Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages nach Widerruf; Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld
Orientierungssatz
1. Der Wert der Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch den Widerruf des Darlehensnehmers beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint und beläuft sich auf die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen.(Rn.2)
2. Bei der Verurteilung zur Bewilligung der Löschung einer Grundschuld ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich.(Rn.4)


vorgehend KG Berlin 24. Zivilsenat, 22. Dezember 2014, 24 U 169/13, Urteil
vorgehend LG Berlin, 19. August 2013, 37 O 10/11
Entgegen OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 13. Oktober 2017, 9 W 14/17
Anschluss LG Darmstadt 23. Zivilkammer, 9. März 2017, 23 O 184/16
Anschluss OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, 13. Februar 2017, 7 W 81/16
Anschluss OLG München 19. Zivilsenat, 1. Februar 2017, 19 W 2119/16
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Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:
Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
- 2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
- 3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
- 4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
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