Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge
Orientierungssatz
Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, entsteht für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr gemäß KV Nrn. 1700, 2500 in Höhe von 50 €.

vorgehend LG Hamburg 28. Zivilkammer, 27. Oktober 2011, 328 O 512/09, Urteil
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - X ZR 7/12, juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Joeres Ellenberger
Matthias Menges
Permalink
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