Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei Ablehnung des bedingten Erfüllungsangebots des Schuldners
Orientierungssatz
Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug. Er darf dann weiterhin aus einer Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreiben.


vorgehend LG Landshut, 9. März 1993, 62 O 2778/92
Anschluss Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 7. November 2007, 3 U 100/06
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Geisler, 8. Auflage 2017, § 293 BGB
● Geisler, 8. Auflage 2017, § 294 BGB
● Geisler, 8. Auflage 2017, § 295 BGB
● Kerwer, 8. Auflage 2017, § 268 BGB
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 1994 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.320 DM
Gründe
- 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
Aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß durch die Überweisungen der Oberbank an die Beklagte weder die Verbindlichkeiten aus der Grundschuld über 67.320 DM nebst dinglichen Zinsen noch die Darlehensschulden des Klägers erfüllt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die weite Sicherungszweckerklärung zum Darlehen über 160.000 DM nicht gegen Vorschriften des AGBG (s. BGHZ 101, 29, 32 m.w.Nachw.). Nach den getroffenen Feststellungen kann der Kläger auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Beklagte einen der von der Oberbank mit den Überweisungen verknüpften Treuhandaufträge angenommen hätte. Das ergibt sich aus dem Parteivortrag, den der Senat frei und selbständig zu prüfen und auszulegen hat (s. Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 85/90 - NJW 1991, 1683). Die in den Treuhandaufträgen gestellten Bedingungen, insbesondere eines Sicherheitenaustausches, waren nicht vertragsgerecht und sollten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Erfüllung in der Schwebe halten. Aus dem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Ablösungsangebot der Oberbank vom 13. September 1991 ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat es in seinem Schreiben vom 27. September 1991 mit der Erklärung eingeschränkt, die Überweisung erfolge unter Bedingung und Vorbehalt. Hinsichtlich der Überweisung vom 26. Februar 1992 über 67.320 DM haben der Kläger und die Oberbank mit Schreiben vom 1. bzw. 4. März 1992 erklärt, die Zahlung stelle lediglich einen Sicherheitsaustausch dar. Damit ist im zugehörigen Treuhandauftrag auch eine Ablösung der Grundschuld gemäß einem gesetzlichen Ablösungsrecht des Klägers oder seiner Eltern als nachrangiger Grundpfandgläubiger nicht angeboten worden. Im Hinblick auf die vom Kläger oder von der Oberbank für ihn erklärten Vorbehalte ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei nicht in Annahmeverzug geraten, nicht zu beanstanden. Daraus folgt zugleich, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zu Recht den Eintritt der Hinterlegungswirkungen gemäß § 378 BGB wegen Fehlens eines Hinterlegungsgrundes verneint hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch bei der Hinterlegung durch einen gemäß § 268 BGB zur Ablösung Berechtigten vorliegen (MünchKomm BGB/Keller, 3. Aufl., § 268 Rdn. 14; Erman/Kuckuk, BGB, 9. Aufl., § 268 Rdn. 1). Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur Frage der Hinterlegung kommt es nicht an.
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