vorgehend OLG Nürnberg 14. Zivilsenat, 10. Oktober 2014, 14 U 1994/13, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 6. September 2013, 10 O 4536/12
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 6. September 2013, 10 O 4536/12
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 43.425,17 €.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=KORE607022015