vorgehend LG Zwickau, 14. Juni 2011, 2 O 1121/04
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Januar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000 €
Gründe
I.
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Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
- 2
Die Beklagte, der das Berufungsurteil am 27. Januar 2012 zugestellt worden ist, hat ausweislich ihres Wiedereinsetzungsgesuchs Ende Januar 2012 und Anfang Februar 2012 fernmündlich zweimal mit ihrem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufgenommen, um ein Vorgehen gegen das Berufungsurteil zu erörtern. Sie hat anlässlich eines dritten Telefonats am 27. Februar 2012 um die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gebeten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dieser Bitte am gleichen Tag entsprochen. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Verfügung des Vorsitzenden bis zum 29. Mai 2012 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt.
- 3
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung verworfen.
- 4
Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat ihr Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs macht die Beklagte geltend, sie habe am 13. Januar 2012 einen Unfall erlitten und sich einer Behandlung mit starken und "zentral wirksamen" Analgetika unterziehen müssen. Dadurch seien ihre Entschlussfähigkeit, ihre Urteilsfähigkeit und ihre psychische Belastbarkeit "deutlich herabgesetzt" gewesen, so dass ihr "eine Beschäftigung mit rechtlichen Dingen nicht zumutbar" gewesen sei. "[J]edenfalls bis zum Ablauf der Begründungsfrist" am 29. Mai 2012 sei sie nicht in der Lage gewesen, die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit ihrem Prozessbevollmächtigten "zu besprechen, nach Abwägung hierüber zu entscheiden und die Finanzierung des Rechtsmittels sicherzustellen". Zur Glaubhaftmachung hat sie die Abschrift eines Attests eines Facharztes für Innere Medizin vorgelegt.
II.
- 5
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, weil nicht auszuschließen ist, dass sie ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 233 ZPO).
- 6
Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Wiedereinsetzung begehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung darzulegen und glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145; Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500, 1502; Beschluss vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).
Wiechers Joeres Ellenberger
Matthias Menges
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