BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 825/23 -




                                 IM NAMEN DES V
                                              VOLKES
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                                    In dem VVer
                                             erfahr
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                                           über
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                                      fassungsbeschwer
                                                     werde
                                                        de

des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:    (…) -

gegen    die Untätigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Haftprüfungs-
         verfahren - 1 HEs 623–625/22 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                   Wallrabenstein

                                   und den Richter Offenloch

am 21. September 2023 einstimmig beschlossen:

        Es wir
           wirdd ffestgestel
                   estgestelllt, dass die überlange Dauer des Haftprüfungsv
                                                                 Haftprüfungsver
                                                                               erfahr
                                                                                 fahrens
                                                                                       ens
        vor dem Oberlandesgericht FFrrankfur
                                           ankfurtt am Main - 1 HEs 623–625/22 - den Be-
        sch
        schwer
            werdeführ
                deführerer in seinem Grundr
                                        Grundrecht
                                              echt auf eff
                                                        effektiv
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                                                                 en Rechtsschutz (Ar
                                                                                 (Art.
                                                                                     t. 19
        Abs. 4 GG) vverletzt.
                      erletzt.

        Das Land Hessen hat dem Besch
                                Beschwer
                                      werdeführ
                                         deführer
                                                er seine notwendigen A
                                                                     Auslagen
                                                                       uslagen
        zu er
           erstatten.
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                                                                                   Euroo
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                                       Gründe:

                                           A.
 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gerichtliches Untätigbleiben im besonderen           1
Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main hat erst am 26. Juni 2023 eine Entscheidung über die Haftfortdauer getroffen, ob-



                                           1/11

wohl sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2022 in Untersuchungshaft befindet
und dem Gericht die Akten vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt worden sind.

                                           I.
  1. Der Beschwerdeführer geriet in den Verdacht diverser Wirtschaftsstraftaten. Im Fe-    2
bruar 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren
gegen ihn ein. Nach umfangreichen Ermittlungen erließ das Amtsgericht Frankfurt am
Main am 14. Juni 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Außerdem
ergingen Haftbefehle gegen zwei Tatgenossen des Beschwerdeführers. Am 30. Juni
2022 wurden der Beschwerdeführer und die beiden Tatgenossen verhaftet und die Haft-
befehle in Vollzug gesetzt. Seither befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen
in Untersuchungshaft.

  2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten       3
über das Amtsgericht Frankfurt am Main und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am
Main an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Zwecke der besonderen Haftprü-
fung nach §§ 121, 122 StPO und beantragte die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen
den Beschwerdeführer und die beiden Tatgenossen. Die Übersendungsverfügung der
Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 27. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 9. Januar
2023 nahm der Beschwerdeführer gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am
Main zur Übersendungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und bean-
tragte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung unter
Auflagen.

 3. Mit Schreiben vom 29. März 2023 bat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht         4
um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung über seine Untersuchungshaft zu rech-
nen sei.

  Das Oberlandesgericht teilte mit Schreiben vom Folgetag mit, dass der Berichterstatter   5
längerfristig krankheitsbedingt verhindert sei. Der Unterzeichnerin liege das Verfahren
seit dem 24. März 2023 zur Bearbeitung in Vertretung vor. Angesichts eigener vorrangig
zu bearbeitender Haftsachen und anstehenden Urlaubs sei derzeit nicht absehbar, wann
eine Entscheidung ergehen werde.

                                          II.
 Die am 16. Juni 2023 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbe-            6
schwerde richtet sich gegen die Nichtentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main im gesetzlichen Haftprüfungsverfahren. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu-
nächst gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2022 ge-
wandt, dessen Aufhebung er beantragt hat. Weiter hat er die Verfassungsbeschwerde
mit dem Antrag verbunden, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftbefehl auf-
zuheben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19
Abs. 4 GG.

 Die andauernde Untätigkeit des Oberlandesgerichts, eine Entscheidung im Rahmen            7


                                          2/11

des Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO zu treffen, verletze ihn in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Sechsmonatsprüfung vor dem Oberlandesge-
richt sei eine zentrale verfahrensrechtliche Vorgabe, die dem Schutz des Freiheitsgrund-
rechts diene und das Grundrecht durch strikte Anforderungen an das Verfahren schütze.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Schreiben vom 30. März 2023 ließen er-
kennen, dass das Gericht nicht nur die Notwendigkeit der Einhaltung der Sechsmonats-
frist an sich, sondern auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfer-
tigung eines Grundrechtseingriffs verkenne, indem es offenbar davon ausgehe, Krank-
heit, Urlaub und andere vordringlich zu bearbeitende Haftsachen seien zur Rechtferti-
gung der Verfahrensverzögerung geeignet.

 Weiter verletze ihn die andauernde Untätigkeit des Oberlandesgerichts in seinem               8
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Art. 19
Abs. 4 GG fordere, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt werde. Die
Effektivität des Rechtswegs im gesetzlichen Haftprüfungsverfahren sei bereits unmittel-
bar verletzt, wenn das vorgesehene Verfahren gemäß § 121 Abs. 2 StPO nicht beachtet
werde. Sei eine Fortdauerentscheidung nach sechs Monaten der Untersuchungshaft ord-
nungsgemäß erfolgt, ordne § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO eine erneute Prüfung unter erhöh-
tem Begründungsaufwand nach weiteren drei Monaten an. Durch das Ruhen der Sechs-
monatsfrist bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO
werde der Anlauf einer neuen Frist verhindert. Dadurch werde ihm die Möglichkeit der
gesetzlich vorgesehenen Neun- und der bei Einhalten der Verfahrensvorschriften bereits
am 30. Juni 2023 anstehenden Zwölfmonatsprüfung genommen.

                                            III.
 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nach Zustellung der Verfassungsbe-             9
schwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen
den Beschwerdeführer und seine Tatgenossen angeordnet.

  2. a) Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur       10
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Der zuständige 1. Strafsenat des Oberlan-
desgerichts sei durch die seit November 2022 währende, sich als langfristig herausstel-
lende Erkrankung eines Beisitzers sowie die Erkrankung des Vorsitzenden vom 24. März
2023 bis 25. April 2023 erheblich belastet. Der ebenfalls mit Haftsachen befasste 2. Straf-
senat sei wegen der längerfristigen nur teilweisen Dienstfähigkeit des dortigen Vorsit-
zenden nicht zur Entlastung des 1. Strafsenats in der Lage. Unter dem 25. Januar 2023
habe der Vorsitzende des 1. Strafsenats Überlastung angezeigt. Das Präsidium des Ober-
landesgerichts habe daraufhin in seiner Sitzung vom 30. Januar 2023 beschlossen, dass
zum 1. März 2023 vorübergehend eine zusätzliche Abordnungsstelle eingerichtet und
dem 1. Strafsenat zugewiesen werde. Außerdem habe das Präsidium in seiner Sitzung
vom 22. Mai 2023 dem 1. Strafsenat mit Wirkung zum 23. Mai 2023 weitere 0,25 Arbeits-
kraftanteile zugewiesen. Der eingangs erwähnte Beisitzer des 1. Strafsenats sei bis zum
heutigen Tage erkrankt. Zudem sei eine weitere Beisitzerin im Zeitraum vom 8. Mai 2023
bis zum 2. Juni 2023 erkrankt gewesen, was zu einer massiven zusätzlichen Belastung


                                            3/11

des 1. Strafsenats geführt habe.

  b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich mit Zuschrift vom 28. Ju-       11
ni 2023 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geäußert. Dieser stelle
sich aufgrund der inzwischen vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts als
überholt dar und könne nicht auf ein etwaig fortbestehendes schutzwürdiges Interesse
an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung gestützt werden. Deshalb könne dahin-
stehen, ob der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 14. Juni 2022 überhaupt als tauglicher
Beschwerdegegenstand in Betracht komme und ob sich der Antrag auf Erlass einer einst-
weiligen Anordnung mit dem Ziel einer Aufhebung dieses Haftbefehls auch deshalb als
unzulässig darstellen könnte, weil damit nicht nur die Vorwegnahme der Hauptsache –
die zeitnahe Herbeiführung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts – sondern ein
darüberhinausgehendes Ziel verfolgt worden sei.

  c) Das Hessische Ministerium der Justiz hat über die Hessische Staatskanzlei mit Schrei-   12
ben vom 29. Juni 2023 mitgeteilt, dass ihm keine Hinweise auf Bearbeitungsrückstände
oder -verzögerungen in dem betroffenen Senat vorlägen. Das Hessische Ministerium der
Justiz arbeite mit Hochdruck an einer angemessenen personellen Ausstattung des Ober-
landesgerichts insgesamt. Der konkrete Einsatz der personellen Verstärkung obliege
dem Präsidium des Gerichts und sei seitens des Ministeriums nicht steuerbar. Mit Schrei-
ben vom 10. Juli 2023 teilte das Ministerium ergänzend mit, dass es sich der Stellung-
nahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof anschließe.

 d) Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Schreiben vom 28. Juni           13
2023 auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

                                           IV
                                           IV..
  Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass einer     14
einstweiligen Anordnung aufgrund des Haftfortdauerbeschlusses vom 26. Juni 2023 für
erledigt erklärt und zurückgenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat er mit der Maß-
gabe aufrechterhalten, festzustellen, dass ihn die Nichtentscheidung des Oberlandesge-
richts bis zum 26. Juni 2023 in seinem Grundrecht auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
und auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe.

  Es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung führe nicht zur Unzu-      15
lässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn das verfassungsgerichtliche Verfahren da-
zu dienen könne, einer drohenden Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwir-
kende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen, oder
wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliege. Hier bestehe Wiederholungsge-
fahr. Entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2023 finde die
nächste Haftprüfung am 26. September 2023 statt. Es bestehe die dringende Besorgnis,
dass es erneut zu einer monatelang andauernden Nichtentscheidung des Oberlandes-
gerichts kommen werde. Die Stellungnahmen des Oberlandesgerichts und der Hessi-
schen Staatskanzlei seien nicht geeignet, diese Besorgnis auszuräumen. Das Oberlan-
desgericht sehe die gerichtsinterne Überlastungssituation offensichtlich immer noch als


                                           4/11

rechtfertigenden Grund für einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht und in das Grund-
recht auf effektiven Rechtsschutz an. Außerdem liege ein tiefgreifender Grundrechts-
eingriff vor, weil gerade im Bereich der persönlichen Freiheit die Auswirkungen eines
Grundrechtsverstoßes besonders folgenschwer seien.

                                           V.
 Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten in Abschrift – teilweise in         16
elektronischer Form – vorgelegen.

  Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensakten am 28. Dezember 2022 auf der Geschäfts-      17
stelle des Oberlandesgerichts eingingen. Am Folgetag versandte der Vorsitzende des
1. Strafsenats eine Abschrift der Übersendungsverfügung an die Beteiligten und gab Ge-
legenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche. Am 9. Januar 2023 ging die Stellung-
nahme des Beschwerdeführers ein. Am 24. Januar 2023 wurde die Stellungnahme dem
Vorsitzenden vorgelegt. Er verfügte am Folgetag, eine Kopie des Schriftsatzes per Fax an
die Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis und etwaiger Stellungnahme zu senden und
forderte bei der Staatsanwaltschaft Aktennachgänge an. Am 9. Februar 2023 verfügte
ein Richter die Wiedervorlage der Akte an den Vorsitzenden nach dessen Rückkehr.

 Nach der Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 29. März 2023, welche die             18
nun zuständige Richterin am Folgetag wie unter I. 3. dargestellt beantwortete, stellte
die Richterin am 13. April 2023 in einem Aktenvermerk die dem Beschwerdeführer mit-
geteilten Gründe für die Verzögerung nochmals dar und führte ergänzend eine Corona-
Erkrankung in ihrer Familie an.

                                           B.
 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach           19
§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annah-
me der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerde-
führers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfas-
sungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

                                           I.
 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                    20

 1. Sie richtet sich gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sich der Be-         21
schwerdeführer gegen die Nichtentscheidung des Oberlandesgerichts und damit gegen
ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90
Abs. 1 BVerfGG wendet.

 2. Der zwischenzeitlich ergangene Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts            22
vom 26. Juni 2023 steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Er
führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde.



                                           5/11

 a) Zwar lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Behauptung der Verletzung           23
des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG begrün-
den. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 hat das Oberlandesgericht Haftfortdauer angeord-
net und damit entschieden, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerde-
führers gerechtfertigt ist. Für eine Rüge des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
GG stellt allein der Haftfortdauerbeschluss den zutreffenden Anknüpfungspunkt für eine
Verfassungsbeschwerde dar. Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den Haft-
fortdauerbeschluss entzöge dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft die Grundla-
ge. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dahinter zurückbleibende Verfassungsbeschwer-
de gegen die Nichtentscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Ziel der bloßen
Feststellung der Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist we-
der dargetan noch ersichtlich.

  b) Der Beschwerdeführer hat jedoch ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis an der             24
Feststellung, dass ihn die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens in seinem Recht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Insoweit entfällt
das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer Verfassungsbe-
schwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 26. Juni 2023 hätte erheben können.
Denn der Haftfortdauerbeschluss trifft keine Aussage über eine Verletzung des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht
geboten, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Dauer des Haftprü-
fungsverfahrens für sich genommen eine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu
dessen Außervollzugsetzung begründet. Für den Fall einer verspäteten Aktenvorlage
unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist ist in Rechtsprechung und
Schrifttum anerkannt, dass eine solche Pflicht nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss
vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 <42>, 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 -, juris, Rn. 11; BGH,
Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, juris, Rn. 39; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41). Das Bundesverfassungsgericht hat diese fachgericht-
liche Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 42, 1 <9 f.>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2023 - 2 BvR 1343/22 -, Rn. 5). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb verfassungsrechtlich etwas anderes gelten sollte, wenn die Verzö-
gerung nicht bei der Vorlage der Akten, sondern bei deren Bearbeitung durch das Ober-
landesgericht eingetreten ist, erst recht, wenn – wie hier – die Sechsmonatsfrist formell
nicht überschritten wird, weil gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fristenlauf bei einer
fristgerechten Aktenvorlage ruht. Der Haftfortdauerbeschluss vom 26. Juni 2023 lässt
deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Verletzung des Art. 19 Abs.
4 GG unberührt.

  c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Oberlandesge-         25
richt mit seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 den vom Beschwerdeführer beanstande-
ten Zustand einer unterbliebenen Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren
beendet hat. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels besteht ein Bedürf-
nis nach gerichtlicher Entscheidung fort, wenn das Interesse des Betroffenen an der Fest-
stellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>;



                                             6/11

10, 302 <308>; 53, 152 <157 f.>; 58, 208 <219>; 83, 24 <29 f.>; 104, 220 <230>). Das
ist der Fall, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts eine Wiederholungs-
gefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht (vgl. BVerfGE 69, 257 <266>;
81, 208 <213>; 104, 220 <233>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08 -, Rn. 15), die Beeinträchtigung durch einen
an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 96, 27 <40>; 104, 220
<233>) oder der Grundrechtseingriff tiefgreifend ist (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220
<233>; 134, 33 <54 Rn. 52>; 149, 293 <316 Rn. 59>). Ob vorliegend eine Gefahr be-
steht, dass sich eine solche Verzögerung bei folgenden Haftprüfungsverfahren wieder-
holt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht dadurch, dass es über Mo-
nate hinweg im Haftprüfungsverfahren des § 121 Abs. 1, § 122 StPO nicht entschieden
hat, tiefgreifend in das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechts-
schutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen, weil es um Rechtsschutz im Zusammen-
hang mit der Überprüfung eines Freiheitsentzugs geht, der seinerseits einen tiefgreifen-
den Grundrechtseingriff darstellt (vgl. BVerfGE 53, 152 <157 f.>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27). Der Be-
schwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nach-
träglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf be-
zogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91,
125 <133>; 104, 220 <234 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 23).

  3. Der Beschwerdeführer hat den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe-            26
schwerde beachtet. Fachgerichtliche Rechtsbehelfe gegen die Untätigkeit des Oberlan-
desgerichts standen ihm nicht zur Verfügung. Eine reine Untätigkeitsbeschwerde sieht
die Strafprozessordnung nicht vor (vgl. Zabeck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl.
2023, § 304 Rn. 3). Eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG kam nicht in Be-
tracht, weil es sich bei dem besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO
um ein bloßes Zwischenverfahren handelt, das einer isolierten Betrachtung unter Ver-
zögerungsgesichtspunkten nicht zugänglich ist (vgl. Kreicker, in: Münchener Kommentar
zur StPO, 2018, § 198 GVG Rn. 24). Ein amtsgerichtlicher Haftprüfungsantrag nach § 117
Abs. 1 StPO schied ebenfalls aus, weil dem besonderen Haftprüfungsverfahren nach
§§ 121, 122 StPO grundsätzlich der Vorrang zukommt (vgl. Gericke, in: Karlsruher Kom-
mentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 122 Rn. 11). Daher genügte der Beschwerdeführer dem
Grundsatz der Subsidiarität dadurch, dass er sich durch eine Sachstandsanfrage um die
Vermeidung weiterer Verzögerungen bemüht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, Rn. 2).

                                           II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.                                    27

 Die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt         28
am Main verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechts-


                                           7/11

schutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

  1. a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur ein Individualgrundrecht; er enthält auch   29
eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>). Sie verpflichtet den Gesetz-
geber, einen wirkungsvollen Rechtsschutz unabhängig von individuellen Berechtigun-
gen sicherzustellen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt aber nicht nur,
dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den be-
troffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263
<274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; 143, 216 <224 f. Rn. 20>; stRspr). Der
Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher – vorbehaltlich ver-
fassungsunmittelbarer Schranken – in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich
gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Wei-
se erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 44, 302 <305>; 143, 216 <225 f. Rn.
21>). Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der
Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch (vgl. BVerfGE 149, 346 <363 Rn. 34>). Der
Bürger hat demnach einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame ge-
richtliche Kontrolle bezüglich des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassens der öf-
fentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Ver-
fahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 55, 349 <369>).

 b) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erlangt im Hinblick auf Eingriffe in das Frei-   30
heitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besondere Bedeu-
tung. Bei einem Haftprüfungsverfahren ist außerdem Art. 5 Abs. 4 EMRK zu berücksichti-
gen.

  aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention ist als Auslegungshilfe für die Bestim-        31
mung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen (vgl. BVerfGE 111, 307
<317 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 149, 293 <328 Rn. 86>; 158, 1 <36
Rn. 70> — Ökotox-Daten). Eine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grund-
gesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist allerdings nicht
verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <366, 392 f.>; 156, 354 <397 Rn. 122> — Vermögensab-
schöpfung). Bei der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind
die Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berück-
sichtigen, auch wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, denn der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt eine faktische Ori-
entierungs-     und     Leitfunktion    für   die    Auslegung    der     Europäischen
Menschenrechtskonvention über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl.
BVerfGE 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; 148, 296 <351 f. Rn. 129>).

 bb) Im Sinne einer solchen, funktionsanalogen Adaption der Gewährleistungsgehalte            32
der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt den aus Art. 5 Abs. 4 EMRK folgen-
den Verfahrensgarantien und der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Europäi-



                                            8/11

schen Gerichtshofs für Menschenrechte im Haftbeschwerdeverfahren besondere Bedeu-
tung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September
2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 46). Dies hat nach Sinn und Zweck für das von Amts wegen
stattfindende besondere Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO ebenso zu gelten,
wenngleich der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 EMRK auf einen Antrag des Betroffenen Bezug
nimmt.

  Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährt jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit ent-     33
zogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet,
wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Wenngleich eine feste zeitliche
Grenze nicht existiert, sondern die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Schwie-
rigkeit des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Behörden und Gerichte sowie
der festgenommenen Person und die Bedeutung der Rechtssache für den Betroffenen
entscheidend sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EGMR, Patalakh v. Germany,
Urteil vom 8. März 2018, Nr. 22692/15, § 33). Bei einem anhängigen Strafverfahren
muss zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden werden, damit die festge-
nommene Person vollen Umfangs in den Genuss der Unschuldsvermutung kommt (vgl.
EGMR, Patalakh v. Germany, Urteil vom 8. März 2018, Nr. 22692/15, § 33).

 2. Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden, indem es bis        34
zum 26. Juni 2023 eine Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren unterlas-
sen hat.

  a) Das Oberlandesgericht hat dadurch in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ef-     35
fektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen. Die Verfahrensakten sind am
28. Dezember 2022 und damit vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zur Haftprüfung an das
Oberlandesgericht gelangt. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers
am 9. Januar 2023 vergingen bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft-
fortdauer am 26. Juni 2023 mehr als fünf Monate. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht demge-
genüber vor, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiter
vorliegen, spätestens nach drei Monaten zu wiederholen ist. Zwar ruht gemäß § 121
Abs. 3 StPO der Fristenlauf des § 121 Abs. 1 StPO bis zur Entscheidung des Oberlandesge-
richts, sodass dem Beschwerdeführer formell keine der in §§ 121, 122 StPO vorgeschrie-
benen Prüfungen verwehrt worden ist. Indem die Entscheidung des Oberlandesgerichts
aber erst knapp sechs Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO er-
gangen ist, hat das Oberlandesgericht durch die überlange Verfahrensdauer dem Be-
schwerdeführer faktisch nicht nur die gemäß § 121 Abs. 1, § 122 StPO vorgesehene
Sechsmonatsprüfung, sondern auch die durch § 122 Abs. 4 StPO vorgeschriebene Nach-
prüfung nach neun Monaten genommen.

 b) Die vom Oberlandesgericht angeführten Gründe für die Verzögerung rechtfertigen         36
den Eingriff in das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG
nicht. Bei den in der Antwort auf die Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers am 30.
März 2023 angeführten und im Aktenvermerk vom 13. April 2023 festgehaltenen Grün-



                                          9/11

den für die Nichtbearbeitung handelt es sich sämtlich um solche, die der Beschwerde-
führer nicht zu vertreten hat und die nicht geeignet sind, eine Verzögerung der Entschei-
dung über mehrere Monate zu rechtfertigen. Das gilt für den Verweis der Richterin auf
ihren bevorstehenden Urlaub und die Corona-Erkrankung in ihrer Familie ebenso wie für
den Hinweis auf vorrangig zu bearbeitende „eigene“ Haftsachen. Dass die Richterin erst
am 24. März 2023 für das Verfahren vertretungsweise zuständig wurde, rechtfertigt die
Verzögerung ebenfalls nicht, weil es in der gerichtsinternen Sphäre liegt, dass auf die
seit November 2022 bestehende Erkrankung eines Beisitzers erst im März reagiert wur-
de. Unabhängig davon sind von der Zuweisung des Verfahrens an die neue Richterin am
24. März 2023 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 26. Juni 2023 noch ein-
mal mehr als drei Monate vergangen. Damit hat das Oberlandesgericht versäumt, dem
Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung der besonderen Haftprüfung nach § 122
StPO praktische Wirksamkeit zu verschaffen, weil es ihm den gesetzlich vorgesehenen
Rechtsschutz nicht innerhalb angemessener Zeit gewährt hat.

                                           III.
 Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die überlange Dauer      37
des Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1 HEs
623–625/22 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

                                           C.
  Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Fest-    38
setzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2
Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Ge-
genstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10
-, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von
10.000 Euro angemessen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       39

                 Kessal-Wulf                    Wallrabenstein                Offenloch




                                          10/11

Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des ZZweiten
                                                          weiten Senats vvom
                                                                          om 21. Septem-
ber 2023 - 2 BvR 825/23

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Septem-
                  ber 2023 - 2 BvR 825/23 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/
                  rk20230921_2bvr082523.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230921.2bvr082523




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