vorgehend AG Langen (Hessen), 7. November 2017, 58 C 110/17 (70)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Das Verlangen des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2018 beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 7. November 2017 zu Recht mangels einer Beschwer von mehr als 600 € als unzulässig verworfen.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Permalink
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