Forderungsübergang aus LPG-Altkrediten der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüter auf die Genossenschaftsbank Berlin
Orientierungssatz
1. Gegen die Altschuldengesetzgebung des Einigungsgesetzgebers bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Festhaltung BGH, 1995-10-04, XI ZR 83/94, ZIP 1996, 103).
2. Für einen Kredit, den die ehemalige Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüter einer LPG gewährt hatte, hat durch das Statut der Genossenschaftsbank Berlin § 11 Abs 1 (juris: GenBkBES) ein Forderungsübergang auf die Genossenschaftsbank stattgefunden, so daß die Genossenschaftsbank Berlin im Prozeß gegen die Kreditnehmerin (bzw deren Rechtsnachfolger) aktivlegitimiert ist.
3. Dieser Forderungsübergang ist wirksam, da das Statut der Genossenschaftsbank im Rahmen der Schaffung des zweistufigen Bankensystems in der DDR durch den hierzu ermächtigten Präsidenten der Staatsbank der ehemaligen DDR durch Anordnung vom 30. März 1990 (juris: KredV) bestätigt und damit allgemein verbindlich gemacht worden ist (vergleiche BGH, 1993-10-26, XI ZR 222/92, BGHZ 124, 1).



vorgehend LG Halle (Saale), 15. März 1995, 7 O 401/94
Vergleiche BGH 11. Zivilsenat, 26. Oktober 1993, XI ZR 222/92
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. September 1995 - 4 U 110/95 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM
Gründe
- 1
Das Rechtsmittel hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
- 2
1. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß die gegen die Altschuldengesetzgebung des Einigungsgesetzgebers vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 83/94 = ZIP 1996, 103, 105, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 44 bestimmt, zu II. 2. b).
- 3
2. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (vgl. BGHZ 124, 1). Ohne Erfolg bestreitet die Revision den Forderungsübergang von der kreditgewährenden Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüter auf die Genossenschaftsbank Berlin. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Statuts der Genossenschaftsbank. Dieses Statut ist vom Präsidenten der Staatsbank der DDR durch Anordnung vom 30. März 1990 bestätigt (GBl DDR I, S. 251) und damit allgemeinverbindlich gemacht worden; Anordnungen waren in der DDR neben Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen eine der Hauptformen staatlicher Normativakte (Autorenkollektiv, Lehrbuch Verwaltungsrecht Berlin 1979 S. 48/49). Der Präsident der Staatsbank war zu diesem Rechtssetzungsakt aufgrund des Ministerratsbeschlusses zur Schaffung des zweistufigen Bankensystems in der DDR - Bankenreform - vom 8. März 1990 ermächtigt und verpflichtet. Der Ministerrat war als oberstes Organ der Wirtschaftslenkung (Art. 76 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 2 DDR-Verfassung; vgl. König/Schulze, Verwaltungsstrukturen der DDR S. 92/93) zu dieser Regelung berechtigt.
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