Prozeßkostenhilfegesuch: Umfang der erneuten Darlegungspflicht der Bedürftigkeit in Berufungsinstanz
Leitsatz
1. Eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz nachsucht, hat auch dann gemäß ZPO § 117 Abs 2 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, wenn sie eine solche Erklärung bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegeben hatte und ihr Prozeßkostenhilfe für diesen Rechtszug bewilligt worden war. Die Partei kann sich dabei jedoch mit einer Bezugnahme auf ihre früheren Angaben begnügen, wenn ihre Verhältnisse sich in der Zwischenzeit nicht verändert oder sogar verschlechtert haben.

















vorgehend LG Göttingen, 23. Mai 1989, 2 O 15/89
Gründe
- 1
I. Ende 1987 erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages über 90.000 DM festzustellen. Gleichzeitig beantragten sie unter Beifügung einer vom 2. November 1987 datierten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Nach deren Gewährung durch Beschluß vom 16. Januar 1989 wies das Landgericht die Klage durch Urteil vom 23. Mai 1989, zugestellt am 30. Mai 1989, ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, zu der begehrten Verwerfung des Darlehensvertrages als sittenwidrig reiche es nicht aus, daß die Kläger bei Erfüllung ihrer Darlehensverpflichtung über längere Zeit für ihren Lebensunterhalt erheblich weniger als den nach § 850 c ZPO unpfändbaren Betrag zur Verfügung hätten.
- 2
Am 30. Juni 1989 reichten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ein und nahmen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger mit dem Hinweis, daß sich daran nichts geändert habe, auf die in erster Instanz überreichte Erklärung der Kläger Bezug.
- 3
Mit Beschluß vom 9. Oktober 1989 lehnte das Berufungsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Nach Zustellung dieses Beschlusses spätestens am 19. Oktober 1989 und Zurückweisung ihrer dagegen erhobenen Gegenvorstellungen durch das Berufungsgericht stellten die Kläger am 2. November 1989 den Antrag, ihnen wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und legten gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 1989 gleichzeitig Berufung ein.
- 4
Durch Beschluß vom 21. Dezember 1989, zugestellt am 8. Januar 1990, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Kläger am 10. Januar 1990 sofortige Beschwerde eingelegt.
- 5
II. Die nach §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
- 6
1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Versäumung der Berufungsfrist durch die mittellosen Kläger sei nicht unverschuldet, da ihr innerhalb der Berufungsfrist eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Ihre in dem Antrag enthaltene Erklärung, an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert, sei falsch. Spätestens seit dem 1. April 1989 sei der klagende Ehemann nicht mehr erwerbstätig, sondern beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die um mehr als 600 DM monatlich niedriger ist als der im Jahre 1987 bezogene Lohn. Unabhängig davon habe die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ohne Nachprüfung abgegebene Erklärung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger hätten sich gegenüber den fast ein Jahr und 8 Monate zuvor gemachten Angaben nicht geändert, nach der Lebenserfahrung nicht richtig sein können. Es habe sich vielmehr die Notwendigkeit aufgedrängt, die wirtschaftliche Situation der Kläger im Juni 1989 durch neue und aktuelle Unterlagen darzustellen.
- 7
2. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung nicht stand.
- 8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IVb ZB 102/86, VersR 1987, 1219). Zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bedarf es gemäß § 117 Abs. 2 ZPO auch dann grundsätzlich einer neuerlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz nachsucht, eine solche Erklärung bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegeben hatte und ihr Prozeßkostenhilfe in diesem Rechtszug bewilligt worden war. Jedoch braucht eine neuerliche Erklärung nicht in jedem Falle unter Benutzung des durch die Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) eingeführten Vordrucks abgegeben zu werden. Es muß vielmehr eine Bezugnahme auf die im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung zugelassen werden, soweit dies dem mit der Vorschrift des § 117 Abs. 4 ZPO verfolgten Zweck nicht zuwiderläuft. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit der früheren, auf einem Vordruck abgegebenen Erklärung nicht geändert haben und dies im Antrag erklärt wird (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; BGH, Beschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 76/85, VersR 1986, 342).
- 9
Gibt der Antragsteller, dem in der Vorinstanz Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, durch seinen Prozeßbevollmächtigten die genannte Erklärung ab, so bedeutet das bei verständiger Würdigung lediglich, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den zuletzt als ausreichend angesehenen Unterlagen nicht verbessert haben. Die Erklärung ist somit nicht etwa deshalb unrichtig, weil eine eindeutige Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unerwähnt bleibt. Niemand braucht vernünftigerweise damit zu rechnen, daß eine Verweigerung von Prozeßkostenhilfe allein auf die Nichterwähnung von Umständen gestützt wird, die seine Bedürftigkeit nur deutlicher machen würden.
- 10
b) So liegt der Fall hier. Die Einkommenssituation der Kläger hat sich seit Abgabe ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. November 1987 erheblich verschlechtert. Während der klagende Ehemann damals über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.167,13 DM verfügte, bezieht er seit dem 1. April 1989 nur noch 1.523,93 DM Erwerbsunfähigkeitsrente.
- 11
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier allein wegen der seit der Einreichung des Vordrucks verstrichenen Zeit aus der Sicht der Beschwerdeführer auf die Einreichung neuer aktueller Unterlagen nicht verzichtet werden durfte und deshalb die Bedürftigkeit nicht dargetan gewesen sei. Nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, das sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Sittenwidrigkeit des Darlehens eingehend mit der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzt, stand diesen bei Erfüllung der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verbindlichkeiten über längere Zeit für ihren Lebensunterhalt erheblich weniger als der nach § 850c ZPO unpfändbare Betrag zur Verfügung. Angesichts dieser Umstände trifft die Beschwerdeführer und ihre Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden, wenn sie sich auf die in der Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug gemachten Angaben sinngemäß enthaltene Erklärung beschränkten, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung lägen bei den Klägern weiterhin vor.
- 12
3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
- 13
Über den Antrag der Kläger, gemäß § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einstweilen einzustellen, war nicht zu entscheiden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung der Kläger ist nicht Gegenstand des Verfahrens der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Entscheidung über den Einstellungsantrag berufen ist das Berufungsgericht.
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=KORE303399005