                                             Leitsätze

             zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. Dezember 2024

                                       - 1 BvR 1109/21 -

                                       - 1 BvR 1422/23 -

                          Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung




1. Die Tarifautonomie umfasst auch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in
   den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Diese verbindliche Wirkung
   erweitert und gefährdet die individuelle Freiheit der Tarifgebundenen. Das
   Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den mit der
   verbindlichen          Wirkung     verbundenen         Freiheitsgefährdungen,          indem   die
   Tarifvertragsparteien        jedenfalls     den   allgemeinen        Gleichheitssatz     bei   der
   Tarifnormsetzung grundsätzlich zu achten haben.

2. a) Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert zugleich, den Zweck der
   Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu
   ermöglichen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und
   Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen; dies begrenzt die
   richterliche Kontrolldichte.

   b) Wie weit die Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien im Einzelnen reichen,
   ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den
   betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die
   Tarifgebundenen.

   c) Die Spielräume der Tarifvertragsparteien sind im Ausgangspunkt umso weiter, je
   näher     die    geregelten      Sachverhalte         am    Kernbereich   von      Arbeits-    und
   Wirtschaftsbedingungen liegen.

   d) Die Spielräume sind insbesondere dann enger, wenn Anhaltspunkte dafür
   bestehen,       dass    Minderheiten      betroffen     sind   und    diese     oder    spezifische
   Gruppeninteressen systematisch vernachlässigt wurden.

3. Bei     Tarifnormen,       deren     Gehalte      im       Kernbereich    der     Arbeits-     und
   Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe nicht
   erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG

  angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien
  auf eine Willkürkontrolle beschränkt.

4. Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen müssen die
  Gerichte die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und insbesondere deren
  Spielräume in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachten. Dieser grundrechtliche
  Spielraum setzt sich bei der Tarifnormsetzung im Falle verschiedener Möglichkeiten
  zur Beseitigung der Ungleichbehandlung als grundsätzlich primäre Korrektur-
  kompetenz fort. Die erforderliche partielle Neuordnung der Arbeits- und
  Wirtschaftsbeziehungen zur Beseitigung einer Unvereinbarkeit von Tarifnormen mit
  der Verfassung ist auch im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung im Individualprozess
  im Ausgangspunkt den Tarifpartnern als ursprünglichen Normgebern zu überlassen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


- 1 BvR 1109/21 -
- 1 BvR 1422/23 -

Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung




                                      IM NAMEN DES VOLKES

                                        In den Verfahren
                                              über
                                  die Verfassungsbeschwerden

I.    1.   der (…)-GmbH,
           vertreten durch die Geschäftsführer (…),

      2.   des (…) e.V.,
           vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
           (…),



- Bevollmächtigter:    (…) -



gegen      das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
           vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 -

                                        - 1 BvR 1109/21 -,

II.   1.   der (…)-Aktiengesellschaft,
           vertreten durch die Vorstandsmitglieder (…)



      2.   des (…) e.V.,
           vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsvorsitzende (…),




                                               1/73

- Bevollmächtigter:   (…) -




gegen    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
         vom 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 -



                                     - 1 BvR 1422/23 -,

hat das Bundesverfassungsgericht — Erster Senat —
        unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
                                Präsident Harbarth,
                                          Ott,
                                          Christ,
                                          Radtke,
                                          Härtel,
                                          Wolff,
                                          Eifert,
                                          Meßling
am 11. Dezember 2024 beschlossen:

   1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 -
      und vom 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 - verletzen die Beschwerdeführerinnen
      zu I. 1. und II. 1. jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des
      Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesar-
      beitsgericht zurückverwiesen.
   2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. werden
      verworfen.
   3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und
      II. 1. die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
      Auslagen zu erstatten.




                                            2/73

                                     Inhaltsverzeichnis

                                                                                              Rn.

A. Sachbericht                                                                                  1

B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden                                                    102

C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden                                                   132

      I. Verfassungsgerichtliche Kontrolle                                                    133

      II. Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG                                                     135

              1.    Schutzbereich                                                             137

              2.    Kontrolle der Tarifverträge am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG               140
                    a)     Beschränkbarkeit                                                   141
                    b)     Die grundsätzliche Bindung der Tarifvertragsparteien an den
                           Gleichbehandlungsgrundsatz                                         142
                    c)     Gesetzesvorbehalt                                                  153
              3.    Gerichtliche Kontrolle der Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3
                    Abs. 1 GG                                                                 157
                    a)     Reichweite der Bindung                                             159
                    b)     Gerichtliche Kontrolle                                             162
                    c)     Anwendung dieser Grundsätze                                        169
              4.    Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG bei der Rechtsfolgenbestimmung            195
                    a)     Maßstab                                                            196
                           aa)     Gestaltungsspielraum aus Art. 9 Abs. 3 GG betroffen        197
                           bb)     Primäre Korrekturkompetenz bei
                                   Gestaltungsspielräumen                                     198
                           cc)     Ermittlung Gestaltungsspielräume                           201
                    b)     Anwendung dieser Grundsätze                                        220

      III. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3
              Abs. 1 GG                                                                       231

D. Rechtsfolgen                                                                               232




                                               3/73

                                          Gründe:


                                               A.

 Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsge-               1
richts. Dieses hat die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen zur Zahlung höherer als ta-
rifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der
Ausgangsverfahren verurteilt. Die jeweiligen Zuschlagsregelungen für (regelmäßige)
Nachtschichtarbeit in den anwendbaren Tarifverträgen seien angesichts der jeweils höhe-
ren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Rechtsfolge hieraus sei eine „Anpassung nach oben“ dergestalt, dass für die benachteiligte
Nachtschichtarbeit rückwirkend die Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien. Im Verfahren
zu I. hat das Bundesarbeitsgericht zudem festgestellt, dass die beschwerdeführende Ar-
beitgeberin verpflichtet ist, an den Kläger auch künftig für Nachtschichtarbeit Zuschläge
nach Maßgabe der tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlagsregelungen zu zahlen. Die Be-
schwerdeführenden sind die an den Ausgangsverfahren beteiligten Arbeitgeberinnen (Be-
schwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1.) sowie die an den Ausgangsverfahren unbeteiligten
tarifschließenden Arbeitgeberverbände (Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2.). Die Verfas-
sungsbeschwerden betreffen insbesondere die Frage, ob Tarifvertragsparteien als Vereini-
gungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG beim Abschluss von Tarifverträgen an Art. 3
Abs. 1 GG gebunden sind.




 1. Tarifverträge bilden in der geltenden Wirtschaftsordnung eine zentrale Rechtsquelle       2
des Arbeitsrechts (vgl. BVerfGE 18, 18 <26>; 55, 7 <8>). Sie werden zwischen Tarifvertrags-
parteien unter Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen (§§ 145 ff. BGB) im
Rahmen eines autonomen Verfahrens mit dem Ziel vereinbart, strukturelle Verhandlungs-
defizite der abhängig Beschäftigten durch den kollektiven Verhandlungsprozess auszu-
gleichen und hierdurch angemessene Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hervorzubrin-
gen (vgl. Frieling, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022,
§ 1 TVG Rn. 13; Nebe, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 40; Klumpp, in: Münchener
Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3, 5. Aufl. 2022, § 243 Rn. 1; Thüsing, in: Wiedemann, TVG,
9. Aufl. 2023, § 1 Rn. 1; Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 1 TVG Rn. 20, 23).

 Tarifverträge sind regelmäßig durch eine doppelte Ausrichtung geprägt. Im schuldrecht-       3
lichen Teil können sie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien als Vertrags-
partner zueinander regeln. Im normativen Teil enthalten sie Rechtsnormen über den In-
halt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen von nicht am Vertrags-
schluss beteiligten Dritten sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen
(§ 1 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes <TVG> in der Fassung vom 25. August 1969
<BGBl I S. 1323>, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur


                                              4/73

Bekämpfung      der   Corona-Pandemie       <Sozialschutz-Paket   II>   vom   20. Mai   2020
<BGBl I S. 1055>).

 Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages über den Inhalt, den Abschluss und die Beendi-           4
gung von Arbeitsverhältnissen gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits
Tarifgebundenen, die unter seinen Geltungsbereich fallen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Die Tarif-
inhalte gelten danach automatisch und unabhängig von einem Willensakt oder einer
Kenntnisnahme der tarifgebundenen Normunterworfenen (vgl. Löwisch/Rieble, TVG,
4. Aufl. 2017, § 4 Rn. 29). Die Arbeitsvertragsparteien, die Mitglieder der Tarifvertragspar-
teien sind, müssen die tariflichen Regelungen weder vereinbaren noch von der Geltung
der Bestimmungen wissen (vgl. Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 4 TVG Rn. 1;
Deinert/Wenckebach, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 502 m.w.N.). Die tarifgebun-
denen und vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitsvertragsparteien dürfen
vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 TVG von den Tarifbestimmungen grundsätzlich nicht abwei-
chen (vgl. Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 4 TVG Rn. 2).

 2. Der Abschluss von Tarifverträgen ist wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG ge-        5
schützten Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 116,
202 <219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131 f.>; 148, 296 <344 Rn. 116>). Der Schutzgehalt der Ko-
alitionsfreiheit schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge
ein. Die Vereinigungen sollen nach dem Willen des Grundgesetzes bei der tariflichen
Normsetzung im Wege kollektiv ausgeübter Privatautonomie frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322
<341> m.w.N.; 50, 290 <367>; 84, 212 <224>; 146, 71 <114 f. Rn. 131, 119 f. Rn. 146 f.>).
Dem Tarifvertrag kommt eine Richtigkeitsvermutung zu (vgl. BVerfGE 146, 71
<119 f. Rn. 146>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November
2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 14). Es darf grundsätzlich davon ausgegangen wer-
den, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und
die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt; ein objektiver Maßstab,
nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (BVerfGE 146, 71 <120
Rn. 146>; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018
- 1 BvR 1278/16 -, Rn. 8). Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung,
dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreiten-
den Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung
(vgl. BVerfGE 88, 103 <114 f.>; 146, 71 <119 f. Rn. 146>).

 3. Ob und inwieweit Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifverträgen für die ta-        6
rifgebundenen Mitglieder an Grundrechte und insbesondere an den allgemeinen Gleich-
heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind, ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorge-
geben. Auch gesetzliche Regelungen mit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Grund-
rechte bestehen nicht.



                                             5/73

 a) Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nahm zunächst eine unmittelbare Grund-              7
rechtsbindung der Tarifvertragsparteien differenzierend nach der Art der Grundrechtsbe-
stimmung an (vgl. BAGE 1, 185 <193>; 1, 258 <262 f.>; 1, 348 <352 f.>). Bestimmte Grund-
rechte der Verfassung sollten nicht nur Freiheitsrechte gegenüber der Staatsgewalt garan-
tieren, sondern als Ordnungsgrundsätze für das soziale Leben in einem aus dem Grund-
recht näher zu entwickelnden Umfang unmittelbare Bedeutung auch für den Rechtsver-
kehr der Bürgerinnen und Bürger untereinander haben (vgl. BAGE 1, 185 <193>). Das Bun-
desarbeitsgericht begründete eine Bindung an Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG insbesondere da-
mit, dass Tarifverträge „Gesetzgebung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG darstellten, weil sie
objektives Recht für die Arbeitsverhältnisse der Beteiligten setzten. Die normative Wirkung
der Tarifregelungen gehe auf hoheitliche Gewalt zurück. Soweit diese an die Verfassung
gebunden sei, gelte das Gleiche für diejenigen, die ihre Rechtsetzungsbefugnisse aus aus-
drücklicher staatlicher Übertragung durch § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG herleiteten (so-
genannter Delegationsansatz, vgl. BAGE 1, 258 <262 f.>).

 b) Die Begründung der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien auf-         8
grund einer staatlichen Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse durch das Tarifvertrags-
gesetz sowie der Rechtsnatur der Tarifnormen als objektives Recht gab das Bundesarbeits-
gericht gegen Ende der 1990er Jahre auf. Es versteht Tarifnormen seitdem als Ergebnis kol-
lektiv ausgeübter Privatautonomie der grundrechtsberechtigten Tarifvertragsparteien
(vgl. BAGE 88, 118 <123 f.>; BAGE 88, 162 <168 f.> unter Verweis auf BAGE 87, 1 <4>). So-
weit sie sich ausdrücklich dazu verhalten, nehmen die Senate des Bundesarbeitsgerichts
eine mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleich-
heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an. Als Begründung herangezogen werden dabei die „Schutz-
pflichtfunktion“, die „Schutzfunktion“ oder der „Schutzauftrag“ (vgl. BAGE 163, 205 <215
Rn. 38>; BAG, Urteile vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 -, Rn. 29; vom 19. Juni 2018 - 9 AZR
564/17 -, Rn. 28; vom 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 -, Rn. 29; vom 27. Mai 2020 - 5 AZR
258/19 -, Rn. 37; vom 2. September 2020 - 5 AZR 168/19 -, Rn. 21 und vom 20. Juli 2023
- 6 AZR 256/22 -, Rn. 37), die „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte (vgl. BAG, Urteil vom
9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 -, Rn. 31, 38) sowie die Funktion des allgemeinen
Gleichheitssatzes als fundamentale Gerechtigkeitsnorm, der eine „ungeschriebene Grenze
der Tarifautonomie“ bilde (vgl. BAG, Urteile vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 -, Rn. 37; vom
2. September 2020 - 5 AZR 168/19 -, Rn. 21; vom 24. Mai 2023 - 10 AZR 119/21 -, Rn. 19;
vom 28. Juni 2023 - 10 AZR 471/21 -, Rn. 19 und vom 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 -, Rn. 37).

 c) Die Frage, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden sind,        9
war und ist aber auch Gegenstand einer breiten Diskussion im arbeitsrechtlichen und
staatsrechtlichen Schrifttum. Die vom Bundesarbeitsgericht ursprünglich vertretene Auf-
fassung, wonach Tarifverträge das Ergebnis staatlich delegierter Rechtsetzung seien und
als Gesetze im materiellen Sinne die Grundrechte beachten müssten, stieß im arbeitsrecht-
lichen Schrifttum – anders als in der Staatsrechtslehre – überwiegend auf Zustimmung



                                           6/73

(vgl. Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Sonderdruck, 1958, Art. 1 Abs. 3 GG Rn. 114-117; Bie-
denkopf, Grenzen der Tarifautonomie, 1964, S. 70-74; dazu auch Gamillscheg, Kollektives
Arbeitsrecht, 1997, Bd. I, § 16, S. 666-670; Waltermann, RdA 1990, S. 138 <141, 144>; a.A.
Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 1 Abs. 3 GG Rn. 255; Dreier,
GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 GG Rn. 41). Die hiergegen erhobenen Einwände, dass
Tarifvertragsparteien als Private bei der tariflichen Normsetzung ihr Grundrecht aus Art. 9
Abs. 3 GG ausübten und die Geltung der Normen aus dem privatautonomen Verbandsbei-
tritt ihrer Mitglieder folge, fanden aber zunehmend Gehör (vgl. Käppler, NZA 1991, S. 745
<749 ff.>; Singer, ZfA 1995, S. 611 <618 ff.>; Söllner, NZA 1996, S. 897 <901 ff.>; Dieterich,
in: Festschrift für Günter Schaub, 1998, S. 117 <120 ff.>). Die Aufgabe des sogenannten De-
legationsansatzes durch das Bundesarbeitsgericht in der Annahme, dass Tarifnormen auf
kollektiver Privatautonomie beruhten, und die sich hieraus ergebenden Begründungsan-
sätze für eine mittelbare Grundrechtsbindung wurden dann im Schrifttum grundsätzlich
konsentiert (vgl. Bayreuther, Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie,
2005; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 662 ff.; Schaefer, in: Stern/Sodan/Möstl,
Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund,
2. Aufl. 2022, § 75 Rn. 26; Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 Rn. 85 ff.;
Linsenmaier, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 9 GG Rn. 77 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024,
Art. 1 Rn. 51; krit. Höfling/Burkiczak, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 104 f., Art. 1
Rn. 99 f.). Die Diskussion um die dogmatische Herleitung einer Grundrechtsbindung der Ta-
rifvertragsparteien ist aufgrund der gesetzlichen Bindung der kollektivrechtlichen Verein-
barungen an die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG, vgl. § 2
Abs. 1 Nr. 2 AGG) weiter abgeebbt.

 d) Für den Bereich der Nachtarbeitszuschläge ist diese Diskussion durch eine Entschei-               10
dung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2018 wieder aufgenommen worden. Nachdem das
Gericht differenzierende Zuschlagsregelungen für unregelmäßige Nachtarbeit und regel-
mäßige Nachtschichtarbeit in Tarifverträgen seit dem Jahr 1957 gebilligt hatte (vgl. BAGE 5,
107 <113 ff.>, zuletzt etwa BAGE 147, 33 <37 Rn. 13 ff.>), rückte der 10. Senat mit der Ent-
scheidung vom 21. März 2018 (BAGE 162, 230) davon ab. Er befand auf Grundlage einer
mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien die Differenzierung der Zu-
schläge bei Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit mangels sachlichen Grundes für mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar und ordnete eine rückwirkende „Anpassung nach oben“ an. Diese
Entscheidung ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur LAG Bremen, Urteil vom
10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -; LAG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 1 Sa 6/20 -;
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 Sa 2030/19 -; LAG München, Urteil
vom 10. Juli 2020 - 3 Sa 212/20 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2020
- 13 Sa 1764/19 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. August 2020 - 6 Sa 64/20 -; LAG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 7. August 2020 - 2 Sa 561/20 -; LAG Düsseldorf, Urteil vom
17. September 2020 - 13 Sa 292/20 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. Oktober 2020
- 16 Sa 53/20 -; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 12 Sa 71/20 - und



                                              7/73

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2021 - 5 Sa 206/20 -) und im Schrift-
tum (vgl. Bayreuther, NZA 2019, S. 1684 <1686 f.>; Kleinebrink, NZA 2019, S. 1458
<1459 ff.>; Jacobs/Frieling, SR 3/2019, S. 108 <117>; Creutzfeld/Eylert, ZfA 2020, S. 239
<266 ff.>; Herbert/Braun, NZA-RR 2020, S. 617; Jacobs, RdA 2023, S. 9-20; Lobinger, RdA
2024, S. 69 <72 ff.>; Kolbe, RdA 2024, S. 296-304) auf Kritik gestoßen. Im Kontext dieser
Diskussion gibt es Stimmen, die auch eine mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifver-
tragsparteien insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG von
vornherein ablehnen (vgl. Jacobs/Frieling, SR 3/2019, S. 108-117; Kleinebrink, NZA 2019,
S. 1458 <1459 f.>; Frieling, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht,
2. Aufl. 2022, Art. 3 GG Rn. 65; Jacobs, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl. 2023, Einl. Rn. 312 ff.;
Jacobs, RdA 2023, S. 9 ff.).




 Die durch die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts beanstandeten tariflichen          11
Zuschlagsregelungen betreffen Nachtarbeitszuschläge bei Nachtschichtarbeit beziehungs-
weise Nachtarbeit.

 1. Die Beschwerdeführerin zu I. 1. ist Mitglied des Beschwerdeführers zu I. 2., eines Ar-        12
beitgeberverbandes. Dieser schloss mit der Gewerkschaft (…), Landesbezirk (…), einen
Manteltarifvertrag vom 29. Oktober 2005 („MTV-I“), der seit dem 1. Januar 2006 gilt.

 a) Der Manteltarifvertrag trifft für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit differenzierende         13
Regelungen. Nachtarbeit ist im Manteltarifvertrag durch zwei Elemente, ein zeitliches und
ein sachliches, definiert. In zeitlicher Hinsicht meint Nachtarbeit die Arbeitsleistung, die in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erbracht wird (§ 8 Nr. 5 MTV-I). In sachlicher Hinsicht
darf Nachtarbeit keine geplante und über mehrere Tage erfolgende Schichtarbeit sein. Die
Schichtarbeit, auch Nachtschichtarbeit wird sachlich bestimmt. Sie ist nach § 8 Nr. 6
Satz 1 MTV-I die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat geplant
wird, mindestens fünf Tage dauern soll und den betreffenden Beschäftigten drei Tage vor-
her anzukündigen ist. Nachtarbeitnehmer erhalten für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit einen
Zuschlag von 50 % entsprechend der Berechnungsmethode in § 5 Nr. 2 MTV-I nach Maß-
gabe des § 9 Nr. 1 b) MTV-I, während Nachtschichtarbeitnehmer für die Arbeit in der Nacht-
schicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr lediglich einen Zuschlag von 25 % erhalten (vgl. § 9
Nr. 1 d) MTV-I). Beschäftigte, die in Nachtschicht arbeiten, können grundsätzlich auch von
Schichtfreizeiten (§ 7 Nr. 2 MTV-I), bezahlten Pausen (§ 5 Nr. 4 MTV-I) sowie von einer Auf-
summierung verschiedener Zuschläge (§ 9 Nr. 4 MTV-I) profitieren.

 Der Manteltarifvertrag enthält – auszugsweise – die folgenden Regelungen:                        14




                                             8/73

„§ 5 Regelung der Arbeitszeit

1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließ-
lich der Pausen 37 Stunden.
2. Für die Ermittlung von für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
sowie für Zuschläge und Zulagen gilt als Berechnungsgrundlage für jede Ar-
beitsstunde 1/160,2 des tatsächlichen gezahlten Monatsentgelts.
3. Die Sonnabende sind in der Regel arbeitsfrei.
4. Werden Beschäftigte im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät-, Nachtschicht in
beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch
auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer.
5. - 7. (…)
8. Der 24.12. und der 31.12. ist unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ar-
beitsfrei. Am Tage vor dem 01. Mai schließen die Betriebe zwei Stunden frü-
her als gewöhnlich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Regelung der
Schichtarbeit erfolgt nach den betrieblichen Bedürfnissen im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat.
Für Beschäftigte in Schichtarbeit endet die Arbeitszeit am Tage vor dem
1. Mai zweieinhalb Stunden früher, ohne dass dadurch ein Entgeltausfall
entsteht. Muss an diesen Tagen aus betrieblichen Gründen während der
Stunden, die den Beschäftigten als Freistunden zugute kommen sollen, Ar-
beit geleistet werden, so ist diese Arbeit wie Mehrarbeit, den Provisionsfah-
rern jedoch entsprechend dem System ihrer Entlohnung mit 200 % ihres ta-
riflichen Arbeitsentgelts pro Stunde zu bezahlen.

                                     (…)
§ 7 Zusätzlich bezahlte Freizeit

1. Altersfreizeit (…)
2. Schichtfreizeit
2.1 Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wech-
sel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch
bezahlte Freizeit gegeben.
2.2 Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nacht-
schicht arbeiten erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.
2.3 Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht-
oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage be-
zahlte Schichtfreizeit.
Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung.

                                     (…)

§ 8 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze
geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrar-
beit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten.
2. Jede angefangene halbe Stunde angeordneter Mehrarbeit wird als halbe
Überstunde bezahlt.
Bei Mehrarbeit von mehr als 1 1/2 Stunden ist jedem(r) Beschäftigten nach
Beendigung der regulären Arbeitszeit eine bezahlte Pause von 20 Minuten




                                    9/73

zu gewähren. In dieser Zeit wird zusätzlich ein Imbiss auf Kosten der Braue-
rei gereicht. Bei Arbeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen wird nach
5-stündiger Tätigkeit ebenfalls ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht.
3. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Frei-
zeit ausgeglichen werden.
4. Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist
auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht
zu nehmen.
5. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit,
soweit sie nicht Schichtarbeit ist.
6. Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete
tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Be-
triebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens
fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher
anzukündigen.
7. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Fei-
ertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, für Schichtgänger vom Beginn der Früh-
schicht bis zum Beginn der Frühschicht des folgenden Tages geleistete Ar-
beit.
8. Arbeitsleistungen einzelner Beschäftigter zur Übergabe bei Schichtwech-
sel, zum Fertigmachen der Post zum Versand oder andere Tagesabschlussar-
beiten bis zu 15 Minuten über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus
sind nur dann ohne besondere Vergütungen zulässig, wenn dadurch die re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird.

§ 9 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende
Zuschläge zu zahlen:
a) Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag)
während der ersten zwei Stunden täglich                      25 %
ab der dritten Stunde täglich                                50 %
für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien
Werktagen                                                    35 %
b) für Nachtarbeit                                           50 %
c) für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr
endet                                                        10 %
d) für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr       25 %
e) - g) (…)
2. - 3. (…)
4. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von
Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils
höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.

                                      (…)
§ 21 Verfallklausel

Alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag und dem Beschäfti-
gungsverhältnis sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, spätestens
innerhalb von vier Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen. Der
Lauf der Ausschlussfrist verlängert sich bei Krankheit oder Urlaub des/der Be-
schäftigten um diese Zeit.“




                                     10/73

 b) Die Beschwerdeführerin zu I. 1. ist durch den in Nachtschicht beschäftigten Kläger des     15
Ausgangsverfahrens (Kläger), der Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (…) ist, im
Februar 2019 auf Zahlung eines höheren als des im Manteltarifvertrag für Nachtschichtar-
beit vorgesehenen Zuschlags für seine im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 er-
brachte Tätigkeit zur Nachtzeit verklagt worden. Der Kläger hat zudem zuletzt die Feststel-
lung begehrt, dass die Beschwerdeführerin zu I. 1. fortan für die Nachtschichtarbeit einen
Zuschlag in Höhe von 50 % zu zahlen habe. Eine Halbierung des für Nachtarbeit vorgese-
henen Zuschlags (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I) für die zur gleichen Nachtzeit erbrachte Arbeit im Rah-
men eines Schichtsystems sei insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dem ist die
Beschwerdeführerin zu I. 1. entgegengetreten. Den Tarifvertragsparteien komme nach
Art. 9 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei durch die
streitentscheidenden tariflichen Regelungen nicht überschritten worden.

 aa) Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2019 - 14 Ca 201/19 -        16
abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beschwerdeführerin zu I. 1. aus dem kraft bei-
derseitiger Tarifbindung geltenden § 9 Nr. 1 b), d) MTV-I kein Anspruch auf Zahlung weite-
rer Zuschläge zu. § 9 Nr. 1 d) MTV-I sei wirksam, insbesondere verstoße die Regelung nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen der tariflichen Normset-
zung an die Grundrechte gebunden seien beziehungsweise die Gerichte für Arbeitssachen
gleichheitswidrigen Regelungen die Durchsetzung verweigern müssten, könne dahinste-
hen. Denn auch bei Anwendung der Grundrechte sei die tarifvertragliche Regelung wirk-
sam. Tarifvertragsparteien komme aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifau-
tonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Den so abgesteckten Spielraum hätten die
Tarifvertragsparteien bei der Regelung in § 9 Nr. 1 d) MTV-I nicht verlassen.

 bb) Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen erhobene Berufung des Klägers mit Urteil       17
vom 18. Juni 2020 - 1 Sa 10/20 - zurückgewiesen. Die tarifliche Regelung, die für Nachtar-
beit einen Zuschlag in Höhe von 50 % und für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe
von 25 % vorsehe, sei wirksam.

 cc) Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesar-        18
beitsgerichts mit der hier angegriffenen Entscheidung – unter Zurückweisung der Revision
hinsichtlich eines Teils der Zinsen – aufgehoben und die Beschwerdeführerin zu I. 1. zur
Zahlung verurteilt. Diese schulde für die durch den Kläger geleistete Arbeit in der Nacht-
schicht einen Zuschlag in Höhe von 50 % nach § 9 Nr. 1 b) MTV-I. Das Bundesarbeitsgericht
hat weiterhin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu I. 1. für Arbeit in Nachtschicht
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr den 50 %igen Zuschlag für Nachtarbeit nach § 9 Nr. 1 b) MTV-I zu
leisten habe.

 Der Anspruch auf den 50 %igen Zuschlag für Nachtschichtarbeit folge zwar nicht aus den        19
tarifvertraglichen Vorschriften, die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung



                                           11/73

fänden. Eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergebe, dass der Zuschlag nach § 9
Nr. 1 d) MTV-I nur für Nachtschichtarbeit, nicht aber für Nachtarbeit (§ 8 Nr. 5 MTV-I) zu zah-
len sei.

 Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I)          20
und für Nachtschichtarbeit (§ 9 Nr. 1 d) MTV-I) verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Tarifvertragsparteien seien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifli-
che Normen setzten. Mit der Normsetzung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG übten die
Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus, sondern nähmen vielmehr privat-
autonom ihre Grundrechte wahr. Mit der privatautonomen Legitimation tariflicher Rechts-
normen sei eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Tarifvertrags am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht zu vereinbaren.

 Tarifnormen seien im Ausgangspunkt aber dennoch uneingeschränkt am allgemeinen                   21
Gleichheitssatz zu messen. Die Grundrechte hätten mittelbare Drittwirkung in Rechtsstrei-
tigkeiten zwischen Privaten; sie entfalteten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wert-
entscheidungen und strahlten als „Richtlinien“ auf privatrechtliche Beziehungen aus. Die-
ser Ausstrahlungswirkung müssten die Gerichte als staatliche Gewalt bei ihren Entschei-
dungen genügen. Es sei die Aufgabe der Arbeitsgerichte, die Grundrechte der von den Ta-
rifnormen erfassten Beschäftigten zu schützen, indem sie die Grundrechtsausübung durch
die Tarifvertragsparteien beschränkten, wenn sie mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten
oder mit anderen Rechten der Normunterworfenen mit Verfassungsrang kollidierten. Dies
gelte auch dann, wenn die Kollision zwischen der Tarifautonomie und den Grundrechten
der Normunterworfenen nicht durch einfaches Gesetzesrecht konkretisiert sei. Gewerk-
schaftsmitglieder seien der tariflichen Normsetzung ähnlich unterworfen wie Bürger der
Rechtsetzung durch den Staat; mit dem Beitritt zur Gewerkschaft unterwürfen sie sich nicht
freiwillig jeder nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1 GG bilde als
grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtli-
che Wertentscheidung oder auch „Richtlinie“ eine ungeschriebene Grenze der Tarifautono-
mie. Diese Grenze sei zu beachten, auch wenn Tarifnormen nicht selten das Ergebnis tarif-
politischer Kompromisse seien.

 Art. 3 Abs. 1 GG verbiete einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Differen-           22
zierungen seien aber nicht untersagt. Sie müssten jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt
sein, die nach Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Der Gesetzge-
ber unterliege hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitsgrundrechts an den Sachgrund, der eine Ungleichbehandlung trage, je nach Re-
gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen Grenzen. Diese
könnten von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu stren-
gen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen eigenen




                                            12/73

Schutzbereich habe, sei unerheblich. Die den Gleichheitsrechten zukommende Schutzfunk-
tion, die Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz sei, könne auf das Privat-
recht ausstrahlen. Für spezifische Konstellationen könnten gleichheitsrechtliche Anforde-
rungen auch für das Verhältnis von Privaten gelten.

 Bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG hätten die Arbeits-       23
gerichte aber die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgte kollektive Koalitions-
freiheit angemessen zur Geltung zu bringen. Art. 9 Abs. 3 GG schütze koalitionsspezifische
Verhaltensweisen, wozu insbesondere der Abschluss, das Aushandeln sowie der Bestand
und die Anwendung tariflicher Regelungen zählten. Den Tarifvertragsparteien komme in
Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Rechtsfol-
gen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie verfügten über einen weiten Gestaltungsspiel-
raum für die inhaltliche Ausformung der Regelungen, insbesondere seien sie nicht ver-
pflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es ge-
nüge, wenn es für die jeweils getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund
gebe. Hieraus folge in der Regel eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch
die Gerichte. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei erst dann anzunehmen, wenn die Tarif-
vertragsparteien es versäumt hätten, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der
zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet wer-
den müssen. Zwar dürften die Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisie-
ren und typisieren; die Differenzierungsmerkmale müssten aber im Normzweck angelegt
sein und dürften ihm nicht widersprechen.

 Danach verstoße die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung bei den Zuschlä-         24
gen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Übereinstimmend
knüpften die Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten
Nachtzeit an. Der Annahme der Vergleichbarkeit stehe die Einschätzungsprärogative der
Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Gruppenbildung nicht entgegen.

 Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I) und Nacht-           25
schichtarbeit (§ 9 Nr. 1 d) MTV-I) für die Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiteten,
bewirkten eine Ungleichbehandlung. Der Zuschlag für Nachtarbeit sei doppelt so hoch wie
derjenige für Nachtschichtarbeit. Er enthalte auch nicht den Zuschlag von 25 % des Stun-
denentgelts für Mehrarbeit. Die Differenz zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit bezie-
hungsweise Nachtschichtarbeit werde auch nicht durch die übrigen tariflichen Leistungen
verringert. Die bezahlte Freizeit nach § 7 Nr. 2 MTV-I diene dem Ausgleich der spezifischen,
aus Wechselschichten oder ständiger Nachtschicht folgenden Belastungen und Erschwer-
nisse. Für den Anspruch auf die bezahlte Schichtfreizeit sei unerheblich, ob die Beschäftig-
ten in Nachtschicht, im Drei-Schicht-System oder Zwei-Schicht-System arbeiteten. Auch die




                                          13/73

bezahlte 30-minütige Pause nach § 5 Nr. 4 MTV-I sei kein spezifischer Nachtschichtzu-
schlag, sondern solle lediglich die besonderen Belastungen infolge der Beschäftigung im
Drei-Schicht-System ausgleichen.

 Selbst bei einem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab sei die Differenzierung zwischen           26
den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit nicht gerechtfertigt. Die Tarif-
vertragsparteien hätten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Zwi-
schen der Nachtarbeit und der Nachtschichtarbeit bestünden keine Unterschiede solcher
Art und solchen Gewichts, die diese Differenzierung bei der Höhe der Nachtarbeitszu-
schläge sachlich rechtfertigen könnten. Ein Anhaltspunkt, der als Sachgrund für die Verdop-
pelung des Zuschlags für Nachtarbeit gegenüber dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit in
Betracht komme, sei dem Manteltarifvertrag nicht zu entnehmen.

 Nachtarbeit sei für jeden Menschen schädlich. Durch die Arbeit während der Nachtzeit         27
werde die sogenannte zirkadiane Rhythmik gestört; zur sozialen Desynchronisation
komme die physiologische Desynchronisation hinzu. Es sei anerkannt, dass Nachtarbeit
umso schädlicher sei, in je größerem Umfang sie geleistet werde. Dass Schichtarbeitneh-
mer subjektiv den Eindruck erlangten, dass sich ihr Körper an die Nachtschicht anpasse, sei
unerheblich. Dieser Eindruck täusche. Belege, die bei vorhersehbarem Einsatz in der Nacht-
schicht eine signifikant geringere Gesundheitsschädlichkeit bewiesen, lägen bislang nicht
vor. Statistische Daten zeigten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche Belas-
tung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar seien.

 Aus dem Manteltarifvertrag ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertrags-      28
parteien mit der Verdoppelung des Zuschlags für Nachtarbeit einen auf einem sachlichen
Grund beruhenden Zweck verfolgt haben könnten. Dass der höhere Zuschlag die fehlende
Planbarkeit der Nachtarbeit ausgleichen solle, sei der Systematik des Manteltarifvertrages
nicht zu entnehmen. Der Annahme, wonach der höhere Zuschlag für Nachtarbeit für die
eingeschränkte Teilnahme am sozialen Leben entschädigen solle, stehe entscheidend
§ 8 Nr. 4 MTV-I entgegen. Dieser Regelung zufolge seien bei der Durchführung von Nacht-
arbeit die privaten und kulturellen Wünsche der Beschäftigten weitgehend zu berücksich-
tigen. Hiermit werde der Arbeitgeber bei der Ausübung des billigen Ermessens tarifvertrag-
lich beschränkt; es gebe keinen Grund, eine nicht erlittene Einbuße auszugleichen.

 Andere legitime Zwecke, die mit dem erhöhten Zuschlag für die Nachtarbeit verfolgt wer-      29
den könnten, seien nicht ersichtlich. Die Verteuerung könne den erhöhten Zuschlag nicht
rechtfertigen, weil Nachtarbeit grundsätzlich vermieden werden solle. Dasselbe gelte für
den behaupteten Zweck, die Verdoppelung des Zuschlags begründe eine Motivation der
Beschäftigten zur Leistung von Nachtarbeit. Da nicht erkennbar sei, dass mit der Nacht-
schichtarbeit in (…) eine geringere Arbeitsbelastung als außerhalb von Schichtsystemen




                                          14/73

verbunden sei, könne offenbleiben, ob vor diesem Hintergrund ein erhöhter Zuschlag zu
rechtfertigen wäre.

 Eine ergänzende Auslegung des Manteltarifvertrages mit dem Ziel, die Regelung des § 9            30
Nr. 1 d) MTV-I mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, sei dem Senat nicht möglich. Die mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung könne nur durch eine „Anpassung
nach oben“ beseitigt werden. Die begünstigende Regelung in § 9 Nr. 1 b) MTV-I bleibe das
einzig gültige Bezugssystem. Um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen, müsse
§ 9 Nr. 1 d) MTV-I unangewendet bleiben. Dies gelte, solange keine geeigneten Maßnah-
men getroffen worden seien, um die Gleichbehandlung herzustellen. Auch eine „Anpas-
sung nach unten“ scheide aus. Die Beschwerdeführerin zu I. 1. könne den durch § 9
Nr. 1 b) MTV-I begünstigten Nachtarbeitnehmern den erhöhten Zuschlag nicht entziehen;
Rückforderungsansprüche unterlägen der Verfallsklausel. Auch sei das berechtigte Ver-
trauen des Personenkreises auf die Wirksamkeit der tariflichen Regelung zu schützen. Einer
rückwirkenden Änderung des Manteltarifvertrages mit dem Ziel, die Zuschläge auf insge-
samt 25 % herabzusetzen, stehe das grundsätzlich geschützte Vertrauen der Beschäftigten
entgegen, einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend zu beseitigen. Eine
solche Regelungskompetenz stehe den Tarifvertragsparteien allenfalls dann zu, wenn die
Begünstigten mit einem Wegfall der Besserstellung hätten rechnen müssen.

 Einer „Anpassung nach oben“ könne nicht mit Erfolg der finanzielle Mehraufwand für den           31
Arbeitgeber entgegengehalten werden. Sinn und Zweck der tariflichen Zuschlagsregelun-
gen sei gerade eine Verteuerung der gesundheitsschädlichen Nachtarbeit.

 Die Aussetzung des Rechtsstreits komme nicht in Betracht. Dies ließe die durch Art. 3            32
Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung „leerlaufen“, weil nicht sichergestellt werden
könne, dass sich die Tarifvertragsparteien auf eine diskriminierungsfreie Neuregelung ver-
ständigten.

 2. Die Beschwerdeführerin zu II. 1. ist Mitglied des Beschwerdeführers zu II. 2., bei dem        33
es sich ebenfalls um einen Arbeitgeberverband handelt. Dieser schloss mit der Gewerk-
schaft (…), Landesbezirk (…), den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der (…),
(…), (…) vom 8. Dezember 2004 („MTV-II“) ab, der zum 1. Januar 2005 in Kraft trat.

 a) Der Manteltarifvertrag trifft für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit ebenfalls, wie           34
der MTV-I, differenzierende Regelungen, die durch zwei Elemente, ein zeitliches und ein
sachliches, definiert sind. Nachtarbeit ist nach § 5 Nr. 1 c) MTV-II die in der Zeit von
21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist. Schichtarbeit
wird unter Mitbestimmung des Betriebsrats geplant. Nachtarbeitnehmer erhalten für ihre
Tätigkeit zur Nachtzeit einen Zuschlag von 50 % nach Maßgabe des § 5 Nr. 2 b) MTV-II, wäh-
rend Nachtschichtarbeitnehmer für die Arbeit in der Nachtschicht von 22.00 Uhr bis




                                            15/73

6.00 Uhr lediglich einen Zuschlag von 25 % erhalten. Beschäftigte, die in Nachtschicht ar-
beiten, können nach den Tarifbestimmungen insbesondere auch von einer Kompensation
durch Schichtfreizeiten (§ 4 Nr. 2 MTV-II), bezahlten Pausen (§ 3 Nr. 6 MTV-II) sowie von ei-
ner Aufsummierung verschiedener Zuschläge (§ 5 Nr. 3 b) MTV-II) profitieren.

 Der Manteltarifvertrag enthält – auszugsweise – die folgenden Regelungen:                      35

       „§ 3 Arbeitszeit
                                            (…)
       III.
       Zusätzliche Regelungen zur Arbeitszeit
       (…)
       5. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtarbeit
       Schichtarbeit wird betrieblich unter Mitbestimmung des Betriebsrates fest-
       gelegt.
       6. Bezahlte Essenspause bei Zwei- bzw. Drei-Schicht-System
       In Betrieben, in denen im Zwei- bzw. Drei-Schicht-System gearbeitet wird,
       muss den Arbeitnehmern, die aus betrieblichen Gründen wegen ununter-
       brochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können,
       eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit ge-
       währt werden.

                                            (...)

       § 4 Alters- und Schichtfreizeit
       (…)
       2. Schichtfreizeit
       Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je
       25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht.

       Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten nach diesem
       System für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht.

       Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schicht-
       beginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und die Spätschicht
       mindestens bis 20.00 Uhr dauert.

       § 5 Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

       1. Begriffsbestimmung
       a) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche
       Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit Ausnahme der Stunden, die nach § 3 I,
       Ziffer 3 a) für Freizeitausgleich angesammelt werden. Bei abweichender Ar-
       beitszeitregelung (§ 3 II) liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die
       mit dem Betriebsrat vereinbarte regelmäßige werktägliche Arbeitszeit über-
       schritten wird.
       b) Mitbestimmung des Betriebsrates und Ausdehnung der Arbeitszeit
       Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in
       Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem
       Betriebsrat angeordnet werden, soweit es sich nicht um einzelne Arbeitneh-
       mer und nicht vorhersehbare Fälle handelt.



                                           16/73

       (…)
       c) Nachtarbeit
       Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit,
       soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt.

       (...)
       e) Freier Tag bei regelmäßiger Sonntagsarbeit
       Die mit regelmäßiger Sonntagsarbeit beschäftigten Arbeitnehmer (Wächter,
       Pförtner, Heizer, Maschinisten usw.) erhalten je einen freien Arbeitstag in
       der Woche; dieser muss innerhalb von 14 Tagen ein Sonntag sein.

       (…)
       2. Zuschläge
       Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags- und Feier-
       tagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

       a) Für Mehrarbeit                                             25 %
       ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage                           30 %

       (…)
       b) für Nachtarbeit                                            50 %
       c) für Schichtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr               25 %

       (…)

       3. Berechnung der Zuschläge

       a) Zuschläge werden von dem tatsächlichen Stundenentgelt berechnet. Das
       Stundenentgelt beträgt bei 38stündiger tariflicher Wochenarbeitszeit 1/165
       des tatsächlichen Monatsentgelts.

       (…)
       b) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu
       zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2
       c). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu
       zahlen.

                                            (…)
       § 15 Ausschlussfrist

       Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind in-
       nerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Entstehen des Anspruches
       geltend zu machen. Diese Ausschlussfrist ist gehemmt während des Urlaubs
       und während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Auf diese Bestim-
       mung des Tarifvertrages hat die Betriebsleitung durch ständigen Aushang
       am Schwarzen Brett besonders hinzuweisen.“

 b) Die Beschwerdeführerin zu II. 1. ist durch den in Nachtschicht beschäftigten Kläger des   36
Ausgangsverfahrens, der Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (…) ist, für im Zeit-
raum November 2018 bis November 2019 erbrachte Nachtschichtarbeit auf Zahlung des




                                          17/73

höheren Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 50 % des maßgebenden Bruttostundenent-
gelts unter Anrechnung der erhaltenen Nettobeträge verklagt worden. Der Kläger ist der
Auffassung, der Anspruch ergebe sich aus dem entsprechenden Zuschlag des § 5
Nr. 2 b) MTV-II für Nachtarbeit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Dem ist die Beschwerdeführerin zu II. 1. entgegengetreten.

 aa) Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2020 - 6 Ca 2361/19 - ab-     37
gewiesen. Es fehle an einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung der Schichtarbeitneh-
mer im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisteten. Die tarifver-
tragliche Regelung in § 2 MTV-II (wohl: § 5 MTV-II) überschreite die den Tarifvertragspar-
teien nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Einschätzungsprärogative nicht.

 bb) Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen erhobene Berufung des Klägers mit Urteil       38
vom 17. September 2020 - 13 Sa 292/20 - zurückgewiesen. Die tariflichen Regelungen des
Manteltarifvertrages, die differenzierende Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und
Nachtschichtarbeit enthielten, verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 cc) Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche mit der beim Bundesarbeitsgericht erhobe-          39
nen Revision weiterverfolgt. Dieses hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vor-
abentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union zu Anwendung und
Inhalt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der tarifvertragli-
chen Regelungen zunächst ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vor-
abentscheidungsverfahren mit Urteil vom 7. Juli 2022 (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022,
Coca-Cola European Partners Deutschland, C-257/21, C-258/21, EU:C:2022:529) entschie-
den. Er hat bereits die erste von zwei Fragen, nämlich ob eine tarifvertragliche Regelung
die Richtlinie 2003/88 im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh durchführe, wenn die tarif-
vertragliche Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehe
als für regelmäßige Nachtarbeit, verneint. Die zweite – bedingte – Frage, ob eine tarifver-
tragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich als für re-
gelmäßige Nachtarbeit vorsehe, mit Art. 20 GRCh vereinbar sei, wenn damit neben den ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der
schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen,
hat der Gerichtshof in der Folge nicht mehr beantwortet. Mit dem hier mit den Verfassungs-
beschwerden zu II. angegriffenen Urteil vom 22. März 2023 hat das Bundesarbeitsgericht
im Nachgang zu diesem Urteil die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und
das erstinstanzliche Urteil abgeändert.

 Zwar ergebe sich der Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag nicht unmittelbar        40
aus den Regelungen des MTV-II. Sie stünden dem Kläger aber zu, weil die tarifliche Diffe-
renzierung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit (§ 5 Nr. 2 b) MTV-II) und Nachtschichtar-
beit (§ 5 Nr. 2 c) MTV-II) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalte.



                                          18/73

Die Tarifvertragsparteien seien bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar an
die Grundrechte gebunden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bilde aber
als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie.
Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichte die Gerichte dazu, gleichheitswidrige Diffe-
renzierungen in Tarifnormen zu unterbinden und entsprechenden Regelungen die Durch-
setzung zu verweigern. Tarifvertragsparteien verfügten zwar über einen Beurteilungs- und
Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen; sie seien
nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu
wählen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei trotz der zurückgenommenen Prüfungs-
dichte der Gerichte aber anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten,
tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu
berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Differenzierungszwecke
müssten im Normzweck angelegt und dem Tarifvertrag durch Auslegung zu entnehmen
sein. Diesen Anforderungen genügten die im Manteltarifvertrag enthaltenen Differenzie-
rungen in Bezug auf die Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nicht.

 Die Arbeitnehmergruppen seien miteinander vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung              41
zwischen diesen liege vor, ohne dass sich die Differenz zwischen den Zuschlagstatbestän-
den durch die Schichtfreizeit, die bezahlte Essenspause, den behaupteten Mehrarbeits-
charakter der Nachtarbeit oder die vorgezogene Nachtzeit verringere. Die Ungleichbe-
handlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Zuschläge für
Nachtarbeit verfolgten ausweislich des Manteltarifvertrages den Gesundheitsschutz. Die-
ser rechtfertige aber die Ungleichbehandlung nicht. Aufeinanderfolgende, im Rahmen ei-
nes Schichtplans geleistete Nachtschichten verminderten nicht die Schädlichkeit für die Ge-
sundheit. Sonstige Zwecke, die die Differenzierung der Zuschlagshöhe rechtfertigten,
seien nicht ersichtlich. Der behauptete Zweck des Ausgleichs der fehlenden Planbarkeit
von unregelmäßiger Nachtarbeit habe im Manteltarifvertrag keinen Niederschlag gefun-
den. Dass mit Nachtarbeit im Sinne des § 5 Nr. 2 b) MTV-II ausschließlich „unregelmäßige“
Nachtarbeit gemeint sei, sei dem Manteltarifvertrag nicht zu entnehmen. Eine Bezeich-
nung wie „unregelmäßig“ fehle. Auch den übrigen tarifvertraglichen Regelungen sowie
dem langjährigen Begriffsverständnis der Rechtsprechung zu differenzierenden Nachtar-
beitszuschlagsregelungen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei „Nachtarbeit“ stets um
eine „unregelmäßige“ Beschäftigung handele. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei
durch eine „Anpassung nach oben“ zu beseitigen.




                                          19/73

 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts.           42
Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden je-
weils eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG (im Verfahren zu II. jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG); im Verfahren zu
II. rügt die Beschwerdeführerin zu II. 1. zudem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie
Art. 3 Abs. 1 GG (jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG). Die Beschwerdeführer zu I. 2.
und II. 2. rügen jeweils eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG sowie des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG; im Verfahren zu I. wird zusätzlich eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und im Verfahren zu II. zusätzlich eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG gerügt.

 1. a) Die Beschwerdeführenden zu I. halten die Verfassungsbeschwerden für zulässig.            43
Der am Ausgangsverfahren unbeteiligte Beschwerdeführer zu I. 2. sei jedenfalls aus-
nahmsweise beschwerdebefugt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ordne die Nichtan-
wendung einer tariflichen Bestimmung sowie eine „Anpassung nach oben“ an. Die tarif-
vertragliche Regelung verliere hierdurch ihre von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte rechtliche
Verbindlichkeit. Die gerichtlich vorgegebene „Anpassung nach oben“ negiere die Einschät-
zungsprärogative der Tarifpartner und verändere zugleich deren Verhandlungsgleichge-
wicht im Sinne einer „Vorwirkung“ durch die Setzung einer Ankerzahl von 50 % als Zu-
schlagshöhe für Nachtschichtarbeit. Das angegriffene Urteil begründe weiter eine „fakti-
sche Breitenwirkung“ dergestalt, dass die anderen Mitglieder des Beschwerdeführers zu
I. 2. sich trotz der Friedenspflicht nicht mehr auf den Bestand des Tarifwerks verlassen
könnten. Es sei vielmehr mit weiteren Zahlungsklagen zu rechnen. Ein Verfahren nach
§ 9 TVG, das eine Beseitigung tariflicher Auslegungsstreitigkeiten herbeiführen könne (nä-
her hierzu Rn. 124-129), böte keinen hinreichenden Rechtsschutz, denn es durchbreche
nicht die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung und sei zudem zeitintensiv. Eine An-
hörungsrüge habe der Beschwerdeführer zu I. 2. als am Ausgangsrechtsstreit Unbeteiligter
nicht erheben können.

 b) Die Verfassungsbeschwerden seien auch begründet. Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1         44
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG seien verletzt. Die angegriffene Entscheidung greife in
doppelter Hinsicht in Art. 9 Abs. 3 GG ein, nämlich durch die Nichtanwendung der tarifli-
chen Regelung zur Nachtschichtarbeit (§ 9 Nr. 1 d) MTV-I) sowie durch die Anordnung einer
„Anpassung nach oben“ zur Beseitigung des vermeintlichen Gleichheitsverstoßes. Der Be-
schwerdeführerin zu I. 1. werde der Schutz durch den eigenen Arbeitgeberverband, den
Beschwerdeführer zu I. 2., genommen. Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG fänden die tarifli-
chen Regelungen nicht mehr unmittelbar und zwingend Anwendung.

 Dem Beschwerdeführer zu I. 2. werde ebenfalls das von ihm in den Verhandlungen Er-             45
reichte „entzogen“. Der von ihm abgeschlossene Tarifvertrag werde nicht – jedenfalls nicht



                                           20/73

richtig – angewandt. Sein Mitglied werde damit um die „Früchte der Mitgliedschaft“ ge-
bracht. Durch die „Anpassung nach oben“ werde dem Gewerkschaftsmitglied ein Anspruch
gewährt, dessen tarifvertragliche Voraussetzungen nicht vorlägen. Der positiven Regelung
zur Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) in Verbindung mit § 8 Nr. 5 MTV-I) sei die negative Anordnung
immanent, dass der Zuschlag in anderen als den geregelten Konstellationen, also etwa der
Nachtschichtarbeit, nicht zu zahlen sei. Diese negative Anordnung übergehe das Bundes-
arbeitsgericht.

 Die Eingriffe in Art. 9 Abs. 3 GG seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es fehle   46
an einem parlamentarischen Gesetz als notwendiger Grundlage. Auch könne Art. 3
Abs. 1 GG nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung herangezogen werden, denn Tarif-
verträge seien als kollektiv ausgeübte Privatautonomie nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.
Eine mittelbare Grundrechtsbindung scheide aus. Eine Tarifvertragskontrolle könne auch
nicht durch Schutzpflichten der Gerichte begründet werden. Art. 3 Abs. 1 GG sei ein Grund-
recht ohne materiellen Schutzbereich; es könne daher kein aus einer eventuellen Schutz-
pflicht folgendes Minimum an grundrechtlicher Entfaltungsmöglichkeit gewährleistet
werden. Das Bundesarbeitsgericht betone, den Gleichheitsgrundsatz nur mittelbar und
ohne Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden, kontrolliere die Ta-
rifnormen aber ohne dogmatische Begründung im Ergebnis wie bei einer unmittelbaren
Bindung. Die „Ausstrahlungswirkung der Grundrechte“ sei eine Leerformel. Die Absicht,
Minderheiten zu schützen, sei in Anbetracht des überwiegenden Anteils an Nachtschichtar-
beitnehmern verfehlt. Schließlich sei das Schutzbedürfnis der Unterworfenen von tarifli-
cher und staatlicher Normsetzung nicht vergleichbar. Den Wirkungen der Normsetzungen
von Gewerkschaften und Verbänden könne man sich entziehen, jenen staatlicher Normset-
zungen nicht.

 Durch die angenommene Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG werde die           47
Tarifautonomie unzulässig eingeschränkt. Der in Tarifverhandlungen gefundene Kompro-
miss könne nur mit erheblichen Schwierigkeiten an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen werden.
Denn die Ermittlung des Zwecks der Zuschlagsregelungen sei aufgrund des ihnen zugrun-
deliegenden Motivbündels sowie der gegenläufigen Interessen der Vertragspartner häufig
erschwert. Eine Kontrolle an Art. 3 Abs. 1 GG legte den Tarifvertragsparteien die Obliegen-
heit auf, mit jeder Bestimmung einen Zweck zu verfolgen.

 Selbst bei einer unterstellten (un-)mittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an            48
Art. 3 Abs. 1 GG sei der Gleichheitssatz jedenfalls nicht anwendbar, weil es an einer Ver-
gleichbarkeit der Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer fehle.

 Das Bundesarbeitsgericht habe den Gleichheitssatz schließlich auch nicht richtig ange-          49
wandt. Die Tarifvertragsparteien besäßen eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die




                                           21/73

tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen und müssten nicht die beste, ver-
nünftigste oder gerechteste Vereinbarung zur Lösung der Konflikte treffen. Es genüge,
wenn für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei hier nach Wort-
laut, Regelungszusammenhang und Zweck des Manteltarifvertrages in mehrfacher Hin-
sicht der Fall. Die Zuschläge dienten dem Ausgleich der Gesundheitsbelastung, der bei den
Nachtschichtarbeitnehmern neben dem Zuschlag weitere Maßnahmen umfasse, sowie ei-
ner Kompensation für die beim Einsatz in Nachtarbeit weniger stark geschützten Interessen
der Arbeitnehmer. Auch § 8 Nr. 4 MTV-I erfordere nicht „zwingend“ eine Rücksichtnahme
auf entgegenstehende private Belange von Nachtarbeitnehmern, sondern sei lediglich ein
„Programmsatz“. Schließlich diene der höhere Zuschlag für Nachtarbeit auch dem Zweck,
Beschäftigte zur Übernahme solcher zusätzlicher Dienste zu gewinnen und die Nachtarbeit
zu verteuern.

 Die „Anpassung nach oben“ stelle auf Rechtsfolgenseite nicht den schonendsten Aus-             50
gleich der gegenläufigen Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG dar. Sie
greife besonders intensiv in die Koalitionsfreiheit ein. Die den Tarifvertragsparteien jeden-
falls in einem dem Gesetzgeber vergleichbaren Maße zustehende Einschätzungspräroga-
tive werde unterlaufen und das Risiko einer gleichheitswidrigen Regelung einseitig der
Arbeitgeberseite aufgebürdet. Das Bundesarbeitsgericht hätte eine Unvereinbarkeitsfest-
stellung treffen können.

 Die angegriffene Entscheidung überschreite mit ihrer Konzeption auch die Grenzen der           51
richterlichen Rechtsfortbildung und verletze hierdurch die allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

 Der Beschwerdeführer zu I. 2. rügt weiterhin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, weil      52
das Gericht ihn, der am Ausgangsverfahren unbeteiligt gewesen sei, vor Erlass der Ent-
scheidung nicht im Wege einer Tarifauskunft angehört habe.

 2. a) Auch die Beschwerdeführenden zu II. halten die Verfassungsbeschwerden für zuläs-         53
sig. Der am Ausgangsverfahren unbeteiligte Beschwerdeführer zu II. 2. sei beschwerdebe-
fugt, weil die tarifvertragliche Regelung durch die angegriffene Entscheidung ihre Ver-
bindlichkeit verliere und eine „faktische Breitenwirkung“ auslöse sowie bei der Bestim-
mung der Rechtsfolge des Gleichheitsverstoßes die Einschätzungsprärogative der Tarif-
partner missachtet worden sei. Ein Verfahren nach § 9 TVG wäre nicht zielführend und zeit-
intensiv.

 b) Die Verfassungsbeschwerden seien auch begründet. Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 3                54
Abs. 1 GG seien verletzt. Die Nichtanwendung der Tarifnormen unterlaufe die Planungssi-
cherheit, die Ordnungswirkung und die Befriedungsfunktion des Tarifvertrages. Auch fehle
sowohl für die Nichtanwendung der tariflichen Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbeit




                                            22/73

als auch für die Heranziehung der tariflichen Regelung für Nachtarbeit bei den in Nacht-
schicht arbeitenden Beschäftigten die erforderliche gesetzliche Grundlage. Eine Grund-
rechtsverpflichtung der Tarifvertragsparteien oder der Beschwerdeführerin zu II. 1. be-
stehe nicht, weil diese keine Staatsgewalt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG seien, keine Über-
tragung staatlicher Gewalt vorliege und eine Heranziehung des allgemeinen Gleichheits-
satzes als „fundamentale Gerechtigkeitsnorm“ keine dogmatische Grundlage habe. Auch
eine mittelbare Drittwirkung liege nicht vor, weil schon aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Schutz-
pflicht folge, im Übrigen aber zwischen den Tarifvertragsparteien auch kein strukturelles
Ungleichgewicht vorliege, auf das sich grundrechtlicher Korrekturbedarf beziehen könne.

 Auch bei einer Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG sei es jedenfalls unzutreffend, dass Differen-    55
zierungszwecke den Tarifnormen durch Auslegung zu entnehmen sein müssten, weil dies
die Eigenheiten von Tarifverhandlungen außer Acht ließe. Objektiv sachliche Gründe könn-
ten bei Tarifnormen wie auch bei Gesetzesregelungen differenzierende Bestimmungen
rechtfertigen. Ebenso fordere die Rechtsbestimmtheit nur eine eindeutige Ermittlung des
Regelungsgehalts, aber keine ausdrückliche Bestimmung der verfolgten Zwecke. Die an-
gefochtene Entscheidung gehe über die allenfalls mögliche Willkürkontrolle hinaus, ver-
kenne die Typisierungskompetenz der Tarifvertragsparteien und übersehe, dass hinsicht-
lich des Gesundheitsschutzes letztlich keine Ungleichbehandlung und für die verbleibende
Zuschlagsdifferenz ein sachlicher Grund in Form der Honorierung der regelmäßig erforder-
lichen Flexibilität bei den Nachtarbeitnehmern vorliege. Hinsichtlich des Gesundheits-
schutzes verbleibe angesichts fehlender arbeitsmedizinischer Erkenntnisse ein Einschät-
zungsspielraum bei den Tarifvertragsparteien. Geplante Nachtarbeit außerhalb des
Schichtbetriebs komme in der Praxis nicht vor und müsse als rein theoretisches Konstrukt
nicht berücksichtigt werden. Auch die Verteuerung der Nachtarbeit und Anreize zur Über-
nahme seien objektiv rechtfertigende Gründe für die differenzierenden Zuschlagsregelun-
gen.

 Jedenfalls sei die Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ eine fehlerhafte Auflösung        56
der angenommenen grundrechtlichen Konfliktlage. Den Tarifvertragsparteien wären in
den Grenzen des Rückwirkungsverbots auch nachträgliche Regelungen oder Zwecksetzun-
gen möglich gewesen, und das Bundesarbeitsgericht hätte das Verfahren aussetzen oder
sich auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränken und den Tarifvertragsparteien die
Möglichkeit zur Neuregelung einräumen müssen. Die Rechtsfolge greife massiv in den Do-
tierungsrahmen des Tarifvertrages ein, bürde das Risiko einer gleichheitswidrigen Rege-
lung einseitig der Arbeitgeberseite auf und verkenne dabei, dass auch diese einen Vertrau-
ensschutz genieße.

 Zudem rügt die Beschwerdeführerin zu II. 1. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wegen      57
eines ungerechtfertigten Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die richterrechtliche „Anpassung
nach oben“ verletze die Arbeitsvertragsfreiheit.



                                          23/73

 Zu den Verfassungsbeschwerden und den hierzu durch das Bundesverfassungsgericht            58
übermittelten Fragen haben der Freistaat Sachsen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das
Bundesarbeitsgericht, die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die Bundesvereini-
gung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), die Arbeitgebervereinigung Nahrung
und Genuss e.V. (ANG), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) inhaltlich Stellung genommen. Die Beschwerdeführenden in bei-
den Verfahren haben ihr Vorbringen auf die gestellten Fragen hin weiter ergänzt.

 1. Für den Freistaat Sachsen hat dessen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie,   59
Europa und Gleichstellung mitgeteilt, dass Streitigkeiten um Nachtarbeitszuschläge bei
den sächsischen Arbeitsgerichten nur in Einzelfällen anhängig gemacht worden seien. Ar-
beitsgerichte hätten mangels Rechtsgrundlage keine anhängigen Verfahren an die Ver-
bände gemeldet. Fälle, in denen das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit
und Verkehr oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) rechtskräftige Ent-
scheidungen der Verbände bekannt gegeben hätten, seien nicht bekannt.

 Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mitgeteilt, dass es zu einer größeren Zahl von In-    60
dividualklagen aus dem Geltungsbereich von Tarifverträgen gekommen sei, die unter-
schiedlich hohe Nachtzuschläge für Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit
enthielten. Schwerpunktmäßig handele es sich um Klagen im Geltungsbereich des Mantel-
tarifvertrages der Metallindustrie, Bezirk Küste, sowie aus den Geltungsbereichen vonsei-
ten der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossener Tarifverträge. Einge-
gangen seien auch drei Verfahren nach § 9 TVG betreffend den Manteltarifvertrag der Ge-
tränkeindustrie in Hessen, den Manteltarifvertrag des Brauereiverbandes Nord und den
Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Mecklenburg-Vorpom-
mern. Diese Verfahren seien ruhend gestellt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht
Hamburg die Berufungsverfahren entschieden habe, sei die Ungleichbehandlung von
Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit durch die jeweiligen streitgegenständlichen Tarifver-
träge für gerechtfertigt gehalten worden. Anders als das Bundesarbeitsgericht stelle das
Landesarbeitsgericht nicht entscheidend darauf ab, ob der beziehungsweise die Differen-
zierungszwecke im Wortlaut des Tarifvertrages Niederschlag gefunden hätten.

 Weiterhin hat die Freie und Hansestadt Hamburg mitgeteilt, dass die Arbeitsgerichte die    61
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über die Verfahren nicht informierten, dies im
Hinblick auf die regelmäßige Prozessvertretung durch die Gewerkschaften beziehungs-
weise die Verbände aber auch unerheblich sei.

 2. Das Bundesarbeitsgericht hat mitgeteilt, dass Anfang des Jahres 2023 knapp 440 Ver-     62
fahren zu 27 Tarifverträgen betreffend den Komplex differenzierende Nachtarbeitszu-




                                         24/73

schläge anhängig gewesen seien. 25 Tarifverträge stammten aus dem Organisationsbe-
reich der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten; zwei weitere Tarifverträge seien im
Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) abgeschlossen worden.
Die Rüge, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung tariflicher Regelungen Art. 3
Abs. 1 GG verletzten, könne aber in verschiedenen rechtlichen Einkleidungen vor allen Se-
naten des Bundesarbeitsgerichts auftreten. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht mit-
geteilt, dass die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie ihre Tarifverträge im
Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 geändert und
Neuregelungen für die Nachtarbeitszuschläge getroffen hätten.

 3. a) Die Beschwerdeführerin zu I. 1. hat betreffend den Umfang von unregelmäßiger              63
Nachtarbeit mitgeteilt, dass diese in ihrem Unternehmen am Standort Hamburg etwa einen
Anteil von 2,56 % ausmache. Durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts entstünden im Hamburger Betrieb bei knapp 100 Tarifbeschäftigten jährliche Mehr-
kosten in Höhe von etwa 200.000 Euro; dies bedeute für jeden Dreischichtgänger eine
Lohnerhöhung von 7 - 8 %. Es gebe nur wenige Konstellationen, in denen Nachtarbeit an-
falle, etwa wenn ein Tagschichtgänger ausnahmsweise, zum Beispiel wegen Personal-
mangels, nachts arbeite, wenn ein Schichtgänger zur Gewährleistung der Arbeitsübergabe
bereits um 5.45 Uhr („zur Nachtzeit“) beginne (die 15 Minuten bis zum regulären Arbeits-
beginn um 6.00 Uhr würden als Nachtarbeit vergütet) oder wenn ein Nachtschichtgänger
an die reguläre Nachtschichtarbeitszeit 15 Minuten „dranhänge“.

 Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin zu I. 1. haben sich in Reaktion auf die Entschei-        64
dung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 keine Änderungen ergeben. Der Be-
schwerdeführer zu I. 2. erfahre als zuständiger Arbeitgeberverband von sämtlichen ar-
beitsgerichtlichen Verfahren.

 Der Beschwerdeführer zu I. 2. hat nach Rücksprache mit den Mitgliedsunternehmen mit-            65
geteilt, dass unregelmäßige Nachtarbeit, wie es dem Willen der Tarifvertragsparteien ent-
spreche, die absolute Ausnahme darstelle. Rückstellungen seien in Höhe der Differenzbe-
träge zwischen dem Nachtarbeitszuschlag (50 %) und dem Nachtschichtzuschlag (25 %) in
Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 teilweise ge-
bildet worden. In allen befragten Brauereien erfolge unregelmäßige Nachtarbeit allen-
falls durch eine ungeplante Übernahme, wie zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall.
In der Regel werde aber zunächst geprüft, ob durch die verminderte Belegschaft ein unge-
störter Arbeitsablauf gewährleistet sei oder ob Mitarbeiter aus einem „Personal-Pool“ Ar-
beiten freiwillig übernähmen. „Mehrarbeit“ könne bei unregelmäßiger Nachtarbeit nur
dadurch entstehen, dass es zu einem verzögerten Schichtwechsel oder vorzeitiger Schicht-
übernahme komme.




                                           25/73

 Auch an der betrieblichen Praxis habe sich seit Erlass der Entscheidung des Bundesar-      66
beitsgerichts vom 21. März 2018 nichts geändert. Abweichend von den tariflich vereinbar-
ten „Mindestankündigungsfristen“ werde der konkrete Schichtplan den Mitarbeitern in ei-
nem Zeitraum von einer Woche bis zu zehn Tagen vorab bekannt gemacht.

 Weiterhin hat der Beschwerdeführer zu I. 2. mitgeteilt, dass die Arbeitgeberverbände re-   67
gelmäßig mittels Inanspruchnahme von Prozessschutz oder auch schon durch Kenntnis-
gabe von Forderungsschreiben von den Mitgliedsbetrieben über drohende oder rechtshän-
gige Arbeitsgerichtsverfahren informiert würden. Auch gebe es einen branchenübergrei-
fenden Informationsaustausch der Bundesverbände der deutschen Arbeitgeber. Im Falle
der Forderungen für die Nachtarbeitszuschläge habe die zuständige Gewerkschaft Nah-
rung-Genuss-Gaststätten ohne Vorabinformationen der Arbeitgeberverbände massenhaft
Serienbriefe im Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Geschäftsleitungen der
Unternehmen versandt.

 Die betroffenen Manteltarifverträge seien seit 2018 nicht angepasst worden. Für den Be-    68
reich Hamburg/Schleswig-Holstein sei durch den zuständigen Tarifträgerverband eine
Klage nach § 9 TVG am 26. Oktober 2021 eingereicht worden. Im Übrigen hätten lediglich
einzelne Brauereien wegen des Kostendrucks eine Umstellung des Schichtsystems auf ein
Zwei-Schicht-System – mit Früh- und Spätschicht – geplant.

 Schichtpläne würden unter Einbeziehung des Betriebsrats erstellt. Durch die konkreten      69
Vorlaufzeiten von sieben bis zehn Tagen könnten sich die Mitarbeiter im Schichtsystem
frühzeitig mit dem Personaleinsatzplan vertraut machen oder Schichten individuell im
Rahmen des betrieblich Möglichen wechseln. Für die unregelmäßige Nachtarbeit gelte das
Freiwilligkeitsprinzip. Im Übrigen hätten die Mitgliedsunternehmen auch mitgeteilt, dass
Mitarbeiter regelmäßig freiwillig die Übernahme der steuerfreien Nachtarbeiten anböten.
Die Anordnung unregelmäßiger Nachtarbeit sei daher der absolute Ausnahmefall und er-
folge, wie tariflich vorgesehen, unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien.

 b) Die Beschwerdeführerin zu II. 1. hat mitgeteilt, dass unregelmäßige Nachtarbeit nur     70
in unvorhergesehenen Notfällen vorkomme. Die Gesamtstundenzahl für regelmäßige und
unregelmäßige Nachtarbeit bei der Beschwerdeführerin zu II. 1. im Jahr 2022 habe
20.731 Stunden betragen. Regelmäßige Nachtschichtarbeit im Schichtbetrieb sei in den
Jahren 2018 bis 2022 im Umfang von circa 18.000 bis 24.000 Stunden pro Jahr durch etwa
20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet worden. Für das Jahr 2023 seien
bislang nur 1.800 Arbeitsstunden in regelmäßiger Nachtschichtarbeit dokumentiert; der
wesentliche Rückgang an Nachtarbeit sei unter anderem auf die angegriffene Entschei-
dung zurückzuführen. Unregelmäßige Nachtarbeit jenseits des Schichtbetriebs sei in den
Jahren 2018 bis 2021 sowie im laufenden Kalenderjahr 2023 in keinem einzigen Fall vor-
gekommen; im Jahr 2022 sei diese gerade einmal im Umfang von elf Stunden geleistet



                                          26/73

worden. Regelmäßige Nachtarbeit jenseits des Schichtbetriebs sei in den Jahren 2018 bis
2023 in keinem einzigen Fall verrichtet worden.

 Die Beschwerdeführerin zu II. 1. hat mitgeteilt, dass sie den zuständigen Arbeitgeberver-     71
band bei auftretenden Klagen umgehend telefonisch und schriftlich informiere und ihn in
das Verfahren einbinde.

 Der Beschwerdeführer zu II. 2. hat in Ergänzung zur Stellungnahme der Arbeitgeberver-         72
einigung Nahrung und Genuss mitgeteilt, dass es im Bereich der Ernährungsindustrie eine
Vielzahl von Tarifverträgen in den einzelnen Regionen und Teilbranchen gebe, in denen
tarifvertragliche Regelungen über unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und
unregelmäßige Nachtarbeit weit verbreitet seien. Die vom Bundesarbeitsgericht als wei-
tere mögliche Fallgruppe adressierte regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtar-
beit existiere in der Praxis nicht; eine solche habe bei den befragten Betrieben in keinem
einzigen Fall stattgefunden.

 Zwischen 2018 und 2023 hätten durchschnittlich 197 Beschäftigte in den Betrieben              73
durchschnittlich 95.648 Stunden Nachtarbeit verrichtet, davon 92.650 Stunden regelmä-
ßige Nachtschichtarbeit und 1.588 Stunden unregelmäßige Nachtarbeit außerhalb von
Schichtarbeit. Rückstellungen würden nicht in allen Mitgliedsunternehmen gebildet. Der
Anteil der Mehrarbeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit sei in den Mitgliedsunternehmen
wegen der einzelfallabhängigen Handhabung von kurzfristigen technischen Störungen
und kurzfristigem Personalausfall unterschiedlich, in den meisten Unternehmen liege er
bei 0 %.

 Unregelmäßige Nachtarbeit werde in den Betrieben unterschiedlich gestaltet. Sie könne         74
im Rahmen der Rufbereitschaft durch Einsätze vor Ort zur technischen Unterstützung oder
infolge einer häufig absprachegemäß erfolgten arbeitgeberseitigen Anordnung geleistet
werden. Die Freiwilligkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit werde von den Mitgliedsun-
ternehmen favorisiert. Konfliktlagen träten aufgrund spezifischer Betriebsvereinbarun-
gen, des Prinzips der Freiwilligkeit und der Möglichkeit einvernehmlicher Schichtwechsel
selten auf. Privaten Interessen werde durch die freiwillige Basis entsprochen. Größere Än-
derungen in der Tarifpraxis hätten sich seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
21. März 2018 nicht ergeben, allerdings sei zu beobachten, dass die Planung und Durch-
führung von Nachtarbeit tendenziell stagniere.

 4. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hat darauf hingewiesen, dass die im            75
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu I. angegriffene Entscheidung keine Rechtswirkung
entfalte, weil das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich seine Rechtsprechung zum ein-
schlägigen Tarifvertrag aufgegeben habe und die Kläger der Ausgangsverfahren in der
Folge aus den Urteilen keine Rechte ableiteten. Zu arbeitsgerichtlichen Verfahren sei es nur




                                          27/73

gekommen, weil teilweise keine tarifpolitischen Lösungen hätten gefunden werden kön-
nen.

 Die Tarifverträge der Gewerkschaft seien nicht das Produkt einer einheitlichen tarifpoli-        76
tischen Festlegung, sondern Tarifergebnis der konkreten Verhandlungen der ehrenamtlich
besetzten Tarifkommissionen. Führung und Abschluss von Tarifverhandlungen oblägen
dem für Tarifpolitik zuständigen Mitglied des Geschäftsführenden Hauptvorstands mit den
Mitgliedern der Tarifkommission.

 Die Gewerkschaft vertrete ihre Mitglieder nicht selbst vor Gericht, sondern gebe gericht-        77
liche Anliegen an die Deutsche Gewerkschaftsbund Rechtsschutz GmbH weiter. Sie unter-
halte aber eine Rechtsabteilung. Für die gerichtlichen Verfahren mit Bezug zu den Nacht-
arbeitszuschlägen habe sie Handreichungen verfasst und die Beschäftigten der Deutsche
Gewerkschaftsbund Rechtsschutz GmbH über die unterschiedlichen Urteile und Argumen-
tationen informiert.

 Anfang des Jahres 2019 habe sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom               78
21. März 2018 und die im Einzelfall bestehenden individuellen Ansprüche auf höhere
Nachtschichtzuschläge hingewiesen sowie im Bedarfsfall eine entsprechende Geltendma-
chung angeboten. Sie habe auch frühzeitig Kontakt zu den betroffenen Arbeitgebern be-
ziehungsweise Arbeitgeberverbänden der Ernährungswirtschaft aufgenommen. Zu Tarif-
gesprächen mit dem Ziel einer Anpassung der Tarifverträge sei es bis auf wenige Ausnah-
men nicht gekommen. Zugleich habe sie der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss
vor Einleitung der Klageverfahren im März 2019 auf Spitzenebene ein Gesprächsangebot
unterbreitet und den Abschluss von Musterprozessvereinbarungen angeboten. Die Gesprä-
che seien aber im Ergebnis fruchtlos verlaufen. Ein seltenes Beispiel für eine frühzeitige
Anpassung der Nachtzuschlagsregelungen sei die Zuckerindustrie. Dort sei ein einheitli-
cher Nachtzuschlag unter Berücksichtigung der Verfallsfristenregelungen vereinbart wor-
den. Insgesamt seien Ende des Jahres 2020 zwar circa 6.000 Klageverfahren betreffend die
Nachtzuschläge anhängig gewesen, viele beträfen aber Folgeansprüche.

 Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 seien von den ins-             79
gesamt 511 Manteltarifverträgen nur in Bezug auf circa 70 Tarifverträge Verfahren anhän-
gig gemacht worden.

 Die Nachtzuschlagsregelungen in den Manteltarifverträgen der Gewerkschaft Nahrung-               80
Genuss-Gaststätten seien bundesweit sehr unterschiedlich ausgestaltet; dies gelte insbe-
sondere für die Brauwirtschaft, deren Tarifstruktur sehr heterogen sei. Es existiere teil-
weise nur ein einziger Nachtzuschlag, der sich lediglich auf die Arbeit zur tariflich definier-
ten Nachtzeit beziehe. Ein Gleichheitsproblem stelle sich hier nicht. Häufiger enthielten die
Tarifverträge aber mehrere Zuschlagstatbestände, die an unterschiedliche Voraussetzun-
gen anknüpften und entsprechend differenzierten. Es gebe Regelungen zu „regelmäßiger“


                                            28/73

und „unregelmäßiger“ Nachtarbeit, zu „Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit“ sei, zu „re-
gelmäßiger Nachtarbeit (Nachtschichtarbeit) im Drei-Schicht-System“, zu „unregelmäßiger
Nachtarbeit, die über eine Schicht“ hinausgehe, zu „unvorhergesehener Nachtarbeit“ so-
wie zu „Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit“.

 Neben den individualrechtlichen Verfahren seien seit Ende des Jahres 2021 an den ham-             81
burgischen Arbeitsgerichten sieben Klagen nach § 9 TVG anhängig. Unter den Klägern sei
auch der Beschwerdeführer zu I. 2. Es bestünden insofern erhebliche Zweifel an der Zuläs-
sigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöp-
fung und mangelnder Einhaltung der Subsidiaritätsanforderungen. Die Gewerkschaft Nah-
rung-Genuss-Gaststätten habe seinerzeit ein Verfahren nach § 9 TVG zwar erwogen, hier-
von aber im Hinblick auf die Weigerung der Arbeitgeberverbände beziehungsweise Arbeit-
geber, auf die Ausschlussfristen zu verzichten, Abstand genommen.

 Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe seine Judikatur weiter ausdifferenziert. Es          82
bestehe für die Parteien eine sehr transparente und nachvollziehbare Dogmatik. Im Ergeb-
nis wahre die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts die Tarifautono-
mie. Sie respektiere, dass die Tarifautonomie Schranken unterworfen sei, wenn arbeitsme-
dizinische Erkenntnisse verkannt worden und hierdurch gleichheitswidrige Zustände ein-
getreten seien. Dem 10. Senat sei es gelungen, die europarechtlichen und gesetzlichen
Vorgaben zum Gesundheitsschutz in einen schonenden Ausgleich mit der Koalitionsfreiheit
zu bringen.

 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Belastungen sei, wie                    83
§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zeige, keine tariflich frei dispositive Materie. Die Tarif-
vertragsparteien hätten den staatlich abgeleiteten Schutzauftrag zu respektieren; der Ta-
rifvertrag werde insoweit zum „gesetzesvertretenden Tarifvertrag“.

 Die mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG könne             84
dogmatisch nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Gleichheitsrechtliche Anforde-
rungen für private Verhältnisse seien für spezifische Konstellationen wie bei einer aus
struktureller Überlegenheit resultierenden Entscheidungsmacht anerkannt; die kollektive
Privatautonomie sei insoweit nicht grenzenlos ausgestaltet. Sofern sich die Tarifvertrags-
parteien von fehlerhaften Tatsachenvorstellungen leiten ließen, müssten die Normunter-
worfenen eine Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten. Die durch das Bundesarbeits-
gericht vorgenommene Vergleichsgruppenbildung sei nicht zu beanstanden. Auch dass der
Senat eine Verringerung der Differenz durch Schichtfreizeiten annehme, sei folgerichtig.
Regelmäßig enthalte der höhere Nachtzuschlag für sonstige Nachtarbeit keine Belastun-
gen durch Mehrarbeit; diese seien vielmehr in den Tarifverträgen durch spezifische Mehr-
arbeitszuschläge abgebildet. Zutreffend erkenne der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts,
dass sich der Zweck einer Regelung im Text des Tarifvertrages niederschlagen müsse. Es sei



                                            29/73

gerichtlich nicht umfassend zu ermitteln, welche Gedanken die Tarifkommissionen geleitet
hätten; dies sei sogar für die Tarifvertragspartei nicht möglich. Im Unterschied zu parla-
mentarischen Gesetzgebungsprozessen existierten keine umfangreich dokumentierten
Begründungsunterlagen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages könne daher nur Berück-
sichtigung finden, was im Tariftext erkennbar sei. Wenn ersichtlich kein sonstiger Zweck
seinen Niederschlag im Tariftext gefunden habe, sei im Umkehrschluss davon auszugehen,
dass sich die Tarifvertragsparteien von einer Fehlvorstellung leiten ließen.

 Die in der Entscheidung vorgenommene „Anpassung nach oben“ entspreche der langjäh-          85
rigen senatsübergreifenden fachgerichtlichen Judikatur. Sie sei Ausdruck der respektierten
Tarifautonomie.

 Im Übrigen fänden sich die Begriffe der „regelmäßigen“ und „unregelmäßigen“ Nachtar-        86
beit nicht flächendeckend in den Manteltarifverträgen. In beiden Unternehmen, in denen
der streitgegenständliche Manteltarifvertrag zur Anwendung gelange, trete Nachtarbeit
außerhalb von Schichtmodellen eher selten auf. Die (bewusste) Anordnung der sonstigen
Nachtarbeit spiele in der betrieblichen Praxis keine hervorgehobene Rolle. Die finanzielle
Belastung durch die höheren Zahlungen für Nachtschichtarbeit sei überschaubar; ein Fall
eines substanziell gefährdeten Unternehmens sei nicht bekannt. Vielmehr sei man dort,
wo Arbeitgeber nachvollziehbar finanzielle „Schieflagen“ kommuniziert hätten, zu tarifli-
chen Lösungen gelangt.

 5. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat eine Stellungnahme           87
der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss, die die gemeinsamen Interessen der ta-
rifierenden Landesarbeitgeber- und Fachverbände der Ernährungs- und Genussmittelin-
dustrie vertrete, übermittelt.

 Ausweislich dieser gebe es in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie hunderte von        88
Tarifverträgen in einzelnen Regionen und Teilbranchen, und Differenzierungen bei Zu-
schlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit seien weit verbreitet; unregelmäßige
Nachtarbeit finde aber nur ausnahmsweise statt. Bei den Gruppen der Nachtarbeitnehmer
und der Nachtschichtarbeitnehmer handele es sich nicht um vergleichbare Gruppen. Für
unregelmäßige Nachtarbeit würden aufgrund ihres Ausnahmecharakters und der fehlen-
den Planbarkeit höhere Zuschläge als für regelmäßige Nachtschichtarbeit gezahlt. Zudem
enthielten einige tarifliche Zuschlagsregelungen für unregelmäßige Nachtarbeit auch den
Zuschlag für etwaige Mehrarbeit. Der Streit um die differenzierenden Nachtarbeitszu-
schläge belaste eine große Zahl der tarifgebundenen Arbeitgeber in der Ernährungs- und
Genussmittelindustrie. Die durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommene „Anpassung
nach oben“ bewirke eine untragbare Belastung für die Branche. Es werde damit gerechnet,
dass diese Anpassung eine Steigerung der Lohnsumme um weitere 6 % zusätzlich zu den
bereits inflationsangepassten Tariflohnsteigerungen auslösen werde.



                                          30/73

 Eine Analyse der Daten aus Betrieben von 26 Flächen- und Haustarifverträgen verschie-        89
dener Branchen aus verschiedenen Bundesländern zeige, dass zwischen 2019 und 2022
durchschnittlich 977 Beschäftigte 62.773 Stunden pro Jahr unregelmäßige Nachtarbeit und
9.583 Beschäftigte 3.583.760 Stunden regelmäßige Nachtschichtarbeit verrichteten. Die
Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit vornähmen, seien mit durchschnittlich 9 %
der zur Nachtzeit arbeitenden Beschäftigten eine Minderheit. Der Anteil unregelmäßiger
Nachtarbeitsstunden im Verhältnis zu allen Nachtarbeitsstunden liege bei durchschnittlich
2 %. Der Anteil von Mehrarbeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit sei gering, werde aber in
den Unternehmen datentechnisch nicht gesondert erfasst. Unregelmäßige Nachtarbeit
werde meistens auf freiwilliger Basis geleistet, eine „Anordnung“ von Nachtarbeit sei in
den Unternehmen äußerst selten. Eine Ausnahme hiervon bildeten unvorhersehbare Stö-
rungen, bei denen aber persönliche Belange nach Möglichkeit berücksichtigt würden.

 Ob Unternehmen Rückstellungen bildeten, hänge stark davon ab, ob ihnen gegenüber             90
bislang eine Zahlung höherer Zuschläge geltend gemacht worden sei.

 Seit der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2018 seien zwei Manteltarifverträge neu ab-         91
geschlossen worden. Im Übrigen lehne die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
aber seit Aufkommen der Klagewelle in 2019 Gespräche oder Verhandlungen über eine
Neufassung der tarifvertraglichen Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen ohne Ausspruch
einer arbeitgeberseitigen Kündigung des gesamten Manteltarifvertrages ab.

 Die prozessführenden Arbeitgeberverbände in der Ernährungs- und Genussmittelindust-          92
rie seien von den betroffenen Mitgliedsunternehmen bereits vor Einleitung der individuel-
len Klageverfahren von den eingehenden Geltendmachungsschreiben informiert worden.
Sie erhielten auch die Klagen nebst Terminladungen unverzüglich. Da die Verbände die
gerichtlichen Verfahren qua ihrer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung für die Mit-
gliedsunternehmen betreuten, bestehe von Beginn an eine enge Einbindung.

 Im Übrigen hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu den Ver-           93
fassungsbeschwerden und den gestellten Fragen ausgeführt, dass sie die Verfassungsbe-
schwerden für zulässig und begründet halte. Die Urteile verletzten Art. 9 Abs. 3 GG. Die
Lohnfindung durch die Tarifvertragsparteien gehöre zum Kernbereich der geschützten
Koalitionsbetätigungsfreiheit. Den Koalitionen stehe eine Einschätzungsprärogative hin-
sichtlich der Angemessenheit tariflicher Regelungen zu. Tarifverträge seien das Ergebnis
einer Gesamtabwägung und in aller Regel ein Kompromiss. Die im Gesamtkontext des Ta-
rifvertrages zu lesenden Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit
seien das Ergebnis einer solchen Abwägung. Gerichtliche Maßnahmen, die darauf gerichtet
seien, Tarifnormen in ihrem Geltungsbereich zu verdrängen, griffen in den von Art. 9
Abs. 3 GG gewährleisteten Freiraum der Tarifvertragsparteien zu autonomer Rechtsgestal-
tung ein. Bei der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit könne Art. 3 Abs. 1 GG berührt sein.



                                          31/73

Es gelte aber ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Im Regelfall sei davon auszugehen,
dass die Tarifvertragsparteien ihre Einschätzungsprärogative korrekt ausfüllten.

 Es fehle vorliegend bereits an einer Vergleichbarkeit von Nachtschichtarbeitnehmern           94
und Nachtarbeitnehmern, weil diese Formen der Nachtarbeit weder definitorisch noch hin-
sichtlich der unterschiedlichen Belastungen und Belastungsfaktoren vergleichbar seien.
Schließlich gehe in der betrieblichen Wirklichkeit Nachtarbeit in der Regel mit Mehrarbeit
einher, was ein Grund dafür sei, dass der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit höher
sei.

 Eine Vergleichbarkeit unterstellt, sei jedenfalls die unterschiedliche Behandlung bezo-       95
gen auf die Zuschläge sachlich gerechtfertigt und von der Ermessensprärogative der Tarif-
vertragsparteien gedeckt. Der erhöhte Zuschlag für Nachtarbeiter verfolge das Ziel des Aus-
gleichs für die Freizeitbelastung aufgrund der Kurzfristigkeit der angeordneten Arbeit. Die-
ser Zweck gehe aus dem Tarifvertrag hervor; dass dies nicht ausdrücklich dem Wortlaut
entnommen werden könne, sei unschädlich. Die Zuschlagshöhe mache deutlich, dass der
Wille der Tarifpartner darauf gerichtet sei, die Inanspruchnahme ungeplanter Nachtarbeit
gering zu halten, was die Tarifpraxis auch widerspiegele. Die Tarifvertragsparteien hätten
daher – anders als bei der Mehrarbeit – keinen Anlass gesehen, eine entsprechende Mah-
nung hinsichtlich unregelmäßiger Nachtarbeit in den Tarifvertrag aufzunehmen.

 Durch die vom Bundesarbeitsgericht angeordnete „Anpassung nach oben“ auf Rechtsfol-           96
genseite werde das Verhandlungsgleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien rück-
wirkend und mit Wirkung für künftige Tarifverhandlungen verändert. Die Tatsache, dass
Nachtarbeit der absolute Ausnahmefall sei, sei Maßstab der Tarifverhandlungen und damit
Basis des Verhandlungsergebnisses gewesen. Bei einem lückenhaften Tarifvertrag sei die
Wahl des konkreten Weges einer Anpassung jedenfalls den Tarifpartnern vorbehalten.

 Schließlich hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ausgeführt,           97
dass das Verhältnis unregelmäßiger Nachtarbeit zu regelmäßiger Nachtarbeit bei 0,2 % zu
99,8 % in den betroffenen Unternehmen stehe. Unregelmäßige Nachtarbeit finde nur im
Rahmen von Rufbereitschaft sowie in Vertretungsfällen in der Regel nach einem mit dem
Betriebsrat abgestimmten Einsatzplan mit Ankündigungsfristen statt; bei unaufschiebba-
ren Übergaben könne sie auch auf Anweisung erfolgen. Zu nennenswerten Konfliktlagen
sei es aufgrund des sehr geringen Anteils an unregelmäßiger Nachtarbeit bisher nicht ge-
kommen. Die Tarifpraxis habe sich seit 2018 dahingehend geändert, dass durch die Tarif-
abschlüsse die Zuschläge teilweise vereinheitlicht und teilweise nach dem Umfang der
Nachtarbeit gestaffelt worden seien.

 6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist der Auffassung, dass zu Unrecht die Belastung ei-       98
ner Vertragsseite durch die angegriffenen Entscheidungen behauptet werde. Da ein Ver-




                                          32/73

bandstarifvertrag im Streit stehe, sei keine der vertragsschließenden Parteien des Aus-
gangsverfahrens verpflichtet. Es komme nur selten zu einer gerichtlichen Überprüfung von
Tarifverträgen. Die auf Rechtsfolgenebene vorgenommene „Anpassung nach oben“ folge
einer ausdifferenzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sei, soweit das
europäische Antidiskriminierungsrecht betroffen sei, auch unionsrechtlich geboten. Auch
könne nur so verhindert werden, dass der begünstigten Gruppe individualrechtliche An-
sprüche weggenommen würden.

 Die Tarifvertragsparteien gestalteten durch die Nachtarbeitszuschläge einen vom Gesetz-     99
geber delegierten und vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Schutzauftrag aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus, so dass der enge Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gelten müsse.

 In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hätten einige Mitgliedsge-       100
werkschaften im Wege einvernehmlicher Umsetzung ihre Tarifverträge hinsichtlich der Re-
gelungen zu Nachtarbeitszuschlägen angepasst und die Zuschläge für Nachtarbeit verein-
heitlicht.

 7. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mitgeteilt, dass das Tarifrecht für die Be-   101
schäftigten im öffentlichen Dienst der Länder bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit
nicht zwischen unregelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterscheide, sondern
einen einheitlichen Zuschlag gewähre; für Wechselschicht- beziehungsweise Schichtarbeit
gebe es separate Zuschläge. Im Übrigen sehe sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
durch die Auslegung des § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) durch das Bundesarbeitsgericht auch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Eine hinreichende Beachtung der Tarifautonomie bei der Tarifrechtsanwendung durch die
Gerichte für Arbeitssachen könne daher gar nicht hoch genug geschätzt werden. Es müsse
den Gerichten für Arbeitssachen untersagt sein, einer bewusst vereinbarten tariflichen Re-
gelung einen Willen beizumessen, der von dem Tarifwillen der normsetzenden Parteien
abweiche.


                                            B.

 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. sind zulässig,     102
die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. dagegen unzulässig.
Zwar ist für alle Beschwerdeführenden eine Beschwerdebefugnis gegeben (I), aber die
Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. genügen mit ihrem Vor-
bringen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht den Substantiierungsanfor-
derungen (II).




                                           33/73

 Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90             103
Abs. 1 BVerfGG die Behauptung der jeweiligen Beschwerdeführenden voraus, durch einen
Akt der öffentlichen Gewalt in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ver-
letzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Grund-
rechtsverletzung (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25> – Unterschrif-
tenquoren Bundestagswahl; stRspr) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige
Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>)
den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspre-
chend dargelegt sein.

 Danach sind alle Beschwerdeführenden beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung                104
in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG rügen (1). Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2.
haben dabei auch eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend dargelegt
(2).

 1. Alle Beschwerdeführenden sind beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung von                105
Art. 9 Abs. 3 GG rügen.

 a) Der Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst grundsätzlich auch die Anwendung der            106
Tarifnormen im Individualarbeitsverhältnis.

 Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestal-      107
tung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbe-
dingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 <373 f.>; 84, 212 <224>; 100, 271 <282>; 103, 293
<304>). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und um-
fasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten
Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 103, 293 <304>; 116, 202
<219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131>; 148, 296 <344 Rn. 116>). Dies schließt insbesondere den
Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293
<304 ff.>; 146, 71 <114 f. Rn. 131>) sowie den Bestand und die Anwendung abgeschlosse-
ner Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 <114 f. Rn. 131>).

 Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG richtet sich dabei nicht nur gegen die generelle rechtliche      108
Verdrängung oder Aufhebung tarifautonomer Kollektivvereinbarungen (vgl. dazu
BVerfGE 146, 71 <116 Rn. 135 f.>). Geschützt ist auch die Anwendung der Tarifverträge in
den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen. Denn die von Art. 9 Abs. 3 GG ge-
schützte Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge für alle
Tarifgebundenen (vgl. BVerfGE 44, 322 <341>; 92, 26 <44 f.>; 94, 268 <283 f.>; 146, 71
<114 f. Rn. 131>; Dieterich, RdA 2002, S. 1 <12 f.>; vgl. auch Winkler, in: von Münch/Kunig,
GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 148; Kemper, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024,



                                            34/73

Art. 9 Rn. 145, 164 f.; Linsenmaier, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 9 GG Rn. 60 f.; a.A. Burkiczak,
Grundgesetz     und    Deregulierung      des    Tarifvertragsrechts,   2006,    S. 192 ff.;   Höf-
ling/Burkiczak, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 103 m.w.N.). Der in Art. 9
Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich genannte Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen zielt auf eine Ordnungswirkung, die Tarifverträge nur erfüllen
können, wenn auch ihre Rechtswirkung und Durchsetzung in den Individualarbeitsverhält-
nissen vom grundrechtlichen Schutz erfasst ist. Zugleich ergänzt dieser Schutz die koaliti-
onsbezogene individuelle Gründungs-, Beitritts- und Betätigungsfreiheit durch das Recht,
sich auf die Ergebnisse der in kollektiver Privatautonomie ausgehandelten Vereinbarun-
gen grundsätzlich zu berufen. Die konkrete Art der Umsetzung dieser Gewährleistung ist
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Fachrechtlich wird ihr insbesondere durch die ge-
setzliche Regelung des § 4 TVG Rechnung getragen.

 b) Danach haben die Beschwerdeführenden hinreichend dargelegt, möglicherweise in                     109
ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu sein, wenn sie darauf hinweisen, dass das
Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen die differenzierenden tariflichen Zu-
schlagsregelungen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit für mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar hält mit der Folge der Geltung des vermeintlich günstigeren Zu-
schlagsregimes, so dass die von den Beschwerdeführern zu I. 2. und II. 2. autonom verein-
barten Regelungen aus verfassungsrechtlichen und entsprechend verfassungsgerichtlich
überprüfbaren Gründen (näher Rn. 133) nicht zur Anwendung kommen.

 aa) Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. werden als Adressatinnen der angegrif-             110
fenen Entscheidungen durch deren jeweiligen Tenorierungen, die ihnen insbesondere je-
weils über die tarifvertraglichen Regelungen hinausgehende Zahlungspflichten auferle-
gen, selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 56>).
Ihnen wird die Berufung auf die vereinbarten Ergebnisse der Mitgliedschaft in der Koalition
verwehrt.

 bb) Auch die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. sind beschwerdebefugt, obwohl sie nicht            111
Adressaten der angegriffenen Entscheidungen sind und sich die Tenorierungen, soweit
diese Zahlungsansprüche zuerkennen, nicht unmittelbar auf die tarifvertraglichen Rege-
lungen beziehen.

 Eine Beschwer kann sich in besonderen Fällen auch aus anderen Umständen als dem Te-                  112
nor ergeben (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 56>) und auch bei Dritten bestehen, wenn bei
diesen eine rechtliche Betroffenheit und nicht nur eine faktische Beeinträchtigung im
Sinne einer Reflexwirkung vorliegt (vgl. BVerfGE 13, 230 <232 f.>; 78, 350 <354>; 108, 370
<384>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2011
- 1 BvR 2390/10 -, Rn. 5 f.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 90 Rn. 276 f.).




                                                35/73

 So liegt es hier. Die in den angegriffenen Entscheidungen tragend auf die Unvereinbar-        113
keit der tarifvertraglichen Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Nichtanwendung der
tariflichen Zuschlagsregelungen für Nachtschichtarbeit und die ebenso ausdrückliche
punktuelle Heranziehung der für Nachtarbeit getroffenen tariflichen Zuschlagsregelungen
auch für die Nachtschichtarbeit wirken gegen die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. als
Tarifvertragsparteien rechtlich und nicht nur faktisch. Den von ihnen vereinbarten tarifver-
traglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit wird aus verfassungsrechtli-
chen Gründen ihre rechtliche Wirkung genommen und jenen über die Nachtarbeit eine zu-
sätzliche rechtliche Wirkung zuerkannt. Unerheblich ist dabei, dass es keine prozessuale
Bindungswirkung aus dem Individualrechtsstreit für die Tarifvertragsparteien gibt. Maßge-
bend für die Beschwerdebefugnis ist nämlich, dass die gerichtlichen Entscheidungen ge-
genüber den unbeteiligten Verbänden materiellrechtlich wirken (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>).
Es genügt danach, dass die Tarifnormen ihre rechtliche Verbindlichkeit im Verhältnis der an
den Ausgangsstreitigkeiten beteiligten tarifgebundenen Koalitionsmitglieder verlieren.
Ob eine Beschwerdebefugnis hier ausnahmsweise auch aus den faktischen Auswirkungen
einer im Individualrechtsstreit ergangenen Gerichtsentscheidung auf die Tarifautonomie
folgen kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Auf die von den Beschwerdeführern zu
I. 2. und II. 2. vorgetragenen Auswirkungen der Entscheidungen hinsichtlich weiterer Indi-
vidualklagen oder der vermeintlich geschwächten Position in zukünftigen Tarifverhand-
lungen kommt es deshalb nicht an.

 2. Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. sind durch die angefochtenen gerichtlichen Ent-   114
scheidungen auch hinsichtlich ihres durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf
rechtliches Gehör beschwerdebefugt.

 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten       115
Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer ge-
richtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern
(vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 89, 28 <35>; 107, 395 <409>); eine besondere Verfahrensart
verbürgt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nicht (vgl. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85
<87>; 67, 39 <41>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>). Anspruch auf rechtliches Gehör hat
jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt
ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (vgl. BVerfGE 101, 397
<404>).

 Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben aufgezeigt, dass diese Gewährleistung          116
durch die angefochtenen Entscheidungen möglicherweise verletzt wurde. Sie sind zwar
nicht Beteiligte in den Ausgangsverfahren gewesen, aber von den Entscheidungen in ih-
rem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG rechtlich betroffen (vgl. Rn. 113). Sie erhielten
dennoch in den Ausgangsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme.




                                          36/73

 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. sind aber unzuläs-        117
sig, weil jedenfalls ihr Vorbringen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität den Sub-
stantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt.

 1. Der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte und aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete   118
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass Beschwerdefüh-
rende über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der gel-
tend gemachten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242
<285 Rn. 150>; 161, 63 <86 f. Rn. 37> – Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 162, 1
<54 Rn. 100> – Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde
ist daher unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fach-
gerichte erlangt werden kann.

 Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn          119
die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und
aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>) oder wenn ein
Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfas-
sungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fach-
gerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl.
BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 155, 238 <267 Rn. 67> – WindseeG; stRspr).

 In materieller Hinsicht muss der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht nur formell,          120
sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durch-
laufen werden, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes
hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Se-
nats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde soll im Hin-
blick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahl-
weisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöp-
fung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer
Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfGE 70, 180 <185 f.>). Es ist daher gebo-
ten und Beschwerdeführenden auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbe-
schwerde die Statthaftigkeit weiterer fachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen
und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind
(vgl. BVerfGE 68, 376 <381>).

 2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben danach           121
nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie die Anforderungen der Subsidiarität in
Bezug auf die gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG,



                                          37/73

Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (nur im Verfahren
zu I.) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (nur im Verfahren zu II.) gewahrt haben (vgl. auch
BVerfGE 129, 78 <93>; 140, 229 <232 Rn. 9 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvR 309/22 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 7). Sie haben sich insbesondere nicht
hinreichend substantiiert mit den Möglichkeiten einer Nebenintervention gemäß § 66
Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) (a), eines Verfahrens nach § 9 TVG (b) sowie einer An-
hörungsrüge (c) auseinandergesetzt.

 a) Die Nebenintervention ermöglicht grundsätzlich denjenigen, die ein rechtliches Inte-          122
resse daran haben, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die
eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beizutreten (vgl. § 66
Abs. 1 ZPO; zur Anwendbarkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren BAGE 42, 349 <356>;
stRspr; Schultes, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 66 Rn. 2; Althammer, in: Zöller, ZPO,
35. Aufl. 2024, § 66 Rn. 2). Zur Begründung des weit auszulegenden rechtlichen Interesses
im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO genügt insbesondere, wenn ein Nebenintervenient von der
Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen ist (vgl. hierzu BGHZ 166, 18 <20 Rn. 7>
m.w.N.). Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. hätten daher entsprechend der im Aus-
gangsrechtsstreit gegebenen Interessenlage Darlegungen zu der grundsätzlichen Mög-
lichkeit vornehmen müssen, sich im Wege der Nebenintervention gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1
des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO bis zur Rechtskraft
der angegriffenen Entscheidungen auf der Seite der jeweiligen Beschwerdeführerinnen zu
I. 1. und II. 1. am Ausgangsverfahren zu beteiligen, um es gar nicht erst zu den von ihnen
behaupteten Grundrechtsverstößen kommen zu lassen (vgl. zu den Substantiierungsanfor-
derungen BVerfGE 81, 97 <102>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -, Rn. 30 ff.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 90 Rn. 164;
Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 90 Rn. 460). Dass den Beschwerdeführern zu I. 2. und
II. 2. hier die Möglichkeit einer Nebenintervention verwehrt oder unzumutbar gewesen
wäre, obgleich sie von dem jeweiligen laufenden arbeitsgerichtlichen Individualverfahren
schon frühzeitig Kenntnis erlangt hatten (näher Rn. 128), haben sie weder dargelegt, noch
ist dies ersichtlich.

 b) Das spezifische Verfahren nach § 9 TVG hätte jedenfalls für die Tarifvertragsparteien         123
die Möglichkeit eröffnet, die Rechtswirksamkeit der tariflichen Regelungen zur Nachtar-
beit und Nachtschichtarbeit frühzeitig mit verbindlicher Wirkung für die Normunterworfe-
nen losgelöst vom Einzelfall klären zu lassen. Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben
als Parteien der verfahrensgegenständlichen Tarifverträge von dieser Möglichkeit aber kei-
nen oder jedenfalls nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht und zumindest nicht hinreichend
dargelegt, dass nicht mittels dieses Verfahrens die behaupteten Grundrechtsverletzungen
hätten verhindert werden können.



                                            38/73

 aa) Nach § 9 TVG kann nicht nur das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages vor        124
den Gerichten für Arbeitssachen geklärt, sondern auch dessen Inhalt mit bindender Wir-
kung für die Gerichte festgestellt werden. Das Verfahren dient vorrangig dem Zweck, die
normative Wirkung des Tarifvertrages im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu un-
tersetzen (vgl. BAGE 123, 213 <217 f. Rn. 18> m.w.N.). § 9 TVG eröffnet die Möglichkeit ei-
ner abstrakten Feststellungsklage über Tarifnormen und erweitert damit den Anwen-
dungsbereich von § 256 Abs. 1 ZPO. Den Tarifvertragsparteien wird auf diesem Wege ein
besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse zugebilligt. Voraussetzung dieses Feststel-
lungsinteresses ist, dass der Bestand und die Auslegung eines Tarifvertrages zwischen den
Tarifvertragsparteien streitig ist (vgl. BAGE 123, 213 <217 f. Rn. 18> m.w.N.; BAG, Urteil
vom 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 -; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 53; Creutz-
feldt/Eylert, ZfA 2020, S. 239 <282 f.>).

 bb) Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben nicht hinreichend dargelegt, dass sie      125
die bestehenden rechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der differenzierenden tarifli-
chen Zuschlagsregelungen nicht im fachgerichtlichen Verfahren nach § 9 TVG hätten klären
lassen können.

 Sie behaupten weder ein Einvernehmen mit dem jeweiligen sozialen Gegenspieler hin-            126
sichtlich der abstrakten Tarifgeltungsfrage, noch stellen sie in Abrede, dass ein besonderes
berechtigtes Feststellungsinteresse für ein Verfahren nach § 9 TVG bestanden haben
könnte.

 Für dieses Feststellungsinteresse dürfte zwar die Entscheidung des Bundesarbeitsge-           127
richts vom 21. März 2018 (BAGE 162, 230), durch die eine differenzierende tarifliche Nacht-
arbeitszuschlagsregelung für gleichheitswidrig befunden wurde, nicht hinreichen. Denn
zum einen genügen Zweifel Dritter, insbesondere staatlicher Stellen oder des Schrifttums,
an der Gültigkeit von Tarifnormen zur Begründung eines Feststellungsinteresses regelmä-
ßig nicht (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 53 f.; Rachor, in: Däubler, TVG,
5. Aufl. 2022, § 9 Rn. 27; so auch Oetker, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl. 2023, § 9 Rn. 28;
Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 8; Henssler, in: Henssler/Willemsen/Kalb,
Arbeitsrecht-Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 8). Zum anderen bezog sich der
Rechtsstreit im Jahr 2018 auf einen Tarifvertrag einer anderen Branche, der durch die zu-
ständigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde.

 Ein Feststellungsinteresse lag aber schon deshalb nahe, weil die Wirksamkeit der hier         128
einschlägigen Tarifregelungen nicht lediglich von dritter Seite, sondern insbesondere von
der tarifschließenden Gewerkschaft (…) angezweifelt wurde und wird. Diese warb im Rah-
men ihres Internetauftritts für eine Beratung ihrer Mitglieder betreffend die differenzie-
renden Nachtarbeitszuschlagsregelungen und für ein gerichtliches Vorgehen. Die Meldung



                                            39/73

aus dem Jahr 2019 adressierte zwar keinen konkreten Tarifvertrag. Die Aufmachung und
Formulierungen („Das BAG hat über eine Klage aus einem anderen Tarifgebiet entschieden
– in seiner Begründung aber allgemeine Aussagen zu Nachtarbeit getroffen, die auf deine
Branche übertragbar sind“; „Nichtverwirren lassen! (…)-Mitglieder haben rechtliche An-
sprüche aus dem Tarifvertrag (…).“) legen aber nahe, dass die hier jeweils tarifschließende
Gewerkschaft an der Wirksamkeit differenzierender tariflicher Nachtarbeitszuschlagsrege-
lungen zweifelte. Sie setzte damit die jeweiligen sozialen Gegenspieler, nämlich die Be-
schwerdeführer zu I. 2. und II. 2., aktiv und öffentlichkeitswirksam unter Druck (vgl. ArbG
Berlin, Urteil vom 28. November 2011 - 55 Ca 5022/11 -, Rn. 64; Henssler, in: Henssler/Wil-
lemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 8). Neben dieser öffent-
lichen Vorgehensweise trat die Gewerkschaft ausweislich der eingeholten Stellungnah-
men auf die betroffenen Arbeitgeber beziehungsweise ihre Arbeitgeberverbände mit dem
Ziel zu, Tarifanpassungen zum Themenkomplex Nachtarbeitszuschläge zu erwirken. Von
den Klageverfahren, die sich zur Anspruchsbegründung auf die vermeintlich gleichheits-
widrigen Tarifregelungen stützten, hatten die sozialen Gegenspieler, auch die Beschwer-
deführer zu I. 2. und II. 2., ausweislich der Stellungnahmen und der Einbindung in die Pro-
zessvertretungen umfassende und unmittelbare Kenntnis.

 cc) Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern zu I. 2. und II. 2. die rechtzeitige        129
Anrufung der Fachgerichte unzumutbar gewesen sein könnte, zeigen diese nicht hinrei-
chend auf. Ihr Einwand, wonach das Verfahren nach § 9 TVG zur „Korrektur“ der angegrif-
fenen Entscheidungen ungeeignet gewesen sei, ist zwar zutreffend. Sie übersehen aber,
dass das Unterlassen der möglichen rechtzeitigen Klageerhebung ihnen anzulasten ist. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass bei rechtzeitiger Einleitung des Verfahrens laufende arbeits-
gerichtliche Verfahren zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit
Blick auf die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie zunächst auszusetzen gewesen
wären. Hiermit befasst sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. 2., die
vor der zwischenzeitlichen Einleitung eines Verfahrens nach § 9 TVG erhoben wurde, nicht.
Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. setzen sich schließlich nicht damit auseinander,
dass eine die Unwirksamkeit einer Tarifnorm aussprechende Entscheidung nach § 9 TVG die
Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils abwenden könnte (vgl. Löwisch/Rieble, TVG,
4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 122 f.; siehe auch Klumpp, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht,
Bd. 3, 5. Aufl. 2022, § 244 Rn. 37; Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 18 m.w.N.).

 c) Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. machen mit ihrem Vorbringen, das Bundesar-          130
beitsgericht habe vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen keine Tarifauskunft im
Sinne der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 293 Satz 2 ZPO bei ihnen eingeholt,
schließlich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, ohne dass sie eine Anhörungs-
rüge gegen die angefochtenen Entscheidungen erhoben haben.




                                            40/73

 Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-          131
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht
zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113
Rn. 22>). Erheben Beschwerdeführende in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, ob-
wohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechts-
verletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsver-
stoß (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>). Zu der Frage, ob eine Anhörungsrüge für die
Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. trotz des beschränkten Wortlauts des § 78a Abs. 1
Satz 1 ArbGG aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>; 65, 227
<233>; 101, 397 <404>) statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ver-
halten sich die Verfassungsbeschwerden nicht. Inwieweit ihnen dieser Mangel schon bei
der Substantiierung der Rechtswegerschöpfung entgegenzuhalten ist, kann hier dahinste-
hen. Denn sofern die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. von der Möglichkeit der Nebenin-
tervention Gebrauch gemacht hätten, wäre jedenfalls eine Anhörungsrüge in Betracht ge-
kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 -, Rn. 23 ff. m.w.N. zur ver-
fassungskonformen Auslegung des § 67 Satz 1 ZPO bei der einfachen Nebenintervention).


                                            C.

 Die zulässigen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1.           132
sind begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen sie in ihrem Grundrecht aus
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Ob die Urteile des Bundesarbeitsgerichts die Beschwerdeführerin-
nen zu I. 1. und II. 1. darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise die Beschwerdeführerin zu II. 1. in Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, kann dahinstehen.


                                             I.

 1. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde         133
beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auf-
fassung von Bedeutung und Tragweite der in Anspruch genommenen Grundrechte beruhen
oder willkürlich sind (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 108, 282 <294>;
134, 242 <353 Rn. 323>). Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert gerichtliche Entschei-
dungen grundsätzlich nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl.
BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 106, 28 <45>; stRspr). Soweit allerdings das Gericht,
dessen Entscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbe-
stimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und angewandt hat, obliegt es dem Bundesver-
fassungsgericht, Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustel-
len, ob Grundrechte nach ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender


                                          41/73

Weise berücksichtigt worden sind (vgl. BVerfGE 108, 282 <294> m.w.N.). Entsprechend sei-
ner Aufgabe, das Verfassungsrecht zu bewahren, zu entwickeln und insbesondere die ver-
schiedenen Funktionen einer Grundrechtsnorm zu erschließen, ist das Bundesverfassungs-
gericht im Verhältnis zu den Fachgerichten insoweit nicht auf die Prüfung beschränkt, ob
diese das Verfassungsrecht willkürfrei zugrunde gelegt haben, sondern hat selbst letztver-
bindlich über dessen Auslegung und Anwendung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 108, 282
<295>).

 2. Das Bundesarbeitsgericht hat in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen den tarif-          134
vertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtschichtarbeit die Wirksamkeit abgesprochen,
weil diese Art. 3 Abs. 1 GG widersprächen, und als Rechtsfolge des Gleichheitsverstoßes Zu-
schläge zuerkannt, die an den tariflichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit ausgerich-
tet waren („Anpassung nach oben“). Der Inhalt und die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 GG und
sein Verhältnis zu der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sind tragend für die
angegriffenen Entscheidungen und damit Gegenstand voller verfassungsgerichtlicher
Überprüfung.


                                              II.
 Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin-           135
nen zu I. 1. und II. 1. in ihrer Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Auslegung des Bun-
desarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nacht-
schichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zu-
schlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berück-
sichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise.

 Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. können sich auf den Schutz des Art. 9             136
Abs. 3 GG für die Anwendung der von ihren Koalitionen ausgehandelten Tarifverträge be-
rufen (1). Sie sind in diesem Grundrecht verletzt: Zwar müssen die in kollektiver Privatau-
tonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der
Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten (2). Bei der Prüfung der Tarifverträge hat
das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für
die Reichweite der Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG (3) wie auch für die Folgen seiner Verlet-
zung (4) verkannt.

 1. Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. werden durch die angegriffenen Urteile         137
in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.

 a) Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-         138
und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Diese Koalitionsfreiheit berechtigt
sowohl Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Berufsangehörige als auch Gewerkschaften
beziehungsweise Arbeitgeber(-verbände) (vgl. BVerfGE 148, 296 <343 Rn. 113>). Die



                                           42/73

mehrdimensionale Koalitionsfreiheit schützt individualgrundrechtlich das Recht, eine Ko-
alition zu bilden, ihr beizutreten beziehungsweise fernzubleiben und an der verfassungs-
rechtlich geschützten Tätigkeit der Koalition teilzunehmen (vgl. BVerfGE 19, 303 <312>;
28, 295 <304>; 44, 322 <352>). In kollektivrechtlicher Hinsicht schützt das Grundrecht ins-
besondere die Gründung, den Bestand und die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung
(vgl. BVerfGE 44, 322 <341> m.w.N.; 50, 290 <367>; 84, 212 <224>; 146, 71 <114 f. Rn. 131,
119 f. Rn. 146 f.>). Es umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der
den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Der Staat
enthält sich einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbeson-
dere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268
<283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>; 116, 202 <219>). Diese Freiheit bei der eigenver-
antwortlichen Austragung der Interessengegensätze findet ihren Grund in der historischen
Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der wi-
derstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen
Schlichtung (vgl. BVerfGE 88, 103 <114 f.>; 146, 71 <119 f. Rn. 146>). Das Aushandeln von
Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94,
268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131 f.>; 148, 296 <344
Rn. 116>). Geschützt ist insbesondere der autonome Abschluss von Tarifverträgen (vgl.
BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>). Dies schließt den Bestand und
die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 <114 f. Rn. 131>;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018
- 1 BvR 1278/16 -, Rn. 4). Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch, sich auf die Ergeb-
nisse der in kollektiver Privatautonomie ausgehandelten Vereinbarungen zu berufen
(vgl. Rn. 108, 147).

 b) Indem die angegriffenen Urteile die tarifvertraglichen Differenzierungen zwischen           139
den unterschiedlichen Formen der Nachtarbeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
beachtet haben, haben sie die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG der Beschwerdeführerinnen zu
I. 1. und II. 1. als Arbeitgeberinnen beeinträchtigt. Sie haben ihnen auf diese Weise die Be-
rufung auf die tarifvertraglichen Ergebnisse der Mitgliedschaft in der Koalition verwehrt.

 2. Allerdings kommt die Berufung auf tarifvertragliche Regelungen nicht uneinge-               140
schränkt in Betracht. Die Tarifvertragsparteien müssen bei der Vereinbarung von Tarifnor-
men vielmehr den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Denn das
Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann be-
grenzt werden (a). Zu diesen Grenzen gehört auch die grundsätzliche Bindung an den all-
gemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (b). Diese Grenze kann durch die Gerichte un-
mittelbar zur Anwendung gebracht werden (c).




                                           43/73

 a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos        141
gewährleistet. Die Koalitionsfreiheit ist kein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfrei-
heit und unterliegt daher nicht den Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 146, 71
<118 Rn. 143>). Begrenzungen können durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfas-
sungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 28, 243 <260 ff.>; 30,
173 <193>; 57, 70 <98 f.>; 84, 212 <228>; 100, 271 <283>; 103, 293 <306>; 146, 71 <119
Rn. 143>; 148, 296 <344 f. Rn. 117>). Kollidierendes Verfassungsrecht kann als Legitima-
tion für Eingriffe dienen, wenn widerstreitende Grundrechtspositionen innerhalb des Ge-
währleistungsbereichs von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG auszugleichen sind (vgl. BVerfGE 84, 212
<228>; 92, 365 <394 f.>; 100, 214 <223 f.>).

 b) Zu den Grenzen der Tarifautonomie gehört die grundsätzliche Bindung der Tarifver-           142
tragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Vereinbarung
von Tarifnormen. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG, der nicht nur die individuelle und kollek-
tive Koalitionsfreiheit schützt (aa), sondern beide auch in spezifischer Weise verknüpft
(bb).

 aa) Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE   143
146, 71 <114 Rn. 130>; 148, 296 <343 f. Rn. 115>). Es schützt die individuelle Freiheit, Ver-
einigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen
Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 92, 365 <393>), ihnen fernzubleiben oder sie
zu verlassen (vgl. BVerfGE 116, 202 <218>; 146, 71 <114 Rn. 130>; 148, 296 <343 f.
Rn. 115> m.w.N.). Diese individualrechtliche Komponente setzt sich in einem Freiheits-
recht der Koalitionen fort. Danach schützt die Koalitionsfreiheit auch das Recht der Verei-
nigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG ge-
nannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Errei-
chung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst
überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 <393 f.>; 100, 271 <282>; 116, 202 <219>; 146, 71
<114 Rn. 130>; 148, 296 <343 f. Rn. 115>; stRspr).

 Die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung durch tarifliche Normsetzung ist als kollektiv      144
ausgeübte Privatautonomie zu verstehen (vgl. BVerfGE 146, 71 <120 Rn. 147>). Tarifauto-
nomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln aus-
zugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Ar-
beitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 84, 212 <229>; 92, 365 <395>; 146, 71
<119 f. Rn. 146>). Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum
gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eige-
ner Verantwortung austragen können (vgl. BVerfGE 88, 103 <114 f.>; 146, 71 <119 f.
Rn. 146>). Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese
Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen



                                           44/73

und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung. Ihr liegt die
Erwartung zu Grunde, dass der autonome Verhandlungsprozess einer Ordnung und Befrie-
dung des Arbeits- und Wirtschaftslebens dient. Dem Tarifvertrag kommt daher eine Rich-
tigkeitsvermutung zu. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den
Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider
Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Rich-
tigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (vgl. oben Rn. 5, 138).

 Materielle Ergebnisvorgaben im Sinne einer „Richtigkeitsgewähr“ sind an den erzielten             145
Interessenausgleich nicht zu stellen (vgl. BVerfGE 146, 71 <119 f. Rn. 146>). Privatautono-
mie dient gerade dem Schutz der Gestaltung der Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen
(vgl. BVerfGE 89, 214 <231>) und steht damit vorgegebenen Bindungen aufgrund der Ta-
rifautonomie zugeschriebener Funktionen grundsätzlich entgegen (vgl. Kemper, in: Hu-
ber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 96 m.w.N.).

 bb) Die individuelle Freiheit und die kollektiv ausgeübte Tarifautonomie stehen aller-            146
dings nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind grundrechtlich doppelt miteinan-
der verknüpft. Die Tarifautonomie umfasst grundsätzlich auch die rechtsverbindliche Wir-
kung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen (1). Gegen-
läufig sind die Tarifvertragsparteien dann aber zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Verein-
barung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
gebunden (2).

 (1) Den Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, können die von Art. 9          147
Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionen nur dann erreichen, wenn die durch sie abge-
schlossenen Vereinbarungen Rechtswirkungen in den Individualarbeitsverhältnissen der
Tarifgebundenen entfalten. Diese rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge im beidsei-
tig tarifgebundenen Arbeitsverhältnis wird vom Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9
Abs. 3 Satz 1 GG erfasst (vgl. BVerfGE 44, 322 <341>; 92, 26 <44 ff.>; Kemper, in: Hu-
ber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 145, 164 f.; siehe Rn. 108). Art. 9 Abs. 3 GG
enthält nicht nur eine Gründungs-, Beitritts-, Verbleibens-, Fernbleibens-, Austritts- und Be-
tätigungsfreiheit, sondern wird durch das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber er-
gänzt, sich auf die „Früchte“ der kollektiv ausgeübten Privatautonomie individualrechtlich
zu berufen. Der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Beitritt ist nur dann koalitionszweckreali-
sierend, wenn die privatautonom begründete Teilhabe Verbindlichkeit zeitigt.

 Diese verbindliche Wirkung der Tarifnormen erweitert die individuelle Freiheit der Tarif-         148
gebundenen. Die Mitglieder der Koalitionen und insbesondere die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer profitieren von der kollektiven Interessenwahrnehmung, die eine größere
Verhandlungsmacht mit sich bringt und im Wege dann gleichgewichtigen und strukturier-




                                            45/73

ten Aushandelns mit der Gegenseite regelmäßig ausgeglichene Ergebnisse erzielt. Die Ta-
rifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG sichert die kollektive Interessendurchsetzung und die Um-
setzung der Ergebnisse in den individuellen Arbeitsverhältnissen grundrechtlich ab und
garantiert damit insbesondere den sozialen Schutz der abhängig Beschäftigten (vgl.
BVerfGE 146, 71 <120 Rn. 147>; BAGE 173, 205 <212 f. Rn. 26>; BAG, Urteil vom 14. Oktober
1997 - 7 AZR 811/96 -, Rn. 16; stRspr).

 (2) Die Kollektivierung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann die individuelle            149
Freiheit, die durch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge grundsätzlich erwei-
tert wird, aber auch gefährden (vgl. Bayreuther, Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte
Privatautonomie, 2005, S. 262 ff.; Ulber, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, Einl. Rn. 320 f.,
329 f.). Das Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den
damit verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls
den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung grundsätzlich zu achten haben.
Denn die Mitglieder der Koalitionen haben regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss auf
die konkreten Tarifverhandlungen, deren Ergebnisse für sie rechtsverbindlich werden (vgl.
dazu zusammenfassend Ulber, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, Einl. Rn. 328 ff.). Sie sind da-
rauf angewiesen, dass ihre Interessen in den Verhandlungen tatsächlich angemessen re-
präsentiert und in den Ergebnissen angemessen abgebildet werden. Je größer und hete-
rogener die in einer Tarifpartei vertretenen Gruppen sind, desto schwieriger wird regelmä-
ßig die Interessenvertretung bei der Verhandlung und beim Abschluss des materiellen In-
teressenausgleichs. Die Tarifparteien sondieren trotz vorhergehender binnendemokrati-
scher Beteiligung der Koalitionsmitglieder die Interessen und wägen abhängig vom tarif-
politischen Geschehen ab, welche hiervon zum Gegenstand von Tarifvertragsverhandlun-
gen gemacht werden. Dabei werden einzelne Individualinteressen notwendigerweise im
Interesse der Verhandlungsposition zurückgestellt (so auch Dieterich, in: Festschrift für
Günter Schaub, 1998, S. 117 <125 f.> mit Verweis auf Singer, ZfA 1995, S. 611 <628>; siehe
zudem Ulber/Klocke, RdA 2021, S. 178 <186>: „Individualinteressen nivelliert“). Eine Ga-
rantie dafür, dass sich eine im innerverbandlichen Willensbildungsprozess gefundene Po-
sition im kontradiktorischen Interessenausgleich mit dem sozialen Gegenspieler nieder-
schlägt, besteht nicht.

 Dieses durch den privatautonomen Verbandsbeitritt vermittelte Risiko ist in erheblichem          150
Umfang der notwendige Preis der Kollektivierung. Die strukturelle Gefährdungslage wird
auch durch die Möglichkeit, die selbstbestimmte Mitgliedschaft in der tarifschließenden
Vereinigung aufzugeben, nicht vollständig beseitigt (vgl. Singer, ZfA 1995, S. 611 <628>;
Däubler, KJ 2014, S. 372 <376>; Ulber, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, Einl. Rn. 333 ff.; a.A.
Jacobs/Frieling, SR 3/2019, S. 108 <115 f.>). Ein zukunftsgerichteter Austritt aus dem Ver-
band gewährt keinen unmittelbaren hinreichenden Schutz der Mitglieder der Koalitionen
gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen in einzelnen Tarifverträgen. Zudem würde der
Gefährdung gerade mit der Aufgabe der Gestaltungsmacht begegnet werden müssen, die



                                            46/73

Art. 9 Abs. 3 GG der einzelnen Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer einräumen möchte.
Mit dem Austritt müssen die Mitglieder auf die übrigen Vorteile der Verbandsmitgliedschaft
verzichten, ohne dass für sie unmittelbar gleichwertige Regelungsalternativen zum Tarif-
vertrag bestünden.

 Auch der innerverbandliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der grundsätzlich Ansprüche                  151
der Individuen gegen den Verband begründen kann, bietet keinen hinreichenden Schutz
für die Mitglieder. Er beschränkt sich auf das Innenverhältnis und gewährt den Mitgliedern
nur innerhalb dieses Verhältnisses einen Anspruch darauf, durch die Vereinigung nicht
ohne sachlichen Grund gegen ihren Willen benachteiligt zu werden (vgl. Kirchhof, F., Pri-
vate Rechtsetzung, 1987, S. 289; van Randenborgh, in: Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der
Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 61 f.). Für die tarifliche Normsetzung, die das Au-
ßenverhältnis betrifft, gilt der innerverbandliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätz-
lich nicht (vgl. BAGE 122, 134 <151 Rn. 58>; Hueck, G., Der Grundsatz der gleichmäßigen
Behandlung im Privatrecht, 1958, S. 105 Fn. 20; Biedenkopf, Grenzen der Tarifautonomie,
1964, S. 83; Buchner, DB Beilage 2001, Nr. 09, S. 4 ff.; a.A. Lobinger, in: Festschrift für Ingrid
Schmidt, 2021, S. 319 <328 ff.>; ders., RdA 2006, S. 12 <20 f.>; ders. RdA 2024, S. 69 <76>).
Die Verbandsmitglieder können nicht darauf vertrauen, dass sich innerverbandliche Mehr-
heiten auch in der Normsetzung der partiell grundrechtsberechtigten Tarifvertragsparteien
widerspiegeln. Berechtigtes Vertrauen kann ein Mitglied regelmäßig nur gegenüber dem
mit ihm verbundenen Verband haben; gegenüber der in der Regel gegenläufige Interessen
vertretenden anderen Tarifvertragspartei gibt es hierfür keine Grundlage. Die Zweckset-
zungen einer Tarifvertragspartei in Bezug auf eine Tarifnorm müssen mit den Zwecksetzun-
gen des jeweiligen sozialen Gegenspielers nicht übereinstimmen. Dem stehen bereits die
ökonomischen und sozialen Zwänge der Tarifpartner und der zahlreichen Verbandsmit-
glieder sowie die Vielgestaltigkeit der Interessenkonflikte entgegen, die im Rahmen eines
„Gesamtkompromisses Tarifvertrag“ temporär befriedet werden. Der innerverbandliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verschafft den Verbandsmitgliedern im Falle einer mögli-
chen Ungleichbehandlung durch den im Wege kollektiver Privatautonomie gefundenen In-
teressenausgleich danach regelmäßig keinen unmittelbaren Ersatzanspruch.

 (3) Der Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG stehen weder Art. 1 Abs. 3 GG         152
noch die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes entgegen. Die unmittelbare Grund-
rechtsbindung wurde mit unterschiedlichen Zielrichtungen im Parlamentarischen Rat dis-
kutiert und blieb letztlich offen (siehe insbesondere die Debatte im Parlamentarischen Rat,
Ausschuss für Grundsatzfragen, 26. Sitzung vom 30. November 1948 in: Bundesarchiv
(Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/I, 1993,
S. 752 ff.; Lobinger, RdA 2024, S. 69 f.). Damit bleiben die Materialien zwar unergiebig.
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG kann aber auch nicht in einem Umkehrschluss entnommen werden,




                                             47/73

dass eine Grundrechtswirkung zwischen Privaten jenseits des dort ausdrücklich formulier-
ten Anwendungsbereichs ausgeschlossen sei (so wohl aber Kemper, in: Huber/Voßkuhle,
GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 219).

 c) Diese Grenze der Tarifautonomie folgt unmittelbar aus der Verfassung. Einer ausdrück-      153
lichen gesetzlichen Normierung der Folgen gleichheitswidriger Tarifnormen bedarf es
nicht.

 Die verfassungsrechtliche Anforderung, dass der Gesetzgeber in den grundlegenden nor-         154
mativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl. BVerfGE 49,
89 <126 f.>; 84, 212 <226>), gilt für das Verhältnis zwischen Bürger und Staat (vgl. BVerfGE
84, 212 <226>; 88, 103 <115 f.>). Bei Eingriffen in die grundrechtliche Freiheitssphäre un-
terliegt der Staat dem Vorbehalt des Gesetzes; er darf in weiten Bereichen nur tätig wer-
den, wenn er durch Verfassung oder einfaches Gesetz dazu ermächtigt ist. Insbesondere im
Bereich des Arbeitsrechts, in dem es um das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger
oder Beziehungen zwischen Privaten geht, muss die Ausformung nicht zwingend durch ge-
setzliche Regelungen erfolgen (vgl. BVerfGE 88, 103 <116>). Es ist dann Aufgabe der Recht-
sprechung, sachgerechte Lösungen für das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger
zu entwickeln (vgl. BVerfGE 88, 103 <116>). Für den Bereich des Arbeitsrechts ist die histo-
rische Prägung des Verhältnisses der Kollektivparteien durch die Rechtsprechung zu be-
rücksichtigen. Die Arbeitsgerichte sind insoweit berufen, das materielle Recht mit den an-
erkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen, zwischen Bürgern oder auch
Privatverbänden geltenden Rechtsgrundlagen abzuleiten. Dies gilt auch dort, wo eine ge-
setzliche Regelung wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht notwendig wäre
(vgl. BVerfGE 84, 212 <226 f.>; 88, 103 <115 f.>), und zwar nicht nur für das Verhältnis der
Koalitionen untereinander, sondern auch für die durch diese in kollektiver Privatautono-
mie getroffenen Tarifvereinbarungen im Verhältnis zu den mitgliedschaftlich verbundenen
Normunterworfenen. Nur so können die Gerichte der ihnen vom Grundgesetz auferlegten
Pflicht genügen, einerseits den vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 84, 212 <226 f.>) und andererseits den Gestaltungsspielräumen der mitglied-
schaftlich legitimierten Koalitionen Rechnung zu tragen. Aus dem Umstand, dass das Bun-
desverfassungsgericht mehrfach geäußert hat, dass die nähere Ausgestaltung der Koaliti-
onsfreiheit „Sache des Gesetzgebers“ sei (vgl. BVerfGE 50, 290 <368 f.>; 57, 220 <245 ff.>),
folgt nichts anderes (vgl. BVerfGE 84, 212 <226 f.>).

 Dies zugrunde gelegt, bedarf es weder für die Bindung der Koalitionen an Art. 3 Abs. 1 GG     155
noch für die Wahrnehmung der Befugnisse, die die Grundrechtsbindung auslösen, einer
gesetzlichen Ausgestaltung. Missachten die Koalitionen bei der Ausübung ihrer Koalitions-
freiheit die Grundrechtsbindung, ergeben sich die Folgen unmittelbar aus der Verfassung.
Daher können Fachgerichte unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des




                                             48/73

Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Gel-
tung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Ver-
hältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger, nämlich der
tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, anordnen.

  Die in den Individualarbeitsprozessen aufgeworfenen Konfliktlagen sind letztlich eine          156
Folge des ungeregelten Zustandes zwischen den von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifver-
tragsparteien untereinander sowie im Verhältnis zu den ihnen mitgliedschaftlich verbun-
denen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Diese mehrpoligen Verhältnisse sind trotz der be-
stehenden Grundrechtsrelevanz vom parlamentarischen Gesetzgeber nicht ausgestaltet
worden und waren daher von den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen ihres Rechts-
schutzauftrags zu konturieren. Die grundsätzliche Bindung der Tarifvertragsparteien an
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe Rn. 142-152) gebietet nicht nur die gericht-
liche Kontrolle anhand dieses Maßstabes, sondern auch die gerichtliche Entscheidung über
die Folgen eines Verstoßes im Individualrechtsstreit.

  3. Bei der Prüfung der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Tarifverträge hat das         157
Bundesarbeitsgericht Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.

  Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert zugleich den Zweck der Tarif-         158
autonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermögli-
chen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspiel-
raum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen (a); dies begrenzt die richterliche Kon-
trolldichte für die vorliegenden Regelungen auf eine Willkürkontrolle (b). Bei den aufge-
hobenen Zuschlagsregelungen liegt zwar eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3
Abs. 1 GG vor, unter Berücksichtigung der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Spielräume der Ta-
rifvertragsparteien ist diese aber jedenfalls nicht gerichtlich als willkürlich zu beanstanden
(c).

  a) Die Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien sichert hier einen elementaren             159
Schutz von Gleichheit der tarifnormunterworfenen Koalitionsmitglieder angesichts der
rechtsverbindlichen Wirkung der kollektiv ausgehandelten Tarifnormen. Sie muss als Ele-
ment der Tarifautonomie zugleich deren Zweck berücksichtigen, eine grundsätzlich auto-
nome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen.

  aa) Den Tarifvertragsparteien stehen bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlich er-          160
öffneten Kompetenz zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einschät-
zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, Rn. 57; vom 17. Dezember
2012 - 1 BvR 488/10 -, Rn. 28 und vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 -, Rn. 16). Die
Spielräume der Tarifvertragsparteien, die in der Koalitionsfreiheit fundiert und von den ge-
setzgeberischen Spielräumen zu unterscheiden sind, bilden sowohl eine Voraussetzung


                                           49/73

des von Art. 9 Abs. 3 GG auf der kollektiven Ebene geschützten autonomen Abschlusses von
Tarifverträgen als auch eine Realisierungsbedingung der individuellen Freiheitsgewinne
der Mitglieder, die durch die kollektive Verfolgung der eigenen Interessen ermöglicht wer-
den. Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleis-
tet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verant-
wortung austragen können. Der Tarifvertrag stellt einen in einer spezifischen Verhand-
lungssituation gefundenen Verhandlungskompromiss dar, zu dessen Abschluss die sachna-
hen Tarifvertragsparteien durch die Verfassung ermächtigt werden. Es bleibt grundsätzlich
den Tarifvertragsparteien aufgrund dieser Sachnähe und ihrer tarifpolitischen Kenntnisse
überlassen, ob und für welche Bereiche sie spezifische Regelungen treffen und durch wel-
che situationsbezogenen Kriterien diese ausgestaltet sind. Dabei dürfen sie auch Typisie-
rungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste
und sachgerechteste Lösung treffen. Die Tarifvertragsparteien sind sogar befugt, Regelun-
gen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außen-
stehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember
2009 - 6 AZR 665/08 -, Rn. 19; vom 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 -, Rn. 68 und vom
20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 -, Rn. 39). Fehlen im Bereich tariflicher Regelungen in tatsäch-
licher Hinsicht Erkenntnisse, schlägt sich dieser Prognosevorrang auch in der Reichweite
des Spielraums nieder.

 bb) Dieser grundrechtlich geschützte Gestaltungsspielraum wird jedoch durch die Grund-         161
rechte der Mitglieder der Tarifvertragsparteien begrenzt, mit denen er in Ausgleich zu brin-
gen ist. Die Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind im Ausgangspunkt umso
weiter, je näher die geregelten Sachverhalte am Kernbereich von Arbeits- und Wirtschafts-
bedingungen liegen. Wie weit die Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien im Ein-
zelnen reichen, ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der
Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die
Tarifgebundenen. Die Gestaltungsspielräume sind insbesondere dann enger, wenn tarif-
vertragliche Differenzierungen an personenbezogene Merkmale anknüpfen oder Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass Minderheiten betroffen sind und diese oder spezifische Grup-
peninteressen systematisch vernachlässigt wurden. Indizien dafür können Regelungen
sein, durch die insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung der tarifvertraglichen Regelun-
gen spezifische Schutzbedarfe systematisch übergangen werden oder hinsichtlich derer
Anhaltspunkte für eine systematische Vernachlässigung von Minderheitsinteressen vorlie-
gen. Die Vermutung der Richtigkeit des zwischen den Tarifvertragsparteien Ausgehandel-
ten kann dann nicht greifen.

 b) Die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf Tarifnormen am Maßstab der Grundrechte         162
hängt von dem im Einzelfall bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien ab.




                                           50/73

 Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen          163
liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässi-
gung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am
Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume
der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt.

 aa) Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter          164
mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung tref-
fen (vgl. für gesetzliche Regelungen BVerfGE 55, 72 <90>; 89, 132 <141 f.>). Tarifnormen
sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also
ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. für gesetzliche Regelungen
BVerfGE 76, 256 <329>; 85, 176 <187>; 101, 275 <291>; 115, 381 <389>; 141, 1 <39
Rn. 94>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evi-
dent ist (vgl. für gesetzliche Regelungen BVerfGE 89, 132 <142>; 99, 367 <389>; 126, 331
<367>; 145, 106 <143 Rn. 101>; BVerfGE 168, 1 <49 Rn. 141> – Beteiligungsidentische
Schwesterpersonengesellschaften).

 bb) Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemei-           165
nen Gleichheitssatzes standhalten, sind alle objektiven Gründe heranzuziehen. Es besteht
kein Anlass, von den partiell grundrechtsberechtigten Tarifvertragsparteien, deren Aus-
handlungsprozess in besonderer Weise durch ein gegenseitiges Nachgeben in komplexen
Regelungszusammenhängen geprägt ist, mehr zu verlangen als vom staatlichen Gesetzge-
ber.

 (1) Selbst beim Gesetzgeber kommt es nicht darauf an, ob die Gründe, die eine Differen-        166
zierung verfassungsrechtlich rechtfertigen sollen, im Gesetzgebungsverfahren erwogen
und in den Materialien dokumentiert sind (vgl. BVerfGE 21, 292 <299>; 85, 238 <245>; 133,
1 <14 Rn. 46>). Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessen-
heit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE
130, 131 <144>). Entscheidend ist, dass das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens die An-
forderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt (vgl. BVerfGE 75, 246 <268>; 130, 131
<144>; 133, 1 <14 Rn. 46 >; 143, 246 <345 Rn. 279>; 163, 107 <138 f. Rn. 86>; siehe aber
für die Beamtenbesoldung BVerfGE 130, 263 <301 f.>). Insoweit sind insbesondere auch
nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegende, aber in den Gesetzesmaterialien nicht
benannte Gründe zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 88 f.>).

 (2) Für die Tarifvertragsparteien gelten insoweit keine strengeren Grundsätze. Die durch       167
Art. 9 Abs. 3 GG eröffnete Gestaltungskompetenz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht




                                           51/73

ist keinem grundrechtlich vorgegebenen Transparenzgebot unterworfen. Das tarifauto-
nome Verhandlungsverfahren hat, insofern hinter den Anforderungen an die staatliche Ge-
setzgebung zurückbleibend, keine Vorgaben zu achten, die die Transparenz der Entschei-
dungsfindung und Entscheidung sicherstellen sollen (vgl. BVerfGE 143, 246 <345 f.
Rn. 279>). Die Legitimation des Tarifvertrages liegt allein im mitgliedschaftlichen Verhält-
nis der Koalitionsmitglieder zu dem jeweils tarifschließenden Tarifpartner. Für eine Offen-
legung der Gründe für eine Differenzierung wie überhaupt der Zwecksetzungen der Tarif-
vertragsparteien besteht weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit. Die Tarifver-
tragsparteien verfolgen bei der im Wege kollektiver Privatautonomie vorgenommenen Ta-
rifnormsetzung häufig vielschichtige, von Motivbündeln getragene und keinesfalls not-
wendig einheitliche Zwecksetzungen. Sie sind das Ergebnis von Aushandlungsprozessen,
die gerade in der Schlussphase oft von Kompromissen gekennzeichnet sind, die nicht in
jedem Einzelpunkt stringente Zwecksetzungen aufweisen, sondern ein in seiner Gesamt-
heit für beide Verhandlungspartner noch tragfähiges Verhandlungsergebnis herbeiführen.
Weil es allein um ein gemeinsam getragenes Verhandlungsergebnis, nicht aber um die ihm
zugrunde liegenden Zwecke geht, sind weder die maßgeblichen noch etwa aus Sicht der
Tarifvertragsparteien selbstverständliche weitere Zwecksetzungen notwendig zu ver-
schriftlichen. Auch ein transparenzbezogenes Schutzbedürfnis der Normunterworfenen ist
insofern nicht gegeben. Es ist diesen in Zweifelsfällen unbenommen, aus ihrer mitglied-
schaftlichen Stellung heraus Anfragen an „ihre“ beteiligte Vertragspartei zu stellen.

 (3) Bei der Prüfung der Frage, ob Tarifnormen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ver-        168
einbar sind, müssen im Falle einer Willkürkontrolle nicht nur diejenigen rechtfertigenden
Zwecksetzungen beachtet werden, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben. Es ist
vielmehr, insofern wie beim Gesetzgeber, ausreichend, dass sich ein vernünftiger, aus der
Natur der Sache ergebender oder sachlich einleuchtender Grund für die differenzierenden
Tarifregelungen finden lässt (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 -, Rn. 39;
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2023 - 12 Sa 90/20 -, Rn. 66 ff.; an-
ders BAG, Urteile vom 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -, Rn. 43 ff. und vom 15. November
2023 - 10 AZR 163/23 -, Rn. 52 ff.).

 c) Danach hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung der Tarifverträge Art. 9 Abs. 3        169
Satz 1 GG verletzt. Für die hier beanstandeten Zuschlagsregelungen war die gerichtliche
Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nach den
dargelegten Grundsätzen auf eine Willkürkontrolle beschränkt (aa). Das Bundesarbeitsge-
richt ist bei der Prüfung der Tarifvertragsregelungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zwar
zutreffenderweise jeweils von Ungleichbehandlungen ausgegangen (bb). Diese sind aber
unter Berücksichtigung der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Spielräume der Tarifvertragspar-
teien nicht willkürlich und dementsprechend gerichtlich nicht zu beanstanden (cc).




                                          52/73

 aa) Die Überprüfung der hier maßgeblichen Zuschlagsregelungen ist auf eine reine Will-                      170
kürkontrolle beschränkt.

 (1) Die beanstandeten Zuschlagsregelungen zur Vergütung von Nachtarbeit beziehungs-                         171
weise Nachtschichtarbeit liegen im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Ge-
staltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Tarifliche Zuschlagsregelungen für Nacht-
arbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit sind weit verbreitet. Bei diesen Tarifbestim-
mungen sind grundlegende Elemente des Leistungsaustausches betroffen, die von der
Richtigkeitsvermutung von Tarifverträgen in besonderer Weise erfasst werden (vgl.
BVerfGE 94, 268 <285>). Sie dienen auch dem Gesundheitsschutz auf der gesicherten
Grundlage, dass Nachtarbeit als solche gesundheitsschädlich ist.

 (2) Die differenzierenden Zuschlagsregelungen knüpfen auch nicht an personenbezo-                           172
gene Merkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG an. Auch sonst sind keine Anzeichen gravie-
rend fehlgehender Repräsentation gegeben. Die aus den Tarifnormen folgenden, hinsicht-
lich der Höhe der Zuschläge benachteiligenden Ungleichbehandlungen betreffen vielmehr
ausweislich der Stellungnahmen in beiden Verfahren mit den Nachtschichtarbeitnehmern
die ganz große Mehrheit der beschäftigten Mitglieder der Tarifparteien, die zur jeweils ta-
riflich definierten Nachtzeit tätig werden. Nachtarbeit stellt dagegen in den Betrieben be-
ziehungsweise Unternehmen, in denen Beschäftigung zur Nachtzeit stattfindet, in Relation
zur Nachtschichtarbeit faktisch die absolute Ausnahme dar. Die mit einem möglichen Ver-
stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verbundene Belastung der tarifgebundenen Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer ist mit Blick auf den Zuschlagscharakter der Tarifregelungen
schließlich auch nicht besonders intensiv.

 bb) Die beanstandeten Tarifnormen bewirken eine Ungleichbehandlung.                                         173

 (1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Ge-                   174
setz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsaus-
schluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Perso-
nenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 131, 239 <255>; 133, 377 <407 Rn. 73>;
162, 277 <305 Rn. 68> – Kindergeld für Drittstaatsangehörige; stRspr).

 (2) Danach bewirken die in den Ausgangsverfahren in die Prüfung einzustellenden Ta-                         175
rifregelungen (Verfahren zu I.: § 5 Nr. 4, Nr. 8, § 7 Nr. 2.2, Nr. 2.3, § 8 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, § 9
Nr. 1 b), d), Nr. 4 MTV-I; Verfahren zu II.: § 3 III. Nr. 5, Nr. 6, § 4 Nr. 2, § 5 Nr. 1 c), Nr. 2 b), c),
Nr. 3 MTV-II) eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtar-
beitnehmern (vgl. zu den Regelungen auch Rn. 13 ff., 34 ff.). Diese bilden zusammen die
Gruppe der Beschäftigten zur jeweils spezifisch tarifvertraglich definierten Nachtzeit. Die-
ser vom Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckten Gruppenbildung ist
bei der Prüfung der Tarifregelungen Rechnung zu tragen. Beide Gruppen sind, wie sich je-
weils aus den Tarifverträgen ergibt, unterschiedlichen Regelungsregimen unterstellt.


                                                 53/73

 (a) Nach dem im Verfahren zu I. zugrundeliegenden Manteltarifvertrag erhalten Nacht-              176
schichtarbeitnehmer für die Tätigkeit zur tariflich definierten Nachtzeit einen Zuschlag in
Höhe von 25 % (§ 9 Nr. 1 d) MTV-I), der bei einem Zusammentreffen mit weiteren Zuschlä-
gen nicht angerechnet wird (§ 9 Nr. 4 MTV-I). Sie haben, soweit sie im Drei-Schicht-System
(Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) arbeiten, einen Anspruch auf eine bezahlte
30-minütige Pause innerhalb einer Schicht (§ 5 Nr. 4 MTV-I). Die Regelung der Schichtarbeit
erfolgt nach den betrieblichen Bedürfnissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (§ 5
Nr. 8 Satz 3 MTV-I). Für Beschäftigte in Schichtarbeit endet die Arbeitszeit am Tage vor dem
1. Mai zweieinhalb Stunden früher ohne Entgeltausfall (§ 5 Nr. 8 MTV-I). Zur Abgeltung der
in Nachtschicht auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird den Nachtschichtarbeit-
nehmern bei ausschließlicher Nachtschichtarbeit vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit
gewährt; für eine Tätigkeit im Zwei-Schicht-System (z.B. Früh-/Nacht- oder Spät-/Nacht-
schicht) erhalten Beschäftigte drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit (§ 7 Nr. 2.2,
Nr. 2.3 MTV-I). Als Nachtschicht gilt nach § 8 Nr. 6 MTV-I die regelmäßig geleistete tägliche
Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll
ausweislich des Manteltarifvertrages mindestens fünf Tage dauern und ist den betreffen-
den Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen.

 Nachtarbeitnehmer erhalten nach § 9 Nr. 1 b) MTV-I einen Zuschlag in Höhe von 50 %.               177
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höchste, bei gleicher Höhe nur
ein Zuschlag, zu bezahlen (§ 9 Nr. 4 MTV-I). Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie keine Schichtarbeit ist (§ 8 Nr. 5 MTV-I). Bei der Durch-
führung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle
Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen (§ 8 Nr. 4 MTV-I).

 (b) Nach dem im Verfahren zu II. zugrundeliegenden Manteltarifvertrag erhalten Nacht-             178
schichtarbeitnehmer für die Tätigkeit zur tariflich definierten Zeit, das heißt von 22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr, einen Zuschlag in Höhe von 25 % (§ 5 Nr. 2 c) MTV-II), der bei einem Zusam-
mentreffen mit weiteren Zuschlägen nicht angerechnet wird (§ 5 Nr. 3 b) MTV-II). Sie erhal-
ten, soweit sie im Drei-Schicht-System arbeiten, für je 25 geleistete Nachtschichten eine
Freischicht (§ 4 Nr. 2 MTV-II); im Zwei-Schicht-Wechsel für je 55 geleistete Spätschichten
eine Freischicht (§ 4 Nr. 2 MTV-II). Ihnen muss in Betrieben, in denen im Zwei- beziehungs-
weise im Drei-Schicht-System gearbeitet wird, eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten
innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden (§ 3 III. Nr. 6 MTV-II). Schichtarbeit wird betrieb-
lich unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt (§ 3 III. Nr. 5 MTV-II).

 Nachtarbeitnehmer erhalten nach § 5 Nr. 2 b) MTV-II einen Zuschlag in Höhe von 50 %.              179
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich
nicht um Schichtarbeit handelt (§ 5 Nr. 1 c) MTV-II).




                                            54/73

 (c) Nachtarbeit wird danach in beiden Tarifverträgen insbesondere durch einen erhöhten                 180
finanziellen Zuschlag kompensiert, während Nachtschichtarbeit zusätzlich insbesondere
durch Schichtfreizeiten und bezahlte Pausen ausgeglichen wird. Auch hinsichtlich der An-
rechnung von Zuschlägen treffen die Tarifverträge bezogen auf die gebildete Gruppe dif-
ferenzierende Regelungen. Die Tarifnormen bewirken insofern eine Ungleichbehandlung.

 cc) Das Bundesarbeitsgericht verletzt aber bei der Prüfung der Tarifverträge Art. 9                    181
Abs. 3 GG, denn die Ungleichbehandlungen der Nachtschichtarbeitnehmer und Nachtar-
beitnehmer durch die Tarifnormen sind ausgehend von dem durch Art. 9 Abs. 3 GG für ihre
Prüfung gebotenen Willkürmaßstab nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht ver-
kennt bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungs-
spielraum der Tarifvertragsparteien. Es postuliert zwar in den angegriffenen Entscheidun-
gen einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab; der Sache nach nimmt es aber eine de-
taillierte Prüfung vor und verkennt dabei, dass für die vorgenommenen tariflichen Diffe-
renzierungen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungskonzeptionen und der spe-
zifischen Besonderheiten zum jeweiligen Zeitpunkt der Tarifnormsetzung sachliche
Gründe objektiv erkennbar sind.

 Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zur Nachtarbeit beziehungsweise                       182
Nachtschichtarbeit (Verfahren zu I.: § 5 Nr. 4, Nr. 8, § 7 Nr. 2.2, Nr. 2.3, § 8 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6,
§ 9 Nr. 1 b), d), Nr. 4 MTV-I; Verfahren zu II.: § 3 III. Nr. 5, Nr. 6, § 4 Nr. 2, § 5 Nr. 1 c),
Nr. 2 b), c), Nr. 3 MTV-II) stellen jedenfalls die zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit
bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Plan-
barkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwä-
gung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit
motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe dar. Diese Zwecksetzungen sind
von der Gestaltungskompetenz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien
erfasst.

 (1) Für die differenzierenden Regelungen zu den Nachtarbeitszuschlägen nach § 9                        183
Nr. 1 b), d) MTV-I liegen zureichende einleuchtende Sachgründe vor.

 Die Zuschläge für Nachtschichtarbeit beziehungsweise Nachtarbeit dienen insbesondere                   184
unter dem Aspekt der Verteuerung der Nachtarbeit dem Gesundheitsschutz. Für den Be-
reich der Nachtarbeit besteht eine Regelungspflicht des Gesetzgebers zum Schutz des ob-
jektiven Gehalts der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 191 <212>). Der Gesetzgeber hat dem folgend
in § 6 Abs. 5 ArbZG eine Regelung getroffen, die die Ausgestaltung des Ausgleichs für Arbeit
zur Nachtzeit wegen der größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien überlässt
und nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch schafft (vgl. BAGE 173, 205 <219 Rn. 45>;
BAG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 ABR 62/10 -, Rn. 15; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG,



                                               55/73

4. Aufl. 2020, § 6 Rn. 81; Lorenz, in: Hahn/Pfeiffer/Schubert, Arbeitszeitrecht, 3. Aufl. 2024,
§ 6 ArbZG Rn. 111 ff.). Die hier relevanten tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für
Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit sind entsprechende vorrangige Regelun-
gen, die diesen Schutzzweck ersichtlich mit aufnehmen sollen und erfüllen.

 Inwieweit differenzierende Zuschlagsregelungen bei Nachtarbeit und Nachtschichtar-               185
beit auch mit Blick auf den sachlichen Grund Gesundheitsschutz gerechtfertigt sind, weil
wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer signifikant abnehmenden Gesundheitsschädlich-
keit in Schichtplänen eingesetzter Beschäftigter im Verhältnis zu spontan oder kurzfristig
eingesetzten Beschäftigten fehlen und teilweise extrahierte statistische Daten eine ten-
denziell geringere mentale Belastung bei Vorhersehbarkeit des Arbeitseinsatzes zur Nacht-
zeit aufzeigen (vgl. Amlinger-Chatterjee, Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt, 2016,
S. 31; dies., Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt, 2017, S. 194 ff.), kann hier dahinste-
hen. Ein neben dem Gesundheitsschutz naheliegender Sachgrund für die Differenzierung
der Zuschlagsregelungen wäre jedenfalls in der unterschiedlichen Auswirkung der Tätig-
keit auf das soziale Leben infolge der unterschiedlichen Planbarkeit gegeben. Im Aus-
gangspunkt erhalten sowohl die Nachtarbeitnehmer als auch die Nachtschichtarbeitneh-
mer für die gesundheitlichen Folgen der Beschäftigung zur Nachtzeit einen Zuschlag von
(zumindest) 25 %. Der lediglich den Nachtarbeitnehmern zustehende Zuschlag von zusätz-
lichen 25 % kann sich wegen der ihnen abverlangten höheren Flexibilität rechtfertigen. Bei
Nachtschichtarbeitnehmern werden die Nachtschichten nicht nur mit der betrieblichen In-
teressenvertretung, dem gewählten Betriebsrat, durch einen Schichtplan vereinbart. Die
Schichtarbeit, die mindestens fünf Tage dauern soll, ist den Nachtschichtarbeitnehmern
ausweislich § 8 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 2 MTV-I auch drei Tage vorher anzukündigen. Diese
Ankündigungsfrist ermöglicht bei objektiver Betrachtung eine bessere Planung der Fami-
lien- und Freizeitgestaltung. Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Grund nicht in die
Prüfung einstellen will, weil er sich aus dem Tarifvertrag nicht ergebe und Schichtarbeit-
nehmer nicht „deutlich“ besserstelle, verengt es die Prüfung bereits zu Unrecht auf nach-
weisbar von den Tarifvertragsparteien bezweckte Aspekte und verkennt, dass hier auch ob-
jektiv erkennbare und nachvollziehbare Gründe bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG zu be-
achten sind. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt zudem nicht, dass die Tarifvertrags-
parteien im Hinblick auf den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum nicht die „beste“
oder „vernünftigste“ Lösung treffen müssen. Dass es bei Nachtarbeit gar keine tarifvertrag-
liche Ankündigungsfrist gibt, stellt die Beschäftigten im Hinblick auf ihre Zeiteinteilung
schlechter; auf die „Wesentlichkeit“ der Schlechterstellung kommt es nicht entscheidend
an.

 Im Übrigen geht auch die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, den Regelungen in              186
§ 7 Nr. 2.1 und § 9 Nr. 4 MTV-I könne nicht entnommen werden, dass die Tarifvertragspar-
teien mit dem erhöhten Zuschlag für Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I) auch die sozialen Be-




                                            56/73

lastungen der außerplanmäßigen Nachtarbeit ausgleichen wollten, fehl. Die tarifvertrag-
lichen Regelungen der § 7 Nr. 2.1 und § 9 Nr. 4 MTV-I befassen sich mit spezifischen Situa-
tionen,   nämlich    den   Belastungen    durch    die   Nachtschicht/Wechselschicht     (§ 7
Nr. 2.1 MTV-I) und der Anrechnung von Zuschlägen (§ 9 Nr. 4 MTV-I). Dass in § 7 MTV-I von
Nachtarbeit keine Rede ist, weist lediglich den Willen der Tarifvertragspartei zur Regelung
der Nachtschichtarbeit aus; für einen Tarifwillen, der dem erhöhten Nachtarbeitszuschlag
den Zweck des Ausgleichs fehlender Planbarkeit abspricht, fehlen hinlängliche Anhalts-
punkte. Die Regelungssystematik bei Nachtschichtarbeit legt vielmehr den gegenläufigen
Schluss nahe, nämlich dass die Tarifvertragsparteien die in geringerem Umfang anfallen-
den sozialen Belastungen der Nacht- beziehungsweise Wechselschicht nicht nur finanziell,
sondern auch durch spezifische Schichtfreizeiten ausgleichen wollten. Denn die Tarifver-
tragsparteien haben die jeweiligen Belastungen durch Nacht- und Wechselschichtarbeit
ausweislich § 7 Nr. 2 MTV-I differenziert betrachtet; für eine Tätigkeit im Drei-Schicht-Sys-
tem beziehungsweise in ausschließlicher Nachtschichtarbeit (§ 7 Nr. 2.2 MTV-I) haben sie
einen höheren Umfang bezahlter Schichtfreizeit vereinbart als bei einer Tätigkeit im Zwei-
Schicht-System (§ 7 Nr. 2.3 MTV-I). Dass die Tarifpartner mit dieser Nuancierung auch aus-
gleichen wollten, dass eine Tätigkeit im Drei-Schicht-System beziehungsweise in aus-
schließlicher Nachtschichtarbeit typischerweise mit höheren sozialen Belastungen einher-
geht, ist nicht fernliegend.

 Auch die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 9 Nr. 4 MTV-I stehe dem sachlichen Grund         187
„Ausgleich fehlender Planbarkeit“ durch den erhöhten Nachtarbeitszuschlag entgegen,
verfängt nicht. § 9 Nr. 4 MTV-I, der eine Anrechnung mehrerer Zuschläge regelt, soweit
keine Schicht-, Schmutz- und Erschwerniszulagen betroffen sind, bildet nur eine – gegrif-
fene – Regelung in einem umfassenden und ausdifferenzierten Regelungssystem für
Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit. § 9 Nr. 4 MTV-I für sich genommen eine Bedeutung zu-
zumessen, die ohne Berücksichtigung des austarierten Gesamtsystems erfolgt, ist mit den
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräumen der Tarifvertragsparteien nicht
vereinbar.

 Entgegen der Annahme des Bundesarbeitsgerichts steht einer Rechtfertigung der diffe-           188
renzierenden Nachtarbeitszuschläge über die unterschiedliche Beschränkung der sozialen
Teilhabe auch nicht die Regelung des § 8 Nr. 4 MTV-I entgegen. Danach muss der Arbeitge-
ber auf die „privaten und kulturellen Wünsche der Beschäftigten“ bei Durchführung von
Nachtarbeit weitgehend Rücksicht nehmen. Das Bundesarbeitsgericht versteht die Rege-
lung als eine tarifvertragliche Beschränkung der Arbeitgeberseite bei Ausübung des billi-
gen Ermessens im Rahmen des Weisungsrechts. Diese Auslegung ist aber keinesfalls zwin-
gend. Es liegt mindestens ebenso nahe, davon auszugehen, dass durch § 8 Nr. 4 MTV-I dem
Arbeitgeber lediglich aufgegeben wird, auf die privaten und kulturellen Wünsche weitge-
hend Rücksicht zu nehmen; das aus § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) folgende Wei-




                                           57/73

sungsrecht wird dann im Hinblick auf diese lediglich deklaratorische Regelung weder er-
weitert noch beschränkt (sogenannte unechte Direktionsrechtserweiterung) (vgl. BAGE
148, 16 <22 f. Rn. 29>; Preis, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 106 GewO Rn. 17, für die Nachtarbeit
Rn. 31 f.). Anders als bei Nachtschichtarbeit, die nach Maßgabe des § 8 Nr. 6 Satz 2 MTV-I im
Rahmen eines Schichtplans mit der kollektiven Interessenvertretung im Betrieb – dem Be-
triebsrat – vereinbart wird, gibt es bei außerordentlicher Nachtarbeit grundsätzlich auf-
grund der Unregelmäßigkeit des Einsatzes keine tariflich vorgesehene vorausschauende
und kontinuierliche Planung. § 8 Nr. 4 MTV-I stellt dann vor diesem Hintergrund lediglich
klar, dass die Interessen der Nachtarbeitnehmer bei Anordnung der Nachtarbeit trotzdem
über die Ermessensausübung des Arbeitgebers strukturell gesichert werden. Einer billigem
Ermessen entsprechenden Weisung zur Nachtarbeit hat ein Arbeitnehmer dann aber
gleichwohl trotz entgegenstehender Interessen nachzukommen. Gegen eine zwingende
Beachtung der privaten und kulturellen Wünsche spricht neben dem Wortlaut („Wünsche“;
„weitgehend“) auch der Sinn und Zweck der Nachtarbeit. Durch Nachtarbeit sollen — wie
die eingeholten Stellungnahmen belegen — im Notfall gerade Produktionsprozesse und
eine Maschinenauslastung gesichert werden; hiermit unvereinbar wäre es, eine Anord-
nung stets und unabhängig von betrieblichen Interessen an private beziehungsweise kul-
turelle Wünsche der Beschäftigten zu knüpfen.

 Bei objektiver Betrachtung kommt neben dem Ausgleich fehlender Planbarkeit als Zweck             189
der differenzierenden Zuschlagsregelungen entgegen der Annahme des Bundesarbeitsge-
richts auch die Verteuerung der Nachtarbeit für den tarifgebundenen Arbeitgeber als na-
heliegender sachlicher Grund in Frage. Dass Nachtarbeit grundsätzlich vermieden werden
soll, ändert nichts an dem Umstand, dass sie erforderlich werden und dann – wie die feh-
lende Ankündigungsfrist verdeutlicht – besondere Belastungen auslösen kann. Im Hinblick
hierauf kann es legitim sein, dass die Tarifvertragsparteien diese Form der nächtlichen Be-
tätigung durch tarifliche Regelungen mit höheren Zuschlägen versehen, um so zugleich
den Arbeitgeber zu einer weitestmöglichen vorausschauenden Planung des Produktions-
prozesses zu bewegen.

 Den tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen kann auch die naheliegende Zwecksetzung,              190
Arbeitnehmer zur ungeplanten Nachtarbeit zu motivieren, nicht von vornherein abgespro-
chen werden. Dass Nachtarbeit im Interesse des Gesundheitsschutzes vermieden werden
soll, führt nicht dazu, dass ein erhöhter Zuschlag nicht zu ihrer Vornahme motivieren darf.
Gerade wenn die Nachtarbeit aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig ist, bedarf
es eines Anreizes für die Beschäftigten, sich hierzu bereitzuerklären. Dass Ausgleichsrege-
lungen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG die Nachtarbeit verringern und nicht ausdehnen sol-
len, steht diesen parallel verfolgten Zwecken nicht entgegen.

 Den differenzierenden Zuschlagsregelungen kann schließlich der Zweck entnommen                   191
werden, das Zusammentreffen von Mehrarbeit und Nachtarbeit rechnerisch abzubilden.



                                            58/73

Eine solche Aufsummierung liegt grundsätzlich in der Typisierungskompetenz der Tarifver-
tragsparteien. Sie sind nicht verpflichtet, die beiden Bestandteile in die Systematik der an-
sonsten differenziert anfallenden Zuschläge einzupassen.

 (2) Auch für die differenzierenden Regelungen zu den Nachtarbeitszuschlägen nach § 5            192
Nr. 2 b), c) MTV-II im Verfahren zu II. liegen die Sachgründe, die im Verfahren zu I. als mög-
liche Rechtfertigungsgründe für die differenzierenden Zuschlagsregelungen dargelegt
wurden, vor.

 Die differenzierenden Zuschlagsregelungen können insbesondere durch die von der Ein-            193
schätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckte Zwecksetzung, einen Ausgleich
der Auswirkungen auf das soziale Leben aufgrund der fehlenden Planbarkeit zu schaffen,
gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht verengt auch hier die Prüfung zu Unrecht auf
Zwecksetzungen, die im Tarifvertrag Niederschlag gefunden haben (siehe Rn. 165 ff.). Es
übersieht, dass aus dem Umstand, dass die Tarifpartner die Zuschlagsregelung für Nachtar-
beit in § 5 Nr. 2 b) MTV-II nicht mit dem Zusatz „regelmäßig/unregelmäßig“ versehen ha-
ben, kein Rückschluss auf die Planbarkeit der dort in Bezug genommenen Nachtarbeit ge-
zogen werden kann. Auch aus dem Vergleich zu den Regelungen der Nachtschichtarbeit
kann nicht abgeleitet werden, dass hinsichtlich der Nachtarbeit nicht die unregelmäßige
Nachtarbeit im Zentrum stand. Der Manteltarifvertrag versieht weder die Nachtschichtar-
beit noch die Nachtarbeit mit der Bezeichnung „(un-)regelmäßig“. Dass den Tarifvertrags-
parteien die Bedeutung dieses Zusatzes bekannt war, zeigen die differenzierenden Rege-
lungen, die verschiedentlich hierauf Bezug nehmen (vgl. § 5 Nr. 1 e) MTV-II: „Freier Tag bei
regelmäßiger Sonntagsarbeit“; § 4 Nr. 2 MTV-II: „Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein
regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns … erfolgt“). Die in § 5 Nr. 2 b) MTV-II gefasste
Formulierung „Nachtarbeit“ könnte insofern jedenfalls auch auf den Willen der Tarifver-
tragsparteien zur Regelung der nicht ausdrücklich für „regelmäßig“ bewerteten Nachtar-
beit hindeuten. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, wieso die Tarifvertragsparteien den Be-
triebsparteien eine Mitbestimmung bei (Nacht-)Schichtarbeit ausdrücklich zugestehen
sollten, für die „regelmäßige“ Nachtarbeit – die mit ungleich höheren sozialen und insbe-
sondere gesundheitlichen Belastungen verknüpft sein dürfte – aber hiervon absähen. Auf-
gabe der Betriebsparteien ist gerade, wie das Bundesarbeitsgericht klarstellt, regelmäßig
wiederkehrende Beschäftigungen zur Vermeidung von Konflikten in Plänen abzubilden.
Hinzu kommt, dass Nachtarbeit in Form „regelmäßiger“ Nachtarbeit in der Tarifpraxis sehr
selten vorkommt. Eine „regelmäßige“ Nachtarbeit wäre im Hinblick auf den erhöhten Zu-
schlag im Regelfall weniger wirtschaftlich; bekanntermaßen nachts zu verrichtende Tätig-
keiten könnten ohne Not der planmäßigen Nachtschicht zugewiesen werden. Der bei Ge-
samtbetrachtung des Tarifvertrags und Berücksichtigung der Tarifpraxis zumindest objektiv
erkennbare Zweck des Ausgleichs der zumindest im Vergleich zur Nachtschichtarbeit ein-
geschränkteren Planbarkeit von Nachtarbeit ist damit möglicher Rechtfertigungsgrund für
den höheren Zuschlag.



                                           59/73

 Neben dem Ausgleich der fehlenden Planbarkeit kommen als weitere Zwecksetzungen                 194
auch hier die Verteuerung der Nachtarbeit für den Arbeitgeber, Motivationserwägungen
sowie ein Ausgleich für die zeitgleich erfolgte Mehrarbeit als sachliche Gründe in Frage
(siehe Rn. 185-191).

 4. Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG        195
im Übrigen auch durch den für den angenommenen Gleichheitsverstoß herangezogenen
Rechtsfolgenausspruch mit Wirkung für die Vergangenheit in beiden Verfahren und für die
Zukunft im Verfahren zu I. Das Gewicht des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen zu I. 1.
und II. 1. aus Art. 9 Abs. 3 GG wird in den Urteilen bei ihrer Rechtsfolgenbestimmung („An-
passung nach oben“) verkannt, weil sie die in einem solchen Fall grundsätzlich bestehende
primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei verschiedenen Möglichkeiten
zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung (a) missachten (b).

 a) Die Bestimmung der Rechtsfolgen von im Individualverfahren für tarifgebundene Ar-            196
beitsverhältnisse festgestellten Verstößen von Tarifnormen gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz betrifft neben den individuellen Arbeitsvertragsparteien auch die Tarifver-
tragsparteien (aa). Die Gerichte müssen deshalb zwar Rechtsschutz zugunsten der Streit-
parteien gewährleisten, gleichzeitig dabei aber auch den grundrechtlichen Gestaltungs-
spielraum der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien als Normgeber beach-
ten, in dessen Schutz auch die Koalitionsmitglieder als Tarifnormunterworfene einbezogen
sind und der sich in einer primären Korrekturkompetenz beim Vorliegen verschiedener
Möglichkeiten der Abhilfe ausdrücken kann (bb). Ob und inwieweit den Tarifvertragspar-
teien hinsichtlich der Rechtsfolgen der Ungleichbehandlung ein Gestaltungsspielraum und
damit eine primäre Korrekturkompetenz zusteht, ist von den konkreten Umständen des
Einzelfalls abhängig (cc).

 aa) Bei der inzidenten gerichtlichen Kontrolle von Tarifregelungen müssen die Gerichte          197
eine Konfliktlage in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis bewältigen. An diesem sind im
Individualverfahren die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien beteiligt, die jeweils
Träger der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten individuellen Koalitionsfreiheit sind und sich als
solche auf die „Früchte ihrer Mitgliedschaft“ berufen können (siehe Rn. 108, 147). Macht
ein Mitglied einer Tarifvertragspartei wegen für gleichheitswidrig erachteter Tarifnormen
Rechtsansprüche gestützt auf ihn nicht erfassende Tarifbestimmungen gegen seine tarif-
gebundene Gegenseite geltend, geht es zunächst um ein individuelles Interesse an einer
Vergünstigung, die von der tarifvertraglichen Vereinbarung und damit von der kollektiv
privatautonom getroffenen Verteilung der „Früchte aus den Mitgliedschaften“ abweicht. Es
steht dabei notwendig inzident die durch die Tarifvertragsparteien als Grundrechtsträger
für eine Vielzahl von tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen getroffene verbindliche Vor-
gabe auf dem Prüfstand. Indem das Individualverfahren zwischen den Streitparteien auf
eine einseitige und individuelle Erweiterung des kollektiv privatautonom verhandelten



                                           60/73

Tarifergebnisses zweier Tarifpartner zielt, betrifft es zugleich regelmäßig auch das Inte-
resse anderer Verbandsmitglieder und der Tarifvertragsparteien am Fortbestand der Tarif-
normen sowie die grundrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien
bei der Tarifnormsetzung (vgl. Rn. 160 f.). Diese Gestaltungsfreiheit wird nicht nur durch
die Entscheidung über die Ungültigkeit der Tarifnormen betroffen, sondern auch durch die
Entscheidung über die Rechtsfolgen eines angenommenen Verstoßes. Denn durch jede in-
haltliche Regelung erfolgt eine gerichtliche Gestaltung für einen Bereich, den die Koaliti-
onen in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit ausdrücklich privatautonom regeln wollten (vgl.
auch Schlachter, in: Festschrift für Günter Schaub, 1998, S. 651 ff.).

 bb) Ungeachtet dieser mehrpoligen Konfliktlage muss eine Rechtsfolgenbestimmung                 198
unmittelbar im Individualrechtsstreit erfolgen. Die Parteien des Individualrechtsstreits ha-
ben aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungsanspruch nicht nur ei-
nen Anspruch auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des
Streitgegenstandes, sondern auch auf eine verbindliche Entscheidung durch die Gerichte
(vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>). Verstoßen im Wege kollek-
tiv ausgeübter Privatautonomie zustande gekommene Tarifnormen gegen den allgemei-
nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, können sich die Gerichte für Arbeitssachen im Par-
teiprozess, der insbesondere auf Zahlung gerichtet ist, wegen der Bindung an die gestell-
ten Anträge (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) deshalb nicht auf die
Feststellung eines solchen Verstoßes beschränken (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017,
§ 1 Rn. 984 f.; Jacobs/Malorny, in: Festschrift für Martin Henssler, 2023, S. 279 <290>), son-
dern müssen über die konkret gestellten Anträge befinden. Dabei scheidet auch eine der
Rechtsfolgenbestimmung vorausgehende Überprüfung der Tarifnormen im Wege der Rich-
tervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus (vgl. für die staatliche Tarifnormsetzung bei
den Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder BGHZ 174,
127 <175 Rn. 140>; Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 100 Rn. 95 (Apr. 2024); Ja-
rass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 100 Rn. 11; krit. insoweit Schmidt, in: ErfK,
24.Aufl. 2024, GG, Einl. Rn. 19).

 Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen müssen die Ge-              199
richte gleichwohl die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und insbesondere deren
Spielräume in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachten (so im Ergebnis auch BAG,
Urteil vom 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -, Rn. 19; stRspr; für die staatliche Tarifnorm-
setzung bei den Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
der BGHZ 174, 127 <178 f. Rn. 149 f.>; vgl. Söllner, NZA 1996, S. 897 <902 f.>; Wiede-
mann/Peters, RdA 1997, S. 100 <107>; Schlachter, in: Festschrift für Günter Schaub, 1998,
S. 651 <660 f.>; Sachs, RdA 1989, S. 25 <35>; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1
Rn. 985; Kleinebrink, NZA 2019, S. 1458 <1462 f.>). Wenn die Tarifvertragsparteien von ih-
rer grundrechtlich geschützten Regelungsbefugnis zur Ordnung der Arbeits- und Wirt-




                                            61/73

schaftsbedingungen durch Tarifverträge Gebrauch gemacht haben, setzt sich dieser grund-
rechtliche Gestaltungsspielraum bei der Tarifnormsetzung (siehe Rn. 160 f.) im Falle ver-
schiedener Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlung als grundsätzlich pri-
märe Korrekturkompetenz fort. Die erforderliche partielle Neuordnung der Arbeits- und
Wirtschaftsbeziehungen zur Beseitigung einer Unvereinbarkeit von Tarifnormen mit der
Verfassung ist auch im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung im Individualprozess im Aus-
gangspunkt den Tarifpartnern als ursprünglichen Normgebern zu überlassen (vgl. für die
staatliche Tarifnormsetzung bei den Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder BGHZ 174, 127 <178 f. Rn. 149 f.>). Nur so werden der Legitimati-
onsgrund des Tarifvertrages, seine spezifische Entstehungsweise in einem von staatlichem
Einfluss freizuhaltenden Verfahren sowie die Folgen für die grundsätzlich vom Anwen-
dungsbereich des Tarifvertrages erfassten Tarifnormunterworfenen beachtet. Der zwi-
schen den Tarifvertragsparteien im Wege paritätischer Verhandlungen erzielte Tarifvertrag
ist ein unter dem Vorbehalt des im Verhandlungszeitpunkt finanziell Möglichen getroffe-
ner „Kompromiss“, der durch die privatautonomen Beitrittsentscheidungen der Mitglieder
der Tarifvertragsparteien legitimiert ist (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2023
- 10 AZR 163/23 -, Rn. 18 m.w.N.; stRspr; Hartmann, C., Gleichbehandlung und Tarifautono-
mie, 1994, S. 207 ff.; Herbert/Braun, NZA-RR 2020, S. 617 f.). In ihn sind ökonomische und
soziale Erwägungen aus der bei Vertragsschluss vorherrschenden Tarifpraxis eingestellt
worden. Er zeigt den Verbandsmitgliedern den in der spezifischen Verhandlungssituation
beiderseits vertretbaren Dotierungsrahmen auf und löst entsprechende personelle und
wirtschaftliche Planungen aus (vgl. Wiedemann/Peters, RdA 1997, S. 100 <107>). Die tarif-
gebundenen Parteien des Individualarbeitsvertrags können sich als Mitglieder der Koaliti-
onen auf die „Früchte ihrer Mitgliedschaft“ nicht nur hinsichtlich der vereinbarten Tarifnor-
men berufen. Sie können auch an einer Korrektur der grundrechtswidrigen Tarifnormen
durch die Tarifvertragsparteien partizipieren.

 Soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst bereits die von den Tarifvertragsparteien         200
gewollte Regelung ergibt und den Tarifvertragsparteien vielmehr verschiedene Möglich-
keiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes offenstehen, müssen sie deshalb jeden-
falls die Chance zur tarifvertraglichen Korrektur erhalten. Die Gerichte dürfen in diesen Fäl-
len also nicht unmittelbar eine rechtlich individuell verbindliche und faktisch mittelbar auf
gleich gelagerte Anwendungsfälle ausstrahlende Neuregelung zur Herstellung der gebo-
tenen Gleichbehandlung treffen. Sie sind im Individualrechtsstreit bei gleichheitswidrigen
Vergütungsregelungen zu einer „Anpassung nach oben“, also zur Ausweitung der begüns-
tigenden Regelung auch auf die benachteiligte Personengruppe nur dann berechtigt,
wenn das spezifische tarifautonome Gestaltungsermessen zur Beseitigung des Gleichheits-
verstoßes auf der Ebene des Entschließungs- und des Auswahlermessens auf eine einzige
Gestaltungsmöglichkeit, nämlich die Vergünstigung für beide (Personen-)Gruppen, redu-
ziert ist (vgl. auch BAGE 50, 137 <146>; vgl. Hartmann, C., Gleichbehandlung und Tarifau-
tonomie, 1994, S. 118, 223, 228 f.; Wiedemann/Peters, 1997, S. 100 <107>; Schlachter, in:



                                           62/73

Festschrift für Günter Schaub, 1998, S. 651 <660 ff.>; Sachs, RdA 1989, S. 25 <35>). Die se-
kundäre gerichtliche Korrekturkompetenz vollzieht in solchen Fällen nur, was die Tarifver-
tragsparteien ohnehin in spezifischer Weise regeln müssen.

 cc) Inwieweit Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien bei der Korrektur der Un-       201
gleichbehandlung bestehen und damit eine primäre Korrekturkompetenz zu beachten ist,
ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist in sachlicher Hinsicht insbesondere das
tarifliche Regelungssystem (1) und in zeitlicher Hinsicht insbesondere ein eventuell beste-
hender Vertrauensschutz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifnormunterworfenen zu
berücksichtigen (2).

 (1) In sachlicher Hinsicht lässt sich ein tarifvertraglicher Verstoß gegen den allgemeinen    202
Gleichheitssatz häufig in verschiedener Weise beheben.

 Ein sachlicher Gestaltungsspielraum liegt regelmäßig vor, wenn es um eine Regelung im         203
Tarifvertrag geht, bei der eine Gruppe von Beschäftigten bewusst aus dem sachlichen An-
wendungsbereich herausgenommen worden ist und der alleinige Bezugspunkt der Un-
gleichbehandlung diese Tarifnorm ist. Die Tarifvertragsparteien können den Gleichheits-
verstoß hier insbesondere durch Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf die
nichterfasste Gruppe, durch eine generelle Nichtanwendung der Regelung für den begüns-
tigten und nicht erfassten belasteten Personenkreis oder durch eine umfassende tarifliche
Neuregelung auflösen (vgl. für die staatliche Tarifnormsetzung bei den Satzungsbestim-
mungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder BVerfGE 124, 199 <234 f.>).

 Ein Gestaltungsspielraum liegt regelmäßig auch dann vor, wenn sich die verfassungswid-        204
rige Ungleichbehandlung der Personengruppen aus einer bei Gesamtbetrachtung des Ta-
rifkomplexes festgestellten Gleichheitswidrigkeit zweier Regelungssysteme ergibt. Hier
sind Bezugspunkt der Nichtigkeit die Regelungssysteme in der konkret gefassten Gestalt
(vgl. Creutzfeldt/Eylert, ZfA 2020, S. 239 <274 ff.>; so auch Lobinger, RdA 2024, S. 69
<77 f.>). Als potentiell gleichheitswidrig können sich hierbei alle Tarifnormen erweisen,
die ersichtlich in einem Zusammenhang mit der unmittelbar streitbefangenen Tarifbestim-
mung stehen und ebenfalls zur unterschiedlichen Regelung des die Personengruppen ver-
bindenden Sachverhalts beitragen. Dass die einzubeziehenden Tarifnormen jeweils eine
„spezifische“ – im Sinne einer sachlich abschließenden und auf die Unterschiede der Per-
sonengruppen abzielende – Regelung treffen, ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr,
dass mit diesen Regelungen zumindest auch die benachteiligte Vergleichsgruppe erfasst
sein kann, so dass sich deren Lage mit Blick auf den verbindenden Sachverhalt verändert.
Bei einer solchen Ungleichbehandlung im Schnittpunkt von Regelungssystemen haben die
Tarifvertragsparteien regelmäßig vielfältige Gestaltungsoptionen, insbesondere können




                                          63/73

sie grundsätzlich Regelungssysteme streichen, diese jeweils in sich geschlossen neu re-
geln, die Regelungssysteme sachlich erweitern oder das Verhältnis der Regelungssysteme
zueinander neu gewichten.

 (2) In zeitlicher Hinsicht ist bei der Bestimmung von Gestaltungsspielräumen insbeson-       205
dere ein eventuell bestehender Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen
den Rechtsfolgen für die Vergangenheit und den Rechtsfolgen für die Zukunft zu unter-
scheiden. Während der Gestaltungsspielraum hinsichtlich einer Neuregelung für die Zu-
kunft regelmäßig nicht durch einen Vertrauensschutz der Tarifnormunterworfenen be-
grenzt wird (a), kommt diesem bei der Neuregelung für die Vergangenheit eine höhere
Bedeutung zu (b).

 (a) Für eine tarifliche Neuregelung mit Wirkung für die Zukunft ab der gerichtlichen Fest-   206
stellung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG wird ein sachlich gegebener Gestaltungs-
spielraum der Tarifvertragsparteien bei der zwingenden Beseitigung dieses Gleichheits-
verstoßes regelmäßig nicht durch einen Vertrauensschutz begrenzt. Auch andere Zwecke
engen ihren Gestaltungsspielraum bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheits-
satz regelmäßig nicht ein.

 Tarifvertraglichen Regelungen ist der Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Ta-      207
rifvertrag immanent (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 -, Rn. 9; BAG, Urteil vom 25. Januar 2024 - 6 AZR
119/23 -, Rn. 34 m.w.N.). Diese Änderungen können grundsätzlich mit Nachteilen für die
Tarifgebundenen, auch für die abhängig Beschäftigten, verbunden sein (vgl. BAG, Urteile
vom 25. Januar 2024 - 6 AZR 119/23 -, Rn. 34 m.w.N. und vom 30. November 2022 - 5 AZR
27/22 -, Rn. 44; Bayreuther, NZA 2019, S. 1684 <1686>; Creutzfeldt/Eylert, ZfA 2020, S. 239
<281>). Für Tarifnormen gilt hier jedenfalls kein weitergehender Vertrauensschutz als für
den Fortbestand von Gesetzen. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde
zukünftig unverändert fortbestehen, genießt dort im Regelfall keinen verfassungsrechtli-
chen Schutz (vgl. BVerfGE 127, 1 <17>; 131, 20 <39 f.>; 132, 302 <319 Rn. 45>; 148, 217
<256 Rn. 138>; 157, 177 <201 Rn. 53> – Vorausgezahlte Erbbauzinsen; 165, 103
<139 Rn. 103> – Vororganschaftliche Mehrabführungen). Die Tarifvertragsparteien sind bei
einer in der Vergangenheit positiv geregelten Materie zwar regelmäßig einer politisch-ge-
sellschaftlichen Erwartung hinsichtlich einer korrigierenden Neuregelung sowie einem
dahingehenden Druck des jeweiligen sozialen Gegenspielers ausgesetzt. Ein solcher Druck
ist tarifpolitischen Auseinandersetzungen aber eigen. Er begründet weder verfassungs-
rechtlich relevante Vertrauenspositionen, noch begrenzt er in anderer Weise die Tarifauto-
nomie der Tarifvertragsparteien. Diesen steht es grundsätzlich frei, in der Vergangenheit
normativ besetzte Regelungsgegenstände vorbehaltlich selten bestehender rechtlicher
Pflichten fortan ungeregelt zu lassen oder diese entsprechend den gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Veränderungen auf eine neue Grundlage zu stellen. Für die Zukunft ist das



                                          64/73

Gestaltungsermessen der Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung von Vertrauens-
schutzaspekten nur im Ausnahmefall auf null reduziert (vgl. Hartmann, C., Gleichbehand-
lung und Tarifautonomie, 1994, S. 90 f., 125).

 Eine Begrenzung des Gestaltungsspielraums, aus der sich unmittelbare gerichtliche              208
Rechtsfolgenaussprüche legitimieren könnten, folgt auch nicht aus anderen Anforderun-
gen, etwa einer Sanktionierung oder Prävention des erfolgten Grundrechtsverstoßes. Der
hier allein betroffene allgemeine Gleichheitssatz enthält keine Wertungen, die neben der
Beseitigung des Grundrechtsverstoßes auch eine spezifische Abschreckungs- oder Präven-
tionswirkung der Rechtsfolgen verlangen (vgl. Wiedemann, Gleichbehandlungsgebote im
Arbeitsrecht, 2001, S. 85 ff.; dazu auch Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 954 f.).

 Angesichts des für die Zukunft bestehenden Gestaltungsspielraums der Tarifvertragspar-         209
teien kommt daher eine gerichtliche Folgenbeseitigung bei gleichheitswidrigen Tarifnor-
men durch eine „Anpassung nach oben“ regelmäßig nicht für die Zukunft, sondern allen-
falls für die Vergangenheit in Betracht (vgl. Hartmann, C., Gleichbehandlung und Tarifau-
tonomie, 1994, S. 223; Schlachter, in: Festschrift für Günter Schaub, 1998, S. 651 <662 f.>;
Sachs, RdA 1989, S. 25 <35>; so auch Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 981).

 (b) Doch auch bei einer tariflichen Neuregelung mit Wirkung für die Vergangenheit, also        210
für den Zeitraum vor der gerichtlichen Feststellung eines Gleichheitsverstoßes, besteht für
die Tarifvertragsparteien grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum (aa). Dieser kann aller-
dings insbesondere durch einen Vertrauensschutz der Tarifnormunterworfenen begrenzt
sein (bb).

 (aa) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich aus der grundrechtlich geschützten Re-       211
gelungsbefugnis folgend auch dazu berechtigt, vereinbarte Tarifnormen mit Wirkung für
die Vergangenheit zu ändern (vgl. zuletzt BAGE 169, 163 <179 Rn. 35>; Hartmann, C.,
Gleichbehandlung und Tarifautonomie, 1994, S. 223-236 m.w.N.; Meyer, RdA 1998,
S. 142-155; Beckers, ZTR 1999, S. 145-151 mit Verweis auf BAGE 78, 309-333; Houben, Die
Rückwirkung von Tarifverträgen, 2006, S. 50, 175 ff.; Deinert/Wenckebach, in: Däubler,
TVG, 5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 11-21; Treber, in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 20. Aufl. 2023,
§ 202 Rn. 27 ff.). Sie dürfen als private Normgeber den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines
Tarifwerks in die Vergangenheit legen oder bestehenden Tarifbestimmungen einen ande-
ren Inhalt verleihen (vgl. Houben, Die Rückwirkung von Tarifverträgen, 2006, S. 50, 175;
Deinert/Wenckebach, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 11-21; Treber, in: Schaub, Ar-
beitsrechtshandbuch, 20. Aufl. 2023, § 202 Rn. 27 ff.). Der Geltungsgrund des Tarifvertra-
ges, der im privatautonomen Verbandsbeitritt der Koalitionsmitglieder liegt, schließt eine
rückwirkende Änderung von Tarifnormen nicht aus. Ein solcher Ausschluss beschränkte die
den Tarifpartnern durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Gestaltungsbefugnis und die




                                            65/73

Chance, ein für die Koalitionsmitglieder insgesamt vorteilhaftes Ergebnis zu erarbeiten, er-
heblich. Sie wären in ihren Möglichkeiten, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu för-
dern und zu bewahren, behindert. Dass die Freiheitsausübung der Koalitionen regelmäßig
mit einer Erhaltung und Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der tarifgebundenen
Beschäftigten als Koalitionsmitglieder einhergeht, schließt nicht aus, dass diese etwa im
Interesse einer Arbeitsplatzsicherung beziehungsweise einer Standortsicherung durch
eine Beschränkung bereits entstandener Ansprüche auch verkürzt werden kann (vgl. BAGE
78, 309-333). Dass die durch Tarifnormen begründeten Ansprüche nicht nur entstanden
sind, sondern bereits abgewickelt wurden, steht einem rückwirkenden Eingriff ebenfalls
nicht von vornherein entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 -, Rn. 76;
offengelassen noch bei BAGE 78, 309 <332>; Houben, Die Rückwirkung von Tarifverträgen,
2006, S. 293 f.). Grundsätzlich eröffnet die Befugnis zu einer rückwirkenden tarifvertragli-
chen Regelung bei gleichheitswidrigen Entgeltregelungen daher auch die Möglichkeit, ne-
ben einer „Anpassung nach oben“ eine Vereinheitlichung der Zuschläge (möglicherweise
kombiniert mit einer tariflichen Rückgewährpflicht; krit. insoweit Hartmann, C., Gleichbe-
handlung und Tarifautonomie, 1994, S. 231 f.) oder eine nach Dauer oder Lage gestufte
Regelung vorzunehmen (vgl. Höpfner, Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zu-
schlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, März 2020,
S. 60-64; Jacobs/Malorny, in: Festschrift für Martin Henssler, 2023, S. 279 <288 f.>) oder im
Falle umstrittener Zwecke der Ungleichbehandlung im Wege einer Nachtragsvereinbarung
zum Tarifvertrag deklaratorisch die verfolgten Zwecke klarzustellen. Mit der Verankerung
dieser bereits bei Tarifabschluss verfolgten Zwecksetzung würde dem unterstellten Gleich-
heitsverstoß die Grundlage entzogen. Da hiermit nicht zwingend eine inhaltliche Neure-
gelung einherginge (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 9 AZR 430/17 -, Rn. 19
und vom 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 -, Rn. 25), stellte sich eine Rückwirkungsprob-
lematik regelmäßig nicht (vgl. Houben, Die Rückwirkung von Tarifverträgen, 2006, S. 50 f.;
Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 1002; Deinert/Wenckebach, in: Däubler, TVG,
5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 27).

 Eine rückwirkende Änderungsbefugnis steht den von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarif-          212
vertragsparteien jedenfalls zu, wenn sie von ihrer primären Korrekturkompetenz zur Her-
stellung einer Gleichbehandlung bei gegebenen Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG Ge-
brauch machen (vgl. auch Neuner, ZfA 1998, S. 83 <97>; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017,
§ 1 Rn. 1025).

 Angesichts der mit der rückwirkenden Regelungskompetenz verbundenen Gestaltungs-               213
spielräume kann hier offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien insbesondere bei einem
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur rückwirkenden Neuregelung gleichheitswidriger Tarif-
normen für die Laufzeiten der Tarifverträge in spezifischer Art und Weise verpflichtet sind.
Zwar drängt Art. 3 Abs. 1 GG auf die Herstellung verfassungsgemäßer Zustände auch für die




                                           66/73

Vergangenheit. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag regelmäßig eine um-
fangreiche Kompromisslösung der Tarifvertragsparteien zur Ordnung der Arbeits- und Wirt-
schaftsbeziehungen darstellt, in den die ökonomischen und sozialen Erwägungen aus der
bei Vertragsschluss bestehenden spezifischen Verhandlungssituation der Tarifvertragspar-
teien eingegangen sind und den beiderseits vertretbaren Dotierungsrahmen bestimmt ha-
ben, der entsprechende personelle und wirtschaftliche Planungen ausgelöst hat (vgl. Wie-
demann/Peters, RdA 1997, S. 100 <107>). Diese Konsequenzen sind auch für den Verbleib
der Verbandsmitglieder im Verband beziehungsweise ihren Beitritt hierzu maßgeblich.
Eine generelle rückwirkende Neuregelungspflicht der Tarifpartner bezogen auf den Zeit-
punkt der Tarifabschlüsse infolge eines Gleichheitsverstoßes weichte den situativen Kom-
promisscharakter des Tarifvertrages auf, brächte Verwerfungen in der auf den Dotierungs-
rahmen abgestimmten Gesamtregelung mit sich und senkte durch eine Erweiterung des
Finanzierungsrahmens den Anreiz für die Tarifpartner, von vornherein den „Kampf um den
gerechten Preis“ effektiv zu führen (vgl. Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997,
§ 16, S. 676; Bepler, in: Festschrift für Ingrid Schmidt, 2021, S. 67 <78 f.>). Eine Erweiterung
des Dotierungs- und Kostenrahmens tritt damit in Konflikt mit dem Gestaltungsfreiraum
der Tarifvertragsparteien (vgl. Schmidt, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 3 GG Rn. 58).

 Dass die mit der rückwirkenden Regelungskompetenz grundsätzlich verbundenen Ge-                   214
staltungsspielräume auch bei der Beseitigung von Gleichheitsverstößen nicht entfallen,
zeigt schon der Vergleich zum Gesetzgeber (vgl. auch schon Rn. 160, 166). Der Gesetzgeber
ist bei der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG zwar grundsätz-
lich verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Fest-
stellung genannten Zeitpunkt, verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40
<101>; 105, 73 <134>; 130, 263 <312 f.>; 131, 239 <265>; 166, 196 <288 Rn. 244 f.>
– Gefangenenvergütung II). Von dieser Verpflichtung sind allerdings selbst für den Gesetz-
geber Ausnahmen anerkannt, so im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung
bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73
<134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>; 131, 239 <265>; 166, 196 <288 Rn. 244 f.>) oder in
Fällen, in denen die Verfassungsrechtslage zuvor nicht hinreichend geklärt und dem Ge-
setzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu
gewähren war (vgl. BVerfGE 125, 175 <258>). Die Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf
die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie jedenfalls nicht enger gebunden als der
staatliche Gesetzgeber.

 Einer umfassenden rückwirkenden Regelungspflicht der Tarifvertragsparteien bei der                215
festgestellten Gleichheitswidrigkeit von Tarifnormen stünden zudem schon die regelmä-
ßig vereinbarten tariflichen Verfallsklauseln als tarifliche Besonderheit entgegen (siehe
hierzu Rn. 229).




                                            67/73

 (bb) Der grundsätzliche Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Beseiti-         216
gung des Gleichheitsverstoßes durch rückwirkende Regelung kann allerdings durch den
Vertrauensschutz beschränkt sein.

 Insbesondere bei einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßenden Vergü-                217
tungsregelung sind die Zahlungen für die bevorteilte Gruppe zum Zeitpunkt der gerichtli-
chen Entscheidung regelmäßig bereits ohne Vorbehalt geleistet. Im Gegensatz zur Rege-
lung für die Zukunft kann eine Gleichbehandlung deshalb grundsätzlich nicht durch voll-
ständigen Regelungsverzicht für alle betroffenen Gruppen mit umfassender Wirkung für
die Vergangenheit erfolgen. Es kann insbesondere einerseits ein Vertrauen in den Behalt
der gewährten Leistungen auf Arbeitnehmerseite und andererseits in die Stabilität des Do-
tierungsrahmens des Tarifvertrags auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen sein.

 (α) Bei der Tarifnormsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit sind die partiell grund-         218
rechtsgebundenen Tarifvertragsparteien zwar nicht unmittelbar an Art. 20 Abs. 3 GG ge-
bunden (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 1000; Jacobs, in: Wiedemann, TVG,
9. Aufl. 2023, Einl. Rn. 530; a.A. BAGE 115, 304 <314 Rn. 37>). Sie haben aber bei der rück-
wirkenden Normsetzung im Wege kollektiver Privatautonomie strukturell vergleichbare
Vorgaben wie der Gesetzgeber zu beachten (so auch BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR
161/23 -, Rn. 32 m.w.N.; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 1000 m.w.N.; Ulber,
in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, Einl. Rn. 613 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 9
Rn. 55; Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 4 TVG Rn. 19) und müssen die dogmatischen Wur-
zeln des Rückwirkungsverbots für Gesetze, den Vertrauensschutz und das Gebot der Rechts-
sicherheit, beachten (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 1001; Jacobs, in: Wie-
demann, TVG, 9. Aufl. 2023, Einl. Rn. 519 f. m.w.N.). Treffen die Tarifparteien Regelungen,
die bei staatlicher Normsetzung die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung erfüllten,
ist das Vertrauen der Normunterworfenen grundsätzlich schützenswert.

 (β) Der Vertrauensschutz ist anders als im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bei Ta-        219
rifnormen allerdings doppelseitig und den tarifnormunterworfenen Koalitionsmitgliedern
auf beiden Vertragsseiten zu gewähren. Entsprechend besteht keine durch Vertrauens-
schutz vorgegebene Regelung in den Fällen, in denen sich sowohl die tarifgebundenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber auf ihn berufen können (vgl. Hartmann, C., Gleichbehandlung und Tarifauto-
nomie, 1994, S. 235 f.; Schlachter, in: Festschrift für Günter Schaub, 1998, S. 651 <662>;
Houben, Die Rückwirkung von Tarifverträgen, 2006, S. 216 f.; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl.
2017, § 1 Rn. 1005 f., 1021; wohl auch Deinert/Wenckebach, in: Däubler, TVG, 5. Aufl.
2022, § 4 Rn. 36; a.A. Däubler/Hege, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, Rn. 146, 202). Be-
rechtigtes Vertrauen in die Geltung und den Bestand der tariflichen Rechtslage können
beide tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien insbesondere für sich in Anspruch nehmen,
soweit sie nicht mit einer Änderung rechnen mussten (vgl. Hartmann, C., Gleichbehandlung



                                           68/73

und Tarifautonomie, 1994, S. 234 ff.; Schlachter, in: Festschrift für Günter Schaub, 1998,
S. 651 <662>; Houben, Die Rückwirkung von Tarifverträgen, 2006, S. 216 f.; Lö-
wisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 1005 f., 1015, 1021; wohl auch Deinert/Wencke-
bach, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 36; a.A. Däubler/Hege, Tarifvertragsrecht,
2. Aufl. 1981, Rn. 146, 202; zu den Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen
fehlen kann, im Einzelnen Deinert/Wenckebach, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 4
Rn. 40 f. m.w.N.). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Vertrauen der einen Seite höher
zu gewichten ist als dasjenige der anderen.

 b) Der hier bestehenden primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien tragen          220
die angegriffenen Urteile nicht hinreichend Rechnung. Sie lassen sich nicht auf einen Tarif-
willen gründen (aa), verkennen das jeweilige tarifliche Regelungskonzept und die damit
verbundenen Gestaltungsspielräume zur Korrektur (bb) und nehmen in verfassungsrecht-
lich zu beanstandender Weise auf Rechtsfolgenebene eine „Anpassung nach oben“ vor, ob-
wohl sich das tarifautonome Gestaltungsermessen in den zu entscheidenden Verfahren
weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit auf eine solche Regelung verdichtet hat
(cc). Das Bundesarbeitsgericht durfte daher eine hierauf gestützte Rechtsfolge weder in
Gestalt eines Zahlungsanspruches noch im Rahmen einer stattgebenden Feststellung aus-
urteilen (dd).

 aa) Die Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ konnte für beide hier gegenständliche         221
Tarifverträge nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden. Die höher
dotierte Nachtarbeit ist nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen in den un-
ter den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieben die absolute Ausnahme,
während Nachtschichtarbeit verbreitet vorkommt. Auf Nachtarbeit wird nur in wenigen
Fällen – die mitgeteilten Daten variieren bei genereller Betrachtung zwischen einer Quote
von 0,2 % und einer solchen von 2,56 % – zurückgegriffen. Dieses quantitative Verhältnis
der Beschäftigungsformen – Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit – ist ausweislich der Stel-
lungnahmen bekannt und dürfte auch den tarifschließenden Kommissionen bei Vertrags-
schluss und Aufstellung der differenzierenden Regelungssysteme bewusst gewesen sein.
Dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gleichheitswidrigkeit der Zuschlagsregelung
über die Nachtschichtarbeit pauschal einen Zuschlag in Höhe von 50 % für alle Nachtarbeit-
nehmer zusätzlich zu den übrigen tariflichen Regelungen abgeschlossen hätten, liegt mit
Blick auf die faktische Beschäftigungssituation und die damit bewirkte erhebliche Auswei-
tung des Dotierungsrahmens nicht auf der Hand.

 bb) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen tragen zudem den tariflichen Regelungs-          222
konzepten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend Rech-
nung. Die unterstellten Gleichheitsverstöße ergeben sich aus dem Vergleich zweier Rege-
lungssysteme – der Nachtschichtarbeit und der Nachtarbeit –, für welche die Tarifverträge




                                          69/73

jeweils ausdifferenzierte Regelungen vorsehen, zu denen auch, aber nicht nur, reine Zu-
schläge zählen. Ob die für Nachtschichtarbeit getroffenen Regelungen zu Schichtfreizeiten
„spezifische“ Ausgleichsregelungen zur Nachtschichtarbeit darstellen und damit Teil des
Bezugssystems Nachtschichtarbeit sind, ist dabei unerheblich. Ausreichend ist, dass die Re-
gelungen zur Schichtfreizeit jedenfalls objektiv auch dem Ausgleich der durch die Beschäf-
tigung zur Nachtzeit entstehenden Belastungen dienen können. Durch den in den ange-
griffenen Entscheidungen zur Rechtsfolgenbestimmung herangezogenen Verweis allein
auf das Bezugssystem „Zuschlagsregelungen“ wird nicht nur das jeweilige tarifliche Rege-
lungskonzept und das den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit
zustehende Wahlrecht verkannt, sondern es droht hierdurch auch eine mit dem originären
Tarifwillen unvereinbare Besserstellung der Nachtschichtarbeitnehmer.

 cc) Das Bundesarbeitsgericht verletzt die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerinnen          223
zu I. 1. und II. 1. durch den Rechtsfolgenausspruch, weil sich das tarifautonome Gestal-
tungsermessen nicht auf eine „Anpassung nach oben“ verdichtet hat.

 (1) Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2020            224
dem auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben hat, übergeht die ange-
fochtene Entscheidung die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte tarifautonome Gestal-
tungsentscheidung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehalten, an den beanstandeten
Zuschlagsregelungen zur Nachtschichtarbeit beziehungsweise Nachtarbeit auch zukünftig
festzuhalten (vgl. oben Rn. 206 ff.). Besondere Aspekte der Schutzwürdigkeit auf Seiten
der Tarifnormunterworfenen in einen weiterhin unveränderten Bestand der Tarifrechts-
lage, die eine ausnahmsweise Aufhebung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit der Ta-
rifvertragsparteien für die Zukunft rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der verfas-
sungsrechtlich gebotene Gesundheitsschutz wird schon durch § 6 Abs. 5 ArbZG aufgegrif-
fen. Ob die Tarifvertragsparteien die bestgeeignete Regelung zur Beseitigung der unter-
stellten Gleichheitsverstöße mit Sicherheit getroffen hätten, ist unerheblich. Es ist nicht
Aufgabe der Gerichte, die Verhandlungsbereitschaft und Verhandlungskompetenz der
sachnäheren Tarifvertragsparteien zu beurteilen.

 (2) Das Bundesarbeitsgericht verletzt schließlich Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit es in bei-    225
den Entscheidungen auf Rechtsfolgenebene jeweils eine „Anpassung nach oben“ für die
Vergangenheit annimmt. Die Voraussetzungen, unter denen sich eine Regelungspflicht für
die Vergangenheit durch eine „Anpassung nach oben“ durch Zahlung eines Zuschlags in
Höhe von 50 % ergeben könnte, liegen nicht vor (a). Ein solches Gebot folgt insbesondere
auch nicht aus dem Vertrauensschutz (b).

 (a) Den Tarifvertragsparteien kam hier, eine Gleichheitswidrigkeit der Tarifnormen un-          226
terstellt, ein Gestaltungsspielraum für den Zeitraum vor der Feststellung des Gleichheits-
verstoßes zu. Selbst wenn man die engen Maßstäbe zu Grunde legte, die hinsichtlich einer



                                           70/73

rückwirkenden Regelung für den Gesetzgeber gelten, wäre eine generelle „Anpassung
nach oben“ nicht zwingend gewesen. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang Tarif-
vertragsparteien beim Abschluss von Tarifnormen an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind, war
jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht geklärt. Die generelle rück-
wirkende Beseitigung eines unterstellten Gleichheitsverstoßes durch eine nach oben an-
gepasste Zuschlagsregelung erweiterte auch das Finanzvolumen der Tarifverträge zum
Komplex „Nachtarbeit“ mit unmittelbarer Wirkung für die Normunterworfenen erheblich,
weil die höher bezuschlagte Nachtarbeit in der betrieblichen Praxis zuvor nur ausnahms-
weise herangezogen worden war (vgl. oben Rn. 221).

 Den Tarifvertragsparteien standen zudem im Ausgangspunkt mehrere Regelungsmög-                 227
lichkeiten zur Verfügung, den unterstellten Gleichheitsverstoß auch für die Vergangenheit
für eine Vielzahl tarifgebundener Arbeitsverhältnisse zu beseitigen (vgl. nur oben
Rn. 211). Es hätte ihnen zudem freigestanden, im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum
Tarifvertrag deklaratorisch klarzustellen, dass der höhere Nachtarbeitszuschlag insbeson-
dere dem Ausgleich der fehlenden Planbarkeit dient (vgl. Rn. 211). Ob und gegebenenfalls
in welchen Fallkonstellationen von einer rückwirkenden Korrektur abgesehen werden darf
(dazu bereits Rn. 211), ist hier nicht zu entscheiden.

 (b) Die durch die angegriffenen Entscheidungen angeordneten Rechtsfolgenbestimmun-             228
gen der „Anpassung nach oben“ in Gestalt eines Zuschlags für Nachtschichtarbeit in Höhe
von 50 % mit Wirkung für die Vergangenheit war auch durch den Vertrauensschutz nicht
geboten. Es kann dabei offenbleiben, ob ein Vertrauensschutz in die Tarifrechtslage für die
Vergangenheit mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März
2018 (BAGE 162, 230) und das hieran anknüpfende Verhalten der Sozialpartner angenom-
men oder abgelehnt wird (vgl. hierzu Höpfner, Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen
Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, März
2020, S. 67). Der Vertrauensschutz gölte mangels entgegenstehender Umstände jedenfalls
wechselseitig für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er kann folglich kein
Gebot der „Anpassung nach oben“ begründen.

 Nichts anderes folgt aus den in den Manteltarifverträgen enthaltenen Verfallsklauseln.         229
Tarifliche Verfallsklauseln sind typischerweise Gegenstand von Tarifverträgen. Sie bilden
das Bedürfnis nach einer Verkürzung der Verjährungsfristen bei Massengeschäften ab und
sollen zu der im Arbeitsleben besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und
Bereinigung offener Streitpunkte führen (vgl. BAGE 154, 252 <262 f. Rn. 37>; BAG, Urteil
vom 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 -, Rn. 16; Gaul, Tarifliche Ausschlussfristen, 1964,
S. 40; Bayreuther, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl. 2023, § 4 Rn. 450 f.). Sie stellen von Art. 9
Abs. 3 GG erfasste Regelungen dar und sind als privatautonome Selbstbeschränkungen
grundsätzlich nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGK 4, 137 <141>;
BVerfG,   Beschluss   der   3. Kammer    des   Ersten    Senats   vom   1. Dezember    2010



                                           71/73

- 1 BvR 1682/07 -, Rn. 24). Dass etwaigen Rückforderungsansprüchen im Individualar-
beitsverhältnis die tariflichen Verfallsklauseln entgegenstehen können, kann aber nicht
als Anker für eine spezifische Regelungspflicht der Tarifvertragsparteien bei der Nacht-
schichtarbeit herangezogen werden. Die Verfallsklausel wirkt ebenso wechselseitig. Die
fehlende Entzugsmöglichkeit zugunsten der vermeintlich Begünstigten aufgrund der im
Wege kollektiver Privatautonomie gesetzten Verfallsklausel bildet das Pendant zur fehlen-
den Zahlungsobliegenheit zugunsten der vermeintlich begünstigten Arbeitgeber bei nicht
rechtzeitiger Geltendmachung. Etwaigen Rückabwicklungsschwierigkeiten im Verhältnis
der Koalitionsmitglieder zueinander haben aber primär die sachnäheren und insoweit ge-
staltungsbefugten Tarifvertragsparteien etwa durch beschränkte „Reparaturregelungen“,
tarifliche Rückgewährpflichten oder Modifikationen der Verfallsfristenregelungen zu be-
gegnen.

 dd) Es bestand hiervon ausgehend keine Grundlage, um in den angegriffenen Entschei-           230
dungen den auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. von Art. 9
Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien durch die gerichtli-
che Anordnung einer „Anpassung nach oben“ zu überspielen. Es hätte auch im Falle einer
Gleichheitswidrigkeit deshalb zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit gegeben
werden müssen, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege
einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Hierfür bietet das Prozessrecht hinreichende
Möglichkeiten (vgl. etwa zur Aussetzung Hartmann, C., Gleichbehandlung und Tarifauto-
nomie, 1994, S. 249 ff.; Brecht-Heitzmann, in: Kempen/Zachert, TVG, 5. Aufl. 2014,
Grundl. Rn. 564; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 985; Kleinebrink, NZA 2019,
S. 1458 <1463>; Jacobs/Malorny, in: Festschrift für Martin Henssler, 2023, S. 279 <290>;
Schmidt, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 3 GG Rn. 59; Hergenröder, in: Henssler/Willem-
sen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 11. Aufl. 2024, Art. 3 GG Rn. 63).


                                            III.

 Das durch die Verfassungsbeschwerde zu II. 1. gerügte Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG        231
gewährleistet hier keinen weitergehenden Schutz, als aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG folgt. Da
die Verfassungsbeschwerden schon wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG durch
die angegriffenen Entscheidungen Erfolg haben, kann jedenfalls dahinstehen, ob die an-
gegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts zugleich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise im Verfahren zu II. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzen.


                                            D.

 Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3             232
Satz 1 GG aufzuheben. Die Sachen werden gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Bundesar-
beitsgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 124, 199 <235>).



                                          72/73

                                         E.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.    233


                                         F.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Begründung mit 7 : 1 Stimmen ergangen.    234




         Harbarth                          Ott                         Christ


         Radtke                            Härtel                      Wolff


                    Eifert                            Meßling




                                       73/73

                                   Abweichende Meinung

                                      des Richters Wolff

                 zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. Dezember 2024



                                      - 1 BvR 1109/21 -
                                      - 1 BvR 1422/23 -



 Die Entscheidung des Senats, die hier zur Prüfung stehenden normativen Regeln des Ta-          1
rifvertrags an einem Willkürverbot zu messen, trage ich uneingeschränkt mit, nicht aber
deren Herleitung. Zutreffender Ansicht nach folgt die Möglichkeit der Kontrolle am Willkür-
verbot nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Der entgegengesetzten Ansicht der
Senatsmehrheit, die Wahrnehmung der Tarifautonomie der Koalitionen sei unmittelbar an
den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, vermag ich mich nicht anzuschließen. Das
Grundgesetz sieht keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Koalitionen vor. Eine
Grundrechtsbindung, zumal wenn diese nicht auf das Willkürverbot beschränkt sein soll,
schränkt die Koalitionen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nach meiner persönlichen An-
sicht bei der Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheit in einer vom Grundgesetz nicht
gewollten Weise ein.

 1. Da die Koalitionen zu keiner der drei in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Gewalten gehören,       2
folgt eine solche Grundrechtsbindung zunächst nicht aus den allgemeinen Grundrechtsbe-
stimmungen und könnte sich daher nur aus dem speziell einschlägigen Grundrecht erge-
ben. Eine ausdrückliche Bindung der Koalitionen an die Grundrechte sieht Art. 9 Abs. 3 GG
aber nicht vor. Die einzige im Grundgesetz vorgesehene ausdrückliche Erstreckung der
Grundrechtsbindung auf Private in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG greift nicht ein. Weder handelt es
sich bei den normativen Regeln des Tarifvertrags um „Abreden“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3
Satz 2 GG noch spricht der Sinn der Norm für eine Erstreckung. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unter-
sagt es, Grundrechtsträger an der Wahrnehmung ihrer Koalitionsfreiheit zu hindern (vgl.
auch BVerfGE 57, 220 <245>), und schränkt die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit daher
gerade nicht ein. Weiter würde Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG auch nur eine Bindung der Koalitio-
nen an Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG begründen, aber keine Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG oder sons-
tige Grundrechte.

 2. Auch eine ungeschriebene Erstreckung des Art. 1 Abs. 3 GG auf die Grundrechtsträger         3
des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG bei der Wahrnehmung der Tarifautonomie liegt nicht nahe. Es ist
ein Kennzeichen des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes, dass die Grundrechte den
Staat binden und nicht die Privaten. Wenn man dieses System durchbrechen und davon un-
geschriebene Ausnahmen annehmen möchte, läge eine solche bei der Wahrnehmung der
Tarifautonomie aber fern, da diese von ihrem Sinn her durch eine besondere Staatsferne



                                            1/5

geprägt ist (vgl. auch BVerfGE 38, 281 <303>; 88, 103 <114 f.>), und nicht, wie eine Grund-
rechtsbindung signalisiert, durch eine Staatsnähe oder Staatsähnlichkeit. Zudem besitzt
der Umkehrschluss aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG als Argument gegen eine unmittelbare Dritt-
wirkung durchaus Gewicht.

 3. a) Die Bindung der Koalitionen an die Grundrechte des Grundgesetzes folgt daher, wie           4
generell bei Privaten, nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung (vgl. Jarass/Pieroth, GG,
18. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 51; Sauer, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 3 Rn. 42; Kahl,
in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 Rn. 305 (Dezember 2022);
v. Danwitz, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V 2013, § 116 Rn. 46; Rüf-
ner, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 18,
115; Steiner, in: Festschrift für Peter Schwerdtner, 2003, S. 355 <359 f.>; Giesen, Tarifver-
tragliche Rechtsgestaltung für den Betrieb, 2002, S. 255 f.). Nach der Lehre der mittelbaren
Drittwirkung verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar un-
tereinander. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Aus-
strahlungswirkung und sind von den Fachgerichten bei der Auslegung des einfachen
Rechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfas-
sungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein
(vgl. BVerfGE 73, 261 <269>; 81, 242 <254>; 89, 214 <229>; 112, 332 <352>; 148, 267 <280
Rn. 32>). So wird auch von den Grundrechten als einer „objektiven Wertordnung“ gespro-
chen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>). Dabei kollidierende Grund-
rechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz
der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten mög-
lichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.>; 134, 204 <223 Rn. 68>;
148, 267 <280 Rn. 32>).

 Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich auf alle Bereiche des Rechts (vgl. BVerfGE 89, 214        5
<229>), insbesondere auch auf die zivilrechtliche Teilrechtsordnung. Im Privatrechtsver-
kehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidun-
gen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar be-
herrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE
137, 273 <313 Rn. 109>; siehe auch BVerfGE 89, 214 <229>; 103, 89 <100>), die mehrfach
auch als „‚Einbruchstellen‘ der Grundrechte in das bürgerliche Recht“ bezeichnet wurden
(vgl. BVerfGE 7, 198 <206>; 42, 143 <148>). Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung
und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist aber nicht auf Generalklauseln beschränkt,
sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale
der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>; 142, 74 <101 Rn. 82>). Er
wirkt weiter auch auf die Anwendung ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsätze ein,
die richterrechtlich konkretisiert werden und deren Existenz im kollektiven Arbeitsrecht in
der Rechtsprechung unbestritten ist (vgl. BVerfGE 57, 220 <245 f.>; 84, 212 <226 f.>; 88,
103   <115 f.>).   Dies   liegt   auch   nahe,      da   die   ungeschriebenen    allgemeinen



                                              2/5

Rechtsgrundsätze in der Regel nicht weniger wertungsoffen sind als Generalklauseln. Da
die „objektive Werteordnung“ (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>) der
Grundrechte auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt, erfasst sie jede Norm (des Zivil-
rechts), die für sich rechtliche Geltung in Anspruch nimmt (vgl. auch BVerfGE 7, 198 <205>),
mag sie geschrieben oder ungeschrieben sein. Ist eine geschriebene oder ungeschriebene
Norm der Zivilrechtsordnung auslegungs- oder konkretisierungsbedürftig, ist sie grund-
sätzlich der Einwirkung der Grundrechte in Form der mittelbaren Drittwirkung zugänglich.

 b) Als konkreten Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung kommen im vorliegen-            6
den Fall § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die richterrechtlich hergeleiteten allgemeinen Grundsätze
des Tarifvertragsrechts sowie §§ 242, 138 BGB in Frage, wobei die Vielfalt der potentiellen
Begründungswege an der Eindeutigkeit des Ergebnisses nichts ändert. Zwischen den ein-
zelnen Gewerkschaftsmitgliedern und der Gewerkschaft existiert ein zivilrechtliches
Rechtsverhältnis, das durch das Recht der jeweiligen Organisationsform der Gewerkschaft
geprägt ist und bei dessen Anwendung der Einfluss der Grundrechte zu beachten ist. Wenn
die Gewerkschaften aufgrund dieses Mitgliedschaftsverhältnisses in Verbindung mit § 4
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 TVG normative Regeln zu Gunsten und zu Lasten
der Mitglieder mit der anderen Tarifvertragspartei vereinbaren, bestimmen sich die Gren-
zen dieser Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur autonom nach diesen zivilrechtlichen Re-
gelungen, sondern vielmehr nach diesen, aber unter Einfluss der Ausstrahlungswirkung
der Grundrechte des Grundgesetzes. Dies gilt nicht nur für die Auslegung der Normen (s.
dazu BVerfGE 73, 261 <268 ff.> am Beispiel von Sozialplänen), sondern auch für die Inhalts-
kontrolle.

 Da die Befugnis der Tarifvertragsparteien, normative Regelungen für die Tarifnormunter-        7
worfenen zu treffen, in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG niedergelegt ist, ist nach meiner Ansicht diese
Norm als „Einfallstor“ für die mittelbare Drittwirkung heranzuziehen. Der Auslegung zu-
gänglich ist die Norm offensichtlich, da die Bestimmung, dass Rechtsnormen des Tarifver-
trags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen,
unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten, nicht
zwangsläufig meint, dass diese Geltung grenzenlos ist und ohne jede Voraussetzung ein-
treten muss. Eine Auslegung, nach der § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG eine unmittelbare Geltung auch
von willkürlich diskriminierenden Normen geböte, ist ersichtlich nicht zwingend, zumal
die Norm eine solche Rechtsmacht wohl verfassungsrechtlich weder einräumen noch an-
erkennen dürfte.

 Hält man eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf die Auslegung von § 4 Abs. 1         8
Satz 1 TVG nicht für überzeugend, bliebe immer noch die Möglichkeit, auf die richterrecht-
lich hergeleiteten allgemeinen Grundsätze des Tarifvertragsrechts oder §§ 242, 138 BGB,
sofern man sie auch auf Tarifverträge anwenden möchte, als „Einfallstor“ der Ausstrah-
lungswirkung der Grundrechte zurückzugreifen.



                                            3/5

 c) Die Intensität der Ausstrahlungswirkung ist nicht bei jedem Grundrecht und auch nicht          9
bei jedem betroffenen Zivilrechtsverhältnis identisch. Die Reichweite der mittelbaren
Grundrechtswirkung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich
ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht wer-
den müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur
Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen,
das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche
Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maß-
gebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>; 148, 267 <280 f.
Rn. 33>). Je stärker das konkrete private Rechtsverhältnis von dem das Zivilrecht prägen-
den Gedanken der Privatautonomie und der Gleichheit der Rechtssubjekte sowie der Mög-
lichkeit, die Einhaltung des Grundsatzes des neminem laedere selbst zu garantieren, ent-
fernt ist, umso stärker entfaltet sich die Ausstrahlungswirkung. Eine relevante Ausstrah-
lungswirkung liegt daher dann nahe, wenn die eine Seite des Privatrechtsverhältnisses die
Möglichkeit hat, mit rechtlicher Wirkung für die andere Seite zu handeln. So lässt sich dies
nicht nur bei den hier nicht in Rede stehenden primären Zwei-Personen-Verhältnissen er-
wägen (ohne dass dies hier abschließend zu entscheiden ist), wie denen der gesetzlichen
Vertretungsmacht (vgl. etwa § 1629 Abs. 1, § 1823 BGB) oder der gesetzlichen Prozess-
standschaft (§ 715b, § 1984 Abs. 1, § 1985 Abs. 1, § 2039 Satz 1 BGB, § 80 InsO), sondern
insbesondere bei Mehrpersonenverhältnissen unterschiedlichster Art, wie beispielsweise
bei Übertragungsnetzbetreibern (§ 13 EnWG), Verwertungsgesellschaften (§ 54h Abs. 1
UrhG), Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen (§ 77 Abs. 4 BetrVG auch in Verbindung
mit § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG - s. dazu BVerfGE 73, 261 <268 ff.>) oder eben Koalitionen
beim Abschluss von Tarifverträgen (§ 4 TVG).

 d) Vermittelt § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG in Verbindung mit dem Beitritt des Arbeitnehmers zu           10
der Koalition der Koalition die dem hoheitlichen Normgeber ähnliche Rechtsmacht, die In-
halte der Individualrechtsverhältnisse ihrer Mitglieder unmittelbar zu gestalten, so folgt
aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie dabei einzelne Gruppen nicht
im Sinne einer willkürlichen Schlechterbehandlung erkennbar diskriminieren darf. Dies
gilt unabhängig davon, ob das geschriebene Recht dies ausdrücklich regelt (so etwa § 34
Abs. 1 VGG für den Fall der Verwertungsgesellschaften) oder nicht, wie bei § 4 TVG (vgl.
Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 79; Thiele, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3
Abs. 1 Rn. 85, 88). Diese Ausstrahlungswirkung begründet die Geltung eines Willkürverbots
als Grenze der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten unmittelbaren und zwingenden Wirkung.
Eine darüber hinausgehende Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz bei einer In-
haltskontrolle normativer Regelungen von Tarifverträgen, die die Senatsmehrheit (über
die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtswirkung) in anderen als der vorliegenden
Situation offenbar für denkbar hält, dürfte im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht be-
gründbar sein. Zum einen enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wo-
nach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht



                                              4/5

zu gestalten wären (vgl. BVerfGE 148, 267 <283 Rn. 40 f.>), zum anderen widerspräche dies
der dem Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zugrunde liegenden Staatsferne und führte zu einer Be-
schränkung der Tarifautonomie, die deren Besonderheiten nicht gerecht würde.

 e) Misst man an einem solchen Willkürverbot die in Rede stehende Differenzierung zwi-          11
schen den beiden Arten von Nachtarbeit, ist eine Verletzung des Willkürverbots durch de-
ren differenzierende Behandlung bei den Zuschlägen nicht zu erkennen, da sich die beiden
Arten der Nachtarbeit in ihrem Vorkommen, in ihren verfahrensrechtlichen Voraussetzun-
gen, in ihrer Auswirkung für die Arbeitnehmer und in dem Ausmaß ihrer Unerwünschtheit
erheblich unterscheiden, wie die Senatsentscheidung ausführlich darlegt. Da die ange-
fochtenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts dies missachten, schränken sie die
Koalitionen in ihrer Tarifautonomie zu stark ein und verletzen somit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.



                                           Wolff




                                            5/5

