vorgehend LG Bayreuth, 27. Juli 2007, 22 O 197/07
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit auch eine einfach fahrlässige Beratungspflichtverletzung zu verneinen ist. Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €.
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=JURE090052679