Internationale Zuständigkeit: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel zugunsten einer luxemburgischen Bank im Kontoführungs- und Depotvertrag mit einem deutschen Verbraucher
Orientierungssatz
1. Die Wirksamkeit einer von einer luxemburgischen Bank mit einem deutschen Kontoinhaber getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach nationalem materiellen Recht (Anschluß EuGH, 3. Juli 1997, C-269/95, WM 1997, 1549).
2. Von einer überraschenden und unangemessenen Gerichtsstandsklausel zugunsten der Bank kann keine Rede sein, wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen Bank abschließt.
3. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EuGVÜ liegen nicht vor, wenn dem Vertragsschluß kein ausdrückliches Angebot und keine Werbung im Inland vorausgegangen ist. Dieser Fall ist gegeben, wenn die luxemburgische Bank Informationsblätter ausdrücklich nur an Vermittler und Vermögensverwalter in einem anderen Vertragsstaat (nämlich hier der Bundesrepublik Deutschland) gerichtet hat und daraufhin ein inländischer Verbraucher einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit der Bank schließt. Denn die Bank muß sich die Tätigkeit des von dem Verbraucher eingeschalteten Vermögensverwalters nicht zurechnen lassen.



vorgehend LG Köln, 6. August 2002, 3 O 729/01, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach nationalem materiellen Recht bestimmt, ist geklärt (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer überraschenden und unangemessenen Gerichtsstandsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein, wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein ausdrückliches Angebot und keine Werbung im Inland vorausgegangen ist. Die vom Kläger … vorgelegten … Informationsblätter richten sich erkennbar an Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der vom Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl. OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3 und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.700 €.
Nobbe
Müller
Wassermann
Appl
Ellenberger
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