vorgehend LG Duisburg 4. Zivilkammer, 24. April 2007, 4 O 95/06
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 9. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begründung ihrer Anhörungsrüge insbesondere auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 7. Oktober 2009. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden. Gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO sind die Zulassungsgründe aber in der Beschwerdebegründung und damit innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; s.a. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
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