Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom 17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren 9988/05 besteht kein Anlass.
Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festgesetzten Streitwert von 19.700 Euro in Höhe von 15.000 Euro beteiligt ist.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
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