vorgehend LG Limburg, 3. Juli 2015, 4 O 111/14
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2017 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Zu Unrecht vermisst die Gehörsrüge eine begründete Entscheidung zu § 544 Abs. 7 ZPO. Denn eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift setzt ebenso wie eine Zulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO, an deren Stelle sie treten kann, voraus, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision vorliegen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711; vgl. auch BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 25. Ed. 15.6.2017, ZPO § 544 Rn. 27; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., 2016, § 544 Rn. 34; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 544 Rn. 25b). Das ist aber, wie der Senat entschieden hat, hier nicht der Fall.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 30. November 2016 - XI ZR 319/15, juris Rn. 8, vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).
Joeres
Grüneberg
Maihold
Derstadt
Dauber
Permalink
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