Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen; Ablehnung einer Wiedereinsetzung bei unzureichendem Prozeßkostenhilfegesuch
Orientierungssatz
1. An der ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, wenn die Partei sich nicht des durch die Verordnung vom 17.10.1994 eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung nach ZPO § 117 Abs 4 zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfeunterlagen ersetzt dieses Erfordernis nicht, wenn die Partei nicht zugleich erklärt, daß sich seitdem an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nichts geändert habe (Festhaltung BGH, 27. November 1996, XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).
2. Hat eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt, kann ihr nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn sie zu ihrem Prozeßkostenhilfegesuch weder den nach ZPO § 117 Abs 4 erforderlichen Vordruck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seitdem nichts verändert habe.


vorgehend LG Stendal, 19. Juli 2000, 21 O 3/00
nachgehend BGH 11. Zivilsenat, 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Streitwert: 500.000 DM
Gründe
- 1
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weil der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
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1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil der Beklagte sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme des Beklagten auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich erklärt hat, daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).
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2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs der Revisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausgeschlossen ist. § 233 ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weil er die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne ein dem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt hat. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO).
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