vorgehend LG Darmstadt, 21. Juli 2010, 19 O 256/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Maßgeblich ist lediglich der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatz aus der Zeichnung der Zertifikate abzüglich des Veräußerungserlöses und der Bonuszahlung, mithin 16.453,15 €. Der entgangene Zinsgewinn ist als Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245 und Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3) ebenso wenig zu berücksichtigen wie die vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 4 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 16.453,15 €
Wiechers Grüneberg Maihold
Matthias Pamp
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