Entstehung und Umfang der Wechselverpflichtung aus Blankoakzept
Leitsatz
1. Der Begebungsvertrag kommt bei Hingabe des Blankoakzepts zustande. Das Entstehen und der Umfang der Wechselverpflichtung sind durch das abredegemäße Ausfüllen bedingt.
Orientierungssatz
1. Zitierungen: Festhaltung BGH, 1970-04-20, II ZR 20/69, BGHZ 54, 15; BGH, 1984-06-04, II ZR 195/83, WM IV 1984, 1074 und BGH, 1982-05-06, III ZR 18/81, NJW 1982, 2823.












vorgehend LG Landau (Pfalz), 19. April 1990, 3 O 464/90


Festhaltung BGH 3. Zivilsenat, 6. Mai 1982, III ZR 18/81
Festhaltung BGH 2. Zivilsenat, 20. April 1970, II ZR 20/69
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Freistellung von einer titulierten Wechselverpflichtung.
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Der Kläger hatte dem Beklagten ein Blankoakzept gegeben, das dieser ausfüllte und indossierte. Der Wechselinhaber hat den Kläger als Akzeptanten und den Beklagten als Aussteller - gesamtschuldnerisch haftend - im Wechselprozeß mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch genommen.
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Zur Begründung seines Begehrens behauptet der Kläger, der Beklagte habe das Blankoakzept, das aus Gefälligkeit zum Zweck der Kreditbeschaffung erteilt worden sei, abredewidrig ausgefüllt, in Verkehr gebracht und entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht selbst eingelöst.
- 4
Der Beklagte behauptet demgegenüber, es habe sich bei dem Blankoakzept um eine Sicherheit für Darlehensverpflichtungen des Klägers gehandelt, deren Gesamthöhe die Wechselsumme überschreite. Der Kläger stellt über 5.046 DM hinausgehende Darlehensverpflichtungen in Abrede; nach seiner Darstellung hat der Beklagte in seine Forderungsberechnung nicht vereinbarte Zinsen eingesetzt.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
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Das Berufungsgericht hat einen Freistellungsanspruch nach § 826 BGB mit der Begründung angenommen, das Blankoakzept sei abredewidrig ausgefüllt, so daß eine Wechselverpflichtung nicht habe entstehen können; im Zeitpunkt der Ausfüllung sei der Kläger nämlich damit nicht mehr einverstanden gewesen. Auf die Frage, ob es sich um einen Gefälligkeitswechsel oder einen Sicherungswechsel gehandelt habe und ob zwischen den Parteien Darlehenszinsen vereinbart seien, komme es nicht an. Da die Ausfüllung nicht mehr von der Ermächtigung des Klägers gedeckt gewesen sei, fehle es an einem Begebungsvertrag.
II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht ist dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, es habe sich um ein Sicherungsakzept gehandelt, das er, nachdem der Kläger seinen Darlehensverpflichtungen nicht mehr nachkam, in einer noch unter der Gesamtsumme dieser Verpflichtung liegenden Höhe ausgefüllt habe, ebensowenig nachgegangen wie der vom Beklagten behaupteten Zinsvereinbarung. Dieser Vortrag ist deshalb für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen.
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2. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, mangels Einverständnisses des Klägers im Zeitpunkt der Ausfüllung des Blankoakzepts durch den Beklagten sei eine Wechselverpflichtung nicht entstanden, da es an einem Begebungsvertrag fehle, und die Folgerung, deshalb komme es nicht darauf an, ob es sich um einen Gefälligkeits- oder um einen Sicherungswechsel handele, sind rechtsirrig.
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Der Blankowechsel ist eine bei Begebung bewußt unvollständige Wechselurkunde, zu deren Vervollständigung der Geber den Nehmer ermächtigt (Baumbach/Hefermehl, 17. Aufl., Art. 10 WG Rdn. 1; Beuthien, BB 1966, 603, 604). Die Ermächtigung zur Ausfüllung ist grundsätzlich unwiderruflich (BGHZ 54, 1, 5 m.w.Nachw.). Der Akzeptant kann dem Nehmer nur entgegenhalten, der Wechsel sei nicht abredegemäß ausgefüllt worden. Die Wechselverpflichtung entsteht nur in dem Umfang, in dem die Ausfüllung der Abrede entspricht (BGH, Urteil vom 4. Juni 1984 - II ZR 195/83 - WM 1984, 1074; Urteil vom 5. Mai 1982 - III ZR 18/81 - NJW 1982, 2823).
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Hat der Beklagte seinem als richtig zu unterstellenden Vorbringen entsprechend ein Sicherungsakzept im Rahmen der offenen Darlehensverpflichtung ausgefüllt, ist die Klage abzuweisen.
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3. Das Berufungsgericht hätte also aufklären müssen, ob es sich bei dem Blankoakzept um ein Gefälligkeits- oder ein Sicherungsakzept gehandelt hat und ob, wenn es ein Sicherungsakzept war, der Beklagte sich bei Ausfüllung im Rahmen der dann ursprünglich erteilten Ausfüllungsermächtigung gehalten hat, ob also die Darlehensverpflichtung - beeinflußt von der behaupteten Zinsvereinbarung - zumindest in Höhe der Wechselsumme bestand.
III.
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Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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