Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer; Haftung für Erfüllungsgehilfen; Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Rückerstattung
Orientierungssatz
Die Revision wird nicht angenommen.

vorgehend LG München II, 1. September 1999, 30 O 5880/99
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie haftet die finanzierende Bank für falsche Angaben oder ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten von Anlagevermittlern in Bezug auf das Anlagegeschäft grundsätzlich nicht (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687, 1688). Ein Fehlverhalten hinsichtlich des Darlehensvertrages hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 158.300 DM
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=KORE553552002