Leitsatz
zum Beschluß des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997
- 1 BvR 1611/94 Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährt dem in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten früheren Eigentümer keinen Rückerwerbsanspruch,
wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn
das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden
ist.

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Bundesverfassungsgericht
- 1 BVR 1611/94 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...,
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten Seidl,
der Richter Grimm,
Kühling,
der Richterinnen Seibert,
Jaeger,
Haas
und der Richter Hömig,
Steiner
am 9. Dezember 1997 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Enteignungen rückgängig zu machen sind, wenn der
Zweck, zu dem sie vorgenommen wurden, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden ist.

1

I.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175
<179 ff.>) hat der von einer Enteignung betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung (Rückenteignung) des enteigneten Objekts, wenn das
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Vorhaben, zu dessen Zweck enteignet wurde, nicht durchgeführt worden ist oder sich
nachträglich herausstellt, daß das Objekt dafür nicht benötigt wird. Dieser Anspruch
folgt unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Für die Anspruchsrealisierung bedarf es deshalb nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, auch wenn es angezeigt ist, daß der Gesetzgeber die Modalitäten des verfassungsrechtlichen Anspruchs regelt (vgl. a.a.O., S. 185).
2. Für Enteignungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253; künftig in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 <BGBl I S. 2141>), ist dies in den - inhaltlich
mit den §§ 102 f. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341; im folgenden: BBauG) übereinstimmenden - §§ 102 f. BauGB geschehen. Danach kann
der enteignete frühere Eigentümer die Rückenteignung des enteigneten Grundstücks
verlangen, wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der dafür festgesetzten Fristen zu dem
Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

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3. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
zur Bundesrepublik Deutschland sind die §§ 102 f. BauGB gemäß Art. 8 des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31.
August 1990 (BGBl II S. 889; im folgenden: EV) auch in den neuen Bundesländern in
Kraft getreten; weder die Anlage I noch sonstige Vorschriften des Vertrags bestimmen anderes. Deshalb kann nach den §§ 102 f. BauGB auch die Rückenteignung eines in den neuen Bundesländern belegenen Grundstücks beansprucht werden,
wenn das Grundstück nach dem Beitritt auf der Grundlage des Baugesetzbuchs enteignet wurde und anschließend der Enteignungszweck aufgegeben wird. Umstritten
ist, ob diese Vorschriften auch dann anzuwenden sind, wenn die Enteignung bereits
in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen wurde (vgl. etwa - die Anwendung bejahend - KG, VIZ 1993, S. 501; ZOV 1996, S. 356; Drobnig, DtZ 1994, S. 228
<230 f.>; Motsch, VIZ 1994, S. 11, und - die Anwendung verneinend - LG Dresden,
VIZ 1994, S. 191 <193>; VG Berlin, VIZ 1994, S. 77 <78>; Kimme, in: Ders., Offene
Vermögensfragen, Vor §§ 1, 2 VermG Rn. 23 ff. <Stand: Juni 1993>; Neuhaus, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 19 ff. <Stand: April 1995>).

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II.
1. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren die Rückübertragung eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks, das 1988 nach dem Gesetz über die
Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni
1984 (GBl I S. 201) gegen Entschädigung zugunsten der Stadt S. für den Bau einer
Schule enteignet worden war. Seinen 1990 gestellten Antrag auf Rückübertragung
lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Der Widerspruch des Be-

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schwerdeführers blieb erfolglos.
2. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer beantragt, das
beklagte Land zu verpflichten, ihm das Eigentum an dem Grundstück nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl I S. 1446) zurückzuübertragen; hilfsweise hat er im Hinblick darauf, daß die Stadt S. inzwischen beschlossen
hatte, die Schule auf dem Grundstück nicht zu errichten, die Verpflichtung zur Rückübertragung gegen Rückzahlung der früher festgesetzten Entschädigung nach allgemeinen Grundsätzen (Rückenteignung) beantragt.

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a) Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Begründet ist sein Urteil im wesentlichen wie folgt (vgl. VIZ 1993, S. 400):

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Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch nach dem Vermögensgesetz, weil
der von der Enteignung betroffene Vermögenswert keiner Maßnahme im Sinne von
§ 1 VermG unterlegen habe. Auch § 102 BauGB finde keine Anwendung, weil er auf
den Geltungsbereich des Art. 14 GG abstelle und diese Vorschrift zum Zeitpunkt der
Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik noch nicht gegolten habe.
Da Art. 16 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April
1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl I S. 432) das Eigentum ebenso geschützt habe wie Art. 14 GG, könne jedoch für den Fall des Verfehlens des Enteignungszwecks unmittelbar auf einen Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1
GG zurückgegriffen werden.

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b) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage auf die Revision des Beklagten abgewiesen, vor allem aus folgenden Gründen (vgl. BVerwGE 96, 172):

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Der Beschwerdeführer könne Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz nicht verlangen. Enteignungen nach dem Baulandgesetz der Deutschen
Demokratischen Republik würden nicht von § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b VermG
erfaßt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen unlauterer Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG.

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Damit seien grundsätzlich auch alle denkbaren Rückübertragungsansprüche auf
der Grundlage anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Die Ausschlußwirkung
des Vermögensgesetzes betreffe auch Enteignungen nach dem Baulandgesetz, die
ihr Ziel nicht erreicht hätten, weil das Vorhaben aufgegeben worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Enteignungszweck noch vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik endgültig verfehlt worden sei. Weder das Baulandgesetz
noch andere Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik hätten einen dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks gewährt. Auch unmittelbar aus Art. 16 der
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik habe ein solcher Anspruch
nicht hergeleitet werden können. Der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen
Republik seien Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers

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gegenüber dem Staat fremd gewesen.
Dagegen greife die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes nicht, wenn sich wie hier - erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ergeben
habe, daß der Zweck einer Enteignung nach dem Baulandgesetz endgültig nicht verwirklicht werde. Mit einer städtebaulichen Enteignung allein verbinde sich im allgemeinen kein Unrechtsvorwurf, wie der hier zugrunde liegende Sachverhalt zeige.
Vielmehr gehe es um die Frage, ob der Enteignungsbegünstigte den zu Gemeinwohlzwecken enteigneten Vermögenswert auch dann behalten dürfe, wenn der bislang
nicht verwirklichte Zweck erst unter der Geltung des Grundgesetzes endgültig entfallen sei.

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Aber auch in solchen Fällen sehe die Rechtsordnung kein Rückerwerbsrecht vor.
§ 102 BauGB gebe dem Beschwerdeführer ein solches Recht nicht. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift in Konkretisierung des aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitenden Rückübereignungsanspruchs eine abschließende einfachgesetzliche Regelung der städtebaulichen Rückenteignung getroffen. § 102 BBauG/BauGB betreffe
zunächst alle auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs
erfolgten Enteignungen. Darüber hinaus erstrecke sich sein Geltungsanspruch auf
bestimmte Altfälle von Enteignungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Ausdrücklich entschieden habe das Bundesverwaltungsgericht dies für Sachverhalte, in denen der Enteignungszweck erst nach Inkrafttreten des § 102 BBauG
verfehlt worden sei. Es könne offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle
vorher eingetretener Zweckverfehlungen auszudehnen wäre. Jedenfalls sei § 102
BBauG/BauGB nur auf solche Altfälle anzuwenden, in denen der enteignete frühere
Eigentümer bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgrund der seinerzeit maßgebenden Enteignungsvorschriften ein Rückerwerbsrecht bei Verfehlung des Enteignungszwecks habe geltend machen können. Darüber hinaus sei § 102 BBauG/BauGB auf solche vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgten städtebaulichen
Enteignungen zu erstrecken, für die ein einfachgesetzlicher Anspruch auf Rückübereignung nicht vorgesehen gewesen sei, in denen aber der frühere Eigentümer ein
verfassungsunmittelbares Rückerwerbsrecht habe geltend machen können, weil das
Eigentum zu einem Zeitpunkt entzogen worden sei, in dem es bereits durch Art. 14
GG geschützt gewesen sei.

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Daraus ergebe sich, daß § 102 BauGB keine Anwendung auf Enteignungen nach
dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik finden könne, und
zwar auch dann nicht, wenn der noch nicht verwirklichte Enteignungszweck erst nach
Inkrafttreten des Baugesetzbuchs im Beitrittsgebiet endgültig entfallen sei. Rückerwerbsrechte, die das Baugesetzbuch hätte aufrechterhalten wollen, habe das
Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht gekannt. Ebensowenig gebiete
eine verfassungskonforme Auslegung die Erstreckung des § 102 BauGB auf die in
Rede stehenden Sachverhalte. Das Eigentum habe zum Zeitpunkt seiner Entziehung
nicht unter dem Schutz des Art. 14 GG gestanden. Die Gewährleistung des Eigentums verpflichte den Gesetzgeber nicht, bei derartigen abgeschlossenen Enteig-

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nungsvorgängen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgt
seien und deshalb der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht zugerechnet werden könnten, nachträglich einen Anspruch auf Rückerwerb des bereits endgültig entzogenen Eigentums zu schaffen.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Er rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.

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1. Art. 14 GG sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht einen Rückübertragungsanspruch verneint habe. Der Anspruch ergebe sich aus § 102 BauGB. Diese
Vorschrift sei eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, daß eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig sei. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Verankerung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das § 102 BBauG/BauGB auch auf Enteignungen vor Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes angewandt habe, sei § 102 BauGB auf den vorliegenden Fall
anzuwenden.

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Folge man dieser Auffassung nicht, ergebe sich ein Rückübereignungsanspruch
unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten derartige Rückübertragungsansprüche auch ohne konkrete gesetzliche Regelung unmittelbar aus Art. 14 GG abgeleitet werden. Dem lasse
sich nicht entgegenhalten, daß im Zeitpunkt der Enteignung Art. 14 GG in der Deutschen Demokratischen Republik nicht gegolten habe. Deren Verfassung habe gleichlautende Vorschriften enthalten. Außerdem spreche für das Bestehen eines unmittelbaren verfassungsrechtlichen Rückerwerbsanspruchs, daß die Deutsche
Demokratische Republik am 17. Juni 1990 Verfassungsgrundsätze erlassen habe,
nach denen die bisherige Verfassung im Sinne der Verfassung eines freiheitlichen,
demokratischen, föderativen, sozialen und ökologisch orientierten Rechtsstaats auszulegen gewesen und das Privateigentum gewährleistet worden sei.

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Die angebliche Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes - zumindest für Fälle, in
denen sich die Zweckverfehlung schon vor der Wiedervereinigung herausgestellt habe - könne als Folge einer einfachgesetzlichen Regelung den unmittelbar aus Art. 14
GG abzuleitenden Rückübereignungsanspruch nicht erfassen.

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2. Das angegriffene Urteil verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen gebe es keinen rechtfertigenden Grund dafür, daß
das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung den Rückübertragungsanspruch des § 102 BauGB auch auf bestimmte Altfälle von Enteignungen aus
der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erstreckt habe, während es die Erstreckung auf Enteignungen vor der Wiedervereinigung ablehne. Zum anderen würden ostdeutsche und westdeutsche Enteignete unterschiedlich behandelt, obgleich
sowohl das Grundgesetz als auch das Baugesetzbuch seit dem 3. Oktober 1990 im

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Beitrittsgebiet gälten und in sämtlichen Teilen der Bundesrepublik einheitliche Lebensverhältnisse zu schaffen seien.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat für die Bundesregierung das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Stellung genommen. Es hält das
angegriffene Urteil für verfassungsgemäß.

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B.
Die Verfassungsbeschwerde, die nur noch den Hilfsantrag des Beschwerdeführers
betrifft, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 14
GG (I) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (II).

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I.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird dadurch, daß das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückenteignung des von
ihm beanspruchten Grundstücks verneint hat, nicht verletzt.

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1. Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht kann nicht schon darin liegen, daß
das Bundesverwaltungsgericht dem Vermögensgesetz als abschließender Regelung
über die Rückgängigmachung von in der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommenen Enteignungen jedenfalls teilweise die Wirkung zuerkannt hat, Rückübertragungsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften zu verdrängen. Denn es
hat eine Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes hier ausdrücklich verneint.

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2. Das angegriffene Urteil hat auch Bedeutung und Reichweite des Art. 14 GG nicht
verkannt. Weder zwingt der verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsschutz dazu,
die Vorschrift des § 102 BauGB so auszulegen, daß sie auf den Fall des Beschwerdeführers angewandt wird, noch ist ihm ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf
Rückübereignung des 1988 nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks zu entnehmen.

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a) Zwar folgt aus Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird (vgl. BVerfGE 38,
175). Das gilt jedoch nur für Enteignungen, die unter der Geltung des Grundgesetzes
angeordnet und vollzogen worden sind. Dagegen läßt sich ein Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 GG nicht auch für solche Fälle begründen, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs
eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte
zugegriffen hat.

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Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem komplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. dazu und zum
folgenden BVerfGE 38, 175 <179 ff.>). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers. Der Bürger muß

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allerdings den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt sind. Nach dessen Satz 1 ist eine Enteignung
nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, andererseits aber auch deren
Legitimation. Wird sie nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht
benötigt, so entfällt diese Legitimation und mit ihr der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Damit entfaltet die Garantie des Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion. Die durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der öffentlichen Hand kann dann keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung des Bürgers mehr haben. Mit dem Wegfall der die
Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch
das Eigentum in der öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. Der Enteignete kann daher aufgrund der Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, das heißt die Rückübereignung des enteigneten Objekts,
fordern.
Entscheidend für das Entstehen dieses Anspruchs sind danach der an die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG gebundene Enteignungsvorgang, der dementsprechend begrenzte Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum
und die Abhängigkeit des Fortbestands der durch ihn zugunsten der öffentlichen
Hand geschaffenen Eigentumslage vom Erreichen des Enteignungszwecks. Die im
Einklang mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogene Enteignung steht deshalb unter
dem Vorbehalt, daß das enteignete Objekt auch tatsächlich dem Zweck zugeführt
wird, zu dem es enteignet worden ist und der die Enteignung gerechtfertigt hat. Das
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht wirkt im Anschluß an eine
Enteignung in dem Sinne nach, daß dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich
geschützte Restposition, das Recht auf Rückerwerb des Eigentums, verbleibt, die
wirksam wird, wenn es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstands kommt.

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Ein auf Art. 14 GG gestützter Anspruch auf Rückübereignung kommt infolgedessen
allein in Betracht, wenn bereits die Enteignung im Zeitpunkt ihrer Vornahme den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unterlag. Nur dann kann sich die aus dieser Vorschrift folgende Nachwirkung ergeben. Umgekehrt ist für einen Rückerwerbsanspruch auf der Grundlage des Art. 14 GG kein Raum, wenn der Eigentümer vor der
Enteignung eine durch diese Vorschrift geschützte vermögenswerte Rechtsposition
nicht innehatte.

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b) Für Enteignungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - hier nach
dem Baulandgesetz - durchgeführt wurden, galten die Voraussetzungen des Art. 14
Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik nicht erstreckte (vgl. BVerfGE 84, 90
<122 f.>; 95, 267 <309>) und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EV). Die Enteignung durch

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nicht an das Grundgesetz gebundene Stellen der Deutschen Demokratischen Republik stand daher nicht unter dem sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden
Vorbehalt der Verwendung des Enteignungsobjekts für das die Enteignung rechtfertigende gemeinwohlorientierte Vorhaben. Der Wegfall des Enteignungszwecks kann
demnach auch nicht einen unmittelbar aus Art. 14 GG folgenden Anspruch auf Rückübereignung des Enteignungsgegenstands auslösen, und zwar unabhängig davon,
ob das Vorhaben, für das enteignet wurde, vor oder nach dem Beitritt der Deutschen
Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden ist.
Ebensowenig gebietet Art. 14 GG, § 102 BauGB auf Enteignungen der hier in Rede
stehenden Art zu erstrecken.
3. Art. 14 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß das Bundesverwaltungsgericht
im angegriffenen Urteil die Existenz eines nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen und nach deren Beitritt von der Bundesrepublik
Deutschland zu erfüllenden Anspruchs auf Rückübereignung verneint hat.

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Nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum Recht
der Deutschen Demokratischen Republik sah dieses für den Fall, daß ein dort enteigneter Gegenstand dem Enteignungszweck nicht zugeführt wurde, ein Rückerwerbsrecht des Enteigneten nicht vor. Weder das Baulandgesetz noch andere einfachrechtliche Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik hätten einen
etwa dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks gewährt. Auch unmittelbar aus Art. 16 der
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik habe ein solcher Anspruch
nicht hergeleitet werden können. Der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen
Republik seien Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers
gegenüber dem Staat fremd gewesen.

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An diese Erkenntnisse ist das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung
im Grundsatz gebunden. Zwar geht es dabei um Feststellungen auch zum Inhalt verfassungsrechtlicher Normen. Doch handelt es sich bei diesen um Verfassungsnormen eines anderen Staates. Sie haben nicht die Qualität innerstaatlichen Verfassungsrechts. Die Ermittlung ihres Inhalts (vgl. dazu auch § 293 ZPO) ist deshalb wie
die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und die
Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen einfachen Rechts Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur
unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.,
96>). Im Fall des Beschwerdeführers wären die Voraussetzungen für ein solches Eingreifen nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf das Nichtbestehen von Rückübereignungsansprüchen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen würde (vgl. dazu
BVerfGE 89, 1 <13 f.>).

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Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Beurteilung der Rechtslage in der Deutschen

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Demokratischen Republik durch das Bundesverwaltungsgericht ist nachvollziehbar
begründet. Sie entspricht der Beurteilung anderer Gerichte (vgl. etwa BGH, NJW
1995, S. 1280; LG Dresden, VIZ 1994, S. 191 <194>) und wird auch im Schrifttum
weitgehend geteilt (vgl. Uechtritz, VIZ 1994, S. 97 <103 f.>; Wessels, NJ 1994, S.
108 <110>; Ders., DVBl 1994, S. 458 <460 f.>; jeweils m.w.N.). Für die Annahme,
daß das angegriffene Urteil insoweit im Sinne des Willkürverbots auf sachfremden
Erwägungen beruhen könnte, fehlt damit jeder Anhaltspunkt.
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 299) zwingt
schon deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung, weil es ausweislich seines Art.
10 Geltung nur für die Zeit vom 17. Juni 1990 bis zur Inkraftsetzung eines Grundgesetzes beanspruchte. Die Verfassungsgrundsätze regelten die Rechtslage der Deutschen Demokratischen Republik also, worauf die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme mit Recht hingewiesen hat, nur für die Zukunft; sie änderten sie dagegen nicht
rückwirkend. Von daher ist kein Raum für die Annahme, daß vor dem Inkrafttreten
der Verfassungsänderung vollzogene Enteignungen nachträglich unter den Vorbehalt der Rückgängigmachung beim Wegfall des Enteignungszwecks gestellt worden
sind.

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4. Der Bundesgesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für in
der Deutschen Demokratischen Republik vollzogene Enteignungen, deren Zweck
nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden ist oder wird, einen Rückübereignungstatbestand zu schaffen. Der Umstand, daß die Rechtsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik einen Anspruch auf Rückerwerb des Eigentums für den
Fall der Nichtverwirklichung des Zwecks der Enteignung nicht vorsah, wies nicht einen derartigen Unrechtsgehalt auf, daß es nach Art. 14 GG oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben hätte geboten sein können, im Recht der Bundesrepublik auch für
Enteignungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen wurden, ihren Zweck aber erst nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland endgültig verfehlt haben, die Möglichkeit einer Rückabwicklung zu eröffnen (vgl.
BVerfGE 84, 90 <126> m.w.N.; 95, 267 <307>). Dafür spricht auch, daß sich in der
Bundesrepublik Deutschland die Erkenntnis von der Notwendigkeit, dem früheren Eigentümer beim Wegfall des Enteignungszwecks von Verfassungs wegen ein Rückerwerbsrecht zu gewähren, erst nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175) allgemein durchgesetzt hat.

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II.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, daß das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des § 102 BBauG/BauGB für bestimmte Enteignungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung vorgenommen wurden, bejaht, sie
für Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik dagegen verneint hat.

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Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 90, 145 <195 f.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. Dezember 1989 (NJW
1990, S. 2400) unter anderem ausgeführt, § 102 BBauG/BauGB sei nur auf solche
vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgten städtebaulichen Enteignungsvorgänge zu erstrecken, in denen der frühere Eigentümer entweder ein verfassungsunmittelbares oder ein durch vorkonstitutionelles Recht eingeräumtes Rückerwerbsrecht geltend machen kann; es hat weiter festgestellt, daß das Recht der Deutschen
Demokratischen Republik Rückerwerbsrechte nicht gekannt hat. Enteignungen in der
Deutschen Demokratischen Republik unterscheiden sich danach wesentlich von Enteignungen, für die das Bundesverwaltungsgericht einen Rückübereignungsanspruch
angenommen hat. Der Beschwerdeführer wird nicht anders behandelt als solche Eigentümer in Deutschland, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes unter einer
Rechtsordnung enteignet wurden, die ein Rückerwerbsrecht nicht vorsah. Eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, die Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträglich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland gelebt, besteht nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>;
95, 267 <309>).

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997 1 BvR 1611/94
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997 1 BvR 1611/94 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/
rs19971209_1bvr161194.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971209.1bvr161194

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