vorgehend OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 18. September 2017, 19 U 30/17
vorgehend LG Gießen 4. Zivilkammer, 12. Januar 2017, 4 O 250/16
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen aus § 321a Abs. 2 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am 5. Juni 2018 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
- 2
Der Beschluss vom 5. Juni 2018 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 5). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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