Orientierungssatz
Nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten vor dem BGH zurückgenommen hat, sind die vorinstanzlichen Urteile wirkungslos.
vorgehend LG Stendal, 8. September 2009, 23 O 498/08, Urteil
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, 6 U 147/09, Urteil
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, 6 U 147/09, Urteil
Tenor
Die Urteile der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 8. September 2009 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Februar 2010 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.
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