                                         Leitsätze


                    zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025

                                     - 1 BvR 548/22 -

                              Polizeikosten Hochrisikospiele



1.   Als Gebühren lassen sich öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstehen, die aus Anlass
     individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine
     sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt
     sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken
     oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Sie beruhen auf dem Aspekt der Ge-
     genleistung, also des Ausgleichs von Vorzügen und Lasten.

2.   Die Verfassung kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche
     Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss.
     Sie ist keine allgemeine staatliche Tätigkeit, die zwingend ausschließlich aus dem
     Steueraufkommen zu finanzieren ist. Die Verfassung verlangt auch nicht, Polizei-
     kosten nur Störerinnen und Störern oder solchen Personen aufzuerlegen, die nach
     den Vorschriften des Polizeigesetzes anstelle der Störerinnen und Störer in An-
     spruch genommen werden können oder die sich rechtswidrig verhalten.

3.   Eine Gebühr ist nur dann angemessen, wenn sie auch tatsächlich als Gegenleis-
     tung für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben wird. Dabei hat der Ge-
     bührengesetzgeber zwar einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspiel-
     raum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebüh-
     renpflicht unterwerfen will. Dieser Spielraum ist aber dann überschritten, wenn
     kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorzug und dem Abga-
     bepflichtigen mehr erkennbar ist.

4.   Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
     die öffentliche Leistung mit konkreten Vorteilen verbunden ist oder individuell
     veranlasst wurde, insbesondere bei einer das übliche Maß überschreitenden „Son-
     dernutzung“ öffentlicher Sachen mit einer besonderen Inanspruchnahme be-
     grenzter staatlicher Ressourcen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                 Verkündet
                                                                     am 14. Januar 2025
- 1 BvR 548/22 -                                                         Schöninger
                                                                  Regierungshauptsekretärin
                                                                      Urkundsbeamtin
                                                                     der Geschäftsstelle




                                    IM NAMEN DES VOLKES

                                     In dem Verfahren
                                            über
                                die Verfassungsbeschwerde



der (…)-GmbH,

- Bevollmächtigte: (…) -

1.   unmittelbar gegen

     a)   den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
          vom 21. Dezember 2021 - BVerwG 9 B 6.21 -,

     b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
        der Freien Hansestadt Bremen
        vom 11. November 2020 - 2 LC 294/19 -,

     c)   das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
          vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 -,

     d) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
        der Freien Hansestadt Bremen
        vom 21. Februar 2018 - 2 LC 139/17 -,

2.   mittelbar gegen

     § 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG)
     vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
     Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457)




                                            1/35

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
       unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
                                Präsident Harbarth,
                                           Ott,
                                           Christ,
                                           Radtke,
                                           Härtel,
                                           Wolff,
                                           Eifert,
                                           Meßling
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2024 durch


                                          Urteil


für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.



                                          G r ü n d e:




 Die Urteilsverfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz von     1
Polizeikräften anlässlich eines als besonders gefahrgeneigt eingestuften Spiels der Fuß-
ball-Bundesliga auf der Grundlage einer im Jahr 2014 verabschiedeten landesrechtlichen
Gebührenregelung in Bremen.




 1. In der Freien Hansestadt Bremen bestand seit langem der politische Wille, die wirt-      2
schaftlichen Nutznießerinnen und Nutznießer von Spielen der Fußball-Bundesliga an den
Kosten für Polizeieinsätze jedenfalls bei sogenannten Hochrisikospielen, also solchen, die
einen erhöhten Polizeiaufwand erfordern, zu beteiligen. Nachdem die im Jahr 2009 auf-
genommenen Bemühungen um eine deutschlandweite Lösung keinen Erfolg hatten, for-
derte die Bremische Bürgerschaft im Jahr 2013 den damaligen Senat auf, zu prüfen, ob,
wie und nach welchen Kriterien eine Beteiligung des Veranstalters einer gewinnorientier-
ten Großveranstaltung an den Kosten des Polizeieinsatzes auf Basis landesrechtlicher Re-
gelungen erfolgen könnte, und eine hierfür erforderliche Rechtsänderung in die Wege zu
leiten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucks 18/1201, S. 1).



                                             2/35

 In der Folge schuf der Bremer Gesetzgeber eine spezifische Rechtsgrundlage für die Ge-          3
bührenerhebung bei Veranstalterinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehrauf-
wand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen
mit mehr als 5.000 Personen (Brem.GBl. S. 457 und 547 <Berichtigung>; Bremische Bürger-
schaft, Drucks 18/1591, S. 1, 3). § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
(BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Än-
derung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 4. November 2014
(Brem.GBl. S. 457 – seither unverändert –) lautet:

                           § 4 BremGebBeitrG – Verwaltungsgebühren

         […]

         (4) 1Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die             4
         eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr
         als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsge-
         mäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstal-
         tung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im
         räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar er-
         forderlich wird. 2Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der auf-
         grund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. 3Der Veranstal-
         ter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Ge-
         bührenpflicht zu unterrichten. 4Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkos-
         ten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.


 Parallel wurde durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die            5
innere Verwaltung (InKostV) vom 4. November 2014 das Kostenverzeichnis, auf das § 1
InKostV als Anlage verweist, um die Nr. 120.60 (im Folgenden a.F.; heute: Nr. 120.61) er-
gänzt.

 2. Die Beschwerdeführerin ist eine hundertprozentige Tochter des DFL Deutsche Fußball           6
Liga e.V. (DFL e.V.) mit Sitz in Deutschland. Der DFL e.V. ist Mitglied des Deutschen Fußball-
Bund e.V. (DFB) und hat von diesem die Verantwortung für den Betrieb der Fußball-Bun-
desliga und der 2. Fußball-Bundesliga zugewiesen bekommen. Der DFL e.V. hat sein ope-
ratives Geschäft auf die Beschwerdeführerin übertragen, die daher unter anderem für die
Organisation des Spielbetriebs des professionellen Fußballsports in Deutschland zuständig
ist. Die Beschwerdeführerin entscheidet somit über Zeitpunkt und Ort der Begegnungen
der Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga. Dies war auch in der Fußball-Bun-
desligasaison 2014/2015 der Fall.

 3. a) Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin am 19. April 2015 angesetzte Spiel         7
der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bre-
mer Weserstadion unterrichtete die Polizei Bremen die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 24. März 2015 unter Verweis auf den im November 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4



                                               3/35

BremGebBeitrG über ihre voraussichtliche Gebührenpflicht als Veranstalterin. Nach den da-
maligen Erkenntnissen und Informationen sei am Spieltag mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fans des SV Werder
Bremen und solchen des Hamburger SV zu rechnen, wenn dem nicht durch den Einsatz von
starken Polizeikräften und durch entsprechende Einsatzmaßnahmen effektiv begegnet
werde. Nach der Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Ankündigung sei mit dem Einsatz von
etwa 800 Polizeikräften und demzufolge mit einer Gebührenerhebung in Höhe von
250.000 bis 300.000 Euro zu rechnen. Veränderungen des erforderlichen polizeilichen
Kräfteansatzes auf Grund aktueller Lage- und Kräfteentwicklungen blieben vorbehalten.

 Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem die Bremer Polizei von Einsatzkräf-   8
ten aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde,
nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Dabei waren 969 Polizeibeam-
tinnen und Polizeibeamte im Einsatz. Es kam zu einer Reihe von polizeilichen Maßnahmen;
unter anderem wurden circa 90 Personen in Gewahrsam genommen und circa 150 Platz-
verweise für das gesamte Stadtgebiet erteilt.

 Mit Datum vom 18. August 2015 erließ die Polizei Bremen gegenüber der Beschwerde-           9
führerin als Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den
Hamburger SV vom 19. April 2015 einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren in Höhe
von 425.718,11 Euro für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte gemäß § 4
Abs. 4 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 120.60 a.F. der Anlage zu § 1 InKostV und
Nr. 103.00 der Anlage zu § 1 Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV). Die Vollziehung des
Gebührenbescheids wurde gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

 Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin erfolglos ge-             10
blieben war, hob das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine unzureichende gesetzli-
che Kostenvorschrift den angefochtenen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchs-
bescheids auf die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. Mai 2017 auf.

 b) Auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen hat das Oberverwaltungsgericht durch       11
das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 21. Februar 2018 das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen,
soweit die Beteiligten – nach einer Reduzierung der Gebührenhöhe auf circa 415.000 Euro
durch die Freie Hansestadt Bremen – den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Haupt-
sache für erledigt erklärt hatten. Die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2
BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß; die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte
Gebühr sei zudem weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

 c) In der auf die Revision der Beschwerdeführerin hin vor dem Bundesverwaltungsgericht      12
durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Freie Hansestadt Bremen die Gebühren-




                                          4/35

forderung auf circa 401.000 Euro reduziert. Soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Haupt-
sache erledigt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht mit ebenfalls angegriffenem Ur-
teil vom 29. März 2019 zwar das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen. In der Sache hat es aber weitgehend die Rechtsauffassung des Oberver-
waltungsgerichts bestätigt.

 aa) Das Oberverwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass der auf § 4 Abs. 4 Sätze 1       13
und 2 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 120.60 a.F. der Anlage zu § 1 InKostV gestützte
Gebührenbescheid auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe. Die Gebühr
im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG werde für eine abtrennbare staatliche Leis-
tung erhoben, und zwar für den Mehraufwand, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstel-
lung von Polizeikräften aus Anlass einer konkreten Veranstaltung entstehe, für die auf der
Grundlage tatsächlicher Erfahrungen besondere Sicherheitsrisiken prognostiziert worden
seien. Solche Mehrkosten müssten von Verfassungs wegen nicht notwendig dem Steuer-
zahler angelastet werden.

 Es bestehe auch keine prinzipielle Sperrwirkung der Verfassungsordnung gegen eine Ge-         14
bühr im Bereich polizeilicher Aufgabenwahrnehmung. Der besondere polizeiliche Mehr-
aufwand sei dem Veranstalter einer gewinnorientierten Veranstaltung zuzurechnen. Denn
dieser ziehe aus der Risikominimierung, die der zusätzliche Polizeieinsatz bewirke, einen
(wirtschaftlichen) Sondervorteil. Der Veranstalter einer risikobehafteten Großveranstal-
tung sei auf die verstärkte Sicherheitsvorsorge angewiesen, und zwar nicht nur am Veran-
staltungsort selbst und während der eigentlichen Dauer der Veranstaltung, sondern auch
im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Zwischen dem Abga-
bepflichtigen und der Freien Hansestadt Bremen bestehe ein individuelles Leistungsrechts-
verhältnis, wie es für eine verfassungsrechtlich zulässige Gebühr kennzeichnend sei. Die
Gebühr stehe auch in keinem Widerspruch zum Polizeirecht. Der Veranstalter werde nicht
polizeirechtlich als Störer der öffentlichen Sicherheit, sondern ausschließlich gebühren-
rechtlich als Nutznießer der verstärkten Polizeipräsenz in Anspruch genommen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin gebe es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz,
der es geböte, Polizeikosten stets nur dem Störer oder solchen Personen aufzuerlegen, die
nach den Vorschriften des Polizeigesetzes an Stelle des Störers in Anspruch genommen
werden könnten.

 bb) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genüge hinsichtlich der einzelnen unbestimmten Rechts-           15
begriffe auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Ohne Rechtsverstoß sei
das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale
auslegungsfähig und mit herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmbar seien. Auch
hinsichtlich der Gebührenbemessung sei der Gebührentatbestand hinreichend bestimmt.
Die Bemessungskriterien seien (noch) hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Kosten für



                                           5/35

auswärtige Polizeikräfte sei eine Berechnung der Auslagen auf der Grundlage einer Ver-
waltungsvereinbarung, der alle Länder und der Bund beigetreten seien, nicht zu beanstan-
den, da kein Risiko für eine willkürliche behördliche Handhabung bestehe. Die voraus-
sichtliche Höhe der Gebühr sei zwar für den Gebührenschuldner nicht exakt bestimmbar,
aber gleichwohl im Wesentlichen abschätzbar, so dass keine unzumutbaren Unsicherhei-
ten entstünden. Die Norm sei auch ohne eine Eingrenzung des Gebührenrahmens (noch)
verfassungsgemäß. Für den Gebührenschuldner entstünden keine unzumutbaren Unsi-
cherheiten, da die Gebühr nur dann erhoben werden dürfe, wenn entsprechende Erfah-
rungswerte zum kostenpflichtigen Mehraufwand vorlägen. Die Gebührenregelung treffe
zudem nur einen sehr kleinen, mit der Problematik vertrauten Adressatenkreis, der regel-
mäßig über eigene Erfahrungswerte verfüge, die sich von Mal zu Mal weiter konkretisier-
ten und verfestigten.

 cc) Die in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG normierte Gebührenpflicht verstoße auch nicht gegen       16
grundrechtlich geschützte Positionen der Beschwerdeführerin. Ein Verstoß gegen
Art. 14 GG scheide aus, weil die Eigentumsfreiheit nicht vor der Auferlegung von Geldleis-
tungspflichten schütze. Auch mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG stehe die Regelung
in Einklang. Die Abgabe sei durch vernünftige Gemeinwohlerwägungen gerechtfertigt,
denn sie diene der Herstellung von Lastengerechtigkeit. Die immens gestiegenen Kosten
für Polizeieinsätze aus Anlass von Großveranstaltungen, namentlich unfriedlich verlaufen-
den Fußballveranstaltungen, sollten künftig nicht mehr zu Lasten der Allgemeinheit aus
dem Steueraufkommen finanziert, sondern dem wirtschaftlich Begünstigten in Rechnung
gestellt werden. Die vorgesehene Gebühr sei auch nicht unverhältnismäßig, da der Gesetz-
geber ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen anknüpfe.

 dd) Die Gebührenregelung verstoße schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Den vom Ge-       17
setzgeber gewählten Differenzierungskriterien in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG – 5.000 Perso-
nen-Schwelle und Beschränkung auf gewinnorientierte Veranstaltungen mit zu erwarten-
den Gewalthandlungen – lägen sachliche Erwägungen zugrunde. Der Gesetzgeber müsse
von dem gebührenpflichtigen Mehraufwand (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG) auch nicht
zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung einen steuerfinanzierten
Eigenanteil wegen des allgemeinen Interesses an der gebührenpflichtigen Leistung vorse-
hen, da die Gebührenregelung an einen polizeilichen Mehraufwand anknüpfe, der aus-
schließlich aufgrund einer privatnützigen, gewinnorientierten Veranstaltung entstehe.

 ee) Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts lägen die Tatbestandsvo-          18
raussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG auch vor. Die Beschwerdeführerin habe
als (Mit-)Veranstalterin des Bundesligaspiels angesehen werden dürfen. Auch die Schuld-
nerauswahl verstoße nicht gegen Bundesrecht. Das Berufungsgericht habe zu Recht ange-
nommen, dass gebührenpflichtige Mitveranstalter im Sinne des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG
mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als



                                           6/35

Gesamtschuldner im Sinne von §§ 421 ff. BGB hafteten; ein Rangverhältnis zwischen meh-
reren Mitveranstaltern begründe das Gesetz nicht.

 ff) Im Ausgangspunkt bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Ge-     19
samthöhe des Mehraufwands. Es fehle aber die notwendige Prüfung, ob diejenigen Kosten
hätten in Abzug gebracht werden müssen, die konkreten Störern hätten in Rechnung ge-
stellt werden können. Da die Auslegung nach Überzeugung des Senats nicht losgelöst von
der Verwaltungspraxis der Freien Hansestadt Bremen in Bezug auf Ingewahrsamnahmen
bei Großveranstaltungen vorgenommen werden sollte und ohnehin noch tatsächliche
Feststellungen zum genauen Umfang der Ingewahrsamnahmen und der damit verbunde-
nen Kosten fehlten, werde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

 d) Nach der Zurückverweisung hat das Oberverwaltungsgericht mit angegriffenem Urteil       20
vom 11. November 2020 das Urteil des Verwaltungsgerichts erneut aufgehoben und die
Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit die Beteiligten – nach einer weiteren
Reduzierung der Gebührenhöhe auf nunmehr circa 386.000 Euro – den Rechtsstreit nicht
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Auf die vom Bundesver-
waltungsgericht in rechtlicher Hinsicht offengelassene Frage sei zu antworten, dass die
Beschwerdeführerin und diejenigen Störer, denen eine Verwaltungsgebühr für die Ver-
bringung in den Polizeigewahrsam (Transportkosten) in Rechnung gestellt werden
könnte, analog § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner für die Transportkosten
hafteten.

 Ein Ermessensfehler bei der Gesamtschuldnerauswahl für die Transportkosten der in Ge-      21
wahrsam genommenen Personen liege nicht vor. Die Freie Hansestadt Bremen habe die
konkreten Kosten für die Ingewahrsamnahme der Störer (Transport- und Unterbringungs-
kosten) von der Gebührenforderung gegenüber der Beschwerdeführerin vollumfänglich
abgesetzt, indem sie den Gebührenbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht in Höhe von weiteren circa 14.000 Euro aufgehoben habe.

 e) Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat das Bundes-         22
verwaltungsgericht schließlich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2020
zurückgewiesen. Dem Beschwerdevorbringen sei nicht zu entnehmen, dass die geltend
gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO erfüllt seien.

 4. Der im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Gebührenbescheid war der erste           23
nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, dem weitere – durchschnittlich ein Be-
scheid pro Saison mit Gebührenforderungen von durchschnittlich circa 334.000 Euro – folg-
ten. Die Beschwerdeführerin nahm jeweils Regress beim SV Werder Bremen. Die Inan-
spruchnahme des SV Werder Bremen beläuft sich nach dessen Angaben auf circa 25 % des




                                          7/35

Gewinns des jeweils betroffenen Hochrisikospiels. Innerhalb der Organisation des Fußball-
profisports ist die Beschwerdeführerin für die Verlegung eines Spiels aus Sicherheitsgrün-
den zuständig, während für die Sicherheitsmaßnahmen innerhalb des Stadions der jewei-
lige Verein die Verantwortung trägt. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
wurde, gab es in der Saison 2022/2023 bundesweit bei insgesamt 612 Begegnungen in
der 1. und 2. Fußball-Bundesliga 52 sogenannte „Rotspiele“, also Hochrisikospiele. Eben-
falls wurde – unter Bezugnahme auf den Jahresbericht Fußball Saison 2022/2023 der Zent-
ralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) – darauf hingewiesen, dass die örtlichen
Schwerpunkte der im Zusammenhang mit den jeweiligen Spielen begangenen Straftaten
vor allem im Bereich des Stadions selbst sowie im Stadionvorfeld und in den Bahnhöfen
lägen (siehe auch ZIS-Jahresbericht Fußball Saison 2022/2023, S. 16). Weiter wurde auf
den steigenden Personaleinsatz im jährlichen Vergleich hingewiesen (siehe auch ZIS-Jah-
resbericht Fußball Saison 2022/2023, S. 17 f.).




 Mit der bereits nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom              24
29. März 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die zweimal ergänzt worden ist, rügt
die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die vier angegriffenen Ge-
richtsentscheidungen. Vorrangig geht es ihr um die Verfassungswidrigkeit der Gebühren-
regelung selbst.

 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei verfassungswidrig und damit nichtig. In Verbindung mit Nr.       25
120.60 a.F. der Anlage zu § 1 InKostV verstoße die Regelung gegen die Begrenzungs- und
Schutzfunktion der Finanzverfassung aus Art. 104a ff. GG. Gegenstand der dort geregelten
Gebühr sei keine hinreichend abgrenzbare staatliche Leistung. Sie beziehe sich nur auf die
„Bereitstellung“ von Polizeikräften, somit auf die polizeiliche Sicherheitsvorsorge als sol-
che und folglich auf eine allgemeine staatliche Tätigkeit. Das Gesetz habe keine besondere
Tätigkeit zum Gegenstand, sondern lediglich besondere Kosten, die jedoch für sich genom-
men nicht gebührenfähig seien. Auch das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich“ vermittle keine
wahrnehmbare Abgrenzung, soweit allein der Mehraufwand aufgrund der zusätzlichen
Bereitstellung von Polizeikräften gebührenpflichtig sei.

 Die beanstandete Regelung sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil die gebühren-            26
pflichtige Leistung der Polizei nicht dem Veranstalter zuzurechnen sei. Die insbesondere
durch die Polizei wahrgenommene staatliche Sicherheitsvorsorge sei Grundlage zahlrei-
cher wirtschaftlicher Betätigungen. Dieser Kausalzusammenhang begründe jedoch keine
individuelle Zurechenbarkeit. Nicht der Veranstalter störe die öffentliche Sicherheit, son-
dern frei verantwortlich agierende Dritte. Aus der allgemeinen Verpflichtung des Staates,
seinen Bürgern die Möglichkeit zur Freiheitsbetätigung zu geben, folge die Pflicht, Gefah-
ren mit staatlichen Kräften abzuwehren. Der dadurch verursachte Aufwand sei der Preis für


                                           8/35

das staatliche Gewaltmonopol in einer freiheitlichen Gesellschaft. Im Gegenzug dürfe der
Staat nicht Freiheiten verbieten, um Kosten für die Gewährleistung von Sicherheit zu spa-
ren.

 Weiter genügten weder der Tatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG noch – wegen der            27
Regelungen über die Gebührenbemessung und wegen der Unvorhersehbarkeit der Gebüh-
renhöhe – die Rechtsfolgenseite den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Die Tatbe-
standsmerkmale „Gewalthandlungen“, „erfahrungsgemäß“, „vor, während oder nach der
Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im
räumlichen Umfeld“ und „Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforder-
lich wird“ seien sowohl je für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau nicht hinreichend
bestimmt. Über den Gebührentatbestand hinaus seien auch die Kriterien für die Gebühren-
bemessung unbestimmt, sowohl bezogen auf die Kräfte aus Bremen als auch bezogen auf
die Fremdkräfte. Schließlich sei auch die Gebührenhöhe nicht hinreichend vorhersehbar.

 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt, da es an einem hinreichend gewichtigen        28
Gemeinwohlgrund fehle. Eine bestimmte Personengruppe an den Kosten für die Tätigkeit
der öffentlichen Hand besonders – also über die allgemeine Pflicht, Steuern zu zahlen, hin-
aus – zu beteiligen, sei kein legitimes Ziel, wenn es an einer Zurechnung fehle. Die Rege-
lung sei aber vor allem unangemessen, da die zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften
typischerweise zur Abwehr solcher Gefahren erfolge, die der Veranstalter nicht selbst steu-
ern könne und auch nicht zu verantworten habe.

 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 120.60 a.F. der Anlage zu § 1 InKostV ver-     29
stoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm ordne
eine Gebührenpflicht für gewinnorientierte Veranstaltungen an, an denen voraussichtlich
mehr als 5.000 Personen gleichzeitig teilnähmen und bei denen Gewalthandlungen erfah-
rungsgemäß zu erwarten seien. Nur wenn alle drei Merkmale kumulativ erfüllt seien, sei
die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte gebührenpflichtig. Damit fehle es für mehrere
Vergleichspaare, namentlich etwa jeweils Veranstaltungen, die einen der Parameter nicht
erfüllten, an einer Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Schließlich fordere Art. 3
Abs. 1 GG, dass bei der Berechnung der Gebührenhöhe das Allgemeininteresse an der zu-
sätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften zu berücksichtigen sei.

 Im vorliegenden Fall bestehe zudem ein mit dem Folgerichtigkeitsgebot unvereinbarer           30
Wertungswiderspruch zwischen dem Bremischen Polizeigesetz (BremPolG) und dem Ge-
bühren- und Beitragsgesetz, indem ein Veranstalter auch dann zu einer Gebühr herange-
zogen werden dürfe, wenn er hinsichtlich der Gefahr, zu deren Abwehr die Polizeikräfte
zusätzlich bereitgestellt würden, im polizeirechtlichen Sinne nicht Handlungs- oder Zu-
standsverantwortlicher (§§ 5 und 6 BremPolG) sei.




                                           9/35

 Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts              31
verletzten die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrem Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb und somit in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ferner
sei die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte insbesondere bezogen auf die Prognose
der Gefährlichkeit der Veranstaltungen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht
gerecht geworden.




 1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen ist dem Verfahren gemäß § 94 Abs. 5 Satz 1          32
BVerfGG beigetreten und hat Stellung genommen. Danach sind die angegriffenen Entschei-
dungen verfassungsrechtlich in keinerlei Hinsicht zu beanstanden.

 2. a) Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben der Bund der Steuer-           33
zahler Deutschland e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein
e.V., die Deutsche Polizeigewerkschaft, der Deutsche Olympische Sportbund e.V. und die
Gewerkschaft der Polizei Gebrauch gemacht. Die Bremische Bürgerschaft, der Bundestag,
der Bundesrat, die Bundesregierung, die fwd: Bundesvereinigung Veranstaltungswirt-
schaft e.V. und der BDKV Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V.
haben keine Stellungnahme abgegeben.

 b) Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler Deutschland, der Bundesrechtsanwalts-          34
kammer, des Deutschen Anwaltvereins und der Deutschen Polizeigewerkschaft sind weder
die gesetzliche Grundlage noch die angegriffenen Entscheidungen zu beanstanden.
Hingegen hat der Deutsche Olympische Sportbund die Sorge geäußert, § 4 Abs. 4 BremGeb-
BeitrG könne die Durchführung großer kommerzieller Sportveranstaltungen von gemein-
nützigen Sportvereinen erheblich beeinträchtigen. Die Gewerkschaft der Polizei hat die
Rolle der Sicherheitsgewährleistung für die Allgemeinheit als eine dem Staat obliegende
Aufgabe betont.




 Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. April 2024 eine mündliche Verhandlung durch-          35
geführt. Neben der Beschwerdeführerin und dem Beigetretenen haben sich als sachkun-
dige Dritte die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die Deutsche
Polizeigewerkschaft, die Gewerkschaft der Polizei, der Deutsche Olympische Sportbund
und die SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA geäußert.




 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin mit der            36
Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar gegen das Urteil des



                                          10/35

Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 und das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 29. März 2019 und mittelbar gegen § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG wendet. Im Üb-
rigen ist sie unzulässig, da sie insbesondere nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt.




 Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zu-         37
grunde liegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sach-
verhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grund-
rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310
Rn. 25> – Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Liegt zu den mit der Verfassungsbe-
schwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit
den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149,
346 <359 Rn. 23> m.w.N.; 153, 74 <137 Rn. 104> – Einheitliches Patentgericht; 158, 210
<230 f. Rn. 51> – Einheitliches Patentgericht II – eA; 163, 165 <210 Rn. 75> – ESM-ÄndÜG).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzule-
gen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht (vgl. BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 30, 109 – Vaterschafts-
anfechtung) oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 106, 28 <45>; 134, 242 <353 Rn. 323>) oder das Willkürverbot
(vgl. BVerfGE 152, 345 <382 Rn. 98> – Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Ver-
waltungsakt) verletzt wurden.




    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungs-           38
gerichts vom 21. Dezember 2021 und gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom
21. Februar 2018 richtet, genügt sie diesen Anforderungen nicht. Die Verfassungsbe-
schwerde legt nicht substantiiert dar, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht mit der
rein prozessualen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion das Fachrecht möglicherweise in verfassungsrechtlich relevanter Weise fehlerhaft
ausgelegt oder angewendet und die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Grundrechten
verletzt haben kann. Ebenfalls nicht ausreichend dargelegt wurde, inwiefern die Be-
schwerdeführerin durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018
noch beschwert sein kann, nachdem dieses durch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. März 2019 aufgehoben wurde.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Oberverwal-         39
tungsgerichts vom 11. November 2020 und gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. März 2019 und mittelbar gegen § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG wendet, genügt



                                          11/35

sie den Darlegungsanforderungen nur teilweise. Sie sind gewahrt, soweit die Verfassungs-
widrigkeit der gesetzlichen Regelung geltend gemacht wird (a), nicht aber, soweit die Ver-
fassungswidrigkeit der Auslegung und Anwendung des Fachrechts gerügt wird (b).

    Die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genügt             40
nur teilweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

 aa) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie von Art. 3        41
Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, durch die vom Bundesverwaltungs-
gericht und vom Oberverwaltungsgericht angewendete gesetzliche Regelung rügt, legt sie
eine mögliche Grundrechtsverletzung substantiiert dar.

 bb) Dagegen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen,                 42
soweit sie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG geltend macht. Die
Rüge, die Auferlegung der Gebühr verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 Abs. 1 GG, bleibt wegen deren Charakters als Geldforderung unsubstantiiert
(vgl. BVerfGE 91, 207 <220>). Hinsichtlich der Rüge, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei ein unzu-
lässiges Einzelfallgesetz (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
den in den angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Hinweisen auf den allgemeinen
Charakter des Gesetzes.

    Auch soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung spezifischen Verfassungs-              43
rechts beziehungsweise eine Verletzung des Willkürverbots durch eine fehlerhafte Anwen-
dung des Fachrechts rügt, entspricht sie nicht den Darlegungsanforderungen aus § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rüge der fehlenden Ab-
setzung von Kosten für polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Störerinnen und Störer
(aa) und in Bezug auf die Rüge der Einstufung der Beschwerdeführerin als Veranstalterin
im Sinne von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG (bb) sowie hinsichtlich der Rüge der unzureichen-
den Kontrolle der polizeilichen Prognose (cc).

 aa) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, durch die fehlende Absetzung von Kosten            44
für polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Störerinnen und Störer von der Veranstal-
tungsgebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ver-
letzt zu sein, machen nicht deutlich, inwiefern sie trotz der Feststellung des Oberverwal-
tungsgerichts, die Freie Hansestadt Bremen habe am Ende des Verfahrens alle realisierba-
ren konkreten Ingewahrsamnahmekosten von der Forderung ausgenommen, noch be-
schwert sein kann.

 Der Senat hat daher nicht darüber zu entscheiden, ob sich die nach Auffassung des Ober-         45
verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mögliche Einbeziehung von Kos-
ten für einzelne Störerinnen und Störer in die Veranstaltungsgebühr des § 4 Abs. 4
BremGebBeitrG rechtfertigen lässt.


                                           12/35

 bb) Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die den Entscheidungen zugrunde          46
liegende Wertung, die Beschwerdeführerin sei als Veranstalterin im Sinne von § 4 Abs. 4
BremGebBeitrG anzusehen, an einem verfassungsrechtlich relevanten Auslegungsfehler
leidet. Die Entscheidungen konnten sich dafür auf den festgestellten Umstand stützen, dass
die Beschwerdeführerin bestimmenden Einfluss auf die Durchführung des betroffenen
Fußballspiels hatte (siehe auch Rn. 6). Insbesondere ist der Vortrag, die Annahme der Ver-
anstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin sei willkürlich, schon vor dem Hintergrund
des weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin, sie sei für die Terminkoordination der
Spiele zuständig, nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Umstand, dass der SV Werder Bre-
men der abgegoltenen öffentlichen Leistung ebenfalls nahesteht, folgt nicht, dass die In-
anspruchnahme der Beschwerdeführerin willkürlich wäre.

 cc) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hätten die         47
Richtigkeit der polizeilichen Prognose des Gewaltpotenzials nicht in einer Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG entsprechenden Weise kontrolliert, genügt den Darlegungsanforderungen eben-
falls nicht.

 (1) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlo-   48
sen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274
<326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; stRspr). Die grundgesetzliche Garantie
umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmli-
chen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395
<401>). Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame ge-
richtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 93, 1 <13>; 113, 273 <310>; stRspr). Zur
Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört vor allem, dass dem Gericht eine hinrei-
chende Prüfungsbefugnis hinsichtlich des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht zukommt, damit einer Rechtsverletzung abgeholfen werden kann. Das Gebot effekti-
ven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maß-
nahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräu-
men eine unterschiedliche Kontrolldichte besteht (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>; 84, 34 <53
ff.>; 113, 273 <310>).

 (2) Dass das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht dem hiernach            49
gebotenen hinreichenden, auch die prognostischen Elemente des verfahrensgegenständ-
lichen Tatbestandes einbeziehenden, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht Ge-
nüge getan haben könnten, ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht.

 Die Beschwerdeführerin weist bei der Darlegung des Maßstabes zwar zutreffend darauf          50
hin, dass das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG eine effek-
tive richterliche Kontrolle als Gegengewicht zu den dem Gläubiger eingeräumten Hand-




                                          13/35

lungsoptionen erfordert. Da § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG abstrakte Kriterien wie „Mehrbe-
darf“ und „erforderlich“ enthält und zudem im Kern von einer polizeilichen Prognose ab-
hängt („voraussichtlich“, „erfahrungsgemäß“, „teilnehmen werden“), verlangt bei dieser
Ausgangslage Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte die tatsächlichen Grundlagen der
polizeilichen Prognose selbständig überprüfen und Hinweise der Schuldnerinnen und
Schuldner, die diese aufgrund eigener Informationsquellen erlangen, auf ihre Belastbar-
keit hin überprüfen. Die Grundlagen der polizeilichen Prognose müssen auch deshalb
überprüft werden, weil etwa der friedliche Verlauf eines Fußballspiels nicht nur ein Indiz
dafür sein kann, dass die polizeiliche Prognose zutreffend war und die Polizeipräsenz ihre
gewaltvorbeugende Wirkung entfaltet hat, sondern – von den Umständen des Einzelfalls
abhängig – auch darauf hindeuten kann, dass die Prognose unzutreffend und das Spiel we-
niger gefahrträchtig war als von der Polizei vermutet.

 Gleichwohl bleibt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer möglichen Verletzung             51
von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin wiederholt inhaltlich
insoweit nur ihren Sachvortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren, ohne sich mit den
Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen ausreichend auseinanderzusetzen.
Insbesondere bleibt unklar, warum die Annahme des Oberverwaltungsgerichts in seinem
Urteil vom 11. November 2020, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, die konkrete Zahl der
erforderlichen Polizeibeamten an Stelle der Polizeibehörde festzulegen, Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verletzen soll.




 Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die den zulässig an-        52
gegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende, mittelbar angegriffene Regelung in § 4
Abs. 4 BremGebBeitrG verletzt weder die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12
Abs. 1 GG (I), noch verstößt die Regelung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (II);
der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt die Norm in diesem Verfahren nur in ihrem
hier relevanten Anwendungsbereich für Hochrisikospiele der Fußball-Bundesliga. Auch
Auslegung und Anwendung der Norm lassen keinen Verstoß gegen das Grundgesetz erken-
nen (III).




 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Norm greift zwar in        53
die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter
ein (1). Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell (2)
und materiell verfassungsgemäß ist; sie wahrt sowohl den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit als auch das Bestimmtheitsgebot (3).




                                           14/35

 1. a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE   54
7, 377 <402>; 95, 193 <214>; stRspr). Die Berufsfreiheit gewährt das Recht, eine Tätigkeit
als Beruf zu ergreifen und frei auszuüben. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte
Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen, ohne dass der
Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte
Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfGE 111, 10 <28>; 163, 107 <133 Rn. 71> – Tierarzt-
vorbehalt). Grundrechtsträger können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische
Personen sein.

 Geldleistungspflichten greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in      55
engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsre-
gelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 <97>; 113, 128 <145>; 124, 235
<242>; 161, 63 <89 Rn. 43> – Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; BVerfGE 162, 325
<346 Rn. 79> – Zinsen Kernbrennstoffsteuer). Dies ist anzunehmen, wenn die Geldleis-
tungspflichten einen spezifischen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit ausüben und zu ei-
ner Veränderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung führen (vgl. zu Abgaben
BVerfGE 95, 267 <302>; 98, 218 <258>; 111, 191 <213 f.>; 113, 128 <145>; 161, 63 <90 Rn.
47>; stRspr).

 b) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit     56
ein. Die Organisation von Spielen der Fußball-Bundesliga ist eine berufliche Tätigkeit, weil
die Veranstalterinnen und Veranstalter diese dauerhaft zwecks Gewinnerzielung ausüben.
§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG knüpft mit seiner Gebührenpflicht für Hochrisikospiele an einen
bestimmten Ausschnitt dieser Tätigkeit an, erhöht die finanzielle Belastung für diese er-
heblich und beeinflusst dadurch die berufliche Tätigkeit spezifisch.

 2. Eingriffe in die Berufsfreiheit genügen dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten       57
Gesetzesvorbehalt nur dann, wenn die gesetzliche Regelung auch in formeller Hinsicht mit
dem Grundgesetz vereinbar ist. Die landesgesetzliche Vorschrift des § 4 Abs. 4 BremGeb-
BeitrG ist formell grundgesetzkonform ergangen, insbesondere steht dem Land insoweit
die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 GG zu.

 Ob sich die Gesetzgebungskompetenz bei Geldleistungspflichten nach Art. 105 GG oder             58
nach Art. 70 ff. GG richtet, hängt von der Art der Abgabe ab (a), nämlich davon, ob es sich
um eine Steuer (aa) oder um eine sonstige Abgabe, wie etwa eine Gebühr (bb), handelt.
Da die Geldleistungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gebühr im Bereich des
allgemeinen Polizeirechts zu qualifizieren ist, besitzt die Freie Hansestadt Bremen gemäß
Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Veranstaltungsgebühr
(b).




                                           15/35

    Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in Art. 105 ff. GG geregelt sind,        59
wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die je-
weilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungs-
kompetenz für die hier betroffene Sachmaterie des allgemeinen Polizeirechts einschließ-
lich des Polizeikostenrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern (vgl. zuletzt
BVerfGE 165, 1 <87 f. Rn. 167> – Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

 aa) Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das Bundesverfassungsge-          60
richt geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff „Steuer“ an
die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>; 149,
222 <249 Rn. 53>). Danach sind Steuern „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an
den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass
sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur
Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird
(vgl. BVerfGE 108, 186 <215 f.>; 137, 1 <17 Rn. 41>; 149, 222 <249 Rn. 53>). Ihre Höhe ist
nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben begrenzt (vgl. BVerfGE 43, 108
<118 ff.>; 61, 319 <344 ff.>; 66, 214 <222 ff.>; 82, 60 <86>).

 bb) Demgegenüber werden Gebühren ebenso wie Beiträge als Vorzugslasten bezeichnet             61
(vgl. BVerfGE 110, 370 <388>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>) und fallen mit weiteren Abgaben in
die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben (vgl. BVerfGE 149, 222 <249 Rn. 54>). Dabei
verwendet das Grundgesetz zwar den Begriff der Gebühr (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 80 Abs. 2
GG), kennt aber keinen eigenständigen vollständigen Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50,
217 <225 f.>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Gebühren weisen als Vorzugslasten jedoch Merkmale
auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden (vgl. BVerfGE
137, 1 <18 Rn. 43>). Als Gebühren lassen sich danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen
verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-
rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden (vgl. BVerfGE
149, 222 <250 Rn. 55>) und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese
Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil (vgl. BVerfGE
93, 319 <347>) oder deren Wert auszugleichen (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 85, 337
<346>; 91, 207 <223>; 92, 91 <115>; 93, 319 <347>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349
Rn. 49>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Die öffentliche Leistung kann in jeder Form der Erbringung
eines Aufwands durch den Staat liegen (vgl. zu unterschiedlichen Arten von Aufwänden
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 -,
Rn. 8), wie etwa bei der Rückmeldung von Studierenden (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>) oder
bei der Bereitstellung von Häfen zugunsten der Eigentümer von Schiffen (vgl. BVerfGE 91,
207 <224>). Sie muss sich vom staatlichen Handeln, das keiner Gebührenlast unterworfen
ist, nicht der Art nach unterscheiden. So ist auch im Fachrecht überkommen, die Grenze des



                                           16/35

gebührenfreien Allgemeingebrauchs durch eine übermäßige Inanspruchnahme eines öf-
fentlichen Guts zu bestimmen (vgl. z.B. § 46 Abs. 1 WHG sowie § 29 Abs. 2 StVO). In einer
solchen übermäßigen Inanspruchnahme staatlicher Angebote kann eine besondere Leis-
tung liegen, an die der Gebührenbegriff anknüpft (siehe dazu BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1993 - 1 BvR 1270/94 -, Rn. 20).

    Danach konnte sich die Freie Hansestadt Bremen beim Erlass des § 4 Abs. 4 BremGeb-        62
BeitrG auf Art. 70 Abs. 1 GG stützen. Bei der durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG begründeten
Geldleistungspflicht handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Gebühr,
da sie für die öffentliche Leistung der konkreten Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte
deren Kosten (also den Mehraufwand) den Veranstalterinnen und Veranstaltern auferlegt.
Der Mehraufwand besteht dabei in dem wegen der Durchführung der gefahrträchtigen
Veranstaltung betriebenen Gesamtaufwand abzüglich des Aufwandes, den vergleichbare
nicht gefahrträchtige Veranstaltungen hervorrufen, und beruht auf konkreten, zum Teil
umfangreichen organisatorischen und planerischen Ermittlungen und Maßnahmen der
Landespolizei. Er ist – anders als die Beschwerdeführerin vorträgt – kein reiner Kosten-
punkt. Der Mehraufwand unterscheidet sich – jedenfalls quantitativ – abgrenzbar von dem
Aufwand, den die Landespolizei an Tagen erbringen muss, an denen nicht-gefahrträchtige
Veranstaltungen stattfinden. Ob es sich insoweit um eine verfassungsrechtlich zulässige
Gebühr handelt, weil insbesondere die vom Gesetzgeber angenommene Zurechenbarkeit
tatsächlich vorliegt (siehe dazu Rn. 87 ff.), ist für ihre Zuordnung zur Gesetzgebungskom-
petenz nach Art. 70 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 123, 1 <17>; 149, 222 <250 f.
Rn. 57>).

 3. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch materiell verfassungsgemäß. Die Norm genügt als         63
Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG den Anforderungen der Ver-
hältnismäßigkeit. Die Vorschrift dient legitimen Zwecken des Gemeinwohls (a), ist zur Er-
reichung dieser Ziele geeignet (b) und erforderlich (c) sowie angemessen (d); sie genügt
auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (e).

 a) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verfolgt verfassungsrechtlich legitime Zwecke.                   64

 aa) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte sind lediglich          65
dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime
Zwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>; 115, 276 <304 f., 307>; 117, 163 <182>;
124, 300 <331>). Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungs-
gericht. Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Ge-
setzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 89> – Stief-
kindadoption; 167, 163 <212 f. Rn. 115> – Contergan II).

 Bei der Auferlegung einer nichtsteuerlichen Abgabe bedarf es eines über die Erzielung        66
von Einnahmen für die öffentliche Hand hinausgehenden Zweckes (vgl. BVerfGE 55, 274


                                          17/35

<303 f.>; 108, 1 <16>; 113, 128 <147>; 124, 235 <243 f.>; 149, 222 <254 Rn. 65>; 158, 282
<328 Rn. 113> – Vollverzinsung). Gebühren als eine Form von Vorzugslasten unterliegen
dabei keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 82, 159 <181>; 93, 319 <343 f.>; vgl.
im Übrigen BVerfGE 149, 222 <249 Rn. 54> m.w.N. zu den Vorzugslasten). Ihre Erhebung
wird dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186
<216>; 132, 334 <349 Rn. 49>). Sie beruhen auf dem Aspekt der Gegenleistung, also des
Ausgleichs von Vorzügen und Lasten (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 91, 207 <223>; 144, 369
<400 Rn. 73>; siehe bereits Rn. 61).

 bb) Gemessen hieran ist der mit § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verfolgte Zweck legitim, da es       67
sich um einen anerkannten Gebührenzweck handelt (1); auch besteht kein verfassungs-
rechtliches Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht (2).

 (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gebührenregelung das Ziel der Kostendeckung für          68
eine konkrete öffentliche Leistung, wie sich aus der Regelung, gestützt durch die Gesetzes-
materialien, ergibt.

 Die Regelung zielt ersichtlich darauf ab, die durch die Durchführung der näher beschrie-      69
benen Veranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalterinnen
und Veranstalter abzuwälzen, um auf diese Weise einen Lastenausgleich zu erreichen. Die-
ser Gesetzeszweck spiegelt sich auch in den Gesetzesmaterialien wider. Dem Gesetzgeber
geht es – auch vor dem Hintergrund der Haushaltssituation des Landes Bremen – darum,
dass die über die Jahre kontinuierlich ansteigenden Polizeikosten für die Begleitung ge-
winnorientierter privater Veranstaltungen im öffentlichen Raum nicht durch die Gesamt-
heit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sondern jedenfalls auch durch die (un)mit-
telbaren wirtschaftlichen Nutznießerinnen und Nutznießer der Polizeieinsätze geschultert
werden sollen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucks 18/1201, S. 1; 18/1591, S. 2 f.). So ver-
folgt § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG das Ziel, den über einen Basisanteil hinausgehenden Anteil
der Kosten für Polizeieinsätze bei bestimmten Großveranstaltungen zu finanzieren und da-
mit den Haushalt zu entlasten. Dabei sollen die Kosten an die Stelle verlagert werden, an
der die Gewinne anfallen (vgl. insoweit die Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Güldner
<Bündnis 90/Die Grünen>, Plenarprotokoll der 67. Sitzung der Bremischen Bürgerschaft
vom 25. September 2014, S. 4926).

 Ausgehend davon wird mit § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ein legitimes Ziel verfolgt. Das Ziel,      70
mit der Gebühr eine Kostendeckung für eine konkrete öffentliche Leistung und gleichzeitig
eine gerechte Kostenverteilung zu erreichen, stellt einen anerkannten Gebührenzweck dar
(vgl. BVerfGE 108, 1 <18>), der nicht allein der Einnahmeerzielung dient.

 (2) Der Legitimität des mit § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verfolgten Ziels steht kein verfas-      71
sungsrechtlich verbürgtes generelles Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entge-




                                          18/35

gen. Die Verfassung kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Si-
cherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Anders als
die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Literaturmeinungen (Habermann, Gebühren
für Gefahrenabwehr, 2011, S. 349; Leines, Die Kostentragung für Polizeieinsätze anlässlich
von Fußballspielen, 2017, S. 285 f.; P. Kirchhof/G. Kirchhof, Das Recht auf unentgeltliche
Sicherheit, 2020, S. 90 ff.) vorträgt, ist die Gefahrenvorsorge keine allgemeine staatliche
Tätigkeit, die zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren ist.

 Es gibt keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Grundgesetz für die Annahme einer           72
solchen Gebührenfreiheit (a). Weder die Erfüllung staatlicher Kernaufgaben (b) noch die
staatlichen Handlungspflichten (c) ziehen eine solche nach sich. Ebenso begründet ein
subjektiver Leistungsanspruch keinen Anspruch auf die Gebührenfreiheit der Leistung (d).

 (a) Zunächst fehlt es für die Annahme, im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und/oder        73
des staatlichen Gewaltmonopols bestehe ein vollständiges oder partielles Gebührenerhe-
bungsverbot, an einer hinreichenden Anknüpfung im Grundgesetz. Soweit unter Bezug-
nahme auf den Wortlaut des Grundgesetzes Gebührenerhebungsverbote für möglich ge-
halten werden (bei Art. 8 GG aus dem Begriff „ohne Erlaubnis“ – vgl. BVerfGK 12, 354 <358
f.>; bei Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG daraus, dass der Bundestag in „allgemeiner“ und „freier“
Wahl zu wählen ist – vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 159), werden
diese grundrechtsbezogen und nicht aufgabenbezogen begründet. Umgekehrt beziehen
sich Regelungen, bei denen das Grundgesetz ausdrücklich von Gebühren (Art. 74 Abs. 1
Nr. 22 und Art. 80 Abs. 2 GG) oder Beiträgen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) spricht, gerade auf
Aufgabenbereiche, bei denen eine – zumindest fachrechtlich begründete – staatliche
Leistungspflicht überkommen ist, wie etwa die Bereitstellung eines Straßennetzes und von
Infrastruktureinrichtungen. Sachgebietsbezogene Gebührenerhebungsverbote sind dem
Grundgesetz hingegen nicht zu entnehmen (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz,
1973, S. 157 ff.).

 (b) Selbst eine staatliche Kernaufgabe ist nicht notwendig gebührenfrei zu erbringen.        74
Auch im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols ist kein verfassungsrechtliches Gebüh-
renerhebungsverbot überkommen. Dies belegen die als verfassungsrechtlich zulässig an-
erkannten Gerichtsgebühren (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 85, 337 <346>; 115, 381 <390>).
Ebenso wenig besteht für Leistungen innerhalb der polizeilichen Gefahrenvorsorge ein
verfassungsrechtliches Gebührenerhebungsverbot.

 (c) Etwaig bestehende verfassungsrechtliche Handlungspflichten des Staates ziehen            75
ebenso wenig eine zwangsläufige Finanzierung durch Steuern und damit eine zwingende
Gebührenfreiheit nach sich. So ist im Bereich sogenannter präventiver Verbote, bei denen
die Pflicht des Staates zur Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen




                                          19/35

aus dem grundrechtlichen Freiheitsrecht folgt, die Verfassungsmäßigkeit der Gebührener-
hebung anerkannt (vgl. zur Erteilungsgebühr einer Hundehaltungsplakette BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2004 - 1 BvR 1498/00 -, Rn. 2; zur
Baugenehmigung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. September
2004 - 1 BvR 252/02 -, Rn. 3; zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 21).

 (d) Selbst in Bereichen, in denen die Verfassung oder das Fachrecht dem oder der Einzel-     76
nen einen Anspruch auf eine staatliche Gewährleistung vermittelt, ist damit nicht durch-
gängig ein Anspruch auf Gebührenfreiheit verbunden. So stellen sowohl das Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch das über Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährte Recht auf Justizgewährleistung die schon ange-
sprochene generelle Zulässigkeit von Gerichtsgebühren nicht in Frage (vgl. BVerfGE 80, 103
<107>; 85, 337 <346>; 115, 381 <390>). Ganz selbstverständlich werden auch im Bereich
der Daseinsvorsorge zulässigerweise Gebühren erhoben. Die in den freiheitsrechtlichen
Gewährleistungen enthaltenen Schutzpflichten zugunsten von Grundrechtsträgerinnen
und -trägern beziehen sich auf alle freiheitsrechtlichen Gewährleistungen und nicht spe-
zifisch auf die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Selbst
bei der Annahme eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine gebührenfreie Leistung wäre
dieser nicht notwendig unbegrenzt.

 b) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch geeignet, den mit ihm verfolgten Gemeinwohlzweck        77
zu erreichen. Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch
die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann
nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern
kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N.;
161, 63 <114 Rn. 110>).

 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG fördert den verfolgten Gemeinwohlzweck. Mit der Veranstal-          78
tungsgebühr wird der Mehraufwand an Polizeitätigkeit finanziert. Damit wird nicht nur die
Allgemeinheit vor den Kosten bewahrt, sondern werden diese auch den wirtschaftlichen
Nutznießerinnen und Nutznießern sowie Verursacherinnen und Verursachern auferlegt.

 c) Die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist zur Zielerreichung erforderlich.    79
Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht
nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel, das Dritte und die Allgemeinheit nicht
stärker belastet, zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maß-
nahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl.
BVerfGE 155, 238 <280 Rn. 105> – WindSeeG; 161, 299 <378 Rn. 186 f.> – Impfnachweis
(COVID-19); 163, 107 <150 Rn. 115>; stRspr). Ein milderes staatliches Mittel, mit dem die




                                          20/35

Allgemeinheit von der Lastentragung der Mehrkosten befreit wird, ist nicht ersichtlich. Ver-
meidbare Mehrkosten sind nicht erforderlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG
und können schon deshalb den Veranstalterinnen und Veranstaltern nicht auferlegt wer-
den.

 d) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG wahrt auch die Anforderungen an die Angemessenheit.                80

 aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert,           81
dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht
außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 <178 Rn. 128>
m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II; stRspr). Bei der Gesamtabwägung zwischen der
Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden
Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 152, 68 <137
Rn. 183> m.w.N. – Sanktionen im Sozialrecht; stRspr). Um dem Übermaßverbot zu genü-
gen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfind-
licher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (BVerfGE 166, 1 <71 f. Rn. 155>
– Kinderehe), je intensiver sich der Grundrechtseingriff also darstellt (vgl. BVerfGE 156, 63
<142 Rn. 271 ff.> – Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Intensität des Eingriffs
wird hierbei in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Verkürzung der grund-
rechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich der damit einher-
gehenden wirtschaftlichen Folgen (vgl. in Bezug auf die Erforderlichkeit BVerfGE 166, 1
<65 Rn. 144>).

 bb) Das Ziel der Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, durch die Kostendeckung die All-        82
gemeinheit nicht mit den übermäßigen Kosten des Einsatzes von Polizeikräften bei beson-
ders gefahrträchtigen, auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten Großveranstaltungen
zu belasten, steht nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen Beeinträchtigungen
der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Freiheit der gebührenpflichtigen Veran-
stalterinnen und Veranstalter. Der durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG bewirkte Grundrechts-
eingriff ist für die Gebührenschuldnerinnen und -schuldner von einigem Gewicht (1); ihm
steht die Förderung eines bedeutsamen Gemeinwohlinteresses gegenüber (2), das bei der
Abwägung überwiegt (3).

 (1) Die durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG begründete Gebührenpflicht greift in die Berufs-        83
ausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) von Veranstalterinnen und Veranstaltern mit einigem
Gewicht ein. Die Gebühr kann zwar eine beträchtliche Höhe erreichen und die Veranstalte-
rinnen und Veranstalter dadurch finanziell erheblich belasten. Allerdings wird die Gebühr
aufgrund des Merkmals der Gewinnorientierung nur bei Veranstaltungen erhoben, die zum
Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt werden. Zwar ist belastungserhöhend zu be-
rücksichtigen, dass die Veranstalterinnen und Veranstalter nur begrenzt steuern können,
ob eine Gebühr erhoben wird, da das Ausmaß der Gefahrgeneigtheit der Veranstaltung



                                           21/35

teilweise außerhalb ihres Einflussbereichs liegt. Jedenfalls bezogen auf das räumliche Um-
feld der Veranstaltung dürften die Veranstalterinnen und Veranstalter regelmäßig keine
Sachherrschaft haben. Dennoch findet die Gebührenerhebung in dem Verhalten der Veran-
stalterinnen und Veranstalter ihren Anlass. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade be-
sonders attraktive Spiele der Fußball-Bundesliga häufig Hochrisikospiele sind. Oft handelt
es sich – wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat – um Spiele rivalisierender Ver-
eine mit Derby-Charakter, die viele Zuschauerinnen und Zuschauer sehen wollen, wovon
wiederum die Veranstalterinnen und Veranstalter wirtschaftlich profitieren. Belastungser-
höhend tritt allerdings hinzu, dass die Höhe der Gebühr in keiner Relation zum erzielten
Gewinn steht und daher jedenfalls theoretisch den mit einer Veranstaltung erwirtschafte-
ten Gewinn übersteigen kann. Das Gewicht einer berufsbezogenen Geldleistungspflicht
wiederum begrenzend wirken bei einer Gebühr ihr genereller Gegenseitigkeitscharakter
und hier die Einbettung in das allgemeine Gebührenrecht mit der Möglichkeit der Billig-
keitsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 BremGebBeitrG.

 (2) Dem gegenüber steht der Zweck, die wirtschaftlichen Nutznießerinnen und Nutznie-         84
ßer beziehungsweise Veranlasserinnen und Veranlasser an den Kosten für den Polizeiein-
satz zu beteiligen. Hierbei handelt es sich um das bedeutsame Gemeinwohlinteresse, nicht
die Allgemeinheit mit den von den Veranstalterinnen und Veranstaltern veranlassten
Mehrkosten eines umfangreichen Polizeieinsatzes bei Hochrisikospielen der Fußball-Bun-
desliga zu belasten, sondern diese Mehrkosten, die über die Polizeikosten bei „normalen“
Fußball-Bundesliga Spielen hinausgehen, denjenigen aufzuerlegen, die gerade mit der
gefahrgeneigten Veranstaltung Gewinne erzielen. Eine gerechte Kostenverteilung ist für
ein Gemeinwesen und für den sozialen Frieden von erheblicher Bedeutung.

 Je nach Art der Veranstaltung kann aber das Gewicht des öffentlichen Interesses, die All-    85
gemeinheit nicht mit dem polizeilichen Mehraufwand zu belasten, durch ein gegenläufi-
ges Gemeinwohlinteresse an der Durchführung der Veranstaltung gemindert sein. So be-
steht etwa ein hohes Gemeinwohlinteresse an der Durchführung bestimmter, von § 4
Abs. 4 BremGebBeitrG erfasster Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen. Das
Gemeinwohlinteresse kann von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl. BVerfGE
148, 267 <283 f. Rn. 41 f.>) bis zu der teilweise erheblichen Integrationsleistung des Fuß-
balls reichen. Wird die Wirtschaftlichkeit der Durchführung solcher dem Gemeinwohl in be-
sonderer Weise dienender Veranstaltungen durch die Gebührenerhebung ernsthaft in
Frage gestellt, kann das öffentliche Interesse an der Beibehaltung dieser Veranstaltungen
das öffentliche Interesse, welches an einer Entlastung der Allgemeinheit von den sich aus
dem Gewaltpotenzial dieser Veranstaltungen folgenden Mehrkosten durch Bereitstellung
zusätzlicher Polizeikräfte besteht, in erheblichem Maße aufwiegen. Dafür gibt es aller-
dings bezogen auf die hier allein in Rede stehenden Hochrisikospiele der Fußball-Bundes-
liga keine Anhaltspunkte.




                                          22/35

 (3) Das Ziel der Veranstaltungsgebühr, die Allgemeinheit nicht mit den überdurchschnitt-         86
lichen Kosten des Einsatzes von Polizeikräften bei gefahrträchtigen, auf die Erzielung von
Gewinn ausgerichteten Veranstaltungen zu belasten, steht nicht außer Verhältnis zu der
damit verbundenen Beeinträchtigung der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit
der gebührenpflichtigen Veranstalterinnen und Veranstalter. Weder ist die Auferlegung ei-
ner Gebühr wegen des Fehlens eines materiellen Gegenleistungscharakters (a) noch ihre
Ausgestaltung (b) unzumutbar.

 (a) Eine Gebühr ist nur dann angemessen, wenn sie auch tatsächlich als Gegenleistung             87
für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>; vgl.
auch BVerfGK 8, 285 <292 f.>; 12, 354 <358 f.> – zu Art. 8 GG; in diese Richtung auch BVerfGE
80, 103 <106 f.>; BVerfGK 13, 551 <554>). Denn für die Rechtmäßigkeit einer Abgabe ist
nicht deren Bezeichnung, sondern deren materieller Gehalt entscheidend (vgl. BVerfGE 55,
274 <305>; 67, 256 <276>; 92, 91 <114>; Wendt, Die Gebühr als Lenkungsmittel, 1975,
S. 57). Deshalb muss die normative Anknüpfung des Gebührentatbestandes einen Rückhalt
in der Wirklichkeit finden (vgl. Vogel/Waldhoff, Grundlagen des Finanzverfassungsrechts,
1999, Rn. 415; a.A. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88). Der Gebührenge-
setzgeber hat zwar einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will
(vgl. BVerfGE 50, 217 <226 f.>; 91, 207 <223>; 97, 332 <345>; BVerfGK 2, 70 <73>; 13, 551
<554>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1997 - 1 BvR
424/94 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2012 - 1 BvR
1951/11 -, Rn. 24; in Bezug auf Abgaben BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 16. April 2020 - 1 BvR 173/16 -, Rn. 37). Dieser Spielraum ist aber dann überschritten,
wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorzug und dem Abgabe-
pflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. BVerfGE 137, 1 <23 Rn. 54>; 149, 222 <255 f. Rn. 68>).
Erforderlich ist daher, dass die Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sowohl dem Grunde
(aa) als auch der Höhe (bb) nach auf einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
beruht. Beides ist hier der Fall.

 (aa) Die Kriterien der individuellen Zurechenbarkeit (α) sind im vorliegenden Fall erfüllt       88
(β). Von Verfassungs wegen ist insbesondere im Polizeirecht eine Gebührenerhebung nicht
nur bei gleichzeitiger polizeirechtlicher Verantwortlichkeit zulässig (γ). Sind Dritte polizei-
rechtlich verantwortlich, schließt dies eine gebührenrechtliche Verantwortlichkeit des
oder der polizeirechtlich Nichtverantwortlichen wiederum nicht aus (δ).

 (α) Als Zurechnungsgrund kommt nicht jeder Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss              89
die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch ge-
nommenen Personen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ab-
leitbar sein (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>; vgl. auch zum Beitrag BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>).
Es muss eine besondere Nähebeziehung der Gebührenpflichtigen zur öffentlichen Leistung



                                            23/35

bestehen, die es rechtfertigt, von diesen hierfür – auch ohne vertragliche Grundlage und
somit gegebenenfalls gegen ihren Willen – eine finanzielle Gegenleistung zu verlangen.
Das Erfordernis der individuellen Zurechenbarkeit verlangt dabei nicht, dass die Begüns-
tigten zahlenmäßig begrenzt sind (vgl. zum Beitrag BVerfGE 149, 222 <255 Rn. 67>). Die
individuell-konkrete Zurechenbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn die öffent-
liche Leistung mit konkreten Vorteilen, etwa vermittelt über die tatsächliche Sachherr-
schaft, verbunden ist (vgl. BVerfGE 91, 207 <223 f.>; 137, 1 <22 Rn. 52>; 149, 222 <255
Rn. 67>) oder individuell veranlasst wurde (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>), insbesondere bei
einer das übliche Maß überschreitenden „Sondernutzung“ öffentlicher Sachen mit einer
besonderen Inanspruchnahme begrenzter staatlicher Ressourcen.

 Im gebührenrechtlichen Fachrecht verwendete Zurechnungskriterien können Anhalts-               90
punkte für eine verfassungsrechtlich zulässige gebührentatbestandliche Zurechnung sein
(vgl. BVerfGK 8, 285 <293>), wobei der Gesetzgeber auf ein Kriterium oder auf mehrere
Kriterien abstellen kann. Solche fachrechtlichen Zurechnungskriterien knüpfen vor allem
an die „Veranlassung“ (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>) und die „Begünstigung“ (vgl. BVerfGE 91,
207 <223 f.>; 137, 1 <22 Rn. 52>; 149, 222 <255 Rn. 67>) an (vgl. Schönenbroicher/Pom-
mer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, D Rn. 646).
Während die Veranlassung die Zurechnung über den Grund der staatlichen Leistung her-
stellt – die Schuldnerinnen und Schuldner haben diese in besonderer Weise verursacht –,
bezieht sich die Zurechnung bei der Begünstigung auf deren Ergebnis – die staatliche Leis-
tung kommt den Schuldnerinnen und Schuldnern in besonderer Weise zugute. Der Kern des
Veranlasserprinzips liegt in der Ursächlichkeit der Schuldnerinnen und Schuldner für die
Durchführung der öffentlichen Leistung und somit für die Entstehung der Kosten (vgl. zu
§ 465 StPO BVerfGK 8, 285 <293>). Bei der „Begünstigung“ ist der „Vorteil“ nicht erst bei
einem messbaren finanziellen Vermögenszuwachs oder bei messbaren ersparten Aufwen-
dungen gegeben. Auch die bloße Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen
eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen (vgl. BVerfGE 134, 1 <14
Rn. 39>).

 Die individuelle Zurechenbarkeit setzt nicht zwingend voraus, dass die Leistung den Ge-        91
bührenschuldnerinnen und -schuldnern einen Vorteil verschafft. Auch ist es verfassungs-
rechtlich nicht erforderlich, dass die gebührenpflichtige Leistung von den Schuldnerinnen
und Schuldnern beantragt wurde oder sonst erwünscht ist. Es genügt die tatsächliche In-
anspruchnahme der Leistung (vgl. BVerfGE 108, 1 <26>), wie auch die Kostentragungs-
pflicht des Verurteilten im Strafverfahren zeigt (vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; 31, 137
<139>). Ebenso können Kosten für eine öffentliche Leistung demjenigen, der sie individu-
ell veranlasst hat, auch dann auferlegt werden, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft (vgl.
zu § 465 StPO BVerfGK 8, 285 <293 f.>).




                                           24/35

 (β) Zwischen dem Mehraufwand im Sinne von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG und den Veran-              92
stalterinnen und Veranstaltern der von dieser Norm erfassten Veranstaltungen besteht ein
hinreichendes Näheverhältnis, das eine besondere Finanzierungsverantwortung für die-
sen Mehraufwand begründet. Veranstalterinnen und Veranstalter einer von § 4 Abs. 4
BremGebBeitrG erfassten Großveranstaltung stehen den durch diese verursachten Mehr-
kosten näher als die staatliche Gemeinschaft. Die Zurechenbarkeit rechtfertigt sich dabei
aus einer Gesamtschau mehrerer Gesichtspunkte, die überwiegend dem Veranlasserprin-
zip zuzuordnen sind.

 Im Falle eines Hochrisikospiels der Fußball-Bundesliga wird der Mehraufwand des Poli-          93
zeieinsatzes durch die Veranstalterinnen und Veranstalter ausgelöst. Zudem steht der ver-
ursachte Mehraufwand gerade mit der besonderen Gefahrträchtigkeit der Veranstaltung in
Verbindung (Aspekte der Veranlassung und der Sondernutzung) (αα). Die Veranstalterin-
nen und Veranstalter sind auch wirtschaftliche Nutznießerinnen und Nutznießer des Mehr-
aufwandes, weil die Veranstaltung ohne diesen Mehraufwand nicht in der geplanten Form
durchführbar wäre (Aspekt des Vorteils) (ββ).

 (αα) Indem sie eine Veranstaltung durchführen, bei der erfahrungsgemäß Gewalthand-             94
lungen in erheblichem Maße zu erwarten sind (Hochrisikoveranstaltung), veranlassen die
Veranstalterinnen und Veranstalter, ohne im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne Zweckver-
anlasser sein zu müssen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucks 18/1501, S. 9 f.), eine deut-
lich gesteigerte staatliche Sicherheitsvorsorge, nehmen damit begrenzte öffentliche Res-
sourcen in deutlich übermäßigem Umfang in Anspruch und begründen so ein Näheverhält-
nis zu der erbrachten staatlichen Leistung. Diese staatliche Leistung, namentlich die Bereit-
stellung zusätzlicher Polizeikräfte, wäre ohne die Hochrisikoveranstaltung nicht notwen-
dig. Diese ist also für die Mehrkosten des Polizeieinsatzes kausal, denn ohne die Veranstal-
tung fehlte es an dem Anlass, aus dem tausende Menschen einschließlich der gewaltge-
neigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Störungen der öffentlichen Sicherheit ver-
ursachen (könnten), an den Austragungsort des Spiels anreisen und dort zusammentreffen.
Die Tatsache, dass es sich auch bei einer Hochrisikoveranstaltung nicht um eine rechtswid-
rige Tätigkeit handelt und die Veranstalterinnen und Veranstalter die Bereitstellung der
Polizeikräfte eventuell selbst nicht begehren, lässt die Kausalität weder entfallen, noch
unterbricht sie diese. Die Verursachung beschränkt sich dabei nicht auf Gefahren innerhalb
des Stadions, sondern erfasst alle Gefahren, die durch das Zusammentreffen von Zuschau-
erinnen und Zuschauern sowie sonstigen Personen, die sich in der Nähe des Stadions und
auf den Zugangswegen aufhalten, geschaffen werden.

 Bei einer Veranstaltung mit erhöhtem Gewaltpotenzial steigt der logistische Aufwand,           95
den die Polizeikräfte zu bewältigen haben. Um mögliche Gewalthandlungen zu unterbin-
den, ist eine verstärkte Polizeipräsenz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig.
Es steht nicht im Belieben des Staates, den Polizeieinsatz schlicht zu unterlassen. Ließe der



                                           25/35

Staat eine solche Situation unvorbereitet auf sich zukommen, müsste er kurzfristig andere,
weitreichende Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen und griffe dann gegebenenfalls un-
verhältnismäßig in Grundrechte ein. So müsste die Polizei möglicherweise entscheiden,
ganze Gruppen nicht zum Veranstaltungsort gelangen zu lassen, die Veranstaltung insge-
samt zu untersagen (Maßnahme gegen Nichtverantwortliche), die Veranstaltung ohne
Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchführen zu lassen oder in sonstiger Weise die Durch-
führung einer Hochrisikoveranstaltung aus Sicherheitsgründen erheblich einzuschränken.

 Zwischen dem Aufwand und der Verursachung besteht dabei auch bei wertender Be-               96
trachtung ein Näheverhältnis. Das Merkmal der individuellen Zurechenbarkeit verlöre
seine Begrenzungsfunktion, wenn jede Art von Kausalität ausreichen würde (vgl. aus-
drücklich im Bereich des Art. 8 GG BVerfGK 12, 354 <360>; vgl. im Zusammenhang mit dem
Veranlasserprinzip BVerfGK 8, 285 <294>). Die Nähe zum gebührenpflichtigen Mehrauf-
wand wird im vorliegenden Fall auch durch den besonderen Umfang des Aufwands be-
gründet, der in abgrenzbarer Weise durch die Veranstaltung und gerade nicht durch die
Allgemeinheit verursacht wird. Die Gefahrenträchtigkeit und die mit der Veranstaltung er-
zielten Gewinne sind überdies auch in der den Veranstalterinnen und Veranstaltern be-
kannten und von ihnen gewollten Attraktivität der durchgeführten Veranstaltung mitei-
nander verknüpft.

 Die sicherheitsrechtliche Lage in einer Stadt, in der eine Hochrisikoveranstaltung durch-    97
geführt wird, unterscheidet sich von einer Normallage in einer Weise, die bei wertender
Betrachtung die Einschätzung des Gesetzgebers, hier liege eine quantitative Sondernut-
zung der Sicherheitsgewährleistung vor, hinreichend trägt. Dies gilt zunächst im Verhältnis
zu einer Großveranstaltung, der die besondere Gefahrgeneigtheit, die § 4 Abs. 4 BremGeb-
BeitrG voraussetzt, fehlt. Es gilt aber auch im Verhältnis zu sonstigen polizeilichen Maß-
nahmen. So wurde bei dem Hochrisikospiel, das dem vorliegenden Verfassungsbeschwer-
deverfahren zugrunde liegt, ein Vielfaches an Polizeikräften im Vergleich zu „Nicht-Hoch-
risikospielen“ eingesetzt.

 Die besondere Nähe zu der kostenverursachenden zusätzlichen Bereitstellung von               98
Polizeikräften ist weiter auch deshalb gegeben, weil die Durchführung einer Hochrisiko-
veranstaltung eine besondere Gefahrträchtigkeit in sich birgt und dadurch übermäßig die
begrenzten öffentlichen Ressourcen bindet. Diese außergewöhnliche Gefahrenlage, die
durch die Veranstaltung verursacht wird, folgt dabei zum Teil gerade aus der Art der Ver-
anstaltung. Insbesondere bei Hochrisikofußballspielen ist die Bereitstellung zusätzlicher
Polizeikräfte wegen der besonderen Gefahrträchtigkeit plausibel und wird durch langjäh-
rige Erfahrungen gestützt (vgl. Siegel, DÖV 2014, S. 867 <869>; Heise, NVwZ 2015, S. 262
<266>). Die Veranstaltung ist von einem – gesellschaftlich akzeptierten – Wettkampfcha-
rakter mit zwei gegnerischen Lagern – Heim- und Gastmannschaft – geprägt. Der Wett-




                                          26/35

kampf ist eingebunden in eine Liga, die die konkrete Veranstaltung in einen größeren Zu-
sammenhang stellt und den Wettkampfcharakter noch erhöht. Weiter sind die Veranstal-
tungen gesellschaftlich mit ausgelassenem Feiern und oft auch mit Alkoholkonsum ver-
bunden, was zu einer Absenkung der Hemmschwelle für gefährdende Handlungen führen
kann. Zudem bestehen organisierte Fanstrukturen und traditionelle Rivalitäten, die zu po-
tenziellen Gewalthandlungen zwischen den rivalisierenden Fangruppen führen können.
Die Ausrichtung solcher Spiele, die als Hochrisikospiele der Fußball-Bundesliga qualifiziert
werden, führt daher erfahrungsgemäß zu Schäden an Rechtsgütern und Rechten der Ver-
anstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und dritter Personen, die ohne das Fußball-
spiel nicht einträten.

 (ββ) Die von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG erfassten staatlichen Maßnahmen besitzen weiter         99
deshalb einen spezifischen Bezug zu den in der Vorschrift genannten Veranstaltungen,
weil sie gerade deren Durchführung ermöglichen. Die Veranstalterinnen und Veranstalter
sind zugleich objektiv, ohne es beantragt oder ausdrücklich erwünscht zu haben, Nutznie-
ßerinnen und Nutznießer dieser Bereitstellung von Polizeikräften. Die hierdurch ermög-
lichte Risikominimierung kommt ihnen zugute, weil sie ohne diese ihre Veranstaltung
nicht oder zumindest nicht in der gewählten Form ausrichten könnten. Die Veranstalterin-
nen und Veranstalter führen keine isolierte Veranstaltung durch; diese ist vielmehr in eine
Vielzahl von weiteren, über das Jahr verteilten Veranstaltungen eingebettet, deren Ergeb-
nisse regelgeleitet zu einer Rangfolge in einer Tabelle führen. Die Veranstalterinnen und
Veranstalter sind im Rahmen der Fußball-Bundesliga aufgrund der vertraglich eingegan-
genen Verpflichtungen, insbesondere im Bereich der Einräumung von Übertragungsrech-
ten, in besonderer Weise auf die Durchführung aller zum Spielbetrieb gehörender Spiele
angewiesen, unabhängig von deren jeweiliger Gefahrgeneigtheit.

 Die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte trägt dazu bei, dass die zahlenden Veranstal-   100
tungsteilnehmerinnen und -teilnehmer unversehrt zum Stadion und auch wieder zurück
gelangen. Der Verkehr wird geordnet zum Stadion und nach dem Ende des Spiels wieder
davon weggelenkt. Die Ordnung der Verkehrsströme und der Zuschauermassen, die Bereit-
stellung von Ansprechpartnern und andere Maßnahmen kommen den Veranstalterinnen
und Veranstaltern zugute, weil sie ermöglichen, dass Personenmassen, die in dieser Grö-
ßenordnung den normalen Verkehr überforderten, ihr Ziel erreichen und dass weitere auf-
tretende Gefahren reduziert werden. Durch die Polizeikräfte wird die Großveranstaltung
in Gänze ermöglicht und das Risiko reduziert, dass ihre Durchführung in chaotische Zu-
stände verfällt. Ohne eine Gefahreneinhegung könnten die Spiele wegen Ausmaß und
Schwere der drohenden Schäden gegebenenfalls nicht zugelassen werden.

 (γ)Die individuelle Zurechnung setzt auch nicht die polizeiliche Verantwortlichkeit der      101
Veranstalterinnen und Veranstalter voraus. Entgegen einer in der Literatur vertretenen An-




                                          27/35

sicht (Böhm, NJW 2015, S. 3000 <3002>; dies., Gewaltprävention im Umfeld von Fußball-
spielen, 2022, S. 160 f.; Brüning, VerwArch 2015, S. 417 <423 f., 426 ff.>; Leines, Die Kos-
tentragung für Polizeieinsätze anlässlich von Fußballspielen, 2017, S. 168; Mayer, Polizei-
kosten im Profifußball, 2018, S. 188 ff.; Müller-Eiselt, SpuRt 2018, S. 95 <96>; P. Kirch-
hof/G. Kirchhof, Recht auf unentgeltliche Sicherheit, 2020, S. 63 f., 93) kennt das Grundge-
setz keinen Grundsatz, der es geböte, Polizeikosten nur Störerinnen und Störern oder sol-
chen Personen aufzuerlegen, die nach den Vorschriften des Polizeigesetzes anstelle der
Störerinnen und Störer in Anspruch genommen werden können oder die sich rechtswidrig
verhalten (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1979 - I 47/79 -, juris,
Rn. 27; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1998
- 1 BvR 1270/94 -, Rn. 19 ff. sowie Siegel, DÖV 2014, S. 867 <868>; Wienbracke, DVBl. 2019,
S. 344 <346 f.>; Schönenbroicher, NWVBl 2020, S. 494 <495 f.>). Die individuelle Zurechen-
barkeit einer Leistung, etwa wegen einer konkreten Veranlassung, setzt nicht die Rechts-
widrigkeit   der   Veranlassung    voraus.   Die    Polizeipflichtigkeit   beziehungsweise
Rechtmäßigkeit eines Verhaltens einerseits und die Kostenpflichtigkeit eines Verhaltens
andererseits betreffen unterschiedliche Fragestellungen. Der fehlende Zwang eines
Gleichlaufs von polizeirechtlicher Verantwortlichkeit (oder Verhaltensgeboten und -verbo-
ten) und gebührenrechtlicher Lastenpflicht folgt schon aus den unterschiedlichen Zwe-
cken, die mit dem jeweiligen Instrument verfolgt werden, sowie aus den unterschiedli-
chen Belastungen für die Betroffenen, die unterschiedliche grundrechtliche Abwägungs-
entscheidungen nach sich ziehen.

 (δ) Liegt eine gebührenrechtliche Zurechenbarkeit des Mehraufwandes zu den Veranstal-         102
terinnen und Veranstaltern vor, wird diese nicht durch den Umstand unterbrochen, dass
der Mehraufwand je nach den Umständen auf einem freiverantwortlichen Handeln Dritter
beruht, das gegebenenfalls rechtswidrig ist. Unabhängig von der nicht entscheidungser-
heblichen Frage (vgl. Rn. 45), inwieweit in die Veranstaltungsgebühr Störerkosten einbe-
zogen werden können, führt ein vorsätzliches Dazwischentreten Dritter jedenfalls dann
nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Zurechnung des Mehraufwandes, wenn die
Veranstaltung in Kenntnis ihrer Gefahrträchtigkeit durchgeführt wird. Die durch eine ge-
fahrträchtige Großveranstaltung veranlasste erhöhte Sicherheitsvorsorge bleibt den Ver-
anstalterinnen und Veranstaltern zurechenbar, auch wenn die Realisierung der Gefahr von
einem Verhalten Dritter abhängt. Abgesehen davon, dass die Gefahren, die im Zusammen-
hang mit Hochrisikoveranstaltungen entstehen, nicht zwingend Dritten rechtlich zure-
chenbar sein müssen, ändert sich nichts daran, dass die staatliche Leistung in Form der Be-
reitstellung von Polizeikräften gerade auch dazu dient, die Hochrisikoveranstaltung durch-
zuführen.

 (bb) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verlässt auch bezogen auf die Gebührenbemessung nicht           103
den durch die Notwendigkeit individueller Zurechenbarkeit gesteckten Rahmen.




                                          28/35

 Die mögliche Höhe einer Gebühr als Vorzugslast wird durch die verfassungsrechtlichen            104
Rechtfertigungsanforderungen an den mit der Gebührenpflicht verbundenen Grundrechts-
eingriff begrenzt (vgl. BVerfGE 85, 337 <346>; 97, 332 <345>; BVerfGK 3, 310 <312 f.>). Die
durch die Gebührenhöhe bewirkte Belastung muss ihrerseits den Anforderungen an die
sachliche Rechtfertigung genügen. Die Belastung muss nach Maßgabe des durch die öf-
fentlich-rechtliche Leistung vermittelten Vorzugs erfolgen, der mit der Gebühr finanziell
ausgeglichen beziehungsweise dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten
werden soll (vgl. BVerfGE 137, 1 <21 f. Rn. 51 f.>; 149, 222 <254 f. Rn. 66>). Die tatbestand-
liche Bindung der Kosten an den Mehraufwand und dessen Erforderlichkeit in § 4 Abs. 4
BremGebBeitrG sichert die Begrenzung auf den veranlassten und einen Vorteil vermitteln-
den Aufwand ab.

 Der Gesetzgeber muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keinen Ab-                105
schlag für das Allgemeininteresse vorsehen, da der relevante Mehraufwand ausschließlich
auf der Veranlassung durch die – trotz der zu erwartenden Gewalthandlungen durchge-
führte – gewinnorientierte Veranstaltung beruht (vgl. dazu bereits das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem hier angegriffenen Urteil vom 29. März 2019 – BVerwGE 165, 138
<157 ff. Rn. 76 ff.>). Zudem werden in dem vom Bremer Gesetzgeber gewählten Modell
die polizeilichen Basiskosten von der Allgemeinheit aus allgemeinen Haushaltsmitteln
finanziert. Das allgemeine Teilhabeinteresse an einem Fußballspiel der Bundesliga wird
daher durch die öffentliche Hand finanziert.

 (b) Die Bremer Veranstaltungsgebühr beeinträchtigt die Berufsfreiheit der Veranstalte-          106
rinnen und Veranstalter auch in einer Gesamtschau nicht unangemessen.

  Gebührentatbestände dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne                107
den Freiheitsgebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigen. Dies wäre insbesondere dann
der Fall, wenn die Gebühr von dem Gebrauch der grundrechtlich geschützten Freiheit ab-
schrecken, diese unzumutbar erschweren würde oder in sonstiger Weise erdrosselnde Wir-
kung hätte (vgl. für Gerichtsgebühren und die Justizgewährungspflicht BVerfGE 85, 337
<347>; für den Teilhabeanspruch aus Art. 12 GG BVerfGE 134, 1 <17 Rn. 48>; zu Art. 8 GG
BVerfGK 12, 354 <360>), unabhängig davon, ob eine Zurechenbarkeit der Gebühr und de-
ren Höhe zu den Gebührenschuldnerinnen und -schuldnern gegeben ist oder nicht.

 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist insoweit nicht unangemessen. Grundsätzlich steht das Ziel          108
der Gebühr, nicht die Allgemeinheit mit dem der Polizei entstandenen Mehraufwand bei
Hochrisikoveranstaltungen zu belasten, sondern deren Veranstalterinnen und Veranstal-
ter, die den Mehraufwand veranlassen und mit der Veranstaltung einen Gewinn erzielen
wollen, nicht außer Verhältnis zu der aus der Gebührenpflicht folgenden Beeinträchtigung
beruflicher Freiheit. Insbesondere ist eine unangemessene Belastung oder eine erdros-
selnde Wirkung durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich,



                                           29/35

dass die Durchführung von kommerziellen Großveranstaltungen, wie insbesondere der
Betrieb der Fußball-Bundesliga oder die Durchführung von Fußballspielen, die als Hochri-
sikospiele eingestuft werden, infolge der Gebührenerhebung nicht mehr möglich wäre
oder auch nur verändert werden müsste. Bezogen auf die finanzielle Belastungswirkung
ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nur einen kleinen Teil von kom-
merziellen Veranstaltungen betrifft. Dass die Beschwerdeführerin ihre Kosten bislang of-
fenbar an den betreffenden Fußballverein (hier: SV Werder Bremen) weitergereicht hat, ist
unerheblich. Insbesondere ist es Sache der Verantwortlichen, die auf diese Weise entstan-
dene Zusatzbelastung fair zwischen den jeweils Betroffenen zu verteilen. Letztlich sichert
die Verhältnismäßigkeit der Gebühr im Einzelfall auch ihre Einbettung in das allgemeine
Gebührenrecht mit der Folge, dass bei atypischen Einzelfällen Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 25 Abs. 1 BremGebBeitrG ergriffen werden können.

 e) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genügt zudem dem Gebot der Bestimmtheit und Normen-              109
klarheit.

 aa) Gebührentatbestände müssen auch dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normen-               110
klarheit, der aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt, genügen.
Dieser Grundsatz gebietet einerseits eine wirksame Begrenzung der Befugnisse der Ver-
waltung, eine Handlungsanleitung für die Verwaltung sowie die Ermöglichung einer ef-
fektiven Kontrolle durch die Gerichte (Bestimmtheit) und andererseits die Vorhersehbar-
keit von Eingriffen für Bürgerinnen und Bürger (Normenklarheit). Der Gesetzgeber ist ge-
halten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden
Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 145, 20
<69 f. Rn. 125>; 149, 293 <323 Rn. 77>; stRspr). Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist,
lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Rege-
lungsgegenstandes und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 103, 111
<135>; 131, 316 <343>; jeweils m.w.N.). Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Be-
stimmtheit und Klarheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl.
BVerfGE 134, 141 <184 f. Rn. 127>; 149, 160 <203 Rn. 120>; 149, 293 <324 Rn. 78>; stRspr).
Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kön-
nen (vgl. BVerfGE 134, 141 <184 f. Rn. 127>; 149, 293 <324 Rn. 78>; stRspr).

 Für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, abstrakt-generell formu-       111
lierbaren Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes. Auch hier kommt es auf die
Eigenart des geregelten Sachbereichs und auf das Betroffensein von Grundrechten an (vgl.
BVerfGE 108, 186 <235> m.w.N.). Handelt es sich bei Abgaben nur um geringfügige Belas-
tungen wie etwa bei „Bagatellsteuern“, sind an die Regelungsdichte der Rechtsgrundlagen
keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 48, 210 <222>; 56, 1 <13>; 161,
1 <32 Rn. 63>). Allerdings gilt für alle Abgabentatbestände als allgemeiner Grundsatz, dass



                                          30/35

sie so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe
– in gewissem Umfang (vgl. BVerfGE 13, 153 <160>) – vorausberechnen kann (vgl. für Son-
derabgaben BVerfGE 34, 348 <365>; für Gebühren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris, Rn. 16 f.). Der Abgabenschuldner
muss also die Höhe der zu erwartenden Abgabenlast anhand der normativen Festlegungen
im Wesentlichen abschätzen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-
nats vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris, Rn. 18).

 Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt,           112
bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabensatzes. Hinrei-
chende Bestimmtheit kann vielmehr auch dadurch hergestellt werden, dass die Bemes-
sungsfaktoren für die die Abgabe begründenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfGE
108, 186 <234 ff.>). Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren-
und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte,
die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfGE 108, 186
<236>; 124, 348 <381 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai
2018 - 1 BvR 45/15 -, juris, Rn. 17).

 bb) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verletzt den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklar-         113
heit nicht. Die in der Verfassungsbeschwerde bezeichneten Merkmale auf Tatbestands- und
Rechtsfolgenseite, insbesondere die Merkmale „Gewalthandlungen“, „erfahrungsgemäß“,
„vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder
Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld“ und „Einsatz von zusätzlichen Polizei-
kräften vorhersehbar erforderlich wird“ werfen keine Auslegungsprobleme auf, die nicht
mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Wie auch aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidungen ersichtlich ist, bestehen keine Unsicherheiten
dergestalt, dass die Norm nicht praktikabel wäre (vgl. dazu BVerfGE 25, 216 <226 f.>).

 Auch der Umstand, dass die Gebührenhöhe von den Veranstalterinnen und Veranstaltern          114
selbst im Voraus nicht genau berechnet werden konnte, ändert hieran nichts. Das Be-
stimmtheitsgebot verlangt nicht, dass sich aus den Regelungen zur Bemessung der Gebühr
vorab deren exakte Höhe ermitteln lässt. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist so gefasst, dass ein
kleiner Kreis an Abgabepflichtigen die auf ihn entfallenden Abgaben zumindest in grobem
Umfang vorhersehen kann, da ihnen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BremGebBeitrG die Höhe der
prognostizierten Abgabenlast vorab mitgeteilt werden muss (vgl. dazu BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris, Rn. 18). Doch auch
ungeachtet dessen sind den Veranstalterinnen und Veranstaltern mithilfe der konkretisie-
renden Kostenverordnung und aufgrund der Daten des tatsächlichen Einsatzes die Bemes-
sungsfaktoren für die Vorabberechnung der auf Kostendeckung ausgerichteten Veranstal-
tungsgebühr des § 4 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG bekannt. Auf diese Weise ist hinsichtlich
der Berechnung der Mehrkosten von Hochrisikospielen der Bundesliga eine angemessene



                                           31/35

Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt, er-
reicht. Damit ist den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots hinreichend Rechnung ge-
tragen.

 Die Gebührenbemessung für die Kosten der Polizeikräfte anderer Länder beruht auf § 11            115
BremGebBeitrG, ohne dass es dazu eine untergesetzliche Präzisierung im Bremer Landes-
recht gibt. Die Abrechnung erfolgt vielmehr nach der Verwaltungspraxis über die „Verwal-
tungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Ab-
rechnung von Unterstützungseinsätzen“, die in der Freien Hansestadt Bremen weder auf
Gesetzes- noch auf Verordnungsebene verankert ist. Der Rückgriff auf die Verwaltungsver-
einbarung zum Zweck der Berechnung der Kosten der Polizeikräfte anderer Länder begeg-
net unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken. Die Abrechnung von Ver-
waltungskosten bei Amtshilfe ist primär ein verwaltungsinterner Vorgang, für den die Ver-
waltungsvereinbarung die zutreffende Handlungsform ist. Die Kostenbestimmung ist
überwiegend durch tatsächliche Vorgaben geprägt und in geringem Umfang wertungsab-
hängig.




 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.   116

 1. Ein Gebührentatbestand hat den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu             117
entsprechen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches un-
gleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen. Dabei ver-
wehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen be-
dürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt
und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-
chen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 <180
Rn. 121> m.w.N.; 148, 147 <183 f. Rn. 94>; 161, 63 <134 f. Rn. 166>; 167, 163 <235 f.
Rn. 174>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungs-
gegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzge-
ber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu stren-
gen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Ge-
setzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem ver-
schärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die
die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, oder je mehr
sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 149,
222 <253 f. Rn. 64>; 158, 282 <327 f. Rn. 111>; 161, 63 <134 f. Rn. 166>; stRspr).




                                            32/35

 2. Indem § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG die Gebührenlast für die zusätzliche Bereitstellung       118
von Polizeikräften nicht allen Veranstalterinnen und Veranstaltern, sondern nur denjeni-
gen auferlegt, die die in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genannten Kriterien erfüllen, differen-
ziert die Norm zwischen verschiedenen Gruppen und muss sich insofern an dem Maßstab
von Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen.

 a) Eine Vergleichsgruppe besteht zunächst aus denjenigen Veranstalterinnen und Veran-       119
staltern, deren Veranstaltung nicht das Tatbestandsmerkmal der „Gewinnorientierung“ er-
füllt, die ansonsten aber eine Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als
5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden und bei der wegen erfahrungsgemäß zu er-
wartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstal-
tungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Ein-
satz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird.

 b) Eine weitere Vergleichsgruppe bilden diejenigen Veranstalterinnen und Veranstalter,      120
die eine Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG organisieren, an der aller-
dings voraussichtlich weniger als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden.

 c) Die Ungleichbehandlung von Veranstalterinnen und Veranstaltern wie der Beschwer-         121
deführerin gegenüber den beiden Vergleichsgruppen unterliegt hier jeweils einer gelo-
ckerten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

 Gebührentatbestände unterliegen aus Gleichheitsgesichtspunkten wegen des sie als Vor-       122
zugslast prägenden Ausgleichscharakters grundsätzlich keinen hohen Rechtfertigungsan-
forderungen. Eine Gebühr ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Abgabe, die dann,
wenn der Gegenseitigkeitscharakter gewahrt ist, schon von sich aus nur begrenzt belas-
tend wirkt. So erlegt § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG im Rahmen eines gewinnorientierten Ver-
haltens für einen verursachten Aufwand eine gesetzliche Gebühr auf, die der Sache nach
die geldwerte Heranziehung für eine Gegenleistung darstellt und daher eine Ähnlichkeit
mit sonstigen, in der Regel dem Zivilrecht unterfallenden Kosten für wirtschaftliches Han-
deln aufweist. Die Belastung mit Geldforderungen im Bereich wirtschaftlichen Handelns,
die an einen zurechenbar verursachten Aufwand anknüpft, begründet von der Sachmaterie
her keine hohen Rechtfertigungsanforderungen. Weiter wird durch die Differenzierungen
nicht an die Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG angeknüpft.

 § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist dennoch nicht nur an dem allgemeinen Willkürverbot zu          123
messen. Ist die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berührt, führt dies zwar
nicht ausnahmslos zu einer strengeren Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 81,
156 <205>; BVerfGK 16, 162 <170 f.>; offenlassend BVerfGE 145, 20 <87 Rn. 173>; ohne
ausdrückliche Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgebots BVerfGE 149, 126 <153
Rn. 69>). Dem Gesetzgeber sind aber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Un-
gleichbehandlung auf die Ausübung der Berufsausübungsfreiheit auswirken kann (vgl.


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BVerfGE 107, 133 <141>; 164, 347 <414 Rn. 184> – Körperschaftsteuererhöhungspoten-
zial).

  Dies führt wegen des hier vorliegenden Eingriffsgewichts (siehe Rn. 83) für die hier rele-    124
vanten Ungleichbehandlungen zu einer im Vergleich zum Willkürverbot strengeren Prü-
fung. Erforderlich ist nicht nur ein sachlicher Grund, vielmehr muss das Verhältnis des durch
die Ungleichbehandlung beabsichtigten Gemeinwohlgewinns angemessen zu der damit
verbundenen Ungleichheit sein (vgl. BVerfGE 162, 178 <182 Rn. 9> – Verwertungsschutz für
Hausgrundstücke). Der sachliche Grund, der im Rahmen einer reinen Willkürprüfung zur
Rechtfertigung ausreicht, muss hier demnach im Ziel der Differenzierung liegen und im an-
gemessenen Verhältnis zur Belastung stehen, die durch die Differenzierung bewirkt wird.

  d) Im Ergebnis genügen die Differenzierungen diesen Anforderungen.                            125

  aa) Die Differenzierungen dienen gerade dazu, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck zu        126
realisieren (siehe Rn. 68 ff.). Es geht darum, denjenigen, die mit einer übermäßigen Inan-
spruchnahme der Sicherheitsgewährleistung Gewinne erzielen wollen, die Kosten des von
ihnen hervorgerufenen Aufwands aufzuerlegen. Der Aufwand soll dorthin verlagert wer-
den, wo die Gewinne hinfließen und wo sie typischerweise auch vorhanden sind. Indem
an die Gewinnorientierung angeknüpft wird, wird die Belastung gerade auf den Bereich
verlagert, in dem die Schuldnerinnen und Schuldner einen Vorteil erzielen. Auch wenn
beide Gruppen die Bereitstellung der Polizeikräfte gleichermaßen veranlassen, ist der Un-
terschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen gewinnorientierten, einen monetären
Vorteil ziehenden Veranstaltungen und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen so groß,
dass er die Nichteinbeziehung der nicht gewinnorientierten Veranstaltungen rechtfertigt.

  bb) Die Beschränkung auf Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 zeitgleich        127
teilnehmenden Personen verfolgt das Ziel, nur diejenigen Veranstaltungen zu erfassen, die
einen deutlichen polizeilichen Mehraufwand hervorrufen. Das Merkmal verfolgt daher
partiell das gleiche Ziel wie das der besonderen Gefahrträchtigkeit. Es soll nur die
Veranstaltung, die eine administrativ und finanziell erhebliche Sondernutzung der Gefah-
renvorsorge bewirkt, erfasst werden. Darüber hinaus unterstützt die Konzentration auf die
Größe der Veranstaltung auch das gleiche Ziel wie das Kriterium der Gewinnorientierung.
Es ist anzunehmen, dass eine Veranstaltung umso gewinnbringender ist, je größer sie ist.
Die Teilnehmerzahl von voraussichtlich mehr als 5.000 Personen bildet eine Erheblich-
keitsschwelle, die sowohl für den polizeilichen Aufwand als auch für den unternehmeri-
schen Ertrag Indizwirkung besitzt. Die Grenzziehung bei 5.000 Personen erscheint nicht
sachwidrig. Diese Zahl sichert ab, dass nur Veranstaltungen erfasst werden, die einen po-
lizeilichen Aufwand verursachen, der typischerweise mit der üblichen Grundausstattung
nicht zu bewältigen ist, so dass der Gedanke einer quantitativen Sondersituation rechtlich




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gefasst wird. Die Differenzierung soll gerade das Ziel des Eingriffs ermöglichen und steht
nicht außer Verhältnis zur bewirkten Belastung.




 Auch die Auslegung und Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verstößt         128
nicht gegen das Grundgesetz.




         Harbarth                          Ott                           Christ




          Radtke                          Härtel                         Wolff




                      Eifert                                Meßling




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