Zur Bestimmung der Beschwerwertes nach Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung wegen Unzulässigkeit
Orientierungssatz
1. Der Wert der Beschwer des Beklagten bemißt sich nicht nur danach, in welchem Umfang das Berufungsgericht den Klageanträgen stattgegeben hat, sondern auch danach, in welchem Umfang über seine hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (vergleiche BGH, 1974-05-15, V ZR 232/73, JurBüro 1974, 1249).
2. Hat das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten als unzulässig zurückgewiesen, weil es an jeder Substantiierung der geltend gemachten Gegenforderung gefehlt hat, so führt eine solche Entscheidung nicht nach ZPO § 322 Abs 2 zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die behauptete Gegenforderung (vergleiche BGH, 1983-04-13, VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128).

Vergleiche BGH, 15. Mai 1974, V ZR 232/73
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