Nichtigkeit des grundpfandrechtlich gesicherten landwirtschaftlichen Überbrückungskredits wegen überhöhter Vermittlungskosten; Umfang der Bereicherungsschuld des Darlehensgebers; an den Vermittler ausgezahlte Vermittlungskosten
Leitsatz
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Überbrückungskredit für einen landwirtschaftlichen Betrieb sittenwidrig überhöhte Vermittlerkosten zu einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch für den Kreditvertrag und damit zu dessen Nichtigkeit nach BGB § 138 Abs 1 führen.
2. Bei Nichtigkeit von Kredit- und Vermittlungsvertrag kann der Darlehensnehmer nach Darlehenstilgung aus BGB § 812 auch den Betrag zurückverlangen, den der Darlehensgeber auf Anweisung des Darlehensnehmers zur Bezahlung der Vermittlerkosten unmittelbar an den Vermittler überwiesen hatte.
Orientierungssatz
1. Zitierungen zu Leitsatz 2: vergleiche BGH, 1983-06-30, III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 und BGH, 1989-06-06, III ZR 261/87, WM IV 1989, 1364.












vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 30. Dezember 1988, 6 O 2645/87
So auch LG Hamburg 2. Zivilkammer, 27. Februar 1997, 302 S 57/96


Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Hönninger, 8. Auflage 2017, § 359 BGB
● Jäger, 8. Auflage 2017, § 655c BGB
Vergleiche BGH 3. Zivilsenat, 30. Juni 1983, III ZR 114/82
Tatbestand
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Der Beklagte zu 1) - gegen den die Klage im ersten Rechtszug nicht weiterverfolgt worden ist - war als Finanzmakler tätig. Er bot in landwirtschaftlichen Fachzeitschriften "zinsgünstige Gelder" zur Schuldenablösung an und vermittelte an Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet vorwiegend langfristige Kredite einer B. Bodenkreditanstalt und kurzfristige der O. Niederlassung der Beklagten zu 2), mit der er selbst in Bankverbindung stand. Weil der Beklagte zu 1) sich für die Kredite der Beklagten zu 2) regelmäßig persönlich verbürgte, sah sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Jahre 1984 zum Einschreiten wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8; 32 KWG veranlaßt.
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Die Kläger sind Eigentümer eines rund 22 Hektar großen landwirtschaftlichen Anwesens im Allgäu, auf dem sie gemeinsam mit ihrem 1955 geborenen Sohn G. Gemüse anbauen. 1980 erhielten sie durch Vermittlung des Beklagten zu 1) zunächst von dem B. Kreditinstitut ein Darlehen von 1 Million DM, das durch eine erstrangige Grundschuld gesichert wurde. Kurze Zeit später brannte das Lagerhaus der Kläger ab; der Gesamtschaden wurde von der Feuerversicherung auf rund 800.000 DM geschätzt. Als sich die Schadensregulierung verzögerte, gerieten die Kläger gegenüber dem B. Kreditinstitut und den mit dem Neubau beauftragten Handwerkern in Zahlungsschwierigkeiten. Der Beklagte zu 1) erklärte sich zur Vermittlung eines weiteren Darlehens bereit. Nach Einholung eines neuen Wertgutachtens ließ er sich am 26. Mai 1982 von den Klägern eine Gesamtgrundschuld über 330.000 DM bestellen und von ihrem Sohn einen Finanzierungsauftrag über 300.000 DM erteilen. Die Beklagte zu 2) war zur Kreditbewilligung an den Sohn bereit - ebenso wie an mindestens sechs weitere vom Beklagten zu 1) vermittelte Darlehensinteressenten allein im Zeitraum von Mai bis September 1982 -. Sie leitete dem Beklagten zu 1) am 11. Juni 1982 eine an den Sohn der Kläger gerichtete Kreditzusage über 300.000 DM zu. Der Beklagte zu 1) legte die Kreditvereinbarung am 23. Juni 1982 dem Sohn der Kläger vor und ließ sie von ihm unterschreiben. Nach dieser Vereinbarung sollte der Kredit "als Vorgriff auf die Auszahlung der Feuerversicherung in Höhe von 800.000 DM" dienen. Er wurde "zunächst bis zum 10. Juni 1983" gewährt, wobei diese "Kreditlaufzeit möglichst nicht überschritten werden sollte". Als Kreditkosten waren vorgesehen:
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Zinsen z.Z. 11% p.a.
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Kreditprovision z.Z. 3% auf das jeweilige Kreditlimit ab 11.06.82
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Bearbeitungsgebühr von 1,5% = DM 4.500,--.
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Als Sicherheit wurde der Beklagten zu 2) vereinbarungsgemäß vom Beklagten zu 1) die Gesamtgrundschuld am Grundstück der Kläger in Höhe von 300.000 DM abgetreten. Der Beklagte zu 1) übernahm außerdem die Bürgschaft für den Kredit. Schließlich wurden der Beklagten zu 2) noch die Auszahlungsansprüche gegen die Feuerversicherung abgetreten.
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Der Beklagte zu 1) hatte sich vom Sohn der Kläger für die Kreditvermittlung insgesamt 6% der Darlehenssumme zzgl. 13% MWSt = 20.340 DM versprechen lassen; dieser Betrag wurde von der Beklagten zu 2) auf Anweisung des Kreditnehmers unmittelbar an den Beklagten zu 1) überwiesen. Außerdem hatte der Sohn der Kläger sich verpflichtet, dem Vermittler für die Übernahme der Bürgschaft für jedes angefangene Jahr 2,5% + 13% MWSt zu zahlen; als Sicherheit wurden aus der Darlehenssumme vereinbarungsgemäß 34.000 DM auf einem Konto des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) festgelegt. Nach Abzug von 475 DM Kreditprovision für Juni 1982 und 4.500 DM Bearbeitungsgebühr standen dem Darlehensnehmer von dem Darlehensbetrag schließlich nur noch 240.660 DM zur freien Verfügung; dieser Betrag wurde von der Beklagten zu 2) am 19. August 1982 an den Notar überwiesen.
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In der Folgezeit erhielt die Beklagte zu 2) auf ihre Kreditforderung Teilzahlungen in wechselnder Höhe. Über die am Ende der vereinbarten Kreditlaufzeit noch bestehende Restschuld wurde im Juni 1983 eine neue Kreditvereinbarung geschlossen. Am 26. Juli 1984 führte die letzte Zahlung zum Ausgleich des Kreditkontos bei der Beklagten zu 2). Danach überwies der Beklagte zu 1) am 15. Oktober 1984 aus der Bürgschaftssicherheit einen Restbetrag von 15.550 DM an den Darlehensnehmer zurück.
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Die Kläger vertreten die Auffassung, die mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen seien gemäß §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, 134 BGB und § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie haben von der Beklagten zu 2) Rückzahlung aller für die Krediterlangung erbrachten Leistungen verlangt, insgesamt 98.170,46 DM nebst 8% Zinsen. Von dieser Klagesumme entfallen 53.188,96 DM auf die der Beklagten zu 2) zugeflossenen Kreditkosten, 44.981,50 DM auf die vom Beklagten zu 1) abgerechneten Zahlungen. Die Kläger haben behauptet, sämtliche Zahlungen seien von ihnen geleistet worden. Sie haben sich von ihrem Sohn dessen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) abtreten lassen.
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Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 53.188,96 DM nebst 4% Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen haben die Kläger und die Beklagte zu 2) Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
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Beide Revisionen haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Verurteilung der Beklagten zu 2) in Höhe von 53.470,62 DM nebst Zinsen. Im übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.
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I. Das Berufungsgericht hat den Klägern aus abgetretenem Recht ihres Sohnes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 53.188,96 DM zugesprochen, weil die Beklagte zu 2) in dieser Höhe Kreditzinsen und -gebühren ohne Rechtsgrund erhalten habe.
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1. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zu 2) ist unbegründet, soweit es um die Kreditkosten geht, die aufgrund der ursprünglichen Kreditvereinbarung für eine Laufzeit von einem Jahr gezahlt worden sind. Diese Vereinbarung vom 23. Juni 1982 hat das Berufungsgericht mit Recht für nichtig erachtet.
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a) Einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht verneint, weil der Hausbesuch des Finanzmaklers, der zum Vertragsschluß mit dem Sohn der Kläger geführt habe, aufgrund einer "vorhergehenden Bestellung" im Sinne des § 55 GewO erfolgt sei; denn der Sohn müsse sich, auch wenn nicht er, sondern die Kläger um den Besuch des Maklers gebeten hätten, das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen.
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Gegen diese Begründung bestehen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, zur Veröffentlichung bestimmt, zu 2.). Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vorliegen, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da andere Gründe zur Unwirksamkeit des streitigen Vertrags führen.
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b) Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Kreditvereinbarung vom 23. Juni 1982 aus § 138 Abs. 1 BGB hergeleitet. Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
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Allerdings lassen sich die Regeln, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Sittenwidrigkeitskontrolle von Konsumentenratenkreditverträgen entwickelt worden sind, nicht ohne weiteres auf grundpfandrechtlich gesicherte Kredite an Gewerbetreibende übertragen. Bei solchen Krediten bedarf es vielmehr der Prüfung im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditvertrag, der den Darlehensnehmer einseitig und unbillig belastet, hingenommen werden kann oder mißbilligt werden muß.
- 18
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts kein grundlegender Unterschied zwischen einem reinen Privatkredit und einem gewerblichen Kredit zu machen ist. Auch beim gewerblichen Kredit ist ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in der Regel zu bejahen, wenn die vereinbarten Kreditkosten die marktüblichen relativ um rund 100% übersteigen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1989 - III ZR 201/88 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 24 m.w.Nachw.).
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bb) Im Rahmen des Wertvergleichs werden Vermittlerkosten beim Konsumentenratenkredit in der Regel der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zugerechnet, weil die Einschaltung des Vermittlers dort im allgemeinen im weitaus überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt; ihr erspart die Vermittlertätigkeit eigene organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung der Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = WM 1986, 1519; Schmelz NJW-Schriften 49 - Verbraucherkredit - Rdn. 204-206 m.w.Nachw. in Fn. 41).
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Diese Regel läßt sich auf andere Kredite nicht ohne weiteres übertragen, insbesondere, wenn die kreditgewährende Bank - wie hier die Beklagte zu 2) - ein dichtes Zweigstellennetz unterhält, an das sich die Kunden direkt wenden können. Trotzdem ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall alle vom Darlehensnehmer an den Beklagten zu 1) zu zahlenden Gebühren als Teil der Kreditkosten in den Wertvergleich einbezogen hat. Diese Zurechnung ist gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 2) nach der Feststellung des Berufungsurteils dem Beklagten zu 1) im Rahmen ständiger enger Zusammenarbeit und in Kenntnis der Höhe seiner Gebührenforderungen gezielt die Vermittlung des Kredits überlassen hatte. Diese Feststellung und die daraus gezogene Konsequenz halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) werben ihre einzelnen Filialen jeweils nur in ihrem Einzugsgebiet und beschränken sich in der Regel auch auf Geschäfte mit darin wohnenden Kunden. Wenn hier die O. Filiale, weil sie ihren Umsatz und damit ihr Ansehen innerhalb des Gesamtkonzerns fördern wollte, sich des Beklagten zu 1) gezielt bediente, um in zahlreichen Fällen Kreditverhältnisse mit Kunden aus dem übrigen Bundesgebiet zu begründen, so muß sie in Kauf nehmen, daß ihr - wie einer Teilzahlungsbank bei Konsumentenratenkrediten - im Rahmen des Wertvergleichs auch alle Vermittlerkosten zugerechnet werden. Dazu hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) eingeholten Sachverständigengutachten S. - mit Recht auch die Bürgschaftsgebühren gezählt. Die Bürgschaft brachte dem Kreditnehmer keine zusätzlichen Vorteile, sondern diente - zu seinen Lasten - nur der Erhöhung des Vermittlergewinns und einem speziellen Interesse der Bank, das sich aus den Besonderheiten der vermittelten Kredite ergab: Nach ihrem eigenen Vorbringen sah die Bank darin, daß sie den Vermittler als Bürgen in die Mitverantwortung nahm, einen Ausgleich dafür, daß sie mit den entfernter wohnenden Kunden nicht in unmittelbaren Kontakt trat und so über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht so gut informiert war wie bei Kunden aus dem eigenen Filialbereich.
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cc) Aus den vereinbarten Zinsen, den sonstigen Kreditgebühren und sämtlichen Vermittlerkosten hat das Berufungsgericht für die im Vertrag vom 23. Juni 1982 vorgesehene Laufzeit von einem Jahr eine Gesamtbelastung des Darlehensnehmers in Höhe von 28,31% errechnet. Diese Berechnung wird von der Revision nicht substantiiert angegriffen; sie läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler zu Lasten der Beklagten zu 2) auch nicht erkennen.
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dd) Das Berufungsgericht ist zu einer relativen Zinsüberschreitung von über 100% gekommen, indem es der vertraglichen Belastung von 28,31% den für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM zur Zeit der Darlehensgewährung üblichen Zinssatz gegenüber gestellt hat, den beide Parteien übereinstimmend mit 13,57% beziffert haben. Vergeblich wendet sich die Revision gegen diesen Vergleichsmaßstab. Der Kredit der Beklagten zu 2) war zwar von vornherein nur als kurzfristiger Überbrückungskredit vereinbart und wurde nicht über ein Geschäftskonto abgewickelt, das dem laufenden Zahlungsverkehr des Darlehensnehmers diente. Diese Besonderheiten gegenüber einem normalen Kontokorrentkredit rechtfertigen aber keinen Zinszuschlag. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung hierzu noch ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal ihm das Gutachten S. vorlag, das sich bereits mit der Frage des Vergleichsmaßstabs beschäftigte.
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ee) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Zwar greift insoweit bei einem Landwirt, der einen Betriebskredit aufnimmt, ebenso wie bei einem Minderkaufmann keine Vermutung ein, wie sie beim Konsumentenratenkredit gerechtfertigt ist. Es bedarf hier vielmehr der Prüfung im Einzelfall, ob der Darlehensnehmer sich auf die ihn unbillig benachteiligenden Vertragsbedingungen nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwäche und mangelnden Geschäftsgewandtheit eingelassen hat und ob seine Unterlegenheit von der kreditgewährenden Bank bewußt zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder zumindest leichtfertig verkannt worden ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = WM 1983, 115 zu III 4). Das Berufungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen und ist rechtsfehlerfrei zu positiven Feststellungen gekommen.
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2. Die Nichtigkeit des ursprünglichen Kreditvertrags vom 23. Juni 1982 läßt den Rechtsgrund jedoch nur für die Kreditkosten entfallen, die für die vereinbarte Laufzeit bis Juni 1983 geleistet worden sind. Für die Folgezeit wurden von den Vertragsparteien unstreitig neue Vereinbarungen getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht ohne jede Prüfung dieser Vereinbarungen den Bereicherungsanspruch der Kläger auch auf die Kreditkosten erstreckt hat, die für die Folgezeit berechnet worden sind.
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Über den Inhalt der Prolongationsvereinbarungen haben beide Parteien keine substantiierten Angaben gemacht, aufgrund deren eine Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB möglich wäre. Das geht zu Lasten der Kläger; denn sie waren für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Auch die Geldbeträge, die von den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1983 in Rechnung gestellt worden sind, bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß - ebenso wie beim ursprünglichen Kredit - die Vereinbarung von Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren zu einer sittenwidrigen Überhöhung der Gesamtkreditkosten geführt hat.
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Da somit nicht dargetan ist, daß auch die Kreditkosten für die Zeit ab 1. Juli 1983 ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, können die Kläger insoweit mit ihrem Bereicherungsanspruch nicht durchdringen.
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3. Zur Höhe der auf die einzelnen Zeitabschnitte entfallenden Kreditkosten haben die Kläger keine Angaben gemacht, sondern nur den Gesamtbetrag - ohne jede Aufschlüsselung - mit 53.188,96 DM beziffert. Die Beklagte zu 2) hat diesen Gesamtbetrag ausdrücklich bestätigt. Nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen entfielen davon auf die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zur vollen Darlehenstilgung am 26. Juli 1984 insgesamt (19.163,74 + 1.356,54 =) 20.520,28 DM. In dieser Höhe mußte die Revision der Beklagten daher Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden. Nur in Höhe von (53.188,96 - 20.520,28 =) 32.668,68 DM bleibt es bei der Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Rückzahlung der an sie geleisteten Kreditkosten.
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II. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kläger von der Beklagten zu 2) 44.981,50 DM als Erstattung der an den Beklagten zu 1) gezahlten Kreditkosten verlangt haben. Zur Begründung wird im Berufungsurteil ausgeführt, ein derartiger Anspruch sei nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 266 StGB denkbar; es sei aber nicht dargetan, daß die Beklagte zu 2) den Darlehensnehmer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder eine strafbare Handlung begangen habe.
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1. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger ist begründet, soweit sie von der Beklagten zu 2) Erstattung der Kostenbeträge verlangen, die dem Beklagten zu 1) aufgrund der ursprünglichen Vereinbarungen aus der Darlehenssumme zugeflossen sind.
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Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob den Klägern ein Schadensersatzanspruch aus Delikt oder wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zusteht, wie die Revision meint.
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Jedenfalls ist insoweit auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegeben; denn die Beklagte zu 2) hatte kein Recht, von dem Darlehensnehmer Zahlung in Höhe der auf die ursprüngliche Laufzeit entfallenden Beträge zu verlangen: Ein Anspruch aus § 607 BGB stand ihr wegen der Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung vom 23. Juni 1982 nicht zu. Aber auch ein Anspruch der Beklagten zu 2) aus § 812 BGB auf Rückzahlung des Darlehenskapitals bestand insoweit mangels Bereicherung des Darlehensnehmers nicht. In Höhe der Gebührenforderungen des Beklagten zu 1) war die Valuta nämlich nicht an den Darlehensnehmer, sondern unmittelbar an den Beklagten zu 1) überwiesen worden. Der Darlehensnehmer wurde dadurch auch nicht von einer bestehenden Verpflichtung befreit; denn auch seine ursprünglichen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 1) waren wegen sittenwidriger Überhöhung der Vermittlergebühren gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zu diesem Ergebnis ist bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung gekommen; dagegen hat auch die Beklagte zu 2) durchgreifende Einwendungen nicht erhoben. In solchen Fällen der Nichtigkeit sowohl des Darlehensvertrags wie auch der Vereinbarungen mit dem Vermittler ist der Darlehensnehmer in Höhe der Darlehensauszahlung an den Vermittler nicht bereichert, sondern hat selbst nach Darlehenstilgung einen Rückgewähranspruch aus § 812 BGB gegen den Darlehensgeber, der sich seinerseits insoweit an den Vermittler halten kann (BGH, Urteile vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 = WM 1983, 951 zu III, 2 und vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87 = WM 1989, 1364, 1367 zu II, 5a; Canaris WM 1981, 978, 981, 988; Schmelz NJW-Schriften 49 - Verbraucherkredit - Rdn. 445 m.w.Nachw.).
- 32
Aus der Abrechnung des Beklagten zu 1) vom 28. Februar 1985, die auch die Kläger der Berechnung ihrer Klageforderung zugrunde gelegt haben, waren folgende Belastungen aus der Zeit bis zum 30. Juni 1983 nicht begründet:
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02.08.1982 Courtage für Kreditvermittlung 13.560,00 DM 12.08.1982 Dienstleistungsgebühr 6.780,00 DM 02.12.1982 Beratergebühr 461,94 DM ------------
20.801,94 DM.
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Auch in dieser Höhe ist daher die Klage begründet, so daß die Beklagte zu 2) insgesamt zur Zahlung von 32.668,68 + 20.801,94 = 53.470,62 DM nebst 4% Zinsen ab 21. August 1985 verurteilt werden mußte.
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2. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Kläger dagegen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung im übrigen wendet; insoweit steht den Klägern kein Rückforderungsanspruch zu.
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a) Soweit die Abrechnung vom 28. Februar 1985 eigene Gebührenforderungen des Beklagten zu 1) für die Zeit ab 1. Juli 1983 enthält, ist nicht substantiiert dargetan, daß auch die zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und Vermittler/Bürgen, die das Verlängerungsdarlehen betrafen, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig waren. Das geht - hier in gleicher Weise wie bereits zu I 2 ausgeführt - zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Die vom Beklagten zu 1) für die Zeit ab 1. Juli 1983 angesetzten Beträge lassen erkennen, daß er für das Verlängerungsdarlehen nicht ebenso überhöhte Vermittlergebühren gefordert hat wie für das ursprüngliche Darlehen.
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b) Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Abrechnung vom 28. Februar 1985 - als durchlaufende Posten - Gebührenzahlungen an den Wertgutachter, verschiedene Notare und das Amtsgericht R. enthält. Diesen Zahlungen an Dritte lagen Ansprüche der Empfänger gegen den Darlehensnehmer zugrunde, deren Berechtigung durch die Nichtigkeit der Vereinbarungen zwischen dem Darlehensnehmer und den Beklagten nicht beeinträchtigt wurde.
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Auch als Schadensersatz können die Kläger keine Erstattung dieser Positionen verlangen, da diese Belastungen den Darlehensnehmer auch getroffen hätten, wenn er - bei richtiger Aufklärung durch die Beklagte zu 2) - sich das benötigte Darlehen auf andere Weise verschafft hätte.
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