BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1440/23 -




                                      In dem Verfahren
                                             über
                                 die Verfassungsbeschwerde

der (…)-AG,
vertreten durch den Vorstand,

- Bevollmächtigte:   (…) -

gegen   a)   den Beschluss des Bundesgerichtshofs
             vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 -,

        b) das Urteil des Bundesgerichtshofs
           vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
         die Richterinnen Langenfeld,
                             Fetzer
         und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2025 einstimmig beschlossen:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.




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                                         Gr ün de:


 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats)   1
des Bundesgerichtshofs betreffend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Käu-
fer von Dieselfahrzeugen in sogenannten Dieselverfahren wegen Verletzung eines Schutz-
gesetzes vom Fahrzeughersteller Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) verlangen kön-
nen. Ferner richtet sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurück-
weisung der gegen das Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrüge.




 1. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Käufer eines von ihr her-           2
gestellten und veräußerten Kraftfahrzeugs wegen behaupteter Verwendung unzulässiger
Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

 a) In erster Instanz gab das Landgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt einer vorsätz-    3
lichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) überwiegend statt. Auf die Berufung
der Beschwerdeführerin wies das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzli-
chen Urteils die Klage insgesamt ab. Es vertrat unter anderem die Auffassung, dass der Klä-
ger des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä-
digung nicht schlüssig dargelegt habe und eine Haftung der Beschwerdeführerin aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bereits daran scheitere, dass die genannten
Vorschriften der EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellten.
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche kämen schon im Hinblick auf die erhobene Ein-
rede der Verjährung nicht in Betracht.

 b) Auf die dagegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof – VIa. Zi-      4
vilsenat (Hilfssenat) – mit hier angegriffenem Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 -
(juris) das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage betreffend eine deliktische Schädi-
gung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgewiesen worden war, und
wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rück. Dabei begegnete es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar keinen revisions-
rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung wegen vorsätzlicher (sit-
tenwidriger) Schädigung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch auf-
grund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (Urteil vom 21. März 2023, M.-B. G., C-100/21, EU:C:2023:229) erstmals im hier an-
gegriffenen Urteil – sowie in den an dem selben Tag verkündeten Urteilen in den (mit dem
Ausgangsverfahren gemeinsam verhandelten) Verfahren VIa ZR 335/21 (BGHZ 237, 245-
280) und VIa ZR 533/21 –, dass eine Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB




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in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens in Be-
tracht komme.

 In den Entscheidungsgründen des Urteils, das der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023         5
zugestellt wurde, wird an mehreren Stellen auf Ausführungen des Urteils im Verfahren
- VIa ZR 335/21 - verwiesen. Letzteres war nach Angaben der Beschwerdeführerin ab
28. Juni 2023 auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar.

 c) Die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs erhobene Anhörungsrüge der Beschwer-          6
deführerin wies dieser durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 31. Juli 2023
- VIa ZR 1031/22 - als unbegründet zurück.

 d) Im erneuten Berufungsverfahren hob das Berufungsgericht – auf die Berufung der Be-        7
schwerdeführerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers des Aus-
gangsverfahrens – mit Urteil vom 14. Dezember 2023 die Entscheidung des Landgerichts
auf und wies die Klage ab. Dabei folgte es der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechts-
auffassung, wonach eine Haftung der Beschwerdeführerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver-
bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht komme. Es verneinte aber einen da-
rauf gestützten Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens letztlich deswegen,
weil dem Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausglei-
chung kein Schaden verblieben sei.

 2. Der VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesge-       8
richtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 „vorübergehend als Hilfs-
spruchkörper“ eingerichtet, dem für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren
die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten
Handlungen zugewiesen wurde, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung
bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. In der hierzu veröffent-
lichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) wurde
unter anderem mitgeteilt, dass das Präsidium die vorübergehende Einrichtung des Hilfs-
senats aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in sogenannten Dieselverfahren
und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des
VII. Zivilsenats beschlossen habe. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruch-
körpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehen-
den Überlastung liege beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
<GVG>).

 Der Vorsitz des bis heute bestehenden VIa. Zivilsenats war und ist – dem Präsidiumsbe-       9
schluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden
Jahre entsprechend – mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt.




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 Die Verfassungsbeschwerde, die die Beschwerdeführerin noch vor Abschluss des erneu-           10
ten Berufungsverfahrens erhoben hat, richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 - sowie gegen den Anhörungsrügebeschluss des Bun-
desgerichtshofs vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 -.

 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihre Verfassungsbeschwerde zulässig er-       11
hoben worden und auch nach der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts
vom 14. Dezember 2023 weiterhin zulässig sei. Sie sei als Adressatin des angegriffenen Ur-
teils selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die vom Bundesgerichtshof im ange-
griffenen Urteil niedergelegten rechtlichen Maßstäbe kämen im Ausgangsverfahren sowie
voraussichtlich in einer Vielzahl weiterer anhängiger Zivilverfahren zu Lasten der Be-
schwerdeführerin zur Anwendung. Auch die Verletzung von Grundrechten und grund-
rechtsgleichen Rechten dauere fort.

 Die Beschwerdeführerin rügt – in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG – eine Verletzung von       12
grundrechtsgleichen Rechten beziehungsweise Grundrechten im Hinblick auf die Einrich-
tung und Besetzung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) sowie auf eine unterlassene Vorlage
an den Gerichtshof der Europäischen Union (1.), bezüglich des Ablaufs des Revisions- und
des Anhörungsrügeverfahrens (2.) und schließlich hinsichtlich des Inhalts des angegriffe-
nen Revisionsurteils (3.).

 1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da von Regelungen abgewichen worden sei,        13
die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienten. Die – nach der Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs auf § 21e Abs. 3 GVG gestützte – Einrichtung des VIa. Zivilsenats (Hilfs-
senats) durch Beschluss des Präsidiums verstoße gegen § 130 Abs. 1 GVG, der die Einrich-
tung von Zivil- und Strafsenaten beim Bundesgerichtshof regele. Ungeachtet dessen könne
die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers am Bundesgerichtshof nicht auf § 21e Abs. 1,
Abs. 3 GVG gestützt werden. Die angegriffenen Entscheidungen seien somit durch einen
ohne gesetzliche Grundlage eingerichteten Hilfssenat ergangen. Sähe man dies anders,
wären jedenfalls die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforde-
rungen an eine auf § 21e Abs. 3 Satz 1GVG gestützte Einrichtung von Hilfsspruchkörpern,
die auch für Hilfszivilsenate gelten müssten, nicht erfüllt.

 Eine weitere Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1              14
Satz 2 GG) liege darin begründet, dass der Vorsitz im VIa. Zivilsenat entgegen § 21f
Abs. 1 GVG nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin am Bun-
desgerichtshof beziehungsweise der Präsidentin des Bundesgerichtshofs besetzt worden
sei.




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 b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei ferner dadurch verletzt, dass der VIa. Zivilsenat drei – nach   15
Auffassung der Beschwerdeführerin – entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen
(„Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung“, „Grenzwertrelevanz von Funktionen“,
„Mindestschaden“), die weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union bereits beantwortet noch offenkundig klar zu beantworten seien, offensichtlich un-
haltbar entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht dem Gerichtshof vorgelegt habe.

 2. a) Das angegriffene Urteil verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Will-        16
kürverbot, da der Bundesgerichtshof in willkürlicher Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO die
von ihm bejahte Möglichkeit einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im angegriffenen Urteil nicht näher begründet, sondern statt-
dessen auf Ausführungen in dem erst ab 28. Juni 2023 auf der Homepage des Bundesge-
richtshofs abrufbaren Urteil in der Sache - VIa ZR 335/21 - verwiesen habe. Ferner liege
eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor. Denn das im Verfahren
- VIa ZR 335/21 - gegen einen anderen Hersteller ergangene Urteil sei insgesamt auf
40 Seiten umfassend begründet worden, während das angegriffene Urteil gegen die Be-
schwerdeführerin nur zehn Seiten umfasse und stattdessen auf 37 Seiten des Urteils
- VIa ZR 335/21 - verweise.

 b) Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er habe im an-         17
gegriffenen Urteil mit Blick auf drei Gesichtspunkte („Tatbestandswirkung der EG-Typenge-
nehmigung“, „Grenzwertrelevanz von Funktionen“, „§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als
Schutzgesetze“) entscheidungserheblichen wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin
übergangen und jeweils gebotene Hinweise auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung
unterlassen. In dem angegriffenen Anhörungsrügebeschluss habe er diese Gehörsverstöße
vertieft sowie Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge selbst übergangen.

 3. Schließlich verletze das angegriffene Urteil Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20       18
Abs. 3 GG, da der Bundesgerichtshof sowohl durch die Anwendung der § 6 Abs. 1, § 27
Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze als auch durch die Annahme eines „Mindestschadens“ in
Höhe von 5 % des Kaufpreises ohne möglichen Gegenbeweis (im Rahmen seiner Ausfüh-
rungen zur Bemessung des Differenzschadens) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
überschritten habe.




 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme-                   19
voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil




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sie – sowohl soweit sie sich gegen den angegriffenen Beschluss (1.) als auch soweit sie sich
gegen das angegriffene Urteil richtet (2.) – unzulässig ist.

 1. Die sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Bundesge-               20
richtshofs vom 31. Juli 2023 richtende Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzu-
lässig, weil dieser Beschluss keine eigenständige Beschwer für die Beschwerdeführerin
begründete.

 Der Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann Gegenstand ei-          21
ner Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden
ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28). Eine eigenständige Beschwer kann vorlie-
gen, wenn die verfassungsrechtliche Rüge den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren be-
trifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023
- 2 BvR 653/20 -, Rn. 28 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. No-
vember 2024 - 1 BvR 202/24 -, Rn. 5). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren hingegen
lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverstoßes, wird also
– aus seiner Sicht – der vorangegangene Verstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch die
Zurückweisung der Anhörungsrüge bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten
Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28 m.w.N.).

 Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrem auf den Beschluss über die Zurückwei-            22
sung der Anhörungsrüge bezogenen Vorbringen im Ergebnis lediglich – auch soweit sie da-
bei Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren selbst als übergangen ansieht – die Fortdauer
der aus ihrer Sicht schon vorangehend durch das Revisionsurteil bewirkten Gehörsver-
stöße. Darin allein liegt nach den zuvor genannten Maßstäben keine eigenständige mit
dem angegriffenen Beschluss verbundene Beschwer. Andere Umstände, die eine solche
begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde
der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren vorliegend nicht verkürzt.

 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil des Bundesge-          23
richtshofs richtet, ist sie deswegen unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis (Art. 94
Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) weder von der Beschwerdeführerin hinreichend dar-
gelegt noch sonst ersichtlich ist.

 a) Die Beschwerdebefugnis setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch           24
einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ver-
letzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffen-
heit als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung den Begründungsanforderungen
nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 159, 355




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<375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II; Urteil des Ersten Senats vom 28. November 2024
- 1 BvR 460/23 -, - 1 BvR 611/23 -, Rn. 28 - Strompreisbremse).

 Die Beschwerdeführerin hat weder eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit            25
durch das angegriffene Urteil (b) noch die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten (c) hinreichend dargelegt; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist auch sonst nicht ersichtlich.

 b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angegriffenen Urteils zwar selbst betrof-   26
fen (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 57> m.w.N.). Es fehlt indes an der gegenwärtigen und
unmittelbaren Betroffenheit (Beschwer). Diese ergibt sich weder aus dem Tenor des ange-
griffenen Urteils (aa) noch aus sonstigen Gründen (bb).

 aa) (1) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen,           27
kann sich die Beschwer in der Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein
bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein-
treten. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein ge-
nügt nicht. Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausfüh-
rungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im
Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Ver-
fassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der
Staatsgewalt dient (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 f. Rn. 48> m.w.N.).

 (2) Aus dem Tenor des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs ergibt sich keine Be-     28
schwer im zuvor beschriebenen Sinn. Der Tenor „Aufhebung und Zurückverweisung“ be-
stimmte nicht verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund eines festgestellten Sachverhalts
für die Parteien des Ausgangsverfahrens am Ende eintreten. Dies geschah erst durch das
– von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene – verfahrensabschließende Urteil des Be-
rufungsgerichts nach im Revisionsverfahren erfolgter Zurückverweisung. Die Bindungswir-
kung des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs nach § 563 Abs. 2 ZPO ändert daran
nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen in den Grün-
den einer Entscheidung, die für sich allein noch keine Beschwer im Sinne von Art. 94 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG begründen (vgl. BVerfGE 8, 222 <224 f.>; 78, 58 <68>; 140,
42 <54 f. Rn. 48> m.w.N.; BVerfGK 14, 6 <7 unter III.1.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, juris, Rn. 13). Dies gilt
jedenfalls so lange – wie hier – der Prozessausgang trotz Bindungswirkung offenbleibt, der
Beschwerdeführer also im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Er-
folg haben kann. Einer der anerkannten eng begrenzten Ausnahmefälle einer Verfassungs-
beschwerde gegen eine allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende
Belastung (vgl. BVerfGE 140, 42 <55 f. Rn. 49-53>) ist vorliegend nicht gegeben.



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 bb) Auch bei Rückgriff (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 56>) auf die allgemeinen verfas-          29
sungsrechtlichen Maßstäbe ergibt sich keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffen-
heit der Beschwerdeführerin.

 (1) Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechts-        30
stellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz
die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr
korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Be-
schwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 97, 157
<164>; 102, 197 <207>; 114, 258 <277>; 140, 42 <58 Rn. 59>). Maßgeblich ist der Zeit-
punkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 140, 42
<57 f. Rn. 58>; 159, 223 <269 Rn. 86>; 161, 299 <334 Rn. 82> - Impfnachweis (COVID-19)).
Unmittelbare Betroffenheit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des
Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines
solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 125, 39 <75 f.>; 126, 112 <133>; 140, 42
<58 Rn. 60> m.w.N.). Eine Vorschrift muss danach – ohne dass es eines weiteren Vollzugs-
akts bedarf – in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa
konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeit-
punkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begrün-
det wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 <389>;
140, 42 <58 Rn. 61>).

 Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche            31
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 59 f.>).

 (2) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das angegriffene, die             32
Sache an das Berufungsgericht zurückverweisende Urteil des Bundesgerichtshofs weder
bereits aktuell noch unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Aus-
gangsfall eingewirkt. Eine konkrete Einwirkung auf die Rechtsstellung der Beschwerde-
führerin im Sinne spürbarer Rechtsfolgen, insbesondere in Form einer Verpflichtung zur
Zahlung von Schadensersatz, konnte im Ausgangsfall erst durch das zu diesem Zeitpunkt
noch nicht ergangene Urteil des Berufungsgerichts bewirkt werden. Dabei stand der Aus-
gang des erneuten Berufungsverfahrens nicht von vornherein fest. Bindungswirkung im
Sinne von § 563 Abs. 2 ZPO entfaltete das angegriffene Revisionsurteil nur insoweit, als der
Bundesgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz des Diffe-
renzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6, § 27 Abs. 1 EG-FGV bejaht hatte.
Denn nur auf dieser rechtlichen Beurteilung beruhte die Aufhebung unmittelbar (vgl. dazu
BGHZ 163, 223 <233>; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15 -, juris, Rn. 7). Ob das Be-
rufungsgericht dem Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch letztlich zusprechen
würde, hing vom Vorliegen der im Einzelnen noch zu prüfenden tatbestandlichen Voraus-




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setzungen ab. Ferner erschien – wie letztlich auch eingetreten – eine Klageabweisung we-
gen einer den Differenzschaden aufzehrenden Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile
und des Restwerts des Fahrzeugs im Zuge der Vorteilsausgleichung möglich.

 (3) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde lag danach eine gegenwär-           33
tige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin nach den genannten Maßstä-
ben nicht vor. Die Frage, ob und welche Auswirkungen es hätte, wenn eine solche während
des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens noch eingetreten wäre, stellt sich vor-
liegend nicht. Denn die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren mit ihrem Begeh-
ren mittlerweile obsiegt. Das Berufungsgericht hat die gegen sie gerichtete Schadenser-
satzklage durch Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen. Eine Beschwer nach den zuvor
dargestellten Maßstäben ist bezogen auf das vorliegend maßgebliche Ausgangsverfahren
bei der Beschwerdeführerin folglich bis heute und auch endgültig nicht eingetreten.

 (4) Auf eine mögliche Beschwer in anderen Verfahren kommt es nicht maßgeblich an.            34
Eine solche lässt sich mangels Bindungswirkung der vorliegend angegriffenen Rechtspre-
chungsgrundsätze für andere Verfahren (vgl. BVerfGE 140, 42 <61 Rn. 70 ff.>) und ange-
sichts der stets im Einzelfall zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht allge-
mein vorhersehen. Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungs-
beschwerde grundsätzlich eine konkrete Beschwer im konkreten Fall voraus. Die Verfas-
sungsbeschwerde ist weder als Popularklage konzipiert (vgl. BVerfGE 49, 1 <8>) noch ist
sie ein Instrument, um Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs einer allgemeinen ver-
fassungsrechtlichen Kontrolle, losgelöst von einer konkreten Beschwer im jeweiligen Fall,
zu unterziehen.

 c) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihrer Grund-           35
rechte und grundrechtsgleichen Rechte durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichts-
hofs nicht hinreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Begründungsanfor-
derungen an eine Verfassungsbeschwerde (aa) sind weder hinsichtlich der gegen die Ein-
richtung, das Bestehen und die Besetzung des Hilfssenats erhobenen Rügen (bb) noch hin-
sichtlich der weiteren Rügen (cc) erfüllt.

 aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus      36
dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen
(vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungs-
beschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrecht-
lichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert dar-
legen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229
<232 Rn. 9> m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Ent-
scheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinan-




                                             9/14

dersetzung mit ihr und ihrer Begründung (vgl. BVerfGE 151, 67 <84 f. Rn. 49> m.w.N.). So-
weit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche
Maßstäbe entwickelt hat, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung
mit diesen zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23>; 159, 223 <270 Rn. 89>
- Bundesnotbremse I, jeweils m.w.N.). Zweck der Begründungsanforderungen ist es, dem
Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den Hoheitsakt ohne weitere Er-
mittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149,
346 <360 Rn. 25>).

 bb) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen          37
der Entscheidung durch einen – nach ihrer Auffassung – gesetzeswidrig eingerichteten und
besetzten Hilfssenat rügt, sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Die Verfas-
sungsbeschwerde setzt sich weder mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstä-
ben (1) noch mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und dem konkret zu beurteilen-
den Fall (2) hinreichend auseinander.

 (1) (a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr   38
vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sach-
fremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Ent-
scheidung – gleichgültig von welcher Seite – beeinflusst werden kann. Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und
der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden
(vgl. BVerfGE 95, 322 <327> m.w.N.).

 Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen      39
Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird.
Sie können daher die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zustän-
digkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 69> m.w.N.).

 Für die Annahme eines Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzli-           40
chen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt indes nicht jede fehlerhafte Gesetzesan-
wendung (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>; 135, 155
<231 Rn. 179>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Entziehung
des gesetzlichen Richters durch eine vom Gericht vorgenommene fehlerhafte Anwendung
und Auslegung von Zuständigkeitsregelungen geltend gemacht, beschränkt sich der Kon-
trollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht Bedeu-
tung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder die Ausle-
gung und Anwendung der maßgeblichen Zuständigkeitsnorm objektiv willkürlich, also bei




                                          10/14

verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr ver-
ständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 87, 282 <284 f.>;
131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zwei-
ten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 28). Zu den Zuständigkeits-
regelungen, deren Anwendung und Auslegung nur dem zuvor beschriebenen einge-
schränkten Kontrollmaßstab unterliegt – jedenfalls dann, wenn es sich um einfachrechtli-
che handelt (vgl. BVerfGE 138, 64 <90 Rn. 77> zu einer strengeren Prüfung bei Art. 100
Abs. 1 GG) –, gehören auch solche, die das Präsidium eines Gerichts bei Beschlüssen über
die Geschäftsverteilung zu berücksichtigen hat, insbesondere die Voraussetzungen des
§ 21e Abs. 3 GVG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 29 <dort jeweils im Klammerzusatz>).

 Ob eine Entscheidung auf Willkür beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht        41
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundle-
gend verkennt, kann nur angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt wer-
den (vgl. BVerfGE 131, 268 <312>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. August 2023 - 2 BvR 558/22 -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.).

 (b) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben          42
nicht hinreichend auseinander.

 Die Beschwerdeführerin verkennt bereits, dass der Kontrollmaßstab vorliegend auf eine         43
Willkürprüfung in dem zuvor beschriebenen Sinn beschränkt ist. Denn die Verfassungsbe-
schwerde betrifft nach ihrem Vorbringen allein die behauptete fehlerhafte Anwendung
und Auslegung einfachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen durch das Präsidium des Bun-
desgerichtshofs. Auf den von der Beschwerdeführerin angesprochenen strengeren, über
eine Willkürprüfung hinausgehenden Prüfungsmaßstab kommt es hingegen nicht an. Die-
ser gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit einer Zuständigkeits-
regel betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22). Dies wäre der Fall, wenn in Frage steht, ob eine be-
stimmte im Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan oder an anderer Stelle getroffene Zu-
ständigkeitsregel den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
unmittelbar an Bestand und Beschaffenheit der Regelungen zur Bestimmung des gesetzli-
chen Richters stellt (etwa: „abstrakt-generell“), genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kam-
mer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 15-20, 22; Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris,
Rn. 23-26, 29). Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in diesem Sinne macht die Ver-
fassungsbeschwerde weder geltend noch liegt eine solche nach ihrem Vorbringen auf der
Hand.



                                          11/14

 Die mit Blick auf den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts            44
erforderliche Darlegung, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Einrichtung
und der Besetzung des VIa. Zivilsenats einfachrechtliche Regelungen, insbesondere § 21e
Abs. 3 GVG und § 21f Abs. 1 GVG, gerade objektiv willkürlich und/oder unter Verkennung
der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt oder angewendet
hat, nimmt die Verfassungsbeschwerde weitgehend entweder gar nicht oder – nicht zu-
letzt aus den nachfolgend genannten Gründen – nicht hinreichend vor. Auf der Hand lie-
gende Umstände, die für solche Verstöße sprächen und eine Darlegung der Beschwerde-
führerin ausnahmsweise entbehrlich machten, sind nicht ersichtlich.

 (2) Auch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit dem zugrunde liegenden einfa-          45
chen Recht und dem konkreten Fall hinreichend auseinander.

 (a) Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in ständiger, die Rechtsprechung des          46
Reichsgerichts (vgl. RG, Urteil vom 12. November 1928 - II 1113/28 -, RGSt 62, 309-311
m.w.N.) fortführender Rechtsprechung entschieden, dass die Einrichtung einer Hilfsstraf-
kammer (beim Landgericht) beziehungsweise eines Hilfsstrafsenats (beim Oberlandesge-
richt) zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 Satz 1
GVG zählt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 398/85 -, BGHSt 33, 303-306,
juris, Rn. 3-7; Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99 -, juris, Rn. 11; Urteil vom
9. April 2009 - 3 StR 376/08 -, BGHSt 53, 268-283, juris, Rn. 10; Beschluss vom 25. März
2015 - 5 StR 70/15 -, juris, Rn. 9 sowie zuletzt Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22 -,
juris, Rn. 30 f.), und zwar auch ohne Besetzung des Vorsitzes durch einen Vorsitzenden
Richter (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83 -, BGHSt 31, 389-395, Rn. 9-12;
Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 398/85 -, BGHSt 33, 303-306, Rn. 3 f.).

 (b) Die Beschwerdeführerin hält hingegen eine auf § 21e Abs. 3 GVG gestützte Einrich-          47
tung eines Hilfsspruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss sowie die Besetzung des Spruch-
körpervorsitzes nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin
nicht allein bezogen auf den Bundesgerichtshof, sondern auch generell für unzulässig. Da-
bei stellt sie die einschlägige Rechtsprechung zur Bildung von Hilfsspruchkörpern bei den
Strafgerichten weder im Gesamtzusammenhang dar noch setzt sie sich mit ihren zentralen
Rechtsprechungsgrundsätzen und den sie tragenden Erwägungen vollständig und ins Ein-
zelne gehend auseinander. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich in
wesentlichen Teilen auf die Darstellung, wie die Vorschriften der § 21e Abs. 1, Abs. 3, § 130
Abs. 1, § 21f Abs. 1 GVG aus Sicht der Beschwerdeführerin auszulegen seien. Die Beschwer-
deführerin geht dabei von ihrer eigenen – weitgehend nicht näher belegten – Deutung von
Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschriften aus. Entstehungsgeschichte
und Gesetzesmaterialien, die bei Erfassung des maßgeblichen objektiven Willens eben-
falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 168, 1 <40 Rn. 118>), bezieht sie in ihre Deutung




                                           12/14

nicht ein. Mit gegenteiligen Argumenten aus der angeführten Rechtsprechung der Strafse-
nate setzt sie sich – soweit überhaupt – nicht vertieft auseinander. Dort angesprochene tat-
sächliche Unterschiede zwischen einem Hilfsspruchkörper und einem regulären Spruch-
körper blendet sie in ihrer Argumentation weitgehend aus. Auch fehlen eine Darlegung
und Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit sich das Verständnis der Beschwerde-
führerin mit der von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auslegung der genannten
Vorschriften und deren Hintergrund in Einklang bringen lässt. So setzt sich die Beschwer-
deführerin bereits nicht mit dem allgemein vorherrschenden Verständnis von Aufgaben
und Bedeutung der Geschäftsverteilung auseinander. Mit dem Regelungszweck der von ihr
angeführten Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG und ihrer nicht allein von der Entschei-
dung des Bundesministers der Justiz, sondern auch von der Haushaltsplanung des Bundes
abhängigen Umsetzung setzt sie sich ebenfalls nicht auseinander.

 (c) Soweit die Beschwerdeführerin Verstöße gegen die von den Strafsenaten des Bundes-           48
gerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Einrichtung von Hilfsspruchkörpern rügt,
stellt sie diese Rechtsprechung bereits nicht vollständig und in den Einzelheiten richtig dar.
Sie setzt sich darüber hinaus nicht hinreichend damit auseinander, ob und inwieweit diese
auf den vorliegenden Fall der Einrichtung eines Hilfssenats in Zivilsachen beim Bundesge-
richtshof übertragbar sind. So mag es, um einen Gesichtspunkt herauszugreifen, zwar zu-
treffen, dass das für Strafsachen geltende Beschleunigungsgebot als Grund für die Einrich-
tung eines solchen Hilfssenats nicht herangezogen werden kann; die Beschwerdeführerin
geht aber nicht darauf ein, dass stattdessen das für alle Gerichtszweige geltende (Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Gebot wirksamen Rechtsschutzes
zu berücksichtigen sein könnte, das auch den Aspekt eines Rechtsschutzes innerhalb ange-
messener Zeit umfasst (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Zuletzt verkennt die Beschwerdefüh-
rerin in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Anforderungen der Sache
nach zunächst um eine fachgerichtliche Auslegung des einfachen Rechts handelt. Es hätte
insoweit einer näheren Begründung bedurft, inwieweit daraus eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt.

 (d) Weiter geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf die Umstände des kon-           49
kreten Falls ein.

 Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Ausführungen – vor allem soweit sie die            50
Frage aufwirft, ob für die Einrichtung eines Hilfssenats überhaupt Bedarf bestehe – die kon-
krete Ausgangslage, in der das Präsidium des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Hilfs-
senat einrichtete, unberücksichtigt. Weder geht sie auf die ungewöhnlich große und seit
langer Zeit auf hohem Niveau verbleibende Anzahl an Dieselverfahren mit sich fortlaufend
neu aufwerfenden rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein, noch befasst sie sich
mit den vor der Errichtung des Hilfssenats vom Präsidium des Bundesgerichtshofs wegen
Überlastung des ursprünglich zuständigen VI. Zivilsenats ergriffenen Abhilfemaßnahmen.



                                           13/14

Wie (veröffentlichten) früheren Präsidiumsbeschlüssen des Bundesgerichtshofs aus dem
Zeitraum von August 2020 bis Dezember 2021 zu entnehmen ist, wurde wegen der außer-
gewöhnlich hohen Anzahl von Verfahren und der hierdurch in kürzeren Zeitabständen ein-
getretenen Überlastung des jeweils zuständigen Zivilsenats mehrfach ein Wechsel der Zu-
ständigkeit für deliktische Schadensersatzansprüche in Dieselverfahren notwendig
(VI., III., VII. Zivilsenat). Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihrer Argumentation zu-
dem auch die besonderen Aufgaben des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend. Der Bun-
desgerichtshof hat für Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung Sorge zu tragen (vgl.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - VI ZR 40/20 -, juris, Rn. 14). Damit obliegt ihm
nicht nur die Aufstellung von für die Rechtsanwender richtungsweisenden Leitsätzen und
Orientierungshilfen, vielmehr hat er auch sicherzustellen, dass in den ihm anvertrauten
Rechtsmaterien höchstrichterlich eine möglichst einheitliche Linie verfolgt wird. Dies
würde durch die Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Zivilsenate erschwert. Die Be-
schwerdeführerin zeigt keine Alternativen auf, die dem Bundesgerichtshof angesichts der
ihm nicht ohne Weiteres möglichen Aufstockung seiner Kapazitäten ohne Einrichtung eines
Hilfssenats zur Bündelung der Dieselverfahren erlaubt hätten, eine angemessene, nicht zu
unnötigen Verzögerungen und zur Rechtszersplitterung führende Bearbeitung dieser Ver-
fahren vorzunehmen.

 (e) Nach alldem wird eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach den eingangs            51
genannten Maßstäben weder den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92
BVerfGG entsprechend aufgezeigt noch liegt eine solche nach dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auf der Hand.

 cc) Auch hinsichtlich der weiteren Rügen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin           52
den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.

 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.               53

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                             54




       Langenfeld                        Fetzer                        Offenloch




                                           14/14

