vorgehend LG Lüneburg, 5. Juli 2017, 6 O 21/17
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung verankerte Deutlichkeitsgebot, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 230.000 €.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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