Internationales Privatrecht: Schriftform für Schiedsklausel in Verbraucherverträgen
Orientierungssatz
Trotz Vereinbarung ausländischen Rechts ist die Wirksamkeit der Schiedsklausel nach EGBGB Art 29 (juris: BGBEG) an der Schutzvorschrift des ZPO § 1027 Abs 1 S 1 zu messen, wonach der Schiedsvertrag der Schriftform bedarf.

vorgehend LG Krefeld, 1. Dezember 1996, 5 O 666/94
Fortführung BGH 11. Zivilsenat, 22. März 2011, XI ZR 592/07
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 971.210,17 DM
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ergibt sich sowohl aus Art. 5 Nr. 5 als auch aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ. Hinsichtlich des in Deutschland wohnhaften Beklagten zu 2) liegt sie auf der Hand.
- 3
Die Einrede des Schiedsvertrages ist nicht gegeben. Trotz Vereinbarung englischen Rechts ist die Wirksamkeit der Schiedsklausel nach Art. 29 EGBGB 1986 an der Schutzvorschrift des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu messen; die danach erforderliche Form ist nicht gewahrt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1978 (III ZR 78/76, NJW 1978, 1746) steht nicht entgegen, da es auf der Gesetzeslage vor der Neufassung des EGBGB im Jahre 1986 beruht.
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