Verrechnung des Verwertungserlöses aus einer Grundschuld auf mehrere Forderungen: Leistungsbestimmungsrecht des Grundschuldgläubigers
Orientierungssatz
1. Zwar ist der Auffassung, der Grundstücksgläubiger könne, wenn eine entgegenstehende Vereinbarung fehlt, darüber bestimmen, wie ein Verwertungserlös, der zur Tilgung aller gesicherten Forderungen nicht ausreiche, zu verrechnen sei, nicht zu folgen.
2. In entsprechender Anwendung des BGB § 366 Abs 2 ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger den Erlös zunächst auf eine Bürgschaftsschuld verrechnet, für die ein Schuldner allein haftet, und nicht zuerst auf eine Kontokorrentschuld, bei der es sich um eine gemeinsame Schuld aller Miteigentümer handelt. Die Mithaftung von Gesamtschuldnern bietet iS des BGB § 366 Abs 2 größere Sicherheit.

vorgehend LG München II, 21. November 1988, 5 O 136/88
Gründe
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
Nicht zu folgen ist zwar der Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundschuldgläubiger könne, wenn eine entgegenstehende Vereinbarung fehle, darüber bestimmen, wie ein Verwertungserlös, der zur Tilgung aller gesicherten Forderungen nicht ausreiche, zu verrechnen sei.
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Trotzdem ist hier die Verrechnung auf die Bürgschaftsschuld im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB (RGZ 114, 206, 211; RG HRR 1932 Nr. 1556; MünchKomm/ Heinrichs 2. Aufl. § 366 BGB Rdn. 5; Staudinger/Kaduk 12. Aufl. § 366 BGB Rdn. 16). Danach war, da alle gesicherten Forderungen fällig waren, zunächst die Schuld zu tilgen, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bot. Das war hier die Bürgschaftsschuld, für die Dr. W. F. allein haftete. Dagegen handelte es sich bei der Kontokorrentschuld um eine gemeinsame Schuld aller Miteigentümer. Die Mithaftung von Gesamtschuldnern bietet im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB größere Sicherheit (MünchKomm/Heinrichs aaO § 366 Rdn. 13 m.w.Nachw.)
Permalink
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