Tenorentscheidung: Gehörsrüge; angewendete Vorschriften: § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16, siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
vorgehend LG Berlin, 30. März 2004, 21 O 525/03
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