Wirksamkeit formularmäßiger Haftungserweiterung bei Bürgschaft für Tilgungsdarlehen
Leitsatz
Die Erweiterung der Haftung durch eine formularmäßige Bürgschaftserklärung, die ein Bürge aus Anlaß der Gewährung eines Tilgungsdarlehens durch eine Bank abgibt, auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ist grundsätzlich überraschend.
Orientierungssatz
Zitierungen: Bestätigung OLG Stuttgart, 1976-11-26, 2 U 104/75, BB 1977, 415; OLG Düsseldorf, 1983-11-10, 6 U 240/82, WM IV 1984, 82; OLG Hamm, 1984-10-24, 11 U 103/84, WM IV 1985, 1221; OLG Karlsruhe, 1992-10-21, 1 U 73/92, WM IV 1993, 787 und LG Kleve, 1991-08-28, 2 O 102/91, NJW-RR 1992, 240; entgegen OLG Karlsruhe, 1984-05-16, 1 U 299/83, WM IV 1984, 1049 und OLG Oldenburg (Oldenburg), 1986-03-24, 13 O 3923/85, WM IV 1987, 901.














vorgehend LG Wiesbaden, 19. Juni 1991, 5 O 11/91
Anschluß OLG Rostock 1. Zivilsenat, 8. Juni 1995, 1 U 315/94
Übernahme BGH 9. Zivilsenat, 18. Mai 1995, IX ZR 108/94




Dirk Meinhold-Heerlein, WiB 1994, 790 (Anmerkung)
... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● J. Prütting, 8. Auflage 2017, § 765 BGB
● Lapp/Salamon, 8. Auflage 2017, § 305c BGB
Bestätigung LG Kleve 2. Zivilkammer, 28. August 1991, 2 O 102/91
Entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. März 1986, 13 O 3923/85
Bestätigung OLG Hamm 11. Zivilsenat, 24. Oktober 1984, 11 U 103/84
Entgegen OLG Karlsruhe, 16. Mai 1984, 1 U 299/83
... mehr
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten zu 1) als Hauptschuldner und dessen Ehefrau (künftig: Beklagte) als Bürgin auf Zahlung von 430.720,12 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch.
- 2
Am 7. März 1983 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Ehemann der Beklagten ein Tilgungsdarlehen über 200.000 DM mit einer Laufzeit von 47 Monaten zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung. Aus Anlaß dieses inzwischen getilgten Darlehens übernahm die nicht berufstätige Beklagte am gleichen Tage gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin formularmäßig eine selbstschuldnerische Bürgschaft
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"zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen ... gegen den Hauptschuldner ... an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang".
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Zur Finanzierung einer anderen Kapitalbeteiligung gewährte die S. Kreditanstalt dem Ehemann der Beklagten im Jahre 1984 ein Darlehen über 536.800 DM. Als Sicherheit diente eine Zahlungsgarantie, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund eines Avalkreditvertrages mit dem Ehemann der Beklagten übernahm. Nach Inanspruchnahme aus der Garantie verlangt die Klägerin Ersatz der Aufwendungen.
- 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Ehemannes hat der Senat nicht angenommen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
Die Revision ist begründet; sie führt in Richtung auf die Beklagte zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.
I.
- 7
Das Berufungsgericht hat eine Bürgenhaftung der Beklagten für die Aufwendungsersatzverpflichtung ihres Ehemannes für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
- 8
Die von ihr übernommene Bürgschaft sei wirksam. Die erste Alternative der Bürgschaftserklärung, der die Hauptschuld unterfalle, genüge dem Bestimmtheitserfordernis. Die Bürgschaft sei auch nicht sittenwidrig; es fehle konkreter Sachvortrag zur Mittellosigkeit der Beklagten. Auch auf eine gegenständliche Beschränkung der vorformulierten Bürgschaft könne die Beklagte sich nicht berufen. Zwar habe sie die Bürgschaft zur Besicherung eines bestimmten Darlehens übernommen. Der Anlaß sei jedoch in der Bürgschaftserklärung nicht zu einer gegenständlichen Beschränkung der Bürgschaft auf dieses eine Kreditgeschäft zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemacht worden.
II.
- 9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erstreckung der aus Anlaß des Tilgungsdarlehens vom 7. März 1983 übernommenen Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Ehemann der Beklagten in der als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehenden vorformulierten Bürgschaftserklärung ist überraschend und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 3 AGBG).
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1. Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGHZ 102, 152, 158 f.; 109, 197, 201; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785).
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Die Erwartung eines Sicherungsgebers vom Umfang seiner Haftung wird wesentlich durch den Anlaß der Sicherheitsbestellung geprägt. Ist Anlaß die Gewährung eines bestimmten Darlehens an einen Dritten, so erwartet der Sicherungsgeber nicht und braucht damit vernünftigerweise auch nicht zu rechnen, auch für alle anderen schon begründeten oder zukünftig erst entstehenden Schulden des Kreditnehmers einstehen zu müssen.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zweckerklärung bei Sicherungsgrundschulden ist deshalb anerkannt, daß die formularmäßige Erweiterung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Dritten grundsätzlich gegen § 3 AGBG verstößt. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist. Der überraschende Charakter entfällt erst, wenn Sicherungsgeber und Dritter persönlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, daß das Risiko künftiger von der Grundschuldbestellung erfaßter Verbindlichkeiten für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist, wenn im Rahmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist, oder wenn der Sicherungsgeber ein mit Kreditgeschäften vertrautes Unternehmen ist (vgl. BGHZ 100, 82, 85 f.; 102, 152, 159 f.; 103, 72, 80; 106, 19, 23 f.; 109, 197, 201 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 61 f., vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, WM 1991, 1748, 1750, vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91, WM 1992, 563, 564 und vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649).
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b) Diese Grundsätze können auch bei formularmäßigen Bürgschaftserklärungen, die aus Anlaß der Gewährung eines bestimmten Tilgungsdarlehens abgegeben werden, Geltung beanspruchen. Ein Bürge ist nicht weniger schutzwürdig als der Besteller einer Sicherungsgrundschuld, zumal der Bürge mit seinem gesamten Vermögen haftet. Alles spricht dafür, daß grundsätzlich auch ein Bürge, der aus Anlaß eines Tilgungsdarlehens mit fester Höhe und Laufzeit eine Bürgschaft übernimmt, erwartet und billigerweise erwarten darf, nur für dieses Darlehen einstehen zu müssen. In einem solchen Fall hat die kreditgebende Bank ihr Risiko auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Angesichts dessen besteht für einen Bürgen grundsätzlich keinerlei Anlaß für die Annahme, die Bank wünsche von ihm gleichwohl eine der Höhe nach unbeschränkte Sicherheit für alle gegenwärtigen und alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der Geschäftsverbindung. Ein solches über das schutzwürdige Sicherungsbedürfnis der Bank weit hinausgehendes Ansinnen zur Übernahme einer unkalkulierbaren unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen ist so ungewöhnlich, daß ein Bürge damit grundsätzlich nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Düsseldorf WM 1984, 82, 83 ff.; Reinicke/Tiedtke JZ 1985, 485, 486 f.; dies. JZ 1986, 426, 429 f.). Der Überraschungseffekt liegt in einem solchen Fall ebenso wie bei der Bestellung einer Grundschuld mit formularmäßig weiter Zweckerklärung in dem Widerspruch zwischen der durch den besonderen Anlaß der Bürgschaftsübernahme zutage getretenen Zweckvorstellung des Bürgen und der davon in einem nicht zu erwartenden Ausmaß abweichenden Reichweite der vorformulierten Bürgschaftserklärung.
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Der überraschende Charakter einer solchen Erklärung kann nicht mit einem Hinweis auf § 765 Abs. 2 BGB, auf die weite Verbreitung der in Rede stehenden Formularklausel in der Bankpraxis oder auf die Möglichkeit zur Kündigung einer Bürgschaft generell in Abrede gestellt werden. Die in § 765 Abs. 2 BGB vorgesehene Möglichkeit, eine Bürgschaft für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten zu übernehmen, besagt nichts darüber, ob der Bürge mit einer solchen Erweiterung der Bürgschaft im konkreten Fall rechnen muß. Die weite Verbreitung der Formularklausel läßt - ähnlich wie bei der weiten Zweckerklärung einer Sicherungsgrundschuld - den Überraschungseffekt nur für den kleinen Kreis von Personen entfallen, der mit der bedenklichen Bankpraxis vertraut ist, nicht aber für Personen, die nicht laufend Bürgschaftsverträge abschließen und von denen deshalb eine Kenntnis der Bankpraxis nicht erwartet werden kann. Die Möglichkeit, eine unbegrenzte Globalbürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen, ist im Rahmen des § 3 AGBG ohne Bedeutung, zumal sie nur Bürgen hilft, die sich der Reichweite ihrer Bürgschaftserklärung bewußt sind.
- 15
c) An einer Übertragung der Grundsätze zum überraschenden Charakter formularmäßig weiter Zweckerklärungen bei Sicherungsgrundschulden auf vorformulierte Bürgschaftserklärungen, die aus Anlaß eines Tilgungsdarlehens abgegeben werden, ist der Senat durch die Entscheidungen des IX. Zivilsenats vom 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83 (WM 1985, 155 ff.), vom 7. November 1985 - IX ZR 40/85 (WM 1986, 95 ff.), vom 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91 (WM 1992, 391 ff.) und vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93 (WM 1994, 784 ff.) nicht gehindert. Der IX. Zivilsenat hat darin die Ansicht vertreten, die Erstreckung einer Bürgschaft in einer vorformulierten Erklärung, die ein Bürge aus Anlaß eines betragsmäßig limitierten Kontokorrentkredits unterzeichne, auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ohne betragsmäßige Beschränkung sei grundsätzlich nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG (zu einem Ausnahmefall s. das Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785 f.). Ob dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung (vgl. etwa Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGBG 2. Aufl. Bd. III Bürgschaft Rdn. 10; Rehbein JR 1985, 506, 507), aber auch Kritik erfahren hat (vgl. etwa Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 3 Rdn. 36, 37; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 3 Rdn. 28; MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 765 Rdn. 16; Reinicke/Tiedtke, JZ 1985, 485, 486 f.; dies. JZ 1986, 426, 429 f.; Horn, EWiR 1986, 671 f.), uneingeschränkt gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. In seinem Urteil vom 4. Juni 1987 - IX ZR 31/86 (WM 1987, 924, 925) hat der IX. Zivilsenat nämlich ausdrücklich offengelassen, ob es geboten ist, eine vorformulierte Bürgschaftserklärung der in Rede stehenden Art als überraschend anzusehen, wenn sie dem Bürgen nicht aus Anlaß der Gewährung eines Kontokorrentkredits, sondern eines Tilgungsdarlehens zur Unterzeichnung vorgelegt wird. Der erkennende Senat kann diese Frage deshalb, ohne daß es einer Vorlage an den Großen Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG bedarf, nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bejahen (vgl. OLG Stuttgart BB 1977, 415, 416; OLG Düsseldorf WM 1984, 82, 83 ff.; OLG Hamm WM 1985, 1221, 1222 f.; OLG Karlsruhe WM 1993, 787, 788 f.; LG Kleve NJW-RR 1992, 240, 241; MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 765 Rdn. 16; Soergel/U. Stein, BGB 12. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 10; Erman/H. Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 8; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 3 Rdn. 36, 37; Graf v. Westphalen, AGB-Klauselwerke: Bürgschaft Rdn. 34 ff.; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 3 Rdn. 27; Lindacher JR 1984, 333, 334; Reinicke/Tiedtke, JZ 1985, 485, 486 ff.; dies. JZ 1986, 426, 429 f.; Horn, EWiR 1986, 671 f.; a.A.: OLG Karlsruhe WM 1984, 1049, 1050; LG Oldenburg WM 1987, 901; Berninghaus BB 1986, 206, 209 f.).
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2. Die Anwendung der dargelegten Grundsätze führt hier dazu, daß der Bürgschaftserklärung überraschender Charakter beizumessen ist. Sie ist deshalb gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden, soweit sie sich auf andere Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten als die aus dem Tilgungsdarlehen vom 7. März 1983 bezieht.
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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bürgschaft aus Anlaß dieses - inzwischen längst getilgten - Darlehens über 200.000 DM übernommen. Nichts spricht dafür, daß dieser Anlaß die Vorstellung der Beklagten vom Umfang ihrer Bürgenhaftung nicht entscheidend geprägt hat oder sie damit rechnen mußte, ungeachtet des auf 200.000 DM begrenzten Risikos der Rechtsvorgängerin der Klägerin wünsche diese von ihr gleichwohl eine in jeder Beziehung unbeschränkte Bürgschaft. Für einen den Überraschungseffekt ausräumenden Hinweis im Rahmen der Vertragsverhandlungen hat die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGHZ 109, 197, 203), nichts vorgetragen. Ob eine besonders auffällige drucktechnische Hervorhebung der Haftung für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einen solchen Hinweis ausnahmsweise entbehrlich machen und einer vorformulierten Bürgschaftserklärung den überraschenden Charakter nehmen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Von einer solchen Gestaltung des Bürgschaftsformulars kann hier keine Rede sein.
III.
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In Richtung auf die Beklagte war das Berufungsurteil daher aufzuheben. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und das klageabweisende landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.
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