vorgehend LG Hamburg, 10. Mai 2016, 303 O 360/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, WM 2018, 223, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, XI ZR 217/16, juris und XI ZR 247/16, juris; BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45.000 €.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
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