                                      Leitsätze

                 zum Urteil des Ersten Senats vom 28. November 2024

                                   - 1 BvR 460/23 -
                                   - 1 BvR 611/23 -

                                  Strompreisbremse

1.   Gesetzliche Zahlungspflichten zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung
     zugunsten der öffentlichen Hand begründen weder eine Steuer noch eine nicht-
     steuerliche Abgabe (wie BVerfGE 114, 196 <249 f.>).

2.   Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Umverteilung unter Privaten Gemeinwohl-
     aufgaben, die außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegen, kann
     die Maßnahme den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemu-
     tet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufga-
     ben stehen.

3.   Eine Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt
     mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein
     Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Un-
     ternehmensfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei ei-
     ner wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe
     Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbrau-
     cher nicht rechtfertigen.

4.   Die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten „Überschusserlösen“ zu-
     gunsten der Stromverbraucher war jedenfalls angesichts der Spezifika der Aus-
     nahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen.
     Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut.
     Die hohen Preise haben bei Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unver-
     meidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst, und die Erlöse der in An-
     spruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwar-
     tungen weit überstiegen, ohne dass die Erlöse auf Dauer preisdämpfende In-
     vestitionsanreize setzen konnten.

5.   Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Mitwirkungspflichten bei
     der Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Ermittlungs-, Auskunfts-, Berichts- und
     Dokumentationspflichten, die unmittelbar an eine berufliche Tätigkeit anknüp-
     fen und mit spürbaren administrativen Lasten verbunden sind.




                                        1/44

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                           Verkündet
                                                             am 28. November 2024
- 1 BvR 460/23 -                                                   Schöninger
- 1 BvR 611/23 -                                            Regierungshauptsekretärin
                                                                Urkundsbeamtin
                                                               der Geschäftsstelle




                                   IM NAMEN DES VOLKES

                                     In den Verfahren
                                           über
                               die Verfassungsbeschwerden

I. 1. der (…)-GmbH & Co. KG,
      vertreten durch die Gesellschafterin (…),
      diese vertreten durch den Geschäftsführer (…),

  2. der (…)-GmbH,
     vertreten durch den Geschäftsführer (…),

  3. der (…)-GmbH,
     vertreten durch den Geschäftsführer (…),

  4. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch die Geschäftsführer (…),

  5. des Herrn (…),

  6. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch den Geschäftsführer (…),

  7. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch den Geschäftsführer (…),

  8. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch den Geschäftsführer (…),

  9. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch den Geschäftsführer (…),




                                            2/44

 10. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch die Geschäftsführer (…),

 11. des Herrn (…),

 12. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch den Geschäftsführer (…),

 13. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-mbH,
     diese vertreten durch die Geschäftsführer (…),

 14. der (…)-GmbH,
     vertreten durch den Geschäftsführer (…),

 15. der (…)-GmbH,
     vertreten durch die Geschäftsführer (…),

 16. der (…)-GmbH,
     vertreten durch die Geschäftsführer (…),

 17. der (…),
     vertreten durch den Geschäftsführer (…),

 18. der (…)-GmbH,
     vertreten durch die Geschäftsführer (…),

 19. der (…)-GmbH,
     vertreten durch die Geschäftsführer (…),

 20. der (…)-GmbH,
     vertreten durch die Geschäftsführer (…),

                                       - 1 BvR 460/23 -,



II. 1. der (…)-GmbH & Co. Betriebs KG,
       vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
       diese vertreten durch die Geschäftsführerin (…),

  2. der (…)-GmbH & Co. KG,
     vertreten durch die Gesellschafterin (…)-GmbH,
     diese vertreten durch die Geschäftsführer (…),

                                        - 1 BvR 611/23 -




                                              3/44

- Bevollmächtigte:    (…) -

gegen    §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse
         (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vom 20. Dezember 2022
         (Bundesgesetzblatt I Seite 2512)


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
        unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
                                Präsident Harbarth,
                                           Ott,
                                           Christ,
                                           Radtke,
                                           Härtel,
                                           Wolff,
                                           Eifert,
                                           Meßling
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2024 durch


                                          Urteil


für Recht erkannt:


      Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.




                                             4/44

                                      G rün d e:




 Mit den beiden Verfassungsbeschwerden wenden sich insgesamt 22 Beschwerdeführe-             1
rinnen und Beschwerdeführer, die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
gien betreiben, unmittelbar gegen die durch das Gesetz zur Einführung einer Strompreis-
bremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512)
bundesgesetzlich geregelte Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von
Stromerzeugungsanlagen, konkret gegen die §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 29 StromPBG.
Der zeitliche Anwendungsbereich der angegriffenen Abschöpfungsvorschriften war nach
§ 13 Abs. 1 StromPBG auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 be-
schränkt.

    Die Beschwerdeführer betreiben Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie, aus          2
Windenergie oder aus fester Biomasse. Sie sehen sich durch die Abschöpfungsvorschriften
des Strompreisbremsegesetzes in ihren Grundrechten verletzt. Sie rügen mit ihren Verfas-
sungsbeschwerden, dass eine den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht genü-
gende Sonderabgabe zur Finanzierung der Verbraucherentlastung vorliege. Bei der Sicher-
stellung einer preisgünstigen Stromversorgung zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schä-
den handele es sich um eine Gemeinwohlaufgabe, die nicht im Wege einer Sonderabgabe
von den Stromproduzenten und schon gar nicht von preisdämpfenden Stromproduzenten
wie den Beschwerdeführern, sondern durch eine Steuer zu finanzieren sei.

    Das Strompreisbremsegesetz gehört zu den Maßnahmen, die die Bundesrepublik               3
Deutschland getroffen hat, um die Folgen der massiven Energiepreissteigerungen im Jahr
2022 nach dem kriegerischen Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 abzu-
mildern (näher zur krisenbedingten Ausnahmesituation auf dem Strommarkt Rn. 89 f.). Es
dient der Umsetzung von Art. 6 ff. der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober
2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (im Folgen-
den: EU-Notfallverordnung - EU-NotfallVO). Darin wird den Mitgliedstaaten aufgegeben,
die über eine Obergrenze von 180 Euro pro Megawattstunde hinausgehenden Erlöse aus
der Veräußerung von Strom (Überschusserlöse) gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen
zu verwenden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf Stromverbraucherinnen
und -verbraucher abzumildern (Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 EU-NotfallVO). Haushaltsmittel
dürfen nur eingesetzt werden, wenn die abzuschöpfenden Überschusserlöse nicht ausrei-
chen, um die Verbraucher angemessen von den hohen Stromkosten zu entlasten (Art. 10
Abs. 3 EU-NotfallVO). Die Entlastungsmaßnahmen können von den Mitgliedstaaten unter-
schiedlich gestaltet werden. So können die Überschusserlöse etwa für einen Ausgleich zu-
gunsten der Stromversorger verwendet werden, die verpflichtet werden, ihre Kunden zu


                                          5/44

einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom zu beliefern (Art. 10 Abs. 4 Buchstabe c EU-
NotfallVO). Abweichend von der in der EU-Notfallverordnung festgelegten einheitlichen Er-
lösobergrenze von 18 Cent pro Kilowattstunde können die Mitgliedstaaten diese aber auch
differenziert zwischen den unterschiedlichen Stromerzeugungsarten weiter absenken
oder für Erzeuger, deren Investitions- und Betriebskosten die unionsrechtlich festgelegte
einheitliche Obergrenze überschreiten, höhere Obergrenzen festlegen (Art. 8 Abs. 1
Buchstaben a und b EU-NotfallVO). Für alle Maßnahmen gilt, dass sie keine Auswirkungen
auf die Strompreisbildung haben dürfen (Art. 8 Abs. 2 Buchstabe d EU-NotfallVO).

 Die unionsrechtlich vorgegebene Umverteilung von Überschusserlösen zugunsten der             4
Stromverbraucherinnen und -verbraucher beruht auf der Erwägung, dass infolge des Preis-
bildungsmechanismus der Strommärkte die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit
niedrigen Grenzkosten (insbesondere Brennstoffkosten) seit Beginn des Ukraine-Krieges
hohe Erlöse erzielt hätten, die weit über die Erwartungen zum Zeitpunkt der Investitionen
hinausgingen; diese Erlöse müssten in einer Situation, in der Verbraucher extrem hohen
Preisen ausgesetzt seien, die auch der Wirtschaft der Union schadeten, vorübergehend be-
grenzt werden (EU-NotfallVO, Erwägungsgründe Nr. 24, 25). Dabei dürfe die Erlösober-
grenze zur Sicherung der Stromversorgung aber nicht unter den vor dem Ukraine-Krieg be-
stehenden Erwartungen der Stromerzeuger hinsichtlich des durchschnittlichen Strompreis-
niveaus bei hoher Stromnachfrage liegen. Dementsprechend liege die einheitliche Ober-
grenze von 180 Euro pro Megawattstunde deutlich über den durchschnittlichen Preisspit-
zen, die auf dem Stromgroßhandelsmarkt der Union in den vergangenen Jahrzehnten bis
Februar 2022 erwartet werden konnten (EU-NotfallVO, Erwägungsgründe Nr. 27, 28).




 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die §§ 13 bis 18 StromPBG und damit            5
gegen die wesentlichen Vorschriften des Teils 3 des Strompreisbremsegesetzes (Abschöp-
fung von Überschusserlösen). Darüber hinaus greifen die Verfassungsbeschwerden § 29
StromPBG an, der Betreibern von Stromerzeugungsanlagen Mitteilungspflichten auferlegt.
Die angegriffenen Vorschriften setzen die unionsrechtliche Vorgabe der Abschöpfung von
über bestimmten Obergrenzen liegenden „Überschusserlösen“ der Stromerzeuger und de-
ren Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher um. Dies erfolgt nach der Vorstel-
lung des Gesetzgebers dadurch, dass die Abschöpfung der infolge des Ukraine-Krieges bei
den Stromerzeugern entstandenen Überschusserlöse und die Entlastung der Stromver-
braucherinnen und -verbraucher von den ebenfalls kriegsbedingten hohen Stromkosten
über einen privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus innerhalb der Elektrizitätswirt-
schaft zu einem grundsätzlich in sich geschlossenen Finanzkreislauf miteinander verbun-
den werden (BTDrucks 20/4685, S. 4). Die Entlastung der Stromverbraucher ist in den
§§ 3 ff. StromPBG geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StromPBG müssen die Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen ihnen eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des gesetzlich festge-
legten monatlichen Entlastungsbetrags gewähren.


                                           6/44

 Der wesentliche Wortlaut der angegriffenen Vorschriften in ihrer zum Zeitpunkt der Er-   6
hebung der Verfassungsbeschwerden geltenden Fassung ist nachfolgend wiedergegeben.
Spätere Gesetzesänderungen (zuletzt durch Art. 12a des Gesetzes zur Anpassung des Ener-
giewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energie-
rechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 - BGBl 2023 I Nr. 405) betreffen die Be-
schwerdeführer nicht.

   § 13 StromPBG legt den Anwendungsbereich von Teil 3 des Strompreisbremsegesetzes       7
fest. Von einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3
StromPBG hat die Bundesregierung abgesehen (vgl. BTDrucks 20/7172). Die Vorschrift lau-
tet auszugsweise:

      § 13 Anwendungsbereich

      (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf

           1.    Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli
                 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und

           2.    Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor
                 dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt wer-
                 den mussten.

      (2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit
      einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und be-
      richtet hierüber dem Bundestag. […]

      (3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf

           1.    Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalender-
                 monat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis
                 von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle,
                 Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produkti-
                 onsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen,

           2. Strom aus

            a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Mega-
               watt […],

            b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten
               Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der instal-
               lierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
               und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24
               Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entspre-
               chende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
               die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend
               anzuwenden sind,

           […]

                                           7/44

 § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a StromPBG ist durch das Gesetz zur Änderung des Erdgas-          8
Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Än-
derung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26. Juli 2023 (BGBl I Nr. 202) geändert worden. Die Änderung betrifft aber nur Biogas-
anlagen.

   § 14 StromPBG regelt die eigentliche Zahlungspflicht der Betreiber von Stromerzeu-          9
gungsanlagen. Die Vorschrift lautet in der Ursprungsfassung:

       § 14 Grundsatz

       (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber,
       an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist,
       90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeu-
       gungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zah-
       len. Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn
       des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
       den. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen,
       der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrechnungszeitraum ist

           1.   der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und

           2.   ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.

       (2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Über-
       schusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig,

           1.   um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert
                werden oder

           2.   durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
                nach § 18 ersetzt werden.

       (3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrech-
       nungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und
       der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem
       folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträu-
       men von den Überschusserlösen abgezogen werden.

 Durch das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung             10
des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, um-
weltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26. Juli 2023 (BGBl I Nr. 202) ist in § 14
Abs. 1 Satz 4 StromPBG eine Sonderregelung für Biogasanlagen eingefügt worden, welche
die Beschwerdeführer nicht betrifft.

   Nach § 15 StromPBG können für die Erfüllung des Zahlungsanspruchs aus § 14                  11
StromPBG neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage unter anderem auch dessen



                                           8/44

Gesellschafter und mit einem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Un-
ternehmen haften. Die Vorschrift lautet:

       § 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen

       (1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber
       der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bür-
       gerlichen Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit einem Gesell-
       schafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Unternehmen, soweit die
       erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder teil-
       weise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen wor-
       den ist. Ebenso haften neben diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit denen der Betreiber
       der Stromerzeugungsanlage oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen ei-
       nen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von § 291 des
       Aktiengesetzes abgeschlossen hat.

       (2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des Betreibers der Stromer-
       zeugungsanlage oder mit ihm oder einem seiner Gesellschafter verbunde-
       nen Unternehmen, an die die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungs-
       anlage ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermark-
       tung überlassen worden ist, erwirtschaftet wurden, werden den Über-
       schusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungsanlage zugerechnet.

   § 16 StromPBG ist für die Höhe der Abschöpfung von zentraler Bedeutung. In Abwei-           12
chung von Art. 6 Abs. 1 EU-NotfallVO wird darin keine einheitliche Obergrenze für Markter-
löse von 18 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt. Stattdessen werden für unterschiedliche
Stromerzeugungsarten technologiespezifisch Werte festgesetzt, um auf deren individuelle
Kostenstrukturen eingehen zu können (sogenannter „Treppenansatz“, vgl. BTDrucks
20/4685, S. 3, 69, 95). Für die Abschöpfung knüpft § 16 Abs. 1 StromPBG im Ausgangspunkt
an fiktive – über die Börsenpreise bestimmte – Erlöse an. Der „Erlös auf der Basis des ener-
gieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ ist in § 2 Nr. 8 StromPBG näher definiert, der
„Spotmarkterlös“ in § 2 Nr. 21 in Verbindung mit § 2 Nr. 22 StromPBG. Unter den Vorausset-
zungen des § 18 StromPBG ist es möglich, anstelle von fiktiven die tatsächlichen Erlöse zu-
grunde zu legen. § 16 StromPBG lautet auszugsweise:

       § 16 Überschusserlöse

       (1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich
       vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall
       von Windenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonatlichen Erlöse
       auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach An-
       lage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe überstei-
       gen:

           1.   bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der Veräu-
                ßerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, das Produkt
                aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem anzu-
                legenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat eingespeisten


                                           9/44

     Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fas-
     sung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Si-
     cherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

2.   bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der sonsti-
     gen Direktvermarktung vermarktet wird,

 a) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und dem anzulegen-
    den Wert, der für den in diesem Kalendermonat erzeugten und ein-
    gespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maß-
    geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall ei-
    nes Wechsels in die Veräußerungsform der Marktprämie gelten
    würde, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo-
    wattstunde, oder

 b) das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
    dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicher-
    heitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn für den Strom
    aus dieser Stromerzeugungsanlage in dem betreffenden Kalender-
    monat kein anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar ist, da-
    bei verringert sich der Sicherheitszuschlag auf null, wenn es sich um
    Strom aus einer ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im
    Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes han-
    delt,

3.   bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Kern-
     energie erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und einspeisten
     Strommenge und dem Wert von

 a) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. November
    2022 und vor dem 1. Januar 2023 erzeugt und eingespeist worden
    ist, oder

 b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 31. Dezember
    2022 und vor dem 16. April 2023 erzeugt und eingespeist worden
    ist, dabei erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowattstunde,
    wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage nachweist, dass
    aufgrund des Weiterbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes
    in diesem Zeitraum die Dekontaminationsarbeiten am Primärkreis-
    lauf hinsichtlich seines weiterbetriebenen Kernkraftwerks verscho-
    ben werden müssen und diese Arbeiten vor dem 1. November 2022
    für diesen Zeitraum vertraglich vereinbart worden waren,

     zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

4.   […]

5.   bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Braun-
     kohle erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten
     Strommenge und der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag
     nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifischen Kohlendioxid-
     Kosten nach Anlage 3 und einem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro
     Kilowattstunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen Wert von

                               10/44

     a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungsanlagen, deren
        endgültiges Stilllegungsdatum nach Anlage 2 des Kohleverstro-
        mungsbeendigungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleunigung
        des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 31. Dezember
        2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wurde, und

     b) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen Stromerzeugungsanla-
        gen,

    6.    bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Mineral-
          ölprodukten, soweit diese nicht nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 aus-
          genommen sind, erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und ein-
          gespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent pro Kilowatt-
          stunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo-
          wattstunde und

    7.    bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren Strom direkt ver-
          marktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten
          Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüg-
          lich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde.

(2) […]

(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden
    Maßgaben anzuwenden:

    1.    der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhöht sich
          um 6 Prozent des Mittelwerts des jeweiligen energieträgerspezifi-
          schen Monatsmarktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuer-
          bare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des betreffenden Monats,

    2.    der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann ferner im Rahmen
          der Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 den Überschusserlös
          nach Absatz 1, der für die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese
          Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4
          Cent pro Kilowattstunde begrenzen,

    3.    bei Windenergieanlagen auf See wird der anzulegende Wert nach
          Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, mindestens aber
          ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüglich
          des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde; die Num-
          mern 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
    Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent
    pro Kilowattstunde beträgt.

(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich auf der Basis
    von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1
    mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Ab-
    satz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

(6) […]

                                     11/44

    § 17 StromPBG regelt die Korrektur der Überschusserlöse um das Ergebnis aus Absiche-       13
rungsgeschäften, die auch in § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StromPBG vorgesehen ist. Dafür sind
entweder Anlage 4 zum Strompreisbremsegesetz – für Absicherungsgeschäfte vor dem
1. November 2022 – oder Anlage 5 – für spätere Absicherungsgeschäfte – zu berücksichti-
gen (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 99, 120 ff.). Die Vorschrift lautet:

       § 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften

       Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage
       wird um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungs-
       anlage im Abrechnungszeitraum korrigiert

            1.   im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022
                 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der
                 Betreiber der Stromerzeugungsanlage

             a) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverantwortlichen Übertra-
                gungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ge-
                meldet hat,

             b) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrech-
                nungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
                Übertragungsnetzbetreiber zugestimmt hat,

             c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungs-
                netzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4
                Buchstabe a erforderlichen Erklärungen zu den Absicherungsge-
                schäften für die folgenden Abrechnungszeiträume fristgerecht und
                vollständig abzugeben, und

             d) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
                treiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat
                oder

            2.   im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022
                 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der
                 Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte
                 der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat.

    § 18 StromPBG lässt grundsätzlich die Berücksichtigung von tatsächlichen Erlösen aus       14
anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen gemäß § 2 Nr. 1 und 9 StromPBG anstelle fik-
tiver Erlöse (§ 16 Abs. 1 StromPBG) zu, was auch in § 14 Abs. 2 Nr. 2 StromPBG geregelt ist.
Die Vorschrift lautet:

       § 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung

       (1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von
       dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 ge-
       schlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags ist und der Betreiber
       den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4

                                            12/44

       Buchstabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt
       und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
       wenden, dass

           1.   anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Windenergieanlagen
                und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifi-
                schen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuer-
                bare-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagenbezogenen Ver-
                marktungsvertrag zugrunde zu legen ist und

           2.   bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1
                Nummer 1 oder Nummer 2, mindestens aber ein Wert von 8 Cent pro
                Kilowattstunde zugrunde zu legen ist,

           3.   sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro
                Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzu-
                wenden.

       (2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die ab dem
       1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist, gegenüber dem Netz-
       betreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist
       Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

       (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Ver-
       marktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 ge-
       schlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom
       an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag wei-
       tervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betrei-
       ber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Vermarktungsver-
       trag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh gemel-
       det hat.

   Der ebenfalls angegriffene § 29 StromPBG legt den Betreibern von Stromerzeugungs-   15
anlagen im Anwendungsbereich der Abschöpfungsvorschriften Mitteilungspflichten auf.
Die Vorschrift lautet in der Ursprungsfassung auszugsweise:

       § 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen

       (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des
       Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
       ber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeit-
       raums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbezogen mitteilen

           1.   die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register,

           2.   die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungs-
                zeitraum in viertelstündlicher Auflösung; im Rahmen der Mitteilung
                sind Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Ab-
                satz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes einzubeziehen sowie
                eigenständig mitzuteilen,



                                          13/44

3.   den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum er-
     wirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag,

4.   die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbe-
     trags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grund-
     lage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere

 a) in den Fällen des § 17 Nummer 1

     aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen
     Meldung die Darstellung zu der Methodik, die der Betreiber der
     Stromerzeugungsanlage in dieser und allen folgenden Meldungen
     anwendet,

     bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b, c und d und

     cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorga-
     ben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
     Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches ent-
     sprechend anzuwenden; erfolgt die Prüfung durch einen genossen-
     schaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend hiervon § 55 Ab-
     satz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genos-
     senschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden,

 b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungs-
    meldungen nach Anlage 5,

 c) in den Fällen des § 18

     aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Ende des an-
     lagenbezogenen Vermarktungsvertrags,

     bb) Name und Anschrift des Vertragspartners,

     cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage,

     dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsanlage ein Zuschlag in
     einer Ausschreibung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erteilt
     worden ist,

     ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag ver-
     markteten Anteil der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage sowie
     die Leistung der Stromerzeugungsanlage insgesamt,

     ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein Unterneh-
     men im Sinn des § 18 Absatz 3 Satz 1 handelt,

     gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag in
     Euro pro Kilowattstunde für den erzeugten und eingespeisten
     Strom während des Abrechnungszeitraums; falls der Preis nicht für
     die gesamte Laufzeit des Vertrags von vornherein feststeht, ist der
     Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeitraum zu melden, und

                                14/44

                  hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die Angabe, dass der
                  anlagenbezogene Vermarktungsvertrag von einem Unternehmen
                  oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber der Stromerzeugungsan-
                  lage in einem der in § 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsverhält-
                  nisse steht, mit einem Dritten geschlossen worden ist, die erforder-
                  lichen Angaben zu diesem Vertrag sowie geeignete Nachweise für
                  das Bestehen des Rechtsverhältnisses,

             5.   in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklärung des Betrei-
                  bers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer
                  4 Buchstabe a richtig und vollständig sind.

       (2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an
       dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, so-
       fern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der
       Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:

             1.   den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum er-
                  wirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und

             2.   eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 gegenüber dem
                  Übertragungsnetzbetreiber gemacht worden sind.

       […]




 § 16 StromPBG, der vorbehaltlich der §§ 17, 18 StromPBG eine unwiderlegliche Vermu-         16
tung der Höhe von Überschusserlösen aufstellt, knüpft mit den Regelungen für Erneuer-
bare-Energien-Anlagen (§ 2 Nr. 10 StromPBG) an Begriffe aus dem Gesetz für den Ausbau
erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) vom 21. Juli 2014 an
(BGBl I S. 1066; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2024, BGBl I Nr. 327). Für
die Bestimmung der Erlösobergrenze bei Erneuerbare-Energien-Anlagen spielt nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StromPBG der anzulegende Wert eine wichtige Rolle. Dabei handelt es
sich seit dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
– EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl I S. 1066) um den zentralen Begriff für die Förderung
von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Der anzulegende Wert bil-
det die Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Förderung (vgl. Wustlich,
NVwZ 2014, S. 1113 <1117>).

 Nach dem Marktprämienmodell kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber grund-              17
sätzlich nur die Differenz zwischen einem monatlich je Energieträger spezifisch zu bestim-
menden Durchschnittsbörsenpreis (dem Monatsmarktwert) und dem gesetzlich definier-
ten Förderniveau (bestimmt durch den anzulegenden Wert) ersetzt verlangen (sog. Markt-
prämie). Ersetzt wird also nur die Differenz in Form der Marktprämie und nicht der anzule-
gende Wert. Zusätzlich erzielt der Anlagenbetreiber Erlöse aus der Direktvermarktung, für


                                            15/44

die er aber selbst verantwortlich ist (siehe näher Hermeier, in: Säcker/Steffens, Berliner
Kommentar zum Energierecht, Band 8, 5. Aufl. 2022, § 20 EEG Rn. 6 ff.; Schlacke/Kröger, in:
Theobald/Kühling, Energierecht, EEG 2017, § 19 Rn. 1 ff. <Juni 2018>; Wiemer, in:
Greb/Boewe/Sieberg, BeckOK EEG, EEG 2023, § 19 Rn. 23 <1. Mai 2024>).




 Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer greifen mit ihren Verfassungsbe-              18
schwerden unmittelbar die §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 29 StromPBG an. Die Rügen sind
im Wesentlichen gleichlautend.

 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien bereits deshalb in ihren Rechten aus          19
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich bei den Regelungen
über die Erlösabschöpfung nicht um eine Preisreglementierung ohne Aufkommenswir-
kung zugunsten des Bundeshaushalts, sondern um eine Sonderabgabe mit Finanzierungs-
funktion handele. Diese unterliege im Hinblick auf Art. 105, 106 GG eng begrenzten Vo-
raussetzungen, die hier nicht erfüllt seien. Die Erlösabschöpfung verfolge keinen über die
bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Zweck. Sie belaste auch keine homogene
Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Finanzierungszweck. Eine Gruppenverantwortung
lasse sich weder mit einem Verursachungsbeitrag der betroffenen Stromerzeuger noch mit
besonderen Vorteilen aus dem europäischen Strommarktdesign begründen. Der Gesetzge-
ber nehme gerade diejenigen Stromerzeuger von der Abgabepflicht aus, deren Anlagen
mit hohen Grenzkosten die hohen Strompreise verursacht hätten. Die Stromerzeuger, bei
denen abgeschöpft werde, hätten auch keinen Nutzen aus der Entlastung der privaten und
gewerblichen Stromverbraucher. Die Abmilderung der Auswirkungen des Ukraine-Krieges,
die Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden und die Erhaltung der Kaufkraft der Bevöl-
kerung seien sozial- und konjunkturpolitische Ziele, die im gesamtwirtschaftlichen Inte-
resse lägen. Auch die Ausgestaltung der Erlösabschöpfung durch §§ 16 bis 18 StromPBG sei
verfassungswidrig.




    Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber       20
unbegründet. Die Erlösabschöpfung sei nicht an den finanzverfassungsrechtlichen Anfor-
derungen für eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion zu messen, weil es lediglich
um Zahlungspflichten unter Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes-
haushalts gehe. Die Rüge, wegen des Ansatzes fiktiver Erlöse nach § 16 Abs. 1 StromPBG
komme es zu unverhältnismäßig hohen Abschöpfungen, bei denen die nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz garantierten Förderbeträge unterschritten würden, blende aus, dass
nach § 18 StromPBG auch für eine Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erlöse optiert
werden könne. Die differenzierte Ausgestaltung der Abschöpfung stehe in Einklang mit Art.
3 Abs. 1 GG.



                                          16/44

   Neben der Bundesregierung haben die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die           21
Monopolkommission sowie fünf Verbände von der Möglichkeit der Stellungnahme nach
§ 27a BVerfGG zu den Verfassungsbeschwerden schriftlich Gebrauch gemacht.

 Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bewertet die Erlösabschöpfung des         22
Strompreisbremsegesetzes kritisch. Sie stelle eine Kehrtwende in Richtung einer politisch
definierten Kostenregelung der Stromversorgung dar. Vorzugswürdig wäre eine Abschöp-
fung von sogenannten Zufallsgewinnen im Rahmen einer steuerlichen Lösung gewesen.
Die Monopolkommission sieht in dem massiven Anstieg der Strompreise ein die Erlösab-
schöpfung rechtfertigendes Marktversagen. Von den hohen Strompreisen habe wegen der
fehlenden Möglichkeit eines kurzfristigen Zubaus von Anlagen mit niedrigen Grenzkosten
kein Investitionssignal ausgehen können; wegen der über den Investitionserwartungen
liegenden Erlöse eines Teils der Stromerzeuger einerseits und der Belastungen der Strom-
verbraucher andererseits habe außerdem eine „extreme Ausnahmesituation“ vorgelegen.

 Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) erklärt in seiner Stellungnahme,      23
die großen Verwerfungen auf den Energiemärkten hätten aus Sicht der deutschen Industrie
staatliche Unterstützungsmaßnahmen dringend erforderlich gemacht, um die negativen
Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und die gesamte Gesellschaft möglichst im Rah-
men zu halten. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) erläu-
tert in seiner Stellungnahme die Funktionsweise der Stromgroßhandelsmärkte, enthält
sich aber einer eigenen Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der Erlösabschöpfung. Der
Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE), der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
und der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) halten die angegriffenen Regelungen für
verfassungswidrig und kritisieren insbesondere einen durch die Verpflichtung zur selb-
ständigen Ermittlung und Meldung der Abschöpfungsbeträge ausgelösten „immensen Um-
setzungsaufwand“.

   Auf ein Auskunftsersuchen des Bundesverfassungsgerichts haben die Bundesregie-           24
rung, die Europäische Kommission und die Bundesnetzagentur zur Vorbereitung der münd-
lichen Verhandlung schriftlich dazu Stellung genommen, inwieweit die Einheitspreisbil-
dung auf Grundlage der Grenzkosten (Merit Order) beim Stromhandel auf dem Spotmarkt
durch das Unionsrecht oder auf Grundlage des Unionsrechts rechtlich vorgeschrieben ist
und ob es im deutschen Recht Vorschriften dazu gibt.




 In der mündlichen Verhandlung am 24. September 2024 haben die Beschwerdeführer             25
und die Bundesregierung von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht. Als sach-
kundige Dritte im Sinne des § 27a BVerfGG haben sich die Europäische Kommission, das
Bundeskartellamt, die Bundesnetzagentur, die Monopolkommission, der Bundesverband
der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und die European Energy Exchange AG (EEX AG)
geäußert.

                                         17/44

 Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise zulässig.                                         26




 Die Beschwerdebefugnis ist gegeben, soweit sich die Beschwerdeführerinnen und Be-           27
schwerdeführer gegen § 14 Abs. 1 StromPBG (Pflicht zur Zahlung der Abschöpfungsbe-
träge), § 16 Abs. 1 StromPBG (Differenzierung der Erlösobergrenzen) und § 29 StromPBG
(Mitwirkungspflichten) wenden; im Übrigen fehlt es an einer Beschwerdebefugnis.

   Die Beschwerdebefugnis setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch          28
einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ver-
letzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffen-
heit (2) als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (3) den Begründungsanforde-
rungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein. Zu den Anforde-
rungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behauptete
Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und
konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Soweit das Bundesverfassungsge-
richt für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss
anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegrif-
fene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. - Bundes-
notbremse I; 159, 355 <375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II).

   a) Die Beschwerdeführer waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Ver-            29
fassungsbeschwerden am 8. März 2023 (1 BvR 460/23) und am 3. April 2023 (1 BvR 611/23)
gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 159, 223 <269 Rn. 86> zum maßgeblichen Zeitpunkt).
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG musste der Abschöpfungsbetrag für den Abrechnungs-
zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 zum 15. August 2023 gezahlt wer-
den. Es war somit klar abzusehen, dass und wie die Beschwerdeführer in der Zukunft be-
troffen sein würden (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 f. Rn. 58 f.> m.w.N.). Auch die unmittelbare
Betroffenheit besteht, weil die angegriffenen Regelungen keines weiteren Vollzugsakts
bedürfen (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>).

    Hingegen wird eine Selbstbetroffenheit nicht hinsichtlich aller angegriffenen Rege-      30
lungen und hinsichtlich aller Grundrechtsrügen hinreichend aufgezeigt.

     Die Beschwerdeführer sind als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus         31
erneuerbaren Energien, die nicht unter die Bereichsausnahmen des § 13 Abs. 3 StromPBG
fallen, Adressaten der angegriffenen Regelungen. Sie haben hinreichend dargetan, selbst
Erlösabschöpfungen zu unterliegen, auch wenn die Darlegungen nicht den gesamten Ab-
rechnungszeitraum umfassen. Denn ein Ausgleich zwischen Überschusserlösen und nega-
tiven Beträgen ist gemäß § 14 Abs. 3 StromPBG nur für den hier nicht einschlägigen Fall
einer Korrektur der Überschusserlöse um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften nach

                                          18/44

§ 17 StromPBG vorgesehen. Aus dem Ansatz fiktiver oder tatsächlich anhand von Vermark-
tungsverträgen erzielter Erlöse nach den §§ 16, 18 StromPBG werden hingegen keine „ne-
gativen Überschusserlöse“ errechnet (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 94).

     Hingegen fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Selbstbetroffenheit, soweit     32
die Beschwerdeführer rügen, der bei Geltung der Stichtagsregelung des § 18 Abs. 1 Strom-
PBG (1) und der „Konzernklausel“ nach § 18 Abs. 3 Satz 1 StromPBG (2) bestehende Zwang,
bei der Ermittlung der Überschusserlöse fiktive Erlöse im Sinne des § 16 Abs. 1 StromPBG
anstelle der aufgrund von Vermarktungsverträgen tatsächlich erzielten Erlöse anzusetzen,
führe zu unverhältnismäßig hohen Abschöpfungen mit teils erdrosselnder Wirkung und zu
einer mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz nicht mehr zu vereinbarenden rückwir-
kenden Belastung, soweit deshalb die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für 20 Jahre
garantierte Vergütung unterschritten werde (3). Auch mit dem Vorbringen, die Abschöp-
fung erstrecke sich teilweise auf Erlöse aus Vermarktungsverträgen, die schon vor dem
durch die kriegsbedingte Gasknappheit ausgelösten Anstieg der Strompreise geschlossen
worden seien, zeigen sie eine eigene Betroffenheit nicht den Darlegungsanforderungen
entsprechend auf (4).

     Nach § 18 Abs. 1 StromPBG können bei der Ermittlung der Überschusserlöse die auf-        33
grund von anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen tatsächlich erzielten Erlöse nur
dann anstelle der fiktiven Erlöse im Sinne von § 16 Abs. 1 StromPBG angesetzt wer-
den, wenn sie auf einem vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen
Vermarktungsvertrag beruhen (Stichtagsregelung). Eine Ausnahme gilt nach § 18 Abs. 2
StromPBG für ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommene Anlagen. Die Beschwerde-
führer haben nicht dargelegt, dass sie selbst dem Anwendungsbereich der Stichtagsrege-
lung unterfallen. Eine vormalige Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 460/23, die an-
gegeben hatte, für ihre beiden Windparks im November 2022 Verträge für das Jahr 2023
geschlossen zu haben, hat ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen.

    Die Beschwerdeführer haben auch nicht hinreichend dargetan, dass sie selbst nach          34
§ 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 StromPBG gehindert sind, Überschusserlöse
anhand tatsächlich erzielter Erlöse zu ermitteln.

 Nach dieser Regelung können die tatsächlich erzielten Erlöse dann nicht anstelle der fik-    35
tiven Erlöse nach § 16 StromPBG berücksichtigt werden, wenn sie auf anlagenbezogenen
Vermarktungsverträgen beruhen, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Abs. 2 StromPBG
geschlossen sind; dazu können etwa die Gesellschafter des Betreibers der Stromerzeu-
gungsanlage oder mit einem seiner Gesellschafter verbundene Unternehmen zählen
(„Konzernklausel“). Zwar wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 4 im Verfahren 1 BvR
460/23 vorgebracht, dass Strom auf der Grundlage eines Vermarktungsvertrags mit einem
konzernverbundenen Abnehmer veräußert worden sei. Damit ist jedoch noch nicht plausi-
bel dargetan, dass die aus diesem Vertrag resultierenden Erlöse nicht anstelle der fiktiven


                                          19/44

Erlöse berücksichtigt werden können. Denn nach § 18 Abs. 3 Satz 2 StromPBG ist diese Mög-
lichkeit auch bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen unter Gesamtschuldnern
dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an
einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat.
Die Beschwerdeführerin zu 4 trägt selbst vor, dass der konzernverbundene Abnehmer die
durch sie an ihn veräußerten Strommengen weiterveräußert hat. Sie hätte deshalb darle-
gen müssen, weshalb die „Konzernklausel“ des § 18 Abs. 3 Satz 1 StromPBG sie gleichwohl
nachteilig betrifft, etwa weil die Weiterveräußerung nicht durch einen anlagenbezogenen
Vermarktungsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 1 StromPBG erfolgte und die Ausnahme des § 18
Abs. 3 Satz 2 StromPBG daher nicht greift. Daran fehlt es.

       Da die Beschwerdeführer somit nicht aufgezeigt haben, dass ihnen selbst die Option         36
für den Ansatz tatsächlich erzielter Erlöse verschlossen ist, haben sie auch nicht dargetan,
wegen des Zwangs zum Ansatz fiktiver Erlöse selbst übermäßigen Erlösabschöpfungen mit
dem möglichen Verlust gesetzlich garantierter Vergütungen zu unterliegen oder einer ge-
gen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden erdrosselnden Wirkung der Abschöpfung ausgesetzt zu
sein. Damit geht zugleich die – ohnehin pauschal gehaltene – weitere Rüge ins Leere, die
nach § 16 Abs. 1 StromPBG maßgeblichen fiktiven Erlöse stellten keinen geeigneten Maß-
stab zur Ermittlung von Überschusserlösen dar. Denn mit der Regelung des § 18 StromPBG
besteht die Option zum Ansatz der tatsächlich erzielten Erlöse.

 Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt einen Nachteil aus dem             37
Ansatz fiktiver statt tatsächlich erzielter Erlöse bei der Ermittlung der Überschusserlöse hin-
reichend dargelegt haben. Das setzte voraus, dass die tatsächlich erzielten Erlöse geringer
sind als die nach § 16 Abs. 1 StromPBG maßgeblichen fiktiven Erlöse. In diesem Fall kann
sich aus der Differenz zwischen den die tatsächlichen Erlöse übersteigenden fiktiven Erlö-
sen und den nach § 16 Abs. 1 StromPBG anzusetzenden Erlösobergrenzen ein Überschusser-
lös ergeben, der tatsächlich nicht erzielt wurde. Der Eintritt entsprechender Nachteile ist
aber jedenfalls mit Blick auf die Stichtagsregelung fraglich. Denn wegen der ab Januar
2023 rasch sinkenden Strompreise dürften die Erlöse, die auf der Grundlage von nach dem
Stichtag vertraglich vereinbarten Preisen erzielt wurden, in der Regel jedenfalls nicht unter
den fiktiven Erlösen gelegen haben. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb es bei
nach dem 1. November 2022 geschlossenen Verträgen trotz Kenntnis des vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ansatzes fiktiver Erlöse auf Grundlage der Marktpreise nicht möglich gewe-
sen sein sollte, flexible, an den Börsenpreisen ausgerichtete Preisvereinbarungen zu tref-
fen.

       Die Beschwerdeführer rügen in der Sache als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, die Ab-       38
schöpfung erstrecke sich teilweise auf Erlöse aus Vermarktungsverträgen, die bereits vor
dem Ukraine-Krieg geschlossen worden seien; insoweit sei eine Abschöpfung nicht ge-
rechtfertigt, weil keine kriegsbedingt entstandenen Überschusserlöse vorlägen. Sie zeigen



                                            20/44

jedoch nicht substantiiert auf, inwiefern sie selbst durch Abschöpfungen von Erlösen be-
troffen sind, die losgelöst vom kriegsbedingten Strompreisanstieg entstanden sind, weil
sie auf langfristigen Vermarktungsverträgen beruhen. Zwar hat die Beschwerdeführerin zu
7 im Verfahren 1 BvR 460/23 vorgetragen, für einen ihrer drei Windparks bereits am 8. Juni
2021 einen bis 31. Dezember 2022 laufenden Vertrag zur Abnahme von Strom geschlossen
zu haben. Sie zeigt jedoch nicht auf, weshalb sie dadurch nachteilig betroffen sein sollte.
Dazu hätte Anlass bestanden. Denn es ist angesichts der Erlösobergrenze gemäß § 16
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 18 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG nicht erkennbar, dass bei Nutzung der
nach § 18 Abs. 1 StromPBG eröffneten Option zur Ermittlung von Überschusserlösen nach
Maßgabe der aus diesem Vertrag tatsächlich erzielten Erlöse eine Abschöpfung überhaupt
angefallen wäre.

   Die Verfassungsbeschwerden lassen nicht erkennen, dass die Abgrenzung der zur Ab-          39
schöpfung herangezogenen, am Strommarkt tätigen Unternehmen (a) oder die Ausgestal-
tung der Erlösobergrenzen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 StromPBG (b) und der Sicher-
heitszuschläge nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4, § 17 und § 18 Abs. 1 Nr. 3 StromPBG (c)
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnten.

    Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, die Abgrenzung der zur Erlösabschöp-          40
fung herangezogenen Stromerzeuger nach § 13 Abs. 3 StromPBG entspreche nicht dem für
Sonderabgaben geltenden finanzverfassungsrechtlichen Gebot der Bildung einer homo-
genen Gruppe mit besonderer Sachnähe zu der zu finanzierenden öffentlichen Aufgabe,
der Sache nach auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, wird jedenfalls
die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt.

 Auch wenn man davon ausgeht, dass nicht die Erneuerbare-Energien-Anlagen der Be-             41
schwerdeführer zu dem massiven Anstieg der Strompreise und einer daraus folgenden Be-
lastung der Letztverbraucher mit hohen Stromkosten beigetragen haben, sondern insbe-
sondere die Gaskraftwerke, deren kriegsbedingt massiv angestiegene Grenzkosten nach
dem Preisbildungsmechanismus der Merit Order den Einheitspreis für alle Kraftwerke in die
Höhe getrieben haben (zum Preisbildungsmechanismus Rn. 87 f.), begründet dies keine
mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Maßgeblich für die Auswahl der zur Erlösabschöp-
fung herangezogenen Kraftwerke war nämlich nicht der Preisanstieg als solcher, sondern
der Umstand, dass aufgrund der Einheitspreisbildung die Betreiber von Erneuerbare-Ener-
gien-Anlagen denselben hohen Strompreis erzielen konnten wie die Gaskraftwerke, ob-
wohl ihre Grenzkosten im Zuge des Ukraine-Krieges nicht oder zumindest nicht entspre-
chend angestiegen waren. Dadurch konnten nach Einschätzung des Gesetzgebers die Be-
treiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen außergewöhnliche, weit oberhalb ihrer Inves-
titionserwartungen liegende Erlöse erzielen. Diese sogenannten Überschusserlöse sollten
abgeschöpft werden, um einen Ausgleich zugunsten der kriegsbedingt außergewöhnlich
belasteten Stromverbraucher herzustellen (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 3 f., 70, 91 f.;
EU-NotfallVO, Erwägungsgründe Nr. 23 bis 25, 27 bis 30; unten Rn. 91 f.).


                                            21/44

 Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass auch die Betreiber von Gaskraftwerken         42
im Zuge des Ukraine-Krieges vergleichbare „Überschusserlöse“ erzielt hätten. Soweit da-
rauf verwiesen wird, dass auch die Betreiber von Steinkohlekraftwerken hohe Gewinne
erzielt hätten, weil deren Grenzkosten ebenfalls nicht derart massiv angestiegen seien wie
diejenigen der preissetzenden Gaskraftwerke, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
den bei Verabschiedung des Gesetzes maßgeblichen Gründen, dass auch die Preise für den
Brennstoff „Steinkohle“ stark angestiegen seien und dass bei einer Einbeziehung der Stein-
kohlekraftwerke in die Abschöpfung die noch teureren Gaskraftwerke verstärkt zur De-
ckung des Strombedarfs hätten eingesetzt werden müssen (vgl. BTDrucks 20/4915
S. 155). Soweit schließlich darauf hingewiesen wird, dass auch die Gewinne der von den
Beschwerdeführern konkret benannten Betreiber moderner Gas- und Dampfturbinenkraft-
werke angestiegen seien, fehlt hinreichender Vortrag dazu, dass die dargelegten Gewinn-
steigerungen nicht nur einzelfallbezogen aufgetreten sind und ob diese Gewinne – worauf
es angesichts der Zielsetzung der Erlösabschöpfung ankommt (Rn. 91 f.) – außerhalb der
Investitionserwartungen liegen.

    Auch wird nicht hinreichend deutlich, dass die Ausgestaltung der Erlösobergrenzen          43
nach § 16 Abs. 1 StromPBG gleichheitswidrig sein könnte.

     Das gilt einmal hinsichtlich der Rüge, die einheitliche Anknüpfung der Erlösobergren-     44
zen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den für das Niveau
der Garantievergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz maßgeblichen „anzule-
genden Wert“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a StromPBG stelle eine gleichheitswidrige
Benachteiligung der Betreiber von nach dem 1. Januar 2017 genehmigten Anlagen gegen-
über den Betreibern von zuvor genehmigten Anlagen dar.

 Die Anknüpfung der Erlösobergrenze an den „anzulegenden Wert“ dient dem Erhalt der            45
Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, damit die Wirtschaftlichkeit der Anla-
gen gesichert ist, keine Investitionssignale gefährdet werden und das mit Blick auf die För-
dergarantie durch Investitionen betätigte Vertrauen nicht enttäuscht wird (BTDrucks
20/4685, S. 95 f.). Zwar trifft es zu, dass der mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017
vollzogene Wechsel von einer gesetzlichen Vorgabe der garantierten Förderung zu deren
Festlegung als Ergebnis eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens zu einer Ab-
senkung der Fördersätze von Strom aus erneuerbaren Energien geführt hat (vgl. die Ände-
rungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - EEG 2014 vom 21. Juli 2014, BGBl I S. 1066,
durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Ener-
gien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober
2016, BGBl I S. 2258). Jedoch erhalten die Anlagenbetreiber auch mit dem Ergebnis des
wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens die Förderung, die sie selbst bei ihrer Inves-
titionsentscheidung für notwendig erachteten. Weshalb sich aus Art. 3 Abs. 1 GG gleich-
wohl ein Differenzierungsgebot entlang der zum 1. Januar 2017 erfolgten Umstellung der
EEG-Förderung ergeben sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar.


                                          22/44

 Das gilt auch, soweit sie darauf verweisen, dass die in einer Ausschreibung erzielten         46
Werte teilweise nur dann auskömmlich seien, wenn zusätzliche Einnahmen aus Vermark-
tungsverträgen erzielt würden. Nach dem Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und
Energie soll mit der Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG gerade dieser Situation Rech-
nung getragen werden. Danach sind bei einer Option des Betreibers auf Berücksichtigung
der tatsächlichen Erlöse in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StromPBG als Erlösober-
grenze mindestens 8 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von
1 Cent pro Kilowattstunde anzusetzen; mit höheren Erlösen habe vor Beginn der Krise kein
Anlagenbetreiber rechnen können (BTDrucks 20/4915, S. 49 f., 150). Dies wird von den Be-
schwerdeführern nicht substantiiert in Abrede gestellt.

     Die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht hinreichend auf-    47
gezeigt, soweit gerügt wird, der Ansatz einer Erlösobergrenze von 10 Cent pro Kilowatt-
stunde für nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderte Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StromPBG
stelle eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung gegenüber baugleichen geförderten An-
lagen mit einer Vergütungsgarantie dar, bei denen als Erlösobergrenze der anzulegende
Wert maßgeblich sei. Den Verfassungsbeschwerden kann nicht entnommen werden, in-
wiefern es sich hier um vergleichbare Fallgruppen handelt. Wie ausgeführt entspricht der
anzulegende Wert bei geförderten Anlagen der der jeweiligen Investitionsentscheidung
zugrundeliegenden Garantieförderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei den un-
geförderten Anlagen wurden die Investitionsentscheidungen jedoch losgelöst von einer
solchen Förderung getroffen. Folglich musste der Gesetzgeber die Erlösobergrenze nach
einem anderen – allgemeinen – Wert bestimmen, bei dem die Rentabilität der Investition
und des Betriebes hinsichtlich aller ungeförderten Anlagen sicher gewährleistet ist. Für be-
reits ausgeförderte Anlagen ging es um die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des wei-
teren Betriebs. Dass der Ansatz von 10 Cent pro Kilowattstunde gemessen an dieser Ziel-
setzung unvertretbar hoch sein könnte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.

    § 16 Abs. 1 Nr. 3 StromPBG setzt unterschiedliche Erlösobergrenzen für Dezember            48
2022 und für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 15. April 2023 (Verlängerung der Laufzei-
ten von Kernkraftwerken) fest. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromPBG wird die
Erlösobergrenze für den Verlängerungszeitraum um 2 Cent pro Kilowattstunde heraufge-
setzt, soweit Mehrkosten dadurch entstehen, dass vertraglich bereits vereinbarte Dekon-
taminationsarbeiten am Primärkreislauf wegen der Verlängerung der Laufzeiten über den
31. Dezember 2022 hinaus verschoben werden müssen (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 96 f.;
20/4915, S. 46, 149). Die Beschwerdeführer rügen als gleichheitswidrig, dass bei den an-
deren Stromerzeugungsarten vergleichbare einzelfallbezogene Aufschläge nicht vorgese-
hen seien. Ihrem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass bei anderen
Stromerzeugungsarten überhaupt vergleichbare Situationen bestehen, die Anlass zu ein-
zelfallbezogenen Aufschlägen auf die Erlösobergrenze hätten geben können.



                                          23/44

     Hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StromPBG wird als gleichheitswidrig beanstandet,     49
dass sich die für Braunkohlekraftwerke geltende Erlösobergrenze an den ältesten Anlagen
mit den höchsten Emissionskosten orientiere, die tatsächlichen Emissionskosten aber in al-
ler Regel niedriger seien. Bei den Erneuerbare-Energien-Anlagen sei hingegen bei der
Festlegung der Erlösobergrenze nicht von den teuersten Anlagen ausgegangen worden.

 Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Vergleichbarkeit der Sachver-        50
halte. Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil bei Erneuerbare-Energien-Anla-
gen keine Emissionskosten anfallen, die als Ansatz für eine darauf gestützte Heraufsetzung
der Erlösobergrenzen hätten dienen können (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 97, 120). Hierzu
verhalten sich die Verfassungsbeschwerden nicht.

    Dem Beschwerdevorbringen kann nicht hinreichend deutlich entnommen werden,               51
dass die Ausgestaltung der Sicherheitszuschläge nach § 16 Abs. 1 und 4, § 17 und § 18
Abs. 1 Nr. 3 StromPBG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

     Es wird als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, dass für Kraftwerke zur Ver-    52
stromung fester Biomasse ein Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowattstunde gelte
(§ 16 Abs. 1 StromPBG), während gemäß § 16 Abs. 4 StromPBG bei Biogasanlagen ein Si-
cherheitszuschlag von 9 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden sei. Diese Differenzierung
sei nicht gerechtfertigt, weil der maßgebliche Grund für den Ansatz eines erhöhten Sicher-
heitszuschlags bei Biogasanlagen, nämlich die stark gestiegenen Kosten für die Einsatz-
stoffe, auch für die Verstromung der entsprechenden Einsatzstoffe in Biomasseanlagen
greife. Dort würden die Einsatzstoffe als feste Biomasse verbrannt. Damit ist eine Gleich-
heitswidrigkeit jedoch nicht hinreichend dargetan. Denn bei einer derart vergleichbaren
Interessenlage hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob § 16 Abs. 4 StromPBG
insoweit analog auch auf Biomasseanlagen angewendet werden kann.

     Die Verfassungsbeschwerden sehen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ferner darin,     53
dass sich der beim Ansatz von fiktiven Erlösen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StromPBG gel-
tende Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowattstunde beim Ansatz tatsächlicher Erlöse
aus anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 StromPBG auf 1
Cent pro Kilowattstunde verringere. Insoweit rügen sie zum einen, die Art und Weise der
Stromvermarktung spiele mit Blick auf den Zweck der Sicherheitszuschläge, sicherzustel-
len, dass es auch bei einer Fehleinschätzung der Kosten nicht zu einer unverhältnismäßi-
gen Abschöpfung komme, keine Rolle (1). Zum anderen rügen sie eine nicht zu rechtferti-
gende Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Berücksichtigung tatsächlicher Erlöse nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 StromPBG bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen gegenüber der
nach § 17 StromPBG möglichen Korrektur des nach § 16 StromPBG ermittelten Über-
schusserlöses im Fall von Absicherungsgeschäften, die den Sicherheitszuschlag von 3 Cent
pro Kilowattstunde unberührt lasse. Sowohl anlagenbezogene Vermarktungsverträge als



                                          24/44

auch Absicherungsgeschäfte dienten der mittel- oder langfristigen finanziellen Absiche-
rung der Stromerzeugung. Aus dem gleichen Grund sei es auch nicht zu rechtfertigen, dass
nur Verluste aus Absicherungsgeschäften gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1
StromPBG mit späteren Überschusserlösen ausgeglichen werden könnten, nicht jedoch
Verluste aus anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen (2). Hinsichtlich dieser von den
Verfassungsbeschwerden gebildeten Vergleichsgruppen wird nicht substantiiert dargetan,
dass es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (vgl. BVerfGE 130, 151
<174 f.>).

     Soweit die Ungleichbehandlung auf die gleiche Zwecksetzung der Sicherheitszu-             54
schläge sowohl beim Ansatz fiktiver als auch beim Ansatz tatsächlich erzielter Erlöse ge-
stützt wird, lassen die Verfassungsbeschwerden außer Acht, dass die Sicherheitszuschläge
neben der Vermeidung unverhältnismäßig hoher Abschöpfungen bei Fehleinschätzungen
der Stromerzeugungskosten auch Ineffizienzen im Dispatch (Kraftwerkeinsatzplanung)
verhindern sollen, die dann auftreten können, wenn Stromkraftwerke zur Vermeidung von
Nachteilen durch die Abschöpfung ihre Stromerzeugung reduzieren (vgl. BTDrucks
20/4685, S. 95, 100). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, weshalb mit der Verhinde-
rung von Ineffizienzen im Dispatch kein tragfähiger Differenzierungsgrund vorliegen soll.
Das Risiko einer Reduktion der Stromerzeugung zur Vermeidung von Nachteilen durch die
Abschöpfung dürfte geringer sein, wenn die Überschusserlöse nicht auf der Grundlage ge-
schätzter fiktiver Erlöse, sondern bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen anhand
der tatsächlich erzielten Erlöse ermittelt werden.

     An einer hinreichenden Darlegung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt es           55
auch, soweit auf eine Ungleichbehandlung bei der Absenkung des Sicherheitszuschlags
und der Möglichkeit der Kompensation von Verlusten im Anwendungsbereich des § 17
StromPBG verwiesen wird.

 Im Unterschied zu auf konkrete Anlagen bezogenen Vermarktungsverträgen, bei denen             56
die Ermittlung der Überschusserlöse gemäß § 18 Abs. 1 StromPBG auf der Grundlage der
nach diesen Verträgen tatsächlich erzielten Erlöse erfolgt, wird gemäß § 17 StromPBG der
nach § 16 StromPBG auf der Grundlage fiktiver Erlöse erzielte Überschusserlös nach Maß-
gabe der Anlagen 4 und 5 des Strompreisbremsegesetzes (vgl. § 17 Nr. 1 und 2 StromPBG)
um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften korrigiert; diese Anlagen enthalten ausführ-
liche Regelungen über die für die Anwendung des § 17 StromPBG maßgebliche Ermittlung
der Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 120 ff.). Vor diesem
Hintergrund hätte etwa der naheliegenden Frage nachgegangen werden müssen, ob die
unterschiedliche Höhe der Sicherheitszuschläge durch unterschiedliche Möglichkeiten ge-
rechtfertigt sein könnte, die jeweilige Erlössituation zutreffend einzuschätzen. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der Rüge einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbe-
handlung mit Blick auf die Möglichkeit zur Kompensation von Verlusten.



                                          25/44

 Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität wird von        57
den Verfassungsbeschwerden eingehalten.

    Danach müssen über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus             58
zunächst alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
ergriffen werden, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im fachge-
richtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Das gilt auch für Rechtssatzverfas-
sungsbeschwerden, obwohl unmittelbar gegen Gesetze fachgerichtlicher Rechtsschutz re-
gelmäßig an sich nicht offensteht. Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbehelfen
kann eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klä-
rung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des Fachrechts ermöglicht.
Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die angegriffenen Vorschriften Rechtsbegriffe ent-
halten, von deren Auslegung und Anwendung maßgeblich abhängt, inwieweit die ange-
griffenen Vorschriften eine tatsächliche und rechtliche Beschwer zur Folge haben. Die In-
anspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist also insbesondere dann geboten,
wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens die Klärung fachrechtli-
cher Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der
verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen ist, deren Beantwortung also nicht allein von
der Auslegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 159, 223 <273
f. Rn. 101> m.w.N.).

    Ausgehend davon bedurfte es nicht der vorherigen Anrufung der Fachgerichte. Jeden-        59
falls mit der zentralen Rüge der Unvereinbarkeit der Erlösabschöpfung mit der Finanzver-
fassung und dem Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen wird die Verfas-
sungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen insgesamt in Frage gestellt, ohne dass es
auf einzelne fachrechtliche Auslegungsfragen ankommt. Daher sind insoweit allein verfas-
sungsrechtliche Fragen aufgeworfen (vgl. BVerfGE 159, 223 <274 f. Rn. 103>).




 Die unmittelbar gegen Vorschriften des am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Strom-       60
preisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512) gerichteten Verfassungsbe-
schwerden sind am 8. März 2023 und am 3. April 2023 und damit innerhalb der Jahresfrist
des § 93 Abs. 3 BVerfGG eingegangen. Verfristet ist allerdings die erstmals mit Schriftsatz
vom 14. August 2024 der Sache nach erhobene Rüge einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässi-
gen Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber den nicht zur Erlösabschöpfung
herangezogenen Unternehmen der Energieversorgung. Davon abgesehen fehlt insoweit
jede Darlegung, inwiefern die angegebenen Gewinnsteigerungen von Energieversorgern
mit den hier maßgeblichen Überschusserlösen vergleichbar sein könnten.




                                          26/44

 Die angegriffenen Regelungen sind durch die EU-Notfallverordnung nicht vollständig              61
unionsrechtlich vorgegeben, sondern bewegen sich innerhalb des durch die Verordnung
eröffneten Umsetzungsspielraums, so dass sie am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen
sind (vgl. BVerfGE 152, 152 <168 f. Rn. 39, 42> - Recht auf Vergessen I; 155, 119 <162 ff.
Rn. 83 ff.> - Bestandsdatenauskunft II; 158, 170 <183 Rn. 23> - IT-Sicherheitslücken).

 Zwar gibt die EU-Notfallverordnung vor, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der An-        62
wendung einer Obergrenze für Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maß-
nahmen zu verwenden sind, mit denen die Auswirkungen der hohen Strompreise auf die
Stromendkunden abgemildert werden, und dass hierfür Haushaltsmittel nur dann einge-
setzt werden dürfen, wenn die Überschusserlöse nicht ausreichen, um die Stromendkun-
den angemessen zu unterstützen (Art. 10 Abs. 1 und 3 EU-NotfallVO). Für die Umsetzung
dieser Vorgaben steht den Mitgliedstaaten jedoch ein erheblicher Spielraum zu, den der
Bundesgesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen genutzt hat. So übernimmt das
Strompreisbremsegesetz nicht die in Art. 6 Abs. 1 EU-NotfallVO normierte einheitliche Er-
lösobergrenze von 18 Cent pro Kilowattstunde, sondern setzt die Erlösobergrenzen gemäß
der in Art. 8 Abs. 1 Buchstaben a und b EU-NotfallVO eröffneten Möglichkeit bezogen auf
die verschiedenen Stromerzeugungsarten unterschiedlich fest (§ 16 Abs. 1 StromPBG). Ein
Gestaltungsspielraum steht den Mitgliedstaaten auch für die Ausgestaltung der Maßnah-
men zur Entlastung der Letztverbraucher von Strom zur Verfügung. Das Strompreisbremse-
gesetz nutzt die in Art. 10 Abs. 4 Buchstaben c und d EU-NotfallVO beispielhaft genannte
Möglichkeit, die Strombezugskosten für die Letztverbraucher auch für eine begrenzte
Menge des verbrauchten Stroms zu senken und dafür den Stromversorgern einen Ausgleich
zu gewähren (vgl. §§ 4, 20 StromPBG). Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Art.
6 Abs. 4 EU-NotfallVO entscheiden, ob sie Überschusserlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung
des Stromaustauschs oder danach abschöpfen; bei einer späteren Abschöpfung des Über-
schusserlöses darf der Staat die Entlastung der Letztverbraucher vorfinanzieren
(EU-NotfallVO, Erwägungsgrund Nr. 31). Diesen Spielraum hat der Bundesgesetzgeber da-
hingehend genutzt, dass die Letztverbraucher bereits ab März 2023 – auch für Januar und
Februar 2023 – entlastet wurden (§ 49 StromPBG), während die Überschusserlöse erst ab
dem 15. August 2023 zu zahlen waren (§ 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG); die unionsrechtlich
eröffnete Möglichkeit der Vorfinanzierung der Verbraucherentlastung mit staatlichen Mit-
teln bis zum Eingang der Abschöpfungsbeträge ist in § 25 StromPBG geregelt (dazu näher
Rn. 72 ff.).


                                             C.

 Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, nicht begründet. Die zulässig gerüg-          63
ten Regelungen in § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 29 StromPBG greifen zwar in das Grund-
recht der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (I). Der Eingriff ist aber sowohl formell
(II) als auch materiell verfassungsgemäß (III).


                                           27/44

  Die zulässig gerügten Regelungen greifen in das von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete          64
Grundrecht auf Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ein.

    Der Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet.                    65

  Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen als einheitliches Grundrecht das Recht, den         66
Beruf als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung frei zu wählen
und auszuüben (vgl. BVerfGE 101, 331 <346 f.>). Die Berufsfreiheit steht entsprechend
Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu (vgl. BVerfGE
97, 228 <253>; 161, 63 <89 Rn. 43>). „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist
und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Eine Ausprägung
der Berufsfreiheit ist die „Unternehmensfreiheit“ im Sinne freier Gründung und Führung
von Unternehmen, welche die Freiheit umfasst, die unternehmerische Berufstätigkeit or-
ganisatorisch und vertraglich zu gestalten (vgl. BVerfGE 50, 290 <363 ff.>; 123, 186 <238
f.>; 138, 261 <284 f.>; 161, 63 <89 Rn. 43>; stRspr). Dazu gehört die Freiheit, grundsätzlich
Erlöse im Wege freier Preisbildung zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 106,
275 <298>; 114, 196 <244 >; 117, 163 <181>; 134, 204 <222 f. Rn. 66 f.>) und die beruflich
erbrachte Leistung zu verwerten (vgl. BVerfGE 97, 228 <253>).

  Die Berufsfreiheit umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Mitwirkungspflichten bei der Er-        67
füllung öffentlicher Aufgaben wie Ermittlungs-, Auskunfts-, Berichts- und Dokumentations-
pflichten, die unmittelbar an eine berufliche Tätigkeit anknüpfen und mit spürbaren admi-
nistrativen Lasten verbunden sind (vgl. zur Indienstnahme Privater für öffentliche Aufga-
ben BVerfGE 22, 380 <383 f.>; 30, 292 <312 ff.>; 68, 155 <170 ff.>; 114, 196 <244>; 161, 1
<34 ff. Rn. 71 ff.>).

    Die zulässig gerügten Regelungen des Strompreisbremsegesetzes zur Abschöpfung               68
von Überschusserlösen und zu den darauf bezogenen Mitteilungspflichten greifen in die
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Der hier in Rede stehende Betrieb von
Stromerzeugungsanlagen stellt eine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Tätigkeit
dar (vgl. BVerfGE 155, 238 <276 Rn. 93> und 161, 63 <89 Rn. 43> für Windenergieanlagen).
Zwar beschränkt die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht die Freiheit der betroffenen
Betreiber von Kraftwerken zur Angebotsgestaltung. Durch die mit der Abschöpfung der
über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden Veräußerungserlöse bewirkte Decke-
lung der Erlöse wird jedoch in die Erlöserzielung durch Preisgestaltung eingegriffen.

 Auch die von den Beschwerdeführern angegriffene, überwiegend bußgeldbewehrte                   69
(§ 43 Abs. 1 Nr. 5 StromPBG) Inanspruchnahme bei der Feststellung der Überschusserlöse
nach § 29 StromPBG greift in die Berufsfreiheit der betroffenen Kraftwerksbetreiber ein.
Mit den in dieser Vorschrift enthaltenen zahlreichen Pflichten zur Selbstveranlagung wer-



                                           28/44

den den betroffenen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen erhebliche, ihre Berufsaus-
übungsfreiheit über die Pflicht zur Zahlung von Überschusserlösen hinaus weiter ein-
schränkende administrative Verfahrenslasten auferlegt (vgl. BVerfGE 161, 1 <36 Rn. 75> -
Übernachtungsteuer; zur Gewichtung dieser Belastungen unten Rn. 114, 125).




 Die angegriffenen Regelungen über die von den Betreibern von Stromerzeugungsanla-               70
gen zu zahlenden Überschusserlöse (§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 29 StromPBG) sind for-
mell verfassungsgemäß. Der Bund kann sich insoweit auf seine Sachgesetzgebungskom-
petenz für das Energiewirtschaftsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG berufen.
Die von den Betreibern der Stromerzeugungsanlagen zu zahlenden Überschusserlöse
(§ 14 Abs. 1 StromPBG) haben keine Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes, sondern
sind Gegenstand einer staatlichen Intervention in den Strommarkt durch Umverteilung von
am Markt erzielten Erlösen unter privaten Marktteilnehmern (1). Daher bedarf es für die
angegriffenen Regelungen keiner Steuergesetzgebungskompetenz (Art. 105 Abs. 1 GG);
eine Sachgesetzgebungskompetenz reicht aus (2). Die angegriffenen Regelungen sind als
staatliche Intervention in den Strommarkt von der Sachgesetzgebungskompetenz des Bun-
des für das Energiewirtschaftsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt (3).

    Mit der Abschöpfung der Überschusserlöse erzielt der Bund keine Einnahmen. Rege-             71
lungsgegenstand ist vielmehr eine Umverteilung von Erlösen aus dem Verkauf von Strom
zwischen einem Teil der Stromerzeuger und den Stromverbrauchern.

     Der Gesetzgeber hat die unionsrechtliche Vorgabe, gewisse Obergrenzen überstei-             72
gende Erlöse abzuschöpfen und die Abschöpfungsbeträge zur Entlastung der Stromend-
kunden von hohen Stromkosten zu verwenden (Art. 10 Abs. 1 EU-NotfallVO), wie folgt um-
gesetzt: Die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen 90 Prozent der von ihnen im
Wege der Selbstveranlagung (vgl. § 29 StromPBG) ermittelten Überschusserlöse gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG an die Netzbetreiber zahlen, an deren Netz ihre Stromerzeu-
gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist. Diese Zahlungspflicht besteht auch dann al-
lein gegenüber den Netzbetreibern, wenn die Bundesnetzagentur bei einem Versäumnis
der Mitteilungs- und Zahlungspflichten die Überschusserlöse nach § 41 Abs. 1 Satz 2
StromPBG gegenüber dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbetreibern
festsetzt; die Zahlung muss dann an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geleistet
werden, § 41 Abs. 5 Satz 1 StromPBG (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 114). Nach § 22 Abs. 1
StromPBG haben die Übertragungsnetzbetreiber gegenüber den Netzbetreibern in Höhe
der von diesen vereinnahmten Überschusserlöse einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich
der Belastungen, die ihnen aus der Erfüllung des gegen sie gerichteten Anspruchs der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 20 StromPBG auf Erstattung der von diesen
den Stromverbrauchern gewährten Entlastung von den Stromkosten (§ 4 Abs. 1 StromPBG)
entstehen. Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepub-


                                           29/44

lik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach dem Strom-
preisbremsegesetz (§ 25 StromPBG). Zur Abwicklung dieser Zwischenfinanzierung haben
die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesrepublik Deutschland einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag geschlossen (§ 25 Satz 2 StromPBG).

    Im Rahmen dieses privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus (BTDrucks 20/4685,               73
S. 3 f.) stehen die Abschöpfungsbeträge dem Bund weder während (aa) noch nach (bb) der
Verbraucherentlastung als Einnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Sie
dienen vielmehr einer Umverteilung (c).

     Für den zeitlichen Anwendungsbereich der Entlastung der Verbraucher von den                 74
Stromkosten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 (§ 3 Abs. 1 StromPBG) folgt dies aus
§ 25 Satz 2 StromPBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 des öffentlich-rechtlichen Vertra-
ges. Danach müssen die Übertragungsnetzbetreiber bei der monatlichen Prognose der zur
Erfüllung des Vorauszahlungsanspruchs der Versorger nach § 22a Abs. 1 StromPBG notwen-
digen Abschlagszahlungen aus der Zwischenfinanzierung die von den Netzbetreibern er-
langten Abschöpfungsbeträge kostenmindernd in Ansatz bringen. Auf diese Weise trägt die
Abschöpfung der Überschusserlöse zur Entlastung der Verbraucher bei, ohne eine Aufkom-
menswirkung für den Bund zu entfalten. Die Bundesnetzagentur hat entsprechend in der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass die unterhalb der monatlichen Kosten für die Ent-
lastung liegenden Abschöpfungsbeträge nicht verwendet worden seien, um während des
Entlastungszeitraums die Zwischenfinanzierung des Bundes zurückzuführen (siehe zu den
monatlichen Auszahlungen des Bundes an die Übertragungsnetzbetreiber auch BTDrucks
20/10597, S. 3).

     Für die Zeit nach Ende des zeitlichen Anwendungsbereichs der Entlastung der Ver-            75
braucher ist in § 7 Abs. 2 Satz 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt, dass Abschöp-
fungsbeträge, die von den Übertragungsnetzbetreibern nach der gemäß § 24 Abs. 2
StromPBG gegenüber dem Bund durchzuführenden Abrechnung ihrer tatsächlichen Ein-
nahmen und ihrer tatsächlichen Ausgaben nach dem Strompreisbremsegesetz noch verein-
nahmt werden, bis zur Höhe der erhaltenen aber noch nicht zurückgeführten Zwischenfi-
nanzierung an den Bundeshaushalt abzuführen sind. Damit werden dem Bundeshaushalt
jedoch keine Einnahmen zugeführt, sondern der Anspruch des Bundes auf Rückzahlung der
Zwischenfinanzierung nach § 25 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des
öffentlich-rechtlichen Vertrags erfüllt, welche die Übertragungsnetzbetreiber erhalten ha-
ben, um ihrer Verpflichtung gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Er-
stattung der den Stromverbrauchern gewährten Entlastung von den Stromkosten nach-
kommen zu können. Solche Rückzahlungen haben keine Aufkommenswirkung zugunsten
staatlicher Haushalte (vgl. BVerfGE 81, 156 <186 f.>). Hier gleichen sie lediglich Rückzah-
lungsansprüche des Bundes aus, die diesem aus der darlehensähnlichen Vorfinanzierung
der nicht ihm selbst, sondern nach § 20 StromPBG den Übertragungsnetzbetreibern oblie-
genden Pflicht zustehen, den Anspruch der Stromversorger auf Erstattung ihrer Leistungen


                                           30/44

zur Entlastung der Stromverbraucher auch mit den von ihnen vereinnahmten Abschöp-
fungsbeträgen zu erfüllen. Ohnehin besteht nach der Abrechnung aller tatsächlichen Aus-
gaben mit dem Bund kein Rechtsgrund dafür, den Übertragungsnetzbetreibern die dann
noch eingehenden Abschöpfungsbeträge zu belassen.

    Somit dienen die Abschöpfungsbeträge nach dem objektiven Regelungsgehalt der an-           76
gegriffenen Vorschriften nicht der Erzielung von Einnahmen durch den Bund zur Mitfinan-
zierung der Entlastung der Stromverbraucher von den hohen Stromkosten, wie die Be-
schwerdeführer meinen. Vielmehr werden sie auf der Grundlage privater Rechtsbeziehun-
gen von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über die Netzbetreiber, Übertra-
gungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zu den Stromver-
brauchern „gewälzt“. Regelungsgegenstand ist also eine Umverteilung unter Privaten, die
darin besteht, dass den Stromerzeugern ein Teil ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom
entzogen und letztlich über eine Entlastung von den Stromkosten auf die Stromverbrau-
cher übertragen wird. Das gilt auch, soweit nach der Abrechnung der den Übertragungs-
netzbetreibern aus der Umsetzung des Strompreisbremsegesetzes entstandenen Einnah-
men und Ausgaben noch Abschöpfungsbeträge vereinnahmt werden sollten, die dann an
den Bundeshaushalt abzuführen sind. Wie dargelegt geht es insoweit nur um den Aus-
gleich eines Rückzahlungsanspruchs des Bundes aus der Vorfinanzierung einer den Über-
tragungsnetzbetreibern obliegenden Aufgabe (Rn. 75).

    Für diese Umverteilung unter Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten des Staa-           77
tes bedarf es keiner Steuergesetzgebungskompetenz. Eine Sachgesetzgebungskompetenz
reicht aus.

    Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar-      78
stellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer ist
somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten
Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens er-
hoben wird (vgl. BVerfGE 137, 1 <17 Rn. 41>; 149, 222 <248 f. Rn. 53>; 161, 1 <37
Rn. 78>; 161, 63 <99 f. Rn. 73>). Hier fehlt es – wie dargelegt – bereits an dem Merkmal der
Einnahmeerzielung.

    Nicht unter die Steuergesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG fallen nichtsteuerli-        79
che Abgaben; diese stehen in einem Spannungsverhältnis zur Finanzverfassung. Deren
Ordnungs- und Schutzfunktion würde gefährdet, wenn Bund und Länder unter Berufung
auf ihre Sachgesetzgebungskompetenz beliebig Einnahmen außerhalb der finanzverfas-
sungsrechtlichen Verteilungsregelungen erschließen und dazu Einzelne zusätzlich zu ihrer
Inanspruchnahme zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten durch Steuern
zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen könnten (vgl. BVerfGE 55, 274 <302 ff.>; 78,


                                          31/44

249 <266 f.>; 92, 91 <113 f.>). Daher bedarf es für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben
eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen
Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 124, 235 <243 ff.>; 135, 155 <206 ff.>; 137, 1 <20 f.
Rn. 48 f.>; 149, 222 <254 f. Rn. 65 f.>; 158, 282 <328 Rn. 113>). Bewirken Zahlungspflich-
ten hingegen – wie hier – eine Umverteilung unter Privaten ohne Aufkommenswirkung zu-
gunsten des Staates, berührt dies weder die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung noch
das Gebot der Lastengleichheit bei der Finanzierung der staatlichen Aufgaben. Dies gilt
auch, wenn Zahlungspflichten zwischen Privaten begründet werden, um Gemeinwohlbe-
lange zu verfolgen, die nicht auf einen Interessenausgleich unter Privaten bezogen sind
(vgl. BVerfGE 114, 196 <250>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 -, Rn. 13 ff.; BGHZ 201, 355 <358> zur EEG-Umlage; zum grund-
rechtlichen Schutz in solchen Fällen Rn. 105).

    Als Umverteilung von Erlösen aus dem Stromverkauf unter den Teilnehmern am Strom-           80
markt unterfällt die angegriffene Maßnahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
das Recht der Energiewirtschaft als Teilbereich des Rechts der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG.

    Der Begriff „Recht der Wirtschaft“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist weit zu ver-   81
stehen (vgl. BVerfGE 5, 25 <28 f.>; 116, 202 <215>; 135, 155 <196 Rn. 101>; 161, 63 <94
Rn. 60>; stRspr). Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die
wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die
sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des
wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 <148 f.>; 116, 202 <215 f.>; 135,
155 <196 Rn. 101>; 161, 63 <94 Rn. 60>; stRspr; zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Grundlage
für die Regelung wirtschaftsbezogener Sonderabgaben vgl. BVerfGE 82, 159 <182>; 124,
348 <364>). Der Begriff umfasst danach nicht nur die Organisation der Wirtschaft sowie der
Wirtschaftszweige und wirtschaftenden Personen, sondern die Steuerung und Lenkung der
Wirtschaft insgesamt (vgl. BVerfGE 161, 63 <94 Rn. 60>).

  Dem Recht der „Energiewirtschaft“ unterfallen diejenigen Regelungen, die spezifisch die       82
wirtschaftliche Betätigung in diesem in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich benannten
Wirtschaftszweig betreffen. Dazu gehören Regelungen zur Organisation der Energiewirt-
schaft und der handelnden Rechtssubjekte, soweit sie nicht – gesellschaftsrechtlich – un-
mittelbar die Ausgestaltung der in dieser Branche tätigen Gesellschaften zum Gegenstand
haben, außerdem die Erzeugung und Verteilung von Energie, die Regulierung der Energie-
preise sowie Maßnahmen zur Energiesicherung und zur Energieeinsparung (vgl. BVerfGE
161, 63 <95 Rn. 62> m.w.N.; siehe zum Recht der Energiewirtschaft Szczekalla, in: Bonner
Kommentar, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Rn. 136 <Dez. 2020>; Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
Art. 74 Rn. 240 <Sep. 2022> ; Oeter/Münkler, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 74
Rn. 74 f., 89).



                                           32/44

    Danach sind die angegriffenen Vorschriften vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1            83
Nr. 11 GG umfasst, auf den grundsätzlich auch Regulierungen des Strommarktes gestützt
werden können (vgl. BVerfGE 161, 63 <95 Rn. 62>). Sie zielen nach ihrem objektiven Rege-
lungsgehalt auf eine Intervention in den Strommarkt durch Umverteilung von am Markt er-
zielten Erlösen aus dem Verkauf von Strom.




 Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführer      84
ist auch materiell verfassungsgemäß. Er ist gerechtfertigt, weil die angegriffenen Rege-
lungen einem legitimen Ziel dienen (1) und zur Erreichung dieses Ziels geeignet (2), erfor-
derlich (3) und angemessen sind (4).

    Mit dem Grundrechtseingriff werden verfassungsrechtlich legitime Ziele verfolgt. Nach       85
dem Willen des Gesetzgebers (näher dazu BVerfGE 150, 244 <276 Rn. 74>; 161, 63 <93
Rn. 57>; 167, 163 <212 f. Rn. 115> - Contergan II) dient die Umverteilung eines Teils der
von den Stromerzeugern durch die Veräußerung von Strom erwirtschafteten Erlöse auf die
Stromverbraucher (oben Rn. 72) einem Ausgleich der Interessen dieser Marktteilnehmer.
Die Stromerzeuger sollen den Teil ihrer Erlöse, der ihre Investitionserwartungen über-
steigt, an die durch den krisenbedingten massiven Anstieg der Stromkosten belasteten
Stromverbraucher abgeben. Damit knüpft der Gesetzgeber an die Preisbildung am Strom-
markt an und reagiert auf die Folgen, die die Gasverknappung 2022 für den Markt und die
Verbraucher hatte (a), um so einen in seinen Augen angemessenen Interessenausgleich
herbeizuführen (b).

    Die Preisbildung am Strommarkt sowie die Auswirkungen der Gasverknappung im                 86
Zuge des Ukraine-Krieges stellen sich wie folgt dar (vgl. Schwintowski/Brömmelmeyer,
NZKart 2023, S. 201 <203>; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Ausar-
beitung WD 5 - 3000 - 119/22, S. 7 ff. sowie die Stellungnahmen der Europäischen Union,
der Bundesnetzagentur und der Monopolkommission):

     Der Referenzpreis für Strom wird auf dem sogenannten Day-Ahead-Markt gebildet,             87
dem Leitmarkt des EU-Stromhandelssystems. Dort werden die Strompreise für die Stunden
des Folgetages im Wege einer börslichen Auktion für die jeweilige Gebotszone festgelegt.
Die Zuschläge werden entsprechend dem aktuellen Strombedarf nach einem Algorithmus
in der Reihenfolge der ansteigenden variablen Grenzkosten der Erzeuger (insbesondere
Brennstoffkosten) zu einem einheitlichen Preis für alle Nachfrager erteilt (Merit Order). Die
zur Deckung des Strombedarfs zuletzt eingesetzten Anlagen mit den höchsten Grenzkosten
– das sind bei hohem Strombedarf häufig Gaskraftwerke – bestimmen den in der Gebots-
zone geltenden Strompreis für alle an der Auktion erfolgreich teilnehmenden Stromerzeu-
ger unabhängig von der Höhe der Grenzkosten ihrer jeweiligen Anlagen. Je höher also die
für diese Einheitspreisbildung maßgeblichen Grenzkosten sind, desto höher sind die Ge-


                                           33/44

winne der Betreiber von Anlagen mit niedrigen Grenzkosten. Zu diesen gehören regelmä-
ßig insbesondere Erneuerbare-Energien-Anlagen ohne Brennstoffkosten wie Photovol-
taik- und Windkraftanlagen. Nach den Stellungnahmen und Äußerungen in der mündli-
chen Verhandlung handelt es sich um ein Verfahren freier marktwirtschaftlicher Preisbil-
dung, das Angebot und Nachfrage bestmöglich in ein Gleichgewicht bringt und wegen des
optimalen Einsatzes der Anlagen mit niedrigen Grenzkosten auch für die Stromverbraucher
besonders günstig ist.

 Die am Day-Ahead-Markt gebildeten Einheitspreise dienen zugleich als Referenzpreise            88
für den längerfristigen Stromhandel am Terminmarkt und sind darüber hinaus notwendige
Grundlage für den die Gebotszonen übergreifenden Handel von Strom innerhalb der Euro-
päischen Union. Wegen der zuletzt genannten Funktion für das unionsweite Stromhandels-
system („market coupling“) ist die Einheitspreisbildung in der Reihenfolge der ansteigen-
den Grenzkosten unionsrechtlich implizit vorgegeben (vgl. Art. 39 Abs. 2 Buchstabe a in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2015/1222 der
Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und
das Engpassmanagement <ABl. L 197, S. 24>; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 Buchstabe d
EU-NotfallVO).

     Auf der Grundlage dieses Einheitspreismechanismus hatte der im Februar 2022 be-            89
gonnene kriegerische Überfall Russlands auf die Ukraine eine massiv strompreissteigernde
Wirkung. Unmittelbar nach Beginn des Krieges verknappte sich das auf dem europäischen
Energiemarkt verfügbare Gas um mehr als die Hälfte. Infolgedessen schnellten die Gas-
preise und damit die Grenzkosten der Gaskraftwerke innerhalb kurzer Zeit extrem in die
Höhe; auch die Preise für andere fossile Brennstoffe wie Steinkohle stiegen erheblich an.
Dabei gaben die Gaskraftwerke mit ihren überaus hohen Grenzkosten nicht selten den Ein-
heitspreis vor. Dies hatte zur Folge, dass der durchschnittliche Börsenpreis für Strom in der
Spitze im August 2022 auf bis das Zehnfache des Durchschnittspreises im Jahr 2021 und das
Fünffache des entsprechenden Vorjahresmonats anstieg. Dementsprechend konnten die
Betreiber von Anlagen, deren Grenzkosten von den kriegsbedingten Verwerfungen auf
dem Gasmarkt unbeeinflusst blieben, außerordentlich hohe Gewinne erzielen. Zu diesen
gehören insbesondere die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die Strom ohne
die Verwendung von fossilen Brennstoffen erzeugen können.

     Auf Seiten der Verbraucher löste der Ukraine-Krieg, der in seiner Dimension als „Zei-      90
tenwende“ verstanden wurde (Regierungserklärung von Bundeskanzler Scholz am
27. Februar 2022), mit den massiv gestiegenen Erdgas- und Strompreisen einen unerwar-
teten Kostenschock für Unternehmen und private Haushalte aus; die Situation wurde we-
gen der Unsicherheiten über die Möglichkeit, eine bezahlbare Energieversorgung der Un-
ternehmen und privaten Haushalte aufrechterhalten zu können, als außergewöhnliche
Notsituation eingestuft (vgl. BTDrucks 20/9666, S. 13 f.). Die privaten und gewerblichen



                                           34/44

Stromverbraucher wurden dazu aufgerufen, jede mögliche Anstrengung zur Stromeinspa-
rung in den Haushalten und Büros sowie bei der Produktion zu nutzen (vgl. zur „Energie-
sparkampagne“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Pressemittei-
lungen vom 10. Juni 2022 und vom 13. Oktober 2022). Die am 1. September 2022 in Kraft
getretene Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame
Maßnahmen        (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung              -
EnSikuMaV vom 26. August 2022, BGBl I S. 1446) gab unter anderem eine Absenkung der
Mindesttemperaturen für bestimmte Arbeitsräume verbindlich vor.

    Die Abschöpfung der Überschusserlöse zielt auf eine Bewältigung dieser „außerge-          91
wöhnlichen Störung der Wirtschaftslage“ ab (vgl. BTDrucks 20/9666, S. 14). Nach Einschät-
zung des Unionsgesetzgebers und des deutschen Gesetzgebers handelt es sich bei den ho-
hen Erlösen, die auch diejenigen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen wegen der Ein-
heitspreisbildung erzielen konnten, deren Grenzkosten von den kriegsbedingten Verwer-
fungen auf dem Energiemarkt unbeeinflusst blieben, um Erlöse, die weit über die Erwar-
tungen bei der Investition hinausgehen und daher für einen wirtschaftlichen Anlagenbe-
trieb mit auskömmlichen Renditen nicht benötigt werden (vgl. EU-NotfallVO, Erwägungs-
grund Nr. 24; BTDrucks 20/4685, S. 3; „Überschusserlöse“). Diesen krisenbedingt erzielten
außergewöhnlichen Erlösen eines Teils der Stromerzeuger stünden die ebenfalls krisenbe-
dingten hohen Belastungen der privaten und gewerblichen Stromverbraucher gegenüber
(vgl. BTDrucks 20/4685, S. 4, 70). Die Monopolkommission spricht in ihrer Stellungnahme
vom 13. September 2024 insoweit von einer marktwidrigen Verteilung der finanziellen
Ressourcen zwischen Verbrauchern und diesen Stromerzeugern; daher wird der vorge-
nommene Interessenausgleich zwischen den krisenbedingt durch außerordentliche Erlöse
begünstigten Stromerzeugern und den krisenbedingt hoch belasteten privaten und ge-
werblichen Stromverbrauchern von der Monopolkommission befürwortet. Den Stromer-
zeugern sollten nach der gesetzgeberischen Konzeption diejenigen Erlöse entzogen und
auf die Stromverbraucher zur Entlastung von den hohen Stromkosten umverteilt werden,
die über einer an den begründeten Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg aus-
gerichteten Obergrenze lägen. Dabei solle die Erlösobergrenze so ausgestaltet werden,
dass für alle Stromerzeugungsarten ein auskömmlicher Betrieb gewährleistet bleibe und
keine Anlage wegen der Abschöpfung vom Markt genommen werden müsse (vgl.
EU-NotfallVO, Erwägungsgründe Nr. 25, 27 bis 30; BTDrucks 20/4685, S. 3 f., 70, 91 f.).

 Dieses Ziel setzt das Strompreisbremsegesetz um. Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm        92
insoweit nach Art. 8 Abs. 1 Buchstaben a und b EU-NotfallVO eingeräumten Spielraum ge-
nutzt und – abweichend von der einheitlichen Erlösobergrenze nach Art. 6 Abs. 1
EU-NotfallVO – unterschiedliche Erlösobergrenzen festgelegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
StromPBG), die sich an den Investitions- und Betriebskosten der einzelnen Stromerzeu-
gungsarten orientieren und zusammen mit Sicherheitszuschlägen die Wirtschaftlichkeit
der Stromerzeugung sicherstellen sollen (Rn. 45; vgl. BTDrucks 20/4685 S. 95). Das zeigt



                                          35/44

sich besonders deutlich an den für die Erneuerbare-Energien-Anlagen geltenden Erlös-
obergrenzen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a StromPBG), die sich mit dem „anzulegenden
Wert“ an der für 20 Jahre garantierten Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
und damit an den Investitionserwartungen orientieren (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 95 f.).
Die fiktiv an der Börse erzielbaren (§ 16 Abs. 1 StromPBG) oder die tatsächlich auf der
Grundlage anlagenbezogener Vermarktungsverträge erzielten Erlöse, die diese Obergren-
zen übersteigen, werden abgeschöpft und gelangen – wie dargelegt (Rn. 72) – über einen
privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus innerhalb der Elektrizitätswirtschaft von
den betroffenen Stromerzeugern über die Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den privaten und gewerblichen Stromverbrau-
chern.

    Die angegriffene Maßnahme ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. Hier-         93
für genügt bereits die Möglichkeit, dass die gesetzliche Regelung die Erreichung des Geset-
zeszwecks fördert (vgl. BVerfGE 156, 63 <116 Rn. 192>; 159, 223 <305 f. Rn. 185>; 161, 299
<367 f. Rn. 166>; stRspr). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die
Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig
auswirkt (BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N.; 161, 299 <367 f. Rn. 166>).

 Danach ist die angegriffene Maßnahme im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. Die            94
Abschöpfung der krisenbedingt erzielten, über die Investitionserwartungen hinausgehen-
den Erlöse eines Teils der Stromerzeuger und deren Umverteilung zugunsten der ebenfalls
krisenbedingt belasteten Stromverbraucher (Rn. 72 ff.) sowie deren Umsetzungsmechanis-
mus fördern den angestrebten Interessenausgleich.

    a) Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Gesetzeszweck erfordert.      95
Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen
Ziels zur Verfügung steht, das Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit
nicht stärker belastet (vgl. BVerfGE 148, 40 <57 Rn. 47>; 159, 223 <314 Rn. 203 f.>; 161,
299 <378 Rn. 187>; 162, 378 <428 Rn. 117>; stRspr; siehe auch BVerfGE 103, 172 <184 >;
113, 167 <259>). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zwecker-
reichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grund-
sätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser
bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch
im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren.

    Die Umverteilung von Überschusserlösen zugunsten der Stromverbraucher sowie der            96
Umsetzungsmechanismus sind im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung des Zieles
erforderlich, einen Ausgleich zwischen den durch die Auswirkungen der kriegsbedingten
Gasverknappung auf die Strompreisbildung besonders begünstigten Betreibern von Strom-
erzeugungsanlagen und den hierdurch besonders belasteten Stromverbrauchern herzu-
stellen.


                                          36/44

     Das für die betroffenen Stromerzeuger mildere Mittel der Verwendung von Haus-          97
haltsmitteln anstelle einer Erlösabschöpfung steht der verfassungsrechtlichen Erforder-
lichkeit ungeachtet der unionsrechtlichen Fragen schon deshalb nicht entgegen, weil
dadurch nur die Kostenlast auf die Allgemeinheit verschoben würde (vgl. BVerfGE 109, 64
<86>; 161, 299 <378>). Außerdem kann das Ziel eines Interessenausgleichs zwischen An-
lagenbetreibern und Stromverbrauchern nur durch eine Abschöpfung der Überschusser-
löse der Betreiber erreicht werden (Rn. 107).

     Ein Eingriff in den Mechanismus zur Preisbildung am Strommarkt durch eine Umstel-      98
lung der Preisbildung nach der Merit Order, bei der alle Stromerzeuger den gleichen, auf
dem Day-Ahead-Markt auf Grundlage der Grenzkosten ermittelten Preis erhalten („pay-as-
clear“), auf das Gegenmodell eines Gebotspreisverfahrens, bei dem jeder bezuschlagte An-
bieter von Strom nur den Preis erhält, zu dem er den Strom in der Auktion angeboten hat
(„pay-as-bid“), stellte – wiederum ungeachtet der unionsrechtlichen Fragen – ebenfalls
keine mildere und mindestens gleich wirksame Alternative dar.

 Das Gebotspreisverfahren wäre nur dann ein für die betroffenen Stromerzeuger milderes      99
Mittel, wenn ihnen bei Anwendung dieser Alternative Überschusserlöse verblieben, die
nach dem Strompreisbremsegesetz abgeschöpft würden. Der angestrebte Interessenaus-
gleich könnte in diesem Fall aber nur dann gleich wirksam erreicht werden, wenn die ver-
minderte Abschöpfung nicht mit einer geringeren Senkung des Strompreisniveaus und da-
mit der Stromkosten auf Seiten der krisenbedingt belasteten Stromverbraucher einher-
ginge. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebotspreisverfahren
zu einer Absenkung des Strompreisniveaus gegenüber dem Einheitspreisverfahren führt.
Vielmehr werden nach einhelliger Einschätzung der Europäischen Kommission, des Bun-
deskartellamtes und der Bundesnetzagentur im Rahmen des Einheitspreisverfahrens (vgl.
Rn. 87) die für die Verbraucher günstigsten Strompreise gebildet; auch dem massiven
Strompreisanstieg, der durch die plötzliche Gasverknappung im Zuge des Ukraine-Krieges
ausgelöst wurde, hätte durch ein Gebotspreisverfahren nicht besser begegnet werden
können. Denn bei diesem Verfahren müssten nach Einschätzung der sachverständigen Drit-
ten die Auktionsteilnehmer das Gebotsverhalten der Betreiber der zur Deckung des Strom-
bedarfs notwendigen Stromerzeugungsanlagen mit den höchsten Grenzkosten schätzen.
Den Zuschlag erhielten die Anlagenbetreiber mit der besten Schätzung. So sei es beim Ge-
botspreisverfahren etwa möglich, dass trotz starken Windes statt eines Windparks ein Koh-
lekraftwerk zur Deckung der Stromnachfrage eingesetzt werde, weil der Betreiber des
Windparks einen zu hohen Preis verlangt habe. Demgegenüber gewährleiste das Einheits-
preisverfahren, dass zu jedem Zeitpunkt nur die Anlagen mit den niedrigsten Grenzkosten
zum Einsatz kämen, die zur Deckung des Strombedarfs in dem betreffenden Zeitpunkt be-
nötigt würden.

    Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Ansatz von Erlösobergrenzen, die        100
sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientierten (§ 16


                                          37/44

Abs. 1 StromPBG), sei nicht erforderlich, weil als milderes Mittel eine für alle Stromerzeu-
gungsarten einheitliche Erlösobergrenze festgelegt werden könne, kann auch dem nicht
gefolgt werden. Die prognostische Einschätzung des Gesetzgebers, bei einer einheitlichen
Erlösobergrenze könnten entweder die Überschusserlöse nicht in gleichem Umfang abge-
schöpft oder müssten die berechtigten Investitionserwartungen der Betreiber von Strom-
erzeugungsanlagen mit hohen Grenzkosten enttäuscht werden mit der Folge noch höherer
Strompreise (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 95), hält sich innerhalb des ihm zustehenden Spiel-
raums.

 Eine für die Beschwerdeführer als Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen günsti-          101
gere einheitliche Erlösobergrenze wäre nur dann eine Alternative, die Dritte nicht stärker
belastet, wenn sie nicht unterhalb der in § 16 StromPBG für die anderen Stromerzeugungs-
arten festgelegten Obergrenzen läge. Dann müsste eine einheitliche Obergrenze von
28 Cent pro Kilowattstunde gelten, weil diese Obergrenze nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG
zur Deckung der Investitions- und Betriebskosten der Anlagen zur Erzeugung von Strom auf
der Basis von Mineralölprodukten notwendig ist (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 95). Diese Ober-
grenze läge weit über der in Art. 6 Abs. 1 EU-NotfallVO festgelegten einheitlichen Ober-
grenze von 18 Cent pro Kilowattstunde, die nach Einschätzung des Unionsgesetzgebers be-
reits deutlich über die bis zum Ukraine-Krieg erwarteten durchschnittlichen Preisspitzen
auf dem europäischen Strommarkt hinausgeht (EU-NotfallVO, Erwägungsgrund Nr. 28). Es
liegt nahe, dass eine einheitliche Erlösobergrenze in dieser Höhe kein mindestens gleich
wirksames Mittel zur Herstellung des bezweckten Interessenausgleichs wäre, weil ein er-
heblicher Teil der über den Investitionserwartungen liegenden Erlöse krisenbedingt be-
günstigter Stromerzeuger nicht als Überschusserlöse abgeschöpft und zugunsten der kri-
senbedingt belasteten Stromverbraucher verwendet werden könnte.

 Der Ansatz einer gleich wirksamen einheitlichen Erlösobergrenze, die so niedrig ange-         102
setzt würde, dass die Überschusserlöse in mindestens gleichem Umfang für den Interes-
senausgleich genutzt werden könnten wie nach der geltenden Regelung, wäre ebenfalls
keine taugliche Alternative. In diesem Fall würden nach der vertretbaren Einschätzung des
Gesetzgebers nicht nur die Betreiber von Anlagen mit höheren Grenzkosten als den Grenz-
kosten der Erneuerbare-Energien-Anlagen stärker belastet als bei den geltenden anlagen-
spezifischen Obergrenzen, sondern auch die Allgemeinheit durch den Anfall noch höherer
Strompreise, weil dann das Risiko bestünde, dass wegen des Ausfalls eines Teils der Strom-
erzeugungsanlagen vermehrt teure Gaskraftwerke zur Bedarfsdeckung genutzt werden
müssten.

   Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben.                                       103

    aa) Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im          104
engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwar-
tende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl.


                                          38/44

BVerfGE 155, 119 <178 Rn. 128> – Bestandsdatenauskunft II; 161, 299 <384 Rn. 203>; 166,
1 <71 Rn. 155>; 167, 163 <224 Rn. 146>; stRspr). Angemessen und damit verhältnismäßig
im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwi-
schen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfer-
tigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (vgl. BVerfGE 163, 107 <152
Rn. 119>; 167, 163 <224 Rn. 146>; stRspr).

      Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Umverteilung unter Privaten Gemeinwohlaufga-       105
ben, die außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegen, kann die Maßnahme
den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in
keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen (vgl. BVerfGE 77, 308
<337>; 81, 156 <198>; 85, 226 <236>; siehe auch BVerfGE 114, 196 <246, 249 f.> sowie
Britz/Müller, RdE 2003, S. 163 <167 ff.>).

    Danach stehen die Belastungen der Anlagenbetreiber aus der Abschöpfung von Über-        106
schusserlösen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, einen an den Investitionserwartungen
ausgerichteten Ausgleich zwischen den aufgrund einer Krise ganz außergewöhnlicher Di-
mension besonders begünstigten Stromerzeugern und den durch ebendiese Krise beson-
ders belasteten Stromverbraucherinnen und -verbrauchern herbeizuführen.

     Die Abschöpfung der Überschusserlöse muss den gesteigerten Anforderungen an eine       107
Umverteilung unter Privaten zur Verfolgung von Gemeinwohlzwecken nicht genügen.
Denn die Abschöpfung zielt darauf ab, das Ungleichgewicht zwischen den durch den mas-
siven Anstieg der Strompreise außergewöhnlich begünstigten Stromerzeugern und den
dadurch ebenfalls außergewöhnlich belasteten Stromverbrauchern durch eine Umvertei-
lung der über die Investitionserwartungen hinausgehenden Erlöse aus der Veräußerung
von Strom auszugleichen (Rn. 91 f.). Die beiden Seiten des Interessenausgleichs entsprin-
gen gleichermaßen dem spezifischen Preisbildungsmechanismus des Energiemarktes, der
seinerseits unter den außergewöhnlichen Krisenbedingungen den sonst mit einer markt-
lichen Preisbildung verbundenen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Markt-
teilnehmern nicht leisten konnte. Damit ist die Erlösabschöpfung aber notwendiger Be-
standteil eines unter privaten Teilnehmern des Strommarktes erfolgenden Interessenaus-
gleichs, der durch die Verwendung von Haushaltsmitteln nicht erreicht werden könnte. An-
ders als die Beschwerdeführer meinen, geht es also nicht nur um eine allgemeine, sozial-
und konjunkturpolitischen Interessen dienende Entlastung der Stromverbraucher, bei der
die Verwendung von Abschöpfungsbeträgen ohne weiteres durch den Einsatz von Haus-
haltsmitteln ersetzt werden könnte.

     Die zulässig angegriffenen Regelungen (Rn. 27) beeinträchtigen die Berufsaus-          108
übungsfreiheit der Beschwerdeführer auch ansonsten nicht unangemessen.




                                             39/44

     Die Abschöpfung der Überschusserlöse greift mit erheblichem Gewicht in die Berufs-       109
freiheit der betroffenen Stromerzeuger ein (a). Hinzu kommt die – einiges Gewicht aufwei-
sende – Beeinträchtigung der Berufsfreiheit infolge der administrativen Lasten, die mit den
Pflichten zur Selbstveranlagung nach § 29 StromPBG verbunden sind (b).

 (a) Der Erlösabschöpfung kommt erhebliches Eingriffsgewicht zu.                              110

 Dies folgt vor allem aus dem Umstand, dass auf Erlöse zugegriffen wird, die das Ergebnis     111
einer freien wettbewerblichen Preisbildung sind (vgl. BVerfGE 114, 196 <242 f.>). Nach
den eingereichten Stellungnahmen und den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung
ist der nach den höchsten Grenzkosten der zuletzt zur Deckung des Strombedarfs einge-
setzten Stromerzeugungsanlage bestimmte Einheitspreis der Preis, der Angebot und Nach-
frage möglichst kostengünstig in Übereinstimmung bringt (Gleichgewichtspreis). Diese
Funktion hat die Einheitspreisbildung auch während der durch den Ukraine-Krieg ausge-
lösten Verwerfungen auf dem Energiemarkt nicht verloren. Den abgeschöpften Erlösen lie-
gen damit Strompreise zugrunde, die auch in der gegebenen Krisensituation die geringst-
möglichen Preise zur Deckung des Strombedarfs waren.

 Das Gewicht des Eingriffs wird – neben der zum Teil beträchtlichen Höhe der Abschöp-         112
fungsbeträge – weiter dadurch verstärkt, dass den betroffenen Stromerzeugern der mas-
sive Anstieg der Strompreise nicht zugerechnet werden kann. Sie waren weder für die im
Zuge des Ukraine-Krieges entstandene Gasverknappung verantwortlich, noch waren ihre
Anlagen mit niedrigen Grenzkosten preissetzend.

 Deutlich eingriffsmindernd wirken hingegen die kurze Befristung der Erlösabschöpfung         113
auf sieben Monate (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG) sowie der Umstand, dass auf einen wesent-
lichen Teil der seit Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen außergewöhnlichen Erlöse
aus dem Stromverkauf nicht zugegriffen wird, weil die Strompreise im August 2022 ihren
Höhepunkt erreicht hatten, der erste Abrechnungszeitraum aber erst zum 1. Dezember
2022 begonnen hatte (§ 14 Abs. 1 StromPBG).

 (b) Die administrativen Lasten, die den betroffenen Stromerzeugern nach § 29 StromPBG        114
zur Selbstveranlagung der Überschusserlöse auferlegt sind, wie etwa die Mitteilung der
„Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündli-
cher Auflösung“ (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) oder die Mitteilung der „Berechnung des Über-
schusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege,
auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist“ (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG), stellen nicht
nur eine relevante zusätzliche Erschwernis der beruflichen Tätigkeit dar, sondern sind auch
mit finanziellen Belastungen von einigem Gewicht verbunden. Im Gesetzgebungsverfah-
ren wurde der finanzielle Aufwand der Stromerzeuger auf etwa 50 Millionen Euro ge-
schätzt (vgl. BTDrucks 20/4915, S. 3).




                                          40/44

    Dem bezweckten Ausgleich des Ungleichgewichts zwischen der krisenbedingten Be-           115
günstigung eines Teils der Stromerzeuger durch die Erzielung nicht erwartbarer Erlöse und
der krisenbedingten Belastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher durch hohe
Stromkosten kommt ebenfalls erhebliches Gewicht zu.

 Das folgt aus der außergewöhnlichen Dimension des auszugleichenden Ungleichge-              116
wichts sowie dem von den sachverständigen Dritten hervorgehobenen Umstand, dass die
krisenbedingten vorübergehenden Preisspitzen keine belastbare Anreizwirkung für pri-
vate Investitionen haben konnten. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung und
den vorliegenden Stellungnahmen stieg der Strompreis im Zuge des Ukraine-Krieges und
der dadurch ausgelösten Verknappung des verfügbaren Gases in der Spitze im August 2022
auf das Zehnfache des Durchschnittspreises im Jahr 2021 und das Fünffache des entspre-
chenden Vorjahresmonats an. Insbesondere für die hier in Rede stehenden Betreiber
von Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren Grenzkosten nicht vom Preis fossiler Brenn-
stoffe abhängen, bedeutete dies die Erzielung außergewöhnlicher Erlöse, die weit ober-
halb des für einen auskömmlichen Betrieb der Anlagen Notwendigen liegen. Dem stand
auf der Seite der Stromverbraucher ein unerwarteter „Kostenschock“ gegenüber, der als
Auslöser einer außergewöhnlichen Notlage verstanden wurde (oben Rn. 90 f.). Entschei-
dend für diese Wertung ist der Umstand, dass Strom kein Verbrauchsgut ist, auf das gege-
benenfalls auch verzichtet werden kann. Vielmehr ist die Sicherung einer noch bezahlba-
ren Versorgung mit Strom von elementarer Bedeutung, um existenzielle Lebensbedürf-
nisse decken und den Wirtschaftsstandort Deutschland erhalten zu können. Das Gewicht
mindernd wirkt allerdings, dass die Abschöpfungsbeträge in Höhe der erstattungsfähigen
Verwaltungskosten teilweise nicht für einen Ausgleich zwischen den krisenbedingt außer-
gewöhnlichen Erlösen eines Teils der Stromerzeuger und den außergewöhnlichen Belas-
tungen der Verbraucher zur Verfügung stehen.

     Ausgehend davon steht die Beeinträchtigung der Unternehmensfreiheit der von der         117
Abschöpfung betroffenen Stromerzeuger nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Dring-
lichkeit des öffentlichen Interesses an einer Umverteilung der am Strommarkt erzielten au-
ßergewöhnlich hohen Erlöse zugunsten der durch die hohen Stromkosten außergewöhn-
lich belasteten privaten und gewerblichen Stromverbraucher.

 (a) Allerdings ist eine Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem         118
Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleich-
gewicht bringt, mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensfreiheit
rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbil-
dung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren
Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen. Die hier vorgenommene Um-
verteilung ist jedenfalls angesichts der Spezifika der hier vorliegenden Ausnahmesituation
angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchs-



                                          41/44

gut. Die hohen Preise haben bei Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeid-
bare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst (aa) und die Erlöse der in Anspruch ge-
nommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen
(bb), ohne dass die Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten
(cc).

 (aa) Wie bereits ausgeführt, stand den krisenbedingt erzielten außergewöhnlichen Erlö-      119
sen eines Teils der Stromerzeuger eine außergewöhnlich angespannte Lage der privaten
und gewerblichen Stromverbraucher gegenüber, weil deren noch bezahlbare Versorgung
mit dem elementaren Lebens- und Wirtschaftsgut „Strom“ infolge des massiven Anstiegs
der Strompreise gefährdet war (Rn. 90).

 (bb) Die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit niedrigen Grenzkosten wie insbe-          120
sondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen haben infolge des durch Gasverknappung im
Zuge des Ukraine-Krieges ausgelösten massiven Anstiegs der Einheitspreise Erlöse erzielt,
die in extremer Weise über dem Niveau liegen, das für sie erwartbar war und für einen
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb mit auskömmlichen Renditen benötigt wurde (vgl.
EU-NotfallVO, Erwägungsgrund Nr. 24); das haben die in der mündlichen Verhandlung ab-
gegebenen Äußerungen der sachverständigen Dritten bestätigt. Die Abschöpfung ist nach
der vertretbaren, von den Beschwerdeführern nicht substantiiert angegriffenen Einschät-
zung des Gesetzgebers auch auf die Erlöse beschränkt, die die berechtigten Investitionser-
wartungen vor dem Ukraine-Krieg überschreiten. Die in § 16 Abs. 1 StromPBG festgelegten
Obergrenzen, oberhalb derer die erzielten Erlöse abgeschöpft werden, bilden nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers typisiert für die verschiedenen Stromerzeugungsarten die
Erlöse ab, die den Investitionserwartungen der Anlagenbetreiber vor dem Ukraine-Krieg
entsprechen und einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb gewährleisten (vgl. BTDrucks
20/4685, S. 95). So dient etwa die Anknüpfung der Erlösobergrenze für Erneuerbare-Ener-
gien-Anlagen an den „anzulegenden Wert“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a StromPBG) zu-
sammen mit den Sicherheitszuschlägen dem Erhalt der für 20 Jahre garantierten Förderung
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, die Grundlage für die Investitionsentscheidung
war (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 69, 95). Soweit die Betreiber Erneuerbarer-Energien-Anla-
gen auf eine Berücksichtigung ihrer tatsächlichen, auf der Grundlage von Vermarktungs-
verträgen erzielten Erlöse optieren, gilt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG eine Erlösober-
grenze von mindestens 8 Cent pro Kilowattstunde. Ausweislich des Berichts des Ausschus-
ses für Klimaschutz und Energie soll diese Regelung Fällen Rechnung tragen, in denen in
einer Ausschreibung sehr niedrige Werte geboten worden seien, die nur mit zusätzlichen
Einnahmen aus einem Vermarktungsvertrag wirtschaftlich auskömmlich seien; mit höhe-
ren Erlösen als 8 Cent pro Kilowattstunde habe vor Beginn der Krise kein Anlagenbetreiber
rechnen können (vgl. BTDrucks 20/4915, S. 49 f., 150).

 (cc) Besonders hohe, über die Investitionserwartungen hinausgehende Gewinne oder Er-        121
löse aus der Veräußerung eines knappen Guts können eine wichtige marktwirtschaftliche


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Funktion erfüllen, wenn sie Anreize zu verstärkten Investitionen setzen und damit eine die
ursprüngliche Knappheit überwindende preisdämpfende Ausweitung des Angebots bewir-
ken (vgl. Langenmayr, StuW 2023, S. 70 unter Hinweis auf die Investitionssignale der au-
ßerordentlich hohen Gewinne aus der Veräußerung von FFP2-Masken zu Beginn der
Corona-Pandemie; vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Nr.
15/22, Stand: 13. Oktober 2022). An der Aufrechterhaltung solcher Investitionssignale
kann ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen, das dem öffentlichen Interesse an
einer Umverteilung der über die Investitionserwartungen hinausgehenden Erlöse zuguns-
ten der durch besonders hohe Preise für ein elementar bedeutsames Gebrauchsgut belas-
teten Verbraucher entgegensteht.

 Nach einhelliger Einschätzung der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachver-          122
ständigen Dritten und der vorliegenden Stellungnahmen wären die hier abgeschöpften
Überschusserlöse jedoch nicht geeignet gewesen, entsprechende Investitionssignale aus-
zusenden. Der krisenbedingte Anstieg der Strompreise und damit auch das Entstehen von
Überschusserlösen erfolgte plötzlich. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass
die extrem hohen Strompreise von langer Dauer sein würden. Eine kurzfristige Reaktion
auf die nicht erwartete Situation stark gestiegener Gaspreise durch Zubau von Kraftwerken
mit niedrigen Grenzkosten war wegen der langen Dauer solcher Vorhaben nicht möglich.
Wegen der Unsicherheit der zukünftigen Preisentwicklung bestand auch kein Anreiz für In-
vestoren, auf den Anfall der Überschusserlöse mit Planungen für den Bau neuer, bisher
nicht geplanter Anlagen mit niedrigen Grenzkosten zu reagieren (vgl. Monopolkommis-
sion, Policy Brief, Ausgabe 10, Oktober 2022, S. 2 f., 5).

 (b) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Mitwirkungspflichten der Unter-      123
nehmen bei der Abschöpfung der Überschusserlöse und deren Wälzung über die Netzbe-
treiber, Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den Ver-
brauchern einen hohen administrativen Aufwand auslösen.

 (aa) Die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensfreiheit darf nicht durch unmit-      124
telbar berufsbezogene, mit hohen administrativen Belastungen einhergehende Mitwir-
kungspflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unangemessen beeinträchtigt wer-
den (vgl. Rn. 67). Hieran besteht auch ein öffentliches Interesse.

 (bb) Hier wird das Eingriffsgewicht der Erlösabschöpfung zum einen durch den unmittel-       125
bar berufsbezogenen administrativen Aufwand erhöht, der den betroffenen Stromerzeu-
gern durch die Selbstveranlagung der Überschusserlöse entsteht und bei diesen insgesamt
zu einer finanziellen Belastung von geschätzt etwa 50 Millionen Euro führt (Rn. 114). Diese
und weitere, in den Größenordnungen aus den Drucksachen ersichtliche administrative
Lasten sind gemessen an den nach den Angaben der Bundesregierung in der mündlichen
Verhandlung genannten tatsächlich erzielten Abschöpfungsbeträgen von rund 750 Millio-
nen Euro erheblich. Allerdings kommt es auf eine solche rückblickende Betrachtung hier


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nicht an. Denn der Gesetzgeber musste zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung
des Gesetzes in einer Situation der Ungewissheit eine gesichert effektive Abhilfe schaffen;
dabei hat er den ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht überschrit-
ten (vgl. BVerfGE 68, 193 <220>). Deshalb und wegen der kurzen Befristung der Maßnahme
(vgl. BVerfGE 159, 355 <439 f. Rn. 197 ff.>) durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass
Überschusserlöse in deutlich größerem Umfang zugunsten der Stromverbraucher zu ver-
teilen sein werden.




         Harbarth                          Ott                            Christ



          Radtke                          Härtel                          Wolff



                      Eifert                                Meßling




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