                                      Leitsätze


             zum Ur
                 Urteil
                    teil des ZZweiten
                               weiten Senats vvom
                                               om 23. Januar 2024

                                   - 2 BvB 1/19 -

                    Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat

1. Die für das P
               Par
                arteiv
                   teiverbotsv
                       erbotsver  erfahr
                                    fahren
                                         en gemäß Ar  Art.
                                                        t. 21 Abs. 2 GG entwickel
                                                                        entwickeltenten
   Maßstäbe zum V   Vorliegen
                     orliegen unbehebbar
                                  unbehebbarer  er V
                                                   Ver
                                                     erfahr
                                                       fahrenshindernisse
                                                            enshindernisse (v (vgl.
                                                                                gl.
   BVer
     erfGE
        fGE 144, 20 <159 ff ff.. Rn. 404 ff
                                         ff.>)
                                            .>) gel
                                                gelten
                                                    ten auch für das VVer
                                                                       erfahr
                                                                          fahren
                                                                               en zum
   Ausschluss einer P Par
                       artei
                          tei vvon
                                 on staatlicher Finanzierung gemäß Ar    Art.
                                                                            t. 21 Abs. 3
   GG.

2. Die vvon
         on Ar
            Art.
               t. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhal
                                             Inhalte
                                                   te genießen absoluten Bestands-
   schutz. Hier
           Hieraus
                 aus ffolgt,
                       olgt, dass Ar
                                   Art.
                                     t. 79 Abs. 3 GG im VVer
                                                          ergleich
                                                             gleich zu ander
                                                                       anderen
                                                                             en V
                                                                                Ver
                                                                                 erfas-
                                                                                    fas-
   sungsnormen als über übergeor
                              geordnet
                                   dnet anzusehen ist und V   Ver
                                                               erfassungsänderungen,
                                                                  fassungsänderungen,
   welche die vvonon Ar
                      Art.
                         t. 79 Abs. 3 GG gezogenen Gr  Grenzen
                                                         enzen nicht bebeachten,
                                                                         achten, sich als
   „ver
     erfassungswidriges
        fassungswidriges V    Ver
                                erfassungsr
                                  fassungsrecht“
                                            echt“ dar
                                                   darstel
                                                       stellen
                                                           len wür
                                                               würden
                                                                    den und nichtig wwä-
                                                                                       ä-
   ren.

3. a) Der vvon
            on Ar
               Art.
                  t. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehal
                                             Regelungsgehaltt wir
                                                              wirdd dur
                                                                    durch
                                                                        ch Ar
                                                                           Art.
                                                                              t. 21
   Abs. 3 GG nicht berühr
                     berührt.
                            t.

   b) Ar
       Art.
          t. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den A Ausschluss
                                                usschluss vvon
                                                             on staatlicher Finanzie-
   rung dardaran,
               an, dass die betr
                            betroff
                                 offene
                                    ene P
                                        Par
                                          artei
                                            tei selbst die Beseitigung der für den de-
   mokr
   mokratischen
           atischen WWettbewerb
                        ettbewerb k konstitutiv
                                     onstitutiven
                                                en fr
                                                   freiheitlichen
                                                      eiheitlichen Grundor
                                                                   Grundordnung
                                                                            dnung an-
   str
   strebt
       ebt oder den Bestand des SStaates
                                      taates angr
                                             angreift.
                                                  eift. Damit betrifft er nur solche
   Par
    arteien,
        teien, der
                deren
                    en chanc
                        chancengleiche
                             engleiche Beteiligung an der politischen Wil  Willensbil-
                                                                               lensbil-
   dung nicht TTeileil des grundgesetzlichen Demokr
                                                Demokratiek
                                                         atiekonzepts
                                                               onzepts im Sinne des
   Ar
   Art.
      t. 20 Abs. 1 und 2 GG ist.

4. Ein „Dar
       „Darauf
            auf A Ausgerichtetsein“
                   usgerichtetsein“ im Sinne vvonon Ar
                                                    Art.
                                                       t. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein
   qualifizier
   qualifiziertes
                tes und plan
                         planvvol
                               olles
                                  les Handeln zur Beseitigung oder Beeintr
                                                                      Beeinträchti-
                                                                              ächti-
   gung der fr freiheitlichen
                 eiheitlichen demokr
                               demokratischen
                                        atischen Grundor
                                                 Grundordnung
                                                           dnung oder zur Gefähr
                                                                            Gefährdung
                                                                                   dung
   des Bestandes der Bundesr
                         Bundesrepublik
                                   epublik Deutschland vvor oraus,
                                                              aus, ohne dass es auf
   das Er
       Erffor
           ordernis
              dernis der PPotentialität
                           otentialität ank
                                         ankommt.
                                             ommt.




                                        1/127

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvB 1/19 -                                                      Verkündet
                                                                    am 23. Januar 2024
Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat
                                                                    Fischböck
                                                                    Amtsinspektorin
                                                                    als Urkundsbeamtin
                                                                    der Geschäftsstelle




                                  IM NAMEN DES V
                                               VOLKES
                                                 OLKES

                                   In dem V Ver
                                              erfahr
                                                fahren
                                                     en
                                          über
                                den Antr
                                    Antrag
                                         ag ffestzustel
                                              estzustellen,
                                                        len,

   dass die Nationaldemokratische Partei Deutschlands von staatlicher Finanzierung
   ausgeschlossen ist. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung der
   Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin


Antragsteller: 1.     Deutscher Bundestag,
                      vertreten durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
                      Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 2.   Bundesrat,
                      vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,
                      Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin,

                 3.   Bundesregierung
                      vertreten durch die Bundesministerin des Innern
                      und für Heimat,
                      Alt-Moabit 140, 10557 Berlin,

- Bevollmächtigte: 1. (…),
                           2. (…) -

Antragsgegnerin: Die Heimat (HEIMAT),
                 vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz,
                 (…),

- Bevollmächtigter:     (…) -


                                           2/127

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                    Vizepräsidentin König,

                                    Müller,

                                    Kessal-Wulf,

                                    Langenfeld,

                                    Wallrabenstein,

                                    Fetzer,

                                    Offenloch

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2023 durch

                                          Ur
                                          Urteil
                                             teil

für Recht erkannt:

     1. Die P
            Par
             artei
                tei Die Heimat (HEIMA
                               (HEIMATT, vvormals
                                           ormals Nationaldemokr
                                                  Nationaldemokratische
                                                                    atische P
                                                                            Par
                                                                             artei
                                                                                tei
        Deutschlands <NPD>) ist für die Dauer vvonon sechs Jahr
                                                           Jahren
                                                                en vvon
                                                                     on der staatlichen
        Finanzierung nach § 18 P Par
                                  arteiengesetz
                                     teiengesetz ausgeschlossen.

     2. Der Antr
            Antrag
                 ag der Antr
                        Antragsgegnerin
                             agsgegnerin auf Er
                                             Erstattung
                                                stattung ihr
                                                         ihrer
                                                             er notwendigen A
                                                                            Auslagen
                                                                              uslagen
        wir
        wirdd abgelehnt.

     3. Der W
            Wer
              ertt des Gegenstands der anw
                                       anwal
                                           altlichen
                                             tlichen TTätigkeit
                                                       ätigkeit wir
                                                                wirdd auf 250.000 (in
        Wor
         orten:
            ten: zweihunder
                  zweihundertfünfzigtausend)
                             tfünfzigtausend) Eur
                                               Euro
                                                  o ffestgesetzt.
                                                      estgesetzt.

                                       Gründe:

                                              A.
  Das Verfahren betrifft den Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der       1
Bundesregierung auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Natio-
naldemokratische Partei Deutschlands <NPD>, im Folgenden: Antragsgegnerin) von der
staatlichen (Teil)Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist.
Grundlage ist das in Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13
Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG neu geregelte Verfahren über den Ausschluss politischer Partei-
en von staatlicher Finanzierung.

                                               I.
 1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und            2
Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 <341 f.>; 144, 20
<47 ff. Rn. 2 ff.>). Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhän-
ger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung



                                              3/127

der „Deutschen Rechtspartei“ und 1949 der „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP) gehörte
(vgl. BVerfGE 2, 1 <3>). Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1). Viele SRP-Funktionäre fanden in der seit 1950
bestehenden „Deutschen Reichspartei“ (DRP) eine neue politische Heimat. Im parla-
mentarischen Bereich vermochte die DRP allerdings keine nennenswerten Erfolge zu er-
zielen, weswegen sie im Juni 1964 beschloss, für die Wahlen 1965 eine „Union aller
nationaldemokratischen Kräfte“ zu bilden. Dieser Entschluss wurde durch die Gründung
der Antragsgegnerin als Sammlungsbewegung nationaldemokratischer Kräfte umge-
setzt. Beteiligt an der Gründung waren die DRP, die „Deutsche Partei“ (DP) und die
„Gesamtdeutsche Partei/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten“ (vgl. Brand-
stetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 51 f. m.w.N.; Kühnl/Rilling/Sager, Die NPD.
Struktur, Ideologie und Funktion einer neofaschistischen Partei, 1969, S. 23, 26; Pfahl-
Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 57-59, 61).

  b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende               3
Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwi-
schen 5,8 % und 9,8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein
(Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein; vgl. BVerfGE 144, 20 <47 Rn. 2>). 1969 verfügte sie über rund
28.000 Mitglieder und war mit circa 500 Abgeordneten in Kommunalparlamenten ver-
treten. Bei der Bundestagswahl 1969 scheiterte sie mit einem Zweitstimmenanteil von
4,3 % wider Erwarten an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsex-
tremismus in Deutschland, 2019, S. 64 f.). Die unerwartete Niederlage markierte einen
Wendepunkt in der Entwicklung der Antragsgegnerin (vgl. Stöss, Die extreme Rechte in
der Bundesrepublik, 1989, S. 140 ff., 184 ff.; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in
Deutschland, 2019, S. 67). Wählerzuspruch und Mitgliederzahlen gingen zurück. Bei kei-
ner Landtags- oder Bundestagswahl bis zur Wiedervereinigung kam sie in die Nähe ei-
ner parlamentarischen Vertretung. Von 1969 bis 1972 halbierte sich ihre Mitgliederzahl
zunächst. In der Folgezeit ging sie auf nur noch 5.900 Mitglieder im Jahr 1982 (vgl. Pfahl-
Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67 f.) und rund 3.500 Mitglieder
im Jahr 1996 zurück (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 59; Pfahl-
Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 69 <1992: 5.000, 1994: 4.500,
1996: 3.500>).

  c) Nach der Wiedervereinigung verlegte die Antragsgegnerin wesentliche Teile ihrer          4
Infrastruktur in die neuen Länder. Die Bundesgeschäftsstelle wurde im Berliner Stadtteil
Köpenick angesiedelt, wo sie sich auch heute noch befindet. Der Verlag der Parteizei-
tung „Deutsche Stimme“ (DS) zog vom oberbayerischen Sinning nach Riesa. Führende
Köpfe der Antragsgegnerin arbeiteten bei der DS und verlegten ihren Wohnsitz ebenfalls
nach Sachsen.

 d) Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in Sachsen 2004 erstmals wieder             5
bei einer Landtagswahl erfolgreich. Im Jahr 2006 erzielte sie in Mecklenburg-Vorpom-
mern 7,3 % der Stimmen und erhielt damit Sitze in einem weiteren Landesparlament. In
beiden Landtagen gelang ihr 2009 und 2011 der Wiedereinzug. Infolge des Wegfalls der


                                           4/127

Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014
mit einem Ergebnis von 1,0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische
Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 <47 f. Rn. 3>).

 2. Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landes-        6
ebene vertreten.

  a) Bei den Landtagswahlen 2016 in Baden-Württemberg, Berlin und Rheinland-Pfalz,          7
2017 in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland, 2018 in Hessen, 2019 in Thüringen so-
wie 2021 in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern erzielte die Antragsgegnerin jeweils
Ergebnisse unter 1 % der Stimmen. Bei den Landtagswahlen 2017 in Niedersachsen und
Schleswig-Holstein, 2018 in Bayern, 2019 in Brandenburg und Bremen, 2020 in Ham-
burg, 2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie 2022 in Nordrhein-West-
falen, Saarland und Schleswig-Holstein trat sie nicht zur Wahl an. Bei der Wiederho-
lungswahl in Berlin am 12. Februar 2023 erhielt sie 566 Erststimmen (0,0 %) und 1.591
Zweitstimmen (0,1 %). Selbst in den Ländern, in denen sie bei vorherigen Wahlen er-
folgreich in Erscheinung getreten war, entfernte sie sich immer weiter von der Fünf-Pro-
zent-Marke (Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern 2016: 3,0 %; 2021: 0,8 %;
Landtagswahlen in Sachsen 2014: 4,9 %; 2019: 0,6 %; Landtagswahlen in Sachsen-An-
halt 2016: 1,9 %; 2021: 0,3 %).

  b) Auch bei der Bundestagswahl 2017, bei der die Antragsgegnerin in jedem Land au-        8
ßer in Berlin zugelassen war, verfehlte sie mit 0,4 % der Stimmen ihr selbstgestecktes
Minimalziel von 0,5 % der Stimmen und verlor im Vergleich zur Bundestagswahl 2013
etwa 70 % ihrer Wählerschaft. Der Abwärtstrend bei Wahlen setzte sich bei der Bundes-
tagswahl 2021 fort. Die Antragsgegnerin kam auf 1.090 Erststimmen (0,0 %) und 64.574
Zweitstimmen (0,1 %). Bei der Europawahl 2019 erhielt sie nur noch 0,3 % der Stimmen
und verlor damit ihren Sitz im Europäischen Parlament.

  3. Nach einem durch die Wiedervereinigung bedingten Anstieg der Mitgliederzahl ging       9
diese seit dem Jahr 2007 wieder zurück. Im Jahr 2017 hatte die Antragsgegnerin nur
noch 4.048 Mitglieder (vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114), im Jahr 2018 nur noch 3.568 (vgl.
BTDrucks 20/3025, S. 14). Im Jahr 2019 zählte sie laut eigenem Rechenschaftsbericht
3.358 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 14), im Jahr 2020 3.199 (vgl. BTDrucks 20/
7840, S. 40). Ausweislich der Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz fiel die
Mitgliederzahl im Jahr 2021 weiter auf 3.150 und im Jahr 2022 auf 3.000 (vgl. Bundes-
ministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 52; 2022,
S. 94). Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin, die 1969 gegründeten „Jungen Na-
tionaldemokraten“ (seit Januar 2018 umbenannt in „Junge Nationalisten“ <JN>) hatte
im Jahr 2021 280 und im Jahr 2022 230 Mitglieder (vgl. Bundesministerium des Innern
und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 95).

 4. Der Antragsgegnerin flossen in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge aus        10
der staatlichen Parteienfinanzierung sowie Einnahmen aus anderen Quellen zu.

 a) Einen Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung haben nach         11



                                         5/127

§ 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder
bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen in einem der 16 Länder 1,0 % der für die
Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halb-
satz 2 PartG muss die Partei für die Zahlung des Wählerstimmenanteils (§ 18 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, Satz 2 PartG) diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Für die übri-
gen Ansprüche nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 PartG (Zuwendungsanteil) genügt es,
wenn sie bei einer dieser Wahlen den notwendigen Stimmenanteil erreicht (vgl. hierzu
Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 20, 22). Die staatliche Teilfinanzierung poli-
tischer Parteien wird durch zwei Obergrenzen beschränkt. Zum einen darf die Höhe der
Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die Summe der Einnahmen einer Par-
tei nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG nicht überschreiten (relative Obergrenze). Zum an-
deren bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel,
das allen Parteien insgesamt höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergren-
ze). Übersteigt der Anspruchsumfang aller Parteien (unter Berücksichtigung der relati-
ven Obergrenzen) die absolute Obergrenze, werden die Ansprüche der Parteien auf ih-
ren jeweiligen (prozentualen) Anteil an dem Betrag der absoluten Obergrenze gekürzt
(vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 39).

  b) aa) Die Antragsgegnerin partizipierte bis zum Jahr 2021 an der staatlichen Parteien-        12
finanzierung. Für das Jahr 2016 wurden für die Antragsgegnerin insgesamt
1.137.520,67 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen
Mittel für das Jahr 2016 <Stand: 17. März 2017>, S. 6). Bei einem Wählerstimmenanteil
von 1.083.263,00 Euro und einem Zuwendungsanteil von 461.426,91 Euro, also insge-
samt von 1.544.689,91 Euro, erfolgte aufgrund der relativen Obergrenze eine Kürzung
auf 1.313.280,94 Euro und aufgrund der absoluten Obergrenze (160.519.363,00 Euro)
auf den oben genannten Betrag. Die Festsetzung für das Jahr 2017 wies einen Endbe-
trag von 852.333,72 Euro aus, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von
516.829,00 Euro und ein Zuwendungsanteil von 477.219,88 Euro zugrunde lagen. Der
Gesamtbetrag von 994.048,88 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze
(161.803.517,00 Euro) auf den genannten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag,
Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2017 <Stand: 22. Februar 2018>, S. 6). Im
Jahr 2018 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 878.325,19 Euro aus der staatli-
chen Parteienfinanzierung zugeteilt. Dem lagen ein Wählerstimmenanteil von
493.063,92 Euro sowie ein Zuwendungsanteil von 415.807,89 Euro zugrunde. Der Be-
trag wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (190.000.000,00 Euro) auf den festge-
setzten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für
das Jahr 2018 <Stand: 15. April 2019>, S. 6).

  bb) Nachdem die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2019 nur noch 0,3 % der Stim-               13
men erzielt hatte, war eine Verringerung ihres Anteils an der staatlichen Parteienfinan-
zierung absehbar. Denn während die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2014 noch
1,0 % der Stimmen errungen hatte und damit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4
Satz 1 PartG anspruchsberechtigt gewesen war, erfüllte sie diese Voraussetzung mit Blick



                                            6/127

auf die Europawahl nun nicht mehr. Allerdings blieb die Antragsgegnerin aufgrund der
letzten Wahlergebnisse bei den Landtagswahlen 2016 in Mecklenburg-Vorpommern
(3,0 %) und Sachsen-Anhalt (1,9 %) grundsätzlich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 PartG an-
spruchsberechtigt. Die Festsetzung für das Jahr 2019 belief sich auf 407.038,23 Euro,
dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 46.918,56 Euro und ein Zuwendungsanteil
von 370.515,50 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 417.434,06 Euro wurde
aufgrund der absoluten Obergrenze (193.610.000,00 Euro) gekürzt (vgl. Deutscher Bun-
destag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019 <Stand: 30. April 2020>,
S. 6). Für das Jahr 2020 wurde für die Antragsgegnerin ein Anteil in Höhe von
370.632,85 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mit-
tel für das Jahr 2020 <Stand: 19. April 2021>, S. 6; laut Rechenschaftsbericht 2020 erhielt
die Antragsgegnerin einen leicht abweichenden Betrag in Höhe von 370.689,85 Euro).
Der Wählerstimmenanteil belief sich auf 47.829,60 Euro und der Zuwendungsanteil auf
349.890,46 Euro, woraus sich ein Gesamtbetrag von 397.720,06 Euro ergab. Aufgrund
der absoluten Obergrenze von 197.482.200,00 Euro kam es zu der Kürzung auf den ge-
nannten Betrag.

 cc) Nach der Bundestagswahl 2021 und den zeitgleich abgehaltenen Wahlen in Berlin            14
und Mecklenburg-Vorpommern verlor die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Mittel aus
der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG. Bei der
Bundestagswahl 2021 erhielt sie 0,1 % der Zweitstimmen (vgl. Der Bundeswahlleiter,
Bundestagswahl 2021, Sitzverteilung, Endgültiges Ergebnis, S. 1), bei der mittlerweile
wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ebenfalls 0,1 % (vgl. Die Bundes-
wahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 9)
und bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % (vgl. Die Bundeswahllei-
terin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 64). Bei den
Festsetzungen der staatlichen Mittel wurde sie folglich nicht mehr berücksichtigt. Auch
bei den nachfolgenden Wahlen gelang es der Antragsgegnerin bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht mehr, ein für die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung
ausreichendes Ergebnis zu erreichen.

  c) Die Antragsgegnerin erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen           15
außerhalb der staatlichen Teilfinanzierung. So erhielt sie im Jahr 2017 Mitgliedsbeiträge
in Höhe von 392.382,60 Euro und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von
580.682,43 Euro sowie sonstige Einnahmen aus Erbschaften und Vermächtnissen in Hö-
he von 876.319,21 Euro. Im Gegensatz zum Vorjahr 2016, das sie mit einem Defizit von
114.983,80 Euro abgeschlossen hatte, erzielte sie 2017 einen Überschuss in Höhe von
716.827,70 Euro (vgl. zu den Beträgen BTDrucks 19/8223, S. 103). Im Jahr 2018 konnte
die Antragsgegnerin Mitgliedsbeiträge in Höhe von 364.411,90 Euro und Spenden von
natürlichen Personen in Höhe von 553.266,87 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe
von 63.595,40 Euro verzeichnen (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 3). Sie schloss das Jahr mit
einem Überschuss von 416.372,63 Euro ab (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Im Folgejahr
2019 sanken die Einnahmen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 338.892,06 Euro,
die Spenden von natürlichen Personen auf 467.866,76 Euro und die sonstigen Einnah-



                                           7/127

men auf 179.119,34 Euro (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Das Jahr 2019 schloss die An-
tragsgegnerin mit einem Defizit von 360.839,88 Euro ab. Der Trend sinkender Einnah-
men setzte sich im Jahr 2020 fort. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 299.205,27 Eu-
ro, die Spenden von natürlichen Personen auf 310.736,41 Euro. Lediglich die sonstigen
Einnahmen stiegen infolge einer Erbschaft und eines Grundstücksverkaufs auf
416.250,55 Euro an (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 44). Die Antragsgegnerin erzielte im Jahr
2020 einen Überschuss in Höhe von 451.692,32 Euro. Für die Folgejahre liegen mangels
Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung keine Angaben vor.

                                            II.
  Gegen die Antragsgegnerin wurden 2001 und 2013 Verbotsverfahren eingeleitet. Bei-            16
de Verfahren waren im Ergebnis erfolglos. Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der
Zweite Senat das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen unüberwindlicher
Verfahrenshindernisse ein (BVerfGE 107, 339). Der erneute Verbotsantrag des Antrag-
stellers zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom
17. Januar 2017 zurückgewiesen (BVerfGE 144, 20). Insgesamt bestätigte das Gericht
zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe (vgl. BVerfGE
144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff., 246 ff. Rn. 633 ff.>). Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht
fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest mög-
lich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem „Darauf Ausgehen“ im Sin-
ne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <219 ff. Rn. 570 ff., 307 ff. Rn. 845 ff.>).

                                            III.
  1. Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkei-      17
ten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestands-
merkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem ver-
fassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 <202 Rn. 527,
242 Rn. 625>).

  2. a) Vor diesem Hintergrund übersandte das Land Niedersachsen am 16. Februar 2017           18
der Bundesratspräsidentin den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung“
(BRDrucks 153/1/17) nebst einem „Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Ände-
rung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der
Parteienfinanzierung“ (BRDrucks 154/1/17). Am 10. März 2017 beschloss der Bundesrat
in seiner 954. Sitzung (BR-Plenarprotokoll 954, S. 99 <D>, 100 <A>) die Einbringung der
Entwürfe in den Deutschen Bundestag.

 Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit ein abgestuftes System an Sankti-             19
onsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz ge-
schaffen werden. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen
Teilfinanzierung solle ihre Zielsetzung sein und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Po-
tential vorhanden sei, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umzusetzen. Da-


                                           8/127

her werde für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung be-
wusst auf das Erfordernis des „Darauf Ausgehens“ verzichtet (vgl. BRDrucks 153/2/17,
S. 11). Dabei sei hinzunehmen, dass ein Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung
faktisch wie ein Parteiverbot wirken könne, wenn die Finanzmittel für die Partei von
existenzieller Bedeutung seien (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 8). Der Entwurf stehe mit
Art. 79 Abs. 3 GG und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EM-
RK) sowie dem Recht der Europäischen Union (EU) im Einklang (vgl. BRDrucks 153/2/17,
S. 9).

  b) Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD legten am 16. Mai 2017 einen „Entwurf eines       20
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)“ (BTDrucks 18/12357) sowie ei-
nen „Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
Parteienfinanzierung“ (BTDrucks 18/12358) vor. Der Entwurf ziele darauf, für einen Fi-
nanzierungsausschluss niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot festzuset-
zen. Parteien seien darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutsch-
land zu gefährden, wenn dies ihrer politischen Zielsetzung entspreche, sie durch plan-
volles Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beein-
trächtigung der genannten Schutzgüter hinwirkten und so die Schwelle zur
Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten. Mit dem
Tatbestandsmerkmal „darauf ausgerichtet sind“ werde verzichtet auf das Erfordernis des
Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die frei-
heitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutsch-
land gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen ließen. Ansonsten bestehe
ein Gleichlauf zu den Anforderungen des Parteiverbots. Dadurch werde ein abgestuftes
System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher
Grundtendenz geschaffen. Auch der Vorschlag der damaligen Regierungsfraktionen
wies darauf hin, dass der Ausschluss von der Parteienfinanzierung existenzbedrohend
für die betroffene Partei sein könne und die Chancengleichheit der Parteien in erhebli-
chem Maße berühre (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 4, 6 f.).

  c) Die Gesetzentwürfe des Bundesrates und der Regierungsfraktionen wurden am            21
19. Mai 2017 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten (vgl. BT-
Plenarprotokoll 18/235, S. 23869 <B> - 23877 <D>). Dabei wurde explizit darauf hinge-
wiesen, dass es sich bei dem Finanzierungsausschlussverfahren um ein „Minus“ gegen-
über dem Parteiverbot handele, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die Partei über
das Potential verfüge, ihre (verfassungsfeindlichen) Ziele umzusetzen (vgl. BT-Plenar-
protokoll 18/235, S. 23870 <B>, 23875 <A>). Nach der Überweisung der Gesetzentwürfe
führte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2017 hierzu eine öf-
fentliche Sachverständigenanhörung durch.

  d) Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD        22
in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des In-
nenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (vgl.
BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom


                                         9/127

20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 2 – Organstreit Finanzierungsausschluss NPD). Zugleich
wurden die Entwürfe des Bundesrates für erledigt erklärt (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/
240, S. 24563).

 e) Der Bundesrat stimmte den Gesetzesbeschlüssen in seiner 959. Sitzung am 7. Juli           23
2017 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zu (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 325 f.;
BRDrucks 509/17 <Beschluss>, I.). Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder (BRDrucks
509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin verfas-
sungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung aus-
geschlossen werden müsse (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BRDrucks 509/17 <Be-
schluss>, II.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -,
Rn. 3).

 f) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GGÄndG) wurde am 13. Juli 2017 vom             24
Bundespräsidenten ausgefertigt und am 19. Juli 2017 verkündet (BGBl I S. 2346). Es trat
am 20. Juli 2017 in Kraft (Art. 2 GGÄndG). Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli-
cher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinAusschlG) wurde am 18. Juli 2017
vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt ver-
kündet (BGBl I S. 2730). Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 4).

 3. a) Infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 1 Nr. 2) haben Art. 21       25
Abs. 3 und 4 GG nunmehr folgenden Wortlaut:

           (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhän-
         ger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grund-
         ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
         Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finan-
         zierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt
         auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwen-
         dungen an diese Parteien.

          (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie
         über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 ent-
         scheidet das Bundesverfassungsgericht.

  b) Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinan-         26
zierung (Art. 1) hat vor allem Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum
Gegenstand.

 § 43 Abs. 1 BVerfGG bestimmt nunmehr:                                                        27

          (1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig
         (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzie-
         rung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann
         von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung
         gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von



                                          10/127

        staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entschei-
        dung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.

 Der neu eingefügte § 46a BVerfGG lautet:                                                  28

         (1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Ab-
        satz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfas-
        sungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Fi-
        nanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die
        Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die
        Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung aus-
        geschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt
        oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend
        Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach
        § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

          (2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate
        vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die
        Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finan-
        zierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.
        Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung
        entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute
        Verlängerungsanträge sind statthaft.

                                            IV
                                            IV..
  1. Mit Antragsschrift vom 17. Juli 2019 haben die Antragsteller auf der Grundlage der    29
Beschlüsse des Antragstellers zu 1. vom 24. April 2018 (BTDrucks 19/1824), des Antrag-
stellers zu 2. vom 1. Februar 2018 (BRDrucks 30/18) und der Antragstellerin zu 3. vom
18. April 2018 (Kurzprotokoll der 5. Kabinettssitzung vom 18. April 2018) beantragt, die
Nationaldemokratische Partei Deutschlands von staatlicher Finanzierung auszuschlie-
ßen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zu-
wendungen an die Antragsgegnerin festzustellen.

  a) Dem zulässigen Antrag stünden keine Verfahrenshindernisse entgegen. Das Finan-        30
zierungsausschlussverfahren lehne sich prozessual an das Parteiverbotsverfahren an,
was für eine Übernahme der dortigen Verfahrensvoraussetzungen spreche. Demnach
könne die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nur „ultima
ratio“ sein und setze einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus. Ein sol-
cher sei anzunehmen, wenn gegen das Gebot freier und selbstbestimmter Willensbil-
dung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen
werde. Während eines laufenden Verbotsverfahrens gelte das „Gebot strikter Staatsfrei-
heit“ in dem Sinne, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
auf den Führungsebenen einer Partei unzulässig sei. Zudem dürfe der Verbotsantrag
nicht „im Wesentlichen“ auf Materialien und Sachverhalte gestützt werden, deren Zu-
standekommen durch staatliche Quellen beeinflusst worden sei. Schließlich gebiete es


                                          11/127

das Gebot eines fairen Verfahrens, dass die – grundsätzlich zulässige – Beobachtung der
Partei während eines laufenden Verfahrens nicht dem Ausspähen der Prozessstrategie
mit nachrichtendienstlichen Mitteln diene.

 aa) Die Antragsteller hätten bei der Antragsvorbereitung diese rechtsstaatlichen Anfor-    31
derungen für ein Parteiverbotsverfahren zugrunde gelegt. Zur Glaubhaftmachung ihres
Vortrags haben sie Testate der Innenminister der Länder und des Bundes sowie des Bun-
deskanzleramtes, des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeri-
ums der Finanzen und der nachgeordneten Sicherheitsbehörden vorgelegt, mit denen
sowohl die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin und die Quellenfreiheit des Materials als
auch der Ausschluss der Prozessausspähung belegt würden. Nach den Hinweisen des
Zweiten Senats im Parteiverbotsverfahren (BVerfGE 138, 397) sei darauf geachtet wor-
den, den Ausschluss von Verfahrenshindernissen über die Testate hinaus in „geeigneter
Weise“ zu belegen. Vor diesem Hintergrund würden interne Dokumente, Erlasse, Ab-
schalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Si-
cherheitsbehörden des Bundes und der Länder vorgelegt, die die Erfüllung der Verfah-
rensvoraussetzungen belegten.

  Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei spätestens seit Ende 2012 sichergestellt und   32
bestehe ununterbrochen fort. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom
17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum
17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Füh-
rungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien. Sowohl im Bereich des Verfas-
sungsschutzes als auch der Polizei werde das Gebot der Staatsfreiheit unverändert bis
zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der NPD von der staatlichen
Parteienfinanzierung beachtet. In den Bundes- und Landesvorständen der Antragsgeg-
nerin und ihrer Teilorganisationen würden keine Quellen im Sinne von Verdeckten Er-
mittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt. Die seit 2012 be-
stehende Weisungslage sei nur in Berlin und Sachsen vorübergehend aufgehoben und
nach kurzer Zeit wiederhergestellt worden. Dies habe sich nicht verfahrensrelevant aus-
gewirkt. Zudem hätten die Behörden zahlreiche weitere Maßnahmen getroffen, um die
Mitarbeiter auf die Weisungslage hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sensibilisie-
ren.

  bb) Der Antrag basiere auf Material, das „quellenfrei“ im Sinne der Rechtsprechung des    33
Bundesverfassungsgerichts sei, was durch entsprechende Testate bestätigt werde. Bei
Belegen der Kategorie 1 handele es sich um Material, „das einer Person als Autor oder
Urheber inhaltlich zugeordnet werden könne“. Diesbezüglich werde bestätigt, dass die
jeweilige Person nach dem 1. Januar 2012 keine eingesetzte Quelle des Verfassungs-
schutzes oder der Polizei eines Landes oder des Bundes gewesen sei. Bei Belegen der
Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der Organisation insgesamt
zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfrei-
heit dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem
hierfür verantwortlichen Personenkreis weder vom Verfassungsschutz noch von der Po-
lizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen Landes oder des


                                         12/127

Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20
<51 f. Rn. 17>).

 cc) Schließlich sei eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausge-         34
schlossen. Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbe-
hörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maß-
nahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe
(vgl. BVerfGE 144, 20 <182 ff. Rn. 475 ff.>). Diese Weisungslage sei aufrechterhalten
worden. Nach Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin
würden die Sicherheitsbehörden dessen privilegierte Stellung beachten, wobei vor-
sorglich davon ausgegangen worden sei, dass Rechtsanwalt (…) benannt werde, und
auch im Vorhinein schon Schutzmaßnahmen insoweit getroffen worden seien.

  b) Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin sei sowohl nach ihren Zielen als     35
auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen.

 aa) Die normativen Grundlagen des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatli-         36
chen Parteienfinanzierung seien verfassungsgemäß. Insbesondere liege mit Art. 21
Abs. 3 GG kein Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts vor.

 (1) Die Neuregelung verstoße nicht gegen das durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte De-         37
mokratieprinzip aus Art. 20 GG. Eine staatliche Parteienfinanzierung sei verfassungs-
rechtlich nicht geboten und damit auch nicht von Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Jedenfalls sei
die Parteienfreiheit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GG vom Finanzierungsausschlussverfah-
ren nicht betroffen. Es fehle an einem Ausschluss von Formen politischer Teilhabe, auf
die eine Partei einen verfassungsunmittelbaren Anspruch habe (z.B. Stadthallennut-
zung, Sendezeiten zur Wahlwerbung). Soweit eingewandt werde, dass ein Finanzie-
rungsausschluss wie ein Parteiverbot wirke und damit die Potentialitätsanforderung
umgangen werde, stehe dem schon entgegen, dass der verfassungsändernde Gesetz-
geber auch ein Parteiverbot ohne Potentialitätskriterium einführen könnte. Ein solches
wäre, da die Rechtsprechung früher die Potentialität nicht gefordert habe, verfassungs-
konform. Zudem stelle der Finanzierungsausschluss auch deshalb kein faktisches Partei-
verbot dar, weil eine Partei ohnehin zur vorrangig privaten Finanzierung verpflichtet sei
(vgl. § 18 Abs. 5 PartG).

  (2) Die – durch das Finanzierungsausschlussverfahren tangierte – Chancengleichheit         38
der Parteien als Ausfluss des Demokratieprinzips sei nicht verletzt. Die Chancengleich-
heit der Parteien sei vom Verfassungsgeber nicht als absolut geschütztes Gut konzipiert
worden. Eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung, dem auch der Finanzierungsausschluss diene, müsse möglich sein. Das Parteien-
privileg adressiere nur den einfachen Gesetzgeber und die Verwaltung. Dem verfas-
sungsändernden Gesetzgeber stehe es zu, die Präventionsmaßnahme des Art. 21 Abs. 2
GG zu ergänzen. Der Schutz der wehrhaften Demokratie stelle einen sachlichen Grund
für eine Differenzierung in der Form des Ausschlusses aus der staatlichen Parteienfinan-
zierung dar.


                                          13/127

  (3) Die konkrete Ausgestaltung des Art. 21 Abs. 3 GG unterschreite auch nicht den von        39
Art. 79 Abs. 3 GG gesetzten Mindeststandard. Die Anforderungen entsprächen denen des
Parteiverbotsverfahrens aus Art. 21 Abs. 2 GG mit Ausnahme des Merkmals der Potentia-
lität. Art. 21 Abs. 3 GG sei Ausdruck eines abgestuften Konzepts der Regulierung verfas-
sungsfeindlicher Parteien, dessen Ausgestaltung sich gerade an einer Schonung der Par-
teienfreiheit orientiere.

  bb) Art. 21 Abs. 3 GG sei erkennbar Art. 21 Abs. 2 GG nachgebildet. Er setze nur statt ei-   40
nes „Darauf Ausgehens“ ein „Darauf Ausgerichtetsein“ voraus. Hieraus folge, dass eine
Potentialität zwar nicht erforderlich sei, die Anforderungen ansonsten aber denen des
Parteiverbots entsprächen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-
dung vom 17. Januar 2017 konkretisiert habe. Demgemäß sei für ein „Ausgerichtetsein“
eine planvolle Vorbereitung der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung gefordert. Notwendig sei mehr als eine verfassungs-
feindliche Programmatik, nämlich eine qualifizierte Vorbereitung der Umsetzung der
verfolgten Ziele in Form eines planvollen Handelns. Die Partei müsse kontinuierlich auf
die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspre-
chenden politischen Konzepts hinarbeiten. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die
Partei diese tatsächlich bedrohen könne.

  cc) Die Europäische Menschenrechtskonvention sei – wie im Verbotsverfahren auch –            41
kein im Finanzierungsausschlussverfahren unmittelbar anwendbarer Maßstab. Zu prü-
fen sei nur, welche Rückwirkungen sie und die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das Finanzierungsausschlussverfahren besä-
ßen. Das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass nicht einmal ein Verbot der
Antragsgegnerin gegen die Anforderungen aus Art. 11 EMRK verstieße. Das Gleiche gelte
für den Finanzierungsausschluss, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
als milderes Mittel ansehe (unter Verweis auf EGMR, Parti pour une société démocratique
<DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104).

  dd) Die Antragsgegnerin erfülle den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie sei nach    42
ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger weiterhin darauf ausgerichtet, die frei-
heitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.

  (1) Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20)           43
komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu. Zum einen habe das Ge-
richt die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der Antragsgegnerin festgestellt und zum an-
deren zwar die Potentialität verneint, das Vorliegen qualifizierter Vorbereitungshand-
lungen aber bejaht. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege,
sei daher bis zum 17. Januar 2017 festgestellt.

  (2) Die fortlaufenden Aktivitäten der Antragsgegnerin zeigten, dass der Tatbestand des       44
Art. 21 Abs. 3 GG weiterhin erfüllt sei. Die in der Antragsschrift dargelegten Anhaltspunk-
te hierfür stammten ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen, um die Entste-
hung von Verfahrenshindernissen auszuschließen. Die fortgesetzte Verfassungsfeind-
lichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar


                                           14/127

2017 weiter auf der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funk-
tionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Janu-
ar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.

 (3) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen        45
Grundordnung sowohl hinsichtlich der Menschenwürde als auch hinsichtlich des Demo-
kratie- und Rechtsstaatsprinzips. Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit sei zudem ihre
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

  (a) Die Antragsgegnerin verstoße in ihrer Programmatik gegen die Menschenwürde,           46
indem sie das Gebot elementarer Gleichbehandlung missachte und den Einzelnen unter
den unbedingten Vorrang eines Kollektivs stelle. Sie vertrete weiterhin – insbesondere
im Parteiprogramm, einer dazugehörigen Kommentierung, aktuellen Redebeiträgen
von Bundes- und Landesvorstandsmitgliedern sowie Beiträgen bei Facebook – einen
ethnisch definierten Begriff der „Volksgemeinschaft“ und verletze dadurch das Gebot
elementarer Gleichbehandlung (aa). Dahinter stehe eine rassistische (bb) sowie antise-
mitische (cc) Grundtendenz der Partei.

  (aa) Im Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin stehe die „Volksgemeinschaft“, der    47
sich der Einzelne unterzuordnen habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 17. Januar 2017 habe sie zwar nach außen vermehrt die Gleichwertigkeit
von „Volksgemeinschaft“ und Individuum vertreten. Aus dem Gesamtkontext von Äuße-
rungen ihrer Funktionsträger und Untergliederungen ergebe sich jedoch, dass das Indi-
viduum nur scheinbar als gleichwertiges Bezugsobjekt akzeptiert werde.

  Die Antragsgegnerin halte an einem ethnisch definierten Verständnis von Volk und          48
„Volksgemeinschaft“ fest. Die nationale Identität der Bundesrepublik Deutschland sei
auf die „ethnische Gruppe der Deutschen“ zurückzuführen, zu der man nur gehöre,
wenn man hineingeboren werde. Das deutsche Volk müsse sich entscheiden, ob es ein
Einwanderungsland sein wolle; in diesem Fall sei das deutsche Volk als ethnische Ge-
meinschaft bald Geschichte. Aus Sicht der Antragsgegnerin könnten darum „vollkommen
raum- und kulturfremde Menschen“ niemals zu Deutschen werden. Ihnen sei „ihr Recht
auf Heimat“ zu verschaffen, womit ihre Ausweisung – unabhängig von ihrer Staatsange-
hörigkeit – gefordert werde. Der weiterhin vertretene ethnische Volksbegriff werde von
der Antragsgegnerin seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Ja-
nuar 2017 sogar als Alleinstellungsmerkmal stilisiert.

  (bb) Grundlage des ethnischen Volksverständnisses sei eine tief verankerte rassistische   49
Ideologie. Zuwanderung sei für die Antragsgegnerin eine „Gefahr für unsere Art, Kultur,
Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben“. Die Antragsgegnerin sei einem „biologisti-
schen Rassismus“ verhaftet, auf Grundlage dessen vermeintliche Intelligenzunterschie-
de zwischen Personen verschiedener Ethnien sowie eine vermeintlich höhere Aggressi-
vität von arabischen und muslimischen Personen behauptet würden. Insbesondere der
antimuslimische Rassismus sei zentraler Bestandteil der Ideologie der Antragsgegnerin.
Bildungsfeindlichkeit, fehlendes Ehrgefühl und Gewalttätigkeit seien Teil der sunniti-
schen Tradition. Personen orientalischer Herkunft würden als „EFK-s“ bezeichnet, wobei


                                         15/127

diese Abkürzung explizit für „Eselficker“ stehe. Muslime würden als „entmenschlicht“
qualifiziert und diese „Entmenschlichung“ werde auf die Form des Gebets, das Knien
und Verbeugen (Rakat) zurückgeführt.

 (cc) Die Antragsgegnerin sei von einer antisemitischen Grundeinstellung geprägt.          50
Deutlich werde diese vor allem im Wiederaufgreifen antisemitischer Zuschreibungen,
etwa dass die jüdische Minderheit geldgierig und einflussreich sowie die Gründung ei-
nes jüdischen Staats in Palästina von Bankiers wie Rothschild finanziert worden sei. Un-
ter den Mächtigsten der Welt sei „ein wesentlicher Teil der Namen dem ‚auserwählten
Volk‘ zuzuordnen“, das „die Strippen“ ziehe. Nach Kriegsende habe nicht nur die von
Norman Finkelstein so bezeichnete „Holocaust-Industrie“, sondern auch jeder einzelne
Jude auf das ungeteilte Mitleid der Welt und den sich lohnenden Opferbonus zählen
können.

 (dd) Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin weitere gesellschaftliche Grup-        51
pen. So würde Sinti und Roma pauschal abgesprochen, zum deutschen Volk gehören zu
können. Transsexualität werde als „Abnormalität“ beschrieben.

  (b) Die Antragsgegnerin lehne die gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeit aller         52
Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung ab. An Äußerungen
von Vorstandsmitgliedern und Verbänden der Antragsgegnerin werde die Ablehnung
der Volkssouveränität als Bestandteil des Demokratieprinzips erkennbar. Seit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 äußere sich die Antragsgegnerin
zurückhaltender zum Ziel eines revolutionären Systemsturzes. Vereinzelte Aussagen ih-
rer Funktionäre ließen aber auf das Fortbestehen dieser Zielsetzung schließen. Die An-
tragsgegnerin lehne das „System als Ganzes“ ab und wolle es durch „ein neues national-
staatliches, deutschfreundliche[s] System“ ersetzen. Die Antragsgegnerin mache den
Parlamentarismus verächtlich, indem sie die gewählten Repräsentanten als „Verbre-
cher“ bezeichne und sie zur Rechenschaft ziehen wolle. Auch hier seien Intensität und
Anzahl der Äußerungen seit 2017 zurückgegangen. Gleichwohl zeige die fortdauernde
Darstellung von Politikern als „Verbrecher“ und „Feinde“ die Ablehnung der repräsenta-
tiven Demokratie, ohne eine Alternative aufzuzeigen, wie Volkssouveränität gewähr-
leistet werden könne. Zum Teil rufe die Antragsgegnerin zum Widerstand gegen die po-
litischen Repräsentanten auf.

  (c) Die Antragsgegnerin wende sich auch gegen den Rechtsstaat. Sie begehre gegen         53
das staatliche Gewaltmonopol auf und kündige an, selbst für Sicherheit sorgen zu wol-
len. Zudem stelle sie die Unabhängigkeit der Justiz infrage und bezeichne einzelne Ur-
teile als Indiz für eine generelle „Willkürjustiz schlimmster Unrechtsregime“.

  (d) Indiz für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Pro-     54
grammatik der Antragsgegnerin sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Natio-
nalsozialismus, die im Konzept der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“, ihrem An-
tisemitismus und der Verächtlichmachung der bestehenden parlamentarischen
Ordnung zum Ausdruck komme. Von Teilen der Antragsgegnerin würden der Nationalso-
zialismus, einzelne Vertreter sowie die Wehrmacht glorifiziert. Die gegenwärtige Aufar-


                                         16/127

beitung der Vergangenheit werde zu einer „Schuldneurotisierung“ erklärt, die den
„identitätsbildenden Kraftstrom“ der Geschichte versiegen lasse. Der angebliche
„Schuldkult“ werde als „Volksverhetzung gegen uns“ qualifiziert. Zugleich fordere die
Antragsgegnerin den „Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik“, insbesondere
auch die „Entfernung der sogenannten Stolpersteine“ und die „Sammlung dieser als
Grundstock für ein Mahnmal gegen antideutschen Rassismus“.

  (e) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung und nicht nur auf die Beeinträchti-     55
gung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische
Ordnung durch einen am Konzept der „Volksgemeinschaft“ orientierten autoritären Na-
tionalstaat ersetzen. Damit einher gingen die Missachtung der Menschenwürde aller,
die nicht zur ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ gehörten, und die Unvereinbar-
keit der Auffassungen der Antragsgegnerin mit dem grundgesetzlichen Demokratieprin-
zip.

  (f) Die Antragsgegnerin sei auch auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen    56
Grundordnung ausgerichtet. Sie gehe planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungs-
handlungen vor. Gewichtiges Indiz hierfür sei bereits die Teilhabe der Antragsgegnerin
an der staatlichen Parteienfinanzierung (aa). Sie verfüge zudem über eine bundesweite
Organisation (bb), die ihr auf allen politischen Ebenen Wahlantritte ermögliche (cc), so-
wie über ein politisches Konzept, das sich aus ihrer der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung widersprechenden Programmatik ableite (dd) und in zahlreichen Aktivi-
täten der Antragsgegnerin Niederschlag finde (ee).

 (aa) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienteilfinanzie-        57
rung teilgehabt habe, stelle ein gewichtiges Indiz für ihr planvolles Vorgehen dar. Denn
es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass sich ohne eine hinreichende Organisation,
ein politisches Konzept und dessen zumindest versuchsweise Verwirklichung Wahlerfol-
ge in dem von § 18 Abs. 4 PartG vorausgesetzten Umfang einstellten.

  (bb) Die Antragsgegnerin sei bundesweit organisiert. Dies zeige sich in den zahlrei-      58
chen Veranstaltungen sowie in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den sozialen
Medien. Sie verfüge neben regionalen Untergliederungen über eine Jugendorganisati-
on, seit 2003 über die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) sowie seit 2006 über den
Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts habe sie am
31. Dezember 2017 4.048 Mitglieder gezählt. Damit sei die Anzahl ihrer Mitglieder im
Jahr 2017 zwar um 501 Personen gesunken. Dieser andauernde Trend führe jedoch nur
zur Verneinung der Potentialität der Antragsgegnerin.

  Die Antragsgegnerin, ihre Landesverbände und Teilorganisationen hielten regelmäßig        59
Bundes- und Landesparteitage und andere parteipolitische Veranstaltungen wie Euro-
pakongresse und Klausurtagungen ab. Außerdem würden vereinzelt Schulungen sowie
Vortrags- und Infoveranstaltungen organisiert, die der Verbreitung ihrer verfassungs-
feindlichen Programmatik dienten. Die einzelnen Landesverbände der Antragsgegnerin
hätten im Jahr 2018 zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt, typischer-
weise in Form von mobilen Infotischen und der Verteilung von Flugblättern.


                                         17/127

  Die Antragsgegnerin verfüge über Publikationsorgane in Printversionen und in digita-       60
len Formaten. Die vom Parteivorstand herausgegebene, monatlich erscheinende „Deut-
sche Stimme“ sei das wichtigste überregionale Medium. Hinzu kämen regionale Publi-
kationen, wie der „Wartburgkreis Bote“ und die „Schleswig-Holstein-Stimme“. Der
Verlag der „Deutschen Stimme“ habe sich mit einem Stand an der Leipziger Buchmesse
2018 beteiligt. Von kaum zu überschätzender Bedeutung sei der Einsatz neuer, insbe-
sondere sozialer Medien. Auf Facebook habe die Seite der Antragsgegnerin 164.376
„Gefällt mir“-Angaben sowie 156.838 Abonnenten. Ihr YouTube-Kanal „DS-TV“ sei von
5.978 Personen abonniert und verzeichne 1.846.515 Aufrufe. Auf Twitter verzeichne die
Antragsgegnerin 4.909 Follower und 20.600 Tweets (Stand: April 2019). Die Antrags-
gegnerin nutze die sozialen Medien nicht nur zur Verbreitung aktueller Projekte, insbe-
sondere der beiden Kampagnen „Schutzzonen“ und „Deutsche helfen Deutschen“, son-
dern auch zur unmittelbaren Wahl- und Mitgliederwerbung und zur Vorstellung ihrer
Repräsentanten. Das Internet werde darüber hinaus in mannigfacher Weise genutzt. Der
Berliner Landesverband habe etwa im Januar 2018 eine Übersichtskarte aller Berliner
Flüchtlingseinrichtungen veröffentlicht und diese wie folgt kommentiert: „Eine Über-
sicht der Überfremdungsschwerpunkte in unserer Stadt“. Die Angaben seien sehr detail-
liert gewesen und hätten neben Adressen auch jeweils die Zahl der Bewohner sowie
Namen einzelner Ansprechpartner enthalten. Auch Angaben über regelmäßige Stamm-
tischtreffen von in der Flüchtlingshilfe engagierten Personen seien enthalten gewesen.

 (cc) Die Antragsgegnerin nehme regelmäßig an Europa-, Bundestags- und Landtags-             61
wahlen teil. Bis zum Jahr 2019 habe sie sich allein an der Wahl zur Bremischen Bürger-
schaft am 26. Mai 2019 nicht beteiligt. Darüber hinaus trete die Antragsgegnerin in er-
heblichem Ausmaß zu Wahlen unterhalb der Landesebene an und halte einige Mandate
auf kommunaler Ebene.

  (dd) Die Antragsgegnerin verfolge weiterhin ein in sich geschlossenes politisches Kon-     62
zept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Zwar habe sich die Partei äußerlich von der
„Vier-Säulen-Strategie“ entfernt, diese stelle aber nach wie vor einen zentralen Rahmen
für ihr politisches Handeln dar. Den „Kampf um die Köpfe“ bezeichne die Antragsgegne-
rin nunmehr als „sympathische Anbindung an den Bürger“. Als zweite Säule ihrer Strate-
gie führe die Antragsgegnerin den „Kampf um die Straße“ fort. Sie trage ihre Ideologie
sowohl bei Demonstrationen und Bürgerprotesten als auch unter Rückgriff auf zahlrei-
che Kanäle in den sozialen Medien und andere Publikationsformate in die Öffentlichkeit.
Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin versuche, junge Leute zu erreichen, und
bewerbe eine digitale Schulhof-CD 2.0, die rechtsextremistische Musik sowie entspre-
chendes Videomaterial und Grafiken enthalte. Der fortgeführte „Kampf um die Parla-
mente“ zeige sich an den ständigen Wahlantritten und dem Bestreben, sich nicht nur,
aber eben auch parlamentarisch aktiv zu zeigen. Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts kein neues Parlamentsmandat habe erringen können,
könnten jedoch keine neuen Belege über die Fortführung des „Kampfes in den Parla-
menten“ beigebracht werden. Der „Kampf um den organisierten Willen“ finde Ausdruck
in der engen Vernetzung mit der rechtsextremen Szene.



                                          18/127

  (ee) Die Antragsgegnerin versuche durch die Umsetzung ihres strategischen Konzepts        63
ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.

 (α) Im Rahmen des „Kampfes um die Köpfe“ organisiere sie Veranstaltungen, die be-          64
wusst nicht nur an Parteianhänger gerichtet seien. Neben den beiden zentralen Kampa-
gnen „Schutzzonen“ und „Deutsche helfen Deutschen“ führe sie Veranstaltungen mit un-
terhaltendem Charakter wie Sommer- und Kinderfeste sowie Tage der offenen Tür und
Wohltätigkeitsveranstaltungen durch. Dies nütze der Image-Pflege als „Kümmerer-Par-
tei“ und stehe in engem Zusammenhang mit der Strategie, durch soziale Aktionen vor
Ort eine regionale Verankerung zu erreichen.

  (β) Den „Kampf um die Straße“ setze die Antragsgegnerin mithilfe unterschiedlicher        65
Veranstaltungsformate um, bei denen sie eine hohe Präsenz zeige und von denen sie ei-
nen beträchtlichen Teil selbst organisiere. Zu den traditionellen Veranstaltungsformaten
zählten Kundgebungen, Kranzniederlegungen und Mahnwachen. Daneben experimen-
tiere die Antragsgegnerin unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene auch
mit neuartigen Veranstaltungsformaten, wie etwa dem „Schild & Schwert“-Festival, das
im April und November 2018 sowie im Juni 2019 stattgefunden habe. Aufgrund ihrer en-
gen Verflechtung mit der rechtsextremistischen Szene sei es möglich, mit anderen Orga-
nisationen zu kooperieren und dadurch regelmäßig ein großes Publikum zu erreichen.
Vertreter der Antragsgegnerin nähmen auch an Demonstrationen und Bürgerprotesten
nicht rechtsextremer Dritter teil, um dabei ihre eigene Ideologie zu bewerben. Ihre Ak-
tivitäten verbreite sie durch ihre ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den
sozialen Medien.

  Im Zentrum der politischen Außenarbeit stünden die Kampagnen „Schutzzonen“ und            66
„Deutsche helfen Deutschen“. Die „Schutzzonen“-Kampagne sei darauf angelegt, das
Image der Antragsgegnerin als „Macher-Partei“ zu pflegen. Anfang des Jahres 2018 sei-
en die Bemühungen um die Kampagne intensiviert und die Gründung von „Bürgerweh-
ren“ angestrebt worden. Im Juni 2018 sei eine Facebook-Kampagnenseite eingerichtet
worden, die Ziele und Möglichkeiten der „Schutzzonen“ erläutere. Auf dieser Seite do-
kumentiere die Antragsgegnerin außerdem einzelne Aktionen, bei denen es sich in ers-
ter Linie um „Streifengänge“ mehrerer Personen handele. Die Seite habe 8.799 „Gefällt
mir“-Angaben und 9.068 Abonnenten (Stand: April 2019). Seit Bestehen der Seite seien
bis einschließlich 5. März 2019 195 Aktionen in 13 von 16 Ländern dokumentiert wor-
den. Nach Auffassung verschiedener Funktionäre der Antragsgegnerin komme der
„Schutzzonen“-Kampagne auch im Wahlkampf große Bedeutung zu. Aus der Antrags-
gegnerin zurechenbaren Äußerungen, Veröffentlichungen und Aktionen lasse sich die
rassistische Prägung der Kampagne erkennen. Das „Kümmerer-Image“ pflegten die An-
tragsgegnerin und ihre Jugendorganisation auch dadurch, dass sie sich mit „Schulweg-
wachen“ gezielt an Schulkinder wendeten. Schließlich werde die „Schutzzonen“-Kam-
pagne auch auf anderen Veranstaltungen beworben, etwa als Angehörige der
Antragsgegnerin in „Schutzzonen-Westen“ an Veranstaltungen der MVgida in Mecklen-
burg-Vorpommern teilgenommen hätten.



                                         19/127

 Die Kampagne „Deutsche helfen Deutschen“ ziele ebenfalls auf die Pflege des Images        67
als soziale „Macher-Partei“. Die auf der Facebook-Kampagnenseite gelisteten Aktionen
reichten von Lebensmittelspenden an örtliche Tafeln und Futterspenden an Tierheime
über die Durchführung von öffentlichen Suppenküchen bis zur Verteilung von Sachspen-
den an Infoständen. Die Aktionen dienten der Verbreitung der politischen Überzeugun-
gen der Antragsgegnerin und würden mit der „Schutzzonen“-Kampagne verbunden.
Auch die „Deutsche helfen Deutschen“-Kampagne sei von einer rassistischen Grundten-
denz geprägt, wofür bereits der Name spreche.

 (γ) Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Ja-      68
nuar 2017 weder ein Mandat auf Landes-, Bundes- noch Europaebene habe gewinnen
können, sei die kommunale Ebene für sie von besonderer Bedeutung. Sie verfüge bun-
desweit über 141 kommunale Mandate. Zwar trete sie nicht flächendeckend bei Wahlen
unterhalb der Landesebene an, doch dienten die Kommunalwahlen zur Festigung ihrer
Strukturen in einzelnen Ortschaften. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der
Antragsgegnerin betone die Bedeutung der kommunalen Ebene auch vor dem Hinter-
grund, dass die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD),
keine lückenlose Personaldecke habe. Die Antragsgegnerin versuche, gerade diese Lü-
cken mit eigenen Kandidaten zu füllen.

 (δ) Die Antragsgegnerin kooperiere im Rahmen von Demonstrationen und Kundge-              69
bungen in erheblichem Ausmaß mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisatio-
nen. Mit der Partei „Die Rechte“ bilde sie eine gemeinsame Ratsgruppe innerhalb des
Dortmunder Stadtrats. In München hätten verschiedene Veranstaltungen mit Anhängern
der Partei „Die Rechte“ stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei auch mit den sogenann-
ten „Freien Nationalisten“, der „Kameradschaft Syndikat 52“, bei der es sich um eine
Nachfolgegruppierung der verbotenen „Kameradschaft Aachener Land“ handele, und
anderen rechtsextremistischen Akteuren, wie dem Netzwerk „White Rex“, verknüpft. Sie
solidarisiere sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen ihrer Funktionäre und An-
hänger mit den inhaftierten Holocaust-Leugnern Ursula Haverbeck und Horst Mahler.

 Die Antragsgegnerin sei auch international eng mit rechtsextremistischen Gruppen          70
vernetzt. Im Vordergrund stehe hierbei ihre Einbindung in das europäische Parteien-
bündnis „Alliance for Peace and Freedom“ (APF) und in die APF-nahe Stiftung „Europa
Terra Nostra“ (ETN). Insbesondere die Jungen Nationalisten suchten Anschluss im euro-
päischen Ausland und hätten schon an Aktionen bulgarischer, litauischer, tschechischer,
ukrainischer und lettischer Rechtsextremisten teilgenommen. Schließlich biete die
„Deutsche Stimme“ auch ausländischen Rechtsextremisten die Möglichkeit, ihre Ideolo-
gie zu verbreiten.

 2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag vom         71
17. Juli 2019 erwidert und beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfswei-
se, ihn als unbegründet zurückzuweisen.

 a) Der Antrag sei unzulässig.                                                             72



                                         20/127

 aa) Er sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungs-        73
gerichtsgesetz eine Verfahrensart kennten, mit der eine politische Partei von der staatli-
chen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden könne. Die Regelungen zu Art. 21
Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG seien wegen Verstoßes gegen
Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungs-
widrig und nichtig.

  (1) Das in Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Chancengleichheit der       74
Parteien bilde eines der zentralen Kernelemente des Demokratieprinzips aus Art. 20
Abs. 1 und 2 GG und werde daher von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG um-
fasst. Das Demokratieprinzip sei konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokrati-
schen Grundordnung. Unverzichtbar sei die Möglichkeit gleichberechtigter Mitwirkung
aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung (Art. 20 Abs. 1
und 2 GG). Dieses verfassungsrechtliche Postulat lasse sich auf Basis eines Parteiensys-
tems, welches die Chancengleichheit der Parteien nicht gewährleiste, nicht verwirkli-
chen. Demokratie ohne Gewährleistung der Chancengleichheit der politischen Parteien
sei nicht denkbar. Werde eine Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausge-
schlossen, werde ihre Möglichkeit, gemäß Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willens-
bildung mitzuwirken, drastisch reduziert. Dann sei aber die Durchführung gleicher Wah-
len im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gewährleistet. Der
Willensbildungsprozess des Volkes dürfe nicht durch staatliche Interventionen verzerrt
werden. Die Chancengleichheit der Parteien beschreibe eine Teilmenge der durch
Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Prinzipien.

  (2) Vor diesem Hintergrund greife das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-         75
kel 21) vom 13. Juli 2017 in den änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips ein. Das
Gesetz teile Parteien in verfassungskonform und verfassungsfeindlich ein und hebe für
letztere den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf die Parteienfinanzierung
vollständig auf. Hierdurch würden deren Mitwirkungsmöglichkeiten intensiv beein-
trächtigt. Dies sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.

 (3) (a) Da die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegten   76
Grundsätze auch vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht berührt werden dürf-
ten, sei jede Rechtfertigung einer entsprechenden Regelung per se ausgeschlossen. Mit
dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werde das Demokratieprinzip nicht nur „berührt“,
sondern in seinen Grundfesten erschüttert.

  (b) Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finan-        77
zierungsausschlusses ungeeignet. Der Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ könne
nicht als Rechtfertigung dienen, weil er lediglich einen dogmatischen Sammelbegriff
für unterschiedliche Vorschriften des Grundgesetzes zum präventiven Verfassungsschutz
bilde, die nicht an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teilnähmen. Zudem werde
übersehen, dass bei Parteien mit „falschem“ Programm, aber fehlender „Potentialität“
keine Notwendigkeit zum präventiven Verfassungsschutz bestehe. Vielmehr gehe es um
eine Bestrafung für ein falsches Parteiprogramm. Diese pönale Zielsetzung, durch die



                                          21/127

sich Art. 21 Abs. 3 GG von Art. 21 Abs. 2 GG unterscheide, erweise sich von vornherein als
zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung untauglich. Selbst der Grundsatz der „wehr-
haften Demokratie“ lasse es jenseits abstrakter Gefahrenlagen nicht zu, politische Geg-
ner allein wegen ihrer „falschen“ Gesinnung zu drangsalieren. Die Regelung verfolge
damit keinen legitimen Zweck.

  (c) Selbst bei unterstellter präventiver Zielsetzung erwiese sich ein Entzug der staatli-   78
chen Parteienfinanzierung zum Schutz der Rechtsgüter der freiheitlichen demokrati-
schen Grundordnung als von vornherein ungeeignet, da der Erhalt von Mitteln aus der
staatlichen Parteienfinanzierung in der Vergangenheit nicht dazu geführt habe, dass die
Parteien infolgedessen näher an die Potentialitätsschwelle herangerückt seien. Das
gleichfalls immer wieder bemühte Argument, es sei unerträglich, dass eine „verfas-
sungsfeindliche“ Partei staatliche Gelder erhalte, sei kein rechtliches, sondern ein rein
politisches. Solange eine Partei zugelassener Teilnehmer im demokratischen Wettbe-
werb sei, stünden ihr dieselben Rechte zu. Jenseits der Potentialität bestehe keine Ver-
fassungstreuepflicht.

  (d) Es könne auch nicht eingewendet werden, die Zulässigkeit des Ausschlusses „ver-         79
fassungsfeindlicher“ Parteien aus der Parteienfinanzierung ergebe sich denklogisch
daraus, dass sogar ein Parteiverbot rechtlich zulässig wäre. Dies berücksichtige nicht,
dass sich der Entzug nicht als Minus, sondern als Aliud zu einem kompletten Verbot dar-
stelle.

  (e) Hinzu komme, dass sich das Grundgesetz für ein Mehrparteiensystem entschieden           80
habe. Angesichts dieser Entscheidung sei es widersprüchlich, die menschenrechtlich be-
gründete Kernanforderung des Demokratieprinzips, allen Bürgern freie und gleiche Mit-
wirkungsmöglichkeiten zu garantieren, ausgerechnet bei deren zentralem Handlungs-
instrument, nämlich den politischen Parteien, zurückzunehmen.

 bb) Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der           81
Antragsgegnerin, weil sie infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig
aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen sei und der Antrag somit ins Leere ge-
he.

  b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG lä-     82
gen nicht vor. Die Programmatik der Antragsgegnerin sei gemessen am Maßstab der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu beanstanden. Jedenfalls fehle es
am Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgerichtetseins“, weil auch im Rahmen des
Art. 21 Abs. 3 GG auf das Potentialitätskriterium nicht verzichtet werden könne.

  aa) Hauptangriffspunkt der Antragsteller und des Urteils des Bundesverfassungsge-           83
richts vom 17. Januar 2017 sei der Volksbegriff im Parteiprogramm der Antragsgegnerin.
Gegen diesen gebe es aber nichts zu erinnern. Insbesondere sei die Annahme eines Ver-
stoßes gegen die Menschenwürde abwegig.

 Ein auf dem ethnischen Volksbegriff beruhendes Staatsangehörigkeitsverständnis sei           84
weit von Grausamkeiten wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung et cete-


                                          22/127

ra entfernt, vor denen Art. 1 Abs. 1 GG den einzelnen Menschen schütze. Die Menschen-
würde umfasse nicht das Recht, deutscher Staatsangehöriger werden zu können, son-
dern lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu kön-
nen. Die Auffassung, dass gewisse Gruppen von Menschen per se unwürdig seien, über-
haupt Staatsangehörige gleich welchen Staates zu sein, werde von der Antragsgegnerin
aber nicht vertreten. Zudem hielten auch unzählige andere Staaten am Abstammungs-
prinzip fest. Der Senat habe im Urteil vom 17. Januar 2017 verkannt, dass es sich bei
dem ethnischen Volksbegriff um das tradierte, auf dem Abstammungsprinzip beruhen-
de Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts handele, welches von den
Vätern des Grundgesetzes als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Dem bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe
das Abstammungsprinzip als prägendes Merkmal zugrunde gelegen. Art. 116 Abs. 1 GG
gehe von der deutschen Volkszugehörigkeit aus, führe also ein „völkisches Element“ in
das Verfassungsrecht ein. Auch seien die Amtseide von Bundespräsident und -kanzler
auf die Interessen des „deutschen Volkes“ ausgerichtet, womit wohl kaum eine Ver-
pflichtung auf das Wohl einer anonymen und beliebig austauschbaren Wohnbevölke-
rung habe statuiert werden sollen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht im „Teso-
Beschluss“ (BVerfGE 77, 137), dem das Gericht im Urteil vom 17. Januar 2017 eine falsche
Deutung gegeben habe, diesen Volksbegriff zugrunde gelegt. Die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts ergäben keinen Sinn, wenn man den Volksbegriff als bunt
zusammengewürfelte und beliebig austauschbare Wohnbevölkerung verstünde, die
potentiell jeden Menschen auf dem Globus umfasse. Die wirklichen Verfassungsfeinde
seien auf der Antragstellerbank zu finden, weil die als Verfassungsorgane in Erschei-
nung tretenden politischen Kräfte unter grobem Verstoß gegen das Identitätswahrungs-
gebot das Deutsche Staatsvolk radikal verändern wollten. Es sei geradezu absurd, dass
die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung des ius sanguinis und der von ihr ver-
tretene ethnische Volksbegriff nach Herder gegen die Menschenwürde verstoßen soll-
ten.

  Auch der vom Senat beanstandete Begriff der „Volksgemeinschaft“, der unter anderem       85
in Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 zu finden sei,
belege keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Der von ihr vertretene
Volksbegriff sei Folge des „lebensrichtigen Menschenbildes“, das den Menschen als ein
Wesen verstehe, das der Gemeinschaft bedürfe, wie auch die Gemeinschaft der Leistung
des Einzelnen bedürfe. Die „Volksgemeinschaft“ sei kein Zwangskollektiv, sondern das
Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung. Die demgegenüber vom
Zweiten Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 betriebene Verteufelung des Volksgemein-
schaftsbegriffs stehe in krassem Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsgegnerin plane Ausbürgerungen
von Staatsbürgern nichtdeutscher Abstammung, habe der Senat im Urteil vom 17. Janu-
ar 2017 selbst eingeräumt, dass diese Forderung bisher von ihr nicht erhoben worden
sei.

 bb) Da die Antragsgegnerin mit ihrem ethnischen Volksbegriff in voller Kongruenz mit      86



                                         23/127

den grundgesetzlichen Vorgaben stehe, sei zugleich der Vorwurf entkräftet, dieser
Volksbegriff verstoße gegen das Demokratieprinzip. Das Grundgesetz gewähre dem
– einfachen – Gesetzgeber bei der Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, son-
dern verpflichte ihn, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Kon-
zeption nehme die Antragsgegnerin ernst und strebe eine Rückkehr zur bewährten Kon-
struktion des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes an. Dabei verkenne sie nicht,
dass es sich bei den eingebürgerten Personen um deutsche Staatsangehörige handele,
sie halte dies nur nicht für richtig.

 Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung des Urteils vom 17. Januar 2017 bestehe         87
darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politi-
schen Klasse in Deutschland bewusst als Kritik an der Demokratie fehlinterpretiert wor-
den sei. Die geübte Systemkritik dürfe nicht mit grundsätzlicher Demokratiekritik ver-
wechselt werden. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität und fordere
die Einführung von Volksentscheiden sowie die Direktwahl des Staatsoberhaupts, wie
aus Broschüren der Jahre 2001 und 2007 ersichtlich sei.

  Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, sei un-      88
zutreffend. Zudem sei ihre spezifische Situation zu berücksichtigen. Diese bestehe in ei-
ner massiven und die Menschenwürde ihrer Anhänger missachtenden Diskriminierung
durch die Parteien, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten. Ange-
strebt würden die Beeinträchtigung des Mehrparteiensystems, die Verächtlichmachung
der Antragsgegnerin und die massive Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen ih-
rer Anhänger. Zudem suggerierten die Antragsteller ein falsches Bild, wenn sie die An-
tragsgegnerin so darstellten, als hätte sie durch ihre Abgeordneten in den Landesparla-
menten nur herumgepöbelt und gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Dies
belegten zahlreiche – näher aufgeführte – sachliche Initiativen, in denen ausdrücklich
ein Mehr an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingefordert worden sei.

  cc) Die Antragsgegnerin wende sich auch nicht gegen den Rechtsstaat. Gerade weil sie      89
fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei
und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Ele-
mente werde, bekenne sie sich vorbehaltlos zur Herrschaft des Rechts und lehne Gewalt
als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Schon in ihrem Programm
führe sie aus, dass rechtsfreie Räume nicht geduldet werden dürften, die Unabhängig-
keit der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt sicherzu-
stellen sei und das staatliche Gewaltmonopol vorbehaltlos anerkannt werden müsse.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie – angesichts der „äußerst prekären
Sicherheitslage in diesem Land, die durch fast tägliche Messerangriffe durch einschlägi-
ges Klientel geprägt“ sei – Initiativen unterstütze, welche auf einen verstärkten Selbst-
schutz der Bürger zielten. Dies könne ihre Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols
nicht belegen. Die Rechtmäßigkeit ihrer „Schutzzonen“-Kampagne sei bereits mehrfach
festgestellt worden. Das dabei von der Antragsgegnerin vertretene Konzept entspreche
demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht.



                                         24/127

  dd) Aus den von den Antragstellern mit der Antragsschrift neu vorgelegten Belegen er-        90
gebe sich nichts anderes. Diese seien ungeeignet, eine Verfassungsfeindlichkeit der An-
tragsgegnerin zu begründen, da sich ihr Beweiswert weitgehend darin erschöpfe, dass
die Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte.

  ee) Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgerichtetseins“. Soweit         91
die Antragsteller dies annähmen, weil die Antragsgegnerin Mittel aus der staatlichen
Parteienfinanzierung erhalte, bundesweit organisiert sei, ihr auf allen politischen Ebe-
nen Wahlantritte möglich seien und sie über ein politisches Konzept verfüge, das sich in
ihren Aktivitäten zeige, verkennten sie, dass diese Kriterien eine politische Partei im Sin-
ne des § 2 Abs. 1 PartG definierten. Man werde daher nicht umhinkommen, das Tatbe-
standsmerkmal des „Darauf Ausgerichtetseins“ ebenso auszulegen wie dasjenige des
„Darauf Ausgehens“, das heißt eine gewisse Potentialität zu fordern. Innerhalb der Tat-
bestände des Art. 21 GG könne das Bundesverfassungsgericht zwar nach dem Grad der
Potentialität die angezeigt erscheinende Rechtsfolge auswählen. Gänzlich ohne ein-
schränkendes Potentialitätskriterium könne die neue Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 GG
aber nicht funktionieren. Eine solche Potentialität sei im Hinblick auf die Antragsgegne-
rin zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch viel weniger zu erkennen als im Jahr 2017.

  Zudem wäre das politische Vorgehen der Antragsgegnerin – selbst wenn es die Tatbe-           92
standsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 GG erfüllte – angesichts der „rechts- und verfassungs-
widrige[n] Überschwemmung Deutschlands mit sogenannten ‚Flüchtlingen‘, durch die
sukzessive das deutsche Staatsvolk ausgetauscht werden soll“ und die sich als „Putsch
von oben“ darstelle, über das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt.

 3. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. März 2020 haben die Antragsteller auf den Schrift-        93
satz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2020 repliziert und nochmals zur Vereinbarkeit
des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (a), zum Rechtsschutzbedürfnis (b) und
zur Subsumtion unter den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (c) vorgetragen.

  a) Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich daraus, dass der        94
Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nur nachrangig von der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung erfasst werde und diese auch nicht deckungsgleich mit der
sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG sei. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG stelle
entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Aliud, sondern ein Minus in einem abge-
stuften Sanktionssystem für eine verfassungsfeindliche Partei dar.

 b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege vor, da die Antragsgegnerin im Jahr         95
2019 noch staatliche Gelder im Wege der Parteienfinanzierung erhalten habe. Auf die
Höhe komme es nicht an, weil der Präventionszweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG schon
bei geringen Summen greife.

 Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus               96
§ 18 PartG sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen bestehe weiterhin die
Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin steuerbegünstigte Spenden und Erbschaften er-
halte, wie dies in der Vergangenheit in nicht unbeträchtlichem Umfang der Fall gewe-



                                           25/127

sen sei. Zum anderen könne wegen der recht geringen Anforderungen für einen An-
spruch auf staatliche Parteienfinanzierung nicht ausgeschlossen werden, dass die An-
tragsgegnerin in Zukunft wieder an dieser partizipieren werde.

  c) aa) Die zentrale Problematik des ethnischen Volksbegriffs liege darin, dass nach dem     97
Verständnis der Antragsgegnerin der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, über die Zugehö-
rigkeit zum deutschen Volk zu entscheiden. Die Antragsgegnerin unterscheide zwischen
ethnisch Deutschen und Nichtdeutschen und betrachte Letztere, auch wenn sie deutsche
Staatsangehörige seien, nicht als Angehörige des deutschen Volkes. Damit negiere sie
den durch die Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Zusammenhang
zwischen Volkssouveränität und Staatsangehörigkeit. Fehle es nach Ansicht der Antrags-
gegnerin an der deutschen Volkszugehörigkeit, werde programmatisch die Möglichkeit
eröffnet, deutsche Staatsangehörige des deutschen Staatsgebiets zu verweisen.

 bb) Die Auflistung der parlamentarischen Aktivitäten durch die Antragsgegnerin für die       98
Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat sei unerheblich, weil die Initiativen bereits
bei Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2017 vorgelegen hätten
und für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit bedeutungslos gewesen seien.

 cc) Die „Schutzzonen“-Kampagne sei rassistisch ausgestaltet und belege die Verfas-           99
sungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Ein Vergleich mit der Bayerischen Sicherheits-
wacht verbiete sich, da diese eine staatliche Institution und als Ehrenamt der Dienst- und
Fachaufsicht unterstellt sowie den Polizei- und Sicherheitsbehörden nachgelagert sei.

 dd) Hinsichtlich der Verwertung einzelner Belege führen die Antragsteller aus, dass ei-     100
ne erst im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin geäußerte Distanzierung
für die Beurteilung keine Bedeutung haben dürfte.

  ee) Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das „Darauf Ausgerichtetsein“ in Art. 21         101
Abs. 3 Satz 1 GG Potentialität erfordere, missachte die eindeutige Entstehungsgeschichte
der Norm. Es bestehe auch keine Deckungsgleichheit mit dem Parteibegriff aus Art. 21
Abs. 1 GG und § 2 PartG, weil dieser geringere Anforderungen enthalte als das Tatbe-
standsmerkmal des „Darauf Ausgerichtetseins“ im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Alle Nach-
weise für qualifizierte Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin zur Bekämpfung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gingen über den verfassungsrechtli-
chen Parteienbegriff hinaus. Zur Begründung eines gegenüber dem Parteibegriff eigen-
ständigen Regelungsgehalts des „Darauf Ausgerichtetseins“ bedürfe es des Rückgriffs
auf das Potentialitätskriterium nicht.

  ff) Auch systematisch überzeuge die Forderung nach dem Vorliegen von Potentialität         102
nicht, weil kein Grund ersichtlich sei, warum bei Vorliegen des Potentialitätskriteriums
durch die Antragsteller kein Parteiverbot, sondern lediglich der Ausschluss aus der staat-
lichen Parteienfinanzierung beantragt werden sollte. Die Auffassung der Antragsgegne-
rin, dass das Bundesverfassungsgericht anhand des „Grades“ der Potentialität über die
Rechtsfolge – Verbot oder Finanzierungsausschluss – entscheiden solle, entbehre jegli-
chen normativen Anknüpfungspunkts.



                                          26/127

  4. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 dupliziert und ins-     103
besondere noch einmal die Zulässigkeit des Antrags bestritten (a) sowie den Antrag als
jedenfalls unbegründet eingeordnet (b).

 a) aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterfalle Art. 79 Abs. 3 GG        104
und sei daher dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen. Die Aus-
führungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 führten nicht
dazu, dass die Chancengleichheit der Parteien nicht (mehr) am Schutz des Art. 79 Abs. 3
GG teilnehme.

  bb) Unterhalb der Schwelle der Potentialität bedürfe es keines Verfassungsschutzes         105
durch den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung, da sich der freiheitliche Rechts-
staat nicht gegen bedeutungslose Parteien schützen müsse. Eine Prävention weit im
Vorfeld einer Gefahr erscheine unangemessen und stelle sich als „rein repressive Schika-
ne“ dar.

  cc) Zwischen staatlicher Parteienfinanzierung und Erreichung der Potentialitätsschwel-     106
le bestehe – wie gerade das Beispiel der Antragsgegnerin verdeutliche – kein empirisch
belegbarer Zusammenhang. Der Wähler treffe seine Wahlentscheidung ausschließlich
aufgrund der Programmatik der jeweiligen Partei und nicht wegen der Art und Weise,
wie oder mit welchem finanziellen Aufwand eine Partei Wahlkampf betreibe.

 b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.                                                   107

  aa) Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht,          108
leugne aber dessen rechtliche Wirkungen nicht und daher auch nicht, dass Nicht-Ab-
stammungsdeutsche nach geltendem Recht Teil des Volkes im rechtlichen Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG sein könnten. Es bleibe unerfindlich, wie hierdurch der Aufenthaltssta-
tus von deutschen Staatsangehörigen nichtdeutscher Abstammung „prekär“ werden
sollte.

 bb) Dass die „Schutzzonen“-Kampagne „rassistisch“ ausgerichtet sei, sei ein „Gerücht“.      109
Es sei nicht „rassistisch“, wenn sich engagierte Bürger zusammenschlössen, um die Poli-
zeibehörden bei der Bewältigung der aus dem „Invasionsgeschehen“ resultierenden
Gefahrenlagen zu unterstützen; man könne dies auch als „Zivilcourage“ bezeichnen.

  cc) Die „strategische Konzeption“ und deren „planvolle Umsetzung“ könnten für die          110
Beurteilung eines „Darauf Ausgerichtetseins“ im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht
fruchtbar gemacht werden: Es handele sich um bloße „Feigenblatt-Kriterien“, die dem
Ziel dienten, eine restriktive Handhabung des Tatbestands durch die Konstruktion zu-
sätzlicher, letztlich redundanter Merkmale zu simulieren.

 5. Mit Schriftsatz vom 25. April 2023 haben die Antragsteller die Belegsammlung ak-         111
tualisiert und weitere Testate und Erklärungen zur Erfüllung der Anforderungen der
Staats- und Quellenfreiheit sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens für den Zeit-
raum nach Antragstellung am 17. Juli 2019 vorgelegt.

 a) Die Staatsfreiheit sei bis zum Ende des Verfahrens sichergestellt. Mit den neuen         112


                                          27/127

Testaten werde dokumentiert, dass die Weisungslage auch nach Einreichung der An-
tragsschrift im Juli 2019 unverändert aufrechterhalten worden sei. Zudem hätten die
Länder und der Bund im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 ihre Mitarbeiter nach eige-
nem Ermessen mündlich in Dienstbesprechungen, aber auch durch schriftliche Erinne-
rungen auf die Beachtung des Gebots der Staatsfreiheit hingewiesen.

  b) Das mit dem Schriftsatz vorgelegte Material sei „quellenfrei“ im Sinne der Rechtspre-   113
chung des Bundesverfassungsgerichts. Die Belege seien auf dieselbe Weise kategori-
siert und dreifach auf Quellenfreiheit geprüft worden wie die Belege aus der Antrags-
schrift.

  c) Die Sicherstellung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens habe für die Antragstel-   114
ler weiterhin oberste Priorität. Entsprechend bestehe die Weisungslage fort, die dazu
diene, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin von vornherein zu
verhindern. Wie erwartet, sei Rechtsanwalt Richter als Verfahrensbevollmächtigter be-
nannt worden. Sein besonderer Schutz sei bereits vor dessen Bevollmächtigung ge-
währleistet gewesen. In den nun beigefügten Anlagenkonvoluten werde seitens der Si-
cherheitsbehörden des Bundes und der Länder das unveränderte Fortbestehen der
Weisungslage zum Ausschluss einer Prozessausspähung sowie zum besonderen Schutz
des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nach Einreichen der Antrags-
schrift im Juli 2019 bestätigt und erläutert. Auch insoweit hätten die Sicherheitsbehör-
den im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter an
diese Weisungslage erinnert. In Mecklenburg-Vorpommern sei es in den Jahren 2021
und 2022 in drei Fällen zu zufälligen Randerkenntnissen bezüglich des Verfahrensbe-
vollmächtigten gekommen. Nachdem dies festgestellt worden sei, seien umgehend
Maßnahmen eingeleitet worden, die eine Verwertung der erhobenen Erkenntnisse aus-
geschlossen hätten.

  d) Die Antragsgegnerin nehme auch nach dem Wegfall der staatlichen Parteienfinan-          115
zierung aufgrund unzureichender Wahlergebnisse weiterhin Einfluss auf die politische
Willensbildung und ziele darauf, an der Vertretung des Volkes auf Landes- und Bundes-
ebene mitzuwirken. Angesichts ihrer Mitgliederbasis von über 3.000 Personen und ihrer
umfassenden Parteiorganisation verfolge sie dieses Ziel auch ernsthaft. Im Rahmen der
Bundestagswahl 2021 habe sie angegeben, über insgesamt 148 Untergliederungen zu
verfügen. Die Antragsgegnerin trete weiter zu Bundes- und Landtagswahlen an, ohne
dass sie Erfolge verzeichnen könne. Zwar habe sie sich in sieben Ländern zuletzt gar
nicht mehr zur Wahl gestellt. Im Jahr 2022 habe sie jedoch circa 106 kommunale Man-
date innegehabt, wobei die Zahl schwanke und die Wahl eines Mitglieds der Antrags-
gegnerin zum Ortsvorsteher in einer hessischen Gemeinde zu bundesweiter Aufmerk-
samkeit geführt habe. Aufgrund der vergangenen Wahlergebnisse erfülle die
Antragsgegnerin zwar nicht länger die Voraussetzungen für die staatlichen Mittel zur
Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG. Dies stehe einem Ausschluss aus der staatlichen
Parteienteilfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht entgegen. Es genüge für einen
Antrag auf Finanzierungsausschluss, dass die Antragsteller verhindern wollten, dass die
Antragsgegnerin (wieder) in den Genuss staatlicher Gelder gelange. Dass dies nicht von


                                          28/127

vornherein ausgeschlossen sei, belege insbesondere das letzte Landtagswahlergebnis
in Mecklenburg-Vorpommern von 0,8 %. Zudem entfalle bei einem erfolgreichen Antrag
nach Art. 21 Abs. 3 GG auch die steuerliche Begünstigung. Insoweit profitiere die An-
tragsgegnerin mittelbar weiterhin von der staatlichen Parteienfinanzierung.

  e) Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitli-   116
che demokratische Grundordnung zu beseitigen. Sie verfolge das Ziel, die Elemente der
staatlichen Grundordnung durch einen autoritären, am ethnischen Volksbegriff orien-
tierten Staat zu ersetzen. Indiz hierfür sei ferner ihre Wesensverwandtschaft zum Natio-
nalsozialismus.

  aa) Auch in neueren Äußerungen werde deutlich, dass der rechtliche Status der Staats-     117
angehörigkeit für die Antragsgegnerin keine politische Relevanz habe und nicht mit der
Zugehörigkeit zum deutschen Volk gleichzusetzen sei. Die Anhänger der Antragsgegne-
rin proklamierten nach wie vor einen „biologistischen“ Rassismus, der sich auch dadurch
manifestiere, dass sie kontinuierlich einen Zusammenhang zwischen Kriminalität und
biologischen Merkmalen herstellten. Gleiches gelte für den Antisemitismus, der seit dem
Verbotsverfahren häufig implizit bleibe. Es würden zahlreiche antisemitische Stereotype
in Reden und Beiträgen bedient und zum Teil mit der Abwertung anderer gesellschaftli-
cher Gruppen verbunden. Die Antragsgegnerin ordne weiterhin das Individuum der
„Volksgemeinschaft“ unter und räume dem Kollektiv unbedingten Vorrang ein.

 bb) Die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, ohne eine Al-          118
ternative aufzuzeigen, und ziele damit auf einen Systemsturz ab. Im Bundestagswahl-
kampf 2021 habe sie nicht nur eine alternative Politik anzubieten versucht, sondern mit
einer fundamentalen Systemalternative geworben. Eine Verteidigung der Demokratie
werde abgelehnt, das bestehende Regierungssystem sei nach ihrer Auffassung nur
scheinbar demokratisch und freiheitlich organisiert.

  cc) Die Antragsgegnerin halte die deutsche Regierung für illegitim, bezweifle die Un-     119
abhängigkeit Deutschlands und bezeichne unverändert gewählte Abgeordnete als
„Volksverräter“ oder auch „Volkszertreter“ und Politiker insgesamt als „Verbrecher“, die
juristisch zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Zudem stelle die Antragsgegnerin
weiterhin die Unabhängigkeit der Justiz infrage und lehne das staatliche Gewaltmono-
pol ab.

  dd) In den aktuellen Äußerungen von Parteifunktionären und -anhängern komme die           120
Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus nach wie vor zum
Ausdruck. Anhänger und Mitglieder erkennten etwa die Oder-Neiße-Grenze nicht an und
äußerten sich vielfach geschichtsrevisionistisch. Der Landesverband Hamburg halte die
Machtübernahme Hitlers für demokratisch legitimiert, während die heutige Demokratie
illegitim sei. Dabei ähnele die Beschreibung der NSDAP dem Selbstbild der Antragsgeg-
nerin. In weiteren Beiträgen relativiere die Antragsgegnerin die Schuld des Deutschen
Reiches am Zweiten Weltkrieg und die Vernichtungspraxis des NS-Regimes, indem sie
die Bedeutung des Begriffs Holocaust umkehre. Schließlich werde noch immer die
Wehrmacht glorifiziert und der 8. Mai nicht als Tag der Befreiung verstanden; vielmehr


                                         29/127

solle an diesem Tag aller deutschen Opfer und Vertriebenen gedacht werden.

  ee) Auch wenn Wahlerfolge ausgeblieben seien, gehe die Antragsgegnerin bei der             121
Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Programms weiterhin planvoll im Sinne quali-
fizierter Vorbereitungshandlungen vor. Dafür sprächen bereits der Organisationsgrad
der Antragsgegnerin, die Mitgliederzahl sowie ihre Wahlantritte und kommunalen Man-
date. Sie führe unverändert Parteiveranstaltungen und Schulungen durch und werbe um
neue Mitglieder. Während der Corona-Pandemie habe auch die Antragsgegnerin ihre
Aktivitäten beschränken müssen. Mit der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im
April 2021 seien diese wiederaufgelebt.

  Die Antragsgegnerin habe eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, ohne die            122
„Vier-Säulen-Strategie“ aufgegeben oder die verfassungsfeindliche Programmatik ver-
ändert zu haben. Ziel sei, unter Beibehaltung der inhaltlichen Positionen das Bild der
Antragsgegnerin in der Bevölkerung zu verbessern. Sie wolle sich stärker als politische
Bewegung mit regionaler Verankerung etablieren und reagiere damit auf die anhaltend
schlechten Wahlergebnisse. Gleichwohl ziele sie weiterhin darauf ab, an der Volksver-
tretung im Bundestag, in den Landtagen und auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Die
strategische Umstellung umfasse vor allem drei Punkte: Erstens solle die Antragsgegne-
rin einen neuen Namen erhalten. Zweitens solle die Partei sich stärker als eine Art
„Nichtregierungsorganisation“ oder auch „Bewegung“ organisieren und weniger in fes-
ten Parteistrukturen arbeiten. Drittens solle sich die Partei auf die Lokalpolitik konzen-
trieren. Der Fokus auf die kommunalpolitische Ebene solle Wahlerfolge auf Landesebe-
ne vorbereiten. Diese Strategie sei im Jahr 2022 im Vorfeld des Bundesparteitags
aktualisiert worden. Die Antragsgegnerin zeichne ihre Zukunft als eine Partei, die wie
eine Bürgerbewegung einzelne Themen politisch fruchtbar zu machen suche. Ihren ei-
genen Beitrag erkenne sie darin, dass sie über die notwendigen personellen und sachli-
chen Ressourcen, aber auch über die Erfahrung der Veranstaltungsorganisation und die
Netzwerke verfüge. Insofern versuche die Antragsgegnerin ihre Verfasstheit und damit
einen wesentlichen Aspekt ihrer Parteieigenschaft für die Umsetzung ihrer politischen
Ziele zu nutzen.

  Die Neuausrichtung habe innerhalb der „Vier-Säulen-Strategie“ eine stärkere Beto-          123
nung des „Kampfes um die Köpfe“ zur Folge. Der „Kampf um die Parlamente“ werde da-
für zurückgenommen, er bleibe freilich ein Ziel der Antragsgegnerin. Darüber hinaus
führe sie den „Kampf um die Straße“, buhle um öffentliche Aufmerksamkeit und sei im
„Kampf um den organisierten Willen“ bestrebt, durch gezielte Vernetzungen und ge-
meinsame Aktionen eine breite rechtsextremistische Bündnisbewegung zu etablieren.
Sie organisiere selbst Kundgebungen und Mahnwachen, nehme an Protestveranstaltun-
gen Dritter teil und versuche, diese zu radikalisieren. Seit dem Jahr 2020 habe sie zudem
ihre Medienangebote und damit ihre Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut und modernisiert.
Neben dem offiziellen YouTube-Kanal „Nationaldemokraten“ betreibe auch die „Deut-
sche Stimme“ mit „DS-TV“ einen eigenen Kanal mit 9.850 Abonnenten (Stand: 28. Febru-
ar 2023), auf dem Videoproduktionen aus dem eigenen Studio sowie Berichte von De-
monstrationen und Livestreams von Veranstaltungen veröffentlicht würden. Auch der


                                          30/127

Bundesvorsitzende betreibe einen eigenen Kanal mit 4.660 Abonnenten (Stand: 28. Fe-
bruar 2023).

 Die monatlich erscheinende „Deutsche Stimme“ bleibe das wichtigste Publikationsor-          124
gan der Antragsgegnerin. Im Zuge der strategischen Neuausrichtung sei die „Deutsche
Stimme“ von einer reinen Parteizeitung zu einem Monatsmagazin gewandelt worden,
um breitere Leserkreise anzusprechen. Weitere Publikationen seien das nichtoffizielle
Mitteilungsblatt „Stimme Deutschland“ sowie die durch den Parteivorstand herausgege-
benen „Deutsche[n] Nachrichten aus der Parteizentrale“, die quartalsmäßig erschienen.

 Die Antragsgegnerin sei innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums sowohl natio-         125
nal als auch international weiter gut vernetzt. In dieser Vernetzung liege laut ihrem Bun-
desvorsitzenden die Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte. Sie
werde zeitweise von freien rechtsextremen Gruppierungen unterstützt und schließe mit
anderen rechtsextremen Parteien strategische Bündnisse.

 6. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erwidert.               126

 a) Es bestünden unbehebbare Verfahrenshindernisse. Die Staatsfreiheit der Führungs-         127
ebene der Antragsgegnerin sei nicht gewährleistet. Das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen habe Anfang 2023 versucht, Informanten aus den Reihen des Lan-
desverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin anzuwerben, darunter auch ein
Landesvorstandsmitglied.

 b) Neben der fehlenden Staatsfreiheit sei auch die Durchführung eines fairen Verfah-        128
rens nicht gewährleistet. Es sei durch staatliche Maßnahmen zur Ausspähung der Pro-
zessstrategie der Antragsgegnerin gekommen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ha-
be im Rahmen eines Verfahrens gegen den Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin
wegen des Verdachts der Geldwäsche diverse EDV-Geräte beschlagnahmt, welche pro-
zessstrategierelevante Kommunikation enthalten hätten.

  c) Zudem erweise sich der Antrag nunmehr auch deshalb als unzulässig, weil die An-         129
tragsgegnerin infolge des Nichterreichens der erforderlichen Stimmenanteile aus der
staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschieden sei und es den Antragstellern damit am
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller sei auf anderem We-
ge bereits erreicht worden. Eine mögliche Wiederteilnahme der Antragsgegnerin an der
staatlichen Parteienfinanzierung könne im hiesigen Verfahren nicht unterbunden wer-
den, weil es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung ankomme. Hierfür sei zu gegebener Zeit ein neuer Antrag auf Ausschluss
von der Parteienfinanzierung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem
mit einer Stattgabe einhergehenden Verlust der steuerlichen Begünstigung der Antrags-
gegnerin. Dabei handele es sich um einen unselbständigen Reflex im Rahmen eines Fi-
nanzierungsausschlusses.

 7. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 haben die Antragsteller zu den von der Antragsgeg-     130
nerin vorgetragenen Vorkommnissen Stellung genommen.



                                          31/127

  a) Bei den Kontaktaufnahmen durch den Landesverfassungsschutz Nordrhein-Westfa-           131
len habe es sich um offene Befragungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den
Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfa-
len – VSG NRW) gehandelt, bei der die befragte Person nicht zur Mitwirkung verpflichtet
gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei nicht mit einer Tätigkeit von V-Leuten und Ver-
deckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei vergleichbar. Eine auch nur auf
kurze Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Parteifunktionär und dem Verfas-
sungsschutz, aus der widerstreitende Loyalitätsansprüche und eine staatliche Einfluss-
nahme auf die Willensbildung und die Selbstdarstellung der Partei entstehen könnten,
sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Maßnahme habe vielmehr der Erhe-
bung von Informationen zur Neuausrichtung der Antragsgegnerin gedient und beein-
trächtige darum deren Staatsfreiheit nicht.

  b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsit-      132
zenden der Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken fehle es schon
an einem Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Strafermitt-
lungsverfahren. Der Durchsuchungsbeschluss habe sich allein auf strafverfahrensrele-
vante Sachverhalte im Zeitraum von März 2014 bis Januar 2016 bezogen und liege damit
vor der Urteilsverkündung des vorangegangenen Verbotsverfahrens. Der Verfahrensbe-
vollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf den
Bezug zum hiesigen Verfahren hingewiesen. Daraufhin habe diese ergänzend bean-
tragt, die spätere Auswertung auf Suchkriterien zu beschränken, die einen unmittelba-
ren Bezug zu den Tatvorwürfen hätten. Hinsichtlich der Tätigkeit des damaligen Beschul-
digten als Parteivorsitzenden seien keinerlei Inhalte mitgeteilt worden. Auch zu
Zufallsfunden sei es nicht gekommen.

  c) Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund des Interesses der Antragsteller, die An-   133
tragsgegnerin in den künftigen sechs Jahren auch dann von der staatlichen Parteienfi-
nanzierung ausgeschlossen zu wissen, wenn sie zwischenzeitlich wieder Wahlerfolge
verbuchen und Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen sollte. Auch der Entzug der mittel-
baren Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen sei im Rahmen des Fi-
nanzierungsausschlusses ein legitimes Ziel. Die Antragsteller strebten nicht nur an, der
Antragsgegnerin diese steuerlichen Privilegien zu entziehen, sondern auch mögliche
zukünftige Ansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen. Sinn und Zweck des Art. 21
Abs. 3 GG sei die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien.

                                           V.
 Die Antragsgegnerin hat die Richter Müller und Huber wegen Besorgnis der Befangen-         134
heit abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 hat das Bundesverfassungsgericht
diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 158, 244 – Entzug der staatli-
chen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Huber I; 158, 253 – Entzug der staatli-
chen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Müller I).




                                         32/127

                                           VI.
 Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Zweite Senat entschieden, die Verhandlung           135
über den Antrag der Antragsteller auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatli-
chen Finanzierung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
23. Mai 2023 - 2 BvB 1/19 -).

                                          VII.
 Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2023 hat sich die Antragsgegnerin in „Die Heimat          136
(HEIMAT)“ umbenannt (vgl. Beier, Die Nationaldemokraten sind jetzt Die Heimat, Presse-
mitteilung vom 3. Juni 2023, abrufbar unter https://die-heimat.de/die-nationaldemo-
kraten-sind-jetzt-die-heimat/; Die Bundeswahlleiterin, Parteiunterlagen für Die Heimat
vom 17. August 2023, S. 8).

                                          VIII.
  Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 verwarf der Zweite Senat einen Antrag der Antrags-        137
gegnerin im Organstreitverfahren als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war,
dass der Deutsche Bundestag die Antragsgegnerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt habe, indem er mit Be-
schluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die
Möglichkeit geschaffen habe, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Der
Senat äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des Deutschen Bundestages
tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein könne. Jedenfalls fehle es an der
Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.).

                                           IX.
 Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr         138
Verfahrensbevollmächtigter noch die als Auskunftspersonen geladenen Mitglieder der
Antragsgegnerin erschienen. Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um
7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise
des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei.
Bei der Feststellung der Anwesenheit hat sich kein Vertreter für die Antragsgegnerin ge-
meldet. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen vertieft
und ergänzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. Steffen Kailitz und Prof. Dr.
Christoph Kopke sowie für das Bundesamt für Verfassungsschutz Herr Marcel Muth, für
das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Herr Martin Wen-
torf und für die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Herr Leitender Oberstaatsanwalt Bernd
Weidig angehört worden. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident des
Bundesrates und Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, die Bundes-
ministerin des Innern und für Heimat, die Vorsitzende der Innenministerkonferenz und
Senatorin für Inneres und Sport des Landes Berlin sowie der Präsident des Bundesamtes


                                         33/127

für Verfassungsschutz haben Stellung genommen.

                                           B.
  Der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens stehen Verfahrenshinder-           139
nisse nicht entgegen. Die im Parteiverbotsverfahren durch das Bundesverfassungsge-
richt konkretisierten Anforderungen (I.) gelten auch für das Finanzierungsausschlussver-
fahren (II.). Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen (III.). Sonstige
Verfahrenshindernisse bestehen nicht (IV.).

                                           I.
  Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die      140
Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkre-
tisiert. Eine Verfahrenseinstellung kommt danach lediglich als ultima ratio in Betracht
(1.). Sie setzt einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (2.). Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbst-
darstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen wird (3.). Mit dem
rechtsstaatlichen Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeck-
ten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbots-
verfahrens grundsätzlich nicht zu vereinbaren (4.). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsan-
trag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren
Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (5.). Daneben kommt
dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende An-
spruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv
Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstra-
tegie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (6.).

 1. Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten spezi-         141
elle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines
Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2,
§§ 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderun-
gen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung
wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 <363> <ent-
scheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <158 Rn. 402>).

 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom              142
18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren
dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks
ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche über-
mäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die
Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufi-
gen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach
Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 107,
339 <364> <entscheidungstragende Senatsminderheit>).


                                         34/127

  Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht auf-          143
grund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrig-
keit einer Partei eine Garantenstellung für die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen
im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfah-
rens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens
überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der
Antragsgegnerin widerspricht (vgl. BVerfGE 107, 339 <364 f.> <entscheidungstragende
Senatsminderheit>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis
kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens
tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverlet-
zungen zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 107, 339 <380> <nicht entscheidungstragen-
de Senatsmehrheit>). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfah-
renshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von
Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> <entscheidungstragen-
de Senatsminderheit>).

 2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist               144
demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339
<365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <159 Rn. 404>). Bei weni-
ger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln ver-
bietet sich eine Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Be-
weisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit
sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 <379> <nicht entscheidungstragen-
de Senatsmehrheit>; 144, 20 <159 Rn. 404>).

  3. Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die     145
sich spezifisch aus dem Wesen des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden rechtsstaatlichen Anforderungen zu be-
achten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die schärfste und überdies zwei-
schneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde
dar. Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transpa-
renz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten. Die betroffene Partei erhält im Ver-
botsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – gegebenenfalls letztmalig – die
Chance, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen
Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und
Staatswillensbildung im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung
notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Si-
tuation eine herausragende Bedeutung. Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre
Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339
<368 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <159 f. Rn. 405>).

  4. Mit dem Gebot der Staatsfreiheit ist die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermitt-   146
lern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen sie laufenden Verbots-
verfahrens nicht vereinbar.


                                          35/127

  a) Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei durch V-     147
Leute oder Verdeckte Ermittler, die im Bundes- oder einem Landesvorstand dieser Partei
oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbe-
stimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken not-
wendig als Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche
Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits und als – in der Regel entgeltlich tä-
tige – Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, deren Aufgabe es sein
kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen. Staatliche Prä-
senz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbil-
dung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 <366 f.> <entscheidungstra-
gende Senatsminderheit>; 144, 20 <160 Rn. 407>). Ob und inwieweit der Einzelne
tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher
nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 144, 20 <160 Rn. 407>).

 b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags           148
beim Bundesverfassungsgericht – spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der
Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen – ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen ei-
ner politischen Partei „abgeschaltet“ haben und dürfen auch keine die „Abschaltung“
umgehende „Nachsorge“ betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind
zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 <369> <entscheidungstragende Senatsminder-
heit>; 144, 20 <161 Rn. 408>). Dabei ist die Pflicht zur „Abschaltung“ von V-Leuten und
zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die
Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei
um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der
Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben (vgl.
BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 408>).

 5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die    149
Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entste-
hung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zu-
rückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 <370> <ent-
scheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <162 Rn. 410>).

  Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur         150
dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde ge-
legt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Wil-
lensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle pro-
voziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339
<382> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <162 Rn. 411>). Äuße-
rungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu
staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbun-
denen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei
zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Ver-
botsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 <162
Rn. 411 f.>). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige An-


                                          36/127

tragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 <370> <entscheidungstragende Senats-
minderheit>; 144, 20 <162 Rn. 413>). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnis-
möglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial
quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE
144, 20 <162 Rn. 413>).

  6. Im Parteiverbotsverfahren hat – nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflö-       151
sung der betroffenen Partei – zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Be-
deutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Par-
tei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von
Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mit-
teln erlangt wurden, entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 415>).

 a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2     152
GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfah-
ren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemes-
sene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 <384> <nicht ent-
scheidungstragende Senatsmehrheit>) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20
<163 Rn. 417>). Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbots-
verfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche In-
formationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in ei-
ner die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl.
BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 417>).

  b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der     153
Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln
während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 409, 163 f.
Rn. 418>). Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der „streitbaren“ oder „wehrhaften Demokratie“,
das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert
ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freihei-
ten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder
den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1
<11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff.
Rn. 109 ff.>; 144, 20 <163 f. Rn. 418>).

  c) Bei fortgesetzter Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind         154
staatlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grund-
satzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung
der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rech-
nung zu tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 <164 f. Rn. 420>). Es ist Sache des Antragstellers, im
Parteiverbotsverfahren darzulegen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer
Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig
erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nach-
vollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um



                                           37/127

von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren
ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 <384> <nicht entscheidungstragende Se-
natsmehrheit>; 144, 20 <165 Rn. 423>).

                                            II.
 Die vorgenannten Maßstäbe sind auf das Finanzierungsausschlussverfahren gemäß                155
Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG zu
übertragen (so auch BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871 <B>).

  1. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren,    156
der schon daran erkennbar ist, dass der Antrag auf Ausschluss einer Partei von der staat-
lichen Finanzierung als Hilfsantrag zu einem Parteiverbotsantrag gestellt werden kann
(§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Beim Finanzierungsausschluss handelt es sich um eine Maß-
nahme, die im Rahmen eines abgestuften Maßnahmenkonzepts zum Schutz der verfas-
sungsmäßigen Ordnung vor dagegen gerichteten Bestrebungen verfassungsfeindlicher
Parteien eine weniger schwerwiegende Rechtsfolge vorsieht (vgl. nur BTDrucks 18/
12357, S. 1, 4, 6; BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24551 <D>). Abgesehen von dem Erfor-
dernis des „Darauf Ausgehens“ sind das Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss
tatbestandlich und verfahrensrechtlich identisch ausgestaltet. Dies spricht dafür, beide
Verfahren auch hinsichtlich des Vorliegens von unbehebbaren Verfahrenshindernissen
den gleichen Regelungen zu unterwerfen.

  2. Die betroffene Partei befindet sich im Finanzierungsausschlussverfahren in einer mit     157
dem Parteiverbotsverfahren vergleichbaren Situation. In diesem Verfahren muss sie sich
– wenn auch nicht ausnahmslos im Sinne einer „letztmaligen Chance“ – ebenso wie im
Parteiverbotsverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, dass sie sich mit ihren Posi-
tionen gegen die Grundsätze der Verfassung richtet. Gelingt ihr dies nicht, muss sie mit
dem Wegfall ihres Anteils an der staatlichen Teilfinanzierung für einen Zeitraum von im-
merhin sechs Jahren (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) einschneidende Nachteile mit Blick
auf ihre Chancen im Parteienwettbewerb und gegebenenfalls sogar eine Existenzge-
fährdung in Kauf nehmen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages,
WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatli-
chen Finanzierung zwar nicht um „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des
demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“ (BVerfGE 144, 20 <159
Rn. 405>) handeln (vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27). Jedoch ist die Wir-
kung eines Finanzierungsausschlusses, selbst wenn eine Existenzgefährdung der be-
troffenen Partei nicht zu befürchten steht, hinsichtlich der gleichberechtigten Teilnahme
am politischen Wettbewerb vergleichbar schwerwiegend (vgl. Wissenschaftliche Diens-
te des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Angesichts dessen be-
darf es auch im Finanzierungsausschlussverfahren einer strikten Beachtung rechtsstaat-
licher Anforderungen. Dabei kommt ebenso wie im Verbotsverfahren den Grundsätzen
der Staatsfreiheit und Selbstbestimmung besondere Bedeutung zu. Auch das Finanzie-
rungsausschlussverfahren muss daher grundsätzlich staatsfrei geführt werden, darf
nicht auf Material und Quellen beruhen, die im Wesentlichen „staatsgeprägt“ sind, und


                                          38/127

muss dem Recht auf ein faires Verfahren uneingeschränkt Rechnung tragen.

  3. Schließlich wird das Erfordernis einer Übertragung der Verfahrensanforderungen            158
aus dem Parteiverbotsverfahren auf das Finanzierungsausschlussverfahren dadurch ge-
stützt, dass während des Gesetzgebungsverfahrens – soweit sich Abgeordnete und
Sachverständige zu dieser Frage verhielten – grundsätzlich Einigkeit darüber bestand,
das Finanzierungsausschlussverfahren prinzipiell den gleichen Verfahrensanforderun-
gen zu unterwerfen wie ein Parteiverbotsverfahren (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235,
S. 23871 <B>; Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27).

                                            III.
 Nach diesen Maßgaben stehen der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfah-               159
rens gegen die Antragsgegnerin keine unbehebbaren Verfahrenshindernisse entgegen.
Sowohl die Gebote der Staats- (1.) und insbesondere der Quellenfreiheit (2.) als auch
der Grundsatz des fairen Verfahrens (3.) sind eingehalten.

  1. Ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit im Sinne des Verzichts auf den Ein-   160
satz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgeg-
nerin während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens liegt nicht vor. Zutref-
fend beziehen sich die Antragsteller insoweit zunächst darauf, das Gericht habe für den
Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass alle V-Leute
auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin rechtzeitig abgeschaltet und nicht in in-
formationsgewinnender Weise nachbetreut sowie gegen die Antragsgegnerin keine
Verdeckten Ermittler eingesetzt worden seien (a). Mittels der vorgelegten Testate und
weiteren Belege haben sie darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass auch nach diesem
Zeitpunkt V-Leute oder Verdeckte Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegne-
rin nicht eingesetzt oder nachbetreut worden sind (b).

 a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die         161
„Abschaltung“ der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf
den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der
durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE
144, 20 <168 ff. Rn. 428 ff.>).

  b) Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem Zeitpunkt kei-        162
ne V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tä-
tig waren. Die vorgelegten Testate der Bundesministerien sowie der Innenministerien
und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (aa) und weitere Dokumente (bb) bele-
gen den nahezu ausnahmslosen Fortbestand der im Verbotsverfahren bestehenden
Weisungslage und deren Umsetzung im Zeitraum nach dem 17. Januar 2017. Soweit in
Berlin und Sachsen die Weisungslage vorübergehend aufgehoben wurde, steht dies der
Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit nicht entgegen (cc). Auch der Vortrag der
Antragsgegnerin begründet insoweit keine ernsthaften Zweifel (dd).

 aa) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der In-           163
nenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die


                                           39/127

Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilor-
ganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testa-
ten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 <168 f. Rn. 430>).

  Für die Bundesebene haben die Antragsteller gleichlautende Erklärungen von Bundes-       164
ministerien und nachgeordneten Behörden vorgelegt, wonach auch über den 17. Janu-
ar 2017 hinaus und somit ununterbrochen spätestens seit dem 6. Dezember 2012 in den
Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen (JN, KPV und RNF) auf Bun-
des- und Landesebene keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-
Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt worden seien und dies auch bis zum voll-
ständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der
staatlichen Parteienfinanzierung gewährleistet sei. Im Einzelnen sind inhaltlich über-
einstimmende Erklärungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Bundeskriminalamts und der Bundes-
polizei, des Bundeskanzleramts, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesministeri-
ums der Verteidigung, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesministeriums der
Finanzen und des Zollkriminalamts vorgelegt worden.

 Daneben haben die Antragsteller für die Landesebene im Wesentlichen inhaltsgleiche        165
Erklärungen der Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, die insbesondere
auf die Verfassungsschutzämter und die Polizei bezogen sind und den Verzicht auf den
Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antrags-
gegnerin für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dokumentieren.

 In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für       166
Verfassungsschutz in seiner Zentralstellenfunktion „aus Überzeugung und mit Gewiss-
heit“ die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin bestätigt.

  bb) Darüber hinaus haben die Antragsteller zahlreiche weitere Unterlagen beige-          167
bracht, die geeignet sind, die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin zu belegen. Dazu zählt
ein Auszug aus der Tagesordnung und dem Protokoll der Sitzung der Amtsleiter der Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 8./9. März 2017, aus dem sich
ergibt, dass der Quelleneinsatz bei der Antragsgegnerin an der bisherigen Praxis orien-
tiert wurde. Daneben sind Nachweise über die Aufrechterhaltung der Weisungslage aus
dem Verbotsverfahren auf Bundes- sowie auf Landesebene, die fortwährende Sensibili-
sierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aufforderung zur Dokumentation
und Vorlage von Unterlagen zur Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit vorgelegt
worden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich die Innenminister und -senatoren
der Länder im März 2017 auf eine einheitliche Weisungslage für ihre nachgeordneten
Sicherheitsbehörden verständigten, die die Werbung oder Führung von Quellen auf der
Führungsebene der Antragsgegnerin untersagt. Nachdem der Antragsteller zu 2. am
2. Februar 2018 beschlossen hatte, ein Verfahren zum Ausschluss der Antragsgegnerin
von der staatlichen Parteienfinanzierung einzuleiten, wurde die Weisungslage dahin-
gehend präzisiert, dass die Aufrechterhaltung der im Rahmen des zweiten Verbotsver-
fahrens gegen die Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der



                                         40/127

Staatsfreiheit angeordnet wurde.

 Weitere von den Antragstellern vorgelegte umfangreiche Anlagenkonvolute doku-                168
mentieren, dass gegenüber den nachgeordneten Behörden – insbesondere nach der
Beschlussfassung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens – wieder-
holt auf die Weisungslage hingewiesen wurde. Dadurch sollte sichergestellt werden,
dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der
Antragsgegnerin auch nach dem 17. Januar 2017 ausnahmslos unterblieb.

  Beweisrechtlich handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeu-       169
gen. Sie sind nicht als amtliche Auskünfte (vgl. nur Damrau/Weinland, in: Krüger/Rau-
scher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 373 Rn. 28) zu bewerten, weil die
Verfasser in das Verfahren – wenn auch nur mittelbar – involviert sind (vgl. zur Abgren-
zung BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 4 B 256/87 -, NJW 1988, S. 2491). Hin-
sichtlich ihres Beweiswerts ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Tes-
tierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben wurden. Ein falsches
Testat und die damit einhergehende Verantwortung für ein mögliches Scheitern des Ver-
fahrens wäre für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und
politischen Risiko verbunden. Dies spricht dafür, dass die Testate nicht leichtfertig abge-
geben wurden. Sie sind als Beweismittel für die Beachtung des Grundsatzes der Staats-
freiheit gegenüber der Antragsgegnerin grundsätzlich geeignet, da im Verfassungspro-
zess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betracht kommen, die dem Gericht die
Überzeugung von der Wahrheit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaf-
fen vermögen. Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungs-
gerichtsgesetz nicht (vgl. BVerfGE 144, 20 <169 Rn. 431 f.> m.w.N.).

 Davon ausgehend ist mit den vorgelegten Testaten und sonstigen Unterlagen hinrei-            170
chend dokumentiert, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den
Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden Finanzierungsaus-
schlussverfahrens unterblieben ist. Demgemäß ist dem Grundsatz der Staatsfreiheit im
vorliegenden Finanzierungsausschlussverfahren Rechnung getragen.

 cc) Dem steht nicht entgegen, dass in Berlin und Sachsen nach Abschluss des Verbots-         171
verfahrens gegen die Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2017 die damaligen Wei-
sungslagen zur Vermeidung von Verfahrenshindernissen zeitweise aufgehoben wur-
den. In Berlin wurde die Weisungslage mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wieder in
Kraft gesetzt, in Sachsen bereits am 17. Februar 2017. Sowohl die Polizeipräsidentin des
Landes Berlin als auch das sächsische Innenministerium haben bestätigt, dass in den
Zeiträumen, in denen die Weisungslage nicht bestanden habe, keine Quellen auf den
Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt oder geführt worden seien.

 dd) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kontaktaufnahmen des Landesverfas-           172
sungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen mit Mitgliedern ihres Landesverbands Nord-
rhein-Westfalen im Februar und März 2023 rügt, darin liege eine Verletzung des Grund-
satzes der Staatsfreiheit, ist dem nicht zu folgen. Der Vertreter des Landesamtes für
Verfassungsschutz (LfV) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der mündlichen Ver-


                                          41/127

handlung glaubhaft ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Anwerbeversuche von V-
Leuten gehandelt habe, sondern die Treffen beziehungsweise Kontaktaufnahmen offe-
ne Befragungen im Sinne von § 6 Abs. 1 VSG NRW gewesen seien. Gerade um die Staats-
freiheit der Antragsgegnerin zu gewährleisten, habe man sich für eine offene Ansprache
und eine auf Freiwilligkeit beruhende Befragung einer größeren Zahl von Mitgliedern
der Antragsgegnerin mit dem Ziel entschieden, Informationen über deren beabsichtig-
te strategische Neuausrichtung zu erlangen. Zu widersprüchlichen Loyalitätsansprüchen
durch die Doppelfunktion als Parteimitglieder einerseits und als Informanten für staatli-
che Behörden andererseits könne es daher nicht gekommen sein. Damit sei eine Beein-
trächtigung der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der
Partei im Finanzierungsausschlussverfahren auszuschließen.

 2. Aufgrund der vorgelegten Testate ist ebenso von der Quellenfreiheit des zulasten der    173
Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterials auszugehen.

 a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der Zweite Senat an, dass die von der Antrags-       174
gegnerin behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten
vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fort-
führung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 ff. Rn. 465 ff.>).

  b) Die Antragsteller haben für die Zeit nach der Entscheidung vom 17. Januar 2017 wie-    175
derum zum Nachweis der Quellenfreiheit des mit Antragstellung und mit Nachtrag vom
April 2023 neu eingeführten Beweismaterials Testate vom selben Personenkreis der
Bundes- und Landesebene vorgelegt, der die Staatsfreiheit der Führungsebene der An-
tragsgegnerin bestätigt hat. Die Antragsteller haben versichert, der vorliegende Antrag
basiere nur auf Material, das „quellenfrei“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts sei. Zur Überprüfung der Quellenfreiheit der Belege sei ein konsequent
eingehaltener Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern etabliert worden: ers-
te Überprüfung durch die jeweilige Landes- oder Bundesbehörde; zweite Überprüfung
nach Zusammenstellung der Belege in einem bundesweiten Abstimmungsprozess zwi-
schen dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundessicherheitsbehörden, den Lan-
desämtern für Verfassungsschutz und den Landespolizeien; dritte Überprüfung durch
die beteiligten Behörden bei Antragstellung. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli
2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Quellenfreiheit der
2.253 erhobenen und der Materialsammlung zugrundeliegenden Einzelbelege noch-
mals bestätigt.

  Der Beweiswert dieser Testate entspricht demjenigen der Testate zur Einhaltung der        176
Staatsfreiheit. Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet,
Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quel-
len zu erbringen (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 466> mit Verweis auf <169 Rn. 432>).
Die Testate bestätigen, dass keine der Personen, denen die Beweismittel der Kategorie 1
inhaltlich zugeordnet werden können, nach dem 6. Dezember 2012 als V-Person oder
Verdeckter Ermittler tätig war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Katego-
rie 2. Auch insoweit ist auf der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen,



                                         42/127

dass deren Inhalt nicht staatlich beeinflusst ist. Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2
wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Entstehungszeitpunkt der Be-
weismittel in dem dafür verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion)
der jeweiligen Organisationseinheit keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern,
Under-Cover-Agents oder V-Leuten zur Ausforschung der Antragsgegnerin eingesetzt
waren. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl.
BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 467 f.>).

  3. Auch die Einhaltung der Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren,       177
insbesondere durch den Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antrags-
gegnerin, wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Testate und Dokumente
hinreichend belegt.

  a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein         178
Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung
des Senats feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrich-
tendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevoll-
mächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienst-
lichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden
Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. BVerfGE
144, 20 <182 Rn. 474>).

 b) Die Antragsteller haben mittels einer Vielzahl von Testaten hinreichend dargelegt,       179
dass dies auch während des vorliegenden Verfahrens der Fall gewesen ist.

  aa) Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich, dass eine Ausspähung der Prozessstrate-       180
gie der Antragsgegnerin durch die Aufrechterhaltung der für das Verbotsverfahren gel-
tenden Weisungslage unterbunden werden sollte. Wesentliche Bedeutung kommt da-
bei dem im Bund und in allen Ländern zirkulierten Musterschreiben vom Februar 2018
mit detaillierten Vorgaben zum Ausschluss einer Prozessausspähung und zum Schutz des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu, das bereits nach der Entscheidung
über die Antragstellung zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Partei-
enfinanzierung in Erwartung der Bestellung des nunmehrigen Verfahrensbevollmäch-
tigten auf den Weg gebracht worden ist. Mit diesem Schreiben wiesen alle Länder und
der Bund ihre jeweiligen Sicherheitsbehörden an, keine prozessbezogenen Informatio-
nen zu beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden
Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Zu-
dem enthielten die Weisungen auch nähere Vorschriften zum Verhalten bei verdeckten
Maßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz und polizeiliche Maßnahmen, die
in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreifen) gegen Mitglieder des Bundes-
vorstands und der Landesvorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen.
Die jeweilige Umsetzung auf Ebene der Länder und des Bundes haben die Antragsteller
durch Vorlage der entsprechenden Weisungen und Erlasse dokumentiert. In der mündli-
chen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz die Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch die fortgesetzte Sperrung der



                                          43/127

Personalakte des Verfahrensbevollmächtigten und seiner Sperrung im Nachrichten-
dienstlichen Informationssystem (NADIS) erneut bestätigt.

  bb) Demgemäß ist den Anforderungen an ein faires Verfahren durch das eng aufeinan-      181
der abgestimmte Vorgehen von Bund und Ländern auch weiterhin genügt. Es wurden
zielgerichtet Maßnahmen insbesondere hinsichtlich des im Verfahrensverlauf manda-
tierten Bevollmächtigten der Antragsgegnerin getroffen. Seiner privilegierten Stellung
wurde damit frühzeitig Rechnung getragen.

  c) Insgesamt haben die Antragsteller damit ausreichend dokumentiert, dass die Pro-      182
zessstrategie der Antragsgegnerin nicht unzulässig ausgespäht und die privilegierte
Stellung des Verfahrensbevollmächtigten beachtet wird sowie eventuell zufällig er-
langte Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht verwertet wer-
den. Für die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist daher
kein Raum.

 d) Die Überzeugung des Senats wird durch den Einwand der Antragsgegnerin, durch          183
die Sicherstellung und Auswertung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antrags-
gegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche durch die Staats-
anwaltschaft Saarbrücken sei es zu einer Ausspähung der Prozessstrategie gekommen,
nicht erschüttert. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Zusammenhang
zwischen dem Finanzierungsausschlussverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungs-
verfahren nicht bestand. Der genehmigte Durchsuchungsbeschluss habe sich aus-
schließlich auf strafrechtsrelevante Sachverhalte bezogen. Nach Hinweis des Verfah-
rensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf das Finanzierungsausschlussverfahren
an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei von einer Globalauswertung der Geräte ab-
gesehen und diese auf positive, sich allein auf die Tatvorwürfe beziehende Suchkriteri-
en beschränkt worden. Die Prozessstrategie der Antragsgegnerin im vorliegenden Fi-
nanzierungsausschlussverfahren betreffende Erkenntnisse sind daher von vornherein
nicht erlangt worden.

                                          IV
                                          IV..
  Das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli        184
2023 steht dem Fortgang des Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der
mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG stellt ein wichtiges, aber kein aus-
schließliches Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Diehl, in:
Barczak, BVerfGG, 2018, § 25 Rn. 3). Führt das Bundesverfassungsgericht eine mündliche
Verhandlung durch, hat es den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit jederzeitiger Teil-
nahme zu eröffnen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Ge-
brauch zu machen. Verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Teilnahme an der mündli-
chen Verhandlung, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage wären, verstößt deren
Durchführung nicht gegen die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des
fairen Verfahrens. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens
durch bloßes Nichterscheinen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat aus eigenen Stü-


                                        44/127

cken auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verweis auf
die Entscheidung des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Um-
stand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der mündlichen Verhand-
lung gehindert gewesen wäre.

                                              C.
  Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Ausschlusses der An-          185
tragsgegnerin von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1
Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG bestehen nicht. Der Antrag ist in der gestellten
Form statthaft (I.). Dem Antrag fehlt ein tauglicher Antragsgegenstand auch nicht, weil
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig sein könnte und damit für den beantragten Fi-
nanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage bestünde (II.). Es kommt auch
nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin seit 2021 keinen Anspruch auf die Beteiligung
an der staatlichen Parteienfinanzierung mehr hat (III.).

                                              I.
 Die Antragsteller beantragen in ihrer Antragsschrift vom 17. Juli 2019, festzustellen:          186

           Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist von staatlicher Fi-
         nanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuer-
         liche Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an
         die Antragsgegnerin.

  Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm keine eigenständige Feststel-           187
lung des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwen-
dungen an sie, sondern lediglich die Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin
von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 46a
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begehrt wird. Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung tritt im
Falle eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG bereits kraft ge-
setzlicher Regelung in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG ein. Für einen dahingehenden gesonder-
ten Feststellungsausspruch durch das Bundesverfassungsgericht ist daher kein Raum.

                                             II.
  Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Antrag fehle ein tauglicher Antragsgegen-              188
stand, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG für den beantragten Finanzierungsausschluss keine
geeignete Rechtsgrundlage darstelle, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.

  Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13      189
Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist auf die Feststellung
gerichtet, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen
(Teil)Finanzierung ausgeschlossen ist. Die Statthaftigkeit dieses Antrags entfällt nicht
deshalb, weil die Antragsgegnerin Art. 21 Abs. 3 GG als verfassungswidriges Verfas-
sungsrecht mit den Vorgaben des Art. 79 Abs. 3 GG für unvereinbar hält und das Grund-
gesetz daher eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Ob



                                            45/127

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellt, ist keine Frage
der Statthaftigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (siehe hierzu Rn. 199 ff.). Für
die Statthaftigkeit eines Antrags auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finan-
zierung reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen
ist. Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht
werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 <193
Rn. 509>).

                                           III.
  1. Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechts-      190
schutzbedürfnis (vgl. zum Organstreit BVerfGE 152, 35 <45 Rn. 27> – Ordnungsgeld ge-
gen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15 -, juris, Rn. 4) oder jedenfalls ein ob-
jektives Klarstellungsinteresse (vgl. zur abstrakten Normenkontrolle BVerfGE 127, 293
<319>; 150, 1 <77 Rn. 138>; 157, 223 <249 Rn. 66> m.w.N. – Berliner Mietendeckel) vor-
aus. Ob ein solches für ein Parteiverbotsverfahren oder ein Finanzierungsausschlussver-
fahren notwendig ist (vgl. dazu Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfi-
nanzierung, 2021, S. 168 ff.), ist bislang nicht geklärt worden. Gegen die Notwendigkeit
eines subjektiven Rechtsschutzinteresses spricht bereits, dass sowohl das Parteiverbots-
als auch das Finanzierungsausschlussverfahren nicht den subjektiven Interessen der An-
tragsteller zu dienen bestimmt, sondern auf präventiven Verfassungsschutz gerichtet
sind (vgl. Gläß, DÖV 2020, S. 263 <267>; Lindner/Unterreitmeier, DÖV 2019, S. 165
<166>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 <66>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1036 f.>; Shirvani, DÖV
2018, S. 921 <922 f.>). Zudem liefe die Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich ein po-
sitives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, in der Sache auf eine Kontrolle ihres
politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung hinaus (vgl. Dros-
sel, GSZ 2018, S. 97 <101>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>). Hinzu kommt, dass es nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Partei-
verbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser An-
trag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. BVerfGE 5, 85 <113>). Wenn
aber sogar ein missbräuchlicher Antrag – also ein solcher, der gestellt wird, um der Par-
tei politisch zu schaden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. v. Coelln, in:
Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 43 Rn. 34 f. <Juli 2020>) – nicht zur Unzuläs-
sigkeit führt, dann muss dies erst recht für einen Antrag gelten, an dessen Entscheidung
die Antragsberechtigten kein eigenes Interesse (mehr) haben.

  2. Für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es entgegen der Ansicht der An-       191
tragsgegnerin auch nicht erforderlich, dass eine Partei im Zeitpunkt der Antragstellung
in relevantem Umfang an der staatlichen Parteienfinanzierung partizipiert. Ausgehend
vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (a) stehen dem sowohl systematische Erwä-
gungen (b) als auch die Gesetzeshistorie (c) und der Sinn und Zweck der Regelung (d)
entgegen.

 a) Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG („Parteien […] sind von staatlicher Finanzie-   192


                                          46/127

rung ausgeschlossen“) könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die tatsächliche
Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung Voraussetzung für den Antrag auf Aus-
schluss einer politischen Partei von der staatlichen Finanzierung ist. Insofern macht die
Antragsgegnerin geltend, es sei nicht möglich, eine Partei von etwas auszuschließen,
woran sie nicht teilhabe. Ein „Ausschluss“ liegt indes auch dann vor, wenn eine Partei
präventiv daran gehindert wird, künftig an der staatlichen Parteienfinanzierung teilzu-
nehmen.

  b) Auch die Systematik des Art. 21 Abs. 3 GG spricht dafür, einen Ausschluss von der         193
staatlichen Finanzierung auch dann zuzulassen, wenn die jeweilige Antragsgegnerin
aktuell nicht die Voraussetzungen zur Teilhabe an der staatlichen Teilfinanzierung nach
§ 18 Abs. 4 PartG erfüllt. Denn mit dem Ausschluss von staatlicher Finanzierung aus
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gehen akzessorisch die Folgen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG einher
(vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7). Würde Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dahingehend ausgelegt,
dass ein Finanzierungsausschluss von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn eine
Partei bezüglich der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG wegen fehlen-
der Wahlerfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Entscheidung
nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist, würde die Möglichkeit beseitigt, die steuerliche
Begünstigung verfassungsfeindlicher Parteien und der Zuwendung an diese Parteien
entfallen zu lassen.

  c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie.         194
Schon im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs zum Finanzierungsausschluss
verfassungsfeindlicher Parteien wurden die Folgen des Verfahrens für Kleinstparteien,
die nicht nach § 18 Abs. 4 PartG für eine staatliche Teilfinanzierung anspruchsberechtigt
sind, erörtert. Dort heißt es (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7):

           Die in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG verfassungsunmittelbar vorgege-
         bene Rechtsfolge, dass die von staatlicher Finanzierung ausgeschlos-
         senen Parteien und Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht
         begünstigt sind, ist akzessorisch zu der Entscheidung des Bundesver-
         fassungsgerichts über den Ausschluss der jeweiligen Partei von staatli-
         cher Finanzierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Par-
         tei Mittel aus der staatlichen Finanzierung (gegenwärtig
         Teilfinanzierung) erhält. Gegen Parteien, deren Wahlerfolge nicht aus-
         reichen, um in den Genuss direkter Finanzierung zu gelangen, kann
         kein isoliertes Verfahren zum Entzug der nur mittelbaren steuerlichen
         Förderung geführt werden.

 Dies dahingehend zu verstehen, dass gegen solche Parteien ein Antrag nach Art. 21             195
Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig sei, liegt fern. Zwar ergibt sich daraus, dass gegen solche Par-
teien ein gesonderter Antrag auf Ausschluss von den steuerlichen Begünstigungen nach
Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG nicht statthaft wäre. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu,
dass gegen sie kein Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG initiiert werden kann. Viel-
mehr folgt aus der zitierten Passage der Gesetzesbegründung, dass auch für diese Par-



                                           47/127

teien ein Finanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG durchgeführt
werden muss und lediglich ein auf die Rechtsfolgen aus Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG be-
schränktes Verfahren ausgeschlossen sein soll (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/
Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatli-
chen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 f.).

  d) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dafür, dass es einer   196
tatsächlichen Partizipation der betroffenen Partei an der staatlichen Finanzierung zur
Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens nicht bedarf. Die Norm soll im
Sinne präventiven Verfassungsschutzes dafür Sorge tragen, dass der freiheitliche demo-
kratische Staat seine Feinde nicht finanziell unterstützen und ihnen damit (auch) nicht
dazu verhelfen muss, die aktive Arbeit an seiner Abschaffung fortzuführen (vgl. hierzu
Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <418 f.>). Mit dem Verfahren sollen nicht lediglich ge-
genwärtige Finanzzuwendungen des Staates unterbunden, sondern der betroffenen
Partei für einen bestimmten Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteien-
finanzierung entzogen werden. Dieser Zweck beinhaltet, dass der Finanzierungsaus-
schluss für den fraglichen Zeitraum auch schon vorsorglich angeordnet werden können
muss.

  Vor diesem Hintergrund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Anteil der       197
Antragsgegnerin an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 PartG zunächst stetig ab-
genommen hat und sie seit dem Jahr 2021 nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Denn es
reicht aus, dass die Antragsgegnerin als politische Partei dem Grunde nach berechtigt ist,
an der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß § 18 PartG teilzunehmen, und eine sol-
che Teilhabe für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Drossel, in: Burkicz-
ak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16). Dies ist bei der Antrags-
gegnerin der Fall, zumal die Wahlergebnisse in der vergangenen Zeit – 0,4 % bei der
Bundestagswahl 2017 und 0,8 % bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern
2021 – belegen, dass die Antragsgegnerin teilweise nur knapp die Voraussetzungen für
die Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung verfehlt hat und es möglich ist,
dass sie im Sechs-Jahres-Zeitraum des § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aufgrund eines ent-
sprechenden Wahlerfolges die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilhabe an der staat-
lichen Parteienfinanzierung wieder erfüllt.

                                           D.
  Der Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Die Regelung des Ausschlusses von         198
der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unbedenk-
lich (I.). Die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskon-
vention auszulegenden Tatbestandsvoraussetzungen (II.) für die Anordnung eines Aus-
schlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung liegen vor (III.).

                                            I.
 Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher         199


                                          48/127

Parteien von der staatlichen Finanzierung bestehen keine durchgreifenden verfassungs-
rechtlichen Bedenken. Art. 21 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl I S. 2346) Bestandteil des Grundgesetzes. Zweifel
an der Gültigkeit der Norm unter dem umstrittenen Gesichtspunkt „verfassungswidrigen
Verfassungsrechts“ (1.) bestehen nicht. Vielmehr hat der verfassungsändernde Gesetz-
geber mit der Neuregelung von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das Demokratiekon-
zept des Grundgesetzes, wie es durch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG vorgegeben ist, unter Be-
rücksichtigung des Bekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie auszugestalten (2.).
Der Vortrag der Antragsgegnerin vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (3.).

 1. Die Regelungsbefugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers wird durch Art. 79            200
Abs. 3 GG begrenzt (a). Dabei findet auf von ihm beschlossene Verfassungsänderungen
der Grundsatz des Vorrangs der verfassungskonformen Auslegung Anwendung (b).
Art. 79 Abs. 3 GG gewährt in seinem Anwendungsbereich auch gegenüber dem verfas-
sungsändernden Gesetzgeber einen absoluten Bestandsschutz (c). Dieser umfasst aber
nur die Kernelemente der in Art. 1 und 20 GG genannten Grundsätze (d).

 a) Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG berechtigt,        201
durch ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich zu ändern oder zu ergän-
zen. Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates
(Art. 79 Abs. 2 GG). Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum des verfassungsändernden
Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG.

  b) Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt          202
nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm
kein Raum ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <17 ff.>; 84, 90 <120>; 109, 279 <316 f.>). Einzelne Ver-
fassungsbestimmungen sind in den Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes gestellt
und so auszulegen, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und
seiner Werteordnung vereinbar sind. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der
verfassungsändernde Gesetzgeber anstrebt, eine Regelung in die Verfassung nur dann
einzufügen, wenn sie nicht in Widerspruch zu deren Grundprinzipien steht (so in BVerfGE
109, 279 <311>; ähnlich in BVerfGE 113, 273 <296>; 137, 108 <143 ff. Rn. 80 ff.>). Nur
wenn eine solche Auslegung der verfassungsändernden Norm von vornherein ausschei-
det, kommt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG in Betracht.

 c) Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die        203
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Ge-
setzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt wer-
den, unzulässig ist. Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber un-
verbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der
Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl.
BVerfGE 30, 1 <24>; 30, 1 <38 f.> <Sondervotum>; 123, 267 <343>).

 Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestands-            204
schutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. BVerfGE 123, 267 <344>). Hieraus folgt, dass Art. 79


                                          49/127

Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist
und Verfassungsänderungen, welche die durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen
nicht beachten, sich ihrerseits als „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ darstellen
würden und nichtig wären. Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt damit diejenigen Gehalte, an de-
nen sich auch der verfassungsändernde Gesetzgeber messen lassen muss (vgl. BVerfGE
142, 25 <66 Rn. 112>).

 Dass im Falle einer (revolutionären) Neuschaffung einer Verfassungsordnung die durch           205
Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze jedenfalls faktisch beseitigt werden können,
führt nicht dazu, dass die verfasste Gewalt, zu der auch der verfassungsändernde Ge-
setzgeber gehört, nicht an diese Grundsätze gebunden ist (vgl. Hain, in: v. Mangoldt/
Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 34).

 d) Art. 79 Abs. 3 GG benennt als geschützte, auch im Wege der Verfassungsänderung              206
nicht abänderbare Inhalte ausdrücklich die Gliederung des Bundes in Länder, die grund-
sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 GG
niedergelegten Grundsätze. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. BVerfGE 84, 90
<120 f.>; 94, 12 <33 f.>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 16
<Aug. 2023>). Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch
Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 30, 1 <17 ff.>; 84, 90 <120>; Dietlein, in: Epping/
Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 22 <Aug. 2023>).

  Inhaltlich geschützt werden durch Art. 79 Abs. 3 GG insbesondere die in Art. 1 und 20 GG      207
niedergelegten Grundsätze. Einbezogen sind damit grundsätzlich alle in Art. 20 GG ge-
nannten Staatsorganisationsprinzipien (vgl. Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG,
Art. 79 Rn. 26, 31 <Aug. 2023>; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26;
Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 62 <Juli 2014>). Eine Ausnahme be-
steht nur für das Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG, da dieses erst nachträglich im Zu-
ge der Reformen zur sogenannten Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz einge-
fügt wurde und beim Erlass des Art. 79 Abs. 3 GG noch nicht galt (siehe hierzu nur Dreier,
in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 54 m.w.N.). Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG
nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägun-
gen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der da-
durch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>; Diet-
lein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 15 <Aug. 2023>; Dreier, in: ders., GG,
3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26). Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Ver-
fassungsordnung in ihrer Substanz auf dem formal-legalistischen Weg eines verfas-
sungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitä-
ren Regimes missbraucht werden kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>). Anpassungen
einzelner Ausprägungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips im Wege verfas-
sungsändernder Gesetzgebung steht Art. 79 Abs. 3 GG daher nicht entgegen.

 Dies bringt der Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass eine Ände-            208
rung des Grundgesetzes unzulässig ist, wenn dadurch die vorgenannten Grundsätze be-
rührt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine Berüh-



                                           50/127

rung der in Bezug genommenen Grundsätze nicht vorliegt, wenn ihnen im Allgemeinen
Rechnung getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart
aus evident sachgerechten Gründen modifiziert werden. Im Ergebnis sind daher hohe
Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG zu stellen. Die Norm gewähr-
leistet, dass der Staat unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der staatlichen
Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien ent-
scheidet. Eine Verfassungsänderung darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Be-
zug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder be-
seitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>).

  Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 GG um eine Ausnahmevorschrift, die re-         209
striktiv anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <24 f.>; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG,
7. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 37; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 80 <Juli
2014>; Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, S. 182; krit. Hain, in: v. Mangoldt/
Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 32). Die Annahme verfassungswidrigen Ver-
fassungsrechts scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen
der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl.
BVerfGE 30, 1 <24 f.>). Art. 79 Abs. 3 GG ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn
einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägen-
de Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird.

  2. Davon ausgehend werden die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Regelungsgehalte           210
durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt. Dies gilt mit Blick sowohl auf das Demokratieprin-
zip (a) als auch auf die Menschenwürdegarantie (b).

  a) aa) (1) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der Verfassungsordnung.     211
Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der
freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>;
144, 20 <208 Rn. 542>). Demgemäß verlangt das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verankerte
Demokratieprinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbil-
dung und staatlichen Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unter-
worfenen orientiert (vgl. BVerfGE 123, 267 <367>). In der Folge bedarf die Ausübung ho-
heitlicher Gewalt durch staatliche Organe einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit
der Bürgerinnen und Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Soweit das Volk die Staats-
gewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der
sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt
durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60
<71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 144, 20 <209 Rn. 545>).

  Unverzichtbar für ein demokratisches System im Sinne des Grundgesetzes ist die Mög-        212
lichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der poli-
tischen Willensbildung. In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom
Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Frei-
heit und Gleichheit erfordern Möglichkeiten gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürge-



                                          51/127

rinnen und Bürger. Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten
(Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung
der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>; 69, 315
<346>; 107, 339 <361>; 144, 20 <208 f. Rn. 543 f.>).

 Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört            213
aufgrund der Gleichheit der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehr-
heitsprinzip (vgl. BVerfGE 1, 299 <315>; 29, 154 <165>; 123, 267 <341>; Scheuner, Das
Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1973, S. 46 ff.; Heun, Das Mehrheitsprinzip in der
Demokratie, 1983, S. 93 ff.; Häberle, JZ 1977, S. 241 <241>; Starck, in: Isensee/Kirchhof,
HStR III, 3. Aufl. 2005, § 33 Rn. 34; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen,
dass die Minderheit die Chance hat, „zur Mehrheit von morgen zu werden“ (vgl. hierzu
BVerfGE 5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142, 145>; 123, 267 <367>; 132, 195 <247 Rn. 124>;
144, 20 <196 Rn. 517>; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018,
Art. 20 Rn. 86). Demokratische Gleichheit fordert, dass der Mehrheit und der Minderheit
bei jeder Wahl aufs Neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die
Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahl-
wettbewerb ist ein wesentliches Element des vom Grundgesetz gewollten freien und
offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125
<145>).

  Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offe-     214
nen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen
parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien (vgl. BVerfGE 73, 40
<85>; 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44> – Seehofer-Interview auf der Home-
page des BMI; 162, 207 <228 Rn. 70> – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin). Die-
se sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politi-
schen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den
Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen
Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 <145>; 52,
63 <82>; 73, 40 <85>; 91, 262 <267, 269>; 162, 207 <228 f. Rn. 71>). Art. 21 Abs. 1 Satz 1
GG erkennt dies ausdrücklich an und weist den Parteien verfassungsrechtlich den Auf-
trag zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

 Dabei können sich nur in einem Mehrparteiensystem unterschiedliche Meinungen in             215
einem solchen Maße organisieren, dass bei den Wahlen echte Alternativen zur Verfü-
gung stehen. Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue Parteien zu grün-
den, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politi-
schen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden (vgl. BVerfGE 6, 273 <280>; 47, 198
<225>; 73, 1 <29>; 73, 40 <85>; 91, 262 <267>). Aus dieser verfassungsrechtlich ver-
bürgten Freiheit der Parteigründung und aus der Bedeutung der Parteien und des Mehr-
parteiensystems für die Demokratie folgt unmittelbar der Grundsatz der Chancengleich-
heit aller Parteien. Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien
grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl.


                                          52/127

BVerfGE 44, 125 <146>; 47, 198 <225>; 82, 322 <337>; 91, 262 <269>). Nur auf dieser
Grundlage sind sie in der Lage, den ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Verfas-
sungsauftrag zu erfüllen.

  (2) Die vorgenannten Grundsätze sind Teil des Demokratieprinzips gemäß Art. 20                216
Abs. 1 und 2 GG (vgl. spezifisch zum Recht auf Chancengleichheit der Parteien Ferreau,
DÖV 2017, S. 494 <496>; Gusy, NJW 2017, S. 601 <603>; Lichdi, RuP 2017, S. 456
<459 f.>). Dieses wird durch Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nicht in jeder einzelnen Ausprägung
garantiert. Es ist Anliegen der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, das
Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in seiner die Verfassungsordnung prägen-
den Substanz zu schützen, nicht hingegen, einzelne Elemente des Demokratieprinzips
in der jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu „petrifizieren“ (vgl. Ferreau, DÖV 2017,
S. 494 <496 f.>). Ansonsten bedürfte es keiner gesonderten Regelung der Wahlgrund-
sätze in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG oder der Parteienfreiheit und -gleichheit in Art. 21 Abs. 1
GG, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wenn auch
unter strengen Anforderungen – verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten
unterliegen (vgl. hierzu nur BVerfGE 146, 327 <349 f. Rn. 59> m.w.N.). Zu der von Art. 79
Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierten Substanz des Demokratieprinzips aus Art. 20
Abs. 1 und 2 GG gehört es folglich nicht, dass jeder der genannten Grundsätze uneinge-
schränkt und ausnahmslos verwirklicht wird. Entscheidend für die Grenzen, die Art. 79
Abs. 3 GG zieht, ist vielmehr, ob eine Grundgesetzänderung das demokratische Wesen
des Verfassungsstaates negiert oder substantiell beeinträchtigt.

 (3) Mit Blick auf die – hier einschlägige – Chancengleichheit der Parteien ist davon aus-      217
zugehen, dass es sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherung der gleichberechtigten
Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung handelt. Ein-
schränkungen dieser Ausprägung des Demokratieprinzips tangieren den Schutzbereich
des Art. 79 Abs. 3 GG aber nur, soweit dadurch die demokratische Ordnung des Grundge-
setzes infrage gestellt wird, weil die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur gleich-
berechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung substantiell eingeschränkt
wird. Dies ist jedenfalls so lange nicht der Fall, wie die Chancengleichheit der Parteien
als Bedingung der Wahrung des Status der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und
Bürger im Prozess der politischen Willensbildung in ihrem Kern erhalten bleibt, also ein
grundsätzlich gleicher Wettbewerb der Parteien stattfindet, in dessen Rahmen die Bür-
gerinnen und Bürger ihr Recht auf politische Selbstbestimmung wahrnehmen können.

  bb) Gemessen daran stellt sich der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der         218
staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG nicht als eine die Ewigkeitsgarantie
des Art. 79 Abs. 3 GG berührende Aushöhlung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1
und 2 GG dar. Nach dem grundgesetzlichen Konzept der „wehrhaften Demokratie“ kön-
nen Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
ausgehen, gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig an der Wahrneh-
mung des Verfassungsauftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des
Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert werden (1). Dabei schließt das Konzept
der „wehrhaften Demokratie“ auch die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher Par-


                                           53/127

teien durch den Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung ein (2). Die durch Art. 79
Abs. 3 GG garantierte Substanz des Demokratieprinzips, das heißt die selbstbestimmte,
freie und gleiche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbil-
dung und das Gebot der Legitimation der Ausübung staatlicher Gewalt durch das Volk,
wird dadurch nicht tangiert (3).

  (1) Die Entscheidung des Grundgesetzes für das Modell der repräsentativ-parlamenta-       219
rischen Demokratie hat der Verfassungsgeber mit der erstmaligen Zuerkennung eines
eigenen verfassungsrechtlichen Status für die politischen Parteien verbunden. Sie wur-
den damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1,
208 <225>; 20, 56 <100>; 73, 40 <85>; 107, 339 <358>) und als notwendige „Faktoren
des Verfassungslebens“ anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 <227>; 144, 20 <194 Rn. 512>).
Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war aber auch
die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 144, 20 <194
Rn. 513> m.w.N.). Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturel-
le Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des National-
sozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer
Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 <362>). Es soll sichergestellt werden, dass
die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche
demokratische Ordnung missbraucht wird (vgl. BVerfGE 144, 20 <195 Rn. 514>).

  Dem steht die Grundentscheidung der Verfassung für einen Prozess der staatsfreien,        220
offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen in Art. 20 Abs. 2
GG nicht entgegen. Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche demokratische
Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen
der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte
Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen (vgl. BVerfGE 144, 20 <195
Rn. 515>). Insoweit strebt es eine Synthese zwischen den Prinzipien der Toleranz gegen-
über allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu den grundlegenden und
unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung an. Das Parteiverbot gemäß Art. 21
Abs. 2 GG ist in diesem Sinne Ausdruck des verfassungspolitischen Willens zur Lösung ei-
ner Grenzproblematik des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats. In ihm finden die
historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer „streit-
baren Demokratie“ Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 <139>; 144, 20 <196 Rn. 516>). Es
trägt dem Umstand Rechnung, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen
Willensbildung als Kern des demokratischen Handelns den Bestand einer freiheitlichen
Ordnung voraussetzt. Strebt eine politische Partei eine Beseitigung dieser Ordnung an,
zielt ihr Verbot nicht auf die Einschränkung, sondern auf die Gewährung von Demokratie
und Volkssouveränität. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht
gegen das Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet
dieses aus (vgl. BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>).

  Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 festge-         221
stellt, dass bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundent-
scheidung für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungs-


                                         54/127

freiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie der sich
daraus ergebende Ausnahmecharakter der Norm nicht außer Betracht bleiben dürfen.
Das Parteiverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Offenheit des Prozesses
der politischen Willensbildung und in die Parteienfreiheit dar. Art. 21 Abs. 2 GG ist daher
restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523 f.>).

 Außerdem ist bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfas-             222
sungsgericht ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei
schlechthin ausgeschlossen. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit ei-
ner Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Frei-
heit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 <306>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>; 144, 20
<201 Rn. 526>). Eine Modifizierung dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungs-
konzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionie-
rung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unter-
halb der Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber
vorbehalten (vgl. BVerfGE 144, 20 <202 Rn. 527>).

 (2) Demgemäß stellt sich der Erlass des Art. 21 Abs. 3 GG als Wahrnehmung der dem               223
verfassungsändernden Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Ausgestaltung des Kon-
zepts der „wehrhaften Demokratie“ unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots dar.

 Zwar beeinträchtigt der Ausschluss der betroffenen Partei von der staatlichen Finanzie-         224
rung ihre chancengleiche Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung des Vol-
kes in schwerwiegender, gegebenenfalls existenzbedrohender Weise. Dies ändert aber
nichts daran, dass diese Maßnahme als Folge des Bekenntnisses zur „wehrhaften Demo-
kratie“ dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes dient,
wenn sie sich gegen eine Partei richtet, die gerade deren Beseitigung anstrebt. Soweit
das Monopol des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der An-
spruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willens-
bildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand un-
zulässig ist (sog. Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 <201 Rn. 526> m.w.N.), erfasst
diese Bindung den verfassungsändernden Gesetzgeber gerade nicht. Er ist nicht gehin-
dert, bei der Ausgestaltung der Verfassungsprinzipien der demokratischen Selbstbestim-
mung und der Volkssouveränität dem Gesichtspunkt einer Verhinderung des Miss-
brauchs demokratischer Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung Rechnung zu tragen.

 (3) Davon ausgehend berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die nach Art. 79 Abs. 3 GG unver-           225
brüchlich garantierte Substanz des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Diese
Norm steht einer Fortentwicklung der konkreten Ausgestaltung des Demokratieprinzips
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht grundsätzlich entge-
gen. Die Chancengleichheit der Parteien wird durch das Demokratiekonzept des Grund-
gesetzes nicht absolut garantiert. Vielmehr lässt dieses Konzept Raum für Eingriffe in die
Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG, so-
weit dadurch der Bestand der freiheitlichen Demokratie gerade gesichert werden soll.



                                            55/127

Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancen-
gleichheit der politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden de-
mokratischen „Spielregeln“ anerkennen und achten (vgl. BVerfGE 144, 20 <196 f.
Rn. 517>). Fehlt es daran, stellen dem Rechnung tragende Regelungen bei der Vergabe
staatlicher Leistungen keinen Eingriff in den durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierten Kernge-
halt des Demokratieprinzips dar. Weder wird dadurch das Gebot gleichberechtigter Teil-
nahme der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung noch das Gebot
der Legitimation der Ausübung aller staatlichen Gewalt durch das Volk substantiell infra-
ge gestellt.

  Dem steht nicht entgegen, dass eine Partei nach erfolgtem Finanzierungsausschluss           226
gegebenenfalls in ihrer Existenz gefährdet und mangels ausreichender Mittel gänzlich
von der politischen Willensbildung ausgeschlossen sein kann. Insoweit ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien keinen An-
spruch auf eine staatliche (Teil)Finanzierung begründet, sondern lediglich fordert, dass,
falls eine solche stattfindet, diese gleichheitsgerecht ausgestaltet wird (so auch Ferreau,
DÖV 2017, S. 494 <494>). Vor allem aber knüpft Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den Ausschluss
von der staatlichen Finanzierung gerade daran, dass die betroffene Partei selbst die Be-
seitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grund-
ordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Par-
teien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des
grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. Der Ver-
zicht auf deren staatliche Unterstützung berührt daher nicht die Substanz des in Art. 20
GG garantierten Grundsatzes der Demokratie im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG.

  Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Begriff des         227
„Darauf Ausgerichtetseins“ dem Wortlaut nach andere Handlungen für einen Finanzie-
rungsausschluss fordert als Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des „Darauf Ausgehens“.
Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit geringere Anforderungen an einen Finanzie-
rungsausschluss im Vergleich zu einem Parteiverbot einhergehen (vgl. Rn. 286 ff.),
bleibt es dabei, dass die Regelung nur Parteien betrifft, die die Beseitigung oder Beein-
trächtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben und sich daher
– jedenfalls gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber – auf den Grundsatz
der Chancengleichheit der Parteien nicht berufen können (so auch Ferreau, DÖV 2017,
S. 494 <498, 500>). Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG steht dem nicht
entgegen, da es den Schutz der gleichberechtigten Teilnahme verfassungsfeindlicher
Parteien am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst.

 b) Auch der durch Art. 79 Abs. 3 GG vor Verfassungsänderungen geschützte Schutz- und         228
Achtungsanspruch der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht verletzt.

 aa) Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundes-          229
verfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. BVerfGE 5, 85
<204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375
<399>; stRspr). Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten



                                          56/127

und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine
Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenver-
antwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 49, 286 <298>; 144, 20 <206 f.
Rn. 538 f.>). Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien
Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44,
125 <142>; 144, 20 <208 Rn. 542>). Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur
Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Frei-
heit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche
Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern
des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386
Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 124>; 144, 20 <208 Rn. 542> m.w.N.).

 bb) In diesen durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten An-       230
spruch auf demokratische Selbstbestimmung greift der Ausschluss verfassungsfeindli-
cher Parteien aus der staatlichen Finanzierung nicht ein.

 (1) Von vornherein ausgeschlossen ist eine Berührung der Menschenwürdegarantie              231
mit Blick auf die von einem Finanzierungsausschluss betroffenen Parteien. Diese kön-
nen sich als juristische Personen nicht auf die Menschenwürde berufen (vgl. BVerfGE 95,
220 <242>).

  (2) Aber auch eine Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf demokra-        232
tische Selbstbestimmung durch einen Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher
Parteien kommt nicht in Betracht. Zwar führt der Finanzierungsausschluss zu einer Be-
nachteiligung der betroffenen Partei bei der Mitwirkung an der politischen Willensbil-
dung und gegebenenfalls zu deren Ausscheiden aus dem politischen Meinungskampf.
Dies hat aber nicht zur Folge, dass für den Einzelnen die Möglichkeit zur selbstbestimm-
ten Mitwirkung an der politischen Willensbildung und zur Legitimation staatlicher Ge-
walt entfiele. Der Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung bezieht sich auf die
gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ord-
nung, wie das Grundgesetz sie vorgibt. Entfällt die Möglichkeit, eine Partei zu unterstüt-
zen, die auf die Abschaffung dieser Ordnung zielt, oder wird deren Möglichkeit zur Teil-
nahme am politischen Meinungskampf durch den Entzug der staatlichen Mittel
erheblich beeinträchtigt, hat dies nicht zur Folge, dass Wahlberechtigte zu bloßen Ob-
jekten staatlichen Handelns würden und an der Wahrnehmung ihres demokratischen
Selbstbestimmungsrechts gehindert wären. Vielmehr verbleibt es in ihrer eigenverant-
wortlichen Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit der Mitwirkung an der po-
litischen Willensbildung und der Legitimation staatlicher Gewalt im Rahmen der frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung Gebrauch machen.

 Dabei ist es ihnen unbenommen, einzelne Elemente oder die freiheitliche demokrati-          233
sche Grundordnung in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Ihr in der Menschenwürde wur-
zelnder Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, von der
Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung keinen
Gebrauch zu machen. Er beinhaltet aber nicht das Recht einzufordern, dass unter Ver-



                                          57/127

zicht auf die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine „wehrhafte Demokratie“
auch verfassungsfeindliche Parteien an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligt
werden.

  3. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, der Ausschluss von der          234
staatlichen Parteienfinanzierung sei verfassungswidrig, weil es an der erforderlichen
Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleich-
heit fehle, ist dem nicht zu folgen.

  a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“           235
könne nicht als Rechtfertigung für einen Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung po-
litischer Parteien dienen, da bei fehlender Potentialität keine Notwendigkeit für präven-
tiven Verfassungsschutz bestehe. Art. 21 Abs. 3 GG habe eine rein pönale Zielsetzung.
Diese verfolge als Gesinnungsverbot keinen legitimen Zweck, sodass Art. 21 Abs. 3 GG
von vornherein eine zur Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien untaugliche
und zudem unverhältnismäßige Regelung sei.

  b) Diese Argumentation verkennt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf           236
die Frage ankommt, ob ein einfachgesetzlicher Eingriff in den Grundsatz der Chancen-
gleichheit der Parteien zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann (vgl. dazu BVerfGE 111,
382 <398> m.w.N.). Prüfungsgegenstand ist vielmehr das Handeln des verfassungsän-
dernden Gesetzgebers, dem es grundsätzlich freisteht, die auf der Stufe der Ranggleich-
heit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei
Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche
Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1
und 2 GG zu ändern (vgl. Rn. 201). Die einzige materielle Grenze, die er dabei zu beach-
ten hat, ist Art. 79 Abs. 3 GG. Demgemäß kommt es allein darauf an, ob der verfassungs-
ändernde Gesetzgeber an einem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
staatlichen Finanzierung durch Art. 79 Abs. 3 GG gehindert ist. Die Frage der Rechtferti-
gung eines Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien stellt sich dem-
gegenüber nicht.

  Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Fi-     237
nanzierung ein ungeeignetes Mittel zur Verhinderung des Überschreitens der „Potentia-
litätsschwelle“ darstellt. Selbst wenn faktisch nicht nachweisbar sein sollte, dass durch
den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung das – allein für ein Parteiverbot rele-
vante (dazu Rn. 283 ff.) – Überschreiten der Schwelle zur Beseitigung oder Beeinträchti-
gung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhindert werden kann, ist dies
für die Frage der Beschränkung des Gestaltungsspielraums des verfassungsändernden
Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG ohne Bedeutung.

  Ferner vermag das Argument der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG habe einen exklu-       238
siven Charakter dergestalt, dass Sanktionierungen verfassungsfeindlicher Parteien un-
terhalb der Ebene des Parteiverbots unzulässig seien, nicht zu überzeugen. Eine dahin-
gehende Bindung besteht für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, da Art. 21


                                         58/127

Abs. 2 GG einschließlich einer damit gegebenenfalls verbundenen Exklusion sonstiger
Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien nicht dem Schutz-
gehalt des Art. 79 Abs. 3 GG unterfällt.

  Schließlich kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Finanzierungsausschluss einer       239
politischen Partei um ein Minus oder ein Aliud zu einem Parteiverbot handelt (vgl. Ga-
dinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <139>). Dies ist für die Vereinbarkeit der Regelung
mit Art. 79 Abs. 3 GG ohne Belang. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei
aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung
für eine „streitbare Demokratie“, die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demo-
kratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl.
BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>). Dem entspricht es, Parteien aus der staatlichen Förde-
rung auszuschließen, die diese Werte ablehnen und auf deren Beseitigung oder Beein-
trächtigung zielen.

                                           II.
  Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Fi-    240
nanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG sind durch den weitgehenden Gleichlauf mit den
materiellen Voraussetzungen des Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG geprägt (1.).
Davon ausgehend ist der Regelungsgehalt der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter
Beachtung des Gebots restriktiver Auslegung (2.) zu bestimmen (3.) und dabei insbeson-
dere das „Darauf Ausgerichtetsein“ als neues Merkmal zu konkretisieren (4.). Schließlich
ist das so erzielte Ergebnis auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschen-
rechtskonvention zu prüfen (5.).

  1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in        241
Art. 21 Abs. 2 GG ergibt einen weitgehenden Gleichlauf der Bestimmungen hinsichtlich
ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Beide Normen unterscheiden sich insoweit nur
in Bezug auf die von der betroffenen Partei wahrzunehmenden Handlungsform („dar-
auf ausgehen“ gegenüber „darauf ausgerichtet sein“). Diese weitgehende Identität der
Tatbestandsmerkmale ist vom verfassungsändernden Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-
Drucks 18/12357, S. 6). Dieser hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens be-
wusst dafür entschieden, den an Art. 21 Abs. 2 GG orientierten Entwurf der Regierungs-
fraktionen (vgl. BTDrucks 18/12357) anstelle des Entwurfs des Bundesrates umzusetzen,
der eine von Art. 21 Abs. 2 GG losgelöste Formulierung vorgeschlagen hatte (vgl. BT-
Drucks 18/12100: „Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind von
einer staatlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen.“).
Der Gleichlauf der Vorschriften sollte dadurch hervorgehoben werden. Für eine im Hin-
blick auf die identischen Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise vorzunehmen-
de Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen den Verfahren.
Die Möglichkeit, Parteiverbot und Finanzierungsausschluss als Haupt- und Hilfsantrag zu
stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), macht zudem deutlich, dass auch nach Auffassung
des einfachen Gesetzgebers, der die Aussage der geänderten Verfassungsnorm konkre-


                                         59/127

tisiert hat, beide Vorschriften im Sinne eines abgestuften Sanktionenkonzepts (krit. dazu
Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <136>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1035>; Shir-
vani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>) zu verstehen sind, grundsätzlich dieselbe Zielrichtung
verfolgen (vgl. nur Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 212) und demge-
mäß auch auf weitgehend denselben Voraussetzungen aufsetzen.

 2. Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523>) ist      242
auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grund-
entscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Mei-
nungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie
dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.

  Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung            243
zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen
Ideen und damit auch den Parteien, die diese vertreten, der richtige Weg zur Bildung des
Staatswillens ist. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waf-
fe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dabei er-
kennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung
des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 <135>; 107, 339 <361>; 124, 300
<320>; 144, 20 <200 Rn. 524>). Auch wenn der Finanzierungsausschluss einer verfas-
sungsfeindlichen Partei nicht als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren
und Art. 21 Abs. 3 GG daher wirksam ist (vgl. Rn. 199 ff.), ist der Entscheidung des Verfas-
sungsgebers für die Parteienfreiheit und die gleichberechtigte Teilnahme der Parteien
an der politischen Willensbildung bei der Auslegung der Norm Rechnung zu tragen.

 Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem                 244
Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG
als „demokratieverkürzende Ausnahmenorm“ genügt (vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE
144, 20 <200 Rn. 524>; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401
<435>). Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des
Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Er-
fordernis entsprochen, da das – noch einschneidendere – Parteiverbot ebenfalls einer
restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524>).

 Damit wird zugleich der Umstand berücksichtigt, dass dem Bundesverfassungsgericht             245
beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG kein Ermessen
hinsichtlich der Entscheidung über den Finanzierungsausschluss verbleibt. Sind die Vor-
aussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine
sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382
<410>; 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>; Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <494>; Hecker,
NVwZ 2018, S. 787 <787>), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staa-
tes abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. Jan-
son, NVwZ 2018, S. 288 <292 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21
Rn. 212d <Aug. 2022>). Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3
Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung („ist ausgeschlos-



                                           60/127

sen“) und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3
Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98, 101>; Ipsen, JZ
2017, S. 933 <934>; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 <200 ff.
Rn. 525 ff.>).

  3. Sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren verlan-          246
gen eine Betroffenheit des Schutzguts der „freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung“ (a), auf deren „Beeinträchtigung oder Beseitigung“ (b) eine Partei „nach ihren
Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ (c) entweder ausgehen (Art. 21 Abs. 2
GG) oder ausgerichtet sein (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG) muss. Diese Tatbestandsmerkmale
sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff.>) auszulegen.

  a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21          247
Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl.
BVerfGE 144, 20 <203 f. Rn. 530 ff.>) präzisiert (vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrze-
jewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375
<387>; Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401 <415, 425 f.>; Thrun, DÖV 2019, S. 65 <69 ff.>).
Er gilt in gleicher Weise für Art. 21 Abs. 3 GG.

  aa) Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG       248
umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungs-
staat schlechthin unverzichtbar sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zu-
letzt durch den Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG geboten. Die Grundent-
scheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat
zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung mög-
lich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss
ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung
und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht,
wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines frei-
heitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und da-
her außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 <205 Rn. 535>).

 bb) Der Schutzbereich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht un-          249
ter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden. Denn der Regelungsgehalt des
Art. 79 Abs. 3 GG geht – etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und
des Bundesstaates – über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat
unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 <206 Rn. 537>).

 cc) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der           250
Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des
Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Er-
scheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner
Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen (vgl.
BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209
<228>; 96, 375 <399>; 144, 20 <206 f. Rn. 538>).


                                          61/127

  (1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler               251
Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl.
BVerfGE 144, 20 <207 Rn. 539>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer
Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen
Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 <271>; 144, 20 <207
Rn. 539>).

  Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl. BVerfGE       252
109, 279 <312>), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls
überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende
Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder
Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs ge-
genüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unange-
tastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und
nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterwor-
fen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine
Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Men-
schen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118
<153>; 144, 20 <207 Rn. 540>).

  (2) Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer         253
behaupteten „Rasse“, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzel-
nen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich ver-
fassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abge-
werteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt
insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsver-
bote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach
dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) – je-
denfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf ras-
sistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 <207 f.
Rn. 541>).

 dd) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil dieser Ordnung. Hinsichtlich          254
seines Gehalts wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Rn. 211 ff.). Im
vorliegenden Zusammenhang kommt insbesondere folgenden Elementen besondere
Bedeutung zu:

 (1) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtig-         255
ter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung
und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2
GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit ei-
nes politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht
entscheidend.

 (2) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich al-   256


                                          62/127

le Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen
(vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107,
59 <87>). Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf
die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusam-
menhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Wei-
sungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des
Prinzips der Volkssouveränität an (vgl. BVerfGE 144, 20 <209 f. Rn. 545>).

  (3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokra-            257
tie, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurech-
nungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung
zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 144, 20 <210 Rn. 546>). Den Rahmen der freiheitli-
chen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus
verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der
Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbil-
dungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 <210 Rn. 546>).

 ee) Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demo-     258
kratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG. Es zielt auf die
Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist
durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG
nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung sind die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und
die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte entscheidend. Zugleich erfor-
dert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung von Gewalt staatlichen
Organen vorbehalten ist, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Auch das Gewaltmono-
pol des Staates ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von
Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <210 Rn. 547>).

  b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21             259
Abs. 2 GG als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist,
dass die Partei eine „Beseitigung“ oder „Beeinträchtigung“ der freiheitlichen demokra-
tischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestan-
des der Bundesrepublik Deutschland anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 548>).

  aa) Dabei bezeichnet der Begriff des „Beseitigens“ die Abschaffung zumindest eines           260
der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung bezie-
hungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 550>; Sichert,
DÖV 2001, S. 671 <675>; Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am
Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, S. 202; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164; Mor-
lok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).

 bb) Dem Begriff des „Beeinträchtigens“ kommt demgegenüber ein eigenständiger,                 261
den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Rege-


                                           63/127

lungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 551>). Von einer „Beeinträchtigung“ ist
auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Inten-
sität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewir-
ken will. Ein „Beeinträchtigen“ liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie
noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll,
qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Aus-
reichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese
miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 <213
Rn. 556>; Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd.
2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Par-
teiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung,
2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Eine politische Par-
tei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundord-
nung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. BVerfGE 144,
20 <214 Rn. 556>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21
Rn. 228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Georg, Po-
litik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren
Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG,
9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgeset-
zes widersprechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Be-
einträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können.
Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamen-
talen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenle-
ben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Fi-
nanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes
und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden
kann (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556>).

  c) Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokra-         262
tischen Grundordnung anstrebt, muss sich gemäß Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG aus
den Zielen (aa) oder dem Verhalten ihrer Anhänger (bb) ergeben. Die Ziele und das Ver-
halten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfas-
sungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 557>). Davon sind die Um-
stände zu unterscheiden, auf die zurückgegriffen werden kann, um die Ziele der Partei
und das Verhalten ihrer Anhänger nachzuvollziehen. Insoweit sind grundsätzlich alle
Tatsachen verwertbar, die geeignet sind, über die Ausrichtung der Partei Aufschluss zu
geben. Erforderlich ist allerdings, dass Beweismittel, die gegen die Partei verwendet
werden sollen, dieser auch zugerechnet werden können (cc). Fehlt es an einem solchen
Zurechnungszusammenhang, kommt eine Berücksichtigung zulasten der Partei nicht in
Betracht.

 aa) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was sie politisch anstrebt, unabhän-     263



                                           64/127

gig davon, ob es sich um Zwischen- oder End-, Nah- oder Fern-, Haupt- oder Nebenziele
handelt. Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen partei-
amtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Au-
toren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionä-
re, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den
von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE
5, 85 <143 ff.>; 144, 20 <214 Rn. 558>). Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhän-
ger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfGE 5, 85 <144>; vgl. auch Sei-
fert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.).

  Eine schriftliche Fixierung der Ziele ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die wirkli-   264
chen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nach-
trägliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl. BVerfGE 5, 85 <144>). Ste-
hen die nach außen erklärten Ziele mit den tatsächlichen Zielen in Widerspruch, ist auf
Letztere abzustellen. Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen
aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1
<20>; 5, 85 <144>; 144, 20 <215 Rn. 559>).

  bb) Daneben können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger wider-           265
spiegeln. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr
bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 <22>; 47, 130
<139>; 144, 20 <215 Rn. 560>). Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhän-
gern einer Partei zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problema-
tisch, wenn die Partei keinerlei Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entschei-
dend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der
betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein,
wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die
Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <215
Rn. 561>).

  cc) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materia-       266
lien beschränkt zu haben, begründet dies noch keinen ausreichenden Zurechnungszu-
sammenhang. Vielmehr bedarf es der konkreten Feststellung der Zurechenbarkeit des
– für den Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zentralen – Parteiprogramms (1) und der
sonstigen vorgelegten Belege (2).

  (1) Das Parteiprogramm ist als zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer               267
Partei dieser grundsätzlich ohne Weiteres zuzurechnen. Dies gilt auch für das aktuelle
Parteiprogramm der Antragsgegnerin. Sie folgt weiterhin ihrem auf dem Programmpar-
teitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg beschlossenen Grundsatzprogramm. Für dieses hat
das Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich
festgestellt (vgl. BVerfGE 144, 20 <250 ff. Rn. 647 ff.>). Daran ist festzuhalten.

  Dieses Programm war Grundlage der Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen               268
Jahren. Relevante Modifikationen haben nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkenn-
bar, dass sich die Bedeutung des Programms der Antragsgegnerin geändert haben könn-


                                           65/127

te. Die Antragsgegnerin hat das auf dem Programmparteitag in Bamberg beschlossene
Parteiprogramm nach Abschluss des zweiten Verbotsverfahrens beibehalten. Daher ist
davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbil-
dung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. BVerfGE 144, 20 <252 Rn. 652>).

  (2) (a) Über das Parteiprogramm hinaus haben die Antragsteller eine Vielzahl weiterer      269
Belege vorgelegt. Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen
in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als Autor oder Urheber in-
haltlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 467>). Belege der
Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis in-
haltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Landes- oder
des Bundesverbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts der Jungen
Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der Antragsgegnerin (vgl.
BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 468>). Bei Belegen der Kategorie 1 handelt es sich überwie-
gend um das Verhalten von Anhängern, während Belege der Kategorie 2 häufig pro-
grammatische Äußerungen betreffen, die Aufschluss über die Ziele der Partei geben.

 (b) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der dokumentierten Äußerungen und Verhaltens-          270
weisen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil festgestellt, dass nicht
nur das Verhalten von Führungspersonen und Mitgliedern der Partei zurechenbar ist,
sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen Personen,
die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 2, 1
<22>), sofern hierin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck
kommt. Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten (vgl.
BVerfGE 144, 20 <215 Rn. 561>).

 (c) Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre,      271
muss eine Partei ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publi-
kationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisatio-
nen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <215 f.
Rn. 562> m.w.N.).

 (d) Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder der Partei ist eine Zurech-         272
nung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie
gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine
Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt.
Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um ei-
ne politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der
Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnah-
men (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl.
BVerfGE 144, 20 <216 Rn. 563> m.w.N.).

 (e) Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine – wie auch        273
immer geartete – Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei not-
wendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten


                                          66/127

der Anhänger beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der Partei erforderlich.
Ein genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger widersprä-
che dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und kommt deshalb nicht in
Betracht. Andernfalls bestünde für die Partei die Möglichkeit, sich vom Verhalten der-
jenigen, die sie maßgeblich beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu ent-
lasten, es handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen
vorliegen, die es rechtfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdruck des Parteiwillens
anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhän-
gerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ih-
rer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <216
Rn. 564>).

  (f) Begehen Parteianhänger Straftaten, ist dies im Parteiverbots- oder Finanzierungs-         274
ausschlussverfahren nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgü-
tern des Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG stehen. Nur eine Straftat, die einen politischen
Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei belegen.
Außerdem können Straftaten einer Partei nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als
Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder
oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet wer-
den, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon
trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. BVerfGE
144, 20 <217 Rn. 565>).

  Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungs-               275
zusammenhang scheidet dagegen aus. Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unter-
stützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer
Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. BVerfGE 144, 20
<217 Rn. 566>).

 (g) Parlamentarische Äußerungen können einer Partei im Verbots- und Finanzierungs-             276
ausschlussverfahren zugerechnet werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1
Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 <217 Rn. 567>).

  4. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG fordert für einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung,    277
dass die betroffene Partei darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Allein hierin unterscheidet sich der
Wortlaut der Norm von Art. 21 Abs. 2 GG, der stattdessen ein „Darauf Ausgehen“ fordert.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des „Darauf Ausge-
hens“ nach Art. 21 Abs. 2 GG (a) und des „Darauf Ausgerichtetseins“ nach Art. 21 Abs. 3
Satz 1 GG nicht identisch (b). Ein „Darauf Ausgerichtetsein“ setzt ein qualifiziertes und
planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokra-
tischen Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität an-
kommt (c).

 a) aa) Wie der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt hat, erfordert ein „Dar-       278
auf Ausgehen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, dass sich eine Partei durch aktives Handeln


                                           67/127

für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der Bun-
desrepublik Deutschland hinwirkt. Art. 21 Abs. 2 GG beinhaltet kein Gesinnungs- oder
Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot. Erst wenn eine Partei mit ih-
ren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten
nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen
(verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. BVerfGE
144, 20 <220 Rn. 573>).

 bb) Ein „Darauf Ausgehen“ erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizier-       279
ter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokrati-
schen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 575>).

 (1) Dies setzt voraus, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen   280
demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet
wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck ei-
ner der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>; 144, 20 <221
Rn. 576>).

  (2) Das planvolle Handeln der Partei muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbe-      281
reitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG
gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlun-
gen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 577>). Ein
strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht, da dies mit
dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist es erfor-
derlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt. Eine
Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen
Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwen-
dung verfolgt. Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Natio-
nalsozialisten verfolgte Taktik der „legalen Revolution“ dar, die die Machterlangung mit
erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 f. Rn. 578>).

  (3) Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter       282
des Art. 21 Abs. 2 GG führt, ist nicht erforderlich. Der Verzicht auf das Erfordernis einer
konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG resultiert ebenfalls aus dem Umstand, dass die Vor-
schrift eine Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche)
Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie
ist. Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwie-
riger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen. Außerdem lässt sich der Zeit-
punkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Ge-
schehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder



                                          68/127

Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefähr-
dung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, re-
gelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. BVerfGE 144, 20 <224 Rn. 583> m.w.N.).

 (4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein „Darauf Ausge-           283
hen“ allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht
vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter
des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. zur Po-
tentialität BVerfGE 144, 20 <224 f. Rn. 585 ff.>).

  Lässt das Handeln einer Partei noch nicht einmal auf die Möglichkeit des Erreichens ih-   284
rer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es der Anordnung eines Parteiverbots
als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats ge-
gen seine organisierten Feinde nicht. Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn eine
Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr
verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und
sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <225
Rn. 586> unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung).

  Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer       285
Partei verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung fest-
zustellen. Dabei sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und -entwicklung, Or-
ganisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre
Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützer-
strukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel,
Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Erfor-
derlich ist, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss
auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der Partei gegen die Schutzgüter des Art. 21
Abs. 2 GG rechtfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteili-
gung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchset-
zung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl.
BVerfGE 144, 20 <225 f. Rn. 587>).

  b) Davon ausgehend sind die Tatbestandsmerkmale des „Darauf Ausgerichtetseins“ in         286
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG und des „Darauf Ausgehens“ in Art. 21 Abs. 2 GG nicht identisch
(so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; Kliegel, in: Naumann/
Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019,
S. 375 <419 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212b <Aug. 2023>;
Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022,
Art. 21 Rn. 26; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <924>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 252b). Das „Darauf Ausgerichtetsein“ gemäß Art. 21 Abs. 3
GG setzt nur ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung oder des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus,
ohne dass es darauf ankommt, ob die Schwelle der Potentialität überschritten wird.

 Dies bestätigt die Gesetzgebungshistorie zu Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Regelung wur-    287


                                         69/127

de vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017
geschaffen, in dem das Merkmal des „Darauf Ausgehens“ in Art. 21 Abs. 2 GG dahinge-
hend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Ge-
wicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Han-
delns der Partei erforderlich ist (vgl. BVerfGE 144, 20 <224 f. Rn. 585>).

  Demgegenüber sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers die              288
Neuregelung die Möglichkeit eröffnen, Parteien, die eine gegen die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete
Zielsetzung verfolgen, von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse unbe-
rücksichtigt zu lassen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung sollte „alleinige Tatbe-
standsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Par-
teienfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs
ankommen würde“ (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1). Dem „Potentialitätserfordernis“ soll-
te für den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerade
keine Relevanz zukommen (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 6). Vielmehr sollte eine „abge-
stufte Sanktionsmöglichkeit“ (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20
<241 f. Rn. 624>) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher
Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten.
Dementsprechend wurde bei ansonsten bewusst übernommenem Wortlaut des Art. 21
Abs. 2 GG das Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgehen“ durch das Tatbestandsmerkmal
„Darauf Ausgerichtetsein“ ersetzt (vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Lenz/Hansel,
BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 11).

  Unzutreffend ist es daher, wenn die Antragsgegnerin behauptet, Ziel sei es gewesen,        289
einen in jedweder Hinsicht gleichlaufenden Tatbestand zu schaffen, der dem Bundes-
verfassungsgericht nur – über die bis dahin geltende Rechtslage hinaus – die Möglich-
keit an die Hand geben sollte, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein-
schließlich des Kriteriums der Potentialität zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu
wählen. Vielmehr ist ein Stufenverhältnis zwischen Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG be-
absichtigt; die im Vergleich zum Parteiverbot regelmäßig milderen Rechtsfolgen des
Art. 21 Abs. 3 GG sollen mit niedrigeren Tatbestandsanforderungen einhergehen (so
auch Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Partei-
en von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 164; Nikkho,
Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 136). Mit der Regelung
sollte dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die Sanktionierung der Erfül-
lung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG Sache des verfassungsän-
dernden Gesetzgebers sei, Rechnung getragen werden. Dem Ausnahmecharakter der
Norm entsprechend wird für das weitergehende Parteiverbot am „Darauf Ausgehen“
festgehalten, während der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlichen
Geldleistungen bereits möglich sein soll, wenn noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die
ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei möglich erscheinen lassen.

 c) Abgesehen von der Potentialität ist der Begriff des „Darauf Ausgerichtetseins“ in        290
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings entsprechend demjenigen des „Darauf Ausgehens“


                                          70/127

auszulegen (so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; Ipsen, JZ
2017, S. 933 <934>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921
<924 f.>).

  aa) (1) Demgemäß erfordert auch Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein aktives, planmäßiges            291
Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist – eben-
so wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <220 Rn. 573>) – nicht auf die Sanktionie-
rung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet. Das Grundgesetz erzwingt als freiheitli-
che Grundordnung keine gedankliche Werteloyalität seiner Bürgerinnen und Bürger
oder Parteien (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>; Hopfauf, ZRP 2017, S. 124 <125>). Die Re-
gelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet ebenso wenig wie Art. 21 Abs. 2 GG ein Ge-
sinnungs- oder Weltanschauungsverbot (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen
Parteienfinanzierung, 2021, S. 138). Die Norm soll nicht den „bösen Gedanken“ an sich
ahnden (vgl. Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <394>). Vielmehr soll der freiheitliche de-
mokratische Rechtsstaat denjenigen, die aktiv auf seine Beeinträchtigung oder Beseiti-
gung hinwirken, nicht auch noch die (finanziellen) Mittel hierfür an die Hand geben
(vgl. hierzu Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <923>). Daraus
folgt aber, dass auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein qualifiziertes Handeln
der Art erforderlich ist, dass die betroffene Partei über das „Bekennen“ ihrer verfassungs-
feindlichen Ziele hinaus die Grenze zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten muss (vgl. Nikkho, Der Aus-
schluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138 f.). Ist dies nicht der Fall,
erfordert der Schutz der Verfassung auch keinen Ausschluss der Partei aus der staatlichen
Teilfinanzierung, da diese Mittel gerade nicht dazu eingesetzt werden, gegen die frei-
heitliche demokratische Grundordnung vorzugehen.

 (2) Daher setzt ein „Darauf Ausgerichtetsein“ (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sin-       292
ne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitli-
chen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundes-
republik Deutschland voraus (vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien
von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 166). Auch
wenn Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG – wie schon am Begriff der Ausrichtung erkennbar – im Ver-
gleich zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG eher auf die Zielrichtung einer Partei ab-
hebt, reicht es auch hier nicht aus, dass eine Partei die freiheitliche demokratische
Grundordnung (teilweise oder in Gänze) ablehnt. Vielmehr muss eine aktiv kämpferi-
sche Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden (vgl. Shirva-
ni, DÖV 2018, S. 921 <925>; vgl. so – noch zum Parteiverbot – BVerfGE 5, 85 <141>).

 (3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und         293
qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß
Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 144, 20
<221 ff. Rn. 575 ff.>). Für ein planvolles Vorgehen der Partei ist danach erforderlich, dass
kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grund-


                                           71/127

ordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird (vgl. Nikkho, Der
Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 140). Bestrebungen ein-
zelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen
(vgl. BVerfGE 5, 85 <143>; 144, 20 <221 Rn. 576>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>).
Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß – ebenso wie ein Parteiverbot – erst in
Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur
in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Par-
tei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <221
Rn. 576>).

 (4) Das planvolle Handeln der Partei muss sich als qualifizierte Vorbereitung im Hin-          294
blick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerichte-
ten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein zielorientierter Zusammenhang zwischen den
Parteiaktivitäten und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung beziehungsweise der Gefährdung des Bestandes der Bundes-
republik Deutschland. Dabei kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschütz-
ter Freiheiten verbotsrelevant sein. Entscheidend ist allein, ob diese sich als qualifizierte
Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokrati-
schen Grundordnung beziehungsweise einer Gefährdung des Bestandes der Bundesre-
publik Deutschland darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im
Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 <222 f.
Rn. 579>).

 bb) Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr      295
für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG führt. Dem steht bereits entgegen, dass
selbst das mit dem „Darauf Ausgehen“ höheren Anforderungen unterworfene Parteiver-
bot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 <223 f. Rn. 581 ff.>). Die dem zu-
grundeliegenden Erwägungen (vgl. Rn. 282) gelten auch im vorliegenden Zusammen-
hang.

  cc) Ob eine Partei die Schwelle zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen             296
Grundordnung überschritten hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu
beurteilen. Dabei können Finanz- (1) und Organisationsstrukturen (2) sowie Wahlbetei-
ligungen (3) erste Indizien für eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegen-
über der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein. Besonderes Gewicht kommt
daneben der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept zur Beeinträchtigung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt (4) und dessen Umsetzung
planvoll vorantreibt (5).

  (1) Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Beteiligung einer Partei an der staatli-    297
chen Finanzierung mit Blick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich
um eine begriffsnotwendige Voraussetzung für die Existenz einer politischen Partei im
Sinne des § 2 Abs. 1 PartG handelt. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteieigen-



                                           72/127

schaft nicht entfällt, wenn eine Partei aus der staatlichen Finanzierung ausscheidet,
weil sie die gemäß § 18 Abs. 4 PartG erforderlichen Stimmenquoren verfehlt hat. Hinzu
kommt, dass die Beteiligung an der staatlichen Finanzierung ein ausreichendes Stim-
menergebnis bei der Teilnahme an Wahlen voraussetzt. Ein solches ist nur erreichbar,
wenn eine Partei über Strukturen verfügt, die ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung
der auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung gerichteten Ziele ermöglichen.

  (2) Auch die Organisationsstruktur einer Partei kann Hinweise auf ein planvolles Vor-         298
gehen zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele liefern. Wird die Partei dadurch
in die Lage versetzt, regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit
zu betreiben und neue Mitglieder zu gewinnen, spricht dies dafür, dass sie sich nicht auf
das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele beschränkt, sondern auch versucht,
diese umzusetzen.

  (3) Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes           299
Vorgehen einer Partei kann die Teilnahme an Wahlen auf Bundes- und Landesebene
sein. Auch dieses Kriterium ist – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht redundant
und wird nicht durch die Definition des Begriffs der politischen Partei aufgefangen. Zwar
verliert eine politische Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG ihren Status, wenn sie sechs
Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl teilgenommen
hat. Davon ist aber der Umstand zu unterscheiden, dass regelmäßige, gegebenenfalls
flächendeckende Wahlantritte das aktive Bemühen einer Partei um die Verwirklichung
ihrer (verfassungsfeindlichen) Ziele belegen.

  (4) Erhebliche Relevanz für das „Darauf Ausgerichtetsein“ im Sinne von Art. 21 Abs. 3         300
Satz 1 GG kommt der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept verfügt, um
mittel- oder langfristig ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Die Entwicklung
eines solchen Konzepts spricht dafür, dass sie in der Lage ist, Aktivitäten zu entfalten, die
auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Ge-
fährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland zielen.

  (5) Daran anknüpfend ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Partei konkrete Ak-          301
tivitäten entfaltet, ihr strategisches Konzept zu verwirklichen. Insoweit bedarf es einer
umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der Partei
(vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <225 Rn. 587>). Im Ergebnis müssen Tätigkei-
ten feststellbar sein, die gerade auf die Umsetzung des strategischen Konzepts bezie-
hungsweise der von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Ziele gerichtet sind.
Die Zielsetzung der Partei muss sich also nachhaltig und qualifiziert in ihrem öffentli-
chen Auftreten und dem Verhalten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger wider-
spiegeln (vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1039>).

 5. Art. 21 Abs. 3 GG ist in der dargestellten Auslegung mit den Vorgaben der Europäi-          302
schen Menschenrechtskonvention vereinbar.

 a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie             303



                                           73/127

für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – stehen innerhalb der deut-
schen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111,
307 <316 f.>; 128, 326 <367>; 141, 1 <19 Rn. 45>; 148, 296 <350 f. Rn. 127>; 151, 1
<26 f. Rn. 61> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Gleichwohl besitzen sie verfas-
sungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der
Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83,
119 <128>; 111, 307 <317, 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351
Rn. 128>; 151, 1 <27 Rn. 62>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreund-
lichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in in-
ter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet (vgl. BVerfGE 151,
1 <27 Rn. 62>). Dabei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann, wenn sie nicht denselben
Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion,
die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über
den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 <368>;
148, 296 <351 f. Rn. 129>; 151, 1 <28 Rn. 64>).

  b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war mit der Thematik des Aus-            304
schlusses bestimmter Finanzierungsquellen politischer Parteien bislang nur unter be-
stimmten Gesichtspunkten befasst. Er hat aber über ein Verbot der Annahme von Spen-
den aus dem Ausland entschieden (vgl. EGMR, Parti Nationaliste Basque - Organisation
Régionale d’Iparralde v. France, Urteil vom 7. Juni 2007, Nr. 71251/01). Außerdem wur-
de in einem Verfahren gegen die Türkei, in deren Rechtsordnung die Möglichkeit des
Ausschlusses einer Partei aus der staatlichen Finanzierung vorgesehen ist, festgestellt,
dass diese Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Partei sei (vgl.
EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Ja-
nuar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104).

  c) Hingegen hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage der      305
Vereinbarkeit eines Parteiverbots mit der Konvention intensiv auseinandergesetzt (aa).
Die insoweit zur Vereinigungsfreiheit des Art. 11 EMRK entwickelte Rechtsprechung
kann allerdings nicht unmittelbar auf den Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinan-
zierung übertragen werden (bb). Stattdessen ist Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK
als Maßstab anzuwenden (cc). Der in Art. 21 Abs. 3 GG normierte Ausschluss einer Partei
von der Finanzierung steht mit deren Vorgaben im Einklang (dd).

  aa) Da es in der Europäischen Menschenrechtskonvention an einer speziellen Rege-           306
lung der Rechte politischer Parteien fehlt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte als Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem die Ver-
sammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK herangezogen. Dabei erkennt er
die Möglichkeit eines Parteiverbots zum Schutz der Demokratie grundsätzlich als kon-
ventionskonform an. Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11
Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Ge-
sellschaft notwendig ist (vgl. BVerfGE 144, 20 <234 Rn. 608 f.> m.w.N.). Beurteilt wird
dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen


                                          74/127

Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der An-
gemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR <GK>, Socialist Party and Others v.
Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others
v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna
and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe
auch BVerfGE 144, 20 <234 ff. Rn. 609 ff.>). Dabei seien auch die historischen Erfahrun-
gen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 144, 20 <236 Rn. 614> m.w.N.).

  Die Angemessenheit eines Parteiverbots setze voraus, dass die sich aus dem nationa-         307
len Recht ergebenden Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Be-
drohung für die Demokratie stünden. In der Regel folge aus dem Vorliegen eines drin-
genden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR <GK>, Refah
Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.;
EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a.,
§ 93; Eusko Abertzale Ekintza – Acción Nacionalista Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil
vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 <237 Rn. 615 f.>).

  bb) Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf Finanzierungsausschlüsse            308
politischer Parteien übertragen werden, da es sich bei Art. 11 EMRK um eine freiheits-
rechtliche Gewährleistung handelt, die einen lediglich abwehrrechtlichen Gehalt hat
und auf staatliche Leistungen nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Jores, Der Ausschluss
verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21
Abs. 3 GG, 2021, S. 317-326; Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 <321 f.>; Walter, Geht der
Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neu-
gefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechts-
gutachten vom 18. Juni 2019, S. 2 ff., 9 ff.). Die Gewährung staatlicher Finanzierungs-
leistungen stellt sich nicht als ein Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
einer politischen Partei dar.

 cc) Staatliche Leistungsgewährungen sind stattdessen am Maßstab des Art. 14 EMRK zu          309
messen. Danach ist der Genuss der in der Europäischen Menschenrechtskonvention an-
erkannten Rechte und Freiheiten diskriminierungsfrei zu gewährleisten. Als ein solches
Konventionsrecht kommt vorliegend Art. 11 EMRK in Betracht, der zwar kein eigenes
Gleichheitsgebot beinhaltet, aber als Freiheitsrecht die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK
vermittelt.

  Demgemäß ist konventionsrechtlicher Maßstab für den Ausschluss politischer Parteien         310
von der staatlichen Finanzierung Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK. Erweitert der
Staat die finanziellen Handlungsspielräume der politischen Parteien, so muss gewähr-
leistet werden, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt (vgl. Walter/Herrmann, ZG 2017,
S. 306 <321 f.>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatli-
chen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317 ff.). Schließt er einzelne
Parteien aus der staatlichen Finanzierung aus, bedarf eine solche Ungleichbehandlung
der Rechtfertigung. Erforderlich hierfür ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für



                                          75/127

Menschenrechte, dass sie einem legitimen Zweck dient und ein angemessenes Verhält-
nis zwischen Ungleichbehandlung und verfolgtem Zweck besteht (vgl. EGMR <GK>, Fa-
bris v. France, Urteil vom 28. Februar 2013, Nr. 16574/08, § 56 m.w.N.).

 dd) Davon ausgehend sind keine durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken               311
gegen den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung
gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ersichtlich.

  (1) Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen Partei einen legiti-    312
men Zweck verfolgt, kann auf die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.
Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention
berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zer-
stören will (vgl. insbesondere EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom
13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch EGMR, W.P. and Others v. Poland,
Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany, Entschei-
dung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch Walter, Geht der Ausschluss
der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten
Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten
vom 18. Juni 2019, S. 21). Ein Konventionsstaat verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs ei-
nen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betäti-
gung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokra-
tischen Gesellschaft unvereinbar ist (vgl. EGMR, Parti de la Démocratie <DEP> c. Turquie,
Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR <GK>, Refah Partisi and Others
v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul Comu-
nistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri
Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83).
Dem trägt Art. 21 Abs. 3 GG Rechnung, da er einen Finanzierungsausschluss nur für Par-
teien vorsieht, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland wenden.

  (2) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zunächst darauf zu verwei-        313
sen, dass aus der Sicht des Gerichtshofs der Finanzierungsausschluss als eine gegenüber
dem Parteiverbot mildere Maßnahme anzusehen ist. So verweist er in einer Entschei-
dung, in der er ein Parteiverbot als konventionswidrig einordnete, darauf, dass stattdes-
sen die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme des Finanzierungsausschlusses zu
erwägen gewesen wäre (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et au-
tres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104). Entsprechend hat
sich die Venedig-Kommission in den „Guidelines on Prohibition and Dissolution of Politi-
cal Parties and Analogous Measures“ dafür ausgesprochen, dass die Konventionsstaaten
vor einem Parteiverbot prüfen sollten, ob nicht andere Mittel, darunter finanzielle Sank-
tionen, in Betracht kommen (vgl. Venedig-Kommission, Guidelines on Prohibition and
Dissolution of Political Parties and Analogous Measures, CDL-INF <2000> 1, S. 9).

 Dies spricht dafür, dass die Nichtberücksichtigung einer Partei, deren Betätigung nach       314



                                          76/127

ihren Zielen oder eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesell-
schaft unvereinbar ist, bei der Vergabe staatlicher Mittel als grundsätzlich verhältnis-
mäßig und konventionskonform anzusehen ist. Dabei streitet für die Konventionskon-
formität des Art. 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der
Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. EGMR <GK>,
United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998,
Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar
2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Roma-
nia, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia,
Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, §§ 127 ff.). Insbesondere die historischen Erfah-
rungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85
<138 f.>; 107, 339 <361 f.>; 144, 20 <194 f. Rn. 513 f., 222 Rn. 578>, jeweils m.w.N.),
sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfas-
sungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen. Nicht zu-
letzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum
der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei prä-
ventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20
<239 f. Rn. 621>).

                                            III.
  Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der            315
staatlichen Parteienfinanzierung begründet.

 Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde         316
die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum da-
maligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.). Die Antragsgegnerin ist seither unver-
ändert nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger auf die Beseitigung der frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet (2.).

 1. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:                317

           Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ih-
         rer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
         Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfas-
         sungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“
         ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept
         missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemein-
         schaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokra-
         tieprinzip unvereinbar.

          (BVerfGE 144, 20 <22 f. Leitsatz 9. a)>)

           Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Errei-
         chung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ge-
         richteten Ziele hin.


                                          77/127

          (BVerfGE 144, 20 <23 Leitsatz 9. b)>)

  Umstände, die diese Würdigung in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt infrage stellen          318
könnten, sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren zugrunde zu
legen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Januar 2017 Ziel der Antrags-
gegnerin die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung war und sie
auch planvoll und qualifiziert auf die Erreichung dieser Ziele hinarbeitete. Ebenso ist die
Quellenfreiheit der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten und geprüften Belege anzu-
nehmen. Davon ausgehend ist nachfolgend festzustellen, ob sich zwischenzeitlich rele-
vante Veränderungen der Ziele oder des Verhaltens der Anhänger der Antragsgegnerin
ergeben haben oder ob die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils vom 17. Januar
2017 fortgelten. Im Ergebnis bedarf es hierfür einer eigenständigen Subsumtion des
Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG zum gegenwärtigen Entschei-
dungszeitpunkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des als Voraussetzung des Finanzie-
rungsausschlusses neugeschaffenen Tatbestandsmerkmals des „Darauf Ausgerich-
tetseins“.

  2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von          319
staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG liegen vor. Die Antragsgegnerin miss-
achtet unverändert die freiheitliche demokratische Grundordnung (a) und ist nach ihren
Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung (b) aus-
gerichtet (c).

  a) Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen die Grundprinzipien, die für den         320
freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Sie hält an der vor
allem im Parteiprogramm niedergelegten Programmatik fest, deren Unvereinbarkeit
mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Urteil des Senats vom 17. Janu-
ar 2017 dargelegt wurde (aa), und verstößt dadurch gegen die Menschenwürde (bb)
und den Kern des Demokratieprinzips (cc). Die Wesensverwandtschaft mit dem histori-
schen Nationalsozialismus besteht fort (dd).

 aa) Sowohl durch die Fortgeltung des Parteiprogramms aus dem Jahr 2010 in seinen             321
wesentlichen Teilen (1) als auch durch verschiedene Äußerungen führender Funktionä-
re der Antragsgegnerin im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Januar 2017 (2) zeigt sich, dass sich die Antragsgegnerin nicht von ihren bereits da-
mals vertretenen Zielen distanziert hat, sondern diese weiterhin vertritt. Relevante Än-
derungen des politischen Programms der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.

  (1) Die Kontinuität in den programmatischen Positionen der Antragsgegnerin ergibt           322
sich aus der neuen offiziellen Kommentierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“,
die vom Parteivorstand der Antragsgegnerin am 8. und 9. September 2018 in Berlin ver-
abschiedet wurde. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach dem En-
de des zweiten Verbotsverfahrens eine Überarbeitung des Programms nicht notwendig
sei und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 keine Än-
derung der programmatischen Positionierung der Antragsgegnerin zur Folge haben


                                          78/127

werde (vgl. Was wir wollen – NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 182).
In einem dort abgedruckten Hintergrundgespräch wird die Frage, in welchem Zusam-
menhang die Kommentierung mit dem Karlsruher Urteil stehe und ob die Antragsgeg-
nerin gedenke, die im Urteil als kritisch erachteten Positionen programmatisch über
Bord zu werfen, von deren Autor wie folgt aufgegriffen:

           Die letzte Frage kann ich ganz klar mit „Nein“ beantworten. Wie
         schon gesagt, ist das Parteiprogramm die Grundlage unseres politi-
         schen Wollens – daran können auch acht Verfassungsrichter nichts än-
         dern. Unser politisches Wollen ist nicht verhandelbar. Nichtsdestotrotz
         hat das Gerichtsverfahren in Karlsruhe und auch schon die Schrift der
         Vertreter des Bundesrates deutlich vor Augen geführt, dass man das
         Parteiprogramm auch absichtlich falsch verstehen kann, um der NPD
         haltlose Unterstellungen zu machen. Daher empfanden wir es als
         sinnvoll, einige Punkte und Begriffe näher zu erläutern. So werden Be-
         griffe wie Volk und Volksgemeinschaft so erklärt, dass auch der letzte
         Karlsruher Richter und böswillige Bundesrats-Vertreter versteht, was
         wir uns darunter vorstellen. Aber grundsätzlich kann ich feststellen,
         dass die Idee einer Neuauflage einer umfassenden Schrift, wie sie frü-
         her eben das Aktionsprogramm darstellte, seit einiger Zeit in unserer
         Schublade lag.

          (Was wir wollen – NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018,
         S. 183 f.)

  (2) In mehreren Redebeiträgen bestätigen Funktionäre der Antragsgegnerin, dass trotz       323
des Urteils des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 an der bisherigen Programmatik
festgehalten werde. Der Vorsitzende der Antragsgegnerin erklärte etwa in einer Rede
im Juli 2017, dass es nicht „verfassungsfeindlich [sei], für das eigene Volk zu streiten“,
und man entsprechend der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts „lieber verfas-
sungsfeindlich als volksfeindlich“ sei. Wörtlich führte er aus:

           Wenn der Zweite Senat der Meinung ist, es sei verfassungswidrig, Po-
         litik für das eigene Volk zu betreiben, dann taugt entweder dieses Ge-
         richt nichts oder die Verfassung taugt nichts.

          (Auszug aus einer Rede des Vorsitzenden der Antragsgegnerin zur
         Wahlkampfauftaktveranstaltung am 22. Juli 2017 in Riesa/Sachsen)

 bb) Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist weiterhin mit der Garantie der Men-      324
schenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus der Fort-
geltung des Parteiprogramms und den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (1) und wird durch die vorgelegten
neuen Belege aus der Zeit nach Verkündung des Urteils bestätigt (2). Die hiergegen gel-
tend gemachten Einwände greifen nicht durch (3).

 (1) Im Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass       325


                                          79/127

das am 4./5. Juni 2010 beschlossene Parteiprogramm unter dem Titel „Arbeit. Familie.
Vaterland.“ mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht ver-
einbar ist (vgl. BVerfGE 144, 20 <246 ff. Rn. 635 ff.>). Die Antragsgegnerin akzeptiert die
Würde des Menschen nicht als obersten und zentralen Wert der Verfassung, sondern be-
kennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“. Aus ihrer Sicht ist
oberstes Ziel deutscher Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschicht-
liche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes. Anzustreben sei
die „Einheit von Volk und Staat“ und die Verhinderung einer „Überfremdung Deutsch-
lands, ob mit oder ohne Einbürgerung“ (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni
2010, 2. Aufl. 2013, S. 11). Deutschland müsse das Land der Deutschen bleiben und dort,
wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich müsse es für Fremde in
Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. Parteiprogramm der NPD
vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 <247 f. Rn. 639>). Da-
bei wird auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht
in Deutschland zugestanden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl.
2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 <261 Rn. 681>).

  Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff ne-          326
giert – wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt – den sich aus der Menschenwürde
ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer
Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft“ angehören (vgl.
BVerfGE 144, 20 <247 Rn. 638>). Auf dieser Grundlage zielt das Politikkonzept der An-
tragsgegnerin auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlos-
stellung von Ausländern, Migranten, Personen jüdischen und muslimischen Glaubens
und weiteren gesellschaftlichen Gruppen. Dabei mögen im Urteil vom 17. Januar 2017
aufgeführte einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der
Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffa-
mierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentie-
ren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um
eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. BVerfGE 144, 20
<246 f. Rn. 635>).

 (2) Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegten Belege zeigen, dass die Antrags-          327
gegnerin weiterhin ein auf eine Missachtung der Menschenwürde zielendes politisches
Konzept vertritt. Sie hält am ethnischen Volksbegriff und der Vorstellung von der deut-
schen „Volksgemeinschaft“ als Abstammungsgemeinschaft fest (a). Auf dieser Grundla-
ge negiert sie das Gebot elementarer Rechtsgleichheit und fordert die Trennung von Kul-
turen und Ethnien (b). Sie positioniert sich weiterhin in einer einzelne gesellschaftliche
Gruppierungen und Minderheiten diffamierenden Weise (c). Zugleich räumt sie dem
Kollektiv der „Volksgemeinschaft“ Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen ein (d).

 (a) Aus einer Vielzahl neuer, der Antragsgegnerin zurechenbarer Publikationen und Äu-        328
ßerungen führender Funktionäre ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 explizit auf einen ethnischen
Volksbegriff abstellt.


                                          80/127

  In der nach dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2017 erschienenen neuen Kommen-        329
tierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“ (2018) stellt die Antragsgegnerin dar,
wie der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff zu verstehen sei und welche Bedeu-
tung der Abstammung dabei zukomme (S. 17 ff.):

          Die NPD ist eine Partei für das deutsche Volk.

         Die NPD versteht sich als Interessenvertretung der ethnischen Deut-
        schen, als eine politische Partei [...], die sich für alle Deutschen und ih-
        re Menschen- und Bürgerrechte einsetzt. […]

          Jedes ethnische Volk ist auf die Dauer seiner Existenz ein wirklich ein-
        zigartiger und damit schützenswerter Generationenzusammenhang.
        Die durch kulturelle Errungenschaften [...] verbundenen Menschen bil-
        den durch wissenschaftlich feststellbare und beschreibbare biologi-
        sche Merkmalsbesonderheiten eine eigene Gruppe aus. […]

          Dem ethnischen Volksbegriff wie dem rechtlichen und politischen
        Volksbegriff ist gemeinsam, dass sie alle drei über gemeinsame Ab-
        stammung, Sprache und Kultur bestimmt werden, zumindest in der
        deutschen Rechtstradition.

         Das politische Eintreten für die Erhaltung und Förderung der ethni-
        schen Völker muss die Demokratie stärken, weil ein vernünftiges Maß
        an ethnischer Homogenität eine Garantie für ein politisches System
        bildet, das auf der Demokratie gründet. Sogenannte multikulturelle
        Gesellschaften bergen so viele Konflikte in sich, dass sie mit der Zeit zur
        Ausbildung einer Diktatur neigen. Wir Nationaldemokraten unter-
        scheiden zudem zwischen den Begriffen Bevölkerung und Volk.

 Ebenfalls in dieser Kommentierung führt die Antragsgegnerin die nationale Identität      330
der Bundesrepublik Deutschland auf die „ethnische Gruppe der Deutschen“ zurück
(S. 12):

         Die nationale Identität ist die Gruppenidentität derjenigen Men-
        schen, die Träger der Nation sind, hier die ethnische Gruppe der Deut-
        schen.

  Diese Aussagen sind der Antragsgegnerin zuzurechnen, da sie von deren Parteivor-        331
stand am 8. und 9. September 2018 beschlossen wurden.

 Auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern bekannte sich in einem Facebook-           332
Eintrag vom 27. April 2018 ausdrücklich zu einem ethnisch definierten Volksverständnis:

         Die NPD ist bewußt eine Partei, für die der ethnische Volksbegriff und
        somit die Naturgesetze Gültigkeit besitzen.

  Der Bundesvorsitzende Frank Franz erklärte das Volksverständnis der Antragsgegnerin     333
in einem am 12. Februar 2020 auf dem BitChute-Kanal „Junge Revolution“ veröffentlich-


                                           81/127

ten Interview wie folgt:

          Die NPD sagt: – um es mal ganz nach unten runterzubrechen – „Deut-
        scher ist der, der deutsche Eltern hat“. Das heißt man kann nicht „deut-
        scher“ werden indem irgendeine Behörde eine Plastikkarte ausstellt,
        auf der dann „deutsch“ steht. Man kann deutscher Staatsbürger wer-
        den. Das ist möglich. Aber man kann eben nicht durch irgendein wun-
        dersames Verfahren über Nacht oder über eine Behörde seine Abstam-
        mung ändern. Und das ist für die NPD ein wesentlicher Bestandteil
        ihrer Politik, weil wir eine Partei sind, die Politik für das deutsche Volk
        machen will und nicht in erster Linie für deutsche Staatsbürger. [...] Wir
        wollen eben festgestellt wissen und das ist unser Standpunkt und das
        ist unser gutes Recht, dass wir unterscheiden zwischen Volksangehöri-
        gen und Staatsbürgern.

 Der Vorsitzende des bayerischen Landesverbands Rainer Hatz erklärte in einem am      334
22. Januar 2021 veröffentlichten Beitrag auf der Homepage des Kreisverbands Nürn-
berg:

          Dass für die Rechtspopulisten jeder, absolut jeder — Asylsuchende in-
        begriffen — woher er auch kommen mag (Ghana, Kongo, Syrien usw.),
        mittels eines Stück Papiers mit Bundesdeutschen Stempel drauf, auto-
        matisch Deutscher wird, ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden alteinge-
        sessenen Volksdeutschen, der hier seit Generationen verwurzelt ist.
        [...] Für uns Nationaldemokraten ist und bleibt das Fundament eines
        funktionierenden Staates sein Staatsvolk. Das Fundament eines gesun-
        den Volkes ist die Gemeinschaft artverwandter Stämme und Sippen
        und deren Fundament ist die normale, gesunde Familie.

 Der Landesverband Baden-Württemberg veröffentlichte am 14. Dezember 2022 einen       335
Facebook-Beitrag über die untrennbare Verbundenheit von Ethnie und Volksbegriff
(www.facebook.com/npdbw):

         Wir Nationaldemokraten setzen uns für den Erhalt des deutschen Vol-
        kes in seinem angestammten Siedlungsraum ein. [...] Für uns ist nicht
        der Paß, sondern die Biologie entscheidend. Wir Nationaldemokraten
        unterscheiden zwischen dem Begriff der Bevölkerung und dem des
        Volkes. Während die Bevölkerung alle Menschen umfasst, die zu ei-
        nem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet leben, ist das
        Volk eine Abstammungs-, Sprach- und Kulturgemeinschaft, die ge-
        schichtlich über Jahrhunderte gewachsen ist. Abstammung, Sprache
        und Kultur sind keine bloßen Sekundärtugenden, sondern Merkmale
        von Menschen und Völkern, die diese dauerhaft prägen. [...] Während
        man die Staatsangehörigkeit theoretisch wechseln kann, bleibt man
        seinem Volk, in das man hineingeboren wird, ein Leben lang verbun-
        den. Millionen Menschen nichtdeutscher Herkunft sind durch Einbür-


                                          82/127

        gerung mittlerweile deutsche Staatsbürger geworden — mit gleichen
        staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten. Für uns Nationaldemokra-
        ten gehören sie aber weiterhin nicht zum deutschen Volk.

 Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer teilte am             336
28. Februar 2019 auf Facebook einen Beitrag des WDR, in dem es um die Blutspenden-
unverträglichkeit europäischer Blutkonserven für Migranten ging. Dazu schrieb er:

         Wir sagen es schon immer: Es kommt auf das #Blut an. #Deutschland
        #Europa #Weiss #Widerstand.

 Der Kreisverband Köln postete am 26. Dezember 2018 auf Facebook ein Foto mit der          337
Aufschrift „Deutscher kann man sein, aber niemals werden!“ und unterstreicht damit,
dass das Volk allein aufgrund der Ethnie bestimmt werde.

 Insgesamt bestehen daher keine Zweifel, dass Grundlage der Politik der Antragsgeg-        338
nerin weiterhin ein ethnischer Volksbegriff ist, der davon ausgeht, dass die Zugehörig-
keit zur „deutschen Volksgemeinschaft“ nur durch Abstammung erworben werden kann.

 (b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der „deutschen Volksgemeinschaft“ ist        339
die Forderung der Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller
Angehörigen dieser Gemeinschaft und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen,
die dieser Gemeinschaft nicht angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 <261 Rn. 681>).

 (aa) So wird bereits im Parteiprogramm die Geltung der Grundrechte ausdrücklich nur       340
auf alle Deutschen bezogen und die Anwendung des Solidarprinzips auf die Gemein-
schaft aller Deutschen beschränkt. So seien mit familienunterstützenden Maßnahmen
des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern (vgl. Parteiprogramm der NPD
vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, S. 10 und 12 f.). Eigentum an deutschem Grund
und Boden könne nur von Deutschen erworben werden (vgl. Parteiprogramm der NPD
vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, S. 19). Im 7. Kapitel des Programms „Sozialpolitik
als nationale Solidarität“ wird gefordert, Ausländer aus dem deutschen Sozialversiche-
rungswesen auszugliedern und einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung zuzu-
ordnen. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht
teilhaben dürfen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 23
und 27; BVerfGE 144, 20 <248 Rn. 641>).

  Im 10. Kapitel ihres Parteiprogramms unter der Überschrift „Deutschland den Deut-        341
schen“ legt die Antragsgegnerin dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen das deut-
sche Staatsangehörigkeitsrecht aufgeweicht und das Existenzrecht des deutschen Vol-
kes infrage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf dem
Abstammungsprinzip fußende Staatsbürgerschaftsrecht wiedereinzuführen. Die multi-
kulturelle Gesellschaft habe zur Entstehung von Ausländerghettos und oftmals rechts-
freien Räumen geführt, in denen das Leben für viele Deutsche unerträglich geworden
sei. Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der
hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht“). Integration sei Völker-
mord. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG


                                         83/127

sei ersatzlos zu streichen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl.
2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 <248 f. Rn. 642>).

  Im 16. Kapitel „Bildung und Kultur“ spricht sich die Antragsgegnerin gegen die gemein-    342
same Unterrichtung deutscher und ausländischer Schülerinnen und Schüler aus, weil die
Kinder von Ausländern mit ihren meist nur mangelhaften Deutschkenntnissen das Un-
terrichtsniveau absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der deutschen Schü-
ler beeinträchtigten. Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht
entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit (vgl. Parteipro-
gramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 40; BVerfGE 144, 20 <249
Rn. 643>). Außerdem sei – so die Forderung im 18. Kapitel „Innere Sicherheit“ – die poli-
zeiliche Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer“ neben
der bisherigen Ausländer-Kriminalstatistik zu ergänzen. In diesem Zusammenhang be-
fürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich ein-
sehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von
Pädophilen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 45 f.;
BVerfGE 144, 20 <249 Rn. 644>).

 (bb) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Belege dokumentieren, dass diese            343
mit dem Grundsatz elementarer Rechtsgleichheit nicht vereinbaren Positionen von der
Antragsgegnerin weiter vertreten werden.

  So fordert etwa der Landesverband Berlin in seinem „Landesaktionsprogramm für ein         344
deutsches Berlin“ (2019) Politik zuerst für die Interessen der „ethnisch Deutschen“ und
stellt dies als „Kern des politischen Wollens der NPD“ fest:

          Seit ihrer Gründung 1964 mahnt die NPD und fordert, daß Politik zu-
        erst für die Erfüllung der Interessen der ethnischen Deutschen ge-
        macht werden muß. Dieser harte Kern des politischen Wollens der NPD
        ist für uns unverhandelbar.

 In zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten in der Kommentierung des Parteipro-               345
gramms „Was wir wollen“ (2018) mit den Überschriften „Nicht gleichartig – immer
gleichwertig“ und „Menschenwürde“ stellt die Antragsgegnerin Überlegungen zu einer
natürlichen Ungleichartigkeit der Menschen an und sieht speziell die Menschenwürde
„ethnisch Deutscher“ gefährdet (S. 11):

         Aus den drei weltanschaulichen Säulen der NPD folgt, dass wir […]
        zur Anerkennung und Achtung der natürlichen Unterschiedlichkeit der
        Menschen gelangen.

         Die natürliche Ungleichartigkeit aller Menschen begründet das Indi-
        viduum und bildet einen sich nicht ausschließenden Gegensatz zur
        Gleichwertigkeit aller Menschen. Ungleichartigkeit und Gleichwertig-
        keit sind Bestandteile eines höheren Ganzen, der unantastbaren Wür-
        de des Menschen.



                                         84/127

         Unter Menschenwürde versteht die Nationaldemokratische Partei
        Deutschlands (NPD) den Achtung gebietenden Wert, der jedem Men-
        schen innewohnt und deswegen die jedem Menschen zukommende
        Bedeutung. Die Menschenwürde der ethnisch deutschen Menschen ist
        gefährdet, da ihre Identität, ihre Souveränität und ihre Solidarität be-
        seitigt werden sollen.

  Auch der „Völkische Flügel“, ein Zusammenschluss führender Funktionäre der Antrags-       346
gegnerin, dessen Gründung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden Thorsten Heise
initiiert wurde, sieht in der Antragsgegnerin „die Partei der ethnischen Deutschen“. In
dem durch Masseneinwanderung, Überfremdung und zunehmende Beliebigkeit ge-
prägten „Überlebenskampf des deutschen Volkes“ sei dies das zentrale Element natio-
naldemokratischer Grundhaltung, die auf dem lebensrichtigen Menschenbild basiere
(vgl. „Proklamation des Völkischen Flügels!“ vom 30. Januar 2018).

 Ronny Zasowk, Mitglied des Bundesvorstands, veröffentlichte am 18. Oktober 2018 ei-        347
nen Beitrag unter dem Titel „Schützt unsere Kinder endlich vor Multikulti!“ auf der Home-
page der Antragsgegnerin (www.npd.de), in dem er eine mit der Ethnie der Kinder be-
gründete getrennte Unterrichtung von deutschen und „kulturell fremde[n]“
Schülerinnen und Schülern fordert:

          Die NPD will einen anderen Weg gehen. Sie spricht sich seit Jahren
        dafür aus, dass kulturell fremde Ausländer getrennt von unseren deut-
        schen Schülern unterrichtet werden. Das erspart uns letztlich viele an-
        sonsten unvermeidbare Auseinandersetzungen und verhindert die
        massive Absenkung des Unterrichtsniveaus, die durch extreme sprach-
        liche Defizite vieler Ausländerkinder und kulturelle Konflikte ausgelöst
        wird. Außerdem kann damit gewährleistet werden, dass die Auslän-
        derkinder ihrer Kultur nicht entfremdet werden und eine Rückkehr in
        die Heimat gefördert wird.

 Im „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“ von Anfang des Jahres 2019 er-         348
hob der Landesverband Berlin sozialpolitische Forderungen allein zugunsten „ethni-
sche[r] Deutscher“:

         1. Bereitstellung von kostengünstigen Wohnungen in landeseigenen
        Immobilien für deutsche Familien!

          2. Schaffung von familienfreundlichen Wohnumfeldern!

          3. Einführung eines zinslosen Berliner Ehestandsdarlehens, dessen
        Tilgung sich mit jedem Kind verringert!

          4. kostenlose Kindergartenplätze für Deutsche!

          5. € 500 Kindergeld für jedes deutsche Kind!

 Für den Landesverband Hamburg haben Personen, die nicht von Deutschen abstam-              349
men, kein Recht, die Bundesrepublik Deutschland politisch zu repräsentieren. Er hält es


                                         85/127

für unangebracht, wenn die deutsche Staatsangehörige Aygül Özkan zur Hamburger
Bürgermeisterwahl antritt (Facebook-Post vom 29. August 2018):

          Hamburger CDU-Anführer wollen Aygül Özkan

         In Hamburg – immerhin ein d e u t s c h e s Bundesland – ist sie als
        Spitzenkandidatin für die nächste Bürgerschaftswahl vorgesehen; […]

          Hätte eine Frau dieses Namens und dieser Religion, sie ist Muslimin,
        in der Türkei ein solches Amt, hielten wir das für angebracht. Aber wir
        sind hier in Deutschland!

         […] Wir wollen keine Hamburger Bürgermeisterin mit türkischen
        Wurzeln! Wir wollen ein deutsches Deutschland und ein deutsches
        Hamburg.

  (c) Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 wird festgestellt,       350
dass die Vorstellung der ethnisch definierten Volksgemeinschaft zu einer gegen die
Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderhei-
ten führt (vgl. BVerfGE 144, 20 <267 ff. Rn. 698 ff.>). Nunmehr vorgelegte Belege lassen
erkennen, dass die rassistische (aa), insbesondere antimuslimische (bb), antisemitische
(cc) und antiziganistische (dd) Grundhaltung der Antragsgegnerin sowie ihre ablehnen-
de Haltung gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten wie transsexuellen Personen
(ee) fortbestehen.

 (aa) Die Antragsgegnerin legt ihrer Politik den sogenannten „Ethnopluralismus“ zu-        351
grunde. Diese Begrifflichkeit dient dazu, statt von verschiedenen „Rassen“ von Völker-
vielfalt zu sprechen und so den zugrundeliegenden Rassismus zu verschleiern (vgl. Bun-
deszentrale für politische Bildung <bpb>, Transkript zum Ethnopluralismus, 11. Juli
2016). Folge dieses Konzepts ist ein biologistischer Rassismus sowie eine ablehnende
Haltung gegenüber jeglicher Form von Zuwanderung.

  In der Kommentierung des Parteiprogramms „Was wir wollen“ bekennt sich die An-           352
tragsgegnerin zur Theorie des Ethnopluralismus (S. 19):

          Die NPD stellt ausdrücklich fest, dass sie sich zur Vielfalt der Völker als
        Träger der Kulturen bekennt und damit die Theorie des Ethnopluralis-
        mus vertritt.

  Auch der Sachverständige Prof. Dr. Kopke hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli    353
2023 bestätigt, dass die Antragsgegnerin ihren früheren Rassebegriff gegen einen ver-
meintlich modernen Kulturbegriff ausgetauscht hat. Das ändere jedoch nichts daran,
dass ihr Kulturverständnis absolut zu setzen und als in sich geschlossene Kultur zu ver-
stehen sei.

  Am 15. Oktober 2017 forderte die Antragsgegnerin auf ihrer Facebook-Seite „Deutsch-      354
land den Deutschen, Europa uns Europäern.“ und verband dies mit einer Grafik mit dem
Slogan „Gute Heimreise“. Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen
Claus Cremer sagte in seiner Neujahrsansprache 2019:


                                           86/127

         Deutschland und Europa werden geflutet. Geflutet von Personen die
        hier nicht hingehören und die auch kein Recht haben hier zu sein. Die
        Politik der offenen Grenzen ist eine Gefahr für unseren Kontinent, un-
        ser Land, unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben.
        […] Gemeinsam für ein nationales, freies, weißes und souveränes
        Deutschland in Europa.

 In einem Facebook-Eintrag vom 14. September 2019 verurteilte der Vorsitzende des       355
Landesverbands Rheinland-Pfalz Markus Walter Politiker, die „Mischrassen“ befürworte-
ten, durch Kommentierung eines Fotos:

          Schaut Euch die Visage an. Das ist Multikulti im Endstadium: europäi-
        sche Kopfform oben, untere Hälfte und Ohren 50% asiatisch, 20% ara-
        bisch, 30% negroid. Dieses Produkt kranker Hirne, die uns regieren, hat
        keinerlei Wurzeln, keine Heimat, kein Vaterland. Er mag schuld an sei-
        nen Verbrechen sein, die wirkliche Schuld tragen allerdings die volks-
        feindlichen Politiker, die genau diese Mischrassen befürworten — und
        die Wähler und Nichtwähler, die dafür sorgen, dass uns diese Antimen-
        schen regieren.

 Ausweislich eines Videomitschnitts seiner Rede ließ sich der Bundesvorsitzende der     356
Antragsgegnerin Frank Franz auf dem Sommerfest der Partei am 16. Juni 2018 in Riesa
dahingehend ein, das Land der Deutschen gehöre den Deutschen und er wolle nur wei-
ße Gesichter sehen. Wörtlich führte er aus:

         Aber warum kommen die Deutschen denn nicht auf die Idee zu sa-
        gen, das ist mein Land. Das haben meine Vorfahren aufgebaut. Wir ha-
        ben dieses Land jahrhundertelang, jahrhundertelang gegen Fremde
        verteidigt. […] Heute stehen noch nicht mal Panzer an der Grenze. Der
        heutige Feind ist nicht zu sehen. Es muss uns überhaupt niemand von
        außen angreifen. Der Feind, liebe Freunde, der sitzt in unseren Städ-
        ten. Der sitzt in unseren Häusern. Der Feind liegt in unseren Kreißsälen
        und nimmt uns unsere Heimat, ohne dass das deutsche Volk das über-
        haupt zur Kenntnis nimmt. […] Weil ich will, liebe Freunde, dass wir
        nicht irgendwann in irgendeinem Vielvölkerbrei aufgehen. […] Ich
        will, dass ich weiße Gesichter sehe, und ich will, dass das Land der
        Deutschen den Deutschen gehört.

 Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Safet Babic        357
schrieb in der „Deutschen Stimme“ in der Ausgabe Nr. 3/2019 unter dem Titel „Wissen-
schaftlich begründete ‚Vorurteile‘. Moderne Verhaltensgenetik bestätigt Unterschiede
zwischen den Völkern“ über Intelligenzunterschiede zwischen Personen verschiedener
Ethnien und eine vermeintlich höhere Aggressivität von arabischen und muslimischen
Personen:

         Der Schweizer Psychologe Jean Piaget (1896 – 1980) und seine Schü-



                                         87/127

        ler führten in den letzten 80 Jahren weltweit über 1000 Untersuchun-
        gen bei über 100 Ethnien durch. Im Vordergrund stand dabei die Ent-
        wicklung der kognitiven Fähigkeiten. Dabei zeigte sich, daß in Afrika,
        Südamerika und im Nahen Osten nur ein Bruchteil der Bevölkerung zu
        logischen Schlußfolgerungen in der Lage war. […] Auch die durch zahl-
        reiche Studien belegten Intelligenzunterschiede sprechen eine klare
        Sprache. Während Mittel- und Nordeuropäer einen durchschnittlichen
        IQ von 100 aufweisen, kommen Türken auf 89, Araber auf etwa 80,
        Schwarzafrikaner um die 70 und die negriden Buschmänner in Süd-
        westafrika auf 52 Punkte. […] Auch die Neigung zur körperlichen Ag-
        gression scheint genetisch verankert. […] Nach einer neueren Studie
        aus Saudi-Arabien besitzen knapp 16 Prozent der Araber den Genotyp
        MAO-2R und damit mehr als dreißigmal so häufig wie Europäer! Die
        landläufige Meinung über die große Aggressivität der Araber ist damit
        nun auch wissenschaftlich belegt. […] Zudem wird bei den Arabern
        und anderen muslimischen Völkern durch die Vielehe, die der Islam
        ausdrücklich erlaubt, die soziale Konkurrenz und die entsprechende
        Siebung auf bestimmte Charaktereigenschaften massiv verschärft.
        Denn wenn ein wohlhabender Mann vier Frauen haben kann, dann
        gehen drei andere Stammesgenossen leer aus oder sie müssen aus-
        wandern oder fremde Frauen rauben. Aktuelle Entwicklungen werden
        damit wissenschaftlich nachvollziehbar. Deutschland und Europa sind
        aber nicht der passende Lebensraum für gefährliche Verhaltensweisen
        aus Wüste und Savanne, sowie deren kulturfremden Träger!

 Als Reaktion auf den Amoklauf eines Somaliers in Würzburg teilte der Landesvorsitzen-   358
de der Antragsgegnerin in Nordrhein-Westfalen Claus Cremer auf seinem Telegram-Ka-
nal am 25. Juni 2021 ein Bild mit der Überschrift „BLACK KNIVES BETTER“, welches eine
schwarze Person mit einem blutverschmierten Messer in der Hand in angriffsbereiter Po-
se zeigt. Darunter finden sich die Hashtags #Migrationtötet #blackknivesbetter #black-
knivessplatter #blacklivesmesser.

  (bb) Ein Beleg für den gegen Muslime gerichteten Rassismus findet sich im „Landesak-   359
tionsprogramm für ein deutsches Berlin“ des Berliner Landesverbands der Antragsgeg-
nerin Anfang 2019, in dem es heißt:

          Deswegen sind viele sunnitische Fremde nicht nur bildungsfern, son-
        dern ausgesprochen bildungsfeindlich. Die Bildungsfeindlichkeit
        hängt nicht selten mit einem durch die Haßprediger geschürten anti-
        deutschen Rassismus zusammen. Eine unbestimmte Zahl der Fremden
        besitzt keinerlei Ehrgefühl. […] Die von sunnitischen Haßpredigern
        oftmals mit ihrer Ideologie gerechtfertigte und geforderte Gewalttä-
        tigkeit ist gleichfalls ein Teil der kulturellen Identität dieser Fremden.
        […] Deswegen waren viele der Fremden in ihrer Heimat an Bürger-
        kriegsverbrechen beteiligt oder einfach nur wirtschaftlich kriminell


                                          88/127

        aus barbarischer Tradition heraus.

 (cc) Weitere Publikationen und Äußerungen belegen ihre fortbestehende antisemiti-        360
sche Grundhaltung. Im Grundsatzpapier der Jungen Nationalisten vom 14. Mai 2018 mit
dem Titel „70 Jahre Israel – kein Grund zum Feiern!“ finden sich folgende Einlassungen:

          Findig in Geldsachen wurde die jüdische Minderheit wohlhabend
        und einflussreich. Um die Assimilierung der Juden in ihren Gastländern
        zu verhindern, entwickelte sich die Idee, einen jüdischen Staat in Pa-
        lästina zu etablieren. Finanziert von Bankiers wie Rothschild konnten
        osteuropäische Juden in den 1880er-Jahren in die damals noch osma-
        nische Provinz Palästina einwandern.

 Der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise schrieb in einem Begleitschrei-    361
ben zu „Volk in Bewegung – Der Reichsbote“ (Ausgabe 1/2018):

          Erschreckend, das wenn man die fünfhundert Familiennamen zu-
        sammenbringt, die unseren Planeten unter sich aufteilen, ein wesent-
        licher Teil der Namen dem „auserwähltem Volk“ zuzuordnen sind. Ich,
        als bodenständiger Familienvater mit Wald- und Wiesenwirtschaft
        ausschließlich für den Eigenbedarf, stellte mir Jahrzehnte die Frage,
        warum diese Finanzsubjekte mit unserem Planeten umgehen, als ob
        wir noch eine zweite Erde zur Verfügung hätten. Aber bei den Namen
        und der wandernomadischen Genprogrammierung dieser Familien-
        verbände wird einem alles klar. Im Gegensatz zu unserer bäuerlich ge-
        prägten Ahnenschaft, die Jahrhunderte auf den selben landwirtschaft-
        lichen Flächen sitzt und genau weiß, das sie Verantwortung für die
        Nachfahren hat, kennen wandernomadische Familienverbände diese
        Sorge für die Nachfahren nicht. Wenn eine Fläche abgegrast ist, zieht
        man eben weiter.

 Der Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Markus Walter beschrieb am            362
10. Dezember 2018 in einem Facebook-Eintrag Juden als „ewige Antimensch[en]“:

         Wenn es eine zionistische Regierung schafft, daß sich die weiße Be-
        völkerung gegenseitig abschlachtet, weißt Du, daß der EWIGE Anti-
        mensch die Strippen zieht! #NiewiederIsrael.

 Dem Bundesvorsitzenden Frank Franz ist der Antisemitismus in der eigenen Partei be-      363
kannt, er bewertet diesen aber nur als „marginales Randthema“, denn „jeder muss sa-
gen dürfen, was er denkt“ (Facebook-Eintrag vom 9. November 2018):

          Es gibt einige Mitglieder, deren Meinung ich nicht zu 100 % teile. Und
        nicht jedes Mitglied wird meine Meinung zu 100 % teilen. Das ist in je-
        der Partei so und das stört mich auch nicht. Das Thema Antisemitismus
        ist aber ein marginales Randthema. Juckt mich nicht. Ich halte sehr viel
        von Meinungsfreiheit und jeder muss sagen dürfen, was er denkt.



                                         89/127

 (dd) In diffamierender Weise beschrieb der stellvertretende Bundesvorsitzende Thors-     364
ten Heise in einem Facebook-Eintrag vom 12. Juli 2018 Sinti und Roma, denen er pau-
schal abspricht, zum deutschen Volk gehören zu können:

         Es ist ja sehr schön zu lesen, dass Sinti und Roma nun auch schon zum
        Deutschen Volk gehören. Auf diese Weise werden wieder unsere Kri-
        minalstatistiken gefälscht, anhand derer uns linke Gutmenschen
        weißmachen wollen, Deutsche seien genauso kriminell wie einge-
        wanderte Ausländer. […] So sehr, dass sich die nächste Generation die-
        ser Sinti und Roma Familien sicher schon mit der Erweiterung ihrer kul-
        turellen Bereicherung beschäftigen.

 (ee) Die Jungen Nationalisten Sachsen stellten am 20. Oktober 2018 auf ihrer Face-       365
book-Seite transsexuelle Personen als „Abnormalität“ dar:

         Am 19. Oktober fand in Eilenburg eine Protestaktion gegen die Nor-
        malisierung von Abnormalitäten statt. Stellvertretend wurde dafür ei-
        ne Transvestiten-Show im Bürgerhaus von Eilenburg ausgesucht.

          Gleichstellung heißt heute in erster Linie Gleichmacherei!

          Was über tausende Jahre geschlechtsspezifisch aufgeteilt war in ty-
        pisch Männliches und typisch Weibliches, ist passé. Innerhalb weniger
        Jahrzehnte wurde die Bedeutung und die Wahrnehmung von Mann
        und Frau durch das lebensfeindliche Gender-Programm nachhaltig
        verändert. Was einst galt, hat keine Bedeutung mehr. „Gleichstellung“
        wurde nunmehr als fest verbindliche Grundforderung in das Regie-
        rungsprogramm etlicher Staaten mit aufgenommen. Es geht aber hier-
        bei gar nicht vorrangig um die Frage der Wertigkeit von Mann und
        Frau, sondern es wird vielmehr die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit
        zwischen Menschen und Geschlechtern aberkannt. Was die Naturwis-
        senschaft einst erkundet und bestimmt hat, hat für die Fanatiker des
        Gender Mainstreaming keine Bedeutung und ist für ihre verwirrte Leh-
        re irrelevant.

 (d) Weitere Belege bestätigen die Überordnung der „Volksgemeinschaft“ gegenüber          366
dem Einzelnen und seinen Rechten.

 Das Bundesvorstandsmitglied der Antragsgegnerin Ronny Zasowk beschrieb in mehre-         367
ren Beiträgen – am 9. Januar 2019 auf der Homepage der Antragsgegnerin
(www.npd.de) und am 10. Januar 2019 auf der Homepage des Berliner Landesverbands
(www.npd-berlin.de) – den Vorrang des „Volkes“ als Mittelpunkt der Politik der Antrags-
gegnerin:

          Wir Nationaldemokraten sehen das grundsätzlich anders. Für uns
        steht das Volk im Mittelpunkt unserer Politik. Unser Ziel ist der Erhalt
        unseres Volkes, es geht uns also darum, das deutsche Volk vor inneren



                                         90/127

        und äußeren Gefahren zu bewahren. […] Wir sagen Ja zur Volksge-
        meinschaft, weil sie den Einzelnen schützt, aber auch in die Lage ver-
        setzt, seinen Beitrag zum Wohle der Gemeinschaft zu leisten.

 Der Landesverband Berlin beschrieb in seinem „Landesaktionsprogramm für ein deut-         368
sches Berlin“ auf seiner Homepage Anfang 2019 die „Volksgemeinschaft“ als „höheres
Ganzes“:

         Der einzelne Mensch und menschliche Gruppen sind kein sich aus-
        schließender Gegensatz, sondern Teile eines höheren Ganzen, eines
        bewußten sozialen Gefüges, der Volksgemeinschaft. Eine Volksge-
        meinschaft funktioniert nur, wenn eine Mehrheit von Einzelmenschen
        den frei gebildeten und bewußten Willen besitzt, als Volksgemein-
        schaft zu leben. Einzelmensch und menschliche Gemeinschaften be-
        dingen sich beide. Der Einzelne muß sich in seiner Gemeinschaft selbst
        wiederfinden, so wie die Gemeinschaft den Einzelnen als wertvollen
        Bestandteil unbedingt benötigt. Er kann seine Freiheit nur innerhalb
        der Freiheit des Ganzen finden.

 Der Landesverband Brandenburg teilte am 6. Februar 2019 auf Facebook einen Beitrag        369
der Facebook-Seite „Der Nordische Gedanke“ und kommentierte diesen mit den Worten
„Wir sind das Volk! Wir sind Europa!“. Das Volk wird als „Naturgebilde im Pflanzengarten
der Menschheit“ und als „Ur-Kunde“ dargestellt:

          Volk. Unendlich und zeitlos, tief wie das Meer ist Volkheit. Unendlich
        und unsterblich sind auch wir, die wir Teil sind dieser unfaßbaren, un-
        wägbaren Kraft, die aus unversieglicher Quelle fließt, sich in kurzer
        Welle des Einzellebens erhebt und dennoch bleibt im höheren ewigen
        Ganzen: Im Volk. Hier sind wir geborgen und kräftig zum Werk. Hier
        wissen wir vom Leben, denn die dunklen Stimmen des Blutes sind das
        Leben selbst. Sie sagen, woher aus grauer Vorzeit wir kommen. Hier
        sind wir zukunftsgespannt, wie der Bogen auf sein Ziel. Volk ist Leben
        aus Gottes Schöpferhand, ist Naturgebilde im Pflanzengarten der
        Menschheit. Es ist Ur-Kunde. In seinem Gesicht steht geschrieben, was
        wir sind, was wir vom Leben zu erwarten haben. Deshalb ist es groß in
        seiner Schönheit und Kraft. Groß und reich ist ein Volk, das in sich hat
        die Vielfalt des Wesens. Riesig aber ist das Volk, das seine Vielfalt zu
        fassen vermag in die Einheit. Hier wächst wahre Menschheit: Natur
        und Geist im Ring beschlossen.

  Auch für die Jungen Nationalisten sind das Volk und die „Volksgemeinschaft“ und nicht    370
der einzelne Mensch zentraler Bezugspunkt des politischen Handelns. Unter der Rubrik
„Standpunkte“ fordern sie auf ihrer Homepage https://junge-nationalisten.de, abgeru-
fen am 7. März 2019, eine Wende hin zu „völkischem Bewusstsein“:

          Wir sind die autochthone Jugend Europas und damit zum Erhalt un-



                                         91/127

         serer Lebensweise und des Fortbestands unserer Völker verpflichtet.
         Als Nationalisten inmitten des Kontinents kämpfen wir um unser
         Selbstbestimmungsrecht. In Zeiten des Suizids der dekadenten, blin-
         den und scheinbar völlig seelenlosen Massen bilden wir bundesweit
         die Idealisten von morgen aus. […] Diese Wende, hin zu Rechtstaat-
         lichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen,
         sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesell-
         schaftlich relevanten Bereichen eingeläutet. Wir sind angetreten, um
         unsere Nation und unser Erbe vor dem Untergang zu bewahren.

 Die „Volksgemeinschaft“ gebe jungen Leuten Identität und Wertorientierung:                  371

          Ziel einer gesunden und zukunftsfesten Politik muss es sein, dass die
         Jugend Perspektiven für sich selbst und ihre Heimat hat. Eine ordentli-
         che Ausbildung, die es ermöglicht aus eigener Kraft zu leben und sich
         und seiner Familie etwas aufzubauen. Dies eingebettet in unsere art-
         eigene Kultur in einer Volksgemeinschaft, die jungen Leuten erst wie-
         der Identität und Werteorientierung geben kann.

 (3) Die hiergegen seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände greifen            372
nicht durch.

 (a) Die Antragsgegnerin hält einen Verstoß des ethnischen Volksbegriffs gegen die           373
Menschenwürde für abwegig; es handele sich bei diesem vielmehr um das tradierte
Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Sie bekenne sich zur „Vielfalt
der Völker als Träger der Kulturen“, die sich durch Abstammung, Sprache, geschichtliche
Erfahrungen und Wertvorstellungen unterschieden, und beziehe sich mit ihrem Volks-
begriff auf Herder, der Völker als kulturelle Größen begreife und dessen Volksbegriff
nicht rassisch konstruiert sei. Außerdem mache das Parteiprogramm deutlich, dass die
Antragsgegnerin nicht von einer völlig homogenen Volksmasse ausgehe.

  Die „Volksgemeinschaft“ stelle kein Zwangskollektiv dar, sondern das Idealbild einer       374
möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung, die „Klassenschranken, Standesdenken
und Klassenkampf“ entgegenwirke. Es sei dem Einzelnen freigestellt, ob er sich als Teil
der „Volksgemeinschaft“ begreife und an dieser mitwirken wolle; die Menschenwürde-
garantie werde hiervon unabhängig gewährleistet. Wenn das Parteiprogramm formu-
liere, „die Grundrechte müssen in unserem Land für jeden Deutschen, ungeachtet seiner
politischen Einstellung, Gültigkeit besitzen“ (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Ju-
ni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 42), führe dies nicht zu einer Grundrechtsexklusion von Auslän-
dern.

 Die von den Antragstellern vorgelegten Belege hält die Antragsgegnerin für per se un-       375
geeignet, weil sich ihr Beweiswert weitgehend in der Feststellung erschöpfe, dass die
Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte, der aber gerade nicht im Wider-
spruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe.

 (b) Die Antragsgegnerin wiederholt damit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem             376


                                          92/127

zweiten gegen sie gerichteten Verbotsverfahren. Dies gilt insbesondere für ihren Vor-
trag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem Volksbegriff Her-
ders und zur Interpretation des Begriffs der „Volksgemeinschaft“ (vgl. BVerfGE 144, 20
<129 ff. Rn. 292 ff.>). Die insoweit von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen
Quellen lagen ebenfalls schon im vorausgegangenen Verbotsverfahren vor und waren
Gegenstand der dortigen Entscheidungsfindung.

  Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidi-    377
gungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und
entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht in-
frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 144, 20 <263 ff. Rn. 688 ff.>). Darauf wird verwiesen.
Danach steht den Einwendungen der Antragsgegnerin insbesondere entgegen, dass die
von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen etwa bezogen auf
Rückführungen ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigen-
tumserwerb oder die Trennung von Ausländern und Deutschen im Schulunterricht über
die durch die Staatsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und
keineswegs nur die dadurch vermittelten Bürgerrechte betreffen. Außerdem ist der
durch die Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff verfassungsrechtlich unhaltbar. Das
Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff
des Volkes nicht. Das Volk, von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt aus-
geht, wird „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 GG
gleichgestellten Personen“ gebildet (vgl. BVerfGE 83, 37 <51>). Für die Volkszugehörig-
keit im Sinne des Grundgesetzes ist demgemäß die Staatsangehörigkeit und nicht eine
ethnische Zugehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt es das Grund-
gesetz dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Die Auf-
fassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehö-
rigkeitsrechts streng an das Abstammungsprinzip gebunden, findet im Grundgesetz
keine Stütze. Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbür-
gerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die ver-
fassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 144, 20 <264 f. Rn. 690 f.>). Darüber hinaus
rechtfertigt das Fehlen der Staats- oder Volkszugehörigkeit weder die gegen Art. 1 Abs. 1
Satz 1 GG verstoßende Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit noch die Verächt-
lichmachung und Diffamierung von Minderheiten.

  Soweit die Antragsgegnerin ergänzend vorträgt, die Aussage des Parteiprogramms zur        378
Geltung der Grundrechte für jeden Deutschen rechtfertige nicht die im Urteil vom 17. Ja-
nuar 2017 gezogene Schlussfolgerung auf einen rechtlich abgewerteten Status aller der
ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehörigen Personen und Gruppen, führt dies in
die Irre. Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller
zielt, die der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ im Sinne der Antragsgegnerin
nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfäng-
lichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 144, 20 <247 ff.
Rn. 637 ff.>). Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgeg-
nerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von „ethnisch Nichtdeutschen“



                                         93/127

vertritt (vgl. BVerfGE 144, 20 <250 Rn. 646>).

 cc) Die Antragsgegnerin missachtet weiterhin das Demokratieprinzip. Ihr fortgeltendes        379
Parteiprogramm (1) sowie sonstige, ihr nach der Verbotsentscheidung zurechenbare
Publikationen und Äußerungen führender Parteifunktionäre sind mit dem Demokratie-
prinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar (2).

  (1) Die Antragsgegnerin fordert in ihrem Parteiprogramm die „Einheit von Volk und           380
Staat“ (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 11). Das Pos-
tulat „Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus“ (vgl. Parteiprogramm der NPD
vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14) spricht dafür, dass die Antragsgegnerin den An-
spruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kernele-
ment des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht anerkennt. Denn die von der An-
tragsgegnerin vertretene ethnische Definition der „Volksgemeinschaft“ hat
denknotwendig den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge,
die dieser Gemeinschaft nicht angehören. Da Eingebürgerte aus der Sicht der Antrags-
gegnerin nicht zur „Volksgemeinschaft“ gehören, sind sie auch nicht zur „Volksherr-
schaft“ berufen. Entsprechend ist in einem durch die „Einheit von Volk und Staat“ ge-
prägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche
Beteiligung „ethnisch Nichtdeutscher“ an der politischen Willensbildung – unabhängig
von der Staatsangehörigkeit – kein Raum (vgl. BVerfGE 144, 20 <284 Rn. 763>). Außer-
dem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-re-
präsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der „Volksgemein-
schaft“ orientierten Nationalstaat (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010,
2. Aufl. 2013, S. 14 f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimations-
zusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll
(vgl. dazu BVerfGE 144, 20 <283 f. Rn. 759 f.>). Dieses Parteiprogramm gilt fort; dass sich
die Antragsgegnerin davon distanziert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  (2) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten neuen Belege dokumentieren eben-              381
falls, dass die Antragsgegnerin an der Beschränkung demokratischer Mitwirkungsrechte
auf die Angehörigen der „Volksgemeinschaft“ unabhängig von der Staatsangehörigkeit
festhält (a). Zudem macht sie das bestehende parlamentarische System verächtlich (b)
und ruft zu dessen Überwindung auf (c). Die dagegen erhobenen Einwendungen gehen
fehl (d).

 (a) Das Mitglied des Bundesvorstands Ronny Zasowk veröffentlichte im Januar 2019 ei-         382
nen Beitrag auf den Homepages des Berliner Landesverbands (www.npd-berlin.de)
und der Antragsgegnerin (www.npd.de), der die aus seiner Sicht notwendige Unter-
scheidung zwischen „Volk“ und „Bevölkerung“ beschreibt:

          Dieses Volk ist aber keine beliebig austauschbare Masse. Zum Volk
         gehört man, wenn man in diesen hineingeboren wird. Völker unter-
         scheiden sich durch Abstammung, Sprache, Geschichte und den kultu-
         rellen Ausdruck. Sie sind daher stabile Gemeinschaften, die sich durch
         eine emotionale Verbundenheit auszeichnen. Zur Bevölkerung oder


                                          94/127

        zur Gesellschaft mag man gehören, wenn man zufällig in Deutschland
        lebt.

 Diese und weitere Äußerungen zum Konzept der ethnischen Volksgemeinschaft (vgl.         383
Rn. 328 ff.) belegen, dass die Antragsgegnerin den Anspruch aller Staatsangehörigen
auf gleichberechtigte Teilnahme an der politischen Willensbildung als Kernelement des
grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht akzeptiert.

  (b) Sie lehnt zudem das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und        384
zielt auf eine kontinuierliche Destabilisierung der bestehenden staatlichen Ordnung.
Die für die Zeit nach dem 17. Januar 2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die
Feststellungen des Gerichts in der Verbotsentscheidung, wonach die Ablehnung des par-
lamentarischen Systems durch die Antragsgegnerin über eine bloße Kritik der „herr-
schenden politischen Klasse“ hinausgehe und sich gegen dieses System als solches rich-
te, weiterhin Gültigkeit haben (vgl. BVerfGE 144, 20 <294 f. Rn. 804>).

 Der Bundesvorsitzende Frank Franz bezeichnete in einer Rede auf der Bundesvertreter-    385
versammlung zur Europawahl am 21. November 2018, deren Videomitschnitt auf seiner
Facebook-Seite veröffentlicht wurde, die Mitglieder der Bundesregierung als „Verbre-
cher“:

          Liebe Freunde, wir werden nicht von Idioten regiert, denn bei Idioten
        könnte man ja noch annehmen und es ihnen zugute halten, dass sie es
        nicht besser wüssten. […] Dann sind das keine Idioten, sondern das
        sind Verbrecher!

  Diese Auffassung teilte das damalige Parteimitglied Karl Richter, bis zum Jahr 2014    386
stellvertretender Vorsitzender der Antragsgegnerin und Landesvorsitzender in Bayern
und bis zum Jahr 2020 für die Antragsgegnerin Mitglied im Münchner Stadtrat, in einem
Beitrag mit dem Titel „Wir müssen der Hecht im Karpfenteich sein!“ in der Zeitschrift
„Deutsche Stimme“, Ausgabe Nr. 1/2019, in dem er forderte, die Bundesregierung müs-
se wegen ihrer Politik zur Rechenschaft gezogen werden:

         Weil wir keine Regierung haben, die deutsche Interessen vertritt. Die
        im Gegenteil, alles, aber auch wirklich alles tut, um unser Volk zu schä-
        digen und seine Zukunftsperspektiven zu schmälern. […] Das ist der
        Grund – einer von zahllosen im übrigen, warum es höchste, aller-
        höchste Zeit wird, die Merkel-Regierung zur Rechenschaft zu ziehen.
        Streng rechtsstaatlich natürlich. […] die Bundesregierung […] eine An-
        sammlung deutschfeindlicher Überzeugungstäter.

 Diese Ansicht vertrat Karl Richter auch in einem Facebook-Eintrag vom 14. April 2018:   387

         […] wo eine beispiellos bösartige, beispiellos unfähige Politikerkas-
        te den Karren vorsätzlich und ohne jede Heimlichtuerei gegen die
        Wand fährt -. Was mich in solchen Momenten hochhält: die Gewißheit,
        daß für alles - ALLES - demnächst Rechenschaft eingefordert wird. Und



                                         95/127

         nichts, nichts wird vergessen.

 Der Zurechnung dieser Aussagen lässt sich nicht entgegenhalten, dass Karl Richter seit       388
dem Jahr 2020 nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin ist, da er sich in den Jahren 2018
und 2019 noch als Mitglied der Antragsgegnerin äußerte. Diese hat sich die erstgenann-
te Ausführung durch Veröffentlichung in der „Deutschen Stimme“ zu eigen gemacht;
dem Facebook-Eintrag ist sie, soweit ersichtlich, nicht entgegengetreten.

 Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer erklärte am              389
31. Mai 2018 auf dem sozialen Netzwerk Instagram, dass

          […] nicht nur Merkel weg muss, sondern alle Vertreter dieses korrup-
         ten Regimes.

 Mehrere Funktionäre der Antragsgegnerin bedienen sich zudem einer Freund-Feind-              390
Semantik. Der stellvertretende Bundesvorsitzende Ronny Zasowk ordnete am 14. März
2018 auf seiner Facebook-Seite die „politische Klasse“ als „Feind“ ein:

          Unser Feind ist nicht der Ausländer, sondern die politische Klasse, die
         unser Land gegen unseren Willen überfremdet und Konflikte sowie
         Kriminalität importiert.

 Der Vorsitzende des Kreisverbands Erzgebirge Stefan Hartung äußerte in einem Face-           391
book-Eintrag vom 26. August 2018 auf der Facebook-Seite des sächsischen Landesver-
bands der Antragsgegnerin:

           Wer noch nicht begriffen hat, dass wir uns im Kriegszustand befinden
         und es langfristig um die Liquidierung all dessen geht, was deutsch ist
         – also von der Kultur über die Sprache bis hin zu uns deutschen Men-
         schen – der ist nicht nur ein Volltrottel, sondern Gegner. Es gibt für mich
         nur noch schwarz oder weiß – Freund oder Feind.

 Diese Aussagen muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Zwar handelt es sich          392
bei Stefan Hartung als Kreisverbandsvorsitzendem nicht um einen Parteifunktionär der
ersten Reihe. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin seine Aussage durch die Verbrei-
tung auf der Facebook-Seite des Landesverbands Sachsen zu eigen gemacht.

 Die Jungen Nationalisten Sachsen bezeichneten Politiker in einem Beitrag mit dem Ti-         393
tel „Die Blutnacht von Chemnitz und ihre Folgen“ vom 28. August 2018 auf der Home-
page der Jungen Nationalisten als „Verräter unseres Volkes“, die sie zur Rechenschaft zie-
hen wollten:

          Packen wir die Verräter unseres Volkes am Kragen. Schlagen wir der
         Verlogenheit ins Gesicht und helfen dem Nachbarn und den einfachen
         Menschen dort draußen.

 In einem weiteren Beitrag auf der Homepage der Jungen Nationalisten vom 14. Juli             394
2019 unter dem Titel „Schwarze Kreuze – kein deutsches Opfer wird vergessen!“ forder-
ten diese, dass „diese Gestalten“ – gemeint sind Politiker – sich dafür „juristisch zu ver-


                                           96/127

antworten haben, was sie unserem Volk antaten“.

  Der damalige Landesvorsitzende in Bayern Sascha Roßmüller kommentierte den               395
Amoklauf eines Somaliers in Würzburg im Juni 2021 in einem Facebook-Beitrag, indem
er die Anklage der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel forderte. Dieser Bei-
trag wurde am 26. Juni 2021 auf der Facebook-Seite des sächsischen Landesverbands
der Antragsgegnerin geteilt:

         Es wäre angebracht, Frau Merkel neben dem seit 2015 in Deutschland
        befindlichen somalischen Allahu Akbar-Messerstecher aus Würzburg
        wegen Beihilfe auf der Anklagebank Platz nehmen zu lassen.

  Diese pauschalen Äußerungen reichen über eine zugespitzte Kritik an der Politik oder     396
an einzelnen handelnden Politikerinnen und Politikern hinaus und stellen das parla-
mentarisch-repräsentative System im Sinne des Grundgesetzes grundsätzlich zur Dispo-
sition.

  (c) Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Abschaffung des be-   397
stehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg
der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft
in dem von ihr angestrebten „Nationalstaat“ sichergestellt werden soll (vgl. dazu
BVerfGE 144, 20 <294 f. Rn. 804>).

 Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer äußerte inso-         398
weit in einem Interview, das am 31. August 2018 auf dem YouTube-Kanal „Abakus News“
veröffentlicht wurde:

         Also wir sind der Auffassung, dass dieses System, so wie es zurzeit ist,
        überwunden werden muss und mit einem neuen nationalstaatlichen,
        deutschfreundlichen System ersetzt werden soll. […] Wir sind ausge-
        sprochene Systemkritiker und wir lehnen auch das System als Gänze
        ab.

 In einem Artikel des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbands Rheinland-         399
Pfalz Safet Babic in der „Deutschen Stimme“, Ausgabe Nr. 2/2019, zitierte dieser seinen
Landesvorsitzenden Markus Walter mit der Forderung, das bestehende System zu über-
winden:

         Die Demonstrationen in Kandel halten in der Pfalz die Zündflamme
        am Brennen, die nötig sein wird, um im entscheidenden Moment das
        Lauffeuer zu entzünden, das diesem System gebührt.

 In Wahlkämpfen wirbt die Antragsgegnerin damit, nicht nur eine alternative Politik,       400
sondern eine fundamentale Systemalternative anzubieten (Facebook-Eintrag vom
19. Juli 2021). Unterstrichen wird dies durch ein Interview des Bundesvorsitzenden
Frank Franz in der Zeitschrift „Deutsche Stimme“, Ausgabe 8/2021:

         Wir beteiligen uns auch an Wahlen, aber das ist für uns kein Selbst-
        zweck, sondern wir denken langfristiger, weil wir überzeugt davon


                                         97/127

        sind, dass der Zeitpunkt kommen wird, an dem die Verhältnisse kippen
        werden. Dafür stehen wir bereit, aber auch dafür bedarf es eines ge-
        wissen Unterbaus, wie ihn Abgeordnete und Fraktionen darstellen,
        auch auf kommunaler und Landesebene.

  (d) Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Einschät-             401
zung. Soweit die Antragsgegnerin erklärt, erfolgte Einbürgerungen zwar wegen des von
ihr vertretenen Abstammungsprinzips für falsch zu halten, sie aber rechtlich nicht infra-
ge zu stellen, relativiert dies das Konzept der „Volksgemeinschaft“ nicht. Danach handelt
es sich bei eingebürgerten „ethnisch Nichtdeutschen“ um Personen, die nicht zur „Volks-
gemeinschaft“ gehören und deshalb auch nicht zur demokratischen Teilhabe berufen
sind. Dass die Antragsgegnerin trotzdem bereit wäre, eingebürgerten Personen die mit
der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte dauerhaft zuzuerkennen, ist nicht ersicht-
lich.

 Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Kritik an Politikern im Allgemeinen und der      402
Regierung im Besonderen beinhalte keine Verächtlichmachung des parlamentarischen
Systems, sondern stelle lediglich eine zulässige Ansicht im politischen Meinungskampf
dar, die auch in überspitzter oder polemischer Form hingenommen werden müsse,
bleibt außer Betracht, dass die pauschale Qualifizierung von Politikerinnen und Politi-
kern als „Verbrecher“ oder „Verräter“ regelmäßig mit der Systemfrage und der Forderung
nach Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems verbunden wird.

  Die Bezugnahme auf einzelne Passagen aus dem Parteiprogramm und einzelne Be-              403
schlüsse des Parteivorstands der Antragsgegnerin relativiert das exkludierende Konzept
der ethnischen „Volksgemeinschaft“ und die Verächtlichmachung des parlamentari-
schen Systems einschließlich der Forderung nach seiner Überwindung in keiner Weise.
Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, überzogene Einzeläußerungen
seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen in dem gegen sie gerichteten „Vernich-
tungskampf“ anzusehen, begründet dies keine Zweifel an ihrer Ablehnung der freiheit-
lichen Demokratie des Grundgesetzes.

 dd) Anknüpfend an die Feststellungen im Urteil vom 17. Januar 2017 (1) zeigen die von      404
den Antragstellern nunmehr vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandt-
schaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus auf (2).

  (1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, be-     405
stand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensver-
wandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144, 20 <295 ff. Rn. 805 ff.>).
Insbesondere das Verständnis und die Bedeutung der ethnisch definierten „Volksge-
meinschaft“ als Zentrum des politischen Handelns stellten eine zentrale Gemeinsamkeit
der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der NSDAP dar. Abgesehen von der
besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition
der „Volksgemeinschaft“ in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den da-
maligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <295 f. Rn. 806>). So-
wohl das Konzept der „Volksgemeinschaft“ als auch die antisemitische Grundhaltung


                                         98/127

und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung ließen deutli-
che Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kamen das Bekenntnis zu und
die Glorifizierung von Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der Rückgriff auf Vokabular,
Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische
Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der Antragsgegnerin
mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten. Ungeachtet struktu-
reller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus ei-
ne Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch
die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <306 Rn. 843>).

  (2) Daran hat sich nichts geändert. Neben der fortgeltenden Programmatik dokumen-       406
tieren die in diesem Verfahren vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensver-
wandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus.

  Dazu zählt ein Artikel des ehemaligen sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gan-      407
sel in der „Deutschen Stimme“, Ausgabe Nr. 7/2018, unter dem Titel „Der antideutsche
Kulturbruch und seine Folgen – Eine Abrechnung mit 50 Jahren 68er-Bewegung und ih-
rem Marsch durch die Institutionen“, in dem er die gegenwärtige Aufarbeitung der na-
tionalsozialistischen Vergangenheit als „Schuldneurotisierung“ qualifiziert:

          Wer ein Volk zerstören will, muß dessen Gemeinschaftsbewußtsein
        auslöschen, den identitätsbildenden Kraftstrom seiner Geschichte ver-
        siegen lassen, nachwuchsfeindlichen Hedonismus kultivieren und
        Massenzuwanderung idealisieren. […] Mit der scheinhumanitären
        Phraseologie von Demokratisierung und Emanzipation ging es um die
        Zerstörung deutscher Geistes- und Erziehungstraditionen, die Auslö-
        schung des Geschichts- und Nationalbewußtseins, die Rehabilitierung
        des Marxismus, den Abbau aller natürlicher Autoritäten, die Diskredi-
        tierung der klassischen Familie als Keimzelle der Volksgemeinschaft,
        die Propagierung schrankenloser Selbstverwirklichung, die Durchse-
        xualisierung des Alltagslebens, die Verächtlichmachung des abend-
        ländischen Kunst- und Kulturbegriffs, die Verteufelung des Soldaten-
        tums und die Schuldneurotisierung der Deutschen durch eine
        inquisitorische Vergangenheitsbewältigung.

 Ebenfalls in der „Deutschen Stimme“, Ausgabe Nr. 2/2019, wurde ein Interview mit der     408
US-amerikanischen Holocaust-Leugnerin Carolyn Emerick unter dem Titel „Wenn man et-
was liebt, muß man es beschützen!“ abgedruckt, in dem diese gleichfalls den „Schuld-
kult“ als „Volksverhetzung gegen uns“ kritisierte:

         Ich erkannte, daß in den USA die Geschichte der Sklaverei dazu instru-
        mentalisiert wird, die heutigen Weißen zu Sklaven des Schuldkults zu
        machen. Dasselbe geschieht den Engländern mit Blick auf den Kolo-
        nialismus und nicht anders ergeht es den Deutschen hinsichtlich des
        Zweiten Weltkriegs. Es ist das gleiche Muster. Hier liegt ein systemati-
        sches und institutionalisiertes Schema der Volksverhetzung gegen uns


                                         99/127

        vor.

  Am 27. Januar 2017 veröffentlichte Jan Jaeschke „aus aktuellem Anlass“ (Tag des Ge-   409
denkens an die Opfer des Nationalsozialismus) auf Facebook ein Bild mit folgendem Zi-
tat des Geschichtsrevisionisten Günter Deckert:

         Ich kann „Auschwitz“ und „Befreiung“ nicht mehr hören! Das andere
        Deutschland.

  Diese Aussage ist der Antragsgegnerin zuzurechnen, weil es sich bei Jan Jaeschke um   410
einen heutigen Landesvorsitzenden handelt, der zum Zeitpunkt der Äußerung als Pres-
sesprecher des Kreisverbands Rhein-Neckar auf regionaler Ebene für die Antragsgegne-
rin tätig war.

 Der Landesverband Berlin bewertete die Zuschreibung historischer Verantwortung ge-     411
genüber den Deutschen in seinem „Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“
(2019) als „rassistische Diffamierung“ und forderte die „Entfernung der sogenannten
Stolpersteine und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den anti-
deutschen Rassismus“:

         Den Deutschen als ethnischer Gruppe vorzuwerfen, sie hätten wegen
        angeblicher oder tatsächlicher politischer Fehlentscheidungen eine
        besondere historische Verantwortung, ist eine rassistische Diffamie-
        rung, die geächtet werden muß. Zur Lösung der Probleme – unser Vor-
        schlag auf streng rechtsstaatlicher und demokratischer Grundlage lau-
        tet:

          Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik und Verweigerung
        von Baugenehmigungen für Bauten mit antideutscher rassistischer
        Ausrichtung, Entfernung der sogenannten Stolpersteine und Samm-
        lung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den antideutschen
        Rassismus!

 Das Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk begründete in einem Beitrag auf seiner        412
Facebook-Seite vom 26. Januar 2017 sein Fernbleiben von einer Gedenkminute für ei-
nen verstorbenen Holocaust-Überlebenden in der Cottbuser kommunalen Vertretungs-
körperschaft mit der Notwendigkeit einer Überwindung des „Schuldkultes“:

          In der Stadt Cottbus bekommen es die Fraktionen der etablierten Par-
        teien nicht hin, ein würdiges Gedenken für die Opfer des Bombenan-
        griffs auf Cottbus durchzuführen, der sich am 15. Februar zum 72. Mal
        jährt. Dazu brauchte es die NPD, die dieses Gedenken seit dem Jahr
        2009 öffentlich begeht, was aber wiederum zu buntem und damit zu-
        tiefst pietätlosem Protest seitens der Rathausspitze und der übrigen
        Stadtverordnetenfraktionen führte. Beispielhaft sei hierzu der heutige
        Aufruf „Cottbus bekennt Farbe“ genannt, der das geistige und morali-
        sche Niveau der Initiatoren dieser Aktion deutlich erkennen lässt. Es



                                       100/127

        ging mir bei der demonstrativen Nichtteilnahme nicht um den Ver-
        storbenen, den ich - wie wohl die meisten anderen Stadtverordneten
        auch - übrigens gar nicht kannte. Es geht mir darum, deutlich zu ma-
        chen, dass mit diesem Schuldkult 72 Jahre nach Ende des Zweiten
        Weltkriegs endlich mal Schluss gemacht werden muss. Ich halte es da
        mit Martin Walser, der schon 1998 in der Frankfurter Paulskirche deut-
        lich machte, dass die Geschichte nicht als „jederzeit einsetzbares Ein-
        schüchterungsmittel oder Moralkeule“ eingesetzt werden sollte. Auch
        ist es nicht hinnehmbar, dass hier ganz offensichtlich Opferhierarchien
        geschaffen werden sollen. Verstorbenen Juden wird mit betretener
        Miene und Krokodilstränen gedacht – am 15. Februar, dem dunkelsten
        Tag der Cottbuser Stadtgeschichte wird hingegen eine bunte Party ver-
        anstaltet, die eher etwas mit Beerdigungszeremonien aus Schwarz-
        afrika zu tun hat als mit angemessenem Gedenken der vielen Cottbu-
        ser Opfer.

 Claus Cremer, Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgeg-        413
nerin, veröffentlichte am 27. Oktober 2018 auf Instagram ein Bild einer Karte des Groß-
deutschen Reichs und kommentierte dieses unter Bezugnahme auf die bevorstehende
Zeitumstellung Ende Oktober mit den Worten:

         Heute Nacht wird die Zeit zurückgedreht. Leider nur um eine Stun-
        de….

 Im März 2019 veröffentlichte er auf Instagram die Zeichnung eines SA-Sturmführers, die   414
er mit den Worten „Richtig bleibt richtig. #Widerstand #Deutschland #Volk #Vaterland
#Heimat #Europa #Freiheit“ kommentierte.

 Der Landesverband Schleswig-Holstein verdeutlichte in einem Facebook-Eintrag vom         415
3. Oktober 2019 (www.facebook.com/NPDSchleswigHolstein, abgerufen am 30. März
2020) auch die Ablehnung der Oder-Neiße-Grenze:

         Das ganze Deutschland soll es sein, denn Deutschland ist größer als
        die BRD!

         Heute feiert das System den Tag der Deutschen Einheit, aber die Deut-
        sche Einheit ist noch lange nicht vollendet.

         Fürwahr die ehemalige „SBZ“ und spätere DDR wurde in die BRD ein-
        gegliedert. Bei diesen Gebieten handelt es sich allenfalls um Mittel-
        deutschland, obwohl dieses genau genommen auch fehlerhaft ist und
        nicht um Ostdeutschland, wie das System und dessen Medien den un-
        bedarften BRD Bürger weismachen möchte.

         Ostdeutschland, das ist der wahre deutsche Osten und damit sind die
        deutschen Reichsgebiete östlich von Oder und Neiße gemeint! Diese
        Gebiete wurden dem Deutschen Volke wider allen Völkerrecht ge-



                                        101/127

         raubt. […] Niemals hat das „Deutsche Volk“ in freier Selbstbestimmung
         auf die deutschen Gebiete, die östlich von der Oder und der Neiße
         liegen verzichtet! Jeder Verzicht ist Verrat, „Welche Hand müsste nicht
         verdorren, die solche Verträge (wie die Ostverträge Willy Brandt und
         Kohl den 2 plus 4 Vertrag) unterschrieben haben, die den Verzicht der
         deutschen Ostgebiete zum Inhalt haben. 74 Jahre nach der Kapitulati-
         on hat Deutschland seine staatliche Einheit immer noch nicht wieder-
         erlangt.

 In einem weiteren Facebook-Beitrag vom 1. September 2020 sah der Landesverband              416
Hamburg die Schuld am Kriegsausbruch bei Polen:

           Was auch immer 1939 in Gleiwitz geschah — Kriegsanlässe gab es für
         die deutsche Seite genügend. [...] Auf den letzten Vermittlungsvor-
         schlag Hitlers kurz vor Ausbruch des Krieges reagierte die polnische
         Seite dann mit Generalmobilmachung — was praktisch einer Kriegser-
         klärung gleich kam. [...] Nach der siegreichen Beendigung des Polen-
         feldzuges erfolgte von deutscher Seite ein Friedensangebot an Eng-
         land und Frankreich, verbunden mit der Bereitschaft sich aus Polen
         wieder zurückzuziehen (!), abgesehen von einem schmalen Korridor
         zu den deutschen Ostgebieten. Erst durch die Ablehnung dieses Frie-
         densangebotes wurde aus dem territorial begrenzten Konflikt zwi-
         schen Deutschland und Polen ein Weltkrieg. Wenn der II Weltkrieg also
         mit einer Lüge begann, dann war es die, daß er allein von deutscher
         Seite ausgelöst wurde.

 Am 8. Mai 2019 veröffentlichte der ehemalige Parteivorsitzende Udo Voigt einen Face-        417
book-Eintrag mit dem Schriftzug „8. Mai 1945: Wir feiern nicht! Befreiungslüge entlar-
ven! Volle Souveränität für Deutschland! Besatzer endgültig raus! Der Opfer gedenken!“.

 In diese Logik fügt sich ein, dass das Wort „Holocaust“ nicht allein der Vernichtungspra-   418
xis des NS-Regimes vorbehalten bleibt, sondern in geradezu umgekehrter Bedeutung
Verwendung findet. So veröffentlichte der Landesverband Schleswig-Holstein am
1. September 2019 ein Bild, das Menschen im Zuge der Ostvertreibung zeigte und mit
„Der andere Holocaust. Die Vertreibung der Deutschen 1944—1949“ untertitelt wurde.
Der Kreisverband Bochum und Wattenscheid gedachte in einem Facebook-Eintrag vom
30. Januar 2020 der Opfer „des angloamerikanischen Bombenholocaust“.

  Mitglieder der Antragsgegnerin glorifizieren außerdem die Wehrmacht und Personen           419
des Nationalsozialismus, indem sie dieser – zumeist an deren Todestag – gedenken. Ne-
ben Beiträgen zum Gedenken an Horst Wessel, Rudolf Heß und Erich Priebke veröffent-
lichte der Kreisverband Oderland am 20. Juli 2017, dem Jahrestag des Stauffenberg-At-
tentats, auf seinem Facebook-Profil einen Eintrag mit der Überschrift „im Gedenken an
die Opfer des 20. Juli 1944“. Mit dem Zusatz „…DU SOLLST DIE ERMORDETEN NICHT, UND
NICHT DIE MÖRDER VERGESSEN“ wird darin der bei der Explosion der von Stauffenberg
platzierten Bombe Getöteten gedacht.


                                         102/127

  b) Nach alledem zielt die Antragsgegnerin nach wie vor auf eine Ersetzung der be-          420
stehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“
ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Ihr politisches Konzept missachtet die Men-
schenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist mit
dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die Antragsgegne-
rin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung,
sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung an (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 <306 Rn. 844>).

  c) Die Antragsgegnerin ist schließlich auf die Beseitigung der freiheitlichen demokrati-   421
schen Grundordnung ausgerichtet. Dies setzt voraus, dass sie über das bloße Bekennen
ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung überschreitet (vgl. Rn. 286). Dass sie in geplanter und
qualifizierter Weise zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
unmittelbar ansetzt, wird durch ihre Organisation, Strategie und Aktivitäten sowie durch
die Fähigkeit belegt, sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die Antrags-
gegnerin hat in der Vergangenheit an der staatlichen Parteienfinanzierung teilgenom-
men (aa), verfügt über eine bundesweite Organisationsstruktur (bb) und führt bundes-
weit eigene Veranstaltungen durch (cc). Sie wirbt im Wege der Öffentlichkeitsarbeit für
ihre politischen Ziele (dd) und tritt regelmäßig bei Wahlen an (ee). Sie ist bemüht, ihr
strategisches Konzept (ff) auf unterschiedlichen Wegen umzusetzen (gg), und betreibt
die Vernetzung mit nationalen und internationalen Strukturen des Rechtsradikalismus
(hh).

  aa) Die Antragsgegnerin hat bis zum Jahr 2020 an der staatlichen Parteienteilfinanzie-     422
rung teilgenommen. Ein Anspruch hierauf besteht nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 PartG nur,
wenn ein Stimmenquorum von 0,5 % der Stimmen bei der letzten Europa- oder Bundes-
tagswahl sowie 1,0 % der Stimmen bei einer Landtagswahl erzielt wird. Ohne eine hin-
reichende Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlich-
keitsarbeit und den ernsthaften Versuch der Verwirklichung ihrer politischen Ziele kann
ein entsprechendes Wahlergebnis nicht erreicht werden. Daher zeigt die frühere Teil-
nahme der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienteilfinanzierung ungeachtet des
seither eingetretenen politischen Bedeutungsverlusts, dass die Antragsgegnerin aktiv
Wählerinnen und Wähler für ihre politischen Überzeugungen gewonnen hat. Dies stellt
ein erstes Indiz für das „Ausgerichtetsein“ der Antragsgegnerin auf die Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.

 bb) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Un-        423
tergliederungen über eine eigene Jugendorganisation, die Jungen Nationalisten, sowie
als Teilorganisationen seit 2003 über die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) und
seit 2006 über den Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts
2020 hatte sie am 31. Dezember 2020 3.199 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 40;
2017 waren es noch 4.048 Mitglieder, vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114).

 Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang             424



                                         103/127

mit dem Potentialitätskriterium ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von – damals – unter
6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der An-
tragsgegnerin führe (vgl. BVerfGE 144, 20 <331 Rn. 911>). Dies schließt die Annahme
nicht aus, auch bei einer Mitgliederzahl von etwa 3.000 Personen (vgl. Bundesministeri-
um des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 94) könne eine Partei
geplant und qualifiziert auf die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinarbei-
ten. Das gilt nicht zuletzt angesichts der wenig personalintensiven Verbreitung des Ge-
dankenguts der Antragsgegnerin in den sozialen Medien, wovon diese – wie aufgezeigt
– rege Gebrauch macht. Außerdem zeigt sich die trotz des Mitgliederschwunds fortbe-
stehende Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin in der – nachfolgend darzustellen-
den – Durchführung zahlreicher Parteiveranstaltungen und sonstiger Aktivitäten.

 cc) Die Antragsgegnerin richtet weiterhin Parteiveranstaltungen in Form von Parteita-     425
gen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen aus.

 Im Jahr 2018 fanden neben dem Bundesparteitag insgesamt acht Landesparteitage in          426
Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-
Holstein und Thüringen statt. Es folgten 2020 Landesparteitage in Rheinland-Pfalz und
Baden-Württemberg, 2021 in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-
Anhalt und 2022 in Sachsen, Hamburg, Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hes-
sen, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Zur Festlegung ihrer neuen Ausrichtung (vgl.
Rn. 444 ff.) führte sie zudem Bundesversammlungen am 14./15. Mai 2022 in Altenstadt
und am 3./4. Juni 2023 in Riesa durch. Zwar wird das Abhalten derartiger Parteitage
durch § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG vorgeschrieben; nichtsdestotrotz belegt ihre Durchführung
die intakte Organisationsstruktur der Antragsgegnerin.

  Des Weiteren hielten die Jungen Nationalisten einen Europakonvent ab und organi-         427
sierten Schulungen zukünftiger Führungskräfte. Christian Häger, Bundesvorsitzender der
Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sah in einem Beitrag in der „Deutschen Stim-
me“ vom März 2019 darin einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Jugendorgani-
sation:

         Als Gemeinschaft wissen wir: Nur organisierter Wille bringt Macht
        und Veränderung! Daher gehören Pflichterfüllung und Disziplin zu den
        grundlegenden Werten eines JN-Aktivisten und zu den Grundpfeilern
        unserer Organisation! […] Die Ausbildung und Zertifizierung der Füh-
        rungskräfte hat ebenfalls begonnen. Jede zukünftige Führungskraft
        muß eine grundlegende Ausbildung durchlaufen und ihr Können einer
        Prüfung unterziehen.

  Außerdem hielten Landesverbände der Antragsgegnerin eine Reihe unterschiedlicher         428
Parteiveranstaltungen ab. Dazu zählen (Rechts-)Schulungen für Mitglieder (Landesver-
band Hamburg 2018, Landesverband Sachsen-Anhalt 2020), Vortrags- und Informati-
onsveranstaltungen, etwa zum Thema „Landtagserfahrungen: Umgang mit volksfeind-
lichen Parteien“ (Udo Pastörs am 30. September 2018 in Wetzlar) oder zum Aufbau von
Strukturen der Jungen Nationalisten (Landesverband Bayern im März 2019), Lieder-


                                        104/127

(Landesverband Niedersachsen am 17. Februar 2018), Lese- (Landesverband Mecklen-
burg-Vorpommern mit dem Musiker Frank Krämer am 22. Februar 2019, der sein Buch
„Werde unsterblich“ vorstellte) oder Zeitzeugenabende (Landesverband Mecklenburg-
Vorpommern am 11. August 2018 mit einem Pfleger von Rudolf Heß unter dem Titel
„Mord verjährt nicht!“), Jahresauftaktveranstaltungen (Landesverband Hamburg in den
Jahren 2018 und 2019), Sommersonnenwendfeier am 23. Juni 2018 (durchgeführt vom
Unterbezirk Heide-Wendland, den Jungen Nationalisten sowie den „Düütschen De-
erns“), Sommerfeste (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern am 31. August 2019),
Osterfrühstücke in Pirmasens (mindestens fünf Mal organisiert vom Landesvorsitzenden
Rheinland-Pfalz Markus Walter, etwa am 31. März 2018) und ein politisches Grillfest
des Kreisverbands Bamberg am 19. Mai 2018 mit einer Rede des Geschichtsrevisionisten
Günter Deckert.

  Jedenfalls aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Veran-   429
staltungen abhält, um ihre politische Programmatik zu vermitteln und insbesondere
auch Nichtmitglieder für eine Mitgliedschaft zu gewinnen. Dabei handelt es sich um ein
geplantes und qualifiziertes Vorgehen, um die freiheitliche demokratische Grundord-
nung durch Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik zu beseitigen.

 dd) Die Antragsgegnerin verfügt über Publikationsorgane in Printversionen (1) und di-     430
gitalen Formaten (2), die von ihrem Bemühen getragen sind, in der breiten Öffentlich-
keit präsent zu sein. Insbesondere die Nutzung der sozialen Medien und die dortige Wer-
bung um Mitglieder und Unterstützer dokumentieren das „Darauf Ausgerichtetsein“ der
Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Dadurch wird die Schwelle vom Beken-
nen verfassungsfeindlicher Ziele zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung überschritten.

 (1) Die vom Parteivorstand herausgegebene, monatlich erscheinende „Deutsche Stim-         431
me“ ist das wichtigste überregionale Medium der Antragsgegnerin. Dabei ist ein Trend
der Verlagerung von der Print- zur Digitalversion festzustellen. Hinzu treten regionale
Publikationen. Daneben haben die Antragsteller belegt, dass die einzelnen Landesver-
bände der Antragsgegnerin im Jahr 2018 eine hohe Anzahl an Informationsveranstal-
tungen – zumeist in Form mobiler Infotische oder der Verteilung von Flugblättern –
durchführten, etwa in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Neben der „Deutschen Stimme“, die sich
2018 auch mit einem Stand auf der Leipziger Buchmesse präsentierte, erschienen zu-
mindest bis ins Jahr 2019 – örtlich begrenzt – der Antragsgegnerin zurechenbare Publi-
kationen wie der „Wartburgkreis Bote“ und die „Schleswig-Holstein-Stimme“.

  (2) Von erheblicher und zunehmender Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit der An-      432
tragsgegnerin ist der Einsatz sozialer Medien. Neben den eigenen Web-Adressen ist der
Bundesverband der Antragsgegnerin auf Facebook, YouTube und Twitter (jetzt Plattform
X) vertreten. Die öffentlich einsehbaren „Klickzahlen“ erreichen teilweise sechsstellige
Werte. Im April 2019 hatte die Seite der Antragsgegnerin auf Facebook 164.376 „Gefällt
mir“-Angaben sowie 156.838 Abonnenten; der YouTube-Kanal „DS-TV“ war von



                                        105/127

5.978 Personen abonniert und verzeichnete 1.846.515 Aufrufe; auf Twitter hatte die An-
tragsgegnerin 4.909 Abonnenten und 20.600 Tweets.

 Ein Vergleich mit den Abonnenten- und Aufrufzahlen im August 2023 zeigt, dass die        433
Antragsgegnerin auf Facebook (141.086 „Gefällt mir“-Angaben und 134.531 Abonnen-
ten) zwar einen leichten Rückgang zu verzeichnen hat. Der Kanal „DS-TV“ auf YouTube
hingegen, auf dem mittlerweile 314 Videos veröffentlich wurden, hat sich mit nunmehr
9.930 Abonnenten und 2.450.846 Aufrufen aber als wachsender Kommunikationskanal
etabliert. Auch die Aktivitäten auf der Plattform X (5.815 Abonnenten und 22.931
Tweets) haben zugenommen.

  ee) Die Antragsgegnerin nahm in der Vergangenheit regelmäßig an Wahlen auf den          434
unterschiedlichen politischen Ebenen teil. Bei der Europawahl 2019 entfielen 0,3 % der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sie (vgl. Der Bundeswahlleiter, Europawahl 2019:
Endgültiges Ergebnis, Pressemitteilung Nr. 37/19 vom 24. Juni 2019). Bei den Bundes-
tagswahlen erzielte sie im Jahr 2017 0,4 % (vgl. Der Bundeswahlleiter, Wahl zum
19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017, Heft 3, S. 9) und im Jahr 2021 0,1 %
der abgegebenen gültigen Zweitstimmen (vgl. Der Bundeswahlleiter, Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag am 26. September 2021, Heft 5 Teil 1, S. 48).

  Auch an Landtagswahlen nahm die Antragsgegnerin in der jüngeren Vergangenheit           435
– allerdings nicht durchgängig – teil. Bei den Landtagswahlen 2019 erhielt sie in Sach-
sen 0,6 % und in Thüringen 0,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen; bei der Landtags-
wahl in Brandenburg stand sie nicht zur Wahl (vgl. Rn. 7).

  Auch an den Wahlen der Bürgerschaften in Bremen im Jahr 2019 und in Hamburg im          436
Jahr 2020 nahm die Antragsgegnerin nicht teil. Gleiches gilt für die Landtagswahlen
2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; in Berlin erhielt die Antragsgegnerin
bei der später annullierten Wahl 0,0 %, in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % und in Sach-
sen-Anhalt 0,3 % der Stimmen. Zu den Landtagswahlen 2022 in Nordrhein-Westfalen,
dem Saarland und Schleswig-Holstein trat die Antragsgegnerin nicht an. Bei der Wieder-
holungswahl in Berlin am 12. Februar 2023 erreichte sie einen Stimmenanteil von 0,1 %
(vgl. Rn. 7).

  Auf kommunaler Ebene beteiligte sich die Antragsgegnerin insbesondere an Wahlen in      437
Sachsen und Sachsen-Anhalt. Sie verfügte im Jahr 2019 über 141 Mandate auf kommu-
naler Ebene. Die meisten dieser Mandate erlangte sie laut einer Auflistung der Antrag-
steller in Thüringen (24), gefolgt von Hessen (23) und Mecklenburg-Vorpommern (22).
Zwar tritt sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der Landesebene an, versucht
aber, durch ihre Teilnahme an Kommunalwahlen ihre Strukturen vor Ort zu festigen und
ihre regionale Verankerung zu stärken. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
betont die Bedeutung der kommunalen Ebene auch mit der Erwägung, die politische
Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD), habe keine lückenlose
Personaldecke und trete daher in einigen Wahlkreisen nicht an. So führt er auf seiner
Facebook-Seite am 8. Mai 2018 aus:



                                        106/127

          Wieder hat sich eine Taktik als erfolgreich erwiesen, durch die schon
         vorher in Thüringen gute Ergebnisse erzielt wurden.

          Solange sich die von den Medien geförderte #AfD in den Vordergrund
         drängt, nutzt man den Umstand aus, dass die Personaldecke dieser
         Partei sehr dünn ist, und tritt da an, wo sie Lücken lässt und bekannte
         und aktive NPD-Leute vor Ort sind.

          In diese Schwerpunkte wird investiert. In Neumünster hat die Bun-
         despartei Unterstützung geleistet. Frank Franz persönlich hat dort
         Wahlkampf gemacht.

          SO ENTSTEHT IM RÜCKEN DER AFD EINE ECHTE #NATIONALE #FRONT. ZU-
         NÄCHST AUF KOMMUNALER EBENE.

 Insgesamt weisen die Wahlteilnahmen und -ergebnisse der Antragsgegnerin aktuell             438
zwar eine rückläufige Tendenz auf. So ist sie bei den letzten Landtagswahlen in zehn
Ländern nicht mehr angetreten. Nach Darstellung der Antragsteller soll die Zahl der
kommunalen Mandate der Antragsgegnerin im Jahr 2022 auf 106 gesunken sein. Sie ist
aber weit davon entfernt, durch eine sechsjährige Nichtteilnahme an Wahlen ihren Par-
teistatus zu verlieren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG). Unverändert beweist die Antragsgeg-
nerin durch ihre regelmäßige Teilnahme an Europa- und Bundestagswahlen sowie
durch ihre punktuelle Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen ihre Fähigkeit,
auch bei Wahlen qualifiziert und planvoll für die Erreichung ihrer verfassungsfeindli-
chen Ziele einzutreten.

 ff) Die Antragsgegnerin verfügt weiterhin über ein geschlossenes politisches Konzept        439
zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Auch wenn die der Entscheidung vom 17. Janu-
ar 2017 zugrundeliegende „Vier-Säulen-Strategie“ (1) in ihrem heutigen politischen
Handeln nicht mehr in vergleichbarer Deutlichkeit hervortritt (2), bildet dieses Konzept
auch nach der strategischen Neuausrichtung der Antragsgegnerin die Grundlage ihres
Handelns (3).

  (1) Wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargestellt, lag der politischen Arbeit der An-      440
tragsgegnerin die sogenannte „Vier-Säulen-Strategie“ zugrunde. Dabei handelt es sich
um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende
Udo Voigt auf dem Bundesparteitag der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in
den „Kampf um die Köpfe“, den „Kampf um die Straße“, den „Kampf um die Parlamente“
und den „Kampf um den organisierten Willen“ einteilte und wie folgt beschrieb (vgl.
BVerfGE 144, 20 <309 ff. Rn. 855>):

          Der Kampf um die Köpfe

           Der gerade erläuterte „Kampf um die Köpfe“ wirkt sich in letzter Kon-
         sequenz auf jeder Ebene aus. Er führt beispielsweise dazu, daß Perso-
         nen, denen die NPD bisher egal ist, eine gewisse Sympathie für die Zie-
         le der NPD empfinden, wenn sie erst mit diesen vertraut gemacht



                                         107/127

werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt verstärkt eine
Personalisierung der Partei betrieben. Die Erkenntnis, daß Bürger kei-
ne drei Buchstaben oder bloße Programme wählen, sondern wissen
wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen „Köpfen“ auf
Plakaten werben lassen. Dies versetzt Personen, welche die NPD wäh-
len und unterstützen in die Lage, in ihrem Umfeld mit „Köpfen“, d.h.
Repräsentanten besser Werbung für die Ziele der NPD zu machen. Daß
dieser Weg richtig ist, beweisen die Diffamierungskampagnen der Me-
dien nach den jüngsten Wahlerfolgen, die darauf abzielen, die von
uns präsentierten „Köpfe“ negativ darzustellen.

 Der Kampf um die Straße

  Der Kampf um die Straße führt u.a. gerade bei Jugendlichen dazu,
sich wegen ihrer öffentlichen Aktivitäten an die NPD zu binden, sorgt
aber auch im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positio-
nen zu verbreiten und vielfach die „Schweigespirale“ zu durchbre-
chen! Er wird sicher auch weiterhin richtig und notwendig sein. Aller-
dings sollten wir hierbei auf Minidemonstrationen weitestgehend
verzichten, bei denen der Gegner seine Überzahl allzu deutlich de-
monstrieren kann. Es ist sicherlich gut in einer kleinen Gemeinde oder
Kleinstadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebsschlie-
ßung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit 100-250 Teilneh-
mern durchzuführen, doch wirkt diese Teilnehmerzahl in einer deut-
schen Großstadt eher lächerlich.

 Der Kampf um die Parlamente

 Im Kampf um die Parlamente geht es schließlich darum, so viele
Menschen wie möglich zu bewegen, die NPD zu wählen, wobei mit
entsprechender Wahlkampfführung wiederum alle Ebenen einbezo-
gen werden. Unsere bisherigen Möglichkeiten erlaubten jedoch nur
einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf kommunaler Ebene, wel-
che zudem durch bekannte Personen vor Ort verstärkt werden. Das
Wahlergebnis zur Europawahl versetzte uns erstmalig in die Lage, die
notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, um unsere Wahl-
kampferfahrungen und Erkenntnisse auf Landesebene wirksam ein-
setzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem Bündnispart-
ner DVU die Landtage erobern um dann 2006 gemeinsam in den
Reichstag einzuziehen. Der erfolgreich eingeschlagene Weg wird un-
ter meiner Führung fortgesetzt werden.

 Der Kampf um den organisierten Willen

 Der „Kampf um den organisierten Willen“ gipfelt in der Erkenntnis,
daß organisierter Wille Macht bedeutet. Mit dem „Leipziger Appell“ be-



                               108/127

         gannen wir bereits kurz nach dem Ende des Verbotsverfahrens den
         Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte. Das gute
         Abschneiden zur Europawahl ermöglichte, daß die Kontakte mit dem
         Vorsitzenden der Deutschen Volksunion, Dr. Gerhard Frey, intensiviert
         wurden. Das Ergebnis war dann die Wahlabsprache der NPD mit der
         DVU zugunsten der DVU in Brandenburg und zugunsten der NPD in
         Sachsen. Eine zwölfköpfige NPD-Fraktion in Sachsen und eine sechs-
         köpfige DVU-Fraktion in Brandenburg sind hoffentlich nur der Anfang!
         Erfreulicherweise erfährt der „Kampf um den organisierten Willen“ be-
         reits nachhaltige Unterstützung aus den Reihen der Deutschen Partei,
         der Freien und ehemaliger Mitglieder der Republikaner. Wir hoffen,
         daß die Republikaner nach ihrem Bundesparteitag im November un-
         sere ausgestreckte Hand nicht länger zurückschlagen werden. Schließ-
         lich geht es um mehr als Geld und Posten. Es geht um Volk und Vater-
         land.

  (2) Von dieser „Vier-Säulen-Strategie“ hat sich die Antragsgegnerin zwar äußerlich ent-    441
fernt, diese stellt aber in der Sache weiterhin einen zentralen Rahmen für ihr politisches
Handeln dar. So wird insbesondere der „Kampf um die Köpfe“ weitergeführt und vom
Bundesvorsitzenden Frank Franz in einer Rede auf dem NPD-Sommerfest am 16. Juni
2018 in Riesa sowie in einem Interview am Rande des Europaparteitags der Antragsgeg-
nerin am 17. November 2018, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal des hessischen Lan-
desverbands, nunmehr als „sympathische Anbindung an den Bürger“ bezeichnet:

          Das funktioniert nur, wenn man eine sympathische Anbindung an
         den Bürger erreicht, ja. Mit schlauen Flugschriften schaffen wir das
         nicht. Wir müssen die Hürden von uns zum Bürger abbauen. Er muss
         uns erleben. Er muss sagen können: „Die von der NPD, das sind gar kei-
         ne Menschenfresser. Sondern die sagen im Grunde genommen genau
         was ich denke. Und die sind sympathisch. […]

          Natürlich müssen wir eine anschlussfähige Partei sein. Wir müssen
         sympathisch sein. Wir müssen unsere Volksgenossen erreichen. Aber
         wir dürfen uns unter gar keinen Umständen weichspülen lassen, uns
         von unserem Weg abbringen lassen, uns einreden lassen, wir müssten
         etwas gemäßigter sein. Wir müssen nicht gemäßigt sein.

 Der Landesverband Sachsen veröffentlichte in der „Deutschen Stimme“, Nr. 1/2019             442
(S. 12), einen Artikel anlässlich seines Landeslistenparteitags, in dem er die Antragsgeg-
nerin als „Macherpartei“ stilisierte:

          Der NPD als „Macherpartei“ ginge es zudem, und dies sei ein weiteres
         Unterscheidungskriterium, nicht darum, nur parlamentarisch „irgend-
         wann“ Verantwortung zu übernehmen. Vielmehr wolle man dies jetzt
         schon im Rahmen seiner Möglichkeiten tun.



                                         109/127

  Die Antragsgegnerin führt auch den „Kampf um die Straße“ fort. Sie sieht sich ausdrück-   443
lich nicht auf den parlamentarischen Raum beschränkt, sondern will auch außerparla-
mentarisch als echte Alternative wahrgenommen werden. So sind nach der Vorstellung
der Jungen Nationalisten Initiativen in allen gesellschaftlichen Bereichen gefordert (Ru-
brik „Standpunkte“, in: https://junge-nationalisten.de, abgerufen am 7. März 2019):

         Unsere Mitglieder sind fest in verschiedensten Strukturen eingebun-
        den und sehen sich stets als konstruktive Helfer im Hintergrund oder
        Aktivisten im Vordergrund für eine längst überfällige Wende und ein
        Erwachen der Nation. Diese Wende, hin zu Rechtstaatlichkeit und völ-
        kischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern viel-
        mehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich rele-
        vanten Bereichen eingeläutet.

  (3) Der beträchtliche Bedeutungsverlust der Antragsgegnerin, der durch sinkende Mit-      444
gliederzahlen, schwache Wahlergebnisse und fehlende Parlamentsbeteiligungen ge-
prägt ist, zwingt sie allerdings zur Anpassung ihrer Handlungskonzepte. Diesbezüglich
hat der Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz Marcel Muth in der mündlichen
Verhandlung am 4. Juli 2023 zwei signifikante Phasen in der jüngeren Entwicklung der
Antragsgegnerin beschrieben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Januar 2017 habe zunächst das Festhalten an den Grundpositionen und insbesonde-
re am Volksbegriff der Antragsgegnerin im Vordergrund gestanden. Seit 2019 sei lang-
sam die Reformbedürftigkeit der Antragsgegnerin erkannt worden. Durch eine organi-
satorische Verschlankung solle nunmehr aus der ehemaligen „Wahlpartei“ eine
„patriotische NGO“ unter Auf- und Ausbau eines vorpolitischen Umfelds werden. Ziel sei,
dadurch die Anschlussfähigkeit der Antragsgegnerin zu erhöhen. Der Umbau sei rein
strategischer Natur; der inhaltliche Kern der Antragsgegnerin sei unverändert. In diesem
Zusammenhang hat der Sachverständige Prof. Dr. Kopke ebenfalls in der mündlichen
Verhandlung am 4. Juli 2023 betont, die Antragsgegnerin könne als eine der ältesten
rechtsextremistischen Parteien Deutschlands als „Institution auf ein gewisses Gedächt-
nis“ zugreifen. Man müsse sie als Teil der Organisationsgeschichte des Extremismus in
Deutschland begreifen. In diesem Rahmen gelinge ihr immer wieder der Anschluss an
neonationalsozialistische Bewegungen.

  Thematisiert wurde die Notwendigkeit einer strategischen Neuausrichtung durch den         445
Parteivorsitzenden Frank Franz in der Novemberausgabe 2019 der „Deutschen Stimme“.
Unter dem Titel „Neustart für die Heimat – statt ein bloßes «Weiter so»“ veröffentlichte
er Vorstellungen für ein neues Strategiekonzept der Antragsgegnerin, ohne dabei die
„Vier-Säulen-Strategie“ für überholt zu erklären. Inhaltliche Positionsveränderungen
wurden dabei nicht vorgeschlagen. Vielmehr wurde beschrieben, wie sich das Ansehen
der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit wieder steigern lassen könne. Demnach wolle
man sich fortan stärker als „Nichtregierungsorganisation“ oder auch „Bewegung“ orga-
nisieren und von den bisherigen starren Strukturen entfernen. Die Antragsgegnerin solle
sich verstärkt auf die Lokalpolitik konzentrieren, wovon eine Vorbereitung von Wahler-
folgen auf Landesebene zu erwarten sei. Auch weitere Strukturen der Antragsgegnerin


                                         110/127

sollten in den Prozess der Neuorientierung einbezogen werden. Die Zeitschrift „Deut-
sche Stimme“ solle sich zukünftig um einen unabhängigeren und professionalisierten
Eindruck bemühen.

 Andere Funktionäre der Antragsgegnerin befürworteten diese Neuausrichtung. Der             446
Landesvorsitzende in Sachsen Peter Schreiber will die Antragsgegnerin einem Beitrag
auf der Homepage des sächsischen Landesverbands vom 14. November 2019
(https://npd-sachsen.de, abgerufen am 18. November 2019) zufolge als „Kümmerer
und Lautsprecher der Bürger in Erscheinung“ treten lassen. Dieses Engagement sei „die
beste Basis, um in Zukunft auch bei Wahlen, zunächst auf der kommunalen Ebene, wie-
der Erfolge einzufahren“. Weiter führte er aus: „Eine sich neu erfindende NPD will sich
künftig, so das ‚Neustart‘-Konzept des Parteivorsitzenden, weniger als starre Mitglieder-
partei und dafür stärker als Mitmachpartei und als nationale ‚NGO‘ verstehen“.

  Im Rahmen dieser strategischen Neuausrichtung strebt die Antragsgegnerin an, Bür-         447
gerbewegungen für ihre politischen Interessen zu nutzen. Sie geht davon aus, über die
personellen und sachlichen Ressourcen sowie über die Erfahrung zur Veranstaltungsor-
ganisation und die erforderlichen Netzwerke zu verfügen, um den Erfolg kleinerer Pro-
jekte ermöglichen zu können. Dabei wird das Ziel künftiger Wahlerfolge nicht aufgege-
ben; vielmehr soll die Neuausrichtung dazu beitragen, bei Wahlen künftig wieder
erfolgreicher zu sein. Das Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk fasste die strategi-
sche Neuausrichtung in einem Facebook-Beitrag vom 4. Mai 2022 wie folgt zusammen:

          Die Probleme liegen auf der Straße, sie werden nur immer seltener
        von den Parteien selbst aufgegriffen. In vielen Bundesländern haben
        sich daher Protest-Plattformen wie die Freien Sachsen gebildet. Hier
        muss die NPD mit ihrer Infrastruktur, ihren repressions-geprüften Mit-
        gliedern und Funktionsträgern, ihren kompetenten Kommunalpoliti-
        kern sowie jahrzehntelanger Erfahrung in der Durchführung von Pro-
        testveranstaltungen ins Spiel kommen. [...] Wir haben etwas zu
        bieten, wenn es künftig um Vernetzung und Organisation des Protests
        gehen wird. Die Partei sollte sich künftig als Netzwerker und Dienst-
        leister des patriotischen Protests sehen, um so zur Einheit der Patrioten
        beizutragen und neue Bündnisse zu ermöglichen. [...] Wir müssen und
        wollen anders sein. Wir versprechen nichts, sondern packen konkret
        an. Wir schaffen konkrete Projekte, mit denen wir im Kleinen vorleben,
        wie wir uns unser Land im Großen vorstellen. [...] Den Deutschen wur-
        de der Nationalismus systematisch ausgetrieben, mit dem Ergebnis,
        dass eine nationalistische Partei momentan nichts zu bestellen hat.
        Aber was geblieben ist, ist ein ausgeprägter Lokalpatriotismus. [...]
        Und so gilt es für uns künftig, regionale Gruppen nach Kräften zu un-
        terstützen und mit diesen kommunale Kooperationen auf der Straße
        und vielleicht auch bald in den Parlamenten zu schmieden. Dieses
        neue Selbstverständnis unserer Partei, das auch eine ausgestreckte
        Hand allen gutwilligen Patrioten gegenüber bedeutet, ist ein neues


                                         111/127

        Kapitel in unserer bald 60-jährigen Parteigeschichte.

  Im Nachgang zum Bundesparteitag 2022 in Altenstadt erklärte die Antragsgegnerin auf     448
ihrer Homepage (www.npd.de, abgerufen am 22. Februar 2023) am 16. Mai 2022 unter
dem Titel „Der Heimat eine Zukunft geben!“:

          In seinem Rechenschaftsbericht ging der Parteivorsitzende Franz auf
        die Schwierigkeiten der Parteiarbeit in den beiden vergangenen „Co-
        rona- Jahren“ ein. Er räumte ein, dass vor allem die Bundestagswahl
        gezeigt habe, dass die NPD als Wahlpartei bei überregionalen Wahlen
        aktuell keine Chancen auf positive Ergebnisse habe. Allerdings ist die
        NPD noch immer die stärkste nationale Organisation der Bundesrepu-
        blik und wird sich fortan verstärkter denn je als Netzwerker, Dienstleis-
        ter, punktueller Bündnispartner und regionaler Motor von Bürgerpro-
        testen und regierungskritischen Initiativen verstehen. [...] Neben einer
        Vereinfachung der Verwaltungsaufgaben u.a. durch Straffung der Or-
        ganisation, will man sich auf den Antritt bei Kommunalwahlen kon-
        zentrieren. Die wichtigste Aufgabe wird jedoch die Unterstützung der
        Bürgerproteste gegen die verfehlte Politik der etablierten Partei sein.
        Dies macht eine stärkere Regionalisierung und eine „Unsichtbarma-
        chung“ der NPD als Partei, gewissermaßen als „Antiparteien-Partei“,
        notwendig. In der Vernetzung der vielfältigen systemkritischen Strö-
        mungen könnten sich die Nationaldemokraten als erfahrene Dienst-
        leiter anbieten.

  Die Reformpläne der Parteispitze fanden dabei regen Anklang bei den Teilnehmern         449
des Bundesparteitags. In einer Gesamtschau der einzelnen Äußerungen zu geplanten
Reformbestrebungen der Antragsgegnerin gibt sie nicht nur zu erkennen, dass sie auch
in Zukunft bestrebt ist, Wahlen für sich zu entscheiden, sondern auch ihre bestehende
Infrastruktur kleinschrittig ausbauen möchte. Dies umfasst insbesondere eine tiefge-
hende Vernetzung, die Unterstützung von lokalen und regionalen Protestbewegungen,
die Zurverfügungstellung von Infrastruktur, einschlägiger Erfahrung und Logistik bezie-
hungsweise Finanzen, eine kampagnenartige Themenbearbeitung, Abbau von starren
Strukturen und ein professionalisiertes Auftreten. Zusammenfassend muss davon ausge-
gangen werden, dass kein Ablassen vom Bestreben nach politischem Wahlerfolg, son-
dern eine umfassende Vorbereitung auf zukünftige Wahlvorhaben im Kleinen erfolgen
soll.

 Der Sachverständige Dr. Kailitz hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 aus-   450
geführt, dass in der Neukonzeption und der damit verbundenen Umbenennung der Par-
tei in „Die Heimat“ der Versuch der Überwindung bestehender Stigmatisierungen der
Antragsgegnerin liege, mit ihr jedoch keine inhaltliche Neuaufstellung verbunden sei.
Im Ergebnis sei eine klare Kontinuität im Auftreten und Agieren der Antragsgegnerin zu
erkennen.

 gg) Die Antragsgegnerin versucht, ihr vorstehend beschriebenes strategisches Konzept     451


                                         112/127

auf unterschiedliche Weise umzusetzen und dadurch ihre verfassungsfeindlichen Ziele
zu verwirklichen.

  (1) Im Rahmen des „Kampfes um die Köpfe“ organisiert die Antragsgegnerin Veranstal-       452
tungen, die bewusst nicht nur an Parteianhänger gerichtet sind, sondern eine breitere
Öffentlichkeit ansprechen sollen. Neben den beiden zentralen Kampagnen „Schutzzo-
nen“ und „Deutsche helfen Deutschen“ (siehe dazu Rn. 476 ff.) haben die Antragsteller
eine Vielzahl an Festen, Feiern, Wanderungen, Spenden- und Wohltätigkeitsveranstal-
tungen, Tagen der offenen Tür und Infoständen seit Herbst 2017 aufgelistet. Die Antrags-
gegnerin ist bemüht, durch unterhaltende Veranstaltungen – insbesondere kostenlose
Volks- und Kinderfeste – Sympathien bei den Bürgerinnen und Bürgern zu gewinnen.
Dabei steht die Absenkung der Hemmschwelle, an Veranstaltungen der Antragsgegne-
rin teilzunehmen, im Vordergrund. Vorrangig sollen junge Familien angesprochen und
schon Kinder an Veranstaltungen und Überzeugungen der Antragsgegnerin herange-
führt werden.

 (2) Die Antragsgegnerin führt den „Kampf um die Straße“, indem sie sich bemüht, eine       453
hohe Präsenz bei Demonstrationen und Bürgerprotesten zu zeigen, von denen sie einen
beträchtlichen Teil selbst organisiert (a). Im Fokus ihrer aktuellen Strategie stehen die
beiden Kampagnen „Schutzzonen“ und „Deutsche helfen Deutschen“ (b).

 (a) Die Antragsgegnerin organisierte seit 2017 eine erhebliche Zahl von Veranstaltun-      454
gen zur Darstellung ihrer politischen Positionen und Forderungen. Sie greift dabei so-
wohl auf traditionelle (aa) als auch neuartige Veranstaltungsformate zurück (bb). Durch
gemeinsame Veranstaltungen mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisatio-
nen (cc) sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter (dd) versucht sie, ihre
Reichweite zu erhöhen.

 (aa) Zu den traditionellen Formaten der Antragsgegnerin zählen Demonstrationen,            455
Kundgebungen, Konzerte, Partys, Kranzniederlegungen, Spaziergänge, Mahnwachen
und Gedenkmärsche. Abgesehen von Musikveranstaltungen sind die genuin politischen
Veranstaltungen der Antragsgegnerin allerdings regelmäßig nur mäßig bis schlecht be-
sucht. Dennoch belegt die Fülle an Veranstaltungen, dass die Antragsgegnerin gewillt
und auch organisatorisch dazu in der Lage ist, Aktionen zur öffentlichkeitswirksamen
Darstellung ihrer Programmatik durchzuführen.

  Beispielhaft hinzuweisen ist etwa auf eine Aktion hessischer JN-Mitglieder, die am        456
31. Juli 2017 an einem Bahnhof unter anderem mit Kunstblut und Absperrband eine Tat-
ortszenerie nachstellten, von einem „Verbrechen an unserem Volk“ sprachen und den
Hinweis erteilten: „Tatort Multikulti. Bitte weitergehen und brav SPD und CDU wählen“.
In Dresden fand am 17. Januar 2018 eine Kundgebung des dortigen Kreisverbands unter
dem Motto „Klare Kante gegen Ausländerkriminalität und Überfremdung – Dresden ge-
hört uns“ mit 95 Teilnehmern statt. Am 17. Juni 2018 versammelten sich Anhänger der
Antragsgegnerin wiederum in der sächsischen Hauptstadt zu einer Kundgebung anläss-
lich des Jahrestages des Volksaufstandes in der DDR mit dem Titel „Damals wie heute –
Staatsschergen abstrafen“. 2018 fanden mehrere Kundgebungen unter dem Motto „Wer


                                         113/127

sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“ in Brandenburg statt, bei denen Taschenalarm-Geräte
verteilt wurden. Der Kreisverband Eichsfeld richtete seit 2011 den „Eichsfeldtag“ aus, der
2018 als familienfreundliche „Turnschuh-Party“ beworben wurde. An der Veranstaltung
in Leinefelde nahmen rund 170 Personen teil. Das musikalische Rahmenprogramm bil-
deten Musiker aus der rechtsextremistischen Szene. Reden hielten ausschließlich Vertre-
ter des Thüringer Landesverbands der Antragsgegnerin.

 Am 23. Januar 2019 fand in Heidenau eine Kundgebung mit 28 Teilnehmern unter dem            457
Motto „Identität bewahren, Zuwanderung stoppen“ statt, auf der unter anderem die
Funktionäre der Antragsgegnerin Peter Schreiber und Jens Baur sprachen. Der Landes-
vorsitzende der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises
Europa, Maik Müller, meldete für den 1. Juni 2019 in Chemnitz eine Demonstration unter
dem Motto „Tag der deutschen Zukunft 2019“ an.

  Im Zuge der Corona-Pandemie musste die Antragsgegnerin ihre Versammlungsaktivi-            458
tät beschränken, nutzte jedoch die Gelegenheit zur Teilnahme an nicht von ihr selbst ver-
anstalteten Demonstrationen gegen die Maßnahmen in der Corona-Pandemie.

 Am 1. Mai 2020 demonstrierten laut Hamburger Landesverband „nationale Aktivisten            459
partei- und organisationsübergreifend“, um „der kapitalistischen Ausbeutung unseres
Volkes eine deutliche Abfuhr zu erteilen“. Als Sprecher kündigte der Hamburger Landes-
verband für die Antragsgegnerin Thorsten Heise (stellvertretender Bundesvorsitzender)
und Lennart Schwarzbach (Vorsitzender des Landesverbands Hamburg) sowie für die
Partei „Die Rechte“ Christian Worch an (Facebook-Beitrag der NPD Hamburg vom 5. März
2020, abgerufen am 6. März 2020).

  Der Hamburger Landesverband bewarb auf seiner Homepage (www.npdhamburg.de)                 460
in dem Beitrag „Erneute Corona-Demo in Hamburg“ vom 11. November 2021, abgerufen
am 22. Februar 2023, die in Hamburg stattfindenden Corona-Demonstrationen und
Kundgebungen wie folgt:

          In Hamburg war die NPD mit Abstand die erste Partei, die sich gegen
         die Corona-Märchen gestellt hat, und wir haben bis zum heutigen Tage
         ununterbrochen zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen un-
         terstützt, sowie Flugblätter und Plakate zu diesem Thema unter das
         Volk gebracht.

  Auf dem Telegram-Kanal der Antragsgegnerin „NPD-Bundesverband“ wurde am 25. Ja-            461
nuar 2022 ein Bild vom Bundesvorsitzenden Frank Franz und seinem Stellvertreter Udo
Voigt gepostet, mit der Bildunterschrift „Auch #NPD-Chef Frank Franz und sein Stellver-
treter Udo Voigt mischen sich regelmäßig unter die Spaziergänger. Mach auch du mit, es
geht um unser aller Zukunft.“ (veröffentlicht in: t.me/npdbundesverband/1515, abgeru-
fen am 22. Februar 2023).

  Stefan Jagsch, Vorsitzender des Landesverbands Hessen, veröffentlichte am 8. März          462
2022 auf seiner Facebook-Seite (abgerufen am 22. Februar 2023) ein Bild, das Demons-
tranten mit einem Banner „Nein! Zur Zwangsimpfung“ zeigt, und schrieb dazu:


                                         114/127

         In Ortenberg demonstrieren über 100 Teilnehmer gegen die geplan-
        te Zwangsimpfung und die irrsinnigen Corona-Maßnahmen. Die NPD
        war nicht der Veranstalter der Demonstration. Natürlich unterstützen
        wir jede Art von friedlichen Protestaktionen, die sich gegen Zwangs-
        maßnahmen der Regierung richten. Wo Unrecht zu Recht wird, wird
        Widerstand zur Pflicht!

  (bb) Die Antragsgegnerin versucht darüber hinaus, die Attraktivität ihrer Veranstaltun-   463
gen durch neuartige Formate unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene zu
erhöhen. Das erste der vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden Thorsten Heise inso-
weit organisierten „Schild & Schwert“-Festivals fand am 20. und 21. April 2018 unter
dem Motto „Reconquista Europa – Gegenkultur schaffen“ in Ostritz (Sachsen) statt. Am
ersten Tag beteiligten sich 585 Personen, am zweiten Tag zog der Auftritt von rechtsex-
tremistischen Musikgruppen 1.269 Teilnehmer an. Während der gesamten Veranstal-
tung waren Informations- und Verkaufsstände von rechtsextremen Organisationen, dar-
unter auch solche der Antragsgegnerin, aufgebaut. Die Organisatoren bewarben die
Veranstaltung auf Facebook folgendermaßen:

         Zur Politik gehört nicht nur der Wortbeitrag, sondern auch Kultur,
        Kunst und Lebensart! Und so entstand das Konzept, ein ganzes Wo-
        chenende zu zeigen, das national sein alle Lebensbereich umfassen
        kann! Mit unserem Balladenabend, Tätowierkunst Convention, Kampf-
        sportarena, Politikforum und Konzert wollen wir das zeigen. Wir ha-
        ben den Anspruch, all unseren Freunden und Kameraden, ein unver-
        gessliches Politik Festival zu bieten, mit der Möglichkeit vor Ort zu
        übernachten. Und das zwei Mal im Jahr. Unser erster Termin ist der 20.
        und 21. April 2018. Er steht unter dem Motto „Reconquista Europa“.
        Den zweiten Termin planen wir bereits für den 2. und 3. November
        2018.

  Wie geplant fand das zweite Festival am 2. und 3. November 2018 erneut in Ostritz         464
statt. Der Zuspruch übertraf mit 400 Teilnehmern am ersten Tag die angemeldeten
250 Teilnehmer und mit bis zu 800 Teilnehmern am zweiten Tag die gemeldete Teilneh-
merzahl von 750 Personen. Das politische Forum wurde aber lediglich von rund 40 Per-
sonen besucht. Neben den überwiegend deutschen Besuchern stammten einzelne Teil-
nehmer aus Österreich, Polen, der Schweiz, der Ukraine und den USA.

 Am 21. und 22. Juni 2019 kam es zur Fortführung des „Schild & Schwert“-Festivals, in       465
dessen Mittelpunkt erneut der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen und ei-
ne Kampfsportvorführung standen. Nach 2019 wurde das Festival pandemiebedingt
fortlaufend verschoben. Auf der Homepage des Festivals wird derzeit noch immer ange-
kündigt, dass das Festival „wohl“ wieder „im Herbst 2022 stattfinden“ wird (vgl.
https://schildundschwertfestival.de).

 (cc) Die Antragsgegnerin versucht, ihre Reichweite durch gemeinsame Veranstaltun-          466
gen mit Organisationen und Parteien des rechtsextremen Lagers zu vergrößern.


                                         115/127

  Ein wiederkehrender Kooperationspartner ist dabei die Partei „Die Rechte“. So berich-   467
tete am 7. April 2018 der Kreisverband Bochum und Wattenscheid über eine „partei- und
organisationsübergreifende“ Kundgebung in der Bochumer Innenstadt unter dem Mot-
to „Europa erwache!“. Als Redner traten neben dem Landesvorsitzenden der Antrags-
gegnerin Claus Cremer auch der stellvertretende Landesvorsitzende der Partei „Die
Rechte“ Sven Skoda, der zugleich den sogenannten „Freien Nationalisten“ angehört,
auf. Am 10. November 2018 veranstaltete der Kreisverband Dortmund mit der Partei
„Die Rechte“ eine Demonstration unter dem Motto „Mit 90 Jahren in Gesinnungshaft –
Freiheit für Ursula Haverbeck“. An der Veranstaltung beteiligten sich der Kreisverband
Mittelrhein sowie Christian Häger (Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von
2018 bis 2019). Kooperationen betreffen insbesondere Veranstaltungen zum 1. Mai. Die
Landesverbände der Antragsgegnerin riefen im Jahr 2018 zur Beteiligung an einer zen-
tralen „1. Mai“-Demonstration in Erfurt auf, die zusammen mit der Partei „Die Rechte“
organisiert wurde. An dieser Demonstration beteiligten sich etwa 700 Personen. Am
1. Mai 2020 fand eine Demonstration in Hamburg statt, bei der unter anderem der Bun-
desvorsitzende der Partei „Die Rechte“ Christian Worch als Redner vorgesehen war. Zum
1. Mai 2021 veranstaltete der Landesverband Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame
Demonstrationstour in mehreren Etappen durch das Ruhrgebiet. Die meistbesuchte
Etappe konnte nach eigenen Angaben allerdings nur eine Teilnehmerzahl von 200 Per-
sonen für sich verbuchen. Abermals traten als Redner Claus Cremer und Sven Skoda auf.

  Am 8. Mai 2018 wurde ein Trauermarsch in Demmin (Mecklenburg-Vorpommern) unter          468
dem Motto „Wir feiern nicht – Wir vergessen nicht!“ unter dem Parteilogo der Antrags-
gegnerin und der Jungen Nationalisten durchgeführt, der erstmals auch von der neona-
zistischen Gruppierung „Aktionsblog“ beworben wurde. Die seitdem jährlich stattfin-
dende Veranstaltung verzeichnet eine konstant bleibende Teilnehmerzahl von circa
250 Personen, was dafürspricht, dass die Bemühungen der Antragsgegnerin, den Zu-
sammenhalt der rechtsextremistischen Bewegung zu fördern, nicht ergebnislos blei-
ben.

 Am 8. und 9. Juni 2018 fand unter dem Motto „Tage der nationalen Bewegung – Musik        469
und Redebeiträge für Deutschland“ eine rechtsextremistische Großveranstaltung in The-
mar (Thüringen) statt. Als Anmelder und Versammlungsleiter fungierte der Bundesorga-
nisationsleiter und stellvertretende Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Sebastian
Schmidtke. Am 8. Juni 2018 nahmen rund 1.000 Personen aus dem gesamten Bundes-
gebiet und dem europäischen Ausland teil, am 9. Juni 2018 etwa 2.250 Personen. Den
überwiegenden Teil der Redebeiträge steuerten hochrangige Funktionäre der Antrags-
gegnerin bei, darunter Frank Franz, Ronny Zasowk und Thorsten Heise. Insgesamt traten
19 rechtsextremistische Musikgruppen und Solo-Interpreten auf. Während der gesam-
ten Veranstaltung waren diverse Informations- und Verkaufsstände aufgebaut, darunter
solche der Antragsgegnerin und der Jungen Nationalisten. Die Polizei, die mit über
1.000 Beamten im Einsatz war, nahm über beide Veranstaltungstage hinweg 84 Anzei-
gen auf, in der Mehrheit Propagandadelikte sowie – anlässlich des Angriffs eines Teil-
nehmers auf einen Pressefotografen – eine Anzeige wegen Körperverletzung.



                                        116/127

  Die Aktion „Schwarze Kreuze“ wurde im Jahr 2018 zum fünften Mal durchgeführt und         470
entwickelte sich zu einem festen Termin innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Mit
dem Aufstellen von schwarzen Kreuzen beabsichtigen Rechtsextremisten, an die „Deut-
schen Opfer von Ausländergewalt“ zu erinnern. Sie betrachten den 13. Juli als „den inof-
fiziellen Gedenktag, an dem deutschlandweit an die Opfer multikultureller Gewalttaten
erinnert wird“. Die Jungen Nationalisten brachten sich nach eigenen Angaben in ver-
schiedenen Regionen ein, um mit schwarzen Kreuzen zu zeigen: „Kein Deutsches Opfer
ist vergessen!“

  Jährlich organisieren Rechtsextremisten Demonstrationen anlässlich des Jahrestages       471
der Bombardierung von Dresden, die unter der Bezeichnung „Dresden – Gedenken“ fir-
mieren. Der Landesvorsitzende der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bun-
desarbeitskreises Europa, Maik Müller, meldete für den 15. Februar 2019 eine Demons-
tration unter dem Motto „Vergesst niemals Dresden! Gedenkmarsch zu Ehren der
Dresdner Luftkriegstoten des 13. Februar 1945. Dresden-Gedenken 2019“ an. Die Veran-
staltung wies eine Teilnehmerzahl von etwa 1.500 Personen auf. Im Jahr 2020 nahmen
an der Veranstaltung rund 1.600 Personen teil.

  Ein weiteres Kooperationsformat stellt der erstmals am 10. September 2022 ausgerich-     472
tete „DS-Netzwerktag“ in Eisenach dar, an welchem sich die Antragsgegnerin maßgeb-
lich beteiligte. Teilnehmer waren unter anderem das ehemalige Mitglied der Partei DIE
LINKE Jens Woitas, der Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Frank Franz, der ehema-
lige Vorsitzende des AfD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern Dennis Augustin,
der stellvertretende NRW-Landesvorsitzende der Partei „Die Rechte“ Michael Brück so-
wie Frank Hausner von den „Patrioten Ostthüringen“. Nach eigener Aussage verfolgte
die Antragsgegnerin damit das Ziel eines „Schulterschluss[es] der Heimattreuen“. Der
zweite Netzwerktag fand bereits am 10. Dezember 2022 statt, bei dem neben der An-
tragsgegnerin auch Sven Skoda, Jürgen Schwab und Pierre Krebs teilnahmen, welche
dem „intellektuellen Rechtsextremismus“ zugeordnet werden, sowie der Funktionär
der Regionalpartei „Freie Sachsen“ Robert Andres. Die Bemühungen im Rahmen der
Netzwerktage führten zum Parteieintritt ehemaliger Aktivisten der Partei „Die Rechte“
bei der Antragsgegnerin. Claus Cremer, Landesvorsitzender in Nordrhein-Westfalen,
stellte in einem Beitrag auf der Homepage der Antragsgegnerin unter dem Titel „Alle zu-
sammen für die Heimat!“ fest:

         Ich freue mich darüber, daß die Planungen meiner Partei auf frucht-
        baren Boden fallen. Bereits die beiden zurückliegenden Netzwerktage
        haben gezeigt, daß der Wille zur Zusammenarbeit besteht und sich die
        Einsicht durchgesetzt hat, dass nur eine geschlossene, nationale Hei-
        matbewegung das Ruder in Deutschland noch einmal herumreissen
        kann. Viele der nun (wieder) vereinten Aktivisten kenne ich seit Jahren
        und sehe positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit.

 (dd) Vertreter der Antragsgegnerin nahmen an mehreren Demonstrationen und Bür-            473
gerprotesten teil, die von nicht unmittelbar der rechtsextremen Szene zuzuordnenden



                                        117/127

Veranstaltern getragen wurden, und bewarben dabei die eigene Ideologie. Die Jungen
Nationalisten Sachsen und weitere Mitglieder der Antragsgegnerin beteiligten sich am
27. August 2018 an einer Demonstration, die anlässlich eines Tötungsdelikts stattfand.
Diesbezüglich äußerte der Vorsitzende des Landesverbands Sachsen Peter Schreiber:

         Dem Veranstalter der Kundgebung und Demonstration am Montag,
        Herrn Kohlmann, möchte ich dafür danken, dass er eine überparteili-
        che Plattform für den berechtigten Protest der Bürger geschaffen hat.
        Als Vertreter der sächsischen NPD war es mir eine Ehre, mit weiteren
        Kameraden, darunter auch Vertretern unserer Jugendorganisation JN,
        daran teilzunehmen.

  Die Antragsgegnerin bemüht sich um die Mitwirkung an Veranstaltungen, selbst wenn        474
sie dort nach Angaben der Veranstalter unerwünscht ist. Dies gilt etwa für die Teilnahme
an einer Mahnwache der AfD in Schwerin mit insgesamt etwa 250 Teilnehmern.

 In Rheinland-Pfalz nahmen Mitglieder der Antragsgegnerin an einer Demonstration           475
teil, die aus Anlass eines Tötungsdelikts an einer jungen Frau aus Kandel stattfand. Auf
den in diesem Zusammenhang veröffentlichten Videos ist das Skandieren von Rufen wie
„Europa Jugend Revolution“, „Wer Deutschland nicht liebt, soll Deutschland verlassen“,
„Alles für Volk, Heimat und Nation“, „Festung Europa, macht die Grenzen dicht“, „Haha-
haha Antifa“, „Antifa Hurensöhne“ und „Widerstand! Widerstand!“ zu hören.

 (b) Besonders hervorzuheben sind die beiden bundesweiten Kampagnen der Antrags-           476
gegnerin „Schutzzonen“ (aa) und „Deutsche helfen Deutschen“ (bb).

  (aa) Die „Schutzzonen“-Kampagne wurde bereits im Rahmen der Wahlkampagne zur             477
Bundestagswahl am 24. September 2017 in einer Wahlsonderausgabe der „Deutschen
Stimme“ vorgestellt. Nachdem die Kampagne zunächst keine nennenswerte Wirkung
– weder nach innen noch nach außen – erzielte, intensivierten führende Funktionäre
der Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2018 ihre Bemühungen zur Stärkung der Kam-
pagne. Diese zielt auf den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und
die Gründung von „Bürgerwehren“.

 Der Bundesvorsitzende Frank Franz stellte am 2. Februar 2018 auf Facebook den Video-      478
aufruf „Bildet Schutzzonen!“ online:

         Damit unmittelbar verknüpft ist eben die Frage der inneren Sicher-
        heit und die Frage, ob der deutsche Staat in der Lage ist, seine Bürger
        noch angemessen zu schützen. […] Und da darf man sich auch nicht
        wundern, wenn die Bürger irgendwann zu der Überzeugung kom-
        men, dass sie eben nicht ausreichend geschützt werden und sich selbst
        zusammenschließen, um diese Aufgabe selbst in die eigene Hand zu
        nehmen. Und überall dort, wo sich Bürger nun zusammenschließen,
        um sich und ihre Interessen zu schützen, weil der Staat dieser Aufgabe
        nicht mehr gerecht wird, entstehen „Schutzzonen“. Und wir wollen
        diese „Schutzzonen“ nun in Zukunft fördern und vorantreiben. Was


                                        118/127

        kann eine solche „Schutzzone“ sein? Nun, das kann z.B. das eigene
        Haus sein, das kann die Gartenlaube sein, das kann ein Stadtteil oder
        sogar eine ganze Region sein. Hier könnt ihr gespannt sein, wie wir
        dieses Projekt in Zukunft vorantreiben, was wir daraus machen und
        wenn ihr mitmachen wollt oder wenn ihr interessiert daran seid, dann
        bleibt dran wir werden euch informieren und euch in diese Arbeit aktiv
        einbinden!

  In einem weiteren Beitrag am 28. August 2018 sah er die „Schutzzonen“-Kampagne als       479
Antwort auf die „Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminali-
tät“:

          Jetzt ist Zeit, zu handeln! Es genügt auch nicht mehr, spontan Zivilcou-
        rage zu zeigen. Vielmehr muss diese ORGANISIERT werden. Vor einigen
        Wochen gründete sich eine Initiative namens „Schafft Schutzzonen!“,
        die zweierlei Ziele verfolgt: Erstens, das Augenmerk auf die Problema-
        tik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität zu len-
        ken. Und zweitens, selbst etwas dagegen zu unternehmen, dass in
        Deutschland immer mehr Gebiete entstehen, in denen Ausländer aus
        uns fremden Kulturkreisen zunehmend das Sagen haben; Gebiete, in
        die sich selbst die Polizei kaum noch hineintraut, weil ihr die politische
        Rückendeckung fehlt oder weil sie personell unterbesetzt ist; Gebiete,
        in denen wir, vor allem unsere Frauen, zu Freiwild werden.

 Neben der Einrichtung einer Facebook-Kampagnenseite, die das Ziel und die Möglich-        480
keiten der Bildung von „Schutzzonen“ erläutert, wurden Flyer und „Schutzzonen“-Mel-
debögen als Anlage zur „Deutschen Stimme“ herausgegeben sowie weitere Materialien
(Flugblätter, Aufkleber, Visitenkarten, Plakate, Abwehrspray) und Bekleidungsstücke (T-
Shirts und Warnwesten) im Internet angeboten.

  Auf der Kampagnenseite dokumentiert die Antragsgegnerin seitdem die Aktionen ihrer       481
Untergliederungen. In erster Linie handelt es sich dabei um „Streifengänge“ mehrerer
Personen, welche – bekleidet mit Sicherheitswesten mit Kampagnen-Logo – an öffentli-
chen Orten wie Fußgängerzonen, Bahnhöfen und auch Friedhöfen durchgeführt wer-
den. Seit Bestehen der Kampagnenseite wurden bis einschließlich 5. März 2019 195 Ak-
tionen an rund 60 Orten dokumentiert. Diese verteilten sich auf 13 Länder. Die
Schwerpunkte lagen in Brandenburg (45), Berlin (44), Hessen (33) und Sachsen (22).
Aus den aktualisierten Belegen der Antragsteller ergibt sich für den Zeitraum April 2019
bis März 2020, dass erneut zahlreiche Aktionen in insgesamt zehn Ländern durchgeführt
wurden, darunter Sachsen (67), Berlin (39), Hessen (35), Brandenburg (22) und Nieder-
sachsen (21). Die Kampagnenseite hatte im August 2023 11.636 „Gefällt mir“-Angaben
und 11.976 Abonnenten.

 Bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie gelang es der Antragsgegnerin, das Projekt in-       482
tensiv zu betreiben. So wurde beispielsweise anlässlich eines mutmaßlichen „Über-
griff[s] von fremdländischen Messermännern“ im Oktober 2018 im Stadtpark von Bo-


                                         119/127

chum ein „Streifengang“ durchgeführt. In Goslar (Niedersachsen) lief ebenfalls im Okto-
ber 2018 eine nächtliche „Streife“, weil – so die Begründung – die Polizei die Sorgen und
Ängste von Bürgern nach der Vergewaltigung einer Frau durch zwei tatverdächtige Syrer
nicht ernst genug genommen habe. Im bayerischen Amberg wurde nach einer vorgebli-
chen „Prügelserie junger, betrunkener Asylanten“ im September 2019 über eine „länge-
re Streife an den Orten des Geschehens sowie beim örtlichen Asylantenheim“ berichtet.

  Der Landesverband Sachsen äußerte sich zu „Schutzzonen-Aktionen“ in Riesa und Leip-       483
zig am 7. August 2018 und am 14. September 2018 auf seiner Facebook-Seite
(www.facebook.com/npd.sachsen) wie folgt:

         Am Montag (06.08.) nahm die Schutzzonen-Mannschaft in Riesa sich
        zunächst einen bislang von Ausländern dominierten Brennpunkt vor,
        den Alexander-Puschkin-Platz im Stadtinneren sowie das in der Nähe
        befindliche Elbufer, wo sich vor allem abends viele „Kulturbereicherer“
        aufhalten.

         Bestreift wurde unter anderem der soziale Brennpunkt Leipzig-
        Grünau sowie die Innenstadt. Mit seinem für mitteldeutsche Verhält-
        nisse sehr hohen Ausländeranteil ist Leipzig immer wieder Schauplatz
        massiver Kriminalität, bis hin zu Messerstechereien. Gerade die linke
        Hochburg Leipzig ist ein Negativbeispiel für die gravierenden Folgen
        der Massenzuwanderung. Soziale und gesellschaftliche Abgründe,
        verursacht durch Multi-Kulti-Wahn und Politikversagen, treten hier be-
        sonders deutlich zutage.

  Ein Facebook-Beitrag des Kreisverbands Dresden vom 12. September 2018 macht deut-         484
lich, dass die „Schutzzonen“-Kampagne von einer rassistischen Ideologie geprägt ist:

          Ausgerechnet im sozialen Brennpunkt Gorbitz wurden überpropor-
        tional viele illegale Einwanderer in hunderten sogenannter Gewähr-
        leistungswohnungen einquartiert, was die Situation noch weiter ver-
        schärft. Viele Anwohner haben genug von Multi-Kulti-Kriminalität und
        Verwahrlosung. Die inländerfeindliche Politik der linken Mehrheit im
        Dresdner Stadtrat muss endlich gestoppt werden!

 Die Antragsgegnerin versucht, mit den Aktivitäten im Rahmen der Kampagne ihr „Küm-         485
merer-Image“ zu pflegen. In diesem Zusammenhang wurden von ihr auch „Schulweg-
wachen“ angeboten. So beteiligten sich die Jungen Nationalisten im nordsächsischen
Mockrehna an solchen „Schulwegwachen“.

 Darüber hinaus wurde die „Schutzzonen“-Kampagne auf anderen Veranstaltungen be-            486
worben. So nahmen Angehörige der Antragsgegnerin in „Schutzzonen-Westen“ an Ver-
anstaltungen der MVgida teil, namentlich am 27. November 2018 in Wittenburg und am
10. Dezember 2018 in Hagenow. Die entsprechenden Beiträge wurden auf den Face-
book-Seiten der „Schutzzone“ und der MVgida veröffentlicht.



                                         120/127

 Die „Schutzzonen“-Kampagne verdeutlicht das strategische Vorgehen der Antragsgeg-           487
nerin. Die Kampagne soll eine möglichst große Zahl an Personen mobilisieren und zu
dem Image der Antragsgegnerin als „Macher-Partei“ beitragen. Zugleich ist die Kampa-
gne bewusst auf die Anprangerung und Einschüchterung von nicht der „Volksgemein-
schaft“ angehörenden Personen angelegt und soll ein vermeintliches Versagen des
deutschen Staates und der Politik belegen.

  Angesichts der rassistischen Ausrichtung geht der Hinweis der Antragsgegnerin fehl,        488
das „Schutzzonen“-Konzept entspreche demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht.
Im Übrigen weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine
staatliche Institution handelt, die der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Si-
cherheitsbehörden nachgelagert ist.

  (bb) Die Kampagne „Deutsche helfen Deutschen“ stellt sich als eine Aktion der Antrags-     489
gegnerin dar, die – ähnlich wie die „Schutzzonen“-Kampagne – auf die bewusste Aus-
grenzung von Ausländern abzielt und damit deren rassistische Grundtendenz widerspie-
gelt. Die Kampagne soll die regionale Verankerung der Antragsgegnerin und ihr Image
als soziale „Macher-Partei“ sowie ihr „Kümmerer-Image“ stärken. Die Aktionen dienen
zugleich der Verbreitung der politischen Überzeugungen der Antragsgegnerin. Sie stel-
len im „Kampf um die Straße“ qualifizierte Vorbereitungshandlungen zur Überwindung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.

 Anfang Juni 2018 wurde eine eigene Facebook-Seite „Deutsche helfen Deutschen.               490
@nationalesolidaritaet“ geschaltet, auf der die Aktionen im Rahmen der Kampagne pu-
bliziert wurden. Verantwortlicher für diese Seite war der sächsische Landesvorsitzende
der Antragsgegnerin Peter Schreiber. Darüber hinaus weisen die Internetseiten der be-
teiligten Parteigliederungen eigene Einträge auf – im Fall des Landesverbands Sachsen
unter dem Namen „Soziale Aktion Sachsen“, im Fall der Jungen Nationalisten unter dem
Namen „Jugend packt an“. Auch in Baden-Württemberg existierte eine Informationsseite
auf Facebook mit dem Namen „Deutsche helfen Deutschen Baden-Württemberg“.

 Bei den einzelnen Aktionen im Rahmen der Kampagne wird deren fremdenfeindliche              491
Grundtendenz deutlich. So berichtete Patrick Wieschke, Landesvorsitzender in Thüringen
und Bundesvorstandsmitglied der Antragsgegnerin, am 26. April 2018 von Aktivitäten
im Rahmen der Aktion „Deutsche helfen Deutschen“ in Eisenach: Man habe an den Ei-
senacher Tafeln umfangreiche Tüten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln übergeben.
Ausländer seien „natürlich leer aus[gegangen]“. In einem Werbebild für das verbunde-
ne Projekt „Jugend packt an“ heißt es, dass Kleider, Kaffee und Kuchen „für Deutsche“
kostenlos seien.

 Zudem wird stets die Bedeutung der „Volksgemeinschaft“ bei diesen Aktionen betont.          492
Teilweise werden die Veranstaltungen explizit unter das Motto „Tag der Volksgemein-
schaft“ gestellt oder mit ihr begründet; beispielsweise durch den Bundesvorsitzenden
Frank Franz am 8. Mai 2018 bei der Erläuterung der Bedeutung der Kampagne:

          […] andererseits ist dies aber auch der Versuch, die Volksgemein-



                                         121/127

        schaft im Kleinen vorzuleben, die wir im Großen eines Tages in ganz
        Deutschland verwirklichen wollen.

 Auch in neuerer Zeit wurden noch Aktionen durchgeführt, wenngleich ihre Zahl im Ge-      493
folge der Corona-Pandemie geringer geworden ist. So fanden am 16. April 2019 in Mag-
deburg und im November 2019 in Hamburg Kleiderspenden statt. Ein politischer Zusam-
menhang wurde insbesondere bei einer während der Weihnachtszeit durchgeführten
Lebensmittelspende vor der Tafel in Neumünster (Schleswig-Holstein) im Dezember
2019 hergestellt. In einem Beitrag auf der Homepage des Landesverbands Schleswig-
Holstein der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2019 heißt es dazu:

          Nationale Solidarität ist ein Grundpfeiler unserer Weltanschauung
        und besonders in der Vorweihnachtszeit sollte man vorrangig an die
        eigenen Landsleute denken. Millionen von Deutschen sind auf Hilfsan-
        gebote wie die Tafeln angewiesen. Alleine 2,8 Millionen Kinder leben
        in Armut. Schwerarbeitende Menschen können von den Früchten ihrer
        Arbeit nicht mehr leben und stehen Schlange beim Jobcenter. Eine
        Schande für einen Staat wie die BRD, […] Doch die NPD stellt nicht nur
        politische Anträge, sondern lässt auch Taten folgen. Unter dem Motto
        „Deutsche helfen Deutschen“ führten die Nationaldemokraten eine
        Aktion vor der Neumünsteraner Tafel durch, bei der Lebensmittelspen-
        den an bedürftige Deutsche verteilt wurden.

  hh) Im Rahmen des „Kampfes um den organisierten Willen“ strebt die Antragsgegnerin      494
eine enge Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen
an. Sie pflegt intensive Kontakte zu solchen Parteien und nicht parteigebundenen
Rechtsextremisten in Deutschland (1), solidarisiert sich mit Holocaust-Leugnern (2) und
ist auf internationaler Ebene gut vernetzt (3).

  (1) Die Antragsgegnerin ist bestrebt, ihre Vernetzung mit anderen rechtsextremisti-     495
schen Parteien und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in Deutschland zu inten-
sivieren. Der Bundesvorsitzende Frank Franz beschrieb diese Vernetzung in der Ausgabe
Juli/August 2022 der Zeitschrift „Nationaler Sozialismus Heute“ im Rahmen eines Inter-
views als Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte:

          Ich halte es für elementar, dass wir endlich umsetzen, wovon die
        Rechte schon zeitlebens fabuliert: Sich besser zu vernetzen, mit dem
        Ziel, einen „Konsens der Willigen“ zu erreichen. [...] Ich bin heute aber
        mit Leuten aus allen rechten Strömungen in Kontakt, auch aus allen
        Parteien und sonstigen Organisationen.

 Die enge Verbindung der Antragsgegnerin zur Partei „Die Rechte“ wurde hinsichtlich       496
gemeinsamer Veranstaltungen bereits dargestellt (vgl. Rn. 467). Sie kommt darüber hin-
aus auch dadurch zum Ausdruck, dass beide Parteien eine gemeinsame Ratsgruppe im
Dortmunder Stadtrat im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Nord-
rhein-Westfalen bilden. Zudem stellt die Antragsgegnerin Vertretern der Partei „Die



                                         122/127

Rechte“ die Möglichkeit zur Publikation von Beiträgen in der „Deutschen Stimme“ zur
Verfügung.

  Daneben ist die Antragsgegnerin auch mit den sogenannten „Freien Nationalisten“             497
und anderen nicht parteigebundenen Rechtsextremisten verbunden. Deutlich wird dies
etwa bei Veranstaltungen zum Gedenken an den Stellvertreter Hitlers, Rudolf Heß. Sol-
che fanden am 17. August 2017 (dem Jahrestag des Todes von Rudolf Heß) und am
18. August 2018 in Berlin als zentrale Demonstration der rechtsextremistischen Szene
unter dem Motto „Mord verjährt nicht! Gebt die Akten frei – Recht statt Rache!“ statt. Ste-
fan Köster, Bundesschatzmeister und Landesvorsitzender der Antragsgegnerin in Meck-
lenburg- Vorpommern, rief im Vorfeld zur Teilnahme auf: „Am Sonnabend geht es natür-
lich nach Spandau, denn Mord verjährt nicht!“. Teilnahmeaufrufe der Facebook-Seite
„Gebt die Akten frei“ beziehungsweise der entsprechenden Internetseite „www.mord-
verjaehrt-nicht.info“ wurden auch von Christian Häger, dem Bundesvorsitzenden der
Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sowie vom „Völkischen Flügel“ der Antragsgeg-
nerin verbreitet.

  Die Antragsgegnerin teilte des Weiteren am 30. Juni 2018 einen Veranstaltungshin-           498
weis für den „Kampf der Nibelungen“, eine Kampfsportveranstaltung, die vom als
rechtsextrem eingestuften Netzwerk „White Rex“ durchgeführt wurde. Claus Cremer be-
richtete auf Facebook, dass er am 15. Dezember 2018 eine „#Julfeier“ der „Kamerad-
schaft Syndikat 52“ besucht habe. Die „Kameradschaft Syndikat 52“ gilt als eine von der
Partei „Die Rechte“ organisierte Gruppierung (vgl. Ministerium des Innern des Landes
Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 37). Cremer berichtete, er habe
als Landesvorsitzender „ein paar Grußworte der NPD“ überbracht und freue sich darüber,
dass die Zusammenarbeit im Raum Aachen „wieder intensiviert werden konnte“.

  Nach einem Beitrag in der Zeitschrift „Deutsche Stimme“ in der Ausgabe Nr. 8/2022 hat       499
sich zwischen der Partei „Freie Sachsen“ und dem sächsischen Landesverband der An-
tragsgegnerin eine enge Verbindung entwickelt. Dafür spricht auch die Kandidatur des
sächsischen Vorsitzenden der Antragsgegnerin Peter Schreiber als Bürgermeisterkandi-
dat der „Freien Sachsen“ in der Stadt Strehla. Im September 2022 wurde Schreiber zu-
dem in den Vorstand der „Freien Sachsen“ gewählt. Mit ihm und Stefan Hartung (Vorsit-
zender des Kreisverbands Erzgebirge) sind zwei Funktionäre der Antragsgegnerin in der
Führung der „Freien Sachsen“ vertreten.

  (2) Die Antragsgegnerin solidarisierte sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen         500
durch ihre Funktionäre und Anhänger mit der inhaftierten Holocaust-Leugnerin Ursula
Haverbeck. Gleichermaßen forderte die Antragsgegnerin zur Solidarität mit dem eben-
falls inhaftierten Holocaust-Leugner Horst Mahler auf. So veröffentlichte Stefan Köster
am 6. Mai 2018 ein Foto auf seiner Facebook-Seite, auf dem ein Banner mit der Aufschrift
„Freiheit für Ursula Haverbeck. Es geht um den Preis, den man bereit ist zu zahlen“ zu se-
hen ist. Karl Richter, bis 2014 stellvertretender Bundesvorsitzender und Landesvorsitzen-
der in Bayern, verlangte auf seiner Facebook-Seite am 19. Januar 2019 „Freiheit für Ur-
sula Haverbeck, Horst Mahler und alle anderen politischen Gefangenen dieses Regimes“.



                                          123/127

Mit derartigen Initiativen versucht die Antragsgegnerin, ihre Akzeptanz im rechtsradika-
len Lager zu erhöhen.

  (3) Auch international ist die Antragsgegnerin eng mit anderen rechtsextremistischen       501
Gruppierungen vernetzt und bestrebt, die bestehenden Kontakte zu nationalistisch ge-
sinnten politischen Kräften in Europa weiter zu intensivieren. Karl Richter unterstrich in
der „Deutschen Stimme“, Nr. 1/2019 (S. 3), die Bedeutung der Kontakte der Antragsgeg-
nerin im Europäischen Parlament und betonte, dass diese weiter ausgebaut werden
müssten:

          Während sich etwa mit der griechischen Goldenen Morgenröte, eini-
         gen parteilosen Abgeordneten, aber auch Teilen des Front National ei-
         ne konstruktive, ja durchaus herzliche Kooperation einstellte, bleiben
         andere auf Distanz und reagieren auf die Präsenz einer volkstreuen
         Stimme wie derjenigen Udo Voigts mit ängstlicher Ablehnung. Eine
         Reihe von Kontakten hat sich aber auch abseits der EU-Ebene ergeben,
         etwa zu nationalen und regionalen Gruppierungen und Abgeordne-
         ten, beispielsweise in Kroatien und Rumänien. Hier bleibt für die Zu-
         kunft noch viel zu tun.

 Im Vordergrund steht dabei für die Antragsgegnerin die Einbindung in das europäische        502
Parteienbündnis „Alliance for Peace and Freedom“ und die APF-nahe Stiftung „Europa
Terra Nostra“. Im Oktober 2018 wurde in der „Deutschen Stimme“ über den Besuch von
„schwedischen Volkstreuen“ (Det fria Sverige – Das freie Schweden) bei der Antragsgeg-
nerin in Sachsen im Rahmen der Stiftung „Europa Terra Nostra“ berichtet. Der Europa Ter-
ra Nostra e.V. veröffentlichte in der „Deutschen Stimme“, Nr. 03/2018 (S. 14), einen Arti-
kel über eine Delegationsreise nach Breslau:

           Der ETN-Vorsitzende Dan Eriksson verdeutlichte noch einmal das
         Kernanliegen der politischen Stiftung: Es gehe darum, europäische
         Nationalisten an einen Tisch zu bringen und chauvinistische Vorstel-
         lungen zu überwinden, um auf diese Weise einen erneuten Bruder-
         krieg zu verhindern. ETN biete hierfür eine geeignete Plattform. Euro-
         pa befinde sich an einem Scheideweg – entweder gelinge es, die
         Festung Europa zu schaffen oder das gute alte Europa werde unter
         dem Massenansturm zumeist afrikanischer Migranten zusammenbre-
         chen. [...] Der Tagungsort wurde natürlich bewußt ausgewählt. Ist Po-
         len doch drauf und dran, sich erneut einen würdigen Platz in künftigen
         Geschichtsbüchern zu sichern. Schwulen-und Gender-Propaganda so-
         wie Multikulti-Phantastereien stoßen hier auf breite Ablehnung. Und
         „Flüchtlings“-Massen steht man hier eher reserviert bis ablehnend ge-
         genüber.

 Insbesondere die Jungen Nationalisten suchen Anschluss im europäischen Ausland. So          503
betonte Christian Häger, Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis
2019, in der „Deutschen Stimme“ (Nr. 9/2018, S. 3 f.):


                                         124/127

           Die Vernetzung europäischer Nationalisten hat in der JN eine lange
         Tradition. […] Die JN pflegt Kontakte zu Kameraden in Spanien, Frank-
         reich, den Niederlanden, Belgien, Finnland, Italien, der Tschechischen
         Republik, Serbien, Griechenland, Polen, Lettland, Litauen, Rumänien,
         Bulgarien, Ungarn und Rußland. Diese Kontakte versuchen wir stets
         mit Leben und Inhalt zu füllen, zum Beispiel durch gegenseitige Besu-
         che, Austausche oder Teilnahme an Veranstaltungen. […] In diesen
         Kontakten, die über die Beziehungen der NPD in der APF hinausgehen,
         schmelzen uns die Bedrohungen von außen besonders mit unseren
         Freunden im Norden, im Süden sowie im Westen Europas zusammen.
         Die Beziehungen nach Osten bringen gegenseitige Einblicke. Für uns
         vor allem in ethnisch homogene Bevölkerungen, für die Kameraden
         von dort wiederum ist der Eindruck von Besuchen bei uns besonders in
         Großstädten wie Berlin ein wahres Erwachen. Dieses Europa von Brüs-
         sel wollen auch sie nicht, und so ist unser Europa ein dichter werden-
         des Netz mit immer mehr Fäden und Knoten. Sicher ein Netzwerk, das
         diese EU überdauern wird!

 Deutlich wurde die intensive Zusammenarbeit mit europäischen Nationalisten beim             504
Europakongress der Jungen Nationalisten, der am 11. und 12. Mai 2018 im sächsischen
Riesa stattfand. Maik Müller, Landesvorsitzender der Jungen Nationalisten Sachsen und
Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, moderierte die Veranstaltung, an der am ers-
ten Veranstaltungstag rund 160 Personen, am zweiten Veranstaltungstag bis zu 350 Per-
sonen teilnahmen. Es beteiligten sich Vertreter von mindestens 14 Organisationen aus
elf europäischen Ländern. Zu den ausländischen Rednern zählten die ukrainische Natio-
nalistin Olena Semenyaka, der kroatische Publizist und Politologe Tomislav Sunic sowie
das ebenfalls aus Kroatien stammende Vorstandsmitglied der Stiftung „Europa Terra
Nostra“ Ivan Bilokapic. Darüber hinaus referierte der Blog-Betreiber und Gitarrist der als
rechtsextrem eingestuften Band „Stahlgewitter“ Frank Krämer zum Thema „Die europäi-
schen Völker als Lebenskampfgemeinschaft“. Für die Antragsgegnerin sprach der stell-
vertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise zum Thema „Europas Jugend – Träger
und Bewahrer von Kultur, Erbe und Diversität der europäischen Völker im 21. Jahrhun-
dert“.

 Am 17. Februar 2018 beteiligten sich Mitglieder der Jungen Nationalisten aus Braun-         505
schweig zudem am Lukovmarsch in Sofia, Bulgarien. Ebenso nahmen JN-Aktivisten am
11. März 2018 an einer Kundgebung anlässlich des Unabhängigkeitstags in Litauen teil,
bei der Maik Müller sprach. Am 24. März 2018 führten die Jungen Nationalisten Dresden
einen „Sächsisch-Böhmischen Kulturtag“ gemeinsam mit „Aktivisten der Arbeiterpartei
für soziale Gerechtigkeit, der tschechischen Dělnická strana sociální spravedlnosti
(DSSS)“, im Sudetenland durch.

  Der Landesvorsitzende in Nordrhein-Westfalen Claus Cremer nahm als Vertreter der An-       506
tragsgegnerin 2021 und 2022 an den Kongressen der APF teil. Daraufhin wurde in einem
Facebook-Eintrag vom 28. September 2021 auf der Seite der Antragsgegnerin folgendes


                                         125/127

Fazit veröffentlicht:

          Als Vertreter der NPD sprach Claus Cremer zu den anwesenden Natio-
         nalisten und machte deutlich, daß der nationale Freiheitskampf der
         Zukunft auch ein europäischer Freiheitskampf sein muss, um den ge-
         samten Kontinent vor der Massenmigration, der Zerstörung seiner Kul-
         tur, der Vernichtung seines Aussehens und dem EU-, Covid- und Gen-
         derwahnsinn zu schützen. Besonderen Applaus gab es zudem für die
         Feststellungen, daß die NPD an der Seite aller weissen Nationalisten in
         Europa steht, […].

                                            E.
  Insgesamt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin trotz einer Entwicklung, die durch Mit-     507
gliederschwund, zurückgehende Wahlergebnisse und ein dadurch bedingtes Ausschei-
den aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie durch eine strategische Neuorien-
tierung im Sinne vorläufig stärkerer Fokussierung auf bürgerschaftliches Engagement
geprägt ist, mit einer Vielzahl von Aktivitäten versucht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele
umzusetzen. Sie überschreitet damit die Schwelle vom bloßen Bekenntnis der Ableh-
nung zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ist auf de-
ren Beseitigung ausgerichtet. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren
von staatlicher Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen ist.

                                            F.
 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Im Finanzierungsaus-               508
schlussverfahren findet eine Erstattung von Auslagen – wie bei Parteiverbotsverfahren
(vgl. BVerfGE 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>; 110, 407 <409>; 144, 20 <368
Rn. 1009>) – nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten
erscheinen lassen. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.

 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit         509
§ 14 Abs. 1 RVG.

                                            G.
 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                                    510

                        König                        Müller                   Kessal-Wulf

                  Langenfeld                     Wallrabenstein                  Fetzer

                                                   Offenloch




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
          fassungsgericht, Ur
                           Urteil
                              teil des ZZweiten
                                         weiten Senats vvom
                                                         om 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -
                  Rn. (1 - 510), http://www.bverfg.de/e/bs20240123_2bvb000119.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2024:bs20240123.2bvb000119




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