Anwendung des Sozialhilfesatzes als abtretungsfreier Betrag von Beamtenbezügen; Benutzung einer Gehaltsabtretung zur Sicherung eines Bausparvertrages als Sicherungserweiterung für andere Bausparverträge
Leitsatz
1. Beamtenheimstättengesetz § 1 Abs 1 ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem Beamten bei einer Abtretung seiner Bezüge in jedem Fall der Betrag verbleiben muß, der nach Bundessozialhilfegesetz §§ 11ff zum Lebensunterhalt notwendig ist (im Anschluß an BVerwG, 1989-10-12, 2 C 24/88, DVBl 1990, 256).
2. Nach den Formularbedingungen des Beamtenheimstättenwerks dienen Gehaltsabtretungen, die bei Abschluß eines Bausparvertrags vereinbart worden sind, nicht der Sicherung von Tilgungsansprüchen aus anderen Bausparverträgen.











vorgehend LG Aachen, 5. November 1991, 1 O 446/89


Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Rosch, 8. Auflage 2017, § 400 BGB
Tatbestand
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Zur Finanzierung eines Eigenheims schloß die Klägerin, eine Lehrerin im Beamtenverhältnis, ab 1976 insgesamt fünf Bausparverträge (Nr. ... A 01 bis 05) mit der Beklagten (BHW) und erteilte ihr auf Formularen, die auf das Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927 i.d.F. vom 5. Februar 1962 (BGBl. III S. 138 - BHG -) Bezug nahmen, bis 1982 insgesamt sieben Gehaltsabtretungen. Nur aus zwei der aufgrund der Bausparverträge gewährten Darlehen (Nr. 04 und 05) bestehen noch Rückzahlungsverpflichtungen der Klägerin. Im September 1987 kündigte die Beklagte das Darlehen Nr. 04. Im Februar 1988 wurde das Hausgrundstück der Klägerin zwangsversteigert. Auch danach machte die Beklagte aus dem Vertrag 04 noch eine Darlehensrestschuld von über 200.000 DM geltend. Der Ehemann der Klägerin gab Anfang 1989 seine Arztpraxis infolge finanzieller Schwierigkeiten auf und ist seitdem arbeitslos.
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Aufgrund der Gehaltsabtretungen zahlte das Landesamt für Besoldung und Versorgung N. (LBV) von den Bezügen der Klägerin bis Februar 1989 monatlich je 1.499,73 DM und ab März 1989 je 1.014,80 DM an die Beklagte aus. Ab August 1989 reduzierte die Klägerin ihre regelmäßige Arbeitszeit als Lehrerin von 27 auf 18 Wochenstunden. Seit dem 14. August 1989 beziehen sie, ihr Ehemann und ihre 1978, 1980 und 1984 geborenen drei Kinder von der Stadt A. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Am 6. September 1989 trat die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe der erhaltenen Sozialhilfe an die Stadt ab; diese leitete die Ansprüche für die Zeit vom 14. August 1989 bis 30. Juni 1990 auf sich über. Ab 1. November 1989 zahlte das LBV den vom Gehalt der Klägerin einbehaltenen Monatsbetrag von 1.014,80 DM nicht mehr an die Beklagte aus, sondern hinterlegte ihn formlos. Seit dem 1. Juni 1990 werden der Klägerin ihre Nettodienstbezüge voll ausbezahlt.
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Mit der Begründung, das Beamtenheimstättengesetz sei verfassungswidrig, und unter Berufung auf §§ 9 AGBG, 242 BGB hat die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit ihrer sämtlichen zugunsten der Beklagten bestehenden Gehaltsabtretungen begehrt und außerdem verlangt, die Beklagte zu verurteilen, die vom 1. Januar bis zum 14. August 1989 an sie abgeführten Gehaltsbeträge in Höhe von 8.228,29 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Diese Klageanträge sind vom Landgericht abgewiesen worden. Gemäß den weiteren Anträgen der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an das Sozialamt der Stadt A. die vom 14. August bis 31. Oktober 1989 an die Klägerin gezahlten Sozialhilfebeträge von 2.618,84 DM zu zahlen, dem LBV zu gestatten, die vom 1. November 1989 bis 31. Mai 1990 formlos hinterlegten 7.103,60 DM an das Sozialamt auszuzahlen, und schließlich festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin künftig den Mindestunterhalt gemäß §§ 11 f. BSHG zu belassen.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, der sich die Beklagte angeschlossen hat. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die am 27. November 1979 von der Klägerin abgegebene Abtretungserklärung über 125 DM in Höhe von 78,80 DM und die Abtretung vom 15. Februar 1982 über 1.311,60 DM in Höhe von 1.095,12 DM teilnichtig seien; außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 651,62 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Abtretungserklärung vom 15. Februar 1982 über 1.311,60 DM vollständig nichtig sei und daß die Beklagte aus den Abtretungserklärungen vom 31. März 1976 über 125 DM, 30. September 1977 über 110 DM, 28. März 1978 über 165 DM und vom 20. Dezember 1978 über 334,75 DM nicht mehr vorgehen dürfe; außerdem beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 7.535,17 DM zu verurteilen und ihre Anschlußberufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg.
I.
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Zur Begründung der Klageabweisung in dem noch streitigen Umfang hat das Berufungsgericht ausgeführt:
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Die Vorschriften des Beamtenheimstättengesetzes, die für Beamte die Möglichkeit einer Gehaltsabtretung über die Pfändungsgrenzen hinaus eröffneten, seien nicht verfassungswidrig. Abzulehnen sei auch die vom Landgericht - im Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 1990, 256) - vertretene Auffassung, § 1 BHG sei mit dem Grundgesetz nur in einer Auslegung vereinbar, nach der dem Beamten stets der notwendige Unterhalt verbleiben müsse. Eine solche Auslegung stehe im Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Selbst wenn § 1 BHG Gehaltsabtretungen zulasse, die den Beamten zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe zwängen, liege darin kein Verfassungsverstoß; der Gesetzgeber könne frei entscheiden, auf welche Weise der notwendige Lebensunterhalt gesichert werde. Die Gehaltsabtretungen der Klägerin seien daher nur nichtig, soweit sie die in § 1 BHG vorgeschriebenen Grenzen überschritten hätten. Das sei - abgesehen von der Abtretungserklärung vom 27. November 1979, die in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit ist - nur bei der Erklärung vom 15. Februar 1982 über 1.311,60 DM in Höhe von 1.095,12 DM der Fall gewesen.
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Im übrigen bestünden gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung vom 15. Februar 1982 keine Bedenken. Die Klägerin habe die Echtheit ihrer Unterschrift nicht mehr bestritten. Ihr Vortrag, sie habe diese Erklärung blanko unterschrieben und die Beklagte nur in Höhe von 125 DM zuzüglich der Kosten für die Lebensversicherung zur Ausfüllung ermächtigt, sei im Hinblick auf die schlüssige Darlegung der Beklagten zur Höhe des eingesetzten Betrags nicht hinreichend substantiiert.
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Die Beklagte dürfe auch noch auf alle Abtretungserklärungen zurückgreifen, obwohl die Bauspardarlehen inzwischen bis auf zwei zurückgezahlt worden seien. Die Erklärungen bezögen sich nämlich nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Darlehen; das folge auch daraus, daß auf den fünf noch streitigen Erklärungen jeweils nur die Bausparstammnummer ... A, aber keine Einzelvertragsnummer angegeben sei. Außerdem berechtige § 15 Abs. 8 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) die Bausparkasse, geleistete Sicherheiten auch für zukünftige Forderungen in Anspruch zu nehmen.
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Der Zahlungsantrag der Klägerin habe, da die Abtretungen aufgrund der Einschränkungen des § 1 BHG nicht voll wirksam gewesen seien, in Höhe von 651,62 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Erfolg. Die Beklagte könne demgegenüber nicht mit ihrem restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen, da der Klägerin der in § 1 BHG vorgesehene Grundbetrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verbleiben müsse.
II.
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1. Landgericht und Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß das Beamtenheimstättengesetz (BGBl. III S. 138) - das inzwischen durch Gesetz vom 27. Juni 1989 (BGBl. I S. 1265) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 aufgehoben worden ist, nach Art. 1 Abs. 3 des Aufhebungsgesetzes aber für die vorher erfolgten Abtretungen anwendbar bleibt - mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die Klägerin hält ihre streitigen Abtretungserklärungen nicht mehr für unwirksam, weil das Beamtenheimstättengesetz wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sei.
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§ 1 BHG bedarf jedoch der einschränkenden Auslegung; mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift lasse, ihrem Wortlaut entsprechend, auch Gehaltsabtretungen zu, die den Beamten zwängen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der - vom Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1990, 256) an: Danach ergibt sich aus der grundsätzlichen Zulässigkeit der Abtretung von Beamtenbezügen über die Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO hinaus nicht, daß die - seit Inkrafttreten des BHG im Jahre 1927 unverändert gebliebenen - Freibeträge des § 1 BHG stets die Grenze bilden, bis zu der eine Abtretung möglich und wirksam ist. Ein Gesetz, das den Interessen der Beamten und ihrer Familien dienen soll, setzt vielmehr als selbstverständlich voraus, daß der Beamte und die ihm gegenüber kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und gezwungen werden können, die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen. Die Beträge, die dem Beamten nach § 1 BHG verbleiben müssen, waren bei Inkrafttreten des Gesetzes und auch später zunächst noch hinreichend, um das Existenzminimum zu sichern; die allgemeinen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen lagen damals nur unwesentlich höher als die Freibeträge des § 1 BHG. In dem hier streitigen Zeitraum war das schon lange nicht mehr der Fall. Verfassungskonform und daher geboten ist eine Auslegung, nach der dem Beamten in jedem Fall der Betrag verbleiben muß, der nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich ist, um den für eine bescheidene Lebensführung unbedingt notwendigen Bedarf zu decken.
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Mit Recht hat daher bereits das Landgericht - dem Klageantrag zu 2. d) entsprechend - festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Zukunft den Mindestunterhalt gemäß §§ 11 f. BSHG zu belassen. Die dagegen gerichtete Anschlußberufung der Beklagten war zurückzuweisen.
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2. Endgültigen Erfolg bringt die Revision der Klägerin auch, soweit sie - einem früheren Hilfsantrag entsprechend - die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht mehr berechtigt ist, aus den Abtretungserklärungen der Klägerin vom 31. März 1976 über 125 DM, vom 30. September 1977 über 110 DM, vom 28. März 1978 über 165 DM und vom 20. Dezember 1978 über 334,75 DM vorzugehen. Unstreitig waren diese Abtretungen aufgrund von Bausparverträgen erteilt worden, die inzwischen vollständig abgewickelt sind. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Auffassung der Beklagten, sie dürfe auch danach noch auf diese Abtretungen zurückgreifen und sie als Sicherheit für Ansprüche aus anderen Bausparverträgen verwenden.
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Auf den Wortlaut der Abtretungserklärungen kann sich diese Auffassung nicht stützen; dort findet sich überhaupt keine Sicherungsabrede. Das Formular der Beklagten für den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags enthielt die Verpflichtung des Bausparers, "zur Durchführung des Bausparvertrags" eine Gehaltsabtretung in Höhe des für den jeweiligen Vertrag vereinbarten Sparbeitrags vorzunehmen. Auch in § 5 Abs. 1 Satz 4 ABB heißt es: "Der Regelsparbeitrag ist grundsätzlich durch Gehaltsabtretung zu bewirken". Nach dem Formulartext des Bausparvertrags tritt mit Beginn der Darlehensauszahlung an die Stelle des Sparbeitrags der - nach dem zugrundeliegenden Vertrag zu bemessende - Tilgungsbeitrag; er ist nunmehr durch die Gehaltsabtretung zu bewirken (§ 20 Abs. 2 Satz 4 ABB). Die Beklagte selbst hat noch vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Gehaltsabtretung ersetze lediglich während der Laufzeit des jeweiligen Vertrags den Zahlungseingang, es handele sich aber nicht um eine Sicherungszession für Ansprüche, die der Beklagten aus anderem Rechtsgrund zustünden. Ihre jetzige gegenteilige Auffassung kann die Beklagte nicht darauf stützen, daß die streitigen Abtretungserklärungen nur die Angabe der Bausparstammnummer, nicht aber die Zusatzbezeichnung des Einzelvertrags enthielten. Daraus ergab sich jedenfalls für den Bausparer nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß Zweck jeder Abtretung auch die Sicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen aus etwaigen späteren Verträgen sein sollte.
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Ebensowenig kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auf § 15 Abs. 8 ABB berufen. Danach ist die Bausparkasse zwar berechtigt, "die für ihre Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen". Auf die hier streitigen Gehaltsabtretungen ist § 15 Abs. 8 ABB aber nicht anzuwenden. Die dort vorgesehene Sicherungszweckerweiterung bezieht sich nach dem Zusammenhang nur auf die in den vorangegangenen Absätzen des § 15 ABB behandelten Sicherheiten, die der Bausparkasse nach der Zuteilung zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Tilgung des ausgezahlten Darlehens bestellt worden sind, insbesondere also Grundpfandrechte.
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3. Hinsichtlich der Abtretungserklärung vom 15. Februar 1982 bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Zwar ist unstreitig geworden, daß die Unterschrift unter dieser Erklärung von der Klägerin stammte. Nach ihrem Vortrag wies der Erklärungstext aber im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf keinen Fall die - jetzt vorhandene - Betragsbezifferung mit 1.311,60 DM auf. Die Klägerin hat vielmehr behauptet, die Beklagte habe sie damals aufgefordert, für einen bereits früher geschlossenen Vertrag eine neue Abtretungserklärung zu unterschreiben, die neben dem vereinbarten Sparbeitrag von 125 DM auch die Monatsprämie für die - bei Darlehensauszahlung abzuschließende (vgl. § 17 ABB) - Risikolebensversicherung umfasse (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 4 ABB). Demgemäß seien, falls das Abtretungsformular damals bereits ausgefüllt worden sei, nur 131,60 DM eingetragen worden. Es könne sich aber auch um eine Blankoabtretung gehandelt haben; dann habe sich die Ausfüllungsermächtigung der Beklagten auf einen Betrag beschränkt, der 125 DM nur geringfügig überschreiten sollte. Erst 1988 habe die Beklagte die Erklärung entweder verfälscht oder ohne Ermächtigung mit dem weit höheren Betrag ausgefüllt. Zum Beweise hat sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres Ehemanns und ein Schriftgutachten berufen und die Beklagte wiederholt zur Vorlage der Originalabtretungserklärung aufgefordert. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin nicht hätte übergehen dürfen. Die im Berufungsurteil gegebene Begründung, das Vorbringen der Klägerin sei "im Hinblick auf die schlüssige Darlegung der Beklagten zur Höhe des eingesetzten Betrags nicht hinreichend substantiiert", hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sogar die Beklagte noch im jetzigen Verfahren von einer Blankoabtretungserklärung gesprochen hat. Gegen ihre spätere Behauptung, die Klägerin selbst habe den Betrag von 1.311,60 DM eingesetzt, sprechen die vorgelegten Schreiben vom 31. August 1988 und 31. Oktober 1988 (Anlagen BB 6 und 7): Darin erklärt die Beklagte selbst, ihr liege "noch eine Blankoabtretungserklärung vom 15. Februar 1982" vor; da die Klägerin aus den Verträgen A 04 und A 05 insgesamt monatlich 2.430,40 DM schulde, von der gehaltszahlenden Dienststelle aber nur 1.118,80 DM eingingen, habe sie, die Beklagte, wegen des Unterschiedsbetrags (1.311,60 DM) "von der noch freien Abtretungserklärung vom 15. Februar 1982 Gebrauch gemacht". Geht man von der Darstellung der Klägerin aus, so war ein solches Vorgehen der Beklagten nicht durch eine Ermächtigung der Klägerin gedeckt. Die unberechtigte Ausfüllung einer Blankourkunde aber führt nicht zur Teilwirksamkeit im Umfang der Berechtigung, sondern zur Totalnichtigkeit; denn nur durch absprachegemäße Ausfüllung entsteht eine wirksame Urkunde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - IX ZR 83/82 = ZIP 1984, 156, 157/158).
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4. Zahlung von 7.535,17 DM verlangt die Klägerin mit der Begründung, in dieser Höhe seien in der Zeit vom 1. Januar bis 14. August 1989 ihr zustehende Dienstbezüge ohne Rechtsgrund an die Beklagte ausgezahlt worden. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur 651,62 DM zugesprochen und gemeint, die darüber hinausgehenden Beträge hätten der Beklagten aufgrund der vorgelegten Abtretungen zugestanden. Die Klageabweisung mußte insoweit schon deswegen aufgehoben werden, weil die Einschränkungen, denen diese Abtretungen unterliegen, erheblich weitergehen, als das Berufungsgericht angenommen hat; das ergibt sich aus den Ausführungen zu 1. bis 3. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs ist noch nicht möglich, weil über die Wirksamkeit der Abtretung vom 15. Februar 1982 erst nach weiterer Sachaufklärung befunden werden kann.
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Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin über vorrangige Gehaltsabtretungen an Familienangehörige auseinanderzusetzen.
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5. Zur Aufhebung und Zurückverweisung führt die Revision schließlich auch, soweit es um den Antrag der Klägerin geht, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 2.618,84 DM, den die Klägerin in der Zeit vom 14. August bis 31. Oktober 1989 als Sozialhilfe erhalten hatte, an das Sozialamt zu zahlen und zu seinen Gunsten weitere 7.103,60 DM freizugeben, die das LBV vom 1. November 1989 bis 31. Mai 1990 formlos hinterlegt hatte. Das Landgericht hatte diesem Antrag stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn auf die Anschlußberufung der Beklagten hin abgewiesen, weil die streitigen Beträge aufgrund wirksamer Abtretungen der Beklagten zustünden. Auch insoweit kann das Berufungsurteil aus den bereits erörterten Gründen keinen Bestand haben. Jedoch bedürfen auch die Berechnungen des Landgerichts weiterer Überprüfung, da sie offensichtliche Fehler und Auslassungen enthalten (LGU 16, 19/20 = GA 456, 459/460).
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