vorgehend LG Frankfurt, 20. Februar 2015, 2-25 O 251/14
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, WM 2018, 223, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, XI ZR 217/16, juris und XI ZR 247/16, juris; BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
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