Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784). Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsentscheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht Stuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 115.351,54 €.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
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