Widerklageerhebung nach Schluß der mündlichen Verhandlung
Leitsatz
1. Eine Widerklage kann nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden.







vorgehend LG Gießen, 3. April 1989, 4 O 643/88
Anschluss OLG Köln 3. Zivilsenat, 3. Februar 2004, 3 U 111/03

Gründe
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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen.
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Nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kann nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage eine Widerklage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. MünchKomm zur ZPO - Patzina, 1. Aufl. 1992, § 33 Rdn. 15; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1987, § 296 a Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 296 a Anm. 2; § 282 Anm. 2; Anhang nach § 253 Anm. 1 B; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 33 Rdn. 9 und 17 sowie Zöller/Stephan aaO § 296 a Rdn. 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 33 Anm. C III a 4 und C III b 1; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 33 Anm. 5 a aa; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl. 1991, S. 167; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - VII ZR 112/80, NJW 1981, 1217; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 282/80, VersR 1982, 345, 346). Zur Begründung wird auf die Vorschriften der §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2 und 297 ZPO hingewiesen (vgl. MünchKomm zur ZPO - Patzina aaO). Insbesondere aus § 297 ZPO ergebe sich, daß Sachanträge, um Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein zu können, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO).
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Diese Auffassung entspricht zivilprozessualen Grundsätzen. Danach erscheint es sachgerecht, daß ein Gegenanspruch im Wege der Widerklage nur bis zum Ablauf des Zeitpunktes erhoben werden kann, bis zu dem Sachanträge zur Klage noch möglich sind. Ob das Gericht in Sonderfällen die Ankündigung neuer Anträge zum Anlaß nehmen kann, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen (vgl. Stein/Jonas/ Leipold aaO), braucht nicht erörtert zu werden, da im vorliegenden Fall dazu jedenfalls keine Veranlassung bestand.
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