Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Beklagten erhobene Rüge aus Art. 103 GG kommt es nicht an, da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem abgetretenen, bestrittenen Schadensersatzanspruch an dem Aufrechnungsausschluß in A I 1. Abs. 7 der zwischen den Parteien in Nr. 9 des Bürgschaftsvertrages vereinbarten AGB der Klägerin scheitert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.257,48 €.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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