Streitwertbestimmung bei einem Antrag auf Freistellung von der Verpfändung eines Sparkontos
Leitsatz
Der Wert eines Antrags auf Freistellung von der Verpfändung eines Sparkontos bemißt sich nach dessen Gesamtbestand einschließlich Zinsen.









vorgehend LG Stuttgart, 25. November 1993, 24 O 301/93
Tenor
Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1994 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie von einem Verpfändungsvertrag über ihr Sparkonto in Höhe von 50.800 DM zuzüglich 7,5% Zinsen p.a. zugunsten der C.-bank freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Urteil vom 6. Juli 1994 zurückgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf 50.800 DM festgesetzt.
II.
- 2
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet.
- 3
Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil beschränkt sich nicht auf den Betrag von 50.800 DM, den das verpfändete Sparkonto bei Errichtung am 3. Januar 1991 aufwies, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen Zinsen in Höhe von rund 12.660 DM.
- 4
Der Wert der Beschwer bei einem Antrag auf Freistellung von einer Verpfändung richtet sich entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der gesicherten Forderung oder dem geringeren Wert des Gegenstands des Pfandrechts (vgl. z.B. Zöller-Schneider ZPO 18. Aufl. § 6 Rdn. 6; MünchKomm-Lappe ZPO § 6 Rdn. 20 f.). Da die Höhe der gesicherten Forderung nicht festgestellt werden konnte, hat das Berufungsgericht bei Bemessung der Beschwer der Klägerin zu Recht den Wert des Gegenstands des Pfandrechts zugrunde gelegt. Dieser umfaßt allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch die auf dem Sparkonto aufgelaufenen Zinsen. Eine entsprechende Anwendung des § 4 ZPO, wonach Zinsen dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht; denn dafür wäre Voraussetzung, daß das Pfandrecht aufgespalten werden könnte. So verhält es sich hier aber nicht. Das einheitliche Pfandrecht der Klägerin erstreckt sich auf den jeweiligen Gesamtbestand des Guthabens; daß ein Teil davon durch Zinszuwachs entstanden ist, macht diesen Teil nicht zu einer Nebenforderung. Auch bei einer entsprechenden Leistungsklage auf Herausgabe des Sparkassenbuches würde sich der Wert der Beschwer nach dem vollen Betrag der Forderung, der dem jeweiligen Kontostand entspricht, richten (vgl. KG, Juristisches Büro 1970, 262, 263; OLG München, Juristisches Büro 1974, 1169).
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