Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Schmitt
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