                                     Leitsätze


           zum Beschluss des ZZweiten
                               weiten Senats vvom
                                               om 25. Januar 2023

                                 - 2 BvR 2189/22 -

                         Wiederholungswahl Berlin - eA

1. Die al
        alleinige
           leinige und abschließende Gew    Gewährung
                                                  ährung subjektiv
                                                            subjektiven
                                                                      en W
                                                                         Wahlr
                                                                           ahlrechtsschut-
                                                                               echtsschut-
   zes dur
        durchch die Länder bei W  Wahlen
                                    ahlen in ihr
                                               ihrem
                                                  em VVer
                                                       erfassungsr
                                                           fassungsraum
                                                                      aum steht der SStatt-
                                                                                      tatt-
   haftigkeit vvonon V
                     Ver
                       erfassungsbesch
                          fassungsbeschwer  werden
                                                 den zum Bundesv
                                                            Bundesvererfassungsgericht
                                                                        fassungsgericht ge-
   gen landesv
         landesvererfassungsgerichtliche
                     fassungsgerichtliche W     Wahlprüfungsentscheidungen
                                                  ahlprüfungsentscheidungen gemäß
   Ar
   Art.
      t. 93 Abs. 1 Nr
                    Nr.. 4a GG
                            GG,, § 13 Nr
                                      Nr.. 8a, §§ 90 ff
                                                     ff.. B
                                                          BVVer
                                                             erfGG
                                                                fGG entgegen.

2. Die Unantastbarkeit landesv
                        landesver
                                erfassungsgerichtlicher
                                  fassungsgerichtlicher WWahlprüfungsentschei-
                                                           ahlprüfungsentschei-
   dungen steht unter dem V  Vorbehal
                              orbehaltt der Be
                                            Beachtung
                                               achtung des Homogenitätsgebots
   gemäß Ar
          Art.
            t. 28 Abs. 1 GG.




                                         1/47

BUNDES
BUNDESVERF
       VERFASSUNGSGERICHT
           ASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2189/22 -

Wiederholungswahl Berlin - eA




                                IM NAMEN DES V
                                             VOLKES
                                               OLKES

                                  In dem VVer
                                           erfahr
                                              fahren
                                                  en
                                         über
                            die V
                                Ver
                                 erfassungsbesch
                                    fassungsbeschwer
                                                   werde
                                                      de

des Herrn (…)

sowie 41 weiterer Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer,

- Bevollmächtigte:   Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs
                     Partnerschaftsgesellschaft mbB,
                     Leipziger Platz 3, 10117 Berlin -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Vizepräsidentin König,

                                  Müller,

                                  Kessal-Wulf,

                                  Langenfeld,

                                  Wallrabenstein,

                                  Fetzer,

                                  Offenloch

am 25. Januar 2023 beschlossen:

        Der Antr
            Antrag
                 ag auf Erlass einer einstweiligen Anor
                                                   Anordnung
                                                        dnung wir
                                                              wirdd abgelehnt.

                                     Gründe:
 Die am 25. Januar 2023 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entschei-   1
dung beruht auf den gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nachfolgend dargelegten Grün-


                                            2/47

den:

                                          A.
  Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Mitglieder des 19. Abgeord-         2
netenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen, eine Fraktion einer
Bezirksverordnetenversammlung sowie Wählerinnen und Wähler, die an den Wahlen
zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. Sep-
tember 2021 teilgenommen haben. Sie haben mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
(im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) vom 16. November 2022 erhoben, mit dem
dieser die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin sowie zu den Bezirksverordne-
tenversammlungen am 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig er-
klärt hat. Zugleich haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-
stellt, der darauf gerichtet ist, die Wirkung der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs einstweilig auszusetzen, um zu verhindern, dass die auf den
12. Februar 2023 bestimmte Wiederholungswahl (ABl BE Nr. 46 2022, S. 3099) stattfin-
det, bevor das Bundesverfassungsgericht über die Hauptsache entschieden hat.

                                          I.
 1. Am 26. September 2021 wurden in Berlin die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus            3
und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durchgeführt. Zugleich wurde die Wahl
zum 20. Deutschen Bundestag abgehalten sowie über den Volksentscheid der Initiative
„Deutsche Wohnen und Co. KG enteignen“ abgestimmt. Am selben Tag fand zudem der
47. Berlin-Marathon statt. Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie galt im Land Berlin zu
diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln
(vgl. § 14a der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Be-
völkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 <Dritte SARS-CoV-2-Infekti-
onsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV> vom 15. Juni 2021, in der Fassung ih-
rer Sechsten Änderungsverordnung vom 15. September 2021).

  2. Laut amtlichem Endergebnis nahmen von den 2.447.600 Personen, die bei der Wahl       4
zum 19. Abgeordnetenhaus wahlberechtigt waren, 1.844.278 Personen an der Wahl
teil. Die Wahlbeteiligung erreichte damit 75,4 %. Von denen, die wählten, gaben 46,8 %
ihre Stimme per Brief ab. Unter Berücksichtigung von Über- hang- und Ausgleichsman-
daten setzte sich das am 26. September 2021 gewählte 19. Abgeordnetenhaus von Ber-
lin aus 147 Abgeordneten zusammen (vgl. ABl BE Nr. 47, 2021, S. 4153, 4233, 4235). An
den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nahmen von den 2.737.562
Wahlberechtigten 1.904.435 Personen teil. Die Beteiligung lag damit bei 69,6 % (vgl.
ABl BE Nr. 47, 2021, S. 4253 f.). Die Möglichkeit der Briefwahl wurde von 46,2 % der
Wählerinnen und Wähler in Anspruch genommen (Bericht der Landeswahlleiterin, zu-
gleich Statistischer Bericht B VII 2-3 - 5 j/21, S. 132).




                                          3/47

                                          II.
  1. Gegen das Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Be-          5
zirksverordnetenversammlungen legten unter anderem die Landeswahlleitung, die Se-
natsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport sowie die politischen Parteien Al-
ternative für Deutschland (AfD) und Die PARTEI Einspruch beim Verfassungsgerichtshof
ein. Die Landeswahlleitung beantragte, die Wahl zum Abgeordnetenhaus in zwei der
insgesamt 78 Wahlkreise hinsichtlich der Erststimme für ungültig zu erklären. Der Ein-
spruch der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport war darauf gerichtet,
die Wahl zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in 14 Wahlbezirken, die
auf drei Wahlkreise beschränkt waren, für ungültig zu erklären. Die PARTEI begehrte, die
Wahl zum Abgeordnetenhaus in 26 Wahlkreisen zu wiederholen, während der Ein-
spruch der AfD sich gegen das Zweitstimmenergebnis bei den Wahlen zum Abgeordne-
tenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im gesamten Wahlgebiet rich-
tete.

 2. Der Verfassungsgerichtshof verband die vier durch die genannten Wahleinsprüche         6
eingeleiteten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und verhandelte am 28. Sep-
tember 2022 mündlich. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wies die Präsidentin
des Verfassungsgerichtshofs darauf hin, dass der Gerichtshof nach vorläufiger Bewer-
tung der Sach- und Rechtslage dazu neige, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu
den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig zu erklären.

  3. Mit angegriffenem Urteil vom 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichts-      7
hof die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversamm-
lungen vom 26. September 2021 insgesamt für ungültig. Zur Begründung führte er aus,
das Verfahren sei entscheidungsreif (a) und die Einsprüche seien, soweit zulässig, be-
gründet. Dies habe die Notwendigkeit einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlge-
biet zur Folge (b). Die Entscheidung erging mit 7:2 Stimmen. Die Richterin des Verfas-
sungsgerichtshofs Lembke hat ihre abweichende Meinung gesondert dargelegt (c).

  a) Der Verfassungsgerichtshof vertrat bezüglich der Zulässigkeit und Entscheidungsrei-   8
fe des Verfahrens die Auffassung, dass der Anspruch der am Wahlprüfungsverfahren Be-
teiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt sei (aa). Weitere Beweiserhebun-
gen seien nicht geboten gewesen (bb). Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
nach Art. 100 Abs. 3 GG habe es nicht bedurft (cc).

  aa) Allen Personen und Institutionen, die gemäß § 41 Satz 1 des Gesetzes über den Ver-   9
fassungsgerichtshof (VerfGHG) zu beteiligen gewesen seien, sei in dem verfassungs-
rechtlich gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Parteilose Bewerbe-
rinnen und Bewerber seien direkt und die von einer Partei vorgeschlagenen
Bewerberinnen und Bewerber über die Landesverbände der jeweiligen Partei unter-
richtet worden. Von einer individuellen Zustellung der Wahleinsprüche an sämtliche
Wahlbewerberinnen und -bewerber sei abgesehen worden, da dies mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu einer unangemessen langen Dauer des Wahlprüfungsverfahrens ge-
führt hätte.


                                          4/47

  bb) Eine weitergehende Beweiserhebung sei nicht angezeigt gewesen. Als Tatsachen-           10
instanz habe der Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermitt-
lungspflicht gemäß §§ 25, 27 VerfGHG zu ermitteln. Dabei bestimmten sich Inhalt und
Umfang der Ermittlungspflicht nach der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des
gerügten Wahlmangels. Bestehe die Möglichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich
auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt habe, habe dies mit Blick auf die
Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich die Verpflichtung zur vollumfänglichen
Sachaufklärung zur Folge. Gemessen hieran stellten die Protokolle der Bezirkswahlaus-
schüsse und des Landeswahlausschusses, die schriftlichen Stellungnahmen der Einspre-
chenden und sonstigen Beteiligten, die Antworten der Landeswahlleitung auf den vom
Verfassungsgerichtshof formulierten Fragenkatalog, die von der Landeswahlleitung in
der mündlichen Verhandlung überreichten Tabellen zu Wahlfehlern sowie die vom Ge-
richtshof ausgewerteten 2.256 Wahlniederschriften aus den Urnenwahllokalen eine
ausreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Wahleinsprüche dar.
Die sich daraus zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs ergebenden Wahlfehler
trügen für sich genommen das Ergebnis einer vollständigen Ungültigerklärung der Wah-
len zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Geeignete
Maßnahmen zur weitergehenden Quantifizierung von dem Grunde nach bekannten
Wahlfehlern seien nicht ersichtlich.

  cc) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG sei nicht ge-      11
boten. Den für die Entscheidung anzuwendenden rechtlichen Maßstab entnehme der
Verfassungsgerichtshof der Verfassung von Berlin sowie weiteren landesrechtlichen
Vorschriften, deren Auslegung in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG allein ihm obliege.
Diese Grenzen seien gewahrt. Dies ergebe sich hinsichtlich der anzuwendenden Maß-
stäbe für die Feststellung von Wahlfehlern, die Bestimmung der Mandatsrelevanz und
die Abwägung des Interesses an der Korrektur von Wahlfehlern mit dem Bestandsinter-
esse des Parlaments schon daraus, dass der Verfassungsgerichtshof weder von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch von der Rechtsprechung des Ver-
fassungsgerichts eines anderen Landes abweiche. Neu sei vorliegend allein der zugrun-
deliegende Sachverhalt, über den bislang anderweitig noch nicht entschieden worden
sei.

  b) Die Einsprüche seien, soweit zulässig, begründet. Bei der Durchführung der Wahlen        12
seien aufgrund einer unzureichenden Vorbereitung Vorschriften der Verfassung von Ber-
lin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verletzt worden (aa). Diese
Wahlfehler hätten in ihrer Häufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst (bb). Dies führe
zur Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (cc).

  aa) Bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversamm-               13
lungen seien in erheblichem Umfang Wahlfehler aufgetreten.

  (1) Bereits die Vorbereitung der Wahlen habe an schweren systemischen Mängeln ge-           14
litten.

 (a) Die Vorbereitung der Wahl müsse darauf ausgerichtet sein, die Wahlrechtsgrund-           15


                                            5/47

sätze der Öffentlichkeit sowie der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu wahren. Es
sei dafür Sorge zu tragen, dass grundsätzlich alle Wahlberechtigten die Möglichkeit hät-
ten, in Präsenz zu wählen. Das Leitbild der Präsenzwahl folge aus dem Grundsatz der
Öffentlichkeit der Wahl in Art. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Verfassung von Berlin
(VvB) und werde durch Vorschriften des einfachen Landesrechts konkretisiert. Demge-
mäß stehe allen Wahlberechtigten das Recht auf eine vollständige, gültige Abgabe ihrer
Stimme ohne unzumutbare Erschwernisse zu. Eine den Grundsätzen der Allgemeinheit,
Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl genügende Wahlvorbereitung setze daher eine
sachgerechte Prognose der Landeswahlleitung hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtig-
ten und der Wahldauer pro Person sowie die davon ausgehende Ermittlung des Bedarfs
an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus, die sodann von den Bezirken
bereitgestellt werden müssten.

 Der Landeswahlleitung stehe bei der Vorbereitung der Wahlen zwar ein organisatori-        16
scher Spielraum zu. Sie müsse sich aber von sachgerechten und vertretbaren Erwägun-
gen leiten lassen und die zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen. Ob die Vorbe-
reitung der Wahl diese Anforderungen erfüllt habe, sei aus einer Perspektive ex ante zu
beurteilen.

  (b) Diesen Anforderungen seien die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für        17
Inneres, die gemäß §§ 1, 6 der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus
und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung – LWO) für die
Vorbereitung der Wahlen verantwortlich seien, nicht gerecht geworden.

 (aa) Die Prognose der Wahlzeit pro Person und die Ermittlung der demgemäß notwen-         18
digen Anzahl an Wahlkabinen seien fehlerhaft erfolgt.

  Die Landeswahlleitung sei von einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro     19
Person ausgegangen. Dies sei nicht sachgerecht. Es hätte eine Verweildauer von min-
destens fünf Minuten angesetzt werden müssen. Dies folge daraus, dass der Wahlvor-
gang überdurchschnittlich komplex gewesen sei. Die Personen, die bei allen drei Wah-
len sowie beim Volksentscheid stimmberechtigt gewesen seien, hätten in der Regel fünf
Stimmzettel erhalten, auf denen sie sechs Stimmen hätten abgeben können. Zusätzlich
habe die Zeit berücksichtigt werden müssen, die die Einhaltung der Hygienevorschriften
in Anspruch genommen habe. Gleiches gelte für die Zeit der Registrierung, die wegen
der für die verschiedenen Wahlen teilweise unterschiedlichen Wahlberechtigungen
komplizierter und zeitaufwändiger gewesen sei als üblich.

  Darüber hinaus sei die Zahl der benötigten Wahlkabinen zu niedrig angesetzt worden.      20
Im Vorfeld der Wahlen seien pro Wahllokal im Wahlgebiet durchschnittlich 2,36 Wahlka-
binen eingeplant gewesen. Ausgehend von der Drei-Minuten-Prognose der Landes-
wahlleitung habe damit die maximale Anzahl von Wählern pro Wahllokal durchschnitt-
lich bei 472 Personen und folglich bei etwa 43 % der Wahlberechtigten gelegen. Gehe
man von einer realistischen Verweildauer von fünf Minuten aus, hätte die maximale An-
zahl von Wählern pro Wahllokal durchschnittlich 283 Personen und folglich 26 % der
Wahlberechtigten betragen. Mit einer solch geringen Anzahl von Präsenzwählern habe


                                          6/47

die Landeswahlleitung nicht rechnen dürfen. Bei den Wahlen zum 18. Abgeordneten-
haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Jahr 2016, die nicht mit der
Bundestagswahl verbunden gewesen seien, hätten etwa 47 % der Wahlberechtigten im
Wahllokal gewählt. Wie viele Wählerinnen und Wähler infolge der Corona-Pandemie
zusätzlich von der Briefwahlmöglichkeit Gebrauch machen würden, sei nicht kalkulier-
bar gewesen und habe daher nicht berücksichtigt werden dürfen. Die tatsächliche Quo-
te von circa 40 % Präsenzwählern habe realistischerweise nur dadurch erreicht werden
können, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erhöht und
bis weit nach 18 Uhr gewählt worden sei.

 (bb) Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen hätten ferner nicht dafür           21
gesorgt, dass zu Beginn der Wahlhandlung ausreichend Stimmzettel in den Wahllokalen
vorhanden gewesen seien. Entgegen § 42 Satz 1 Buchstabe b) LWO seien am Tag vor der
Wahl die Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin nicht vollständig
ausgehändigt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass Stimmzettel bei der Dru-
ckerei vertauscht worden seien, hätte die Landeswahlleitung zudem auf eine vollstän-
dige Kontrolle aller Stimmzettelpakete hinwirken müssen.

 (cc) Die Landeswahlleitung sei ihrer Verpflichtung zur Koordinierung und Anleitung der      22
Bezirke bei der Vorbereitung der Wahlen nicht gerecht geworden. Sie habe sich weder
ausreichend Kenntnis über die Vorbereitungshandlungen der Bezirke verschafft noch
diese einer Prüfung unterzogen und auf die Notwendigkeit einer Nachbesserung hinge-
wiesen. Nach Bekanntwerden des in den Bezirken völlig unterschiedlich kalkulierten
Briefwahlanteils hätte sie auf eine Überprüfung hinwirken müssen. Gleiches gelte für
die von den Bezirken mitgeteilte Auswahl der Wahllokale. Die Landeswahlleitung habe
auch keine Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen ergriffen. Vielmehr
habe sie die Bezirke in der Annahme, zwei Wahlkabinen pro Wahllokal seien ausrei-
chend, bestärkt, indem ein von ihr vor der Wahl verteiltes Informationsblatt zu pande-
miebedingten Hinweisen den Aufbau eines Wahllokals mit lediglich zwei Wahlkabinen
gezeigt habe.

  (dd) Auch die Senatsverwaltung für Inneres sei ihren Pflichten aus § 1 LWO nicht hinrei-   23
chend nachgekommen. Nachdem sich ihr die Defizite in der Vorbereitung der Wahl of-
fenbart hätten, habe sie es versäumt, die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer ergän-
zenden Kontroll- und Koordinierungspflicht auf die Gefahren einer unzureichenden
Vorbereitung hinzuweisen.

 (2) Infolge der fehlerhaften Vorbereitung sei es zu Wahlfehlern bei der Durchführung        24
der Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus gekommen.

 (a) Vielen Wahlberechtigten sei die vollständige Stimmabgabe trotz Erscheinens im           25
Wahllokal unmöglich gewesen, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt worden
seien. Dies verletze ihr Recht auf allgemeine und gleiche Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB so-
wie § 15 Abs. 1 Landeswahlgesetz (LWG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LWO beziehungs-
weise § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO in Verbindung mit § 56 Bundeswahlordnung (BWO). Hier-
von seien in unterschiedlichem Umfang Wahlberechtigte in allen zwölf


                                           7/47

Wahlkreisverbänden betroffen gewesen.

 (b) Daneben hätten Wahlberechtigte ihre Stimme wegen der Ausgabe falscher oder            26
kopierter Stimmzettel nicht wirksam abgeben können.

 (aa) Die Ausgabe falscher, das heißt für einen anderen Wahlkreis(-verband) vorgese-       27
hener Erst- und Zweitstimmzettel verletze die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleich-
heit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB sowie § 52 Abs. 1 LWO beziehungsweise § 80b Abs. 4
Satz 1 LWO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO und § 49 Abs. 2 und 3 LWO in Verbin-
dung mit § 15 Abs. 1 LWG. Dies betreffe Wahlberechtigte in mindestens fünf der zwölf
Wahlkreisverbände. Die auf den falschen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen seien
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 LWG ungültig. Ihre Wertung als gültig widerspreche
dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Stimmzettel für die Wahl des Abgeordneten-
hauses unterschieden sich hinsichtlich der im jeweiligen Wahlkreisverband zugelasse-
nen Bezirkslisten. Gäben Wählerinnen und Wähler ihre Stimme einer Liste, die zwar auf
dem ihnen fälschlicherweise ausgegebenen Stimmzettel zugelassen sei, nicht aber auf
dem tatsächlich zu verwendenden Stimmzettel, finde diese Stimme keine Entsprechung.
Die betroffenen Wählerinnen und Wähler könnten das Ergebnis der Wahl nicht wie an-
dere Wahlberechtigte mit zwei Stimmen beeinflussen.

 (bb) Die Ausgabe kopierter Stimmzettel verletze die Anforderungen an die Beschaffen-      28
heit von Stimmzetteln gemäß § 49 LWO, das Recht auf allgemeine und gleiche Wahl ge-
mäß Art. 39 Abs. 1 VvB sowie die Chancengleichheit der Parteien. Stimmen, die auf nicht
amtlichen Stimmzetteln abgegeben würden, seien gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1
LWG ungültig. Schon der Begriff „amtlich“ spreche dafür, dass die Stimmzettel von oder
im Auftrag einer Behörde hergestellt werden müssten. Zuständig hierfür sei allein die
Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahlen
nach § 6 LWO. Mit der einheitlichen Gestaltung der Stimmzettel solle ein möglicher Miss-
brauch verhindert werden. Davon ausgehend seien die in den Wahlkreisverbänden
Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf verwendeten Stimmzettel-
kopien ungültig. Sie hätten sich hinsichtlich Form und Reihenfolge der Wahlvorschläge
von den amtlichen Stimmzetteln unterschieden. Während die Wahlvorschläge auf den
amtlichen Stimmzetteln auf einem langen Stimmzettel in der von § 36 LWO vorgegebe-
nen Reihenfolge abgedruckt worden seien, hätten sich auf den Kopien Wahlvorschläge
am oberen Rand statt auf der unteren Hälfte des Stimmzettels befunden. Dies verletze
den Grundsatz der Gleichheit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien. Zu-
gleich sei der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt, weil die Ausgabe ungülti-
ger Stimmzettel einem Wahlausschluss gleichkomme.

  (c) Einer nicht abschließend bezifferbaren Zahl von Wahlberechtigten sei die Abgabe      29
ihrer Stimme durch Unterbrechungen der Wahlhandlung sowie durch erhebliche Warte-
zeiten vor den Wahllokalen während der Wahlzeit unzumutbar erschwert worden. Dies
verletze den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

 (aa) Insgesamt seien Unterbrechungen mit einer Dauer von mindestens 6.334 Minuten         30
dokumentiert. Sie beruhten auf der fehlerhaften Wahlvorbereitung, da sie nach den


                                          8/47

Niederschriften der betroffenen Wahllokale aufgrund fehlender oder falscher Stimmzet-
tel erfolgt seien. Den betroffenen Wahlberechtigten sei dadurch eine zumutbare Teil-
nahme an der Wahl unmöglich gewesen. Zwar müssten Wahlberechtigte Unzulänglich-
keiten, die sich in zeitlich engem Rahmen hielten, grundsätzlich hinnehmen. Vorliegend
sei jedoch nicht absehbar gewesen, ob und wann die Wahllokale wieder öffneten. Vor
diesem Hintergrund habe den Betroffenen nicht abverlangt werden können, zu warten
oder später erneut das Wahllokal aufzusuchen. Die Unterbrechungen verletzten ferner
§ 41 Abs. 1 LWO beziehungsweise § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO in Verbindung mit § 47 Abs. 1
BWO. Danach sei die Wahl im Zeitraum von 8 bis 18 Uhr durchzuführen; eine Unterbre-
chung der Wahlzeit sehe das Wahlrecht dabei nicht vor.

 (bb) Daneben sei einer nicht bezifferbaren Zahl von Wahlberechtigten die Stimmabga-      31
be durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert worden.
Dem stehe die (abstrakte) Möglichkeit späterer Rückkehr zum Wahllokal nicht entgegen,
da nicht vorhersehbar gewesen sei, ob erneut erhebliche Wartezeiten hätten in Kauf ge-
nommen werden müssen. Die Wartezeiten seien durch die fehlerhafte Wahlvorberei-
tung verursacht worden und unterschieden sich damit von solchen, die durch nicht vor-
hersehbare Umstände bedingt seien.

 (d) Eine Vielzahl von Wahlberechtigten habe ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben      32
können. In 1.090 Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet habe die Wahlhandlung nach
18 Uhr und teilweise bis nach 20 Uhr angedauert, obwohl zeitgleich erste Prognosen
auf der Grundlage von Nachwahlbefragungen veröffentlicht worden seien.

  Dies verstoße gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, der verlange, dass alle Wäh-   33
lerinnen und Wähler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflus-
sung von außen ausüben könnten. Diese Vorgabe werde dadurch konkretisiert, dass Er-
gebnisse von Wahlbefragungen gemäß § 29 LWG frühestens nach Schließung aller
Wahllokale bekanntgegeben werden dürften. § 41 Abs. 1 LWO lege die Wahlzeit auf 8
bis 18 Uhr fest. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sehe
§ 54 Abs. 1 Satz 2 LWO allerdings vor, dass bei Ablauf der Wahlzeit diejenigen Wahlbe-
rechtigten noch zur Stimmabgabe zugelassen würden, die sich zu diesem Zeitpunkt im
oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befänden. Dies gelte auch bei verbundenen
Wahlen gemäß § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO in Verbindung mit § 60 Satz 2 BWO. Vorliegend
wiesen die Wahlunterlagen schon nicht durchgehend aus, dass in den nach 18 Uhr ge-
öffneten Wahllokalen Feststellungen dazu getroffen worden seien, welche Wahlbe-
rechtigten sich bis 18 Uhr im oder vor dem Wahllokal eingefunden hätten. Sinn und
Zweck von § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO sei nicht, weit über 18 Uhr hinaus und flächendeckend
Wahlhandlungen zu ermöglichen.

 Die Veröffentlichung der auf Nachwahlbefragungen beruhenden Prognosen trotz an-          34
dauernder Wahlhandlungen sei geeignet, die Wählerinnen und Wähler in ihrer Ent-
scheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Dabei sei die Öffnung von Wahllokalen
nach 18 Uhr auf die schwerwiegenden systemischen Mängel in der Wahlvorbereitung
zurückzuführen gewesen. Ob eine Veröffentlichung von Prognosen die Wahlfreiheit ver-



                                          9/47

letze, wenn Stimmabgaben nur noch gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO beziehungsweise
§ 60 Satz 2 BWO in einzelnen Wahllokalen durchgeführt würden, könne dahinstehen, da
fast die Hälfte der Wahllokale noch nach 18 Uhr geöffnet gewesen sei. In 244 Wahlloka-
len sei dies noch nach 18:30 Uhr der Fall gewesen.

 bb) Bei der Wahl des Abgeordnetenhauses hätten sich die festgestellten Wahlfehler              35
mandatsrelevant ausgewirkt. Dies sei bezogen auf die Erststimme in der überwiegen-
den Zahl der zulässig angegriffenen Wahlkreise und bezogen auf die Zweitstimme im
gesamten Wahlgebiet der Fall.

  (1) Wahlfehler seien mandatsrelevant im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG, wenn sie         36
sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben könnten. Es gelte der Grundsatz der poten-
tiellen Kausalität. Lasse sich infolge schwerwiegender Wahlfehler nicht ausschließen,
dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, könne dies im Wahlprü-
fungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben. Daraus folge, dass die Anforderun-
gen an die Feststellung der Mandatsrelevanz desto geringer seien, je schwerwiegender
die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigten. Dies entspreche der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach müsse es sich bei der Auswirkung des
Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung kon-
krete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln.

  Der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens verbiete es, bei der Prüfung der Mandatsrele-            37
vanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein be-
stimmtes Wahlverhalten zu unterstellen. Das Stimmverhalten entziehe sich jeder verfas-
sungsrechtlich tragfähigen Voraussage.

  Eine über die Auswertung der vorhandenen Unterlagen hinausgehende Sachverhalts-               38
ermittlung sei vorliegend nicht sachdienlich. Es lasse sich nicht feststellen, wie viele Per-
sonen von Unterbrechungen der Wahl betroffen gewesen seien und wie viele wegen
unzumutbarer Wartezeiten ihr Wahlrecht nicht ausgeübt hätten. Auch durch die Ermitt-
lung der genauen Anzahl der verwendeten falschen oder kopierten Stimmzettel wäre
für die Berechnung der möglichen Sitzverteilung nichts gewonnen. Es bliebe ungewiss,
wie die betroffenen Stimmen auf gültigen Stimmzetteln abgegeben worden wären.

 (2) Davon ausgehend sei zur Feststellung der Mandatsrelevanz die Anzahl der von                39
Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu ermitteln.

 (a) Aus den Niederschriften der Wahllokale, den Protokollen der Bezirkswahlausschüs-           40
se und der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle der Landeswahlleitung
folge, dass wegen fehlender oder falscher Stimmzettel mindestens 5.871 Wählerinnen
und Wähler keine beziehungsweise keine wirksame Erststimme und mindestens 3.609
Wählerinnen und Wähler keine beziehungsweise keine wirksame Zweitstimme hätten
abgeben können.

 (b) Des Weiteren stehe nach den Aussagen des Bezirkswahlleiters von Friedrichshain-            41
Kreuzberg und der Landeswahlleitung fest, dass eine „deutlich vierstellige Zahl“ bezie-
hungsweise „ein paar tausend“ Wählerinnen und Wähler jedenfalls in Friedrichshain-


                                            10/47

Kreuzberg wegen der Verwendung kopierter Stimmzettel keine wirksame Stimme hät-
ten abgeben können.

 (c) Zudem sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine erhebliche Anzahl von Stimmen      42
wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung und aufgrund einer Beeinflussung durch
Prognosen nicht oder nicht unbeeinflusst abgegeben worden sei.

 (aa) Dabei summiere sich die Dauer der dokumentierten Wahlunterbrechungen auf          43
mindestens 6.294 Minuten in vier Wahlkreisverbänden. Insoweit habe der Verfassungs-
gerichtshof bei sich widersprechenden Angaben jeweils die geringste Unterbrechungs-
dauer zugrunde gelegt.

 (bb) In allen 78 Wahlkreisen sei die Wahl nach 18 Uhr in unterschiedlichem Umfang      44
fortgesetzt worden. Die entsprechenden Öffnungszeiten summierten sich auf 21.941
Minuten. Die durch Unterbrechungen und Wahlhandlungen nach 18 Uhr betroffenen
Stimmabgaben ließen sich damit näherungsweise berechnen.

 (cc) Ausgehend von einer durchschnittlichen Dauer des Wahlgangs von mindestens         45
fünf Minuten und der durchschnittlichen Ausstattung eines Wahllokals mit 2,36 Kabinen
zu Beginn des Wahltages um 8 Uhr seien insgesamt rund 2.971 Personen von Unterbre-
chungen betroffen gewesen. Ausgehend von drei Minuten pro Wahlgang seien es rund
4.951.

  Die Stimmabgabe nach 18 Uhr habe ausgehend von einer durchschnittlichen Dauer         46
von fünf Minuten pro Wahlgang und einer Ausstattung am Ende des Wahltages mit
durchschnittlich 2,54 Wahlkabinen pro Wahllokal im gesamten Wahlgebiet potentiell
rund 11.146 Personen betroffen. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweil-
dauer von drei Minuten hätten sogar 18.577 Personen ihre Stimme erst nach 18 Uhr ab-
geben können. Dabei stütze sich der angenommene Durchschnittswert von 2,54 Wahl-
kabinen am Ende des Wahltages auf Angaben in den Wahlniederschriften und der
Landeswahlleitung, wonach im Laufe des Wahltages zusätzliche Wahlkabinen aufge-
stellt worden seien.

 (d) Die Niederschriften der Wahllokale enthielten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass   47
die Abgabe einer Vielzahl weiterer Stimmen von Wahlfehlern betroffen gewesen sein
könnte.

 (aa) Im gesamten Wahlgebiet seien auch ohne Unterbrechung der Wahlhandlung er-         48
hebliche Wartezeiten aufgetreten, die in den Niederschriften dokumentiert seien. Sie
beträfen mindestens acht der zwölf Wahlkreisverbände und beliefen sich auf mindes-
tens 5.598 Minuten.

 (bb) Es gebe konkrete Anhaltspunkte, dass es im gesamten Wahlgebiet darüber hinaus     49
zu erheblichen nicht dokumentierten Wartezeiten gekommen sei. Aus den Wahlnieder-
schriften und den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, eidesstattlichen Versi-
cherungen und vorgelegten Tabellen ergäben sich zahlreiche Hinweise auf einen hohen
Andrang beziehungsweise auf chaotische Zustände in den Wahllokalen sowie daraus re-



                                        11/47

sultierende weitere Wartezeiten und Schlangenbildungen. Zudem sei vielfach die Zahl
der Wahlkabinen erhöht worden, was ohne einen erheblichen Andrang nicht erforder-
lich gewesen wäre und selbst in Wahlkreisen erfolgt sei, für die wenige Unterbrechun-
gen und Wartezeiten dokumentiert seien.

 (cc) Darüber hinaus sei die Wahlhandlung in 56 Wahlkreisen der zwölf Wahlkreisver-          50
bände erst nach 18:30 Uhr beendet worden. Die betroffenen Wahlberechtigten hätten
mindestens seit 18 Uhr warten müssen. Sie seien damit ebenfalls von teilweise erhebli-
chen Wartezeiten betroffen gewesen. Die in den Niederschriften dokumentierten Öff-
nungszeiten von Wahllokalen nach 18 Uhr beliefen sich auf insgesamt 14.145 Minuten.

 (dd) Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Wahlniederschriften das Wahlgesche-           51
hen nicht vollständig dokumentierten. Einige Unterbrechungen und Wartezeiten seien
erst durch eidesstattliche Versicherungen einzelner Einsprechender und Stellungnah-
men der Wahlleitungen bekannt geworden. Teilweise legten Wahlniederschriften über
das dokumentierte Maß hinaus weitere Unterbrechungen der Wahlhandlung mit unbe-
kannter Dauer nahe. Auch bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine höhere Zahl nicht
ausgeteilter Stimmzettel, da die Wahlniederschriften oftmals Abweichungen zwischen
abgegebenen Stimmen einerseits und ausgeteilten Stimmzetteln andererseits offen-
barten, ohne dass diese erläutert würden.

  (3) Nach dem Maßstab der potentiellen Kausalität bestehe die konkrete Möglichkeit,         52
dass sich die von den Wahlfehlern betroffenen oder unterbliebenen Stimmabgaben auf
die Sitzverteilung ausgewirkt hätten. Dies gelte für das Erststimmenergebnis in jeden-
falls 19 der angegriffenen 22 Wahlkreise (a) sowie für das in allen Wahlkreisen ange-
griffene Zweitstimmenergebnis (b).

  (a) (aa) Die potentielle Kausalität für das Erststimmenergebnis sei für sechs Wahlkreise   53
(Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3, 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6, Marzahn-
Hellersdorf 1) von vornherein eindeutig. Hier sei nicht nur die Zahl der Nichtwählenden
größer als die Stimmendifferenz zwischen Erst- und Zweitplatziertem. Darüber hinaus
übersteige die dokumentierte beziehungsweise anhand dokumentierter Fakten ge-
schätzte Zahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen die Differenz zwischen dem Er-
gebnis des Erst- und Zweitplatzierten.

 (bb) Für 13 der weiteren 16 angegriffenen Wahlkreise sei in Bezug auf die Abgabe der        54
Erststimmen gleichfalls die potentielle Mandatsrelevanz gegeben. Zwar überschritten
die in diesen Wahlkreisen identifizierten, von Wahlfehlern betroffenen Stimmen den
Abstand zwischen Erst- und Zweitplatziertem nicht. Ergänzend sei aber die Zahl der
Nichtwähler zu berücksichtigen. In allen 13 Wahlkreisen sei die Anzahl der Nichtwähler
mehr als doppelt so hoch wie die Differenz zwischen Erst- und Zweitplatziertem. Damit
bestehe die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung durch die fest-
gestellten Wahlfehler. Da es nicht möglich sei, genau zu bestimmen, wie viele Wahlbe-
rechtigte von ihrem Wahlrecht hätten Gebrauch machen wollen, habe der Verfassungs-
gerichtshof zu entscheiden, wer die Folgen dieses nicht behebbaren
Sachverhaltsermittlungsdefizits zu tragen habe. Ein vergleichbarer Fall sei durch die Ver-


                                          12/47

fassungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern bisher nicht entschieden worden. Nach
Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs genüge die konkrete Möglichkeit des Einflus-
ses von Wahlfehlern auf die Sitzverteilung, ohne dass dies mit naturwissenschaftlicher
Genauigkeit belegt werden müsse. Im Übrigen erscheine es für die genannten 13 Wahl-
kreise wahrscheinlich, dass es sich bei den dokumentierten betroffenen Stimmen nur
um einen Bruchteil der insgesamt von Wahlfehlern tangierten Stimmen handele.

 (cc) Für drei Wahlkreise werde in Bezug auf die Erststimmen die Mandatsrelevanz aus-      55
drücklich offengelassen. Die Zahl der Nichtwähler übersteige hier die Stimmendifferenz
zwischen der erst- und zweitplatzierten Person nur geringfügig.

  (b) (aa) Auch hinsichtlich der Zweitstimmenergebnisse bei der Wahl zum Abgeordne-        56
tenhaus seien die Wahlfehler mandatsrelevant. Es sei davon auszugehen, dass bereits
die dokumentierten Wahlfehler über 20.000 Stimmabgaben potentiell beträfen. Lege
man für die Schätzung der Stimmen, die von Wahlunterbrechungen oder Wahlhandlun-
gen nach 18 Uhr betroffen seien, eine Wahlzeit von drei Minuten zugrunde, seien sogar
mehr als 30.000 Stimmabgaben potentiell tangiert. Dabei werde hinsichtlich der „deut-
lich vierstelligen“ Zahl der auf kopierten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen von min-
destens 3.000 ausgegangen. In diese Rechnung nicht einbezogen sei, dass eine nicht
bezifferbare Zahl von Wahlberechtigten, die erheblichen Wartezeiten ausgesetzt gewe-
sen seien, ihre Stimme nicht abgegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Zahl von mindestens 20.000 beziehungsweise 30.000 von Wahlfehlern betroffenen
Stimmen nicht abschließend sei.

 (bb) Die Ungewissheit, wie sich diese Stimmen verteilt hätten, schließe die Möglichkeit   57
der Sitzbeeinflussung nicht aus. Nach den Angaben unter anderem der Landeswahllei-
tung stehe fest, dass bereits knapp 2.000 zusätzliche Stimmen für die AfD dieser einen
weiteren Sitz im Abgeordnetenhaus verschafft hätten. Nach den Berechnungen der Lan-
deswahlleitung hätte das Abgeordnetenhaus zudem 148 statt 147 Sitze zugunsten der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wenn die Partei knapp 10.000 Stimmen mehr erhal-
ten hätte. Darüber hinaus hätte selbst eine nur dreistellige Anzahl von Stimmen zu Sitz-
verschiebungen zwischen verschiedenen Bezirkslisten der FDP führen können.

 cc) Die Wahlfehler führten im gesamten Wahlgebiet zur Ungültigkeit der Wahlen zum         58
Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen.

  (1) Die Wahlprüfung solle die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments ge-             59
währleisten. Lägen ergebnisrelevante Wahlfehler vor, sei die Legitimationsgrundlage
des politischen Prozesses beeinträchtigt. Allerdings komme einem gewählten Parla-
ment ein Bestandsschutz zu. Dem entspreche das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs.
Das Vorliegen von Wahlfehlern führe daher nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl.
Selbst bei mandatsrelevanten Fehlern sei stets zu prüfen, ob das Interesse am Fortbe-
stand des Parlaments das Korrekturinteresse überwiege und/oder ob sich die mandats-
relevanten Fehler heilen oder durch eine beschränkte Ungültigerklärung beheben lie-
ßen. Die Entscheidung dürfe also nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler
gebiete. Je tiefer in die Zusammensetzung des Parlaments eingegriffen werde, desto


                                         13/47

schwerer müsse der zugrundeliegende Wahlfehler wiegen. Die Ungültigerklärung einer
gesamten Wahl setze einen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbe-
stand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheine.

 (2) Vorliegend überwiege das Korrekturinteresse das Bestandsinteresse. Die Integrität     60
des Wahlergebnisses sei durch die Schwere der Wahlfehler erheblich beschädigt. Tau-
sende Wahlberechtigte hätten ihr Wahlrecht nicht, nicht wirksam, nur unter unzumutba-
ren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst wahrnehmen können. Die festgestellten
Wahlfehler verletzten die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern. Demgegenüber müsse
das Interesse am Fortbestand des Parlaments und der Abgeordneten an der Wahrneh-
mung ihres Mandats zurücktreten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahlfehler
Ausdruck eines systemischen Mangels der Wahlvorbereitung seien. Entscheidend für das
Überwiegen des Korrekturinteresses sei, dass infolge der gravierenden und flächende-
ckenden Wahlfehler ein erheblicher Vertrauensverlust der Berliner Bürgerinnen und
Bürger in demokratische Strukturen drohe.

 (3) Dem Korrekturinteresse könne nicht durch die Beschränkung der Ungültigkeit der        61
Zweitstimme auf einzelne Wahlkreise oder Wahlkreisverbände entsprochen werden.
Zwar unterscheide sich der Umfang potentiell betroffener Zweitstimmen in den einzel-
nen Wahlkreisen teilweise erheblich. Im Hinblick auf die Ermittlung der Sitzverteilung
nach §§ 17 bis 19 LWG und die Kombination von Bezirks- und Landeslisten könnten die
Stimmabgaben bezüglich der Zweitstimme in den unterschiedlichen Wahlkreisverbän-
den aber nicht losgelöst voneinander betrachtet werden.

  (4) Auch bezüglich der Erststimme sei die Wahl im gesamten Wahlgebiet für ungültig       62
zu erklären. Die systemischen Fehler bei der Wahlvorbereitung hätten sich mehr oder
weniger im gesamten Wahlgebiet ausgewirkt. Ergebe die Wahlprüfung, dass über den
Verfahrensgegenstand hinaus weitere Teile der Wahl von Fehlern betroffen seien, dürfe
dies nicht unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus sei die Repräsentation des Volkswil-
lens durch Wahlen nur gesichert, wenn diese den Willen der Wählerinnen und Wähler
zu einem bestimmten Zeitpunkt abbildeten. Andernfalls verliere die Wahl ihren Charak-
ter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Sei der Um-
fang der notwendigen Wiederholungswahl so groß, dass sich das Wahlergebnis in sei-
ner Gesamtheit nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens
darstelle, sei kein mit dem Demokratieprinzip zu vereinbarender Zustand gegeben. Vor-
liegend seien alle Zweitstimmenmandate, mithin 69 Sitze im Abgeordnetenhaus, sowie
ein substantieller Teil der Erststimmenmandate, das heißt mindestens weitere 19 Sitze,
und somit 88 von 147 Sitzen von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffen. Ohne eine
vollständige Ungültigerklärung könnten etwa ein Viertel der Wahlberechtigten Erst- und
Zweitstimme, drei Viertel hingegen nur die Zweitstimme erneut abgeben. Dies führte zu
einer unangemessen großen Gestaltungsmacht einer Minderheit.

  (5) Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien wegen des Koppe-             63
lungsgebots ebenfalls für ungültig zu erklären. Gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB würden
die Bezirksverordnetenversammlungen in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter



                                         14/47

Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus gewählt. Die Koppelung trage dem
Wesen der Einheitsgemeinde Rechnung, wie sie in Art. 1 Abs. 1 VvB vorgesehen sei. Für
eine Koppelung spreche ferner die Funktion der Bezirksverordnetenversammlungen.
Diese seien keine Organe der Legislative, sondern der Exekutive.

  c) Die Richterin des Verfassungsgerichtshofs Lembke hat ihre abweichende Meinung          64
gesondert dargelegt. Sie könne der Mehrheit des Plenums bezogen auf die Anwendung
der verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei der Feststellung der Mandatsrelevanz der Erst-
stimmenabgaben (aa) sowie bei der Begründung der Ungültigerklärung der Wahl im
gesamten Wahlgebiet (bb) nicht folgen.

  aa) (1) Die festgestellten Wahlfehler seien bezüglich der Erststimmen nur in sechs        65
Wahlkreisen mandatsrelevant. Soweit Wahlfehler festgestellt seien, dürfe sich ihr Ein-
fluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer theoretischen Möglichkeit er-
schöpfen, um deren Mandatsrelevanz zu bejahen. Demgemäß sei die Mandatsrelevanz
hinsichtlich der Erststimmenabgabe nur für die Wahlkreise gegeben, in denen der Ab-
stand zwischen erst- und zweitplatzierter Person niedriger sei als die Anzahl der von den
festgestellten Wahlfehlern betroffenen Erststimmen.

  (2) Soweit die Plenumsmehrheit die Mandatsrelevanz von Wahlfehlern auch in weite-         66
ren 13 angegriffenen Wahlkreisen bejahe, überdehne sie den Grundsatz der potentiel-
len Kausalität erheblich. Die Annahme, dass alle von festgestellten Wahlfehlern betrof-
fenen     (potentiellen)     Erststimmenabgaben      der    zweitplatzierten    Person
zugutegekommen wären, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei vom
Bundesverfassungsgericht bislang eher strenger gesehen worden. Wenn aber selbst bei
Zugrundelegung dieser Hypothese eine Beeinflussung der Sitzverteilung ausgeschlos-
sen sei, seien die festgestellten Wahlfehler nicht mandatsrelevant. Auf die Anzahl der
Nichtwählenden als solche komme es demgegenüber nicht an.

  Dabei sei zu berücksichtigen, dass die systemisch mangelhafte Vorbereitung der Wahl       67
für sich genommen keinen Wahlfehler darstelle. Soweit sie sich bei der Durchführung
der Wahl ausgewirkt habe, seien diese Auswirkungen eigenständig auf ihre Mandatsre-
levanz zu überprüfen.

 In 13 Wahlkreisen begründe die Plenumsmehrheit die Mandatsrelevanz, indem sie die          68
Stimmenabstände zwischen erst- und zweitplatzierter Person, die nach Anrechnung der
von festgestellten Wahlfehlern betroffenen Stimmen verblieben, unter Rückgriff auf
„weitere, unbezifferbare Wahlfehler“ überbrücke. Die nicht unerheblichen Schwierig-
keiten bei der Bezifferung der betroffenen Stimmabgaben legitimierten aber nicht den
Schluss, festgestellte oder gar nur vermutete Wartezeiten könnten sich auf eine man-
datsrelevante Anzahl von Erststimmenabgaben zwischen einigen Hundert bis zu knapp
3.000 ausgewirkt haben.

  bb) Es sei nicht hinreichend geprüft worden, ob die Ungültigerklärung der Wahl im ge-     69
samten Wahlgebiet dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs entspreche. Grundsätz-
lich sei die Ungültigerklärung auf die Wahlkreise zu beschränken, in denen die Mandats-



                                          15/47

relevanz festgestellt worden sei (Erststimmenabgabe) oder in denen sich die mangel-
hafte Vorbereitung der Wahl tatsächlich relevant ausgewirkt habe (Zweitstimmenabga-
be).

 (1) Da bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgabe nur in sechs Wahlkreisen Man-              70
datsrelevanz vorliege, sei die Verteilung von 72 der 147 Sitze im Abgeordnetenhaus auf-
grund der Erststimmenabgabe nicht zu beanstanden.

  (2) Bezüglich der 69 durch Zweitstimmenabgaben verteilten Sitze könnten sich die er-            71
mittelten 20.724 von Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben
nur auf die Verteilung von maximal drei bis vier Mandaten ausgewirkt haben. Es lasse
sich dabei aber nicht ermitteln, welche Sitze dies seien. Die notwendige Beschränkung
auf den geringstmöglichen Eingriff könne hier nur territorial erfolgen. Auf Grundlage
der im Rahmen der Amtsermittlung gewonnenen Erkenntnisse sei feststellbar, dass sich
die systemischen Wahlvorbereitungsmängel bei der Durchführung der Wahl im Wesent-
lichen in den Wahlkreisverbänden Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlotten-
burg-Wilmersdorf ausgewirkt hätten. In anderen Wahlkreisverbänden sei nicht ersicht-
lich, dass es bezüglich der Zweitstimmenabgabe überhaupt zu Fehlern gekommen sei,
die über das normale Fehlerrisiko bei Wahlen hinausgingen.

  (3) Die sich demgemäß ergebende Zahl von sechs plus maximal drei bis vier Sitzen im             72
Abgeordnetenhaus, die in mandatsrelevanter Weise von Wahlfehlern betroffen seien,
spreche für eine beschränkte Ungültigerklärung. Das Vorgehen der Plenumsmehrheit
überschreite die dem Verfassungsgerichtshof im Wahlprüfungsverfahren von Verfas-
sungs wegen gezogenen Grenzen. Die Entscheidung für eine Ungültigerklärung der
Wahl im gesamten Wahlgebiet bedürfe einer über die unerwünschten Effekte von (Teil-
)Wiederholungswahlen hinausgehenden Begründung. In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung sei bislang nicht entschieden, wie eine Ungültigerklärung für das ge-
samte Wahlgebiet als geringstmöglicher Eingriff begründet werden könne, wenn die
festgestellten Wahlfehler sich nur in einigen Teilen des Wahlgebiets und nur auf einige
Parlamentssitze ausgewirkt hätten. Vor diesem Hintergrund hätte der Verfassungsge-
richtshof in seiner Begründung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hierfür entwickeln
und darlegen müssen. Daran fehle es.

                                              III.
  1. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 haben die Beschwerdeführerinnen und Be-                73
schwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs
erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. In
der Hauptsache beantragen sie, festzustellen, dass die angegriffene Entscheidung sie in
ihren Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verletzt; das Urteil sei auf-
zuheben und die Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zurückzuver-
weisen (a). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, ers-
tens die Wirkung der Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu


                                             16/47

den Bezirksverordnetenversammlungen einstweilen für die Dauer des Verfassungsbe-
schwerdeverfahrens auszusetzen und zweitens die 90-Tage-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1
LWG mit dem Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung neu beginnen zu lassen,
sofern die einstweilige Anordnung nicht außer Kraft tritt, weil das Bundesverfassungs-
gericht in der Hauptsache entscheidet, dass das angegriffene Urteil aufgehoben wird.
Hilfsweise beantragen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer den Erlass
einer in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellten Anordnung, die geeig-
net ist, das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Rechts-
schutzziel zu verwirklichen, die Durchführung der Wiederholungswahl am 12. Februar
2023 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sowie den Erlass einer eben-
falls in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellten anderweitigen Anord-
nung, die sicherstellt, dass nach einem Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung,
das nicht durch einen Erfolg der Hauptsache begründet ist, die bei der Durchführung der
Wiederholungswahl zu beachtenden gesetzlichen Fristen eingehalten werden können
(b).

 a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet.                                      74

 aa) Ihrer Zulässigkeit stehe insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-           75
gerichts zur Trennung der Verfassungsräume von Bund und Ländern nicht entgegen.

  (1) Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 96, 231), dass die         76
Rüge einer Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht mit der Verfas-
sungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden könne,
wenn sie sich auf ein Verfahren beziehe, in dem eine landesverfassungsrechtliche Strei-
tigkeit durch das Landesverfassungsgericht in der Sache abschließend entschieden wor-
den sei, habe dem eine Streitigkeit zwischen Beteiligten des Verfassungsrechtskreises
eines Landes zugrunde gelegen. Darum gehe es vorliegend nicht. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich bei dem Wahlprüfungsverfahren
schon nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG.
Auch habe der Verfassungsgerichtshof in der Sache nicht abschließend über subjektive
Rechte entschieden. Das Urteil sei in einem objektiven Wahlprüfungsverfahren ergan-
gen.

  (2) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe auch nicht die Rechtsprechung           77
des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden Rügefähigkeit der Wahlgrundsätze ge-
mäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-
sungsgericht (BVerfGE 99, 1) entgegen. Die Beschwerdeführer rügten nicht die Verlet-
zung der Wahlgrundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern eine Verletzung der
grundrechtsgleichen Verfahrensrechte der am Ausgangsverfahren beteiligten Be-
schwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sowie des aus der Menschenwürde abge-
leiteten Anspruchs auf Demokratie.

 Jedenfalls seien die Voraussetzungen der genannten Rechtsprechung zur Unzulässig-             78
keit von Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen des subjektiven Wahlrechts bei
Landeswahlen nicht erfüllt. Das Wahlprüfungsverfahren in Berlin sei ein rein objektives


                                           17/47

Verfahren und gewähre keinen subjektiven Schutz des Wahlrechts. Aufgrund seiner ein-
stufigen Ausgestaltung sei jedenfalls effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4
GG nicht gewährleistet. Ferner habe das Land Berlin bestimmt, dass in seinem Verfas-
sungsraum der Verfassungsgerichtshof nicht allein und nicht abschließend subjektiven
Rechtsschutz gewähre. Gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB entscheide er über Verfassungs-
beschwerden nur, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
erhoben werde.

  (3) (a) Die Figur der „getrennten Verfassungsräume“ werde undifferenziert und unzu-       79
treffend verwendet. Die Landesverfassungsgerichte seien Hüter ihrer jeweiligen Lan-
desverfassung. Sie seien aber nicht befugt, sich über die elementaren Bestandteile des
grundgesetzlichen Demokratiegebots hinwegzusetzen. Dementsprechend habe sich
das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Rüge einer Verletzung der Wahlgrund-
sätze ausdrücklich eine Überprüfung im Wege der abstrakten und konkreten Normen-
kontrolle vorbehalten. Auch wenn Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte in
der Regel ausschließlich die Landesverfassung sei, entbinde sie dies nicht davon, ange-
sichts der materiellen Grenzen der Verfassungsautonomie der Länder das Grundgesetz
auszulegen. Entsprechend sehe das Grundgesetz in diesen Fällen gemäß Art. 100 Abs. 3
GG eine Vorlagepflicht vor, gegen die der Verfassungsgerichtshof verstoßen habe.

  (b) Zudem gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vorbe-          80
halt der Homogenität gemäß Art. 28 Abs. 1 GG. Eine Prüfung der Wahlgrundsätze durch
das Bundesverfassungsgericht finde nur so lange nicht statt, wie die Länder bei der Ein-
richtung ihrer hiermit befassten Landesverfassungsgerichte die Anforderungen des
Art. 28 Abs. 1 GG beachtet hätten. Dazu gehöre, dass sie ihre Gerichte mit Richtern be-
setzten, die im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig seien, und sie der Bindung an die
Prinzipien rechtsstaatlicher Verfahren unterwürfen. Vorliegend sei bereits zweifelhaft,
ob die Einrichtung eines ausschließlich ehrenamtlich besetzten Verfassungsgerichtshofs
den Anforderungen des Homogenitätsgebots genüge. Hinzu komme, dass die Amtszeit
von zwei Dritteln der Richterinnen und Richter zum Zeitpunkt der angegriffenen Ent-
scheidung um mehr als 15 Monate überschritten gewesen sei.

  (c) Außerdem seien im konkreten Fall die Verfassungsräume des Bundes und des Lan-         81
des Berlin hinsichtlich des Verfahrensgegenstands verschränkt. Es gehe um ein einheit-
liches Wahlgeschehen. Zudem gälten im Wahlprüfungsverfahren mit Blick auf die Anfor-
derungen, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Demokratiegebot hergeleitet
habe, identische verfassungsrechtliche Maßstäbe.

  (d) Die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu den ge-        82
trennten Verfassungsräumen sei jedenfalls zu überdenken. Das Bundesverfassungsge-
richt habe sich aus der Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidungen der Länder im
Wege der Verfassungsbeschwerde unter der Annahme zurückgezogen, dass ein äquiva-
lenter Rechtsschutz auf Landesebene bestehe. Diese Annahme sei mit Blick auf das
Wahlprüfungsverfahren in Berlin nicht gerechtfertigt. Erstens sei das Verfahren dem Ver-
fassungsgerichtshof übertragen, der nicht aus hauptberuflichen Richtern bestehe. Zwei-



                                          18/47

tens führe das einstufige Verfahren dazu, dass der Verfassungsgerichtshof als erste und
letzte (Tatsachen-)Instanz agiere. Drittens sei die Wahlprüfung in Berlin ein rein objekti-
ves Verfahren.

 bb) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.                                            83

  (1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs habe die Grenzen richterlicher             84
Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG überschritten, in-
dem sie ohne gesetzliche Rückbindung neue Regelungen für die Wahlvorbereitung ge-
schaffen habe. Eine gesetzliche Regelung, die der Landeswahlleitung die Pflicht aufer-
lege, den Bedarf an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln zu prognostizieren,
existiere nicht. Vielmehr stehe der Landeswahlleitung und den Bezirkswahlämtern bei
der Vorbereitung der Wahlen ein organisatorischer Spielraum zu. Dieser sei vorliegend
nicht überschritten.

 (2) Daneben habe der Verfassungsgerichtshof in mehrfacher Weise das Willkürverbot            85
aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  (a) Er habe bei der Prüfung der Frage, ob eine Wahlhandlung nach 18 Uhr einen Wahl-         86
fehler darstelle, die einschlägige Norm des § 60 Satz 2 BWO außer Acht gelassen und
stattdessen auf § 54 LWO abgestellt, den er zudem willkürlich ausgelegt habe. Sinn und
Zweck der Norm, die am Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl orientiert sei, würden
durch die Auslegung des Verfassungsgerichtshofs konterkariert. Ihre Missdeutung erge-
be sich auch daraus, dass er eine wahlkreis- und nicht eine wahllokalbezogene Betrach-
tung angestellt habe.

  (b) Die tatsächlichen Erwägungen zum Vorliegen von Wahlfehlern seien willkürlich.           87
Unzutreffend führe der Gerichtshof aus, dass eine Quote von 40 % Präsenzwählern nur
dadurch habe erreicht werden können, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die An-
zahl der Wahlkabinen erhöht und nach 18 Uhr weiter gewählt worden sei. Bei der An-
nahme, ohne die Wahlfehler hätten weitaus mehr als 40 % Präsenzwähler an der Wahl
teilgenommen, ergebe sich eine Wahlbeteiligung von über 87 %. Dies sei fernab der Le-
benswirklichkeit. Die pauschale Annahme, die Fortdauer der Wahlhandlung nach 18 Uhr
beruhe auf systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, sei nicht nachvollziehbar. Al-
lein sachgerecht sei es, auf die einzelnen Wahllokale abzustellen. Bei einer Öffnung der
Wahllokale von lediglich ein bis zwei Minuten über 18 Uhr hinaus sei eine Beeinträchti-
gung der Freiheit der Wahl ausgeschlossen.

  Das Abstellen auf bloß vermutete Wahlfehler gehe fehl. Wahlfehler müssten konkret           88
nachgewiesen werden. Daher sei die errechnete Anzahl potentiell betroffener Stimmen
durch Unterbrechungen der Wahl einerseits und ihre Fortdauer nach 18 Uhr andererseits
nicht akzeptabel. Die Bezifferung beider Wahlfehler führe jedenfalls zu einer Doppel-
zählung potentiell betroffener Stimmen. Dies gelte auch, soweit der Verfassungsge-
richtshof Wartezeiten als separate Wahlfehler erfasse. Dass die Erwägungen des Verfas-
sungsgerichtshofs zur Quantifizierung der Mandatsrelevanz lebensfremd seien, zeige
der Blick auf die Wahlbeteiligung. Diese habe mit 75,4 % einmalig hoch gelegen.



                                           19/47

  Zudem habe der Verfassungsgerichtshof den zulässigen Prüfungsumfang überschrit-         89
ten, indem er das gesamte Wahlgeschehen zum Prüfungsgegenstand gemacht habe.
Willkürlich sei schließlich die Ungültigerklärung der Wahlen zu den Bezirksverordneten-
versammlungen. Insofern seien schon keine Wahlfehler geltend gemacht oder festge-
stellt worden.

 (3) (a) Das angegriffene Urteil verletze die am Ausgangsverfahren beteiligten Be-        90
schwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Rich-
ter, weil der Verfassungsgerichtshof seiner Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 3 GG nicht
nachgekommen sei.

  Der Verfassungsgerichtshof hätte bei seiner Entscheidung als Vorfrage das Grundgesetz   91
in Form von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auslegen beziehungsweise seine Auslegung der Lan-
desverfassung daraufhin überprüfen müssen, ob sie mit dem Grundgesetz sowie mit der
hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimme. Bei einer
Abweichung hätte es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Abs. 3 GG bedurft. Dem werde die angegriffene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht
nicht gerecht.

 So weiche der Verfassungsgerichtshof von dem Grundsatz ab, dass die vorläufige Be-       92
kanntgabe des Wahlergebnisses keine Beeinträchtigung der Freiheit der Wahl darstelle.
Ebenso lasse er die Gebote vollumfänglicher Sachaufklärung und des konkreten Nach-
weises von Wahlfehlern außer Betracht, die der Annahme einer Art Beweis des ersten
Anscheins im Wahlprüfungsverfahren entgegenstünden. Die bloße Vermutung von
Wahlfehlern und der Verzicht des Verfassungsgerichtshofs auf weitere Maßnahmen der
Tatsachenaufklärung seien damit nicht vereinbar. Des Weiteren missachte der Verfas-
sungsgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Man-
datsrelevanz. Er wende sich durchweg gegen den Bestandsschutz des Parlaments und
den Grundsatz, dass der Wahleinspruch bei fehlender Aufklärbarkeit von Wahlfehlern
oder deren Mandatsrelevanz keinen Erfolg haben könne. Auch ließen die Ausführungen
zur Mandatsrelevanz den erforderlichen Abgleich mit der allgemeinen Lebenserfahrung
vermissen. Dies gelte etwa, wenn von der Anzahl der Nichtwähler auf die Zahl fehler-
hafter Stimmen geschlossen werde oder wenn auch abwegige Stimmverteilungen für
möglich gehalten würden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe
zudem nichts für den Maßstab des Verfassungsgerichtshofs her, wonach die Anforderun-
gen an eine mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung umso geringer seien, je schwer-
wiegender der Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtige. Schließlich missachte
der Verfassungsgerichtshof auf der Rechtsfolgenseite evident das Gebot des geringst-
möglichen Eingriffs. Danach komme es für den Umfang einer möglichen Wahlwieder-
holung darauf an, inwieweit sich eindeutig festgestellte Wahlfehler mandatsrelevant
ausgewirkt hätten. Im Abwägungsvorgang genieße nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts das Bestandsinteresse Vorrang gegenüber dem Korrekturinter-
esse. Dies lasse der Verfassungsgerichtshof bei der Anordnung einer vollständigen Wie-
derholungswahl außer Betracht.



                                         20/47

  (b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei auch des-    93
halb evident verletzt, weil zwei Drittel der Richterinnen und Richter im Entscheidungs-
zeitpunkt ihre Amtszeit um mehr als 15 Monate überschritten hätten. Am Verfassungsge-
richtshof wirkten ehrenamtliche nicht neben hauptberuflichen Richtern mit; er bestehe
vielmehr ausschließlich aus ehrenamtlichen Richtern. In diesem Fall sei aufgrund der
Überschreitung der Amtszeit von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen.

  (4) Dass der Verfassungsgerichtshof die Wahl des Abgeordnetenhauses und der Be-             94
zirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig erklärt habe, verletze die Be-
schwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zudem in ihrem Recht auf Demokratie aus
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Das durch Art. 1 GG geschützte Recht auf
Demokratie beinhalte, dass ein gewähltes Parlament größtmöglichen Bestandsschutz
genieße. Darüber habe sich der Verfassungsgerichtshof hinweggesetzt und auf diese
Weise die Stimmen derjenigen Wählerinnen und Wähler verletzt, die diese wirksam ab-
gegeben hätten.

  (5) Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Beschwerdeführerin-         95
nen und Beschwerdeführer seien schließlich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Verfassungsgerichtshof habe sie nicht hinrei-
chend über das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren informiert und sei den Beteiligten
in der mündlichen Verhandlung nicht aufnahmebereit und unvoreingenommen begeg-
net.

 b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls zulässig und be-        96
gründet.

 aa) Seiner Zulässigkeit stehe insbesondere nicht die Vorwegnahme der Hauptsache              97
entgegen. Die Beschwerdeführer begehrten in der Hauptsache die Aufhebung des an-
gegriffenen Urteils. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei demgegen-
über auf die vorläufige Aussetzung der „Wirksamkeit“ des Urteils gerichtet.

  bb) Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde sei weder unzulässig               98
noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung ergebe, dass die Nachteile, die
einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren
aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen überwögen, die entstünden, wenn die
einstweilige Anordnung erginge, sich das Hauptsacheverfahren aber als unbegründet
erwiese. Dies folge insbesondere daraus, dass bei Nichterlass der einstweiligen Anord-
nung sowie späterem Erfolg der Hauptsache eine Situation drohte, in der sich zwei Par-
lamente gegenüberstünden, die sich jeweils als rechtsgültig gewählt erachten könnten.
Die Aufhebung des Urteils hätte zur Folge, dass die bei der Wahl am 26. September 2021
Gewählten ihre Sitze nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 LWG in Verbindung mit § 42
Abs. 1 Nr. 7 VerfGHG verloren hätten. Zugleich führte der Erfolg der Verfassungsbe-
schwerde nicht dazu, dass die Rechtswirkungen der Wiederholungswahl vom 12. Febru-
ar 2023 entfielen. Die drohende Existenz zweier miteinander konkurrierender Parla-
mente hätte das Potential, eine ernsthafte Verfassungskrise in Berlin auszulösen.
Demgegenüber wögen die Folgen bei Erlass der einstweiligen Anordnung und späterer


                                           21/47

Erfolglosigkeit der Hauptsache weniger schwer. In diesem Fall fände die Wiederho-
lungswahl später als vorgesehen statt, sodass das mit dem Makel der Ungültigkeit der
Wahl behaftete Abgeordnetenhaus seine Tätigkeit für diesen Zeitraum fortsetzte. Die
Verzögerung fiele aber nicht entscheidend ins Gewicht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 LWG
finde eine Wiederholungswahl lediglich dann nicht mehr statt, wenn feststehe, dass in-
nerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfinden müsse.
Dies sei erst im Frühjahr 2026 der Fall.

 c) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben angeregt zu prüfen, ob               99
der Richter Müller gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Sein Interview in einem
Podcast der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5. Oktober 2022, in dem er sich zu
dem Wahlgeschehen in Berlin geäußert habe, habe bei ihnen eine Besorgnis der Befan-
genheit begründet.

 2. Der Senat hat dem Verfassungsgerichtshof, den im Abgeordnetenhaus von Berlin             100
vertretenen Fraktionen und Parteien, den in den Bezirksverordnetenversammlungen
vertretenen Parteien, die nicht im Abgeordnetenhaus vertreten sind, der Regierenden
Bürgermeisterin von Berlin, der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport,
der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, dem Landeswahlleiter
für Berlin sowie über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin dessen Mit-
gliedern und über die Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen deren Mitglie-
dern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

                                           B.
  Eine Entscheidung über die Befangenheit des Richters Müller ist nicht veranlasst. Vor-     101
aussetzung einer solchen Entscheidung ist, dass ein Richter des Bundesverfassungsge-
richts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird oder sich selbst für befangen
erklärt, § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 BVerfGG. Außerhalb dieser ausdrücklich
normierten Ausnahmen ist für eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit
eines Richters kein Raum (vgl. BVerfGE 46, 34 <37 ff.>). Vorliegend fehlt es an einem ent-
sprechenden Antrag der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen und Beschwer-
deführer. Sie beschränken sich darauf, eine Entscheidung nach § 19 Abs. 1 BVerfGG anzu-
regen. Mit Blick darauf, dass die Befangenheit als Ausnahme von der gesetzlich
vorausgesetzten richterlichen Unbefangenheit in der Weise regelungsbedürftig ist, dass
die genauen Umstände und die Reichweite der Ausnahme ausdrücklich normiert sein
müssen (vgl. BVerfGE 46, 34 <39>), kann eine solche Anregung einem Antrag im Sinne
von § 19 Abs. 1 BVerfGG nicht gleichgestellt werden. Vielmehr fehlt es in diesem Fall an
einem relevanten Ablehnungsantrag (vgl. Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf,
BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 35). Auch eine Entscheidung gemäß § 19 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 3 BVerfGG kommt nicht in Betracht, da Richter Müller sich nicht selbst
für befangen erklärt hat.

                                            C.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Dem steht das Verbot      102


                                          22/47

der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen.

                                           I.
 Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg-          103
genommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; 147,
39 <46 f. Rn. 11>; 152, 63 <65 Rn. 5> – Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie
soll einen Zustand lediglich vorläufig regeln (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>;
147, 39 <47 Rn. 11>; 152, 63 <66 Rn. 5>).

  Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig       104
dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die Hauptsache und
nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 11>; 152, 63
<66 Rn. 5>). Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der
beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Haupt-
sache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die
stattgebende einstweilige Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tat-
sächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die spätere
Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 <47
Rn. 12>; 152, 63 <66 Rn. 6>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entscheidung in
der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller wegen des Eintritts
vollendeter Tatsachen bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung ausreichender
Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 11>; 152,
63 <66 Rn. 5>).

                                           II.
 Nach diesen Maßgaben führte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht         105
zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerde-
führer begehren mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des angegriffenen Ur-
teils des Verfassungsgerichtshofs und die Zurückverweisung der Sache an diesen zur er-
neuten Entscheidung. Letztlich erstreben sie auf diesem Wege die endgültige
Verhinderung einer Wiederholungswahl. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung ist demgegenüber auf die vorübergehende Aussetzung der Wirkung der im Ur-
teil des Verfassungsgerichtshofs ausgesprochenen Ungültigerklärung der Wahlen vom
26. September 2021 und damit lediglich auf die Nichtdurchführung der Wiederholungs-
wahl am 12. Februar 2023 gerichtet. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung er-
reichten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ihr mit der Hauptsache ver-
folgtes Rechtsschutzziel nicht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung schlösse nicht
aus, dass eine vollständige Wiederholungswahl zu einem späteren Zeitpunkt durchge-
führt werden könnte.

                                           D.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.                106




                                          23/47

                                           I.
  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zu-        107
stand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzun-
gen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einst-
weiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1
<3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232
Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 154, 1 <10 Rn. 25> – Abwahl des
Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsache-
verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten,
wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsa-
che aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE
105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>;
129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr).

                                           II.
  Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versa-     108
gen. Ihm steht entgegen, dass der Antrag in der Hauptsache unzulässig ist. Die erhobene
Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil bei Wahlen im Verfassungsraum eines
Landes der subjektive Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein
und abschließend gewährt wird (1.). Dies steht der Geltendmachung einer Verletzung
von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten auch jenseits der Wahlgrundsätze
des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-
sungsgericht entgegen (2.). Davon ist jedenfalls auszugehen, solange die verfassungs-
mäßige Ordnung in den Ländern und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit
Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogeni-
tätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügen (3.). Insoweit bestehen vorliegend
keine Bedenken (4.). Im konkreten Fall kann offenbleiben, ob die grundsätzlich alleini-
ge und abschließende Zuständigkeit der Länder für den Schutz des subjektiven Wahl-
rechts auch der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG entgegenstünde
(5.).

 1. Bei Wahlen in den Ländern ist für eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verlet-       109
zung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze gestützt wird, regelmä-
ßig kein Raum. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) entschieden, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmit-
telbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl bei Wahlen zu den Volksvertretungen in



                                          24/47

den Ländern vom Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet sind (a) und im An-
wendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch ein Rückgriff auf
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet (b). Dies trägt der Ei-
genständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern Rechnung (c). Die Länder
gewährleisten demnach den subjektiven Schutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfas-
sungsraum grundsätzlich allein und abschließend (d).

  a) Das Grundgesetz hat die Anforderungen, die an demokratische Wahlen im Sinne von          110
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zu stellen sind, für den Verfassungsraum des Bundes in Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG und für den Verfassungsraum der Länder in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gere-
gelt. In beiden Fällen gilt das objektivrechtliche Gebot allgemeiner, unmittelbarer, frei-
er, gleicher und geheimer Wahlen. Während aber bei Bundestagswahlen die Verletzung
aller fünf Wahlgrundsätze gerügt werden kann (Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 BVerfGG in Ver-
bindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. dazu Drossel/Schemmel, NVwZ 2020, S.
1318 <1319 f.>), fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchset-
zung dieser Grundsätze bei Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2
GG auf der Ebene der Länder geht. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst nach seinem eindeuti-
gen Wortlaut nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt
zwar, dass die Wahlgrundsätze auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Dem
Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwer-
de rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des
Art. 28 Abs. 1 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Hand-
lungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 f.>
m.w.N.).

 b) Ebenso wenig kann der Bürger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern           111
die Wahlgrundsätze über Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundes-
verfassungsgericht einfordern. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
mittlerweile geklärt, dass im Bereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze
der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für einen Rückgriff auf den allgemeinen
Gleichheitssatz kein Raum ist (vgl. BVerfGE 99, 1 <8 ff.> m.w.N.). Gründe für eine Abwei-
chung von dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.

  c) Dass das Recht, die Beachtung der Wahlgrundsätze im Wege der Verfassungsbe-              112
schwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geltend zu machen, dem Bürger vom Grundge-
setz nur für politische Wahlen auf Bundesebene gewährt wird, ist Ausfluss des bundes-
staatlichen Prinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 GG. Demgemäß gewährleistet das Grundgesetz
Bund und Ländern in den Grenzen ihrer föderativen Bindungen eigenständige Verfas-
sungsbereiche, die auch das Wahlrecht umfassen. Folglich regeln die Länder im Rahmen
ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG Wahlsystem und Wahlverfahren zu ihren
Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes autonom; dies gilt auch für
die Gestaltung und Organisation des Wahlprüfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 99, 1 <11>).

 Soweit das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die Länder an die fünf Wahlgrundsät-      113



                                           25/47

ze bindet, ist eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht gänz-
lich ausgeschlossen. Im Wege der Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG kön-
nen die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Quorum des Bundestages die
Verletzung der Bindung des Landes an die Wahlgrundsätze beim Bundesverfassungs-
gericht geltend machen. Ebenso hat jeder Richter das in einem Rechtsstreit erhebliche
Landeswahlrecht auf seine Übereinstimmung mit den fünf Wahlgrundsätzen des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG zu überprüfen und das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundes-
verfassungsgericht vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspreche diesen Grund-
sätzen nicht (vgl. BVerfGE 99, 1 <11 f.>). Gleiches gilt gemäß Art. 100 Abs. 3 GG, wenn
das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung der Anforderungen aus Art. 28
Abs. 1 GG von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen
Landesverfassungsgerichts abweichen will. Diese Verfahren dienen der Klärung, ob der
Landesgesetzgeber den objektivrechtlichen Vorgaben der Verfassung genügt hat (vgl.
BVerfGE 99, 1 <12> m.w.N.). Mit Blick auf die Verfassungsautonomie der Länder be-
schränkt sich das Grundgesetz aber auf diese objektivrechtliche Kontrolle und räumt
nicht auch jedem Bürger bei Wahlen im Land das Recht ein, die Beachtung der Wahl-
grundsätze mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzufor-
dern (vgl. BVerfGE 99, 1 <12>).

 d) Die Länder sind berufen, ihren Verfassungsraum unter Beachtung ihrer föderativen       114
Bindungen eigenständig auszugestalten. Sie entscheiden dabei auch, auf welche Weise
eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze im Wege der
Wahlprüfung gerügt werden kann. Es obliegt ihnen, den subjektiven Schutz des Wahl-
rechts zu ihren Volksvertretungen abschließend zu regeln und durch ihre Gerichtsbarkeit
zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 <12>). Werden sie dem gerecht, ist für die Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG wegen der Verletzung der Wahlgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kein
Raum. Der Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wegen
einer Verletzung der Wahlgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG steht allerdings unter
dem Vorbehalt einer Beachtung der Bindung der Länder an die Homogenitätsanforde-
rungen des Art. 28 Abs. 1 GG (Rn. 131 ff.).

  2. Davon zu unterscheiden ist die Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum         115
Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsent-
scheidungen, mit denen nicht eine Verletzung der Wahlgrundsätze oder des allgemei-
nen Gleichheitsgrundsatzes, sondern ein Verstoß gegen sonstige Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Gewährleistungen geltend gemacht wird. Diese Frage hat der Senat
in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar noch nicht ausdrücklich entschieden. Auch in-
soweit steht jedoch die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahl-
rechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum der Statthaftig-
keit einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen. Dies folgt aus der grundsätzlichen Unantastbar-
keit von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte über Fragen, die allein dem
Verfassungsraum der Länder zuzuordnen sind (a). Hierzu zählen auch landesverfas-



                                         26/47

sungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen (b). Der generelle Ausschluss der Ver-
fassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen Wahlprüfungsentscheidun-
gen der Landesverfassungsgerichte trägt Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens
Rechnung (c) und ist in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits
angelegt (d).

  a) Bei Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte handelt es sich zwar um Akte öf-    116
fentlicher Gewalt, die grundsätzlich als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbe-
schwerde in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 6, 445 <447>; 42, 312 <325>; 85, 148
<157>; 96, 231 <242>). Auch können in solchen Verfassungsbeschwerdeverfahren die
Verletzung von Prozessgrundrechten einschließlich des Anspruchs auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1
GG sowie ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot geltend gemacht werden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR
1470/20 -, Rn. 36 m.w.N.). Anderes gilt aber dann, wenn Landesverfassungsgerichten
die Aufgabe zukommt, Streitigkeiten im Verfassungsraum des Landes abschließend zu
entscheiden. Insoweit ist davon auszugehen, dass die den Ländern grundgesetzlich ga-
rantierte Autonomie auch beinhaltet, dass auf ihren eigenen Verfassungsraum bezoge-
ne landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen möglichst unangetastet bleiben (vgl.
BVerfGE 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>; 147,
185 <210 Rn. 47>). Das Bundesverfassungsgericht ist nach der föderalen Ordnung des
Grundgesetzes keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die berufen
ist, deren Urteile durchgängig und in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 6, 445
<449>). Ist eine Streitigkeit dem eigenen Verfassungsraum des Landes zuzuordnen, un-
terliegt ihre Entscheidung durch die Landesverfassungsgerichte grundsätzlich keiner
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere die Kontrolle von Ak-
ten öffentlicher (Landes-)Gewalt auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung und
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen staatlichen Funktionsträgern auf Landes-
ebene obliegen allein der Landesverfassungsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfGE 6, 376
<382>).

  Dementsprechend geht das Grundgesetz mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG davon aus, dass ein    117
Land interne Streitigkeiten zwischen seinen Funktionsträgern ohne jede bundesverfas-
sungsgerichtliche Einwirkung durch seine Verfassungsgerichtsbarkeit abschließend ent-
scheidet. Die insoweit verfassungsrechtlich anerkannte Unantastbarkeit der Landesver-
fassungsgerichtsbarkeit     würde    teilweise    wieder    beseitigt,   wenn     das
Bundesverfassungsgericht kontrollieren müsste, ob die Landesverfassungsgerichte bei
der Entscheidung derartiger Streitigkeiten den grundrechtsgleichen Gewährleistungen
Rechnung tragen. Ein solcher Übergriff auf die Landesverfassungsgerichtsbarkeit ist
auch nicht geboten, solange die Länder bei der Einrichtung ihrer Verfassungsgerichte
die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 96,
231 <244>).

 b) Zwar beziehen sich die vorstehenden Ausführungen des Zweiten Senats auf landes-       118
verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Funktionsträgern der Landesstaatsge-


                                         27/47

walt. Für diese bestimmt bereits Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Variante 3 GG, dass das Bundesver-
fassungsgericht nur entscheidet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Die
dargestellten Erwägungen sind aber auf landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen
im Wahlprüfungsverfahren zu übertragen. Denn die Länder sind – wie der Zweite Senat
mit Beschluss vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) entschieden hat – für die Gewährung des
subjektivrechtlichen Schutzes des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen allein zustän-
dig und gewährleisten diesen Schutz abschließend. Dies ist auch bei der Frage nach der
Anfechtbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen vor dem
Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Auch hier liegt eine allein den Verfas-
sungsraum der Länder betreffende Angelegenheit vor, deren Entscheidung durch die
Landesverfassungsgerichte nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde bundesverfas-
sungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen werden kann.

 Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Anerkennung der alleinigen und abschlie-            119
ßenden Gewährleistung des subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutzes durch die Länder
bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum wieder beseitigt oder zumindest wesentlich ein-
geschränkt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli
2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8; Drossel/Kirsch, in: Müller/Dittrich, Linien der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 361 <388 f.>). Die Autonomie,
die den Ländern im Bereich des subjektiven Wahlrechtsschutzes zuerkannt ist, drohte
auf diese Weise wieder zurückgenommen zu werden. Diese Autonomie möglichst weit-
gehend zu erhalten, ist aber durch das Bundesstaatsprinzip verfassungsrechtlich gebo-
ten.

  Demgemäß folgt aus der weitgehenden Verfassungsautonomie, über die die Länder                120
unter dem Grundgesetz im Bereich der Landeswahlen verfügen, dass der durch die Lan-
desverfassungsgerichte insoweit vorgesehene Rechtsschutz möglichst unangetastet
bleiben muss und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit
von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit gebracht werden darf, als es nach dem
Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. dazu allgemein BVerfGE 36, 342 <357>; 41, 88
<119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>; 147, 185 <210 Rn. 47>). Ein Über-
greifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes auf die des Landes ist so lange nicht
geboten, wie die Länder bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte die Homo-
genitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 96, 231 <244>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -,
juris, Rn. 8). Stehen hinreichende Möglichkeiten zum subjektiven Wahlrechtsschutz in
den Ländern zur Verfügung (vgl. BVerfGE 99, 1 <17 f.> m.w.N.), ist ein Mehr an Rechts-
schutz von Verfassungs wegen nicht gefordert. Insbesondere verbürgt Art. 19 Abs. 4 GG
keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz durch das Bundesverfas-
sungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober
2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5). Vielmehr nehmen die Verfassungsgerichte der Länder bei
der Entscheidung von Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in
ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die für Bundestagswahlen dem Bundesverfas-
sungsgericht obliegen (vgl. BVerfGE 96, 231 <244 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer



                                           28/47

des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

  Im Ergebnis kommt daher Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine über die Rüge einer Verletzung        121
der Wahlgrundsätze hinausgehende generelle Sperrwirkung für Verfassungsbeschwer-
den gegen Wahlprüfungsentscheidungen der Landesverfassungsgerichte zu. Die objek-
tivrechtliche Ausgestaltung der Norm hat nicht nur zur Folge, dass für eine auf die Verlet-
zung       der     Wahlgrundsätze         gestützte      Verfassungsbeschwerde        zum
Bundesverfassungsgericht kein Raum verbleibt. Vielmehr sind auch auf sonstige Grund-
rechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gestützte Verfassungsbeschwerden
gegen solche Entscheidungen grundsätzlich nicht statthaft. Sonst kann nicht ausge-
schlossen werden, dass über den Umweg der Geltendmachung von Prozessgrundrech-
ten der objektivrechtliche Charakter des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unterlaufen und – mittel-
bar – die Möglichkeit einer Überprüfung der Beachtung der Wahlgrundsätze im Wege
der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet würde. Dies wäre
der Fall, wenn unter Berufung auf die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte,
wegen der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Ver-
fassungsgerichte abweichenden Auslegung eines Wahlgrundsatzes in der angegriffe-
nen Entscheidung habe es einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG bedurft. Die Entschei-
dung einer solchen Verfassungsbeschwerde wäre ohne eine Überprüfung der
Auslegung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze nicht möglich und
hätte daher ein Eindringen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsraum der
Länder zur Folge, obwohl dies durch die objektivrechtliche Fassung der Norm gerade
ausgeschlossen werden soll.

  c) Der generelle Ausschluss der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-              122
richt gegen landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren
entspricht dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist in Rech-
nung zu stellen, dass die Durchführung der Wahlen zu den Volksvertretungen eine Fülle
von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordert und die Wahl in diesem
Sinne ein einzigartiges Massenverfahren ist, bei dem Fehler nicht gänzlich zu vermeiden
sind (vgl. für die Wahl zum Deutschen Bundestag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 10/21 -, Rn. 29; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner
Kommentar, Art. 41 Rn. 80 m.w.N. <März 2017>). Entsprechend werden im Anschluss an
solche Wahlen in der Regel zahlreiche Wahleinsprüche erhoben. Könnten diese über die
Geltendmachung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
jenseits der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG stets bis zum Bundesver-
fassungsgericht getragen werden, drohte dieses zu einer die Landesverfassungsgerich-
te vollumfänglich kontrollierenden zweiten Instanz in Wahlprüfungsverfahren zu wer-
den.

 Auf diese Weise könnte das Ziel der Wahlprüfung, die richtige Zusammensetzung der            123
Volksvertretung binnen angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>; 123,
39 <77>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -,
Rn. 62), in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden. Dies gilt ungeachtet dessen,


                                           29/47

dass der Verfassungsbeschwerde kein Suspensiveffekt zukommt (vgl. BVerfGE 93, 381
<385>) und der Fristablauf für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen
Wiederholungswahl durch sie nicht gehemmt wird. Endgültige Rechtssicherheit bezüg-
lich der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der von der angegriffenen Wahlprü-
fungsentscheidung betroffenen Volksvertretung beziehungsweise einer gegebenen-
falls durchzuführenden Wiederholungswahl würde vor der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts nicht erreicht. Die Verzögerung der Entscheidung, ob die Volksver-
tretung eines Landes ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, hätte daher auch dann
einen erheblichen Übergriff in den Verfassungsraum des jeweiligen Landes zur Folge,
wenn sie im Wege einer Verfassungsbeschwerde erfolgte, mit der die Verletzung von
Gewährleistungen jenseits der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gel-
tend gemacht wird. Der Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gegen landesverfas-
sungsgerichtliche Entscheidungen zum Schutz des subjektiven Wahlrechts trägt daher
zur Erreichung des verfassungsrechtlichen Ziels einer zügigen Klärung von Wahlfehlern
und daraus sich ergebender Konsequenzen für die ordnungsgemäße Zusammenset-
zung der gewählten Volksvertretung wesentlich bei (vgl. in diesem Sinn auch Bundes-
ministerium der Justiz <Hrsg.>, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht der
Kommission, 1998, S. 126; zum Beschleunigungsgebot bei der Wahlprüfung auch Glau-
ben, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 85 f. <März 2017>).

 d) Das Ergebnis einer generellen, nicht nur die unmittelbare Rüge einer Verletzung der      124
Wahlgrundsätze umfassenden Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für Verfassungs-
beschwerden gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG steht nicht im Wi-
derspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vielmehr ist
dieses Ergebnis in seiner Rechtsprechung bereits angelegt.

  aa) In der Entscheidung vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) hat der Zweite Senat ausge-      125
führt, es entspreche der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, dem
Bürger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern subjektiven Rechtsschutz
gegen eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze zu gewähren, dass Parteien eine Ver-
letzung ihres Rechts auf chancengleiche Wahlteilnahme nur im Wege des Organstreits
geltend machen könnten, den sie vor den Landesverfassungsgerichten zu führen hätten
und der im Land abschließend entschieden werde (vgl. BVerfGE 99, 1 <17>). Nur wenn
im Land kein Rechtsweg eröffnet sei, sei eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-
richts im Sinne eines „subsidiären Landesverfassungsgerichts“ begründet. Dabei hat der
Zweite Senat auf die Empfehlungen der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten
Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (vgl. BVerfGE 99,
1 <17>). Diese hatte unter anderem empfohlen, eine abschließende Zuständigkeit der
Länder im Bereich des Wahlrechts festzuschreiben, wobei Verfassungsbeschwerden
nicht nur für die Rüge einer Verletzung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze ausge-
schlossen sein sollten, sondern auch für die Geltendmachung der Verletzung sonstiger
Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte (vgl. Bundesministerium der Justiz
<Hrsg.>, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht der Kommission, 1998,
S. 125). Dies spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in dieser Entschei-



                                          30/47

dung, mit der es die alleinige und abschließende Zuständigkeit der Länder für die Ge-
währung subjektiven Wahlrechtsschutzes in ihrem Verfassungsraum anerkannt hat, von
einer weiten Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ausgegangen ist.

 bb) Auch die bisherige Kammerrechtsprechung deutet in diese Richtung.                         126

  (1) Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 - hat die 3. Kammer des Zweiten Se-       127
nats darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht für den gerichtlichen Schutz
subjektiver Rechte bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern nicht zuständig
sei, wenn die Länder dort eigenen Rechtsschutz gewährten. In die Zuständigkeit der
Länder für den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen
würde eingegriffen, wenn das Bundesverfassungsgericht kontrollierte, ob die Landes-
verfassungsgerichte die grundrechtsgleichen Gewährleistungen beachtet hätten. Zu de-
ren Durchsetzung sei ein solcher Übergriff auch nicht geboten, solange die Länder – wie
im konkreten Fall – bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte den Homogeni-
tätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG gerecht geworden seien (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 4 ff.).

  (2) Mit Beschlüssen vom 9. März 2009 (BVerfGK 15, 186), 3. Juli 2009 (BVerfGK 16, 31)        128
sowie 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats fer-
ner entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerden ge-
gen die Entscheidungen von Wahlprüfungsgerichten der Länder die Verletzung von
Grundrechten nicht prüfe, soweit es dabei Fragen einer Verletzung des subjektiven
Wahlrechts bewerten müsste, deren Beantwortung allein den für die Wahlprüfung zu-
ständigen Gerichten des Landes obliege.

  (3) Anderes folgt nicht aus dem Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom               129
31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -. Dieser betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen ei-
ne Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in einem Popularklagever-
fahren, das sich gegen wahlrechtliche Vorschriften des Freistaats Bayern wandte. Soweit
die Kammer davon ausging, dass die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsge-
richtshofs tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könne, da Popu-
larklageverfahren nicht zu den Streitigkeiten gehörten, die die Landesverfassungsge-
richte abschließend entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 41 f.), konnte sie an ältere Entscheidun-
gen des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen (vgl. BVerfGE 13, 132 <140 ff.>; 69, 112
<120 ff.>). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch die Entscheidungen der Landesver-
fassungsgerichte zur Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes im Wahlprüfungsver-
fahren als nicht abschließend anzusehen sind. Insoweit beschränkt sich der Beschluss
auf die Feststellung, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kein subjektives Recht vermittle, das im
Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 49).
Vor diesem Hintergrund ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, dass die Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten auch dann mit der Verfassungsbe-
schwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann, wenn sie sich



                                           31/47

auf landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen bezieht.

  (4) Zuletzt hat die 1. Kammer des Zweiten Senats in einem Beschluss über die Verfas-     130
sungsbeschwerde gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, mit dem das
Gesetz zur Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl für nichtig erklärt wor-
den war, die Frage aufgeworfen, ob bei wahlrechtlichen Entscheidungen der Landesver-
fassungsgerichte die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-
richt wegen der insoweit zu beachtenden Verfassungsautonomie der Länder gänzlich
ausgeschlossen ist. Im Ergebnis konnte die Kammer die Frage offenlassen, weil es an der
hinreichend substantiierten Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grund-
rechtsgleichen Rechten jenseits der Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG fehlte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, Rn. 37).

  3. Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren        131
zum Schutz des subjektiven Wahlrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beach-
tung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 231 <244>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -,
juris, Rn. 8). Genügt die verfassungsmäßige Ordnung des jeweiligen Landes den Grund-
sätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des
Grundgesetzes, ist das Land berufen, das Wahlrecht einschließlich des Wahlprüfungs-
rechts nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG autonom zu gestalten. Dabei gibt
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zwar nur einen auf Ausfüllung angelegten Rahmen vor (a), be-
inhaltet aber das Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes (b). In diesem Rah-
men können die Länder unter Beachtung der objektivrechtlichen Vorgaben des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG die Wahl ihrer Landesparlamente und Kommunalvertretungen regeln,
die Rolle der Landesverfassungsgerichte im Wahlprüfungsverfahren bestimmen und
über die Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes in ihrem Verfassungsraum allein
und abschließend entscheiden (c).

 a) Art. 28 Abs. 1 GG belässt den Ländern einen erheblichen Spielraum zur autonomen        132
Ausgestaltung ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.

 aa) Mit Art. 28 Abs. 1 GG will das Grundgesetz nicht Konformität oder Uniformität er-     133
zwingen, sondern nur ein Mindestmaß an Homogenität durch die Bindung der Länder
an seine leitenden Prinzipien herbeiführen (vgl. BVerfGE 9, 268 <279>; 24, 367 <390>;
27, 44 <56>; 41, 88 <119>; 90, 60 <84 f.>). Die Norm ist darauf gerichtet, dasjenige Maß
an struktureller Gleichgerichtetheit von Gesamtstaat und Gliedstaaten zu gewährleis-
ten, das für das Funktionieren eines Bundesstaates unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 90, 60
<84>; vgl. auch BVerfGE 81, 53 <55>). In diesem Rahmen können die Länder ihr Verfas-
sungsrecht sowie ihre Verfassungsgerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen ordnen (vgl.
BVerfGE 4, 178 <189>; 36, 342 <360 f.>; 60, 175 <207 f.>; 64, 301 <317>; 96, 345
<368 f.>).

 bb) (1) Dementsprechend verpflichtet das Homogenitätsgebot die Länder lediglich auf       134
die „Grundsätze“ des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Das


                                         32/47

Homogenitätserfordernis ist auf die dort genannten Staatsstruktur- und Staatszielbe-
stimmungen und innerhalb dieser wiederum auf deren Grund-sätze beschränkt. Die
konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind
für die Landesverfassungen nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 36, 342 <361 f.>; 60, 175
<207 f.>; 90, 60 <85>; 102, 224 <234 f.>; 103, 332 <349>). Etwas anderes folgt nicht
daraus, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Wendung „im Sinne dieses Grundgesetzes“
auf die Verfassungsprinzipien des Art. 20 GG verweist. Die den Ländern mit Art. 28 Abs. 1
Satz 1 GG vorgegebenen Grundsätze sind, da es um die Homogenität der gesamtstaatli-
chen Verfassungsordnung geht, zwar mit Blick auf die Grundentscheidungen des Art. 20
GG auszulegen (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 47, 253 <271 f.>; 83, 60 <71>;
93, 37 <66>; 107, 59 <86 f.>), eine „Kopie“ wird den Ländern aber nicht abverlangt
(vgl. Dittmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 12; Dreier, in: ders.,
GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Kersten, DÖV 1993, S. 896
<899, 901>). Entscheidend ist, dass die staatliche Ordnung in Bund und Ländern den
Leitprinzipien des Grundgesetzes Rechnung trägt, das heißt, dass insoweit eine Über-
einstimmung von Bund und Ländern „im Staatsfundamentalen“ besteht (vgl. Löwer, in:
von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 6; ihm folgend Ernst, in: von Münch/Ku-
nig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 16). Unter Beachtung dieser Prämisse ist es den Län-
dern unbenommen, von der Möglichkeit zur eigenen Ausgestaltung der Staatsfunda-
mentalnormen in ihrem Verfassungsraum Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 36, 342
<361>; 147, 185 <210 Rn. 46>; Dittmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008,
§ 127 Rn. 33; Ernst, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 17).

  (2) Davon ausgehend bedarf es in jedem Einzelfall einer die Verfassungsautonomie               135
beachtenden, länderfreundlichen Bestimmung dessen, was Art. 28 Abs. 1 GG für den je-
weils infrage stehenden Regelungsbereich zu entnehmen ist (vgl. Kersten, DÖV 1993,
S. 896 <899 ff.>; Engels, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 10-12; Schwarz, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 38; VerfGH NRW, Urteil vom 18. Fe-
bruar 2009 - VerfGH 24/08 -, juris, Rn. 45 m.w.N.). Der grundgesetzlichen Anerkennung
der Verfassungsautonomie der Länder entspricht es, die staatsorganisatorischen Ent-
scheidungen der Länder möglichst unangetastet zu lassen und Eingriffe in ihren Verfas-
sungsraum auf das geringstmögliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 103, 111 <141>;
vgl. auch Mehde, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 28 Abs. 1 Rn. 31 <Sept. 2022>).

  cc) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gilt das Homogenitätsgebot für die „verfassungsmäßi-         136
ge Ordnung in den Ländern“. Dies meint nicht lediglich das formelle Landesverfassungs-
recht. Vielmehr erfasst Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG das gesamte materielle Verfassungsrecht
einschließlich der Regelungen des einfachen Landesrechts, welche das Landesverfas-
sungsrecht ausgestalten (vgl. Grawert, NJW 1987, S. 2329 <2331>; Menzel, Landesver-
fassungsrecht, 2002, S. 245 f.; Dittmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008,
§ 127 Rn. 11, 28; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 51; Mehde, in: Dürig/Her-
zog/Scholz, GG, Art. 28 Abs. 1 Rn. 46 <Sept. 2022>; jeweils m.w.N.; vgl. aus der Recht-
sprechung BVerfGE 83, 60 <70 ff.>; 93, 37 <65 f.>).




                                            33/47

  Darüber hinaus umfasst die verfassungsmäßige Ordnung gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1              137
GG auch die Verfassungswirklichkeit (vgl. Werner, Wesensmerkmale des Homogenitäts-
prinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, 1967, S. 80 f.; Menzel, Landes-
verfassungsrecht, 2002, S. 312; Dittmann, in: Isensee/ Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008,
§ 127 Rn. 11; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 51; Mehde, in: Dürig/Herzog/
Scholz, GG, Art. 28 Abs. 1 Rn. 34, 46 <Sept. 2022>; jeweils m.w.N.). Allerdings ist mit Blick
auf die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre Verfassungsautonomie bei der Bewer-
tung, ob Abweichungen der Verfassungswirklichkeit von der Verfassungsnorm als Ver-
stoß gegen Art. 28 Abs. 1 GG zu werten sind, Zurückhaltung geboten (vgl. Werner, We-
sensmerkmale des Homogenitätsprinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner
Grundgesetz, 1967, S. 81; Mann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 28
Rn. 42 <April 2016>). Eine Verletzung des Homogenitätsgebots ist erst anzunehmen,
wenn die Praxis von der Norm andauernd beziehungsweise systematisch und in einer
Weise abweicht, die die Geltung der normativen Gewährleistung grundsätzlich infrage
stellt. Einzelne Verfassungs- und Rechtswidrigkeiten sind hingegen nicht geeignet, ei-
nen Homogenitätsverstoß zu begründen (vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl.
2012, Art. 28 Rn. 11; Dittmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 11;
vgl. auch Werner, Wesensmerkmale des Homogenitätsprinzips und ihre Ausgestaltung
im Bonner Grundgesetz, 1967, S. 81; Menzel, Landesverfassungsrecht, 2002, S. 312 f.;
Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 51).

 b) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet die Länder bei der Ausgestaltung ihrer verfas-        138
sungsmäßigen Ordnung zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes (aa) als Ausprägung
des Rechtsstaatsprinzips (bb).

  aa) Zu den von den Ländern insoweit zu beachtenden Grundsätzen zählt insbesondere             139
die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Dittmann, in: Isensee/ Kirchhof, HStR VI,
3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 22; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018,
Art. 28 Rn. 55; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 28 Rn. 7.1 <Nov.
2022>; Ernst, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 28 Fn. 119). Dem ist
auch bei der Konstituierung, Besetzung und Ausgestaltung der Landesverfassungsge-
richtsbarkeit Rechnung zu tragen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt demgemäß, dass die
Länder ihre Verfassungsgerichte mit Richtern besetzen, die im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Zu dem rechtsstaatlich unverzicht-
baren Wesen richterlicher Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie durch ei-
nen neutralen Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Sie
erfordert Unvoreingenommenheit und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
(vgl. BVerfGE 103, 111 <140> m.w.N.). Daneben bedarf es einer Berücksichtigung der
weiteren Prinzipien, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und im Rechtsstaatsprin-
zip ihre Grundlage finden (vgl. BVerfGE 96, 231 <243 f.>). Dazu gehören die Gewährung
rechtlichen Gehörs und die Garantie des gesetzlichen Richters. Das Recht auf den gesetz-
lichen Richter soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Ein-
griffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen (vgl.



                                            34/47

BVerfGE 4, 412 <416>).

  bb) Allerdings gibt das Rechtsstaatsprinzip, wie es in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck            140
kommt, keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote vor. Es
bedarf vielmehr der Konkretisierung durch die jeweils zuständigen Organe. Angesichts
dessen ist bei der Ableitung konkreter Bindungen des Gesetzgebers durch das Rechts-
staatsprinzip mit Behutsamkeit vorzugehen (vgl. BVerfGE 90, 60 <86>). Dies gilt in be-
sonderer Weise für die Beurteilung der Frage, ob die verfassungsmäßige Ordnung in den
Ländern den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes entspricht.
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG fordert gerade keine genaue Umsetzung der Einzelausprägun-
gen, die das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG auf der Ebene des Grundgesetzes
erfahren hat (vgl. BVerfGE 90, 60 <85>; Werner, Wesensmerkmale des Homogenitäts-
prinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, 1967, S. 63; Dittmann, in: Isen-
see/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 22). Entscheidend ist in erster Linie, ob die
Ausgestaltung der staatlichen Strukturen in den Ländern Inhalt und Zweck des Rechts-
staatsgebots genügt (vgl. BVerfGE 90, 60 <85>; Dittmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI,
3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 22).

 c) Im Bereich des Wahl- und des Wahlprüfungsrechts ergeben sich aus Art. 28 Abs. 1 GG             141
spezifische Anforderungen an die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern.

  aa) Bezüglich des Ordnungsrahmens für die Wahlen zu den Vertretungen des Volkes                  142
eröffnet Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern einen Spielraum nur nach Maßgabe des
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Der erste Satz der Vorschrift wird durch den zweiten ergänzt; die-
ser bestimmt objektivrechtlich das bei der Regelung des Landeswahlrechts zu wahrende
Minimum an Homogenität (vgl. BVerfGE 83, 37 <58>). Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG
muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist. Damit sind die Wahlrechtsgrundsätze, die gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Wahl
des Deutschen Bundestages gelten, auch für den Verfassungsraum der Länder verbind-
lich vorgegeben (vgl. BVerfGE 3, 45 <50>; 120, 82 <102>). Verfassungsrechtlich nicht ge-
boten ist hingegen die Übernahme des Bundeswahlrechts (vgl. BVerfGE 99, 1 <11 f.>;
VerfGH Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2000 - 19/00 -, juris, Rn. 26; Dreier, in:
ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 61; Engels, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 19).
Vielmehr regeln die Länder Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den
kommunalen Vertretungen einschließlich des Wahlprüfungsrechts im Rahmen des
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG selbst (vgl. BVerfGE 99, 1 <11 f.>).

  bb) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gibt den Ländern kraft des Demokratiegebots auf, ein Ver-           143
fahren zur Prüfung ihrer Parlamentswahlen einzurichten, das in einer rechtsstaatlichen
Anforderungen genügenden Weise dem Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts
dient und die Beachtung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Wahlrechtsgrund-
sätze gewährleistet (vgl. BVerfGE 85, 148 <158 f.>; 99, 1 <11 f., 18>). Innerhalb dieses
Rahmens gestalten und organisieren die Länder auch das Wahlprüfungsverfahren auto-
nom (vgl. BVerfGE 99, 1 <11>).



                                             35/47

  Dementsprechend steht es den Ländern frei, ob sie ihre Wahlprüfung ein- oder zwei-         144
stufig ausgestalten. Rechtsstaatlich geboten ist lediglich, dass spätestens in zweiter In-
stanz eine gerichtliche Kontrolle stattfindet (vgl. BVerfGE 99, 1 <18>; BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und
vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5). Dies schließt aus, dass im Wahlprü-
fungsverfahren eine abschließende Entscheidung durch ein Gremium getroffen wird,
das teilweise mit gewählten Abgeordneten der von der Wahlprüfung betroffenen Volks-
vertretung besetzt ist. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass der rechtspre-
chenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG vorbehalten ist, über streitige Rechtsverhältnis-
se letztverbindlich zu entscheiden. Niemand kann in eigener Sache Richter sein, und ein
zur Streitentscheidung berufenes Gericht darf nicht zugleich Partei in einem von ihm zu
entscheidenden Rechtsstreit sein (vgl. BVerfGE 103, 111 <139 f.> m.w.N.). Dem hat auch
die Ausgestaltung der Wahlprüfung durch die Länder zu entsprechen. Dies schließt eine
Beschränkung der Wahlprüfung auf parlamentarische Gremien aus.

  Bei der Regelung des materiellen Wahlprüfungsrechts steht den Ländern eine umfang-         145
reiche Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 90, 60 <84 f.>; 98, 145 <157>; 99, 1 <11 f.>;
103, 111 <135>). Deren Grenzen wären allerdings dann überschritten, wenn bedeuten-
de Wahlfehler, insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Frei-
heit oder der Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Ver-
bots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder
Druck ausgeübte Einflüsse privater Dritter auf die Wählerwillensbildung von vornherein
außer Betracht zu bleiben hätten. Ebenso wären die Grenzen, die von den Ländern bei
der Ausgestaltung des Wahlprüfungsrechts zu beachten sind, überschritten, wenn das
Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243
<253>), das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, gänzlich missachtet
würde und Wahlbeeinflussungen einfachster Art und ohne jedes Gewicht zum Wahlun-
gültigkeitsgrund erhoben würden. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewähl-
ten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor deren
Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen
eines Eingriffs in den Bestand und die Zusammensetzung der gewählten Volksvertre-
tung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff ge-
stützt wird (vgl. BVerfGE 103, 111 <134 f.>).

  4. Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht statthaft.        146
Sie richtet sich gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts in einem auf
Landeswahlen bezogenen Wahlprüfungsverfahren (a). Da sowohl die Regelungen der
Verfassungsgerichtsbarkeit (b) als auch die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens
(c) im Land Berlin den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung tra-
gen, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2
GG gegeben. Die gegen das angegriffene Urteil des Verfassungsgerichtshofs erhobenen
Einwendungen können folglich nicht in statthafter Weise im Wege der Verfassungsbe-
schwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden (d).




                                          36/47

 a) Das angegriffene Urteil des Verfassungsgerichtshofs betrifft die Prüfung der Wahl         147
zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin am
26. September 2021. Es stellt sich daher als Gewährung von Wahlrechtsschutz bei allein
dem Verfassungsraum des Landes Berlin zuzuordnenden Wahlen dar.

  b) Die Regelungen über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beachten die            148
rechtsstaatlichen Anforderungen des Homogenitätsgebots aus Art. 28 Abs. 1 GG (aa).
Diesbezügliche Bedenken bestehen weder aufgrund der Besetzung des Verfassungsge-
richtshofs im Zeitpunkt der Entscheidung über die streitgegenständlichen Wahleinsprü-
che (bb) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (cc).

  aa) (1) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 VvB wird im Land Berlin ein Verfassungsgerichtshof      149
gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl Be-
rufsrichter sein und drei weitere die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Zu-
ständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs ergeben sich aus Art. 84 Abs. 2 VvB in Verbin-
dung mit dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. Als Teil der Rechtspflege sind die
Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs an die Gesetze gebunden (Art. 80
VvB) und nehmen an der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit gemäß
Art. 79 Abs. 1 VvB teil. Diese Regelungen sind hinsichtlich der Beachtung der aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Homogenitätsanforderungen aus Art. 28 Abs. 1 GG
unbedenklich.

  (2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Richterinnen und Richter des Verfas-         150
sungsgerichtshofs gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG ehrenamtlich tätig sind. Für nahezu
sämtliche Mitglieder der Verfassungsgerichte der Länder gilt, dass diese ihre Richtertä-
tigkeit ehrenamtlich wahrnehmen (vgl. von Lampe, in: Pfennig/ Neumann, Verfassung
von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 13). Dies stellt die Einhaltung der Homogenitätsan-
forderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht infrage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kam-
mer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und vom 8. Juli
2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7). Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwer-
deführer hiergegen geltend machen, insbesondere Wahlprüfungsverfahren könnten
aufgrund ihrer Komplexität nicht „nebenbei“ bewältigt werden, übersehen sie, dass
nach verbreiteter Auffassung die Tätigkeit als Verfassungsrichter mit Blick auf die Bedeu-
tung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts jeder anderen beruflichen Tätigkeit
vorgeht, auch wenn es im Land Berlin insoweit an einer expliziten gesetzlichen Rege-
lung fehlt (vgl. von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020,
Art. 84 Rn. 14; Sodan, DVBl 2002, S. 645 <649 f.>; jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, dass
gemäß § 13 Abs. 4 VerfGHG auf Vorschlag des Gerichts bis zu vier Verfassungsrichter für
die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden kön-
nen, sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichtshofs dies als erforderlich er-
scheinen lässt (vgl. hierzu von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 13). Ungeachtet des Rückgriffs auf diese Regelung im konkreten
Einzelfall ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass die Einrichtung der Verfas-
sungsgerichtsbarkeit in Berlin mit Blick auf die ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder
den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG widerspräche.


                                           37/47

  (3) Zweifel an der Wahrung dieser Anforderungen ergeben sich auch nicht daraus, dass       151
dem Verfassungsgerichtshof – wie den meisten Landesverfassungsgerichten (vgl. Was-
sermann, NJW 1999, S. 471 <471>; Knöpfle, in: Starck/Stern <Hrsg.>, Landesverfassungs-
gerichtsbarkeit, Bd. 1, 1983, S. 231 <272>; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
7. Aufl. 2018, Art. 94 Rn. 6 m.w.N.), anders aber als dem Bundesverfassungsgericht (§ 3
Abs. 2 BVerfGG; vgl. zu dessen Genese Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 3 Rn. 17 f.) –
gemäß Art. 84 Abs. 1 VvB auch Laienrichter angehören können (vgl. dazu Wassermann,
NJW 1999, S. 471 <471>; Knöpfle, in: Starck/Stern <Hrsg.>, Landesverfassungsgerichts-
barkeit, Bd. 1, 1983, S. 231 <262 f., 272 f.>; Heun, Verfassung und Verfassungsgerichts-
barkeit im Vergleich, 2014, S. 103 <111 f.>). Es kann offenbleiben, ob sich aus Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GG fachliche Anforderungen an die Besetzung der Verfassungsgerichte der
Länder ergeben, die der Sicherung der juristischen Qualität ihrer Entscheidungen dienen
(vgl. Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014,
S. 103 <111>). Denn solchen Anforderungen wäre vorliegend genügt. Jedenfalls sechs
der neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 VvB
zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sein oder über die Befähigung zum Richteramt
verfügen. Nicht zuletzt angesichts der Besetzung von Fachgerichten mit ehrenamtlichen
Richterinnen und Richtern (vgl. §§ 29, 76, 105 GVG, §§ 33a f. JGG, § 5 VwGO, § 5 FGO, § 12
SGG, § 6 ArbGG) ist es fernliegend, anzunehmen, dass die Besetzung mit maximal drei
juristischen Laien den sich aus dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG ergeben-
den rechtsstaatlichen Anforderungen an die juristische Qualität verfassungsgerichtlicher
Entscheidungen nicht genügt.

 bb) Soweit sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs ihre         152
Amtszeit zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits überschritten hatten,
verstößt das Land Berlin auch hiermit im Ergebnis nicht gegen das Homogenitätsgebot
des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.

 (1) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 VvB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VerfGHG werden die         153
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl
ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit für sieben Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist
nicht zulässig (vgl. dazu von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 12 m.w.N.). § 7 VerfGHG bestimmt, dass die Richter des Verfas-
sungsgerichtshofs mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden (Abs. 1). Nach Ablauf der Amts-
zeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort (Abs. 2).

  (2) Diese Regelungen sind mit Blick auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1           154
Satz 1 GG nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die Garantie des
gesetzlichen Richters, deren Beachtung den Ländern über die Verpflichtung auf rechts-
staatliche Grundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegeben ist.

 (a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Mani-   155
pulation der Besetzung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausge-
setzt wird. Insbesondere soll vermieden werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl
der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird



                                          38/47

(vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 30, 149 <152>; 48, 246 <254>; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13
Nr. 3). Die gesetzliche Begrenzung der Amtsdauer der Richter ist daher ein wichtiges Ele-
ment zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Heun, Verfassung und Ver-
fassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S. 103 <110>). Dies schließt Regelungen zur
Amtszeitverlängerung beziehungsweise zur Fortführung der Amtsgeschäfte – wie vor-
liegend § 7 Abs. 2 VerfGHG – nicht aus. Durch solche Regelungen wird eine Gefährdung
der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt typischerweise nicht herbeigeführt.
Sie werden vielmehr als erforderlich erachtet, um ein reibungsloses und durchgängiges
Funktionieren der Rechtsprechung zu gewährleisten. Infolgedessen sind sie als wirk-
same Bestimmung des gesetzlichen Richters anzuerkennen und verfassungsrechtlich
grundsätzlich unbedenklich; allenfalls bei einer ganz erheblichen Überschreitung der
Amtszeit kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht zu ziehen sein
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR
1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3). Dies entbindet die zuständigen Organe allerdings nicht
davon, notwendige Neubesetzungen in der Regel unverzüglich und rechtzeitig vorzu-
nehmen.

  (b) Davon ausgehend werden die Regelungen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG         156
den rechtsstaatlichen Anforderungen bei Ausscheiden der Richterinnen und Richter des
Verfassungsgerichtshofs und der (Wieder-)Besetzung ihrer Stellen gerecht. Etwas ande-
res folgt insbesondere nicht daraus, dass dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof –
wie auch dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/
Klein/Bethge, BVerfGG, § 5 Rn. 8 m.w.N. <Sept. 2011>; Bowitz, in: Umbach/Clemens/
Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 20 ff.) – eine Höchstgrenze für das Verbleiben
eines Richters im Amt nach Ablauf seiner Amtszeit nicht zu entnehmen ist. Daraus kann
die Möglichkeit einer der Garantie des gesetzlichen Richters widersprechenden, zeitlich
unbeschränkten Verlängerung des Richteramts durch den bloßen Verzicht auf die gebo-
tene Neubesetzung nicht abgeleitet werden. Stattdessen dürfte sich im Wege verfas-
sungskonformer Auslegung der §§ 2, 7 VerfGHG ergeben, dass jedenfalls eine überlange
Fortführung der Amtsgeschäfte wegen Verzögerung der Neuwahl aus sachfremden
Gründen von deren Regelungsgehalt nicht gedeckt ist (vgl. zu der entsprechenden Aus-
legung einer Landesnorm durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes BVerfGE 82,
286 <300 f.>; vgl. auch von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl.
2020, Art. 84 Rn. 17; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 94
Rn. 11 m.w.N.).

 (3) Auch die konkrete Anwendung der Vorschriften zur Wahl und zum Ausscheiden der          157
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs lässt einen Verstoß gegen das Homogenitätsge-
bot noch nicht erkennen.

 (a) Die siebenjährige Amtszeit von sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfas-     158
sungsgerichtshofs war bereits im Juli 2021 abgelaufen. Angesichts dessen könnte durch
den Verzicht auf die Neubesetzung dieser Richterstellen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG in Betracht kommen, weil eine Überschreitung


                                          39/47

der Amtszeit um mehr als 15 Monate mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Amts-
zeitbegrenzung nicht mehr vereinbar sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat
festgestellt, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dann gegeben sein kann,
wenn die Amtszeit ganz erheblich überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3) oder
eine Ersatzwahl aus sachfremden – etwa parteipolitischen – Gründen ungebührlich ver-
zögert oder bewusst unterlassen wird (vgl. BVerfGE 2, 1 <9>; 82, 286 <300 f.>; vgl. auch
Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 4 Rn. 21 m.w.N.).

  (b) Vorliegend könnte eine Neuwahl der Richterinnen und Richter des Verfassungsge-         159
richtshofs zunächst mit Blick auf die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus verschoben wor-
den sein (vgl. für einen vergleichbaren Fall 1999/2000 von Lampe, in: Pfennig/Neu-
mann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17 Fn. 53). Die Prüfung der
Wahleinsprüche könnte sodann zu einer weiteren Verschiebung geführt haben. Letztlich
kann dies dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Amtszeitüberschreitun-
gen Ausdruck einer über die Besonderheiten der gegenwärtigen Situation hinausge-
henden, systematisch normwidrigen Praxis sind. Dies wäre aber erforderlich, um davon
ausgehen zu können, dass die Garantie des gesetzlichen Richters bei Verfahren zur Be-
setzung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich missachtet würde und infolgedessen
die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin den Homogenitätsanforderungen
des Art. 28 Abs. 1 GG insoweit nicht genügte.

 cc) Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass die Einrichtung des Wahlprüfungsverfah-   160
rens im Land Berlin unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs dem
Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Rechnung trägt.

  (1) Gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.     161
Daran ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 80 VvB gebunden. Einfachgesetzlich
bestimmt § 41 VerfGHG für das Wahlprüfungsverfahren, dass die Beteiligten spätestens
eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden sind (§ 41 Satz 2 VerfGHG) und über
ein selbständiges Antragsrecht verfügen (§ 41 Satz 3 VerfGHG). Zu den Beteiligten zählen
dabei insbesondere die Einsprechenden, die betroffenen Wahlbewerber und Abgeord-
neten sowie die zuständigen Wahlleiter (§ 41 Satz 1 VerfGHG). Diese Regelungen garan-
tieren den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren zur Prüfung der Landeswahlen
in Berlin in einer den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügenden Weise.

 (2) Anderes ergibt sich nicht aus dem Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs im vorlie-       162
genden Fall.

  Soweit die am Wahlprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Be-         163
schwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geltend machen, der Verfassungsgerichts-
hof habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sie nicht ausrei-
chend über das Verfahren informiert habe und ihnen in der mündlichen Verhandlung
nicht aufnahmebereit entgegengetreten sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Die Ver-
fassungsbeschwerde setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das Vorgehen des
Verfassungsgerichtshofs zur Information der Verfahrensbeteiligten durch den Zweck des


                                          40/47

Wahlprüfungsverfahrens, eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Zusammenset-
zung des Parlaments zeitnah herbeizuführen, gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur Nicht-
beteiligung von Abgeordneten an einem Wahlprüfungsverfahren BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris, Rn. 24). Auch
befassen sie sich nicht mit dem Umstand, dass in der Presseerklärung vom 28. Septem-
ber 2022, die allein zur Begründung der Vorfestlegung des Verfassungsgerichtshofs her-
angezogen wird, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der dargeleg-
ten Einschätzung „um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage“ durch den
Verfassungsgerichtshof handele. Zudem verhalten sich die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit das Urteil des Verfassungsgerichtshofs auf den
von ihnen geltend gemachten Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs be-
ruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 112, 185 <206>; stRspr).

  Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an einem Hinweis darauf, dass das Vorgehen des      164
Verfassungsgerichtshofs im konkreten Fall Teil einer andauernden Praxis sein könnte,
die geeignet wäre, die Geltung der normativen Gewährleistung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör in der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes Berlin – und sei es auch nur
für den Bereich des Wahlprüfungsrechts – grundsätzlich infrage zu stellen. Für die An-
nahme eines den Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 1 GG berührenden Homogenitätsver-
stoßes ist daher kein Raum.

 c) Auch die Ausgestaltung des Wahlrechts (aa) und des Wahlprüfungsverfahrens (bb) in       165
Berlin genügt den Homogenitätsanforderungen aus Art. 28 Abs. 1 GG.

 aa) Gemäß Art. 39 Abs. 1 VvB werden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und ge-          166
mäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen in
allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. § 7 Abs. 1 LWG fügt dem für
die Wahl des Abgeordnetenhauses den in Art. 39 VvB nicht ausdrücklich erwähnten
Grundsatz der freien Wahl hinzu. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der Wahlen
zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in der Landes-
verfassung, dem Landeswahlgesetz oder der Landeswahlordnung des Landes Berlin
den Homogenitätsvorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG widersprechen, sind nicht
ersichtlich.

 bb) Gleiches gilt für die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens.                        167

 (1) Rechtsgrundlage für das Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Ab-        168
geordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen des Landes Berlin so-
wie des Mandatserwerbs und -verlusts sind § 14 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 40 ff.
VerfGHG. Danach findet die Wahlprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur auf-
grund eines Einspruchs statt (§ 40 Abs. 1 VerfGHG). Im Folgenden regelt § 40 Abs. 2 bis 5
VerfGHG den Katalog möglicher Einspruchsgründe sowie die Einspruchsberechtigung
und sonstige Anforderungen an die Erhebung, Begründung und Rücknahme eines Wahl-
einspruchs. Darüber hinaus bestimmt § 41 VerfGHG den Kreis der Verfahrensbeteiligten
und § 42 VerfGHG die möglichen Inhalte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
Diese Bestimmungen genügen den sich aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaats-


                                          41/47

prinzip ergebenden Homogenitätsanforderungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 GG an die
Ausgestaltung der Wahlprüfung im Verfassungsraum der Länder.

 (2) Dem steht nicht entgegen, dass das Wahlprüfungsverfahren im Land Berlin primär           169
objektiv ausgerichtet ist. Gemäß § 14 Nr. 2 und 3, §§ 40 ff. VerfGHG kommt ihm zuvör-
derst die Aufgabe zu, die gesetzmäßige Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses
und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gewährleisten (vgl. VerfGH BE, Urteil
vom 17. März 1997 - 90/95 -, juris, Rn. 33; von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung
von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 152; Jung, in: Kaiser/Michel, Landeswahlrecht, 2020,
S. 145 <162>; Waldhoff, in: Siegel/ Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 3. Aufl. 2020,
§ 1 Rn. 264). Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das Wahlprüfungs-
verfahren aber zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahl-
rechts (vgl. zur Wahlprüfung auf Bundesebene BVerfGE 85, 148 <159>).

 (3) Einer homogenitätsgerechten Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens im Land             170
Berlin widerspricht es zudem nicht, dass die Möglichkeit der Erhebung eines Wahlein-
spruchs für die Wahlberechtigten auf die Geltendmachung nur bestimmter Wahlfehler
begrenzt ist. Auch insoweit handelt es sich um eine das Homogenitätsgebot des Art. 28
Abs. 1 GG wahrende Regelung.

  (a) Wahlberechtigte können gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7           171
VerfGHG einen Wahleinspruch nur darauf stützen, dass Personen zu Unrecht in das Wahl-
verzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen
Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hätten und dadurch die Vertei-
lung der Sitze beeinflusst worden sei. Sonstige Verletzungen wahlrechtlicher Vorgaben
im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG können sie selbst dann nicht geltend machen,
wenn ihr subjektives Wahlrecht dadurch betroffen ist (vgl. von Lampe, in: Pfennig/Neu-
mann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 154; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/
Walter, Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 10 m.w.N. <März 2017>). Dies folgt nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs daraus, dass Gegenstand der Beurteilung
im Wahlprüfungsverfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objekti-
ve Gültigkeit des festgestellten Wahlergebnisses ist (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom
31. Juli 1998 - 92/95 -, juris, 1. Orientierungssatz sowie Rn. 7 m.w.N.).

  (b) Die Begrenzung des Kreises der Einspruchsberechtigten und der zulässigen Ein-           172
spruchsgründe ist mit Blick auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG nicht zu be-
anstanden. Zwar mag es der Bedeutung des Wahlrechts entsprechen, einzelnen Wahl-
berechtigten den Einspruch gegen Wahlen jedenfalls bei einer möglichen Verletzung
ihrer subjektiven Rechte uneingeschränkt zu eröffnen. In diesem Sinn wurden durch das
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I
S. 1501) die Möglichkeiten zur Erhebung von Einsprüchen und Beschwerden bei Bun-
destagswahlen dahingehend erweitert, dass eine Verletzung subjektiver Wahlrechte
ohne Mandatsrelevanz geltend gemacht werden kann und es des Beitritts von 100
Wahlberechtigten nicht mehr bedarf (vgl. § 2 Abs. 2 WahlPrüfG, § 48 BVerfGG). In vielen
anderen Ländern ist die Einspruchsberechtigung ebenfalls entsprechend geregelt (vgl.



                                           42/47

Glauben, in: Kahl/ Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 4 ff. <März 2017>).
Die Länder sind durch Art. 28 Abs. 1 GG aber nicht zum Erlass einer derartigen Regelung
verpflichtet. Fehlt eine Regelung zur eigenständigen Geltendmachung einer Verletzung
subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungsrecht eines Landes, begründet dies allein kei-
nen Verstoß gegen das grundgesetzliche Homogenitätsgebot.

 Dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht bis zur Änderung von § 1 WahlPrüfG          173
und § 48 BVerfGG durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist,
dass Gegenstand der Wahlprüfung in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rech-
te, sondern die Feststellung der Gültigkeit der Wahl ist (vgl. nur BVerfGE 1, 208 <237 f.>;
89, 291 <299> m.w.N.). Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum
Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer
vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen
Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitäts-
gebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).

 Den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG ist daher genügt, wenn für Lan-          174
deswahlen eine Regelung getroffen ist, die sicherstellt, dass die Beachtung der in Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze effektiver gerichtlicher Überprüfung un-
terliegt. Mittelbar wird damit zugleich der Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts
gewährleistet. Dem ist im Land Berlin mittels der Regelungen in §§ 40 ff. VerfGHG Rech-
nung getragen. Diese eröffnen insbesondere gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit
Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG eine umfassende Prüfung mandatsrelevanter Wahlfehler. Dass das
Land Berlin dabei seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen des Homogenitätsgebots
überschritten haben könnte, weil schwerwiegende Wahlfehler außer Betracht bleiben
beziehungsweise der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrund-
sätze oder dem Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung von vornherein keine
Bedeutung beigemessen wird (vgl. oben Rn. 145), ist nicht ersichtlich.

  (4) Bedenken gegen die Homogenitätskonformität der Ausgestaltung des Wahlprü-               175
fungsverfahrens in Berlin ergeben sich auch nicht daraus, dass die Aufgabe der Wahlprü-
fung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof übertragen ist. Zwar ist der Verfas-
sungsgerichtshof des Landes Berlin im Ländervergleich das einzige
Landesverfassungsgericht, das in Wahlprüfungsangelegenheiten in erster und letzter
Instanz entscheidet (vgl. von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 151; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar,
Art. 41 Rn. 3 m.w.N. <März 2017>). Art. 28 Abs. 1 GG ist aber nicht zu entnehmen, dass
die Wahlprüfung in den Ländern zweistufig ausgestaltet sein muss (vgl. oben Rn. 144).
Das Homogenitätsgebot verlangt lediglich, dass im Verfahren der Wahlprüfung – spätes-
tens in zweiter Instanz – eine unabhängige gerichtliche Rechtskontrolle gewährleistet
ist (vgl. BVerfGE 99, 1 <18>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4). Dies ist im Land Berlin gemäß §§ 40 ff.
VerfGHG der Fall.


                                           43/47

 d) Da die Ausgestaltung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit, des Wahlrechts und der      176
Wahlprüfung in der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes Berlin den Homogenitäts-
anforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG entspricht, erfolgt die Gewährung subjektiven
Wahlrechtsschutzes bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverord-
netenversammlungen allein und abschließend durch den Verfassungsgerichtshof im
Verfahren gemäß §§ 40 ff. VerfGHG. Dem ist durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs
vom 16. November 2022 genügt. Für die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht ist aufgrund der umfassenden Sperrwirkung, die Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG im vorliegenden Zusammenhang zukommt, kein Raum.

  aa) Dem widerspricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen und Be-           177
schwerdeführer nicht, dass Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens eine verbundene
Wahl ist. Zwar trifft die Landeswahlordnung für den Fall, dass die Wahlen zum Abgeord-
netenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahl
zum Deutschen Bundestag stattfinden, spezielle Regelungen (§§ 80b, 80c LWO). Insbe-
sondere gelten für die Stimmabgabe sowie für die Ermittlung der Wahlergebnisse die
Vorschriften der Bundeswahlordnung (§ 80b Abs. 4 und 5 LWO). Auch können bei ver-
bundenen Wahlen auftretende Wahlfehler sowohl die Wahl zum Deutschen Bundestag
als auch die Wahl zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversamm-
lungen von Berlin betreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Wahlen für den Ver-
fassungsraum des Bundes am Maßstab des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für den Verfas-
sungsraum des Landes am Maßstab des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG getrennt zu betrachten
sind (vgl. BVerfGE 99, 1 <10>). Soweit die Länder bestimmen, dass für Wahlen in ihrem
Verfassungsraum vereinzelt Regelungen des Bundeswahlrechts Anwendung finden,
führt dies nicht zum Verlust ihrer Autonomie im staatsorganisatorischen Bereich (vgl.
BVerfGE 99, 1 <11>), sondern ist Ausdruck ebendieser. Davon ist auch vorliegend auszu-
gehen. Die gleichzeitige Durchführung mit der Wahl zum Deutschen Bundestag ändert
nichts daran, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordneten-
versammlungen ausschließlich dem Verfassungsraum des Landes Berlin zuzuordnen
sind.

  bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerinnen und         178
Beschwerdeführer auf Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 VvB, wonach der Verfassungsge-
richtshof über Verfassungsbeschwerden nur entscheidet, soweit nicht Verfassungsbe-
schwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Zum einen handelt es
sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht um eine Verfas-
sungsbeschwerde. Zum anderen vermag die Verfassung von Berlin das vom Grundge-
setz vorgesehene föderale Gefüge nicht außer Kraft zu setzen, das den subjektivrechtli-
chen Wahlrechtsschutz bei Landeswahlen ausschließlich den Ländern zuweist.

  cc) Infolgedessen ist die gegen das angegriffene Urteil gerichtete Verfassungsbe-        179
schwerde nicht statthaft. Aufgrund der Sperrwirkung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG können
die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gerügten Verletzungen
ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen im Wege der Verfas-
sungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden. Dies


                                         44/47

gilt nicht nur für die bereits im Rahmen des Homogenitätsgebots erörterten Rügen der
Verletzung grundrechtsgleicher Gewährleistungen, sondern zum einen auch hinsicht-
lich der Behauptung, der Verfassungsgerichtshof habe im Wege unzulässiger Rechts-
fortbildung neue Regelungen für die Wahlvorbereitung geschaffen, die Stimmabgaben
nach 18 Uhr unzutreffend als Wahlfehler gewertet, die Anzahl der potentiell von Wahl-
fehlern betroffenen Stimmen fehlerhaft und unter Verletzung des Gebots bestmöglicher
Sachaufklärung ermittelt und in unzulässiger Weise das gesamte Wahlgeschehen ein-
schließlich der Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen zum Prüfungsgegenstand
gemacht. Eine Entscheidung dieses Vorbringens hätte nicht zuletzt eine Überprüfung
der ordnungsgemäßen Anwendung der Wahlgrundsätze zur Voraussetzung, die durch
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nur objektivrechtlich und gerade nicht subjektivrechtlich garan-
tiert sind. Gleiches gilt zum anderen, soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwer-
deführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG dadurch geltend machen, dass der Ver-
fassungsgerichtshof eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterlassen habe,
obwohl er von den Maßstäben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
Mandatsrelevanz und zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der ge-
wählten Volksvertretung abgewichen sei. Auch insoweit steht der Grundsatz alleiniger
und abschließender Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder in ih-
rem eigenen Verfassungsraum einer zweitinstanzlichen Kontrolle der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht entgegen.

  Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn das angegriffene Urteil als Ausdruck einer              180
systematischen Abweichung des Verfassungsgerichtshofs von den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2
GG garantierten Wahlgrundsätzen zu qualifizieren wäre, aufgrund derer die Geltung
dieser Grundsätze in der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes Berlin grundsätzlich
infrage gestellt würde, kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführe-
rinnen und Beschwerdeführer dahinstehen. Eine solche Behauptung wird von den Be-
schwerdeführerinnen und Beschwerdeführern nicht aufgestellt. Sie machen vielmehr
geltend, die Wahlgrundsätze seien im konkreten Einzelfall durch den Verfassungsge-
richtshof fehlerhaft angewandt worden. Ob dies zutreffend ist, kann ebenfalls offen-
bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, begründete das für sich genommen keine Ver-
letzung des Homogenitätsgebots und ist daher nicht tauglicher Gegenstand
bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle.

 5. Schließlich kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-                 181
sungsgericht gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts, die in einem
Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts ergangen ist, ausnahmsweise statt-
haft ist, wenn substantiiert geltend gemacht wird, die Entscheidung verletze die Men-
schenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG oder den Menschenwürdegehalt anderer Grund-
rechte oder grundrechtsgleicher Gewährleistungen (vgl. dazu Huber, in: v. Mangoldt/
Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 125 ff.; kritisch Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl.
2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 163 ff.) oder wenn dies nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
offenkundig naheliegt.



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 a) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer behaupten, die Entscheidung               182
des Verfassungsgerichtshofs verletzte sie in ihrem Recht auf Demokratie, das in der Men-
schenwürde wurzele. Aus diesem folge ein Anspruch auf größtmöglichen Bestands-
schutz eines gewählten Parlaments. Demgemäß komme die Ungültigkeit einer gesam-
ten Wahl nur in Betracht, wenn ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht
vorliege, dass der Fortbestand der Volksvertretung unerträglich erscheine. Indem der
Verfassungsgerichtshof die Wahl insgesamt für ungültig erklärt habe, habe er sich über
diese Maßstäbe hinweggesetzt und die Stimmen derjenigen Berlinerinnen und Berliner
entwertet, die ihre Stimme wirksam abgegeben hätten. Darin liege ein Verstoß gegen
Art. 1 Abs. 1 GG.

  b) Dieser Vortrag geht im Ergebnis über die Rüge einer Verletzung des Demokratieprin-      183
zips nicht hinaus. Inwieweit damit zugleich dessen durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ge-
schützter Kerngehalt betroffen sein soll, kann ihm nicht entnommen werden und ist
auch ansonsten nicht ersichtlich. Es erschließt sich nicht, warum der Anspruch auf Be-
standsschutz einer gewählten Volksvertretung dem Menschenwürdekern des Demokra-
tieprinzips zuzuordnen sein soll. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer le-
gen schon nicht dar, inwieweit die Möglichkeit einer erneuten Stimmabgabe im
Rahmen einer Wiederholungswahl geeignet sein könnte, das in der Menschenwürde
wurzelnde Recht auf demokratische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger zu
entleeren oder substantiell einzuschränken. Auch die Bezugnahme auf Fälle der Über-
tragung von Kompetenzen auf supranationale Organisationen geht fehl. Diese betreffen
die dauerhafte Einschränkung demokratischer Mitwirkungs- und Legitimationsmöglich-
keiten. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
setzen sich außerdem nicht damit auseinander, dass die Wahlprüfung darauf gerichtet
ist, festzustellen, ob die Zusammensetzung des Parlaments den Wählerwillen unver-
fälscht wiedergibt. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Legitimationswirkung der Wahl
und kann eine Korrektur im Wege einer (gegebenenfalls teilweisen) Wiederholungs-
wahl geboten sein. Insoweit stellt sich auch die Wahlprüfung als Ausprägung des Demo-
kratieprinzips dar, die von dessen Kerngehalt nicht weiter entfernt ist als das Interesse
am Fortbestehen einer gewählten Volksvertretung. Der in der Menschenwürde wurzeln-
de Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung wird dadurch nicht berührt.

                    König                         Müller                      Kessal-Wulf

                 Langenfeld                   Wallrabenstein                    Fetzer

                                                Offenloch




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Bundesv
Bundesver
        erfassungsgericht,
          fassungsgericht, Beschluss des ZZweiten
                                           weiten Senats vvom
                                                           om 25. Januar 2023 -
2 BvR 2189/22

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -
                  Rn. (1 - 183), http://www.bverfg.de/e/rs20230125a_2bvr218922.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230125a.2bvr218922




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