Behandlung von Verzugszinsen im Rahmen einer Darlehensrückzahlungsklage: Auslegung der Vorschriften über die Verjährung; Prozesskostenhilfeablehnung für die Rechtsverteidigung gegen die Titulierung der Zinsforderung
Orientierungssatz
1. Eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist im Hinblick auf den Regelungszweck abzulehnen. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an dem Wortlaut anlehnen muss.
2. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe des Beklagten zur Verteidigung gegen eine Darlehensrückzahlungsklage mit Titulierung der Zinsforderung ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, da die Titulierung der Zinsforderung vorliegend nicht die Gefahr einer Umgehung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 S. 1 BGB begründet. Da zugleich die gesamte noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 S. 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt, sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen.

vorgehend LG Bonn, 1. Februar 2006, 2 O 477/05

Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Schwintowski, 8. Auflage 2017, § 497 BGB
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGH-Report 2003, 100).
Streitwert: 29.797,68 €
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=JURE070101817