Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klage ist unschlüssig. Eine von den Klägern nicht veranlasste Zahlung des Grundstückskäufers wäre gegebenenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis zwischen diesem und der Beklagten auszugleichen. Abgesehen davon konnte die Beklagte aufgrund des Darlehensvertrages vom 20. Juni 1997 eine erstrangige Grundschuld beanspruchen, die ihr im Wege des Sicherheitenaustauschs auch mit der Klage nicht angeboten worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 59.996,28 €.
Nobbe Mayen Ellenberger
Grüneberg Maihold
vorgehend LG Hamburg, 15. Juli 2005, 318 O 389/04
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