Tenorentscheidung: PKH- Antrag; Mehrkostenverbot gemäß § 121 Abs. 3 ZPO
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. Juli 2005, 17 W 30/05
vorgehend LG Karlsruhe, 18. Februar 2005, 10 O 695/04
vorgehend LG Karlsruhe, 18. Februar 2005, 10 O 695/04
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