Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Das Verfahren ist durch die Insolvenz der GbR G. nicht unterbrochen (vgl. OLG Celle OLGZ 1969, 368 ff.).
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
vorgehend LG Berlin, 16. März 2006, 17 O 202/05
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