Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 147.699,44 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
vorgehend LG Berlin, 13. Juli 2005, 21a O 359/05
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