vorgehend LG Zwickau, 8. Februar 2012, 5 O 108/08
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, dass die Hauptschuld, die der Inanspruchnahme aus Bürgschaft zugrunde liegt, wegen der Akzessorietät der Bürgschaft selbständiger Teil des Streitgegenstands ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 30; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167) und die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine hinreichende Individualisierung auch der Hauptschuld voraussetzt (unzutreffend daher OLG Dresden, WM 2009, 2371, 2373 ff.).
Seine Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Aufgrund Nr. 3.1 Satz 1 der Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen der Klägerin hing die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von der Geltendmachung durch die Klägerin ab (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 25 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 14).
Die Klägerin musste ihre Forderung dabei so eindeutig bestimmen, dass der Beklagte erkennen konnte, unter welchem Gesichtspunkt ihn die Klägerin in Anspruch nehmen wollte. Diese Bestimmung ließ das Schreiben der Klägerin vom 24. September 2004 - wie vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 beanstandet - vermissen, so dass es die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung im Jahr 2004 nicht bewirkte. Fälligkeit trat vielmehr erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten im Jahr 2008 ein. Die Verjährung wurde danach mit dem Beginn der Verjährungsfrist gehemmt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 409.033,50 €.
Wiechers Joeres Ellenberger
Matthias Menges
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