Teilabtretung einer Grundschuld mit die Übergabe des Teilbriefs ersetzender Aushändigungsvereinbarung bzw deren Rückwirkung
Orientierungssatz
1. Im Falle der Teilabtretung einer Grundschuld unter Bildung eines Teilbriefes kann dessen Übergabe in entsprechender Anwendung des BGB § 1117 Abs 2 durch die Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden.
2. Die die Übergabe des Teilbriefs ersetzende Aushändigungsvereinbarung entfaltet jedenfalls dann keine Rückwirkung für die Abtretung der Teilgrundschuld, wenn der Antrag auf Bildung des Teilbriefes zunächst wegen Nichtvorlage des Stammbriefs vom Grundbuchamt abgelehnt wurde.
vorgehend LG Ravensburg, 21. November 1991, 1 O 1203/91
● Reischl, 8. Auflage 2017, § 1152 BGB
● Reischl, 8. Auflage 2017, § 1154 BGB
Gründe
- 1
Der Fall der Teilabtretung einer Grundschuld unter Bildung eines Teilbriefes ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach §§ 1192, 1152 Satz 2 BGB tritt der Teilbrief für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes. Seine Übergabe kann in entsprechender Anwendung des § 1117 Abs. 2 BGB durch die Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden (§§ 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 2
Umstritten ist, ob die Abtretung der Teilgrundschuld rückwirkend im Zeitpunkt der Aushändigungsvereinbarung wirksam wird, sobald der Stammbrief mit dem Auftrag zur Teilbriefbildung beim Grundbuchamt eingereicht und der Teilbrief hergestellt wird (bejahend Soergel/Konzen, BGB, 12. Aufl. § 1154 Rdn. 20; RGRK-Mattern, BGB, 12. Aufl. § 1154 Rdn. 24; Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl. § 1117 Rdn. 20; a.A. Erman/Räfle, BGB, 8. Aufl. § 1154 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl. § 1154 Rdn. 7). Die Frage kann offenbleiben. Denn die die Übergabe ersetzende Aushändigungsvereinbarung entfaltet jedenfalls dann keine Rückwirkung, wenn der Antrag auf Bildung des Teilbriefes - wie im vorliegenden Fall - zunächst wegen Nichtvorlage des Stammbriefes vom Grundbuchamt abgelehnt wurde.
Permalink
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