Einwendungen gegen Zahlungsanspruch aus übertragenem Akkreditiv; Kriterien des Rechtsmißbrauchs; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen strafbewehrtes Verbot, hier: Handel mit Piraterieware
Leitsatz
1. Durch Übertragung eines übertragbaren Akkreditivs erwirbt der Zweitbegünstigte einen eigenständigen, abstrakten, in seiner Person begründeten Zahlungsanspruch.
2. Diesem kann die Akkreditivbank Einwendungen aus dem Verhältnis zum Erstbegünstigten überhaupt nicht und aus dem Kausalgeschäft zwischen dem Erst- und dem Zweitbegünstigten nur entgegenhalten, wenn sich das Zahlungsbegehren des Zweitbegünstigten als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
3. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nur vor, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder zumindest liquide beweisbar ist, daß ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht besteht.
4. Ein strafbewehrtes Verbot (BGB § 134) führt grundsätzlich nur dann zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts insgesamt, wenn der Straftatbestand von beiden Vertragsparteien objektiv und subjektiv verwirklicht wird. Für WZG § 25d Abs 1 ist eine Ausnahme nicht anzuerkennen.














vorgehend LG Bremen, 29. November 1994, 11 O 566/93
Anschluß OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, 2. Oktober 1996, 21 U 224/95


Ingo Koller, LM BGB § 134 Nr 156 (Anmerkung)

Herbert Wiehe, WiB 1996, 952-953 (Anmerkung)
... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Bork, 8. Auflage 2017, § 780 BGB
● Heermann, 8. Auflage 2017, § 783 BGB
● Nassall, 8. Auflage 2017, § 134 BGB
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 13. April 1995 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 29. November 1994 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 444.761,06 DM nebst 10% Zinsen für die Zeit vom 3. bis zum 8. August 1993, 9,75% Zinsen seit dem 9. August 1993 sowie 10% Zinsen aus 295.899,60 DM für die Zeit vom 20. Juli bis zum 2. August 1993 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bank, im Urkundenprozeß aus einem übertragenen Akkreditiv in Anspruch.
- 2
Anfang 1993 kaufte die Nebenintervenientin, die zahlreiche Schuhgeschäfte betreibt, von der T. GmbH (künftig: T. GmbH) 25.855 Paar Sportschuhe (sog. Chucks) der amerikanischen Marke Converse All Star. Zur Bezahlung des Kaufpreises eröffnete die Beklagte im Auftrag der Nebenintervenientin zugunsten der T. GmbH ein unwiderrufliches übertragbares Akkreditiv, zahlbar 90 Tage nach Vorlage bestimmter Dokumente. Dem Akkreditiv lagen die ERA in der revidierten Fassung von 1983 zugrunde.
- 3
Zur Durchführung des Kaufvertrages veranlaßte die T. GmbH die Klägerin, Chucks von einer bestimmten Lieferantin in Südkorea zu erwerben, an sie weiterzuverkaufen und direkt an die Nebenintervenientin zu liefern. Wegen der Ansprüche der Klägerin beauftragte die T. GmbH die Beklagte, einen Teil des Dokumentenakkreditivs in Höhe von 673.485,11 DM am 4. März 1993 auf die Klägerin als Zweitbegünstigte zu übertragen. Die südkoreanische Firma, die in einer unterirdischen Fabrik Fälschungen weltbekannter Markenprodukte herstellen läßt, lieferte keine echten Converse Chucks, sondern Sportschuhe mit deren gefälschten Warenzeichen. Die erste Teillieferung wurde von der Nebenintervenientin gleichwohl vorbehaltlos abgenommen und vertrieben und von der Beklagten aufgrund des übertragenen Akkreditivs an die Klägerin bezahlt.
- 4
Auch die Dokumente der zweiten und dritten Teillieferung über 295.899,60 DM sowie 148.861,46 DM nahm die Beklagte Ende April und Anfang Mai 1993 auf. Zahlungen leistete sie bei Fälligkeit des Akkreditivs am 19. Juli und 2. August 1993 jedoch nicht. Die Nebenintervenientin hatte am 16. Juli 1993 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde, aufgrund des Akkreditivs Zahlungen vorzunehmen, nachdem der Nebenintervenientin der Vertrieb der Sportschuhe gerichtlich verboten worden war.
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Die Klägerin begehrt, die Beklagte aus dem übertragenen Akkreditiv zur Zahlung von insgesamt 444.761,06 DM für die zweite und dritte Teillieferung zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin erheben den Einwand unzulässiger Rechtsausübung: Ein Akkreditiv dürfe nicht zur Realisierung von Ansprüchen aus gesetzwidrigen Geschäften mit Pirateriewaren benutzt werden.
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Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg; sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
- 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe durch die Übertragung des Akkreditivs zwar gegen die Beklagte einen abstrakten Zahlungsanspruch erlangt, gegen den Einwendungen aus dem Kausalverhältnis grundsätzlich nicht erhoben werden könnten. Dem Anspruch könne hier aber ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden, da die geschlossenen Kaufverträge über Piraterieware, deren Bezahlung die Klägerin aus dem Akkreditiv verlange, wegen Verletzung eines Verbotsgesetzes nichtig seien (§ 134 BGB). Die Verträge verstießen gegen § 25 d Abs. 1 WZG, der es bei Strafe verbiete, mit geschützten Warenzeichen eines anderen widerrechtlich gekennzeichnete Produkte in den Verkehr zu bringen. Die Nebenintervenientin und die T. GmbH hätten bewußt Kaufverträge über Piraterieware geschlossen. Für die gutgläubige Klägerin gelte dies zwar nicht. Gleichwohl sei auch ihr mit der T. GmbH geschlossener Kaufvertrag nichtig, da die Warenbezugsquelle in Südkorea von der T. GmbH vorgegeben worden sei und der Vertrag deshalb nur mit Piraterieware habe erfüllt werden können. In subjektiver Hinsicht sei der Klägerin treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, weil sie die importierten Schuhe nicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich untersucht und die Fälschungen deshalb nicht erkannt habe.
II.
- 9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 10
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Durch die Übertragung eines Teils des zugunsten der T. GmbH eröffneten Akkreditivs unter Mitwirkung der Beklagten hat die Klägerin nicht lediglich Ansprüche der T. GmbH aus dem Akkreditiv abgetreten erhalten (§ 398 BGB), sondern als Zweitbegünstigte gemäß § 780 BGB einen eigenständigen, unmittelbar in ihrer Person begründeten Zahlungsanspruch erworben (Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts 3. Aufl. S. 170; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 1036; Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. (7) BankGesch Rdn. K/23). Diesem kann die Beklagte Einwendungen aus ihrem Verhältnis zur Erstbegünstigten, der T. GmbH, überhaupt nicht und aus dem Kausalgeschäft, d.h. dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und T. GmbH, grundsätzlich nicht entgegenhalten. Dies folgt aus § 784 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowie aus der Rechtsnatur des Akkreditivs und seiner Übertragung als abstraktes Schuldversprechen (BGHZ 60, 262, 264; 108, 348, 350; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063, 1064).
- 11
2. Durchbrochen wird die Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur in besonderen Ausnahmefällen, und zwar wenn sich das Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Reibungslosigkeit des Akkreditivverkehrs und die Funktionsfähigkeit des Akkreditivs als wichtiges Instrument im internationalen Handel darf nicht gefährdet und der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" nicht aufgeweicht werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift deshalb nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, daß ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht (BGHZ 101, 84, 91; BGH, Urteil vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87, WM 1988, 1298, 1300). Rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind in einem eventuellen Rückforderungsprozeß zwischen Akkreditivauftraggeber und -begünstigten nach Bezahlung des Akkreditivs zu klären (vgl. BGHZ 90, 287, 294 und 94, 167, 170 für Bankgarantien; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, WM 1994, 106, 107 und vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, WM 1996, 193, 195 für Bürgschaften auf erstes Anfordern).
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3. Von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin kann danach keine Rede sein. Der Klägerin steht aus dem Kausalgeschäft, d.h. dem Kaufvertrag mit der T. GmbH, ein Anspruch in Höhe von 441.761,06 DM zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 25 d Abs. 1 WZG nichtig.
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a) Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei dieser Vorschrift um ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB handelt, das ein bestimmtes rechtsgeschäftliches Handeln verbieten will. § 25 d Abs. 1 WZG richtet sich gegen das Inverkehrbringen und Anbieten von Piraterieware ohne Rücksicht darauf, ob ein wirksames Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugrunde liegt oder angestrebt wird (vgl. v. Gamm, WZG § 15 Rdn. 24; Wölfel, Rechtsfolgen von Markenverletzungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Markenpiraterie S. 15). Warenzeichen werden durch faktisches Verhalten verletzt. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Warenzeicheninhabers auf Unterlassung, Vernichtung der Piraterieware, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Herausgabe des Verletzergewinns setzen die Unwirksamkeit der vom Verletzer geschlossenen Verträge nicht voraus. Dementsprechend wurde für § 106 UrhG, eine dem § 25 d Abs. 1 WZG vergleichbare Vorschrift, davon ausgegangen, daß der Käufer einer Video- Raubkopie Eigentum daran erwirbt (KG NStZ 1983, 561, 562). Gleicher Ansicht sind für den Bereich der Markenpiraterie Wölfel (aaO S. 141) und Lührs (GRUR 1994, 264, 266).
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b) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da die Klägerin nicht gegen § 25 d Abs. 1 WZG verstoßen hat und § 134 BGB jedenfalls deshalb nicht eingreift.
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aa) Ein strafbewehrtes Verbot i.S. des § 134 BGB erstreckt sich auf ein Rechtsgeschäft als Ganzes grundsätzlich nur dann, wenn der Straftatbestand von beiden Vertragsparteien objektiv und subjektiv verwirklicht wird (Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 134 Rdn. 24; Erman/Brox, BGB 9. Aufl. § 134 Rdn. 10; Flume, Allgemeiner Teil des BGB Bd. II 3. Aufl. S. 345).
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Das ist hier nicht der Fall. § 25 d Abs. 1 WZG erfordert vorsätzliches Handeln (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG 12. Aufl. § 24 Rdn. 60). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Klägerin Sportschuhe und nicht Piraterieware kaufen und verkaufen. Sie handelte nicht vorsätzlich und hat den Straftatbestand des § 25 d Abs. 1 WZG deshalb nicht erfüllt.
- 17
bb) Verstößt nur eine der Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot, so ist der Vertrag in der Regel gültig. In Ausnahmefällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGHZ 89, 369, 373 m.w.Nachw.; 115, 123, 125). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indes nicht gegeben.
- 18
§ 25 d Abs. 1 WZG will nur den Warenzeicheninhaber und allenfalls noch die Verbraucher, nicht aber bösgläubige Vertragspartner schützen. Der Schutz des Warenzeicheninhabers und der Verbraucher erfordert die Nichtigkeit des Kaufvertrages über die Piraterieware nicht. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Warenzeicheninhabers setzen die Unwirksamkeit des Kaufvertrages, wie dargelegt, nicht voraus.
- 19
Der Umstand, daß der gutgläubigen Klägerin der Bezug und die Veräußerung von Piraterieware von der T. GmbH vorgegeben worden ist, spricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für, sondern wesentlich gegen die Anwendung des § 134 BGB. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages würde die Rechtsposition der gutgläubigen Verkäuferin schwächen und die der schutzunwürdigen bösgläubigen Käuferin sowie der Akkreditivauftraggeberin, die die Bezahlung der von ihr bestellten Piraterieware mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung verhindert hat, verbessern. Anstelle eines Kaufpreisanspruchs, für den eine Sicherheit oder - wie hier - ein Akkreditiv besteht, wäre die Verkäuferin auf ungesicherte Schadensersatzansprüche etwa aus §§ 309, 307 BGB oder aus § 826 BGB angewiesen. Diese sind im übrigen anders als der Kaufpreisanspruch nur auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet und, was die Voraussetzungen angeht, von der Verkäuferin zu beweisen.
- 20
c) Abgesehen davon liegen auch die vom Berufungsgericht für gegeben erachteten subjektiven Voraussetzungen eines Rechtsmißbrauchs auf Seiten der Klägerin ersichtlich nicht vor. Die etwaige Verletzung der Untersuchungsobliegenheit (§ 377 HGB) aus dem Kaufvertrag der Klägerin mit der südkoreanischen Schuhherstellerin ist für die Frage, ob die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Akkreditiv rechtsmißbräuchlich ist, bedeutungslos. Das Berufungsgericht vermengt insoweit das Rechtsverhältnis zwischen der Herstellerin und der Klägerin mit dem zwischen dieser und der T. GmbH. Hinzu kommt, daß eine etwaige Verletzung der Untersuchungsobliegenheit, die die Klägerin nur im Verhältnis zur Herstellerin traf, im Verhältnis zur T. GmbH und ihrer Abnehmerin folgenlos geblieben ist; der Nebenintervenientin ist genau die Piraterieware geliefert worden, die die Nebenintervenientin haben wollte und die deshalb von der T. GmbH gekauft worden ist.
III.
- 21
Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Der von der Nebenintervenientin in den Vorinstanzen erhobene Einwand, die von der Klägerin eingereichten Dokumente seien nicht akkreditivgerecht, greift nicht durch.
- 22
Nach Art. 16 e) ERA in der revidierten Fassung von 1983 (abgedruckt in Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 935) kann die Akkreditivbank nicht mehr geltend machen, die Dokumente entsprächen nicht den Akkreditivbedingungen, wenn sie die vorgelegten Dokumente nicht alsbald beanstandet. Das ist hier nicht geschehen. Die Beklagte hat die Dokumente vielmehr vorbehaltlos aufgenommen.
IV.
- 23
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Bezahlung des Akkreditivs zu verurteilen. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Der Vorbehalt für die Beklagte, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen, beruht auf § 599 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.
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