Entscheidungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano Übereinkommens
Orientierungssatz
Eine Vorlage an den EuGH kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entscheidungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano Übereinkommens nicht besteht.


vorgehend LG Bochum, 18. Dezember 2002, 6 O 300/02
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2004 wird durch einstimmigen Beschluß auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Vorlage an den EuGH schon allein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entscheidungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano-Übereinkommens nicht besteht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO Rdn. 17; siehe auch EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - Rs. C-346/93, IPRax 1996, 190, 191 Rdn. 14 ff. - Kleinwort Benson ).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.282.902 € festgesetzt.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger
Permalink
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