Scheckrecht: Anforderungen an die Annahme einer Scheckeinlösungsgarantie der bezogenen Bank
Orientierungssatz
Erklärt die bezogene Bank in einer als "Scheckbestätigung" bezeichneten schriftlichen Erklärung, sie bestätige unter "banküblichem Vorbehalt" die Einlösung eines ihr vorliegenden Verrechnungsschecks, so begründet dies eine selbständige Garantiehaftung der Bank - aus Scheckeinlösungszusage - allenfalls dann, wenn eine solche Garantie - für die Bank erkennbar - vom Erklärungsempfänger auch ausdrücklich gewollt war. Es ist Sache des Anfragenden, der bezogenen Bank unmißverständlich zu sagen, ob eine echte Scheckeinlösungszusage verlangt wird (so auch BGH, 1990-02-20, XI ZR 47/89, NJW 1990, 1482).




vorgehend LG Essen 3. Kammer für Handelssachen, 17. September 1992, 43 O 124/92

Uwe Eyles, WiB 1994, 693-694 (Anmerkung)

Tatbestand
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Die Klägerin, welche Inhaberin und erste Nehmerin eines von der R. KG ausgestellten und auf die beklagte Bank gezogenen Verrechnungsschecks ist, nimmt diese auf Zahlung der Schecksumme von 465.264,82 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Klägerin - eine Leasinggesellschaft - kaufte von einer Firma G. am 24. Oktober 1990 eine Offsetmaschine zum Kaufpreis von 617.639,46 DM. Die dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen hatte für die Klägerin der Geschäftsführer der R. KG, Y. R., geführt. Durch Leasingvertrag vom 24./30. Oktober 1990 verleaste die Klägerin die Offsetmaschine an die R. KG. Es ist streitig, ob es sich bei den Verträgen um ein sogenanntes "Luftgeschäft" des Inhalts gehandelt hat, daß eine Druckmaschine nie an die R. KG zur Auslieferung gelangt ist und der von der Klägerin an die Verkäuferin G. gezahlte Kaufpreis anteilmäßig zwischen dieser und der R. KG aufgeteilt worden ist. - Nachdem die R. KG mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug geraten war, einigte sie sich mit der Klägerin über die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages zum 31. März 1991. Die Klägerin verlangte von der R. KG einen auf diesen Zeitpunkt vordatierten, durch die Beklagte bestätigten Scheck über 465.264,82 DM, den die R. KG ihr am 1. März 1991 übersandte. Beigefügt war ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 1991, das wie folgt lautet:
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"Scheckbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir Ihnen, unter banküblichem Vorbehalt, die Einlösung des Verrechnungsschecks Nr. 95....... über 465.264,82 DM. Das zu belastende Konto ist ......., Kontoinhaber ist R. KG. Frühester Einlösungstag ist der 2. April 1991."
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Die Beklagte löste den von der Klägerin bereits am 13. März 1991 vorgelegten Scheck nicht ein.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, in dem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 1991 sei eine Scheckeinlösungsgarantie zu sehen. Sie hat behauptet, auf ihr Verlangen hin habe der Zeuge R. mit dem bei der Beklagten tätigen B. Verhandlungen geführt und dabei darauf hingewiesen, daß sie nur bei Vorlage einer Einlösungsgarantie mit der Geltendmachung ihrer Forderung bis zum 31. März 1991 zu warten bereit sei.
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Landgericht und Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 1993, 1545 veröffentlicht ist, haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung u.a. ausgeführt:
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Bereits der objektive Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991 spreche gegen die Annahme, daß die Beklagte damit gegenüber der Klägerin eine selbständige Scheckeinlösungsgarantie habe abgeben wollen. Darüber hinaus habe der Vertreter der Beklagten B. den Zeugen R. bei den vor Aushändigung des Schreibens vom 28. Februar 1991 geführten Gesprächen darauf hingewiesen, daß der Scheck nur eingelöst werde, wenn das Konto der R. KG bei Vorlage des Schecks ein entsprechendes Guthaben aufweise oder die Schecksumme innerhalb des eingeräumten und nicht ausgeschöpften Kreditrahmens liege. Die Erklärungen, die der Zeuge R. bei den Verhandlungen mit B. abgegeben und von diesem in Empfang genommen habe, müsse sich die Klägerin analog § 166 BGB zurechnen lassen.
II.
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Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, den von der R. KG ausgestellten Scheck bei Vorlage einzulösen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des bloßen Wortlauts des Schreibens der Beklagten vom 28. Januar 1991 ein Garantieversprechen verneint, so läßt das Rechtsfehler nicht erkennen. Eine solche, dem Tatrichter obliegende Auslegung ist jedenfalls möglich. Die von der Beklagten gewählte Überschrift "Scheckbestätigung" spricht jedenfalls nicht für eine Garantie. Wenn die Beklagte die Einlösung "unter banküblichem Vorbehalt" bestätigt, so könnte allerdings die Annahme naheliegen, daß sie sich damit nicht lediglich die Prüfung der Scheckförmlichkeiten vorbehalten wollte (vgl. hierzu BGHZ 77, 50, 52), da sie bei Abgabe dieser Erklärung den vollständig ausgefüllten Scheck in Händen hielt und ihn mithin überprüfen konnte. Daß der Vorbehalt der Formalienprüfung - wie die Revision meint - gleichwohl sinnvoll gewesen sei, weil bis zur späteren Vorlage noch unzulässige Änderungen hätten vorgenommen werden können, kann als Motiv für diesen Vorbehalt als nicht eben wahrscheinlich, zumindest nicht als zwingend angesehen werden. Jedenfalls kommt in dem Schreiben der Beklagten eine Garantieerklärung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, es ist vielmehr mehrdeutig (vgl. auch Blaschczok, WuB I D 3.-14.93).
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2. Eine selbständige Garantiehaftung (Scheckeinlösungszusage) käme hier nur dann in Betracht, wenn diese - für die Beklagte erkennbar - vom Anfragenden auch gewollt war. Es ist dessen Sache, der bezogenen Bank unmißverständlich zu sagen, ob eine echte Scheckeinlösungszusage verlangt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 263, 265).
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Eine solche Garantie für die Klägerin ist letztlich nicht gefordert worden, und zwar weder nach dem Vorbringen der Beklagten, noch nach den Bekundungen des Zeugen R.
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Die Beklagte hat behauptet, R. habe, nachdem dieser eingangs der Verhandlungen um eine Scheckgarantie nachgesucht habe, schließlich - und darauf kommt es entscheidend an - auf eine solche verzichtet, nachdem sich der Vertreter der Beklagten geweigert habe, die Scheckeinlösung zu garantieren.
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Nach der Bekundung des Zeugen R. hat dieser niemals um eine Scheckgarantie bei der Beklagten nachgesucht. Er hat bei den Verhandlungen zwar unstreitig das an die R. KG gerichtete Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1991 vorgelegt, in dem diese entweder die sofortige Zahlung von 471.468,33 DM oder die Vorlage eines von der Beklagten bestätigten, zum 31. März 1991 vordatierten Schecks verlangte. Auch wenn eine Auslegung naheliegen mag, daß die Klägerin damit eine Garantieerklärung der bezogenen Bank wünschte, so hat R. diese jedoch nicht eingefordert. Er hat vielmehr zu erkennen gegeben, daß darauf kein Wert gelegt wurde, nachdem der Vertreter der Beklagten deutlich gemacht hatte, daß eine Garantie für die Beklagte nicht in Betracht kam.
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