Gehörsrüge; angewendete Vorschrift: § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO
vorgehend AG Hamburg-Altona, 27. Juni 2002, 317 C 90/02
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wie der Beklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des Berufungsurteils der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten vor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeichnungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin erörtert als auch bereits zuvor von der Revisionsbegründung geltend gemacht worden. Die Auffassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erkennende Senat seine frühere Rechtsprechung fortsetzen und sich der abweichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschließen würde, ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es nicht, nachdem der II. Zivilsenat erklärt hatte, seinerseits an seiner von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtsprechung nicht festzuhalten. Sämtliche weitere Rügen des Beklagten, der Senat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires Verfahren, scheitern schon deshalb, weil alle für die Entscheidung bedeutsamen Fragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Schmitt
Permalink
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