Bundesverfassungsgericht
- 1 BVL 3/89 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung
der §§ 76 ff. des Bundessozialhilfegesetzes und von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, soweit darin für Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 die Anrechnung des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils des Altersruhegeldes
auf den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht ausgeschlossen wird,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom
1. Dezember 1988 (4 VG A 269/87) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der
Richter Grimm,
Kühling,
der Richterinnen Seibert,
Jaeger
und der Richter Hömig,
Steiner
am 16. Dezember 1997 beschlossen:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz), daß
bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil des Altersruhegeldes auf die Sozialhilfe angerechnet wird.
Gründe:
A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, daß Sozialhilfeansprüche von Müttern, die nach 1920 geboren sind, um die durch Kindererziehung erworbene Rente gemindert werden.

1

I.
1. Am 1. Januar 1986 trat das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten
sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli
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1985 (BGBl I S. 1450) in Kraft. Es führte die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung ein. Begünstigt wurden vom HEZG allerdings nur
Mütter und Väter, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren waren. Für die in der öffentlichen Diskussion häufig als "Trümmerfrauen" bezeichneten älteren Mütter wurde
erst mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (KindererziehungsleistungsGesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S. 1585) eine Verbesserung in der
Rentenversicherung eingeführt und das Verhältnis dieser besonderen Kindererziehungsleistungen zu anderen Sozialleistungen geregelt.
2. a) Das HEZG berücksichtigte Kindererziehungszeiten innerhalb des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung. Es unterschied aber danach, ob Kinder vor oder
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1986 erzogen wurden. Mütter und
Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich des HEZG in der Zeit nach dem 31. Dezember
1985 erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhielten, waren in den ersten zwölf
Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt ihres Kindes versichert
(§ 1227 a Abs. 1 RVO; § 2 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -;
§ 29 a Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -, jeweils in der Fassung des
HEZG). Die Beiträge galten als durch den Bund entrichtet und gingen wie Beiträge
aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Berechnung der Rente
ein. Sie wirkten sich sowohl "rentenbegründend" bei der Ermittlung der erforderlichen
Wartezeit als auch "rentensteigernd" bei der Rentenhöhe aus. Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 wurden bei den vom HEZG erfaßten Müttern und Vätern
nicht als Pflichtbeitragszeiten, sondern als Versicherungszeiten "eigener Art" behandelt (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 10/2677, S. 30). Wie Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember
1985 hatten aber auch diese Zeiten rentenbegründende und rentensteigernde Wirkung.

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b) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 wurde die unterschiedliche Behandlung der Kindererziehungszeiten danach, ob sie nach dem 31. Dezember 1985 oder vor dem 1.
Januar 1986 zurückgelegt waren, aufgegeben und durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) ersetzt (Art. 6 Nr. 24, Art. 83 Nrn. 1, 2, 7 i.V.m.
mit Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992). Nach dem SGB VI
stellen nunmehr auch die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Zeiten der Erziehung im
ersten Lebensjahr des Kindes für die nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Mütter und Väter Pflichtbeitragszeiten dar, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55
Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung
ergibt sich nunmehr aus § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

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3. Die Regelungen des KLG wurden bei der Überführung in das SGB VI materiell
nicht geändert, sondern lediglich an die nunmehr geltenden Berechnungsfaktoren
angepaßt (§§ 294, 295 SGB VI). Anders als für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge 1921 und später sind dort Kindererziehungszeiten nicht als Versicherungszeit innerhalb der Rentenversicherung ausgestaltet. Ohne Rücksicht auf die rentenversi-

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cherungsrechtlichen Voraussetzungen gibt es für Kindererziehung einen monatlichen
Zahlbetrag, der zunächst 27,10 DM pro Kind betrug. Im Unterschied zum HEZG wurden Kindererziehungsleistungen nach dem KLG jedoch frühestens vom 1. Oktober
1987 an gewährt. Außerdem sah das Gesetz den Beginn der Leistungen in vier Stufen je nach dem Alter der Begünstigten vor. Danach erhielten Leistungen für Kindererziehung Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Oktober 1987 an, Mütter der
Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom 1. Oktober 1988 an, Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom 1. Oktober 1989 und Mütter der Geburtsjahrgänge 1917
bis 1920 vom 1. Oktober 1990 an.
4. a) Mit dem KLG wurde zugleich das Verhältnis dieser Leistungen zu anderen Sozialleistungen bestimmt und in allen Zweigen der Rentenversicherung gleichlautend
geregelt (§ 66 ArVNG, § 65 AnVNG und § 39 KnVNG, eingefügt durch Art. 2 Nr. 2,
Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 KLG). Die Vorschriften hatten übereinstimmend folgenden
Wortlaut:

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Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei
Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe
dieser Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für
Kindererziehung findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung
bezogen wird.

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Sie wurden bei Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 durch die fast wortgleiche Bestimmung des § 299 SGB VI ersetzt.

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In der Amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum KLG
ist ausgeführt (BTDrucks 11/197, S. 12 f.):

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Die Leistung für Kindererziehung soll - ebenso wie die Leistung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - nicht zu einer Minderung von anderen Sozialleistungen (z.B.
Wohngeld, Sozialhilfe, Leistungen der Kriegsopferversorgung) führen. Sie soll als
Einkommen der Mutter bei der Bemessung anderer Sozialleistungen - auch z.B. bei
der Festsetzung der Höhe einer Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht berücksichtigt werden und soll auch die von der Mutter bezogene
Rente und Sozialleistungen anderer Sicherungssysteme nicht beeinflussen. Dies gilt
sowohl für die Fälle, in denen eine andere Sozialleistung bereits bei Beginn der
Leistung für Kindererziehung bezogen wird, als auch für die Fälle, in denen später
über eine solche Sozialleistung entschieden wird. Freiwillige Leistungen und Ermessensleistungen sollen nicht deshalb versagt werden können, weil die Mutter die
Leistung für Kindererziehung erhält. Für die Fälle, in denen bei anderen Leistungen
eine "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" berücksichtigt wird, bedarf es einer entsprechenden Regelung nicht, da die Leistung für Kindererziehung eine Leistung eigener Art ist.

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Dem Ziel, die finanzielle Situation der älteren Mütter zu verbessern, kann nur durch
eine Regelung entsprochen werden, die sicherstellt, daß mittelbare Kürzungen nicht
eintreten. Mit der Leistung für Kindererziehung soll gleichzeitig eine Anerkennung
der außergewöhnlichen Belastungen der Mütter bei der Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten erfolgen. Im übrigen war es im Hinblick auf das hohe Alter
und die große Zahl der pro Jahrgangsstufe Begünstigten notwendig, die Regelung
stärker zu pauschalieren und zu typisieren als die Regelung über die Anrechnung
von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung bei den jüngeren Müttern. Die unkomplizierte Ausgestaltung und das einfache Verwaltungsverfahren würden bei einer Anrechnung der Leistung für Kindererziehung auf andere Sozialleistungen in
Frage gestellt; Verzögerungen bei der Auszahlung der Leistung wären wegen der
erforderlichen Prüfung der Einzelfälle durch den Rentenversicherungsträger nicht zu
vermeiden.

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b) Für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge ab 1921 gibt es keine Sondervorschriften über die Behandlung der auf Kindererziehung beruhenden Rententeile. Das
hat zur Folge, daß sich die Erhöhung einer Rente durch Kindererziehung bei der Gewährung anderer Sozialleistungen auswirkt und beispielsweise im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zur
Minderung des Sozialhilfeanspruchs führt.

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5. Nach § 11 Abs. 1 BSHG in der für den entscheidungserheblichen Zeitraum maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) war
Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen konnte.

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Was als Einkommen in diesem Sinne anzusehen war, bestimmte § 76 BSHG:

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Begriff des Einkommens

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(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz.

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(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

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1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

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2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,

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3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
angemesssen sind,

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4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

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Nach §§ 77 und 78 BSHG waren bestimmte Leistungen und Zuwendungen nicht
oder nur eingeschränkt als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG zu berücksichtigen.
Diese Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:

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§ 77

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Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

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(1) Leistungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

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(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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§ 78

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Zuwendungen

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(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig
beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

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(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche
Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.

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II.
1. Die 1922 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens erhält seit 1975 auf der
Grundlage des BSHG ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, die im August 1987
502,32 DM monatlich betrug. Daneben bezog sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 357,48 DM
monatlich. Der genannte Betrag für die Sozialhilfeleistung ergab sich daraus, daß der
sozialhilferechtliche Gesamtbedarf in Höhe von 859,80 DM durch die Erwerbsunfähigkeitsrente zum Teil gedeckt wurde.

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Als 1987 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in ein Altersruhegeld umgewandelt
wurde und hierbei nach dem HEZG für drei Kinder zusätzlich 31 Kalendermonate
Kindererziehungszeit rentensteigernd berücksichtigt wurden, führte das zu einer Erhöhung des Zahlbetrages um 68,14 DM auf 425,62 DM monatlich. Im Hinblick auf
diese Rentenerhöhung minderte die Beklagte den Betrag der ergänzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt genau um den Erhöhungsbetrag, so daß sich die Bezüge der Klägerin insgesamt nicht erhöhten.

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2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1988 und ergänzenden Beschlüssen

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vom 26. März 1990 und 28. Oktober 1993 die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Gesetzgeber in den §§ 76 ff.
BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl I S. 815) in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) sowie in der Reichsversicherungsordnung vom 19.
Juli 1911 (RGBl S. 509) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1924 (RGBl I S. 779) keine Regelung getroffen hat, nach der der auf Kindererziehung beruhende Teil des Altersruhegeldes von Müttern der Geburtsjahrgänge nach
1920, die in Kriegs- oder Nachkriegszeiten ein Kind geboren und erzogen haben,
von der Anrechnung auf den Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen ist, während für
Kindererziehungsleistungen, die den vor 1921 geborenen Müttern zustehen, in Art.
2 § 66 Satz 1 ArVNG ein solcher Anrechnungsausschluß vorgesehen ist.

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a) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen sei für
die Entscheidung erheblich. Erwiesen sich die bezeichneten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der Reichsversicherungsordnung auch insoweit als gültig, als darin eine Regelung über die Anrechnungsfreiheit der Kindererziehungsleistungen für nach 1920 geborene Mütter nicht getroffen ist, so sei die Klage
abzuweisen. Bei dem auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teil der Rente handele es sich um Einkünfte in Geld im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG, die grundsätzlich zu
einer entsprechenden Minderung des Sozialhilfeanspruchs führten. Kindererziehungsleistungen nach dem HEZG fielen nicht unter die von § 76 Abs. 1 BSHG anerkannten
Ausnahmen.
Die
Vorschriften
der
RentenversicherungsNeuregelungsgesetze (§ 66 ArVNG, § 65 AnVNG, § 39 KnVNG) beanspruchten nur
für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Geltung. Im Falle der Ungültigkeit der zur
Prüfung gestellten Normen könne der Klage zwar nicht stattgegeben werden. Jedoch
sei das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Es komme also auf die Gültigkeit des Gesetzes bei der Entscheidung über die Klage an.

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Die zur Prüfung gestellten Normen könnten nicht verfassungskonform ausgelegt
werden. Der Wortlaut des § 76 Abs. 1 BSHG sei eindeutig. Eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze widerspräche
dem gesetzgeberischen Ziel, die Regelungen auf Mütter der Geburtsjahrgänge vor
1921 zu beschränken.

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b) Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Anrechnung des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils der Rente auf die Sozialhilfe für nach 1920 geborene
Mütter gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege ein verfassungswidriges Unterlassen des
Gesetzgebers vor.

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Die durch das KLG eingefügten Vorschriften der RentenversicherungsNeuregelungsgesetze (§ 66 ArVNG, § 65 AnVNG, § 39 KnVNG) führten dazu, daß
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, die - regelmäßig in Kriegs- oder Nachkriegszeiten - ein Kind geboren hätten und Sozialhilfeempfängerinnen seien, nicht auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet würden. Dagegen müßten Mütter, die - wie die Klägerin - nach 1920 geboren seien und ebenfalls

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in Kriegs- oder Nachkriegsjahren Kinder erzogen hätten, also weitestgehend vergleichbaren Belastungen wie vor 1921 geborene Mütter bei der Kindererziehung ausgesetzt gewesen seien, mangels einer entsprechenden Nichtanrechnungsbestimmung eine Kürzung ihrer Sozialhilfe um die Kindererziehungsleistung hinnehmen.
Die dargestellte unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar
habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87,
1) zu dem Verhältnis beider Personengruppen bereits Stellung genommen. Über die
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Kindererziehungsleistungen nach dem
HEZG auf die Sozialhilfe bei Müttern der Geburtsjahrgänge nach 1920 sei aber nicht
entschieden worden.

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Soweit ein Unterschied darin liege, daß die Kindererziehungsleistung nach dem
KLG eine Leistung eigener Art der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sei,
während die Kindererziehungsleistung nach dem HEZG als Rente gewährt werde,
rechtfertige dieser die Ungleichbehandlung bei der Regelung der Anrechenbarkeit
auf Sozialhilfeleistungen nicht. Entscheidend sei, daß der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem KLG und dem HEZG denselben Zweck verfolgt habe, nämlich die
Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rentenversicherung. Handele es sich
dem Grunde nach aber um gleichartige Sozialleistungen, so ergäben sich aus der
verschiedenartigen Ausgestaltung keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht, daß sie die ungleiche Regelung der Anrechnungsfähigkeit im Hinblick auf
Sozialhilfeleistungen rechtfertigen könnten.

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Mit dem Argument der Systemgerechtigkeit könne die Ungleichbehandlung nicht
gerechtfertigt werden, weil der Verzicht auf eine Nichtanrechnungsvorschrift keine
systemgerechte Konsequenz aus der Ausgestaltung der Kindererziehungsleistung
nach dem HEZG sei. Eine Regelung, welche die Nichtanrechnung von Kindererziehungsleistungen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf bestimme, setze sich mit dem
Ziel des HEZG, Kindererziehungszeiten mit Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung gleichzustellen und Personen zu begünstigen, die sich der Kindererziehung
widmeten, nicht in Widerspruch. Auch die Konzeption des Bundessozialhilfegesetzes
fordere keine Anrechnung der Kindererziehungsleistungen nach dem HEZG auf die
Sozialhilfe, zumal das Sozialhilferecht auch Ausnahmen vom Nachrangprinzip zulasse und eine Aufspaltung von Leistungen in anrechnungsfähige und nicht anrechnungsfähige Teile kenne.

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Ein rechtfertigender Grund ergebe sich auch nicht daraus, daß die vor 1921 geborenen Mütter während der Kindererziehung regelmäßig besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil sie Kinder zumeist in Kriegs- oder Nachkriegszeiten geboren und erzogen haben. Der Anrechnungsausschluß könne nicht als Ausgleich für
die in der erst später begonnenen Gewährung von Kindererziehungsleistungen liegenden Benachteiligung der vor 1921 geborenen Sozialhilfeempfängerinnen betrachtet werden. Die Personengruppe der nach 1920 geborenen Sozialhilfeempfängerinnen habe zwar bereits ab 1. Januar 1986 Kindererziehungsleistungen in Form

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der Rente erhalten können, sich diese Leistung aber auf die Sozialhilfe anrechnen
lassen müssen. Mit Blick auf die Gesamtleistung liege keine Bevorzugung dieser
Personengruppe vor. Die vor 1921 geborenen Mütter hätten die Kindererziehungsleistung zwar wegen ihrer geringen Lebenserwartung typischerweise nur für kürzere
Zeit, immerhin aber neben der Sozialhilfe erhalten.
Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt zulässiger Typisierung komme ebenfalls nicht in Betracht. Unter den Müttern der Geburtsjahrgänge 1921 bis 1930 habe
es viele gegeben, die in den Kriegs- oder Nachkriegszeiten Kinder geboren und erzogen hätten. Es sei anzunehmen, daß sich eine Vielzahl von Müttern in derselben oder
einer ähnlichen Situation befunden habe wie die Klägerin.

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III.
Zur Vorlage haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der
Bundesregierung und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.

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1. Der Bundesminister hält die ungleiche Behandlung von Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 einerseits und Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 andererseits
für verfassungsgemäß.

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Die Kindererziehungsleistungen nach dem HEZG und diejenigen nach dem KLG
seien wegen ihrer unterschiedlichen Ausgangspunkte verschiedenen Ordnungsbereichen zuzuordnen und damit nicht vergleichbar. Auch die in gewisser Hinsicht vorhandene Funktionsgleichheit beider Leistungen - Abgeltung für Kindererziehung führe wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der Eigenständigkeit der beiden Regelungsbereiche beständen auch
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung der
Anrechnung auf andere Sozialleistungen. Es dürften nicht einzelne Regelungen des
KLG herausgegriffen und denjenigen des HEZG gegenübergestellt werden. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau. Diese zeige, daß in manchen Punkten
die Regelung des KLG, in anderen diejenige des HEZG günstiger sei. Insgesamt
komme der Anrechnung des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils der Rente
auf den sozialhilferechtlichen Bedarf jedenfalls keine so überragende Bedeutung zu,
daß er die übrigen Vorteile der Regelung für die Jahrgänge ab 1921 oder die entsprechenden restriktiven Vorschriften des KLG aufwiegen könne. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung sei auch zu berücksichtigen, daß Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Kindererziehungsleistungen erst in einem erheblich späteren
Zugangsalter erhalten hätten als die Jahrgänge, bei denen sich Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung auswirkten. Jedenfalls wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht sehr intensiv und beträfe im Hinblick auf den Charakter
des KLG als Übergangsregelung auch nur eine verhältnismäßig eng begrenzte (rückläufige) Zahl von Personen.

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2. Der für das Sozialhilferecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

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teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ebenfalls nicht.
Er weist - ebenso wie der Bundesminister - auf die qualitativen und systematischen
Unterschiede zwischen den Leistungen nach dem HEZG und denjenigen nach dem
KLG hin. Im Hinblick auf diese Unterschiede könne nicht angenommen werden, daß
Art. 3 Abs. 1 GG in bezug auf einzelne Regelungen - beispielsweise die Anrechnung
oder Nichtanrechnung auf andere Sozialleistungen - Gleichheit verlange.
B.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß bei Müttern der
Geburtsjahrgänge ab 1921 der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil des Altersruhegeldes auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

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1. Soweit es um den Ausgleich kindererziehungsbedingter Nachteile in der Alterssicherung geht, werden Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 anders behandelt als
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921. Dabei sind in manchen Punkten die Regelungen des KLG günstiger, in anderen diejenigen des HEZG. Die hier zur Prüfung gestellte Einzelregelung benachteiligt Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1921, sofern sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Während Mütter der Geburtsjahrgänge vor
1921 neben der Sozialhilfe zusätzlich Einkommen nach dem KLG erhalten können,
wirkt sich der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil der Rente bei Müttern der
Geburtsjahrgänge ab 1921 in der Sozialhilfe leistungsmindernd aus.

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2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Ungleichbehandlung bestehen hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfGE
87, 1 <36>; 88, 87 <96 f.>; 92, 53 <68>).

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a) Die Eigenständigkeit der Regelungen des KLG gegenüber denjenigen des
HEZG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfGE 87,
1), beruht darauf, daß Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei Inkrafttreten des
HEZG die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hatten und daß ihre bereits abgeschlossene Rentenbiographie nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand hätte aufgerollt werden können. Vor allem hätte das gesetzgeberische Ziel, ihnen eine Leistung für Kindererziehung zukommen zu lassen, über das HEZG nur unzureichend
verwirklicht werden können, wenn diese Personengruppe die Anwartschaft für ein Altersruhegeld nicht erfüllt hatte. Anders als Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1921
hätten sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Lücken in der Rentenbiographie durch
Entrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. § 1233 RVO, § 10 AVG, § 33 Abs. 2 RKG) zu
schließen und wenigstens auf diese Weise in den Genuß der Leistungen nach dem
HEZG zu gelangen (vgl. BVerfGE 87, 1 <44>), weil bei ihnen der letzte Versicherungsfall schon eingetreten war.

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Ob daneben für die Wahl des Stichtages noch von Bedeutung ist, daß gerade die
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 anders als die jüngeren wegen der herkömmlichen Rollenverteilung von Mann und Frau oftmals nicht im Erwerbsleben gestanden
und deshalb keine Rentenanwartschaften erworben hatten (vgl. die Amtliche Begrün-

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dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 11/197, S. 9), kann offenbleiben. Denn bei diesem Personenkreis fiel vornehmlich ins Gewicht, daß ein Ausgleich für Kindererziehung im Rentenrecht nicht mehr durchführbar war. Damit bestand ein gewichtiger Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen,
obwohl sie demselben Zweck dienen.
Es können deshalb nicht einzelne Regelungselemente des KLG herausgegriffen
und mit denjenigen des HEZG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG verglichen werden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist vielmehr maßgeblich eine Gesamtbetrachtung
der beiden Regelungssysteme mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Während
nach dem KLG ausschließlich leibliche Mütter berechtigt sind, können nach den Vorschriften des HEZG Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter und auch Väter Leistungen für
Kindererziehung erhalten. Andererseits sind nach dem KLG auch versicherungsfreie
Personen begünstigt. Die Kindererziehungsleistungen für vor 1921 geborene Mütter
bleiben - anders als Renten - unbesteuert. Renten, die auf Kindererziehungszeiten
beruhen, sind demgegenüber "hinterbliebenenfähig", Leistungen für Kindererziehung
nach dem KLG nicht. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung kommt der Anrechnung
des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils der Rente auf den sozialhilferechtlichen Bedarf bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 kein derartiges Gewicht zu,
daß eine isolierte verfassungsrechtliche Bewertung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1
GG gerechtfertigt wäre. Wenn unterschiedliche Regelungssysteme für gleichartige
Sachverhalte oder gleichartige Zwecke - Abgeltung für Kindererziehung - generell gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 87, 1 <43 ff.>), so kann nicht nach einzelnen Begünstigungen und Benachteiligungen differenziert und eine von dem jeweiligen Regelungssystem losgelöste, isolierte verfassungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden
(vgl. BSG SozR 3-3100 § 40 a BVG Nr. 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, daß der Gesetzgeber den teilweise hochbetagten Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 den tatsächlichen Erhalt der neu geschaffenen Leistung garantieren wollte.

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b) Zugleich sollte die außergewöhnliche Belastung der Geburtsjahrgänge vor 1921
in den besonders schwierigen Kriegs- und Nachkriegszeiten anerkannt werden (vgl.
die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 11/
197, S. 12 f.). Bei ihnen konnte typischerweise eher der Fall der Sozialhilfebedürftigkeit eintreten, weil Krieg und Nachkriegszeit ihnen den Aufbau eigener Rentenansprüche besonders erschwert hatten. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, daß
auch noch Versicherte der Geburtsjahrgänge nach 1920 Kinder in zum Teil vergleichbar schwierigen Zeiten zu erziehen hatten. Jedoch durfte der Gesetzgeber davon
ausgehen, daß sie zunehmend von der günstigeren Entwicklung der Bundesrepublik
Deutschland profitiert haben.

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c) Das gilt um so mehr, als im Unterschied zu dem am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen HEZG das KLG einen Leistungsbeginn frühestens zum 1. Oktober 1987 vorsah. Insgesamt haben die älteren Frauen ohnedies erheblich geringere Leistungen
erhalten, weil die Bezugsdauer durch den hinausgezögerten Leistungsbeginn und die

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geringere Lebenserwartung gemindert war. Da das Gesetz erst 21 Monate später als
das HEZG in Kraft trat, bestand für den vom KLG betroffenen Personenkreis mindestens eine entsprechende Leistungslücke (vgl. BVerfGE 87, 1 <45>). Aber auch bei
jeder einzelnen Frau setzte der Leistungsbeginn regelmäßig erst geraume Zeit nach
Vollendung des 65. Lebensjahres ein. Die ältesten Berechtigten waren bei Leistungsbeginn 80 Jahre; die jüngsten erhielten die Zahlung ab dem 70. Lebensjahr. Insofern
dient die unbedingte Garantie des Zahlbetrags dem Ausgleich des zeitlich verkürzten
Gesamtanspruchs.
d) Die Ungleichbehandlung ist aber auch durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen
nach dem KLG - wegen der Eilbedürftigkeit - möglichst einfach zu halten. Den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 konnte und sollte- wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat - schon wegen ihres hohen Alters kein weiterer als
der unumgänglich notwendige Schriftwechsel zugemutet werden. Eine Anrechnung
der Leistung für Kindererziehung auf andere Sozialleistungen hätte dieses Ziel in
Frage gestellt (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 11/197, S. 13). Nachzahlungsbeträge wären zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Ausgleichsansprüche einbehalten worden (§§ 102 ff. SGB X). Bei Müttern, deren Erziehungsleistung nach dem HEZG berücksichtigt wird, besteht insoweit
kein Bedarf zu besonderer Verfahrensgestaltung. Die Kindererziehung ist nur einer
von vielen Faktoren der Rentenberechnung, die - rechtzeitig beantragt - für die Zukunft den Leistungsanspruch bestimmt.
Grimm

Kühling

Seibert

Jaeger

Hömig

Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 1997 1 BvL 3/89
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 1997 1 BvL 3/89 - Rn. (1 - 56), http://www.bverfg.de/e/
ls19971216_1bvl000389.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19971216.1bvl000389

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