                                    Leitsätze


           zum Beschluss des Er
                             Ersten
                                sten Senats vvom
                                              om 1. Februar 2023

                                  - 1 BvL 7/18 -

                                   Kinderehe

1. Ehe im Sinne vvon
                  on Ar
                     Art.
                        t. 6 Abs. 1 GG ist eine rrechtlich
                                                  echtlich vverbindliche,
                                                             erbindliche, im Grund-
   satz auf Dauer angelegte, auf fr freiem
                                      eiem Entschluss beruhende, in besonder
                                                                        besonderer er
   Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einher einhergehende,
                                                             gehende, gleichber
                                                                       gleichberech-
                                                                                ech-
   tigte und autonom ausgestal
                       ausgestaltete
                                   tete LLebensgemeinschaft,
                                          ebensgemeinschaft, die dur durch
                                                                        ch einen ffor-
                                                                                   or-
   malisier
   malisierten,
            ten, nach außen erkennbar
                              erkennbaren  en Akt begründet wirwird.
                                                                  d.

   Nach ausländischem Recht eingegangene LLebensgemeinschaften
                                                 ebensgemeinschaften ehelicher
   Ar
   Artt unter
        unterfal
              fallen
                 len dann nicht ohne WWeiter
                                       eiteres
                                             es dem Schutzber
                                                     Schutzbereich
                                                               eich vvon
                                                                      on Ar
                                                                         Art.
                                                                            t. 6
   Abs. 1 GG
           GG,, wenn diese vver
                             erfassungsr
                                fassungsrechtlichen
                                         echtlichen SStrukturprinzipien
                                                      trukturprinzipien zuwider-
   lauf
   laufen.
        en.

2. Die FFrreiheit der Ehe er
                          erffor
                              order
                                 dertt und gestattet gesetzliche Regeln, die die als
   Ehe vvererfassungsr
             fassungsrechtlich
                       echtlich geschützte LLebensgemeinschaft
                                              ebensgemeinschaft rrechtlich
                                                                    echtlich definie-
   ren und abgr
              abgrenzen.
                   enzen.

   Solche Regelungen müssen mit den SStrukturprinzipien
                                       trukturprinzipien vver
                                                           ereinbar
                                                              einbar sein und
   den Anf
       Anfor
           orderungen
             derungen der V
                          Verhäl
                           erhältnismäßigkeit
                                 tnismäßigkeit genügen.

3. Der Gesetzgeber dardarff Ehehindernisse schaff
                                           schaffen,
                                                  en, um die das Institut der Ehe
   im Sinne der VVer
                  erfassung
                     fassung bestimmenden SStrukturprinzipien
                                               trukturprinzipien zu gew gewährleis-
                                                                            ährleis-
   ten. Dazu k
             können
               önnen die autonome Entscheidung beider Eheschließenden si-
   chernde Anf
            Anfor
                orderungen
                  derungen an die Ehefähigkeit etw etwaa in Gestal
                                                            Gestaltt vvon
                                                                       on Mindestal-
   ter
   tersgr
       sgrenzen
          enzen für die Eheschließung gehör
                                        gehören.
                                              en.




                                       1/63

BUNDES
BUNDESVERF
       VERFASSUNGSGERICHT
           ASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 7/18 -




                                IM NAMEN DES V
                                             VOLKES
                                               OLKES

                                    In dem V
                                           Ver
                                            erfahr
                                               fahren
                                                   en
                         zur vver
                               erfassungsr
                                  fassungsrechtlichen
                                           echtlichen Prüfung,

   ob Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
   buche (EGBGB) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom
   17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) mit Artikel 1, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1
   und 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung
   eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe
   nach deutschem Recht – vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift
   des Artikels 229 § 44 Absatz 4 EGBGB – ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nicht-
   ehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das
   sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatte


- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs
vom 14. November 2018 (XII ZB 292/16) -

hat das Bundesverfassungsgericht ‒ Erster Senat ‒

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                   Präsident Harbarth,

                                   Baer,

                                   Britz,

                                   Ott,

                                   Christ,

                                   Radtke,

                                   Härtel

am 1. Februar 2023 beschlossen:




                                             2/63

     1. Ar
        Artikel
           tikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bür    Bürgerlichen
                                                                            gerlichen
        Gesetzbuche in der FFassung
                               assung des Gesetzes zur Bek
                                                         Bekämpfung
                                                             ämpfung vvon
                                                                        on Kinder
                                                                           Kinderehen
                                                                                   ehen
        vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist ‒ vvorbehal
                                                                     orbehaltlich
                                                                             tlich der
        Ausnahmen nach Ar  Artikel
                              tikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum
        Bür
        Bürgerlichen
             gerlichen Gesetzbuche ‒ mit ArArtikel
                                             tikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes un unvver-
        einbar
        einbar..

     2. Ar
        Artikel
           tikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bür    Bürgerlichen
                                                                             gerlichen
        Gesetzbuche gil  giltt nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 bis zum Inkr
                                                                         Inkrafttr
                                                                              afttreten
                                                                                   eten
        einer Neur
               Neuregelung
                    egelung dur  durch
                                    ch den Gesetzgeber
                                           Gesetzgeber,, längstens jedoch bis zum 30. Ju-
        ni 2024, ffor
                   ort.
                      t.

                                       Gründe:

                                            A.
 Das Vorlageverfahren betrifft Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur    1
Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429). Die seit dem 22. Juli
2017 geltende Vorschrift bestimmt durch unmittelbare gesetzliche Anordnung, dass un-
ter Beteiligung nach ausländischem Recht ehemündiger Minderjähriger geschlossene
Ehen nach deutschem Recht – vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift
des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB – unwirksam sind, wenn zumindest einer der Eheschlie-
ßenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Das
gilt grundsätzlich auch für vor dem Inkrafttreten der Regelung im Ausland wirksam ge-
schlossene Ehen mit einer Person, die zum Zeitpunkt der Heirat dieses Alter noch nicht
erreicht hatte.

                                            I.
  Art. 13 EGBGB ist eine der zentralen Normen der inländischen Regelungen zum inter-         2
nationalen Eherecht. Dessen Absatz 1 legt vor allem fest, welches Recht für die Beurtei-
lung des Zustandekommens einer Ehe als Statustatbestand anzuwenden ist (Eheschlie-
ßungsstatut). Danach bestimmen sich die Voraussetzungen für die Eheschließung
ausländischer Staatsangehöriger auch bei einer Heirat in der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Recht des Staates, dem die oder der jeweilige Verlobte angehört. Ent-
sprechendes gilt für die Rechtsfolgen eines Mangels bei der Eheschließung. Art. 13
Abs. 3 EGBGB regelt in nach dem Alter der Eheleute unterscheidender Weise die inländi-
sche Wirksamkeit auf der Grundlage ausländischen Rechts wirksam geschlossener Ehen,
bei denen wenigstens eine Person bei Eheschließung unter 18 Jahren war.

  1. Da Art. 13 Abs. 1 EGBGB als Eheschließungsstatut auf das Recht des Staates verweist,    3
dem die Verlobten angehören, müssen ausländische Staatsangehörige bei Eingehen ei-
ner Ehe in Deutschland die Eheschließungsvoraussetzungen ihres Heimatstaates erfül-
len. Das erfasst auch ein für eine wirksame Eheschließung gegebenenfalls erforderli-
ches Mindestalter (Ehemündigkeit). Eine Grenze findet die Anwendung der
ausländischen Eheschließungsvoraussetzungen bei Heirat in Deutschland lediglich in



                                           3/63

den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten
(ordre public, Art. 6 EGBGB). Wollen ausländische Staatsangehörige im Inland heiraten,
muss der Nachweis über das Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen nach dem
Recht des Staates, dem sie angehören, durch ein Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 BGB) ge-
führt werden.

 Das über Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht des Staates, dem die Eheschließenden           4
angehören, entscheidet grundsätzlich auch über die Folgen eines Eheschließungsman-
gels (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 -, BGHZ 149, 357 <358>), bei-
spielsweise eines Verstoßes gegen ein Ehehindernis (Ehebeseitigungsstatut) ein-
schließlich der Voraussetzungen der gerichtlichen Geltendmachung dieses Mangels.
Dementsprechend bestimmt im Grundsatz auch das anwendbare ausländische Recht,
welche Folgen es hat, wenn eine Ehe von oder mit einer Person geschlossen wurde, die
das für eine Ehe erforderliche Alter bei Eheschließung noch nicht erreicht hatte, die Ehe-
mündigkeit also fehlte.

  Handelt es sich bei ausländischen Staatsangehörigen um Flüchtlinge im Sinne des Ab-        5
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlings-
konvention ‒ GFK), gilt nach Art. 12 Abs. 1 GFK abweichend von Art. 13 Abs. 1 EGBGB an-
stelle des Rechts der Staatsangehörigkeit das Recht ihres Wohnsitzes beziehungsweise
Aufenthaltslandes. Nach § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) gilt die Genfer Flüchtlings-
konvention für alle Asylberechtigten in Deutschland; ihr Eheschließungsstatut ist daher
das deutsche Recht.

  2. Art. 13 Abs. 1 EGBGB regelt nicht nur das Eheschließungsstatut, sondern auch die Vor-   6
aussetzungen der inländischen Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen. Sie wer-
den in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des
Ortes der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschlie-
ßungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Ver-
lobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. Coester, StAZ 2016, S. 257
<259>). Eine Grenze inländischer Anerkennung nach ausländischem Recht geschlosse-
ner Ehen bildet ebenfalls nach Art. 6 EGBGB der ordre public (dazu Rn. 3), wobei der Ge-
setzgeber von vornherein davon ausgeht, dass ein ordre public-Verstoß regelmäßig vor-
liegt, wenn unter 14-Jährige an der Ehe beteiligt sind (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 14).
Das geltende Recht hat mit Art. 13 Abs. 3 EGBGB weitere Grenzen der Anerkennungsfä-
higkeit solcher Ehen gezogen (Rn. 8 ff.). Zu Gunsten von Flüchtlingen im Sinne der Gen-
fer Flüchtlingskonvention, deren Eheschließungsstatut sich nach Art. 12 Abs. 1 GFK durch
die Flucht wandelt, sieht Art. 12 Abs. 2 GFK vor, dass ihre vor der Flucht erworbenen und
sich aus dem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschlie-
ßung, wirksam bleiben sollen.

 Das deutsche Recht enthält kein förmliches gerichtliches Anerkennungsverfahren für          7
im Ausland geschlossene Ehen. Jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfra-
ge für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle oder Person in Deutschland muss die
Voraussetzungen der kollisionsrechtlichen Anerkennung eigenständig prüfen. Die (ver-



                                           4/63

meintlichen) Ehegatten können zwar nach § 121 Abs. 3 FamFG beantragen, das Be-
stehen oder Nichtbestehen einer Ehe festzustellen. Die gerichtliche Entscheidung dar-
über entfaltet nach wohl allgemeiner Ansicht aber nur für die betroffenen Ehepartner
Bindungswirkung. Eine ausdrückliche Antragsbefugnis Dritter, etwa des Jugendamts
oder der Ausländerbehörde, sieht das Gesetz nicht vor und wird deswegen nach ganz
überwiegend vertretener Auffassung verneint (vgl. Dutta, FamRZ 2018, S. 1149 <1151>;
Lugani, in: MünchKomm FamFG, 3. Aufl. 2018, § 121 Rn. 12; Markwardt, in: Johannsen/
Henrich, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 121 FamFG Rn. 10; a.A. AG Kassel, Beschluss vom
7. März 2018 - 524 F 3451/17 E1 -, Rn. 10).

 3. Der hier vorgelegte Art. 13 Abs. 3 EGBGB zieht für nach ausländischem Recht ge-         8
schlossene Ehen, bei denen wenigstens ein Partner oder eine Partnerin – nach den Maß-
gaben des deutschen Rechts – minderjährig war, die Grenzen der inländischen Anerken-
nungsfähigkeit enger als das vormalige Recht. Bei Eheschließung mit einer zu diesem
Zeitpunkt unter 16-jährigen Person ist die Ehe – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in
Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB – unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksam. Eine ausländische Ehe mit (wenigstens) einer oder einem
bei Eheschließung 16- oder 17-Jährigen ist dagegen inländisch anerkennungsfähig,
kann aber nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben
werden.

  a) Nach der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Rechtslage bestimmte sich die Wirksam-        9
keit im Ausland zwischen ausländischen Staatsangehörigen geschlossener Ehen nach
dem dort maßgeblichen Eheschließungsstatut einschließlich der jeweiligen Anforde-
rungen an die Ehemündigkeit. Erlaubte dieses die Eheschließung von unter 16-Jährigen,
war die Ehe in Deutschland grundsätzlich ebenfalls als wirksam anzusehen. Auch für die
Anerkennungsfähigkeit einer nach ausländischem Eheschließungsstatut geschlossenen
Ehe bildete nach bisherigem Recht Art. 6 EGBGB (dazu Rn. 3) die Grenze. Danach konnte
im Einzelfall einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit wenigstens einem oder
einer Minderjährigen die (volle) Wirksamkeit im Inland versagt werden, wenn die An-
nahme der Ehewirksamkeit mit grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsord-
nung, insbesondere den Grundrechten (vgl. Art. 6 Satz 2 EGBGB), nicht vereinbar war. Um
hinkende Rechtsverhältnisse, also eine nach ausländischem Recht wirksame, nach deut-
schem Recht aber unwirksame Ehe, zu vermeiden, wurde die ordre public-Schwelle bei
der Beurteilung der kollisionsrechtlichen Anerkennung eines nach ausländischem Recht
wirksamen Statusverhältnisses nach überwiegendem Verständnis hoch angesetzt (vgl.
Coester, StAZ 2016, S. 257 <259>; Frank, StAZ 2012, S. 129 <130>). Bei der Anwendung
des ordre public-Vorbehalts im Einzelfall waren allerdings zahlreiche Fragen in der fach-
gerichtlichen Rechtsprechung offengeblieben, was unter anderem die Bedeutung des
Alters der Eheschließenden und die Rechtsfolgen bei Annahme der ordre public-Widrig-
keit einer nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe betraf. Die Uneinheit-
lichkeit der Rechtsanwendung wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden
(vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 15).




                                           5/63

 b) Um Rechtsklarheit bei der inländischen Wirksamkeit von nach ausländischem Recht        10
unter Beteiligung von minderjährigen Partnern geschlossenen Ehen zu schaffen und um
die betroffenen Minderjährigen zu schützen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1), legten die
die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages tragenden
Fraktionen im April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
vor. Dieser enthielt bereits die nunmehr nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB geltenden Rechtsfol-
gen, dass Ehen, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres zumindest eines oder einer Be-
teiligten geschlossen wurden, ausnahmslos nichtig und die von 16- und 17-Jährigen ge-
schlossenen Ehen grundsätzlich aufhebbar sein sollen.

  Die Mehrzahl der Fachverbände, die bereits zu dem im Februar 2017 vorgelegten Re-        11
ferentenentwurf des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-
schutz Stellung genommen hatten, und der im Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen (näher dazu
Wortprotokoll der 148. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom
17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148) beurteilte vor allem die vorgeschlagene Regelung
zur inländischen Unwirksamkeit nach ausländischem Recht wirksam geschlossener
Ehen mit zumindest einem oder einer bei Eheschließung unter 16-Jährigen kritisch. Die
Kritik richtete sich insbesondere gegen die grundsätzliche Unwirksamkeit solcher Ehen
im Inland ohne eine Einzelfallprüfung. Die generelle Nichtanerkennung könne dem
Wohl der betroffenen Minderjährigen genauso erheblich widersprechen wie der weite-
re Bestand der Ehe. Eine pauschale und abrupte Kappung der bisherigen ehelichen Ver-
bindung schütze die Minderjährigen häufig nicht und könne ihnen sogar nachhaltig
schaden.

  Kritisiert wurde zudem der durch die Nichtigkeit eintretende Verlust beziehungsweise     12
das Nichtbestehen von Renten-, Unterhalts- und Erbansprüchen, die Nichtehelichkeit
aus der Beziehung hervorgegangener Kinder und der Wegfall des Sorgerechts des Ehe-
manns für die gemeinsamen Kinder. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit und das Fehlen von
Folgeansprüchen wurden zumindest bei über längere Zeit bestehenden und von den
Betroffenen gutgläubig gelebten, nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen in ei-
nigen Stellungnahmen als für sie unerträglich eingeordnet. Die Nichtigkeitsregelung
stelle die unter 16-Jährigen in Bezug auf Folgeansprüche schlechter als ältere Jugendli-
che, deren Ehen aufgehoben würden. Hingewiesen wurde auch auf die Gefahr für et-
waige Kinder der Betroffenen, dass die Rechtsstellung der Kinder im Verhältnis zum Va-
ter erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung sichergestellt werde.

  Die in den Entwürfen vorgeschlagene Unwirksamkeit der betroffenen Ehen fand aber         13
auch in einigen Stellungnahmen und bei einigen Sachverständigen Zustimmung. So
wurde der damit einhergehende Verzicht auf eine gerichtliche Einzelfallprüfung als vor-
teilhaft bewertet. Es werde dadurch Rechtsklarheit geschaffen und die Schwierigkeiten
gerichtlicher Eheaufhebungsverfahren würden vermieden. Gerichten sei es oftmals oh-
nehin kaum möglich, die Motivation und die Umstände der Eheschließung zu erfassen.
Gerichtliche Verfahren seien zudem mit dem Risiko verbunden, dass die Betroffenen von
ihrem Umfeld für die getroffene gerichtliche Entscheidung verantwortlich gemacht wür-


                                          6/63

den. Die Unwirksamkeitslösung wurde als konsequente Umsetzung des Schutzes des
Kindeswohls erachtet und die Unterscheidung zwischen Altersgruppen unter und über
16 Jahren als angemessen bewertet. Das Fehlen von Regelungen etwa über vermö-
gensrechtliche Ansprüche aus der inländisch unwirksamen Ehe habe nicht zwangsläufig
die Mittellosigkeit der meist betroffenen Mädchen zur Folge. Unterhaltsansprüche könn-
ten ohnehin häufig wegen der oft dürftigen Vermögensverhältnisse der Betroffenen
nicht durchgesetzt werden.

 Am 1. Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag auf der Grundlage der Entwurfsfas-        14
sung das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/237,
S. 24182D), das am 22. Juli 2017 in Kraft trat.

 c) Nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist jede im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjah-   15
res eines Ehegatten geschlossene Ehe im Inland unwirksam. Zwischen Vollendung des
16. und des 18. Lebensjahres geschlossene Ehen sind nach deutschem Recht aufhebbar
(Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB). Die Ehe darf nicht schon nach ausländischem Recht unwirk-
sam sein. Die Unwirksamkeit oder Aufhebbarkeit ausländischer Ehen mit wenigstens ei-
nem oder einer bei Eheschließung Minderjährigen gilt nicht, wenn Ausnahmeregelun-
gen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB eingreifen.

  Art. 13 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Ju-       16
li 2017 (BGBl I S. 2429) lautet auszugsweise wie folgt:

         (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden
        Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

         (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht
        anzuwenden, wenn

         1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
        Deutscher ist,

         2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Vorausset-
        zung unternommen haben und

         3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschlie-
        ßung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten
        nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder an-
        erkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für
        tot erklärt ist.

          (3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 aus-
        ländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

         1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung
        das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und

         2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das
        16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.


                                           7/63

          (4) […]

 Art. 229 § 44 EGBGB lautet wie folgt:                                                      17

          (1) 1§ 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 22. Ju-
        li 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 ge-
        schlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2Die Aufhebbarkeit dieser
        Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.

          (2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303
        des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Be-
        freiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4
        des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden
        Fassung und vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden ist.

         (3) 1Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren über
        die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerli-
        chen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind
        erledigt. 2Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
        Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 gel-
        tenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017 nicht mehr erteilt wer-
        den.

          (4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn

         1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren wor-
        den ist, oder

         2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit
        des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte
        seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehe-
        gatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

  aa) Nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist jede im Ausland vor Vollendung des 16. Lebens-    18
jahres eines Ehegatten geschlossene Ehe in Deutschland unwirksam. Die nach ausländi-
schem Recht wirksame Ehe entfaltet im Inland keinerlei Rechtswirkungen. Die Betroffe-
nen gelten im Inland statusrechtlich als nicht verheiratet und können sich – auch Dritten
gegenüber – nicht auf das wirksame Bestehen der Ehe berufen. Die vorgelegte Rege-
lung führt wegen der unterschiedlichen Wirksamkeit nach ausländischem Eheschlie-
ßungsrecht einerseits und dem inländischen Kollisionsrecht andererseits eine hinkende
Ehe herbei.

 bb) Jenseits der statusrechtlichen Unwirksamkeit einer von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB      19
erfassten ausländischen Ehe regelt das Gesetz deren Auswirkungen auf Ehefolgen selbst
nicht. Mangels besonderer Regelungen dafür ist etwa nicht abschließend geklärt, was
gilt, wenn einer der hinkend verheirateten Eheleute beabsichtigt, eine Dritte oder einen
Dritten zu heiraten. Bei beabsichtigter Eheschließung in Deutschland dürfte Art. 13
Abs. 2 EGBGB anzuwenden sein. Ein eventuelles Verbot der Doppelehe nach dem Recht


                                           8/63

des Staates, dem der oder die Heiratswillige angehört, gelangte dann nicht zur Anwen-
dung. Da der Herkunftsstaat nach seinem Recht von einer wirksamen Ehe ausgeht, wür-
de allerdings kein für eine (zweite) Ehe in Deutschland nach § 1309 Abs. 1 BGB erfor-
derliches Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden. Die heiratswillige Person benötigte
dann gemäß § 1309 Abs. 2 BGB eine Befreiung hiervon.

 cc) Auch zu weiteren Rechtswirkungen der durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordne-          20
ten inländischen Unwirksamkeit enthält das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
(Rn. 16), mit dem die vorgelegte Vorschrift eingeführt worden ist, keine eigenständigen
Regelungen. Die kollisionsrechtliche Unwirksamkeit des Statusverhältnisses der Ehe gilt
allerdings nicht automatisch für sämtliche aus der Ehe resultierenden Rechtswirkungen.
Für diese sieht das internationale Privatrecht vielmehr je eigene Kollisionsregelungen
vor.

  (1) So bestimmt Art. 13 EGBGB lediglich das Eheschließungsstatut. Die Regelung ist           21
maßgeblich, wenn das Bestehen des Statusverhältnisses Ehe als solches die unmittelbar
zu klärende Rechtsfrage (Hauptfrage) ist. Geht es dagegen um Rechtsfragen, für deren
Beantwortung eine wirksame Eheschließung lediglich eine von mehreren Vorausset-
zungen ist, handelt es sich bei dieser nur um eine Vorfrage (dazu näher v. Bar/Mankow-
ski, Internationales Privatrecht, Band I, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 182 ff. m.w.N.). So verhält
es sich etwa dann, wenn es für die Feststellung der Vaterschaft nach dem maßgeblichen
Recht darauf ankommt, dass der Mann mit der Mutter des Kindes wirksam verheiratet ist
(vgl. Henrich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, EGBGB, Art. 19 Rn. 33). Es wird
unterschiedlich beurteilt, nach welchem Kollisionsrecht das auf eine Vorfrage anwend-
bare Recht zu bestimmen ist. Dies hängt davon ab, ob das anwendbare Recht als selb-
ständige Anknüpfung nach dem Internationalen Privatrecht des Staates bestimmt wird,
in dem Anspruchsberechtigte ein Recht geltend machen (lex fori), oder als unselbstän-
dige Anknüpfung nach dem für die Hauptfrage maßgeblichen Kollisionsrecht (vgl.
v. Bar/Mankowski, ebenda, Rn. 192 ff.; v. Hein, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Ein-
leitung zum internationalen Privatrecht, Rn. 162; Lorenz, in: BeckOK BGB, EGBGB Einlei-
tung zum internationalen Privatrecht, [Nov. 2022] Rn. 70 f. jeweils m.w.N.). Allgemeine
Regeln bestehen insoweit nicht. Ob die Anknüpfung einer Vorfrage selbständig oder un-
selbständig vorzunehmen ist, wird für jede Konstellation gesondert entschieden und
häufig kontrovers beurteilt. Das führt zu Unsicherheit über das für die Rechtswirkungen
nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksamen Ehe maßgebliche Recht.

  Im deutschen internationalen Privatrecht wird die Vorfrage einer wirksamen Ehe über-         22
wiegend grundsätzlich selbständig angeknüpft (vgl. Coester-Waltjen, in: BeckOGK BGB,
[Nov. 2022] § 1564 Rn. 90; zu Art. 19 EGBGB vgl. Helms, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl.
2020, Art. 19 EGBGB Rn. 49; Heiderhoff, in: BeckOK BGB, [Aug. 2022] Art. 19 EGBGB
Rn. 40; Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, Art. 19
EGBGB Rn. 8). Danach wäre die Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch als Vorausset-
zung der jeweiligen Ehefolge unwirksam. Für eine selbständige Anknüpfung dürfte die
ausdrücklich geäußerte Vorstellung des Gesetzgebers sprechen, die unter die Regelung
fallende Ehe solle keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15).


                                            9/63

 (2) Dies kann allerdings zu Härten führen, wie sie bereits in der Begründung des Ge-         23
setzentwurfs für die Auswirkungen auf die asyl- und aufenthaltsrechtliche Stellung der
Betroffenen angesprochen wurden (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 18). Dementsprechend
bestimmt § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG für das Familienasyl, dass der Ehegatte eines oder ei-
ner bei Eheschließung Minderjährigen auch dann Familienasyl erhalten kann, wenn die
Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist.

 (3) Von weiteren gesetzlichen Bestimmungen für andere Rechtsverhältnisse der – nach          24
ausländischem Recht – Eheleute als dem Ehestatut und der asyl- beziehungsweise auf-
enthaltsrechtlichen Stellung hat der Gesetzgeber aber abgesehen. Maßgeblich sind in-
soweit die Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. Welche Rechtswirkungen
mit der inländischen Unwirksamkeit der Ehe im statusrechtlichen Sinn verbunden sind,
hängt damit von der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung der jeweiligen
Vorfrage ab.

  (a) Das gilt etwa für die Frage des Ehegattenunterhalts. Das Unterhaltsstatut für den       25
Ehegattenunterhalt ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 des Protokolls über das auf Unter-
haltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. 2009 Nr. L 331 S. 19 ‒
Haager Unterhaltsprotokoll ‒ HUP 2007). Nach Art. 1 Abs. 2 HUP 2007 regelt das Protokoll
nicht die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung, so dass das maßgebliche Statut wie-
derum von der kontrovers beurteilten selbständigen (so etwa Heiderhoff, in: BeckOK
BGB, [Aug. 2022] Art. 1 HUP 2007 Rn. 52) oder unselbständigen Anknüpfung (so etwa
Staudinger, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, HUP 2007 Art. 11 Rn. 27) der Vorfrage ei-
ner wirksamen Ehe abhängt. Bei ausländischem Unterhaltsstatut kommt über eine un-
selbständige Anknüpfung die Gewährung von Ehegattenunterhalt für die hier als un-
wirksam angesehene Ehe in Betracht. Bei selbständiger Anknüpfung ist das
Unterhaltsstatut nach Art. 3 Abs. 1 HUP 2007 das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der
Unterhaltsberechtigten, in der Regel also deutsches Recht. Unterhaltsansprüche gegen
den vermeintlichen Ehegatten wären dann lediglich nach § 1615l BGB bei Betreuung ei-
nes gemeinsamen Kindes gegeben und wenn die rechtliche Vaterschaft des (nach aus-
ländischem Recht) Ehemannes besteht (siehe aber dazu Rn. 37 ff.). Familienunterhalt
nach § 1360 BGB, Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder nacheheliche Unterhaltsan-
sprüche gemäß § 1318 BGB in Verbindung mit §§ 1569 ff. BGB schieden hingegen aus.

  Damit wären bei ausländischer Eheschließung unter 16-jährige Ehegatten gegenüber            26
den bei Eheschließung 16- und 17-Jährigen schlechter gestellt, weil die Folgenregelung
in § 1318 BGB unmittelbar nur auf letztgenannte Ehen anwendbar ist. Um diese Konse-
quenz abzumildern, wird zum Fachrecht von einigen eine analoge Anwendung von
§ 1318 BGB auch bei nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksamen Ehen vorgeschlagen.
Wie bei Aufhebung der Ehe bestünden dann über § 1318 Abs. 2 BGB Ansprüche aus dem
Scheidungsfolgenrecht (vgl. Majer, NZFam 2019, S. 659 <660>; Weller/Thomale/Hate-
gan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 <1295 f.>). Ob jenseits des Unterhalts weitere Ehefol-
gen bestehen, insbesondere ein nach eventueller Scheidung der Ehe bestehender An-
spruch auf Versorgungsausgleich, richtet sich ebenfalls nach Kollisionsrecht und hängt
wesentlich davon ab, ob eine nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB inländisch unwirksame Ehe


                                           10/63

geschieden werden kann (dazu Rn. 31 f.).

 Auch fehlen eigenständige gesetzliche Regelungen zur Rückabwicklung von Leistun-              27
gen, die für die nunmehr inländisch unwirksame Ehe erbracht worden sind. Als allge-
meine Regeln könnten zwar §§ 812 ff. BGB greifen, die jedoch bei anderen fehlerhaft
begründeten, aber vollzogenen Dauerschuldverhältnissen (z.B. im Gesellschaftsrecht
oder Arbeitsrecht) vielfach als unzureichend beurteilt werden (vgl. Wendtland, in: Be-
ckOK BGB, [Dez. 2022] § 138 Rn. 29.1; Rehberg, in: BeckOGK BGB, [Dez. 2022] § 119
Rn. 66). Ob wie in Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaften gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsansprüche oder Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/
05 -, BGHZ 177, 193 ff.), scheint fachrechtlich bislang nicht geklärt zu sein.

  (b) Für weitere Folgen und Wirkungen der Ehe, sowohl im Verhältnis der – nach aus-           28
ländischem Recht – Eheleute untereinander (aa bis dd) als auch in ihrem Verhältnis zu
Dritten (ee bis gg), insbesondere zu aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern, ent-
hält das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ebenfalls keine gesonderten Regelun-
gen. Es bewendet beim allgemeinen Kollisionsrecht, das allerdings nicht für sämtliche
betroffenen Ehefolgen beziehungsweise -wirkungen eine eindeutige Beurteilung der
Rechtslage ermöglichen dürfte.

 Die allgemeinen Ehewirkungen regelt vor allem Art. 14 EGBGB. Das Ehewirkungsstatut            29
umfasst das für das Rechtsverhältnis Ehe – also beide Ehegatten betreffende – geltende
Recht. Nach im Fachrecht ganz überwiegend vertretener Ansicht ist die Wirksamkeit der
Eheschließung eine selbständig anzuknüpfende Frage (vgl. Looschelders, in: Münch-
Komm BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 14 EGBGB Rn. 24). Die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB un-
wirksame Ehe hat demnach keine allgemeinen Ehewirkungen.

  (aa) Die Auswirkungen der inländischen Nichtigkeit der Ehe auf eine nach dem auslän-         30
dischen Eheschließungsrecht durch die Heirat begründete Geschäftsfähigkeit bezie-
hungsweise Volljährigkeit sind nicht eindeutig geregelt. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sieht
eine Ausnahme vom Ehewirkungsstatut vor, soweit eine Rechtsordnung an die Ehe-
schließung die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit knüpft („Ehe macht mündig“). Inso-
weit bleibt es für eine aus Anlass der Eheschließung eintretende Erweiterung der Ge-
schäftsfähigkeit bei der Maßgeblichkeit des Personalstatuts jedes Ehegatten (vgl.
Dürbeck, FamRZ 2018, S. 553 <556>). Wegen Art. 12 Abs. 1 GFK kommt die Erweiterung
der Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung daher grundsätzlich nur für die ausländi-
schen Ehegatten in Betracht, die keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskon-
vention sind. Auch insoweit hängt das Fortbestehen oder der Entfall der mit der Heirat
eingetretenen vollen Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit wiederum davon ab, ob die
Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe selbständig oder unselbständig angeknüpft wird. Eine
selbständige Anknüpfung kann in den Fällen, in denen die Volljährigkeit ihrerseits (selb-
ständig anzuknüpfende) Vorfrage ist, etwa für das Tatbestandsmerkmal des „Führens
der Ehe bis zur Volljährigkeit“ (vgl. Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB) oder der „Bestäti-
gung durch den volljährig gewordenen Ehegatten“ (vgl. § 1315 BGB), zu einem schwer



                                           11/63

auflösbaren Zirkelschluss führen, eine unselbständige Anknüpfung hingegen zu Ergeb-
nissen, die dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel widersprechen dürften, die von Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten ausländischen Ehen möglichst keine Rechtswirkungen ent-
falten zu lassen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15).

  (bb) Da Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unmittelbar allein die statusrechtliche inländische    31
Eheunwirksamkeit regelt, bestimmt sich selbst die Frage, ob eine solche Ehe geschieden
werden kann, nach Kollisionsrecht. Gleiches gilt für Scheidungsfolgen wie vor allem den
Versorgungsausgleich. Das Scheidungsstatut regelt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit
im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes an-
zuwendenden Rechts (ABl. Nr. L 343 S. 10 ‒ Rom III-Verordnung). Sie gilt nach ihrem
Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b und dem Erwägungsgrund 10 Abs. 3 nicht für die Frage der
wirksamen Eheschließung, über die nach nationalem Kollisionsrecht zu entscheiden ist.
Die im Fachrecht überwiegend vertretene Ansicht knüpft insoweit die Frage der wirksa-
men Eheschließung als „Erstfrage“ selbständig an. Danach ist die von einem unter
16-jährigen Partner beziehungsweise Partnerin nach ausländischem Recht geschlosse-
ne Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksam und kann nicht geschieden werden.
Eine abweichende Auffassung befürwortet jedoch eine unselbständige Anknüpfung
und beurteilt damit die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem sich aus der Rom III-
VO ergebenden Scheidungsstatut (zum entsprechenden Streitstand siehe Winkler von
Mohrenfels, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Rom III-VO Art. 1 Rn. 22 ff. m.w.N.). Auf
dieser Grundlage kann sich ergeben, dass eine nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksa-
me Ehe geschieden werden kann oder muss, weil sie nach dem maßgeblichen Schei-
dungsstatut wirksam ist. Bei Aufenthalt beider (nach ausländischem Eheschließungs-
recht) Ehegatten im Inland dürfte die Rom III-VO jedoch regelmäßig zur Anwendung der
lex fori (vgl. Art. 5 bis 8 Rom III-VO) und damit des deutschen Rechts führen.

 Von der Frage, ob eine Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unterfallende, nach ausländischem        32
Recht geschlossene Ehe geschieden werden kann, hängt auch der Versorgungsausgleich
ab. Er unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 4 EGBGB dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung
anzuwendenden Recht und ist daher nur durchzuführen, wenn nach diesem Recht auch
eine Scheidung auszusprechen ist.

  (cc) Die erbrechtlichen Folgen der statusrechtlichen Unwirksamkeit der von Art. 13        33
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten, nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen für die be-
troffenen Ehegatten bestimmen sich ebenfalls nach kollisionsrechtlichen Bestimmun-
gen und sind nicht für sämtliche Konstellationen eindeutig. Das Erbstatut regelt die Ver-
ordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erb-
sachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. Nr. L 201
S. 107 ‒ EuErbVO). Nach Art. 21 EuErbVO ist grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen
Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpunkt anzuwenden. Leben die Ehegatten in
Deutschland, ist somit deutsches Recht anzuwenden und die Ehe unabhängig von der


                                          12/63

selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung unwirksam. Keiner der Ehegatten
wird dann gesetzlicher Erbe des anderen Ehegatten. Lebte der verstorbene Ehegatte al-
lerdings zum Todeszeitpunkt (mittlerweile) im Ausland, ist das Recht dieses Landes an-
zuwenden. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union handelt (Art. 20 EuErbVO). Ermöglicht dieses Recht das Erbrecht
eines Ehegatten, kommt es für diese Ehen auf die selbständige oder unselbständige An-
knüpfung der Wirksamkeit der Ehe als Vorfrage an. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a EuErbVO be-
stimmt insoweit, dass die Verordnung nur das Erbstatut, nicht aber das Statut des Perso-
nenstands und der Familienverhältnisse regelt.

  Damit wird aber nicht geklärt, ob das auf die Wirksamkeit der Eheschließung anzu-           34
wendende Recht selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. Fachrechtlich werden
beide Auffassungen vertreten (zum Diskussionsstand siehe Dutta, in: MünchKomm BGB,
8. Aufl. 2020, EuErbVO Vorbem. zu Art. 20 Rn. 50 ff. m.w.N.). Wird unselbständig ange-
knüpft, kommt anders als bei selbständiger Anknüpfung ein gesetzliches Erbrecht des
Ehegatten der nach inländischem Statusrecht unwirksamen Ehe in Betracht. Das würde
allerdings wiederum der Zielsetzung des Gesetzgebers widersprechen, die nach Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB inländisch unwirksamen Ehen möglichst keine Rechtswirkungen ent-
falten zu lassen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15).

 (dd) Das anwendbare Güterrechtsstatut bestimmt sich für die von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1         35
EGBGB betroffenen Ehen mangels gesonderter gesetzlicher Regelungen ebenfalls nach
dem internationalen Privatrecht. Das Güterrechtsstatut regelt die Verordnung (EU) 2016/
1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit
im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016
Nr. L 183 S. 1, 2017 Nr. L 113 S. 62 und 2018 Nr. L 167 S. 36 ‒ Europäische Güterrechtsver-
ordnung ‒ EuGüVO). Der eheliche Güterstand nach dieser Verordnung umfasst dabei
sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren
Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten (Art. 3
Abs. 1 Buchstabe a EuGüVO).

  Die Verordnung ist nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b sowie ihren Erwägungsgrün-          36
den 21 und 38 nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung anzuwenden.
Mangels Rechtswahl der Parteien unterliegt der eheliche Güterstand nach Art. 26 Abs. 1
Buchstabe a EuGüVO dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschlie-
ßung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit stellt sich
ebenfalls die Frage der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung der Ehewirk-
samkeit als Vorfrage. Lediglich bei unselbständiger Anknüpfung und ausländischem Gü-
terrechtsstatut käme eine Anwendung ausländischen Güterrechts auf die nach Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksame Ehe in Betracht. Fachrechtlich wird aber wohl überwie-
gend eine selbständige Anknüpfung befürwortet (vgl. Mayer, in: MünchKomm FamFG,
3. Aufl. 2019, Art. 1 EheGüVO Rn. 14; Wiedemann, in: BeckOK BGB, [Nov. 2022] Art. 1 Eu-
GüVO Rn. 24 f. jeweils m.w.N.). Die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksame Ehe ent-
faltet dann keine güterrechtlichen Wirkungen (zum Versorgungsausgleich Rn. 33). Ein


                                           13/63

anderes Ergebnis ließe sich außer bei unselbständiger Anknüpfung auch erzielen, wenn
– wie gelegentlich vorgeschlagen (Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018,
S. 1289 <1295 f.>) – § 1318 BGB entsprechend für die Fälle des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
herangezogen würde, um dann über § 1318 Abs. 3 BGB analog doch zu einer Anwen-
dung der §§ 1363 bis 1390 BGB zu gelangen.

 (ee) Für die Rechtsbeziehungen der von der Unwirksamkeitsanordnung des Art. 13              37
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB Betroffenen zu Dritten fehlen ebenfalls spezifische Regelungen. Maß-
geblich ist daher insoweit das internationale Privatrecht; das gilt auch für die Frage der
Abstammung von aus der nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe hervorgegan-
genen Kindern. Für das Abstammungsstatut bestimmt Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das
Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als anwendbar. Das wird bei den von
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Konstellationen regelmäßig das deutsche Recht sein.
Wegen der unwirksamen Ehe besteht dann die Vaterschaft des (nach ausländischem
Eheschließungsrecht) Ehemanns nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht. Seine rechtliche Vater-
schaft müsste durch Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder gerichtliche Feststellung
(§ 1592 Nr. 3 BGB) erst begründet werden.

  Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ermöglicht allerdings, die Vaterschaft abweichend von          38
Satz 1 nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem der Vater angehört. Begründet
dieses Recht die rechtliche Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe mit der Mutter, stellt
sich wiederum die im Fachrecht unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Wirksamkeit
der Ehe selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. Bei unselbständiger Anknüp-
fung (für diese etwa Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 126
[Beispiel 15]; Heiderhoff, in: BeckOK BGB, [Aug. 2022] Art. 19 EGBGB Rn. 41; Helms, in:
MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 51; letztere jeweils m.w.N.) kommt
die rechtliche Vaterschaft trotz Unwirksamkeit der Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in
Betracht, sofern das Recht des Herkunftsstaates des Ehemanns sie als wirksam ansieht
(vgl. Lohse/Meysen, JAmt 2017, S. 345 <346>; Wall, StAZ 2018, S. 194 <196 f.>). Bei selb-
ständiger Anknüpfung (für diese etwa Frank, StAZ 2018, S. 1 <4>; Hüßtege, FamRZ 2017,
S. 1374 <1378> m.w.N.) scheidet dagegen die rechtliche Vaterschaft auf der Grundlage
von § 1592 Nr. 1 BGB aus. Gleiches gilt, wenn der Ehemann in den Anwendungsbereich
von Art. 12 Abs. 1 GFK (i.V.m. § 2 AsylG) fällt. Dann ist deutsches Recht anzuwenden, so
dass er nicht aufgrund der – inländisch unwirksamen – Ehe rechtlicher Vater des Kindes
sein kann (vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 126).

 Der auch für die Vergangenheit eintretende Wegfall der Rechtswirkungen einer vor der        39
hier zu beurteilenden Rechtsänderung von der deutschen Rechtsordnung kollisions-
rechtlich als wirksam anerkannten Ehe führt nach wohl überwiegender Ansicht dazu,
dass diese Ehe keine Grundlage für weitere Rechtsverhältnisse mehr sein kann (vgl.
Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, Rn. III-275; Frank, StAZ 2019,
S. 129 <132>). Da mit der nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 229 § 44 Abs. 4
EGBGB auch für die Vergangenheit geltenden Unwirksamkeit der Ehe gemäß Art. 19
Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 1592 Nr. 1 BGB die Voraussetzungen für die Be-
gründung der rechtlichen Vaterschaft entfallen, bestehen zugleich die über die Ehe be-


                                          14/63

gründeten Eltern-Kind-Verhältnisse nicht.

  (ff) Mangels gesonderter Bestimmungen im Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen               40
ist für die elterliche Sorge ebenfalls das einschlägige Kollisionsrecht heranzuziehen, hier
das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken-
nung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor-
tung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Über-
einkommen über den Schutz von Kindern ‒ KSÜ; BGBl. II 2009 S. 602 f.). Gemäß Art. 16
Abs. 1 KSÜ richtet sich das maßgebliche Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes. Ist das Kind im Ausland geboren und beispielsweise der Vater kraft Ehe mit der
Mutter mitsorgeberechtigt, soll nach zum Fachrecht vertretener Auffassung diese Sorge
nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ auch in Deutschland bestehen bleiben können, selbst wenn die
Ehe im Inland nicht als wirksam anerkannt wird (so etwa Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374
<1378 f.>; Lohse/Meysen, JAmt 2017, S. 345 <346>). Das dürfte allerdings nicht in Frage
kommen, wenn bereits die Abstammung des Kindes vom Vater aufgrund der Unwirk-
samkeit der Ehe entfällt (dazu Rn. 37 ff.). Fachrechtlich ist bislang zudem nicht geklärt,
ob die Wirksamkeit der Ehe selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. Der Zweck
von Art. 16 Abs. 3 KSÜ, einmal erworbene sorgerechtliche Positionen aufrechtzuerhal-
ten, dürfte zwar für eine unselbständige Anknüpfung sprechen. Der vom Gesetzgeber
mit Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfolgte Zweck, inländisch unwirksamen Ehen möglichst
keine Rechtswirkungen zukommen zu lassen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15), spräche
aber auch hier für eine selbständige Anknüpfung. Diese führte bei im Ausland unwirksa-
men Ehen und solchen, die mit der Einreise nach Deutschland bei noch minderjährigem
Ehegatten unwirksam geworden sind, somit zu keinem Zeitpunkt bestanden, zu dem Er-
gebnis, dass auch nach dem Recht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts keine ge-
meinsame elterliche Sorge entstand.

  (gg) Das Bestehen von Unterhaltsansprüchen von aus der inländisch unwirksamen Ehe           41
hervorgegangenen Kindern gegen den Vater regelt das Gesetz zur Bekämpfung von Kin-
derehen nicht. Das hierauf anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 4 HUP 2007. Wer-
den deutsche Gerichte zur Geltendmachung solcher Ansprüche angerufen, haben sie in
der Regel deutsches Recht anzuwenden (Art. 4 Abs. 2, 3 HUP 2007). Abweichendes
kommt im Falle von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HUP 2007 in Betracht, wenn das Kind seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4
HUP2007 vorliegen. Die für das Bestehen eines Anspruchs auf Kindesunterhalt maßgeb-
liche Vorfrage der Abstammung des Kindes wird regelmäßig sowohl bei selbständiger
als auch bei unselbständiger Anknüpfung dahingehend zu beantworten sein, dass auf-
grund der inländisch unwirksamen Ehe keine Vaterschaft besteht (dazu Rn. 37 ff.). Ohne
vorherige Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung bestünde
dann an sich kein Anspruch auf Kindesunterhalt. Gelangt ausnahmsweise ausländisches
Recht zur Anwendung, stellt sich ebenfalls die kontrovers beantwortete Frage nach selb-
ständiger oder unselbständiger Anknüpfung (vgl. zum Streitstand Heiderhoff, in: BeckOK
BGB, [Aug. 2022] Art. 1 HUP 2007 Rn. 48 f. und Rn. 52 ff. m.w.N.).




                                            15/63

 In einigen wenigen Konstellationen dürfte sowohl bei selbständiger (über Art. 19           42
Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 EGBGB) als auch bei unselbständiger Anknüpfung (über das an-
zuwendende Unterhaltsstatut) der „Ehemann“ einer nach inländischem Recht unwirk-
samen, nach ausländischem Recht aber wirksamen Ehe aufgrund der Ehe rechtlicher Va-
ter und damit zum Kindesunterhalt verpflichtet sein. Das kommt zum einen dann in
Betracht, wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder
zum anderen, wenn Kind und Ehemann dieselbe Staatsangehörigkeit aufweisen. Über
Art. 4 Abs. 4 HUP 2007 gelangt dann das Recht dieses Staates zur Anwendung, weil die
Rechte des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalts (wegen der Unwirksamkeit der Ehe-
schließung und damit wegen der fehlenden Vaterschaft) dem Kind keinen Unterhalts-
anspruch gegen den Vater gewähren. Allerdings stellt sich hier ebenfalls die Frage, ob
die Wirksamkeit der Ehe als Vorfrage der rechtlichen Elternstellung als Voraussetzung
des Unterhaltsanspruchs selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist.

                                           II.
 In dem der Vorlage zu Grunde liegenden familiengerichtlichen Verfahren begehrte der        43
dortige Antragsteller unter Berufung auf eine in Syrien geschlossene Ehe die Rückfüh-
rung der minderjährigen Betroffenen, nachdem die Amtsvormundschaft diese von ihm
getrennt und lediglich stundenweise Kontakte der beiden in Begleitung eines Dritten
gestattet hatte.

  Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die am 1. Januar 2001 geborene Be-       44
troffene sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und im Grad von Cousin
und Cousine verwandt. Am 10. Februar 2015 schlossen sie nach den vom vorlegenden
Gericht zugrunde gelegten Feststellungen des Beschwerdegerichts vor einem Scharia-
Gericht in Syrien die Ehe. Auf Grund der dortigen Kriegsereignisse flüchteten sie gemein-
sam nach Deutschland, wo sie im August 2015 ankamen. Im September 2015 nahm das
örtlich zuständige Jugendamt die Betroffene in Obhut und brachte sie in einer Jugend-
hilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter. Zudem
regte es die Bestellung eines Vormunds für die Betroffene an. Das Familiengericht stellte
das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich der Betroffenen fest (§ 1674 Abs. 1 BGB), ord-
nete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Amtsvormund.

  Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht und beantragte die         45
Überprüfung der Inobhutnahme sowie unter Hinweis auf die wirksame Ehe die Rückfüh-
rung der Betroffenen zu ihm. Das Familiengericht legte dies als Antrag auf Regelung des
Umgangs zwischen dem Antragsteller und der Betroffenen aus und traf eine solche über
näher bestimmten unbegleiteten Umgang. Diese Umgangsregelung hob das Oberlan-
desgericht im Beschwerdeverfahren auf. Es hielt die nach syrischem Recht geschlossene
Ehe auch nach deutschem Recht für wirksam, so dass der Amtsvormundschaft das Auf-
enthaltsbestimmungsrecht für die Betroffene nicht zustehe. Die Amtsvormundschaft
legte die zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein und beantragte,
den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und eine Regelung
über wöchentlich dreistündigen begleiteten Umgang zu treffen.


                                          16/63

                                             III.
  Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsge-                46
richt die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
vereinbar ist, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eine unter Beteiligung einer nach ausländi-
schem Recht ehemündigen minderjährigen Person geschlossene Ehe nach deutschem
Recht − vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4
EGBGB − ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert, wenn die minder-
jährige Person im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte.

  1. Die Verfassungsmäßigkeit des während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfah-                  47
rens in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei für die Entscheidung über die zu-
lässig erhobene Rechtsbeschwerde erheblich. Im Fall der Verfassungswidrigkeit käme
die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Ausübung der elterlichen Sorge dahinge-
hend, dass die Betroffene als verheiratete Minderjährige mit ihrem Ehemann wöchent-
lich lediglich drei Stunden begleiteten Umgang pflegen darf, nicht in Betracht und das
Rechtsmittel wäre unbegründet. Wäre Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hingegen verfassungs-
gemäß und die betroffene Ehe deswegen nach inländischem Recht unwirksam, hätte
die Rechtsbeschwerde Erfolg.

  Der Antragsteller begehre keine Regelung seines Umgangs mit der Betroffenen, son-              48
dern habe einen Rückführungsantrag entsprechend § 1632 Abs. 4 BGB gestellt. Wäre
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfassungswidrig und die in Syrien geschlossene Ehe auch im
Inland wirksam, hätte der Amtsvormund die Betroffene zu Unrecht vom Antragsteller ge-
trennt. Eine Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vormund dahingehend, dass die
Minderjährige mit ihrem Ehegatten lediglich drei Stunden wöchentlich begleiteten Um-
gang pflegen darf, stelle ein widerrechtliches Vorenthalten (vgl. § 1632 Abs. 1 BGB) dar,
solange eine wirksame Ehe vorliege.

 Die Vorfrage eines wirksamen Eingehens der Ehe durch die minderjährige Betroffene               49
sei im Sinne des Kollisionsrechts selbständig anzuknüpfen. Sie richte sich gemäß Art. 11,
Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach syrischem Recht, weil beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehe-
schließung in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit gehabt hätten und auch weiterhin
hätten. Die von der Betroffenen im Alter von 14 Jahren geschlossene Ehe sei nach syri-
schem Recht wirksam.

  Ohne Geltung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verstoße die Wirksamkeit der Ehe des An-           50
tragstellers und der Betroffenen als Ergebnis der Anwendung syrischen Rechts nicht
schon gegen den ordre public im Sinne von Art. 6 Satz 1 EGBGB. Zu den wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts in Sorgerechtsangelegenheiten gehöre dabei insbe-
sondere die Beachtung des Kindeswohls der betroffenen Minderjährigen, das sich aus
dem Grundrecht jedes einzelnen Kindes auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeits-
entfaltung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableite. Anhaltspunkte für
eine sogenannte Zwangsehe seien weder dargelegt noch ersichtlich. Dass die Betroffe-
ne hier bei der Eheschließung (erst) 14 Jahre alt gewesen sei, begründe für sich genom-


                                            17/63

men jedenfalls dann, wenn − wie hier − eine konkrete Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt
sei, keinen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts. Die Frage ei-
nes generellen Mindestalters für die Eheschließung bedürfe keiner abschließenden Ent-
scheidung. Denn zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts bei der Ehe-
schließung Minderjähriger gehöre nicht eine umstrittene generelle Altersgrenze, son-
dern die Beachtung des Kindeswohls in jedem Einzelfall.

 Auch aus dem Völkerrecht folge nichts Anderes. Weder Art. 8 EMRK noch das Überein-         51
kommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention − UN-KRK; BGBl. II
1992 S. 121, 990) setzten ein Mindestalter für die Eheschließung fest. Aber Art. 3 Abs. 1
UN-KRK verlange, dass das individuelle Kindeswohl vorrangig berücksichtigt, und Art. 12
Abs. 1 UN-KRK, dass der Reife und der Autonomie des jeweiligen Kindes Respekt gezollt
werde. Insoweit hätten sich keine konkreten Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls der
Betroffenen ergeben.

  Eine bei Verfassungswidrigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wirksame Ehe des Antrag-    52
stellers mit der Betroffenen schließe das Vorenthalten der ehelichen Lebensgemein-
schaft durch den Vormund trotz seines Sorgerechts aus. Eine solche Ausübung des Sorge-
rechts stünde mit den Kerngrundsätzen der Ehe nicht in Einklang und könne das
Kindeswohl des minderjährigen Ehegatten gefährden. Zu den Kerngrundsätzen der Ehe
gehöre, dass die Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einander zur ehelichen Le-
bensgemeinschaft verpflichtet seien und füreinander Verantwortung trügen. Mit dem
Wesen der Ehe sei es nicht vereinbar, wenn die Ehegatten von einem Dritten daran ge-
hindert würden, die eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Teilaspekt der häuslichen
Gemeinschaft zu verwirklichen.

 Bei Verfassungsmäßigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei die Rechtsbeschwerde des       53
Amtsvormunds dagegen begründet. Eine unwirksame Ehe könne als Nichtehe keine
Rechtsfolgen bewirken. Die Ehe wäre damit für die Ausübung der elterlichen Sorge
durch den Vormund unbeachtlich. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB enthalte eine spezielle Re-
gelung des ordre public, die der allgemeinen Regelung in Art. 6 EGBGB vorgehe. Eine
Prüfung des ordre public im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Wohls des
betroffenen Kindes sei danach ausgeschlossen.

 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei nach herkömmlicher Auslegung unter Berücksichtigung         54
des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres
Sinns und Zwecks dahingehend zu verstehen, dass eine nach ausländischem Recht ge-
schlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam („Nichtehe“) sei und keinerlei Rechts-
wirkungen entfalte, wenn einer der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung das
16. Lebensjahr nicht vollendet habe. Bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sehe
ausnahmslos eine Unwirksamkeit solcher Ehen vor. Ein anderes Verständnis der Vor-
schrift sei nach der Entstehungsgeschichte, dem gesetzgeberischen Willen und ihrem
Sinn und Zweck ausgeschlossen. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lasse sich nicht verfassungs-
konform erweiternd dahin auslegen, eine nach ausländischem Recht unter Beteiligung
eines Minderjährigen, der bei Eheschließung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet



                                          18/63

hatte, geschlossene Ehe im Einzelfall unter Kindeswohlgesichtspunkten auch nach deut-
schem Recht als wirksam zu erachten. Dem stünden der Wortlaut und der klar erkennba-
re Wille des Gesetzgebers entgegen.

  2. Die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von noch nicht 16-jährigen Min-               55
derjährigen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen in Art. 13 Abs. 3
Nr. 1 EGBGB − vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44
Abs. 4 EGBGB − sei insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unver-
einbar, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht ohne Rücksicht auf den kon-
kreten Fall versagt werde. Unvereinbar mit den genannten Bestimmungen sei es zudem,
dass − im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen
nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB − auch solche vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem
Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam würden, die bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Bekämpfung von Kinderehen nach deutschem Recht ebenfalls wirksam und
lediglich aufhebbar seien.

 Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete inländische Unwirksamkeit sei mit Art. 6            56
Abs. 1 GG unvereinbar. Den nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen
werde der gebotene Schutz ohne Rücksicht auf den konkreten Fall vorenthalten. Dar-
über hinaus fehlten jegliche Regelungen über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ehe,
etwa zur Frage der Abstammung von Kindern, zur elterlichen Sorge oder zu etwaigen
Unterhaltsansprüchen Minderjähriger aus der unwirksamen Ehe.

 Die Regelung verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des aus                57
Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutzes. Zwar beinhalte Art. 13 Abs. 3 Nr. 1
EGBGB keine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, weil
die belastende Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht erst nach
der Verkündung des Gesetzes eingreife. Soweit jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes die
vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen bei Un-
terschreitung der Ehemündigkeit nach deutschem Recht wirksam und lediglich aufheb-
bar waren, werde ohne verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund das diesbezüglich
geschützte Vertrauen verletzt.

  Das vorlegende Gericht hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB – vorbehaltlich der Ausnahmen             58
in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB – überdies für mit Art. 3 Abs. 1
GG unvereinbar. Die mit der Regelung einhergehenden Differenzierungen seien nicht
durch Sachgründe gerechtfertigt, die im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbe-
handlung angemessen seien.

 Schließlich verstoße Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB − wiederum vorbehaltlich der Ausnah-              59
men in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB − gegen den nach Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG gebotenen Schutz des Kindeswohls. Das minderjähri-
ge Kind habe als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz und auf Achtung sei-
ner Persönlichkeitsentfaltung. Zugleich bilde das Wohl des Kindes den Richtpunkt für
den staatlichen Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Qualifizierung als Nicht-
ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verletze den danach erforderlichen Schutz der Min-


                                             19/63

derjährigen. Der Schutz des Kindeswohls gebiete eine konkrete Prüfung des Wohls des
betroffenen Kindes im Einzelfall.

                                            IV
                                            IV..
  Zu dem Vorlagebeschluss haben die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung            60
und die Hessische Landesregierung sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesju-
gendämter, die Bundesrechtsanwaltskammer, das Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht, der Deutsche Familiengerichtstag e.V., die Wissen-
schaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., das
Deutsche Institut für Menschenrechte e.V., das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., das
Deutsche Kinderhilfswerk e.V., die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V., der Berufs-
verband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), der Berufsverband der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten e.V. (bkj) (nunmehr: bjk ‒ Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapie e.V.) und der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD). Stellung ge-
nommen. TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. (nachfolgend: Terre des
femmes) hat eine Initiativstellungnahme eingereicht. Der Deutsche Anwaltverein e.V.
hat auf eine Publikation von zwei Mitgliedern seines Verfassungsrechtsausschusses ver-
wiesen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnah-
me.

  Der Senat hatte einen umfassenden Fragenkatalog, unter anderem zu der Anzahl der             61
von der vorgelegten Norm Betroffenen, dem Umgang der Kinder- und Jugendhilfe mit
diesen und den Auswirkungen der Unwirksamkeit auf diese sowie zur Anwendung und
Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB durch Behörden und Gerichte, an die um Stel-
lungnahme Gebetenen versandt.

  Im Ergebnis halten die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und der Ver-          62
fassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins sowie Terre des femmes die vor-
gelegte Regelung für verfassungskonform. Die übrigen Stellungnahmen, mit Ausnahme
derjenigen der Hessischen Landesregierung, die sich dazu nicht verhält, äußern mindes-
tens Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz.

  1. Die Bundesregierung hat Zweifel geäußert, ob die Vorlage den Anforderungen an             63
die eingehende Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage für die
Zulässigkeit genüge. Jedenfalls hält sie die Vorlage für unbegründet. Es liege kein Ein-
griff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, erst recht keiner
in deren Kernbereich vor. Vielmehr sei die vorgelegte Regelung eine Ausgestaltung der
Ehemündigkeit. Das Ehegrundrecht belasse dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestal-
tungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen. Dazu gehöre auch die Festle-
gung der Ehemündigkeit. Grenzen der Ausformung der Ehe folgten aus den wesentli-
chen Strukturprinzipien, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die
vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Grundrechts
und anderen Verfassungsnormen ergäben. Die Regelungen zur Ehemündigkeit tasteten
diese Prinzipien aber nicht an, sondern konkretisierten sie. Die Ehemündigkeitsgrenze


                                           20/63

sichere die Freiwilligkeit der Eheschließung und stehe in engem Zusammenhang mit
dem Strukturprinzip der Konsensualehe. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB diene zudem dem
Kindeswohl. Durch ihn sollen Minderjährige vor zu frühen Eheschließungen und den
damit verbundenen nachteiligen Folgen für ihre Persönlichkeitsentwicklung geschützt
werden. Das sichere das Recht der Minderjährigen auf Entwicklung zu eigenverantwort-
lichen Persönlichkeiten. Zugleich nehme der Gesetzgeber mit der Festlegung einer Al-
tersgrenze der Ehemündigkeit die Verpflichtung auf das Kindeswohl (vgl. Art. 6 Abs. 2
GG) wahr.

  Die Anordnung der generellen Unwirksamkeit der Ehe unabhängig vom Einzelfall oh-          64
ne Härtefallklausel sei ebenso durch die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis gerecht-
fertigt, wie sie den für Ehen im Inland anzuwendenden starren Altersgrenzen zugrunde
liege. Die Nachteile der Unwirksamkeit im Vergleich zu der vom Bundesgerichtshof prä-
ferierten Aufhebung der betroffenen Ehen seien jedenfalls begrenzt. Ob sie überhaupt
einträten, hänge von der jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten-
den Frage ab, welches Ehe- und Abstammungsrecht zur Anwendung gelange. Etwaige
relevante Unterhaltspflichten dürften aber in der Regel bei Angehörigen des betroffe-
nen Personenkreises kaum in nennenswertem Umfang begründet, werthaltig oder rea-
lisierbar sein.

  Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgelei-   65
teten Vertrauensschutz liege nicht vor. Zwar handele es sich um eine Konstellation un-
echter Rückwirkung. Es sei aber schon grundsätzlich nicht anzunehmen, dass Bestands-
interessen den hier bezweckten Minderjährigenschutz überwögen. Das gelte umso
mehr, als die Eheschließung nach ausländischem Recht erfolgt sei. Die Betroffenen hät-
ten jedenfalls mit der Aufhebbarkeit oder Unwirksamkeit ihrer Ehe in Deutschland rech-
nen müssen.

  Die vorgelegte Regelung verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwi-    66
schen vor dem 22. Juli 2017 in Deutschland unter Verstoß gegen die Ehemündigkeit ge-
schlossenen wirksamen aber aufhebbaren Ehen einerseits und entsprechenden im Aus-
land geschlossenen Ehen andererseits, die inländisch unwirksam seien, stelle sich
jedenfalls nicht als sachgrundlos dar. Die Heilung nach Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB
sei sachgerecht, weil die Ehe bis zur Volljährigkeit im Ausland geführt worden sei und
nun jederzeit auch nach deutschem Recht bestätigt werden könne. In diesen Konstella-
tionen liege bei Einreise nach Deutschland Ehemündigkeit vor. Bei Minderjährigen, die
in Deutschland die Volljährigkeit erreichten, fehle dagegen die Ehemündigkeit bei Ein-
reise, so dass sie noch des Schutzes bedürften.

  2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ebenfalls für verfas-   67
sungsgemäß. Die Regelung sei Ausdruck einer zulässigen Ausgestaltung der Ehe im hier
großen Spielraum des Gesetzgebers. In den Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG werde nicht
eingegriffen. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lasse außerhalb seines Anwendungsbereichs das
Institut der Ehe unberührt. Die Unwirksamkeit betreffe nur bestimmte nach ausländi-
schem Recht geschlossene Ehen, alle anderen ausländischen Ehen seien grundsätzlich



                                          21/63

weiter anzuerkennen und wirksam. Die Regelung lasse auch eine erneute Heirat der
Betroffenen zu. Mit Erreichen der Volljährigkeit könnten sie denselben Partner oder ei-
nen anderen heiraten. Es liege lediglich die gesetzgeberische Ausgestaltung eines be-
stimmten Aspekts der Ehe vor. Im Rahmen seines Spielraums könne der Gesetzgeber in
einer generalisierenden Betrachtungsweise feste Altersgrenzen ohne Einzelfallbetrach-
tung für die Regelung der Ehemündigkeit bestimmen.

  Sollte die Regelung in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, so sei dieser     68
Eingriff jedenfalls verhältnismäßig. Mit ihr werde vor allem das legitime Ziel der Wah-
rung des Kindeswohls verfolgt. Der Gesetzgeber fasse frühe Eheschließungen als Beein-
trächtigungen des Wohls der Minderjährigen und ihrer Entwicklungschancen auf. Die
Folgen einer möglichen späteren Scheidung könnten Minderjährige nicht überblicken;
Ehen unter ihrer Beteiligung seien häufig das Ergebnis familiären Drucks. Auch würde
eine Ehe in jungen Jahren die Betroffenen von Schule und Ausbildung fernhalten. Den
betroffenen minderjährigen Mädchen würden nicht nur Kindheit und Jugend, sondern
zudem eine altersentsprechende Entfaltung ihrer Persönlichkeit genommen. Der Ge-
setzgeber komme zudem einer völkerrechtlichen Pflicht aus Art. 16 Abs. 2 des Überein-
kommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) nach. Es
existiere kein milderes, gleich effektives Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Mit der Un-
wirksamkeitslösung lebe die elterliche Sorge in vollem Umfang wieder auf und der zu
bestellende Vormund könne sich effektiv und ohne Beeinflussung durch einen etwaigen
Ehegatten um das Kind kümmern, wobei er sich in jedem konkreten Einzelfall am Kin-
deswohl orientieren könne. Das trage dem Kindeswohl besser Rechnung als das Abwar-
ten auf den Ausgang eines langjährigen Aufhebungsverfahrens. Für die Dauer des Auf-
hebungsverfahrens bestehe die Ehe fort, die Minderjährigen verbrächten üblicherweise
die gesamte Zeit des Verfahrens bei ihrem Ehepartner, was das Abhängigkeitsverhältnis
regelmäßig verstärke.

 Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die vom Gesetzgeber ver-             69
folgten Ziele, die sämtlich Verfassungsrang aufwiesen und denen unter anderem mit
der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung hohes Gewicht
zukomme, wögen schwerer als der Eingriff in Art. 6 GG. Es liege überdies nur ein zeitlich
begrenztes Verbot vor, das zum Schutz der Minderjährigen angezeigt und notwendig
sei.

  3. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat die vom Landesjugendamt              70
im Land Bremen und vom Niedersächsischen Landesjugendamt abgegebenen eigenen
Stellungnahmen übersandt. Das Landesjugendamt Bremen sieht wie das vorlegende
Gericht den Schutz des Kindeswohls durch die Nichtigkeitslösung des Gesetzes in mehr-
facher Hinsicht beeinträchtigt. Es verletze das Selbstbestimmungsrecht der minderjähri-
gen verheirateten Person, dass die Ehe – ohne eine Beteiligungsmöglichkeit der Ehegat-
ten in einem Verfahren – selbst dann nichtig sei, wenn der minderjährige Partner an ihr
festhalten wolle. Zudem würde eine Aufhebung der Ehe nach gerichtlicher Einzelfall-
prüfung die Loslösung der minderjährigen Person begünstigen, weil diese sich auch in
anderen Ländern auf die Aufhebung berufen könnte. Es liege insbesondere ein Verstoß


                                           22/63

gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Aus jugendhilferechtlicher Per-
spektive sei eine individualisierende Betrachtung jedes Einzelfalls zur Gewährleistung
des Kindeswohls unabdingbar. Der Gesetzgeber habe selbst erkannt, dass eine solche
Ehe nicht notwendigerweise kindeswohlgefährdend sein müsse.

 4. Die Bundesrechtsanwaltskammer schließt sich den Ausführungen des vorlegenden              71
Gerichts weitgehend an. Ergänzend macht sie geltend, Kinderehen könnten nicht gene-
rell als Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) angesehen werden. In
Deutschland habe das Bürgerliche Recht für Frauen bis zum 1. Januar 1975 durch einen
Befreiungstatbestand ermöglicht, auch im Alter von unter 16 Jahren die Ehe zu schlie-
ßen. Da diese Regelung lange Zeit und auch unter Geltung des Grundgesetzes in Kraft
gewesen sei, könne die ausländische Eheschließung Minderjähriger nicht als Verstoß
gegen den ordre public angesehen werden. Die vom Gesetzgeber dekretierte Unwirk-
samkeit lasse den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht entfallen. Es gelte hier der Grundsatz
der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts, nach dem eine gültige Ehe nicht durch
Staatswechsel ungültig werden könne.

  5. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hat eben-      72
falls verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgelegte Vorschrift geäußert.

  Rechtsvergleichend ergebe sich, dass im Völkerrecht erhobene Forderungen, ein Min-          73
destalter für die Eheschließung anzuordnen, wobei es keine übergreifende Einigung auf
ein bestimmtes Alter gebe, in vielen Staaten zumindest formal umgesetzt würden. Die
tatsächliche Durchsetzung sei aber unterschiedlich effektiv. Die Mehrzahl der Länder se-
he einen Dispens vom Mindestalter vor. Erforderlich sei dann eine gerichtliche oder el-
terliche Zustimmung zur Ehe. Meist verlangten die Dispensverfahren ein Mindestalter
und weitere Voraussetzungen sowie die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Die
Verfahren seien von einer Vielzahl von Kontrollmechanismen begleitet, die dazu dien-
ten, sicherzustellen, dass die Ehe freiwillig eingegangen werde und im Interesse der
Eheunmündigen liege.

 Würden Ehen unter Verstoß gegen die Ehemündigkeit und die Dispensregeln geschlos-            74
sen, betrachte die Mehrzahl der Länder die rechtswidrige Ehe dennoch als schützens-
wert. Ganz überwiegend werde die Ehe zunächst als wirksam behandelt. Teils könne die
Ehenichtigkeit durch ein Nichtigkeitsverfahren mit Wirkung ex tunc festgestellt werden;
teils sei der Ehemangel durch Eheaufhebung mit Wirkung nur für die Zukunft zu behe-
ben. In beiden Fällen könne der Mangel regelmäßig durch Erreichen der Ehemündigkeit
oder Volljährigkeit oder durch Bestätigung der Ehe geheilt werden. Die Rechtsfolgen der
Aufhebung oder Nichtigerklärung seien denen der Aufhebung aus anderen Gründen
oder denen der Scheidung in der Regel ähnlich. Die vom deutschen Recht angeordnete
Unwirksamkeit sei rechtsvergleichend gesehen eine Ausnahme. Drei Aspekte seien un-
gewöhnlich und problematisch: Die Regelung knüpfe alleine an das Alter bei Eheschlie-
ßung an und schließe eine Einzelfallwürdigung aus. Es gebe keine Heilungsmöglichkeit.
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass die
Ehegatten ihre Position in keinem Verfahren geltend machen könnten.



                                           23/63

  Es bestünden Zweifel, ob der durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfolgende Eingriff in das   75
Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG durch die vom Gesetzgeber angegebenen Zwecke der
Bekämpfung von Kinderehen, des Schutzes des Kindeswohls und der erhöhten Rechts-
klarheit durchgehend gerechtfertigt seien. Bereits die Eignung sei zweifelhaft. Eine von
der drohenden Nichtanerkennung der Minderjährigenehe in Deutschland ausgehende
Abschreckungswirkung sei nicht belegt. Zudem führe im deutschen internationalen Pri-
vatrecht die Unwirksamkeit der Ehe – folge man der jeweils herrschenden Meinung – da-
zu, dass weitgehend alle Ehefolgen entfielen; insbesondere bestünden keine Unter-
haltsansprüche oder Erbrechte und kein weiterer Schutz der Ehe. Die Abstammung
gemeinsamer Kinder vom Ehemann ergebe sich nicht aufgrund der Ehe, was jedenfalls
Schutzlücken aufwerfe. Außerdem ergehe eine die Unwirksamkeit der Ehe ausspre-
chende Gerichtsentscheidung, die eventuell im Herkunftsstaat anerkannt werden könn-
te, gerade nicht. Das könne verschiedene Probleme bei erneuter Heirat hervorrufen,
weil beide Ehegatten dann in Deutschland ab Erreichen der Volljährigkeit frei heiraten
könnten. So könnten sogar – entgegen dem Zweck des Gesetzes – Volljährige Deutsche
heiraten, um ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern. Minderjährigen stünde diese Mög-
lichkeit gerade nicht offen, solange sie das notwendige Alter noch nicht erreicht haben.
So könne die Ehe mit Minderjährigen für Volljährige durch das Entfallen der Ehefolgen
sogar attraktiv sein. Minderjährige wären hingegen bei einer aufhebbaren Ehe besser
geschützt.

  Die Rechtsvergleichung lasse zudem an der Erforderlichkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1        76
EGBGB zweifeln. Es sei nicht erkennbar, dass die deutsche Regelung besser zur Bekämp-
fung von Kinderehen in problematischen Fällen geeignet sei als die reformierten Rechte
anderer Länder, die mit Ausnahmeklauseln operierten. Eine einzelfallbezogene Be-
trachtung anhand des ordre public lasse dagegen die Beurteilung im konkreten Fall zu,
ob die Nichtanerkennung zum Schutz des Wohls der Minderjährigen geboten sei. Auch
die fehlende Heilbarkeit erscheine teilweise kontraproduktiv. Die Strenge der Regelung
führe zu ungewöhnlichen Härten im Einzelfall; die Verhältnismäßigkeit im engeren Sin-
ne sei daher zweifelhaft. Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB enthalte eine Ungleichbehand-
lung. Die Differenzierung danach, wo einer der Ehegatten nach dem eigentlich relevan-
ten Ereignis, nämlich der Eheschließung, den gewöhnlichen Aufenthalt begründet
habe, sei ungewöhnlich und problematisch.

  6. Auch der Deutsche Familiengerichtstag hält die vorgelegte Regelung für verfas-          77
sungswidrig. In Bezug auf vor dem 22. Juli 2017 geschlossene Ehen enthalte sie eine
echte Rückwirkung; für deren Zulässigkeit fehle das erforderliche überragende Interes-
se des Gemeinwohls. Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG in verschiedener Hinsicht verletzt. So lie-
ge etwa kein Sachgrund vor, der die unterschiedliche Regelung der Wirksamkeit in
Deutschland vor dem 22. Juli 2017 geschlossenen Ehen unter 16-Jähriger einerseits und
im Ausland eingegangener entsprechender Ehen andererseits rechtfertigen könne. Glei-
ches gelte insoweit, als im Ausland mit Beteiligung unter 16-Jähriger geschlossene Ehen
inländisch nicht unwirksam seien, wenn während der Minderjährigkeit eines Partners
keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.



                                          24/63

  Zudem verstoße Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Rege-     78
lung versage im Ausland geschlossenen Ehen den verfassungsrechtlichen Schutz ohne
die gebotene Rücksicht auf den konkreten Fall. Überdies verlören die Ehegatten jegli-
chen Schutz, der mit einer Ehe verbunden sei; es entfielen Unterhalt, güterrechtliche An-
sprüche, Erbrechte, die Zuordnung von Kindern zum Ehemann sowie arbeits- oder sozi-
alrechtliche Leistungen, die aufgrund des ehelichen Status gewährt würden. Selbst
wenn der vom Gesetzgeber als Rechtfertigung angegebene Zweck der Schaffung von
Rechtssicherheit und Vermeidung von Divergenzen in der Beurteilung des ordre public
legitim sei, erweise sich die Einstufung als Nichtehe jedenfalls als unverhältnismäßig. Es
hätten insbesondere durch das Vorsehen von Heilungsmöglichkeiten schonendere Mit-
tel zur Verfügung gestanden, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der vom Ge-
setzgeber angestrebte Schutz des Kindeswohls könne die gesetzliche Regelung verfas-
sungsrechtlich nicht rechtfertigen. Das Kindeswohl werde durch sie lediglich abstrakt-
generell berücksichtigt. Die Regelung verletze das Wohl des konkreten Kindes, das als
Grundrechtsträger einen Anspruch auf Schutz insbesondere seines Persönlichkeitsrechts
habe. Die Behandlung der Ehe als Nichtehe sei in der Regel mit der Trennung des Min-
derjährigen von der einzigen vertrauten Person verbunden.

  7. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht bewertet die vorgelegte Rege-        79
lung ebenfalls als verfassungswidrig. Sie greife vor allem wegen der einzelfallunabhän-
gig geltenden Unwirksamkeit der Ehe unverhältnismäßig in die Eheschließungsfreiheit
(Art. 6 Abs. 1 GG) ein. So ermögliche Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht, solche Situationen,
in denen die Gründe für die Versagung der Anerkennung überwögen, von solchen, in
denen die Versagung der Anerkennung nicht geboten sei, zu unterscheiden. Unter den
Tatbestand der Norm fielen auch Ehen, die keine Versagung der Anerkennung erforder-
ten, etwa Fälle, in denen die Ehegatten nach Volljährigkeit den Willen zur Fortsetzung
der Ehe bekundeten. Die angeordnete Unwirksamkeit sei zudem problematisch mit
Blick auf den schutzwürdigen Ehegatten und auf aus der Ehe hervorgegangene Kinder.
Die Aufhebbarkeit der Ehe wäre insoweit eine schonendere Gestaltung gewesen, die ei-
ne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gestattet hätte. Gefahren der Minder-
jährigenehe habe das bisherige Recht über die Einzelfallkontrolle im Rahmen des ordre
public nach Art. 6 EGBGB besser bewältigen können.

  Die Regelung verstoße zudem gegen das Elternrecht der Ehegatten einer Minderjähi-           80
genehe aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie das Recht eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes
auf elterliche Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG.
Die überwiegende Zahl der Abstammungsrechte knüpfe das Bestehen der rechtlichen
Vaterschaft an das Statusverhältnis der Ehe mit der Mutter an. Diese Grundlage der Ab-
stammungszuordnung entfalle mit der Anordnung der Unwirksamkeit der Ehe. Da so die
rechtliche Vaterschaft des Ehemanns nicht entstehe, werde in sein Elternrecht unmittel-
bar eingegriffen. Sollte es bereits im Ausland zu einer wirksamen Abstammungszuord-
nung gekommen sein, könne zwar das Fortbestehen als wohlerworbenes Recht in Be-
tracht kommen. Dem stehe allerdings die klare Intention des Gesetzgebers entgegen,
einer Nichtehe keinerlei rechtliche Wirkungen zukommen lassen zu wollen. Rechtferti-



                                           25/63

gungsgründe hierfür seien nicht ersichtlich. Selbst wenn die Ehe an sich nicht anzuer-
kennen sei, könne das Entfallen der Abstammungszuordnung zum Ehemann nicht ge-
rechtfertigt werden, wenn er der genetische Vater des Kindes sei. In gleicher Weise sei
das Recht des Kindes auf elterliche Pflege und Erziehung verletzt, weil ihm die Zuord-
nung zum Vater entzogen werde.

  8. Auch der Deutsche Juristinnenbund sieht durch die vorgelegte Regelung vor allem         81
die Eheschließungsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz sowie den aus Art. 20 Abs. 3 GG
abgeleiteten Vertrauensgrundsatz verletzt. Der in der Nichtanerkennung der erfassten
Ehen liegende Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG wiege schwer. Er könne verfassungsrechtlich
insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber genannten Schutz besonders junger
Minderjähriger gerechtfertigt werden, weil durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB dem Kindes-
wohl gerade nicht Rechnung getragen werde. Da die Nichtehe zudem keine abstam-
mungsrechtlichen Folgen entfalte, würden aus der Ehe hervorgehende Kinder schutzlos
gestellt. Aufgrund der fehlenden abstammungsrechtlichen Zuordnung zum Ehemann
nach § 1592 Nr. 1 BGB verletze die Regelung auch das Recht des Kindes auf Gewährleis-
tung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung
sei angesichts der häufigen räumlichen Trennung oft nur mit Mühe möglich; die rechtli-
che Zuordnung zum Vater werde übermäßig erschwert.

  Der Regelung komme in Verbindung mit der Übergangsregelung des Art. 229 § 44               82
EGBGB unechte Rückwirkung zu, ohne dass eine Rechtfertigung dafür vorliege. Das Ver-
trauen in den Fortbestand der Ehe sei besonders schutzwürdig und zwingende Gründe
des Gemeinwohls, insbesondere das Kindeswohl, könnten dem nicht entgegengehal-
ten werden. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ebenfalls nicht vereinbar.
Für die unterschiedliche Regelung der Wirksamkeit von der im Inland vor dem 22. Juli
2017 geschlossene Minderjährigenehe auf der einen und solchen im Ausland geschlos-
senen Ehen auf der anderen Seite fehlten sachliche Gründe. Zudem könne in der vorge-
legten Regelung auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen
sein. Denn die Nachteile einer Nichtehe träfen überwiegend Frauen, was für die spezi-
elle Problematik minderjähriger Flüchtlinge nachgewiesen sei.

  9. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für verfas-    83
sungswidrig, soweit die Norm wirksam im Ausland geschlossene Ehen Minderjähriger
über 14 und unter 16 Jahren als Nichtehen qualifiziere. Damit werde der grund- und
menschenrechtliche Schutz einer auf freier Willensbildung beruhenden (Ehe-)Schlie-
ßung verletzt. Zwar verfolge der Gesetzgeber den legitimen Zweck der Achtung des Kin-
deswohls. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks aber nicht geeignet. Die Kon-
stellationen von Minderjährigenehen seien aufgrund ihrer Heterogenität einer
Typisierung entzogen. Die Auswirkungen der Nichtigkeit seien hochkomplex und stets
einzelfallabhängig. Da die Lebenslage der Minderjährigen in existentieller Weise be-
troffen werde, komme nur die Beurteilung des Kindeswohls im Einzelfall in Betracht.
Das Fehlen dieser Einzelfallprüfung sei mit dem kinderrechtlichen Verständnis von Art. 3
Abs. 1 und von Art. 12 UN-KRK nicht vereinbar. Auch der Gewährleistungsgehalt des
Art. 12 Abs. 2 GFK, der bei der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes zu


                                          26/63

beachten sei und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz Rechnung
trage, wonach die vor einer Flucht erworbenen Personalstatute zu achten seien, werde
missachtet. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht erforderlich, um den verfolgten
Zweck zu erreichen. Mit der Möglichkeit, die unter Verstoß gegen das Ehemindestalter
geschlossene Ehe als wirksam, aber aufhebbar zu regeln, bestehe ein milderes, aber
gleich geeignetes Mittel, das überdies die gebotene Einzelfallprüfung ermögliche. Au-
ßerdem liege eine mittelbare Diskriminierung von Geflüchteten vor, die vom Gesetz be-
sonders betroffen und auch als Zielgruppe in den Blick genommen worden seien. Da die
Regelung nicht zur Erreichung des legitimen Zwecks des Kindeswohlschutzes geeignet
sei, verstoße sie somit auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG, der die Ungleichbehandlung wegen
der Abstammung verbiete. Hierunter falle auch die – völkerrechtlich verbotene – Dis-
kriminierung wegen des ausländerrechtlichen Status, der indirekt die Abstammung von
bestimmten Eltern voraussetze.

  10. Das Deutsche Komitee für UNICEF sieht ebenfalls eine Einzelfallprüfung als not-       84
wendig an. Das folge aus Art. 3 Abs. 1 UN-KRK, der das kinderrechtliche Prinzip des Vor-
rangs des Kindeswohls vorgebe. Zwar verfolge UNICEF, wie auch die Vereinten Nationen,
grundsätzlich das Ziel, die Praxis der Kinderehen zu beenden. Mit der frühen Verheira-
tung seien Risiken, besonders für Mädchen, verbunden, weil viele Kinder mit der Ehe-
schließung den Schulbesuch oder ihre Ausbildung abbrechen müssten, frühe Schwan-
gerschaften mit einem erhöhten Risiko für die junge Mutter und deren Kind
einhergingen, der oft große Altersunterschied zum Ehemann zu einer Position der
Macht- und Schutzlosigkeit führen könne, wodurch auch die Gefahr der Ansteckung
durch sexuell übertragbare Krankheiten erhöht sei und sich aus dem besonderen Abhän-
gigkeitsverhältnis auch die Gefahr von häuslicher und sexueller Gewalt ergeben könne.
Rechtliche Nachteile seien der Verlust von Ansprüchen zur materiellen Absicherung wie
Unterhaltsansprüche oder Erbrechte. Kinder aus solchen Ehen könnten als nichteheliche
Kinder angesehen werden, was bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales Stigma
und Ehrverlust bedeuten sowie zu sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung und schlech-
teren Lebensbedingungen führen könne. Die Rückkehr werde so erschwert. Tatsächliche
Nachteile, die noch weiterreichend sein könnten als die rechtlichen, ergäben sich, wenn
die Familie im Herkunftsland die Ehe initiiert hätte, um der Tochter die Flucht zu ermög-
lichen. Sie könne zum Schutz des Kindes auf der Flucht und im Zielland geschlossen wor-
den und mit ihr könne ein Auftrag der Familie oder Dankbarkeit gegenüber dem Ehe-
mann verbunden sein. Die Auflösung der Ehe könne dann von der Familie als Illoyalität
empfunden werden und auf Seiten der jungen Menschen zu Schuldgefühlen und Gewis-
senskonflikten führen wie auch zu Brüchen mit oder Entfremdung von der Familie. Wür-
den die Ehegatten gegen ihren Willen voneinander getrennt, so könne dies eine neue
Flucht – diesmal vor den deutschen Behörden – verursachen. Sollte eine starke Bindung
zwischen dem Paar bestehen, die beide Seiten als unterstützend empfänden, so könne
die Trennung durch Rechtsakt zu zusätzlicher Belastung auf emotionaler Ebene führen.
Die abrupte rechtliche Auflösung der ehelichen Verbindung könne massive Angst, Unsi-
cherheit und Abwehr auslösen, was den intendierten Schutz der jungen Menschen eher
behindere. Das Wohl des betroffenen Kindes müsse hier im jeweiligen Einzelfall festge-


                                          27/63

stellt werden. Dabei sollten die Kinder auch gemäß Art. 12 UN-KRK die Gelegenheit er-
halten, sich gemäß ihrer Reife und ihrem Entwicklungsstand zu ihrer Situation zu äu-
ßern.

  11. Das Deutsche Kinderhilfswerk ist der Auffassung, dass die vorgelegte Regelung ge-         85
gen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Es verweist ebenfalls
auf die großen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallkonstellationen der Min-
derjährigenehe. Jedenfalls in der Nichtanerkennung im Ausland geschlossener Ehen bei
Beteiligung Minderjähriger liege, sofern diese Ehen die Strukturprinzipien des Art. 6
Abs. 1 GG beachteten, ein Eingriff in dessen Schutzbereich. Für solche schutzwürdigen
Ehen bestehe ein Bedürfnis für eine einzelfallbezogene Prüfung zum einen dann, wenn
eine autonome Eheschließung vorliege und somit dem Strukturprinzip der Konsensual-
ehe Rechnung getragen sei, und zum anderen dann, wenn es zwar noch an einer auto-
nomen Entscheidung für die Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung gefehlt habe, die Ehe
aber seitdem gelebt worden sei und mittlerweile vom Ehewillen beider Eheleute getra-
gen werde. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs bestehe nicht. Der
vom Gesetzgeber als Rechtfertigungsgrund genannte Minderjährigenschutz greife nicht
(mehr), wenn beide Eheleute volljährig geworden seien. Zumindest die Möglichkeit der
Bestätigung der Ehe nach Volljährigkeit sei erforderlich. Für einen generalpräventiven
Schutz des Kindeswohls sei die Regelung nicht geeignet, weil sie sich auf die ausländi-
schen Ehevoraussetzungen in keiner Weise auswirke. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB begüns-
tige auch nicht das Kindeswohl, sondern widerspreche ihm.

  Zudem verletze die vorgelegte Regelung wegen des Fehlens einer Einzelfallprüfung              86
das Recht Minderjähriger auf Schutz und Achtung der Selbstentfaltung sowie auf Schutz
des Kindeswohls. Die Folgen der Unwirksamkeit würden vom Gesetz unzureichend be-
rücksichtigt. Auch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der für die Aus-
legung der Grundrechte heranzuziehenden UN-Kinderrechtskonvention, ergebe sich die
Pflicht, das Kindeswohl bei nach ausländischem Recht geschlossenen Minderjährigene-
hen differenzierter zu regeln. Die Berücksichtigung des Kindeswohls erfordere, wie die
Allgemeine Bemerkung Nr. 14 zu Art. 3 Abs. 1 UN-KRK des UN-Kinderrechtsausschusses
zeige, dass sich Entscheidungsträger über die Auswirkungen der jeweiligen Entschei-
dung auf betroffene Kinder bewusst würden. Dazu sei eine Beteiligung des Kindes er-
forderlich; Art. 12 UN-KRK gebiete die Feststellung und Berücksichtigung des Willens des
Kindes.

 12. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie hat vor allem zu den möglichen Gründen           87
sowie Auswirkungen von Minderjährigenehen und der Trennung der Partner solcher
Ehen aus psychologischer Sicht Stellung genommen. Internationale Organisationen und
Forschungsgruppen würden wiederholt ein Bündel von negativen Konsequenzen einer
Ehe Minderjähriger nennen, die vermieden werden sollten. Es umfasse gesundheitliche
Risiken früher sexueller Aktivitäten und Geburten, Verkürzung der schulischen Ausbil-
dung mit Nachteilen für die Berufsausübung und damit zusammenhängend sehr be-
grenzte ökonomische Aussichten. Auch psychosoziale Folgen wie Schwierigkeiten und
Erkrankungen im Umfeld der Depression spielten eine große Rolle. Aus psychologischer


                                            28/63

Sicht sei anzunehmen, dass für die betroffenen Mädchen die zu frühzeitige Übernahme
vielfältiger Rollen und Entwicklungsübergänge als Frau und Mutter Anlass für Benachtei-
ligungen sei. Es sei besonders benachteiligend, wenn solche Übergänge in jungen Jah-
ren gleichzeitig stattfänden. Dies könne Folgen für die psychosoziale Anpassung haben,
die weit über das Umfeld von Depressionen hinausgehen könnten.

  Eine besondere Belastung ergebe sich, wenn bei Flüchtlingen die Partner einer Min-        88
derjährigenehe im Aufnahmeprozess separiert würden. Dies könne erheblichen Stress
verursachen, der zu den Belastungen durch die Flucht noch hinzukomme. Die Trennung
von Familien berge das Risiko von Beeinträchtigungen der mentalen Gesundheit, unter-
entwickelten sozialen Fertigkeiten und generalisierten Schwierigkeiten, künftig mit
Stress umzugehen. Dies gelte nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche. Bei ei-
ner solchen Separierung entstehe eine potentiell verhängnisvolle Kumulation von Be-
lastungen von Physis und Psyche, welche die Bewältigungsmöglichkeiten übersteige.
Auch eine spätere Vereinigung bringe ihrerseits Probleme mit sich, weil über die Zeit der
Separierung die Intimität der Beziehung gestört worden sei. Die Effekte von Separierun-
gen hätten langfristige Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung, die bei einer
späteren Zusammenführung nicht ohne erhebliche zusätzliche fachliche Unterstützung
gelöst werden könnten.

  Im Unterschied zur Scheidung trete die Nichtigkeit ohne jede Vorwarnung ein. In der       89
abrupten Trennung der Ehegatten bei Nichtigkeit der Ehe liege auf jeden Fall ein tief-
greifender Eingriff in eine intime soziale Beziehung, deren Existenz mutmaßlich für bei-
de Partner den Kern der Identität als erwachsene Mitglieder ihrer Gemeinschaft darstel-
le. Aufgrund der Vielfalt der Ursachen und Motive für eine Kinderehe und der Gefahren
negativer Folgen durch eine Nichtigerklärung der Ehe und Trennung der Ehegatten sei
bei einer juristischen Betrachtung die Überprüfung des Einzelfalls unabdingbar. Aller-
dings sei die Forschungslage zu diesem Thema noch sehr lückenhaft.

 13. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen trägt vor, dass der         90
Verlust aller mit einer Ehe verbundenen Schutzregelungen dem Eheschutz des Grundge-
setzes und weitgehend auch dem Kindesschutz widerspreche. Gerade der Kindesschutz
verlange eine Prüfung am Wohl des Kindes im konkreten Einzelfall. Es sei unverhältnis-
mäßig, Erb-, Unterhalts-, Güter- und Rentenrechte sowie die Zuordnung gemeinsamer
Kinder zum Ehemann per se entfallen zu lassen. Oftmals bedeute die Behandlung der
Ehe als Nichtehe darüber hinaus die Trennung von einer vertrauten Person in einer neu-
en Lebenssituation. Das sei nicht in jedem Fall das Beste für das Kind.

  14. Der Berufsverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie hat mitgeteilt,          91
dass ihm nur wenige Berichte über tatsächliche Erkenntnisse zu Minderjährigenehen
vorlägen. Aus den Berichten ergebe sich, dass die Fallkonstellationen sehr unterschied-
lich und schwer zu verallgemeinern seien, weshalb eine Einzelfallprüfung befürwortet
werde. Aus einer Schutzeinrichtung für Mädchen werde beispielsweise berichtet, dass
auch im Fall der Inobhutnahme und Vormundbestellung für die minderjährigen Ehe-
frauen eine Einzelfallprüfung vorgenommen werde, ob die Ehegemeinschaft beibehal-



                                          29/63

ten werde oder die beiden getrennt würden.

  15. Nach Auffassung des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) verstößt die vor-     92
gelegte Regelung gegen Art. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
gegen Art. 3 GG. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf die vom vorlegenden Gericht
genannten Gründe, denen er zustimmt. Zudem liege auch ein Verstoß gegen Art. 4 GG
(i.V.m. Art. 6 GG) vor. Die Qualifizierung der Ehe als nichtig führe zu erheblichen Konse-
quenzen sowohl rechtlicher als auch persönlicher Art, sofern die wirksame Ehe entwe-
der rechtliche oder religiöse Voraussetzung sei. Neben den rechtlichen Folgen für Sorge-
recht und Unterhalt sei auch anzuführen, dass Nichteheleute im islamischen Sinne
füreinander „Fremde“ seien, die keinerlei Intimitäten haben dürften. Durch den Willen
zur Einhaltung religiöser Gebote auf der einen Seite und den Wunsch nach Nähe und In-
timität auf der anderen Seite könne es zu Belastungen kommen. Insbesondere wenn ge-
meinsame Kinder als nichteheliche angesehen werden, könne dies für die Betroffenen
einen „Makel“ darstellen, der sie belaste. Daraus könnten sich auch erbrechtliche Folgen
ergeben, auch im Ausland, wo islamisches Erbrecht oft staatlich kodifiziert sei.

  16. Terre des femmes hat in der Initiativstellungnahme zum Ausdruck gebracht, in der       93
bisherigen Diskussion des Gesetzes zum Schutz zur Bekämpfung von Kinderehen seien
die Betroffenen nicht in den Blick genommen worden. Es zeige sich, dass insbesondere
Mädchen von Eheschließungen unter 18 Jahren betroffen seien und dass diese die ge-
sundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen einer frühen Ehe in ganz anderen
Dimensionen erlebten als Jungen. Frühehen verhinderten die verfassungsmäßig garan-
tierte Gleichheit von Frau und Mann.

  In der Beratungspraxis zeige sich, dass vor allem Mädchen und junge Frauen mit aus-        94
ländischer Staatsangehörigkeit oder deutsche Mädchen mit Migrationshintergrund, de-
ren Familien noch eine starke Bindung an das Heimatland hätten, betroffen seien. Letzt-
endlich entscheidend dafür, ob Minderjährige verheiratet würden, seien die in der
Familie gelebten Normen und traditionellen Geschlechterrollen. Hinter einer frühen
Verheiratung von Mädchen stünden Normen, die auf der patriarchalen Vorstellung be-
ruhten, dass Männer mehr Wert hätten als Frauen und dadurch über diesen stünden. Da-
durch ergäben sich klare Rollenbilder, die streng vom Mann oder von der Familie kon-
trolliert würden, denn sie trügen zum Ansehen innerhalb des sozialen Umfelds bei. Die
Betroffenen seien sich von klein auf der Last bewusst gewesen, das Ansehen ihrer Fami-
lie wahren zu müssen. Einige hätten von „Ehren“-Morden in der Familie oder von Mord-
drohungen für den Fall nicht normkonformen Verhaltens berichtet. Mädchen oder junge
Frauen, die sich gegen eine ihnen aufgezwungene Heirat wehrten, täten dies in der Re-
gel in vollem Bewusstsein der zu erwartenden „Strafe“. Auf der anderen Seite führe die-
ses Bewusstsein oder die Verinnerlichung der ihnen zugeschriebenen Rolle dazu, dass
die arrangierte Heirat nicht in Frage gestellt werde, sei es aus Angst vor den Konsequen-
zen oder aus Unkenntnis anderer Lebensentwürfe. Es zeige sich eine Ambivalenz betrof-
fener Frauen, die auf der einen Seite nicht jetzt und nicht diesen Partner heiraten woll-
ten, auf der anderen Seite aber Sorge hätten, ihrer Familie durch die Weigerung Schaden
zuzufügen oder diese ganz zu verlieren. Individuelle Wünsche spielten keine Rolle, es


                                          30/63

sei wichtig, alles dem Kollektiv (der Familie) unterzuordnen. Je jünger minderjährige
Mädchen seien, desto eher würden sie sich gegen eine Konfrontation mit ihrer Familie
entscheiden und desto weniger sei ihnen bewusst, dass sie ein Recht darauf hätten,
selbstbestimmt zu entscheiden, wen sie heirateten und wie sie lebten. Frühverheiratun-
gen behinderten die freie persönliche und gesunde Entwicklung der Minderjährigen.
Die Mädchen würden oftmals vielfältiger physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt.
In patriarchalen Familienstrukturen seien für Frauen keine Rollen jenseits derjenigen
der Hausfrau und Mutter vorgesehen. Die Mutterrolle sei meist unabhängig vom Alter
bei Eheschließung sofort zu erfüllen und stehe dann einer schulischen oder beruflichen
Ausbildung entgegen. Nach der Eheschließung würden Mädchen und junge Frauen oft
umfassend überwacht, und ihr Kontakt nach außen werde unterbunden. Erfolge eine
Kontaktaufnahme zu spät, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Mädchen ihre
Lage akzeptierten. Daher wäre es fatal, sollte die Regelung der Nichtigkeit von Ehe-
schließungen unter 16 Jahren kippen. Die jahrelange Erfahrung zeige, dass die fremd-
bestimmt verheirateten Mädchen oder jungen Frauen umso weniger in der Lage sei-
en, bei einer Anhörung vor Gericht gegen ihre Familie und den Ehemann auszusagen,
je jünger sie seien. Der Gesetzgeber sei dem Kindeswohl verpflichtet und müsse daher
Minderjährige schützen. Das Zusammenleben mit einem dem Mädchen oder der jungen
Frau vertrauten Mann möge für ihr Wohl wichtig sein, dies sei aber auch bei nichtigen
Ehen möglich.

  17. Auf einzelne Fragen des Bundesverfassungsgerichts (dazu Rn. 61) haben die Bun-        95
desregierung, das Landesjugendamt im Land Bremen und das Niedersächsische Landes-
jugendamt, der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Berufs-
verband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, das Deutsche Institut für
Jugendhilfe und Familienrecht sowie die Deutsche Gesellschaft für Psychologie geant-
wortet.

  Die Hessische Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie zu den Fragen keine Erkenntnis-    96
se habe, und hat auf Antworten auf kleine Anfragen im Deutschen Bundestag (BTDrucks
19/9746) und im Hessischen Landtag (LTDrucks 20/733) zur Anzahl der bekannten ver-
heirateten Minderjährigen verwiesen. Eine Umfrage bei den hessischen Amtsgerichts-
präsidenten und -direktoren habe ergeben, dass in der Mehrzahl der Gerichte keine Ver-
fahren bekannt geworden seien, in denen Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB oder Art. 229 § 44
Abs. 4 EGBGB zur Anwendung gekommen seien. Zu den übrigen dort beantworteten Fra-
gen wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass keine Daten vorliegen, aus denen die Fragen
beantwortet werden könnten.

 Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht berichtet insbesondere, dass       97
Fallkonstellationen, in denen ein Ehegatte bei Eheschließung das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet habe, bei den Jugendämtern nur sehr selten vorkämen. Die Unterschei-
dung, ob minderjährige Ehegatten bei Eheschließung über oder unter 16 Jahre alt ge-
wesen seien, spiele für die Jugendhilfe lediglich eine untergeordnete Rolle. Gemäß
§ 42a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII seien alle minderjährigen Verheirateten als unbe-
gleitete ausländische Jugendliche anzusehen, sofern sie nicht mit ihren Eltern einreis-


                                          31/63

ten, und in Obhut zu nehmen. Unabhängig vom Alter des Jugendlichen prüfe die Ju-
gendhilfe, ob eine getrennte Unterbringung aus fachlichen Gründen erforderlich oder
ausgeschlossen sei. Die Jugendhilfe nehme daher die allgemein zu fordernde Einzelfall-
prüfung tatsächlich vor.

                                           B.
 Die Vorlage genügt den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1           98
BVerfGG folgenden Anforderungen an die Zulässigkeit (I). Ihr steht auch nicht entgegen,
dass im Ausgangsverfahren Erledigung eingetreten ist (II).

                                            I.
 Das Vorlagegericht hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nur teilweise und zwar in zweierlei       99
Hinsicht für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz, soweit
die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht ohne Rücksicht auf den konkreten Fall −
also ohne einzelfallbezogene Prüfung – versagt wird. Zudem sei sie verfassungswidrig,
weil − im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen
nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB − auch solche vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem
Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam werden, die bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Bekämpfung von Kinderehen nach deutschem Recht wirksam und lediglich
aufhebbar waren. Von dieser Vorlagefrage ausgehend genügt der Vorlagebeschluss
noch den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden An-
forderungen (zu diesen vgl. BVerfGE 159, 149 <169 ff. Rn. 57 ff.> m.w.N.).

                                           II.
 Die Vorlage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich das Ausgangsverfahren          100
zwischenzeitlich erledigt hat. Die Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Ent-
scheidung in der Sache trotz Erledigung liegen vor.

 1. Das Ausgangsverfahren hat sich erledigt, denn die Betroffene des Ausgangsverfah-         101
rens ist mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres zum 1. Januar 2019 sowohl nach syri-
schem Recht (vgl. Art. 162 Civil Status Law vom 17. September 1953 i.d.F. vom 31. De-
zember 1975) als auch nach deutschem Recht (§ 2 BGB) volljährig geworden. Damit ist
die Vormundschaft entfallen. Das auf familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Amts-
vormundschaft gerichtete, als Kindschaftssache geführte Ausgangsverfahren hat sich
damit einschließlich des wegen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausge-
setzten Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt. Für das Ausgangsverfahren, in dem die
Wirksamkeit der betroffenen Ehe lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt es auf
die Verfassungsmäßigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mithin nicht mehr an.

 2. Das Bundesverfassungsgericht ist aber trotz der Erledigung des Ausgangsverfahrens        102
zur Entscheidung über die Vorlage befugt.

 a) Erledigt sich das Ausgangsverfahren, hat dies zwar regelmäßig auch die Erledigung        103
des Vorlageverfahrens zur Folge (vgl. BVerfGE 14, 140 <142>; 29, 325 <326 f.>; 142, 313



                                          32/63

<334 Rn. 61>). Denn die konkrete Normenkontrolle dient der verfassungsgemäßen Ent-
scheidung in einem bestimmten Gerichtsverfahren und ist insofern grundsätzlich von
dessen Existenz und Ziel abhängig (vgl. BVerfGE 42, 42 <49>). Die Konzentration der
Entscheidungsbefugnis über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen beim
Bundesverfassungsgericht soll aber auch durch allgemein verbindliche Klärung verfas-
sungsrechtlicher Grundsatzfragen divergierende Entscheidungen der Gerichte, Rechts-
unsicherheit und Rechtszersplitterung vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 184 <199 f.>; 42, 42
<49 f.>; 142, 313 <334 Rn. 62>). Diese objektive, auf Rechtsklärung und Befriedung aus-
gerichtete Funktion der Normenkontrolle kann es rechtfertigen, ausnahmsweise nach
einem Ereignis, das regelmäßig zur Erledigung von Ausgangs- und Normenkontrollver-
fahren führt, die vorgelegte Frage nach der Gültigkeit einer Norm gleichwohl zu beant-
worten, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbe-
steht. Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses
zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE
124, 300 <318>; 142, 313 <334 f. Rn. 63>).

  b) Hier besteht trotz der Erledigung des Ausgangsverfahrens ein gewichtiges objekti-      104
ves Bedürfnis an der Klärung der vorgelegten verfassungsrechtlichen Frage. Ob es mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine unter Beteiligung eines oder einer nach aus-
ländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem
Recht – vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 44 Abs. 4
EGBGB – ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der oder
die Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet
hatte, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt und eine Frage von wesentlicher grundrecht-
licher Bedeutung. Sie berührt grundsätzliche Fragen der Bestimmung des Schutzbe-
reichs von Art. 6 Abs. 1 GG und der Reichweite des gesetzgeberischen Gestaltungsspiel-
raums zwischen Eheschutz und Kinderschutz, die nicht lediglich seltene Einzelfälle
betreffen.

  Zudem besteht im Anwendungsbereich der vorgelegten Vorschrift strukturell und da-         105
mit losgelöst vom Einzelfall das Problem, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung
schon deshalb nicht herbeiführen zu können, weil die betroffenen Minderjährigen voll-
jährig werden und sich dadurch das fachgerichtliche Ausgangsverfahren erledigt. Unge-
achtet der Erledigung des Ausgangsverfahrens bleibt für die von der Regelung betroffe-
nen – jedenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblichen
ausländischen Recht wirksam geschlossenen – Ehen klärungsbedürftig, ob es sich um
nach inländischem Recht nichtige Ehen oder um im Fall der Verfassungswidrigkeit von
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch nach deutschem Recht grundsätzlich wirksame Ehen han-
delt. Bliebe die Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz wegen der
Erledigung des Ausgangsverfahrens ungeklärt, wäre die inländische Wirksamkeit jeder
von der vorgelegten Vorschrift erfassten Ehe auch als Vorfrage für weitere Rechtsfolgen,
etwa für das Abstammungsrecht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes (vgl. § 1592
Nr. 1 BGB), weiterhin in sämtlichen Fällen offen und müsste gegebenenfalls durch eine
erneute Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG geklärt werden, wenn in einem fachgerichtli-



                                          33/63

chen Verfahren die Wirksamkeit der betroffenen Ehen nach inländischem Recht ent-
scheidungserheblich wäre.

                                             C.
 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB genügt nicht sämtlichen verfassungsrechtlichen Anforderun-          106
gen; er verletzt, soweit nicht die Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB greifen, das
Grundrecht der Ehefreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG.

                                             I.
  Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe (1). Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB berührt den Schutzbereich    107
von Art. 6 Abs. 1 GG (2 a). Das ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 13 Abs. 3
Nr. 1 EGBGB steht zwar mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Struktur-
prinzipien in Einklang (2 b). Obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, die inlän-
dische Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Betei-
ligten abhängig zu machen, erweist sich Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB jedoch in seiner
derzeitigen Ausgestaltung wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender
Möglichkeiten, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch inländisch als wirksame zu
führen, als unangemessen und ist damit nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (2 c).

 1. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.        108
Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als ver-
bindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden priva-
ten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl.
BVerfGE 6, 55 <71 ff.>; 105, 313 <346>; 131, 239 <259>; 133, 377 <409 Rn. 81> jeweils
m.w.N.). Vor allem aber gewährt Art. 6 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern als Freiheits-
recht Schutz vor verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in die
Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -,
Rn. 82 ‒ Impfnachweis Masern m.w.N.; siehe auch BVerfGE 151, 101 <124 Rn. 56> ‒ Stief-
kindadoption zum ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Familiengrund-
recht).

  a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf       109
freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensge-
meinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen er-
kennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 29, 166 <176>; 62, 323 <330>; 105,
313 <345>; 112, 50 <65>; 121, 175 <193>; 137, 273 <342 Rn. 178>). Die Ehefreiheit als
Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige
wie für staatenlose Personen (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>; 51, 386 <396>; 62, 323 <329>).

 Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist auch nicht auf rein inlandsbezogene Ehen be-        110
schränkt. Er umfasst vielmehr grundsätzlich eheliche Lebensgemeinschaften unabhän-
gig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden und
ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder
ausländischem Recht zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 76, 1 <41>). Auch sogenannten
hinkenden Ehen, die – etwa bei unterschiedlichem Eheschließungsstatut der Eheschlie-

                                            34/63

ßenden – nach der einen beteiligten Rechtsordnung wirksam, nach der anderen aber
unwirksam sind, kommt der Schutz des Ehegrundrechts zu (vgl. BVerfGE 62, 323
<330 f.>). Auf der Grundlage ausländischen Rechts eingegangene Lebensgemeinschaf-
ten ehelicher Art unterfallen allerdings dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich
von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die fragliche Gemeinschaft mit der Vorstellung des Grundge-
setzes von Ehe und Familie nicht vereinbar ist, sie also verfassungsrechtlichen Struktur-
prinzipien zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 76, 1 <41 f.>; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1,
3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 54 f. unter Anknüpfung an die Institutsgarantie; siehe auch Gau-
sing/Wittebol, DÖV 2018, S. 41 <44>; Hillgruber, ZAR 2006, S. 304 <305>).

 bb) Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person        111
einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 <175>; 31, 58 <67>; 36, 146 <161>). Diese Freiheit bil-
det einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien
persönlichen Existenz des Menschen (vgl. BVerfGE 36, 146 <162>). Zudem umfasst Art. 6
Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 <42>), auf
Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 53, 224 <245>; 62,
323 <330>; 76, 1 <42 f.>; 114, 316 <335>) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der
Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -,
Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12). Art. 6 Abs. 1 GG schützt über-
dies die Ehe in ihrem Bestand als Verantwortungsgemeinschaft und garantiert eine
Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE
107, 27 <53>; 121, 175 <198>). Der Zugang von Ehewilligen zum Institut der Ehe
schließt unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Bestandsschutzes für Ehen auch
den Zugang zur inländischen Anerkennung einer im Ausland wirksam geschlossenen
Ehe ein.

  b) Die Freiheit der Eheschließung erfordert und gestattet allerdings gesetzliche Regeln       112
insbesondere über die Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen. Dies ergibt
sich auch aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie,
die notwendigerweise eine rechtliche Ordnung verlangt. Die Verwirklichung der Wer-
tentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen
Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich
definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 36, 146 <161 f.>; 81, 1 <6 f.>).

  Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden                  113
Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorge-
fundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des
verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58
<69>; 36, 146 <162>; 62, 323 <330>; siehe auch BVerfGE 81, 1 <6 f.>). Dabei kann der
Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen
werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6
Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen
werden (vgl. BVerfGE 31, 58 <69 f.>; 36, 146 <162>).



                                            35/63

  Zu den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipen von Ehen gehört, dass es sich um eine     114
rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten
einhergehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die aufgrund eines
jeweils freien Entschlusses durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen er-
kennbaren Akt begründet wird (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 121, 175 <193>; 124, 199
<225>; 131, 239 <259>; 137, 273 <342 Rn. 178>). In der von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 2 GG geschützten Ehe stehen die Beteiligten in einer gleichberechtigten
Partnerschaft zueinander und bestimmen ihre persönliche und wirtschaftliche Lebens-
führung in gemeinsamer Verantwortung, was eine einseitige Dominanz eines Ehepart-
ners bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausschließt (vgl. BVerfGE 149, 86 <124
Rn. 105> m.w.N. − Hofabgabe). Das von einer gleichberechtigten Partnerschaft und ei-
ner gemeinsamen Verantwortung der Eheleute geprägte Strukturprinzip nimmt diesen
nicht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung ihres ehelichen Zusammenle-
bens selbst zu entscheiden. Die Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsrechtli-
chen Strukturprinzipien schließt aber im Grundsatz gesetzliche Regelungen aus, die zu
einer einseitigen Dominanz eines Partners bei der Gestaltung der beide betreffenden
Verhältnisse beitragen würden (vgl. BVerfGE 149, 86 <124 Rn. 105>). Er kann sogar ge-
halten sein, zur Gewährleistung des Strukturprinzips gleichberechtigter Partnerschaft
rechtliche Bedingungen zu schaffen, die dies ermöglichen.

  c) Das Rechtsinstitut der Ehe ausgestaltende Regelungen müssen mit den Strukturprin-      115
zipien vereinbar sein. Ist dies der Fall, bestimmt sich die Verfassungsmäßigkeit von den
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührenden Regelungen im Wesentlichen anhand
der Verhältnismäßigkeit, innerhalb derer die jeweilige Reichweite des gesetzgeberi-
schen Gestaltungsspielraums Berücksichtigung findet.

  Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-             116
richts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch
die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie
solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung
getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <7 f.>). Auch die Aufstellung von Ehehin-
dernissen ist unabhängig von der begrifflichen Einordnung als Eingriff oder als Ausge-
staltung an den Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu messen.

 d) Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Ehe grundsätzlich ein – allerdings      117
vor allem durch die Strukturprinzipien und die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit
begrenzter – Gestaltungsspielraum zu. Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt
seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetra-
genen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 <69 f.>; 81, 1 <7>). Sein Spiel-
raum reicht dabei nicht stets gleich weit, sondern hängt wesentlich von der Art der Aus-
gestaltungen der Ehe ab, die mit unterschiedlichem Gewicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG
gewährleistete Ehefreiheit berühren können. So hat der Gesetzgeber etwa bei Regelun-
gen der Form der Eheschließung einen großen Gestaltungsspielraum. Allerdings können
selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Ehe-
schließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung


                                          36/63

selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58
<70>; 36, 146 <162>). Geringer als bei Regeln über die Formen der Eheschließung und
ihre sachlichen Voraussetzungen ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei dem
Aufstellen von Ehehindernissen. Denn mit solchen wird der Zugang zum Institut der Ehe
insgesamt versperrt. Hier gebietet die Freiheitsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG dem Staat
große Zurückhaltung. Dem Wunsch zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe
einzugehen, darf der Gesetzgeber nur dann Grenzen setzen, wenn dafür Sachgründe
bestehen, die sich aus Wesen und Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechen-
den Ehe ergeben und die ihrerseits aus den das Institut der Ehe im Sinne der Verfas-
sung bestimmenden Strukturprinzipien erwachsen (vgl. BVerfGE 36, 146 <163>). Dazu
können auch die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforde-
rungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschlie-
ßung gehören. Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen
den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 53, 224 <245>;
62, 323 <330>) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel
des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig,
GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

  e) Die genannten Maßstäbe zur Ehefreiheit gelten auch für Vorschriften des deutschen        118
internationalen Privatrechts. Als innerstaatliches Recht sind sie an den Grundrechten zu
messen (vgl. BVerfGE 31, 58 <72 ff.>).

 2. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, der den Schutzbereich der Ehefreiheit berührt (a), ist zwar   119
mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Strukturprinzipien vereinbar (b).
Soweit nicht die Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB greifen, schränkt er jedoch
wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender Möglichkeiten, die Ehe nach Er-
reichen der Volljährigkeit inländisch wirksam fortzuführen, die Ehefreiheit unangemes-
sen ein und ist damit nicht im engeren Sinne verhältnismäßig (c).

  a) Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen nach              120
Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB unmittelbar durch Gesetz angeordnete inländische Unwirk-
samkeit nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen betrifft den Schutzbe-
reich von Art. 6 Abs. 1 GG unabhängig davon, ob einzelne vom Regelungsbereich um-
fasste ausländische Ehen gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) verstoßen oder nicht.
Die vorgelegte Vorschrift erfasst jedenfalls auch solche Auslandsehen, die nicht mit ver-
fassungsrechtlichen Strukturprinzipien in Widerspruch stehen und daher in den Schutz-
bereich der Ehefreiheit fallen.

 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB betrifft sämtliche nach ausländischem Recht wirksam ge-           121
schlossene Ehen mit zumindest einer unter 16-jährigen Person, soweit nicht die Ausnah-
men nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB gelten. Die gesetzesunmittelbare Anordnung inlän-
discher Unwirksamkeit solcher Ehen greift damit in deren Bestand ein und schließt für
die betroffenen Eheleute die Möglichkeit aus, ihre bisherige Ehe als Verantwortungsge-
meinschaft im Inland in dieser Rechtsform fortzuführen. Das eröffnet den Schutzbereich
von Art. 6 Abs. 1 GG, zumal die Rechtsfolge der vorgelegten Norm im Grundsatz selbst für



                                           37/63

solche Ehen ausländischen Rechts gilt, die nach vormaliger Rechtslage auch inländisch
wirksam und lediglich aufgrund einer Einzelfallprüfung aufhebbar waren. Mithin ähnelt
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB inländisch in seiner Wirkung einem Ehehindernis. Ein solches
berührt regelmäßig den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG.

  Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ordnet die inländische Unwirksamkeit auch für solche wirk-    122
samen Ehen ausländischen Rechts an, die nicht mit den verfassungsrechtlichen Struktur-
prinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Zwar ist die vom Grundgesetz geschütz-
te Ehe als eine auf freiem Willen beider Partner beruhende, gleichberechtigte
Partnerschaft und gemeinsame Verantwortung der Eheleute ermöglichende Lebensge-
meinschaft geprägt. Das setzt grundsätzlich die Fähigkeit der Ehepartner voraus, eine
auf das Eingehen einer solchen Verbindung gerichtete Entscheidung selbstverantwort-
lich zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezem-
ber 2002 - 1 BvL 14/02 -, Rn. 12 f.). Dies erfordert nicht nur die Abwesenheit von Zwang
bei der Eheschließung, sondern auch eine hinreichende Persönlichkeitsentwicklung, an
der es Minderjährigen entwicklungsbedingt fehlen kann. Ihnen mangelt es dann an der
erforderlichen Ehefähigkeit.

 Unterhalb welchen Alters dies der Fall ist und eine nach ausländischem Recht wirksam      123
geschlossene Ehe dann mangels Vereinbarkeit mit dem Strukturprinzip der selbstverant-
wortlich eingegangenen und eine gleichberechtigte Partnerschaft ermöglichenden Ehe
nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fällt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Denn es lässt sich nicht annehmen, dass die Ehefähigkeit – als Element des verfassungs-
rechtlichen Strukturprinzips – durchgängig erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres
besteht (siehe aber Rixen, JZ 2019, 628 <630>). Zu bedenken ist, dass unter der Geltung
des Grundgesetzes das bürgerliche Recht bis zum 1. Januar 1975 einen für Frauen gel-
tenden, die Eheschließung auch im Alter von unter 16 Jahren ermöglichenden Befrei-
ungstatbestand enthielt (vgl. § 1 EheG). Das damalige Verfassungsverständnis schloss
Ehen mit unter 16-Jährigen nicht durchgängig aus dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1
GG aus. Ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel insoweit ist derzeit nicht zu ver-
zeichnen.

  b) Die vorgelegte Norm mit ihrer Anordnung inländischer Unwirksamkeit näher be-          124
stimmter, nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen verstößt nicht ihrer-
seits gegen die verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien der Ehe im Sinne von Art. 6
Abs. 1 GG. Sie zielt vielmehr gerade darauf ab, für im Inland gelebte Ehen das Struktur-
prinzip der auf einem freien selbstverantwortlichen Entschluss beruhenden sowie
gleichberechtigte Partnerschaft und gemeinsame Verantwortung ermöglichenden Ehe
zu gewährleisten, indem vor Vollendung des 16. Lebensjahres geschlossene Ehen inlän-
disch nicht den Rechtsbindungen der Ehe unterworfen werden. Kinder befinden sich
noch in der Entwicklung. Sie verfügen unter anderem in geistiger und sozialer Hinsicht
noch nicht über den üblicherweise bei Erwachsenen vorhandenen Stand an Fähigkei-
ten, Fertigkeiten, Kompetenzen, Wissen und Reife. Bei ihnen fehlt häufig noch die Erfah-
rung, um mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen verbundene Risiken zu erkennen und
realistisch einschätzen zu können (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15; siehe auch Gössl, BRJ


                                         38/63

2019, S. 6 <8>; Rixen, JZ 2019, 628 <630>). Dessen bedarf es aber, um eine eigenverant-
wortliche Entscheidung über das Eingehen einer Ehe in Kenntnis der damit verbunde-
nen Folgen zu treffen und eine Ehe so zu gestalten, dass jedenfalls die Möglichkeit eröff-
net ist, sie in gleichberechtigter Partnerschaft zu führen. Ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB der
durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Freiheit, aufgrund eigenverantwortlicher Entschei-
dung eine Ehe einzugehen, verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung trägt, ist keine
Frage der Vereinbarkeit mit den Strukturprinzipien, sondern betrifft die Verhältnismä-
ßigkeit des Eingriffs in die Ehefreiheit.

  c) Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB greift in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise     125
in die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit ein. Der Gesetzgeber
ist zwar grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland geschlossener
Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Ihm ist es auch nicht
von vornherein verwehrt, bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschlie-
ßung ohne Einzelfallprüfung statusrechtlich die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen. Ob-
wohl der Gesetzgeber legitime Ziele verfolgt (aa) und die Regelung zu deren Erreichen
geeignet (bb) und erforderlich (cc) ist, erweist sich Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in seiner
derzeitigen Ausgestaltung jedoch als unangemessen und ist damit nicht verhältnismä-
ßig im engeren Sinne (dd).

  aa) Die unmittelbar durch Gesetz angeordnete inländische Unwirksamkeit der von                126
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ‒ vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB
‒ erfassten nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen verfolgt mit dem
Minderjährigenschutz sowie der Schaffung von Rechtsklarheit (vgl. BTDrucks 18/12086,
S. 1, 14 f.) verfassungsrechtlich legitime Ziele.

  Mit dem Minderjährigenschutz trägt der Gesetzgeber einer verfassungsrechtlichen               127
Schutzverantwortung Rechnung. Ausweislich der Begründung des Entwurfs zum Gesetz
zur Bekämpfung von Kinderehen soll die vorgelegte Regelung dazu dienen, Beeinträch-
tigungen des Kindeswohls durch eine zu frühe Eheschließung und damit einhergehen-
den Minderungen der Entwicklungschancen minderjähriger Ehepartner entgegenzu-
wirken (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 15). Damit strebt der Gesetzgeber erkennbar an,
das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete und an den Staat gerichtete Recht von Kindern zu ge-
währleisten, bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der
sozialen Gemeinschaft unterstützt und gefördert zu werden. Diese staatliche Schutzver-
antwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern we-
sentlichen Lebensbedingungen (vgl. dazu BVerfGE 159, 355 <381 f. Rn. 46> − Bundes-
notbremse II; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -,
Rn. 79 jeweils m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, dass das vormalige Recht dem
Schutzbedürfnis Minderjähriger bei der inländischen Anerkennung nach ausländischem
Recht wirksam geschlossener Ehen nicht genügend gerecht wurde (vgl. BTDrucks 18/
12086, S. 1), kann sich auf ausreichend tragfähige Grundlagen stützen. Es ist entwick-
lungspsychologisch hinreichend gesichert, dass Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbe-
dingt regelmäßig noch nicht in der Lage sind, die mit dem Eingehen einer Ehe verbun-
denen Folgen einschätzen zu können (näher zu den Entwicklungsphasen BTDrucks 17/


                                            39/63

12200 S. 53 ff., 186 ff.). Das stellt die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Entschei-
dung für die Eheschließung in Frage. Diese Fähigkeit ist aber von dem Art. 6 Abs. 1 GG zu-
grundeliegenden Strukturprinzip einer gleichberechtigten Partnerschaft ermöglichen-
den Ehe erfasst (dazu Rn. 114).

  Verfassungsrechtlich legitim ist der Zweck des Minderjährigenschutzes auch insoweit,         128
als mit der vorgelegten Norm zu der internationalen Ächtung von Kinderehen (vgl. BT-
Drucks 18/12086, S. 1, 15) beigetragen werden soll. Dieses Ziel des Gesetzgebers steht
in Einklang mit dem Bemühen der Vereinten Nationen, den wegen der Beeinträchtigung
der Entwicklungschancen vieler Kinder, vor allem von Mädchen, als schädliche Praxis be-
werteten Kinder-, Früh- und Zwangsehen weltweit zu begegnen (vgl. HRC, Resolution
on Child, early and forced marriage in humanitarian settings, UN Doc. A/HRC/RES/35/16
vom 12. Juli 2017, Rn. 3 sowie Ziel Nummer 5.3 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen, Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015). Schon nach Art. 16 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte (AEMR) darf eine Ehe nur „aufgrund der freien und vollen Willens-
einigung der zukünftigen Ehegatten“ geschlossen werden und setzt auf Seiten beider
Eheschließender Heiratsfähigkeit voraus. Entsprechendes fordern Art. 23 des Internatio-
nalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR; vgl. BGBl II 1973 S. 1533) und
Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(IPwskR; vgl. BGBl II 1973 S. 1569 und BGBl II 1976 S. 428). Daneben verlangt Art. 16
Abs. 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(CEDAW; vgl. BGBl II 1985 S. 647) nicht nur die Beseitigung der Diskriminierung von Frau-
en in allen Ehe- und Familienangelegenheiten. Sein Absatz 2 sieht zudem vor, dass die
Verheiratung eines Kindes keine Rechtswirksamkeit hat, und erlegt den Vertragsstaaten
die Verpflichtung zur Festlegung eines Mindestalters für die Ehefähigkeit auf. Der Frau-
enrechtsausschuss der Vereinten Nationen vertritt dazu die Auffassung, Art. 16 Abs. 2 CE-
DAW solle sich auf alle jungen Menschen im Alter von unter 18 Jahren beziehen (CEDAW,
General Recommendation No. 21, UN Doc. A/49/38 vom 12. April 1994, Rn. 36; vgl. zur
Bedeutung von Rechtsauffassungen solcher Ausschüsse BVerfGE 142, 313 <346 Rn. 90>;
151, 1 <29 Rn. 65>). Auch für die seit dem 15. Juli 2010 in Deutschland vorbehaltlos gel-
tende Kinderrechtskonvention (UN-KRK; vgl. BGBl II 1992 S. 121, 990) hat der zuständige
Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen mehrfach ein Heiratsmindestalter von
18 Jahren empfohlen (vgl. CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 4 Adolescent Health and De-
velopment in the Convention on the Rights of the Child, UN Doc. CRC/GC/2003/4 vom
1. Juli 2003, Rn. 16 und Allgemeine Bemerkung Nr. 20 on the implementation of the
rights of the child during adolescence, UN Doc. CRC/C/GC/20 vom 6. Dezember 2016,
Rn. 40). Wegen der in Art. 24 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Verfassungsentschei-
dung für eine internationale Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 58, 1 <41>) ist es verfas-
sungsrechtlich legitim, jenseits des Schutzes der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unmittel-
bar erfassten (bei Eheschließung) Minderjährigen auch dem Schutz der weltweit von
der Praxis der Kinderehe betroffenen Minderjährigen dienen zu wollen.

 Der weitere Zweck der vorgelegten Norm, Rechtsklarheit zu schaffen, nachdem die bis-          129



                                           40/63

her anzuwendende Generalklausel des Art. 6 EGBGB uneinheitlich angewandt wurde
(vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 14 f.), ist ebenfalls verfassungsrechtlich legitim.

  bb) Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung der mit   130
der Regelung verfolgten Zwecke geeignet. Sowohl der angestrebte unmittelbare und
mittelbare Minderjährigenschutz als auch die auf die inländische Unwirksamkeit der er-
fassten Ehen bezogene Rechtsklarheit können durch die vorgelegte Vorschrift gefördert
werden (vgl. zu den Maßstäben BVerfGE 159, 355 <406 f. Rn. 114> m.w.N.).

 (1) Durch die im Gesetz selbst angeordnete inländische Unwirksamkeit der Ehe kann            131
der Zweck, im Zeitpunkt der Heirat unter 16-Jährige vor den Folgen einer solchen Ehe
und dem mit ihr möglicherweise verbundenen Verlust von eigenen Entwicklungschan-
cen zu bewahren, gefördert werden. So kann die Nichtanerkennung der Ehe die durch
eine alters- und entwicklungsbedingt regelmäßig nicht vollumfänglich eigenverant-
wortliche Eheschließung fortdauernd beeinträchtigte Freiheit der Selbstbestimmung
wiederherstellen, indem aus der Ehe im Inland keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.
Damit kann sie auch dem Umstand entgegenwirken, dass über den Zeitpunkt der Ehe-
schließung hinausgehend die Selbstbestimmung minderjähriger Ehegatten während
des ehelichen Zusammenlebens fortbestehend beeinträchtigt ist.

  Die Anordnung der Unwirksamkeit der Ehe kann überdies zu einem Schutz der Minder-           132
jährigen vor Gefährdungen beitragen, die sich aus dem weiteren ehelichen Zusammen-
leben ergeben können. Mit der inländischen Nichtigkeit der Ehe geht eine Erweiterung
der rechtlichen Möglichkeiten der Personensorgeberechtigten, also in der Regel des
Vormunds, bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für verheiratete Min-
derjährige einher. Personensorgeberechtigte können dann, ohne das Bestehen einer
Ehe berücksichtigen zu müssen, darüber entscheiden, welche Unterbringung – gegebe-
nenfalls auch die Trennung vom (nach ausländischem Recht) Ehepartner – nach ihrem
Dafürhalten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das kann den Minderjährigen-
schutz fördern. Soweit sich aus eingeholten Stellungnahmen, vor allem denen des Deut-
schen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht und des Landesjugendamts Bremen,
eine in der Praxis engere Handhabung dahingehend ergibt, die Trennung lediglich bei
einer Kindeswohlgefährdung durch das Zusammenleben mit dem (nach ausländischem
Recht) Ehepartner vorzunehmen, stellt dies die verfassungsrechtliche Eignung der Re-
gelung nicht in Frage. Denn an der Möglichkeit der Zweckerreichung durch die Norm än-
dert die für Einzelfälle beschriebene Praxis wegen der Erweiterung des rechtlichen In-
strumentariums zum Minderjährigenschutz nichts.

  Die durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete Unwirksamkeit der Ehe für den deut-        133
schen Rechtsraum schützt den Minderjährigen zudem vor den aus dem rechtlichen Sta-
tus der Ehe, insbesondere den aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, aber
auch den aus den vermögensrechtlichen Ansprüchen folgenden Risiken. Vermögens-
rechtliche Pflichten und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken fallen jeden-
falls bei selbständiger Anknüpfung der Vorfrage der Ehewirksamkeit weitgehend weg
(dazu Rn. 25 ff., 32 ff.). Dass wegen der Unmittelbarkeitsfolge nicht nur potentiell ris-



                                           41/63

kante rechtliche Verpflichtungen des Minderjährigen, sondern zugleich auch potentiell
vorteilhafte Ansprüche und Rechtspositionen und weitere schützende Wirkungen der
Ehe wegfallen, steht der Eignung der Norm im verfassungsrechtlichen Sinne nicht ent-
gegen.

  Die vorgelegte Norm ist auch nicht deshalb im verfassungsrechtlichen Sinne ungeeig-       134
net, weil sie keine Einzelfallprüfung vorsieht (so aber DIJuF, JAmt 2016, S. 598, 599>).
Das Grundgesetz schließt es auch bei dem Schutz von Minderjährigen beziehungsweise
der Gewährleistung des Kindeswohls dienenden Vorschriften nicht von vornherein aus,
typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 107, 150 <178 f.>). Das geschieht unter
anderem bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit von Minder-
jährigen (§§ 104 ff. BGB), die nach dem Alter differenzierende starre Grenzen ziehen, um
Minderjährige in typischen Entwicklungsphasen vor den Gefahren der Teilnahme am
Rechtsverkehr zu schützen (näher etwa Spickhoff, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2021,
§ 104 Rn. 6 f. m.w.N.).

  (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur         135
Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 <305 f.
Rn. 185> − Bundesnotbremse I; 159, 355 <406 f. Rn. 114> jeweils m.w.N.), der hier al-
lerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten
Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht unge-
eignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter
16-Jähriger zu verhindern. Das gilt jedenfalls insoweit, als das Gesetz auf eine interna-
tional erfolgende und auf eine generalpräventiv wirkende Verhinderung von Kinder-
ehen abzielt (zu den Eignungsbedenken die Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ
2017, S. 77 <79>). Die zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers, mit der vorgeleg-
ten Norm einen Beitrag dazu leisten zu können, Kinderehen als schädliche Praxis inter-
national stärker ins Bewusstsein zu rufen, findet eine hinreichende Grundlage in den
auch Kinderehen betreffenden völkerrechtlichen Regelungen (dazu Rn. 128). Wegen
der von völkerrechtlich gebundenen Staaten jeweils eingegangenen Verpflichtungen
zur weitgehenden Überwindung von Kinderehen kann eine nationale Regelung, die
wie hier die Nichtigkeit bestimmter Kinderehen anordnet, dazu beitragen, den Realisie-
rungswillen auch der übrigen Staaten zu stärken (vgl. insoweit BVerfGE 157, 30 <142
Rn. 203> − Klimaschutz).

  (3) Die vorgelegte Norm ist auch insoweit geeignet, als sie der Rechtsklarheit über das   136
inländische Statusverhältnis der von ihr erfassten Ehen dient. Anders als das nach bishe-
rigem Recht maßgebliche, als vage bewertete Kriterium des ordre public (vgl. Wapler,
Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland, Rechtsgutach-
ten im Auftrag des BMFSFJ vom 25. September 2017, S. 24), das zu einer divergierenden
Entscheidungspraxis geführt hatte (vgl. Frank, StAZ 2019, S. 129; Weller/Thomale/Hate-
gan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 <1293 f.>), knüpft Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ohne
Wertungsspielräume allein an das Alter bei Eheschließung an. Das fördert die Rechts-
klarheit zumindest für das Statusverhältnis Ehe. Dass die Altersermittlung, insbesondere
bei geflüchteten Menschen, im Einzelfall mit praktischen Schwierigkeiten verbunden


                                          42/63

sein kann (vgl. Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 <1377 f.>), macht die Regelung nicht
im Hinblick auf das Ziel der Verbesserung der Rechtsklarheit ungeeignet. Probleme bei
der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen von Tatbestandsmerkmalen sind kein
spezifisches Phänomen der vorgelegten Regelung.

  Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB läuft dem Ziel der Rechtsklarheit auch nicht deshalb zuwider,   137
weil ausdrückliche Regelungen über die Rechtsfolgen der nach ausländischem Recht
wirksam geschlossenen Ehe bei Eingreifen der inländischen Nichtigkeitsanordnung feh-
len (dazu Rn. 25 ff.). Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Gesetz eine rechtsklare Rege-
lung des Statusverhältnisses von Ehen mit Beteiligung bei Eheschließung unter 16-Jäh-
riger. Diesen Zweck kann die Regelung fördern. Unsicherheiten hinsichtlich der auf die
Ehefolgen anwendbaren Rechtsvorschriften ändern daran nichts.

 cc) Die durch die vorgelegte Norm gesetzesunmittelbar angeordnete inländische Un-           138
wirksamkeit der erfassten nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen ist
sowohl zum Minderjährigenschutz als auch zur Verbesserung der Rechtsklarheit des Sta-
tus solcher Ehen im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Es ist nicht erkennbar,
dass dem Gesetzgeber Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen die
verfolgten Zwecke mit geringeren Belastungen sicher gleich wirksam erreicht werden
können.

  (1) Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls       139
erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemein-
wohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die
Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen
Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen.
Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein
Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wir-
kung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger be-
lastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betrof-
fenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 159, 223 <314
Rn. 203 f.> m.w.N.; stRspr).

  (2) (a) Nach diesen Maßgaben stand dem Gesetzgeber lediglich ein geringer Einschät-        140
zungsspielraum zu. Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB gesetzesunmittelbar angeordnete
Unwirksamkeit der von der Regelung betroffenen Ehen wirkt inländisch ähnlich wie ein
Ehehindernis für die nach ausländischem Recht wirksam miteinander verheirateten
Eheleute. Sie sind im Inland daran gehindert, ihre Lebensgemeinschaft als eheliche fort-
zusetzen, es sei denn, sie würden in Deutschland erneut miteinander die Ehe schließen.
Das dürfte jedoch mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein.
Bei den in den Regelungsbereich der vorgelegten Norm fallenden Eheleuten handelt es
sich regelmäßig um ausländische Staatsangehörige, die für eine (erneute) Heirat im In-
land nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Herkunftsstaates benötigen.
Das wird kaum zu erlangen sein, weil die Betroffenen nach dem Recht dieses Staates
wirksam miteinander verheiratet sind. Eine Befreiung vom Erfordernis des Ehefähig-



                                          43/63

keitszeugnisses können sie lediglich unter den engen Voraussetzungen von § 1309
Abs. 2 Satz 3 BGB (dazu Löhnig, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1309 Rn. 38
ff. m.w.N.) erlangen. Diese einem Ehehindernis ähnelnde Wirkung begrenzt nicht nur
den Spielraum des Gesetzgebers bei dem Aufstellen solcher Regelungen (dazu Rn. 117),
sondern schränkt wegen der Beeinträchtigung des Zugangs der Eheleute zu einer inlän-
disch wirksamen Ehe auch den auf die Erforderlichkeit bezogenen gesetzgeberischen
Einschätzungsspielraum ein.

 (b) Dennoch ist die vorgelegte Norm im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich.          141
Mögliche Alternativen zu der getroffenen Regelung gesetzesunmittelbarer Unwirksam-
keit der betroffenen Auslandsehen wiesen teils nicht sicher gleiche Wirksamkeit auf,
teils ist bereits eine geringere Belastung der Betroffenen nicht gesichert.

  (aa) Der Erforderlichkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB steht nicht entgegen, dass die   142
Unwirksamkeit der von der Regelung erfassten Auslandsehen auch in einem gerichtli-
chen Statusverfahren einzelfallbezogen mit Wirkung für und gegen jeden ausgespro-
chen werden könnte (dieses Verfahren befürwortend etwa Antomo, ZRP 2017, S. 79
<81>; Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 <1377>). Weder geringere Belastungen noch eine
gleiche Wirksamkeit bei dem Erreichen der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke sind ge-
sichert.

  Zwar dürfte ein gerichtliches Statusverfahren gegenüber der vom Gesetzgeber ge-           143
wählten Regelung den Vorteil haben, dass sie die (Un-)Wirksamkeit der Ehe mit Wirkung
für und gegen jedermann feststellten. Es müssten dann nicht mit der fraglichen Ehe be-
fasste Behörden und Gerichte jeweils selbst die Wirksamkeit der Ehe im Inland anhand
des gesetzlichen Tatbestands prüfen. Divergierende Entscheidungen über die inländi-
sche Wirksamkeit derselben Ehe wären ausgeschlossen (vgl. Hüßtege, FamRZ 2017,
S. 1374 <1377>). Es ist aber nicht gesichert, dass die Unwirksamkeitsfeststellung in ei-
nem Statusverfahren den angestrebten Minderjährigenschutz in gleicher Weise bewir-
ken würde wie die gesetzesunmittelbare Anordnung inländischer Nichtigkeit der Ehe.
Da allein die gerichtliche Entscheidung für die Beurteilung des Statusverhältnisses maß-
geblich wäre, könnte sich niemand vor deren Ergehen auf die Unwirksamkeit der Min-
derjährigenehe berufen. Bis zur Rechtskraft würde die von bei Heirat unter 16-Jährigen
geschlossene Ehe Rechtswirkungen entfalten. Gerade vor solchen Rechtswirkungen sol-
len solche minderjährigen Partnerinnen oder Partner, bei denen wegen der regelmäßig
geringer entwickelten Fähigkeit zur Selbstbestimmung von einer höheren Schutzbe-
dürftigkeit auszugehen ist, jedoch geschützt werden. Dem kann wegen des Zeitraums
bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden
wie bei einer durch das Gesetz unmittelbar angeordneten Ehenichtigkeit.

 Zudem ist nicht gesichert, dass ein gerichtliches Statusverfahren geringere Belastungs-    144
wirkungen aufweist als die vom Gesetzgeber gewählte Regelung. Die Intensität des Ein-
griffs wird in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Verkürzung der grund-
rechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>)
einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen (vgl. BVerfGE 123, 186



                                          44/63

<239>), und in quantitativer Hinsicht durch die Zahl der Betroffenen. Weder das eine
noch das andere wird durch ein gerichtliches Verfahren, in dem bei demselben gesetz-
lichen Tatbestand das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, berührt. Sowohl die Ge-
samtzahl der Betroffenen als auch das Gewicht der Rechtsfolge (Unwirksamkeit) blieben
unverändert.

  Selbst bei einem gerichtlichen Statusverfahren, das – bei weiterhin durch das Gesetz      145
selbst angeordneter Unwirksamkeit im Übrigen – zum Gegenstand hätte, auf Antrag von
der Rechtsfolge der Unwirksamkeit abzusehen, ist eine geringere Belastung gegenüber
der von der vorgelegten Norm ausgehenden nicht hinreichend gesichert. Zwar würde
dies insoweit zu einer Milderung der Normwirkungen führen, als die Gesamtzahl der
nicht anerkannten Ehen geringer wäre als diejenige bei gesetzlicher Anordnung. Aller-
dings müssen die von dem gerichtlichen Verfahren selbst im Gegensatz zu einer für alle
Betroffenen unmittelbar und unterschiedslos kraft Gesetzes angeordneten Rechtsfolge
ausgehenden Belastungen berücksichtigt werden. Zu derartigen Belastungen liegen le-
diglich in geringem Umfang Erkenntnisse vor, die zudem kein einheitliches Bild erge-
ben. So wird gelegentlich berichtet, die betroffenen Minderjährigen könnten sich in ei-
ner vergleichbaren Druck- oder Beeinflussungssituation wie zum Zeitpunkt der
Eheschließung wiederfinden und sich nun gezwungen sehen, ihre Ehe gegen den staat-
lichen Angriff „zu verteidigen“ (vgl. Michell, in: 148. Sitzung des Ausschusses für Recht
und Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148, S. 15). Sie könnten sich
im Heimatland sogar Schuldvorwürfen ausgesetzt sehen, falls es ihnen nicht gelänge,
die gerichtliche Auflösung der Ehe zu verhindern. Das Landesjugendamt Bremen hat in
seiner in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme allerdings vorgebracht, es sei
Wunsch der Betroffenen, ihre Sicht der Dinge in ein Verfahren einzubringen, wenn über
die (inländische) Wirksamkeit ihrer Ehe entschieden werde (vgl. auch Möller/Yassari, KJ
2017, S. 269 <283>). Angesichts dieser nicht einheitlichen Erkenntnisse und Einschät-
zungen über die möglichen, mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Belastun-
gen bewegt sich die Annahme solcher Belastungen noch innerhalb des – hier engen –
Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. Dass die Beteiligung an Gerichtsverfahren
für Kinder und Jugendliche gerade dann mit spezifischen Belastungen verbunden ist,
wenn es dort um ihre eigenen Rechte, Interessen und Erlebnisse geht, entspricht im Üb-
rigen auch der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers in sonstigen Verfahren, wie
sich etwa an zahlreichen Regelungen zum Schutz kindlicher und jugendlicher (Op-
fer)Zeugen im Strafverfahren (etwa § 58a Abs. 1 Nr. 1, § 255a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO,
§ 171b Abs. 2 und 3 GVG) zeigt. Da das möglicherweise gegenüber der vorgelegten
Norm weniger eingriffsintensive Regelungsmodell ein gerichtliches Statusverfahren
sein soll, das eine einzelfallbezogene, an der Schutzbedürftigkeit und damit dem Kin-
deswohl orientierte Entscheidung zum Gegenstand hätte, besteht eine gewisse Ver-
gleichbarkeit.

  (bb) Der Erforderlichkeit der vorgelegten Regelung steht auch nicht entgegen, dass der    146
Gesetzgeber anstelle der starren Altersgrenze als tatbestandliches Merkmal eine Rege-
lung hätte wählen können, die – insoweit Art. 6 EGBGB vergleichbar – abstrakt-generell



                                          45/63

auf Tatbestandsebene lediglich solche Konstellationen benennt, in denen Minderjähri-
ge Schutz vor den Gefahren einer Frühehe benötigen.

  Auch insoweit ist schon nicht gesichert, dass ein solches Regelungsmodell zu geringe-     147
ren Belastungen führte als Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Zwar könnte das Eingriffsgewicht
gegenüber der vorgelegten Norm geringer sein, weil die Unwirksamkeitsfolgen bei Be-
teiligten ausbleibt, die dieses Schutzes nicht (mehr) bedürfen. Die Anzahl der nach in-
ländischem Recht unwirksamen Ehen würde damit insgesamt geringer. Diesem quanti-
tativen Gesichtspunkt stehen aber Mehrbelastungen für die von der Regelung
Betroffenen gegenüber, die aus dem zur Feststellung der Verhältnisse des Einzelfalls
notwendigen Verfahren folgen. Ausgehend von den bei der Anwendung von Art. 6
EGBGB gewonnenen Erkenntnissen dürfte die Aufklärung der für die Schutzbedürftigkeit
im Einzelfall maßgeblichen Aspekte typischerweise aufwändiger und langwieriger sein
als die Prüfung des Alters der Eheleute bei der ausländischen Eheschließung. Die Ermitt-
lung des Sachverhalts ginge regelmäßig mit der Erforschung höchst privater Umstände
einher, vor allem der Verhältnisse in der betroffenen Ehe. Das bringt Belastungen für die
betroffenen Eheleute und damit auch für die zu schützenden, jedenfalls bei Eheschlie-
ßung Minderjährigen mit sich (vgl. insoweit Antomo, NZFam 2016, S. 1155 <1161>; Gau-
sing/Wittebol, DÖV 2018, S. 41 <47>).

  Jedenfalls bestehen Zweifel daran, dass ein Regelungsmodell mit einer Einzelfallprü-      148
fung anhand eines abstrakt-generellen Kriteriums in gleicher Weise zum Erreichen der
Gesetzeszwecke geeignet ist wie die gesetzesunmittelbare Unwirksamkeitsregelung in
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Das Gelingen einer Prüfung der Schutzbedürftigkeit im Einzel-
fall hängt maßgeblich davon ab, in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren
die für die Einzelfallprüfung auschlaggebenden tatsächlichen Umstände ausreichend
zuverlässig aufklären zu können. Insbesondere der Möglichkeit, Defizite der Selbstbe-
stimmung im Zeitpunkt der ausländischen Eheschließung und eine objektive Gefähr-
dung des betroffenen minderjährigen Partners zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln oder
auszuschließen, sind tatsächliche Grenzen gesetzt. Erst recht wird sich angesichts der
Verhältnisse in zumindest einem nicht unerheblichen Teil der Herkunftsstaaten eine
durch unter 16-Jährige selbstbestimmte Eheschließung im Nachhinein kaum verlässlich
aufklären lassen (vgl. Rixen, JZ 2019, S. 628 <630>). Zur Ermittlung sowohl der Umstän-
de der Eheschließung als auch der Folgen des ehelichen Zusammenlebens für die be-
troffene minderjährige Person vor der Einreise in das Inland stehen regelmäßig aus-
schließlich deren Bericht und der des anderen Ehegatten zur Verfügung. Vor allem die
tatsächliche Motivationslage der Betroffenen bei Eheschließung zu ermitteln, wird sich
häufig schwierig gestalten (vgl. Simsek, in: Protokoll der 148. Sitzung des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148 S. 20). Bereits
das stellt die sicher gleiche Wirksamkeit einer auf die Schutzbedürftigkeit bezogenen
Einzelfallprüfung in Frage.

  Daran ändern die günstiger zu bewertenden Möglichkeiten nichts, die Schutzbedürf-         149
tigkeit bei Eheschließung unter 16-Jähriger ab dem Aufenthalt der Eheleute im Inland
ausreichend zuverlässig aufzuklären. Bei der Ermittlung der aktuellen Situation der Be-


                                          46/63

troffenen im Hinblick auf deren Fähigkeit zum selbstbestimmten Führen der Ehe und
sonstige für den Minderjährigenschutz bedeutsame Umstände stünde die gesamte
Bandbreite der Aufklärungsmöglichkeiten, vor allem die Einschätzung der fachlich Be-
teiligten, zur Verfügung. Eine allein auf die aktuelle Schutzbedürftigkeit der Betroffenen
im Zeitpunkt einer Entscheidung über die inländische Wirksamkeit der Ehe bezogene
Einzelfallprüfung trüge aber nicht allen vom Gesetzgeber verfolgten Gesetzeszwecken
Rechnung. Weder würde dem Anliegen vollständig Rechnung getragen, den inländi-
schen Fortbestand von Auslandsehen zu verhindern, bei denen die Eigenverantwortlich-
keit der Entscheidung der Minderjährigen, sie einzugehen, nicht gesichert ist, noch wür-
de dem verfolgten Ziel, Kinderehen international zu überwinden, in gleicher Weise wie
mit der vorgelegten Norm entsprochen. Zum Erreichen des letztgenannten Zwecks dürf-
te eine Regelung weniger gut geeignet sein, die die inländische Unwirksamkeit einer
solchen Ehe von einer Einzelfallprüfung abhängig macht. Denn damit würde zum Aus-
druck gebracht, solche Eheschließungen nicht durchgängig, möglicherweise nicht ein-
mal in der überwiegenden Zahl der Fälle für kindeswohlschädlich zu halten (vgl. Dü-
sing/Wittmann, AnwBl Online 2020, S. 446 <451>).

 Auch im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Rechtsklarheit des inländischen          150
Status von nach ausländischem Recht mit unter 16-Jährigen geschlossenen Ehen zu ver-
bessern, ist nicht gesichert, dass eine auf eine Einzelfallprüfung abstellende Regelung
dafür in gleicher Weise geeignet ist wie die gesetzesunmittelbare und allein an das Alter
bei Eheschließung anknüpfende Unwirksamkeitsanordnung.

  (cc) Schließlich kann die Erforderlichkeit der in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten   151
Eheunwirksamkeit auch nicht mit Verweis darauf in Frage gestellt werden, statt der ge-
setzesunmittelbaren Unwirksamkeit die Aufhebung der Ehe vorzusehen, wie sie derzeit
nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB für die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des
18. Lebensjahres geschlossenen Ehen gilt. Entgegen der Auffassung des vorlegenden
Gerichts, den in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen des Deutschen Fa-
miliengerichtstages und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht sowie ei-
ner vielfach in der Literatur (etwa Bongartz, NZFam 2017, S. 541 <545>; Weller/Thoma-
le/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 <1296>) vertretenen Ansicht darf der
Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine solche Rechtsfolge nicht gleich sicher sämtliche
Gesetzeszwecke erreichen kann.

 Zwar dürfte der mit einer erst ab der Aufhebungsentscheidung wirkenden Aufhebung             152
der Ehe verbundene Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG weniger intensiv als die von dem Zeit-
punkt der Eheschließung im Ausland an wirkende Unwirksamkeit sein. Dafür spricht,
dass nach § 1318 BGB eine aufgehobene Ehe zu Gunsten der schutzwürdigen Ehegatten
einzelne Rechtsfolgen aus dem Scheidungsfolgenrecht, insbesondere nacheheliche Un-
terhaltsansprüche, nach sich zieht (vgl. Antomo, ZRP 2017, S. 79 <81>; DIJuF, JAmt 2016,
S. 598 <599>; Löhnig, NZFam 2019, S. 65 <73>; Weller/Thomale/Hategan/Werner, Fam-
RZ 2018, S. 1289 <1295>). An der gesichert gleichen Eignung der Aufhebungslösung der
Minderjährigenehe im Vergleich zur gesetzesunmittelbaren Unwirksamkeit von Anfang
an bestehen aber schon deshalb Zweifel, weil bei der Aufhebung die Ehe bis zum Erge-


                                           47/63

hen der Entscheidung darüber diese auch inländisch als wirksame besteht (vgl. Andrae,
Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 133). Mit der Wirksamkeit der Ehe
besteht zumindest vorübergehend eine für den Minderjährigen auch − oder vor allem −
nachteilige Rechtslage, vor der er gerade geschützt werden soll.

  Außerdem deuten die allerdings nicht umfänglichen und auch nicht einheitlichen tat-       153
sächlichen Erkenntnisse über das Schutzbedürfnis von – bei Heirat – minderjährigen Ehe-
partnern nicht sicher auf eine gleiche Eignung der Eheaufhebung hin, den Schutz von
Minderjährigen auf allen seinen vom Gesetzgeber verfolgten Ebenen zu erreichen. Ob-
wohl die gesetzliche Regelung den Jugendämtern eine Pflicht zur Antragstellung aufer-
legt (§ 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB) und Gerichten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ge-
stattet, von einer Aufhebung abzusehen, ist die Zahl der tatsächlichen Eheaufhebungen
wegen Minderjährigkeit bei Eheschluss äußerst gering geblieben. Nach von Terre des
femmes veröffentlichten Zahlen ist es in 10 von 813 bekannt gewordenen Fällen zu ei-
ner Aufhebung gekommen (Pressemitteilung Terres des femmes vom 18. September
2019 „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wird bundesweit unzureichend umge-
setzt“). Als Gründe hierfür vermutet der genannte Verein, dass Minderjährigenehen nicht
als solche erkannt oder gemeldet werden, Unwissenheit bei Beratungsstellen und Be-
hörden über die Verfahrenswege besteht oder dass die Betroffenen zwischenzeitlich
volljährig werden. Ungeachtet der Gründe für die geringe Zahl von Aufhebungen der
von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB erfassten Ehen geht die Praxis mit einer von der gesetzge-
berischen Grundentscheidung abweichenden Gewichtung der Kriterien der Autonomie
des Minderjährigen, seiner Schutzbedürftigkeit und der Eignung der Aufhebung als
Schutzmaßnahme einher. Ausgehend von der verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
denden Wertung einer höheren Schutzbedürftigkeit von bei Heirat unter 16-Jährigen ei-
ner Auslandsehe gibt die geringe Aufhebungsquote von Ehen mit 16- oder 17-Jährigen
hinreichenden Anlass, an der gesichert gleichen Wirksamkeit zu zweifeln. Selbst bei
dem hier nur engen Einschätzungsspielraum zur Wirksamkeit der gewählten gesetzli-
chen Regelung und möglichen Alternativen kann davon ausgegangen werden, dass
durch eine Aufhebung der betroffenen Ehen der Minderjährigenschutz nicht gesichert
gleich wirksam zu erreichen ist. Erst recht deutet die Zahl der Aufhebungen daraufhin,
die angestrebte internationale Ächtung von Kinderehen mit einer lediglich ausnahms-
weise zur Aufhebung solcher Ehen führenden gesetzlichen Regelung weniger gut errei-
chen zu können als mit einer durchgängig unmittelbar geltenden Unwirksamkeit.

 dd) Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unmittelbar durch Gesetz angeordnete Unwirksam-      154
keit der betroffenen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen ist nicht
verhältnismäßig im engeren Sinne. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Eheschlie-
ßungsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG ist wegen des Fehlens von Regelungen über die Folgen
der Unwirksamkeit außerhalb der Statusfolge und über eine Möglichkeit für die bei Hei-
rat unter 16-Jährigen, die wirksame Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch
nach inländischem Recht als wirksame Ehe führen zu können, unangemessen.

 (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfor-           155
dern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerrei-


                                          48/63

chung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Ge-
setzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte ei-
nerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits ge-
genüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen
des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-
heit beeinträchtigt werden. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grund-
sätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 <318 f.
Rn. 216 f.>; 159, 355 <413 Rn. 134 f.>; stRspr).

  (2) Die vorgelegte Norm beeinträchtigt bereits wegen ihrer für das Inland einem Ehe-         156
hindernis ähnelnden Wirkung (dazu Rn. 140) die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete
Eheschließungsfreiheit mit nicht unerheblichem Gewicht. Soweit die betroffenen Ehen
in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallen, greift Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zudem in
deren Bestand ein und vereitelt den Anspruch auf Anerkennung der im Ausland wirksam
geschlossenen Ehen durch das deutsche Recht. Dieses wird noch dadurch verstärkt, dass
eine Möglichkeit fehlt, die auf der Grundlage ausländischen Rechts wirksam geschlosse-
ne Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch im Inland als wirksame zu führen. Berührt
ist teilweise zudem das Rechtsverhältnis zu aus der Verbindung hervorgegangenen Kin-
dern.

  (a) Der in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich angeordneten Unwirksamkeit nach          157
ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen kommt für die in den Schutzbereich
gehörenden Ehen (dazu Rn. 122 f.) ein nicht unerhebliches Eingriffsgewicht zu, weil
Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG berührt sind. Betroffenen, die im Ausland bereits
als Eheleute zusammengelebt haben und an ihrer Verbindung in dieser Rechtsform fest-
halten wollen, wird dies in den Konstellationen des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im deut-
schen Rechtsraum nicht ermöglicht. Für das Gewicht des Eingriffs ist zu berücksichtigen,
dass die Partner von in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Ehen auch keine
Möglichkeit haben, ihre auf der Grundlage ausländischen Rechts wirksam geschlossene
Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung in-
ländisch als wirksame Ehe zu führen. Das berührt die von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete
Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen. Diese Freiheit bildet ei-
nen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persön-
lichen Existenz des Menschen. Damit sind zentrale Bestandteile der über Art. 6 Abs. 1 GG
geschützten Ehefreiheit betroffen. Zudem wird das Recht auf eheliches Zusammenleben
in einer bereits nach ausländischem Recht wirksamen Ehe ausgeschlossen. Das Festhal-
ten an dieser Lebensgemeinschaft während der Minderjährigkeit und der Wunsch, diese
Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund dann eigenverantwortlicher Entschei-
dung als wirksame zu führen, können Ausdruck des mit zunehmendem Alter von Min-
derjährigen an Bedeutung gewinnenden Willens sein.

  Das den Status der Ehe selbst betreffende Eingriffsgewicht wird durch die Ausnahmen          158
in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB in gewissem Umfang verringert; insbesondere in den von
Nr. 2 der genannten Regelung erfassten Fällen trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung,
dass die mit Minderjährigen geschlossene Ehe bis zu deren Volljährigkeit geführt wor-


                                           49/63

den ist. Dem dürfte die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass die Ehe
jedenfalls ab diesem Zeitpunkt typischerweise auf einem eigenverantwortlichen Ent-
schluss der nunmehr volljährigen Ehegatten beruht.

  Dagegen wird das Eingriffsgewicht lediglich in geringem Umfang durch die Möglich-           159
keit abgeschwächt, später im Inland noch einmal eine wirksame Ehe auch und gerade
mit dem Partner oder der Partnerin der inländisch unwirksamen Auslandsehe eingehen
zu können. Die Betroffenen haben es zwar damit an sich selbst in der Hand, der Ehe nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zumindest mit Wirkung für die Zukunft auch für den
deutschen Rechtskreis Wirksamkeit zu verschaffen. Das trägt der Eheschließungsfreiheit
aber aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nur in begrenztem Umfang Rechnung.
Zum einen ist die inländische Eheschließung in diesen Fällen mit formellen Hürden ver-
sehen. Das grundsätzlich erforderliche Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB)
wird der dafür zuständige Herkunftsstaat regelmäßig nicht erteilen, und die dann erfor-
derliche Befreiung hängt von den strengen Voraussetzungen des § 1309 Abs. 2 BGB, ins-
besondere dessen Satz 3, ab (dazu Rn. 140). Auch wenn es ungeachtet dessen zu einer
erneuten Heirat käme, weil die inländische Unwirksamkeit der ausländischen Eheschlie-
ßung einen „besonderen Fall“ im Sinne von § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB begründete, würde
zum anderen in materieller Hinsicht für aus der Ehe resultierende Ansprüche (etwa Un-
terhaltsansprüche oder güterrechtliche Ansprüche) regelmäßig auf den Zeitpunkt der
inländischen (erneuten) Eheschließung abgestellt. Das kann mit Nachteilen bei der Hö-
he solcher Ansprüche verbunden sein, wenn und soweit ihre Höhe in Abhängigkeit von
der Ehezeit steht.

  (b) Das Eingriffsgewicht wird auch dadurch erhöht, dass den Betroffenen − soweit für        160
einzelne Rechtsfolgen nicht das Heimatrecht gilt und die Vorfrage der Ehe nicht selb-
ständig angeknüpft wird (dazu Rn. 21 ff.) − die mit dem Status verbundenen rechtlichen
Vorteile verwehrt sind. Im Verhältnis der Partner zueinander betrifft dies alle die eheli-
che Lebensgemeinschaft berührenden Rechte und Pflichten vermögensrechtlicher und
nicht vermögensrechtlicher Art (eheliche Lebensgemeinschaft, Unterhalt und Erbrecht)
einschließlich aller nachehelichen Ansprüche. Anders als bei der Ehescheidung und
-aufhebung existieren für den Fall der Unwirksamkeit nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB bei
Trennung der (vermeintlichen) Eheleute keine spezifischen Ansprüche zum Zweck des
wirtschaftlichen Ausgleichs der im Rahmen des „ehelichen“ Zusammenlebens tatsäch-
lich erfolgten und im Regelfall im Vertrauen auf die rechtliche Wirksamkeit der Ehe ge-
tätigten Dispositionen. Allenfalls ein Ausgleich über §§ 812 ff. BGB erscheint nicht völlig
ausgeschlossen (dazu Rn. 27). Ein spezifisches gerichtliches Verfahren zur Klärung der fi-
nanziellen Folgen der unwirksamen Ehe fehlt ebenfalls (vgl. Antomo, ZRP 2017, S. 79
<81>). Mit der Anordnung der Unwirksamkeit der Ehe werden darüber hinaus den Be-
troffenen alle weiteren mit dem Status der Ehe verbundenen Ansprüche verwehrt. Die
in § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG für das Familienasyl getroffene einzige Folgenregelung (dazu
Rn. 24) ändert daran für das Eingriffsgewicht nichts Wesentliches.

 Dem weitgehenden Fehlen von Folgeregelungen kommt insbesondere auch dann Be-                 161
deutung zu, wenn die Betroffenen regelmäßig vor der Übersiedlung nach Deutschland


                                           50/63

bereits als Eheleute zusammengelebt und sich hierauf eingestellt haben. Häufig werden
sie, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt dieses Aufenthaltswechsels, gutgläubig hinsichtlich
der Anerkennung ihrer Ehe und der damit verbundenen Rechtswirkungen gewesen
sein. Auch wenn nach deutschem Kollisionsrecht zu keinem Zeitpunkt eine wirksame
Ehe bestand, ist aus Sicht der Betroffenen das Interesse am Bestand ihrer Ehe berührt.
Dieses Interesse wird verstärkt, wenn die Betroffenen nach einem Aufenthaltswechsel
nach Deutschland noch hier als Ehepaar gelebt haben und die Unwirksamkeit der Ehe
möglicherweise erst Jahre später erkannt wird. Eingriffsverstärkende Wirkung hat das
Fehlen der Möglichkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit die Ehe aufgrund eigenverant-
wortlicher Entscheidung auch inländisch als wirksame Ehe zu führen. Der vorgelegten
Norm liegt zwar die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme zugrunde,
dass die von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehen von unter 16-Jährigen entwick-
lungsbedingt nicht aufgrund eines eigenverantwortlichen Entschlusses begründet wor-
den sind. Nach § 1303 Satz 1 BGB ist aber mit der Volljährigkeit die Ehemündigkeit er-
reicht. Selbst dann ist es jedoch nicht möglich, die zuvor nach ausländischem Recht
wirksam begründete Ehe in Deutschland als wirksame zu führen.

 (3) Dem nicht unerheblichen Gewicht des Eingriffs in die Eheschließungsfreiheit steht      162
vor allem mit dem Minderjährigenschutz auf nationaler und internationaler Ebene ein
gewichtiger Gemeinwohlbelang gegenüber.

  (a) Der Minderjährigenschutz als Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung hat seine          163
verfassungsrechtliche Grundlage in dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
GG folgenden Anspruch von Kindern auf Unterstützung und Förderung durch den Staat
bei ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten in der sozialen Ge-
meinschaft. Diese Schutzverantwortung des Staates erstreckt sich auf alle für die Persön-
lichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbedingungen. Sie erschöpft sich nicht in der
Sicherung der vorrangigen Elternverantwortung für die Entwicklung des Kindes, son-
dern umfasst unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates, wo dies für dessen
Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfGE 159, 355 <381 f. Rn. 46>
m.w.N.).

  (b) Der Gesetzgeber konnte von der großen Bedeutung des verfolgten Anliegens aus-         164
gehen, Minderjährige in von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehen zu schützen. Die
typischerweise bestehende Schutzbedürftigkeit der von der Norm Betroffenen, die sich
vor allem aus der Beeinträchtigung sonst bestehender Entwicklungschancen sowie den
Abhängigkeitsverhältnissen in einer Kinderehe ergibt, ist zuverlässig belegt. So wird die
frühe Heirat als abrupte Beendigung der Kindheit der davon betroffenen Minderjähri-
gen beschrieben, bei denen es sich vor allem um Mädchen und Frauen handelt (vgl. Par-
lamentarische Versammlung des Europarats, Forced Marriage in Europe, Resolution
2233 vom 28. Juni 2018, Rn. 2), die häufig mit einer Trennung des Mädchens von seiner
Familie sowie mit dem Ende des Schulbesuchs der Betroffenen verbunden ist (vgl.
United Nations Population Fund [UNFPA], Marrying Too Young − End Child Marriage,
2012, S. 11). Die frühe Ehe führt damit regelmäßig zu einer Beschränkung der Bildung
und der ökonomischen Entwicklungsmöglichkeiten der ganz überwiegend betroffenen


                                          51/63

Frauen (vgl. Freeman, in: Freeman/Chinkin/Rudolf, The UN Convention on the Elimina-
tion of All Forms of Discrimination against Women, 2012, S. 438). Mit einer frühen Ehe-
schließung steigt die Wahrscheinlichkeit für frühe, häufige und hochriskante Schwan-
gerschaften. Frühe Sexualkontakte, Schwangerschaft und Geburt stellen wiederum ein
großes gesundheitliches Risiko für Mädchen und junge Frauen dar (vgl. Freeman, eben-
da, S. 438 m.w.N.; UNFPA, ebenda, S. 11). Angesichts dessen trägt der Minderjährigen-
schutz hier zugleich sowohl der staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Leben und kör-
perlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ers-
ten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 − Impfnachweis COVID-19
m.w.N.) als auch dem Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung, faktische Benachteili-
gungen von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 126, 29 <53>; 138, 296 <354 Rn. 144>;
153, 358 <387 Rn. 68> − Versorgungsausgleich Externe Teilung jeweils m.w.N.; stRspr).

  Die Dringlichkeit des Anliegens, Minderjährigenschutz für die Betroffenen von Minder-      165
jährigenehen zu bewirken, findet auch in den zahlreichen völkerrechtlichen Vereinba-
rungen Ausdruck, die unmittelbar oder mittelbar Minderjährigenehen und deren Über-
windung zum Gegenstand haben (dazu Rn. 128). Sie wird dadurch unterstrichen, dass
die weltweite Überwindung der Praxis von Kinderehen eines von 17 Nachhaltigkeitszie-
len (Sustainable Development Goals) ist, auf deren Erreichen bis zum Jahr 2030 sich die
am Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen beteiligten Staaten im September
2015 verständigt haben (Generalversammlung der Vereinten Nationen, Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, UN Doc. A/RES/70/1 vom
21. Oktober 2015, Ziel Nummer 5.3). Auf der Ebene der Europäischen Union weist die
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kin-
derehen ein Ende setzen“ (ABl. 2018 C 346/66 vom 27. September 2018) auf die erheb-
lichen Beeinträchtigungen der Rechte der Kinder, insbesondere der betroffenen Mäd-
chen, bei Kinderehen hin.

  (c) Bei dem Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit handelt es sich ebenfalls um ein An-     166
liegen des Gesetzgebers von einigem Gewicht. Rechtsklarheit ist kein bloßes ordnungs-
politisches Anliegen, sondern ist als gesetzgeberisches Ziel auch in den Grundrechten
der Betroffenen verankert. Angesichts der Vielzahl der mit der Ehe verbundenen Rechts-
folgen hat dieses Ordnungsinteresse des Gesetzgebers eine nicht unerhebliche Bedeu-
tung. Zusätzliches Gewicht erhält das Interesse an der Wahrung des Prinzips der Status-
klarheit dadurch, dass es im grundrechtlich geschützten Interesse der betroffenen
Ehegatten ist, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen ihrer Ehe nicht dauerhaft unsicher
oder von verschiedenen Rechtsanwendenden unterschiedlich beurteilt wird. Umge-
kehrt würde eine dauerhafte Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Ehe einen durchaus schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Lebensverhältnisse
der Betroffenen darstellen (vgl. Pfeiffer, in: 148. Sitzung des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148, S. 26).

 (4) Obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem Schutz von Minderjährigen in von            167
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehen und der Mitwirkung an der weltweiten Über-
windung solcher Ehen gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt, erweist sich die vorge-


                                          52/63

legte Norm als unangemessen und damit als nicht im engeren Sinne verhältnismäßig.
Die Unangemessenheit der Regelung folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass die in-
ländische Unwirksamkeit – soweit nicht die Ausnahmen aus Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB
gelten – für sämtliche in den Anwendungsbereich fallenden Ehen unmittelbar durch Ge-
setz ohne Einzelfallprüfung gilt. Dem Gesetzgeber ist es weder verfassungs- noch völ-
kerrechtlich verwehrt, den Minderjährigenschutz und das Kindeswohl betreffende Re-
gelungen ohne das Erfordernis einer Einzelfallprüfung zu schaffen (a). Die vorgelegte
Norm beeinträchtigt die betroffenen Partner nach ausländischem Eheschließungsrecht
wirksamer, in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallender Ehen (dazu Rn. 122 f.)
aber unangemessen in ihrer Ehefreiheit, weil der Gesetzgeber – mit einer Ausnahme
zum Familienasyl (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG) – keine besonderen Regelungen zu den
Folgen der inländischen Unwirksamkeit der Ehe getroffen und zugunsten bei Heirat
minderjährige Ehepartner keine Möglichkeit eröffnet hat, nach Erreichen der Volljährig-
keit die Ehe auch inländisch als wirksame Ehe zu führen (b).

  (a) Der mit der Unwirksamkeitsanordnung in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfolgte Zweck       168
steht nicht deshalb außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber für eine vorrangig dem Minderjährigenschutz die-
nende Regelung keine Einzelfallprüfung und damit auch keine Beteiligung der einzel-
nen Betroffenen vorgesehen hat. Ein angemessener Ausgleich der betroffenen Interes-
sen kann hier auch ohne beide Elemente gelingen. Weder durch Verfassungsrecht (aa)
noch durch völkerrechtliche Vorgaben (bb) ist der Gesetzgeber gehalten, bei entspre-
chender Zwecksetzung durchgängig Vorschriften zu schaffen, die die Prüfung der
Schutzbedürftigkeit der einzelnen Minderjährigen in einem behördlichen oder gericht-
lichen Verfahren vorsehen.

  (aa) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sowie mehrerer in diesem Ver-         169
fahren eingeholter Stellungnahmen, etwa der Landesjugendämter Bremen und Nieder-
sachsen, des Deutschen Familiengerichtstags (siehe auch bereits Kinderrechtekommis-
sion des DFGT, FamRZ 2017, S. 77 <79>) und des Deutschen Kinderhilfswerks sowie
Stimmen in der Literatur folgt aus dem Grundgesetz keine Vorgabe an den Gesetzgeber,
den Minderjährigenschutz und damit auch das Kindeswohl betreffende Regelungen so
zu gestalten, dass das konkrete Wohl und die konkrete Schutzbedürftigkeit der einzel-
nen minderjährigen Person geprüft werden muss. Sowohl dem Minderjährigenschutz
als auch dem Schutz des Kindeswohls liegt insoweit ein individualistisches Konzept zu
Grunde, als sie auf der Wertung aufbauen, dass jedes Kind ein Wesen mit eigener Men-
schenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>). Hieraus folgt aber lediglich,
dass das Kindeswohl bei einer sich auf ein bestimmtes Kind auswirkenden Einzelfall-
maßnahme, also insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung, nicht pauschal, son-
dern nur individuell in Bezug auf das konkret betroffene Kind bestimmt werden kann
und muss (vgl. BVerfGE 55, 171 <179>; 64, 180 <190 f.>; stRspr). Im Rahmen solcher Ein-
zelfallmaßnahmen kommen auch die in dem Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 GG enthaltenen Rechte auf Berücksichtigung des Willens des Minderjährigen



                                           53/63

und darauf, gehört zu werden, zum Tragen. Eine grundsätzliche Einschränkung des In-
strumentariums des Gesetzgebers, etwa dergestalt, dass er hier nicht zu ipso-iure-Re-
gelungen greifen dürfte, folgt daraus aber nicht (vgl. BVerfGE 107, 150 <178 f.>). Min-
derjährigenschutz und Kindeswohlorientierung erlauben es dem Gesetzgeber, für be-
stimmte Konstellationen das Schutzbedürfnis generalisierend zu bewerten und das Er-
gebnis der Wertung zum Gegenstand einer nicht einzelfallbezogen gefassten gesetz-
lichen Regelung zu machen. So verhält es sich etwa bei den festen, wenn auch nach
Altersstufen unterscheidenden Altersgrenzen der Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB
(dazu Rn. 134). Eine zulässige generelle Bewertung der am Alter und dem damit typi-
scherweise verbundenen Entwicklungsgrad ausgerichteten Fähigkeit, selbstbestimmt in
Kenntnis der Folgen eine Ehe einzugehen und diese bei entsprechendem Willen gleich-
berechtigt führen zu können, liegt auch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB und für die Eheschlie-
ßung nach inländischem Recht § 1303 BGB zugrunde (vgl. auch Hahn, in: BeckOK BGB,
[Nov. 2022] § 1303 Rn. 2; Löhnig, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1303
Rn. 3).

  (bb) Auch aus durch den Gesetzgeber zu berücksichtigendem Völkerrecht ergibt sich            170
nicht, dass dem Minderjährigenschutz und dem Kindeswohl dienende gesetzliche Rege-
lungen zur Verhinderung von Kinderehen durchgängig eine einzelfallbezogene Prüfung
zum Gegenstand haben müssen und eine an einer starren Altersgrenze ausgerichtete
Nichtanerkennung nach ausländischem Recht geschlossener Minderjährigenehen damit
unvereinbar ist.

 Solches lässt sich insbesondere – ungeachtet der Frage einer Bindungswirkung – nicht          171
aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 UN-KRK ableiten. Aus Art. 3 UN-KRK folgt jedenfalls nicht,
dass der Gesetzgeber für jedes Tätigwerden, das sich auf die Lebenssituation von Kin-
dern auswirkt, ein Verfahren zur Verfügung stellen muss, in dem die Umstände des indi-
viduellen Einzelfalles ermittelt und in die Entscheidung einbezogen werden. Eine sol-
che Verpflichtung besteht insbesondere nicht bei der Regelung der Anerkennung
ausländischer Kinderehen. Zwar hat nach der unmittelbar anwendbaren Generalklausel
des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK (zu dieser Wirkung Schmahl, in: Kinderrechtskonvention, 2. Aufl.
2017, Art. 3 Rn. 5) jede staatliche Regelung oder Entscheidung, die sich auf Kinder aus-
wirkt, das Kindeswohl („best interests of the child“) als ein wesentliches Merkmal zu be-
rücksichtigen. Damit ist nach dem Verständnis des Kinderrechtsausschusses der Verein-
ten Nationen (CRC) auch eine Verfahrensregel dahingehend verbunden, dass bei jeder
Regelung, die ein bestimmtes Kind oder eine Gruppe von Kindern oder Kinder generell
betrifft, bereits im Rahmen der Entscheidungsfindung die spezifischen Auswirkungen
auf diese ermittelt werden müssen (vgl. CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 14 on the right
of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration [art. 3, pa-
ra 1], UN Doc. CRC/C/GC/14 vom 29. Mai 2013, Rn. 6, 23 f., 32; siehe auch Wapler, Umset-
zung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland, Rechtsgutachten im
Auftrag des BMFSFJ vom 25. September 2017, S. 13). Trifft der Gesetzgeber eine Mindest-
altersregelung, muss diese insofern angemessen sein und auf zutreffenden Annahmen
zu den regelmäßig ab einem bestimmten Alter vorhandenen Fähigkeiten beruhen (vgl.



                                           54/63

Archard/Tobin, in: Tobin, The UN Convention on the Rights of the Child, 2019, S. 29 f.).

  Auch aus Art. 12 UN-KRK lässt sich nicht die Notwendigkeit eines Einzelverfahrens ab-      172
leiten. Das in Art. 12 UN-KRK verankerte Recht, gehört zu werden, gewährleistet − wie
Art. 3 Abs. 1 UN-KRK auch − ein Mitspracherecht für Kinder und Jugendliche in allen sie
betreffenden Angelegenheiten, sowohl als Recht des einzelnen Kindes als auch als
Recht der von einer Regelung betroffenen Gruppe von Kindern beziehungsweise Ju-
gendlichen. Der Vertragsstaat ist insoweit verpflichtet, eine angemessene Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen auch im Gesetzgebungsverfahren sicher zu stellen (vgl.
CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 12 on the right of the child to be heard, UN Doc. CRC/C/
GC/12 vom 20. Juli 2009, Rn. 9, 12, 73). Inwieweit dies hier der Fall ist, muss nicht ent-
schieden werden. Eine Beschränkung der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden
Regelungsmöglichkeiten dahingehend, dass Maßnahmen betreffend Kinder und Ju-
gendliche von vornherein nicht in abstrakt-genereller Form, sondern stets lediglich als
Einzelfallmaßnahme gestattet wären, ergibt sich aus Art. 12 UN-KRK jedenfalls nicht.

 (b) Die vorgelegte Norm ist aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Ge-       173
setzgeber es trotz des nicht unerheblichen Eingriffs in die Eheschließungsfreiheit des
Art. 6 Abs. 1 GG versäumt hat, die Folgen der gesetzesunmittelbaren Unwirksamkeit zu
regeln und eine rechtliche Möglichkeit zu schaffen, die es Minderjährigen erlaubt, nach
Erreichen der Volljährigkeit die Ehe im Inland als wirksame zu führen.

  (aa) Für die Zumutbarkeit der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten inländi-         174
schen Unwirksamkeit ist von erheblicher Bedeutung, dass diese in ihrer Wirkung einem
Ehehindernis ähnelt (dazu Rn. 140). Die von der Norm Betroffenen sind jedenfalls bis
zum Erreichen der Volljährigkeit beider rechtlich gehindert, ihre Lebensgemeinschaft im
Inland als eheliche zu führen. Wegen der Unwirksamkeitsfolge besteht zudem die recht-
liche Möglichkeit, dass die aufenthaltsbestimmungsberechtigte Person für den minder-
jährigen Ehepartner diesen von dem anderen Ehepartner trennt und so die Lebensge-
meinschaft auch tatsächlich aufhebt. Aus den wenigen vorliegenden Erkenntnissen zu
der Praxis der meist als Vormünder eingesetzten Jugendämter ergibt sich allerdings,
dass dies lediglich dann erfolgt, wenn eine Kindeswohlgefährdung angenommen wird
(dazu Rn. 132). Über eine entsprechende Vorgehensweise hatten bereits die Landesju-
gendämter Bremen und Niedersachsen in ihren Stellungnahmen zu diesem Verfahren
berichtet. Auch die in Umsetzung von Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinder-
ehen erfolgte Evaluierung weist aus, dass regelmäßig keine Trennung der Eheleute er-
folge, wenn der minderjährige Partner, in der Praxis nahezu ausschließlich die Ehefrau,
diese nicht wünsche. Dennoch bleibt die Belastung zumindest mit der Möglichkeit der
Trennung bestehen.

 Für sich genommen bewirkt das zwar noch nicht die Unangemessenheit der vorgeleg-            175
ten Regelung. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit ihr, die Ehefähigkeit als Vorausset-
zung einer selbstbestimmten Entscheidung für die eheliche Lebensgemeinschaft um des
Minderjährigenschutzes willen durchzusetzen. Dazu ist er berechtigt, weil er Sachgrün-
de hat, die sich aus dem Wesen und der Gestalt der den heutigen Auffassungen entspre-



                                           55/63

chenden Ehe ergeben (vgl. BVerfGE 36, 146 <163>). Um die Voraussetzungen des dem
Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Strukturprinzips einer auf selbstbestimmten Ent-
scheidungen beruhenden Ehe zu gewährleisten, die den Beteiligten eine gleichberech-
tigte Partnerschaft zueinander und eine gemeinsame Verantwortung für ihre persön-
liche und wirtschaftliche Lebensführung ermöglicht, ist es nicht unangemessen, Nicht-
volljährigen diese Möglichkeit selbst bei bereits bestehender Auslandsehe vollständig
zu versagen. Das gilt auch gerade bei Berücksichtigung der international angestrebten
Überwindung von Minderjährigenehen. Die Ächtung solcher Ehen wird durch eine
durchgängig geltende Unwirksamkeit deutlicher zum Ausdruck gebracht als bei einer
einzelfallbezogenen Lösung, die so gedeutet werden kann, als seien Minderjährigene-
hen unter bestimmten Umständen doch rechtlich akzeptabel.

 (bb) Trotz der großen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger bei von ihnen eingegan-          176
genen Ehen steht es dazu aber nicht in einem angemessenen Verhältnis, dass der Ge-
setzgeber ‒ mit Ausnahme von § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG ‒ keine spezifischen Regelungen
über die Folgen der Unwirksamkeit getroffen hat, obwohl Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch
nach ausländischem Recht wirksam geschlossene und tatsächlich bereits geführte Ehen
erfasst, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallen (dazu Rn. 122 f.).

  Die auf den Zeitpunkt der Eheschließung rückbezogene Nichtigkeit bringt es mit sich,        177
dass die Betroffenen regelmäßig erst mit der inländischen Unwirksamkeit ihrer Ehe kon-
frontiert werden, nachdem sie diese auf der Grundlage des Rechts ihres Herkunftsstaa-
tes wirksam begründet und gelebt haben. Regelungen zur Rückabwicklung etwaiger
Dispositionen oder zum Schutz vor Rückforderungen, die der eingetretenen Lage Rech-
nung tragen, fehlen (dazu Rn. 27). Der Verweis allein auf die allgemeinen Grundsätze
der §§ 812 ff. BGB genügt hier nicht. Sie ermöglichen es nicht, den wechselseitigen
Schutz- und Anspruchsverhältnissen, die sonst mit differenzierten Vorgaben des Schei-
dungsfolgenrechts adressiert werden, hinreichend verlässlich Rechnung zu tragen.

  Besonders nachteilig wirkt sich für die von der Regelung betroffenen Minderjährigen         178
aus, dass wegen der inländischen Unwirksamkeit der Ehe nach zum Fachrecht ganz
überwiegend vertretener Auffassung mangels Anwendbarkeit von § 1318 BGB nache-
heliche Ansprüche vollständig fehlen (näher dazu Rn. 26 f.). Zwar gebietet die nachehe-
liche Solidarität, die in Art. 6 Abs. 1 GG wurzelt und von dessen Schutz umfasst wird (vgl.
BVerfGE 118, 45 <69>), nicht zwingend das Zuerkennen nachehelicher Ansprüche, zum
Beispiel auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich, für Partner aus Ehen, die von Anfang
an nichtig waren. Die vorgelegte Norm erfasst aber auch im Ausland geschlossene Ehen,
die nicht mit den Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sind und daher in
den Schutzbereich der Ehefreiheit fallen (dazu Rn. 122 f.). Das Fehlen von Regelungen
über nacheheliche Ansprüche kann daher nicht darauf gestützt werden, die erfassten
Ehen unterfielen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG.

  Sozio-ökonomische Schutzerwägungen zugunsten der Minderjährigen führen eben-                179
falls dazu, dass bei der Unwirksamkeitslösung das Fehlen von Regelungen zu nachehe-
lichen Ansprüchen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Minder-



                                           56/63

jährigenschutz stehen. Die Umstände und die Gründe für das Eingehen solcher Ehen
weisen auf eine häufig bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit des minderjährigen
Ehegatten von dem älteren Ehepartner hin. So werden als wesentliche individuelle Fak-
toren, die sich auf den Zeitpunkt der Eheschließung auswirken, der Wohnort und der
Bildungsstatus der Betroffenen sowie der ökonomische Status ihrer Familien genannt.
Nach den Erkenntnissen des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations
Population Fund − UNPFA) sind in ländlichen Regionen lebende Mädchen aus armen Fa-
milien mit keiner oder geringer Schulbildung am häufigsten und etwa doppelt so häufig
wie ihre Altersgenossinnen in den Städten von früher Verheiratung betroffen (vgl. UNF-
PA, Marrying Too Young − End Child Marriage, 2012, S. 34 ff.). Das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen (United Nations International Children’s Emergency Fund − UNICEF)
gibt an, dass Mädchen und junge Frauen aus dem ärmsten Fünftel einer Gesellschaft 2,5
Mal häufiger von Frühverheiratung bedroht sind als die Gruppe ihrer Geschlechtsgenos-
sinnen aus dem reichsten Fünftel (vgl. UNICEF, Ending Child Marriage: Progress and pro-
spects, 2014, S. 3). Als besonders auffällig wird der Zusammenhang zwischen ökono-
mischem Status und Frühverheiratung in Süd-asien beschrieben. So erklärt etwa UNICEF
den Rückgang der absoluten Zahl an Kinderehen weltweit zu einem erheblichen Teil
mit der Verbesserung der ökonomischen Situation eines Teils der Bevölkerung in Indien
(vgl. UNICEF, Child Marriage: Latest trends and future prospects, 2018, S. 2 und 4). Im Hei-
matland maßgebliche wirtschaftliche Gründe der Minderjährigen für das Eingehen der
Ehe können zwar mit der Übersiedlung nach Deutschland an Bedeutung verloren haben.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie typischerweise gänzlich entfallen sind und die
Minderjährigen in sozio-ökonomischer Hinsicht nicht mehr schutzbedürftig sind. Auch
wenn nacheheliche Ansprüche wegen der häufig ungünstigen wirtschaftlichen Situati-
on beider nicht stets werthaltig sein dürften, belastet der Verzicht auf die Regelung sol-
cher Ansprüche bei der inländischen Unwirksamkeit der Ehe gerade die zu schützenden
Minderjährigen unangemessen, zumal auch keine sonstigen spezifischen Folgeregelun-
gen vorhanden sind (dazu näher Rn. 26 ff.). Damit befinden sich die bei Heirat unter
16-jährigen Partner der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehe in einer ungünsti-
geren rechtlichen Situation als die in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2
EGBGB fallenden Minderjährigenehen, für die die in § 1318 BGB genannten nachehe-
lichen Ansprüche gelten (für die entsprechende Anwendung etwa Majer, NZFam 2019,
S. 659 <660>; Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 <1295 f.>).

  (cc) Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erweist sich zudem als unangemessener Eingriff in die        180
Eheschließungsfreiheit, weil es an einer Regelung fehlt, die es der Minderjährigen er-
möglicht, ab Erreichen der Volljährigkeit die Ehe aufgrund eines nun selbstbestimmten
Entschlusses im Inland als wirksame Ehe zu führen. Die allein eröffnete Möglichkeit,
denselben Partner erneut im Inland zu heiraten, stellt keinen angemessenen Ausgleich
zwischen dem vom Gesetzgeber bezweckten Minderjährigenschutz einerseits und dem
Gewicht des Eingriffs in Art. 6 Abs. 1 GG andererseits dar. Mit dem Erreichen der Volljäh-
rigkeit der bei der Eheschließung noch unter 16-Jährigen greift der Minderjährigen-
schutz als hauptsächlicher Zweck der vorgelegten Regelung nicht mehr. Dieser kann da-
her eine die Ehefreiheit begrenzende Regelung nicht mehr rechtfertigen. Nach der in


                                           57/63

§ 1303 Satz 1 BGB vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung besteht mit der Voll-
jährigkeit auch die Ehemündigkeit. Dem wird zwar dadurch Rechnung getragen, dass
die Partner der nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksamen Auslandsehe nun im Inland
erneut miteinander eine Ehe eingehen können. Wegen der Hindernisse, eine solche
Ehe unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 1309 BGB schließen zu können (dazu
Rn. 140), kommt dem jedoch kaum Gewicht zu, zumal die Wirkungen der neuen Ehe, an-
ders als etwa bei der in der Wissenschaft vielfach befürworteten Bestätigungsmöglich-
keit (vgl. Antomo, ZRP 2017, S. 79 <81 f.>; Gutmann, NVwZ 2019, S. 277 <281>; Rixen,
JZ 2019, S. 628 <631>; Schwab, FamRZ 2017, S. 1369 <1371>), erst ab dem Zeitpunkt
der neuen jetzigen Heirat gelten. Das kann für aus der Ehe resultierende Ansprüche mit
Nachteilen bei der Höhe solcher Ansprüche verbunden sein, wenn und soweit ihre Hö-
he in Abhängigkeit von der Ehezeit steht. Auch wird jedenfalls einem Teil der Betroffe-
nen die Notwendigkeit einer erneuten Eheschließung nicht ohne Weiteres vermittelbar
sein, weil sie ohnehin nach dem Recht ihres Herkunftslandes ‒ möglicherweise bereits
seit langer Zeit ‒ verheiratet sind und sich auch im Inland als verheiratet fühlen.

  Das erweist sich auch nicht wegen einer möglichen fortbestehenden Schutzwürdigkeit        181
der vormals Minderjährigen als angemessen. Zwar kann nach den vorliegenden Er-
kenntnissen, wie sie unter anderem Terres des femmes in der Initiativstellungnahme zu
diesem Verfahren dargelegt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bei Heirat
unter 16-Jährige selbst nach Erreichen der Volljährigkeit noch in einer Situation befin-
det, die sich auf ihre selbstbestimmte Entscheidung auswirkt, die Ehe fortsetzen zu wol-
len. Die Gründe dafür können aus der Einflussnahme durch die Herkunftsfamilie, der
Verhaftung in kulturellen oder religiösen Traditionen, der Sorge vor Rückforderungsan-
sprüchen oder der vor Verlust an Sozialprestige liegen. Es ist aber eine Frage der Ausge-
staltung einer rechtlichen Regelung über die ‒ wie auch immer im Einzelnen gestaltete ‒
Bestätigung einer zunächst inländisch unwirksamen Auslandsehe, die Voraussetzungen
für eine möglichst weitgehende Sicherung einer selbstbestimmten Entscheidung für die
Fortführung der Ehe als wirksame sicherzustellen. Es ist jedenfalls unangemessen, eine
selbstbestimmte Entscheidung dafür auch dann noch auszuschließen, nachdem die Ehe-
mündigkeit eingetreten ist und der zuvor zu schützende Minderjährige gerade die Fort-
setzung der Ehe wünscht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen betroffene, bereits
lange Zeit nach ausländischem Recht miteinander verheiratete Eheleute ihren Aufent-
halt in Deutschland nehmen.

  Der Verzicht auf eine wie auch immer rechtlich ausgestaltete Bestätigungsmöglichkeit      182
ist auch unter Berücksichtigung der angestrebten generalpräventiven Wirkung der Nich-
tigkeit und der international angestrebten Ächtung von Minderjährigenehen nicht an-
gemessen. Es lässt sich nicht annehmen, dass die von dem Verbot der Kinderehe und ih-
rer Nichtigkeit – bei unter 16-Jährigen – ausgehende, völkerrechtlich intendierte Signal-
und Appellwirkung der Ächtung solcher Ehen bei einer Bestätigungsmöglichkeit mit ge-
genüber der Eheschließung geringeren Voraussetzungen leiden würde. Ausweislich der
in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländi-
sches und internationales Privatrecht sieht eine beträchtliche Anzahl von Staaten, die



                                          58/63

bestimmte Minderjährigenehen als grundsätzlich unwirksam ansehen, unterschiedliche
Bestätigungs- und Heilungsmöglichkeiten vor. Dass die insoweit abweichende inländi-
sche Regelung ohne Bestätigungsmöglichkeit die ihr zugeschriebene generalpräventi-
ve Wirkung einbüßen würde, ist angesichts dessen nicht plausibel.

  Auch das Anliegen, Rechtsklarheit zu schaffen, führt nicht zu einer anderen Bewertung    183
der Angemessenheit. Zwar kann durch eine Bestätigungsmöglichkeit der Rechtsklarheit
über das Statusverhältnis möglicherweise weniger gut Rechnung getragen werden. Es
hängt aber wesentlich von einer Gestaltung durch den Gesetzgeber ab, dauerhafte Un-
sicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und die damit verbundenen
Rechtsfolgen zu vermeiden. In der Abwägung mit dem erheblichen Eingriff in die Ehe-
schließungsfreiheit schafft der vollständige Regelungsverzicht insoweit keinen ange-
messenen Ausgleich mit dem Interesse an Rechtsklarheit über den Ehestatus.

 (5) Wegen des Verzichts auf Regelungen über die Folgen der von der vorgelegten            184
Norm angeordneten und vor allem über eine zugunsten der Minderjährigen wirkende
Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit als auch inländisch wirksame Ehe
zu führen, werden die betroffenen Grundrechtsträger durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
unzumutbar belastet.

                                          II.
 Da die vorgelegte Vorschrift bereits Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, bedarf keiner Entschei-   185
dung, ob von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB insgesamt oder teilweise Rückwirkung ausgeht
und ob eine solche wegen fehlenden schutzwürdigen Vertrauens der davon Betroffe-
nen verfassungsrechtlich zulässig wäre.

                                          D.
 Die in diesem Verfahren überprüfte Regelung verstößt wegen fehlender Regelungen           186
über die Folgen der Unwirksamkeit der betroffenen Ehen gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist daher, soweit nicht die Ausnahmen in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB
greifen, mit dem Grundgesetz unvereinbar; er gilt jedoch bis zum Inkrafttreten einer
Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2024, nach Maßgabe
der nachfolgenden Gründe fort.

                                           I.
  Im Verfahren der konkreten Normkontrolle erklärt das Bundesverfassungsgericht nach       187
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 BVerfGG ein Gesetz grundsätzlich für nichtig,
das nach seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Anknüpfend an § 31
Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 127,
293 <333>) bleibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der bloßen Unver-
einbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm. So verhält es sich regelmäßig,
wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Ver-
fassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 149, 222 <290 Rn. 151>; stRspr). Das kommt
auch dann in Betracht, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3


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Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 152, 68 <149 Rn. 212> bei einem Verstoß gegen Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Darüber hinaus kann eine zugleich mit der
Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbunde-
ne Unvereinbarkeitserklärung erfolgen, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu bean-
standenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage ent-
ziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre, und eine Abwägung mit
den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzuneh-
men ist (vgl. BVerfGE 141, 143 <180 Rn. 84> m.w.N.; stRspr). Bei der bloßen Unverein-
barkeitserklärung kann es auch bleiben, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch ver-
fassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen
Norm bestehenden führen würde (vgl. BVerfGE 109, 190 <235 f.>; 127, 293 <333>).

                                           II.
 1. Sowohl das Vorhandensein von verschiedenen Möglichkeiten des Gesetzgebers, den           188
Verfassungsverstoß zu beseitigen (a), als auch der bei Nichtigerklärung von Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eintretende Zustand (b) erfordern die Beschränkung auf die Erklärung
der Unvereinbarkeit.

  a) Der Gesetzgeber kann an der Wertung festhalten, Auslandsehen mit bei Heirat unter       189
16-Jährigen die inländische Wirksamkeit zu versagen, wenn er den festgestellten Ver-
fassungsverstoß beseitigt. Dafür stehen ihm verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
zur Verfügung. So kommt etwa in Betracht, gesonderte Regelungen für nacheheliche
Ansprüche zu schaffen, die dem Umstand einer bereits geführten Ehe sowie einer etwai-
gen sozio-ökonomischen Schutzbedürftigkeit der bei Eheschließung Minderjährigen
Rechnung tragen. Für die Gestaltung solcher Ansprüche stehen verschiedene Möglich-
keiten zur Verfügung. So können eigenständige Ansprüche für die Situation der inlän-
disch unwirksamen Ehe geschaffen werden. Es kann aber auch auf Ansprüche verwiesen
werden, wie sie das geltende Recht für aufgehobene Ehen vorsieht (vgl. Art. 13 Abs. 3
Nr. 2 EGBGB, § 1318 BGB). Der Gesetzgeber kann auch dem in dem Fehlen einer Fortset-
zungsmöglichkeit nach Volljährigkeit auf entsprechenden Wunsch der bei Eheschlie-
ßung unter 16-Jährigen liegenden Verfassungsverstoß auf verschiedene Weise begeg-
nen. Dazu kann die Beseitigung etwaiger rechtlicher Hindernisse wie des Erfordernisses
der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB gehören. Wie sich aus
der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Pri-
vatrecht ergibt, sehen die Rechtsordnungen zahlreicher Staaten Heilungsmöglichkeiten
für unwirksame Minderjährigenehen vor.

  b) Die Nichtigkeitserklärung, die anders als die Erklärung der Unvereinbarkeit nicht mit   190
einer Fortgeltungsanordnung verbunden werden kann, würde zudem einen Zustand
herbeiführen, der mit ungeklärten rechtlichen Verhältnissen einherginge und noch ver-
fassungsferner wäre. Durch sie würde die vorherige Rechtslage Anwendung finden. Da
die vorgelegte verfassungswidrige Norm die inländische Unwirksamkeit der von ihr er-
fassten ausländischen Ehen unmittelbar selbst anordnet, greift das Rückabwicklungs-
verbot aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Die betroffenen Ehen wären nicht unwirk-


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sam, sondern ‒ nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Recht des Herkunfts-
staates der Eheleute ‒ regelmäßig wirksam. Ihnen könnte im Einzelfall nach Maßgabe
des ordre public (Art. 6 EGBGB) die Anerkennung zu versagen und sie dann aufhebbar
sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass zwischenzeitlich (wenigstens) einer der Ehe-
gatten angesichts der durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten inländischen Un-
wirksamkeit der Auslandsehe anderweitig eine Ehe im Inland eingegangen ist. Dieser
Ehegatte kann auch der bereits bei der ausländischen Eheschließung volljährige und
damit insoweit nicht über den Minderjährigenschutz schutzwürdige Ehegatte sein. Da
eine Nichtigerklärung der vorgelegten Vorschrift auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
zurückwirkt, konnte die zweite Ehe geschlossen werden, obwohl die erste Ehe noch
wirksam war. Es läge nach der deutschen und nach vielen anderen Rechtsordnungen
eine unzulässige Doppelehe vor. Eine solche könnte nicht ohne Weiteres in einer die
Interessen der bei Schließung der zeitlich ersten (Auslands)Ehe unter 16-Jährigen hin-
reichend wahrenden Weise aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt, indem entweder
die erste Ehe geschieden oder die zweite Ehe geschieden oder aufgehoben wird. Nach
deutschem Recht wäre diese zweite Ehe nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2, § 1306 BGB aufhebbar.
Gerade die Aufhebung der zweiten Ehe ist aber dann keine die Interessen des vormals
minderjährigen Partners hinreichend sichernde Rechtsfolge, wenn er es gewesen ist,
der die neue Ehe mit einem anderen Partner als dem der vormaligen Minderjährigenehe
eingegangen ist. Die wegen der unzulässigen Mehrehe gebotene Aufhebung der zwei-
ten Ehe würde in die Eheschließungsfreiheit der schutzwürdigen, bei der ersten Ehe-
schließung unter 16-Jährigen eingreifen, obwohl gerade die zweite Ehe auf einer
selbstbestimmten Entscheidung beruht. Um solche Folgen zu vermeiden, bedarf es der
Beschränkung auf eine Unvereinbarkeitserklärung, die aber mit einer Weitergeltungs-
anordnung sowie zu deren Begrenzung mit normvertretendem Übergangsrecht (vgl.
BVerfGE 125, 175 <259>; 132, 134 <178 f.>; 152, 68 <150 f.>) zu verbinden ist, um den
erforderlichen Schutz der betroffenen, bei Heirat unter 16-jährigen in von der verfas-
sungswidrigen Norm erfassten Auslandsehen zu gewährleisten.

 2. Die Weitergeltung ist veranlasst, weil ansonsten auch die bloße Unvereinbarkeitser-     191
klärung zur Unanwendbarkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB vom Zeitpunkt seines In-
krafttretens an führen würde (vgl. BVerfGE 55, 100 <110>; 61, 319 <356>; vgl. auch
BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 107 f.>). Es entstünde dann der für den Fall der Nichtigerklä-
rung beschriebene Rechtszustand. Das neben der Weitergeltungsanordnung erforderli-
che normvertretende Übergangsrecht ist darauf zu beschränken, die zur Verfassungs-
widrigkeit führenden Umstände zu vermeiden oder zumindest in ihren Wirkungen
abzuschwächen, um einen Zustand zu vermeiden, der verfassungsferner wäre als bei
Nichtigkeit und Unanwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm.

 Danach bedarf es einer Übergangsregelung lediglich für unterhaltsrechtliche Fragen         192
der weiterhin inländisch unwirksamen Ehe. Das Übergangsrecht ist möglichst nahe an
den eigenen Konzeptionen des Gesetzgebers auszurichten. Der Gesetzgeber sieht für
die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB aufhebbaren Ehen nacheheliche Unterhaltsansprüche
nach § 1318 in Verbindung mit §§ 1569 ff. BGB vor. Um den verfassungswidrigen Zu-



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stand des Fehlens solcher Regelungen bei den von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten
Minderjährigenehen zugunsten der bei Heirat unter 16-Jährigen zu mildern, ist § 1318
BGB auf solche Ehen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die durch die Vorschrift für
anwendbar erklärten Vorschriften über die Scheidung mit der nicht nur vorübergehen-
den Trennung der Eheleute zur Anwendung gelangen. Soweit die danach maßgebli-
chen Vorschriften auf die Dauer der Ehe abstellen, tritt in den Fällen der nicht nur vor-
übergehenden Trennung der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Eheleute die Dauer
des Zusammenlebens. Während der Dauer des Zusammenlebens gelten übergangswei-
se die §§ 1360, 1360a BGB für die Unterhaltsansprüche der Betroffenen entsprechend.

  Eine Übergangsregelung zur rechtlichen Vaterschaft für aus den betroffenen Ausland-       193
sehen hervorgegangene Kinder ist nicht geboten. Die Möglichkeiten des leiblichen Va-
ters, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, sind durch die unabhängig vom Ehestatus
anwendbaren § 1592 Nr. 2 und 3 BGB für eine Übergangszeit noch hinreichend gewähr-
leistet.

                                           E.
  Gemäß § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG hat der Erste Senat in der Besetzung von     194
sieben Richterinnen und Richtern entschieden.

                  Harbarth                         Baer                         Britz

                     Ott                          Christ                       Radtke

                                                  Härtel




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
          fassungsgericht, Beschluss des Er
                                         Ersten
                                            sten Senats vvom
                                                          om 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -
                  Rn. (1 - 194), http://www.bverfg.de/e/ls20230201_1bvl000718.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2023:ls20230201.1bvl000718




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