vorgehend LG München I, 13. Februar 2012, 28 O 25382/10
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2012 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Hauptforderung beträgt 7.508,57 € (Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2012). Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 1.700 € zu berücksichtigen, die auf Teile der Hauptforderung entfallen, die nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind. Der Feststellungantrag ist mit 2.500 € anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 – XI ZR 498/07, juris). Der Antrag auf Freistellung von einem Darlehen erhöht den Wert nicht, da dieses gemäß Schriftsatz des Klägers vom 11. September 2013 vollständig getilgt ist.
Streitwert: bis 13.000 €
Wiechers Joeres Ellenberger
Maihold Menges
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