Zum Absehen von der Kostenerhebung bei Revisionsrücknahme nach PKH-Versagung
Orientierungssatz
1. Nach KGK § 8 Abs 1 S 3 kann dann von der Kostenerhebung Abstand genommen werden, wenn ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
2. Diese Voraussetzungen können nicht angenommen werden, wenn eine anwaltlich vertretene Partei nach Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten einer Revision das Rechtsmittel zurücknimmt.
3. Ein etwaiges Anwaltsverschulden muß sich die Partei nach ZPO § 85 Abs 2 zurechnen lassen.
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Kosten der Revisionsinstanz nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Der Kläger hatte gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 1988, mit dem seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und seine weitergehende Klage abgewiesen worden war, Revision eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Nachdem der Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1989 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte, nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 6. Februar 1989 die Revision zurück. – Der Kläger beantragt, von der Erhebung der Verfahrensgebühr abzusehen, da sein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis beruht habe. Er habe sich auf seinen Anwalt, der ihm Kostenfreiheit für die Gerichtskosten versprochen habe, verlassen.
- 2
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann dann von der Kostenerhebung Abstand genommen werden, wenn ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Daß diese Voraussetzungen bei dem anwaltlich vertretenen Beklagten vorgelegen haben könnten, ist nicht ersichtlich. Ein etwaiges anwaltliches Verschulden müßte er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=KORE417118915