Berechnung des abstrakten Verzugsschadens der Bank bei gewerblichen Kunden
Leitsatz
Eine Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (Fortentwicklung BGH, 1991-10-08, XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen.
Orientierungssatz
1. Zitierungen: Festhaltung, BGH, 1993-10-26, XI ZR 222/92, BGHZ 124, 1 und Bestätigung OLG München, 1993-10-14, 19 U 3437/93, WM IV 1994, 1024, 1030.













Bestätigung OLG München 19. Zivilsenat, 14. Oktober 1993, 19 U 3437/93
Fortentwicklung BGH 11. Zivilsenat, 8. Oktober 1991, XI ZR 259/90
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. August 1994 - 10 O 2469/93 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 183.700 DM
Gründe
- 1
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
- 2
Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß der Wirtschaftssystemwechsel in der DDR die Verpflichtung einer LPG zur Rückzahlung ihrer Altkredite nicht hat entfallen lassen (BGHZ 124, 1).
- 3
Die Aufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen für Leistungen, die sie aufgrund staatlicher Weisungen an andere Wirtschaftseinheiten oder kommunale Rechtsträger erbracht hat, scheitert jedenfalls an der fehlenden Gegenseitigkeit: Selbst wenn solche Ansprüche nach dem anzuwendenden DDR-Recht zu bejahen wären, richteten sie sich nicht gegen die Klägerin oder die DDR-Bank als frühere Inhaberin der Klageforderung, sondern gegen die Empfänger der Leistungen oder ihre Rechtsnachfolger.
- 4
Die klagende Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen (vgl. OLG München WM 1994, 1028, 1030).
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