Einwendungen des Wechselschuldners aus dem Grundgeschäft beim echten Factoring
Leitsatz
1. Die Tatsache, daß beim echten Factoring neben dem Wechsel auch die ihm zugrundeliegende Forderung übertragen wird, steht der Anwendung des WG Art 17 nicht entgegen.
Orientierungssatz
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung von Einwendungen aus Abzahlungsgeschäften im Verhältnis zwischen Abzahlungskäufer und Refinanzierungsbank (BGH, 1965-02-25, II ZR 191/62, BGHZ 43, 258 und BGH, 1986-06-23, II ZR 302/85, NJW 1986, 3197) ist auf das echte Factoring nicht übertragbar.
2. Zitierungen zum Leitsatz: Festhaltung BGH, 1952-10-29, II ZR 139/52, DB 1952, 1050; Abgrenzung BGH, 1965-02-25, II ZR 191/62, BGHZ 43, 258 und BGH, 1986-06-23, II ZR 302/85, NJW 1986, 3197.










vorgehend LG Darmstadt, 2. August 1991, 14 O 468/90



Abgrenzung BGH 2. Zivilsenat, 25. Februar 1965, II ZR 191/62
Festhaltung BGH 2. Zivilsenat, 29. Oktober 1952, II ZR 139/52
Gründe
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Revision geht von der ihr günstigen Ansicht des Berufungsgerichts aus, die Beklagte zu 2) als Annehmerin des Klagewechsels könne der Klägerin als Indossatarin bei der Inanspruchnahme aus dem Wechsel Einwendungen aus dem Grundgeschäft mit der früheren Beklagten zu 1), der Ausstellerin, entgegenhalten. Diese Auffassung ist jedoch mit Art. 17 WG nicht vereinbar. Nach dem Vorbringen der Parteien hat die Klägerin die angebliche Kaufpreisforderung der früheren Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) im Wege echten Factorings erworben. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Forderungskauf zu bewerten (BGHZ 100, 353, 358). Bei der Indossierung eines Wechsels im Zusammenhang mit einem Forderungskauf findet im Verhältnis zwischen dem Indossatar und dem Annehmer Art. 17 WG Anwendung. Maßgebliches Kriterium ist dabei, daß die Indossierung dem Umlaufzweck des Wechsels dient (s. Baumbach/ Hefermehl, WG ScheckG 18. Aufl. Art. 17 WG Rdn. 21, ferner Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl. § 9 I. 2. a S. 104). Wird ein Wechsel für eine Kaufpreisschuld des Akzeptanten gegenüber dem Aussteller angenommen, liegt es in der Natur des Wechsels, daß er insbesondere zu Finanzierungszwecken übertragen wird. Der Akzeptant muß von vornherein damit rechnen, daß er von einem Dritten, der keine Kenntnis vom Grundgeschäft hat, bei Fälligkeit des Wechsels in Anspruch genommen wird. Der Umlaufzweck wäre durch die Zulassung von Einwendungen aus dem Grundgeschäft beeinträchtigt. Diese Lage ist beim echten Factoring in gleicher Weise gegeben. Der Umstand, daß die Klägerin zugleich Inhaberin des Wechsels und der Grundforderung ist, kann die Nichtanwendung von Art. 17 WG nicht rechtfertigen. Denn die Verstärkung der Rechte des Wechselinhabers durch die Abtretung der Grundforderung würde sonst in ihr Gegenteil verkehrt (s. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 139/52 - DB 1952, 1050). Das Bestehen von Rückgriffsansprüchen des Factors gegen den Anschlußkunden, falls dieser Einwände des Drittschuldners gegen die Forderung zu vertreten hat, entspricht der Gewährleistungsregel des § 437 Abs. 1 BGB für den Forderungskauf und ist kein Grund, dem Wechselinhaber den Schutz des Art. 17 WG zu versagen. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 43, 258, 260; Urteil vom 23. Juni 1986 - II ZR 302/85 - NJW 1986, 3197 <3199 unter II. 1.>) zur Berücksichtigung von Einwendungen aus Abzahlungsgeschäften im Verhältnis zwischen Abzahlungskäufer und Refinanzierungsbank ist auf das echte Factoring nicht übertragbar.
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2. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Art. 17 WG anzuwenden. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Voraussetzungen, unter denen dem Indossatar nach dieser Vorschrift vom Akzeptanten Einwendungen aus dessen Rechtsverhältnis zum Aussteller entgegengehalten werden können, nicht vorliegen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Auf die von ihr erhobenen Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2) habe das Bestehen von Einwendungen aus dem Geschäft mit der früheren Beklagten zu 1) nicht bewiesen, kommt es damit nicht an.
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