Ec-Scheckkartengarantie: Formgültigkeit des Schecks; unzulässige Rechtsausübung bei Kenntnis der mangelnden Deckung des Kontos; Vorlage einer Vielzahl von Schecks zur Bargeldbeschaffung
Leitsatz
1. Ein Anspruch aus ec-Scheckkartengarantie setzt einen formgültigen Scheck voraus.
2. Bei funktionsgerechter Verwendung von ec-Schecks kann das bezogene Kreditinstitut dem Anspruch des Schecknehmers aus ec-Scheckkartengarantie den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur entgegensetzen, wenn dem Schecknehmer bekannt war, daß der Aussteller die Schecks mangels Deckung nicht ausstellen durfte.
3. Die Verwendung von ec-Schecks zur Bargeldbeschaffung bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut ist auch dann funktionsgerecht, wenn gleichzeitig viele ec-Schecks jeweils über den Garantiehöchstbetrag zur Bareinlösung vorgelegt werden.
Orientierungssatz
1. Zitierung zu Leitsatz 3: Bestätigung KG Berlin, 1991-06-14, 5 U 6501/88, WM IV &,1992, 219.













vorgehend LG Aurich, 3. April 1992, 4 O 1274/91



Schmidt-Lademann, LM ScheckG Art 1 Nr 2 (9/1993) (Anmerkung)

... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Pfeiffer, 8. Auflage 2017, § 242 BGB
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus Scheckkartengarantie auf Zahlung in Anspruch.
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Am 27. April 1991, einem Sonnabend, reichte ein Kunde der Beklagten bei einem Postamt, bei dem er als Inhaber einer Handelsagentur bekannt war, 48 von ihm ausgestellte und mit seiner Scheckkartennummer versehene, auf die Beklagte gezogene eurocheques (ec-Schecks) über je 400 DM mit der Bitte um Barzahlung ein. Bei 32 dieser Schecks war das Ausstellungsdatum unvollständig; es fehlte jeweils das Ausstellungsjahr. Das Postamt zahlte dem Aussteller 19.200 DM aus und legte die Schecks der am gleichen Ort ansässigen Beklagten, deren Geschäftsstellen sonnabends geschlossen sind, zur Einlösung vor. Diese verweigerte die Einlösung mit der Begründung, dem Schalterbeamten der Klägerin habe sich angesichts der großen Anzahl vorgelegter ec-Schecks der Verdacht eines Mißbrauchs der ec-Karte durch den Aussteller aufdrängen müssen; dessen Kreditlinie sei voll ausgeschöpft.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.390 DM zuzüglich Zinsen gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Bezahlung der Schecks und die Erstattung der Rückscheckkosten von 190 DM verlangt, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist teilweise begründet; sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.463,33 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.
I.
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Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Einlösung der 48 ec-Schecks aus Garantievertrag und auf Erstattung der eingezogenen Rückscheckkosten aus § 812 Abs. 1 BGB für gegeben erachtet und dazu ausgeführt: Das Risiko, daß ihr Kunde entgegen den Scheckkartenbestimmungen mit Hilfe der Scheckkarte ohne Guthaben Verfügungen vornehme, treffe grundsätzlich die kartenausgebende Bank. Dies gelte zwar dann nicht, wenn der Scheckaussteller den ec-Scheck nicht als Zahlungsmittel, sondern funktionswidrig zu Kreditzwecken verwende und der Schecknehmer konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Scheckkarte habe. So liege der Sachverhalt aber nicht. Die Verwendung eines ec-Schecks zur Beschaffung von Bargeld decke sich zwar nicht mit der vornehmlichen Zielsetzung des Scheckgesetzes und der Scheckkartengarantie, den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu fördern, stelle nach der Wertung des Scheckgesetzes aber keinen Mißbrauch des Schecks als Kreditinstrument dar. Daß der Schalterbeamte der Klägerin in krimineller Weise mit dem Scheckaussteller zusammengewirkt habe, sei nicht dargetan. Es bestehe auch kein Anhalt, daß sich dem Schalterbeamten ein Mißbrauch der Scheckkarte habe aufdrängen müssen.
II.
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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
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1. Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO mit Recht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß bei 32 ec-Schecks die Angabe des Ausstellungsjahres fehlt. Dieser Mangel führt dazu, daß die betreffenden Schecks nichtig sind und die Scheckkartengarantie insoweit nicht eingreift.
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a) Nach Art. 1 Nr. 5 ScheckG muß ein Scheck die Angabe des Tages der Ausstellung enthalten. Der Tag ist genau zu bezeichnen. Dazu gehört nach allgemeiner Meinung auch die Angabe der Jahreszahl (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 17. Aufl. Art. 1 WG Rdn. 12; Bülow, WechselG, ScheckG, AGB Art. 1 WG Rdn. 35; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 66; Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 71, alle für Wechsel). Fehlt sie versehentlich, so ist der Scheck nichtig (Art. 2 Abs. 1 ScheckG), auch wenn das Ausstellungsjahr - wie hier - unstreitig ist oder etwa einem auf der Rückseite des Schecks angebrachten Stempel der Auszahlungsstelle entnommen werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein bewußt unvollständiger Scheck (Art. 13 ScheckG) zur Ausfüllung durch den Blankettnehmer begeben und anschließend vervollständigt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO Art. 10 WG Rdn. 1, für Wechsel). Davon kann hier nach dem Vortrag der Parteien indes nicht ausgegangen werden.
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b) Wegen Nichtigkeit der vorgenannten Schecks besteht eine Einlösungspflicht der Beklagten bei ihnen nicht. Die Garantiehaftung des Kreditinstituts setzt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung formgültige ec-Schecks voraus (Baumbach/Hefermehl, aaO Anh. Art. 4 ScheckG Rdn. 17; Bülow, aaO Nr. 6 ec-Bedingungen Rdn. 2; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 837; Heymann/Horn, HGB Anh. § 372 Bankgeschäfte III Rdn. 129; Wentzel, Das Scheckkartenverfahren der deutschen Kreditinstitute S. 187 f.; Hein WuB I D 3.-2.87; AG Springe WM 1987, 309, 310). Dieses Erfordernis folgt insbesondere aus der Zweckbestimmung der Garantie. Letztere soll dem Schecknehmer vor allem das Risiko einer fehlenden Deckung von Schecks abnehmen, nicht aber vor den Folgen unachtsamer Entgegennahme formnichtiger Schecks schützen. Abgesehen davon ist die vollständige Angabe des Ausstellungsdatums auch für die Garantiehaftung als solche von Bedeutung. Die Garantie ist nämlich auf ec-Schecks beschränkt, deren Ausstellungsdatum innerhalb der Gültigkeitsdauer der Scheckkarte liegt, und die binnen 8 bzw. - bei Auslandsschecks - binnen 20 Tagen seit dem Ausstellungsdatum vorgelegt werden (Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen für den ec-Service).
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c) Mit Rücksicht auf diese Bedeutung des Ausstellungsdatums vermag auch eine etwa mögliche Umdeutung formnichtiger Schecks in Anweisungen oder Ermächtigungen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, aaO Art. 2 ScheckG Rdn. 5) eine Garantiehaftung der Beklagten nicht zu begründen. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Formnichtigkeit der 32 ec-Schecks zu berufen. Die Empfehlung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes an die ihnen angeschlossenen Institute aus dem Jahre 1973, unter bestimmten Voraussetzungen auch formfehlerbehaftete ec-Schecks einzulösen, ist insoweit ohne Belang. Sie ist ausdrücklich nicht zur Bekanntgabe nach außen bestimmt und rechtlich nicht verbindlich.
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2. Der von der Beklagten weiter erhobene Einwand, die Geltendmachung von Rechten aus der von ihr übernommenen Scheckkartengarantie stelle sich als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, so daß eine Einlösungspflicht auch für die 16 formgültigen ec-Schecks nicht bestehe, greift nicht durch.
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a) Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 79, 83 ff.; 83, 28, 33 f.; vgl. ferner BGHSt 24, 386, 389; Bundschuh WM 1983, 1178, 1181 f.), von der das Berufungsgericht und die Revision ausgehen, kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung dem Anspruch aus einer Scheckkartengarantie nur in sehr engen Grenzen entgegengesetzt werden. Dafür reicht es nicht aus, daß der Aussteller unter Verstoß gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Sonderbedingungen für den ec-Service einen oder mehrere durch ein Guthaben oder einen eingeräumten Kredit nicht gedeckte ec-Schecks begeben und der Schecknehmer das vertragswidrige Verhalten des Ausstellers infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Erforderlich ist bei funktionsgerechter Verwendung von ec-Schecks vielmehr, daß der Schecknehmer Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Ausstellers hat. Grobe Fahrlässigkeit reicht allenfalls aus, wenn ec-Schecks zweckwidrig ausgenutzt werden.
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b) Eine solche zweckwidrige Verwendung der ec-Schecks hat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint.
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aa) Schecks dienen zwar vornehmlich der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie werden erfahrungsgemäß aber bereits seit langem und in großem Umfang für Barabhebungen bei der bezogenen Bank sowie - insbesondere in Gestalt von ec-Schecks - für Bareinlösungen bei anderen Kreditinstituten und Postämtern ausgestellt und benutzt. Die Verwendung dafür ist mit dem Scheckgesetz und der Zweckbestimmung des Schecks, der ein Instrument des Zahlungsverkehrs ist und nicht zu Kreditzwecken verwendet werden soll (BGHZ 64, 79, 84), ohne weiteres vereinbar. Die Ausstellung von Inhaberschecks zugunsten des Ausstellers ist scheckrechtlich unbedenklich, die von Orderschecks an eigene Order in Art. 6 Abs. 1 ScheckG sogar ausdrücklich vorgesehen. Eine Barabhebung mit Hilfe eines Schecks bei der bezogenen Bank, aber auch eine Bareinlösung eines (ec-)Schecks bei einem anderen Kreditinstitut ist ein von der Funktion des Schecks gedeckter Vorgang des Zahlungsverkehrs (vgl. KG WM 1992, 219, 221; Horn NJW 1974, 1481, 1483). Die Verwendung von Schecks für diese Zwecke wird von den Kreditinstituten im übrigen seit langem nicht nur gebilligt, sondern vielfach gefördert. Von einer zweckwidrigen Verwendung kann danach bei der Benutzung eines ec-Schecks zur Bargeldbeschaffung bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut keine Rede sein.
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bb) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch dann nichts, wenn der Aussteller, wie hier, nicht nur einen, sondern gleichzeitig mehrere ec- Schecks jeweils über den Garantiehöchstbetrag zur Bareinlösung vorlegt. Die Limitierung der Garantie auf 400 DM je ec-Scheck hat den Sinn, das Einlösungsrisiko der bezogenen Kreditinstitute je Einzelscheck und über eine begrenzte Ausgabe von ec-Scheckvordrucken insgesamt in Grenzen zu halten. Sie bedeutet nicht, daß der Bankkunde für einen Zahlungsvorgang nur einen ec-Scheck verwenden darf. In der Literatur herrscht vielmehr Einigkeit darüber, daß zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen von über 400 DM im Bedarfsfalle mehrere ec-Schecks begeben werden dürfen (Baumbach/Hefermehl, aaO Anh. Art. 4 ScheckG Rdn. 11; Heymann/Horn, aaO Rdn. 125; Wentzel, aaO S. 28). Für die Begebung von ec-Schecks zur Deckung eines entsprechend hohen Bargeldbedarfs des Kunden bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut kann nichts anderes gelten.
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Die Limitierung von Abhebungen an ec-Geldautomaten fremder Kreditinstitute auf 400 DM täglich sowie die Festlegung eines individuell verschiedenen, in der Regel höheren Verfügungsrahmens für Abhebungen an ec-Geldautomaten des kartenausgebenden Instituts gem. Nr. 7.1 der Sonderbedingungen für den ec-Service ist insoweit, anders als die Revision meint, ohne Belang. Die Bereitstellung von ec- Geldautomaten hat den Sinn, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und die Bargeldversorgung von interessierten Kunden, die sich eine persönliche Geheimzahl haben geben lassen, insbesondere auch außerhalb der Schalteröffnungszeiten der Kreditinstitute zu verbessern. Eine irgendwie geartete, rechtlich bedeutsame Verwendungsbeschränkung für ec-Schecks ist damit nach den Sonderbedingungen für den ec-Service nicht verbunden. Überdies ist dem nicht bezogenen Kreditinstitut bei der Bareinlösung von ec-Schecks regelmäßig nicht einmal bekannt, ob der Aussteller eine persönliche Geheimzahl erhalten und welchen Verfügungsrahmen ihm die bezogene Bank eingeräumt hat.
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Auch den übrigen Bestimmungen der Sonderbedingungen für den ec-Service lassen sich Anhaltspunkte für eine bestimmte Stückzahl- oder Wertgrenze, jenseits der die gleichzeitige Vorlage von ec-Schecks zur Bareinlösung allein aufgrund der Anzahl oder des Wertes als zweckwidrig anzusehen ist, nicht entnehmen. Daß das ec-Kartenverfahren im Interesse höherer, oft unverzinslicher Einlagenbestände auf Girokonten vor allem den bargeldlosen Zahlungsverkehr bei alltäglich vorkommenden Geschäften der Bankkunden fördern soll, erlaubt die Bestimmung einer solchen Grenze, die notwendigerweise mehr oder weniger beliebig wäre, nicht. Sie erscheint bei Kreditinstituten, die in den von ihren Spitzenverbänden formulierten ec-Sonderbedingungen in Kenntnis der Gefahr von der Bestimmung einer solchen Grenze abgesehen haben, und die ihr Risiko durch eine sorgfältige Auswahl der Kunden, denen Scheckkarten zur Verfügung gestellt werden, sowie durch eine beschränkte und überwachte Ausgabe von ec-Scheckvordrucken begrenzen können, auch nicht angezeigt, zumal eine solche Grenze die von der Kreditwirtschaft gewünschte hohe Akzeptanz der Scheckkarte beeinträchtigen könnte und die Kreditinstitute nicht wirksam schützen würde. Zum Mißbrauch von ec-Schecks zu Lasten ihrer Bank entschlossene Kunden hätten nämlich in aller Regel die Möglichkeit, eine festgelegte Wert- oder Stückzahlgrenze durch Bareinlösung der ihnen überlassenen Scheckvordrucke bei mehreren Banken, Sparkassen oder Postämtern zu unterlaufen.
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cc) Ohne wesentliche Bedeutung für die Frage der zweckwidrigen Verwendung ist entgegen der Ansicht der Revision die Tatsache, daß die ec-Schecks bei einem Postamt am Wohnort des Ausstellers und am Sitz der beklagten Sparkasse zur Bareinlösung vorgelegt worden sind. Diesem Umstand kann jedenfalls dann, wenn die Schalter des bezogenen Kreditinstituts - wie hier - im Zeitpunkt der Vorlage der ec-Schecks beim Postamt geschlossen sind, ein Hinweis auf eine zweckwidrige Verwendung der Schecks nicht entnommen werden.
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c) Da es an einer bestimmungswidrigen Verwendung der ec-Schecks fehlt, würde der Klägerin, wie oben dargelegt, nach § 242 BGB nur Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Ausstellers schaden. Daß dem zuständigen Schalterbeamten der Klägerin die fehlende Deckung der zur Bareinlösung vorgelegten ec-Schecks positiv bekannt war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Klägerin grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, kommt es nicht an.
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3. Die Beklagte ist danach zur Bezahlung der 16 formgültigen ec-Schecks über insgesamt 6.400 DM aus Garantievertrag sowie zur Erstattung der darauf anteilig entfallenden, zu Unrecht eingezogenen Rückscheckkosten von 63,33 DM jeweils zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet. Auf die Revision der Beklagten und die Berufung der Klägerin waren die Urteile der Vorinstanzen daher entsprechend abzuändern.
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