Revisionszulassung: Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Zulassung wegen erheblicher Verfahrensfehler und Mängeln des Berufungsurteils
Orientierungssatz
1. Die Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
2. Dies ist hinsichtlich der Frage, ob ein Kreditgeber wegen Einstellung des Gewerbebetriebes seitens des Kreditgebers zur fristlosen Kündigung der ausgereichten Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine andere rechtliche Beurteilung nahe legt, nicht der Fall.
3. Auch die Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen Verfahrensgrundrechte, namentlich gegen Art. 103 Abs. 1 GG, und weise weitere schwere Rechtsfehler auf, vermag die Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen. Auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler stellen im allgemeinen keinen Zulassungsgrund dar (Festhaltung BGH, 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, WM 2002, 2344).
vorgehend LG Siegen, 22. Juni 2001, 2 O 4/01
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 89.388,41 €.
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetriebes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichten Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht über die bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessenabwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.
- 3
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem gegen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weise weitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehen davon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im allgemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZ vorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Permalink
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