vorgehend LG Konstanz, 3. November 2006, 2 O 162/06
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung enthält keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 m.w.N.) und ist in der Revisionsinstanz hinzunehmen. Eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 32.212,87 €.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
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