Leitsatz
zum Beschluß des Ersten Senats
vom 24. März 1998
- 1 BvL 6/92 Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, solche Versicherte von
der Einschränkung des Anspruchs auf Krankengeld in § 48 Abs. 2 SGB V auszunehmen, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVL 6/92 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 48 Absatz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I S. 2477, 2482) mit Artikel 14 Absatz 1 des
Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch bei Versicherten, bei denen der Versicherungsfall vor seinem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf Dauer arbeits- und
erwerbsunfähig sind, ohne daß sie einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, der Krankengeldanspruch nur unter den erschwerten Bedingungen des neuen Rechts wiederaufleben kann,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember
1991 (1/3 RK 9/90) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richter Grimm,
Kühling,
der Richterinnen Seibert,
Jaeger,
Haas
und der Richter Hömig,
Steiner
am 24. März 1998 beschlossen:
§ 48 Absatz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477, 2482) ist auch insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar, als sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem
nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch für
solche Versicherte nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall
vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

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Gründe:
A.
Das Verfahren betrifft die Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das
Gesundheits-Reformgesetz.

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I.
1. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld waren bis zum 31. Dezember 1988 in §§ 182 und 183 RVO geregelt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (BGBl I S. 913) hatte § 183
Abs. 1 und 2 RVO die folgende Fassung erhalten:

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(1) Die Krankenpflege wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Scheidet ein Mitglied während des Bezugs von Krankenpflege aus der Versicherung aus, so endet
die Krankenpflege spätestens sechsundzwanzig Wochen nach dem Ausscheiden.

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(2) Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens achtundsiebzig Wochen
innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird
die Leistungsdauer nicht verlängert.

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Damit wurde die Bezugsdauer für das Krankengeld von zuvor 26 auf 78 Wochen erhöht. Ein Anspruch auf Krankengeld bestand nach der Auslegung des § 183 Abs. 2
RVO durch das Bundessozialgericht nicht nur einmal für die Dauer von achtundsiebzig Wochen, sondern lebte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit Beginn einer
neuen Dreijahresfrist (sogenannte Blockfrist) wieder auf. Der erstmalige Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit setzte bei Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen mit jeweils
wiederauflebenden Leistungsansprüchen in Gang (vgl. BSGE 26, 243 <245>). Dafür
genügte es, daß der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert war und anschließend ununterbrochen Mitglied blieb (vgl. BSGE 31, 125 <127>; 70, 31 <33>).
Nach Erschöpfung des Anspruchs innerhalb der Dreijahresfrist war die Fortsetzung
der Mitgliedschaft durch freiwillige Versicherung oder als formalversicherter Rentenbewerber (vgl. BSGE 49, 163 <167>) ausreichend. Einer Versicherung mit Anspruch
auf Krankengeld bedurfte es nicht. Zu Beginn der neuen Blockfrist war das Krankengeld erneut zu beantragen und der Krankenkasse das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zu melden (vgl. BSGE 56, 13 <14>), anderenfalls ruhte der Anspruch gemäß
§ 216 Abs. 3 Satz 1 RVO (vgl. BSGE 38, 133 <135>).

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2. a) Gemäß Art. 1 und 5 des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.
Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) wurde die Reichsversicherungsordnung durch das

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Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abgelöst. Die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld wurden in § 48 Abs. 2 SGB V neu geregelt:
Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für
achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines
neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben
Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf
Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

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1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

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2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

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Der Weiterbezug von Krankengeld wegen derselben Krankheit wird durch diese
Vorschrift erschwert. Da für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen
derselben Krankheit Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines weiteren Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit unter anderem nur dann besteht, wenn sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen, sind die
auf Dauer Arbeitsunfähigen in den weiteren Blockfristen regelmäßig von dem Erwerb
eines neuen Krankengeldanspruchs ausgeschlossen.

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b) Das Bundessozialgericht wendet § 48 Abs. 2 SGB V auf einige Fallgruppen, in
denen der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1989 eingetreten war, nicht
an. Nach seiner Auffassung betrifft § 48 Abs. 2 SGB V vor allem die Fälle nicht, in denen der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit durch den Beginn einer neuen Blockfrist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes
wiederaufgelebt war (vgl. BSGE 70, 31 <33 f.>; BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 2). Unter
dieser Voraussetzung konnte der Versicherte die Leistung über den 1. Januar 1989
hinaus bis zur Höchstdauer von 78 Wochen beziehen. Ebenso war nach Meinung
des Bundessozialgerichts die alte Rechtslage maßgeblich, wenn der Anspruch auf
Krankengeld vor dem 1. Januar 1989 in einem neuen Dreijahreszeitraum wiederaufgelebt und die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von weniger als sechs Monaten unterbrochen war (vgl. BSG
SozR 3-2500 § 48 Nr. 2).

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II.
1. Der 1938 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war bis zum 31. März 1976
versicherungspflichtig beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse mit Anspruch
auf Krankengeld versichert. Seit 1952 leidet er an einer chronisch rezidivierenden Zyklothymie. Er ist seit 1976 dauernd arbeits- und erwerbsunfähig. Einen Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung besitzt er
nicht, da er die für diese Rente erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§ 24
Abs. 3 AVG) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht zurückgelegt hatte. Die Krankenkasse gewährte ihm auf der Grundlage des § 183 RVO jeweils nach Beginn einer
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neuen Blockfrist Krankengeld für 78 Wochen. Zuletzt bezog er die Leistung von 15.
Oktober 1986 bis 12. April 1988. Während der leistungsfreien Zeit innerhalb der
Blockfrist hielt der Kläger die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse aufrecht.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellte durch die Bescheide vom 7. Februar
1989 und 1. März 1989 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1989 fest, der
Kläger habe in Zukunft keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, da er die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V nicht erfülle. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.
Oktober 1989 die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt,
dem Kläger ab 15. Oktober 1989 Krankengeld zu gewähren. § 48 Abs. 2 SGB V dürfe
auf Fälle nicht angewandt werden, in denen der Versicherte schon vor Inkrafttreten
der Regelung dauernd arbeitsunfähig gewesen sei. Gegen eine andere Auslegung
der Bestimmung bestünden angesichts des Fehlens einer Übergangsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken.

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2. Auf die Sprungrevision der Beklagten hin hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluß vom 10. Dezember 1991 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt:

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Ist § 48 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung
des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GesundheitsReformgesetz <GRG>) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I, 2477) mit Art. 14 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) insoweit vereinbar, als auch bei Versicherten, bei denen
der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des GRG eingetreten ist und die auf
Dauer arbeits- und erwerbsunfähig sind, ohne daß sie einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, der Krankengeldanspruch nur unter den erschwerten Bedingungen des neuen
Rechts wiederaufleben kann?

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a) Die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei für die Entscheidung erheblich. Die angefochtenen Bescheide entsprächen § 48 Abs. 2 SGB V. Verletze die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall das Grundgesetz
nicht, sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Würde
die Norm dagegen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben, bestehe für den Kläger die Möglichkeit einer günstigen Entscheidung.

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§ 48 Abs. 2 SGB V könne nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, daß er auf den in der Vorlagefrage bezeichneten Personenkreis unanwendbar
sei. Das Gericht dürfe weder die durch den Wortlaut der Vorschrift gezogene Grenze
überschreiten noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen.

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b) Die Anwendung der Neuregelung auf den Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf Krankengeld stehe unter dem Schutz dieser Vorschrift. Dies gelte auch für die Rechtsposition, die ein dau-

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ernd arbeitsunfähiger Versicherter vor Beginn des nächsten Dreijahreszeitraums in
bezug auf einen weiteren Krankengeldanspruch innehabe. Zwar werde Krankengeld
grundsätzlich ohne Warte- oder Anwartschaftszeiten geleistet; in der Regel habe der
Versicherte jedoch Beiträge bezahlt, bevor er Leistungen erhalte.
Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliege gemäß Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber. Hätte dieser nur für zukünftig eintretende Versicherungsfälle das Wiederaufleben des Anspruchs von erschwerten Bedingungen abhängig gemacht, so bestünden hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
In bezug auf den in der Vorlagefrage bezeichneten Personenkreis werde § 48 Abs. 2
SGB V den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht gerecht. Die
Neuregelung greife in eine Rechtsposition ein, die in der Vergangenheit entstanden
sei. Das Vertrauen der Betroffenen auf die Fortdauer der seit 1961 bestehenden
Rechtslage sei schutzwürdig. Dem Anspruch auf Krankengeld nach Beginn einer
neuen Blockfrist komme eine "Auffangfunktion" für die Personen zu, die ohne anderweitige soziale Sicherung krankheitsbedingt aus dem Arbeitsleben ausscheiden
müßten. Der Gesetzgeber könne zwar "eine Art Nahtlosigkeitsregelung für Dauerarbeitsunfähige" für die Zukunft modifizieren. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sei
ein solcher Eingriff aber nicht mit finanziellen Gründen zu rechtfertigen. Der Eingriff
belaste die Versicherten unverhältnismäßig, weil sich die betroffene Gruppe nicht auf
die neue Rechtslage habe einstellen können.

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III.
Zur Vorlage haben das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung und die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

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1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Der Anspruch auf
Krankengeld stelle keine der Eigentumsgarantie unterliegende sozialversicherungsrechtliche Position dar. Der Anspruch beruhe nicht auf erheblichen Eigenleistungen
des Versicherten. Auch der Versicherte, der unmittelbar nach Beginn seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erkranke und arbeitsunfähig werde,
habe Anspruch auf Krankengeld.

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Unterstelle man jedoch, daß der Anspruch auf Krankengeld in einer weiteren Blockfrist der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unterliege, so bestimme § 48
Abs. 2 SGB V Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger Weise. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich nach dem Umfang der vom
Versicherten erbrachten Leistung bestimme. Dessen Eigenleistung sei gering. Das
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld sei nicht von einer Vorversicherungsoder Wartezeit abhängig. Der Versicherte sei während des Bezugs von Krankengeld
beitragsfrei und nach dem Ende des Leistungsbezugs lediglich als freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld zu einem niedrigeren Beitrag versichert gewesen.

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Bei dauerndem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei es Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, für die wirtschaftliche Sicherung zu sorgen. Rentenähnliche Dauerleistungen seien dem System der gesetzlichen Krankenversicherung
fremd. Die zur Prüfung gestellte Regelung korrigiere die systemwidrige Ausgestaltung des Krankengeldes. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem GesundheitsReformgesetz das Ziel verfolgt, die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken oder jedenfalls zu stabilisieren. Dem öffentlichen Interesse an der
Beseitigung der Systemwidrigkeit und am Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sei der Vorrang vor dem Interesse des in der Vorlage bezeichneten Personenkreises einzuräumen, weiterhin Krankengeld zu beziehen.

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2. Die Beklagte stimmt dem Vorlagebeschluß insoweit zu, als der Anspruch und die
Anwartschaft auf Krankengeld der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterlägen. Die
bisherige Regelung begründe allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld für Dauerarbeitsunfähige. Es sei dem Gesetzgeber bei der Abwägung der Interessen der Versicherten mit denen der Allgemeinheit an der angestrebten Gesundung der Finanzen
sowie der Beseitigung von systemimmanenten Ungerechtigkeiten nicht verwehrt, das
Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs zu erschweren.

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B.
§ 48 Abs. 2 SGB V ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch für solche Personen nach dieser Vorschrift
bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des GesundheitsReformgesetzes eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

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I.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob der Anspruch auf Krankengeld nach §§ 182 f. RVO dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs.
1 GG unterlag. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte der Gesetzgeber bei der
Neubestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld in § 48
Abs. 2 SGB V von seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht.

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Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind zulässig, wenn sie durch
Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 70, 101 <111>; 72, 9 <23>).

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1. Der Gesetzgeber konnte sich bei der Neuregelung in § 48 Abs. 2 SGB V auf gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses berufen, wovon auch das Bundessozialgericht ausgeht.

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a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der mit dem Gesundheits-Reformgesetz angestrebten Strukturreform des Gesundheitswesens auch einzelne Rechtsansprüche
aus der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den Zielen dieser Reform

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neu gestaltet. Mit der Regelung des § 48 Abs. 2 SGB V strebte er in diesem Zusammenhang an, den Risikobereich der gesetzlichen Krankenversicherung von dem
der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft so abzugrenzen, wie ihm dies
als systemgerecht erschien. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber ursprünglich mit der Vorschrift des § 183 Abs. 2 RVO im Recht der Krankenversicherung einen Auffangtatbestand für dauernd arbeits- oder erwerbsunfähige Personen ohne Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit schaffen wollte
oder ob erst die Rechtsprechung dieser Bestimmung einen solchen Regelungsgehalt
beigemessen hat. Der Begründung des Entwurfs eines KrankenversicherungsNeuregelungsgesetzes, in dessen Folge die Regelung des § 183 in die Reichsversicherungsordnung eingefügt wurde, läßt sich jedenfalls eine Auffangfunktion
des Krankengeldes für arbeitsunfähige Personen ohne rentenversicherungsrechtliche Anwartschaft nicht entnehmen. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem
Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetz vielmehr das Ziel, die Bezugsdauer des
Krankengeldes entsprechend der Regelung für die Krankenhauspflege von 26 auf
78 Wochen zu verlängern, um unbillige Härten bei langandauernden Krankheiten zu
vermeiden (vgl. BTDrucks III/1540, S. 76 zu § 196; S. 78 zu § 203). Er hat zwar gesehen, daß die Rechtsänderung es ermöglicht, Krankengeld wegen derselben Krankheit in weiteren Blockfristen zu beziehen. Dies hat er aber zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zwischen Krankheit und Pflegebedürftigkeit hingenommen (vgl.
BTDrucks III/1540, a.a.O.). Das Verhältnis des Krankengeldes zu Rentenleistungen
wurde nur für die Fälle näher geregelt, in denen die Rentenversicherung mit ihren
Leistungen eintritt (vgl. BTDrucks III/1540, S. 77 zu § 200).
Verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Klärung dieser Frage nicht zu. Denn
der Gesetzgeber konnte jedenfalls das Krankengeldkonzept in § 48 Abs. 2 SGB V für
die Zukunft nach seinen Vorstellungen neu gestalten. Das Lohnersatzrisiko von Personen, die "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO; § 44 Abs. 2
Satz 1 SGB VI) aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, wird mit der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen. § 48 Abs. 2 SGB V führt damit den Krankengeldanspruch auf seinen ursprünglichen Zweck zurück, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit den Lohnausfall auszugleichen. Damit beseitigt der
Gesetzgeber zugleich den Anreiz, Krankengeld als eine rentenähnliche Dauerleistung zu beziehen (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 181). Der durch § 48 Abs. 2 SGB V erschwerte Zugang zum Krankengeld soll bewirken, daß die in ihrem bisherigen Beruf
nicht mehr arbeitsfähigen Versicherten ihr verbliebenes "Restleistungsvermögen"
einsetzen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Lücke im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung, die
im Falle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit vor der Erfüllung von Wartezeiten besteht, durch die lebenslange Zahlung von Krankengeld zu schließen.

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b) Mit der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB V wollte der Gesetzgeber aber auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) für
die Zukunft genügen. Während nach dem vor dem 1. Januar 1989 geltenden Recht

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Arbeitsunfähige mit Rentenanwartschaft unabhängig von deren Höhe gemäß § 183
Abs. 7 RVO auf ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verwiesen werden konnten,
waren Arbeitsunfähige ohne Rentenanspruch berechtigt, wiederaufgelebtes Krankengeld in Höhe von 80 vom Hundert des letzten Bruttobemessungsentgelts, begrenzt auf 100 vom Hundert des letzten Nettoentgelts zu beziehen (§ 182 Abs. 4
RVO; § 47 Abs. 1 SGB V). Der Gesamtbetrag des Krankengeldes konnte trotz seiner durch die Blockfristenregelung bedingten zeitlichen Begrenzung höher sein als
der Gesamtbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente im selben Dreijahreszeitraum. In
solchen Fällen stand der Krankenversicherte, der die rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, besser als der Rentenversicherte, dessen Anspruch auf Krankengeld zur Vermeidung von Doppelleistungen ausgeschlossen war. Für diese Ungleichbehandlung war ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich. Der Versicherte,
der dem Grunde nach Ansprüche sowohl in der Kranken- wie auch in der Rentenversicherung erworben hat, darf wirtschaftlich nicht schlechter stehen als derjenige, der
nur als Mitglied der Krankenversicherung über einen Leistungsanspruch verfügt (vgl.
BVerfGE 79, 87 <103 f.>). Die mit der Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichzeitig bewirkte Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen fügte sich in das allgemeine Ziel des Gesundheits-Reformgesetzes ein, die Beitragssätze in diesem Versicherungszweig zu senken oder wenigstens zu stabilisieren (BTDrucks 11/2237, S.
3 f.).
2. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB V wäre auch im Falle einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.

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a) Die zur Prüfung gestellte Norm ist geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen
und insbesondere die Aufgaben zwischen Kranken- und Rentenversicherung so zu
verteilen, daß das Risiko dauernder Leistungsminderung in der Rentenversicherung
(vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), das Risiko einer vorübergehenden Leistungsunfähigkeit dagegen in der Krankenversicherung abgesichert ist. Ein gleich wirksames Mittel, das weniger weitgehend auf sozialversicherungsrechtliche Positionen
eingewirkt hätte, ist nicht ersichtlich.

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b) Die Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber konnte im
Rahmen der ihm auch in Fällen eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher
Rechtspositionen zustehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>) berücksichtigen, daß die für die Aussicht auf Krankengeld in weiteren Blockfristen erbrachte Vorleistung des Versicherten typischerweise verhältnismäßig gering ist, weil
der Anspruch bereits nach kurzer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung entstehen kann. Er wäre auch durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gehindert, die genannten Gemeinwohlgründe (B I 1 a und b) zur Geltung zu bringen, ohne daß den Versicherten
eine unvertretbare Beschränkung des Krankengeldanspruchs zugemutet würde. In
Wahrnehmung seiner Gestaltungsfreiheit durfte der Gesetzgeber dem öffentlichen
Interesse an einer sachgerechten Bestimmung des Verhältnisses der Aufgaben von
Krankenversicherung und Rentenversicherung und an der Herstellung eines dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes entsprechenden Rechtszustandes den Vorzug

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geben vor dem Interesse der Versicherten am unveränderten Fortbestand einer nach
der bisherigen Rechtspraxis gewährten Leistung.
II.
Der Gesetzgeber war bei einer Zugrundelegung des Maßstabs des Art. 14 GG in
Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip (vgl. BVerfGE 58, 81 <120 f.>; 76, 220
<244>) verfassungsrechtlich aber auch nicht gehalten, von der Anwendung des § 48
Abs. 2 SGB V diejenigen Versicherten auszunehmen, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes eingetreten war und die
auf Dauer arbeitsunfähig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diesem Personenkreis
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheits-Reformgesetzes am 1. Januar 1989
ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach zustand oder ob er bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen jeweils erst zu Beginn eines weiteren Dreijahreszeitraums neu zum Entstehen kam. § 48 Abs. 2 SGB V bewirkt im Ergebnis,
daß dem betroffenen Personenkreis, dem der Kläger des Ausgangsverfahrens zugehört, mit Wirkung für die Zukunft ein Krankengeldanspruch nicht mehr zusteht. Die
dadurch vom Gesetzgeber herbeigeführte sogenannte unechte Rückwirkung (vgl.
BVerfGE 95, 64 <86>) genügt den grundgesetzlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips. Sie beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und ist nicht unverhältnismäßig.

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1. Das Vertrauen der Versicherten auf den unveränderten Fortbestand einer über
viele Jahre gewährten Rechtsposition ist zwar grundsätzlich hoch einzuschätzen (vgl.
BVerfGE 40, 65 <76>; 76, 220 <245>). Die Schutzwürdigkeit einer solchen Vertrauensposition endet auch regelmäßig erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Änderung
beschlossen hat (vgl. BVerfGE 31, 222 <227>; stRspr). Andererseits mußte bei der
Gewährung von Krankengeld im Falle einer andauernden Arbeitsunfähigkeit über
mehrere Dreijahreszeiträume hinweg immer mit einer Änderung der Rechtspraxis
durch den Gesetzgeber gerechnet werden, weil eine solche Leistung auf unbegrenzte Zeit nicht in das System der Krankenversicherung paßte. Dementsprechend war
die dargestellte Rechtspraxis der Gewährung von Krankengeld nach § 183 Abs. 2
Satz 1 RVO Gegenstand kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl. Peters, SGb 1984,
S. 229 <236>; Picard, DOK 1984, S. 374 <376>).

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2. Dispositionen der Versicherten, auf die der Gesetzgeber hätte Rücksicht nehmen
müssen, sind hier nicht ersichtlich. Der Personenkreis, der wegen derselben Krankheit auf Dauer arbeitsunfähig war und über mehrere Dreijahreszeiträume hinweg
Krankengeld bezog, konnte sich regelmäßig auf die durch § 48 Abs. 2 SGB V geforderte Voraussetzung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit vor Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums nicht einstellen, um den Verlust des Krankengeldanspruchs
zu vermeiden. Die Einräumung einer Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 48
Abs. 2 SGB V zugunsten dieses Personenkreises schied deshalb als ein in der Sache nicht angemessenes Mittel aus. Der Gesetzgeber stand vor der Entscheidung,

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den Personenkreis, dem der Kläger des Ausgangsverfahrens angehört, entweder mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1989 im Ergebnis von der Gewährung des Krankengeldes auszuschließen oder ihm auf Dauer den Krankengeldanspruch zu belassen. Es war verfassungsrechtlich in dieser Situation vertretbar, bei
der Abwägung der in Frage stehenden Interessen sich dafür zu entscheiden, die mit
der Neuregelung verfolgten Gemeinwohlbelange möglichst sofort und ohne Herausnahme bestimmter Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2
SGB V zur Geltung zu bringen.
3. Damit hat er auch die Gruppe der Versicherten nicht unzumutbar belastet, die in
jungen Lebensjahren zu einem Zeitpunkt auf Dauer arbeitsunfähig wurden, zu dem
sie die fünfjährige Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 24 Abs. 3 AVG; § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 50 Abs. 1 SGB VI) noch nicht erfüllten. Die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren sichert eine Vorleistung des Versicherten vor Erwerb eines Dauerrechts und schützt damit die Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung durch Leistungen ohne vorherige Beiträge des Leistungsempfängers. Wurde
einem Versicherten auf der Grundlage des § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO eine rentenähnliche Dauerleistung ohne eine vergleichbare Vorleistung gewährt, so kann sich selbst
ein durch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip grundsätzlich vermittelter Bestandsschutz nicht gegenüber den gewichtigen öffentlichen
Belangen durchsetzen, die der Gesetzgeber - wie im Falle des § 48 Abs. 2 SGB V mit dem Ausschluß einer solchen Dauerleistung für die Zukunft verfolgt hat.
Papier

Grimm

Kühling

Seibert

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 1998 1 BvL 6/92
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 1998 - 1 BvL 6/92 Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/ls19980324_1bvl000692.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19980324.1bvl000692

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