Anwendung der Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf Altverträge bei Vertragsänderungen
Leitsatz
VerbrKrG § 4 Abs 1 Nr 1 ist auf Vereinbarungen, durch die vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossene Kreditverträge abgeändert werden, nur anzuwenden, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.












vorgehend LG Hamburg, 4. August 1993, 329 O 179/93
Fortführung BGH 11. Zivilsenat, 28. Mai 2013, XI ZR 6/12





... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Schwintowski, 8. Auflage 2017, § 495 BGB
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. März 1994 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.500 DM
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend für den zu entscheidenden Fall die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG verneint.
- 2
Nach Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze gilt für Kreditverträge, die - wie der vorliegende - vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, das bisherige Recht; die Abschluß- und Abwicklungsvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kommen nicht zur Anwendung. Ist die ursprünglich vereinbarte Laufzeit eines Altkredits abgelaufen und wird für die Tilgung des noch offenen und zur Rückzahlung fälligen Darlehensrestes ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, gilt für diese Vereinbarung das Verbraucherkreditgesetz. War dagegen von vornherein eine Kapitalnutzung bis zur endgültigen Tilgung vorgesehen und wird nach Ablauf eines Festzinsabschnitts lediglich das bestehende Nutzungsrecht zu neuen, dem Markt angepaßten Konditionen in Anspruch genommen oder wird - wie hier - bei ursprünglich variablem Zins ein zeitlich begrenzter Festzinsabschnitt vereinbart, ist es nicht erforderlich, in eine solche Vereinbarung die in § 4 Abs. 1 VerbrKrG geregelten Mindestangaben aufzunehmen (vgl. Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, 2. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdn. 127, 128 und Art. 9 Rdn. 4).
Permalink
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