Scheckrecht: Scheckeinlösung durch Bezahltmeldung; Anwendbarkeit von Bank AGB auf Scheckeinzug; Überprüfung BankAGB Nr 9 nach AGBG
Leitsatz
1. Mit der Bezahltmeldung eines Schecks durch die bezogene Bank ist dieser ohne Rücksicht auf eine Belastungsbuchung auf dem Konto des Scheckausstellers eingelöst.
2. Die in AGB-Banken Nr 9 Abs 1 S 4 enthaltene Klausel, daß die Inkassobank die Vorbehaltsgutschrift eines Schecks rückgängig machen darf, wenn sie den Betrag auf dem Einzugsauftrag nicht erhält, gilt auch für den Einzug von Schecks.













vorgehend LG Amberg, 10. Mai 1995, 24 O 326/94

Ingo Koller, LM AGBG § 3 Nr 46 (9/1997) (Anmerkung)


Martin Arendts, ZAP ERW 1997, 141 (Anmerkung)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die klagende Bank berechtigt war, eine Scheckgutschrift zu stornieren.
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Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto mit einer Kreditlinie von 10.000 DM. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie außerdem ein Tilgungsdarlehen über 90.000 DM aufgenommen und der kreditgebenden Klägerin einen Pkw sicherungsübereignet. Der Geschäftsverbindung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die mit den AGB-Banken, Fassung Januar 1993, wortgleich sind. Deren Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 lautet:
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"Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig."
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Am 5. Juli 1993 reichte der Ehemann der Beklagten bei der kontoführenden Filiale A. der Klägerin einen auf die Kreissparkasse S. gezogenen Inhaberverrechnungsscheck über 300.000 DM zur Einziehung auf das Girokonto der Beklagten ein. Die Klägerin erteilte der Beklagten am Tage der Einreichung eine Vorbehaltsgutschrift, legte den Scheck im vereinfachten Scheckeinzugsverfahren der zuständigen Landeszentralbank zur Weiterleitung an die bezogene Sparkasse vor und übersandte dieser von ihrer Filiale R. aus einen Bezahltmeldungs-Vordruck.
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Die bezogene Sparkasse schickte die nur durch ihren Disponenten Sch. unterzeichnete Bezahltmeldung am 6. Juli 1993 - vor Eingang des Schecks am 8. Juli 1993 - an die R. Filiale der Klägerin zurück. Dort ging die Meldung am 8. Juli 1993 vor 8 Uhr ein. Später an diesem Tage erhielt nach dem Vorbringen der Klägerin deren kontoführende Filiale A., der die Bezahltmeldung erst am folgenden Tage vorlag, von der bezogenen Sparkasse telefonisch die Mitteilung, der Scheck sei gesperrt. Gleichfalls am 8. Juli 1993 belastete die bezogene Sparkasse das Konto der Scheckausstellerin, stornierte die Buchung wegen der Sperrung des Schecks aber am nächsten Tage und gab den Scheck mit dem Nichtbezahltvermerk zurück. Daraufhin machte die Klägerin die Scheckgutschrift am 14. Juli 1993 auf dem Konto der Beklagten, das danach ein Debet von über 28.000 DM aufwies, rückgängig und trat alle Ansprüche aus der Bezahltmeldung an die Beklagte ab.
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Nach vergeblichen Aufforderungen, den Sollsaldo auf die eingeräumte Kreditlinie zurückzuführen, und erfolgloser Anmahnung mehrerer rückständiger Darlehensraten kündigte die Klägerin den Giro- und den Darlehensvertrag und setzte der Beklagten kurze Rückzahlungsfristen.
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Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 101.088,93 DM zuzüglich Zinsen und die Herausgabe des sicherungsübereigneten Pkw verlangt. Die Beklagte hat widerklagend begehrt, das Giro- und das Darlehenskonto auf den Stand vom 7. Juli 1993 berichtigt weiterzuführen, hilfsweise, einer Fortführung des Girokontos ausgehend von einem Guthaben von 272.622,86 DM an diesem Tage zuzustimmen und mit ihr einen neuen Darlehensvertrag über 78.970,74 DM abzuschließen.
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Die Beklagte hat behauptet, der Leiter der A. Filiale der Klägerin habe ihren Ehemann am 7. Juli 1993 von der Absendung der Bezahltmeldung durch die bezogene Sparkasse unterrichtet und erklärt, über den Scheckbetrag könne nunmehr unbeschränkt verfügt werden. Zur Stornierung der Scheckgutschrift sei die Klägerin deshalb, so meint die Beklagte, nicht mehr berechtigt gewesen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Verwertung des sicherungsübereigneten Pkw durch die Klägerin unter Berücksichtigung darauf beruhender übereinstimmender Teilerledigungserklärungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Unter Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowie ein Recht zur Kündigung der Kreditkonten aus wichtigem Grund zuerkannt und dazu im wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte habe sich bei Kündigung der Verträge mit der Rückzahlung des Tilgungsdarlehens sowie des eingeräumten Kontokorrentkredits in Verzug befunden. Allerdings sei der von der Klägerin zur Einziehung hereingenommene Scheck über 300.000 DM von der bezogenen Sparkasse durch die wirksam abgegebene Bezahltmeldung eingelöst worden. Daß die Meldung nur die Unterschrift eines Disponenten trage, sei ohne Belang. Zweifel an der von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Berechtigung des Disponenten zur Abgabe der Bezahltmeldung bestünden nicht. Bereits mit Eingang in der Filiale R. am 8. Juli 1993 vor 8 Uhr, nicht erst mit dem in der kontoführenden Filiale A. am folgenden Tage, sei die Bezahltmeldung der Klägerin wirksam und die Vorbehaltsgutschrift auf dem Konto der Beklagten endgültig geworden. Die Unterrichtung der A. Filiale über die Schecksperre habe daran nichts geändert, da sie erst am 8. Juli 1993 nach 8 Uhr erfolgt sei.
- 13
Da die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten mit der Einlösung des Schecks endgültig geworden sei, habe die Klägerin ohne deren Einwilligung "über das Guthaben nicht mehr verfügen" dürfen. Durch die unberechtigte Stornierung der Scheckgutschrift habe die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Girovertrages gegen die Klägerin erworben. Dieser sei jedoch entfallen, nachdem der Scheckaussteller seine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte und deren Ehemann auf Herausgabe des streitigen, zur Erfüllung eines formnichtigen privatschriftlichen Kaufvertrages über GmbH-Anteile ausgestellten Schecks an die bezogene Sparkasse abgetreten habe. "Dem auf den Scheckvertrag gestützten Zahlungsverlangen" der Beklagten stehe die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegen. Diese Einrede habe die bezogene Sparkasse aufgrund abgetretenen Rechts einem auf die Scheckeinlösung gestützten Rückbuchungsverlangen der Klägerin entgegenhalten können. Die Klägerin sei deshalb nicht mehr in der Lage, den Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die bezogene Sparkasse geltend zu machen. Die Beklagte sei daher in Höhe des Scheckbetrages nicht mehr geschädigt.
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Auch unter dem Gesichtspunkt eines selbständigen Garantieversprechens stehe der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Wiedergutschrift des Scheckbetrages nicht zu. Dabei könne unentschieden bleiben, ob der Leiter der A. Filiale der Klägerin am 7. Juli 1993 eine Garantieerklärung abgegeben habe. Jedenfalls könne die Klägerin der Beklagten wegen der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.
- 15
Da die Beklagte keinen Anspruch auf Wiedergutschrift von 300.000 DM habe, sei die außerordentliche Kündigung beider Kredite durch die Klägerin wirksam und die Widerklage folglich unbegründet.
II.
- 16
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
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1. Zutreffend ist allerdings die von der Klägerin angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, die von ihr auf dem Konto der Beklagten erteilte Vorbehaltsgutschrift der Schecksumme sei durch die Bezahltmeldung der bezogenen Sparkasse endgültig geworden.
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a) Schecks werden von den Kreditinstituten aus bankwirtschaftlichen Gründen bereits bei der Hereinnahme "unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung", d.h. unter der Bedingung der Einlösung gutgeschrieben (Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 AGBG-Banken). Eingelöst ist ein Scheck nach den insoweit maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bezogenen Sparkasse, wenn die Belastung des Schecks auf dem Konto des Ausstellers nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages rückgängig gemacht wird (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen, Fassung Januar 1993) oder "wenn die Sparkasse ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z.B. durch Bezahltmeldung)" (Nr. 9 Abs. 2 Satz 2 AGB-Sparkassen). Letzteres ist hier geschehen.
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b) Mit der Bezahltmeldung hat die bezogene Sparkasse als Zahlstelle des Ausstellers ihren unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, den Scheck einzulösen (Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 196) und sich mit dem Anspruch gegen den Aussteller auf Erstattung des aufgewendeten Betrages zu begnügen. Daß das Datum der Bezahlung in der Meldung nicht aufgeführt ist, ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso ohne Belang wie der Umstand, daß die Meldung nur die Unterschrift eines Disponenten der bezogenen Sparkasse trägt. Dessen Vertretungsmacht hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten. Die von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
- 20
c) Rechtsfolge der Bekundung des Einlösungswillens in der Bezahltmeldung ist nach Nr. 9 Abs. 2 Satz 2 AGB-Sparkassen die Einlösung des Schecks. Auf die Belastung des Ausstellerkontos, von der der Empfänger der Bezahltmeldung in aller Regel keine Kenntnis erhält, oder auf den Ablauf der Stornierungsfrist nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 AGB-Sparkassen kommt es für die Einlösung nicht an (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 14 Rdn. 40). Die Bezahltmeldung schafft vielmehr ähnlich wie die Bezahlung eines Barschecks an den Vorleger einen gesonderten Einlösungstatbestand; mit der Belastungsbuchung realisiert die bezogene Bank in einem solchen Fall lediglich ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Aussteller. Die Ansicht der Klägerin, eine antizipierte Bezahltmeldung bewirke erst mit der nachfolgenden Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers die Einlösung des Schecks, wenn die Einlösungserklärung nicht spätestens gleichzeitig wirksam widerrufen werde (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht Rdn. 700), findet im Wortlaut der vorbezeichneten Klauseln keine ausreichende Stütze. Dies geht zu Lasten der bezogenen Sparkasse (§ 5 AGBG). Abgesehen davon spricht nichts dafür, daß die Sparkasse die Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers erst nach Unterrichtung der Klägerin von der Schecksperre vorgenommen hat.
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d) Die Einlösung des Schecks ist, anders als die Klägerin meint, auch nicht daran gescheitert, daß die Bezahltmeldung ihrer kontoführenden Filiale in A. erst am 9. Juli 1993 und damit zeitlich nach Unterrichtung der Klägerin von der Schecksperre des Schecks am 8. Juli 1993 zugegangen ist. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Scheck aufgrund einer Bezahltmeldung nach Nr. 9 Abs. 2 Satz 2 AGB-Sparkassen - anders als nach dem klaren Wortlaut von Nr. 9 Abs. 2 Satz 3 AGB-Banken, der auf die Absendung der Meldung abstellt - erst mit deren Zugang eingelöst ist. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Die Bezahltmeldung ist der Filiale R. am 8. Juli 1993 bereits vor deren Widerruf, der in der Mitteilung der Schecksperre gefunden werden kann, zugegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf den Eingang der Meldung bei der kontoführenden Filiale A. kommt es nicht an. Die Klägerin hatte in den Bezahltmeldungsvordruck ihre Filiale R. als Adressatin eingesetzt. Die Filiale R. war deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Erklärungsempfängerin, nicht lediglich Empfangsbotin der Filiale A.
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2. Nicht beigetreten werden kann dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vorbehaltsgutschrift auf dem Konto der Beklagten nach Einlösung des Schecks nicht rückgängig machen dürfen, durch die Stornierung der Gutschrift habe die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Girovertrages gegen die Klägerin erworben, der erst später entfallen sei. Ein solcher Schadensersatzanspruch der Beklagten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden; die Stornierung der Scheckgutschrift durch die Klägerin am 14. Juli 1993 war nicht vertragswidrig.
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a) Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken, den das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, darf die Inkassobank die Vorbehaltsgutschrift eines Schecks rückgängig machen, wenn dieser nicht eingelöst wird oder sie den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht erhält. Die zweite Alternative dieser Klausel greift hier ein.
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aa) Sie gilt auch für den Einzug von Schecks, nicht nur für den anderer Papiere nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 AGB- Banken. Das kommt im Wortlaut von Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGBBanken zwar weniger klar zum Ausdruck als in der entsprechenden Bestimmung in den AGB-Sparkassen. Dort wird die Gutschrift eines Schecks in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich "unter den Vorbehalt der Einlösung und des Eingangs des Gegenwertes" gestellt und in Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 die Stornierung auch für den Fall des Nichteingangs des Gegenwertes für zulässig erklärt. Sachlich stimmen Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken und Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Sparkassen aber überein.
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Aufgrund eines Einziehungsauftrags hat die Inkassobank dem Scheckeinreicher nach §§ 675, 667 BGB das herauszugeben, was sie aus der Ausführung des Auftrags erhält. Wird ihr der Gegenwert von dem bezogenen Kreditinstitut - wie hier - trotz Einlösung des Schecks nicht zur Verfügung gestellt, so hat sie außer einem eventuellen Anspruch etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das bezogene Institut (vgl. BGHZ 53, 199, 202; BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401) auf Wiedergutschrift der zu Unrecht rückbelasteten Schecksumme im Einzugsverfahren nichts Herausgabefähiges erlangt. Nichts spricht dafür, daß dem in Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken anders als in Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Sparkassen nicht Rechnung getragen werden sollte (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 14 Rdn. 49; Bülow, WechselG, ScheckG, AGB 2. Aufl. Nr. 9 AGB-Sparkassen Rdn. 1 b; wie hier im Ergebnis auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 4.230).
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bb) Wirksamkeitsbedenken gegen die in Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AGB-Banken enthaltene Klausel bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG noch dem des § 9 Abs. 1 AGBG.
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Die Klausel ist weder so ungewöhnlich, daß ein Scheckeinreicher damit nicht zu rechnen braucht, noch benachteiligt sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Einreicher hat nach §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Gutschrift der Schecksumme erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Bank buchmäßige Deckung für den Inkassoerlös erlangt (Senatsurteile vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7 und vom 6. Mai 1997 - XI ZR 208/96, Urt.Umdr. S. 6 m.w.Nachw., für BGHZ bestimmt). Wird ihr die buchmäßige Deckung vom bezogenen Kreditinstitut wieder entzogen, so hat die Inkassobank, wenn die Entziehung unzulässig ist, aufgrund des Einziehungsauftrags einen (Bereicherungs-)Anspruch auf Wiederherstellung der buchmäßigen Deckung. Diesen muß sie ebenso wie einen scheckrechtlichen Regreßanspruch nicht selbst durchsetzen, sondern kann sich darauf beschränken, den Anspruch, wie hier geschehen, an den Einreicher abzutreten und diesem die Geltendmachung zu überlassen. Die Stornierung einer Scheckgutschrift auf dem Konto des Einreichers ist deshalb unbedenklich.
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Etwas anderes gilt, wenn die Inkassobank den erhaltenen Scheckbetrag freiwillig der bezogenen Bank zurückerstattet (vgl. LG Frankfurt WM 1976, 255, 256; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 4.210).
- 29
b) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, liegen die Voraussetzungen für eine Stornierung der Scheckgutschrift nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken vor. Der im vereinfachten Scheckeinzugsverfahren zum Inkasso gebrachte Scheck ist, nachdem in der Einzugskette der beteiligten Kreditinstitute unter dem Vorbehalt der Scheckeinlösung stehende Gutschriften und entsprechende Belastungen vorgenommen worden sind (BGHZ 53, 199, 203), durch die bezogene Sparkasse unbezahlt zurückgegeben worden. Daraufhin ist er, obwohl er aufgrund der Bezahltmeldung bereits eingelöst war, unter entsprechenden Gegenbuchungen an die Klägerin als Inkassobank zurückgelaufen. Die Klägerin hat den Scheckgegenwert daher nicht erhalten. Sie durfte die Vorbehaltsgutschrift deshalb nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken noch rückgängig machen.
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c) An der Rückbelastung der gutgeschriebenen Schecksumme war die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch die angebliche Mitteilung des Leiters der Bankfiliale A. vom 7. Juli 1993 gehindert, über den Scheckbetrag könne nunmehr unbeschränkt verfügt werden, da die "Gut-Meldung" da sei. In dieser Mitteilung, die der erkennende Senat selbst auslegen kann, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Ehemann der Beklagten als sorgfältiger Erklärungsempfänger kein Angebot zum Abschluß eines selbständigen Garantievertrages mit dem Inhalt sehen, die Klägerin wolle als Inkassobank für die Bezahlung des Schecks unter allen Umständen einstehen. Der Ehemann der Beklagten hatte eine solche Garantie von der Klägerin nicht verlangt. Nichts spricht dafür, daß die Klägerin die Bezahlung des Schecks gleichwohl garantieren oder auch nur auf ihr Rückbelastungsrecht aus Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken verzichten wollte. Der Filialleiter wollte ersichtlich lediglich über den Stand des Einzugsverfahrens sowie darüber informieren, daß die Klägerin Verfügungen über die gutgeschriebene Schecksumme nunmehr zulasse. Bei der behaupteten Mitteilung des Filialleiters handelt es sich um eine unrichtige Auskunft. Für eine solche wird nur auf das negative Interesse gehaftet (BGHZ 49, 167, 174). Einen Vertrauensschaden macht die Beklagte indes nicht geltend. Sie verlangt vielmehr das Erfüllungsinteresse.
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3. Da ein Anspruch der Beklagten auf Wiedergutschrift der Schecksumme danach nicht bestand, hat das Berufungsgericht die außerordentliche Kündigung beider Kredite wegen Zahlungsverzuges zu Recht als wirksam angesehen, die Klageforderung zuerkannt, soweit darüber nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien noch zu entscheiden war, und die Widerklage abgewiesen.
III.
- 32
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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