vorgehend LG Bonn, 29. Mai 2018, 5 T 55/18
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2018 auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 1. August 2018 wird als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
Die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners gegen die Justizangestellte Z. , die Amtsrätin E. und die Justizangestellte H. werden als unzulässig verworfen, da ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Amtsrätin oder der beiden Justizangestellten zu rechtfertigen, nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar ist.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Der Antragsgegner kann nicht mit einer Antwort auf weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Sache rechnen.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
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