vorgehend LG Berlin, 15. Dezember 2005, 4a 0 191 /05
Tenor
Die Beschwerde der Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen
der Kläger
zu 3)
0,751%,
der Kläger
zu 4)
0,829%,
der Kläger
zu 8)
2,740%,
der Kläger
zu 9)
3,255%,
der Kläger
zu 11)
1,127%,
der Kläger
zu 12)
2,043%,
der Kläger
zu 14)
1,893%,
der Kläger
zu 15)
1,002%,
der Kläger
zu 22)
5,384%,
der Kläger
zu 25)
2,301%,
der Kläger
zu 30)
0,626%,
der Kläger
zu 35)
3,005%,
der Kläger
zu 40)
6,213%,
der Kläger
zu 44)
1,002%,
der Kläger
zu 45)
5,191%,
der Kläger
zu 50)
1,503%,
der Kläger
zu 51)
2,634%,
der Kläger
zu 54)
0,626%,
der Kläger
zu 55)
2,184%,
der Kläger
zu 60)
0,626%,
der Kläger
zu 62)
1,603%,
der Kläger
zu 63)
1,753%,
der Kläger
zu 64)
2,504%,
der Kläger
zu 67)
4,447%,
der Kläger
zu 71)
2,254%,
die Klägerin
zu 74)
12,521%,
der Kläger
zu 77)
5,537%,
der Kläger
zu 78)
2,504%,
der Kläger
zu 80)
3,836%,
die Klägerin
zu 83)
2,003%,
die Klägerin
zu 85)
1,252%,
der Kläger
zu 89)
1,252%,
die Klägerin
zu 94)
7,513%,
die Klägerin
zu 96)
1,503%,
der Kläger
zu 98)
1,252%,
der Kläger
zu 101)
1,503%,
der Kläger
zu 105)
0,626% und
die Klägerin
zu 106)
1,202%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.490.213,11 €.
Gründe
- 1
Die Kläger haben im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds die Feststellung begehrt, dass sie aus den von der Beklagten der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen nicht persönlich verpflichtet seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
- 2
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
- 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Joeres Ellenberger Maihold
Matthias Derstadt
Permalink
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