BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 12/23 -




                                     In dem Verfahren
                            zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1.   ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektions-
     schutzgesetz in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fas-
     sung dem aus Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 2
     Grundgesetz resultierenden Parlamentsvorbehalt entspricht, wonach die Bundesre-
     gierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt
     werden können, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß
     der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen,

2.   ob die Bußgeldbewehrung der Verletzung des auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1
     Satz 1 Infektionsschutzgesetz (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Absatz 1a Nr. 24
     Infektionsschutzgesetz) gestützten Gebots zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
     in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung den Anfor-
     derungen des aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz folgenden besonderen Bestimmt-
     heitsgebots entspricht

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
  vom 26. April 2023 - 1 Rb 36 Ss 574/21 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
          die Vizepräsidentin König
          und die Richter      Frank,
                               Wöckel
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2025 einstimmig beschlossen:

     Die Vorlage ist unzulässig.




                                            1/8

                                         Gr ün de:


 Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020        1
geltenden Fassung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2
GG folgenden Parlamentsvorbehalt vereinbar sei, zum anderen, ob die Bußgeldbeweh-
rung eines Verstoßes gegen das auf § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und
§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG gestützte, in § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
CoronaVO BW geregelte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung, jeweils in der am
16. Mai 2020 geltenden Fassung, den Anforderungen des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden
besonderen Bestimmtheitsgebots entspreche.




    Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart (im Folgenden:            2
Amtsgericht) den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichttragens einer Mund-Nase-
Bedeckung gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00
Euro. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe sich der Betroffene am 16. Mai 2020
an der Stadtbahnhaltestelle Charlottenplatz in Stuttgart aufgehalten, ohne eine Mund-
Nase-Bedeckung zu tragen, obwohl die Corona-Verordnung, wie er gewusst habe, eine
Pflicht zum Tragen einer solchen vorgesehen habe und ihm das Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung auch zumutbar gewesen sei.

    Gegen dieses Urteil beantragte der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom                    3
14. Dezember 2020 die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

    Mit Beschluss vom 5. April 2023 ließ das Oberlandesgericht Stuttgart (im Folgenden:             4
Oberlandesgericht) durch den Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 80a Abs. 1
OWiG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache gemäß
§ 80a Abs. 3 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat.

    Mit Beschluss vom 26. April 2023 setzte das Oberlandesgericht sodann das Verfahren              5
aus und ordnete die Vorlage der Akten an das Bundesverfassungsgericht an zur Entschei-
dung der Fragen, ob zum einen § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020 geltenden
Fassung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG folgen-
den Parlamentsvorbehalt vereinbar sei, zum anderen die Bußgeldbewehrung des Versto-
ßes gegen das auf § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24
IfSG gestützte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung, jeweils in der am 16. Mai
2020 geltenden Fassung, den Anforderungen des sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden
besonderen Bestimmtheitsgebots entspreche.




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 Zur Begründung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 26. April 2023 führt das            6
Oberlandesgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

 Die Beantwortung der beiden Vorlagefragen sei für die Entscheidung des Senats über die         7
zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidungserheblich. Denn sollte die zur Prüfung ge-
stellte Ermächtigungsnorm verfassungsgemäß sein, wäre dem Antrag der Generalstaats-
anwaltschaft zu entsprechen, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbe-
schwerde zu verwerfen. Allerdings genüge § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1
IfSG in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung im Hinblick auf das bußgeldbewehrte Gebot
des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW nicht den Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.
Dem Wortlaut der genannten Ermächtigungsnorm lasse sich ein solches Gebot nicht ent-
nehmen. Es handele sich vielmehr um eine offene Generalermächtigung, die lediglich
durch unbestimmte, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin immanente Begriffe
flankiert werde. Weder § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG noch sonstige Vorschriften des IfSG
konkretisierten die Ermächtigungsnorm. Letztlich definiere ausschließlich der ermächtigte
Verordnungsgeber und nicht der Gesetzgeber das bußgeldbewehrte Verhalten. Auch
werde § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020 gelten-
den Fassung im Hinblick auf das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-
Bedeckung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vollständig) gerecht.
Denn es bleibe offen, welche konkreten bußgeldbewehrten Verbotstatbestände der Ver-
ordnungsgeber schaffen dürfe. Es fehle mithin an einer gesetzgeberischen Entscheidung
zu Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung. Dies wiege besonders schwer, weil § 9 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW in beträchtlichem Maße in die
Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, mithin erhebliche Grundrechtsrelevanz auf-
weise. Diesem Defizit an Bestimmtheit könnten am 16. Mai 2020 die gefahrenabwehr-
rechtlichen Besonderheiten, die zunächst mit Blick auf COVID-19 und die damit einherge-
henden, weitestgehend unbekannten Gegebenheiten vorgelegen hätten, nicht mehr ent-
gegengehalten werden. Denn dem Gesetzgeber hätten bereits sämtliche Erkenntnisse zu
relevanten Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestanden. Mithin sei zu diesem Zeitpunkt
die spezifische Ausgestaltung grundrechtssensibler Eingriffe ohne Weiteres möglich gewe-
sen. Daher scheide im Hinblick auf das gegenständliche Gebot des Tragens einer Mund-
Nase-Bedeckung ein Rückgriff auf die Generalermächtigung des § 32 Satz 1 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aus.




 Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erge-     8
benden Begründungsanforderungen.




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    Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen erkennen lassen, dass das vorlegende             9
Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm als auch
ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>). Die
Begründung des Vorlagebeschlusses muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen,
dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig
gehaltenen Norm zu einem anderen Ergebnis, also zu einer anderen Endentscheidung
(vgl. BVerfGE 76, 100 <104>), käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f.
Rn. 22>). Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22,
175 <177>), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit
einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickel-
ten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung gestellten
Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f., Rn. 22>). Richten sich die Bedenken
gegen eine Norm, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen
die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Normen in die rechtlichen Erwägungen
mit einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm
erforderlich ist (vgl. BVerfGE 131, 1 <15>). Das vorlegende Gericht ist dabei jedoch nicht
verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f.
Rn. 22>; 159, 149 <170 f. Rn. 58.> – Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).
Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 149, 1 <10 f. Rn. 21>). Ferner muss das vorlegende Gericht von
der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für
seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE
138, 1 <13 f. Rn. 37>). Es muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ange-
ben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts, sowie mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichts-
punkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 23>). Soweit die Möglichkeit einer
verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglich-
keit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung aus-
geschlossen ist (vgl. BVerfGE 131, 88 <118>).

    Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin kon-        10
kretisiert (vgl. BVerfGE 150, 1 <99 f. Rn. 199>), müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß einer
Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diese Begriffe lassen sich nicht strikt voneinan-
der abgrenzen; ihre Gehalte überschneiden sich und sind insgesamt durch eine gewisse
Wertungsoffenheit geprägt. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer konkreten Ermächtigungs-
norm ergänzen, durchdringen und erläutern einander und ergeben erst auf diese Weise
den vollen Sinngehalt der Norm (vgl. BVerfGE 150, 1 <100 Rn. 201>). Sie sind daher nicht
als isoliert nachprüfbare Anforderungen zu verstehen, sondern in ihrer Gesamtheit als
Gebot hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 150, 1 <100 Rn. 201>). Art. 80 Abs. 1 Satz 2
GG soll unter anderem gewährleisten, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die



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Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden
können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und
angeben, welchem Ziel sie dienen soll. Der Gesetzgeber muss der ermächtigten Stelle
darüber hinaus ein Programm an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht
werden soll (vgl. BVerfGE 150, 1 <101 Rn. 202>). Schließlich soll bereits aufgrund der
Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr
Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlas-
senen Verordnungen haben können, sodass sich die Normunterworfenen mit ihrem Ver-
halten darauf einstellen können (vgl. BVerfGE 150, 1 <101 Rn. 202>). Art. 80 Abs. 1 Satz 2
GG verlangt dagegen nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur
irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht
ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des er-
mächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit
gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, in der Ermächti-
gungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr
genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln er-
schließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorge-
schichte des (gesamten) Gesetzes. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es daher nicht, dass zur
näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß Rechtsakte außerhalb der eigentli-
chen Ermächtigungsnorm herangezogen werden (vgl. BVerfGE 150, 1 <101 f. Rn. 203>).

 Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-          11
len sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität
der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Er-
mächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt
wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere
Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich
um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl.
BVerfGE 150, 1 <98 f. Rn. 196>). Zum anderen hängt das im konkreten Fall erforderliche
Maß an Bestimmtheit von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere
davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt
zugänglich ist (vgl. BVerfGE 150, 1 <102 Rn. 204>). Ist dies nicht der Fall, so kann es gebo-
ten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber
zu überlassen (vgl. BVerfGE 150, 1 <102 Rn. 204>). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebens-
sachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere
Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorher-
sehbaren Lebenssachverhalten (vgl. BVerfGE 150, 1 <102 Rn. 204>).

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit        12
oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären
und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und



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Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung
ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im
Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und
Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden
Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, gelten danach für den
grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt (vgl. BVerfGE
159, 223 <292 f. Rn. 155> – Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkun-
gen>). Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass
der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift
voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 153, 310 <340
Rn. 74> – Knorpelfleisch). Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage
bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand
stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über
Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die
Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Beson-
derheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 153, 310 <341
Rn. 76>). Daher verbietet es Art. 103 Abs. 2 GG nicht, unbestimmte, konkretisierungs-
bedürftige Begriffe bis hin zu Generalklauseln zu verwenden. Jedoch muss gewährleistet
sein, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefes-
tigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der
fraglichen Norm gewonnen werden kann (vgl. BVerfGE 159, 223 <293 Rn. 156>).

 Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abs-    13
trakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes ein-
schließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE
153, 310 <341 f. Rn. 77>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso
genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte
Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 153, 310
<341 f. Rn. 77>). Art. 103 Abs. 2 GG zwingt den Gesetzgeber auch nicht, den Tatbestand
stets vollständig im Strafgesetz selbst zu umschreiben. Er darf auf andere Vorschriften ver-
weisen. Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften
im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 153, 310 <342 Rn. 78>). Dementsprechend ver-
wehrt Art. 103 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber selbst die Schaffung von Blankettstrafgesetzen
nicht (vgl. BVerfGE 159, 223 <293 f. Rn. 157>). Diese genügen Art. 103 Abs. 2 GG jedoch nur
dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraus-
sehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits ent-
weder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinrei-
chend deutlich umschrieben sind. Außer dem Blankettstrafgesetz selbst müssen auch die
sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen
genügen (vgl. BVerfGE 153, 310 <344 Rn. 82>).




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 Art. 103 Abs. 2 GG ist auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar (vgl. BVerfGE 87,        14
399 <411>). Die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften sind
gegenüber den allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grund-
rechtseingriffe regeln, zwar gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für
den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (vgl. BVerfGE 159,
223 <294 Rn. 159>).

    Daran gemessen zeigt das Vorlagegericht nicht nachvollziehbar auf, dass die zur            15
Prüfung gestellten Normen den Anforderungen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103
Abs. 2 GG nicht gerecht werden.

    So gerät ihm aus dem Blick, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG die zuständige         16
Behörde ermächtigt, „Personen [zu] verpflichten, […] bestimmte Orte oder öffentliche Orte
[…] nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“. Sich mit dieser Bestimmung näher
zu befassen, war nicht zuletzt deshalb geboten, weil bereits bei Erlass des Vorlage-
beschlusses zum einen im Schrifttum das Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung
unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedingung“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 IfSG subsumiert wurde (vgl. Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 66), zum
anderen in der Rechtsprechung diese Bestimmung zur Begründung der (voraussichtlichen)
Vereinbarkeit des § 32 Satz 1 IfSG mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG herangezogen wurde (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 26;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris, Rn. 32).

    Weiter berücksichtigt es nicht, dass die Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 2 GG an die     17
Bestimmtheit bußgeldbewehrter Vorschriften regelmäßig nicht das Niveau für den beson-
ders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen müssen (vgl.
Rn. 14).

    Auch zeigt das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar auf, inwieweit das bußgeld-         18
bewehrte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW die Grundrechtsausübung des Betroffe-
nen berührt. Zum einen trägt es lediglich pauschal vor, dieses Gebot greife „zweifelsohne
in beträchtlichem Maße“ in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, weise „erhebliche
Grundrechtsrelevanz“ auf, stelle mithin eine „grundrechtsintensive Maßnahme“ dar. Zum
anderen vertritt es – dazu widersprüchlich – die Ansicht, dieses Gebot sei „so niederschwel-
lig, dass [ihm] das erforderliche Gewicht für eine Einschränkung des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit […] nicht“ zukomme.

    Ferner stellt es nicht schlüssig dar, dass sich der Gesetzgeber am 16. Mai 2020 in Anbe-   19
tracht der Spezifika des zu regelnden Lebenssachverhalts, mithin einer gefährlichen, von
nur schwer vorhersehbarer Dynamik geprägten, komplexen Sachlage (vgl. BVerfGE 159,
223 <315 Rn. 205>), unter Berücksichtigung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus


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Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Erfordernisses, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-
tems zu sichern, beides überragend wichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfGE 159, 223
<301 Rn. 176>), nicht mehr mit der Generalklausel des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 1 IfSG begnügen durfte, sondern diese vielmehr – im Hinblick auf das gegen-
ständliche Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW – näher ausgestalten musste. Das Vor-
lagegericht hätte sich detailliert zu der epidemischen Lage am 16. Mai 2020 einschließlich
des Standes der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse über den Grad der Wirksamkeit ein-
zelner Beschränkungen zur Bekämpfung von COVID-19 verhalten und dann nachvollzieh-
bar begründen müssen, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund schon am 16. Mai
2020 von Verfassungs wegen dazu verpflichtet war, die Generalklausel des § 32 Satz 1 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch spezielle Befugnisnormen zu flankieren, die
Inhalt und Grenzen möglicher Beschränkungen konkret abbilden. Dem genügt das Vorla-
gegericht weder mit seinen knappen Hinweisen auf die Risikobewertung des Robert Koch-
Instituts vom 17. März 2020, auf einzelne, am 16. Mai 2020 bereits beschlossene Beschrän-
kungen, auf das Gesetzgebungsverfahren über das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 oder auf den „wis-
senschaftlichen Erkenntnisgewinn“ noch mit seiner pauschalen Erwägung, dem Gesetz-
geber hätten am 16. Mai 2020 bereits „sämtliche Erkenntnisse zu relevanten Schutzmaß-
nahmen zur Verfügung gestanden“.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                           20




         König                          Frank                         Wöckel




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