BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2263/21 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                   In dem Verfahren
                                         über
                             die Verfassungsbeschwerde

der Frau (…),

- Bevollmächtigte:   (…) -

gegen a) den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungs-
         gericht Mainz vom 19. August 2021 - BG-H 3/21.MZ -,

       b) den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungs-
          gericht Mainz vom 8. Juli 2021 - BG-H 3/21.MZ -,

       c) den Einspruchsbescheid der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom
          25. Februar 2021 - 20/05 BO -,

       d) den Rüge- und Ordnungsgeldbescheid der Landesärztekammer Rhein-
          land-Pfalzvom 12. November 2020 - 20/05 BO -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Präsidenten Harbarth

                                  und die Richterinnen Ott,

                                  Härtel

am 9. November 2022 einstimmig beschlossen:

        Der Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungs-
        gericht Mainz vom 8. Juli 2021 - BG-H 3/21.MZ - verletzt die Beschwer-
        deführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
        Grundgesetzes.

        Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Berufsgericht
        für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz zurückverwiesen.




                                           1/10

        Damit wird der Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem
        Verwaltungsgericht Mainzvom 19. August 2021 - BG-H 3/21.MZ - ge-
        genstandslos.

        Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendi-
        gen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

                                     Gründe:

                                          I.
 1. Die Beschwerdeführerin ist selbständige Ärztin und betrieb im hier relevanten         1
Zeitraum eine Gemeinschaftspraxis mit einem Kollegen.

  a) Im Anschluss an drei Kontrollen der Praxis durch das örtliche Ordnungsamt und        2
das Gesundheitsamt verpflichtete der Landkreis die Beschwerdeführerin mit Be-
scheid vom 19. Mai 2020, verschiedene Hygienemaßnahmen zu beachten, insbe-
sondere ausreichende Abstände im Wartezimmer der Praxis zu gewährleisten und
das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen durch Mitarbeiter und Patienten sicherzu-
stellen. Sie wurde zudem aufgefordert, keine Schilder des Inhalts, dass in den Räum-
lichkeiten keine Maskenpflicht gelte, aufzuhängen. In der Praxis seien bei den Kon-
trollen keine hinreichenden Abstände zwischen den Stühlen im Wartezimmer
gewährleistet gewesen. Mehrere anwesende Personen hätten keine Mund-Nase-Be-
deckungen getragen. Vielmehr hätten Schilder darauf hingewiesen, dass in der Pra-
xis keine Maskenpflicht gelte. Der Mitinhaber der Praxis habe in einem Gespräch ver-
sichert, allein die Beschwerdeführerin, deren Auffassung er nicht teile, sei dafür
verantwortlich. In der Begründung des Bescheids wird weiter ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe die geltende Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus
mit „den Machenschaften der Gestapo“ verglichen und sich gegenüber den kommu-
nalen Bediensteten bedrohlich geäußert.

  b) Der Landkreis informierte die Landesärztekammer vom Ergebnis der Kontrollen.         3
Daraufhin kam es zu einem persönlichen Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem
Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer der Landesärztekammer. In dessen Ver-
lauf erklärte der Präsident, es werde ein berufsrechtliches Verfahren gegen die Be-
schwerdeführerin eingeleitet werden, wenn sie sich nicht bei „allen Beteiligten, zu de-
nen der Vergleich mit der Gestapo gezogen wurde,“ schriftlich entschuldige, was die
Beschwerdeführerin ablehnte.

 Im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung zur Einleitung berufsrechtlicher Maßnah-          4
men sowie zu einer beabsichtigen Erteilung einer Rüge und Verhängung eines Ord-
nungsgelds lehnte die Beschwerdeführerin den Präsidenten und den Geschäftsfüh-
rer der Landesärztekammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierbei
bezog sie sich unter anderem auf den Verlauf des vorangegangenen Gesprächs.

 c) Nach einstimmigem Beschluss des Vorstands vom 4. November 2020 erließ die             5
Landesärztekammer – unter dem Briefkopf und mit Unterschrift des Präsidenten –


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den angegriffenen Bescheid vom 12. November 2020, mit dem der Beschwerdefüh-
rerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Heilberufsgesetz <Rheinland-Pfalz>
(HeilBG) eine Rüge erteilt und ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro auferlegt
wurde. Die Beschwerdeführerin habe gegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 der
Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz (BerufsO) verstoßen,
indem sie die nach der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung Rhein-
land-Pfalz (CoBeLVO) erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht ergriffen und durch
Aushänge darauf hingewiesen habe, dass in ihrer Praxis „keine Maskenpflicht“ gelte.
Bei einer Kontrolle habe die Beschwerdeführerin Vergleiche „mit den Machenschaf-
ten der Gestapo“ gezogen. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer seien nicht
befangen. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Landesärztekammer mit Be-
scheid vom 25. Februar 2021 zurück.

  d) Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Entscheidung des Berufsge-           6
richts für Heilberufe. Das Berufsgericht bestätigte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die
durch die Landesärztekammer erteilte Rüge und das verhängte Ordnungsgeld. So-
weit die Beschwerdeführerin den Präsidenten wegen der Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt habe, habe der Vorstand der Landesärztekammer das Gesuch als Aus-
schuss im Sinne des § 88 VwVfG gemäß § 21 Abs. 2 (in Verbindung mit § 20 Abs. 4)
VwVfG abgelehnt.

  Die Beschwerdeführerin habe schuldhaft gegen § 21 Abs. 1 HeilBG in Verbindung           7
mit § 2 Abs. 1 [gemeint wohl: Abs. 2] und 5 BerufsO verstoßen. Sie habe nach § 2
Abs. 5 BerufsO die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften einzuhalten. § 1
Abs. 4 der 6. und 7. CoBeLVO verpflichte Einrichtungen des Gesundheitswesens zur
Einhaltung der notwendigen Hygieneanforderungen. Patientinnen und Patienten sei-
en zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in Wartesituationen verpflichtet. Ab-
satz 2 Satz 2 Nr. 3 [gemeint wohl: Nr. 4] derselben Vorschrift verpflichte Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter grundsätzlich ebenfalls zum Tragen solcher Bedeckungen. Es
gelte ein Mindestabstand von 1,5 m in Wartesituationen. Die Beschwerdeführerin ha-
be gegen ihre Berufspflicht, die Einhaltung der Abstände und der Maskenpflicht si-
cherzustellen, schuldhaft verstoßen. Das verhängte Ordnungsgeld sei seiner Höhe
nach angemessen.

 Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Beschwerde              8
sowie eine Nichtigkeitsklage. Das Berufsgericht wies diese Rechtsbehelfe mit Be-
schluss vom 19. August 2021 zurück.

 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem ei-         9
ne Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2 GG.

 Das Berufsgericht habe Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es die Besorgnis        10
der Befangenheit des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers der Landesärzte-
kammer nicht selbst überprüft, sondern lediglich auf die ablehnende Entscheidung
des Vorstands der Landesärztekammer abgestellt habe. Ein weiterer Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG liege darin, dass das Berufsgericht die Verfassungsmäßig-


                                         3/10

keit der zugrundeliegenden Landesverordnung nicht geprüft habe.

 Die Sanktionierung durch die Landesärztekammer falle in den Schutzbereich von           11
Art. 103 Abs. 2 GG. Es habe aber keine gesetzliche Grundlage dafür bestanden, da
die Landesverordnung gerade keine Pflichten der Ärzteschaft zur Durchsetzung der
Maskenpflicht gegenüber Patientinnen und Patienten enthalte. Adressaten der Mas-
kenpflicht seien vielmehr allein die Patienten selbst.

  3. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und die Bundesärzte-          12
kammer hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, letztere insbesondere zur Bedeu-
tung von § 2 Abs. 5 Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen
und Ärzte, der mit § 2 Abs. 5 BerufsO <Rheinland-Pfalz> wortgleich ist. Nach Ansicht
der Bundesärztekammer ist es ein Gebot der gewissenhaften Berufsausübung, das
geltende Recht zu beachten. Von der Vorschrift erfasst seien insbesondere die Vor-
schriften des öffentlich-rechtlichen Gesundheitsrechts inklusive des Infektionsschutz-
rechts.

 4. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.                                          13

                                          II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit die Beschwerde-           14
führerin die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
durch den angegriffenen Beschluss des Berufsgerichts vom 8. Juli 2021 rügt, weil
das Berufsgericht die mögliche Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten der Lan-
desärztekammer nicht geprüft hat. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Ent-
scheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

  1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie die behauptete Ver-    15
letzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Berufsgerichts vom
8. Juli 2021 im Zusammenhang mit der geltend gemachten Besorgnis der Befangen-
heit des Präsidenten der Landesärztekammer betrifft. Im Übrigen genügt sie nicht
den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG.

  a) Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die             16
sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, zählt eine ins Einzelne gehende ar-
gumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, die deut-
lich macht, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht
verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Ent-
scheidungen kollidieren (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 99, 84 <87>; 140, 229 <232 Rn.
9>; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits ver-
fassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe darge-
legt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt
werden (BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> mit Verweis auf BVerfGE 99, 84 <87>;
stRspr).



                                         4/10

  b) aa) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit die        17
Beschwerdeführerin auch die fehlende gerichtliche Überprüfung ihres gegen den
Hauptgeschäftsführer der Landesärztekammer gerichteten Ablehnungsgesuchs rügt.
Insoweit zeigt sie nicht auf, welche verfassungsrechtliche Relevanz dem zukommen
sollte, da der Hauptgeschäftsführer dem Vorstand der Landesärztekammer, welcher
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HeilBG für die Erteilung von Rügen und die
Verhängung von Ordnungsgeldern zuständig ist, nicht angehört und er damit am Er-
lass der angegriffenen Bescheide nicht beteiligt gewesen ist.

  bb) Soweit die Beschwerdeführerin eine Reihe von Verletzungen in Grundrechten         18
und grundrechtsgleichen Rechten geltend macht, setzt sie sich nicht in hinreichender
Tiefe mit den angegriffenen Hoheitsakten auseinander und zeigt nicht auf, mit wel-
chen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen sie nicht in Einklang stehen
sollten. Insbesondere geht sie nicht auf die jeweiligen Gehalte der geltend gemach-
ten Rechte ein, weshalb es ihr nicht gelingt, weitere mögliche Verletzungen von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzuzeigen.

 Die unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde erstreckt sich auch             19
auf die gerügten weiteren Verletzungen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – soweit die
Beschwerdeführerin dem Berufsgericht vorwirft, die Corona-Bekämpfungsverord-
nung Rheinland-Pfalz nicht inzident auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft zu haben
– sowie von Art. 103 Abs. 2 GG.

 (1) Zwar wäre es angesichts der grundsätzlich umfassenden Reichweite der               20
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 1 <20>
m.w.N.; 149, 407 <413 Rn. 19>) verfassungsrechtlich bedenklich, wenn das Berufs-
gericht eine inzidente Prüfung der untergesetzlichen Verordnung auf ihre Vereinbar-
keit mit höherrangigem Recht bewusst unterlassen hätte, weil es der Ansicht gewe-
sen wäre, eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin unabhängig von der
Verfassungsmäßigkeit der Verordnung annehmen zu können (vgl. BVerfGK 16, 418
<442>). Die Beschwerdeführerin befasst sich insoweit aber nicht damit, inwiefern der
Verweis des Berufsgerichts auf Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte
auch so verstanden werden könnten, als schlösse es sich deren Einschätzung zur
Verfassungsmäßigkeit der Verordnung an.

  (2) Auch in Bezug auf die Rüge, insbesondere die Verhängung des Ordnungsgelds         21
verletze das sogenannte strafrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG,
fehlt es an hinreichenden Darlegungen der Beschwerdeführerin.

 Zwar bezieht sich die Garantie des Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur auf Regelungen         22
des materiellen Strafrechts, sondern erfasst auch berufsrechtliche Sanktionen, selbst
wenn dabei „gewisse Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets
ergeben“, bestehen können (vgl. BVerfGE 26, 186 <203 f.>; 33, 125 <164>; vgl. zu
Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug auch BVerfGE 116, 69 <82 f.>, wonach
Art. 103 Abs. 2 GG „grundsätzlich“ auch für „Disziplinarstrafen“ gilt). Es liegt auch
nicht von vornherein auf der Hand, dass die die Berufspflichtverletzung begründende


                                         5/10

Normkette aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG, § 2 Abs. 5 Alt. 2 BerufsO und § 1 Abs. 4
Satz 1 und 2 der 7. CoBeLVO den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG in jeder
Hinsicht genügt. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen
an Vorschriften, die die Blankettstrafnormen ausfüllen (vgl. BVerfGE 143, 38 <57
Rn. 46>; 153, 310 <344 Rn. 82>), sowie dem gerichtlichen Präzisierungsgebot bei
der Handhabung weit gefasster Tatbestände (vgl. BVerfGE 126, 170 <198 f.>
m.w.N.) gilt dies insbesondere für das Zusammenwirken der jeweils bereits für sich
tatbestandlich weit gefassten § 2 Abs. 5 Alt. 2 BerufsO und § 1 Abs. 4 Satz 1 der 7.
CoBeLVO.

  Der Beschwerdeführerin gelingt es gleichwohl nicht, einen möglichen Verstoß ge-       23
gen Art. 103 Abs. 2 GG entsprechend der Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG darzulegen. So geht sie insbesondere nicht darauf ein, inwiefern § 1
Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO die von ihr in Abrede gestellten Pflichten von Betriebs-
inhabern, die Einhaltung anderer Vorschriften der Verordnung durch Patienten und
Mitarbeiter sicherzustellen, im Wege der Auslegung entnommen werden könnte. Da-
bei übersieht sie zudem, dass die Verordnung jedenfalls eine Pflicht, die Wahrung
der Abstände durch Dritte über die doppelte Verweisung von § 1 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 über § 1 Abs. 2 Satz 3 auf § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der 7. CoBeLVO ausdrück-
lich enthält, und setzt sich dementsprechend mit den verfassungsrechtlichen Folgen
dieser Regelung nicht auseinander. Ebenfalls übersieht sie, dass die Verletzung der
Berufspflicht hier auch darauf gestützt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die
Aushänge verantwortlich sei, in denen verlautbart wurde, in ihrer Praxis bestehe kei-
ne Maskenpflicht.

  Jedenfalls aber geht die Beschwerdeführerin weder auf die Anforderungen ein, die      24
aus Art. 103 Abs. 2 GG für die Sanktionierung berufsrechtswidrigen Verhaltens und
insbesondere die Schaffung von Blankettstrafnormen zu entnehmen sind, noch be-
fasst sie sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen, die die weite tatbestandliche
Fassung von § 2 Abs. 5 Alt. 2 BerufsO als Anknüpfungspunkt für die ihr vorgeworfe-
ne Berufspflichtverletzung aufwirft. Vortrag dazu wäre aber insbesondere deshalb
geboten gewesen, weil unklar bleibt, inwiefern die zum materiellen Strafrecht entwi-
ckelten Maßstäbe auf die Ahndung berufsrechtlicher Pflichtverletzungen, bei der bei-
spielsweise die Regelung von Berufspflichten in Form von Generalklauseln grund-
sätzlich anerkannt ist (vgl. BVerfGE 66, 337 <355> m.w.N.; 76, 171 <186, 188 f.>),
zu übertragen sind.

 2. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich be-       25
gründet. Der angegriffene Beschluss des Berufsgerichts vom 8. Juli 2021 verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

  a) Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebliche verfassungsrechtliche Fra-        26
ge bereits entschieden. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätz-
lich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 149, 407 <413 Rn. 19> mit



                                         6/10

Verweis auf BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). Das schließt nicht aus, dass der Gesetz-
geber die Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränkt. Ob dies der Fall ist, muss
sich jedoch ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinrei-
chend deutlich zu ermitteln sein. Demgegenüber kann es weder der Verwaltung noch
den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annah-
me behördlicher Letztentscheidungsrechte die Grenzen zwischen Gesetzesbindung
und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung zu verschieben. An-
dernfalls könnten diese „in eigener Sache“ die grundgesetzliche Rollenverteilung
zwischen Exekutive und Judikative verändern. Nimmt ein Gericht ein behördliches
Letztentscheidungsrecht an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, und
unterlässt es deshalb die vollständige Prüfung der Behördenentscheidung auf ihre
Gesetzmäßigkeit, steht dies nicht nur in Widerspruch zur Gesetzesbindung der Ge-
richte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG), sondern verletzt vor allem das Versprechen
wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 1 <21
f.> m.w.N.).

 b) Danach verletzt der Beschluss des Berufsgerichts vom 8. Juli 2021 die Be-            27
schwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

  aa) Wird eine Behördenentscheidung durch einen Amtsträger getroffen, bei dem die       28
Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 VwVfG <Bund> (hier in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 VwVfG <Rheinland-Pfalz>) anzunehmen ist, so stellt dies einen Verstoß
gegen Verfahrensvorschriften dar und hat die formelle Rechtswidrigkeit der behördli-
chen Entscheidung zur Folge (vgl. zu Sachverständigen BVerwG, Beschluss des
9. Senats vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13/06 -, Rn. 6; vgl. im Übrigen Schuler-Harms,
in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 21 Rn. 41 <Juli 2020>; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl.
2020, § 21 Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn die Behördenleitung eine nach § 21
Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Anordnung an den Amtsträger, sich der Mitwir-
kung an dem Verfahren zu enthalten, nicht erlassen hat. Steht die Besorgnis der Be-
fangenheit des Mitglieds eines Ausschusses im Sinne von § 88 VwVfG im Raum, so
entscheidet gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2 VwVfG anstatt
der Behördenleitung der Ausschuss über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Dem Ausschuss steht bei seiner Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu; seine Entscheidung ist gerichtlich
voll überprüfbar (vgl. Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 53. Ed., §
20 Rn. 50 <Okt. 2021>; Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5.
Aufl. 2021, § 20 VwVfG Rn. 56 m.w.N.).

  bb) Eine solche gerichtliche Überprüfung ist hier nicht erfolgt. Das Berufsgericht     29
führt zu der geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten ledig-
lich aus, der Vorstand der Landesärztekammer habe das Gesuch in seiner Sitzung
am 4. November 2020 abgelehnt. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, auf welcher
Grundlage das Berufsgericht diese Feststellung trifft, da sich Ausführungen dazu le-
diglich in dem – offenkundig von dem Präsidenten selbst verfassten – angegriffenen
Bescheid vom 12. November 2020 finden, nicht aber in dem Protokoll der in Bezug


                                         7/10

genommenen Vorstandssitzung am 4. November 2020. Jedenfalls aber sind die ver-
fassungsrechtlichen Anforderungen schon deshalb nicht gewahrt, weil das Berufsge-
richt keine eigenständige Prüfung der etwaigen Besorgnis der Befangenheit des Prä-
sidenten vorgenommen hat, sondern durch seine bloße Bezugnahme erkennbar von
einem Letztentscheidungsrecht des Vorstands der Landesärztekammer als dem zu-
ständigen Ausschuss ausgegangen ist. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Berufs-
gericht sich nach einer eigenständigen inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten
Besorgnis der Befangenheit einer etwaigen Begründung des Vorstands der Landes-
ärztekammer habe anschließen wollen, fehlen.

  Das Berufsgericht ist offenkundig auch nicht der Ansicht gewesen, eine Entschei-      30
dung über den Ausschluss des Präsidenten der Landesärztekammer habe aus an-
deren rechtlichen Gründen dahinstehen können. Zwar kommt es grundsätzlich in Be-
tracht, dass der etwaige Verfahrensfehler, der in der Mitwirkung des Präsidenten
liegen könnte, nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein könnte. Diese Auffassung vertritt
das Berufsgericht aber gerade nicht.

 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grund-               31
rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt, § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG.

 Dem steht nicht entgegen, dass ein die Annahme der Verfassungsbeschwerde be-           32
gründender besonders schwerer Nachteil dann nicht anzunehmen ist, wenn deutlich
abzusehen ist, dass Beschwerdeführende auch im Falle einer Zurückverweisung an
das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Das trifft hier aber nicht zu.

  a) Gemäß § 46 VwVfG wäre eine etwaige Besorgnis der Befangenheit eines mitent-        33
scheidenden Mitglieds als Verfahrensfehler dann unbeachtlich, wenn offensichtlich
wäre, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Sinne des
§ 46 VwVfG offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung ist ein formeller Fehler
aber nur, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist,
dass ohne den Fehler dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE
142, 205 <210 f. Rn. 20>; OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14
-, Rn. 29). Liegt ein nach § 46 VwVfG zu beurteilender Verfahrensfehler in der Teil-
nahme einer aufgrund der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossenen Person an
einer Ausschussentscheidung, so lässt sich anhand des konkreten Beratungsver-
laufs und des Abstimmungsergebnisses feststellen, ob und welchen Einfluss die be-
troffene Person auf die Entscheidung gehabt hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, Rn. 31).

  b) Danach ist nicht hinreichend deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin       34
auch im Falle einer Zurückverweisung an das Berufsgericht im Ergebnis keinen Er-
folg haben wird. Trotz Einstimmigkeit der Entscheidung des Vorstands kann nicht in
der gebotenen Deutlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Berufsgericht sei-
nerseits zweifelsfrei annehmen wird, dass der Vorstand auch ohne Mitentscheidung


                                         8/10

des Präsidenten der Landesärztekammer nach Art und Höhe dieselbe Entscheidung
getroffen hätte. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil aus der Ergebnisnieder-
schrift der Landesärztekammer über das persönliche Gespräch des Präsidenten mit
der Beschwerdeführerin sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tran-
skript des Gesprächs hervorgeht, dass er es war, der über den weiteren Fortgang
des Verfahrens bestimmen sollte.

                                        III.
 1. Danach ist festzustellen, dass der Beschluss des Berufsgerichts vom 8. Juli 2021   35
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (§
93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss ist aufzu-
heben und die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Berufsgerichts vom 19. Au-
gust 2021 wird damit gegenstandslos.

 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwer-        36
deführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3       37
BVerfGG abgesehen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  38

                 Harbarth                       Ott                        Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. No-
vember 2022 - 1 BvR 2263/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Novem-
                ber 2022 - 1 BvR 2263/21 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/
                rk20221109_1bvr226321.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr226321




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