vorgehend OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 29. Juli 2014, 3 U 39/12
vorgehend LG Frankfurt, 19. Januar 2012, 2-10 O 284/11
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung bis 140.000 € trifft zu.
- 2
Anders als die Gegenvorstellung meint, handelt es sich bei dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 24.080,20 € aus einer alternativen Anlage in Gold nicht um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, da dieser Schaden hier nicht wie Zinsen als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN sowie III ZR 257/12, juris Rn. 5), sondern anhand des an bestimmten Stichtagen jeweils aktuellen Goldkurses berechnet worden ist.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Permalink
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