                              Leitsätze


     zum Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2022

                          - 2 BvR 1111/21 -

                            ESM-ÄndÜG

1. Eine „Übertragung von Hoheitsrechten“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1
   Satz 2 GG liegt jedenfalls bei der Ermächtigung der Europäischen Uni-
   on oder der zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs.
   1 GG zu Maßnahmen mit Durchgriffswirkung für die Rechtsunterworfe-
   nen in Deutschland vor.

2. Eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäi-
   schen Union beziehungsweise seiner rechtlichen Einbettung durch
   den Abschluss völkerrechtlicher Verträge jenseits des Primärrechts
   stellt – unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung jenseits
   von Art. 48 EUV unions- und verfassungsrechtlich zulässig ist – in al-
   ler Regel keine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische
   Union dar.




                                 1/59

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1111/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn (…),

2. des Herrn (…),

3. des Herrn (…),

4. des Herrn (…),

5. des Herrn (…),

6. des Herrn (…),

- Bevollmächtigter:   Prof. Dr. Frank Schorkopf,
                      Ehrengard-Schramm-Weg 5, 37085 Göttingen -

gegen 1. das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände-
         rung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäi-
         schen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 19/29645),

       2. das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände-
          rung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von
          Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemein-
          same Nutzung dieser Beiträge (BTDrucks 19/29566)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,


                                          2/59

                                  Hermanns,

                                  Müller,

                                  Kessal-Wulf,

                                  Langenfeld,

                                  Wallrabenstein

am 13. Oktober 2022 beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

                                    Gründe:

                                            A.
 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer, sechs Abge-          1
ordnete des 19. Deutschen Bundestages, unter Berufung auf das ihnen als Staats-
bürger zustehende Recht auf demokratische Selbstbestimmung gegen das Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2.
Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Än-
dÜG) und gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Än-
derung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen
auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser
Beiträge (IGA-ÄndÜG). Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Zustimmung
des Gesetzgebers zu diesen Verträgen formell fehlerhaft gewesen sei, weil diese der
Sache nach das Integrationsprogramm der Europäischen Union änderten.

                                            I.
  1. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde durch den Vertrag zur           2
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 (ESMV;
BGBl II S. 983 ff.) zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets errichtet
und trat am 27. September 2012 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft (BGBl
II S. 1086). Sein Zweck ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die
schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche drohen, unter
strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabili-
tätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Wäh-
rungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist (vgl. Art. 3 Satz
1 ESMV).

 a) Mit dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom             3
2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-
ÄndÜ; BTDrucks 19/29645, S. 13 ff.) einigten sich die Mitgliedstaaten des Euro-Wäh-
rungsgebiets auf eine Reform des ESM-Vertrags. Um Gefahren für die Stabilität des
Euro-Währungsgebiets effektiver abwenden zu können, sollen die Wirksamkeit der
vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente und die Kompetenzen des ESM durch die Neu-


                                            3/59

ordnung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission gestärkt sowie eine
Letztsicherungsfazilität für den einheitlichen (Banken-)Abwicklungsfonds eingeführt
werden. Der ESM soll befähigt werden, die makroökonomische und finanzielle La-
ge seiner Mitglieder, einschließlich der Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Schulden, un-
abhängig von einem Antrag eines Mitglieds zu verfolgen und zu bewerten sowie re-
levante Informationen und Daten zu analysieren. Die Schuldentragfähigkeit in der
Währungsunion soll gestärkt, standardisierte und identische Umschuldungsklauseln
mit einstufiger Aggregation für Staatsschuldentitel mit einer Laufzeit von über einem
Jahr ab dem 1. Januar 2022 sollen eingeführt und eine Rechtsgrundlage geschaf-
fen werden, auf deren Basis der Gouverneursrat beschließen kann, eine zusätzliche
Tranche genehmigten Stammkapitals einzurichten, um die Übernahme von Rech-
ten und Verpflichtungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) zu
erleichtern (vgl. BTDrucks 19/29645, S. 1 f., 10 f.).

 Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu              4
dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Fe-
bruar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-ÄndÜG)
und leitete diesen dem Deutschen Bundestag zu (BTDrucks 19/29645).

  Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass das Maß der Haftung Deutsch-           5
lands durch das ESM-Änderungsübereinkommen nicht geändert werde. Art. 8 Abs. 5
ESMV bleibe unverändert, auch komme es zu keinen unmittelbaren Veränderungen
an der Kapitalstruktur des ESM. Durch Art. 40 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ wer-
de gewährleistet, dass sich die maximale konsolidierte Haftung der Mitgliedstaaten
für Verbindlichkeiten des ESM und der EFSF auch im Falle der Übertragung der
EFSF-Verbindlichkeiten auf den ESM nicht erhöhe. Im Einklang mit den Vorgaben
der von den Vertretern der Parteien des ESM-Vertrags am 27. September 2012 ver-
einbarten Auslegungserklärung zum ESM-Vertrag (vgl. BGBl II S. 1086), der gleich-
lautenden einseitigen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBl II S.
1087) und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2014 (vgl.
BVerfGE 135, 317 <410 f. Rn. 188>) bestimme Art. 40 Abs. 4 UAbs. 3 ESM-ÄndÜ,
dass der Beschluss des Gouverneursrats zur Einführung einer zusätzlichen Tranche
genehmigten Stammkapitals nach Art. 40 Abs. 4 UAbs. 1 ESM-ÄndÜ erst in Kraft
trete, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen
nationalen Verfahren notifiziert hätten. Art. 2 Abs. 2 ESM-ÄndÜG sehe für das In-
krafttreten eines solchen Beschlusses die Erteilung einer bundesgesetzlichen Er-
mächtigung vor. Zusammen mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinÄG) vorgesehenen Zustim-
mung des Plenums des Bundestages zu einem entsprechenden Beschluss des Gou-
verneursrats oder des Direktoriums müsse zur Übernahme von Gewährleistungen für
eine zusätzliche Tranche abrufbaren Kapitals eine bundesgesetzliche Ermächtigung
erteilt werden (vgl. BTDrucks 19/29645, S. 9 ff.). Darüber hinaus soll für bestimmte
Fälle die Möglichkeit geschaffen werden, den ESM-Vertrag in einem vereinfachten
Verfahren durch einvernehmlichen Beschluss des Gouverneursrats zu ändern (vgl.



                                          4/59

Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2, Art. 18a Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 UAbs. 3 Satz
2 und 3 ESM-ÄndÜ), wobei der Gouverneursrat diese Befugnis auf das Direktorium
übertragen kann (vgl. Art. 5 Abs. 6 Buchstabe m ESMV). Derartige Vertragsände-
rungen sollen in Deutschland gleichwohl der Zustimmung der für die Bundesgesetz-
gebung zuständigen Körperschaften bedürfen und erst in Kraft treten, nachdem die
ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren notifiziert
haben (vgl. BTDrucks 19/29645, S. 9 ff.).

 b) Die einschlägigen Bestimmungen des ESM-Änderungsübereinkommens haben            6
– soweit hier von Bedeutung – folgenden Wortlaut (BTDrucks 19/29645, S. 13 ff.):

         (…)

         2. Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

         „(…)

         (5b) Der gemeinsame Standpunkt zur künftigen Zusammenarbeit
        zwischen dem ESM und der Europäischen Kommission gibt die Ver-
        einbarung über die neuen Eckpunkte der Zusammenarbeit inner-
        halb und außerhalb von Finanzhilfeprogrammen wieder. Die Euro-
        päische Kommission und der ESM verfolgen gemeinsame Ziele und
        werden auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und
        des vorliegenden Vertrags spezifische Aufgaben im Zusammen-
        hang mit der Krisenbewältigung für das Euro-Währungsgebiet wahr-
        nehmen. Daher werden die beiden Institutionen bei den Krisenbe-
        wältigungsmaßnahmen des ESM mit einer effizienten Steuerung im
        Bestreben um Finanzstabilität eng zusammenarbeiten, indem sie
        einander mit ihrem Fachwissen ergänzen. Die Europäische Kom-
        mission stellt die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäi-
        schen Union, insbesondere mit dem Rahmen für die Koordinierung
        der Wirtschaftspolitik, sicher. Der ESM nimmt seine Analyse und
        Bewertung aus der Sicht eines Darlehensgebers vor. Wenn die Än-
        derungen dieses Vertrags in Kraft treten, wird der gemeinsame
        Standpunkt zur künftigen Zusammenarbeit vollumfänglich in eine
        Kooperationsvereinbarung nach Artikel 13 Absatz 8 aufgenommen.“

         (…)

         5. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

         „(9a) Von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Wäh-
        rung nicht der Euro ist und die gemäß der Verordnung (EU)
        Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
        besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kre-
        ditinstitute auf die Europäische Zentralbank* eine enge Zusammen-
        arbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind,



                                       5/59

wird erwartet, dass sie neben dem ESM parallele Kreditlinien für
den SRF bereitstellen. Diese Mitgliedstaaten werden sich zu gleich-
wertigen Bedingungen an der gemeinsamen Letztsicherung betei-
ligen („beteiligte Mitgliedstaaten“). Die Vertreter der beteiligten Mit-
gliedstaaten sollten als Beobachter zu den Sitzungen des Gouver-
neursrats und des Direktoriums eingeladen werden, auf denen Fra-
gen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Letztsicherung erör-
tert werden, und sollten denselben Zugang zu Informationen erhal-
ten. Für den Informationsaustausch und die rechtzeitige Koordinie-
rung zwischen dem ESM und den beteiligten Mitgliedstaaten sollten
angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte möglich
sein, Vertreter des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single
Resolution Board, „SRB“) ad-hoc als Beobachter zu den Sitzungen
des Gouverneursrats und des Direktoriums einzuladen, auf denen
die Letztsicherungsfinanzierung erörtert wird.

 ____________

 * ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.“

 (…)

 12. Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

  „(15a) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union („AEUV“) koordinieren die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen von Re-
gelungen nach Maßgabe des AEUV. Nach Artikel 5 Absatz 1 und
Artikel 121 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union ihre Wirtschaftspolitik im Rat der Europäischen Union.
Dementsprechend sollte der ESM nicht zur Koordinierung der Wirt-
schaftspolitik zwischen den ESM-Mitgliedern dienen, für die das
Recht der Europäischen Union die notwendigen Regelungen vor-
sieht. Der ESM achtet die Befugnisse, die den Organen und Einrich-
tungen der Union durch das Recht der Europäischen Union übertra-
gen wurden.

 (15b) Die ESM-Mitglieder erkennen an, dass eine rasche und effi-
ziente Beschlussfassung im Rahmen der Letztsicherungsfazilität
und die Koordinierung mit den beteiligten Mitgliedstaaten, die sich
neben dem ESM an der Letztsicherungsfinanzierung für den SRF
beteiligen, entscheidend dafür sind, die Wirksamkeit der gemeinsa-
men Letztsicherung und der damit finanzierten Abwicklungen si-
cherzustellen, wie es auch in den Vorgaben für die gemeinsame
Letztsicherung zum Ausdruck kommt, die von den Staats- und Re-
gierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf



                                  6/59

dem Euro-Gipfel vom 14. Dezember 2018 im inklusiven Format ge-
billigt wurden. Die Vorgaben sehen für Auszahlungen im Rahmen
der Letztsicherungsfazilität Kriterien vor, unter anderem die Grund-
sätze des Mittels der letzten Wahl und der mittelfristigen Haushalts-
neutralität, die uneingeschränkte Einhaltung der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-
heitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Ab-
wicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010* („SRMR“)
und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für
die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapier-
firmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates,
der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012**
(„BRRD“) sowie die Dauerhaftigkeit des Rechtsrahmens. Die Vor-
gaben sehen einen Beschluss des ESM über die Inanspruchnahme
der Letztsicherung, unter Einhaltung der nationalen verfassungs-
rechtlichen Vorgaben, in der Regel innerhalb von zwölf Stunden ab
dem Ersuchen des SRB vor; diese Frist kann durch den Geschäfts-
führenden Direktor in Ausnahmefällen, insbesondere im Falle einer
besonders komplexen Abwicklung, auf 24 Stunden verlängert wer-
den.

 ____________

 * ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

 ** ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.“

 (…)

 B. Die Artikel werden wie folgt geändert:

 15. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

                             „Artikel 3

                              Zwecke
 (1) Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-
Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben
oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten
Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe
bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Eu-


                                 7/59

ro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unab-
dingbar ist. Sofern es für die interne Vorbereitung sowie die ange-
messene und rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben, die dem ESM
durch diesen Vertrag übertragen wurden, relevant ist, kann der
ESM die makroökonomische und finanzielle Lage seiner Mitglieder,
einschließlich der Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Schulden, verfol-
gen und bewerten und relevante Informationen und Daten ana-
lysieren. Hierfür arbeitet der Geschäftsführende Direktor mit der
Europäischen Kommission und der EZB zusammen, um die un-
eingeschränkte Übereinstimmung mit dem im AEUV vorgesehenen
Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik sicherzustellen.

   (2) Der ESM kann dem SRB für den SRF die Letztsicherungsfazi-
lität zur Verfügung stellen, um die Anwendung der Abwicklungsin-
strumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse des SRB,
wie sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unter-
stützen.

 (3) Zu diesen Zwecken ist der ESM berechtigt, Mittel aufzuneh-
men, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern,
Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige
Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.

 (4) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen die zur Anwendung kom-
menden Auflagen dem gewählten Finanzhilfeinstrument nach Maß-
gabe dieses Vertrags angemessen sein.“

 16. Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  „Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird in Fäl-
len, in denen sowohl die Europäische Kommission als auch die EZB
zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen
Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung
von Finanzhilfe in aller Eile im Sinne der Artikel 13 bis 18 die wirt-
schaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets be-
drohen würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren ange-
wandt.“

 17. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

 a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

 „Vertreter beteiligter Mitgliedstaaten, die sich neben dem ESM an
der Letztsicherungsfinanzierung für den SRF beteiligen, werden
ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Gouverneursrats
eingeladen, wenn Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Letztsicherung erörtert werden.“



                                  8/59

 (…)

 18. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

 a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten, die sich neben dem ESM
an der Letztsicherungsfinanzierung für den SRF beteiligen, werden
ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Direktoriums einge-
laden, wenn Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Letztsicherung erörtert werden.“

 (…)

 19. In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

 „Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten des ESM
sind nur dem ESM verantwortlich und üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit aus.“

 20. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

 a) Folgender Absatz wird eingefügt:

  „(1a) Der ESM kann die Letztsicherungsfazilität für den SRF unbe-
schadet des Rechts der Europäischen Union und der Befugnisse
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bereitstel-
len. Darlehen im Rahmen der Letztsicherungsfazilität werden nur
als Mittel der letzten Wahl und nur in dem Maße gewährt, wie das
mittelfristig haushaltsneutral ist.“

 b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 „Für alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die am oder nach dem
1. Januar 2022 begeben werden, finden Umschuldungsklauseln mit
einstufiger Aggregation Anwendung.“

 c) Folgender Absatz wird angefügt:

 „(4) Bei der Wahrnehmung der ihr durch diesen Vertrag übertrage-
nen Aufgaben stellt die Europäische Kommission sicher, dass die
vom ESM im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Finanzhilfe-
maßnahmen, soweit relevant, mit dem Recht der Europäischen Uni-
on, insbesondere mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der
wirtschaftspolitischen Koordinierung, vereinbar sind.“

 21. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:


                                  9/59

 „(1) Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouver-
neursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen
wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/
sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende
des Gouverneursrats sowohl i) dem Geschäftsführenden Direktor
als auch ii) der Europäischen Kommission im Benehmen mit der
EZB die folgenden gemeinsam zu erledigenden Aufgaben:“

 ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 „b) zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist und ob die
Stabilitätshilfe zurückgezahlt werden kann. Diese Bewertung wird
auf transparente und vorhersehbare Weise durchgeführt und lässt
zugleich einen ausreichenden Beurteilungsspielraum. Es wird er-
wartet, dass diese Bewertung, wann immer es angemessen und
möglich ist, zusammen mit dem IWF durchgeführt wird;“

 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

  „(2) Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der
in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungen, ei-
nes auf diesen Bewertungen beruhenden Vorschlags des Ge-
schäftsführenden Direktors und, falls anwendbar, der in Artikel 14
Absätze 1 und 2 genannten positiven Bewertungen kann der Gou-
verneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätz-
lich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.“

 c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

  „(3) Wird ein Beschluss nach Absatz 2 außer in Bezug auf eine
vorsorgliche bedingte Kreditlinie angenommen, so überträgt der
Gouverneursrat i) dem Geschäftsführenden Direktor und ii) der Eu-
ropäischen Kommission im Benehmen mit der EZB die Aufgabe, zu-
sammen und nach Möglichkeit auch zusammen mit dem IWF ein
Memorandum of Understanding („MoU“) mit dem betreffenden
ESM-Mitglied auszuhandeln, in dem die – mit der Finanzhilfefazilität
verbundenen – Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der In-
halt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden
Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Der
Geschäftsführende Direktor arbeitet einen Vorschlag für eine Ver-
einbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die
Finanzierungsbedingungen enthält sowie die gewählten Instrumen-
te nennt und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.“

 d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 „(4) Das MoU wird vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der Be-



                                 10/59

dingungen des Absatzes 3 und der Zustimmung des Gouverneurs-
rats von der Europäischen Kommission und vom Geschäftsführen-
den Direktor im Namen des ESM unterzeichnet.“

 e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

  „(7) Sowohl i) der Geschäftsführende Direktor als auch ii) die Eu-
ropäische Kommission im Benehmen mit der EZB werden damit be-
traut, zusammen und nach Möglichkeit auch zusammen mit dem
IWF die Einhaltung der – mit der Finanzhilfefazilität verbundenen –
Auflagen zu überwachen.“

 f) Folgender Absatz wird angefügt:

 „(8) Vorbehaltlich der vorherigen einvernehmlichen Zustimmung
des Direktoriums darf der ESM eine Kooperationsvereinbarung mit
der Europäischen Kommission schließen, in der die Zusammenar-
beit zwischen dem Geschäftsführenden Direktor und der Europäi-
schen Kommission bei der Erfüllung der ihnen nach den Absät-
zen 1, 3 und 7 übertragenen und in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Aufgaben im Einzelnen geregelt wird.“

 22. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

                             „Artikel 14

                  Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe
  (1) Die vorsorglichen ESM-Finanzhilfeinstrumente dienen der Un-
terstützung von ESM-Mitgliedern mit gesunden wirtschaftlichen
Eckdaten, die von einem negativen Schock beeinträchtigt werden
könnten, der sich ihrer Kontrolle entzieht. Der Gouverneursrat kann
beschließen, einem ESM-Mitglied, dessen öffentliche Schulden
tragfähig sind, eine vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorgli-
chen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie mit erwei-
terten Bedingungen nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 zu ge-
währen, sofern die nach Anhang III für die jeweilige Art von
Finanzhilfe geltenden Zugangskriterien erfüllt sind.

  Der Gouverneursrat kann beschließen, die Zugangskriterien für
die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe zu ändern, und Anhang III ent-
sprechend anpassen. Diese Änderung tritt in Kraft, nachdem die
ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen na-
tionalen Verfahren notifiziert haben.

  (2) Die mit einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie verbundenen
Auflagen bestehen aus der kontinuierlichen Erfüllung der in Anhang
III festgelegten Zugangskriterien, zu der sich das betreffende ESM-


                                 11/59

Mitglied in seinem unterzeichneten Ersuchen gemäß Artikel 13 Ab-
satz 1 unter Hervorhebung seiner wichtigsten politischen Absichten
(„Absichtserklärung“) verpflichtet. Nach Erhalt einer solchen Ab-
sichtserklärung überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der
Europäischen Kommission die Aufgabe, zu bewerten, ob die in
der Absichtserklärung dargelegten politischen Absichten mit den
im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirt-
schaftspolitik in voller Übereinstimmung stehen, insbesondere mit
allen Rechtsakten der Europäischen Union, einschließlich etwaiger
an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Ver-
warnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse. Abweichend von Arti-
kel 13 Absätze 3 und 4 wird kein MoU ausgehandelt.

 (3) Die mit einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen verbunde-
nen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzel-
nen ausgeführt und müssen den in Anhang III festgelegten Zu-
gangskriterien entsprechen.

 (4) Die Finanzierungsbedingungen der vorsorglichen ESM- Fi-
nanzhilfe werden in einer Vereinbarung über eine vorsorgliche Fi-
nanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor
zu unterzeichnen ist.

 (5) Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die
Durchführungsmodalitäten der vorsorglichen ESM-Finanzhilfe.

  (6) Das Direktorium prüft regelmäßig, mindestens aber alle sechs
Monate oder nachdem das ESM-Mitglied erstmals (über ein Darle-
hen oder einen Primärmarktankauf) Mittel gezogen hat, einen Be-
richt gemäß Artikel 13 Absatz 7. Bei einer vorsorglichen bedingten
Kreditlinie wird in dem Bericht die in Absatz 2 des vorliegenden Ar-
tikels genannte kontinuierliche Erfüllung der Zugangskriterien über-
prüft, während bei einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen in
dem Bericht die Erfüllung der im MoU ausgeführten Politikauflagen
überprüft wird. Kommt der Bericht zu dem Schluss, dass das ESM-
Mitglied die Zugangskriterien für die vorsorgliche bedingte Kreditli-
nie beziehungsweise die an die Kreditlinie mit erweiterten Bedingun-
gen geknüpften Auflagen weiterhin erfüllt, wird die Kreditlinie
beibehalten, es sei denn, der Geschäftsführende Direktor oder ein
Mitglied des Direktoriums ersucht um einen einvernehmlichen Be-
schluss des Direktoriums darüber, ob die Kreditlinie beibehalten
werden soll.

 (7) Kommt der Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu
dem Schluss, dass das ESM-Mitglied die Zugangskriterien für die
vorsorgliche bedingte Kreditlinie beziehungsweise die an die Kredit-


                                12/59

linie mit erweiterten Bedingungen geknüpften Auflagen nicht mehr
erfüllt, wird der Zugang zur Kreditlinie eingestellt, es sei denn, das
Direktorium beschließt in gegenseitigem Einvernehmen, die Kredit-
linie beizubehalten. Hat das ESM-Mitglied zuvor bereits Mittel ge-
zogen, wird entsprechend der gemäß Artikel 20 Absatz 2 vom Rat
der Gouverneure zu beschließenden Preisgestaltungsleitlinie eine
zusätzliche Marge angewandt, es sei denn, das Direktorium gelangt
aufgrund des Berichts zu der Einschätzung, dass die Nichterfüllung
auf Ereignisse zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des ESM-
Mitglieds entziehen. Wird die Kreditlinie nicht beibehalten, so kann
gemäß den im Rahmen dieses Vertrags geltenden Vorschriften eine
andere Form der Finanzhilfe beantragt und gewährt werden.“

 (…)

 26. Folgender Artikel wird eingefügt:

                            „Artikel 18a

                     Letztsicherungsfazilität
  (1) Auf der Grundlage eines Ersuchens um eine Letztsicherungs-
fazilität durch den SRB und eines Vorschlags des Geschäftsführen-
den Direktors kann der Gouverneursrat beschließen, dem SRB vor-
behaltlich       angemessener        Schutzbestimmungen      eine
Letztsicherungsfazilität für alle im Recht der Europäischen Union
vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten des SRF zu gewähren.

  Die Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlun-
gen im Rahmen der Letztsicherungsfazilität sind in Anhang IV fest-
gelegt. Der Gouverneursrat kann beschließen, die Kriterien für die
Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen zu ändern, und An-
hang IV entsprechend anzupassen. Diese Änderung tritt in Kraft,
nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer
jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.

 Der Gouverneursrat legt die wesentlichen finanziellen Modalitäten
und Bedingungen der Letztsicherungsfazilität, die nominale Ober-
grenze und deren etwaige Anpassungen sowie Bestimmungen über
das Verfahren zur Überprüfung, ob die Bedingung der Dauerhaftig-
keit des Rechtsrahmens für die Bankenabwicklung erfüllt ist, über
die Folgen für die Letztsicherungsfazilität und ihre Inanspruchnah-
me, sowie die Bedingungen fest, unter denen der Gouverneursrat
beschließen kann, die Letztsicherungsfazilität zu beenden, und die
Bedingungen, unter welchen, sowie die Fristen innerhalb derer der
Gouverneursrat beschließen kann, die Letztsicherungsfazilität ge-
mäß Absatz 8 fortzuführen.

                                 13/59

 (2) Die Letztsicherungsfazilität wird in Form einer revolvierenden
Kreditlinie eingerichtet, aus der Darlehen bereitgestellt werden kön-
nen.

  (3) Die ausführlichen finanziellen Modalitäten und Bedingungen
der Letztsicherungsfazilität werden in einer Vereinbarung über eine
Letztsicherungsfazilität mit dem SRB festgelegt, die vom Direktori-
um in gegenseitigem Einvernehmen genehmigt und vom Geschäfts-
führenden Direktor unterzeichnet wird.

  (4) Das Direktorium nimmt ausführliche Leitlinien für die Durchfüh-
rungsmodalitäten der Letztsicherungsfazilität einschließlich der Ver-
fahren, mit denen die rasche Annahme von Beschlüssen nach Ab-
satz 5 sichergestellt wird, an und überprüft sie regelmäßig.

  (5) Auf der Grundlage eines Darlehensersuchens des SRB, das al-
le relevanten Informationen enthält und gleichzeitig den Vertraulich-
keitsanforderungen des Rechts der Europäischen Union entspricht,
eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors und einer Be-
wertung der Rückzahlungsfähigkeit des SRB sowie, falls relevant,
der Bewertungen der Europäischen Kommission und der EZB ge-
mäß Absatz 6, beschließt das Direktorium in gegenseitigem Einver-
nehmen unter Heranziehung der in Anhang IV festgelegten Kriterien
über Darlehen und entsprechende Auszahlungen im Rahmen der
Letztsicherungsfazilität. Das Direktorium kann in gegenseitigem
Einvernehmen beschließen, die in diesem Absatz genannte Aufga-
be für einen bestimmten Zeitraum und einen bestimmten Betrag
nach Maßgabe der Vorschriften, die vom Direktorium in Leitlinien
angenommen werden, dem Geschäftsführenden Direktor zu über-
tragen.

  (6) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 wird ein Dringlichkeitsab-
stimmungsverfahren angewandt, wenn die Europäische Kommissi-
on und die EZB in getrennten Bewertungen zu dem Schluss gelan-
gen, dass die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Euro-
Währungsgebiets gefährdet wäre, wenn vom Direktorium kein
Dringlichkeitsbeschluss über Darlehen und entsprechende Auszah-
lungen im Rahmen der Letztsicherungsfazilität gemäß Absatz 5
Satz 1 angenommen wird. Die einvernehmliche Annahme eines der-
artigen Beschlusses in diesem Dringlichkeitsverfahren erfordert ei-
ne qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen. Der
vorliegende Absatz findet keine Anwendung, falls und solange Ver-
fahren, die die Dauerhaftigkeit des Rechtsrahmens für die Banken-
abwicklung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels und damit
zusammenhängender vom Direktorium erlassener Bestimmungen



                                14/59

betreffen, noch nicht abgeschlossen sind.

 Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringlichkeitsverfahren ange-
wandt, so wird eine Übertragung in einen Notfallreservefonds vor-
genommen, um einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der
Risiken zu bilden, die sich aus den in diesem Dringlichkeitsverfah-
ren genehmigten Darlehen und entsprechenden Auszahlungen er-
geben. Das Direktorium kann in gegenseitigem Einvernehmen be-
schließen, den Notfallreservefonds aufzulösen und seinen Inhalt auf
den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rückzuübertra-
gen.

 Nach zweimaliger Anwendung dieses Dringlichkeitsabstimmungs-
verfahrens wird die Anwendung des Unterabsatzes 1 so lange aus-
gesetzt, bis der Gouverneursrat beschließt, die Aussetzung zu be-
enden. Wenn der Gouverneursrat die Aussetzung zu beenden
beschließt, überprüft er die für die Annahme eines Beschlusses im
Rahmen des genannten Verfahrens erforderliche Stimmenmehrheit
und legt fest, unter welchen Umständen eine künftige Überprüfung
stattfinden soll und kann beschließen, diesen Absatz entsprechend
zu ändern, ohne die Stimmrechtsschwelle herabzusetzen. Diese
Änderung tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer
den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert ha-
ben.

  (7) Der ESM richtet einen angemessenen Warnmechanismus ein,
um sicherzustellen, dass er im Rahmen der Letztsicherungsfazilität
fällige Rückzahlungen fristgerecht erhält.

  (8) Die Letztsicherungsfazilität und ihre Inanspruchnahme im Rah-
men dieses Artikels setzen die Erfüllung der Bedingung der Dauer-
haftigkeit des Rechtsrahmens für die Bankenabwicklung voraus. Ist
die Bedingung der Dauerhaftigkeit des Rechtsrahmens für die Ban-
kenabwicklung nicht erfüllt, wird eine umfassende Überprüfung ein-
geleitet und ist ein Beschluss des Gouverneursrats erforderlich, um
die Letztsicherungsfazilität fortzuführen. Weitere Bestimmungen
über das Verfahren zur Überprüfung, ob die Bedingung der Dauer-
haftigkeit des Rechtsrahmens für die Bankenabwicklung erfüllt ist,
und über die Folgen für die Letztsicherungsfazilität und ihre Inan-
spruchnahme werden vom Gouverneursrat gemäß Absatz 1 festge-
legt.

 (9) Für die Zwecke des Absatzes 8 beinhaltet die Dauerhaftigkeit
des Rechtsrahmens für die Bankenabwicklung:

 a) die Dauerhaftigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 des zwischenstaat-



                               15/59

lichen Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung
von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die
gemeinsame Nutzung dieser Beiträge („IGA“) definierten Vorschrif-
ten, im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 IGA und

 b) die Dauerhaftigkeit der Grundsätze und Vorschriften im Zusam-
menhang mit dem Bail-in-Instrument und des Rahmenwerks über
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten gemäß der BRRD, der SRMR und der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012*, soweit diese Grundsätze und Vorschriften für die
Wahrung der Finanzmittel des SRF relevant sind.

 (10) Bei der Umsetzung dieses Artikels arbeitet der ESM eng mit
beteiligten Mitgliedstaaten zusammen, die sich neben dem ESM an
der Letztsicherungsfinanzierung für den SRF beteiligen.

 ____________

 * ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.“

 (…)

 33. In Artikel 40 wird folgender Absatz hinzugefügt:

  „(4) Um die Übertragung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels
zu erleichtern, kann der Gouverneursrat unbeschadet der Artikel 8
bis 11 und 39 eine zusätzliche Tranche genehmigten Kapitals ein-
richten, das von einigen oder allen EFSF-Anteilseignern im Verhält-
nis des Beitragsschlüssels gemäß Anhang 2 des am 10. Juni 2010
unterzeichneten EFSF-Rahmenvertrags (in der jeweils gültigen Fas-
sung) zu zeichnen ist. Die zusätzliche Tranche besteht aus abrufba-
rem Kapital, verleiht keine Stimmrechte (auch wenn das betreffende
Kapital abgerufen wird) und ist auf den Betrag begrenzt, der dem
Gesamtwert der ausstehenden Summe der übertragenen EFSF-
Darlehensfazilitäten, multipliziert mit einem Prozentsatz von höchs-
tens 165 %, entspricht. Der Gouverneursrat bestimmt die Verfah-
rensweise und die Bedingungen von Kapitalabrufen und -zahlungen
innerhalb der zusätzlichen Tranche.

 Die Übertragung nach Absatz 2 darf die Summe der EFSF- und
der ESM-Verbindlichkeiten im Vergleich zu einem Fall, in dem die
Übertragung nicht stattfindet, nicht erhöhen. Die zusätzliche Tran-
che dient der Unterstützung der Übertragung der EFSF-Darlehen
und wird entsprechend der Rückzahlung der genannten Darlehen



                                16/59

reduziert.

  Der Beschluss des Gouverneursrats gemäß Unterabsatz 1 tritt in
Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss
ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.“

 (…)

 35. Folgender Wortlaut wird als Anhang III angefügt:

                           „Anhang III

       Zugangskriterien für vorsorgliche ESM-Finanzhilfe
 1. Die nachstehenden Kriterien stellen die Zugangskriterien für die
Gewährung einer vorsorglichen ESM-Finanzhilfe dar und wurden
unter Berücksichtigung des Folgenden festgelegt:

  a) der Erklärung des Euro-Gipfels vom 14. Dezember 2018, in der
die Eckpunkte für die Reform des ESM („Term Sheet“) gebilligt wur-
den, wonach Ex-ante-Zugangskriterien für die Bewertung einer ge-
sunden wirtschaftlichen und finanziellen Lage präzisiert werden und
das Instrument der Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen
(„ECCL“) weiterhin gemäß der gegenwärtigen ESM-Leitlinie zur
Verfügung stehen wird; und

  b) des den Eckpunkten zur Reform des ESM als Anhang beigefüg-
ten gemeinsamen Standpunkts zur künftigen Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Kommission und dem ESM, sowie der im
Rechtsrahmen der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben
und Befugnisse der Organe.

 Außerdem in der Erwägung, dass das Verfahren für die Gewäh-
rung vorsorglicher ESM-Finanzhilfe den Artikeln 13 und 14 dieses
Vertrags unterliegt und der Gouverneursrat gemäß Artikel 14 Absatz
1 dieses Vertrags beschließen kann, einem ESM-Mitglied, dessen
öffentliche Schulden tragfähig sind, vorsorglich Finanzhilfe zu ge-
währen, und dass das Direktorium gemäß Artikel 14 Absatz 5 die-
ses Vertrags die ausführlichen Leitlinien für die Durchführungsmo-
dalitäten der vorsorglichen ESM-Finanzhilfe beschließt.

  2. Zugangskriterien für die Gewährung einer vorsorglichen beding-
ten Kreditlinie („PCCL“):

 Der Zugang zu einer PCCL beruht auf Kriterien und ist auf ESM-
Mitglieder beschränkt, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage
grundsätzlich stark ist, und deren öffentliche Schulden tragfähig
sind. In der Regel müssen ESM-Mitglieder quantitative Referenz-



                                17/59

werte und die mit der EU-Überwachung verbundenen qualitativen
Bedingungen erfüllen. Ob ein als Empfänger in Frage kommendes
ESM-Mitglied die Voraussetzungen für eine PCCL erfüllt, wird an-
hand folgender Zugangskriterien bewertet:

  a) Einhaltung der quantitativen haushaltspolitischen Referenzwer-
te. Das ESM-Mitglied darf nicht Gegenstand eines Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit sein und muss in den beiden, dem Ersu-
chen um vorsorgliche Finanzhilfe vorausgehenden, Jahren die fol-
genden drei Referenzwerte erfüllen:

 i) ein gesamtstaatliches Defizit von höchstens 3 % des BIP;

 ii) ein gesamtstaatlicher struktureller Haushaltssaldo in Höhe oder
oberhalb des länderspezifischen Mindestreferenzwerts*;

 iii) ein Schuldenstands-Referenzwert, der eine gesamtstaatliche
Schuldenquote von unter 60 % des BIP oder eine Verringerung des
Abstands zur 60 %-Marke in den vorangehenden zwei Jahren um
durchschnittlich ein Zwanzigstel jährlich beinhaltet;

 b) keine übermäßigen Ungleichgewichte. Bei dem ESM-Mitglied
sollten im Rahmen der EU-Überwachung keine übermäßigen Un-
gleichgewichte festgestellt worden sein;

 c) bisheriger Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten, sofern
relevant, zu angemessenen Bedingungen;

 d) eine tragfähige außenwirtschaftliche Position und

 e) keine schwerwiegenden Schwachstellen im Finanzsektor, die
die Finanzstabilität des ESM-Mitglieds gefährden.

 3. Kriterien für die Gewährung einer ECCL

  Der Zugang zu einer ECCL steht ESM-Mitgliedern offen, die kei-
nen Zugang zu einer PCCL haben, weil sie einige Zugangskriterien
nicht erfüllen, deren allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Lage
jedoch nach wie vor stark ist und deren öffentliche Schulden tragfä-
hig sind.

 _____________

 * Der Mindestreferenzwert ist die Höhe des strukturellen Saldos,
die unter normalen konjunkturellen Bedingungen eine Sicherheits-
marge gegenüber der im AEUV verankerten 3 %-Grenze schafft.
Herangezogen wird er vor allem als eine der drei Größen zur Be-
rechnung der Mindestanforderung für das mittelfristige Haushalts-
ziel.“



                                18/59

      36. Folgender Wortlaut wird als Anhang IV angefügt:

                                 „Anhang IV

Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen
                        der Letztsicherungsfazilität
       1. Die nachstehenden Kriterien dienen als Kriterien für die Geneh-
     migung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsi-
     cherungsfazilität und wurden unter Berücksichtigung des Folgenden
     festgelegt:

      a) der auf dem Euro-Gipfel vom 14. Dezember 2018 gebilligten
     Vorgaben für die gemeinsame Letztsicherung des SRF;

       b) Erwägungsgrund 15b dieses Vertrags, wonach die auf dem Eu-
     ro-Gipfel vom 14. Dezember 2018 gebilligten Vorgaben für die ge-
     meinsame Letztsicherung des SRF Kriterien für die Auszahlungen
     im Rahmen der Letztsicherungsfazilität vorsehen, insbesondere
     auch die Grundsätze des Mittels der letzten Wahl und der mittelfris-
     tigen Haushaltsneutralität, die uneingeschränkte Einhaltung der
     SRMR und der BRRD sowie die Dauerhaftigkeit des Rechtsrah-
     mens;

      c) Artikel 12 Absatz 1a dieses Vertrags, wonach Darlehen im Rah-
     men der Letztsicherungsfazilität nur als Mittel der letzten Wahl und
     nur insofern gewährt werden dürfen, als das mittelfristig haushalts-
     neutral ist;

      d) Artikel 18a Absatz 8 dieses Vertrags, wonach die Letztsiche-
     rungsfazilität und ihre Inanspruchnahme die Erfüllung der Bedin-
     gung der Dauerhaftigkeit des Rechtsrahmens für die Bankenab-
     wicklung voraussetzen und wonach weitere Bestimmungen über
     das Verfahren zur Überprüfung, ob diese Bedingung erfüllt ist, und
     über die Folgen für die Letztsicherungsfazilität und ihre Inanspruch-
     nahme vom Gouverneursrat gemäß Artikel 18a Absatz 1 dieses
     Vertrags festgelegt werden;

       e) Artikel 18a Absatz 5 dieses Vertrags, wonach das Direktorium
     über Darlehen und entsprechende Auszahlungen im Rahmen der
     Letztsicherungsfazilität unter Heranziehung der in diesem Anhang
     festgelegten Kriterien in gegenseitigem Einvernehmen beschließt,

       und in der Erwägung, dass das Verfahren für die Gewährung und
     Umsetzung der Letztsicherungsfazilität dem Artikel 18a dieses Ver-
     trags unterliegt und dass das Direktorium gemäß Artikel 18a Absatz
     4 dieses Vertrags ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmo-
     dalitäten der Letztsicherungsfazilität beschließt.


                                     19/59

 2. Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen
im Rahmen der Letztsicherungsfazilität:

  a) Der Rückgriff auf die Letztsicherungsfazilität ist das Mittel der
letzten Wahl. Das bedeutet:

  i) die Finanzmittel des SRF, die für eine Verwendung gemäß Arti-
kel 76 der SRMR zur Verfügung stehen und noch nicht für Abwick-
lungsmaßnahmen gebunden sind, sind erschöpft; diese Situation ist
auch dann gegeben, wenn im SRF zwar Finanzmittel zur Verfügung
stehen, diese aber für den anstehenden Abwicklungsfall nicht aus-
reichen;

 ii) die nachträglich erhobenen Beiträge sind nicht ausreichend oder
nicht unmittelbar verfügbar und

 iii) der SRB kann keine Mittel gemäß den Artikeln 73 und 74 der
SRMR zu Bedingungen aufnehmen, die vom SRB als annehmbar
erachtet werden;

  b) der Grundsatz der mittelfristigen Haushaltsneutralität wird ein-
gehalten. Die Rückzahlungsfähigkeit des SRB ist ausreichend, um
die im Rahmen der Letztsicherungsfazilität gewährten Darlehen mit-
telfristig vollständig zurückzuzahlen;

  c) die beantragten Mittel sind für den ESM verfügbar. Im Falle von
Barauszahlungen hat der ESM die Mittel zu Bedingungen erhalten,
die für den ESM annehmbar sind, und im Falle unbarer Auszahlun-
gen werden die Schuldtitel rechtmäßig begründet und bei der jewei-
ligen Wertpapierverwahrstelle verwahrt;

  d) alle Vertragsparteien der IGA, in deren Hoheitsgebiet die betref-
fende Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird, sind ihrer Ver-
pflichtung nachgekommen, die Beiträge, die sie von den in ihrem
Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten erhalten haben, auf den SRF
zu übertragen;

  e) es gibt kein laufendes Ausfallereignis bei Darlehen, die der SRB
beim ESM oder einem anderen Gläubiger aufgenommen hat, oder
der SRB hat einen Plan mit Abhilfemaßnahmen für ein solches lau-
fendes Ausfallereignis vorgelegt, der das Direktorium zufrieden
stellt;

  f) die Bedingung der Dauerhaftigkeit des Rechtsrahmens für die
Bankenabwicklung im Sinne des Artikels 18a Absatz 9 dieses Ver-
trags ist erfüllt, wie vom Gouverneursrat gemäß Artikel 18a Absatz 8
Absätze 1 und 8 dieses Vertrags festgelegt, und

 g) das vorgesehene Abwicklungskonzept ist uneingeschränkt mit


                                 20/59

       dem Recht der Europäischen Union vereinbar und ist gemäß dem
       Recht der Europäischen Union in Kraft getreten.“

 c) Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Änderungsübereinkommen hat folgenden         7
Wortlaut (BTDrucks 19/29645, S. 7 f.):

        (…)

                                    Artikel 1

         Dem in Brüssel am 27. Januar 2021 von der Bundesrepublik
       Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Änderung des
       Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen
       Stabilitätsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland
       und dem Königreich Belgien, der Republik Estland, Irland, der Hel-
       lenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen
       Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Re-
       publik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxem-
       burg, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Re-
       publik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik
       Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland
       (BGBl. 2012 II S. 981, 983) wird zugestimmt. Das Übereinkommen
       wird nachstehend veröffentlicht.

                                    Artikel 2

        (1) Folgende Änderungen des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
       päischen Stabilitätsmechanismus durch Beschluss des Gouver-
       neursrates des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder im Falle
       einer Delegation der Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6 Buchsta-
       be m des Vertrags durch Beschluss des Direktoriums des Europäi-
       schen Stabilitätsmechanismus bedürfen zum Inkrafttreten einer
       bundesgesetzlichen Ermächtigung:

         1. Änderungen der in Anhang III des Vertrags in der Fassung die-
       ses Übereinkommens festgelegten Zugangskriterien für die vorsorg-
       liche ESM-Finanzhilfe nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des
       Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens,

         2. Änderungen der in Anhang IV des Vertrags in der Fassung die-
       ses Übereinkommens festgelegten Kriterien für die Genehmigung
       von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsicherungsfa-
       zilität nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 und 3 des Ver-
       trags in der Fassung dieses Übereinkommens und

        3. Änderungen der in Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2
       des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens festgelegten


                                       21/59

        erforderlichen Stimmenmehrheit für die Annahme eines Beschlus-
        ses über Darlehen und entsprechende Auszahlungen im Rahmen
        der Letztsicherungsfazilität im Dringlichkeitsabstimmungsverfahren
        und der Umstände, unter denen eine künftige Überprüfung der Stim-
        menmehrheit stattfinden kann nach Artikel 18a Absatz 6 Unterab-
        satz 3 Satz 2 und 3 des Vertrags in der Fassung dieses Überein-
        kommens.

         (2) Die Einführung einer zusätzlichen Tranche genehmigten
        Stammkapitals nach Artikel 40 Absatz 4 des Vertrags in der Fas-
        sung dieses Übereinkommens bedarf zum Inkrafttreten einer bun-
        desgesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistun-
        gen.

         (3) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012
        zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
        (BGBl. 2012 II S. 981, 983) bleibt unberührt.

                                      Artikel 3

         (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

         (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5
        Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bun-
        desgesetzblatt bekannt zu geben.

  2. Am 11. Mai 2021 brachte die Bundesregierung darüber hinaus den Entwurf eines       8
Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Überein-
kommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitli-
chen Abwicklungsfonds (Intergovernmental Agreement – IGA) in den Bundestag ein
(vgl. BTDrucks 19/29566). Dieses soll eine Anpassung von Regelungen der europäi-
schen Bankenunion an den geänderten ESM-Vertrag ermöglichen.

  a) Die Regelungen zur europäischen Bankenunion bestehen vor allem aus dem ein-        9
heitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM; vgl.
BVerfGE 151, 202 <211 ff. Rn. 3 ff., 303 ff. Rn. 158 ff.> - Europäische Bankenunion),
dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM;
vgl. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditin-
stituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Ra-
tes, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/
EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen <EU>
Nr. 1093/2010 und <EU> Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes, ABl EU Nr. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 190 ff. <BRRD-Richtlinie> und die Ver-
ordnung <EU> Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Ver-



                                         22/59

fahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im
Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Ab-
wicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung <EU> Nr. 1093/2010, ABl EU
Nr. L 225 vom 30. Juli 2014, S. 1 ff. <SRM-Verordnung>; vgl. BVerfGE 151, 202
<238 ff. Rn. 23 ff., 337 ff. Rn. 231 ff.> - Europäische Bankenunion) und dem Über-
einkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheit-
lichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl
II S. 1298 ff.). Sie verfolgen das Ziel, die Finanzstabilität in der Eurozone zu wahren
(vgl. COM<2017> 592 final, S. 3; BTDrucks 19/29645, S. 32).

  Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus wird dem Ausschuss für               10
eine einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) die Abwicklungsbefug-
nis für Kreditinstitute übertragen. Der Ausschuss ist Eigentümer des einheitlichen Ab-
wicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF, Art. 67 Abs. 3 SRM-VO). Nach Art.
67 Abs. 2 Satz 2 SRM-VO werden der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen
Haushalte unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des einheitli-
chen Abwicklungsfonds haftbar gemacht. Art. 67 Abs. 4 SRM-VO bestimmt, dass die
Beiträge nach Maßgabe der Art. 69 bis 71 SRM-VO von den nationalen Abwicklungs-
behörden erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den einheitlichen Abwick-
lungsfonds übertragen werden. Die Erhebung der Bankenabgabe beruht damit nicht
auf der SRM-Verordnung, die keine Regelungen zur Begründung einer Beitrags-
pflicht der Kreditinstitute enthält, sondern auf nationalem Recht – in Deutschland dem
Restrukturierungsfondsgesetz (vgl. BVerfGE 151, 202 <368 f. Rn. 303 ff.> - Europäi-
sche Bankenunion). Die Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds ist
abhängig von dem Inkrafttreten des Übereinkommens (vgl. Art. 1 UAbs. 3 SRM-VO).
Auch die Übertragung der – wie Art. 1 UAbs. 3 SRM-VO und Art. 1 Abs. 1 Buchstabe
a sowie Art. 3 IGA ausdrücklich feststellen – auf nationaler Ebene erhobenen Beiträ-
ge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfolgt auf der Grundlage des Überein-
kommens (vgl. BVerfGE 151, 202 <369 f. Rn. 306 ff.> - Europäische Bankenunion).

 Am 21. Mai 2014 erklärten die Bundesrepublik Deutschland und andere Mitglied-            11
staaten, dass das Übereinkommen in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwä-
gungsgründe 6 und 13, die Bestimmungen in Art. 5 und 7 IGA und die Erwägungs-
gründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen seien,
dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung
des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung
oder zu Maßnahmen verpflichteten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder fi-
nanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirkten (vgl. BGBl II S. 1318 f.).

  b) Im Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens                 12
vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwick-
lungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BTDrucks 19/29566,
S. 9 ff.) einigten sich die Vertragsparteien auf eine Anpassung des Übereinkommens.
Die Änderungen betreffen Regeln für die Vergemeinschaftung von nachträglich erho-
benen Beiträgen und dienen der wirkungsvollen und vorgezogenen Einführung der


                                         23/59

gemeinsamen Letztsicherung vor Ablauf des Übergangszeitraums, indem bei der et-
waigen Nutzung der Letztsicherung zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
zusätzliche Mittel für die Rückzahlung von Kreditlinien des ESM an den einheitlichen
Abwicklungsfonds bereitstehen. Es ist insbesondere vorgesehen, dass bei einem
Rückgriff auf den einheitlichen Abwicklungsfonds nachträglich erhobene und ver-
gemeinschaftete Beiträge erst dann zur Finanzierung einer Abwicklungsmaßnahme
herangezogen werden, wenn die vorhandenen Mittel des Abwicklungsfonds ausge-
schöpft sind, dass nachträglich erhobene Beiträge vorrangig von solchen Vertrags-
parteien herangezogen werden, die durch den zu finanzierenden Abwicklungsfall
betroffen sind, dass eine Übertragung nachträglich erhobener Beiträge aus sämt-
lichen Vertragsstaaten (Vergemeinschaftung) erst nachrangig erfolgt und dass die
Vergemeinschaftung von nachträglich erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Ab-
wicklungsfonds der Höhe nach begrenzt und an die Zielgröße des Abwicklungsfonds
angelehnt sein muss (vgl. BTDrucks 19/29566, S. 8).

 c) Das Zustimmungsgesetz zum IGA-Änderungsübereinkommen hat folgenden                 13
Wortlaut (BTDrucks 19/29566, S. 7 f.):

         (…)

                                      Artikel 1

          Dem in Brüssel am 27. Januar 2021 von der Bundesrepublik
        Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Änderung des
        Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Bei-
        trägen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die ge-
        meinsame Nutzung dieser Beiträge zwischen dem Königreich Belgi-
        en, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem
        Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Repu-
        blik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spa-
        nien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italie-
        nischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
        Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der
        Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Ös-
        terreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumä-
        nien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der
        Republik Finnland (BGBl. 2014 II S. 1298, 1299) wird zugestimmt.
        Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

                                      Artikel 2

         (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

         (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5
        Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bun-
        desgesetzblatt bekannt zu geben.


                                         24/59

 3. Am 11. Mai 2021 brachte die Bundesregierung ferner die Entwürfe des Zweiten          14
Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinÄG, BTDrucks
19/29586) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesenge-
setzes und anderer Gesetze (BTDrucks 19/29572) in den Bundestag ein.

 4. Der Bundestag beschloss in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 das Zustim-          15
mungsgesetz zum ESM-Änderungsübereinkommen, das Zustimmungsgesetz zum
IGA-Änderungsübereinkommen, das ESM-Finanzierungsänderungsgesetz sowie
das Bundesschuldenwesenänderungsgesetz mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in unveränderter Fassung (vgl. BTPlenarprotokoll
19/234, S. 30271 f.). Der Bundesrat stimmte den Zustimmungsgesetzen zum ESM-
Änderungsübereinkommen sowie zum IGA-Änderungsübereinkommen in seiner
1006. Sitzung am 25. Juni 2021 zu (vgl. BRDrucks 533/21 <Beschluss>; BRDrucks
534/21 <Beschluss>; BRPlenarprotokoll 1006, S. 334 f.) und beschloss, zu dem
ESM-Finanzierungsänderungsgesetz und dem Bundesschuldenwesenänderungsge-
setz einen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen (vgl. BRDrucks 506/21
<Beschluss>; BRDrucks 508/21 <Beschluss>; BRPlenarprotokoll 1006, S. 335 f.).

                                          II.
 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 23. Juni 2021 rügen die Beschwerdeführer            16
die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbin-
dung mit Art. 79 Abs. 3 GG durch das Gesetz zum ESM-Änderungsübereinkommen
und das Gesetz zum IGA-Änderungsübereinkommen.

 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.                                              17

 a) Das Gesetz zum ESM-Änderungsübereinkommen und das Gesetz zum IGA-Än-                 18
derungsübereinkommen seien als formelle Parlamentsgesetze Akte deutscher
Staatsgewalt und damit taugliche Beschwerdegegenstände im Sinne des § 90 Abs. 1
BVerfGG.

  b) Die Beschwerdeführer seien auch beschwerdebefugt. Sie begehrten eine formel-        19
le Übertragungskontrolle, weil sie durch die nur mit einfacher Mehrheit erfolgte Zu-
stimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zu einem völkerrechtli-
chen Vertrag, der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis
zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehe, in ihren Rechten aus
Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG ver-
letzt seien. Im Bundestag sei eine Zwei-Drittel-Mehrheit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3
in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG nicht zustande gekommen. Dieser habe es je-
doch bedurft, weil die vorliegende Konstellation einer Veränderung bereits einge-
räumter Kompetenzen durch eine faktische Vertragsänderung der „formellen Über-
tragung“ von Hoheitsrechten bei wertender Betrachtung hinreichend nahe stehe. Die
faktische Vertragsänderung modifiziere die bestehenden Kompetenzen der Europäi-
schen Union in strukturell bedeutsamer Weise, so dass diese ein „Aliud“ zur ur-
sprünglichen Kompetenzausstattung der Europäischen Union darstellten. In dieser


                                         25/59

Konstellation sei eine formelle Übertragungskontrolle verfassungsrechtlich geboten,
weil es auch hier darum gehe, Maßnahmen prozessual rügefähig zu machen, welche
die Integrität des bestehenden, parlamentarisch verantworteten Integrationspro-
gramms verletzten. Als zur Ultra-vires-Kontrolle komplementäres Instrument gewähr-
leiste die formelle Übertragungskontrolle insoweit die andauernde Maßgeblichkeit
des Integrationsprogramms in derjenigen Gestalt, für die der Bundestag die (Integra-
tions-)Verantwortung übernommen habe. Aliud-Integrationsprogramme seien dage-
gen nicht parlamentarisch verantwortet. In diesem Sinne sei namentlich der Verweis
des Zweiten Senats auf die „Primärrechtsäquivalenz“ zu verstehen.

  Eine wertende Gesamtschau der Inhalte des ESM-Änderungsübereinkommens be-            20
lege auch die verfassungsrelevante Qualität der ESM-Reform. Deren Inhalte ließen
sich tatbestandlich als „vergleichbare Regelung“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3
GG einordnen, die das Grundgesetz änderten oder – hilfsweise – dessen Änderung
ermöglichten.

  c) Die Beschwerdeführer seien selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Dass    21
sie auch Mitglieder des Deutschen Bundestages seien, stehe ihrer Beschwerdebe-
fugnis als wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger nicht entgegen.

 2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil durch das mit dem ESM-          22
Änderungsübereinkommen eingeführte Dringlichkeitsverfahren im Rahmen der
Letztsicherung Hoheitsrechte übertragen würden und die faktische Vertragsände-
rung die rechtlichen Konturen bestehender Kompetenzen der Europäischen Union in
strukturell bedeutsamer Weise modifiziere.

  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts falle intergouverne-        23
mentales Handeln der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 GG, wenn es wie beim ESM und seinen
Änderungsverträgen in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhält-
nis zum Recht der Europäischen Union stehe. Der Anwendungsbereich von Art. 23
Abs. 1 Satz 2 GG und das Maß parlamentarischer Beteiligung seien mit dem Begriff
des Integrationsprogramms verknüpft. Der Bundestag dürfe Hoheitsrechte insoweit
nur übertragen, wenn das weitere Handeln der Organe der Europäischen Union und
der Mitgliedstaaten vorhersehbar sei und sich in dem antezipierten Zielkorridor be-
wege. Dabei müsse die weitere Beteiligung des Bundestages umso intensiver aus-
fallen, je weniger konturiert und vorhersehbar das Integrationsprogramm im Zeitpunkt
der Zustimmung sei. Soweit Art. 23 Abs. 1 GG eine „Übertragung von Hoheitsrech-
ten“ verlange, sei eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt, die sich am Konzept
der Integrationsverantwortung zu orientieren habe.

  b) Das Verhältnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG sei in der Rechtsprechung       24
bislang nicht geklärt. Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik sprächen da-
für, dass die qualifizierten Anforderungen des Satzes 3 einen gegenüber Satz 2 ei-
genständigen Anwendungsbereich hätten. Entscheidend für die Anwendung von
Satz 3 sei, dass ein Integrationsakt „verfassungsändernde Bedeutung“ oder „Verfas-


                                        26/59

sungsrelevanz“ habe. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG seien
nicht eindeutig und von der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend konkretisiert
worden. Ein subsumtionsfähiger Maßstab ergebe sich jedoch, wenn man darauf
abstelle, ob Primärrechtsänderungen oder vergleichbare Regelungen verfassungs-
ändernde Bedeutung hätten. Dies sei anzunehmen, wenn ein Integrationsakt (su-
pranationale) Rechtssetzungs- und Entscheidungsbefugnisse auf die Europäische
Union übertrage, welche Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden Nor-
men des Grundgesetzes hätten, oder wenn der Europäischen Union Kompetenzen
eingeräumt würden, die das Grundgesetz einem innerstaatlichen Organ oder einer
anderen Organisationseinheit zuweise. Aus der Differenzierung zwischen Vertrags-
änderungen im vereinfachten (Art. 48 Abs. 6 UAbs. 3 EUV) und im ordentlichen Ver-
fahren (Art. 48 Abs. 3 bis 5 EUV) lasse sich darüber hinaus ableiten, dass die verfah-
rensrechtlichen Anforderungen an die Zustimmung zu einem intergouvernementalen
Rechtsakt des Unionsrechts umso höher seien, je intensiver dieser Themen des po-
litischen (mitgliedstaatlichen) Primärraums betreffe und Kompetenzen auf eine uni-
onsnahe Einrichtung wie den ESM übertrage. Das Mehrheitserfordernis des Art. 23
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG könne den Bundestag insoweit
darauf aufmerksam machen, dass ein intergouvernementaler Rechtsakt die „ratifi-
zierte Normativität des supranationalen Unionsrechts“ im Bereich (bereits) übertra-
gener Kompetenzen berühre.

 c) Durch das neu eingeführte Dringlichkeitsverfahren im Rahmen der Letzt- siche-        25
rung würden Hoheitsrechte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG übertragen, weil
durch seine Ausgestaltung politische Herrschaft auf die Europäische Union, beson-
ders auf Europäische Kommission und Europäische Zentralbank, verlagert werde
und diese in die institutionelle Architektur des ESM einbezogen würden.

  d) Die Änderungen des ESM-Vertrages hätten zudem Verfassungsrelevanz im Sin-           26
ne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG. Sie ließen sich tatbestandlich als „vergleichbare
Regelungen“ einordnen, die das Grundgesetz änderten oder – hilfsweise – dessen
Änderung ermöglichten. Verglichen mit dem geltenden ESM-Vertrag und den Rege-
lungen über die Europäische Bankenunion belege eine Gesamtschau der durch das
ESM-Änderungsübereinkommen und das IGA-Änderungsübereinkommen vorge-
nommenen Änderungen, dass „die Gewährleistung ratifizierter Normativität im über-
tragenen Kompetenzbereich“ berührt und dadurch das Erfordernis einer Zwei-Drittel-
Mehrheit ausgelöst werde.

  So werde das Mandat des ESM um die finanzielle Absicherung des Ausschusses             27
für die einheitliche Abwicklung erweitert, sein Anwendungsbereich auf Mitgliedstaa-
ten erstreckt, die nicht Mitglied der Eurozone seien, und das Instrument der vorsorg-
lichen bedingten Kreditlinie (PCCL) abgeändert. Dies habe Auswirkungen auf das
Stabilitätskonzept der Wirtschafts- und Währungsunion. Die durch die Letztsicherung
und die PCCL bewirkte Änderung des Risikoprofils des ESM erhöhe die Wahrschein-
lichkeit seiner Inanspruchnahme. Zudem führe die intensive Verschränkung des Ver-
fahrensrechts des ESM mit dem Unionsrecht (Kohärenzpflicht mit wirtschaftspoliti-


                                         27/59

scher Koordinierung und Überwachung sowie Dauerhaftigkeit des Rechtsrahmens
der Bankenabwicklung) zu einer Verknüpfung der mitgliedstaatlichen Kompetenz für
die Wirtschaftspolitik mit der unionalen Kompetenz für den Binnenmarkt und die
Währungsunion (Art. 114 Abs. 1, Art. 127 Abs. 6 AEUV). Hinzu kämen die Einfüh-
rung einer Delegationsmöglichkeit von Entscheidungskompetenzen vom Direktorium
auf den Geschäftsführenden Direktor, die Anordnung einer Entscheidungsfrist von 12
bis 24 Stunden für die Darlehensgewährung sowie Geheimhaltungspflichten der Mit-
glieder des Direktoriums in konkreten Abwicklungsfällen der Letztsicherung und die
Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, die nachträglich
von den Banken in den Mitgliedstaaten erhoben würden (Ex-post-Beiträge).

  Die Verschränkungen zwischen supranationalem und intergouvernementalem Uni-           28
onsrecht seien vielfältig und symbiotisch und sollten ein effektives Zusammenarbei-
ten von ESM, Europäischer Kommission und dem Ausschuss für die einheitliche Ab-
wicklung ermöglichen. Aus der Perspektive der parlamentarischen Beteiligung an der
überstaatlichen Willensbildung und der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäi-
schen Union erreichten diese Änderungen eine Intensität, die mit der klassischen Ra-
tifikation eines völkerrechtlichen Änderungsvertrages nicht angemessen bewältigt
würde: Der Geschäftsführende Direktor und die Mitarbeiter seien zwar unabhängig
und allein dem ESM verantwortlich (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 ESM-ÄndÜ). Sie seien je-
doch gehalten, von dieser Unabhängigkeit in einer Weise Gebrauch zu machen, die
die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union wahre, über dessen
Anwendung die Europäische Kommission wache (Erwägungsgrund 16 ESM-ÄndÜ).
Die Letztsicherung und deren Inanspruchnahme hingen davon ab, dass der Rechts-
rahmen der Bankenabwicklung dauerhaft sei (Art. 18a Abs. 7 [8] ESM-ÄndÜ), er also
nicht von der Europäischen Union geändert werde. Damit verpflichteten sich die Ver-
tragsparteien des ESM, im Rat der Europäischen Union etwaigen Änderungsinitiati-
ven des supranationalen Rahmens der Bankenabwicklung nicht zuzustimmen. Art.
18a Abs. 9 ESM-ÄndÜ, der unter anderem auf das Bail-in-Instrument zur Beteiligung
von Gläubigern an der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und die Mindest-
anforderungen an Eigenmittel sowie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(MREL) abstelle, konkretisiere die Dauerhaftigkeit dieser Koppelung durch eine inter-
gouvernementale Selbstverpflichtung zur Nichtausübung einer spezifischen Rechts-
setzungskompetenz. Umgekehrt könne die Letztsicherung für alle im Recht der Eu-
ropäischen Union vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten des einheitlichen
Abwicklungsfonds gewährt werden. Es handele sich also um eine dynamische Ver-
weisung, die auch dann greife, wenn die Europäische Union den Rechtsrahmen für
die Verwendungsmöglichkeiten – ausgenommen die vorgenannte „Dauerhaftigkeit“ –
ändere (vgl. Art. 18a Abs. 1 ESM-ÄndÜ). Der ESM werde darüber hinaus verpflichtet,
die Befugnisse, die den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union durch
das Unionsrecht in der wirtschaftspolitischen Koordinierung übertragen würden, zu
achten. Nach Art. 12 Abs. 4 und Erwägungsgrund 5b ESM-ÄndÜ stelle die Europäi-
sche Kommission bei der Wahrnehmung der ihr durch den ESM-Vertrag übertrage-
nen Aufgaben sicher, dass die vom ESM bereitgestellten Finanzhilfen mit dem Uni-


                                        28/59

onsrecht vereinbar seien. Der ESM und die Unionsorgane würden nicht nur zur Ko-
härenz, sondern der ESM darüber hinaus auch zur Einhaltung des Unionsrechts
nach Maßgabe des Kommissionsstandpunkts verpflichtet.

 Die Rückholung einer völkerrechtlichen Verpflichtung sei nach der Rechtsprechung      29
des Bundesverfassungsgerichts formal zwar möglich. Es sei jedoch kaum vorstellbar
und europapolitisch ausgeschlossen, dass sich der ESM aufgrund einer Kündigung
der Bundesrepublik Deutschland und entsprechender Nachverhandlung des ESM-
Vertrags von seinen Aufgaben in der europäischen Bankenunion wieder zurückzie-
hen werde. Die Glaubwürdigkeit der Finanzierung der Bankenabwicklung würde da-
durch offen in Frage gestellt.

 Auch könne die weite, „distinktive“ Auslegung der Mandatsklausel hinsichtlich der     30
Gefahr für die Gesamtstabilität der Währungsunion und/oder der Mitgliedstaaten als
eine zusätzliche prozesshafte Kompetenzerweiterung betrachtet werden.

 Die neue Aufgabe der Letztsicherung bedeute in der Sache eine faktische Ände-         31
rung des Primärrechts, weil sie eine strukturelle Verschränkung von supranationalem
und intergouvernementalem Recht bewirke. Die Bankenunion sei weitgehend uni-
onsrechtlich konstruiert, benötige bislang aber schon eine intergouvernementale Er-
gänzung durch das Übereinkommen. Eine angemessene finanzielle Ausstattung des
einheitlichen Abwicklungsfonds lasse sich dadurch unter ungünstigen Rahmenbedin-
gungen vermutlich nicht erreichen. Zugleich sei Art. 114 Abs. 1 AEUV keine ausrei-
chende Kompetenzgrundlage für eine eigenständige Bankenabgabe der Europäi-
schen Union, und es fehle der politische Wille, dies etwa durch eine höhere Mindest-
Bail-in-Quote, eine höhere Bankenabgabe oder die Bereitstellung von
Haushaltsmitteln zu beheben. Der ESM solle diese Lücke füllen und die Letztsiche-
rung mit den supranationalen Regelungen über die Wirtschafts- und Währungsunion
verknüpfen.

  Die völkerrechtliche Bindung Deutschlands durch das ESM-Änderungsübereinkom-         32
men sei unionsrechtlich induziert. Insoweit handele es sich um eine „vergleichbare
Regelung“ im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG mit Verfassungsrelevanz. Aufgrund
der Letztsicherung werde der intergouvernementale ESM unmittelbar und seine Ver-
tragsparteien als Kapitalgeber mittelbar für die finanzielle Absicherung der Banken-
abwicklung in der Europäischen Union zuständig. Damit veränderten sich die Risiko-
struktur des ESM sowie die Szenarien und die Wahrscheinlichkeit seiner
Inanspruchnahme. Die Möglichkeit des ESM, die nominale Obergrenze der Letzt-si-
cherung zu erhöhen, deute auf die zukünftige Dynamik der neuen Kompetenz hin. Im
übertragenen Sinn lasse sich von einer substantiellen Erweiterung des Integrations-
programms sprechen, die eine Folge der früheren Entscheidung sei, eine Banken-
union aufgrund Art. 127 Abs. 6 AEUV ins Werk zu setzen. Durch den neuen Verant-
wortungs- und Finanzierungszusammenhang werde das demokratische
Selbstbestimmungsrecht Deutschlands und das Vertrauen in die ratifizierte Normati-
vität des supranationalen Unionsrechts berührt.



                                        29/59

  Da die Konditionalität aus verfassungsrechtlicher Sicht konstitutiv für die Errichtung   33
und das Funktionieren des ESM sei, handele es sich bei der Änderung des Konditio-
nalitätskonzepts des ESM im Hinblick auf die PCCL um eine „vergleichbare Rege-
lung“ im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG mit Verfassungsrelevanz, die das be-
stehende Integrationsprogramm der Europäischen Union entscheidend ändere. Dies
spreche dafür, seine Ratifikation an die Zwei-Drittel-Mehrheit in Art. 23 Abs. 1 Satz 3
in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG zu binden. Eine solche habe das Zustimmungs-
gesetz nicht erreicht.

                                          III.
  Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-           34
nung sind dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundes-
kanzleramt sowie dem Bundesministerium der Finanzen zur Stellungnahme zugelei-
tet worden. Die Bundesregierung (1.) und der Deutsche Bundestag (2.) haben
Stellungnahmen abgegeben.

 1. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 Stellung ge-            35
nommen und hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig (a), jedenfalls aber für
unbegründet (b).

 a) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Es fehle den Beschwerdeführern an            36
der Befugnis, einen Verstoß der Zustimmungsgesetze zum ESM-Änderungsüberein-
kommen und zum IGA-Änderungsübereinkommen gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG
rügen zu können. Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Änderungsübereinkommen
übertrage keine Hoheitsrechte und liege deshalb außerhalb der Reichweite des
Rechts auf demokratische Selbstbestimmung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränke sich der in Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG angelegte Anspruch auf eine formelle Übertragungskontrolle auf
Zustimmungs- oder Mitwirkungsakte, durch die Hoheitsgewalt auf die Europäische
Union oder eine ihr nahestehende Organisation übertragen werde.

  Gesetze, die die Beteiligung Deutschlands an einer eigenständigen zwischenstaat-         37
lichen Einrichtung vorsähen, unterfielen Art. 23 Abs. 1 GG, wenn ein besonderes Er-
gänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis zur Europäischen Union und
deren Integrationsprogramm bestehe und das Vertragsrecht der zwischenstaatlichen
Einrichtung so geändert werde, dass dies eine Vertragsänderung des Primärrechts
funktional ersetze oder das Primärrecht ergänze. Dies sei bei den Zustimmungsge-
setzen zum ESM-Vertrag und zum ESM-Änderungsübereinkommen zwar der Fall.
Jedoch würden durch das ESM-Änderungsübereinkommen keine Hoheitsrechte
übertragen. Der ESM übe keine Hoheitsgewalt aus und erlasse keine Rechtsakte mit
Bindungswirkung für die Bürgerinnen und Bürger. Keine der Neuregelungen beein-
trächtige innerstaatliche Rechtsgüter in greifbarem Maße, beschneide die Personal-
oder Gebietshoheit Deutschlands oder bewirke, dass Entscheidungen des ESM
Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger beschnitten. Auch würden keine Kompe-
tenzen auf die Europäische Union übertragen. Die Einführung der Letztsicherung ein-


                                          30/59

schließlich des Dringlichkeitsverfahrens bewirke keine Grundrechtseinschränkung,
wirke nicht in wesentlicher und qualifizierender Weise auf Rechtsgüter im deutschen
Hoheitsgebiet ein, stelle – da es keine staatliche Aufgabe sei, den einheitlichen Ab-
wicklungsfonds abzusichern – auch keine Beschneidung von bedeutsamen Aufga-
ben nationaler Gestaltungsmacht dar und berühre oder verändere die rechtlichen
Verhältnisse und Gegebenheiten in Deutschland nicht. Regelungen, die bestimmten,
wie die Sachbefugnisse der Europäischen Union oder einer ihr nahe stehenden Or-
ganisation institutionell oder prozedural wahrzunehmen seien, hätten keine „Übertra-
gung von Hoheitsrechten“ zum Gegenstand, da es insoweit nur um die Ausgestal-
tung anderweitig übertragener Befugnisse gehe.

 Selbst wenn durch das Zustimmungsgesetz zum ESM-Änderungsübereinkommen                 38
Hoheitsrechte auf den ESM übertragen werden sollten, wäre Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG nicht berührt. Solle der „Anspruch auf Demokratie“ nicht in einen allgemeinen
Rechtsvollziehungsanspruch umschlagen, könne er sich nur auf Zustimmungsgeset-
ze zu Kompetenzübertragungen erstrecken, die sich auf das demokratische Selbst-
bestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger (bzw. der diese repräsentierenden
Staatsorgane) auswirkten. Das ESM-Änderungsübereinkommen bewirke keine
„Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge“. Dem ESM wür-
den keine ausschließlichen Befugnisse eingeräumt, die eine Sperrwirkung gegen-
über staatlichem Handeln entfalten könnten, ebenso wenig ergäben sich daraus Ein-
schränkungen der demokratischen Selbstbestimmungsfähigkeit im staatlichen
Raum. Die institutionellen und prozeduralen Regelungen des ESM-Änderungsüber-
einkommens hätten auch nicht zur Folge, dass deutsche Staatsorgane Steuerungs-
möglichkeiten über die Entscheidungstätigkeit des ESM verlören.

  Die formelle Übertragungskontrolle erstrecke sich zudem nicht auf „faktische Ver-     39
tragsänderungen“. Die Beschwerdeführer vermischten insoweit Beschwerdegegen-
stand und -befugnis und überdehnten den Anspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Übertragungskontrolle erstrecke sich nur auf einen förmlichen Übertragungsakt,
nicht auf eine faktische Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer be-
nennten im Übrigen nicht, worin genau eine demokratisch nicht hinnehmbare fakti-
sche Vertragsänderung des Unionsrechts liegen solle. Der diffuse Hinweis auf Wech-
sel- und Rückwirkungen zwischen dem Regime des ESM und dem Unionsrecht
reiche insoweit nicht aus. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
dass die Schaffung des ESM die Bestimmungen des Unionsrechts über die Wirt-
schafts- und Währungsunion wesentlich umgestaltet habe; dass eine solche Umge-
staltung auch mit dem ESM-Änderungsübereinkommen verbunden sei, sei jedoch
nicht dargelegt.

 Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schütze ferner auch nicht die Integrität des Unionsrechts.    40
Diese habe mit dem Recht auf demokratische Selbstbestimmung nichts zu tun.

 Schließlich hätten die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, worin die spezifi-    41



                                        31/59

sche, nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG erforderliche Verfassungsrelevanz des ESM-Än-
derungsübereinkommens liegen solle. Sie begnügten sich mit einer Aufzählung von
Änderungen und machten deren „politische“ Relevanz und Bedeutung geltend. Das
genüge den Substantiierungserfordernissen nicht.

 b) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Zustimmung zum           42
ESM-Änderungsübereinkommen habe auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2
GG erteilt werden können, ohne dass das besondere Quorum des Art. 23 Abs. 1 Satz
3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG hätte erreicht werden müssen.

  aa) Das ESM-Änderungsübereinkommen bewege sich im Rahmen des – vom Ge-               43
setzgeber mit Zwei-Drittel-Mehrheit und vom Bundesverfassungsgericht in seinen
Entscheidungen von 2012 und 2014 gebilligten – ESM-Vertragsprogramms und ver-
ändere oder erweitere die Ziele und Aufgaben des ESM nicht wesentlich. Es diene
dem Zweck, die Resilienz und Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion weiter
zu erhöhen und laufe damit nicht auf deren Ausbau hinaus, sondern bewirke eine
vertragsimmanente Effektivierung der Instrumente des ESM auf Tätigkeitsfeldern,
auf denen er bereits heute tätig sei. Das ESM-Änderungsübereinkommen bekenne
sich vollumfänglich zum Ziel der Stabilitätssicherung und ändere auch nichts an der
intergouvernementalen Grundstruktur des ESM. Dieser werde weder in die suprana-
tionale Struktur der Europäischen Union integriert noch der Aufsicht der Organe der
Europäischen Union unterstellt. Der institutionelle Eigenstand des ESM werde viel-
mehr gestärkt, indem die Befugnisse seiner Organe aus- und die fremder Institutio-
nen abgebaut würden.

 (1) Die Befugnisse in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ESM-ÄndÜ stärkten schon im geltenden       44
ESM-Vertrag angelegte Analysekompetenzen des ESM. Es entspreche allgemeiner
Auffassung im Völkerrecht, dass internationalen Organisationen jedenfalls implizit
auch die Verwaltungskompetenzen zugewiesen würden, derer sie für die effektive
Wahrnehmung der ihnen übertragenen (Außen-)Zuständigkeiten bedürften.

  (2) Die Modifikationen der PCCL präzisierten lediglich die Voraussetzungen, unter    45
denen die im ESM-Vertrag bereits vorgesehenen vorsorglichen Stabilitätshilfen als
„letztes Mittel“ zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insge-
samt eingesetzt werden könnten. Die Verpflichtungen aus einem „Letter of Intent“ un-
terschieden sich in ihrer Rechtsqualität nicht von denen aus dem bisher vorgesehe-
nen „Memorandum of Understanding“. Das ESM-Änderungsübereinkommen diene
auch nicht der „Einführung eines präventiven Mandats“ oder einer „noch größeren
Ausrichtung auf präventive Finanzhilfen“ in Richtung eines Europäischen Währungs-
fonds.

 (3) Auch die Einführung der Letztsicherungsfazilität bewirke keine Erweiterung des    46
ESM-Vertrags. Vielmehr gehe es innerhalb des bestehenden Vertragsprogramms,
das schon bisher eine direkte Rekapitalisierung von Banken zugelassen habe, um
eine Anpassung an den Entwicklungsstand der europäischen Bankenunion. Das
Dringlichkeitsverfahren in Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ sei keine Neuschöpfung, denn


                                        32/59

ein solches Verfahren finde sich bereits in Art. 4 Abs. 4 ESMV. Das ESM-Änderungs-
übereinkommen sehe auch keine Verlagerung „politischer Herrschaft“ vor, auch wer-
de die Entscheidung über die Aktivierung der Letztsicherung nicht auf die Europäi-
sche Kommission oder die Europäische Zentralbank übertragen.

  (4) Die durch Art. 40 Abs. 4 ESM-ÄndÜ ermöglichte Einrichtung einer stimmrechts-     47
losen zusätzlichen Tranche genehmigten abrufbaren Kapitals stelle ebenfalls keine
Änderung des Vertragsprogramms dar, da insoweit nur der Gebrauch einer schon im
bisherigen ESM-Vertrag enthaltenen Befugnis erleichtert werde (Art. 40 Abs. 2 ES-
MV).

 bb) Die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Wege der formellen Übertragungs-       48
kontrolle könne sich allein darauf erstrecken, ob sich das Zustimmungsgesetz auf ei-
nen Vertrag beziehe, dessen Inhalte „Verfassungsrelevanz“ hätten.

  (1) Das ESM-Änderungsübereinkommen begründe keine ausschließliche Zustän-            49
digkeit der Europäischen Union, verdränge den Bundesgesetzgeber nicht aus sei-
nem Regelungsbereich und lasse keine Eingriffe in Gesetzgebungszuständigkeiten
der Länder oder in die Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen von Bund
und Ländern zu. Auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die kommunale
Selbstverwaltung, die Bundesbank oder den Gerichtsaufbau würden nicht verändert
oder überformt. Das ESM-Änderungsübereinkommen übertrage auch dem ESM kei-
ne (supranationalen) Rechtssetzungs- oder Entscheidungsbefugnisse, die Anwen-
dungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des Grundgesetzes hätten.
Ihm würden auch keine Kompetenzen übertragen, die das Grundgesetz einem ande-
ren Verfassungsorgan oder Entscheidungsträger zuweise, oder Befugnisse, die die
Grundrechte der Grundrechtsberechtigten in Deutschland berühren oder in diese ein-
greifen würden. Das ESM-Änderungsübereinkommen führe daher auch nicht zu ei-
ner Verdrängung deutscher Grundrechte. Ebenso wenig stoße es eine nur schwer
prognostizierbare weitere Integrationsentwicklung an.

  (2) Die Entscheidungstätigkeit der ESM-Organe bleibe personell und sachlich so an    50
den mitgliedstaatlichen Verfassungsraum zurückgebunden, dass den Anforderungen
des Demokratieprinzips aus Art. 20 GG entsprochen werde. Insbesondere bleibe die
parlamentarische Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gouverneursrats und des Di-
rektoriums des ESM unangetastet. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 ESM-ÄndÜ, der die Unab-
hängigkeit von Geschäftsführendem Direktor und Bediensteten des ESM festlege,
ermögliche es dem Gouverneursrat weiterhin, die Entscheidungstätigkeit des Ge-
schäftsführenden Direktors zu kontrollieren. Direktorium und Gouverneursrat ent-
schieden in finanzwirksamen Angelegenheiten in gegenseitigem Einvernehmen, wo-
durch eine hinreichende demokratische Steuerung und Kontrolle gewährleistet sei.
Hinsichtlich des in Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ eingeführten Dringlichkeitsverfahrens
habe das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung in Art. 4 Abs. 4
ESMV gebilligt. Auch die in Art. 18a Abs. 5 Satz 2 ESM-ÄndÜ vorgesehene Delega-
tionsmöglichkeit von Entscheidungen über die Gewährung und Auszahlung von Dar-



                                        33/59

lehen auf den Geschäftsführenden Direktor sei verfassungsrechtlich unproblema-
tisch, da hinreichende mittelbare Einflussmöglichkeiten rechtlich abgesichert seien.
Der Gouverneursrat habe weitreichende Steuerungs- und Kontrollrechte hinsichtlich
des Geschäftsführenden Direktors (Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 7 Buchstabe e, Art. 7
Abs. 1 Satz 1 ESMV), und die Delegation setze einen Beschluss des Bundestages
voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a ESMFinÄG). Der Bundestag könne seine haushaltspoliti-
sche Gesamtverantwortung hinsichtlich der vorsorglichen Finanzhilfe und der Letzt-
sicherung zugunsten des einheitlichen Abwicklungsfonds sowie der Übernahme von
Darlehensfazilitäten der EFSF (Art. 40 Abs. 4 ESM-ÄndÜ) uneingeschränkt wahrneh-
men. Mit § 7 Abs. 4a ESMFinÄG würden die parlamentarischen Informationsrechte
sogar ausgebaut. Danach erstatte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
im Falle eines Darlehensersuchens des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung
im Rahmen der Letztsicherungsfazilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt Bericht.

 (3) Auch sonst sei kein Grund ersichtlich, das besondere Legitimationspotential ei-   51
ner Mehrheit im Sinne des Art. 79 Abs. 2 GG zu mobilisieren. Anders als die Grün-
dung des ESM bewirke das ESM-Änderungsübereinkommen keine „grundlegende
Umgestaltung der bisherigen Wirtschafts- und Währungsunion“. Es berühre insbe-
sondere nicht die Stabilitätsorientierung der Währungsunion und entlaste die ESM-
Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung zur Haushaltsdisziplin. Auch in Zukunft
würden Finanzhilfen nur unter „strengen […] Auflagen“ (Art. 12 Abs. 1 ESMV) ge-
währt. Die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts blieben unberührt. Das
gelte auch mit Blick auf die Erhöhung und Verschärfung der vertraglichen Anforde-
rungen an die Konditionalität der PCCL (vgl. Anhang III Ziff. 2 Satz 2 ESM-ÄndÜ).
Die Zugangsvoraussetzungen nach Anhang III des ESM-Änderungsübereinkom-
mens könnten nur in einem besonderen Verfahren geändert werden, in dem
Deutschland eine Vetoposition innehabe. Es sei eine vorherige Zustimmung des
Bundestages erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ESMFinÄG); die Änderung bedürfe
zudem einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 ESM-ÄndÜG).
Ebenso wenig weiche das Instrument der Letztsicherung die Stabilitätsorientierung
des ESM auf.

 (4) Das Vertragsprogramm des ESM sei auch in Gestalt des ESM-Änderungsüber-           52
einkommens hinreichend bestimmt. Es enthalte keine Vorschriften, die die ESM-Or-
gane ohne vorherige und konstitutive Zustimmung der deutschen Verfassungsorga-
ne zu einer autonomen Änderung der vertraglichen Grundlagen berechtigten.

 (5) Die Änderungen erhöhten somit nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise      53
die Haftungsrisiken für den Bundeshaushalt. Der Deutsche Bundestag bleibe „Herr
seiner Entschlüsse“. Die mit der Letztsicherung verbundenen Risiken seien geringer
als diejenigen, die der ESM im Rahmen der direkten Bankenrekapitalisierung gegen-
wärtig übernehmen könnte. Die um zwei Jahre vorgezogene Einführung der Letztsi-
cherung sei nicht zu beanstanden, weil die notwendige Risikoreduzierung im Ban-
kensektor erreicht worden sei. Art. 125 AEUV finde auf die Letztsicherung keine
Anwendung, weil diese nicht den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets diene,


                                        34/59

sondern den Banken.

 Die politische Selbstgestaltungsfähigkeit Deutschlands werde durch das ESM-Än-         54
derungsübereinkommen nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beschnitten.
Dieses erschwere den Zugang zu einer vorsorglichen Finanzhilfe, und im Hinblick auf
die Letztsicherung sei die vereinbarte Obergrenze so niedrig, dass sie von der be-
stehenden Kapitalausstattung des ESM getragen werden könne. Der Einsatz der
Letztsicherungsfazilität dürfe zudem nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die
beantragten Mittel für den ESM am Markt verfügbar seien. Ein faktischer Zwang zur
Erhöhung der Kapitalausstattung des ESM (Art. 10 ESMV) drohe daher nicht.

  Das ESM-Änderungsübereinkommen beeinträchtige auch nicht die haushaltspoliti-         55
sche Gesamtverantwortung des Bundestages. Es sehe keine Erhöhung des geneh-
migten Stammkapitals im Sinne von Art. 8 ESMV vor, für das die Bundesrepublik
Deutschland (in Höhe des auf sie entfallenden Anteils) einzustehen hätte. Das maxi-
male Ausleihvolumen in Höhe von 500 Milliarden Euro bleibe unverändert, die Kapi-
talstruktur des ESM, die Regelungen über die Kapitalbeschaffung und die Strukturen
der Entscheidung über den Einsatz des ESM-Kapitals blieben im Wesentlichen un-
berührt.

 Das Bundesverfassungsgericht habe es in den Entscheidungen von 2012 und 2014           56
gebilligt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Haftung für den deutschen Anteil
am genehmigten Stammkapital des ESM übernehme, wenn sichergestellt sei, dass
es nicht zu einer unkontrollierten oder schleichenden Erhöhung komme. Die damals
beschlossene Kapitalstruktur nach Art. 8 Abs. 1 und 2 ESMV und die sich hieraus für
die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 3 bis
5 ESMV würden durch das ESM-Änderungsübereinkommen nicht angetastet. Die
Haftungsobergrenze für das ESM-Stammkapital im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ESMV
werde nicht erhöht. Das ESM-Änderungsübereinkommen beinhalte auch keine Re-
gelungen, die dazu führten, dass sich ein „Bürgschafts- oder Leistungsautomatis-
mus“ einstelle. Im Übrigen stelle die Begleitgesetzgebung sicher, dass die Befugnis-
se der ESM-Organe weiterhin hinreichenden politischen Steuerungs- und
Kontrollmöglichkeiten durch den Bundestag unterlägen.

 (6) Das Grundgesetz verwehre es der Bundesrepublik Deutschland nicht, sich an          57
einem intergouvernementalen Mechanismus zu beteiligen, welcher der Absicherung
eines Instruments des Unionsrechts diene. Die Verschränkung von intergouverne-
mentaler Zusammenarbeit im ESM und der supranational organisierten europäi-
schen Bankenunion respektiere die Strukturvorgaben des Grundgesetzes und sei
sachgerecht.

  (7) Schließlich sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Letztsiche-   58
rungsfazilität des ESM auch Drittstaaten zugutekomme. Eine ungleiche Lastenvertei-
lung werde dadurch vermieden, dass diese über Kreditverträge mit dem Ausschuss
für die einheitliche Abwicklung eine parallele und gleichwirksame Letztsicherung des
einheitlichen Abwicklungsfonds gewährleisteten.


                                        35/59

  2. Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz vom 22. September 2021 Stellung        59
genommen und hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unzulässig (a), jeden-
falls aber für unbegründet (b).

 a) Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert dargelegt, in ihrem grundrechts-   60
gleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein.

 aa) Die Verfassungsbeschwerde ziele ausschließlich auf eine formelle Übertra-         61
gungskontrolle und strebe eine Erweiterung des durch den Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 13. Februar 2020 bestimmten Kontrollmaßstabs an. Dort
sei in einem obiter dictum festgestellt worden, dass Hoheitsrechte auf den ESM nicht
übertragen worden seien. Eine formelle Übertragungskontrolle aber beziehe sich auf
Fälle der Übertragung von Hoheitsrechten, mit der eine Grundgesetzänderung ohne
die sonst nach Art. 79 Abs. 1 GG nötige Verfassungstextänderung einhergehen kön-
ne.

  bb) Es sei auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass das ESM-Änderungs-        62
übereinkommen die Schwelle einer strukturell bedeutsamen Änderung des ESM-Ver-
trags oder der Gründungsverträge der Europäischen Union offensichtlich überschrei-
te. Die Verfassungsbeschwerde berufe sich insoweit lediglich auf eine „wertende
Gesamtschau“ der prozeduralen Vorschriften über die Konditionalitäten für eine vor-
sorgliche Finanzhilfe, die Letztsicherung im Rahmen der europäischen Bankenunion
und die Verknüpfung des ESM-Änderungsübereinkommens mit dem Unionsrecht.
Beim Instrument der vorsorglichen Finanzhilfen änderten sich lediglich die Modalitä-
ten und die Festlegung der Konditionalitäten in Anhang III des ESM-Vertrags. Ihre
Änderung unterliege jedoch einem Ratifikationsvorbehalt der Mitgliedstaaten und
stelle daher keinen Kompetenzzuwachs für den ESM dar. Auch die Letztsicherung
sei nicht von solchem Gewicht, dass sie das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit in
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auslösen könne. Sie sei schon im aktuellen Integrationspro-
gramm vorgesehen und trete nur an die Stelle der bisherigen direkten Bankenrekapi-
talisierung. Die institutionellen Verbindungen zwischen ESM und den Organen der
Europäischen Union gebe es im Grundsatz bereits heute.

 cc) Soweit die Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen         63
das IGA-Änderungsübereinkommen wendeten, legten sie eine Verletzung ihres
Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls nicht dar.

  b) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Das ESM-Änderungs-          64
übereinkommen berühre nicht das in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegte Recht auf demokratische Selbst-
bestimmung und die in Art. 20 GG aufgeführten Grundsätze. Es enthalte keine Be-
fugnisse zu Grundrechtseingriffen und sei strikt an das Unionsrecht gebunden (Art. 3
Abs. 1 ESM-ÄndÜ). Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG scheide aus, weil
das ESM-Änderungsübereinkommen keine Hoheitsrechte übertrage und keine ver-
fassungsändernde Qualität besitze. Zudem sei der ESM-Vertrag mit Zwei-Drittel-
Mehrheit gebilligt worden. Der Kapitalanteil für den einheitlichen Abwicklungsfonds


                                        36/59

bleibe auf 68 Milliarden Euro begrenzt, und das Haftungskapital werde nicht erhöht.
Die Beteiligung des Bundestages sei für alle relevanten Entscheidungen des Gou-
verneursrats und des Direktoriums abgesichert. Für die Letztsicherung seien die Un-
terrichtungsrechte ergänzt worden. Auch im Dringlichkeitsverfahren könne der Bun-
destag seine Rechte wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 ESMFinG 2021 und § 4
Abs. 2 ESMFinG 2012). Bei der derzeitigen Mitglieder- und Kapitalstruktur des ESM
sei zudem sichergestellt, dass sich die Position des Deutschen Bundestages stets
durchsetzen könne.

 aa) Die Neufassung der Konditionalität für vorsorgliche Finanzhilfen stelle keine        65
grundlegende Veränderung des Integrationsprogramms dar. Mit ihr werde lediglich
eine Möglichkeit spezifiziert, die in Art. 12 Abs. 1 ESMV bereits vorgesehen sei. Der
„Letter of Intent“ sei insofern ein funktionales Äquivalent zum bislang vorgesehenen
„Memorandum of Understanding“ (Art. 13 ESMV). Dabei seien die einzuhaltenden
Kriterien in Anhang III Ziffer 2 ESM-ÄndÜ geregelt.

  Soweit der ESM in Zukunft zudem die europäische Bankenunion ergänzen solle              66
(Art. 18a ESM-ÄndÜ i.V.m. SRM-Verordnung und BRRD-Richtlinie), greife dies nicht
(erneut) in die Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Wirtschaftspolitik ein, weil eine
direkte Bankenrekapitalisierung schon bislang möglich sei. Dem Deutschen Bundes-
tag wachse vielmehr die Kompetenz zu, Maßnahmen der Bankensicherung ex ante
kontrollieren zu können.

  Durch das ESM-Änderungsübereinkommen werde auch das Risikogefüge des ESM                67
nicht in einer für Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG relevanten
Weise verändert. Dass der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a ESMV – danach
ist Voraussetzung für eine Finanzhilfe, dass eine Gefahr für die Finanzstabilität des
Eurogebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten vorliegt – mit Art. 136 Abs. 3
AEUV nicht deckungsgleich sei, bedeute keine Kompetenzverschiebung. Zum einen
werde die Vorschrift nicht verändert; zum anderen knüpften Art. 3 Abs. 1 ESM-ÄndÜ
und Art. 12 Abs. 1 ESMV die Gewährung der Mittel an eine Bewertung dieser Gefahr
an, deren Auswirkungen insgesamt entgegengetreten werden solle; eine nur auf ei-
nen Mitgliedstaat beschränkte Gefahr reiche insoweit nicht.

 Eine grundsätzliche Veränderung des Risikoprofils des ESM ergebe sich auch nicht         68
aus der Neufassung der Konditionalitäten für die vorsorgliche Finanzhilfe. Diese sei
nach wie vor ein Vorsorgeinstrument, bei dem nur eine revolvierende Kreditlinie be-
reitgestellt werde (Art. 14 Abs. 7 ESM-ÄndÜ).

  Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 8 Abs. 5 ESMV bleibe auf           69
den deutschen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt. Der Anteil am Kapi-
tal, aus dem Hilfen für den einheitlichen Abwicklungsfonds bereitgestellt werden sol-
len, sei auf 68 Milliarden Euro begrenzt. Änderungen der Obergrenze bedürften einer
vorherigen Zustimmung des Bundestages (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ESMFinG).

 Schließlich ergebe sich aus der Einbeziehung von Mitgliedstaaten, die nicht der Eu-      70



                                         37/59

rozone angehörten (Art. 18a Abs. 10 ESM-ÄndÜ), keine Änderung des Vertragspro-
gramms. Diese hätten in den Organen des ESM nur Beobachterstatus (Art. 5 Abs.
4, Art. 6 Abs. 3 ESM-ÄndÜ) und seien weder für die Bestimmung der Kapitalanteile
noch die Stimmgewichtung relevant.

  bb) Durch die Begleitgesetzgebung sei ferner sichergestellt, dass der Bundestag      71
auch im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ seine Rechte wahr-
nehmen könne (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 ESMFinÄG). Auch insoweit gelte die Stimmrechts-
gewichtung, so dass Deutschland mit knapp 27 % Kapitalanteil eine Vetoposition be-
sitze. Dass Europäische Kommission und Europäische Zentralbank an diesem
Verfahren mitwirkten, sei unschädlich und bedeute keine Veränderung des Vertrags-
programms. Die Delegation von Kompetenzen auf den Geschäftsführenden Direktor
des ESM im Rahmen der Letztsicherung (Art. 18a Abs. 5 Satz 2 ESM-ÄndÜ) sei ver-
traglich vorgezeichnet, könne nur unter Mitwirkung des deutschen Vertreters erfolgen
und unterliege einem Zustimmungserfordernis des Bundestages (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a
ESMFinG 2021 und § 4 Abs. 2 ESMFinG 2012).

 cc) Das ESM-Änderungsübereinkommen greife außerdem nicht in das Integrations-         72
programm der Gründungsverträge der Europäischen Union ein. Die Befugnisse der
Organe (Art. 121 AEUV) blieben unberührt, was Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ESM-ÄndÜ klar-
stelle. Auch ergebe sich keine grundlegende Neugestaltung der Organleihe von Eu-
ropäischer Kommission oder Europäischer Zentralbank für den ESM.

                                        IV.
 Der Bundespräsident hat – der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. BVerfGE       73
123, 267 <304>; 132, 195 <195 ff. Rn. 1 ff.>; 153, 74 <131 Rn. 90> - Einheitliches
Patentgericht; 158, 210 <227 Rn. 44> - Einheitliches Patentgericht II – eA; vgl.
Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 268
Fn. 517) – auf Bitte des Senats vom 24. Juni 2021 hin die Ausfertigung des Zustim-
mungsgesetzes zum ESM-Änderungsübereinkommen am 28. Juni 2021 ausgesetzt.
Eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung war daher nicht ver-
anlasst.

                                        B.
 Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Sie ist unzulässig, weil die Beschwer-      74
deführer die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf demokratische Selbstbe-
stimmung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt
haben.

                                         I.
  Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss nach § 92 BVerfGG darlegen,          75
mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kol-
lidiert. Dazu ist aufzuzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrech-
te oder grundrechtsgleichen Rechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120,


                                        38/59

274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Liegt zu den mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinan-
dersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99,
84 <87>; 101, 331 <346>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).

                                         II.
 Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts         76
auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die ange-
griffenen Zustimmungsgesetze genügt diesen Begründungsanforderungen aus § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Zwar können Zustimmungsgesetze zu völker-
rechtlichen Verträgen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der
Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen ein-
greifen (1.). Die Beschwerdeführer haben eine mögliche Verletzung von Art. 38 Abs.
1 Satz 1 GG jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt (2.).

 1. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfas-            77
sungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die un-
mittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290
<294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 123, 148 <170>; 153, 74 <131 Rn. 93> - Ein-
heitliches Patentgericht). Das gilt auch für völkerrechtliche Verträge zur Weiterent-
wicklung der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>) und
zur Errichtung und Änderung von zwischenstaatlichen Einrichtungen, die in einem
Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union
stehen (vgl. BVerfGE 135, 317 <384 f. Rn. 122>; 153, 74 <131 Rn. 93> - Einheitli-
ches Patentgericht).

  Ein solches Zustimmungsgesetz ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Ge-     78
genstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf
die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie die Verkündung abgeschlos-
sen ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gel-
tend machen kann (vgl. BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>;
123, 267 <329>; 153, 74 <132 Rn. 94> - Einheitliches Patentgericht; 157, 332 <378
Rn. 76> - ERatG – eA). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bundesrepublik
Deutschland völkerrechtliche und/oder unionsrechtliche Verpflichtungen übernimmt,
die sie nur unter Verletzung des Grundgesetzes erfüllen könnte (vgl. BVerfGE 153,
74 <132 Rn. 94> - Einheitliches Patentgericht).

  Die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Zustim-               79
mungsgesetz kann sich auch aus einer möglichen Verletzung des Rechts auf demo-
kratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (a). Die Überprü-
fung eines Zustimmungsgesetzes zu einem völkerrechtlichen Vertrag am Maßstab
von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG setzt allerdings voraus, dass durch dieses Ho-
heitsrechte auf die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Einrichtung, die
zu dieser in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis steht,


                                        39/59

übertragen werden (b).

 a) Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deut-           80
schen Bundestag erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-
)Staatsgewalt, sondern umfasst auch den Anspruch des Bürgers, nur einer öffentli-
chen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann (vgl.
BVerfGE 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>). Als Grundrecht auf demokrati-
sche Selbstbestimmung verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zwar grundsätzlich keine
Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbe-
schlüsse. Sein Gewährleistungsbereich erfasst jedoch Strukturveränderungen im
staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Ho-
heitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen
eintreten können (vgl. BVerfGE 129, 124 <169>; 142, 123 <190 Rn. 126>).

  aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger          81
deshalb vor einer Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 23 Abs. 1 GG, die un-
ter Überschreitung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
Satz 3 GG den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20
Abs. 1 und 2 GG) materiell preisgibt. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der Identitätskontrolle, wie sie Gegenstand der Urteile zum Vertrag von
Maastricht, zum Vertrag von Lissabon und zum ESM-Vertrag war (vgl. BVerfGE 89,
155 ff.; 123, 267 ff.; 132, 195 ff.; 135, 317 ff.; 151, 202 <287 ff. Rn. 120 ff.> - Euro-
päische Bankenunion; 153, 74 <133 Rn. 96, 152 Rn. 136> - Einheitliches Patentge-
richt; 154, 17 <86 ff. Rn. 101 ff.> - PSPP-Programm der EZB).

 Auch bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf eine in einem Ergänzungs- und              82
sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehende zwischen-
staatliche Einrichtung dürfen die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG nicht berührt wer-
den (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG).

 bb) Im Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 GG gewährleistet Art. 20 Abs. 1 und            83
2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG darüber hinaus, dass die formellen Vorausset-
zungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG für eine Übertragung von Hoheitsrechten
eingehalten werden. Dies ist Gegenstand der formellen Übertragungskontrolle (vgl.
BVerfGE 153, 74 <152 Rn. 137> - Einheitliches Patentgericht). Ermächtigt ein Inte-
grationsgesetz Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union
beziehungsweise mit dieser in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Nä-
heverhältnis stehende zwischenstaatliche Einrichtungen wegen eines Verstoßes ge-
gen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG nicht wirksam dazu,
Maßnahmen zu erlassen, so fehlt diesen eine demokratische Legitimation (vgl.
BVerfGE 153, 74 <151 f. Rn. 134 ff.> - Einheitliches Patentgericht).

 b) Die Überprüfung eines Zustimmungsgesetzes zu einem völkerrechtlichen Vertrag            84
am Maßstab von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG setzt allerdings voraus, dass Art. 23
Abs. 1 GG auf das in Rede stehende Integrationsgesetz Anwendung findet (aa) und
dass durch dieses Hoheitsrechte auf die Europäische Union oder eine zwischen-


                                          40/59

staatliche Einrichtung, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Nähe-
verhältnis zur Europäischen Union steht, übertragen werden (bb). Eine allein fakti-
sche Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms der Europäi-
schen Union reicht insoweit nicht (cc).

  aa) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Bund Hoheitsrechte auf die Europäi-        85
sche Union oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen, die in einem
Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zu dieser stehen (vgl.
BVerfGE 153, 74 <144 Rn. 120> - Einheitliches Patentgericht). Art. 23 Abs. 1 GG
setzt nicht voraus, dass die Übertragung von Hoheitsrechten unmittelbar auf Organe,
Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union erfolgt (vgl. BVerfGE
153, 74 <145 Rn. 122> - Einheitliches Patentgericht). Er geht vielmehr von einem
weiten Verständnis des Begriffs der Europäischen Union aus, der grundsätzlich das
gesamte mit ihr verbundene Integrationsprogramm sowie das für dieses geschaffene
Organisationsgefüge umfasst und sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf
zwischenstaatliche Einrichtungen und internationale Organisationen erstreckt, die
zwar rechtlich eigenständig sind, jedoch in einem Ergänzungs- oder besonderen Nä-
heverhältnis zur Europäischen Union stehen (vgl. BVerfGE 153, 74 <144 ff. Rn. 120
ff.> - Einheitliches Patentgericht; so schon zum weiten Verständnis des Art. 23 Abs.
2 Satz 1 GG BVerfGE 131, 152 <199 ff.>).

  Ob ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis einer zwischen-           86
staatlichen Einrichtung zur Europäischen Union besteht, lässt sich nach der gefestig-
ten Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht anhand eines einzelnen Merkmals
bestimmen, sondern setzt eine Gesamtbetrachtung der Umstände, Ziele, Inhalte und
Wirkungen einer Regelung voraus (vgl. BVerfGE 131, 152 <199>; 153, 74 <146
Rn. 124> - Einheitliches Patentgericht). Indizien sind insoweit die primärrechtliche
Verankerung oder eine sekundär- oder tertiärrechtliche Anlage des Vorhabens oder
der Einrichtung und damit ein qualifizierter inhaltlicher Zusammenhang zum Integra-
tionsprogramm der Europäischen Union, die Einbindung von Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Europäischen Union in die Verwirklichung des Vorhabens
und die Beschränkung der Einrichtung auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Für ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis kann darüber hinaus
sprechen, dass der Zweck des Vorhabens in einem wechselseitigen Zusammenspiel
mit einem der Europäischen Union übertragenen Politikbereich besteht oder dass die
völkerrechtliche Kooperation gewählt wurde, weil eine Verankerung im Unionsrecht
nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat (vgl. BVerfGE 131, 152 <199 f.>;
153, 74 <146 f. Rn. 125> - Einheitliches Patentgericht).

  bb) Die Überprüfung eines Zustimmungsgesetzes zu einem völkerrechtlichen Ver-         87
trag am Maßstab von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 und 3
GG setzt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ferner voraus, dass durch den völkerrecht-
lichen Vertrag und das ihn billigende Integrationsgesetz Hoheitsrechte auf die Euro-
päische Union oder eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1
GG übertragen werden (1). Die Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dabei


                                        41/59

nur für die Übertragung einzelner, im Vertrag hinreichend bestimmter Hoheitsrechte
(2). Eine „Übertragung von Hoheitsrechten“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG
liegt jedenfalls bei der Ermächtigung der Europäischen Union oder der zwischen-
staatlichen Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 GG zu Maßnahmen mit Durch-
griffswirkung für die Rechtsunterworfenen in Deutschland vor. Ob sie auch die Rege-
lung lediglich politisch oder ökonomisch bedeutsamer Sachverhalte umfassen kann,
muss im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden werden (3).

  (1) Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung von Hoheitsrechten in Art. 23 Abs. 1         88
Satz 2 GG knüpft an die ältere Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 GG an und legt mit Blick
auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften eine parallele
Auslegung nahe (vgl. Hobe, in: Berliner Kommentar GG, Art. 23 Rn. 39 <November
2011>; Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 9;
Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 23 Rn. 67 <August 2020>; Uerpmann-
Wittzack, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 62; Schorkopf, in:
Bonner Kommentar GG, Art. 23 Rn. 112 <April 2021>; Hillgruber, in: Schmidt-Bleib-
treu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 23 Rn. 28; differenzierend Bothe/
Lohmann, ZaöRV 58 <1998>, S. 1 <21 f.>; Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3.
Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 42):

  Vor der Aufnahme von Art. 23 GG neuer Fassung in das Grundgesetz im Jahre               89
1992 erfolgte die Übertragung von Hoheitsrechten im europäischen Kontext auf der
Grundlage von Art. 24 Abs. 1 GG. Dieser wurde mit der Gründung der Europäischen
Union durch den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht
(BGBl II 1992 S. 1253 ff.; BGBl II 1993, S. 1947) nicht mehr als ausreichende Grund-
lage für die Beteiligung Deutschlands an der Europäischen Union angesehen, so
dass fortan eine besondere und spezifischere Bestimmung die verfassungsrechtliche
Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union bilden soll-
te (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 20). Daher stellt sich der für die europäische Integrati-
on „besondere Gesetzesvorbehalt“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 123, 267
<355>) als gegenüber Art. 24 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 153, 74 <143 Rn. 119> - Ein-
heitliches Patentgericht) und auch Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 155
<199>; 123, 267 <387>) vorrangige, weil speziellere Regelung dar. Regelungstech-
nisch hält er am Mechanismus der „Übertragung von Hoheitsrechten“ fest, der inso-
weit nicht anders verstanden werden kann als in Art. 24 Abs. 1 GG, und unterwirft
eine solche Übertragung – insbesondere in Verbindung mit Satz 3 – mit Blick auf die
weitere Entwicklung der Europäischen Union erhöhten verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen (vgl. BVerfGE 153, 74 <144 f. Rn. 120 ff.> - Einheitliches Patentgericht).

 (2) Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglicht – wie Art. 24 Abs. 1 GG – nur die „Übertra-      90
gung“ einzelner Hoheitsrechte, die in Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt sein
müssen (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 39;
Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 10). Eine
Übertragung der „Hoheitsgewalt“ als solcher (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd.
2, 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 27; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 23 Rn. 67


                                         42/59

<August 2020>) ist unzulässig. Ob die in Rede stehenden Hoheitsrechte innerstaat-
lich Organen der Legislative, der Exekutive oder der Judikative beziehungsweise
Bund oder Ländern zustehen, ist dagegen ohne Belang (vgl. Wollenschläger, in:
Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 43; Classen, in: v. Mangoldt/Klein/
Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 5; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz,
GG, Art. 23 Rn. 64 f. <August 2020>; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020,
Art. 23 Rn. 22; Streinz, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 55, 57; Hillgruber, in:
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 8).

  (3) Eine „Übertragung von Hoheitsrechten“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG            91
liegt jedenfalls bei der Ermächtigung der Europäischen Union oder der zwischen-
staatlichen Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 GG zu Maßnahmen mit Durch-
griffswirkung für die Rechtsunterworfenen in Deutschland vor. Ob sie auch die Rege-
lung lediglich politisch oder ökonomisch bedeutsamer Sachverhalte umfasst, muss
im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden werden.

  (a) Nach herkömmlicher Auffassung liegt eine Übertragung von Hoheitsrechten nur            92
bei der Ermächtigung der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Ein-
richtung vor, aufgrund derer diese Rechte und Pflichten der Bewohner Deutschlands
ohne Dazwischentreten des deutschen Gesetzgebers oder anderer deutscher Stel-
len begründen kann, also bei Befugnissen, die eine rechtliche Durchgriffswirkung be-
sitzen (vgl. Calliess, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 24 Rn. 52 <Dezember 2016>;
Aust, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 35 f.). Eine Durchgriffs-
wirkung in diesem Sinne wird bejaht, wenn die Europäische Union oder die zwischen-
staatliche Einrichtung unmittelbar wirksame Rechtsbefehle an die Einzelnen und/
oder deutsche Stellen erteilen kann, ohne dass dies eines innerstaatlichen Umset-
zungsakts durch den Gesetzgeber, deutsche Behörden oder Gerichte bedürfte
(vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 28; Classen, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 6; Sauer, in: Bonner
Kommentar GG, Art. 24 Rn. 43 <Mai 2019>; Schorkopf, in: Bonner Kommentar GG,
Art. 23 Rn. 112 <April 2021>; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke,
GG, 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 6; beschränkend auf den Durchgriff auf den Einzelnen
vgl. Calliess, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 24 Rn. 52 <Dezember 2016>; Aust,
in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 35).

 Dem entspricht die auf den Solange I-Beschluss zurückgehende Rechtsprechung                 93
des Senats, wonach es Art. 24 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG
ermöglichen, die deutsche Rechtsordnung derart zu öffnen, dass der ausschließliche
Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihr Hoheitsgebiet zurück-
genommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus an-
derer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE
37, 271 <280>; 58, 1 <28>; 73, 339 <374>; 149, 346 <361 Rn. 29>; 153, 74 <155
Rn. 143> - Einheitliches Patentgericht). So hat der Senat eine Übertragung von Ho-
heitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG bei Eurocontrol etwa im Hinblick auf die
von dieser wahrgenommenen Luftverkehrssicherungsdienste und die Auferlegung


                                          43/59

von Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtungen der Flug-
sicherung gegenüber den betroffenen Unternehmen (vgl. BVerfGE 58, 1 <31 ff.>; 59,
63 <86 f.>) angenommen. Eine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 23
Abs. 1 GG hat er beim Einheitlichen Patentgericht bejaht, weil Rechtsprechungs-
aufgaben auf ein supranationales Gericht sowie Rechtsetzungsaufgaben auf dessen
Verwaltungsorgane übertragen wurden (vgl. BVerfGE 153, 74 <154 f. Rn. 143> - Ein-
heitliches Patentgericht). Der Senat hat es schließlich nicht ausgeschlossen, dass
mit CETA Hoheitsrechte auf ein neu zu schaffendes Gerichts- und Ausschusssystem
(weiter-)übertragen werden könnten (vgl. BVerfGE 143, 65 <95 Rn. 58>; BVerfG, Be-
schluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvR 1368/16 -, Rn. 185 - CE-
TA).

  (b) Ob eine Übertragung von Hoheitsrechten auch dann vorliegt, wenn der Europäi-       94
schen Union oder der zwischenstaatlichen Einrichtung zwar keine Befugnisse mit
rechtlicher Durchgriffswirkung übertragen werden, sie jedoch zu schlicht-hoheitli-
chem Handeln ermächtigt werden, das faktische Auswirkungen hat (vgl. Classen, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 7) oder das die vorhersehba-
re Gefahr von faktischen Grundrechtseingriffen birgt (vgl. Wollenschläger, in: Dreier,
GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 43 f., Art. 24 Rn. 29; Hillgruber, in: Schmidt-
Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 7; insofern die Wesent-
lichkeitsdoktrin heranziehend Rauser, Die Übertragung von Hoheitsrechten auf aus-
ländische Staaten, 1991, S. 75 ff., 109; Bothe/Lohmann, ZaöRV 58 <1998>, S. 1
<29>; Hobe, in: Berliner Kommentar GG, Art. 24 Rn. 11 <Mai 2012>; Streinz, in:
Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 16; enger Calliess, in: Dürig/Herzog/Scholz,
GG, Art. 24 Rn. 52 <Dezember 2016> und Aust, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7.
Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 35 f.), kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. In
seiner Entscheidung zum NATO-Doppelbeschluss hat der Senat freilich festgestellt,
dass Art. 24 Abs. 1 GG nicht entnommen werden könne, dass eine Übertragung von
Hoheitsrechten immer nur dann anzunehmen sei, wenn der zwischenstaatlichen Ein-
richtung eine unmittelbare Durchgriffsbefugnis gegenüber Einzelnen eingeräumt wer-
de (vgl. BVerfGE 68, 1 <94>).

 Für eine Bejahung einer „Übertragung von Hoheitsrechten“ auch beim Vorliegen ei-        95
ner faktischen Durchgriffswirkung spricht neben der Entstehungsgeschichte des Art.
23 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. oben Rn. 89) die Erstreckung des dort angeordneten Ge-
setzesvorbehalts auf alle Erweiterungen des Integrationsprogramms und Textände-
rungen des Primärrechts (vgl. BVerfGE 123, 267 <355 f.>) sowie das heute allgemein
anerkannte moderne Verständnis staatlichen beziehungsweise hoheitlichen Han-
delns unter demokratischem wie grundrechtlichem Blickwinkel. Nach diesem sind
nicht imperative Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Interessen – wie et-
wa die Informationstätigkeit der öffentlichen Hand (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>;
105, 279 <299 ff.>), die Nennung im Verfassungsschutzbericht (vgl. BVerfGE 113,
63 <76 ff.>), privatwirtschaftliches Staatshandeln (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>)
oder Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf die Chancen-



                                         44/59

gleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 138, 102 <113 ff. Rn. 38
ff.>; 148, 11 <25 ff. Rn. 44 ff.>; 154, 320 <335 ff. Rn. 47 ff.> - Seehofer-Interview
auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022
- 2 BvE 4/20 -, Rn. 73 ff. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika)
– den herkömmlichen imperativen Eingriffen gleichgestellt, wenn eine Gesamtschau
von Unmittelbarkeit, Finalität und Schwere der Beeinträchtigung ergibt, dass diese ei-
nem traditionellen Zugriff der öffentlichen Gewalt gleichstehen (vgl. Bethge, in: VVD-
StRL 57 <1998>, S. 7 <40 ff.>; Peine, in: HGR III, 2009, § 57 Rn. 29 ff.; Bethge, in:
HGR III, 2009, § 58 Rn. 16 ff.; Isensee, in: HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 191 Rn. 112 ff.;
Hillgruber, in: HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 200 Rn. 89 ff.; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1,
3. Aufl. 2013, Vorbemerkungen vor Art. 1 Rn. 125 ff.; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl.
2021, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 83 ff.).

  Für eine solche Auslegung spräche zudem, dass sich die demokratischen Legitima-          96
tionsanforderungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG nicht nur auf das sogenannte Han-
deln mit Entscheidungscharakter, sondern auch auf verwaltungsprivatrechtliches
Staatshandeln beziehen (vgl. BVerfGE 147, 50 <134 f. Rn. 218 f.>). Demnach bedür-
fen sämtliche Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Gewalt der demokratischen Le-
gitimation und müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm
gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 <40>; 83, 60 <72>; 93, 37 <66>;
107, 59 <87>; 130, 76 <123>; 147, 50 <134 Rn. 218>), das heißt auch dann, wenn
sich der Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eines – vollständig oder mehr-
heitlich – in staatlicher Hand befindlichen Unternehmens in Privatrechtsform bedient
(vgl. BVerfGE 147, 50 <134 f. Rn. 219>).

  (c) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von             97
Hoheitsrechten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auch allein durch die Rege-
lung lediglich politisch oder ökonomisch bedeutsamer Sachverhalte in einem Zustim-
mungsgesetz erfolgen kann, muss im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht
abschließend entschieden werden.

 Eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder auf eine in            98
einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zu dieser stehende zwischen-
staatliche Einrichtung dürfte allerdings in der Regel ausgeschlossen sein, wenn die-
se lediglich zu Maßnahmen ermächtigt werden sollen, die keinen unmittelbaren Be-
zug zur Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger aufweisen. Das dürfte etwa für
die konkrete Ausgestaltung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Europäischen Union gelten, ihre Organisation und ihre Verfahrensregelungen, ihr
Handeln gegenüber Dritten oder die bloße Ermächtigung zu finanzwirksamem Han-
deln.

  Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem Urteil zu EFSF und Griechen-          99
landhilfe davon gesprochen hat, dass die Ermächtigung zu einer Gewährleistungs-
übernahme oder die Schaffung eines – als vorübergehend angelegten – internatio-
nalen Mechanismus zur Erhaltung der Liquidität von Staaten der Währungsunion im



                                          45/59

Hinblick auf das Budgetrecht des Deutschen Bundestages und seine haushaltspo-
litische Gesamtverantwortung Verbindlichkeiten für die Bundesrepublik Deutschland
begründen könne, die in ihren Auswirkungen einer Übertragung von Hoheitsrechten
gleichkommen (vgl. BVerfGE 129, 124 <171 f.>). Diese Ausführungen dienten ledig-
lich dazu, angesichts der vertraglichen Übernahme von Gewährleistungs- und Zah-
lungsverpflichtungen zu Lasten des Bundeshaushalts die Betroffenheit von Bürgerin-
nen und Bürgern in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG zu begründen; eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die EFSF
oder Griechenland stand dagegen nicht im Raum. Auch in seinem Beschluss zur Ab-
lehnung einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Zustimmungs-
gesetzes zum Eigenmittelbeschluss 2020 vom 15. April 2021 ist der Senat davon
ausgegangen, dass es sich weder beim Eigenmittelbeschluss 2020 noch bei dem in
der Verordnung (EU) 2020/2094 geregelten Aufbauinstrument „Next Generation EU
(NGEU)“ um eine Übertragung von Hoheitsrechten handele, da diese das Integra-
tionsprogramm und die der Europäischen Union zugewiesenen begrenzten Einzel-
ermächtigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV nicht änderten
(vgl. BVerfGE 157, 332 <378 f. Rn. 79 f.> - ERatG – eA), sondern es dort „lediglich“
um Finanztransfers zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gehe.

  Mit Blick auf den ESM hat der Senat insoweit bereits festgestellt, dass durch die    100
Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 in den AEU-Vertrag keine Hoheitsrechte übertragen
werden (vgl. BVerfGE 132, 195 <250 Rn. 134>; 135, 317 <408 Rn. 182>). Auch stel-
le eine Erhöhung des Stammkapitals des ESM weder eine Änderung des Grundge-
setzes (vgl. Art. 79 Abs. 1 und 2 GG) noch eine Übertragung von Hoheitsrechten auf
die Europäische Union dar, die das Grundgesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2
und 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG seinem Inhalt nach ändern würde (vgl.
BVerfGE 135, 317 <388 Rn. 129>). Der ESM gewährt lediglich Finanzhilfen an seine
Vertragsstaaten und trifft keine Maßnahmen, die in irgendeiner Weise die Rechts-
sphäre einzelner Rechtsunterworfener betreffen. Das gilt auch, soweit zwischen dem
ESM und einem Vertragsstaat ein „Memorandum of Understanding“ mit Auflagen ver-
einbart wird, die den Vertragsstaat zu Reformen verpflichten, bei deren Umsetzung
es (später) zu Grundrechtseingriffen und anderen legitimationsbedürftigen Maßnah-
men kommen kann. In diesem Fall bedarf ein „Memorandum of Understanding“ der
Umsetzung in nationales Recht und insofern der Inanspruchnahme nationaler Ho-
heitsrechte (vgl. Poulou, Soziale Grundrechte und europäische Finanzhilfe, 2017, S.
172 f.; Forsthoff, EuZW 2018, S. 108 <112>). In seiner Entscheidung zum Einheitli-
chen Patentgericht vom 13. Februar 2020 hat der Senat diese Einschätzung aber-
mals bestätigt (vgl. BVerfGE 153, 74 <145 Rn. 123> - Einheitliches Patentgericht).

  cc) Eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäischen Union         101
beziehungsweise seiner rechtlichen Einbettung durch den Abschluss völkerrechtli-
cher Verträge jenseits des Primärrechts stellt – unabhängig von der Frage, ob eine
solche Änderung jenseits von Art. 48 EUV unions- und verfassungsrechtlich zulässig
ist (vgl. BVerfGE 129, 124 <172>) – jedenfalls in aller Regel keine Übertragung von



                                        46/59

Hoheitsrechten auf die Europäische Union dar. Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut
von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG und sein Zusammenhang mit dem Recht auf demokra-
tische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
und 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG, sondern auch das methodische Gebot, die Verfas-
sung so auszulegen, dass sie ihre Wirkkraft bestmöglich entfaltet (vgl. BVerfGE 6,
55 <72>; 32, 54 <71>; 39, 1 <38>; 43, 154 <167>; 51, 97 <110>; 103, 142 <153>;
155, 310 <344 Rn. 76> - Kommunales Bildungspaket), und eine „Verschleifung“ der
Tatbestandsanforderungen von Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 GG
zu vermeiden. Daher fallen Konstellationen, in denen völkerrechtliche Verträge vor-
sehen, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union im
Wege der Organleihe von einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer interna-
tionalen Organisation in Anspruch genommen werden, nicht unter Art. 23 Abs. 1 Satz
2 GG. Auch wenn eine solche Organleihe nicht in dem eigentlich dafür vorgesehe-
nen Verfahren von Art. 48 Abs. 1 EUV erfolgen sollte (vgl. BVerfGE 131, 152 <217>),
ist ihre völkervertragliche Anordnung nur dann an Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG zu
messen, wenn zu ihrer Erfüllung auch Hoheitsrechte übertragen werden.

  Dass der Senat den Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in seinem           102
Urteil zum Vertrag von Lissabon über die Begründung neuer Durchgriffsbefugnisse
hinaus auf alle Erweiterungen des Integrationsprogramms und Textänderungen des
Primärrechts erstreckt hat (vgl. BVerfGE 123, 267 <355 f.>; befürwortend Wollen-
schläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 49; Jarass, in: Jarass/
Pieroth, 16. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 25; ablehnend Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/
Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 77), so dass die Gesetzgebungsorgane
des Bundes auch bei vereinfachten Änderungsverfahren im Sinne von Art. 48 Abs. 6
und 7 EUV und bei der Inanspruchnahme von Evolutiv- und Vertragsabrundungs-
klauseln eine dem Ratifikationsverfahren vergleichbare Integrationsverantwortung
trifft und ein entsprechender Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 123,
267 <355 f.>), führt zu keinem anderen Ergebnis. Sinn dieser Passage war es nicht,
das Tatbestandsmerkmal der „Übertragung von Hoheitsrechten“ zu relativieren, son-
dern zu begründen, dass jede Änderung des Integrationsprogramms in den genann-
ten Verfahren „zur Wahrung der Integrationsverantwortung und zum Schutz des Ver-
fassungsgefüges“ (BVerfGE 123, 267 <355>) einer gesetzlichen Ermächtigung durch
den Deutschen Bundestag bedarf, und deutlich zu machen, dass entsprechenden
Akten ohne gesetzliche Grundlage die demokratische Legitimation fehlt (vgl.
BVerfGE 142, 123 <189 Rn. 123>; 151, 202 <285 Rn. 115> - Europäische Banken-
union; 154, 17 <85 Rn. 99> - PSPP-Programm der EZB), mit der Folge, dass inso-
weit verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz vor allem in Form der Ultra-vires-Kontrol-
le gewährt werden kann.

  2. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 38      103
Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie haben nicht die Mög-
lichkeit aufgezeigt, dass mit dem ESM-Änderungsübereinkommen Hoheitsrechte auf
den ESM oder die Europäische Union übertragen werden oder dass eine (faktische)



                                        47/59

Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms der Europäischen
Union in Rede steht, die sie in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen
könnte (a). Dies gilt auch für das IGA-Änderungsübereinkommen (b).

 a) Dass durch das ESM-Änderungsübereinkommen Hoheitsrechte auf den ESM                104
übertragen werden, haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet. Mit
der Feststellung des Senats, die eine Übertragung von Hoheitsrechten durch den
ESM-Vertrag ausdrücklich verneint hat (vgl. BVerfGE 153, 74 <145 Rn. 123> - Ein-
heitliches Patentgericht), haben sie sich nicht auseinandergesetzt (aa). Ebenso we-
nig haben sie aufgezeigt, dass eine faktische Änderung der Rahmenbedingungen
des Integrationsprogramms der Europäischen Union sie in ihrem Recht aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG verletzen könnte (bb).

 aa) Mit Blick auf das ESM-Änderungsübereinkommen haben die Beschwerdeführer           105
weder für die Neufassung des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens (1) noch im Hin-
blick auf andere Regelungen (2) oder die verstärkte Heranziehung der Europäischen
Kommission und der Europäischen Zentralbank für Aufgaben des ESM im Wege der
Organleihe (3) hinreichend dargetan, dass Hoheitsrechte auf den ESM oder die Eu-
ropäische Union übertragen worden sind.

  (1) Im Hinblick auf die Neuregelung des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens für      106
das Instrument der Letztsicherung (Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ) behaupten die Be-
schwerdeführer lediglich, dass durch die Ausgestaltung dieses Verfahrens die politi-
sche Herrschaft über die Aktivierung der Letztsicherung auf die Europäische Kom-
mission und die Europäische Zentralbank verlagert werde. Zur Begründung führen
sie zwar in der Literatur vertretene Ansichten zur Definition einer Übertragung von
Hoheitsrechten ebenso an wie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In
der Sache erläutern sie jedoch nicht, dass aus der Erweiterung des bisher schon de
lege lata in Art. 4 Abs. 4 ESMV geregelten Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens
durch Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ auf das neue Instrument der Letztsicherung eine
Öffnung der deutschen Rechtsordnung derart folgt, dass der ausschließliche Herr-
schaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundge-
setzes insoweit zurückgenommen und der Anwendbarkeit des zwischenstaatlichen
Rechts Raum gelassen (vgl. BVerfGE 37, 271 <280>; 58, 1 <28>; 73, 339 <374>;
153, 74 <155 Rn. 143> - Einheitliches Patentgericht) beziehungsweise die Rechts-
sphäre der Einzelnen unmittelbar berührt wird.

 Die Art und Weise der Beschlussfassung in den Gremien des ESM über die Ge-            107
währung von Finanzhilfen stellt, für sich genommen, ohnehin keine Ausübung von
Hoheitsrechten dar. Es geht dabei lediglich um die Regelung von Zahlungsvorgän-
gen zwischen dem ESM, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und einzel-
nen Mitgliedstaaten, die die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger – auch soweit
sie im Rahmen grundrechtsberechtigter juristischer Personen im Sinne von Art. 19
Abs. 3 GG handeln – nicht unmittelbar berühren und unter dem Blickwinkel von Art.
20 Abs. 1 und 2 GG nicht legitimationsbedürftig sind. Mit der Entscheidung über die



                                        48/59

Gewährung von Finanzhilfen an Vertragsstaaten des ESM und den Ausschuss für
die einheitliche Abwicklung als einer Agentur der Europäischen Union (vgl. Art. 42
Abs. 1 Satz 2 SRM-VO) sowie mit den damit verbundenen Aufgaben wie etwa der
Überwachung der Verpflichtungen nimmt der ESM keine Hoheitsrechte wahr, die ei-
nen Bezug zur Rechtssphäre natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts
aufweisen. Wenn sich aber bereits aus dem Integrationsprogramm des ESM keine
Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten ergibt, stellt auch eine bloße diesbezügli-
che Verfahrensregelung wie Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ keine Ermächtigung zur Aus-
übung von Hoheitsrechten dar.

  (2) Hinsichtlich anderer Regelungen des ESM-Änderungsübereinkommens – na-              108
mentlich der Einräumung einer Letztsicherungsfazilität für den einheitlichen Abwick-
lungsfonds in Art. 18a ESM-ÄndÜ – ist eine Übertragung von Hoheitsrechten auf den
ESM ebenfalls nicht dargelegt.

  (a) Zum einen kann der ESM die Vertragsstaaten schon de lege lata unterstützen,        109
wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können, dem Ausschuss für die
einheitliche Abwicklung Kreditlinien einzuräumen, um dessen ausreichende Finan-
zierung sicherzustellen (vgl. ESM, 2016 Annual Report, S. 73; dazu auch Forsthoff,
in: EnzEur IX, 1. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).

 (b) Zum anderen wird mit der Neuregelung eine zwischenzeitlich eingeführte Befug-       110
nis des ESM zur unmittelbaren Rekapitalisierung von Banken wieder beseitigt.

  Nach Art. 15 ESMV ist eine indirekte und aufgrund von Art. 19 ESMV eine direkte        111
Rekapitalisierung von Banken möglich. Dieses Instrument, mit dem der ESM Finanz-
hilfen zur Rekapitalisierung unmittelbar an Finanzinstitute ausreichen kann (vgl.
Art. 2 Abs. 2 Guideline on Financial Assistance for the Direct Recapitalisation of In-
stitutions), ohne dass der Haushalt des antragstellenden Vertragsstaats insoweit be-
lastet würde (vgl. Peterek, in: v. Arnauld/Hufeld, Systematischer Kommentar zu den
Lissabon-Begleitgesetzen, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 26; Rathke, Sondervertragliche
Kooperationen, 2019, S. 328 f.), könnte eine Wahrnehmung von Hoheitsrechten im
Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, weil es die Rechtssphäre juristischer
Personen in der Regel des Privatrechts betrifft und daher im Sinne von Art. 20 Abs.
1 und 2 GG legitimationsbedürftig ist. Die Gewährung der Finanzhilfe erfolgt gemäß
Art. 12 ESMV unter strengen Auflagen instituts-, sektorspezifischer oder gesamtwirt-
schaftlicher Natur, wobei diese in Vereinbarungen mit den jeweils unterstützten Fi-
nanzinstituten sowie mit dem antragstellenden ESM-Vertragsstaat festgehalten wer-
den (vgl. BTDrucks 18/2580, S. 12). Auch wenn teilweise vertreten wird, dass
ungeachtet der direkten Ausreichung der Finanzhilfe an die Finanzinstitute der jewei-
lige Vertragsstaat als Empfänger beziehungsweise Begünstigter der Bankenrekapi-
talisierung anzusehen sei (vgl. Calliess/Schoenfleisch, JZ 2015, S. 113 <116>; Rath-
ke, Sondervertragliche Kooperationen, 2019, S. 329), könnte in der Befugnis zur
direkten Ausgabe von Finanzmitteln an ein Kreditinstitut und zur Vereinbarung von
entsprechenden Auflagen mit diesem Institut eine Ausübung von Hoheitsrechten zu



                                         49/59

sehen sein, die der ESM-Vertrag eigentlich nicht zulässt.

  Das Instrument wurde dem ESM mit Beschluss des Gouverneursrats vom 8. De-               112
zember 2014 (vgl. BGBl II S. 1016 f., 1356) aufgrund von Art. 19 ESMV übertragen,
nachdem der deutsche Vertreter durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Finanz-
hilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. November 2014 (vgl. BGBl II
S. 1015) zur Zustimmung ermächtigt worden war. Ob das Gesetz vom 29. November
2014 vor diesem Hintergrund eine – unzulässige – Zustimmung zu einem Ultra-vires-
Akt darstellt, kann jedoch dahinstehen, weil es nicht Gegenstand des ESM-Ände-
rungsübereinkommens ist und die direkte Bankenrekapitalisierung parallel zur Ein-
richtung der Letztsicherung für den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung gerade
abgeschafft werden soll (vgl. BTDrucks 19/29645, S. 12, 33). Damit werden sich die
Aufgaben des ESM jedenfalls in Zukunft (wieder) ausschließlich auf die Regelung
von Finanztransfers zwischen dem ESM und seinen Mitgliedern sowie dem ESM und
dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung beschränken, die keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ha-
ben und deshalb auch nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG legitimationsbe-
dürftig sind. Jedenfalls dann wird der ESM (wieder) lediglich zu „eine[r] internationa-
le[n] Finanzinstitution auf völkerrechtlicher Grundlage“ (vgl. Schmahl, DÖV 2014, S.
501 <507>).

  (3) Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass die Europäische               113
Kommission und die Europäische Zentralbank durch das ESM-Änderungsüberein-
kommen in größerem Umfang als bisher im Wege der Organleihe für die Erfüllung
der Aufgaben des ESM herangezogen werden sollen, haben sie eine Übertragung
von Hoheitsrechten – sei es auf den ESM, sei es auf die Europäische Union – eben-
falls nicht substantiiert dargelegt.

  Schon die aktuelle Fassung des ESM-Vertrags sieht eine Organleihe des ESM bei           114
Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank vor, zu der die Regierun-
gen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertragsparteien des ESM-Ver-
trags am 20. Juni 2011 ausdrücklich ermächtigt haben (vgl. Erwägungsgrund 10 ES-
MV). Europäische Kommission und Europäische Zentralbank nehmen die in Art. 4
Abs. 4 UAbs. 1 ESMV und die Europäische Kommission nimmt im Benehmen mit der
Europäischen Zentralbank die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ESMV geregelten Bewertun-
gen, die in Art. 14 Abs. 6 ESMV normierte Untersuchung, die Aushandlung des „Me-
morandum[s] of Understanding“ mit dem betreffenden ESM-Mitglied (vgl. Art. 13
Abs. 3 UAbs. 1 ESMV) sowie die Überwachung der Einhaltung der mit einer Finanz-
hilfe verbundenen Auflagen (vgl. Art. 13 Abs. 7 ESMV) wahr. Die Europäische Kom-
mission unterzeichnet zudem das „Memorandum of Understanding“ im Namen des
ESM (vgl. Art. 13 Abs. 4 ESMV) und führt die Überwachung nach Abschluss des Pro-
gramms mit dem Rat der Europäischen Union im Rahmen der Art. 121 und 136
AEUV durch (vgl. Erwägungsgrund 17 ESMV). Beschlüsse über Sekundärmarktinter-
ventionen zur Verhinderung einer Ansteckung werden auf Grundlage einer Analyse


                                         50/59

der Europäischen Zentralbank gefasst (vgl. Art. 18 Abs. 2 ESMV).

  Nach dem ESM-Änderungsübereinkommen soll die Europäische Kommission die                 115
Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit dem
Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik, sicherstellen (vgl. Erwägungs-
grund 5b ESM-ÄndÜ). Insoweit arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM mit
Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank zusammen, um die unein-
geschränkte Übereinstimmung mit dem im AEU-Vertrag vorgesehenen Rahmen für
die Koordinierung der Wirtschaftspolitik sicherzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und
3 ESM-ÄndÜ). Im Rahmen der vorsorglichen Finanzhilfe soll die Europäische Kom-
mission bewerten, ob die in der Absichtserklärung dargelegten politischen Absichten
mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirt-
schaftspolitik vereinbar sind, insbesondere mit allen Rechtsakten der Europäischen
Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellung-
nahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2
ESM-ÄndÜ). Auch in Zukunft soll die Europäische Kommission im Benehmen mit der
Europäischen Zentralbank – und nun auch der Geschäftsführende Direktor – die in
Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ESMV 2012 und 2021 normierten Bewertungen vornehmen, mit
dem betreffenden Vertragsstaat das „Memorandum of Understanding“ aushandeln
(Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 ESM-ÄndÜ) und die Einhaltung der mit der Finanzhil-
fefazilität verbundenen Auflagen überwachen (Art. 13 Abs. 7 ESM-ÄndÜ). Das „Me-
morandum of Understanding“ soll künftig nicht nur von der Europäischen Kommissi-
on, sondern auch vom Geschäftsführenden Direktor unterzeichnet werden (Art. 13
Abs. 4 ESM-ÄndÜ). Die Europäische Zentralbank soll ebenfalls an der Überwachung
nach Abschluss des Programms beteiligt werden, da die Europäische Kommission
die Überwachung im Benehmen mit dieser und dem Rat der Europäischen Union
wahrnimmt (Art. 121 und 136 AEUV; Erwägungsgrund 18 ESM-ÄndÜ). Die übrigen
Aufgaben von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank werden – bis
auf ihre Beteiligung im Rahmen des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens nach Art.
18 Abs. 6 ESM-ÄndÜ – durch das ESM-Änderungsübereinkommen nicht berührt.

  Die neuen Aufgaben der Europäischen Kommission beziehen sich somit darauf, die          116
Übereinstimmung der Maßnahmen des ESM mit dem Unionsrecht, insbesondere mit
dem Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (vgl. Erwägungsgrund 5b
sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ESM-ÄndÜ) beziehungsweise den Maßnahmen der wirt-
schaftspolitischen Koordinierung (vgl. Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ESM-
ÄndÜ) sicherzustellen. Schon bisher (vgl. Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 ESMV) muss das
„Memorandum of Understanding“, das die Europäische Kommission im Benehmen
mit der Europäischen Zentralbank aushandelt (Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 ESMV), in vol-
ler Übereinstimmung mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der wirt-
schaftlichen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen
Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellung-
nahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse, stehen. Durch das ESM-
Änderungsübereinkommen wird diese Aufgabe über das „Memorandum of Under-



                                         51/59

standing“ hinaus auf alle ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben und die
im Rahmen des ESM-Vertrags bereitgestellten Finanzhilfeinstrumente erstreckt (vgl.
Art. 12 Abs. 4 ESM-ÄndÜ). Das deckt sich mit dem vom Unionsrecht vorgegebenen
Aufgabenbereich der Europäischen Kommission (vgl. Art. 121 Abs. 2 bis 5, Art. 126
Abs. 2 ff. AEUV). Dass hierin dennoch eine Übertragung von Hoheitsrechten liegt, ist
von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt worden.

  Durch die Erweiterung der Organleihe werden der Europäischen Kommission auch           117
keine Entscheidungsbefugnisse übertragen (vgl. insofern schon zum geltenden
ESM-Vertrag EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12,
EU:C:2012:756, Rn. 161; EuG, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Mallis und Malli/
Kommission und EZB, T-327/13, EU:T:2014:909, Rn. 48; Glaser, DVBl 2013, S. 167
<168>; Nees, Hybrides Unionsrecht, 2019, S. 376). Dies bekräftigt der Erwägungs-
grund 10 Satz 2 ESM-ÄndÜ, wonach die der Europäischen Kommission und der Eu-
ropäischen Zentralbank im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Pflichten keine
Befugnisse zur Fassung eigener Beschlüsse beinhalten und die von beiden Organen
auf der Grundlage dieses Vertrags ausgeführten Aufgaben allein den ESM verpflich-
ten. Die Organleihe der Europäischen Kommission beschränkt sich daher, wie auch
die der Europäischen Zentralbank, weiterhin auf vorbereitende und unterstützende
Tätigkeiten, die weder den Schutzbereich von Grundrechten berühren noch unter
dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG legitimationsbedürftig sind.

  Zwar hat der Senat in seinem Urteil zu den Unterrichtungspflichten nach Art. 23        118
Abs. 2 Satz 2 GG ausgesprochen, dass jede Zuweisung von Aufgaben und Befug-
nissen an die Europäische Union und/oder ihre Organe in der Sache eine Übertra-
gung von Hoheitsrechten ist, und zwar auch dann, wenn die Organe für die Erledi-
gung der Aufgabe „nur“ im Wege der Organleihe in Anspruch genommen und mit
Befugnissen ausgestattet werden (vgl. BVerfGE 131, 152 <218>); am Erfordernis ei-
nes Hoheitsrechts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ändert dies jedoch nichts.
Daran fehlt es bei den Aufgaben, die das ESM-Änderungsübereinkommen der Euro-
päischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zuweist. Da der ESM nicht
zur Ausübung von Hoheitsrechten ermächtigt ist, ist es mit Blick auf Art. 23 Abs. 1
Satz 2 GG grundsätzlich ohne Belang, ob er seine Aufgaben durch eigene Organe
erfüllt oder sich dazu der Organe anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen und in-
ternationaler Organisationen bedient. Entscheidend ist insoweit allein sein Vertrags-
programm, nicht dessen organisatorische und verfahrensmäßige Umsetzung.

 bb) Die Beschwerdeführer haben auch nicht aufgezeigt, dass das ESM-Änderungs-           119
übereinkommen eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäi-
schen Union enthält. Die Frage nach der Möglichkeit einer Übertragung von Hoheits-
rechten auf Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union
durch eine faktische Änderung des Integrationsprogramms (vgl. Rn. 101 f.), stellt sich
hier daher von vornherein nicht.

 (1) Eine Übertragung von Hoheitsrechten unmittelbar auf die Europäische Union im        120



                                         52/59

Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Änderung des Primärrechts in den von
Art. 48 EUV vorgesehenen Verfahren oder durch die Inanspruchnahme einer Evolu-
tiv- oder Brückenklausel machen die Beschwerdeführer schon nicht geltend.

 (2) Aber auch eine faktische Primärrechtsäquivalenz des ESM-Änderungsüberein-           121
kommens haben sie nicht substantiiert dargelegt. Sie ist nicht Gegenstand des ESM-
Änderungsübereinkommens, das lediglich nachrangige Modifikationen des be-
stehenden Integrationsprogramms des ESM enthält. Das gilt sowohl mit Blick auf die
Organleihe von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank (a) als
auch im Hinblick auf Art. 136 Abs. 3 AEUV (b), Art. 125 AEUV (c), Art. 126 AEUV (d)
und Art. 114 AEUV (e), die Teilnahme von Drittstaaten (f) und im Hinblick auf Art. 123
AEUV (g).

  (a) Die Inanspruchnahme von Europäischer Kommission und Europäischer Zentral-          122
bank für die Zwecke des ESM stellt keine neue, sondern eine schon vom Integrati-
onsprogramm der Europäischen Union umfasste Aufgabe dar, wie der Gerichtshof
der Europäischen Union in der Rechtssache Pringle festgestellt hat. Mit der Einbin-
dung in die Verfahren des ESM fördere die Europäische Kommission die allgemei-
nen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EUV; die der
Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben seien mit dem AEU-Vertrag und
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken ebenfalls vereinbar (vgl.
EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 164
f.). Die von beiden Organen für den ESM wahrgenommenen Aufgaben, mit denen
gerade keine Entscheidungsbefugnisse verbunden seien, verfälschten zudem nicht
die ihnen nach dem Primärrecht zukommenden Befugnisse (vgl. EuGH, Urteil vom
27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 162; Urteil vom 20. Sep-
tember 2016, Ledra Advertising/Kommission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701,
Rn. 56; Glaser, DVBl 2013, S. 167 <168>; Nees, Hybrides Unionsrecht, 2019,
S. 376).

  Die Aufgabe, die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union sicher-          123
zustellen (vgl. Art. 12 Abs. 4 ESM-ÄndÜ), entspricht insoweit der primärrechtlichen
Pflicht der Europäischen Kommission zur Förderung der allgemeinen Interessen der
Europäischen Union sowie ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge im Sinne des Art.
17 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising/Kom-
mission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 59). Hinzu kommt, dass das ESM-
Änderungsübereinkommen die Aufgaben der Europäischen Kommission tendenziell
eher beschränkt, weil sie diese teils im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank,
teils nur noch zusammen mit dem Geschäftsführenden Direktor des ESM wahrneh-
men kann.

 (b) Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass durch die Neuregelung der           124
PCCL im Rahmen des ESM-Änderungsübereinkommens Art. 136 Abs. 3 AEUV, die
primärrechtliche Grundlage des ESM, der Sache nach ersetzt oder geändert wird.
Zwar hat der Senat in seinen Urteilen zum ESM festgestellt, dass der ESM-Vertrag



                                         53/59

eine grundlegende Umgestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk ge-
setzt habe, weil diese, wenn auch in begrenztem Umfang, von dem sie bis dahin cha-
rakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst wurde
(vgl. BVerfGE 132, 195 <247 f. Rn. 128>; 135, 317 <407 Rn. 180>; 153, 74 <145 f.
Rn. 123> - Einheitliches Patentgericht). Durch das ESM-Änderungsübereinkommen
ändert sich am Zuschnitt der Wirtschafts- und Währungsunion jedoch nichts.

  (aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Ausgestaltung der Konditionalität für das In-      125
strument der PCCL in der Fassung des ESM-Änderungsübereinkommens nicht mehr
der Vorgabe des Art. 136 Abs. 3 AEUV entsprechen sollte, das heißt der Anforde-
rung, dass die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des ESM unter anderem zur
Verfolgung einer soliden Haushaltspolitik durch die Mitgliedstaaten strengen Aufla-
gen unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12,
EU:C:2012:756, Rn. 143). Schon de lege lata ist keine (reine) Konditionalität vorge-
sehen, denn der Zugang zu einer PCCL ist abhängig von der Erfüllung vorab festge-
legter, am Katalog des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Guideline on Precautionary Financial As-
sistance ausgerichteter Kriterien und davon, dass die wirtschaftliche und finanzielle
Lage des Vertragsstaates noch grundsätzlich gesund ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Guide-
line on Precautionary Financial Assistance). Da der Inhalt des „Memorandum[s] of
Understanding“ den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das ge-
wählte Finanzhilfeinstrument widerspiegeln muss (vgl. Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2
ESMV), kann es bei einer PCCL ausreichen, als Auflage die kontinuierliche Erfüllung
zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen – also der Kriterien des Katalogs aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Guideline on Precautionary Financial Assistance – zu vereinba-
ren (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 ESMV; dazu auch Gilles, Die Konditionalität der Finanz-
hilfen für Eurostaaten, 2019, S. 63; Rathke, in: EnzEur IX, 1. Aufl. 2022, § 14 Rn. 94).

 (bb) Nach dem ESM-Änderungsübereinkommen bestehen die mit einer PCCL ver-                 126
bundenen Auflagen aus der kontinuierlichen Erfüllung der in Anhang III festgelegten
Zugangskriterien, zu der sich der betreffende Vertragsstaat in einem „Letter of Intent“
– und nicht mehr in einem „Memorandum of Understanding“ – verpflichtet (vgl. Art.
14 Abs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ). Eine Änderung der Konditionalität bei der PCCL ist
damit ebenso wenig verbunden wie eine faktische Änderung von Art. 136 Abs. 3
AEUV.

 (cc) Eine faktische Änderung oder Ergänzung von Art. 136 Abs. 3 AEUV ergibt sich          127
auch nicht daraus, dass die PCCL in der Fassung des ESM-Änderungsübereinkom-
mens ihren Charakter als Ultima-ratio-Maßnahme im Sinne des Art. 136 Abs. 3
AEUV und Art. 12 Abs. 1 ESMV verlöre. Sie soll auch nach der Neuregelung in
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ESM-ÄndÜ nur gewährt werden, wenn ein Mitgliedstaat von ei-
nem negativen Schock beeinträchtigt werden könnte, der sich seiner Kontrolle ent-
zieht.

  (dd) Gleiches gilt für die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass die Zugangskri-        128
terien in Anhang III Ziffer 2 ESM-ÄndÜ bei einer Aussetzung der defizitbegrenzenden



                                          54/59

Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (etwa wegen der Corona-Pande-
mie) keine Anwendung fänden. Zwar entfällt die Einhaltung der Verpflichtungen aus
dem Stabilitäts- und Wachstumspakt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Guideline on
Precautionary Financial Assistance, die bisher eines der Kriterien für den Zugang zu
einer PCCL war. Anhang III ESM-ÄndÜ sowie Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs der Gui-
deline on Precautionary Financial Assistance (Dezember 2019) nehmen auf diesen
nicht mehr Bezug, sondern legen quantitative Referenzwerte als eines der Zugangs-
kriterien fest. Auch gibt Anhang III Ziffer 2 Satz 3 ESM-ÄndÜ nunmehr vor, dass die
Vertragsstaaten die quantitativen Referenzwerte und die mit der EU-Überwachung
verbundenen qualitativen Bedingungen nurmehr „in der Regel“ erfüllen müssen.

  (ee) Dass der schon bisher bestehende erhebliche ökonomische Beurteilungsspiel-         129
raum der Organe des ESM, der Europäischen Kommission und der Europäischen
Zentralbank dadurch nennenswert erweitert und Art. 136 Abs. 3 AEUV insofern fak-
tisch geändert oder ergänzt würde, erschließt sich jedoch nicht. Deutlicher als die
bisherige Regelung gibt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ESM-ÄndÜ vor, dass eine PCCL nur
gewährt werden darf, sofern die nach Anhang III für die jeweilige Art von Finanzhilfe
geltenden Zugangskriterien erfüllt sind. Einzelne Zugangskriterien in Anhang III Ziffer
2 Satz 3 ESM-ÄndÜ sind zudem strenger gefasst: So werden quantitative haushalts-
politische Referenzwerte eingeführt, wonach der Mitgliedstaat, anders als bisher,
nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sein darf
und in beiden vorausgehenden Jahren die quantitativen Referenzwerte erfüllen muss
(Buchstabe a). Auch dürfen keine übermäßigen Ungleichgewichte festgestellt sein
(Buchstabe b). Die Möglichkeit einer PCCL, falls ein Vertragsstaat, der Gegenstand
eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ist, nachweisen kann,
dass er daran festhält, die Ungleichgewichte zu beheben (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c
Guideline on Precautionary Financial Assistance), soll sogar entfallen. Schließlich
dürfen keine schwerwiegenden Schwachstellen im Finanzsektor vorliegen, die je-
doch nicht – wie bisher – die Finanzstabilität des Bankensystems der Eurozone ins-
gesamt (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f Guideline on Precautionary Financial Assistance),
sondern nurmehr die Finanzstabilität eines Vertragsstaates gefährden müssen
(Buchstabe e).

 (ff) Der Vertragsstaat unterliegt im Falle einer PCCL, bei der die Verpflichtungen       130
aus dem „Letter of Intent“ als „Zugangskriterien“ (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6
Satz 2, Abs. 7 Satz 1 ESM-ÄndÜ) bezeichnet werden, weiterhin der laufenden Über-
wachung durch den Geschäftsführenden Direktor des ESM und die Europäische
Kommission, die nach Art. 13 Abs. 7 ESM-ÄndÜ damit betraut sind, die Einhaltung
der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen „Auflagen“ zu überwachen. Auch die die
PCCL betreffende Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ thematisiert die
mit einer PCCL verbundenen „Auflagen“ und Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs der Guideli-
ne on Precautionary Financial Assistance (Dezember 2019), der die Überwachung
im Rahmen der vorsorglichen Finanzhilfe insgesamt regelt, differenziert nicht zwi-
schen der PCCL und der Enhanced Conditions Credit Line (ECCL) als zweiter Vari-



                                         55/59

ante der vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente des ESM, die mit „Auflagen“ verbun-
den wird.

 (c) Das ESM-Änderungsübereinkommen bewirkt durch die Neuregelung der PCCL                 131
und die Einführung der Letztsicherungsfazilität keine faktische Änderung von Art. 125
AEUV.

  Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ bestehen die mit einer PCCL verbundenen              132
Auflagen aus der kontinuierlichen Erfüllung der in Anhang III festgelegten Zugangs-
kriterien, zu der sich der betreffende Mitgliedstaat in seinem Ersuchen nach Art. 13
Abs. 1 ESM-ÄndÜ unter Hervorhebung seiner wichtigsten politischen Absichten ver-
pflichten muss. Warum dies weniger verbindlich sein soll als der de lege lata vorge-
sehene Abschluss eines „Memorandum[s] of Understanding“ und warum der betref-
fende Mitgliedstaat dadurch weniger als bisher zu einer soliden Haushaltspolitik
angehalten werden sollte, wird nicht deutlich gemacht.

  Auch die Bereitstellung der Letztsicherung für den Ausschuss für die einheitliche        133
Abwicklung als Finanzhilfe des ESM an eine Agentur der Europäischen Union stellt
keine Aufweichung, Ergänzung oder Ersetzung von Art. 125 Abs. 1 AEUV dar. Viel-
mehr ist Art. 136 Abs. 3 AEUV insoweit eine Ausnahmeregelung zum sogenannten
Bail-out-Verbot, die freiwillige Finanzhilfen an andere Mitgliedstaaten zulässt, die al-
lerdings nicht losgelöst von weiteren Anforderungen und nicht zu beliebigen Zwe-
cken, sondern nur gemäß den Vorgaben des Art. 136 Abs. 3 AEUV gewährt werden
dürfen (vgl. BVerfGE 132, 195 <248 f. Rn. 129>). Die Zurverfügungstellung der Letzt-
sicherungsfazilität stellt zudem keine an einen Vertragsstaat gerichtete Stabilitätshil-
fe dar, sondern eine Finanzhilfe an eine Agentur der Europäischen Union zur Unter-
stützung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse des Ausschusses für die
einheitliche Abwicklung, die die nationalen Haushalte lediglich mittelbar entlastet.
Das Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte ist davon nicht betroffen.

  (d) Desgleichen haben sie eine faktische Änderung von Art. 126 AEUV nicht darge-         134
legt. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ESM-ÄndÜ bestimmt – wie schon Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2
ESMV hinsichtlich des „Memorandum[s] of Understanding“ –, dass die im „Letter of
Intent“ darzulegenden politischen Absichten mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen
Maßnahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik in voller Übereinstimmung ste-
hen müssen, insbesondere mit allen Rechtsakten der Europäischen Union, ein-
schließlich etwaiger an den betreffenden Vertragsstaat gerichteter Stellungnahmen,
Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse. Da das Defizitverfahren nach Art.
126 AEUV auch ein Teil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik ist (vgl. Obwexer, in:
von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5
AEUV Rn. 8; Herrmann, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/
GRC/AEUV, 1. Aufl. 2017, Art. 126 AEUV Rn. 1; Pelka, in: Schwarze/Becker/Hatje/
Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 5 AEUV Rn. 6; a.A. Bandilla, in: Grabitz/
Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 5 AEUV Rn. 12 <September 2013>; Streinz,
in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 5 AEUV Rn. 4), dürfen die wirtschaftspoli-



                                          56/59

tischen Auflagen oder die Verpflichtung zur Einhaltung der vorab festgelegten Krite-
rien im Rahmen der PCCL auch den Vorgaben aus diesem Defizitverfahren aus Art.
126 AEUV nicht widersprechen. Ohnehin dürfen gemäß Erwägungsgrund 5b und Art.
12 Abs. 4 ESM-ÄndÜ die Finanzhilfemaßnahmen des ESM dem Unionsrecht insge-
samt, also auch Art. 126 AEUV, nicht zuwiderlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Sep-
tember 2016, Ledra Advertising/Kommission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701,
Rn. 67; Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756,
Rn. 163 f.).

   (e) Eine faktische Änderung von Art. 114 AEUV durch die Regelungen des ESM-             135
Änderungsübereinkommens ist ebenfalls nicht dargetan. Durch die Bereitstellung ei-
ner Letztsicherungsfazilität unterstützt der ESM den Ausschuss für die einheitliche
Abwicklung, der im Rahmen der einheitlichen Bankenabwicklung auf der Grundlage
von Art. 114 AEUV errichtet wurde (vgl. BVerfGE 151, 202 <346 ff. Rn. 247 ff.> - Eu-
ropäische Bankenunion). Dies führt nicht zu einer Änderung von Ausrichtung und
Zweck des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und erst recht nicht zu einer Än-
derung des Binnenmarktkonzepts. Nach wie vor geht es beim einheitlichen Abwick-
lungsmechanismus um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Finanzstabi-
lität, vor allem durch die Verhinderung von Ansteckungseffekten und durch die
Erhaltung der Marktdisziplin (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b SRM-VO).

  (f) Dass auch Staaten, die nicht Mitglieder der Eurozone sind, an der Tätigkeit des      136
einheitlichen Abwicklungsmechanismus mitwirken, ändert daran nichts. Zwar gründet
die Europäische Union auf völkerrechtlichen Verträgen, die grundsätzlich in allen Mit-
gliedstaaten gelten. Dennoch existieren eine Fülle von – primärrechtlich ausdrücklich
anerkannten – Bereichen einer asymmetrischen Integration. Hierzu zählen die Wäh-
rungsunion, hinsichtlich derer die Verträge zwischen Mitgliedstaaten, deren Währung
der Euro ist (Art. 136 ff. AEUV), und Übergangsregelungen für die übrigen Mitglied-
staaten (Art. 139 ff. AEUV) unterscheiden, der Schengener Grenzkodex (vgl. Verord-
nung <EU> Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen <Schengener Grenzkodex>, ABl EU Nr. L 77 vom 23. März 2016, S. 1 ff.; Ner-
gelius, in: v. Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, IPE II, 2008, § 22 Rn. 46 ff.) oder, allge-
mein, das in einer Reihe von Politikbereichen ins Werk gesetzte Institut der
verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV i.V.m. Art. 326 ff. AEUV; vgl. Weickert, Die
„verstärkte Zusammenarbeit“ als Institut des Unionsrechts, 2007). So hat man sich
etwa darauf verständigt, ohne Spanien (und zunächst Italien) das Einheitliche Patent-
gericht zu errichten, und das „Patentpaket“ im Wege der verstärkten Zusammenar-
beit beschlossen (vgl. Verordnung <EU> Nr. 1257/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl
EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 1 ff., ABl EU Nr. L 307 vom 28. Oktober
2014, S. 83; Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012
über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung ei-



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nes einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungs-
regelungen, ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 89 ff.). Die Europäische
Union ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass Drittstaaten an Teilen des Integrati-
onsprogramms mitwirken. So findet etwa der Schengener Grenzkodex auch auf Is-
land, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz Anwendung. Der Europäische Wirt-
schaftsraum (EWR), über den seine Mitglieder am Binnenmarkt teilhaben, sowie die
Verknüpfung der Schweiz über die sogenannten Bilateralen I und II (vgl. Keller, in:
v. Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, IPE II, 2008, § 23 Rn. 19 ff.) sind hier gleichfalls zu
nennen.

 Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedenfalls nicht, dass beziehungsweise war-        137
um sich durch die Einbeziehung von Staaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet
und damit zum ESM gehören, eine faktische Änderung von Art. 114 AEUV ergeben
sollte.

 (g) Die Letztsicherungsfazilität berührt ebenfalls nicht das Verbot der monetären         138
Haushaltsfinanzierung gemäß Art. 123 AEUV. Der ESM unterfällt auch nach dem
ESM-Änderungsübereinkommen den in Art. 123 Abs. 1 AEUV genannten Institutio-
nen, an die die Europäische Zentralbank keine Kredite vergeben darf (vgl. BVerfGE
132, 195 <267 Rn. 173>).

 b) Die Beschwerdeführer haben im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, dass durch        139
das IGA-Änderungsübereinkommen Hoheitsrechte übertragen werden oder dass
dieses zu einer faktischen Änderung des Primärrechts der Europäischen Union füh-
ren könnte.

                    König                         Huber                     Hermanns

                   Müller                     Kessal-Wulf                   Langenfeld

                                            Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2022 -
2 BvR 1111/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2022 -
                2 BvR 1111/21 - Rn. (1 - 139), http://www.bverfg.de/e/
                rs20221013_2bvr111121.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221013.2bvr111121




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