vorgehend LG Paderborn 2. Zivilkammer, 25. September 2017, 2 O 94/17
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Hauptanträge betrifft. Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 ZPO erforderlichen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - IX ZR 248/13, juris Rn. 2). Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, die Klage sei hinsichtlich der Hauptanträge unzulässig, weil sich die Beklagte der Ansprüche, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage seien, nicht berühme und es daher den Klägern an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Mit dieser Argumentation, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13), setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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