vorgehend LG Potsdam, 20. Juli 2016, 8 O 45/15
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat vorliegend in den von ihr gestellten Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen (Ziff. 5.1 und 5.10) abweichend von den für Ausfallbürgschaften im Allgemeinen geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, WM 1999, 173, 177) die Anforderungen an Darlegung und Nachweis der Voraussetzungen eines Forderungsausfalls zu ihren Lasten herabgesetzt sowie Pflichtverletzungen der Beklagten als Einwendungstatbestand gegen ihre Ausfallhaftung ausgestaltet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 700.000 €.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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