Auslegungsregel für Wechselakzepte und Haftung des Akzeptanten; Umdeutung der wechselrechtlich unwirksamen Annahmeerklärung in abstraktes Schuldversprechen
Leitsatz
1.1. Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Wechselakzepts ist allein auf die Wechselurkunde und auf solche Umstände abzustellen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können.
1.2. Eine wechselmäßige Verpflichtung des Bezogenen entsteht nicht, wenn nicht behebbare Zweifel verbleiben, ob ein Zusatz zu der Annahmeerklärung als Bedingung aufzufassen ist.
1.3. Bedingte Annahmeerklärungen fallen nicht unter WG Art 26 Abs 2 S 2.
2. Die wechselrechtlich unwirksame Annahmeerklärung auf einem gezogenen Wechsel kann in ein abstraktes Schuldversprechen umgedeutet werden.

















vorgehend LG Mainz, 28. November 1991, 12 HO 87/91



Jochen Marly, LM WG Art 26 Nr 1 (4/1994) (Anmerkung)

... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Bork, 8. Auflage 2017, § 780 BGB
● Nassall, 8. Auflage 2017, § 140 BGB
● Reichold, 8. Auflage 2017, § 133 BGB
Tatbestand
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Die Klägerin (Ausstellerin und Nehmerin) nimmt die Beklagte (Annehmerin) aus drei bei Fälligkeit nicht bezahlten Wechseln über 132.500 DM, 175.000 DM und 525.000 DM in Anspruch. Unter den Unterschriften der Annahmeerklärungen befinden sich quergeschriebene maschinenschriftliche Zusätze, und zwar auf dem Wechsel über 132.500 DM: "Für Lieferung ST-V 7700 Sat-Receiver 1000 pcs a 175,00 DM", auf dem Wechsel über 175.000 DM: "Für Lieferung ST-V-ADS 7700 Sat-Receiver 3000 pcs a 175,00 DM", auf dem Wechsel über 525.000 DM: "Für Lieferung ST-V 7700 Sat Receiver inkl. Stereo Prozessor 500 pcs a 265,00 DM". Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Annahmeerklärungen seien wegen dieser Zusätze nicht unbedingt und sollten nur für den Fall gelten, daß vereinbarungsgemäß geliefert werde.
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Das Grundgeschäft hatte die Lieferung von 4.500 Satelliten-Receivern an die Beklagte zum Gegenstand. Die Klägerin behauptet, die unstreitigen Lieferungen der englischen Firma B. seien in Erfüllung ihrer Lieferpflicht gegenüber der Beklagten erbracht worden. Die Beklagte macht geltend, die Lieferungen der Firma B. seien teils unvollständig, teils mangelhaft gewesen und von ihr im Umfang des Gegenwerts mit jener Firma verrechnet worden.
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Das Landgericht hat die im Wechselprozeß erhobene Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin in das Urkundenverfahren übergegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Sie führt lediglich zur Einschränkung der Klageabweisung als im Urkundenprozeß unstatthaft.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wechselmäßige Verpflichtungen der Beklagten seien nicht entstanden, da ihre Annahmeerklärungen nicht unbedingt abgegeben worden seien. Die Zusätze unter den Unterschriften der Beklagten stellten zwar ihrem Wortlaut nach keine Bedingungen dar. Da sie Liefergegenstand, Stückzahl und Preis angäben und damit über einen allgemeinen Hinweis auf die den Wechselbegebungen zugrundeliegenden Geschäfte hinausgingen, könne ein an der Errichtung der Wechselurkunden nicht beteiligter Dritter die Zusätze aber dahin verstehen, daß die Annahmeerklärungen in Abhängigkeit vom Grundgeschäft und seiner Erfüllung stünden.
II.
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Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
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1. Wechselmäßige Verpflichtungen der Beklagten sind nicht entstanden, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bedingte und damit unwirksame Annahmeerklärungen abgegeben hat.
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Die Annahme des Wechsels muß unbedingt sein (Art. 26 Abs. 1 WG). Wechsel sind zum Umlauf bestimmt. Für die Auslegung von Wechselerklärungen können daher neben der Urkunde nur solche Umstände herangezogen werden, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können (BGHZ 21, 155, 161 f.; 64, 11, 14; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 194/75 - WM 1976, 1244 (1245 unter I.)). Die Grundsätze über die Einbeziehung außerhalb der Urkunde liegender Umstände bei der Auslegung im Verhältnis zwischen den Parteien des Begebungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - II ZR 73/80 - WM 1981, 375; BGHZ 22, 148, 152 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 194/75 - WM 1976, 1244 (1245 unter II., und unter I. a.E.); Reinicke DB 1960, 344 (345 f.); Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 18. Aufl. Einleitung WG Rdn. 57; Pflug, ZHR 148 (1984) S. 1, 21; ferner Senat, Urteile vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 113/89 - NJW-RR 1991, 229 (230 unter II. 1.) und vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91 - NJW 1992, 1380 (unter II. 2.), jeweils zum Scheck) sind für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Akzepts ohne Bedeutung. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann, von wem und zu welchem Zweck die Zusätze angebracht worden sind, kommt es deshalb nicht an.
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a) Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten läßt die durch die Konjunktion "für" betonte Verknüpfung der Annahmeerklärungen mit dem jeweiligen Grundgeschäft im vorliegenden Fall offen, ob es sich lediglich um unschädliche - auf bereits durchgeführte Warenlieferungen verweisende - Deckungsklauseln (vgl. dazu Staub/Stranz, WG 13. Aufl. Art. 1 WG Anm. 12; Quassowski/Albrecht, WG Art. 1 Rdn. 45; Baumbach/Hefermehl, aaO Art. 1 WG Rdn. 4; OLG Rostock OLGRspr. Bd. 28 (1914), 408; OLG München zitiert nach BGH, Urteil vom 4. Februar 1960 - II ZR 133/59, WM 1960, 374 (unter II.); zustimmend Reinicke, DB 1960, 344) handelt oder ob die wechselmäßige Haftung von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis - der Erfüllung der Lieferverpflichtungen - abhängig gemacht werden sollte. Letzteres wäre ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 WG (vgl. ROHGE XXI, 169; RG Recht 1911 Nr. 3577; RG JW 1935, 1778; Baumbach/Hefermehl, aaO; Staub/Stranz, aaO). Die Zweifel an der Unbedingtheit der Annahmeerklärungen werden auch nicht durch die Tatsache behoben, daß die Zusätze den Akzept-Unterschriften nachfolgen. Die Abschlußfunktion der Unterschrift tritt in diesem Zusammenhang zurück; die gewählte Anordnung findet eine naheliegende Erklärung in dem Bestreben, den Charakter der Namenszeichen als "bloße Unterschrift" im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 WG zu wahren.
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b) Aus dem Grundsatz der Wechselstrenge ergibt sich, daß eine wechselmäßige Verpflichtung des Bezogenen nicht entsteht, wenn nicht behebbare Zweifel verbleiben, ob ein Zusatz zu seinem Akzept als Bedingung aufzufassen ist. Für die Frage, ob eine der Wirksamkeit des Wechsels nach Art. 1 Nr. 2 WG entgegenstehende bedingte Anweisung vorliegt, ist dies allgemein anerkannt (Quassowski/Albrecht, aaO Art. 1 Rdn. 46; Staub/Stranz, aaO, Allgemeine Einleitung Anm. 22; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 212; Baumbach/Hefermehl, aaO); für Art. 26 Abs. 1 WG kann nichts anderes gelten.
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c) Die Beklagte haftet auch nicht gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 WG nach dem Inhalt ihrer Annahmeerklärung. Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur fallen bedingte Annahmeerklärungen nicht unter Art. 26 Abs. 2 Satz 2 WG (Staub/Stranz, aaO Art. 26 Anm. 3; Stranz, WG 14. Aufl. Art. 26 Anm. 4; Jacobi, aaO § 27 II. 3. S. 213 ff.; Hueck/ Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl. § 7 IV. 3. S. 79 unter Ablehnung der von Hueck bis zur 10. Aufl. vertretenen Gegenansicht; Richardi, Wertpapierrecht, § 19 III. 2. S. 168 f.; Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl., § 13 III. 4. c unter Ablehnung der von Rehfeldt bis zur 9. Aufl. vertretenen Gegenansicht; Baumbach/Hefermehl, aaO; Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, 9. Aufl. Rdn. 559). Der Gegenansicht (Quassowski/Albrecht, aaO Art. 26 Rdn. 5; Knur/Hammerschlag, Kommentar zum Wechselgesetz Art. 26 Anm. 1) kann nicht gefolgt werden. Die bedingte Annahme ist abschließend in Art. 26 Abs. 1 WG geregelt (so Staub/Stranz, aaO; Jacobi, aaO). Das entspricht der Systematik des Art. 26 WG und dem Gesichtspunkt, daß Bedingungen mit der Natur des Wechsels unverträglich sind, weil er als Umlaufpapier die Voraussetzungen der Zahlungspflicht erschöpfend enthalten muß (RGZ 119, 422, 424).
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2. Die Beklagte verstößt mit der bloßen Berufung auf das Vorliegen einer bedingten Annahmeerklärung noch nicht gegen § 242 BGB. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte die Zusätze in der Absicht angebracht habe, später die Zahlung zu verweigern.
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Das angefochtene Urteil hebt andererseits zutreffend hervor, daß ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht käme, wenn nachgewiesen wäre, daß die zugrundeliegenden Lieferungen ordnungsgemäß erbracht, aber noch nicht bezahlt seien (vgl. BGHZ 62, 286, 292). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ordnungsgemäße Lieferungen nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses bewiesen, hält den Angriffen der Revision stand. Unbegründet ist die Rüge, das Vorbringen der Beklagten zu den Lieferungen sei widersprüchlich und unsubstantiiert, deshalb brauche die Klägerin ihre Behauptungen nicht zu beweisen. Es trifft zwar zu, daß der Beweis durch Urkunden im Urkundenprozeß auch für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich ist, die gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (BGHZ 62, 286, 289 ff.; BGH, Urteil vom 4. Februar 1985 - II ZR 142/84, WM 1985, 738 <739 unter 2.>). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte jedoch zumindest die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der gelieferten Waren bestritten. Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen indessen die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abweisen müssen, da seine Entscheidung darauf beruht, daß die Klägerin den Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses geführt hat (§ 597 Abs. 2 ZPO).
III.
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Umdeutung der Wechselerklärungen der Beklagten in abstrakte Schuldversprechen abgelehnt, ist zwar berechtigt, bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
- 15
1. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Juni 1955 - II ZR 348/53 - WM 1955, 1324) hat bisher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1930, 1376; RGZ 136, 207, 210) die Umdeutung einer Annahmeerklärung auf einem formnichtigen gezogenen Wechsel in ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) abgelehnt. Dies ist mit der Erwägung begründet worden, die Verpflichtung des Akzeptanten zur Zahlung der Wechselsumme beruhe auf der Sonderbestimmung des Art. 28 WG, die aber nur für rechtswirksame Wechsel Geltung habe; für andere Fälle sei der einfachen Namensunterschrift des Akzeptanten keine verpflichtende Willenserklärung zu entnehmen. Diese Rechtsprechung ist überwiegend auf Kritik gestoßen (Baumbach/Hefermehl, aaO Art. 2 WG Rdn. 11; Staub/Stranz, aaO Art. 2 Anm. 22; Hueck/Canaris, aaO § 6 IV 4 a, S. 69; § 7 IV 3. S. 79 f.; Brox, aaO Rdn. 534; Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge S. 93; Liesecke, WM 1971, 294, 297; RGRK BGB-Steffen, 12. Aufl. § 780 Rdn. 22; Staudinger/Marburger, BGB 12. Aufl. § 780 Rdn. 38; MünchKomm BGB/Hüffer 2. Aufl. § 780 Rdn. 25; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 140 Rdn. 25; Erman/Brox, BGB 9. Aufl. § 140 Rdn. 29; Bülow, aaO Art. 2 WG Rdn. 9).
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a) Der Begründung der Rechtsprechung wird entgegengehalten, sie gehe zu Unrecht davon aus, daß die Verpflichtung des Akzeptanten bei einem gültigen Wechsel auf Gesetz (Art. 25 WG) beruhe; wenn Art. 25 Abs. 1 S. 3 WG bestimme, daß die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels als Annahmeerklärung gelte, werde damit nur die Verkehrsübung wiedergegeben, daß man sich durch Zeichnung einer solchen Urkunde verpflichte (Baumbach/Hefermehl, aaO; Staub/Stranz, aaO; MünchKomm BGB/Hüffer, aaO; Reinicke, aaO; Soergel/Hefermehl, aaO).
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch der Senat ausgeht, beruht die Haftung des Annehmers auf rechtsgeschäftlicher Verpflichtung (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 - WM 1975, 1002 und 7. November 1977 - II ZR 67/76 - WM 1978, 83, 84; ferner Senat, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 142/91 - WM 1992, 907 zum Blankoakzept). Wer als Bezogener seine Unterschrift auf die Vorderseite des Wechsels setzt, bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß er sich damit zur Einlösung verpflichtet. Die Klagewechsel sind im übrigen anders als in den früher entschiedenen Fällen formgültig, lediglich die wechselrechtlichen Akzeptverpflichtungen sind nichtig. Mit ihren Unterschriften als Bezogene hat die Beklagte erklärt, eine primäre abstrakte Verpflichtung nach dem Inhalt der Urkunden eingehen zu wollen. Mit der Begebung der auf den Wechseln befindlichen Unterschriften sind zugleich die Anforderungen an einen Vertrag nach § 780 BGB erfüllt.
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2. Einer Umdeutung steht nicht entgegen, daß die Annahmeerklärungen unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der Lieferpflichten der Klägerin abgegeben sein könnten. Eine derartige Bedingung ist mit dem Wesen des abstrakten Schuldversprechens vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 - WM 1967, 824, 825 und vom 16. Juni 1977 - III ZR 45/75 - WM 1977, 1025, 1027; RG Warneyers Rechtsprechung 1910 Nr. 277; RGRK BGB-Steffen, aaO § 780 Rdn. 4; MünchKomm BGB Hüffer, aaO § 780 Rdn. 14). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Umdeutung auch nicht am Fehlen des gemäß § 780 BGB erforderlichen Vertrages. Die Annahme eines Angebots der Beklagten wäre vielmehr in der Hinnahme der mit den Zusätzen versehenen Akzepte zu erblicken.
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3. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Umdeutung (§ 140 letzter Hs. BGB) getroffen. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits bedarf es gleichwohl nicht. Zwar kann in diesem Punkt die Abweisung als unbegründet nicht aufrechterhalten werden (BGHZ 82, 200, 208). Jedoch ist die Klage auch insoweit als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen. Im Fall einer Umdeutung hätte nämlich die Klägerin beweisen müssen, daß ein Angebot der Beklagten nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1984 - VIII ZR 281/83, NJW 1985, 497) oder die etwa vereinbarte Bedingung eingetreten war (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 299/80, BB 1981, 1732). Diese Nachweise hat sie mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht erbracht. Die Revision beruft sich lediglich darauf, die Klägerin müsse den Urkundenbeweis nicht führen, weil das Bestreiten der Vollständigkeit und Mängelfreiheit durch die Beklagte unsubstantiiert sei. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, unzutreffend.
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