BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 25/23 - Vz 1/25 -




                                       In dem Verfahren
                                             über
                                 die Verzögerungsbeschwerde



des Herrn (…),

gegen die Dauer des Verfahrens der Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 25/23

und      Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen



hat die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts durch
          die Richter Christ,
                       Offenloch,
                       Eifert,
                       Frank
am 23. Juni 2025 beschlossen:

         1. Die Verzögerungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

         2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
            wird abgelehnt.




                                            1/11

                                      Gr ün de:


 Die Verzögerungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Wahlprüfungsbeschwerdeverfah-           1
rens.




 Der Beschwerdeführer wandte sich am 15. Mai 2023 mit einer Wahlprüfungsbeschwerde           2
- 2 BvC 25/23 - an das Bundesverfassungsgericht, nachdem sein Einspruch gegen die Gül-
tigkeit der am 26. September 2021 durchgeführten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
von diesem am 30. März 2023 zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer machte
in der Wahlprüfungsbeschwerde mehrere mandatsrelevante Wahlfehler geltend. Ein sol-
cher liege darin, dass § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG in der Fassung des
Art. 1 Nr. 3 und 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 14. November 2020 (25. BWahlGÄndG, BGBl I S. 2395) bei der Wahl angewandt wor-
den seien. Ferner monierte er als wahlfehlerhaft die Stimmabgabe des damaligen Minis-
terpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Armin Laschet, einzelne auf die Durchfüh-
rung der Wahl einwirkende Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung Baden-
Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus
SARS-CoV-2 vom 15. September 2021 und den Ausschluss der Gruppe der 16-jährigen bis
unter 18-jährigen deutschen Staatsbürger vom Wahlrecht.

 Mit Urteil vom 29. November 2023 stellte der Zweite Senat fest, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5     3
25. BWahlGÄndG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 168, 71 – Normenkontrolle
Bundeswahlgesetz 2020). Nach Ausscheiden von Richter Müller aus dem Amt am
21. Dezember 2023 übernahm Richterin Wallrabenstein von diesem die Berichterstattung
in dem zuvor benannten Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2024 trug der Beschwerdeführer vor, dass der von ihm auf-     4
geworfene Klärungsbedarf auch nach dem vorgenannten Urteil vom 29. November 2023
fortbestehe. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf die diesbezügliche abwei-
chende Meinung der Vizepräsidentin und der Richter Müller und Maidowski (vgl. BVerfGE
168, 71 <169 ff.>) Bezug.

 Nach einer Sachstandsanfrage am 6. Mai 2024 rügte der Beschwerdeführer am 1. Juli           5
2024 die Verzögerung des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens. Er führte insbesondere
aus, dass angesichts der langen Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von rund 16 Monaten
erhöhte Anforderungen an die Verfahrensförderung für das bereits 13 Monate dauernde
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren bestünden. Es gehe nicht bloß um die Verletzung sub-
jektiver Rechte, sondern insbesondere um mandatsrelevante Wahlfehler, die wegen der
überlangen Verfahrensdauer unkorrigierbar würden und damit die Legitimationsfunktion



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der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag beschädigten. Die Wahlprüfungsbeschwerde
diene nicht in erster Linie dazu, künftige Wahlen frei von verfassungswidrigem Wahlrecht
zu halten, sondern dazu, eine richtige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu
stiften. Daher sei eine angemessene Verfahrensdauer entgegen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der Beschwerde-
kammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 31) nicht regelmäßig anzuneh-
men, wenn eine Entscheidung im Falle einer mittelbar gegen wahlrechtliche Regelungen
gerichteten Wahlprüfungsbeschwerde so rechtzeitig vor Ablauf der Legislaturperiode er-
gehe, dass eine erforderliche Änderung des Wahlrechts noch vor der nächsten Wahl mög-
lich wäre.

 Mit Schreiben vom 14. November 2024 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die      6
Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Soweit der Beschwerde-
führer die Verletzung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit
der Parteien durch Art. 1 Nr. 3 und 5 25. BWahlGÄndG rüge, sei das Rechtsschutzbedürfnis
für die Wahlprüfungsbeschwerde mangels fortbestehenden Sachentscheidungsinteresses
entfallen, weil die vom Beschwerdeführer begehrte verfassungsrechtliche Überprüfung
bereits in der Entscheidung des Senats vom 29. November 2023 (BVerfGE 168, 71) vorge-
nommen worden sei. Im Übrigen sei die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, weil sie den
Begründungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht
genüge.

 Der Beschwerdeführer lehnte daraufhin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 die            7
Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

 Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 verwarf der Zweite Senat das Ablehnungsgesuch           8
gegen die Berichterstatterin als unzulässig, stellte fest, dass sich die Wahlprüfungs-
beschwerde erledigt hat, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3
und 5 25. BWahlGÄndG mit dem Grundgesetz beanstandet, und verwarf die Wahlprüfungs-
beschwerde im Übrigen.




    Der Beschwerdeführer hat am 25. März 2025 Verzögerungsbeschwerde erhoben. Zur          9
Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die Begründung der Verzögerungsrüge vom
1. Juli 2024 im Wesentlichen wie folgt vor:

 Die Verfahrensdauer des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens im Zeitraum Februar 2024         10
bis Oktober 2024 sei unangemessen lang gewesen. Angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (unter Bezugnahme auf BVerfGE 160, 129 <139 Rn. 38> – Wahl-
prüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss) und der




                                              3/11

Regelung in § 44 Abs. 3 Satz 2 BWahlG könne effektiver Rechtsschutz nur in einem ganz be-
grenzten Zeitraum und zwar bis zum 27. Februar 2025 (sechs Monate vor dem normativen
Regelwahltermin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag) gewährt werden. Rechts-
schutz im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren sei daher in den – hier einschlägigen –
Wahleinspruchsfällen von mandatsrelevanten Wahlfehlern abstrakt-generell auch gegen-
über anderen Verfahrensarten beim Bundesverfassungsgericht besonders zügig zu gewäh-
ren. Jeder Tag Verfahrensdauer sei ein Tag, an dem die Verletzung des in der parlamen-
tarisch-demokratisch verfassten Bundesrepublik Deutschland zu den höchstrangigen
Gewährleistungen zählenden Demokratieprinzips unkorrigierbar manifestiert werde.

 Ferner sei das vorliegende Verfahren – in Bezug auf alle geltend gemachten Wahlfehler –     11
bereits zu Beginn des Verzögerungszeitraumes entscheidungsreif gewesen. Es seien keine
Sachverhaltsermittlungen – wie auch der Beschluss vom 14. Januar 2025 in Verbindung mit
dem Berichterstatterschreiben vom 14. November 2024 belege – erforderlich gewesen.
Zudem habe bereits am 29. November 2023 die Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts im Normenkontrollverfahren 2 BvF 1/21 (BVerfGE 168, 71) und am 7. Januar 2024
seine Stellungnahme hierzu vorgelegen. Erst mehr als vier Monate nach Erhebung der
Verzögerungsrüge sei das Bundesverfassungsgericht verfahrensfördernd mit dem Bericht-
erstatterschreiben vom 14. November 2024 tätig geworden.

 Bereits zu Beginn des Verzögerungszeitraumes seien von der vierjährigen Legislatur-         12
periode des 20. Deutschen Bundestages bereits 27 Monate und damit mehr als dessen
Hälfte verstrichen gewesen. Gegen die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer
streite schließlich auch nicht, dass die Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos gewesen sei.
Die Erfolglosigkeit sei nicht offenkundig, sondern erst das Ergebnis einer umfassenden und
sorgfältigen verfassungsrechtlichen Prüfung gewesen.

    Die Berichterstatterin des zugrundeliegenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens            13
hat am 30. April 2025 eine Stellungnahme gemäß § 97d Abs. 1 BVerfGG, § 62 Abs. 1 Satz 1
GOBVerfG abgegeben. In dieser führt sie insbesondere aus, dass der Senat im vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verzögerungszeitraum insgesamt 42 Wahlprü-
fungsbeschwerden abgeschlossen habe. Hinzu seien 40 andere Verfahren zum Wahlrecht
gekommen, die vom Senat oder der zuständigen Kammer entschieden worden seien. Ähn-
liches gelte für den Zeitraum von November 2024 bis Januar 2025. In dieser Zeit habe der
Senat neben der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers weitere elf Wahlprü-
fungsbeschwerden entschieden. Hinzu seien 16 Verfahren im Wahlrecht gekommen, die
teils im Senat, teils in der Kammer entschieden worden seien. Über die Reihenfolge, in der
die Verfahren bearbeitet worden seien, habe sie als Berichterstatterin nach Dringlichkeit
und entsprechend der für die jeweiligen Problemstellungen angemessenen Vorberei-
tungszeit entschieden. Besondere Relevanz hätten dabei sieben Verfahren zum Bundes-
wahlgesetz gehabt, über die der Senat mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschieden habe,



                                          4/11

sowie mehrere eilige Beschlüsse ab November 2024 im Hinblick auf die vorgezogene Wahl
des 21. Deutschen Bundestages. Das Wahlprüfungsverfahren des Beschwerdeführers habe
sich im Vergleich mit anderen Verfahren einerseits dadurch ausgezeichnet, dass es mit vier
Wahlfehlerkomplexen überdurchschnittlich viele Rügen enthalten habe. Andererseits
habe die Möglichkeit bestanden, dass sich ein Teil dieser Rügen durch das Urteil des Senats
vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - erledigt habe. Für einen weiteren Teil der Rügen
habe die Möglichkeit bestanden, dass zwar grundsätzlich nach Ablauf der Wahlperiode
weiter ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung bestehe, dies aber im konkreten
Fall durch die Änderungen des Bundeswahlgesetzes 2023 entfallen könnte.

    Hierzu hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2025 Stellung genommen. Angesichts der         14
statistischen Erledigungszahlen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2024 seien die Aus-
führungen in der Stellungnahme vom 30. April 2025, die Erledigung der in ihr erwähnten
109 Verfahren hätte aus Kapazitätsgründen ausgeschlossen, das Ausgangsverfahren vor-
zuziehen, unsubstantiiert. Ferner seien die Ausführungen in der Stellungnahme zu pau-
schal, wenn ohne Gegenüberstellung mit dem Ausgangsverfahren geltend gemacht
werde, dass die Verfahren nach Dringlichkeit in angemessener Zeit abgeschlossen worden
seien. Namentlich dürfte die Vorbereitung hinsichtlich der sieben wahlrechtlichen Verfah-
ren, über die am 30. Juli 2024 entschieden worden sei, im Verzögerungszeitraum des Aus-
gangsverfahrens wegen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 schon weitest-
gehend abgeschlossen gewesen sein. Abgesehen davon, genieße das bereits verzögerte
Ausgangsverfahren, mit dem die Korrektur mehrerer bereits wirkender mandatsrelevanter
Wahlfehler angestrebt worden sei, Vorrang vor Verfahren, bei denen ungewiss gewesen
sei, ob es künftig zu einem Wahlfehler kommen würde. Auch sei die vermeintliche Eilbe-
dürftigkeit hinsichtlich mehrerer nicht näher bezeichneter Verfahren ab November 2024
betreffend die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Abrede zu stellen, weil
diese erst am 27. Dezember 2024 festgestanden habe. Schließlich sei der Umstand, dass
die Wahlprüfungsbeschwerde anders als bei anderen überdurchschnittlich viele Rügen
enthalten habe, kein Grund für eine verlängerte Bearbeitungsdauer beziehungsweise
nachrangige Bearbeitung.




 Die zulässige Verzögerungsbeschwerde ist unbegründet.                                        15

    Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird angemessen entschädigt, wer infolge unange-         16
messener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbetei-
ligter einen Nachteil erleidet; nach Satz 2 richtet sich die Angemessenheit der Verfahrens-
dauer nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der
Stellung des Bundesverfassungsgerichts.




                                           5/11

    Bei der Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten              17
die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung überlanger
gerichtlicher Verfahren dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht (vgl.
BVerfGK 20, 65 <71, 72>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember
2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 13 m.w.N.). Hiernach sind insbesondere die Natur des Ver-
fahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für
die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende
Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie
die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGK 20, 65 <71 f.>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018
- 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 9 f. m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom
21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 13). Ferner haben die Gerichte auch die Ge-
samtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig
um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwer-
dekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 9 m.w.N.).

    Diese Maßstäbe werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere            18
Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und
verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BVerfGK 20, 65 <71, 72>; BVerfG,
Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14
m.w.N.). So ist es bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren
in besonderem Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chro-
nologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister (vgl. BVerfGK 20, 65
<72 f.>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 -
Vz 3/23 -, Rn. 14 m.w.N.). Denn beim Bundesverfassungsgericht ist etwa eine Kapazitäts-
ausweitung – wie bei den Fachgerichten – als Reaktion auf Eingangszahlen grundsätzlich
nicht möglich, seine Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung erfordert zudem
grundsätzlich in jedem Verfahren eine besonders tiefgreifende und abwägende Prüfung,
und es kann, wenn Verfahren für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind oder
ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist,
geboten sein, mit der Bearbeitung einzelner Verfahren zuzuwarten (vgl. BVerfGK 20, 65
<72 f.>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10
- Vz 10/16 -, Rn. 12 ff. m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023
- 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14). Auch eine längere Verfahrensdauer ist daher für sich gese-
hen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer
Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10
- Vz 10/16 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023
- 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14).




                                            6/11

    Bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vor-       19
dringlich einzuschätzen ist, besteht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungs-
rechtsprechung ein erheblicher Spielraum. Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur
anzunehmen, soweit sich nach den maßgeblichen Kriterien aufdrängt, dass dem Verfahren
hätte Vorrang eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer
vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der Beschwerde-
kammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 15).

    Nach diesem Maßstab war die Verfahrensdauer in dem Wahlprüfungsbeschwerdever-            20
fahren des Beschwerdeführers nicht unangemessen. Das beanstandete Verfahren hat vom
Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde Mitte Mai 2023 bis zur verfahrensbeendenden Ent-
scheidung Mitte Januar 2025 fast 20 Monate gedauert. Damit war die Verfahrensdauer un-
ter Berücksichtigung der Regelung des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG und des dieser Regelung
zugrundeliegenden Gedankens, dass eine Bearbeitungsdauer von einem Jahr keinesfalls
als unangemessen anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom
22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 15 m.w.N.), nicht ungewöhnlich lang. Die
Bearbeitungsdauer ist bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtdauer des Verfahrens
auch nicht im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles zu beanstanden.

    Für Wahlprüfungsverfahren gilt das Zügigkeitsgebot, das auf dem öffentlichen Inte-       21
resse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechts-
behelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode beruht (vgl. BVerfG, Beschluss
der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 31 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht hat insoweit mehrfach das öffentliche Interesse an der raschen
und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments be-
tont (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>; 167, 329 <441 Rn. 306> – Bundestagswahl Berlin - Wahl-
prüfung; 169, 114 <120 f. Rn. 23> – Europawahl 2019 <Mindestwahlalter>). Daraus folgt
jedoch nicht, dass Wahlprüfungsverfahren generell vorrangig vor anderen verfassungsge-
richtlichen Verfahren bearbeitet werden müssten, insbesondere solchen, die ebenfalls
hohe Bedeutung für das Gemeinwesen haben oder gewichtige Grundrechtseingriffe
betreffen. Richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde mittelbar gegen die Vereinbarkeit
wahlrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz, so wird eine angemessene Verfahrens-
dauer regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn eine Entscheidung so rechtzeitig vor
Ablauf der Legislaturperiode ergeht, dass eine erforderliche Änderung des Wahlrechts
noch vor der nächsten Wahl möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer
vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 31). Soweit der Beschwerdeführer sich
hiergegen wendet, verkennt er schon, dass die Beschwerdekammer in der zitierten
Entscheidung den Begriff „regelmäßig“ verwendet hat und damit Raum für eine Einzelfall-
betrachtung lässt.




                                          7/11

 Das Wahlprüfungsverfahren zielt ferner generell nicht nur auf den Schutz des objektiven        22
Wahlrechts ab, um so die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten
(vgl. BVerfGE 122, 304 <306>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August
2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 32 m.w.N.), sondern bezweckt auch den subjektiv-recht-
lichen Wahlrechtsschutz (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>; zusammenfassend BVerfGK 16, 153
<156>). Dieser ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12. Juli 2012 (BGBl I 2012 S. 1501) weiter gestärkt worden (vgl. BTDrucks 17/9391,
S. 6 f., 11). So sieht § 48 Abs. 3 BVerfGG auch die Feststellung einer Verletzung der Rechte
des Beschwerdeführers ausdrücklich vor. Am Vorrang der objektiv-rechtlichen Prüfung soll
jedoch festgehalten werden (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 6; BVerfG, Beschluss der Beschwer-
dekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 32 m.w.N.). Allgemein ge-
bietet die subjektiv-rechtliche Bedeutung des Wahlprüfungsverfahrens keinen besonde-
ren Vorrang dieser Verfahren gegenüber anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl.
BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -,
Rn. 32).

    Dass im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der raschen und verbindlichen          23
Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments und/oder dem subjek-
tiv-rechtlichen Rechtsschutzaspekt besonderes Gewicht zugekommen wäre, ist nicht
ersichtlich.

      Der Zweite Senat hat nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerde-              24
führers am 15. Mai 2023 in der verbleibenden Zeit des Jahres 2023 eine Vielzahl an bedeut-
samen wahlrechtlichen Verfahren abgeschlossen.

 Dies betrifft namentlich zum einen das Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023         25
- 2 BvF 1/21 - (BVerfGE 168, 71), in dem sich der Senat zu der Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3
bis 5 25. BWahlGÄndG mit dem Grundgesetz verhalten hat. Abgesehen davon, dass die vor-
rangige Bearbeitung dieses Normkontrollverfahrens auch im Interesse des Beschwerde-
führers gelegen hat – seine Wahlprüfungsbeschwerde hat sich insoweit teilweise erle-
digt –, war die gewählte Schwerpunktsetzung wegen der Rechtswirkungen, die von der
Gesetzesänderung gerade mit Blick auf eine eventuelle Wiederholungswahl noch ausge-
hen konnten (vgl. BVerfGE 168, 71 <99 f. Rn. 78>), nicht zu beanstanden.

 Zum anderen hat der damalige Berichterstatter vor seinem Ausscheiden aus dem Amt am            26
21. Dezember 2023 offenkundig prioritär diejenigen Wahlprüfungsbeschwerden zur
20. Wahl des Deutschen Bundestages bearbeitet, die das Wahlgeschehen am 26. Septem-
ber 2021 im Land Berlin betrafen (vgl. insb. BVerfGE 167, 1 – Bundestagswahl Berlin - AfD-
Fraktion; 167, 329 – Bundestagswahl Berlin - Wahlprüfung). Die Bedeutung der Entschei-
dungen des Zweiten Senats zu diesen Wahlprüfungsbeschwerden zeigt sich schon daran,
dass der Deutsche Bundestag insoweit erstmals eine teilweise Wiederholung einer



                                            8/11

Bundestagswahl für erforderlich gehalten (vgl. BTDrucks 20/4000; Frenzel, in: Lukosek/
Schlüter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 7, 2024, S. 261
<263 f., 272>) und der Senat nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise
Wiederholungswahl insgesamt noch ausgeweitet hat (vgl. BVerfGE 167, 329 <330>). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass beim Deutschen Bundestag hinsichtlich der 20. Wahl des Deut-
schen Bundestages am 26. September 2021 insgesamt 2.172 Einsprüche (vgl. BTDrucks
20/4000, S. 1; ohne die Einsprüche gegen die dann später angeordnete Teilwiederho-
lungswahl im Land Berlin) und in der Folge hierzu insgesamt 89 Wahlprüfungsbeschwer-
den beim Bundesverfassungsgericht eingegangen waren. Eine solche Anzahl an Einsprü-
chen und Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich einer Bundestagswahl hat es in der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht gegeben (vgl. Statistik der Bun-
deswahlleiterin zu Einsprüchen und Wahlprüfungsbeschwerden bei Bundestagswahlen,
https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlpruefung.html, zuletzt ab-
gerufen am 3. Juni 2025).

     Für den Zeitraum der Berichterstattung ab dem 21. Dezember 2023 weist die Bericht-         27
erstatterin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 auf eine Vielzahl von wahlrechtli-
chen Verfahren hin, die im Jahr 2024 und im Januar 2025 abgeschlossen worden seien. Sie
hebt hervor, dass die besonders relevanten Verfahren zum Bundeswahlgesetz mit Urteil
vom 30. Juli 2024 beendet worden seien. Diese Schwerpunktsetzung ist unter Beachtung
des erheblichen gerichtlichen Spielraums nicht im Ansatz zu beanstanden. Die vorrangige
Bearbeitung der mit Urteil vom 30. Juli 2024 beendeten wahlrechtlichen Verfahren
zum Bundeswahlgesetz 2023 (BVerfGE 169, 236) ist angesichts der ursprünglich für den
28. September 2025 vorgesehenen Bundestagswahl (vgl. BGBl I 2024 Nr. 271) wegen des
Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts (vgl. hierzu BVerfGE 168, 71 <163 ff. Rn. 227 ff.>)
ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das bereits verzö-
gerte Ausgangsverfahren, mit dem die Korrektur mehrerer bereits wirkender mandatsrele-
vanter Wahlfehler angestrebt worden sei, habe Vorrang vor Verfahren, bei denen unge-
wiss gewesen sei, ob es künftig zu einem Wahlfehler kommen werde, bleibt zu oberfläch-
lich, um eine Überschreitung des gerichtlichen Spielraums bei der Priorisierung der Verfah-
ren zu belegen. Der Beschwerdeführer geht insbesondere nicht auf die Bedeutung der vor-
genannten Verfahren zum neuen Wahlrecht aus dem Jahr 2023 ein, dessen Zweitstimmen-
deckungsverfahren eine Neukonzeption des Ausgleichs zwischen Erst- und Zweitstimmen-
ergebnis darstellt und erheblicher Kritik ausgesetzt war (vgl. BVerfGE 169, 236 <294 ff.
Rn. 170 ff.>). Ferner verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorberei-
tung hinsichtlich der wahlrechtlichen Verfahren, über die am 30. Juli 2024 entschieden
worden sei, sei im Verzögerungszeitraum des Ausgangsverfahrens wegen der mündlichen
Verhandlung am 23. April 2024 schon weitestgehend abgeschlossen gewesen, nicht nur
die Arbeitsabläufe am Bundesverfassungsgericht, sondern auch, dass die gesamte Laufzeit
des zugrundeliegenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens zu betrachten ist. Der




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Verweis des Beschwerdeführers auf die statistischen Erledigungszahlen des Bundesverfas-
sungsgerichts im Jahr 2024 ist ebenfalls zu pauschal, um die Schwerpunktsetzung der
Berichterstatterin bei der Verfahrensbearbeitung infrage zu stellen.

 Für die Zeit von November 2024 bis Januar 2025 hat die Berichterstatterin ebenso plausi-     28
bel dringlichere wahlrechtliche Verfahren als das beanstandete Verfahren benannt, die die
vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag betrafen. Auch wenn die Berichterstat-
terin in diesem Zusammenhang keine Verfahren konkret bezeichnet hat, bezieht sie sich
offenkundig insbesondere auf die veröffentlichten Beschlüsse des Zweiten Senats vom
10. Dezember 2024 (2 BvE 15/23 – Unterschriftenquoren Bundestagswahl II und 2 BvQ
73/24 – Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) sowie vom 13. Dezember
2024 (2 BvE 9/24 – Unterschriftenquoren Bundestagswahl III). Soweit der Beschwerdefüh-
rer die Eilbedürftigkeit der von der Berichterstatterin angeführten Verfahren mit der Erwä-
gung in Abrede stellt, die vorgezogene Neuwahl habe erst am 27. Dezember 2024 festge-
standen, blendet er realitätsfern die politischen Verhältnisse nach dem Zerbrechen der
Koalition aus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, dem Bündnis 90/Die Grünen
und der Freien Demokratischen Partei e.V. im November 2024 aus.

     Die Vielzahl und Komplexität der vorgenannten wahlrechtlichen Verfahren, das Be-         29
mühen der mit der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers befassten Berichter-
statter um insoweit erforderliche Schwerpunktsetzung sowie deren zusätzliche Belastung
mit einer Vielzahl von nicht minderbedeutenden Verfahren aus anderen Rechtsgebieten,
wie dem Parteien- und Parlamentsrecht (vgl. BVerfGE 168, 193 – Finanzierungsausschluss
NPD/Die Heimat; 168, 431 – Ausscheiden aus dem PKGr - eA) stehen nicht in Zweifel. Die
Berichterstatter haben das beanstandete Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auch nicht
im Hinblick auf die Dauer des vorangegangenen Verfahrens beim Deutschen Bundestag
aus dem Blick verloren. Vielmehr hat die zuletzt befasste Berichterstatterin das Verfahren
durch das Schreiben vom 14. November 2024 an den Beschwerdeführer trotz der vorge-
nannten hohen Belastung vorangetrieben und der Zweite Senat es Mitte Januar 2025 zum
Abschluss gebracht.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die besonders tiefgehende verfassungsge-      30
richtliche Prüfung der Verfahrensbeschleunigung Grenzen setzt. Die Wahlprüfungsbe-
schwerde des Beschwerdeführers hat sich nach den Angaben der Berichterstatterin im Ver-
gleich mit anderen Verfahren insbesondere dadurch ausgezeichnet, dass sie mit vier Wahl-
fehlerkomplexen überdurchschnittlich viele Rügen enthalten habe. Entgegen dem Vor-
bringen des Beschwerdeführers behauptet die Berichterstatterin damit nicht, dass allein
der Umfang eines Verfahrens ein Grund für eine nachrangige Bearbeitung sein könne. Dass
das Berichterstatterschreiben vom 14. November 2024 vorheriger eingehender Prüfung
bedurfte, stellt der Beschwerdeführer im Übrigen explizit nicht infrage, auch wenn er der
Sache nach die sich daraus ergebende Bearbeitungsdauer nicht hinnehmen möchte.



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 Angesichts der genannten Umstände ist der erhebliche Spielraum, der der Verfassungs-       31
rechtsprechung bei der Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger
Verfahren zusteht, in diesem Einzelfall nicht überschritten worden.




 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist unbe-      32
gründet. § 34a Abs. 3 BVerfGG findet auf die Verzögerungsbeschwerde Anwendung (vgl.
BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 -
Vz 11/14 -, Rn. 51; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 34a Rn. 25). Die Anordnung der
Auslagenerstattung steht dabei im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere
Billigkeitsgründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. zur Verfassungsbeschwerde
BVerfGE 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Dies ist vorliegend nicht der Fall.




      Christ                  Offenloch                  Eifert             Frank




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