Zur Wirksamkeit des Verzichts auf den Vergleich zwischen Kontoinhaber- und Empfängerbezeichnung im beleglosen und beleggebundenen Überweisungsverkehr der Banken
Leitsatz
1. Im beleglosen Überweisungsverkehr handelt das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich an die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch hält. Ob der danach zulässige Verzicht auf einen Vergleich zwischen der Empfängerbezeichnung und dem Namen des Kontoinhabers einen Verstoß gegen die Weisungen des Auftraggebers darstellt, ist allein im Verhältnis zu dem Kreditinstitut zu prüfen, das sich des beleglosen Überweisungsverfahrens bedient hat.
2. Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die Empfängerbezeichnung maßgebend. Die davon abweichende Regelung in AGB-Banken Nr 4 Abs 3 S 2 (juris: BankAGB)in der Fassung vom 1. April 1977 ist nach AGBG § 9 unwirksam.















vorgehend LG Köln 8. Kammer für Handelssachen, 11. November 1987, 88 O 54/87
Vergleiche BGH 3. Zivilsenat, 8. Januar 1998, III ZR 170/96
Vergleiche BFH 7. Senat, 13. Juni 1997, VII R 62/96
Vergleiche Hessisches Finanzgericht 6. Senat, 7. Mai 1996, 6 K 3385/92
Abweichung BGH 11. Zivilsenat, 8. Oktober 1991, XI ZR 207/90
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... mehrHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Hönn, 8. Auflage 2017, § 667 BGB
Tatbestand
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Die klagende Stadt verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz, weil diese an fingierte Sozialhilfeempfänger gerichtete Überweisungen auf einem Konto gutgeschrieben hat, das ein ungetreuer Stadtinspektor unterhielt.
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Der Stadtinspektor G., der bei der Klägerin Anträge auf Sozialhilfe zu bearbeiten hatte, eröffnete im Februar 1977 auf seinen Namen bei einer Zweigstelle der Beklagten ein laufendes Konto. Er erteilte einem "Theo Sch." und einem "Heinz F." Kontovollmacht. Die Personen Sozialhilfeempfänger. Von 1978 bis 1981 überwies G. von Konten der Klägerin bei der Stadtsparkasse K. auf sein Konto bei der Beklagten 105.027,91 DM beleglos, und weitere 39.645,14 DM unter Verwendung von Überweisungsbelegen. Als Empfänger bezeichnete er "Theo Sch." oder "Heinz F.".
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Bei der Bearbeitung der beleglosen Überweisungen handelten die Stadtsparkasse Köln und die Beklagte nach den "Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren)" vom 2. Januar 1976. Danach sind jeweils die Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts und die Kontonummer des Überweisungsempfängers zu kontrollieren. Ein Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers ist nicht vorgesehen und wurde von der Beklagten auch nicht vorgenommen. Das Verfahren wird von Kreditinstituten untereinander, aber auch von Behörden und Wirtschaftsunternehmen angewandt.
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Bei den beleggebundenen Überweisungen überprüfte die Beklagte die Empfängerbezeichnung und die Kontoinhaberschaft. Da die von der Klägerin angegebenen Kontoempfänger Kontovollmacht besaßen, ging die Angestellte der Beklagten davon aus, daß die Überweisungsvorgänge in Ordnung waren.
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Einige der von G. veranlaßten Überweisungen erhielt die Klägerin zurück mit dem Hinweis, Empfängerbezeichnung und Inhaber der angegebenen Kontonummer stimmten nicht überein. Die Klägerin beauftragte jeweils G. mit der Aufklärung der Sachverhalte; dieser verstand es, seine Veruntreuungen zu verschleiern. Weitere Überprüfungen führte die Klägerin nicht durch. Die Veruntreuungen G.'s fielen erst 1981 im Rahmen einer Urlaubsvertretung auf.
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Die Klägerin, der die Stadtsparkasse K. ihre Ansprüche aus Verletzung des Girovertrages mit der Beklagten abgetreten hat, verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie will sich ein 50%iges Mitverschulden anrechnen lassen.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klägerin 20% des Schadens zuerkannt, der ihr durch Überweisungen im beleggebundenen Verkehr entstanden ist. Ansprüche auf Ersatz des im beleglosen Überweisungsverkehr entstandenen Schadens haben sie verneint.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
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I. Das Berufungsgericht verneint eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin, da beim sogenannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehr vertragliche Beziehungen nur zwischen Überweisendem und seinem Kreditinstitut einerseits sowie der Überweisungsbank und der Empfängerbank andererseits und schließlich zwischen Empfängerbank und Überweisungsempfänger entstehen, nicht aber zwischen Überweisendem und Empfängerbank. Das ist zutreffend (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 1958 - II ZR 147/57, WM 1958, 1078, 1079; BGHZ 103, 143, 145; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rdn. 392) und wird von der Revision hingenommen.
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II. 1. Hinsichtlich des beleglosen Überweisungsverkehrs verneint das Berufungsgericht auf die Klägerin übergegangene Ansprüche der Stadtsparkasse K. aus Verletzung des Girovertrages, weil nach den Richtlinien für das Magnetband-Clearing-Verfahren, die wirksamer Bestandteil des mit der Stadtsparkasse K. abgeschlossenen Giro-Vertrages gewesen seien, keine Verpflichtung der Beklagten bestanden habe, den auf dem Magnetband gespeicherten Namen des Zahlungsempfängers mit dem des Kontoinhabers zu vergleichen.
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Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
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2. Das Berufungsgericht hat sich allerdings zu Unrecht auf eine Prüfung von Schadensersatzpflichten aus positiver Vertragsverletzung beschränkt und außer Betracht gelassen, daß sich ein Anspruch auf Rückerstattung der dem Konto G.'s gutgeschriebenen Beträge unmittelbar aus §§ 675, 667 BGB ergeben könnte, wenn die Beklagte den ihr durch die Stadtsparkasse K. erteilten Weisungen zuwidergehandelt hätte (vgl. BGHZ 87, 376, 380). Das ist jedoch nicht der Fall.
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Im beleglosen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden vereinbarten - Richtlinien. Der Inhalt der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisung läßt sich deshalb bei dieser Art des Überweisungsverkehrs nicht abstrakt, sondern nur unter Zugrundelegung des Inhalts der jeweils maßgebenden Richtlinien, insbesondere des darin festgelegten Prüfungsumfangs bestimmen. Soweit diese Richtlinien eine Prüfung nicht vorschreiben, stellt das Unterlassen der Prüfung für sich allein keinen Verstoß gegen den im Interbank-Verhältnis erteilten Auftrag dar. Die Beklagte war deshalb der Stadtsparkasse K. gegenüber zu einem Vergleich des - auch im beleglosen Überweisungsverkehr mitgeteilten - Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers nicht verpflichtet.
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An der Gültigkeit der hier anzuwendenden Richtlinien über das Magnetband-Clearing-Verfahren kann kein Zweifel bestehen. Es steht den Kreditinstituten grundsätzlich frei, für bestimmte Arten der technischen Abwicklung im Interbanken-Verkehr vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Die Interessen der im Ergebnis davon betroffenen Bankkunden werden erst dadurch berührt, daß sich eines der in die Abwicklung eingeschalteten Institute dieses durch die Richtlinien geregelten besonderen Verfahrens bedient. Ob es sich dabei im Rahmen des ihm erteilten Auftrages hält, richtet sich nach der ihm im Einzelfall erteilten Weisung. Die durch das Berufungsgericht vorgenommene und von der Revision beanstandete Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG käme erst in Betracht, wenn ein Kreditinstitut sich das Recht zur Verwendung des beleglosen Überweisungsverfahrens durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einräumen ließe. Bei der Prüfung der Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen wären dann die besonderen Gefahren der Abwicklung für den Kunden zu berücksichtigen. Auf die Geltung der zwischen den Kreditinstituten vertraglich vereinbarten Richtlinien wäre das Ergebnis dieser Prüfung ohne Einfluß.
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Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Frage, ob das beleglose Überweisungsverfahren in den Fällen, in denen die Klägerin selbst ihre Aufträge an die Stadtsparkasse K. auf diese Weise übermittelt hatte, auch für die weitere Abwicklung benutzt werden durfte, stellt sich allein im Verhältnis zwischen diesem Kreditinstitut und der Klägerin. Sollte das aus irgendwelchen Gründen - etwa auf Grund einer Prüfung nach dem AGBG - zu verneinen sein, so hätte die Klägerin Ansprüche nach §§ 675, 667 BGB ausschließlich gegen die Stadtsparkasse K.. Ansprüche der Stadtsparkasse K. gegen die Beklagte, die an die Klägerin hätten abgetreten werden können, ließen sich daraus nicht herleiten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der in Abschnitt III Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien festgelegte Ausschluß der Abtretung etwaiger Ansprüche aus einer Verletzung der Richtlinien wirksam ist.
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Da die Beklagte sich im Rahmen der ihr erteilten Weisung gehalten hat, scheiden auch Ansprüche aus einem etwaigen Vertrag mit Drittschutzwirkung von vornherein aus (BGHZ 56, 269, 272 m.w.Nachw.).
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III. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, soweit die Beklagte im beleggebundenen Zahlungsverkehr dem Konto G.'s Beträge gutgeschrieben hat, da es bei Nichtübereinstimmung von Kontonummer und Zahlungsempfänger entscheidend auf letzteren ankomme. Die entgegenstehende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei unwirksam. Die Klägerin könne jedoch nicht vollen Ersatz verlangen, da sie ein erhebliches Mitverschulden treffe, das mit 80% zu bemessen sei.
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Auch das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
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2. a) Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Rückerstattungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB zu, weil die Beklagte von dem ihr erteilten Auftrag abgewichen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung - von der abzuweichen für den Senat kein Anlaß besteht - hat die beauftragte Bank jedenfalls beim beleggebundenen Überweisungsverkehr in aller Regel von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers auszugehen. Bei Divergenzen zwischen Empfängerbezeichnung und Kontonummer ist die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530, 531 m.w.Nachw.).
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Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die davon abweichende Regelung in Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der damals geltenden Fassung vom 1. April 1977, nach der die Bank die angegebene Kontonummer des Zahlungsempfängers als maßgeblich ansehen darf, mit § 9 AGBG nicht vereinbar ist. Denn diese auf den beleglosen Überweisungsverkehr zugeschnittene Regelung stellt jedenfalls im beleggebundenen Verkehr eine einseitige und unbillige Benachteiligung des Kunden dar, weil sie das durch den Vergleich von Kontonummer und Empfängername vermeidbare Risiko von Fehlüberweisungen einseitig dem Auftraggeber aufbürdet (vgl. Baumbach/Duden/Hopt HGB 28. Aufl. (8) AGBG-Banken 4 Anm. 3 B; MünchKomm/Hüffer BGB 2. Aufl. § 783 Rdn. 46; Köhler AcP 182, 162ff.; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 332; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. G 163; offengelassen in BGHZ 87, 376, 378f. und im Urteil vom 9. März 1987 aaO).
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b) Die Herabsetzung des Klageanspruchs, die das Berufungsgericht nach § 254 BGB für geboten gehalten hat, weil die Klägerin ein Mitverschulden treffe, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch bei dem hier geltend gemachten Anspruch aus §§ 675, 667 BGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1977 - II ZR 122/76, WM 1978, 367; BGHZ 87, 376, 380).
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Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung der Verantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem führt das Berufungsgericht unter anderem aus, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ein wirksames Kontrollsystem aufzubauen, welches Manipulationen und Veruntreuungen unterbinde. Solche Maßnahmen habe die Klägerin augenscheinlich nicht ergriffen, da es G. sonst nicht möglich gewesen wäre, über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg Gelder in beträchtlicher Höhe zu veruntreuen. Allerdings müsse sich die Klägerin nicht nur ihre eigenen Fehler entgegenhalten lassen, sondern auch das vorsätzliche, strafbare Verhalten ihres Bediensteten.
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Diese Begründung begegnet insofern rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht offenbar auch die Straftat des Bediensteten der Klägerin zur Bemessung des Haftungsanteils heranziehen will. Die Ausführungen sind insoweit zumindest mißverständlich.
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Zwar ist anerkannt, daß bei der Schadensliquidation von Drittinteresse oder bei Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages der geschädigte Dritte für seine Hilfspersonen verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1971 - VII ZR 37/70, WM 1972, 214, 216; BGHZ 36, 329, 338). G. hat aber bei den von ihm zum Nachteil der Klägerin begangenen strafbaren Handlungen nicht als Hilfsperson der Klägerin gehandelt. Er war weder ihr Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses noch hat die Klägerin sich seiner zur Erfüllung eines Gebotes des eigenen Interesses bedient. Die Klägerin muß sich deshalb nicht dessen vorsätzliches strafbares Handeln bei Bemessung der Schadensquote zurechnen lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen des § 254 BGB nur für die Nichterfüllung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit, für ein "Verschulden gegen sich selbst" einzustehen, das darin besteht, daß sie G. nicht kontrolliert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86, BGHR BGB § 254 Abs. 1 Geschäftsherr 1).
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Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Schadensverteilung ist nicht geboten, weil sich die Entscheidung gleichwohl als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Allerdings gehört die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Ist aber der Sachverhalt - wie hier - ausreichend geklärt, so kann das Revisionsgericht ohne Zurückverweisung selbst die Abwägung vornehmen (BGHZ 3, 46, 52 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 300/52, LM Nr. 9 zu § 1 Haftpflichtgesetz; Urteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622, 623; BGB-RGRK/Alff 12. Aufl. § 254 Rdn. 82).
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Auch wenn man allein auf das Verhalten der Klägerin abstellt, ergibt sich deren Haftungsanteil von 80%, denn sie hat im Rahmen des ihr Zumutbaren keine Vorsorge gegen Veruntreuungen oder Unterschlagungen getroffen, obwohl hier besonderer Anlaß bestand (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86, aaO). Die Klägerin hat - worauf das Landgericht zu Recht entscheidend abgestellt hat - ausgesprochen nachlässig gehandelt, da sie selbst dann, als sie 1977 auf Überweisungen mit unterschiedlicher Empfängerbezeichnung und Kontoinhaberschaft hingewiesen wurde, eine Kontrolle nicht für notwendig befunden, sondern die Überprüfung der Unregelmäßigkeiten dem Beamten überlassen hat, der die Überweisungen vorgenommen hatte. Sie hat es ihm auf diese Weise leicht gemacht, seine Veruntreuungen zu vertuschen und neue zu begehen. Dieser Bewertung durch das Landgericht ist auch das Berufungsgericht gefolgt.
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