BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvF 1/22 -

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                 In dem Verfahren
                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

  ob Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten
  Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites
  Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl I 2022 S. 194)
  mit Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie
  Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind


Antragsteller:         Mitglieder des Deutschen Bundestags

                 1.    Knut Friedrich Alexander Abraham,

                 2.    Stephan Albani,

                 3.    Norbert Altenkamp,

                 4.    Philipp Amthor,

                 5.    Artur Auernhammer,

                 6.    Peter Aumer,

                 7.    Dorothee Bär,

                 8.    Thomas Bareiß,

                 9.    Dr. André Berghegger,

                 10.   Peter Beyer,

                 11.   Marc Biadacz,

                 12.   Steffen Bilger,



                                         1/62

13.   Simone Borchardt,

14.   Michael Brand,

15.   Dr. Reinhard Brandl,

16.   Prof. Dr. Helge Braun,

17.   Silvia Breher,

18.   Sebastian Brehm,

19.   Heike Brehmer,

20.   Michael Breilmann,

21.   Ralph Brinkhaus,

22.   Dr. Carsten Brodesser,

23.   Marlon Bröhr,

24.   Yannick Bury,

25.   Gitta Connemann,

26.   Mario Czaja,

27.   Astrid Damerow,

28.   Alexander Dobrindt,

29.   Michael Donth,

30.   Catarina dos Santos Firnhaber,

31.   Hansjörg Durz,

32.   Ralph Edelhäußer,

33.   Alexander Engelhardt,

34.   Martina Englhardt-Kopf,

35.   Thomas Erndl,

36.   Hermann Färber,



                          2/62

37.   Uwe Feiler,

38.   Enak Ferlemann,

39.   Thorsten Frei,

40.   Dr. Hans-Peter Friedrich,

41.   Michael Frieser,

42.   Ingo Gädechens,

43.   Thomas Gebhart,

44.   Jonas Geissler,

45.   Fabian Gramling,

46.   Ingeborg Gabriele Gräßle,

47.   Hermann Gröhe,

48.   Michael Grosse-Brömer,

49.   Markus Grübel,

50.   Manfred Grund,

51.   Oliver Grundmann,

52.   Prof. Monika Grütters,

53.   Serap Güler,

54.   Fritz Güntzler,

55.   Olav Gutting,

56.   Christian Haase,

57.   Florian Hahn,

58.   Jürgen Hardt,

59.   Matthias Hauer,

60.   Stefan Heck,



                          3/62

61.   Mechthild Heil,

62.   Thomas Heilmann,

63.   Mark Helfrich,

64.   Michael Hennrich,

65.   Marc Henrichmann,

66.   Ansgar Heveling,

67.   Susanne Hierl,

68.   Christian Hirte,

69.   Alexander Hoffmann,

70.   Hendrik Hoppenstedt,

71.   Franziska Christina Brigitte Hoppermann,

72.   Hubert Hüppe,

73.   Erich Irlstorfer,

74.   Anne Janssen,

75.   Thomas Jarzombek,

76.   Andreas Jung,

77.   Ingmar Jung,

78.   Anja Karliczek,

79.   Ronja Kemmer,

80.   Michael Kießling,

81.   Roderich Kiesewetter,

82.   Dr. Georg Kippels,

83.   Volkmar Klein,

84.   Ottilie Paola Klein,



                             4/62

85.   Julia Klöckner,

86.   Axel Knoerig,

87.   Jens Koeppen,

88.   Anne König,

89.   Markus Koob,

90.   Carsten Körber,

91.   Gunther Krichbaum,

92.   Dr. Günter Krings,

93.   Tilman Kuban,

94.   Ulrich Lange,

95.   Armin Laschet,

96.   Dr. Silke Launert,

97.   Jens Lehmann,

98.   Paul Lehrieder,

99.   Dr. Katja Leikert,

100. Dr. Andreas Lenz,

101. Andrea Lindholz,

102. Dr. Carsten Linnemann,

103. Patricia Lips,

104. Bernhard Loos,

105. Dr. Jan Marco Luczak,

106. Daniela Ludwig,

107. Klaus Mack,

108. Yvonne Magwas,



                           5/62

109. Andreas Mattfeldt,

110. Stephan Mayer,

111. Volker Mayer-Lay,

112. Dr. Michael Meister,

113. Friedrich Merz,

114. Jan Metzler,

115. Dr. Mathias Middelberg,

116. Dietrich Monstadt,

117. Maximilian Mörseburg,

118. Carsten Müller,

119. Sepp Müller,

120. Axel Müller,

121. Florian Müller,

122. Stefan Müller,

123. Stefan Nacke,

124. Petra Nicolaisen,

125. Wilfried Oellers,

126. Moritz Oppelt,

127. Florian Oßner,

128. Josef Oster,

129. Henning Otte,

130. Stephan Pilsinger,

131. Dr. Christoph Ploß,

132. Martin Plum,



                          6/62

133. Thomas Rachel,

134. Kerstin Radomski,

135. Alexander Radwan,

136. Alois Rainer,

137. Dr. Peter Ramsauer,

138. Henning Rehbaum,

139. Markus Alexander Reichel,

140. Josef Rief,

141. Lars Rohwer,

142. Dr. Norbert Röttgen,

143. Stefan Rouenhoff,

144. Thomas Röwekamp,

145. Erwin Rüddel,

146. Albert Rupprecht,

147. Dr. Wolfgang Schäuble,

148. Christiane Schenderlein,

149. Andreas Scheuer,

150. Jana Schimke,

151. Patrick Schnieder,

152. Nadine Schön,

153. Felix Schreiner,

154. Armin Schwarz,

155. Detlef Seif,

156. Thomas Silberhorn,



                          7/62

157. Björn Simon,

158. Tino Sorge,

159. Jens Spahn,

160. Katrin Staffler,

161. Dr. Wolfgang Stefinger,

162. Albert Stegemann,

163. Johannes Steiniger,

164. Christian von Stetten,

165. Dieter Stier,

166. Diana Stöcker,

167. Gero Storjohann,

168. Stephan Stracke,

169. Max Straubinger,

170. Christina Stumpp,

171. Dr. Hermann-Josef Tebroke,

172. Hans-Jürgen Thies,

173. Alexander Throm,

174. Antje Tillmann,

175. Astrid Timmermann-Fechter,

176. Markus Uhl,

177. Dr. Volker Ullrich,

178. Kerstin Vieregge,

179. Oliver Vogt,

180. Christoph Vries,



                           8/62

               181. Johann David Wadephul,

               182. Marco Wanderwitz,

               183. Nina Warken,

               184. Dr. Anja Weisgerber,

               185. Sabine Weiss,

               186. Maria Lena Weiss,

               187. Kai Whittaker,

               188. Annette Widmann-Mauz,

               189. Klaus Wiener,

               190. Klaus-Peter Willsch,

               191. Elisabeth Winkelmeier-Becker,

               192. Tobias Winkler,

               193. Mechthilde Wittmann,

               194. Mareike Lotte Wulf,

               195. Emmi Zeulner,

               196. Paul Ziemiak,

               197. Nicolas Zippelius,

                     Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigte:   1. Prof. Dr. Hanno Kube,

                     2. Prof. Dr. Karsten Schneider -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,


                                          9/62

                                Hermanns,

                                Müller,

                                Kessal-Wulf,

                                Langenfeld,

                                Wallrabenstein

am 22. November 2022 beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                  Gründe:

                                          A.
  Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene abs-      1
trakte Normenkontrollverfahren richtet sich gegen die rückwirkende Änderung des
Haushaltsgesetzes 2021 und des Bundeshaushaltsplans 2021 nach Ablauf des
Haushaltsjahres 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Fe-
bruar 2022 (BGBl I S. 194).

                                          I.
 1. Zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zur Milde-           2
rung ihrer Folgen seit dem Frühjahr des Jahres 2020 brachten erhebliche Belastun-
gen für den Staatshaushalt mit sich.

  a) Ursprünglich hatte das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans    3
für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 21. Dezember 2019 (BGBl
I S. 2890) noch keine Nettokreditaufnahme vorgesehen.

  b) In Reaktion auf die einsetzende Corona-Pandemie stellte der Deutsche Bundes-    4
tag am 25. März 2020 erstmals das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation
gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes fest (vgl. BTDrucks 19/
18108 i.V.m. BTDrucks 19/18131).

  c) In der Folge wurden Kreditaufnahmen des Bundes durch das Nachtragshaus-         5
haltsgesetz 2020 vom 27. März 2020 (BGBl I S. 556) und das Zweite Nachtragshaus-
haltsgesetz 2020 vom 14. Juli 2020 (BGBl I S. 1669) ermöglicht. Für das Haushalts-
jahr 2020 wurde der Bund hierdurch zu einer Nettokreditaufnahme in Höhe von
insgesamt etwa 218 Milliarden Euro ermächtigt.

 d) Die Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation wurde mit Beschlüssen      6
des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2020 (vgl. BTDrucks 19/20128 i.V.m. BT-
Drucks 19/20716) und vom 8. Dezember 2020 (vgl. BTDrucks 19/22887 i.V.m. BT-
Drucks 19/24940) bestätigt und angepasst.

 2. Der Bundeshaushalt 2021 sah ursprünglich eine Kreditermächtigung in Höhe von     7


                                       10/62

etwa 180 Milliarden Euro vor (vgl. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-
haltsplans für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020, BGBl I S. 3208).

  a) Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2021 wurde die Kreditermächtigung für das       8
Haushaltsjahr 2021 um weitere 60 Milliarden Euro auf insgesamt 240.175.714.000
Euro aufgestockt (Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaus-
haltsplan für das Haushaltsjahr 2021 <Nachtragshaushaltsgesetz 2021> vom 3. Juni
2021, BGBl I S. 1410). Ermöglicht wurde diese Kreditermächtigung durch einen wei-
teren Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7
GG vom 23. April 2021 (vgl. BTDrucks 19/28464 i.V.m. BTDrucks 19/28740).

 b) Im Verlauf des Haushaltsjahres 2021 zeigte sich, dass die im Nachtragshaus-       9
haltsgesetz vorgesehenen Aufstockungen nicht benötigt wurden. Vor diesem Hinter-
grund entstand im politischen Raum die Idee, die mit dem Nachtragshaushaltsgesetz
2021 eingeräumte Kreditermächtigung in der vollen Höhe von 60 Milliarden Euro auf
den „Energie- und Klimafonds“ (nachfolgend: EKF), ein unselbständiges Sonderver-
mögen des Bundes (vgl. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-
und Klimafonds“ <EKFG> vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1807), zu übertragen.

 3. Aufgrund von Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags   10
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushalts-
gesetz 2021 – BGBl I 2022 S. 194) wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaus-
halts 2021 von 547.725.714.000 auf 572.725.714.000 Euro und das Volumen des
EKF von 42.694.600.000 auf 102.694.600.000 Euro erhöht. Insoweit wurde der Bun-
deshaushaltsplan 2021 entsprechend angepasst. Nach Art. 2 des Gesetzes trat die
Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 und damit rückwirkend in Kraft.

 Im Bundeshaushalt wurden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden        11
Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro angesetzt (Ein-
zelplan 60 Kapitel 6002).

 Die auf der Basis des ersten Nachtragshaushaltsgesetzes vom 3. Juni 2021 be-        12
stehende Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme in Höhe von 240.175.714.000 Euro
blieb durch das Gesetz unverändert.

 4. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 hat folgenden Wortlaut:                 13

                                      Artikel 1
         Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
        S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
        (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

         1. § 1 wird wie folgt geändert:

         a) In Absatz 1 wird die Angabe „547 725 714 000“ durch die Anga-
        be „572 725 714 000“ ersetzt.

         b) In Absatz 3 wird die Angabe „42 694 600 000“ durch die Angabe


                                           11/62

        „102 694 600 000“ ersetzt.

  2. Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als An-
lage beigefügten Nachtrags geändert.

                                      Artikel 2
          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

  a) In ihrem Gesetzentwurf vom 13. Dezember 2021 verweist die Bundesregierung            14
darauf, dass zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie
und angesichts des massiven wirtschaftlichen Einbruchs im Jahr 2020 weiterhin um-
fangreiche angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen notwendig seien, um die
deutsche Volkswirtschaft wieder auf einen langfristig nachhaltigen Wachstumspfad
führen zu können (vgl. BTDrucks 20/300, S. 4 f.). Dabei bedürfe es erheblicher zu-
kunftsgerichteter Impulse „zum Beispiel für den Klimaschutz“. Ein wesentliches Ele-
ment zur Bewältigung der Pandemie seien konjunkturunterstützende erhöhte staatli-
che Investitionen sowie die Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen. Eine
verlässliche staatliche Finanzierung und eine Förderung privatwirtschaftlicher Ausga-
ben für bedeutende Zukunfts- und Transformationsaufgaben etwa in den Bereichen
Klimaschutz und Digitalisierung sei unter den besonderen Bedingungen der Pande-
miebewältigung eine wesentliche Voraussetzung, um die Folgen der Krise schnell zu
überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaft zu sichern und damit das
wirtschaftliche Wachstum anzuregen und nachhaltig zu stärken. Viele diesbezügliche
Investitionen seien unter dem Einfluss der Pandemie nicht erfolgt. Deshalb bedürfe
es einer weiteren Steigerung öffentlicher Investitionen, um gezielt private Investitio-
nen in Zukunftsbereichen zu aktivieren und einen entsprechenden Nachholprozess
anzustoßen.

 Gemäß der Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Ent-           15
wicklung falle das Wachstum im Jahr 2021 aufgrund bestehender Lieferengpässe
geringer aus, als im Frühjahr erwartet. Eine erneut steigende Infektionsdynamik und
die Unsicherheiten über eine neu aufgetretene Virusvariante stellten zudem ein ho-
hes Risiko für die weitere Entwicklung dar. Dem Klimaschutz und dem Ausstieg aus
der Nutzung fossiler Energiequellen komme zur nachhaltigen Stärkung der Volkswirt-
schaft auf ihrem Weg aus der Pandemie eine besondere Qualität zu. Das Bundes-
verfassungsgericht habe diesbezüglich eine explizite verfassungsrechtliche Schutz-
pflicht des Staates festgestellt.

 Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 würden dem EKF in Anknüpfung               16
an die bereits im Jahr 2020 in Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspa-
ket erfolgte und zur Pandemiebewältigung gewährte Zuweisung erneut zusätzliche
Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt. Diese Zuweisung an den EKF sei
angesichts sich im Haushaltsvollzug abzeichnender Mehreinnahmen und Minderaus-
gaben möglich und erforderlich, um nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten zur
„Überwindung des Klimawandels bzw. zur Transformation der deutschen Volkswirt-


                                         12/62

schaft im Rahmen der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ zu schaffen.
Die Bundesregierung beabsichtige, den Energie- und Klimafonds zu einem Klima-
und Transformationsfonds (KTF) weiterzuentwickeln.

 Mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 werde die Ermächtigung zur Nettokredit-        17
aufnahme nicht erhöht. Die Kreditaufnahme selbst werde – im Unterschied zum bis-
her beschlossenen Bundeshaushalt – erst in den Folgejahren kassenwirksam wer-
den, wenn der zukünftige KTF die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021
zusätzlich erhaltenen Mittel einsetze.

  Zwar stelle sich der Haushaltsvollzug des Jahres 2021 besser dar, als es ursprüng-   18
lich bei der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 vom 3. Juni 2021
zu erwarten gewesen sei. Gleichwohl könnten die in der aktuellen Krisensituation er-
forderlichen Ausgaben weiterhin nicht aus den laufenden Einnahmen im Rahmen der
Regelgrenze der Schuldenbremse finanziert werden. Steuererhöhungen oder Aus-
gabenkürzungen stünden dem notwendigen Kurs einer nachhaltigen Stabilisierung
entgegen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die geplante Zuweisung zum EKF
geeignet, erforderlich und angemessen sei, um zur Überwindung der Folgen der
Pandemie beizutragen.

  b) Hinsichtlich der Grenzen für Kreditaufnahmen gemäß Art. 115 GG finden sich in     19
der Begründung des Gesetzentwurfs Erläuterungen, die sich auf die Vorgaben in § 4
der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes (Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des
Grundgesetzes <Artikel 115-Gesetz - G 115> vom 9. Juni 2010, BGBl I S. 790, zu-
letzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015, BGBl I
S. 1474) beziehen (vgl. BTDrucks 20/300, S. 6). Hierbei erfolgt insbesondere eine
Anpassung und Neuberechnung der Konjunkturkomponente. Im Ergebnis wird da-
nach die Regelgrenze der zulässigen Nettokreditaufnahme, also der zulässigen
strukturellen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der Konjunkturkomponen-
te, um 207,007 Milliarden Euro überschritten.

 c) Zudem ist der Entwurfsbegründung eine rückwirkende Änderung der Buchungs-          20
systematik im Hinblick auf Sondervermögen zu entnehmen (vgl. BTDrucks 20/300,
S. 6):

         Im Unterschied zur bisherigen an den Finanzierungssalden der
        Sondervermögen orientierten Buchungssystematik, bei der ein
        Überschuss eines Sondervermögens aus der Zuweisung aus dem
        Kernhaushalt das entsprechende Defizit bzw. die Nettokreditauf-
        nahme des Kernhaushalts ausgleicht, werden künftig im Ergebnis
        an Stelle der Finanzierungssalden der Sondervermögen die Zufüh-
        rungen des Kernhaushalts an die Sondervermögen berücksichtigt.
        Mit dem künftigen Verfahren werden einerseits Planungsunsicher-
        heiten bei der Aufstellung des Haushalts beseitigt. Im Rahmen der
        bisherigen Haushaltsaufstellungen mussten Schätzungen zu den


                                        13/62

        Finanzierungssalden der Sondervermögen vorgenommen werden,
        die sich oft als nicht zutreffend herausgestellt haben. Andererseits
        werden systematische Inkonsistenzen beseitigt, da damit die Bu-
        chungstechnik bei den Sondervermögen der Buchungstechnik beim
        Kernhaushalt angeglichen wird. Konkret wird die Rücklagenzufüh-
        rung bei den Sondervermögen in Zukunft genauso gebucht wie bis-
        her schon im Kernhaushalt. Damit diese Umstellung systemgerecht
        erfolgt und auch die Zuführungen der Vergangenheit korrekt erfasst
        werden, wird die Umstellung rückwirkend berücksichtigt.

  d) Der Bundesrat verzichtete mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 auf eine Stel-    21
lungnahme zu dem Regierungsentwurf (vgl. BTDrucks 20/351, S. 1).

 e) Nachdem der Haushaltsauschuss am 10. Januar 2022 eine Sachverständigen-          22
anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung durchgeführt hatte, empfahl
er mit Beschluss vom 14. Januar 2022 die Annahme des Gesetzentwurfs mit weni-
gen Änderungen (vgl. BTDrucks 20/400, S. 1 und BTDrucks 20/401). Der Entwurf
wurde insbesondere um folgende Verbindliche Erläuterungen zum Haushaltstitel
über die Zuweisung an den EKF (Titel 614 01) ergänzt (vgl. BTDrucks 20/400, S. 3):

          Die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 zur Überwindung
        der Pandemiefolgen zusätzlich zugewiesenen Mittel dienen kurz-
        und mittelfristig der Finanzierung von Ausgaben zur Abfederung und
        Überwindung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Not-
        situation und werden hierbei für zusätzliche Maßnahmen zur Bewäl-
        tigung des Klimawandels, Maßnahmen zur Transformation der deut-
        schen Wirtschaft und nachholende Investitionen verwendet:

         1. Stärkung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz
        und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,

         2. Förderung von Investitionen für eine CO2-neutrale Mobilität,

         3. Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in In-
        dustriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klima-
        schutzverträge (carbon contracts for difference),

         4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur ei-
        ner CO2-neutralen Energieversorgung,

         5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucher und des gewerbli-
        chen Mittelstands durch Abschaffung der EEG-Umlage.

         Der Titel wird durch BMF [Bundesministerium der Finanzen] be-
        wirtschaftet.

  Der Haushaltsausschuss berechnete die Zahlen zur Überschreitung der Regelgren-     23
ze der zulässigen Nettokreditaufnahme neu und kam hierbei auf eine Überschreitung
in Höhe von 208,865 Milliarden Euro (vgl. BTDrucks 20/400, S. 13).


                                        14/62

 f) Vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung und des Berichts sowie der er-         24
gänzenden Beschlussempfehlung (vgl. BTDrucks 20/530) des Haushaltsausschus-
ses nahm der Deutsche Bundestag in seiner 14. Sitzung am 27. Januar 2022 den
Gesetzentwurf mit den aus einer der Beschlussdrucksache beigefügten Zusammen-
stellung des „Einzelplans 60“ ersichtlichen Änderungen und den sich daraus erge-
benden Änderungen der Abschlusssummen sowie die in der Ergänzungsdrucksache
aufgeführten Titel mit den aus einer anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen
Änderungen an. Der Zweite Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans
2021 ist der Beschlussdrucksache als Anlage beigefügt (vgl. BRDrucks 33/22).

 g) Am 11. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, einen Antrag nach Art. 77 Abs. 2      25
GG auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (vgl. BRDrucks
33/22 <Beschluss>).

 h) Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 18. Februar 2022 wurde            26
das Gesetz am 25. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl I S.
194).

 5.Der EKF wurde ursprünglich durch das Gesetz zur Errichtung eines Sonderver-         27
mögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1807) als we-
sentlicher Beitrag zur Umsetzung des langfristigen Energiekonzepts der Bundesre-
gierung errichtet. Das Sondervermögen sollte zusätzliche Programmausgaben zur
Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversor-
gung sowie zum Klimaschutz ermöglichen. Rechtlich und wirtschaftlich sind die Mittel
des Sondervermögens vom Bundeshaushalt getrennt zu halten. Die Veranschlagung
der EKF-Mittel erfolgt im Wirtschaftsplan des EKF, der jährlich zusammen mit dem
Haushaltsgesetz festgestellt wird.

  Angesichts der andauernden Corona-Pandemie und wegen der daraus resultieren-         28
den Risiken für die Erholung der Wirtschaft und der Staatsfinanzen beschloss der
Bundestag am 23. Juni 2022 das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Er-
richtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 12. Juli 2022 (vgl.
BGBl I S. 1144). Zweck des Gesetzes ist die Weiterentwicklung des EKF zu einem
„Klima- und Transformationsfonds“ (KTF). Das Gesetz zur Errichtung eines Sonder-
vermögens „Energie- und Klimafonds“ wurde in „Gesetz zur Errichtung eines Sonder-
vermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsge-
setz – KTFG) umbenannt (vgl. BTDrucks 20/1598, S. 2).

 In Folge der Änderung sollen zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnah-             29
men zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft finanziert werden, die
geeignet sind, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen, und
die gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu er-
reichen. Daneben wurden in § 2a KTFG die vom Haushaltsausschuss eingefügten
„Verbindlichen Erläuterungen“ zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 aus-
drücklich in die Zweckbestimmung des Sondervermögens überführt (vgl. BGBl I 2022
S. 1144 f.).


                                        15/62

                                         II.
 Die Antragsteller, 197 Mitglieder des Deutschen Bundestages, haben das Normen-        30
kontrollverfahren mit am 7. April 2022 beim Bundesverfassungsgericht eingegange-
nem Schriftsatz vom 18. März 2022 eingeleitet und beantragen, festzustellen, dass
Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum
Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsge-
setz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl I S. 194) mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 115 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig sind.

 Sie machen geltend, die im zu prüfenden Gesetz vorgesehene Zuführung der Kre-         31
ditermächtigungen an den EKF verstoße gegen Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG
(1.). Zudem verfehle die Vorhaltung von Kreditermächtigungen im EKF die verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz von Sonder-
vermögen (2.). Die Ansätze einer globalen Mehreinnahme und einer globalen Min-
derausgabe seien zu hoch und verstießen gegen das parlamentarische Budgetrecht
gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG (3.). Schließlich trage die Verkündung des Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erst nach Abschluss des Haushaltsjahres 2021
den verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätzen nicht Rechnung (4.).

 1. Die Zuführung der im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vorgesehenen            32
Kreditermächtigungen an den EKF genüge nicht den verfassungsrechtlichen Maß-
stäben der notlagenbedingten Kreditaufnahme des Bundes aus Art. 109 Abs. 3, Art.
115 Abs. 2 GG.

  a) Zwar sei COVID-19 als Massenerkrankung eindeutig eine Naturkatastrophe im         33
Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG. Für den Klimawandel
gelte dies hingegen nicht. Dabei handele es sich nicht um den Fall eines „exogenen
Schocks“, den der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 im Blick gehabt habe,
als er die Möglichkeit der notlagenbedingten Kreditaufnahme ausgestaltet habe. Es
sei hierbei um den budgetären Ausgleich plötzlich auftretender, nicht vorauszusehen-
der Notsituationen gegangen. Der Klimawandel sei seit Langem bekannt, erfordere
langfristig und weitgreifend angelegtes Staatshandeln und stelle sich deshalb als im
Rahmen der regulären Haushaltswirtschaft zu bewältigende strukturelle Zukunftsher-
ausforderung dar. Begriffe man den Klimawandel als Notsituation im Sinne von Art.
109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, käme dies einer faktischen Abschaf-
fung der Schuldenbremse gleich. Dementsprechend richteten sich auch die im Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (vgl. BVerfGE 157, 30 –
Klimaschutz) aus den Freiheitsgrundrechten abgeleiteten Handlungspflichten des
Gesetzgebers an die allgemeine Bundes- und Landespolitik. Es bestehe kein dog-
matischer Ansatzpunkt dafür, die grundrechtlich fundierten Handlungspflichten zu ei-
ner die Verschuldungsgrenzen ausweitenden Umdeutung der grundgesetzlichen
Schuldenbremse heranzuziehen.

 b) Veranlasst durch die Corona-Pandemie habe der Haushaltsgesetzgeber auf der         34
Basis entsprechender Bundestagsbeschlüsse nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG so-


                                        16/62

wohl für 2020 wie auch für 2021 zu einer notlagenbedingten Kreditaufnahme in ganz
erheblicher Höhe ermächtigt. Die Bestimmung des genauen Umfangs der Ermächti-
gung falle in seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Diesbezügliche Dar-
legungen und Begründungen seien in den jeweiligen Gesetzentwürfen enthalten.

  c) Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 betreffe jedoch einen ganz spezifi-         35
schen Vorgang, der eigenständig zu prüfen sei. Ausgangspunkt sei das zu Ende ge-
hende Haushaltsjahr 2021. Es habe sich gezeigt, dass Notlagenkreditmittel (jeden-
falls) im Umfang von 60 Milliarden Euro nicht zur Krisenbewältigung gebraucht
worden seien. Sie seien dem EKF zugeführt worden, um erst in Zukunft eingesetzt
zu werden. Die Bundesregierung begründe diesen Schritt mit geringerem Wachstum
im Jahr 2021, mit einer erneut steigenden Infektionsdynamik und den Unsicherheiten
hinsichtlich einer neu auftretenden Virusvariante. Nach Ansicht der Bundesregierung
müsse die Finanzpolitik deshalb weiterhin ihren Beitrag leisten, um die sozialen und
wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu lindern; dem Klimaschutz und dem Ausstieg
aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme dabei gerade zur nachhaltigen Stär-
kung der Volkswirtschaft auf ihrem Weg aus der Pandemie eine besondere Qualität
zu.

  aa) Dass Investitionen nachzuholen seien, deren Umfang in den letzten zwei Jah-         36
ren unterhalb einer bestimmten Prognose aus der Zeit vor der Pandemie geblieben
sei, tauge als Argument nicht. Unabhängig davon sei festzustellen, dass staatliche
Investitionen, die zur Stimulierung privater Investitionen und der Wirtschaft insgesamt
wünschenswert sein könnten, nicht spezifisch zur Bewältigung einer Pandemie und
damit auch nicht spezifisch zur Bewältigung der Corona-Pandemie dienten, sondern
das Gemeinwesen allgemein ertüchtigen sollten.

  Dementsprechend spiele der Investitionsaspekt im Rahmen der Regelungen in Art.          37
109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG von vornherein keine Rolle. Die Rege-
lungen erlaubten die notlagenbedingte Kreditaufnahme in genau dem Umfang, der
zur Bewältigung einer bestimmten Notlage erforderlich sei.

 Im Übrigen sei zu beachten, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 das            38
vormalige Investitionsjunktim der verfassungsrechtlichen Kreditaufnahmeregelung
ausdrücklich und sehr bewusst aufgegeben habe, weil es sich nicht bewährt habe.
Dies sei bei der Auslegung der notlagenbezogenen Bestimmungen der Art. 109 Abs.
3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG zu berücksichtigen.

  bb) Ebenso müsse bei der Auslegung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2          39
Satz 6 GG bedacht werden, dass konjunkturbedingte Effekte einer Notsituation auf
den Staatshaushalt bereits durch die konjunkturbedingte Modifikation der zulässigen
Kreditaufnahme aufgefangen würden. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs
des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 auf die Entwicklung des wirtschaftli-
chen Wachstums und diesbezügliche Zielvorstellungen rekurriere, sei mithin die er-
forderliche Unterscheidung zwischen der konjunkturbedingten und der notlagenbe-
dingten Kreditaufnahme zu wahren.


                                         17/62

  cc) Besonders weit entferne sich die Gesetzesbegründung von den verfassungs-          40
rechtlichen Anforderungen an die Begründung von Notlagenkrediten, wenn sie die
Bedeutung des Klimaschutzes und des dem Klimaschutz dienenden Ausstiegs aus
der Nutzung fossiler Energiequellen in den Vordergrund rücke. Es sei zwar sinnvoll,
wachstumsfördernde und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft unterstützende
transformative Zukunftsinvestitionen in Klimaschutzmaßnahmen und zur Unterstüt-
zung der Energiewende vorzunehmen. Die Ziele des Klimaschutzes und der Ener-
giewende, die die Ziele des bereits 2011 eingerichteten EKF seien, hätten mit der
Bewältigung der Anfang 2020 aufgetretenen Corona-Pandemie jedoch nichts zu tun.

 Zudem komme der Gesetzgeber seiner Darlegungs- und Begründungspflicht schon            41
deshalb nicht nach, weil er die genannten Maßnahmen nicht auf die in Art. 109 Abs.
3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG tatbestandliche Naturkatastrophe, also die Coro-
na-Pandemie, beziehe, sondern auf die „durch die COVID-19-Pandemie verursachte
Notsituation“. Der Gesetzgeber lege also von vornherein eine verfassungsrechtlich
nicht vorgesehene „mittelbare Notlage“ zugrunde.

  dd) Darüber hinaus seien die in den EKF transferierten Kreditermächtigungen durch     42
Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG in temporaler Hinsicht nicht ge-
deckt. Es sei völlig offen, wann EKF-Mittel eingesetzt würden. Es sei also gerade
nicht so, dass die Mittel, wie im Einleitungssatz der „Verbindlichen Erläuterung“ be-
hauptet, „kurz- und mittelfristig“ zur Pandemiebekämpfung genutzt würden. Vielmehr
deute das „Parken“ der Mittel in einem Sondervermögen eher auf eine – zumindest
teilweise – längerfristige Vorhaltung hin.

  Eine solche Vorhaltung sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Art.       43
109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG nicht vereinbar. Diese zugleich dem
parlamentarischen Budgetrecht entsprechenden Anforderungen, auch konkretisiert
in den Haushaltsgrundsätzen der Jährlichkeit, der zeitlichen Spezialität und der Fäl-
ligkeit, beschränkten die Notlagenkreditermächtigungen, die in einem bestimmten
Haushaltsjahr ausgebracht würden, auf die Deckung von Ausgaben, die für Maßnah-
men zur Notlagenbekämpfung in diesem Haushaltsjahr entstünden. Der in Art. 115
Abs. 2 Satz 6 GG vorausgesetzte „Fall“ sei jährlich festzustellen und zu verantwor-
ten.

 d) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der hier gegenständlichen Zuführung        44
von Kreditermächtigungen scheitere – hilfsweise – auch an der Erforderlichkeit. Nicht
nur seien im Jahr 2021 Notlagenkreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Eu-
ro ursprünglich nicht gebraucht worden. Vielmehr sei die Neuverschuldung im Jahr
2021 um rund 25 Milliarden Euro geringer geblieben, als ursprünglich vorgesehen.
Zugleich hätten die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen Rekordwerte erreicht.
Schließlich sei die vormalige Asylrücklage im Umfang von mehr als 48 Milliarden Eu-
ro, deren Zweckbindung durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2020 aufgehoben
worden sei, nicht angetastet worden (unter Verweis auf das Nachtragshaushaltsge-
setz 2020 vom 27. März 2020, BGBl I S. 556).



                                        18/62

  Wären weitere Mittel zur Krisenbewältigung notwendig gewesen, hätte nach dem        45
Maßstab der Erforderlichkeit zunächst die Rücklage eingesetzt werden müssen und
erst nachrangig zur (fortgesetzten) Notlagenkreditaufnahme ermächtigt werden dür-
fen. Die Bundesregierung habe keine hinreichende Begründung dafür gegeben, war-
um auf den Einsatz der Rücklage verzichtet worden sei.

  2. Unabhängig vom fehlenden Notlagenbezug der in den EKF verbrachten, notla-        46
genbedingt erteilten Kreditermächtigungen sei die Vorhaltung der Kreditermächtigun-
gen im EKF als solche verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die verfassungsrecht-
lichen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz unselbständiger
Sondervermögen.

  a) Verfassungsrechtlich problematisch sei bereits die Ausgestaltung des EKF im      47
Ganzen. Nachdem der Fonds 2011 mit Einnahmen in Höhe von 300 Millionen Euro
gestartet sei, ergebe sich infolge des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 ein
Volumen des Fonds von insgesamt über 100 Milliarden Euro. Die zeitlichen Perspek-
tiven der Verwendung dieser Mittel seien weitgehend offen. Dies bedeute, dass ein
Betrag in Höhe von knapp einem Fünftel des gesamten Bundeshaushalts dem jährli-
chen Prozess der parlamentarischen Prioritätensetzung durch Budgetentscheidun-
gen und dem regulären Hauskreislauf entzogen sei.

 b) Durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 würden Kreditermächtigun-          48
gen im Umfang von 60 Milliarden Euro in den EKF überführt, um dort für zukünftige
Ausgaben vorgehalten, gleichsam „geparkt“ zu werden. Dies sei offenbar mit Blick
darauf erfolgt, dass künftig möglicherweise keine neuen notlagenbedingten Krediter-
mächtigungen mehr erteilt werden könnten.

 Schließlich und insbesondere verstoße die Vorhaltung von Kreditermächtigungen in     49
periodenübergreifenden Rücklagen gegen die Jahresbezogenheit der Anforderun-
gen aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG. Es sei absehbar, dass die im Jahr 2021
wegen der Corona-Pandemie verfassungsrechtlich gegebenen Möglichkeiten der
notlagenbedingten Kreditaufnahme in Zukunft nicht mehr eröffnet seien. Diese zeit-
sensiblen verfassungsrechtlichen Grenzziehungen würden unterlaufen, wäre es
möglich, Kreditermächtigungen durch Bildung einer Rücklage in einem Sonderver-
mögen „über die Zeit zu retten“.

  c) Während sich die Buchungssystematik bislang an den Finanzierungssalden der       50
Sondervermögen orientiert habe und der Überschuss eines Sondervermögens auf-
grund der Zuweisung aus dem Kernhaushalt das entsprechende Defizit oder die Net-
tokreditaufnahme des Kernhaushalts ausgeglichen habe, würden künftig an Stelle
der Finanzierungssalden der Sondervermögen die Zuführungen des Kernhaushalts
an die Sondervermögen berücksichtigt werden. In der Folge erhielten einzelne Zu-
führungen aus dem Kernhaushalt an Sondervermögen unmittelbar Ausgabenrele-
vanz.

 Zwar lasse Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG verschiedene Buchungsvarianten       51



                                       19/62

im Verhältnis zwischen Kernhaushalt und Sondervermögen zu. Die Buchungssyste-
matik finde jedoch in der unter staatsschuldenrechtlichen Gesichtspunkten erforder-
lichen Einheitsbetrachtung von Kernhaushalt und unselbständigen Sondervermögen
ihre Grenze. Für die zeitliche Zuordnung von Kreditermächtigungen und tatsäch-
lichen Kreditaufnahmen wie auch für die Berücksichtigung des Vollzugs auf dem
Kontrollkonto könne es keinen Unterschied machen, ob eine Kreditermächtigung im
Kernhaushalt oder in einem Sondervermögen angesiedelt sei. Dies entspreche zu-
gleich den EU-rechtlichen, auf den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR)
aufsetzenden Fiskalregeln. Daraus folge, dass die Verlagerung einer Kreditermächti-
gung vom Kernhaushalt in ein Sondervermögen staatsschuldenrechtlich neutral, also
als solche ohne (Ausgaben-)Relevanz bleiben müsse.

  Durch die Buchungssystematik dürfe die tatsächliche Kreditaufnahme nicht künst-     52
lich vorgezogen werden, um die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden ver-
fassungsrechtlichen Bedingungen der Kreditaufnahme missbräuchlich auszunutzen.

  Die Zahlen, von denen im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ausgegangen          53
werde, beruhten auf Berechnungen nach Maßgabe der neuen Buchungssystematik.
Dies gelte insbesondere für die Ansätze des Kontrollkontos. Die veränderte Bu-
chungssystematik sei demnach der Türöffner für die Verschiebung der Kreditermäch-
tigungen. Aus diesem Grund sei das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 auch
wegen der verfassungsrechtlich unzulässigen neuen Buchungssystematik verfas-
sungswidrig.

 3. Durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 würden eine globale Mehrein-       54
nahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von
35 Milliarden Euro neu ausgebracht (Einzelplan 60 Kapitel 6002), um Haushaltsspiel-
raum für die Zuführung von Kreditermächtigungen an den EKF zu schaffen. Zusam-
men hätten diese globalen Titel ein Volumen von 60 Milliarden Euro. Dies entspreche
mehr als 10 % des gesamten Haushaltsvolumens.

 Gemäß den haushaltsverfassungsrechtlichen Vorgaben für den Einsatz globaler          55
Haushaltstitel sei der Ansatz globaler Minderausgaben demgegenüber höchstens in
Höhe von etwa 2 % des Haushaltsvolumens akzeptabel. Für den Ansatz globaler
Mehreinnahmen gelte Entsprechendes. Im Fall eines Nachtragshaushalts seien die
Anforderungen an die Titeldetaillierung eher noch strenger.

 Vor diesem Hintergrund seien die Globalansätze im Zweiten Nachtragshaushalts-        56
gesetz 2021 viel zu hoch. Sie verstießen deshalb gegen das parlamentarische Bud-
getrecht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG, namentlich gegen die im parlamentari-
schen Budgetrecht verankerten Haushaltsgrundsätze der sachlichen Spezialität
sowie der Haushaltsklarheit und -wahrheit.

  4. Nach den haushaltsverfassungsrechtlichen Maßgaben führe die Verkündung ei-       57
nes Nachtragshaushaltsgesetzes erst nach Abschluss des betreffenden Haushalts-
jahres zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Das parlamentarische Budgetrecht



                                       20/62

gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG begründe die verfassungsrechtlichen Haushalts-
grundsätze der Vorherigkeit des Haushalts und der Fälligkeit der Titelansätze. Das
erst am 18. Februar 2022 verkündete Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 versto-
ße hiergegen und sei deshalb verfassungswidrig.

                                        III.
 Die Antragsteller haben das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag verbunden,        58

         im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, dass die durch
        Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines
        Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr
        2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar
        2022 (BGBl. I 2022, S. 194) erhöhte Rücklage des Sondervermö-
        gens „Energie- und Klimafonds“ bis zu einer Entscheidung in der
        Hauptsache nur in Anspruch genommen werden darf, wenn und so-
        weit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben zur Finan-
        zierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaus-
        haltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt.

 1. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig.              59

  a) Mit dem Antrag auf eine vorläufig eingeschränkte Anwendung der zur Überprü-      60
fung gestellten Vorschriften werde eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache be-
gehrt. Insoweit genüge es in einem auf die Nichtigkeitserklärung einer Regelung ge-
richteten abstrakten Normenkontrollverfahren (vgl. § 78 Satz 1 BVerfGG), wenn die
Anwendbarkeit der Norm vorläufig ausgesetzt werde. Ob und inwieweit der Gesetz-
geber für die angegriffene Norm eine Nachfolgeregelung schaffe, sei demgegenüber
für die Frage der Vorwegnahme ohne Belang.

  Vorliegend sei der Erlass der einstweiligen Anordnung von praktischer Relevanz,     61
da in der ersten Jahreshälfte 2022 eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts über den gestellten Normenkontrollantrag nicht werde ergehen können. Dies
ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass die abstrakte Normenkontrolle ein ob-
jektives Verfahren sei, bei dem eine Rechtsnorm unabhängig vom Willen der Antrag-
steller unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Daher sei nicht
auszuschließen, dass das Verfahren auf weitere Fragestellungen auszuweiten sein
werde. Zudem finde vorbehaltlich eines Verzichts der Antragstellerinnen und Antrag-
steller (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) im Rahmen eines abstrakten Normenkon-
trollverfahrens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich eine mündliche Ver-
handlung statt, deren Vorbereitung und Durchführung einen entsprechenden (Zeit-
)Aufwand erfordere.

 Die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Regelungen erhöhten das Gesamtvolu-         62
men des Bundeshaushalts 2021 rückwirkend von 547.725.714.000 auf
572.725.714.000 Euro und das Volumen des EKF von 42.694.600.000 auf
102.694.600.000 Euro. In der Sache werde dadurch eine Zuführung an den EKF in


                                        21/62

Höhe von 60 Milliarden Euro bewirkt. Würden diese Regelungen aufgrund einer
einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht ange-
wendet, käme dies einer zeitweisen Außerkraftsetzung zumindest nahe.

  b) Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erweise sich aber als zulässig. Da          63
über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht innerhalb kürzester Zeit ent-
schieden werden könne, käme die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls hin-
sichtlich der irreversiblen Verletzungen des parlamentarischen Budgetrechts durch
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des EKF in den kommenden Monaten zu spät.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich der Normenkontrollantrag
in der Hauptsache als begründet, würden zwischenzeitlich insbesondere das parla-
mentarische Budgetrecht und die Rechte der Antragsteller als Abgeordnete aus Art.
38 Abs. 1 Satz 2 GG irreversibel verletzt. Eine andere ausreichende Rechtsschutz-
möglichkeit stehe den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht zur Verfügung.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet.                    64

 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG könne das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         65
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sei.

 b) Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-         66
ordnung hätten die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maß-
nahme vorgetragen würden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte
Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

  c) In speziell gelagerten Ausnahmekonstellationen könne nach der Rechtsprechung         67
des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung eine summarische Prüfung der Hauptsache angezeigt sein.
Fallgruppen, die der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung als Ausnahmekonstel-
lationen in dem Sinne eingeordnet habe, dass sie eine Notwendigkeit für summari-
sche Prüfungen ergäben, beträfen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträ-
gen. Indes erschöpften sich die Fallgruppen der summarischen Prüfung nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht in den Konstel-
lationen der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen.

 aa) Ein entscheidendes Merkmal der Indikation einer summarischen Prüfung sei die         68
Möglichkeit irreversibler Rechtsverletzungen bei Verweigerung einstweiligen Rechts-
schutzes. Das Bundesverfassungsgericht vermeide damit, dass die nachfolgende
Entscheidung in der Hauptsache zu spät komme. Die dauerhaften Folgen einer völ-
kerrechtlichen Bindung nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völker-
rechtlichen Vertrag seien lediglich typische Fälle irreversibler Folgen im Sinne dieser
Rechtsprechung.

 bb) Die jüngere Rechtsprechung des Senats habe das allgemeine Merkmal der ir-            69


                                         22/62

reversiblen Rechtsverletzungen materiell angereichert. Nach Auffassung der Antrag-
steller sei demnach eine summarische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn
eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede stehe (unter Ver-
weis auf BVerfGE 157, 332 <375 Rn. 70> – ERatG - eA). In Konstellationen einer
möglichen Berührung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG sei es nach jünge-
rer Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Iden-
tität der Verfassung zu schützen. Komme die summarische Prüfung im Eilrechts-
schutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs.
3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sei, liege in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs.
1 BVerfGG. Von einer summarischen Prüfung könne nach der Rechtsprechung des
Senats in Fällen solcher Art überhaupt nur dann abgesehen werden, wenn sich
Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes
durch geeignete Vorkehrungen ausschließen ließen.

  cc) Die jüngere Rechtsprechung stelle sich als überzeugende Klarstellung und or-     70
ganische Fortsetzung der Rechtsprechung zu möglichen Verstößen gegen „funda-
mentale“ Verfassungsgrundsätze dar. Danach seien bereits früher „Grundfragen des
Bundesverfassungsrechts“, „fundamentale Verfassungsgrundsätze“ und „hochrangi-
ge Verfassungsgrundsätze“ im Rahmen von Folgenabwägungen regelmäßig aus-
schlaggebend gewesen, weil es die besondere Qualität grundlegender Verfassungs-
prinzipien verbiete, dass deren Verletzung bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache, hingenommen werde (unter Verweis auf BVerfGE 81, 53 <55>; Graß-
hof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 124 <Juli 2002>). In sei-
ner älteren Rechtsprechung habe der Senat insbesondere die Formulierung einer
„unmittelbaren Bedrohung der Verfassungsordnung“ verwendet (unter Verweis auf
BVerfGE 12, 36 <41>). Die engen inhaltlichen Verknüpfungen der neueren Recht-
sprechung des Senats zu den Schutzgütern des Art. 79 Abs. 3 GG mit den etablier-
ten Fallgruppen der älteren Rechtsprechung zu den „fundamentalen Verfassungs-
grundsätzen“      belegten      deutlich,  dass     ausschlaggebend      für     die
Ausnahmekonstellation vor allem die Nähe der möglichen irreversiblen Rechtsverlet-
zung zum Identitätskern des Grundgesetzes sei.

  Nicht ausschlaggebend sei demgegenüber die Frage, ob es sich bei dem Verfah-         71
rensgegenstand in der Hauptsache um ein Zustimmungsgesetz zu einem völker-
rechtlichen Vertrag handele. Der Senat habe in seinem Beschluss zum EU-Wieder-
aufbaufonds (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 <375 Rn. 69> – ERatG - eA) klar
differenziert, dass eine summarische Prüfung bei Zustimmungsgesetzen angezeigt
sein „kann“ (Rn. 69), jedoch „insbesondere dann geboten“ sei, „wenn eine Verletzung
der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht“ (Rn. 70). Dieser Befund werde
in der jüngeren Rechtsprechung des Senats zusätzlich dadurch bestätigt, dass die
durchgeführten summarischen Prüfungen bei den Entscheidungen über den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sich auch auf Verfahrensgegenstände jenseits von
Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen bezogen hätten.



                                        23/62

 dd) Ein Absehen von einer summarischen Prüfung sei nur dann zulässig, wenn sich       72
Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes
durch geeignete Vorkehrungen ausschließen ließen. Hierbei handele es sich um ein
negatives Tatbestandsmerkmal der summarischen Prüfung (unter Verweis auf
BVerfGE 157, 332 <376 Rn. 70> – ERatG - eA).

  d) Bei im Übrigen offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens habe das Bundes-          73
verfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die
Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag
in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent-
stünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in
der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

 e) Nach diesen Maßgaben habe der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen      74
Anordnung Erfolg.

 aa) Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2    75
GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG sei weder von vornherein unzulässig noch offen-
sichtlich unbegründet.

 bb) Bei summarischer Prüfung verstießen die Regelungen des Zweiten Nachtrags-         76
haushaltsgesetzes 2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Art. 79 Abs. 3 GG.
Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats sei daher zwingend eine einstweilige An-
ordnung zu erlassen.

  (1) Die Regelungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 überschritten         77
die justiziablen Grenzen des Demokratieprinzips. Die Zuführung zum EKF führe im
Falle der Feststellung einer Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes
2021 nach Maßgabe der bis dahin bereits verausgabten Mittel zu einer unmittelbaren
Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeshaushalts im Umfang von
maximal 60 Milliarden Euro. Eine Haftung des Kernhaushalts könne zu diesem Zeit-
punkt nicht mehr begrenzt werden, soweit die übrigen Mittel des EKF nicht ausreich-
ten, um sämtlichen bis dahin bereits verbindlich eingegangenen Verpflichtungen
nachzukommen. Denn das Sondervermögen EKF sei seinerseits nicht rechtsfähig (§
3 Abs. 1 Satz 1 EKFG). Es könne zur Erfüllung seines gesetzlichen Zwecks zwar
Rücklagen bilden (§ 5 EKFG), aber selbst keine Kredite am Kreditmarkt aufnehmen
(§ 4 Abs. 4 Satz 1 EKFG, Art. 143d Abs. 1 Satz 1 GG). Der Bundeshaushalt hafte
also im Umfang von bis zu 60 Milliarden Euro für die bis dahin im Rahmen der Haus-
halts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens eingegangenen Verpflichtun-
gen.

 Die Größenordnung einer möglichen Haftung von maximal 60 Milliarden Euro über-        78
schreite deutlich jene justiziable Grenze, ab der nach der Rechtsprechung des Se-
nats von einer „wesentlichen Ausgabe“ von erheblicher Bedeutung auszugehen sei,
die ihrerseits zwingend durch eine vorherige konstitutive parlamentarische Zustim-
mung verantwortet sein müsse, um Verstöße gegen die parlamentarische Budgetver-



                                        24/62

antwortung ausschließen zu können (unter Verweis auf BVerfGE 129, 124 <178 f.>;
130, 318 <344 f.>; 132, 195 <240 Rn. 107, 241 Rn. 110>; 135, 317 <400 f. Rn. 162>;
146, 216 <254 Rn. 56>).

 (2) Die somit erforderliche vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bun-      79
destages könne im Falle der Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes
2021 nicht mehr in einer die Budgetverantwortung wahrenden Weise nachgeholt wer-
den. Der Deutsche Bundestag geriete in die Rolle eines bloßen Nachvollzugs haus-
haltsrechtlicher Entscheidungen. Im Falle der Nichtigkeit des angegriffenen Gesetzes
wäre bereits über wesentliche haushaltspolitische Ausgaben im Umfang von bis zu
60 Milliarden Euro ohne konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages ent-
schieden, denn in diesem Umfange wären schon Rechtspflichten ohne entsprechen-
de Willensentscheidung des Deutschen Bundestages begründet.

  (3) Anders als in der Konstellation des Beschlusses des Senats vom 15. April 2021    80
in Sachen „Europäischer Wiederaufbaufonds“ fehle der weite Einschätzungsspiel-
raum des Deutschen Bundestages zur Frage des Risikos einer endgültigen Inan-
spruchnahme zukünftiger Bundeshaushalte. Im vorliegenden Zusammenhang be-
stünden keine empirischen Prognosefragen einer potenziellen Haftung zukünftiger
Bundeshaushalte, die der Haushaltsgesetzgeber einzuschätzen habe. Vielmehr sei
die Möglichkeit einer Verletzung der Budgetverantwortung des Deutschen Bundesta-
ges eine ausschließlich verfassungsrechtlich determinierte Frage.

 cc) Darüber hinaus ergebe die anzustellende Folgenabwägung, dass die Nachteile,       81
die einträten, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbliebe, der Nor-
menkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, die Nachteile erheblich
überwögen, die zu befürchten wären, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wür-
de, der Normenkontrollantrag jedoch keinen Erfolg hätte.

 (1) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die Regelungen       82
des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 später im Hauptsacheverfahren als
verfassungswidrig und nichtig, drohten dem gemeinen Wohl schwere Nachteile.

 (a) Es sei konkret zu befürchten, dass zwischenzeitlich unter Inanspruchnahme der     83
durch die Regelungen erhöhten Rücklage des EKF Kredite im Umfang von 60 Milli-
arden Euro unter Verstoß gegen die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 110
und Art. 20 Abs. 1 und 2 GG geschützte Gewährleistung der haushaltspolitischen
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages sowie gegen Art. 115 Abs. 2
Satz 6 GG aufgenommen worden seien. Diese Befürchtung liege nahe, weil die be-
stehende Rücklage des EKF die sich zum Stand 31. Dezember 2021 (noch ohne Be-
rücksichtigung des Zweiten Nachtragshaushalts 2021) auf rund 25,4 Milliarden Euro
belaufen habe, voraussichtlich bis zur Jahresmitte 2022 verausgabt sein werde. Die
Zuführung zum EKF führe im Falle der Feststellung einer Nichtigkeit des Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 damit nach Maßgabe der bis dahin bereits ver-
ausgabten Mittel zu einer unmittelbaren Haftung der Bundesrepublik Deutschland
und des Bundeshaushalts im Umfang von maximal 60 Milliarden Euro.


                                        25/62

 (b) Für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Zweiten Nachtrags-     84
haushaltsgesetzes 2021 stünde dies in Widerspruch zu dem in der demokratischen
Ordnung des Staates hochrangigen Verfassungsgrundsatz, dass Kredite nur in dem
verfassungsrechtlich zulässigen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen (Art.
109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG).

  (c) Dadurch sowie durch einen damit unter Umständen verbundenen Verstoß gegen       85
das Jährlichkeitsprinzip würden Bürger und Parlamente in der Zukunft in Höhe der
durch die Kreditaufnahme ausgelösten Belastungen in verfassungswidriger Weise
den zur Bewältigung dann anstehender Probleme benötigten Handlungsspielraum
verlieren. Durch eine spätere Rückführung der Verschuldung ließen sich die in der
Zwischenzeit angefallenen, die späteren Haushaltsjahre belastenden Zinsverpflich-
tungen lediglich in ihren Wirkungen abmildern, aber nicht rückgängig machen. Das
Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 bliebe verfassungswidrig und künftige Haus-
halte durch den Verbrauch von Liquidität belastet.

 (d) Für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Zweiten Nachtrags-     86
haushaltsgesetzes 2021 ergäbe sich zudem im selben Umfang eine Verletzung der
Gewährleistung der parlamentarischen Budgetverantwortung. Denn die erforderliche
vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages könnte im Falle der
Nichtigkeit des angegriffenen Gesetzes nicht mehr in einer die Budgetverantwortung
wahrenden Weise nachgeholt werden. Vielmehr geriete der Deutsche Bundestag in
die Rolle eines bloßen Nachvollzugs haushaltsrechtlicher Entscheidungen.

 (e) Hierin liege ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG. Selbst wenn die-   87
ser Verstoß gegen die Gewährleistung der parlamentarischen Budgetverantwortung
des Deutschen Bundestages nicht als unmittelbare Verletzung der von Art. 79 Abs. 3
GG umfassten Kerngehalte des Demokratieprinzips einzuordnen wäre, handele es
sich dennoch um Rechtsverletzungen, die schon wegen ihrer Nähe zu Art. 79 Abs. 3
GG jedenfalls besonders schwerwiegend seien.

  (f) Um diese möglicherweise besonders schwerwiegenden Folgen bis zu einer Ent-      88
scheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, bedürfe es keiner vollständigen
Aussetzung des Gesetzesvollzugs. Die konkret beantragte einstweilige Regelung si-
chere in hinreichender Weise die parlamentarische Budgetverantwortung, indem sie
gewährleiste, dass sich die Rolle des Deutschen Bundestages bis zur Entscheidung
in der Hauptsache nicht auf die eines bloßen Nachvollzugs beschränke.

 Die modifizierende Tenorierung der einstweiligen Anordnung unter Verzicht auf ei-    89
ne vollständige Aussetzung des Gesetzesvollzugs entspreche der Rechtsprechung
des Senats zum Erlass von einstweiligen Anordnungen im Haushaltsverfassungs-
recht (unter Verweis auf BVerfGE 99, 57 <58>). Derselbe Regelungsgedanke liege
der Rechtsprechung des Senats zum Erlass einstweiliger Anordnungen in anderen
Kontexten zugrunde, soweit es darum gehe, konstitutive parlamentarische Zustim-
mungserfordernisse vorläufig zu gewährleisten (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38
<39>).


                                       26/62

 (2) Demgegenüber wögen die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einst-        90
weilige Anordnung erginge, in der Hauptsache aber dem Antrag im Normenkontroll-
verfahren der Erfolg zu versagen wäre, erheblich weniger schwer.

 (a) Dann hätte zwar der Deutsche Bundestag mit seinem Beschluss über Ausgaben         91
zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2022 an einer Entscheidung mitgewirkt, die in die lediglich einfachge-
setzlich zugewiesene Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen falle, das
den EKF verwalte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 EKFG). Diese Mitwirkung hätte der Deutsche
Bundestag allerdings in seiner Eigenschaft als Haushaltsgesetzgeber übernommen.

  (b) Verweigere der Deutsche Bundestag eine Mittelverlagerung in Gestalt von Aus-     92
gaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2022, werde deutlich, dass dem Bundesministerium der Finanzen
für eine Inanspruchnahme der erhöhten Rücklage des EKF die Unterstützung des
Haushaltsgesetzgebers fehle. Beschließe der Deutsche Bundestag Ausgaben zur Fi-
nanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2022, werde dem gemeinsamen Interesse sowohl des Bundesministe-
riums der Finanzen als auch des Parlaments Rechnung getragen, der Einhaltung des
Budgetrechts für die Dauer der verbleibenden Unsicherheit der verfassungsrechtli-
chen Lage eine das verfassungsgerichtliche Normenkontrollverfahren überbrücken-
de Grundlage zu geben.

  (c) Die einstweilige Anordnung sichere die Einhaltung des parlamentarischen Bud-     93
getrechts, indem sie eine Inanspruchnahme der erhöhten Rücklage des Sonderver-
mögens an die konstitutive Zustimmung des Bundestages binde. Der damit verbun-
dene Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Bundesministeriums der Finanzen
und des Haushaltsgesetzgebers in seiner Eigenschaft als rückwirkender Haushalts-
gesetzgeber des Haushaltsjahres 2021 wirke jedoch nur vorläufig. Stelle sich näm-
lich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die rückwirkende Erhöhung der Rücklage
des EKF im Umfang von 60 Milliarden Euro ohne haushaltsverfassungsrechtliche
Hindernisse habe vorgenommen werden dürfen, könnten die zunächst beschlosse-
nen Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundes-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 rückgängig gemacht werden.

  (d) Der Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers wiege         94
deswegen weniger schwer, weil dieser selbst in seiner Eigenschaft als Haushaltsge-
setzgeber des Haushaltsjahres 2021 genau diejenigen verfassungsrechtlichen Risi-
ken für die Budgetverantwortung geschaffen habe, deren vorläufige Absicherung er
in seiner Eigenschaft als Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2022 mit seiner
Entscheidung, Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im
Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 demokratisch zu verantworten, si-
cherstelle.

  Mit der begehrten einstweiligen Anordnung werde die Umsetzbarkeit des vom Zwei-      95
ten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 verfolgten Modells als solche nicht präjudiziert.


                                        27/62

Nach einer Entscheidung in der Hauptsache, die dem Antrag im Normenkontrollver-
fahren den Erfolg versage, bliebe es dabei, dass die Rechtsfolgen des Zweiten Nach-
tragshaushaltsgesetzes 2021 rückwirkend einträten.

  Ein etwaiger Beschluss des Deutschen Bundestages, Ausgaben zur Finanzierung            96
einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushalts-
jahr 2022 vorzusehen, um eine Inanspruchnahme der erhöhten Rücklage des EKF
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen, hätte keine irreversi-
blen Folgen für den Bundeshaushaltsplan 2022. Denn nach einer Entscheidung in
der Hauptsache, die dem Antrag im Normenkontrollverfahren den Erfolg versagte,
könnte der Haushaltsgesetzgeber diese Ausgaben im Bundeshaushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2022 rückgängig machen. Das Regelungsmodell der einstweiligen An-
ordnung sei damit in seiner Wirkungsweise einer Rückstellung ähnlich, die aufgelöst
werden könne, wenn sich ein Finanzierungsrisiko nicht realisiert habe.

 Die einstweilige Anordnung beeinträchtige zudem nicht das haushaltsgesetzgeberi-        97
sche Ziel der „längerfristigen Planungssicherheit“, sondern diene diesem. Zu dem
Gesichtspunkt der „längerfristigen Planungssicherheit“ führe die Bundesregierung in
der Begründung des Gesetzentwurfs aus, der zukünftige Klima- und Transformati-
onsfonds werde die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 zusätzlich erhaltenen
Mittel zwar erst in den Folgejahren kassenwirksam einsetzen, es bedürfe indes „be-
reits jetzt einer belastbaren und verlässlichen finanziellen Grundlage, um Planungs-
sicherheit für die erforderlichen Maßnahmen zu schaffen“.

 Längerfristige Planungssicherheit im Sinne der Gesetzesbegründung könne bis zu          98
einer Entscheidung in der Hauptsache nur dadurch gewährleistet werden, dass die
einstweilige Anordnung ergehe. Sie fördere die rechtliche Belastbarkeit und diene der
vorläufigen Stabilisierung.

  (3) Die Abwägung der Folgen des Erlasses und des Nichterlasses einer einstweili-       99
gen Anordnung führe zu dem Ergebnis, dass durch eine einstweilige Anordnung bei
Erfolglosigkeit in der Hauptsache der politische Gestaltungsspielraum für zukünftige
Haushalte weniger belastet werde als durch den Verzicht auf eine solche Anordnung
bei Erfolg des Antrags in der Hauptsache. Der verfassungsändernde Gesetzgeber
habe durch die tatbestandliche Konkretisierung und sachliche Verschärfung der Re-
geln für die Kreditaufnahme von Bund und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3
und 5, Art. 109a, Art. 115 GG n.F.; Art. 143d Abs. 1 GG) klargestellt, dass eine
Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Beschränkung ih-
rer haushaltspolitischen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse langfristiger Erhal-
tung der demokratischen Gestaltungsfähigkeit notwendig sei. Eine derartige Bindung
beschränke zwar die demokratischen Gestaltungsspielräume in der Gegenwart, sie
diene aber zugleich deren Sicherung für die Zukunft.

                                         IV.
 Von der gemäß § 77 Nr. 1 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat,               100


                                        28/62

der Bundesregierung und allen Landesregierungen gewährten Möglichkeit zur Stel-
lungnahme hat nur die Bundesregierung Gebrauch gemacht.

 1. Nach Ansicht der Bundesregierung hat der Antrag in der Hauptsache keine Aus-         101
sicht auf Erfolg.

 a) Die kreditfinanzierte Zuweisung der 60 Milliarden Euro an den EKF sei mit den        102
Vorgaben der sogenannten Schuldenbremse aus Art. 115 Abs. 2 GG vereinbar.

  aa) Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG ermögliche im Falle von Naturkatastrophen oder au-       103
ßergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entzögen und die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigten, eine Überschreitung der Regelober-
grenze des Art. 115 Abs. 2 GG. Von dieser Möglichkeit habe der Bundesgesetzgeber
angesichts der andauernden Pandemie im Bundeshaushalt 2021 Gebrauch ge-
macht. Dass die Corona-Pandemie auch im Haushaltsjahr 2021 eine solche Notsi-
tuation dargestellt habe, werde von keiner Seite bestritten. Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG
ermächtige dadurch zwar prinzipiell zu einer betragsmäßig nicht limitierten Über-
schreitung der Regelobergrenze. Allerdings werde nach überwiegender Ansicht ver-
langt, dass die über die Regelobergrenze hinausgehende Staatsverschuldung ent-
sprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 115 GG a.F.
dazu bestimmt und geeignet sein müsse, die Notsituation zu beseitigen. Es müsse
ein finaler Veranlassungszusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Beseitigung
der konkreten Notsituation, eine sogenannte Krisenkonnexität, gegeben sein. Das
Vorliegen einer Notsituation ermächtige den Haushaltsgesetzgeber daher nicht zu ei-
ner grenzenlosen Verschuldung. Damit ergebe sich aus Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG
zwar keine absolute, jedoch eine, von der Art der jeweiligen Krise abhängige, relative
Verschuldungsgrenze.

  Maßgeblich seien stets die Eigenarten der konkreten Notsituation, die in einer wer-    104
tenden Gesamtbetrachtung ergäben, wann unter Beachtung der Zwecke des Art. 115
Abs. 2 GG eine hinreichende Krisenkonnexität anzunehmen sei. Zweck der Ausnah-
meklausel des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG sei es, die Handlungsfähigkeit des Staates
zur Krisenbewältigung zu gewährleisten, und dies gerade auch im Kontrast zu den
engen Grenzen für die Kreditaufnahme in der Normallage. Der Verfassungsgeber ha-
be sich als Korrektiv für die weite Krisenermächtigung nicht für eine tatbestandliche
Einengung der möglichen Maßnahmen entschieden, sondern für eine umfassende
Tilgungsregelung, die sicherstelle, dass es nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der
Staatsverschuldung komme.

  Vor diesem teleologischen Hintergrund seien bei der Ermittlung der geforderten Kri-    105
senkonnexität die Art der Krise und ihre konkreten Auswirkungen (1), die gesamtwirt-
schaftliche Verantwortung des Bundes (2) sowie die Vereinbarkeit der kreditfinanzier-
ten Ausgaben mit den Zwecken des Art. 115 Abs. 2 GG (3) zu betrachten. Keine
Voraussetzungen seien demgegenüber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der
Kreditaufnahme für die Beseitigung der Krise und deren Verhältnismäßigkeit (4).
Dem Haushaltsgesetzgeber komme im Hinblick auf die Eignung der gewählten Maß-


                                         29/62

nahmen im Übrigen ein weitreichender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum
zu; gerichtlich überprüfbar sei allein die Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit seiner
Entscheidung (5).

  (1) Im Grundsatz seien zwei Krisenszenarien zu betrachten, die im Hinblick auf die       106
durch Kredite finanzierbaren Folgen zu unterscheiden seien: zum einen regional und
zeitlich begrenzte Krisen (Typ 1-Krisen) und zum anderen zeitlich langanhaltende,
die ökonomische Entwicklung im gesamten Bundesgebiet (und darüber hinaus) be-
einträchtigende Krisen (Typ 2-Krisen). Im Jahr 2021 seien beide Krisentypen aufge-
treten: zum einen die Hochwasserkatastrophe Mitte Juli (Typ 1-Krise), zum anderen
die bereits seit Anfang 2020 andauernde Corona-Pandemie (Typ 2-Krise). Die erste
Krise habe nur wenige Tage gedauert, aber gleichwohl Schäden in Milliardenhöhe
verursacht, die jedoch regional eng begrenzt gewesen seien und die ökonomische
Entwicklung in anderen Regionen kaum tangiert hätten. Demgegenüber sei die Co-
rona-Pandemie noch immer nicht überwunden. Die ökonomischen Auswirkungen der
Pandemie seien nicht regional begrenzt, sondern beträfen das gesamte Bundesge-
biet oder gar die gesamte Welt. Damit aber unterschieden sich auch die Maßnah-
men, die zur Überwindung dieser beiden Krisentypen nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG
kreditfinanziert werden könnten.

  Bei dieser Betrachtungsweise liege keine unzulässige Überschneidung mit der in           107
Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG normierten Konjunkturkomponente vor. Beide Regelungen
seien vielmehr unabhängig voneinander und hätten unterschiedliche Tatbestands-
voraussetzungen und Zwecke. Während Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG auf die möglichst
effektive Überwindung der Krisenfolgen abziele, strebe die Konjunkturkomponente
eine symmetrische Berücksichtigung automatischer Stabilisatoren in der Finanzpoli-
tik außerhalb von erheblichen Krisensituationen an. Die Ausnahmeregel setze mit der
notlagenbedingten Kreditaufnahme auf die zulässige Kreditaufnahme einschließlich
der Konjunkturkomponente auf.

 (2) Im Haushalts- und Finanzsystem des Grundgesetzes werde an verschiedenen               108
Stellen deutlich, dass dem Bund eine gesamtwirtschaftliche Verantwortung zukom-
me. Das zeige sich unter anderem in der Regelung des Art. 104b GG zu möglichen
Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und
Gemeinden. Auch Art. 115 Abs. 2 GG gehe von einer solchen Verantwortung des
Bundes für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung aus. Diese wirke sich zwar nicht in
allen Fällen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG aus, offenkundig aber jedenfalls in den
Konstellationen, in denen es sich um eine Krise des Typs 2 handele und es daher
gerade um die Beseitigung krisenbedingter fundamentaler und bundesweit wirksa-
mer ökonomischer Beeinträchtigungen gehe. In diesen Fällen müsse deshalb die ge-
samtwirtschaftliche Verantwortung des Bundes bei der Auslegung des Art. 115 Abs.
2 Satz 6 GG berücksichtigt werden. In der Konsequenz seien dem Bund in weit grö-
ßerem Maße allgemeine Maßnahmen zur Ankurbelung der bundesweiten Wirtschaft
zuzugestehen als bei Krisen des Typs 1.



                                          30/62

  (3) Eine Herabsetzung der Konnexitätsanforderungen könne sich im Einzelfall zu-      109
dem daraus ergeben, dass Sinn und Zweck der mit der Kreditaufnahme ermöglichten
Ausgaben dem Sinn und Zweck des Art. 115 Abs. 2 GG und seiner Ausnahmerege-
lung nicht entgegenstünden oder mit diesen sogar gleichlaufend seien. Der allgemei-
ne Zweck des Art. 115 Abs. 2 GG werde in diesem Zusammenhang in der Verhinde-
rung einer übermäßigen finanziellen Belastung künftiger Generationen gesehen.
Sofern die angestrebten kreditfinanzierten Maßnahmen aus verfassungsrechtlicher
Sicht ihrerseits dazu beitrügen, entsprechende finanzielle Belastungen der zukünfti-
gen Generation explizit zu reduzieren, förderten sie den Zweck des Art. 115 Abs. 2
GG. Genauso verhalte es sich bei finanziellen Investitionen in die Bekämpfung des
Klimawandels zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie. Die besondere
Bedeutung eines effektiven Klimaschutzes gerade im Hinblick auf zukünftige Gene-
rationen und daraus resultierende Emissionsminderungspflichten seien vom Bundes-
verfassungsgericht in seinem Klimabeschluss explizit betont worden. Eine systema-
tische Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG müsse diese gleichrangige
verfassungsrechtliche Verpflichtung daher aufnehmen und angemessen verarbeiten.
Das führe zwar nicht dazu, dass entsprechende kreditfinanzierte Ausgaben von Art.
115 Abs. 2 Satz 6 GG generell nicht mehr erfasst würden. Es führe aber zu einer
Absenkung der Anforderungen an die notwendige Krisenkonnexität im Vergleich zu
Ausgaben, bei denen ein solcher Gleichlauf der Zwecke nicht gegeben sei.

 Eine Absenkung der Konnexitätsanforderungen scheide auch nicht deshalb aus,           110
weil der verfassungsändernde Gesetzgeber das vormalige Investitionsjunktim bei der
Neufassung des Art. 115 GG aufgegeben habe. Hintergrund dieser Entscheidung sei
gewesen, dass sich die damalige Norm nicht als geeignet erwiesen habe, die Staats-
verschuldung außerhalb realer Krisenzeiten effektiv zu begrenzen. Damit sei aber
nicht die Aussage verknüpft gewesen, dass zwischen Investitionen und sonstigen
Ausgaben im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit ihrer Kreditfinanzierung generell nicht
mehr differenziert werden dürfe.

 (4) Über die Finalität und Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung     111
der Krisen hinaus enthalte Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG keine weiteren materiellen Be-
schränkungen für eine krisenbedingte Kreditaufnahme des Bundes. Insbesondere
müsse sich diese nicht zugleich als erforderlich und angemessen erweisen; eine ent-
sprechende Bindung des Haushaltsgesetzgebers an den Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit bestehe nicht. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts zur ehemaligen Schuldenregelung des Art. 115 GG.
Teleologische und funktionell-rechtliche Überlegungen führten ebenfalls dazu, dass
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls bei Krisen des Typs 2 keine An-
wendung finden könne. Die Einhaltung der Regelobergrenze für die Neuverschul-
dung und deren Aussetzung zur Überwindung von Krisensituationen seien nach der
Wertung des verfassungsändernden Gesetzgebers gleichrangig. Auch bei der Ent-
scheidung, wie einer Krise des Typs 2 zu begegnen sei, handele es sich um eine
hochpolitische Entscheidung, da sie in einem engen Zusammenhang mit der Ge-



                                        31/62

währleistung der staatlichen Handlungsfähigkeit insgesamt und der allgemeinen
Wirtschaftspolitik des Bundes stehe. Schon deshalb verbiete sich eine mit der Gel-
tung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einhergehende pauschale Privilegierung einer
möglichst geringen Verschuldung bei der Anwendung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG.

 (5) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115     112
GG sowie insbesondere die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnah-
men gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher
einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE
79, 311 <343>; 119, 96 <140>).

 Gerichtlich überprüfbar seien nur die äußeren Grenzen dieses Einschätzungs- und       113
Beurteilungsspielraums, mithin das „natur-, finanz- und wirtschaftswissenschaftlich
Vertretbare und Nachvollziehbare“. Zur Ermöglichung einer solchen gerichtlichen
Plausibilitätskontrolle träfen den Haushaltsgesetzgeber korrespondierende Darle-
gungspflichten dahingehend, dass er eine eigene Beurteilung vorzunehmen und die
Eignung der kreditfinanzierten Maßnahmen in ausreichender Form einzuschätzen
habe. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 <140>).

 bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweise sich die Zuführung an den          114
EKF als mit Art. 115 Abs. 2 GG vereinbar.

 (1) Die Bundesregierung bezwecke mit der Zuführung an den EKF eine Überwin-           115
dung der dramatischen ökonomischen Auswirkungen der Corona-Pandemie und da-
mit einer Krise des Typs 2, die zu einer zusätzlichen Kreditaufnahme nach Art. 115
Abs. 2 Satz 6 GG ermächtige. Diese finale Ausrichtung werde in der Begründung des
Gesetzentwurfs ausführlich dargelegt. Dass mit den zugeführten Mitteln zugleich der
Klimawandel oder dessen Folgen abgeschwächt werden sollten, stehe dem nicht ent-
gegen. Die Pandemie habe als Krise des Typs 2 erhebliche Auswirkungen auf die
allgemeine ökonomische Entwicklung im gesamten Bundesgebiet, so dass der Ver-
such, diese durch die Stimulierung privater Investitionen wiederzubeleben, durchaus
der Beseitigung spezifischer Pandemiefolgen diene. Ähnlich wie bei der Finanzkrise,
der von staatlicher Seite teilweise mit rein konsumtiven Ausgaben in völlig anderen
Wirtschaftsbereichen wie der Automobilwirtschaft begegnet worden sei („Abwrack-
prämie“), werde man die gesamtgesellschaftlichen Verwerfungen durch die Corona-
Pandemie, die praktisch keinen Wirtschaftsbereich verschont hätten, in einer solchen
Konstellation nicht zu „mittelbaren“ Folgen erklären können, denen der Haushaltsge-
setzgeber nicht im Wege der notlagenbedingten Kreditaufnahme begegnen könne.

  Dieser Einschätzung einer final auf die Beseitigung der Folgen der Corona-Pande-     116
mie gerichteten Maßnahme stehe nicht entgegen, dass die zugeführten Mittel kas-
senwirksam erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt würden, in dem eine erwei-
terte Kreditaufnahme nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gegebenenfalls nicht mehr
möglich wäre. Dies folge zum einen aus den Besonderheiten der Corona-Pandemie
als einer Krise des Typs 2 sowie zum anderen daraus, dass die Bundesregierung


                                        32/62

bereits gegenwärtig notwendige und in der Zukunft zu Auszahlungen führende Ver-
pflichtungen gegenüber Dritten nur mit einer entsprechenden finanziellen Unterle-
gung eingehen könne. Die erteilten Kreditermächtigungen verblieben nicht jahrelang
„ungenutzt“ im EKF, wie dies bei gewöhnlichen Rücklagen der Fall sei. Sie seien viel-
mehr die schon jetzt notwendige Grundlage für das Eingehen von Verpflichtungen
und damit für die verbindlichen, zum Teil mehrjährigen Zusagen gegenüber Dritten
zur Anregung der zur Pandemiebewältigung erforderlichen privaten Investitionen. Je-
denfalls sei zur Überwindung der weltweiten Corona-Pandemie, die bereits über zwei
Jahre andauere und deren Ende aufgrund steter Mutationen weiterhin nicht konkret
absehbar sei, eine länger dauernde Kreditfinanzierungsoption von Ausgaben zuläs-
sig.

 (2) Die durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 eingeräumte Krediter-           117
mächtigung sei – hilfsweise – auch erforderlich und angemessen. Hierbei komme es
nur zu einer Vertretbarkeitskontrolle.

  (a) Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 sei erforderlich, weil die ökonomi-      118
schen Auswirkungen der Krise ohne seine Maßnahmen, also unter alleiniger Inan-
spruchnahme der sonstigen haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, bei Anspannung al-
ler Konsolidierungskräfte nicht ebenso effektiv bewältigt werden könnten. Der
Gesetzgeber habe in der Begründung ausdrücklich dargelegt, dass die Zuweisung
an den EKF der Pandemiebewältigung diene und zur Überwindung der pandemiebe-
dingten Notsituation erforderlich sei. Die Zuführung an den Fonds sei notwendig, da-
mit in der anhaltenden pandemischen Notsituation Planungssicherheit für die Folge-
jahre bestehe und zusätzliche private Investitionstätigkeit angeregt werde.

 (b) Die notlagenbedingte Kreditaufnahme und kreditfinanzierten Maßnahmen zur           119
Notlagenbewältigung stünden angesichts der Schwere der durch die Pandemie aus-
gelösten Krise auch in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Notlage.
Die unvermeidliche vorübergehende Erhöhung des Schuldenstandes korrespondiere
mit den positiven finanziellen Wirkungen einer stabilen wirtschaftlichen Entwicklung
sowie der Tilgungspflicht, die die Rückführung der zusätzlichen Kreditaufnahme in
einem angemessenen Zeitraum sicherstelle.

  b) Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 sei auch im Übrigen mit dem Grund-        120
gesetz vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen sonstige verfassungsrecht-
lich fundierte Haushaltsvorgaben und -grundsätze.

  aa) Der in Art. 110 Abs. 2 GG wurzelnde Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit ver-      121
lange nach § 11 Bundeshaushaltsordnung (BHO) die Aufstellung eines Haushalts-
planes (nicht eines Haushaltsgesetzes) für jedes Haushaltsjahr. Im Grundsatz träten
damit auch die Ermächtigungen des Haushaltsplans mit Ende des Haushaltsjahres
automatisch außer Kraft (Grundsatz der zeitlichen Spezialität). Mit der Nutzung der
bisher nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen für die Zuweisung der
zusätzlichen Mittel an die Rücklage im EKF solle die Möglichkeit eröffnet werden, die
korrespondierenden Ausgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt kassenwirksam zu


                                        33/62

tätigen. Das könne für einen Konflikt mit dem Grundsatz der Jährlichkeit sprechen.
Dieser Grundsatz beanspruche jedoch keine absolute Geltung, sondern lasse Aus-
nahmen zu. Solche Ausnahmen sehe die Bundeshaushaltsordnung etwa in § 19
BHO ausdrücklich vor. So könnten insbesondere Kreditermächtigungen über das
Haushaltsjahr hinaus gelten (§ 18 Abs. 3 BHO) und könne das Haushaltsgesetz be-
stimmen, dass Ermächtigungen zur Kreditaufnahme erst zu einem späteren Zeit-
punkt außer Kraft träten (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 GG). Zu den zulässigen Ausnahmen
vom Jährlichkeitsprinzip zähle ebenfalls die Möglichkeit, Rücklagen und Sonder-
vermögen zu bilden und diese in Anspruch zu nehmen. Beide Instrumente seien
haushaltsrechtlich zulässig und durch den Haushaltsgesetzgeber gebilligt. Sie seien
sowohl in der Bundeshaushaltsordnung abstrakt vorgesehen als auch durch den je-
weiligen Haushaltsgesetzgeber durch das Haushaltsgesetz (vgl. § 1 Abs. 2 und 3
Haushaltsgesetz 2021), durch die Titel im Bundeshaushalt zur Etatisierung der Zu-
führungen und Entnahmen sowie durch die im Haushaltsplan zum Bundeshaushalt
als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne rechtlich verankert.

 bb) Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 sei nicht verspätet verabschiedet        122
worden. Nach § 33 Satz 2 BHO sei der Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes
bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres im Bundestag einzubringen. Das sei
hier am 13. Dezember 2021 geschehen. Soweit in der Literatur teilweise vertreten
werde, dass darüber hinaus auch eine verfassungsrechtliche Pflicht bestehe, den
Nachtragshaushalt im laufenden Haushaltsjahr zu verabschieden, vermöge dies
nicht zu überzeugen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage, ob aus der
Verfassung ein Gebot rechtzeitiger Feststellung eines Nachtragshaushalts folge, bis-
her nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (unter Verweis auf
BVerfGE 119, 96 <123>). Es betone diesbezüglich zu Recht, dass es weniger auf
einen konkreten Zeitpunkt als vielmehr auf die Achtung der Verfassungsorgantreue
ankomme.

  Darüber hinaus rechtfertigten drei Gründe eine späte Einbringung und Verabschie-     123
dung: Erstens sei eine frühere Einbringung schon deshalb nicht möglich gewesen,
weil die neue Bundesregierung ihr Amt erst zum 8. Dezember 2021 angetreten habe.
Zweitens sei die Ausarbeitung des Haushalts mitten in einer Pandemiesituation er-
folgt. Drittens spreche für die Einbringung gerade als Nachtragshaushalt der Um-
stand, dass es der Bundesregierung um eine umgehende Bekämpfung der Pande-
miefolgen und das umgehende Aktivieren der notwendigen privaten Investitionen
durch Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit gegangen sei. Eine Zu-
weisung erst im Haushalt des Jahres 2022 hätte eine mehrmonatige Verzögerung
nach sich gezogen.

 cc) Auch die Finanzierung von Ausgaben im EKF durch Kreditermächtigungen be-          124
gegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der EKF genüge den verfassungs-
rechtlichen Vorgaben. Die Höhe der Kreditermächtigungen ergebe sich aus den zur
vollständigen Überwindung der Krise erforderlichen Finanzmitteln. Vor dem Hinter-
grund der Besonderheiten der Corona-Pandemie als einer Krise des Typs 2 und des


                                        34/62

Ziels, Planungssicherheit für private Investitionen zu gewährleisten, sei auch die über
das Haushaltsjahr hinausreichende Finanzierungsermächtigung gerechtfertigt.

  dd) Die (rückwirkende) Einführung einer neuen Buchungspraxis im Hinblick auf die        125
Behandlung von Kreditermächtigungen unselbständiger Sondervermögen ohne eige-
ne Kreditermächtigung erweise sich ebenfalls als verfassungsgemäß. Im Haushalts-
jahr 2021 sei die bisherige Buchungspraxis zur Berücksichtigung der unechten Son-
dervermögen im Rahmen der Schuldenregel umgestellt worden. Es seien seitdem
nicht mehr wie bisher die jeweiligen Finanzierungssalden der Sondervermögen und
damit die Mittelabflüsse aus den befüllten Sondervermögen, sondern bereits die Zu-
führungen des Bundes an die Sondervermögen wirksam für die strukturelle Nettokre-
ditaufnahme im Rahmen der Schuldenregel. Dies führe dazu, dass sich der Zeitpunkt
der Berücksichtigung für die Schuldenregel auf den Zeitpunkt der Zuführung (vor-
)verschiebe. Die bisherige Buchungspraxis bei den Sondervermögen habe sich an
den kassenmäßigen Zahlungsströmen und am Finanzierungssaldo orientiert. Dabei
habe ein Überschuss eines Sondervermögens aus einer kreditfinanzierten Zuwei-
sung vom Kernhaushalt die Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts ausgeglichen.
Somit habe im Ergebnis zum Zeitpunkt der Befüllung des Sondervermögens eine
Nettokreditaufnahme von Null beim Bund einschließlich Sondervermögen bestan-
den. Wenn in Folge von Mittelabflüssen bei einem unechten Sondervermögen ein Fi-
nanzierungsdefizit entstanden sei, sei eine Nettokreditaufnahme gebucht worden.
Hierfür seien im Rahmen der bisherigen Haushaltsaufstellungen Schätzungen zu den
Finanzierungssalden der Sondervermögen vorgenommen worden, die sich im Nach-
hinein oft als falsch herausgestellt hätten.

  Gemäß der neuen Buchungspraxis werde nunmehr bereits die Befüllung des Son-             126
dervermögens als Nettokreditaufnahme im Sinne der Schuldenbremse gewertet.
Wenn das Sondervermögen Mittel ausgebe, würden diese entsprechend der Syste-
matik beim Kernhaushalt durch Entnahme aus der Rücklage finanziert und werde so-
mit eine Wirkung auf die Nettokreditaufnahme vermieden. Damit werde auch das
Problem gelöst, dass in der Vergangenheit bei Sondervermögen eine „Nettokredit-
aufnahme“ gebucht worden sei, obwohl diese gar keine Kreditermächtigung gehabt
hätten. Die Neuregelung der Buchungspraxis führe damit zu einer Erhöhung der
Transparenz und beseitige wenig überzeugende systematische Inkonsistenzen. Für
die vorgenommene Änderung der bisherigen Buchungspraxis spreche darüber hin-
aus, dass sie eine Anpassung an die schon bisher praktizierte Buchungssystematik
der Länder im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Schuldenbremse im Stabili-
tätsrat bedeute, die im Kompendium des Stabilitätsrats zur Überwachung der Einhal-
tung der Schuldenbremse nach Art. 109a Abs. 2 GG aus dem Jahr 2018 festgelegt
sei.

 2. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet.             127

 a) Eine vorläufige Aussetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 kom-           128
me nach den strengen Maßgaben des § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, sofern



                                         35/62

dies zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei. Das gelte in besonderem
Maße, wenn es – wie hier – um die Außervollzugsetzung eines bereits in Kraft ge-
tretenen Gesetzes gehe, da dadurch in erheblicher Weise in die Gestaltungsfreiheit
des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingegriffen werde. Das Bundesverfas-
sungsgericht betone in diesen Fällen die Notwendigkeit eines „besonders strengen
Maßstabs“ (unter Verweis auf BVerfGE 3, 41 <44>; 122, 63 <85>; 140, 211 <219 f.>).

  Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der parlamentarischen Haus-            129
haltsgesetzgebung im demokratischen Verfassungsstaat, die das Bundesverfas-
sungsgericht seit jeher hervorhebe (unter Verweis auf BVerfGE 45, 1 <31 f.>; 55, 274
<303>; 119, 96 <119>), seien die bereits strengen Maßstäbe in diesem demokratie-
theoretisch bedeutenden Bereich noch einmal zu verschärfen. Jedenfalls dürfe für
Haushaltsgesetze kein weniger strenger Maßstab gelten.

  Der mögliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens spiele hingegen keine Rolle, so-        130
fern das Hauptsacheverfahren nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet sei.

 b) Bei der anzustellenden Folgenabwägung seien im Rahmen der sogenannten               131
Doppelhypothese die negativen Auswirkungen der beiden hypothetischen Szenarien
gegenüberzustellen und miteinander zu vergleichen:

 aa) Werde das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 nicht außer Vollzug gesetzt,        132
erweise es sich im Hauptsacheverfahren aber als verfassungswidrig, ergäben sich
über die Verfassungswidrigkeit hinaus keine schweren Nachteile.

 (1) So könnten bis dahin nicht genutzte Kreditermächtigungen entweder zurückge-        133
nommen oder durch Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt beziehungsweise durch
neue Kreditermächtigungen ersetzt werden, sofern solche vor dem Hintergrund der
Schuldenbremse zulässig seien.

  (2) Als problematisch erweise sich der Umstand, dass bis zu einer entsprechenden      134
Entscheidung in der Hauptsache zwar keine kassenwirksamen Auszahlungen, sehr
wohl aber finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten erfolgt sein dürften. Diesbe-
züglich sehe der 2. Regierungsentwurf des Haushalts 2022 auf den EKF bezogene
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 67,4 Milliarden Euro vor. Inso-
weit könnte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung in der
Hauptsache aber anordnen, dass diese Mittel wie bisher im Hinblick auf ihre Berück-
sichtigung bei der Schuldenbremse im Jahr des kassenmäßigen Mittelabflusses zu
berücksichtigen seien. Möglich wäre die Vorgabe, die damit einhergehende unzuläs-
sige Verschuldung prioritär abzubauen, also einen besonders strengen Abbaupfad
vorzugeben, der entweder direkt aus Haushaltsmitteln oder über den Weg einer zu-
lässigen Neuverschuldung unter Geltung der Schuldenbremse zu beschreiten wäre.

 Es würden zwar andere politische Prioritäten zurückgestellt. Dies wäre jedoch not-     135
wendige Folge der dann verbindlich festgestellten Verfassungswidrigkeit des Zweiten
Nachtragshaushalts 2021. Insgesamt blieben die finanziellen Auswirkungen damit


                                        36/62

gering, jedenfalls überschaubar und temporär.

 (3) Eine Verletzung von Schutzgütern des Art. 79 Abs. 3 GG, die nach der jüngeren         136
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend zum Erlass einer einst-
weiligen Anordnung führen müsse, sei nicht anzunehmen. Die fehlende vorherige
parlamentarische Bewilligung sei eine Folge der Nichtigerklärung des Gesetzes. Das
hier angefochtene Gesetz enthalte jedoch gerade diese parlamentarische Bewilli-
gung. Insofern unterscheide sich die Konstellation grundlegend von derjenigen, in der
es um (exekutive) Ausgaben gehe, bei denen zu keinem Zeitpunkt eine notwendige
parlamentarische Bewilligung vorgelegen habe. Hier habe das Parlament hingegen
gerade deutlich gemacht, dass es mit dem Inhalt des Zweiten Nachtragshaushalts
2021 einverstanden sei. Weder die Exekutive noch das Parlament seien insofern da-
von ausgegangen, dass eine vorherige parlamentarische Zustimmung zur Wahrung
der parlamentarischen Budgetverantwortung ausnahmsweise entbehrlich wäre. Ei-
nen Verstoß gegen das vorherige parlamentarische Bewilligungserfordernis mit der
Nichtigerklärung einer solchen Bewilligung im Falle eines erfolgreichen Vorgehens
zu begründen, verkenne, dass sich eine mögliche Verletzung von Schutzgütern des
Art. 79 Abs. 3 GG allein aus dem im Prozess vorgebrachten Sachvortrag, nicht aber
aus dem angestrebten Prozessergebnis ergeben müsse.

 bb) Werde demgegenüber das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz außer Vollzug ge-              137
setzt, während sich das Gesetz in der Hauptsache als verfassungsgemäß erweise,
wären die negativen Auswirkungen für die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021
angestrebte kurz- bis mittelfristige Überwindung der ökonomischen Pandemiefolgen
erheblich.

  (1) Im Falle einer vorläufigen Außervollzugsetzung fehlten die mit dem Zweiten           138
Nachtragshaushalt 2021 zugewiesenen Mittel kurz- und mittelfristig für die Finanzie-
rung von Ausgaben zur Abfederung und Überwindung der Corona-Pandemie. Diese
Mittel und die damit einhergehenden Verpflichtungsermächtigungen seien vornehm-
lich dazu gedacht, die erforderliche Planungssicherheit insbesondere für private In-
vestitionen zu gewährleisten, um damit eine verlässliche finanzielle Absicherung not-
wendiger Transformationsaufgaben bereitzustellen, die zugleich der Überwindung
der ökonomischen Auswirkungen der Corona-Pandemie als einer Typ 2-Krisensitua-
tion dienten.

  (2) Die private Investitionstätigkeit im Bereich der förderungsfähigen Maßnahmen         139
hänge in besonderer Weise von der rechtssicheren Verfügbarkeit öffentlicher Förder-
mittel ab. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des Gesetzes zerstöre diese Rechts-
sicherheit und führe dazu, dass die privaten Investitionen in diesen Bereichen prak-
tisch vollständig unterblieben.

  (3) Insofern komme es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Mittel aus der           140
Rücklage des EKF abflössen. Entscheidend sei vielmehr, dass die dem EKF zuge-
führten finanziellen Mittel die notwendige finanzielle Unterlegung für die bereits heute
einzugehenden finanziellen Verpflichtungen der Bundesregierung darstellten, ohne


                                          37/62

die die angestrebte Planungssicherheit für private Investitionen und die damit verbun-
denen wirtschaftlichen Impulse zur Pandemiebewältigung nicht zu erreichen wären,
da die im EKF aufgeführten Programme nicht beziehungsweise nicht in der notwen-
digen Form fortgeführt werden könnten.

  (4) Sollte die Zuweisung an den EKF in Höhe von 60 Milliarden Euro rückgängig          141
gemacht werden, müsste daher die gesamte Finanzplanung für den EKF grundle-
gend überarbeitet werden. Das Bundesministerium der Finanzen wäre gezwungen,
in den Vollzug des EKF im Haushalt 2022 einzugreifen und gegebenenfalls eine ent-
sprechende Haushaltssperre auszubringen. Damit könnten die Verpflichtungser-
mächtigungen nicht in der vorgesehenen Höhe genutzt werden. Die bisherige Pla-
nungssicherheit für Investitionsentscheidungen entfiele beziehungsweise würde
erheblich beeinträchtigt. Die zur Pandemiebewältigung notwendigen Impulse würden
deutlich geschwächt.

 (5) Ohne die Mittel aus dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 müsse die Finanzpla-         142
nung für den EKF vollständig neu aufgesetzt werden. Ausgangspunkt wäre der 1.
Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022 mit einem finanziellen Spielraum in
Höhe von etwa 14 bis 15 Milliarden Euro. Die Programme Bundesförderung für effi-
ziente Gebäude (BEG) und Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen
Fahrzeugen (Umweltbonus) würden in jedem Fall erheblich betroffen. Dies führte zu
erheblichen Einschränkungen im Bausektor und hätte unweigerlich Auswirkungen
auf die Automobilindustrie. Ob andere Programme zugunsten der BEG und des För-
derprogramms Umweltbonus eingestellt oder reduziert werden müssten, sei eine
Frage der politischen Prioritätensetzung.

 (6) Das neue Programm „Dekarbonisierung der Industrie“ könnte vermutlich gar            143
nicht erst gestartet werden. Der daraus entstehende Wettbewerbsnachteil und Inno-
vationsrückstand für Deutschland könnte bei einem späteren Start dieses Pro-
gramms (nach der Entscheidung in der Hauptsache) nicht mehr aufgefangen werden.

  Die Umlage zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien (EEG-Um-             144
lage), die ab dem 1. Juli 2022 aus dem EKF finanziert werde, und die mit dieser rela-
tiven Strompreissenkung verbundenen umfangreichen finanziellen Entlastungen der
Privathaushalte und Unternehmen würden erheblich erschwert oder unmöglich ge-
macht. Damit fehlten die Mittel für zusätzliche Investitionen und die wachstumsför-
dernde Stärkung der Nachfrage privater Haushalte bliebe aus.

  (7) Der Ausfall dieser Maßnahmen führte insgesamt dazu, dass die für die endgülti-     145
ge und nachhaltige Pandemiebewältigung dringend nötigen und vom Haushaltsge-
setzgeber ausdrücklich beabsichtigten konjunkturstabilisierenden Impulse praktisch
vollständig ausblieben. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt seien auf der Grund-
lage der aktuellen Finanzplanung des Bundes keine Alternative, da diese keine finan-
ziellen Spielräume hierfür enthalte. Die Notwendigkeit der Einhaltung der regulären
Kreditobergrenzen ab dem Haushalt 2023 zwinge vielmehr zu strikter finanzpoliti-
scher Disziplin im Kernhaushalt.


                                         38/62

  Würden aufgrund des insgesamt verringerten finanziellen Spielraums im EKF Kür-         146
zungen oder Streichungen von Programmen erforderlich, machte dies im Übrigen ein
Verfehlen von CO2-Minderungszielen wahrscheinlich. Nach den Mechanismen des
Klimaschutzgesetzes zögen Verletzungen der Minderungsziele die Verpflichtung
zum Nachsteuern über Sofortprogramme nach sich, die wiederum mit erheblichen
Haushaltsbelastungen verbunden wären. Diese drohten zudem durch die Verpflich-
tung, verfehlte Minderungsziele durch den Ankauf von Emissionszertifikaten bei EU-
Partnerländern zu kompensieren.

  (8) Selbst wenn man eine gewisse Unsicherheit auf Seiten privater Investoren auf-      147
grund der verfassungsrechtlich nicht eindeutig geklärten Lage annehmen wollte, ma-
che es einen signifikanten Unterschied, ob diese aufgrund einer einstweiligen Anord-
nung formal daran gehindert würden, von den Mitteln des EKF insbesondere durch
entsprechende finanzielle Verpflichtungen der Bundesregierung zu profitieren. Ange-
sichts der zu erwartenden Zeitverzögerungen stünde das Erreichen des gesetzgebe-
rischen Zwecks vollständig infrage.

 cc) Während die negativen (rein finanziellen) Folgen im ersten Szenario zwar nicht      148
umgehend, aber doch in einem relativ kurzen Zeitraum praktisch vollständig „geheilt“
werden könnten, mithin reversibel seien, drohe im zweiten Szenario eine mehr oder
weniger endgültige und nicht wiedergutzumachende Verfehlung des mit dem Zweiten
Nachtragshaushalt 2021 angestrebten politischen Zwecks.

  (1) Sowohl die ökonomische Erholung zur Überwindung der Pandemiefolgen als             149
auch die insoweit besonders wirksame (und zudem für sich verfassungsrechtlich ge-
forderte) Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft würden gravierend be-
einträchtigt. Vor dem Hintergrund der denkbaren Reversibilität der Folgen ergebe
sich, dass die Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprä-
chen, deutlich überwögen.

  Dieses Ergebnis gelte nicht zuletzt deshalb, weil die besondere Strenge für den Er-    150
lass einer einstweiligen Anordnung bei einem Haushaltsgesetz möglicherweise noch
einmal zu steigern sei, jedenfalls aber nicht unterschritten werden dürfe.

  (2) Eine kassenwirksame Auszahlung der im EKF enthaltenen Rücklage einschließ-         151
lich der durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zugeführten 60 Milliarden
Euro werde in unmittelbarer Zukunft nicht erfolgen. In der derzeitigen Finanzplanung
für den EKF seien die verfügbaren Mittel einschließlich der Mittel aus der Zuführung
von 60 Milliarden Euro unter Berücksichtigung der erwarteten Einnahmen und Aus-
gaben (erst) bis 2026 vollständig verplant. Dabei sei ausgabenseitig jedoch Vorsorge
getroffen für die bereits heute eingegangenen (finanziellen) Verpflichtungen für künf-
tige Jahre sowie für die im 2. Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022 vorge-
sehenen Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Fälligkeiten für
künftige Jahre. Der Entwurf sehe Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insge-
samt 67 Milliarden Euro vor, die zur Fortführung der im EKF vorgesehenen Program-
me benötigt würden. Diese Verpflichtungsermächtigungen könnten schon mit Inkraft-


                                         39/62

treten des Bundeshaushalts 2022 belegt werden und entfalteten damit bereits ihre
konjunkturstabilisierende Wirkung.

                                         V.
 Die Antragsteller haben ihren Vortrag mit weiteren Schriftsätzen vom 15. Juli 2022      152
und 22. September 2022 ergänzt und vertieft.

 Die Bundesregierung setze sich ausschließlich mit einer auf die vollständige Außer-     153
vollzugsetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 gerichteten Anord-
nung auseinander. Der tatsächlich gestellte Antrag ziele jedoch darauf ab, dass die
durch das angegriffene Gesetz erhöhte Rücklage des Sondervermögens nur in An-
spruch genommen werden dürfe, wenn und soweit der Deutsche Bundestag entspre-
chende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bun-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschlösse. Die Unterscheidung sei
zentral, weil sie Folgen für die Doppelhypothese und damit zugleich das Abwägungs-
ergebnis nach sich ziehe. Die von den Antragstellern gewählte Formulierung entspre-
che der Differenzierung des Senats. Dieser habe die von der Bundesregierung ins
Auge gefasste Formulierung in der Vergangenheit überzeugend abgelehnt (unter
Verweis auf BVerfGE 88, 173), während die modifizierte Formulierung der Antrag-
steller zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt habe (unter Verweis auf
BVerfGE 89, 38). Der maßgebliche Unterschied in der Sache betreffe die Einbezie-
hung des Deutschen Bundestages in den spezifischen Rechtsfolgenmechanismus
der Anordnung.

  Infolgedessen seien die Ausführungen der Bundesregierung zur Doppelhypothese           154
mit Blick auf den tatsächlich gestellten Antrag lückenhaft. Die Festlegung der begehr-
ten einstweiligen Anordnung sei eine wesentliche Vorfrage, die geklärt sein müsse,
bevor anschließend die jeweils resultierenden Nachteile ermittelt und abgewogen
werden könnten.

 Soweit die Bundesregierung der Auffassung sei, dass der Haushaltsgesetzgeber            155
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nicht werde leisten können, erschließe sich
dies nicht, da der Deutsche Bundestag wegen der anhaltenden Corona-Pandemie
und des Kriegs in der Ukraine für das Haushaltsjahr 2022 erneut von der Anwend-
barkeit der Ausnahmeklausel der Schuldenbremse (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG) aus-
gehe.

 Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 haben die Antragsteller zudem auf         156
einen Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Abs. 2 BHO an den Haushalts-
ausschuss des Deutschen Bundestages in Bezug auf die Finanzierung des Schutz-
schirms zur Abfederung der Folgen der Energiekrise durch den Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds (WSF) vom 18. Oktober 2022 hingewiesen. Die im entsprechenden
Gesetzentwurf (vgl. BTDrucks 20/3937) vorgesehene Finanzierung eines Schutz-
schirms zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie insbesondere en-
ergieintensiven Unternehmen mittels einer Reaktivierung des WSF werfe finanzver-


                                         40/62

fassungsrechtliche Fragen auf, die den Fragen im vorliegenden Verfahren sehr ähn-
lich seien. Der Bundesrechnungshof teile vor diesem Hintergrund die Rechtsauffas-
sung der Antragsteller, wonach der zunehmende Einsatz von Sondervermögen die
bereits bestehende Intransparenz des Bundeshaushaltsplans weiter verstärke, eine
Kreditaufnahme „auf Vorrat“ gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Jähr-
lichkeit verstoße, Notlagen-Beschlüsse des Deutschen Bundestages gemäß Art. 115
Abs. 2 GG einen zwingend erforderlichen zeitlichen Veranlassungszusammenhang
einhalten müssten und das von der Bundesregierung mit dem Schutzschirm beab-
sichtigte wichtige Signal eine über jeden Zweifel erhabene haushaltsrechtliche Um-
setzung verlange.

                                        VI.
  Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 17. August 2022 zur Replik der Antrag-    157
steller Stellung genommen. Hierbei erneuert sie ihr Vorbringen, wonach die von den
Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung inhaltlich auf eine Außervollzugset-
zung des mit der Hauptsache angegriffenen Gesetzes hinauslaufe. Der Antrag solle
sicherstellen, dass die erhöhte Rücklage des Sondervermögens nicht in Anspruch
genommen werden dürfe, was dem Gesetz faktisch seine Rechtswirkung nehme. Der
Haushaltsgesetzgeber solle durch den Antrag gezwungen werden, das Zweite Nach-
tragshaushaltsgesetz 2021 durch ein überholendes neues Haushaltsgesetz abzulö-
sen. Die Außervollzugsetzung des angegriffenen Gesetzes sei eine denknotwendige
Bedingung des Antrags der Antragsteller, weil ohne eine Außervollzugsetzung die
entsprechenden Mittelzuführungen an den KTF doppelt vorhanden wären.

                                        B.
 Ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf Art. 1 und 2     158
des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushalts-
plan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 möglicherweise wegen einer
Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig ist, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls un-
begründet.

                                        I.
 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand             159
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Vorausset-
zungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen
einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>;
143, 65 <87 Rn. 34>). Dies gilt insbesondere, wenn die Aussetzung des Vollzugs ei-
nes Gesetzes begehrt wird (1.). Dabei bleiben die vorgetragenen Gründe für eine
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme grundsätzlich außer Betracht,
es sei denn, ein dem Antrag entsprechendes Hauptsacheverfahren erweist sich als


                                       41/62

von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (2.). Nur in besonderen
Ausnahmefällen ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten (3.). Im Übri-
gen verbleibt es dabei, dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile des Er-
lasses oder Nichterlasses der begehrten Anordnung in Hinblick auf Erfolg oder Nicht-
erfolg der Hauptsache gegeneinander abzuwägen sind (4.).

 1. Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung      160
des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl.
BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>;
121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 140, 99 <106 Rn. 12>). Das Bundes-
verfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszuset-
zen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die
originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 131, 47 <61>; 140,
99 <106 f. Rn. 12>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe
schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anord-
nung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus be-
sonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342
<361 f.>). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel
oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschla-
gen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 f. Rn.
13>).

  a) Die erhöhten Anforderungen an die für eine vorläufige Regelung sprechenden        161
Gründe gelten auch dann, wenn anlässlich eines abstrakten Normenkontrollverfah-
rens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG im Wege einer
einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes ge-
mäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes be-
gehrt wird. Weder im Hinblick auf die Besonderheiten der Verfahrensart der abstrak-
ten Normenkontrolle in der Hauptsache (aa) noch hinsichtlich der spezifischen
Funktionen des Haushaltsgesetzes (bb) sind geringere Anforderungen an die einst-
weilige Aussetzung des Vollzugs eines formellen Gesetzes zu stellen.

  aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Parlamentsgesetz stellt ei-   162
nen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl.
BVerfGE 104, 23 <27>; vgl. ferner BVerfGE 99, 57 <66> für die Konstellation einer –
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten – Normenkontrolle von Landesrecht nach
Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG). Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gel-
ten keine geringeren Anforderungen. Auch wenn Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1
BVerfGG den Kreis der Antragsteller eng fasst und damit die Möglichkeit einer Aus-
setzung eines Gesetzes von vornherein begrenzt, darf die Anrufung des Bundesver-
fassungsgerichts nicht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzge-
bungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine
Wirksamkeit verzögern können (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 104, 51 <55 f.>).



                                        42/62

  bb) Eine Absenkung der Maßgaben für die Außervollzugsetzung von Gesetzen             163
kann für den Sonderfall des Haushaltsgesetzes weder aus den rechtlichen noch aus
den funktionellen Besonderheiten dieses Gesetzes gefolgert werden. Dass das
Haushaltsgesetz als staatliches Binnenrecht keine unmittelbare Außenwirkung ge-
genüber dem Bürger entfaltet, führt nicht dazu, dass die Gestaltungsentscheidung
des Gesetzgebers im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und seinen Kompe-
tenzen aus verfassungsrechtlicher Sicht weniger schutzwürdig wäre. Vielmehr bedarf
die parlamentarische Gestaltungsfreiheit auch und gerade in solchen Bereichen ei-
nes besonderen Schutzes, in denen gesetzgeberischen Entscheidungen typischer-
weise keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger zukommt. Die Anfor-
derungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft,
wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in
Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38
<43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284
<298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>; 157, 332 <374 f. Rn. 67> –
ERatG - eA). Auch bei der Haushaltsgesetzgebung nach Art. 110 Abs. 2 GG kommt
dem Gesetzgeber eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu (vgl.
BVerfGE 45, 1 <32>). Dieser trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan, der
ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist,
eine wirtschaftliche Grundentscheidung für zentrale Bereiche der Politik während des
Planungszeitraums (vgl. BVerfGE 45, 1 <32>). Demnach ist die Aussetzung des Voll-
zugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an
besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; zur lan-
desverfassungsprozessrechtlichen Lage in Nordrhein-Westfalen VerfGH NRW, Be-
schluss vom 18. Januar 2011 - 19/10 -, juris, Rn. 40).

  b) Der Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ge-     164
gen ein formelles Gesetz ist auch dann besonders streng, wenn die einstweilige An-
ordnung zwar nicht unmittelbar auf die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes ge-
richtet ist, der Sache nach einer förmlichen Außervollzugsetzung jedoch nahekommt.
Soll im Wege der einstweiligen Anordnung etwa der Vollzug eines Gesetzes von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen – wie etwa der erneuten parlamentarischen Zu-
stimmung oder der parlamentarischen Bereitstellung von Haushaltsmitteln – abhän-
gig gemacht werden, kann darin eine intensive Beeinträchtigung der gesetzgeberi-
schen Gestaltungsfreiheit liegen. Die Anforderungen an den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sind daher umso höher, je stärker sich die von einer einst-
weiligen Anordnung ausgehenden Wirkungen einer Außervollzugsetzung des Geset-
zes annähern.

  2. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für    165
die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehr-
te Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>;



                                        43/62

103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <375 Rn. 68> – ERatG
- eA; 159, 40 <65 Rn. 71> – Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

 3. In speziell gelagerten Ausnahmekonstellationen ist es abweichend von diesem       166
Grundsatz ausnahmsweise angezeigt, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1
BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen.

  a) Wird im Hauptsacheverfahren das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtli-        167
chen Vertrag angegriffen, kann es notwendig sein, bereits im Verfahren nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, ob die für die Verfas-
sungswidrigkeit des angegriffenen Vertragsgesetzes vorgetragenen Gründe mit ei-
nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass das Bundesverfas-
sungsgericht das Vertragsgesetz für verfassungswidrig erklären wird. So kann zum
einen sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland keine völkerrecht-
lichen Bindungen eingeht, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zum ande-
ren kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögliche Rechtsverletzung
bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht wer-
den könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme, wie dies nach
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerrechtlichen Vertrag typi-
scherweise der Fall ist (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>).

  Bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, aber         168
auch gegen ähnliche Maßnahmen – wie etwa das Ratifizierungsgesetz zum Eigen-
mittelbeschluss der Europäischen Union nach Art. 311 Abs. 3 AEUV – ist eine sum-
marische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgü-
ter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht (vgl. BVerfGE 157, 332 <375 f. Rn. 70 f.> –
ERatG - eA). In einer derartigen Situation ist es Aufgabe des Bundesverfassungsge-
richts, die Identität der Verfassung zu schützen (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn.
88>). Kommt die summarische Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren zu dem Ergeb-
nis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrschein-
lichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer
Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132,
195 <233 Rn. 88>; 157, 332 <375 f. Rn. 70> – ERatG - eA). Von einer summarischen
Prüfung kann – in einem solchen Fall – nur abgesehen werden, wenn sich Berührun-
gen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes durch ge-
eignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65 <93 Rn. 50, 98 ff.
Rn. 66 ff.>; 157, 332 <376 Rn. 70> – ERatG - eA).

 b) Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach allein wegen der dro-     169
henden Schaffung von irreversiblen Folgen durch die angegriffene Maßnahme eine
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bereits im Verfahren nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG stets geboten wäre. Vielmehr stellt die Frage, ob durch die an-
gegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden
eintreten oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare voll-
endete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im



                                       44/62

Rahmen der umfassenden – aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache vorzunehmenden – Folgenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl.
BVerfGE 91, 70 <76 f.>; vgl. ferner BVerfGE 64, 67 <71>; 76, 253 <256>; 106, 51
<62>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 120 <Juli
2002>; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32
Rn. 173 ff.).

  c) Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfah-          170
ren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht des-
halb generell erforderlich, weil stets zu ermitteln wäre, ob der Antrag in der Hauptsa-
che offensichtlich begründet und deshalb die einstweilige Anordnung zwingend zu
erlassen ist. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einst-
weiligen Anordnung Erfolg hat, weil das dazugehörige Hauptsacheverfahren offen-
sichtlich begründet ist (vgl. BVerfGE 104, 23 <28>; 108, 34 <43>; 157, 394 <406 Rn.
29> – Ausgangsbeschränkungen - eA). So kann es im Bereich des Grundrechts-
schutzes in bestimmten Konstellationen geboten sein, die Erfolgsaussichten einer
Verfassungsbeschwerde bereits bei der Entscheidung über den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 157, 394 <406 Rn. 29> – Aus-
gangsbeschränkungen - eA; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ers-
ten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 13; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Eine
entsprechende Prüfung ist allerdings nur in Ausnahmekonstellationen angezeigt. Ei-
ne Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren greift nur in Fällen ein, in denen
ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl.
BVerfGE 157, 394 <406 Rn. 29> – Ausgangsbeschränkungen - eA). Eine Auswei-
tung dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundrechtsschutzes bestehen-
den Ausnahme auf sämtliche Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht,
welche nicht ohne Weiteres behebbar wären, ist nicht angezeigt.

 d) Schließlich bedarf es im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht zwingend            171
einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wenn eine
Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht. Zwar vermag eine
solche das aus anderen Gründen naheliegende Erfordernis, die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache zu berücksichtigen, zusätzlich zu unterstreichen. In diesem Sinne
kann insbesondere bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen
Verträgen oder gegen vergleichbare Maßnahmen wie das Ratifizierungsgesetz zum
Eigenmittelbeschluss der Europäischen Union nach Art. 311 Abs. 3 AEUV eine sum-
marische Prüfung geboten sein, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79
Abs. 3 GG zu befürchten ist. Entscheidender Grund hierfür ist, wie dargelegt, jedoch
die nur eingeschränkte Rückholbarkeit solcher Maßnahmen, so dass eine allgemei-
ne Pflicht des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
stets summarisch zu prüfen, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs.



                                         45/62

3 GG gerügt wird, nicht besteht. Der Möglichkeit der Verletzung grundlegender Ver-
fassungsprinzipien kommt vielmehr im Rahmen der Folgenabwägung besonderes
Gewicht zu (vgl. BVerfGE 81, 53 <55>; vgl. ferner BVerfGE 7, 367 <373>; 86, 390
<395 f.>; 99, 57 <67>; vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG,
§ 32 Rn. 121 <Juli 2002>; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG,
2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 211).

  4. Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grund-         172
sätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die
einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Haupt-
sache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die be-
gehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der
Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106,
351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132,
195 <232 f. Rn. 87>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73> – ERatG - eA).
Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in
etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltentei-
lung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt
ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 140, 99 <107
Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -,
Rn. 26).

                                         II.
  Nach diesen für die Außervollzugsetzung eines Gesetzes geltenden besonders            173
strengen Maßgaben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vor-
liegenden Fall keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag, der mit dem Antrag auf Er-
lass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist zwar weder von vorn-
herein unzulässig noch offensichtlich unbegründet (1.). Eine Ausnahmekonstellation,
in der eine summarische Prüfung des Gesetzes anzustellen wäre, liegt jedoch nicht
vor (2.). Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die sich
aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergeben, die Nachteile deutlich über-
wiegen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen sind (3.).

 1. Der Antrag in der Hauptsache ist weder von vornherein unzulässig noch offen-        174
sichtlich unbegründet.

 Offensichtliche Unbegründetheit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Tatbe-        175
standsvoraussetzungen der maßgeblichen Verfassungsnormen in der Rechtspre-
chung des Senats bislang noch keine Konturierung erfahren haben. Derzeit erscheint
es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das angegriffene Gesetz
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notlagenbedingte Kreditaufnahme
aus Art. 109 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 6 GG nicht in jeder
Hinsicht entspricht (a). Ebenso ist die Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlos-
sen, dass der Zeitpunkt der Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgeset-
zes 2021 Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG verletzt (b).


                                        46/62

 a) Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG sieht in Konkretisierung des – Bund und Länder adres-      176
sierenden – allgemeinen Verbots der strukturellen Neuverschuldung aus Art. 109
Abs. 3 Satz 1 GG vor, dass im Rahmen der Haushaltswirtschaft des Bundes Einnah-
men und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind.
Nach Art. 109 Abs. 3 Satz 4, Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG ist diesem Gebot für den
Bund Genüge getan, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Ver-
hältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind
nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG – im Rah-
men einer sogenannten „Konjunkturkomponente“ – bei einer von der Normallage ab-
weichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf-
und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Die Einzelheiten der Berücksichti-
gung der konjunkturellen Entwicklung regelt nach Art. 115 Abs. 2 Satz 5 GG ein Bun-
desgesetz (vgl. § 2 Abs. 2, § 5 Artikel 115-Gesetz - G 115 vom 10. August 2009
<BGBl I S. 2702, 2704>, zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 31.
August 2015 <BGBl I S. 1474>).

  Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 GG gibt dem     177
Bundestag das Recht, zu beschließen, dass die sich aus den dargestellten Maßga-
ben ergebenden Kreditobergrenzen im Falle von Naturkatastrophen oder außerge-
wöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, überschritten werden dürfen. Über
die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8
GG (aa) hinaus stellt sich die Frage, ob ein spezifischer Veranlassungszusammen-
hang zwischen der Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erfor-
derlich ist und ob insoweit Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind
(bb). Auch könnten für die Schuldenbremse aus allgemeinen Haushaltsgrundsätzen,
wie etwa dem Jährlichkeitsprinzip, weitere verfassungsrechtliche Maßgaben folgen
(cc). Sollten diese Anforderungen gelten, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das
Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ihnen nicht genügt (dd).

 aa) Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 GG formuliert formelle (1) und materielle (2) Vor-    178
aussetzungen für die Überschreitung der Kreditobergrenze bei Naturkatastrophen
und außergewöhnlichen Notsituationen, deren Einhaltung einer abgestuften verfas-
sungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfte (3).

 (1) In formeller Hinsicht verlangt Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG für die Überschreitung     179
der Kreditobergrenze bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen
einen Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages; dies ist gemäß
Art. 121 GG die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl. In dem qualifizierten
Mehrheitserfordernis kommt die Tragweite der parlamentarischen Entscheidung, ei-
ne Ausnahme von der Schuldenbremse zu beschließen, zum Ausdruck.

 (2) Der Tatbestand von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG setzt in materieller Hinsicht eine     180
Naturkatastrophe oder eine außergewöhnliche Notsituation voraus (a), die sich der
Kontrolle des Staates entzieht (b) und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträch-



                                         47/62

tigt (c). Zudem verlangt Art. 115 Abs. 2 Sätze 7 und 8 GG einen Tilgungsplan zur
Kreditrückführung in einem angemessenen Zeitraum (d).

  (a) Das Begriffsverständnis von einer „Naturkatastrophe“ im Sinne von Art. 109            181
Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG dürfte im Wesentlichen an dasjenige an-
knüpfen, welches sich zu Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG entwickelt hat. Un-
ter den Begriff der „Naturkatastrophe“ werden in diesem Zusammenhang unmittelbar
drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die
durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dür-
re, Massenerkrankungen, gefasst (vgl. BTDrucks 16/12410, S. 11; vgl. auch Heun,
in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 44).

  Demgegenüber hat der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 2009 bei der                 182
Schaffung der geltenden Fassung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6
GG darauf verzichtet, neben dem Begriff der „Naturkatastrophe“ auch denjenigen des
„besonders schweren Unglücksfalls“ aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG als
Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot struktureller Neuverschuldung aufzugreifen.
Der stattdessen verwendete Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation“ könnte im
Kontext des Staatsschuldenrechts haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren und
daher nicht auf die Anwendungsfälle eines „besonders schweren Unglücksfalls“ be-
schränkt sein, wenngleich er bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz auch diese wird
umfassen können. Im Hinblick auf Sinn und Zweck von Art. 109 Abs. 3 Satz 2,
Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, die haushalts- und finanzpolitische Handlungsfähigkeit
des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 16/12410,
S. 11), könnten darunter weitergehend außergewöhnliche Störungen der Wirt-
schafts- und Finanzlage zu fassen sein. Dieses Begriffsverständnis entspricht jeden-
falls demjenigen der Fraktionen im Deutschen Bundestag, welche den Gesetzentwurf
für die Änderung von Art. 109 und 115 GG in den verfassungsändernden Prozess
eingebracht haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschafts-
krise der Jahre 2008 und 2009 sollte danach eine „außergewöhnliche Notsituation“
auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extre-
men Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks“ vorliegen, falls deshalb aus Grün-
den des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhal-
tung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind (vgl. BTDrucks 16/
12410, S. 11).

  (b) Die Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation, welche den Anlass            183
für die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung ge-
ben soll, muss sich nach dem Wortlaut der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2
Satz 6 GG der Kontrolle des Staates entziehen. Diese zusätzliche Qualifizierung fin-
det eine unionsrechtliche Entsprechung in Art. 122 Abs. 2 AEUV, wonach die Euro-
päische Union einem Mitgliedstaat im Fall von Schwierigkeiten aufgrund von Natur-
katastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle
entziehen, finanziellen Beistand leisten kann (vgl. Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.
2018, Art. 109 Rn. 45). Als bestimmendes Merkmal wird im Schrifttum insoweit ein


                                          48/62

Moment der Unberechenbarkeit des Ereignisses hervorgehoben, wodurch Ereignis-
se im Gefolge von mittel- oder längerfristigen Entwicklungen wie etwa einer schlei-
chenden Ausweitung der Staatsschulden ausgeschlossen sein sollen (vgl. Herr-
mann/Dausinger, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/
AEUV, 2017, Art. 122 <AEUV> Rn. 17).

 (c) Eine weitere Qualifizierung erfährt die Naturkatastrophe oder außergewöhnliche     184
Notsituation im Tatbestand der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG
durch das Erfordernis einer erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage.
Dieses Tatbestandsmerkmal könnte einen Bezug zwischen dem von der Notlage
ausgelösten Finanzbedarf und der staatlichen Haushaltswirtschaft herstellen. Nach
dem Verständnis der Fraktionen im Deutschen Bundestag, welche den Gesetzent-
wurf für die Änderung von Art. 109 und 115 GG eingebracht haben, sollte sich der
relevante Finanzbedarf aus dem Aufwand für die Schadensbeseitigung wie auch aus
dem etwaigen Aufwand für vorbeugende Maßnahmen ergeben (vgl. BTDrucks 16/
12410, S. 11; daran anschließend Kube, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 109
Rn. 207 <Mai 2011>).

  (d) Der Beschluss zur Überschreitung der regulären Verschuldungsgrenzen in Not-       185
lagen ist nach Art. 109 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG mit
einem Tilgungsplan zu verbinden. In formeller Hinsicht wird im Schrifttum teilweise
gefordert, dass der Tilgungsplan wegen seiner „zukunftsbindend gestaltenden Funk-
tion und Wirkung“ als formelles Gesetz erlassen werden müsse und insoweit – an-
ders als für den Beschluss nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG – ein schlichter Parla-
mentsbeschluss nicht ausreiche (vgl. Kube, in: Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 115
Rn. 190 <Okt. 2009>, im Anschluss an Reimer, in: Epping/ Hillgruber, BeckOK GG,
Art. 115 Rn. 47 <Feb. 2022>, a. A. Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 <98>).

 Materielle Anforderung an den Tilgungsplan ist nach Art. 115 Abs. 2 Satz 8 GG,         186
dass die darin vorgesehene Rückführung der notlagenbedingt aufgenommenen Kre-
dite binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen hat. Nach dem Willen der
Fraktionen im Deutschen Bundestag, die den Gesetzentwurf für die Änderung von
Art. 109, Art. 115 GG eingebracht haben, soll diese Rückführungspflicht ein weiteres
Anwachsen der Staatsschulden verhindern (vgl. BTDrucks 16/12410, S. 13).

 (3) Der Senat wird zu klären haben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die          187
notlagenbedingte Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuver-
schuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG
im Grundsatz verfassungsgerichtlich voll überprüfbar sind (hierfür mit unterschiedli-
chen Akzenten Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43; Kloepfer,
Finanzverfassungsrecht mit Haushaltsverfassungsrecht, 2014, S. 389; Seiler, JZ
2009, S. 721 <726>). Einschränkungen der Kontrolldichte könnten für das in Art. 109
Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vorgesehene Erfordernis einer erheblichen
Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage und für die Ausgestaltung der Rückfüh-
rung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen Zeitraums gelten.



                                        49/62

 bb) Über die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Sät-          188
ze 6 bis 8 GG hinaus wird sich im Verfahren über die Hauptsache die Frage stellen,
ob ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe
oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen
erforderlich ist (1) und, wenn ja, ob in diesem Fall eine solche verfassungsrechtliche
Anforderung weitergehend Elemente der Verhältnismäßigkeit beinhaltet (2), insbe-
sondere der Erforderlichkeit und Angemessenheit der notlagenbedingten Kreditauf-
nahme (3). Ferner werden Darlegungslasten des Gesetzgebers zu erwägen sein, um
eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der gesetzgeberischen Entscheidungen
über die Kreditaufnahme zu ermöglichen (4).

  (1) Sollte bereits nach dem Tatbestand des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG zu prüfen         189
sein, ob gerade die Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation die staat-
liche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, also eine Kausalbeziehung zwischen der
Notlage und dem erhöhten Finanzbedarf besteht, ist offen, ob die konkreten Ver-
schuldungsermächtigungen zusätzlich in einem sachlichen Veranlassungszusam-
menhang mit der anlassgebenden Notsituation stehen müssen (vgl. Gröpl, NJW
2020, S. 2523 <2525>; Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 <100 f.>). Auch wenn das Er-
fordernis eines sachlichen Veranlassungszusammenhangs keine ausdrückliche Stüt-
ze im Wortlaut von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG findet, könnte für eine solche Sichtwei-
se sprechen, dass das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung der
staatlichen Finanzlage in unspezifischer Weise auf den Einfluss der äußeren Krise
auf die staatlichen Finanzen abstellt, das Erfordernis des sachlichen Veranlassungs-
zusammenhangs hingegen einen konkreteren Bezug zu den außerregulären Kredit-
ermächtigungen herstellt und eine inhaltliche Prüfung eröffnet, ob die Ermächtigun-
gen gerade auf die Notlage als Anlass rückführbar und deren Verwendungszwecke
auf die Bewältigung ihrer Folgen gerichtet sind.

 (2) Der Senat könnte sich, wenn er das Erfordernis eines sachlichen Veranlas-           190
sungszusammenhangs verlangen sollte, zudem damit auseinanderzusetzen haben,
ob die Prüfung der Zulässigkeit einer notlagenbedingten Kreditaufnahme Elemente
der Verhältnismäßigkeit beinhalten muss. Hiergegen könnte sprechen, dass sich
dem Wortlaut des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG eine Heranziehung des Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatzes nicht entnehmen lässt (vgl. hierzu für eine strukturähnliche Be-
stimmung der Landesverfassung VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2022 -
VGH N 7/21 -, Rn. 112) und dem verfassungsändernden Gesetzgeber im Jahr 2009
die Möglichkeit offen gestanden hätte, die neue Vorschrift durch Aufnahme weiterer
Kriterien (noch) enger zu fassen. Dessen ungeachtet hat er sich für eine Formulie-
rung ohne explizite Festlegung von Verhältnismäßigkeitskriterien entschieden und ihr
als Korrektiv lediglich eine Tilgungsregelung gegenübergestellt.

 Auf der anderen Seite wird der Senat im Blick zu behalten haben, dass es sich bei       191
Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nach dem
Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers eng auszulegen ist, um den Zu-
wachs von Staatsschulden im Gegensatz zu den Vorläuferregelungen wirksam zu


                                         50/62

begrenzen (vgl. BTDrucks 16/12410, S. 5).

 (3) Davon ausgehend könnte insbesondere zu klären sein, ob sich die krisenbe-              192
dingte Kreditaufnahme als erforderlich und angemessen erweisen muss (vgl. zum
unterschiedlichen Meinungsstand VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2022 -
VGH N 7/21 -, Rn. 113; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 40;
Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 <101>; ders., NVwZ 2022, S. 106 <110>; wohl auch
Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 115 Rn. 53).

  (4) Gegenstand des Hauptsacheverfahrens könnte ferner sein, inwieweit mit einem           193
Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Darlegungslasten im
Gesetzgebungsverfahren korrespondieren würden (vgl. schon BVerfGE 119, 96
<140>). Mögliche Darlegungserfordernisse könnten sich auf die Diagnose der Notsi-
tuation, die Absicht, durch die ausnahmsweise erfolgte erhöhte Kreditaufnahme die
Notlage abzuwehren, und die Prognose, dass und wie die mit der erhöhten Kredit-
aufnahme im Einzelnen finanzierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise geeignet
erscheinen, beziehen (vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG,
15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 153; ähnlich Gröpl, NJW 2020, S. 2523 <2525>).

  cc) Der Senat wird ferner zu prüfen haben, ob Art. 109 Abs. 3, Art. 115 GG die Prin-      194
zipien der Jährlichkeit und Jährigkeit zu entnehmen sind und ob diese dem grund-
sätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung zugrunde liegen (1). Fraglich ist
ferner, ob diese Prinzipien auch für die Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse bei
Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gelten (2) und ob sie – ih-
re Geltung unterstellt – durch den Einsatz von Sondervermögen umgangen werden
können (3). Schließlich wird zu klären sein, ob die Einhaltung der Prinzipien der Jähr-
lichkeit und Jährigkeit einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (4).

 (1) Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die verfassungsrechtlichen           195
Vorgaben zum grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung nach
Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der Auswir-
kungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung im Sin-
ne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GG nach den Prinzipien
der Jährlichkeit und Jährigkeit richten.

  (a) In einem engen funktionalen Zusammenhang zu dem in Art. 110 Abs. 2 Satz 1             196
GG ausdrücklich verankerten Prinzip der Jährlichkeit der Haushaltsaufstellung steht
das Prinzip der Jährigkeit des Haushaltsvollzugs. Während Ersteres Anforderungen
an die Periodizität der Aufstellung des Haushalts stellt, adressiert Letzteres die Frage
nach dem Geltungszeitraum der Ermächtigungen in den Haushaltsplänen (vgl. Gröpl,
in: Bonner Kommentar, Bd. 21, Art. 110 Rn. 257 <Sept. 2015>). Das Jährigkeitsprin-
zip, welches alternativ als Grundsatz der zeitlichen Spezialität (vgl. Heun, in: Dreier,
GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 24; Kloepfer, Finanzverfassungsrecht mit
Haushaltsverfassungsrecht, 2014, S. 331) bezeichnet wird, betrifft die Begrenzung
des beplanten Zeitraums in materieller (inhaltlicher) Hinsicht, mithin eine zeitliche Be-
schränkung der Ausgaben- und Kreditermächtigungen (vgl. Tappe, in: Gröpl, BHO/


                                          51/62

LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 10) und ist einfach-rechtlich in § 27 Abs. 1 Satz 1 Haus-
haltsgrundsätzegesetz (HGrG), § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO niedergelegt. Danach dür-
fen Ermächtigungen nur zu im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und Leistun-
gen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres
geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nach dem Ende des Haushaltsjahres
verfallen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich ersatzlos (vgl.
Gröpl, in: Bonner Kommentar, Bd. 21, Art. 110 Rn. 257 <Sept. 2015>; Tappe, Das
Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, 2008, S. 102).

 (b) Das Jährlichkeitsprinzip und Jährigkeitsprinzip werden flankiert durch den Haus-    197
haltsgrundsatz der Fälligkeit. Dieser findet keine ausdrückliche Erwähnung im Text
des Grundgesetzes, ist jedoch der Sache nach in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGrG und
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BHO einfach-rechtlich normiert. Der Grundsatz betrifft die
zeitliche Zuordnung der Haushaltsmittel, wobei auf die voraussichtliche Kassenwirk-
samkeit, also die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen von Finanzmitteln, abgestellt
wird (vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar, Bd. 21, Art. 110 Rn. 258 <Sept. 2015>). Im
Haushaltsplan dürfen demnach nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veran-
schlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (vgl.
Tappe, in: Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 32).

  Der Fälligkeitsgrundsatz erfährt eine Ausnahme in Gestalt von Verpflichtungser-        198
mächtigungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 5, § 12 Abs. 2, § 22 HGrG
und § 11 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 6, 16, 38 BHO. Dabei handelt es sich
nach § 5 HGrG, § 6 BHO um Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen
zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren. Bei der zeitlichen Zuordnung von
Verpflichtungsermächtigungen tritt der Zeitpunkt der obligatorischen Verpflichtung,
also eines Vertragsschlusses oder eines sonstigen Leistungsversprechens, an die
Stelle der tatsächlichen Kassenwirksamkeit, welche erst in den Folgejahren eintritt
(vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar, Bd. 21, Art. 110 Rn. 258 <Sept. 2015>).

  (c) Indem Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG als Grundnorm des grundgesetzlichen Staats-        199
schuldenrechts statuiert, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich
ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind, verknüpft er – über seine Bezug-
nahme auf die Verpflichtung zur formellen Ausgeglichenheit des Haushalts gemäß
Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Kloepfer, Finanzverfassungsrecht mit Haushaltsver-
fassungsrecht, 2014, S. 335 f.) – die Vorgaben zur Kreditaufnahme mit den vorste-
hend dargestellten allgemeinen Haushaltsgrundsätzen der Jährlichkeit, Jährigkeit
und Fälligkeit. Auf diese Weise wird dem Gebot der formellen Ausgeglichenheit des
Haushalts gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG das staatsschuldenrechtliche Gebot der
materiellen Ausgeglichenheit des Haushalts in Gestalt eines Verbots struktureller
Neuverschuldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG zur Seite gestellt (vgl. Kloepfer,
Finanzverfassungsrecht mit Haushaltsverfassungsrecht, 2014, S. 336). Aus dieser
Bezugnahme könnte zu folgern sein, dass die Vorgaben zur Kreditaufnahme des
Bundes aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 GG den Grundsätzen der Jährlichkeit, Jährig-
keit und Fälligkeit folgen müssen.


                                         52/62

 (2) Ebenso bedarf es im Verfahren über die Hauptsache einer Klärung, ob die                200
Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit auch für die Ausnahmeregelung
nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG für Natur-
katastrophen und außergewöhnliche Notsituationen gelten. Zwar rechtfertigen diese
Normen gerade die Überschreitung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnah-
me. In ihrem auf die Durchbrechung der regulären Grenze gerichteten Ausnahme-
charakter könnten die genannten Normen aber dennoch auf das jährliche Berech-
nungssystem der Schuldenbremse bezogen bleiben.

 (3) Schließlich wird der Senat zu beurteilen haben, ob auch juristisch unselbständi-       201
ge Sondervermögen als Nebenhaushalte von dem Verbot der Neuverschuldung nach
Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 GG umfasst werden und inwieweit in diesem
Fall die allgemeinen Anforderungen der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit auf sie
übertragbar sind.

 Schon der Wortlaut von Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG könnte es nahelegen, das Verbot           202
struktureller Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 GG auf
unselbständige Nebenhaushalte zu erstrecken (vgl. zu Art. 109 Abs. 3 GG i.V.m. der
Landesverfassung von Rheinland-Pfalz VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April
2022 - VerfGH N 7/21-, Rn. 97). Denn danach sind die „Haushalte von Bund und
Ländern“ umfassend dem Staatsschuldenrecht des Art. 109 Abs. 3 GG unterworfen.
Ebenso könnte aus teleologischer Sicht zu erwägen sein, zur effektiven Begrenzung
der Nettoneuverschuldung unselbständige Nebenhaushalte deshalb mit der Schul-
denbremse zu erfassen, um möglichem Umgehungspotential zu begegnen.

  Dabei wird in Rechnung zu stellen sein, dass Sondervermögen – trotz der gegen             203
ihre Verwendung vorgebrachten Einwände insbesondere im Hinblick auf die Haus-
haltsgrundsätze der Einheit und der Vollständigkeit aus Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 1 GG (vgl. nur Heintzen, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Bd. 2, Art. 110
Rn. 14 m.w.N.) – nicht per se gegen das Haushaltsverfassungsrecht des Grundge-
setzes verstoßen dürften. Dies zeigt sich bereits an ihrer Erwähnung in Art. 110
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, der vorsieht, dass bei ihnen nur die Zuführungen oder
die Ablieferungen in den Haushaltsplan einzustellen sind.

  (4) Sollten die Prinzipien der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit auch in der hier   204
gegebenen Konstellation gelten, wird zu klären sein, ob deren Einhaltung einer strik-
ten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

 dd) Im Ergebnis erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die im Rahmen           205
des angegriffenen Gesetzes vorgenommene Zuführung von Kreditermächtigungen
an den mittlerweile in den KTF überführten EKF nicht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben an eine notlagenbedingte Kreditaufnahme des Bundes entspricht.

 (1) Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden im Rahmen der Sachverständigen-               206
anhörung vor dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages verfassungs-
rechtliche Bedenken geäußert (vgl. Stenografisches Protokoll der 3. Sitzung des



                                          53/62

Haushaltsausschusses 20/03, S. 8 ff., 22), wenngleich andere Stimmen das Vor-
gehen des Gesetzgebers für verfassungsgemäß hielten (vgl. Wieland, Schriftliche
Stellungnahme zum zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S. 5; Thiele, Schriftli-
che Stellungnahme zum zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, Ziff. 25). Ansatz-
punkt der verfassungsrechtlichen Kritik war – die Frage des Veranlassungszusam-
menhangs aufnehmend – die Verknüpfung von Klimaschutzmaßnahmen und Maß-
nahmen zur Bewältigung der (wirtschaftlichen) Folgen der Corona-Pandemie (vgl.
Gröpl, Schriftliche Stellungnahme zum zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S.
2; Schriftliche Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zum zweiten Nachtrags-
haushaltsentwurf 2021, S. 2 f.). Darüber hinaus wurden Bedenken insbesondere
gegen die mangelnde zeitliche Verknüpfung der notlagenbedingten Kreditermächti-
gungen im Haushaltsjahr 2021 mit den vom Gesetzgeber avisierten tatsächlichen
Kreditaufnahmen und Ausgaben ab den Haushaltsjahren 2023, 2024 (und später)
geäußert (vgl. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zum zweiten
Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S. 3; Henneke, Schriftliche Stellungnahme zum
zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S. 10). Weitere Kritikpunkte waren die Ein-
führung der neuen Buchungssystematik (vgl. Gröpl, Schriftliche Stellungnahme zum
zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S. 3; Henneke, Schriftliche Stellungnah-
me zum zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S. 10; Schriftliche Stellungnah-
me des Bundesrechnungshofes zum zweiten Nachtragshaushaltsentwurf 2021, S. 6)
und der Ansatz von jeweils nicht unerheblichen globalen Minderausgaben und globa-
len Mehrausgaben (vgl. Gröpl, Schriftliche Stellungnahme zum zweiten Nachtrags-
haushaltsentwurf 2021, S. 3).

  (2) Es ist jedenfalls denkbar, dass die Zuführung an den mittlerweile zum KTF wei-   207
terentwickelten EKF den Anforderungen der Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG nicht
in jeder Hinsicht entspricht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf einen etwaigen
Verstoß gegen die der Schuldenbremse möglicherweise immanenten Verfassungs-
gebote der Jährlichkeit und Jährigkeit.

  Nach der Gesamtkonzeption des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 wer-           208
den dem unselbständigen Sondervermögen EKF/KTF des Bundes Kreditermächti-
gungen in Höhe von 60 Milliarden Euro übertragen, die sich aufgrund der geänderten
Buchungssystematik auf die Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme für das Jahr
2021 auswirken, während die vom Gesetzgeber zur Krisenbewältigung ins Auge ge-
fassten Maßnahmen, deren Finanzierung die Kreditermächtigungen dienen sollen,
für spätere Haushaltsjahre geplant sind. Erst zu diesem Zeitpunkt sollen die Kredit-
ermächtigungen in Anspruch genommen werden. Eine tatsächliche Verschuldung
tritt für den Bund also erst ab dem Haushaltsjahr 2022 und dann womöglich über die
für das jeweilige Haushaltsjahr geltende verfassungsrechtliche Verschuldungsgrenze
hinaus ein. Dabei werden die jetzt geschaffenen Kreditermächtigungen ohne Anrech-
nung auf die Verschuldungsgrenze des dann geltenden Haushaltsjahres eingesetzt,
weil die Anrechnung aufgrund der neuen Buchungssystematik bereits mit der Er-
mächtigung im Ausnahmejahr 2021, nicht aber mit der späteren Kreditaufnahme



                                        54/62

selbst erfolgen soll.

 b) Von verfassungsrechtlicher Bedeutung könnte schließlich auch sein, dass die         209
Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erst im Jahr 2022
erfolgte.

  aa) Der Haushaltsplan ist aufgrund des Gebots der Vorherigkeit gemäß Art. 110         210
Abs. 2 GG grundsätzlich vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsge-
setz festzustellen. Dieses Gebot dient der wirksamen Ausgestaltung des parlamen-
tarischen Budgetrechts, „zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in
zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das
gesamte Haushaltsjahr gewährleisten“ (vgl. BVerfGE 119, 96 <120>).

   Ob darüber hinaus Art. 110 Abs. 2 GG ein Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht       211
willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich rea-
litätsfremder Haushaltsansätze auch für Nachtragshaushalte entnommen werden
kann, die wesensgemäß erst während des laufenden Haushaltsjahres eingebracht
werden können, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 119, 96 <122
ff.>). Im Hinblick auf den Schutzzweck des Vorherigkeitsgebots, das im Zusammen-
spiel mit den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit des Haushalts auf die
Gewährleistung der Lenkungs- und Kontrollfunktionen des Haushaltsgesetzes und
damit auf die Wirksamkeit der Budgethoheit des Parlaments zielt, ist jedoch eine ent-
sprechende Anwendung auf die Einbringung eines Nachtragshaushalts nicht von
vornherein ausgeschlossen.

 bb) Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass die    212
Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes für das Jahr 2021 nach
Ablauf des Haushaltsjahres 2021 – das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag
am 27. Januar 2022 beschlossen und am 25. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht – gegen den verfassungsrechtlich in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG wur-
zelnden Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit verstoßen könnte.

 2. Die Notwendigkeit einer summarischen Prüfung besteht nicht. Der vorliegende         213
Fall ist den anerkannten Ausnahmekonstellationen auch nicht hinreichend ähnlich,
so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass die Gründe, die für die Verfassungs-
widrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, außer Betracht zu
bleiben haben. Der Senat sieht auch in Anbetracht der hiesigen Fallgestaltung kei-
nen Anlass, von seiner insoweit bestehenden Rechtsprechung abzuweichen oder
diese zu erweitern.

 a) Bei dem angegriffenen Nachtragshaushaltsgesetz handelt es sich insbesondere         214
nicht um ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag oder um ein
ähnliches Gesetz wie ein Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbeschluss der Euro-
päischen Union nach Art. 311 Abs. 3 AEUV. Die bei solchen Gesetzen typischerwei-
se eintretenden äußeren Bindungswirkungen im völker- oder unionsrechtlichen Ver-
kehr bestehen im Fall des Nachtragshaushaltsgesetzes nicht.



                                        55/62

 b) Die Notwendigkeit einer summarischen Prüfung ergibt sich entgegen der Auffas-         215
sung der Antragsteller auch nicht daraus, dass im Falle einer im Hauptsacheverfah-
ren festgestellten Nichtigkeit des angegriffenen Gesetzes für zwischenzeitlich auf sei-
ner Grundlage getätigte ausgabenwirksame Maßnahmen eine Entscheidung des
Parlaments fehlte. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht im Hauptsache-
verfahren kann allenfalls angezeigt sein, wenn die Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG
durch die angegriffene Maßnahme selbst droht und auch im Falle ihrer Nichtigkeit –
wie beim Eintritt einer völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Bindung – nicht voll-
ständig beseitigt werden könnte. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

  c) Zum einen liegt eine Art. 79 Abs. 3 GG tangierende Gefährdung der Budgetho-          216
heit des Parlaments nicht schon dann vor, wenn dieses beim Erlass des Haushalts-
gesetzes verfassungsrechtliche Vorgaben außer Acht lässt. Zum anderen schafft der
Deutsche Bundestag durch Haushaltsgesetz und Haushaltsplan nur eine Art staatli-
cher Binnenrechtsordnung, die auf den organschaftlichen Rechtskreis beschränkt ist
(vgl. BVerfGE 79, 311 <327>). Die dahinterstehenden politischen Entscheidungen
des Gesetzgebers sind – anders als in Fällen, in denen etwa Ermächtigungen zu ei-
ner Übertragung haushaltsrelevanter Entscheidungen auf fremde Akteure erteilt wer-
den – nicht irreversibel, denn eine Korrektur durch den Gesetzgeber bleibt jederzeit
möglich. Es wäre deshalb auch Aufgabe des Parlaments, die Folgen einer etwaigen
Nichtigkeit des angegriffenen Nachtragshaushaltsgesetzes zu bewältigen und dar-
aus die nötigen Konsequenzen für die dann laufende Haushaltsplanung zu ziehen.
Etwaige faktische Bindungswirkungen betreffen im Bereich der Haushaltsgesetzge-
bung allenfalls das Verhältnis zwischen früherem und späterem Haushaltsgesetzge-
ber. Dieser Zusammenhang ist demokratischer Haushaltsgesetzgebung immanent
und rechtfertigt keine Abweichung vom herkömmlichen Prüfungsmaßstab. Im Erlass
eines Haushaltsgesetzes ist nicht Preisgabe, sondern Ausdruck und Wahrnehmung
parlamentarischer Budgethoheit zu sehen. Für einen Schutz des Haushaltsgesetz-
gebers vor sich selbst durch die zwingende Vornahme einer summarischen Prüfung
im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG besteht keine Notwendigkeit.

  3. Die danach anzustellende Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die ein-         217
träten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag
in der Hauptsache der Erfolg aber zu versagen wäre (a), die Nachteile, die zu be-
fürchten sind, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbliebe, der Nor-
menkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte (b), erheblich überwiegen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mithin abzulehnen (c).

 a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, käme dies faktisch einer Außer-        218
vollzugsetzung des angegriffenen Gesetzes gleich.

 aa) Zwar haben die Antragsteller ausdrücklich nicht die Außervollzugsetzung des          219
Gesetzes beantragt, sondern begehren eine Anordnung mit dem Inhalt, dass die
durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 aufgestockte Rücklage des Son-
dervermögens KTF bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur in Anspruch ge-



                                         56/62

nommen werden darf, „wenn und soweit der Deutsche Bundestag entsprechende
Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaus-
haltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt“. Dahinter steht die Erwägung, dass
durch die Inanspruchnahme der aufgestockten Rücklage bei einem (erneuten) Be-
schluss des Deutschen Bundestages, durch welchen dem KTF Haushaltsmittel in
Höhe der beabsichtigten Inanspruchnahme zugeführt würden, weniger intensiv in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen würde. Eine solche Anordnung
hätte aber zur Folge, dass die ursprünglich im Rahmen des angefochtenen Geset-
zes für 2021 erfolgte Zuführung von Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden
Euro gleichsam unangetastet bleiben müssten. Wirksame Ausgaben und Verpflich-
tungen könnte der KTF nur eingehen, soweit ihm der Deutsche Bundestag im Jahr
2022 erneut Haushaltsmittel oder Kreditermächtigungen zur Verfügung stellte. Ergin-
ge die einstweilige Anordnung, so hätte die ursprüngliche gesetzliche Zuführung da-
mit jedenfalls vorläufig keine realisierbare Aufstockung des KTF bewirkt. Der Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung käme deshalb der (faktischen) Außervoll-
zugsetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 gleich.

  bb) Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Haushaltsmitteln aus dem     220
laufenden Bundeshaushalt 2022 der Bundestag eine (erneute) Zuführung an den
KTF bestreiten könnte. Eine Aufstockung der Mittel des KTF im Rahmen eines Nach-
tragshaushaltsgesetzes für das Jahr 2022 wäre erwartbar nur unter Aufnahme zu-
sätzlicher Kredite möglich. Diese Kredite unterlägen wiederum den Grenzen zulässi-
ger Neuverschuldung aus Art. 115 Abs. 2 GG.

  cc) Ein Rückgriff auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, um dadurch erneut eine Zuführung     221
von Kreditermächtigungen in Höhe von bis zu 60 Milliarden Euro an den KTF zu er-
möglichen, wäre nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn diese erneu-
te Zuführung diente nicht der Krisenbewältigung im eigentlichen Sinne, sondern der
„Absicherung“ der bereits zur Krisenbewältigung durch das angegriffene Gesetz be-
reitgestellten Kreditermächtigungen. Damit würde der Bundestag – wollte er an der
Zielsetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Erlass der einst-
weiligen Anordnung festhalten – dazu veranlasst, den Ausnahmemechanismus aus
Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG erneut zu aktivieren, um die Kreditaufnahme „doppelt“ und
insbesondere für denselben Zweck zu ermöglichen.

  dd) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eine Notlagensituation vom Deutschen       222
Bundestag am 3. Juni 2022 (vgl. BTDrucks 20/2036, S. 3) für das Haushaltsjahr 2022
bereits beschlossen wurde. Vielmehr stellen sich in diesem Zusammenhang diesel-
ben verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. oben Rn. 177 ff.). Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG
ist zu entnehmen, dass eine Neuverschuldung nur insoweit erlaubt ist, als die Auf-
wendungen für die Bewältigung und Überwindung der jeweils in Rede stehenden tat-
bestandlichen Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Notsituation die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen (vgl. oben Rn. 184). Offen ist insbe-
sondere, ob eine unter Inanspruchnahme von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG erfolgende
Neuverschuldung in einem Verursachungszusammenhang mit der Notsituation ste-


                                        57/62

hen muss (vgl. oben Rn. 188 ff.). Dies wäre für eine erneute – jedenfalls vorläufig bis
zu einer Entscheidung in der Hauptsache bestehende – Kreditermächtigung in Höhe
von 60 Milliarden Euro, die allein zur Absicherung der bereits erfolgten Zuführung an
den KTF dienen soll, allenfalls mittelbar der Fall. Damit könnte die Situation eintreten,
dass etwaige im Jahr 2022 auf Grundlage der angestrebten einstweiligen Anordnung
ergehenden Entschließungen des Bundestages der Verfassungslage ferner stünden
als die Bestimmungen des zur Überprüfung gestellten Gesetzes.

 ee) Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung stünden der Bundesregie-              223
rung die vom Bundestag mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2021 zur Überwindung
der Corona-Pandemie bereit gestellten Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro im KTF
nicht (mehr) zur Verfügung. Wie sich mit Blick auf § 2a KTFG (vgl. oben Rn. 29) –
aber auch in Ansehung der Stellungnahme der Bundesregierung – ergibt, zöge dies
erhebliche Folgen für die von ihr geplanten kurz- und mittelfristigen Programme und
Maßnahmen nach sich.

  (1) Die Bundesregierung beabsichtigt, hierdurch insbesondere Planungssicherheit           224
für private Investitionen zu gewährleisten, die von der rechtssicheren Verfügbarkeit
öffentlicher Fördergelder abhingen. Diese Rechtssicherheit fiele bei Erlass der be-
gehrten einstweiligen Anordnung weg, mit entsprechenden Folgen für das Ausblei-
ben privater Investitionen.

  (2) Ohne die hier zur Überprüfung gestellte Zuweisung in Höhe von 60 Milliarden           225
Euro müsste die Finanzplanung für den KTF überarbeitet werden, was die Verhän-
gung entsprechender Haushaltssperren durch das Bundesministerium der Finanzen
nach sich ziehen könnte. Als Folge stünden erheblich weniger Haushaltsmittel zur
Verfügung. Hiervon betroffen wären die Förderprogramme BEG und Umweltbonus.
Die Mittel für diese Programme stünden – auch vorläufig – nicht zur Verfügung. Es
erscheint jedenfalls unklar, ob andere Programme – zumindest bis zu einer Entschei-
dung im Hauptsacheverfahren – zugunsten der Förderprogramme BEG und Umwelt-
bonus eingestellt oder reduziert würden. Ein Ausfall der Programme hätte für die
Baubranche und für die Automobilindustrie nach Einschätzung der Bundesregierung
erhebliche Folgen. Davon betroffen wären zudem alle Haushalte, die eine Sanierung
in Aussicht auf eine Förderung durch das Programm BEG in Auftrag gegeben haben
oder planen, und alle potentiellen Käufer von Fahrzeugen mit alternativer Antriebs-
technik.

  (3) Nach nicht zu widerlegender Einschätzung der Bundesregierung dürfte darüber           226
hinaus das Programm „Dekarbonisierung der Industrie“ in seiner Umsetzbarkeit ge-
fährdet sein. In dessen Rahmen sollen Projekte zur Vermeidung prozessbedingter
Emissionen in der energieintensiven Industrie gefördert werden. Diese umfassen die
Forschung und Entwicklung, die Erprobung in Versuchs- und Pilotanlagen sowie die
Investitionen in Anlagen, die einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Indus-
trie leisten. Investitionen könnten hierdurch nur verzögert angestoßen werden oder
ganz ausfallen, was einen Wettbewerbsnachteil der Industrie mit sich bringen könn-



                                          58/62

te.

  (4) Zudem wird die sogenannte EEG-Umlage seit dem 1. Juli 2022 mittels der Zu-        227
führungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 aus dem KTF finanziert.
Mit der Abschaffung der EEG-Umlage war eine relative Strompreissenkung für die
Verbraucher und Unternehmen verbunden. Seither trägt der KTF die entsprechenden
Kosten von insgesamt 6,6 Milliarden Euro. Stünden diese Mittel in Folge der einst-
weiligen Anordnung nicht mehr zur Verfügung, wäre dies – würde die Abschaffung
der Umlage infolgedessen rückgängig gemacht – mit einer Strompreiserhöhung und
damit einer erheblichen Mehrbelastung für Verbraucher und Unternehmen verbun-
den. Damit fielen wiederum Mittel für Investitionen und die Stimulation der Nachfrage
privater Haushalte weg.

 (5) Die – auch nur vorübergehende – Einengung des finanziellen Spielraums des          228
Sondervermögens brächte in Folge der Neustrukturierung Kürzungen und Streichun-
gen von anderen Programmen innerhalb des KTF mit sich, was ein Verfehlen von
CO2-Minderungszielen nach sich ziehen könnte. Wegen der Verpflichtungen aus
dem Klimaschutzgesetz müsste hier über alternative Programme nachgesteuert wer-
den, was neuerliche Haushaltsbelastungen mit sich bringen könnte. Würden die Min-
derungsziele verfehlt, müssten entsprechende Emissionszertifikate bei anderen EU-
Mitgliedstaaten angekauft werden, was ebenfalls Haushaltsbelastungen nach sich
zöge.

 ff) Zu einem anderen Ergebnis gelangte man auch dann nicht, wenn – anstelle der        229
von den Antragstellern konkret beantragten Anordnung – im Wege der einstweiligen
Anordnung die förmliche Außervollzugsetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsge-
setzes 2021, soweit damit die erhöhte Rücklage des Sondervermögens EKF ge-
schaffen worden ist, angeordnet würde. Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner
Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht an den Antrag gebunden (vgl.
BVerfGE 85, 167 <172>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG,
§ 32 Rn. 115, 158 <Juli 2002>; Schneider, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf,
BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 56). Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass
bei einem anhängigen Hauptsacheverfahren gar kein Antrag auf Erlass einer einst-
weiligen Anordnung erforderlich ist, sondern eine solche von Amts wegen erlassen
werden kann (vgl. BVerfGE 46, 337 <338>). Überdies kann das Bundesverfassungs-
gericht gehalten sein, sich bei mehreren in Betracht kommenden Inhalten einer einst-
weiligen Anordnung für die Maßnahme zu entscheiden, welche sich im Rahmen der
Folgenbewertung am wenigsten nachteilig auswirkt (Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/
Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 115 <Juli 2002>, unter Hinweis auf BVerfGE 81, 53
<57>).

  Zwar führte eine förmliche Außervollzugsetzung des Zweiten Nachtragshaushalts-        230
gesetzes 2021 dazu, dass dem Haushaltsgesetzgeber des Jahres 2022 aus verfas-
sungsrechtlicher Sicht andere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen könn-
ten, als dies bei Erlass der beantragten Anordnung der Fall wäre. So hätte die



                                        59/62

förmliche Außervollzugsetzung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 zur
Folge, dass die darin enthaltene Verstärkung der Rücklage des Sondervermögens
KTF für die Dauer der einstweiligen Anordnung rechtlich wirkungslos wäre. Stattete
der Haushaltsgesetzgeber 2022 in diesem Fall in einem Nachtragshaushaltsgesetz
zum Haushalt 2022 die Rücklage des EKF unter erneuter Inanspruchnahme von
Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG mit den bereits durch das Zweite Nachtragshaushaltsge-
setz 2021 bereitgestellten – aber vorläufig außer Vollzug gesetzten – Kreditermäch-
tigungen aus, so läge darin – anders als in der Konstellation der von den Antrag-
stellern ausdrücklich beantragten Anordnung – keine „doppelte“ Ermöglichung einer
Kreditaufnahme für denselben Zweck.

  Es bliebe jedoch im Fall einer förmlichen Außervollzugsetzung des Zweiten Nach-        231
tragshaushaltsgesetzes 2021 dabei, dass mit ihr ein erheblicher Eingriff in den Ge-
staltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers verbunden wäre. Er könnte auch bei
Eingreifen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG von dieser Ausnahme rechtlich und poli-
tisch nur begrenzt Gebrauch machen. Wollte er Kreditermächtigungen, welche durch
das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vorgesehen und im Fall einer Außervoll-
zugsetzung desselben vorläufig wirkungslos wären, durch neue Kreditermächtigun-
gen ersetzen, um die oben beschriebenen Programme und Investitionen abzusi-
chern, so stellten sich zudem in erheblichem Umfang Fragen der
haushaltspolitischen Priorisierung für das Haushaltsjahr 2022 neu. Die bereits getrof-
fenen Priorisierungsentscheidungen des Haushaltsgesetzgebers 2022 wären mit
dem zusätzlichen Bedarf, der auf die Ersetzung der außer Vollzug gesetzten Kredit-
ermächtigungen entfiele, neu abzuwägen und gegebenenfalls zu korrigieren, worin
ein gewichtiger Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers
2022 läge.

 b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich die Regeln des Zweiten       232
Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 aber später als verfassungswidrig, könnten die
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht in Anspruch genommenen Kredit-
ermächtigungen zurückgenommen werden oder durch – gegebenenfalls kreditfinan-
zierte – Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt ersetzt werden.

  Es bestünde allerdings die Gefahr, dass zwischenzeitlich unter Inanspruchnahme         233
der dann verfassungswidrig erhöhten Rücklage des KTF Kredite im Umfang von bis
zu 60 Milliarden Euro aufgenommen oder jedenfalls entsprechende Verpflichtungs-
ermächtigungen ausgebracht würden. Diese Gefahr erscheint auch nicht ganz fern-
liegend, weil die bestehende Rücklage des Sondervermögens KTF sich ohne Be-
rücksichtigung des Zweiten Nachtragshaushalts 2021 zum Stand 31. Dezember
2021 auf rund 25,4 Milliarden Euro belief und der Wirtschaftsplan des KTF nach dem
beschlossenen Bundeshaushalt des Jahres 2022 Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von insgesamt 67,4 Milliarden Euro vorsieht (vgl. BTDrucks 20/1000, Anlage
Einzelplan 60, S. 56). Der Bundeshaushalt würde im Umfang von maximal 60 Milliar-
den Euro aufgrund einer verfassungswidrigen Zuführung belastet, jedenfalls soweit
die übrigen Mittel des Sondervermögens KTF nicht ausreichten, um sämtlichen bis


                                         60/62

dahin bereits verbindlich eingegangenen Verpflichtungen und Verpflichtungsermäch-
tigungen nachzukommen. Künftige Bundestage verlören entgegen der Zielsetzung
der Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG dadurch zudem in Höhe der durch die
Kreditaufnahme ausgelösten Belastungen den zur Bewältigung dann anstehender
Probleme benötigten Handlungsspielraum.

 c) Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall      234
so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar
machen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, dar-
über hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126
<135>; 122, 342 <361 f.>; 157, 332 <374 Rn. 67> – ERatG - eA). Insoweit ist von
entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert re-
vidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE
91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; 157, 332 <374 Rn. 67> –
ERatG - eA).

 Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis,         235
dass die Nachteile bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterem Misserfolg
des Antrags die Nachteile überwiegen, die bei einem Unterlassen der einstweiligen
Anordnung und späterem Erfolg des Antrags in der Hauptsache einträten.

  Im Falle des Nichterlasses bestünden zwar – verfassungswidrig zustande gekom-        236
mene – Verpflichtungen des Bundeshaushalts in Höhe von bis zu maximal 60 Milliar-
den Euro. Gleichwohl ist derzeit davon auszugehen, dass die Kreditermächtigungen
bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in voller Höhe aufgebraucht sein wer-
den. Im Übrigen stehen dem Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten der Bewäl-
tigung der finanziellen Folgen für den Bundeshaushalt zur Verfügung.

 Der Erlass der einstweiligen Anordnung kann hingegen zu einer Situation führen, in    237
welcher die von der Bundesregierung aufgelegten Programme zur Bewältigung der
Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht weiter finanziert werden könnten. Damit
bestünde die erhebliche Gefahr, dass der angeführte Zweck hinter dem Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – die Überwindung der Corona-Pandemie in ökono-
mischer Hinsicht – jedenfalls mittelfristig nicht mehr ohne Weiteres erreicht werden
könnte. Die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Folgen träfen Bürgerinnen und Bür-
ger sowie Unternehmen unmittelbar.

                   König                        Huber                    Hermanns

                   Müller                   Kessal-Wulf                 Langenfeld

                                          Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022
- 2 BvF 1/22

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 -
                2 BvF 1/22 - Rn. (1 - 237), http://www.bverfg.de/e/
                fs20221122_2bvf000122.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2022:fs20221122.2bvf000122




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