Umfang der Belehrungspflicht über Folgen der Fristversäumung bei Rechtsanwalt als Partei
Leitsatz
1. Ist der Beklagte selbst Rechtsanwalt, so reicht es aus, wenn die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach ZPO § 277 Abs 2 sich auf die Wiederholung des Wortlauts des ZPO § 296 Abs 1 beschränkt.
Orientierungssatz
1. Zitierung: Bestätigung OLG Hamm, 1984-03-16, 20 U 178/83, NJW 1984, 1566.










vorgehend LG Frankfurt, 1. März 1989, 2/22 O 553/88
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen des Beklagten mit Recht als verspätet zurückgewiesen, so daß der Beklagte in der Berufungsinstanz mit diesem Vorbringen nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen bleibt.
- 3
Die nicht zu beanstandende Fristsetzung war mit der nach § 277 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Belehrung über die Folgen der Fristversäumung versehen. Diese Belehrung beschränkte sich allerdings auf eine Wiederholung des Wortlauts der §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO. Zwar genügt eine solche Form der Belehrung wegen der einschneidenden Folgen einer Fristversäumung (Abschneiden jeglicher Verteidigung und vollständiger Prozeßverlust - vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81 - NJW 1983, 822, 824) im allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - der Beklagte ein zugelassener Rechtsanwalt ist. Nach dem Berufsbild des Rechtsanwalts als des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) ist bei ihm vorauszusetzen, daß er die ihm in der Belehrung mitgeteilten Verfahrensvorschriften in ihrer Bedeutung ohne die sonst notwendige Erläuterung versteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1984, 1566).
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