BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/24 -




                                    IM NAMEN DES VOLKES

                                       In dem Verfahren
                             zur verfassungsrechtlichen Prüfung,



ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 18. März 2022 (Bundesgesetzblatt I
Seite 466) mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes im Zeitraum
vom 7. November 2022 bis 31. Dezember 2022 vereinbar gewesen ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 3. September
   2024 (3 A 224/22) -,

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
          die Richterin   Ott
          und die Richter Radtke,
                          Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Januar 2025 einstimmig beschlossen:

     Die Vorlage ist unzulässig.




                                         Gründe:

 Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022         1
(BGBl I S. 466) im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz
vereinbar war.




 1. Die vorgelegte Norm steht in Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2020 durch das               2
Coronavirus SARS-CoV-2 und die Infektionskrankheit COVID-19 verursachten globalen Pan-
demie. Sie regelte für den Zeitraum vom 12. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 die




                                             1/9

auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht, eine CO-
VID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen
(„einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“). Betroffen von der Nach-
weispflicht waren Personen, die im Pflege- und Gesundheitssektor tätig waren, wie in
Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Alten- und Pflegeheimen,
Behinderteneinrichtungen sowie in der ambulanten Pflege.

 a) Die Norm hatte im für das Ausgangsverfahren relevanten Teil und in ihrer vorgelegten   3
Fassung folgenden Wortlaut:

      (1) 1Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder
      Genesenennachweis […] verfügen:
      1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
      a) Krankenhäuser,
      […]
      2
       Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontrain-
      dikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
      (2) 1Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
      Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder
      des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden
      Nachweis vorzulegen:
      1. einen Impfnachweis […],
      2. einen Genesenennachweis […],
      3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschafts-
      drittel befinden, oder
      4. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen
      Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
      können.
      2
       Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vor-
      gelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit
      des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Ein-
      richtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheits-
      amt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Un-
      ternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt
      personenbezogene Angaben zu übermitteln.
      […]
      (5) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt,
      in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unterneh-
      men befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzu-
      legen. […] 3Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforde-
      rung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vor-
      legt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht
      Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1




                                          2/9

       genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterneh-
       mens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem
       solchen Unternehmen tätig wird. […]

 b) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs diente die vorgelegte Regelung dem              4
Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-
Erkrankung (vgl. BTDrucks 20/188, S. 4, 30). Ebenso wie (ältere) pflegebedürftige Perso-
nen, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, gehörten die im
Rahmen von Angeboten für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen betreu-
ten Personen typischerweise aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkran-
kungen zu diesen vulnerablen Personengruppen (vgl. BTDrucks 20/188, S. 28). Während
eine COVID-19-Erkrankung für die meisten Menschen mild verlaufe, bestehe bei den vul-
nerablen Gruppen insbesondere aufgrund ihres Gesundheitszustands und/oder Alters ein
erhöhtes Risiko für eine Infektion und insbesondere für einen schweren oder sogar tödli-
chen Krankheitsverlauf, weil sie sich selbst nicht oder nur eingeschränkt gegen eine Infek-
tion schützen könnten (vgl. BTDrucks 20/188, S. 1 ff., 28 ff.; 20/250, S. 49). Zum Schutz die-
ser Personengruppen sei eine besonders hohe Impfquote unter dem Personal in Gesund-
heitsberufen und solchen Berufen essentiell, zu denen die Betreuung von Pflegebedürfti-
gen und Menschen mit Behinderungen gehöre (vgl. BTDrucks 20/188, S. 1 ff., 28 ff.; 20/250,
S. 49). Denn eine Impfung schütze nicht nur die geimpfte Person durch eine Reduzierung
des eigenen Infektionsrisikos, sondern reduziere auch das Übertragungsrisiko (vgl.
BTDrucks 20/250, S. 49). Geimpfte würden sich ebenso wie Genesene nämlich seltener in-
fizieren und seien im Falle einer Infektion auch weniger beziehungsweise für einen kürze-
ren Zeitraum infektiös (vgl. BTDrucks 20/188, S. 37). Zu diesem Zweck wählte der Gesetz-
geber ein Regelungsmodell, bei dem solche Einrichtungen und Unternehmen im Vorder-
grund stehen, in denen sich nach seiner Einschätzung typischerweise vulnerable Personen-
gruppen aufhalten und in denen es seit Pandemiebeginn zu Virusausbrüchen mit teilweise
hohen Todeszahlen gekommen war.

 Zur Umsetzung der Regelungszwecke bestimmte § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG den Kreis der von           5
der Nachweispflicht erfassten Einrichtungen und Unternehmen. Zentral war hierbei, dass
die dort tätigen Personen geimpft oder genesen sein mussten, soweit eine Impfung nicht
medizinisch kontraindiziert war oder eine Schwangere betraf, die sich im ersten Schwan-
gerschaftsdrittel befand. § 20a Abs. 2 IfSG galt für bereits aktuell Beschäftigte. Wiesen diese
ihre Immunität oder die Kontraindikation nicht nach, musste die Einrichtungs- oder Unter-
nehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen, das auf Grundlage
von § 20a Abs. 5 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen durfte.

 2. Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen § 20a            6
IfSG in der auch hier maßgeblichen Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückge-




                                             3/9

wiesen. Die Norm sei mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und insbeson-
dere verhältnismäßig (vgl. BVerfGE 161, 299 <360 ff. Rn. 149 ff., 400 ff. Rn. 243 ff.> - Impf-
nachweis <COVID-19>).

 3. Der Vorlage liegt ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot zu Grunde. Die Klä-       7
gerin des Ausgangsverfahrens ist in einem Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Da
sie ihrem Arbeitgeber im Jahr 2022 keinen Immunitätsnachweis bezüglich des Coronavirus
SARS-CoV-2 vorgelegt hatte, informierte dieser die zuständige Behörde. Nach mehreren
Anhörungen verfügte diese auf Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG mit Bescheid vom
7. November 2022 ein bis zum 31. Dezember 2022 geltendes Tätigkeitsverbot gegen die
Klägerin. Dagegen hat diese Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die sie nach Au-
ßerkrafttreten des § 20a IfSG und dem Ende ihres Tätigkeitsverbots als Fortsetzungsfest-
stellungsklage weiterverfolgt.

 4. Mit Beschluss vom 3. September 2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren aus-            8
gesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

       ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 466) mit Art. 2 Abs. 2
       Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember
       2022 vereinbar gewesen ist.

 Das Vorlagegericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Ver-      9
fassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 27. April 2022 neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien
die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Über-
tragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen.

 Der vorgelegten Regelung fehle es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Ok-        10
tober 2022, an der Eignung, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen. Der
vom Gesetzgeber unterstellte Fremdschutz durch eine Impfung sei tatsächlich nicht bezie-
hungsweise spätestens seit Auftreten der Omikronvariante des Coronavirus nur im gerin-
gen Ausmaß gegeben und nicht signifikant höher gewesen als der Schutz, den eine Testung
gewährleistet hätte. Die Informationslage hätte sich ausweislich der Protokolle des COVID-
19 Krisenstabs des Robert Koch-Instituts aus Oktober 2022 und der Aussage von dessen
heutigem Präsidenten bezüglich der verringerten Wirksamkeit der Impfungen gegen die
seit Januar 2022 dominierende Omikronvariante derart verdichtet, dass ein Tätigwerden
des Gesetzgebers erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus und selbstständig tragend
sei die Regelung mit Blick auf die im Spätsommer/Herbst 2022 bekannt gewordenen Er-
kenntnisse zur Erreichung des Schutzzwecks der Norm nicht mehr erforderlich gewesen.
Angesichts der Dominanz der Omikronvariante und der damit nur noch eingeschränkten
Wirkung einer Impfung, wäre eine regelmäßige Testung des Pflegepersonals als milderes
Mittel genauso geeignet gewesen, den Schutzzweck zu erreichen.



                                             4/9

 Die Vorlage ist unzulässig. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststel-         11
len (vgl. § 81a Satz 1 BVerfGG).

 1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfas-             12
sungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn
es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es auf die Gültigkeit der Vorschrift für die im Ausgangs-
verfahren zu treffende Entscheidung ankommt, und wenn es davon überzeugt ist, dass die
Vorschrift mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

 Um die Entscheidungserheblichkeit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1             13
BVerfGG genügenden Weise darzulegen, muss das vorlegende Gericht verdeutlichen, dass
sich die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage als unerlässlich darstellt, damit es
das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann. Im Hinblick auf
den Vorlagegegenstand muss das Gericht den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab
benennen und die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgebenden
Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen. Es hat sich im Einzelnen mit der
Rechtslage auseinanderzusetzen, auf nahe liegende tatsächliche und rechtliche Gesichts-
punkte einzugehen und die in Schrifttum und Rechtsprechung – insbesondere derjenigen
des Bundesverfassungsgerichts – entwickelten, für die vorgelegte Frage bedeutsamen
Rechtsauffassungen ebenso zu verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffen-
den Norm. Dabei hat es die aus seiner rechtlichen Sicht zur Prüfung der Verfassungsmäßig-
keit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in seinen Vorla-
gebeschluss aufzunehmen (BVerfGE 145, 171 <188 Rn. 50> m.w.N.). Seine Erwägungen
müssen sich auf eine vollständige Tatsachengrundlage stützen (vgl. BVerfGE 76, 100
<104>; 77, 259 <261>; 86, 52 <57>; 105, 61 <67>). Das vorlegende Gericht muss daher
unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel alle tatsächlichen Umstände
aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können, und tragfähige Feststellungen
treffen, die es seiner fach- und verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann
(vgl. BVerfGE 37, 328 <333 f.>; 48, 396 <400>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <201>;
BVerfGK 15, 447 <452 ff.>).

 Hat das Bundesverfassungsgericht – wie hier – bereits die Verfassungsmäßigkeit der vor-         14
gelegten Norm festgestellt, kommt eine Vorlage nur dann in Betracht, wenn tatsächliche
oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die eine Grundlage der früheren Ent-
scheidungen berühren und deren erneute Überprüfung nahelegen (vgl. BVerfGE 94, 315
<322 f.>). Diese Änderungen müssen im Vorlagebeschluss detailliert dargetan werden.

 2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Das Vorlagegericht hat seine            15
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm nicht in einer
den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargetan.



                                             5/9

 Zwar sind die Ausführungen des Vorlagegerichts nicht zu beanstanden, wonach seine im         16
Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der Nachweispflicht nach
§ 20a IfSG abhängt, da die Klägerin dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt und
sie von der Pflicht auch nicht anderweitig ausgenommen ist.

 Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wird jedoch nicht den ver-      17
fassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet. Soweit das Vorlagegericht die
Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG mit einer spätestens im Oktober 2022 eingetretenen
Ungeeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung begründet, lässt es schon nicht erken-
nen, dass es sich von den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben (a) hat leiten
lassen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an nachvollziehbaren Schlussfolgerun-
gen auf die Verfassungswidrigkeit der Norm (b).

 a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit         18
von Gesetzen als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind geklärt.

 aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die ge-       19
setzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht
mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann
oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 163, 107 <149 Rn. 111>; stRspr). Bei der
Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich
auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforder-
liche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen.
Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr ein-
zelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglich-
keiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter ab. Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht
und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu-
lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichti-
ger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen
Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die
verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungs-
prognose beschränkt. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen
zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern
lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen
durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose
also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig,
stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage. Die Eignung
setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirk-




                                           6/9

samkeit der Maßnahmen gibt. Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Rege-
lung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche
Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (vgl. BVerfGE 161, 299 <367 f. Rn. 166 f.>
m.w.N.).

 bb) Grundrechtseingriffe dürfen auch nicht weitergehen, als es der Gesetzeszweck erfor-      20
dert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzgeberi-
schen Ziels zur Verfügung steht, das Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allge-
meinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnah-
men zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetz-
geber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungs-
spielraum zu. Dieser bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewähl-
ten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prog-
nostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensi-
tät des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der
zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen
tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechts-
träger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Gü-
ter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt
möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prü-
fung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl.
BVerfGE 161, 299 <378 Rn. 187> m.w.N.).

 b) Diese Maßstäbe verkennt das Vorlagegericht. Seine Feststellungen lassen weder in          21
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht den Schluss auf eine mögliche Ungeeignetheit
(aa) oder fehlende Erforderlichkeit (bb) der Vorlagenorm zu.

 aa) Das Vorlagegericht meint im Schwerpunkt, § 20a IfSG sei spätestens ab Oktober 2022       22
unter der Omikronvariante nicht mehr geeignet gewesen, dem Schutz vulnerabler Perso-
nen zu dienen.

 (1) Für diese verfassungsrechtliche Schlussfolgerung fehlt es aber schon an wider-           23
spruchsfreien Feststellungen. Denn das Vorlagegericht geht selbst von einem vorhande-
nen Übertragungsschutz aus, den die Impfung auch im Jahr 2022 weiterhin vermittelt
habe. Dass dieser reduziert gewesen sein soll, kann von vornherein nicht die Geeignetheit
im verfassungsrechtlichen Sinne infrage stellen. Denn diese wäre erst dann nicht mehr ge-
geben, wenn überhaupt kein Übertragungsschutz bestanden hätte und damit der Geset-
zeszweck (Schutz vulnerabler Personen durch impfinduzierte Reduzierung des Übertra-
gungsrisikos in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) in keiner Weise ge-
fördert worden wäre. Dies hat das Vorlagegericht nicht widerspruchsfrei festgestellt.




                                           7/9

 So geht es davon aus, dass der durch die Impfung vermittelte Fremdschutz nach Auftreten      24
der Omikronvariante nur in geringem Ausmaß gegeben gewesen sei, und bringt damit ge-
rade seine Überzeugung von einem impfinduzierten Fremdschutz zum Ausdruck. An ande-
rer Stelle führt es aus, dass „nach der zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante des
Coronavirus durch eine Impfung kein im Vergleich zur Testung verstärkter Schutz vor einer
Infektion anderer Personen gewährleistet wurde“. Impf- oder Genesenennachweis – so
das Vorlagegericht weiter – „trugen damit nicht in einer herausgehobenen bzw. verstärk-
ten Weise zum Schutz vulnerabler Menschen bei, da eine Impfung den Erkenntnissen des
Robert Koch-Instituts zufolge allenfalls in den ersten zwei Wochen nach ihrer Verabrei-
chung einen wirksamen Fremdschutz bildete […].“ Vor diesem Hintergrund ist es nicht
nachvollziehbar, wie das Vorlagegericht zur Schlussfolgerung einer gänzlich fehlenden –
und nicht einer allein reduzierten – Eignung der Impfung als Instrument zur Reduzierung
von Übertragungswahrscheinlichkeiten gelangt. Denn weder die Feststellung eines „nicht
herausgehobenen bzw. verstärkten“ Fremdschutzes noch die eines „allenfalls zwei Wo-
chen“ bestehenden Fremdschutzes lässt diesen Schluss zu. Vielmehr legen diese Feststel-
lungen ebenso wie die Annahme einer gegenüber der Testung vergleichbaren Wirksamkeit
zur Infektionsreduzierung den gegenteiligen Schluss nahe.

 (2) Das Vorlagegericht hat sich auch mit der Senatsentscheidung zur Vorlagenorm nicht        25
inhaltlich befasst. Diese Entscheidung wird zwar über weite Teile des Vorlagebeschlusses
wörtlich wiedergegeben, aber nicht materiell gewürdigt und dadurch auch nicht aufge-
zeigt, warum eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst sein soll.
Der Senat hat darin nämlich ausdrücklich gewürdigt, dass der über eine Impfung (oder Ge-
nesung) vermittelte Immunschutz über die Zeit abnimmt (vgl. BVerfGE 161, 299 <373
Rn. 178>). Dass der Gesetzgeber weiterhin, mithin auch nach Verabschiedung von § 20a
IfSG, einen Übertragungsschutz mit Blick auf die Omikronvariante annehmen durfte, folgte
dabei nicht nur aus den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts oder der Ständigen Impf-
kommission, sondern auch aus den Beurteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts, den im Ge-
setzgebungsverfahren eingeholten Expertenmeinungen und einer Vielzahl von fachkundi-
gen Stellungnahmen im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 161, 299 <370 ff.
Rn. 173 ff., 184>). Mit diesen Einschätzungen befasst sich das Vorlagegericht nicht und
führt damit auch nicht aus, warum die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers im
Laufe des Jahres 2022 die durch § 20a IfSG geschaffenen Grundrechtseinschränkungen
nicht mehr getragen haben könnten. Vielmehr hat sich das Vorlagegericht von vornherein
weiteren – fachwissenschaftlichen – Einschätzungen verschlossen, soweit es dem Gesetz-
geber vorwirft, sich uneingeschränkt auf das Robert Koch-Institut verlassen zu haben. Fest-
stellungen zur fachwissenschaftlichen Erkenntnislage betreffend den durch eine Impfung
vermittelten Übertragungsschutz im Jahr 2022 fehlen, obwohl sich das Vorlagegericht
hierzu gedrängt sehen musste, nachdem ihm gegenüber insbesondere der ehemalige Lei-
ter des Corona-Krisenstabs und heutige Präsident des Robert Koch-Instituts etwa auf die




                                           8/9

Studienlage in diesem Jahr verwiesen hatte. Danach sei die Übertragungswahrscheinlich-
keit durch aufgefrischt geimpfte Personen um rund 20% niedriger gewesen als diejenige
bei ungeimpften Personen.

 bb) Die Erforderlichkeit stellt das Vorlagegericht in Abrede, weil regelmäßige Testungen    26
des Pflegepersonals milder und gleich geeignet gewesen seien. Eine verständliche Be-
gründung, inwiefern „regelmäßige“ Testungen in jeder Hinsicht einer Pflicht zum Führen
eines Impf- oder Genesenennachweises eindeutig gleichwertig sein sollen (vgl. dazu BVer-
fGE 161, 299 <380 ff. Rn. 192 ff.>), fehlt vollständig. Namentlich hat das Vorlagegericht
nicht ausgeführt, in welchem Verhältnis die Reduzierung des Übertragungsrisikos einer-
seits durch Testungen und andererseits durch die für verfassungswidrig befundene Nach-
weispflicht steht. Auch fehlen Ausführungen zu dem bei einem Testmodell erforderlichen
Kontrollaufwand, der Effektivität von Testungen zur Beurteilung der Infektiosität (gerade
mit Blick auf – nicht ausgeführte – verschiedene Testarten), dem Risiko einer fehlerhaften
Anwendung (vor allem bei Selbsttests), dem kostenintensiven Aufbau und Vorhalten von
Testkapazitäten oder der Verlagerung von Belastungen auf die Allgemeinheit (zum Bei-
spiel dem Fehlen von Testkapazitäten an anderer Stelle).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                        27




          Ott                           Radtke                        Wolff




                                           9/9

