Unzulässige Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
Orientierungssatz
Es liegt auf der Hand, daß die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.



vorgehend LG München II, 11. August 1997, 11 O 950/96
Tenor
1. Dem Kläger wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. in W. beigeordnet.
2. Die Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1998 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 30.000 DM
Gründe
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Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM verurteilt und festgestellt, daß ihnen kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 23.000 DM zusteht. Die Berufung der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der gleichzeitig von ihnen eingelegten Revision.
- 2
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
- 3
1. Die Zulässigkeit der in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenen Beschwerde kann nicht damit begründet werden, daß die Nichtzulassung der Revision greifbar gesetzwidrig sei. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318 m.w.Nachw.) nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Es liegt auf der Hand, daß dies für die im Gesetz vorgesehene und nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Oberlandesgericht übertragene nicht anfechtbare Entscheidung über die Zulassung nicht zutrifft.
- 4
2. Die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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