                             Leitsätze


      zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. Oktober 2022

                           - 1 BvN 1/21 -

                 Divergenzvorlage Coronaverordnung

1. Das Verfassungsgericht eines Landes hat nach Art. 100 Abs. 3 GG die
   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es
   mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu ei-
   ner bestimmten, die Auslegung des Grundgesetzes betreffenden Fra-
   ge, von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des
   Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines an-
   deren Landes abweichen will.

   Liegen zugleich die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs.
   1 GG vor, kann das Landesverfassungsgericht wählen, welchen Weg
   es einschlagen will (vgl. BVerfGE 36, 342 <356>).

2. Die zur Klarstellung des Vorlagegegenstands im Rahmen von Art. 100
   Abs. 1 und 2 GG entwickelten Maßstäbe, nach denen das Bundesver-
   fassungsgericht befugt ist, eine Vorlagefrage zu ergänzen, zu erwei-
   tern, auszudehnen oder umzudeuten, sind auf Vorlagen nach Art. 100
   Abs. 3 GG übertragbar.

   Die Beantwortung einer erweiternden Vorlagefrage, für die kein eigen-
   ständiger Vorlagegrund besteht (vgl. BVerfGE 96, 345 <359 f.>), kommt
   nur in Betracht, wenn wenigstens eine der gestellten Vorlagefragen
   die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 3 GG erfüllt.




                                1/13

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvN 1/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

 1. ob es mit dem aus Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1
    Satz 2 Grundgesetz resultierenden Parlamentsvorbehalt und der darauf beru-
    henden Wesentlichkeitstheorie vereinbar war, bei Bestehen einer Gefähr-
    dungslage mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten für eine Über-
    gangszeit die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1
    Satz 1 Infektionsschutzgesetz als ausreichende gesetzliche Ermächtigung an-
    zusehen, um zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung
    Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz zu erlassen,

 2. falls die Frage unter 1. bejaht wird: Ob ein solcher Übergangszeitraum auch
    dann noch anzunehmen war, nachdem seit Ausbruch der Pandemie bereits
    über ein halbes Jahr vergangen, der parlamentarische Gesetzgeber jedoch
    untätig geblieben ist, aber hinreichend deutlich wird, dass er bereits konkret
    beabsichtigt, in naher Zukunft eine umfassende und weitreichende Grundlage
    mittels entsprechender Gesetzesänderung zu schaffen,

 3. ob an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im
    Hinblick auf die Bestimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Ar-
    tikel 103 Absatz 2 Grundgesetz strengere Anforderungen zu stellen sind als
    an die Bestimmung der ihnen zugrundeliegenden Gebote und Verbote nach
    Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz,

 4. falls die Frage unter 3. bejaht wird: Ob die Bußgeldbewehrung eines auf die
    Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (in Verbin-
    dung mit § 32 Satz 1 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz)
    gestützten Ge- oder Verbots den Anforderungen des aus Artikel 103 Absatz 2
    Grundgesetz folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots noch gerecht wird,




                                        2/13

 5. ob es die „Grundsätze des Rechtsstaates“ (Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz)
    erlauben, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaats-
    prinzips im Falle eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und
    Bundesrecht erst dann anzunehmen, wenn dieser Widerspruch offen zutage
    tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsord-
    nung zu werten ist


- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
19. Mai 2021 (VerfGH 110/20) -

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Präsident Harbarth,

                                  Baer,

                                  Britz,

                                  Ott,

                                  Christ,

                                  Radtke,

                                  Härtel,

                                  Wolff

am 19. Oktober 2022 beschlossen:

        Die Vorlage ist unzulässig.

                                    Gründe:

                                            A.
  Das Verfahren betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Auslegung des         1
Grundgesetzes. Die Vorlage ist zum einen auf die Fragen gerichtet, ob es in einer mit
Ungewissheiten behafteten Gefahrenlage für eine Übergangszeit zulässig ist, auch
eingriffsintensive Ge- und Verbote in Rechtsverordnungen abweichend von den An-
forderungen der Wesentlichkeitstheorie und des Parlamentsvorbehalts auf eine Ge-
neralklausel zu stützen, und nach welchen abstrakten Kriterien eine solche Über-
gangszeit zu bemessen ist. Zum anderen wird die Frage aufgeworfen, ob an die
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Be-
stimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG strengere
Anforderungen zu stellen sind als an die Bestimmung der ihnen zugrundeliegenden
Ge- und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG.




                                            3/13

                                        I.
  Gegenstand des Ausgangsverfahrens beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ist         2
ein abstrakter Normenkontrollantrag der Fraktion der Alternative für Deutschland
(AfD) im Thüringer Landtag vom 10. November 2020 gegen die Thüringer Verord-
nung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaf-
ten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sonderein-
dämmungsmaßnahmenverordnung) vom 31. Oktober 2020 (GVBl S. 547), zuletzt
geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. November 2020 (GVBl S. 551). Die
Verordnung wurde auf Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28, § 29, § 30
Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-
krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl
I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl I S.
1385) erlassen. Inhalt dieser Verordnung, die zum 30. November 2020 wieder außer
Kraft trat, waren Kontaktbeschränkungen an einer Vielzahl unterschiedlicher Orte.
Verstöße dagegen waren in weiten Teilen bußgeldbewehrt.

                                        II.
  1. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof das      3
Ausgangsverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts nach Art. 100 Abs. 3 GG zu den im Rubrum bezeichneten Fragen einzuholen.

 2. Zur Begründung der Divergenzvorlage führt der Verfassungsgerichtshof im We-       4
sentlichen aus:

  a) Die streitgegenständliche Verordnung sei maßgeblich auf § 32 Satz 1 in Verbin-   5
dung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt. Diese Vorschriften hätten zum Zeitpunkt
des Verordnungserlasses im Oktober 2020 mit Blick auf die Anforderungen des Par-
lamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie eine (noch) hinreichende Ermäch-
tigungsgrundlage für die getroffenen Regelungen dargestellt, sodass kein Verstoß
gegen das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip vorliege. Unter Anwen-
dung der bundesverfassungsgerichtlichen Maßstäbe sowie unter Berücksichtigung
des besonderen Regelungsgegenstands des Infektionsschutzes könne der Gesetz-
geber für nicht konkret vorhersehbare Gefährdungslagen, die naturgemäß mit erheb-
lichen prognostischen Unsicherheiten behaftet seien, Generalklauseln vorsehen, die
der Exekutive einen weiten Spielraum zur effektiven Bekämpfung einer neu aufgetre-
tenen Gefahr einräumten. Allerdings sei die Verlagerung zentraler Grundentschei-
dungen vom Parlament auf die Exekutive – selbst in Zeiten einer weltweiten Pande-
mie – nicht auf Dauer mit dem Argument der Eilbedürftigkeit und Effektivität
notwendiger Maßnahmen zu rechtfertigen. Der Rückgriff auf eine Generalklausel in
unvorhergesehenen Gefahrensituationen zum Zwecke einer effektiven Gefahrenab-
wehr – und damit zum Erlass von Maßnahmen, die im Lichte der Wesentlichkeits-
theorie im Grunde näher regelungsbedürftig wären – sei lediglich für einen Über-
gangszeitraum zulässig, der dem Gesetzgeber die Zeit einräumt, um adäquat
reagieren und eventuelle Regelungslücken schließen zu können.


                                        4/13

  Weder dem Schrifttum noch der Rechtsprechung sei zu entnehmen, wann ein sol-            6
cher Übergangszeitraum als überschritten anzusehen sei. Nach Auffassung des Ver-
fassungsgerichtshofs sei dieser Übergangszeitraum zum Zeitpunkt des Verord-
nungserlasses noch nicht überschritten gewesen. Zum einen sei zu dieser Zeit die
Entwicklung der pandemischen Lage sehr dynamisch und – mangels eindeutiger Er-
kenntnisse in Bezug auf Gefahren und Wege der Infektion – unvorhersehbar gewe-
sen. Zum anderen hätten sich zu früheren Zeitpunkten noch keine regelhaften und
besonders effektiven Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung herauskristallisiert. Des
Weiteren sei konkret absehbar gewesen, dass der parlamentarische Gesetzgeber ei-
ne Spezifizierung der Befugnisnormen vornehmen werde und daher innerhalb kurzer
Frist mit dem Entfallen der Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Generalklausel zu
rechnen gewesen sei.

  Diese Rechtsauffassung des Vorlagegerichts stehe aber in Divergenz zu einem Ur-         7
teil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 25/20
-. Das Landesverfassungsgericht sei zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass nahe-
zu alle angegriffenen Regelungen einer am 15. September 2020 erlassenen Corona-
Landesverordnung mangels hinreichender Spezifikation der Ermächtigungsgrundla-
ge (§ 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG) nicht auf ebendiese
hätten gestützt werden können.

  Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt habe sich sodann ebenfalls damit            8
befasst, ob innerhalb einer engen Frist nach dem Auftreten einer völlig neuen Gefah-
renlage Ausnahmen von den Anforderungen an die Regelungsdichte einer Verord-
nungsermächtigung gemacht werden könnten, bis der Gesetzgeber darauf zu reagie-
ren in der Lage sei. Diese Rechtsfrage habe es aber dahinstehen lassen, da seiner
Ansicht nach ein solcher Übergangszeitraum zum Zeitpunkt des Erlasses der dort
streitgegenständlichen Rechtsverordnung im September 2020 jedenfalls überschrit-
ten gewesen sei (VerfG LSA, a.a.O., Rn. 65). Die Annahme, dass die Übergangsfrist
abgelaufen gewesen sei, sei tragend für die Entscheidung des Landesverfassungs-
gerichts gewesen, weil sich dieses andernfalls in der offen gelassenen Frage zum
Bestehen einer Übergangsfrist als solcher hätte positionieren müssen.

  b) Das Vorlagegericht ist weiter der Auffassung, es könne für den Fall, dass die ers-   9
ten beiden Vorlagefragen bejaht würden, ohne Beantwortung der dritten und vierten
Vorlagefrage nicht abschließend über den Normenkontrollantrag entscheiden. Die
zum Erlass von Ordnungswidrigkeitenvorschriften in einer Rechtsverordnung er-
mächtigende Blankettvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG sei zwar grundsätzlich
mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit die Ermächtigungsvorschriften des § 32 in
Verbindung mit § 28 bis § 31 IfSG aber keine näheren Vorgaben enthielten, welche
konkreten Verhaltensweisen grundsätzlich verboten seien, dürften entsprechende
Verordnungsvorschriften nicht über eine solche Blankettvorschrift mit einem Buß-
geldtatbestand bewehrt werden. Zwar könnten die in der Sondereindämmungsmaß-
nahmenverordnung angeordneten Ge- und Verbote – zumindest für den hier noch
gewahrten Übergangszeitraum – auf die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 in


                                          5/13

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden, da es sich hierbei um aus
Gründen der wirksamen Gefahrenabwehr notwendige Schutzmaßnahmen handele.
Dies gelte jedoch aufgrund der aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf in Verbindung
mit Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsanforderungen an Ord-
nungswidrigkeitentatbestände nicht in Bezug auf eine Bußgeldbewehrung solcher in-
fektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote, die dem Infektionsschutzgesetz nicht hin-
reichend deutlich zu entnehmen gewesen seien.

 Auch insoweit habe das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil         10
vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, in-
dem dieses einen (grundsätzlichen) Gleichklang zwischen den Anforderungen an die
Delegation der Bestimmung von Ge- und Verboten nach dem Infektionsschutzgesetz
und der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Hinblick auf die Bestimmung
der Ordnungswidrigkeitentatbestände angenommen habe.

  c) Schließlich sieht es der Thüringer Verfassungsgerichtshof als geboten an, die      11
Vorlage auch auf die Frage zu erstrecken, ob es die „Grundsätze des Rechtsstaats“
(Art. 28 Abs. 1 GG) erlaubten, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen
Rechtsstaatsprinzips erst dann anzunehmen, wenn im Fall eines Widerspruchs zwi-
schen einfachem Landesrecht und Bundesrecht dieser Widerspruch offen zutage tre-
te und nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff zu werten sei (so Bay-
VerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, Rn. 43, und vom 9.
Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 40; sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26.
März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 115).

                                         III.
  Die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Landesverfas-         12
sungsgericht Sachsen-Anhalt, die Beteiligten des Ausgangsverfahrens (Fraktion der
Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, der Thüringer Landtag und die
Thüringer Landesregierung) sowie das Vorlagegericht hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Hiervon hat allein die Bundesregierung Gebrauch gemacht.

                                         B.
  Die Divergenzvorlage ist unzulässig. Die ersten beiden Vorlagefragen betreffen im     13
Ergebnis einen tauglichen Vorlagegegenstand (Rn. 16 ff.), es fehlt aber am Vorlage-
grund (Rn. 22 ff.). Die dritte Vorlagefrage ist in ihrer Allgemeinheit weder nach der
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich noch liegt die
bezeichnete Divergenz vor (Rn. 31 ff., 34). Die vierte Vorlagefrage bezeichnet keinen
tauglichen Vorlagegegenstand (Rn. 35). Aufgrund der Unzulässigkeit der ersten vier
Vorlagefragen kann über die erweiternde fünfte Vorlagefrage nicht entschieden wer-
den (Rn. 36 ff.).

                                          I.
 1. Die ersten beiden Vorlagefragen befassen sich mit tauglichen Beschwerdege-          14


                                         6/13

genständen.

 a) Das Verfassungsgericht eines Landes hat nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entschei-    15
dung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten, die Auslegung des
Grundgesetzes betreffenden Frage, von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines an-
deren Landes abweichen will. Liegen zugleich die Voraussetzungen einer Vorlage
nach Art. 100 Abs. 1 GG vor, kann das Landesverfassungsgericht wählen, welchen
Weg es einschlagen will (vgl. BVerfGE 36, 342 <356>). Die im Ausgangsverfahren
beabsichtigte Auslegung muss sich nicht lediglich auf die Ermittlung des grundge-
setzlichen Normgehalts beschränken, sondern kann auch die Bestimmung des In-
halts ungeschriebener Verfassungsgrundsätze betreffen. Art. 100 Abs. 3 GG setzt
dabei notwendig voraus, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand
der Rechtsfindung eines Landesverfassungsgerichts sein kann (BVerfGE 1, 208
<232>; 60, 175 <206 f.>; 69, 112 <117>; 103, 332 <355>). Die Auslegung ist für das
beim Landesverfassungsgericht anhängige Ausgangsverfahren allerdings nur dann
entscheidungserheblich, wenn dieses im konkreten Verfahren auch eine Prüfung am
Maßstab des Grundgesetzes vornimmt (vgl. Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018,
§ 85 Rn. 22 ff.).

 b) Das Vorlagegericht hatte Veranlassung, eine Prüfung am Maßstab des Grundge-      16
setzes vorzunehmen (Rn. 17 f.). Die ersten beiden Vorlagefragen sind zwar nicht in
einer Weise formuliert, dass sie abstrakte Rechtsfragen der Auslegung des Grund-
gesetzes aufwerfen (Rn. 19). Durch Auslegung lassen sich die entsprechenden Fra-
gen aber bestimmen (Rn. 20 f.).

  aa) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Auslegung    17
des im landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2
ThürVerf verankerten Vorbehalts des Gesetzes in Bezug auf die ersten beiden Vor-
lagefragen mittelbar zur Auslegung des Grundgesetzes berufen. Zwar ist Prüfungs-
maßstab für das Landesverfassungsgericht die Landesverfassung. Das Vorlagege-
richt legt jedoch dar, dass die Thüringer Verfassung die Vorgaben der
Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG inkorporiert und damit auch der im
Grundsatz des demokratischen Rechtsstaats verankerte Parlamentsvorbehalt in das
Landesverfassungsrecht hineinwirkt. Daher könne die Frage, ob die Ermächtigungs-
normen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG noch eine hinrei-
chende Rechtsgrundlage für die intensiven Freiheitseinschränkungen darstellten,
nicht ohne Auslegung des Grundgesetzes und des dort niedergelegten Parlaments-
vorbehalts sowie der Wesentlichkeitstheorie beantwortet werden. Über die Homoge-
nitätsklausel sei auch in den Ländern der rechtsstaatliche Grundsatz des Grundge-
setzes verbindlich, wonach die Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage und
deren parlamentsgesetzliche Regelungsdichte umso strenger seien, je intensiver
sich eine durch eine landesrechtliche Verordnung angeordnete Maßnahme auf die
Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit auswirke.


                                       7/13

  Insoweit findet folglich eine eigenständige landesverfassungsgerichtliche Ausle-     18
gung des Grundgesetzes statt. Dementsprechend hat der Thüringer Verfassungsge-
richtshof im Ausgangsverfahren geprüft, ob die Vorschriften der angegriffenen
Rechtsverordnung in Einklang mit den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen
des Parlamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie auf die Generalklausel des
§ 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden konnten.

  bb) Die ersten beiden Vorlagefragen sind zwar nicht als abstrakte Rechtsfragen zur   19
Auslegung des Grundgesetzes formuliert. Sie beziehen sich ihrem Wortlaut nach
zum einen auf spezifisches einfaches Recht, konkret auf § 32 Satz 1 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, und knüpfen zum anderen unmittelbar an den vom Vor-
lagegericht zu entscheidenden Sachverhalt an. Sie lassen sich damit nicht losgelöst
von einer Betrachtung des einfachen Rechts und der jeweiligen Tatsachengrundlage
beantworten.

 cc) Der Wortlaut der Vorlagefragen ist aber nur der Ausgangspunkt für die Bestim-     20
mung des Vorlagegegenstands. Die zur Klarstellung des Vorlagegegenstands im
Rahmen von Art. 100 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Maßstäbe, nach denen das Bun-
desverfassungsgericht befugt ist, eine Vorlagefrage zu ergänzen, zu erweitern, aus-
zudehnen oder umzudeuten (vgl. zu Art. 100 Abs. 1 GG: BVerfGE 121, 241 <253>;
145, 1 <7 Rn. 15>; 149, 382 <390 Rn. 13>; zu Art. 100 Abs. 2 GG: BVerfGE 16, 27
<32>; 117, 141 <146>; 118, 124 <132>), sind auch auf Art. 100 Abs. 3 GG übertrag-
bar.

  Hier wird unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses deutlich, dass       21
die Vorlage zum einen auf die Klärung der die Auslegung des Grundgesetzes betref-
fenden Rechtsfrage gerichtet ist, ob es in einer mit Ungewissheiten behafteten Ge-
fahrenlage für einen Übergangszeitraum zulässig ist, auch eingriffsintensive Ge- und
Verbote auf eine Generalklausel zu stützen. Zum anderen begehrt das Vorlagege-
richt die Klärung der ebenfalls die Auslegung des Grundgesetzes betreffenden
Rechtsfrage, nach welchen abstrakten Kriterien sich die Dauer dieses Übergangs-
zeitraums bemisst.

 2. Es fehlt für die ersten beiden Vorlagefragen aber an einem Vorlagegrund.           22

 a) Ein Vorlagegrund ist gegeben, wenn ein Landesverfassungsgericht beabsichtigt,      23
bei der Auslegung des Grundgesetzes von Entscheidungen des Bundesverfassungs-
gerichts oder anderer Landesverfassungsgerichte abzuweichen. Unter der „Entschei-
dung“ eines Verfassungsgerichts, von der das Vorlagegericht abweichen möchte, ist
nicht nur die Urteilsformel, sondern auch die aus den Gründen ersichtliche Ausle-
gung des Grundgesetzes zu verstehen, ohne die die Entscheidungsformel nicht ge-
wonnen werden konnte. Erwägungen im Rahmen eines „obiter dictums“ stellen ent-
sprechend keine Entscheidungen in diesem Sinne dar (vgl. BVerfGE 3, 261 <264,
266>). Für die Feststellung einer Abweichung kommt es auf das Ergebnis der Nor-
minterpretation an. Eine bloß abweichende Begründung des gleichen Interpretations-
ergebnisses stellt keine andere Auslegung des Grundgesetzes dar (dazu Dederer,


                                        8/13

in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 100 Rn. 372 <Dez. 2013>). Die Abweichung ist al-
so durch einen Vergleich mit den tragenden Rechtssätzen der anderen verfassungs-
gerichtlichen Entscheidung festzustellen.

  b) Bei einer Gegenüberstellung der tragenden Rechtssätze des Vorlagegerichts             24
und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt lässt sich in Bezug auf die Aus-
legung des Grundgesetzes nach den Darlegungen des Vorlagegerichts keine Diver-
genz feststellen. Soweit der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Rechtssatz auf-
zustellen beabsichtigt, dass ein Rückgriff auf eine Generalklausel in
unvorhergesehenen Gefahrensituationen zum Zwecke einer effektiven Gefahrenab-
wehr für eine Übergangszeit verfassungsrechtlich zulässig sei, auch wenn Maßnah-
men ergriffen würden, die im Lichte der Wesentlichkeitstheorie im Grunde näher re-
gelungsbedürftig wären, ist dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-
Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - kein insoweit abweichender Rechtssatz zu
entnehmen. Vielmehr hat es diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen, weil ein
Übergangszeitraum zu der Zeit, zu der die dort angegriffene Landesverordnung er-
lassen wurde, jedenfalls bereits abgelaufen gewesen sei (VerfG LSA, a.a.O., Rn. 65).
Dadurch gibt es zu erkennen, dass es einen solchen Übergangszeitraum nicht gene-
rell für ausgeschlossen erachtet.

  Die zweite Vorlagefrage bezeichnet zwar eine Divergenz mit dem Landesverfas-             25
sungsgericht Sachsen-Anhalt, das anders als das vorlegende Gericht der Auffassung
ist, dass ein dem Gesetzgeber möglicherweise einzuräumender Übergangszeitraum,
in dem intensiv in Grundrechte eingreifende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pan-
demie auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden könnten,
jedenfalls im Herbst 2020 nicht mehr bestanden habe. Die Vorlagefrage ist jedoch so
formuliert, dass sie eine von Art. 100 Abs. 3 GG nicht erfasste einzelfallbezogene
Frage der Subsumtion zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof legt nicht
dar, dass sich dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ein seiner
eigenen Rechtsauffassung widersprechender abstrakter Rechtssatz zu den an die
Dauer eines Übergangszeitraums zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen
entnehmen lässt. Im Übrigen wird eine Divergenz auch deshalb nicht hinreichend
aufgezeigt, weil nicht deutlich wird, welche abstrakten Kriterien insoweit für das vor-
legende Gericht selbst leitend wären.

                                           II.
 Auch hinsichtlich der dritten Vorlagefrage ist die Divergenzvorlage unzulässig.           26

  1. Ein tauglicher Vorlagegegenstand liegt insoweit allerdings vor. Die dritte Vorlage-   27
frage zielt auf die das Grundgesetz betreffende Auslegungsfrage, ob an die Ermäch-
tigung der Exekutive zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art.
103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Ermächtigung zum
Erlass der ihnen zugrundeliegenden Ge- und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG. Auch
in Bezug auf diese Vorlagefrage ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof über das
landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) be-


                                          9/13

rufen, am Maßstab des höherrangigen Bundesverfassungsrechts zu prüfen, ob die
angegriffenen Maßnahmen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruh-
ten (oben Rn. 17 f.).

 2. Doch fehlt es auch hier an einem Vorlagegrund. In der vom Verfassungsgerichts-         28
hof gewählten Formulierung ist die dritte Vorlagefrage nach der eigenen Rechtsan-
sicht des vorlegenden Gerichts nicht entscheidungserheblich (Rn. 29 ff.). Auch ein
die Entscheidungserheblichkeit begründendes Verständnis der Vorlagefrage führte
nicht zur Zulässigkeit, weil es dann an einer Divergenz zum Urteil des Landesverfas-
sungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - fehlte (Rn. 34).

 a) Die dritte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich.                              29

 aa) Art. 100 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die beabsichtigte Auslegung des Grund-          30
gesetzes für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (BVerfGE 36, 342
<356>). Die beabsichtigte abweichende Auslegung muss zu den tragenden Gründen
der künftigen Entscheidung des vorlegenden Landesverfassungsgerichts gehören,
und die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung muss auf der Grundlage
seiner Rechtsansicht anders ausfallen, als auf der Grundlage der Rechtsansicht des
Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 <413>; 36, 342
<357 f.>; 96, 345 <359>).

 bb) Danach ist die dritte Vorlagefrage in der Allgemeinheit, in der sie formuliert ist,   31
nicht entscheidungserheblich.

  Zwar bezeichnet sie eine auf die Auslegung des Grundgesetzes bezogene Diver-             32
genz zur in Bezug genommenen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -. Das Vorlagegericht vertritt die
Rechtsauffassung, dass an eine Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Ord-
nungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG strengere Bestimmtheitsan-
forderungen zu stellen seien als an eine Ermächtigung zum Erlass von Ge- und Ver-
boten nach Art. 80 Abs. 1 GG, da es insoweit nicht mehr um den Bereich der – hier
infektionsschutzrechtlichen – Gefahrenabwehr auf der Primärebene, sondern um die
Sanktionierung von Fehlverhalten gehe. Abweichend davon vertritt das Landesver-
fassungsgericht Sachsen-Anhalt die Rechtsauffassung, dass bei der Delegation von
Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmtheit der Er-
mächtigung zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen die gleichen Anfor-
derungen zu stellen seien wie für die Ermächtigung zum Erlass der zugrundeliegen-
den Ge- und Verbote gemäß Art. 79 Abs. 1 LSAVerf sowie Art. 80 Abs. 1 GG (VerfG
LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 132 unter Verweis auf BVerfGE 143,
38 <60 f. Rn. 56>).

 Die Vorlagefrage ist in dieser Allgemeinheit jedoch nach der eigenen Rechtsansicht        33
des vorlegenden Gerichts nicht entscheidungserheblich. Das Vorlagegericht geht
nicht generell davon aus, dass eingriffsintensive Maßnahmen wie die hier in Rede
stehenden gefahrenabwehrrechtlichen Ge- und Verbote der Landesverordnung auf



                                          10/13

eine Generalklausel wie diejenige des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz
1 IfSG gestützt werden können, ohne Art. 80 Abs. 1 GG zu verletzen, wohingegen
eine solche Generalklausel nach den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden An-
forderungen für die Bußgeldbewehrung der Maßnahmen keine hinreichend bestimm-
te Ermächtigungsgrundlage darstelle. Vielmehr sieht es die sich aus Art. 80 Abs. 1
GG ergebenden Bestimmtheitsanforderungen nur deshalb als gewahrt an, weil die
dem Gesetzgeber bei unvorhergesehenen Gefahrensituationen für näher bestimm-
te Regelungen eingeräumte Übergangszeit im Herbst 2020 noch nicht abgelaufen
gewesen sei. Ohne Anerkennung eines solchen Übergangszeitraums hätte das Vor-
lagegericht also nicht nur angenommen, dass die Ordnungswidrigkeitentatbestände
Art. 103 Abs. 2 GG verletzen, sondern wäre auch hinsichtlich der eingriffsintensiven
Ge- und Verbote davon ausgegangen, dass Art. 80 Abs. 1 GG mangels hinreichend
bestimmter Ermächtigungsgrundlage verletzt sei. Für diesen Fall, auf den sich die
nicht spezifisch auf gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen in einem Übergangszeit-
raum beschränkte dritte Vorlagefrage ebenfalls erstreckt, kommt es jedoch nicht auf
die Frage an, ob Art. 80 Abs. 1 GG generell weniger strenge Anforderungen an eine
Ermächtigung zum Erlass gefahrenabwehrrechtlicher Ge- und Verbote stellt als Art.
103 Abs. 2 GG an eine Ermächtigung zu deren Bußgeldbewehrung.

  b) Die dritte Vorlagefrage ist auch dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichti-    34
gung der Begründung des Vorlagebeschlusses in einem zur Entscheidungserheb-
lichkeit führenden einschränkenden Sinne verstanden wird. Nach der Rechtsauffas-
sung des Verfassungsgerichtshofs käme es dann auf die Frage an, ob in einer mit
Ungewissheiten behafteten Gefahrenlage zwar eingriffsintensive gefahrenabwehr-
rechtliche Ge- und Verbote für eine Übergangszeit lediglich auf eine Generalklausel
gestützt werden können, wegen gesteigerter Bestimmtheitsanforderungen nach Art.
103 Abs. 2 GG jedoch nicht deren Bußgeldbewehrung. Allerdings hat das Landes-
verfassungsgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - die so
verstandene Frage nicht abweichend von der Rechtsansicht des Thüringer Verfas-
sungsgerichtshofs verneint. Vielmehr stellte sie sich für das Landesverfassungsge-
richt Sachsen-Anhalt nicht. Es hatte nämlich unter Geltung des am 19. November
2020 neu in Kraft getretenen § 28a IfSG (BGBl I S. 2397) zu entscheiden, der im Un-
terschied zur Generalklausel des § 28 IfSG die zur Verhinderung der Verbreitung von
COVID-19 insbesondere zulässigen Schutzmaßnahmen konkret benennt. Das Lan-
desverfassungsgericht befand, dass § 28a IfSG (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und
§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG) den nach Art. 103 Abs. 2 GG (und nach Art. 80 Abs. 1 GG)
einzuhaltenden Vorgaben entsprach, sodass über die Frage nach dem Bestehen ei-
ner mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren Übergangsfrist für eine auf eine Generalklau-
sel gestützte Bußgeldbewehrung gefahrenabwehrrechtlicher Ge- und Verbote nicht
zu entscheiden war (VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 92, 132).

                                        III.
 Für die vierte Vorlagefrage fehlt es an einem tauglichen Vorlagegegenstand, da die-   35
se bloß die Anwendung des unter der dritten Vorlagefrage abgefragten verfassungs-


                                        11/13

rechtlichen Maßstabs auf den konkreten Einzelfall betrifft.

                                         IV.
  Eine Beantwortung der erweiternden fünften Vorlagefrage, für die kein eigenständi-     36
ger Vorlagegrund besteht, kommt aufgrund der Unzulässigkeit der übrigen Vorlage-
fragen nicht in Betracht.

  Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in Anlehnung an die zu Art. 100 Abs. 1 GG        37
entwickelten Grundsätze anerkannt, dass Vorlagefragen nicht strikt und ausnahms-
los auf die engeren, im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen
zu begrenzen sind. Vielmehr hat es auch eine Berechtigung des vorlegenden Ge-
richts zur Erweiterung der Vorlagefrage insoweit anerkannt, als dieses befugt ist, aus
Gründen der Prozessökonomie den für das Ausgangsverfahren erheblichen Rechts-
maßstab mit seiner Vorlagefrage so weit zu formulieren, dass er Geltung für weitere
Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können,
um künftige Vorlagefragen zu erübrigen (vgl. BVerfGE 96, 345 <359 f.>).

  Allerdings kommt eine Behandlung solcher erweiternder Fragen nur dann in Be-           38
tracht, wenn wenigstens eine der gestellten Vorlagefragen die Voraussetzungen des
Art. 100 Abs. 3 GG erfüllt. Andernfalls liefe die Vorlage auf die Einholung eines
Rechtsgutachtens hinaus.

                  Harbarth                       Baer                          Britz

                     Ott                         Christ                       Radtke

                           Härtel                                     Wolff




                                         12/13

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Oktober 2022 -
1 BvN 1/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Oktober 2022 - 1 BvN 1/
                21 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/ns20221019_1bvn000121.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:ns20221019.1bvn000121




                                     13/13

