vorgehend LG Hamburg, 19. Februar 2016, 302 O 290/13
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
- 2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
- 3
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten absoluten Revisionsgründe (§ 547 Nr. 1 und Nr. 6 ZPO). Die Rüge, das Berufungsurteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO mit der Folge der Eröffnung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einer Richterin mitgefällt worden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos geworden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - XI ZR 94/11, juris mwN). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Schild von Spannenberg
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