                                      Leitsätze

               zum Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024

                                    - 1 BvL 1/24 -

                               Krankenhausvorbehalt


1. Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in
   Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind an strenge Vo-
   raussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig.

2. Die mit den fachrechtlichen Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen verbun-
   denen Eingriffe in das Grundrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten aus Art. 2
   Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

3. Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in
   einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zu-
   lässig.

4. Die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des Schutzes vor Zwangsmaß-
   nahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher
   Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, der Verhinderung von auf
   Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnah-
   men und der Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung sind legitim
   und grundrechtlich fundiert.

5. Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären
   Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen. Eine Ausnahme ist geboten,
   soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der aus-
   nahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären
   Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen
   der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen
   und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der
   Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Kranken-
   hausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung ein-
   schließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden
   oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträch-
   tigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich ge-
   schützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.




                                        1/63

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                         Verkündet
                                                                           am 26. November 2024
- 1 BvL 1/24 -
                                                                                   Heine
                                                                         Regierungshauptsekretärin
Krankenhausvorbehalt
                                                                             als Urkundsbeamtin
                                                                             der Geschäftsstelle




                                    IM NAMEN DES VOLKES

                                       In dem Verfahren
                             zur verfassungsrechtlichen Prüfung,



ob es mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz folgenden Schutzpflicht des Staates
unvereinbar ist, dass § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei
solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung,
in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich
ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten
und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden

                 - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs
                           vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 -

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –
        unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
                                Präsident Harbarth,
                                           Ott,
                                           Christ,
                                           Radtke,
                                           Härtel,
                                           Wolff,
                                           Eifert,
                                           Meßling



                                             2/63

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 durch


                                       Urteil


für Recht erkannt:

    1. § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
       Fassung      des      Gesetzes     zur      Änderung       der     materiellen
       Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur
       Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017
       (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) und § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des
       Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (Bundesgesetzblatt I
       Seite 882) sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes
       unvereinbar, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen
       Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären
       Aufenthalts     in   einem      Krankenhaus      durchzuführen,    erhebliche
       Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger
       Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen
       bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht
       sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret
       erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung
       voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant
       reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der
       körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten
       Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.

    2. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.

    3. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des
       31. Dezember 2026 verpflichtet.




                                          3/63

                                       Inhaltsverzeichnis

                                                                                         Rn.

A. Sachbericht                                                                             1
B. Zulässigkeit                                                                           64
C. Entscheidung über die Rechtsfrage: Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG    92
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit                                                          94
II. Schutzbereich und Eingriff                                                            99
III. Rechtfertigung                                                                      108
   1. Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG                                      109
   2. Legitime Zwecke                                                                    112
      a) Maßstab                                                                         113
      b) Subsumtion                                                                      116
         aa) Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld                           117
         bb) Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch
            multiprofessionelle Teams                                                    118
         cc) Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht
             erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen                                   119
         dd) Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung                     121
    3. Geeignetheit                                                                      123
    4. Erforderlichkeit                                                                  133
    5. Angemessenheit                                                                    138
        a) Maßstab                                                                       139
        b) Subsumtion                                                                    141
           aa) Schwere des Eingriffs                                                     142
           bb) Gewicht der verfolgten Zwecke                                             150
           cc) Gesamtabwägung                                                            153
              (1) Regelfall                                                              154
              (2) Fehlen einer Ausnahmeregelung                                          155
           dd) Unmöglichkeit verfassungskonformer Auslegung                              165
    D. Rechtsfolgen                                                                      168




                                               4/63

                                         G rün de:




 Das Vorlageverfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7      1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2426, nachfolgend:
BGB a.F.; auch im Übrigen werden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der fachrechtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts
als Betreuungsgericht und des Beschwerdegerichts im Ausgangsverfahren maßgeblichen
Jahr 2022 in Geltung standen, durch den Zusatz „a.F.“ und solche, die mit Jahresbeginn
2023 in Kraft traten, mit dem Zusatz „n.F.“ bezeichnet). Diese vom 22. Juli 2017 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2022 geltende Vorschrift bestimmte, dass ärztliche Zwangsmaß-
nahmen gegenüber Betreuten nur dann einwilligungsfähig sind, wenn sie im Rahmen ei-
nes stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden, in dem die gebo-
tene medizinische Versorgung der Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbe-
handlung sichergestellt ist. Durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Re-
form des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl I S. 882) wurde
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. durch die wortlautidentische Vorschrift des § 1832
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. ersetzt.




 1. Die hier zur Überprüfung ihrer Verfassungskonformität gestellte Vorschrift des § 1906a   2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. wurde mit dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässig-
keitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbe-
stimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 eingeführt. Dabei knüpfte der Gesetzge-
ber ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Betreuten erstmals nicht an die Voraussetzung, dass
diese im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung der Betreuten durchgeführt
werden. § 1906a BGB a.F. lautete wie folgt:

         § 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaß-
         nahmen
         (1) 1Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-
         handlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten
         (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangs-
         maßnahme nur einwilligen, wenn
         1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um
         einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,




                                           5/63

        2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen
        oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme
        nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
        3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen
        des Betreuten entspricht,
        4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzuläs-
        sigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztli-
        chen Maßnahme zu überzeugen,
        5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den
        Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
        6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwar-
        tenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
        7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufent-
        halts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versor-
        gung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung
        sichergestellt ist, durchgeführt wird.
        2
         § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner
        Pflichten verhindert ist.
        (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Ge-
        nehmigung des Betreuungsgerichts.
        (3) 1Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme
        zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2Er hat den
        Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
        (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die
        Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem
        stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Ab-
        satz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
        (5) 1Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangs-
        maßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen
        voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in
        diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 2 Im Übrigen gelten die Absätze
        1 bis 3 entsprechend.

 2. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Betreuungsgerichts und   3
des Landgerichts im Ausgangsverfahren maßgeblichen Jahr 2022 stellen sich die entschei-
dungserheblichen Vorschriften für ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Betreu-
ungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie folgt dar:

 a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,   4
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn




                                           6/63

einen Betreuer (vgl. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). § 1896 BGB a.F. lautete auszugsweise
wie folgt:

         § 1896 Voraussetzungen
         (1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder ei-
         ner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angele-
         genheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreu-
         ungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Be-
         treuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Soweit der
         Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegen-
         heiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljäh-
         rigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kund-
         tun kann.
         (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht be-
         stellt werden.
         (2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen
         die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, so-
         weit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtig-
         ten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder
         durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,
         ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
         […]

 Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein        5
ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme; vgl.
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), kann ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis in
die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Die einzelnen Voraussetzungen für die Ein-
willigung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme legt § 1906a Abs. 1 Satz 1
BGB a.F. fest. Eine dieser Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen (vgl. BTDrucks
18/11240, S. 19), regelt die hier zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.

 b) Die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Geneh-         6
migung des Betreuungsgerichts (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.). In eine etwaig notwendige Ver-
bringung des Betreuten zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus gegen sei-
nen natürlichen Willen zum Zwecke der ärztlichen Zwangsmaßnahme kann der Betreuer
auf Grundlage von § 1906a Abs. 4 BGB a.F. einwilligen; auch diese Einwilligung steht unter
betreuungsgerichtlichem Genehmigungsvorbehalt (§ 1906a Abs. 4 i.V.m. § 1906 Abs. 2
BGB a.F.). § 1906 BGB a.F. lautete auszugsweise wie folgt:

         § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender
         Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen




                                           7/63

        (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Frei-
        heitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des
        Betreuten erforderlich ist, weil
        1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
           Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet
           oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
        2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Scha-
           dens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehand-
           lung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die
           Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der
           Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder
           seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
           erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
        (2) 1Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
        zulässig. 2Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig,
        wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist un-
        verzüglich nachzuholen.
        (3) 1Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraus-
        setzungen weggefallen sind. 2Er hat die Beendigung der Unterbringung
        dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
        […]

 3. Mit der Einführung von § 1906a BGB a.F. wollte der Gesetzgeber eine vom Bundesver-     7
fassungsgericht beanstandete Schutzlücke schließen. Diese war darin begründet, dass
eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber Betreuten, hinsichtlich derer die Vorausset-
zungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht vorlagen, unter keinen Umstän-
den möglich war:

 a) Das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sah zunächst keine ausdrückliche      8
Regelung zu den Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen vor (vgl. BTDrucks
11/4528, S. 72, 141). Der Bundesgerichtshof ging in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass Betreuer und Betreuerinnen ausschließlich in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilli-
gen können, die im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1
Nr. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und
Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002) durchgeführt werden
(vgl. BGHZ 166, 141 <149 Rn. 18 ff.>). Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem
Sinne sei gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willen-
losigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer
anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrich-
tung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Per-
sonen außerhalb des Bereichs eingeschränkt werde, wobei die Maßnahme auf eine ge-
wisse Dauer angelegt sein müsse (vgl. BGHZ 145, 297 <300 ff.>).



                                          8/63

 b) Das Bundesverfassungsgericht entschied durch Beschluss vom 23. März 2011 zur                9
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung klarer und bestimmter gesetzlicher Vorgaben be-
dürfen (vgl. BVerfGE 128, 282). In Reaktion hierauf fügte der Gesetzgeber durch das Gesetz
zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266) die Absätze 3 und 3a in § 1906 BGB ein (vgl. im Ein-
zelnen die Darstellung in BVerfGE 142, 313 <316 ff. Rn. 8 bis 17>). Danach sollte die Ein-
willigung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (weiterhin) nur im Rahmen
einer betreuungsrechtlichen freiheitsentziehenden Unterbringung möglich sein (vgl.
BTDrucks 17/11513, S. 6).

 c) Auf einen konkreten Normenkontrollantrag des Bundesgerichtshofs in Bezug auf                10
§ 1906 Abs. 3 BGB erklärte es das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli
2016 für mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar,
dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen
und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder
nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natür-
lichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt
werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behand-
lung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind. Es gab
dem Gesetzgeber ferner auf, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen
(vgl. BVerfGE 142, 313).

 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber ver-         11
pflichte, ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen
vorzusehen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Be-
kämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln könnten
(vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71>). Der Konflikt zwischen der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
folgenden Schutzpflicht des Staates einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht sowie
dem Recht auf körperliche Unversehrtheit desselben Grundrechtsberechtigten anderer-
seits sei möglichst schonend aufzulösen. Drohten Betreuten schwerwiegende Gesund-
heitsbeeinträchtigungen und überwögen die Vorteile eines medizinischen Eingriffs ein-
deutig die damit verbundenen Nachteile und Risiken, gehe die Schutzpflicht vor, so dass
der Gesetzgeber die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung und Untersuchung auch
gegen den natürlichen Willen der Betreuten vorzusehen habe (vgl. BVerfGE 142, 313 <338
Rn. 72>). Dabei müssten strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an
eine solche Zwangsbehandlung die möglichst weitgehende Berücksichtigung der be-
troffenen Freiheitsrechte sicherstellen (vgl. BVerfGE 142, 313 <341 Rn. 78>). Eine medizi-
nische Zwangsbehandlung gegen den freien Willen eines Menschen sei ausgeschlossen;
dies gelte auch, soweit der freie Wille anhand von Indizien ermittelbar sei (vgl. BVerfGE
142, 313 <340 Rn. 75, 342 f. Rn. 82 f.>).



                                            9/63

 d) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte mit der Einfüh-            12
rung von § 1906a BGB a.F. die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Schutzlücke
dadurch geschlossen werden, dass die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt wurde (vgl. BTDrucks 18/11240,
S. 1 f., 13). Statt an eine freiheitsentziehende Unterbringung sollte die Zulässigkeit ärztli-
cher Zwangsmaßnahmen künftig an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus
geknüpft werden (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Ambulant durchgeführte ärztliche
Zwangsbehandlungen sollten weiterhin ausgeschlossen bleiben (vgl. BTDrucks 18/11240,
S. 15):

          „Ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen widersprechen den Grundsät-
          zen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen
          Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld
          vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe und nicht staatlich genehmigten
          Zwang benötigen. Eine auf Vertrauen gegründete und auf Kooperation
          mit dem Patienten ausgerichtete ambulante psychiatrische Versorgung,
          die auf die Ausübung von Zwang verzichtet, stellt ein wesentliches Ele-
          ment eines auf die Vermeidung von Zwang ausgerichteten psychiatri-
          schen Hilfesystems dar. Die Einführung der Möglichkeit einer ambulanten
          Zwangsbehandlung würde das Ziel, Zwang im psychiatrischen Hilfesys-
          tem so weit wie möglich zu vermeiden, konterkarieren. Durch die Koppe-
          lung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an eine stationäre Behandlung des
          Betroffenen soll außerdem sichergestellt werden, dass die gebotene
          sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen der ärztlichen Zwangsmaß-
          nahme erfolgt; dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die ärztliche Be-
          handlung als solche durchzuführen ist, sondern auch darum, ob gerade
          die zwangsweise Durchführung der Behandlung notwendig und verhält-
          nismäßig ist, also namentlich um die sorgfältige Prüfung der Einwilli-
          gungsfähigkeit, der Wünsche und des Willens des Betroffenen gemäß
          § 1901a BGB sowie der zur Verfügung stehenden weniger belastenden
          Alternativen. Diese Prüfung sollte nach Möglichkeit durch ein multipro-
          fessionelles Team unter Einschluss auch des Pflegepersonals durchge-
          führt werden (so die Empfehlung der Zentralen Ethikkommission bei der
          Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme zu ‚Zwangsbehandlungen
          bei psychischen Erkrankungen‘ vom April 2013, Deutsches Ärzteblatt
          Heft 26, S. 1337). In der Praxis hat sich außerdem die Beteiligung einer
          klinischen Ethikberatung bewährt. Schließlich kann nur bei einer statio-
          nären Behandlung davon ausgegangen werden, dass die im jeweiligen
          Einzelfall medizinisch oder psychologisch erforderliche Begleitung be-
          ziehungsweise Pflege des Betroffenen vor und vor allem nach der Be-
          handlung gesichert ist.“

 Der Bundesrat bat indes, die Entscheidung für das ausnahmslose Erfordernis eines stati-         13
onären Krankenhausaufenthalts im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen. Er




                                           10/63

wandte ein, die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstatio-
närer Krankenhausaufenthalte führe zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und
verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten, die mit der Verbringung in
ein Krankenhaus und dem dortigen Aufenthalt einhergehen könnten (vgl. BRDrucks 66/17,
S. 4):

         „In vielen Fällen wird die Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rah-
         men eines vollstationären Krankenhausaufenthalts die beste Gewähr da-
         für bieten, dass die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten
         einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.
         Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Gerade bei Betreuten, die sich aufgrund
         einer fortgeschrittenen Demenz in einem Pflegeheim befinden, führten
         die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen dazu, dass diese nicht
         nur gegen ihren natürlichen Willen behandelt, sondern auch gegen ihren
         natürlichen Willen in ein Krankenhaus verbracht werden müssen, selbst
         wenn es sich bei der Zwangsbehandlung um eine weitgehend ungefähr-
         liche, erwartungsgemäß komplikationslose Maßnahme handelt. Die Ver-
         bringung in ein Krankenhaus und der dortige Aufenthalt können dann mit
         wesentlich größeren Belastungen einhergehen als die eigentliche
         Zwangsbehandlung (zum Beispiel bei der Verabreichung eines harmlo-
         sen Medikaments). So kann im Einzelfall der Ortswechsel und der Aufent-
         halt in einer Klink mit seiner hohen Patienten- und Ärztefluktuation für
         den Betreuten wesentlich eingreifender sein als der Verbleib in der ge-
         wohnten Umgebung des Heimes, in der der Betreute von vertrauten Per-
         sonen versorgt wird. Diese zusätzlichen Belastungen sind keineswegs im-
         mer sachlich gerechtfertigt. Sie sind es zum Beispiel dann nicht, wenn
         aufgrund der Art der medizinisch indizierten Behandlung keine weiteren
         Nachwirkungen zu erwarten sind oder das Pflegeheim die gebotene me-
         dizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung
         genauso sicherstellen kann wie das Krankenhaus. In diesen Fällen wäre
         es mit unverhältnismäßigen Belastungen für den Betreuten verbunden,
         wenn er nur um der Entsprechung eines Leitbilds des Gesetzgebers willen
         in ein Krankenhaus verbracht und dort vollstationär aufgenommen wer-
         den müsste.“

  Die Anregung des Bundesrats zu überprüfen, ob ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb        14
eines vollstationären Krankenhausaufenthalts auch in einer sonstigen Einrichtung, in der
die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden
könnten, lehnte die Bundesregierung ab und führte aus (vgl. BTDrucks 18/11617, S. 5 f.):

         „Aufgrund des Ultima-Ratio-Gebots sollen die Hürden für ärztliche
         Zwangsmaßnahmen nicht gesenkt werden. Bei einer Ausweitung von
         ärztlichen Zwangsmaßnahmen auf Heime bzw. sonstige Einrichtungen,
         wie etwa spezialisierte ambulante Zentren, besteht die Gefahr, dass es zu
         einer deutlichen Zunahme von Zwangsbehandlungen käme und die Al-
         ternativen nicht immer sorgfältig geprüft würden. Des Weiteren ist davon


                                          11/63

        auszugehen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen vielfach dadurch vermie-
        den werden können, dass Heimbewohner mit Demenz, mit einer geisti-
        gen Behinderung oder mit einer psychischen Krankheit in der Einrichtung
        eine vertrauensvolle Unterstützung bekommen und unter Verwendung
        der erforderlichen Zeit von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme
        überzeugt werden können. Derartige Bemühungen würden durch die Zu-
        lassung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in Heimen konterkariert.
        Außerdem ist der Schutz des privaten Wohnumfelds der Betroffenen si-
        cherzustellen. Hier sollen die Betroffenen vertrauensvolle Unterstützung
        erhalten und sich nicht Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sehen. Dabei sol-
        len Heimbewohner denselben Schutz genießen wie Betroffene, die zu
        Hause gepflegt und versorgt werden.
        Die Einschränkung auf einen stationären Krankenhausaufenthalt führt
        nicht zu weiteren Schutzlücken. Denn eine Behandlung, die ambulant
        durchgeführt werden kann, kann mindestens ebenso gut auch stationär
        vorgenommen werden (so auch das Bundesverfassungsgericht im Be-
        schluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15).“

 Entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucher-              15
schutz (vgl. BTDrucks 18/12842, S. 3) nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in seiner Sit-
zung am 22. Juni 2017 mit geringfügigen Änderungen im Hinblick auf § 1906a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 4 BGB a.F. an (vgl. Plenarprotokoll 18/240, S. 24649). Nach Art. 1 Ziffer 3,
Art. 8 des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztli-
chen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
vom 17. Juli 2017 trat § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. am 22. Juli 2017 in Kraft (vgl.
BGBl I S. 2426). Art. 7 des vorgenannten Gesetzes sah vor, dass das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die
Anwendungspraxis untersucht, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsge-
richtlich genehmigten oder angeordneten ärztlichen Zwangsmaßnahmen sowie die Wirk-
samkeit der Schutzmechanismen in § 1906a BGB a.F.

 4. Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und        16
Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl I S. 882) ließ den Regelungsgehalt der entschei-
dungserheblichen Vorschriften unverändert. Die Regelung in § 1906a Absätze 1 bis 4
BGB a.F. wurde in § 1832 Absätze 1 bis 4 BGB n.F. überführt und der Normwortlaut lediglich
durch Verzicht auf den Begriff des „Wohls des Betreuten“ in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB n.F. geringfügig angepasst (vgl. BTDrucks 19/24445, S. 261). Die Regelung in § 1906a
Abs. 5 BGB a.F. ist nun ohne inhaltliche Änderungen in § 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. enthal-
ten (vgl. BTDrucks 19/24445, S. 261). § 1906 Absätze 1 bis 3 BGB a.F. finden sich in § 1831
Absätzen 1 bis 3 BGB n.F. wieder; auch insoweit wurde der Normwortlaut lediglich durch
Verzicht auf den Begriff des „Wohls des Betreuten“ im Einleitungssatz des § 1831 Abs. 1
BGB n.F. verändert (vgl. BTDrucks 19/24445, S. 261). Die Voraussetzungen des § 1814



                                          12/63

Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. für die Bestellung eines (rechtlichen) Betreuers für einen Voll-
jährigen entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1
BGB a.F. (vgl. BTDrucks 19/24445, S. 230 f.). Anders als § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nennt
§ 1814 Abs. 1 BGB n.F. die Unfähigkeit des Volljährigen, seine Angelegenheiten selbst zu
besorgen, als erste Voraussetzung. Nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder Be-
hinderung soll das vorrangig festzustellende Tatbestandselement sein, sondern der indi-
viduell und konkret zu bestimmende objektive Unterstützungsbedarf. Ferner wird das Un-
vermögen zur Besorgung der Angelegenheiten nun durch die Einschränkung konkretisiert,
dass ein Volljähriger hierzu „rechtlich“ nicht in der Lage sein dürfe. Schließlich wird tatbe-
standlich nur noch an eine Krankheit oder Behinderung angeknüpft, um Diskriminierungen
zu vermeiden. Den potentiellen Kreis von grundsätzlich für eine Betreuung in Betracht
kommenden Personen soll dies nicht verändern (vgl. BTDrucks 19/24445, S. 230 f., 234).

 5. Eine vom Bundesministerium der Justiz im Jahr 2022 in Auftrag gegebene, am 31. Ja-            17
nuar 2024 vorgelegte „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässig-
keitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbe-
stimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017“ (Henking/Juckel/Gather/Steinert, Eva-
luierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreu-
ten vom 17. Juli 2017, Schlussbericht, 31. Januar 2024; nachfolgend: Evaluierung) identi-
fizierte keinen Änderungsbedarf mit Blick auf § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. Ärztliche
Zwangsmaßnahmen ohne freiheitsentziehende Unterbringungen bildeten die Ausnahme.
Es seien keine Fälle identifiziert worden, bei denen der bloße Umstand, dass die Behand-
lung im Krankenhaus durchgeführt worden sei, zu einer Gesundheitsgefährdung der Be-
troffenen geführt habe (Evaluierung, S. 244 f.). Eine Auswertung von Fallakten habe ferner
ergeben, dass bei dem weit überwiegenden Anteil der Betroffenen eine Diagnose aus dem
Bereich Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F20–F29 ICD-10-GM Ver-
sion 2024) gestellt worden sei (Evaluierung, S. 42, 203). In etwa der Hälfte der beobach-
teten Fälle sei die betreuungsgerichtliche Genehmigung im Wege der einstweiligen An-
ordnung erfolgt (Evaluierung, S. 46, 52).




 1. In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wendet sich die psychisch             18
schwer erkrankte Betroffene gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmi-
gung, ihre zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem
Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund durchzuführen.

 a) Die im Jahr 1963 geborene Betroffene des Ausgangsverfahrens leidet an einer para-             19
noiden Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum. Für sie ist deswegen seit
dem Jahr 2000 eine Betreuung eingerichtet. Der Aufgabenkreis des Berufsbetreuers um-
fasst unter anderem die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Die Betroffene


                                            13/63

ist seit dem Jahr 2008 – mit zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalten – in einem Wohn-
verbund geschlossen untergebracht, zuletzt auf Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Satz 1 BGB a.F. Sie lehnt die fachärztlich für erforderlich gehaltene Dauermedikation mit
Neuroleptika ab. Mit jeweils betreuungsgerichtlich genehmigten Einwilligungen ihres Be-
treuers wurde sie regelmäßig in einem dem Wohnverbund nahegelegenen Krankenhaus
(LWL-Klinik) zwangsweise mit Neuroleptika ärztlich behandelt. Hierzu genehmigte das Be-
treuungsgericht jeweils ihre geschlossene Unterbringung in der LWL-Klinik und ermäch-
tigte die zuständige Behörde, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung der Be-
troffenen zur Unterbringung in der Klinik erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden.

 b) Mit Schreiben vom 11. August 2022 beantragte der Berufsbetreuer „die Genehmigung         20
zur Zwangsbehandlung [der Betroffenen] mit bis zu 4 ml Haldol Decanoat intramuskulär
28-tägig […] auf der Station [des von ihr bewohnten Wohnverbunds] im Rahmen einer sta-
tionsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von 6 Wochen“. Weiterhin formulierte er:
„Hilfsweise für den Fall, dass die stationsäquivalente Behandlung nicht genehmigt wird,
beantrage ich die geschlossene Unterbringung für diese Behandlung in der LWL-Klinik […]
oder einer anderen geschlossenen Einrichtung für den Zeitraum von 6 Wochen.“ Zur Be-
gründung der Anträge führte er aus, die in der Vergangenheit regelmäßig notwendig ge-
wordenen Verbringungen in ein stationäres Umfeld, bei denen Fixierungen mit Anbrin-
gung einer Spuckmaske zum Transport notwendig gewesen seien, hätten bei der Betroffe-
nen regelmäßig Retraumatisierungen ausgelöst. Dem könne durch eine stationsäquiva-
lente Behandlung im heimischen Umfeld vorgebeugt werden.

 c) Mit Beschluss vom 20. September 2022 wies das Betreuungsgericht den auf Genehmi-         21
gung der Zwangsbehandlung in dem von der Betroffenen bewohnten Wohnverbund ge-
richteten Hauptantrag zurück und genehmigte entsprechend dem Hilfsantrag die zwangs-
weise Heilbehandlung der Betroffenen während der geschlossenen Unterbringung im
Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus längstens bis zum 1. Novem-
ber 2022. Die gegen die Zurückweisung des Hauptantrags eingelegte Beschwerde wies das
Landgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Zwar lägen die Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. für die
Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme vor. Eine Zwangsmedikation sei auf-
grund des eindeutigen Wortlauts des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. jedoch nur in ei-
nem Krankenhaus während einer vollstationären Aufnahme zulässig. Eine Auslegung des
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. dahingehend, dass eine Zwangsmedikation auch au-
ßerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts in einer geschlossenen Einrichtung zu-
lässig sei, überschreite die Grenze zulässiger Auslegung. Gegen den Beschluss des Landge-
richts vom 20. Oktober 2022 richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie
die Feststellung beantragt, dass die Beschlüsse des Betreuungsgerichts vom 20. September
2022 und des Landgerichts vom 20. Oktober 2022 sie in ihren Rechten verletzt hätten.




                                          14/63

 2. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 8. November 2023 gemäß           22
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesver-
fassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB a.F. für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durch-
führung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt,
die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind
und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen
Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die
Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

 a) Die Vorlage sei gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG statthaft.                                 23

 aa) Dem stehe nicht entgegen, dass mit § 1906a BGB a.F. eine Regelung Vorlagegegen-           24
stand sei, die mit Wirkung zum 1. Januar 2023 außer Kraft getreten sei. Im Fall des Außer-
krafttretens einer Norm sei die Richtervorlage eröffnet, wenn durch das Außerkrafttreten
eine Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht eingetreten und die außer Kraft getretene
Regelung für das Verfahren weiterhin entscheidungserheblich sei. Diese Voraussetzungen
seien erfüllt. Zwar hätten sich die Entscheidungen des Betreuungsgerichts und des Be-
schwerdegerichts in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung sei aber nicht durch das Au-
ßerkrafttreten der Regelung, sondern dadurch eingetreten, dass der bis zum 1. November
2022 reichende Zeitraum von sechs Wochen, für den der Betreuer die Zwangsbehandlung
in der von der Betroffenen bewohnten Einrichtung beantragt habe, abgelaufen sei. Für das
Rechtsschutzbegehren der Betroffenen, das entsprechend § 62 FamFG auf die Feststellung
einer Rechtsverletzung durch die Beschlüsse des Betreuungsgerichts und des Beschwerde-
gerichts gerichtet sei, sei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Beschlüsse am
20. September 2022 und am 20. Oktober 2022 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Vorschrift des § 1906a BGB a.F. noch in Kraft gewesen, weshalb sie weiterhin den Maßstab
für die vom Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung bilde.

 bb) Die durch Zeitablauf eingetretene Erledigung der Hauptsache stehe der Vorlage             25
ebenfalls nicht entgegen. Denn zum einen bestehe ein hinreichend gewichtiges grund-
sätzliches Klärungsbedürfnis an der Vorlagefrage fort. Zum anderen sei aufgrund der für
ärztliche Zwangsmaßnahmen geltenden Zeitspanne von maximal sechs Wochen (vgl.
§ 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Konstellation
gegeben, in der sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff nach dem typischen Verfahrens-
ablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher Betroffene eine gerichtliche Entschei-
dung kaum erlangen könnten, weshalb ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an ei-
ner verfassungsgerichtlichen Klärung anzuerkennen sei.




                                          15/63

 cc) Die Vorlage sei auch statthaft, wenn wie hier ein gesetzgeberisches Unterlassen vor-     26
liege. Zwar könne schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen nicht Gegenstand einer Vor-
lage sein. Sei der Gesetzgeber aber auf einem Gebiet – wie hier auf dem der ärztlichen
Zwangsmaßnahmen – bereits tätig geworden und halte ein Gericht die geschaffenen Vor-
schriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend, sei eine Vor-
lage möglich.

 b) Die Verfassungsmäßigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. sei für die Entschei-   27
dung über die Rechtsbeschwerde erheblich.

 aa) Verstieße die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, könne die Rechtsbeschwerde       28
Erfolg haben.

 Die Rechtsbeschwerde sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gelte auch mit         29
Blick auf das verfolgte Ziel, eine Rechtsverletzung durch die Beschlüsse des Betreuungsge-
richts und des Beschwerdegerichts nach § 62 FamFG feststellen zu lassen. Diese Vorschrift
sei im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar. Die Betroffene sei insoweit
antragsberechtigt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG liege schon
deshalb vor, weil aufgrund der lang andauernden Behandlungsbedürftigkeit eine Wieder-
holung der Ablehnung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in ihrer Wohnung konkret zu erwar-
ten sei (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sei mit dem Betreuungsgericht und mit dem Be-              30
schwerdegericht davon auszugehen, dass die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Ge-
nehmigung der vom Betreuer beantragten ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906a
Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. vorgelegen hätten. Zudem sei für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren zu unterstellen, dass – wie von der Rechtsbeschwerde geltend ge-
macht – die Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht sei, mit Blick auf die bei ihr
erforderliche Zwangsbehandlung auch so organisiert sei, dass darin ihre gebotene medi-
zinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung im Sinne von
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. sichergestellt gewesen wäre. Schließlich sei rechtsbe-
schwerderechtlich zu Grunde zu legen, dass die Verbringung der Betroffenen in ein Kran-
kenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme zu erheblichen Gesund-
heitsbeeinträchtigungen (Retraumatisierungen) bei ihr führe.

 Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nach einer weiteren Sachaufklä-       31
rung möglicherweise nicht beantwortet werden müsse, ändere für den mit der Rechtsbe-
schwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenen und daher nur mit der Prüfung von Rechtsverlet-
zungen befassten Senat nichts an der Entscheidungserheblichkeit der von ihm für verfas-
sungswidrig gehaltenen Regelung.




                                          16/63

 bb) Bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. sei          32
die Rechtsbeschwerde hingegen zurückzuweisen. Das Betreuungsgericht und das Be-
schwerdegericht seien zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zwangsbehandlung der
Betroffenen in ihrer Wohneinrichtung nach Auslegung von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB a.F. unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzge-
berischen Willens und von Sinn und Zweck der Regelung nicht genehmigungsfähig sei.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in
einem Krankenhaus durchgeführt werden. Darunter falle der von der Beschwerdeführerin
bewohnte Wohnverbund nicht. Da durch die Gesetzgebungsgeschichte des § 1906a
BGB a.F. der eindeutige Wille des Gesetzgebers belegt sei, jegliche ärztliche Zwangsbe-
handlung außerhalb eines Krankenhauses auszuschließen, sei nach der Vorschrift eine
ärztliche Zwangsmaßnahme in der Wohneinrichtung der Betroffenen auch im Wege einer
stationsäquivalenten Behandlung nicht genehmigungsfähig. Für eine analoge Anwen-
dung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. auf die von der Betroffenen beantragte
Zwangsbehandlung in dem von ihr bewohnten Wohnverbund fehle es an der erforderli-
chen planwidrigen Regelungslücke. Auch könne das von der Betroffenen begehrte Ergeb-
nis nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erreicht werden.

 c) Dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. eine „strikte Koppelung“ der Zulässigkeit ärzt-   33
licher Zwangsmaßnahmen an deren Durchführung in einem Krankenhaus auch für Fallge-
staltungen vorschreibe, bei denen Betroffene aus medizinischer Sicht gleichermaßen in
der Einrichtung, in der sie untergebracht seien und in der ihre gebotene medizinische Ver-
sorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt sei, zwangsbe-
handelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durch-
führung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden, sei
mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar.

 aa) Der Staat sei aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht verpflichtet,    34
hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung
stünden und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendig-
keit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
könnten, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung
zu gewähren. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts sei Sache
des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal-
tungsspielraum zukomme, wenn er dem Grunde nach verpflichtet sei, Maßnahmen zum
Schutz des Rechtsguts zu ergreifen. Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht liege nur
vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen seien, wenn die ge-
troffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzuläng-
lich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem
Schutzziel zurückblieben. Zugleich müsse der Gesetzgeber durch inhaltlich anspruchsvolle




                                           17/63

materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen an eine medizinische Zwangsbe-
handlung sicherstellen, dass die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen – das
Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit – möglichst weitgehend Be-
rücksichtigung fänden. Der Konflikt zwischen den in ihrer Abwehr- und Schutzpflichtdi-
mension kollidierenden Grundrechten derselben Grundrechtsberechtigten sei möglichst
schonend aufzulösen. Auch im Rahmen der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG sei das Gebot schonender Mittelauswahl zu beachten.

 bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7            35
BGB a.F. nicht.

 Die Regelung sei in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet, das gebotene Schutzziel           36
zu erreichen. Sie verstoße gegen das Gebot schonender Mittelauswahl, weil sie zur Folge
habe, dass Betroffene den Schutz einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur unter Hinnahme
von für die Erreichung des Schutzziels nicht erforderlichen gesundheitlichen Belastungen
erhielten. Hierbei handele es sich auch nicht um absolute Einzelfälle. Die vom Gesetzgeber
angeführten Gründe, weshalb diese für die Betroffenen vermeidbaren Gesundheitsbeein-
trächtigungen hinzunehmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Kranken-
hauses strikt zu verweigern seien, beruhten auf nicht vertretbaren Einschätzungen, wes-
halb der Gesetzgeber sein „Gestaltungsermessen“ überschritten habe.

 (1) Die Begründung des Gesetzgebers, eine Zulassung ambulant durchgeführter Zwangs-           37
behandlungen im psychiatrischen Bereich berge die Gefahr einer Durchführung solcher Be-
handlungen unter Verletzung des ultima-ratio-Gebots ohne ausreichende Prüfung weni-
ger eingriffsintensiver Alternativen, sei nicht tragfähig. Denn auch eine ärztliche Zwangs-
behandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen sei von einer vorherigen Genehmi-
gung des Betreuungsgerichts abhängig, die sich an den Maßstäben des § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. messen lassen müsse.

 (2) Auch das Anliegen des Gesetzgebers, die Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher            38
Zwangsmaßnahmen durch ein multiprofessionelles Team unter Einschluss des Pflegeper-
sonals sicherzustellen, sei nicht tragfähig. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfolge eine
stationsäquivalente Behandlung ebenfalls durch ein ärztlich geleitetes multiprofessionel-
les Behandlungsteam.

 (3) Die gesetzgeberische Annahme, ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen widersprä-              39
chen den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen
Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld keinen staatlich
genehmigten Zwang erfahren sollten, lasse unberücksichtigt, dass es vielfach eher dem
Wohl und (mutmaßlichen) Willen Betroffener entspreche, im eigenen Wohnumfeld behan-
delt zu werden, als in eine nicht vertraute Krankenhausumgebung verbracht und dort fest-
gehalten zu werden.


                                          18/63

 (4) Die Einschätzung des Gesetzgebers, nur bei einer stationären Krankenhausbehand-          40
lung sei die im jeweiligen Einzelfall medizinisch oder psychologisch erforderliche Versor-
gung des Betroffenen vor und nach der Behandlung sichergestellt, sei nicht belegt und wi-
derspreche der gesetzlichen Konzeption der stationsäquivalenten Behandlung in § 39
Abs. 1 Satz 5 SGB V.

 (5) Das den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Schutzkonzept ärzt-         41
licher Zwangsmaßnahmen nach § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. werde auch nicht an-
derweitig gesetzlich aufgefangen; denn das nordrhein-westfälische Gesetz über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 in der Fas-
sung des zweiten Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) habe schon
deshalb nicht eingreifen können, weil es eine ärztliche Zwangsbehandlung nur im Rahmen
einer Unterbringung in einem Krankenhaus vorgesehen habe.

 (6) Völkerrechtliche Bindungen durch die UN-BRK und die EMRK stünden einer Pflicht des       42
Staates, unter gewissen Voraussetzungen medizinische Zwangsbehandlungen von Betreu-
ten auch außerhalb eines Krankenhauses zu ermöglichen, nicht entgegen.

 d) Einer verfassungskonformen Auslegung sei § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. nicht       43
zugänglich. Die einzig in Betracht kommende Auslegung dahingehend, dass eine Zwangs-
behandlung in der Wohneinrichtung der Betroffenen genehmigungsfähig sei, widersprä-
che dem Wortlaut der Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers.




 Von der im Normenkontrollverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme ha-            44
ben die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Senat der Freien und Han-
sestadt Hamburg, die Hessische Landesregierung, die Niedersächsische Landesregierung,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, die Regierung des Saarlandes, die Sächsi-
sche Staatsregierung, die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärzte-
kammern), der GKV-Spitzenverband, der Betreuungsgerichtstag e.V., der Bundesarbeitsge-
meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
(BAG Selbsthilfe), der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., der Dachverband Ge-
meindepsychiatrie e.V., der Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psy-
chosomatik und Nervenheilkunde e.V. (nachfolgend: DGPPN), der Deutsche Gesellschaft
für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP), der Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie – Be-
rufsverband Psychosoziale Berufe e.V. (nachfolgend: DGVT BV) und der Deutsche Richter-
bund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V. Ge-
brauch gemacht. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung
erhalten.




                                          19/63

 Zuvor war an diejenigen, denen die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet worden              45
war, mit Ausnahme des GKV-Spitzenverbands, ein umfassender Fragenkatalog versandt
worden, unter anderem zu Fallzahlen, Gruppen von Betroffenen, Arten und Genehmi-
gungsquoten ärztlicher Zwangsmaßnahmen, zur praktischen Durchführung der zwangs-
weisen Verabreichung von Medikamenten, zu den Auswirkungen der (zwangsweisen) Ver-
bringung in ein Krankenhaus und des Aufenthalts dort auf Betroffene, zu den Auswirkun-
gen einer etwaigen Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf Pflegeheime, ver-
gleichbare Einrichtungen beziehungsweise den häuslichen Bereich und zu Erkenntnissen
zur Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern im (eu-
ropäischen) Ausland.

 Im Ergebnis hält die Bundesregierung die vorgelegte Regelung für verfassungskonform.          46
Die Bayerische Staatsregierung und die Niedersächsische Landesregierung halten die Re-
gelung für verfassungswidrig. Der Betreuungsgerichtstag, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege, die BAG Selbsthilfe und der Dachverband Gemeindepsychiat-
rie sprechen sich im Ergebnis gegen die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen au-
ßerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus aus. Hingegen erachten der
Bundesverband der Berufsbetreuer*innen und die DGPPN eine Durchführung ärztlicher
Zwangsmaßnahmen außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus in
einzelnen Anwendungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen zur Vermeidung unnöti-
ger Belastungen für geboten. Auch laut Bundesärztekammer kommt eine solche Ausnahme
in Betracht. Im Übrigen enthalten die Stellungnahmen insbesondere empirische Erkennt-
nisse zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen.

 1. Die Bundesregierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage; insbesondere           47
fehlten notwendige fachgerichtliche Feststellungen zum Sachverhalt, ohne die die für die
Zulässigkeit einer Vorlage erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vor-
gelegten Norm für das Ausgangsverfahren nicht feststehe. Der Ausschluss der zwangswei-
sen Behandlung der Betroffenen in ihrer Wohneinrichtung unter den im Vorlagebeschluss
genannten Bedingungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vom Gesetzgeber ge-
troffenen Regelungen zur Ausgestaltung der Art und Weise der Zwangsbehandlung ver-
letzten die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Der Gesetzgeber habe
sichergestellt, dass alle nicht einwilligungsfähigen und schutzbedürftigen Patienten eine
dringend erforderliche Behandlung gegebenenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen
erhalten könnten. Er habe den Sachverhalt sorgfältig ermittelt, die unterschiedlichen, teil-
weise widerstreitenden Aspekte für und gegen eine Zwangsbehandlung in der Wohnung
oder Wohneinrichtung der Betroffenen umfassend abgewogen und mit der Entscheidung,
dass die Zwangsbehandlung im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Kranken-
haus stattfinden müsse, im Rahmen seines Einschätzungs-, Beurteilungs- und Gestaltungs-




                                          20/63

spielraums dem Primat des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen und dem Schutz ih-
rer Wohnung durch Art. 13 GG Rechnung getragen. Das Untermaßverbot gebiete keine Aus-
nahme zugunsten ambulanter Zwangsbehandlungen.

 2. Die Bayerische Staatsregierung teilt die Rechtsauffassung des Vorlagegerichts. Bereits     48
bei ihrer Frühjahrskonferenz am 1. und 2. Juni 2022 hätten die Justizministerinnen und Jus-
tizminister der Länder den Bundesminister der Justiz mit einstimmigem Beschluss gebeten
zu überprüfen, inwieweit die Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf den statio-
nären Bereich eines Krankenhauses angesichts der damit einhergehenden Belastungen ei-
nes zwingenden Aufenthaltswechsels mit der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG vereinbar sei. Speziell bei Menschen mit Demenz gehe eine Einweisung in ein
Krankenhaus unter anderem aufgrund des Verlusts des vertrauten Umfelds häufig mit einer
Verschlechterung des Gesamtzustands einher. Eine Überblicksarbeit gehe davon aus, dass
3 % bis 29 % der älteren Patientinnen und Patienten während eines Krankenhausaufent-
halts sogar ein Delir entwickelten (unter Verweis auf Siddiqi/House/Holmes, Age and
Ageing, Volume 35, Issue 4 <Juli 2006>, S. 350).

 3. Die Niedersächsische Landesregierung lehnt die strikte Koppelung der Zulässigkeit          49
ärztlicher Zwangsmaßnahmen an deren Durchführung in einem Krankenhaus in Überein-
stimmung mit dem Vorlagegericht ab. Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Fall
sei kein Einzelfall, sondern trete zwar selten, aber regelmäßig auf. Es bestehe eine hinrei-
chende wissenschaftliche Evidenz, dass psychisch schwer erkrankte Menschen idealer-
weise „aufsuchend“ durch multiprofessionelle Teams versorgt werden sollten. Allerdings
müsse die Entscheidung über den Ort der Zwangsbehandlung der Präferenz der Betroffe-
nen folgen. Im Hinblick auf empirische Erkenntnisse hätten niedersächsische Gerichte mit-
geteilt, schätzungsweise 90 % oder mehr der von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Betroffe-
nen seien psychisch Erkrankte. In aller Regel gehe es um die zwangsweise Verabreichung
von Medikamenten, vor allem von Neuroleptika.

 4. Die Sächsische Staatsregierung führt aus, unter den zwangsweise verabreichten Medi-        50
kamenten überwögen Antipsychotika. Die Gabe erfolge oftmals im Rahmen einer mehr-
monatigen stationären Behandlung. Aus der klinischen Praxis werde zurückgemeldet, dass
die ambulante Gabe von Depotneuroleptika nur bei Gegenwehr herausfordernd sei. Unter
fest definierten und kontrollierten Rahmenbedingungen könne die ambulante Durchfüh-
rung ärztlicher Zwangsmaßnahmen aus fachwissenschaftlicher Sicht mit den Grundsätzen
moderner Psychiatrie vereinbar gestaltet werden.

 5. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Hessische Landesregierung, die Lan-       51
desregierung von Nordrhein-Westfalen und die Regierung des Saarlandes legen Fallzahlen




                                          21/63

aus der jüngeren Vergangenheit insbesondere zu der Anzahl gestellter Anträge auf Geneh-
migung ärztlicher Zwangsmaßnahmen und zu der Anzahl betreuungsgerichtlicher Geneh-
migungen und Ablehnungen solcher Anträge in diesen Ländern vor.

 6. Die Bundesärztekammer führt aus, die zwangsweise Verabreichung von Medikamen-            52
ten erfordere zum Teil, aber nicht stets begleitende Zwangsmaßnahmen, die nur unter den
besonderen Bedingungen einer stationären Behandlung durchführbar seien. Unter be-
stimmten, klar zu definierenden Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf Qualifika-
tion, Anwesenheit und nachträgliche Verfügbarkeit geeigneten Personals komme eine
Zwangsmedikation in einigen Fällen aber auch außerhalb einer stationären Behandlung
in Betracht.

 7. Der GKV-Spitzenverband legt dar, die psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld      53
durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams im Sinne einer sta-
tionsäquivalenten Behandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V stelle hohe organisatorische Anfor-
derungen an die Leistungserbringung und bleibe hinsichtlich Intensität und Multiprofessi-
onalität weit hinter einer vollstationären Krankenhausbehandlung zurück. Das Angebot
stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungen sei in den Jahren 2018 bis 2020 konti-
nuierlich ausgebaut worden; eine Umsetzung sei indes eher für größere psychiatrische
Versorger realisierbar. Im Ergebnis biete lediglich jedes zehnte Krankenhaus stationsäqui-
valente psychiatrische Behandlungen für Erwachsene an. Die durchschnittliche Vergütung
stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungsleistungen für Erwachsene habe im Jahr
2022 etwa 247 Euro pro Tag betragen und habe damit deutlich unter den Kosten einer voll-
stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von etwa 336 Euro pro Tag gelegen.

 8. Der Betreuungsgerichtstag befürchtet, eine Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnah-           54
men auf Orte außerhalb eines geeigneten stationären Krankenhauses werde die Schwelle
für ärztliche Zwangsmaßnahmen absenken. Bereits nach derzeit geltendem Recht prüften
die Gerichte die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6
BGB n.F. zum Teil unzureichend und begründeten die Genehmigung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme häufig nur unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne hinrei-
chende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Um sicherzustellen, dass ärztliche Zwangs-
maßnahmen nur als ultima ratio durchgeführt würden, spreche daher vieles für eine Bei-
behaltung der Anforderung einer stationären Behandlung in einem geeigneten Kranken-
haus.

 9. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege problematisiert die       55
Gefahr, dass die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen auf Orte außerhalb eines Kranken-
hauses zu einer weniger sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaß-
nahmen führen könne. Oberstes Ziel sei es, jede Form von Zwang zu vermeiden. Zwangs-




                                          22/63

behandlungen in der Wohnung als letztem sicherem Rückzugsort seien dringend zu ver-
meiden. Allerdings führe auch die zwangsweise Verbringung in ein Krankenhaus zu schwe-
ren Folgen für Betreute, insbesondere zu Vertrauensverlust, Angst, Hilflosigkeit und Ge-
gengewalt.

 10. Die BAG Selbsthilfe nimmt an, die Beschränkung der Durchführung ärztlicher Zwangs-      56
maßnahmen auf den stationären Bereich von Krankenhäusern sei in Einzelfällen eine ge-
wisse Barriere vor der Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Entfiele diese, sei eine kräf-
tige Zunahme von Zwangsbehandlungen zu erwarten. Zwang müsse aber in allen Berei-
chen der psychiatrischen Versorgung vermieden oder auf das unvermeidbare Minimum re-
duziert werden. Die Durchführung einer Zwangsmedikation sei oftmals mit erheblicher Ge-
waltanwendung verbunden, die zu Traumatisierungen bis hin zu posttraumatischen Belas-
tungsstörungen führen könne.

 11. Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen kann sich im Ergebnis eine sehr eng          57
begrenzte Ausnahme von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorstellen, wenn diese im In-
teresse der verstärkten Vermeidung von Zwangsbehandlungen mit einer Veränderung der
Rahmenbedingungen kombiniert werde. Zwar sei zu befürchten, dass die Hemmschwelle
für die Beantragung und Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch die Einfüh-
rung einer Ausnahmeregelung sinke, weil eine in der gewohnten Umgebung des Betroffe-
nen durchgeführte Behandlung als weniger erheblicher Eingriff betrachtet werde als ein
gewaltsam erzwungener Ortswechsel. Der Mehrzahl der ehrenamtlichen Betreuer und teil-
weise den Berufsbetreuern fehlten die notwendigen Fachkenntnisse, um Behandlungs-
wünsche von Ärztinnen und Ärzten, Einrichtungen und Angehörigen wirksam zu kontrol-
lieren. Gleichwohl dürften Betreute nicht erheblichen, an sich vermeidbaren gesundheit-
lichen Schäden ausgesetzt werden, um im Interesse der Allgemeinheit die Rahmenbedin-
gungen für eine Behandlung gegen den natürlichen Willen möglichst abschreckend zu ge-
stalten. Allerdings müsse in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die notwendige
medizinische Hilfe für Verletzungen durch eventuell notwendige Gewaltanwendung, für
Komplikationen und für Nebenwirkungen vor Ort vorgehalten werde, ob die Nachbehand-
lung sichergestellt sei und ob die Behandlung in der eigenen Wohneinrichtung mit einem
Vertrauensverlust verbunden sei, der letztlich zu einer stärkeren Belastung führe als die
Zuführung in ein Krankenhaus. Grundsätzlich bedürfe es eines Richtungswechsels im Um-
gang mit Zwang. Zwangsbehandlungen müssten verstärkt vermieden werden.

 12. Der Dachverband Gemeindepsychiatrie spricht sich gegen eine Ausweitung unfreiwil-       58
liger Behandlungsmaßnahmen in den ambulanten Bereich aus. Nur Krankenhauseinrich-
tungen verfügten regelhaft über alle Voraussetzungen für die zwangsweise Verabreichung
von Medikamenten. Auch stelle die Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung eine ge-
wisse Hürde dar, die dazu beitrage, die Erforderlichkeit einer Medikation zu prüfen. Die
Zulassung einer vergleichsweise weniger aufwendigen und preiswerteren ambulanten



                                          23/63

Zwangsmedikation von Menschen mit psychotischen Erkrankungen mit Neuroleptika er-
zeuge demgegenüber hohen Druck, dieses Mittel möglichst häufig einzusetzen. Eine
Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im unmittelbaren Lebensumfeld hebe ferner
den Schutz einer gesicherten Privatsphäre auf.

 13. Die DGPPN erklärt, die von Zwangsbehandlungen Betroffenen litten vorwiegend an          59
psychotischen Störungen. Verabreicht würden nicht nur Psychopharmaka, sondern auch
Medikamente zur Behandlung körperlicher Erkrankungen. Zweifelsohne könne eine am-
bulante Durchführung in bestimmten Situationen weniger belastend sein als eine statio-
näre. Eine Prognose, wie sich eine Genehmigungsfähigkeit ambulanter Zwangsbehand-
lungen auf die Anzahl ärztlicher Zwangsmaßnahmen auswirke, sei sehr schwierig. Zu er-
warten sei, dass ein Dunkelfeld aufgehellt werde, wodurch die offiziellen, aber nicht un-
bedingt die tatsächlichen Fallzahlen anstiegen. Möglich sei ferner eine lediglich örtliche
Verlagerung der Zwangsbehandlungen. Allerdings sei die zwangsweise ambulante Be-
handlung für Pflegeeinrichtungen nicht unbedingt einfacher als eine Überweisung in ein
Krankenhaus. Ob Zwangsbehandlungen stationär in einem Krankenhaus oder ambulant
stattfänden, hänge daher entscheidend von der künftigen Finanzierung durch die Kranken-
kassen ab.

 14. Die DGSP führt aus, die Verbringung in ein Krankenhaus und der Aufenthalt dort zur      60
Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme seien schwerwiegende Eingriffe in die
Grundrechte der Betreuten. Im Vergleich zur „ambulanten Anwendung von Zwangsmaß-
nahmen“ handele es sich allerdings um einen weniger gravierenden Eingriff. Sie verweist
auf die schädlichen körperlichen und psychischen Folgen von Zwangsbehandlungen im
Allgemeinen und betont, Ziel des Handelns müsse eine gewaltfreie Psychiatrie sein.

 15. Nach den Ausführungen der DGVT BV legten aktuelle empirische Erkenntnisse nahe,         61
dass ärztliche Zwangsmaßnahmen vor allem Menschen mit Psychosen und dementiellen
Erkrankungen beträfen, insbesondere in Form von Zwangsmedikationen. Die ambulante
Durchführung von Zwangsmedikationen sei grundsätzlich denkbar, weil sie in vertrautem
Umfeld durch vertraute Bezugspersonen erfolge. Allerdings berge sie die Gefahr, das Ver-
trauen zu Bezugspersonen zu zerstören und die eigene Wohnung zu einem Angstraum zu
machen. Erforderlich sei daher zunächst eine Verbesserung der ambulanten Versorgungs-
situation, wobei die subjektive Wahrnehmung ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch Be-
troffene eng mit einer geeigneten personellen Betreuung, dem Umfang von Informatio-
nen und der Einbindung in den Entscheidungsprozess zusammenzuhängen scheine.

 16. Laut Deutschem Richterbund zeigten Praxiserfahrungen, dass es in den weit überwie-      62
genden Fällen einer Genehmigung gemäß § 1906a Abs. 2 BGB a.F. um die zwangsweise
Verabreichung von Medikamenten an psychisch Erkrankte gehe. Ärztliche Zwangsmaßnah-
men fänden regelmäßig im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung statt. Eine



                                         24/63

Verbringung zur Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 4 BGB n.F. sei eine seltene Aus-
nahme. Bei einer Ausweitung der Zwangsbehandlungen auf Fälle außerhalb eines Kran-
kenhauses werde es wahrscheinlich nicht zu einer Zunahme der Fallzahlen oder einer we-
niger sorgfältigen Prüfung kommen. Im Gegenteil ließen sich im ambulanten oder teilsta-
tionären Bereich vielleicht eher Möglichkeiten finden, eine Zwangsbehandlung zu verhin-
dern.




 In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2024 hat die Bundesregierung von der Gele-       63
genheit zur Äußerung, die sämtlichen Äußerungsberechtigten und Beteiligten des Aus-
gangsverfahrens eingeräumt worden war, Gebrauch gemacht. Als sachkundige Dritte im
Sinne des § 27a BVerfGG haben der Bundesgerichtshof, der Betreuungsgerichtstag, die
BAG Selbsthilfe, die Bundesärztekammer, der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen,
der Dachverband Gemeindepsychiatrie, die DGPPN, die DGVT BV und der Deutsche Richter-
bund Stellung genommen.




 Die Vorlage des Bundesgerichtshofs ist zulässig.                                           64




 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die    65
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen
Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von
der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm
die Vorschrift nach seiner Auffassung unvereinbar ist.

 1. Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles   66
nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder
eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274
<294 f.>; 17, 155 <163>; 97, 117 <122 f.>; 114, 303 <310> m.w.N.). Schlichtes gesetzge-
berisches Unterlassen, also völlige Untätigkeit des Gesetzgebers, kann nicht Gegenstand
einer konkreten Normenkontrolle sein. Eine Vorlage ist aber jedenfalls dann statthaft,
wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht
die geschaffenen Vorschriften aus verfassungsrechtlichen Gründen für unzureichend hält
(vgl. BVerfGE 142, 313 <331 f. Rn. 54 f.>; 159, 183 <204 Rn. 51> – Festsetzungsverjährung
bei Erschließungsbeiträgen).

 2. Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und wes-       67
halb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen


                                          25/63

Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl.
BVerfGE 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N. – Knorpelfleisch; 161, 163 <245 Rn. 216> – Erzie-
hungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 <188 Rn. 53> – Conter-
gan II; stRspr). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist
grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese
nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 <11 Rn. 35>; 138, 136 <171 Rn. 92>;
159, 149 <171 Rn. 58> – Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben; 167, 163
<188 Rn. 53> jeweils m.w.N.).

 Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen          68
Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und
die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen,
die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE
159, 183 <205 Rn. 54>; 161, 163 <245 Rn. 216>). Es ist jedoch nicht verpflichtet, auf jede
denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 183 <205 Rn. 54>). Ferner muss
das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den
Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vor-
gelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 <254>;
79, 256 <265>; 142, 313 <333 f. Rn. 59>). Ist es nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlun-
gen selbst durchzuführen, etwa, weil es nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen be-
fasst ist und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst an den Tatrichter
zurückverweisen müsste, steht dies der Zulässigkeit der Vorlage vor Aufklärung aller tat-
sächlichen Umstände nicht entgegen (vgl. BVerfGE 58, 300 <327>; 142, 313 <333 Rn. 59>).

 Ist die vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit der beanstandeten Norm ver-               69
misste Ausgestaltung nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine kon-
krete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten, reicht für die Entscheidungserheblich-
keit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung
der Norm als verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die ver-
misste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl.
BVerfGE 142, 313 <332 Rn. 55> m.w.N.). Dass lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit
der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum möglicherweise auch
die Anordnung ihrer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfas-
sungsgericht zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen (vgl.
BVerfGE 148, 147 <178 Rn. 79> m.w.N.; 161, 163 <246 Rn. 217>).

 Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundes-           70
verfassungsgericht grundsätzlich noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 149, 1 <10 f. Rn. 21>
m.w.N.). Dass die beanstandete Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist,
steht der Zulässigkeit der Vorlage aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie weiterhin
entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. BVerfGE 47, 46 <64>; 123, 1



                                          26/63

<14>). Dies ist insbesondere bei einer fachrechtlich vorgesehenen nachträglichen Feststel-
lungsklage (Fortsetzungsfeststellungsklage) der Fall. Das Gleiche gilt im Fall der Erledi-
gung der Hauptsache während eines laufenden Verfahrens; erfolgt eine Klageänderung in
eine Feststellungsklage, kommt es auf die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der Erledi-
gung an (vgl. BVerfGE 106, 275 <297>; 141, 143 <163 Rn. 43>).

 3. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten        71
Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvoll-
ziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungs-
maßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit
der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1
<13 f. Rn. 37> m.w.N.; 167, 163 <188 Rn. 54>). Insbesondere kann es erforderlich sein, die
Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entschei-
dung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <78> m.w.N.).

 4. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Aus-           72
legung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 86, 71 <77>; 124, 251 <262>) und vertret-
bar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.;
167, 163 <188 Rn. 55>).




 Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss.                                              73

 1. Statthafter Gegenstand der Vorlage ist mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ein ei-     74
genständiges Tatbestandsmerkmal eines formellen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes
verkündeten Gesetzes. Zwar bezieht sich der Wortlaut der Vorlagefrage lediglich auf eine
Voraussetzung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., nämlich die Vorgabe der Durchfüh-
rung der Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus. Diese Voraussetzung ist mit der in
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. unmittelbar anschließenden Konkretisierung „in dem
die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen
Nachbehandlung sichergestellt ist“ indes insoweit untrennbar verbunden, als die Konkre-
tisierung nicht isoliert bestehen bleiben kann. Auch die Voraussetzung „im Rahmen eines
stationären Aufenthalts“ in § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist nach verständiger Ausle-
gung des Vorlagebeschlusses Gegenstand der Vorlage. Denn die Vorlagefrage betrifft die
Vereinbarkeit einer Regelung mit dem Grundgesetz, die „durch die Verbringung in ein
Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme“ hervorgerufene Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen in Kauf nimmt. Eine solche Verbringung könnte auch dann
notwendig werden, wenn die Voraussetzung „im Rahmen eines stationären Aufenthalts“
isoliert bestehen bliebe, insbesondere wenn die Wohneinrichtung der Betroffenen des
Ausgangsverfahrens die Anforderungen an einen stationären Aufenthalt nicht erfüllte.




                                           27/63

 Schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen ist nicht Gegenstand der Vorlage. Vielmehr ist        75
der Gesetzgeber auf dem Rechtsgebiet ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreu-
ten mit dem Erlass von § 1906a BGB a.F. bereits tätig geworden, das vorlegende Gericht
hält die geschaffene Vorschrift in Anwendungsfällen wie jenem, der dem Ausgangsverfah-
ren zugrunde liegt, für mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staa-
tes unvereinbar.

 2. Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechts-           76
frage hinreichend dargelegt. Es hat ausreichend erörtert, dass und weshalb die im Aus-
gangsverfahren eingelegte Rechtsbeschwerde bei Gültigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 BGB a.F. zurückzuweisen sei, während sie bei Ungültigkeit der Rechtsvorschrift Erfolg
haben könne.

 a) Das vorlegende Gericht hat seiner Vorlageentscheidung die Rechtsauffassung zu-              77
grunde gelegt, der mit der Rechtsbeschwerde entsprechend § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG
verfolgte Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechts-
zugs und des Beschwerdegerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hätten, sei nicht
bereits unabhängig von der Gültigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. in jedem Fall
zurückzuweisen. Dies ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Die Gültigkeit des
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entschei-
dung nur dann erheblich, wenn die Voraussetzung des § 62 Abs. 1 FamFG für den verfolg-
ten Feststellungsantrag, nach der sich „die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache
erledigt“ haben muss, erfüllt ist; andernfalls wäre die Rechtsbeschwerde unabhängig von
der Gültigkeit der beanstandeten Regelung bereits wegen des Nichtvorliegens der Erledi-
gung der Hauptsache zurückzuweisen. An der Erledigung der angefochtenen Entscheidung
im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG bestehen indes keine durchgreifenden Zweifel. Zwar er-
scheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit dem im Ausgangsverfahren ur-
sprünglich gestellten Hauptantrag (siehe dazu bereits Rn. 20 f.) ein grundsätzliches Fest-
stellungsinteresse an der Genehmigungsfähigkeit einer stationsäquivalenten Zwangsbe-
handlung im Wohnverbund der Betroffenen verfolgt worden sein könnte, das sich nicht auf
das an die Wirksamkeit des Beschlusses des Gerichts des ersten Rechtszugs unmittelbar an-
schließende Zeitintervall von sechs Wochen beschränkt. Indes greifen diese Zweifel nicht
durch. Für eine Bezogenheit des Hauptantrags auf das unmittelbar bevorstehende Behand-
lungsintervall und damit die vom vorlegenden Gericht angenommene Erledigung der
Hauptsache mit Ablauf des 1. November 2022 spricht insbesondere eine Auslegung der An-
träge im Lichte des § 329 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 312 Nr. 3, § 324 Abs. 2 Satz 1,
Satz 2 Nr. 3 FamFG, der bestimmt, dass die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztli-
che Zwangsmaßnahme die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf.




                                           28/63

 b) Kein Darlegungsmangel folgt ferner daraus, dass die Entscheidungserheblichkeit der          78
Gültigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. für das Ausgangsverfahren nicht abschlie-
ßend feststeht. Das Vorlagegericht legt zwar dar, im Fall einer Ungültigkeit der vorgeleg-
ten Rechtsvorschrift sei die Sache gegebenenfalls zur weiteren Sachaufklärung im Hinblick
auf im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellende Tatsachen nach § 74 Abs. 6 Satz 2
FamFG zurückzuverweisen. Bei der weiteren Sachaufklärung könne sich herausstellen,
dass es für das Ergebnis des Ausgangsverfahrens nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ankomme. Als mit der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff.
FamFG) angerufenes Gericht ist das vorlegende Gericht indes nur mit der Prüfung von
Rechtsverletzungen befasst und nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen selbst
durchzuführen (vgl. § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO), so dass die Notwen-
digkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung der Zulässigkeit der Vorlage nicht entge-
gensteht (vgl. BVerfGE 142, 313 <333 f. Rn. 59>).

 c) Daraus, dass das Vorlagegericht nicht näher erläutert, weshalb eine Ungültigkeit des        79
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. den Erfolg der Rechtsbeschwerde der Betroffenen im
Ausgangsverfahren zur Folge haben könne, folgt ebenfalls kein Darlegungsmangel. Denn
käme das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift mit
dem Grundgesetz unvereinbar ist, hielte dies für die Betroffene ersichtlich jedenfalls die
Chance offen, den Erfolg der Rechtsbeschwerde zu erreichen.

 d) Das vorlegende Gericht hat ausreichend begründet, dass die vorgelegte Rechtsvor-            80
schrift des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. trotz ihres Außerkrafttretens mit Ablauf des
31. Dezember 2022 weiterhin entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist. Es
hat nachvollziehbar ausgeführt, für die Feststellung einer Rechtsverletzung im Sinne des
§ 62 Abs. 1 FamFG sei die Rechtslage im Jahr 2022 maßgeblich.

 3. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1906a          81
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. hinreichend dargelegt. Es hat unter Auseinandersetzung mit der
Rechtslage und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach-
vollziehbar ausgeführt, die „strikte Koppelung“ der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnah-
men an deren Durchführung in einem Krankenhaus sei in Fällen wie dem vorliegenden mit
der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, weil Be-
troffene den Schutz einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur unter Hinnahme von für die
Erreichung des Schutzziels nicht erforderlichen gesundheitlichen Belastungen erhielten.
Dabei hat es insbesondere die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische
Entscheidung maßgebend genannten Gründe erörtert, ärztliche Zwangsmaßnahmen au-
ßerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus auszuschließen, und alle
Gründe als nicht vertretbar eingeordnet. Dass die Darlegung des vorlegenden Gerichts an
den Prüfungsmaßstab der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht anknüpft,
wäre selbst dann unschädlich, wenn die Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Norm



                                           29/63

ausschließlich nach der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beur-
teilen wäre. Denn im Zentrum der Begründung des Vorlagegerichts steht ein Verstoß der
beanstandeten Rechtsnorm gegen das Gebot schonender Mittelauswahl. Die Begründung
bezieht sich folglich in der Sache hinreichend auch auf den Maßstab der Verhältnismäßig-
keit im Rahmen der abwehrrechtlichen Dimension des vorgenannten Grundrechts.

 4. Das vorlegende Gericht hat auch die Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Aus-          82
legung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vertretbar begründet. Es hat ausreichend
dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass eine Zwangsbehand-
lung in der Wohneinrichtung der Betroffenen genehmigungsfähig sei, widerspräche dem
Wortlaut der Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers.




 Nach dem maßgeblichen Maßstab (1) bedarf die Vorlagefrage, die lediglich einen Teil           83
der Anwendungsfälle der vorgelegten Rechtsvorschrift betrifft (2), mit Rücksicht auf die
Befriedungsfunktion des konkreten Normenkontrollverfahrens der Erweiterung (3).

 1. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach            84
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG eine Regelung grundsätzlich nur insoweit am Maßstab des
Grundgesetzes, als es für die im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren zu treffende Ent-
scheidung auf ihre Gültigkeit ankommt (vgl. BVerfGE 117, 272 <291 f.>; 122, 151 <180>;
126, 369 <387>; 145, 106 <140 Rn. 95>). Mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des
Normenkontrollverfahrens kann es die Vorlagefrage indes insbesondere um weitere An-
wendungsfälle der vorgelegten Rechtsvorschrift erweitern (vgl. BVerfGE 132, 302 <316
Rn. 39>; 135, 1 <12 Rn. 33 f.>).

 2. Die Vorlagefrage ist vorliegend mehrfach beschränkt, nämlich sowohl hinsichtlich der       85
Ausgangssituation der betroffenen Person als auch hinsichtlich der Art der anstelle der sta-
tionären Form gewünschten Behandlung. Die Vorlagefrage ist zunächst auf den Personen-
kreis freiheitsentziehend untergebrachter Betreuter bezogen, die aus medizinischer Sicht
gleichermaßen in Form der stationsäquivalenten Behandlung im Sinne des § 39 Abs. 1
Sätze 4 und 5 SGB V in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebo-
tene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sicher-
gestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Kran-
kenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nach einer im Zeitpunkt
der Prüfung der Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. angestellten
Prognose voraussichtlich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

 Der Wortlaut der Vorlagefrage bezieht sich zwar auf von ärztlichen Zwangsmaßnahmen            86
„Betroffene“, die in einer Einrichtung in nicht näher bestimmter Weise „untergebracht“




                                          30/63

sind. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorlagegericht über die für das Ausgangsverfahren ent-
scheidungserheblichen Anwendungsfälle von auf Grundlage des § 1906 Absätze 1 und 2
BGB a.F. freiheitsentziehend untergebrachten Betreuten hinaus weitere Anwendungsfälle
des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zur Prüfung stellen wollte, ergeben sich nach ver-
ständiger Auslegung des Vorlagebeschlusses jedoch nicht.

 Keine Anhaltspunkte sind dem Vorlagebeschluss ferner dafür zu entnehmen, dass er sich        87
über den Wortlaut der Vorlagefrage hinaus, nach dem die ärztliche Zwangsmaßnahme aus
medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der betroffene Betreute unterge-
bracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erfor-
derlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt werden kann, auf weitere An-
wendungsfälle des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. beziehen soll.

 Dass die Vorlage lediglich diejenigen Fälle betrifft, in denen die Zwangsmaßnahme in         88
der Unterbringungseinrichtung gerade in Form einer stationsäquivalenten Behandlung im
Sinne des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V durchführbar ist, folgt nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut der Vorlagefrage; dies ergibt sich indes aus der Begründung des Vorlagebeschlus-
ses und der Fassung des im Ausgangsverfahren ursprünglich gestellten Hauptantrags, die
beide auf diese Durchführungsform abstellen.

 Soweit der Wortlaut der Vorlagefrage solche Anwendungsfälle anspricht, in denen Be-          89
treute durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden, ist dies mit Blick auf die Be-
gründung des Vorlagebeschlusses, der ersichtlich die Perspektive des Betreuungsgerichts
und des Beschwerdegerichts des Ausgangsverfahrens im Zeitpunkt des Ergehens ihrer Be-
schlüsse zugrunde liegt, als Ergebnis einer im Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen
des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorgenommenen Prognose der Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit auszulegen.

 3. Mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens ist die Vorla-     90
gefrage allerdings um den Personenkreis nicht freiheitsentziehend untergebrachter Be-
treuter und über die stationsäquivalente Behandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Sätze 4
und 5 SGB V hinaus um sämtliche alternative Behandlungsformen, mit denen der Kranken-
hausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung ein-
schließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, zu erweitern. Die
Vorlage ist ferner um sämtliche Anwendungsfälle zu erweitern, in denen die voraussicht-
liche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht aus der Verbringung Betreu-
ter in ein Krankenhaus im Sinne des § 1906a Abs. 4 BGB a.F. resultiert, sondern aus der
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts




                                          31/63

in einem Krankenhaus im Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. Die durch die Vor-
lage aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit stellt sich im Kern auch im Hinblick auf
diese Anwendungsfälle der vorgelegten Rechtsvorschrift.




 In diesem Umfang prüft das Bundesverfassungsgericht § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.          91
unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig
davon, ob diese im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE
3, 187 <196 f.>; 141, 1 <14 f. Rn. 31>; 153, 358 <376 Rn. 39> – Versorgungsausgleich –
Externe Teilung). Es ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht an den Vorlagebeschluss
gebunden (vgl. BVerfGE 126, 369 <388>; 133, 1 <12 Rn. 41>; 141, 1 <15 Rn. 31>).




 § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar, soweit   92
Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vor-
gabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem
Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-
heit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Be-
einträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten unterge-
bracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforder-
liche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu
erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass
andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grund-
rechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.

 Die formell verfassungsmäßige (I) Rechtsvorschrift greift in den Schutzbereich des Art. 2         93
Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ein (II). Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im
Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist verfas-
sungsrechtlich nicht gerechtfertigt (III).




 § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist formell verfassungsgemäß.                                94

 1. Die Befugnis des Bundes zum Erlass des vorgelegten Gesetzes ergibt sich aus Art. 74            95
Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht. Hierunter fallen alle Normen, die herkömmlicher-
weise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Wesentlich ist, ob Rechtsverhältnisse zwischen
Privaten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten geregelt werden (vgl.
BVerfGE 142, 268 <282 Rn. 54>; 157, 223 <264 f. Rn. 110 f.> – Berliner Mietendeckel je-
weils m.w.N.). Danach unterfällt § 1906a BGB a.F. dem bürgerlichen Recht im Sinne des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die in Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche


                                             32/63

Betreuung, Pflegschaft) des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegliederte Vorschrift ist Teil des
Betreuungsrechts, das zu den traditionellen Materien des Zivilrechts zählt (vgl. Oe-
ter/Münkler, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 74 Rn. 10; Rengeling, in: Isen-
see/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 196). Schwerpunkt der Regelung ist das Ver-
hältnis zwischen Privaten, nämlich zwischen Betreuten und Betreuern.

 2. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist gewahrt.                                     96

 a) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet, dass ein Gesetz ein Grundrecht unter Angabe des Arti-      97
kels nennt, das durch dieses Gesetz eingeschränkt wird oder aufgrund dieses Gesetzes ein-
geschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 72 <79>; 130, 151 <204>). Das Zitiergebot dient
der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines spezifischen, vom Grundgesetz
vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hin-
aus eingeschränkt werden können. Von solchen Grundrechtseinschränkungen grenzt es
andersartige grundrechtsrelevante Regelungen ab, die der Gesetzgeber in Ausführung ihm
obliegender, im Grundrecht vorgesehener Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder
Schrankenziehungen vornimmt, auf die das Zitiergebot keine Anwendung findet (vgl.
BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 162, 378 <417 Rn. 92> – Impfnachweis <Masern>). Das Zitiergebot
erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion; es soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber nur
Grundrechtseingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswir-
kungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 120, 274
<343>; 129, 208 <236 f.>; 154, 152 <237 Rn. 135> – BND – Ausland-Ausland-Fernmelde-
aufklärung). Keiner Nennung bedürfen vor diesem Hintergrund jedenfalls Grundrechte, die
nicht zielgerichtet mittelbar eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 28, 36 <46>; 28, 55 <62>).
Denn eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Einschränkungen führte regelmäßig zur
vorsorglichen Nennung einer Vielzahl etwaig berührter Grundrechte und entwertete damit
die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots.

 b) Danach reicht es zur Wahrung des Zitiergebots aus, dass die mit dem spezifischen Ge-          98
setzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG versehenen Grundrechte auf körperliche Unver-
sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in
Art. 6 des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztli-
chen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
vom 17. Juli 2017 als durch § 1906a BGB a.F. eingeschränkt benannt werden (vgl. BGBl I
S. 2426 <2428>). Insbesondere war daneben keine Nennung des Rechts auf Leben aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG geboten. Denn etwaige Einschränkungen des Rechts auf Leben
durch § 1906a BGB a.F. in Einzelfällen erfolgten jedenfalls nicht zielgerichtet und mittelbar
und wären damit nicht vom Zitiergebot umfasst.




                                            33/63

 Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben im Hinblick auf den Schutzbereich               99
des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG (1) und im Hinblick auf Eingriffe in diesen Schutzbereich (2),
die auch in Gestalt staatlicher Maßnahmen in Umsetzung einer Schutzpflicht des Staates
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht kommen (3), berührt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB a.F. den Schutzbereich des Grundrechts nicht einwilligungsfähiger Betreuter auf kör-
perliche Unversehrtheit (4) und kommt nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in den
Schutzbereich dieses Grundrechts in seiner abwehrrechtlichen Dimension jedenfalls als
funktionales Äquivalent gleich (5).

 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG schützt die körperliche Integrität der Grundrechtsberech-        100
tigten und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 158, 131 <153
Rn. 56> – Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 161, 299 <345 Rn. 111> – Impfnach-
weis <COVID-19>; 162, 378 <409 Rn. 69, 412 Rn. 78, 437 Rn. 137>). Inhaltlich umfasst das
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht die Entscheidung des
Grundrechtsberechtigten, ob und wie in seine körperliche Integrität eingegriffen wird (vgl.
BVerfGE 142, 313 <339 f. Rn. 74 ff.>; 153, 182 <261 Rn. 208, 264 f. Rn. 212 f.> – Suizidhilfe).
Dieses Selbstbestimmungsrecht gewährleistet einsichts- und urteilsfähigen Grundrechts-
berechtigten (nachfolgend: Einwilligungsfähige) im Grundsatz das Recht, mit freiem Wil-
len über Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu entscheiden, ohne ihre Entscheidungen
am Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten zu müssen (vgl. BVerfGE 161, 299 <345
Rn. 111>; 162, 378 <437 Rn. 137, 440 f. Rn. 144>). Geschützt ist grundsätzlich auch die
Selbstbestimmung nicht einsichtsfähiger, nicht urteilsfähiger sowie nicht einsichts- und
nicht urteilsfähiger Grundrechtsberechtigter mit natürlichem Willen in Bezug auf ihre kör-
perliche Integrität (vgl. BVerfGE 128, 282 <300>; 158, 131 <152 f. Rn. 56>; 162, 378 <409
Rn. 69, 437 Rn. 137, 440 f. Rn. 144>). Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts nicht ein-
willigungsfähiger Betreuter ist indes weniger intensiv ausgeprägt als der Schutz des
Selbstbestimmungsrechts einwilligungsfähiger Betreuter (vgl. BVerfGE 142, 313 <340
Rn. 75 ff., 343 Rn. 83>; 158, 131 <155 f. Rn. 64, 158 ff. Rn. 69 ff.>; 162, 378 <441 Rn. 144>).

 2. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ist nicht auf rechtsförmige unmittelbare ge-      101
zielte (finale) Eingriffe beschränkt, die durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls
zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, erfolgen (vgl. BVerfGE
105, 279 <300>; 161, 299 <345 Rn. 113>; 162, 378 <409 f. Rn. 72, 413 f. Rn. 80 f.>). Auch
staatliche Maßnahmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, einem solchen Eingriff
aber in ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent gleichkommen, müssen
wie ein Eingriff behandelt werden (vgl. BVerfGE 161, 299 <345 Rn. 113>; 162, 378 <409 f.
Rn. 72, 413 f. Rn. 80 f.>). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Staat eine Beein-
trächtigung der körperlichen Unversehrtheit rechtsförmig und gezielt, aber mittelbar unter
Einbindung eines privaten Dritten herbeiführt (vgl. BVerfGE 10, 302 <327>; 161, 299 <346
Rn. 114>). Weiterhin kann dies bereits dann der Fall sein, wenn der Staat rechtsförmig



                                             34/63

etwa durch die Erteilung einer Genehmigung die Mitverantwortung für eine von einem
Verhalten privater Dritter ausgehende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
übernimmt (vgl. BVerfGE 51, 324 <346, 348 f.>; 53, 30 <58>; 66, 39 <59>). Eine mittelbar
durch eine staatliche Maßnahme eintretende Beeinträchtigung der körperlichen Unver-
sehrtheit, die ein bloßer Reflex der nicht entsprechend ausgerichteten Regelung ist,
kommt einem Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG hingegen nicht als funktionales Äqui-
valent gleich (vgl. BVerfGE 161, 299 <346 Rn. 114>; 162, 378 <410 Rn. 72>).

 Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG setzt keine schädigende Zielrichtung voraus.      102
Dem Eingriffscharakter einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit steht folg-
lich nicht entgegen, dass diese zum Zweck der Heilung erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282
<300>; 142, 313 <339 f. Rn. 74>; 158, 131 <153 Rn. 57>).

 3. Auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch staatliche Maßnahmen, die der          103
Umsetzung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten oder gegenüber dem be-
troffenen Grundrechtsberechtigten selbst dienen, sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG in sei-
ner abwehrrechtlichen Dimension zu messen (vgl. BVerfGE 115, 118 <160>; 142, 313
<340 f. Rn. 78, 342 f. Rn. 82>). Die Wahl der zur Umsetzung einer Schutzpflicht des Staates
ergriffenen Mittel kann nur auf solche Maßnahmen fallen, die mit der Verfassung in Ein-
klang stehen (vgl. BVerfGE 115, 118 <160>).

 Eine solche Schutzpflicht folgt vorliegend aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Hiernach hat der         104
Staat hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreu-
ung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwen-
digkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu
gewähren (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>). Nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts verdichtet sich bei Betreuten, die aufgrund ei-
ner psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwen-
digkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
können, die allgemeine Schutzpflicht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten
Schutzpflicht, ein System der Hilfe und des Schutzes für diese Menschen vorzusehen. Ärzt-
liche Untersuchungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima
ratio auch unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens solcher Betreu-
ter vorgenommen werden dürfen (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71>; 158, 131 <156
Rn. 64>). Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesund-
heitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsinten-
sive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglich-
keit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten
vorsehen (vgl. BVerfGE 142, 313 <341 f. Rn. 80>; 158, 131 <156 Rn. 64>). Völkerrechtliche




                                            35/63

Vorgaben, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention und das Überein-
kommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ste-
hen dieser Pflicht des Staates nicht entgegen (vgl. BVerfGE 128, 282 <306 f.>; 142, 313
<345 ff. Rn. 87 ff.>).

 4. Auf dieser Grundlage berührt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. den Schutzbereich des     105
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG in mehrfacher Weise: In Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1
Nummern 1 bis 6 BGB a.F. berührt die beanstandete Regelung das Selbstbestimmungsrecht
nicht einwilligungsfähiger Betreuter in Bezug auf ihre körperliche Integrität, indem die
Möglichkeit eröffnet wird, den der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ent-
gegenstehenden natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter durch eine Ein-
willigung des Betreuers, die nach § 1906a Abs. 2 BGB a.F. in ihrer Wirksamkeit von der Ge-
nehmigung durch das Betreuungsgericht abhängt, zu überwinden. Dieses Selbstbestim-
mungsrecht wird weiterhin durch die von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit eingeschränkt, im
Wege einer Einwilligung des Betreuers mit Genehmigung des Betreuungsgerichts einen
etwaig gebildeten natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter, der einer
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen gerade im Rahmen eines stationären
Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegensteht, zu überwinden. Schließlich berührt
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6
BGB a.F. den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG über den Aspekt der Selbstbe-
stimmung hinausgehend in der Komponente der körperlichen Integrität nicht einwilli-
gungsfähiger Betreuter, jedenfalls soweit im Zuge der Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahmen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zum Zweck der Hei-
lung ermöglicht werden. Diese Berührungen des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 GG liegen bereits unabhängig davon vor, ob Betroffene zusätzlich unter Überwin-
dung ihres natürlichen Willens zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in das
Krankenhaus verbracht werden (vgl. § 1906a Abs. 4 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB
a.F.) oder ob eine solche Verbringung sogar unter Anwendung unmittelbaren Zwangs
durchgeführt wird (vgl. § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 312 Nr. 3 FamFG).

 5. Die von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1       106
bis 6 BGB a.F. ausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit müssen
jedenfalls wie ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG behandelt
werden.

 Zwar überwinden die gesetzlichen Regelungen den der Durchführung einer ärztlichen              107
Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus ent-
gegenstehenden natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter im Einzelfall
nicht unmittelbar; ebensowenig beeinträchtigen sie im Einzelfall unmittelbar die körper-
liche Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter zum Zweck der Heilung. § 1906a



                                           36/63

Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. kommt in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6
und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. nach seiner Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in Art. 2
Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als funktionales Äquivalent indes jedenfalls gleich. Denn unmittelbar
überwunden wird der natürliche Wille eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten im Ein-
zelfall durch die Einwilligung des Betreuers in die Durchführung einer ärztlichen Zwangs-
maßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (§ 1906a
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und die Genehmigung dieser Einwilligung durch das Betreuungsge-
richt (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.). Auf diese Überwindung zielt der Staat mit § 1906a Absätze 1
und 2 BGB a.F. in rechtsförmiger Weise in Umsetzung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten ab (vgl. BTDrucks 18/11240,
S. 12) und bindet den Betreuer zu diesem Zweck bewusst ein. Schließlich kommt die bean-
standete gesetzliche Regelung nach ihrer Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter auch deshalb gleich, weil
sie rechtsförmig durch das zwingende Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Geneh-
migung (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) für jeden Einzelfall der Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme die Übernahme der Mitverantwortung durch den Staat für mittelbar
durch die Einwilligungsentscheidung des Betreuers und die Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme durch private Dritte herbeigeführte Beeinträchtigungen des Selbstbe-
stimmungsrechts und der körperlichen Integrität vorsieht.




 Der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in den Schutzbereich des       108
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, soweit Betreuten
aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines
stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchti-
gungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen
und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten
untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret
erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich
nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten,
ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen
grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. Der Eingriff in
das Grundrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter auf körperliche Unversehrtheit erfolgt
zwar „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und genügt den Anfor-
derungen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts (1). Mit der beanstandeten gesetzlichen
Regelung verfolgt der Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich legitime Zwecke (2), zu de-
ren Erreichung die Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet (3) und erforder-
lich (4) ist. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines sta-
tionären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erweist sich im Hinblick auf die




                                           37/63

vorbezeichneten Anwendungsfälle indes als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig im
engeren Sinne (5).

 1. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist mit den Schrankenanforderungen des Art. 2          109
Abs. 2 Satz 3 GG und den Anforderungen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts verein-
bar.

 Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gestattet Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit   110
lediglich „auf Grund eines Gesetzes“. In Bezug auf das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ge-
schützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit begründet Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einen
einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 161, 299 <346 Rn. 115>; 162, 378 <414
Rn. 83>). Demokratieprinzip (Art. 20 Absätze 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) gebieten aber, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. „We-
sentlich“ bedeutet zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine
Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien
selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrierende Frei-
heitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer auszumachen
sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat
und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 161, 299 <349 Rn. 125>;
162, 378 <418 Rn. 95>).

 Diesen Anforderungen genügt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 1906a              111
Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. Dass die gesetzliche Regelung
im Einzelfall nicht unmittelbar selbst, sondern mittelbar unter Einbindung Dritter in den
Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit eingreift (siehe bereits Rn. 106), steht einer
Wahrung der Schrankenanforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nicht entgegen (vgl.
BVerfGE 159, 223 <341 Rn. 272>; 161, 299 <346 Rn. 114 f., 349 ff. Rn. 124 ff.>). Auch hat
der Gesetzgeber mit der Vorgabe des Durchführungsorts ärztlicher Zwangsmaßnahmen in
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. selbst die für den fraglichen Lebensbereich erforderli-
chen Leitlinien festgelegt.

 2. Mit der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche           112
Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus
durchzuführen, verfolgt der Gesetzgeber verfassungsrechtlich legitime Zwecke.

 a) Durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgende Eingriffe in Grundrechte           113
können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Re-
gelung einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt
der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei nicht auf die Berücksichti-
gung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl.
BVerfGE 159, 223 <298 Rn. 169> m.w.N. – Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbe-
schränkungen>; 161, 163 <269 Rn. 291>; 163, 107 <138 Rn. 85 f.> – Tierarztvorbehalt; 167,


                                           38/63

163 <212 f. Rn. 115>). Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Wil-
len des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57> – Wind-
energie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 <213 Rn. 115>). Er ist mit Hilfe der aner-
kannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts
der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen
Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig aus-
schließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57>;
167, 163 <213 Rn. 115>). Insoweit sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche
Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem ge-
setzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von
den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (vgl. BVerfGE
163, 107 <139 Rn. 87> m.w.N.; 167, 163 <213 Rn. 115>). Die Berücksichtigung unbenann-
ter oder erst nach Verabschiedung des Gesetzes objektiv hinzugetretener Zwecke findet
dort ihre Grenze, wo das eindeutige gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt
verfehlt oder verfälscht würde (vgl. BVerfGE 167, 163 <213 Rn. 115>).

 Legitim ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht aus-       114
geschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht
ab, in das eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 124, 300 <331>).

 Als legitimen Zweck eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte kör-    115
perliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter hat das Bundesverfassungs-
gericht im Grundsatz die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
gegenüber ebendiesen Betreuten anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 ff. Rn. 71 ff.>;
158, 131 <155 f. Rn. 64>). Diese Schutzpflicht gibt dem Staat auf, hilfsbedürftigen Men-
schen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit
ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, un-
ter engen Voraussetzungen als ultima ratio auch unter Überwindung ihres entgegenste-
henden natürlichen Willens Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE
142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>). Danach muss
der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen
einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit ho-
hen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen (vgl.
BVerfGE 142, 313 <341 f. Rn. 80>; 158, 131 <156 Rn. 64>). Hiermit einhergehend ist in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als weiterer verfassungsrechtlich legitimer
Zweck die strengeren Anforderungen unterliegende Sicherung des ultima-ratio-Gebots im
Hinblick auf solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313
<338 ff. Rn. 71 ff.>; 158, 131 <157 ff. Rn. 67 ff.>), ferner der Schutz der Betroffenen vor von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausgehenden besonderen Behandlungsrisiken (vgl.




                                            39/63

BVerfGE 142, 313 <342 Rn. 80>). Soweit die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaß-
nahme unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gebots eröffnet ist, ist die Sicherung einer
möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf das zurücktretende Grundrecht der Betroffe-
nen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als legitimer Zweck anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313
<340 f. Rn. 78, 342 Rn. 82>), insbesondere die Sicherstellung einer angemessenen medi-
zinischen Versorgung der Betroffenen durch qualifiziertes ärztliches Personal (vgl. BVerfGE
158, 131 <157 Rn. 68> m.w.N.). Mit Blick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 13 Abs. 1
GG ist der Schutz eines elementaren Lebensraums, in dem Grundrechtsberechtigte in Ruhe
gelassen werden, ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck (vgl. BVerfGE 139, 245 <265
Rn. 56>; 165, 1 <70 Rn. 130> – Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

 b) Ausgehend davon verfolgt der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. den     116
verfassungsrechtlich legitimen Zweck, bei der Umsetzung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
folgenden Schutzpflicht namentlich die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten für Fälle vorzusehen, in denen drohende
erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht
zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden kön-
nen, materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen zu gewährleisten. Diese ihrerseits
durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegten Sicherungen bestehen darin, Be-
troffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen (aa), die Vo-
raussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams prüfen zu
lassen (bb), auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangs-
maßnahmen zu verhindern (cc) und eine angemessene fachliche Versorgung der Betroffe-
nen sicherzustellen (dd).

 aa) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.        117
zunächst dem Zweck, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen
zu schützen. Betroffene sollten dort vertrauensvolle Unterstützung erhalten und sich nicht
Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sehen. Dabei sollten Heimbewohner denselben Schutz ge-
nießen wie Betroffene, die zu Hause gepflegt werden (vgl. BTDrucks 18/11617, S. 6). Ins-
besondere widersprächen ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen
Bereich den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen
Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld vertrauensvolle
Unterstützung und Hilfe und nicht staatlich genehmigten Zwang benötigten (vgl.
BTDrucks 18/11240, S. 15). Dieses gesetzgeberische Anliegen ist gerade legitim mit Blick
auf die Wertungen des Art. 13 Abs. 1 GG, der Einzelnen im Hinblick auf ihre Menschenwürde
und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum
gewährleistet, in dem sie in Ruhe gelassen werden (vgl. BVerfGE 139, 245 <265 Rn. 56>;
165, 1 <70 Rn. 130>).




                                          40/63

 bb) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorgabe eines stationären             118
Aufenthalts in einem Krankenhaus des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zudem sicher-
stellen, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen der ärztlichen
Zwangsmaßnahme, insbesondere deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, nach
Möglichkeit durch ein multiprofessionelles Team unter Einschluss auch des Pflegeperso-
nals durchgeführt wird (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Um ärztliche Zwangsmaßnahmen
entsprechend dem ultima-ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzie-
ren, soll der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so ausgestaltet werden, dass die
gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärzt-
liche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen
dieses Aufenthalts möglich ist, was nur bei einem vollstationären Aufenthalt der Fall sei
(vgl. BTDrucks 18/11240, S. 20). Dieser Zweck ist mit Blick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates, ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht
einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen materiellen Voraussetzungen und als
letztes Mittel vorzusehen (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>;
158, 131 <155 f. Rn. 64>), legitim.

 cc) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen durch die ausnahmslose Vorgabe des             119
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines statio-
nären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, hinreichende Hürden für ärztliche
Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden. Bei einer Ausweitung ärztlicher Zwangsmaß-
nahmen auf Heime oder sonstige Einrichtungen, wie etwa spezialisierte ambulante Zen-
tren, bestehe die Gefahr, dass es zu einer deutlichen Zunahme von Zwangsbehandlungen
käme und die Alternativen nicht immer sorgfältig geprüft würden. Weiterhin sei davon aus-
zugehen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen vielfach dadurch vermieden werden könnten,
dass Heimbewohner mit Demenz, mit einer geistigen Behinderung oder mit einer psychi-
schen Krankheit in der Einrichtung eine vertrauensvolle Unterstützung erhielten und mit
der Zeit von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme überzeugt werden könnten. Der-
artige Bemühungen würden durch die Zulassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in Heimen
konterkariert (vgl. BTDrucks 18/11617, S. 5 f.).

 Aus alledem ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. das       120
Ziel verfolgt, rechtliche Hürden zu errichten, die ein auf Fehlanreizen – namentlich Grün-
den der Zeit- und Aufwandsersparnis – beruhendes vorschnelles Ergreifen nicht erforderli-
cher ärztlicher Zwangsmaßnahmen ohne ausreichende Prüfung weniger eingriffsintensi-
ver Alternativen verhindern sollen (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Mit Blick auf die Schutz-
pflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG, nach der materiell sicherzustellen ist,
dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen
Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht (vgl. BVerfGE
142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>), ist auch dieser
Zweck verfassungsrechtlich legitim.



                                            41/63

 dd) Schließlich kann ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nur bei einer stati-           121
onären Krankenhausbehandlung im Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. davon
ausgegangen werden, dass die im jeweiligen Einzelfall medizinisch oder psychologisch
erforderliche Begleitung beziehungsweise Pflege des Betroffenen vor und vor allem nach
der Behandlung gesichert ist (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Das Krankenhaus müsse auf-
grund seiner medizinischen Ausstattung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür
bieten, dass die zwangsweise Durchführung der Behandlung fachgerecht und den konkre-
ten Bedürfnissen des Betreuten entsprechend gewährleistet sei. Ferner müsse sicherge-
stellt werden, dass im Krankenhaus auch eine gegebenenfalls medizinisch erforderliche
Nachsorge durchgeführt werden könne. Hierzu gehörten auch etwaige Maßnahmen zur
therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute dürfe nicht unmittel-
bar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben,
wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf bestehe (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 20).

 Danach verfolgt der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ersichtlich das          122
Ziel, eine angemessene fachliche Versorgung der von ärztlichen Zwangsmaßnahmen be-
troffenen Betreuten sicherzustellen. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG fol-
gende Schutzpflicht des Staates, im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 GG verfahrensrechtlich möglichst weitgehend zu sichern (vgl. BVerfGE 142, 313
<340 f. Rn. 78, 342 Rn. 82>; 158, 131 <157 f. Rn. 68> m.w.N.), ist auch dieser Zweck verfas-
sungsrechtlich legitim.

 3. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist zur Erreichung dieser legitimen Zwecke im ver-        123
fassungsrechtlichen Sinne geeignet.

 a) Für die verfassungsrechtliche Eignung einer gesetzlichen Regelung zur Erreichung ei-           124
nes verfassungsrechtlich legitimen Zwecks genügt bereits die Möglichkeit, durch die Rege-
lung die Erreichung des Gesetzeszwecks zu fördern. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr
geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder
sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N. – Vollverzin-
sung; 161, 63 <114 Rn. 110>; 167, 163 <217 Rn. 125>).

 b) Danach ist § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. im verfassungsrechtlichen Sinne geeig-         125
net zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld
vor Zwangsmaßnahmen zu schützen (aa), die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnah-
men durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen (bb), auf Fehlanreizen beruhendes
Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern (cc) und eine
angemessene fachliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen (dd).




                                            42/63

 aa) Die Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts des § 1906a Abs. 1 Satz 1             126
Nr. 7 BGB a.F. ist zum Schutz des privaten Wohnumfelds Betroffener vor Zwangsmaßnah-
men geeignet. Dass im privaten Wohnumfeld insbesondere psychisch erkrankter Menschen
nicht-ärztliche Zwangsmaßnahmen weiterhin möglich sind, etwa in Form einer Freiheits-
entziehung durch mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter auf der Grundlage von § 1906
Abs. 4 BGB a.F. (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 82, 148 f.), steht der verfassungsrechtlichen Eig-
nung nicht entgegen. Denn § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. trägt jedenfalls dazu bei,
die Zahl von Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld der Betroffenen zu reduzieren.

 bb) § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeig-       127
net, die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams
prüfen zu lassen. Zwar ist der Regelung nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass sich Be-
troffene bereits während der Prüfung der Voraussetzungen einer ärztlichen Zwangsmaß-
nahme durch den Betreuer im Hinblick auf die Erteilung einer Einwilligung (§ 1906a Abs. 1
Satz 1 BGB a.F.) und durch das Betreuungsgericht im Hinblick auf die Genehmigung der Ein-
willigung (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) in einem Krankenhaus aufhalten müssen. Auch das Ge-
setz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit enthält eine solche Vorgabe nicht. Aus den eingegangenen Stellungnah-
men ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Betroffene in der Praxis in ein
Krankenhaus mit dem Ziel aufgenommen werden, dort die Voraussetzungen einer ärztli-
chen Zwangsmaßnahme zu prüfen. Zwar gibt es Fälle, in denen eine zwangsweise ärztli-
che Maßnahme gegenüber einem ohnehin bereits krankenhausstationär behandelten Pa-
tienten erst erwogen und dann nach Ausschöpfung aller Alternativen bewilligt, genehmigt
und schließlich durchgeführt wird. In der Praxis treten aber auch Fälle auf, in denen der
Patient oder die Patientin ausschließlich zu einer zuvor bewilligten, genehmigten und ge-
planten Durchführung einer ärztlichen Zwangsmedikation in ein Krankenhaus aufgenom-
men wird. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen in einem Kranken-
haus durchzuführen, kann daher nicht dazu beitragen, Erkenntnisse eines multiprofessio-
nellen Teams in die Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch den
Betreuer und durch das Betreuungsgericht einzubringen. Die verfassungsrechtliche Eig-
nung folgt allerdings jedenfalls aus der Möglichkeit, dass die im Krankenhaus auf Grund-
lage des Behandlungsverhältnisses zum Betroffenen zu treffende Entscheidung, ob eine
bereits bewilligte und betreuungsgerichtlich genehmigte ärztliche Zwangsmaßnahme tat-
sächlich durchgeführt wird, gerade auch unter Einbindung multiprofessioneller Teams er-
folgt, die in diesem Zuge das Vorliegen von Voraussetzungen der ärztlichen Zwangsmaß-
nahme nochmals prüfen.

 cc) Die zwingende Vorgabe eines Krankenhausaufenthalts ist weiterhin im verfassungs-           128
rechtlichen Sinne geeignet, auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher
ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern.




                                           43/63

 Die gesetzgeberische Annahme, für Heime und sonstige Einrichtungen könne bei einer           129
Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ein Anreiz bestehen, ohne eine vorangehende
sorgfältige Prüfung von Alternativen und ohne einen vorangehenden Überzeugungsver-
such im Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB a.F. auf eine ärztliche Zwangsmaßnahme
zurückzugreifen, ist nachvollziehbar, auch weil sich die Durchführung der Zwangsmaß-
nahme im Einzelfall tatsächlich als weniger aufwendig und zeitökonomischer darstellen
kann. Insbesondere bei angespannter Personalsituation und Zeitknappheit könnten Ver-
antwortliche dazu verleitet sein, vorschnell ärztliche Zwangsmaßnahmen durchzuführen,
um die personal- und zeitintensive Prüfung weniger eingriffsintensiver Alternativen zu
vermeiden.

 Dies allein genügt für die Annahme der verfassungsrechtlichen Eignung indes nicht. Ob        130
eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Einzelfall durchgeführt wird, entscheiden die Behan-
delnden nämlich nicht allein. Der Gesetzgeber hat mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1
bis 6 BGB a.F. weitere Sicherungen errichtet, die ärztliche Zwangsmaßnahmen nur aus-
nahmsweise erlauben, insbesondere erst dann, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen
Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von
der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BGB a.F.), und wenn darüber hinaus der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaß-
nahme die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich überwiegt (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
BGB a.F.). Diesen Vorgaben haben alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu genügen, unab-
hängig vom Ort ihrer Durchführung. Über ihre Einhaltung wacht auf erster Stufe der Be-
treuer der Betroffenen, dessen Einwilligung nach dem gesetzgeberischen Schutzkonzept
notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist
(§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Auf zweiter Stufe sieht das gesetzgeberische Schutzkon-
zept die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
durch das Betreuungsgericht vor, ohne dessen Genehmigung eine ärztliche Zwangsmaß-
nahme nicht durchgeführt werden darf (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.). Dass diese Sicherungs-
mechanismen ein auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen ärztlicher Zwangsmaßnahmen
nicht erkennen und ausschließen würden, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Hierauf kann ins-
besondere nicht aus dem Ergebnis der Evaluierung (siehe Rn. 17) geschlossen werden,
nach dem betreuungsgerichtliche Genehmigungen in etwa der Hälfte der beobachteten
Fälle im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgten.

 Allerdings kann § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. jedenfalls dazu beitragen, bereits im   131
Vorfeld der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
durch den Betreuer und das Betreuungsgericht etwaige auf Fehlanreizen beruhende Anre-
gungen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und damit die abstrakte Gefahr
der Bewilligung und Genehmigung nicht erforderlicher Zwangsmaßnahmen zu verringern.
Denn die zwingende Vorgabe eines Krankenhausaufenthalts kann die mit der Durchfüh-




                                          44/63

rung ärztlicher Zwangsmaßnahmen verbundenen Aufwände und Mühen nach den vorlie-
genden Stellungnahmen jedenfalls in einzelnen Fällen in einem Maß erhöhen, das weni-
ger eingriffsintensive Alternativen aus Sicht der in Heimen und sonstigen Einrichtungen
Verantwortlichen als vorzugswürdig erscheinen lassen kann. Die hierauf beruhende Mög-
lichkeit der Reduzierung auf Fehlanreizen beruhender nicht erforderlicher ärztlicher
Zwangsmaßnahmen ist zur Erreichung des verfolgten Ziels im verfassungsrechtlichen
Sinne geeignet.

 dd) § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeig-     132
net, eine angemessene fachliche Versorgung der von ärztlichen Zwangsmaßnahmen be-
troffenen Betreuten sicherzustellen. Die Regelung gibt ausdrücklich vor, dass die ärztliche
Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus durchzuführen ist, „in dem die gebotene medi-
zinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung si-
chergestellt ist“. Die hiermit verbundenen Anforderungen an die institutionelle, personelle
und sachliche Ausstattung werden in der Begründung des Gesetzentwurfs konkretisiert,
nach der insbesondere auch eine erforderliche psychologische Begleitung vor und nach
der Behandlung gesichert sein müsse. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. trägt damit zu-
mindest dazu bei, ein angemessenes fachliches Versorgungsniveau zu gewährleisten.

 4. Die ausnahmslose Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche Zwangs-      133
maßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzufüh-
ren, ist zur Erreichung der genannten Zwecke auch im verfassungsrechtlichen Sinne erfor-
derlich.

 a) Eine Regelung ist im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn kein anderes,        134
gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zur Verfügung steht,
das den Grundrechtsberechtigten weniger stark und Dritte und die Allgemeinheit nicht
stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Mittel zur Zweckerrei-
chung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 161, 299 <378
Rn. 187>; 162, 378 <428 Rn. 117>; 166, 1 <63 Rn. 139>; stRspr).

 Im Hinblick auf ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Be-           135
treuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber
ebendiesen Betreuten hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass solche Zwangs-
maßnahmen nur als letztes Mittel und ausschließlich dann eingesetzt werden dürfen,
wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte
des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 158, 131
<157 Rn. 67>).

 b) Nach diesem Maßstab ist § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zur Erreichung der ge-       136
nannten Zwecke im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich.




                                          45/63

 Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären               137
Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist zur Erreichung der gesetzgeberi-
schen Ziele erforderlich. Die Betroffenen weniger stark und Dritte und die Allgemeinheit
nicht stärker belastende alternative Maßnahmen, mit denen die Zwecke des § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. – Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, Prüfung
der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, Ver-
hinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher
Zwangsmaßnahmen und Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung –
gleich wirksam erreicht würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine theoretisch
denkbare Ausweitung der Orte, an denen ärztliche Zwangsmaßnahmen durchgeführt wer-
den dürfen, auf Arztpraxen oder andere von den Betroffenen nicht bewohnte Einrichtun-
gen nicht gleich wirksam, weil nicht eindeutig feststeht, dass an diesen alternativen Durch-
führungsorten ein identisches Versorgungsniveau wie in Krankenhäusern gewährleistet
ist, das insbesondere eine angemessene Ausstattung für den Fall von – auch nicht vorher-
sehbaren – Komplikationen umfasst. Auch eine theoretisch denkbare vom Durchführungs-
ort unabhängige Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch mul-
tiprofessionelle Teams wäre nicht gleich wirksam. Aus der Stellungnahme des GKV-Spit-
zenverbands (siehe Rn. 53) ergibt sich im Hinblick auf die sogenannte stationsäquivalente
psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multipro-
fessionelle Behandlungsteams (vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V in der Fassung des Ge-
setzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und
psychosomatische Leistungen vom 19. Dezember 2016 [BGBl I S. 2986]), dass diese hin-
sichtlich Intensität und Multiprofessionalität hinter einer vollstationären Krankenhausbe-
handlung zurückbleibt, so dass insoweit, mangels anderweitiger Anhaltspunkte aber auch
für andere Behandlungsformen die Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur
Zweckerreichung nicht eindeutig feststeht.

 5. Der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in den Schutzbereich      138
des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ist indes nicht durchgängig angemessen (vgl. Rn. 108).

 a) Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im en-          139
geren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende
Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE
155, 119 <178 Rn. 128> – Bestandsdatenauskunft II; 161, 299 <384 Rn. 203 >; 166, 1 <71
Rn. 155>). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche
Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zu-
mutbarkeit gewahrt wird (vgl. BVerfGE 141, 82 <100 f. Rn. 53> m.w.N.). Dabei ist ein ange-
messener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten ge-
setzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. BVerfGE




                                           46/63

148, 40 <58 Rn. 49>; vgl. zum Ganzen BVerfGE 163, 107 <152 Rn. 119>; 167, 163 <224
Rn. 146>; stRspr).

 In Bezug auf ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Be-                140
treuten, die in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber
ebendiesen Betreuten erfolgen, ergeben sich aus dem Grundsatz der Angemessenheit um-
fangreiche konkrete Anforderungen: Notwendige Voraussetzung jeder ärztlichen Zwangs-
maßnahme ist, dass Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die medizinische
Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln
(vgl. BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 73>). Die Durchführung einer dem Schutz des Grundrechts
des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienenden ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen
dessen freien Willen ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 313 <340 Rn. 75>). Beachtlich
ist auch der ursprüngliche freie Wille der Betreuten, soweit er auf Grundlage hinreichend
tragfähiger Anhaltspunkte, etwa einer relevanten Patientenverfügung oder früher gegen-
über Dritten geäußerter Behandlungswünsche, feststellbar ist (vgl. BVerfGE 142, 313 <342
Rn. 80, 342 f. Rn. 82 f.>). Weiterhin dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen nur erfolgen,
wenn das mit der Maßnahme verfolgte Ziel unter Berücksichtigung ihrer Erfolgsaussichten
die Schwere des Eingriffs eindeutig überwiegt. Eine solche Eindeutigkeit liegt insbeson-
dere vor, wenn drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer
Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive ärztliche Maßnahmen mit hohen Erfolg-
saussichten abgewehrt werden können (vgl. BVerfGE 142, 313 <340 Rn. 78, 341 f. Rn. 80,
343 Rn. 83>). In jedem Fall darf eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausschließlich als letztes
Mittel (ultima ratio) ergriffen werden (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71, 343 Rn. 82, 344 f.
Rn. 86>). Im Hinblick auf den einer ärztlichen Zwangsmaßnahme entgegenstehenden na-
türlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter ist insbesondere zunächst ernsthaft,
mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks zu versuchen,
diese von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (vgl. BVerfGE 142,
313 <344 f. Rn. 86>; 158, 131 <157 Rn. 67> m.w.N.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht un-
abdingbar sind die Anordnung und Überwachung der Zwangsmaßnahme durch qualifizier-
tes ärztliches Personal, ihre vorherige Ankündigung jedenfalls bei planmäßigen ärztlichen
Maßnahmen sowie eine vorausgehende Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter
Unabhängigkeit von der Einrichtung und die Pflicht zur Dokumentation (vgl. BVerfGE 128,
282 <315 ff.>; 158, 131 <157 f. Rn. 68> m.w.N.).

 b) Nach diesem Maßstab ist die Angemessenheit vorliegend nicht durchgängig gewahrt.            141
Die beanstandete gesetzliche Regelung greift mit hohem, in Einzelfällen sogar sehr hohem
Gewicht in das Grundrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter auf körperliche Unver-
sehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ein (aa). Dem steht das hohe Gewicht der vom
Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten Zwecke gegenüber, die ih-
rerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegt sind (bb). In der Gesamtabwä-




                                           47/63

gung mit den verfolgten Zwecken erweist sich der Eingriff im Hinblick auf die vorgenann-
ten Anwendungsfälle als unverhältnismäßig im engeren Sinne (cc). Diese Unverhältnismä-
ßigkeit lässt sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. auflösen (dd).

 aa) Das Gewicht des mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundenen Eingriffs in das      142
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht (1) und die von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Integrität (2) ist hoch, in Einzelfällen sogar
sehr hoch.

 (1) Jede ärztliche Zwangsmaßnahme auf Grundlage von § 1906a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2              143
BGB a.F. überwindet einen der Durchführung der Maßnahme entgegenstehenden natürli-
chen Willen der betroffenen Betreuten und greift deshalb mit hohem Gewicht in das von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht nicht einwilligungsfähiger
Betreuter in Bezug auf ihre körperliche Integrität ein. Hinzutreten können abhängig vom
Einzelfall durch § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ausgelöste Belastungen, die das Ge-
wicht des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht weiter erhöhen:

 Soweit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Betroffene einen natürlichen Willen gebildet             144
haben, der einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen gerade im Rahmen ei-
nes stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus unter Berücksichtigung auch des dort
vorhandenen Behandlungsangebots und der dort gegebenen Behandlungsmodalitäten
entgegensteht, ermöglicht § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. die Überwindung auch dieses von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten Willens. Hierdurch wird nicht nur die Möglichkeit Be-
troffener verkürzt, auf den Durchführungsort der Maßnahme Einfluss zu nehmen; vielmehr
beschränkt die zwingende Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts auch den
Kreis der in Betracht kommenden Behandelnden auf in Krankenhäusern tätige Ärztinnen
und Ärzte und in Krankenhäusern angebotene Behandlungsmethoden. Damit ist Betroffe-
nen etwa die Wahl verwehrt, die ärztliche Zwangsmaßnahme von möglicherweise favori-
sierten Behandelnden ihres Vertrauens durchführen zu lassen. Die Wirkungen dieser Be-
schränkungen können damit im Einzelfall auch den Erfolg der Zwangsmaßnahme betref-
fen.

 Weiterhin erlaubt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. Betreuten nicht, mit ihrem ur-          145
sprünglichen von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten freien Willen Einfluss auf den
Durchführungsort einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu nehmen. Soweit im Einzelfall auf
Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte feststellbar ist, dass sich der ursprüngli-
che freie Wille Betroffener gegen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
gerade in einem Krankenhaus richtet, wäre dieser Wille zwar nach § 1906a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BGB a.F. zu beachten (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 19 f.); dies führte angesichts der



                                           48/63

zwingenden Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. indes dazu, dass die notwen-
dige ärztliche Maßnahme unterbleiben müsste. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. lässt
Betroffenen folglich keinen Raum, mit ihrem ursprünglichen freien Willen positiv einen
von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. abweichenden Durchführungsort zu bestimmen.

 Soweit sich Betroffene, die sich nicht bereits in dem Krankenhaus befinden, mit natürli-           146
chem Willen gegen den für die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme notwendi-
gen Ortswechsel wenden, sieht § 1906a Abs. 4 in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
BGB a.F. vor, dass auch dieser Wille durch eine Einwilligung des Betreuers mit Genehmi-
gung des Betreuungsgerichts überwunden werden kann und die Betroffenen gegen ihren
natürlichen Willen in das Krankenhaus verbracht werden können (vgl. BTDrucks 18/11240,
S. 21; 18/12842, S. 8); widersetzen sich Betroffene der Verbringung als solcher auch kör-
perlich, erlaubt § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 312 Nr. 3 FamFG sogar die
Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgrund gerichtlicher Anordnung. Hieraus folgende
Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts sind auch bei der Würdigung des Ein-
griffsgewichts des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zu berücksichtigen, weil die Verbrin-
gung in ein Krankenhaus die Folge der Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf
die dort durchzuführenden ist.

 (2) Das Gewicht des durch die ärztliche Zwangsmaßnahme als solche auf Grundlage von                147
§ 1906a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. bewirkten Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
GG geschützte körperliche Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter hängt zunächst
von der konkreten ärztlichen Maßnahme ab und kann sich in Abhängigkeit vom jeweiligen
Einzelfall nicht unerheblich unterscheiden. Insbesondere können durch § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. hervorgerufene Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität hinzu-
treten, die das Eingriffsgewicht erhöhen:

 Soweit sich von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Betroffene nicht ohnehin bereits an dem                 148
von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorgegebenen Durchführungsort befinden, ruft die
zwingende Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts in bestimmten Fällen die
vorhersehbare konkrete Gefahr einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands hervor. Aus den eingegangenen Stellungnahmen und den Äußerungen in der
mündlichen Verhandlung ergibt sich insbesondere, dass an Demenz erkrankte Patientin-
nen und Patienten durch einen Umgebungswechsel der besonderen Gefahr eines Verwirrt-
heitszustands und auch den damit verbundenen weiteren – unter Umständen
gravierenden – Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit ausgesetzt sein können. Darüber hin-
aus ist mit dem zwingenden Aufenthalt in einem Krankenhaus in bestimmten Konstellati-
onen vorhersehbar ein gesteigertes Risiko der Ansteckung mit spezifischen Infektions-
krankheiten verbunden. Hinzu tritt vornehmlich bei längeren stationären Krankenhausauf-
enthalten die vorhersehbare Gefahr von Beeinträchtigungen aufgrund einer Entfremdung
von der gewohnten Umgebung.



                                             49/63

 In Fällen, in denen sich Betroffene auch dem Ortswechsel als solchem körperlich wider-        149
setzen, drohen im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck
ihrer Verbringung in das Krankenhaus auf Grundlage von § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 312 Nr. 3 FamFG zusätzliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität.

 bb) Die vom Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten Zwecke sind       150
allerdings von hohem Gewicht.

 Indem der Gesetzgeber in § 1906a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. die Möglichkeit ärztlicher    151
Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel vorsieht, setzt er seine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fol-
gende Schutzpflicht gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten für Fälle um, in de-
nen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensge-
fahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abge-
wehrt werden können. Diese dem Individualschutz der Betroffenen selbst dienende
Schutzpflicht hat hohes Gewicht. Denn die staatliche Gemeinschaft darf hilfsbedürftige
nicht einwilligungsfähige Betreute in diesen Fällen nicht einfach sich selbst überlassen
(vgl. BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 73, 340 f. Rn. 78>).

 Die hierauf aufbauend mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten legitimen           152
Zwecke – Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, Prüfung der
Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams,
Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher
Zwangsmaßnahmen und Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung – sind
ebenfalls sehr gewichtig. Dies folgt bereits daraus, dass sämtliche Zwecke ihrerseits durch
grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG beziehungsweise aus
Art. 13 Abs. 1 GG unterlegt sind (siehe dazu bereits Rn. 112 f., 115, 117). Besonders
bedeutsam ist das vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieser Schutzpflichten verfolgte
Ziel sicherzustellen, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht
einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel
besteht (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155
Rn. 64>). Auch das mit der Umsetzung der Schutzpflichten verbundene gesetzgeberische
Anliegen, im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme das
zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG möglichst
weitgehend zu sichern, insbesondere vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der
körperlichen Unversehrtheit auszuschließen, ist von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE
142, 313 <341 Rn. 78, 342 Rn. 82>; 158, 131 <157 f. Rn. 68> m.w.N.).

 cc) In der Gesamtabwägung mit den verfolgten Zwecken erweist sich der mit § 1906a             153
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gleich-
wohl im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle als unverhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung folgt nicht bereits daraus, dass die stationäre



                                          50/63

Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus im Hinblick auf typi-
sche Anwendungsfälle vorgesehen ist (1). Unangemessen ist der Eingriff indes, soweit Be-
treuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, dass ärztliche Zwangsmaß-
nahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus auch dann durch-
zuführen sind, wenn damit verbundene erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass
diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten
untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret
erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich
nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können,
ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen
grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen (2).

 (1) Dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. für den Regelfall die Durchführung ärztlicher     154
Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus nor-
miert, erweist sich nicht als unangemessen. Zwar ist bei der gesetzgeberischen Ausgestal-
tung der Voraussetzungen und Modalitäten ärztlicher Zwangsmaßnahmen der Verschie-
denartigkeit und den jeweiligen Umständen der einzelnen Anwendungsfälle angemessen
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 142, 313 <343 Rn. 83>). Indes sind die Belastungen der
betroffenen Betreuten, die aufgrund der Vorgabe eines stationären Krankenhausaufent-
halts zu dem mit jeder Zwangsmaßnahme verbundenen Eingriffsgewicht hinzutreten, mit-
unter gering. Auch ist gegen die gesetzgeberische Erwägung, ein Krankenhaus sei der
beste und sicherste Ort, um im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangs-
maßnahme die möglichst weitgehende Sicherung des zurücktretenden Grundrechts der
Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sicherzustellen, verfassungsrechtlich nichts zu
erinnern. An diesem Durchführungsort ist jedenfalls die medizinische Versorgung der Be-
troffenen durch ärztliches Personal auf hohem Niveau regelmäßig gewährleistet.

 (2) Indes ist der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff unangemes-       155
sen, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe eines stationären Kranken-
hausaufenthalts erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumin-
dest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchti-
gungen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in welcher der Krankenhaus-
standard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich
der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls sig-
nifikant reduziert werden könnten.

 In solchen Anwendungsfällen, in denen Betroffenen aufgrund der ausnahmslosen Vor-               156
gabe eines stationären Krankenhausaufenthalts erhebliche Beeinträchtigungen der von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit, die über die mit jeder




                                           51/63

Zwangsmaßnahme verbundenen ganz erheblichen Belastungen noch hinausgehen, zu-
mindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, ist das Eingriffsgewicht der beanstandeten
Regelung im Vergleich zum Regelfall erheblich erhöht. Dies kann auch Anwendungsfälle
umfassen, in denen Betroffenen aufgrund der Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB a.F. sogar ganz erhebliche Beeinträchtigungen drohen. Denn nach der Regelung des
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB a.F. setzt die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaß-
nahme voraus, dass der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen
deutlich überwiegt. Danach müssen Betroffene eine durch die Vorgabe des § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohende Gefahr ganz erheblicher Beeinträchtigungen der körperli-
chen Unversehrtheit etwa hinnehmen, um eine medizinisch notwendige ärztliche Maß-
nahme zu erhalten, wenn die Verwirklichung dieser Gefahr ex ante deutlich weniger wahr-
scheinlich ist als die Verwirklichung eines ganz erheblichen Risikos, das durch die Zwangs-
maßnahme abgewendet werden soll.

 Die durch das Hinzutreten dieser aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a              157
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohenden erheblichen Beeinträchtigungen bedingte beson-
dere Schwere des Eingriffs ist den Betroffenen nicht zumutbar, soweit die Beeinträchtigun-
gen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstan-
dard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der
Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifi-
kant reduziert werden könnten.

 Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne scheidet allerdings aus, soweit die Durchführung         158
der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus im Einzelfall aus medizinischer
Sicht unvermeidbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine hinreichend sichere Durch-
führung der konkreten ärztlichen Maßnahme voraussichtlich spezifische Anforderungen an
die institutionelle, personelle oder sachliche Ausstattung des Durchführungsorts stellen
wird, die ausschließlich ein Krankenhaus erfüllt, was jedenfalls bei aufwendigen und risi-
koreichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen der Fall sein kann.

 Unzumutbar ist der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff indes, so-   159
weit in Anwendungsfällen zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Die erste liegt darin,
dass die ärztliche Zwangsmaßnahme aus medizinischer Sicht in der Einrichtung, in der die
Betroffenen untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf
die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung vo-
raussichtlich nahezu erreicht wird, insbesondere angesichts des konkreten Krankheitsbilds
und der anstehenden ärztlichen Maßnahme nicht von einer signifikanten Verbesserung des
konkreten medizinischen Versorgungsniveaus in einem Krankenhaus auszugehen ist,
durchgeführt werden kann. Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass nach einer Be-
trachtung ex ante zu erwarten ist, dass die aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des




                                          52/63

§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der kör-
perlichen Unversehrtheit in dieser Einrichtung vermieden oder jedenfalls signifikant redu-
ziert werden können. In diesen Anwendungsfällen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.
ist kein überwiegendes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse erkennbar, das es
rechtfertigen könnte, Betroffenen in einer Situation äußerster Schutzbedürftigkeit die Hin-
nahme voraussichtlich vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen
Unversehrtheit zuzumuten. Dies betrifft insbesondere Anwendungsfälle, in denen ärztli-
che Zwangsmaßnahmen gegenüber Betroffenen zum wiederholten Male durchgeführt
werden und sich daraus hinreichend tragfähige Anknüpfungstatsachen für Prognosen
künftiger Beeinträchtigungen ergeben. Ein etwaiges gesetzgeberisches Verallgemeine-
rungsinteresse müsste jedenfalls hinter das Grundrecht der Betroffenen auf körperliche
Unversehrtheit zurücktreten. Auch die vom Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB a.F. verfolgten Zwecke oder die Grenzen der Fähigkeit des Gesetzgebers zur Regelung
der Materie rechtfertigen die Hinnahme voraussichtlich vermeidbarer erheblicher Beein-
trächtigungen der körperlichen Unversehrtheit in diesen Anwendungsfällen nicht.

 Es ist derzeit bereits nicht hinreichend erkennbar, dass die vom Gesetzgeber neben           160
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorgesehenen Sicherungsmechanismen nicht ausreich-
ten. Diese umfassen materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Elemente: Materiell-
rechtlich sind zunächst die Betreuer (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) und im Rahmen der Auf-
sichtsführung über die Tätigkeit der Betreuer die Betreuungsgerichte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) an das Wohl der Betreuten gebunden (vgl. BTDrucks
11/4528, S. 133). Konkrete insbesondere das Wohl der Betreuten, ihren freien Willen und
das ultima-ratio-Gebot berücksichtigende Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen, damit eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber Betreuten einwilligungs- und
genehmigungsfähig ist, formuliert § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. Verfah-
rensrechtliche Sicherungen insbesondere des ultima-ratio-Gebots sind in Form des Erfor-
dernisses der Einwilligung der Betreuer der Betroffenen (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.)
und in Form des Erfordernisses der auf sachverständiger Expertise basierenden Genehmi-
gung durch das Betreuungsgericht (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F., § 321 Abs. 1, § 331 Satz 1 Nr. 2
FamFG) vorgesehen. Erst recht ist nicht hinreichend erkennbar, dass und weshalb keine al-
ternativen oder ergänzenden Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen bestehen sollten,
um – trotz etwaiger Anreize für Heime oder sonstige Einrichtungen zu vorschnellem Rück-
griff auf ärztliche Zwangsmaßnahmen (vgl. Rn. 129) – konsequent sicherzustellen, dass
ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen wer-
den (vgl. zu entsprechenden Vorschlägen von an der Gesetzgebung Beteiligten Rn. 13, 48
bis 50).

 Die Ausnahmslosigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist keine angemessene Si-     161
cherung des ultima-ratio-Grundsatzes. Sie vermag zwar wie jede Erschwerung ärztlicher




                                          53/63

Zwangsmaßnahmen deren Zahl tendenziell zu reduzieren. Im Lichte des hier zu erfüllen-
den Schutzauftrags für die körperliche Unversehrtheit muss aber auch der Sicherungsme-
chanismus hinreichend sensibel für das jeweilige Gewicht des zu schützenden Individual-
rechtsguts sein. Dies vermag der pauschale Krankenhausvorbehalt nicht zu leisten.

 Dabei kann in dieser Entscheidung offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen            162
Voraussetzungen die Unzumutbarkeit des mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbun-
denen Eingriffs über Hauptsacheverfahren hinaus auch für Verfahren der einstweiligen An-
ordnung mit ihrem abgesenkten Prüfungsmaßstab bei der Sicherung des ultima-ratio-Ge-
bots zu bejahen ist.

 Vermeidbar im vorstehenden Sinne (siehe Rn. 159) sind aufgrund der ausnahmslosen               163
Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohende erhebliche Beeinträchtigungen
der körperlichen Unversehrtheit allerdings nur, soweit in der Einrichtung, in der die Be-
troffenen untergebracht sind, keine anderen Beeinträchtigungen der körperlichen Unver-
sehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position der Betroffenen mit ei-
niger Wahrscheinlichkeit drohen, deren Gewicht das Gewicht der dort voraussichtlich ver-
meidbaren Beeinträchtigungen nicht signifikant unterschreitet. Dies gilt insbesondere mit
Blick auf die von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Positionen der Betroffenen. Insbesondere
insoweit können Beeinträchtigungen, die den Betroffenen bei einer Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem alternativen Durchführungsort außerhalb des
Krankenhauses drohen, bei dem es sich nicht um die Einrichtung handelt, in der die Be-
troffenen untergebracht sind, geringer sein als die drohenden Beeinträchtigungen bei ei-
ner Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Unterbringungseinrichtung. In-
des sind Anwendungsfälle des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., in denen aufgrund der
ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohende erhebliche Be-
einträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit an einem alternativen hinreichend ge-
eigneten Durchführungsort außerhalb eines Krankenhauses voraussichtlich vermeidbar
wären, bei dem es sich nicht um die Einrichtung handelt, in der die Betroffenen unterge-
bracht sind, nicht Gegenstand des vorliegenden konkreten Normenkontrollverfahrens
(siehe dazu bereits Rn. 85).

 Der Gesetzgeber durfte die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen ei-               164
nes stationären Krankenhausaufenthalts unter den bestehenden medizinischen Gegeben-
heiten als Regelfall vorsehen. Er ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, im
Hinblick auf den Durchführungsort ärztlicher Zwangsmaßnahmen eine Regelung zu schaf-
fen, nach der aus der Bandbreite aller in Betracht kommenden Durchführungsorte stets der
im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage einer Bewertung ex ante individuell am besten
geeignete Ort auszuwählen wäre. Eine solche Regelung wäre für Betroffene zwar mög-
licherweise mit geringeren Einschränkungen verbunden, soweit der den individuellen Prä-




                                           54/63

ferenzen, Erwartungen und speziellen Eigenheiten am besten entsprechende Durchfüh-
rungsort auszuwählen wäre. Erforderlich würde allerdings eine umfangreiche, unter Um-
ständen ihrerseits grundrechtsinvasive Sachverhaltsaufklärung insbesondere im Hinblick
auf die individuellen Präferenzen und Erwartungen der Betroffenen, das an dem alterna-
tiven Durchführungsort gewährleistete medizinische Versorgungsniveau und sonstige re-
levante Umstände des Einzelfalls, die mit dem Ziel in Konflikt geriete, eine Entscheidung
über die ärztliche Zwangsmaßnahme grundrechtsschonend und innerhalb angemessener
Zeit zu treffen.

 dd) Die Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.    165
im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle lässt sich ausgehend von dem anwendbaren
Maßstab (1) durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht auflösen (2).

 (1) Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt       166
sich das Gebot, dieses im Zweifel verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfGE 2, 266
<282>; 122, 39 <60>). Durch den Wortlaut des Gesetzes (vgl. BVerfGE 122, 39 <61>; 124,
25 <39>; 159, 183 <218 Rn. 88>), den Gesamtzusammenhang des Gesetzes (vgl. BVerfGE
83, 201 <215>; 88, 145 <166>), seine Entstehungsgeschichte und seinen Sinn und Zweck
(vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 112, 164 <183>; 122, 39 <61>) werden der verfassungskon-
formen Auslegung Grenzen gezogen. Ein verfassungskonformes Normverständnis kommt
dann nicht in Betracht, wenn es in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen
des Gesetzgebers träte (vgl. BVerfGE 122, 39 <61>; 128, 157 <179>; 162, 1 <171 Rn. 387>
– Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

 (2) Danach ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7          167
BGB a.F., nach der eine ärztliche Zwangsmaßnahme in einzelnen Anwendungsfällen auch
außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden
könnte, ausgeschlossen. Eine solche Auslegung überschritte bereits den Wortlaut des
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., der die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen
im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus ausnahmslos vorgibt. Un-
abhängig davon kommt eine solche verfassungskonforme Auslegung auch deshalb nicht
in Betracht, weil sie dem in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich geäußerten
Willen des Gesetzgebers, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines statio-
nären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig sein sollen (vgl. BTDrucks 18/11240,
S. 15, 20), widerspräche.




 Die zur Prüfung vorgelegte Rechtsnorm des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist mit     168
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen
Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem




                                          55/63

Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-
heit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Be-
einträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in wel-
cher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Ver-
sorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermie-
den oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten, ohne dass andere Beeinträchti-
gungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten
Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. In diesem Umfang ist die Unvereinbarkeit der
Norm mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG auszusprechen, wobei sie bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber, die spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu treffen
ist, weiter angewendet werden kann (I). Die Unvereinbarkeitserklärung ist auf die inhalts-
gleiche Nachfolgenorm des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. zu erstrecken (II).




 Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle erklärt das Bundesverfassungsgericht nach             169
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG eine Rechtsnorm grundsätzlich für nich-
tig, die zu seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Allerdings kommt un-
ter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm
mit dem Grundgesetz durch bloße Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 161,
163 <297 Rn. 369>; 166, 1 <88 Rn. 187>). So verhält es sich insbesondere, wenn der Ge-
setzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist
grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes anzunehmen, kommt jedoch auch
dann in Betracht, wenn der Verfassungsverstoß nicht in einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG besteht (vgl. BVerfGE 166, 1 <89 Rn. 187> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht kann
auch die teilweise Nichtigkeit oder die teilweise Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit
dem Grundgesetz aussprechen, etwa in Bezug auf einen Teil der von ihr erfassten Anwen-
dungsfälle (vgl. BVerfGE 117, 163 <164, Nr. 1 der Entscheidungsformel>; 142, 313 <313 f.,
Nr. 1 der Entscheidungsformel>).

 Danach ist vorliegend nur die Feststellung der teilweisen Unvereinbarkeit des § 1906a            170
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG zu treffen. Der Verfassungsver-
stoß betrifft nicht den gesamten Anwendungsbereich des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB a.F., sondern lediglich einzelne von diesem erfasste Anwendungsfälle. Es bestehen
verschiedene Möglichkeiten, wie der Gesetzgeber den festgestellten Verfassungsverstoß
beseitigen kann, ohne dass er verfassungsrechtlich auf eine dieser Möglichkeiten festge-
legt wäre. Dem Gesetzgeber steht es etwa frei, das Erfordernis der Durchführung ärztlicher
Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus
grundsätzlich beizubehalten und lediglich einen Ausnahmetatbestand für die beanstande-
ten Anwendungsfälle zu eröffnen; auch in der näheren Ausgestaltung eines solchen Aus-
nahmetatbestands stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen. Er ist auch nicht von vornhe-




                                            56/63

rein daran gehindert, das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts aufzuhe-
ben und durch eine für alle Anwendungsfälle flexiblere Regelung zu ersetzen (vgl. aber
Rn. 140).

 Im Zuge der Neuregelung hat der Gesetzgeber in jedem Fall sicherzustellen, dass die            171
Grundrechte sämtlicher Betroffener durch strenge materielle und verfahrensrechtliche An-
forderungen möglichst weitgehend gesichert werden (vgl. BVerfGE 142, 313 <340
Rn. 78 ff.> m.w.N.; vgl. Rn. 140). Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine ärztliche
Zwangsmaßnahme in jedem Fall ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131
<155 f. Rn. 64>). Soweit die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter Berück-
sichtigung des ultima-ratio-Gebots zu eröffnen ist, sind vermeidbare erhebliche Beein-
trächtigungen grundrechtlich geschützter Positionen der Betroffenen auszuschließen. Da-
bei ist sicherzustellen, dass an sämtlichen Orten, an denen ärztliche Zwangsmaßnahmen
durchgeführt werden dürfen, der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erfor-
derliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich na-
hezu erreicht wird, insbesondere angesichts des konkreten Krankheitsbilds und der anste-
henden ärztlichen Maßnahme nicht von einer signifikanten Verbesserung des konkreten
medizinischen Versorgungsniveaus in einem Krankenhaus auszugehen ist. Weiterhin sind
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich
geschützten Position der Betroffenen, die an dem konkreten Durchführungsort einer ärzt-
lichen Zwangsmaßnahme mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, so weit wie möglich zu
reduzieren. Hierbei sind insbesondere Anwendungsfälle in den Blick zu nehmen, in denen
ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten zum wiederholten Male durchgeführt
werden und in denen sich aus vorangehenden Genehmigungsverfahren gegebenenfalls
besondere Erkenntnisse zu den ihnen mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden Beein-
trächtigungen der körperlichen Unversehrtheit ergeben.




 Ausgehend von dem anwendbaren Maßstab (1) ist die teilweise Unvereinbarkeitserklä-             172
rung auf § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. zu erstrecken (2). Eine Erstreckung der teilwei-
sen Unvereinbarkeitserklärung auf § 1906a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. oder auf § 1832 Abs. 5 in Verbindung mit § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BGB n.F. kommt hingegen nicht in Betracht (3).

 1. Nach § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungs-          173
gericht in konkreten Normenkontrollverfahren „weitere Bestimmungen des gleichen Ge-
setzes“ gleichfalls für nichtig erklären, die „aus denselben Gründen“ mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind. Weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes sind auch inhaltsgleiche
Nachfolgenormen desselben Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 65, 237 <243 f.>; 94, 241
<265 f.>; 149, 222 <291 f. Rn. 154>; 155, 119 <235 Rn. 267>). Eine weitere Bestimmung ist


                                           57/63

mit dem Grundgesetz aus denselben Gründen unvereinbar, wenn eine eigenständige ver-
fassungsrechtliche Würdigung nicht erforderlich wird (vgl. BVerfGE 148, 147 <179 Rn. 81>;
158, 282 <380 Rn. 241>). Die Erstreckung steht im Ermessen des Bundesverfassungsge-
richts und dient insbesondere der Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 106>;
150, 244 <308 Rn. 171>; 155, 119 <235 f. Rn. 267>). § 78 Satz 2 BVerfGG erlaubt auch, die
weitere Bestimmung lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären (vgl. BVer-
fGE 128, 326 <404>; 132, 179 <192 Rn. 41>; 149, 222 <291 f. Rn. 154>; BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 116 – Vaterschaftsanfechtung).

 2. Nach diesem Maßstab ist die teilweise Unvereinbarkeitserklärung im Interesse der             174
Rechtsklarheit auf § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. zu erstrecken. Die Vorschrift ersetzte
die für das Ausgangsverfahren weiterhin entscheidungserhebliche (siehe bereits Rn. 80)
verfahrensgegenständliche Norm des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2023 ohne inhaltliche Änderungen (siehe bereits Rn. 16). Die teilweise Un-
vereinbarkeit des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. mit dem Grundgesetz folgt aus densel-
ben Gründen, aus denen auch die Feststellung der teilweisen Unvereinbarkeit des § 1906a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG auszusprechen ist. Eine eigen-
ständige verfassungsrechtliche Würdigung ist nicht erforderlich.

 3. Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der teilweisen Unvereinbarkeitserklärung            175
auf § 1906a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. oder auf
§ 1832 Abs. 5 in Verbindung mit § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. liegen hingegen nicht
vor. § 1906a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. erklärt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. und § 1832
Abs. 5 BGB n.F. erklärt § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. für entsprechend anwendbar auf
Anwendungsfälle, in denen Betroffene einen Bevollmächtigten mit der Einwilligung in
eine ärztliche Zwangsmaßnahme ihnen gegenüber betraut haben. Die Beurteilung, ob die
ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Auf-
enthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, im Hinblick auf solche Anwendungsfälle
mit dem Grundgesetz vereinbar ist, erforderte eine eigenständige verfassungsrechtliche
Würdigung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Eingriffsgewicht. Da Betroffene die
Vertretungsmacht, aufgrund derer Bevollmächtigte in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
ihnen gegenüber einwilligen können, selbst rechtsgeschäftlich begründet haben, können
sich Änderungen des Gewichts des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 GG in der Komponente des Selbstbestimmungsrechts ergeben.




 Eine Unvereinbarkeitserklärung hat die Wirkung, dass Gerichte und Verwaltung die Norm,          176
soweit sich dies aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE
55, 100 <110>; 61, 319 <356>; 135, 238 <245 Rn. 24>). Die Unvereinbarkeitserklärung
kann jedoch mit der Anordnung einer Fortgeltung verbunden werden. Das kommt in Be-




                                           58/63

tracht, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig
macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung bis zum Inkrafttreten einer Neure-
gelung anwendbar zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der
verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 165,
1 <100 Rn. 201>; 166, 1 <89 Rn. 187>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024
- 1 BvR 2017/21 -, Rn. 111). So verhält es sich insbesondere, wenn die sofortige Unan-
wendbarkeit der Norm dem Schutz von Rechtsgütern von überragender verfassungsrecht-
licher Bedeutung die Grundlage entziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürch-
ten wäre, und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff
für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 166, 1 <89 Rn. 187> m.w.N.; BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 111).

 Hieran gemessen ist die Unvereinbarkeitserklärung mit der Anordnung zu verbinden,              177
dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. und § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F., soweit sie
verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorüberge-
hend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Bei einer Unanwendbarkeit der
Rechtsnormen entfiele in Bezug auf die beanstandeten Anwendungsfälle zeitweilig die
mit dem Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts verbundene Sicherung des
zurücktretenden Grundrechts der Betroffenen, ohne dass das für die Durchführung ärztli-
cher Zwangsmaßnahmen notwendige Versorgungsniveau anderweitig durch eine hinrei-
chend bestimmte gesetzliche Regelung gewährleistet wäre. Hierdurch entstünde mit Blick
auf die Rechtswirkungen, die trotz der Unanwendbarkeit der beanstandeten Normen wei-
terhin von diesen ausgehen, ein noch verfassungsfernerer Zustand als bei einer vorüber-
gehenden weiteren Anwendbarkeit der Normen.




 Für den Gesetzgeber begründet die Unvereinbarkeitserklärung die Verpflichtung, eine            178
der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. BVerfGE 55, 100 <110>; 133,
377 <423 Rn. 108>; 161, 163 <298 Rn. 372>). Soweit ihm das Bundesverfassungsgericht
hierfür keine Frist setzt, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich allerdings nicht gebun-
den, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Neuregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 55, 100
<110>).

 Aufgrund der Bandbreite der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten und der             179
Komplexität der bei der Gestaltung zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen
Erwägungen wird dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2026 eingeräumt.




                                           59/63

 Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.                                    180




        Harbarth                         Ott                           Christ




         Radtke                         Härtel                         Wolff




                      Eifert                             Meßling




                                 Abweichende Meinung
                                    des Richters Wolff
                  zum Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024

                                    - 1 BvL 1/24 -


    Der Auffassung des Senats, aus dem Abwehrrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG 1
(Urteil Rn. 100 ff.) ergebe sich die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen
Grundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung, vermag ich mich nicht anzu-
schließen.

        Ich stimme der Senatsmehrheit insoweit zu, als Fallgestaltungen denkbar 2
sind, in denen die vom Gesetzgeber als zwingende gesetzliche Voraussetzung für
eine medizinische Zwangsbehandlung gemäß § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.
vorgesehene Behandlung in einem Krankenhaus (mit entsprechender vorausgehen-
der Verbringung dorthin) eine Belastung beim Betroffenen auslöst, die den Eingriff
im Einzelfall unverhältnismäßig werden lassen kann. Die Zahl der Fälle dürfte, die
Ergebnisse der Evaluierung zugrunde gelegt (Urteil Rn. 17), nicht groß sein, insbe-
sondere dann nicht, wenn man auch darauf abstellt (vgl. Urteil Rn. 142 ff.), dass sich
der natürliche Wille der Betroffenen gerade gegen eine Behandlung im Krankenhaus
richtet und in Heimen und sonstigen Einrichtungen in diesen Konstellationen häufig
eine einvernehmliche Behandlung möglich und somit keine Zwangsbehandlung nö-
tig ist (vgl. Urteil Rn. 14).



                                        60/63

       Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG fordert als Abwehrrecht aber zunächst nur, dass 3
der unverhältnismäßige Eingriff – hier die Behandlung in einem Krankenhaus –
unterbleiben muss. Als Abwehrrecht fordert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG nicht, dass
der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Eingriff schaffen muss, der diese Un-
verhältnismäßigkeit vermeidet. Unterbleibt der Eingriff insgesamt, entfällt auch die
mit ihm verbundene Unverhältnismäßigkeit. Die Abwehrfunktion der Grundrechte
verbürgt das Recht, einen unverhältnismäßigen Eingriff abzuwehren, nicht aber das
Recht, an seiner Stelle einen verhältnismäßigen Eingriff verlangen zu können, auch
nicht, wenn man die Voraussetzungen denkbar eng fasst, wie es dem Senat ersicht-
lich vorschwebt (siehe etwa Urteil Rn. 155 ff.). Liegt eine solche Situation im Einzel-
fall vor, muss „nur“ der Eingriff unterbleiben. Die gemäß § 1906a Abs. 2 BGB a.F. er-
forderliche richterliche Billigung der Zwangsbehandlung darf in diesen Fällen nicht
erfolgen. Die vorgelegte gesetzliche Regelung gewährleistet daher ausreichenden
Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen und ist insoweit verfassungsgemäß.


       a) Ein Anspruch auf Schaffung einer Eingriffsgrundlage für eine ambulante 4
Zwangsbehandlung für diese Fälle, in denen gerade die Zwangsbehandlung im
Krankenhaus zu einer Unverhältnismäßigkeit der Belastung führt, kann sich daher
nur aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergeben, wie nicht nur der
Bundesgerichtshof in der hiesigen Vorlage, sondern auch der Senat in der Entschei-
dung vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) der Sache nach annimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die sich
aus der objektiven Bedeutung der Freiheitsrechte gerade auch bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 GG ergebende Schutzpflicht einen Anspruch des Grundrechtsträgers oder
der -trägerin gegen den Gesetzgeber auf Tätigwerden nur, wenn Schutzvorkehrun-
gen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen
und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebo-
tene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurück-
bleiben (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 f. Rn. 70>; 157, 30 <114 Rn. 152>, 158, 170 <191
Rn. 50>; 160, 79 <105 Rn. 71>; stRspr). Für unter Betreuung stehende Menschen, die
die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung
erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können, folgt
daraus die Pflicht des Gesetzgebers, ein System der Hilfe und des Schutzes zu schaf-
fen (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71>).

     Anders als noch bei der der gerade zitierten Entscheidung vom 26. Juli 2016 5
- 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) zugrunde liegenden Rechtslage hat der Gesetzge-
ber mit § 1906a BGB a.F. und damit auch mit dem hier in Rede stehenden § 1906a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ein System der Hilfe und des Schutzes geschaffen. Dies


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genügt grundsätzlich, da der Senat seinerzeit zu Recht darauf hinwies, dass der Ge-
setzgeber zwar keinen Spielraum hinsichtlich der Frage hätte, ob überhaupt verbind-
liche Regeln für die ärztliche Behandlung in ihrer Gesundheitssorge Betreuter vorzu-
sehen seien, sehr wohl aber hinsichtlich der hier relevanten Frage, wie die Regeln
auszugestalten seien (vgl. BVerfGE 142, 313 <341 f. Rn. 80 f.>).

       Bezogen auf die oben zitierte allgemeine Formel zur Schutzpflicht (Rn. 4) ist 6
die Fallgruppe des Fehlens jeglicher Schutzvorkehrungen daher hier nicht mehr ge-
geben. Ein weitergehender Anspruch würde folglich nur bestehen, wenn die ge-
troffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzu-
länglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hin-
ter dem Schutzziel zurückblieben. Die hier in Rede stehende Belastung für den
Grundrechtsträger beruht auf einem Tatbestandsmerkmal der Eingriffsnorm (Durch-
führung im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus gemäß § 1906a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.), das selbst eine Schutzfunktion für den von § 1906a Abs. 1
BGB a.F. ermöglichten Eingriff wahrnimmt (Urteil Rn. 116). Die Monopolisierung der
medizinischen Zwangsbehandlung im Krankenhaus soll unstreitig den in der
Zwangsbehandlung liegenden erheblichen Eingriff für die Betroffenen verfahrens-
mäßig absichern. Bei einer solchen Lage lässt sich meines Erachtens nur dann von
einer offensichtlich ungeeigneten oder völlig unzulänglichen Schutzzielerreichung
im Sinne der obigen Formel sprechen, wenn die durch die gegenwärtige Rechtslage
herbeigeführte Belastung für den Einzelnen außer Verhältnis zu ihrem Zweck, hier
der Absicherung des erheblichen Eingriffs, steht.

    Angesichts der (auch nach der mündlichen Verhandlung) unsicheren Tatsachen- 7
grundlage hinsichtlich der Belastungswirkungen des Eingriffs, der möglichen Er-
folge der in Rede stehenden Behandlungen, der Belastungswirkung der Verbringung
ins Krankenhaus, der Belastungswirkung der in Rede stehenden Alternativbehand-
lungen und der sich hieraus ergebenden Risiken sowie der Uneinigkeit der sachver-
ständigen Gruppen sehe ich mich nicht in der Lage, eine die Schutzpflicht verlet-
zende, offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Rechtslage anzuneh-
men. Durch die Einführung weiterer (auch noch so eng gefasster) Formen der
Zwangsbehandlung wird nach meiner Einschätzung vielmehr eine Gefahr der Absen-
kung der materiellen Eingriffsschwelle begründet. Ob diese Gefahr der Absenkung
des Schutzstandards hinzunehmen ist, hat bei einer so unsicheren Erkenntnisgrund-
lage, wie sie hier vorliegt, ausschließlich der Gesetzgeber zu entscheiden. Ange-
sichts des ersichtlich umsichtigen und die aktuelle Entwicklung im Blick behaltenden
Vorgehens des Gesetzgebers im Sachbereich der medizinischen Zwangsbehandlung
erscheint mir im Festhalten an den strengen Eingriffsvoraussetzungen und der Wei-
gerung, diese Schutzwirkungen zu relativieren, auch kein erhebliches Zurückbleiben


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hinter dem Schutzziel vorzuliegen, gerade weil auf diese Weise dem nach den
Grundsätzen einer modernen Psychiatrie spezifisch zu schützenden natürlichen Wil-
len besonders Rechnung getragen wird.

  Die fehlende Durchführbarkeit der medizinischen Zwangsbehandlung beruht in 8
diesen Fällen letztlich auf einem Respekt vor diesem natürlichen Willen. Können
Betroffene keinen freien Willen in Bezug auf den Umgang mit einer Krankheit bilden,
bleibt ein etwa vorhandener natürlicher Wille in Bezug auf ihre Krankheit verfas-
sungsrechtlich auch hier Ausdruck ihres durch das Recht auf freie Entfaltung ihrer Per-
sönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts, in das auch unter diesen Voraus-
setzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 142,
313 <340 Rn. 76 >).

    Dies zugrunde gelegt, wäre auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs zu antwor-      9
ten, dass die vorgelegte Norm (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.) verfassungsge-
mäß war.


Wolff




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