Teilweise Ablösung einer Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren - Rangordnung
Orientierungssatz
1. Der im Zwangsversteigerungsverfahren abgelöste Teil einer Grundschuld geht dem nicht abgelösten Teil im Range nach. Dem steht nicht entgegen, daß die Zwangsversteigerung ausdrücklich aus dem rangersten Teil der Grundschuld betrieben und dieser Teil abgelöst worden ist.









Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Kerwer, 8. Auflage 2017, § 268 BGB
● Reischl, 8. Auflage 2017, § 1150 BGB
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1989 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, daß der von der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren abgelöste Teil der Grundschuld dem nicht abgelösten Teil im Range nachgeht (§§ 268 Abs. 3, 1150, 1192 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsversteigerung ausdrücklich aus dem rangersten Teil der Grundschuld betrieben und die Klägerin diesen Teil abgelöst hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht der gegenteiligen Ansicht von Storz (Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 5. Aufl. 1988 S. 129) und Steiner/Hagemann (ZVG 9. Aufl. Rdn. 142) nicht gefolgt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000,– DM.
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