BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 4/21 -

Organstreit ERatG – NGEU




                               IM NAMEN DES V
                                            VOLKES
                                              OLKES

                                In dem V Ver
                                           erfahr
                                             fahren
                                                  en
                                       über
                             den Antr
                                 Antrag
                                      ag ffestzustel
                                           estzustellen,
                                                     len,

 a) dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1., der Bundesregierung, im Rat der
    Europäischen Union am 14. Dezember 2020 zur Novellierung des Eigenmittelbe-
    schlusses (Beschluss <EU, Euratom> 2020/2053 des Rates) wegen dessen Er-
    mächtigung in Artikel 5 zur Kreditaufnahme im Umfang von 750 Mrd. Euro und
    einer Erhöhung der Eigenmittelbeiträge in Artikel 6 um 0,6 % des BNE sowie Re-
    gelungen über die Ausfallhaftung für jeweils andere Mitgliedstaaten und die
    Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes für die Zustimmung im Deutschen Bundes-
    tag, dem Antragsgegner zu 2., mit evident strukturverschiebender Wirkung die
    Identität des Grundgesetzes, das demokratische Prinzip und das Rechtsstaats-
    prinzip, die Souveränität Deutschlands und die wirtschaftspolitische Gesamtver-
    antwortung des Deutschen Bundestages verletzen und die Integrationsverant-
    wortung missachten, weil diese Maßnahmen mit den Gründungsverträgen der
    Europäischen Union nicht vereinbar, sondern ultra vires sind, und damit die Rech-
    te und Pflichten der Antragstellerin als Fraktion und die Rechte und Verantwort-
    lichkeiten des Deutschen Bundestages, die die Antragstellerin in Prozessstand-
    schaft für den Deutschen Bundestag wahrnimmt, verletzt haben;




                                         1/12

b) dass die gesetzliche Zustimmung des Deutschen Bundestages am 25. März 2021
   zu dem novellierten Eigenmittelbeschluss mit der Ermächtigung in Artikel 5 zur
   Kreditaufnahme im Umfang von 750 Mrd. Euro zum Zwecke der Finanzierung des
   Aufbauinstruments der Europäischen Union mit evident strukturverschiebender
   Wirkung die Identität des Grundgesetzes, das demokratische Prinzip und das
   Rechtsstaatsprinzip, die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische
   Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages verletzt und die Integrations-
   verantwortung missachtet, weil diese Maßnahmen mit den Gründungsverträgen
   der Europäischen Union nicht vereinbar, sondern ultra vires sind und damit die
   Rechte und Pflichten der Antragstellerin als Fraktion und die Rechte und Verant-
   wortlichkeiten des Deutschen Bundestages, die die Antragstellerin in Prozess-
   standschaft für den Deutschen Bundestag wahrnimmt, verletzt haben;

c) dass die Bundesregierung, die Antragsgegnerin zu 1., durch die Zustimmung zur
   Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020, die das Wieder-
   aufbauinstrument eingeführt hat, die Integrationsverantwortung aus Artikel 23
   Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 38 Grundgesetz und Artikel 20 Grundge-
   setz, nämlich das demokratische Prinzip und das Rechtsstaatsprinzip, aber auch
   die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwor-
   tung des Deutschen Bundestages verletzt hat, und festzustellen, dass die Bun-
   desregierung, die Antragsgegnerin zu 1., entgegen ihren Verpflichtungen aus ih-
   rer Integrationsverantwortung, aus der Identität des Grundgesetzes, dem
   demokratischen Prinzip und Rechtsstaatsprinzip, sowie der Souveränität
   Deutschlands und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen
   Bundestages unterlassen hat, durch Nichtigkeitsklage hinsichtlich dieser Verord-
   nung vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 263 des Vertrages über
   die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht wiederherzustellen oder zu-
   mindest die Rechtslage zu klären, und damit die Rechte und Pflichten der Antrag-
   stellerin als Fraktion und die Rechte und Verantwortlichkeiten des Deutschen
   Bundestages, die die Antragstellerin in Prozessstandschaft für den Deutschen
   Bundestag wahrnimmt, verletzt hat;




                                        2/12

 d) dass der Deutsche Bundestag es entgegen seiner Integrationsverantwortung aus
    Artikel 23 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 38 Grundgesetz und Artikel 20
    Grundgesetz, der Identitätsverantwortung für das Grundgesetz, des demokrati-
    schen Prinzips und des Rechtsstaatsprinzips, aber auch der Souveränität Deutsch-
    lands und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung unterlassen hat, dar-
    auf hinzuwirken, dass die Bundesregierung ihre rechtsverletzende Maßnahme
    durch die Zustimmung zu dem Wiederaufbauinstrument unterlässt und nach die-
    ser Rechtsverletzung durch Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof
    gemäß Artikel 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    das Recht wiederherzustellen oder zumindest die Rechtslage zu klären unter-
    nimmt, und damit die Rechte und Pflichten der Antragstellerin als Fraktion und
    die Rechte und Verantwortlichkeiten des Deutschen Bundestages, die die Antrag-
    stellerin in Prozessstandschaft für den Deutschen Bundestag wahrnimmt, verletzt
    hat;


Antragstellerin: Fraktion der Alternative für Deutschland
                 im Deutschen Bundestag,
                 vertreten durch die Vorsitzenden Dr. Alice Weidel und Tino Chrupalla,
                 Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter:    (…) -

Antragsgegner: 1. Bundesregierung,
                  vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz,
                  Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

                 2. Deutscher Bundestag,
                    vertreten durch die Präsidentin Bärbel Bas,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,


  und      Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                   Vizepräsidentin König,

                                   Müller,

                                   Kessal-Wulf,

                                   Maidowski,

                                   Langenfeld,

                                   Wallrabenstein,


                                             3/12

                                    Fetzer,

                                    Offenloch

am 31. Oktober 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

        Der Antr
            Antrag
                 ag wir
                    wirdd vver
                            erwor
                               worffen.

        Der Antr
            Antrag
                 ag der Antr
                        Antragstel
                             agstellerin
                                   lerin auf Er
                                             Erstattung
                                                stattung ihr
                                                         ihrer
                                                             er notwendigen A
                                                                            Auslagen
                                                                              uslagen
        wir
        wirdd abgelehnt.

                                          Gründe:

                                              A.
  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Organklage gegen die Mitwirkung der          1
Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, der Antragsgegnerin zu 1. und des
Antragsgegners zu 2., an dem Zustandekommen des Gesetzes zum Beschluss des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur
Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (vgl. BGBl II 2021 S. 322, Eigenmit-
telbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG), mit dem die Bundesrepublik Deutschland
dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates über das Eigenmittelsystem der Eu-
ropäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (vgl. ABl
EU Nr. L 424 vom 15. Dezember 2020, S. 1 ff.; im Folgenden: Eigenmittelbeschluss 2020)
zugestimmt hat. Dieser bildet die Grundlage für die Ermächtigung der Europäischen
Kommission, zur Finanzierung des temporären Aufbauinstruments „Next Generation EU“
(im Folgenden: NGEU) bis 2026 am Kapitalmarkt Mittel bis zu einem Betrag von 750 Mil-
liarden Euro aufzunehmen. Zudem wendet sich die Antragstellerin gegen die Mitwir-
kung der Antragsgegnerin zu 1. an dem Beschluss des Rates der Europäischen Union
über die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung
eines Aufbauinstruments der Europäischen Union („European Union Recovery Instru-
ment“ – EURI) zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (vgl. ABl EU Nr. L
433 I vom 22. Dezember 2020, S. 23 ff.; im Folgenden: EURI-VO).

                                              I.
 1. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020, die unter dem Ein-    2
druck der COVID-19-Pandemie stattfand, vereinbarten die Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)
2021 bis 2027 und das temporäre Aufbauinstrument NGEU (vgl. Außerordentliche Ta-
gung des Europäischen Rates <17., 18., 19., 20. und 21. Juli 2020> – Schlussfolgerungen,
EUCO 10/20 vom 21. Juli 2020). Mit diesem sollen die gravierenden wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen der Pandemie in den Mitgliedstaaten eingedämmt und gemil-
dert werden.

 Am 14. Dezember 2020 nahm der Rat der Europäischen Union den Eigenmittelbe-               3
schluss 2020 an. Darin wird die Europäische Kommission – ausschließlich zur Bewälti-
gung der Folgen der COVID-19-Pandemie – ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Na-


                                              4/12

men der Europäischen Union Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Prei-
sen von 2018 aufzunehmen. Das temporäre Aufbauinstrument NGEU findet seine Grund-
lage in der auf Art. 122 AEUV gestützten EURI-VO. Als Kernstück des NGEU wurde die auf
Art. 175 Abs. 3 AEUV gestützte Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
(vgl. ABl EU Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, S. 17 ff.) geschaffen.

 2. Am 19. Februar 2021 legte die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Zustimmung         4
der Bundesrepublik Deutschland zum Eigenmittelbeschluss 2020 vor (vgl. BTDrucks 19/
26821). Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum
Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – wie vom Haushaltsausschuss empfohlen
(vgl. BTDrucks 19/27901) – am 25. März 2021 an. Das vom Bundestag beschlossene Ge-
setz wurde noch am selben Tag auf die Tagesordnung des Bundesrates gesetzt, der ihm
am 26. März 2021 gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG einstimmig zustimmte (vgl.
BRDrucks 235/21 <Beschluss>). Das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz wurde
durch den Bundespräsidenten am 23. April 2021 ausgefertigt und am 28. April 2021 im
Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl II S. 322). Der Eigenmittelbeschluss 2020 trat am
1. Juni 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 12 Eigenmittelbeschluss
2020), nachdem ihm alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtli-
chen Vorschriften zugestimmt hatten. Eine erste Auszahlung von NGEU-Mitteln erfolgte
am 28. Juni 2021 (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 28. Juni 2021, IP/
21/3262).

  3. In dem parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 547/21 ordnete der Se-         5
nat mit Beschluss vom 26. März 2021 an, dass das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungs-
gesetz durch den Bundespräsidenten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausgefertigt
werden durfte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. März 2021 - 2 BvR
547/21 -). Mit Beschluss vom 15. April 2021 lehnte der Senat den Antrag der Beschwer-
deführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (vgl. BVerfGE 157, 332 – ERatG –
eA).

 4. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. Dezem-       6
ber 2022 - 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 – ERatG – NGEU) wies der Zweite Senat des Bun-
desverfassungsgerichts in den parallelen Verfahren 2 BvR 547/21 und 2 BvR 798/21 die
dort erhobenen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurück.

 Er stellte fest, dass das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz die Beschwerdefüh-    7
rer nach Maßgabe der vom Senat zur Ultra-vires- und zur Identitätskontrolle entwickel-
ten Maßstäbe nicht in ihren geltend gemachten Rechten verletze. Der dem Eigenmittel-
beschluss-Ratifizierungsgesetz zugrundeliegende Eigenmittelbeschluss 2020 stelle
weder eine offensichtliche Überschreitung der Ermächtigung aus Art. 311 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 AEUV dar (a), noch beeinträchtige er die haushalts-
politische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages (b). Eine Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht veranlasst (c).



                                          5/12

Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller gab ein Sondervotum zu der Entschei-
dung ab (d).

  a) Zwar enthielten die Verträge keine Einzelermächtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1        8
Satz 1 und Abs. 2 EUV, die die Europäische Union berechtige, Kredite an den Kapitalmärk-
ten aufzunehmen. Ausnahmsweise komme jedoch die Aufnahme von Krediten als sons-
tige Einnahmen im Sinne von Art. 311 Abs. 2 AEUV in Betracht, wenn die Ermächtigung
zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss 2020 vorgesehen sei, die Mittel aus-
schließlich zweckgebunden für eine der Europäischen Union zugewiesene Einzeler-
mächtigung eingesetzt würden, die Kreditaufnahme zeitlich befristet und der Höhe
nach begrenzt sei und die Summe der sonstigen Mittel den Umfang der Eigenmittel nicht
übersteige. Dass Art. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 diese Anforderungen erfülle, erschei-
ne vor allem im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 und 2
AEUV und die Summe der Eigenmittel fraglich, sei jedoch nicht offensichtlich ausge-
schlossen. Auch eine Umgehung des Art. 125 Abs. 1 AEUV komme in Betracht, sei jedoch
ebenfalls nicht offensichtlich (vgl. im Einzelnen BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
6. Dezember 2022 - 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 -, Rn. 149 ff.).

  b) Der Eigenmittelbeschluss 2020 berühre auch nicht die Verfassungsidentität des           9
Grundgesetzes im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
6. Dezember 2022 - 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 -, Rn. 211 ff.). In Ansehung der strikten
Zweckbindung und klaren Begrenzung von Höhe und Dauer der aufgenommenen Mittel
und der Zustimmung des Deutschen Bundestages im Verfahren nach Art. 311 Abs. 3
Satz 3 AEUV beeinträchtige er – für sich genommen – nicht dessen haushaltspolitische
Gesamtverantwortung. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher vom Bundestag gebilligter
Schulden, Haftungszusagen und Garantien im Kontext der Europäischen Union lasse
zwar erhebliche Risiken für den Bundeshaushalt erkennen, überschreite aber nicht den
weiten haushaltspolitischen Einschätzungsspielraum des Deutschen Bundestages. Die-
ser sei – im Zusammenwirken mit der Bundesregierung – im Rahmen seiner Integrati-
onsverantwortung allerdings verpflichtet, die Verwendung der Mittel aus NGEU und die
Entwicklung des mit ihm verbundenen Haftungsrisikos für den Bundeshaushalt fortlau-
fend zu beobachten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bun-
deshaushalts zu ergreifen.

 c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV       10
sei nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2022 - 2 BvR
547/21, 2 BvR 798/21 -, Rn. 236 f.). Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gerichtshof
die in Rede stehenden Einzelermächtigungen in Art. 122 und Art. 311 Abs. 2 und 3 AEUV
im Ergebnis enger auslegen werde als das Bundesverfassungsgericht. Bei der Auslegung
von Art. 125 Abs. 1 AEUV handele es sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs in der Rechtssache Pringle (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012,
Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756) um einen „acte éclairé“.

 d) In einem Sondervotum legte der Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller sei-        11
ne von der Entscheidung abweichende Meinung nieder. Angesichts der von der Senats-



                                           6/12

mehrheit selbst ausgeführten, schwerwiegenden Zweifel an der Primärrechtskonformi-
tät des Eigenmittelbeschlusses 2020 habe es vorliegend zumindest einer Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union bedurft.

                                           II.
  Die Antragstellerin wendet sich in ihrer Antragsschrift vom 1. April 2021 in der Haupt-   12
sache gegen Handlungen und Unterlassungen der Antragsgegner und vertritt die Auf-
fassung, beide seien in mehrfacher Hinsicht ihren sich aus der Integrationsverantwor-
tung ergebenden Pflichten im Zusammenhang mit der Novellierung des
Eigenmittelbeschlusses nicht nachgekommen. Sie begehrt jeweils festzustellen, dass
die Antragsgegner hierdurch die eigenen Rechte der Antragstellerin als Fraktion sowie
die Rechte und Verantwortlichkeiten des Deutschen Bundestages, welche sie im Wege
der Prozessstandschaft für diesen wahrnehme, verletzt hätten.

  1. Der Antrag sei zulässig. Als Fraktion im Deutschen Bundestag sei die Antragstellerin   13
im Organstreit beteiligtenfähig. Sie sei berechtigt, Rechte, die dem Bundestag zustün-
den, in Prozessstandschaft auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. selbst geltend zu
machen. Die Antragstellerin sei nach § 64 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugt, weil sie in sub-
stantiierter Weise jedenfalls die Möglichkeit dargelegt habe, dass die Antragsgegner
durch die im Antrag im Einzelnen genannten Handlungen und Unterlassungen die Rech-
te und Pflichten des Bundestages und damit auch ihre Rechte als stärkster Oppositions-
fraktion verletzt hätten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da die Antragstellerin
Initiativen ergriffen habe, die aber von der Mehrheit des Deutschen Bundestages abge-
lehnt worden seien.

  2. In der Sache erhebt die Antragstellerin im Wesentlichen eine Ultra-vires- sowie eine   14
Identitätsrüge.

  a) Die Europäische Union sei nicht befugt, die Europäische Kommission zur Aufnahme        15
von Krediten – zumal in einer Höhe von 750 Milliarden Euro – zu ermächtigen. Diese er-
folge ultra vires, was auch Art. 17 Abs. 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Union
und die ausnahmsweise Ermächtigung zur Kreditaufnahme in Art. 266 Abs. 6 der Haus-
haltsordnung der Europäischen Union bestätigten. Gegen eine allgemeine Kreditauf-
nahmebefugnis spreche weiterhin die Rolle der Europäischen Investitionsbank mit ei-
gener Rechtspersönlichkeit. Außerdem sei der Eigenmittelbeschluss 2020 selbst kein
Primärrecht, weswegen seine Änderung auch keine Vertragsänderung sei oder bezwe-
cke. Art. 136 Abs. 3 AEUV entfalte eine Sperrwirkung für eine Kreditfinanzierung der Eu-
ropäischen Union. Auch der Fiskalpakt stehe der Kreditaufnahme entgegen. Eine Er-
mächtigung zur Kreditaufnahme ergebe sich weder aus Art. 311 Abs. 3 AEUV noch aus
Art. 122 AEUV. Mittel bis zu 750 Milliarden Euro könnten wegen des viel zu hohen Kredit-
volumens nicht als „sonstige Einnahmen“ im Sinne des Art. 311 Abs. 2 AEUV verstanden
werden. Die COVID-19-Krise könne die Kreditaufnahme nicht rechtfertigen. Eine allge-
meine Befugnis der Europäischen Union, in Notlagen den Mitgliedstaaten finanzielle
Hilfestellung zu geben, sei den Verträgen nicht zu entnehmen. Es lägen zudem ein Ver-
stoß gegen das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV sowie eine offensichtliche und struk-


                                           7/12

turell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen vor. Das
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung werde grob und strukturwidrig missachtet.

 b) Die vertragswidrige Ermächtigung der Europäischen Kommission zur Kreditaufnah-             16
me im Umfang von 750 Milliarden Euro sei auch mit der Identität des Grundgesetzes un-
vereinbar. Diese Belastung zukünftiger Generationen durch hohe Schulden sei nicht ver-
antwortbar. Der Wiederaufbaufonds trage weniger dem Ausgleich der wirtschaftlichen
und gesundheitlichen Folgen der Corona-Krise Rechnung, sondern transferiere vor-
nehmlich Ressourcen von den finanzstärkeren zu den finanzschwächeren Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union. Dies gehe vor allem zulasten Deutschlands, das mit 25 %
den größten Anteil der Kosten der Union trage. Darüber hinaus werde Deutschland
durch das Wiederaufbauinstrument zusätzlich in Anspruch genommen, wenn andere
Mitgliedstaaten Verpflichtungen aus dem Eigenmittelbeschluss 2020 nicht erfüllten,
was angesichts der hohen Verschuldung der meisten Mitgliedstaaten mit großer Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten sei. Die Verletzung der haushaltspolitischen Gesamtverant-
wortung und damit des demokratischen Prinzips durch die Zustimmung zum Wiederauf-
bauprogramm sei – in Anbetracht eines Volumens von circa 800 Milliarden Euro und
derzeit nicht überblickbarer Haftungsfolgen – offensichtlich. Schließlich lege die Über-
deckung der auszureichenden Kredite die Vermutung nahe, dass Kreditausfälle einiger
Mitgliedstaaten bereits einkalkuliert seien.

 c) In formeller Hinsicht vertritt die Antragstellerin außerdem die Ansicht, die Zustim-       17
mung des Bundestages zum Eigenmittelbeschluss 2020 sei nicht in einem den Anforde-
rungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG entsprechenden Verfahren zustande gekommen.

 3. Die Antragstellerin beantragt ferner, „die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern        18
aufzuerlegen“.

 4. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022 bekräftigt die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbrin-   19
gen. Auch die aktuelle Fraktion der Alternative für Deutschland der 20. Wahlperiode hal-
te an der Organklage fest. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe weiterhin. Das Projekt
„Next Generation“ sei noch nicht zu Ende geführt, und es müsse mit weiteren Kreditauf-
nahmen sowie weiterer Finanzierung der Agenden der Europäischen Union gerechnet
werden. Weitere Schriftsätze der Antragstellerin sind bis zum Entscheidungszeitpunkt
nicht eingegangen.

                                            III.
 Den Antrag, dem Bundespräsidenten im Wege der einstweiligen Anordnung zu unter-               20
sagen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz auszufertigen, zu unterschreiben
und zu verkünden sowie dem zuständigen Bundesminister zu untersagen, das Gesetz
vor der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten gegenzuzeichnen, hat der Senat
mit Beschluss vom 8. Juni 2021 nach § 24 BVerfGG verworfen (vgl. BVerfGE 158, 202 –
ERatG – eA II). Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, nachdem der Bundespräsident
auf den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 das Eigenmittelbeschluss-Ratifizie-


                                            8/12

rungsgesetz ausgefertigt habe und dieses im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei
(vgl. BVerfGE 158, 202 <208 Rn. 6> insbesondere unter Bezugnahme auf BVerfGE 157,
332). Im Übrigen wäre dem Antrag, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die
Anträge im Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet seien, aus den im Beschluss des Senats vom 15. April 2021 dargelegten Grün-
den, die sich auf das vorliegende Verfahren entsprechend übertragen ließen, der Erfolg
in der Sache von vornherein zu versagen gewesen (vgl. BVerfGE 158, 202 <208 Rn. 7>
unter Bezugnahme auf BVerfGE 157, 332 <387 Rn. 95>).

                                            B.
 Der Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin hat ihre Antragsbefugnis nicht hinrei-        21
chend dargelegt.

                                            I.
  Die Antragsbefugnis gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass nicht von vornherein       22
ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus
einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen,
durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder
unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 14 <19>;
104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 140, 115
<144 Rn. 74>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -,
Rn. 53 – PartGuaÄndG 2018 – Organstreit; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni
2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 34 – Organstreit Finanzierungsausschluss NPD). Für die Zulässig-
keit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von
dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfas-
sungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickel-
ten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138,
256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <22 Rn. 58>; 150, 194 <201 Rn. 20>; 151, 191 <199 Rn. 22> –
Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023
- 2 BvE 5/18 -, Rn. 53; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -,
Rn. 34; stRspr).

                                            II.
  Nach diesen Maßstäben fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis. Die Antragstelle-      23
rin sieht bei sachgerechter Würdigung ihres Begehrens (vgl. zur Auslegung von Anträgen
BVerfGE 139, 194 <220 Rn. 97>; 150, 194 <199 Rn. 15> m.w.N.) durch Handlungen und
Unterlassungen der Antragsgegner jeweils deren Integrationsverantwortung im Zusam-
menhang mit der Novellierung des Eigenmittelbeschlusses verletzt, weil die Ermächti-
gung der Europäischen Kommission zur Kreditaufnahme im Umfang von 750 Milliarden
Euro ultra vires erfolge und nicht mit der Identität des Grundgesetzes vereinbar sei. Hier-
durch hätten die Antragsgegner sowohl die eigenen Rechte der Antragstellerin als Frak-
tion verletzt als auch die Rechte des Bundestages, welche sie im Wege der Prozessstand-
schaft für diesen wahrnehme.


                                            9/12

  1. Nach dem Urteil des Senats vom 6. Dezember 2022 (BVerfG, Urteil des Zweiten Se-        24
nats vom 6. Dezember 2022 - 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 -) sind die geltend gemachten
Rechte nicht verletzt. Der Senat hat mit diesem Urteil entschieden, dass das Eigenmittel-
beschluss-Ratifizierungsgesetz nach Maßgabe der vom Senat zur Ultra-vires- und zur
Identitätskontrolle entwickelten Maßstäbe keinen durchgreifenden verfassungsrechtli-
chen Bedenken unterliegt. Der Eigenmittelbeschluss 2020 stelle weder eine offensicht-
liche Überschreitung der Ermächtigung aus Art. 311 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit
Art. 122 Abs. 1 und 2 AEUV dar, noch beeinträchtige er die haushaltspolitische Gesamt-
verantwortung des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
6. Dezember 2022 - 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 -, Rn. 120 ff.). Der Senat hat dabei die
von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend
behandelt. Eine Verletzung der von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren geltend
gemachten organschaftlichen Rechte des Deutschen Bundestages scheidet danach aus.
Es kann daher offenbleiben, ob die Antragsbefugnis bereits bei Antragstellung gefehlt
hat. Jedenfalls ist sie infolge der Klärung der Rechtslage durch das Urteil vom 6. Dezem-
ber 2022 entfallen. Zumindest wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, substantiiert
darzulegen, inwieweit trotz des Urteils des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2022 die
Antragsbefugnis fortbesteht. Daran fehlt es.

 Die geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten als Oppositionsfraktion scheidet        25
bereits dem Grunde nach aus, weil die Verfassung weder explizit spezifische Oppositi-
onsfraktionsrechte begründet noch sich aus dem Grundgesetz ein Gebot der Schaffung
solcher Rechte ableiten lässt (vgl. hierzu BVerfGE 142, 25 <58 ff. Rn. 91 ff.>; 160, 411
<424 f. Rn. 42> – Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – Vorschlagsrecht; BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 59 ff.).

 2. Soweit die Antragstellerin rügt, die Zustimmung des Bundestages zum Eigenmittel-        26
beschluss 2020 sei nicht in einem den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG ent-
sprechenden Verfahren zustande gekommen, ist der Antrag mangels der Übertragung
von Hoheitsrechten (vgl. BVerfGE 157, 332 <378 f. Rn. 78 ff.>) durch das Eigenmittelbe-
schluss-Ratifizierungsgesetz ebenfalls unzulässig.




                                          10/12

                                          C.
  Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist abzulehnen. Die Auslagener-     27
stattung richtet sich im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und kommt nur
ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE
96, 66 <67> m.w.N.; 148, 11 <39 Rn. 81> m.w.N.; 150, 194 <203 Rn. 29>; 154, 320 <353
Rn. 97> m.w.N. – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 157, 1 <30 Rn. 86> –
CETA-Organstreit I; 160, 411 <426 Rn. 46>; 162, 207 <269 Rn. 186> – Äußerungsbefug-
nisse der Bundeskanzlerin; stRspr). Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch er-
sichtlich.

                   König                         Müller                   Kessal-Wulf

                 Maidowski                     Langenfeld               Wallrabenstein

                           Fetzer                                   Offenloch




                                        11/12

Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
          fassungsgericht, Beschluss des ZZweiten
                                           weiten Senats vvom
                                                           om 31. Oktober 2023 - 2 BvE 4/
21

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023 - 2 BvE 4/21 -
                  Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/es20231031_2bve000421.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:es20231031.2bve000421




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