BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1330/23 -




                                   In dem VVer
                                            erfahr
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                                  erfassungsbesch
                                     fassungsbeschwer
                                                    werde
                                                       de

1.des Herrn (…),

2.des Herrn (…),

- Bevollmächtigter zu 1.:   (…) -

gegen    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2023 - StB 54/23, 2
         BJs 16/23-4 -,

         b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2023 - 1 BGs 1188/
         23 -,

         c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2023 - 1 BGs 1159/23
         -,

         d) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 - 1 BGs 964/
         22 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                    die Vizepräsidentin König

                                    und die Richter Maidowski,

                                    Offenloch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Oktober 2023 einstimmig beschlossen:

        Die V
            Ver
             erfassungsbesch
                fassungsbeschwer
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                                    wirdd nicht zur Entscheidung angenommen.

        Mit der Nichtannahme der V Ver
                                    erfassungsbesch
                                       fassungsbeschwer
                                                    werde
                                                        de wir
                                                           wirdd der Antr
                                                                     Antrag
                                                                          ag auf Er-
        lass einer einstweiligen Anor
                                 Anordnung
                                      dnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOB
                                                                         GOBV Ver
                                                                               erfG).
                                                                                  fG).



                                           1/13

                                      Gründe:

 Die Beschwerdeführer zu 1., ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter in ei-    1
nem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, und sein Pflichtverteidiger, der Beschwerde-
führer zu 2., wenden sich gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der Un-
tersuchungshaft, konkret die Anordnung der Kontrolle ihres Schriftverkehrs durch einen
Leserichter (vgl. § 148 Abs. 2, § 148a StPO) und das Verbot der Übergabe von Gegenstän-
den.

                                           I.
  1. Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermitt-       2
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der dem Bundesverfas-
sungsgericht nicht vorgelegt wurde, seit dem 8. Dezember 2022 in Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer zu 2. ist sein Pflichtverteidiger im Ausgangsverfahren und vertritt
ihn im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

  Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer zu 1. war zunächst der Vor-        3
wurf, er habe seit September 2022 eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder Tä-
tigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtet gewesen seien, strafbar ge-
mäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Ausweislich des Haftfortdauerbeschlusses
vom 13. Juli 2023, der die rechtlichen Ausführungen des Beschlusses vom 5. Dezember
2022 ergänzt, ist der Beschwerdeführer der nunmehr mitgliedschaftlichen Beteiligung
an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverrä-
terischen Unternehmens dringend verdächtig. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungs-
stand ist auf der Grundlage des Haftfortdauerbeschlusses vom 13. Juli 2023 im Sinne ei-
nes dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

  Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden       4
Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-
Bewegung an. Er habe sich spätestens ab September 2022 an einer von jenen im No-
vember 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation beteiligt,
die sich zum Ziel gesetzt habe, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbe-
sondere unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten
zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staats-
form zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer ent-
sprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorste-
henden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der
staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheim-
bund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheim-
dienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne hätten die Angehörigen der
Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit
einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militärischen Arm geschaf-
fen. Der engste Führungszirkel der Vereinigung habe das gewaltsame Eindringen einer
bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel geplant, Abgeordnete, Ka-


                                          2/13

binettsmitglieder und deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür sei der
Führungszirkel bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten, an denen der
Beschwerdeführer zu 1. nicht beteiligt gewesen sei. Die an der Planung und Vorberei-
tung der Vorhaben Beteiligten hätten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen ge-
rechnet und diese billigend in Kauf genommen; dem Führungszirkel, der das gewalt-
same Eindringen in das Reichstagsgebäude geplant habe, sei bewusst gewesen, dass
dieses Vorhaben nur durch Anwendung von tödlicher Waffengewalt gegen Polizisten
und Sicherheitskräfte durchgeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer zu 1. sei der
Vereinigung, über dessen Struktur und personelle Zusammensetzung er informiert ge-
wesen sei und deren Umsturzpläne er geteilt habe, spätestens im September 2022 bei-
getreten und habe an zahlreichen Treffen des militärischen Arms teilgenommen; er
sei in dessen Strukturen fest eingebunden gewesen. In dieser Funktion habe er seinen
deutschsprachigen Telegram-Kanal genutzt, um relevante Informationen und die in der
Gruppierung verfolgten Umsturzszenarien innerhalb der Vereinigung und nach außen
zu verbreiten und kostenpflichtige Online-Seminare mit identischen Inhalten anzubie-
ten.

 Bei der Gruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und gesondert Ver-         5
folgten handele es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung nach
§ 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie habe aus mehr als zwei Personen bestanden,
sei auf längere Dauer angelegt gewesen, habe eine organisatorische Struktur gehabt
und mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesre-
publik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein über-
geordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dieses Ziel hätten die Mitglieder der Verei-
nigung mit Wissen und Billigung des Beschwerdeführers zu 1. nach dem gegenwärtigen
Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB erreichen wollen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich nach dem aus dem Akten-
material ersichtlichen Erkenntnisstand im September 2022 einvernehmlich in die Orga-
nisation eingegliedert. Er habe mit seinem Wirken innerhalb des militärischen Arms und
durch das Betreiben seines Telegram-Kanals für die Zwecke der Gruppierung unmittel-
bar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses beigetragen. Somit habe er sich
hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung beteiligt. Darüber hinaus sei der Be-
schwerdeführer zu 1. der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß
§ 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig.

  Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – auch     6
bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO – derjenige der Schwer-
kriminalität. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. in die
Szene derer, die – als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker
oder Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes – die staatliche Verfasstheit der
Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ab-
lehnten und deren Überwindung erstrebten, eng eingebunden und vernetzt sei. Er kön-
ne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichge-
sinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines



                                          3/13

Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden.

 2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 traf der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-       7
hofs Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft. Soweit mit der Verfassungs-
beschwerde angegriffen, wurde in Ziffer 1 Buchstabe f angeordnet, dass die Übergabe
von Gegenständen jeglicher Art, ausschließlich Wechselwäsche, untersagt sei. Die Ver-
teidigerpost und der Schriftverkehr mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1
und 2 StPO unterlägen gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1 StPO der Kontrolle durch
den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts (Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts). Ge-
spräche mit der Verteidigung und mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und
2 StPO seien nicht zu überwachen, bedürften jedoch einer Trennscheibe. Telefonate des
Beschuldigten bedürften der richterlichen Erlaubnis und seien zu überwachen. Für Ver-
teidigergespräche sei eine richterliche Erlaubnis hingegen nicht erforderlich und diese
seien auch nicht zu überwachen. Der Beschwerdeführer zu 1. sei von verschiedenen, na-
mentlich benannten weiteren Beschuldigten zu trennen.

 Zur Begründung wurde unter Verweis auf den Haftbefehl vom 5. Dezember 2022 aus-             8
geführt, der Beschwerdeführer zu 1. sei der Unterstützung einer terroristischen Vereini-
gung dringend verdächtig und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die besonde-
ren Sicherungsmaßnahmen seien mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft
geboten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehe die erhebliche Gefahr,
dass der Beschuldigte Kontakte mit der Außenwelt oder mit anderen Gefangenen glei-
cher Gesinnung missbrauche. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der durch
die Ermittlungen festgestellten konspirativen Kommunikation sämtlicher Beschuldigter
sowie ihrer Vernetzung in die Szenen der Reichsbürger, Corona-Leugner und Verschwö-
rungstheoretiker. Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutz-
würdigen Interessen des Beschuldigten einschließlich des – auch zugunsten seiner An-
gehörigen zu berücksichtigenden – Grundrechts aus Art. 6 GG seien die angeordneten
Beschränkungen zur Abwehr des Haftgrundes erforderlich und zumutbar. Die Anordnun-
gen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal die Überwachung ein
milderes Mittel gegenüber weitergehenden Kontaktbeschränkungen darstelle.

  3. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ordnete mit Beschluss vom 13. Juli 2023 die    9
Fortdauer der Untersuchungshaft an, deren Voraussetzungen gegeben seien (s.o. Rn. 5
f.). Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer zu 1. der Beschwer-
deführer zu 2. als weiterer Pflichtverteidiger bestellt.

  4. Am 27. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer zu 2. gegen den Beschluss des Ermitt-      10
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 betreffend die Anordnun-
gen zu Ziffer 1 Buchstabe f (Übergabe von Gegenständen) und Ziffer 3 Buchstabe b (Kon-
trolle von Verteidigerpost durch den Leserichter) Beschwerde und beantragte, den
Beschluss dahingehend aufzuheben und neu zu fassen. Im Strafverfahren obliege dem
Rechtsanwalt die Verteidigung des Beschuldigten vor den Gerichten. Der Mandant müs-
se seinem Anwalt in der Regel Informationen preisgeben, die er staatlichen Institutio-
nen gegenüber verschweigen würde, so dass das Anwalt-Mandanten-Verhältnis staatli-



                                           4/13

chen Schutz benötige. Durch Ziffer 1 Buchstabe f des Haftstatuts werde nicht nur die
Übergabe von Gegenständen, sondern auch die Übergabe von Verteidigungsunterlagen
unmöglich gemacht. Er könne seinem Mandanten beispielsweise die Einlassungen der
Mitbeschuldigten oder Auszüge aus einer Telekommunikationsüberwachung nicht
übersenden. Ohne laufende Besprechung, Kommunikation und die Übergabe von Ver-
teidigungsunterlagen sei eine angemessene Verteidigung nicht möglich.

  Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Be-      11
vormundung freie Berufsausübung und schütze daher insbesondere das Vertrauensver-
hältnis zwischen Anwalt und Mandant. Die angefochtenen Anordnungen im Haftstatut
und § 148 Abs. 2 StPO im Allgemeinen griffen in seine Berufsausübungsfreiheit ein und
störten den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant,
was einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG darstelle. § 148
Abs. 2 StPO sei verfassungswidrig. Eine Anwendung sei, wenn überhaupt, nur zulässig,
sofern in der Person des Beschwerdeführers zu 2. konkrete Anhaltspunkte vorlägen,
welche einen Missbrauch des unüberwachten Postverkehrs nahelegten. Solche Anhalts-
punkte seien in seiner Person nicht gegeben.

  5. Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs half der Beschwerde mit Entschei-        12
dung vom 31. Juli 2023 nicht ab. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof be-
antragte mit Schriftsatz vom 1. August 2023, die Beschwerde als unzulässig zu verwer-
fen. Die Anordnung von Beschränkungen nach § 148 Abs. 2 StPO zähle nicht zu den nach
§ 304 Abs. 5 StPO beschwerdefähigen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bun-
desgerichtshofs.

  6. Mit Beschluss vom 2. August 2023 wies die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichts-       13
hofs den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Änderung von Ziffer 1 Buchstabe
f und Aufhebung von Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts vom 7. Dezember 2022 zurück.
Der Antrag sei unbegründet. Tragfähige Rechtsgrundlage sei § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Dessen formelle Voraussetzungen seien mit einem auf § 129a StGB gestützten Haftbe-
fehl erfüllt. Auch in materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Maßnahme
nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO zum derzeitigen Zeitpunkt gegeben. Die Regelung solle
verhindern, dass sich Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt heraus für eine terroristi-
sche Vereinigung betätigten und so zu deren Fortbestand beitrügen. Die Anordnung der
Maßnahme nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolge dabei nicht von Rechts wegen, sondern
stehe in einem – durch die Ausgestaltung als Sollvorschrift gesetzlich intendierten – Er-
messen. Das Gesetz gehe nicht nur davon aus, dass eine Überwachung des Briefverkehrs
durch einen Leserichter in der Mehrzahl der Fälle geboten sei, sondern im Regelfall so-
gar erfolgen müsse und Ausnahmen hiervon einer besonderen Begründung bedürften.
Dass es danach bei der Niederlegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts zu einem
Ermessensfehler gekommen sein könne, sei ebenso wenig ersichtlich wie neue, seit-
dem zu Tage getretene Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung in dem von
dem Beschwerdeführer zu 1. begehrten Sinne erforderlich machten. Anhaltspunkte da-
für, dass die terroristische Vereinigung sich vollständig aufgelöst habe, etwa durch den
Tod sämtlicher Mitglieder oder auf sonstige Weise, oder sich der Beschwerdeführer zu 1.


                                            5/13

von der Vereinigung vollständig distanziert habe und umfassend mit den Behörden ko-
operiere, seien nicht erkennbar.

 7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer zu 2. am 10. August 2023 –             14
auch im eigenen Namen – Gegenvorstellung. Die Entscheidung stelle nicht nur ihn als
Person, sondern die gesamte Anwaltschaft unter Generalverdacht, sich an schlimmsten
Straftaten zu beteiligen.

  8. Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs wies mit Beschluss vom 14. August       15
2023 die Gegenvorstellung zurück. Soweit ihr ein im eigenen Namen gestellter Antrag
des Beschwerdeführers zu 2. auf Änderung des Haftstatuts zu entnehmen sei, sei dieser
jedenfalls unbegründet. Wenngleich verteidigende Rechtsanwälte als Organe der
Rechtspflege Vertrauen genössen, seien ungeachtet der Zuverlässigkeit eines einzelnen
Verteidigers die ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den Untersu-
chungszweck doch nötig. Denn sie richteten sich in erster Linie gegen den Beschwerde-
führer zu 1. Der Beschwerdeführer zu 2. sei hiervon als Verteidiger lediglich reflexhaft
betroffen, und dies zudem nur im Umgang mit dem Beschwerdeführer zu 1. Insofern be-
zwecke die Maßnahme nicht, eine vom Verteidiger ausgehende Gefahr abzuwehren,
sondern eine Gefahr, die sich mit Blick auf den dringenden Tatverdacht ergebe. Es kom-
me auf die Rechtstreue des Beschwerdeführers zu 2. bei der Anordnung der Maßnah-
men nicht an. Die hier in Rede stehenden Vereinigungsziele richteten sich gegen den
Bestand der staatlichen Ordnung, und zwar auch mit militärischen Mitteln. Mithin sei von
dem Beschwerdeführer zu 1. in weiterem Maße als bei anderen Untersuchungsgefan-
genen zu erwarten, dass die Regeln der staatlichen Einrichtungen missachtet würden
und versucht werde, auf unbescholtene Organe der Rechtspflege Einfluss zu nehmen
und diese – gegebenenfalls auch ohne deren Wissen oder gegen deren Willen – für un-
redliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
zu 1. selbst bleibe aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses ohne Erfolg.

 9. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. August 2023 verwarf der 3. Strafsenat des Bun-       16
desgerichtshofs die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss vom
7. Dezember 2022. Das Rechtsmittel sei gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig.

                                           II.
  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstwei-    17
ligen Anordnung verbinden, beantragen die Beschwerdeführer, den Beschluss des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 in der Gestalt des Be-
schlusses vom 14. August 2023 hinsichtlich des Haftstatuts des Beschwerdeführers zu 1.
dahingehend abzuändern, dass das Übergabeverbot sowie die Trennscheiben- und Kon-
trollanordnung nach Ziffer 1 Buchstabe f sowie Ziffer 3 Buchstabe b ersatzlos aufgeho-
ben würden. Sie rügen hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. eine Verletzung von
Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. eine Ver-
letzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

 Der angegriffene Beschluss beeinträchtige die Verteidigungsmöglichkeiten des Be-            18


                                           6/13

schwerdeführers zu 1. in unzulässiger Weise. Soweit die Vorschrift des § 148a StPO nicht
bereits vollständig verfassungswidrig sei, könne sie nur durch eine verfassungskonfor-
me Auslegung Bestand haben, die in dem angegriffenen Beschluss nicht erfolgt sei.
Nach der dortigen Auslegung könne eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung nur vor-
liegen, wenn sich der Beschwerdeführer zu 1. als mutmaßlicher Teil der terroristischen
Vereinigung entweder selbst töte oder umfassend geständig zeige. Ohne Betrachtung
des Einzelfalls sei es nicht möglich, eine für den Beschuldigten günstige Abwägung zu
erreichen. Nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens könne für einen Beschul-
digten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung und somit eine rechtsstaatliche Ver-
teidigungsmöglichkeit herbeiführen. Allein die Beschuldigung einer terroristischen Be-
strebung werde nach der verfassungswidrigen Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO durch
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs stets dazu führen, einem Beschuldigten
sein Recht auf effektive Verteidigung zu verweigern. Eine Einschränkung des Rechts aus
§ 148 Abs. 2 StPO könne nach der Zielrichtung des Gesetzgebers nur dann als möglich
erscheinen, wenn das Schutzinteresse der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer
konkreten und andauernden Gefährdungslage dies gebiete. Die Regelung des § 148
Abs. 2 StPO sei auf eine Zeit besonderer terroristischer Aktivitäten ausgerichtet gewesen,
und eine Anwendung in der heutigen Zeit sei nur in einer ähnlich bedrohlichen Situati-
on möglich. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Ausnahme-
charakter der Vorschrift betont. Sämtliche von der Gruppierung für die Machtübernahme
vorgesehenen Führungspersonen säßen mittlerweile in Untersuchungshaft. Eine Ge-
fährdungslage, die eine Anwendung von § 148 Abs. 2 StPO erforderlich mache, könne
nicht gesehen werden. Es sei zudem kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer zu 2. oder sonstige Anwälte das spezielle terroristische Gedankengut
der Mitglieder der Gruppierung teilten und somit die Gefahr bestehe, dass etwa über die
Verteidigerkommunikation Gegenstände oder Mitteilungen in die Haftanstalt oder aus
dieser heraus transportiert werden könnten.

  Der Beschwerdeführer zu 2. sei in seiner effektiven Verteidigung eingeschränkt, weil       19
er sich mit seinem Mandanten nicht frei austauschen könne. Der Aktenumfang betrage
circa 50 Gigabyte, was eine Besprechung deutlich erschwere. Auch der persönliche Aus-
tausch sei durch das Vorhandensein der Trennscheibe stark eingeschränkt. Aufzeichnun-
gen könnten ebenfalls nur durch die Trennscheibe hindurch besprochen werden. Der
Beschwerdeführer zu 1. nutze die Möglichkeit des schriftlichen Austauschs mit dem Be-
schwerdeführer zu 2. nicht, weil die Kontrolle des Schriftverkehrs durch den Leserichter
für ihn bedeute, dass sämtlicher Schriftverkehr auch dem Staat bekannt und gegen ihn
genutzt werde. Die Ausführungen in dem Beschluss vom 14. August 2023, wonach der
Beschwerdeführer zu 2. aufgrund der Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1.
lediglich reflexhaft betroffen sei, fänden in der Begründung des Gesetzgebers zur Ein-
führung des § 148 Abs. 2 StPO keine Entsprechung. Verfassungsfeindliche Tendenzen lä-
gen dem Beschwerdeführer zu 2. gänzlich fern.

 2. Mit Schreiben vom 12. September 2023 übersandten die Beschwerdeführer den Be-            20
schluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2023 und erstreckten ihre Verfassungs-



                                           7/13

beschwerde und den Eilantrag auch darauf.

                                           III.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es liegen keine           21
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzu-
lässig, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen entsprechend dargetan wurde.

  1. Eine der formalen Darlegungsobliegenheit genügende Begründung einer Verfas-             22
sungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der die
Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird
(vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr). Dies erfordert, dass die angegriffenen Ent-
scheidungen und andere Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren wie zum Bei-
spiel Schriftsätze und Gutachten vorgelegt oder inhaltlich umfassend wiedergegeben
werden, soweit ohne ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde
Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304
<314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung ge-
richteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252
<264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das be-
zeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115,
166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfas-
sungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der be-
hauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungs-
gericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84
<87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

  Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz         23
richtet, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder angegriffenen Norm konkret darzu-
legen, aus welchen Gründen die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt gerügten
Grundrechte verstoßen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 122, 342 <359>). Er muss sub-
stantiiert begründen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen das angegrif-
fene Gesetz aus welchen Gründen unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <298>). Hierbei
muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Schutzbereich des als verletzt gerügten
Grundrechts, zum Eingriff und zu der aus seiner Sicht fehlenden verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung Stellung nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Se-
nats vom 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rn. 7).

  2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverstöße nicht sub-           24
stantiiert dargelegt. Der insoweit unzureichende Vortrag der Beschwerdeführer vermag
keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a StPO
zu begründen (a). Ferner ist es weder dem Beschwerdeführer zu 1. (b) noch dem Be-
schwerdeführer zu 2. (c) gelungen, eine verfassungswidrige Auslegung und Anwen-
dung der §§ 148, 148a StPO im vorliegenden Fall darzutun.


                                           8/13

  a) Hinsichtlich der – durch die Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfah-      25
ren lediglich aufgeworfenen – Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der
§§ 148, 148a StPO, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausdrücklich
verhalten hat, genügt ihr Vortrag den dargestellten Maßstäben nicht. So wird lediglich
in den Raum gestellt, dass, sofern „die Bestimmung des § 148a StPO nicht bereits voll-
ständig verfassungswidrig“ sei, diese jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden
müsse. Zum einen wird schon nicht zwischen dem Regelungsgehalt des § 148 Abs. 2
StPO und demjenigen des § 148a StPO unterschieden. Warum nicht nur die Anordnung
der Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Beschuldigtem und Verteidiger nach § 148
Abs. 2 StPO, sondern auch deren Vornahme durch den Leserichter gemäß § 148a StPO
verfassungswidrig sein soll, erschließt sich nicht. Zum anderen werden die Grundrechte,
an denen die §§ 148, 148a StPO zu messen sein könnten, nicht klar und unter detaillier-
ter Auseinandersetzung mit deren Schutzbereich herausgearbeitet, wobei auch die da-
zu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und entsprechende verfassungs-
rechtliche Maßstäbe hätten einbezogen werden müssen. Soweit unter pauschalem
Verweis auf die Gesetzeshistorie und entsprechende Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vorgebracht wird, die Regelung des § 148 Abs. 2 StPO
sei auf eine „Zeit besonderer terroristischer Aktivitäten ausgerichtet“ gewesen und eine
Anwendung sei deshalb auch heute nur in einer ähnlich bedrohlichen Situation möglich,
setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der Möglichkeit oder dem Erfordernis einer
entsprechend engen Auslegung der Vorschrift und der dazu ergangenen Rechtspre-
chung auseinander (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Anschluss an BGHSt 36, 205 <208 f.>
m.w.N.). Sie tragen auch in tatsächlicher Hinsicht nichts dazu vor, dass beziehungsweise
warum die dem Beschwerdeführer zu 1. und den übrigen Beschuldigten in dem der Ver-
fassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren zum Vorwurf gemach-
ten Handlungen und Bestrebungen weniger gefährlich seien als die Aktivitäten des so-
genannten Deutschen Herbstes (gemeint ist die Bedrohung des Staates und seiner
Repräsentanten durch die Rote Armee Fraktion <RAF> Mitte bzw. Ende der 1970er Jahre),
die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 148 Abs. 2 StPO vor Augen hatte (dazu aus-
führlich Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 148 Rn. 30 ff. m.w.N.). Zudem
gehen die Beschwerdeführer nicht auf eine mögliche verfassungsrechtliche Rechtferti-
gung des mit den Vorschriften verbundenen Grundrechtseingriffs ein. Welche verfas-
sungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme
gemäß § 148a StPO bestehen, demzufolge der unabhängige Leserichter mit dem Ermitt-
lungsverfahren nicht befasst und überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet ist
(vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001, Erdem v. Germany, Nr. 38321/97, § 67 f., der von
„safeguards“ spricht), legen sie ebenfalls nicht dar.

 b) Dass die angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein fai-       26
res Verfahren verkannt oder grundlegend falsch gewichtet hätten, hat der Beschwerde-
führer zu 1. nicht substantiiert dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beschränkung
des freien Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO als auch
hinsichtlich der Trennscheibenanordnung und der durch Ziffer 1 Buchstabe f des Haftsta-


                                           9/13

tuts angeordneten Beschränkung der Übergabe von Gegenständen.

  aa) Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Ver-           27
teidiger behindern, berühren das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 49, 24
<55>), das seine Grundlage im Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>;
38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317>;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30).
Das Recht auf ein faires Verfahren in einer den sachlichen Gegebenheiten angemesse-
nen Weise zu konkretisieren, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u.a. -, Rn. 27
ff.). Werden die das Recht auf ein faires Verfahren ausgestaltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung missachtet oder berücksichtigen die Gerichte bei ihrer Auslegung
und Anwendung nicht hinreichend die Tragweite des Rechtsstaatsgebots, so ist das
Recht auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. zu den Vorschriften über die Mitwirkung des
Verteidigers BVerfGE 65, 171 <174, 175 f.>; 66, 313 <318, 319 f.>; vgl. auch BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30).

  bb) Der Gesetzgeber hat das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit § 148     28
Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass auch dem inhaftierten Beschuldigten
schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist. Die auf der Grund-
lage von § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Überwachung des Schriftverkehrs durch den
Leserichter und die in § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Trennscheibenanordnung
stellen einen gewichtigen Eingriff in dieses Recht dar. Zu berücksichtigen ist insofern
auch ein etwaiger von der Anordnung der Kontrolle durch den Leserichter ausgehender
abschreckender Effekt auf den freien Meinungs- und Informationsaustausch zwischen
dem betroffenen Beschuldigten und seinem Verteidiger. Vor diesem Hintergrund ist ei-
ne enge Auslegung der Vorschrift verfassungsrechtlich geboten (vgl. dazu bereits
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -,
Rn. 32, im Anschluss an BGHSt 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der nach
§ 148 Abs. 2 StPO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung in Ansehung der
besonderen Umstände des Einzelfalles ein Abweichen von der durch die Soll-Bestim-
mung in § 148 Abs. 2 StPO regelhaft vorgezeichneten Entscheidung namentlich in sol-
chen Fällen angezeigt sein, in denen sich die terroristische Vereinigung aufgelöst oder
sich der Beschuldigte von dieser vollständig distanziert hat (vgl. BTDrucks 16/11644,
S. 35; KG, Beschluss vom 12. Januar 2011 - (1) 2 StE 6/10 - 4 (6/10) -, juris, Rn. 2; OLG
München, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 6 St 3/12 -, BeckRS 2013, 12201).

 cc) Dass die angegriffenen Beschlüsse, in ihrer Gesamtschau betrachtet, bei der Ausle-      29
gung und Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO die Bedeutung und Tragweite des Rechts
auf ein faires Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hätten, hat der Beschwerdefüh-
rer zu 1. nicht dargelegt.

 Er zeigt nicht auf, welche berücksichtigungsbedürftigen Belange die Ermittlungsrich-        30
terin des Bundesgerichtshofs entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer engen



                                          10/13

Auslegung und Anwendung der Vorschrift außer Betracht gelassen hätte. Zwar ist ihm
beizupflichten, dass sich die Gründe des Beschlusses über das Haftstatut vom 7. Dezem-
ber 2022 lediglich zu dem insoweit ebenfalls eingeschränkten Art. 6 GG, nicht aber zu
seinem Recht auf ein faires Verfahren oder überhaupt zu der Anordnung der Überwa-
chung der Kommunikation nach § 148 Abs. 2 StPO verhalten, obgleich dies geboten ge-
wesen wäre. Auch eine Soll-Vorschrift erfordert grundsätzlich eine Ermessensentschei-
dung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles. Im Beschluss vom
2. August 2023, mit dem der Änderungsantrag zurückgewiesen wurde, hat die Ermitt-
lungsrichterin des Bundesgerichtshofs allerdings die Frage der Angemessenheit der An-
ordnung nach § 148 Abs. 2 StPO geprüft und dabei die Umstände im vorliegenden Fall
herangezogen. Im Rahmen dieser Prüfung verwies sie auf das Fehlen von Anhaltspunk-
ten für eine vollständige Auflösung der terroristischen Vereinigung ebenso wie auf die
unterbliebene Kooperation des Beschwerdeführers zu 1. mit den Behörden. Dem setzen
die Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegen. Soweit der Beschwerdeführer
zu 1. rügt, auf der Grundlage der Argumentation der Ermittlungsrichterin des Bundesge-
richtshofs könne nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens für einen Beschul-
digten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung herbeiführen, ist dies sachlich unzu-
treffend. Sollte er überdies damit andeuten wollen, er werde so zur Einräumung seiner
Tatbeteiligung gewissermaßen unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit in verfas-
sungswidriger Weise verleitet, lässt er außer Betracht, dass dem Strafverfahrensrecht
der Gedanke, ein nach einer entsprechenden Belehrung erfolgtes Geständnis bezie-
hungsweise eine geständige Einlassung auf Rechtsfolgenseite zugunsten des Angeklag-
ten beziehungsweise Beschuldigten zu würdigen, auch in anderem Zusammenhang
nicht fremd ist und verfassungsrechtlich bislang nicht grundsätzlich beanstandet wurde
(vgl. nur zu § 257c StPO BVerfGE 133, 168 <224 f. Rn. 99, 231 Rn. 112>). Schließlich folgt
auch aus der nicht weiter substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, „sämt-
liche der von der Gruppierung für die Machtübernahme vorgesehenen Führungsperso-
nen“ befänden sich in Untersuchungshaft, nichts anderes.

  Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 StPO angeordneten Beschränkungsmaßnah-              31
men treffen mit dem Beschwerdeführer zu 1. einen Beschuldigten, gegen den ein Haft-
befehl wegen des dringenden Tatverdachts einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an
einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB besteht, die nach dem bishe-
rigen Ermittlungsstand darauf abzielte, unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt ge-
gen staatliche Repräsentanten bis hin zu deren Tötung die bestehende staatliche Ord-
nung in der Bundesrepublik Deutschland umzustürzen und durch eine eigene, bereits in
Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dass die Ermittlungsrichterin des
Bundesgerichtshofs vor diesem Hintergrund bei der Anordnung der angegriffenen Maß-
nahmen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechendes, zu extensives Ver-
ständnis des § 148 Abs. 2 StPO zugrunde gelegt haben könnte, wird aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu 1. nicht ersichtlich.

  c) Eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 2. ist ebenfalls nicht substan-     32
tiiert dargetan.



                                          11/13

  Ungeachtet der auf der Grundlage seines Vortrags bereits fraglichen Beschwerdebe-        33
fugnis hinsichtlich der nicht an ihn gerichteten Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 und
vom 2. August 2023 hat er überdies hinsichtlich aller angegriffenen Beschlüsse eine Ver-
letzung in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht sub-
stantiiert dargelegt. Insoweit ergibt sich im Ergebnis keine andere Bewertung als hin-
sichtlich der durch den Beschwerdeführer zu 1. gerügten Grundrechtsverstöße. Der
Beschwerdeführer zu 2. geht insbesondere nicht darauf ein, dass es ausweislich der
Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 14. August 2023, mit dem seine Gegenvor-
stellung gegen den Beschluss vom 2. August 2023 zurückgewiesen wurde, auf die
Rechtstreue des jeweiligen Verteidigers bei der Anordnung der Maßnahmen nicht an-
kommt. Mit der von der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Mög-
lichkeit, dass er auch ohne sein Wissen und Wollen durch den Beschuldigten zum Unter-
laufen der Zwecke der Untersuchungshaft instrumentalisiert werden könne, setzt sich
der Beschwerdeführer zu 2. ebenfalls nicht auseinander.

 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.         34

 4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer        35
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      36

                    König                      Maidowski                     Offenloch




                                         12/13

Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des ZZweiten
                                                          weiten Senats vvom
                                                                          om 16. Okto-
ber 2023 - 2 BvR 1330/23

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2023 -
                  2 BvR 1330/23 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/
                  rk20231016_2bvr133023.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231016.2bvr133023




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