vorgehend LG Berlin, 17. Januar 1989, 84 O 11/88
Tenor
Der am 14. August 2019 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1990 (II ZR 186/89) über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juli 1989 (3 U 1223/89) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris Rn. 7 f. und vom 15. Mai 2018 - XI ZA 5/18, juris Rn. 1 f.).
Der Antrag auf Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags und des Klageentwurfs an die Kläger oder deren Prozessbevollmächtigte wird abgelehnt. Angesichts der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags ist eine Anhörung der Gegenseite entbehrlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 118 Rn. 3;Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 118 Rn. 3; BeckOK ZPO/Reichling, 33. Edition, Stand 1.7.2019, § 118 Rn. 6, 6.1; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 118 Rn. 4; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 118 Rn. 7). Die begehrte Bekanntgabe ist hier auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (IX ZR 195/06, WM 2008, 806 Rn. 17) geboten, da Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrags kein Anspruch ist, dessen noch laufende Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB mit der Bekanntgabe dieses Antrags gehemmt werden könnte.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
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