Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Unwirksamkeit einer notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung und unzulässige Rechtsausübung
Orientierungssatz
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übernahme der persönlichen Haftung in der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 sei wirksam, ist unrichtig (Festhaltung BGH, 2. Dezember 2003, XI ZR 421/02).

vorgehend LG Cottbus, 8. Mai 2002, 3 O 263/01
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übernahme der persönlichen Haftung in der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 sei wirksam, ist zwar unrichtig. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 306 f.) in einer Parallelsache im einzelnen dargelegt hat, ist es dem Kläger aber nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Unterwerfungserklärung zu berufen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Insbesondere steht die Wirksamkeit der von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensverträge vom 28. Dezember 1992 außer Frage. Die Treuhänderin ist insoweit als Geschäftsführerin der BGB-Gesellschaft und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes tätig geworden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.041,64 €.
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