Tenorentscheidung: Gehörsrüge; angewendete Vorschrift: § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
vorgehend LG Berlin, 15. Juni 2001, 5 O 458/00
Permalink
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