BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 26/24 -




                               IM NAMEN DES V
                                            VOLKES
                                              OLKES

                                 In dem VVer
                                          erfahr
                                             fahren
                                                 en
                                 über den Antr
                                           Antrag,
                                                ag,
                       im W
                          Wege
                            ege der einstweiligen Anor
                                                   Anordnung
                                                       dnung

 a) den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 29. März 2024, den Wahlvor-
    schlag von
    „Die Planetaren Demokrat_innen“ zurückzuweisen, aufzuheben,

 b) dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, den Wahlvorschlag von „Die Planetaren
    Demokrat_innen“ für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
    zuzulassen,

     hilfsweise dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, alle Wahlvorschläge, die
     ausschließlich wegen des nicht erfüllten Unterschriftenquorums aus § 9 Absatz 5
     EuWG zurückgewiesen wurden, für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament
     am 9. Juni 2024 zuzulassen


Antragstellerin: Die Planetaren Demokrat_innen,
                 vertreten durch die Vorsitzenden (…) und (…),

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Vizepräsidentin König,

                                  Maidowski,

                                  Langenfeld,

                                  Wallrabenstein,

                                  Fetzer,

                                  Offenloch,

                                  Frank,

                                  Wöckel


                                            1/6

am 9. April 2024 beschlossen:

        Der Antr
            Antrag
                 ag auf Erlass einer einstweiligen Anor
                                                   Anordnung
                                                        dnung wir
                                                              wirdd abgelehnt.

                                     Gründe:

                                          I.
 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die     1
Europawahl am 9. Juni 2024.

  Am 29. März 2024 wies der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Antragstelle-       2
rin „insbesondere“ wegen des nicht erfüllten Unterstützungsunterschriftenquorums ge-
mäß § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) zurück. Die
Antragstellerin wurde darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung des Wahlvor-
schlags gemäß § 14 Abs. 4 EuWG binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung
des Bundeswahlausschusses Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt wer-
den könne.

 Mit am 4. April 2024 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz be-         3
gehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG
mit dem Inhalt, den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 29. März 2024, den
Wahlvorschlag von „Die Planetaren Demokrat_innen“ zurückzuweisen, aufzuheben und
dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, den Wahlvorschlag von „Die Planetaren Demo-
krat_innen“ für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament zuzulassen, „hilfsweise dem
Bundeswahlausschuss aufzugeben, alle Wahlvorschläge, die ausschließlich wegen des
nicht erfüllten Unterschriftenquorums […] zurückgewiesen wurden, für die Wahl zum
10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 zuzulassen“. Im Hauptsacheverfahren wer-
de eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 GG angestrebt, um die Vereinbarkeit
des § 9 Abs. 5 EuWG mit dem Grundgesetz überprüfen zu lassen. Die Antragstellerin
macht geltend, das Erfordernis der Unterstützungsunterschriften verstoße gegen Art. 21
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 GG.

 Zur Begründung hat die Antragstellerin insbesondere ausgeführt:                          4

 1. Im Gegensatz zu anderen Parteien und Vereinigungen vertrete die Antragstellerin       5
keine Menschen, sondern nicht-menschliche Naturwesen, worunter sie Tiere, Pilze,
Pflanzen, Mikroorganismen, die Lithosphäre, die Hydrosphäre, die Atmosphäre und die
Kryosphäre verstehe. Insbesondere vertrete sie auch keine Menschen, denen der Um-
weltschutz ein Anliegen sei, sondern explizit und direkt die Interessen aller nicht-
menschlichen Naturwesen des Planeten Erde. Da es den von ihr vertretenen Entitäten
aufgrund deren Eigenschaften nicht möglich sei, Unterstützungsunterschriften im Sinne
des § 9 Abs. 5 EuWG zu leisten, werde durch das Unterschriftenquorum aus § 9 Abs. 5
EuWG die Chancengleichheit der Parteien in erheblichem Maße beeinträchtigt. Darüber
hinaus sei die Antragstellerin auch in der Rekrutierung von Personalressourcen, die für
die Sammlung von Unterschriften nötig seien, benachteiligt, weil die von ihr vertrete-


                                          2/6

nen Entitäten aufgrund ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften nicht in der Lage seien, Un-
terstützungsunterschriften einzusammeln.

 Das Unterschriftenquorum bedeute zudem einen besonders schweren Nachteil für alle           6
nicht-menschlichen Naturwesen und könne den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG verlet-
zen, weil nicht-menschliche Naturwesen dadurch aufgrund ihrer Eigenschaften, Fähig-
keiten und Sprachen von Wahlen ausgeschlossen blieben, obwohl sie generell in der La-
ge seien, an demokratischen Prozessen teilzunehmen.

  2. Auch schieße das Unterschriftenquorum des § 9 Abs. 5 EuWG über seinen – vom Bun-        7
desverfassungsgericht als sachliche Rechtfertigung akzeptierten – Zweck hinaus, den
Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der ein-
zelnen Wählerstimme zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung
vorzubeugen. Denn es schließe nicht nur unernste Bewerber, sondern auch Menschen
aus, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit körperlich nicht in der
Lage seien, 4.000 Unterschriften zu sammeln, ansonsten aber über alle Fähigkeiten und
Eigenschaften eines ernsten Bewerbers verfügten. Hierin liege eine Verletzung des
Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des Benach-
teiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. In Bezug auf die Antragstellerin habe eine
Post-Covid-Syndrom-Erkrankung den ersten Vorsitzenden körperlich so stark einge-
schränkt, dass nicht genügend Unterschriften hätten gesammelt werden können. Die
Teilnahme an der politischen Willensbildung sei problemlos aus dem Home-Office mög-
lich und auch die Mitwirkung in Volksvertretungen sei von Büroarbeit geprägt, die sich
in den körperlichen Anforderungen deutlich vom Sammeln von Unterschriften im öffent-
lichen Raum unterscheide.

  3. Die beantragte einstweilige Anordnung sei zu erlassen, weil eine Nichtzulassung der     8
Antragstellerin schwere Nachteile verursachen und zu irreversiblen Zuständen führen
würde. Anders als für menschliche Wähler und Wählerinnen stelle sich ein Zuwarten auf
die Korrektur der verfassungswidrigen Wahlrechtsvorschriften bis zur nächsten Wahl für
nicht-menschliche Naturwesen als absolut unzumutbar dar. Denn zum einen verfügten
die von der Antragstellerin vertretenen nicht-menschlichen Naturwesen teilweise über
gar keine politische Repräsentation, während Menschen in Deutschland auf eine breite
Auswahl von Parteien ausweichen könnten. Zum anderen seien Menschen in Europa
auch nicht vom Aussterben bedroht, wohingegen dies – wie aktuelle Studien zeigten –
für 19 % der lebendigen Naturwesen in Europa anders sei und auch die unlebendigen
Naturwesen einen dramatisch schlechten Zustand zeigten. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass einige der bedrohten Arten die nächste Europawahl gar nicht mehr erleben
könnten, weil sie bereits ausgestorben seien. Der Prozess der Normalisierung und Diffu-
sion der politischen Repräsentation von nicht-menschlichen Naturwesen in der politi-
schen Landschaft, die so wichtig für ihren Erhalt sei, müsse deshalb – auch unter dem
Gesichtspunkt des Art. 20a GG – sofort beginnen, um möglichst viele Arten noch zu ret-
ten, wobei fünf Jahre über Leben und Tod entscheiden könnten.



                                            3/6

 Die vermeintlichen Nachteile ihrer Zulassung fielen dagegen kaum ins Gewicht. Abge-        9
sehen davon, dass eine facettenreiche politische Landschaft mit vielen Wahlmöglichkei-
ten für die Demokratie eher förderlich als hinderlich sei, könne kaum davon ausgegan-
gen werden, dass es bei einem Bewerberfeld von – im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung – dann 35+1 Vereinigungen oder gar bei Zulassung aller zehn
Vereinigungen, denen die Zulassung in der ersten Sitzung des Bundeswahlausschusses
versagt worden sei, zu einer Stimmenzersplitterung komme, die demokratische Prozes-
se negativ beeinflusse. Die Fristen und Termine des Wahlorganisationsverfahrens wür-
den durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht gefähr-
det.

                                          II.
 Von der Zustellung des Antrags an den Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 22 Abs. 1         10
GOBVerfG abgesehen.

                                          III.
 1. Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung kommt       11
nicht in Betracht. Sie ist kein statthafter Rechtsbehelf, um die begehrte Zulassung zur
Wahl zu erreichen.

  a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Bezug auf die Bundes-      12
tagswahl anerkannt, dass die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde vor Durchfüh-
rung der Wahl und des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag im gelten-
den Recht, insbesondere nach den Vorschriften des Art. 41 GG, des § 48 BVerfGG und des
§ 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG), keine Grundlage findet. Deshalb ist auch eine in das
einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich ge-
gen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ausgeschlossen (vgl.
BVerfGE 63, 73 <76>; 134, 135 <137 f. Rn. 4 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris). Die Schaffung einer Be-
schwerde von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei in Art. 93 Abs. 1
Nr. 4c GG (BGBl 2012 I S. 1478) und durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschut-
zes in Wahlsachen (BGBl 2012 I S. 1501) hat daran nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135
<138 Rn. 5>).

 b) Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-          13
blik Deutschland gilt nichts anderes. Auch hier hat der Gesetzgeber das Wahlprüfungs-
verfahren – entsprechend den Regelungen zum den Bundestag betreffenden Wahlprü-
fungsverfahren – als nachgelagertes Verfahren konzipiert (vgl. § 26 EuWG).
Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen Entscheidungen und Maßnahmen
im Wahlverfahren sind nur im Ausnahmefall des § 14 Abs. 4a EuWG vorgesehen, der hier
nicht einschlägig ist (s.u. Rn. 17).

 c) Schon angesichts dieser Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlrecht überzeugt das       14
Vorbringen der Antragstellerin zur besonderen Dringlichkeit ihres Anliegens nicht.



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 2. Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-        15
nung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren gemäß § 14 Abs. 4a EuWG oder in ei-
ne Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 14 Abs. 4a EuWG kommt nicht in Betracht.

  § 32 BVerfGG findet gemäß § 14 Abs. 4a Satz 2 EuWG in Verbindung mit § 96a Abs. 3         16
BVerfGG keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021
- 2 BvC 3/21 -, Rn. 19), sodass eine einstweilige Anordnung im Nichtanerkennungsbe-
schwerdeverfahren schon aus diesem Grund ausschiede.

  Darüber hinaus wäre eine Nichtanerkennungsbeschwerde auch offensichtlich unzu-            17
lässig. Zum einen wurde die Frist für die Nichtanerkennungsbeschwerde nicht gewahrt.
Gemäß § 14a Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen
nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses einzulegen. Daran
fehlt es. Die Antragstellerin hat die Beschwerde am 4. April 2024 und damit mehr als vier
Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundes-
wahlausschusses vom 29. März 2024 erhoben. Zum anderen fehlt es an einem statthaf-
ten Antragsgegenstand. § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG eröffnet den Weg zum Bundesverfas-
sungsgericht – entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen
Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWahlG eröffnet
ist – nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag
wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung
im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen, nicht hingegen gegen Entscheidungen des
Bundeswahlausschusses, die einem Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützungs-
unterschriften die Zulassung versagen (vgl. BVerfGE 136, 125 <126 Rn. 4>; BVerfG, Be-
schluss des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvC 23/19 -, Rn. 6). Der Bundeswahl-
ausschuss hat den Wahlvorschlag nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts der
Antragstellerin, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9
Abs. 5 EuWG zurückgewiesen. Hiergegen steht (nur) die Beschwerde zum Bundeswahl-
ausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG).

                    König                        Maidowski                   Langenfeld

               Wallrabenstein                     Fetzer                      Offenloch

                            Frank                                      Wöckel




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
          fassungsgericht, Beschluss des ZZweiten
                                           weiten Senats vvom
                                                           om 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -
                  Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/qs20240409_2bvq002624.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240409.2bvq002624




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