Bundesverfassungsgericht
- 2 BVN 1/95 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
betreffend die verfassungsrechtliche Frage, ob Artikel 31 des Grundgesetzes den
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen daran hindert, die Anwendung von
Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens am Mastab der Schsischen Verfassung
zu berprfen,
vorlegendes Gericht: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschlu vom 21. September 1995 - Vf. 1-IV-95 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Prsidentin Limbach,
Grahof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch
am 15. Oktober 1997 beschlossen:
Das Grundgesetz hindert den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
nicht daran, die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens durch
Gerichte des Freistaates Sachsen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen
Gewhrleistungen der Schsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen
Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.
Grnde:
A.
Das Verfahren betrifft eine Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 GG zur Auslegung des Art.
31 GG in Fllen, in denen eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht eines Landes gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes erffnet ist, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind.

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I.
1. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat ber eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, der folgender Ausgangsfall zugrunde liegt:

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Die Klgerin des Ausgangsverfahrens klagte im Scheckproze gegen die Beklagte eine Forderung ber 1.436,00 DM ein. Die beklagte Beschwerdefhrerin des Verfassungsbeschwerdeverfahrens widersprach dem Anspruch im Scheckproze. Sie beantragte, ihr die Ausfhrung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und focht die
Scheckbegebung wegen widerrechtlicher Drohung gem 123 Abs. 1 BGB an. Im brigen bestritt sie, da die Klgerin fr die in Rechnung gestellten 1.436,00 DM tatschlich
Leistungen erbracht habe. Zum Beweis legte die Beschwerdefhrerin als Anlage zu einem Schriftsatz ein Schreiben ihres Steuerberaters vor. Im Termin zur mndlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht Eilenburg erklrte die Klgerin, sie nehme vom
Scheckproze Abstand. Daraufhin bot die Beschwerdefhrerin Zeugenbeweis fr ihre
Behauptungen an. Die Klgerin rgte die Beweisangebote als versptet.

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Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdefhrerin antragsgem und fhrte zur Begrndung aus, die von der Beschwerdefhrerin behauptete widerrechtliche Drohung sei
nicht bewiesen worden. Der zum Beweis dieser Behauptung angebotene Zeugenbeweis sei "wegen Verstoes gegen die allgemeine Prozefrderungspflicht gem 277 Abs.
1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO als versptet zurckzuweisen". Zur Erhebung des Beweises sei die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines erforderlich, welcher die Erledigung des Rechtsstreits verzgern wrde. Durch die Abstandnahme der
Klgerin vom Scheckproze sei gem 596 ZPO das ordentliche Verfahren eingeleitet
worden, womit die Beschwerdefhrerin stets habe rechnen mssen. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem Klagevorbringen zu uern und entsprechende
Beweise anzubieten. Die Behauptung, den Scheck erst auf eine widerrechtliche Drohung der Klgerin hin ausgestellt zu haben, habe sie bereits schriftstzlich aufgestellt;
dabei habe sie auch schon den erst im Termin angebotenen Zeugenbeweis antreten
knnen. Gleiches gelte fr den Beweisantritt zu ihrer Einwendung, die Klgerin habe keine Leistungen erbracht, welche die Ausstellung des Schecks in Hhe der Klageforderung rechtfertigen wrden.

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Mit ihrer gegen dieses Urteil beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
erhobenen Verfassungsbeschwerde rgt die Beschwerdefhrerin eine Verletzung des
auch in der Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 78 Abs. 2) gewhrleisteten
rechtlichen Gehrs. Die Abstandnahme vom Scheckproze in der mndlichen Verhandlung sei fr sie berraschend erfolgt; sie habe dies nicht vorhersehen mssen. Ihre Beweisangebote seien daher zu Unrecht als prozessual versptet zurckgewiesen worden. Die Klgerin habe weder rechtzeitig vor dem Termin das Abgehen vom
Scheckproze erklrt, noch die - schon acht Wochen vor dem Termin eingereichte Klageerwiderung beantwortet.

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2. Mit der Rge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erhob die Beschwerdefhrerin
des Ausgangsverfahrens eine inhaltlich bereinstimmende Verfassungsbeschwerde

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zum Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 244/95). Durch nicht begrndeten Beschlu der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Januar 1997 wurde diese Verfassungsbeschwerde gem 93a Abs. 2b BVerfGG
nicht zur Entscheidung angenommen.
II.
1. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Schsischen Verfassung (SchsVerf) und die 7 Nr. 4, 27
Abs. 1 des Gesetzes ber den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
(SchsVerfGHG) gestatten jeder Person, die sich durch die ffentliche Gewalt in einem
ihrer in der Verfassung niedergelegten Grundrechte verletzt fhlt, die Erhebung der
Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde kann erst nach Erschpfung
des Rechtswegs erhoben werden (27 Abs. 2 Satz 1 SchsVerfGHG); eine Ausnahme
gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn
dem Beschwerdefhrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er
zunchst auf den Rechtsweg verwiesen wrde (27 Abs. 2 Satz 2 SchsVerfGHG). Wird
der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so
hebt der Verfassungsgerichtshof diese auf und verweist die Sache an das zustndige
Gericht zurck (31 Abs. 2 SchsVerfGHG). Ein Annahmeverfahren sieht das Gesetz
ber den Schsischen Verfassungsgerichtshof nicht vor.

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2. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist der Auffassung, das mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Amtsgerichts Eilenburg verletze
den in der Schsischen Verfassung gewhrleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehrs.
Er beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und hlt sich fr befugt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu berprfen, ob Gerichte des Landes bei Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts jene Grundrechte und grundrechtsgleichen
Rechte beachtet haben, die die Landesverfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz gewhrleistet. Da aber der Hessische Staatsgerichtshof der Ansicht ist, Art. 31
GG schliee dies aus, hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschlu vom 21. September 1995 (NJW 1996, S. 1736ff.) die Rechtsfrage gem Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Er fhrt zur Begrndung im wesentlichen aus:

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Die Schsische Verfassung sehe in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 vor, da der Verfassungsgerichtshof ber Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Landesstaatsgewalt entscheide, ohne da dies auf Hoheitsakte beschrnkt sei, denen Landesrecht zugrunde
liege. Das Erfordernis einer solchen Einschrnkung ergebe sich auch nicht aus Art. 31
GG. Art. 31 GG solle ausschlielich Normenkollisionen lsen. Dies setze einen
materiell-inhaltlichen Normenwiderspruch voraus. Fr Entscheidungen der Gerichte
des Bundes und der Lnder gelte diese Vorschrift nicht.

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Zwar knne das Landesverfassungsgericht Bundesrecht nicht selbst an der Landesverfassung messen oder gar fr verfassungswidrig erklren. Es sei jedoch nicht gehindert festzustellen, da die Organe der Landesstaatsgewalt bei der Anwendung des
Bundesrechts inhaltsgleiche Grundrechte der Landesverfassung verletzt htten; an
diese seien sie insoweit gebunden.

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Schreibe Art. 142 GG vor, da die in bereinstimmung mit dem Grundgesetz gewhrleisteten Grundrechte der Landesverfassungen "in Kraft bleiben", so msse dies in der
Weise verwirklicht werden, da die Landesgrundrechte auch tatschlich angewandt
werden knnten. Bei inhaltsgleichem Prfungsmastab sei daher eine gleichartige Kontrolle von Akten der Landesstaatsgewalt sowohl durch das Bundesverfassungsgericht am Mastab des Grundgesetzes als auch durch den Schsischen Verfassungsgerichtshof am Mastab der Schsischen Verfassung mglich.

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Das vorlegende Verfassungsgericht legt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs dar, da es mit seiner Ansicht von dessen
Auffassung abweiche. Dies komme insbesondere in den Beschlssen des Hessischen
Staatsgerichtshofs vom 1. April 1982 (P. St. 928) und vom 2. September 1982 (P. St.
950) zum Ausdruck, wo es fr die Entscheidungen auch tragend gewesen sei. Der
Hessische Staatsgerichtshof halte bis heute an seiner Rechtsprechung fest.

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Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich. Sollte der Schsische Verfassungsgerichtshof durch Art. 31 GG gehindert sein, das angegriffene Urteil des Amtsgerichts
auf die landesverfassungsgeme Anwendung von Bundesrecht hin zu berprfen, sei
die anhngige Verfassungsbeschwerde als unzulssig zu verwerfen. Ausgehend von
seiner Auffassung halte er die Verfassungsbeschwerde dagegen fr zulssig und begrndet.

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Unter Bezugnahme auf die stndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Prklusionsvorschriften der Zivilprozeordnung (vgl. BVerfGE 55, 72
<94>; zuletzt 75, 302 <312ff.>) meint der Schsische Verfassungsgerichtshof, es sei
zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Amtsrichter im selben Termin unmittelbar nach der Abstandnahme der Klgerin vom Scheckproze im ordentlichen Verfahren weiterverhandelt habe. Trete die Beklagte dann jedoch - wie hier sofort Beweis an, der nur im ordentlichen Verfahren erhoben werden knne, so drfe
dieser nicht als versptet zurckgewiesen werden. Der Grundsatz des rechtlichen
Gehrs erfordere eine Vertagung, um so die Durchfhrung einer ordnungsgemen Beweisaufnahme mit allen nunmehr zulssigen Beweismitteln zu ermglichen (unter Bezugnahme u.a. auf OLG Hamm, NJW 1974, S. 1515f.). Eine solche verfassungsrechtlich erforderliche Anhrung habe hier nicht stattgefunden.

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III.
Die in der Vorlage zur Entscheidung gestellte verfassungsrechtliche Problematik
beschrnkt sich nicht auf die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte der Lnder Hessen und Sachsen.

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1. Nahezu alle Landesverfassungen enthalten Grundrechte und grundrechtsgleiche
Gewhrleistungen. In Baden-Wrttemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen erklrt die Landesverfassung die Grundrechte und staatsbrgerlichen Rechte des Grundgesetzes zum Bestandteil der Landesverfassung.

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Alle Lnder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins haben Landesverfassungsgerichte
eingerichtet. Allerdings besteht in den Lndern Baden-Wrttemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen fr den Brger nicht die Mglichkeit einer
Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht. In Sachsen-Anhalt kann
die Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze erhoben werden (Art. 75 Nr.
6 VerfLSA). Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist dem
Brger gegen Gesetze und Einzelakte in Berlin (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 BlnVerf), Brandenburg (Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 BbgVerf), Hessen (Art. 131 Abs. 1 HV, dort als Grundrechtsklage bezeichnet, 15 Nr. 5, 43 Abs. 1 StGHG), Mecklenburg-Vorpommern (Art.
53 Nr. 6, 7 Verf M-V), Rheinland-Pfalz (Art. 135 Abs. 1 Nr. 6 Landesverfassung RhPf,
44 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz), dem Saarland (Art. 97 Nr. 4 SVerf, 9 Nr.
13, 55 Abs. 1 VGHG), Sachsen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SchsVerf) und Thringen (Art. 80
Abs. 1 Nr. 1 VerfThr) erffnet. In Bayern kann gegen Einzelakte Verfassungsbeschwerde und gegen Gesetze Popularklage erhoben werden (Art. 66, 120, 98 Satz 4
BV).

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2. Das Verhltnis der Landesverfassungsbeschwerde zu der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht ist nicht berall einheitlich geregelt. In den Lndern Berlin und Brandenburg ist die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht
nur
zulssig,
soweit
nicht
Verfassungsbeschwerde
zum
Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (49 Abs. 1 BerlVerfGHG; 45 Abs. 1
VerfGGBbg). In Mecklenburg-Vorpommern ist die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht zulssig, soweit eine Zustndigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist (57 Abs. 3 LVerfGG). Im Saarland ist die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht unzulssig, sofern wegen der gleichen
Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulssig ist
(55 Abs. 3 VGHG).

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In Rheinland-Pfalz ist die Verfassungsbeschwerde unzulssig, soweit die ffentliche
Gewalt des Landes Bundesrecht ausfhrt oder anwendet, es sei denn, die Landesverfassung gewhrt weitergehende Rechte als das Grundgesetz (44 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz).

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Soweit die Mglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde zum jeweiligen Landesverfassungsgericht besteht, ist diese nur zulssig, wenn der Rechtsweg ausgeschpft
ist; jedoch besteht - auer in Bayern (vgl. dazu BayVerfGH, VerfGH 28, 14 <22f.>) - eine Befugnis zu sofortiger Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, wenn die
Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefhrer ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er zunchst auf den
Rechtsweg verwiesen wrde (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayVfGHG, 49 Abs. 2 BlnVerfGHG, 45 Abs. 2 VerfGGBbg, 44 HessStGHG, 57 Abs. 2 LVerfGG M-V, 44 Abs. 3
RhPfVerfGHG, 55 Abs. 4 SaarlVGHG, 27 Abs. 2 SchsVerfGHG und 31 Abs. 3
ThrVerfGHG).

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3. Mit der verfassungsrechtlichen Problematik der Vorlagefrage haben sich bereits

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verschiedene Verfassungsgerichtshfe der Lnder befat.
a) Der Hessische Staatsgerichtshof, von dessen Rechtsprechung das vorlegende
Gericht abweichen will, ist der Auffassung, nur wenn das Gericht seiner Entscheidung hessisches Landesrecht zugrunde gelegt habe, knne er prfen, ob die Entscheidung des hchsten in der Sache zustndigen hessischen Gerichts auf einer Verletzung
der hessischen Verfassung beruhe. Der Zulssigkeit des Antrags stehe dann nicht
entgegen, da die angegriffene Entscheidung in einem bundesgesetzlich geregelten
Verfahren ergangen sei (HessStGH ESVGH 40, 1 <3>). Werde dagegen die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht beanstandet, so fehle dem Staatsgerichtshof
die Befugnis zur verfassungsrechtlichen berprfung. Bundesgesetze gingen nach Art.
31 GG dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vor. Dies
gelte selbst fr mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleiche Grundrechte und auch
dann, wenn die Verletzung von Landesverfassungsrecht gerade durch das gerichtliche Verfahren selbst geltend gemacht werde (vgl. etwa HessStGH, Beschlsse vom 1.
April 1981 - P. St. 928 -, vom 2. September 1982 - P. St. 950 - vom 14. Dezember
1983 - P. St. 982 - abgedr. in: ESVGH 34, 12 <13>, vom 14. April 1989 - P. St. 1076 LS III abgedr. in: ESVGH 40, 75; vom 13. Januar 1993 - P. St. 1143 - teilw. abgedr. in:
NVwZ 1994, S. 64).

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Eine Ausnahme sei nur dann mglich, wenn das Gericht sich bei der angegriffenen
Entscheidung von willkrlichen Erwgungen habe leiten lassen und sich damit auerhalb
jeder Rechtsanwendung gestellt habe. Dann habe das Gericht seiner Entscheidung
in Wahrheit berhaupt kein Bundesrecht zugrunde gelegt (HessStGH, Beschlsse vom
26. Oktober 1977 - P. St. 857 - und vom 30. Oktober 1980 - P. St. 925 -).

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In neueren Entscheidungen (etwa StAnz 1994, S. 738 <739> und S. 1488 <1490>)
weist der Hessische Staatsgerichtshof auf die abweichende Rechtsprechung des
Bayerischen und des Berliner Verfassungsgerichtshofs hin, die zu einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht Anla geben knne. Einen Vorlagefall sah er indes bisher nicht als gegeben an, weil die dargestellte Rechtsauffassung in den entschiedenen Fllen nicht entscheidungserheblich war.

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b) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfach mit dem im Vorlagebeschlu angesprochenen Rechtsproblem befat. Er ist der Auffassung, die Anwendung von Bundesrecht knne wegen seines hheren Ranges nicht am Mastab der
Bayerischen Verfassung gemessen werden. Die Prfung beschrnke sich daher darauf,
ob das Gericht willkrlich gehandelt habe. Eine solche Entscheidung stehe auerhalb
jeder Rechtsanwendung; ihr liege in Wahrheit kein Bundesrecht zugrunde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht prft der Verfassungsgerichtshof allerdings auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen
Verfassung verletzt worden ist, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewhrleistet
ist (so etwa BayVerfGH, VerfGH 43, 12 <17>; 47, 47 <51>; 49, 67 <70f.>).

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c) Der Berliner Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Art. 31 GG nicht gehindert,

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die Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Mastab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewhrleistungen der Landesverfassung zu berprfen (BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513 <514>; S. 515 <516f.>; 1994, S. 436 <437f.>;
1995, S. 1344ff.; JR 1993, S. 519ff.; 1994, S. 300; 1995, S. 497ff.; DVBl 1994, S.
1189ff.).
d) Der Saarlndische Verfasungsgerichtshof hlt sich fr befugt, eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts, die in einem
bundesrechtlich geregelten Verfahren erging, inhaltlich am Mastab der Landesverfassung zu berprfen, wenn das Bundesrecht fr besondere landesverfassungsrechtliche Gewhrleistungen besonderen Entscheidungsraum lt (SaarlVerfGH, NVwZ 1983,
S. 604ff.).

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IV.
Zu der von der Vorlage aufgeworfenen Rechtsfrage haben sich geuert: fr die Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz, die Prsidentin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sowie die Prsidenten des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen, des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, des Verfassungsgerichts des
Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz.

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1. Das Bundesministerium der Justiz legt dar, die Lnder knnten ihre Verfassung,
auch soweit sie inhaltlich mit Normen des Grundgesetzes bereinstimme, fr ihre
Rechtsprechung zum Mastab nehmen. Sie htten sowohl das Bundesrecht als auch
die Landesverfassung zu beachten. Dies sei fr die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bedeutsam, da sie Akte der Landesstaatsgewalt ausschlielich am
Mastab der Landesverfassung prfen knnten.

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Art. 31 GG lasse es zu, da die Lnder ihre Rechtsprechung auch an die Landesverfassungen bnden. Es handle sich um eine Vorschrift, die Normenkollisionen lsen solle. Sie besage nichts ber die Prfungskompetenz der jeweils zustndigen Organe der
Rechtsprechung. Die Vorschrift sei keine Kollisionsnorm fr die Rechtsprechung. Art.
31 GG hindere ein Landesverfassungsgericht daher nicht festzustellen, da ein Landesgericht bei der Anwendung von Bundesrecht Grundrechte der Landesverfassung
verletzt habe. Gem Art. 31 GG gehe zwar auch das einfache Bundesrecht der Landesverfassung im Rang vor. Hieraus knne jedoch keine Beschrnkung der Prfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte hergeleitet werden. Eine Norm des einfachen Bundesrechts entfalte sich aufgrund der Regelung des Art. 142 GG sowohl in
den Grenzen der Bundesgrundrechte als auch in denen der inhaltsgleichen Landesgrundrechte. Daher verstoe ein Landesgericht, das Bundesrecht unter Verletzung
von Grundrechten des Grundgesetzes anwende, auch gegen die in der Landesverfassung parallel gewhrleisteten Grundrechte. Art. 142 GG knne nur dann wirken,
wenn die fortgeltenden Landesgrundrechte als Mastab fr die Rechtsprechung der
Landesgerichte glten und die Landesverfassungsgerichte die Entscheidungen der
Gerichte auch an diesem Mastab messen knnten.

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Auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 GG stnden der Regelung der 27 Abs. 1, 31 Abs.
2 SchsVerfGHG ber die Prfungs- und Kassationsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen nicht entgegen. Bei der Verfassungsbeschwerde
handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne der Prozegesetze, sondern um einen auerordentlichen Rechtsbehelf, dem Suspensiv- und Devolutiveffekt fehlten.

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Die Landesverfassungsgerichte verletzten durch die Inanspruchnahme einer Kompetenz zur berprfung der Anwendung von Bundesrecht auch nicht den Grundsatz der
Bundestreue. Ernsthafte Gefahren fr die Rechtseinheit bestnden aufgrund der Inanspruchnahme dieser Prfungskompetenz nicht. Das Grundgesetz setze die Mglichkeit
unterschiedlicher Rechtsansichten bei der Verfassungsauslegung zwischen einem
Landesverfassungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht oder zwischen verschiedenen Landesverfassungsgerichten voraus. Die Einheitlichkeit der Auslegung
des Grundgesetzes und der Landesverfassung werde durch das Vorlageverfahren
nach Art. 100 Abs. 3 GG gesichert. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG bestehe auch dann, wenn ein Landesverfassungsgericht von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu einem Bundesgrundrecht abweichen wolle, das ein
Landesverfassungsgericht als inhaltsgleich mit dem Landesgrundrecht prfe.

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2. Der Prsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen verweist in seiner Stellungnahme auf die stndige Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, wonach dieser nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Mastab der hessischen Verfassung berprfe. Zur Verdeutlichung weist er auf den Beschlu vom 14. April
1989 (P. St. 1076) hin. Dort ist ausgefhrt, Bundesrecht gehe nach Art. 31 GG dem
Landesrecht einschlielich dem Landesverfassungsrecht vor und knne deshalb nicht
Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein. Wie die bundesrechtliche Norm selbst knne sich deren Anwendung nur an der fr sie mageblichen Verfassung messen lassen; dies sei fr Bundesrecht nur das Grundgesetz. Das gelte auch
dann, wenn das Grundgesetz und die hessische Verfassung inhaltsgleiche Grundrechte gewhrten. Ein Fall der Kollision im Sinne des Art. 31 GG sei auch gegeben,
wenn der Staatsgerichtshof annehme, die Anwendung von Bundesrecht stehe mit einer Norm der hessischen Verfassung nicht in Einklang.

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3. Die Prsidentin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verweist insbesondere
auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni
1958 (VerfGH 11, 90 <94f.>) und vom 17. Juli 1964 (VerfGH 17, 59). Danach berprfe
dieses Gericht mit Rcksicht auf Art. 142 GG die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts am Mastab des mit Art. 103 Abs. 1 GG bereinstimmenden
Art. 91 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung. Hinsichtlich der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines hheren Rangs nicht am Mastab der Bayerischen
Verfassung gemessen werden knne, beschrnke sich die berprfung darauf, ob das
Gericht willkrlich entschieden habe. Im brigen knne eine gerichtliche Entscheidung,
die auf der Grundlage willkrfrei angewandten einfachen Bundesrechts ergehe, nach
stndiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sonstige verfassungsmige Rechte der Bayerischen Verfassung nicht verletzen.

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4. Der Prsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin hlt die berprfung
der Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Mastab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewhrleistungen der Landesverfassung fr vereinbar mit Art. 31 GG und verweist im wesentlichen auf die Beschlsse des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1992 (NJW 1993, S. 513ff.) und vom 2.
Dezember 1993 (JR 1994, S. 382ff. = NJW 1994, S. 436ff.).

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5. Der Prsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg verweist in seiner Stellungnahme auf den Beschlu des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. September 1994 (NJW 1995, S. 1018f.). Dort ist - im Rahmen eines obiter dictums - ausgefhrt, die richterliche Rechtsanwendung in einem bundesrechtlich
geordneten Verfahren knne allenfalls im Rahmen (bundes-)verfahrensrechtlich bestehender Handlungs- und Ermessensspielrume am Mastab von Landesgrundrechten berprft werden. Regele die jeweilige bundesrechtliche Verfahrensordnung das
fachgerichtliche Verfahren abschlieend und zwingend, bleibe fr eine darauf bezogene
Prfung am Mastab der Landesverfassung kein Raum.

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6. Der Prsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz weist in seiner Stellungnahme auf 44 Abs. 2 des Landesgesetzes ber den Verfassungsgerichtshof hin,
wonach eine Verfassungsbeschwerde unzulssig ist, soweit die ffentliche Gewalt des
Landes Bundesrecht ausfhrt oder anwendet, es sei denn, die Landesverfassung
gewhrleistet weiterreichende Rechte als das Grundgesetz. Eine Fallgestaltung, in der
44 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes ber den Verfassungsgerichtshof Bedeutung erlangt habe, sei dem Verfassungsgerichtshof allerdings bisher nicht unterbreitet worden; dies sei auch kaum zu erwarten.

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B.
Die Vorlage ist gem Art. 100 Abs. 3 GG zulssig (I.). Die Vorlagefrage kann - ber die
engere entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinausgehend - weiter gefat werden
(II.).

38

I.
Das Landesverfassungsgericht will bei der Auslegung des Grundgesetzes (1.) von
einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen (2.);
seine Rechtsansicht ist fr seine Entscheidung erheblich (3.).

39

1. Der Hessische Staatsgerichtshof sieht sich in stndiger Rechtsprechung durch Art.
31 GG daran gehindert, Entscheidungen der Gerichte des Landes, die in Anwendung
von Bundesrecht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, an
Vorschriften der hessischen Landesverfassung zu berprfen. Der vorlegende Verfassungsgerichtshof vertritt demgegenber die Auffassung, Art. 31 GG stehe einer solchen berprfung nicht entgegen. Damit besteht zwischen beiden Verfassungsgerichten eine Divergenz bei der Auslegung des Grundgesetzes.

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2. Die beiden Entscheidungen des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 1.

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April 1981 - P. St. 928 - und vom 2. September 1982 - P. St. 950 -, von denen das
vorlegende Gericht abweichen will, betrafen Grundrechtsklagen gegen Erkenntnisse hessischer Landesgerichte. Der Staatsgerichtshof wies die Antrge als unzulssig
zurck, weil ihm die Kompetenz zur verfassungsrechtlichen berprfung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen fehle; sie beruhten auf der Anwendung von Bundesrecht, das dem Landesrecht - auch dem Landesverfassungsrecht - nach Art. 31
GG vorgehe.
Diese Auffassung war fr die Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs in
den herangezogenen Fllen entscheidungserheblich (zu dieser Voraussetzung einer
zulssigen Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 18, 407 <413>). Nur auf der
Grundlage dieser Auslegung des Art. 31 GG konnte das Landesverfassungsgericht
ohne Sachprfung ber die bei ihm erhobene Grundrechtsklage entscheiden.

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3. Die Beantwortung der Vorlagefrage ist auch fr die beabsichtigte Entscheidung
des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich. Es legt dar, da die von ihm zu
treffende Entscheidung auf der Grundlage seiner Rechtsansicht anders ausfallen
wird als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 <413>; 36, 342 <357f.>). Diese naheliegende Beurteilung des vorlegenden Gerichts ist fr das Bundesverfassungsgericht magebend (vgl.
zum Mastab BVerfGE 34, 348 <361>; stRspr).

43

Das vorlegende Gericht wird das angegriffene Urteil daher aufheben, wenn das
Grundgesetz einer berprfung am Mastab des Art. 78 Abs. 2 SchsVerf nicht entgegensteht. Bei Mageblichkeit der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs wre die
Verfassungsbeschwerde hingegen unzulssig.

44

Der Schsische Verfassungsgerichtshof ist an einer Entscheidung ber die seiner Vorlage zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb gehindert, weil
das Bundesverfassungsgericht inzwischen die von der Beschwerdefhrerin gegen dieselbe Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg eingelegte Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen hat. Der Streitgegenstand der Landesverfassungsbeschwerde, mit der Grundrechte der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist ein anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rgt. Auch
enthlt die Verfahrensordnung des Schsischen Verfassungsgerichtshofs keine Regelung, nach der die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht der Zulssigkeit der Landesverfassungsbeschwerde entgegensteht.

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II.
Gem 85 Abs. 3 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Vorlagen
nach Art. 100 Abs. 3 GG "nur ber die Rechtsfrage". Damit wird indes nicht angeordnet, da die Vorlagefrage strikt und ausnahmslos auf die engere im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu begrenzen sei (1.). Das vorlegende Gericht hatte hier Anla, sie weiter zu fassen (2.). Auch fr das Bundesverfassungsgericht

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ergibt sich die Notwendigkeit ihrer Ergnzung (3.).
1. a) Die Vorlagepflicht des Art. 100 Abs. 3 GG dient ebenso wie diejenige des Art.
100 Abs. 1 GG der Rechtseinheit und Rechtssicherheit. Fr die Eingrenzung der vom
Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 GG hin zu entscheidenden Rechtsfragen kann daher auf die zu den Vorlagefllen des Art. 100 Abs. 1 GG
entwickelten Grundstze zurckgegriffen werden. Danach kommt eine Erweiterung der
Vorlagefrage in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses
ergibt, da das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrcklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht (vgl. BVerfGE 18, 305 <308>; 21, 391
<400>; 28, 119 <137>). Eine Erstreckung der Vorlagefrage auf weitere Gesichtspunkte ist auch dann geboten, wenn sie anderenfalls einer sinnvollen Prfung nicht
zugnglich wre (vgl. BVerfGE 69, 272 <295>; 78, 232 <242f.>), oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik
und einer anderen Frage ergibt, so da auch diese als zur Prfung vorgelegt angesehen werden mu (vgl. BVerfGE 12, 151 <163>). Einen Teilbereich dieser Problematik
regeln die 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG fr das Normenkontrollverfahren ausdrcklich.
Diese Vorschriften werden auch auf andere verfassungsgerichtliche Verfahren angewandt (vgl. BVerfGE 91, 1 <26>), um knftige Vorlageverfahren zu erbrigen.

47

b) Aus diesen Grundstzen folgt fr die Besonderheiten einer Divergenzvorlage nach
Art. 100 Abs. 3 GG, da es dem vorlegenden Gericht gestattet ist, mit seiner Vorlagefrage einen - fr das Ausgangsverfahren erheblichen - Rechtsmastab zu umschreiben,
der so weit formuliert ist, da er auch Geltung fr weitere Fallgruppen hat, die bei diesem Gericht zur Entscheidung anfallen knnen. Andernfalls mte es knftig zu weiteren
Vorlagen kommen, wenn sich die abweichende Auffassung des anderen Verfassungsgerichts auch auf den weiteren Mastab bezieht.

48

2. Nach diesen Grundstzen hat der Verfassungsgerichtshof die Vorlagefrage zulssig gefat.

49

a) Die Verfassungsbeschwerde, die der Vorlage zugrunde liegt, betrifft ein Ausgangsverfahren, bei dem ein Amtsgericht die bundesrechtlich geregelte Zivilprozeordnung anzuwenden hatte und dabei gegen das in der Schsischen Verfassung inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewhrleistete rechtliche Gehr verstoen haben soll.
Im engeren Sinne entscheidungserheblich ist damit allein die Frage der Zulssigkeit
einer Kontrolle der Anwendung der Zivilprozeordnung in einem nicht rechtsmittelfhigen amtsgerichtlichen Verfahren am Mastab der landesverfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehrs. Gleichwohl legt der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht die weiter formulierte - im folgenden schon unter
Bercksichtigung ihrer Konkretisierung in den Grnden des Vorlagebeschlusses dargestellte - Frage vor, ob Art. 31 GG so auszulegen ist, da er den Schsischen Verfassungsgerichtshof daran hindert, die Anwendung von gerichtlichem Verfahrensrecht
des Bundes durch Akte der Landesstaatsgewalt an den Grundrechten der Schsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende

50

11/22

Gewhrleistungen des Grundgesetzes haben.
Der Verfassungsgerichtshof sieht danach nicht nur Verfassungsbeschwerden als
zulssig an, welche die Fallgruppe der Anwendung der Zivilprozeordnung betreffen; er
hlt sich vielmehr fr befugt, alle Flle einer Anwendung des gerichtlichen Verfahrensrechts des Bundes zu berprfen. Er will diese Kontrolle daher auch gegenber allen
Fachgerichten des Landes und nicht nur gegenber ordentlichen Gerichten ausben.
Mit den in der Vorlagefrage als Gegenstand der berprfung genannten "Akten der Landesstaatsgewalt" meint der Verfassungsgerichtshof ersichtlich die Entscheidungen
aller Fachgerichte des Landes. Davon sind auch die Entscheidungen von Landesgerichten erfat, die von Bundesgerichten im Wege eines Rechtsmittels htten berprft
werden knnen oder die durch ein solches Rechtsmittel besttigt oder abgendert wurden. Das Gericht will die Anwendung der bundesrechtlichen Verfahrensordnungen
auch nicht nur auf die Beachtung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen Gewhrleistung des rechtlichen Gehrs berprfen, sondern auf die Beachtung aller parallel verbrgten Verfahrensgrundrechte und darber hinaus aller mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen Grundrechte der Landesverfassung.

51

b) Die abweichende Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs gibt dem vorlegenden Gericht Anla zu dieser mastblich mehrere Fallgruppen umgreifenden Vorlagefrage. Der Hessische Staatsgerichtshof lehnt es unter Hinweis auf Art. 31 GG ab,
die Anwendung jeglichen bundesrechtlichen Verfahrensrechts durch jedes Gericht
des Landes am Mastab inhaltsgleicher Grundrechte und grundrechtsgleicher Gewhrleistungen der Landesverfassung zu berprfen. Die Rge der Verletzung des Willkrverbots hlt er nur deshalb fr zulssig, weil er fr diesen Fall nicht von der Anwendung von
Bundesrecht ausgeht.

52

Die Divergenz zwischen den beiden Landesverfassungsgerichten beschrnkt sich
damit nicht auf die im Ausgangsverfahren im engeren Sinne entscheidungserhebliche Rechtsfrage; sie besteht vielmehr hinsichtlich einer allgemeineren Rechtsfrage,
die fr mehrere Fallgruppen gleichermaen Mastbe setzt.

53

3. Auch das Bundesverfassungsgericht kann die Vorlagefrage entsprechend den zu
1. dargestellten Grundstzen ergnzen.

54

a) Nicht veranlat ist eine Erweiterung der Vorlagefrage dahin, ob ein Landesverfassungsgericht auch berechtigt sein kann, die Anwendung materiellen Bundesrechts
durch Landesgerichte auf die Beachtung der von der Landesverfassung inhaltsgleich
mit dem Grundgesetz garantierten Grundrechte zu berprfen. Das vorlegende Gericht
beabsichtigt nicht, seine Mastbe auf derartige Fallgruppen anzuwenden. Zur verfassungsrechtlichen Absicherung seiner zuknftigen Rechtsprechung ist die Beantwortung dieser Frage daher nicht erforderlich. Diese Klrung verlangt auch einen zustzlichen Prfungsaufwand (vgl. dazu Stern, in: Festschrift zum fnfzigjhrigen Bestehen des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 1997, S. 241 <255>).

55

b) Die Vorlagefrage mu aber erweitert werden, soweit der Verfassungsgerichtshof

56

12/22

des Freistaates Sachsen ausdrcklich nur die Frage vorlegt, ob Art. 31 GG der in Anspruch genommenen Prfungskompetenz entgegensteht. Stillschweigend geht dieses
Gericht zwar davon aus, da auch andere Vorschriften des Grundgesetzes die beabsichtigte Prfung nicht hindern. Das vorlegende Gericht hatte jedoch keinen Anla,
diese Auffassung aufgrund der abweichenden Meinung eines anderen Landesverfassungsgerichts zum Inhalt der Vorlagefrage zu machen. Da der Hessische Verfassungsgerichtshof schon wegen der Auslegung des Art. 31 GG die berprfung am
Mastab parallel gewhrleisteter Landesverfassungsrechte ablehnt, prft er weitere mglicherweise entgegenstehende Verfassungsgrundstze nicht. Das Bundesverfassungsgericht mu die Vorlagefrage um diese in engem Zusammenhang stehende Frage erweitern.
4. Nach allem ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob das Grundgesetz
das vorlegende Gericht hindert, die Anwendung von gerichtlichem Verfahrensrecht
des Bundes durch Gerichte des Freistaates Sachsen an den Grundrechten und
grundrechtsgleichen Gewhrleistungen der Schsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.

57

C.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagefrage bisher nicht ausdrcklich entschieden. Es ist allerdings in zwei Entscheidungen ohne weiteres davon ausgegangen, da ein Landesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eine im
Zivilproze ergangene Entscheidung eines Landesgerichts am Mastab der nach Art.
142, 31 GG geltenden landesgrundrechtlichen Gewhrleistungen berprfen kann (vgl.
BVerfGE 22, 267 <270f.>; 36, 342 <368>).

58

Die Vorlagefrage ist nunmehr dahin zu beantworten, da das vorlegende Gericht
nicht gehindert ist, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch Gerichte
des Landes auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven
Rechte des Landesverfassungsrechts zu prfen. Dabei mu allerdings die verfassungsrechtliche Beschwer eines Beschwerdefhrers ausschlielich auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes - und nicht auch des Bundes - beruhen. Zudem lt die fderale
Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Anordnung einer Kassationsbefugnis
des Landesverfassungsgerichts nur unter der Voraussetzung zu, da die Subsidiaritt
gegenber dem fachgerichtlichen Rechtsweg Voraussetzung einer Landesverfassungsbeschwerde ist.

59

I.
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl.
BVerfGE 36, 342 <365>) die Lsung von Widersprchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhltnis fr alle Arten von Rechtsstzen jeder Rangstufe, nicht aber fr Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker,
HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl.,
1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunchst vor-

13/22

60

aus, da die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt
anwendbar sind. Knnen die sich in ihrem Regelungsbereich berschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen fhren, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342
<363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls
dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl.
BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
2. Art. 142 GG konkretisiert diese Verfassungsrechtslage fr den Fall, da die Landesverfassungen Grundrechte in bereinstimmung mit dem Grundgesetz gewhrleisten.

61

a) Art. 142 GG erwhnt ausdrcklich nur die Grundrechte der Art. 1 bis 18 GG und
spricht auch nur davon, da die mit diesen bereinstimmenden Landesgrundrechte in
Kraft bleiben. Die am Zweck dieser Regelung ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch
einen weiteren Anwendungsbereich.

62

Die Vorschrift soll den Schutz der Grundrechte auch durch die Landesverfassungsgerichte ermglichen. Sie ist daher auf alle mit einer Verfassungsbeschwerde geltend
zu machenden Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen zu erstrecken (vgl. auch BVerfGE 22, 267 <271>) und erfat auch nicht nur die subjektiven Verfassungsrechte, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes in den
Verfassungen der Lnder der Bundesrepublik geregelt waren (vgl. StGH BW, DVBWVBl 1956, S. 153ff.; Maunz, in: Maunz/Drig, Grundgesetz, Rn. 6 zu Art. 142; Dietlein, Die Grundrechte in den Verfassungen der neuen Bundeslnder, 1993, S. 25f.).

63

b) Art. 142 GG sieht die Geltung der Grundrechte der Landesverfassungen nur vor,
soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes bereinstimmen. Das
ist der Fall, wenn der Gewhrleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre
Schranken einander nicht widersprechen. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei
Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie "den gleichen Gegenstand in gleichem
Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang" regeln (vgl. Laforet in der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 19. November 1948
Stenografische Berichte, S. 75; Bckenfrde/Grawert, DV 1971, 119 <121>). Aber auch
soweit Landesgrundrechte gegenber dem Grundgesetz einen weitergehenden
Schutz oder auch einen geringeren Schutz verbrgen, widersprechen sie den entsprechenden Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthlt, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 45ff., S.
713ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art.
142 Rn. 3).

64

c) Auch wenn Art. 142 GG ein Landesgrundrecht prinzipiell in Kraft lt, weil es dem
Bundesgrundrecht nicht widerspricht, kann das Landesgrundrecht durch Art. 31 GG
verdrngt werden, weil sein Regelungsgehalt mit einfachem Bundesrecht kollidiert.

65

14/22

Der Bundesgesetzgeber hat lediglich die Bundesverfassung zu beachten. Eine Kollision des Landesgrundrechts mit dem Bundesrecht ist jedenfalls ausgeschlossen,
wenn Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem
Sinne und mit gleichem Inhalt regeln. Nur in diesem Sinne inhaltsgleiche Verfassungsrechte knnen eine konkrete Rechtslage widerspruchsfrei gestalten. Die Feststellung, da die Rechtslage dem Bundesgrundrecht gengt, gilt dann auch fr das Landesgrundrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>).
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die
mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbrgen. Das ist etwa der Fall,
wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewhrleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts gengt. Gem Art. 31
GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>). Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewhrt, kollidiert allerdings nicht
mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielrume fr die Bercksichtigung von weitergehendem Landesrecht lt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54ff.; SaarlVerfGH, NVwZ
1983, S. 604ff.; vgl. auch 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegrndung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 <537f.>).

66

d) Soweit Landesgrundrechte gem Art. 142 GG in Kraft bleiben und auch im konkreten Fall nicht gem Art. 31 GG durch Bundesrecht verdrngt werden, beanspruchen sie
Beachtung durch die Trger der Landesstaatsgewalt dort, wo hierfr Raum bleibt (vgl.
von Olshausen, a.a.O., S. 119; Schlaich, a.a.O., Rn. 334f, S. 233).

67

3. Die Zuordnung von Landes- und Bundesgerichten im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Bundesstaates ist auf der Grundlage des Art. 92 GG gesondert geregelt. Danach ben die Gerichte der Lnder neben den Gerichten des Bundes die rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik aus. Zwar sind die Errichtung, die Organisation
und das Verfahren der Landesgerichte inzwischen weitgehend gem Art. 74 Abs. 1 Nr.
1 GG durch Bundesgesetze geregelt. Gleichwohl nehmen die Landesgerichte bei ihrer Rechtsprechungsttigkeit Landesstaatsgewalt wahr. Sie werden durch Organisationsakte des Landes errichtet, und die Richter von den Landesorganen in ein Dienstverhltnis mit dem Land berufen (vgl. Herzog, in: Maunz/Drig, Grundgesetz, Rn. 111f.
zu Art. 92). Die Richter des Landes sind deshalb bei ihrer Verfahrensgestaltung auch
an die in der Landesverfassung gewhrleisteten Grundrechte gebunden.

68

4. Raum fr die Beachtung der nach Magabe der Art. 142, 31 GG nicht verdrngten
Landesgrundrechte bleibt den Richtern des Landes bei der Gestaltung ihres bundesrechtlich geregelten Verfahrens, soweit sie dabei Grundrechte eigenstndig anzuwenden und durchzusetzen haben, nicht aber, soweit lediglich die Vereinbarkeit des Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz in Rede steht (a). Soweit neben den
Bundesgrundrechten Raum fr die Anwendung parallel verbrgter Landesgrundrechte
besteht, binden auch diese den Richter des Landes bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts (b).

69

a) Die Grundrechte verlangen Beachtung nicht nur bei der Schaffung einer Norm

70

15/22

und ihrer Kontrolle, sondern auch bei der Anwendung einer verfassungsgemen Norm
in der konkreten Lage eines Einzelfalles. Das gilt etwa, wenn Normen, die zu Eingriffen in ein Grundrecht ermchtigen, mit ihren abstrakten Voraussetzungen zwar einen Eingriff rechtfertigen knnen, das betroffene Grundrecht es aber gebietet, da die
Richter diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht berspannen (vgl. BVerfGE 41, 332
<334f.>; 43, 95 <98>). Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die Richter auch der
Wirkkraft von Grundrechten in besonderen Verfahrenskonstellationen in bestimmter
Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 325 <333f.>; 49, 220 <225>). Insbesondere haben die Richter bei der - hier allein zu beurteilenden - Anwendung des
Verfahrensrechts im jeweiligen Rechtsstreit den Geboten rechtlichen Gehrs, des gesetzlichen Richters, einer fairen Verfahrensgestaltung und eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem Willkrverbot zu gengen (vgl. etwa BVerfGE 69, 145 <149>; 81,
264 <273>).
Es kann mithin ein selbstndiger - von der Normenkontrolle unabhngiger - Anla zur
Beachtung von Grundrechten vorliegen.

71

Hierfr ist dann nur der Hoheitstrger verantwortlich, der das Recht anzuwenden hat,
nicht aber auch der Bundesgesetzgeber, der ein verfassungskonformes Gesetz geschaffen hat.

72

b) Besteht fr die Richter eines Landes Veranlassung, bei ihrer Verfahrensgestaltung
Grundrechte eigenverantwortlich und unabhngig von der Umsetzung der Grundrechtsbindung durch den Bundesgesetzgeber zur Geltung zu bringen, so sind sie dabei gem Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Bundes ebenso gebunden wie an
die gem Art. 142, 31 GG auch anwendbaren Landesgrundrechte. Ein Konflikt aus
dieser gleichzeitigen Bindung des Richters an Landes- und Bundesgrundrechte kann
nicht entstehen, weil die Anwendung dieser - inhaltsgleichen - Grundrechte im konkreten Fall zu demselben Ergebnis fhren mu. Auch mu der Richter des Landes bei
der Durchfhrung des bundesgesetzlich geregelten Verfahrens nicht die Grundrechte
des jeweiligen Landes besonders prfen. Vielmehr gengt er mit der Beachtung der
entsprechenden Bundesgrundrechte zugleich seiner Bindung an die inhaltsgleichen
Landesgrundrechte. Gleichwohl hat diese Bindung nicht nur theoretische Bedeutung;
sie verstrkt vielmehr den Grundrechtsschutz. Fr den Schutz und die Durchsetzung
der - wenn auch inhaltsgleichen - Grundrechte aus verschiedenen Rechtsquellen
sind unterschiedliche Hoheitstrger verantwortlich. Fr ein im Bund und Land parallel
geschtztes Grundrecht kann der Rechtsschutz daher verdoppelt werden, wenn Bund
und Land ihn jeweils gewhrleisten.

73

Dabei kommt es hier nicht auf die Rechtsfrage an, ob es sich bei inhaltsgleichen
Bundes- und Landesgrundrechten um ein und dasselbe Grundrecht handelt, das lediglich mehrfach, nmlich durch das Grundgesetz und die jeweiligen Landesverfassungen, gewhrleistet ist (so BVerfGE 22, 267 <271>) oder ob es sich um mehrere
Grundrechte handelt, die auf der Ebene des Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassung nebeneinander gelten (so etwa Dietlein, a.a.O., S. 13f. und ders., in:

74

16/22

NVwZ 1994, S. 6 <7f.>, jeweils m.w.N.).
5. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung lt es zu, da die Lnder ihren Verfassungsgerichten den Schutz der in der Landesverfassung parallel zum Grundgesetz
verbrgten Grundrechte auch insoweit anvertrauen, als ihre Verletzung durch Gerichte
der Lnder in Betracht kommt.

75

a) Das Recht des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung auf den Gebieten der
Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) erstreckt sich nicht auf die Verfassungsgerichtsbarkeit. Dies folgt aus Art. 94 Abs. 2
Satz 1 GG, der dem Bund fr die Bundesverfassungsgerichtsbarkeit das Recht der
ausschlielichen Gesetzgebung zuweist. Fr die Verfassungsgerichtsbarkeit der Lnder
folgt es zudem aus deren eigener Staatlichkeit, die ihnen die Kompetenz zur Regelung ihres Landesstaatsrechts gibt.

76

In dem fderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Lnder grundstzlich selbstndig nebeneinander.
Soweit das Grundgesetz fr die Verfassungen der Lnder keine Normativbestimmungen gibt, knnen die Lnder ihr Verfassungsrecht und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit selbst ordnen. Eine Landesverfassungsgerichtsbarkeit setzt das Grundgesetz mit Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 GG voraus. Es lt die in einem Land getroffene
Regelung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit unberhrt, es sei denn, es regelt ausdrcklich etwas anderes oder die Landesregelung ist ihrer Struktur nach mit dem
Grundgesetz unvertrglich (vgl. BVerfGE 4, 178 <189>; vgl. auch Beschlu des Zweiten
Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 16).

77

b) Im Rahmen ihrer Kompetenz fr die Verfassungsgerichtsbarkeit knnen die Lnder
auch regeln, da die von Akten der Landesstaatsgewalt ausgehende Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen ihrer Landesverfassung mit
einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann.

78

Das Grundgesetz fand bei seinem Inkrafttreten bereits entsprechende Regelungen
in Landesverfassungen vor (vgl. Art. 120 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 - BayRS 100 - 1 S -; Art. 131 Abs. 1 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 in Verbindung mit 45ff. des Gesetzes ber den Staatsgerichtshof vom
12. Dezember 1947 - GVBl 1948 S. 3 -). Es stellt den Fortbestand dieser landesrechtlichen Rechtsbehelfe nicht in Frage. Vielmehr sollte die Verfassungsbeschwerde zu
den Landesverfassungsgerichten mit der Einfgung des Art. 142 in die bergangs- und
Schlubestimmungen des Grundgesetzes gerade gewhrleistet bleiben. Art. 142 GG
sieht die Geltung der von den Landesverfassungen in bereinstimmung mit dem
Grundgesetz gewhrleisteten Grundrechte vor, um der Landesverfassungsbeschwerde einen Prfungsmastab zu geben (vgl. dazu Parlamentarischer Rat, Hauptausschu,
6. Sitzung vom 19. November 1948, Stenografische Berichte, S. 75f.; 48. Sitzung
vom 9. Februar 1949, Stenografische Berichte, S. 626f.; 51. Sitzung vom 10. Februar
1949, Stenografische Berichte, S. 673; 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, Stenografische

79

17/22

Berichte, S. 765; von Olshausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesrecht,
1980, S. 46f.).
c) Die Verfassungsbeschwerde wird seit ihrer Aufnahme in die Landesverfassungen
von Bayern und Hessen und ihrer bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz ber
das Bundesverfassungsgericht vom 12. Mrz 1951 (BGBl I S. 243) als ein auerordentlicher Rechtsbehelf verstanden, der die Geltung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte durchsetzen und auch grundrechtlichen Individualrechtsschutz verwirklichen soll (vgl. BVerfGE 1, 4 <5>; BayVerfGH, VerfGH 26, 127 <138f.>; 27, 35
<44>). Dieser Zweck lt sich nur erreichen, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Grundrechte auch prozessual durchsetzen und ihre Verletzung durch die angegriffenen Akte der ffentlichen Gewalt rckgngig machen kann. Eine Verfassungsbeschwerde setzt daher voraus, da die fr verfassungswidrig erkannten Hoheitsakte in
der Entscheidung ber die Verfassungsbeschwerde aufgehoben werden knnen (vgl.
BVerfGE 6, 386 <388f.>; BayVerfGH, VerfGH 27, 35 <43ff.>). Dies umfat auch die
Kassation verfassungswidriger gerichtlicher Entscheidungen. Sie ist in 95 Abs. 2
BVerfGG fr die zum Bundesverfassungsgericht fhrende Verfassungsbeschwerde und
auch von den meisten Lndern fr die Verfassungsbeschwerden zu ihren Landesverfassungsgerichten ausdrcklich zugelassen (vgl. 54 Abs. 3 BerlVerfGHG, 50 Abs. 3
VerfGGBbg, 47 Abs. 2 HessStGHG, 63 Abs. 2 LVerfGG M-V, 49 Abs. 3 RhPfVerfGHG, 61 Abs. 2 SaarlVGHG, 31 Abs. 2 SchsVerfGHG, 37 Abs. 3 ThrVerfGHG).

80

Diese Staatspraxis und die Funktion der Verfassungsbeschwerde prgen die Reichweite der Kompetenz der Lnder zur Regelung einer Verfassungsbeschwerde. Soweit
es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerllich ist, knnen
sie ihren Landesverfassungsgerichten die Befugnis einrumen, Entscheidungen der
Landesgerichte aufzuheben, die nach den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen
formell und materiell rechtskrftig sind. Hier berhren sich die Kompetenzbereiche des
Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und des Landes zur Regelung seiner Verfassungsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Reichweite der Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr.
1 GG von vornherein durch die Berechtigung der Lnder zur Regelung einer Verfassungsbeschwerde begrenzt (vgl. hierzu auch BVerfGE 4, 74 <84>; 7, 29 <39, 43>;
15, 1 <9>).

81

II.
Nach diesen Grundstzen kann ein Land die Verfassungsbeschwerde zu seinem
Landesverfassungsgericht gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes zulassen, wenn diese Entscheidungen die Beschwer des Beschwerdefhrers begrnden;
das ist nicht mehr der Fall, wenn ein Bundesgericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprft hat (1.). Eine Verfassungsbeschwerde zum
Landesverfassungsgericht kann auch nur insoweit zulssig sein, als der Beschwerdefhrer einen von den Verfahrensordnungen des Bundes erffneten Rechtsweg ordnungsgem erschpft hat. Dabei bleibt fr eine an Erwgungen der Unzumutbarkeit ausgerichtete Ausnahmeregelung nur ein eng bemessener Spielraum (2.). Dem

18/22

82

Landesverfassungsgericht kann die Befugnis eingerumt werden zu prfen, ob die
Gerichte des Landes bei der Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht
Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewhrleistungen nicht beachtet haben, die in
der Landesverfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz garantiert sind (3.).
1. Eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eines
Landes kommt nicht in Betracht, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht
in der Sache ganz oder teilweise besttigt worden ist. Gleiches gilt fr die Entscheidung
des Gerichts eines Landes, soweit diese nach einer Zurckverweisung unter Bindung
an die Mastbe des Bundesgerichts ergangen ist. In diesen Fllen fehlt es bereits an
der Voraussetzung, da die Beschwer des Betroffenen auf der Ausbung der Staatsgewalt des Landes beruht.

83

2. Der Landesgesetzgeber darf - wie mit 27 Abs. 2 Satz 1 SchsVerfGHG geschehen
- die Verfassungsbeschwerde zu seinem Verfassungsgericht erst nach Erschpfung
des - gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG bundesrechtlich abschlieend geregelten - Rechtswegs zulassen. Dies folgt daraus, da die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte des Landes durch ein Landesverfassungsgericht die Zustndigkeit des Bundes gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung von Rechts- und Bestandskraft
gerichtlicher Entscheidungen berhrt. In diesem Grenzbereich von Bundes- und Landeskompetenz bleibt Raum fr den Landesgesetzgeber nur insoweit, als seine Regelung zur Erreichung des Zwecks der Landesverfassungsbeschwerde unerllich ist.
Erst nach Erschpfung des Rechtswegs steht fest, da es unerllich ist, die fachgerichtliche Entscheidung zum Schutz der Grundrechte aufzuheben. Bis dahin kann eine
Grundrechtsverletzung noch im bundesrechtlich geregelten fachgerichtlichen
Rechtsweg behoben werden.

84

Auch die Ausnahmeregelung des 27 Abs. 2 Satz 2 SchsVerfGHG ist im Blick auf die
durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG begrenzte Kompetenz des Landesgesetzgebers auszulegen.

85

Die Kassation einer Gerichtsentscheidung, die inhaltsgleiche Grundrechte des Landes verletzt, ist auch dann nicht unerllich, wenn der Beschwerdefhrer es versumt hat,
den Rechtsweg ordnungsgem auszuschpfen, um die Grundrechtsverletzung dadurch
auszurumen. Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist daher
etwa auch dann ausgeschlossen, wenn ein gegen die angegriffene Entscheidung des
Gerichts des Landes statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt oder als unzulssig verworfen, oder wenn ein solches Rechtsmittel schon nicht zugelassen worden ist, weil
der Beschwerdefhrer den Zulssigkeitsanforderungen hierfr nicht entsprochen hatte.

86

3. Der vorlegende Verfassungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, da der Landesgesetzgeber ihm nach dem Grundgesetz die Befugnis habe einrumen knnen, im
Rahmen einer zulssigen Verfassungsbeschwerde zu prfen, ob die Anwendung des
bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts (a) durch Gerichte des Landes mit
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewhrleistungen vereinbar sei, die im
Grundgesetz und in der Landesverfassung parallel verbrgt sind (b). Bei der Entschei-

87

19/22

dung ber solche Verfassungsbeschwerden ist eine mehrstufige Prfung veranlat (c).
In deren Verlauf ist das Landesverfassungsgericht gem 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dabei kann auch eine Vorlagepflicht gem Art. 100 Abs. 3 GG bestehen, die der Rechtszersplitterung entgegenwirkt (d).
a) Wie dargelegt, hat der Richter in nicht wenigen Prozesituationen ber die bloe
Subsumtion unter von ihm als verfassungskonform beurteiltes Bundesrecht hinaus
seinem Verfahren Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewhrleistungen zugrunde
zu legen. Dann mssen auch alle die Grundrechte zum Tragen kommen, an die der
Richter gem Art. 20 Abs. 3 GG in seinem Verfahren gebunden ist, das sind bei Richtern eines Landes neben den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen des Grundgesetzes auch die parallel verbrgten Verfassungsrechte der Landesverfassung. Mit diesen gibt der Verfassunggeber des Landes den Richtern
Handlungsanweisungen auch fr die Gestaltung der Verfahren, fr welche die Landesstaatsgewalt gem Art. 92 GG verantwortlich ist.

88

b) Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, da bei der Gestaltung des
bundesrechtlich geregelten Verfahrens vor einem Gericht des Landes regelmig nur
Raum fr die Beachtung inhaltsgleicher Landesgrundrechte bleibt. Regelmig vermeiden nur sie einen Konflikt mit der Bindung des Richters an Bundesrecht, da sie den
gleichen Gegenstand im gleichen Sinn und mit gleichem Inhalt regeln.

89

c) Die genannten Voraussetzungen veranlassen eine mehrstufige Prfung durch das
Landesverfassungsgericht.

90

aa) Vorab hat das Landesverfassungsgericht zu prfen, ob die vom Beschwerdefhrer
gergte fehlerhafte Verfahrensgestaltung im Ausgangsverfahren einen Anwendungsfall fr ein Landesgrundrecht begrnden konnte (vgl. oben C. I. 2.).

91

bb) Um festzustellen, ob das vom Beschwerdefhrer mit seiner Verfassungsbeschwerde als verletzt gergte landesverfassungsrechtliche Recht mit einem entsprechenden Recht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist und daher Prfungsmastab sein
kann, mu das Landesverfassungsgericht in einem nchsten Schritt prfen, zu welchem
Ergebnis die Anwendung des Grundgesetzes in dem Fall des Ausgangsverfahrens
fhren mute (zur Notwendigkeit einer solchen Inzidentprfung, vgl. auch von Olshausen, a.a.O., S. 137ff.; Grimm, in: Grimm/Papier, Nordrhein-Westflisches Staats- und
Verwaltungsrecht, 1986, S. 53).

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cc) In einem letzten Schritt mu das Landesverfassungsgericht entscheiden, ob das
gergte Landesverfassungsrecht im zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis
wie das Grundgesetz fhrt.

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(1) Bejaht es dies, so steht fest, da es sich um ein inhaltsgleiches Landesrecht handelt, das gem Art. 142, 31 GG zu beachten war und Prfungsmastab einer zulssigen
Verfassungsbeschwerde sein kann. Zugleich steht aber auch das Ergebnis der landesverfassungsgerichtlichen berprfung fest: Hlt die angegriffene Entscheidung

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grundrechtlichen Mastben stand, gengt sie auch der inhaltsgleichen landesverfassungsrechtlichen Gewhrleistung (vgl. schon BVerfGE 1, 264 <281>). Verletzt der
richterliche Hoheitsakt hingegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewhrleistungen des Grundgesetzes, so verstt er auch gegen entsprechende inhaltsgleiche Landesverfassungsrechte und kann vom Landesverfassungsgericht aufgehoben werden.
Die damit einhergehende Verstrkung des grundrechtlichen Rechtsschutzes erlangt wie das vorliegende Verfahren zeigt - zustzlich Gewicht und Bedeutung, wenn die jeweilige Verfahrensordnung fr das Landesverfassungsgericht ein Annahmeverfahren
nicht vorsieht oder wenn die Annahmevoraussetzungen weniger restriktiv sind als die
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.

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(2) Ist das Landesverfassungsgericht der Auffassung, das dem Grundrecht oder der
grundrechtsgleichen Gewhrleistung des Grundgesetzes entsprechende Landesverfassungsrecht fhre in der konkreten Fallgestaltung nicht zu demselben Ergebnis, weil
es etwa abweichend vom Grundgesetz auszulegen sei, so ist die landesverfassungsrechtliche Gewhrleistung nicht inhaltsgleich; an ihr kann die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht nicht gemessen werden. Die Verfassungsbeschwerde
zum Landesverfassungsgericht mit der Rge der Verletzung dieser Gewhrleistung ist
unzulssig.

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d) Bei der Prfung der Vorfrage, zu welchen Ergebnissen die Anwendung des Grundgesetzes im Falle des Ausgangsverfahrens fhren mu, hat das Landesverfassungsgericht das Grundgesetz auszulegen, ohne da dieses Prfungsmastab ist (vgl. hierzu
auch BVerfGE 69, 112 <117>; Schlaich, a.a.O., Rn. 334e, S. 228f.). Dabei ist das
Landesverfassungsgericht im Rahmen des 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dieser Bindung gengt es auch, wenn es die
Auslegungsfrage gem Art. 100 Abs. 3 1. Alternative GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegt (zur Vorlagepflicht in diesem Fall vgl. BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513
<514>; Burmeister, in: Starck/Stern <Hrsg.>, Landesverfassungsgerichtsbarkeit,
Teilband II, S. 399 <430f.>; Zierlein, AR 120 <1995>, 205 <240f.>). Nur wenn das
Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage hin seine Rechtsprechung korrigiert, hat
die Bindung des Landesverfassungsgerichts nunmehr einen anderen Inhalt.

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Limbach

Grahof

Kruis

Kirchhof

Winter

Sommer

Jentsch

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95 - Rn. (1 - 97), http://www.bverfg.de/e/
ns19971015_2bvn000195.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1997:ns19971015.2bvn000195

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