vorgehend LG Frankfurt, 6. März 2008, 2/31 O 24/07
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin mit der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zum Nennwert von 20.000 € geltend gemachten rückständigen Zinsen bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 4 ZPO).
Der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands beträgt 20.000 €.
Wiechers Müller Joeres
Mayen Grüneberg
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