Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Anlagevermittlungsgesellschaft wegen unzureichender Aufklärung beim Vertrieb von US-amerikanischen Regulations-S-Aktien
Orientierungssatz
1. Der gewerbliche Vermittler von US-amerikanischen Regulations-S-Aktien ist verpflichtet, einen insoweit unerfahrenen Anleger schriftlich über die Risiken derartiger Aktiengeschäfte aufzuklären. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kick-back-Zahlungen an den Vermittler sowie die Gefahr der Verwässerung des Buchwerts der Aktie und des Markts durch Regulations-S-Aktien verhalten.
2. Der Geschäftsführer der Anlagevermittlungsgesellschaft haftet nach BGB § 826 persönlich, wenn er es leichtfertig versäumt hat, die gebotenen schriftlichen Risikohinweise auf die Besonderheiten und Gefahren von Regulations-S-Aktien zu erstrecken, und damit seine wirtschaftliche Überlegenheit unter Inkaufnahme des Schadens des Anlegers in sittenwidriger Weise mißbraucht hat.

vorgehend LG Düsseldorf, 17. August 1999, 7 O 62/99

Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Reichold, 8. Auflage 2017, § 826 BGB
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.579,81 DM
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für verpflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonderen Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklären. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40 Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kickback-Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwässerung des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien verhalten. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Lage, das erhöhte Risiko von Geschäften mit Regulation-S-Aktien realistisch einzuschätzen.
- 3
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klägers mit Regulation-S-Aktien und die besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers ausgenutzt.
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