vorgehend OLG Köln 13. Zivilsenat, 1. Oktober 2010, 13 U 119/06, Urteil
vorgehend LG Aachen, 22. Juni 2006, 1 O 23/05
vorgehend LG Aachen, 22. Juni 2006, 1 O 23/05
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 100.000 €.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
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