Grundschuldhaftung für Kontokorrentkredit: maßgeblicher Saldo bei Konkurs; Zinseszins von Verzugszinsen auf den Schlußsaldo; verzugauslösende Mahnung durch Klage auf überhöhten Verzugszinsbetrag
Leitsatz
1. Eine Grundschuld, die zur Sicherung eines Kontokorrentkredites bestellt ist, haftet nicht für Saldoerhöhungen, die sich nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditschuldners aus einer Fortführung des Kontokorrentkontos durch den Konkursverwalter ergeben.
2.1 Nach Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses ist die Bank nicht berechtigt, als Verzugsschaden berechnete Zinsen auf den Endsaldo jeweils quartalsweise dem Saldo zuzuschlagen und in der Folgezeit mitzuverzinsen.
2.2 In der Erhebung einer Klage auf Zahlung eines bestimmten Verzugszinsenbetrages liegt keine wirksame Mahnung, wenn der verlangte Zinsbetrag weit überhöht ist und der Schuldner die wirklich geschuldeten Verzugszinsen nicht allein ausrechnen kann.
















vorgehend LG Ellwangen, 5. August 1988, KfH O 191/86



Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Seichter, 8. Auflage 2017, § 289 BGB
● Toussaint, 8. Auflage 2017, § 248 BGB
● Viefhues, 9. Auflage 2020, § 1613 BGB
Tatbestand
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Der Beklagte war Gesellschafter der Firma K. H., B. GmbH & Co. (im folgenden: KG). Zu den Kreditgebern der KG gehörten neben der Klägerin - einer Volksbank - auch die D. Bank und die B. Bank. Alle drei Banken hatten sich jeweils Sicherungsrechte an Vermögensstücken der KG einräumen lassen. Außerdem hatte der Beklagte persönlich Bürgschaften übernommen, gegenüber der D. Bank und der B. Bank in Höhe von 450.000 DM.
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Im Juli 1980 erhielt die KG von der Klägerin ein weiteres Darlehen, das von der Landeskreditbank refinanziert wurde. Aus diesem Anlaß schrieb die Klägerin dem Beklagten unter dem Datum des 17. Juli 1980 folgendes:
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"Bestätigung Zur Absicherung des LKB-Darlehens an die Firma H. in Höhe von 800.000 DM wird zugunsten unserer Bank eine Grundschuld über 562.500 DM eingetragen.
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Wir bestätigen, daß wir über die Grundschulden nur verfügen zur Tilgung der bei der B. Bank und der D. Bank übernommenen Bürgschaften in Höhe von 450.000 DM.
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Außerdem bestätigen wir, daß alle von der Firma K. H. B. GmbH & Co. an die C. Volksbank gegebenen Sicherheiten vorrangig vor vorstehender, neu einzutragender Grundschuld über 562.500 DM haften."
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Der Beklagte bestellte der Klägerin die vereinbarte Grundschuld an seinem Privatgrundstück und unterschrieb am 18. Juli 1980 eine formularmäßige Zweckerklärung, in der es heißt, die Grundschuld diene zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank gegen die KG aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung.
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Am 27. August 1980 schlossen die KG und die drei kreditgewährenden Banken eine Vereinbarung (Pool-Vertrag). Darin wurden zunächst die einzelnen Kreditforderungen und Sicherheiten aufgeführt. Anschließend heißt es unter III, die genannten Sicherheiten sollten auch künftig primär jeweils der Bank als Sicherheit dienen, der sie bestellt wurden; soweit sich bei der Verwertung bei einer der drei Banken ein Überschuß ergebe, solle dieser den anderen zwei Banken anteilig als Sicherheit für ihre Kredite dienen. Alle drei Banken verpflichteten sich gegenseitig zur Rechnungslegung über die Verwertung und zur Herausgabe von Überschüssen.
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In der Folgezeit entließen die D. Bank und die B. Bank den Beklagten aus seinen persönlichen Bürgschaftsverpflichtungen.
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Am 28. Januar 1981 wurde über das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren eröffnet, am 31. März 1981 der Anschlußkonkurs. Die den Banken von der KG eingeräumten Sicherheiten wurden verwertet. Dabei erlangten die D. Bank und die B. Bank volle Befriedigung; sie überließen die Verwertungsüberschüsse - jeweils noch über 1 Million DM - dem Konkursverwalter. Die Klägerin dagegen berechnete eine Restschuld der KG in Höhe von 380.248,48 DM. Sie hat gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, wegen dieses Betrages die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu dulden. In der Berufungsinstanz hat sie ihre Forderung auf 162.948,78 DM ermäßigt und die weitergehende Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage von der Klägerin verlangt, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen und den Grundschuldbrief herauszugeben. Das Landgericht hat seinen Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von 55.088,21 DM zu dulden; die Klage im übrigen und die Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, der sich die Klägerin angeschlossen hat. Beide Parteien verfolgen ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.
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I. Die Klägerin hat die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages verlangt, der sich als Schlußsaldo aus ihrer Abrechnung des Girokontos der KG per 30. Juni 1989 ergibt. In diese Abrechnung hat die Klägerin ihre sämtlichen Ansprüche gegen die KG - auch aus dem Darlehen von 800.000 DM - als Belastungen und alle ihr zugeflossenen Erlöse aus der Sicherheitenverwertung als Gutschriften aufgenommen. Dabei hat die Klägerin für die Zeit seit der Kreditkündigung Verzugszinsen zu Zinssätzen, deren Höhe nach teilweiser Klagerücknahme nicht mehr im Streit ist, berechnet und die Zinsbeträge ab 1. August 1985 jeweils quartalsweise dem Kreditkapital zugeschlagen, also in der Folgezeit mitverzinst.
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Das Berufungsgericht ist dieser Abrechnung über das Girokonto grundsätzlich gefolgt. Es hat lediglich die Zinseszinsberechnung für die Verzugszinsen nicht gebilligt und deswegen den Beklagten nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 55.088,21 DM verurteilt.
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II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
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1. Das angefochtene Urteil mußte schon deswegen aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht mehrere Kontobelastungen aus Wechseleinlösungen und Überweisungen, obwohl der Beklagte ihre Berechtigung bezweifelt hatte, ungeprüft gelassen hat mit der Begründung, die Klägerin habe insoweit nur Anweisungen der KG ausgeführt, der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Kontobelastungen unberechtigt seien.
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Diese Beweislastverteilung ist rechtsfehlerhaft, auch und gerade wenn man - der Auffassung des Berufungsgerichts folgend - davon ausgeht, daß die streitige Grundschuld auch alle zukünftigen Ansprüche der Klägerin aus ihrer laufenden Geschäftsverbindung mit der KG sichern sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß nämlich der Grundschuldgläubiger Umfang und Höhe der geschuldeten Forderung darlegen und beweisen, wenn bei Bestellung der Grundschuld die Höhe der zu sichernden Forderung noch nicht feststand, so insbesondere, wenn die Grundschuld für eine künftige Kontokorrentschuld bestellt wurde (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 77/85 = ZIP 1986, 1171, 1172 m.w.Nachw.).
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Im übrigen bedurften die streitigen Kontobelastungen aus Wechseleinlösungen und Überweisungen auch deswegen näherer Begründung und Prüfung, weil sie nach der Kreditkündigung der Klägerin erfolgten und sogar - mit Ausnahme der ersten Wechselbuchung vom 30. März 1981 - sämtlich in die Zeit nach der Konkurseröffnung (31. März 1981) fielen. Der Giro- und Kontokorrentvertrag der Klägerin mit der KG endete spätestens mit der Konkurseröffnung (BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; Kilger KO 15. Aufl. § 23 Anm. 1b m.w.Nachw.; Heymann/Horn HGB § 355 Rdn. 50). Auch wenn der Konkursverwalter das Konto weiterbenutzte, lag ein neuer Vertrag vor (Kolbenschlag DB 1960, 1120; vgl. Canaris in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 355 Rdn. 115). Der dem Konkursverwalter eingeräumte Kontokorrentkredit ist nicht mit dem früher der Gemeinschuldnerin gewährten identisch (Huber Sicherungsgrundschuld S. 240 Fn. 55). Die vor Konkurseröffnung bestellte Grundschuld zur Sicherung von Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin haftet nicht für Ansprüche auf Ersatz späterer Aufwendungen, die auf Anweisungen des Konkursverwalters beruhten und der Konkursmasse zugute gekommen sind. Auch nach dem Sinn der Subsidiaritätsvereinbarung gemäß Abs. 3 des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 17. Juli 1980 kann die Grundschuld nicht für Forderungen der Klägerin in Anspruch genommen werden, die erst aus der Zeit nach der Konkurseröffnung stammen und für die nach § 59 Abs. 1 KO Befriedigung aus der Masse zu erlangen ist.
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Da die aufklärungsbedürftigen Positionen (nebst Zinsen) der Höhe nach die Urteilssumme von 55.088,21 DM übersteigen, mußte das angefochtene Urteil insgesamt schon deswegen aufgehoben werden, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, insoweit ihr Vorbringen zur Anspruchsbegründung zu ergänzen und vom Berufungsgericht überprüfen zu lassen.
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2. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der umfassenden Formularzweckerklärung vom 18. Juli 1980 sind zwar im rechtlichen Ansatz berechtigt (a), können aber allein eine Klageabweisung nicht rechtfertigen (b).
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a) Die Grundschuld am Privatgrundstück des Beklagten sollte der Klägerin nach Abs. 1 ihres Schreibens vom 17. Juli 1980 zur Absicherung des zinsverbilligten LKB-Darlehens an die KG dienen. Wenn die Gewährung eines bestimmten Darlehens Anlaß der Grundschuldbestellung ist, wird dadurch die Erwartung des Sicherungsgebers zum Haftungsumfang bestimmt; er braucht vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, auch für alle anderen schon begründeten und zukünftig erst entstehenden Schulden des Kreditnehmers einstehen zu müssen (BGH, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 201/88 = WM 1989, 1926, 1929 = BGHZ 109, 197). Das Berufungsgericht hat trotzdem einen Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG verneint, weil der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der eine Schuld der Gesellschaft auf seinem Privatgrundstück absichert, als personengleich mit dem Kreditschuldner anzusehen sei (vgl. BGHZ 101, 29, 33). Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Recht. Zwischen einer GmbH & Co. KG und ihren Kommanditisten besteht keine personelle Identität (BGHZ 102, 152, 161).
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b) Obwohl die Grundschuld nur der Sicherung des LKB- Darlehens über 800.000 DM diente, kann die Klage aber begründet sein. Dieses Darlehen ist nämlich unstreitig nicht in der vereinbarten Weise zurückgezahlt worden. Die im Darlehensvertrag vorgesehene Tilgung in zehn halbjährlichen Raten von je 80.000 DM sollte erst am 1. November 1981 beginnen; die KG fiel bereits vorher in Konkurs. Die Tilgung des LKB-Darlehens kann daher nur aus den Verwertungserlösen der von der KG bestellten Sicherheiten erfolgt sein. Die Klägerin durfte die ihr zufließenden Erlöse aber gemäß § 366 Abs. 2 BGB zuerst auf die übrigen Schulden der KG verrechnen, die nicht zusätzlich durch die Grundschuld auf dem Privatgrundstück des Beklagten gesichert waren (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 16/90). Aus Abs. 3 des Schreibens der Klägerin vom 17. Juli 1980 ergibt sich nichts Gegenteiliges: Nach der dort bestätigten Vereinbarung wollte die Klägerin auf die Grundschuld nicht zurückgreifen, solange eine Tilgung des LKB-Darlehens aus den Firmensicherheiten möglich war. Diese Vereinbarung besagte aber nicht, daß dann, wenn der Verwertungserlös der Firmensicherheiten nicht zur Tilgung aller Schulden ausreichte, das LKB-Darlehen vorrangig vor den übrigen Schulden berücksichtigt werden sollte; bei einer solchen Auslegung würde nämlich die Grundschuld ihren Charakter als zusätzliche Sicherung für das neue Darlehen verlieren.
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Die Klägerin darf daher im Rahmen ihrer Abrechnung zunächst alle übrigen, bis zur Konkurseröffnung entstandenen Schulden der KG (einschließlich Verzugszinsen) mit den Verwertungserlösen verrechnen und muß nur den verbleibenden Überschuß zur Tilgung des LKB-Darlehens und der darauf entfallenden Verzugszinsen verwenden, ehe sie die vom Beklagten bestellte Grundschuld verwertet.
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3. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie auf den Einwand des Beklagten zurückgreift, die Klägerin habe sich gemäß Abs. 2 ihres Schreibens vom 17. Juli 1980 zu Leistungen an die D. Bank und die B. Bank zum Zwecke der Freigabe der vom Beklagten übernommenen Bürgschaften verpflichtet, sie müsse auf ihre Rechte aus der Grundschuld verzichten, weil sie derartige Leistungen nicht erbracht, vielmehr der Beklagte selbst aus Steuerrückerstattungsmitteln über 450.000 DM Eigenkapital zur Verfügung gestellt habe.
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Aufgrund der Zeugenaussagen H. und Z. sind beide Vorinstanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagte habe die Grundschuld im Austausch gegen die Freigabe der Bürgschaften zur Verfügung stellen sollen, irgendwelche Zahlungen der Klägerin an die Bürgschaftsgläubiger seien nicht vorgesehen gewesen. Diese tatrichterliche Auslegung der getroffenen Individualvereinbarung ist nicht nur frei von Rechtsfehlern; sie erscheint auch dem erkennenden Senat überzeugend.
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Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den Konkursverwalter als Zeugen über die Zahlung der Steuerrückerstattung vernehmen müssen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
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4. Aus Abs. 3 des Schreibens vom 17. Juli 1980 läßt sich eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten entnehmen, vorrangig vor einer Inanspruchnahme der vom Beklagten bestellten Grundschuld zunächst Befriedigung aus den von der KG gegebenen Sicherheiten zu suchen. Nach Auffassung des Beklagten hat die Klägerin diese Verpflichtung in mehrfacher Hinsicht verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei ist im einzelnen zu unterscheiden:
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a) Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie Schadensersatzansprüche des Beklagten darauf stützen will, die Klägerin habe es versäumt, aufgrund des Pool-Vertrags von den beiden anderen Gläubigerbanken Auszahlung der Überschüsse aus deren Sicherheitenverwertung zu verlangen. Selbst wenn man - mit der Revision - die Verpflichtung gemäß Abs. 3 des Bestätigungsschreibens auf die erst später begründeten Rechte aus dem Pool-Vertrag erstrecken wollte, kann der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie mit Rücksicht auf das vom Konkursverwalter geltendgemachte Anfechtungsrecht keine Ansprüche aus dem Pool-Vertrag erhoben hat. Dabei braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO zu Recht bejaht hat. Der Klägerin kann zumindest subjektiv kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, wenn sie seinerzeit die Rechtslage ebenso einschätzte wie später das Berufungsgericht und deshalb von einer Geltendmachung von Rechten aus dem Pool-Vertrag absah; es konnte ihr nicht zugemutet werden, sich allein im Interesse des Beklagten einem Rechtsstreit auszusetzen, dessen Ausgang derart ungewiß gewesen wäre.
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b) Soweit die Revision der Klägerin vorwirft, sie habe andere - unabhängig vom Pool-Vertrag unanfechtbar bestellte - Sicherheiten und Befriedigungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft, bietet die Zurückverweisung den Parteien und dem Berufungsgericht Gelegenheit zur weiteren Aufklärung, soweit es darauf nach dem Ergebnis der Abrechnung im übrigen noch ankommen sollte.
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aa) Die Klägerin hat aus dem unstreitig 550.000 DM betragenden Verkaufserlös des - mit einer Grundschuld zu ihren Gunsten belasteten - Grundstücks Werk I (G. Straße) nur 81.186,11 DM auf die Schuld der KG verrechnet. Den Unterschiedsbetrag von 468.813,89 DM will sie an die Landesgirokasse zur Ablösung einer vorrangigen Grundschuld gezahlt haben. Die Klägerin ist beweispflichtig, wenn der Beklagte diese Zahlung und ihre Notwendigkeit unter Hinweis darauf bestreitet, daß der Konkursverwalter die Restkreditforderung der Landesgirokasse nur mit 375.000 DM beziffert hatte; die Abrechnung der Klägerin GA 421 reicht zum Beweise nicht aus.
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bb) Den - an die Klägerin abzuführenden - Verwertungserlös des Rohwarenlagers hat der Konkursverwalter zur "Ablösung von Eigentumsvorbehalten" um 734.502 DM gekürzt. Der Beklagte hat diesen Abzug mit dem Hinweis beanstandet, die Klägerin sei selbst Eigentümerin der Rohwaren gewesen. Der Abzug bedarf daher näherer Erläuterung und Überprüfung.
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Nach dem bisherigen Parteivorbringen erscheinen dagegen die Abzüge des Konkursverwalters für Verkaufsprovision und Handlinggebühr berechtigt. Die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht als unsubstantiiert angesehen. Selbst aufgrund dessen, was der Beklagte in seinem nachgereichten Schriftsatz noch dagegen vorgebracht hat, wäre der Klägerin nicht zuzumuten, gegen den Konkursverwalter vorzugehen.
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Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie der Klägerin weiterhin Verzögerungen bei der Verwertung des Rohwarenlagers bzw. bei der Gutschrift der Verwertungserlöse vorwirft. Der Beklagte übergeht dabei die Tatsache, daß der Konkursverwalter zunächst die Auskehrung des Erlöses verweigerte und von der Klägerin erst durch Prozeß dazu gezwungen worden ist.
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cc) Weiterer Überprüfung bedarf der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe nicht alle Möglichkeiten erschöpft, um aus dem Verwertungserlös des Firmengrundstücks B., an der ihr eine Grundschuld zustand, Befriedigung nicht nur - wie geschehen - für das Darlehenskapital von 1 Million DM, sondern auch für die dazugehörenden Zinsen zu erlangen. An dem Grundstück stand allerdings der B. Bank eine vorrangige Grundschuld zu; der Grundstückserlös reichte zur Abdeckung der Forderungen beider Banken nicht aus. Unstreitig hatte die B. Bank aber auf ihr vorrangiges Befriedigungsrecht freiwillig zugunsten der Klägerin in Höhe von deren Kapitalforderung verzichtet. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die B. Bank wäre noch zu einem weitergehenden Verzicht zur Deckung auch der Zinsforderung der Klägerin bereit gewesen, wenn nur die Klägerin ein solches Verlangen an sie gestellt hätte. Dafür, daß ein entsprechender Vorschlag der Klägerin die B. Bank zu weiterem Entgegenkommen veranlaßt hätte, spricht immerhin die unstreitige Tatsache, daß diese Bank noch über soviele andere Sicherheiten verfügte, daß sich aus deren Verwertung noch ein Übererlös von mehr als 1 Million DM ergab, der dem Konkursverwalter zufloß. Diesen Übererlös aus anderen Vermögensgegenständen der KG, an denen der Klägerin kein Sicherungsrecht zustand, hat die B. Bank der Klägerin mit Rücksicht auf die Anfechtung des Pool-Vertrags durch den Konkursverwalter nicht überlassen. Wenn die B. Bank aber stattdessen der Klägerin die Möglichkeit geboten hätte, sich aufgrund ihrer - unanfechtbar bestellten - Grundschuld aus dem Grundstückserlös auch wegen der Zinsen zu befriedigen, hätte der Konkursverwalter dagegen schwerlich begründete Einwendungen erheben können. Wenn die Klägerin es schuldhaft versäumt hat, der B. Bank einen entsprechenden Vorschlag zu machen, liegt darin ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen ihre Vertragspflichten aus Abs. 3 des Schreibens vom 17. Juli 1980.
- 33
III. Die Anschlußrevision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
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Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht der Klägerin das Recht versagt, die auf den per 1. August 1985 ermittelten Saldo zu zahlenden Verzugszinsen jeweils quartalsweise dem Schuldbetrag zuzuschlagen und anschließend mitzuverzinsen. Das Recht zur Zinseszinsberechnung aus § 355 Abs. 1 HGB endete mit der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses; der Gläubiger kann danach vom Schlußsaldo nur noch Verzugszinsen, aber keine Zinseszinsen mehr verlangen. An dieser ständigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof, auch nachdem er einer Kreditbank im Urteil vom 7. November 1985 (III ZR 128/84 = WM 1986, 8, 10 zu III 2b) das Recht zugebilligt hatte, als Schadensersatz nach §§ 286, 288 Abs. 2, 289 Satz 2 BGB eine Verzinsung von Zinsrückständen zu verlangen, weiterhin festgehalten (Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 56/86 = WM 1987, 897). Das spätere Grundsatzurteil zur Verzugszinsberechnung der Banken vom 28. April 1988 (BGHZ 104, 337) befaßt sich nicht mit der Frage der Zinseszinsberechnung im Wege der periodischen Kapitalisierung der Verzugszinsen und gibt auch dem erkennenden Senat keinen Anlaß, die Gläubigerrechte in dieser Richtung zu erweitern.
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Es kann dahingestellt bleiben, wie weit durch das BGH-Urteil vom 7. November 1985 überhaupt die Möglichkeit eröffnet worden ist, als Schadensersatz Zinseszinsen nicht nur auf Vertragszinsrückstände, sondern auch für Verzugszinsen zu berechnen (dagegen Schmelz/Klute ZIP 1989, 1509, 1520/1521 m.w.Nachw.). Notwendig wäre auf jeden Fall, daß der Schuldner wegen bestimmter aufgelaufener Verzugszinsbeträge durch Mahnung in Verzug gesetzt worden wäre. Das ist hier unstreitig vor Klageerhebung nicht geschehen.
- 36
Aber auch für die Zeit danach kann die Klägerin hier nicht verlangen, daß die aus Verzugszinsen bestehende Klageforderung, soweit sie sich als berechtigt erweist, verzinst wird. Es bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, hier in der Klageerhebung eine wirksame Mahnung zu sehen. Die mit der Klage geltend gemachte Verzugszinsforderung war nämlich weit überhöht. Die Klägerin selbst hat später die Zinssätze, die ihrer ursprünglichen Abrechnung zugrunde lagen, ermäßigt und deswegen die Klage zum überwiegenden Teil zurückgenommen. Ihre ursprünglich 380.248,48 DM betragende Forderung ist vom Berufungsgericht schließlich nur noch in Höhe von 55.088,21 DM für begründet gehalten worden. Ob eine Zuvielmahnung im Umfange des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, daß dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 = BGHR BGB § 284 Abs. 1 - Mahnung 1). Das gilt hier auch deshalb, weil der Beklagte die wirklich geschuldeten Verzugszinsen nicht allein ausrechnen konnte, da sie von ihm unbekannten internen Daten der Klägerin abhingen (BGHZ 104, 337: Durchschnittszinssatz nach der Zusammensetzung des gesamten Aktivkreditgeschäfts).
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Ein von den Voraussetzungen des Verzugs, insbesondere auch vom Verschulden des Schuldners unabhängiger Zinsanspruch gemäß § 291 Satz 1 BGB steht der Klägerin für eingeklagte Verzugszinsen nicht zu, da in § 291 Satz 2 ausdrücklich § 289 Satz 1 BGB für anwendbar erklärt wird.
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