Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 107.388,21 €.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Matthias
vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2006, 4 O 19/05
nachgehend BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 28. Juni 2012, 1 BvR 2952/08, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 13. Juni 2013, 1 BvR 2952/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
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