Tenorentscheidung; Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern zutreffend, die Rüge der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr nachvollziehbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 117.597,13 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
vorgehend LG Halle (Saale), 12. August 2005, 5 O 159/01
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