Unanfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte: Greifbare Gesetzwidrigkeit
Orientierungssatz
Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach ZPO § 567 Abs 4 nur in besonders aufgeführten Ausnahmefällen anfechtbar. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen vom Gesetz für unanfechtbar erklärten Entscheidungen kann auch mit der einfachen Behauptung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.


vorgehend LG Darmstadt, 7. Oktober 1992, 8 O 78/91
Gründe
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1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO nur in besonders aufgeführten Fällen anfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
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2. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung zulässig. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in besonderen Ausnahmefällen zu (BGHZ 119, 372; Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993, 1865; jeweils m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von der Klägerin beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz (§ 114 ZPO) vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der dort genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, vom Gesetz (§ 567 Abs. 4 ZPO) für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann auch mit der Behauptung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.
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