Bundesverfassungsgericht
- 1 BVL 25/93 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I S. 1297) insoweit mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, als Steuerbegünstigungen nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann zu einer Minderung bei dem nach § 6 Absatz 1
Bundeserziehungsgeldgesetz zu ermittelnden Einkommen führen, wenn gleichzeitig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 3.
November 1993 - L-6/Eg-1156/92 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten Papier,
der Richter Grimm,
Kühling,
der Richterinnen Seibert,
Jaeger,
Haas
und der Richter Hömig,
Steiner
am 29. April 1998 beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei
der einkommensabhängigen Gewährung von Erziehungsgeld Steuervergünstigungen nach § 10 e EStG einkommensmindernd nur in den Fällen zu berücksichtigen, in
denen der Erziehungsgeldberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Ver1/10

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pachtung erzielt haben.
I.
1. Das 1986 auf der Grundlage des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom
6. Dezember 1985 (BGBl I S. 2154) eingeführte Erziehungsgeld ist eine sozialrechtliche Leistung des Familienlastenausgleichs. Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
ein Kind, mit dem er in einem Haushalt lebt und für das ihm die Personensorge zusteht, selbst betreut und erzieht, wenn er keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. § 1 Abs. 1 BErzGG). Das Erziehungsgeld wird grundsätzlich ab der Geburt
des Kindes in Höhe von monatlich 600 DM gezahlt. Die Anspruchsdauer wurde von
ursprünglich 10 Monaten in mehreren Schritten auf derzeit 24 Monate erweitert. Ab
Beginn des siebten Lebensmonats des betreuten und erzogenen Kindes ist die Höhe
des Anspruchs auf Erziehungsgeld einkommensabhängig ausgestaltet. Es mindert
sich, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 DM übersteigt. Die Einkommensfreigrenze, die ebenso wie der Höchstbetrag des Erziehungsgeldes selbst seit Inkrafttreten
des Bundeserziehungsgeldgesetzes gleichgeblieben ist, erhöht sich um 4.200 DM für
jedes weitere Kind im Sinne des § 5 Abs. 2 BErzGG. Übersteigt das nach § 6
BErzGG ermittelte Einkommen die genannte Grenze, so mindert sich das Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat um den zwölften Teil von 40 vom Hundert
des diese Grenze übersteigenden Einkommens.

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Für die Einkommensberechnung bestimmten in dem für die Vorlage maßgeblichen
Zeitraum die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BErzGG:

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Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.

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2. In bezug auf die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung von eigen- und fremdgenutztem Wohnraum galt, soweit sie für die
Bemessung der Höhe des Erziehungsgeldes von Bedeutung ist, folgendes:

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Im Erziehungsgeldrecht war allerdings durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (und darüber hinaus ein Ausgleich
mit Verlusten des Ehegatten) ausgeschlossen. Für die Gewährung von Erziehungsgeld hatte dies zur Folge, daß beispielsweise demjenigen Arbeitnehmer, der sein Eigentum selbst nutzte und daher über keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, sondern nur der Besteuerung des Nutzungswertes unterlag, ein
höheres Einkommen nach § 6 Abs. 1 BErzGG angerechnet wurde als einem Arbeitnehmer, der eine Einliegerwohnung innerhalb seines Eigenheims vermietete und
hieraus vor Anwendung des § 7 b EStG einen Überschuß in der Einkunftsart "Ver-

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mietung und Verpachtung" erzielte. Die Vorschrift des § 7 b EStG wirkte sich demnach beim Vollzug des Bundeserziehungsgeldgesetzes wegen des Verbots des Verlustausgleichs (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG) nur für diejenigen Berechtigten vorteilhaft
aus, die in der jeweiligen einzelnen Einkunftsart, bei der § 7 b EStG zur Anwendung
kam, tatsächlich nennenswerte Gewinne oder Überschüsse vor Anwendung dieser
Vorschrift aufzuweisen hatten.
b) Durch das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG) vom
15. Mai 1986 (BGBl I S. 730) wurde die steuerliche Förderung der selbstgenutzten
Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie der früher unter § 21 a EStG gefallenen Gebäude, wie beispielsweise Zweifamilienhäuser, neu geregelt. An die Stelle des § 7 b EStG trat ab 1. Januar 1987 die Vorschrift des § 10 e EStG (§ 52 Abs. 14
EStG i.d.F. des WohneigFG), die im wesentlichen die Ziele der Vorgängerregelung
verfolgte. Die steuerliche Subvention erfolgte nunmehr jedoch mit Hilfe eines Sonderausgabenabzugs; es entfiel die Nutzungswertbesteuerung. Der inzwischen nach Inkrafttreten des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBl I S. 113) auch nur
noch für Altfälle geltende § 10 e EStG sah vor, bestimmte fiktive Aufwendungen "wie
Sonderausgaben" vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Sonderausgaben nach § 10 e EStG minderten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
die "Summe der Einkünfte", sondern den "Gesamtbetrag der Einkünfte" (§ 2 Abs. 3
EStG) und ergaben auf diese Weise ein niedrigeres Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG).

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Die Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung führte dazu, daß ab
Januar 1987 Steuerpflichtige, die - wie namentlich die Eigentümer von selbstgenutzten Häusern mit vermieteter Einliegerwohnung oder vermieteter Doppelhaushälfte bei Weitergeltung des § 7 b EStG bereits innerhalb der Einkunftsart "Vermietung und
Verpachtung" die durch § 7 b EStG gewährten Steuervorteile hätten verwirklichen
können, nunmehr die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht länger in der Einkunftsart selbst mittels einer Steuervergünstigung vermindern konnten, sondern erst auf der Stufe des § 2 Abs. 4 EStG bei der Verminderung
des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Steuerrechtlich war dies grundsätzlich ohne Bedeutung. Bei der Gewährung des Erziehungsgeldes bewirkte die Änderung des Steuerrechts dagegen, daß bei dieser Personengruppe nunmehr ein höheres Einkommen nach § 6 Abs. 1 BerzGG anzurechnen war als bei Fortgeltung des
§ 7 b EStG. Dies war dadurch begründet, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BErzGG
den Begriff des Einkommens durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 und 2 und nicht
durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 EStG definierte. Demnach minderten nur die in § 6
Abs. 2 Nr. 2 BErzGG aufgeführten Sonderausgaben das für die Höhe der Gewährung
von Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen; dazu zählten nicht die Abzugsbeträge
nach § 10 e EStG.

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3. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1297) wurde in § 6 Abs. 2 BErzGG eine

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3/10

Nummer 4 eingefügt. Die neue zur Prüfung vorgelegte Vorschrift lautete:
Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen

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1. ...

12

2. ...

13

3. ...

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4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr wie
Sonderausgaben nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden
sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, die der Berechtigte und sein
nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung
und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.

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Zur Begründung ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 11/4687, S.
7) ausgeführt:

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Diese Regelung stellt klar, daß die Ablösung des § 7 b EStG durch § 10 e EStG bei
der einkommensabhängigen Minderung des Erziehungsgeldes nicht zu Nachteilen
für die Berechtigten führen soll.

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§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen
zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung
der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) - vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des § 39 Abs. 2 BErzGG - mit Wirkung zum 27. Juni 1993 aufgehoben. Die Absätze 1 und 2 des § 6 BErzGG wurden zu einem neuen Absatz 1
zusammengefaßt, der die Einkommensermittlung stärker als bisher pauschaliert.

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II.
1. Die verheiratete Klägerin des Ausgangsverfahrens befand sich nach der Geburt
ihres Kindes am 4. August 1989 im Anschluß an die Mutterschutzfrist bis 3. Juli 1990
im Erziehungsurlaub. Ihr wurde Erziehungsgeld bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats des Kindes bewilligt. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes ab dem
siebten Lebensmonat des Kindes legte sie 1990 den Einkommensteuerbescheid der
gemeinsam veranlagten Eheleute für den Veranlagungszeitraum 1987 vor. Der Steuerbescheid wies neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus
Kapitalvermögen unter anderem eine "Steuerbegünstigung für die eigengenutzte
Wohnung" in Höhe von 9.633 DM aus. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte
die Gewährung von Erziehungsgeld für die Zeit ab dem siebten Lebensmonat ab,
weil das anrechenbare Einkommen des Ehemannes pro Monat 787,86 DM betrage
und deshalb den Höchstbetrag des Erziehungsgeldes übersteige.

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2. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung

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der Klägerin hin hat das Landessozialgericht mit Beschluß vom 3. November 1993
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur
Entscheidung vorgelegt,
ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 30. Juni
1989 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als eingeräumte Steuerbegünstigungen nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann zu einer Minderung
bei dem nach § 6 Abs. 1 BErzGG zu ermittelnden Einkommen führen, als gleichzeitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind, während diese
Steuerbegünstigungen ohne Einfluß auf die Einkommenshöhe sind, falls solche Einkünfte nach § 6 Abs. 1 BErzGG nicht erzielt wurden.

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a) Nach Auffassung des Landessozialgerichts entsprechen die ergangenen Bescheide dem einfachen Recht. Dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, die nach § 10 e
EStG wie Sonderausgaben zu behandelnden Steuerbegünstigungen müßten einfachrechtlich auch in ihrem Falle bei der Einkommensanrechnung in Abzug gebracht
werden, so daß ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch im einkommensabhängigen
Zeitraum bestehe, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2
Nr. 4 BErzGG widerspreche nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
10. August 1993, 14 b REg 3/92, BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 7), der sich das vorlegende Gericht anschließe, dem eindeutigen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG komme danach bei Erziehungsgeldberechtigten, die lediglich über eigengenutztes Wohneigentum verfügten, nicht zur Anwendung. Die Vorschrift führe vielmehr nur dann im Rahmen der Einkommensberechnung zu einer Verminderung des für das Erziehungsgeld maßgeblichen
Einkommens, wenn der Erziehungsgeldberechtigte oder dessen Ehegatte - außer
dem selbstgenutzten Wohneigentum - noch über zusätzliches Wohneigentum verfüge, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Nur bei dieser Personengruppe bewirke die nach § 10 e EStG eingeräumte Steuerbegünstigung
eine Verminderung des aus dieser Einkunftsart erzielten Einkommens und damit eine
Verringerung des Anrechnungsbetrages nach § 5 Abs. 3 BErzGG.

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Demzufolge erweise sich die Klärung der Vorlagefrage als entscheidungserheblich.
Bei Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG müsse die Klage erfolglos
bleiben. Wäre der Ausschluß der Einkommensminderung aufgrund der nach § 10 e
EStG eingeräumten Steuerbegünstigung bei der Personengruppe, der die Klägerin
angehöre, verfassungswidrig, würde dies eine gesetzliche Neuregelung erforderlich
machen. Eine das Verfahren abschließende Entscheidung könnte erst nach der Neuregelung ergehen.

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b) In der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgegebenen Auslegung sei die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG getroffene Regelung verfassungswidrig und
verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gesetzesmaterialien
ließen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Gründe die Differenzierung zwischen
den beiden Personengruppen in bezug auf die Berechnung des Minderungsbetrages

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tragen könnten. Insbesondere könne ein Grund nicht aus dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung hergeleitet werden. Von diesem Wegfall seien beide Personengruppen betroffen. Mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG und der
damit verbundenen zusätzlichen Begünstigung der Personengruppe mit Einkünften
aus fremdgenutztem Wohnraum habe der Gesetzgeber die zuvor im Bundeserziehungsgeldgesetz verfolgte Systematik bei der Einkommensanrechnung verlassen.
Nunmehr werde im Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ein einkunftsartübergreifender Verlustausgleich zugelassen. Der gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden. Nach dessen Meinung sei auch weiterhin
allein ein Abzug steuerlicher Absetzungsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben) innerhalb der jeweiligen Einkunftsart zulässig. Dabei werde jedoch übersehen,
daß Sonderausgaben - und dies gelte auch für die "wie Sonderausgaben" zu behandelnde Steuervergünstigung nach § 10 e EStG - gerade nicht einer bestimmten
Einkunftsart zugerechnet, sondern sich hinsichtlich jeder Einkunftsart mindernd auswirken würden. Weshalb sich im Rahmen des Bundeserziehungsgeldgesetzes eine
derartige Steuerbegünstigung ausschließlich dann auswirken sollte, wenn aus der
Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" Einkommen erzielt werde, erscheine insoweit nicht einsichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4
EStG komme nicht in Betracht.
III.
Zu den durch die Vorlage aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der 14. Senat des
Bundessozialgerichts geäußert. Die Erwägungen des vorlegenden Gerichts hätten
dem Senat keine Veranlassung gegeben, von seiner im Urteil vom 10. August 1993
(14 b REg 3/92, BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 7) vertretenen Rechtsauffassung abzugehen. Ergänzend ist ausgeführt: Unter der Geltung des § 7 b EStG sei ein Abzug des
Absetzungsbetrages für selbstgenutztes Wohneigentum bei der Ermittlung des für
die Gewährung von einkommensabhängigem Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens nach § 6 Abs. 1 BErzGG, wie sich aus dem Verbot des Verlustausgleichs
ergebe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), nur insoweit zulässig gewesen, als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Von der Aufhebung des § 7 b
EStG seien die beiden Gruppen von Wohnungseigentümern - nämlich solche, die
ausschließlich über selbstgenutztes Wohnungseigentum verfügten, und solche, die
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten - nur formal gleich betroffen.
Faktisch führe die Streichung des § 7 b EStG bei ausschließlich selbstgenutztem
Wohnungseigentum nicht zu einer Änderung der Einkommensberechnung beim Erziehungsgeld, während bei Einkünften aus nicht selbstgenutzten Wohnobjekten die
Aufhebung des § 7 b EStG in bezug auf den Absetzungsbetrag für das selbstgenutzte Wohnungseigentum einen tatsächlichen Nachteil bewirke. Nur diesen Nachteil habe der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ausgleichen wollen. Bei Erlaß dieser Regelung habe somit zwischen den beiden Gruppen von
Normadressaten durchaus ein gewichtiger Unterschied bestanden, der eine ungleiche rechtliche Behandlung gerechtfertigt habe.

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B.
Die Vorlage ist unzulässig, denn die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich.
Das vorlegende Gericht hat zwar mit guten Gründen dargelegt, daß § 6 Abs. 2 Nr. 4
BErzGG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Vorlagefrage ist jedoch trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zur Prüfung vorgelegte Norm unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht entscheidungserheblich.

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I.
1. Aufgrund der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift wurde der Erziehungsgeldberechtigte, der selbst oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in dem für die Bemessung des
Erziehungsgeldes maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht verfügte, jedoch in den
Genuß der Steuervergünstigung nach § 10 e EStG kam (Personengruppe I), anders
behandelt als der Erziehungsgeldberechtigte, der selbst oder dessen Ehegatte ebenfalls die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen konnte, jedoch
zusätzlich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte (Personengruppe II). Bei der Personengruppe I, die keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern hatte, bewirkte die ihr zuerkannte Steuervergünstigung nach § 10
e EStG nicht, daß ihr Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 BErzGG gemindert wurde.
Dagegen war die Personengruppe II, die über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, durch die Steuervergünstigung des § 10 e EStG bei der Gewährung von Erziehungsgeld insofern bessergestellt, als positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der im Steuerbescheid zuerkannten
Steuervergünstigung nach § 10 e EStG keine Berücksichtigung bei der Feststellung
des Einkommens im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes fanden. Soweit die
Einkommen der Personengruppen I und II - vor Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 4
BErzGG - gleich hoch waren, wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personengruppe II entgegen den tatsächlichen Verhältnissen - nach Anwendung des § 6
Abs. 2 Nr. 4 BErzGG - geringer eingestuft als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Personengruppe I. Aber nicht nur bei gleicher Einkommenshöhe ergab sich eine
Benachteiligung des zuletzt genannten Personenkreises. Denn immer dann, wenn
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG Anwendung fand - also wenn die Personengruppe II in der
Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" erfolgreich wirtschaftete - wurde das Einkommen dieser Personengruppe um den nach der genannten Vorschrift zu errechnenden Betrag mit Wirkung für die Bemessung der Höhe des Erziehungsgeldes nach
unten korrigiert.

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2. Es erscheint auch zweifelhaft, ob die dargestellte Benachteiligung der Personengruppe I im Verhältnis zur Personengruppe II durch einen hinreichenden Grund gerechtfertigt ist. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können jedenfalls eine Regelung wie die des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG nicht tragen, die der Gesetzgeber gezielt
geschaffen hat, um die Berücksichtigung solcher Steuervergünstigungen, die nach
dem Zweck der erziehungsgeldrechtlichen Einkommensermittlung unerheblich sind,

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weiterhin zu ermöglichen. Hätte er nach Schaffung des § 10 e EStG von der Einfügung der Nr. 4 in § 6 Abs. 2 BErzGG Abstand genommen, so wäre das mit der Einkommensbestimmung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BErzGG verfolgte Regelungsziel einer bedarfsorientierten Gewährung von Erziehungsgeld ab dem
siebten Lebensmonat deutlich eher erreicht worden, ohne daß hierdurch die Verwaltungspraktikabilität der Einkommensbestimmung nach § 6 Abs. 1 BErzGG beeinträchtigt worden wäre.
II.
Die verfassungsrechtliche Beanstandung der Norm könnte der Klägerin nicht zu einem Erfolg im Ausgangsverfahren verhelfen oder sie diesem Ziel näherbringen.

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1. Würde § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für
nichtig erklärt, so brächte dieser Ausspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens
keinen rechtlichen Vorteil; sie könnte damit allein ihr mit der Klage verfolgtes Ziel einer Berücksichtigung der Abzüge nach § 10 e EStG bei der Gewährung von Erziehungsgeld nicht erreichen. Auch bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift der rechtliche Vorteil, der der Personengruppe II aus der
Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG erwachsen ist, dieser Gruppe erhalten;
denn die Bestandskraft der unter Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ergangenen Erziehungsgeldbescheide würde von der Nichtigerklärung des § 6 Abs. 2 Nr. 4
BErzGG nicht berührt werden (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit handelt es
sich um inzwischen rechtlich abgeschlossene Vorgänge.

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2. Auch eine Unvereinbarerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift des § 6
Abs. 2 Nr. 4 BErzGG brächte die Klägerin des Ausgangsverfahrens dem mit der Klage angestrebten Ziel nicht näher. Sie würde ihr aufgrund der besonderen Umstände
des vorliegenden Falles die Chance einer für sie günstigen Neuregelung (vgl.
BVerfGE 93, 386 <395>; stRspr.) nicht eröffnen.

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Würde der Gesetzgeber die der Personengruppe II gewährte Begünstigung auf die
Personengruppe I ausdehnen, wäre die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig, die sich daraus ergäbe, daß das Gesetz dann die Personengruppen I und II besser stellen würde als diejenigen dem
Grunde nach Erziehungsgeldberechtigten, die im fraglichen Zeitraum bei gleich hohem Einkommen Wohneigentum nicht erworben haben. Dieses Problem hat der Gesetzgeber auch erkannt. Bereits bei der Entstehung des Bundeskindergeldgesetzes
hat es die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks 10/4039, S. 2) zur
Stellungnahme des Bundesrates (BTDrucks 10/3926, S. 3) abgelehnt, die volle Abzugsfähigkeit der Beträge nach § 7 b EStG vom Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1
BErzGG anzuerkennen. Das Bundeserziehungsgeldgesetz sollte kein Mittel sein,
junge Familien zu fördern, die kurz vor oder kurz nach der Geburt des Kindes eigengenutztes Wohneigentum erworben haben. Auch mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG war eine förderungsrechtliche Neuorientierung nicht beabsichtigt. Es sollten der Personengruppe II unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nur solche Vorteile im

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Erziehungsgeldrecht erhalten bleiben, die sie bei Anwendung des § 7 b EStG gehabt
hatte. Auch aus der derzeit geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 BErzGG ergibt
sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber gerade solche junge Familien,
die Wohneigentum erworben haben, erziehungsgeldrechtlich bevorzugen will. Angesichts dessen ist letztlich auszuschließen, daß der sich sozialpolitisch konsequent
verhaltende Gesetzgeber den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Gleichheitsverstoß durch Einbeziehung der Personengruppe I in die durch
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG gewährte Begünstigung beseitigen würde. Er wäre auch zu
einer solchen Regelung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.
Ob zur Klärung der Rechtslage für die noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Aufhebung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG angezeigt ist, muß der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben.
Papier
Frau BVRin Seibert
ist aus dem Amt
ausgeschieden.

Grimm

Kühling

Seibert

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 29. April 1998 1 BvL 25/93
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29. April 1998 - 1 BvL 25/93
- Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/ls19980429_1bvl002593.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19980429.1bvl002593

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