BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 2/23 -




                                   In dem V
                                          Ver
                                           erfahr
                                              fahren
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                                 fassungsrechtlichen
                                          echtlichen Prüfung,

 1. ob § 70 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
    suchende – in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Regelung ei-
    ner Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsbe-
    rechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung
    und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der CO-
    VID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021 mit Wirkung vom 1.
    April 2021 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
    Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit
    dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes und dem All-
    gemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar
    ist;

 2. ob § 73 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchen-
    de – in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Regelung eines So-
    fortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssyste-
    men sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
    vom 23. Mai 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 mit dem Grundrecht auf Gewähr-
    leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des
    Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1
    des Grundgesetzes und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Ab-
    satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

     - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni
     2023
     - S 12 AS 2208/22 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richterin Ott

                                  und die Richter Radtke,

                                  Wolff

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993


                                          1/15

(BGBl I S. 1473)

am 19. Juli 2024 einstimmig beschlossen:

         Die V
             Vorlage
              orlage ist unzulässig.

                                       Gründe:

                                           A.
 Der Vorlagebeschluss betrifft die Frage, ob die im Mai 2021 und Juli 2022 für Empfän-      1
ger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
ausgezahlten Einmalleistungen nach §§ 70, 73 SGB II zum Ausgleich von pandemiebe-
dingten Mehraufwendungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grund-
rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sowie des all-
gemeinen Gleichheitssatzes genügen.

                                           I.

  1. a) Der durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsi-   2
cherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des er-
leichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Ein-
satzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März
2021 mit Wirkung vom 1. April 2021 (BGBl S. 335) eingefügte § 70 SGB II lautet:

                   § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
          1Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Ar-

         beitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach
         Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1.
         Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der CO-
         VID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
         eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Leis-
         tungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet,
         sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

  b) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Einmalzahlung mit keiner speziel-       3
len Verwendungsvorgabe verbunden. Auf eine Konkretisierung oder einen Nachweis
der Mehraufwendungen im Einzelfall könne wegen der derzeitigen Lebensumstände
verzichtet werden. Es sei von einem allgemeinen pandemiebedingten Zusatzbedarf
auszugehen (vgl. BTDrucks 19/26542, S. 11). Wegen der unvorhersehbaren Entwicklung
der Pandemie sei es Leistungsberechtigten teilweise nur unter erschwerten Bedingun-
gen möglich gewesen, für diese Belastungen Vorsorge zu treffen. Zusätzliche finanzielle
Belastungen ergäben sich zum Beispiel aus der Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene
Kosten durchzuführen, um ältere Verwandte besuchen zu können, aus der Versorgung
mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln oder durch Ausgaben für die
häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern. Die Einmalzahlung
solle so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich erbracht werden. Sie sei deshalb an


                                           2/15

einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Mai ge-
bunden und werde in der Folge von Amts wegen erbracht (vgl. BTDrucks 19/26542, S.
19).

 2. a) Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer   4
Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Fi-
nanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 mit Wirkung vom 1. Ju-
ni 2022 (BGBl S. 760) eingefügte § 73 SGB II hat folgenden Wortlaut:

                      § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

         Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Ar-
        beitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach
        der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum
        Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehen-
        den Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

  b) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Regelung einen Anspruch auf ei-       5
ne weitere, die Regelbedarfe ergänzende einmalige pauschale Zusatzleistung als Aus-
gleich für die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwen-
dungen schaffen. Diese entstünden beispielsweise für den Kauf spezieller
Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), aber auch in
Folge der pandemiebedingten Inflation. Leistungsberechtigte sollten diese finanziellen
Belastungen nicht allein tragen und würden daher durch eine die Regelbedarfe ergän-
zende Einmalzahlung unterstützt (BTDrucks 20/1411, S. 17 f.). Die Höhe der Einmalzah-
lung war ursprünglich mit 100 Euro vorgesehen, wurde dann aber im weiteren Gesetz-
gebungsverfahren „als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell
bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Anbetracht aktueller Preissteigerungen“ auf
200 Euro verdoppelt (BTDrucks 20/1768, S. 27).

                                          II.

 1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden Klägerin) begehrt nach ihrem         6
beim Sozialgericht gestellten Antrags die Bewilligung höherer Leistungen für die Zeit-
räume Januar 2021 bis Juni 2021 und Oktober 2021 bis April 2022 unter Berücksichti-
gung von Zuzahlungen für FFP2-Masken. Sie stand bei dem im Ausgangsverfahren be-
klagten Jobcenter (im Folgenden Beklagter) im Bezug von Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 1. September 2020, geändert durch Bescheid vom 6.
Oktober 2020, waren ihr Leistungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 be-
willigt worden. Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums ging der Weiterbewilli-
gungsantrag erst am 30. April 2021 beim Beklagten ein. Allerdings hatte die Klägerin be-
reits am 1. Februar 2021 monatliche Zahlungen für FFP2-Masken beantragt.

 2. a) Mit Bescheiden vom 6. Juli 2021 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung    7
des Lebensunterhalts für die Zeiträume vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 sowie vom
1. Juli 2021 bis 30. September 2021. Eine ausdrückliche Ablehnung einer Leistungsbe-



                                          3/15

willigung für die Monate Januar bis März 2021 und bezüglich zusätzlicher Leistungen für
FFP2-Masken enthielt der Bescheid nicht. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021 bewilligte der
Beklagte der Klägerin gemäß § 70 SGB II eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

 Am 1. März 2022 erhob die Klägerin Widerspruch „wegen nicht ausgezahlter Leistun-          8
gen im Zeitraum 01.12.2020 bis 31.03.2021“. Diesen verwarf der Beklagte mit Wider-
spruchsbescheid vom 9. März 2022 als unzulässig, da innerhalb des letzten Monats kein
Bescheid ergangen sei. Zeitgleich wertete der Beklagte den am 1. Februar 2021 gestell-
ten Antrag auf Zahlungen für FFP2-Masken „im Rahmen der Überprüfung nach § 44 SGB
X“ als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und bewilligte der Klägerin mit Bescheid
vom 11. März 2022 Leistungen für Februar und März 2021. Mit gesondertem Bescheid
vom 11. März 2022 lehnte der Beklagte die Gewährung höherer Leistungen zur Anschaf-
fung von FFP2-Masken ab. Das diesbezügliche Begehren werde als Überprüfungsantrag
zum Bescheid vom 1. September 2020 in der Fassung der Änderung vom 6. Oktober 2020
gewertet. Dieser Verwaltungsakt sei nicht zu beanstanden. Es sei nichts vorgetragen,
was einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II rechtfertigen würde. Der Bedarf sei nicht
anzuerkennen, weil Leistungsberechtigte einen Anspruch auf zehn kostenlose
FFP2-Masken sowie auf eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro im Mai 2021 gehabt
hätten.

 Mit Schreiben vom 1. Mai 2022 verwies die Klägerin darauf, ihr seien im Dezember           9
2020 gekürzte Leistungen gezahlt worden, obwohl sie in diesem Monat keinen Lohn er-
halten habe. Der Beklagte antwortete hierauf am 11. Mai 2022, ihm lägen Entgeltbe-
scheinigungen für Dezember 2020 vor, sodass sich für diesen Monat kein Nachzahlungs-
betrag ergebe. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. Juni 2022 Widerspruch. Die aus
gesundheitlichen Gründen verspätete Vorlage des Weiterbewilligungsantrags berechti-
ge nicht dazu, ihr für Dezember 2020 und Januar 2021 keine Leistungen zu zahlen.

  b) Mit Teilabhilfe- beziehungsweise Änderungsbescheid vom 2. August 2022 gewährte        10
der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 höhere Leistungen unter
Berücksichtigung geänderter Wohnverhältnisse. Im Übrigen wies er mit Widerspruchs-
bescheid vom 3. August 2022 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2022
in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2022 als unbegründet zurück.
Leistungen für Dezember 2020 seien in gesetzlicher Höhe erbracht worden. Für Januar
2021 bestehe kein Leistungsanspruch, da es an einer rechtzeitigen Antragstellung fehle.

 3. a) Mit Bescheid vom 10. Januar 2022 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeit-   11
raum November 2021 bis April 2022. Eine ausdrückliche Ablehnung einer Leistungsbe-
willigung für Oktober 2021 oder bezüglich zusätzlicher Leistungen für FFP2-Masken ent-
hielt der Bescheid nicht.

 b) Am 31. August 2022 erhob die Klägerin Widerspruch wegen nicht ausgezahlter Leis-       12
tungen für Oktober 2021. Diesen verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
8. September 2022 als unzulässig, da bislang kein Antrag auf Leistungen für Oktober
2021 gestellt und daher auch keine Entscheidung getroffen worden sei.



                                          4/15

 4. Am 1. September 2022 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht gegen den Wi-         13
derspruchsbescheid vom 3. August 2022. In der mündlichen Verhandlung monierte die
Klägerin die Einmalzahlungen in den Jahren 2021 und 2022. Sie habe diese erst jeweils
im Hochsommer und damit zu spät erhalten, um ihre pandemiebedingten Mehrkosten
abdecken zu können.

                                          III.

 Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 setzte das Sozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100      14
Abs. 1 Satz 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vor, ob §§ 70
und 73 SGB II mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Ge-
währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) und mit Art. 3 Abs. 1 GG ver-
einbar sind.

  1. a) Streitbefangen sei unter anderem der Bescheid vom 6. Juli 2021, mit dem der Be-    15
klagte sinngemäß die Leistungsbewilligung für Januar bis März 2021 abgelehnt und zu-
gleich Arbeitslosengeld II für die Monate April bis Juni 2021 gewährt habe, ohne den am
1. Februar 2021 sinngemäß beantragten Mehrbedarf zum Ausgleich von Mehraufwen-
dungen für Hygieneartikel zu berücksichtigen. Die Bescheidung dieses Antrags auf „mo-
natliche Zuzahlungen“ für „FFP2-Masken“ sei am 11. März 2022 erfolgt, indem es der Be-
klagte in dem Änderungsbescheid bei der Zuerkennung des Regelbedarfsanspruchs
belassen habe. Den Antrag vom 1. Februar 2021 habe der Beklagte zugleich als sinnge-
mäßen Weiterbewilligungsantrag verstanden und mit dem Änderungsbescheid vom 11.
März 2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2022 und in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2022 den Bescheid vom 6. Juli 2021 da-
hingehend geändert, dass eine Leistungsgewährung nicht erst ab April 2021, sondern
bereits ab Februar 2021 erfolge.

 b) Streitbefangen sei auch der Bewilligungszeitraum November 2021 bis April 2022.         16
Für diese Monate habe der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2022 in der Fassung
des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.
September 2022 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs, aber ohne Berücksichtigung ei-
nes pandemiebedingten Mehrbedarfs bewilligt.

 2. Die Vorlagefragen seien entscheidungserheblich, da die Klage im Falle einer Verfas-    17
sungsmäßigkeit der §§ 70, 73 SGB II als unbegründet abzuweisen, im Falle der Verfas-
sungswidrigkeit die Klage hingegen erfolgreich wäre.

 a) Im Falle der Verfassungsmäßigkeit wäre die Klage abzuweisen, da der Klägerin           18
dann keine weiteren Leistungen für einen pandemiebedingten Mehrbedarf zustünden.
Die Voraussetzungen des für einen Anspruch allein in Betracht kommenden § 21 Abs. 6
SGB II wären nicht erfüllt, da unter normativer Berücksichtigung der gesetzgeberischen
Entscheidung in §§ 70, 73 SGB II kein im Einzelfall unabweisbarer Mehrbedarf angenom-
men werden könnte.

 b) Im Falle der Verfassungswidrigkeit der §§ 70, 73 SGB II hätte die Klage hingegen Er-   19



                                          5/15

folg, weil der Klägerin höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs
nach § 21 Abs. 6 SGB II zustehen würden. § 21 Abs. 6 SGB II wäre verfassungskonform im
Sinne einer Anspruchsgrundlage für einen generellen pandemiebedingten Mehrbedarf
auszulegen.

 aa) Für die Bemessung des generellen Bedarfs an Masken sei nicht nur von der Corona-       20
Verordnung (CoronaVO) des jeweiligen Landes in der jeweils geltenden Fassung auszu-
gehen. Stattdessen sei der spezifische grundsicherungsrelevante Maßstab überlagert
durch den speziellen Infektionsschutz. Danach sei der Bedarf an Masken nur durch
FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards zu decken gewesen, da die
Arbeitsuchenden ansonsten Gefahr gelaufen wären, gegen strafbewehrte Verbotsge-
setze aus §§ 223, 224 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 StGB
zu verstoßen.

 bb) Der Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB II, der einen besonderen unabweisbaren Bedarf         21
im Einzelfall erfordere, stehe dem Mehrbedarf nicht entgegen, da diese Voraussetzung
verfassungskonform nicht personenbezogen, sondern anlassbezogen auszulegen sei.
Die Covid-19-Pandemie stelle den Einzelfall einer nicht vorhergesehenen, historisch
einzigartigen Entwicklung dar. Daher wären nach § 21 Abs. 6 SGB II die Bedarfe zu be-
rücksichtigen, die bei der letztmaligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe noch
unberücksichtigt geblieben waren, was insbesondere für pandemiebedingte Hygiene-
artikel der Fall sei.

 cc) Die Aufwendungen für FFP2-Masken seien nicht bereits durch den Regelbedarf             22
nach § 20 SGB II gedeckt gewesen. Die Regelbedarfssätze im Jahr 2021 gewährleisteten
nicht mehr realitätsgerecht das zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Coro-
na-Pandemie erforderliche Minimum einschließlich der durch die Pandemie bedingten
Mehraufwendungen. Allein die Kosten für FFP2-Masken seien so erheblich von einem
durchschnittlichen Regelbedarf abgewichen, dass sie selbst unter Berücksichtigung an-
derweitiger Einsparmöglichkeiten und Zuwendungen Dritter nicht zu decken gewesen
seien. Hierbei sei Arbeitsuchenden nicht zumutbar gewesen, dass sie zugunsten der
dem Allgemeinwohl dienenden Beschaffung von FFP2-Masken solche Einsparungen
vornähmen, welche sich zulasten der Befriedigung ihrer eigenen existentiellen Grund-
bedürfnisse in anderen Lebensbereichen auswirkten, zumal eine Einsparmöglichkeit
überhaupt nicht bestanden habe. Auch wenn plausibel sei, dass sich das durchschnittli-
che Verbrauchsverhalten so ausgewirkt habe, dass in einigen Bezügen geringere Ver-
brauchsausgaben erfolgten, sei es falsch, dass die Kosten der Lebensführung insgesamt
gesunken wären. Die Nettofolgen der Corona-Pandemie auf den durchschnittlichen
Grundsicherungshaushalt hätten durchaus abgeschätzt werden können. So sei bereits
Anfang 2021 von einem breiten Bündnis von Gewerkschaften, Sozialverbänden und -or-
ganisationen eine Anhebung des Regelsatzbedarfs um ein Drittel auf „mindestens 600,-
Euro“ gefordert worden.

 dd) Es sei nicht ersichtlich, dass die pandemiebedingten Mehraufwendungen ander-           23
weitig durch Zuwendungen ganz oder teilweise kompensiert worden wären. Der An-



                                           6/15

spruch auf einmalig zehn FFP2-Masken für SGB II-Leistungsempfänger habe den gene-
rellen Bedarf von Arbeitsuchenden nur für einen ganz unerheblichen Zeitraum gedeckt.
Auch sei es geboten gewesen, die infektionsschutzbedingte Notwendigkeit zur sozialen
Distanzierung im größtmöglichen Ausmaß durch geeignete, auch kostspielige Maßnah-
men abzumildern.

 Ergänzend zur Einsparobliegenheit sei eine wertende Betrachtung erforderlich, inwie-       24
weit Einsparmöglichkeiten zumutbar seien. Daher könne auch nicht auf die Möglichkeit
der Wiederverwendung von FFP2-Masken verwiesen werden, sondern Arbeitsuchenden
seien so viele neue FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen gewesen, dass sie jederzeit
auf hinreichend neue Masken hätten zurückgreifen können.

  3. §§ 70, 73 SGB II seien verfassungswidrig, da sie gegen das Grundrecht auf Gewähr-      25
leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ver-
stießen.

  a) Der Gesetzgeber habe die Höhe der pandemiebedingten existenznotwendigen Auf-           26
wendungen hilfebedürftiger Menschen nicht folgerichtig in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren realitätsgerecht ermittelt. Der Gesetzesbegründung zu § 70
beziehungsweise § 73 SGB II sei nicht ansatzweise zu entnehmen, warum eine Einmal-
zahlung den pandemiebedingten Mehrbedarf decken sollte. Die Bemessung der Ein-
malzahlung sei der Höhe nach „ins Blaue hinein“ erfolgt. Für zusätzliche Bedarfe, die so
laufend und so regelmäßig anfielen wie Mehraufwendungen einer jahrelang andau-
ernden Pandemie gälten uneingeschränkt die verfassungsrechtlichen Vorgaben eines
schlüssigen Berechnungsverfahrens.

 b) Unabhängig von der unzureichenden Gesetzesbegründung seien die Einmalzahlun-            27
gen nach §§ 70, 73 SGB II auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestal-
tungsspielraums evident zu niedrig bemessen gewesen, um die pandemiebedingten
Mehraufwendungen auszugleichen. Dies ergebe sich aus Studien, wonach sich das CO-
VID-19-Virus unter den ärmsten Menschen mangels ausreichender Versorgung mit Hy-
gieneartikeln besonders stark verbreitet habe. Auch aus Sachverständigenanhörungen
im Gesetzgebungsverfahren habe sich ergeben, dass es statt der Einmalzahlung einer
monatlichen Kompensation von ca. 100 Euro bedurft hätte.

 c) §§ 70, 73 SGB II seien auch deshalb verfassungswidrig, weil die nachträglichen Ein-     28
malzahlungen denknotwendig nicht mehr zweckentsprechend zum Ausgleich von
Mehraufwendungen für vorangegangene Schutzmaßnahmen hätten eingesetzt wer-
den können. Es verstoße gegen das Gegenwärtigkeitsprinzip, dass der Gesetzgeber
nicht zeitnah auf pandemiebedingte Implikationen für die Regelbedarfsbestimmung
reagiert habe und seiner Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge nicht nachge-
kommen sei.

  d) § 70 SGB II sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Leistungsgewährung in zeit-   29
licher Hinsicht auf die erste Jahreshälfte 2021 beschränkt sei, obwohl Mehraufwendun-



                                           7/15

gen auch in den Monaten davor und danach angefallen seien. Dies stelle zugleich eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar.

 e) Der Anwendung der §§ 70, 73 SGB II stünden Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20      30
Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit entgegen, als der Anspruch auf die Ein-
malzahlung auf Menschen beschränkt werde, die im Mai 2021 beziehungsweise Juli
2022 existenzsichernde Hilfe benötigten, obwohl die Mehraufwendungen auch bei
Menschen entstanden seien, die nicht im Mai 2021 oder Juli 2022, aber in einem frühe-
ren oder späteren Monat der Pandemie auf existenzsichernde Leistungen angewiesen
waren.

                                           B.
  Die Vorlage ist unzulässig, da sie den aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Darle-    31
gungsanforderungen (I.) sowohl in Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der Vor-
lagefrage (II.) als auch hinsichtlich der Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Nor-
men mit dem Grundgesetz (III.) nicht genügt. Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die
Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).

                                           I.

 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die    32
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf des-
sen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß §
80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Ent-
scheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeord-
neten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.

  1. Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und           33
weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehal-
tenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit
(vgl. BVerfGE 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 <245 Rn. 216>; BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/21 -, Rn. 53 - Contergan II; stRspr).
Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich
die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offen-
sichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 <11 Rn. 35>; 138, 136 <171 Rn. 92>; 159, 149
<170 f. Rn. 58>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/
21 -, Rn. 53; m.w.N.).

  Weiter muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozes-         34
sualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung
erlangen können (vgl. BVerfGE 79, 256 <265> m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 15). Dies folgt aus der Auf-
gabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten;
denn es obliegt den Fachgerichten, die sich im Ausgangsverfahren stellenden fachrecht-
lichen Fragen zu beantworten und insbesondere die Bedeutung der vorgelegten fach-


                                           8/15

rechtlichen Vorschrift für den Ausgang des Ausgangsverfahrens zu prüfen (vgl. BVerfGE
55, 244 <247>; 77, 381 <401>; 86, 382 <388>).

 2. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestell-       35
ten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtli-
chen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbe-
sondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37, 15 f. Rn. 42> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/21 -, Rn. 54).

 3. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen             36
Auslegung erörtern, wenn sie naheliegt, und vertretbar begründen, dass es diese nicht
für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117>; 124, 251 <262>; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/21 -, Rn. 55, jeweils m.w.N.).

                                           II.

 Diesen Anforderungen wird die Vorlage schon insoweit nicht gerecht, als das vorlegen-       37
de Gericht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auf Grundlage der von ihm
vertretenen Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

 1. a) Es ist schon zweifelhaft, ob Gegenstand des Verfahrens die Höhe der Leistungsbe-      38
willigung für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2021 ist. Mit der Klage angefochten wurde
zunächst der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022, der den Widerspruch gegen
den Bescheid vom 11. März 2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August
2022 beschied. Ausdrücklicher Regelungsgehalt dieses Bescheids ist die Leistungsge-
währung für Februar und März 2021. Unter welchem Aspekt sich der Regelungsgehalt in
zeitlicher Hinsicht auch auf die Monate April 2021 bis Juni 2021 beziehen soll, legt die
Vorlage nicht nachvollziehbar dar.

  b) Gleiches gilt für den Bewilligungszeitraum November 2021 bis April 2022, denn es        39
ist nicht erkennbar, dass die hier zulässigerweise angegriffenen Bescheide diese Zeit-
räume umfassen. Selbst wenn man annähme, die Klägerin hätte mit ihrem Widerspruch
vom 31. August 2022 auch die Höhe der Leistungsbewilligung im Zeitraum November
2021 bis April 2022 angegriffen und der Widerspruchsbescheid vom 8. September 2022
den Widerspruch auch insoweit beschieden hätte, ergäbe sich die tenorierte Unzulässig-
keit des Widerspruchs jedenfalls aus dessen Verfristung.

  c) Soweit das vorlegende Gericht die Höhe der Leistungsbewilligung im Zeitraum Fe-         40
bruar bis März 2021 als vom Streitgegenstand umfasst ansieht, ist dies anhand der Dar-
legungen des Vorlagebeschlusses zwar vertretbar. Insoweit ist für diesen Zeitraum die
Annahme einer Entscheidungserheblichkeit aber aus anderen Gründen nicht dargelegt:

  Auch wenn man die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde legt, wo-             41
nach die gesetzgeberische Wertung des § 70 SGB II einer Leistungsgewährung hinsicht-
lich genereller pandemiebedingter Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II entgegenstehe,


                                           9/15

begründet der Vorlagebeschluss nicht schlüssig, inwiefern eine solche sperrende Wir-
kung des § 70 SGB II für Bewilligungsmonate anzunehmen wäre, für die ein Leistungs-
anspruch bereits vor dem Inkrafttreten der Normen oder vor Abschluss des Gesetzge-
bungsverfahrens fällig geworden ist. Das SGB II geht gemäß § 41 Abs. 1 SGB II von einer
monatsweisen Berechnung und Bewilligung der Leistungen im Regelfall aus (vgl. BSG,
Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R -, Rn. 18 f.). Nach § 42 Abs. 1 SGB II sollen
Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht werden; sie werden daher am
letzten Tag des dem Leistungsmonat vorangehenden Monats fällig.

 Der § 70 SGB II in der maßgeblichen Fassung einführende Gesetzentwurf wurde im              42
Deutschen Bundestag am 26. Februar 2021 angenommen (BT-Plenarprotokoll 19/213,
S. 26857 C). Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 5. März 2021 zu (BR-Plenarprotokoll
1001, S. 84). Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
(BGBl S. 335) und trat am 1. April 2021 in Kraft. Damit waren zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Gesetzgebungsverfahrens die Leistungsansprüche für die Monate Februar und
März 2021 bereits fällig. Inwiefern eine gesetzgeberische Wertentscheidung Einfluss auf
bereits zuvor fällige Leistungsansprüche haben kann, erörtert der Vorlagebeschluss
nicht. Vielmehr führt der Vorlagebeschluss – an anderer Stelle – gerade an, es verstoße
gegen das Verfassungsprinzip des Vorbehalts des Gesetzes, dass die Sozialgerichte die
Gewährung existenzsichernder Leistungen zur Deckung des Corona-Mehrbedarfs unter
Verweis auf § 70 SGB II bereits vor dessen Inkrafttreten abgelehnt hätten. Zwar ist denk-
bar, dass die angenommene, durch § 70 SGB II erzeugte Sperrwirkung gegenüber der
Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auch Rückwirkung entfaltet; dies legt der Vorlagebe-
schluss aber nicht dar.

  2. Die Frage, welche Bewilligungszeiträume zulässiger Gegenstand des Ausgangsver-          43
fahrens sind, kann aber dahinstehen, denn das vorlegende Gericht hat die Entschei-
dungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen jedenfalls materiell nicht dargelegt. Die
Annahme, im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 70 SGB II sei der Klage stattzugeben,
da sich dann ein Anspruch der Klägerin nach § 21 Abs. 6 SGB II ergebe, wird nicht in ver-
tretbarer, in sich schlüssiger Weise begründet.

  a) Der Vorlagebeschluss legt jedenfalls nicht nachvollziehbar dar, dass ein so erhebli-    44
cher Bedarf gegeben wäre, dass die Gesamtsumme der der Klägerin gewährten Leistun-
gen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmög-
lichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet (vgl. BVerfGE 125, 175 <255>). Grundvoraussetzung zur Annahme der Be-
sonderheit des Bedarfs ist zunächst die konkrete Feststellung der Bedarfslage. Diesbe-
züglich belässt es der Vorlagebeschluss aber bei einer diffusen Quantifizierung. Es bleibt
insbesondere völlig unklar, wie eine Bedarfslage in dem vom vorlegenden Gericht be-
schriebenen Ausmaß angenommen werden kann. Fehlt es aber an einer nachvollzieh-
baren, über unbestimmte Floskeln hinausgehenden Bedarfsbestimmung, ist auch einer
Bewertung, ob ein so erheblicher Bedarf gegeben ist, dass die Gesamtsumme der der
Klägerin gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <255>), die Grundlage entzogen. Offensichtlich


                                          10/15

unzureichend ist hierbei der Verweis auf eine Abschätzbarkeit der Nettofolgen der Coro-
na-Pandemie, gestützt auf Mutmaßungen von „großen Teilen der Zivilgesellschaft“. Das
Aufgreifen politischer Forderungen ersetzt nicht die rechtliche Prüfung der Vorausset-
zungen der angenommenen Anspruchsgrundlage des § 21 Abs. 6 SGB II mit Blick auf den
konkreten Fall.

  b) Neben der unzureichenden Darlegung des angenommenen „generellen Mehrbe-                45
darfs“ fehlt es auch an einer schlüssigen Bestimmung der Gesamtsumme der gewährten
Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und der Berücksichtigung von Einspar-
möglichkeiten. Soweit ein Verweis auf Einsparmöglichkeiten für den fremdnützigen Be-
darf an Masken nicht für zumutbar erachtet wird, fehlt es an einer hinreichenden Darle-
gung, weshalb für die grundsicherungsrelevante Bedarfsbestimmung zwischen Eigen-
und Fremdnützigkeit zu unterscheiden sein soll. Denn der Bedarf ergibt sich nicht in ers-
ter Linie aus einem isolierten Fremdschutz, sondern aus der „eigennützigen“ Lebensge-
staltung. Dass hierbei Anteile der Lebensgestaltung regelkonform nur ausgeübt werden
können, wenn hierbei eine Maske getragen wird, macht die Lebensgestaltung als solche
nicht fremdnützig.

                                           III.

 Den Darlegungsanforderungen ist auch insoweit nicht Genüge getan, als die Überzeu-         46
gung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 70 und 73 SGB II nicht eingehend unter Aus-
einandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffas-
sungen und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zum
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sowie zum allgemeinen Gleichheitssatz
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG begründet wird.

  1. Soweit das Vorlagegericht die Verfassungswidrigkeit aus einer unzureichenden Be-       47
gründung des Gesetzentwurfs schlussfolgert, beachtet es nicht, dass verfassungsrecht-
lich bei der Bestimmung der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums keine be-
sondere Begründungspflicht gilt, sondern die gesetzgeberische Leistung im Ergebnis
begründbar sein muss. Die Verfassung schreibt nicht vor, was, wie und wann genau im
Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist, sondern lässt Raum für
Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Das Grundgesetz verpflichtet den
Gesetzgeber insofern auch nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine op-
timale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr
Sache der Politik (vgl. BVerfGE 152, 68 <115 Rn. 122>; 163, 254 <279 Rn. 57>). Entschei-
dend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwür-
dige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 137, 34 <74>).
Inwiefern hieran gemessen etwaige Begründungsmängel hinsichtlich eines Bedarfs be-
ziehungsweise einzelner Bedarfspositionen zu einer Verletzung des Grundrechts auf Ge-
währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Ergebnis führen, legt das
vorlegende Gericht nicht nachvollziehbar dar.



                                          11/15

  Bei seinen Annahmen berücksichtigt das vorlegende Gericht auch nicht hinreichend die      48
Besonderheiten der pandemiebedingten Bedarfspositionen sowie die gesetzgeberi-
sche Intention, neben der jährlichen Fortschreibung der Regelsätze eine einmalige pau-
schale Zusatzleistung zu gewähren. Insbesondere setzt es sich nicht damit auseinander,
dass gerade nicht von einem einheitlichen und regelmäßigen pandemiebedingten Be-
darf über einen mehrjährigen Zeitraum ausgegangen werden kann. Vielmehr ist eine
Vielgestaltigkeit pandemiebedingter Bedarfslagen festzustellen. Die Vorgaben zur Nut-
zung von Masken unterlagen zudem hochfrequenten Änderungen und unterschieden
sich von Land zu Land. Mit diesen Besonderheiten setzt sich das Vorlagegericht nicht aus-
reichend auseinander, wenn es annimmt, die spezifischen Eigenheiten eines pandemie-
bedingt veränderten Warenkorbs hätten ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsauf-
wand zeitnah ermittelt und monatlich fortgeschrieben werden können. Dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehindert gewesen wäre, auf die in zeitlicher und
persönlicher Hinsicht gegebene Vielgestaltigkeit der pandemiebedingten Mehr- und
Minderbedarfe mit einer pauschalierten Einmalleistung zu reagieren, auf die naturge-
mäß nicht die gleichen Grundsätze wie auf die Ermittlung des Regelbedarfs angelegt
werden können, wird vom Vorlagegericht nicht schlüssig begründet.

  2. Soweit das vorlegende Gericht von einer evident unzureichenden Leistungshöhe           49
ausgeht, folgert es zum einen die Verfassungswidrigkeit allein aus der vermeintlich zu
geringen Höhe der zusätzlichen Leistungen für pandemiebedingte Mehraufwendun-
gen, ohne die gebotene Gesamtschau der Leistungshöhe vorzunehmen. Zum anderen
ist eine evident unzureichende Leistungshöhe auch bei einer isolierten Betrachtung et-
waiger pandemiebedingter Mehraufwendungen nicht den Darlegungsanforderungen
einer konkreten Normenkontrolle genügend begründet.

  a) Der bloße Verweis auf Studien ohne eingehende Auseinandersetzung mit deren             50
Aussagen und der Übertragbarkeit dieser Aussagen auf die Frage der Bedarfe zur Exis-
tenzsicherung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Insbesondere setzt sich das
vorlegende Gericht nicht ausreichend damit auseinander, zu welchen Personengruppen
in der Studie Aussagen getroffen wurden und welche Schlüsse sich daraus für Leistungs-
bezieher nach dem SGB II ziehen lassen. So lässt sich der angenommene Zusammen-
hang zwischen Erkrankungshäufigkeit und einer unzureichenden Versorgung armer
Menschen mit Hygieneartikeln der vom vorlegenden Gericht zitierten Publikation (Knö-
chelmann/Richter, Public Health Forum 2021, vol. 29, no 1 S. 2–4) weder ausdrücklich
noch sinngemäß entnehmen. Soweit das Vorlagegericht auf eine Studie verweist, wo-
nach Personen in prekären Wohnverhältnissen (weniger als neun m² Wohnfläche pro
Person oder schwere finanzielle Belastung durch Wohnkosten von mehr als 50 % des
Einkommens) ein um 60 % höheres Risiko gehabt hätten, sich mit SARS-CoV-2 zu infizie-
ren, fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Begründung, weshalb aus dieser Erkenntnis
folge, dass die Höhe der existenzsichernden Leistungen evident unzureichend wäre.

 b) Auch der bloße und selektive Verweis auf Stellungnahmen von Verbänden im Ge-            51
setzgebungsverfahren ist nicht ausreichend, um die Überzeugung von der Verfassungs-
widrigkeit der Höhe der Einmalzahlung zu begründen. Das Vorlagegericht setzt sich


                                          12/15

nicht selbst mit deren Inhalt und dem Inhalt der sonstigen abgegebenen Stellungnah-
men auseinander.

  c) Soweit das Vorlagegericht auf Werte des harmonisierten Verbraucherpreisindex ab-       52
stellt, genügt auch dies nicht den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstel-
lung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit. Weder bezieht der Vorlagebe-
schluss die Werte auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum, noch legt er dar,
inwieweit die Werte des Verbraucherpreisindex auf die hier in Frage stehenden grund-
sicherungsrechtlichen Bedarfspositionen übertragbar sind.

 3. Das vorlegende Gericht nimmt eine Verfassungswidrigkeit der §§ 70, 73 SGB II auch       53
deshalb an, weil die nachträgliche Einmalzahlung denknotwendig nicht mehr zweck-
entsprechend zum Ausgleich für Mehraufwendungen in bereits vergangenen Monaten
habe eingesetzt werden können. Hierbei stützt es sich auf den Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2014, mit dem die Vorschriften zur Ermittlung des Regelbedarfs als verfassungskon-
form erkannt wurden (BVerfGE 137, 34 ff.). Das vorlegende Gericht lässt aber eine er-
schöpfende Auseinandersetzung mit diesem Beschluss vermissen. Insbesondere lässt es
unberücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht den Verweis des Gesetzgebers auf
einen internen Ausgleich punktueller Unterdeckungen als grundsätzlich zulässig ange-
sehen hat, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend
anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnitts-
wert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfGE 137, 34 <91 Rn.
117>). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Bedürftige Mittel zur Bedarfsde-
ckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen (vgl. BVerfGE 137, 34 <92
Rn. 119>).

 Das Vorlagegericht bezieht zudem weder die zum 1. Januar 2021 erfolgte periodische         54
Fortschreibung der Regelbedarfssätze noch den Anspruch auf zehn kostenfreie
FFP2-Masken, die mittels von der Krankenkasse ausgestelltem Berechtigungsschein im
Zeitraum 16. Februar 2021 bis 6. März 2021 in Apotheken bezogen werden konnten, mit
ein. Dass für einen hierüber hinausgehenden Bedarf ein Verweis auf einen vorüberge-
henden Ausgleich einer etwaigen Unterdeckung verfassungsrechtlich zu beanstanden
wäre, legt der Vorlagebeschluss nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dar. Er behauptet zwar, ein interner Ausgleich
sei nicht sichergestellt, begründet dies jedoch nicht weiter.

 4. Soweit der Vorlagebeschluss einen Verstoß des § 70 SGB II gegen Art. 1 Abs. 1 in Ver-   55
bindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG dadurch annimmt, dass die Leistungsgewährung in zeitlicher Hinsicht auf
die erste Jahreshälfte 2021 beschränkt ist, obwohl solche Aufwendungen auch in den
Pandemiemonaten vor Januar 2021 und nach Juni 2021 angefallen seien, genügt er
ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Weshalb ein vermeintlich verfas-
sungswidriges Unterlassen einer Leistungsgewährung für einen bestimmten Zeitraum
die gesetzlich geregelte Leistungsgewährung für einen anderen Zeitraum verfassungs-
widrig lassen werden sollte, wäre zu begründen gewesen. Insoweit setzt sich der Vorla-



                                          13/15

gebeschluss insbesondere nicht damit auseinander, dass neben Art. 1 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 20 Abs. 1 GG andere Grundrechte – und so auch Art. 3 Abs. 1 GG – für die
Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe setzen (vgl.
BVerfGE 125, 175 <227>).

  5. Soweit der Vorlagebeschluss schließlich eine Verfassungswidrigkeit der §§ 70, 73    56
SGB II wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines men-
schenwürdigen Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz auch deswe-
gen annimmt, weil der Anspruch in persönlicher Hinsicht auf jene Menschen beschränkt
ist, die im Mai 2021 beziehungsweise im Juli 2022 einen Leistungsanspruch nach dem
SGB II hatten, genügen die diesbezüglichen Ausführungen wiederum nicht den Begrün-
dungsanforderungen. Der Grundrechtsverstoß wird lediglich behauptet, nicht aber nä-
her dargelegt.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    57

                     Ott                        Radtke                       Wolff




                                        14/15

Bundesv
Bundesvererfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Er
                                                        Ersten
                                                           sten Senats vvom
                                                                         om 19. Juli 2024 -
1 BvL 2/23

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 -
                  1 BvL 2/23 - Rn. (1 - 57), http://www.bverfg.de/e/
                  lk20240719_1bvl000223.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2024:lk20240719.1bvl000223




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