Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verbraucherkreditrichtlinie auf Kreditverträge zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verbraucherkreditrichtlinie).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.569,42 € (= 204.520 DM)
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen
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