BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1037/23 -




                                IM NAMEN DES V
                                             VOLKES
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                                 Ver
                                  erfassungsbesch
                                     fassungsbeschwer
                                                    werde
                                                       de

des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:   (…) -

gegen    den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2023 - II-4 UF
         177/22 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richterin Ott

                                  und die Richter Radtke,

                                  Wolff

am 17. November 2023 einstimmig beschlossen:

    1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vvom  om 16. März 2023 - II-4 UF
       177/22 - vverletzt
                  erletzt den Besch
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                                    werdeführ
                                       deführer
                                              er in seinem Grundr
                                                           Grundrecht
                                                                  echt aus Ar
                                                                           Artikel
                                                                              tikel 6
       Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wir
                                                         wird
                                                            d aufgehoben und die
       Sache an das Oberlandesgericht zurückv
                                        zurückver
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                                                   wiesen.

    2. Das Land Nor
                 Nordrhein-W
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                              estfalen hat dem Besch
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                                                                er die notwendi-
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                                                                  statten.

                                     Gründe:
 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vollständigen Entzug des Sorgerechts für die     1
drei Kinder des Beschwerdeführers und die Anordnung der Vormundschaft für die Kin-
der.

                                          I.

 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von drei Kindern, die aus der Ehe des Beschwer-   2
deführers mit der Mutter der Kinder hervorgegangen sind. Zwischen der Mutter und dem


                                          1/17

Beschwerdeführer traten ab dem Jahr 2017 verstärkt Unstimmigkeiten und verbale Aus-
einandersetzungen auf, bei denen auch die Kinder anwesend waren. Im November
2020 erklärte der Beschwerdeführer den Kindern, sich von der Mutter trennen zu wollen
und stellte zugleich einen Scheidungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.
Im Beisein der Kinder kam es zu einer erneuten Auseinandersetzung der Eltern in der
Ehewohnung, zu der auch die Polizei gerufen wurde. Die Einzelheiten sind zwischen
den Beteiligten streitig. Am nächsten Tag verließ der Beschwerdeführer dauerhaft die
Ehewohnung. Anfang Dezember 2020 trafen die Eltern vor dem Familiengericht die Ver-
einbarung, dass die Mutter mit den Kindern weiter in der Ehewohnung leben solle. Für
die zu diesem Zeitpunkt bereits verhaltensauffälligen, 2007 beziehungsweise 2008 ge-
borenen Söhne wurde eine psychologische Behandlung vereinbart, für einen Sohn sta-
tionär, für den anderen ambulant. Der ältere Sohn besuchte bereits damals seit gerau-
mer Zeit nicht mehr die Schule. Ende November 2020 fand der letzte Umgangskontakt
des Beschwerdeführers mit dem jüngeren Sohn statt, danach verweigerten beide Söhne
jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer.

  Anfang Februar 2021 kam anlässlich eines Gesprächs der Mutter bei pro familia wegen          3
Verhaltensauffälligkeiten bei der im Jahr 2014 geborenen Tochter der Verdacht eines se-
xuellen Missbrauchs durch den Beschwerdeführer auf. Im Zuge dessen wurden die Um-
gangskontakte des Beschwerdeführers mit der Tochter ausgesetzt. Mittlerweile ist der
Verdacht wieder ausgeräumt und es finden unbegleitete Umgangskontakte des Be-
schwerdeführers mit der seit dem Jahr 2021 in Wohngruppen untergebrachten Tochter
statt.

  2. a) Im Ausgangsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, ihm nach § 1671 Abs. 1           4
BGB die elterliche Sorge für die drei Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Zur
Begründung des Antrags führte er unter anderem aus, die Mutter verhalte sich kindes-
wohlschädlich. Der ältere Sohn besuche seit Jahren keine Schule mehr und isoliere sich
im Elternhaus. Er habe keine sozialen Kontakte und sei gesundheitlich beeinträchtigt.
Auch dem jüngeren Sohn fehle es an ausreichenden sozialen Kontakten. Alle Kinder sei-
en von der Mutter gegen ihn aufgebracht worden, die Mutter habe ihn wider besseres
Wissen sogar des Missbrauchs bezichtigt. Zu den Gewalteskalationen sei es allein auf-
grund des Verhaltens der Mutter gekommen. Die nötigen Therapien der Söhne würden
durch die Mutter verhindert. Die Tochter leide unter der Fremdunterbringung und solle
in seinen Haushalt wechseln.

 b) Im Mai 2021 einigten sich die Eltern darauf, dass alle drei Kinder stationär in eine Ju-   5
gendhilfeeinrichtung aufgenommen werden sollten. Die Aufnahme der Kinder erfolgte
im Juni 2021. Die Tochter war zunächst in einer Diagnosegruppe untergebracht und
wechselte im September 2022 in eine Regelwohngruppe, wo sie auch derzeit lebt. Die
Söhne beendeten den Aufenthalt in der Einrichtung im August 2021 von sich aus und
kehrten in den Haushalt der Mutter zurück. Der ältere Sohn befand sich vom 5. Septem-
ber bis 10. Oktober 2022 sowie vom 17. Oktober bis zum 14. November 2022 in statio-
närer Behandlung im Heilpädagogisch-Psychotherapeutischen Zentrum einer Fachklinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode


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(ICD-10: F32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) dia-
gnostiziert und entsprechende Medikation verordnet. Der jüngere Sohn besucht seit De-
zember 2021 wieder das Gymnasium und erzielt dort ausgezeichnete Noten. Der ältere
Sohn wurde während des stationären Aufenthalts beschult.

  c) Das Familiengericht bestellte den Kindern eine Verfahrensbeiständin und holte ein      6
familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein, unter anderem zur Erzie-
hungsfähigkeit der Eltern und zur Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl
am besten entspreche. Der Sachverständige führte in seinem schriftlich im November
2021 erstatteten Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass
dieser seine Kinder trotz des bestehenden Paarkonflikts beeinflusse und bedränge, er
emotionalen Druck auf die Kinder ausgeübt, die Mutter in Gegenwart der Kinder
schlechtgeredet und die Kinder gegen deren Willen aufgesucht habe. Das permanente
Miterleben von Elternkonflikten führe zu enormen psychischen Belastungen von Kin-
dern und werde noch verstärkt, wenn diese Partnerschaftsgewalt beinhalteten. Dies
stelle eine emotionale Vernachlässigung und einen Risikofaktor für die Entwicklung von
Kindern dar. Beinahe alle Schädigungsfolgen für die kindliche Entwicklung, die vom Mit-
erleben eines Elternkonflikts herrühren könnten, ließen sich bei den Söhnen nachwei-
sen. Besonders schwer wiege beim Beschwerdeführer, dass bei ihm keine ausreichende
Einsichts- bzw. Reflexionsfähigkeit erkennbar sei; es gelinge ihm nicht, seinen eigenen
Anteil an der desolaten emotionalen Verfassung seiner Kinder zu reflektieren. Seine Ver-
haltensweisen in diesem Teilbereich seien aus psychologischer Sicht als kindeswohlge-
fährdend einzustufen.

  Zur Erziehungsfähigkeit der Mutter legte der Sachverständige dar, dass die Söhne in der   7
Obhut der Mutter massive Fehlzeiten in der Schule aufwiesen und sie sich in erster Linie
überfordert zeige. Eine angemessene Diagnostik der Söhne für deren Verhaltensauffäl-
ligkeiten und psychosomatischen Beschwerden habe aufgrund Nichtwahrnehmung von
Terminen durch die Mutter nicht umgesetzt werden können. Diversen Terminen und
Empfehlungen sei die Mutter kaum bis gar nicht zugänglich gewesen. Die Tochter habe
zuletzt Schulzeit verpasst, weil die Mutter sich mit fragwürdigen Vorstellungen den Co-
rona-Testverpflichtungen für die Tochter widersetzt habe. Die Fremdunterbringung für
die Söhne in der Jugendhilfeeinrichtung sei von der Mutter nicht getragen beziehungs-
weise nicht ausreichend umgesetzt worden. Statt die Söhne erzieherisch zu einer Rück-
kehr zu bewegen, habe sie diese wieder in ihren Haushalt aufgenommen und strebe es
wohl auch für die Tochter an. Die Daten zeigten massive Einbrüche in der emotionalen
Versorgung und Erziehung der Kinder durch die Mutter. Die Einbeziehung der Kinder in
den Paarkonflikt, das offen zur Schau getragene negative Vaterbild und die damit ein-
hergehenden Loyalitätskonflikte und emotionalen Belastungen seien für die Kinder
massiv kindeswohlabträglich. Dazu komme eine deutliche Parentifizierung der Kinder,
was mit massiven Risiko- und Schädigungsfolgen für die Kinder einhergehen könne. Die
emotionale Versorgung der Kinder sei aus psychologischer Sicht als kindeswohlgefähr-
dend einzustufen.




                                           3/17

  Das schwerwiegendste Problem sei die fehlende Fähigkeit beider Eltern, miteinander          8
zu kommunizieren und zu kooperieren. Die Elternebene sei derzeit nicht vorhanden, es
handele sich um einen ausgeprägten Hochkonflikt; keiner der Eltern sei in der Lage, die
Kinder aus diesem Hochkonflikt herauszuhalten. Aus psychologischer Sicht entspreche
es, insbesondere im Hinblick auf die erkennbare Kindeswohlgefährdung vor dem Hin-
tergrund des ausgeprägten Hoch- beziehungsweise Familienkonflikts, dem Kindeswohl
am besten, wenn die Verantwortung für Entscheidungen erheblicher Bedeutung nicht
mehr bei den Eltern liege. Die Hinzunahme einer neutralen Person wie eines Ergän-
zungspflegers, der in der Lage sei, die kognitive und emotionale Versorgung der Kinder
angemessen umzusetzen, entspreche dem Kindeswohl derzeit am besten. Auch wenn
sich die Eltern kurz nach Ende der Datenerhebung des Gutachtens auf einen stationären
Aufenthalt der Söhne geeinigt hätten, ändere dies nichts an der sachverständigen Ein-
schätzung. Ohne Bearbeitung der Risikofaktoren und ohne angemessene Einsichtsfähig-
keit der Beteiligten, wozu auch die Söhne gehörten, stehe zu befürchten, dass die Söh-
ne auch eine weitere stationäre Maßnahme nicht nachhaltig umsetzen würden. Die
Söhne hätten durch ihr Verhalten eindrucksvoll gezeigt, dass sie sich Maßnahmen des
Helfersystems entziehen würden.

  d) In der persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht erklärte die Tochter, dass es       9
ihr größter Wunsch sei, zu Mama zurück zu können, ansonsten zu Papa. Der ältere Sohn
erklärte, dass das Sorgerecht für ihn auf jeden Fall die Mutter ausüben solle. Zum Be-
schwerdeführer bestehe nach wie vor kein Kontakt. Die Mutter habe jedoch versucht,
sich bei ihm zu melden. Er besuche derzeit nicht die Schule, etwa seit den Osterferien,
sei aber durchgehend krankgeschrieben. Weiter gab er an, sich krank zu fühlen und
durch die ganzen Personen sehr belastet zu sein. Die ambulante Therapie habe ihm aus
seiner Sicht nicht geholfen. Zu den Geschwistern pflege er ein äußerst gutes Verhältnis.
Es würde ihm sehr helfen, wenn endlich eine endgültige Entscheidung getroffen würde.
Der jüngere Sohn erklärte, seine größte Sorge sei, noch heute bei Mama ausziehen zu
müssen. Er wolle, dass Mama alle entscheidungserheblichen Sachen für ihn entscheide.
Zu dem Beschwerdeführer habe er keinen Kontakt und wolle ihn auch nicht. In der Schu-
le habe er sich sehr gefangen, sei ein guter Schüler und gehe gerne in die Schule. Einen
teilstationären Aufenthalt könne er sich vorstellen. Er wolle auf jeden Fall dauerhaft bei
der Mutter bleiben.

  e) Die Eltern erklärten übereinstimmend, dass sie einig seien, dass die Tochter und der    10
jüngere Sohn derzeit fremd untergebracht seien. Beide Jungen sollten perspektivisch
fremd untergebracht sein. Beide Eltern erklärten ausdrücklich ihre Zustimmung dazu,
dass beide Söhne stationär in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht wer-
den.

  f) Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 entzog das Familiengericht den Eltern das Aufent-        11
haltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung der schu-
lischen Angelegenheiten für alle drei Kinder und ordnete Ergänzungspflegschaft an. Im
Übrigen sollte es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben. Von einer Begrün-
dung der Entscheidung sah es wegen der zuletzt von den Beteiligten gestellten Anträge


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nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ab.

 3. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Familiengerichts Be-                12
schwerde ein.

  a) aa) Im Beschwerdeverfahren führte das Jugendamt aus, bei dem älteren Sohn sei ei-        13
ne posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode
festgestellt und der Sohn medikamentös eingestellt worden. Ein Schulbesuch finde im
Rahmen der Klinik statt. Der jüngere Sohn habe sich im häuslichen Umfeld sehr stabili-
siert und gehe regelmäßig zur Schule mit guten bis durchschnittlichen Noten. Die Rück-
meldungen von Schule und Kinderarzt zeigten aktuell keinen stationären therapeuti-
schen Bedarf. Die Söhne verweigerten beide weiterhin den Kontakt zum Vater. Die
Tochter zeige sich durchgehend gegenüber der Psychologin eher verschlossen, was fa-
miliäre Themen angehe. Sie habe sich gut in die neue Gruppe eingelebt und zeige schu-
lisch gute bis sehr gute Leistungen. Sie äußere gegenüber Mitarbeitern, ihre Eltern zu
vermissen. Es bestehe regelmäßiger Kontakt zu beiden Eltern. Die psychische Gesamtsi-
tuation der Kinder habe sich seit Einrichtung der Ergänzungspflegschaft deutlich ent-
spannt.

  bb) Die Verfahrensbeiständin teilte mit, dass die Tochter sich in der Einrichtung wohl-     14
fühle, auch wenn sie lieber nach Hause zu ihrer Mutter zurückkehren wolle. Insgesamt
hätten die Einrichtung und sie den Eindruck, dass die Tochter einen entspannten, fröhli-
chen Eindruck in der Einrichtung mache. Nur der Beschwerdeführer könne sich mit der
aktuellen Situation nicht einverstanden erklären. Der jüngere Sohn habe sich positiv
entwickelt. Eine stationäre Therapie habe nicht stattgefunden, weil zunächst der ältere
Sohn aufgenommen worden sei. Die Fachleute gingen mittlerweile davon aus, dass ei-
ne stationäre Therapie kontraproduktiv sei, weil eine längere Abwesenheit vom mütter-
lichen Haushalt gegebenenfalls auch zu einer Destabilisierung des Kindes führen könne.
Er habe sich gefangen, besuche regelmäßig die Schule, schreibe ausgezeichnete Noten,
der Freundeskreis habe sich vergrößert und vor allem klage er nicht mehr über chroni-
sche Schmerzen. Ein Kontakt zum Beschwerdeführer werde weiter abgelehnt. Der ältere
Sohn sei in einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie stationär untergebracht
gewesen, die Therapie sei in der letzten Phase nach zwei Monaten und drei Wochen ab-
gebrochen worden. Durch die dort begonnene Medikation habe eine positive Entwick-
lung eingeleitet werden können. Der ältere Sohn mache seither einen entlasteteren Ein-
druck. Es werde fachlich eine teilstationäre Unterbringung kombiniert mit dem Besuch
einer Förderschule empfohlen, weil er eine vollstationäre Unterbringung ablehne.

 cc) Die Ergänzungspflegerin der Tochter stellte in ihrem Bericht die Entwicklung der         15
Tochter sehr positiv dar; sie wird als charakterstark, sehr fröhlich und offen beschrieben.
Die Tochter sei selten in Konflikte verwickelt, zeige große Fantasie, lasse sich auch zu
vielen anderen Aktivitäten in oder außerhalb der Gruppe begeistern, zeige sich furchtlos
und pfiffig, habe eine ausgeprägte Intelligenz für ihr Alter und zeichne sich durch große
Wissbegierde aus. Außerdem verfüge die Tochter über einen großen Wortschatz und ho-
he Kommunikationsfähigkeiten, erzähle gerne von Erlebtem und sei dabei stets freund-



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lich und höflich. Das Familiensystem habe sich in einem Jahr dagegen kaum entwickelt.
Die Eltern könnten weiterhin kaum positiv miteinander kommunizieren. Alle Familien-
mitglieder hätten sich mit der Unterbringung abgefunden und sich auf den Diagnostik-
prozess einlassen können. Nach der Entscheidung des Familiengerichts, dass die Toch-
ter zunächst nicht bei einem der Elternteile leben werde, sei diese immer wieder traurig
gewesen, habe geweint und sei abends schwer zur Ruhe gekommen. Die Tochter habe
bei verschiedenen Fachkräften abgefragt, ob sie wirklich nicht zu Hause leben könne.
Nach längeren, wöchentlichen Aufenthalten in den verschiedenen elterlichen Haushal-
ten im Sommer 2022 habe sich die Tochter schlechter auf die Gruppe einlassen und nicht
akzeptieren können, dass sie im Gegensatz zu ihren Brüdern nicht wieder komplett zu
Hause wohnen dürfe. Die Mutter habe den Umzug der Tochter deutlich besser und ent-
spannter akzeptiert als der Beschwerdeführer.

 b) Das Oberlandesgericht erörterte die Sache mündlich mit den Beteiligten.                  16

  aa) Der Sachverständige erklärte, gegenüber seiner Bewertung im schriftlichen Gut-         17
achten gäbe es nur in Nuancen Veränderungen. Überraschend sei, dass es der Tochter
egal sei, zu welchem Elternteil sie komme. Bisher sei eine Tendenz zur Mutter vorhan-
den gewesen. An der grundlegenden Problematik habe sich nichts geändert: keine The-
rapie für die Söhne, keine Annäherung der Eltern. Es lägen keine Daten vor, um von ei-
nem anderen Sachverhalt auszugehen. Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorhanden
sei und diese nicht aufgearbeitet werde, verschlimmere sich diese. Bei den Feststellun-
gen des Gutachtens bleibe es daher. Vom Ergänzungspfleger der Söhne sei nachvoll-
ziehbar dargelegt worden, dass eine Therapie gegen den Willen des älteren Sohnes
nicht durchgeführt werden könne. Theoretisch könne man diesen zwar mit Zwang in ei-
ne Psychiatrie bringen, was aber gegebenenfalls der Sache nicht dienlich wäre. Die von
ihm, dem Sachverständigen, zunächst gehegte Hoffnung auf Aktivierung des älteren
Sohns durch eine dritte Person wie den Ergänzungspfleger habe sich nicht erfüllt. Es sei
auch denkbar, dass das Helfersystem das Vermeidungsverhalten des älteren Sohnes ver-
schlimmert habe. Welche Wege und Mittel da griffen, das sei jetzt Sache der Erziehungs-
berechtigten.

 Wenn die elterliche Sorge bei der Mutter läge, wirke sich der Streit negativ auf die Kin-   18
der aus, auch wenn die Mutter allein bestimmen könne. Bei der Mutter gäbe es noch im-
mer ein großes Schädigungspotential. Allerdings bestehe auch die Gefahr, dass die Söh-
ne sich wechselseitig ein schlechtes Vaterbild vermittelten. Ein Wechsel in den Haushalt
des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Unter dem Gesichtspunkt der sekundären Kin-
deswohlgefährdung könne der Sachverständige keine Angaben dazu machen, ob die
Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter das geringere Übel darstelle. Die Jun-
gen hätten die Unterbringung abgebrochen. Dies würde wieder passieren. Er plädiere
dafür, alle Kinder fremd unterzubringen. Wenn die Situation so belassen und nicht auf
die Kinder erzieherisch und therapeutisch eingewirkt werde, bestehe in einem oder
zwei Jahren eine akute Kindeswohlgefährdung. Die Situation im mütterlichen Haushalt
sei dysfunktional. Der ältere Sohn wolle da sein, weil er die Mutter beschützen wolle.
Dieses dysfunktionale Verhaltensmuster müsse aufgebrochen werden.


                                           6/17

 Bekäme der Beschwerdeführer die elterliche Sorge und setzte dann eine Unterbrin-          19
gung gegen den Willen der Jungen durch, mache er es nur noch schlimmer. Im Falle der
Übertragung auf die Mutter gäbe es so viel Störfeuer vom Beschwerdeführer, dass eine
Kindeswohlgefährdung bestehe. Bei der Mutter gebe es keine intrinsische Motivation
für Maßnahmen.

  Nach Einschätzung des Sachverständigen werde die Kindeswohlgefährdung für die            20
Tochter durch den Paarkonflikt hervorgerufen, die Einrichtung eines Erziehungsbeistan-
des sei sinnvoll. Bei ausreichendem Aufbau von Schutz- und Abbau von Risikofaktoren
ließe sich einrichten, die Tochter in einen Haushalt zurückzuführen. Die Fremdunterbrin-
gung habe einen Mehrwert für sie. Grundsätzlich wirke sich eine gerichtliche Entschei-
dung entlastend für sie aus.

 bb) Der Ergänzungspfleger der Söhne hielt eine stationäre Unterbringung der Jungen        21
für einen guten Weg. Beide lehnten dies aber ab. Der ältere Sohn sei bezüglich einer
ambulanten Therapie therapiebereit, weshalb eine passende Einrichtung gesucht wer-
de. Der jüngere Sohn hingegen wolle dies nicht. Er sei mit der Schule als sicherem Ort
zufrieden. Der ambulante Therapeut habe den jüngeren Sohn als normal entwickeltes
Kind angesehen. Auch er als Ergänzungspfleger sehe für den jüngeren Sohn im Haushalt
der Mutter keine akute Gefährdung. Der ältere Sohn reagiere psychosomatisch auf den
Beschwerdeführer und sei sehr aggressiv bei dem Thema. Beide Söhne hätten Angst,
dass über ihren Kopf hinweg entschieden würde. Der Kinderarzt habe einen Therapie-
bedarf für den älteren Sohn formuliert, sich aber gegen eine zwangsweise Therapie aus-
gesprochen. Der Schulbesuch sei für ihn wichtig, da dies zur einer Änderung der Situati-
on führen würde. Er selbst habe in seiner Funktion als Ergänzungspfleger die Söhne
nicht zwangsweise untergebracht, weil er dies als kontraindiziert ansehe. Eine Therapie
für beide sei aber notwendig. Der Elternstreit würde sich auf die Kinder auswirken,
wenn das Sorgerecht allein auf die Mutter übertragen würde.

  cc) Die Ergänzungspflegerin der Tochter erklärte, dass es dem Mädchen gut gehe und       22
sie von allen drei Kindern am wenigsten belastet sei. Sie habe Heimweh, das sei für sie
essentiell. Die Tochter könne nicht verstehen, warum sie in der Einrichtung sein müsse,
wenn ihre Brüder zu Hause seien, weil sich die Eltern nicht vertrügen. Das Mädchen kön-
ne sich zur Rückführung nicht eindeutig positionieren. Einmal wolle sie zur Mutter, ein-
mal zum Beschwerdeführer. Für den Moment sei ein neutraler Ort am besten. Eine akute
Kindeswohlgefährdung sehe sie nicht, wenn das Mädchen jetzt in den Haushalt der Mut-
ter wechseln würde. Sie könne sich aber vorstellen, dass sie dann irgendwann so belas-
tet sei wie ihre Brüder.

  dd) Das Jugendamt führte aus, dass prognostisch schwer zu sagen sei, was geschähe,       23
wenn die Tochter zur Mutter zurückgeführt würde. Jetzt habe sie einen neutralen Ort, wo
sie zur Ruhe komme. Bei den Eltern habe sich nichts verändert. Wenn dort Bewegung
wäre, könne man über eine Rückkehroption nachdenken. Es werde eine Erziehungsbei-
standschaft für beide Söhne befürwortet.

 ee) Die Verfahrensbeiständin erklärte, die Entwicklung der Kinder seit Beginn sei er-     24


                                          7/17

schreckend. Der jüngere Sohn habe sich bei ihrem Besuch letzte Woche vor Angst im Sofa
versteckt. Er habe kaum gesprochen. Der ältere Sohn habe nur geredet wie ein Wasser-
fall. Er sei heute mit Handschuhen gekommen, obwohl es draußen warm sei. Er wirke
aggressiv, habe kein Vertrauen in die Beteiligten und wolle sich nicht mehr positionie-
ren. Eine akute Kindeswohlgefährdung sehe sie nicht. Das Sorgerecht für die Söhne wür-
de sie bei der Mutter verorten, aber der Ergänzungspfleger sei wichtig. Wenn die Toch-
ter beim Beschwerdeführer wäre und die Söhne bei der Mutter, könnte das Ganze noch
schlimmer werden.

 c) Mit angegriffenem Beschluss vom 16. März 2023 änderte das Oberlandesgericht den          25
Beschluss des Familiengerichts dahingehend ab, dass den Eltern die gesamte elterliche
Sorge für alle drei Kinder insgesamt entzogen und die bisherige Ergänzungspflegerin
der Tochter sowie der bisherige Ergänzungspfleger der Söhne jeweils zu Vormündern
bestellt wurden. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm nach § 1671 BGB die elterliche
Sorge für alle drei Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wies das Oberlandes-
gericht ab.

 Die elterliche Sorge sei den Eltern insgesamt zu entziehen, weil nur so die Gefährdung      26
des Kindeswohls aller drei Kinder abgewendet werden könne. Der Antrag des Be-
schwerdeführers nach § 1671 Abs. 1 BGB sei zurückzuweisen, weil gemäß § 1671 Abs. 4
BGB aufgrund der vom Senat festgestellten Kindeswohlgefährdung eine Entscheidung
von Amts wegen gemäß §§ 1666, 1666a BGB zu treffen sei.

 Eine Kindeswohlgefährdung liege vor. Beim älteren Sohn seien psychosomatische Be-           27
schwerden sowie depressive Verhaltensweisen vorhanden, die bereits eine Kindes-
wohlschädigung darstellten. Diese Einschätzung werde auch durch die Eltern geteilt.
Der Senat habe selten einen durch einen Elternkonflikt so belasteten Jugendlichen ge-
sehen, der sich im Gespräch völlig antriebslos gezeigt habe und sich augenscheinlich nur
durch die eigene Abschottung im Zimmer zu helfen wisse. Hinzu komme eine erhebliche
Parentifizierung sowie eine erhebliche Aggressivität gegen den Beschwerdeführer.
Auch bei dem jüngeren Sohn bestünden psychosomatische Beschwerden sowie eine
ausgeprägte depressive Symptomatik, die bereits eine Kindeswohlschädigung darstell-
ten. Er habe neben der Schule keinen weiteren Freundeskreis. Er habe in der Anhörung
sehr niedergeschlagen und bedrückt gewirkt. Die Tochter zeige eine erhebliche Resili-
enz. Es bestehe aus Sicht des Sachverständigen aber eine deutliche Parentifizierung,
weil sie versuche, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen, um damit das Familiensys-
tem zu entlasten. Für alle drei Kinder bestehe daher aus Sicht des Senats, der beteiligten
Fachleute und eingeschränkt auch aus Sicht der Eltern eine gegenwärtige Gefahr, dass
bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen
Wohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, wobei sich diese Gefahr
bei den Söhnen bereits verwirklicht habe.

 Die Eltern seien nach den getroffenen Feststellungen unfähig, die Kindeswohlgefähr-         28
dung, deren Ursachen im Ergebnis in ihrem Hochkonflikt auf Paarebene zu sehen seien,
abzuwenden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht



                                           8/17

mehr als deutlich gemacht, dass er der Mutter die Verantwortung für den Kontaktab-
bruch durch die Söhne gebe. Dabei übersehe er seine eigene Beteiligung am Kontakt-
abbruch. Zudem werfe er der Mutter vor, dass die Söhne aktuell nicht stationär unter-
gebracht seien. Dabei verkenne er, dass dafür seit der Entscheidung des Familienge-
richts über den Entzug von Teilen des Sorgerechts der Ergänzungspfleger zuständig sei;
auch dieser habe es nicht vermocht, die Jungen stationär unterzubringen. Die Mutter sei
ebenfalls unfähig zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Sie verniedliche die Pro-
bleme der Kinder. Dies zeige sich auch daran, dass sie ausdrücklich nicht bereit gewesen
sei, einen eigenen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich nach § 1671
BGB zu stellen.

  Der elterliche Hochkonflikt sei nach Überzeugung des Senats strikt von den Kindern       29
fernzuhalten; es dürfe keine Berührungspunkte der Eltern im Hinblick auf das Sorgerecht
für ihre Kinder geben. Allein die Einschaltung dritter Personen könne verhindern, dass
die Eltern über einzelne Entscheidungen zur elterlichen Sorge ihren Hochkonflikt auf
Kosten und auf dem Rücken der Kinder austrügen. Nur die Übertragung der Sorge auf die
Vormünder führe dazu, dass der Beschwerdeführer der Mutter zukünftig keine weiteren
Vorwürfe machen könne, weil dann allein die Vormünder dafür verantwortlich seien, ob
und in welcher Weise die Kinder therapiert würden, welche weiteren schulischen und
beruflichen Weichenstellungen getroffen und ob und wie die Umgänge gestaltet wür-
den.

 Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Eine Übertra-     30
gung des Sorgerechts auf die Mutter setze einen Sorgerechtsantrag der Mutter voraus;
ein solcher sei von dieser ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung trotz
Nachfrage des Senats abgelehnt worden. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich.
Der Teilentzug des Familiengerichts sei aufgrund des Hochkonflikts der Eltern nicht aus-
reichend, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden beziehungsweise die bei
den Söhnen bereits eingetretene Schädigung des Kindeswohls zu überwinden.

 d) Eine vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht            31
mit nicht angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2023 zurück.

 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer zuletzt noch gel-          32
tend, durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. März 2023 in
seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG verletzt zu sein.

 Es fehle bereits an der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme, wenn sie nicht zur       33
Beendigung eines zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen könne und sich die
Situation des Kindes dadurch letztlich nicht verbessere. Zudem seien die Gerichte ver-
pflichtet zu überprüfen, ob sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung tat-
sächlich verbessere. Die Begründung der Gefährdung für die Tochter sei fehlerhaft und
unvollständig. Das Oberlandesgericht habe offengelassen, inwiefern sich aus ihren Äu-
ßerungen die behaupteten klaren Unterscheidungskriterien ergäben und welche Kon-
sequenzen dies für das Begehren des Beschwerdeführers habe, das Sorgerecht zumin-
dest für die Tochter übertragen zu bekommen. Zu den Folgen der Fremdunterbringung


                                          9/17

des Mädchens fehlten jegliche Ausführungen, ebenfalls zu ihrem Willen.

 Die wiederholte und plakative Beschwörung des sogenannten Hochkonflikts der Eltern           34
biete keine Grundlage für den vollständigen Entzug des Elternrechts des Beschwerde-
führers bezüglich aller drei Kinder. Die Berufung darauf ersetze nicht die nachvollzieh-
bare gerichtliche Darlegung spezifischer Verhaltensweisen, die allein oder in Summe
geeignet sein könnten, das Vorliegen einer entsprechenden Hochkonflikthaftigkeit tat-
sächlich zu belegen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil das Familiengericht
seine Entscheidung nicht begründet und das Oberlandesgericht den Eingriff durch den
Entzug des gesamten Sorgerechts sogar noch vertieft habe. Mildere Maßnahmen seien
nicht geprüft worden, insbesondere nicht die Übertragung des Sorgerechts auf den Be-
schwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Tochter.

 5. Das Land Nordrhein-Westfalen, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin, die Ergän-         35
zungspfleger beziehungsweise jetzigen Vormünder und die Mutter hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Sie sahen sämtlich von einer solchen
ab. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

                                            II.

  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Ihre Annahme ist            36
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG an-
gezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt und die Verfassungsbeschwer-
de offensichtlich begründet.

 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig erhoben; ihre Begründung genügt den aus            37
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. zu diesen BVerfGE 140,
229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.).

  2. Sie ist auch offensichtlich begründet. Der durch den Beschluss des Oberlandesge-         38
richts vom 16. März 2023 erfolgte vollständige Entzug des Sorgerechts für seine drei Kin-
der verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

  a) Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege   39
und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentli-
chen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>; 162, 378
<408 Rn. 68>; stRspr). Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den
stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine solche Tren-
nung nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein sol-
ches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen
oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 136, 382
<391 Rn. 28 f.>; stRspr).

 aa) Eine solche nachhaltige Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei              40


                                           10/17

ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziem-
licher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Se-
nats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 7. März 2023 - 1 BvR 221/23 -, Rn. 10; stRspr). Die negativen Folgen einer
Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu be-
rücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020
- 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewis-
se Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich
die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.). Zudem darf
eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsat-
zes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; stRspr).

  bb) Lässt sich unter Berücksichtigung des Vorgenannten eine erhebliche Gefährdung         41
des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen, hängt die verfassungsrechtliche Zu-
lässigkeit eines auf die Trennung des Kindes von den Eltern gerichteten Entzugs des Sor-
gerechts nach §§ 1666, 1666a BGB von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in das
Elternrecht ab. Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass der entsprechende Ein-
griff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 37; vom 22. Mai
2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 28 und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 31).

 cc) In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestal-   42
tung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am
Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>; 15, 509
<515 f.>) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungs-
voll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte
nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen,
die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf
die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>).

  dd) Mit den vorgenannten materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grund-         43
gesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der fachge-
richtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/
14 -, Rn. 37 m.w.N.; vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3 und vom 24. November
2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 24; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG). Bewirkt eine auf der Grund-
lage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des
Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der ho-
hen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden
Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/
20 -, Rn. 23 und vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

 ee) Stellt sich die Frage der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder des Aufrecht-     44



                                          11/17

erhaltens einer Trennung zur Abwendung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung,
besteht wegen des sachlichen Gewichts der teils parallelen, teils gegenläufigen Grund-
rechte der Beteiligten Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszuge-
hen, zumal die Entscheidung über eine Trennung für alle Beteiligten von existenzieller
Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 60, 79 <90 f.>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr). Die
fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Trennung
des Kindes von seinen Eltern im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des beson-
deren Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie be-
schränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts be-
ruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfeh-
ler (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Wür-
digung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2023 - 1 BvR 619/23 -, Rn. 15; stRspr).

 b) Die angegriffene Entscheidung, die hinsichtlich des Sorgerechtsentzugs für alle drei     45
Kinder an dem vorstehend ausgeführten strengen Maßstab zu prüfen ist (aa), genügt
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen vollständigen Entzug des Sorge-
rechts hier in mehrfacher Hinsicht nicht. Das Oberlandesgericht hat zwar die rechtlichen
Voraussetzungen für den angeordneten Sorgerechtsentzug zutreffend dargelegt. Es hat
aber nicht hinreichend begründet, dass diese Voraussetzungen auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen und deren Würdigung hier vorliegen (bb - ee).

  aa) Der Entzug des Sorgerechts für die Tochter des Beschwerdeführers hält faktisch de-     46
ren Fremdunterbringung in einer Wohngruppe und damit deren Trennung von ihren El-
tern aufrecht, so dass deshalb der aus Art. 6 Abs. 3 GG folgende strenge Prüfungsmaß-
stab Anwendung findet. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern mit einer
Fremdunterbringung des Kindes durch den Inhaber des Sorgerechts einverstanden sind
(vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR
1202/17 -, Rn. 7 f., 16 ff.). Auch der vollständige Sorgerechtsentzug für die beiden Söhne
des Beschwerdeführers ist an dem strengen Maßstab zu prüfen. Zwar leben beide der-
zeit im Haushalt der Mutter, so dass tatsächlich insoweit keine Trennungssituation von
beiden zuvor noch in Teilen sorgeberechtigten Eltern besteht. Allerdings hat das Ober-
landesgericht auch der Mutter das Sorgerecht vollständig entzogen und auf den Vor-
mund übertragen. Damit ist ihm als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts die
Rechtsmacht eingeräumt, ohne weitere fachgerichtliche Entscheidung den Aufenthalt
der Söhne bei ihrer Mutter zu beenden und eine Fremdunterbringung zu veranlassen.
Dass der Vormund derzeit eine stationäre Therapie nicht anstrebt, weil er diese wegen
der Weigerung der Söhne als kontraindiziert ansieht, ändert an der dem Vormund ein-
geräumten Rechtsmacht zur Fremdunterbringung und der daraus resultierenden hohen
Eingriffsintensität (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, Rn. 24) nichts.

 bb) Soweit das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer (und der Mutter) das Sorge-           47
recht für die fremduntergebrachte Tochter entzogen hat, mangelt es bereits an hinrei-


                                          12/17

chend konkreten Feststellungen zu der drohenden Kindeswohlgefährdung (dazu
Rn. 41). Gestützt auf die Einschätzung des Sachverständigen und den in der Kindesan-
hörung vor dem Oberlandesgericht gewonnenen Eindruck hat sich das Oberlandesge-
richt darauf beschränkt, auf eine „deutliche Parentifizierung“ und das Zurückstellen der
eigenen Bedürfnisse zur Entlastung des „Familiensystems“ hinzuweisen. Daraus könne
sich eine Schädigung der emotionalen Entwicklung des Kindes ergeben, wie der Sach-
verständige ausgeführt habe.

  Jedenfalls bei Berücksichtigung der im Übrigen zu der Person der Tochter getroffenen      48
Feststellungen genügt das nicht für die Annahme einer konkreten Kindeswohlgefähr-
dung. So hat die vormalige Ergänzungspflegerin und jetzige Vormündin von einer be-
sonders positiven Entwicklung der Tochter berichtet. Diese zeige sich als charakterstark,
sehr fröhlich und offen, furchtlos und pfiffig. Die Tochter verfüge über eine ausgeprägte
Intelligenz und zeichne sich durch Wissbegierde aus, verfüge über einen großen Wort-
schatz und hohe Kommunikationsfähigkeiten. Der Sachverständige seinerseits hat der
Tochter erhebliche Resilienz attestiert. Angesichts solcher vorhandener Erkenntnisse zur
Persönlichkeit der Tochter hätte es konkreterer Darlegungen bedurft, um auf deren
Grundlage eine erhebliche Gefährdung ihres Kindeswohls wegen der angenommenen
Parentifizierung prognostizieren zu können.

 cc) Zur Begründung der Entziehung des Sorgerechts für die beiden Söhne des Be-             49
schwerdeführers hat das Oberlandesgericht zwar auf einer insoweit den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen genügenden tragfähigen Grundlage jeweils eine bereits
eingetretene Schädigung des Kindeswohls angenommen (siehe aber Rn. 53). Die ange-
griffene Entscheidung lässt jedoch nicht hinreichend erkennen, dass der vollständige
Entzug des Sorgerechts insoweit ein zur Überwindung der Schädigung verhältnismäßi-
ger Eingriff in das Elternrecht ist.

  (1) Nach den getroffenen Feststellungen zu den Söhnen ist insbesondere die Eignung        50
des vollständigen Entzugs des Sorgerechts zur Überwindung der bereits eingetretenen
Schäden für das Wohl der beiden Kinder nicht gegeben. Das Oberlandesgericht stützt
sich für die Eignung des Sorgerechtsentzugs allein darauf, der als Ursache der Kindes-
wohlgefährdung (der Tochter) beziehungsweise Schädigung des Kindeswohls (bei den
Söhnen) ausgemachte Hochkonflikt zwischen den Eltern könne nur durch den vollstän-
digen Entzug des Sorgerechts von den Kindern ferngehalten werden. Ausschließlich die
Übertragung des Sorgerechts auf die Vormünder könne verhindern, dass die Eltern bei
Einzelentscheidungen der elterlichen Sorge ihren Hochkonflikt auf Kosten ihrer Kinder
austrügen. Mit dem vollständigen Sorgerechtsentzug werde erreicht, dass der Be-
schwerdeführer der Mutter wegen der nunmehr begründeten Zuständigkeit der Vor-
münder auch für die Entscheidung über schulische und berufliche Weichenstellungen
sowie über Therapien keine diesbezüglichen Vorwürfe mehr machen könne.

  (2) Das trägt aber nach den vom Oberlandesgericht im Übrigen getroffenen Feststel-        51
lungen die Eignung des Sorgerechtsentzugs zur Abwendung einer Kindeswohlgefähr-
dung beziehungsweise zur Überwindung der bereits eingetretenen Schädigungen



                                          13/17

nicht. So führt es im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Fähigkeit der Eltern,
der Gefährdung und Schädigung des Kindeswohls zu begegnen, zum Beschwerdeführer
aus, dieser werfe der Mutter weiterhin das Unterbleiben einer stationären Behandlung
der Söhne vor. Dabei verkenne er, dass seit der Entscheidung des Familiengerichts mit
dem Entzug von Teilen des Sorgerechts nicht mehr die Mutter, sondern der Ergänzungs-
pfleger dafür zuständig sei. Auch dieser habe es aber nicht geschafft, die Söhne stationär
behandeln zu lassen. Der angegriffenen Entscheidung lässt sich allerdings nicht ent-
nehmen, warum das Oberlandesgericht erwartet, dass der Beschwerdeführer bei einem
vollständigen Sorgerechtsentzug der Mutter keine Verantwortung mehr zuschreiben
wird, obwohl er dies nach dem Teilentzug selbst zu den Elementen des Sorgerechts wei-
ter getan hat, die den Eltern bereits durch das Familiengericht entzogen worden waren.
Das gilt erst recht angesichts der bereits durch das Familiengericht den Eltern entzoge-
nen Sorgerecht in den Teilbereich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge, also
den Teilen, die für eine stationäre Unterbringung der Söhne maßgeblich sind.

  (3) Zur Eignung des die beiden Söhne betreffenden Sorgerechtsentzugs führt die Be-         52
gründung der Entscheidung zudem nicht hinreichend dazu aus, inwiefern dadurch die
vom Oberlandesgericht angenommene Schädigung der Kinder (u.a. psychosomatische
Beschwerden und depressive Verhaltensweisen) abgewendet werden kann. Der nun-
mehrige Vormund der Söhne war seit dem Beschluss des Familiengerichts vom 8. Juni
2022 deren Ergänzungspfleger. Er hat in dieser Funktion in der Erörterung vor dem Ober-
landesgericht ausgeführt, dass er die zwangsweise stationäre Unterbringung der Jun-
gen als kontraindiziert ansehe und wegen der Ablehnung durch die Jungen selbst nach
dem amtsgerichtlichen Beschluss keine zwangsweise Unterbringung zur stationären
Therapie durchgeführt habe. Wenn eine zwangsweise Therapie für erforderlich und
durchführbar gehalten würde, wäre aber der Beschwerdeführer bereit, diese auch ge-
gen den Willen der Jungen durchzusetzen. Das Oberlandesgericht setzt sich nicht damit
auseinander, dass der Ergänzungspfleger trotz entsprechender Rechtsmacht nach der
Entscheidung des Familiengerichts keine stationäre Unterbringung der Jungen initiiert
hat und dass er eine solche auch als kontraindiziert ansieht. Es wird nicht deutlich, in-
wieweit er als Vormund die Schädigung des Kindeswohls der Söhne abwenden könne
und was er anders machen würde als die Eltern. Denn zur Durchführung einer ambulan-
ten Therapie für die Söhne ist auch die Mutter bereit. Zum Einsatz der ambulanten Maß-
nahme eines Erziehungsbeistands haben sich im Erörterungstermin vor dem Oberlan-
desgericht beide Eltern bereit erklärt und einen entsprechenden Antrag beim
Jugendamt gestellt.

 (4) Wegen der letztlich von allen fachlich Beteiligten an sich für erforderlich gehalte-    53
nen stationären Behandlung der Söhne, insbesondere des älteren Sohns, hätte das
Oberlandesgericht bei der Eignung näher prüfen müssen, inwieweit die fachlich als er-
forderlich eingeschätzte Therapie auch gegen den Willen der Söhne durchgesetzt wer-
den kann. Insofern hätte es möglicherweise auch jugendpsychiatrischen bzw. jedenfalls
psychotherapeutischen Sachverstandes bedurft. Eine zwangsweise Therapie von Ju-
gendlichen scheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen und ein Therapieer-



                                          14/17

folg möglich (vgl. Rüth, FPR 2011, 554 <555>; Piontkowski u.a., Was ist denn schon nor-
mal?, S. 51 m.w.N.). Andererseits ist anerkannt, dass Psychotherapie auf die Mitarbeit
des Patienten angewiesen ist (vgl. Stamer, Die medizinische Zwangsbehandlung Min-
derjähriger im Spannungsfeld nationaler Grund- und internationaler Menschenrechte,
2020, S. 81).

  dd) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts lässt darüber hinaus für alle          54
drei Kinder die maßstäblich noch als erforderlich erkannte Gesamtbetrachtung vermis-
sen, die darauf gerichtet ist zu prüfen, ob sich die Situation der Kinder auch unter Berück-
sichtigung der mit Sorgerechtsentscheidung verbundenen Folgen (vor allem die Tren-
nung von Eltern und Kind) insgesamt verbessert (dazu Rn. 38). Es liegt aber bei keinem
der Kinder auf der Hand, dass die Entscheidung, den Eltern das Sorgerecht vollständig zu
erziehen und Vormundschaft anzuordnen, die Gesamtsituation des jeweiligen Kindes
verbessert. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts will der für die Söhne ein-
gesetzte Vormund deren wohnliche Situation nicht gegen ihren Willen verändern. Die
Söhne sollen also bei der Mutter bleiben und erhalten nicht die fachlich wohl indizierte
stationäre Therapie. Möglicherweise erhalten sie, sobald ein Platz gefunden ist, eine
ambulante Therapie. Dies zu ermöglichen, hatte aber auch die Mutter zugesagt. Insbe-
sondere bei der als resilient eingeschätzten Tochter ist nicht erkennbar, inwiefern eine
Fremdunterbringung bei erheblichen Heimweh und Sehnsucht nach Eltern und Brüdern
ohne vorhandene (und wegen der Resilienz auch ohne zu erwartende) Schädigung und
ohne erkennbaren Therapiebedarf ihre Gesamtsituation verbessert. Angesichts der ins-
gesamt getroffenen Feststellungen zu der jeweiligen Persönlichkeit der Kinder, den not-
wendigen Hilfen für sie und den jeweiligen aktuellen Lebensumständen genügt für ei-
ne — ausdrücklich ohnehin nicht vorgenommene — Gesamtbetrachtung nicht, auf die
Erwartung zu verweisen, der vollständige Sorgerechtsentzug werde bewirken, dass die
Eltern ihren Hochkonflikt nicht mehr auf Kosten der Kinder austragen könnten.

 ee) Es bestehen überdies Zweifel daran, ob sich das Oberlandesgericht für die Anord-          55
nung des vollständigen Sorgerechtsentzugs die verfassungsrechtlich gebotene hinrei-
chend tragfähige Tatsachengrundlage verschafft hat. Zwar hat es sämtliche fachlich Be-
teiligten einschließlich des bereits erstinstanzlich beauftragten psychologischen
Sachverständigen angehört. Allerdings war der ursprüngliche Gutachtenauftrag dem
vom Beschwerdeführer gestellten Antrag entsprechend auf Fragen zu § 1671 Abs. 1 BGB
gerichtet, also etwa, welcher Lebensmittelpunkt den Kindern derzeit aus psychologi-
scher Sicht am besten entspreche. Der Sachverständige scheint auch von einem in Kin-
derschutzfällen einfachrechtlich unzutreffenden Maßstab auszugehen. Denn er führt
aus, dass es „dem Kindeswohl am besten“ entspreche, wenn die Verantwortung für Ent-
scheidungen erheblicher Bedeutung nicht mehr bei den Eltern liege und eine neutrale
Person wie ein Ergänzungspfleger, der in der Lage sei, die kognitive und emotionale
Versorgung der Kinder angemessen umzusetzen, hinzugezogen werde. Für gerichtliche
Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung ist aber nicht maßgeblich, ob diese dem Kin-
deswohl am besten entsprechen, sondern, ob eine Gefahr für das Kind nicht anders ab-
wendbar ist, insbesondere nicht durch mildere Mittel wie etwa Maßnahmen der Kinder-



                                           15/17

und Jugendhilfe (vgl. § 1666a BGB). Das Gutachten führt (mangels dahingehender ge-
richtlicher Fragestellung) zudem nichts zu möglichen ambulanten Hilfen im Haushalt
der Mutter aus und auch nichts dazu, ob sich die Gesamtsituation der Kinder durch einen
vollständigen Sorgerechtsentzug (ohne örtliche Veränderung bei den Jungen) verbes-
sert. Auch wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst bei gewichtig
in das Elternrecht eingreifenden Sorgerechtsentscheidungen nicht durchgängig von Ver-
fassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfG, Beschluss der 3. Kam-
mer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943/22 -, Rn. 17), könnte zur
Erlangung einer hinreichend tragfähigen Entscheidungsgrundlage die Einholung eines
weiteren psychologischen sowie ergänzend eines (jugend)psychiatrischen Sachver-
ständigengutachtens (siehe bereits Rn. 51) hilfreich sein.

 3. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.           56

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     57

                     Ott                         Radtke                       Wolff




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Er
                                                        Ersten
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                                                                         om 17. No
                                                                                Novvem-
ber 2023 - 1 BvR 1037/23

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023
                  - 1 BvR 1037/23 - Rn. (1 - 57), http://www.bverfg.de/e/
                  rk20231117_1bvr103723.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231117.1bvr103723




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