BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 17/24 -




                                   In dem VVer
                                            erfahr
                                               fahren
                                                   en
                                          über
                             die V
                                 Ver
                                  erfassungsbesch
                                     fassungsbeschwer
                                                    werde
                                                       de

der Frau (…),

gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezem-
         ber 2023 - 205 StRR 403/23 -,

        b) das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2023 - 15 NBs 256 Js
           111256/22 -,

        c) das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. November 2022 - 824 Cs 256
           Js 111256/22 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richterinnen Langenfeld,

                                  Fetzer

                                  und den Richter Offenloch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Februar 2024 einstimmig beschlossen:

        Die V
            Ver
             erfassungsbesch
                fassungsbeschwer
                             werde
                                 de wir
                                    wirdd nicht zur Entscheidung angenommen.

        Mit der Nichtannahme der V Ver
                                    erfassungsbesch
                                       fassungsbeschwer
                                                    werde
                                                        de wir
                                                           wirdd der Antr
                                                                     Antrag
                                                                          ag auf Er-
        lass einer einstweiligen Anor
                                 Anordnung
                                      dnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOB
                                                                         GOBV Ver
                                                                               erfG).
                                                                                  fG).

                                      Gründe:

                                           I.
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen        1
Hausfriedensbruchs.



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  1. Die – zwischenzeitlich verstorbene – Mutter der Beschwerdeführerin war von 2019      2
bis Februar 2023 im Pflegeheim des (…) in (…) untergebracht. Zwischen der Beschwer-
deführerin und dem Pflegeheim war es in der Vergangenheit zu zivilgerichtlichen Aus-
einandersetzungen um mehrere Hausverbote gekommen, die die Heimleitung gegen
die Beschwerdeführerin verhängt hatte. Der Beschwerdeführerin war zum Vorwurf ge-
macht worden, gegenüber dem Personal ausfällig geworden und den Betrieb schwer-
wiegend gestört sowie die Bewohnerinnen und Bewohner und die Angestellten durch
wiederholte Verletzungen der Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung von Co-
vid-19 in Gefahr gebracht zu haben. Zudem hatte die Betreuerin der Mutter der Be-
schwerdeführerin ein betreuungsrechtliches Kontaktverbot ausgesprochen. Zivilgericht-
liche Klagen gegen die Hausverbote und die betreuungsrechtlichen
Umgangsregelungen waren erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 25. Januar 2023
nahm die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine gegen die
Abweisung einer Klage gegen das Hausverbot gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie den Grundsatz
der Subsidiarität nicht wahre. Die Beschwerdeführerin müsse sich zunächst gegen die
Umgangsregelung wenden. Das Betreuungsgericht habe die Frage zu klären, ob der
Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich Gefahr drohe, sollte sie Kontakt zur Be-
schwerdeführerin haben. Hierzu sei Beweis zu erheben. Sodann könne die Beschwerde-
führerin gegen die Hausverbote des Pflegeheims vorgehen. Das Pflegeheim könne der-
artige Maßnahmen nur aus wichtigem Grund, nach Abmahnung und Abwägung aller
Umstände des Einzelfalls erlassen.

  2. a) Das Amtsgericht München verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom         3
10. November 2022 wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstra-
fe von 180 Tagessätzen zu jeweils 75,00 Euro.

  b) Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung verwarf das Landgericht München I mit   4
Urteil vom 19. Juli 2023 als unbegründet. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass
sich die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 über am
24. Februar und 10. Dezember 2021 ausgesprochene, unbefristete Hausverbote des
(…)-Pflegeheims (…), (…), hinweggesetzt habe. Die Hausverbote seien wirksam gewe-
sen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein solches aus
wichtigem Grund nach Abmahnung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ver-
hängt werden. Eine Abmahnung sei im vorliegenden Fall entbehrlich. Die Beschwerde-
führerin habe sich seit 2019 gegenüber dem Personal ausfällig verhalten und den Be-
trieb schwerwiegend gestört; zudem habe sie sich wiederholt über Maßnahmen zum
Schutz vor der Ausbreitung von Covid-19 hinweggesetzt. Daher seien in der Vergangen-
heit – jeweils ohne vorherige Abmahnung – 30 bis 40 Hausverbote ausgesprochen wor-
den. Bei der Vielzahl der zuvor ergangenen Hausverbote seien Abmahnungen entbehr-
lich. Sie hätten ihren Zweck erkennbar nicht mehr erreichen können.

 c) Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die von der Beschwerdeführerin er-       5
hobene Revision mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 als unbegründet. Es könne da-
hinstehen, ob die Wirksamkeit eines Hausverbots in jedem Falle einer wirksamen Ab-


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mahnung bedurft hätte. Es seien vorliegend wiederholt Hausverbote ausgesprochen
worden. Der Ausspruch eines Hausverbots stelle im Hinblick auf eine Abmahnung ein
„Mehr“ dar. Das nunmehr infrage stehende Hausverbot sei für die Beschwerdeführerin
alles andere als überraschend gekommen. Sie hätte die zuvor ausgesprochenen Haus-
verbote, ebenso wie Abmahnungen, jeweils gerichtlich überprüfen lassen können.

 Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verwarf das Bayerische Oberste Landes-                 6
gericht als unbegründet.

                                             II.
 Die Beschwerdeführerin hat am 8. Januar 2024 Verfassungsbeschwerde erhoben und                  7
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Kern macht sie geltend, die
Fachgerichte hätten ihre Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte dadurch verletzt,
dass sie die verfahrensgegenständlichen Hausverbote, die ohne vorherige Abmahnun-
gen verhängt worden seien, entgegen der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts für wirksam erachteten. Es könne nicht richtig sein, dass über 30
Hausverbote, die wegen Verstoßes gegen das Abmahnungserfordernis sämtlich rechts-
widrig seien, eine Abmahnung ersetzen könnten.

                                             III.
  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme-                 8
voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig, da eine Verletzung von Verfassungsrecht durch die angegriffenen Ent-
scheidungen nicht ausreichend im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt
wurde. Die Kammer kann auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin einen
Verfassungsverstoß nicht erkennen.

  1. In ihrem Beschluss vom 25. Januar 2023 führte die 2. Kammer des Zweiten Senats              9
des Bundesverfassungsgerichts aus, ein Pflegeheim sei zum Erlass eines Hausverbots
nur aus wichtigem Grund, unter Abwägung aller entgegenstehenden Interessen und
Umstände des Einzelfalls und nach Abmahnung berechtigt. Damit fasste die Kammer
zum Zweck der Förderung der weiterhin zu erwartenden zivilgerichtlichen Auseinander-
setzungen die geltenden Grundsätze zum Recht einer Heimleitung, Hausverbote zu ver-
hängen, zusammen. Diese summarischen Ausführungen schließen allerdings nicht aus,
dass eine vorherige Abmahnung im Einzelfall entbehrlich sein kann. Hierbei ist grund-
sätzlich auf allgemeine Prinzipien, die im Zusammenhang mit Abmahnungen im Zivil-
recht und im Verwaltungsrecht entwickelt wurden und die in der Rechtsprechung aner-
kannt sind, zurückzugreifen (vgl. für das Arbeitsrecht vgl. BAG, Urteil vom 19. April 2012
- 2 AZR 258/11 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 -, juris, Rn. 18; Be-
schluss vom 10. Februar 2009 - 3 AZN 1003/08 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 18. Mai 1994 - 2
AZR 626/93 -, juris, Rn. 21; Hessisches LAG, Urteil vom 4. November 2022 - 10 Sa 778/22
-, juris, Rn. 41; für das öffentliche Recht BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 1
B 213/97 -, juris, Rn. 8). Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den einzelnen Fall
kann auch die besondere Interessenlage, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb


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von Pflegeheimen stellt, zu beachten sein.

  2. Die Auffassung der Fachgerichte, eine Abmahnung sei jedenfalls im vorliegenden       10
Fall jeweils entbehrlich gewesen, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Die Hausrechtsverstöße, die der Beschwerdeführerin konkret zur Last
gelegt wurden und von denen das Landgericht nach der Beweisaufnahme in verfas-
sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise überzeugt war, wiegen so schwer, dass
sie jeweils ein sofortiges Hausverbot ohne Abmahnung rechtfertigen. Im Übrigen war
nach der Vielzahl der Vorfälle und der immer wieder zum Scheitern verurteilten Versu-
che, eine funktionsfähige Besuchsregelung zu etablieren, nicht mehr damit zu rechnen,
dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nach Abmahnung noch ändern würde. Unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls wären Abmahnun-
gen bloßer Formalismus gewesen, der dem Pflegeheim nicht zuzumuten gewesen wä-
re.

 3. Die Abwägungsentscheidung der Fachgerichte kann ebenfalls nicht beanstandet           11
werden. Hervorzuheben sind vor allem die ausführlichen und umsichtigen Darlegungen
des Landgerichts, das auch das besondere Interesse der Beschwerdeführerin am Kontakt
zu ihrer Mutter, die sich in der letzten Phase ihres Lebens befand, besonders würdigte.

 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).        12

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     13

                 Langenfeld                        Fetzer                   Offenloch




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Bundesv
Bundesvererfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des ZZweiten
                                                          weiten Senats vvom
                                                                          om 9. Febru-
ar 2024 - 2 BvR 17/24

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2024 -
                  2 BvR 17/24 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/
                  rk20240209_2bvr001724.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.2bvr001724




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