Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; Haustürgeschäft
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag des Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss der Darlehensverträge vom 29. Mai 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechts-fehler nicht erkennen; insbesondere umfasst das Geständnis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2. Mai 2005 bei verständiger Würdigung aller Umstände lediglich die Haustürsituation als solche, d.h. im Tatsächlichen, nicht dagegen deren Ursächlichkeit für den späteren Abschluss der Darlehensverträge. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.682,23 €.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
vorgehend LG Stuttgart, 19. September 2005, 12 O 660/04
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