BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 195/23 -




                                          In dem Verfahren
                                                 über
                                     die Verfassungsbeschwerde

der Frau (…),

- Bevollmächtigter:     (…) -

gegen    a)     den Beschluss des Bundessozialgerichts
                vom 26. September 2022 - B 7 AS 38/22 C -,

         b)     den Beschluss des Bundessozialgerichts
                vom 2. August 2022 - B 7 AS 10/22 B -,

         c)     das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
                vom 21. Dezember 2021 - L 29 AS 1225/20 -


und      Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
         und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
          die Richter           Christ,
                                Wolff
          und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
    Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.




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                                       G rün d e:


 Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Landessozialgericht die von              1
ihr erhobene Berufung zurückgewiesen hat, nachdem es einem von ihr gestellten Termin-
verlegungsantrag wegen einer mit positivem Antigentest nachgewiesenen Coronainfek-
tion nicht entsprochen hatte, sowie gegen die Verwerfung ihrer im Anschluss zum Bundes-
sozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde und der darauf folgenden Anhö-
rungsrüge.

 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe             2
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

 a) Dahinstehen kann, ob es - wie die Beschwerdeführerin rügt - mit dem Grundrecht auf         3
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar war, dass das
Bundessozialgericht im Hinblick auf die Vierte Berliner Verordnung über erforderliche
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (4. InfSchMV) Vortrag zu den Möglichkeiten verlangt hat, eine Absonderungs-
pflicht zu beenden, obwohl der Sachverhalt zumindest keine konkreten Anhaltspunkte da-
für bot, dass einer der entsprechenden Tatbestände erfüllt war.

 Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Bun-         4
dessozialgerichts hierauf beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Februar 2023 - 1 BvR 795/21 -, Rn. 30). Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass
nach Ziff. 6.2 der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Pankow vom 1. November 2021
für sogenannte Verdachtspersonen, wozu auch die Beschwerdeführerin zählte, die Abson-
derungsfrist „mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, spätestens jedoch
nach zehn Tagen“ endete.

 Sofern das Landessozialgericht ihren Verlegungsantrag vor der mündlichen Verhandlung          5
nicht beschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin dazu schon in ihrer Nichtzulassungs-
beschwerde nicht vorgetragen und dies auch nicht zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde
gemacht.

 b) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur               6
Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




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 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-   7
ordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; vgl. BVerfGE 78, 7
<19 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    8




            Christ                     Wolff                    Meßling




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