                              Leitsätze


        zum Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023

                            - 2 BvE 3/19 -

              Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung

1. Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien
   aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,
   wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon un-
   mittelbar aus der Verfassung ergibt.

2. Der Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung für staatli-
   che Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme
   der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, wird durch den Er-
   lass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt.

3. Die gegenwärtige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen wirkt
   spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist daher am Grund-
   satz der Chancengleichheit der Parteien zu messen.




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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 3/19 -                                                Verkündet
                                                              am 22. Februar 2023
                                                              Fischböck
                                                              Amtsinspektorin
                                                              als Urkundsbeamtin
                                                              der Geschäftsstelle




                            IM NAMEN DES VOLKES

                               In dem Verfahren
                                     über
                            den Antrag festzustellen,

  1. der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete (nicht bestandkräfti-
     ge) Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember
     2018, Az. ZMV I 3 - DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen
     Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen
     Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot;

  2. desselbengleichen verletzt der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. ge-
     richtete Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März
     2019, Az. ebenfalls ZMV I 3 - DES, die Klägerin in ihren verfassungsmäßi-
     gen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politi-
     schen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot;

  3. a) das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des
     Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Eras-
     mus-Stiftung e.V. auf deren Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzu-
     schüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus
     Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 480.000 € für das Haushaltsjahr
     2018 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen,




                                        2/73

b) das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des
   Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Eras-
   mus-Stiftung e.V. auf deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse
   zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel
   0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2019
   auszuzahlen bzw. nachzuzahlen,

c) das seit Mai 2019 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesmi-
   nisteriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung
   e.V. auf deren Antrag vom 30. April 2019 hin Globalzuschüsse zur gesell-
   schaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel
   685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2020 auszuzahlen
   bzw. nachzuzahlen,

d) das seit August 2020 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bun-
   desministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-
   Stiftung e.V. auf deren Antrag vom 12. August 2020 hin Globalzuschüsse zur
   gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel
   0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2021
   auszuzahlen bzw. nachzuzahlen

e) sowie das seit März 2021 andauernde und fortdauernde Unterlassen des
   Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Eras-
   mus-Stiftung e.V. auf deren Antrag vom 24. Februar 2021 hin Globalzu-
   schüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus
   Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 7.854.000 € für das Haushalts-
   jahr 2022 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen

    verletzen die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere
    dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen
    Wettbewerb und dem Willkürverbot;

4. der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete Ablehnungsbescheid
   des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019, Az. wiederum ZMV I 3 -
   DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbeson-
   dere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politi-
   schen Wettbewerb und dem Willkürverbot;

5. - entfällt -




                                     3/73

6. der Beschluß des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in
   dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Kapitel 0601 Titel 685 12 des
   Haushaltsplanentwurfs für 2019, den Antrag der AfD-Fraktion abzulehnen,
   der darauf gerichtet war, zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.
   Globalzuschüsse zu deren gesellschaftspolitischen und demokratischen Bil-
   dungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € in
   den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, verletzt die
   Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht
   auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb
   und dem Willkürverbot;

7. das Bundesministerium der Finanzen hat die Klägerin in ihren verfassungs-
   mäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller poli-
   tischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot durch ei-
   ne Handlung bzw. Unterlassung verletzt, indem es in seiner unter dem
   2. November 2018 in den Haushaltsausschuß eingebrachten korrigierten
   Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzel-
   plan 06

   (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat)
   vorgeschlagen und initiiert hat, unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haus-
   haltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-
   Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Lu-
   xemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-
   Stiftung um insgesamt 16 Millionen € zu erhöhen, ohne aber zugleich
   irgendwelche Globalmittel, zumal die von der Desiderius-Erasmus-Stiftung
   e.V. für das Haushaltsjahr 2019 beantragten 900.000 €, zugunsten der Desi-
   derius-Erasmus-Stiftung e.V. dort ebenfalls vorzusehen und einzustellen;




                                      4/73

8. auch hat der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Be-
   reinigungssitzung zum Haushaltsentwurf 2019 (26. Sitzung) am 8. November
   2018 die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, insbesondere ihr Recht
   auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb
   und das Willkürverbot, abermals dadurch verletzt, daß er diesem Änderungs-
   antrag des Bundesministeriums der Finanzen (S. 62 der Ausschußdrucksa-
   che 2500), durch den durch Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaus-
   haltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des
   Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) unter dem Titel 685 12
   - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der
   Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-
   Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und
   der Hanns-Seidel-Stiftung um insgesamt 16 Millionen € erhöht werden, zu-
   gestimmt hat, ohne daß jedoch
   irgendwelche, wie auch immer geringen, Globalmittel auch zugunsten der
   Desiderius-Erasmus-Stiftung ebenfalls vorgesehen und eingestellt wurden;

9. der Beschluß

a) des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
   Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018
   (BGBl. I S. 2528)

b) des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
   Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 21. Dezember 2019
   (BGBl. I S. 2890) sowie

c) des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
   Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) vom 21. Dezember 2020
   (BGBl. I S. 3208) und

d) des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
   Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) vom 19. Juni 2022 (BGBl. I
   S. 890)




                                    5/73

     durch den Deutschen Bundestag verletzen die Klägerin dadurch in ihren ver-
     fassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit
     aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
     daß die durch das Gesetz in Kraft gesetzten Bundeshaushaltspläne jeweils
     keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen
     Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 zugunsten der Desiderius-
     Erasmus-Stiftung vorsehen, wohl aber erhebliche Fördermittel zugunsten
     der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung,
     Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stif-
     tung und Hanns-Seidel-Stiftung.

10. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verletzt die Klägerin
    in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chan-
    cengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem
    Willkürverbot durch sein fortdauerndes Unterlassen, die Stellung der Bun-
    desregierung als „Herrin des Verfahrens“ bei der Aufstellung von Haushalts-
    planentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativmonopols der
    Bundesregierung (Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) jederzeit zukommt,
    gegenüber der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der
    Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Nau-
    mann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung dahingehend wirksam zur Gel-
    tung zu bringen, daß die genannten Stiftungen auch die Desiderius-Eras-
    mus-Stiftung e.V. zu ihren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ (hilfsweise:
    zu allen sonstigen Formaten, Gesprächs- oder Abstimmungsrunden, die in-
    zwischen möglicherweise anstelle der „Stiftungsgespräche“ stattfinden) hin-
    zuziehen, dort ordnungsgemäß, fair, und gehörig an allen Verhandlungen
    diskriminierungsfrei beteiligen und ihre Interessen im Sinne rechtlicher
    Gleichbehandlung der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. mit den vorgenann-
    ten übrigen politischen Stiftungen zu berücksichtigen.

11. Die Bundesregierung hat die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin
    dadurch verletzt, daß sie am 16. März 2022 einen 2. Entwurf für den Bun-
    deshaushalt für 2022 beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet
    hat, in dem 131.959.000 € allein an Globalzuschüssen zugunsten der Fried-
    rich-Ebert-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, der Kon-
    rad-Adenauer-Stiftung, der Hanns-Seidel-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung
    und der Rosa-Luxemburg-Stiftung vorgesehen sind, jedoch keinerlei Global-
    mittel auch zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung eingestellt werden.




                                       6/73

 12. Der Gleichheitssatz gebietet es, daß eine staatliche Förderung politischer
     Stiftungen, die politischen Parteien nahestehen, wenn sie denn gewährt
     wird, jedenfalls alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grund-
     strömungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt
     (vergl. bereits E 73, 1 [38]); zumal eine sich über geraume Zeit ersteckende
     Schlechterstellung einer Minderheit durch die Mehrheit kommt insofern von
     Verfassungs wegen nicht in Betracht.


Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD),
                 vertreten durch die Bundessprecher
                 Tino Chrupalla und Dr. Alice Weidel,
                 Schillstraße 9, 10785 Berlin,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Ulrich Vosgerau,
                    Berlin -

Antragsgegner: 1. Deutscher Bundestag,
                  vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas,
                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 2. Haushaltsausschuss
                    des Deutschen Bundestages,
                    vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Helge Braun,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 3. Bundesregierung,
                    vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz,
                    Bundeskanzleramt,
                    Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

                 4. Bundesministerin des Innern
                    und für Heimat,
                    Alt-Moabit 140, 10557 Berlin,

                 5. Bundesminister der Finanzen,
                    Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin,

- Bevollmächtigte: 1. (…),
                   (zu 1. und 2.)
                                    2. (…),
                                    (zu 1. und 2.)
                                                     3. (…) -
                                                     (zu 3.)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -



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unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 durch

                                      Urteil

für Recht erkannt:

    1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags zu 9. d) abgetrennt. Das
       neue Verfahren wird fortan unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/23 ge-
       führt.

    2. Der Antragsgegner zu 1. hat die Antragstellerin durch den Erlass des
       Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
       Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018
       (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2528) in ihrem Recht auf Chancen-
       gleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1
       des Grundgesetzes verletzt, soweit der durch das Gesetz in Kraft ge-
       setzte Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von
       Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen
       Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 für politische Stiftun-
       gen ermöglicht hat.

    3. Im Übrigen werden die Anträge verworfen.

                                   Gründe:
 Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin durch    1
die bislang fehlende staatliche Förderung des Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (im
Folgenden: die DES) in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1
GG verletzt ist.

                                           A.

                                           I.
 1. a) Seit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom          2
19. Juli 1966 zur Parteienfinanzierung (BVerfGE 20, 56 ff.) werden in den Bundes-


                                           8/73

haushaltsplänen Globalzuschüsse für die gesellschaftspolitische und demokratische
Bildungsarbeit der politischen Stiftungen ausgewiesen, die den im Bundestag ver-
tretenen Parteien nahestehen (zunächst der SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.,
die FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, der CDU-nahe Konrad-
Adenauer-Stiftung e.V. und der CSU-nahe Hanns-Seidel-Stiftung e.V.). Im Jahr 1967
wurden hierzu 9 Millionen DM bereitgestellt. In der Folgezeit stieg das Volumen der
institutionellen Förderung der politischen Stiftungen kontinuierlich an.

  b) In einem von der Partei DIE GRÜNEN im Jahr 1983 initiierten Organstreitverfah-        3
ren entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom
14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.), dass die im Bundeshaushalt 1983 für die vier geför-
derten parteinahen Stiftungen ausgewiesenen Globalzuschüsse zur politischen Bil-
dungsarbeit in Höhe von 83,3 Millionen DM keine verdeckte Finanzierung der diesen
Stiftungen nahestehenden politischen Parteien darstellten und deshalb nicht gegen
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstießen. Durch die Gewährung von Globalzuschüssen
an die politischen Stiftungen werde die Wettbewerbslage nicht in verfassungsrecht-
lich beachtlicher Weise zulasten der Partei DIE GRÜNEN beeinflusst. Eine verdeckte
Parteienfinanzierung liege nicht vor, da sich die politische Bildungsarbeit der Stiftun-
gen gegenüber den Parteien weitgehend verselbständigt habe. In dem Umstand,
dass der Gesetzgeber lediglich für die im Jahr 1983 bestehenden parteinahen Stif-
tungen Globalzuschüsse vorgesehen habe, liege auch kein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit
der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien und des Umstands, dass die
Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit und damit auch
allen Parteien zugänglich seien, ergebe sich aus der spezifischen, jeweils der Inter-
essenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellung der Stiftungen,
dass diese regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen werde als andere. Mit Rück-
sicht auf diese Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits
und den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien an-
dererseits gebiete es daher der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung alle
dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepu-
blik Deutschland angemessen berücksichtige (vgl. BVerfGE 73, 1 <37 ff.>). Ob es
zur Vergabe der Globalzuschüsse neben deren Bereitstellung und den dazu gegebe-
nen Erläuterungen im Bundeshaushaltsplan zum Haushaltsgesetz 1983 noch einer
besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe, könne dahinstehen, da die Partei DIE
GRÜNEN aus der von ihr vermissten gesetzlichen Regelung eigene Rechte nicht
hätte herleiten können.

  c) Auf der Grundlage des vorgenannten Urteils entwickelte sich in der politischen        4
Praxis für die jährliche Festlegung der Globalmittelförderung parteinaher Stiftungen
folgender regelmäßiger Ablauf:

  Die Gesetzesvorlage zum Haushaltsplan nach Art. 110 Abs. 3 GG weist Globalzu-            5
schüsse für die politischen Stiftungen im das Bundesministerium des Innern betref-
fenden Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 aus, deren Höhe sich stets an den


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Zuwendungen des Vorjahres orientiert. Die jährliche Beratung über die Beibehaltung
oder Änderung des Haushaltsansatzes für die Globalzuschüsse an die parteinahen
Stiftungen erfolgt im Rahmen des parlamentarischen Haushaltsverfahrens durch die
Mitglieder des Haushaltsausschusses.

  Informeller Teil dieser parlamentarischen Beratungen waren in der Vergangenheit       6
sogenannte „Stiftungsgespräche“, die auf Einladung der bisher geförderten politi-
schen Stiftungen stattfanden. In diesen Gesprächen informierten sich Mitglieder des
Deutschen Bundestages über die Arbeit und Planungen der politischen Stiftungen.
Daneben nahmen fakultativ auch Vertreter des Bundesministeriums des Innern teil.
Über den Kreis der an den Gesprächen teilnehmenden Stiftungen entschieden die
bislang geförderten politischen Stiftungen. In den Stiftungsgesprächen legten Stif-
tungsvertreterinnen und -vertreter den sich aus ihrer Sicht ergebenden Finanzbedarf
der Stiftungen für das kommende Haushaltsjahr dar.

  Die Umsetzung des Ergebnisses der parlamentarischen Beratungen erfolgte in aller      7
Regel in Form von Änderungsanträgen der Fraktionen oder der Bundesregierung
zum Regierungsentwurf, die im Rahmen der Sitzung des Haushaltsausschusses zur
abschließenden Beratung des Haushalts („Bereinigungssitzung“) behandelt wurden.
Die Entscheidungen über den Kreis der begünstigten Stiftungen und über die Vertei-
lung der Globalzuschüsse auf diese, welche nach einem nicht veröffentlichten, recht-
lich nicht fixierten und im Konsens unter den parteinahen Stiftungen dem Haushalts-
ausschuss vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel vorgenommen wurden, wurden
jeweils Bestandteil des jährlichen Haushaltsgesetzes.

  Die Zuwendungen an die einzelnen Stiftungen erfolgten sodann durch Bewilligungs-      8
bescheide unter Einbeziehung der seit 1975 existierenden, vom Bundesministerium
des Innern in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen als Verwaltungs-
vorschriften erlassenen „Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze“. Mit Erlass vom
3. August 1999 übertrug das Bundesministerium des Innern dem Bundesverwal-
tungsamt die Wahrnehmung sämtlicher mit der Einzelgewährung der Globalzuschüs-
se zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit im Zusammen-
hang stehenden Aufgaben.

  d) Die im Nachgang zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. April 1992 zur Parteien-      9
finanzierung (BVerfGE 85, 264 ff.) eingesetzte „Weizsäcker-Kommission“ rügte in ih-
rem Gutachten vom 17. Februar 1993 unter anderem das Fehlen einer materiellen
Rechtsgrundlage zur Finanzierung politischer Stiftungen sowie die mangelnde Trans-
parenz und Kontrolle der Mittelzuweisung (vgl. BTDrucks 12/4425, S. 38, 41).

  In Anknüpfung an die Empfehlungen der Kommission gaben die fünf bis dahin ge-        10
förderten politischen Stiftungen – hinzugekommen war die BÜNDNIS 90/ DIE GRÜ-
NEN nahestehende Heinrich-Böll-Stiftung – am 6. November 1998 eine „Gemeinsa-
me Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ ab. Darin
wurde ausgeführt, es obliege der parlamentarischen Entscheidung, nach welchen
Kriterien politische Stiftungen in die Verteilung der festgesetzten Globalzuschüsse


                                        10/73

einbezogen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ge-
nüge der Staat seiner verfassungsrechtlichen Neutralitätsverpflichtung, wenn er alle
dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen berücksichtige. Als
Maßstab für die Dauerhaftigkeit und Gewichtigkeit einer politischen Grundströmung
kämen die Stärkeverhältnisse der nahestehenden politischen Parteien über einen
Zeitraum von vier Bundestagswahlen in Betracht. Ein geeigneter Anhaltspunkt für die
Dauerhaftigkeit einer ins Gewicht fallenden Grundströmung dürfte eine wiederhol-
te Vertretung, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke, der nahestehenden Partei
im Deutschen Bundestag sein. Scheide eine Partei aus dem Deutschen Bundestag
aus, sollte die ihr nahestehende politische Stiftung mindestens für die Dauer einer
Wahlperiode den Anspruch auf Zuteilung von Globalzuschüssen behalten. Die Rosa-
Luxemburg-Stiftung, die 1999 erstmals als PDS nahestehende Stiftung in den Kreis
der Zuschussempfänger aufgenommen wurde, schloss sich der Gemeinsamen Er-
klärung im Jahr 2003 an.

 e) Die Globalzuschussförderung für gesellschaftspolitische und demokratische Bil-       11
dungsarbeit entwickelte sich seit 1990 wie folgt (vgl. BTDrucks 19/503, S. 6 ff.; Bun-
deshaushaltsgesetze 2018 bis 2021, jeweils Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12;
zur Entwicklung vor 1990 Geerlings, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Proble-
me bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 145 f.):

       Friedrich- Friedrich-      Konrad-        Hanns-      Heinrich-     Rosa- Lu-     12
       Ebert- Stif- Naumann-      Adenauer-      Seidel-     Böll- Stif-   xemburg-
       tung         Stiftung      Stiftung       Stiftung    tung          Stiftung

1990
(in
Tsd.
Euro) 21.004        9.002         21.004         9.002       4.167

1991   29.327       12.569        29.327         12.569      4.608

1992   30.996       13.284        30.996         13.284      4.871

1993   33.000       13.301        32.029         14.254      4.907

1994   31.382       13.945        35.851         13.777      5.114

1995   27.752       11.955        27.752         11.955      5.978

1996   33.996       13.375        34.691         12.359      6.984

1997   28.471       11.288        34.317         11.442      7.815

1998   34.809       10.930        32.162         10.930      8.743



                                         11/73

1999   35.031       10.813        28.418        10.813     9.618       1.551

2000   26.315       9.446         26.315        9.643      9.552       3.789

2001   26.647       9.566         26.647        9.566      9.566       3.776

2002   27.423       9.845         27.423        9.845      9.845       3.823

2003   27.144       9.744         27.026        9.744      9.744       3.480

2004   28.188       9.535         26.727        9.535      9.535       3.480

2005   29.233       9.325         26.312        9.325      9.325       3.480

2006   29.103       9.286         26.194        9.286      9.286       3.845

2007   30.158       9.483         26.750        9.483      9.483       4.492

2008   29.872       9.392         26.492        9.392      9.392       5.396

2009   31.191       9.813         27.681        9.813      9.813       6.647

2010   32.168       10.124        28.561        10.124     10.124      6.857

2011   31.249       10.212        27.428        9.551      10.212      9.306

2012   31.249       10.212        27.428        9.551      10.212      9.306

2013   31.887       10.420        27.988        9.746      10.420      9.496

2014   36.991       12.088        32.468        11.306     12.088      11.016

2015   35.124       11.839        34.289        11.260     12.187      11.260

2016   35.124       11.839        34.289        11.260     12.187      11.260

2017   35.124       11.839        34.289        11.260     12.187      11.260

2018   39.971       13.473        39.020        12.813     13.869      12.813

2019   36.843       14.582        40.657        11.942     13.895      14.040

2020   36.843       14.582        40.657        11.942     13.895      14.040

2021   39.355       15.577        43.429        12.757     14.843      14.998

  Das Gesamtbudget der parteinahen Stiftungen, das neben den Globalzuschüssen          13
insbesondere Mittel für die Studienförderung sowie für die internationale Arbeit der


                                        12/73

Stiftungen umfasste, lag im Jahr 2019 nach Berechnungen der Otto-Brenner-Stiftung
bei 699,8 Millionen Euro. Davon entfielen 659,7 Millionen Euro auf Zuwendungen
des Bundes und zehn Millionen Euro auf Zuwendungen der Länder. Hinzu kamen
weitere Zuwendungen der Europäischen Union und privater Mittelgeber (vgl. Sems-
rott/Jakubowski, in: Otto-Brenner-Stiftung <Hrsg.>, Desiderius-Erasmus-Stiftung –
Politische Bildung von Rechtsaußen, 2021, S. 7 f.). Im Vergleich hierzu betrug die
staatliche Parteienfinanzierung im Jahr 2019 insgesamt 193,5 Millionen Euro (vgl.
Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019 <Stand:
30. April 2022>, Anlage 2).

  2. a) Die Antragstellerin ist eine im Deutschen Bundestag, zeitweilig in allen Land-   14
tagen sowie im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Nach ihrer
Gründung am 6. Februar 2013 erreichte sie bei der Bundestagswahl am 22. Septem-
ber 2013 ein Zweitstimmenergebnis von 4,7 % und zog nicht in den Deutschen Bun-
destag ein. Bei der Bundestagswahl am 24. September 2017 erreichte sie ein Zweit-
stimmenergebnis von 12,6 % und stellte damit die drittstärkste Bundestagsfraktion.
Bei der nachfolgenden Bundestagswahl am 26. September 2021 erreichte sie ein
Zweitstimmenergebnis von 10,3 %. Daneben gelang der Antragstellerin der Einzug
in sämtliche Landesparlamente, in denen sie bis zur Landtagswahl in Schleswig-Hol-
stein am 8. Mai 2022 teilweise wiederholt in Fraktionsstärke vertreten war. In den
Landtagen von Sachsen (28,4 %), Thüringen (23,4 %), Sachsen-Anhalt (20,8 %) und
Mecklenburg-Vorpommern (16,7 %) stellt sie aktuell die zweitstärkste Landtagsfrak-
tion. Bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland am 25. Mai 2014 erhielt die Antragstellerin einen Stimmenanteil
von 7,1 %, bei der nachfolgenden Europawahl am 26. Mai 2019 von 11,0 %.

  b) Die DES ist eine politische Stiftung, die am 26. November 2017 aus dem Zusam-       15
menschluss einer am 20. März 2015 als nicht eingetragener Verein gegründeten
gleichnamigen Stiftung und eines weiteren eingetragenen Vereins hervorgegangen
ist. Sie wurde in der Sitzung des Bundesvorstands der Antragstellerin vom 13. April
2018 durch einstimmigen Beschluss als der Antragstellerin nahestehende Stiftung
anerkannt. Am 30. Juni 2018 wurde der Beschluss durch den Bundesparteitag der
Antragstellerin mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt.

  c) Mit Schreiben vom 23. April 2018 beantragte die DES beim Bundesministerium          16
des Innern, für Bau und Heimat für das Haushaltsjahr 2018 die Gewährung eines
Globalzuschusses in Höhe von 480.000 Euro für ihre gesellschaftspolitische und de-
mokratische Bildungsarbeit. Das Ministerium antwortete ihr, das gegenwärtige Sys-
tem staatlicher Zuwendungen an parteinahe Stiftungen beruhe auf dem Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1
<31 ff.>) und der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der politi-
schen Stiftungen vom 6. November 1998. Auf Grundlage dieser Erklärung erfolge die
jährliche Festlegung der Globalmittelförderung im Zuge direkter Verhandlungen der
Stiftungen mit den Berichterstattern des Haushaltsausschusses; die Ergebnisse die-
ser Verhandlungen würden vom Bundesministerium dann in den Haushaltsplanent-


                                         13/73

wurf übernommen. Zuständig für die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wann“
der Aufnahme einer neuen Stiftung in die Globalzuschussförderung sei mithin der
Haushaltsgesetzgeber.

 Auf Anfrage der DES beim Antragsgegner zu 2. teilte dessen Vorsitzender Peter         17
Boehringer (AfD) mit Schreiben vom 11. Juni 2018 eine „erste persönliche Einschät-
zung“ ohne detaillierte juristische Prüfung mit, wonach die Bezugnahme im Haus-
haltsplanverfahren auf eine offenbar rein privatrechtliche „Gemeinsame Erklärung“
der politischen Stiftungen ungewöhnlich sei. Jedenfalls für den laufenden Haushalts-
prozess 2018 habe nach seiner Kenntnis der vom Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat angegebene jährliche Verhandlungsprozess nicht oder zumindest
nicht mit allen Berichterstattern des Antragsgegners zu 2. stattgefunden; informelle
Verhandlungen zwischen Berichterstattern und Stiftungen seien nicht bekannt.

 Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr       18
2018 (Haushaltsgesetz 2018) wurde am 17. Juli 2018 (BGBl I S. 1126) verkündet,
ohne dass Globalzuschüsse für die DES darin enthalten waren.

  d) Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte die DES beim Bundesministerium des      19
Innern, für Bau und Heimat sowie beim Antragsgegner zu 2. für das Haushaltsjahr
2019 die Gewährung eines Globalzuschusses in Höhe von 900.000 Euro. Hierauf er-
widerte das Ministerium, der Antragsgegner zu 2. habe keine Entscheidung über die
Aufnahme eines weiteren Zuwendungsempfängers in die Stiftungsförderung getrof-
fen. Zu den Stiftungsgesprächen lüden die geförderten Stiftungen ein, die über deren
Durchführung und den Teilnehmerkreis entschieden. Hinsichtlich der Globalzuschüs-
se sehe das Ministerium sich an die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers ge-
bunden; insofern seien die parlamentarischen Beratungen zum Haushalt 2019 abzu-
warten.

 In der Folge bat die DES die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten politi-     20
schen Stiftungen, künftig an den Stiftungsgesprächen beteiligt zu werden. Seitens
der Vorsitzenden von vier Stiftungen wurde mitgeteilt, die Entscheidung über den
Kreis der Förderungsempfänger sei Sache des Gesetzgebers, so dass es keine Not-
wendigkeit für gemeinsame Gespräche gebe.

  In der Sitzung des Antragsgegners zu 2. vom 10. Oktober 2018 wurde der Antrag        21
der Bundestagsfraktion der Antragstellerin auf Einstellung von Globalzuschüssen in
Höhe von 900.000 Euro zugunsten der DES für das Haushaltsjahr 2019 abgelehnt.
In einer weiteren Sitzung des Antragsgegners zu 2. vom 8. November 2018 wurden
die Globalmittel für die politischen Stiftungen entsprechend einer Vorlage des An-
tragsgegners zu 5. für das Haushaltsjahr 2019 gegenüber dem ursprünglichen Haus-
haltsplanentwurf um 16 Millionen Euro angehoben. Ein erneuter Antrag der Bundes-
tagsfraktion der Antragstellerin auf Einstellung von Globalzuschüssen zugunsten der
DES wurde ebenfalls abgelehnt.

 Das durch den Antragsgegner zu 1. daraufhin verabschiedete Gesetz über die Fest-      22



                                        14/73

stellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz
2019) vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2528) trat am 1. Januar 2019 in Kraft. In
den Erläuterungen zum Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 „Globalzuschüsse
zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ des Bundeshaus-
haltsplans hieß es insbesondere:

         Die Globalzuschüsse werden der Friedrich-Ebert-Stiftung, der
        Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, der Konrad-Adenauer-
        Stiftung, der Hanns-Seidel-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung und
        der Rosa-Luxemburg-Stiftung zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
        Aufgaben gewährt, insbesondere für die Durchführung von Semina-
        ren, Tagungen und Kolloquien, die Beschaffung von Lehr- und Lern-
        mitteln sowie die Vergabe von Forschungsvorhaben mit gesell-
        schaftspolitischer Zielsetzung vor allem auf dem Gebiet der
        Bildungsforschung. Aus den Globalzuschüssen werden u. a. Ausga-
        ben für Personal und Verwaltung bestritten. Darüber hinaus dienen
        die Globalzuschüsse dazu, zeitgeschichtlich bedeutsame Archivali-
        en (z. B. Aufzeichnungen, Redemanuskripte, Briefe u. Ä.) von deut-
        schen Parlamentariern zu erhalten und in den Archiven der den im
        Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahestehenden Stiftun-
        gen zu archivieren. Die Verwendung der Globalzuschüsse richtet
        sich nach besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen, die vom Bun-
        desministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen
        mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen wurden.

  e) Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den An-      23
trag der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen für das Haushaltsjahr 2018 ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der DES wies das Bundesverwaltungsamt
mit Bescheid vom 26. März 2019 als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid
vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Juli 2019 lehnte das
Bundesverwaltungsamt auch den Antrag der DES auf die Gewährung von Globalzu-
schüssen für das Haushaltsjahr 2019 ab.

 f) Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 erhob die DES Verfassungsbeschwerde gegen     24
die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide, die
beiden Beschlüsse des Antragsgegners zu 2., den Haushaltsentwurf des Antrags-
gegners zu 5. vom 2. November 2018, das Haushaltsgesetz 2019 sowie das „fort-
dauernde“ Unterlassen des Antragsgegners zu 4., auch die DES zu Stiftungsgesprä-
chen heranzuziehen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats nahm die
Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 nicht zur Entscheidung an,
da sie unzulässig sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 1 ff.).

 g) Der Antragsgegner zu 1. verabschiedete das Gesetz über die Feststellung des     25
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsgesetz 2020 (Haushaltsgesetz 2020) am



                                       15/73

29. November 2019 (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/132, S. 16517C-16549C), das am
30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2890) verkündet wurde. Ferner
verabschiedete der Antragsgegner zu 1. am 11. Dezember 2020 (vgl. BT-Plenarpro-
tokoll 19/200, S. 25159D-25186C) das Gesetz über die Feststellung des Bundes-
haushaltsplans für das Haushaltsgesetz 2021 (Haushaltsgesetz 2021). Es wurde am
29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 3208) verkündet. In diesen Ge-
setzen war eine Gewährung von Globalzuschüssen an die DES ebenfalls nicht vor-
gesehen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge der DES auf Förderung mit
Globalzuschüssen betreffend die Haushaltsjahre 2020 und 2021 ab.

 h) Das Verwaltungsgericht Köln wies Klagen der DES gegen die ablehnenden Be-        26
scheide des Bundesverwaltungsamts mit Urteilen vom 12. August 2022 für die Haus-
haltsjahre 2018, 2019 und 2021 (Az: 16 K 2526/19) sowie für das Haushaltsjahr
2020 (Az: 16 K 1916/20) ab.

  i) Der zweite Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushalts-      27
plans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) der Bundesregierung vom
18. März 2022 sah eine Gewährung von Globalzuschüssen an die bisher geförderten
Stiftungen in Höhe von rund 132 Millionen Euro vor (vgl. Anlage zu BTDrucks 20/
1000 <Einzelplan 06>, S. 12 f.). In der abschließenden Sitzung des Antragsgegners
zu 2. zur Beratung des Haushaltsplans für das Jahr 2022 („Bereinigungssitzung“)
wurde für den Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des Haushaltplans beschlos-
sen, Globalzuschüsse für die bisher geförderten parteinahen Stiftungen in Höhe von
148 Millionen Euro festzusetzen und einen Haushaltsvermerk (Ziff. 5) hinzuzufügen
(vgl. BTDrucks 20/1626, S. 35), der lautet:

          Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen
        Bildungsarbeit werden nur politischen Stiftungen gewährt, die nach
        ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr
        bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundord-
        nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhal-
        tung eintreten.

         Globalzuschüsse dürfen nicht gewährt werden, wenn begründete
        Zweifel an der Verfassungstreue von Organen oder Beschäftigten
        bestehen.

          Die Zuschüsse dürfen nur zu verfassungsmäßigen Zwecken ver-
        wendet werden. Sie sind nicht zu gewähren oder zurückzufordern,
        soweit politische Stiftungen verfassungsfeindliche Inhalte vermit-
        teln. Angesichts ihrer bisherigen Tätigkeit wird bei den folgenden
        Stiftungen die Verwendung zu verfassungsmäßigen Zwecken ange-
        nommen: Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung für
        die Freiheit, Konrad-Adenauer-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung,
        Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung.



                                        16/73

 Das Haushaltsgesetz 2022 wurde am 3. Juni 2022 vom Antragsgegner zu 1. verab-             28
schiedet (vgl. BT-Plenarprotokoll 20/42, S. 4196D-4221C) und am 22. Juni 2022
(BGBl I S. 890) im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                           II.
 1. Mit ihrer Antragsschrift vom 6. April 2019, die beim Bundesverfassungsgericht          29
am 10. April 2019 eingegangen ist, hat die Antragstellerin die aus dem Rubrum er-
sichtlichen Anträge zu 1., 2., 4., 6. bis 8. sowie die Anträge zu 3., 5., 9. und 10. mit
vom Rubrum abweichendem, nachfolgend dargestellten Wortlaut gestellt:

          3. das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unter-
        lassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der
        Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf deren Antrag bereits vom
        23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und
        demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144
        in Höhe von 480.000 € für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen
        bzw. nachzuzahlen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßi-
        gen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller
        politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürver-
        bot,

          5. desselbengleichen verletzt das seit Anfang Juli 2018 andauern-
        de und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des In-
        nern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf
        deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse zur gesell-
        schaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel
        0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr
        2019 auszuzahlen, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rech-
        ten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politi-
        schen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,

          9. der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaus-
        haltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom
        17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2528) durch den Deutschen Bundes-
        tag verletzt die Klägerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen
        Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller poli-
        tischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
        daß der durch das Gesetz in Kraft gesetzte Bundeshaushaltsplan
        keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokrati-
        schen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe
        von 900.000 € zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung vorsieht,
        wohl aber – jeweils ungleich höhere – Fördermittel zugunsten der
        parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-
        Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Fried-
        rich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung,


                                          17/73

          10. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ver-
        letzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbeson-
        dere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im
        politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, durch sein fortdau-
        erndes Unterlassen, die Stellung der Bundesregierung als „Herrin
        des Verfahrens“ bei der Aufstellung von Haushaltsplanentwürfen,
        die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativmonopols der Bun-
        desregierung (Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) jederzeit zu-
        kommt, gegenüber der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-
        Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-
        Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-
        Stiftung dahingehend wirksam zur Geltung zu bringen, daß die
        genannten Stiftungen auch die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. zu
        ihren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ hinzuziehen, dort ord-
        nungsgemäß, fair und gehörig an allen Verhandlungen diskriminie-
        rungsfrei beteiligen und ihre Interessen im Sinne rechtlicher Gleich-
        behandlung der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. mit den
        vorgenannten übrigen politischen Stiftungen zu berücksichtigen.

  2. Daneben hat die Antragstellerin mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag ei-      30
nen (ersten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf ge-
richtet war, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu verpflichten,
der DES zwecks Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen
Bildungsarbeit für das Haushaltsjahr 2018 480.000 Euro und für das Haushaltsjahr
2019 900.000 Euro aus- beziehungsweise nachzuzahlen. Die Antragstellerin hat fer-
ner mit Schriftsatz vom 20. Juni 2019 die an der vorgenannten Entscheidung der
1. Kammer des Zweiten Senats über die Verfassungsbeschwerde der DES mitwir-
kenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Ver-
fahren abgelehnt und ergänzend geltend gemacht, es liege der Ausschließungsgrund
des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vor. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 (BVerfGE 155,
357 ff. – AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA) hat der Zweite Senat
entschieden, dass die Mitwirkung der Mitglieder der 1. Kammer des Zweiten Senats
im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund er-
füllt und die Befangenheitsgesuche sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung verworfen.

  3. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 hat die Antragstellerin einen (zweiten) Eil-   31
antrag gestellt mit dem Inhalt, das Bundesverfassungsgericht möge, beginnend mit
dem laufenden Haushaltsjahr 2022, eine oder mehrere, jeweils auf ein Haushaltsjahr
bezogene Anordnung(en) treffen, in der beziehungsweise denen festgelegt werde, in
welcher Höhe die DES als die ihr nahestehende politische Stiftung aus Mitteln des
Bundeshaushalts jährlich zu fördern sei. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 hat der
Zweite Senat auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwor-
fen.



                                         18/73

 4. Mit Schriftsatz vom 29. April 2022 hat die Antragstellerin das Verfahren um die       32
aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge zu 11. und 12. erweitert.

 5. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, der beim Bundesverfassungsgericht am            33
13. Oktober 2022 eingegangen ist, hat die Antragstellerin die ursprünglichen Anträge
zu 3., 5. und 9. zu den aus dem Rubrum ersichtlichen Anträgen zu 3. a) und b) sowie
9. a) mit zum Teil modifiziertem Wortlaut umgestellt sowie das Verfahren um die aus
dem Rubrum ersichtlichen Anträge zu 3. c) bis e), 9. b) bis d) und um den Hilfsantrag
zu 10. erweitert.

 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2022 hat die Antragstellerin beantragt:                  34

          Das Bundesverfassungsgericht erläßt im Wege einer Vollstre-
        ckungsanordnung gemäß § 35 des Bundesverfassungsgerichtsge-
        setzes gleichzeitig mit dem Urteil in diesem Rechtsstreit eine interi-
        mistische Regelung der staatlichen Förderung der Desiderius-
        Erasmus-Stiftung      e.V.    durch      Zurverfügungstellung    von
        Globalmitteln aus dem Bundeshaushalt. Deren jährliche Höhe kann
        etwa durch einen Prozentsatz aus der insgesamt für alle anderen
        einer politischen Partei nahestehenden Stiftungen an Globalmitteln
        vorgesehenen Summe angegeben werden; die Globalmittel der üb-
        rigen Stiftungen wären dann anteilig zu kürzen. Diese Interimsrege-
        lung soll so lange gelten, bis die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.
        in die herkömmliche, von allen übrigen parteinahen Stiftungen der
        im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien in Anspruch genom-
        mene staatliche Förderung aufgenommen worden ist, unabhängig
        davon, ob diese Förderung weiterhin in gewohnter Weise durch ent-
        sprechende Festsetzung im Haushaltsplan oder aufgrund eines zu-
        künftig zu erlassenden Gesetzes oder in noch anderer Weise er-
        folgt.

                                          III.
 1. Die Antragstellerin hält auf der Grundlage ihres Sachvortrags (a) die von ihr         35
– zum Teil im Wege der Antragserweiterung (b) – gestellten Anträge für zulässig (c)
und begründet (d). Dies gilt auch für den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsan-
ordnung (e).

  a) aa) Mit Antragsschrift vom 6. April 2019 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass   36
die DES im Jahr 2018 über 60 Seminare mit mehreren hundert Teilnehmern in meh-
reren Ländern durchgeführt habe. Angestrebt werde die Ausweitung des Seminaran-
gebots, die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Durchführung von Ausstel-
lungen und die Vergabe von Forschungsvorhaben vor allem auf dem Gebiet der
Bildungsforschung. Die DES werde ehrenamtlich geführt. Die leitenden Stiftungsor-
gane seien nicht vornehmlich mit in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimit-
gliedern besetzt.


                                         19/73

  Die DES werde weder bei der Vergabe staatlicher Zuschüsse bedacht, noch an den         37
„Stiftungsgesprächen“ beteiligt. Sie sei bisher im Haushaltsaufstellungsverfahren sei-
tens des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auch nicht nach ihren
finanziellen Bedürfnissen und Wünschen befragt worden. Ebenso sei zukünftig nicht
beabsichtigt, sie an dem informellen Vorverfahren zur Festlegung der Höhe und Ver-
teilung der Stiftungsförderung zu beteiligen. Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat habe es unterlassen, den übrigen parteinahen Stiftungen zu signali-
sieren, dass die DES bei den Stiftungsgesprächen zu berücksichtigen sei.

   bb) Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 hat die Antragstellerin ihren Sachvortrag    38
dahingehend ergänzt, dass die DES beabsichtige, sobald die ihr zustehende staatli-
che Förderung anlaufe, die Zahl ihrer Veranstaltungen (Wochenendseminare, On-
line-Vorträge und Kongresse), aber auch die Anzahl der teilnehmenden Gäste
sprunghaft zu steigern. Außerdem seien der Aufbau einer politischen Akademie, Po-
litikberatung sowie die Entwicklung von Förderprogrammen und Auslandskontakten
geplant. Bereits jetzt biete die Stiftung das „DES TV“ mit Beiträgen unter anderem
zur Religionsfreiheit an. Ferner gebe sie in loser Folge das Magazin „Faktum“ her-
aus, in dem relevante zeitgeschichtliche Themen aufgearbeitet würden. Der gesamte
Vorstand der DES arbeite weiterhin ehrenamtlich und organisiere derzeit alle Veran-
staltungen selbst, die ausschließlich mit Hilfe von Spenden durchgeführt würden. Ins-
besondere die Mitglieder des „Freundeskreises der Desiderius-Erasmus-Stiftung
e.V.“ unterstützten die DES durch gestaffelte Mitgliedsbeiträge und Jahresspenden.
Der Finanzierungsbedarf der DES belaufe sich jährlich auf knapp acht Millionen Eu-
ro.

  cc) Des Weiteren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2022 dar-     39
auf verwiesen, dass die Arbeit einer politischen Stiftung für die jeweils nahestehende
Partei mindestens so wichtig sei wie Wahlkämpfe und die parlamentarische Arbeit
der Fraktionen. Den von den parteinahen Stiftungen vergebenen Stipendien komme
eine Schlüsselrolle für die Personalentwicklung und akademische Bildung des jewei-
ligen Parteinachwuchses zu. In 2019 hätten die politischen Stiftungen 11.223 Stipen-
dien zur Studien- oder Promotionsförderung vergeben. Der langfristige Erfolg einer
Partei hänge nicht nur von Wahlplakaten oder Wahlkampfpropaganda ab, sondern
auch – neben der akademischen Qualifizierung des Partei- und Mandatsträgernach-
wuchses – vom Gelingen der Milieupflege und -verfestigung des jeweiligen politi-
schen Lagers. Zu diesem Zweck führten die Stiftungen Schulungs- und Vortragsver-
anstaltungen durch. Es fänden tausende staatlich finanzierte Veranstaltungen mit
hunderttausenden Teilnehmern statt, die stets mit einem gesellschaftlich-gastlichen
Teil verbunden seien, bei dem Anhänger, Wähler, Unterstützer und potentielle Politi-
ker einer Partei gewonnen würden. Wie sich beim Ausscheiden der FDP aus dem
Bundestag 2013 gezeigt habe, erfülle eine parteinahe Stiftung außerdem eine Auf-
fangfunktion in Personalfragen. Ferner hätten Untersuchungen der DES ergeben,
dass die Förderung parteinaher Stiftungen – entgegen der „Gemeinsamen Erklä-
rung“ von 1998 – den Erfolg der Partei bei den letzten Bundestagswahlen nicht zu-



                                         20/73

verlässig widerspiegele; es gebe vielmehr eine „antizyklische“ Förderpolitik, in deren
Rahmen in Phasen eines starken Rückgangs einer Partei in der Wählergunst die För-
derung der ihr nahestehenden Stiftung merklich erhöht werde. Schließlich erbräch-
ten die parteinahen Stiftungen mit den von ihnen unterhaltenen Parteiarchiven eine
Dienstleistung für die jeweils nahestehende Partei.

  dd) Mit Antragsschrift vom 16. Oktober 2022 hat die Antragstellerin geltend ge-        40
macht, dass die DES kaum 50 Veranstaltungen pro Jahr anbieten könne, während
die anderen parteinahen Stiftungen zusammengenommen über 12.000 Veranstaltun-
gen pro Jahr durchführten. Die Mittelknappheit zwinge die DES dazu, weitgehend auf
kostengünstigere Web-Seminare und -Vorträge auszuweichen. Der gesamte Mitar-
beiterstamm der DES bestehe aus einer Teilzeitkraft mit einer Dreiviertelstelle, wäh-
rend die anderen Stiftungen allein im Inland über 2.000 Vollzeitmitarbeiter beschäf-
tigten. Bei der DES würden im Unterschied zu den übrigen Stiftungen keine Mittel für
wissenschaftliche Studien eingesetzt und auf die Vergabe von Stipendien verzichtet.
Ferner dämpfe der Glaube an eine alsbaldige Förderung den Spendeneingang dra-
matisch. Wegen der Finanzknappheit sei die DES auch gehindert, ihre Ansprüche
gerichtlich in vollem Umfang geltend zu machen.

  b) Zur Antragserweiterung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober      41
2022 ausgeführt, dass eine solche bei der Organklage grundsätzlich unproblema-
tisch sei, solange die neu eingebrachten Anträge als solche zulässig seien. Sollte die
Antragserweiterung unzulässig sein, seien die Anträge zu 3. c) und d) sowie zu 9. b)
bis d) als neue Organklage anzusehen; hilfsweise werde deren Verbindung mit der
bisherigen zur gemeinsamen Verhandlung beantragt. Die teilweise Klageerweiterung
sei jedenfalls sachdienlich, da sie dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung
des gesamten bislang aufgelaufenen Rechtsstoffs ermögliche. Sie sei auch allen
Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres zumutbar, da durch die neuen Anträge keine
neuen Rechtsfragen aufgeworfen würden.

 c) Die Anträge seien zulässig.                                                          42

 aa) Es lägen taugliche Antragsgegenstände vor.                                          43

 Hinsichtlich der Bescheide des Bundesverwaltungsamts sei die Antragstellerin als        44
politische Partei organstreitfähig und könne nicht auf den Verwaltungsrechtsweg ver-
wiesen werden. Sie sei durch die an die DES gerichteten Verwaltungsakte verfas-
sungsrechtlich unmittelbar betroffen. Die Antragsgegner könnten nicht einseitig be-
stimmen, dass der Fall von einer rein verfassungsrechtlichen Angelegenheit zu einer
Verwaltungssache umdefiniert werde. Der Bundestag habe bewusst keine gesetzli-
chen Anspruchsgrundlagen geschaffen, um eine gerichtliche Kontrolle seiner Verga-
bepraxis unmöglich zu machen. Daher sei es missbräuchlich, wenn geltend gemacht
werde, es handele sich um eine Verwaltungsangelegenheit mit dem Bundesminister
als mittelverwaltender Behörde.

 Bezüglich der unterlassenen Auszahlungen und der Nichtbeteiligung der DES an            45



                                         21/73

den Stiftungsgesprächen stehe es dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat nicht zu, verfassungsrechtliche Teilhabeansprüche durch schlichtes Nichts-
tun ins Leere laufen zu lassen. Auch wenn die Antragsgegenstände unmittelbar die
DES beträfen, sei gleichzeitig der verfassungsrechtliche Rechtskreis der Antragstel-
lerin, speziell ihr Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung mit allen üb-
rigen politischen Parteien, betroffen. Bei der unterlassenen Auszahlung von Global-
zuschüssen handele der Bundesminister nicht als Verwaltungsbehörde. Hinsichtlich
der Nichtbeteiligung an den Stiftungsgesprächen sei es Sache der Gegenseite, dar-
zulegen, was unternommen worden sei, um eine Mitwirkung der Antragstellerin be-
ziehungsweise von Mitgliedern der DES durchzusetzen.

  Die Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, durch die           46
der Inhalt des Haushaltsplans in der Sache determiniert werde und der Abände-
rungsantrag des Bundesministeriums der Finanzen zum Haushaltsplanentwurf stell-
ten ebenfalls rechtserhebliche Maßnahmen dar, die die verfassungsrechtliche Stel-
lung    der    Antragstellerin     unmittelbar  beträfen.   Die   Aufstellung    des
Haushaltsplanentwurfs liege vollständig in den Händen der Exekutive. Die Anhebung
der Globalmittel für die politischen Stiftungen um 16 Millionen Euro für das Haus-
haltsjahr 2019 sei auf Initiative des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt. Da die
Stiftungsfinanzierung im Plenum nie kontrovers diskutiert werde, determiniere der
Beschluss des Haushaltsausschusses, auch wenn ihm keine Außenwirkung zukom-
me, die spätere Beschlussfassung des Deutschen Bundestages. Ohnehin könne die
Antragstellerin bei Fehlen eines materiellen Gesetzes nicht darauf verwiesen wer-
den, Rechtsakte mit Außenwirkung abzuwarten. Das ganze Gesetzgebungsverfah-
ren zur Stiftungsfinanzierung diene vielmehr dazu, privaten Interessen ohne materi-
elles Gesetz Gelder aus dem Bundeshaushalt zu verschaffen.

  Schließlich sei der Erlass eines formellen Gesetzes eine rechtserhebliche Maßnah-      47
me. Die Festsetzungen im Bundeshaushaltsplan berührten auch ohne Außenwirkung
die Rechtsposition der Antragstellerin, wenn der formelle Charakter des Haushalts-
gesetzes gezielt genutzt werde, um einen rechts- und kontrollfreien Raum zu schaf-
fen. Dies sei bei der Finanzierung der parteinahen Stiftungen der Fall.

 bb) Sollte hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. der Bundesminister und nicht das   48
Ministerium richtiger Antragsgegner sein, seien die Anträge so auszulegen. Der Bun-
desminister trage die verfassungsrechtliche Verantwortung für das Ministerium und
die nachgeordneten Behörden.

 cc) Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt, da nicht von vornherein ausge-          49
schlossen werden könne, dass die Antragsgegner ihre Rechte, die aus verfassungs-
rechtlichen Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten erwüchsen, verletzt oder
zumindest unmittelbar gefährdet hätten. Die Antragsgegner seien Verfassungsorga-
ne oder Teile von Verfassungsorganen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten
ausgestattet seien. Die Antragstellerin verteidige ihr eigenes verfassungsmäßiges
Recht, eine ihr nahestehende politische Stiftung auszuwählen, die mit den politischen



                                         22/73

Stiftungen der konkurrierenden Parteien gleichbehandelt werde, und mit dieser zu-
sammenzuarbeiten. Ebenso verteidige sie ihr Recht darauf, dass die konkurrieren-
den politischen Parteien die Konkurrenz in den dafür im Grundgesetz vorgesehenen
Formen auslebten und nicht die den Antragsgegnern anvertraute Staatsgewalt miss-
brauchten, um der DES und mithin ihr zu schaden.

  Die Benachteiligung der DES betreffe die Antragstellerin in ihrem eigenen Recht           50
aus Art. 21 Abs. 1 GG auf faire Behandlung durch staatliche Behörden im parteipoli-
tischen Konkurrenzkampf. Dieses Recht werde unmittelbar verletzt, weil sich die DES
mangels Parteieigenschaft nicht auf das Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen könne.
Die Unterhaltung einer nahestehenden Stiftung sei für eine politische Partei mit er-
heblichen Vorteilen verbunden. Diese entgingen der Antragstellerin, während sie von
den konkurrierenden Parteien seit Jahren im Übermaß genossen würden.

  dd) Die Ansprüche aus dem Haushaltsjahr 2018 seien nicht dadurch „erledigt“, dass         51
das Haushaltsjahr inzwischen abgelaufen sei. Denn die DES habe ihren Anspruch
bereits im April 2018 erstmalig geltend gemacht und mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat zu verhandeln versucht. Dieses habe sie jedoch durch
bewusst falsche Informationen in die Irre geführt, um ihre Ansprüche zu vereiteln. Die
DES habe nie aufgehört, den geltend gemachten Anspruch aufrechtzuerhalten.

  ee) Die Sechs-Monats-Frist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sei im Hinblick auf alle An-          52
griffsgegenstände gewahrt. Insbesondere dauere das Unterlassen der Nach- bezie-
hungsweise Auszahlung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 noch an. Ein konkretisierender Bescheid
habe die DES jedenfalls nicht vor dem 26. März 2019 erreicht. Da die Unterlassung
des Bundesministeriums, auf eine Beteiligung der DES an den Stiftungsgesprächen
hinzuwirken, ebenso andauere, laufe die Frist noch nicht. Insoweit fehle es an einem
fristauslösenden Ablehnungsbescheid. Auch die gegen den Gesetzeserlass gerich-
teten Anträge seien nicht verfristet, da es um ein andauerndes Unterlassen gehe.

 d) Die Anträge seien auch begründet.                                                       53

  aa) Die Ausrichtung der fast völlig von öffentlichen Mitteln abhängigen Stiftungsar-      54
beit hin zu den jeweiligen Mutterparteien erfolge in den fünf Tätigkeitsfeldern der Stif-
tungen (Politische Bildung, Forschung, Begabtenförderung, Internationale Zusam-
menarbeit, Archive) mit unterschiedlicher Intensität. Schon daraus folge, dass es mit
Blick auf die Chancengleichheit der politischen Parteien einen Unterschied mache,
ob eine Partei über eine ihr nahestehende, mit erheblichen öffentlichen Mitteln geför-
derte politische Stiftung verfüge. Auch das Bundesverfassungsgericht habe ausge-
führt, dass die Arbeit parteinaher Stiftungen der ihnen jeweils nahestehenden Partei
in einem gewissen Maße zugutekomme.

 Trotz der bereits seit 1967 gewährten Globalzuschüsse gebe es bis heute weder für          55
die Höhe der ständig steigenden Zuwendungen noch für deren Aufteilung auf die ein-
zelnen Stiftungen eine gesetzliche Grundlage. Der Zweite Senat des Bundesverfas-



                                          23/73

sungsgerichts habe im Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.) die bis heute im
Grunde unveränderte Praxis unter gewissen Vorgaben für verfassungsgemäß er-
klärt. Da nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die staatliche Förde-
rung parteinaher Stiftungen im Wesentlichen wohl verfassungsgemäß sei, kritisiere
die Antragstellerin einerseits das intransparente und kartellhafte Verhalten der politi-
schen Stiftungen sowie der Parteien und verlange andererseits die diskriminierungs-
freie Integration der DES in die staatliche Mittelvergabe. Zwar sprächen weiterhin die
besseren verfassungsrechtlichen Gründe (wie von der Weizsäcker-Kommission be-
reits im Jahr 1993 angemahnt) für eine Regelung der Gesamtmaterie in einem mate-
riellen, abstrakt-generellen Bundesgesetz. Selbst wenn eine solche gesetzliche Re-
gelung durch das Bundesverfassungsgericht für erforderlich erklärt würde, bräuchte
der Erlass eines solchen Gesetzes aber mehrere Jahre. Es sei außerdem absehbar,
dass dieses Gesetz eine Ausgestaltung erführe, wonach die DES weiterhin keine
Fördermittel zu erwarten hätte. Der Antragstellerin bleibe daher nichts anderes üb-
rig, als der DES den Zugang in das existierende System staatlicher Finanzierung der
parteinahen Stiftungen zu erkämpfen.

  bb) Gemessen am vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts müsse we-              56
gen der politischen Bedeutung, die die Antragstellerin erreicht habe, eine Einbezie-
hung der DES in die staatliche Förderung erfolgen. Die DES vertrete als von der An-
tragstellerin unabhängige, aber ihr nahestehende politische Stiftung eine dauerhaft
ins Gewicht fallende politische Grundströmung. Das Unterbleiben jedweder Förde-
rung sei angesichts der den übrigen Stiftungen teils unabhängig von der zeitweiligen
Bundestagszugehörigkeit der ihnen nahestehenden Partei zugewandten hohen Be-
träge willkürlich. Die Antragstellerin habe einen verfassungsunmittelbaren, von kei-
nerlei weiteren Voraussetzungen abhängigen Anspruch darauf, durch Verfassungs-
organe nicht offensichtlich willkürlich ungleich behandelt zu werden. Wenn das
bisherige Verfahren zur Festsetzung der Stiftungszuschüsse für unbedenklich gehal-
ten werde, habe die Antragstellerin das Recht, daran diskriminierungsfrei teilzuneh-
men.

 cc) Die Forderung, eine Partei müsse dem Bundestag zwei Legislaturperioden in             57
Folge angehören, damit die ihr nahestehende Stiftung in den Genuss staatlicher För-
dermittel kommen könne, sei dem Verfassungsrecht nicht zu entnehmen. Sie gehe
auf die „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftun-
gen“ vom 6. November 1998 zurück. Dabei handele es sich um eine Meinungsäuße-
rung privater Akteure, die im Verfassungsrecht sowie in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keinen Anhalt finde.

 Zwar erkenne das Bundesverfassungsgericht das Kriterium der „Dauerhaftigkeit“ ei-         58
ner politischen Strömung als Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit einer sie
vertretenden Stiftung grundsätzlich an. Die Erfüllung dieses Kriteriums könne jedoch
nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, die Antragstellerin habe dem
18. Deutschen Bundestag nicht angehört. Denn dieses Schicksal teile sie mit der
FDP. Nach deren Ausscheiden aus dem Bundestag seien die staatlichen Zahlungen


                                          24/73

an die ihr nahestehende Stiftung in zweistelliger Millionenhöhe fortgesetzt und nach
der Bundestagswahl 2017 weitergeführt worden, ohne dies von einem weiteren Ein-
zug der FDP in den Deutschen Bundestag bei der nachfolgenden Wahl abhängig zu
machen. Der Vergleich der Parteien PDS, GRÜNE und FDP mit der Antragstellerin
zeige insbesondere in den Fällen, in denen einer dieser Parteien der Parlamentsein-
zug misslungen sei, dass die Antragstellerin auch über zwei Wahlperioden hinweg
deutlich bessere Wahlergebnisse aufweise. Dass der Zusammenhang zwischen der
Höhe der staatlichen Stiftungsförderung und den Wahlergebnissen der jeweils na-
hestehenden Partei bei der DES missachtet werde, werde überdies daran deutlich,
dass sich die Zuwendungen an die der CDU und der SPD nahestehenden politischen
Stiftungen trotz erheblicher Stimmenverluste dieser Parteien erhöht hätten. Außer-
dem könnten aufgrund des föderalen Gefüges die Erfolge der Antragstellerin auf der
Landesebene und ihr flächendeckender Einzug in die Landesparlamente nicht für be-
deutungslos erklärt werden. Schließlich seien die von der Antragstellerin vertretenen
Grundeinstellungen, Mentalitäten und Milieus keineswegs „jung“. Sie stehe innenpo-
litisch für die liberale Mitte der alten Bundesrepublik zwischen 1960 und 1990. Auf
ebenjene metapolitischen Richtungen komme es bei der Beurteilung der Dauerhaf-
tigkeit einer politischen Grundströmung an.

 Jedenfalls bedürfe das Gebot des zweimaligen, nahtlos aufeinanderfolgenden Bun-        59
destagseinzugs einer Partei wegen der Wesentlichkeitstheorie einer gesetzlichen
Grundlage. Daran fehle es vorliegend.

 dd) Aufgrund der genannten Maßstäbe habe sich dem Bundesministerium des In-            60
nern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesverwaltungsamt bei der Bescheidung
der Anträge der DES aufdrängen müssen, dass deren Nichtberücksichtigung im je-
weiligen Haushaltsgesetz für 2018 und 2019 nicht den Vorgaben an die diskriminie-
rungsfreie staatliche Förderung parteinaher politischer Stiftungen genüge. Dies gelte
auch für das Unterlassen der Auszahlung der Förderungsbeträge durch das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat. Der DES stehe ein verfassungsrechtli-
cher Teilhabeanspruch an der staatlichen Finanzierung politischer Stiftungen aus
dem Gleichbehandlungsgebot zu, dessen Missachtung auf das Recht auf Chancen-
gleichheit der Antragstellerin durchschlage.

  ee) Der Antragsgegner zu 2. habe durch seine Beschlüsse, selbst vergleichsweise       61
geringe Fördermittel zugunsten der DES nicht in den Haushaltsplan aufzunehmen,
dieser und damit auch der Antragstellerin gegenüber willkürlich gehandelt. Dessen
Beschluss vom 10. Oktober 2018, mit dem die Gewährung von Globalzuschüssen an
die DES abgelehnt worden sei, sei zwar durch den weiteren Beschluss vom 8. No-
vember 2018 zur Erhöhung der Stiftungsmittel gleichsam überholt worden. Dennoch
bleibe er als selbständiger Angriffsgegenstand erhalten. Das Unrecht des ursprüngli-
chen Tuns – Ausschluss der DES von den Globalmitteln – werde nicht durch jenes
des späteren, verfassungswidrigen Unterlassens – Nichtberücksichtigung bei der Er-
höhung – konsumiert. Das spätere Unterlassen des Antragsgegners zu 2. verletze
ihren Gleichbehandlungsanspruch, weil verfassungsrechtlich eine Handlungspflicht


                                        25/73

im Sinne der Herstellung nicht willkürlicher, chancengleicher Verhältnisse bestanden
habe.

  ff) Das Bundesministerium der Finanzen habe unter Verstoß gegen das Gebot par-           62
teipolitischer Neutralität die Antragstellerin benachteiligt, indem es in der Neufassung
des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 vorgeschlagen habe, die Global-
mittel zugunsten der bisher geförderten Stiftungen zu erhöhen, ohne Mittel zuguns-
ten der DES vorzusehen. Die Umsetzung dieses ministeriellen Vorschlags sei fak-
tisch vorgezeichnet gewesen.

 gg) Durch den Erlass des Bundeshaushaltsgesetzes für 2019 habe der Deutsche               63
Bundestag gegen das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit verstoßen, in-
dem er im Bundeshaushaltsplan keinerlei staatliche Förderung zugunsten der DES
vorgesehen, gleichzeitig jedoch für die übrigen politischen Stiftungen rund 600 Millio-
nen Euro an staatlicher Förderung eingeplant habe. Dies könne nicht mit der Ein-
schätzungs- und Unterscheidungsprärogative des Gesetzgebers gerechtfertigt wer-
den, da diese nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe.

  hh) Die Bundesregierung sei infolge ihres haushaltsrechtlichen Initiativmonopols         64
(Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) bei der Aufstellung von Haushaltsplanentwür-
fen „Herrin des Verfahrens“ und müsse aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflich-
ten gegenüber der DES sowie ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegen-
über der Antragstellerin die willkürliche Benachteiligung der DES durch die übrigen
Parteien abwenden. Durch die sehenden Auges hingenommene Diskriminierung der
DES (Nichtbeteiligung an den „Stiftungsgesprächen“) werde zugleich das Recht der
Antragstellerin auf Gleichbehandlung mit allen anderen politischen Parteien verletzt.

  ii) Zur Begründetheit der nachträglich gestellten Anträge hat die Antragstellerin aus-   65
geführt, die verstärkten politischen Aktivitäten für ein „Wehrhafte-Demokratie-Ge-
setz“ seit spätestens 2021 hätten den einzigen Sinn, eine staatliche Förderung der
DES dauerhaft auszuschließen. Die Förderungswürdigkeit der DES hänge nicht von
der Verfassungstreue der ihr nahestehenden Partei ab. Bevor eine politische Partei
nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten oder wenigstens von der staatli-
chen Finanzierung ausgeschlossen worden sei, gälten der strenge verfassungsrecht-
liche Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und das Verbot der Diskrimi-
nierung wegen politischer Anschauungen. Auch könne es für die
Förderungswürdigkeit nur auf die Möglichkeit einer Verfassungsfeindlichkeit der DES
ankommen. Hierfür sei nie etwas Substantiiertes oder Belegbares vorgetragen wor-
den. Wie der Blick auf die mit Globalzuschüssen geförderte Rosa-Luxemburg-Stif-
tung zeige, sei es unbeachtlich, wenn innerparteiliche Unterorganisationen der nahe-
stehenden Partei vom Verfassungsschutz beobachtet würden.

 Im Haushaltsentwurf der Bundesregierung für das Jahr 2022 werde auf evidente              66
Gleichbehandlungsansprüche sowohl der Antragstellerin als auch der DES weiterhin
keine Rücksicht genommen. Die Antragstellerin sei im zweiten Jahr der zweiten Le-
gislaturperiode durchgehend in Fraktionsstärke im Deutschen Bundestag vertreten;


                                          26/73

außerdem gehöre sie den Landtagen aller Bundesländer an. In Sachsen sei sie so-
gar stärkste politische Kraft. Das zentrale Kriterium für die „Dauerhaftigkeit“ einer po-
litischen Grundströmung im Sinne der „Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Fi-
nanzierung der Politischen Stiftungen“ von 1998 sei nach ihrem erneuten Einzug in
den Bundestag erfüllt. Trotzdem werde die DES nicht und absehbar auch nicht in Zu-
kunft aus dem Bundeshaushalt gefördert.

 Der beschlossene Haushaltsentwurf 2022 enthalte einen in der bisherigen Parla-             67
mentsgeschichte einmaligen Haushaltsvermerk, in dem alle politischen Stiftungen
mit Ausnahme der DES genannt würden. Implizit werde damit ausgesagt, dass die
DES nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grund-
ordnung einzutreten. Dies sei offensichtlich verfassungswidrig, da es nicht Aufgabe
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sei, öffentliche Urteile über
die Verfassungsmäßigkeit politischer Stiftungen abzugeben.

 Der Antrag zu 12. gründe auf § 67 Satz 3 BVerfGG, wonach das Bundesverfas-                 68
sungsgericht in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestim-
mungen des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden könne.

 e) Die Antragstellerin hält auch den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanord-          69
nung für zulässig und begründet. Eine bevorstehende Insolvenz der DES sei keine
Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrags. In dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung über die Feststellung eines Bundeshaushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2023 sei der bereits thematisierte Haushaltsvermerk (Ziff. 5) aus dem
Haushaltsplan für 2022 wortgleich enthalten. Die DES werde trotz der „2-Legislatu-
ren-Regel“ auf unabsehbare Zeit von der staatlichen Förderung ausgeschlossen. Der
Antrag solle sicherstellen, dass sich die zu erwartende weitere Verzögerungstaktik
der übrigen Parteien jedenfalls nach dem stattgebenden Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts nicht mehr einseitig zulasten der DES auswirke.

 2. Die Antragsgegner zu 1. und 2. haben mit am 27. Juni 2019, 22. März 2022,               70
1. Juni 2022 und 20. Oktober 2022 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen
Schriftsätzen erwidert. Die Antragserweiterung um den Antrag zu 9. d) sei unstatthaft
(a). Die übrigen Anträge seien unzulässig (b), jedenfalls unbegründet (c).

  a) Der Antrag zu 9. d) führe einen völlig neuen Sachverhalt in das Organstreitver-        71
fahren ein, da sich für das Haushaltsjahr 2022 der entsprechende Haushaltsvermerk
für die Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungs-
arbeit gegenüber den Vorjahren geändert habe und die Antragstellerin nunmehr zum
zweiten Mal in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sei. Daraus ergäben sich
rechtliche Fragen, zu denen bisher nicht habe vorgetragen werden können. Der
Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Oktober 2022 sei am 18. Oktober 2022 zuge-
gangen. Die wenigen Tage, die bis zur mündlichen Verhandlung verblieben, stellten
keine hinreichend lange Frist zur Stellungnahme dar. Daher komme weder eine zu-
lässige Antragserweiterung noch eine Verbindung des neu eingereichten Organ-
streitverfahrens mit dem bereits anhängigen Verfahren in Betracht.


                                          27/73

 b) Die übrigen Anträge seien unzulässig.                                               72

  aa) Hinsichtlich der Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide (Anträge zu 1., 2.         73
und 4.) könne allenfalls der Bundesminister, und dieser nur als Teil der Bundesregie-
rung, nicht aber das Bundesministerium Antragsgegner sein. Das Bundesverwal-
tungsamt sei ebenfalls kein tauglicher Antragsgegner im Organstreitverfahren. Die
Ablehnungsbescheide stellten außerdem keine Maßnahme eines obersten Bundes-
organs dar, sondern bezögen sich auf die ausschließlich verwaltungsrechtlich zu be-
urteilende Bewirtschaftung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt. Vergleichbares gel-
te für das als faktische Kehrseite monierte Unterlassen des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat, Globalzuschüsse an die DES auszuzahlen.

 bb) Bei der Beschlussempfehlung des Antragsgegners zu 2. vom 10. Oktober 2018          74
zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2019 (Antrag zu 6.) handele es sich um eine die
Beschlussfassung des Bundestagsplenums vorbereitende Maßnahme, der nach
§ 66 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) keine Rechtswir-
kungen zukämen. Vergleichbares gelte für den Änderungsantrag zum Entwurf des
Haushaltsplans 2019, zumal auch hier mit dem Ministerium der falsche Antragsgeg-
ner benannt werde. Der Entwurf des Haushaltsplans sei der Bundesregierung als
Ganzer zuzurechnen. Ebenso sei auch der Beschluss des Antragsgegners zu 2. in
der „Bereinigungssitzung“ zum Haushaltsentwurf vom 8. November 2018 eine die
Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über das Haushaltsgesetz bloß vor-
bereitende Maßnahme.

  cc) Auch bei dem gegen den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 gerichteten An-          75
trag fehle es jedenfalls in der gestellten Form an der Antragsbefugnis. Die Antrag-
stellerin begehre die Feststellung, dass sie durch die Nichtgewährung eines Global-
zuschusses von 900.000 Euro zugunsten der DES in ihren verfassungsmäßigen
Rechten verletzt sei. Trage ein Antragsteller vor, durch ein Unterlassen in seinen
Rechten verletzt zu sein, sei die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn nicht ausge-
schlossen werden könne, dass ein Anspruch auf das beanstandete unterlassene
Handeln bestehe. Die Antragstellerin wende sich aber nicht nur gegen die Nichtge-
währung von Globalzuschüssen an die DES, sondern mache geltend, durch die
Nichtgewährung eines konkreten Betrags von 900.000 Euro in ihrem Recht verletzt
zu sein. Dass sich aus dem Grundgesetz ein numerisch bezifferter Anspruch für das
Haushaltsjahr ergebe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

  dd) Der Antrag zur Beteiligung der DES an den „Stiftungsgesprächen“ richte sich       76
nicht gegen einen tauglichen Antragsgegner, da die Antragstellerin sich erneut ledig-
lich gegen ein Verhalten des Ministeriums wende. Darüber hinaus liege kein taugli-
cher Antragsgegenstand vor, da die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
im Verfahren 2 BvR 649/19 zum Fehlen eines hinreichend bestimmten, konkreten
Aktes der öffentlichen Gewalt im Zusammenhang mit der Durchführung von „Stif-
tungsgesprächen“ hier entsprechend gälten. Im Übrigen fehle es an der Antragsbe-
fugnis. Prozedurale Rechte auf Teilhabe an „Stiftungsgesprächen“ könnten allenfalls



                                        28/73

der DES, nicht hingegen der Antragstellerin zustehen.

  ee) Mit dem Antrag zu 11. greife die Antragstellerin den Beschluss über den Haus-     77
haltsentwurf 2022 und dessen Einbringung in den Deutschen Bundestag durch die
Bundesregierung an. Dabei handele es sich um den Bundeshaushalt vorbereitende
Maßnahmen, die gegenüber der Antragstellerin keinerlei rechtserhebliche Wirkungen
zeitigten und nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein könnten. Der Antrag
zu 12. habe keine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten und Pflichten zum
Gegenstand. Mit dem Antrag begehre die Antragstellerin die Feststellung eines ob-
jektiven Rechtssatzes. Dafür sei im Organstreitverfahren kein Raum.

 c) Die Anträge im Organstreitverfahren seien jedenfalls unbegründet. Die Antrag-       78
stellerin werde nicht dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus
Art. 21 GG verletzt, dass zugunsten der DES für die Haushaltsjahre 2018 und 2019
keinerlei Globalzuschüsse in den Bundeshaushalt eingestellt worden seien.

  aa) Der Einfluss von Finanzzuweisungen an politische Stiftungen, die von den Par-     79
teien rechtlich und tatsächlich unabhängig seien, sei hinsichtlich der Chancengleich-
heit der Parteien ausschließlich mittelbar. Trotzdem ließen sich wegen der Effekte
auf die politische Willensbildung aus der Chancengleichheit der Parteien bestimmte
Rückwirkungen auf die Mittelvergabe an politische Stiftungen ableiten. Daher gebiete
es der Gleichheitssatz, dass eine Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden
politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen be-
rücksichtige. Bei der Festlegung der hierfür maßgeblichen Kriterien stehe dem Haus-
haltsgesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu.

 bb) Danach sei der Ausschluss der DES von den Globalzuschüssen für parteinahe          80
Stiftungen in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 nicht zu beanstanden.

  (1) Der Haushaltsgesetzgeber sehe seit geraumer Zeit eine wiederholte Vertretung      81
(dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke) der der politischen Stiftung nahestehen-
den Partei im Deutschen Bundestag als geeigneten Anhaltspunkt für die Dauerhaf-
tigkeit der ins Gewicht fallenden Grundströmung an. Scheide eine Partei aus dem
Bundestag aus, würden der ihr nahestehenden politischen Stiftung mindestens für
die Dauer einer Wahlperiode weiterhin Globalzuschüsse zugeteilt. Auf dieser Grund-
lage habe der Haushaltsgesetzgeber für die Jahre 2018 und 2019 keine Globalmittel
für die DES bereitgestellt.

 Das Kriterium einer wiederholten Vertretung stelle eine zulässige und sachgerechte     82
Konkretisierung des Gleichheitssatzes dar; die dahingehende informelle Überein-
kunft und ihre Umsetzung in geltendes Haushaltsrecht überschreite nicht die Gren-
zen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Das Merkmal der Dauerhaftig-
keit impliziere schon dem Wortlaut nach, dass kurzfristige Wahlerfolge der der
Stiftung nahestehenden Partei nicht relevant seien. Insofern komme es nicht darauf
an, ob eine Vertretung im Bundestag und in allen Landtagen vorliege. Eine Berück-
sichtigung ohne eine wiederholte Vertretung im Bundestag sei schon deshalb nicht



                                        29/73

geboten, weil sich das Parteiensystem gerade in den letzten Jahren insbesondere
auf Landtagsebene deutlich volatiler und kurzlebiger gezeigt habe. Vor diesem Hin-
tergrund sei nicht absehbar gewesen, ob trotz des kurzzeitigen Erfolgs der An-
tragstellerin eine Entwicklung habe eintreten können, die nicht zu ihrer dauerhaften
Etablierung als ins Gewicht fallende politische Strömung geführt hätte. Eine Berück-
sichtigung der DES bei der Verteilung der Mittel der staatlichen Stiftungsförderung in
den Jahren 2018 und 2019 sei daher nicht geboten gewesen.

  (2) Zudem sprächen konkrete Besonderheiten im vorliegenden Fall dagegen, die           83
DES bereits als Repräsentantin einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen
Strömung in der Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Bei der Antragstellerin
handele es sich um eine junge, erst im Frühjahr 2013 gegründete Partei. Trotz der
jüngsten Wahlerfolge sei sie schon aus diesem Grund im politischen Spektrum der
Bundesrepublik Deutschland noch nicht fest und dauerhaft etabliert. Überdies verfü-
ge die Antragstellerin trotz ihrer bisherigen Wahlergebnisse anders als etwa die Par-
teien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS (bzw. DIE LINKE) nicht über ein organi-
satorisch verfestigtes gesellschaftliches Vorfeld. Vielmehr zeichne sie sich – wie
schon früher entstandene Rechtsparteien – seit ihrer Gründung durch permanente
Richtungsstreitigkeiten aus, die die Stabilität der Organisation infrage stellten.

 3. Die Antragsgegnerin zu 3. hat mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2019, 16. Oktober       84
2019, 25. März 2022 und 15. Juni 2022 erwidert und beantragt, die Anträge zurück-
zuweisen. Ausgehend von ihrem Sachvortrag (a) hält sie die Anträge für unzulässig
(b) und offensichtlich unbegründet (c).

  a) Die Entscheidung über den Kreis der begünstigten Stiftungen und die prozentua-      85
le Verteilung der Globalzuschüsse sei verbindlicher Bestandteil des jährlichen Haus-
haltsgesetzes. Der entsprechende Titel des Haushalts enthalte Erläuterungen im Sin-
ne der Bundeshaushaltsordnung, die hinsichtlich des Kreises der Begünstigten und
der Begünstigungshöhe verbindliche Festlegungen träfen; diese hätten über das
Haushaltsgesetz Gesetzeskraft. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat sei an die Festlegungen im Haushaltsgesetz sowie im Einzelplan 06 als des-
sen Anlage gebunden. „Stiftungsgespräche“ seien bei den Beratungen der Haus-
haltspläne 2018 und 2019 nicht durchgeführt worden.

 b) Davon ausgehend seien die Anträge unzulässig.                                        86

  aa) Die gegenüber der DES ergangenen Verwaltungsentscheidungen könnten nicht           87
Beschwerdegegenstand im Organstreit sein. Es sei zulässig, die Leistungsbeziehung
zwischen der mittelvergebenden Stelle und einer parteinahen Stiftung als verwal-
tungsrechtliche Beziehung auszugestalten. Diese könne durch Art. 3 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 21 Abs. 1 GG überlagert sein, ohne hierdurch selbst zu einer verfas-
sungsrechtlichen     Beziehung      zu     werden.      Zudem      berührten      die
Verwaltungsentscheidungen in keinem Fall die Rechtsstellung der Antragstellerin.

 bb) Die gegen das Unterlassen der Zuschussgewährung gerichteten Anträge seien           88



                                         30/73

schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Das Grundgesetz gewähre der Antrag-
stellerin keinen Anspruch darauf, dass Dritte in bestimmter Weise behandelt würden.

  Der Antragstellerin fehle es zudem am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Nach          89
dem Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes müsse die betroffene Stiftung verwal-
tungsrechtlichen Rechtsschutz begehren und gegen eine ablehnende letztinstanzli-
che Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen.

 cc) Die Anträge zu 6., 7. und 8. richteten sich gegen Maßnahmen, die den Geset-         90
zesbeschluss des Deutschen Bundestages bloß vorbereiteten. Unzulässig sei eben-
so der Antrag zu 9., da er sich gegen Haushaltspläne richte, die mangels Außenwir-
kung die Rechtspositionen einer Partei nicht berühren könnten. Außerdem sei nicht
substantiiert dargelegt, dass die angegriffenen Maßnahmen die Antragstellerin in ei-
ner verfassungsrechtlichen Rechtsposition berührten. Der geltend gemachte An-
spruch auf willkürfreie Behandlung der ihr nahestehenden Stiftung sowie der Verweis
auf eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG, weil die Antragstellerin mangels Förde-
rung der ihr nahestehenden Stiftung erhebliche Vorteile nicht erhalte, genügten hier-
zu nicht.

 dd) Beim Antrag zu 10. (Beteiligung an den „Stiftungsgesprächen“) bleibe schon un-      91
klar, welches konkrete Verhalten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat von Verfassungs wegen abverlangt gewesen sein solle. Ferner fehle es an
der Antragsbefugnis. Das Grundgesetz kenne keinen Anspruch einer Partei, ein Bun-
desministerium zu verpflichten, so in den zivilgesellschaftlichen Raum einzuwirken,
dass die Zusammensetzung von Gesprächsrunden privater Akteure verändert wer-
den müsse. Im Übrigen habe die Antragstellerin im Organstreitverfahren kein Rechts-
schutzbedürfnis, weil sie das Verhalten, das ihr die anderen Stiftungen nach ihrer
Ansicht schuldeten, auf dem Zivilrechtsweg verfolgen könne.

 ee) Der Antrag zu 11. sei unzulässig, da der Beschluss der Bundesregierung über         92
die Gesetzesvorlage und deren Zuleitung an den Deutschen Bundestag nicht rechts-
erheblich seien. Der Antrag zu 12. enthalte lediglich eine Anregung, der nicht zu ent-
sprechen sei.

 c) Die Anträge seien jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Rekurs der Antrag-      93
stellerin auf ein eigenes Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung, das durch die
Nicht-Förderung „ihrer“ parteinahen Stiftung beeinträchtigt werde, lasse eine Ausein-
andersetzung mit dem Kriterium der Unzulässigkeit verkappter Parteienfinanzierung
vermissen. Im Übrigen seien die materiellen Voraussetzungen eines unterstellten An-
spruchs aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls für das Jahr
2018 nicht gegeben, da es bislang am Nachweis fehle, dass die DES eine gesell-
schaftliche Grundströmung repräsentiere.

 aa) Parteien hätten keinen unmittelbar im Grundgesetz angelegten Anspruch dar-          94
auf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen gefördert würden. Die Tätigkeit partei-
naher Stiftungen wirke sich zwar reflexhaft auf die Wettbewerbsstellung der einzel-



                                         31/73

nen Parteien aus, berühre sie aber nicht greifbar in ihrem verfassungsrechtlichen
Status. Parteinahe Stiftungen seien rechtlich selbständig und müssten diese Selb-
ständigkeit auch erhalten, wenn ihre staatliche Förderung nicht in eine verkappte
Parteienfinanzierung umschlagen solle. Sie nähmen an der Rechtsstellung der Par-
teien aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht teil. Ihre rechtliche Selbständigkeit ginge verloren,
wenn man Ansprüche der Partei auf Förderung ihrer Stiftung konstruierte.

  Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber zwar, bei der Förderung parteinaher          95
Stiftungen den Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung zu beachten. Der Staat
müsse die vorgefundene Wettbewerbslage respektieren; er dürfe nicht einzelne Par-
teien sachwidrig bevorzugen beziehungsweise die Stellung einer Partei im Wettbe-
werb zielgerichtet und greifbar verschlechtern. Diese Rechtsstellung werde aber
nicht berührt, wenn der Haushaltsgesetzgeber parteinahe Stiftungen fördere, deren
Tätigkeit die Gebote der Unabhängigkeit und der Distanz beachte.

 Das Bundesverfassungsgericht habe ein Verständnis von Art. 21 Abs. 1 in Verbin-           96
dung mit Art. 3 Abs. 1 GG entwickelt, wonach die Berührung der Rechtsstellung einer
Partei bei staatlicher Förderung an Dritte nur anzunehmen sei, wenn es sich um ei-
nen Fall verkappter Parteienfinanzierung handele. Es habe festgestellt, dass gewis-
se faktische Rückwirkungen der Stiftungsförderung bei Beachtung des Distanzprin-
zips nicht zu einem Eingriff in die Wettbewerbsstellung der Parteien führten.
Demgemäß könne die Nichtförderung der „eigenen“ Stiftung die Rechtsstellung einer
Partei im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht berühren und auch nicht zu einem Teilhabeanspruch führen. Es be-
dürfe des Nachweises, dass eine Partei durch die Nichtförderung ihrer Stiftung einen
wettbewerbsrelevanten Nachteil erleide. Nicht ausreichend sei insoweit der Verweis
auf die marginalen und indirekten Vorzüge, die im Falle einer Förderung der nahe-
stehenden Stiftung erhofft würden.

  bb) Auch wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass bei der För-          97
derung parteinaher Stiftungen der Gleichheitssatz zum Tragen komme, liege jeden-
falls keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Haus-
haltsgesetzgeber die Förderung dieser Stiftungen an das Vorliegen einer hinreichend
gewichtigen, dauerhaften Grundströmung knüpfe und dies formalisierend nur bei ei-
ner mehrmaligen Vertretung der ihr nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag
annehme.

 (1) Hinsichtlich des Gebots angemessener Berücksichtigung aller dauerhaft ins Ge-         98
wicht fallenden politischen Grundströmungen stütze das Bundesverfassungsgericht
sich allein auf Art. 3 Abs. 1 GG. Dadurch habe es dem Gesetzgeber einen weiteren
Gestaltungsspielraum eröffnet, als dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 GG der Fall
sei.

 Dieser Entscheidungsspielraum sei hinsichtlich der Bestimmung des „Gewichts“ ei-          99
ner politischen Grundströmung als notwendige Voraussetzung einer Einbeziehung in
die staatliche Stiftungsförderung nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, dass der


                                          32/73

Gesetzgeber unter Verzicht auf eine subjektive Bewertung der im politischen Raum
zu beobachtenden Positionen auf den objektiven Wahlerfolg der die Stiftung aner-
kennenden Partei abstelle. Schon angesichts der in Rede stehenden Bundesmittel
stehe es ihm zudem frei, allein auf den Erfolg bei Bundestagswahlen abzustellen.
Müssten dagegen – über das erfolgreiche Entsenden von Mandatsträgern in den
Bundestag hinaus – auch Ergebnisse früherer Bundestagswahlen sowie von Land-
tags- und Kommunalwahlen berücksichtigt werden, wäre eine problematische Wer-
tung nötig, die Staatsorgane hinsichtlich der Relevanz gesellschaftlicher Kräfte in ei-
nem politisch sensiblen Bereich treffen müssten.

 Für das Vorliegen des Merkmals der Dauerhaftigkeit könne schon semantisch ein            100
einmaliger Bundestagseinzug einer Partei nicht ausreichen, zumal hierfür entgegen
Sinn und Zweck des Merkmals eine gesellschaftlich-politische Sondersituation aus-
schlaggebend sein könnte. Erst ein zweiter Wahlerfolg lasse die Annahme zu, dass
ein Element der Dauerhaftigkeit gegeben sei. Verlange man vom Gesetzgeber Pro-
gnosen künftiger Wahlerfolge, bedeutete dies einen Eingriff in die Integrität des de-
mokratisch-politischen Prozesses.

  (2) Zumindest auf der Rechtsfolgenseite müsse dem Gesetzgeber ein Gestaltungs-          101
spielraum zukommen, ab wann die Förderung einer von einer Partei anerkannten
Stiftung beginne. Spätestens hier komme das den mehrmaligen Bundestagseinzug
fordernde Merkmal der Dauerhaftigkeit zum Tragen. Das Bundesverfassungsgericht
dürfe keine Bewertung der historisch-gesellschaftlichen Bedeutung der „metapoliti-
schen Richtung“, für die die Antragstellerin stehen wolle, vornehmen, da sonst in die
freie gesellschaftliche Meinungsbildung eingegriffen werde; vielmehr sei ein formales
Kriterium verfassungsrechtlich geboten.

                                          IV.
 Der Bundespräsident, der Bundesrat und die neben der Antragstellerin im Deut-            102
schen Bundestag vertretenen Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

                                          V.
 In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 haben die Beteiligten ihren           103
Vortrag vertieft und ergänzt.

 Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu 1. und 2. hat beanstandet,            104
dass diesen mit Blick auf die Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 12. Oktober
2022 kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Mangels Erheblich-
keit für das bisher anhängige Verfahren habe zu dem mit dem Antrag in den Prozess
eingeführten Sachverhalt zuvor nichts vorgetragen werden müssen. Der Verfahrens-
bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 3. hat gerügt, dass die Antragserweiterung
zur Unzeit und überraschend erfolgt sei.

 Auf Nachfrage des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin           105
mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung mit Schriftsatz


                                         33/73

vom 16. Oktober 2022 als Anregung zu verstehen sei.

  Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. Ulrich Heisterkamp, Professor Micha-       106
el Koß, für die Friedrich-Ebert-Stiftung das Vorstandsmitglied Dr. Sabine Fandrych,
für die Konrad-Adenauer-Stiftung der Vorsitzende Präsident des Bundestages a.D.
Professor Norbert Lammert, für die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit die
Hauptgeschäftsführerin Annett Witte, für die Hanns-Seidel-Stiftung der Generalse-
kretär Oliver Jörg, für die Rosa-Luxemburg-Stiftung das Vorstandsmitglied Daniela
Trochowski, für die Heinrich-Böll-Stiftung das Vorstandsmitglied Dr. Imme Scholz
und für die DES die Vorsitzende Erika Steinbach angehört worden.

                                         B.
 Der Antrag zu 9. d) wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (I.). Der Antrag zu     107
9. a) ist zulässig; im Übrigen sind sowohl die ursprünglich gestellten als auch die
nachträglich in das Verfahren eingeführten Anträge – soweit es sich nicht ohnehin
um eine bloße Anregung handelt – unzulässig (II.).

                                         I.
  Die nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands mit Schriftsatz vom 12. Okto-     108
ber 2022 um den Antrag zu 9. d) ist unzulässig, mit der Folge, dass das Verfahren
insoweit abgetrennt wird. Ansonsten kann die Zulässigkeit der Antragserweiterung
dahinstehen.

  1. a) Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sind die Zulässig-        109
keitsvoraussetzungen einer nachträglichen objektiven Erweiterung des Streitgegen-
stands im Organstreitverfahren nicht geregelt. Es ist jedoch geklärt, dass das Bun-
desverfassungsgericht für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens
auf die im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätze zurückgreifen kann (vgl.
BVerfGE 1, 109 <110 f.>; 51, 405 <407>; 72, 122 <132 f.>; 103, 195 <196>; 154, 17
<80 f. Rn. 87> – PSPP-Programm der EZB). Danach setzt die Zulässigkeit der nach-
träglichen objektiven Antragserweiterung jedenfalls einen Sachzusammenhang der
ursprünglich und nachträglich gestellten Anträge voraus (vgl. BVerfGE 124, 78
<111 f.>). Zu berücksichtigen ist daneben die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu § 66 BVerfGG, der die Verfahrensverbindung und -trennung im Or-
ganstreit regelt und damit enge Parallelen zu den Folgen einer zulässigen nachträg-
lichen objektiven Antragserweiterung aufweist. Eine Verbindung selbständiger
Verfahren gemäß § 66 BVerfGG ist nach dieser Rechtsprechung möglich, wenn dies
aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig erscheint, im Wesentlichen diesel-
ben oder voneinander abhängige Rechtsfragen streitig sind (vgl. BVerfGE 12, 205
<223>; 51, 384 <385>) und die Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt
wird (vgl. BVerfGE 22, 387 <407>). Angesichts der gleichgelagerten Interessenlage
der Verfahrensbeteiligten ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ebenso für eine nach-
trägliche objektive Klageerweiterung zu fordern, dass neben dem Vorliegen eines
Sachzusammenhangs zwischen ursprünglich und nachträglich gestellten Anträgen


                                        34/73

die verfahrensrechtliche Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird.

  b) Kommt eine nachträgliche Antragserweiterung nicht in Betracht, sind die Verfah-       110
ren grundsätzlich zu trennen. Zwar sieht der Wortlaut des § 66 BVerfGG dies ledig-
lich für zuvor verbundene Verfahren vor. Die Vorschrift ist allerdings im Falle einer
nachträglichen objektiven Antragshäufung entsprechend anzuwenden, um eine pro-
zessökonomische Erledigung der Verfahren sicherstellen zu können, wenn die Zu-
rückweisung der Antragserweiterung als unzulässig verbunden mit der Forderung,
mit diesen Anträgen ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellte
(vgl. BVerfGE 124, 78 <111 f.>).

 Die Entscheidung gemäß § 66 BVerfGG liegt allerdings im Ermessen des Senats,              111
wenn eine Verfahrenstrennung nicht wegen unterschiedlicher Senatszuständigkeit
geboten ist (vgl. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.
2022, § 66 Rn. 1; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 66 Rn. 8). Er kann von ei-
ner Verfahrenstrennung insbesondere absehen, wenn die neuen Antragsgegenstän-
de offensichtlich unzulässig sind (vgl. für den Fall der Verfristung BVerfGE 134, 141
<191 ff. Rn. 147 ff.>). Dies gilt vor allem, wenn sich bei ursprünglich und nachträglich
gestellten Anträgen ähnliche Zulässigkeitsfragen stellen. Im Falle der Verwerfung ei-
nes nachträglich gestellten, unzulässigen Antrags ist der Antragsgegner in der Sache
nicht beschwert, so dass ihm vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt werden muss (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG).

  2. a) Nach diesen Maßstäben ist die nachträgliche objektive Erweiterung des An-          112
tragsbegehrens der Antragstellerin durch den Antrag zu 9. d) unzulässig und eine
Verfahrenstrennung geboten.

  Der Antrag ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. durch     113
den Beschluss des Bundeshaushaltsgesetzes 2022 am 3. Juni 2022 die Rechte der
Antragstellerin verletzt hat, weil die DES bei der Vergabe von Globalzuschüssen an
politische Stiftungen nicht berücksichtigt worden ist. Mit diesem innerhalb der Frist
gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG gestellten Antrag wird ein neuer Sachverhalt eingeführt.
Er betrifft zwar auch Rechtsfragen, die sich mit Blick auf den ursprünglichen Antrag
zu 9. (nun Antrag zu 9. a) stellen, etwa, ob eine Partei, deren nahestehende Stiftung
im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen nicht gefördert wird, dadurch in ih-
rem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt werden kann.
Mit dem im Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des Bundeshaushaltsplans 2022
erstmals enthaltenen Haushaltsvermerk (Ziff. 5), der die Ausreichung von Globalzu-
schüssen von der Verfassungstreue der Stiftungen abhängig macht, und angesichts
des wiederholten Einzugs der Antragstellerin in den Deutschen Bundestag werden
jedoch neue verfassungsrechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht im bisherigen Verfahren nicht oder nur unzureichend erörtert
worden sind.

 Vor diesem Hintergrund hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu 1.          114
und 2. mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 und in der mündlichen Verhandlung gel-


                                          35/73

tend gemacht, dass ihnen zum Gegenstand der Antragserweiterung kein hinreichen-
des rechtliches Gehör gewährt worden sei, weil mit dem Antrag zu 9. d) ein neuer
Sachverhalt in den Prozess eingeführt werde. In der Kürze der Zeit könne zu den
insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr ausreichend vorgetragen werden.
Diese beträfen sowohl den erneuten Einzug der Antragstellerin in den Deutschen
Bundestag als auch den vorgenannten Haushaltsvermerk. Auch der Verfahrensbe-
vollmächtigte der Antragsgegnerin zu 3. hat in der mündlichen Verhandlung gerügt,
dass der Antrag zu 9. d) zur Unzeit beziehungsweise überraschend gestellt worden
sei.

  Für die Antragsgegner hat angesichts des mit Schriftsatz vom 29. April 2022 ge-           115
stellten Antrags zu 11., der die Einbringung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsge-
setz 2022 durch die Antragsgegnerin zu 3. zum Gegenstand hat, in der Tat keine
Veranlassung bestanden, sich (vorsorglich) auf die vorgenannten Fragen einzustel-
len und dazu zu äußern, da dieser Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. sogleich
Rn. 136 f.). Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerin den
Antrag zu 9. d) erst mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 gestellt hat, obwohl das
Haushaltsgesetz 2022 bereits am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet
worden ist und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Ladung zur
mündlichen Verhandlung schon am 11. August 2022 erhalten hat. Die Antragsgegner
würden in ihrer Verfahrensführung beeinträchtigt, falls die Antragserweiterung zuge-
lassen würde.

  Um einerseits über die sonstigen Anträge zeitnah zu entscheiden und andererseits          116
die Möglichkeit einer qualifizierten Erwiderung der Verfahrensbeteiligten und eine an-
gemessene Vorbereitung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des neuen An-
trags zu 9. d) sicherzustellen, ist bezogen auf diesen Antrag eine Verfahrenstren-
nung geboten.

  b) Ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Erweiterung des Streitgegen-               117
stands mit Blick auf die Anträge zu 3. c) bis e), 9. b) und c), 11. sowie den Hilfsantrag
zu 10. vorliegen, kann demgegenüber dahinstehen, da diese Anträge unzulässig sind
(vgl. sogleich II.) und daher von einer Verfahrenstrennung abgesehen werden kann.

                                           II.
  Von den im vorliegenden Verfahren anhängigen Anträgen ist allein der Antrag               118
zu 9. a) zulässig. Der Antrag zu 12. ist eine bloße Anregung (1.). Im Übrigen ist die
Parteifähigkeit der Verfahrensbeteiligten bei verständiger Würdigung des Vortrags
der Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher Anträge gegeben (2.). Allerdings sind nur
die Anträge zu 9. a) bis c) statthaft; allen übrigen Anträgen fehlt es bereits an einem
tauglichen Antragsgegenstand (3.). Hinsichtlich der statthaften Anträge ist die An-
tragstellerin antragsbefugt (4.). Die Anträge richten sich gegen den richtigen Antrags-
gegner (5.), und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor (6.). Die Antrags-
frist ist aber nur hinsichtlich des Antrags zu 9. a) eingehalten, dagegen nicht
bezüglich der Anträge zu 9. b) und c) (7.).


                                          36/73

  1. Der Antrag zu 12., mit dem die Antragstellerin eine abstrakte Rechtsfrage zur          119
Reichweite des Gleichheitssatzes klären lassen möchte, ist als bloße Anregung auf
Entscheidung gemäß § 67 Satz 3 BVerfGG einzuordnen, über die der Senat nach
freiem Ermessen von Amts wegen befindet (vgl. BVerfGE 1, 144 <148>; 1, 372
<380>). Tauglicher Gegenstand eines eigenständigen Antrags im Organstreitverfah-
ren kann das insoweit geltend gemachte Begehren nicht sein, da es sich nicht auf
eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG bezieht.

  2. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner zu 1. bis 3. sind parteifä-      120
hig (a) bis (c). Dies gilt auch für die Antragsgegner zu 4. und 5., soweit die gegen das
jeweilige Bundesministerium gerichteten Anträge als solche gegen die jeweilige Bun-
desministerin beziehungsweise den jeweiligen Bundesminister gerichtet auslegt wer-
den (d).

  a) Die Antragstellerin ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93   121
Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen ver-
fassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 24, 260 <263>; 85,
264 <284>; 92, 80 <88>; 140, 1 <23 Rn. 61>; 148, 11 <19 Rn. 27>; stRspr). Dazu
zählt auch das hier geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit im politischen
Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 <296 f.>; 107, 286
<294 f.>; 111, 382 <398>; 140, 1 <23 Rn. 61>; stRspr).

  b) Der Deutsche Bundestag als Antragsgegner zu 1. ist als oberstes Bundesorgan            122
(Art. 38 ff. GG) sowohl in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch in § 63 BVerfGG ausdrück-
lich als möglicher Antragsgegner genannt. Gleiches gilt für die Bundesregierung
(Art. 62 ff. GG) als Antragsgegnerin zu 3.

 c) (Ständige) Ausschüsse des Deutschen Bundestages wie der Antragsgegner zu                123
2. sind als Teile eines obersten Bundesorgans im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG,
§ 63 BVerfGG, denen nach Art. 43 Abs. 1 GG, §§ 54 ff. GO-BT eigene Rechte zu-
kommen, parteifähig (vgl. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.
2018, Art. 93 Rn. 105; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 211 <Ju-
ni 2017>; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 63 Rn. 15 <Juni 2022>;
Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 46 <Juli 2016>;
Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 37;
Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 35; in diese Richtung schon BVerfGE
2, 143 <160>).

 d) Soweit sich die Anträge zu 1. bis 5., 7. und 10. nebst Hilfsantrag nach ihrem           124
Wortlaut gegen das Bundesministerium des Innern und für Heimat beziehungsweise
das Bundesministerium der Finanzen richten, wären sie unzulässig, weil ein Bundes-
ministerium nicht Antragsgegner im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
sein kann. Bei einem Bundesministerium handelt es sich um eine von der jeweiligen
Bundesministerin beziehungsweise dem jeweiligen Bundesminister geleitete oberste
Bundesbehörde. Nur die Bundesministerinnen und Bundesminister sind als Teile des
obersten Staatsorgans Bundesregierung (Art. 62 GG) im Grundgesetz (Art. 65 Satz 2


                                          37/73

GG) sowie in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 9 bis 12 GOBReg,
§ 14a GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet und daher „andere Beteiligte“ im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 45, 1 <28>; 90, 286 <338>; 138,
102 <107 Rn. 22>; 148, 11 <19 Rn. 28>). Die Antragstellerin hat jedoch mit Schrift-
satz vom 30. August 2019 hinreichend klargestellt, ihre Anträge seien dahingehend
auszulegen, dass sie sich gegen den jeweiligen, bislang in ihren Anträgen nur als
Vertreter benannten Bundesminister richten. In der mündlichen Verhandlung hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dies auf Nachfrage wiederholt. Dem-
nach sind die Anträge als gegen die Bundesministerin des Innern und für Heimat (An-
träge zu 1. bis 5. und 10. nebst Hilfsantrag) sowie den Bundesminister der Finanzen
(Antrag zu 7.) gerichtet auszulegen.

 3. Nach den anzuwendenden Maßstäben (a) beziehen sich lediglich die Anträge               125
zu 9. a) bis c) auf statthafte Antragsgegenstände (b).

  a) aa) Gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antrag-           126
steller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnah-
me oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Be-
griff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 <139 Rn. 59>). Als
Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Be-
tracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl.
BVerfGE 118, 277 <317>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 140, 115 <139 f. Rn. 59>). Eine
Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzel-
akt (vgl. BVerfGE 93, 195 <203>; 118, 277 <317>), sondern auch der Erlass eines
Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 <177>; 20, 119 <129>; 24, 300 <329>; 73, 40
<65>; 82, 322 <335>; 92, 80 <87>; 99, 332 <336 f.>; 118, 277 <317>; stRspr).

  bb) Dabei müssen die im Organstreit beanstandeten Maßnahmen beziehungsweise              127
Unterlassungen gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG hinreichend konkret bezeichnet wer-
den (vgl. BVerfGE 118, 244 <255 ff.>; 139, 194 <220 Rn. 97>), da nur auf dieser
Grundlage die Prüfung organschaftlicher Rechte möglich ist. Demnach muss der An-
tragsteller konkrete Maßnahmen benennen und sich mit deren Inhalt sowie Wirkun-
gen näher auseinandersetzen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64
Rn. 4). Bei einer beanstandeten Unterlassung hängt das Maß der erforderlichen Kon-
kretisierung von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommen zur Erreichung des vom
Antragsteller begehrten Ziels verschiedene Maßnahmen in Betracht, ohne dass das
dem Antragsgegner zustehende Ermessen offensichtlich auf eine dieser Maßnah-
men beschränkt ist, genügt zur erforderlichen Konkretisierung die Bezeichnung des
begehrten Ziels (vgl. BVerfGE 142, 123 <183 Rn. 108 f.> m.w.N). Bei der Bestim-
mung des prozessualen Begehrens ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die
wörtliche Fassung des Antrags gebunden, insbesondere kann es bei dessen Ausle-
gung die Antragsbegründung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 14 <39>; 68, 1 <68>;
103, 242 <257>; 139, 194 <220 Rn. 97>; 150, 194 <199 Rn. 15> m.w.N.).



                                          38/73

  cc) Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben,         128
scheiden mangels Rechtserheblichkeit als Angriffsgegenstand im Organstreit aus
(vgl. BVerfGE 68, 1 <74 f.>; 97, 408 <414>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 150, 194 <199 f.
Rn. 17>). So ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des Deut-
schen Bundestages als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innen-
bereichs zu qualifizieren, der jedenfalls gegenüber dem Gesetzesinitianten keine
Rechtserheblichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 145, 348 <358 Rn. 32>).

  dd) Die beanstandete Maßnahme muss zudem gerade aus einem verfassungs-                  129
rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsende Rechte mögli-
cherweise gefährden oder verletzen (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 104, 310 <325>;
108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 147, 50 <121 Rn. 173>). Auch bei Verfassungs-
organen ist für die Annahme eines Verfassungsrechtsverhältnisses die Natur des
Rechtsverhältnisses maßgeblich, das zwischen den Beteiligten besteht (vgl. Bethge,
in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 32 <Juli 2016>). So fehlt es
an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht
als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungs-
behörde handelt (vgl. BVerfGE 27, 152 <157>; 73, 1 <30 f.>; 118, 277 <318>). Ins-
besondere der Status der Bundesminister ist gekennzeichnet durch ihre Doppelstel-
lung als Mitglied der Bundesregierung einerseits und als Leiter eines
Verwaltungsressorts andererseits (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015,
Art. 62 Rn. 19; Schröder, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018,
Art. 62 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 65 Rn. 5).

  ee) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit;   130
er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfas-
sungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hinge-
gen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhan-
delns (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 140, 1 <21 Rn. 58>;
143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 50 <122 Rn. 178>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64
Rn. 14> – Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 <198 Rn. 20> – Bun-
desverfassungsrichterwahl II; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten
des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfGE 150, 194 <200
Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>). Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglich-
keit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>; 126, 55
<68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191
<198 Rn. 20>). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des An-
tragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegrif-
fenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277
<318 f.>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 f. Rn. 20>). Das Grundgesetz kennt
keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den eine
Organklage gestützt werden könnte (vgl. BVerfGE 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191
<199 Rn. 20>).




                                         39/73

 b) Gemessen hieran betreffen die gegen den Erlass des Haushaltsgesetzes für die          131
Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021 gerichteten Anträge zu 9. a) bis c) einen taugli-
chen Antragsgegenstand (aa). Bei allen übrigen Anträgen ist das nicht der Fall (bb).

  aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass des Haushaltsgesetzes in Ver-           132
bindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG
anerkannt (vgl. BVerfGE 73, 1 <28>; so auch BVerfGE 20, 134 <140 f.> zur Einstel-
lung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan). Dies gilt
auch im vorliegenden Zusammenhang, weil die Zuweisung staatlicher Mittel an poli-
tische Stiftungen in Form von Globalzuschüssen bislang ausschließlich auf der
Grundlage des Bundeshaushalts erfolgt, die Bewilligung öffentlicher Mittel im Haus-
haltsplan die Ermächtigung für die Exekutive enthält, die in den Titeln ausgebrachten
Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. BVerfGE 20, 56 <90 f.>),
und es möglich erscheint, dass die insoweit nicht berücksichtigte Antragstellerin hier-
durch in ihrer Stellung im politischen Wettbewerb betroffen sein könnte. Dies wird
nicht dadurch infrage gestellt, dass das Haushaltsgesetz grundsätzlich keine Außen-
wirkung gegenüber außerhalb des organschaftlichen Rechtskreises von Parlament
und Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>; 79,
311 <327>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai
2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 9 m.w.N.). Es ändert nichts daran, dass der Erlass des
Haushaltsgesetzes mittelbar auf die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG einwirken kann. Bei der gebotenen weiten Auslegung der Norm ist
der Erlass des Haushaltsgesetzes daher als rechtserhebliche Maßnahme im Sinne
von § 64 Abs. 1 BVerfGG zu qualifizieren.

  bb) Anders verhält es sich bei den übrigen von der Antragstellerin gerügten Hand-       133
lungen und Unterlassungen, die keine tauglichen Antragsgegenstände im Organstreit
darstellen.

  (1) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Bescheide des Bundesverwaltungs-          134
amts wendet (Anträge zu 1., 2. und 4.), mit denen das Begehren der DES auf Aus-
zahlung von Globalmitteln für die Jahre 2018 und 2019 abgelehnt wurde, wendet sie
sich nicht gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 4. als Verfassungsorgan, son-
dern gegen Maßnahmen einer Behörde, die dem von der Antragsgegnerin zu 4. ge-
leiteten Ministerium nachgeordnet ist. Es erschließt sich nicht, warum die an die DES
gerichteten Bescheide des Bundesverwaltungsamts der Antragsgegnerin zu 4. der-
gestalt zugerechnet werden könnten, dass sie ein verfassungsrechtliches Rechtsver-
hältnis zwischen ihr und der Antragstellerin begründeten. Die Antragsgegnerin zu 4.
wird durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan ermächtigt,
die in den Titeln des Einzelplans (hier: Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12) aus-
gebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben, mithin sie zu ver-
walten. Nur die der Antragsgegnerin zu 4. obliegende Aufgabe der zuwendungs-
rechtlichen Abwicklung des Haushaltstitels ist dem ihr nachgeordneten
Bundesverwaltungsamt mit Erlass vom 3. August 1999 übertragen worden. Die Ver-
ausgabung der Globalzuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt stellt sich dem-


                                         40/73

nach als reines Verwaltungshandeln dar; verfassungsrechtliche Qualität kommt ihr
nicht zu. Daher geht die Behauptung der Antragstellerin fehl, die Antragsgegnerin
zu 4. habe ein originär verfassungsrechtliches Verhältnis gegenüber der Antragstel-
lerin oder der Stiftung durch unzulässige Formenwahl in ein verwaltungsrechtliches
Verhältnis umgestaltet.

  (2) Gleiches gilt für das mit den Anträgen zu 3. a) und b) als „Kehrseite“ der vorge-   135
nannten Bescheide gerügte Unterlassen der Antragsgegnerin zu 4., Globalzuschüs-
se für die Jahre 2018 und 2019 an die DES auszuschütten. Ebenso wie die Auszah-
lung der im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel stellt sich auch die Ablehnung
ihrer Verausgabung als bloßes Verwaltungshandeln dar. Die Anträge zu 3. c) bis e),
mit denen das Unterlassen der Auszahlung für die Jahre 2020 bis 2022 gerügt wird,
sind daher ebenfalls gegen ein im Organstreit nicht rügefähiges Verhalten gerichtet.

  (3) Ferner stellen die mit den Anträgen zu 6. und 8. angegriffenen Beschlussemp-        136
fehlungen des Antragsgegners zu 2. sowie die seiner Beschlussempfehlung voran-
gehende, mit dem Antrag zu 7. angegriffene Änderungsvorlage des Antragsgegners
zu 5. keine tauglichen Antragsgegenstände im Organstreit dar. Dies gilt gleichfalls für
den Beschluss des Haushaltsentwurfs 2022 und dessen Zuleitung an den Deutschen
Bundestag durch die Antragsgegnerin zu 3., die Gegenstand des Antrags zu 11.
sind.

 Bei den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages                   137
handelt es sich um Maßnahmen der Berichterstattung nach § 66 Abs. 2 GO-BT, die
den nachfolgenden Beschluss des Deutschen Bundestages, hier den Erlass des
Haushaltsgesetzes, bloß vorbereiten. Eine rechtserhebliche Maßnahme ist erst in der
Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Antragsgegner zu 1. zu sehen.
Entsprechend entfalten auch die auf die Antragsgegnerin zu 3. beziehungsweise den
Antragsgegner zu 5. zurückgehenden Entwürfe und Änderungsvorschläge keine
Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin. Sie dienen der Vorbereitung der Be-
ratungen und Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu 2. und der Verab-
schiedung des Haushaltsgesetzes durch den Antragsgegner zu 1.

  Es sind vorliegend keine Besonderheiten ersichtlich, aus denen sich rechtserhebli-      138
che Wirkungen der genannten Maßnahmen für die Antragstellerin ergeben könnten.
Sie ist nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, so dass sie allenfalls durch den
Regelungsgehalt des (Haushalts-)Gesetzes, nicht aber durch das Gesetzgebungs-
verfahren in ihren Rechten betroffen sein kann. Soweit sie darauf verweist, durch die
Entwürfe der Antragsgegner zu 3. und 5. sowie die Beschlussempfehlungen des An-
tragsgegners zu 2. werde der Erlass des Haushaltsgesetzes durch den Antragsgeg-
ner zu 1. mangels ernsthafter Beratung der Beschlussempfehlungen im Plenum fak-
tisch determiniert, da gleichlaufende, auf Ausschaltung der Öffentlichkeit gerichtete
Interessen der übrigen an der Förderung „ihrer Stiftungen“ interessierten Fraktionen
bestünden, wird mit einer solchen Behauptung keine rechtliche Wirkung dargetan.

 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Ver-          139


                                         41/73

handlung erwogen hat, die vorgenannten Anträge derart „umzustellen“, dass statt ei-
ner Verletzung ihrer Rechte eine unmittelbare Gefährdung derselben gerügt werde,
hat dies auf das Fehlen eines statthaften Antragsgegenstands keinen Einfluss, weil
die dafür erforderliche Feststellung einer rechtserheblichen Maßnahme der für die
Frage der Antragsbefugnis notwendigen Prüfung, ob eine Verletzung beziehungs-
weise unmittelbare Gefährdung eines im Organstreit rügefähigen Rechts nicht aus-
geschlossen werden kann, vorgeschaltet ist (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/
Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 14 ff. <Jan. 2017>; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018,
§ 64 Rn. 7; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 18).

 (4) Schließlich bezeichnet der gegen die Antragsgegnerin zu 4. gerichtete Antrag         140
zu 10. nebst Hilfsantrag keinen statthaften Antragsgegenstand. Es fehlt an einer hin-
reichend konkret bezeichneten Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin
(a) und an deren Rechtserheblichkeit (b).

  (a) Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin zu 4. unterlasse es fortdau-   141
ernd, ihre Stellung einzusetzen, damit auch die DES zu „Stiftungsgesprächen“ (hilfs-
weise zu allen sonstigen Formaten, Gesprächs- oder Abstimmungsrunden, die inzwi-
schen möglicherweise anstelle der „Stiftungsgespräche“ stattfinden) hinzugezogen
werde, legt sie lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen – mit Ausnahme der
DES – in der Vergangenheit „Stiftungsgespräche“ durchgeführt hätten. Sie trägt aber
nicht vor, auf welche Art und Weise die Antragsgegnerin zu 4. auf den Teilnehmer-
kreis und den Ablauf solcher – von ihr nicht ausgerichteter – „Stiftungsgespräche“
hätte Einfluss nehmen können und müssen. Es bleibt unklar, durch welches konkrete
Handeln oder Unterlassen die Antragsgegnerin zu 4. das behauptete Recht der An-
tragstellerin auf Beteiligung an den „Stiftungsgesprächen“ verletzt haben soll (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR
649/19 -, Rn. 10). Der Versuch der Antragstellerin, eine sekundäre Darlegungslast
der Antragsgegnerin zu 4. hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Durchsetzung einer Be-
teiligung der DES an diesen Gesprächen zu konstruieren, geht fehl. Voraussetzung
für das Entstehen einer solchen sekundären Darlegungslast wäre zunächst, dass die
Antragstellerin ihrer Pflicht zur substantiierten Darlegung einer rechtlichen Hand-
lungspflicht und -möglichkeit der Antragsgegnerin zu 4. zur Durchsetzung einer Teil-
nahme der DES an den von privaten Dritten veranstalteten „Stiftungsgesprächen“ ge-
nügt hätte.

  (b) Darüber hinaus steht einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Antrags-        142
gegnerin zu 4. entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antrags-
gegnerin zu 3. bei den Beratungen zu den Haushaltsplänen im hier relevanten Zeit-
raum „Stiftungsgespräche“, an denen die DES hätte beteiligt werden können, nicht
stattfanden. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern sich aus dem Recht
einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz
1 GG ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 4. ergeben könnte, die Beteiligung
einer der Antragstellerin nahestehenden Stiftung an von privaten Dritten veranstalte-
ten „Stiftungsgesprächen“ zu bewirken, zumal diese Gespräche für die Festsetzung


                                         42/73

und Zuwendung der Globalzuschüsse ohne rechtliche Bedeutung sind. Daher geht
auch der Hinweis der Antragstellerin auf das haushaltsrechtliche Initiativmonopol der
Antragsgegnerin zu 3. fehl. Insoweit ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb
sich aus dem Initiativmonopol eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht der Antrags-
gegnerin zu 3. oder ihrer Mitglieder bezüglich des nachfolgenden, insbesondere den
Antragsgegnern zu 1. und 2. obliegenden Gesetzgebungsverfahrens ergeben sollte.

 4. Hinsichtlich der einen tauglichen Antragsgegenstand betreffenden Anträge            143
zu 9. a) bis c) ist die Antragstellerin antragsbefugt.

  a) Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen          144
werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem ver-
fassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die
beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittel-
bar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 14 <19>; 104,
310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 140, 115
<144 Rn. 74>).

  Gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu           145
bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des
Antragsgegners verstoßen wird. Der Streitgegenstand im Organstreitverfahren wird
nicht allein durch das angegriffene Verhalten des Antragsgegners, sondern auch
durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die diese Maßnahme
oder Unterlassung verstoßen haben soll (vgl. BVerfGE 68, 1 <63>; 134, 141 <192
Rn. 149>; 138, 102 <108 Rn. 23>). Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Be-
grenzung des Streitstoffs gebunden (vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.>; 68, 1 <63>). Erst
mit der Rückbeziehung des Antragsgegenstands auf eine konkrete Verfassungsnorm
hat der Antragsteller den Streitgegenstand im Organstreit abschließend bestimmt
(vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 36). Auch wenn das Bundesver-
fassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, bleibt die ver-
fassungsgerichtliche Prüfung doch auf den durch den Antrag umschriebenen Verfah-
rensgegenstand und die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes
beschränkt (vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.>; 68, 1 <68>; 129, 356 <364 f.>; 134, 141
<192 Rn. 149>; 157, 1 <20 Rn. 62> – CETA-Organstreit I).

  Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist im Organstreitverfahren daher substantiiert      146
darzulegen, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Mög-
lichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl. BVerfGE 24, 252 <258>; 134,
141 <195 Rn. 161>). Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich,
aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung
oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung
der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen
Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f.
Rn. 58>; 151, 191 <199 Rn. 22>; stRspr).

 b) Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Eine Verletzung ih-    147


                                        43/73

res Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien gemäß
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erscheint möglich, da in den Haushaltsplänen 2019 bis
2021 Globalmittel für die parteinahen Stiftungen mit Ausnahme der DES vorgesehen
worden sind und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich dies
auf die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien auswirkt (aa). Hierzu hat
die Antragstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen (bb). Die gegen die Antrags-
befugnis der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen der Antragsgegner
zu 1. und 2. (cc) sowie der Antragsgegnerin zu 3. (dd) stellen dies nicht infrage.

   aa) Erfolgt die Zuweisung öffentlicher Mittel unmittelbar an politische Parteien, wirkt   148
sich dies in jedem Fall auf ihre Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am po-
litischen Wettbewerb aus. In diesen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264
<297>; 111, 382 <398 ff.>; 140, 1 <24 Rn. 65>). Erfolgt dagegen die Vergabe öffent-
licher Finanzmittel nicht unmittelbar an eine Partei, sondern an Dritte, kann auch bei
einem politischen Bezug des Verwendungszwecks dieser Mittel nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass durch die Mittelzuweisung in das Recht der politi-
schen Parteien auf Chancengleichheit eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere,
wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und
tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich
wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien
wahren (vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66>; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom
16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44). Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Verlet-
zung des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit durch den Aus-
schluss einer politischen Stiftung von der Zuweisung staatlicher Finanzmittel nicht
von vornherein von der Hand zu weisen. In einem solchen Fall hat die antragstellen-
de Partei im Organstreit konkret darzulegen, dass die Verteilung der staatlichen Mit-
tel zu einem Eingriff in ihr Recht auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen
Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG führt (vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66>).

  bb) Diesen Anforderungen werden die Anträge 9. a) bis c) noch gerecht. Der Vor-            149
trag reicht aus, um eine nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage
und damit eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit ge-
mäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG als möglich zu erachten (1). Dies gilt auch mit Blick
auf ihren Vortrag, dass eine materielle gesetzliche Regelung der Förderung politi-
scher Stiftungen erforderlich sei (2).

  (1) Die Antragstellerin wendet sich unter Berufung auf ihr Recht auf Chancengleich-        150
heit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gegen die Zu-
lässigkeit der Stiftungsfinanzierung als solche, sondern macht einen gleichheitswidri-
gen Förderungsausschluss der ihr nahestehenden Stiftung geltend. Sie verweist
dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz abgeleitete
Gebot, dass bei der Stiftungsförderung „alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden poli-
tischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berück-
sichtigt“ (BVerfGE 73, 1 <38>) werden müssen. Durch die Bezugnahme auf die von


                                          44/73

ihr bei Bundes- und Landtagswahlen erzielten Ergebnisse und die daraus folgende
parlamentarische Präsenz trägt sie zum Vorliegen einer solchen Grundströmung hin-
reichend substantiiert vor und schließt daraus auf die gleichheitswidrige Benachteili-
gung der DES. Dabei geht sie insbesondere auf die Entwicklung der staatlichen Fi-
nanzierung der parteinahen Stiftungen ein.

  Davon ausgehend begründet die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten            151
Gleichbehandlungsanspruch. Sie stellt in hinreichendem Umfang den erforderlichen
Bezug zu ihrem Recht auf Chancengleichheit her, indem sie eine sie betreffende
nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage durch die unterlassene
Förderung der DES darlegt. Sie macht geltend, durch den Ausschluss der ihr nahe-
stehenden Stiftung von den staatlichen Globalzuschüssen gegenüber den Parteien
benachteiligt zu sein, deren nahestehende Stiftungen gefördert würden. Dabei ver-
weist sie darauf, dass sich die staatliche Finanzierung auf die Zahl an Mitarbeitern,
Veranstaltungen und Teilnehmern sowie auf die Vergabe von Stipendien und wissen-
schaftlichen Studien der Stiftungen auswirke. Daraus schließt sie auf Rückwirkungen
auf die Erfolgsaussichten der den Stiftungen jeweils nahestehenden politischen Par-
teien, die auch von der Pflege und Verfestigung des Milieus des jeweiligen politi-
schen Lagers abhängig seien. Sie trägt vor, die DES beabsichtige bei einer Einbe-
ziehung in die staatliche Stiftungsförderung eine Ausweitung des Seminarangebots,
die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Durchführung von Ausstellungen und
die Vergabe von Forschungsvorhaben vor allem auf dem Gebiet der Bildungsfor-
schung. Insgesamt nimmt die Antragstellerin damit Bezug auf die Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die je-
weils nahestehende Partei regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als andere
(vgl. BVerfGE 73, 1 <38>). Demgemäß ist nicht ausgeschlossen, dass sich die staat-
liche Stiftungsförderung auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien auswirkt
und zulasten der Antragstellerin in das Recht auf Chancengleichheit eingreift.

  (2) Zur Begründung der Notwendigkeit einer materiellen gesetzlichen Regelung der       152
Stiftungsförderung verweist die Antragstellerin auf die Empfehlungen der „Weizsä-
cker-Kommission“ zur Änderung der Parteienfinanzierung. Ergänzend legt sie dar,
dass eine das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit einschränkende Pauschalierung, wo-
nach nur der zweimalige, nahtlos aufeinanderfolgende Bundestagseinzug einer Par-
tei zur Förderung der ihr nahestehenden politischen Stiftung führen könne, wegen
der Wesentlichkeitstheorie einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, und rügt, dass die
„Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ kei-
ne rechtliche Bedeutung für die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der DES
haben könne. Nach ihrer Auffassung sei jedenfalls nicht von vornherein auszuschlie-
ßen, dass die gleichheitswidrige Nichtberücksichtigung der DES im Haushaltsplan
bereits wegen des Fehlens einer materiellen gesetzlichen Grundlage deren Recht
auf Gleichbehandlung und damit zugleich das Recht der Antragstellerin auf chancen-
gleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb verletze. Auch insoweit trägt die An-
tragstellerin den Substantiierungsanforderungen Rechnung.



                                         45/73

  Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin      153
in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt hat, dass es der Antragstellerin
nicht um die Feststellung gehe, dass es eines Gesetzes bedürfe. Damit hat er ledig-
lich zum Ausdruck gebracht, dass das Motiv der Antragstellerin vorrangig eine Betei-
ligung an der staatlichen Stiftungsförderung sei.

 cc) Dem Vorliegen der Antragsbefugnis kann entgegen der Auffassung der Antrags-        154
gegner zu 1. und 2. nicht entgegengehalten werden, dass die Formulierung des ur-
sprünglichen Antrags zu 9. (nun Antrag zu 9. a) auf einen konkreten Betrag in Höhe
von 900.000 Euro zugunsten der DES im Haushaltsgesetz 2019 gelautet hat. Aus
den Ausführungen der Antragstellerin wird hinreichend deutlich, dass sie moniert,
das Haushaltsgesetz 2019 sehe keinerlei Globalzuschüsse für die DES vor, obwohl
nach ihrer Auffassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine solche För-
derung erfüllt seien. Dies hat die Antragstellerin im Übrigen mit Schriftsatz vom 12.
Oktober 2022 durch den neu formulierten Antrag zu 9. a) klargestellt.

 dd) Auch die von der Antragsgegnerin zu 3. gegen die Annahme der Antragsbefug-         155
nis erhobenen Einwände gehen fehl. Entgegen ihrer Auffassung steht dem Vorliegen
der Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht entgegen, dass sich aus dem Grundge-
setz kein Anspruch politischer Stiftungen auf staatliche Förderung ergibt (1). Nicht
gefolgt werden kann auch der Auffassung, die Gewährung staatlicher Zuschüsse an
die parteinahen Stiftungen anderer Parteien berühre das Recht der Antragstellerin
auf Chancengleichheit von vornherein nicht oder nur reflexhaft (2) beziehungsweise
ausschließlich in Fällen verkappter Parteienfinanzierung (3). Etwas anderes ergibt
sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats (4).

  (1) Soweit die Antragsgegnerin zu 3. einwendet, eine Rechtsverletzung der Antrag-     156
stellerin sei ausgeschlossen, weil das Grundgesetz weder politischen Parteien noch
den nahestehenden Stiftungen einen Anspruch auf staatliche Förderung der Stif-
tungsarbeit einräume, verkennt sie den Gegenstand des Rechtsstreits. Dieser betrifft
nicht die Frage des Bestehens eines Anspruchs politischer Stiftungen und der ihr na-
hestehenden Parteien auf staatliche Förderung dem Grunde nach, sondern das Pro-
blem der gleichheitsgerechten Ausgestaltung für den Fall, dass eine solche Förde-
rung stattfindet. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Förderung macht die
Antragstellerin nicht geltend. Stattdessen rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf
Gleichbehandlung durch den Ausschluss der DES von der staatlichen Stiftungsför-
derung. Eine solche Rechtsverletzung kommt aufgrund der tatsächlichen Förde-
rungspraxis unabhängig davon in Betracht, ob eine rechtliche Verpflichtung des Staa-
tes zur finanziellen Förderung der Arbeit politischer Stiftungen besteht.

  (2) Die Annahme der Antragsgegnerin zu 3., vorliegend sei die Möglichkeit einer       157
Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung
parteinaher Stiftungen auf die Wettbewerbschancen der politischen Parteien nicht
oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des Bundesverfassungsge-
richts außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden



                                        46/73

Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt und diese daraus regelmäßig einen
größeren Vorteil ziehen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 <37 f.>). Bei diesen Auswir-
kungen der Stiftungsarbeit handelt es sich um mehr als unbeachtliche oder nur mar-
ginale Reflexwirkungen (so auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -,
juris, Rn. 47 f.). Angesichts des erheblichen Volumens der staatlichen Bezuschus-
sung parteinaher Stiftungen erscheint es selbst bei Berücksichtigung der Tatsache,
dass ein erheblicher Teil der Mittel nicht für parteibezogene Zwecke eingesetzt wird,
fernliegend, dass die Arbeit der politischen Stiftungen die Wettbewerbssituation zwi-
schen den Parteien von vornherein nicht oder nur unwesentlich tangiert und daher
der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht betroffen sein kann.

  (3) Ebenso greift das Vorbringen nicht durch, aufgrund des Distanzgebots zwischen      158
Stiftung und Partei komme eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit
der Parteien nur in Betracht, wenn die Stiftungsförderung sich als verkappte Partei-
enfinanzierung darstelle. Die Antragsgegnerin zu 3. schließt insoweit zu Unrecht von
der Unzulässigkeit des Einsatzes staatlicher Stiftungsgelder zur (verdeckten) Partei-
enfinanzierung auf die Irrelevanz rechtmäßiger Stiftungsarbeit für den Parteienwett-
bewerb. Wäre der Auffassung der Antragsgegnerin zu 3. zu folgen, wäre für die
Überlegung des Senats im Stiftungsurteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) kein
Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stif-
tungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer
Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fal-
lenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemes-
sen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 73, 1 <38>). Diese Erwägung macht in einem
von einer Partei betriebenen Organstreitverfahren nur Sinn, wenn das Gebot gleich-
heitsgerechter Förderung aller relevanten politischen Grundströmungen im Rahmen
des geltend gemachten Anspruchs auf chancengleiche Teilnahme der Parteien am
politischen Wettbewerb Bedeutung erlangt. Dass eine betroffene Stiftung sich mögli-
cherweise ihrerseits nur auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, schließt eine Verletzung
des Rechts der ihr nahestehenden Partei aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht aus.
Auch wenn eine (unmittelbare) Parteienfinanzierung – etwa durch die Übernahme
von Wahlkampf- oder Personalkosten – nicht stattfindet, kann die Tätigkeit parteina-
her Stiftungen in einem Maße auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken,
dass sich dadurch die Position der nahestehenden Partei im politischen Wettbewerb
zu deren Gunsten verändert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die staatliche
Förderung politischer Stiftungen das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teil-
nahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berührt.

 (4) Schließlich steht der Antragsbefugnis nicht entgegen – wie von der Antragsgeg-      159
nerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht –, dass der Senat im
Beschluss vom 15. Juli 2015 (BVerfGE 140, 1 <41 Rn. 114>) ausgeführt hat, es er-
schließe sich nicht, inwieweit die Vergabe der staatlichen Zuschüsse an parteinahe
Stiftungen im Bundeshaushalt im Vergleich zu einer Vergabe durch ein Leistungsge-
setz einen Eingriff in das Recht der dortigen Antragstellerin auf Chancengleichheit



                                         47/73

enthalten solle. Diese Feststellung steht im Kontext des Antrags der dortigen An-
tragstellerin, dem Antragsgegner die Einrichtung eines bestimmten Bewilligungs- und
Kontrollverfahrens vorzuschreiben, das einen möglichen Missbrauch der staatlichen
Zuschüsse durch die Mittelempfänger – darunter auch parteinahe Stiftungen – ver-
hindern soll (vgl. BVerfGE 140, 1 <39 Rn. 109>). In der Tat ist nicht ersichtlich und
wurde von der Antragstellerin damals auch nicht dargelegt, in welchem Zusammen-
hang die Vergabe der staatlichen Zuschüsse im Bundeshaushalt im Vergleich zu ei-
ner Vergabe durch ein Leistungsgesetz mit dem insoweit geltend gemachten Eingriff
in die Chancengleichheit der Antragstellerin stehen soll. Denn die in diesem Ver-
fahren antragstellende Partei verfügte nicht über eine ihr nahestehende Stiftung, so
dass keine andere Konstellation vorlag als im „Stiftungsurteil“ vom 14. Juli 1986 (vgl.
BVerfGE 73, 1 <39>). Aus diesem Grund war der Senat der Notwendigkeit entho-
ben, zu entscheiden, ob es zur Vergabe der Globalzuschüsse an politische Stiftun-
gen neben den haushaltsrechtlichen Festsetzungen einer „besonderen gesetzlichen
Grundlage“ bedarf (vgl. BVerfGE 73, 1 <39>). Aufgrund des Fehlens einer eigenen
parteinahen Stiftung und damit der Voraussetzung für eine Beteiligung an der Stif-
tungsfinanzierung kam eine Verletzung der antragstellenden Partei in eigenen Rech-
ten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein nicht in Betracht.

  5. Der Antragsgegner zu 1. ist hinsichtlich der statthaften Anträge zu 9. a) bis c)        160
richtiger Antragsgegner. Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten
ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht
hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <126 f.>; 118,
277 <322>; 140, 115 <140 Rn. 61>). Wird – wie hier – der Erlass eines Gesetzes be-
anstandet, so ist der Antrag gegen die Gesetzgebungskörperschaften zu richten; er
braucht aber nicht sowohl gegen den Deutschen Bundestag als auch gegen den
Bundesrat (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG) gerichtet zu werden. Vielmehr reicht der Deut-
sche Bundestag als Antragsgegner aus (vgl. BVerfGE 118, 277 <322>).

  6. Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt hinsicht-         161
lich der Anträge zu 9. a) bis c) vor. Es ergibt sich hier bereits aus der mit dem jährlich
wiederkehrenden Erlass eines Haushaltsgesetzes verbundenen Wiederholungsge-
fahr für eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
Da die DES im jeweiligen Haushaltsjahr ohne Angabe von Gründen nicht an der
staatlichen Stiftungsförderung beteiligt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass sich
dies in den kommenden Jahren wiederholt.

 Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass die DES selbst auf dem                 162
Verwaltungsrechtsweg möglicherweise eine Überprüfung des jeweiligen Bundes-
haushaltsplans erreichen kann. Auch wenn die Verwaltungsgerichte insofern eine
Verletzung des Rechts der DES aus Art. 3 Abs. 1 GG feststellten und die Bestim-
mungen im Haushaltsplan ihr gegenüber nicht bindend wären (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, juris, Rn. 22), wäre dem Rechtsschutzziel der
Antragstellerin damit nicht gedient. Eine Feststellung, dass der Gesetzgeber mit der
Nichtberücksichtigung der DES bei der Globalzuschussförderung in den Haushalts-


                                          48/73

jahren 2019, 2020 und 2021 zugleich die Antragstellerin in ihrem organschaftlichen
Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, wäre mit einer solchen verwaltungs-
gerichtlichen Entscheidung nicht zu erreichen.

 7. Nur der Antrag zu 9. a) ist allerdings fristgerecht gestellt worden. Die Anträge      163
zu 9. b) und c) sind dagegen verfristet.

  a) Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem               164
die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt gewor-
den ist, gestellt werden. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach
deren Ablauf im Organstreit Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden
können (vgl. BVerfGE 71, 299 <304>; 80, 188 <210>; 118, 277 <320>). Maßgeblich
für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen
Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE
118, 277 <321>; 134, 141 <193 Rn. 153>). Wird der Erlass eines Gesetzes angegrif-
fen, kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf dessen Verkündungszeitpunkt
an (vgl. BVerfGE 92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>; 134, 141 <202
Rn. 184>).

 b) Der Antrag zu 9. a) ist am 10. April 2019 beim Bundesverfassungsgericht einge-        165
gangen. Selbst wenn vorliegend auf die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes
2019 am 23. November 2018 im Deutschen Bundestag und nicht auf seine Verkün-
dung im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2018 abgestellt würde, wäre er fristge-
recht gestellt.

 Anders stellt sich dies hinsichtlich der Anträge zu 9. b) und c) dar. Die diesbezügli-   166
che Antragstellung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, beim Bundesverfassungs-
gericht eingegangen am 13. Oktober 2022, ist offensichtlich nach Fristablauf erfolgt.
Der Deutsche Bundestag hat das Haushaltsgesetz 2020 am 29. November 2019 und
das Haushaltsgesetz 2021 am 11. Dezember 2020 verabschiedet. Die Haushaltsge-
setze sind am 30. Dezember 2019 beziehungsweise am 29. Dezember 2020 im Bun-
desgesetzblatt verkündet worden.

                                          C.
 Der Antrag zu 9. a) ist begründet. Die Antragstellerin wird nach dem anzuwenden-         167
den verfassungsrechtlichen Maßstab (I.) durch den Erlass des Haushaltsgesetzes
2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, soweit der damit in Kraft gesetzte Haushaltsplan für das
Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und
demokratischen Bildungsarbeit für politische Stiftungen ermöglicht, ohne dass dem
ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung politi-
scher Stiftungen zugrunde liegt (II.).

                                          I.
 Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status der Par-        168


                                         49/73

teien (1.) gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzu-
nehmen (2.). Damit unvereinbar ist grundsätzlich jede Einwirkung von Staatsorganen
zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Par-
teien (3.). Nichts anderes gilt, wenn Staatsorgane durch die Zuweisung staatlicher
Mittel an Dritte begünstigend oder belastend einwirken und dadurch den politischen
Wettbewerb der Parteien in erheblicher Weise verzerren (4.). Eingriffe in die Chan-
cengleichheit der Parteien bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Dafür ist,
soweit nicht die Verfassung selbst eine entsprechende Befugnisnorm enthält, regel-
mäßig auch eine besondere gesetzliche Eingriffsgrundlage erforderlich (5.).

  1. a) In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt         169
vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus-
geübt (Art. 20 Abs. 2 GG). Demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2
GG vermögen Wahlen und Abstimmungen nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies
setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässi-
gem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem
freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl.
BVerfGE 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44> – Seehofer-Interview auf der
Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE
4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 70 – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

 b) In diesem Prozess kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgeset-           170
zes politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Art. 21 GG verleiht dem da-
durch Ausdruck, dass sie als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die
politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungs-
rechtlichen Institution erhoben werden. Politische Parteien sind frei gebildete, im ge-
sellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen, die in den Bereich der in-
stitutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen
kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Es
handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die
Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so ei-
nen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. ins-
gesamt BVerfGE 148, 11 <24 Rn. 41>; 154, 320 <334 Rn. 45>; BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 71).

  2. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen         171
Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend
möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Ihr Recht auf Chan-
cengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemein-
heit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Von dieser Einsicht
her empfängt der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Par-
teien das ihm eigene Gepräge. Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Be-
reich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfas-
sungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen


                                         50/73

Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen
Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an
der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis
gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 <24
Rn. 42>; 154, 320 <334 f. Rn. 46>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni
2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72). Eingriffe in den Grundsatz der gleichbe-
rechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher
verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

  3. a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleich-       172
heit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 <26
Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni
2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74). Demgemäß wird das Recht, gleichberech-
tigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig ver-
letzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei
oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 <25
Rn. 44 f.>; 154, 320 <335 f. Rn. 47>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni
2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 73). Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten er-
fordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots
staatlicher Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den
Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (vgl. BVerfGE 148, 11 <25 f.
Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni
2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74). Das Gebot staatlicher Neutralität gilt für
sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind.

  b) Der im Mehrparteiensystem stattfindende politische Wettbewerb ist darauf ange-      173
legt, Unterschiede hervorzubringen. Diese darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren
oder gar konterkarieren (vgl. BVerfGE 111, 382 <398>; 140, 1 <24 Rn. 63>). Der
Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92
<109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 140, 1 <24 Rn. 63>; stRspr). Weder steht es ihm
zu, durch staatliches Handeln einzelne Teilnehmer am politischen Wettbewerb zu be-
nachteiligen oder zu begünstigen, noch hat er das Recht, mit staatlichen Mitteln die
Etablierung neuer, in ihrem Bestand von der staatlichen Förderung abhängiger Wett-
bewerbsteilnehmer zu ermöglichen.

  c) Vor diesem Hintergrund ist das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1       174
Satz 1 GG durch die unmittelbare Zuweisung staatlicher Finanzmittel an politische
Parteien betroffen (vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 65>). Hierbei wirkt sich die direkte
Zuweisung öffentlicher Mittel an politische Parteien ohne Weiteres auf deren Mög-
lichkeit zur Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. Ungeachtet der sich aus dem
Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung (vgl. dazu
BVerfGE 20, 56 <97 ff.>; 73, 40 <88 ff.>; 85, 264 <269 ff.>; 111, 382 <398 ff.>) sind


                                         51/73

in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleich-
heitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 <297>; 111, 382 <398>; 140, 1
<24 Rn. 65>).

  Dabei verbietet der Grundsatz strikt formaler Gleichheit nicht schlechthin jede Diffe-   175
renzierung. Träger öffentlicher Gewalt dürfen die den Parteien gewährten Leistungen
bis zu einem von der Sache her gebotenen Mindestmaß nach der Bedeutung der
Parteien abstufen (vgl. BVerfGE 13, 204 <205>; 14, 121 <134>; 24, 300 <345>; 48,
271 <277>; 69, 92 <108 f.>). Der Gesetzgeber ist nicht berechtigt, Unterschiede zwi-
schen politischen Parteien in Größe, Leistungsfähigkeit und Zielsetzung auszuglei-
chen, um allen dieselbe Ausgangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen
(vgl. BVerfGE 104, 287 <300>; vgl. auch BVerfGE 85, 264 <287>).

  4. a) Neben einer direkten Förderung kann auch die Zuweisung staatlicher Mittel an       176
Dritte auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien einwirken. Die Chancen-
gleichheit der Parteien kann auch durch faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen
betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen unmittelbaren
und zielgerichteten Eingriffen gleichkommen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
17. Aufl. 2022, Art. 21 Rn. 23; in diesem Sinne zum Grundrechtsschutz BVerfGE
113, 63 <76>; 116, 202 <222>; 148, 40 <51 Rn. 28> m.w.N.). Werden staatliche Mit-
tel mit einer Zweckbestimmung verbunden, die typischerweise dazu führt, dass ihre
Verwendung Parteien in unterschiedlicher Weise nützt oder schadet, kann darin eine
Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb liegen, die als Eingriff in die Chan-
cengleichheit der Parteien zu qualifizieren ist. An einer für die Chancengleichheit der
Parteien maßgeblichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es dagegen, wenn
deren mittelbare Folgen für den politischen Wettbewerb ein bloßer Reflex eines nicht
entsprechend ausgerichteten staatlichen Handelns sind (vgl. so zum Grundrechts-
schutz BVerfGE 106, 275 <299>; 116, 202 <222>; 148, 40 <51 Rn. 28>).

  b) Erfolgt die Vergabe öffentlicher Finanzmittel an Dritte, kann allerdings – auch       177
wenn der vorgesehene Verwendungszweck dieser Mittel politische Bezüge auf-
weist – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Zuweisung
dieser Mittel in das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eingegriffen
wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die
von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbstän-
dig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis Distanz zu den je-
weiligen Parteien wahren (vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66>; vgl. auch SaarlVerfGH,
Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44). Daher ist in solchen Fällen nach
den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gesondert festzustellen, ob die Zuwendung
staatlicher Mittel an einen Dritten die Wettbewerbslage zwischen den politischen Par-
teien verändern kann. Ebenso wie im Falle direkter Finanzzuweisungen steht es
Staatsorganen grundsätzlich nicht zu, durch die Gewährung staatlicher Leistungen
an Dritte in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise (vgl. BVerfGE 121, 108
<123>) bestimmten Parteien einen Vorteil zu verschaffen beziehungsweise einen
Nachteil zuzufügen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen


                                          52/73

Leistungsempfänger und politischer Partei ein besonderes Näheverhältnis besteht.

  Daher gebietet die Chancengleichheit der Parteien, dass die staatliche Förderung        178
parteinaher, wenn auch rechtlich und organisatorisch unabhängiger Dritter nicht zu
einer Verfälschung der politischen Wettbewerbslage zwischen den Parteien führen
darf. Derartige Leistungen haben zu unterbleiben oder sind – ebenso wie die unmit-
telbare Förderung politischer Parteien (vgl. Rn. 174 f.) – unter Berücksichtigung der
Stärkeverhältnisse der Parteien gleichheitsgerecht auszugestalten. Ist dies nicht der
Fall, liegt ein Eingriff in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Partei-
en an der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor.

  5. Derartige Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien      179
bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Neben der Beachtung strenger ma-
teriell-rechtlicher Anforderungen (a) kann zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das
Recht der Parteien auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung
eine gesonderte gesetzliche Eingriffsgrundlage notwendig sein (b).

 a) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterliegt ebenso wie die            180
Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. BVerfGE 135,
258 <286 Rn. 51>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/
20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92). Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51
<64 f.>; 85, 264 <297>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>; stRspr) hat aber
grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politi-
schen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergan-
genheit als „zwingend“ bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51
<65>; 14, 121 <133>; 34, 160 <163>; 47, 198 <227>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286
Rn. 51>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE
5/20 -, Rn. 92). Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und einem Staats-
organ eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen,
müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem
Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92; in-
soweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 <92 f.>; 95, 408
<418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>; zum Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 <340 f.>; 132, 39 <48 Rn. 25>; 151, 1
<19 Rn. 43> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Dabei ist jedenfalls den
Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungs-
rechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 <287
Rn. 53>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE
5/20 -, Rn. 92).

 b) Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien bedürfen        181
darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn sich
die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon – wie etwa bei der Informati-
onstätigkeit der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 105, 252 <268 ff.>; 105, 279



                                         53/73

<301 ff.>) – unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Die Notwendigkeit einer solchen
gesetzlichen Regelung folgt aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 20
Abs. 3 GG (aa). Diesem wird allein durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht
genügt (bb).

  aa) (1) In der Ordnung des Grundgesetzes trifft die grundlegenden Entscheidungen       182
das vom Volk gewählte Parlament. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesver-
fassungsgericht daher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechts-
staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20
Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in al-
len grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu
treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 77, 170 <230 f.>; 98, 218 <251>; 136, 69 <114
Rn. 102>) und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen (vgl.
BVerfGE 150, 1 <96 ff. Rn. 190 ff.>; stRspr). Auf diese Weise soll sichergestellt wer-
den, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch
Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewähr-
leistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auf-
fassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 85, 386 <403>; 95, 267
<307 f.>).

  (2) Welche Angelegenheiten wegen ihrer grundlegenden Bedeutung gesetzgeberi-           183
scher Regelung vorbehalten sind, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbe-
reich und die Wirkintensität der in Rede stehenden Regelung ermitteln. Die verfas-
sungsrechtlichen Wertungsmaßstäbe sind dabei primär die tragenden Prinzipien des
Grundgesetzes. Dazu zählen insbesondere die vom Grundgesetz verbürgten Grund-
rechte (vgl. BVerfGE 49, 89 <127>). Sind Grundrechte betroffen, besteht regelmäßig
die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes. Dies gilt insbesondere, wenn mitein-
ander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren
jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 83, 130
<142>). Weitere Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Regelung durch den unmit-
telbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber ergeben sich aus der Bedeutung einer
Rechtsmaterie für das Gemeinwesen (vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Partei-
enrecht, 1999, S. 89) oder für den Prozess der politischen Willensbildung (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012,
S. 1265 <1267>; vgl. auch Merten, NVwZ 2012, S. 1228 <1229>; Klaassen, Die Fi-
nanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 259). Der Gesetzgeber
ist zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erhebli-
cher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 139, 19 <46 Rn. 53>; 150, 1 <97 Rn. 194>;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 125
– Impfnachweis - COVID 19).

 Davon ausgehend gilt der Gesetzesvorbehalt auch für Regelungen der chancen-             184
gleichen Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb. Die Wahrnehmung der
den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Mittlerrolle ist unverzicht-
barer Bestandteil der Ausgestaltung des grundgesetzlichen Demokratieprinzips. Vor-


                                         54/73

aussetzung für die Wahrnehmung dieser Mittlerrolle ist die Möglichkeit, gleichbe-
rechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen zu können. Wegen seiner Bedeutung
für das grundgesetzliche Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG steht die
Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien in einem Regelungszusammen-
hang, der in seiner Bedeutung der Ausübung von Grundrechten nicht nachsteht und
für den daher der Gesetzesvorbehalt grundsätzlich in gleicher Weise gilt.

 (3) Der Vorbehalt, dass alle grundlegenden Fragen durch den Gesetzgeber selbst         185
zu regeln sind, gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand
gesetzlich geregelt sein muss. Er ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie detailliert
diese Regelungen sein müssen (vgl. BVerfGE 34, 165 <192>; 49, 89 <127, 129>; 57,
295 <327>; 83, 130 <152>). So erfordert im Bereich grundrechtlicher Teilhabean-
sprüche die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts eine dem Grund-
rechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 147, 253 <309
Rn. 114> m.w.N.). Bei der Gewährung staatlicher Leistungen in diesem Bereich
muss der Gesetzgeber – insbesondere in Konkurrenzsituationen – selbst die Voraus-
setzungen bestimmen, unter denen der Zugang zu einer solchen Leistung zu eröff-
nen oder zu versagen ist (vgl. BVerfGE 57, 295 <327>; 73, 280 <295 f.>; 86, 28
<41>; 145, 20 <91 Rn. 182>; 147, 253 <309 Rn. 114>).

  Nichts anderes gilt mit Blick auf die chancengleiche Mitwirkung der Parteien an der   186
politischen Willensbildung. Wirken sich staatliche Leistungen – unmittelbar oder mit-
telbar – auf die Stellung und die Handlungsspielräume der Parteien im politischen
Wettbewerb aus, ist es wegen ihrer zentralen Rolle bei der Ausfüllung des grundge-
setzlichen Demokratiegebots Sache des Gesetzgebers, selbst unter Beachtung des
Grundsatzes der Chancengleichheit die Anspruchsvoraussetzungen und Vertei-
lungskriterien solcher Leistungen zu bestimmen. Auch insoweit handelt es sich um
für die Ausgestaltung der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wesentliche
Fragen.

  bb) Für die Ausfüllung dieses im Demokratieprinzip wurzelnden Regelungsauftrags       187
reichen Festsetzungen im Rahmen eines Haushaltsgesetzes regelmäßig nicht aus.
Insoweit kann dahinstehen, ob im Bereich der allgemeinen Leistungsverwaltung
Haushaltsgesetze dem Gebot der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sinne
des Vorbehalts des Gesetzes genügen (vgl. Grzeszick, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG,
Art. 20 Abs. 3 Rn. 118 <Jan. 2022>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 1977
- VII C 59/75 -, NJW 1977, S. 1838 <1839>; BVerwGE 58, 45 <48>; 90, 112 <126>;
104, 220 <222>). Angesichts der Besonderheiten eines Haushaltsgesetzes (1) be-
dürfen staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme
der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, grundsätzlich einer besonderen
gesetzlichen Grundlage (2).

 (1) Das Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz, das seine Rechtswirkungen nur        188
im organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung entfaltet (vgl.
BVerfGE 79, 311 <327>; SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 - Vf.



                                        55/73

121-II-20 -, juris, Rn. 26 ff.). Es ist darauf beschränkt, die Exekutive zur Leistung der
veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen (§ 3 Abs. 1 BHO; vgl. ferner BVerwGE 58,
45 <48>; 104, 220 <222>; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3,
7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 67 m.w.N.). Wegen des Fehlens unmittelbarer Außen-
wirkung begründet das Haushaltsgesetz keine Ansprüche Dritter (§ 3 Abs. 2 BHO;
vgl. ferner BVerfGE 1, 299 <307>; 38, 121 <126>; 55, 349 <362>; 79, 311 <327>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR
649/19 -, Rn. 9; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.
2018, Art. 110 Rn. 69). Eine positive Verpflichtung der Exekutive, die bewilligten Mit-
tel zu verausgaben, besteht nicht (vgl. Hillgruber/ Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 69).

  Die mit den Haushaltsgesetzen festgestellten Haushaltspläne enthalten in Subven-          189
tionstiteln zudem regelmäßig nur eine allgemeine Zweckbestimmung, welche keine
verbindlichen Vorgaben für den Adressatenkreis und die Verteilung der Mittel macht
(vgl. BVerwGE 90, 112 <126 f.>; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG,
Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 282; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz,
GG, Art. 20 Abs. 3 Rn. 119 <Jan. 2022>). Abstrakte Kriterien für die Aufnahme in den
Empfängerkreis und die Aufteilung der zur Verfügung gestellten Mittel sind regelmä-
ßig nicht vorhanden und im Rahmen von Haushaltsplänen auch nicht darstellbar.

  Hinzu kommt die begrenzte Möglichkeit, einzelne Haushaltsansätze im Haushalts-            190
aufstellungsverfahren öffentlich zu erörtern. Der Umfang des Bundeshaushalts lässt
für die öffentliche Debatte einzelner Haushaltsansätze – von wenigen Ausnahmen
abgesehen – keinen Raum.

 Soweit die Antragsgegner zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung die Auffas-            191
sung vertreten haben, dass ein Haushaltsgesetz ein „materielles Gesetz“ sei, kann
hier dahinstehen, ob diese Begrifflichkeit zutrifft (ebenfalls offenlassend BVerfGE 20,
56 <92>; vgl. zum Meinungsstand Heintzen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl.
2007, § 120 Rn. 51 f.; Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 23; Hill-
gruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 76;
Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 9; Kube, in: Dürig/Herzog/
Scholz, GG, Art. 110 Rn. 54 <Dez. 2013>). Jedenfalls hängt der zuvor dargestellte
Rechtscharakter des Haushaltsgesetzes nicht von seiner begrifflichen Einordnung
ab. Sie ist für die hier zu erörternde Frage, ob als Grundlage für die Zuteilung staatli-
cher Leistungen, die sich auf die Chancengleichheit der Parteien und den Prozess
der politischen Willensbildung auswirken, eine entsprechende Festlegung im Haus-
haltsgesetz genügt, ohne Belang.

  (2) Ausgehend von den dargestellten Besonderheiten reicht die Regelung im jewei-          192
ligen Haushaltsgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Zahlung von staatlichen
Zuwendungen mit Auswirkungen auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien
grundsätzlich nicht aus. Ebenso wie in Fällen, in denen Eingriffe in die Grundrechts-
sphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede stehen (vgl.



                                          56/73

BVerwGE 90, 112 <126>), bedarf es bei einer erheblichen Betroffenheit der Chan-
cengleichheit der Parteien durch staatliche Leistungen einer gesonderten gesetzli-
chen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien (vgl. OVG Ber-
lin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012, S. 1265
<1269 f.>).

  Dies folgt aus dem Umstand, dass den Parteienwettbewerb betreffende staatliche         193
Zuwendungen auf die politische Willensbildung des Volkes zurückwirken. Aufgrund
der Relevanz derartiger Zuwendungen für den Prozess der politischen Willensbil-
dung und damit für die Verwirklichung des Demokratieprinzips als eines zentralen,
vom Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Elements der grundgesetzli-
chen Ordnung ist es Sache des Gesetzgebers, in abstrakt-genereller Weise zu re-
geln, nach welchen Kriterien der Kreis der Zuwendungsempfänger bestimmt und die
Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird. Nur auf dieser Grundlage ist – auch
für die betroffenen Parteien selbst – nachvollziehbar, nach welchen allgemeinen Kri-
terien die staatlichen Leistungen bemessen werden und welche Schutzgüter eine Dif-
ferenzierung zwischen verschiedenen Stiftungen rechtfertigen sollen. Eine auf das
Binnenverhältnis von Parlament und Regierung begrenzte bloße Auflistung von Zu-
wendungsempfängern und -beträgen im jeweiligen Haushaltsgesetz vermag dies re-
gelmäßig nicht zu leisten. Vielmehr erfordert der Vorbehalt des Gesetzes, dass die
für den demokratischen Willensbildungsprozess wesentliche Frage einer Beeinflus-
sung der zwischen den politischen Parteien bestehenden Wettbewerbslage durch
staatliche Leistungen in einem eigenen Gesetz geregelt wird, an dem sich die jewei-
lige Haushaltsgesetzgebung zu orientieren hat. Nur auf diesem Weg kann zudem ge-
währleistet werden, dass der Schaffung einer solchen Regelung ein Verfahren vor-
angeht, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und
zu vertreten.

                                          II.
  Nach diesen Maßstäben ist der Antrag zu 9. a) im tenorierten Umfang begründet.         194
Die Antragstellerin und die übrigen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
stehen mit der von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftung in einem besonde-
ren Näheverhältnis (1.). Demgemäß ergeben sich aus der Arbeit der politischen Stif-
tungen für die jeweilige nahestehende Partei erhebliche Vorteile im politischen Wett-
bewerb (2.). Die Nichtberücksichtigung der DES bei der Zuweisung staatlicher
Globalmittel für die politische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 stellt sich da-
her als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chan-
cengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar (3.).
Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsge-
setzes, an dem es hier fehlt (4.).

  1. Auch wenn politische Stiftungen und Parteien rechtlich und organisatorisch un-      195
abhängige Institutionen sind und das Distanzgebot eingehalten wird (a), stehen die
jeweiligen Parteien regelmäßig mit den von ihnen anerkannten politischen Stiftungen


                                         57/73

in einem besonderen Näheverhältnis (b). Dies trifft sowohl auf die Antragstellerin als
auch auf die übrigen im Bundestag vertretenen Parteien und die von ihnen jeweils
anerkannten politischen Stiftungen zu (c).

 a) Die politischen Parteien und die ihnen nahestehenden Stiftungen haben rechtli-          196
che und tatsächliche Distanz zueinander zu wahren (aa). Eine Veranlassung, dieses
Distanzgebot infrage zu stellen, besteht nicht (bb). Die politische Praxis trägt ihm
– soweit ersichtlich – Rechnung (cc).

   aa) In seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) hat der Senat festgestellt,       197
dass die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen im öffentlichen
Interesse liege und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begeg-
ne (vgl. BVerfGE 73, 1 <38>). Voraussetzung sei allerdings, dass es sich bei den po-
litischen Stiftungen um von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Insti-
tutionen handle, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit
dieser Aufgabe annähmen und in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen
Parteien wahrten (vgl. BVerfGE 73, 1 <31 f., 37>). Die Stiftungen seien danach ge-
halten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung und in der ihr na-
hestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt würden und dass die Mitglieder der
leitenden Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv
tätigen Parteimitgliedern bestünden. Es sei den Stiftungen verwehrt, im Auftrag und
für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe
(wie zum Beispiel die Gewährung von Krediten, den Ankauf und die Verteilung von
Zeitschriften, die Finanzierung von Anzeigen oder den Einsatz von Stiftungspersonal
im Wahlkampf) zu erbringen (vgl. BVerfGE 73, 1 <32>).

  Von dem unmittelbar auf die Erringung politischer Macht und deren Ausübung ge-            198
richteten Wettbewerb der politischen Parteien habe sich die Zwecksetzung der Stif-
tungen deutlich abzuheben. Die Stiftungen sollten die Beschäftigung der Bürger mit
politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine – allen interes-
sierten Bürgern zugängliche – offene Diskussion politischer Fragen (vgl. BVerfGE 73,
1 <33>). Dies vorausgesetzt werden die den politischen Stiftungen zugewendeten
staatlichen Mittel bei der Prüfung, ob die (relative und absolute) Obergrenze der (teil-
weisen) staatlichen Parteienfinanzierung eingehalten ist, nicht einbezogen (vgl.
BVerfGE 85, 264 <289>; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 <441>; Merten, Parteina-
he Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 22 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok,
2019, S. 395 <404>; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -,
juris, Rn. 45; Morlok, MIP 1996, S. 7 <12>; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher
Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 230 ff.).

  Einfach-rechtlich findet das Distanzgebot Ausdruck in § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG, wo-       199
nach der Vorsitzende und der Schatzmeister einer Partei in einer der Partei naheste-
henden Stiftung keine vergleichbaren Funktionen wahrnehmen dürfen, sowie in § 25
Abs. 2 Nr. 2 PartG, wonach es den Parteien untersagt ist, Spenden politischer Stif-
tungen anzunehmen.



                                          58/73

 bb) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die gegen das – nicht zuletzt auf die       200
Vermeidung einer gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG unzulässigen verdeckten Partei-
enfinanzierung gerichtete – Distanzgebot geäußerten Bedenken (1) greifen nicht
durch (2).

  (1) Teilweise wird im Schrifttum vertreten, politische Stiftungen könnten nicht gleich-   201
zeitig parteinah und unabhängig sein (vgl. Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289
<290 f.>; Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 240 f.; Si-
kora, Politische Stiftungen – vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der
politischen Erkenntnis?, 1997, S. 24 ff.; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-
stiftungen-sind-partei-stiftungen/ <21. August 2020>). Weiter wird geltend gemacht,
die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für die Beachtung des Dis-
tanzgebots seien wenig praktikabel und führten dazu, dass der Trennungsvorstellung
entgegenstehende Tendenzen „unter den Tisch“ fielen. Sie könnten allenfalls Min-
destanforderungen darstellen (vgl. Hug, MIP 2017, S. 37 <38>). Im Ergebnis könne
nicht verdeckt werden, dass die Stiftungen sich im Aufgabenbereich der Parteien be-
wegten (vgl. Hug, MIP 2017, S. 37 <38>; vgl. auch Hobusch, verfassungsblog.de/
parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ <21. August 2020>).

  (2) Dem steht entgegen, dass die inhaltliche Nähe einer politischen Stiftung zu einer     202
bestimmten Partei nicht ausschließt, dass sie ihre Aufgaben rechtlich und organisa-
torisch unabhängig wahrnimmt. Die Orientierung an bestimmten politischen Grund-
werten bedeutet nicht, dass eine politische Stiftung ihre Arbeitsinhalte nicht autonom
bestimmt und eigenständig umsetzt. Zwar begründet die Verpflichtung auf eine ge-
meinsame politische Grundströmung eine besondere Nähe zwischen der Partei und
der ihr nahestehenden Stiftung. Trotzdem kann aber die Stiftung ihr konkretes Han-
deln grundsätzlich unabhängig von der Partei gestalten. Tatsächlich dokumentiert
dies nicht zuletzt der Umstand, dass die politischen Stiftungen in erheblichem Um-
fang in Arbeitsfeldern tätig sind, die dem Verfassungsauftrag der Parteien zur Mitwir-
kung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht mehr unmittelbar zugeordnet
werden können. Dazu gehört insbesondere die internationale Arbeit, für die nach den
Stellungnahmen der Stiftungsvertreterinnen und -vertreter in der mündlichen Ver-
handlung ein erheblicher Teil der den Stiftungen zugewiesenen öffentlichen Mittel
verwandt werde.

 Die Maßgaben zur Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Unabhängigkeit             203
der politischen Stiftungen gegenüber den Parteien sind auch ausreichend praktikabel
und aussagekräftig. Warum die für eine Abgrenzung von Partei und Stiftung verwen-
deten Kriterien wie insbesondere die personelle Inkompatibilität zwischen Stiftungs-
und Parteifunktionen und das Verbot geldwerter Leistungen von Stiftungen an die
Parteien hierfür ungeeignet sein sollen, erschließt sich nicht.

  cc) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen keine Anhaltspunk-              204
te dafür, dass das Distanzgebot tatsächlich nicht beachtet wird. Sämtliche politischen
Stiftungen sind gegenüber den jeweiligen politischen Parteien rechtlich unabhängig.



                                          59/73

Hinweise auf Verstöße gegen § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG oder § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG
liegen nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung gehörten Stiftungsvertreterinnen
und -vertreter haben dargelegt, dass die leitenden Stiftungsorgane jedenfalls nicht
vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiven Parteimitgliedern bestehen.
Des Weiteren haben sie ausgeführt, dass die Arbeitsplanung und -durchführung der
politischen Stiftungen eigenständig und bisweilen im Dissens mit der jeweiligen poli-
tischen Partei erfolge.

  Ferner haben die sachverständigen Auskunftspersonen Professor Koß und                   205
Dr. Heisterkamp in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihnen keine Hinweise
auf unmittelbare Einflussnahmen der Parteien auf die politischen Stiftungen vorlägen.
Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Tätigkeit der Stiftungen struk-
turell darauf angelegt ist, personelle, finanzielle oder sachliche Ressourcen verdeckt
an die ihnen nahestehenden politischen Parteien zu übertragen.

  b) Auch bei Wahrung der dargelegten Distanzvorgaben besteht zwischen den ein-           206
zelnen Parteien und den von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftungen ein be-
sonderes Näheverhältnis. Dieses beruht auf der Anerkennung der Stiftung durch die
jeweilige Partei als ihr nahestehend (aa), den personellen Verflechtungen zwischen
Stiftung und Partei (bb) und den gemeinsamen politischen Grundwerten und Über-
zeugungen (cc).

 aa) Ob eine Stiftung einer bestimmten Partei nahesteht, bestimmt sich zunächst           207
durch den formalen Akt der Anerkennung seitens der Partei. Hierdurch wird nach au-
ßen dargelegt, dass eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen Partei und Stiftung
hinsichtlich politischer Grundwerte und Überzeugungen besteht. Der Anerkennungs-
akt bildet den verfestigten Ausgangspunkt des besonderen Näheverhältnisses zwi-
schen Partei und Stiftung.

  bb) Hinzu kommen personelle Verflechtungen zwischen der politischen Partei und          208
der als nahestehend anerkannten Stiftung, die auch bei Beachtung der Vorgaben des
Distanzgebots möglich sind und in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Zwar
werden die Leitungsorgane der politischen Stiftungen nicht von in hervorgehobenen
Positionen tätigen aktiven Parteimitgliedern dominiert. Die Vertreterinnen und Vertre-
ter der politischen Stiftungen haben in der mündlichen Verhandlung aber bestätigt,
dass in den Leitungs- und Aufsichtsgremien der jeweiligen Stiftung durchgängig auch
Parteimitglieder vertreten sind, die in hervorgehobenen Positionen tätig sind oder in
der Vergangenheit tätig waren. Der Sachverständige Professor Koß hat dargelegt,
dass bis zu drei Vierteln der Mitglieder der Stiftungsvorstände jedenfalls vormals par-
teipolitisch aktiv gewesen seien.

 cc) Das inhaltliche Band zwischen Partei und ihr nahestehender Stiftung besteht in       209
der Vertretung gemeinsamer politischer Grundwerte und Überzeugungen. Partei und
Stiftung werden „von einer nicht rein zweckhaften, sondern obendrein ideellen Inter-
essenallianz zum beiderseitigen Vorteil zusammengehalten“ (Heisterkamp, Think
Tanks der Parteien? – Eine vergleichende Analyse der deutschen politischen Stiftun-


                                         60/73

gen, 2. Aufl. 2018, S. 513). Dass dies das Selbstverständnis der politischen Stiftun-
gen prägt, folgt anschaulich aus den Namen vieler politischer Stiftungen, die sich an
geschichtlich bedeutsamen Persönlichkeiten der nahestehenden politischen Partei
orientieren (vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 108; vgl.
auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 47).

   Die politische Partei und die ihr nahestehende Stiftung repräsentieren dieselbe po-     210
litische Grundströmung und versuchen, in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern diese
Grundströmung zu fördern. Ungeachtet der organisatorischen und rechtlichen Tren-
nung, der partiellen Unterschiedlichkeit der Tätigkeitsfelder und des Gebots der Of-
fenheit und Allgemeinzugänglichkeit der Stiftungsarbeit und -ergebnisse besteht da-
mit eine gemeinsame inhaltliche Basis, die dazu führt, dass die politische Partei und
die ihr nahestehende Stiftung sich über den formalen Akt der Anerkennung hinaus
auch tatsächlich und auf Dauer nahestehen.

  c) Ein derartiges besonderes Näheverhältnis besteht auch zwischen der Antragstel-        211
lerin und der DES sowie zwischen den weiteren im Deutschen Bundestag vertrete-
nen Parteien und den von ihnen anerkannten Stiftungen.

 aa) Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2013 gegründete politische Partei. Sie hat       212
die DES durch Beschluss ihres Bundesvorstands vom 13. April 2018 und des Bun-
desparteitags vom 30. Juni 2018 als die ihr nahestehende politische Stiftung aner-
kannt. Zweifel daran, dass das durch die Anerkennung zum Ausdruck gebrachte Nä-
heverhältnis zwischen der Antragstellerin und der DES hinsichtlich der
gesellschaftspolitischen Grundwerte und Überzeugungen im entscheidungserhebli-
chen Zeitpunkt nicht bestand, bestehen nicht. Die Vertreterin der DES hat in der
mündlichen Verhandlung die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis mit der
Antragstellerin betont. In den allermeisten Politikbereichen bestehe eine weitgehen-
de Übereinstimmung zwischen der DES und der Antragstellerin.

  bb) Hinsichtlich der weiteren im Bundestag vertretenen Parteien und den von ihnen        213
anerkannten Stiftungen steht das Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses
ebenso wenig infrage. Dies ist durch die Stellungnahmen der Vertreterinnen und Ver-
treter der Stiftungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Sie haben dar-
auf verwiesen, dass die Stiftungstätigkeiten an gesellschaftspolitischen Grundüber-
zeugungen ausgerichtet seien, die im Wesentlichen im Einklang mit denen der
jeweiligen Partei stünden. Dabei haben sie betont, dass sie keinen Weisungen der
Parteien unterlägen, gelegentlich aber Anregungen aufnähmen, dass sie die Partei-
en weder im Wahlkampf noch in der Tagespolitik unterstützten sowie dass die Teil-
nahme an den Veranstaltungen allen daran Interessierten offenstehe.

  2. Aufgrund dieses besonderen Näheverhältnisses ergeben sich relevante Vorteile          214
aus der mit staatlichen Mitteln geförderten Tätigkeit der politischen Stiftungen für die
ihnen jeweils nahestehende Partei im politischen Wettbewerb. Davon ist der Senat
bereits im „Stiftungsurteil“ vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) ausgegangen (a). Die
mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass dies weiterhin der Fall ist (b).


                                          61/73

  a) Der Senat hat im „Stiftungsurteil“ (BVerfGE 73, 1) festgestellt, dass unbeschadet     215
der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Partei-
en, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, nicht
zu verkennen sei, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung,
der Materialsammlung und -aufbereitung, der Publikation, der Pflege der internatio-
nalen Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im engeren Sinne der ihnen
jeweils nahestehenden Partei in einem gewissen Maße zugutekomme. Durch die Tä-
tigkeit der Stiftungen gelangten die Parteien in den Besitz von Erkenntnissen, die es
ihnen erleichterten, ihre Aufgaben wahrzunehmen, etwa tagespolitische Folgerungen
aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen. Auch wenn die Er-
gebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien,
folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zuge-
wandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil
zögen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 <37 f.>; vgl. auch BVerfGE 140, 1 <38
Rn. 106>).

  b) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass diese Annahmen weiterhin zutref-          216
fen und die Parteien im politischen Wettbewerb von der Arbeit der ihnen nahestehen-
den Stiftungen in erheblichem Umfang profitieren.

  aa) Zwar haben die sachkundigen Auskunftspersonen dargelegt, dass ein unmittel-          217
barer Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Stiftungsarbeit und Wettbe-
werbsposition der politischen Parteien sich kaum feststellen lasse; die Vorteile für die
Parteien seien „inkommensurabel“ (Dr. Heisterkamp) beziehungsweise „schwer
messbar“ (Professor Koß). Beide vertraten jedoch die Auffassung, dass durch die
Stiftungstätigkeit für den politischen Wettbewerb relevante Effekte einträten. Dies gilt
laut Aussage des Sachverständigen Dr. Heisterkamp insbesondere im Bereich der
politischen Bildungsarbeit. Der Sachverständige Professor Koß hat darauf verwie-
sen, dass Stiftungen ausgehend von einer gemeinsamen Grundorientierung eher zu
langfristigen politischen Themenstellungen und Parteien eher zu kurzfristigen Fragen
arbeiteten. Dr. Heisterkamp hat hervorgehoben, da es bei den Stiftungen eine Priori-
sierung in eine bestimmte politische Richtung gebe, bringe die Verwertung ihrer Stu-
dien und Veranstaltungen besondere Vorteile für die ihr nahestehende Partei mit
sich.

 bb) Diese Darlegungen sind sowohl für den Bereich der politischen Bildungsarbeit          218
(1) als auch für die sonstige Stiftungstätigkeit (2) ohne Weiteres nachvollziehbar.

  (1) Es liegt auf der Hand, dass politische Bildungsarbeit durch die Veranstaltung        219
von Seminaren und Diskussionsforen, die sich an den von bestimmten Parteien ver-
tretenen Grundwerten und -überzeugungen orientieren, zu der Verbreitung des Ge-
dankenguts dieser Parteien beiträgt und damit auf deren Positionierung im politi-
schen Wettbewerb zurückwirkt, auch wenn dies im Einzelnen nicht messbar oder in
sonstiger Weise quantifizierbar sein sollte.

 Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang an derartigen Veranstaltungen           220


                                          62/73

Personen teilnehmen, die bereits zuvor eine bestimmte politische Orientierung auf-
weisen. Es spricht viel dafür, dass die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen vor-
nehmlich Personen anspricht, die zu bestimmten politischen und gesellschaftlichen
Überzeugungen und Wertvorstellungen neigen oder sie teilen (vgl. Merten, Parteina-
he Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 109). Entsprechend hat Professor Koß aus-
geführt, die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen erreiche Personen häufig erst,
wenn sie bereits eine bestimmte politische Präferenz ausgebildet hätten. Diesbezüg-
lich haben die angehörten Stiftungsvertreterinnen und -vertreter dargelegt, dass ei-
nerseits die Veranstaltungen zur politischen Bildung allgemein zugänglich seien und
durchaus auch von Parteilosen und Anhängern anderer politischer Richtungen ge-
nutzt würden. Andererseits sei – soweit hierzu Erhebungen vorlägen – festzustellen,
dass die Bildungsveranstaltungen der Stiftungen in beachtlichem Umfang von Mit-
gliedern und Unterstützern der ihnen jeweils nahestehenden Partei besucht würden.

  Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Bildungsarbeit politischer Stif-        221
tungen das Interesse und den Einsatz für die programmatischen Grundsätze und Zie-
le der ihr nahestehenden politischen Partei fördert (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom
16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 47; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteien-
recht, 1999, S. 114). Zwar sind die Stiftungen hinsichtlich der Auswahl der von ihnen
im Rahmen der Bildungsarbeit behandelten Themen frei. In der mündlichen Verhand-
lung ist jedoch dargelegt worden, dass auch Anregungen von Parteivertretern zur
Aufarbeitung bestimmter Themen aufgegriffen werden. Vor allem aber ist die Aufar-
beitung der ausgewählten Themen an den von der Stiftung geteilten Grundwerten
der nahestehenden Partei orientiert.

   Dadurch stellt sich die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen als wichtiger Reso-   222
nanzkörper für die Verbreitung politischer Vorstellungen der nahestehenden Partei
dar. Teilnehmern an solchen Veranstaltungen werden politische Konzepte der nahe-
stehenden Partei vermittelt und sie werden in die Lage versetzt, diese gegebenen-
falls im politischen Diskurs gegenüber Dritten zu vertreten. Die Bildungsarbeit der po-
litischen Stiftungen wirkt damit auf den Prozess der politischen Willensbildung
zugunsten der ihnen jeweils nahestehenden Partei ein. Deren Stellung im politischen
Wettbewerb wird gestärkt.

 (2) Neben den Effekten im Bereich der politischen (Erwachsenen-)Bildung wird die          223
Wettbewerbslage auch mit Blick auf die Erarbeitung und Vermittlung wissenschaftli-
cher Erkenntnisse beeinflusst, die es den Parteien erleichtern, ihre Aufgaben wahr-
zunehmen und tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen
Entwicklungen zu ziehen (vgl. BVerfGE 73, 1 <38>). Auch insoweit ist davon auszu-
gehen, dass die der jeweiligen politischen Stiftung nahestehende Partei größeren
Vorteil zieht als andere Parteien, da aufgrund der Ausrichtung auf gemeinsame Über-
zeugungen und Grundwerte sowie der Bereitschaft, sich Vorschlägen und Anregun-
gen von Parteivertretern nicht zu verschließen, im Vordergrund der Forschungstätig-
keit Themen stehen, die für die politische Arbeit der nahestehenden Partei von
besonderer Relevanz sind. Vor diesem Hintergrund sind parteinahe Stiftungen auch


                                          63/73

aus der Sicht der sachkundigen Auskunftspersonen Professor Koß und Dr. Heister-
kamp als Think Tanks der Parteien zu qualifizieren, denen insbesondere im Hinblick
auf die Produktion und die Diffusion von Ideen eine wichtige Rolle zukomme (vgl. da-
zu ausführlich Heisterkamp, Think Tanks der Parteien? – Eine vergleichende Analy-
se der deutschen politischen Stiftungen, 2. Aufl. 2018, S. 513 ff.).

  Weitere Vorteile für die einer Stiftung jeweils nahestehende Partei ergeben sich aus   224
der sonstigen Stiftungstätigkeit. So eröffnet die Begabtenförderung der Stiftungen
den nahestehenden Parteien die Chance zur Gewinnung und Förderung qualifizier-
ten Nachwuchses (vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999,
S. 108 f.). (Ehemalige) Stipendiatinnen und Stipendiaten bilden ein Personalreser-
voir, das für die Gewinnung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern um Abge-
ordnetenmandate oder die Übernahme von Führungsfunktionen in Regierung und
Partei zur Verfügung steht und genutzt wird. Außerdem werden durch die internatio-
nale Arbeit und die Führung der Parteiarchive Strukturen geschaffen, auf welche die
nahestehende Partei bei Bedarf zurückgreifen kann.

 3. Davon ausgehend greift die Gewährung von Globalmitteln für die gesellschafts-        225
politische und demokratische Bildungsarbeit an die politischen Stiftungen, die den im
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, unter Außerachtlassung der
DES in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1
GG ein.

 a) Insgesamt belief sich die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund        226
im Haushaltsjahr 2019 auf einen Betrag von rund 660 Millionen Euro. Damit machte
sie den weitaus größten Teil der den geförderten Stiftungen zur Verfügung stehen-
den Finanzmittel aus und wies eine Größenordnung auf, die mehr als das Dreifache
der staatlichen Parteienfinanzierung im gleichen Jahr in Höhe von 193,5 Millionen
Euro betrug (vgl. Rn. 13).

  Allein auf den Bereich der – hier streitgegenständlichen – Globalzuschüsse für ge-     227
sellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit entfielen insgesamt rund
130 Millionen Euro. Davon erhielten die Friedrich-Ebert-Stiftung 36,843 Millionen Eu-
ro, die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit 14,582 Millionen Euro, die Konrad-
Adenauer-Stiftung 40,657 Millionen Euro, die Hanns-Seidel-Stiftung 11,942 Millionen
Euro, die Heinrich-Böll-Stiftung 13,895 Millionen Euro und die Rosa-Luxemburg-Stif-
tung 14,040 Millionen Euro. Als zulässige Verwendungszwecke für diese Mittel be-
stimmten die Erläuterungen zum Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 „Globalzu-
schüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ des
Bundeshaushaltsplans 2019 die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Stif-
tungen, insbesondere die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Kolloquien,
die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Vergabe von Forschungsvorhaben,
die Bestreitung von Personal- und Verwaltungsausgaben sowie die Erhaltung zeitge-
schichtlich bedeutsamer Archivalien. Die sachverständige Auskunftsperson Profes-
sor Koß hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass trotz Stimmenverlusten



                                         64/73

von CDU und SPD bei den letzten vier Bundestagswahlen die staatlichen Fördermit-
tel für die Friedrich-Ebert-Stiftung und die Konrad-Adenauer-Stiftung gestiegen sei-
en.

  b) Angesichts dessen wäre es realitätsfern, anzunehmen, dass der Einsatz dieser        228
Mittel keine Relevanz für den politischen Wettbewerb entfaltete. Die geförderten Stif-
tungen können die Globalmittel in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich einsetzen und
werden dadurch in die Lage versetzt, eine große Zahl an Seminaren, Diskussions-
veranstaltungen oder sonstigen Informationsangeboten durchzuführen. So stehen
nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Ver-
handlung pro Jahr etwa 50 aus eigenen Mitteln finanzierten Veranstaltungen der
DES mehr als 12.000 aus öffentlichen Kassen finanzierte Veranstaltungen der sons-
tigen politischen Stiftungen gegenüber. Daneben ergeben sich umfängliche Möglich-
keiten zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den für die politische Agenda
der nahestehenden Partei besonders relevanten Politikfeldern.

  Auch wenn der davon ausgehende Einfluss auf die politische Willensbildung im Ein-      229
zelnen nicht messbar ist, liegt es auf der Hand, dass die damit verbundene Verbrei-
tung und Fortentwicklung des Gedankenguts der jeweils nahestehenden Partei die
bestehende Wettbewerbslage zu deren Gunsten beeinflusst. Im Ergebnis werden
durch den Einsatz der Globalzuschüsse die Reichweite der von der nahestehenden
Partei vertretenen Grundüberzeugungen und Politikkonzepte jedenfalls potentiell er-
weitert sowie die Erarbeitung neuer beziehungsweise die Fortentwicklung bestehen-
der Positionierungen erleichtert und damit die Stellung der nahestehenden Partei im
politischen Wettbewerb verbessert.

  Angesichts der Höhe der in Rede stehenden staatlichen Leistungen, des daraus er-       230
wachsenden und nicht zu bestreitenden Mehrwerts der Tätigkeit der politischen Stif-
tungen für die ihnen nahestehenden Parteien und der Rückwirkungen auf den politi-
schen Wettbewerb stellen sich die staatliche Stiftungsförderung und insbesondere
die Gewährung von Globalzuschüssen als staatliche Maßnahmen dar, die – obwohl
sie rechtlich und organisatorisch selbständige Dritte adressieren – spürbar auf die
politische Willensbildung einwirken und daher am Grundsatz der Chancengleichheit
der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind (vgl. Kretschmer/Mer-
ten/Morlok, ZG 2000, S. 41 <47 f.>; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftun-
gen in den Ländern, 2016, S. 277; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 <773 f.>; Merten,
in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404>; Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-
Stiftung <Hrsg.>, Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28
<30 f.>).

  c) Dieser Grundsatz gebietet es, dass die staatliche Stiftungsförderung die zwi-       231
schen den Parteien bestehende, vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändert
(vgl. BVerfGE 69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 140, 1 <24 Rn. 63>;
stRspr), und untersagt, bestehende faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder zu
verschärfen (vgl. BVerfGE 52, 63 <89>; 73, 40 <88 f.>). Daher stellt sich die Nichtbe-



                                         65/73

rücksichtigung der DES bei der Gewährung staatlicher Globalzuschüsse für die ge-
sellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit als Eingriff in das Recht der
Antragstellerin auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung
dar.

  Die Ausgestaltung der staatlichen Stiftungsförderung im Haushaltsjahr 2019 trug         232
den bestehenden politischen Kräfteverhältnissen nicht Rechnung. Zu diesem Zeit-
punkt gehörte die Antragstellerin dem Deutschen Bundestag an und stellte mit einem
Wahlergebnis von 12,6 % die drittstärkste Bundestagsfraktion. Zugleich war sie in al-
len Landesparlamenten vertreten und hatte bei der Europawahl 2014 einen Stimmen-
anteil von 7,1 % sowie bei der Europawahl 2019 einen solchen von 11,0 % erzielt.
Gleichwohl erfolgte ein vollständiger Ausschluss der DES von der staatlichen Stif-
tungsfinanzierung. Dadurch wurde die bestehende Wettbewerbslage zwischen den
politischen Parteien zum Nachteil der Antragstellerin verändert. Dieser Eingriff in das
Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit wäre nur gerechtfertigt, wenn er auf
der Grundlage eines Gesetzes auch im materiellen Sinn zum Schutz gleichwertiger
Verfassungsgüter geeignet und erforderlich wäre (vgl. dazu oben Rn. 179 ff.).

  4. Davon ausgehend steht einer möglichen Rechtfertigung des Eingriffs in das            233
Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Ausschluss der
DES aus der staatlichen Stiftungsförderung bereits entgegen, dass es an einer hier-
für erforderlichen besonderen gesetzlichen Grundlage fehlt (a). Demgegenüber kann
weder auf Erklärungen bisher geförderter Stiftungen noch auf die bisherige parla-
mentarische Praxis verwiesen werden (b). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers,
die für die staatliche Förderung der Tätigkeit politischer Stiftungen erforderliche be-
sondere gesetzliche Grundlage zu schaffen (c).

  a) aa) Der Ausschluss der DES von den staatlichen Globalzuschüssen an die poli-         234
tischen Stiftungen im Haushaltsjahr 2019 beruht ausschließlich auf der Nichterwäh-
nung in der Liste der begünstigten Stiftungen, die Teil der Erläuterungen zu Einzel-
plan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 „Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und
demokratischen Bildungsarbeit“ des Haushaltsplans 2019 war. Diese Erläuterungen
beschränkten sich darauf, neben den begünstigten Stiftungen die jeweiligen Zuwen-
dungsbeträge und Verwendungszwecke der Mittel auszuweisen sowie die Anwen-
dung der besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze anzuordnen, die vom Bundesmi-
nister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen erlassen worden waren (vgl. Bundeshaushalt 2019, Einzelplan 06 Kapi-
tel 0601 Titel 685 12, S. 11 f.). Angaben über die Voraussetzungen einer Aufnahme
in den Kreis der Zuwendungsempfänger oder über die Kriterien der Verteilung der
ausgewiesenen Mittel sind diesen Erläuterungen nicht zu entnehmen. Damit erfolgte
eine nur den organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung im
Haushaltsjahr 2019 betreffende und anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzieh-
bare Bereitstellung staatlicher Mittel.

 bb) Dies trägt den Anforderungen aus dem Vorbehalt des Gesetzes nicht hinrei-            235



                                         66/73

chend Rechnung. Bei der finanziellen Förderung parteinaher Stiftungen handelt es
sich um staatliche Leistungen, die sich auf den Prozess der politischen Willens-
bildung auswirken und für die daher die dargestellten Maßstäbe gelten (vgl. oben
Rn. 179 ff.). Angesichts des Volumens der staatlichen Zuwendungen und der erheb-
lichen Auswirkungen der Stiftungstätigkeit auf den Prozess der politischen Willensbil-
dung und damit auf die Verwirklichung des Demokratieprinzips im Sinne des Grund-
gesetzes ist der Gesetzgeber verpflichtet, in abstrakt-genereller Weise zu regeln,
nach welchen Kriterien der Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung be-
stimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird. Die herausgehobe-
ne Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien für den Prozess
der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass Art und Umfang einer staatlichen
Einflussnahme hierauf durch die finanzielle Unterstützung von parteinahen Orga-
nisationen durch das Parlament in einem eigenständigen materiellen Gesetz ent-
schieden werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012
- OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012, S. 1265 <1267>). Damit wird zugleich dem im De-
mokratieprinzip angelegten Erfordernis genügt, dass staatlichen Entscheidungen von
erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen hat, das der Öf-
fentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und
das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließen-
den Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>;
95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>; 150, 1 <96 Rn. 192>).

  Demgemäß bedarf auch die – im öffentlichen Interesse liegende und verfassungs-            236
rechtlich grundsätzlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 73, 1 <38>) – staatliche Förde-
rung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage
(vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 <1532>; ders., DÖV 2016, S. 368 <372>;
Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 152 ff.; Ebbighausen et
al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, ZParl 2003,
S. 768 <772 ff., 776 f.>; ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei
der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 173 ff.; Günther/Ves-
per, ZRP 1994, S. 289 <291 f.>; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftun-
gen-sind-partei-stiftungen/ <21. August 2020>; Hug, MIP 2017, S. 37 <37, 41, 45>;
Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.;
Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 340 f.; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000,
S. 41 ff.; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 <444 f.>; Merten, Parteinahe Stiftungen
im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok,
2019, S. 395 <404 ff.>; Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: Hein-
rich-Böll-Stiftung <Hrsg.>, Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen,
2011, S. 63 <63>; Ockermann, ZRP 1992, S. 323 <323, 325>; Preuß, in: Heinrich-
Böll-Stiftung <Hrsg.>, Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011,
S. 34 <39>; Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung <Hrsg.>, Die Steuerung und Finan-
zierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 <30 f.>; Sikora, Politische Stiftungen – vita
activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997,
S. 179 ff.; vgl. auch Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger


                                          67/73

zur Parteienfinanzierung, BTDrucks 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien
und öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom
26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, juris, Rn. 24). Bei der Wahrnehmung dieses Ge-
staltungsauftrags ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Chancengleichheit der
Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden.

  b) Demgegenüber kann weder auf die „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Fi-              237
nanzierung der Politischen Stiftungen“ vom 6. November 1998, eine darauf gestützte
parlamentarische Praxis oder die in der Vergangenheit im Vorfeld der Haushaltsver-
abschiedung regelmäßig geführten sogenannten „Stiftungsgespräche“ verwiesen
werden. Soweit die bisher geförderten politischen Stiftungen in ihrer gemeinsamen
Erklärung vom 6. November 1998 darauf abgestellt haben, Maßstab für die Beteili-
gung an der staatlichen Stiftungsförderung sollten die Stärkeverhältnisse der letzten
vier Bundestagswahlen sein, wobei eine wiederholte Vertretung, zumindest einmal in
Fraktionsstärke, der der politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen
Bundestag erforderlich sei (vgl. Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung
der Politischen Stiftungen, 6. November 1998, Dritter Abschnitt, Ziff. 1), handelt es
sich um eine bloße Meinungskundgabe, die keine über den Kreis der Beteiligten hin-
ausgehende Bindungswirkung entfaltet (vgl. VG Köln, Urteil vom 12. August 2022
- 16 K 2526/19 -, juris, Rn. 97). Sie ändert ebenso wie die wohl hierauf gründende
Parlamentspraxis nichts daran, dass es in den dem Gesetzesvorbehalt unterfallen-
den Bereichen von Verfassungs wegen Sache des Gesetzgebers ist, die maßgebli-
chen Entscheidungen selbst zu treffen. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine Er-
klärung in eigener Sache tätiger privater Akteure ersetzt werden. Desgleichen lassen
in der Vergangenheit von den geförderten Stiftungen informell durchgeführte „Stif-
tungsgespräche“ mit Vertretern des Haushaltsausschusses (vgl. dazu Günther/Ves-
per, ZRP 1994, S. 289 <290>; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 <43>; Eb-
bighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 268 ff.; Sikora,
Politische Stiftungen – vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politi-
schen Erkenntnis?, 1997, S. 32; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 <774 Fn. 46> <„Ka-
minrunden“>; ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staat-
lichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 152) die Notwendigkeit einer
besonderen gesetzlichen Regelung der Förderung parteinaher Stiftungen nicht ent-
fallen.

 c) Hält der Gesetzgeber an seiner Grundentscheidung für eine staatliche Förderung          238
parteinaher Stiftungen fest, steht ihm bei der Schaffung der erforderlichen gesetzli-
chen Grundlage ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Er hat jedoch die verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich mit Blick auf die politischen
Stiftungen aus Art. 3 Abs. 1 GG und mit Blick auf die diesen nahestehenden Parteien
aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.

  aa) (1) Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die staatliche Stiftungsför-      239
derung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine „dauerhafte, ins Gewicht
fallende politische Grundströmung“ (vgl. BVerfGE 73, 1 <38>) repräsentieren. Fehlt


                                          68/73

es daran, ist sowohl ein hinreichender sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung
der betroffenen Stiftung gegeben, als auch eine Änderung der Wettbewerbslage zwi-
schen den politischen Parteien nicht zu erwarten.

  (2) Ebenso dürfte es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn der         240
Gesetzgeber für die Feststellung, ob die jeweilige Stiftung eine dauerhafte, ins Ge-
wicht fallende politische Grundströmung vertritt, auf die Wahlbeteiligung und die
Wahlergebnisse der ihr nahestehenden Partei abstellt (vgl. Kohler, Politikfinanzie-
rung, 2010, S. 217; Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 213
f.; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 155;
Lenz, NVwZ 2019, S. 1016 <1018>; Beck, Eckpunkte-Papier für ein Wehrhafte-De-
mokratie-Gesetz - Die politische Bildung und die der politischen Stiftungen gesetzlich
regeln, 2021, S. 25). Selbst wenn sich nicht alle politischen Grundströmungen in der
Bundesrepublik Deutschland entlang von Parteilinien einordnen lassen (vgl. Ebbig-
hausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 241; Stein, in: Heinrich-
Böll-Stiftung <Hrsg.>, Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011,
S. 16 <17>; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 <440 f.>), ist dies für die Verteilung
staatlicher Mittel zur Förderung der bestehenden parteinahen Stiftungen ohne Be-
lang. Auch dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass den Wahlergebnissen einer
Partei für den Bestand einer politischen Grundströmung eine höhere Aussagekraft
beigemessen wird als etwa deren Mitgliederzahl, Organisationsgrad oder Medienprä-
senz.

 (3) Besondere Bedeutung dürfte demgegenüber dem Grundsatz der Chancen-                  241
gleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Bestimmung der Art und der Höhe
der Wahlergebnisse zukommen, die von den nahestehenden Parteien erzielt werden
müssen, um den Bestand einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen
Grundströmung annehmen zu können.

   Dabei ist einerseits davon auszugehen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu be-      242
anstanden sein dürfte und im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinflussung der
Wettbewerbslage durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG möglicher-
weise sogar geboten sein könnte, wenn lediglich Stiftungen, die kurzlebigen, den po-
litischen Willensbildungsprozess allenfalls vorübergehend beeinflussenden Parteien
nahestehen, von der staatlichen Stiftungsfinanzierung ausgeschlossen bleiben. Auch
verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Partei-
en, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, um missbräuchliches, allein auf die
Erlangung staatlicher Mittel gerichtetes Verhalten zu verhindern (vgl. zur Parteienfi-
nanzierung BVerfGE 20, 56 <117 f.>, 24, 300 <339 f.>; s. auch BVerfGE 85, 264
<293 f.>). Zugleich hat er andererseits der grundgesetzlich garantierten Offenheit
des politischen Willensbildungsprozesses Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerfGE
111, 382 <404 f.>). Aufgabe staatlicher Finanzierung politischer Stiftungen kann es
nicht sein, einen Beitrag zur Versteinerung des bestehenden Parteiensystems zu
leisten und die Entstehung oder Verstetigung neuer politischer Strömungen zu ver-
hindern.


                                         69/73

  Demgemäß ist der Gesetzgeber gehalten, die Gewährung von Leistungen, die auf            243
den politischen Willensbildungsprozess einwirken, wettbewerbsneutral auszugestal-
ten. Dies gilt auch für die staatliche Stiftungsfinanzierung, die weder die bestehende
Wettbewerbslage zugunsten oder zulasten einzelner Parteien verändern noch dar-
über hinaus eintretende Veränderungsprozesse verhindern oder beschleunigen darf.
Demgemäß kommt der Ausschluss einer parteinahen Stiftung von der Gewährung
staatlicher Fördermittel grundsätzlich nur in Betracht, wenn er nicht zu einer Verän-
derung der vorgefundenen Wettbewerbslage führt, es sei denn, er ist zum Schutz
von Verfassungsgütern, die dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die
Waage halten können, geeignet und erforderlich.

  Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Wahlergebnisse zu bestim-          244
men, die von einer Partei erreicht werden müssen, damit vom Vorliegen einer dauer-
haften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmung als Grundbedingung staat-
licher Stiftungsfinanzierung ausgegangen werden kann. Dabei erscheint es nicht
fernliegend, hinsichtlich der Beständigkeit einer politischen Grundströmung zumin-
dest im Regelfall auf einen Zeitraum abzustellen, der die Dauer einer Legislaturperi-
ode übersteigt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei der Regelung der För-
derung der parteinahen Stiftungen durch den Bund allein auf die Ergebnisse von
Bundestagswahlen abzustellen ist oder ob auch die Ergebnisse sonstiger Wahlen als
Indikator für den Bestand einer relevanten politischen Grundströmung herangezogen
werden können. Hinsichtlich der Höhe der zu erzielenden Wahlergebnisse ist zu be-
achten, dass einer schlichten Übertragung bereits bestehender Sperrklauseln entge-
genstehen könnte, dass diese dem Schutz von Verfassungsgütern dienen (z.B. Er-
haltung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments, vgl. BVerfGE
146, 327 <353 f. Rn. 67>), denen im vorliegenden Zusammenhang nur eine nachran-
gige Bedeutung zukommt.

  Letztlich ist es Sache des Gesetzgebers, den ihm zukommenden Gestaltungsspiel-          245
raum in einer Weise zu nutzen, die sicherstellt, dass alle dauerhaften, ins Gewicht
fallenden Grundströmungen bei der staatlichen Förderung parteinaher Stiftungen
gleichheitsgerecht berücksichtigt und Veränderungen der vorgefundenen Wettbe-
werbslage zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien durch staatliche
Leistungen vermieden werden. Hierbei wird auch darauf zu achten sein, dass Wer-
tungsdifferenzen bei der Aufnahme und Beendigung der Förderung einzelner partei-
naher Stiftungen ausgeschlossen sind.

  bb) Nimmt der Gesetzgeber im Wege der Ausgestaltung der staatlichen Stiftungsfi-        246
nanzierung Eingriffe in die Chancengleichheit der politischen Parteien vor, bedarf es
dazu besonderer gesetzlicher Regelungen, die zum Schutz gleichwertiger Verfas-
sungsgüter geeignet und erforderlich sind (vgl. oben Rn. 179 ff.). Dabei kommt als
gleichwertiges Verfassungsgut insbesondere der Schutz der freiheitlichen demokra-
tischen Grundordnung in Betracht. Welche Anforderungen und Konsequenzen sich
daraus für die staatliche Stiftungsförderung ergeben, ist vorliegend nicht zu entschei-
den.


                                         70/73

                                          D.
 Eine Vollstreckungsanordnung ist nicht zu erlassen.                                      247

 1. a) Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organ-            248
streit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine
Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staats-
organ selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl.
BVerfGE 85, 264 <326>; 151, 58 <64 Rn. 14>; 155, 357 <374 Rn. 39>). Kassatori-
sche oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht
zu (vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64>; 138, 125 <131 Rn. 19>; 151, 58 <64 f.
Rn. 14>; 155, 357 <374 f. Rn. 39>). Für eine über die Feststellung einer Verletzung
der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu
einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl.
BVerfGE 124, 161 <188>; 136, 277 <301 Rn. 64>; 151, 58 <65 Rn. 14>; 155, 357
<375 Rn. 39>; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel,
BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

  b) Gemäß § 35 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-             249
dung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise
der Vollstreckung regeln (vgl. im Einzelnen BVerfGE 158, 89 <115 ff. Rn. 72 ff.>
m.w.N.). Über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung entscheidet das Bundes-
verfassungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfGE 158, 89 <116
Rn. 73>). Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG ist auch
in Organstreitverfahren möglich (vgl. BVerfGE 147, 50 <121 f. Rn. 176>). Die Voll-
streckungsentscheidung gemäß § 35 BVerfGG ergeht von Amts wegen, also unab-
hängig von „Anträgen“ oder „Anregungen“ (vgl. BVerfGE 2, 139 <142>; 6, 300
<303 f.>). Anträge auf Vollstreckung sind vor Erlass beziehungsweise vor Verkün-
dung der Sachentscheidung nur als Anregung zu verstehen. Dies gilt erst recht in
dem auf die Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte ausgerichteten
Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG.

  2. Hieran gemessen ist der Urteilstenor auf die Feststellung des Verfassungsversto-     250
ßes zu beschränken. Gründe für eine Abweichung von der Vorschrift des § 67
BVerfGG und den darüber hinausgehenden Erlass einer Vollstreckungsanordnung
von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der An-
tragstellerin vorträgt, dass die DES auch im Fall eines Obsiegens über mehrere Jah-
re keine staatlichen Fördermittel erhalten werde, rechtfertigt dies keine anderweitige
Entscheidung. Dass der Antragsgegner zu 1. auf die Feststellung der Verletzung des
Rechts der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht reagieren wird, ist nicht
erkennbar. Da ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den festge-
stellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, steht dem Erlass einer Vollstre-
ckungsanordnung zudem der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2
GG) entgegen (vgl. BVerfGE 158, 89 <118 Rn. 80>). Käme der Senat der Anregung
der Antragstellerin nach, griffe er in erheblicher Weise in originäre Regelungsbefug-
nisse und die Budgethoheit des Parlaments ein. Außerdem ist über den Antrag


                                         71/73

zu 9. d) aus den dargelegten Gründen (vgl. Rn. 112 ff.) in einem gesonderten Verfah-
ren zu verhandeln und zu entscheiden, so dass auch aus diesem Grund der Erlass
einer insoweit vorgreiflichen Vollstreckungsanordnung ausscheidet.

                   König                        Huber                    Hermanns

                   Müller                   Kessal-Wulf                 Langenfeld

                                          Wallrabenstein




                                        72/73

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 -
2 BvE 3/19

Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -
                Rn. (1 - 250), http://www.bverfg.de/e/es20230222_2bve000319.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:es20230222.2bve000319




                                      73/73

