Außerordentliche Beschwerde gegen einen PKH versagenden Beschluß
Orientierungssatz
Nur wenn eine gerichtliche Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Wird die für die Berufung beantragte PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt, wird eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung getroffen, weshalb von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht die Rede sein kann.

vorgehend LG Stuttgart, 17. Juli 1995, 18 O 32/95
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1995 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 180.000 DM festgesetzt.
Gründe
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1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO nur in besonders aufgeführten Fällen anfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
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2. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder - wie der Kläger meint - wegen "greifbarer Verfassungswidrigkeit" zulässig. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in besonderen Ausnahmefällen zu (vgl. BGHZ 119, 372 und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZB 21/93 - m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Davon kann hier keine Rede sein. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der in § 114 ZPO genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, in § 567 Abs. 4 ZPO für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann mit der Behauptung einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.
Permalink
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