Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Sep-tember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge einen Rechtsfehler nicht erkennen; den von der Klägerin angebotenen Beweisen zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil es insoweit - ebenso wie in Bezug auf die nachhaltige Erzielbarkeit der monatlichen Miete - an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.092,80 €.
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
vorgehend LG Köln, 1. Juli 2005, 16 O 76/01
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