Börsentermingeschäfte: Wirksame Wiederholungsunterrichtung zur Erhaltung der Termingeschäftsfähigkeit bis zu 13 Monate nach der Erstunterrichtung
Leitsatz
Unter der Geltung des BörsG § 53 Abs 2 S 3 konnte die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von je einem Monat vor und nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen (im Anschluß an OLG Bamberg WM 1997, 1282).
Orientierungssatz
Zitierung: Aufgabe BGH, 1997-04-15, XI ZR 215/96, WM IV 1997, 1014.








vorgehend LG Coburg, 6. August 1996, 13 O 314/96


Fortführung OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 7. Februar 1997, 6 U 62/96
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 284.446,26 DM.
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betrifft nur die Auslegung einer inzwischen geänderten Vorschrift. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht wegen der dem Zeugen L. entstandenen Verluste aus Börsentermingeschäften weder nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen ungenügender Aufklärung ein Anspruch gegen die Beklagte. Soweit der Verneinung eines Bereicherungsanspruchs Ausführungen entgegenstehen könnten, die in den die damalige Entscheidung nicht tragenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. April 1997 (XI ZR 215/96, WM 1997, 1014) zur Auslegung des § 53 Abs. 2 Satz 3 a.F. BörsG gemacht worden sind, hält der Senat daran nicht fest. Aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils (veröffentlicht in WM 1997, 1282, 1286 f.) ist vielmehr davon auszugehen, daß die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor und einem Monat nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen konnte. Daraus ergibt sich zugleich, daß die erstmalige Unterrichtung in den Fällen, in denen es zu keiner rechtzeitigen Wiederholungsunterrichtung kam, ihre Wirkung erst nach Ablauf von 13 Monaten verlor.
Permalink
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