Verpfändungserklärung hinsichtlich "Kontoguthabens" umfaßt nicht Sparbriefe - Überweisung auf aufgelöstes Konto
Orientierungssatz
1. Eine vorformulierte Verpfändungserklärung, die nicht jede Forderung des Bankkunden bezeichnet, sondern lediglich ein "Kontoguthaben" als Gegenstand der Verpfändung, berechtigt die Bank nicht, die Auszahlung eines Sparbriefguthabens zu verweigern. Hier handelt es sich um ein kontounabhängiges Wertpapier.
2. Ein depotfähiges Wertpapier ist regelmäßig nur dann von dem Pfandrecht erfaßt, wenn es der Bank zur Depotverwahrung anvertraut ist.
3. Eine Verpfändungserklärung, die ein "Kontoguthaben" des Bankkunden betrifft, berechtigt die Bank nicht, Überweisungen, die auf ein aufgelöstes Konto erfolgt sind, einem anderen Konto zur Wahrung der Pfandhaftung gutzuschreiben. Diese Beträge sind nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (BGB § 681 S 2 iVm BGB § 667) herauszugeben.





vorgehend LG München I, 13. Januar 1988, 25 O 15246/87



Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Gregor, 8. Auflage 2017, § 681 BGB
● Toussaint, 8. Auflage 2017, § 246 BGB
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Endurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 1988 aufgehoben und auf ihre Berufung das Endurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Januar 1988 abgeändert.
II. Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt,
1. an die Klägerin das Guthaben aus den beiden Deutsche-Bank-Sparbriefen Typ A a) Sparbrief Konto-Nr. 182214717, ausgestellt am 27. Januar 1984 mit dem Nennbetrag von 60.000 DM, fällig am 27. Januar 1988 in Höhe von 60.000 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 28. Januar 1988 und b) Sparbrief Konto-Nr. 182214718, ausgestellt am 10. Dezember 1984 mit dem Nennbetrag von 22.500 DM, fällig am 10. Dezember 1988 in Höhe von 22.500 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 11. Dezember 1988 jeweils Zug um Zug gegen Vorlage der vorbezeichneten beiden Sparbriefe auszuzahlen,
2. an die Klägerin weitere 1.086,89 DM nebst 4% Zinsen aus 493,80 DM seit 1. August 1986 und aus 404,30 DM seit 2. September 1986 sowie aus 188,79 DM seit 10. Februar 1988 zu zahlen.
III. Die weitergehende Berufung und Revision der Klägerin werden zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten; wegen des Nachverfahrens wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Urkundenverfahren auf Auszahlung zweier Sparbrief-Guthaben und dreier Überweisungsbeträge in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Klägerin unterschrieb im Jahre 1979 ein an die Beklagte gerichtetes, von dieser stammendes Erklärungsformular über "Verpfändung von Kontoguthaben und Wertpapierdepot". Darin verpfändete sie der Beklagten "Meine/Unsere jeweilig bei Ihnen bestehenden Kontoguthaben sowie meine/unsere jeweilig bei Ihnen vorhandenen Wertpapierdepots ..." als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen ihren Ehemann.
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Im Jahre 1984 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen am 27. Januar 1988 zum Nennwert von 60.000 DM fälligen Deutsche-Bank-Sparbrief des Typs A und einen am 10. Dezember 1988 zum Nennwert von 22.500 DM fälligen Sparbrief gleichen Typs.
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Im Februar 1986 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie habe den Kredit ihres Ehemannes von inzwischen ca. 125.000 DM fällig gestellt und werde bei nicht fristgerechter Rückzahlung auf die von der Klägerin verpfändeten Kontoguthaben, nämlich die beiden Sparbriefe, zurückgreifen. Die Klägerin löste daraufhin ihre Geschäftsverbindung mit der Beklagten bis auf ein noch beibehaltenes Sparkonto mit der Nr. 182214760 auf.
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In der Folgezeit behielt die Beklagte zwei Steuerrückzahlungen des katholischen Kirchensteueramtes in Höhe von 493,80 DM und von 404,30 DM, die am 31. Juli und am 1. September 1986 auf das bereits gelöschte Konto Nr. 1822147 der Klägerin überwiesen worden waren, ein. Ebenso behielt sie einen Honorarbetrag von 188,79 DM ein, den das Zweite Deutsche Fernsehen am 8. Februar 1988 auf das genannte Konto überwiesen hatte.
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Die Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozeß zunächst auf Auszahlung eines Sparbrief-Guthabens von 60.000 DM nebst 7% Zinsen hieraus seit 28. Januar 1988 und eines Sparbrief-Guthabens von 22.500 DM nebst 6% Zinsen hieraus seit 11. Dezember 1988, jeweils Zug um Zug gegen Vorlage der Sparbriefe, sowie auf Zahlung weiterer 898,10 DM nebst 4% Zinsen aus 493,80 DM seit 1. August 1986 und aus 404,30 DM seit 2. September 1986 verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche weiter und machte einen zusätzlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 188,79 DM nebst 4% Zinsen seit 10. Februar 1988 geltend. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist bis auf einen Teil der Zinsansprüche der Klägerin begründet.
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I. Zum Anspruch auf Auszahlung der Sparbrief-Guthaben
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1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der beiden Sparbrief-Guthaben mit der Begründung, an diesen Guthaben bestehe auf Grund der Verpfändungserklärung der Klägerin ein Pfandrecht der Beklagten. Bei den Sparbrief-Guthaben handle es sich um "Kontoguthaben" im Sinne der Verpfändungserklärung. Das ergebe sich, abgesehen davon, daß auf den Sparbriefen selbst eine Sparbriefkonto-Nummer angegeben sei, aus dem Begriff des Kontos. Es sei nämlich selbst für einen geschäftlich Unerfahrenen klar, daß die Bank für jeden Betrag, den sie von einem Kunden entgegennehme, ein Konto zur Verrechnung benötige.
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2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin kann von der Beklagten die Auszahlung der beiden Sparbrief-Guthaben verlangen. Ein Pfandrecht der Beklagten an den Guthaben besteht nicht, weil diese von der Verpfändungserklärung der Klägerin nicht erfaßt wurden.
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a) Die beiden Sparbriefe wurden zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten für die Klägerin verwahrt. Die Sparbrief-Guthaben könnten daher nur dann unter die von der Beklagten vorformulierte Verpfändungserklärung der Klägerin fallen, wenn es sich um "Kontoguthaben" im Sinne dieser Erklärung handelte. Das ist jedoch nicht der Fall.
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b) Die genannte Verpfändungserklärung bezeichnet nicht jede Forderung der Klägerin gegen die Beklagte, sondern lediglich "Kontoguthaben" als Gegenstand der Verpfändung. Schon deshalb kann die Erwägung des Berufungsgerichts, selbst einem geschäftlich Unerfahrenen sei klar, daß eine Bank für jeden Betrag, den sie von einem Kunden entgegennimmt, ein Konto zur Verrechnung benötige, es nicht rechtfertigen, jede Forderung des Kunden gegen die Bank als "Kontoguthaben" im Sinne der Verpfändungserklärung anzusehen. Der durchschnittliche, juristisch und bankfachlich nicht vorgebildete Bankkunde - auf sein Verständnis kommt es bei der von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Verpfändungserklärung an - wird vielmehr unter einem "Kontoguthaben" etwas anderes verstehen als einfach jede beliebige Forderung gegen die Bank. Bei ihm muß von dem laienhaften Verständnis des Kontos als einer laufend fortgeschriebenen Rechnung ausgegangen werden, in die Einzahlungen und Auszahlungen sowie sonstige Soll- und Habenposten eingehen. Dieses Verständnis ist geprägt durch die jedermann geläufigen Erscheinungsformen der Sparkonten und der Girokonten.
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c) Die beiden Sparbriefe sind zwar auf den Namen der Klägerin ausgestellt, ihre Einlösung geschieht jedoch nach Nr. 5 der jeweils auf der Vorderseite abgedruckten Bedingungen nur gegen Vorlage der Urkunde. Sie sind daher als Namenspapiere echte Wertpapiere im Sinne des herrschenden weiten Wertpapierbegriffs (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 16. Aufl., WPR Rn. 11 und 70). Auch dem äußeren Eindruck nach entsprechen diese Sparbriefe der landläufigen Vorstellung von einem Wertpapier. Sie weisen die bei kontenunabhängigen Wertpapieren übliche typisierte Stückelung auf und verbriefen jeweils einen Anspruch, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte, bereits in der Urkunde festgelegte Summe zu erhalten. Sie stellen sich damit als eigenständige Wertpapiere dar und stehen in einem deutlichen Gegensatz zum Sparbuch als kontoabhängigem Wertpapier, bei dem für die Höhe der Forderung letztlich nicht die Urkunde, sondern jeweils der tatsächliche Kontostand maßgeblich ist. Dieser Eindruck wird durch den Namensbestandteil "Brief" und die wertpapiermäßige äußere Aufmachung der Vorderseite der Sparbriefe verstärkt. In dieselbe Richtung wirkt es, daß in den Sparbriefen nicht, wie bei Bankkonten üblich, von Einzahlungen, Auszahlungen und Guthaben die Rede ist, sondern, wie bei kontenunabhängigen Wertpapieren, von Ausgabepreis, Rückzahlungsbetrag, Nennwert und Laufzeit.
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d) In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin unterschriebene Verpfändungserklärung einerseits "Kontoguthaben" und andererseits "Wertpapierdepots" dem Pfandrecht der Beklagten unterwirft. Das legt die Deutung nahe, daß depotfähige Wertpapiere, und zwar auch solche, die eine Forderung gegen die Beklagte verbriefen, nur dann von deren Pfandrecht erfaßt sein sollen, wenn sie ihr zur Depotverwahrung anvertraut werden. Sparbriefe werden von den Kreditinstituten auf Wunsch in Verwahrung und Verwaltung genommen (Ashauer in Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 38. Aufl. S. 462), wobei es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sie Wertpapiere im Sinne der besonderen Begriffsdefinition des § 1 Abs. 1 DepotG sein können (so Kümpel in Bankrecht und Bankpraxis, Band IV Rn. 8/5 und Heinsius/Horn/Than, Depotgesetz § 1 Rn. 14) oder ob die Kreditinstitute auf sie die Regeln des Depotgesetzes lediglich entsprechend anwenden (so Ashauer aaO). Sie werden von den Kreditinstituten bei Bedarf auch grundsätzlich ebenso wie andere in Depotverwahrung befindliche Wertpapiere beliehen (Ashauer aaO).
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e) Insgesamt sprechen somit entscheidende Gesichtspunkte dafür, die Sparbrief-Guthaben nicht als "Kontoguthaben" im Sinne der Verpfändungserklärung anzusehen. Es liegen allerdings auch einige Umstände vor, die für das Gegenteil zu sprechen scheinen. So sind die Sparbriefe auf einen namentlich genannten "Kontoinhaber" ausgestellt, enthalten eine "Sparbriefkonto-Nr.", geben einen "Tag der Kontoeröffnung" an, sehen eine Einlösung "nur bei der kontoführenden Stelle" vor und sind durch die Bindung einer Abtretung oder Verpfändung an die Zustimmung der Bank vom wertpapiermäßigen Umlauf ausgeschlossen. Diese Umstände lassen jedoch angesichts des Gewichts der ihnen entgegenstehenden Gesichtspunkte auch die Deutung zu, bei den Sparbriefen stehe im Außenverhältnis der Charakter eines kontounabhängigen Wertpapiers im Vordergrund und der Bezeichnung mit Konto-Nr. usw. komme lediglich eine bankinterne, aus buchhalterischen Gründen notwendige Hilfs- und Orientierungsfunktion zu. Das bedeutet, daß es bereits objektiv, zumindest aber für den nicht einschlägig vorgebildeten, durchschnittlichen Bankkunden zweifelhaft erscheinen kann, ob unter "Kontoguthaben" im Sinne der Verpfändungserklärung auch der Anspruch auf Auszahlung des Nennwerts eines Sparbriefs zu verstehen ist. Diese Zweifel gehen nach § 5 AGB-Gesetz zu Lasten der Beklagten.
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3. Die Klägerin kann daher von der Beklagten Auszahlung der beiden Sparbrief-Guthaben gegen Vorlage der Sparbriefe verlangen. Diese Guthaben umfassen jedoch neben den Nennbeträgen der beiden Sparbriefe nicht die von der Klägerin verlangten Zinsen in Höhe von 7% bzw. 6%. Die genannten Zinssätze waren für die Sparbriefe während der Dauer ihrer jeweiligen Laufzeit maßgeblich und bewirkten das Anwachsen der Ausgabebeträge auf die mit dem Nennwert identischen Rückzahlungsbeträge. Für eine Weitergewährung dieser Zinssätze über das jeweilige Laufzeitende hinaus ist kein Rechtsgrund ersichtlich. Die Klägerin kann allerdings, da in den Zeitpunkten der Fälligkeit der beiden Sparbriefe bereits Klage erhoben war, die von ihr jeweils seit dem Tag nach dem Fälligkeitstag geltend gemachten Zinsen als Verzugszinsen in Höhe von 4% verlangen (§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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II. Zum Anspruch auf Auszahlung der Überweisungsbeträge
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1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der drei auf ihr bereits erloschenes Girokonto Nr. 1822147 überwiesenen Beträge mit der Begründung, auch diese Beträge unterlägen dem Pfandrecht der Beklagten. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, diese Beträge einem anderen, noch bestehenden Konto der Klägerin gutzuschreiben mit der Folge, daß sie unter die Verpfändungserklärung gefallen seien.
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2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Die drei Überweisungsbeträge wurden von der Verpfändungserklärung der Klägerin nicht erfaßt und sind von der Beklagten nach § 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB herauszugeben.
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Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der Verpfändungserklärung ihre Geschäftsverbindung mit der Beklagten bis auf ein Sparkonto und die beiden Sparbrief-Guthaben abgebrochen und insbesondere das ursprüngliche Girokonto Nr. 1822147 aufgelöst. Diese Maßnahmen dienten erkennbar dem Zweck, zu verhindern, daß weitere Beträge in die Pfandhaftung fielen.
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Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte die drei auf das nicht mehr bestehende Girokonto der Klägerin überwiesenen Beträge nicht dem noch bestehenden Sparkonto gutschreiben. Das entsprach weder dem Inhalt der Überweisungsaufträge noch dem ihr bekannten Willen der Klägerin. Aus der vom Berufungsgericht für seine entgegensetzte Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, NJW 1987, 1825, 1826 m.w.Nachw.) ergibt sich nur, daß Banken für einen Kunden bestimmte Überweisungen auch bei falscher Kontoangabe entgegennehmen dürfen, nicht aber, daß sie berechtigt wären, für ein nicht mehr existierendes Girokonto bestimmte Beträge ohne weiteres einem Sparkonto gutzuschreiben. Dazu können sie unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Falles schon wegen der erschwerten Verfügbarkeit der Sparguthaben nicht berechtigt sein.
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Es fehlt somit an einer wirksamen Übertragung der drei Überweisungsbeträge auf das Sparkonto der Klägerin. Diese Beträge, die die Beklagte ohne wirksamen Auftrag der Klägerin für diese vereinnahmt hat, muß sie daher nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB) herausgeben. Da die Verpfändungserklärung der Klägerin nicht alle Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte, sondern nur "Kontoguthaben" als Pfandgegenstand bezeichnet, sind diese Forderungen der Klägerin von dem Pfandrecht nicht mitumfaßt.
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3. Auch die Zinsansprüche, die die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Ansprüchen auf Auszahlung der drei Überweisungsbeträge geltend macht, sind in vollem Umfang begründet. Da bei der beklagten Bank davon ausgegangen werden kann, daß sie die für die Klägerin empfangenen Beträge sogleich - wie bei Banken üblich - im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs verwendet hat, stehen der Klägerin nach § 681 Satz 2 i.V.m. § 668 und § 246 BGB die jeweils seit dem Tag nach der Überweisung - im Falle der Überweisung vom 8. Februar 1988 seit dem zweiten Tag nach der Überweisung - geltend gemachten Zinsen von 4% zu.
III.
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Wegen des Nachverfahrens wird der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. In Fällen, in denen das Berufungsgericht erstmals ein Vorbehaltsurteil erläßt, kann es die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an die erste Instanz zurückverweisen oder nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen, wenn es dies für sachdienlich hält (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - IX ZR 208/86, WM 1987, 1397, 1398 m.w.Nachw.). Der Senat, der in diesem Rechtsstreit erstmals ein Vorbehaltsurteil erläßt, braucht die Entscheidung hierüber nicht dem Berufungsgericht zu überlassen, sondern kann sie selbst treffen (vgl. BGH aaO S. 1399; BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83, NJW 1984, 1622, 1624; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 47. Aufl. § 600 Anm. 1 B; a.M. Schneider JR 1988, 466). Er hält es für sachdienlich, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Gleichwohl ist eine Kostenentscheidung zu treffen, weil sich aus § 600 Abs. 2 i.V.m. § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO ergibt, daß dies bei einem Vorbehaltsurteil stets erforderlich ist (BGH aaO), und weil der Urkundenprozeß nunmehr abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
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