vorgehend OLG München 19. Zivilsenat, 30. Juni 2005, 19 U 5025/04
vorgehend LG München I, 30. September 2004, 22 O 4958/04
vorgehend LG München I, 30. September 2004, 22 O 4958/04
Tenor
Der Antrag, den Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2005 auf 600.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Maßgeblich ist danach die Beschwer, nicht eine angebliche Absprache des Beklagten mit seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=JURE080015348