vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 21. März 2014, 1 O 164/11
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der in Bezug auf die nach dem Klägervortrag nicht erfolgte Aufklärung über das Totalverlustrisiko, deren Unterlassung das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen hat, geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist schon deshalb nicht gegeben, weil im Fall der Beratung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein gesonderter Hinweis auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 25 und vom 11. September 2012 - XI ZR 363/10, BKR 2012, 513 Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
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