BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 447/22 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                  In dem Verfahren
                                        über
                            die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:     Rechtsanwälte (…) -

   gegen    a) den Beschluss des Landgerichts München II

                   vom 14. Februar 2022 - 12 T 4785/21 -,

            b) den Beschluss des Landgerichts München II

                   vom 20. Dezember 2021 - 12 T 4785/21 -,

             c) den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg

                   vom 14. Dezember 2021 - 730 M 2075/21 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   die Richterin Hermanns,

                                   den Richter Maidowski

                                   und die Richterin Langenfeld

am 29. Juni 2022 einstimmig beschlossen:

        Der Beschluss des Landgerichts München II vom 20. Dezember 2021
        - 12 T 4785/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
        aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
        Die Sache wird an das Landgericht München II zurückverwiesen.

        Damit wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14. Febru-
        ar 2022 - 12 T 4785/21 - gegenstandslos.




                                          1/14

        Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
        angenommen.

        Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Endur-
        teil des Amtsgerichts Starnberg vom 12. Februar 2020 - 6 C 1072/19 -
        sowie aus dem Endurteil des Landgerichts München II vom 13. April
        2021 - 12 S 703/20 - wird, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung
        und Herausgabe der von ihm innegehabten Wohnung einschließlich
        Garage verurteilt worden ist, bis zu einer erneuten Entscheidung des
        Landgerichts über die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
        verlängert.

        Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen
        Auslagen zu erstatten.

                                    Gründe:

                                         I.
 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungs-         1
schutz gemäß § 765a ZPO in einem Räumungsverfahren.

  1. Der 78-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer bewohnt seit 13 Jahren eine        2
Mietwohnung. Er wurde mit Endurteil des Amtsgerichts vom 12. Februar 2020 auf-
grund außerordentlicher fristloser Kündigung des Mietverhältnisses wegen erhebli-
cher Gefährdung der Rechte der Vermieterin (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) und
nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) zur Räumung und Her-
ausgabe der Mietwohnung sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungs-
kosten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht mit Endur-
teil vom 13. April 2021 zurück. Die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls wegen
Verzugs des Beschwerdeführers mit mehr als einer Monatsmiete in zwei aufeinan-
derfolgenden Monaten gerechtfertigt. Das Berufungsgericht räumte dem Beschwer-
deführer eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2021 ein.

  2. Nach einem Arztbericht vom 14. Juni 2017 hatte der Beschwerdeführer am             3
10. Juni 2017 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Ausweislich mehrerer ärztlicher At-
teste, die zwischen April 2020 und Mai 2021 ausgestellt wurden, leidet er an chroni-
schen thorakalen Schmerzen mit Belastungsdyspnoe und extremer psychischer Be-
lastung. Er könne sich schlecht konzentrieren, Termine könnten oft nicht eingehalten
werden. Administrative Aufgaben würden fremdbearbeitet. Wegen der vorgenannten
Erkrankung sei der Beschwerdeführer mindestens bis Ende 2021 nicht reise- und ge-
richtsfähig. In einem weiteren ärztlichen Attest vom 11. Januar 2021 ist beschrieben,
dass der Beschwerdeführer unter multiplen chronischen Erkrankungen leide und
dass bei ihm eine akute psychische Belastungssituation bestehe.

  3. Der Beschwerdeführer hatte Herrn (…) eine umfassende Vorsorgevollmacht er-         4
teilt. Zwischen ihm und Herrn (…), der die Errichtung einer umfassenden Betreuung


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des Beschwerdeführers anregte, kam es zu Differenzen.

  Nach einem – im Rahmen des Betreuungsverfahrens erstellten – psychiatrischen         5
Gutachten vom 22. Juli 2021 leidet der Beschwerdeführer an einem komplexen diffu-
sen Krankheitsbild mit kognitiven Beeinträchtigungen. Er sei nicht mehr in der Lage,
seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und einen
freien Willen zu bilden. Er leide an einem beginnenden dementiellen Syndrom mit
deutlich wahnhafter Komponente und an einer Persönlichkeitsstörung. Hierbei han-
dele es sich um psychische Erkrankungen und um chronische progrediente Leiden.
Der Beschwerdeführer könne krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bestim-
men beziehungsweise nicht entsprechend seiner Einsicht handeln. Das Krankheits-
bild zeige einen Ausprägungsgrad, bei dem nach gutachterlicher Auffassung die Vor-
aussetzungen zur Errichtung einer umfassenden Betreuung, auch gegen den
expliziten Willen des Beschwerdeführers vorlägen. Es sei eine umfassende Unter-
stützung im Rahmen einer Betreuung zur Strukturierung der anstehenden Probleme
erforderlich. Die psychischen Erkrankungen würden, dem beginnenden Verlauf fol-
gend, auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Erfahrungsgemäß zeige ein derartiges
Krankheitsbild wenig Tendenz zur Stabilisierung. Die Voraussetzungen für eine Be-
treuung bestünden voraussichtlich bis auf Weiteres und sollten in einem Zeitraum
von sieben Jahren überprüft werden. Aufgrund der Erkrankungen könne der Be-
schwerdeführer nicht mehr Sorge für seine persönlichen Angelegenheiten tragen.
Für Suizidalität des Beschwerdeführers sah der Sachverständige keinen Anhalt.

  Mit nicht verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 2. Dezember 2021 wurde            6
durch das Betreuungsgericht für den Beschwerdeführer eine Betreuung mit begrenz-
tem Aufgabenkreis (Geltendmachung von Rechten des Beschwerdeführers gegen-
über dem Bevollmächtigten <…>) errichtet und insoweit einer seiner Bevollmächtig-
ten des hiesigen Verfahrens zum Betreuer bestellt.

  4. Zur Vollstreckung des Räumungsurteils wurde zunächst ein Räumungstermin auf       7
den 21. Dezember 2021 festgelegt. Dieser Termin wurde später aufgehoben, was
dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag allerdings nicht sofort mitgeteilt worden
ist.

  a) Mit Schriftsatz vom 29. November 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Voll-    8
streckungsschutzantrag. Er begehrte, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räu-
mungsanspruchs zeitlich unbefristet zu untersagen und bis zu einer Entscheidung
über den Vollstreckungsschutzantrag die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungs-
titel hinsichtlich des Räumungsanspruchs einstweilen einzustellen. Unter Hinweis auf
den Arztbericht vom 14. Juni 2017 und eines der im Mai 2021 ausgestellten ärztli-
chen Atteste begründete der Beschwerdeführer den Vollstreckungsschutzantrag mit
seinem Gesundheitszustand. Aufgrund des sich wesentlich verschlechternden ge-
sundheitlichen Zustands, des Alters, der Mietdauer und der psychischen Erkrankung
bestehe eine deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umge-
bung. Dies begründe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Autonomie ver-



                                        3/14

liere und bald zum Pflegefall werden könne. Die Beschwernisse eines Umzugs oder
gar einer Zwangsräumung würden die konkrete Gefahr mit sich bringen, dass der
Beschwerdeführer jegliche Orientierung verliere. Schon der Gedanke an die Aufgabe
seiner Wohnung versetze ihn in panische Angstzustände und in eine schwere de-
pressive Verstimmung. Im Falle einer Zwangsräumung bestehe eine konkrete Sui-
zidgefahr. Insoweit beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens.

  Eine Besserung des psychischen und physischen Zustands des Beschwerdefüh-                9
rers sei nicht in Sicht. Daher sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Zwangsvoll-
streckung ohne zeitliche Befristung zu untersagen. Etwaige Belange der Vermieterin
müssten hinter dem verfassungsrechtlich garantierten Recht des Beschwerdeführers
auf Leben zurücktreten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer schon angekündigt habe, er werde alle Rückstände ausgleichen und die lau-
fende monatliche Nutzungsentschädigung pünktlich bezahlen. Auch sei der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen und seines chronisch progredienten
Leidens selbst nicht zur Bewältigung seiner Angelegenheiten in der Lage. Er habe
bereits Schwierigkeiten, einfache administrative Angelegenheiten zu klären und zu
erledigen, weshalb er hierbei von einem seiner Prozessbevollmächtigten unterstützt
werde.

 Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer das im Betreu-           10
ungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 22. Juli 2021 vor.

 b) Die Vermieterin trat dem Vollstreckungsschutzantrag entgegen. Eine erhebliche         11
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers aufgrund
der Räumung sei nicht zu befürchten.

 Es würden noch erhebliche Zahlungsrückstände in genau bezifferter, vierstelliger         12
Höhe bestehen.

 c) In seiner Duplik vom 10. Dezember 2021 trug der Beschwerdeführer zur Begrün-          13
dung des Vollstreckungsschutzantrags erneut vor, seine psychischen Erkrankungen
würden sich bei einer Zwangsvollstreckung wesentlich verschlechtern. Bei diesen Er-
krankungen handele es sich – wie in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, im
Rahmen des Betreuungsverfahrens erstellten Gutachten vom 22. Juli 2021 festge-
stellt – um chronische progrediente Leiden. Im Vollstreckungsfall bestehe eine ganz
erhebliche Suizidgefahr. Abermals beantragte der Beschwerdeführer insoweit die
Einholung eines Sachverständigengutachtens.

  Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner psychischen              14
und körperlichen Erkrankung derzeit nicht umzugsfähig sei. Hierzu werde noch eine
fachärztliche Bescheinigung vorgelegt. Wie sich aus dem Arztbericht vom 14. Juni
2017 ergebe, sei beim Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 ein Schädel-Hirn-Trauma
sowie ein generalisiert konvulsiver Anfall bei vokaler Epilepsie diagnostiziert worden.
Auch diese Erkrankung, unter der der Beschwerdeführer nach wie vor leide, könne



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sich bei einer Zwangsräumung wesentlich verschlechtern, sodass er nicht umzugs-
fähig sei. Insoweit beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.

  Des Weiteren würden sich der Gesundheitszustand und auch der psychische Zu-         15
stand des Beschwerdeführers gravierend verschlechtern, wenn er aus seiner ge-
wohnten Umgebung herausgerissen werde und er dann sozusagen vor dem Nichts
stehe. Einer der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers bespreche mit ihm
einmal wöchentlich die laufenden Angelegenheiten und kläre mit ihm ab, welche Ver-
fahren anhängig, welche Kosten zu begleichen und welche Termine vom Beschwer-
deführer wahrzunehmen seien.

  Außerdem müsse der Beschwerdeführer – auch coronabedingt – sowohl im De-            16
zember 2021 als auch im Januar 2022 mehrere Arzttermine wahrnehmen. Dem
könnte er bei einer Zwangsräumung nicht entsprechen und es würde hierdurch eine
wesentliche Verschlechterung seines Allgemein- und Gesundheitszustands eintre-
ten.

  Bei der vom Vollstreckungsgericht im Rahmen des Vollstreckungsschutzverfahrens      17
vorzunehmenden Interessenabwägung seien natürlich die Interessen der Vermiete-
rin zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher erfolglos be-
müht, die Mietrückstände in Erfahrung zu bringen, um sie tilgen zu können. Die ent-
sprechenden Anfragen des Beschwerdeführers seien von der Gegenseite nicht
beantwortet worden.

  d) Nachdem das Amtsgericht den Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Vorlage      18
eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens zur Umzugsunfähigkeit aufgefordert hatte,
trug der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 vor allem vor,
dies sei ihm fristgerecht nicht möglich und er müsse am 15. Dezember 2021 bezie-
hungsweise am 10. Januar 2022 augen- und zahnärztliche Termine wahrnehmen.

  5. Das Amtsgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag mit verfahrensgegen-         19
ständlichem Beschluss vom 14. Dezember 2021 zurück. Der Beschwerdeführer hät-
te seit der ersten Wohnungskündigung längst Ersatzwohnraum finden können. Zur
gesundheitlichen Situation seien keine aktuellen ärztlichen Befunde vorgelegt wor-
den. Einer Zwangsräumung stehe weder eine augen- oder zahnärztliche Behandlung
noch eine beginnende Demenz im Wege.

 6. Daraufhin legt der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen   20
Vortrag wiederholte. Nachdem das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab-
geholfen hatte, wies das Landgericht die sofortige Beschwerde mit verfahrensgegen-
ständlichem Beschluss vom 20. Dezember 2021 zurück.

  Vollstreckungsschutz könne weder nach dem Vortrag des Beschwerdeführers noch        21
nach den von ihm vorgelegten Unterlagen gewährt werden. Aus den vorgelegten At-
testen folge eine Reihe physischer Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Je-
doch ergebe sich hieraus kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdefüh-


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rer nicht in der Lage wäre, die Wohnung zu wechseln. Nicht er selbst müsse den
Umzug durchführen. Hierfür stünden Umzugsunternehmen zur Verfügung. Aus den
vorgelegten Attesten folgten keinerlei hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentli-
che psychische Erkrankung.

  Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2021 ergebe sich, dass der Be-         22
schwerdeführer an einem beginnenden dementiellen Syndrom mit deutlich wahnhaf-
ter Komponente und einer Persönlichkeitsstörung leide. Eine schwere Depression,
wie der Beschwerdeführer sie behaupte, die auch zu einem Suizid führen könnte,
werde darin noch nicht einmal ansatzweise beschrieben. Weder die Diagnose De-
pression, aber schon gar nicht die Schlussfolgerung einer Suizidgefahr bei Räumung
könne der Beschwerdeführer mit Tatsachen untermauern. Deswegen hätten weder
das Amtsgericht noch das Landgericht ein Gutachten zu dieser Frage einholen müs-
sen. Es handele sich um Behauptungen, die lediglich ins Blaue hinein aufgestellt wor-
den seien.

 7. Gegen den Beschluss des Landgerichts über die Zurückweisung der sofortigen          23
Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die das Landgericht mit
verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 14. Februar 2022 mangels Darlegung
einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verwarf.

                                         II.
 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen den        24
Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des
Landgerichts vom 20. Dezember 2021 und 14. Februar 2022.

 Er sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.               25

 Hierfür sei nicht nur auf das Alter des Beschwerdeführers, sondern auch auf seine      26
zahlreichen, mittlerweile weiter vorangeschrittenen Erkrankungen hinzuweisen. Ein
Umzug habe für ihn fatale Folgen. Allein bei der Vorstellung eines bevorstehenden
Umzugs quälten ihn Suizidgedanken. Es bestehe auch aufgrund des psychiatrischen
Gutachtens vom 22. Juli 2021 eine konkrete Suizidgefahr. Der Beschwerdeführer sei
alleinstehend und habe niemanden an seiner Seite. Das einzig Vertraute und Bestän-
dige sei seine Wohnung. Ein Umzug würde seine Depression wesentlich verschlim-
mern und die Suizidgedanken derart verstärken, dass diese womöglich umgesetzt
würden. Aufgrund der Erkrankungen und der beginnenden Demenz werde es für den
Beschwerdeführer allenfalls sehr schwer möglich sein, sich in einer neuen Umge-
bung einzuleben. Viele neue Eindrücke könnten seinen psychischen Zustand ver-
schlechtern, da er dies nicht mehr gut verarbeiten könne. Hierauf gehe das Gericht
nicht ein und stelle das aus Art. 14 GG folgende Eigentumsrecht der Vermieterin über
das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG. Indes habe der Be-
schwerdeführer sämtliche Mietrückstände beglichen. Er wohne völlig zurückgezogen
und habe weder mit den Mietern noch mit sonstigen Nachbarn Streit.




                                         6/14

 2. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswegga-            27
rantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

                                         III.
  Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer am 13. April 2022 eine einst-          28
weilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen und die Zwangsvollstreckung aus
den Endurteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts einstweilen bis zur Entschei-
dung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten,
ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm
innegehabten Wohnung einschließlich Garage verurteilt worden ist.

                                         IV.
  1. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Vollstreckungsgläubige-        29
rin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

 a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat ausdrücklich von einer Stellung-     30
nahme abgesehen.

 b) Die Vollstreckungsgläubigerin ist der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten.        31

 aa) Der Beschwerdeführer könne bis heute nicht substantiiert vortragen, weshalb         32
die Zwangsvollstreckung eine ganz besondere Härte im Sinne des § 765a ZPO be-
deuten würde.

  Konkrete Gefahren für Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers könnten aus-          33
geschlossen werden. Das psychiatrische Gutachten vom 22. Juli 2021 schlösse An-
haltspunkte für Selbstmordabsichten des Beschwerdeführers, zwar ungefragt, jedoch
ausdrücklich aus. In der Verfassungsbeschwerde fehle bis heute ebenfalls substanti-
ierter Sachvortrag, dass der Beschwerdeführer tatsächlich psychisch erkrankt sei
und dass diese Erkrankung gerade durch einen Umzug eine Verschlechterung erfah-
ren würde.

  Ebenso völlig pauschal werde behauptet, der Beschwerdeführer habe niemanden            34
an seiner Seite und das einzig Vertraute und Beständige im Leben des Beschwerde-
führers sei seine Wohnung. Der Beschwerdeführer lebe erst seit dem Jahr 2009 in
der streitgegenständlichen Wohnung. Er sei nahezu mit allen Nachbarn, allen Mie-
tern und der Vermieterin völlig zerstritten. Er habe in seinem jetzigen Wohnort und
der Umgebung weder Freunde noch Verwandtschaft und sei dort überhaupt nicht
verwurzelt.

 bb) Selbst wenn man davon ausginge, im vorliegenden Fall müsse eine Abwägung            35
der betroffenen Grundrechte erfolgen, überwögen die Interessen der Vermieterin aus
Art. 2, Art. 14 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie leide so erheblich unter dem vertragswidri-
gen Verhalten des Beschwerdeführers, dass es bei ihr zu schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gekommen sei. Überdies habe sie bereits mehrere Mieter auf-


                                         7/14

grund des erheblichen vertragswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers verloren.
Sie traue sich seit einem Vorfall, bei dem sie vom Beschwerdeführer massiv beleidigt
worden sei, nicht mehr in das streitgegenständliche Anwesen. Daher könne sie dort
lebende Angehörige nicht mehr zu Hause besuchen.

 2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.                       36

                                         V.
 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtli-          37
chen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Leben und kör-
perliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzun-
gen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundes-
verfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Land-
gerichts vom 20. Dezember 2021 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

  a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsge-      38
richte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentschei-
dungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung ge-
währleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser
Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelager-
ten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und
– in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die er-
forderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, un-
mittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des
Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren
Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende
Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.

  aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderli-    39
chen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Le-
ben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe
Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -,
Rn. 27 m.w.N.). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen
nach Möglichkeit auszuschließen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 12). Dies kann es erfordern, dass Be-
weisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeein-
trächtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214
<220 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019
- 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20 m.w.N.).



                                         8/14

  Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert    40
ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsa-
cheninstanzen – beim Fehlen eigener Sachkunde – zur Achtung verfassungsrecht-
lich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels
sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild
davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Um-
zug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesund-
heitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahr-
scheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR
64/19 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18 -, BGHZ 222,
133, Rn. 48).

 Der Tatrichter hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstre-     41
ckung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zu rechnen ist.
Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermau-
ern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar
2014 - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 13 m.w.N.).

  bb) Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden      42
Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstre-
ckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben
sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für
das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitli-
cher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO
darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Sep-
tember 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -,
Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom
13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des        43
Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Ge-
sundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris,
Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014
- 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009
- I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

 cc) Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesund-        44
heitsgefahr verbunden, bedeutet dies noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstre-
ckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung
der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maß-



                                        9/14

nahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die
Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme
sichergestellt haben (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

 b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts über die Zurückwei-        45
sung der sofortigen Beschwerde mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden
Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht
zu vereinbaren. Das Landgericht ist seiner Pflicht, Grundrechtsverletzungen nach
Möglichkeit auszuschließen und im Hinblick darauf den Sachverhalt aufzuklären und
die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht in dem gebotenen Umfang
nachgekommen.

 Zwar hat das Beschwerdegericht eine durch die Räumung drohende Suizidgefahr            46
mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich unbe-
denklich ohne Beweiserhebung verneint (aa). Es ist aber den in dem Sachvortrag
des Beschwerdeführers enthaltenen und durch das im Betreuungsverfahren einge-
holte Sachverständigengutachten untermauerten Anhaltspunkten dafür, dass dem
Beschwerdeführer durch die Zwangsvollstreckung sonstige erhebliche gesundheitli-
che Gefahren drohen könnten, nicht hinreichend nachgegangen (bb).

  aa) Der Vortrag des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Suizidgefahr ist unzu-      47
reichend, weil die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine solche Gefahr nicht
konkret beschreiben und hierfür auch keine entsprechenden Indizien beinhalten. Die
zwischen April 2020 und Mai 2021 ausgestellten ärztlichen Atteste bescheinigen ein-
zig eine fehlende Reise- und Gerichtsfähigkeit bis mindestens Ende des Jahres
2021. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2021 ergibt sich nichts ande-
res. Vielmehr ist – worauf auch die Vollstreckungsgläubigerin hingewiesen hat – dort
ausgeführt, es bestehe kein Anhalt für eine Suizidalität. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 lediglich vorgetragen,
es sei ihm innerhalb der vom Amtsgericht (nach Verlängerung) bis zu diesem Tag
gesetzten Frist nicht möglich gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten vorzu-
legen. Weshalb ihm dies auch im Nachgang dazu vor der landgerichtlichen Entschei-
dung vom 20. Dezember 2021 nicht möglich war, obwohl er am 15. Dezember 2021
einen zahnärztlichen Termin wahrnehmen konnte, hat der Beschwerdeführer nicht
dargetan.

 bb) Ungeachtet dessen lagen für die Fachgerichte aufgrund des Vortrags des Be-         48
schwerdeführers und des von ihm vorgelegten psychiatrischen Gutachtens vom
22. Juli 2021 konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit der
Zwangsvollstreckung sonstige erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesund-
heit des Beschwerdeführers drohen könnten.

 (1) Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Vollstreckungsschutzantrag vom          49
29. November 2021 vorgetragen, aufgrund seines sich wesentlich verschlechternden
gesundheitlichen Zustands, seines Alters, der Mietdauer, der psychischen Erkran-


                                        10/14

kung und des Umstandes, dass er alleinstehend sei, bestehe eine deutlich verringer-
te Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung. Dies begründe die Gefahr,
dass er in einer neuen Umgebung seine Autonomie verliere und bald zum Pflegefall
werden könne. Die Beschwernisse eines Umzugs oder gar einer Zwangsräumung
brächten die konkrete Gefahr mit sich, dass der Beschwerdeführer jegliche Orien-
tierung verliere. Zu berücksichtigen sei auch, dass er aufgrund seiner Erkrankun-
gen und seines chronisch progredienten Leidens selbst nicht zur Bewältigung seiner
Angelegenheiten in der Lage sei und bereits Schwierigkeiten habe, einfache admi-
nistrative Angelegenheiten zu klären und zu erledigen, weshalb sein Verfahrens-
bevollmächtigter im Vollstreckungsverfahren ihn hierbei unterstütze und regelmäßig
Gespräche mit ihm führe.

  Diesen Vortrag hat er durch Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 22. Juli      50
2021 untermauert. In diesem Gutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide
chronisch progredient an einem beginnenden dementiellen Syndrom mit deutlich
wahnhafter Komponente und an einer Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dieser psy-
chischen Erkrankung könne er seinen Willen nicht mehr frei bestimmen beziehungs-
weise nicht entsprechend seiner Einsicht handeln. Das Krankheitsbild zeige einen
Ausprägungsgrad, bei dem nach gutachterlicher Auffassung die Voraussetzungen
zur Errichtung einer umfassenden Betreuung vorlägen. Es sei eine umfassende Un-
terstützung im Rahmen einer Betreuung zur Strukturierung der anstehenden Proble-
me erforderlich. Die psychische Erkrankung werde, dem bisherigen Verlauf folgend,
auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Erfahrungsgemäß zeige ein derartiges Krank-
heitsbild wenig Tendenz zur Stabilisierung. Aufgrund der Erkrankung könne der Be-
schwerdeführer nicht mehr Sorge für seine persönlichen Angelegenheiten tragen.

  (2) Vor diesem Hintergrund ist schon die Annahme des Landgerichts, es gebe kei-      51
nen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre,
die Wohnung zu wechseln – nicht er selbst müsse den Umzug durchführen, dafür
stünden Umzugsfirmen zur Verfügung –, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist
nachvollziehbar, dass das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen zur
psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zwar referiert, sich mit deren Aus-
wirkungen im Falle einer Zwangsräumung aber – jenseits der Frage einer nicht be-
stehenden Suizidgefahr – nicht weiter auseinandersetzt. Damit ist es der ihm oblie-
genden Pflicht, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen und im
Hinblick darauf den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorg-
fältig zu ermitteln, nicht gerecht worden. Vielmehr hätten es die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Umstände geboten, seinen Beweisangeboten nachzugehen
und alle Erkenntnismittel auszuschöpfen, um überprüfen zu können, ob dem Be-
schwerdeführer tatsächlich aufgrund der von dem Sachverständigen diagnostizierten
psychischen Erkrankung die behaupteten schwerwiegenden Gefahren für seine Ge-
sundheit bis hin zur Pflegebedürftigkeit drohen und ob und wie diesen gegebenen-
falls vor oder während einer Zwangsräumung begegnet werden kann.




                                        11/14

 2. Der Beschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2021 war deshalb wegen              52
des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf
§ 95 Abs. 2 BVerfGG.

  Ergeben sich bei der weiteren Prüfung durch das Landgericht, insbesondere bei         53
Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht unerhebliche konkrete Gefahren
für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Zwangsräu-
mung, wird es zur Wahrung der Grundrechte der Vollstreckungsgläubigerin und zu
der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Belange auch Feststellungen zu de-
ren konkreter Situation und Interessenlage bedürfen. Das drängt sich vor allem des-
halb auf, weil der Beschwerdeführer bereits im Vollstreckungsschutzverfahren vorge-
tragen hat, er werde alle Rückstände ausgleichen und die laufende monatliche
Nutzungsentschädigung pünktlich bezahlen. Infolgedessen ist nicht auszuschließen,
dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung
von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Beschwerdeführers im konkre-
ten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstre-
ckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris,
Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR
2457/13 -, Rn. 15). Bei den vom Vollstreckungsgericht nachzuholenden Feststellun-
gen wird das Gericht allerdings nicht nur die finanziellen Interessen der Vermieterin
in den Blick zu nehmen und zu gewichten haben, sondern auch die von ihr vorgetra-
genen gesundheitlichen und sonstigen Belange, die bei der Gewährung von Vollstre-
ckungsschutzmaßnahmen beeinträchtigt würden.

 Darüber hinaus wird das Landgericht unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung           54
stehenden prozessualen Mittel den Möglichkeiten einer Gefahrabwendung nachzu-
gehen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, juris, Rn. 37). Dabei kommt es nicht nur – wie
vom Beschwerdeführer beantragt – in Betracht, die Zwangsvollstreckung dauerhaft
auszusetzen. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in
welchem Zeitraum eine Unterstützung für den Beschwerdeführer organisiert werden
kann, die einer Gefahr für Leib und Leben im Zusammenhang mit der Zwangsvoll-
streckung hinreichend begegnet, so dass die Möglichkeit einer nur einstweiligen Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung greift.

 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenom-           55
men. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der
Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen
die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, sodass die Verfassungsbe-
schwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommen-
den Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl.
BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>).


                                        12/14

  4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 20. Dezember       56
2021 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt, war
die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus den Endurteilen vom
12. Februar 2020 beziehungsweise vom 13. April 2021 bis zum Erlass einer erneu-
ten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>).

 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwer-      57
deführers beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                58

                Hermanns                    Maidowski                  Langenfeld




                                        13/14

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Ju-
                ni 2022 - 2 BvR 447/22 - Rn. (1 - 58), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220629_2bvr044722.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220629.2bvr044722




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