Beiordnung eines Notanwalts zur Legitimierung der von der Partei verfaßten Revisionsbegründung
Leitsatz
Im Revisionsverfahren kann die Bestellung eines Notanwalts nicht zu dem Zweck beantragt werden, eine von der Partei verfaßte Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen.





vorgehend LG Heidelberg, 2. Juli 1993, O 33/93 KfH I
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die Anwälte, die für die Klägerin Revision eingelegt hatten, haben das Mandat niedergelegt. Die daraufhin durch die Klägerin mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte weitere Kanzlei hat angezeigt, daß sie die Klägerin wegen Differenzen über die Art der Bearbeitung der Angelegenheit nicht mehr vertrete; nachdem die in diesem Zusammenhang beantragte weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden war, hat sie den von der Klägerin beanstandeten Begründungsschriftsatz am letzten Tag der Frist gemäß § 87 Abs. 2 ZPO eingereicht. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts mit dem Vortrag, zwei weitere von ihr befragte Kanzleien hätten ihre Vertretung abgelehnt, sie sei deshalb auf die Beiordnung eines Notanwalts angewiesen, um dem Senat eine ihren Vorstellungen entsprechende Revisionsbegründung unterbreiten zu können.
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Mit diesem Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nicht gerechtfertigt werden. Die Revision darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines hier zugelassenen Anwalts nach § 78 b ZPO allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Anwalts.
Permalink
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