Verschulden des Verkehrsanwalts an der Versäumung der Berufungsfrist
Orientierungssatz
1. Der Rechtsmittelführer muß sich auch ein Verschulden seines Verkehrsanwalts an der Versäumung der Berufungsfrist zurechnen lassen, denn auch der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter im Sinne des ZPO § 85 Abs 2.
2. Es gehört zu den Aufgaben (auch) des Verkehrsanwalts seiner Partei die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu ermöglichen.
Auch wenn sich der Verkehrsanwalt darauf berufen kann, daß die Parteien bereits durch ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten über die Rechtsmittelmöglichkeiten unterrichtet worden ist, darf er nicht auf jedes eigene Tätigwerden verzichten und sich nicht darauf verlassen, das Schweigen der Partei auf dieses Schreiben beruhe auf ihrem Entschluß, das Urteil nicht anzufechten.
3. Zwar braucht ein Anwalt im Regelfall nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat. Wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, darf der Anwalt aber auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei in dem Brief mit der Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten entweder zu einer ausdrücklichen Antwort aufgefordert oder zumindest unmißverständlich klargestellt hat, daß ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde.
vorgehend LG Essen, 2. Mai 1994, 4 O 58/92
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
22.960,81 DM
festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses an den Kläger 2.425.865 Escudos nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juni 1994 zugestellt worden. Der Beklagte hat dagegen erst am 3. August 1994 Berufung eingelegt, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung vorgetragen: Seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das landgerichtliche Urteil am 21. Juni 1994 ihm und zusätzlich auch seinem damaligen Verkehrsanwalt zugesandt. Er selbst habe das Urteil erst am 20. Juli 1994 erhalten, weil die an ihn gerichtete Postsendung zunächst an den Konkursverwalter der - in der Anschrift mit dem Zusatz "c/o" genannten - GmbH gegangen sei, deren Geschäfte er früher geführt habe.
- 2
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Mai 1995 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
- 3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
- 4
Mit Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob den Beklagten selbst oder seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte ein Verschulden daran trifft, daß er das landgerichtliche Urteil erst am 20. Juli 1994 erhalten hat. Der Beklagte muß sich jedenfalls das Verschulden seines damaligen Verkehrsanwalts zurechnen lassen, der ebenfalls Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war (BGH, Beschluß vom 28. März 1990 - VIII ZB 7/90 = VersR 1990, 801 m.w.Nachw.). Nachdem der Verkehrsanwalt durch das Schreiben der örtlichen Prozeßbevollmächtigten vom 21. Juni 1994 Kenntnis von der Entscheidung des Landgerichts erhalten hatte, gehörte es zu seinen Aufgaben, dem Beklagten die Einhaltung der Berufungsfrist zu ermöglichen (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1971 - IV ZB 11/71 = VersR 1971, 961; Beschluß vom 28. März 1990 aaO). Sollte das dem Verkehrsanwalt übersandte Urteil keinen Zustellungsvermerk getragen haben, hätte er sich unverzüglich bei der Prozeßbevollmächtigten oder beim Landgericht nach dem Zustellungsdatum erkundigen (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1971 aaO) und dann rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an den Beklagten wenden müssen. Selbst wenn der Verkehrsanwalt sich darauf berufen könnte, daß die Prozeßbevollmächtigte den Beklagten bereits in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1994 über die Rechtsmittelmöglichkeiten unterrichtet hatte, durfte er nicht auf jedes eigene Tätigwerden verzichten und sich nicht darauf verlassen, das Schweigen des Beklagten beruhe auf seinem Entschluß, das Urteil nicht anzufechten. Zwar braucht ein Anwalt im Regelfall nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 = VersR 1992, 898, 899). Wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, darf der Anwalt aber auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei in dem Brief mit der Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten entweder zu einer ausdrücklichen Antwort aufgefordert oder zumindest unmißverständlich klargestellt hat, daß ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 aaO). Beides war hier in dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 21. Juni 1994 nicht geschehen. Deshalb war der Verkehrsanwalt zu einer Nachfrage bei dem Beklagten verpflichtet. Durch eine solche Nachfrage wäre die Fristversäumung vermieden worden.
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