Unbegründeter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Revisionsverfahren
Orientierungssatz
Hat der Revisionsführer für das Revisionsverfahren nacheinander drei verschiedene beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte beauftragt, die zwar zu seiner Vertretung bereit waren, nicht aber dazu, die vom Revisionsführer selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen, so ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach ZPO § 78b offensichtlich unbegründet.

vorgehend LG Trier, 21. Oktober 1999, 6 O 316/98
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 201.785,13 DM
Gründe
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1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist offensichtlich unbegründet.
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a) Es kann schon keine Rede davon sein, daß der Kläger keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Der Kläger hat nacheinander drei solcher Rechtsanwälte beauftragt, die zu seiner Vertretung bereit waren. Die Einreichung einer Revisionsbegründung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers daran gescheitert, daß die beauftragten Rechtsanwälte nicht bereit waren, seine von ihm selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen. Auf ihre Einführung hat der Kläger indes kein Recht; eine von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung, die beim Bundesgerichtshof herrscht, zuwiderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Senatsbeschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537).
- 3
b) Abgesehen davon ist die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig. Von einem Beratungsverschulden der Beklagten oder gar ihrer Haftung nach dem Börsengesetz kann keine Rede sein. Dem Kläger, einem Betriebswirt mit mehrjähriger Erfahrung in Aktienspekulationen, mußte die Beklagte nicht erklären, daß eine Spekulation mit einer Aktie auf Kredit mit großen Risiken verbunden ist und zu erheblichen Verlusten führen kann. Daß sich dieses vom Kläger bewußt in Kauf genommene Risiko realisiert hat, ist der Beklagten nicht anzulasten.
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2. Da die Revision nicht innerhalb der am 12. Januar 2001 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, war sie gemäß §§ 554 a, 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Permalink
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