Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantrag weder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sich hieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Berufungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 und vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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