Haftung der Finanzierungsbank: Beschränkte Zurechnung der Angaben des Verhandlungsgehilfen und Anlagevermittlers; Voraussetzung für Aufklärungspflicht
Orientierungssatz
1. Eine Finanzierungsbank haftet nicht für eine von den Prospektverantwortlichen begangene arglistige Täuschung über die Miethöhe, wenn ihr Verhandlungsgehilfe gleichzeitig als Kapitalanlagevermittler auftritt. Denn die Zurechnung über BGB § 278 beschränkt sich auf den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages, wozu die Angaben über die Miethöhe nicht gehören.
2. Eine Bank ist gegenüber dem Kreditinteressenten nicht verpflichtet, sich durch gezielte Auswertung ihr zugänglicher Unterlagen oder gar durch weitere Nachforschungen einen Wissensvorsprung zu verschaffen und ihm mitzuteilen.




vorgehend LG Köln, 25. Januar 1989, 23 O 781/87
Anschluss Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 7. November 2007, 3 U 100/06
Anschluß OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 15. August 2001, 23 U 130/00
So auch OLG Hamm 5. Zivilsenat, 21. November 1996, 5 U 54/96

Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Beklagten als Finanzierungsbank eine von den Prospektverantwortlichen begangene arglistige Täuschung über die Miethöhe gemäß §§ 166, 278 BGB zuzurechnen. Zwar wurde V. auch als Verhandlungsgehilfe der Beklagten tätig, wenn er - aufgrund seiner im Globalfinanzierungsvertrag übernommenen Verpflichtung gegenüber der Beklagten - den Kapitalanlageinteressenten eine Finanzierung durch die Beklagte anbot. Die Zurechnung gemäß § 278 BGB beschränkt sich aber auf den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags. Hierzu gehörten die Angaben über die Miethöhe nicht; sie zielten vielmehr auf den Abschluß des Kapitalanlagevertrags. Insoweit aber handelten V./C. für sich selbst und nicht als Erfüllungsgehilfen der Bank (zur Frage beschränkter Zurechnung vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 124/86 = WM 1987, 1331, 1332 zu 3.).
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2. Auch aufgrund eines eigenen Wissensvorsprungs war die Beklagte nicht zur Aufklärung der Klägerin über die Miethöhe verpflichtet.
- 4
Anspruchsvoraussetzung ist die positive Kenntnis der Bank von den aufklärungsbedürftigen Tatsachen. Die Bank ist gegenüber dem Kreditinteressenten nicht verpflichtet, sich durch gezielte Auswertung ihr zugänglicher Unterlagen oder gar durch weitere Nachforschungen einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbarkeit nur dann gleichzustellen, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mußten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.
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In tatrichterlicher Verantwortung hat das Berufungsgericht hier einen solchen Ausnahmefall ebenso wie eine positive Kenntnis der Bank hinsichtlich der Miethöhe verneint; durchgreifende Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor
Permalink
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