vorgehend LG Hannover, 14. Januar 2013, 2 O 86/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat zwar mit Urteil vom 1. Juli 2014 (XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 27 ff.) entschieden, dass die beratende Bank bei der Vermittlung einer Lebensversicherung nicht verpflichtet ist, ihre Kunden darüber zu informieren, dass sie hierfür eine Provision erhält. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig und verfahrensfehlerfrei dar.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Menges Derstadt
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