BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1188/23 -




                                   In dem VVer
                                            erfahr
                                               fahren
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                             die V
                                 Ver
                                  erfassungsbesch
                                     fassungsbeschwer
                                                    werde
                                                       de

der Frau (…),

gegen a) den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsge-
         richt Mainz vom 27. Dezember 2022 - BG-H 3/21.MZ -,

       b) den Einspruchsbescheid der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 25.
          Februar 2021 - 20/05-BO -,

        c) den Rüge- und Ordnungsgeldbescheid der Landesärztekammer Rhein-
           land-Pfalz vom 12. November 2020 - 20/05-BO -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   die Richter Christ,

                                   Wolff

                                   und die Richterin Meßling

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Dezember 2023 einstimmig beschlossen:

        Die V
            Ver
             erfassungsbesch
                fassungsbeschwer
                             werde
                                 de wir
                                    wirdd nicht zur Entscheidung angenommen.

                                      Gründe:

                                           I.

  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine von der Landesärztekammer Rhein-           1
land-Pfalz mit der Begründung nicht eingehaltener Corona-Auflagen erteilte Rüge und
ein ihr auferlegtes Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie den hierzu ergange-
nen Einspruchsbescheid und den ablehnenden Beschluss des Berufsgerichts für Heilbe-
rufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz. Mit Beschluss vom 9. November 2022 hatte die
1. Kammer des Ersten Senats den vorangegangenen Beschluss des Berufsgerichts vom 8.
Juli 2021 aufgehoben, weil die Entscheidung Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe (1 BvR 2263/


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21). Die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den hierauf ergan-
genen neuen Beschluss des Berufsgerichts.

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  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annah-           2
mevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwer-
de hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Es kann dahinstehen,
ob die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Anlagen ihres vorangegangenen Ver-
fassungsbeschwerdeverfahrens der Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt und ob die Verfassungsbeschwerde frist-
gerecht eingegangen ist. Denn die Verfassungsbeschwerde erfüllt jedenfalls nicht die
Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

 1. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfa-              3
chen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ausein-
andersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung
möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Bei einer Verfassungsbeschwerde ge-
gen eine gerichtliche Entscheidung bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden
argumentativen Auseinandersetzung mit der Entscheidung und ihrer Begründung. Da-
bei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und
mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kolli-
dieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Soweit das Bundesverfassungs-
gericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat,
muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die an-
gegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 140, 229 <232 Rn.
9>).

 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.              4

  a) Soweit bei der Anwendung des § 2 Abs. 5 der Berufsordnung für die Ärztinnen und         5
Ärzte in Rheinland-Pfalz (BerufsO) ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs. 2 GG im Raum steht, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Rüge. Trotz
der Ausführungen der 1. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 9. November 2022
zum vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin geht
diese erneut insbesondere nicht darauf ein, inwiefern die zum materiellen Strafrecht
entwickelten Maßstäbe auf die Ahndung berufsrechtlicher Pflichtverletzungen zu über-
tragen sind.

 b) Weiter hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie durch die angegriffene       6
Entscheidung in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
verletzt wird.

  Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-          7
richts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot ob-
jektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich ver-



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tretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen
beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Rich-
ters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsent-
scheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche
Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich-
tigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise ver-
kannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>).

  Das Berufsgericht dürfte § 46 VwVfG zwar in nicht mehr nachvollziehbarer Weise ange-       8
wendet haben, indem es erneut angenommen hat, dass die im Raum stehende Befan-
genheit des Präsidenten der Landesärztekammer die Entscheidung in der Sache offen-
sichtlich nicht beeinflusst habe (vgl. dazu schon BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 -). Der angegriffene Beschluss be-
ruht jedoch nicht auf diesem Verfassungsverstoß. Das Berufsgericht hat seine Entschei-
dung zusätzlich und selbständig tragend darauf gestützt, dass keine Besorgnis der Be-
fangenheit anzunehmen sei. Insoweit hat die Beschwerdeführerin lediglich einen
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG gerügt, den sie allerdings nicht substantiiert darlegt.

  Das Berufsgericht setzt sich ferner in der angegriffenen Entscheidung vom 27. Dezem-       9
ber 2022 erneut nicht damit auseinander, dass es an einer Entscheidung des Vorstands
der Landesärztekammer über das gegen den Präsidenten gerichtete Ablehnungsgesuch
fehlt. Insoweit zeigt die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß aber nicht auf.

 c) Auch die Rüge, Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Berufsgericht es unterlassen    10
habe, die einschlägigen Corona-Bekämpfungsverordnungen Rheinland-Pfalz (Corona-
Verordnungen) auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, wahrt
nicht die Begründungsanforderungen.

 Die Beschwerdeführerin versäumt es erneut, die einschlägigen Maßstäbe des Bundes-          11
verfassungsgerichts zu zitieren und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Sie legt zudem
nicht im Einzelnen dar, warum es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht genügt, dass das
Berufsgericht sich die zitierte Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Corona-
Verordnung ausdrücklich zu eigen macht. Dies wäre insbesondere deshalb angezeigt
gewesen, weil sich das Berufsgericht ausdrücklich auch auf eine verwaltungsgerichtli-
che Entscheidung bezieht, die sich zur streitgegenständlichen Corona-Verordnung ver-
hält.

  Auch der Hinweis auf die fragwürdige Auffassung des Berufsgerichts, dass „soweit das      12
Kammermitglied die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung für rechtswidrig
erachtet hat, sie sich − wie viele andere auch − im Rahmen des einstweiligen Rechts-
schutzes an ein Verwaltungsgericht [hätte] wenden müssen, mit dem Ziel, die Feststel-
lung zu erwirken, dass sie nicht gehalten ist, sich an die Vorgaben der Verordnung zu
halten“, ändert hieran nichts. Das Berufsgericht hat zur Begründung auf verwaltungsge-
richtliche Entscheidungen Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen
müssen, inwiefern dennoch davon auszugehen ist, dass das Berufsgericht seine verfas-


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sungsrechtliche Pflicht, die Corona-Verordnung auf Verstöße gegen höherrangiges
Recht zu überprüfen, verkannt hat.

  d) Ferner legt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht   13
in der gebotenen Weise dar. Der Verweis auf die beigelegte Begründung ihrer Anhö-
rungsrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
§ 92 BVerfGG. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungs-
rechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen, aber zum jeweiligen Verfahren selbst
eingereichten Anlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

  e) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Reihe weiterer Verletzungen          14
ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte geltend macht, setzt sie sich auch in-
soweit nicht hinreichend mit den angegriffenen Hoheitsakten auseinander und zeigt
nicht auf, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben diese nicht in Ein-
klang stehen sollen. Insbesondere geht sie nicht auf den jeweiligen Gehalt der geltend
gemachten Rechte ein.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.             15

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       16

                    Christ                        Wolff                       Meßling




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Er
                                                        Ersten
                                                           sten Senats vvom
                                                                         om 11. Dezem-
ber 2023 - 1 BvR 1188/23

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2023 -
                  1 BvR 1188/23 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/
                  rk20231211_1bvr118823.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr118823




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