Transparenzgebot der kundenbelastenden Zinsberechnungsklausel beim Annuitätendarlehen
Leitsatz
1. Zur Frage, welche Anforderungen eine kundenbelastende Zinsberechnungsklausel beim Annuitätendarlehen erfüllen muß, um dem Transparenzgebot nach AGBG § 9 zu genügen (Fortführung BGH, 1988-11-24, III ZR 188/87, BGHZ 106, 42).
Orientierungssatz
1. Liegen die Voraussetzungen des AGBG § 24 nicht vor, so kommt es beim Annuitätendarlehen entscheidend auf die Durchschnittserwartungen und -erkenntnismöglichkeiten von Privatpersonen an, die erst- oder einmalig Grundbesitz erwerben und nicht über besondere Finanzierungserfahrungen verfügen. Die Möglichkeit, daß der konkrete Vertragspartner, etwa aufgrund seiner Ausbildung oder Berufsausübung, weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten hatte, bleibt außer Betracht.
2. AGB können nicht stets so formuliert werden, daß dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt. Der AGB-Verwender ist jedoch gehalten, auch bei der Klauselformulierung auf die Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird.

















vorgehend LG Düsseldorf, 22. Juni 1987, 1 O 509/86
Fortführung BGH 11. Zivilsenat, 23. Mai 1995, XI ZR 129/94
Anschluß OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Zivilsenat, 27. Mai 1994, 3 U 47/91
Abgrenzung OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat, 21. Januar 1993, 6 U 266/91
Anschluß OLG Köln 6. Zivilsenat, 9. Oktober 1992, 6 U 91/92
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... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Lapp/Salamon, 8. Auflage 2017, § 307 BGB
● Toussaint, 8. Auflage 2017, § 246 BGB
Tatbestand
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Die Beklagte (Landesbank/Girozentrale) gewährte den Klägern ein durch Grundschuld gesichertes Darlehen von 185.000 DM. Die Formularschuldurkunde vom 24. August 1979 enthält folgende Bestimmungen:
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1. Das Darlehn ist vom Tage der Auszahlung an mit 6,5 v.H. jährlich zu verzinsen. Zu tilgen ist es ab 01.10.80 mit 1 v.H. jährlich, wobei zusätzlich die durch die Kapitalverminderung ersparten Zinsen zur Tilgung mitverwendet werden. Es ergibt sich somit ab diesem Zeitpunkt eine gleichbleibende Jahresleistung von 7,5 v.H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages.
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2. Der Auszahlungskurs beträgt 93 v.H.; ....
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3. Der in Ziffer 1 genannte Zinssatz gilt bis zum 30.08.84 (1. Festzinsperiode) ....
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4. Die nach Ziffer 1 und 2 zu erfüllende Leistung ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das laufende Kalendervierteljahr. Die Berechnung der Jahreszinsen erfolgt nach dem jeweiligen Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalenderjahres.
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Die Kläger halten die Bestimmung zu Nr. 4 Satz 2, aufgrund deren die Beklagte bei der Zinsberechnung die vierteljährlichen Tilgungsleistungen jeweils bis zum Ende des Jahres unberücksichtigt läßt, für unwirksam. Mit der Klage haben sie eine rückwirkende Neuberechnung der Schuldzinsen nach dem jeweiligen Kapitalstand nach Eingang einer Tilgungsrate und die Gutschrift der sich dabei ergebenden Zinsdifferenzen auf ihrem Darlehenskonto verlangt.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Neuberechnung der Zinsen gemäß dem Klageantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge auf Neuberechnung und Gutschrift weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang der Klageanträge.
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I. Das Berufungsgericht hat (WM 1989, 1209) zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die von den Klägern beanstandete AGB-Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand; auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des Urteils BGHZ 106, 42 liege nicht vor. Anders als in dem damals vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle sei unter Nr. 4 der Schuldurkunde vom 24. August 1979 in zwei unmittelbar aneinander anknüpfenden Sätzen dargelegt, daß die Zins- und Tilgungsleistungen in vierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten seien, wobei die Berechnung der Jahreszinsen nach dem jeweiligen Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalenderjahres erfolge. Daraus ergebe sich für den aufmerksamen und durchschnittlich begabten Kunden, daß die in den vierteljährlichen Teilbeträgen enthaltene Tilgung bei der Berechnung der Zinsen nicht berücksichtigt werde und daß damit eine (weitere) zinssteigernde Wirkung verbunden sei. Auch wenn das nicht jeder Durchschnittskunde mühelos erkennen könne, verpflichte das Transparenzgebot die Bank doch nicht, ihm die erforderlichen gedanklichen Schlußfolgerungen durch einen entsprechenden erklärenden Hinweis abzunehmen.
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Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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II. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die streitige Klausel als Nebenabrede über die Verzinsungspflicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt und daß auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung des AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot), zur Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG führen kann. Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 42, 46, 49; 106, 259, 263, 264, jeweils m.w.Nachw.). Aufgrund der Diskussion, die im Schrifttum im Anschluß an die genannten BGH-Entscheidungen geführt worden ist
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(ablehnend: Bruchner WM 1988, 1873; Wagner-Wieduwilt WM 1989, 37; Hellner Festschrift für Steindorff S. 573, 580/581; skeptisch auch H.P. Westermann ZBB 1989, 36 und Festschrift für Steindorff S. 817;
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zustimmend: Köndgen NJW 1989, 943; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 9 Rdn. 143 und D 10, 12; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 6. Aufl. Einl. Rdn. 37/38; Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 83f., 97 mit Warnung vor Überspitzungen, ferner Anh. §§ 9-11 Rdn. 263 a; Koller Festschrift für Steindorff S. 667, der allerdings nicht § 9, sondern § 3 AGBG anwenden will; vgl. ferner: Baums ZIP 1989, 7; Kohte EWiR § 9 AGBG 13/89, 631; Taupitz JuS 1989, 520 und NJW 1989, 2242; Hunecke WM 1989, 553; Reifner NJW 1989, 952),
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hat der erkennende Senat diese Rechtsprechung erneut überprüft. Er hält an ihr im wesentlichen fest:
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a) Gerade bei Preisnebenabreden, die den Kunden belasten, kommt dem Transparenzgebot besondere Bedeutung zu. Der Preis selbst ist nämlich gemäß § 8 AGBG der materiellen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG entzogen. Das Gesetz geht davon aus, daß der Kunde der Preisvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet und sein Interesse an einem angemessenen, marktgerechten Preis selbst wahrt. Das kann er jedoch nur, wenn der Vertragsinhalt ihm ein vollständiges und wahres Bild über Art und Höhe des Preises vermittelt und ihn so auch zum Marktvergleich befähigt (Köndgen aaO S. 948, 950; Koller aaO S. 683). Wenn Preisnebenabreden, die zu zusätzlichen Belastungen und damit zu einem erhöhten Effektivpreis führen, in AGB getroffen werden, ist bei ihrer formalen Ausgestaltung in erhöhtem Maße darauf zu achten, daß der Kunde ihre Bedeutung nicht verkennt, sondern möglichst mühelos und ohne weitere Erläuterung versteht. Nur dann kann er seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen interessengerecht wahrnehmen.
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Die Anforderungen an die Transparenz einer preiserhöhenden Nebenabrede richten sich danach, in welchem Maße die Regelung - für den Verwender erkennbar - den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Dabei können auch bei üblichen Klauseln Unterschiede darin bestehen, inwieweit deren Wirkung in das Bewußtsein der Kunden gedrungen ist (Koller aaO S. 684). Bei Annuitätendarlehen mögen beispielsweise Vereinbarungen über ein Disagio, über eine Zahlung des gleichbleibenden Jahresbetrags in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Teilbeträgen und über eine Jahreszinsberechnung jeweils nach dem Kapitalstand am Vorjahresschluß in gleicher Weise üblich sein. Die preiserhöhende Wirkung solcher Vereinbarungen liegt jedoch nur beim Disagio offen zutage. Bei der Teilzahlung des Jahresbetrages ist sie schon schwerer zu erkennen. Eine AGB-Klausel aber, die bewirkt, daß Zinsen für bereits getilgte Schuldbeträge zu zahlen sind, widerspricht den Erwartungen des Darlehensnehmers in ungleich größerem Maße als die beiden anderen genannten Regelungen. Deshalb ist hier eine Klauselfassung, die diese kundenbelastende Wirkung nicht verdeckt, sondern klar erkennbar macht, besonders notwendig.
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b) Als Maßstab dafür, ob eine AGB-Klausel den Anforderungen des Transparenzgebots entspricht, dienen nicht die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern die des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49 m.w.Nachw.) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Abweichende Anforderungen sind lediglich gemäß § 24 Satz 1 AGBG bei Geschäften im kaufmännischen oder im öffentlich-rechtlichen Bereich denkbar; dort ist auch bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 24 Satz 2 AGBG). Liegen die Voraussetzungen des § 24 AGBG nicht vor, so kommt es beim Annuitätendarlehen entscheidend auf die Durchschnittserwartungen und -erkenntnismöglichkeiten von Privatpersonen an, die erst- oder einmalig Grundbesitz erwerben und nicht über besondere Finanzierungserfahrungen verfügen. Die Möglichkeit, daß der konkrete Vertragspartner - etwa aufgrund seiner Ausbildung oder Berufsausübung - weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten hatte, bleibt außer Betracht.
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c) Das Transparenzgebot darf den AGB-Verwender nicht überfordern. Bereits das Urteil BGHZ 106, 42, 49/50 enthält daher die einschränkende Formulierung, die AGB seien "möglichst" so zu gestalten, daß dem Durchschnittskunden die preiserhöhende oder ihn sonst benachteiligende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird. Der Senat verkennt nicht, daß es in bestimmten Rechtsbereichen außerordentliche oder sogar unüberwindbare Schwierigkeiten bereiten kann, alle Auswirkungen einer Regelung für den Durchschnittskunden verständlich darzustellen. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Er soll aber verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird.
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2. Die vorliegende AGB-Klausel hält der Überprüfung nach diesen Maßstäben nicht stand:
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a) Ebenso wie im Fall des Urteils BGHZ 106, 42 war in der von der Beklagten vorformulierten Schuldurkunde nur der Nominalzins, nicht aber der Effektivzins angegeben. Deshalb mußte die Beklagte AGB-Klauseln, die im Ergebnis zu einer Erhöhung des angegebenen Zinssatzes führen, möglichst so formulieren, daß auch der Durchschnittskunde diese ihn belastende Wirkung klar erkennt. Das gilt in besonderem Maße für die hier streitige Regelung, weil sie im Ergebnis zu einer Weiterverzinsung bereits getilgter Schuldbeträge führt und damit dem Regelfall des Darlehens und der dadurch geprägten Erwartung des Durchschnittskunden in besonderem Maße widerspricht (BGHZ 106, 50). Wenn man eine solche Regelung mit Rücksicht auf § 20 Abs. 2 HBG nicht nur - wie im Fall des Urteils BGHZ 106, 42 - bei Hypothekenbanken, sondern auch bei anderen Kreditinstituten überhaupt für materiell zulässig halten will, sind jedenfalls bei der Prüfung, ob die vorliegende Klauselfassung die Auswirkungen für den Durchschnittskunden hinreichend klar werden läßt, strenge Anforderungen zu stellen.
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b) Anders als im Fall des Urteils BGHZ 106, 42 hat die Beklagte die beiden Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt - vierteljährliche Tilgungsleistungen einerseits, Zinsberechnung nach dem Schlußsaldo des Vorjahres andererseits -, nicht in zwei räumlich getrennte, gesondert bezifferte AGB-Absätze aufgenommen, sondern unter einer Ziffer in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sätzen nebeneinander gestellt.
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Auch das reicht jedoch nicht aus, um die belastende Wirkung der Regelung für den Durchschnittskunden hinreichend durchschaubar zu machen. Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil BGHZ 106, 42, 51 erklärt, möglicherweise könnten die Anforderungen des Transparenzgebots bereits durch eine Einarbeitung der Regelung des späteren Absatzes in den früheren erfüllt werden. Dort ist aber nicht die unveränderte Zusammenstellung der beiden Regelungen als ausreichend bewertet worden; eine "Einarbeitung" der späteren Regelung in den früheren Absatz erfordert eine auch in der Formulierung zum Ausdruck kommende sachliche Verzahnung. Daran fehlt es in der vorliegenden AGB-Fassung der Beklagten; es bleibt Aufgabe des Kunden, zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Sätzen einen inneren Zusammenhang herzustellen und zu erkennen, daß der zweite Satz nicht nur eine buchungstechnische Regelung der Zinsberechnung enthält, sondern zu der - unausgesprochenen - Konsequenz führt, daß der Darlehensnehmer Schuldbeträge, die im Laufe des Jahres bereits getilgt sind, jeweils bis zum Jahresende noch weiter verzinsen muß. Diese Erkenntnis mag einem Juristen oder einem finanzierungserfahrenen Kreditnehmer keine besonderen Schwierigkeiten bereiten; möglicherweise sind heute, nach jahrelanger eingehender Erörterung des Problemkreises in Fach- und Massenmedien, auch breitere Bevölkerungskreise damit vertraut. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien aber fehlte es daran jedenfalls noch. Auch das Berufungsgericht verkennt das nicht, sondern geht im Gegenteil davon aus, es bereite dem Durchschnittskunden Mühe, die erforderlichen gedanklichen Überlegungen und Schlußfolgerungen zu vollziehen, um die preissteigernde Wirkung der streitigen AGB-Regelung zu erkennen. Das Berufungsgericht sieht auch, daß es bei der AGB-Formulierung ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, diese Wirkung für den Kunden leichter erkennbar zu machen, nämlich durch die ausdrückliche Erklärung, daß die in den Vierteljahresbeträgen enthaltene Schuldtilgung bei der Zinsberechnung jeweils bis zum Jahresende unberücksichtigt bleibt. Eine entsprechende Umformulierung des zweiten Satzes unter Nr. 4 der AGB hätte keine inhaltliche Veränderung gebracht, die Wirkung der vorgesehenen Zinsberechnung aber für den Kunden durchschaubarer gemacht. Das Berufungsgericht meint jedoch, aus dem Transparenzgebot ergebe sich keine Verpflichtung der Bank zu einer solchen Klauselfassung. Dem ist nicht zu folgen. AGB können zwar nicht stets so formuliert werden, daß dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt. Der AGB-Verwender ist jedoch gehalten, auch bei der Klauselformulierung auf die Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen. Will eine Bank sich durch AGB das Recht ausbedingen, ihrem Kreditnehmer Zinsen auch für bereits getilgte Schuldbeträge zu berechnen, so liegt eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, wenn die Bank die Regelung so formuliert, daß ihre Auswirkungen vom Durchschnittskunden nur mit Mühe zu durchschauen sind, statt von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine leichter durchschaubare Formulierung zu wählen.
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