vorgehend LG Lübeck, 14. März 2014, 3 O 502/12
Tenor
Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Eine sofortige Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2).
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Die unstatthafte Beschwerde kann, da die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 24. März 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. September 2014 Aussicht auf Erfolg bietet und dies verneint.
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Der Beschluss vom 24. März 2015 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2).
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Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Permalink
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