Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts zur Frage der Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren
Orientierungssatz
1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (die am 15. Juli 2013 abgelaufen war) kann nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund einer Fortbildung des Rechts gestützt werden, wenn der Rechtsmittelführer sich (in dem entsprechenden Schriftsatz vom 10. Juni 2014) auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren stützt, mit dem die Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren für unwirksam erklärt worden ist (vergleiche BGH, 25. April 2013, IX ZB 179/10, NZI 2013, 540) und der nach seiner Auffassung Veranlassung zu einer höchstrichterlichen Klärung gebe, ob ein zwischenzeitlich nach § 184 Abs. 2 S. 1 InsO erklärter Widerspruch wirksam sei, wenn der Rechtsmittelführer von diesem Beschluss unmittelbar durch Bekanntgabe (hier: bereits im Jahre 2013) Kenntnis erlangt hat, weil er auf seine Rechtbeschwerde hin ergangen ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbeildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
vorgehend LG Berlin, 15. November 2011, 21 O 438/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 18. Februar 2013 wird verworfen, soweit der Zulassungsgrund einer Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses geltend gemacht wird, mit dem die Überleitung aus einem Verfahren der Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren aufgehoben worden ist.
Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juni 2014 und damit entgegen §§ 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juli 2013 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar kann ein Beschwerdeführer Zulassungsgründe grundsätzlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mithilfe eines Antrags auf Wiedereinsetzung nachschieben (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 - X ZR 193/03, juris Rn. 8, 15). Der Kläger hat jedoch Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Er macht geltend, ein Beschluss des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10), mit dem die Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren für unwirksam erklärt worden ist, gebe Veranlassung zu einer höchstrichterlichen Klärung, ob ein zwischenzeitlich nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärter Widerspruch wirksam sei. Von dieser für den nachträglich geltend gemachten Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung entscheidenden Rechtstatsache hat der Kläger allerdings nicht erst - wie die Nichtzulassungsbeschwerde annimmt - durch ein Urteil des Kammergerichts vom 1. April 2014, das ihm am 9. Mai 2014 zugestellt worden sein soll, Kenntnis erlangt, sondern als am damaligen Verfahren Beteiligter unmittelbar durch Bekanntgabe des Beschlusses des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013. Dass der Kläger von diesem Beschluss, der auf seine Rechtsbeschwerde hin ergangen ist, erst nach dem 8. Mai 2014 Kenntnis erhalten hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr teilt der Kläger sogar mit, er habe in einem Parallelverfahren bereits am 13. April 2014 unter Berufung auf diesen Beschluss des IX. Zivilsenats die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
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