Ratenkreditvertrag: Durchführung des Äquivalenzvergleiches bei Altkreditverlängerung und Zusatzkreditgewährung als einheitlichem Geschäft
Leitsatz
1. Vereinbart eine Bank mit einem Ratenkreditschuldner die Gewährung eines Zusatzkredits und die Verlängerung des bisherigen Kredits als einheitliches Geschäft, so sind den Gesamtkosten dieser Nachfinanzierung beim Zinsvergleich gemäß BGB § 138 Abs 1 die Kosten gegenüberzustellen, die dem Kreditnehmer entstanden wären, wenn er bei Auftreten des Zusatzkreditbedarfs das bisherige Kreditverhältnis ganz beendet und zu marktüblichen Bedingungen einen neuen Kredit in der zur Ablösung des Altkredits und zur Deckung des Neubedarfs erforderlichen Höhe aufgenommen hätte.











vorgehend LG Duisburg, 4. August 1987, 11 O 419/86





Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB
● Nassall, 8. Auflage 2017, § 138 BGB
Tatbestand
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Die Beklagte gewährte dem Kläger im Frühjahr 1981 einen Ratenkredit. Der Kreditantrag vom 19. Februar 1981 enthielt folgende Berechnung:
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Restkaufpreis (Pkw) 2.500,-- DM
Barkredit für Ablösung eines Kredits (bei der A. D.Bank) 20.461,-- DM
bar 3.500,-- DM
RSV-Prämie 1.124,10 DM
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Finanzierungsbetrag 27.585,10 DM
Bearbeitungsgebühr (3%) 827,60 DM
Kreditgebühr (0,9% x 60 Monate) 14.895,90 DM
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Darlehenssumme 43.308,60 DM
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Der effektive Jahreszins war mit 21,38% angegeben.
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Das Darlehen sollte ab 20. März 1981 mit einer ersten Rate von 710,60 DM und 59 Folgeraten von je 722 DM getilgt werden. Zur Sicherung erhielt die Beklagte eine Lohnabtretung des Klägers.
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In der Folgezeit kam der Kläger seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht immer pünktlich nach; aufgrund von Stundungsvereinbarungen wurde die Kreditlaufzeit - gegen Gebührenberechnung - um insgesamt 4 Monate, bis Juni 1986, verlängert.
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Am 18. August/1. September 1983 gewährte die Beklagte dem Kläger einen zusätzlichen Kredit von 6.000 DM, der ab 20. September 1983 gemeinsam mit dem laufenden Kredit in 47 einheitlichen Monatsraten getilgt werden sollte (1. Rate: 827 DM, Folgeraten: 838 DM). Für diese Nachfinanzierung berechnete die Beklagte Kreditgebühren von 5.547,80 DM. Dem Kläger wurden die Restschuldversicherungsprämie des früheren Vertrags anteilig erstattet und für die neue Versicherung 905,70 DM in Rechnung gestellt.
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Nachdem es wegen der Dezemberrate 1983 noch einmal zu einer Stundungsvereinbarung gekommen war, beantragte der Kläger am 7. August 1985 erneut einen Zusatzkredit von 7.700 DM und eine Verlängerung des laufenden Kredits zur gemeinsamen Tilgung in 47 einheitlichen Monatsraten ab 15. September 1985 (1. Rate: 683,60 DM, Folgeraten: 785 DM). Die Beklagte berechnete hierfür mit Schreiben vom 27. August 1985 Nachfinanzierungsgebühren von 7.169 DM. Die neuen Restschuldversicherungskosten betrugen 941,90 DM.
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Mit der Begründung, alle Darlehensvereinbarungen der Parteien seien gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO und § 138 Abs. 1 BGB nichtig, hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagten daraus keine Ansprüche zuständen. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Verwertung der im Vertrag vom 19. Februar 1981 abgetretenen Lohnansprüche zu unterlassen.
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Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf die Feststellung beschränkt, daß die zwischen den Parteien am 18. August/1. September 1983 und am 7./27. August 1985 geschlossenen Darlehensverträge nichtig seien, die Klage im übrigen aber abgewiesen, weil der Kreditvertrag vom 19. Februar 1981 und die Lohnabtretung wirksam seien. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die volle Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg; sie führt zur vollen Klageabweisung.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Nichtigkeit der beiden Nachfinanzierungsvereinbarungen ausgeführt:
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Zwar liege ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht vor, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger alle Kreditangelegenheiten seinem - ständig mit einem Kreditvermittler zusammenarbeitenden - Vater überlassen und nur die von ihm vorgelegten Kreditanträge zuhause oder an der Arbeitsstelle blanko unterschrieben habe; der Vater habe dabei nämlich nicht gewerbsmäßig und nicht als Vertreter des Vermittlers, sondern des Klägers gehandelt.
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Die Nichtigkeit ergebe sich aber aus § 138 Abs. 1 BGB: Zwar wiesen die beiden Zusatzkredite, wenn man sie für sich betrachte und die in den Anträgen vom 18. August 1983 und 7. August 1985 genannten Gebührensätze zugrunde lege (0,79% bzw. 0,775% Monatszins und 3% Bearbeitungsgebühr), kein anstößiges Mißverhältnis auf; der Effektivzins übersteige den Marktzins relativ nur um 79,95% bzw. 84,41%. Die Neugeschäfte dürften aber nicht isoliert betrachtet werden, weil die Parteien in beiden Fällen jeweils die Zusatzkreditgewährung und die Altkreditverlängerung als Einheit betrachtet und behandelt hätten. Deshalb müsse auch beim Zinsvergleich jeweils von einem einheitlichen Geschäft ausgegangen werden. Dann aber seien bei der ersten Nachfinanzierung vom 18. August/1. September 1983 den Vertragsgebühren (ohne Restschuldversicherung) in Höhe von insgesamt 5.184,60 DM (2.407,80 DM Neukreditgebühren + 2.776,80 DM Verlängerungsgebühren) die Marktgebühren von 2.493,91 DM (1.332,60 DM Neukreditgebühren + 1.161,31 DM Verlängerungsgebühren für 13 Monate) gegenüberzustellen, so daß sich eine relative Überschreitung von 107,89% ergebe. Bei der zweiten Nachfinanzierung vom 7./27. August 1985 hätten die Vertragsgebühren 6.797,68 DM (3.035,73 DM Neukreditgebühren + 3.761,95 DM Verlängerungsgebühren), die Marktgebühren 2.968,17 DM (1.637,79 DM Neukreditgebühren + 1.330,38 DM Verlängerungsgebühren für 24 Monate), die relative Überschreitung somit 129,01% betragen. Bereits diese Berechnung führe zur Nichtigkeit.
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II. Die Begründung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint; auch die Parteien erheben insoweit gegen das angefochtene Urteil keine Einwendungen.
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2. Im rechtlichen Ansatz sind auch die Ausführungen des Berufungsurteils zu § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden. Beim Zinsvergleich, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum wucherähnlichen Ratenkredit der wichtigste Maßstab zur Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist (BGHZ 98, 174, 176; 104, 102, 104), hat das Berufungsgericht sich mit Recht nicht auf die gesonderte Prüfung der Neukreditgewährung und der Altkreditverlängerung beschränkt, sondern jeweils die gesamte Nachfinanzierung als vertragliche Einheit behandelt. Die Revision will darin eine Verletzung der §§ 133, 139, 157 BGB, 286 ZPO sehen. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der die Parteien Neukreditgewährung und Altkreditverlängerung nur als einheitliches Geschäft abschließen wollten, steht im Einklang mit Wortlaut und Sinn der Vertragserklärungen: Der Kläger beantragte jeweils zusammen mit dem Zusatzkredit eine gemeinsame Rückzahlung seiner Gesamtverpflichtungen und damit eine Tilgungsstreckung des Altkredits, um eine untragbare Erhöhung seiner monatlichen Gesamtbelastung zu vermeiden. Die Beklagte berechnete in ihren Bestätigungsschreiben die gesamten Kosten der Nachfinanzierung - ohne jede Aufschlüsselung auf Alt- und Neukredit - in einem einheitlichen Betrag. Für die zusammengefaßte neue Schuld wurde - unter Auflösung des alten Versicherungsvertrags - eine neue Restschuldversicherung abgeschlossen.
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3. Nicht zu billigen ist dagegen die Durchführung des Zinsvergleichs im einzelnen.
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a) Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung des Marktzinses als Vergleichsmaßstab nicht von den Gesamtkosten der Nachfinanzierung für die neu vereinbarte Tilgungszeit von 47 Monaten aus, sondern berücksichtigt - neben den gesondert berechneten Kosten des Neukredits - nur die Kosten der Altkreditverlängerung um 13 Monate bei der ersten bzw. 24 Monate bei der zweiten Nachfinanzierung. Der Kläger hätte jedoch die von ihm mit der Nachfinanzierung erstrebten Ziele zu marktüblichen Bedingungen nur erlangen können, wenn er bei Auftreten des Zusatzkreditbedarfs das bisherige Kreditverhältnis ganz beendet und bei einer anderen Bank einen Ratenkredit für 47 Monate in der zur Ablösung des Altkredits und zur Deckung des Neubedarfs erforderlichen Höhe aufgenommen hätte. Nur die marktüblichen Kosten eines solchen Kredits können als Wertmaßstab für die entsprechenden Leistungen der Beklagten dienen.
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b) Die Berechnung des zur Ablösung des Altkredits nötigen Betrags kann nicht auf der Grundlage der Aufstellungen des Berufungsurteils über die Vertragsabwicklung jeweils bis zur Nachfinanzierung erfolgen.
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Dabei hat das Berufungsgericht zwar mit Recht die Ratenzahlungen des Klägers jeweils anteilig im Verhältnis des Gesamtkostenbetrags zum Darlehenskapital auf Kosten und Kapital verrechnet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 55, 59; Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = NJW 1987, 830), an der festzuhalten ist; soweit die Revision zugunsten der Bank eine Verrechnung nach § 367 BGB fordert, kann sie nicht durchdringen.
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Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch, wenn es bei der Berechnung der Tilgungsanteile das Kapital nur mit 26.461 DM = 61,1%, die Gebühren aber mit 16.847,60 DM ansetzt, also die Restschuldversicherungsprämie von 1.124,10 DM zu den Gebühren rechnet. Nach dem Vertrag vom 19. Februar 1981 war die Restschuldversicherungsprämie vom Kläger zu tragen und daher, da sie von der Beklagten bezahlt wurde, als Teil des Darlehenskapitals zu behandeln. Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht aufgrund des insoweit nicht angefochtenen Berufungsurteils fest; davon ist auch bei der Verrechnung der Ratenzahlungen auszugehen. Allerdings steht die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Vertrags vom 19. Februar 1981 einer Inhaltskontrolle einzelner Vertragsklauseln und einer Modifizierung des Vertragsinhalts nach § 6 AGBG nicht entgegen. Gegen die Vereinbarung, daß der Kreditgeber als Vertreter des Kreditnehmers eine Restschuldversicherung abschließen und den Prämienbetrag mitkreditieren soll, bestehen aber keine Wirksamkeitsbedenken. Das Berufungsgericht durfte daher nicht die Restschuldversicherungsprämie beim Kapitalbetrag unberücksichtigt lassen und den Gebühren zurechnen. Schon deswegen erweist sich die gesamte Restkapitalermittlung des Berufungsgerichts als korrekturbedürftig.
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c) Die Beklagte hat als Anlagen zur Revisionsbegründung zwei Aufstellungen über die rechnerische Kontoentwicklung mit Erläuterungen vorgelegt, in denen die Restschuldversicherungsprämien vereinbarungsgemäß als Teil des Darlehensnettokapitals behandelt und die Einzelraten - der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (BGHZ 91, 55, 58/59) - jeweils zu einem dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechenden Teil auf die Kapitalforderung und die - monatlich in gleichbleibender Höhe fällig werdende - Kostenschuld verrechnet werden. Außerdem werden in diesen Aufstellungen aber auch die monatlich in unterschiedlicher Höhe entstehenden Zinsforderungen staffelmäßig berechnet (vgl. BGHZ aaO). Dadurch wird hier eine genaue Bestimmung der Ablösungsbeträge bei vorzeitiger Kreditvertragsbeendigung ermöglicht, ohne daß es der Anwendung einer Zinsrückrechnungsformel und der Entscheidung darüber bedarf, nach welcher mathematischen Methode eine solche Formel zu bilden ist (vgl. Staudinger/Karsten Schmidt 12. Aufl. § 246 BGB Rdn. 171f.; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. § 246 BGB Anm. 2 b; Schmelz NJW-Schriften 49 - Verbraucherkredit - Rdn. 298-303; Scholz Ratenkreditverträge Rdn. 399f.).
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Geht man von dieser Aufstellung der Beklagten aus, so betrug das ungetilgte Restkapital im Zeitpunkt des ersten Nachfinanzierungsantrags vom 18. August 1983 noch 15.913,98 DM. Hinzu kamen bei Ablösung des Erstvertrags die bis dahin staffelmäßig bereits entstandenen, aber noch nicht fällig gewordenen und daher noch geschuldeten Zinsen in Höhe von (11.007,52 DM - 5.624,17 DM =) 5.383,35 DM. Insgesamt ergab sich danach ein Ablösungsbetrag von 15.913,98 DM + 5.383,35 DM = 21.297,33 DM, den der Kläger an die Beklagte zahlen mußte, wenn er das Ausgangskreditverhältnis mit ihr beenden wollte. Hierfür und zur Deckung seines zusätzlichen Bedarfs von 6.000 DM war ein neuer Kredit von insgesamt (21.297,33 DM + 6.000 DM =) 27.297,33 DM nötig. Bei Berechnung der marktüblichen Gebühren hätte ein solcher Kredit mit einer Laufzeit von 47 Monaten insgesamt 6.199,22 DM gekostet: Bei einem Schwerpunktzins von 0,43% ergaben sich nämlich Kreditgebühren von 27.297,33 DM x 0,43% x 47 = 5.516,79 DM; daneben ist die marktübliche Bearbeitungsgebühr - seit dem Frühjahr 1982 - mit 2,5% = 682,43 DM anzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1989 - III ZR 144/88 = WM 1990, 391, 392 zu 2. a und vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88 = WM 1990, 136 zu II 1).
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Danach ergibt sich folgende Berechnung der Ratenhöhe:
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(27.297,33 DM + 5.516,79 DM + 682,43 DM) : 47 = 712,69 DM.
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Die Rate pro 1.000 DM Nettokapital beläuft sich auf
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712,69 DM x 1.000 DM : 27.297,33 DM = 26,11 DM,
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der effektive Jahreszins - nach dem Tabellenwerk von Sievi/Gillardon/Sievi (S. 16/17, 24/25, 94/95) - auf 11,225%.
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Demgegenüber hat die Beklagte dem Kläger für die gleichen Leistungen - ohne Restschuldversicherung - folgende Kostenbeträge berechnet:
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Restgebühren aus dem Erstvertrag für dessen Restlaufzeit von 34 Monaten 5.624,17 DM
Verlängerungsgebühr 2.776,80 DM
Zusatzkredit: Kreditgebühren 6.000 DM x 0,79% x 47 2.227,80 DM
Bearbeitungsgebühr 6.000 DM x 3% = 180,-- DM
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10.808,77 DM
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Insgesamt waren danach an die Beklagte 27.297,33 DM + 10.808,77 DM = 38.106,10 DM zu zahlen. Wenn der Darlehensbetrag in der Nachfinanzierungsbestätigung vom 1. September 1983 mit 39.375 DM beziffert ist, so ergibt sich der Unterschiedsbetrag von ca. 1.269 DM aus den - dort berücksichtigten - Restschuldversicherungskosten: 905,70 DM Prämie + 27,17 DM Bearbeitungsgebühr (3% von 905,70 DM) + 336,29 DM Kreditgebühren (0,79% x 47 x 905,70 DM).
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Ohne die Restschuldversicherungskosten beläuft sich die Ratenhöhe pro 1.000 DM Nettokredit auf
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38.106,10 DM x 1.000 DM
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----------------------- = 29,70 DM,
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47 x 27.297,33 DM
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der effektive Jahreszins auf 19,5%. Dieser Effektivzins übersteigt damit den Marktzins absolut um 8,275 Prozentpunkte, relativ um 73,72%. Damit aber liegt - auch bei Berücksichtigung der zusätzlich belastenden Vertragsbedingungen - noch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 b und c).
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Zum gleichen Ergebnis führt die Überprüfung der zweiten Nachfinanzierung vom 7./27. August 1985, wenn man beim Zinsvergleich hier ebenfalls von einer Ablösung des laufenden Kredits mit Mitteln eines - in 47 Monaten zu tilgenden - Neukredits ausgeht und die von der Beklagten gefertigte rechnerische Kontoentwicklung zugrunde legt. Hier beträgt die Differenz zwischen effektivem Vertrags- und Marktzins absolut 8,03 Prozentpunkte, relativ 74,56%.
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d) Soweit die - den Berechnungen zu c) zugrunde gelegte - Kontoabrechnung der Beklagten von der Abrechnung im Berufungsurteil abweicht, bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Die Differenzen bei den Kapital- und Kostenschuldbeträgen beruhen vor allem auf der unterschiedlichen Zurechnung der Restschuldversicherungsprämie (vgl. oben zu 3. b). Allerdings ergeben sich auch bei Addition dieser Beträge jeweils Abweichungen, denen Unterschiede in der Höhe der Einzelzahlungen und im Ansatz von Mahngebühren und sonstigen Nebenkosten zugrunde liegen. Diese Abweichungen sind aber so gering, daß sie das Ergebnis des Zinsvergleichs nicht entscheidend beeinflussen können; die Differenz zwischen Vertrags- und Marktzins bleibt in jedem Fall unter der kritischen Grenze des auffälligen Mißverhältnisses. Auf die genaue Höhe der Schuld kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an, da nur die Frage der Wirksamkeit der beiden Nachfinanzierungsverträge im Streit ist. Der auf Feststellung ihrer Nichtigkeit gerichtete Antrag ist unbegründet; die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.
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