Vorteilsanrechnung der Transferrubelgutschriften der IBWZ auf den der Außenhandelsbank der DDR durch rechtswidrige Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens für Direktlieferungen aus Drittländern an RGW-Länder entstandenen Schaden
Leitsatz
Wer das sog Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Zahlungen aus Liefergeschäften in Anspruch nahm, die nicht den Warenaustausch zwischen der DDR und anderen RGW-Ländern betrafen, handelte rechtswidrig iSv ZGB § 330 (juris: ZGB DDR). Gegenüber einem Schadensersatzanspruch der Außenhandelsbank kann er sich nicht darauf berufen, daß diese bei der Abwicklung der Zahlungen Transferrubel-Gutschriften der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit erhalten hat.










vorgehend LG Berlin 15. Zivilkammer, 15. Dezember 1992, 15 O 731/92



Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. September 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die klagende Bank verlangt von den Beklagten im Zusammenhang mit sogenannten Transferrubel-Geschäften die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegter Beträge sowie die Zahlung weiterer 38.785.226,64 DM nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Klägerin war in der früheren DDR mit der Durchführung von Zahlungen in sogenannten transferablen Rubeln (XTR) im Rahmen des Außenhandels der DDR mit den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe betraut. Die Beklagte zu 1) wurde im März 1990 in Westberlin von E. T. und A. To. gegründet, die auch Geschäftsführer der neuen GmbH wurden. Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf sowie der Im- und Export von Waren aller Art. Die Beklagte zu 2) wurde im Februar 1990 in Ostberlin von Bürgern der DDR gegründet, die ihre Geschäftsanteile teilweise treuhänderisch für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, darunter E. T., hielten. T. wurde später auch Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Unternehmensgegenstand war die Beratung von Betrieben des gewerblichen Güterfernverkehrs in der DDR.
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Die Beklagte zu 2) bevollmächtigte den Geschäftsführer A. To. der Beklagten zu 1), für sie Verträge über die Lieferung von Konsumgütern in die Sowjetunion auszuhandeln. To. schloß für die Beklagte zu 2) mit sowjetischen Unternehmen insgesamt 15 Exportverträge, die ausschließlich nicht in der DDR hergestellte Waren betrafen. Elf dieser Verträge tragen Daten aus den Monaten April bis Juni 1990, die restlichen vier Verträge sind undatiert. In zwei auf den 23. Juni 1990 und auf den 19. Juli 1990 datierten Verträgen zwischen den Beklagten verpflichtete sich die Beklagte zu 1) zur Beschaffung und zum Export der von den sowjetischen Auftraggebern bestellten Waren, zur Übernahme aller Gewährleistungen gegenüber den Kunden und zur Freistellung der Beklagten zu 2) von Gewährleistungsansprüchen. Die Beklagte zu 2) verpflichtete sich, die Erlöse aus den Exportgeschäften abzüglich einer ihr verbleibenden "Vergütung" bzw. "Kommission" an die Beklagte zu 1) abzuführen.
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Die Beklagte zu 2) eröffnete zur Abwicklung der Exportgeschäfte bei der Klägerin ein Konto. Aus der Sowjetunion gingen bei der Klägerin für die Beklagte zu 2) eine Gutschrift über 1.500.000 Mark der DDR sowie im Zeitraum Juni bis September 1990 zahlreiche Transferrubel-Überweisungen ein. Die Klägerin schrieb der Beklagten zu 2) den Mark-Betrag gut und erteilte ihr für die bis Ende Juni 1990 eingegangenen Transferrubel-Überweisungen zum Umrechnungskurs von 1:4,67 Gutschriften in Mark der DDR sowie für die ab Anfang Juli 1990 eingegangenen XTR-Beträge zum Kurs von 1:2,34 Gutschriften in DM. Im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 stellte die Klägerin der Beklagten zu 2) auch die zunächst in Mark der DDR gutgeschriebenen Beträge zum Kurs von 2:1 in DM um. Insgesamt erhielt die Beklagte zu 2) von der Klägerin 78.425.543,31 DM gutgeschrieben, über die die Beklagte zunächst durch Überweisungen auf eigene Konten bei anderen Banken verfügte. Die Gelder flossen sodann auf Konten der Beklagten zu 1).
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Im November 1990 einigten sich die Beklagten und deren Geschäftsführer T. mit der Klägerin über die Hinterlegung von insgesamt 18.785.824,96 DM und 13.094.285,71 US-Dollar auf einem Notar-Anderkonto bei der D. Bank in B. zugunsten derjenigen Seite, die in dem vorliegenden Rechtsstreit obsiegt.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem Recht und hilfsweise auch aus abgetretenem Recht der Staatsbank Berlin die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge nebst Zinsen sowie die Zahlung eines weiteren Betrags nebst Zinsen, wobei sie den weiteren Betrag zunächst auf 39.535.226,64 DM bezifferte, in der Berufungsinstanz dann aber durch eine Klagerücknahme in Höhe von 750.000 DM auf 38.785.226,64 DM ermäßigte. Sie behauptet, die Beklagten hätten die Exportgeschäfte weder tatsächlich durchgeführt noch überhaupt durchführen wollen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 2), die nur als "Strohfirma" der Beklagten zu 1) gehandelt habe, sei zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren auch deshalb nicht berechtigt gewesen, weil die zu exportierenden Waren nicht aus der DDR gestammt hätten und der Beklagten zu 2) darüber hinaus keine Exportgenehmigung für ihre Geschäfte erteilt worden sei. Die Klägerin macht ferner geltend, ihr sei durch die rechtswidrige Teilnahme der Beklagten zu 2) an dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren ein Schaden in Höhe der an die Beklagten abgeflossenen DM-Beträge entstanden; dieser Schaden werde weder durch die wertlosen Transferrubel-Guthaben gegenüber der sowjetischen Seite ausgeglichen noch werde ihr Schadensersatzanspruch dadurch beseitigt, daß die Staatsbank die Beträge refinanziert habe, die zur Umstellung von Transferrubel-Guthaben der Kundschaft in DM aufgewandt worden seien. Hilfsweise beruft die Klägerin sich auf eine Abtretung etwaiger Forderungen der Staatsbank Berlin gegen die Beklagten. Zur Begründung ihrer Zinsforderung behauptet die Klägerin, die Staatsbank Berlin habe ihrerseits für die Refinanzierung der genannten Beträge Kredit aufgenommen.
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Die Beklagten behaupten, die Exportverträge seien im wesentlichen erfüllt worden. Sie halten die Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens durch die Beklagte zu 2) für rechtmäßig und stellen einen Schaden der Klägerin mit der Begründung in Abrede, die Aufwendungen der Klägerin seien von der Staatsbank und letztlich von der Bundesrepublik Deutschland refinanziert worden, die Transferrubel-Guthaben gegenüber den Nachfolgestaaten der Sowjetunion seien im übrigen keineswegs wertlos. Hilfsweise machen sie geltend, eine Verurteilung zur Schadensersatzleistung sei allenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der aus den Überweisungen ihrer sowjetischen Vertragspartner stammenden Transferrubel-Guthaben möglich.
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Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und lediglich die Zinsforderung der Klägerin teilweise abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die ihr zuerkannten Zinsforderungen gegen beide Beklagten auf jeweils 9,5% jährlich erhöht. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin mit Recht bejaht.
I.
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Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach den §§ 330, 342 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB), im Falle der Beklagten zu 1) auch nach §§ 826, 421 BGB, für gegeben, der sowohl den Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Gelder als auch den zusätzlichen Zahlungsanspruch einschließlich der zuerkannten Zinsen rechtfertige. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
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1. Auf das Verhalten der Beklagten sei nach Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden; das gelte nach dem Tatortprinzip auch für die Beklagte zu 1). Dieses Verhalten erfülle die Voraussetzungen der §§ 330, 342 ZGB, weil beide Beklagten, vorsätzlich und gemeinsam handelnd, die Klägerin dadurch geschädigt hätten, daß die Beklagte zu 2) das Transferrubel-Abrechnungsverfahren unbefugt in Anspruch genommen und die Beklagte zu 1) sich dabei der Beklagten zu 2) bedient habe, um als im Westteil Berlins ansässige Firma in den Genuß der wirtschaftlichen Vorteile des Abrechnungsverfahrens zu kommen. Die Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens durch die Beklagte zu 2) sei unbefugt gewesen, weil die zu exportierenden Waren nicht aus der DDR hätten kommen sollen, weil die Beklagten nicht die Absicht gehabt hätten, die Exportgeschäfte tatsächlich durchzuführen, und weil die Ausfuhrverträge sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Verträge der Beklagten zu 2), sondern als solche der zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren nicht berechtigten Beklagten zu 1) darstellten.
- 12
Der Schaden der Klägerin liege darin, daß sie die Zahlungen an die Beklagte zu 2) aus eigenem Vermögen geleistet habe. Die Refinanzierung durch die Staatsbank lasse den Schaden nicht entfallen. Die Klägerin brauche sich auch ein für sie bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Moskau (IBWZ) bestehendes XTR-Guthaben nicht anrechnen zu lassen, da dieses keinen meßbaren Vorteil darstelle. Wegen der Wertlosigkeit der Transferrubel könnten die Beklagten auch keine Zug-um-Zug-Verurteilung verlangen. Ein anspruchsmindernder Vorwurf der Mitverantwortlichkeit nach § 341 ZGB bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB sei gegenüber der Klägerin nicht begründet, weil diese vor der Auszahlung nicht zu prüfen gehabt habe, ob der Auftraggeber zur Durchführung des Exportgeschäfts berechtigt gewesen sei, und weil im übrigen auch die Behauptungen der Beklagten, wonach die Klägerin über alle Einzelheiten Bescheid gewußt habe, unsubstantiiert geblieben seien.
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2. Soweit die Klägerin eine Verzinsung ihres Zahlungsanspruchs in Höhe von 9,5% jährlich verlange, sei ihre Klage ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet, weil der Staatsbank Berlin durch die Refinanzierung der von der Klägerin ausgezahlten Beträge Zinsaufwendungen in Höhe von mindestens 9,5% jährlich entstanden seien.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
- 15
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB das Verhalten der Beklagten zu 2) ausschließlich und das Verhalten der Beklagten zu 1) jedenfalls auch nach DDR-Recht zu beurteilen ist, trifft zu und wird von der Revision nicht angegriffen.
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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, daß die von der Beklagten zu 1) vorgeschobene Beklagte zu 2) unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen hat und daß beide Beklagten damit eine pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 330 ZGB, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch im Sinne des § 826 BGB, begangen haben.
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a) Das sogenannte Transferrubel-Abrechnungsverfahren beruhte auf dem Abkommen der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR 1981, Teil II, S. 93) sowie auf den §§ 49 ff. der Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (GBl. 1979 II S. 81). Aus beiden Regelwerken ergab sich, daß das Transferrubel-Abrechnungsverfahren ausschließlich der Finanzierung des Warenaustauschs sowie der Abwicklung sonstiger Zahlungen zwischen den Mitgliedsländern des RGW dienen sollte. Eine Inanspruchnahme des Abrechnungsverfahrens unter Einschaltung der Klägerin war deshalb nur für solche Liefergeschäfte zulässig, die den Warenaustausch zwischen der DDR und anderen Mitgliedsländern des RGW betrafen.
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b) Diese Voraussetzungen lagen bei keinem der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Geschäfte vor. Die Beklagten handelten daher rechtswidrig, als sie mit Hilfe der Klägerin das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Zahlungen im Rahmen der Exportverträge der Beklagten zu 2) mit sowjetischen Partnern in Anspruch nahmen. Diese Exportverträge hatten nämlich mit dem Warenaustausch zwischen der DDR und der Sowjetunion nichts zu tun. Das folgt - unabhängig davon, ob eine tatsächliche Durchführung der vertraglichen Lieferungen ernsthaft beabsichtigt war und stattgefunden hat - bereits daraus, daß die Exportverträge Waren zum Gegenstand hatten, die ohne DDR-Beteiligung unmittelbar aus dem jeweiligen Herstellerdrittland in die Sowjetunion geliefert werden sollten. Überdies handelte es sich um Verträge, die der Sache nach Geschäfte der außerhalb der DDR ansässigen Beklagten zu 1) waren und bei denen die Beklagte zu 2) lediglich zur Erlangung der wirtschaftlichen Vorteile des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens vorgeschoben worden war.
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In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Exporte von Waren mit ausländischem Ursprung aus der DDR in RGW-Länder benutzt werden durfte und ob ausnahmsweise auch außerhalb des RGW ansässige Unternehmen das Abrechnungsverfahren in Anspruch nehmen durften. Von Exporten aus der DDR konnte bei den Direktlieferungen aus Drittländern in die Sowjetunion, die Gegenstand der Exportverträge waren, keine Rede sein. Eine ausnahmsweise Zulassung von Unternehmen außerhalb des RGW zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren konnte allenfalls insoweit in Betracht kommen, als diese in die Abwicklung des Handels zwischen der DDR und anderen RGW-Ländern eingeschaltet waren. Das war bei der Beklagten zu 1) nicht der Fall.
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3. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schaden in Höhe der an die Beklagte zu 2) abgeflossenen DM-Beträge bejaht und eine Berücksichtigung der bei der Klägerin eingegangenen XTR-Gutschriften zugunsten der Beklagten abgelehnt.
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a) Der von den Beklagten angerichtete Schaden entstand, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dargelegt hat, dadurch, daß der Beklagten zu 2) DM-Beträge zur Verfügung gestellt wurden, auf die sie keinen Anspruch hatte. Dabei handelte es sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen eigenen Schaden der Klägerin. Da die Staatsbank der DDR die Klägerin mit der Durchführung des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens beauftragt und sich ihr gegenüber zur Refinanzierung der dabei ausgezahlten Beträge verpflichtet hatte, trat der Schaden nicht in der Person der Klägerin, sondern in der der Staatsbank ein. Die Klägerin hat gleichwohl nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Fällen der Schadensverlagerung durch Vereinbarungen des Geschädigten mit Dritten (vgl. MünchKommBGB-Grunsky, 3. Aufl., vor § 249 Rdn. 116 ff. m.w.Nachw.) einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.
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b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung von XTR-Guthaben auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin abgelehnt. Dabei kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision auf die Frage, ob den XTR-Guthaben heute noch ein - wie auch immer zu bemessender - Wert zukommt, nicht an. Entscheidend ist, daß aus der Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens für die grenzüberschreitenden Zahlungsvorgänge des Jahres 1990 nicht nur die Unrechtmäßigkeit der Auszahlungen an die Beklagte zu 2) folgt, sondern ebenso auch die Rechtsgrundlosigkeit der Transferrubel-Gutschriften, die die Klägerin damals empfangen hat. Ansprüche auf Rücküberweisung stehen allenfalls der auf sowjetischer Seite beteiligten Bank oder deren Rechtsnachfolger, nicht aber den Beklagten, zu. Daher konnten die XTR-Guthaben weder eine Ermäßigung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin noch eine Verurteilung der Klägerin lediglich Zug um Zug gegen Übertragung der Guthaben rechtfertigen.
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4. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Minderung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen mitwirkenden eigenen Verschuldens nach § 341 ZGB bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zusammenhang mit den Auszahlungen an die Beklagte zu 2) ein Schuldvorwurf trifft und ob eine etwaige Fahrlässigkeit der Klägerin angesichts des vorsätzlichen und rechtsmißbräuchlichen Verhaltens der Beklagten eine Anspruchsminderung rechtfertigen könnte. Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin scheidet hier schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen dürfen, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (Senatsurteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91 = WM 1992, 1310, 1312 und vom 30. Mai 1995 - XI ZR 180/94 = WM 1995, 1306, 1307).
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5. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verzinsung des Zahlungsanspruchs der Klägerin in der zuerkannten Höhe bejaht, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet lediglich ein, aus den Bestimmungen der Hinterlegungsvereinbarung der Parteien über die verzinsliche Anlage der hinterlegten Beträge und die Auszahlung dieser Beträge einschließlich der Zinsen an den Gewinner des vorliegenden Rechtsstreits ergebe sich, daß die Klägerin weitere Zinsen nicht verlangen könne. Dabei wird jedoch verkannt, daß die genannte Vereinbarung nur die Verzinsung der hinterlegten Beträge, nicht dagegen die des zusätzlichen Zahlungsanspruchs der Klägerin betrifft.
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