BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1974/22 -




                                    IM NAMEN DES VOLKES

                                     In dem Verfahren
                                            über
                                die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),



- Bevollmächtigter:   Rechtsanwalt Professor Dr. Ali B. Norouzi,
                      in Sozietät Rechtsanwälte Widmaier Norouzi,
                      Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin -

gegen   a)   den Beschluss des Bundesgerichtshofs
             vom 21. September 2022 - 1 StR 178/22 -,

        b) das Urteil des Landgerichts Mannheim
           vom 14. Januar 2022 - 1 Ks 810 Js 2037/21 -

und     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
         die Richterinnen Langenfeld,
                           Fetzer
         und den Richter Offenloch
am 9. April 2025 einstimmig beschlossen:

        1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2022
           - 1 Ks 810 Js 2037/21 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs
           vom 21. September 2022 - 1 StR 178/22 - verletzen den Be-
           schwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des
           Grundgesetzes, soweit das Landgericht Mannheim den Be-
           schwerdeführer wegen versuchter schwerer räuberischer Er-
           pressung verurteilt und der Bundesgerichtshof seine dagegen



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   gerichtete Revision verworfen hat. Der Beschluss des Bundesge-
   richtshofs vom 21. September 2022 - 1 StR 178/22 - wird, soweit
   er den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesge-
   richtshof zurückverwiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die
   notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfah-
   ren sowie das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einst-
   weiligen Anordnung zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird je-
   weils auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festge-
   setzt.




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                                      Gr ün de:


 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die straf-          1
gerichtliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Die Verfas-
sungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Würdigung, der Geschädigte habe einen Ver-
mögensnachteil erlitten, gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103
Abs. 2 GG verstößt.




 1. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 we-         2
gen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

 Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatten der Mitangeklagte R. und der Ge-         3
schädigte vereinbart, gemeinsam ein neues Tattoostudio zu eröffnen und zu betreiben,
wofür sie am Tatort Räume angemietet hatten. Noch vor der Eröffnung des Tattoostudios
wurde der Mitangeklagte R. festgenommen und kam in Untersuchungshaft, weshalb der
Geschädigte das Tattoostudio von Beginn an faktisch alleine betrieb. Indes verbreitete der
Mitangeklagte R. aus dem Maßregelvollzug, in dem er inzwischen untergebracht worden
war, an weitere Mitglieder seiner Rockervereinigung den Vorwurf, von dem Geschädigten
im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tattoostudios finanziell übervorteilt worden zu
sein. Er forderte den Geschädigten in einem Telefonat auf, sich aus dem Tattoostudio zu-
rückzuziehen. Im Verlauf des Gesprächs zeigte sich der Geschädigte grundsätzlich offen für
die Abgabe seiner Geschäftsanteile, erbat sich jedoch Bedenkzeit. Bei weiteren Telefona-
ten erklärte der Geschädigte dem Mitangeklagten R., er sei zwar zur Aufgabe seiner Ge-
schäftsanteile bereit, wolle jedoch den Namen und das Logo des Tattoostudios für sich be-
halten; die Abgabe seiner Anteile am Tattoostudio könne er sich erst nach Klärung der
Streitfrage vorstellen, wer künftig das Logo und den Namen verwenden dürfe. Daraufhin
bestimmte der Mitangeklagte R. auf im Einzelnen nicht feststellbare Weise den Beschwer-
deführer und weitere Mitangeklagte dazu, das Tattoostudio aufzusuchen, um den Geschä-
digten unter Anwendung körperlicher Gewalt dazu zu zwingen, eine Erklärung zu unter-
zeichnen, wonach dieser seine Beteiligung am Tattoostudio an den Mitangeklagten R. be-
dingungslos abtrete.

 In Ausführung dieser Absprache verabredeten der Beschwerdeführer und weitere Mitan-         4
geklagte, den Geschädigten in das Tattoostudio zu bestellen, das im Hinblick auf Corona-
Schutzmaßnahmen geschlossen hatte, und diesen dort unter Einsatz körperlicher Gewalt
oder unter Drohung mit körperlicher Gewalt dazu zu zwingen, eine entsprechende Erklä-
rung zugunsten des Mitangeklagten R. zu unterschreiben. Es fand ein letztes Telefonat zwi-
schen dem Mitangeklagten R. und dem Geschädigten statt, in dem der Mitangeklagte R.



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dem Geschädigten mitteilte, er werde das Tattoostudio ab sofort alleine betreiben. Zu-
gleich kündigte er an, er werde noch am selben Tag seine Leute schicken, womit der Ge-
schädigte nicht einverstanden war. Daraufhin begaben sich der Beschwerdeführer, wei-
tere Mitangeklagte sowie weitere unbekannt gebliebene Personen in das Tattoostudio, wo
sie den Geschädigten unter Einsatz von Schlagwerkzeugen und Studioinventar mit Schlä-
gen und Tritten traktierten. Dabei forderte der Beschwerdeführer den Geschädigten mit
den Worten „Unterschreibst du jetzt den Vertrag, du Fotze?“ auf, eine Erklärung zu unter-
schreiben, wonach der Geschädigte sämtliche Rechte an dem Tattoostudio an den Mitan-
geklagten R. abgebe. Wie von dem Beschwerdeführer beabsichtigt, unterschrieb der blu-
tende Geschädigte die Erklärung unter dem Eindruck der Überlegenheit der Angreifer und
der von ihnen zuvor angewendeten Gewalt.

 2. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein und rügte         5
unter anderem die Verletzung materiellen Rechts.

 3. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision durch Beschluss gemäß § 349                6
Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer
hinsichtlich der räuberischen Erpressung nur wegen Versuchs verurteilt habe, obwohl der
Geschädigte infolge der Gewaltanwendung durch die Täter einen schriftlichen Vertrag zur
„bedingungslosen“ Abtretung der Geschäftsanteile an der Betreibergesellschaft des Tat-
toostudios unterzeichnet habe, sei der Beschwerdeführer nicht beschwert. Die Auflösung
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stelle zwar für sich genommen noch keinen Vermö-
gensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dar, da der Mitangeklagte R. die Gesellschaft
gemäß § 723 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB a.F. jederzeit habe kündigen können und der Geschä-
digte sich zuvor ohnehin zur Auflösung bereit erklärt habe. Auch ob der Geschädigte den
Mitangeklagten R. bei dem Betrieb des Studios übervorteilt und dieser einen Anspruch auf
finanziellen Ausgleich gehabt habe, spiele keine Rolle. Den Tätern sei es in erster Linie da-
rum gegangen, dem Mitangeklagten R. zu ermöglichen, das Tattoostudio – wie dann of-
fensichtlich geschehen und womit der Geschädigte nicht einverstanden gewesen sei – an
Ort und Stelle unter der bisherigen Bezeichnung und dem bisherigen Logo weiterzubetrei-
ben. Dazu wäre der Mitangeklagte R. aber auch bei einer Auseinandersetzung der Gesell-
schaft nach den §§ 730 ff. BGB a.F. nicht ohne Weiteres berechtigt gewesen (vgl. § 5
MarkenG). Der Taterfolg sei damit eingetreten.

 4. Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend, es fehlten             7
gänzlich Feststellungen zum vermeintlichen Vermögensschaden, insbesondere sei ein sol-
cher nicht im Ansatz beziffert worden.

 a) Der Generalbundesanwalt stelle einzig auf einen möglichen Vorteil des Mitangeklag-          8
ten R. ab, ohne zu erwähnen, wo konkret der Schaden des Geschädigten liegen solle. Ins-




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besondere sei nicht erkennbar, wie das (vermeintlich) abgepresste Schreiben hätte verhin-
dern sollen, dass der Geschädigte das Tattoostudio weiter betrete und dort weiter an „Ort
und Stelle“ arbeite. Das Schloss des Studios sei jedenfalls nicht ausgetauscht worden. Auch
bleibe in dem Antrag des Generalbundesanwalts gänzlich unberücksichtigt, dass sämtliche
Tattoostudios aufgrund der Corona-Maßnahmen bereits einen Monat vor dem Vorfall auf
unabsehbare Zeit geschlossen gewesen seien und dass ein Arbeiten an „Ort und Stelle“ zur
Tatzeit unabhängig von dem Vorfall rechtlich nicht möglich gewesen sei.

 b) Im Hinblick auf den Namen des Tattoostudios und das entsprechende Logo sei zu be-         9
achten, dass weder der Name noch das Logo im Register des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts eingetragen gewesen seien (§§ 4, 5 MarkenG). Insoweit habe keine natürliche
Person einen alleinigen Anspruch auf Führung des Namens oder Logos gehabt. Sowohl der
Geschädigte als auch der Mitangeklagte R. (als auch jeder Dritte) seien befugt gewesen,
unter dem Namen und Logo – auch alleine – zu arbeiten. Unabhängig davon, dass laut den
Feststellungen in dem vermeintlich abgenötigten Schreiben keine Regelung zu Logo und
Namen getroffen worden sei, hätte eine solche Regelung rechtlich nicht verhindern kön-
nen, dass der Geschädigte weiter unter dem Namen und Logo arbeite. Ein exklusives Recht
daran sei nicht gegeben gewesen, weshalb insoweit auch kein Vermögenswert beim Ge-
schädigten bestanden habe. Statt auf diese Fragestellungen einzugehen, verliere sich der
Generalbundesanwalt in vagen zivilrechtlichen Prognosen zu einem theoretischen Zivil-
prozess, in welchem der Mitangeklagte R. nach Auffassung des Generalbundesanwalts
nicht hätte obsiegen können. Ein konkreter Vermögensschaden im Sinne der §§ 253, 255
StGB werde durch diese Ausführungen nicht begründet.

 c) Entscheidend sei darüber hinaus, dass die Kammer – rechtlich untragbar – keine Bezif-     10
ferung des vermeintlichen angestrebten Schadens vorgenommen habe. Dies verstoße ge-
gen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Letz-
teres habe bereits in der „Al-Qaida-Entscheidung“ (vgl. BVerfGE 130, 1 <47 f.>) entschie-
den, dass zur Verhinderung einer Tatbestandsüberdehnung des Vermögensbegriffs – von
einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen – der Vermögensschaden der Höhe
nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen
dargelegt werden müsse. Auch bei Unsicherheiten müsse eine solche Bezifferung stattfin-
den, im Zweifel sei jedenfalls ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung zu
ermitteln. Normative Gesichtspunkte dürften zwar bei der Bewertung von Schäden eine
Rolle spielen; sie dürften die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder
verdrängen. Diesen Grundsätzen werde die Kammer nicht im Ansatz gerecht. Neben den
verfassungsrechtlichen Vorgaben sei die Bezifferung des angestrebten Vermögensvorteils
auch für die Strafzumessung zentral. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem hiesigen
– nämlich dem Fall eines Tattoostudios –, wo sämtliche werthaltigen Positionen stark vari-
ierten und es keine einfache oder pauschale Bemessungsgrundlage zur Bestimmung wirt-
schaftlicher Positionen gebe.



                                           5/14

 5. Mit Beschluss vom 21. September 2022 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des     11
Beschwerdeführers ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.




 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung des straf-       12
rechtlichen Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.

 Er führt aus, die Sache gebe dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit klarzustellen,       13
dass seine zur verfassungsrechtlichen Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals des Ver-
mögensnachteils in § 266 StGB beziehungsweise Vermögensschadens in § 263 StGB entwi-
ckelten Maßstäbe ebenso für den Vermögensschaden als Merkmal der (räuberischen) Er-
pressung in §§ 253, 255 StGB anzuwenden seien.

 1. Das Tatgericht habe den Beschwerdeführer verurteilt, ohne Feststellungen zu treffen,    14
wodurch der Geschädigte einen Vermögensschaden erlitten haben solle. Auch die Revisi-
onsentscheidung des Bundesgerichtshofs habe diesen Rechtsmangel nicht kompensiert.
Der insoweit als Begründungsersatz fungierende Verwerfungsantrag des Generalbundes-
anwalts gebe hierauf ebenfalls keine Antwort, weil er sich auf allgemeine Erwägungen
stütze, zu denen das Tatgericht keine Feststellungen getroffen habe. Vielmehr leide das
Verfahren daran, dass die Strafgerichte den Schaden mit dem abgenötigten Verhalten
gleichgesetzt und so die Tatbestandsmerkmale verfassungsrechtlich unstatthaft verschlif-
fen hätten. Feststellungen zu den rechtlichen Verhältnissen hinsichtlich des Betriebs des
Tattoostudios und zum Vorstellungsbild des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine etwa-
ige Vermögensbeeinträchtigung des Geschädigten seien nicht getroffen worden. Auch
eine konkrete Schadenshöhe werde nirgends in den Urteilsgründen beziffert. Eine Scha-
denssumme oder eine auch nur abstrakte werthaltige und nachteilsbegründende Position
werde nirgends erwähnt.

 Kern der verfassungsrechtlichen Vorgaben sei, dass der Vermögensnachteil dort, wo ihn      15
das Gesetz fordere, ein eigenes Tatbestandsmerkmal darstelle. Folglich dürfe sein Gehalt
bei der Erpressung nicht gänzlich in dem abgepressten Verhalten aufgehen. Der Vermö-
gensnachteil habe insoweit die Funktion, die strafrechtlichen Tatbestände zu begrenzen
(vgl. BVerfGE 130, 1 <47>). Das Schadensmerkmal kennzeichne ein Delikt als Vermögens-
delikt; es bestimme den Taterfolg und charakterisiere das geschützte Rechtsgut. Das Bun-
desverfassungsgericht habe deshalb insbesondere im Rahmen der Untreue – aber auch
beim Betrug – dafür gesorgt, dass die abstrakte Extensionsanfälligkeit des Vermögens-
nachteils eingehegt werde, und die realwirtschaftliche Perspektive bei dessen Bestim-
mung betont.

 Diese Maßstäbe ließen sich bruchlos auf §§ 253, 255 StGB übertragen. Der Vermögens-        16
nachteil unterscheide die (räuberische) Erpressung von der einfachen Nötigung, die allein



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die Willensfreiheit und nicht auch das Vermögen schütze. Darum müsse er gesondert fest-
gestellt werden, um dem Schuldgrundsatz zu genügen. Um einen Evidenzfall nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichthofs handele es sich hier mitnichten. Dieser habe viel-
mehr in einem ähnlich gelagerten Fall moniert, dass sich den Urteilsgründen bei der ver-
suchten Erpressung zur Aufgabe eines Lokals und Übertragung eines Mietverhältnisses
nicht entnehmen ließ, ob der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens des dortigen Ge-
schädigten dadurch gemindert worden wäre. Da dem durch den Mietvertrag eingeräumten
Besitzrecht an den Räumlichkeiten die Verpflichtung zu monatlichen Mietzahlungen ge-
genübergestanden habe und zum Wert des Besitzrechts keine Feststellungen getroffen
worden seien, sei nicht erkennbar gewesen, ob der Vertrag für den dortigen Geschädigten
wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR
260/17 -, juris, Rn. 13).

 2. Wie bereits mit der Revision zutreffend moniert worden sei, ergebe sich auch kein Ver-    17
mögensnachteil aus der – vom Landgericht nicht festgestellten – markenrechtlichen Beur-
teilung des Falles. Anhand der Urteilsgründe könne gerade nicht beurteilt werden, ob dem
Namen oder Logo ein wirtschaftlich anerkannter Wert beizumessen sei. Erneut wäre es er-
forderlich gewesen, dies zu konkretisieren, denn Erwerbs- und Gewinnaussichten könnten
nur ausnahmsweise Vermögensbestandteil sein, wenn sie so verdichtet seien, dass ihnen
der Rechtsverkehr bereits einen wirtschaftlichen Wert beimesse, weil sie mit einiger Wahr-
scheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten ließen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Novem-
ber 2011 - 2 StR 375/11 -, juris, Rn. 16). Gerade im Hinblick auf die auch vom Generalbun-
desanwalt betonte Weiternutzung des Studionamens und Ähnlichem handele es sich
– wenn überhaupt – um Erwerbs- oder Gewinnaussichten, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung niemals ohne Weiteres Vermögensbestandteil seien. Zudem stelle das Ur-
teil auch nicht fest, ob und in welcher Höhe getätigte Investitionen des Geschädigten durch
die Tat tangiert worden seien. Auch dies verstehe sich hier nicht von selbst, sondern be-
dürfe einer näheren Darlegung. Der landgerichtliche Weg verkenne die Sicherungsfunk-
tion der Schadensdarstellung damit in grober Weise.




 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die        18
Kammer die weitere Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2022 mit Be-
schluss vom 16. Januar 2025 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Be-
schwerdeführers – längstens für die Dauer von sechs Monaten – ausgesetzt.




                                           7/14

 Das Bundesministerium der Justiz sowie das Ministerium der Justiz und für Migration Ba-     19
den-Württemberg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium der Jus-
tiz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Das Ministerium der Justiz und für
Migration Baden-Württemberg hat sich nicht geäußert.

 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.             20




 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.          21
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt. Die maß-
geblichen verfassungsrechtlichen Fragen für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zu-
lässig und in einer die Kammerzuständigkeit begründenden Weise offensichtlich begrün-
det (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die Begründung den An-       22
forderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verlet-        23
zen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.

 a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die       24
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung die-
ser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rück-
wirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes
Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerich-
tetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 75, 329 <340>; 126, 170 <194>;
130, 1 <43>; 160, 284 <317 Rn. 88> – verbotene Kraftfahrzeugrennen <§315d Abs. 1 Nr. 3
StGB>). Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlos-
sen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt
einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <197>;
130, 1 <43>; 160, 284 <320 f. Rn. 94>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. August 2023 - 2 BvR 1373/20 -, Rn. 33).

 Gegenstand der Auslegung strafgesetzlicher Bestimmungen kann damit immer nur der            25
Gesetzestext sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August
2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 13). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste
Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit



                                          8/14

der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus
dessen Sicht zu bestimmen (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <197>; 130, 1 <43>). Der
Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut,
dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Straf-
rechts verteidigen will (vgl. BVerfGE 130, 1 <43>; 153, 310 <339 f. Rn. 72> – Knorpelfleisch;
BVerfGK 10, 442 <445>; 14, 177 <182>). Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung
zu korrigieren (vgl. BVerfGE 126, 170 <197>; 130, 1 <43>). Würde erst eine über den er-
kennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhal-
tens führen, so müssen sie zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingrei-
fen (vgl. BVerfGE 64, 383 <393>; 126, 170 <197>; 130, 1 <43>). Dies gilt auch dann, wenn
infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungs-
bereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mö-
gen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob
er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will
(vgl. BVerfGE 92, 1 <13>; 126, 170 <197>; 160, 284 <320 f. Rn. 97>; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 13).

 Den Strafgerichten ist es dabei nicht verwehrt, den Wortlaut einer Strafbestimmung weit        26
auszulegen. Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine da-
ran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein, denn unter dieser Vorausset-
zung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen
(vgl. BVerfGE 160, 284 <322 Rn. 99>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 1404/20 -, Rn. 37). Dies zu gewährleisten ist Sinn des
Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <262>; 160, 284 <322 Rn. 99>). Allerdings sind die
Strafgerichte verpflichtet, die einzelnen Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber
das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht so zu definieren, dass die vom
Gesetzgeber dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgeho-
ben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen – auch zum Schutz des Normadressaten –
innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig
in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirk-
licht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209
<229>; 92, 1 <16 f.>; 126, 170 <198>; 130, 1 <43 f.>; 160, 284 <322 Rn. 99>; BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 1404/20 -,
Rn. 37).

 Im Falle des Nachteilsmerkmals des § 253 Abs. 1 StGB muss die Auslegung dabei den ge-          27
setzgeberischen Willen beachten, das Merkmal selbständig neben dem der Nötigung zu
statuieren; sie darf dieses Tatbestandsmerkmal nicht mit dem abgenötigten Verhalten ver-
schleifen, das heißt, es in diesem Merkmal aufgehen lassen. Deswegen und um das Voll-
endungserfordernis zu wahren, sind eigenständige Feststellungen zum Bestehen eines
Nachteils geboten. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen – etwa bei einem ohne



                                            9/14

Weiteres greifbaren Mindestschaden – abgesehen, werden die Strafgerichte den von ihnen
angenommenen Nachteil der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich
nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen müssen (vgl. zur Untreue BVerfGE
126, 170 <211>; BVerfGK 20, 114 <120>). Normative Gesichtspunkte können bei der Fest-
stellung eines Nachteils durchaus eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der
Erpressung als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben, wirtschaftliche Über-
legungen nicht überlagern oder verdrängen (vgl. BVerfGE 126, 170 <211, 228>; 130, 1
<48> zum Betrug; BVerfGK 20, 114 <120>).

 Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus                  28
Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist wegen des strengen Ge-
setzesvorbehalts auch eine strenge inhaltliche Kontrolle gefordert (vgl. BVerfGE 126, 170
<199>; 130, 1 <44>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022
- 2 BvR 1404/20 -, Rn. 38). Sowohl die Überschreitung der Grenzen des Strafgesetzes als
auch die Konturierung und Präzisierung ihres Inhalts betreffen die Entscheidung über die
Strafbarkeit und damit die Abgrenzung von Judikative und Legislative. Die Klärung der in-
soweit aufgeworfenen Fragen ist Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126,
170 <199>; 130, 1 <44>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Au-
gust 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. De-
zember 2022 - 2 BvR 1404/20 -, Rn. 38).

 b) Gemessen hieran entsprechen die Feststellungen des Landgerichts zu einem – von dem          29
Beschwerdeführer zumindest für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genomme-
nen – Vermögensnachteil des Geschädigten und infolgedessen die rechtliche Bewertung
des festgestellten Sachverhalts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

 aa) Geschütztes Rechtsgut der §§ 253, 255 StGB ist das Vermögen. Eine versuchte räube-         30
rische Erpressung läge deshalb nur vor, wenn der Tatentschluss des Beschwerdeführers da-
rauf gerichtet gewesen wäre, dem Vermögen des Geschädigten einen Nachteil zuzufügen.
Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB ist gleichbedeutend mit dem Ver-
mögensschaden beim Betrug (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17 -, juris,
Rn. 12 m.w.N.). Ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung durch das Re-
visionsgericht setzt somit voraus, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen
entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits er-
folgt oder – in den Evidenzfällen, in denen sich eine nähere Darlegung erübrigt – sicher
möglich ist (vgl. zum Betrug BVerfGE 130, 1 <48>).

 bb) Entsprechende Feststellungen lassen sich den angegriffenen Entscheidungen nicht            31
entnehmen.

 (1) Soweit der Geschädigte genötigt werden sollte, den Betrieb des Tattoostudios aufzu-        32
geben und einer Übertragung des Betriebs auf den Mitangeklagten R. zuzustimmen, lässt


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sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass dadurch der wirtschaftliche Gesamtwert
des Vermögens des Geschädigten – nach dem für die Versuchsstrafbarkeit maßgeblichen
Vorstellungsbild des Beschwerdeführers – gemindert worden wäre.

 (a) Ob das Besitzrecht des Geschädigten an den Räumlichkeiten nach dem Vorstellungs-         33
bild des Beschwerdeführers als Vermögensgegenstand angesehen werden und ein Verlust
des Besitzrechts zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens füh-
ren konnte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Festgestellt ist insoweit le-
diglich, dass der Geschädigte und der Mitangeklagte R. am Tatort Räumlichkeiten zum Be-
trieb des Tattoostudios angemietet und dort das Studio eröffnet hatten. Nähere Einzelhei-
ten zum Bestehen oder Inhalt eines Mietvertrages sowie zur subjektiven Tatseite in Bezug
auf den Beschwerdeführer ergeben sich daraus nicht. Somit ist auch nicht erkennbar, ob
ein solcher Vertrag nach der Vorstellung des Beschwerdeführers für den Geschädig-
ten wirtschaftlich vorteilhaft gewesen wäre sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
einem durch Mietvertrag eingeräumten Besitzrecht an den Räumlichkeiten die Verpflich-
tung zu monatlichen Mietzahlungen gegenübergestanden hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom
4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17 -, juris, Rn. 13).

 (b) Auch der Hinweis in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, dass der Mitan-          34
geklagte R. selbst bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft nach den §§ 730 ff. BGB
a.F. nicht ohne Weiteres berechtigt gewesen wäre, das Tattoostudio an Ort und Stelle unter
der bisherigen Bezeichnung und dem bisherigen Logo weiterzubetreiben, gibt keinen wei-
teren Aufschluss. Zwar ist anerkannt, dass auch Marken- und Patentrechte dem strafrecht-
lich geschützten Vermögen unterfallen (vgl. Hefendehl, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 4. Aufl. 2022, § 263 Rn. 614; Kubiciel/Tiedemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB,
13. Aufl. 2025, § 263 Rn. 143). Konkrete Feststellungen zur Werthaltigkeit von Logo und
Name des Tattoostudios sowie zu den für die Versuchsstrafbarkeit maßgeblichen Vorstel-
lungen des Beschwerdeführers hierzu sind jedoch nicht getroffen. Zur Tatvorgeschichte ist
insoweit allein festgestellt, dass laut Aussage des Geschädigten ein Bekannter des Mitan-
geklagten R. das Logo des Studios sowie eine Webseite entwarf und dafür später ein kos-
tenloses Tattoo erhielt. Ob für das Logo außerdem noch Geld bezahlt wurde, konnte der
Geschädigte den Urteilsgründen zufolge nicht berichten. Zum Namen des Tattoostudios ge-
ben die Urteilsgründe nur wieder, dass dieser der Kurve einer Motorrennstrecke ent-
stammt. Ob für den Namen oder das Logo etwa eine Marke in das Register des Deutschen
Patent- und Markenamts nach § 4 Nr. 1 MarkenG eingetragen wurde oder sie aus sonstigen
Gründen Markenschutz genießen und welche Vorstellungen der Beschwerdeführer in Be-
zug auf das Bestehen eines etwaigen Markenschutzes hatte, kann den Urteilsgründen da-
gegen nicht entnommen werden.




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 (2) Auch hinreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Beschwerdeführers be-           35
züglich etwaiger Erwerbs- und Gewinnaussichten, die nur ausnahmsweise als Vermögens-
bestandteil angesehen werden könnten, hat das Landgericht nicht getroffen.

 (a) Der Verlust einer bloßen ungesicherten Aussicht eines Geschäftsabschlusses kann           36
grundsätzlich noch nicht als Vermögensschaden angesehen werden. Erwerbs- und Ge-
winnaussichten können nur ausnahmsweise Vermögensbestandteil sein, wenn sie so ver-
dichtet sind, dass ihnen der Rechtsverkehr bereits einen wirtschaftlichen Wert beimisst,
weil sie mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen (vgl.
BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; Sander, in: Mün-
chener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 253 Rn. 24; Vogel/Burchard, in: Leipziger
Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 253 Rn. 30; Wittig, in: BeckOK StGB, § 253 Rn. 14
<Feb. 2025>). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können daher auch Er-
werbs- und Gewinnaussichten, wie sie mit dem Betrieb einer Gaststätte verbunden sein
können, nur ausnahmsweise als Vermögensbestandteil angesehen werden (vgl. BGH, Ur-
teil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17 -, juris, Rn. 14; zust. Schilling, NStZ 2018, S. 213
<214 f.>; anders wohl noch BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95 -, juris, Rn. 4).

 (b) Hierzu hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Geschädigte mit dem Mit-      37
angeklagten R. ursprünglich vereinbart hatte, erwartete Gewinne hälftig zu teilen, und
dass der Geschädigte für seine Arbeitsleistung im Tattoostudio – zusätzlich zu der Gewinn-
beteiligung – ein Gehalt bekommen haben soll. Später soll der Geschädigte dem Mitange-
klagten R. dagegen mitgeteilt haben, er werde an sich und den Mitangeklagten R. jeweils
1.200 Euro pro Monat auszahlen und darüber hinausgehende Gewinne für sich selbst oder
das Studio verwenden, woraufhin er die Zahlungen an den Mitangeklagten R. beziehungs-
weise dessen Lebensgefährtin gekürzt habe. Bezogen auf die Aussage des Mitangeklagten
R., er habe über „verschiedene Freunde“ erfahren, dass der Geschädigte mit dem Tattoo-
studio gute Geschäfte mache, sodass ihm klargeworden sei, dass der Geschädigte in erheb-
lichem Maße in die eigene Tasche gearbeitet habe, hat das Landgericht selbst angenom-
men, diese Vorwürfe seien pauschal geblieben, Namen, konkrete Sachverhalte oder Be-
träge seien nicht genannt worden. Ob und in welchem Umfang – zumal nach dem hier nicht
näher beschriebenen Vorstellungsbild des Beschwerdeführers – auch künftig Einnahmen
des Geschädigten aus dem Betrieb des Tattoostudios zu erwarten gewesen wären, bleibt
damit offen. Eine ausreichende Beschreibung und Bezifferung eines von dem Beschwer-
deführer zumindest für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Vermö-
gensschadens ist damit auch hierin nicht zu erkennen. Somit kann letztlich dahinstehen,
ob – wie der Beschwerdeführer meint – bereits der Umstand, dass das Tattoostudio zur Tat-
zeit im Hinblick auf Corona-Schutzmaßnahmen geschlossen war, einer Verdichtung einer
entsprechenden Erwerbs- und Gewinnaussicht entgegenstünde.




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 (3) Schließlich ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch unter dem Ge-      38
sichtspunkt des Entzuges bereits getätigter Investitionen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Ok-
tober 2017 - 2 StR 260/17 -, juris, Rn. 15) ein von dem Beschwerdeführer zumindest für
möglich gehaltener und billigend in Kauf genommener Vermögensschaden nicht zu erken-
nen. Zwar hat das Landgericht – entgegen der ebenfalls wiedergegebenen Aussage des
Mitangeklagten R., wonach dieser den überwiegenden Teil der Kosten zur Einrichtung des
Tattoostudios übernommen habe – festgestellt, dass der Geschädigte bis auf die Kosten des
Umbaus der Räumlichkeiten, für die der Mitangeklagte R. aufkam, die Investitionen zur Ein-
richtung des Tattoostudios selbst übernommen hatte. Feststellungen zum Umfang der von
dem Beschwerdeführer für möglich gehaltenen Investitionen des Geschädigten fehlen
aber ebenso wie zur Frage, ob die abgenötigte Übergabe des Betriebs des Tattoostudios
an den Mitangeklagten R. aus der maßgeblichen Sicht des Beschwerdeführers auch die ent-
schädigungslose Abtretung von (werthaltigen) Rechten des Geschädigten an der Einrich-
tung des Tattoostudios umfasst hätte.

 c) Da der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne nähere Begrün-           39
dung als unbegründet verworfen hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln
wie das angegriffene Urteil des Landgerichts.

 3. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchset-          40
zung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).

 a) Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, wenn die geltend        41
gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes
Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90,
22 <25>).

 b) Dies ist vorliegend angesichts der unter Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG     42
erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne
Weiteres der Fall.




 1. Es ist danach festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar     43
2022 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2022 den Beschwer-
deführer in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG
verletzen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs
ist deshalb, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).




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 2. Eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts durch das Bundesverfassungsgericht ist         44
indes nicht angezeigt. Zwar verletzt – wie gezeigt – auch dieses Urteil den Beschwerdefüh-
rer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist im weiteren
Verlauf des Verfahrens sicherzustellen, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers we-
gen eines Erpressungsdelikts ohne die dafür auch aus verfassungsrechtlichen Gründen er-
forderlichen Feststellungen zum Vermögensnachteil beziehungsweise zum diesbezügli-
chen Tatentschluss unterbleibt. Hierfür ist es möglicherweise aber nicht erforderlich, das
Urteil des Landgerichts, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, vollumfänglich, also
auch mit allen Feststellungen, aufzuheben. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Strafprozess-
recht auch den Weg einer den festgestellten Verfassungsverstoß zwar vollständig beseiti-
genden, insbesondere in Bezug auf die getroffenen Feststellungen aber nur beschränkten
Aufhebung des Urteils des Landgerichts eröffnet. Es stellen sich damit Zweifelsfragen dar-
über, in welchem Umfang der festgestellte Verfassungsverstoß eine Aufhebung der ange-
griffenen Entscheidung erfordert, die ihre Wurzel nicht im Verfassungs- oder Verfassungs-
prozessrecht haben, sondern sich gerade aus den Besonderheiten des Strafprozessrechts
ergeben. Unter diesen Umständen ist es – ausnahmsweise – gerechtfertigt, allein die Revi-
sionsentscheidung des Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sache an diesen zurückzu-
verweisen, damit dieser im Rahmen der neuen Revisionsentscheidung den Umfang der
Aufhebung des landgerichtlichen Urteils näher bestimmen kann, der aus strafprozessrecht-
licher Sicht notwendig ist, um den festgestellten Verfassungsverstoß zu beheben (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1995 - 2 BvR 1180/94 -,
juris, Rn. 15; ferner BVerfGK 14, 177 <186 f.>).




 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                 45

 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37      46
Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des
Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>).




       Langenfeld                        Fetzer                      Offenloch




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