Kein Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren trotz drohender Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Orientierungssatz
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Der Umstand, daß der Beklagte bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung abgeben muß, ist kein nicht zu ersetzender Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil, der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist.


vorgehend LG Augsburg, 24. Februar 2000, 3 O 3873/99
Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
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Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Der Beklagte macht zur Begründung seines Einstellungsantrags geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgeben müsse. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).
Permalink
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