vorgehend LG Berlin, 8. Juni 2006, 37 O 9/06
Tenor
Die Erinnerungen der Kläger zu 7) und zu 42) vom 4. November 2009 bzw. 12. November 2009 gegen den Kostenansatz werden zurückgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig (GKG KV 1242).
Die Kläger zu 7) und 42) haften aufgrund ihrer Antragstellerhaftung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zur Höhe einer 2,0-fachen Gebühr aus ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtstreitwert. Daraus ergibt sich für den Kläger zu 7) die Haftung für eine Gebühr von höchstens 3.212 € nach einem Teilstreitwert von 209.804,03 € und für den Kläger zu 42) die Haftung für eine Gebühr von höchstens 1.312 € nach einem Teilstreitwert von 76.347,67 €.
Gegenüber dem Kläger zu 7) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 entsprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 festgesetzten Quote (23%) zunächst 1.980,76 € erhoben und mit Zweitschuldnerkostenrechnung vom 12. November 2009 der bis zum Haftungshöchstbetrag verbleibende Differenzbetrag von 1.231,24 €. Gegenüber dem Kläger zu 42) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 entsprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 festgesetzten Quote (8%) zunächst 688,96 € erhoben und mit Zweitschuldnerkostenrechnung vom 4. November 2009 weitere 536,88 €, womit der Haftungshöchstbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde. Daneben wurden die Kläger zu 5) und zu 18) als Zweitschuldner in Anspruch genommen, um die Kostenschuld des Klägers zu 42), von dem Zahlung nicht zu erlangen war, auszugleichen. Diese Vorgehensweise des Kostenbeamten entspricht den Regelungen der § 7 Abs. 2, § 8 Kostenverfügung.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 27. Juli 2010 ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>
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