vorgehend OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, 17. März 2009, 17 U 453/08
vorgehend LG Baden-Baden, 13. Juni 2008, 3 O 42/07
vorgehend LG Baden-Baden, 13. Juni 2008, 3 O 42/07
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Lakkis, 8. Auflage 2017, § 199 BGB
● Lakkis, 8. Auflage 2017, § 199 BGB
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Grüneberg
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