                                         Leitsätze

                    zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025

                                     - 1 BvR 368/22 -

                                 Berliner Hochschulgesetz


1. Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen auch
   Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
   und Mitarbeiter sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses.

2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das „Arbeitsrecht“ begründet eine
   umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen
   Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jedenfalls insoweit auch auf die
   Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um die Dauer
   und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 368/22 -




                                  IM NAMEN DES VOLKES

                                     In dem Verfahren
                                            über
                                die Verfassungsbeschwerde



der (…),
vertreten durch (…),

- Bevollmächtigte: (…) -

gegen Artikel 1 Nummer 6 (§ 110 Absatz 6 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz) des Ge-
      setzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (Ge-
      setz- und Verordnungsblatt für Berlin, 78. Jahrgang, Nummer 37, Seite 450)



hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
        unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
                                  Präsident Harbarth,
                                           Ott,
                                           Christ,
                                           Radtke,
                                           Härtel,
                                           Wolff,
                                           Offenloch,
                                           Meßling
am 25. Juni 2025 beschlossen:




                                           1/21

1. § 110 Absatz 6 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Hochschulen im
   Land Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Fortschreibung des Ber-
   liner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (Gesetz- und Verordnungs-
   blatt für Berlin Seite 450) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und Arti-
   kel 74 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des
   Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Aus-
   lagen zu erstatten.




                                       2/21

                                      Gr ün de:




 Die Beschwerdeführerin, eine staatliche Hochschule des Landes Berlin, wendet sich un-        1
mittelbar gegen § 110 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Ber-
liner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung des am 17. Juli 2022 in Kraft getretenen
Gesetzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (GVBl Berlin
S. 450). Die angegriffene landesrechtliche Regelung verpflichtet die Hochschulen des Lan-
des Berlin dazu, allen befristet auf einer Qualifikationsstelle beschäftigten promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Abschluss des Arbeitsvertrags
eine unbefristete Beschäftigung bei Erreichen des Qualifikationsziels zuzusagen (An-
schlusszusage). Demgegenüber können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des bundesrechtlichen Ge-
setzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsge-
setz – WissZeitVG) die Hochschulen die Arbeitsverträge des zur Qualifizierung eingestellten
wissenschaftlichen Personals mit einer Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren be-
fristen, ohne dass die Befristung Verpflichtungen der Hochschulen gegenüber diesem wis-
senschaftlichen Personal auslöst.




    Die hinsichtlich des zweiten Satzes angegriffene Regelung des § 110 Abs. 6 BerlHG lau-    2
tet wie folgt:

       § 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

       […]

       (6) 1Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen
       Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im
       Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines un-
       befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage),
       wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistun-
       gen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorlie-
       gen. 2Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
       nen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifika-
       tionsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berück-
       sichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. 3 Satz 2 gilt nicht für Personal,
       das

             1. überwiegend aus Drittmitteln oder aus Programmen des Bundes und
             der Länder oder des Landes Berlin finanziert wird, soweit diese
             Programme keine andere Festlegung treffen, oder




                                           3/21

           2. zur ärztlichen Weiterbildung beschäftigt wird.

       4
        Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Per-
       sonalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qua-
       lifikationsziele, durch Satzung.

 § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG ersetzt die Vorgängerregelung des § 110 Abs. 6 Satz 2     3
BerlHG in der Fassung des am 25. September 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stär-
kung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl Berlin S. 1039), mit der erst-
mals die Pflicht zur Erteilung einer Anschlusszusage eingeführt worden war. Mit dem Ge-
setz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 wurde als § 126f
BerlHG eine Übergangsregelung eingefügt, wonach § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG auf
Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen An-
wendung findet, die ab 1. Oktober 2023 erfolgen (GVBl Berlin S. 450). Diesen Zeitpunkt hat
der Gesetzgeber mit dem am 22. Juli 2023 in Kraft getretenen Sechzehnten Gesetz zur Än-
derung des Berliner Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2023 (GVBl Berlin S. 260) zunächst auf
den 1. April 2025 und sodann mit dem am 8. März 2025 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz
zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 24. Februar 2025 (GVBl Berlin S. 149)
auf den 1. Januar 2026 verschoben.

    Im Bundesrecht sind befristete Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichen und     4
künstlerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gesetz über befristete Arbeits-
verträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April
2007 (BGBl I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl I
S. 1073) geändert worden ist, geregelt. Es enthält unter anderem folgende Bestimmun-
gen:

       § 1 Befristung von Arbeitsverträgen

       (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befris-
       tete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal
       mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtun-
       gen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind,
       gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung
       nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrich-
       tungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen
       abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Ar-
       beitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifver-
       trages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der
       tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und
       Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzu-
       wenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

       (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 be-
       zeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit-
       und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.



                                             4/21

       § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

       (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten
       Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren
       zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wis-
       senschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abge-
       schlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jah-
       ren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig,
       wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaft-
       lichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungs-
       dauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Be-
       schäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach
       Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte
       Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qua-
       lifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige
       Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder
       unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des
       Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld-
       und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zu-
       lässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung
       nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwer-
       wiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils
       zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Ar-
       beitsvertrages möglich.

       […]




    Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ge-        5
schützten Wissenschaftsfreiheit.

 Nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG sei sie gezwungen, mit bereits promovierten wissen-          6
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf befristeten Qualifikationsstellen aus-
nahmslos Anschlusszusagen zu vereinbaren. Promovierte Mitarbeiter, die das im Arbeits-
vertrag benannte Qualifikationsziel erreichten, müssten dauerhaft übernommen werden,
ohne dass ein wissenschaftsbasiertes Qualitätssicherungsverfahren stattfinde, wie es beim
Tenure-Track für Juniorprofessuren (§ 102c BerlHG) und selbst für die Entfristung von Hoch-
schuldozenten (§ 108 Abs. 6 BerlHG) vorgesehen sei. Dies gehe zu Lasten der Förderung
des akademischen Nachwuchses, weil Qualifikationsstellen in erheblichem Umfang durch
Dauerstellen ersetzt werden müssten. Der Mangel an Qualifikationsstellen bedeute auch
ein Hindernis im Wettbewerb um Professoren, die regelmäßig ihr wissenschaftliches Per-
sonal „mitbringen“ oder selbst aussuchen wollten. Zudem habe die Pflicht zur Vereinba-
rung von Anschlusszusagen eine Negativauslese desjenigen wissenschaftlichen Personals
zur Folge, das sich im Wettbewerb um wissenschaftliche Spitzenplätze nicht durchsetzen
könne, erschwere den Erhalt und weiteren Ausbau des Exzellenzstatus der Universität und
führe zu erheblichen Mehrkosten. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der Bund habe



                                           5/21

mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht
nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gebrauch gemacht und die Möglichkeiten der Hochschulen zur
Be- und Entfristung der Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung beschäftigten promo-
vierten wissenschaftlichen Mitarbeiter abschließend geregelt. Daher könne sich das Land
Berlin hinsichtlich der angegriffenen Regelung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht auf eine Ge-
setzgebungskompetenz berufen. Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin in ihrer
nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit etwa mit Blick auf die Wahr-
nehmung der Aufgabe zur Förderung des akademischen Nachwuchses unzumutbar beein-
trächtigt. Denn der kleinen Zahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen mit der ange-
griffenen Regelung eine verlässlichere berufliche Perspektive verschafft werde, stehe eine
mehrfache Zahl an Nachwuchswissenschaftlern gegenüber, denen wegen der Notwendig-
keit zur Einsparung von Qualifikationsstellen zugunsten von Dauerstellen jede Aussicht auf
eine Qualifizierung genommen werde.

    Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, das Abgeordnetenhaus            7
von Berlin sowie der Senat von Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser
Möglichkeit haben sie keinen Gebrauch gemacht.




 Die Beschwerdeführerin hatte zunächst § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in der Fassung des Ge-        8
setzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl Berlin
S. 1039) angegriffen. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Fortschreibung des Berli-
ner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (GVBl Berlin S. 450) durch die am 17. Juli 2022 in Kraft
getretene Neufassung des § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG ersetzt. Hierauf hat die Be-
schwerdeführerin reagiert. Sie hat die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Jahresfrist
des § 93 Abs. 3 BVerfGG auf die Neufassung umgestellt und hinsichtlich der Altfassung mit
Schriftsatz vom 5. Mai 2025 für erledigt erklärt.

 Bei verständiger Auslegung der Umstellungserklärung ist Gegenstand der Verfassungs-            9
beschwerde allein § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG n.F. Zwar nimmt die Umstellungserklärung
die gesamte Neufassung, also auch die Sätze 3 bis 4 des § 110 Abs. 6 BerlHG, in Bezug.
Insoweit ist jedoch eine grundrechtliche Beschwer weder angesprochen noch sonst er-
sichtlich, so dass die Verfassungsbeschwerde einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerfGE
169, 130 <153 Rn. 31> – Hessisches Verfassungsschutzgesetz).




 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwerde-         10
befugnis und ist die Subsidiarität gewahrt.


                                              6/21

    Die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Sie setzt die hinreichend begründete Behaup-        11
tung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechts-
gleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und ge-
genwärtige Betroffenheit (a) als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (b) den
Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt
sein. Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das
als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vor-
gang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Soweit das
Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte
durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89>
m.w.N. – Bundesnotbremse I; 159, 355 <375 Rn. 25> – Bundesnotbremse II; stRspr).

    aa) Die Beschwerdeführerin ist selbst betroffen. Als staatliche Hochschule des Landes   12
Berlin nach § 1 Absätze 1 und 2 BerlHG ist sie Adressatin der angefochtenen Regelung. Sie
ist unmittelbar betroffen, weil die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer durch die
Verpflichtung zur Abgabe einer Anschlusszusage sie ohne weiteren Vollzugsakt trifft (vgl.
BVerfGE 163, 107 <122 f. Rn. 40> – Tierarztvorbehalt).

     § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG betraf die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt     13
der Umstellung der Verfassungsbeschwerde auf die Neufassung (vgl. BVerfGE 161, 299
<334 Rn. 82> – Impfnachweis <COVID-19>; 162, 378 <403 Rn. 55> m.w.N. – Impfnachweis
<Masern>) auch gegenwärtig. Gegenwärtigkeit ist gegeben, wenn eine angegriffene Re-
gelung auf die Rechtsstellung von Beschwerdeführern aktuell und nicht nur potenziell ein-
wirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig auftretende Wir-
kung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzuse-
hen ist, dass und wie Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein
werden. Allein die vage Aussicht, dass sie irgendwann einmal in der Zukunft von der bean-
standeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnten, genügt hingegen nicht (vgl. BVerfGE
114, 258 <277>; 140, 42 <58 Rn. 59>).

 Ausgehend davon ist die Beschwerdeführerin gegenwärtig betroffen. Zwar ist die innere      14
Wirksamkeit der im Zeitpunkt der Umstellung der Verfassungsbeschwerde bereits in Kraft
getretenen Neufassung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG hinausgeschoben. Die Regelung ent-
faltet Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Januar 2026,
weil sie nach der Übergangsregelung des § 126f BerlHG in der Fassung des Zweiten Geset-
zes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 24. Februar 2025 (GVBl Berlin
S. 149) erst ab diesem Zeitpunkt auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung findet. Damit ist
jedoch klar abzusehen, dass und wie die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft von
dieser Regelung betroffen sein wird.



                                          7/21

    Die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus              15
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist hinreichend substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde
führt anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch
von Beiträgen in der Literatur aus, weshalb die gesetzliche Pflicht, befristet angestellten
promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Qualifikationsstellen für den Fall einer
erfolgreichen Qualifizierung den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zuzusi-
chern, sie als staatliche Hochschule in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen
könnte. Dabei wird eingehend aufgezeigt, wie sich die angegriffene Regelung auf ver-
schiedene spezifisch wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie etwa die Förderung des
akademischen Nachwuchses oder den Erhalt des wissenschaftlichen Exzellenzstatus nach-
teilig auswirken kann.

    Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch die Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).                16

    Diese erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur            17
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der gel-
tend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf nach
dem jeweiligen Fachrecht statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt
werden kann (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 Rn. 42>; 165, 1 <32 f. Rn. 45> – Polizeiliche Be-
fugnisse nach SOG MV; 169, 130 <155 f. Rn. 40>; stRspr). Wenn sich die Verfassungsbe-
schwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher auch die Erhebung einer Fest-
stellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören.
Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die als verfassungswidrig beanstandeten
Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls
zu einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG führen kann. Ausschlaggebend ist auch dann, ob
die fachgerichtliche Vorabbefassung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundes-
verfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- oder Rechtsgrund-
lage treffen müsste. Ein solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffe-
nen Vorschriften Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maß-
geblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tat-
sächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 169, 130 <156 Rn. 41>). Wirft die Beur-
teilung einer Norm hingegen allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Be-
antwortung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, ohne dass von einer voraus-
gegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten
wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE
165, 1 <33 Rn. 47> m.w.N.).

    Ausgehend davon bedurfte es hier nicht der vorherigen Anrufung der Fachgerichte.             18
Weder für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffs in die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geschützte Wissenschaftsfreiheit noch für die Erörterung der zentral aufgeworfenen, die



                                            8/21

Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung insgesamt betreffenden Frage nach
der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes kommt es auf die Auslegung von
Fachrecht an (vgl. BVerfGE 159, 223 <274 f. Rn. 103>). Aus § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG folgt
ohne erkennbaren Auslegungsspielraum die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte grundrechtliche Beschwer in Gestalt der Pflicht der Hochschulen, allen befristet
eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Promotion
den Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der erfolgrei-
chen Qualifizierung zuzusichern. Offenkundig ist nach dem klaren Wortlaut des § 110
Abs. 6 Satz 2 BerlHG insbesondere, dass die Vorgabe, bei der Anschlusszusage das im Ar-
beitsvertrag benannte Qualifikationsziel angemessen zu berücksichtigen, den Hochschu-
len nicht die Möglichkeit eröffnet, die Dauerbeschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter
von anderen Kriterien als dem Erreichen des Qualifikationsziels abhängig zu machen, bei-
spielsweise vom aktuell bestehenden Bedarf. Vielmehr wird den Hochschulen eine zusätz-
liche Pflicht zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anschlusszusage auferlegt.




 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift in das Grund-       19
recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
ein (I). Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil die Regelung mangels Gesetzgebungs-
kompetenz des Landes formell verfassungswidrig ist (II).




 Die den Hochschulen auferlegte Pflicht zur Vereinbarung einer Anschlusszusage bei der          20
Einstellung promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Qualifizierung nach § 110
Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift in das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ein.

    Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft     21
schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe
(vgl. BVerfGE 15, 256 <263 f.>; 35, 79 <112>; 95, 193 <209>; 128, 1 <40>). Die Wissen-
schaftsfreiheit umfasst die Freiheit der Forschung, die der selbständigen Gewinnung wis-
senschaftlicher Erkenntnisse dient (vgl. BVerfGE 61, 210 <244>), sowie die Freiheit der for-
schungsbasierten Lehre als Prozess der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch
die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 141, 143 <164
Rn. 49>). Danach können sich die Hochschulen und ihre Untergliederungen wie auch die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegen staatliche Maßnahmen wenden, die ih-
ren Freiraum in den die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten
beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f., 120 ff.>; 141, 143 <164 f. Rn. 48 f.>). In die-
sem Sinne „wissenschaftsrelevant“ sind auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten
der für den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse ver-
antwortlichen Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 35,



                                            9/21

79 <123>; 61, 260 <279>; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2001
- 89/00 -, Rn. 15) und die Aufgabe der Hochschulen, den akademischen Nachwuchs zu för-
dern (vgl. BVerfGE 94, 268 <286>).

      Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Pflicht, allen zur Qualifizierung befristet ein-   22
gestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine auf eine Dauerbeschäfti-
gung gerichtete Anschlusszusage zu erteilen, in die Wissenschaftsfreiheit ein. Sie nimmt
den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und welche pro-
movierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifika-
tionsphase weiter beschäftigen. Sie müssen vielmehr alle wissenschaftlichen Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter dauerhaft übernehmen, die dies möchten. Dies verkürzt unmittel-
bar die Freiheit der Hochschulen zur Auswahl des wissenschaftlichen Personals mit nach-
teiligen Folgen etwa für die Förderung des akademischen Nachwuchses, welche die Mög-
lichkeit zur generellen Befristung der Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen
Personals auf Qualifikationsstellen erfordert (vgl. BVerfGE 94, 268 <286>).




 Der Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Wissenschaftsfreiheit ist ver-         23
fassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG ist bereits formell verfas-
sungswidrig. Die gesetzliche Verpflichtung der Hochschulen nach § 110 Abs. 6 Satz 2
BerlHG, den bei ihnen befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeitern einen vertraglichen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung bei
erfolgreicher Qualifizierung zu geben, ist nicht von einer Gesetzgebungskompetenz des
Landes gedeckt.

 Die angegriffene Regelung ist dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das            24
Arbeitsrecht zuzuordnen (1). Das Land Berlin kann sich insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG
nicht auf eine Gesetzgebungsbefugnis berufen, weil der Bundesgesetzgeber mit § 2 Abs. 1
Satz 2 WissZeitVG abschließende Bestimmungen zur Dauer und Beendigung der Arbeitsver-
hältnisse der zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer Pro-
motion getroffen hat (2).

      Die Pflicht der Hochschulen zur Vereinbarung von Anschlusszusagen nach § 110 Abs. 6         25
Satz 2 BerlHG unterfällt dem Kompetenztitel für das „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG.

      aa) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das          26
Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung
von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor
allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die
konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Das Grundgesetz enthält



                                             10/21

– von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der
Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständig-
keiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion un-
vereinbar. Mit Hilfe der in Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge grenzt das Grundge-
setz die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ vonei-
nander ab. Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die
teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem
einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen (vgl. BVerfGE 157, 223 <254 Rn. 81>
- Berliner Mietendeckel; 163, 1 <13 f. Rn. 22> - Windenergie im Wald). Nach der Systematik
der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder
grundsätzlich durch die Reichweite der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bestimmt
(vgl. BVerfGE 157, 223 <254 Rn. 82>).

 Die zunächst erforderliche Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt an-        27
hand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach
Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 163, 1 <14
Rn. 24>). In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Staatspraxis und der Ent-
wicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu. Die Entstehungsgeschichte
des jeweiligen Normbestandes ist weniger relevant, wenn die Kompetenzmaterie einen
Lebenssachverhalt benennt, und maßgeblicher, wenn die Regelungsmaterie normativ-re-
zeptiv einen vorgefundenen Normbereich aufgegriffen hat; dann kommt dem Gesichts-
punkt des Traditionellen oder Herkömmlichen wesentliche Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 3, 407 <414 f.>; 61, 149 <175>; 97, 198 <219>; 106, 62 <105>; 109, 190 <213>;
134, 33 <55 Rn. 55>). Knüpft ein in Art. 74 Abs. 1 GG genanntes Rechtsgebiet an ein bereits
unter der Weimarer Reichsverfassung bekanntes Rechtsgebiet an und hatte sich dieses zu
einem einheitlichen und geschlossenen Rechtsgebiet und einer abgrenzbaren Materie her-
ausgebildet, ist der Kompetenztitel grundsätzlich in demselben Sinn zu verstehen, wie dies
unter der Weimarer Reichsverfassung der Fall war (vgl. BVerfGE 26, 281 <299>; 33, 52
<61>; 42, 20 <29>; 61, 149 <175 f.>; 109, 190 <218>; 145, 20 <62 Rn. 105>; 157, 223 <265
Rn. 110>; 163, 1 <17 f. Rn. 31 f.>).

     Die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Zuordnung einer bestimmten Regelung           28
zu einem Kompetenztitel entsprechend dem durch Auslegung ermittelten Zuweisungsge-
halt geschieht anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung
und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Sie ist in erster Li-
nie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Ent-
scheidend ist der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte
Bezeichnung. Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestim-
men. Der Normzweck ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu
ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung und
nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer



                                          11/21

Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 161, 63 <92 f. Rn. 56 f.> m.w.N. – Windenergie-Betei-
ligungsgesellschaften; stRspr). Hierbei kommt es auf den in der Norm zum Ausdruck kom-
menden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, der mit Hilfe der anerkannten Metho-
den der Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive
Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mit-
glieder. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Be-
deutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten
Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können
(vgl. BVerfGE 144, 20 <212 f. Rn. 555> m.w.N.; 157, 223 <262 ff. Rn. 104 ff.>; 161, 63 <92 f.
Rn. 56 f.>; 163, 1 <14 f. Rn. 25>; stRspr). Sind Teilregelungen derart eng mit dem Schwer-
punkt der Gesamtregelung „verzahnt“, dass sie als Teil derselben erscheinen, gehören sie
zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Umgekehrt ist eine Teilregelung, die einen
erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt
ist, auch kompetenziell eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 137, 108 <161 Rn. 123>;
161, 63 <93 Rn. 58>; 163, 1 <15 Rn. 26>; stRspr).

    Ausgehend hiervon unterfällt § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem Kompetenztitel des                 29
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht. Dieser begründet eine umfassende Gesetzge-
bungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
(aa 1), die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um Bestimmungen über die Dauer und Beendigung
von Arbeitsverhältnissen geht (aa 2). Die angegriffene Pflicht zur Vereinbarung von An-
schlusszusagen ist danach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen; sie gestaltet nach Gegen-
stand, Wirkung und Zweck der Regelung unmittelbar die Dauer des Beschäftigungsverhält-
nisses zwischen der jeweiligen Hochschule und den von ihr befristet zur Qualifizierung ein-
gestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern (bb).

     (1) Der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung           30
benannte Sachbereich „Arbeitsrecht“ knüpft an den bereits in der Weimarer Reichsverfas-
sung enthaltenen gleichlautenden Kompetenztitel des Art. 7 Nr. 9 WRV und das zu diesem
Kompetenztitel fachrechtlich entwickelte Verständnis über dessen Zuweisungsgehalt an
(vgl. BVerfGE 7, 342 <351>). Die Voraussetzung für eine normativ-rezeptive Aufnahme die-
ses Zuweisungsgehalts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 109, 190 <218>; 145, 20 <62
Rn. 105>; 157, 223 <264 f. Rn. 110>; 163, 1 <17 f. Rn. 31 f.>) liegt vor, weil sich das Arbeits-
recht unter der Weimarer Reichsverfassung zu einem einheitlichen und geschlossenen
Sonderrecht der Arbeitnehmer herausgebildet hat. Der schuldrechtliche Arbeitsvertrag
wurde vom Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausgelöst und immer
mehr zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis umgestaltet, dessen Inhalt
zunehmend durch Tarifverträge bestimmt wurde. Arbeitgeber wurden bei Einstellungen,
Versetzungen und Entlassungen von Arbeitnehmern an das Einverständnis der Betriebsver-
tretung gebunden. Es wurden zahlreiche auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über



                                            12/21

das Arbeitsverhältnis erlassen, das Reichsarbeitsgericht geschaffen und eigene Lehrstühle
für Arbeitsrecht an den Universitäten errichtet (vgl. dazu näher BVerfGE 7, 342 <349 ff.>).
Der Kompetenztitel des Art. 7 Nr. 9 WRV wurde auch deshalb weit verstanden, weil er die
kompetenzielle Grundlage für die Wahrnehmung des Auftrags aus Art. 157 Satz 2 WRV an
das Reich sein sollte, ein einheitliches Arbeitsrecht im Sinne einer Kodifizierung zu schaffen
(vgl. Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 1932, Art. 157
Anm. 3b; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 157 Anm. 2).
Er umfasste nach dem damaligen Verständnis jedenfalls das Recht der Arbeitsverfassung,
das Arbeitsvertragsrecht, die Arbeitsgerichtsbarkeit, das Schlichtungswesen und die Rege-
lung der Arbeitszeit (vgl. Gebhard, a.a.O., Art. 7 Anm. 16).

 An diesen in der damaligen fachrechtlichen Ausformung zum Ausdruck kommenden wei-               31
ten Zuweisungsgehalt des Art. 7 Nr. 9 WRV knüpft Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG an (vgl. zur ent-
sprechenden weiten Regelungsintention des Parlamentarischen Rates die Aussagen von
Dr. Hoch und Dr. Strauß, Stenografisches Protokoll der Vierten Sitzung des Ausschusses für
Zuständigkeitsabgrenzung vom 24. September 1948, in: Deutscher Bundestag und Bun-
desarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 3,
1986, S. 130 <145 f.>; vgl. auch Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 74 Rn. 278 f., 281
<Aug 2024>). Dementsprechend begründet Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG eine umfassende Ge-
setzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-
mern, die sich sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Bestimmun-
gen über Arbeitsverhältnisse erstreckt (vgl. BVerfGE 77, 308 <329>; 106, 62 <132 f.>; 149,
126 <140 Rn. 36>). Dazu zählt unter anderem die Ausgestaltung des Arbeitsvertragsrechts
etwa durch Regelungen zur Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. BVerfGE
7, 342 <349 f.>; 106, 62 <132 f.>; 149, 126 <140 Rn. 36> zur sachgrundlosen Befristung
von Arbeitsverträgen).

     (a) Die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bedarf allerdings der          32
Abgrenzung von den anderweitigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Län-
der für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Der Bund besitzt
insoweit mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für
die in seinem Dienst beschäftigten Beamten und Angestellten. Seit der Aufhebung der Rah-
mengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. für die
Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körper-
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, die neben den Beamten auch die
Angestellten umfasste (vgl. BVerfGE 4, 219 <238 f.>; 7, 120 <127> und 11, 89 <98> jeweils
zur Abgrenzung des öffentlichen Dienstrechts vom Arbeitsrecht; Rozek, in: v. Man-
goldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rn. 30; Maunz, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 75 Rn. 50 <März 2007>), verfügen die Länder insoweit – abgesehen
von den Statusrechten und -pflichten der Beamten und Richter (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) –
nach Art. 70 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit; auf dieses Rechtsgebiet bezogenes



                                            13/21

Bundesrecht kann dementsprechend nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jederzeit durch Lan-
desrecht ersetzt werden.

 (b) Welcher Gehalt dem Recht des öffentlichen Dienstes danach in Abgrenzung zum Ar-            33
beitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zukommt, ist verfassungsgerichtlich bisher
nur punktuell geklärt (vgl. BVerfGE 4, 219 <239>: öffentliches Dienstrecht bei spezifisch auf
die Eigenart des öffentlichen Dienstes bezogenen Fürsorgemaßnahmen; vgl. BVerfGE 7,
120 <127>: Personalvertretungsrecht als öffentliches Dienstrecht). Zu einer abschließen-
den Klärung besteht auch hier kein Anlass. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in ei-
nem Fall, in dem es um die Anwendung einer ausschließlich die Arbeitnehmer des öffent-
lichen Dienstes betreffenden Regelung des Kündigungsschutzes ging, entschieden, dass
sich der Bundesgesetzgeber hierfür auf seine Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für
das Arbeitsrecht berufen kann (vgl. BVerfGE 51, 43 <55 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 -, Rn. 11 ff.; a.A. bei
ausschließlich auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bezogenen Regelungen zur Be-
fristung der Arbeitsverhältnisse Walter, DÖV 1983, S. 925 <927>; Groeger, Arbeitsrecht im
öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 1.165 ff.). Danach unterfällt auch die hier in Rede
stehende Pflicht der Hochschulen, den befristet eingestellten promovierten wissenschaft-
lichen Mitarbeitern den Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses bei er-
folgreicher Qualifizierung zuzusichern, dem Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG. Diese Regelung trifft ebenso wie die Vorschriften zum Kündigungsschutz Bestimmun-
gen über die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die in der arbeitsgerichtli-
chen Rechtsprechung unter dem Begriff des „allgemeinen Bestandsschutzes von Arbeits-
verhältnissen“ zusammengefasst werden (vgl. BAGE 118, 290 <296 Rn. 22>).

     Ausgehend von diesem Zuweisungsgehalt des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1               34
Nr. 12 GG ist § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem „Arbeitsrecht“ zuzuordnen.

 Nach ihrem unmittelbaren Gegenstand verschafft diese Regelung den befristet als Ange-          35
stellte (§ 110 Abs. 1 BerlHG) zur Qualifizierung beschäftigten promovierten wissenschaft-
lichen Mitarbeitern einen von der erfolgreichen Qualifizierung abhängigen Anspruch ge-
gen die Hochschule als Arbeitgeberin (§ 2 Abs. 4 BerlHG) auf unbefristete Beschäftigung im
Anschluss an die Befristung. Mit dieser gesetzlichen Verknüpfung der Befristung eines Ar-
beitsverhältnisses mit einem unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Anspruch
auf unbefristete Beschäftigung nach Fristablauf wird die Dauer und Beendigung von Ar-
beitsverhältnissen bestimmt und damit Arbeitsrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
geschaffen. Nichts anderes gilt mit Blick auf die unmittelbaren Rechtsfolgen der Regelung
in Gestalt eines Anspruchs der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dauerbeschäftigung nach
erfolgreichem Abschluss der befristeten Anstellung zur Qualifizierung.




                                           14/21

 Auch der objektive Zweck der Regelung spricht nicht gegen eine Zuordnung zum Arbeits-        36
recht. Zwar soll mit der Regelung nach den Gesetzgebungsmaterialien für die Phase nach
der Promotion ein neues qualitätsgesichertes Zugangsverfahren auf eine unbefristete Be-
schäftigung eingerichtet werden, um im Anschluss an international übliche Karrierewege
im Wettbewerb um qualifizierte Bewerber bestehen zu können (Änderungsantrag der
Fraktion der SPD, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vor-
lage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Stärkung der Berliner Wissenschaft, vgl.
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/WissForsch/vorgang/wf18-0149-%C3%84a-
SPD_Linke_Gr%C3%BCne.pdf, zuletzt abgerufen am 24. Juni 2025). Die Einrichtung eines
solchen, mit der Schaffung einer neuen Personalkategorie verbundenen qualitätsgesicher-
ten Tenure-Track-Verfahrens wäre tatsächlich nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Hoch-
schulrecht zuzuordnen (vgl. BVerfGE 111, 226 <258>), für das die Länder gemäß Art. 70 GG
über die Gesetzgebungszuständigkeit verfügen. Eine etwaige subjektive Vorstellung von
am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen, mit § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in diesem
Sinne Hochschulrecht zu schaffen, hat jedoch weder im Wortlaut der Regelung noch ihrer
systematischen Stellung ihren Niederschlag gefunden und entspricht daher nicht deren
maßgeblichem objektiven Zweck (oben Rn. 28). § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG knüpft an die
bestehenden Personalkategorien an und macht die Vergabe von Dauerstellen – anders als
etwa beim Tenure-Track-Verfahren zur Berufung bei der Juniorprofessur nach § 102c
BerlHG – gerade nicht von der vorherigen, auf einem formalisierten Verfahren beruhenden
Bewertung abhängig, ob und mit welchem Ergebnis die bei der Einstellung genau festge-
legten, den Anforderungen der konkret vorgesehenen Dauerbeschäftigung entsprechen-
den Leistungskriterien erfüllt wurden. Vielmehr ist das im Arbeitsvertrag benannte Qualifi-
kationsziel lediglich in der Anschlusszusage angemessen zu berücksichtigen (§ 110 Abs. 6
Satz 2 BerlHG).

    Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach          37
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genutzt, um mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG die Dauer und Beendi-
gung der Arbeitsverhältnisse der von den Hochschulen zur Qualifikation eingestellten wis-
senschaftlichen Mitarbeiter mit einer Promotion umfassend zu regeln, so dass die Sperr-
wirkung des Art. 72 Abs. 1 GG einer landesgesetzlichen Regelung dieses Bereichs, wie sie
hier durch § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG erfolgt ist, entgegensteht.

    Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Län-          38
der gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und
in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise
in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Ge-
setzgebungskompetenz der Länder. Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass
neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die
Kompetenzgrundlage, so dass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche



                                           15/21

Regelungen denselben Sachbereich betreffen. Ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine
landesrechtliche Bestimmung einen bestimmten Sachbereich betrifft, den der Bundesge-
setzgeber geregelt hat, liegt vor, wenn ihr Vollzug dazu führt, dass das Bundesrecht nicht
mehr – zumindest nicht mehr vollständig – oder nur verändert angewandt und sein Rege-
lungsziel lediglich modifiziert verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>; 157,
223 <255 f. Rn. 87 f.>; 161, 63 <103 Rn. 82>).

 Ein Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz in einer den Landesgesetzge-                  39
ber ausschließenden Weise liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage er-
schöpfend regelt. Dies kann positiv durch eine Regelung oder negativ durch einen ab-
sichtsvollen Regelungsverzicht erfolgen. Es besteht eine Vermutung für einen absichtsvol-
len Regelungsverzicht und damit eine abschließende bundesgesetzliche Regelung, soweit
sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren mit einer bestimmten Frage auseinan-
dergesetzt, diese aber in der Norm keinen Niederschlag gefunden hat (vgl.
BVerfGE 98, 265 <313 ff.>). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung des betreffenden
Normenkomplexes ergibt, dass ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lü-
ckenlos geregelt ist oder nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend
geregelt werden sollte. In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Wortlaut des Bundes-
gesetzes zu würdigen, sondern auch der dahinterstehende Regelungszweck, die Gesetz-
gebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien (vgl. BVerfGE 157, 223 <257 Rn. 92>
m.w.N.). Handelt es sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um eine Mindest-
garantie, bleibt es dem Landesgesetzgeber unbenommen, strengere Regelungen für den-
selben Sachverhalt zu erlassen. Der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund muss „hin-
reichend erkennbar“ sein. Bloße Wert- und Zielvorstellungen entfalten keine Sperrwir-
kung. Ist die Regelung abschließend, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unabhän-
gig davon ein, ob das Landesgesetz den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreitet,
sie ergänzt oder lediglich (deklaratorisch) wiederholt (vgl. BVerfGE 98, 265 <313 ff.>; 138,
261 <280 Rn. 43 f.>; 157, 223 <256 ff. Rn. 89 ff.>; 163, 1 <15 f. Rn. 27>).

    Ausgehend hiervon entfaltet die bundesgesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2               40
WissZeitVG nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung ge-
genüber der angegriffenen landesgesetzlichen Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG.

     Die bundesgesetzliche Regelung betrifft denselben Sachbereich wie das Landesrecht             41
(Rn. 38).

 § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ändert ebenso wie § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG nicht hochschul-        42
rechtlich die Struktur des wissenschaftlichen Personals, sondern knüpft mit dem arbeits-
rechtlichen Mittel der Festlegung von Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen an
eine vorhandene Personalstruktur in Gestalt der befristeten Einstellung von promovierten
wissenschaftlichen    Mitarbeitern   im    Angestelltenverhältnis    mit      dem   Ziel   einer



                                           16/21

Qualifizierung an (vgl. Dieterich/Preis, NZA 2004, S. 1241 <1242 ff.> zur Vorgängerrege-
lung der §§ 57a ff. HRG a.F.; a.A. Ossenbühl, WissR 1983, S. 201 <217 f.>). Die Regelung ist
eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die hochschulrechtliche Änderung des Status
des wissenschaftlichen Personals weg von der Verbeamtung auf Zeit hin zum Angestellten-
verhältnis, die in den 1970er Jahren einsetzte. Diese Statusveränderung führte zur An-
wendbarkeit des allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes mit der Folge ab-
nehmender Fluktuation des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen (vgl.
BVerfGE 94, 268 <286>; BTDrucks 10/2283, S. 6 ff.; Wissenschaftsrat, Stellungnahme zur
Problematik befristeter Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern vom 7. Mai
1982, Drs. 5735/82, S. 24 ff.). Mit der bundesgesetzlich abweichend vom allgemeinen Ar-
beitsrecht (vgl. § 23 TzBfG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG) eröffneten Möglichkeit zur gene-
rellen Befristung der Arbeitsverhältnisse sollen die Hochschulen insbesondere in die Lage
versetzt werden, ihrer Aufgabe der Förderung und Heranbildung des akademischen Nach-
wuchses auch bei einer Vergabe der Qualifikationsstellen an wissenschaftliche Mitarbeiter
im Angestelltenverhältnis weiter nachkommen zu können (vgl. BVerfGE 94, 268 <286 f.>;
BTDrucks 10/2283, S. 6 f. zur Vorgängerregelung der §§ 57a ff. HRG a.F.).

 Die Identität des Sachbereichs wird besonders daran deutlich, dass dieses Regelungsziel       43
des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG weithin nicht verwirklicht werden kann, soweit § 110 Abs. 6
Satz 2 BerlHG zur Anwendung gelangt (a.A. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bun-
destags, WD 3 - 3000 - 173/21, S. 6 f.; Drechsler/Pschorr, NVwZ 2022, S. 1010 <1016>). Zwar
lässt § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bestehende Möglich-
keit, die Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung eingestellten promovierten wissen-
schaftlichen Mitarbeiter generell für eine bestimmte Dauer befristen zu können, an sich
unberührt. Die Befristung löst aber nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG unmittelbar die Pflicht
der Hochschulen zur Vereinbarung einer auf eine unbefristete Beschäftigung im Anschluss
an die Qualifizierungsphase gerichteten Zusage aus. Damit hat die bundesgesetzlich zuläs-
sige Befristung nicht mehr zur Folge, dass die Hochschule von einer weiteren Beschäfti-
gung auch im Falle einer erfolgreichen Qualifizierung absehen kann. Vielmehr wird diese
mit der bundesgesetzlichen Befristungsregelung eröffnete Möglichkeit mit dem durch die
Anschlusszusage vermittelten Anspruch des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf unbefris-
tete Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Qualifizierung in ihr Gegenteil verkehrt. Die
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erfolgte Befristung hat bei Anwendung des § 110 Abs. 6
Satz 2 BerlHG in allen Fällen einer erfolgreichen Qualifizierung allein zur Folge, dass ein
neuer – unbefristeter – Arbeitsvertrag geschlossen werden muss.

     Die Gesamtwürdigung der Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur              44
Dauer und Beendigung der Arbeitsverträge des promovierten wissenschaftlichen Perso-
nals auf Qualifikationsstellen ergibt, dass der Bundesgesetzgeber die Dauer und Beendi-
gung der Arbeitsverhältnisse der von den Hochschulen zur Qualifizierung eingestellten




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wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Promotion erschöpfend ge-
regelt hat.

     Wortlaut und Systematik der bundesgesetzlichen Befristungsregelungen sprechen für       45
ein abschließendes Gebrauchmachen von der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1
Nr. 12 GG für diesen Sachbereich.

 Der Bundesgesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine von den allgemeinen         46
arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 14 Abs. 1 und 2,
§ 23 TzBfG) abweichende Möglichkeit zur Befristung der Arbeitsverträge des zur Qualifizie-
rung nach abgeschlossener Promotion eingestellten wissenschaftlichen Personals ge-
schaffen. Er hat diese eigenständige, auf dem Sachgrund der Qualifizierung beruhende ge-
nerelle Befristungsmöglichkeit unter Abwägung seiner sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG er-
gebenden Aufgabe, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nach-
folgende Generation zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfGE 94, 268 <285>), mit dem
Interesse des wissenschaftlichen Personals an einer weiteren Beschäftigung (vgl.
BTDrucks 10/2283, S. 9) umfassend und detailliert ausgestaltet. Der persönliche Anwen-
dungsbereich der Befristungsmöglichkeit wird präzise umschrieben. Erfasst ist das „wis-
senschaftliche Personal“ nach abgeschlossener Promotion auf Qualifikationsstellen mit
Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG).
Bei der zulässigen Befristungsdauer wird unterschieden zwischen einer Qualifizierung im
Bereich der Medizin und anderen wissenschaftlichen Bereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss-
ZeitVG). Es finden sich neben Vorschriften zur Anrechnung anderer befristeter Arbeits- und
Beamtenverhältnisse auf die Befristungsdauer (§ 2 Abs. 3 WissZeitVG) genaue Regelungen
zur Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit um Unterbrechungszeiten und deren
Nichtanrechnung auf die zulässige Befristungshöchstdauer bei Vorliegen unterschiedlicher
Situationen wie beispielsweise Kinderbetreuung, Behinderung, Freistellung für bestimmte
Aufgaben oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6, Abs. 5
WissZeitVG). Die vereinbarte Befristungsdauer ist zudem zur Unterbindung unsachgemäßer
Kurzbefristungen so zu bemessen, dass sie hinsichtlich der angestrebten Qualifizierung an-
gemessen ist (vgl. BTDrucks 18/6489, S. 8).

 Die so umfassend ausgestaltete, spezifisch auf das wissenschaftliche Personal ausgerich-    47
tete Befristungsmöglichkeit soll nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers ohne
Einschränkungen zur Geltung gelangen. So ist nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG die Anwen-
dung widersprechenden Arbeitsrechts ausgeschlossen. Abweichende tarifvertragliche
Bestimmungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (§ 1 Abs. 1
Sätze 3 und 4 WissZeitVG). Ein Recht zur Vereinbarung von für das wissenschaftliche Perso-
nal günstigeren Arbeitsverträgen (unbefristete oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Be-
fristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnisse) wird wegen deren Personalhoheit




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ausdrücklich nur den Hochschulen zugestanden, nicht jedoch den Landesgesetzgebern (§ 1
Abs. 2 WissZeitVG; vgl. BTDrucks 14/6853, S. 32).

     Bestätigt wird dieser Befund durch den aus der Gesetzgebungsgeschichte und den           48
Materialien ablesbaren Regelungszweck.

 Die vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Möglichkeit, die Arbeitsverträge des zur        49
Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Personals befristen zu können, wurde vor
dem Hintergrund geschaffen, dass dieses Personal weitgehend nicht mehr verbeamtet ist
(Rn. 42). Der Bundesgesetzgeber wollte auf diese Weise mit arbeitsrechtlichen Mitteln sei-
ner aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Aufgabe nachkommen, die sachgerechte Förde-
rung des akademischen Nachwuchses zu sichern (vgl. BTDrucks 14/6853, S. 20, 31;
15/4132, S. 12, 18; 16/3438, S. 8, 10; 18/6489, S. 7). Dies setzt die in § 2 Abs. 1 Satz 2
WissZeitVG normierte generelle Möglichkeit einer Befristung der Beschäftigungsverhält-
nisse des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen voraus; denn eine konti-
nuierliche Nachwuchsförderung in Arbeitsverhältnissen kann nur betrieben werden, wenn
die beschränkt vorhandenen Stellen immer wieder frei werden (vgl. BVerfGE 94, 268
<286>). Danach sperrt das Bundesrecht jedenfalls alle landesgesetzlichen Regelungen, die
– wie § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG – mit der Verschaffung eines Anspruchs auf unbefristete
Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Qualifizierung den laufenden Zustrom von Nach-
wuchswissenschaftlern erschwert, weil freie Qualifikationsstellen wegfallen.

     Nicht zuletzt ist auch deshalb von einer Sperrwirkung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG   50
gegenüber § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG auszugehen, weil den Gesetzgebungsmaterialien
entnommen werden kann, dass der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Re-
gelungen zu treffen, die in vergleichbarer Weise wie die angegriffene landesgesetzliche
Regelung eine Weiterbeschäftigung promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach er-
folgreichem Abschluss der Qualifizierungsphase ermöglichen sollten (vgl. BVerfGE 98, 265
<313 ff.>; 161, 63 <103 Rn. 82, 106 f. Rn. 92 f.>).

 Vor dem Hintergrund einer Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der          51
18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags hatte die Fraktion DIE LINKE einen Entschlie-
ßungsantrag mit dem Begehren vorgelegt (BTDrucks 18/4804, S. 4),

       „im WissZeitVG zu verankern, dass nach abgeschlossener Promotion eine Be-
       fristung mit Qualifizierungsziel nur dann zulässig ist, wenn mit den betroffe-
       nen Beschäftigten vertraglich vereinbart wurde, dass bei Erreichung des
       Qualifikationsziels die Befristungsabrede entfällt (Tenure-Track)“.

 Der Entschließungsantrag wurde vom Deutschen Bundestag auf Empfehlung des Aus-               52
schusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung abgelehnt (BT-Plenarpro-
tokoll 18/146, S. 14474A). Die Bundesministerin für Bildung und Forschung hatte die im
Entschließungsantrag aus ihrer Sicht geforderte Schaffung einer Art Übernahmegarantie


                                            19/21

durch die Verknüpfung der Befristung von Qualifizierung mit Tenure-Track in der ersten Le-
sung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zurück-
gewiesen. Auch der künftigen Generation müsse die Möglichkeit zur wissenschaftlichen
Qualifizierung offengehalten werden (BT-Plenarprotokoll 18/133, S. 12905B).

 Darüber hinaus forderte die Fraktion DIE LINKE in einem Antrag zur Änderung des Gesetz-          53
entwurfs für das Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
(BTDrucks 18/6489) folgende Beschlussfassung des Ausschusses für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung (BTDrucks 18/7038, S. 14):


       „Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von
       sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zu-
       lässig, wenn mit dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personal vereinbart
       wird, dass die Befristungsabrede entfällt, wenn aufgrund rechtzeitig durch
       Gutachten festzustellender fachlicher, pädagogischer und persönlicher Eig-
       nung das Qualifizierungsziel erreicht worden ist.“

 Der Ausschuss lehnte den Änderungsantrag ab (BTDrucks 18/7038, S. 15). Dies begrün-              54
dete die CDU/CSU-Fraktion damit, dass die vorgeschlagene automatische Überleitung in
Dauerbeschäftigungen im Hinblick auf die Postdoc-Phase mittelfristig zu einer Verringe-
rung der zur Verfügung stehenden Stellen führte (BTDrucks 18/7038, S. 21). Entsprechend
der Empfehlung des Ausschusses beschloss der Bundestag die Novellierung des Wissen-
schaftszeitvertragsgesetzes ohne die von der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagene Regelung
(BTDrucks 18/7038, S. 3, 15).




 Die Unvereinbarkeit des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1   55
Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelung. Für eine
vom Grundsatz der Nichtigkeitserklärung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 78
Satz 1 BVerfGG abweichende Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 155, 310 <355
Rn. 103> – Kommunales Bildungspaket) besteht kein Anlass. Die Nichtigkeitserklärung ist
auf § 110 Abs. 6 Satz 3 BerlHG zu erstrecken, weil für diese § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG flan-
kierende Regelung kein selbständiger Anwendungsbereich verbleibt (vgl. BVerfGE 155,
119 <235 Rn. 266> – Bestandsdatenauskunft II).

 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Absätze 2 und 3 BVerfGG. Es entspricht der             56
Billigkeit, dass die Auslagenerstattung auch hinsichtlich der für erledigt erklärten, unmit-
telbar gegen § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Berli-
ner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl Berlin S. 1039) gerichteten Verfassungs-
beschwerde angeordnet wird (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Die frühere Fassung wurde
erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG in



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der Fassung des Gesetzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022
(GVBl Berlin S. 450) ersetzt und litt offensichtlich an demselben Kompetenzmangel wie die
Neufassung.




         Harbarth                          Ott                          Christ




          Radtke                         Härtel                         Wolff




                    Offenloch                              Meßling




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