Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand des Vermögens des ausländischen Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland; Gerichtsstand der Niederlassung in Verbrauchersachen nach EG-Recht bei Zessionarsklage
Leitsatz
1. Für den Gerichtsstand des Vermögens kann das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem ihres Alleingesellschafters gleichgesetzt werden.
2. Ein Kläger, der nicht selbst der an einem der in EuGVÜ Art 13 Abs 1 (juris: VollstrZustÜbk) aufgeführten Verträge beteiligte Verbraucher ist, kann die besonderen Zuständigkeitsregeln des EuGVÜ Art 13 nicht für sich in Anspruch nehmen.
Orientierungssatz
1. Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche EuGH, 1993-01-19, C-89/91, EuGH-Tätigk 1993, Nr 2, 5.










vorgehend LG München I, 20. Dezember 1988, 32 O 4943/88
Anschluss LG Nürnberg-Fürth 10. Zivilkammer, 26. August 2009, 10 O 1374/09



Pfeiffer, LM ZPO § 23 Nr 8 (9/1993) (Anmerkung)

Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dr. G. auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die dieser zur Durchführung von Börsentermingeschäften an die Beklagte gezahlt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Zedent, ein deutscher Richter, hatte die beklagte Brokerfirma mit Sitz in New York mit der kommissionsweisen Durchführung von Devisen-, Wertpapier- und Warentermingeschäften beauftragt. Dafür leistete er in den Jahren 1986 und 1987 erhebliche Einschüsse, die bis auf einen geringen Restbetrag durch Spekulationsverluste aufgezehrt wurden.
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Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Zedenten kam über die in Deutschland ansässige H. + Co. GmbH zustande, die für die Beklagte tätig war und dabei auch Beratungsaufgaben wahrnahm. Die GmbH war zumindest vermittelnd in alle von dem Zedenten erteilten Kauf- und Verkaufsaufträge eingeschaltet. Ihre Geschäftsanteile gehören der H. International Inc. mit Sitz in New York, deren Anteile ausschließlich von der Beklagten gehalten werden.
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Die Klägerin fordert die verlorenen Einschüsse des Zedenten von der Beklagten zurück. Sie stützt ihr Verlangen auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten sowie auf ein deliktisches Verhalten, weil die Beklagte den Zedenten nicht genügend über die Risiken der Termingeschäfte aufgeklärt habe.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 217.252,75 DM, hilfsweise von 97.923,91 US-Dollar, nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat sich für unzuständig erachtet und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts bejaht, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Der Senat hat mit Beschluß vom 29. Januar 1991 (WM 1991, 360) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg einige Fragen zur Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darauf hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Januar 1993 (C-89/91 - auszugsweise veröffentlicht im Bulletin "Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften" Nr. 2-93, S. 5) geantwortet.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I sei nach § 23 ZPO gegeben. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
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Zum Vermögen im Sinne von § 23 ZPO gehöre auch der Gesellschaftsanteil an einer GmbH. Ein solcher Vermögensbestandteil begründe die Zuständigkeit des Gerichts des Sitzes der GmbH. Im vorliegenden Fall sei die H. International Inc. in New York Alleingesellschafterin der zur Zeit der Klageerhebung in München ansässigen H. + Co. GmbH und die Beklagte Inhaberin sämtlicher Aktien der H. International Inc. Die Beklagte halte demnach die gesamte wertmäßige Beteiligung an der GmbH. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Beklagte Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland habe, selbst wenn man berücksichtige, daß die Beklagte und die H. International Inc. zwei selbständige juristische Personen seien.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 Satz 1 Alt. 1 ZPO) kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht bejaht werden.
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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, auf deren Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges insgesamt der revisionsrechtlichen Überprüfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend - für die internationale Zuständigkeit (vgl. Senatsurteil in BGHZ 115, 90, 91 m.w.Nachw.).
- 12
2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit ergibt. Die Zivilprozeßordnung enthält keine eigenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die internationale Zuständigkeit mittelbar in den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt ist. Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig - auch beim Gerichtsstand des Vermögens - die internationale Zuständigkeit (vgl. Senatsurteil aaO, S. 91 f.).
- 13
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch aufgrund der Eigentumsverhältnisse an den Gesellschaftsanteilen der H. + Co. GmbH die Voraussetzungen des § 23 Satz 1 (1. Alt.) ZPO bejaht. Die genannten Gesellschaftsanteile stehen im Eigentum der H. International Inc., einer selbständigen juristischen Person amerikanischen Rechts. Sie können daher nur dieser und nicht auch der Beklagten als Vermögen im Sinne des § 23 Satz 1 ZPO zugerechnet werden.
- 14
Der Umstand, daß die Beklagte sämtliche Anteile der H. International Inc. hält, ändert daran nichts. Die rechtliche Verschiedenheit zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn alle Anteile sich in einer Hand vereinigt haben. Über die Rechtsfigur der juristischen Person darf auch in solchen Fällen nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 61, 380, 383; 78, 318, 333; 102, 95, 101; jeweils m.w.Nachw.). Es besteht kein Anlaß, von diesem Grundsatz für die Anwendung des § 23 ZPO abzuweichen. Der Vermögensgerichtsstand soll die Rechtsverfolgung im Inland erleichtern und bewirken, daß im Inland vorhandenes Vermögen als Gegenstand der Zwangsvollstreckung herangezogen werden kann (Schumann in Stein/Jonas, 20. Aufl., ZPO § 23 Rdn. 1). Diesem Normzweck würde durch eine Gleichsetzung des Inlandsvermögens einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters nicht gedient, weil ein dadurch mögliches Urteil gegen den Alleingesellschafter nach den streng formalen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts nicht als Vollstreckungstitel gegen die Kapitalgesellschaft dienen könnte und damit einen Zugriff auf deren Inlandsvermögen nicht ermöglichen würde.
III.
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Das Berufungsurteil läßt sich bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht auf andere als die vom Berufungsgericht genannten Gründe stützen.
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1. Ein inländischer Vermögensgerichtsstand nach § 23 Satz 1 (1. Alt.) ZPO könnte gegeben sein, wenn die von der Beklagten bestrittenen Behauptungen der Klägerin über das Eigentum der Beklagten an der Büroeinrichtung der H. + Co. GmbH oder über Forderungen der Beklagten gegen die GmbH zutreffen sollten. Das Berufungsgericht hat hierzu bisher jedoch keine Feststellungen getroffen und diese Frage in seinem Urteil ausdrücklich offen gelassen.
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2. Daneben könnte auch ein inländischer Gerichtsstand nach § 21 ZPO (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung) in Betracht kommen. Bisher fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Gerichtsstands und insbesondere zu der streitigen Frage, ob die H. + Co. GmbH unmittelbar für die Beklagte Geschäfte abgeschlossen oder nur eine Botenfunktion erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat diese Punkte - von seinem Standpunkt aus konsequent - als nicht entscheidungserheblich angesehen.
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3. Ein inländischer Gerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ ist nicht gegeben. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klageforderung von der Klägerin als Zessionarin geltend gemacht wird. Die Frage, ob diese Forderung in der Hand des Zedenten die Voraussetzungen des Art. 13 EuGVÜ erfüllt hätte, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Diese Vorschrift ist nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 19. Januar 1993 (aaO) festgestellt hat, dahin auszulegen, daß sie den Verbraucher nur schützt, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter ist. Dabei kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin bei dem Erwerb oder der Geltendmachung der Klageforderung in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, nicht an. Das genannte Urteil ist nämlich ungeachtet seines insoweit mißverständlichen Tenors dahin zu verstehen, daß jeder Kläger, der nicht selbst der an einem der in Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ aufgeführten Verträge beteiligte Verbraucher ist, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 13 EuGVÜ für sich in Anspruch nehmen kann. Das ergibt sich aus der in diesem Punkt eindeutigen Urteilsbegründung (vgl. insbes. Abschn. 22 f.).
IV.
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Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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