vorgehend LG Bonn 8. Zivilkammer, 22. August 2017, 8 S 249/16
Tenor
Die als "Gehörsrüge" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe
I.
- 1
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren" bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 22. September 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22. August 2017, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19. Mai 2017 abgelehnt worden ist, als unzulässig verworfen.
II.
- 2
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=KORE635182017