Leitsatz
zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. Zur Vereinbarkeit von Landesabfallabgabengesetzen mit dem Kooperationskonzept
des Bundes-Immissionsschutzrechts.

1/22

Bundesverfassungsgericht
Verkündet
am 7. Mai 1998
Blödt
Regierungssekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVR 1876/91 - 2 BVR 1083/92 - 2 BVR 2188/92 - 2 BVR 2200/92 - 2 BVR 2624/94 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über die
Verfassungsbeschwerden
1. der Firma B... Aktiengesellschaft,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,
Borkumweg 43, Münster gegen das Landesabfallabgabengesetz Baden-Württemberg vom 11. März 1991
(GBl S. 133), insbesondere dessen §§ 1, 3 und 10
- 2 BVR 1876/91 -,
2. der Firma H... Aktiengesellschaft,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker
und Kollegen, Oxfordstraße 24, Bonn gegen das Hessische Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl I S.
218 ff.)
- 2 BVR 1083/92 -,
3. der Firma W... Aktiengesellschaft,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,
Borkumweg 43, Münster gegen das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 (GVBl
S. 373), insbesondere dessen §§ 1 und 10
- 2 BVR 2188/92 -,
4. der Firma P... Aktiengesellschaft,

2/22

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker
und Kollegen, Oxfordstraße 24, Bonn gegen das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 (GVBl
S. 373)
- 2 BVR 2200/92 -,
5. der Firma B... Aktiengesellschaft
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,
Borkumweg 43, Münster gegen das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die Erhebung einer Abfallabgabe
(Landesabfallabgabengesetz) vom 22. Juli 1994 (GVBl S. 395)
- 2 BVR 2624/94 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1997
durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Das baden-württembergische Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991
(Gesetzbl. Seite 133) und das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom
17. Dezember 1991 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 373) waren mit Artikel
12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar.

3/22

2. Das Hessische Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (Gesetz- und
Verordnungsbl. Seite 218) und § 1 Nummer 1 sowie §§ 2, 3, 4 und 5 (Erzeugerabgabe) des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Erhebung einer
Abfallabgabe vom 22. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 395) sind
mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5.
wird im übrigen als unzulässig verworfen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin zu 1., das Land
Hessen der Beschwerdeführerin zu 2. und das Land Niedersachsen den Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin zu 5. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vier Fünfteln zu
erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von
landesrechtlichen Abfallabgaben, deren Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft übergreifen.

1

I.
1.a) Im Jahre 1991 erließen die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen Abgabengesetze, die Erzeuger von Sonderabfällen (besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) je nach Vermeidbarkeit und Gefährlichkeit der Abfälle
mit Abgaben belasteten. Die Abgabepflicht entstand nach dem badenwürttembergischen Landesabfallabgabengesetz und dem Niedersächsischen Abfallabgabengesetz, wenn die abgabepflichtigen Abfälle zur Entsorgung abgegeben oder
vom Erzeuger in eigenen Anlagen verbrannt oder abgelagert wurden (§ 1 Abs. 2
LAbfAG B.-W.; § 1 Abs. 2 NAbfAbgG). Nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz entstand die Abgabepflicht bei Übergabe der Abfälle an den Träger der Sonderabfallentsorgung oder bei Übergabe zur Behandlung oder Ablagerung in betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlagen (§ 2 Abs. 3 HSondAbfAbgG). In
Niedersachsen wurde die Abfallabgabe nicht erhoben, wenn die abgabepflichtigen
Abfälle stofflich verwertet wurden, ohne dabei das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NAbfAbgG).

2

Das Gesetz zur Erhebung einer Abfallabgabe in Schleswig-Holstein aus dem Jahr
1994 beschränkt die Erzeugerabgabe nicht auf besonders überwachungsbedürftige
Abfälle, sondern belastet auch die Erzeugung von bestimmten Industrie- und Massenabfällen. Die Abgabepflicht entsteht, wenn der Abfall von den Abgabepflichtigen

3

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zur Entsorgung abgegeben oder in deren eigenen Anlagen oder Einrichtungen verbrannt oder abgelagert wird (§ 3 Abs. 3 LAbfAG Schl.-H.). Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn die Abfälle stofflich verwertet oder als Ersatz primärer Energieträger
außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verwandt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LAbfAG
Schl.-H.). Neben der Erzeugerabgabe werden eine Verbrennungsabgabe und eine
Deponieabgabe erhoben (§ 6 LAbfAG Schl.-H.). Abgabepflichtig sind hier die Betreiber der Abfallentsorgungsanlagen.
Die jeweilige Abgabe wird jährlich festgesetzt. Der Abgabepflichtige hat zu den in
den Gesetzen festgelegten Zeitpunkten Vorauszahlungen zu entrichten (§ 9 LAbfAG
B.-W.; § 7 HSondAbfAbgG; § 8 NAbfAbgG; § 10 LAbfAG Schl.-H.), die sich, solange
noch kein Abgabenbescheid ergangen ist, nach dem zu erwartenden Jahresbetrag
richten.

4

Das Aufkommen aus der Abgabe fließt - jeweils mit einer Zweckbindung - dem Landeshaushalt zu.

5

Das baden-württembergische Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991 wurde durch Gesetz vom 5. Mai 1997 (GBl S. 177), das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl S.
539) aufgehoben. Die Abgabepflicht nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 entsteht aufgrund des Gesetzes vom 16. Dezember 1996
(GVBl I S. 535) in den Veranlagungszeiträumen 1997, 1998 und 1999 nicht.

6

b) Die wesentlichen Vorschriften der Landesabfallabgabengesetze lauten:

7

Baden-württembergisches Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991 (GBl S.
133):

8

§ 1 Grundsatz

9

(1) Für das Erzeugen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ist eine Abgabe
zu entrichten (Abfallabgabe).

10

(2) Die Abgabepflicht entsteht, wenn die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Entsorgung abgegeben oder vom Erzeuger in eigenen Anlagen verbrannt
oder abgelagert werden.

11

...

12
§ 2 Begriffsbestimmungen

13

...

14

(2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind... Abfälle aus gewerblichen
oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die
nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder
wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

15

5/22

§ 3 Abgabepflicht

16

(1) Abgabepflichtig ist der Abfallerzeuger.

17

(2) Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Erzeuger, bei denen jährlich nicht
mehr als insgesamt 500 kg der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle anfallen.

18

§ 8 Vorauszahlungen

19

(1) Der Abgabepflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober Vorauszahlungen für
den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die
Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages.

20

(2) Der Abgabepflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. ...

21

...

22
§ 9 Fälligkeit

23

Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die
Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

24

Hessisches Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl S. 218):

25

§ 1 Abgabepflichtige Abfälle

26

(1) Die Abfallabgabe ist zu entrichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle... aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße
gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (abgabepflichtige Abfälle).

27

...

28
§ 2 Abgabepflicht

29

(1) Abgabepflichtig ist derjenige, bei dem abgabepflichtige Abfälle erstmalig anfallen.

30

(2) Die Abgabepflicht entsteht bei Übergabe der abgabepflichtigen Abfälle an den
Träger der Sonderabfallentsorgung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes oder bei Übergabe zur Behandlung oder Ablagerung
in betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlagen.

31

(3) Werden abgabepflichtige Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ist der Träger der Sonderabfallentsorgung abgabepflichtig.

32

§ 6 Festsetzung

6/22

33

(1) Die Abfallabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). ...

34

...

35
§ 7 Vorauszahlungen

36

(1) Der Abgabepflichtige hat... Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Festsetzungsbescheid oder ein solcher nur
für den Teil eines Jahres erlassen worden, so beträgt die Vorauszahlung die Hälfte
des zu erwartenden Jahresbetrages.

37

(2) Der Abgabepflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. ...

38

...

39
§ 8 Fälligkeit

40

(1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides,
die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

41

...

42

Niedersächsisches Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 (GVBl S. 373):

43

§ 1 Abgabepflicht

44

(1) Das Land erhebt eine Abgabe (Abfallabgabe) auf die durch Verordnung... bestimmten Abfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle), soweit diese in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind (abgabepflichtige Abfälle).

45

(2) Die Abgabe schulden die Betreiber der gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, in denen die abgabepflichtigen
Abfälle anfallen (Abfallerzeuger). Die Abgabepflicht entsteht, wenn die abgabepflichtigen Abfälle zur Entsorgung abgegeben oder in einer Anlage des Abfallerzeugers
abgelagert oder verbrannt werden. ...

46

(3) Für abgabepflichtige Abfälle, die außerhalb des Landesgebietes anfallen, entsteht die Abgabepflicht nur, wenn die Abfälle in einer im Landesgebiet gelegenen
Anlage entsorgt werden und in dem Land, in dem sie anfallen, keiner entsprechenden Abgabe unterliegen. Die Abgabe schuldet in diesem Fall der Betreiber der Entsorgungsanlage.

47

§ 2 Abgabefreiheit

48

(1) Die Abfallabgabe wird nicht erhoben auf Abfälle, die

49

1. stofflich verwertet werden, ...

50

§ 6 Festsetzung der Abgabe

7/22

51

(1) Die Abfallabgabe wird... durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

52

...

53
§ 8 Vorauszahlungen

54

(1) Der Abgabeschuldner hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für
den laufenden Veranlagungszeitraum zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt jeweils die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, so beträgt sie die Hälfte des zu erwartenden
Jahresbetrages.

55

(2) Der Abgabeschuldner hat jeweils bis zum 1. Mai und bis zum 1. November eine
schriftliche Erklärung über die Vorauszahlung abzugeben und darin die Abgabe
selbst zu berechnen. ...

56

...

57
§ 9 Fälligkeit und Verjährung

58

(1) Die... Abgabeschuld ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, dieVorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig. ...

59

...

60

Schleswig-Holsteinisches Gesetz über die Erhebung einer Abfallabgabe vom 22.
Juli 1994 (GVOBl S. 395):

61

§ 1 Grundsatz

62

Ziel des Gesetzes ist es, Anreize für die Vermeidung und stoffliche Verwertung von
Abfällen zu schaffen sowie unvermeidbare und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck erhebt das Land folgende Abgaben:

63

1. Bei Erzeugerinnen oder Erzeugern für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehaltes in besonderem Maße umweltwirksam sind oder bei denen Möglichkeiten der
Vermeidung oder Verwertung bestehen (Erzeugerabgabe),

64

2. bei der Betreiberin oder beim Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen für die
Verbrennung von Siedlungsabfällen (Verbrennungsabgabe),

65

3. bei der Betreiberin oder beim Betreiber von Deponien für die zur Ablagerung verbliebenen Abfälle (Deponieabgabe).

66

§ 2 Abgabetatbestand und Ausnahmen von der Abgabepflicht bei der Erzeugerabgabe

67

(1) Für das Erzeugen von Abfall... ist eine Abgabe zu entrichten (Erzeugerabgabe).

68

...

69
§ 3 Abgabepflicht bei der Erzeugerabgabe

8/22

70

(1) Abgabepflichtig ist derjenige, bei dem Abfälle... erstmalig anfallen.

71

...

72

(3) Die Abgabepflicht entsteht, wenn der Abfall von den Abgabepflichtigen zur Entsorgung abgegeben oder in deren eigenen Anlagen oder Einrichtungen verbrannt
oder abgelagert wird.

73

§ 4 Abgabesatz bei der Erzeugerabgabe

74

Der Abgabesatz beträgt 100 DM je angefangene Tonne für Abfälle nach Anlage 1
und 25 DM je angefangene Tonne für Abfälle nach Anlage 2.

75

§ 5 Bemessungsgrundlage für die Erzeugerabgabe

76

Bemessungsgrundlage ist die Jahresmenge der zur Entsorgung abgegebenen Abfälle gemessen in Tonnen. Verpackungsmaterial, das mit entsorgt wird, ist Teil des
Abfalls.

77

§ 10 Festsetzung, Vorauszahlung

78

(1) Die Abgabe wird... jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. ...

79

(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines jeden Jahres Vorauszahlungen für
den Veranlagungszeitraum zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 % des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Abgabebescheid oder ein solcher
nur für den Teil eines Jahres erlassen worden, so beträgt die Vorauszahlung die
Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages.

80

(3) Die Abgabepflichtigen haben die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei
Fälligkeit zu entrichten. ...

81

...

82
§ 12 Fälligkeit

83

(1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

84

...

85

2. Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410, berichtigt S. 1501) regelte bis zum 6.
Oktober 1996 die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Dieses Gesetz ist mit
Wirkung zum 7. Oktober 1996 vom nun geltenden Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 24. September 1994
(BGBl I S. 2705) abgelöst worden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
vom 15. März 1974 i.d.F. vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880) trifft abfallwirtschaftliche
Regelungen, insbesondere für genehmigungsbedürftige Anlagen.

86

9/22

a) Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, zuletzt geändert
durch das Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 30. September
1994 (BGBl I S. 2771), enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

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§ 1a Abfallvermeidung und Abfallverwertung

88

(1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1
Nr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des BundesImmissionsschutzgesetzes durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch
Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleiben unberührt.

89

...

90
§ 3 Verpflichtung zur Entsorgung

91

(1) Der Besitzer hat Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen.

92

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der
sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch möglich ist, die hierbei entstehenden
Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar
sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann. Abfälle sind so einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern, daß die Möglichkeiten zur
Abfallverwertung genutzt werden können.

93

Nach Absatz 3 können die entsorgungspflichtigen Körperschaften Abfälle von der
Entsorgung ausschließen (ausgeschlossene Abfälle). In diesem Fall trifft gemäß Absatz 4 den Besitzer die Entsorgungsverantwortung.

94

b) Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz regelt die Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen:

95

§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

96

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den aufgrund der
§§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.

97

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe
des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die
Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit
dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.

98

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen

99

10/22

öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind,
insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine
Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn
die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

100

(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn
deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. ...

101

...

102
§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber

103

Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Stoffbezogene Anforderungen an die Art und Weise der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 1 und § 7 festzulegen.

104

c) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht für Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5) bereits
ähnliche Pflichten vor:

105

§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

106

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß...

107

3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder
unzumutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigt, und...

108

§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

109

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
daß

110

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, ...

111

2. ...

112

11/22

3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt
werden können.

113

Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes
1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.

114

Mit Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) wurde in § 22 Abs. 1 nach Satz 1
folgender Satz 2 eingefügt:

115

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art oder
Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die
die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten.

116

II.

117

Die Verfassungsbeschwerden richten sich jeweils unmittelbar gegen die landesrechtlichen Abfallabgabengesetze.

118

1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist für ihre in Baden-Württemberg gelegenen Werke zur Entrichtung der Landesabfallabgabe nach § 1 LAbfAG B.-W. verpflichtet.

119

2. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz für Sonderabfälle abgabepflichtig, die im Rahmen ihrer Produktion in Hessen anfallen.

120

3. Die Beschwerdeführerin zu 3. betreibt in Niedersachsen ein chemisches Unternehmen, bei dem abgabepflichtige Abfälle i.S. des § 1 Abs. 1 NAbfAbgG anfallen.
Ende 1992 hat sie eine Vorauszahlung geleistet, die im Festsetzungsbescheid vom
17. Mai 1993 berücksichtigt worden ist. Sie hat hiergegen verspätet Widerspruch eingelegt, der als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und anschließend den Rechtsweg beschritten. Eine rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht ergangen.

121

4. Die Beschwerdeführerin zu 4. besitzt verschiedene Produktionsstätten in Niedersachsen, in denen abgabepflichtige Abfälle i.S. des § 1 Abs. 1 NAbfAbgG anfallen.
Sie hat für das Jahr 1992 Vorauszahlungserklärungen abgegeben. Am 15. April 1993
sind für ihre Betriebsstätten jeweils getrennte Festsetzungsbescheide ergangen, die
sich auf das Veranlagungsjahr 1992 beziehen und bereits geleistete Vorauszahlungen berücksichtigen. Die entsprechenden Widerspruchsverfahren sind im gegenseitigen Einvernehmen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.

122

5. Die Beschwerdeführerin zu 5. betreibt in Schleswig-Holstein ein Produktionswerk
als rechtlich unselbständige Betriebsstätte. Dort fallen Abfälle an, die nach dem
Schleswig-Holsteinischen Abfallabgabengesetz abgabepflichtig sind. Die Beschwer-

123

12/22

deführerin zu 5. hat auf die Erzeugerabgabe Vorauszahlungen geleistet. Zudem
überläßt sie Abfall zur Entsorgung an die Deponie Ecklak, die im Entsorgungsentgelt
auch die Deponieabgabe auf sie überwälzt.
III.

124

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, durch die Abgaben in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil den Abgabengesetzen die kompetenzrechtliche Grundlage fehle. Weiterhin rügen sie einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

125

1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 5. gehen davon aus, daß es sich bei der
Abfallabgabe um eine Steuer handelt, die sich nicht in den Katalog der Steuertypen
des Art. 106 GG einordnen lasse. Ein über diese Steuertypen hinausgehendes Steuererfindungsrecht gebe es nicht, da eine Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz
das verfassungsrechtliche Ertragsverteilungssystem gefährden oder zerstören könne.

126

2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 4. halten die Abfallabgabe für eine Sonderabgabe, die eine entsprechende Sachkompetenz benötige. Diese Kompetenz stehe
den Ländern jedoch nicht zu, weil der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG für den Bereich der Abfallvermeidung und -verwertung abschließend Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus erfülle
die Abgabe auch nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit
einer Sonderabgabe.

127

IV.

128

Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium der Finanzen namens
der Bundesregierung, die Landesregierungen Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Landtage von Niedersachsen und
Schleswig-Holstein Stellung genommen.

129

B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. gegen die Erhebung der
Deponieabgabe ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin wendet sich als Steuerträgerin, nicht als Steuerschuldnerin gegen die Deponieabgabe in Schleswig-Holstein. Die
Deponieabgabe wird in dem für die Entsorgung ihres Abfalls erhobenen Entgelt auf
die Beschwerdeführerin überwälzt. Deshalb wird sie nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch den die Deponieabgabe abwälzenden Gebührenbescheid beschwert. Gegen diesen kann sie zunächst den Rechtsweg beschreiten.

130

Die Beschwerdeführerin ist nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, die zur Beseitigung anfallenden und nach ihren Angaben gemeinsam mit Abfällen aus Haushaltun-

131

13/22

gen entsorgbaren Abfälle den entsorgungspflichtigen Körperschaften (Kreis Dithmarschen und Kreis Steinfurt) zu überlassen. Nach der Landesverordnung über den Abfallentsorgungsplan für Abfälle aus Haushaltungen vom 11. Januar 1988 (GVBl S-H,
S. 16) ist die Deponie Ecklak zu benutzen. Für die Nutzung wird auf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises Dithmarschen (Gebührensatzung zur Satzung
über die Abfallwirtschaft im Kreis Dithmarschen vom 15. November 1993, Kreisblatt
für Dithmarschen vom 19. November 1993) eine öffentlich-rechtliche Entsorgungsgebühr erhoben, mit der seit der Änderung vom 20. September 1994 (Kreisblatt für
Dithmarschen vom 24. September 1994) auch die Deponieabgabe in Form eines Zuschlags (Zusatzgebühr) auf den Nutzer überwälzt wird. Die Beschwerdeführerin kann
damit den Gebührenbescheid des Kreises Dithmarschen im verwaltungsgerichtlichen
Rechtsweg angreifen und geltend machen, die gesetzliche Grundlage für die Deponieabgabe sei verfassungswidrig. Die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
II.

132

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Erzeugerabgaben richten. Die Landesabfallabgabengesetze belasten mit den Erzeugerabgaben
die Betreiber gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, in denen der abgabepflichtige Abfall zum ersten Mal anfällt. Die
Beschwerdeführerinnen werden insoweit auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar
durch die angegriffenen Landesabfallabgabengesetze betroffen. Nach den landesrechtlichen Vorschriften hatten sie als Abgabeschuldnerinnen Vorauszahlungen für
den laufenden Veranlagungszeitraum zu leisten (§ 9 LAbfAG B.-W.; § 7 HSondAbfAbgG; § 8 NAbfAbgG; § 10 LAbfAG Schl.-H.). Die Höhe der Vorauszahlungen richtete sich, solange noch kein Abgabenbescheid ergangen war, nach dem zu erwartenden Jahresbetrag.

133

Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 4. besteht
trotz der zwischenzeitlichen Aufhebung der Abfallabgabengesetze in BadenWürttemberg und Niedersachsen fort. Die angegriffenen Gesetze bilden die Rechtsgrundlage der von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Vorauszahlungen.

134

C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet.
Die angegriffenen Landesabfallabgabengesetze verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie mit der bundesstaatlichen
Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 105 Abs. 2 GG) in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sind.

135
136

I.
1. Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich
von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung ei14/22

137

nes Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt
(vgl. BVerfGE 37, 1 <17>). Die Abfallabgaben belasten die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Güterproduktion in der Nebenwirkung der Abfallerzeugung, nehmen Einfluß auf die Art und Weise dieser unternehmerischen Tätigkeit und sind deshalb an
Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes geregelt werden. Ein zulässiger Eingriff setzt eine hierzu ermächtigende
Norm voraus, die auch den übrigen an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

138

2. Das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung verpflichten alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die
Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich
wird (vgl. Urteil des Zweiten Senats - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 - vom heutigen Tage - Verpackungsteuer -).

139

a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen werden vom Grundgesetz bereits
in der Weise aufeinander abgestimmt, daß der Landesgesetzgeber grundsätzlich nur
insoweit zur Gesetzgebung befugt ist, als nicht der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Stehen landesgesetzliche Regelungen mit einer bundesgesetzlichen Regelung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit in Widerspruch, überschreiten sie den dem Landesgesetzgeber
belassenen Zuständigkeitsbereich.

140

b) Besteht eine Kompetenz sowohl für ein Bundes- als auch für ein Landesgesetz,
so kann sich ein Widerspruch dennoch ergeben, wenn einerseits der Bundesgesetzgeber eine Sachregelung trifft, andererseits der Landesgesetzgeber eine Abgabe erhebt. Eine solche Kollision kann vor allem auftreten, wenn mit dem Abgabengesetz
Lenkungswirkungen erzielt werden sollen, die den Regelungen des zuständigen
Sachgesetzgebers zuwiderlaufen. In einem solchen Fall trifft der Abgabengesetzgeber in den vom Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen auf eine Grenze der Kompetenzausübung. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und dem
Rechtsstaatsprinzip darf der Abgabengesetzgeber aufgrund einer Abgabenkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch
konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom heutigen Tage - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, C.I.2.c).

141

II.

142

Der Bundesgesetzgeber ist zur Regelung der Abfallwirtschaft zuständig (vgl. Urteil
des Zweiten Senats vom heutigen Tage - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, C.II.1.). Er
hat von dieser Kompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, daß im Rahmen der gemeinsamen Umweltverantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft der Aus-

143

15/22

gleich zwischen individueller Freiheit und gesellschaftlichen Bedürfnissen jeweils unter Mitwirkung der Betroffenen gefunden wird (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom
heutigen Tage - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, C.II.2.a).
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz verwirklicht dieses Konzept eines kooperativen Verwaltens im Rahmen eines durch das Verbot mit Genehmigungsvorbehalt bestimmten Verwaltungsrechtsverhältnisses. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen
sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle im
Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren vermieden oder verwertet werden. Dieser individualisierende, von Beschaffenheit und Funktion der einzelnen Anlage abhängige Maßstab des technisch Möglichen und betrieblich Zumutbaren ist offen
für die konkreten Vorgaben, die von der Planung und Finanzkraft des Anlagenträgers
sowie der Ausstattung und Entwicklungsfähigkeit der Anlage bestimmt werden. Der
Gesetzgeber erwartet vom Zusammenwirken zwischen Umweltbehörde und Anlagenträger, das die umweltrechtlichen Anforderungen auf die einzelne Anlage abstimmt, eine wirkungsvolle Abfallvermeidung und -verwertung.

144

Deshalb ist es gemäß § 2 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung (Neunte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes <Verordnung
über das Genehmigungsverfahren> vom 18. Februar 1977 in der Fassung vom 29.
Mai 1992 <BGBl I S. 1001 - 9. BImSchV ->) Aufgabe der Genehmigungsbehörde,
den Träger des Vorhabens bei der Antragstellung zu beraten und mit ihm die für die
Durchführung dieses Verfahrens erheblichen Fragen zu erörtern. Der Anlagenträger
hat zunächst mit der Antragsgestaltung die Möglichkeit, eine bestimmte Art und Weise der Erfüllung seiner Pflichten vorzugeben. Sodann treffen ihn umfassende Darlegungspflichten (vgl. §§ 4 ff. 9. BImSchV), denen die Verantwortlichkeit der Behörde
zur bloßen "nachvollziehenden Amtsermittlung" gegenübersteht. Die staatliche Sachverhaltsermittlung wirkt also nur als Auffangnetz bei unzulänglicher Darlegung des
Antragstellers (vgl. Hoffmann-Riem, Von der Antragsbindung zum konsentierten Optionenermessen, DVBl 1994, S. 605 <606>). Insgesamt stellen sich die Regelungen
des Bundes-Immissionsschutzrechts zur Konkretisierung der abfallrechtlichen Pflichten als "billigende Programmierung von kooperativem Verwaltungshandeln" dar (vgl.
Dose/Voigt, Kooperatives Recht: Norm und Praxis, in: Dose/Voigt <Hrsg.>, Kooperatives Recht, 1995, S. 11 <17>; vgl. auch Hoppe, Die Diskussion um die wirtschaftliche Vertretbarkeit nachträglicher Anordnungen im Immissionsschutzrecht <§ 17 Abs.
2 S. 1 BImSchG>, Energiepolitische Tagesfragen, 1984, S. 49 ff.).

145

Dieses Kooperationskonzept bestimmt den Maßstab, dem eine in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzrechts einwirkende Lenkungsabgabe
nicht zuwiderlaufen darf.

146

III.

147

Die hier angegriffenen Landesabfallabgabengesetze finden weder in der konkurrierenden Sachgesetzgebungskompetenz für das Abfallwirtschaftsrecht noch in der
Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtlich

148

16/22

tragfähige Grundlage. Die Landesabfallabgaben widersprechen in ihrer Gestaltungswirkung (1) - ungeachtet ihrer näheren finanzverfassungsrechtlichen Qualifikation (2)
- dem Kooperationsprinzip, wie es im Bundes-Immissionsschutzrecht für die Vermeidung und Verwertung von Abfällen vorgesehen ist (3), unvereinbar (4).
1. Die Landesabfallabgaben suchen die Abfallvermeidung und die Abfallverwertung
zu lenken. Die Landesabfallabgabengesetze sind vorrangig darauf ausgerichtet, das
Erzeugen von abgabepflichtigen Abfällen zu vermeiden. Daneben schaffen sie durch
Befreiungstatbestände Anreize, bestimmte Entsorgungsformen zu wählen. In Hessen entsteht keine Abgabepflicht, wenn die Sonderabfälle nicht an den Träger der
Sonderabfallentsorgung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes übergeben, sondern in eigenen oder Anlagen Dritter verwertet werden. Die Gesetze in Baden-Württemberg und Niedersachsen begründeten keine Abgabepflicht, wenn die Abfälle in eigenen Anlagen verwertet wurden. In
Niedersachsen waren zudem Abfälle von der Abgabepflicht befreit, die stofflich verwertet wurden, ohne daß dabei das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde. In
Schleswig-Holstein unterliegen Abfälle, die stofflich verwertet oder als Ersatz primärer Energieträger außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verwandt werden, nicht
der Abgabepflicht. Mit diesen Regelungen erzielen die Landesabfallabgabengesetze
Lenkungen zur Vermeidung und Verwertung produktionsbedingter Abfälle.

149

2. Ist die Abfallabgabe eine Sonderabgabe, so ist sie - als "seltene Ausnahme" - nur
unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig (vgl. BVerfGE 91,
186 <202 f.>). Die Sonderabgaben, die einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgen (vgl. BVerfGE 82, 159 <179>), müssen ihre
Kompetenzgrundlage in der Sachgesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 24 GG finden. Soweit der Bund von dieser Zuständigkeit durch Erlaß des Abfallgesetzes 1986 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1997, DöV 1997, S. 915) sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abschließend Gebrauch gemacht hat, ist
der Landesgesetzgeber zur Regelung einer die Abfallwirtschaft gestaltenden Sonderabgabe nicht zuständig.

150

Ist die Abfallabgabe eine Steuer, so stellen sich die Fragen, ob diese eine Entsorgungslast zum Gegenstand haben kann, ob sie einer der - mit der Landesgesetzgebungszuständigkeit des Art. 105 Abs. 2 GG korrespondierenden - Landesertragsteuern des Art. 106 Abs. 2 GG zugeordnet werden darf oder ob die Länder außerhalb
dieser Zuständigkeit ein Steuererfindungsrecht haben und dieses auch die Kompetenz zur gesetzlichen Zuteilung der Ertragshoheit umfaßt und inwieweit eine Zweckbindung des Aufkommens verfassungsrechtlich zulässig ist.

151

Diese und weitere von den Beschwerdeführerinnen gestellte Fragen können hier offenbleiben, weil die Lenkungsabgaben den Vorgaben des BundesImmissionsschutzrechts widersprechen und schon deshalb insgesamt verfassungswidrig sind.

152

3. Umweltschutz ist nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers eine gemeinsa-

153

17/22

me Aufgabe von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft und erfordert die Zusammenarbeit aller Beteiligten in gestaltender Mitverantwortung und Mitwirkung (vgl. Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O., - Verpackungsteuer -).
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz verlangt dementsprechend i.V. mit der Neunten Durchführungsverordnung ein Kooperationsverfahren, in dem die abfallrechtlichen Pflichten näher ausgestaltet werden.
Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund seiner Kompetenz zur Regelung der Abfallwirtschaft (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O. Verpackungsteuer -) in einer Gesamtkonzeption von Abfallgesetz und BundesImmissionsschutzgesetz (vgl. § 1a AbfG 1986, § 9 KrW-/AbfG) die Vermeidung und
die Verwertung produktionsbedingter Abfälle so geregelt, daß mitwirkungsoffene Tatbestände auf eine individualisierende Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sind (a) und
dem Kooperationspartner ausdrücklich Wahlrechte einräumen (b).

154

a) Maßstab der umweltrechtlichen Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers sind
die technische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der ihm auferlegten Vermeidungsund Verwertungspflichten. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet in § 5
Abs. 1 Nr. 3 die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, produktionsbedingte
Abfälle zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, soweit die
Vermeidung und Verwertung technisch möglich und zumutbar sind. Diese Grundpflicht des § 5 ist mit einer Ermächtigung an die Bundesregierung (§ 7) verbunden,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung die in § 5 festgesetzten Pflichten näher zu bestimmen (vgl. Bericht des Innenausschusses des
Bundestages zu dem Entwurf eines Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BTDrucks
7/1513, S. 3 und 5).

155

Das Bundes-Immissionsschutzrecht bemißt somit die konkreten Umweltpflichten
nach dem individualisierenden Maßstab der Verhältnismäßigkeit, der das Ziel der Abfallvermeidung und -verwertung jeweils nach den Möglichkeiten der einzelnen Anlage, ihres Trägers und Betreibers verwirklicht. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich allein
nach dem Umweltrecht: Sie fordert die Würdigung und Abwägung von wirtschaftlichen und ökologischen, also betriebsnützigen und gemeinwohldienlichen Anliegen,
einen Kostenvergleich unter verschiedenen Entsorgungsarten sowie zwischen dem
Betriebs- und Produktionsaufwand einerseits und dem Nutzen der Verwertung für die
Umwelt andererseits, schließlich auch eine Würdigung der Auswirkungen auf die
Preise und damit die Marktfähigkeit der aus dem Betrieb der Anlage gewonnenen Erzeugnisse. Dieser Maßstab baut auf unternehmerische Einschätzungen, Planungen
und Bewertungen und gewinnt ein hohes Maß an rechtlicher Wirksamkeit insbesondere dann, wenn der Unternehmer durch Kosten- und Marktdispositionen mitwirkt.
Der Begriff der Schadlosigkeit der Verwertung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG stellt im
Hinblick auf das Ziel der abfallrechtlichen Pflichten klar, daß nicht eine Verwertung
"um jeden Preis", sondern die umweltverträgliche Verwertung gefordert wird. Dieses
Zusammenwirken zwischen Behörde und Bürger ist allein auf die Verständigung zwischen Umweltbehörde und Anlagenbetreiber ausgerichtet und findet im Abfallrecht

156

18/22

Maß und Ziel.
b) Das bundesrechtliche Konzept ist auch insoweit auf Kooperation angelegt, als es
für die Handlungsmittel jedem Betreiber kraft Bundesrechts Wahlfreiheiten sichert.

157

Die Anlagenbetreiber haben die freie Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten (zur Wahlfreiheit vgl. Jarass, BundesImmissionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1995, § 5 Rn. 77 m.w.N.). Die Behörde ist an die Vorgabe der Wahlfreiheit gebunden, insbesondere im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens (§ 4 BImSchG) und bei nachträglichen Anordnungen (§ 17
BImSchG); sie darf nicht unter mehreren Alternativen einseitig verpflichtend die umweltverträglichste festschreiben (Meidrodt, Das immissionsschutzrechtliche Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebot, 1993, S. 74 ff.).

158

Auch soweit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nicht eingreift und die Entsorgungspflicht
nicht landesrechtlich in eine Benutzungs-, Andienungs- oder Überlassungspflicht umgewandelt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, 13 Abs. 4 KrW-/AbfG, für das Abfallgesetz 1986 vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Sätze 5 und 6), bleibt es grundsätzlich den
Entsorgungspflichtigen überlassen, wie sie dem Verwertungsvorrang (§ 5 Abs. 2
Satz 2 KrW-/AbfG, früher: § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG) im Rahmen der bundesrechtlichen
Vorgaben nachkommen. Für das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung gilt dabei - neben dem Vorrang der umweltverträglicheren Verwertungsart wiederum der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
KrW-/AbfG). Die nähere Bestimmung trifft die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG) auch für
die stoffbezogenen Anforderungen der anlageninternen Verwertung (§ 9 Satz 3 KrW/AbfG). Solange der Verordnunggeber eine solche Regelung nicht trifft, bleibt dem
Entsorgungspflichtigen ein Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG; er hat zudem die
Möglichkeit der kollektiven Pflichtenwahrnehmung (§§ 17 f. KrW-/AbfG).

159

Damit ist die Wahl unter den Handlungsmitteln jedem Anlagenbetreiber bundesweit
in gleicher Weise eröffnet und darf um der Wettbewerbsgleichheit willen nicht landesrechtlich verengt werden. Die Bundesregierung hat deshalb bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Abfallgesetz 1986 die Forderung des Bundesrates, in § 1a weitergehende landesrechtliche Regelungen zuzulassen, zurückgewiesen, um die
Wettbewerbsgleichheit in einer für jeden Wettbewerber gleichen Wahlmöglichkeit zu
wahren: "Wenn etwa in einem Bundesland vorgesehen würde, daß die stoffliche Verwertung Vorrang haben solle, würde genau das unterlaufen, was in § 3 Abs. 2 vorgesehen sei, d.h. die Wahlfreiheit zwischen zwei verschiedenen Wahlmöglichkeiten der
Verwertung. Würden weitergehende landesrechtliche Vorschriften zugelassen, dann
wäre es möglich, daß in einem Land geregelt werden könnte, daß anfallende Stoffe
auch ohne Rücksicht auf die in § 3 Abs. 2 enthaltene wirtschaftliche Komponente auf
jeden Fall einer stofflichen Verwertung zugeführt werden könnten, auch wenn dafür
kein Markt vorhanden sei oder dieser infolge eines Überangebots zusammenbreche.
Von daher könne den Ländern dieser Spielraum nicht eingeräumt werden." (Wieder-

160

19/22

gabe der Äußerung der Bundesregierung im Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 10/5656, S. 57).
4. Die Lenkungswirkungen der Abfallabgabengesetze von Baden-Württemberg,
Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein widersprechen diesem Konzept der
Kooperation bei der Konkretisierung der abfallrechtlichen Pflichten der Anlagenbetreiber.

161

Die abgabenrechtliche Lenkung wirkt auf den Adressaten ein und nimmt den Instrumenten einer bloßen Beratung, einer Verfahrensbeschleunigung oder zukünftiger
Anordnungen ihre Offenheit und einen Teil ihrer Wirkungskraft. Die generelle Lenkung des Abgabenrechts kann nicht nach individualisierender Verhältnismäßigkeit
zugemessen und auf die Besonderheiten der einzelnen Anlage abgestimmt werden.
Auch erlaubt eine Abgabepflicht nicht ein Zurückstellen möglicher Sanktionen, um
dem Betroffenen einen Anpassungszeitraum zu deren Vermeidung zu geben.

162

Ist dem Anlagenbetreiber weder die Vermeidung noch die schadlose Verwertung
zumutbar, führt die Abgabepflicht zu einer unausweichlichen finanziellen Belastung,
die den Investitionsspielraum auch im Hinblick auf abfallärmere Produktionsverfahren verengt. Folgt der Anlagenbetreiber hingegen freiwillig der Verhaltensempfehlung
nicht und nimmt die Abgabenlast in Kauf, so verändert die Abgabe die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit.

163

Die generelle abgabenrechtliche Lenkung vernachlässigt die Ermittlung der im Einzelfall gegebenen Handlungsalternativen und ihrer unterschiedlichen Umweltverträglichkeit und greift damit in die Kooperationsoffenheit des Umweltverfahrens ein. Der
Anlagenbetreiber wird einen umweltschädlichen Umgang mit Abfällen vorziehen,
wenn er dadurch der Abgabenlast entgehen kann. Er wird z.B. durch eine Abgabelast
gedrängt, die in der Anlage anfallenden Stoffe entgegen den Erkenntnissen des Umweltschutzes in seine Erzeugnisse einzuarbeiten, wenn die ökologisch und ökonomisch geforderte Entsorgungsform (z.B. energetische Verwertung, Verwertung durch
Dritte, thermische Behandlung, Deponierung) mit einer Abgabepflicht verteuert wird.

164

IV.

165

Der Widerspruch der landesrechtlichen Abfallabgabengesetze zu dem im BundesImmissionsschutzrecht geregelten Konzept der Kooperation betrifft den Kern dieser
Landesgesetze und führt damit zu deren Gesamtnichtigkeit (vgl. BVerfGE 8, 274
<300 f.>; 61, 149 <207>).

166

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

167

20/22

D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

168

Limbach

Graßhof

Kruis

Kirchhof

Winter

Sommer

Jentsch

Hassemer

21/22

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/
91
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 Rn. (1 - 168), http://www.bverfg.de/e/rs19980507_2bvr187691.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr187691

22/22

