Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; der behauptete zweite Hausbesuch des Vermittlers Anfang November 1999 ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie der erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegte Grundstücksmarktbericht D. 1998. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 185.000 €.
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
vorgehend LG Wiesbaden, 26. Mai 2006, 3 O 27/05
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