vorgehend AG Bremen, 1. März 2016, 2 C 383/15
Tenor
Das als "Revision und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. August 2016 wird auf seine Kosten als unstatthaft verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.376 €.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 10. August 2016 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 1. März 2016 2 C 383/15 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Berufung unbegründet sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. August 2016 zugestellt worden. Dagegen hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 9. September 2016, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 14. September 2016, Revision und mit einem weiteren Schreiben vom 13. September 2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II.
- 2
1. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Revision des Klägers ist nicht statthaft. Eine Revision ist nur gegen ein Urteil statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO), und auch nur dann, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 3
2. Die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die hierfür nach § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen.
- 4
3. Schließlich sind die Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
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