Bankbefugnis hinsichtlich nach Konkurseröffnung auf das Konto des Gemeinschuldners eingehender Überweisungsbeträge; konkursfreier Erwerb oder Masseschuld
Leitsatz
1. Eine Bank ist in Nachwirkung eines durch Konkurs beendeten Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für den Gemeinschuldner entgegenzunehmen.
2. Eine Leistung nach Konkurseröffnung bewirkt nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat.















vorgehend LG Verden, 19. April 1993, 9 O 17/92
Vergleiche BFH 7. Senat, 22. November 2011, VII R 27/11
Vergleiche Finanzgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat, 4. Juni 2008, 15 K 6215/05 B
Vergleiche BFH 7. Senat, 6. Juni 2003, VII B 262/02




Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Hönn, 8. Auflage 2017, § 667 BGB
● Hönn, 8. Auflage 2017, § 675 BGB
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 1994 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Streitwert: 180.929,40 DM.
Gründe
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Konkursmasse der W. GmbH ein Anspruch auf Herausgabe des streitigen Überweisungsbetrages gegen die beklagte Volksbank zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, sondern aus dem Girovertrag i.V. mit § 398 BGB.
- 2
1. Zwar ist der Girovertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin seit der Eröffnung des Konkursverfahrens beendet (vgl. BGHZ 74, 253, 254; Senatsurteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916). Die Beklagte war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (LG Nürnberg-Fürth WM 1977, 852, 853 unter Hinweis auf Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken a.F.; Obermüller, Handbuch Insolvenzrecht für die Kreditwirtschaft 4. Aufl. Rdn. 455, 459; s. auch Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 495; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 2. Aufl. Rdn. 100).
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Die Divergenz zwischen der Kontonummer und der Empfängerbezeichnung im Überweisungsauftrag der Klägerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die von der Beklagten vorgenommene Gutschrift auf dem ehemaligen Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin entsprach - vom Konkurs abgesehen - dem Willen der Klägerin. Den danach berechtigterweise entgegengenommenen Überweisungsbetrag hat die Beklagte selbstverständlich herauszugeben (§ 667 BGB).
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2. Das sieht auch die Revision nicht anders. Sie meint aber, die Herausgabe müsse nicht an den Konkursverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin selbst erfolgen, weil es sich bei dem Überweisungsbetrag um konkursfreien Neuerwerb handele, da der rechtsgrundlos erfolgten Überweisung ein Anspruch der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Konkurseröffnung nicht zugrunde liege (§ 1 Abs. 1 KO).
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Dem kann nicht gefolgt werden, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht verneinte Streitfrage ankommt, ob es bei einer Kapitalgesellschaft konkursfreien Neuerwerb geben kann (vgl. dazu Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 1 Anm. 1 A c). Die Revision läßt § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO außer acht. Danach sind Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung Masseschulden. Gemeint ist damit eine Bereicherung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung (Kuhn/Uhlenbruck, Ko 11. Aufl. § 59 Rdn. 16; Kilger/Karsten Schmidt aaO § 59 Anm. 6). Daraus folgt, daß eine rechtsgrundlose Leistung nach Konkurseröffnung nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners bewirkt, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO Rdn. 18 a; Obermüller aaO S. 455; ders. ZIP 1981, 1045, 1948).
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3. Der Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Saldoforderung steht das Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO entgegen (BGHZ 74, 253, 255 f.).
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