Auskunftsanspruch: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer; Auskunftspflicht der Bank gegenüber Kontoinhaber über Scheckeinreicher
Leitsatz
Auch bei isoliertem Auskunftsverlangen gilt der Grundsatz, daß sich die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt.
Die bezogene Bank ist auch dann verpflichtet, dem Kontoinhaber auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob und von wem auf sein Konto gezogene Schecks zur Einlösung eingereicht worden sind, wenn der Einreicher möglicherweise ebenfalls Kunde der Bank ist.












vorgehend LG Detmold, 4. Dezember 1996, 3 O 160/96
Anschluß OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 30. Juli 1997, 20 U 34/97



Martin Arendts, ZAP ERW 1997, 99 (Anmerkung)
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Hönn, 8. Auflage 2017, § 666 BGB
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht hat die beklagte Sparkasse verurteilt, dem Kläger Auskunft über Name und Anschrift derjenigen Person zu erteilen, der sie aufgrund eines vom Kläger ausgestellten Barschecks 100.000 DM zu Lasten seines Girokontos ausgezahlt hat. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 3. März 1997, zugestellt am 7. März 1997, als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige. Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat es auf 600 DM festgesetzt.
- 2
Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß richtet sich die am 20. März 1997 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
- 3
Die nach §§ 519b Abs. 2, 547, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- 4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511a Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93, WM 1994, 127 m.w.Nachw.; Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 128, 85, 91).
- 5
Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur im Rahmen einer Stufenklage, sondern erst recht für ein isoliertes Auskunftsverlangen. Soweit die Beklagte darauf verweist, daß bei der Stufenklage dem zur Auskunftserteilung Verurteilten die Möglichkeit bleibe, seine abweichende Auffassung im Rechtsmittelzug der zweiten Stufe geltend zu machen, übersieht sie, daß dies nur für das auf die erteilte Auskunft gestützte Leistungsverlangen gilt. Die Verurteilung zur Auskunft ist auch dort endgültig, wenn deren Wert der Beschwer die Berufungssumme nicht erreicht.
- 6
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat auf den für die Auskunftserteilung erforderlichen mit höchstens 600 DM zu bemessenden Aufwand (4 Arbeitsstunden 150 DM) abgestellt.
- 7
Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 aaO.), ist nicht zu beanstanden.
- 8
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein schützenswertes Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen, nicht festzustellen. Die bezogene Bank ist gemäß §§ 675, 666 BGB verpflichtet, dem Kontoinhaber auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob und von wem auf sein Konto gezogene Schecks hier zur Einlösung eingereicht worden sind (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 94). Der Anspruch entfällt nicht etwa deshalb, weil der Einreicher des Schecks möglicherweise ebenfalls Kunde der Bank ist und die Bank diesem gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet wäre. Für die Bewertung des Abwehrinteresses bleibt deshalb die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht fehlerfrei bemessen. Wenn die Beklagte meint, insoweit sei ein Stundensatz von mindestens 250 DM in Ansatz zu bringen und der erforderliche Zeitaufwand betrage mindestens 7 Stunden, so hat sie tatsächliche Umstände, die diese Annahme rechtfertigen könnten, nicht dargelegt.
- 9
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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