                            Leitsätze


        zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022

                           - 1 BvR 469/20 -

                           - 1 BvR 470/20 -

                           - 1 BvR 471/20 -

                           - 1 BvR 472/20 -

                        Impfnachweis (Masern)

1. Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist Freiheitsrecht im Verhält-
   nis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne recht-
   fertigenden Grund eingreifen darf. In der Beziehung zum Kind bildet
   aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen
   Pflege und Erziehung.

2. Die Entscheidung über die Vornahme von Impfungen bei entwick-
   lungsbedingt noch nicht selbst entscheidungsfähigen Kindern ist ein
   wesentliches Element der elterlichen Gesundheitssorge und fällt in
   den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei der Ausübung der
   am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind
   die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer
   Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungs-
   rechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.

3. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird nicht vom Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1
   Satz 2 GG erfasst.




                                  1/57

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 469/20 -

- 1 BvR 470/20 -

- 1 BvR 471/20 -

- 1 BvR 472/20 -




                                 IM NAMEN DES VOLKES

                                  In den Verfahren
                                        über
                            die Verfassungsbeschwerden

I.   1. der Frau (…),


2. des Herrn (…),


3. der Minderjährigen (…),
   vertreten durch die Eltern (…),


- Bevollmächtigte:      1. (…)


                        2. (…) -

gegen    § 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1 und 6 und
         Absatz 12 Satz 1 und 3 sowie in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 des In-
         fektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor
         Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom
         10. Februar 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 148)

- 1 BvR 469/20 -,

II. 1. der Frau (…),


2. des Herrn (…),




                                         2/57

3. des Minderjährigen (…),
   vertreten durch die Eltern (…),

- Bevollmächtigte:      1.(…)


                        2.(…) -

gegen    § 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1 und 6 und
         Absatz 12 Satz 1 und 3 sowie in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 des In-
         fektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor
         Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom
         10. Februar 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 148)

- 1 BvR 470/20 -,

III. 1. der Frau (…),


2.   des Herrn (…),


3.   der Minderjährigen (…),
     vertreten durch die Eltern (…),


- Bevollmächtigte:      1.(…)


                        2.(…) -

gegen    § 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1 und 6 und
         Absatz 12 Satz 1 und 3 sowie in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 des In-
         fektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor
         Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom
         10. Februar 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 148)

- 1 BvR 471/20 -,

IV. 1. der Frau (…),


2.   des Herrn (…),


3.   des Minderjährigen (…),
     vertreten durch die Eltern (…),



                                       3/57

- Bevollmächtigte:   1.(…)


                     2.(…) -

gegen    § 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1 und 6 und
         Absatz 12 Satz 1 und 3 sowie in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 des In-
         fektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor
         Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom
         10. Februar 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 148)

- 1 BvR 472/20 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Präsident Harbarth,

                                 Baer,

                                 Britz,

                                 Ott,

                                 Christ,

                                 Radtke,

                                 Härtel

am 21. Juli 2022 beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewie-
        sen, dass der durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur
        Stärkung der Impfprävention vom 10. Februar 2020 (Bundesgesetz-
        blatt I Seite 148) eingefügte § 20 Absatz 8 Satz 3 des Gesetzes zur Ver-
        hütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in
        Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C II 4 a) ver-
        fassungskonform auszulegen ist.

                                   Gründe:

                                           A.
 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Bestimmungen, die durch das am       1
1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung
der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) in
das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men-
schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) eingefügt wurden. Die von sämtlichen Be-
schwerdeführenden angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verlan-


                                           4/57

gen in § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG für bestimmte Personen den Aufweis eines aus-
reichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern sowie in § 20 Abs. 9
Satz 1 Nr. 1 IfSG bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertages-
pflege einen im Gesetz konkretisierten Nachweis über die Impfung oder die Masern-
immunität. Auf Anforderung ist der Nachweis gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG dem
Gesundheitsamt vorzulegen, das bei ausbleibender Vorlage das Betreten bestimm-
ter Gemeinschaftseinrichtungen untersagen kann. Für die noch minderjährigen Be-
schwerdeführenden erlegt § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG ihren sorgeberechtigten Eltern,
den übrigen Beschwerdeführenden, auf, die Nachweis- und Vorlagepflicht aus § 20
Abs. 9 Satz 1 und Abs. 12 Satz 1 IfSG zu erfüllen.

  Die minderjährigen Beschwerdeführenden sehen sich dadurch in ihrem Grundrecht         2
auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die übrigen Beschwerde-
führenden in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Ferner wird eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gerügt.

                                         I.
 Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in der ursprünglich angegriffenen        3
Fassung des Art. 1 des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der
Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) lauten
wie folgt:

 § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

         (8) 1Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 gebo-
        ren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2
        ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung
        des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

         1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33
        Nummer 1 bis 3 betreut werden,

         2. Personen, die bereits vier Wochen

         a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut
        werden oder

         b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 unterge-
        bracht sind, und

         3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33
        Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
         2Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab

        der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutz-
        impfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindes-
        tens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Per-
        son durchgeführt wurden. 3Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von


                                         5/57

Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe
zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen an-
dere Krankheiten enthalten. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf
Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden
können.

 (9) 1Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
mer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
§ 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden
sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ih-
rer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärzt-
liches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass
bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichen-
der Impfschutz gegen Masern besteht,

  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität
gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kon-
traindikation nicht geimpft werden können oder

 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer
anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass
ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen
hat.

 […]
 6Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres kei-

nen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftsein-
richtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen
nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1
Nummer 4 beschäftigt werden.

 […]

 (12) 1Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen
Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen
Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

 1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
mer 1 bis 3 betreut werden,

 2. Personen, die bereits acht Wochen

 a) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut
werden oder

 b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht


                                 6/57

        sind und

         3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33
        Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.

         […]
         3Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforde-

        rung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen
        Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8
        Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer
        solchen Einrichtung tätig wird. […]

         (13) 1Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person
        minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Per-
        son nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sor-
        gen, dem die Sorge für diese Person zusteht. […]

                                         II.
  1. Seit Beginn des Jahres 2001 bestimmt § 34 Abs. 10 IfSG, dass in bestimmten        4
Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen oder deren Sorgeberechtigte über
die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, den Empfehlungen der Ständi-
gen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (Ständige Impfkommission - STIKO)
entsprechenden, ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragba-
rer Krankheiten aufgeklärt werden sollen. Seit Juli 2015 müssen die Sorgeberechtig-
ten bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung nach § 34 Abs. 10a IfSG ei-
nen schriftlichen Nachweis darüber erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine
ärztliche Beratung in Bezug auf einen nach den Empfehlungen der Ständigen Impf-
kommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wird dieser Nachweis
nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten zu einer Beratung
laden. Der Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis einer Impfberatung zu erbrin-
gen, ist nach § 73 Abs. 1a Nr. 17a IfSG bußgeldbewehrt.

  Daneben gilt § 20 Abs. 6 und 7 IfSG, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch   5
schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen
ist. In einem solchen Fall kann durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass
bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben. Hiervon
wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Auch die nach § 28 Abs. 1 IfSG möglichen
Schutzmaßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie weiter konkretisiert wur-
den, gelangen erst zur Anwendung, wenn „Kranke […] festgestellt“ wurden. In die-
sem Fall können Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen oder Personen verpflich-
tet werden, bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen
Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Speziell für den Fall, dass eine Per-
son in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder
ansteckungsverdächtig ist, bestimmt § 28 Abs. 2 IfSG, dass Personen, die weder ei-
nen Impfschutz noch eine Immunität gegen Masern nachweisen können, der Zutritt


                                         7/57

in die Gemeinschaftseinrichtung untersagt werden kann, bis eine Weiterverbreitung
der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

  2. a) Diesen Maßnahmenkatalog hat der Gesetzgeber mittlerweile um das Erforder-       6
nis eines Auf- und Nachweises der Impfung gegen Masern ergänzt. Dazu erstellte
das Bundesministerium für Gesundheit im Frühjahr 2019 einen Referentenentwurf
eines Masernschutzgesetzes mit einer Vorfassung des hier unter anderem angegrif-
fenen § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6 IfSG. 29 Verbände unterschiedli-
cher Fachrichtungen nahmen die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.

  b) Die Bundesregierung beschloss am 17. Juli 2019 den Entwurf des Masern-             7
schutzgesetzes und legte ihn dem Bundesrat vor (BTDrucks 19/13452). Dieser be-
grüßte, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf einen besseren individuel-
len Schutz vor Maserninfektionen – insbesondere von vulnerablen Personengruppen
in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen – umzusetzen beabsichtige. Im
Detail forderte er allerdings Änderungen (vgl. BRDrucks 358/19), denen die Bundes-
regierung in einer Gegenäußerung teilweise zustimmte; im Übrigen versprach die
Bundesregierung eine Prüfung der Vorschläge (vgl. BTDrucks 19/13826).

  Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags führte am 23. Oktober           8
2019 eine öffentliche Anhörung durch (Wortprotokoll der 68. Sitzung des Ausschus-
ses für Gesundheit, Protokoll-Nr. 19/68) und empfahl die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung (BTDrucks 19/15164, S. 7). Die mit den Verfassungs-
beschwerden angegriffenen Vorschriften waren unter anderem insoweit betroffen, als
empfohlen wurde, den Personenkreis des § 20 Abs. 8 IfSG auf Personen zu begren-
zen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, und eine Definition für einen
ausreichenden Impfschutz in § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG aufzunehmen. Der Deutsche
Bundestag stimmte am 14. November 2019 auf der Grundlage der Beschlussemp-
fehlungen des genannten Ausschusses für das Gesetz. Am 10. Februar 2020 wurde
es im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 148), am 1. März 2020 trat es in Kraft.

  3. Dieses Gesetz gibt in § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG vor, dass Personen, die in     9
einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden,
einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern
aufweisen müssen. Nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG besteht ein ausreichender Impf-
schutz, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutz-
impfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutz-
impfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Die Pflicht, einen Impfschutz gegen
Masern aufzuweisen, gilt nach § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG auch, wenn ausschließlich
Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten ge-
gen andere Krankheiten enthalten. Für Personen, die auf Grund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden können, gilt Satz 1 nicht (§ 20 Abs. 8 Satz 4
IfSG).

  Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden sollen, müssen der Lei-     10
tung der Einrichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vor Beginn ihrer Betreuung einen


                                        8/57

Nachweis darüber vorlegen, dass ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität
gegen Masern besteht oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
geimpft werden können. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat die Leitung un-
verzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Wird für Kinder ab der Voll-
endung des ersten Lebensjahres kein solcher Nachweis vorgelegt, dürfen sie nach
§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. In Ab-
weichung hiervon darf allerdings ein Kind, das einer gesetzlichen Schulpflicht un-
terliegt, in Schulen betreut werden (§ 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG). Die Gesundheitsäm-
ter können von Personen, die einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität
gegen Masern aufweisen müssen, einen Nachweis anfordern (§ 20 Abs. 12 Satz 1
Nr. 1 IfSG). Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht ist gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7d
IfSG bußgeldbewehrt. Das Gesundheitsamt kann außerdem gegenüber denjenigen,
die trotz Aufforderung keinen Nachweis vorlegen, Betretungsverbote erteilen, soweit
sie nicht der Schulpflicht unterliegen (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG in der Fassung des
Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 <BGBl I S. 148> bzw. § 20 Abs. 12
Satz 4 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pan-
demie vom 10. Dezember 2021 <BGBl I S. 5162>). Nach § 20 Abs. 13 IfSG haben
bei Minderjährigen deren Sorgeberechtigte für die Einhaltung der Verpflichtungen zu
sorgen.

 § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG in der Fassung des Masernschutzgesetzes vom 10. Fe-           11
bruar 2020 (BGBl I S. 148) sah für bereits in einer Einrichtung betreute Kinder eine
Übergangsregelung vor, nach der sie den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021
vorlegen mussten. Durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von
nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl I S. 370)
wurde die Übergangsfrist zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und
durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Ände-
rung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom
10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) nunmehr bis 31. Juli 2022 verlängert, um – so
die Begründung des Gesetzentwurfs – den Umständen der COVID-19-Pandemie
Rechnung zu tragen (BTDrucks 20/188, S. 36).

 § 20 Abs. 14 IfSG nennt das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit unter An-       12
gabe von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welches durch § 20 Abs. 6 bis 12 IfSG einge-
schränkt werde.

                                         III.
 1. Das Masernvirus ist seit langem bekannt. Seit den 1960er Jahren gibt es einen       13
Impfstoff. Die Folgen einer Masernerkrankung und die Wirksamkeit einer Impfung,
die Impfreaktionen und Impfkomplikationen sind wissenschaftlich gut erforscht.

  Der Gesetzgeber hat ferner mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Insti-        14
tut (RKI) nach § 4 Abs. 1 IfSG im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass
die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten be-


                                         9/57

nötigten Informationen erhoben und evaluiert werden. Zu den Aufgaben des Robert
Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung
und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch
die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und
für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerfG, Beschlüs-
se des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178 - Bun-
desnotbremse I und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 138 - Impfnachweis
COVID-19). Das Robert Koch-Institut gibt zudem regelmäßig Epidemiologische Bul-
letins und Ratgeber heraus, worin für Fachkreise Informationen zu wichtigen Infek-
tionskrankheiten wie den Masern aktuell und konzentriert dargestellt werden. Die
Beiträge werden in Zusammenarbeit mit den Nationalen Referenzzentren, Konsiliar-
laboren sowie weiteren Expertinnen und Experten erarbeitet.

  Masern sind nach als gesichert geltenden Erkenntnissen eine der ansteckendsten        15
Infektionskrankheiten beim Menschen. Die Basisreproduktionszahl R0, die angibt,
wie viele weitere Personen eine erkrankte Person in einer gänzlich ungeschützten
Bevölkerung anstecken würde, liegt für Masern bei etwa 12 bis 18, eine Person mit
Masern steckt also durchschnittlich bis zu 18 weitere Personen an. Damit liegt die
Basisreproduktionszahl deutlich oberhalb anderer Infektionskrankheiten. Für die (in-
zwischen wohl nicht mehr vorkommende) Wildvirusvariante von SARS-CoV-2 wurde
zuletzt von einer Basisreproduktionszahl zwischen 2,8 und 3,8 ausgegangen. Ma-
sern werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten
oder Niesen entstehen, oder über Tröpfchenkerne in der Luft sowie durch Kontakt
mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Da sich infektiöse Tröpf-
chen längere Zeit in der Luft befinden können, kann eine Übertragung von Masernvi-
ren auch ohne direkten Kontakt mit einer infektiösen Person stattfinden. Die Übertra-
gungsfähigkeit des Virus ist sehr hoch; der Kontagiositätsindex liegt bei den Masern
über 0,95. Der Manifestationsindex, der die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der eine
mit einem Erreger infizierte Person manifest, also erkennbar erkrankt, liegt bei fast
100 %. Folglich erkranken nahezu alle nicht-immunen Menschen, wenn sie mit dem
Virus in Kontakt kommen. Die höchste Wahrscheinlichkeit, sich anzustecken, besteht
bereits in der Vorphase, in der nur einer Krankheit vorausgehende, meist nicht cha-
rakteristische Symptome auftreten, wie Fieber, Schnupfen, Bindehautentzündung so-
wie der gleichzeitigen Entzündung der Schleimhäute in der Luftröhre und der Lunge.
Der für Masern charakteristische Ausschlag (Exanthem) der Haut entsteht am zwei-
ten bis vierten Tag danach. Nach überwundener Erkrankung hinterlässt die Infektion
in der Regel eine lebenslange Immunität. Masern bewirken für zwölf Monate oder
länger eine Einschränkung der Funktion des Immunsystems, die für andere Infekti-
onskrankheiten anfällig macht (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 44/1999,
S. 325 ff.; 2/2020, S. 5; Epidemiologisches Bulletin 10/2020, S. 3; RKI-Ratgeber Ma-
sern, Stand: 23. Juli 2021).

 Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization -          16
WHO) starben im Jahr 2018 weltweit über 140.000 Menschen an Masern. In den



                                        10/57

1950er und 1960er Jahren vor Einführung der Impfung kamen in der Bundesrepublik
Deutschland jedes Jahr zwischen 50 und 470 Menschen durch Masern zu Tode.
Aktuell liegt die Sterblichkeitsrate bei Masern in Ländern mit einem hohen Durch-
schnittseinkommen zwischen 0,01 und 0,1 % der Erkrankten. Masern können, insbe-
sondere bei Kindern unter fünf Jahren und seltener bei Erwachsenen, zu schweren
Komplikationen führen. Zu den häufigen Komplikationen einer akuten Masernerkran-
kung in Industriestaaten gehören eine Mittelohrentzündung (7 bis 9 %), eine bakte-
rielle Lungenentzündung (1 bis 6 %) sowie Durchfall (8 %). In einem von 1.000 bis
2.000 Fällen (0,05 bis 0,1 %) tritt im weiteren Verlauf der Infektion eine akute oder
postinfektiöse Entzündung des Gehirns (Enzephalitis) auf. Eine regelmäßig tödlich
verlaufende Spätfolge der Masern ist eine subakute sklerosierende Panenzephali-
tis (SSPE), bei der es sich ebenfalls um eine Schädigung des Gehirns handelt. Die-
se wird nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation bei vier bis elf von 100.000
Masernfällen beobachtet und tritt durchschnittlich etwa sieben Jahre nach einer aku-
ten Maserninfektion auf (vgl. RKI, Epidemiologische Bulletins 10/2015, S. 72 f. und 2/
2020, S. 6 f.).

  Kinder haben ein deutlich höheres Risiko für schwere Folgen. So wurde für Kinder,      17
die im Alter unter fünf Jahren an Masern erkranken, das Risiko, eine SSPE zu entwi-
ckeln, auf 30 bis 60 von 100.000 Masernfällen (0,03 bis 0,06 %), für Kinder, die im
ersten Lebensjahr erkranken, sogar auf rund 170 von 100.000 Masernfällen (0,17 %)
geschätzt. Die Gefahr von Komplikationen in Folge einer Masernerkrankung ist bei
Kindern im ersten Lebensjahr besonders hoch, gleichzeitig weisen Kinder dieser Al-
tersgruppe die höchste Wahrscheinlichkeit auf, an Masern zu erkranken. Personen
mit einer Immundefizienz oder Immunsuppression tragen ein besonders hohes Risi-
ko, schwere Organkomplikationen zu entwickeln und/oder an den Masern zu verster-
ben. Erkenntnisse aus kontrollierten Studien im Rahmen von Masernausbrüchen
deuten darauf hin, dass auch schwangere Frauen ein erhöhtes Risiko haben, Kom-
plikationen durch Masern zu erleiden. Bei diesen drei Gruppen mit erhöhtem Kompli-
kationsrisiko besteht gleichzeitig eine Kontraindikation hinsichtlich einer Masern-
schutzimpfung (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 10/2015, S. 72 f.;
Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 5).

 Dem Robert Koch-Institut wurden im Jahr 2020, wohl beeinflusst durch die Schutz-        18
maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nur 76 Masernfälle, in den
Jahren davor jährlich zwischen 327 und 2.465 Masernfälle übermittelt (RKI, Epide-
miologisches Bulletin 15/2021, S. 6).

  In der Bevölkerung sind von den Masern insbesondere 0- bis 5-jährige Kinder, Ju-       19
gendliche und jüngere Erwachsene betroffen. In den Jahren 2014 bis 2018 wurden
dem Robert Koch-Institut Daten von insgesamt 430 Masern-Ausbrüchen mit 3.178
Masernfällen übermittelt. Als Ausbrüche gelten Häufungen von zwei und mehr Fäl-
len. Rund 21 % solcher Ausbrüche und rund 28 % aller Masernfälle erfolgten im Um-
feld einer medizinischen Einrichtung, Betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen
für Asylsuchende (RKI, Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 8).


                                         11/57

 2. Es existiert keine ursächliche Behandlung von Masern. Lediglich Krankheitssym-        20
ptome wie Fieber oder Schmerzen können durch entsprechende Medikamente gelin-
dert werden. Bakterielle Folgeinfektionen, die als Masernkomplikationen vorkommen
können, werden mit Antibiotika behandelt (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 44/
1999, S. 326; RKI-Ratgeber Masern, Stand: 23. Juli 2021).

  3. a) Die Masernschutzimpfung bietet einen sicheren Schutz gegen eine akute Ma-         21
sernerkrankung. Die Impfung bewirkt eine Immunantwort, die mit derjenigen nach ei-
ner natürlichen Infektion vergleichbar ist. Für die zweifache Impfung gegen Masern
geht das Robert Koch-Institut nach Berechnungen, deren Qualität auch von Seiten
der Weltgesundheitsorganisation als hoch eingeschätzt wird, von einer mittleren Imp-
feffektivität von 95 bis 100 % aus (RKI, Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 10; vgl.
auch Positionspapier der WHO zu Masern, Weekly epidemiological record, No. 17,
2017, 92, S. 205 <213 ff.>). Die nur einmalige Impfung erreicht eine Impfeffektivität
von mindestens 92 % bei Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 15 Jahren (RKI,
Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 9). Die zweite Impfung erzeugt bei fast allen
Personen, die nach einer ersten Impfung noch nicht reagiert haben, eine Immunität
und sollte möglichst zeitnah im Mindestabstand von vier Wochen nach der ersten
Impfung gegeben werden. Nach erfolgreicher Impfung mit dem Lebendimpfstoff wird
ein lebenslanger Schutz gegen Masern angenommen (RKI, Epidemiologisches Bul-
letin 2/2020, S. 10; Positionspapier der WHO zu Masern, Weekly epidemiological re-
cord, No. 17, 2017, 92, S. 205 <215>).

 b) Nach fachwissenschaftlicher Einschätzung soll eine Impfung gegen Masern nicht         22
vorgenommen werden, soweit hinreichende Erkenntnisse zur Impfung fehlen oder
wenn bekannt ist, dass die Impfung negative Folgen hat, also eine Kontraindikation
vorliegt.

  Für eine Impfung von Säuglingen unter neun Monaten fehlen umfassende Daten              23
zur Sicherheit und Wirksamkeit der verwendeten Impfstoffe. Nach den vorliegenden
Erkenntnissen sind diese durch das Vorhandensein mütterlicher Antikörper und
durch die Unreife des kindlichen Immunsystems häufig stark vermindert. Mit der Imp-
fung des Kindes kann daher erst zu einem Zeitpunkt begonnen werden, in dem die
Antikörper vollständig abgebaut sind, was bei der Masernerkrankung nach etwa ei-
nem Jahr der Fall ist (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 34/2019, S. 327). Die
Ständige Impfkommission empfiehlt daher, die erste Masernschutzimpfung erst im
Alter von elf bis vierzehn Monaten durchzuführen. Die vollständige Grundimmunisie-
rung mit zwei Impfungen kann nach dem empfohlenen Impfkalender der Ständigen
Impfkommission frühestens ab einem Lebensalter von 15 bis 23 Monaten erfolgen
(RKI, Epidemiologisches Bulletin 34/2019, S. 316).

 Die Ständige Impfkommission ist ein politisch und weltanschaulich neutrales (vgl.        24
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der STIKO), 1972 gegründetes Experten-
gremium beim Robert Koch-Institut (hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 139). Es soll einen optimalen Einsatz ver-



                                         12/57

fügbaren Impfstoffes gewährleisten. An den Sitzungen der Ständigen Impfkommis-
sion nehmen auch Expertinnen und Experten der Gesundheitsministerien von Bund
und Ländern, des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen, des Ro-
bert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts mit beratender Stimme teil. Bei
ihrer Arbeit nutzt sie Kriterien der evidenzbasierten Medizin, bezieht insbesondere
die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein
und bedient sich der – fachlichen und administrativen – Unterstützung des Robert
Koch-Instituts. Dabei steht weniger eine wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Bewertung
im Vordergrund, sondern die Nutzen-Risiko-Abwägung der Wirksamkeit von Impf-
stoffen und möglichen Impfrisiken. Demnach hat die Ständige Impfkommission nicht
nur den Nutzwert einer Impfung für Einzelne, sondern auch für die Gesamtbevöl-
kerung in den Blick zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der STIKO).
Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG hat die Kommission die Kernaufgabe, Empfehlungen
zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der Vorsorge ge-
gen übertragbare Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer übli-
chen Impfreaktion und einer darüber hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
zu entwickeln. Ihre Empfehlungen gelten als medizinischer Standard; sie sind auch
Grundlage für die Erstattung von Kosten (vgl. § 20i Abs. 1 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 15 SGB V). Nach § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Gesundheitsbehörden der
Länder ihre öffentlichen Empfehlungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlun-
gen der Ständigen Impfkommission aussprechen.

 Eine Impfung ist während einer Schwangerschaft und für Personen mit schweren           25
Einschränkungen des Immunsystems nicht angezeigt (vgl. RKI-Ratgeber Masern,
Stand: 23. Juli 2021). Die im Masernimpfstoff enthaltenen abgeschwächten, aber
vermehrungsfähigen Viren können sich einerseits bei Menschen mit bestimmten an-
geborenen oder erworbenen Störungen des Immunsystems unkontrolliert vermehren
und somit schwere Infektionen hervorrufen. Andererseits können Patienten mit ein-
geschränktem Immunsystem auch ein erhöhtes Risiko für eine schwer verlaufende
Masernerkrankung aufweisen und in besonderer Weise von einer Impfung profitie-
ren. Eine Impfung kann daher bei Patienten mit bestimmten Formen der Immundefi-
zienz nach individueller Absprache nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der
Nutzen der Impfung die Risiken überwiegt (vgl. RKI, Infektionskrankheiten A - Z, Ma-
sern, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern, Ma-
sernimpfung: Wirksamkeit, Sicherheit und Kontraindikationen, Stand: 4. Juni 2020).
Als medizinische Kontraindikation gelten auch Allergien gegen Bestandteile des
Impfstoffes.

 c) In Deutschland sind - wie auch in Nordamerika und weiten Teilen Europas (vgl.       26
Misin et al., Microorganisms, Measles: An Overview of a Re-Emerging Disease in
Children and Immunocompromised Patients, 2020, 8, 276, S. 9) - schon seit längerer
Zeit keine allein gegen Masern wirksamen, sogenannten Monoimpfstoffe auf dem
Markt mehr verfügbar und nicht mehr zugelassen, sondern nur Masern-, Mumps- und
Röteln-Kombinationsimpfstoffe beziehungsweise Masern-, Mumps-, Röteln- und Va-



                                        13/57

rizellen (Windpocken)-Kombinationsimpfstoffe (vgl. Paul-Ehrlich-Institut, Bundesin-
stitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Masern-Impfstoffe, Stand:
25. September 2020). Allerdings können auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 Halb-
satz 1 AMG im Inland nicht zugelassene Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, über Apotheken im Wege der Einzeleinfuhr eingeführt wer-
den, wenn sie im ausführenden Staat zugelassen sind und im Inland keine vergleich-
baren Arzneimittel hinsichtlich Wirkstoff und Wirkstärke vorhanden sind. Derzeit ist in
der Schweiz ein Masern-Monoimpfstoff „Measles Vaccine Live B.P.“ zugelassen, der
auf eigene Kosten nach Deutschland eingeführt und hier verimpft werden kann (sie-
he dazu auch VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2022 - AN 18 S 22.00535 -).

  d) Die Masernimpfung ruft wie alle Impfungen unmittelbare Reaktionen hervor, in         27
seltenen Fällen treten auch Komplikationen auf. An der Injektionsstelle werden Rö-
tungen, Schwellungen und Schmerzen für ein bis drei Tage beobachtet. Ferner kön-
nen Allgemeinsymptome wie Kopfschmerzen, Mattigkeit und Fieber auftreten. Etwa
5 bis 15 % der Geimpften zeigen mäßiges bis hohes Fieber zwischen dem siebten
und zwölften Tag nach der Impfung, welches ein bis zwei Tage anhält. Der für Ma-
sern typische Ausschlag kann bei etwa 5 % der Geimpften in der zweiten Woche
nach der Impfung auftreten. Hierbei handelt es sich um eine milde, selbstlimitierende
Symptomatik, die nicht ansteckend ist und ein bis drei Tage andauert. Etwa 1 % der
Geimpften berichten nach der Impfung über Gelenkschmerzen, insbesondere Er-
wachsene. Die beschriebenen Symptome treten nach der zweiten Impfung nur noch
selten auf (RKI, Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 11).

  Schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung sind selten. Ein in der Regel selbst-        28
limitierender Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie) oder eine idiopathische
thrombozytopenische Purpura (eine Autoimmunkrankheit, bei der ebenfalls ein Man-
gel an Blutplättchen herrscht) wurde bei drei von 100.000 Geimpften (0,03 ‰) inner-
halb von zwei Monaten nach der ersten Impfung beobachtet. Die Impfungen erhöhen
bei Kindern im Alter zwischen 10 und 24 Monaten das Grundrisiko für Fieberkrämpfe
um das Zwei- bis Dreifache. In ein bis vier Fällen pro einer Million Geimpfte (0,001
bis 0,004 ‰) wird eine Anaphylaxie (akute, allergische Reaktion des Immunsystems)
nach der Impfung beobachtet. Ob die Impfung gegen Masern eine Entzündung des
Gehirns (Enzephalitis) auslösen kann, wird kontrovers beurteilt. Eine Inzidenz von et-
wa eins pro eine Million Geimpfte (0,001 ‰) wird teilweise beschrieben. Fallberichte
deuten aber darauf hin, dass angeborene oder erworbene Immundefekte dafür ver-
antwortlich waren. Vereinzelt wurden bei Patienten mit einer Immunsuppression pro-
gressive Verläufe mit schweren Komplikationen, wie einer Einschlusskörper-Enze-
phalitis oder Pneumonie, beschrieben. Die Impfung ist daher für Personen mit
schwerer Immunsuppression kontraindiziert. Dagegen besteht kein Zusammenhang
zwischen der Impfung und dem Auftreten einer chronisch-entzündlichen Darmerkran-
kung, von Autismus oder einer aseptischen Meningitis (vgl. RKI, Epidemiologisches
Bulletin 2/2020, S. 11; Mentzer u.a., Bundesgesundheitsblatt 2013, 1253 <1256>).




                                         14/57

  In ihren Stellungnahmen, die auf der Auswertung von drei zwischen 1981 und 2001          29
durchgeführten Studien beruhen, haben im Ergebnis übereinstimmend das Paul-Ehr-
lich-Institut und die Bundesärztekammer ausgeführt, dass keine wesentlichen Unter-
schiede bei den Impfreaktionen und Nebenwirkungen zwischen Masernmonoimpf-
stoffen und den untersuchten Mehrfachimpfstoffen bestehen. Auf die Ausführungen
des Paul-Ehrlich-Instituts hat das Robert Koch-Institut in seiner im Verfahren einge-
holten Stellungnahme verwiesen. Angesichts der Häufigkeit des Auftretens und der
Schwere der Komplikationen bei einer Wildvirus-Infektion im Vergleich zu den be-
schriebenen Nebenwirkungen besteht auch für eine Masernkombinationsimpfung ei-
ne positive Risiko-Nutzen-Bewertung und wird diese Impfung insbesondere bei Kin-
dern empfohlen. Das gilt für die Weltgesundheitsorganisation, das Europäische
Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (eine Agentur der Eu-
ropäischen Union), die Ständige Impfkommission beziehungsweise das Robert
Koch-Institut, das Paul-Ehrlich-Institut sowie das Ärztliche Zentrum für Qualität in der
Medizin, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer
(vgl. Positionspapier der WHO zu Masern, Weekly epidemiological record, No. 17,
2017, 92, S. 205 <220>; European Centre for Disease Prevention and Control. Who
is at risk for measles in the EU/EEA? Identifying susceptible groups to close immunity
gaps towards measles elimination, 2019; RKI, Epidemiologisches Bulletin 32/2010,
S. 1; Patienteninformation Masernimpfung bei Kindern, Mai 2015, herausgegeben
vom Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin, der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung und der Bundesärztekammer; Mentzer u.a., Bundesgesundheitsblatt 2013,
1253 <1259>; dazu auch Demicheli et al., Vaccines for measles, mumps and rubella
in children, Cochrane Database of Systematic Reviews 2012, Issue 2,
Art. No.: CD004407, S. 2).

  e) Die Anzahl der gegen Masern Geimpften in der Bevölkerung ist in Deutschland           30
niedriger als in vielen anderen, insbesondere europäischen Ländern. Nach einer vom
Robert Koch-Institut durchgeführten Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugend-
lichen in Deutschland (KiGGS) sind in Deutschland 93,6 % der 3- bis 17-Jährigen
(Geburtenjahrgänge 1985 bis 2013) zweifach gegen Masern geimpft. Die Quote ist
bei Kindern ohne Migrationshintergrund niedriger als bei Kindern mit einem „einseiti-
gen“ Migrationshintergrund (93,6 zu 95,9 %). In der Gruppe der 3- bis 6-Jährigen be-
trägt die Impfquote 91,9 %, und zum Ende des zweiten Lebensjahrs liegt die Quote
einer zweifachen Masernimpfung für die Geburtenjahrgänge 2010 bis 2013 bei ledig-
lich 64,4 %. Ausweislich einer Impfsurveillance der Kassenärztlichen Vereinigung
aus dem Jahr 2020 liegt die Quote der zweifach gegen Masern geimpften Kinder bei
Vollendung des zweiten Lebensjahrs bei dem Geburtenjahrgang 2014 bei 70,6 %
und bei den Geburtenjahrgängen 2015 bis 2016 bei 69,9 %. Bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahrs erhöht sich die Quote auf 81,7 % (Geburtsjahr 2010) bis 82,8 %
(Geburtsjahr 2014). Ausweislich der Schuleingangsuntersuchung 2018 lag die Quote
bei den 4- bis 7-Jährigen (Geburtenjahrgänge 2010 bis 2013) sodann bei 93,1 % (vgl.
Poethko-Müller u.a., Bundesgesundheitsblatt 2019, 410 <412, 416>; RKI, Epidemio-
logisches Bulletin 32/33/2020, S. 14).


                                          15/57

  Mit den bisher erreichten Impfquoten bleibt Deutschland hinter Zielen zurück, deren    31
Erreichen im Rahmen internationaler Kooperationen zugesagt wurde. So verfolgen
die Mitgliedstaaten der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation be-
reits seit 1984 das Ziel der schrittweisen Eliminierung der Masern, seit 2005 auch der
Röteln. Deutschland hat sich seit längerem und wiederholt zu diesen Zielen bekannt.
Für das Jahr 2015 war bereits die Elimination von Masern und Röteln angestrebt (vgl.
zum Vorstehenden Bundesministerium der Gesundheit <Hrsg.>, Nationaler Aktions-
plan 2015-2020 zur Elimination der Masern und Röteln in Deutschland, 2015, S. 3
und 10). Um die Verbreitung von Masern zu verhindern, sind Impfraten von mehr als
95 % der Gesamtbevölkerung erforderlich. Bei einer Immunität in der Bevölkerung
von 95 % und mehr können auch wirksam Personen geschützt werden, die (noch)
nicht geimpft werden können (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 10/2020, S. 3).
Daher haben sich die 53 Mitgliedstaaten der Europäischen Region der Weltgesund-
heitsorganisation auf eine Strategie zur Eliminierung der Masern und Röteln geeinigt,
wonach in jeder Population mindestens 95 % durch zwei Dosen Impfstoff oder durch
eine frühere Infektion mit dem Virus immun sein sollen, damit alle Mitglieder der Ge-
meinschaft geschützt sind, also insbesondere auch die vulnerablen Personen. Wäh-
rend es bis Ende 2017 insgesamt 37 von 53 Mitgliedstaaten gelungen ist, die Masern
zu eliminieren, und weiteren sechs Mitgliedstaaten, zumindest die endemische Über-
tragung über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren zu unterbrechen, wurde
Deutschland 2019 von der Weltgesundheitsorganisation – als einer von nur fünf
Staaten der Europäischen Union – nach wie vor als Staat mit endemischer Übertra-
gung der Masern eingestuft (European Centre for Disease Prevention and Control.
Who is at risk for measles in the EU/EEA? Identifying susceptible groups to close im-
munity gaps towards measles elimination, 2019, S. 3 f.).

                                         IV.
 Die vier Verfassungsbeschwerden richten sich jeweils gegen dieselben gesetzli-          32
chen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zum Impfschutz gegen Masern in
bestimmten Einrichtungen.

  1. Die Beschwerdeführenden halten die von ihnen angegriffenen Regelungen für           33
verfassungswidrig, weil diese unverhältnismäßig sowohl in das Grundrecht der kör-
perlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der minderjährigen Beschwerde-
führenden als auch in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der übrigen Be-
schwerdeführenden eingriffen sowie sämtliche Beschwerdeführenden in ihren
Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten.

 a) Die Beschwerdeführenden zu 1) und zu 2) im Verfahren 1 BvR 469/20 sind die           34
gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der im April 2019 geborenen Beschwerdefüh-
rerin zu 3), die ab April 2020 eine kommunale Kindertagesstätte besuchen sollte. Die
Gemeinde hatte dem Aufnahmeantrag entsprochen und mit gesondertem Schreiben
darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer erfolgten Impfung bis 11. Mai 2020
vorgelegt werden müsse.


                                         16/57

 Die Beschwerdeführenden zu 1) und zu 2) im Verfahren 1 BvR 470/20 sind die ge-       35
meinsam sorgeberechtigten Eltern des im Januar 2019 geborenen Beschwerdefüh-
rers zu 3) des genannten Verfahrens. Er sollte ab Mai 2020 aufgrund eines bereits
abgeschlossenen Betreuungsvertrags von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur
Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden.

 Die Beschwerdeführenden zu 1) und zu 2) im Verfahren 1 BvR 471/20 sind die ge-       36
meinsam sorgeberechtigten Eltern der im April 2017 geborenen Beschwerdeführerin
zu 3). Das Kind sollte ab Mai 2020 eine kommunale Kindertagesstätte besuchen. Die
Gemeinde hatte sich zur Aufnahme bereit erklärt, aber mitgeteilt, dass vorher eine
Impfung oder Immunität gegen Masern oder eine Kontraindikation zu der Impfung
nachzuweisen sei.

 Die Beschwerdeführenden zu 1) und zu 2) im Verfahren 1 BvR 472/20 sind die ge-       37
meinsam sorgeberechtigten Eltern des im April 2018 geborenen Beschwerdeführers
zu 3), der ab Mai 2020 aufgrund eines bereits abgeschlossenen Betreuungsvertrags
von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII
besitzt, betreut werden sollte.

 Die minderjährigen Beschwerdeführenden in den Verfassungsbeschwerdeverfah-           38
ren sind nicht gegen Masern geimpft und verfügen über keine Immunität. Medizini-
sche Kontraindikationen zu einer Masernimpfung bestehen bei ihnen nicht.

  b) Die beschwerdeführenden Kinder seien bei Aufnahme in die Gemeinschaftsein-       39
richtung verpflichtet, eine Masernschutzimpfung aufzuweisen (§ 20 Abs. 8 Satz 1
Nr. 1 IfSG). Für die übrigen Beschwerdeführenden bedeute dies, dass sie aufgrund
ihrer elterlichen Sorge, die auch die Gesundheitssorge umfasse, diese Impfungen
herbeiführen müssten und nach § 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG nachzuwei-
sen hätten. Ohne Nachweis trete kraft Gesetzes (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) ein Be-
treuungs- und ein Aufnahmeverbot ein, das mittels einer Untersagungsverfügung im
Einzelfall durch das Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG in der Fassung des
Masernschutzgesetzes bzw. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG in der aktuellen Fassung) ver-
stärkt werden könne. Beides wirke auch zulasten der Eltern. Die Kinder würden ohne
Nachweis einer Impfung ihren Anspruch auf Förderung in einer Kindertagespflege
beziehungsweise einer Kindertagesstätte aus § 24 Abs. 2 Satz 1 beziehungsweise
Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verlieren. Dieser Anspruchsverlust betreffe die übrigen Be-
schwerdeführenden bei der Ausübung ihrer elterlichen Sorge. Die jeweiligen Be-
schwerdeführenden zu 1) und zu 2) müssten ihre Kinder impfen lassen, um die au-
ßerfamiliäre Betreuung zu ermöglichen. Diese Pflicht zur Herbeiführung und zum
Nachweis der Masernimpfung greife jedoch unverhältnismäßig in das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit der minderjährigen Beschwerdeführenden zu 3) ein, ins-
besondere wegen der Pflicht, sich nicht nur gegen Masern impfen zu lassen (vgl.
§ 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG), sondern aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Monoimpfstof-
fen auch gegen andere Krankheiten als Masern. Dies würde die Beschwerdeführe-
rinnen zu 3) in den Verfahren 1 BvR 469/20 und 1 BvR 471/20 aufgrund der medizi-



                                       17/57

nischen Besonderheiten der weiblichen Gesundheit im Lebenslauf besonders nach-
teilig betreffen.

 Damit schiebe das Gesetz zugleich in unverhältnismäßiger Weise das Elternrecht        40
beiseite. Die nach dem elterlichen Erziehungsplan vorgesehene Betreuung in einer
Kindertagespflege beziehungsweise in einer Kindertagesstätte könnten sie nicht
mehr verwirklichen, sondern seien stattdessen gezwungen, eine unverhältnismäßige
medizinische Maßnahme zulasten ihres Kindes zu dulden. Auf ihre – mithilfe ärztli-
cher Beratung gebildete – elterliche Entscheidung über das „Ob“ der Impfung komme
es überhaupt nicht mehr an, anders als dies bis vor Inkrafttreten des Masernschutz-
gesetzes der Fall gewesen sei.

 Schließlich würden die beschwerdeführenden Kinder durch das Gesetz einer Pflicht      41
ausgesetzt, die unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht folgerichtig umgesetzt
worden sei. Sie würden in sachlicher und zeitlicher Hinsicht insbesondere mit Blick
auf Übergangsfristen mit der Pflicht belastet, Impfungen auf- und nachzuweisen, oh-
ne dass sich ihre Situation von Situationen wesentlich unterscheide, in denen der
Gesetzgeber von der Pflicht, Impfungen auf- und nachzuweisen, abgesehen habe.

 2. Die Verfassungsbeschwerden sind dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat,            42
der Bundesregierung und allen Landesregierungen zur Stellungnahme zugeleitet
worden.

  Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Soweit          43
durch die angegriffenen Regelungen in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der
minderjährigen Beschwerdeführenden überhaupt eingegriffen werde, sei dies durch
die verfolgten Schutzzwecke verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere erfor-
derlich und angemessen. Das gelte auch, soweit der Nachweis im Falle der Nichtver-
fügbarkeit eines Monoimpfstoffs nur durch Nutzung eines Kombinationsimpfstoffes
erbracht werden könne. Die mit der gesetzlichen Neuregelung im Falle einer Ableh-
nung der Masernimpfung verbundenen Beschränkungen der sorgeberechtigten El-
tern in ihrem durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht zur
Gestaltung der Betreuung ihrer Kinder unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Le-
bensplanungen und inner-familiären Vereinbarungen sowie der elterlichen Sorge sei-
en ebenfalls gerechtfertigt. Soweit eine unterschiedliche Ausgestaltung des Masern-
impfnachweises in Bezug auf den Schulbesuch und die häusliche Kindertagespflege
im Vergleich zu den Kindertageseinrichtungen und der erlaubnispflichtigen Kinderta-
gespflege sowie bei der Ausgestaltung der Fristen bei den Übergangsregelungen ge-
rügt werde, seien diese durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt und
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

  3. Der Senat hat auf der Grundlage von § 27a BVerfGG sachkundigen Dritten Ge-        44
legenheit gegeben, zu den Verfassungsbeschwerden und ausgewählten Fachver-
bänden auch zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:

 Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es, um in der Gruppe der Personen, die das



                                        18/57

zweite Lebensjahr vollendet haben, die Quote derjenigen, die zweifach gegen Ma-
sern geimpft sind oder durch eine frühere Infektion mit dem Virus immun sind, auf 95
Prozent der Gesamtbevölkerung oder höher zu steigern?

 Frage 2: Unterscheidet sich die Gefahr, Impfreaktionen und unerwünschte Neben-
wirkungen zu erleiden, bei einer Masernschutzimpfung mit einem Monoimpfstoff von
der Gefahr bei einer solchen Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff? Wenn ja, in-
wiefern?

 Frage 3: Haben Sie Erkenntnisse, welche Strategien in anderen europäischen Län-
dern zur Bekämpfung der Masern und zur Erreichung einer Masernimpfquote (im
Sinne einer zweifachen Impfung) bzw. eine Immunität durch frühere Infektion von
mindestens 95 Prozent der Gesamtbevölkerung verfolgt werden?

  Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: die Ärztinnen          45
und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft
Landesjugendämter, die Bundesärztekammer, die Bundeselternvertretung, der Be-
rufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V.,
der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
e.V., der Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe
e.V., die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V., die Deutsche Ge-
sellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin e.V., die Deutsche Gesellschaft
für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V., die Deutsche Gesellschaft für Virologie
e.V. – auch im Namen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruserkran-
kungen e.V. –, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Ständige Impfkom-
mission beim Robert Koch-Institut unter Verweis auf eine Stellungnahme des Paul-
Ehrlich-Instituts.

                                        B.
 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                             46

                                         I.
  Sämtliche Beschwerdeführenden sind als Träger von Grundrechten beschwerdefä-         47
hig. Den hier beschwerdeführenden Kindern steht das als verletzt gerügte Grund-
recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie jeder anderen
natürlichen Person zu. Kinder sind Träger von allen Grundrechten (vgl. BVerfGE 121,
69 <92>; siehe auch BVerfGE 47, 46 <73 f.> und BVerfGE 57, 316 <382> zur Men-
schenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), auch wenn sie
diese aus tatsächlichen Gründen nicht von Anfang an vollumfänglich wahrnehmen
können (vgl. Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: De-
zember 2018, Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, Rn. 107; siehe auch Wapler, Kinderrechte und
Kindeswohl, 2015, S. 89 ff., 396 ff.). Ebenso steht ihnen der grundrechtlich gewähr-
leistete Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu (vgl. BVerfGE 151,
101 <126 Rn. 61>).



                                        19/57

  Kinder werden durch ihre jeweils sorgeberechtigten Eltern gesetzlich vertreten (vgl.   48
§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das umfasst die Befugnis zur Einlegung der Verfas-
sungsbeschwerde und die Vertretung der selbst wegen ihres Alters noch nicht pro-
zessfähigen Kinder auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 72,
122 <133>). Das gilt hier unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung, ihre Kin-
der nicht gegen Masern impfen lassen zu wollen, tatsächlich im Interesse des Kindes
liegt, denn dies ist eine Frage der Grenzen des Sorgerechts, die im gerichtlichen Ver-
fahren überprüft werden. Ein zum Ausschluss der beschwerdeführenden Eltern von
der Vertretung ihrer Kinder im Verfassungsprozess führender Interessenkonflikt liegt
hier nicht vor. Die von den Eltern für ihre Kinder erhobenen Verfassungsbeschwer-
den zielen gerade darauf ab, die Durchsetzung der Grundrechte ihrer beschwerde-
führenden Kinder vor dem Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20
-, Rn. 23).

                                          II.
  Die Beschwerdeführenden wenden sich bei verständiger Auslegung nur insoweit            49
gegen Regelungen des Masernschutzgesetzes, als sie Kinder betreffen, die in einer
Kindertageseinrichtung oder in einer nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen
Kindestagespflege betreut werden (vgl. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) und die daher gemäß
§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 Satz 1 IfSG eine Impfung gegen Masern auf- und
nachweisen müssen. Von den Verfassungsbeschwerden nicht erfasst sind daher von
der Auf- und Nachweispflicht betroffene Schülerinnen und Schüler (vgl. § 33 Nr. 3
IfSG), Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder in Ein-
richtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind (vgl. § 20
Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 IfSG), sowie Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind
(vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG).

 Die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind nach Erhebung            50
der Verfassungsbeschwerden zwar insoweit geändert worden, als der angegriffene
§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG a.F. durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention ge-
gen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) zu Satz 4 und um
einen Einschub erweitert wurde. Zudem hat der Gesetzgeber den für den Auf- und
Nachweis insbesondere der Masernimpfung maßgeblichen Zeitpunkt mehrfach ver-
ändert und zuletzt auf den 31. Juli 2022 festgelegt. Dem den Änderungen nachfol-
genden Vorbringen der Beschwerdeführenden lässt sich aber eine Anpassung der
Beschwerde an die geänderte Gesetzeslage hinreichend entnehmen.

                                         III.
 Die Beschwerdeführenden sind auch hinsichtlich aller von ihnen angegriffenen Re-        51
gelungen beschwerdebefugt. Sie werden durch diese jeweils selbst, gegenwärtig und



                                         20/57

unmittelbar betroffen. Zudem haben sie hinreichend dargelegt, in jeweils eigenen
Grundrechten verletzt sein zu können.

 1. a) Sämtliche beanstandeten Regelungen betreffen sowohl die beschwerdefüh-              52
renden Kinder als auch deren beschwerdeführende Eltern selbst. Teils sind sie oh-
nehin Adressaten der angegriffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 119, 181 <212>; 140,
42 <57 Rn. 57> m.w.N.). Teils wenden sie sich gegen gesetzliche Regelungen, die,
wie etwa das Betreuungsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, zwar an Dritte gerichtet
sind. Jedoch besteht durchgängig eine hinreichend enge Beziehung zwischen den
Beschwerdeführenden und den angegriffenen Regelungen. Das ist bei Beanstan-
dung einer an Dritte gerichteten gesetzlichen Norm dann der Fall, wenn sie die
Grundrechtsposition der Beschwerdeführenden unmittelbar zu deren Nachteil verän-
dert und sie nicht lediglich faktisch betrifft (vgl. BVerfGE 51, 386 <395>; 78, 350
<354>).

  Die beschwerdeführenden Kinder sind Adressaten der Aufweispflicht aus § 20               53
Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG und der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Das
in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG für den Fall des ausgebliebenen Nachweises einer Imp-
fung gegen Masern angeordnete Betreuungsverbot richtet sich zwar an die in der
Regelung genannten Einrichtungen, trifft aber die Kinder in eigener Person. Ihre El-
tern hatten bereits vor Inkrafttreten der hier gegenständlichen Vorschriften des Infek-
tionsschutzgesetzes in Ausübung ihres Sorgerechts entschieden, die Kinder in Ge-
meinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreuen lassen zu
wollen. Auch von § 20 Abs. 12 Satz 1 und 3 IfSG sowie § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG sind
die Kinder selbst betroffen. Zwar gibt § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG den Eltern auf, den
Nachweis einer Impfung gegen Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) ihrer Kinder vorzu-
legen. Das ändert aber nichts daran, dass in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG die zu
betreuenden Personen, also die Kinder, originäre Adressaten der Nachweispflicht
sind.

  Die beschwerdeführenden Eltern sind ebenfalls sämtlich von den beanstandeten             54
gesetzlichen Regelungen in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG selbst betrof-
fen. Das folgt nicht allein aus der ihnen in § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG übertragenen
Aufgabe, den Nachweis der Masernimpfung für ihre Kinder zu erbringen. Bereits die
Aufweispflicht (§ 20 Abs. 8 IfSG) trifft sie selbst. Denn grundsätzlich können ihre Kin-
der eine Masernimpfung nur auf- und nachweisen, wenn die Eltern ihr die Gesund-
heitssorge für ihre Kinder umfassendes Sorgerecht dahingehend ausgeübt haben,
diese gegen Masern impfen zu lassen. Damit sind sie selbst betroffen.

 b) Die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes betreffen alle Be-           55
schwerdeführenden gegenwärtig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. No-
vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR
2649/21 -, Rn. 82 jeweils m.w.N.) wirkten die Vorschriften bereits aktuell auf die
Rechtsstellung der beschwerdeführenden Kinder und Eltern ein. Es war bereits klar



                                          21/57

abzusehen, dass und wie sie in der Zukunft von den Regelungen betroffen sein wer-
den (vgl. BVerfGE 114, 258 <277>; 119, 181 <212>; stRspr). Die beschwerdeführen-
den Eltern hatten entschieden, ihre Kinder in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1
und 2 IfSG betreuen zu lassen, und auch bereits entsprechende Aufnahmebeschei-
de erwirkt beziehungsweise Betreuungsverträge abgeschlossen.

  Auch die Beschwerdeführerin zu 3) im Verfahren 1 BvR 469/20 war bereits bei Er-        56
hebung ihrer Verfassungsbeschwerde durch die angegriffenen Regelungen gegen-
wärtig betroffen. Zwar hat sie ihr erstes Lebensjahr erst am 12. April 2020 vollendet,
sollte jedoch bereits ab 1. April 2020 in einer Kindertagesstätte betreut werden. Zu
diesem Zeitpunkt musste sie noch keinen Masernimpfschutz im Sinne von § 20
Abs. 8 Satz 2 IfSG aufweisen; dessen bedurfte es erst mit Vollendung des ersten Le-
bensjahrs. Dann hätte die Beschwerdeführerin zu 3) ohne entsprechenden Nachweis
nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG allerdings nicht mehr in Gemeinschaftseinrichtungen
(§ 33 Nr. 1 und 2 IfSG) betreut werden dürfen. Deshalb war bereits bei Einlegung ih-
rer Verfassungsbeschwerde klar abzusehen, dass und wie sie von den angegriffenen
Regelungen betroffen sein wird. Die für ihre Betreuung vorgesehene Einrichtung hat-
te dementsprechend bereits einen Impfnachweis bis Mitte Mai 2020 angefordert.

  c) Alle angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes betreffen sämtliche    57
Beschwerdeführenden auch unmittelbar. Wirkungen der Regelungen auf die Rechts-
stellung der Kinder und deren Eltern gehen weder erst von einem weiteren Akt in
Vollzug des Gesetzes aus noch sind sie vom Ergehen eines solchen Akts abhängig
(zum Maßstab vgl. BVerfGE 125, 39 <75 f.>; 126, 112 <133>; stRspr). Die Pflichten,
nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG eine ausreichende Masernimpfung aufzuweisen und
nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG diese gegenüber der Einrichtung der Betreuungsein-
richtung nachzuweisen, begründet das Gesetz selbst in zeitlich und inhaltlich genau
geregelter Weise. Gleiches gilt für das Gebot in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG, den Impf-
nachweis der zuständigen Behörde vorzulegen, und die Übertragung der in § 20
Abs. 9 bis 12 IfSG begründeten Pflichten zur Erfüllung auf die Eltern durch § 20
Abs. 13 Satz 1 IfSG. Das bei Ausbleiben des Nachweises geltende Betreuungsver-
bot ordnet § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG selbst an.

  Auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Kinder wird zudem durch die Auf-        58
und Nachweispflicht sowie die mit ihrem Ausbleiben verknüpften Folgen deshalb un-
mittelbar eingewirkt, weil diese bei Ausbleiben des Nachweises nach § 20 Abs. 9
Satz 1 IfSG den ihnen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII fachrecht-
lich zustehenden Rechtsanspruch auf einrichtungsgestützte Betreuung (vgl.
BVerfGE 147, 185 <245 Rn. 134>; BVerwGE 160, 212 <219 f.>; BGHZ 212, 303
<313 f. Rn. 25> m.w.N.) nach der Auffassung des Gesetzgebers verlieren (vgl. BT-
Drucks 19/13452, S. 29; VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 6 B 251/20 -,
Rn. 9; siehe aber auch Gebhard, Impfpflicht und Grundgesetz, 2022, S. 256 Fn. 780),
diesen aber jedenfalls zeitweilig nicht verwirklichen können (vgl. Rixen, NJW 2020,
647 <649>). Dass in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen-
ständlich erst aufgrund der Ausübung der Entscheidungsbefugnis ihrer Eltern dar-


                                         22/57

über eingegriffen wird, steht wegen der dargestellten Wirkungen der angegriffenen
Regelungen der Unmittelbarkeit im Sinne der Beschwerdebefugnis nicht entgegen.

 2. Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) in den vier Verfahren legen die Möglich-         59
keit einer Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die minderjähri-
gen Beschwerdeführenden zu 3) in den vier Verfahren die Möglichkeit einer Verlet-
zung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
sowie die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert
dar.

                                          IV.
 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das grundsätzlich noch im Zeitpunkt der            60
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muss (vgl. BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 98
m.w.N.), ist nicht nachträglich weggefallen. Die beschwerdeführenden Kinder in den
vier Verfahren haben im Zeitpunkt der Entscheidung noch den Anspruch auf früh-
kindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII oder auf Förderung in einer Ta-
geseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, und ihre Eltern möchten weiterhin
diese Angebote nutzen.

  Auch der Beschwerdeführerin zu 3) im Verfahren 1 BvR 471/20, die im April ihr fünf-     61
tes Lebensjahr vollendet hat, steht der letztgenannte Anspruch bis zum Schuleintritt
grundsätzlich zu. Nach dem für sie maßgeblichen § 58 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Schulgesetzes beginnt die Schulpflicht grundsätzlich erst mit Beginn des Schuljahres
für alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Le-
bensjahr vollendet haben.

                                          V.
 Die Verfassungsbeschwerden genügen dem Grundsatz der Subsidiarität (zum                  62
Maßstab BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR
781/21 u.a. -, Rn. 101 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 103 m.w.N.).

                                          C.
  Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die angegriffenen Vorschriften          63
berühren zwar sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grund-
recht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch und vor
allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerde-
führenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit; beide Grundrechtspositionen sind
vorliegend in spezifischer Weise miteinander verknüpft (I). Sowohl die Eingriffe in das
Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind aber verfassungsrecht-
lich gerechtfertigt (II). Die beschwerdeführenden Kinder sind in ihrem Anspruch auf
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenfalls nicht verletzt (III).




                                         23/57

                                          I.
  Die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigen so-          64
wohl die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der beschwerdeführen-
den Kinder als auch das Recht ihrer ebenfalls beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG. Dabei stehen die Beeinträchtigungen nicht unverbunden neben-
einander, sondern sind hier wegen der Wirkungsweise der beanstandeten Vorschrif-
ten in spezifischer Weise miteinander verknüpft. Denn die tatsächliche Einwirkung
auf die körperliche Integrität der Kinder durch Vornahme der Impfung hängt von einer
entsprechenden Ausübung des auf die Gesundheitssorge für die Kinder bezogenen
Elternrechts ab. Die angegriffenen Regelungen bezwecken einen verbesserten
Schutz vor Maserninfektionen. Angestrebt ist nicht allein, die Einzelnen gegen die
Erkrankung zu schützen (Individualschutz), sondern auch die Weiterverbreitung der
Krankheit in der Bevölkerung zu verhindern (Gemeinschaftsschutz), was eine ausrei-
chend hohe Impfquote erfordert (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16). Um diese Zwecke
zu erreichen, greifen die beanstandeten Vorschriften sowohl in Grundrechte der Kin-
der als auch in solche ihrer Eltern ein. Wegen der Ausgestaltung des Gesetzes, die
Inanspruchnahme von bestimmten Einrichtungen der frühkindlichen und vorschuli-
schen Förderung vom Auf- und Nachweis einer Masernimpfung der Kinder abhängig
zu machen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 IfSG), sind deren Grundrechts-
positionen mit denen ihrer sorgeberechtigten Eltern hier in spezifischer Weise mitein-
ander verwoben. Der Gesetzgeber kann sowohl den Individual- als auch den Ge-
meinschaftsschutz im geregelten Bereich nur erreichen, wenn die Eltern ihr die
Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassendes Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG dahingehend ausüben, die Kinder impfen zu lassen. Um dafür einen nachdrück-
lichen Anreiz zu setzen und einen entsprechenden Entschluss der Eltern herbeizu-
führen, verknüpft das Gesetz das Ausbleiben des von den Eltern zu erbringenden
Impfnachweises (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG) mit dem einrichtungsbezogenen Betreu-
ungsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG.

                                          II.
 Die angegriffenen Regelungen über den Auf- und Nachweis einer Masernimpfung             65
sowie diejenigen über die Rechtsfolgen bei Ausbleiben des Nachweises greifen in
das Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (1 a)
und in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ihrer Kinder ein und
beschränken deren Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1
GG (1 b). Dies ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz
3 IfSG gerechtfertigt (2 bis 4).

  1. a) Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschwerdeführenden zu 1) und      66
zu 2) in den vier Verfahren wird durch die verschiedenen angegriffenen Regelungen
in unterschiedlicher Weise betroffen.

  aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung       67
ihrer Kinder. Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingrif-


                                         24/57

fen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erzie-
hung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wol-
len (vgl. BVerfGE 107, 104 <117>; 121, 69 <92>). Das Elternrecht unterscheidet sich
allerdings von den anderen Freiheitsrechten des Grundrechtskatalogs wesentlich da-
durch, dass es keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern
eine solche zum Schutze des Kindes und in dessen Interesse gewährt (vgl. BVerfGE
121, 69 <92>). Es beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das
Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Instituti-
on. Das Elternrecht ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungs-
recht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf. In der Beziehung
zum Kind bildet aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen
Pflege und Erziehung (vgl. BVerfGE 103, 89 <107>; 121, 69 <92>; 133, 59 <77 f.
Rn. 49>).

  Das Elternrecht ist umfassend zu verstehen. Den Eltern und anderen Personen, die       68
elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG tragen, steht ein verfas-
sungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedin-
gungen des Kindes zu, auch außerhalb der Familie (vgl. BVerfGE 107, 104 <120>).
Allerdings bedarf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht einer –
vor allem durch die §§ 1626 ff. BGB erfolgten – gesetzlichen Ausgestaltung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015
- 1 BvR 486/14 -, Rn. 11), ohne dass damit sämtliche fachrechtlichen Regelungen
zum Sorgerecht in die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts einbe-
zogen wären (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>). Es erstreckt sich aber auf die wesentli-
chen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt wer-
den kann (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>).

 Dazu gehört im Grundsatz die Sorge für das körperliche Wohl, worunter die Ge-           69
sundheitssorge insgesamt und damit auch die Entscheidung über medizinische Maß-
nahmen fällt (vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 158
m.w.N.). Schon wegen der möglichen Auswirkungen von Impfungen auf die weitere
Entwicklung des Kindes (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -,
Rn. 20) handelt es sich bei der elterlichen Entscheidung darüber um ein wesentliches
Element des Sorgerechts. Diese Entscheidung fällt deshalb in den Schutzbereich des
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das gilt jedenfalls, soweit es sich um die
Gesundheitssorge für Kinder handelt, die aufgrund ihres Alters entwicklungsbedingt
noch nicht selbst über Maßnahmen medizinischer Behandlung (siehe § 630d Abs. 1
Satz 2 BGB zur Einwilligungsfähigkeit) entscheiden oder mitentscheiden können (vgl.
Jestaedt/Reimer, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz,
Stand: Dezember 2018, Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, Rn. 115 i.V.m. Rn. 117 f.). Auch in-
soweit bildet im Eltern-Kind-Verhältnis aber das Kindeswohl die maßgebliche Richt-
schnur des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Fehlt dem Kind entwicklungs-
bedingt noch die für die Selbstbestimmung über seine körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, wird das dar-



                                         25/57

auf bezogene Elternrecht daher durch das Kindeswohl geleitet und durch die Kindes-
wohlgefährdung begrenzt (vgl. Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, S. 541
ff.; von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 652
ff., insb. 656 f.).

  Darüber hinaus schließt das Elternrecht die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich    70
das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfal-
tung seiner Persönlichkeit zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozia-
len Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 <73 f. Rn. 42>; BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 45
- Bundesnotbremse II). Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet damit insbesondere das
Recht der Eltern, in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in wel-
chem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von
beiden Eltern oder von Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 130,
240 <251>).

 bb) Sämtliche angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen in          71
dieses Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern ein.

  (1) Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt.      72
Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten,
können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff als
funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt
werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Gesetz eine nachteili-
ge Folge an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit knüpft, um
dieser Grundrechtswahrnehmung entgegen zu wirken (BVerfG, Beschluss des Ers-
ten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 113). An einer solchen ein-
griffsgleichen Wirkung fehlt es dagegen, wenn mittelbar durch die Regelung eintre-
tende Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung
sind (vgl. BVerfGE 148, 40 <51 Rn. 28 f.> m.w.N.).

  (2) Die beanstandeten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen in mehr-         73
facher Hinsicht jedenfalls zielgerichtet mittelbar in das Grundrecht der beschwerde-
führenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Entscheiden sich die Eltern in
Wahrnehmung ihrer durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheitssorge
gegen eine Impfung ihres Kindes, ist dies mit nachteiligen Konsequenzen (vgl. zum
Kriterium BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/
21 -, Rn. 114; vgl. auch EGMR <GK>, Vavřička and others v. the Czech Republic,
Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 263) für die ansonsten den Eltern - zur
Wahrnehmung ihrer Sorge für die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Entfaltungsfrei-
heit ihrer Kinder - eröffneten Möglichkeiten einer Betreuung in Einrichtungen im Sin-
ne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG verbunden. Art und Gewicht dieser Konsequenzen für
das die Gesundheitssorge betreffende Elternrecht sind dergestalt, dass sie nach Ziel-
setzung und Wirkung einem unmittelbaren staatlichen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG entsprechen.



                                         26/57

  Auf die durch das Elternrecht gewährleistete Entscheidung darüber, die Kinder vor      74
Schuleintritt in vorhandenen Tageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen
durch Dritte betreuen zu lassen, nehmen die angegriffenen Vorschriften sowohl über
die Auf- und Nachweispflicht als auch das an die Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und
2 IfSG adressierte Betreuungsverbot bei fehlendem Nachweis der Masernimpfung
erheblichen Einfluss. Wollen Eltern ihren vorhandenen Wunsch nach solcher Betreu-
ung umsetzen, ist dies rechtlich grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie einen
Nachweis über die Masernimpfung ihrer Kinder vorlegen (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG).
Die Entscheidung selbst, Kinder impfen zu lassen, ist wiederum wesentlicher Teil des
durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten elterlichen Sorgerechts, das die Entschei-
dungsbefugnis über die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Kin-
der umfasst. Bei Ausbleiben des Nachweises wirken die angegriffenen Vorschriften
erheblich auf die Entschließungsfreiheit der Eltern bei der Ausübung des Elternrechts
in beiden Komponenten ein.

  Die gesetzlichen Regelungen über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masern-       75
impfung sowie das Betreuungsverbot bei Ausbleiben dieses Nachweises kommen in
Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent dem direkten Eingriff gleich, der
durch eine rechtlich durchsetzbare Impfpflicht bewirkt würde. Der Gesetzgeber inten-
diert eine möglichst vollständige oder zumindest nahezu vollständige Immunisierung
der Bevölkerung gegen Masern. Mit dem bei ausbleibendem Nachweis geltenden
Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bezweckt er zugleich, nicht gegen
Masern geimpfte Personen aus Einrichtungen mit zahlreichen Personenkontakten
fernzuhalten, um Menschen zu schützen, die aus vor allem gesundheitlichen Grün-
den selbst eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BTDrucks 19/
13452, S. 1 f.). Damit entsprechen die Vorschriften dem mit einer rechtlich durchsetz-
baren Impfpflicht verfolgten Ziel des Gemeinschaftsschutzes vor Maserninfektionen.

 Auch die Wirkungen der Kombination aus Pflicht zum Nachweis der Masernimpfung           76
und Verlust der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Betreuungsangebote
beziehungsweise fehlender Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf einrichtungsbezo-
gene frühkindliche und vorschulische Förderung (dazu Rn. 58) sind denen einer
zwangsweise, gegen den Elternwillen durchgeführten Masernimpfung von Kindern
weitgehend äquivalent. Dafür spricht die erhebliche Verengung der elterlichen Ent-
scheidungsfreiheit über die Betreuung ihrer Kinder und die entsprechende Förderung
von Kindern in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 2 IfSG. Wie sich aus der
Bezugnahme in § 24 Abs. 2 SGB VIII auf die Fördergrundsätze des § 22 Abs. 2 SGB
VIII ergibt, misst der Gesetzgeber selbst der einrichtungsgestützten Förderung er-
hebliche Bedeutung für die Entwicklung von Kindern zu selbstbestimmten, eigenver-
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu (vgl. BTDrucks 16/
9299, S. 10 und 15). Jedenfalls bei dieser fachrechtlichen Ausgestaltung des An-
spruchs von Kindern auf diese frühkindliche und vorschulische Förderung, der damit
den sorgeberechtigten Eltern die Freiheit eröffnet, ihre Kinder entsprechend fördern
zu lassen, übt die Kombination von Auf- und Nachweispflicht und Anspruchsverlust



                                         27/57

bei Nichterfüllen einen erheblichen Druck aus, das Sorgerecht in der vom Gesetz-
geber gewünschten Weise wahrzunehmen. Halten Eltern an ihrem Wunsch fest, ein
staatliches Betreuungsangebot für ihre Kinder wahrzunehmen, können sie dies we-
gen der angegriffenen Vorschriften nur durch die an sich von ihnen nicht gewollte
Gestattung einer Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Kindes verwirk-
lichen. Auf die hier in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Entschließungsfreiheit der
Eltern wird damit erheblich in Richtung der Vornahme von Masernimpfungen bei ih-
ren Kindern eingewirkt. Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
verknüpfen die Wahrnehmung grundrechtlich gewährleisteter Freiheit daher mit so
gewichtigen nachteiligen Konsequenzen, dass sie in ihrer Wirkung einer Impfpflicht
gleichkommen.

  b) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen greifen zudem              77
- ebenfalls zielgerichtet mittelbar - in das Grundrecht der beschwerdeführenden Kin-
der auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein oder beeinträchti-
gen alternativ - abhängig von der Entscheidung der Eltern - das Recht der Kinder auf
freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).

 aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität          78
des Grundrechtsträgers (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April
2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111). Träger dieses Rechts ist „jeder“, mithin auch ein
Kleinkind (vgl. insofern zum Recht auf Leben BVerfGE 115, 118 <139>).

  Kindern kommt außerdem ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlich-           79
keit zu (Art. 2 Abs. 1 GG). Dabei bedürfen sie des Schutzes und der Hilfe, um sich zu
eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwi-
ckeln zu können. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den
Gesetzgeber, die hierfür erforderlichen Lebensbedingungen des Kindes zu sichern.
Diese im grundrechtlich geschützten Entfaltungsrecht der Kinder wurzelnde beson-
dere Schutzverantwortung des Staates erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeits-
entwicklung wesentlichen Lebensbedingungen. Die vom Gesetzgeber näher auszu-
gestaltende Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes teilt
das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist sie
in erster Linie den Eltern zugewiesen (vgl. zu alledem BVerfGE 133, 59 <73 ff.
Rn. 42 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR
971/21 u.a. -, Rn. 45 f.).

 bb) Die beanstandeten gesetzlichen Regelungen greifen zielgerichtet mittelbar in           80
die körperliche Unversehrtheit der Kinder ein.

  Nach Art und Gewicht wirken die beanstandeten Vorschriften in einer Weise auf die         81
den sorgeberechtigten Eltern anvertraute Sorge über die körperliche Unversehrtheit
ihrer Kinder ein, dass sie als zielgerichteter mittelbarer Eingriff in das Recht der Kin-
der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu bewerten sind. Die Masernschutzimpfung wirkt
durch das Einbringen eines Stoffes und die damit verbundenen Nebenwirkungen auf
die körperliche Integrität der Kinder ein. Zwar hindert das Infektionsschutzgesetz El-


                                          28/57

tern nicht daran, auf die Masernschutzimpfung bei ihren Kindern zu verzichten. Da-
durch wäre eine gegenständliche Einwirkung auf die körperliche Integrität vermie-
den. Allerdings sind mit dieser Disposition über die körperliche Unversehrtheit der
Kinder erhebliche nachteilige Folgen für diese verbunden. Wegen des in § 20 Abs. 9
Satz 6 IfSG angeordneten Betreuungsverbots verlieren sie ihren eingeräumten An-
spruch auf frühkindliche oder vorschulische Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 Satz 1 SGB VIII oder können diesen jedenfalls nicht mehr durchsetzen (dazu
Rn. 58). Diesen Förderformen misst der Gesetzgeber aber selbst erhebliche Bedeu-
tung für die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte kindliche Persönlichkeitsentwicklung
zu. Wird eine solche Betreuung und Förderung - wie vorliegend - von den sorgebe-
rechtigten Eltern gewünscht, geht von den bei Ausbleiben des Impfnachweises ein-
tretenden Folgen ein starker Anreiz aus, die Impfung vornehmen zu lassen und damit
auf die körperliche Unversehrtheit der Kinder durch die Verabreichung des Impfstoffs
einzuwirken. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Druck auf die Eltern, die Gesund-
heitssorge für ihre Kinder in bestimmter Weise auszuüben, kommt in seiner Wirkung
dem unmittelbaren Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gleich. Da insbesondere der
von dem Betreuungsverbot ausgehende Druck auf die entscheidungsbefugten Eltern
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Gestattung der Impfungen befördern
soll, handelt es sich ebenfalls um einen zielgerichteten mittelbaren Eingriff in die kör-
perliche Unversehrtheit der Kinder.

 c) Aus Art. 6 Abs. 1 GG, der ein Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des        82
Staates und darüber hinaus eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die ge-
samte Ehe und Familie betreffende Recht enthält (vgl. BVerfGE 6, 55 <71 f.>; 62,
323 <329>; stRspr), folgen hier keine weitergehenden Gewährleistungen. Für das
hier vornehmlich betroffene Eltern-Kind-Verhältnis ist das Elternrecht des Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG spezieller. Es umfasst auch die elterlichen Entscheidungen über
die Ausgestaltung der Kinderbetreuung (dazu Rn. 69).

  2. Die Eingriffe in die betroffenen Grundrechte der Beschwerdeführenden bedürfen          83
verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. In das vorbehaltlos gewährleistete Elternrecht
(Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) darf auf Grundlage eines formell und materiell verfassungs-
gemäßen Gesetzes lediglich mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht ein-
gegriffen werden (vgl. BVerfGE 98, 218 <244 f.>; 107, 104 <118 und 120>). Ein Ein-
griff in das nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter einfachem Gesetzesvorbehalt
stehende Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann ebenfalls nur durch eine
formell und materiell verfassungsgemäße Regelung gerechtfertigt werden (vgl.
grundlegend BVerfGE 6, 32 <41>).

 3. Die angegriffenen Vorschriften sind formell verfassungsgemäß.                           84

 a) Dem Bundesgesetzgeber stand die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit               85
nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu. Sowohl bei den Pflichten, eine Impfung gegen Ma-
sern auf- und nachzuweisen, als auch bei den im Fall des ausbleibenden Nachwei-
ses eintretenden Folgen, insbesondere dem Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9



                                          29/57

Satz 6 IfSG, handelt es sich um Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei
Menschen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. No-
vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 118 ff.), die diesem Kompetenztitel zuzuord-
nen sind.

  Die Masernerkrankung ist eine Infektionskrankheit, die durch das Masernvirus her-     86
vorgerufen wird und damit eine übertragbare Krankheit, die auch einen gewissen
Grad an Schwere der Erkrankung mit sich bringt und sogar zum Tode führen kann
(vgl. RKI-Ratgeber Masern, Stand: 23.07.2021, „Klinische Symptomatik“, S. 3 f. und
oben Rn. 16). Die Gefahr von Komplikationen in Folge einer Masernerkrankung ist
bei Kindern im ersten Lebensjahr besonders hoch; zugleich weist die Altersgruppe
die höchste altersspezifische Inzidenz für Masern auf (vgl. RKI, Epidemiologisches
Bulletin 10/2015, S. 72 f. und oben Rn. 16 f.).

  Nach ihrem unmittelbaren Regelungsgegenstand, dem Normzweck und der Wir-              87
kung der angegriffenen Vorschriften (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ers-
ten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 m.w.N.) handelt
es sich im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG um Maßnahmen gegen eine übertrag-
bare Krankheit. Der Auf- und Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen
Masern oder einer Immunität beugt dem Auftreten der Krankheit vor, insbesondere
auch einer Infektion vulnerabler Personen, die sich nicht selbst durch eine Impfung
schützen können. Zweck der Regelung ist das Erreichen einer Herdenimmunität, um
Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko bei gleichzeitig bestehender Kontraindi-
kation zu einer Masernschutzimpfung dauerhaft und wirksam vor dieser übertragba-
ren Krankheit zu schützen. Insgesamt zielt der Gesetzgeber auch in der Kooperation
mit anderen Staaten und internationalen Organisationen darauf, die Krankheit ganz
zu beseitigen (oben Rn. 31).

 b) Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Ma-       88
sernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 ist ohne die Zustimmung des Bundesrats
wirksam zustande gekommen.

  Die angegriffenen Vorschriften enthalten selbst keine zustimmungspflichtigen Inhal-   89
te. Auch aus Art. 104a Abs. 4 GG folgt kein Zustimmungsbedürfnis. Nach dieser Be-
stimmung bedürfen Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von
Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen
gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder
nach Abs. 3 Satz 2 dieses Artikels im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, der
Zustimmung des Bundesrats, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern
zu tragen sind. Eine die Zustimmungsbedürftigkeit auslösende bundesgesetzliche
Verpflichtung der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleis-
tungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten liegt nur dann vor,
wenn das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt bezweckt, Dritten einen
Vorteil zu verschaffen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November
2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 90 und 99). Die Änderung bereits bestehender Geld-,



                                        30/57

Sach- oder Dienstleistungsgesetze nach Art. 104a Abs. 4 GG ist jedoch nicht zustim-
mungspflichtig, wenn hierdurch keine Pflichten der Länder zur Erbringung von Geld-
leistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegen-
über Dritten begründet, sondern im Gegenteil Leistungen nach einem bestehenden
zustimmungspflichtigen Gesetz gestrichen oder gemindert werden (vgl. Hellermann,
in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 104a, Rn. 109).

 So verhält es sich hier. Zwar ist durch Art. 1 Nr. 12c des Masernschutzgesetzes die      90
bestehende Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1 IfSG durch Anfügen eines Sat-
zes 3 geändert worden. Dieser schränkt aber das vorherige Recht lediglich ein.

 c) Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist gewahrt. Das von den beschwer-       91
deführenden Kindern als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
wird in § 20 Abs. 14 IfSG benannt.

  Dessen bedurfte es für das Elternrecht nicht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird nicht von    92
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL
Juli 2021, Art. 19 Abs. 1, Rn. 53; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art.
6, Rn. 54 und Art. 19, Rn. 5 und 5a; a.A. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG,
7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 1, Rn. 71 f.). Das Zitiergebot dient der Sicherung derjeni-
gen Grundrechte, die aufgrund eines spezifischen, vom Grundgesetz vorgesehenen
Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus ein-
geschränkt werden können (vgl. BVerfGE 24, 267 <396>; 28, 36 <46>; 64, 72 <79>).
Von solchen Grundrechtseinschränkungen grenzt es andersartige grundrechtsrele-
vante Regelungen ab, die der Gesetzgeber in Ausführung ihm obliegender, im
Grundrecht vorgesehener Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schran-
kenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 64, 72 <80 f.>). Kommt es danach für die An-
wendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblich auf das Vorhandensein grund-
rechtsspezifischer Gesetzesvorbehalte an, fällt das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG nicht in den Anwendungsbereich. Es unterliegt gerade keinem solchen
Gesetzesvorbehalt und ist deshalb lediglich sich aus der Verfassung selbst ergeben-
den Einschränkungen zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, Rn. 34). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
folgt nichts Anderes. Es handelt sich nicht um einen Gesetzesvorbehalt in dem hier
maßgeblichen Sinn.

 4. Die Eingriffe sowohl in das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch     93
diejenigen in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Kinder sind
verfassungsrechtlich allein bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8
Satz 3 IfSG gerechtfertigt. Dann genügen sie den Anforderungen des Grundsatzes
des Gesetzesvorbehalts (a) und sind im verfassungsrechtlichen Sinn verhältnismä-
ßig (b).

 a) Die angegriffenen Regelungen genügen den aus dem Grundsatz des Gesetzes-              94
vorbehalts folgenden Anforderungen nur bei verfassungskonformer Auslegung von
§ 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG. Verfassungskonform muss diese Vorschrift so verstanden


                                         31/57

werden, dass bei ausschließlicher Verfügbarkeit von Kombinationsimpfstoffen, die
auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten als Masern enthalten, die
Pflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nur besteht, wenn es sich nicht um andere Impf-
stoffkomponenten als solche gegen Mumps, Röteln oder Windpocken handelt.

  aa) Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3     95
GG) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. „Wesent-
lich“ bedeutet zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine
Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitli-
nien selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrie-
rende Freiheitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer
auszumachen sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen ver-
pflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 125 m.w.N.).
Mit diesen Anforderungen soll auch gewährleistet werden, dass Entscheidungen von
besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Ge-
legenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volks-
vertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öf-
fentlicher Debatte zu klären. Allerdings kennt das Grundgesetz keinen
Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Unter Wah-
rung der Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 1 GG kann der Verordnungsgeber in die
Regelungsaufgabe einbezogen werden, wobei die wesentlichen Fragen aber durch
den Gesetzgeber zu klären sind (vgl. BVerfGE 157, 30 <172 f. Rn. 260> m.w.N.).

  bb) (1) Diesen Anforderungen genügte § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG nicht, wenn er so zu     96
verstehen wäre, dass § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG auch gilt, wenn nur Kombinationsimpf-
stoffe zur Verfügung stehen, die weitere Impfstoffkomponenten als die bei Verab-
schiedung des Gesetzes verfügbaren Impfstoffe enthielten (siehe dazu etwa Aligbe,
in: BeckOK/Infektionsschutzrecht, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 20 Rn. 207; Am-
haouach/Kießling, MedR 2019, 853 <861>; Pieper/Schwager-Wehming, DÖV 2021,
287 <290>; siehe auch Gebhard, Impfpflicht und Grundgesetz, 2022, S. 287). Der
Wortlaut von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG enthält keine ausdrücklichen Beschränkungen
von Impfstoffkomponenten „gegen andere Krankheiten“ als Masern, die in auch zur
Masernimpfung verwendeten Kombinationsimpfstoffen enthalten sind. So verstan-
den, wirkte § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG ähnlich wie eine dynamische Verweisung, nach
der die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung auch zukünftig bei aus-
schließlicher Verfügbarkeit von Mehrfachimpfstoffen mit beliebig vielen weiteren
Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten als Masern gölte. Die tatsächli-
chen Bedingungen der Erfüllung der Auf- und Nachweispflicht wären dann davon ab-
hängig, welche Impfstoffe mit welchen Komponenten nach der jeweiligen Marktlage
verfügbar sind. Dann fänden die tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten, den Pflich-
ten aus § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nachzukommen, jedoch keine hinreichende Grund-
lage mehr im Gesetz (vgl. zu einer ähnlichen Wirkung einer dynamischen Verwei-
sung BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -,



                                        32/57

Rn. 14; siehe auch BRDrucks 358/1/19, S. 32). Das Gewicht des Eingriffs in die hier
betroffenen Grundrechte der Kinder und ihrer Eltern wird aber durch die Anzahl der
in einem Kombinationsimpfstoff enthaltenen Impfstoffkomponenten mitbestimmt. Die
Frage, durch welche Impfstoffe die Pflicht erfüllt werden kann, eine Masernimpfung
auf- und nachzuweisen, ist daher wesentlich für die Grundrechte und grundsätzlich
durch den Gesetzgeber zu klären. Inwieweit er darin den Verordnungsgeber einbe-
ziehen kann, bestimmt sich nach Art. 80 Abs. 1 GG.

 (2) § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG ist dennoch nicht wegen Verstoßes gegen den Grund-        97
satz des Gesetzesvorbehalts verfassungswidrig. Bei verfassungskonformer Ausle-
gung genügt die Vorschrift dessen Anforderungen.

  § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG kann verfassungskonform so auslegt werden, dass die          98
Pflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG bei ausschließlicher Verfügbarkeit von Kombina-
tionsimpfstoffen nur dann gilt, wenn es sich dabei um solche handelt, die keine wei-
teren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder
Windpocken. Allein auf Mehrfachimpfstoffe gegen diese Krankheiten beziehen sich
die vom Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes getroffenen grundrechtlichen Wer-
tungen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 28).

 Damit werden die Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht überschritten.          99
Zwar enthält der Wortlaut von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG keine Beschränkung derjeni-
gen Krankheiten, bezüglich derer Impfstoffkomponenten in einem Mehrfachimpfstoff
enthalten sein dürfen. Durch die verfassungskonforme Beschränkung auf die vorge-
nannten Mehrfachimpfstoffkombinationen wird jedoch dem Gesetz weder ein entge-
gengesetzter Sinn verliehen, noch der normative Gehalt der Norm grundlegend neu
bestimmt, oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt (nä-
her dazu BVerfGE 149, 126 <154 f. Rn. 73 ff.> m.w.N.). So bietet die Entstehungs-
geschichte der Vorschrift ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
die Erfüllung der Pflichten aus § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG bei ausschließlicher Verfüg-
barkeit von Mehrfachimpfstoffen auf die genannten Kombinationen beschränken
wollte. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt allein Kombinationsimpfstoffe ge-
gen Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken (vgl. BTDrucks
19/13452, S. 28) und geht von der Anwendbarkeit von Satz 1 bei Verfügbarkeit nur
dieser Kombinationsimpfstoffe aus. So heißt es in der Begründung zu dem jetzigen
§ 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG, der in dem Entwurf noch Satz 2 war:

         „Satz 2 berücksichtigt den Umstand, dass für die Durchführung
        von Masernimpfungen, die nach Satz 1 erforderlich werden, gegen-
        wärtig ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-
        Mumps-Röteln beziehungsweise gegen Masern-Mumps-Röteln-
        Windpocken zur Verfügung stehen. Soweit eine Immunisierung
        gegen Masern nur mit diesen Kombinationsimpfstoffen erfolgen
        kann, steht das der grundsätzlichen Regel nach Satz 1 nicht entge-
        gen.“



                                        33/57

  Auch die in der Begründung ausdrücklich angesprochene Einbindung der gesetzli-          100
chen Regelungen in die Zielsetzung der Mitgliedstaaten der Europäischen Region
der Weltgesundheitsorganisation, Masern schrittweise zu eliminieren, auf die sich der
Gesetzgeber bezieht (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1), sprechen für eine Begrenzung
der Maßnahme zur Zielerreichung gerade durch die seit langem in diesen Staaten
verwendeten Mehrfachimpfstoffe, die sich auf die genannten Kombinationen be-
schränken (oben Rn. 26). Die Wirkstoffkombination und Wirkungsweise dieser Impf-
stoffe war seit Jahren unverändert und bewährt, deren Anwendung wurde und wird
seit vielen Jahren von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Die vom Paul-Ehr-
lich-Institut geführte Liste zugelassener Kombinationsimpfstoffe weist zudem aus,
dass es sich bei den auch masernwirksamen Kombinationsimpfstoffen seit langem
ausschließlich um solche mit den weiteren Komponenten gegen Mumps, Röteln und
Windpocken handelt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz-
geber davon ausgegangen wäre, dass sich die seit Jahren unveränderte Lage dahin-
gehend verändern könnte, dass sich Wirkstoffkombinationen der in Deutschland zu-
gelassenen Masernimpfstoffe in absehbarer Zeit ändern und zu den Mumps-, Röteln-
und Windpocken-Impfstoffkomponenten weitere hinzukommen könnten.

  Auf dieser Grundlage lässt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber habe mit § 20           101
Abs. 8 Satz 3 IfSG eine Regelung schaffen wollen, die zukünftige Mehrfachimpfstoffe
mit weitere Krankheiten betreffenden Impfstoffkomponenten umfasste. Dass sein
Wortlaut trotz der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Zweifel an der Rege-
lungstechnik (vgl. BRDrucks 358/1/19, S. 32) nicht geändert worden ist, steht der ver-
fassungskonformen Auslegung nicht entgegen.

  b) Die angegriffenen Regelungen sind in dieser Auslegung auch im verfassungs-           102
rechtlichen Sinne verhältnismäßig. Mit ihnen verfolgt der Gesetzgeber legitime Zwe-
cke (aa). Die Regelungen sind zur Erreichung dieses Zwecks sowohl geeignet (bb)
als auch erforderlich (cc). Trotz des nicht unbeträchtlichen Eingriffsgewichts belasten
sie weder die betroffenen Kinder noch deren Eltern in ihren jeweiligen Grundrechten
unzumutbar, sondern sind zum Schutz von einer Masernerkrankung besonders ge-
fährdeter Personen verhältnismäßig im engeren Sinne (dd).

  aa) Die in § 20 Abs. 8, 9 und 12 IfSG festgelegten Pflichten, für den Fall einer Be-    103
treuung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen eine Masernimpfung auf- und
nachzuweisen, verfolgen ebenso wie das bei Ausbleiben des Nachweises eintreten-
de Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) einen verfassungsrechtlich legitimen
Zweck. Gleiches gilt für die Übertragung der Erfüllung der Nachweispflicht von Kin-
dern auf ihre Eltern in § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG.

  (1) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können nur         104
dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrecht-
lich legitime Zwecke verfolgt. Will der Gesetzgeber Gefahren für die Allgemeinheit
oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen, muss die dahingehende Annahme des
Gesetzgebers auf hinreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Je nach Eigenart



                                         34/57

des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden
Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres
Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen
Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen
Kontrolle reichen. Je schwerer die durch die zur Überprüfung gestellte gesetzliche
Regelung bewirkte Grundrechtsbeeinträchtigung wiegt, desto höher ist auch die Kon-
trolldichte. Umgekehrt können die Schwere der drohenden Gefahren, die der Ge-
setzgeber abwehren will, und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, die der Ge-
setzgeber schützen will, einen größeren Einschätzungsspielraum mit sich bringen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/
21 u.a. -, Rn. 169 ff. m.w.N. und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 151 f.).

 (2) Danach verfolgt der Gesetzgeber durch die hier angegriffenen Regelungen mit           105
dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung
einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (a). Seine Annahme, von Personen, die
keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen,
könnten Gefahren für das Leben und die Gesundheit insbesondere von Personen
ausgehen, die sich selbst nicht durch eine Impfung vor einer Masernerkrankung zu
schützen vermögen, beruht auf zuverlässigen Grundlagen und hält auch der stren-
gen verfassungsrechtlichen Prüfung stand (b).

  (a) Die angegriffenen Vorschriften des Masernschutzgesetzes bezwecken einen              106
verbesserten Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regel-
mäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in
Kontakt kommen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16). Das soll nicht nur die Einzelnen
gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der
Krankheit in der Bevölkerung verhindern, was eine ausreichend hohe Impfquote in
der Bevölkerung erfordert. So können auch Personen geschützt werden, die aus me-
dizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere
klinische Verläufe im Fall einer Infektion drohen. Das kann vor allem bei Personen
mit geschwächtem oder fehlendem Immunsystem der Fall sein. Aber auch Säuglinge
können betroffen sein. Sie sollen in der Regel frühestens im Alter von neun Monaten
geimpft werden. Dann hat ihr gegebenenfalls durch die Mutter erlangter Immun-
schutz aber bereits nachgelassen. Sie sind deswegen darauf angewiesen, dass alle
Menschen in ihrer Umgebung geimpft sind und sie dadurch vor einer Ansteckung be-
wahrt werden. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse an einem den Emp-
fehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechenden Impfschutz der Bevölke-
rung. Zudem will der Gesetzgeber das von der Weltgesundheitsorganisation
verfolgte Ziel unterstützen, die Masernkrankheit in den Mitgliedstaaten sukzessiv zu
eliminieren, um die Krankheit schließlich weltweit zu überwinden (vgl. BTDrucks 19/
13452, S. 26).

 Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zielen die gegenständlichen Vor-            107
schriften des Masernschutzgesetzes darauf ab, durch Schutzimpfungen eine Infekti-
on mit hochansteckenden Masern sowie die mit schweren Komplikationen bis hin zu


                                          35/57

Todesfällen verlaufenden Masernerkrankungen zu verhindern (vgl. BTDrucks 19/
13452, S. 16). Damit kommt der Gesetzgeber erkennbar seiner in Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG wurzelnden Schutzpflicht nach. Lebens- und Gesundheitsschutz sind be-
reits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher ver-
fassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten
sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den
Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer
Gesundheit umfasst, kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsor-
ge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 m.w.N.). Die Pflicht umfasst
auch den Schutz solcher Personen vor den Gefahren einer Masernerkrankung, die
sich durch eine Impfung individuell nicht dagegen schützen können. Bei dem durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Lebens- und Gesundheitsschutz von vulnera-
blen Personen handelt es sich selbst um ein Verfassungsgut, das grundsätzlich eine
Einschränkung des nicht mit einem Gesetzesvorbehalt versehenen Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch des Grundrechts der zu impfenden Kinder auf kör-
perliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen kann.

 (b) Die Annahme des Gesetzgebers, es handele sich bei Masern um eine der an-           108
steckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen, die in einer nicht geringen Zahl
von Fällen zu schweren Komplikationen führt (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16 und
26), beruht auf zuverlässigen Grundlagen. Gleiches gilt für die Einschätzungen einer
bei Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes für den Gemeinschaftsschutz nicht aus-
reichend hohen Impfquote und von Infektionsgefahren für vulnerable Personen in
Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1 f. und
16). Innerhalb seines allerdings wegen der gesicherten Erkenntnislage und des Ge-
wichts der Grundrechtseingriffe engen Einschätzungsspielraums konnte der Gesetz-
geber in Einklang mit Verfassungsrecht von einer Gefahrenlage für durch eine Ma-
sernerkrankung verletzliche Personen ausgehen, insbesondere Säuglinge oder
andere Personen, die sich nicht selbst durch eine Impfung schützen können.

  (aa) Masern sind nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine nicht thera-     109
pierbare Krankheit, die zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten gehört (vgl.
RKI, Infektionskrankheiten A - Z, Masern, Gemeinschaftsschutz und Elimination,
Stand 28. Februar 2020; siehe auch oben Rn. 15). Eine Übertragung von Masernvi-
ren kann auch ohne direkten Kontakt mit einer infektiösen Person stattfinden (z.B.
durch Aufenthalt in einem Raum, in dem sich zuvor ein Masern-Erkrankter befand).
Infolge der hohen Übertragungsfähigkeit des Krankheitserregers und der hohen
Wahrscheinlichkeit, dass eine mit dem Erreger infizierte Person manifest, also er-
kennbar erkrankt, erkranken faktisch alle nicht immunen Menschen, die unmittelbar
Übertragungsbedingungen ausgesetzt waren. Masern können, insbesondere bei Kin-
dern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen, zum Teil zu schweren Komplikationen
(u.a. bakterielle Pneumonie, Enzephalitis) führen. Hinzu kommt, dass Personen mit



                                        36/57

einer medizinischen Kontraindikation zu einer Masernschutzimpfung (Säuglinge bis
zum neunten Lebensmonat, Schwangere, Personen mit schweren Einschränkungen
des Immunsystems) sich nicht selbst wirksam vor der Infektion schützen können. Zu-
gleich besteht bei ihnen jedoch im Falle der Erkrankung eine höhere Wahrschein-
lichkeit für schwere Verläufe und eine besonders hohe altersspezifische Inzidenz für
Masern. Die höchste altersspezifische Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung mit
Masern besteht bei Kindern im ersten Lebensjahr (RKI, Epidemiologisches Bulletin
10/2015, S. 72 f.; siehe auch Mers, Infektionsschutz im liberalen Rechtsstaat, 2019,
S. 174 sowie oben Rn. 16 f.).

  (bb) Auch die Annahme fehlender Herdenimmunität und des Auftretens von Ma-             110
serninfektionen in vom Masernschutzgesetz erfassten Gemeinschafts- und Gesund-
heitseinrichtungen beruhte bei dessen Verabschiedung auf zuverlässigen Erkennt-
nissen. So wurden in den Jahren 2014 bis 2018 dem Robert Koch-Institut Daten von
insgesamt 430 Masern-Ausbrüchen mit 3.178 Masernfällen übermittelt. Als Ausbrü-
che gelten Häufungen von zwei und mehr Fällen. Für rund 21 % dieser Ausbrüche
wurde das Umfeld einer medizinischen Einrichtung, Betreuungseinrichtungen sowie
Einrichtungen für Asylsuchende angegeben. Rund 28 % aller Masernfälle traten in
diesen Umfeldern auf (RKI, Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 8 und oben
Rn. 19). Für den angestrebten Gemeinschaftsschutz durch einen ausreichend hohen
Anteil von gegen Masern geimpften oder sonst immunisierten Personen ist nach ge-
sichertem Wissen eine Quote von 95 % erforderlich (vgl. RKI, Epidemiologisches
Bulletin 10/2020, S. 3). Diese Quote ist in Deutschland weder in der Gesamtbevölke-
rung noch in den Altersgruppen erreicht, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut
werden, die im vorliegenden Verfahren gegenständlich sind (näher Rn. 30 f.).

  (cc) Die tatsächlichen Grundlagen der gesetzgeberischen Annahme einer Gefah-           111
renlage für Personen mit fehlender Immunität gegen Masern haben sich nachträglich
nicht in einer Weise verändert, die die verfassungsrechtliche Legitimität der verfolg-
ten Zwecke in Frage stellt. Zwar ist die Anzahl der dem Robert Koch-Institut gemel-
deten Masernfälle im Jahr 2020 mit 76 deutlich gegenüber dem Niveau der Vorjahre
abgesunken (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 15/2021, S. 6). Das ist jedoch auf
die zeitweilig ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor dem SARS-CoV-2-Virus zu-
rückzuführen. Da diese Maßnahmen derzeit in weitem Umfang entfallen und wieder
ein Anstieg von Infektionskrankheiten, und damit auch von Masern, zu erwarten ist
(vgl. allgemein zu dieser Tendenz Buda u.a., ARE-Wochenbericht KW 25/2022, Ar-
beitsgemeinschaft Influenza, Robert Koch-Institut), kann weiter von einer Gefahren-
lage für vulnerable Personen ausgegangen werden. Der Gesetzgeber verfolgt daher
mit dem Individualschutz durch Impfung impfgeeigneter Personen und auch dem
Schutz der Bevölkerung als Instrument für diejenigen, die sich selbst nicht durch Imp-
fung vor einer Masernerkrankung schützen können, verfassungsrechtlich legitime
Ziele.

 bb) Die auf Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen bezogene Auf- und               112
Nachweispflicht ist ebenso wie das bei ausbleibendem Nachweis geltende Betreu-


                                         37/57

ungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die
mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zwecke zu erreichen.

  (1) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die      113
gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann
nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise
fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken kann (BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 166; stRspr).

  (2) Daran gemessen erweisen sich die angegriffenen Regelungen als geeignetes            114
Mittel, um vulnerable Personen vor einer Masernerkrankung und damit gegebenen-
falls einhergehenden schweren Krankheitsverläufen zu schützen. Sie können sowohl
dazu beitragen, die Impfquote in der Gesamtbevölkerung zu erhöhen als auch dazu,
diejenige in solchen Gemeinschaftseinrichtungen zu steigern, in denen vulnerable
Personen betreut werden oder zumindest regelmäßig Kontakt zu den Einrichtungen
und den dort betreuten und tätigen Personen haben. Werden dort künftig grundsätz-
lich nur noch Kinder mit Impfschutz oder Immunität betreut, trägt das - ebenso wie
das Betreuungsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG - zu einer Reduzierung der An-
steckungsgefahr mit dem Masernvirus bei. Angesichts einer Betreuungsquote in Kin-
dertagesbetreuung von 34,3 % bei unter 3-Jährigen und von 93 % bei 3- bis 5-Jähri-
gen (vgl. Statistisches Bundesamt, Betreuungsquoten der Kinder unter 6 Jahren in
der Kindertagesbetreuung am 1. März 2019 nach Ländern, Stand: 26. September
2019) erhöht sich hierdurch auch insgesamt die Impfquote in der Bevölkerung.

  Bei einer von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG vorgegebenen zweifachen Impfung gegen             115
Masern wird nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer Impfef-
fektivität von 95 bis 100 % im Mittel ausgegangen. Das gilt auch bei der Verwendung
eines von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG erfassten Kombinationsimpfstoffs (vgl. zu beidem
RKI, Epidemiologisches Bulletin 2/2020, S. 10 f.; siehe auch WHO Positionspapier
- April 2017, Weekly epidemiological record, No. 17, 2017, 92, 213 ff.). Der Impf-
schutz wirkt lebenslang.

 cc) Die Pflichten, bei Betreuung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen eine           116
Masernimpfung auf- und nachzuweisen, sowie das bei Ausbleiben des Nachweises
geltende Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG sind sowohl zum Schutz
der Einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern im verfassungs-
rechtlichen Sinne erforderlich. Unter Berücksichtigung eines dem Gesetzgeber hier
zukommenden Einschätzungsspielraums ist nicht erkennbar, dass andere, in der
Wirksamkeit eindeutig gleichen, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und
Eltern weniger stark einschränkenden Mittel zur Verfügung standen.

 (1) Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Gesetzeszweck erfor-       117
dert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzge-
berischen Ziels zur Verfügung steht, das Grundrechtsträger weniger und Dritte und
die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternati-
ven Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig festste-


                                         38/57

hen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlich-
keit ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser bezieht sich unter anderem darauf, die
Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weni-
ger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen
des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt
reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch
hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherhei-
ten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen.
Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es
dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich,
sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung
auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187 m.w.N.).

  (2) Hiervon ausgehend stand dem Gesetzgeber trotz des Gewichts des Eingriffs in        118
die Grundrechte von Kindern und Eltern bei der Eignungsprognose alternativer Mittel
ein Einschätzungsspielraum zu. Anders als die Annahme einer Gefahrenlage für vul-
nerable Personen im Falle einer Masernerkrankung (dazu Rn. 107) erweist sich die
Einschätzung der Wirksamkeit der vom Gesetzgeber geregelten Maßnahmen im Ver-
gleich zu Alternativen als weniger gesichert. Das betrifft vor allem die Einschätzung
darüber, ob durch eine verbesserte Aufklärung, vermehrte Ansprache sowie eine ver-
stärkte Überwachung eine für die Herdenimmunität ausreichende Impfquote bei der
von den angegriffenen Regelungen erfassten Personengruppe erreicht werden könn-
te. Die Wirksamkeit solcher Kinder- und Elterngrundrechte weniger beeinträchtigen-
den Maßnahmen wird auch von den im Verfahren um Stellungnahmen ersuchten
sachkundigen Dritten unterschiedlich beurteilt.

  So hält etwa der Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung eine     119
Vielzahl anderer Maßnahmen als eine Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Impfung
für in zumindest gleicher Weise geeignet, um Impflücken zu schließen. Er verweist
unter anderem auf Erinnerungs- und Recallsysteme, niederschwellige Impfangebote
in Kindertagesstätten und Schulen sowie sogenannte Catch-up-Impfkampagnen in
den von Impflücken besonders betroffenen Geburtenjahrgängen. Ähnlich weist auch
die Bundeselternvertretung auf die Notwendigkeit besserer Information und Beratung
über Masernschutzimpfungen hin und fordert eine umfassende Evaluation vorhande-
ner Impfhindernisse ein. Zugleich äußert sie Zweifel, ob bereits alle zur Verfügung
stehenden Mittel genutzt worden seien, um Impfhürden abzubauen.

 Demgegenüber gelangt die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin zu             120
der Einschätzung, sämtliche bisherigen Maßnahmen, um die Impfquoten zu erhöhen
– beispielsweise die seit 2015 bestehende verpflichtende ärztliche Impfberatung vor
der Aufnahme eines Kindes nach § 34 Abs. 10a IfSG – reichten nicht aus, um früh-
zeitig Impfraten über 95 % zu erreichen, insbesondere bei Kindern, die in Gemein-
schaftseinrichtungen betreut würden und dort einem erhöhten Infektionsrisiko ausge-
setzt seien. In vergleichbarer Weise beurteilt die Deutsche Gesellschaft für Virologie


                                         39/57

- auch im Namen der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung von Viruserkrankun-
gen stellungnehmend - die Wirksamkeit bislang ergriffener Maßnahmen zur Steige-
rung der Impfquote. So hätten etwa die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkom-
mission, der kostenfreie Zugang zu Kombinationsimpfstoffen, das Erstellen eines
Nationalen Aktionsplans oder Informationskampagnen der Bundeszentrale für politi-
sche Aufklärung zwar zur Steigerung der Durchimpfungsrate geführt. Das Ziel von
wenigstens 95 % mit zwei Dosen bis zum Ende des zweiten Lebensjahrs sei jedoch
nicht erreicht worden.

  Derartige Unsicherheiten über die Wirksamkeit der vom Gesetzgeber gewählten         121
Maßnahmen zur Zielerreichung einerseits und weiterer möglicherweise geeigneter
Maßnahmen andererseits eröffnen dem hier zum Schutz besonders gewichtiger ver-
fassungsrechtlicher Güter, nämlich von Leben und Gesundheit vulnerabler Perso-
nen, handelnden Gesetzgeber nach dem dargelegten Maßstab einen Einschätzungs-
spielraum. Das Bundesverfassungsgericht ist dann auf eine Vertretbarkeitskontrolle
seiner Eignungseinschätzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Se-
nats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 und vom 27. April 2022
- 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187).

 (3) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber    122
andere Maßnahmen zur Gewährleistung des angestrebten Individual- und Gemein-
schaftsschutzes als nicht sicher gleich wirksam angesehen hat. Dafür konnte er sich
auf hinreichend tragfähige Grundlagen stützen.

  (a) Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass Maßnahmen zur Steigerung der        123
Masernimpfquote, die nicht mit Auf- und Nachweispflichten sowie dem bei deren Aus-
bleiben geltenden Ausschluss von einrichtungsbezogener frühkindlicher und kindli-
cher Förderung verbunden sind, zur Erreichung der Gesetzesziele nicht sicher gleich
wirksam sind. Auf der Grundlage der vorhandenen, wenn auch kontrovers bewerte-
ten Erkenntnisse zur Impfbereitschaft und den dafür maßgeblichen Gründen durfte
der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums anneh-
men, ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche
Impfquote nicht gleichermaßen erreichen zu können.

  Dafür gibt es belastbare Anhaltspunkte. So wurden ab dem Jahr 1972 durch die        124
Ständige Impfkommission öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen ausge-
sprochen. Deren Bedeutung wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs
in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl I 2007 S. 378)
deutlich gesteigert, weil auf der Grundlage dieser Empfehlung Schutzimpfungen in
den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wur-
den (vgl. 20d Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung vom 26. März 2007 bzw. jetzt:
§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention vom 17. Juli 2015 (BGBl I 2015 S. 1368) sollte durch eine Reihe
weiterer gesetzlicher Maßnahmen die Impfprävention gefördert werden. Neben Infor-
mationskampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung („Deutsch-



                                       40/57

land sucht den Impfpass“), der Überprüfung des Impfschutzes bei allen Routine-Ge-
sundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie der Mög-
lichkeit für Betriebsärzte, allgemeine Schutzimpfungen vorzunehmen, wurde die Auf-
nahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte von dem Nachweis einer ärztlichen
Impfberatung abhängig gemacht (§ 34 Abs. 10a IfSG). Auch der vorübergehende
Ausschluss von ungeimpften Kindern beim Auftreten von Masern in einer Gemein-
schaftseinrichtung wurde ermöglicht (§ 28 Abs. 2 IfSG). Die für den Schutz der Bevöl-
kerung mittels Herdenimmunität erforderliche Impfquote konnte aber dadurch nicht
erreicht werden.

  Aus den ihm vorliegenden wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen konnte der         125
Gesetzgeber daher ungeachtet abweichender Einschätzungen eines Teils der im hie-
sigen Verfahren um Stellungnahme gebetenen sachkundigen Dritten den Schluss
ziehen, dass diese Maßnahmen bislang nicht genügt haben, um eine Herdenimmu-
nität gegen Masern herzustellen. Für die Vertretbarkeit seiner Einschätzung spricht
weiterhin, dass trotz der bisher ergriffenen Anreizmaßnahmen die Impfquoten nach
einem zunächst deutlichen Anstieg seit Jahren stagnieren (vgl. RKI, Epidemiologi-
sches Bulletin 18/2019, S. 150). Bei von den hier angegriffenen Regelungen betrof-
fenen Altersgruppen wird die erforderliche Durchimpfungsrate ebenfalls bislang nicht
erreicht (dazu oben Rn. 30 f.). Ausweislich einer Erhebung der Kassenärztlichen Ver-
einigung aus dem Jahr 2020, auf deren Ergebnisse das Robert Koch-Institut Bezug
nimmt, lag sie bezogen auf den Geburtenjahrgang 2014 bei 70,6 % und bezüglich
der Geburtenjahrgänge 2015 bis 2016 bei 69,9 % (vgl. RKI, Epidemiologisches Bul-
letin 32/33/2020, S. 13). Auf der Grundlage dieser Informationen konnte der Gesetz-
geber annehmen, mittels Intensivierung der Aufklärung über Sinn und Zweck der Ma-
sernschutzimpfung nicht gleich sicher die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erreichen
zu können.

  (b) Der Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen steht nicht entgegen, dass       126
§ 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG den Aufweis einer durch Impfung erlangten Masernimmuni-
tät auch dann verlangt, wenn lediglich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen
und es im Inland seit einigen Jahren auch keine zugelassenen Monoimpfstoffe mehr
gibt. Zwar würde die Verpflichtung, eine Impfung mit einem Monoimpfstoff auf- und
nachzuweisen, weniger stark in die durch das Elternrecht geschützte Gesundheits-
sorge und die durch eine Impfstoffinjektion beeinträchtigte körperliche Unversehrtheit
der Kinder eingreifen. Eltern und Kinder müssten dann nicht die Injektion weiterer
Impfstoffe hinnehmen, um den Aufweis der Masernimpfung zu erlangen. Gegen die
gleiche Eignung des Mittels zur Zielerreichung spricht dabei nicht, dass der Mono-
impfstoff eben nur gegen Masernerkrankung und nicht auch gegen die durch den
Mehrfachimpfstoff darüber hinaus bekämpften Krankheiten schützt. Denn die Frage
der gleichen Eignung muss anhand des Gesetzeszwecks beurteilt werden. Die Be-
kämpfung sonstiger Krankheiten ist aber nicht Zweck der allein gegen Masern ge-
richteten Regelung.




                                         41/57

  Gegen die gleiche Eignung einer nur auf Monoimpfstoffe gerichteten Regelung           127
spricht jedoch, dass es im Inland mittlerweile keine Masernmonoimpfstoffe mehr gibt,
für früher angebotene Monoimpfstoffe inzwischen mangels Nutzung sogar die Zulas-
sung entfallen ist. Vor diesem Hintergrund wäre der Zweck des Gesetzes mit einer
auf Monoimpfstoffe beschränkten Verpflichtung weniger gut zu erreichen, weil alle
Kinder ungeimpft blieben, deren Eltern der Verwendung eines Kombinationsimpf-
stoffs nicht freiwillig zustimmen. Auch eine gesetzliche Verpflichtung zuständiger
staatlicher Stellen, solche Monoimpfstoffe herstellen zu lassen oder sonst für deren
Verfügbarkeit im Inland zu sorgen, wäre keine gleich geeignete Maßnahme im Sinne
der verfassungsrechtlichen Erforderlichkeit. Zwar könnte möglicherweise eine ge-
setzliche Regelung zur zentralen Beschaffung oder Herstellung sowie das Inverkehr-
bringen von Monoimpfstoffen getroffen werden (vgl. für den Fall einer Pandemie et-
wa die Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten
des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursach-
ten Epidemie <Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
– MedBVSV> vom 25. Mai 2020). So wird derzeit ein Monoimpfstoff etwa in der
Schweiz vertrieben. Da aber bereits seit längerem weder in Deutschland noch in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Markt für solche Monoimpfstoffe
- wohl wegen der Ausrichtung der Hersteller an den bei Masern auf Kombinations-
impfstoffe lautenden Empfehlungen der zuständigen Impfkommissionen (vgl. BT-
Drucks 19/15301, S. 4; zur entsprechenden Impfempfehlung der STIKO vgl. RKI Epi-
demiologisches Bulletin 34/2019, S. 327) - vorhanden zu sein scheint, ginge eine
staatlich verantwortete Beschaffung des Impfstoffs mit einer Belastung der Allge-
meinheit einher. Mit einer Belastung von Dritten oder der Allgemeinheit verbundene
alternative Maßnahmen stellen die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen
aber gerade nicht in Frage (vgl. BVerfGE 113, 167 <259>; 148, 40 <57 Rn. 47>).

  Ist allerdings der von § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG geforderte Impfschutz durch einen,     128
etwa auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 AMG aus dem Ausland einge-
führten, Monoimpfstoff erlangt worden, ist dies regelmäßig als zur Erreichung des
Gesetzeszwecks ebenso geeignetes Mittel anzusehen (vgl. VG Ansbach, Beschluss
vom 5. Mai 2022 - AN 18 S 22.00535 -, Rn. 46 ff.). Die Impfung mit einem im Inland
zur Verfügung stehenden Mehrfachimpfstoff ist dann nicht erforderlich und darf zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht gefordert werden.

 dd) Die beanstandeten Vorschriften über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer        129
Masernimpfung sowie das bei Ausbleiben des Nachweises geltende Betreuungsver-
bot erweisen sich auch als angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinn.
Trotz des nicht unerheblichen Gewichts der mittelbaren Eingriffe in das Grundrecht
der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in das der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG werden diese jeweils nicht unzumutbar im Hinblick auf den Schutz von Leben
und Gesundheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen belastet.

 (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfor-       130
dern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zwecker-


                                        42/57

reichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE
155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Ab-
wägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeu-
tung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustel-
len (vgl. BVerfGE 156, 11 <48 Rn. 95>). Insbesondere im Fall einer Kollision der
abwehr- und der schutzrechtlichen Dimensionen der Grundrechte obliegt es vorran-
gig dem demokratisch besonders dafür legitimierten Gesetzgeber, die entgegenste-
henden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter unter Ausnutzung seines Ein-
schätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums gegeneinander abzuwägen und
in einen Ausgleich zu bringen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei
die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzel-
nen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht
sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer
Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies
wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesi-
cherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April
2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 203 f. m.w.N.).

  (2) Danach greifen die angegriffenen Vorschriften mit nicht unerheblichem Gewicht      131
zielgerichtet mittelbar sowohl in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch
in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Kinder ein (a). Dem
steht jedoch mit dem Schutz vor den Gefahren einer Masernerkrankung als dringli-
cher Zweck der Schutz hochwertiger Rechtsgüter Dritter gegenüber (b). Die Abwä-
gung zwischen den Grundrechtsbeeinträchtigungen einerseits und den mit den be-
anstandeten Regelungen bezweckten Gemeinwohlbelangen andererseits hält
verfassungsrechtlicher Prüfung stand (c).

 (a) Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes greifen in unter-       132
schiedlicher Weise und mit verschiedenem Gewicht sowohl in das Elternrecht als
auch in die körperliche Unversehrtheit der Kinder ein.

 (aa) Der Eingriff in das Elternrecht der jeweiligen Beschwerdeführenden zu 1) und       133
2) durch § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG, der ihnen die Erfüllung der Pflichten aus den Ab-
sätzen 9 bis 12 auferlegt, ist für sich genommen lediglich von geringem Gewicht. In-
soweit handelt es sich letztlich um eine Ausprägung der gesetzlichen Vertretung ihrer
Kinder nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  Größeres Eingriffsgewicht kommt aber der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1        134
IfSG wegen der Einengung elterlicher Entscheidungsoptionen zur Förderung ihrer
Kinder in der Phase vor Schuleintritt zu. Die angegriffenen Regelungen greifen in das
vom Elternrecht umfasste Recht auf Gesundheitssorge ein, da sie gebieten, dass El-
tern einer Impfung ihrer Kinder zustimmen. Zwar sind sie letztlich nicht unausweich-
lich verpflichtet, einer Impfung zuzustimmen. Tun sie dies aber nicht, ist dies jedoch
mit spürbaren Nachteilen für sie selbst und ihre Kinder verbunden. Das Elternrecht
des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eröffnet in der derzeitigen Ausgestaltung seiner wesent-



                                         43/57

lichen Elemente sorgeberechtigten Eltern vermittels des Anspruchs ihrer Kinder aus
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Möglichkeit, eine einrichtungs-
gestützte frühkindliche und vorschulische Förderung für ihre Kinder zu wählen. Ent-
scheiden sie sich dafür, kommen sie ihrer Elternverantwortung bei der Unterstüt-
zung der Kinder in deren Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nach. Davon geht der Gesetzgeber in
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII unmissverständlich selbst aus. Mit der ange-
griffenen Nachweispflicht verengt das Infektionsschutzrecht die Wahlmöglichkeit der
Eltern nicht unbeträchtlich, indem der Betreuungsanspruch ohne Impfnachweis ent-
fällt oder zumindest nicht durchgesetzt werden kann (dazu Rn. 58). Die Option einer
einrichtungsgestützten frühkindlichen und vorschulischen Förderung ist damit aus-
schließlich noch in Kombination mit der von den jeweiligen Beschwerdeführenden zu
1) und 2) an sich abgelehnten zweifachen Impfung ihrer Kinder gegen Masern ver-
fügbar. Dabei dient die Nachweispflicht nicht ihrerseits der Förderung der Persönlich-
keitsentwicklung von Kindern im Alter vor Schuleintritt, sondern bezweckt neben de-
ren Eigenschutz gegen eine Maserninfektion vor allem den Gemeinschaftsschutz vor
den Gefahren von Maserninfektionen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1 f. und 26). Das
verstärkt die Intensität des Eingriffs in das Elternrecht, weil die betroffenen Eltern im
fremdnützigen Interesse des Schutzes der Bevölkerung entgegen den eigenen Vor-
stellungen zu einer Disposition über die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder ge-
drängt werden.

 Da die Wahrnehmung des Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3               135
Satz 1 IfSG an den Auf- und Nachweis der Masernimpfung geknüpft ist (vgl. § 20
Abs. 9 Satz 6 IfSG), wirken die beanstandeten Vorschriften auch auf das auf die Ge-
sundheitssorge bezogene Elternrecht ein. Entscheidungen über die Vornahme von
Impfungen bei Kindern gehören als Teil der Gesundheitssorge zu den wesentlichen
Elementen der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternverantwortung
(dazu Rn. 68). Wie stets ist aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der
Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 60, 79 <88>; 103, 89 <107>; 121, 69
<92>). Bei der Ausübung der Gesundheitssorge durch die Eltern haben diese zwar
grundsätzlich den Primat der Beurteilung der Kindeswohldienlichkeit. Das schließt je-
doch staatliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes nicht aus (vgl. Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG). Seine absolute Grenze findet der Vorrang bei einer (konkreten) Gefähr-
dung des Kindeswohls.

 Bei den hier zu beurteilenden Regelungen ist das Gewicht des die Gesundheitssor-           136
ge treffenden Eingriffs in das Elternrecht dadurch reduziert, dass die Impfung nach
medizinischen Standards gerade auch dem Gesundheitsschutz der auf- und nach-
weisverpflichteten Kinder selbst dient. Nach fachgerichtlicher Einschätzung bilden
die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission den medizinischen Standard
ab, und der Nutzen der jeweils empfohlenen „Routineimpfung“ überwiegt das Impfri-
siko (vgl. BGHZ 144, 1 <9>; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -,
Rn. 25). Regelmäßig ist damit die Vornahme empfohlener Impfungen dem Kindes-



                                          44/57

wohl dienlich. Davon geht auch die fachgerichtliche Rechtsprechung für Sorgerechts-
entscheidungen bei Streitigkeiten über empfohlene Schutzimpfungen zwischen ge-
meinsam sorgeberechtigten Eltern aus (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
17. August 2021 - 6 UF 120/21 -, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober
2021 - 26 UF 928/2 -, Rn. 25).

  Das lässt den Eingriff in das Gesundheitssorgerecht der Eltern zwar nicht entfallen.   137
Deren Entscheidungen in Fragen der Gesundheitssorge für ihr Kind bleiben auch bei
entgegenstehenden medizinischen Einschätzungen im Ausgangspunkt verfassungs-
rechtlich schutzwürdig. Da das Grundgesetz ihnen aber die Gesundheitssorge wie
alle anderen Bestandteile der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes - insoweit
zum Schutz seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit - über-
trägt, ist es jedoch für die Eingriffstiefe von Bedeutung, wenn die Einschränkung der
Gesundheitssorge ihrerseits nach medizinischen Standards gerade den Schutz der
Gesundheit des Kindes fördert. Zwar gewährleistet das auf die körperliche Integrität
bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grundsatz auch, Entscheidungen über die ei-
gene Gesundheit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten. Diese
Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie (vgl. BVerfGE 142, 313 <339
Rn. 74>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/
21 -, Rn. 111). Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheits-
sorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizini-
scher Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über
ihre eigene körperliche Integrität wären (vgl. dazu Rn. 68 f.). Das Elternrecht bleibt
ein dem Kind dienendes Grundrecht. Ein nach medizinischen Standards gesund-
heitsförderlicher Eingriff in die elterliche Gesundheitssorge wiegt weniger schwer als
ein Eingriff, der nach fachlicher Einschätzung die Gesundheit des Kindes beeinträch-
tigte. Dieser objektiv vorhandene Impfvorteil für die Kinder mindert daher das Ge-
wicht des Eingriffs in die elterliche Gesundheitssorge durch das Betreuungsverbot.

  Hier wirkt sich insoweit nur begrenzt eingriffsintensivierend aus, dass in Deutsch-    138
land für die Masernimpfung derzeit lediglich Dreifach- oder Vierfach-Kombinations-
impfstoffe zur Verfügung stehen, die in die Pflicht aus § 20 Abs. 8 IfSG nach dessen
Satz 3 einbezogen sind. Zwar wird dadurch die auf die körperliche Unversehrtheit
bezogene Dispositionsbefugnis ohnehin nicht impfbereiter Eltern stärker beeinträch-
tigt als bei einer Impfentscheidung für eine Masernimpfung mit einem Monoimpfstoff.
Jedoch erhöht die Verwendung dieser Kombinationsimpfstoffe das Risiko von uner-
wünschten Nebenwirkungen nicht wesentlich (dazu Rn. 29). Für die in Kombination
angebotenen Impfungen gegen Mumps, Röteln und Windpocken (Varizellen) be-
stehen zudem ebenfalls Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (vgl. RKI, Epi-
demiologisches Bulletin 4/2022, S. 6), wenngleich der Gesetzgeber keine auf eine
Impfung gegen Mumps, Röteln und Windpocken bezogene Auf- und Nachweispflicht
vorgesehen hat. Dennoch ist das Verabreichen dieser Kombinationsimpfstoffe nach
medizinischen Standards ebenfalls kindeswohldienlich. Das reduziert wie bei Verab-
reichung von Monoimpfstoffen das Gewicht des Eingriffs in das seinerseits auf das



                                         45/57

Kindeswohl ausgerichtete Elternrecht.

  Eingriffsintensivierend wirkt dagegen unter einem anderen Aspekt des Elternrechts    139
das bei ausbleibendem Impfnachweis geltende Betreuungsverbot aus § 20 Abs. 9
Satz 6 IfSG. Denn dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Elternschaft mit
der Erwerbstätigkeit der Eltern (vgl. dazu BTDrucks 16/9299, S. 1, S. 10; BTDrucks
19/26107, S. 54) beeinträchtigt. Zur Schaffung von Voraussetzungen dieser Verein-
barkeit ist der Staat in Erfüllung seiner Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG verfas-
sungsrechtlich gehalten (vgl. BVerfGE 99, 216 <234> m.w.N.; siehe auch Struck/
Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 17). Das Betreu-
ungsverbot wirkt sich nicht unerheblich auf die Gestaltung der Erziehung aus, weil
ohne Nachweis der Masernimpfung der Anspruch auf eine einrichtungsgestützte Be-
treuung und Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht
wahrgenommen werden kann. Betroffene Eltern müssen daher entweder auf Betreu-
ung außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG ausweichen oder die
eigene Erwerbstätigkeit umgestalten, um die Kinderbetreuung selbst wahrnehmen zu
können. Daher geht mit dem Betreuungsverbot wegen der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG gewährleisteten Freiheit von Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellun-
gen zu planen und zu verwirklichen, ein nicht unerhebliches Eingriffsgewicht einher.

  Das Gewicht des Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unter diesem Aspekt wird        140
durch die Beeinträchtigung damit korrespondierender Rechtspositionen der Kinder
verstärkt. Entscheiden sich Eltern in Wahrnehmung ihrer Gesundheitssorge gegen
die Durchführung der in § 20 Abs. 8 IfSG geforderten Impfungen, greift wegen des
dann fehlenden Nachweises einer Masernimpfung das Betreuungsverbot aus § 20
Abs. 9 Satz 6 IfSG. Damit kann der fachrechtlich in § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1 SGB VIII gewährte Anspruch der Kinder auf eine einrichtungsgestützte früh-
kindliche und vorschulische Förderung jedenfalls nicht durchgesetzt werden (dazu
Rn. 58). Der Gesetzgeber selbst ordnet die Betreuung von Kindern im Alter vor
Schuleintritt als Maßnahme der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung ein (dazu
Rn. 81). Er misst der frühkindlichen Bildung, mit der grundlegende Dispositionen für
das spätere Lernverhalten gelegt würden, erhebliche Bedeutung für die kindliche Ent-
wicklung zu (vgl. BTDrucks 19/26107, S. 54). Das Betreuungsverbot aus § 20 Abs. 9
Satz 6 IfSG versperrt aber betroffenen Kindern, auch den jeweiligen Beschwerdefüh-
renden zu 3), die Wahrnehmung ihres Anspruchs, wenn die Eltern eine das Verbot
auslösende Entscheidung zur Gesundheitssorge getroffen haben. Dem kommt Ge-
wicht auch deshalb zu, weil nicht allein der dargestellte fachrechtlich eingeräumte
Förderanspruch von Kindern betroffen ist, sondern wegen der in § 24 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfolgten Ausgestaltung auch das in Art. 2 Abs. 1 GG
wurzelnde, gegen den Staat gerichtete Recht von Kindern auf Unterstützung und
Förderung bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Person in der sozia-
len Gemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Novem-
ber 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 46 m.w.N., Bundesnotbremse II).




                                        46/57

  (bb) Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes greifen in das          141
Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit eben-
falls nicht unerheblichem Gewicht ein. Das Eingriffsgewicht korrespondiert mit dem
des Eingriffs in das auf die Gesundheitssorge bezogene Elternrecht.

  (α) Der Eingriff in das Grundrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt        142
mittelbar durch die Einwirkung auf die Ausübung des die Gesundheitssorge betref-
fenden Elternrechts. Entscheiden sich die sorgeberechtigten Eltern zwecks Meidung
des Betreuungsverbots aus § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, ihr in einer betroffenen Einrich-
tung betreutes Kind impfen zu lassen, geht dies mit einer Beeinträchtigung der kör-
perlichen Unversehrtheit des Kindes einher.

  (β) Allerdings ist dieser mittelbare Eingriff weder nach der Art der sich anschließen-   143
den körperlichen Einwirkung selbst noch aufgrund der Beeinträchtigung der Disposi-
tionsfreiheit über die körperliche Unversehrtheit besonders schwerwiegend. Zwar
kann selbst eine Impfung mit erprobten, weitgehend komplikationslosen Impfstoffen
(dazu Rn. 21 ff.) nicht ohne Weiteres als unbedeutender vorbeugender ärztlicher Ein-
griff eingeordnet werden (so noch BGHSt 4, 375 <377 f.>). Die Wahrscheinlichkeit
gravierender, mitunter tödlicher Komplikationen im Falle einer Maserninfektion ist je-
doch um ein Vielfaches höher als die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Impfkom-
plikationen. Etwas häufiger vorkommende harmlose Impfreaktionen erhöhen das Ge-
wicht des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (zu den
fachwissenschaftlichen Grundlagen näher oben Rn. 27 ff.).

  Die für eine Masernschutzimpfung positive Risiko-Nutzen-Bewertung ist für die Be-        144
urteilung des Eingriffsgewichts in die körperliche Unversehrtheit der beschwerdefüh-
renden Kinder von Bedeutung. Zwar gewährleistet das auf die körperliche Integrität
bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grundsatz auch, Entscheidungen über die ei-
gene Gesundheit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten (vgl.
BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 74>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111). Zur Wahrnehmung dieser Autonomie ist
ein Kind anfangs allerdings zunächst entwicklungsbedingt nicht in der Lage. Im An-
satz ähnlich ist aber auch die elterliche Ausübung der durch das Elterngrundrecht
geschützten Gesundheitssorge entgegen medizinischer Einschätzung verfassungs-
rechtlich grundsätzlich schutzwürdig. Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orien-
tierenden Gesundheitssorge (dazu Rn. 73 und 81) sind die Eltern jedoch weniger ge-
gen staatliche Vorgaben geschützt als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts
über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Elternrecht ist ein dem Kind die-
nendes Grundrecht. Die aus dem dienenden Charakter folgenden Beschränkungen
des Elternrechts werden nicht dadurch überspielt, dass die Eltern in das von den Kin-
dern anfangs nicht wahrnehmbare Selbstbestimmungsrecht vollumfänglich einträten.
Mit dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbindet sich darum
kein ebenso weitreichendes Recht auf medizinisch unvernünftige Entscheidung wie
bei Erwachsenen, die über den Umgang mit ihrer eigenen Gesundheit nach eigenem
Gutdünken entscheiden können (vgl. BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 74>). Dem stärker


                                          47/57

an medizinischen Standards auszurichtenden körperlichen Kindeswohl dienlich ist
regelmäßig die Vornahme empfohlener Impfungen, nicht ihr Unterbleiben. Das gilt
auch für die Verabreichung von Kombinationsimpfstoffen (oben Rn. 29). Daher kann
den angegriffenen, gerade zur Vornahme einer empfohlenen Impfung anreizenden
gesetzlichen Regelungen kein besonders hohes Gewicht des Eingriffs in Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG beigemessen werden.

  Dabei wird das Gewicht des Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch dadurch ab-     145
gemildert, dass die angegriffenen Maßnahmen die Freiwilligkeit der Impfentschei-
dung der Eltern als solche nicht aufheben und diesen damit die Ausübung der Ge-
sundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz belassen. Sie ordnen keine mit Zwang
durchsetzbare Impfpflicht an (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Vielmehr verbleibt
den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Eltern im Ergebnis ein re-
levanter Freiheitsraum (vgl. zum verbleibenden Freiheitsraum auch BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 209, 221, 232).
Sorgeberechtigte Eltern können auf eine Schutzimpfung des Kindes verzichten.
Dann müssen sie allerdings den Nachteil in Kauf nehmen, dass sie eine andere Form
der Kinderbetreuung (bspw. in der nicht erlaubnispflichtigen Tagespflege) finden
müssen.

 (b) Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit den angegriffenen Vorschriften          146
den Schutz eines überragend gewichtigen Rechtsguts, der hier auch dringlich ist. Die
angegriffenen Vorschriften dienen dem Schutz vor einer Masernerkrankung. Dem-
nach ist insoweit das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen,
wobei es um den Schutz einer Vielzahl von Personen, insbesondere von vulnerablen
Personen geht, die sich nicht selbst durch eine Impfung wirksam schützen können.
Dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu (vgl.
BVerfGE 110, 141 <163>; 121, 317 <356>). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher
eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheits-
gefährdungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 <78>; 121, 317 <356>; BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176).
Angesichts der bei Masern sehr hohen Ansteckungsgefahr und der mit einer Masern-
erkrankung verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche
Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die Annahme
des Gesetzgebers, ohne die in den angegriffenen Regelungen getroffenen Maßnah-
men würde die Impfquote weiter stagnieren, und gleichzeitig könne die Anzahl der
Masernausbrüche in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege steigen, beruht
auf tragfähigen Grundlagen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  (c) Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber mit den angegriffe-      147
nen Auf- und Nachweispflichten sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen
dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den
Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt. Die damit ver-
bundenen nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe sind ihnen zugunsten des Ge-
sundheitsschutzes vor den Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Perso-


                                        48/57

nen und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang derzeit zuzumuten.

  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die von     148
ihm geförderte (früh)kindliche Betreuung (§ 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII) mit den ange-
griffenen Regelungen Maßnahmen ergriffen hat, die Maserninfektionen von Kindern
vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren sollen. Im Rahmen der Abwägung ist
zu berücksichtigen, dass in den hier gegenständlichen Gemeinschaftseinrichtungen
zur Kinderbetreuung nach den statistisch belegten Impfquoten in den dort betreuten
Altersgruppen keine zum Gemeinschaftsschutz ausreichenden Quoten bestehen.
Zugleich haben die betreuten Kinder typischerweise Kontakte zu besonders schutz-
würdigen Personen, die eine hohe altersspezifische Inzidenz für Masern sowie eine
gesteigerte Wahrscheinlichkeit aufweisen, im Falle einer Maserninfizierung Kompli-
kationen auszubilden, sich aber wegen einer Kontraindikation nicht selbst wirksam
durch eine Impfung schützen können (z.B. Kinder im ersten Lebensjahr, Schwange-
re). Mit der Bindung der Auf- und Nachweispflicht einer Masernimpfung an die Be-
treuung in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 2 IfSG hat der
Gesetzgeber die Reichweite der angegriffenen Regelungen gegenständlich be-
grenzt. Dementsprechend führt das Ausbleiben des in § 20 Abs. 8 und 9 IfSG gefor-
derten Auf- und Nachweises der Masernimpfung auch nicht zum Ausschluss jeglicher
frühkindlichen oder vorschulischen Förderung außerhalb der Familie. Die anderweiti-
ge Betreuung von Kindern in den betroffenen Alterskohorten bleibt auch familien-
übergreifend jedenfalls im selbstorganisierten privaten Bereich zulässig. An der ge-
genständlichen Beschränkung wird deutlich, dass der Gesetzgeber das die freie
Gestaltung der Kindererziehung umfassende Elternrecht nicht aus dem Blick verlo-
ren hat, auch wenn der Ausschluss von der einrichtungsbezogenen Kinderbetreuung
nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mit nicht unbeträchtlichen Ver-
änderungen gegenüber der eigentlich gewünschten Gestaltung des familiären Le-
bens sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbunden sein können.

  Trotz der nicht unerheblichen Eingriffe in das Abwehrrecht der Kinder aus Art. 2       149
Abs. 2 Satz 1 GG und das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG konnte
der Gesetzgeber der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit durch eine Ma-
sernerkrankung gefährdeter Personen den Vorrang einräumen. Für die Schutzpflicht
streiten die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr sowie das nicht zu
vernachlässigende Risiko, als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich ver-
laufende Krankheit (die subakute sklerosierende Panenzephalitis, SSPE) zu erlei-
den. Bei Kindern unter fünf Jahren liegt dieses Risiko bei etwa 0,03 und bei Kindern
unter einem Jahr bei etwa 0,17 % (RKI, Epidemiologisches Bulletin 10/2015, S. 72 f.;
näher oben Rn. 17). Demgegenüber treten bei einer Impfung nur milde Symptome
und Nebenwirkungen auf; ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich (oben
Rn. 28 f.). Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als
das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung
ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt, dass die realistische Möglichkeit der Eradikation
der Masern die staatliche Schutzpflicht stützt, weshalb selbst bei einer sinkenden In-



                                         49/57

zidenz von Krankheitsfällen – zu einem Sinken dürfte es kommen, je näher das Ziel
der Herdenimmunität durch eine steigende Impfquote rückt – das Abwehrrecht der
Beschwerdeführenden, in das die Auf- und Nachweispflicht zum Schutz der körperli-
chen Unversehrtheit Impfunfähiger mittelbar eingreift, aufgrund geringerer Gefahren-
nähe weniger Gewicht für sich beanspruchen kann, als der vom Gesetzgeber ver-
folgte Schutz impfunfähiger Grundrechtsträger.

 Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im            150
Rahmen seiner Prognose die Gefahren in der Weise bewertet, dass das geringe
Restrisiko einer Impfung im Vergleich zu einer Wildinfektion mit Masern bei gleich-
zeitiger Beachtung der – auch den betroffenen Kindern zugutekommenden – Impf-
vorteile zurücksteht. Im Ergebnis führt die Masernimpfung daher zu einer erheblich
verbesserten gesundheitlichen Sicherheit des Kindes. Dem Individualschutz durch
die Impfung zugunsten der Kinder kommt auch in der Abwägung der Interessen
durch eine Masern-infektion zumindest in ihrer Gesundheit gefährdeter Personen ei-
nerseits mit dem Elternrecht andererseits Bedeutung zu. Da auch das die Gesund-
heitssorge betreffende Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kindeswohlorientiert aus-
zuüben und die Vornahme empfohlener Impfungen der Gesundheit des Kindes
dienlich ist, kommt dem Eingriff in das Elternrecht insoweit kein besonders hohes
Gewicht zu. Eine Abwägung zugunsten der Gesundheit von Personen, die sich selbst
nicht durch Impfung vor einer Masernerkrankung schützen können und deshalb nur
über eine Herdenimmunität geschützt werden können, ist daher verfassungsrechtlich
unbedenklich.

  Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Kinder und das Elternrecht ihrer     151
sorgeberechtigten Eltern sind auch nicht insoweit unzumutbar, als § 20 Abs. 8 Satz 3
IfSG eine Auf- und Nachweispflicht selbst dann vorsieht, wenn zur Erlangung des
Masernimpfschutzes – wie es derzeit in Deutschland der Fall ist – ausschließlich
Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen (kritisch Aligbe, in: BeckOK/Infektions-
schutzrecht, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 20 IfSG, Rn. 206 f.; Deutscher Ethikrat,
Stellungnahme „Impfen als Pflicht?“, S. 66; Heiderhoff, in: von Münch/Kunig, GG,
7. Aufl. 2021, Art. 6, Rn. 176; Gebhard, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 20,
Rn. 46 f.; wie hier Schaks, in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, § 14, Rn. 41;
ders., MedR 2020, 201 <206>). Zwar führt dies faktisch dazu, dass die Kinder bei
entsprechender Entscheidung ihrer Eltern die Impfung mit zusätzlichen Wirkstoffen
hinnehmen müssen, derer es zum Erfüllen der Auf- und Nachweispflicht aus § 20
Abs. 8 und 9 IfSG nicht bedarf und auf deren Schutzeffekte das Gesetz nicht zielt.
Das führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der angegriffenen Regelungen. Sofern
Impfschutz durch einen, etwa auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 AMG
aus dem Ausland eingeführten, Monoimpfstoff erlangt wurde, ist die Impfung mit ei-
nem im Inland zur Verfügung stehenden Kombinationsimpfstoff ohnehin nicht erfor-
derlich und darf dessen Verwendung nicht gefordert werden. Aber selbst wenn dies
nicht der Fall ist, überwiegen im Ergebnis die für den Aufweis anhand eines Mehr-
fachimpfstoffs sprechenden Argumente. Denn die aktuell in den Mehrfachimpfstoffen



                                          50/57

enthaltenen weiteren Wirkstoffe betreffen ebenfalls von der Ständigen Impfkommis-
sion empfohlene, also eine positive Risiko-Nutzen-Analyse aufweisende Impfungen.
Sie sind deshalb ihrerseits grundsätzlich kindeswohldienlich, wenngleich insoweit
weder ein mit Masern vergleichbar hohes Infektionsrisiko besteht noch entsprechen-
de schwere Krankheitsverläufe eintreten können. Ausweislich der Stellungnahmen
des Paul-Ehrlich-Instituts und der Ständigen Impfkommission besteht zwischen dem
Nebenwirkungsprofil eines Monoimpfstoffs und den in Deutschland zugelassenen
Kombinationsimpfstoffen jedenfalls kein wesentlicher Unterschied.

  Dem steht die Dringlichkeit gegenüber, diejenigen Personen, die sich nicht selbst     152
durch Impfung schützen können, mittels Gemeinschaftsschutz zu schützen. Für die-
sen bedarf es der genannten Impfquote von 95 %, die gerade auch in den Alters-
gruppen nicht erreicht ist, die in den hier betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen
betreut werden. Würde die Pflicht zum Auf- und Nachweis der Masernimpfung auf
Situationen beschränkt, in denen ein Monoimpfstoff zur Verfügung steht, würde die
erforderliche Impfquote weniger gut erreicht. In der Gesamtabwägung ist es vertret-
bar, dass der Gesetzgeber den Schutz für vulnerable Personen gegen Masern so
hoch gewertet hat, dass dafür auch die Grundrechtsbeeinträchtigungen durch den
vom Gesetzgeber mit der Anordnung in § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG in Kauf genomme-
nen Einsatz der aktuell einzig verfügbaren Kombinationsimpfstoffe hinzunehmen
sind. Auch weil damit objektiv ein Schutz gegen die weiteren durch Kombinations-
impfstoffe erfassten Krankheiten verbunden ist, ist das Interesse, dass mangels ver-
fügbarer Monoimpfstoffe Kombinationsimpfstoffe zum Einsatz kommen, höher zu ge-
wichten als die Interessen der betroffenen Kinder und Eltern, diese nicht verwenden
zu müssen. Angesichts des die Beeinträchtigungen deutlich überwiegenden Interes-
ses am Schutz vulnerabler Personen gegen Masern erscheint zudem derzeit auch
zur Wahrung der Angemessenheit nicht geboten, dass der Staat durch Beschaffung,
Herstellung oder Marktintervention die Verfügbarkeit von Monoimpfstoff sichert.

  Das gilt auch, soweit die gesetzlichen Regelungen Mädchen betreffen wie die Be-       153
schwerdeführerinnen zu 3) in den Verfahren 1 BvR 469/20 und 1 BvR 471/20. Aller-
dings ist die Nutzung eines die Impfung gegen Mumps enthaltenden Kombinations-
impfstoffes nicht deshalb unzumutbar, weil es Belege dafür gäbe, dass Frauen, die
als Kinder an Mumps erkrankt waren, eine geringere Wahrscheinlichkeit aufwiesen,
später an Eierstockkrebs zu erkranken. Nach dem in das Verfahren eingebrachten
fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand trägt die Annahme nicht, dass die Verwen-
dung eines solchen Kombinationsimpfstoffs für Mädchen erhebliche Nachteile hätte.
Zwar wurde in einer vereinzelt gebliebenen Studie aus dem Jahr 2010 angedeutet,
eine durch eine Mumpsinfektion ausgelöste Entzündung der Ohrspeicheldrüse kön-
ne möglicherweise eine Immunüberwachung von Eierstockkrebszellen bewirken
(Cramer et al., Cancer Causes Control, 2010, S. 1193). Jedoch wurde und wird ihre
Aussagekraft bezweifelt, weil der Abgleich mit einem höheren Anteil geimpfter Frau-
en in der Kontrollgruppe keinen Unterschied in der Rate von Eierstockkrebs gezeigt
hat (vgl. Weigel et al., Deutsches Ärzteblatt International 2015, S. 402 <403>). Auch



                                        51/57

die Autoren der Studie selbst weisen auf die begrenzte Aussagekraft ihrer Studie hin,
da nur eine geringe Anzahl von Proben zur Verfügung stand (vgl. Cramer et al., Can-
cer Causes Control, 2010, S. 1193 <1199>). Es liegen damit keine hinreichend trag-
fähigen Grundlagen vor, die einer Impfung gegen Mumps auch von Mädchen entge-
genstünden.

                                         III.
  Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes über die Auf- und         154
Nachweispflicht sowie das Betreuungsverbot in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2
IfSG bei ausbleibendem Nachweis verletzen die beschwerdeführenden Kinder auch
nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

  1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber,        155
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 116, 164 <180>; 138, 136 <180 Rn. 121>; stRspr). Er gilt für ungleiche Be-
lastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>;
138, 136 <180 Rn. 121>; 145, 20 <86 f. Rn. 171>). Aus dem allgemeinen Gleich-
heitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkma-
len unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis
zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.
BVerfGE 110, 274 <291>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>; stRspr).

  Ungleichbehandlungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgrün-         156
de, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei
gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungs-
rechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, son-
dern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsberei-
chen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an
den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemei-
nen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkür-
verbot beschränkten Bindungen, bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserforder-
nissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den
jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche
Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich de-
nen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 121 f.>;
stRspr).

 2. Hier knüpfen die in den Verfassungsbeschwerden gerügten Ungleichbehandlun-          157
gen stärker an situationsgebundene als an personenbezogene Kriterien an und ent-
halten zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG
angesiedelt sind. Demnach steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspiel-
raum offen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240
<254>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>); allerdings handelt es sich um Ungleichbehand-


                                        52/57

lungen im Anwendungsbereich der Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei der Bestimmung des stufenlosen Prüfungsmaßstabs
ist hierbei von Bedeutung, ob die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbe-
handlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit
beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtferti-
gungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es ferner wesentlich darauf
an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhal-
ten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl.
BVerfGE 112, 164 <174>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 145, 20 <86 f. Rn. 171>;
stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen
der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt
und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen
Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 132, 179
<188 Rn. 30>; 138, 136 <180 Rn. 121>).

 Hinsichtlich Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich die verfas-          158
sungsrechtliche Prüfung darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukom-
menden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche An-
knüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die
gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System
der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich
erscheint (vgl. BVerfGE 44, 1 <21 f.>; 136, 127 <143 f. Rn. 50>).

 3. Gemessen daran sind die von den beschwerdeführenden Kindern als gleichheits-          159
widrig gerügten Differenzierungen durch Sachgründe gerechtfertigt.

 a) Die Pflicht, einen ausreichenden Masernimpfschutz aufzuweisen, gilt nach § 20         160
Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG in Verbindung mit § 33 Nr. 2 IfSG nur in der nach § 43 Abs. 1
SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflege. Für Kinder, die in einer nicht erlaub-
nispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, ordnet § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG
nicht an, dass sie einen Masernimpfschutz aufweisen müssen. Für diese Unterschei-
dung bestehen jedoch ausreichende Sachgründe.

  Die Betreuungsformen nicht erlaubnispflichtiger Kindertagespflege sind vielfältig       161
und unterscheiden sich wesentlich von der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege.
So bedarf es keiner besonderen Erlaubnis, wenn Personen die Betreuung von Kin-
dern im Elternhaus der Kinder vornehmen. Für diese Fälle kann angenommen wer-
den, dass die Eltern ausreichend für die Ausgestaltung und Durchführung dieser Be-
treuung Sorge tragen und darauf in Ausübung ihres Sorgerechts Einfluss nehmen.

  Die Erlaubnispflicht der Kindertagespflege und die hinter ihr stehenden Gründe sind     162
ein zulässiges Differenzierungskriterium für eine unterschiedliche gesetzliche Rege-
lung der Auf- und Nachweispflicht einer Masernimpfung oder -immunität. Bei einer
Kinderbetreuung im Elternhaus haben es die Eltern schon aufgrund ihres Hausrechts
ohne weiteres selbst in der Hand, dafür zu sorgen, dass alle weiteren im eigenen
Haushalt betreuten Kinder eine Impfung aufweisen und damit ein ausreichender


                                         53/57

Schutz für ihre Kinder gewährleistet ist. Auch sofern es sich nur um eine sehr kurze,
vorübergehende Betreuung oder eine zeitlich überschaubare Wochenzeit (beispiels-
weise nur an einem Tag) handelt, ist es nachvollziehbar, dass diese Fälle anders
behandelt werden. Denn im Gegensatz hierzu haben die von § 20 Abs. 8 Satz 1
Nr. 1 IfSG erfassten Fällen gemeinsam, dass eine Vielzahl von Kindern auf Dauer
angelegt, regelmäßig und für viele Stunden in der Woche zusammenkommen, oh-
ne dass Eltern zu dieser Zeit unmittelbaren Zugriff oder Einfluss auf Maßnahmen
zum Masernschutz haben. Gerade die Anzahl der in erlaubnispflichtiger Kindertages-
pflege betreuten Kinder, die damit typischerweise verbundene höhere Zahl von Kon-
takten sowie die zeitliche Dauer der Betreuung bringen häufigere Masernausbrüche
dort mit sich. Diese Unterschiede zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten erlaub-
nispflichtiger Kindertagespflege einerseits und nicht erlaubnispflichtiger Kindertages-
pflege andererseits rechtfertigen die unterschiedliche Regelung zum Auf- und Nach-
weis einer Masernimpfung oder -immunität.

  b) Das Gesetz regelt die Rechtsfolgen bei ausbleibendem Nachweis in der erlaub-             163
nispflichtigen Kindertagespflege auf der einen Seite und in Schulen auf der anderen
Seite unterschiedlich. § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bestimmt, dass Personen, die keinen
ausreichenden Impfschutz nachweisen, nicht in den betroffenen Gemeinschaftsein-
richtungen betreut werden dürfen. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG erlaubt es dem Gesund-
heitsamt, diesen Personen zu untersagen, dass sie die betroffene Gemeinschafts-
einrichtung betreten. Während dies Kinder in Kindertagesstätten und in der
erlaubnispflichtigen Kindertagespflege trifft, gilt dies für schulpflichtige Kinder bei ih-
rem Aufenthalt in der Schule nicht. Für diese unterschiedliche Regelung besteht al-
lerdings ein in der Schulpflicht selbst liegender rechtfertigender Grund. Bei der Be-
treuung in Kindertagesstätten und der (erlaubnispflichtigen) Kindertagespflege
können Eltern eine Masernschutzimpfung ihrer Kinder dadurch vermeiden, dass sie
diese anderweitig betreuen oder betreuen lassen. Im Falle eines der allgemeinen
Schulpflicht unterfallenden Schulkindes ginge dies mit einem Verstoß gegen diese
Pflicht einher. Da der Gesetzgeber keine mit Zwang durchzusetzende Impfpflicht ge-
gen Masern statuiert hat, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend be-
lassen wollte, ist es konsequent, den Vorrang der Schulpflicht vor der Auf- und Nach-
weispflicht klarzustellen.

  c) Auch die für verschiedene Personengruppen unterschiedlich geregelten maß-                164
geblichen Zeitpunkte für den Nachweis einer Masernimpfung halten verfassungs-
rechtlicher Prüfung stand und verletzen die beschwerdeführenden Kinder ebenfalls
nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt sowohl
für die Differenzierung zwischen verschiedenen Formen von Gemeinschaftseinrich-
tungen (aa) als auch für die Unterschiede bei Stichtagsregelungen (bb).

 aa) Während für Personen, die in Kindertagesstätten oder in der erlaubnispflichti-           165
gen Kindertagespflege betreut werden, die Pflicht, ausreichenden Masernimpfschutz
aufzuweisen, vom ersten Tag der Betreuung gilt, müssen Kinder in Heimen und Asyl-
bewerber in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG einen


                                           54/57

solchen Schutz erst aufweisen, wenn sie bereits vier Wochen betreut wurden oder
untergebracht waren.

  Für diese Differenzierung bestehen ebenfalls nachvollziehbare sachliche Gründe.         166
Vom Begriff der „Heime“ sind auch Einrichtungen erfasst, in denen Kinder und Ju-
gendliche nach Inobhutnahme durch das Jugendamt in einem akuten Kinderschutz-
fall beziehungsweise bis zur Klärung der Gefährdungslage untergebracht werden.
Ebenso sind Einrichtungen der Heimerziehung und anderer stationärer Erziehungs-
hilfen umfasst, die Kinder und Jugendliche aufnehmen, wenn eine dem Kindeswohl
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und auch nicht durch ambulante Hil-
feleistungen sichergestellt werden kann. Nach der Intention des Gesetzgebers dür-
fen die angegriffenen Vorschriften nicht dazu führen, dass eine Inobhutnahme und
nachfolgende Unterbringung sowie eine stationäre Erziehungshilfe aus Kinder-
schutzgesichtspunkten unterbleiben, weil kein hinreichender Impfschutz des betref-
fenden Kindes oder Jugendlichen besteht beziehungsweise nachgewiesen werden
kann (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 27). Daher soll für in Heimen betreute Personen
eine vierwöchige Übergangszeit gelten, nach der diese Personen erst einen ausrei-
chenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen
müssen. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, vollziehbar Aus-
reisepflichtigen und Spätaussiedlern in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG soll
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht von einem Masernimpfschutz ab-
hängig gemacht werden, weshalb diese Personen einen ausreichenden Impfschutz
gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern erst nach einer Übergangszeit von
vier Wochen aufweisen müssen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 27).

  Damit liegen je unterschiedliche Lebensverhältnisse und -situationen der Betreuung      167
oder des Aufenthalts in den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen vor. Der Ge-
setzgeber behandelt hier nicht etwa Gleiches in rechtlich ungleicher Weise, sondern
trifft für verschiedene Sachverhalte unterschiedliche, auf die jeweilige Konstellation
abgestimmte Regelungen.

  bb) Entsprechendes gilt auch für die Festlegung unterschiedlicher Stichtagsrege-        168
lungen. Personen, die bereits vor Inkrafttreten der angegriffenen Vorschriften in einer
Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden, müssen den Nachweis ausreichenden
Impfschutzes nach § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG nunmehr erst bis zum Ablauf des 31. Ju-
li 2022 vorlegen, während Personen, deren Betreuung nach Inkrafttreten beginnen
soll, den Nachweis schon vorher, mit Beginn der Betreuung erbringen müssen. Dass
die angegriffenen Vorschriften für alle Personen, die erst nach Inkrafttreten in einer
Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sollen, sofort Geltung beanspruchen, stößt
auf keine Bedenken. Soweit Personen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits
in einem Betreuungsverhältnis befanden, gibt es hingegen eine Übergangsvorschrift.
Die differenzierende Regelung ist durch Sachgründe gerechtfertigt.

 Die Vorschriften greifen in laufende Betreuungsverhältnisse ein, die als Reaktion        169
auf die neuen Regelungen angepasst oder beendet werden müssen. So dürften El-



                                         55/57

tern im Wissen um eine geregelte Betreuung in großem Umfang von ihrem Recht,
ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen – bei-
spielsweise durch Berufstätigkeit – Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGE 99, 216
<231>; 130, 240 <251>). Durch die angegriffenen Regelungen müssen nicht zur
Impfung ihrer Kinder bereite Eltern entsprechend umplanen, wofür (bspw. aufgrund
bestehender Arbeitsverträge) eine gewisse Übergangszeit erforderlich ist. Die ur-
sprüngliche Festlegung des Stichtags auf den 31. Juli 2021 und damit auf einen (der
ganz wenigen) Tage im Jahr 2021, an welchem in jedem Bundesland Sommerferien
sind, demnach alle Schuljahre unterbrochen sind, liegt sehr nahe. Dass der Gesetz-
geber nicht bereits diesen Tag im Jahr 2020 gewählt hat, lässt sich – angesichts ei-
ner dann nur viermonatigen Übergangszeit – ebenfalls nachvollziehen. Auch für die
Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 hat der
Gesetzgeber nachvollziehbare Sachgründe benannt. Sowohl die Gesundheitsämter
als auch Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und Schulen hatten und haben in-
folge der COVID-19-Pandemie einen teils deutlich erhöhten Organisationsaufwand.
Auch die Kontrolle des Vorliegens eines Nachweises der Masernschutzimpfung be-
ziehungsweise die Maßnahmen, die beim Fehlen eines solchen Nachweises zu er-
wägen sind, verursachen dort Arbeit, weshalb die Verlängerung der Frist zu einer
besseren Verteilung der Belastung führen dürfte.

                                        D.
 Die Entscheidung ist hinsichtlich der Frage, ob § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG mit dem       170
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, mit 6 : 1 Stimmen ergangen.

                                        E.
 Gemäß § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG hat der Erste Senat in der Beset-        171
zung von sieben Richterinnen und Richtern entschieden.

                 Harbarth                       Baer                        Britz

                    Ott                         Christ                    Radtke

                                                Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 -
1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/
                20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20 - Rn. (1 - 171),
                http://www.bverfg.de/e/rs20220721_1bvr046920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220721.1bvr046920




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