Vertragspfandrecht an Inhaberschuldverschreibung: Bestellung; Fortsetzung am Einlösungsbetrag; Verzicht
Leitsatz
Das vertraglich begründete Pfandrecht an einer Inhaberschuldverschreibung setzt sich an dem nach Fälligkeit erzielten Einlösungsbetrag fort.









vorgehend LG Frankfurt, 25. März 1994, 2/10 O 516/93


Jan Wilhelm, LM BGB § 1287 Nr 2 (9/1997) (Anmerkung)

Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Metzger, 8. Auflage 2017, § 1287 BGB
● Metzger, 8. Auflage 2017, § 1293 BGB
● Metzger, 8. Auflage 2017, § 1294 BGB
● Protz, 8. Auflage 2017, § 1205 BGB
● Protz, 8. Auflage 2017, § 1253 BGB
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Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Auszahlung eines Sparguthabens. Der Streit geht darum, ob der Beklagten ein Pfandrecht an dem Guthaben zusteht.
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Die Beklagte eröffnete am 18. Dezember 1992 für die "S. GmbH" (im folgenden: S. GmbH) ein Firmenkonto. Die S. GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Tochter des Klägers war, mußte der Beklagten Sicherheiten stellen, um von ihr eine Kreditlinie von 60.000 DM eingeräumt zu erhalten. Zu diesem Zweck übereignete der Kläger seiner Tochter Inhaberschuldverschreibungen der Berliner Bank AG im Nennbetrag von 78.000 DM. In dem Übertragungsvertrag vom 7. Januar 1993 wurde unter anderem die "Rückgabe der Wertpapiere incl. angefallener Zinsen für den Fälligkeitstermin am 1.4.1993" vereinbart. Die Tochter des Klägers errichtete für die erhaltenen Inhaberschuldverschreibungen bei der Beklagten ein eigenes Wertpapierdepot, auf dem eine entsprechende Gutschrift erfolgte. Die Wertpapiere befanden sich in der Girosammelverwahrung bei der Deutschen Kassenverein AG (DKV). Mit Verpfändungserklärung vom 21. Januar 1993 verpfändete die Tochter des Klägers sämtliche Werte des Depots an die Beklagte zur Sicherung der Ansprüche aus laufender Geschäftsbeziehung, auch gegenüber der S. GmbH. Daraufhin sagte die Beklagte der S. GmbH eine Kreditlinie von 60.000 DM zu.
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Bereits am 12. März 1993 übertrug die Tochter des Klägers die verpfändeten Inhaberschuldverschreibungen an den Kläger in ein bei der Beklagten für ihn neu eröffnetes Depot zurück. Nach Fälligkeit am 1. April 1993 schrieb die Beklagte, ohne auf die Verpfändung der Inhaberschuldverschreibungen zu achten, den Einlösungsbetrag dem am 12. März 1993 eröffneten Sparkonto des Klägers gut. Als der Kläger am 2. April 1993 die Auszahlung des Sparguthabens verlangte, verweigerte die Beklagte dies unter Hinweis auf ihr Pfandrecht.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
I.
- 6
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagten ein Pfandrecht an dem Sparguthaben zustehe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt:
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Die von der Beklagten vorformulierte und formularmäßig verwendete Verpfändungserklärung vom 21. Januar 1993 sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen § 3 AGBG. Die Tochter des Klägers sei in der Lage gewesen, wirksam über die Inhaberschuldverschreibungen zu verfügen. Das an dem Wertpapierdepot der Tochter des Klägers bestehende Pfandrecht der Beklagten sei durch Rückübertragung der Inhaberschuldverschreibungen auf den Kläger nicht untergegangen. Es habe sich vielmehr an der Gutschrift des Einlösebetrages auf dem Sparkonto des Klägers fortgesetzt. Ein gutgläubiger lastenfreier Rückerwerb der Inhaberschuldverschreibungen bzw. des ihr entsprechenden Miteigentumsanteils am Sammelbestand durch den Kläger sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil der den Vertrauensschutz auslösende Akt der Übergabe (§ 936 Abs. 1 Satz 3 BGB) nicht erfolgt sei. Abgesehen hiervon sei der Kläger auch nicht gutgläubig gewesen (§ 936 Abs. 2 BGB). In der Übertragung des verpfändeten Depotbestandes der Tochter des Klägers in ein Wertpapierdepot des Klägers liege kein Verzicht der Beklagten auf ihr Pfandrecht.
II.
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Diese Beurteilung hält in allen wesentlichen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten geltend gemachte Pfandrecht wirksam entstanden ist.
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a) Die Revision beanstandet nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tochter des Klägers Eigentümerin des die Inhaberschuldverschreibungen verkörpernden Miteigentumsanteils am Sammelbestand der DKV geworden ist. Sie meint aber, zur Wirksamkeit der nachfolgenden Pfandrechtsbestellung habe - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Einigung zwischen der Tochter des Klägers und der Beklagten nicht ausgereicht, weil es an der nach § 1205 Abs. 2 BGB notwendigen Anzeige an die Wertpapiersammelbank fehle. Diese Rüge ist unbegründet.
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Für die hier zu beurteilende Wirksamkeit der Verpfändung ist § 1205 Abs. 2 BGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache dadurch ersetzt werden, daß der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt. Um eine solche Übertragung mittelbaren Besitzes geht es hier jedoch nicht. Weder hat die Tochter des Klägers ihren mittelbaren Besitz an den Wertpapieren verloren, noch ist die Beklagte erst mit deren Verpfändung mittelbare Besitzerin geworden. Da die Wertpapiere sich in Girosammelverwahrung befanden (§ 24 DepotG), war unmittelbarer Besitzer der DKV (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518). Mittelbare Besitzerin der ersten Stufe war die Beklagte, da Kunden des DKV nur Banken- und Börsenhändler sein können (Nr. 4 der AGB des DKV). Mittelbare Besitzerin der zweiten Stufe war die Tochter des Klägers, für welche die Beklagte den Besitz mittelte (vgl. Opitz, DepotG, 2. Aufl., S. 157). Die Verpfändung des Depots richtet sich deshalb nach § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. RGZ 118, 250, 253; Rittner, JZ 1965, 274, 275; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 1205 Rdn. 15; Opitz aaO, S. 173 f.).
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b) Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Bestellung des Pfandrechts an den im Sammeldepot der DKV befindlichen Inhaberschuldverschreibungen der Berliner Bank die Einigung zwischen der Tochter des Klägers und der Beklagten ausreichend war. Ausdrücklicher Feststellungen darüber, wann die Beklagte mittelbaren Besitz erlangt hat, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Wie sich aus der Mitteilung der Berliner Bank vom 15. Januar 1993 an den Kläger und aus der Verpfändungserklärung ergibt, hatte die Berliner Bank zum Zeitpunkt der Verpfändung die Inhaberschuldverschreibungen bereits auf das Depot der Tochter bei der Beklagten übertragen.
- 13
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verpfändungserklärung einer Inhaltskontrolle nach § 3 AGBG standhält. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß mit der Verpfändung gerade die Einräumung der Kreditlinie von 60.000 DM für die S. GmbH erwirkt werden sollte und die Tochter des Klägers wegen ihrer Stellung als Geschäftsführerin das Risiko künftiger Verbindlichkeiten überblicken und auch steuern konnte.
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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Pfandrecht mit der Rückübertragung der Inhaberschuldverschreibungen an den Kläger nicht erloschen ist.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein lastenfreier Rückerwerb durch den Kläger bereits deshalb ausscheidet, weil keine Übergabe gemäß § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB stattgefunden habe. Jedenfalls hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Kläger nicht gutgläubig gewesen ist (§ 936 Abs. 2 BGB).
- 16
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, wegen der dem Kläger bekannten Vorgeschichte der Übertragung und Rückübertragung der Wertpapiere, sowie der dazwischen liegenden kurzen Zeitspanne von weniger als zwei Monaten, habe er nicht davon ausgehen können, daß sich das Pfandrecht der Beklagten, von dem er ebenfalls gewußt habe, erledigt hatte. Deshalb sei es zumindest grob fahrlässig gewesen, daß der Kläger sich beim Rückerwerb nicht danach erkundigt habe, ob das Pfandrecht noch bestehe.
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Diese Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (zum Begriff der groben Fahrlässigkeit und zur eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 212/93, WM 1994, 1203, 1204).
- 18
Wenn der Kläger nicht schon - was naheliegt - Kenntnis vom Fortbestehen des Pfandrechts der Beklagten hatte, so mußte sich ihm dies jedenfalls aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände aufdrängen. Es machte ihn, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bösgläubig, wenn er diese Umstände unbeachtet ließ und auf eine Nachfrage bei der Beklagten verzichtete (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 und vom 4. Oktober 1972 - VIII ZR 66/71, WM 1973, 38, 39; MünchKomm/Quack, 2. Aufl., § 932 BGB Rdn. 41 ff. m.w.Nachw.).
- 19
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vorbehaltlose Ausführung des Übertragungsauftrages durch die Beklagte nicht als stillschweigenden Verzicht auf das Pfandrecht gewertet hat.
- 20
Um einen stillschweigenden Verzicht (§ 1255 Abs. 1 BGB) zu bejahen, bedarf es auf Seiten des Gläubigers eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens. Da ein Verzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, muß ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (vgl. Senatsurteil v. 16. November 1993 - XI ZR 70/93, WM 1994, S. 13 m.w.Nachw.; BGB-RGRK aaO, § 1255 Rdn. 1). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - verkannt, daß das Verhalten der Beklagten aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers zu beurteilen war, denn es hat ausdrücklich einen "erkennbaren" Verzichtswillen verneint. Allein in der kommentarlosen Übertragung der Wertpapiere kommt aber kein irgendwie gearteter Wille zum Verzicht auf ein bestehendes Pfandrecht zum Ausdruck.
- 21
4. Das Pfandrecht der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Revision weder durch die "Rückgabe der Wertpapiere" noch durch die "Gutschrift des Erlöses" auf dem Sparkonto des Klägers gemäß § 1253 BGB erloschen.
- 22
Nach § 1253 BGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
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a) Die Revision irrt, wenn sie meint, die Beklagte habe die Wertpapiere an die Berliner Bank zurückgegeben. Diese befanden sich vielmehr in der Girosammelverwahrung bei der DKV. Im übrigen war die Berliner Bank unstreitig zu keinem Zeitpunkt Verpfänderin oder Eigentümerin des Anteils am Sammelbestand der DKV.
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b) Auch der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger den Erlös auf dem Sparkonto gutgeschrieben hat, konnte nicht zum Erlöschen des Pfandrechts führen; denn darin liegt keine Besitzaufgabe im Sinne von § 1253 BGB. Nach Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen (durch die Berliner Bank) trat an deren Stelle eine Forderung des Beklagten auf Auszahlung des Erlöses. Dadurch und durch die zwischen den Parteien vereinbarte Gutschrift auf dem Sparkonto hat die Beklagte die Kontrollmöglichkeit über die "Pfandsache" nicht verloren (vgl. z.B. Staudinger/Wiegand, BGB, 12. Aufl., § 1253 Rdn. 2).
- 25
5. Das Pfandrecht hat sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, analog § 1287 BGB an dem Erlös und letztlich an dem Sparguthaben des Klägers fortgesetzt. Das ergibt sich aus folgendem:
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a) Leistet der Schuldner gemäß §§ 1281, 1282 BGB, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand (§ 1287 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Meinung auch dann anzuwenden, wenn sich durch Leistung des Schuldners der Pfandgegenstand in eine Forderung umwandelt (vgl. Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1287 Rdn. 12; Staudinger/Riedel/Wiegand aaO, Rdn. 20; Palandt/ Bassenge BGB, 56. Aufl., § 1287 Rdn. 2; Westermann/Gursky, Sachenrecht, 6. Aufl., § 72 II 3 a). Im Anwendungsbereich des § 1294 BGB (Einziehungsrecht des Pfandgläubigers vor Pfandreife) ist anerkannt, daß § 1287 entsprechend anzuwenden ist, wenn der Schuldner einer Inhaberschuldverschreibung bei Fälligkeit leistet (vgl. MünchKomm/Damrau BGB, 2. Aufl., § 1294 Rdn. 3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt sich das Pfandrecht an einem GmbH-Anteil am Anspruch auf Liquidationserlös, Abfindung oder Einziehungsentgelt ebenso fort (RGZ 142, 373, 378 f.) wie das Pfandrecht an den in das Eigentum eines Miterben fallenden Gegenständen am späteren Teilungserlös gegen die Hinterlegungsstelle (BGHZ 52, 99, 107).
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Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht auch für den hier zu beurteilenden Fall § 1287 BGB analog angewandt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum in Fällen der vorliegenden Art trotz der vom Gesetz auch in anderen Fällen (z.B. § 1247 BGB) bejahten dinglichen Surrogation das Pfandrecht mit der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen enden sollte. Insbesondere hat der Eigentümer, für den der Pfandgläubiger in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung das Inkasso ausführt, kein schutzwürdiges Interesse daran, daß hierdurch das bestellte Pfandrecht untergeht.
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b) Die Rügen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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Nach Nr. 25 Abs. 8 AGB Kassenverein hat der DKV die fälligen Erträge und Kapitalrückzahlungen eingezogen und den Kontoinhabern gutgeschrieben. Kontoinhaberin beim DKV war die Beklagte. Diese wiederum war gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 AGB-Banken gegenüber dem Kläger als ihrem Kunden zur Einlösung und zur Gutschrift der Erträge verpflichtet. Weil die Parteien einvernehmlich die Buchung des Einlösungsbetrages auf dem Sparkonto des Klägers vereinbart hatten, geschah nichts anderes als die Umwandlung des ursprünglichen Pfandgegenstandes in eine Forderung, an der sich - wie ausgeführt - analog § 1287 Satz 1 BGB das Pfandrecht der Beklagten fortsetzte.
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6. Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Gutschrift des Erlöses auf dem Sparkonto des Klägers als Verzicht der Beklagten auf ihr Pfandrecht zu werten sei. Diese Buchung erfolgte - wie ausgeführt - aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsabsprache. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was auf einen Verzichtswillen hindeuten könnte.
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