vorgehend AG Bonn, 28. November 2016, 101 C 225/16
Tenor
Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. September 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26. September 2017 das gegen die Mitglieder der zuständigen Zivilkammer gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22. September 2017 als unzulässig verworfen.
II.
- 2
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Permalink
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