Tenorentscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde; Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutig-keit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 €.
Nobbe Müller Joeres
Frau RiBGH Mayen Grüneberg
ist wegen Urlaubs verhindert,
ihre Unterschrift beizufügen.
Nobbe
vorgehend LG Darmstadt, 3. Juni 2004, 17 O 219/03
nachgehend BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 28. April 2011, 1 BvR 3007/07, Stattgebender Kammerbeschluss
Permalink
-
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.juris.de/perma?d=JURE070116975