Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; angewendete Vorschriften: § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde der Kläger zu 3), 11), 12), 18), 24), 28), 29), 34), 38) und 39) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für eine Schadensersatzhaftung der Beklagten fehlt jede Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern wie folgt auferlegt:
dem Kläger zu 3) zu 6%,
dem Kläger zu 11) zu 14%,
dem Kläger zu 12) zu 7%,
dem Kläger zu 18) zu 35%,
dem Kläger zu 24) zu 7%,
dem Kläger zu 28) zu 7%,
der Klägerin zu 29) zu 7%,
dem Kläger zu 34) zu 2%,
dem Kläger zu 38) zu 4%,
dem Kläger zu 39) zu 11%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 755.248,54 €.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
vorgehend LG Wiesbaden, 2. November 2005, 5 O 433/04
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