Kreditsicherung durch Dritten: Krediterweiterung und Verrechnung von Tilgungsleistungen zu Lasten des Sicherungsgebers
Leitsatz
1. Wer für eine fremde Kreditschuld Sicherheiten gibt, kann von dem Sicherungsnehmer nicht erwarten oder verlangen, daß dieser dem Schuldner später keine weiteren Kredite mehr gewährt oder daß er zumindest bei der Verrechnung von Teilleistungen des Schuldners auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht nimmt, seine eigenen Interessen aber zurückstellt. Der Sicherungsgeber kann sich, wenn eine zwischen den Kreditvertragsparteien vereinbarte Tilgungsreihenfolge ihm Vorteile bringt, darauf ebenso berufen, wie er es hinnehmen muß, falls eine Tilgungsbestimmung sich zu seinen Lasten auswirkt.















vorgehend LG Dortmund, 13. Juni 1991, 7 O 520/90

Ahrend Weber, WuB IV A § 366 BGB 1.94 (Anmerkung)
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Kerwer, 8. Auflage 2017, § 366 BGB
● Pfeiffer, 8. Auflage 2017, § 242 BGB
Tatbestand
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Die - 1992 verstorbene - Ehefrau des Klägers war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der S. GmbH & Co. KG. Dieser gewährte die Beklagte, eine Sparkasse, Anfang 1983 für Investitionen anläßlich einer Betriebsverlagerung fünf Einzeldarlehen von zusammen 2,2 Millionen DM. Zur Sicherung erhielt die Beklagte zwei Grundschulden über je 1,1 Millionen DM, mit denen die Firma S. ihr Erbbaurecht an dem Betriebsgrundstück belastete, ferner eine Bürgschaft des Landes in Höhe von 54% des Kreditbetrags. Außerdem belastete die Ehefrau des Klägers das - damals ihr zustehende, später auf den Kläger übertragene - Erbbaurecht an ihrem Privathausgrundstück mit zwei Grundschulden über 80.000 DM und 70.000 DM zugunsten der Beklagten; nach der Zweckerklärung sollten diese beiden Grundschulden zur Sicherheit für alle "Forderungen der Sparkasse gegen die Firma S. GmbH & Co. KG aus langfristigen Investitionsdarlehen über insgesamt 2,2 Millionen DM für die Betriebsverlagerung" dienen.
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Im Dezember 1983 gewährte die Beklagte der Firma S. ein zusätzliches Investitionsdarlehen von 510.000 DM; zur Sicherung diente eine am Erbbaurecht der Darlehensnehmerin bestellte weitere Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrags. Dieses Darlehen wurde unter der Konto-Nr. ...6 abgewickelt.
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Im Dezember 1987 betrug die Restforderung der Beklagten aus den fünf Anfang 1983 in Höhe von zusammen 2,2 Millionen DM gewährten Einzeldarlehen noch insgesamt 1.760.616,62 DM. Über diesen Betrag schlossen die Firma S. und die Beklagte damals einen neuen Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. ...8; mit der Darlehenssumme wurden die Konten der bisherigen fünf Einzeldarlehen ausgeglichen. In dem neuen Darlehensvertrag heißt es unter Nr. 6: "Es bestehen gesonderte Sicherungsvereinbarungen".
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Ende 1988 räumte die Beklagte der Firma S. schließlich noch einen Betriebsmittel-Kontokorrentkredit über 500.000 DM auf dem Konto Nr. ...0 ein. Das Land übernahm dafür eine Ausfallbürgschaft von 80%. In der Anlage der Bürgschaftsbewilligung vom 30. Dezember 1988 heißt es u.a.:
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"Sicherheiten:
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1. Unmittelbar nachrangige Mithaft der ... für das landesverbürgte Darlehen, das zum 15.9.1987 mit rund 1.768.000 DM valutierte ..., bestellten Sicherheiten und zwar:
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1.1. Grundschulden in Höhe von 2,2 Millionen DM auf dem Erbbaurecht auf dem Betriebsgrundstück ...
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1.2. Grundschuld von 150.000 DM auf dem Erbbaurecht auf dem Grundstück ... bebaut mit einem Zweifamilienhaus ..."
- 9
Im Sommer 1989 fiel die Firma S. in Konkurs. Im Rahmen der Liquidation wurde ihr Erbbaurecht an dem Betriebsgrundstück für 2,3 Millionen DM veräußert. Aus dem Erlös verwendete die Beklagte einen Betrag von 2,2 Millionen DM zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten der Firma S. und zwar in der Weise, daß sie zum Ausgleich der Schuldsalden zunächst 515.130,34 DM dem Kontokorrentkonto Nr. ...0, sodann 485.546,12 DM dem Konto Nr. ...6 (Investitionsdarlehen vom Dezember 1983) gutschrieb und nur den Erlösrestbetrag von 1.199.323,54 DM auf das - im Dezember 1987 eingerichtete - Darlehenskonto Nr. ...8 verrechnete, das per 30. August 1989 noch einen Schuldsaldo von 1.762.323,37 DM auswies.
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Der Kläger wendet sich gegen diese Reihenfolge der Erlösverrechnung; er meint, die Beklagte habe das Darlehen Konto-Nr. ...8 vorrangig ausgleichen müssen. Mit der Klage verlangt er die Zustimmung der Beklagten zur Löschung der beiden Grundschulden, mit denen sein Erbbaurecht an dem Privathausgrundstück belastet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 12
Das Berufungsgericht hat einen - aus §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB herzuleitenden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88 = WM 1990, 305, 306 zu II 2 a; RGZ 91, 218, 226) - Anspruch des Klägers auf Löschung der beiden auf seinem Erbbaurecht lastenden Grundschulden mit folgender Begründung verneint:
- 13
Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Sicherungszweck dieser Grundschulden nicht bereits im Dezember 1987 entfallen, als die ursprünglich gesicherten fünf Einzeldarlehen von insgesamt 2,2 Millionen DM durch den neuen Darlehensvertrag (Konto-Nr. ...8) zusammengefaßt worden seien. Die damalige Vereinbarung sei nicht als eine - zum Freiwerden der Sicherheiten führende - Schuldersetzung (Novation) auszulegen, sondern nur als eine Schuldabänderung, die den Haftungsgrund der streitigen Grundschulden nicht berühre.
- 14
Die durch die streitigen Grundschulden gesicherte Darlehensschuld sei auch nicht im Jahre 1989 vollständig getilgt worden, als der Beklagten der Erlös aus der Veräußerung des Erbbaurechts an dem Betriebsgrundstück zufloß. Die Beklagte habe diesen Erlös gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf den Betriebsmittel-Kontokorrentkredit Konto-Nr. ...0 und das Darlehen Konto-Nr. ...6 verrechnen dürfen, da diese beiden Forderungen weniger gesichert gewesen seien als das Darlehen Konto-Nr. ...8, für das auch die streitigen Privatgrundschulden hafteten. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Anlage zur Bürgschaftsbewilligung vom 30. Dezember 1988 eine "nachrangige Mithaft" der Grundschulden für den Betriebsmittelkontokorrentkredit vorgesehen habe. Die Vereinbarungen der Beklagten mit dem Land beträfen nicht das Verhältnis der Parteien. Daher könne dahingestellt bleiben, was mit der unklaren Bezeichnung "nachrangige Mithaft" gemeint sei.
II.
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Die Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß der Darlehensvertrag vom 22. Dezember 1987, durch den nach dem eigenen Vorbringen der Revisionsbegründung "die Einzeldarlehen in ein Gesamtdarlehen zusammengefaßt" wurden, vom Berufungsgericht nicht als Novation, sondern als bloße Schuldabänderung gewertet worden ist. Diese - in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Auslegung entspricht dem anerkannten Grundsatz, daß bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neues zu ersetzen, große Vorsicht geboten und regelmäßig nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14. November 1985 - III ZR 80/84 = NJW 1986, 1490 m.w.Nachw.). Zudem verweist hier der Vertrag vom 22. Dezember 1987 an der für die Vereinbarung von Sicherungsgrundschulden vorgesehenen Formularstelle ausdrücklich auf die bereits bestehenden gesonderten Sicherungsvereinbarungen. Darin sieht das Berufungsgericht mit Recht ein entscheidendes Argument dafür, daß die Vertragsparteien keine Novation wollten, aufgrund deren die Beklagte zur Freigabe vorhandener Sicherheiten verpflichtet gewesen wäre.
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2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie die vom Berufungsgericht vorgenommene Verrechnung des Verwertungserlöses mit der Begründung beanstanden will, die Formularzweckerklärung für die streitigen Grundschulden verstoße gegen § 3 AGBG, weil sie den Sicherungszweck über den Anlaß der Grundschuldbestellung hinaus erweitere (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = WM 1992, 563). Für diese Rüge bietet das Berufungsurteil keinen Anlaß. Es geht nämlich nicht davon aus, daß die am Erbbaurecht des Klägers bestellten Grundschulden - wie im Formulartext vorgesehen - alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Firma S. sichern sollten. Das Berufungsgericht berücksichtigt vielmehr die maschinenschriftliche Ergänzung des Formulars, die den Sicherungszweck auf die Forderungen "aus langfristigen Investitionsdarlehen über insgesamt 2,2 Millionen DM für die Betriebsverlagerung" beschränkte. Damit umfaßte die dingliche Haftung - wie bereits zu 1. ausgeführt - zwar auch die Ansprüche aus dem Investitionsdarlehen mit der neuen Konto- Nr. ...8, das die Restschulden aus den früheren fünf Einzeldarlehen zusammenfaßte. Eine darüber hinausgehende Haftung der streitigen Grundschulden für andere Kredite der Beklagten an die Firma S. hat dagegen auch das Berufungsgericht nicht bejaht.
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3. Allerdings werden Umfang und Dauer der Grundschuldhaftung - trotz ihrer Beschränkung auf die genannten Investitionsdarlehen - mittelbar auch dadurch zum Nachteil des Klägers beeinflußt, daß die Beklagte der Firma S. später weitere - dinglich nur durch die am Erbbaurecht der Darlehensnehmerin bestellten Grundschulden gesicherte - Kredite gewährte und nach der Veräußerung des belasteten Erbbaurechts der Firma S. den Erlös vorrangig auf die späteren Kredite verrechnete, so daß die dingliche Haftung des Klägers für die früheren bestehen blieb.
- 19
Der Kläger muß jedoch, wenn diese Art der Verrechnung im Verhältnis der Beklagten zur Firma S. berechtigt war, die ihm daraus erwachsenden Nachteile hinnehmen. Wer für eine fremde Schuld Sicherheiten gibt, kann vom Sicherungsnehmer nicht erwarten oder verlangen, daß dieser dem Schuldner später keine weiteren Kredite mehr gewährt oder daß er zumindest bei der Verrechnung von Teilleistungen des Schuldners auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht nimmt, seine eigenen Interessen aber zurückstellt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 47/85 = NJW-RR 1986, 518, 519, 520 = WM 1986, 257 und vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 = NJW-RR 1987, 1291, 1292 = WM 1987, 853).
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4. Erfolg hat die Revision, soweit sie die Anwendung des § 366 BGB rügt und sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, im Verhältnis der Parteien komme es nicht darauf an, daß in der Anlage der Bürgschaftsbewilligung des Landes nur eine "nachrangige Mithaft" der Grundschulden für den Betriebsmittelkontokorrentkredit (Konto-Nr. ...0) vorgesehen gewesen sei.
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a) Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden: Die 2,2 Millionen DM aus dem Erlös der Veräußerung des Erbbaurechts an dem Betriebsgrundstück stellten für die Beklagte eine Teilleistung der Firma S. auf ihre - vorher grundschuldgesicherten - Kreditverbindlichkeiten dar. Für die Verrechnung sind - wie bereits zu 3. erwähnt - allein die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Gläubigerin und der Firma S. als Schuldnerin maßgebend. Der Kläger als Sicherungsgeber muß die Auswirkungen, die sich daraus für s e i n Verhältnis zur Beklagten ergeben, hinnehmen.
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b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht im Verhältnis der Beklagten zur Firma S. § 366 Abs. 2 BGB angewendet hat, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
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Zwar ist hier von der Firma S. als Schuldnerin bei der Leistung keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB getroffen worden. Trotzdem ist § 366 Abs. 2 BGB auch in einem solchen Fall nicht anwendbar, wenn zwischen Gläubigerin und Schuldnerin vor der Teilleistung bereits eine Vereinbarung über die Tilgungsreihenfolge getroffen worden war (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1965 - Ib ZR 129/63 = WM 1966, 337; Staudinger/Kaduk 12. Aufl. § 366 BGB Rdn. 29). Die Beklagte erhielt hier den Veräußerungserlös als Ausgleich für die Grundschulden, deren Löschung sie bewilligt hatte, um den lastenfreien Verkauf des Erbbaurechts an dem Betriebsgrundstück zu ermöglichen. Daher muß, wenn zwischen der Firma S. und der Beklagten eine Vereinbarung darüber bestand, in welcher Reihenfolge die Grundschulden zur Sicherung der verschiedenen Kredite dienen sollten, diese Vereinbarung auch für die Verrechnung des Verkaufserlöses gelten.
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Die Grundschulden waren von der Firma S. zuerst zur Sicherung der - im Dezember 1987 zu einem einheitlichen Investitionsdarlehen zusammengefaßten - fünf Einzeldarlehen bestellt worden. Später wurde vereinbart, daß sie "unmittelbar nachrangig" auch für den Ende 1988 gewährten Betriebsmittelkontokorrentkredit (Konto-Nr. ...0) mithaften sollten. Diese Bestimmung ist von den Parteien zwar als Teil der Bürgschaftsbewilligung des Landes in das Verfahren eingeführt worden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß auch der zwischen der Beklagten und der Firma S. geschlossene Vertrag über den Betriebsmittelkontokorrentkredit eine entsprechende Sicherungsregelung enthielt; denn unstreitig sah die Bürgschaftsbewilligung ausdrücklich vor, daß Kreditgeber und Kreditnehmer die vom Bürgen geforderten Regelungen bei ihren eigenen kreditvertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen hatten.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß mit der vom Bürgen geforderten Sicherungsregelung ("nachrangige Mithaft") nicht die wirtschaftlichen Interessen des Klägers wahrgenommen werden sollten. Wenn die im Verhältnis der Kreditvertragsparteien festgelegte Rangfolge im Ergebnis dem Kläger Vorteile bringt, kann er sich darauf berufen, ebenso wie er es hinnehmen müßte, wenn eine zwischen der Firma S. und der Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung sich zu seinen Lasten auswirkte.
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c) Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, was mit der - von ihm als "unklar" angesehenen - Bezeichnung "nachrangige Mithaft" gemeint war. Das muß nachgeholt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt die vom Kläger vertretene, am Wortlaut orientierte Auslegung nahe, nach der die Sicherung des 1987 vereinbarten Zusammenfassungsdarlehens Vorrang behalten sollte vor dem Kontokorrentkredit. Die Beklagte hat jedoch unter Beweisantritt behauptet, die Formulierung "nachrangige Mithaft" sei anders gemeint und so zu verstehen gewesen, daß der Kontokorrentkredit "nachrangig, d.h. nach den vorrangig eingetragenen 510.000 DM", aber gleichrangig mit den Investitionskrediten abgesichert werden sollte. In diesem Zusammenhang gibt die Zurückverweisung den Parteien Gelegenheit, ihren bisherigen Vortrag zum Rang der - zur Sicherung des Ende 1983 gewährten Darlehens (Konto-Nr. ...6) eingetragenen - Grundschuld über 510.000 DM zu überprüfen.
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Beide Parteien und das Berufungsurteil (S. 4, 12) gehen davon aus, daß dieser Grundschuld im Grundbuch der Vorrang vor den beiden Grundschulden über je 1,1 Millionen DM eingeräumt worden sei. Aus den - vom Berufungsgericht nach Erlaß des Berufungsurteils beigezogenen - Grundakten zu Bl. des Grundbuchs von D. ergibt sich jedoch, daß die Grundschuld über 510.000 DM in Wahrheit mit Rang nach den Voreintragungen bestellt und eingetragen worden war; ihr wurde lediglich der Vorrang vor einigen Rechten in Abteilung II eingeräumt (Grundakten Bd. I, 59, 62; Grundbuch Abteilung III Nr. 3).
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