vorgehend LG Rottweil, 15. November 2016, 3 O 117/16
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus folgenden notariellen Urkunden
Ur.Nr. .../1989 vom 31. Januar 1989, Notariat F. i.V.m. den notariellen Ausfertigungen vom 10. November 1992 Ur.Nr. .../1992 und vom 2. September 2014 Ur.Nr. .../2014,Notariat F.
Ur.Nr. .../2012 von 19. Juni 2012, Notariat F. II
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
- 2
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, in dem nicht die Hauptsache anhängig ist, erlassen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 f. und BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZA 12/07, juris Rn. 2). Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).
- 3
Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Menges
Dauber
Permalink
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