Befugnis einer Akkreditivbank zur Abweichung von Weisungen des Auftraggebers
Orientierungssatz
Die Zahlung durch die eröffnende Bank im Rahmen eines Akkreditives ist vom Auftraggeber nach Treu und Glauben hinzunehmen, wenn die vom Begünstigten einzureichenden Transportpapiere als Empfängerin statt des Auftraggebers die eröffnende Bank selbst ausweisen und letztere willens und in der Lage ist, die Waren zugunsten ihres Auftraggebers freizugeben. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Freigabe durch seine Bank die in den Transportpapieren genannte Ware im übrigen akkreditivkonform erhalten hat.
vorgehend LG München I, 20. Mai 1996, 15 HKO 16857/95
Tenor
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 244.093, 36 DM
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