BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1454/24 -




                                         In dem Verfahren
                                                über
                                    die Verfassungsbeschwerde




der Frau (…),



- Bevollmächtigte:      Rechtsanwälte Zander Hildebrandt,
                        Bahnhofstraße 20, 91126 Schwabach -

gegen    a)     den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
                vom 13. Juni 2024 - 1 UF 143/23 -,

         b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
            vom 16. Mai 2024 - 1 UF 143/23 -,

         c)     den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main
                vom 22. Mai 2023 - 458 F 12061/22 UG -

und      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
          die Richterin     Ott
          und die Richter Radtke,
                            Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Januar 2025 einstimmig beschlossen:

      Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

      Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
      (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).


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                                       Gründe:


 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungs-       1
beschwerde betrifft einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss.

                                             I.

 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Jahr 2018 geborenen Kindes, das aus der      2
Ehe mit dem Vater hervorgegangen ist. Seit der Trennung der Eltern im Juli 2019 gab und
gibt es eine Vielzahl von umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren. Das Kind lebte zu-
nächst bei der Mutter.

 1. In früheren familiengerichtlichen Verfahren wurden gerichtlich gebilligte Umgangs-       3
vereinbarungen getroffen, die den Umgang des Vaters mit dem Kind regelten. Trotz Einsat-
zes einer Umgangspflegerin gestalteten sich insbesondere die Übergaben allerdings als
schwierig und waren teilweise, etwa im April 2020, nur unter Hinzuziehung der Polizei
möglich. Im August 2020 wurde zunächst in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
dem Vater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfür-
sorge allein übertragen. Im Anschluss daran war die Beschwerdeführerin mit dem Kind
zwischen Ende August 2020 und März 2021 weder für den Vater, das Jugendamt noch das
Gericht erreichbar und ihr Aufenthalt war auch mithilfe der Polizei nicht zu ermitteln. Im
August 2021 übertrug das Amtsgericht dann im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge
auf den Vater zur alleinigen Ausübung. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin einge-
legte Beschwerde blieb ebenso wie die erhobene Gehörsrüge, ein Ablehnungsgesuch und
die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos. Seit August 2021 lebt das Kind
im Haushalt des Vaters. Anfang September 2021 trafen die Eltern in einem parallelen Um-
gangsrechtsverfahren eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung, welche ein umfangreiches
Umgangsrecht der Beschwerdeführerin festlegte, unter anderem unbegleitete Umgangs-
kontakte alle 14 Tage mittwochs nach dem Kindergarten bis montags vor dem Kindergar-
ten.

 2. a) Ende März 2022 hat der Vater das Ausgangsverfahren zur Abänderung dieser Um-          4
gangsregelung angeregt, weil die Beschwerdeführerin das Kind unregelmäßig zum Kin-
dergarten gebracht hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin das Kind entgegen der Ver-
einbarung an mehreren Tagen hintereinander im April 2022 aufgrund einer COVID-19-Er-
krankung des Kindes nicht zum Kindergarten gebracht und dem Vater das Kind bei Um-
gangsende nicht übergeben hatte, hat das Familiengericht auf Antrag des Vaters im April
2022 die unverzügliche Herausgabe des Kindes an ihn angeordnet. Diese Herausgabean-
ordnung ist durch den Gerichtsvollzieher unter Hinzuziehung von Polizeivollzugskräften




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vollstreckt worden. Das Familiengericht hat den Umgang zwischen der Beschwerdeführe-
rin und dem Kind bis zum Hauptsachetermin im hiesigen Umgangsverfahren Ende April
2022 vorläufig ausgeschlossen, wobei die Eltern auf die Möglichkeit hingewiesen worden
sind, einen Antrag auf begleiteten Umgang zu stellen. Einen solchen Antrag hat zunächst
allein der Vater, nicht aber die Beschwerdeführerin gestellt. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Familiengericht im Mai 2022 haben die Eltern eine neue gerichtlich
gebilligte – vorläufige – Umgangsvereinbarung getroffen, in der unter anderem unbeglei-
tete Umgänge der Beschwerdeführerin mit dem Kind bis zur endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren bestimmt worden sind. Die Verfahrensbeiständin und das Jugend-
amt haben die Vereinbarung unterstützt, wobei die Vertreterin des Jugendamts geäußert
hat, begleitete Umgänge für sinnvoll zu erachten. Entsprechend der Vereinbarung hat die
Beschwerdeführerin das Kind am 1. Juni 2022 vom Kindergarten abgeholt. Am nächsten
Tag hat sie das Kind allerdings nicht in den Kindergarten gebracht, sondern der Kindergar-
tenleitung mitgeteilt, mit dem Kind einen dringenden Termin zu haben. Sie ist anschlie-
ßend mit dem Kind zunächst bei der Staatsanwaltschaft, danach bei der Polizei vorstellig
geworden und hat Anzeige wegen Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefoh-
lenen durch den Vater gestellt. Grund dafür sind zwei verblasste Hämatome am Rücken des
Kindes gewesen, die sie am Abend zuvor entdeckt habe und von denen sie nicht wisse,
woher sie stammten. Das von der Polizei informierte Jugendamt hat das Kind zeitweilig in
Obhut genommen und die Beschwerdeführerin angewiesen, das Kind an den inzwischen
bei der Polizei erschienenen Vater herauszugeben. In Übereinstimmung mit der Empfeh-
lung des Jugendamts hat das Familiengericht Anfang Juni 2022 erneut vorläufig den Um-
gang der Beschwerdeführerin mit dem Kind für sechs Monate ausgeschlossen. Dennoch hat
die Beschwerdeführerin Ende Juni 2022 den Kindergarten aufgesucht, um nach dem Kind
zu rufen. Am Tag darauf hat sie das Kind und den Vater morgens auf dem Weg zum Kinder-
garten abgepasst und versucht, das Kind vom Vater wegzuziehen. Auf Antrag des Vaters ist
der Beschwerdeführerin aufgrund familiengerichtlicher Entscheidung einstweilig bis Ende
Dezember 2022 untersagt worden, sich dem Kind, dem Kindergarten, den umliegenden
Spielplätzen sowie dem Haus des Vaters auf weniger als 100 Meter zu nähern.

 b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Mai 2023 hat das Familiengericht den Umgang          5
der Beschwerdeführerin mit dem Kind für ein Jahr bis zum 22. Mai 2024 ausgeschlossen
und ein detailliertes Näherungsverbot angeordnet. Auf die Beschwerde der Beschwerde-
führerin hin hat das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 16. Mai
2024 den familiengerichtlichen Beschluss abgeändert und ihn dergestalt neu gefasst, dass
der Umgang der Beschwerdeführerin mit dem Kind bis zum 31. Dezember 2024 ausge-
schlossen werde. Für den Fall des Verstoßes gegen den Umgangsausschluss ist die Verhän-
gung von näher bestimmtem Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angeordnet wor-
den. Ein Näherungsverbot – wie noch vom Familiengericht bestimmt – enthält weder der
Tenor des oberlandesgerichtlichen Beschlusses noch verhalten sich dessen Gründe dazu.
Das Oberlandesgericht hat den Umgangsausschluss vor allem damit begründet, dass für



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den Fall der von der Beschwerdeführerin vorrangig angestrebten unbegleiteten Umgänge
das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet wäre. Begleitete Umgänge, die an
sich genügten, um eine solche Gefährdung abzuwenden, könnten mangels geeigneter
Umgangsbegleiter nicht angeordnet werden. Verweigere – wie hier – das Jugendamt die
jugendhilferechtliche Bewilligung begleiteter Umgangskontakte nach § 18 Abs. 3 Sätze 3
und 4 SGB VIII und finde sich auch sonst kein ehrenamtlich oder von den Beteiligten zu ver-
gütender Dritter, so verbleibe dem Gericht nur die Wahl zwischen der Anordnung unbe-
gleiteter Kontakte oder einem befristeten Umgangsausschluss. Das Gericht habe nicht die
Möglichkeit, das Jugendamt zur Bewilligung der Maßnahme zu verpflichten, denn § 1684
Abs. 4 Satz 3 BGB verlange tatbestandlich einen zur Mitwirkung bereiten Umgangsbeglei-
ter.

  c) Die gegen den Beschluss vom 16. Mai 2024 gerichtete Anhörungsrüge der Beschwer-          6
deführerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2024 als unbegründet zu-
rückgewiesen.

  3. Mit ihrer gegen die drei im Ausgangsverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entschei-     7
dungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem, in ih-
rem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. Dazu macht sie unter an-
derem geltend, die Fachgerichte hätten versäumt, die dem Kind bei unbegleiteten Umgän-
gen drohenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls nach Art, Schwere und Eintrittswahr-
scheinlichkeit näher festzustellen. Zudem trägt sie vor, dem Beschluss des Oberlandesge-
richts vom 16. Mai 2024 lasse sich nicht in einer Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise ent-
nehmen, welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kind durch
den Umgangsausschluss untersagt beziehungsweise dennoch gestattet seien. Die Aussage
des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2024, ausweislich des Tenors der
Entscheidung vom 16. Mai 2024 kein Kontaktverbot ausgesprochen zu haben, „mache rat-
los“.

  Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) erstrebt    8
die Beschwerdeführerin, die Vollziehung der Entscheidungen zum Umgangsausschluss
vorläufig auszusetzen.

                                             II.

  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe              9
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde
zeigt nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden
Weise (vgl. BVerfGE 157, 300 <310 Rn. 25>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210
Rn. 75>) die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten auf. Damit ist sie ohne Aussicht auf Erfolg und deshalb nicht
zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).


                                           4/11

 Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht in der gebotenen substantiierten Weise            10
aufgezeigt, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2024 mit der Anord-
nung eines ordnungsmittelbewehrten, befristeten Umgangsausschlusses in ihrem Eltern-
grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein zu können (1). Das gilt auch dann, wenn
ein solcher Umgangsausschluss wegen der Androhung der Festsetzung von Ordnungsmit-
teln den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsanforderungen zu genügen hätte
(2). Auch im Übrigen wird die Möglichkeit einer Verletzung in sonstigen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG geforder-
ten Weise dargelegt (3).

 1. a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kin-   11
der. Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eige-
nen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder ge-
stalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104
<117>; 121, 69 <92>; 162, 378 <407 Rn. 67>). Das Elterngrundrecht schließt das Recht auf
Umgang des Elternteils mit seinem Kind ein (vgl. nur BVerfGE 31, 194 <206> noch unter
Verwendung des früheren Begriffs „Verkehrsrecht“). Eine Einschränkung oder ein Aus-
schluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls
der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperli-
chen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Entsprechend kann nach
§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere
Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Ge-
richt hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs
sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194
<205 f.>; 64, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Sep-
tember 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Januar 2023 - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 10).

 Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die             12
Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Um-
gangsausschluss – insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts
auf der Grundlage von § 1666 BGB – grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer
Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13 m.w.N.;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 10).
Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßig-
keit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Septem-
ber 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 28 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
14. Dezember 2023 - 1 BvR 1889/23 -, Rn. 20; siehe auch EGMR, B. v. Deutschland, Urteil




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vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 44 mit Hinweis auf die Gefahr eines Abschneidens
der Eltern-Kind-Beziehung bei längere Zeit fehlendem Kontakt).

 Der Schutz der jeweiligen Grundrechte der Kinder wie der beiden Elternteile ist auch         13
durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss
ein Kindschaftsverfahren, damit auch ein Verfahren über den Umgang (vgl. § 151 Nr. 2
FamFG), in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverläs-
sige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen. Hierbei
bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermit-
teln. Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prü-
fung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrich-
tigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die In-
tensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grund-
rechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
14. Dezember 2023 - 1 BvR 1889/23 -, Rn. 22).

 b) Davon ausgehend zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde weder substan-             14
tiiert auf, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2024 den materiellen An-
forderungen an einen befristeten Umgangsausschluss nicht genügt (aa) noch, dass der Be-
schluss einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage entbehrt (bb).

 aa) (1) In dem vorgenannten Beschluss ist die dem Kind im Fall unbegleiteter Umgänge         15
drohende Gefährdung seines Wohls nach Art und Schwere der dann drohenden Schäden in
verfassungsrechtlich noch ausreichender Weise festgestellt. Das Oberlandesgericht geht
erkennbar von einer drohenden Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls des Kin-
des im Fall unbegleiteter Umgänge aus. Diese Gefährdung sieht es vor allem in dann zu
erwartenden Loyalitätskonflikten für das Kind und auch in der Zukunft drohenden Situati-
onen im Zusammenhang mit Umgängen der Beschwerdeführerin mit dem Kind, die für die-
ses traumatisch sein können. Insbesondere stellt es darauf ab, dass die Beschwerdeführe-
rin das Kind (erneut) in den hochstrittigen Konflikt der Eltern einbeziehen und dem Kind
dadurch seelischer Schaden drohen würde. Für diese Prognose stützt sich das Oberlandes-
gericht in methodisch und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf festge-
stellte frühere Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin als Anknüpfungstatsachen und
legt zugrunde, dass wegen fehlender Änderung im Verhalten der Beschwerdeführerin und
weitgehend fehlender Einsicht bei ihr, dem Kind damit in der Vergangenheit geschadet zu
haben, eine solche Einbeziehung des Kindes in den Elternkonflikt auch zukünftig zu erwar-
ten sei. Soweit in der Verfassungsbeschwerde umfänglich auf die vermeintlich unrichtige
Diagnose der im (früheren) Verfahren 458 F 12231/19 des Familiengerichts beauftragten
psychologischen Sachverständigen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms der Beschwer-




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deführerin eingegangen wird, ist dies für die verfassungsrechtliche Prüfung des Beschlus-
ses vom 16. Mai 2024 ohne Bedeutung, weil das Oberlandesgericht sich für seine Prognose
einer drohenden Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen darauf nicht stützt.

 Im Rahmen der Prognose werden die dem Kind im Fall jetzt unbegleiteter Umgänge dro-          16
henden Schäden auch noch hinreichend konkret dargestellt. Die Feststellungen des Ober-
landesgerichts sind zwar im Ausgangspunkt auf das Verhalten der Beschwerdeführerin be-
zogen, wie etwa ihre fehlende Reflexionsfähigkeit und fehlende Verantwortungsüber-
nahme. Es hat allerdings verfassungsrechtlich ausreichend tragfähig begründet, dass das
geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet wäre, wenn der Beschwerdeführerin un-
begleiteter Umgang gewährt würde, weil sie das Kind wiederholt aktiv in den Konflikt der
hochstrittigen Eltern involviert habe, was dieses erheblich belaste. Für das Vorliegen der-
artiger Belastungen des Kindes in der Vergangenheit stützt sich das Oberlandesgericht be-
anstandungsfrei auf Vorfälle wie bei der polizeilichen Vollstreckung der Herausgabe am
13. April 2022 sowie die erheblich psychische Belastung des Kindes im Zusammenhang mit
der Erstattung der Strafanzeige gegen den Vater im Juni 2022. Auch der Rückschluss von
dem Verhalten der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2022, als sie das Kind und den Vater
auf dem Weg zum Kindergarten abgepasst hat, auf eine damit einhergehende erhebliche
Belastung für das Kind ist verfassungsrechtlich und methodisch frei von Bedenken.

 (2) Die Möglichkeit einer Verletzung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin ist        17
auch insoweit nicht aufgezeigt, als das Oberlandesgericht einen Umgangsausschluss an-
geordnet hat, obwohl an sich begleitete Umgänge in Frage kämen, wenn dafür eine ge-
eignete Umgangsbegleitung zur Verfügung stünde. Die Feststellung zum Fehlen dafür ge-
eigneter Personen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das zuständige Ju-
gendamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfen nach § 18 Abs. 3
SGB VIII bislang nicht beschieden zu haben scheint, ändert an der familienrechtlichen
Rechtslage nichts. Gegen das Verhalten des Jugendamtes müsste in einem verwaltungsge-
richtlichen Verfahren vorgegangen werden. Es ist nicht Gegenstand des familiengerichtli-
chen Ausgangsverfahrens. Die dem zugrunde liegende gesetzgeberische Zuständigkeits-
verteilung zwischen Jugendämtern und Familiengerichten ist verfassungsrechtlich unbe-
denklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2015 – 1 BvR
1468/15 –, Rn. 5 f.).

 (3) Die Möglichkeit einer Verletzung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin            18
ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgetragenen Umstand, dass der Umgangsaus-
schluss mittlerweile mehrfach verlängert worden ist und sie in der Konsequenz dessen seit
mehr als zwei Jahren keinen Umgang mehr mit ihrem Kind gehabt hat. Die Beschwerde-
führerin verweist zwar insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend auf den Be-
schluss der Kammer vom 14. Dezember 2023 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten




                                           7/11

Senats vom 14. Dezember 2023 - 1 BvR 1889/23 -). Danach bedarf es bei wiederholter An-
ordnung eines Umgangsausschlusses bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt
ausreichender Feststellungen zur drohenden Kindeswohlgefährdung nach konkreter Art,
Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Zudem dürfen die für einen lang andauernden
Umgangsausschluss geltenden Anforderungen nicht umgangen werden durch wieder-
holte, zeitlich aneinander anschließende Zeiträume betreffende Anordnungen, die zwar
für sich genommen möglicherweise noch nicht längerfristige Ausschlüsse darstellen, die
aber ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Summe zu einem langdauernden Ausschluss
führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2023
- 1 BvR 1889/23 -, Rn. 24). So verhält es sich hier aber nicht. Das Oberlandesgericht hat ver-
fassungsrechtlich hinreichende Feststellungen zu der drohenden Kindeswohlgefährdung
bei unbegleiteten Umgängen getroffen. Dafür hat es sich durch Anhörung der Eltern, des
Kindes sowie sämtlicher fachlich Beteiligten (Jugendamt, Verfahrensbeistand) aktuelle Er-
kenntnisse über die für die Prognose einer Kindswohlgefährdung maßgeblichen tatsächli-
chen Umstände verschafft und sich gerade nicht allein auf frühere Erkenntnisse gestützt.

 bb) Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Oberlandesgericht den aus          19
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens bei ei-
nem Umgangsausschluss insgesamt nicht gerecht geworden wäre. Insbesondere ist nicht
dargelegt, dass es an einer für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung erforderli-
chen Grundlage gefehlt haben könnte. Zusätzlich zu den bereits vom Familiengericht ein-
geholten Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts und der persönli-
chen Anhörung des Kindes und seiner Eltern hat das Oberlandesgericht weitere Stellung-
nahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin eingeholt und die Beteiligten wie
auch das Kind selbst persönlich angehört. Sofern das Oberlandesgericht auf das – von der
Beschwerdeführerin als unverwertbar kritisierte – Sachverständigengutachten aus dem
Jahr 2020 verweist, nimmt es in seinen Feststellungen allein darauf Bezug, dass in der
mangelnden Fähigkeit der Eltern, die Paar- und Elternebene zu trennen, sowie in ihrer de-
fizitären Konfliktlösungskompetenz eine Kindeswohlgefährdung liege. Die Einholung ei-
nes zeitlich aktuelleren (psychologischen) Sachverständigengutachtens war aus verfas-
sungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht geboten. Für seine Feststellungen und Wertungen
zu den dem Kindeswohl abträglichen Auswirkungen der Einbeziehung des Kindes in einen
hochstrittigen Elternkonflikt hat sich das Oberlandesgericht auf familienpsychologische
Standardliteratur bezogen. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Vorgehen eines auf Fami-
lienrecht spezialisierten Senats eines Oberlandesgerichts verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen an die gebotene Sachverhaltsaufklärung hier nicht genügen könnte. Besonderhei-
ten im Ausgangsverfahren, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
erforderten, um eine ausreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orien-
tierte Entscheidung zu ermöglichen, sind nicht substantiiert dargelegt.




                                            8/11

 2. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt zudem nicht in der durch § 23 Abs. 1         20
Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise auf, dass der ordnungsmittelbewehrte, das Eltern-
grundrecht der Beschwerdeführerin einschränkende Umgangsausschluss den aus Art. 103
Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit der Anordnung nicht
genügen könnte. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang aus
Art. 103 Abs. 2 GG Vorgaben bereits für die Anordnung einer mit einer Ordnungsmittelan-
drohung versehenen Umgangsregelung folgen.

 a) Verfassungsrechtlich ist nicht geklärt, welche Bedeutung den Bestimmtheitsanforde-          21
rungen des Art. 103 Abs. 2 GG für in das Elterngrundrecht eingreifende, mit Ordnungsmit-
telandrohungen versehene Umgangsausschlüsse und/oder Kontakt-/Näherungsverbote
zukommt. Das gilt erst recht für die – wie vorliegend – Anordnungsentscheidung selbst und
nicht erst für die Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsmittels nach festgestell-
tem Verstoß gegen eine wirksame vollstreckbare Anordnungsentscheidung. Es erscheint
verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, bereits die Anordnung solcher Ausschlüsse oder
Ver-/Gebote, wenn und soweit sie – wie üblich – mit Ordnungsmittelandrohungen verbun-
den sind, neben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2014 – 1 BvR 299/13 -, Rn. 13, für
Ordnungsgeld nach § 335 HGB). Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt für alle
staatlichen Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidri-
ges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen,
das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>). Es findet damit auch für
sanktionierend wirkende Ordnungsmittel Anwendung (vgl. Remmert, in: Dürig/Her-
zog/Scholz, 105. EL August 2024, Art. 103 Abs. 2, Rn. 56). Eine solche Wirkung wird im Fach-
recht der Anordnung von Ordnungsmitteln aus § 89 FamFG beigemessen (vgl. BGHZ 239,
316 <321 Rn. 16>; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, 3. Kapitel, § 89
FamFG, Rn. 461).

 b) Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde            22
eine Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht aufzuzeigen
vermag.

 aa) Gesetzliche Regelungen genügen den Anforderungen der Bestimmtheit im Sinne von             23
Art. 103 Abs. 2 GG, wenn ihr Inhalt durch Auslegung und unter Berücksichtigung gefestigter
Rechtsprechung hinreichend zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 159, 223
<293 Rn. 156> m.w.N. bezüglich der Bestimmtheit von Ordnungswidrigkeitentatbestän-
den). Für Art. 103 Abs. 2 GG unterfallende gerichtliche Anordnungen können keine grund-
sätzlich anderen Anforderungen gelten. Bei ordnungsmittelbewehrten Umgangsregelun-
gen oder Umgangsausschlüssen dürfte bei unterstellter Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2
GG die Bestimmtheit gewahrt sein, wenn der verpflichteten Person bei verständiger und




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objektiver Betrachtung der jeweiligen Regelung deutlich wird, was diese von ihr verlangt
(vgl. BGHZ 239, 316 <321 Rn. 16> m.w.N.).

 bb) Davon ausgehend konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des im Beschluss vom              24
16. Mai 2024 angeordneten Umgangsausschlusses hinreichend erkennen, was während
der Dauer des Ausschlusses von ihr im Verhältnis zu ihrem Kind erwartet wurde.

 Das Familiengericht hatte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2023 in Ziffer 1. des Tenors       25
den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind befristet bis zum 22. Mai 2024 ausge-
schlossen und in Ziffern 2. und 3. näher bezeichnete sowie eindeutig bestimmte Annähe-
rungsverbote angeordnet. Das Oberlandesgericht hat in seiner angegriffenen Beschwer-
deentscheidung vom 16. Mai 2024 den Tenor mit der Formulierung eingeleitet, der Be-
schluss des Familiengerichts werde abgeändert und „wie folgt neu gefasst“. Ziffer I.1. die-
ses Beschlusses enthält über den Hinweis auf die abgeänderte elterliche Umgangsverein-
barung allein die Anordnung eines bis zum 31. Dezember 2024 ausgeschlossenen Um-
gangs der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind. Spezifische Anordnungen zu einem Annä-
herungsverbot, wie sie der familiengerichtliche Beschluss noch angeordnet hatte, sind
nicht tenoriert.

 Damit ist dem Beschluss durch Auslegung völlig eindeutig zu entnehmen, dass die Annä-        26
herungsverbote des familiengerichtlichen Beschlusses vom 22. Mai 2023 nicht mehr ge-
sondert angeordnet waren. Der Beschluss des Familiengerichts ist abgeändert und neu ge-
fasst worden. Von diesem auf der Hand liegenden Verständnis des im Beschluss vom
16. Mai 2024 Angeordneten ist erkennbar auch das Oberlandesgericht selbst ausgegangen.
Dies folgt aus der Begründung seines Beschlusses vom 13. Juni 2024 über die Anhörungs-
rüge der Beschwerdeführerin. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausge-
führt, die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Senat habe ein Kontaktverbot ausge-
sprochen, sei „ausweislich des Tenors falsch“. Vielmehr habe der Senat lediglich einen Um-
gangsausschluss ausgesprochen und für die Bestimmung von dessen Reichweite auf die
einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen.

 Mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bezieht sich das Oberlandes-        27
gericht erkennbar jedenfalls auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar
2024 (BGHZ 239, 316 ff.). Danach differenziert das Gesetz in § 1684 BGB nicht zwischen ver-
schiedenen Umgangsformen und umfasst der Begriff des Umgangs „grundsätzlich jedwe-
den – auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen – Kontakt
mit dem Kind“ (BGHZ 239, 316 <322 Rn. 17>). Dies habe der Gesetzgeber (Verweis auf
BTDrucks 13/4899, S. 104 f.) klargestellt, indem er von dem Begriff des „persönlichen Um-
gangs“ Abstand genommen und auch niederschwellige Kontaktaufnahmen wie etwa
Brief- oder Telefonkontakte in den Umgang im Sinne von § 1684 BGB einbezogen habe
(vgl. BGHZ 239, 316 <322 Rn. 17>). Damit ergibt sich bereits aus dem angeordneten – nicht



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gesondert eingeschränkten – Umgangsausschluss vom 16. Mai 2024, dass der Beschwerde-
führerin während seiner Dauer jedwede Form der Kontaktaufnahme mit dem Kind unter-
sagt war. Weiterer Konkretisierungen bedurfte es daher auch aus Gründen der Bestimmt-
heit im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG nicht, um der Beschwerdeführerin deutlich zu machen,
welches Verhalten von ihr verlangt wurde. Aus dem Unterbleiben der Anordnung von An-
näherungsverboten, wie sie das Familiengericht noch getroffen hatte, folgt zudem eindeu-
tig erkennbar, dass der Beschwerdeführerin eine Annäherung etwa an die von ihrem Kind
besuchte Kindertagesstätte oder die Wohnung des Vaters als solche nicht verboten war.
Erst die Kontaktaufnahme war ihr durch den Umgangsausschluss untersagt.

 3. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht substantiiert die Mög-        28
lichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG auf. Für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2024 über die fach-
rechtliche Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ist bereits nicht dargelegt, dass damit
eine eigenständige Gehörsverletzung einhergehen könnte.

 4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist der Antrag auf      29
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 5. Von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbe-                 30
schwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       31




          Ott                           Radtke                       Wolff




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