BVerfGE 7,198 ff.
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen
den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte
mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem
Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90
BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der
Meinungsäußerung beschränken.
5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art. 5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält,
verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826
BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die
Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt
sein.

1/24

Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
- 1 BvR 400/51 in dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Senatsdirektors Erich L. in Hamburg
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O.
87/51 -.
Entscheidungsformel
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O. 87/51 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer - damals Senatsdirektor undLeiter der Staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg - hat am 20. September 1950 anläßlich
der Eröffnung der "Woche des deutschen Films" als Vorsitzender des Hamburger
Presseklubs in einer Ansprache vor Filmverleihern und Filmproduzenten u. a. folgendes erklärt:

1

"Nachdem der deutsche Film im Dritten Reich seinen moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings ein Mann am wenigsten von allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist der Drehbuchverfasser und Regisseur des Films 'Jud Süß'! Möge
uns weiterer unabsehbarer Schaden vor der ganzen Welt erspart bleiben, der eintreten würde, indem man ausgerechnet ihn als Repräsentanten des deutschen
Films herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur ein formeller. Die
Urteilsbegründung war eine moralische Verdammung. Hier fordern wir von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz billig ist, die man sich
aber etwas kosten lassen sollte: Charakter. Und diesen Charakter wünsche ich dem
deutschen Film. Beweist er ihn und führt er den Nachweis durch Phantasie, optische Kühnheit und durch Sicherheit im Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und
dann wird er eines erreichen, was er zum Leben braucht: Erfolg beim deutschen wie
beim internationalen Publikum."

2

Die Firma Domnick-Film-Produktion GmbH, die zu dieser Zeit den Film "Unsterbliche Geliebte" nach dem Drehbuch und unter der Regie des Filmregisseurs Veit Harlan herstellte, forderte daraufhin den Beschwerdeführer zu einer Äußerung darüber
auf, mit welcher Berechtigung er die vorerwähnten Erklärungen gegen Harlan abgegeben habe. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 27. Oktober 1950,
das er als "Offenen Brief" der Presse übergab, u. a. folgendes:

3

2/24

Das Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen
Zeitabschnitt des Hitler-Reiches der 'Nazifilm-Regisseur Nr. 1' und durch seinen
'Jud Süß'-Film einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der
Nazis war ... Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer
Wiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in der
Welt darf aber nicht von robusten Geldverdienern erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte Wunden wiederaufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es
ist aus allen diesen Gründen nicht nur das Recht anständiger Deutscher, sondern
sogar ihre Pflicht, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des
deutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten."

4

Die Domnick-Film-Produktion GmbH und die Herzog-Film GmbH (diese als Verleiherin des Films "Unsterbliche Geliebte" für das Bundesgebiet) erwirkten nun beim
Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer,
durch die ihm verboten wurde,

5

1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film "Unsterbliche Geliebte" nicht in ihr Programm aufzunehmen,

6

2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen.

7

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen
das landgerichtliche Urteil zurück.

8

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde den beiden Filmgesellschaften eine Frist
zur Klageerhebung gesetzt. Auf ihre Klage erließ das Landgericht Hamburg am 22.
November 1951 folgendes Urteil:

9

"Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,

10

1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den bei der Klägerin zu 1) produzierten und von der Klägerin zu 2) zum Verleih im Bundesgebiet
übernommenen Film 'Unsterbliche Geliebte' nicht in ihr Programm aufzunehmen,

11

2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen.

12

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 000 DM vorläufig vollstreckbar."

13

Das Landgericht erblickt in den Äußerungen des Beschwerdeführers eine sittenwidrige Aufforderung zum Boykott. Ihr Ziel sei, ein Wiederauftreten Harlans "als Schöpfer repräsentativer Filme" zu verhindern. Die Aufforderung des Beschwerdeführers
laufe sogar "praktisch darauf hinaus, Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme
überhaupt auszuschalten, denn jeder derartige Film könnte durch die Regieleistung
zu einem repräsentativen Film werden". Da Harlan aber in dem wegen seiner Beteiligung an dem Film "Jud Süß" gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden sei und auf Grund der Entscheidung im Entnazifizierungsverfah-

14

3/24

ren in der Ausübung seines Berufes keinen Beschränkungen mehr unterliege, verstoße dieses Vorgehen des Beschwerdeführers gegen "die demokratische Rechts- und
Sittenauffassung des deutschen Volkes". Dem Beschwerdeführer werde nicht zum
Vorwurf gemacht, daß er über das Wiederauftreten Harlans eine ablehnende Meinung geäußert habe, sondern daß er die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein
bestimmtes Verhalten die Aufführung von Harlan-Filmen und damit das Wiederauftreten Harlans als Filmregisseur unmöglich zu machen. Diese Boykottaufforderung
richte sich auch gegen die klagenden Filmgesellschaften; denn wenn der in der Herstellung befindliche Film keinen Absatz finden könne, drohe ihnen ein empfindlicher
Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §
826 BGB sei damit erfüllt, ein Unterlassungsanspruch also gegeben.
Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht
Hamburg ein. Gleichzeitig hat er Verfassungsbeschwerde erhoben, in der er die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
rügt. Er habe am Verhalten Harlans und der Filmgesellschaften politische und moralische Kritik geübt. Dazu sei er berechtigt, denn Art. 5 GG verbürge nicht nur die Freiheit der Rede ohne Wirkungsabsicht, sondern gerade auch die Freiheit des Wirkens
durch das Wort. Seine Äußerungen stellten Werturteile dar. Das Gericht habe irrigerweise geprüft, ob sie inhaltlich richtig seien und gebilligt werden könnten, während es
nur darauf ankomme, ob sie rechtlich zulässig seien. Das aber seien sie, denn das
Grundrecht der Meinungsfreiheit habe sozialen Charakter und gewähre ein subjektives öffentliches Recht darauf, durch geistiges Handeln die öffentliche Meinung mitzubestimmen und an der "Gestaltung des Volkes zum Staat" mitzuwirken. Dieses Recht
finde seine Grenze ausschließlich in den "allgemeinen Gesetzen" (Art. 5 Abs. 2 GG).
Soweit durch die Meinungsäußerung in das öffentliche, politische Leben hineingewirkt werden solle, könnten als "allgemeine Gesetze" nur solche angesehen werden,
die öffentliches Recht enthielten, nicht aber die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen. Was dagegen in der Sphäre des bürgerlichen
Rechts sonst unerlaubt sei, könne durch Verfassungsrecht in der Sphäre des öffentlichen Rechts gerechtfertigt sein; die Grundrechte als subjektive Rechte mit Verfassungsrang seien für das bürgerliche Recht "Rechtfertigungsgründe mit Vorrang".

15

Dem Bundesminister der Justiz, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
und den beiden Filmgesellschaften wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der
Senat hat mitgeteilt, daß er sich den Ausführungen der Verfassungsbeschwerde anschließe. Die Filmgesellschaften halten das Urteil des Landgerichts für zutreffend.

16

In der mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführer und die beiden Filmgesellschaften vertreten.

17

Die Akten des Landgerichts Hamburg 15 Q 35/50 und 15 O 87/51 sowie das Urteil
des Schwurgerichts I in Hamburg vom 29. April 1950 - (50) 16/50 / 14 Ks 8/49 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

18

4/24

B. -I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; die Voraussetzungen für die Anwendung
des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges)
liegen vor.

19

II.
Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil sein
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
verletzt.

20

1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der öffentlichen Gewalt in der besonderen
Erscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein
Grundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der
Urteilsfindung zu beachten war.

21

Das Urteil untersagt dem Beschwerdeführer Äußerungen, durch die er andere dahin
beeinflussen könnte, sich seiner Auffassung über das Wiederauftreten Harlans anzuschließen und ihr Verhalten gegenüber den von ihm gestalteten Filmen entsprechend
einzurichten. Das bedeutet objektiv eine Beschränkung des Beschwerdeführers in
der freien Äußerung seiner Meinung. Das Landgericht begründet seinen Ausspruch
damit, daß es die Äußerungen des Beschwerdeführers als eine unerlaubte Handlung
nach § 826 BGB gegenüber den Klägerinnen betrachtet und diesen daher auf Grund
der Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen zuerkennt. So führt der vom Landgericht angenommene bürgerlichrechtliche Anspruch der Klägerinnen durch das Urteil des Gerichts zu einem die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers beschränkenden Ausspruch der öffentlichen
Gewalt. Dieser kann das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG nur verletzen, wenn die angewendeten Vorschriften des bürgerlichen Rechts
durch die Grundrechtsnorm inhaltlich so beeinflußt werden, daß sie das Urteil nicht
mehr tragen.

22

Die grundsätzliche Frage, ob Grundrechtsnormen auf das bürgerliche Recht einwirken und wie diese Wirkung im einzelnen gedacht werden müsse, ist umstritten (über
den Stand der Meinungen siehe neuestens Laufke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Band I S. 145 ff., und Dürig in der Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157
ff.). Die äußersten Positionen in diesem Streit liegen einerseits in der These, daß die
Grundrechte ausschließlich gegen den Staat gerichtet seien, andererseits in der Auffassung, daß die Grundrechte oder doch einige und jedenfalls die wichtigsten von ihnen auch im Privatrechtsverkehr gegen jedermann gälten. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann weder für die eine noch für die andere
dieser extremen Auffassungen in Anspruch genommen werden; die Folgerungen, die
das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 - NJW 1957, S. 1688 aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. und 23. Januar
1957 (BVerfGE 6, 55 und 6, 84) in dieser Hinsicht zieht, gehen zu weit. Auch jetzt be-

23

5/24

steht kein Anlaß, die Streitfrage der sogenannten "Drittwirkung" der Grundrechte in
vollem Umfang zu erörtern. Zur Gewinnung eines sachgerechten Ergebnisses genügt folgendes:
Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen
Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur
Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde
gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.

24

Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein
will (BVerfGE 2, 1 [12] ; 5, 85 [ 134 ff., 197 ff. ] ; 6, 32 [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt
(Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft
sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als
verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und
Impulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine
bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.

25

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen
muß, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan
seine Auslegung bestimmt. Ein Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten
aus solchen grundrechtlich beeinflußten Verhaltensnormen des bürgerlichen Rechts
bleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine Auslegung dem öffentlichen Recht,
der Verfassung, zu folgen hat.

26

Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht enthalten und so
einen Teil des ordre public - im weiten Sinne - bilden, d. h. der Prinzipien, die aus
Gründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine nahe Ver-

27

6/24

wandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen. Das
muß sie in besonderem Maße dem Einfluß des Verfassungsrechts aussetzen. Der
Rechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die "Generalklauseln", die, wie § 826 BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf
außer-zivilrechtliche, ja zunächst überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die "guten Sitten", verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt
seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat.
Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die "Einbruchstellen" der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden (Dürig in Neumann-NipperdeyScheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).
Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden
materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich
beeinflußt sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies
ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG).
Verfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses
verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so verstößt er
nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, indem er den Gehalt der Grundrechtsnorm (als objektiver Norm) verkennt, er verletzt vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil das Grundrecht, auf dessen Beachtung auch durch die rechtsprechende Gewalt der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Gegen
ein solches Urteil kann - unbeschadet der Bekämpfung des Rechtsfehlers im
bürgerlich-rechtlichen Instanzenzug - das Bundesverfassungsgericht im Wege der
Verfassungsbeschwerde angerufen werden.

28

Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das ordentliche Gericht die Reichweite
und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt
hat. Daraus ergibt sich aber zugleich die Begrenzung der Nachprüfung: es ist nicht
Sache des Verfassungsgerichts, Urteile des Zivilrichters in vollem Umfange auf
Rechtsfehler zu prüfen; das Verfassungsgericht hat lediglich die bezeichnete "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte auf das bürgerliche Recht zu beurteilen und den
Wertgehalt des Verfassungsrechtssatzes auch hier zur Geltung zu bringen. Sinn des
Instituts der Verfassungsbeschwerde ist es, daß alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt auf ihre "Grundrechtsmäßigkeit" nachprüfbar
sein sollen (§ 90 BVerfGG). Sowenig das Bundesverfassungsgericht berufen ist, als
Revisions- oder gar "Superrevisions"-Instanz gegenüber den Zivilgerichten tätig zu
werden, sowenig darf es von der Nachprüfung solcher Urteile allgemein absehen und
an einer in ihnen etwa zutage tretenden Verkennung grundrechtlicher Normen und
Maßstäbe vorübergehen.

29

2. Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht scheint im
Falle des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) anders gelagert zu

30

7/24

sein. Dieses Grundrecht ist - wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) - vom
Grundgesetz nur in den Schranken der "allgemeinen Gesetze" gewährleistet (Art. 5
Abs. 2). Ohne daß zunächst untersucht wird, welche Gesetze "allgemeine" Gesetze in diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier habe die Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den
Geltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschränkt, den
ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis
dieser Auslegung müsse, soweit es eine Beschränkung des Grundrechts darstelle,
hingenommen werden und könne deshalb niemals als eine "Verletzung" des Grundrechts angesehen werden.
Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die "allgemeinen Gesetze". Das
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der
menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l"homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlichdemokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht
erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr
Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable condition of nearly every other
form of freedom" (Cardozo).

31

Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den
freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses
Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig
durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es
gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen
in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung
dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen
Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die
"allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen,
ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts
im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.

32

Das Bundesverfassungsgericht, das durch das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Grundrechte letztlich berufen ist, muß demgemäß auch
hier die rechtliche Möglichkeit besitzen, die Rechtsprechung der Gerichte dort zu

33

8/24

kontrollieren, wo sie in Anwendung eines allgemeinen Gesetzes den grundrechtlich
bestimmten Raum betreten und damit möglicherweise den Geltungsanspruch des
Grundrechts im Einzelfall unzulässig beschränken. Es muß zu seiner Kompetenz
gehören, den spezifischen Wert, der sich in diesem Grundrecht für die freiheitliche
Demokratie verkörpert, allen Organen der öffentlichen Gewalt, also auch den Zivilgerichten, gegenüber zur Geltung zu bringen und den verfassungsrechtlich gewollten Ausgleich zwischen den sich gegenseitig widerstreitenden, hemmenden und
beschränkenden Tendenzen des Grundrechts und der "allgemeinen Gesetze" herzustellen.
3. Der Begriff des "allgemeinen" Gesetzes war von Anfang an umstritten. Es mag
dahinstehen, ob der Begriff nur infolge eines Redaktionsversehens in den Artikel 118
der Reichsverfassung von 1919 gelangt ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des
deutschen Staatsrechts, 1932, Band II S. 658). Jedenfalls ist er bereits während der
Geltungsdauer dieser Verfassung dahin ausgelegt worden, daß darunter alle Gesetze zu verstehen sind, die "nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten", die vielmehr "dem Schutze eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen", dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (vgl. die Zusammenstellung der inhaltlich
ü ereinstimmenden Formulierungen bei Klein-v. Mangoldt, aaO, S. 250 f., sowie Veröffentl. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 4, 1928, S. 6 ff., bes.
S. 18 ff., 51 ff.). Dem stimmen auch die Ausleger des Grundgesetzes zu (vgl. etwa
Ridder in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 282: "Gesetze, die nicht die rein geistige Wirkung der reinen Meinungsäußerung inhibieren").

34

Wird der Begriff "allgemeine Gesetze" so verstanden, dann ergibt sich zusammenfassend als Sinn des Grundrechtsschutzes:

35

Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei,
nicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen.
Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige Wirkung auf die Umwelt"
ausgehen zu lassen, "meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel, HdbDStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine
geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des
Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.

36

Die - so verstandene - Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen
Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang
verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine "Güterabwägung" erforderlich: Das

37

9/24

Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt
würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller
Umstände des Falles zu ermitteln.
4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen
des bürgerlichen Rechts als "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzuerkennen. Wenn das bisher in der Literatur im allgemeinen nicht geschehen ist
(worauf auch Klein-v. Mangoldt, aaO, S. 251, hinweist), so kommt darin nur zum Ausdruck, daß man die Grundrechte lediglich in ihrer Wirkung zwischen Bürger und Staat
gesehen hat, so daß folgerichtig als einschränkende allgemeine Gesetze nur solche
in Betracht kamen, die staatliches Handeln gegenüber dem einzelnen regeln, also
Gesetze öffentlich-rechtlichen Charakters. Wenn aber das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch in den Privatrechtsverkehr hineinwirkt und sein Gewicht sich
hier zugunsten der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung auch dem einzelnen Mitbürger gegenüber geltend macht, so muß auf der andern Seite auch die das Grundrecht unter Umständen beschränkende Gegenwirkung einer privatrechtlichen Norm,
soweit sie höhere Rechtsgüter zu schützen bestimmt ist, beachtet werden. Es wäre
nicht einzusehen, warum zivilrechtliche Vorschriften, die die Ehre oder andere wesentliche Güter der menschlichen Persönlichkeit schützen, nicht ausreichen sollten,
um der Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen, auch ohne daß zu dem gleichen Zweck Strafvorschriften erlassen werden.

38

Der Beschwerdeführer befürchtet, daß durch Beschränkung der Redefreiheit einem
einzelnen gegenüber die Gefahr heraufgeführt werden könnte, der Bürger werde in
der Möglichkeit, durch seine Meinung in der Öffentlichkeit zu wirken, allzusehr beengt
und die unerläßliche Freiheit der öffentlichen Erörterung gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr gewährleistet. Diese Gefahr besteht in der Tat (vgl. dazu Ernst
Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 1957, S. 65, 83-85, 153). Um ihr zu begegnen, ist es aber nicht erforderlich,
das bürgerliche Recht aus der Reihe der allgemeinen Gesetze schlechthin auszuscheiden. Es muß nur auch hier der freiheitliche Gehalt des Grundrechts entschieden
festgehalten werden. Es wird vor allem dort in die Waagschale fallen müssen, wo von
dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende vielmehr in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will, so daß die etwaige Wirkung seiner Äußerung auf den privaten
Rechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das eigentliche Ziel der Äußerung darstellt. Gerade hier wird das Verhältnis von Zweck und Mittel
bedeutsam. Der Schutz des privaten Rechtsguts kann und muß um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete
Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.

39

10/24

Es ergibt sich also: Auch Urteile des Zivilrichters, die auf Grund "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangen, können das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Auch
der Zivilrichter hat jeweils die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des
im "allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich Verletzten abzuwägen. Die Entscheidung kann nur aus einer Gesamtanschauung des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen werden.
Eine unrichtige Abwägung kann das Grundrecht verletzen und so die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründen.

40

III.
Die Beurteilung des Falles auf Grund der vorstehenden allgemeinen Darlegungen
ergibt, daß die Rüge des Beschwerdeführers berechtigt ist. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist dabei der Inhalt des landgerichtlichen Urteils, wie er
sich aus Tenor und Entscheidungsgründen ergibt. Ob die Entscheidung des Gerichts
auch dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge, wenn sie - im Anschluß an
die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg im Verfahren der einstweiligen Verfügung - auf die Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB gestützt worden wäre, kann das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend entscheiden, weil nicht
ohne weiteres unterstellt werden darf, daß das Landgericht sich die Begründung des
Oberlandesgerichts in allen Einzelheiten zu eigen gemacht haben würde. Wegen der
sich hier ergebenden Probleme mag auf die Ausführungen von Helle, aaO, S. 75 ff.
(bes. S. 83-85) verwiesen werden.

41

1. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob das Bundesverfassungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gebunden ist. Das ist nicht lediglich mit dem Hinweis zu beantworten, daß nach § 26 BVerfGG im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht der
Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung gilt; denn der hier angegriffene Akt der
öffentlichen Gewalt ist in einem Verfahren zustande gekommen, das seinerseits von
der "Dispositionsmaxime" beherrscht wird. Die Frage braucht jedoch hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Die äußeren Tatsachen, namentlich der Wortlaut der
Äußerungen des Beschwerdeführers, sind unbestritten; unbestritten ist auch, daß der
Beschwerdeführer als Privatmann, nicht als Vertreter des hamburgischen Staates,
gesprochen hat. In der Deutung der Äußerungen kann dem Landgericht jedenfalls
soweit gefolgt werden, als es darin eine "Aufforderung zum Boykott", auch in Richtung gegen die Filmgesellschaften, sieht. Der Beschwerdeführer selbst hat insoweit
keine Bedenken erhoben. Was das Ziel der Äußerungen anlangt, so ist es unbedenklich, wenn das Landgericht feststellt, daß der Beschwerdeführer "ein Wiederauftreten
Harlans als Schöpfer repräsentativer Filme" habe verhindern wollen; ob die daran geknüpfte Folgerung, daß dies "praktisch darauf hinauslaufe", Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme überhaupt auszuschalten, angesichts des Wortlauts der Äußerungen nicht doch zu weit geht, muß freilich zweifelhaft erscheinen, kann aber
dahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

42

11/24

Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß "Boykott" kein eindeutiger
Rechtsbegriff ist, der als solcher schon eine unerlaubte (sittenwidrige) Handlung bezeichnet. In der Rechtsprechung ist mit Recht darauf hingewiesen worden (so besonders RGZ 155, 257 [276 f.]), daß es keinen fest umgrenzten Tatbestand des sittenwidrigen Boykotts gibt, daß es vielmehr immer darauf ankommt, ob ein Verhalten in
seinem konkreten Zusammenhang als "sittenwidrig" anzusehen ist. Auch aus diesem
Grunde ist es unbedenklich, die Deutung des Landgerichts zu übernehmen; denn sie
sagt über die rechtlichen Folgen dieser Beurteilung noch nichts Entscheidendes aus.
Man muß sich von der Suggestivkraft des Begriffs "Boykott" freihalten und das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit allen seinen Begleitumständen sehen.

43

2. Das Landgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 826 BGB gestützt. Es nimmt an, daß das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung gegen die guten Sitten, gegen die "demokratische Rechts- und Sittenauffassung des deutschen Volkes", verstoßen habe und deshalb eine unerlaubte
Handlung darstelle, da ein Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar sei. Dabei brauche
derjenige, dessen Recht sittenwidrig beeinträchtigt werde, nicht mit dem Geschädigten identisch zu sein.

44

Nach dem oben zu II 4 Ausgeführten muß § 826 BGB, der grundsätzlich alle Rechte
und Güter gegen sittenwidrige Angriffe schützt, als ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen werden. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich danach auf die Frage, ob das Landgericht bei der Anwendung
dieser Generalklausel Bedeutung und Reichweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung richtig erkannt und gegen die Interessen Harlans und der Filmgesellschaften abgewogen hat.

45

§ 826 BGB verweist auf den Maßstab der "guten Sitten". Es handelt sich hier nicht
um irgendwie vorgegebene und daher (grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um die Anschauungen der "anständigen Leute" davon, was
im sozialen Verkehr zwischen den Rechtsgenossen "sich gehört". Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, können daher - in gewissen Grenzen - auch durch
rechtliche Gebote und Verbote beeinflußt werden. Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muß, hat sich, wie aus der Natur
der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist,
dabei an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien
zu halten, die er im Grundrechtsabschnitt der Verfassung findet. Innerhalb dieser
Wertordnung, die zugleich eine Wertrangordnung ist, muß auch die hier erforderliche
Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den seine
Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern vorgenommen werden.

46

Für die Entscheidung der Frage, ob eine Aufforderung zum Boykott nach diesen
Maßstäben sittenwidrig ist, sind zunächst Motive, Ziel und Zweck der Äußerungen zu
prüfen; ferner kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer bei der Verfolgung sei-

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12/24

ner Ziele das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung der Interessen Harlans und der Filmgesellschaften nicht überschritten
hat.
a) Sicherlich haftet den Motiven, die den Beschwerdeführer zu seinen Äußerungen
veranlaßt haben, nichts Sittenwidriges an. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen
Interessen wirtschaftlicher Art verfolgt; er stand namentlich weder mit den klagenden
Filmgesellschaften noch mit Harlan in Konkurrenzbeziehungen. Das Landgericht hat
selbst bereits in seinem Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung festgestellt,
die mündliche Verhandlung habe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben,
daß der Beschwerdeführer etwa "aus eigennützigen bzw. nicht achtenswerten Motiven" gehandelt habe. Dem ist von keiner Seite widersprochen worden.

48

b) Das Ziel der Äußerungen des Beschwerdeführers war, wie er selbst angibt, Harlan als repräsentativen Vertreter des deutschen Films auszuschalten; er wollte verhindern, daß Harlan wieder als Schöpfer repräsentativer deutscher Filme herausgestellt werde und damit der Anschein entstehe, als sei ein neuer Aufstieg des
deutschen Films notwendig mit der Person Harlans verbunden. Die Gerichte haben
nicht zu beurteilen, ob diese Zielsetzung sachlich zu billigen ist, sondern nur, ob ihre
Bekundung in der vom Beschwerdeführer gewählten Form rechtlich zulässig war.

49

Die Äußerungen des Beschwerdeführers müssen im Rahmen seiner allgemeinen
politischen und kulturpolitischen Bestrebungen gesehen werden. Er war von der Sorge bewegt, das Wiederauftreten Harlans könne - vor allem im Ausland - so gedeutet
werden, als habe sich im deutschen Kulturleben gegenüber der nationalsozialistischen Zeit nichts geändert; wie damals, so sei Harlan auch jetzt wieder der repräsentative deutsche Filmregisseur. Diese Befürchtungen betrafen eine für das deutsche
Volk sehr wesentliche Frage, im Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt. Dem deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran, daß die Welt gewiß sein kann, das
deutsche Volk habe sich von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie
nicht aus politischen Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere
Umkehr gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit.

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Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind von ihm nicht nachträglich konstruiert, sie entsprechen der Sachlage, wie sie sich damals für ihn darstellte. Das ist später unter anderem dadurch bestätigt worden, daß z.B. in der Schweiz der Versuch,
den Film "Unsterbliche Geliebte" zu zeigen, zu lebhaften Protesten, ja sogar zu einer
Interpellation im Nationalrat und zu einer amtlichen Stellungnahme des Bundesrats
geführt hat (vgl. Neue Zeitung Nr. 70 vom 22./23. März 1952 und Neue Zürcher Zeitung, Fernausgabe Nr. 327 vom 28. November 1951); der Film wurde einhellig nicht
wegen seines Inhalts, sondern wegen der Mitwirkung Harlans abgelehnt und infolge
dieser zahlreichen nachdrücklichen Interventionen auch nicht aufgeführt. Auch in
mehreren deutschen Städten wurde aus den gleichen Gründen gegen die Aufführung

51

13/24

des Films demonstriert. Der Beschwerdeführer konnte also in dem Wiederauftreten
Harlans einen im Interesse der deutschen Entwicklung und des deutschen Ansehens
in der Welt zu beklagenden Vorgang sehen. Die sich hiermit - nach seiner Auffassung
- anbahnende Entwicklung wollte er verhindern.
Das Landgericht hält es für zulässig, daß der Beschwerdeführer über das Wiederauftreten Harlans eine Meinung geäußert hat, macht ihm aber zum Vorwurf, daß er
die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein bestimmtes Verhalten das Wiederauftreten Harlans unmöglich zu machen. Bei dieser Unterscheidung wird übersehen,
daß der Beschwerdeführer, wenn man ihm schon gestatten will, über das Wiederauftreten Harlans eine (ablehnende) Meinung zu äußern, kaum über das hinausging,
was in diesem Werturteil bereits enthalten war. Denn die Aufforderung, Harlan-Filme
nicht abzunehmen und nicht zu besuchen, ergab sich als Wirkung des negativen
Werturteils über das Wiederauftreten Harlans geradezu von selbst. Das sachliche
Anliegen des Beschwerdeführers war es, die Gefahr nationalsozialistischer Einflüsse
auf das deutsche Filmwesen von vornherein abzuwehren; von da her hat er folgerichtig das Wiederauftreten Harlans bekämpft. Harlan erscheint hier als persönlicher Exponent einer bestimmten, vom Beschwerdeführer abgelehnten kulturpolitischen Entwicklung. Der zulässige Angriff gegen diese führte mit einer gewissen Notwendigkeit
zu einem Eingriff in die persönliche Rechtssphäre Harlans.

52

Der Beschwerdeführer war durch seine besonders nahe persönliche Beziehung zu
allem, was das deutsch-jüdische Verhältnis betraf, legitimiert, seine Auffassung in der
Öffentlichkeit darzulegen. Er war damals bereits durch seine Bestrebungen um Wiederherstellung eines wahren inneren Friedens mit dem jüdischen Volke bekannt geworden. Er war führend in der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit tätig; er hatte kurz vorher in Rundfunk und Presse die Aktion "Friede mit Israel"
eingeleitet, die in Deutschland und im Ausland lebhaft diskutiert worden war und ihm
zahlreiche Zustimmungserklärungen eingebracht hatte. Es ist begreiflich, daß er befürchtete, alle diese Bestrebungen könnten durch das Wiederauftreten Harlans gestört und durchkreuzt werden. Er durfte aber auch davon ausgehen, daß man in der
Öffentlichkeit gerade von ihm eine Äußerung dazu erwarte, zumal er aus Anlaß einer
"Woche des deutschen Films" ohnedies zu aktuellen Filmfragen zu sprechen hatte
und die unmittelbar bevorstehende Aufführung des ersten neuen Harlan-Films in
Fachkreisen sicherlich als ein wichtiges Ereignis gewertet wurde. Der Beschwerdeführer konnte die Empfindung haben, daß er hier einer Stellungnahme nicht ausweichen dürfe. Daraus ergab sich für ihn eine defensive Situation, die seine Äußerungen
nicht als einen unmotivierten und jedenfalls unprovozierten Angriff, sondern als eine
verständliche Reaktion der Abwehr erscheinen läßt.

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Das Verlangen, der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von der Kundgabe
seiner Auffassung, daß Harlan von der Mitwirkung an repräsentativen Filmen ausgeschaltet werden solle, mit Rücksicht auf die beruflichen Interessen Harlans und die
wirtschaftlichen Interessen der ihn beschäftigenden Filmgesellschaften trotzdem absehen müssen, ist unberechtigt. Die Filmgesellschaften mögen bei ihrem Entschluß,

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Harlan wieder zu beschäftigen, formal korrekt verfahren sein. Wenn sie dabei aber
die darüber hinaus verbleibende moralische Problematik des Falles nicht berücksichtigt haben, dann kann das nicht dazu führen, das Vorgehen des Beschwerdeführers, der gerade diese Problematik aufgriff, als "unsittlich" zu bezeichnen und ihm
so die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschneiden. Damit würde der Wert, den
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie gerade
dadurch besitzt, daß es die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung und ernstem Gehalt gewährleistet, empfindlich geschmälert. Wenn es
darum geht, daß sich in einer für das Gemeinwohl wichtigen Frage eine öffentliche
Meinung bildet, müssen private und namentlich wirtschaftliche Interessen einzelner
grundsätzlich zurücktreten. Diese Interessen sind darum nicht schutzlos; denn der
Wert des Grundrechts zeigt sich gerade auch darin, daß jeder von ihm Gebrauch machen kann. Wer sich durch die öffentliche Äußerung eines andern verletzt fühlt, kann
ebenfalls vor der Öffentlichkeit erwidern. Erst im Widerstreit der in gleicher Freiheit
vorgetragenen Auffassungen kommt die öffentliche Meinung zustande, bilden sich
die einzelnen angesprochenen Mitglieder der Gesellschaft ihre persönliche Ansicht.
Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es z.B. grundsätzlich
zulässig ist, aus ernsthaften Motiven in der Öffentlichkeit den Absatz bestimmter Waren oder bestimmte Organisationsformen des Verkaufs zu bekämpfen, auch wenn
bei Erfolg solcher Meinungsäußerungen wirtschaftliche Unternehmen zum Erliegen
kämen, Arbeitsplätze verlorengingen u. dgl. Solche Äußerungen können nicht schon
wegen dieser möglichen Folgen gerichtlich untersagt werden - den Angegriffenen
steht es aber frei, sich durch Darlegung ihrer Auffassung zur Wehr zu setzen.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Art. 2 GG hingewiesen. Es geht
davon aus, Harlan dürfe seinen Beruf als Filmregisseur wieder aufnehmen und ausüben, da er vom Schwurgericht, vor dem er wegen eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 angeklagt war, freigesprochen,
im Entnazifizierungsverfahren als "Entlasteter" eingestuft worden sei und die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (Spio) alle Tätigkeitsbeschränkungen gegen ihn aufgehoben habe. Artikel 2 wirke allerdings nur gegen die öffentliche Gewalt; zugleich
komme aber in der Bestimmung die sittliche Auffassung des deutschen Volkes zum
Ausdruck, mit der Folge, daß die eigenmächtige Beschränkung dieses Grundrechts,
"von wem sie auch kommen mag", gegen die guten Sitten verstoße. Daran ist richtig,
daß auch Art. 2 GG zu dem grundrechtlichen Wertsystem gehört und die Vorstellungen davon, was wider die "guten Sitten" verstößt, maßgeblich beeinflussen kann.
Trotzdem wird hier die Bedeutung des Artikels 2 nicht richtig gesehen. Daß der Staat,
die öffentliche Gewalt, nur in den Schranken der Gesetze gegen Harlan vorgehen
durfte und darf, ist selbstverständlich. Daraus folgt aber nichts dafür, was der einzelne Bürger gegenüber Harlan unternehmen und äußern darf. Denn hier ist entscheidend, daß jeder einzelne Träger derselben Grundrechte ist. Da im Zusammenleben
in einer großen Gemeinschaft sich notwendig ständig Interessen- und Rechtskollisionen zwischen den einzelnen ergeben, hat im sozialen Bereich ständig ein Ausgleich
und eine Abwägung der einander entgegenstehenden Rechte nach dem Grade ihrer
15/24

55

Schutzwürdigkeit stattzufinden. Was als Ergebnis einer solchen Abwägung an Beschränkung der freien Entfaltungsmöglichkeit für den einzelnen verbleibt, muß hingenommen werden. Niemand kann sich hier auf die angeblich absolut geschützte Position des Art. 2 GG zurückziehen und jeden Angriff auf sie, "von wem er auch kommen
mag", als Unrecht oder Verstoß gegen die guten Sitten ansehen (vgl. auch H. Lehmann, MDR 1952, S. 298). Die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg im
Verfahren der einstweiligen Verfügung: "weil der Staat das Recht (zu gewissen Maßnahmen) nicht hat, so kann dieses Recht erst recht nicht der einzelne Bürger haben",
ist irrig, weil sie Nicht-Zusammengehöriges in ein einfaches Verhältnis von mehr und
weniger bringen will.
Die Ausführungen des Landgerichts könnten auch so gedeutet werden, daß es in
den Äußerungen des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Kern der künstlerischen Persönlichkeit Harlans erblickt, den "letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit" (BVerfGE 6, 32 [41]), einen Eingriff also, der durch keine noch so gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könne und
deshalb, weil er die Menschenwürde Harlans verletze, unter allen Umständen sittenwidrig sei. Eine so weitreichende Folgerung läßt aber der festgestellte Sachverhalt
nicht zu. Selbst wenn man - über den Wortlaut der Äußerungen hinaus - mit dem
Landgericht annimmt, bei Erfolg der Aufforderung werde Harlan als Regisseur von
Spielfilmen völlig ausgeschaltet, würden diesem doch noch andere künstlerische Betätigungsmöglichkeiten - auch im Filmwesen - verbleiben, so daß von einer gänzlichen Vernichtung seiner künstlerischen und menschlichen Existenz nicht gesprochen werden könnte. Eine solche Annahme würde aber überhaupt die Intensität des
in den Äußerungen liegenden Eingriffs erheblich überschätzen. Die Äußerungen
konnten als solche die künstlerische und menschliche Entfaltungsfreiheit Harlans unmittelbar und wirksam überhaupt nicht beschränken. Dem Beschwerdeführer standen keinerlei Zwangsmittel zu Gebote, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen; er konnte nur an das Verantwortungsbewußtsein und die sittliche Haltung der
von ihm Angesprochenen appellieren und mußte es ihrer freien Willensentschließung
überlassen, ob sie ihm folgen wollten. Daß er auf die Subventionierung von Filmen
durch den hamburgischen Staat Einfluß gehabt hätte, also durch die Drohung mit
dem Entzug oder der Versagung von Subventionen einen gewissen Druck wenigstens auf die Filmproduzenten hätte ausüben können, ist nicht dargetan.

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c) Die Gegner des Beschwerdeführers haben in der mündlichen Verhandlung vor
dem Bundesverfassungsgericht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die vom Beschwerdeführer bei der Boykottaufforderung angewandten Mittel jedenfalls in einer
Hinsicht in sich schon sittenwidrig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nämlich die objektiv unwahre Behauptung aufgestellt, Harlan sei vom Schwurgericht nur
formell freigesprochen worden, die Urteilsgründe seien eine moralische Verdammung gewesen.

57

Es mag dahinstehen, ob dieser Vorwurf, wenn er gerechtfertigt wäre, ein so umfassendes Verbot begründen könnte, wie es im Urteil des Landgerichts ausgesprochen

58

16/24

ist. Das Landgericht selbst ist der Auffassung, "daß die Verwendung sittenwidriger
Mittel wohl ein Verbot der Boykottaufforderung mit diesen Mitteln, nicht aber ein Verbot der Boykottaufforderung schlechthin rechtfertigen würde". Indessen kann nicht
anerkannt werden, daß der Beschwerdeführer sich mit dieser Kennzeichnung des
Schwurgerichtsurteils eines Sittenverstoßes schuldig gemacht habe.
Aus dem Inhalt des Schwurgerichtsurteils ist festzustellen: Das Urteil schildert den
Lebensgang Harlans, insbesondere seine Laufbahn als Filmregisseur, die nach 1933
begann und ihn alsbald zum "Prestigeregisseur" (so kennzeichnet Harlan selbst seine Stellung in der Schrift "Meine Beziehung zum Nationalsozialismus", S. 21) aufsteigen ließ. Das Urteil stellt dann die Entstehungsgeschichte des Films "Jud Süß" und
die Beteiligung Harlans an diesem Film als Regisseur und Drehbuchmitautor im einzelnen dar. Es schreibt dem Film "klare antisemitische Tendenz" zu, würdigt ihn im
Zusammenhang mit den allgemeinen Umständen zur Zeit seiner Entstehung und ersten Aufführung (1940) dahin, daß er durch die tendenziöse Beeinflussung der öffentlichen Meinung im judenfeindlichen Sinn mitursächlich für die Judenverfolgung gewesen sei, und kennzeichnet ihn deshalb in objektiver Hinsicht als ein
"Angriffsverhalten"" wie es nach der Rechtsprechung für den Begriff des Verbrechens
gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 erfordert werde.
Da Harlan als Mitgestalter des Drehbuchs und Regisseur objektiv zum Kreis der Angriffstäter gehöre und da er auch die mit dem Film verfolgten Absichten erkannt sowie
mit den voraussichtlichen Wirkungen des Films gerechnet habe, kommt das Urteil zur
Feststellung, daß er durch seine maßgebende Mitwirkung bei der Schaffung dieses
Films "in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Verbrechens gegen
die Menschlichkeit erfüllt" habe. Es spricht ihn trotzdem frei, weil es ihm den Schuldausschließungsgrund des sogenannten Nötigungsnotstands (§ 52 StGB) zubilligt.
Dazu wird im einzelnen ausgeführt:

59

"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß Harlan sich nicht um die
Mitwirkung an der Herstellung des Films 'Jud Süß' bemüht hat, sondern im Gegenteil erst auf Grund des ihm vom Propagandaminister Goebbels erteilten Befehls tätig
geworden ist. Zur Beurteilung der Frage, wie Goebbels sich im Fall der offenen oder
versteckten Ablehnung Harlans verhalten haben würde, war zunächst auf Grund allgemeiner gerichtsnotorischer Tatsachen festzustellen, daß im November 1939 bereits der Kriegszustand zwischen Deutschland und Polen und die Möglichkeit der
weiteren Ausdehnung des Krieges auf andere Staaten bestand. Goebbels vertrat
die These, daß im Kriege jeder Deutsche seine Aufgabe an dem Platz zu erfüllen
habe, an den er gestellt sei, und daß jeder Deutsche 'Soldat des Führers' sei. Goebbels selbst betrachtete sich in seiner Eigenschaft als Propagandaminister als General des Führers und die unter ihm arbeitenden Beamten des Propagandaministeriums und alle seinem Ministerium unterstellten Personen, auch Filmproduzenten,
Regisseure, Schauspieler usw. als unter seinem Befehl stehende Soldaten. Die
Nichtausführung eines von Goebbels gegebenen Befehles wurde seit Beginn des
Krieges von ihm als Verweigerung eines kriegsdienstlichen Befehles angesehen

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und es bedarf keiner Erörterung darüber, daß eine solche von den damaligen
Machthabern mit den schärfsten Strafen, auch mit der Todesstrafe, belegt worden
wäre. In derartigen Fällen bewies Goebbels eine unmenschliche Härte und Skrupellosigkeit zur Durchführung seiner Absichten, so daß die Möglichkeit einer offenen
Ablehnung von vornherein ausgeschlossen war. Darüber hinaus bewiesen die angeführten Einzelbeispiele, wie unberechenbar und gefährlich Goebbels in seinen
Handlungen sein konnte. Weiter zeigt die Tatsache, daß Goebbels als Propagandaminister jahrelang zugesehen hat, wie deutsche Menschen, deutsche Städte durch
einen sinnlosen Krieg zugrundegerichtet wurden und wie Millionen unschuldiger
Menschen durch die Willkürmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes in einer jeder Menschlichkeit Hohn sprechenden Art und Weise gequält, gedemütigt, ja
sogar gemordet wurden, und daß Goebbels alle diese Taten durch seine Propaganda zu rechtfertigen suchte, wie skrupellos und ohne moralische Hemmungen dieser
Propagandadiktator war. Unter dem nationalsozialistischen Gewaltsystem sind ferner eine große Anzahl bedeutender und im Volke außerordentlich angesehener
Männer aus den einflußreichsten Stellungen entfernt worden, in Konzentrationslager
verbracht, zum Selbstmord getrieben oder hingerichtet worden, und zwar in vielen
Fällen ohne daß auch nur der Schein des Rechtes gewahrt worden wäre. Alle diese
Tatsachen erhellen, das Goebbels zur Durchsetzung seiner Absichten ebenso wie
die andern nationalsozialistischen Machthaber vor keiner Gewalttat zurückschreckte.
Als Goebbels im Jahre 1938 die Auflage an die Filmgesellschaften erteilte, je einen
antisemitischen Filmstoff herauszubringen, verfolgte er planmäßig die im nationalsozialistischen Programm festgelegten antisemitischen Thesen. Im Jahre 1939 mußte
die antisemitische Propaganda nach der Auffassung der damaligen Machthaber eine noch weit größere Bedeutung erlangen, da sie das Weltjudentum als den Feind
Europas und als ihren stärksten Gegner betrachteten, wie das auch in den Reden
Adolf Hitlers ständig zum Ausdruck gekommen ist. Die Durchführung der von Goebbels erteilten Auflage gewann daher zunehmend größere Bedeutung. Sie mußte sogar von seinem Standpunkt aus von größtem staatspolitischen Wert sein. Goebbels
war daher schon aus den hier aufgezeigten Gründen an der Durchführung seiner
Befehle auf das heftigste interessiert. Bei dem Film 'Jud Süß' kam jedoch hinzu, daß
Goebbels auch persönlich durch den von den Schauspielern geleisteten Widerstand
gegen das Filmprojekt äußerst gereizt war. Es galt für ihn, seinen Willen in diktatorischer Weise gegenüber jedem Widerstand durchzusetzen. Unter Berücksichtigung
aller dieser Umstände konnte zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß für Harlan im Falle einer offenen oder versteckten Ablehnung, falls diese
von Goebbels erkannt wurde, Gefahr für Leib und Leben bestand. Das Schwurgericht ist darüber hinaus sogar der Auffassung, daß diese Lebensbedrohung bei der
'Persönlichkeit Goebbels' durchaus ernsthaft gegeben war und zwar um so mehr,
als das Verhältnis zwischen Goebbels und Harlan besonders im Jahre 1939/40 außerordentlich gespannt war. Von der großen Zahl der zu diesem Punkt vernommenen Zeugen hat nicht ein einziger mit Sicherheit sagen können, welche Folgewir18/24

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kungen für Harlan hätten entstehen können. Sie stimmten jedoch weitgehend darin
überein, daß Goebbels in irgendeiner Weise seine furchtbare Macht Harlan hätte
spüren lassen. Für die rechtliche Entscheidung kann es jedoch nicht von Bedeutung
sein, ob Goebbels gegen Harlan als Verweigerer eines kriegsdienstlichen Befehls
etwa ein Verfahren vor dem Sondergericht in die Wege geleitet oder ihn der Willkürbehandlung im Konzentrationslager überantwortet hätte, oder ob er schließlich irgendeinen anderen, nicht im Zusammenhang mit dem Filmprojekt stehenden Vorwand gesucht und gefunden hätte, Harlan als politischen Gegner, Saboteur oder
wegen irgendeines anderen Deliktes den gleichen Maßnahmen auszusetzen. Daß
die Harlan drohende Gefahr eine gegenwärtige war, bedarf keiner weiteren Ausführungen, da die Folgen der Nichtausführung des Goebbelsbefehles in jedem Augenblick eintreten konnten, in dem Goebbels Harlans wahre Absichten erkannte."
Es wird dann geprüft, ob Harlan zu seiner Mitarbeit an dem Film etwa durch andere
Beweggründe bestimmt worden sei. Solche Motive lassen sich nach Auffassung des
Schwurgerichts nicht feststellen. Es heißt dann weiter:

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"Es ist bereits ausgeführt worden, daß die offene Ablehnung der Mitarbeit an dem
Filmprojekt 'Jud Süß' für Harlan eine schwere Bedrohung und Lebensgefahr bedeutet hätte. Es war aber weiter zu prüfen, welche Möglichkeiten für ihn bestanden haben, durch verstecktes Ausweichen dieser Gefahr zu entgehen und sich dennoch
der Beteiligung an der Filmarbeit zu entziehen. Der Angeklagte hat nun behauptet,
er habe alle Möglichkeiten, um den Goebbels"schen Befehl herumzukommen, voll
ausgeschöpft, andere Möglichkeiten als die von ihm versuchten hätten ihm nicht zur
Verfügung gestanden.

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Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, daß er verschiedene Ausweichmanöver versucht hat und zwar, daß er das Drehbuch bei Goebbels gründlich verrissen, sich zur Darstellung rein negativer Personen unfähig erklärt, auf seine dringenden Arbeiten an seinem Film 'Pedro soll hängen' und an dem neuen Projekt
'Agnes Bernauer' verwiesen hat und daß er sich schließlich freiwillig zum Kriegsdienst gemeldet hat. Soweit es sich bei den von dem Angeklagten behaupteten
Ausweichmanövern um Einwendungen künstlerischer Art handelte, konnte seine
Haltung ihre Erklärung auch in der Besorgnis eines Regisseurs finden, der auf
Grund eines schlechten Drehbuchs einen schlechten Film zu drehen fürchtete.
Trotzdem konnte das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, daß alle diese Maßnahmen Harlans aus einer inneren Ablehnung gegen das Filmprojekt als solche ergriffen wurden. Es war daher die weitere Frage zu prüfen, ob sich Harlan über die
von ihm behaupteten Ausweichversuche hinaus weitere Möglichkeiten zum Ausweichen geboten haben könnten. Das Gericht hat solche Möglichkeiten nicht feststellen
können."

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Das Urteil legt dann im einzelnen dar, daß zu der Zeit, als Harlan mit der Gestaltung
des Films beauftragt wurde, für ihn kaum noch Möglichkeiten bestanden hätten, sich
der Mitarbeit zu entziehen, den Film zu sabotieren oder seinen antisemitischen Inhalt

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wesentlich zu mildern; daß er das letztere wenigstens versucht habe, wird ihm ausdrücklich bescheinigt. In diesem Zusammenhang wird gesagt:
"Dem Angeklagten konnte auch nicht zum strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden,
daß er den Film in einer seinen künstlerischen Fähigkeiten entsprechenden Form
gestaltet hat. Es wird wohl zutreffen, daß der Film unter Zugrundelegung des
Metzger-Möller"-schen Drehbuches oder unter der Regie Dr. Brauers einen weit geringeren Zulauf bei dem Filmpublikum erreicht hätte. Es ist logisch und zwingend,
daß in diesem Falle die antisemitische Tendenz des Films keine so weite Verbreitung hätte finden können, wie dies bei dem von Harlan hergestellten Film der Fall
war. Es war hierbei zu berücksichtigen, daß Harlan durch eine künstlerisch nicht so
hoch zu wertende Gestaltung seinen Ruf als großer Regisseur auf das schwerste
hätte gefährden können. Das Schwurgericht ist jedoch der Ansicht, daß ein Künstler
- ob er nun freiwillig oder gezwungen an die Erfüllung eines Auftrages geht - gar
nicht imstande ist, zu bestimmen, ob er einen guten, zugkräftigen oder einen
schlechten Film herstellt. In jedem Falle wird der Film so ausfallen, wie es seiner
künstlerischen Begabung entspricht."
So gelangt das Urteil schließlich zu dem Ergebnis:

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"Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Tätigkeit Harlans in objektiver und subjektiver Hinsicht zwar den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt hat, ihm jedoch der Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen war."

67

Das Schwurgericht hat sonach nicht konkrete Tatsachen festgestellt, die für Harlan
einen Notstand begründet hätten; es hat die von Harlan in dieser Richtung vorgetragenen Verteidigungsbehauptungen gewürdigt und ist zu dem Schluß gekommen,
man müsse annehmen, daß bei Ablehnung einer Mitwirkung an dem Film für Harlan
Gefahr für Leib und Leben bestanden habe; die aus allgemeinem geschichtlichen
Wissen bekannten Charakterzüge von Goebbels machten eine solche Gefährdung
sogar wahrscheinlich.

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Diese Gedankenführung des schwurgerichtlichen Urteils hat der Beschwerdeführer
zusammenfassend dahin gewertet, es handle sich hier um einen "formellen Freispruch" und eine "moralische Verdammung". Was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, war offenbar dies: Es liege hier nicht ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld vor; Harlan sei durch die Urteilsgründe in Wahrheit schwer
belastet, da er als maßgebender Mitgestalter eines Werkes erscheine, das als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" zu charakterisieren sei und dessen mutmaßliche
Wirkung auf die Behandlung der Juden er gekannt habe; das Gericht habe ihn nur
freigesprochen, weil es ihm nicht habe widerlegen können, daß er unter Zwang an
dem Film mitgewirkt habe.

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Wenn der Beschwerdeführer seinen Eindruck vom Inhalt des schwurgerichtlichen
Urteils in die Worte "formeller Freispruch" und "moralische Verdammung" zusammengefaßt hat, so geht das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht

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über die Grenze des in der öffentlichen Diskussion eines Themas von ernstem Gehalt Zulässigen hinaus. Es bedeutet eine unannehmbare Einengung der Redefreiheit
in einer freiheitlichen Demokratie, wenn das Landgericht hier von dem Beschwerdeführer, der nicht Jurist ist, die Sorgfalt sogar eines "strafrechtlich geschulten Lesers"
fordert, die ihn hätte veranlassen müssen, die Kennzeichnung "formeller Freispruch"
zu unterlassen, weil sie nur beim Fehlen objektiver Voraussetzungen der Strafbarkeit angängig sei. Die vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnungen sind keine
Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen werden könnte; namentlich wird mit der Bezeichnung "formeller Freispruch" kein eindeutiger rechtlicher Tatbestand bezeichnet. Es handelt sich um eine zusammenfassende, wertende Charakterisierung des gesamten Urteilsinhalts, die für zulässig gehalten werden
muß, weil sie weder in der Form verletzend ist noch inhaltlich so sehr den gemeinten
Sachverhalt verfehlt, daß sie bei Hörern und Lesern ganz irrige Vorstellungen über
den Urteilsinhalt erwecken müßte, wie es etwa der Fall wäre, wenn von einem Freigesprochenen ohne nähere Erläuterung behauptet würde, er sei "verurteilt" worden.
Es ist hier auch von Bedeutung, daß der Freispruch Harlans in der breiteren Öffentlichkeit und erst recht in den Kreisen der Filmwirtschaft bereits bekannt war. Ebenso
war bekannt, daß Harlan der Regisseur des Films "Jud Süß" gewesen war. Damit
stand fest, daß das Urteil nicht die völlige "Unschuld" im Sinne einer Nichtbeteiligung Harlans an der Förderung der Judenverfolgung durch diesen Film festgestellt
haben konnte, daß mithin der Freispruch auf einem anderen, vergleichsweise "formalen" Gesichtspunkt beruhen mußte. Die Äußerung des Beschwerdeführers kann
also nicht in Vergleich gesetzt werden mit den Fällen, in denen eine Boykottaufforderung durch Verbreitung einer summarischen Kennzeichnung eines Sachverhalts begründet wird, die von den Adressaten nicht ohne weiteres richtig verstanden werden
kann.
d) Die vom Beschwerdeführer für seine Meinungsäußerung gewählten Formen der
Ansprache vor dem Presseklub und des Offenen Briefes gingen nicht über das nach
den Umständen Zulässige hinaus. Die Domnick-Film-Produktion GmbH hat in dem
Schreiben, das sie nach der Ansprache des Beschwerdeführers an diesen richtete,
hervorgehoben, daß ihr daran gelegen sei, die frühere künstlerische Höhe des deutschen Films wieder zu erreichen. In diesem "Bestreben nach künstlerisch anspruchsvollen Filmen" habe sie Harlan zur Mitarbeit herangezogen. Daraus ergibt sich, daß
die Gesellschaft sich gerade von der Mitwirkung Harlans an ihren Filmen viel versprach, und es war selbstverständlich, daß sie diese Mitwirkung in ihrer Werbung
entsprechend hervorheben werde. Hiermit war ein starkes Hervortreten Harlans in
der Öffentlichkeit auch ohne besonderes Zutun von seiner Seite verbunden. Das
Massenunterhaltungsmittel des Films erreicht fast gleichzeitig Millionen von Zuschauern im In- und Ausland und läßt so die Mitwirkenden, namentlich die Darsteller
und Regisseure, rasch in der breitesten Öffentlichkeit bekannt werden. Wer aber in
dieser Weise vor die Öffentlichkeit tritt und dabei an den früheren Ruf eines Mitwirkenden anknüpft, muß sich gefallen lassen, daß auch die Kritik hieran vor der Öffentlichkeit erfolgt; und je intensiver mit einem Namen und unter Hinweis auf die früheren
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Leistungen eines Künstlers auf breite Bevölkerungskreise gewirkt wird, desto eindringlicher und schärfer darf auch die Form der vorsorglichen Abwehr solcher Wirkung sein. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer für seine
Kritik die Form einer Ansprache vor Filmproduzenten und Filmverleihern sowie die
des Offenen Briefes gewählt hat, die letztere übrigens nur, weil die Domnick-FilmProduktion GmbH ihrerseits ihr Schreiben der Spio bekanntgegeben hatte.
Eine abschließende Gesamtbetrachtung des Falles kann schließlich an folgender
Überlegung nicht vorübergehen: Der Beschwerdeführer hat aus lauteren Motiven an
das sittliche Gefühl der von ihm angesprochenen Kreise appelliert und sie zu einer
nicht zu beanstandenden moralischen Haltung aufgerufen. Das ist in der allgemeinen
Volksanschauung nicht verkannt worden. Der Beschwerdeführer hat darauf hinweisen können, daß er sich bei seiner Bewertung des Wiederauftretens Harlans im Einklang mit der Haltung angesehener Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Inland und Ausland befinde. Beweise dafür liegen vor; es mag nur auf die in Nr. 3 der
Deutschen Universitätszeitung vom 8. Februar 1952 veröffentlichte Stellungnahme
von 48 Göttinger Professoren verwiesen werden, ferner etwa auf die Beiträge in der
erwähnten Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung. Vor allem aber hat in der 197. Sitzung des Deutschen Bundestags am 29. Februar 1952 der Abgeordnete Dr. SchmidTübingen folgendes erklärt (Prot. S. 8474):

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"In Bonn läuft zur Zeit der Film 'Immensee' aus der Produktion des Ihnen allen als
Hersteller des Films 'Jud Süß' bekannten Regisseurs Veit Harlan. Es ist eine Schande, daß die Machwerke dieses Mannes in Deutschland überhaupt gezeigt und besucht werden können. Manche berufen sich darauf, daß es keine Gesetze gebe, die
es ermöglichten, die Vorführung von Filmen dieses Mannes zu untersagen. Das ist
richtig, und auch der Bundestag kann ihre Vorführung nicht verhindern. Ich glaube
aber, daß man dem wahren Rechte dient, wenn in diesem Hause dagegen Protest
erhoben wird, daß ausgerechnet am Sitze des deutschen Parlaments, das in diesem Lande in ganz besonderem Maße der Hüter und Herold echter Toleranz zu
sein hat, Filme eines Mannes aufgeführt werden, der zumindest indirekt mit dazu
beigetragen hat, die massenpsychologischen Voraussetzungen für die Vergasungen von Auschwitz zu schaffen."

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Das Protokoll verzeichnet hierzu "Beifall links und bei den Regierungsparteien". Für
die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann die hier zum Ausdruck
gekommene Auffassung des repräsentativen Vertretungsorgans des deutschen Volkes nicht gleichgültig sein. Sie macht es unmöglich, in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen die "Auffassungen der verständigen, billig und
gerecht denkenden Bürger" zu sehen.

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IV.
Das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund dieser Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß das Landgericht bei seiner Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die besondere Bedeutung verkannt hat, die dem Grundrecht auf
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freie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo es mit privaten Interessen anderer
in Konflikt tritt. Das Urteil des Landgerichts beruht auf diesem Verfehlen grundrechtlicher Maßstäbe und verletzt so das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 1 BvR 400/51
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 1 BvR 400/51 - Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/
rs19580115_1bvr040051.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1951:rs19580115.1bvr040051

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