IPR - Anwendbarkeit deutschen Rechts als Vollmachts- und französischen Rechts als Geschäftsstatut: Selbstkontrahierungsverbot (hier im Rahmen organschaftlicher Gesamtvertretung) und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer späteren Genehmigung
Leitsatz
1. Ist für eine Vertragserklärung als Vollmachtsstatut deutsches, als Geschäftsstatut französisches Recht maßgebend, so richtet sich die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens nach BGB § 181; dagegen ist Cc Art 1375 (juris: CC FRA) - als eine Vertretungsregelung - nicht anwendbar.
2. Geben zwei Gesamtvertreter einer GmbH gemeinsam eine Vertragserklärung ab und verstößt dabei die Mitwirkung des einen gegen BGB § 181, so kann seine Erklärung nicht in eine zulässige Ermächtigung des anderen zur Alleinvertretung (vergleiche BGH, 1975-03-06, II ZR 80/73, BGHZ 64, 72) umgedeutet werden.
3. Ist ein Vertrag wegen Selbstkontrahierens unwirksam, so richtet sich nur die Vertretungsmacht für eine spätere Genehmigung nach dem Vollmachtsstatut; die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung bestimmen sich nach dem Geschäftsstatut.
Orientierungssatz
1. Zitierung zu Leitsatz 3: vergleiche BGH, 1965-06-22, V ZR 55/64, WM IV 1965, 868.















vorgehend LG Saarbrücken, 16. September 1988, 4 O 59/88

Peter Schlechtriehm, EWiR 1991, 1167-1168 (Anmerkung)


Reinhold Geimer, LM EGBGB Art 7ff Nr 61 (3/1992) (Anmerkung)
... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Bergmann, 8. Auflage 2017, § 714 BGB
● Otto, 8. Auflage 2017, § 21 BGB
● Süß, 8. Auflage 2017, Anh. zu Art. 11
● Weinland, 8. Auflage 2017, § 167 BGB
● Weinland, 8. Auflage 2017, § 181 BGB
... mehr
Vergleiche BGH 5. Zivilsenat, 22. Juni 1965, V ZR 55/64
Tatbestand
- 1
Die in S. ansässige Klägerin war Mehrheitsgesellschafterin der C. M. L. (im folgenden: CML) in Sa./Frankreich. Die CML befand sich über Jahre hinweg in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am 6. Mai 1986 wurde der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet. Konkursverwalter ist der Beklagte. Er berühmt sich gegenüber der Klägerin einer zur Konkursmasse gehörenden Forderung von 5.814.391,65 FF und stützt sich dabei auf eine schriftliche Vereinbarung vom 27. Juni 1983. In dem in französischer Sprache abgefaßten Vertragstext heißt es, aufgrund einer Saldierung der zum 31. Dezember 1982 festgestellten wechselseitigen Ansprüche erkenne die Klägerin an, der CML 11.814.391,65 FF zu schulden. Dieser Betrag werde in ein zinsloses Darlehen umgewandelt, das die Klägerin in jährlichen Raten in Höhe der Hälfte ihres Nettogewinns vor Steuern abtragen werde.
- 2
Die Vereinbarung wurde für die Klägerin, die nach dem Gesellschaftsvertrag durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten wird, von den beiden Geschäftsführern H. und H. G. L. unterschrieben. Für die CML unterzeichnete H. L. als deren alleiniger Geschäftsführer.
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Mit Schreiben vom 15. Juli 1983 bestätigten H. und H. G. L. die Vereinbarung für die Klägerin. Unter dem 15. Juni 1984 teilten sie der CML mit, daß die Klägerin die am 27. Juni 1983 begründete Darlehensverpflichtung mit 7% jährlich verzinsen werde. In einem Schreiben vom 22. Januar 1986 erklärten H. G. L. und ein Prokurist der Klägerin, daß die aus der Vereinbarung vom 27. Juni 1983 herrührende Hauptverbindlichkeit der Klägerin, die sich zwischen Ende 1983 und Mitte 1985 unstreitig auf 5.814.391,65 FF ermäßigt hatte, nunmehr noch 3.946.002,88 FF betrage. Die Klägerin hatte sich nämlich für die CML gegenüber mehreren französischen Banken verbürgt und demgemäß am 22. Januar 1986 an eine dieser Banken 1.886.388,77 FF geleistet.
- 4
Die Klägerin hält die mit der CML getroffenen Vereinbarungen für unwirksam. Dem Klagehauptantrag entsprechend hat das Landgericht festgestellt, daß dem Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis vom 27. Juni 1983 sowie aus dem Schreiben vom 15. Juni 1984 keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
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Das Berufungsgericht hat eine Bindung der Klägerin durch die Vereinbarung vom 27. Juni 1983 und das daran anknüpfende Folgeschreiben vom 15. Juni 1984 verneint. Es ist von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen und zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin sei gemäß § 181 BGB nicht wirksam vertreten worden, weil H. L. für beide Vertragspartner aufgetreten sei. Eine spätere Genehmigung oder Bestätigung scheide aus, weil kein Beteiligter die Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses gekannt oder für möglich gehalten habe.
II.
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Die Begründung des Berufungsurteils hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig erachtet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1, 53 Abs. 1 EuGVÜ. Gegenstand des Verfahrens sind vertragliche Ansprüche, die von der Klägerin in Deutschland zu erfüllen wären, gleichgültig ob die Beziehungen der Parteien deutschem oder französischem Recht unterliegen (vgl. §§ 269 Abs. 1, 2, 270 Abs. 4 BGB und Art. 1247 Abs. 3 Cc).
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2. Welche Rechte dem Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der CML aus den im Streit befindlichen Vorgängen gegen die Klägerin zustehen, richtet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschließlich nach deutschem Recht.
- 10
a) Deutsches Recht ist allerdings im Hinblick darauf anzuwenden, ob die Klägerin am 27. Juni 1983 oder bei den späteren schriftlichen Erklärungen gegenüber der CML wirksam vertreten wurde. Denn insoweit ist die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer H. und H. G. L. oder des Geschäftsführers H. G. L. und eines gemeinsam mit ihm handelnden Prokuristen berührt; dafür ist als Vollmachtsstatut das Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der Klägerin ihren Sitz hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - IVa ZR 196/82 = IPrax 1985, 221, 222; BGHZ 97, 269, 271; Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 397).
- 11
aa) Das führt zur Anwendbarkeit des § 181 BGB als einer die Reichweite der Vertretungsmacht regelnden Norm (vgl. Firsching in Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., vor Art. 12 EGBGB Rdn. 243; Lüderitz in Soergel, BGB, 11. Aufl., vor Art. 7 EGBGB Rdn. 303; a.A. Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., S. 503). Danach muß man von der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 27. Juni 1983 ausgehen, weil H. L. dabei, wie dies durch die doppelte Unterschriftsleistung zum Ausdruck kam, sowohl für die Klägerin als auch für die CML auftrat. Daß er auf seiten der Klägerin nicht allein, sondern gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer H. G. L. handelte, steht der Anwendung des § 181 BGB nicht entgegen (vgl. RGZ 89, 367, 373; BayObLGZ 1979, 187, 189 ff.; Leptien in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 181 Rdn. 12).
- 12
Zwar hätten die Beteiligten das Vertretungshindernis möglicherweise dadurch beseitigen können, daß sie H. G. L. entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG zum alleinigen Vertragsabschluß für die Klägerin ermächtigt und ihm so eine organschaftliche Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt hätten (vgl. BGHZ 64, 72, 75 ff.). Daran hat aber niemand gedacht. Deshalb bleibt allenfalls die Möglichkeit, die Unterschriften unter der Vereinbarung gemäß § 140 BGB in eine solche Ermächtigungserklärung umzudeuten (vgl. dazu auch Koppensteiner in Rowedder, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 34; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 35 Rdn. 27). Dagegen spricht jedoch bereits, daß sich dann die persönlichen Verantwortlichkeiten für den Vertragsschluß anders gestalten würden, als sie von den Beteiligten gewollt waren: Im Verhältnis zur Klägerin wäre die Vereinbarung nicht mehr von H. und H. G. L. gemeinsam, sondern ausschließlich von H. G. L. zu verantworten (vgl. BGHZ 64, 72, 77). Außerdem liefe eine Umdeutung dem Sinn des § 181 BGB zuwider. Die Vorschrift erklärt, um Interessenkollisionen und damit verbundenen Gefahren für den Vertretenen zu begegnen, In-Sich-Geschäfte schlechthin für unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise eine Sachverhaltsgestaltung vorliegt, in der sich eine Schädigung des Vertretenen typischerweise ausschließen läßt (vgl. BGHZ 56, 97, 102 f.; BGH, Beschluß vom 16. April 1975 - V ZB 15/74 = NJW 1975, 1885 f.). Dieser Gesetzeszweck würde in den Fällen organschaftlicher Gesamtvertretung vereitelt, wenn der Vertragserklärung eines von mehreren Vertretern, der auch auf der Gegenseite auftritt, über § 140 BGB praktisch zur Wirksamkeit verholfen werden könnte.
- 13
bb) Da die Vertretung der Klägerin nach deutschem Recht zu beurteilen ist, läßt sich die Vertragswirksamkeit auch nicht mit Hilfe des Art. 1375 Cc begründen, falls die Vereinbarung - wie der Beklagte behauptet hat - zu einer Stundung tatsächlich bestehender Ansprüche führte und deshalb für die Klägerin wirtschaftlich günstig war. Art. 1375 Cc enthält nämlich entgegen der Ansicht der Revision keine allgemeine Regelung der Vertragswirksamkeit, sondern eine Vertretungsregelung (vgl. Carbonnier, Droit civil, 10. Aufl., Bd. 4, S. 196; Esmein in Planiol/Ripert, Traite pratique de droit civil francais, 2. Aufl., Bd. 6, S. 72; auch Sonnenberger/Schweinberger, Einführung in das französische Recht, 2. Aufl., S. 58).
- 14
cc) War die Vereinbarung vom 27. Juni 1983 demnach unwirksam, ging das Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 1984, in dem die Verzinsung der seinerzeit begründeten Darlehensschuld zugesagt wurde, ins Leere. Ob sich hier zudem der ursprüngliche Vertretungsmangel wiederholte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. So ist namentlich offen geblieben, wem das von den Geschäftsführern H. und H. G. L. unterzeichnete Schreiben, das ohne weitere Namensangabe an die CML gerichtet war, dort zuging.
- 15
b) Die Frage, ob die Klägerin gleichwohl durch die am 27. Juni 1983 getroffenen Abreden und die nachfolgende Verzinsungszusage verpflichtet wurde, weil sie möglicherweise nachträglich eine Genehmigung erteilte, hat das Berufungsgericht verneint, indem es deutsches Recht herangezogen hat. Nach deutschem Recht ist jedoch lediglich zu beurteilen, von welchen Personen eine solche Genehmigung in Vertretung der Klägerin ausgehen mußte. Im übrigen richtet sich die Beurteilung nach französischem Recht als dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Vertragsstatut. Damit entscheidet das französische Recht nicht nur über die Rechtswirksamkeit der streitigen Abreden als solcher, sondern auch darüber, ob die ohne Vertretungsmacht für die Klägerin abgegebenen Erklärungen genehmigungsfähig waren und welche Anforderungen an eine Genehmigung zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 = WM 1965, 868, 869).
- 16
aa) Zur Ermittlung des Vertragsstatuts sind die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1142) gültigen Grundsätze heranzuziehen, weil die den Rechtsstreit bestimmenden Vorgänge vor dem 1. September 1986 liegen (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Insoweit kommt es ebenso wie nach heutigem Recht mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl der Vertragsparteien in erster Linie auf eine stillschweigende Rechtsvereinbarung an. Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Statt dessen hat es das Vertragsstatut - unabhängig von subjektiven Vorstellungen - nach dem hypothetischen Parteiwillen bestimmt.
- 17
Die vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung einer stillschweigend getroffenen Rechtswahl kann der Senat nachholen. Sie führt zur Anwendung französischen Rechts. Nichts anderes ergäbe sich im übrigen, wenn man auf den hypothetischen Parteiwillen abhöbe, in dessen Beurteilung der Senat keinen Bindungen unterliegt (vgl. BGHZ 44, 183, 186; BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65 = LM Nr. 6 zu § 12 UWG).
- 18
Für die Vereinbarung französischen Rechts mögen die französischsprachige Fassung der grundlegenden Erklärungen vom 27. Juni 1983 und die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen der Klägerin in französischer Währung von untergeordneter Bedeutung sein, zumal das spätere, die Verzinsung regelnde Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 1984 in deutscher Sprache gehalten war. Gewichtig ist dagegen schon der Hinweis in der Vertragsurkunde vom 27. Juni 1983, daß die - nicht nur für die Klägerin und die CML, sondern auch von der Ehefrau des Klägers als Zeugin unterzeichnete - Vereinbarung in drei Originalen ausgefertigt sei, weil damit ersichtlich ein Bezug zum französischem Recht (Art. 1325 Abs. 3 Cc) hergestellt werden sollte. Das wurde dadurch unterstützt, daß man Sa. als tatsächlichen oder - nach dem Vorbringen der Klägerin, die einen Vertragsschluß in Deutschland behauptet hat - vorgeblichen Abschlußort wählte. Ausschlaggebend ist letztlich, daß die Absprachen - unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Frankreich - auf den Vorteil der CML als eines in Frankreich ansässigen Unternehmens abzielten. Wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, wollte man der CML für den französischen Rechtsverkehr einen Forderungsnachweis verschaffen und dabei französischen bilanz- und handelsrechtlichen Vorschriften Genüge tun. Von daher wurde eine Verbindung zum französischem Rechtskreis gesucht, die es nur folgerichtig erscheinen ließ, die Abreden französischem Recht zu unterstellen.
- 19
bb) Nach alledem läßt sich eine Genehmigung der streitigen Vereinbarungen nicht mit der Begründung verneinen, daß es dazu an den nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen gefehlt habe. Soweit - wie bei dem Schreiben vom 22. Januar 1986 - eine Genehmigung durch Erklärungen in Frage steht, die ausschließlich durch andere Personen als durch H. L. abgegeben wurden, so daß sich der ursprüngliche Vertretungsmangel nicht wiederholte, ist deren Wirksamkeit nach französischem Recht zu beurteilen, das in Art. 1998 Abs. 2 Cc die Genehmigungsfähigkeit eines Handelns ohne Vertretungsmacht anerkennt. Im Hinblick darauf wird das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut zu würdigen haben und prüfen müssen, ob die Unkenntnis der Beteiligten von der Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses einer Genehmigung überhaupt entgegenstehen kann (vgl. Cour de Cassation, Bull. 1978, civ. III, Nr. 173), zumal der Wille der Klägerin, die Vereinbarungen für und gegen sich gelten zu lassen, unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.
- 20
3. Die Frage nach einer Genehmigung erübrigt sich grundsätzlich nicht schon für den Fall, daß der Vereinbarung vom 27. Juni 1983 - wie die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat - in Wahrheit keine Forderungen der CML zugrunde lagen. Auch wenn man unter diesen Umständen trotz des geschäftlichen Eigeninteresses der Klägerin, das H. und H. G. L. mit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses verfolgten, die Voraussetzungen eines Schenkungsvertrags bejahen wollte, würde das nicht notwendig bedeuten, daß deshalb die notarielle Form hätte eingehalten werden müssen. Geht man nämlich davon aus, daß die Klägerin und die CML französisches Recht als formbestimmend vereinbart haben (vgl. dazu BGHZ 53, 189, 191; BGHZ 57, 337, 340), so gewinnt das Rechtsinstitut der verschleierten Schenkung (donation deguisee) Bedeutung. Danach ist die notarielle Form des Art. 931 Cc bei Schenkungen, die ihren Charakter nicht offenbaren, sondern in das Gewand eines anderen Rechtsgeschäfts gekleidet sind, regelmäßig entbehrlich (vgl. Ferid/ Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, 2. Aufl., Bd. 2, S. 183).
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