Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei arglistiger Täuschung des Anlegers durch Verkaufsprospekt
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuererstattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täuschung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 102.816 €.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
vorgehend LG Schwerin, 16. Juni 2006, 6 O 129/05
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