Klage auf Feststellung von Altkrediten zur Gesamtvollstreckungstabelle trotz Aussetzung von Zins- und Tilgungsleistungen
Orientierungssatz
1. Die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen aus Altkrediten, die einem Unternehmen aus der ehemaligen DDR von der Staatsbank der DDR gewährt worden sind, gemäß EV Art 25 Abs 7 (juris: EinigVtr) steht in dem Gesamtvollstreckungsverfahren gegen das Unternehmen (bzw seinen Rechtsnachfolger) einer Klage auf Feststellung der Altkredite zur Tabelle nicht entgegen.
2. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des KO § 65. Da das Gesamtvollstreckungsverfahren - wie das Konkursverfahren - auf eine abschließende Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens zielt, würde ein Ausschluß der Altkreditschulden von diesem Verfahren praktisch zu ihrer endgültigen Uneinbringlichkeit führen. Eine solche Folge wäre im Sinne und Zweck der Regelung des EV Art 25 Abs 7 nicht gedeckt.


vorgehend LG Chemnitz, 26. Oktober 1994, 2 HKO 929/93
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 1995 - 12 U 1645/94 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.000.000 DM
Gründe
- 1
Das Rechtsmittel hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
- 2
1. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bundesdeutsche Altkreditschuldengesetzgebung nicht durchgreifen.
- 3
2. Auf die gegen § 56 e DMBilG erhobenen Wirksamkeitsbedenken kommt es nicht an, wenn schon die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anwendung der Regeln über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht vorliegen (BGHZ 127, 212, 221). Da hier über das Vermögen der VEB-Nachfolge-GmbH bereits am 31. Januar 1991, vor Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, käme eine Behandlung der streitigen Kredite als Eigenkapitalersatz nur in Betracht, wenn für die Treuhandanstalt als Gesellschafterin bereits zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 14. September 1990 (Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen nach § 4 Abs. 2 EntschuldungsVO/Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag) erkennbar geworden wäre, daß die GmbH nicht existenzfähig war. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Insolvenzeröffnungsbilanz, auf die sich die Revision beruft, wurde erst im folgenden Jahre erstellt.
- 4
3. Die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag steht der mit der Klage begehrten Feststellung der Altkredite zur Tabelle nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 65 KO. Da das Gesamtvollstreckungsverfahren - wie das Konkursverfahren - auf eine abschließende Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens zielt, würde ein Ausschluß der Altkreditschulden von diesem Verfahren praktisch zu ihrer endgültigen Uneinbringlichkeit führen. Eine solche Folge wäre vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag nicht gedeckt.
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=KORE537289600