BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 12/20 -




                                    In dem V
                                           Ver
                                            erfahr
                                               fahren
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                                  fassungsrechtlichen
                                           echtlichen Prüfung,

   ob Artikel 240 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
   setzbuch mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und
   dem Vertrauensschutz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist

   - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.
   September 2020 - 31 C 2036/20 (17) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                   Wallrabenstein

                                   und den Richter Offenloch

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. November 2023 einstimmig beschlossen:

         Die V
             Vorlage
              orlage ist unzulässig.

                                       Gründe:

                                          A.
 Die konkrete Normenkontrolle richtet sich gegen die in Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB   1
geregelte Berechtigung von Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen zur Übergabe ei-
nes Gutscheins anstatt der Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts, wenn
solche Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten (sog.
Gutscheinlösung).

                                           I.
 1. Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens war ein Gesetzentwurf der Fraktionen der         2
CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstal-
tungsvertragsrecht vom 21. April 2020 (vgl. BTDrucks 19/18697).




                                          1/16

  Zur Begründung wird im Gesetzentwurf ausgeführt, von der Ausbreitung der Corona-            3
Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland seien aufgrund der mit der Pandemie ver-
bundenen Veranstaltungsverbote auch Veranstaltungswesen und Freizeiteinrichtungen
betroffen. Könnten bereits erworbene Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen für
abgesagte Freizeitveranstaltungen oder geschlossene Freizeiteinrichtungen nicht mehr
eingelöst werden, wären die Inhaber der Eintrittskarten beziehungsweise Nutzungsbe-
rechtigungen nach geltendem Recht berechtigt, vom jeweiligen Veranstalter oder Be-
treiber die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts zu verlangen. Es sei zu erwarten,
dass viele Inhaber von Eintrittskarten beziehungsweise Nutzungsberechtigungen hier-
von Gebrauch machten. Die Veranstalter, die regelmäßig bereits erhebliche Kosten für
Planung, Werbung und Organisation der Veranstaltungen gehabt hätten und vielfach
mit Leistungen für Künstler und Veranstaltungstechnik in Vorleistung gegangen seien,
wären mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise
derzeit kaum neue Einnahmen hätten, sei für viele eine die Existenz bedrohende Situa-
tion entstanden (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 1, 5).

  Daher würden Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Inhabern der          4
Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben, der
entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst
werden könne. Vergleichbares gelte für Betreiber und Nutzungsberechtigte von Freizeit-
einrichtungen. Der Inhaber eines Gutscheins könne jedoch die Auszahlung des Gut-
scheinwerts verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persön-
lichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum
31. Dezember 2021 eingelöst werde (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 1 f.).

  2. Der Deutsche Bundestag beriet den Gesetzentwurf am 22. April 2020 und überwies           5
ihn federführend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie an weitere
Ausschüsse (vgl. BTPlenarprotokoll 19/155, S. 19250 ff.). Der federführende Ausschuss
gab am 13. Mai 2020 seine Beschlussempfehlung und einen Bericht ab und empfahl,
den Gesetzentwurf grundsätzlich unverändert mit der Maßgabe anzunehmen, dass die
Bezeichnung des Gesetzentwurfs als „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Fol-
gen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäi-
schen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)“ gefasst und nach
Art. 1 ein neuer Art. 1a betreffend das Recht der Europäischen Gesellschaft und der Euro-
päischen Genossenschaft eingefügt werde (vgl. BTDrucks 19/19218, S. 4).

 3. Am 14. Mai 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz in der Ausschussfas-          6
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (vgl. BTPlenarprotokoll
19/160, S. 19919 f.). Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 stimmte der Bundesrat dem Gesetz
zu (vgl. BRDrucks 248/20 <Beschluss>).

 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Ver-           7
anstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Euro-
päischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (vgl. BGBl I S. 948) wurde dem Art. 240
EGBGB folgender § 5 angefügt:



                                            2/16

          §5

          Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

         (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstal-
        tung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder
        kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8.
        März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmebe-
        rechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen
        Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintritts-
        karte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeit-
        veranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstal-
        tungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen
        Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

         (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrich-
        tung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist
        der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 er-
        worbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Ent-
        gelts einen Gutschein zu übergeben.

         (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder
        das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsge-
        bühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gut-
        scheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

          (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

          1.dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und

         2.dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des
        Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen
        verlangen kann.

         (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gut-
        scheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des
        Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

         1.der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönli-
        chen Lebensumstände unzumutbar ist oder

          2.er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

 Nach Art. 2 des Gesetzes trat dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die       8
Ausfertigung erfolgte am 15. Mai 2020 und die Verkündung im Bundesgesetzblatt vom
19. Mai 2020 (vgl. BGBl I S. 948 f.).

  4. Nach Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie       9
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (vgl. BGBl I S. 569 ff.)
trat Art. 240 EGBGB am 30. September 2022 außer Kraft.


                                           3/16

                                            II.
 Dem Normenkontrollverfahren liegt eine Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main            10
zugrunde, welches das Verfahren mit Beschluss vom 28. September 2020 ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob
Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
und dem Vertrauensschutzgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

  1. Der Kläger im Ausgangsverfahren mache gegenüber der Beklagten als Veranstalte-           11
rin Rückzahlungsansprüche für zwei von ihm am 19. Januar 2020 anlässlich seines Hoch-
zeitstages zu einem Preis von 510 Euro (jeweils 250 Euro zuzüglich Kosten) erworbene
Eintrittskarten für ein für den 27. Juni 2020 geplantes Konzert nebst Zinsen ab Rechts-
hängigkeit geltend, das wegen der Corona-Pandemie nicht habe stattfinden können.

 Am 16. April 2020 habe der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufprei-         12
ses für die Konzertkarten bis zum 30. April 2020 verlangt. Am 27. April 2020 habe die Be-
klagte eine Kostenrückerstattung abgelehnt. Stattdessen habe sie unter Verweis auf ent-
sprechende Regelungsvorhaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einen
Ersatztermin und alternativ einen Gutschein angeboten. Der Kläger habe noch am sel-
ben Tag mitgeteilt, an Ersatztermin und Gutschein kein Interesse zu haben, und die Be-
klagte weiterhin zur Rückzahlung aufgefordert. Diese habe auf eine Kaufpreisrück-
erstattung ab 1. Januar 2022 verwiesen. Der Ersatztermin für das Konzert sei für den
2. Juli 2021 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 sei Art. 240 § 5 EGBGB in Kraft getreten.

  Der Kläger behaupte, zum Zeitpunkt seiner Rückzahlungsaufforderung am 16. April             13
2020 sei eine Gutscheinlösung noch nicht angedacht oder Gegenstand öffentlicher Dis-
kussion gewesen. Er habe insbesondere deshalb kein Interesse an einer Ersatzveranstal-
tung im Sommer 2021 oder einem Gutschein, weil er selbst in finanzielle Not geraten sei
– er behaupte, seine Geschäfte als Rechtsanwalt seien in den Monaten März bis Mai 2020
nicht wie gewohnt gelaufen – und er für sich und seine Familie bereits verbindlich den
Som-merurlaub für das Jahr 2021 gebucht habe. Die Beklagte behaupte, die Gutschein-
lösung sei bereits Anfang April 2020 Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen.

  2. Die Gültigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei für das in dem Rechtsstreit zu   14
treffende Urteil des Gerichts entscheidungserheblich. Im Falle der Vereinbarkeit der
Norm mit dem Grundgesetz sei die zulässige Klage als vollumfänglich unbegründet ab-
zuweisen. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm hätte der Kläger einen Anspruch
auf Zahlung von 510 Euro gegen die Beklagte, so dass der Klage insoweit stattzugeben
und die Beklagte zu verurteilen wäre.

 Die zulässige Klage sei nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand unbegründet. Der            15
Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises nach § 275 Abs. 1 und
5 (sic), § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB in Höhe von 510 Euro. Zwar bestehe nach allge-
meinem Leistungsstörungsrecht vorliegend grundsätzlich ein Rückgewährschuldver-
hältnis, das einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beinhalte. Es greife aller-
dings die Ausnahmeregelung des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die den Veranstalter
berechtige, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder


                                            4/16

Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu
übergeben, wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine Freizeitveranstaltung nicht habe
stattfinden können. Die Voraussetzungen einer Rückausnahme nach Art. 240 § 5 Abs. 5
EGBGB lägen nicht vor. Insbesondere befinde sich der Kläger nicht in einer besonders be-
dürftigen Situation, die eine Auszahlung nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB begründen
könnte. Der vom Kläger geschilderte Fall zähle nicht zu den in der Gesetzesbegründung
genannten Beispielen, wann eine Unzumutbarkeit nach den persönlichen Lebensum-
ständen gegeben sei. Wirtschaftliche Gründe werde man in der Regel bei einer Bedürf-
tigkeit im Sinne der sozialen Absicherung annehmen können, was hier nicht vorgetra-
gen sei. Gesundheitliche Aspekte seien auch nicht einschlägig. Auch könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die mit dem Gutschein letztlich erkaufte Nutzungsmöglich-
keit für den Berechtigten keinen Sinn mehr ergebe. Dies sei nicht bereits dann der Fall,
wenn die Eintrittskarte anlässlich eines persönlichen Ereignisses – hier des Hochzeitsta-
ges des Klägers – erworben worden sei, denn dieser Umstand betreffe lediglich das sub-
jektive Motiv für den Erwerb, aber keine objektiven Lebensumstände. Schließlich seien
auch andere in der Literatur angeführte Beispiele wie die Ankündigung des Veranstal-
ters, bis Ende 2021 keine Darbietungen der gleichen Kategorie oder gar keine Darbie-
tungen mehr anzubieten, hier nicht realisiert.

 3. Das Amtsgericht hält Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für verfassungswidrig. Die Vor-   16
schrift verletze die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (a) und verstoße ge-
gen das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (b). Eine verfassungs-
konforme Auslegung sei nicht möglich (c).

 a) Die einseitige Möglichkeit der Veranstalter, statt Rückabwicklung des Vertragsver-      17
hältnisses und Rückzahlung des Geleisteten einen Gutschein für zukünftige Veranstal-
tungen auszustellen, verletze Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

 Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei eröffnet. Die     18
Gutscheinlösung betreffe die privatautonome Verfügungsbefugnis des Inhabers an ei-
ner entstandenen Forderung, die der Eigentumsgarantie unterliege. Der Entzug des ge-
setzlichen Erstattungsanspruchs und dessen Austausch in einen Berechtigungsschein für
zukünftige Veranstaltungen sei ein Eigentumseingriff in Form einer Inhalts- und Schran-
kenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gutscheinlösung lege die
Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertragsverhältnis für grundsätzlich bereits
erworbene Forderungsansprüche neu fest.

 Die Inhalts- und Schrankenbestimmung sei nicht verhältnismäßig. Zwar verfolge Art.         19
240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein legitimes Ziel. Eine wirtschaftlich stark angeschlagene
Branche bei der Abwehr drohender Insolvenzwellen zu unterstützen, stelle ein legiti-
mes Anliegen dar. Die Gutscheinlösung sei auch ein geeignetes Mittel, dieses Ziel zu er-
reichen.

 Die Regelung sei aber nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund dessen, dass – insbeson-     20
dere unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen der Unzumutbarkeitsklausel –
die Gutscheinlösung eine intensive Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit darstelle


                                           5/16

und einen besonders großen Betroffenenkreis auf Seiten der Kunden umfasse, stelle die
Regelung aus Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB keine Lösung dar, neben der keine an-
deren, aber gleich wirksamen und weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stün-
den. Die Gutscheinlösung stelle einen intensiven Eingriff in die Rechte der Kunden dar.
Sie bewirke nicht nur eine zinslose Stundung des Rückzahlungsanspruchs, sondern ver-
lagere gleichzeitig auch das Insolvenzrisiko auf den Gläubiger. Da eine Insolvenzabsi-
cherung gerade nicht vorgesehen sei, könne es in vielen Fällen dazu kommen, dass der
Veranstalter vorher oder in dem Moment, in welchem eine Einlösung des Gutscheins
durch den Gläubiger in Geld in Betracht komme – also ab dem 1. Januar 2022 –, in die
Insolvenz falle. Die Kunden würden für die Veranstalter quasi zu Darlehensgebern oh-
ne echte Absicherung. Dies gestalte sich auch deshalb als sehr einschneidend, weil nicht
nur die Veranstaltungsbranche, sondern auch die Kunden unter den Folgen der Corona-
Pandemie litten. Anstelle des Bürgers könne indes der Staat die finanzielle Absicherung
gewährleisten. In Betracht kämen etwa staatliche Maßnahmen in Form finanzieller Zu-
wendungen an die Veranstalter oder eine staatliche Garantie, falls der nicht eingelöste
Gutschein nach dem 31. Dezember 2021 wegen der Insolvenz des Unternehmers wert-
los geworden sei. Diese Maßnahmen könnten auch abgestuft vorgenommen werden,
etwa indem das Recht zur Ausstellung von Gutscheinen von der Einwilligung der Ver-
anstaltungsbesucher abhängig gemacht werde und erst dann, wenn sich diese hiermit
nicht einverstanden erklärten, der Staat subsidiär finanziell unterstütze.

  Die Gutscheinlösung sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf Seiten der       21
Kunden seien gewichtige soziale und wirtschaftliche Interessen betroffen, die das wirt-
schaftliche und kulturelle Interesse der Veranstalter deutlich überwögen. Das Recht des
Gläubigers auf eigene finanzielle Liquidität werde durch eine Kreditierung des Veran-
stalters und eine erhöhte Pflicht zur Tragung des Insolvenzrisikos ausgetauscht. Dem
Kunden werde das Recht zur Verfügung über seine Rechtsposition zumindest zeitweise
gänzlich entzogen, während dem Veranstalter hinsichtlich seiner Rechtsposition aus
dem Vertragsverhältnis die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit verbleibe. Dem Gläubiger
bleibe nur die Hoffnung, dass der Veranstalter seine finanzielle Liquidität beibehalte,
wohingegen dieser weiterhin die freie Dispositionsbefugnis über die Einnahmen aus
den (zunächst) abgesagten Veranstaltungen genießen dürfe. Diese besonders einseitig
gewichtete Benachteiligung des Gläubigers äußere sich auch darin, dass der Gutschein
nicht zweckgebunden sei. Ob es Veranstaltungen geben werde, die der Gläubiger mit
dem Gutschein in Anspruch nehmen könne, sei völlig unbestimmt. So sei denkbar, dass
der Veranstalter überhaupt keine Aufführungen mehr anbiete, die Preise für die Darbie-
tungen über den Wert des Gutscheins hinaus erhöhe oder die Veranstaltungen einen
ganz anderen Inhalt oder eine ganz andere Qualität hätten als diejenige, auf die sich die
Eintrittskarte eigentlich bezogen habe. Der Gläubiger sei also während der Zeit bis zum
1. Januar 2022 im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt. Dieser könne sich
entscheiden, den Gutschein ausschließlich wie ein Darlehen zu behandeln. Der Gläubi-
ger erhalte in diesem Fall keinerlei Kompensation. Dass aber (auch) der Karteninhaber
ein beträchtliches Interesse an einer Liquidität während der Corona-Pandemie habe, sei
offensichtlich. Betroffen sei somit auch die Funktion des Eigentums als Element der Si-


                                           6/16

cherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen, das bereits grundsätzlich einen beson-
ders ausgeprägten Schutz genieße. Eine besondere Beeinträchtigung sei für den ein-
zelnen Bürger schließlich nicht erst dann gegeben, wenn er seine grundlegenden Le-
benshaltungskosten nicht mehr bestreiten könne. So möge etwa ein von Kurzarbeit
Betroffener möglicherweise noch nicht unter die Grenze der existentiellen Leistungsfä-
higkeit getrieben werden, und dennoch ergäben sich hier regelmäßig nicht unerheb-
liche Einschränkungen für das tägliche Leben. Das Interesse dieser Personen an wirt-
schaftlichen Mitteln und einer freien Verfügungsbefugnis darüber sei nicht von der Hand
zu weisen. Weder Gründe des Allgemeinwohls noch das wirtschaftliche und kulturelle
Interesse der Veranstaltungsbranche überwögen diese Belange. Auch wenn der Veran-
staltungsbranche selbstverständlich ein gewichtiger Beitrag zur kulturellen Gestaltung
der Gesellschaft zuzusprechen sei, seien Gründe des Allgemeinwohls nicht betroffen.
Zu den Gemeinwohlbelangen gehörten etwa der Schutz von Leben und körperlicher
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Denkmalschutz, die öffentliche Wasserver-
sorgung, der Hochwasserschutz, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a
GG) oder das staatliche Neutralitätsgebot nach Art. 9 Abs. 3 GG. Die Veranstaltungsbran-
che diene keinen vergleichbar bedeutenden Zwecken. Sie habe auch keine Systemre-
levanz. Es handele sich um ein wirtschaftliches Angebot an die Bevölkerung, um deren
private Unterhaltungs- und Freizeitinteressen zu befriedigen. Das sei für die Bewäl-
tigung des alltäglichen Lebens und das gesellschaftliche Gesamtgefüge nicht von es-
sentieller Bedeutung. Der Entzug des Eigentumsobjekts, der Erstattungsanspruch des
Karteninhabers, stehe somit auch nicht per se in einem sozialen Bezug oder einer so-
zialen Funktion, welche die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vergrößerten. Die in
der Literatur vertretene Ansicht, nach der die Gutscheinlösung schon deshalb verhält-
nismäßig sei, weil der Inhaber einer Eintrittskarte beziehungsweise Nutzungsberechti-
gung den Wert seiner Berechtigung in Form eines Gutscheins erhalte und – unter be-
stimmten Voraussetzungen auch sofort – dessen Auszahlung verlangen könne, setze sich
nicht hinreichend mit den praktischen und rechtlichen Folgen auseinander. Schon der
als bloßer „Nebeneffekt“ ohne tiefergreifende Bedenken deklarierte Umstand, dass die
Gutscheinlösung einfach nur eine „Erhöhung“ des Insolvenzrisikos für die Gläubiger be-
deute, sei mit Blick auf Dauer und Umfang der Risikoverteilung eine schlichte Bagatel-
lisierung, welche die zuvor genannten Faktoren unberücksichtigt lasse und auch durch
die Härtefallregelung nicht relativiert werde. Die Härtefallregelung, mit der auch der
Gesetzgeber meine, die Verhältnismäßigkeit wahren zu können, ändere an der man-
gelnden Verhältnismäßigkeit insbesondere aus dem folgenden Grund nichts: Weigere
sich der Veranstalter, den Betrag auszuzahlen, müsse der Inhaber des Gutscheins – wie
vorliegend – seinen Anspruch einklagen. Ein solcher Prozess könne Monate in Anspruch
nehmen; in dieser Zeit müsse der Betroffene seine Lebenshaltungskosten irgendwie
bestreiten. Auch sei keineswegs gewiss, ob der Gläubiger im Rechtsstreit trotz eines ge-
gebenen materiell-rechtlichen Anspruchs auch tatsächlich obsiegen würde. Selbst wenn
der Gutscheininhaber also einen Anspruch auf monetäre Erstattung über die Härtefall-
klausel hätte, wäre der Betroffene nicht davor geschützt, unter die Grenze eines existen-
tiellen Minimums zu fallen. Soweit sich der Gesetzgeber im Übrigen zum einen darauf


                                           7/16

berufe, dass der Inhaber der Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigung einen Gutschein
von entsprechendem Wert erhalte, so sei ja gerade dies Gegenstand der verfassungs-
rechtlichen Prüfung. Soweit er zum anderen darauf abstelle, dass der Rückzahlungsan-
spruch wegen der schwierigen finanziellen Situation vieler Veranstalter derzeit häufig
gar nicht durchsetzbar sei, blende dies die dargelegten erheblichen Nachteile für den
Gläubiger aus und zeige bereits auf die Problematik der Übertragung des Insolvenzri-
sikos. Es übersehe auch, dass ein titulierter Rückzahlungsanspruch die Durchsetzbarkeit
über 30 Jahre sichere (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); der Gläubiger könne also durchaus ab-
warten, ob sich die Erfolgsaussichten der Durchsetzbarkeit veränderten.

  b) Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB regele die Rechtslage in Form einer echten Rückwir-      22
kung, indem bereits entstandene Ansprüche nachträglich modifiziert würden. Maßgeb-
lich sei der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Rückgewährschuldverhältnis entstan-
den sei, hier also der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 16. April 2020. Dies sei vor der
Verkündung des Gesetzes am 19. Mai 2020 gewesen, das mit Wirkung zum 20. Mai 2020
dem Art. 240 EGBGB einen § 5 angefügt habe, der in Absatz 1 Satz 1 die Rechtslage für
die Inhaber von Eintrittskarten, die – wie hier – vor dem 8. März 2020 und damit vor der
Verkündung des Gesetzes erworben worden seien, modifiziere.

 Es liege keine der Fallgruppen vor, bei denen die Anordnung der Rückwirkung einer             23
Rechtsnorm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, etwa wenn sie durch
zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert sei, die rückwirkende Norm eine un-
klare Rechtslage bereinige, die betroffene Rechtsstellung Vertrauensschutz nicht genie-
ße oder ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet sei.

  Zwingende Gründe des Gemeinwohls, die grundsätzlich innerhalb höchster Verfas-               24
sungsgüter zu verorten seien, bestünden nicht. Die temporäre wirtschaftliche Entlas-
tung einer sich in finanziellen Herausforderungen wiederfindenden Wirtschaftsbranche
stelle für sich allein keinen überwiegenden, zwingenden Belang des Gemeinwohls dar.
Die Veranstaltungsbranche verkörpere keine höchsten Verfassungsgüter, deren überra-
gende Schutzbedürftigkeit das grundsätzliche Rückwirkungsverbot überwiegen könnte.
Zudem sei nicht zu verkennen, dass auch der Gläubiger des Veranstalters vielfach wirt-
schaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sein könne, etwa durch Einbußen in sei-
ner Erwerbstätigkeit, sodass er sich gleichermaßen finanziellen Herausforderungen zu
stellen habe. Insoweit handele es sich auch nicht um eine Bagatellangelegenheit, da
dem Einzelnen kein nur ganz unerheblicher Nachteil entstehe, wenn durch eine rück-
wirkende Beseitigung erworbener Rechte seine Eigentumsfreiheit beschnitten werde
und er hierbei gleichsam das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners für deutlich länge-
re Zeit zu tragen habe.

  Zu verneinen sei auch der Fall des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, weil der Be-         25
troffene zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zurückdatiert würden, schon mit
der Neuregelung habe rechnen müssen. Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB betreffe Fälle,
in denen ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht von vornherein ausgeschlos-
sen sei. Es seien nicht ausschließlich Fälle betroffen, in denen es zu einem Fortfall des



                                            8/16

Vertrauensschutzes komme, weil die Betroffenen zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechts-
folgen zurückdatiert seien, schon mit der Neuregelung hätten rechnen müssen. Auch
hier komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Rückgewähr entstanden
sei, und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Kartenerwerbs. Dieser Zeitpunkt dürfe sich
nicht mit demjenigen überschneiden, in welchem die Betroffenen mit der Neuregelung
hätten rechnen müssen. Der Kläger habe sein Rücktrittsrecht als Voraussetzung für das
Rückzahlungsbegehren am 16. April 2020 ausgeübt. Das schutzwürdige Vertrauen in
den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage falle in der Regel im Zeitpunkt des end-
gültigen Gesetzesbeschlusses über die normative Neuregelung weg, vorliegend am
15. Mai 2020, also weit nach Ausübung des Rücktrittsrechts am 16. April 2020. Der Ge-
setzentwurf vom 21. April 2020 sei bei Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kläger
noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht gewesen. Dass am 16. April 2020 ein
entsprechendes Gesetzesvorhaben politisch bereits diskutiert worden sei, führe nicht
zum Fortfall des Vertrauens. Auch in den Fällen, in denen die politische Lage den Erlass
der gesetzlichen Neuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahrscheinlichkeit
absehbar erscheinen lasse, stelle der endgültige Gesetzesbeschluss des Bundestages ei-
nen wesentlichen Markstein auf dem Weg der Gesetzwerdung dar. Mit diesem Beschluss
sei der wesentliche – wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte – Unsicherheits-
faktor beseitigt, was das „Ob“ und „Wie“ der Neuregelung angehe. Das rechtfertige und
gebiete es, auch in derartigen Fällen den Vertrauensschutz nicht vor dem Gesetzesbe-
schluss enden zu lassen. Zugleich liege von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis
des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage und könne von jedem zur Kenntnis genom-
men werden. Stehe damit – schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesra-
tes – auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch dass es überhaupt end-
gültig zustande kommen werde, laufe es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den
Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künf-
tige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen dürfe. Das
Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die
Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträch-
tigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht. Anders möge das zur Ver-
meidung von Ankündigungseffekten gesehen werden, die hier aber nicht relevant sei-
en.

  c) Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Sie würde die    26
Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation überschreiten und wäre mit der
richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar. Dies ergebe sich daraus, dass man hin-
sichtlich der Gutscheinlösung trotz des vom Gesetzgeber in Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1
EGBGB grundsätzlich für den Veranstalter vorgesehenen Rechts hierzu beispielsweise
ein Zustimmungserfordernis des Gläubigers hineinlesen oder in den abschließenden Ka-
talog des Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB weitere Gründe für einen Ausnahmefall des Auszah-
lungsanspruchs hineininterpretieren müsste. Auch stünde es dem gesetzgeberischen
Willen klar entgegen, die Rückwirkung des Gesetzes verfassungskonform zu ignorieren.

 d) Rechtsprechung zur Anwendung, Auslegung und Verfassungsmäßigkeit von Art. 240          27



                                          9/16

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei – soweit ersichtlich – noch nicht veröffentlicht, sodass das Ge-
richt sich in diesem Vorlagebeschluss noch nicht damit habe auseinandersetzen können.

                                            B.
  Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen       28
und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz,
auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Ge-
mäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung angeben, inwiefern die Entschei-
dung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher
übergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss
ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen las-
sen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfas-
sungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 127, 335 <355 f.>;
136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <169 f. Rn. 57> – Solidaritätszuschlag auf Körperschaft-
steuerguthaben).

                                             I.
  Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn              29
die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE
11, 330 <334 f.>; 50, 108 <113>; 58, 300 <318>; 79, 240 <243>; 149, 1 <10 Rn. 21>; 157,
223 <250 Rn. 70> – Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm
also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 35,
303 <306>; 68, 311 <316>; 80, 59 <65>; 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10
f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 145, 171
<189 Rn. 52>; 153, 310 <333 Rn. 55> – Knorpelfleisch; 157, 223 <250 Rn. 70>). Für die
Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorle-
genden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE
88, 187 <194>; 105, 61 <67>; 129, 186 <203>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>;
141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <267 Rn. 36>; 157, 223 <250 Rn. 70>). Bei einer Normen-
kontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit
der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>;
85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Zum Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entschei-
dung außer Kraft getretenes Recht kann aber zulässiger Gegenstand einer Vorlage sein,
solange es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich bleibt
(vgl. BVerfGE 47, 46 <64>; 108, 186 <209>). Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage
im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK
BVerfGG, § 80 Rn. 46 <Juni 2023>) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175
<177>; 141, 1 <11 Rn. 22>). Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage ausein-
andersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtspre-
chung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Aus-
legung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127
<142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG


                                           10/16

erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141,
1 <11 Rn. 22>; 145, 1 <7 Rn. 12>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90> – Erst-
ausbildungskosten; 157, 223 <251 Rn. 71>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vor-
schrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weite-
ren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen
einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur
Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 <337>;
105, 48 <56>; 124, 251 <260>; 159, 149 <170 Rn. 58>).

  Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrig-            30
keit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 23>; 145, 249 <266
f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 Rn. 71>). Es hat
hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der
Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 <117 f.>; 149, 1 <11 Rn. 21>;
153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 f. Rn. 71>). Hierbei hat es die nach seiner Rechts-
auffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächli-
chen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE
145, 171 <188 Rn. 50>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 157, 223 <251 Rn. 71>).

  Das vorlegende Gericht muss zudem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Aus-         31
legung erörtern, wenn diese nahe liegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es ei-
ne verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich
hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117>; 131, 88 <118>). Es ist demnach von mehreren mögli-
chen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu ei-
nem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grund-
gesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 22, 373 <377>; 32, 373 <383 f.>; 49, 148 <157>; 64,
229 <242>; 115, 51 <65 f.>; 119, 247 <274>; 134, 33 <63 Rn. 77>). Die verfassungskon-
forme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen
des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 <267>; 134, 33 <63 Rn. 77>; 159,
149 <172 Rn. 60>). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber ver-
bietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz ei-
nen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift
grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>; 130, 372
<398>; 134, 33 <63 Rn. 77>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 159, 149 <172 Rn. 60>).

                                           II.
 Die Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main genügt diesen Anforderungen nicht.          32
Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 Abs.
1 und 2 BVerfGG) ist unzulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seine Überzeu-
gung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in einer
den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden
Weise dargelegt. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a
Satz 1 BVerfGG).


                                          11/16

  Offenbleiben kann, ob die Vorlage bereits deshalb unzulässig ist, weil das Amtsgericht        33
es unterlassen hat, seinen Vorlagebeschluss wegen einer wesentlichen Änderung der
Verfahrenslage ergänzend zu begründen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 23; gegen
eine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines Vorlagegerichts, den Vorla-
gebeschluss im Hinblick auf erhebliche tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die
sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls zu
aktualisieren BVerfGE 135, 1 <11 f. Rn. 32>). Die Entscheidungserheblichkeit des Art. 240
§ 5 Abs. 1 EGBGB könnte nämlich deshalb entfallen sein, weil das Verlangen des Klägers
im Ausgangsverfahren auf Auszahlung des Gutscheinwerts seit dem 1. Januar 2022 auch
auf Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB gestützt werden kann, oder deshalb, weil Art. 240
EGBGB gemäß Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan-
demie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 am 30. Septem-
ber 2022 außer Kraft getreten ist. Denn jedenfalls hat das vorlegende Gericht seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in
hinreichendem Maße dargelegt. Es begründet nicht ausreichend, dass Art. 240 § 5 Abs. 1
Satz 1 EGBGB einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (1.). Auch legt es nicht hinreichend dar, dass Art. 240 § 5 Abs. 1
Satz 1 EGBGB gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstößt (2.).

  1. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Eingriff in Art. 14       34
Abs. 1 Satz 1 GG in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. BTDrucks 19/
18697, S. 8) durch Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unverhältnismäßig ist. Seine Ausfüh-
rungen zur fehlenden Erforderlichkeit (a) und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (b)
gehen auf naheliegende Erwägungen, auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts und auf in der Literatur vertretene Rechtsauffassungen nicht ausreichend ein.

 a) Das vorlegende Gericht hat nicht genügend begründet, warum die Regelung des                 35
Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht erforderlich sein soll. Weder setzt es sich mit dem
dem parlamentarischen Gesetzgeber insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum
und dessen Grenzen auseinander (aa), noch legt es unabhängig davon in tauglicher
Weise dar, welche milderen, aber gleich wirksamen Mittel dem Gesetzgeber zur Errei-
chung des von ihm verfolgten Zwecks zur Verfügung gestanden hätten (bb).

  aa) Der Vorlagebeschluss lässt bereits außer Acht, dass dem Gesetzgeber bei der Beur-         36
teilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der er-
strebten Ziele nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beurtei-
lungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 103, 293 <307 f.>; 110, 141 <157 f.>; 116, 202
<224 f.>; 152, 68 <130 f. Rn. 166, 136 Rn. 179> – Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223
<305 Rn. 185, 314 Rn. 204> – Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkun-
gen>; stRspr), dessen Reichweite nicht abstrakt feststeht, sondern von den Umständen
des Falles, namentlich vom betroffenen Grundrecht, der Intensität des Eingriffs, der
Komplexität der zu regelnden Materie und etwa bestehenden tatsächlichen Unsicher-
heiten abhängt (vgl. nur BVerfGE 159, 223 <314 Rn. 204> m.w.N.). Dementsprechend
setzt er sich auch nicht damit auseinander, wo die Grenze dieses Spielraums bei der vor-


                                            12/16

liegend einschlägigen Regelungsmaterie verläuft und ob und gegebenenfalls warum
die Einschätzung des Gesetzgebers, die Gutscheinlösung sei zur Vermeidung von Insol-
venzen der Veranstalter und zur Vermeidung der nachteiligen Folgen für die Gesamt-
wirtschaft, das kulturelle Angebot sowie die Ticketinhaber erforderlich, den dem Gesetz-
geber zustehenden Beurteilungsspielraum überschreitet. Vielmehr beschränkt sich das
vorlegende Gericht darauf, von ihm als milder als die Gutscheinlösung eingestufte Mit-
tel, nämlich die Gewährleistung einer finanziellen Absicherung durch den Staat, ins Feld
zu führen.

  bb) Aber auch die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu den angeblich milderen          37
Mitteln sind unzureichend. Insbesondere setzt sich der Vorlagebeschluss insoweit nicht
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Erfor-
derlichkeit einer Regelung nicht schon deshalb entfällt, weil eine Finanzierung der Auf-
gabe aus Steuermitteln für den Betroffenen ein milderes Mittel wäre, da mildere Mittel
nicht solche sind, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 109, 64 <86>;
Nedelcu, COVuR 2020, S. 874 <881>; AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2021 - 13 C 278/20
-, juris, Rn. 39).

  b) Der Vorlagebeschluss genügt auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen,        38
als er die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verneint. Weder gelingt es ihm, die ein-
ander gegenüberstehenden, miteinander abzuwägenden Interessen vollständig zu
identifizieren (aa), noch ermittelt er Intensität, Schwere und Tragweite der mit der Re-
gelung im Zusammenhang stehenden – also mit ihr verbundenen und durch sie zu ver-
meidenden – Beeinträchtigungen ausreichend (bb). Zudem setzt sich das vorlegende
Gericht nicht hinreichend mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber auch insoweit
zukommenden Gestaltungsspielraum auseinander (cc).

  aa) Der Vorlagebeschluss identifiziert die einander gegenüberstehenden, miteinander      39
abzuwägenden Interessen nicht vollständig. Insbesondere nimmt er nicht hinreichend
in den Blick, dass die Gutscheinlösung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch
den Interessen der Ticketinhaber selbst dienen soll, weil ein Rückerstattungsanspruch
wegen finanzieller Probleme der Veranstalter ohne die Gutscheinlösung häufig schwer
durchsetzbar wäre (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 8; Bömer/Nedelcu, NJOZ 2020, S. 1217
<1222>; Voit, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 3 <Nov. 2022>; Preis-
ser, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 6 <April
2023>) oder – obwohl das vorlegende Gericht dies bei der Feststellung des legitimen
Zwecks des Art. 240 § 5 EGBGB selbst benennt – infolge einer Insolvenz des Veranstalters
viele Ticketinhaber keine Rückerstattung erhalten würden (vgl. BTDrucks 19/18697, S.
5). Die Regelung benachteiligt den einzelnen Ticketinhaber also nicht nur, sondern soll
ihn, was der Vorlagebeschluss verkennt, gerade auch vor einem Zahlungsausfall „sei-
nes“ Schuldners infolge einer zeitgleichen Geltendmachung von Rückerstattungsan-
sprüchen vieler mit ihm konkurrierender Ticketinhaber schützen.

 bb) Auch die Ausführungen zu Intensität, Schwere und Tragweite der Beeinträchtigun-       40
gen der betroffenen Interessen sind unzureichend.



                                         13/16

  (1) Hinsichtlich der mit der Regelung für Ticketinhaber einhergehenden Belastungen       41
wird im Vorlagebeschluss nicht in den Blick genommen, dass der vom betroffenen Ticke-
tinhaber im Einzelfall vorausgezahlte und von Art. 240 § 5 EGBGB erfasste Betrag nach
der gesetzgeberischen Konzeption der Höhe nach typischerweise überschaubar ist. So
ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, dass Veranstaltungen, die im beruf-
lichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen oder Seminare, vom Anwendungsbe-
reich der Gutscheinlösung gerade deshalb ausgenommen sein sollen, weil für sie in der
Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen sind (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 7). Die Über-
gabe eines Gutscheins würde in diesen Fällen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss
bei den Ticketinhabern führen, was insbesondere Selbstständige, Freiberufler und klei-
ne Betriebe stark belasten würde. Daraus folgt, dass die Gutscheinlösung auf im priva-
ten Kontext erworbene Tickets des Freizeitbereichs beschränkt sein soll, weil es hierbei
in der Regel um geringere Beträge im Unterschied zu Veranstaltungen im beruflichen
Kontext geht.

 (2) Auf der Seite der Veranstalter bleibt im Vorlagebeschluss die vom Gesetzgeber aus-    42
weislich der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 5) angestellte
Prognose unberücksichtigt, ohne die vom Vorlagegericht für verfassungswidrig erachte-
te Regelung würde eine Vielzahl von Ticketinhabern eine (sofortige) Rückerstattung
verlangen. Gerade die Stundung vieler kleinerer Forderungen und die damit verbunde-
nen, für den einzelnen Ticketinhaber in der Regel überschaubaren wirtschaftlichen Be-
einträchtigungen auf der einen Seite zum Zwecke der Verhinderung von auf der (ande-
ren) Seite der Veranstalter durch die Kumulation einer Vielzahl solcher Forderungen
drohenden schwerwiegenden, potentiell existenzgefährdenden wirtschaftlichen Be-
einträchtigungen machen aber den Kern der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwä-
gung aus.

  cc) Weiter setzt sich das vorlegende Gericht wiederum nicht hinreichend mit dem Ge-      43
staltungsspielraum, der dem Gesetzgeber auch bei der Abwägung der schutzwürdigen
Interessen des Eigentümers und der Belange des Gemeinwohls zukommt, und dessen
Weite beziehungsweise Grenzen auseinander (vgl. BVerfGE 50, 290 <339 ff.>; 53, 257
<292>; 70, 191 <200 f.>; 126, 331 <360>; 143, 246 <341 Rn. 268>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 74).

  Der Vorlagebeschluss geht insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Bundesver-       44
fassungsgerichts ein, wonach der Gestaltungsspielraum durch die wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt ist (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70,
191 <201>; 101, 54 <76>; 112, 93 <110>; 126, 331 <360>; 143, 246 <341 Rn. 268>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -,
Rn. 74). Unerörtert bleibt, dass der Gesetzgeber insofern die durch die Corona-Pandemie
und die hiermit verbundenen Maßnahmen wie etwa Veranstaltungsverbote hervorge-
rufenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Veranstalter – wie dieser Branche dro-
hende Insolvenzen – samt Folgeproblemen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle An-
gebot in Deutschland sowie die Ticketinhaber berücksichtigt hat. Der Vorlagebeschluss
setzt sich auch nicht mit der in der Literatur vertretenen Ansicht auseinander, dass die


                                         14/16

Behebung von Not- und Krisenlagen durch den Gesetzgeber die Eigentumsfreiheit in hö-
herem Maße zurückdrängen kann, als wenn der Gesetzgeber allgemein gesellschafts-
politische Vorhaben verfolgt (vgl. Badura/Rittner/Rüthers, Mitbestimmungsgesetz 1976
und Grundgesetz, 1977, S. 269 f.; Wendt, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 97). In
diesem Zusammenhang geht er auch nicht auf die naheliegende Erwägung ein, dass
dem benannten legitimen Ziel in der Abwägung auch deswegen ein erhöhtes Gewicht
zukommt, weil die die Veranstaltungsbranche treffenden wirtschaftlichen Beeinträch-
tigungen bedingt sind durch die Corona-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung an-
geordneten Veranstaltungsverbote, also Folgen einer außergewöhnlichen Krise darstel-
len. Die Gesetzesbegründung spricht gerade ausdrücklich davon, dass durch die Re-
gelungen des Art. 240 § 5 EGBGB „in der derzeitigen Ausnahmesituation“ ein fairer
Interessenausgleich erreicht werden soll (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 6).

  2. Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz – der zwar         45
im Rechtstaatsprinzip verankert ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aber eine eigene Ausprägung
und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 <293>; 45, 142
<168>; 53, 257 <309>; 58, 81 <120 f.>; 64, 87 <104>; 70, 101 <114>; 71, 1 <11 f.>; 76,
220 <244 f.>; 101, 239 <257>; 117, 272 <294>; 122, 374 <391>; 143, 246 <383 Rn.
372>) – hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht hinreichend dargelegt. Es hat sich insoweit ins-
besondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander-
gesetzt, die danach fragt, ob sonstige Gründe vorliegen, die jenseits der in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen eine Regelung mit
– wie im Vorlagebeschluss angenommen – echter Rückwirkung rechtfertigen könnten
(vgl. BVerfGE 135, 1 <27 Rn. 76>; vgl. auch BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <80>). Hierbei
hätte sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen
Ansicht aufgedrängt, wonach eine solche Rückwirkung etwa dann in Betracht kommt,
wenn der Gesetzgeber nicht früh genug auf eine sich schnell entwickelnde Sachlage re-
agieren kann und vielmehr „nachziehen“ muss (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, HStR
IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 57; vgl. explizit zur Gutscheinlösung nunmehr auch Bömer/Ne-
delcu, NJOZ 2020, S. 1217 <1221 f.>).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                         46

                 Kessal-Wulf                  Wallrabenstein                   Offenloch




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des ZZweiten
                                                          weiten Senats vvom
                                                                          om 7. No
                                                                                Novvem-
ber 2023 - 2 BvL 12/20

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2023
                  - 2 BvL 12/20 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/
                  lk20231107_2bvl001220.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20231107.2bvl001220




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