Wirksamkeit von Wertstellungsklauseln in Bank-AGB; Wertstellungsfrist für Überweisungen und Gutschriften aus DM-Schecks und Fremdwährungsschecks
Leitsatz
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, daß die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge erst einen Bankarbeitstag nach Eingang erfolgt, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.
2. Klauseln in solchen Geschäftsbedingungen, daß die Wertstellung von Gutschriften aus DM- und aus Fremdwährungsschecks auf andere in- oder ausländische Banken, die bereits vor deren Einlösung bei der Scheckhereinnahme durch die Inkassobank erteilt werden, erst drei bzw fünf Bankarbeitstage nach dem Buchungstag erfolgt, sind nicht zu beanstanden.

















vorgehend LG Frankfurt, 10. Oktober 1994, 2/24 O 64/93


Lorenz Fastrich, LM AGBG § 8 Nr 27 (10/1997) (Anmerkung)


... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Toussaint, 8. Auflage 2017, § 246 BGB
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 24. Zivilkammer, vom 10. Oktober 1994 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als der Beklagten die Verwendung der Klauseln über die Wertstellung von Gutschriften aus der Einziehung von DM- und Währungsschecks untersagt worden ist.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7, von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale e.V., beanstandet die Verwendung mehrerer Wertstellungsklauseln im Privatgirogeschäft der Beklagten.
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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Volksbank heißt es unter der Überschrift "Valutierungen" u.a.:
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"Überweisungen a.) Eingänge von anderen Banken 1 Arbeitstag und Postscheckamt nach Eingang b.) ... Schecks Gutschriften a.) Ziehung auf uns Wert Buchungstag b.) DM-Schecks auf inländische 3 Arbeitstage und ausländische Banken nach Buchungstag c.) Währungsschecks Sofortgutschrift 5 Arbeitstage nach Buchungstag"
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Gegen diese Klauseln wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Wertstellung von Überweisungen beanstandet worden ist; im übrigen hat es ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 1997, 109 ff. veröffentlicht ist, dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nur insoweit begründet, als sie die Wertstellungsklauseln beim Scheckinkasso betrifft.
I.
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Das Berufungsgericht hält alle angesprochenen Klauseln für unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG):
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Eine Wertstellung von anderen Banken überwiesener Beträge einen Arbeitstag nach Eingang benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen. Mit dem Eingang des Überweisungsbetrages könne die Beklagte das Geld nutzen. Sie dürfe dem Überweisungsempfänger deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die Gutschrift noch am Tage des Eingangs erfolgen könne, in Höhe dieses Betrages keine Sollzinsen mehr berechnen. Die angegriffene Klausel führe zu Lasten der Kunden zu ungerechtfertigten Wertstellungsgewinnen, die der Beklagten zusätzliche Einnahmen in erheblicher Höhe erschlössen. Daß Zinsen grundsätzlich nur für volle Tage berechnet würden und eingehende Gelder erst ab dem auf den Eingang folgenden Tag zu verzinsen seien, ändere an der Unangemessenheit der Wertstellungsklausel nichts, da die Klausel nicht auf den nächsten Kalender-, sondern auf den nächsten Arbeitstag abstelle.
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Auch die beiden Klauseln über Wertstellungen von DM- und von Währungsschecks erst drei bzw. fünf Arbeitstage nach der Buchung benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), da der Scheckgegenwert der Beklagten im Einzelfall schon früher zur Verfügung stehen könne. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung sei eine Wertstellungsregelung, die einzelne Kunden benachteilige und andere dafür begünstige, sachlich nicht gerechtfertigt. Das Argument der Rückgabefrist von Schecks ändere daran nichts. Die Bank könne Vorbehaltsgutschriften erteilen und diese bei Nichteinlösung von Schecks rückgängig machen. Mit der regulären Zinsberechnung habe dies nichts zu tun.
II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klausel über die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge einen Bankarbeitstag nach Eingang sei wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Die angegriffene Wertstellungsklausel, von deren Kontrollfähigkeit nach § 8 AGBG das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 106, 259, 263 f.) und von der Revision unbeanstandet ohne weiteres ausgegangen ist, weicht vom dispositiven Recht ab und benachteiligt Inhaber privater Girokonten unangemessen.
- 11
a) Aufgrund des Girovertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrages, hat die kontoführende Bank eingehende Überweisungsbeträge für ihren Kunden entgegenzunehmen und dessen Konto gutzuschreiben (§ 675, 667 BGB). Ihrer vertraglichen Pflicht kommt die Bank nur dann vollständig nach, wenn sie den Überweisungsbetrag auch zeitlich, d.h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent eingestellt (Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 430). Denn erst mit der Wertstellung, d.h. der Festlegung des Kalendertages, für den der Überweisungsbetrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden - fiktiven - Zwischensaldo des Girokontos eingeht (BGHZ 106, 259, 263), kann sich der Betrag zinsmäßig auswirken. Die Verzinsung für ein debitorisch geführtes Girokonto endet nach dem Grundsatz der Zivilkomputation, daß Fristen und damit auch Zinsen nach vollen Tagen berechnet werden, in Höhe des Überweisungsbetrages in entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto; die etwaige Verzinsung eines Guthabens beginnt am Kalendertag danach (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch § 47 Rdn. 33; Pleyer/Huber DB 1989, 1857, 1859).
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Da die Empfängerbank eingehende Überweisungsbeträge nach §§ 667, 271 Abs. 1 BGB sofort an den Überweisungsempfänger herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Überweisungsbetrag bei der Bank eingeht, d.h. sie buchmäßige Deckung erlangt, und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift hat (BGH, Urteil vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7; Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 430; Schimansky in Festschrift für Heinsius S. 705, 708 f.; a.A. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 460; Kindermann BuB Rdn. 6/110). Ob der Betrag dem Konto noch an diesem Tage gutgeschrieben wird oder ob dies nicht möglich war, etwa weil der Überweisungsbetrag erst kurz vor Dienstschluß einging, ist entgegen der Ansicht der Revision belanglos. Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 33). Dem muß die Empfängerbank bei der Buchung Rechnung tragen und den Überweisungsbetrag auf den Eingangstag bei ihr zurückvalutieren (Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 433).
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b) Von der gesetzlichen Regelung weicht die angegriffene Wertstellungsklausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten ab. Durch die darin vorgesehene Wertstellung erst einen Arbeitstag nach Eingang wirken sich eingehende Überweisungsbeträge zinsmäßig stets um mindestens einen Kalendertag zu spät aus. Erfolgt der Eingang unmittelbar vor einem Feiertag oder an einem Freitag, sind es sogar mindestens zwei bzw. drei Tage, da die Wertstellung nach der Klausel nicht für den nächsten Kalendertag, sondern erst für den nächsten Bankarbeitstag nach dem Eingang erfolgt.
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Die verzögerte Wertstellung von Kundengeldern benutzt die Beklagte, wie sie selbst einräumt, um zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erzielen, ohne ihre Kunden daran teilhaben zu lassen. Bei debitorisch geführten Girokonten werden auf den Überweisungsbetrag Sollzinsen stets um mindestens einen Tag zu lange berechnet, bei einem kreditorisch geführten Konto etwa vereinbarte Habenzinsen verkürzt. Dies ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 (BGHZ 106, 259, 265 ff.) zur verspäteten Wertstellung von Bareinzahlungen näher ausgeführt hat, durch nichts gerechtfertigt und benachteiligt die Inhaber privater Girokonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Für die verspätete Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge gilt nichts anderes (Pleyer/ Huber ZIP 1987, 424, 432; dies. DB 1989, 1857, 1860). Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel daher zu Recht als unwirksam angesehen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
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2. Nicht beigetreten werden kann dagegen seiner Ansicht, auch die beiden Klauseln über die Wertstellung von Gutschriften aus der Einziehung von DM- und Währungsschecks drei bzw. fünf Arbeitstage nach dem Buchungstag benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
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a) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, daß es sich bei den vorgenannten Gutschriften um Vorbehaltsgutschriften handelt. Diese werden von der Beklagten aus bankwirtschaftlichen Gründen bereits vor Erlangung buchmäßiger Deckung bei der Hereinnahme einzuziehender Schecks erteilt und notwendigerweise auch valutiert (vgl. Schimansky in Festschrift für Heinsius S. 705, 710).
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aa) Solche Gutschriften stehen unter dem Vorbehalt der Einlösung der Schecks (Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken). Diese ist grundsätzlich erst erfolgt, wenn die bezogene Bank die Belastungsbuchung auf dem Konto des Scheckausstellers nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig macht (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken). Schecks, die über die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle zurückgegeben werden (Nr. 9 Abs. 2 Satz 4 AGB-Banken). Nach Nr. 14 der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen (abgedruckt in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Anh. 5 zu §§ 56-59) sind unbezahlt gebliebene Schecks spätestens bis zum Abrechnungstermin des zweiten Geschäftstages nach der Auslieferung zurückzugeben; andernfalls sind sie eingelöst (Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 61 Rdn. 50).
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bb) Die pauschale Wertstellung bei DM-Schecks auf in- und ausländische Banken drei Arbeitstage und bei Währungsschecks fünf Tage nach dem Buchungstag, d.h. der Vorbehaltsgutschrift, trägt der Tatsache Rechnung, daß die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen keine sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Scheckeinlösung und damit der Erlangung der endgültigen buchmäßigen Deckung erhält. Sie kennt weder den Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Konto des Scheckausstellers noch den der Auslieferung der Schecks durch die Abrechnungsstelle der Landeszentralbank. Beide Zeitpunkte lassen sich nur durch einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand feststellen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Tatsache, daß der Einzug von Schecks ein Massengeschäft ist, ist eine pauschalierende Regelung, die den Wertstellungszeitpunkt auf eine Anzahl von Arbeitstagen nach der Vorbehaltsgutschrift festlegt, nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht unangemessen, wenn von Erfahrungswerten über den Eingang der Deckung bei ungestörtem Scheckinkasso ausgegangen wird (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 34; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 572; Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 432; dies. DB 1989, 1857, 1862; Hadding/Häuser WuB I A. Nr. 14 AGBBanken 5.87).
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cc) Der Umstand, daß Scheckgegenwerte der Beklagten in Einzelfällen schon früher als drei Arbeitstage nach der Vorbehaltsgutschrift bei DM- und früher als fünf Tage bei Währungsschecks zur Verfügung stehen und einzelne Kunden durch die Pauschalierung der Wertstellung benachteiligt werden können, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Pauschalierungen sind nicht nur im Verhältnis zum selben Vertragspartner zulässig. § 5 AGBG, auf den sich das Berufungsgericht beruft, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Unklarheitenregelung ist nur bei der Auslegung unklarer Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bedeutung. Die angegriffenen Wertstellungsklauseln sind indes nicht mehrdeutig (Horn/Borges WuB I A 1. Nr. 14 AGB-Banken 1.97).
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dd) Feststellungen, daß die Wertstellungszeitpunkte in den angegriffenen Klauseln nicht ungefähr den üblichen Einlösungszeitpunkten entsprechen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen und angesichts der Möglichkeit der bezogenen Bank, die Einlösung von Schecks noch binnen zwei Bankarbeitstagen nach Auslieferung durch die Abrechnungsstelle bzw. nach Vornahme der Belastungsbuchung zu verhindern (Nr. 9 Abs. 2 AGB-Banken), nicht treffen können. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß für die Übermittlung von Schecks an die bezogenen Banken etwa ein weiterer Bankarbeitstag benötigt wird, so daß eine Wertstellung drei Tage nach Erteilung der Vorbehaltsgutschrift nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Vorbehaltsgutschrift nicht stets bereits am Tage der Hereinnahme des einzuziehenden Schecks, sondern teilweise erst am nächsten Bankarbeitstag erteilt wird. In den letztgenannten Fällen wird der Scheck vielfach ebenfalls erst an dem auf die Einreichung folgenden Arbeitstag an die bezogene Bank übermittelt, so daß sich dessen Einlösung entsprechend verzögert.
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Erst recht nicht zu beanstanden ist die Wertstellung von Währungsschecks fünf Tage nach dem Buchungstag. Solche Schecks sind häufig auf ausländische Banken bezogen. Die oftmals notwendige Einschaltung von Korrespondenzbanken, die in der Regel längere Übermittlungszeit und die vielfach notwendige Umrechnung in Deutsche Mark lassen die Zeitspanne von fünf Tagen unbedenklich erscheinen.
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b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß die angegriffenen Wertstellungsklauseln intransparent sind. Daß die Wertstellung einer Vorbehaltsgutschrift drei oder fünf Tage nach dem Buchungstag dazu führt, daß die Gutschrift erst nach dieser Zeitspanne bei der Berechnung von Zinsen berücksichtigt wird, wird für den durchschnittlichen Bankkunden hinreichend deutlich.
III.
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Das angefochtene Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie Wertstellungsklauseln für die Einziehung von Schecks betrifft.
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