                             Leitsätze


zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -


                     Impfnachweis (COVID-19)

1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung ent-
   falten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Ein-
   griff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und
   müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht
   schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch vor staatlichen
   Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der kör-
   perlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestim-
   mungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer
   grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um
   dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken.

2. Die in § 20a IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung
   nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktio-
   nales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
   gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körper-
   liche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Kon-
   frontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen
   Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewe-
   gen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht
   bloßer Reflex der gesetzlichen Regelung.




                                1/85

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2649/21 -




                           IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1.   der Frau (…),

2.   des Herrn (…),

3.   des Herrn (…),

4.   des Herrn (…),

5.   des Herrn Dr. (…),

6.   des Herrn (…),

7.   der Frau (…),

8.   des Herrn (…),

9.   der Frau (…),

10. des Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…) und (…),

11. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…) und (…),

12. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…) und (…),

13. des Herrn (…),

14. der Frau (…),

15. des Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…),



                                       2/85

16. des Herrn (…),

17. des Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch den Vater (…),

18. des Herrn (…),

19. der Frau (…),

20. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Mutter (…),

21. des Herrn (…),

22. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch den Vater (…),

23. des Herrn (…),

24. der Frau (…),

25. des Herrn (…),

26. der Frau (…),

27. der Frau (…),

28. des Herrn (…),

29. des Herrn (…),

30. der Frau (…),

31. des Herrn (…),

32. des Herrn (…),

33. des Herrn (…),

34. der Frau (…),

35. des Herrn (…),

36. des Herrn (…),

37. der (…) GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer (…),




                                       3/85

38. des Herrn (…),

39. der Frau (…),

40. des Herrn (…),

41. des Herrn (…),

42. des Herrn (…),

43. der Frau (…),

44. der Frau (…),

45. des Herrn (…),

46. des Herrn (…),

47. des Herrn (…),

48. des Herrn (…),

49. der Frau (…),

50. der Frau (…),

51. der Minderjährigen (…),
    vertreten durch die Mutter (…),

52. der Minderjährigen (…),
    vertreten durch die Mutter (…),

53. des Herrn (…),

54. der Frau (…),

- Bevollmächtigter:   (…) -

gegen    § 20a, § 22a und § 73 Absatz 1a Nummern 7e bis 7h des Gesetzes zur
         Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
         (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt I
         Seite 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummern 2 und 4 des Geset-
         zes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
         vom 18. März 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 466)

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


                                        4/85

                                 Präsident Harbarth,

                                 Paulus,

                                 Baer,

                                 Britz,

                                 Ott,

                                 Christ,

                                 Radtke,

                                 Härtel

am 27. April 2022 beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

                                   G r ü n d e:

                                           A.
  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis     1
7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), mit denen mit Wirkung zum 12. Dezem-
ber 2021 die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene Pflicht einge-
führt wurde, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der CO-
VID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung
nachzuweisen (so genannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweis-
pflicht“). Betroffen von der Nachweispflicht sind Personen, die im Pflege- und Ge-
sundheitssektor tätig sind, wie etwa in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen,
Rettungsdiensten, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen sowie in der
ambulanten Pflege.

 Die Beschwerdeführenden wandten sich zunächst gegen die angegriffenen Vor-          2
schriften in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen CO-
VID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der CO-
VID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162). Nach Änderung des
§ 20a IfSG durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgeset-
zes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl I S. 466) mit Wirkung zum
19. März 2022 haben die Beschwerdeführenden ihren Antrag mit Schriftsatz vom 26.
März 2022 der Änderung angepasst und ihn auf die Neufassung des § 20a IfSG er-
streckt, die nunmehr auf den neu eingeführten § 22a IfSG verweist.

                                           I.
 Die angegriffenen Vorschriften stehen in Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2020    3
durch das Coronavirus SARS-CoV-2 und die Infektionskrankheit COVID-19 verur-
sachten globalen Pandemie.


                                           5/85

 1. a) Sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene erging in Reaktion auf die dy-       4
namisch verlaufende COVID-19-Pandemie seit März 2020 eine Vielzahl von Maß-
nahmen, darunter etwa Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schul- und
Geschäftsschließungen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 6 ff. – Bundesnotbremse I).

  Gegen Ende des Jahres 2021 verschärfte sich die pandemische Lage mit dem Auf-         5
treten einer vierten Infektionswelle. Hiermit einher gingen nicht nur steigende Fall-
zahlen. Es erhöhte sich auch die infektionsbedingte Anzahl von schweren Erkrankun-
gen und Todesfällen bei weithin angespannten und regional schon überschrittenen
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, was die Verlegung von Patientinnen
und Patienten erforderlich machte (vgl. etwa Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur
Coronavirus-Krankheit-2019 <COVID-19> – im Folgenden: RKI, Wöchentlicher La-
gebericht – vom 2. Dezember 2021, S. 3). Vorherrschend war weiterhin die Deltava-
riante des Virus (B.1.617.2), die nahezu sämtliche Neuinfektionen ausmachte. Eine
neue Virusvariante, die Omikronvariante (B.1.1.529), war in diesem Zeitraum nur für
wenige Infektionen verantwortlich. Über diese Variante war zuerst am 24. November
2021 aus Südafrika berichtet worden. Bereits am 26. November 2021 stufte sie die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) als besorgniserregend ein (Variant of Concern
– VOC).

 Nach Verabschiedung des hier angegriffenen Gesetzes am 10. Dezember 2021               6
gingen die Fallzahlen bis zum Ende des Jahres zunächst leicht zurück (vgl. RKI, Wö-
chentlicher Lagebericht vom 23. Dezember 2021, S. 3). In einer fünften Infektions-
welle erreichten sie dann aber im Februar und März 2022 Höchstwerte mit bisweilen
mehr als eine Million gemeldeten COVID-19-Fällen pro Woche (vgl. zum steigenden
Trend bereits RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 13. Januar 2022, S. 3; zudem
RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 10. Februar, 3. und 10. März 2022, jeweils
S. 3). Diese Infektionswelle ist vornehmlich durch die Virusvariante Omikron geprägt,
die zwar ansteckender als frühere Varianten des Virus ist, im Durchschnitt aber mil-
dere Krankheitsverläufe nach sich zieht. Der Gipfel dieser aktuellen Welle ist nach
Einschätzung des Robert Koch-Instituts zwischenzeitlich überschritten (vgl. RKI, Wö-
chentlicher Lagebericht vom 21. April 2022, S. 3).

 b) In der Europäischen Union und damit auch in Deutschland waren zunächst vier         7
COVID-19-Impfstoffe bedingt zugelassen. Zuerst erfolgte am 21. Dezember 2020 die
Zulassung des mRNA-basierten COVID-19-Impfstoffs Comirnaty von der BioNTech
Manufacturing GmbH (EU/1/20/1528). Am 6. Januar 2021 folgte die Zulassung des
weiteren mRNA-Impfstoffes Spikevax von Moderna Biotech Spain, S.L. (EU/1/20/
1507). Am 29. Januar und 11. März 2021 wurden die beiden Vektorimpfstoffe Vaxze-
vria von AstraZeneca AB (EU/1/21/1529) und COVID-19 Vaccine Janssen von Jans-
sen-Cilag International NV/Johnson & Johnson (EU/1/20/1525) zugelassen. Für die-
se Impfstoffe hat die Europäische Kommission die bedingte Zulassung
zwischenzeitlich für ein weiteres Jahr verlängert, nachdem die Europäische Arznei-
mittel-Agentur (EMA) sie darauf geprüft hatte, dass die Inhaber alle Verpflichtungen


                                         6/85

erfüllen und der Nutzen des Arzneimittels die Risiken weiterhin überwiegt.

  Seit Dezember 2020 werden Schutzimpfungen durchgeführt, und zwar zum einen            8
zur Grundimmunisierung und zum anderen – seit Spätsommer 2021 – im Rahmen
von Auffrischimpfungen („Boostern“) zur Aufrechterhaltung eines mit der Zeit bei al-
len verfügbaren Impfstoffen abnehmenden Immunschutzes. Kurz nach Verabschie-
dung der hier angegriffenen Regelungen erfolgte am 20. Dezember 2021 die Zulas-
sung von Nuvaxovid, einem proteinbasierten Impfstoff von Novavax CZ a.s. (EU/1/
21/1618), der seit dem 26. Februar 2022 in Deutschland verimpft wird.

  Nach Angaben des Robert Koch-Instituts wurden bis zum 19. April 2022 insgesamt        9
172.566.113 COVID-19-Impfungen in Deutschland verabreicht; 63.734.027 Men-
schen und damit 76,6 % der Bevölkerung waren mindestens einmal geimpft und
63.270.874 Menschen (76,1 %) mindestens zweimal geimpft und damit grundimmu-
nisiert. Darüber hinaus erhielten 49.171.747 Menschen (59,1 %) eine erste und
3.414.113 Menschen eine zweite Auffrischimpfung (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebe-
richt vom 21. April 2022, S. 21 f.).

  2. a) Die hier angegriffenen Regelungen zur einrichtungs- und unternehmensbezo-      10
genen Nachweispflicht gehen auf einen von den Koalitionsfraktionen im 20. Deut-
schen Bundestag vorgelegten Gesetzentwurf vom 6. Dezember 2021 zurück (BT-
Drucks 20/188). Der Entwurf wurde nach einer ersten Lesung im Bundestag am 7.
Dezember 2021 zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss überwiesen. Dort
fand am 8. Dezember 2021 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen statt,
die überwiegend bereits zuvor eine schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf
abgegeben hatten und nunmehr mündliche Fragen beantworteten (Hauptausschuss,
Stenografisches Protokoll 20/6). Die auf die Beschlussempfehlung des Hauptaus-
schusses (BTDrucks 20/250) hin geänderte Fassung beschloss der Bundestag nach
dritter Lesung am 10. Dezember 2021 (Plenarprotokoll 20/7, S. 308D). Das Gesetz
wurde nach Zustimmung durch den Bundesrat am 10. Dezember 2021 (BRDrucks
830/21 <Beschluss>) im Bundesgesetzblatt am 11. Dezember 2021 veröffentlicht
(BGBl I S. 5162) und trat – soweit hier angegriffen – am Folgetag in Kraft.

  b) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dienen die Regelungen in            11
§ 20a IfSG dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengrup-
pen vor einer COVID-19-Erkrankung (vgl. BTDrucks 20/188, S. 4, 30). Während eine
solche Erkrankung für die meisten Menschen mild verlaufe, bestehe insbesondere
für bestimmte Personengruppen aufgrund ihres Gesundheitszustands und/oder Al-
ters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (vul-
nerable Personengruppen). Darüber hinaus sprächen bestimmte Patientengruppen
weniger gut auf eine Impfung an und seien daher auf einen vollständigen Impfschutz
der sie betreuenden Personen angewiesen. Ebenso wie (ältere) pflegebedürftige
Personen, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, gehörten
die im Rahmen von Angeboten für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchti-
gungen betreuten Personen typischerweise aufgrund ihres Alters und/oder des Vor-



                                         7/85

liegens von Vorerkrankungen zu den vulnerablen Personengruppen (vgl. BTDrucks
20/188, S. 28).

 Zur Prävention stünden gut verträgliche, hochwirksame Impfstoffe zu Verfügung.          12
Impfungen schützten nicht nur die geimpfte Person selbst, sondern reduzierten
gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit. Geimpfte und genesene Personen
würden seltener infiziert und somit auch seltener zu Überträgern des Virus. Zudem
seien sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden sollten, weniger und für einen kür-
zeren Zeitraum infektiös. Von einem reduzierten Übertragungsrisiko profitierten ins-
besondere vulnerable Personen, da eine Impfung gerade bei älteren und immunsup-
primierten Personen nicht immer eine Erkrankung verhindere (vgl. BTDrucks 20/188,
S. 1 f., 28, 37). Um deren Infektions- und Gefährdungsrisiko zu reduzieren, sei eine
sehr hohe Impfquote bei dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pfle-
gebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuten, besonders wichtig, denn
so werde das Risiko gesenkt, dass sich vulnerable Personen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten (vgl. BTDrucks 20/188, S. 2, 28; 20/250, S. 4).

  c) Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheits-         13
wesens und der Pflege tätig sind, müssen ab dem 15. März 2022 geimpft oder gene-
sen sein und der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis
darüber vorlegen (§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG). Ausgenommen sind nur
solche Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft
werden können (§ 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG). Wird ein Impf- oder Genesenennachweis
nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder
inhaltlichen Richtigkeit, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich
das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann
dann gegenüber Personen, die trotz einer Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1
IfSG keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungs- oder
Tätigkeitsverbot verfügen (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).

 Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG ge-          14
nannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ih-
rer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (§ 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG).
Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt noch tätig werden (§ 20a Abs. 3 Sätze
4 und 5 IfSG). Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit
verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch einen
neuen Nachweis ersetzt werden (§ 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG). Verschiedene Einzelre-
gelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG).
§ 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 au-
ßer Kraft (Art. 2 Nr. 1 und 2a i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der
Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusam-
menhang mit der COVID-19-Pandemie).

 d) Für die Definition einer geimpften oder genesenen Person und des vorzulegen-         15
den Impf- oder Genesenennachweises verwiesen § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1



                                         8/85

IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 zunächst auf § 2 Nr. 2 bis 5 CO-
VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Verordnung zur Regelung von
Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-
breitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 – SchAusnahmV, BAnz AT 08.05.2021 V1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese verwies in ihrer durch die Verordnung zur
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coro-
navirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 geänderten Fassung (BAnz AT
14.01.2022 V1) zur Konkretisierung der Anforderungen an einen Impf- oder Genese-
nennachweis ihrerseits auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert
Koch-Instituts.

  Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 lehnte das Bundesverfassungsgericht den An-         16
trag der Beschwerdeführenden zu 1) bis 46) auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung ab. Dabei äußerte es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser in § 20a IfSG
gewählten gesetzlichen Regelungstechnik der doppelten dynamischen Verweisung.
Insoweit stelle sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dy-
namisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier
noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz finde. Sollte dies der Fall sein, bedürfe
es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vor-
liege, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegen-
den Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genese-
nen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen sei, sondern dies den genannten
Bundesinstituten überlassen werde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 14).

  Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens änderte der Gesetzgeber § 20a              17
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG mit Wirkung zum 19. März 2022 ab. Zur Defini-
tion des Impf- und Genesenennachweises wird nunmehr auf den zeitgleich neu ein-
gefügten § 22a Abs. 1 und 2 IfSG verwiesen (Art. 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes zur
Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März
2022 <BGBl I S. 466>). Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf- und Genese-
nennachweise sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs diese Begriffe im In-
fektionsschutzgesetz selbst definiert werden (vgl. BTDrucks 20/958, S. 2, 13).

  § 22a Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmt den Impfnachweis als einen Nachweis für das          18
Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes. Dazu bestimmt § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG
die zu verwendenden Impfstoffe (Nr. 1), die Anzahl von drei Einzelimpfungen (Nr. 2)
sowie die Intervallzeit von mindestens drei Monaten zwischen der zweiten und der
dritten Einzelimpfung (Nr. 3). Abweichend von § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG liegt
ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimp-
fungen vor (vgl. § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG); nach einer vorherigen Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 gilt dies auch bei einer Einzelimpfung (§ 22a Abs. 1 Satz 4
IfSG). Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 sind für einen vollständigen Impfschutz
grundsätzlich drei Einzelimpfungen erforderlich (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG), so-
fern kein in § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG geregelter Sonderfall vorliegt, insbesondere ei-


                                         9/85

ne Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. § 22a Abs. 2 IfSG bestimmt den Ge-
nesenennachweis als einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vor-
herige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,
wenn die vorherige Infektion durch eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis nach-
gewiesen wurde und diese Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zu-
rückliegt. In § 22a Abs. 4 IfSG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung insbesondere von § 22a Abs. 1 und 2 IfSG abweichende
Anforderungen an einen Impf- oder Genesenennachweis zu regeln. Hierbei muss sie
ausreichende Übergangsfristen vorsehen, damit sich die Bürgerinnen und Bürger auf
die neue Rechtslage einstellen können (vgl. BTDrucks 20/958, S. 2, 13 f.).

                                          II.
  Die hier angegriffenen, mit Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa   19
Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und
zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) mit Wirkung zum 12. Dezember 2021 in
das Infektionsschutzgesetz eingefügten § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG,
die zuletzt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgeset-
zes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl I S. 466) mit Wirkung zum
19. März 2022 geändert wurden, sowie die dort in Bezug genommenen Regelungen
lauten in ihrer aktuellen Fassung wie folgt:

         § 20a - Immunitätsnachweis gegen COVID-19

         (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 über einen
        Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2
        verfügen:

          1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tä-
        tig sind:

         a) Krankenhäuser,

         b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

         c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

         d) Dialyseeinrichtungen,

         e) Tageskliniken,

         f) Entbindungseinrichtungen,

          g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der
        in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar
        sind,

         h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,



                                        10/85

 i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

 j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen
medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder am-
bulante Behandlungen durchgeführt werden,

 k) Rettungsdienste,

 l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch,

 m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger
Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Re-
habilitation,

 o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches So-
zialgesetzbuch tätig werden,

  2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Be-
treuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürfti-
ger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

  3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Un-
ternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen ver-
gleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig
sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

 a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch,

  b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Ein-
richtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen
Wohnformen erbringen,

 c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

  d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherken-
nung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder
heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch erbringen,



                                 11/85

  e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort
behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen be-
fördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

 f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Bud-
gets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für
die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

 Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
werden können.

 (2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen
Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des
15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

 1. einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1,

 2. einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2,

 3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwan-
gerschaftsdrittel befinden, oder

 4. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizi-
nischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
geimpft werden können.

  Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März
2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltli-
chen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Lei-
tung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens
unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweili-
ge Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu
benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Da-
ten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

  1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Ein-
richtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesund-
heitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbrin-
gen ist,

 2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der je-
weiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern
durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,

 3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Ge-


                                12/85

sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder
das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer an-
deren staatlichen Stelle zu erfolgen hat.

  (3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen,
haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen
Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Ab-
satz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhalt-
lichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die
Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unterneh-
mens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, dar-
über zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezo-
gene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine
Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vor-
legt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen
oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1,
die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen
nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrich-
tungen oder Unternehmen tätig werden. Die oberste Landesge-
sundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemei-
ne Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-
Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen
Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen
oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und
parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Co-
ronavirus SARS-CoV-2 bleiben unberücksichtigt.

  (4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 16. März
2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Perso-
nen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder
des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis nach Absatz 2
Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bishe-
rigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nach
Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung
oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheits-
amt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jewei-
lige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem
Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2



                                 13/85

Satz 3 gilt entsprechend.

  (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Ge-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder
das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nach-
weis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der
Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises,
so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu an-
ordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
werden kann. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der
Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer ange-
messenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Unter-
suchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die
dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder ei-
nes in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räu-
me betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Un-
ternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder
ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende
Wirkung.

 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den Einrichtungen
oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten
oder untergebrachten Personen.

  (7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten voll- und teilsta-
tionären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im
Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind ver-
pflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil
der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung be-
schäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder un-
tergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Soweit es
zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf die Lei-
tung der in Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Zweck per-
sonenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impfstatus in Be-
zug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
Die Daten nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Gefähr-
dungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verarbeitet werden, solange und soweit dies
erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend. Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Regelung bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisheri-
gem Bundesrecht beruhen und die zu den durch das Robert Koch-


                                 14/85

        Institut nach Satz 1 zu erhebenden Daten anschlussfähig sind, blei-
        ben die landesrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung unbe-
        rührt, wenn die Länder nach Kreisen und kreisfreien Städten auf-
        geschlüsselte Daten direkt an das Robert Koch-Institut übermitteln;
        insoweit entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert Koch-In-
        stitut führt die ihm übermittelten Daten zusammen und übermittelt
        sie monatlich in anonymisierter Form dem Bundesministerium für
        Gesundheit sowie den Ländern bezogen auf Länder- und Kreisebe-
        ne. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind spätestens
        am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die
        Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unbe-
        rührt.

         (8) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grundrecht der körperlichen
        Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ein-
        geschränkt.

         § 73 Bußgeldvorschriften

         (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

         […]

         7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
        satz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht voll-
        ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

         7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3
        Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4
        Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,

         7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person be-
        schäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig
        wird,

          7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

         […]

  Der in § 20a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG jeweils in Bezug ge-   20
nommene, durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgeset-
zes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl I S. 466) mit Wirkung zum
19. März 2022 neu eingefügte § 22a IfSG lautet – soweit hier von Relevanz –wie
folgt:

         § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; CO-
        VID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung

         (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens


                                        15/85

eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein voll-
ständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor,
wenn

 1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder ver-
schiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die

 a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder

  b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her
identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impf-
stoff sind,

 2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

  3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zwei-
ten Einzelimpfung erfolgt ist.

 Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impf-
schutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen
vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor,
wenn

  1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen
positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, ita-
lienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit er-
folgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung ge-
gen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,

 2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-
ziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über
einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem
Testnachweis zugrundeliegende Testung

 a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR
oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) be-
ruht sowie

 b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht
die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten
hat, oder

 3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit
einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachwei-
sen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung


                                 16/85

 a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR
oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) be-
ruht sowie

 b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrun-
deliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

 Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September
2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten
Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.

  (2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vor-
liegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, fran-
zösischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter
oder digitaler Form, wenn

 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis
(PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifi-
kationstechnik) nachgewiesen wurde und

 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens
28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

 (3) […]

 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der
Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichen-
de Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen
Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundes-
regierung

 1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 re-
geln:

 a) die Intervallzeiten,

 aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impf-
schutz abgewartet werden müssen und

 bb) die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,

 b) die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für ei-
nen vollständigen Impfschutz und

 c) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne
des Absatzes 1 anerkannt wird,

 2. hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz


                               17/85

        2 regeln:

         a) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nach-
        gewiesen werden kann,

          b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen In-
        fektion vergangen sein muss,

         c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion
        höchstens zurückliegen darf,

         3. […]

         In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für
        die Anwendung der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anfor-
        derungen an einen Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnach-
        weis vorzusehen.

         (5) - (8) […]

                                         III.
 1. Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 24) bis 50), 53) und 54) sind im Gesund-       21
heits- oder Pflegebereich tätig.

 a) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 24) bis 34), 36), 38) bis 50), 53) und 54)     22
wenden sich als Personen, die selbst der Nachweispflicht unterliegen, gegen die hier
angegriffenen Regelungen.

  aa) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 6) und 29) sind als Ärzte in eigener Praxis      23
tätig, wobei der Beschwerdeführer zu 4) zudem in einem Krankenhaus als Psycho-
therapeut in Teilzeit angestellt ist. Die Beschwerdeführer zu 4) bis 6) sind nicht ge-
impft und wollen dies bleiben. Der Beschwerdeführer zu 29) ist zweifach geimpft und
lehnt jede weitere Impfung ab. Die Beschwerdeführer zu 4), 5) und 29) sind am 10.
Januar 2022, 13. Februar 2022 und am 10. März 2022 mittels PCR-Tests positiv auf
das Virus getestet worden.

  Die Beschwerdeführerin zu 7) arbeitet als Reinigungskraft in einer Arztpraxis. Sie     24
lehnt Impfungen ab. Die Beschwerdeführerin zu 24) arbeitet in Teilzeit als „Medizin-
physik-Expertin“ in einem Städtischen Klinikum im Bereich der Strahlentherapie. Sie
könne auch ins Home-Office wechseln, da alle anderen Kollegen geimpft seien und
ihre Arbeitsleistung vor Ort übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer zu 25) ist
Feuerwehrbeamter und nimmt im Rahmen dessen als Rettungssanitäter Aufgaben
des Rettungsdienstes wahr. Er möchte diese Tätigkeit ungeimpft fortführen können.

 Die Beschwerdeführerinnen zu 26) und 27) sind in einer Arztpraxis angestellt. Beide     25
erklären, Angst vor einer Impfung zu haben und sich auf keinen Fall impfen lassen
zu wollen. Der Beschwerdeführer zu 28) ist Heilerziehungspfleger und arbeitet als
Pflegekraft bei einem Pflegedienst. Er führt aus, er wolle sich auch aus Glaubens-



                                         18/85

und Gewissensgründen nicht mit den gängigen Impfstoffen impfen lassen. Die Be-
schwerdeführerin zu 30) ist angestellte Hebamme in einem Krankenhaus. Der Be-
schwerdeführer zu 31) arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus. Keiner der
Beschwerdeführenden zu 1) bis 31) kann sich auf eine medizinische Kontraindikation
berufen.

  Die Beschwerdeführer zu 32), 33) und 36) sind ebenfalls Feuerwehrbeamte, die in         26
diesem Rahmen als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter Aufgaben des Rettungs-
dienstes wahrnehmen. Sie sind nicht geimpft. Die Beschwerdeführerin zu 34) ist Al-
tenpflegerin in einem Pflegeheim und hatte bereits mit ihrem Arbeitgeber ein Ge-
spräch zur Impfpflicht. Der Beschwerdeführer zu 38) arbeitet als Erzieher in einer
stationären Jugendhilfeeinrichtung, die Menschen mit seelischer Behinderung ver-
sorgt. Er lehnt Impfungen ab und war im Januar 2022 an COVID-19 erkrankt. Die
Beschwerdeführerin zu 39) erbringt mobile Dienstleistungen für Kinder bis zum sieb-
ten Lebensjahr im Rahmen der Frühförderung eines Blindeninstituts. Sie lehnt eine
Impfung ab. Der Beschwerdeführer zu 40) ist angestellter Ergotherapeut und möchte
sich nicht impfen lassen. Er war im Januar 2022 an COVID-19 erkrankt. Der Be-
schwerdeführer zu 41) ist angestellter Facharzt an einem Universitätsklinikum und
kann sich nach eigenen Angaben nicht guten Gewissens impfen lassen.

  Die Beschwerdeführenden zu 42) und 43) sind Zahnärzte und führen eine eigene            27
Praxis. Sie sind nicht geimpft und wollen dies bleiben. Die Beschwerdeführerin zu 44)
ist Sozialpädagogin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens für psychisch kran-
ke Menschen. Sie war im Dezember 2021 an COVID-19 erkrankt. Der Beschwerde-
führer zu 45) arbeitet als Küchenleiter in einem Krankenhausbetrieb und der Be-
schwerdeführer zu 46) als Sozialtherapeut in einer Rehabilitationsklinik für
Abhängigkeitserkrankungen. Der Beschwerdeführer zu 47) ist ein nicht geimpfter
Kinderarzt, der im Oktober 2021 an COVID-19 erkrankt war. Der Beschwerdeführer
zu 48) arbeitet als Radiologe in einem Krankenhaus. Auch er ist nicht geimpft.

  Die Beschwerdeführerin zu 49) arbeitet als Heilerziehungspflegerin in einem Heim        28
für Kinder mit seelischen Behinderungen. Die Beschwerdeführerin zu 50) ist als Heb-
amme in einer Klinik tätig. Sie ist ungeimpft und möchte dies bleiben. Der ungeimpfte
Beschwerdeführer zu 53) ist Medizin- und Promotionsstudent und muss nach eige-
nen Angaben noch in diesem Jahr eine mehrwöchige Famulatur in einem Kranken-
haus absolvieren. Er könne nicht zu Ende studieren, wenn die Impfpflicht verlängert
werde. Die Beschwerdeführerin zu 54) studiert ebenfalls Medizin und ist ungeimpft.
Sie gilt noch bis Mitte 2022 als genesen. Danach könne sie an keinen Seminaren,
Praktika, Vorlesungen oder Prüfungen mehr teilnehmen und daher ihr Studium nicht
mehr fortsetzen. Sie wolle noch in diesem Jahr eine Famulatur absolvieren.

 bb) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1         29
Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 (Recht auf informationelle
Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1,



                                         19/85

Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 33
Abs. 2 und 5 sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG.

 Die hier angegriffenen Regelungen seien bereits formell verfassungswidrig. Das         30
Änderungsgesetz vom 18. März 2022 sei zu Unrecht nicht als Zustimmungsgesetz
behandelt worden. Es regele Statusrechte und -pflichten von Landes- und Kommu-
nalbeamten, die Staatshaftung und darüber hinaus das Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit, was nach Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1
Nr. 25 und 27 und Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG die Zustimmungspflicht des Bun-
desrats auslöse. Auch habe der Gesetzgeber bezüglich der Mehrheit der betroffenen
Grundrechte das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachtet.

  Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungswidrig. Der Gesetz-      31
geber habe seine Entscheidung für die Einführung einer einrichtungs- und unterneh-
mensbezogenen Nachweispflicht durch § 20a IfSG und den dort in Bezug genomme-
nen § 22a IfSG nicht an medizinischen Fakten ausgerichtet, sondern sich zu diesen
in Widerspruch gesetzt. Sicherheit und Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe seien
nicht ausreichend nachgewiesen. Auch bei der Frage, wie lange nach einer Infektion
ein relevanter Immunitätsschutz bestehe, sei die wissenschaftliche Erkenntnislage
ausgeblendet worden. Vielfach bestehe bei Personen, deren Infektion sogar länger
als sechs Monate zurückliege, eine ausreichende Immunität durch natürliche Antikör-
per- beziehungsweise T-Zellen. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu dem
in § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG auf höchstens 90 Tage begrenzten Genesenenschutz. Da-
her müsse es Genesenen zumindest als milderes Mittel gestattet sein, auf eigene
Kosten Antikörper- und T-Zellenimmunitätsnachweise vorlegen zu können, um län-
ger als drei Monate als genesen zu gelten.

  Die COVID-19-Impfung stelle nach aktuellem Erkenntnisstand nur eine Studie dar,       32
zu deren Teilnahme die von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG Erfassten im Rahmen eines
„Dauer-Impfpflicht-Abos“ verpflichtet würden. Durch eine solche Impfpflicht werde der
selbstbestimmte und entscheidungsmündige Mensch zum Objekt staatlichen Han-
delns gemacht, was mit der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
Satz 1 GG) nicht vereinbar sei. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die sich zuneh-
mend ausbreitende Omikronvariante, gegen die selbst eine Auffrischimpfung keine
ausreichende Immunität verschaffe. Vielmehr spreche vieles dafür, dass Geimpfte
für die Omikronvariante sogar anfälliger seien. Die Impfung reduziere nicht die Über-
tragbarkeit des Virus, sondern trage hierzu bei. Es sei belegt, dass die Omikronvari-
ante überhaupt nur ein Problem für Geimpfte sei, was der im Verhältnis geringere
Anteil der Ungeimpften bei den Infizierten verdeutliche. Auch eine hohe Durchimp-
fungsrate der Bevölkerung habe daher keinen Einfluss auf die COVID-19-Fallzahlen.

 Dem – wenn überhaupt – nur geringen Nutzwert von Impfungen seien erhebliche            33
Impfrisiken gegenüberzustellen. Diese folgten nicht nur aus dem Einstich als sol-
chem, sondern in erster Linie aus schweren und nicht selten tödlichen Impfschäden.
Es sei verfassungsrechtlich weder mit der Gewährleistung des Lebens und der kör-



                                        20/85

perlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) noch mit der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) zu vereinbaren, dass der Gesetzgeber Betroffene vor die Wahl stelle,
entweder Gesundheitsrisiken einzugehen oder weitreichende berufliche Nachteile in
Kauf zu nehmen, um Dritte vor einer Infektion insbesondere mit der Omikronvirus-
variante zu schützen, die zudem weniger gefährlich sei als die bislang das Infekti-
onsgeschehen dominierenden Varianten. Neben den sich für Einzelne ergebenden
Impfschäden habe der Gesetzgeber auch die Gesamtauswirkungen einer Impfpflicht
unberücksichtigt gelassen. Er habe übersehen, dass Ungeimpfte das Gesundheits-
system enorm entlasteten. Sie benötigten keine milliardenschweren Impfkampagnen,
Impfherstellungskosten und Impfzentren. Die hierdurch eingesparten Mittel könnten
zur Finanzierung von mehr Intensivpersonal und somit sinnvoller genutzt werden. Bei
der konkreten Ausgestaltung des § 20a IfSG sei der Gesetzgeber zu undifferenziert
vorgegangen und habe verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet. Es sei nicht er-
kennbar, inwiefern sämtliche der von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG Betroffenen Kontakt
zu vulnerablen Personen haben könnten, wie etwa das Küchen- und Reinigungsper-
sonal in den betreffenden Einrichtungen und Unternehmen. Relativ mildere Mittel sei-
en nicht genutzt worden. Es sei beispielsweise ohne Weiteres denkbar, das Personal
in diesen Einrichtungen und Unternehmen mehrfach in der Woche einem PCR-Test
zu unterziehen. Der Gesetzgeber habe letztlich die Interessen der vulnerablen Per-
sonen überbetont und zu Unrecht den Interessen der von der Nachweispflicht Betrof-
fenen vorangestellt.

  Die angegriffenen Vorschriften seien auch nicht mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit     34
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und dem Be-
stimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. In § 20a IfSG werde von „perso-
nenbezogenen Daten“ gesprochen. Es bleibe jedoch unklar, was hiermit gemeint sei,
da der Gesetzgeber diesen für sich genommen weitreichenden Begriff nicht einge-
grenzt habe. § 2 Nr. 16 IfSG trage hierzu nicht bei, weil diese Vorschrift formell ver-
fassungswidrig sei und überdies nur den Begriff der „personenbezogenen Angabe“ –
und gerade nicht der „personenbezogenen Daten“ – definiere. Die Einrichtungs- oder
Unternehmensleitung sei damit vor eine unzumutbare Aufgabe gestellt, soweit § 20a
IfSG sie verpflichte, Daten an die Gesundheitsämter weiterzugeben. Dies wiege um-
so schwerer, als diese weitreichende und im Detail unklare Verpflichtung durch Buß-
geldvorschriften flankiert sei.

 § 20a IfSG greife auch in nicht gerechtfertigter Weise in die Rechte der Beschwer-       35
deführenden aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG sowie in Art. 11
Abs. 1 GG ein. Der Gesetzgeber habe Zutrittsverbote geregelt, was mit einer Be-
schränkung der Bewegungsfreiheit und Freizügigkeit einhergehe. Auch die Glau-
bens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sei verletzt. Es sei ein politisches so-
wie religiös-weltanschauliches Anliegen sämtlicher Beschwerdeführenden, nicht mit
Impfstoffen geimpft zu werden, deren Herstellung oder Entwicklung auf der Verwen-
dung abgetriebener menschlicher Föten beruhe.




                                         21/85

  Der Gesetzgeber habe es aber auch versäumt, sämtliche grundrechtswesentlichen           36
Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einführung einer einrichtungs- und un-
ternehmensbezogenen Nachweispflicht stellten, selbst zu beantworten. Die verfas-
sungswidrige Delegation von Rechtsetzungsmacht sei in der zunächst verabschiede-
ten Fassung des § 20a IfSG a.F. besonders sichtbar gewesen, betreffe aber auch die
zum 19. März 2022 in Kraft getretene Neufassung der Regelung. Zwar komme es für
die Definition des Impf- und Genesenennachweises nun nicht mehr auf die Vorgaben
an, die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich- und des Robert Koch-Instituts veröf-
fentlicht worden seien und auf die doppelt dynamisch verwiesen worden sei (vgl.
§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG a.F. i.V.m. § 2 Nr. 2 bis 5 SchAus-
nahmV a.F.). Doch auch die Verordnungsermächtigung in § 22a Abs. 4 IfSG überlas-
se der Verwaltung zu weitreichende Befugnisse in der Beantwortung grundrechtswe-
sentlicher Fragen. Die Bundesregierung werde entgegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
nur durch völlig unbestimmte und sehr dehnbare Kriterien darin begrenzt, von den
Vorgaben in § 22a Abs. 1 und 2 IfSG durch Rechtsverordnung abzuweichen.

 Die angegriffenen Regelungen seien auch sonst zu unbestimmt. Dabei müsse es              37
auf eine Vereinbarkeit mit dem strengen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG
ankommen, weil die Verletzung der aus § 20a IfSG folgenden Pflichten nach § 73
Abs. 1a Nr. 7e und 7h IfSG bußgeldbewehrt sei.

  Die Beschwerdeführer zu 25), 32), 33) und 36), die als Feuerwehrbeamte tätig sind       38
und dabei auch als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter eingesetzt werden, rügen
darüber hinaus eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Geschützt sei der Ver-
bleib im öffentlichen Amt, sofern keine Zweifel an ihrer Eignung, Befähigung oder
Leistung aufträten. Die Entscheidung, eine Impfung abzulehnen, stehe damit jedoch
in keinem Zusammenhang. Sie dürfe daher keine disziplinarrechtlichen oder sonsti-
gen Konsequenzen haben. Diese verbiete auch Art. 33 Abs. 5 GG, der das Lebens-
zeitprinzip verbürge.

  b) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 6), 35), 37), 42) und 43) wenden sich (auch)       39
in ihrer Eigenschaft als Einrichtung oder Unternehmen gegen die hier angegriffenen
Vorschriften.

  Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 6), 35), 42) und 43) sind selbständig tätige          40
(Zahn-) Ärzte und beschäftigen jeweils auch ungeimpfte Angestellte. Der Beschwer-
deführer zu 5) beschäftigt unter anderem die hiesige Beschwerdeführerin zu 26). Der
Beschwerdeführer zu 35) beschäftigt eine ungeimpfte Reinigungskraft, deren Gene-
senenstatus im März 2022 auslaufe. Die Beschwerdeführenden zu 42) und 43) fürch-
ten um den Fortbestand ihres Labors, in dem zwei nicht geimpfte Mitarbeiter tätig
seien. Die Versorgung ihrer Patienten sei gefährdet, wenn diesen und ihnen selbst
ein Tätigkeitsverbot auferlegt würde. Bei der Beschwerdeführerin zu 37) handelt es
sich um eine GmbH, die Pflegedienstleistungen in der häuslichen Kranken- und Al-
tenpflege erbringt. Sie beschäftigt mehrere nicht geimpfte Mitarbeitende, die dies
auch bleiben wollten. Nun drohe zumindest eine teilweise Schließung des Betriebs,



                                         22/85

denn es sei völlig aussichtslos, die nicht geimpften Mitarbeitenden durch geimpfte zu
ersetzen, weil der Markt für Arbeitgeber extrem schwierig sei.

 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie ihr         41
nicht geimpftes Personal nicht über den 15. März 2022 hinaus weiter beschäftigen
und sie – insoweit nur die Beschwerdeführenden zu 5), 35), 37), 42) und 43) – ab
dem 16. März 2022 kein neues, nicht geimpftes Personal einstellen könnten. Darüber
hinaus lehnen es alle Beschwerdeführenden ab, personenbezogene Daten an das
Gesundheitsamt zu melden, und rügen eine Verletzung ihres Rechts auf informatio-
nelle Selbstbestimmung. Auch wenden sie sich gegen die Bußgeldtatbestände.

  2. Die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3), 8) bis 23), 51) und 52) geben an, bei nicht     42
geimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Be-
handlung zu sein. Sie machen eine Verletzung ihrer grundgesetzlich verbürgten Ver-
tragsfreiheit geltend, aus der sie das Recht ableiten, ihren Arzt frei wählen zu dürfen.
Dies werde ihnen durch § 20a IfSG verwehrt, weil sie sich nicht mehr in die Behand-
lung durch Ungeimpfte begeben könnten.

                                          IV.
  Die Verfassungsbeschwerde ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der                43
Bundesregierung sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme zugeleitet wor-
den. Der Senat hat diesen sowie auf der Grundlage von § 27a BVerfGG auch den
sachkundigen Dritten – Robert Koch-Institut (RKI), Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bun-
desärztekammer, Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V., Berufs-
verband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V., Bun-
desverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.,
Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi) e.V., Deutsche Gesellschaft für In-
fektiologie e.V., Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedi-
zin (DIVI) e.V., Gesellschaft für Virologie e.V. (GfV) und Helmholtz-Zentrum für Infek-
tionsforschung GmbH (HZI) – Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Februar 2022 zu den
nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:

 a) Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass hochaltrige Menschen und
Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten ein deutlich erhöhtes Risi-
ko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe haben?

  Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass bestimmte Personengruppen
weniger gut auf eine COVID-19-Impfung ansprechen und deshalb ein höheres Risiko
tragen, sich – trotz Impfung – mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?

  b) Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass sich geimpfte und genesene
Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und sie, wenn sie
trotz Impfung infiziert werden, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös
sind?

 c) Inwiefern kann eine COVID-19-Impfung die Wahrscheinlichkeit verringern, sich



                                          23/85

mit künftig auftretenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?

 Der Senat hat zudem Gelegenheit gegeben, Fragen dazu zu beantworten, wie die            44
dynamische Verweisung des § 20a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG
a.F. auf § 2 Nr. 2 bis 5 SchAusnahmV a.F., die ihrerseits für die Vorgaben, denen der
vorzulegende Impf- oder Genesenennachweis entsprechen muss, auf Internetseiten
des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweisen, verfassungs-
rechtlich zu bewerten ist. Insoweit hat der Gesetzgeber das Gesetz zwischenzeitlich
geändert (dazu Rn. 17).

 1. Zu der Verfassungsbeschwerde und den Fragen haben die Bundesregierung so-            45
wie die Hessische und die Niedersächsische Landesregierung Stellung genommen.

 a) Die Bundesregierung hat mit Blick auf die fachlichen Stellungnahmen des Paul-        46
Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts von einer eigenen Stellungnahme ab-
gesehen.

  b) Die Hessische Landesregierung führt aus, dass die Gruppe der über 60 Jahre          47
alten Patienten weiterhin überproportional häufig auf Intensivstationen behandelt
werde. Die Schutzwirkung einer Impfung sei bei ihnen reduziert. Dies gelte auch für
Menschen mit Grundkrankheiten oder Therapien, die das Immunsystem schwächten.
Im Durchschnitt könne für alle Geimpften und Genesenen wegen der besseren Im-
munantwort nach einer Immunisierung auch eine geringere Infektiosität angenom-
men werden. Die Omikronvariante des Virus sei von einer höheren Infektiosität bei
gleichzeitig verringerter Pathogenität geprägt. Dass die Zahl schwerer Krankheitsver-
läufe und die Zahl der Todesfälle nicht in dem Maße ansteige wie die Inzidenzen,
liege am Zusammenwirken der verringerten Pathogenität von Omikron und des Impf-
schutzes.

  c) Die Niedersächsische Landesregierung gibt an, dass weiterhin ungeimpfte Men-        48
schen in höheren Altersgruppen und Menschen mit Vorerkrankungen, die das Im-
munsystem schwächten, von schweren Krankheitsverläufen am stärksten betroffen
seien. Es sei ein allgemeines medizinisches Phänomen, dass bei bestimmten Er-
krankungen, bei der Einnahme von bestimmten Medikamenten und bei einem höhe-
ren Lebensalter die Impfwirksamkeit eingeschränkt sei. Auch unter der Omikronvari-
ante des Virus verhinderten die Impfstoffe sowohl symptomatische als auch
asymptomatische Infektionen in erheblichem Maße. Dies gelte jedenfalls nach einer
Auffrischimpfung, die eine gute Wirksamkeit auch gegenüber der Omikronvariante
zeige. Geimpfte und Genesene infizierten sich (erneut) seltener. Im Falle einer Infek-
tion hätten sie eine verringerte Viruslast und schieden das Virus kürzer aus. Auch
wenn das Transmissionsrisiko insofern im Ergebnis deutlich vermindert sei, sei eine
Quantifizierung nicht möglich, in welchem Ausmaß die Impfung die Virusübertragung
reduziere. Im Hinblick auf mögliche künftige Varianten sei zu beachten, dass einzel-
ne Mutationen in der Regel keinen sehr großen Einfluss auf die Wirksamkeit des
Impfstoffes hätten.



                                         24/85

 2. Die angehörten sachkundigen Dritten, die Stellung genommen haben, haben sich           49
wie folgt geäußert.

  a) Das Robert Koch-Institut führt aus, das Alter sei weiterhin der mit Abstand größte    50
Risikofaktor, was auch die aktuellen Meldedaten und erste internationale Daten zeig-
ten. Analysen zum spezifischen Einfluss von akuten und chronischen Grunderkran-
kungen auf das Risiko für einen schweren Verlauf auch bei Infektionen mit der Omi-
kronvariante des Virus seien bisher nicht bekannt. Das European Centre for Disease
Prevention and Control (ECDC) gehe aber davon aus, dass Menschen mit bestimm-
ten Grunderkrankungen auch weiterhin ein erhöhtes Risiko für einen schweren
Krankheitsverlauf hätten. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Annahme,
ältere Menschen und Menschen mit akuten und chronischen Grunderkrankungen
hätten ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf, weiterhin zutreffe.
Ausweislich der aktuellen Studienlage sei auch unter der Dominanz der Omikronva-
riante die Effektivität der Impfung bei bestimmten Patientinnen und Patienten mit ei-
ner Immundefizienz vermindert.

  Erste Erkenntnisse zur Impfstoffwirksamkeit gegen die Omikronvariante des Virus          51
zeigten, dass 15 Wochen nach der Grundimmunisierung die Wirksamkeit gegenüber
symptomatischen Erkrankungen so stark reduziert sei, dass nicht mehr von einem
ausreichenden Schutz ausgegangen werden könne. Nach einer Auffrischimpfung sei
jedoch eine gute Wirksamkeit gegenüber einer symptomatischen Infektion belegt (cir-
ca 70 %). Eine Studie aus Dänemark habe zudem gezeigt, dass es nach der Auffri-
schimpfung zu einer nur noch reduzierten Übertragung von Omikron-Infektionen
komme. Die Effektivität der Auffrischimpfung gegen jegliche Infektion werde im Be-
obachtungszeitraum von zehn Wochen erneut auf 50 bis 60 % angehoben. Nach der
Vergabe von drei Impfstoffdosen sei das Infektionsrisiko und damit auch das Trans-
missionsrisiko reduziert. Welches Ausmaß diese Transmissionsreduktion habe, sei
derzeit jedoch unbekannt.

 Keine der bislang aufgetretenen Virusvarianten weise Eigenschaften auf, die zu ei-        52
nem kompletten Verlust der Impfstoffwirksamkeit geführt hätten. In Bezug auf künfti-
ge Varianten sei keine evidenzbasierte Aussage möglich.

 b) Das Paul-Ehrlich-Institut weist darauf hin, dass für die bisher zirkulierenden Vari-   53
anten des Virus gezeigt worden sei, dass Menschen mit Vorerkrankungen und hoch-
altrige Menschen ein höheres Risiko für schwere Krankheitsverläufe aufwiesen. Für
die Omikronvariante lägen noch keine robusten Daten vor. Nach wie vor sprächen
aber etwa immunsupprimierte Transplantatempfänger und Personen mit einer Krebs-
erkrankung nicht gut auf eine Impfung an.

 Nach einer Studie aus Kalifornien sei nach der Verabreichung von zwei Dosen mit           54
dem Impfstoff Spikevax (Moderna) eine Wirksamkeit gegenüber der Deltavariante im
Zeitraum von 14 bis 90 Tagen nach der zweiten Impfung von 79,8 % und gegenüber
der Omikronvariante von 42,8 % festzustellen. Nach der dritten Impfung sei die
Schutzwirkung gegenüber der Deltavariante auf 92,9 % und gegenüber der Omikron-


                                          25/85

variante auf 67,9 % erhöht. Die Wirksamkeit lasse allerdings mit der Zeit nach und
betrage 113 Tage nach der dritten Impfung gegenüber einer Infektion mit der Omi-
kronvariante des Virus 49,5 %. Bezüglich des Schutzes vor einer asymptomatischen
Infektion gebe es bislang nur wenige veröffentlichte Studien. Diese bestätigten für
frühere Varianten einen Infektionsschutz im Bereich zwischen 80 und 90 %.

  Bei der Deltavariante sei zu beobachten gewesen, dass nach einer Infektion trotz      55
Impfung vergleichbare Viruslasten wie bei infizierten Ungeimpften vorliegen könnten,
es allerdings bei den Geimpften zu einer rascheren Eliminierung der Infektion kom-
me. Eine jüngst publizierte Studie beschreibe allerdings, dass die nachweisbare Vi-
ruslast bei Geimpften im Nasen-Rachen-Raum deutlich geringer sei als bei einer In-
fektion von Ungeimpften, wobei die Daten für die Delta- und die Omikronvariante
erhoben worden seien. Dies spreche auch für eine raschere Eliminierung der Infekti-
on mit der Omikronvariante des Virus bei Geimpften. Eine initiale, noch nicht begut-
achtete Studie bestätige dies; es fehlten jedoch auch hier noch robuste Daten.

  c) Die Bundesärztekammer hebt hervor, dass von schweren Krankheitsverläufen           56
weiterhin am stärksten Menschen höheren Alters und Menschen mit Vorerkrankun-
gen, die das Immunsystem schwächten, betroffen seien. Bei älteren Menschen sei
eine schneller abnehmende Immunantwort zu beobachten. Auch Erkrankungen so-
wie immunsupprimierende oder immunmodulierende Therapien könnten mit einer re-
levanten Einschränkung der Immunantwort einhergehen.

  Die Omikronvariante sei auch bei Geimpften und Genesenen leichter übertragbar.        57
Zugleich zeigten die Daten des Robert Koch-Instituts weiterhin sowohl bei sympto-
matischen Infektionen als auch bei der Hospitalisierung Unterschiede zwischen nicht
geimpften, zweifach geimpften und dreifach geimpften Personen. Dabei ließen sich
für die Bevölkerung mit Auffrischimpfung noch niedrigere Inzidenzen als für die grun-
dimmunisierte Bevölkerung beobachten.

 d) Die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung geben an, auch unter      58
der Omikronvariante des Virus sei das Risiko schwerer Krankheitsverläufe hochaltri-
ger Menschen deutlich höher als in anderen Altersgruppen. Es fehle aber bislang an
belastbaren Studienergebnissen, wonach auch Vorerkrankungen weiterhin als Risi-
kofaktoren einzuordnen seien. Bei älteren Menschen sei eine primär reduzierte und
sekundär schneller abnehmende Immunantwort nach einer COVID-19-Impfung fest-
stellbar. Weiterhin könnten Erkrankungen sowie immunsupprimierende oder immun-
modulierende Therapien mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort ein-
hergehen.

  Die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung betonen für die Omikron-    59
variante eine im Allgemeinen nur reduzierte Impfstoffwirksamkeit. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass schon kurze Zeit nach einer Grundimmunisierung kein
relevanter Eigenschutz mehr bestehe; das eigene Ansteckungsrisiko scheine im wei-
teren Verlauf sogar höher zu sein als bei Ungeimpften. Durch die Booster-Impfung
lasse sich der Eigenschutz vor einer Infektion zwar wiederherstellen. Wie nachhaltig


                                        26/85

dieser sei, lasse sich derzeit aber noch nicht abschließend beurteilen. Im Hinblick auf
die Viruslast sei bereits bei der Deltavariante zu beobachten gewesen, dass diese im
Falle einer Infektion nur für eine sehr kurze Zeit geringer als bei infizierten Ungeimpf-
ten sei. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Impfstoffe das Übertragungsri-
siko gar nicht oder nur sehr gering reduzierten. Insoweit sei auch zu beachten, dass
es im Zulassungsverfahren der COVID-19-Impfstoffe überhaupt nicht um den durch
eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz, sondern nur um den Schutz vor der
Erkrankung gegangen sei. Es gebe keine Evidenz für eine noch im Herbst 2022 be-
stehende Wirksamkeit einer zum Beispiel im Frühjahr 2022 durchgeführten Impfung.

  e) In ihrer gemeinsamen Stellungnahme geben die Deutsche Gesellschaft für Epi-            60
demiologie (DGEpi) und das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung (HZI) an,
dass die Datenlage für eine abschließende Bewertung der Schwere der Erkrankun-
gen durch die Omikronvariante bei der älteren Bevölkerung aktuell noch nicht ausrei-
che. Erste qualitativ hochwertige Studien wiesen jedoch darauf hin, dass höheres Al-
ter und Vorerkrankungen weiterhin die wesentlichen Risikofaktoren für schwere
Verläufe seien. Vulnerable Personen mit eingeschränkter Immunantwort – infolge ei-
ner immunsupprimierenden Grunderkrankung oder Therapie oder der im Alter auftre-
tenden Immunoseneszenz – entwickelten mit geringerer Wahrscheinlichkeit einen re-
levanten Schutz gegen eine Infektion durch eine Impfung.

  Auch wenn der Schutz vor Infektion mittels Impfung oder durchgemachter Infektion          61
für die Omikronvariante im Vergleich zu den vorhergehenden Varianten deutlich re-
duziert sei, bestehe weiterhin für einen begrenzten Zeitraum ein relevanter Schutz.
Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der dritten Impf-dosis würden
mehrere aktuelle methodisch hochwertige Studien die Schutzwirkung gegen Infektio-
nen auf 40 bis 70 % beziffern. Das Risiko, sich zu infizieren und infektiös zu sein, re-
duziere sich also auf die Hälfte. Bezüglich möglicher künftiger Varianten könne
grundsätzlich erwartet werden, dass die jetzigen Impfstoffe wenigstens eine partielle
Wirkung behielten.

 f) Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie ist als weitestge-       62
hend zweifelsfrei zu bewerten, dass hohes Alter und bestimmte Begleiterkrankungen
das Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 (generell) erheblich erhöhten.
Seit Mitte 2021 sei klar, dass die Impfwirksamkeit altersabhängig vier bis sechs Mo-
nate nach der zweiten Impfstoffdosis abnehme. Je älter die Geimpften seien, desto
schneller und deutlicher nehme die Impfwirksamkeit ab. Durch eine dritte Impfung
könne der Schutz wieder verbessert werden. Bis November 2021 sei dadurch eine
Schutzrate von circa 90 % zu erreichen gewesen. Durch die Omikronvariante sei die
Schutzrate abgefallen, bei dreimal Geimpften betrage sie aktuell aber etwa 70 %. Im
Hinblick auf die Virusausscheidung sei für die Deltavariante nachgewiesen, dass die-
se bei Geimpften und Genesenen niedriger und kürzer sei.

 Nach Maßstäben der biologischen Plausibilität sei erwartbar, dass der Schutz durch         63
die Impfung oder infolge einer Infektion vor schweren Verläufen auch künftig besser



                                          27/85

erhalten bleibe als der Schutz vor einer (erneuten) Infektion. Größenordnungen könn-
ten hierzu jedoch nicht abgeschätzt werden.

 g) Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)    64
spricht ebenfalls von einem erhöhten Risiko von hochaltrigen Menschen und Perso-
nen mit akuten und chronischen Grundkrankheiten, insbesondere Personen mit an-
geborenen, erworbenen und medikamentös bedingten Immunschwächen, für einen
schweren COVID-19-Verlauf. Dies gelte jedenfalls für die bislang vorherrschenden
Virusvarianten. Bezüglich der Omikronvariante könne dies noch nicht sicher bewertet
werden. Verlässliche Daten seien frühestens im Mai 2022 zu erwarten. Es könne
aber bereits jetzt festgestellt werden, dass hochaltrige Menschen und solche mit Im-
munschwächen nachweislich weniger gut auf eine COVID-19-Impfung ansprächen.

  h) Die Gesellschaft für Virologie (GfV) weist darauf hin, dass sich durch das Auftre-   65
ten der Omikronvariante in erster Linie die Übertragungsfähigkeit des Virus geändert
habe, nicht jedoch die Pathogenität. Der durchschnittliche Krankheitsverlauf sei zwar
milder und die Rate der schweren Verläufe zwei- bis dreimal niedriger als bei der
Deltavariante. Dennoch sei die Gefahr schwerer Verläufe bei hochaltrigen Menschen
und solchen mit akuten und chronischen Grunderkrankungen unverändert, was aktu-
elle Zahlen verdeutlichten. Die Schwere des Verlaufs könne man anhand der Not-
wendigkeit der Hospitalisierung, der intensivmedizinischen Behandlung oder der
Sterberate bewerten. Sehr alte Menschen sowie Personen mit beeinträchtigtem Im-
munsystem oder mit Vorerkrankungen, die das Immunsystem schwächten, sprächen
nach wie vor weniger gut auf Impfungen an.

  Studien belegten die Wirksamkeit der Booster-Immunisierung gegen Infektionen mit        66
der Omikronvariante des Virus und gegen schwere Erkrankungen, wenn auch die
Schutzwirkung gegenüber vorherigen Varianten reduziert sei. Die Studienlage spre-
che dafür, dass die Impfung in gewissem Maße auch vor einer asymptomatischen
Infektion schütze. Die anfängliche Virusmenge sei bei Geimpften und Ungeimpften
zwar ähnlich. Daher könnten auch geimpfte Infizierte in der frühen Phase der Infekti-
on das Virus weitergeben. Bei der Deltavariante habe die Infektiosität der Geimpften
im Durchschnitt aber schneller abgenommen. Für die Omikronvariante gebe es zur
Beurteilung der Infektiosität noch kein ausreichendes Datenmaterial. Aufgrund der
schnelleren Reaktivierung der durch die Impfung induzierten Immunantwort gegen-
über einer Neuausbildung der Immunantwort sei jedoch davon auszugehen, dass die
Dauer der Infektiosität auch im Falle einer Infektion mit der Omikronvariante kürzer
sei. Dies decke sich mit der Beobachtung aus einer dänischen Haushaltskontaktstu-
die. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei anzunehmen, dass auch künftige Virusvari-
anten den durch eine Impfung vermittelten Immunmechanismen nicht vollständig
ausweichen könnten und somit eine Impfung auch gegen neue Virusvarianten wirk-
sam sein werde.




                                         28/85

                                          B.
 Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 24) bis 28),              67
35), 42) und 43) ist zulässig. Sie sind beschwerdebefugt. Die Beschwerdeführenden
zu 1) bis 3), 8) bis 23), 30) bis 34), 36) bis 41), 44) bis 54) haben dagegen nicht hin-
reichend dargelegt, durch die angegriffenen Vorschriften in eigenen Grundrechten
verletzt zu sein (I). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist
gewahrt (II). Der Beschwerdeführer zu 29) hat nicht aufgezeigt, dass im Entschei-
dungszeitpunkt ein Rechtschutzinteresse noch fortbesteht (III).

                                           I.
  Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) sind beschwerdebefugt, so-          68
weit sie sich gegen die sie jeweils adressierenden Regelungen in § 20a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a, 1h, 1k, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 IfSG wenden und eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG rügen. Darüber hinaus
sind sie – wie insoweit auch die Beschwerdeführenden zu 35), 42) und 43) als Lei-
tung einer Einrichtung oder eines Unternehmens – beschwerdebefugt, soweit sie sich
gegen die sie jeweils adressierenden Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis
7h IfSG wenden und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103
Abs. 2 GG rügen.

  Die Beschwerdeführenden zu 30) bis 34), 36), 38) bis 41), 44) bis 50), 53) und 54)       69
haben schon ihre Selbstbetroffenheit nicht dargelegt, während die Beschwerdeführe-
rin zu 37) die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten oder grundrechts-
gleichen Rechten nicht aufgezeigt hat. Letzteres gilt – ungeachtet der Frage ihrer ge-
genwärtigen     und    unmittelbaren     Selbstbetroffenheit   –    auch    für    die
Beschwerdeführenden zu 1) bis 3), 8) bis 23), 51) und 52), die eine Verletzung eines
grundrechtlich geschützten „Rechts auf freie Arztwahl“ rügen (dazu unten 2).

 1. Lediglich ein Teil der Beschwerdeführenden ist von den angegriffenen Regelun-          70
gen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

  a) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) sind als Personen, die der       71
Nachweispflicht unterliegen (aa), die Beschwerdeführenden zu 5), 35), 37), 42) und
43) (auch) als Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1
IfSG (bb) von den angegriffenen Regelungen teilweise selbst betroffen. Die Be-
schwerdeführenden zu 30) bis 34), 36), 38) bis 41), 44) bis 50), 53) und 54) haben
dagegen ihre Selbstbetroffenheit nicht dargelegt.

 aa) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) sind als Personen, die           72
der Nachweispflicht unterliegen, weitgehend selbst betroffen.

  (1) Die Beschwerdeführenden zu 30) bis 34), 36), 38) bis 41), 44) bis 50), 53) und       73
54) sowie die Beschwerdeführenden zu 42) und 43), soweit sie sich persönlich be-
schwert sehen, zeigen dagegen schon nicht auf, dass sie überhaupt der Nachweis-
pflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG unterliegen. Ungeachtet der
teilweise sehr knappen und aus sich heraus nicht verständlichen Angaben zu ihren


                                          29/85

konkreten Tätigkeitsbereichen, aus denen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass
sie in einer oder einem der in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder
Unternehmen tätig sind, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, ob sie
von der Nachweispflicht selbst betroffen sein können. So erfasst § 20a Abs. 1 Satz 1
IfSG von vornherein nicht Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindika-
tion nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (vgl. § 20a
Abs. 1 Satz 2 IfSG). Insoweit wird nur für die Beschwerdeführenden zu 1) bis 31)
in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2021 ausgeführt, dass sie sich derzeit
nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation berufen könnten. Die
Beschwerdeführenden zu 32) bis 34), 36), 38) bis 50), 53) und 54), die sich der Ver-
fassungsbeschwerde erst später angeschlossen haben, tragen hierzu nichts vor.

  Für die Beschwerdeführenden zu 30) und 31) fehlen schon Angaben zu ihrem Im-          74
munstatus und insbesondere dazu, ob und wie oft sie bereits geimpft sind. Sie zeigen
daher nicht auf, dass und inwieweit sie von der Nachweispflicht überhaupt gegenwär-
tig und selbst betroffen sein können.

  (2) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde undifferenziert gegen § 20a Abs. 1          75
Satz 1 IfSG richtet, sind nur die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 26), 27) und 29)
von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1h IfSG („Arztpraxen, Zahnarztpraxen“), die Beschwer-
deführenden zu 4), 24) und 25) von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG („Krankenhäu-
ser“), der Beschwerdeführer zu 25) von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1k IfSG („Rettungs-
dienste“) und der Beschwerdeführer zu 28) von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG
(„ambulante Pflegeeinrichtungen“) jeweils in Verbindung mit § 20a Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 IfSG selbst betroffen.

 (3) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) sind darüber hinaus auch      76
durch die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt
nach § 20a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 IfSG selbst betroffen. Im Hinblick auf die
Bußgeldtatbestände können sie dagegen nur von § 73 Abs. 1a Nr. 7f Alt. 2 und
Nr. 7h IfSG betroffen sein.

  bb) Die Beschwerdeführenden zu 5), 35), 37), 42) und 43) sind (auch) als Einrich-     77
tung oder Unternehmen sowie teilweise auch als Leitung derselben von den ange-
griffenen Vorschriften selbst betroffen. Die Beschwerdeführer zu 4) und 6) haben in-
soweit ihre Selbstbetroffenheit nicht dargelegt.

  (1) Von § 20a Abs. 1, 2, 4 und 5 IfSG ist nur der Beschwerdeführer zu 5) betroffen.   78
Zwar haben auch die Beschwerdeführenden zu 4), 6), 35), 37), 42) und 43) vorgetra-
gen, ungeimpfte Mitarbeiter zu beschäftigten. Dass diese der Nachweispflicht unter-
fallen und kein Fall des § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG vorliegt, hat jedoch nur der Be-
schwerdeführer zu 5), der die Beschwerdeführerin zu 26) beschäftigt, dargelegt. Im
Hinblick auf § 20a Abs. 3 IfSG tragen nur die Beschwerdeführenden zu 5), 35), 37),
42) und 43) vor, auch nach dem 16. März 2022 ungeimpfte Mitarbeiter beschäftigen
zu wollen.



                                        30/85

  (2) Soweit sich die Beschwerdeführenden zugleich als Leitung einer Einrichtung         79
oder eines Unternehmens (vgl. § 2 Nr. 15a oder 15b IfSG) gegen ihre Pflicht wenden,
das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, sind dementsprechend nur der Beschwer-
deführer zu 5) von § 20a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 IfSG und die
Beschwerdeführenden zu 35), 42) und 43) von § 20a Abs. 3 Satz 2 IfSG betroffen.
Entsprechend sind die Vorgenannten auch von den Bußgeldtatbeständen in § 73
Abs. 1a Nr. 7e, Nr. 7f Alt. 1 und 2 und Nr. 7g Alt.1 IfSG betroffen. Da eine Einrich-
tungs- oder Unternehmensleitung nach § 2 Nr. 15a oder 15b IfSG nur eine natürliche
Person sein kann, fehlt der Beschwerdeführerin zu 37) als Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung dagegen insoweit die Selbstbetroffenheit.

  cc) Soweit sich die Beschwerdeführenden zu 34) und 37) darüber hinaus gegen die        80
in § 20a Abs. 7 IfSG geregelten Mitteilungspflichten wenden, haben sie ihre Selbst-
betroffenheit nicht aufgezeigt. Die Norm erfasst nur solche in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 IfSG genannten voll- oder teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflege-
einrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI sind. Die Beschwerdeführenden tragen da-
zu entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinrei-
chend vor.

  b) Die Beschwerdeführenden sind, soweit sie selbst betroffen sind, auch gegenwär-      81
tig betroffen. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7)
und 24) bis 29) im Hinblick auf die Nachweispflicht nach § 20a Abs. 4 IfSG und für
den Beschwerdeführer zu 29) unbeschadet dessen, dass er bei Erhebung der Ver-
fassungsbeschwerde bereits zweifach geimpft war.

  Eine gegenwärtige Betroffenheit liegt vor, wenn Beschwerdeführende schon oder          82
noch von einem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen sind; eine bloß zu-
künftige Beeinträchtigung reicht grundsätzlich nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist inso-
weit zunächst der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl.
BVerfGE 140, 42 <57 f. Rn. 58>). Zwar waren bei Eingang der Verfassungsbe-
schwerde der Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) am 14., 17. und 21.
Dezember 2021 lediglich zwei Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz
erforderlich, weshalb entsprechende Impfnachweise ihre Gültigkeit nicht verlieren
und kein Beschwerdeführender insoweit von § 20a Abs. 4 IfSG betroffen sein konnte.
Es bestand für die Beschwerdeführenden jedoch nicht nur eine vage Aussicht, dass
sie irgendwann einmal in der Zukunft von der Vorschrift betroffen sein könnten (vgl.
dazu BVerfGE 114, 258 <277>; 140, 42 <58 Rn. 59>). So sieht schon seit dem 19.
März 2022 der zwischenzeitlich neu gefasste § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IfSG vor, dass ab 1. Oktober 2022
grundsätzlich eine dritte Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz erforder-
lich ist, mit der Folge, dass ein Impfnachweis über zwei erfolgte Einzelimpfungen ge-
mäß § 20a Abs. 4 IfSG seine Gültigkeit verlieren kann. Dies war auch schon zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeitnah nach In-
krafttreten des Gesetzes zu erwarten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss des Ers-
ten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86). Denn schon wäh-


                                         31/85

rend des Gesetzgebungsverfahrens im Dezember 2021 bestand die weitgehend ge-
sicherte Erkenntnis, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlässt und eine Auffri-
schimpfung notwendig sein würde (vgl. auch BTDrucks 20/188, S. 41; Empfehlung
der STIKO in: RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2021, S. 6, 11, 13, und 43/2021,
S. 7, 10; zudem RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 2. und 16. Dezember 2021,
jeweils S. 4). Dies hat der Gesetzgeber durch § 20a Abs. 4 IfSG auch bereits vorge-
zeichnet und ausdrücklich vorgesehen, dass ein Nachweis nach dem 16. März 2022
seine Gültigkeit verliere, wenn eine weitere Impfung für das Vorliegen eines vollstän-
digen Impfschutzes erforderlich sein sollte (vgl. § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG, BTDrucks
20/188, S. 41).

  c) Die Beschwerdeführenden sind, soweit sie selbst und gegenwärtig betroffen sind,     83
auch unmittelbar betroffen, da die seit dem 15. März 2022 kraft Gesetzes nach § 20a
IfSG bestehenden Pflichten in ihren Regelungswirkungen bereits bei Erhebung der
Verfassungsbeschwerde gewiss und klar gewesen sind. Sie zwangen die Beschwer-
deführenden schon zu diesem Zeitpunkt zu Dispositionen. Soweit sie selbst der
Nachweispflicht unterliegen, mussten sie sich etwa entscheiden, ob sie sich impfen
lassen oder ob und wie sie sich beruflich neu organisieren.

  Insbesondere die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) sind auch von        84
den Ermächtigungen des Gesundheitsamts in § 20a Abs. 5 IfSG unmittelbar betrof-
fen. Zwar müssen Beschwerdeführende, die sich gegen Rechtsvorschriften wenden,
die einen besonderen Vollzugsakt – wie hier die Anforderung der Vorlage eines
Nachweises oder die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots durch das
Gesundheitsamt – voraussetzen, zunächst diesen Akt angreifen und den hiergegen
eröffneten Rechtsweg erschöpfen. Für eine unmittelbare Betroffenheit genügt es je-
doch, wenn die angegriffenen Rechtsvorschriften ohne das Dazwischentreten dieses
weiteren Vollzugsakts bereits in den Rechtskreis der Beschwerdeführenden einwir-
ken und es ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, hiergegen zunächst Rechts-
schutz vor den Fachgerichten zu suchen (vgl. BVerfGE 122, 342 <356> m.w.N.).
Ebenso kann es genügen, wenn eine Regelung der Verwaltung keinen Auslegungs-
und Entscheidungsspielraum lässt und wenn sie die Betroffenen schon vor Erlass
des Vollziehungsakts zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die sie nach dem
späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren können (vgl.
BVerfGE 43, 291 <386>; 59, 1 <18>).

 Danach wirkt § 20a Abs. 5 IfSG in den Rechtskreis der Beschwerdeführenden der-          85
gestalt ein, dass es ihnen nicht zuzumuten ist, einen Vollzugsakt abzuwarten und da-
gegen Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Zwar ist dem Gesundheits-
amt jeweils ein Ermessensspielraum eingeräumt. Es steht jedoch nicht zu erwarten,
dass das Gesundheitsamt diesen regelmäßig zu Gunsten der Beschwerdeführenden
nutzen und insbesondere weder die Vorlage eines Nachweises anfordern noch ein
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen wird, so dass es ihnen möglich wäre, ih-
re bisherige Tätigkeit ohne Nachweis fortzuführen. Denn der § 20a Abs. 5 IfSG zu-
grundeliegende Regelungszweck, vulnerable Personen zu schützen (vgl. BTDrucks


                                         32/85

20/188, S. 37 ff.), legt sowohl die Anforderung des Nachweises als auch – bei dessen
nicht rechtzeitiger Vorlage – den Erlass einer Anordnung nach § 20a Abs. 5 Satz 3
IfSG in der Regel nahe. Vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle dürfte daher
für das Gesundheitsamt letztlich kein insoweit relevanter Spielraum bestehen.

  In die Bewertung einer unmittelbaren Beschwer ist hier maßgeblich aber auch ein-       86
zustellen, dass die von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Personen bereits vor einer
auf § 20a Abs. 5 IfSG gründenden Entscheidung des Gesundheitsamts mit einem
besonderen Entscheidungs- und Handlungsdruck konfrontiert sind, der sie regelmä-
ßig zu irreversiblen Dispositionen zwingt und insoweit bereits jetzt in ihren Rechts-
kreis einwirkt. So zielt die kraft Gesetzes bestehende Nachweispflicht in erster Linie
darauf ab, dass sich Betroffene für eine Impfung entscheiden, um ihre Beschäftigung
ungehindert fortführen zu können. In diesem Fall käme es auf Anordnungen des Ge-
sundheitsamts nach § 20a Abs. 5 IfSG nicht mehr an, weil die Betroffenen ihnen vor-
gegriffen hätten. Insofern beeinträchtigt bereits die Existenz dieser Regelungen und
der durch sie ausgelöste faktische Entscheidungs- und Handlungsdruck die Rechts-
position der Betroffenen, da sie nunmehr unumkehrbar geimpft sind. Entscheiden
sich Betroffene demgegenüber gegen eine Impfung, können sie allenfalls vage, nicht
aber gestützt auf konkrete Anhaltspunkte darauf vertrauen, das Gesundheitsamt wer-
de sie nicht zur Vorlage eines Nachweises auffordern und bei anschließender Nicht-
vorlage des Nachweises sie nicht mit einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot bele-
gen. Naheliegender ist es, dass sie sich bereits jetzt zu entsprechenden
tiefgreifenden und in vielen Fällen nicht mehr ohne Weiteres korrigierbaren Disposi-
tionen betreffend ihre berufliche Tätigkeit und/oder ihre allgemeinen Lebensumstän-
de veranlasst sehen. So mussten insbesondere die hiesigen Beschwerdeführer, die
Inhaber einer Arzt- oder Zahnarztpraxis sind, schon vor dem 15. März 2022 Vorkeh-
rungen treffen, wie sie den Praxisbetrieb auch ohne eigene Präsenz vor Ort aufrecht-
erhalten oder wie sie im Falle einer Schließung ihren Lebensunterhalt sichern. Die
übrigen Beschwerdeführenden mussten sich frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz su-
chen oder sich zumindest auf eine konkret bevorstehende Veränderung ihrer Tätig-
keit einstellen. Der auf den Betroffenen liegende Entscheidungs- und Handlungs-
druck erhöht sich dadurch, dass sie schon dann mit einem Bußgeld belegt werden
können, wenn sie auf die Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG keinen Nach-
weis vorlegen (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG).

  Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 24) bis 29), 35), 42) und 43) sind auch von      87
den sie jeweils adressierenden Bußgeldtatbeständen in § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h
IfSG unmittelbar betroffen. Ein Abwarten ist ihnen nicht zumutbar, da die Vorschriften
eine Verpflichtung begründen, die unmittelbar als solche mit einer Geldbuße bewehrt
ist (vgl. BVerfGE 122, 342 <356>).

 2. Soweit die Beschwerdeführenden durch die angegriffenen Vorschriften selbst,          88
gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind, haben sie nur zu einem Teil in einer den
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise (vgl. dazu BVerfGE 151, 67
<84 f. Rn. 49> m.w.N.) die Möglichkeit aufzeigt, durch die angegriffenen Regelungen


                                         33/85

in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.

  a) Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7) und 24) bis 29) haben, soweit sie selbst      89
der Nachweispflicht unterliegen, die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte
der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) durch den sie jeweils adressierenden § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a,
1h, 1k, Nr. 3 sowie § 20a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 IfSG aufgezeigt;
dies gilt auch, soweit sie darüber hinaus – wie auch die Beschwerdeführenden zu
35), 42) und 43) als Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens – eine Ver-
letzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG durch die sie jeweils
adressierenden Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG rügen.

 b) Soweit die Beschwerdeführenden, die selbst der Nachweispflicht unterliegen, ei-     90
ne Verletzung weiterer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch die an-
gegriffenen Vorschriften rügen, genügen ihre Darlegungen dagegen nicht den ge-
setzlichen Begründungsanforderungen.

 aa) Eine mögliche Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Men-        91
schenwürde ist nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden legen nicht nachvollzieh-
bar dar, weshalb die Nachweispflicht sie zum bloßen Objekt des Schutzes vulnera-
bler Personen machen sollte, obwohl keine mit Zwangsmitteln durchsetzbare
Impfpflicht besteht und es darum geht, ein gerade von ihnen ausgehendes Risiko der
Übertragung von Infektionen auf vulnerable Personen zu vermeiden.

  bb) Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1    92
in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG) aufgrund der von § 20a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4
Satz 2 IfSG vorgesehenen Übermittlung von personenbezogenen Daten der Be-
schwerdeführenden an das Gesundheitsamt wird ebenfalls nicht substantiiert darge-
legt. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den einfachrechtlichen Schutzmechanis-
men des Datenschutzrechts, die schon der Gesetzgeber ausdrücklich angesprochen
hat (vgl. BTDrucks 20/188, S. 40). Warum § 2 Nr. 16 IfSG zudem nicht geeignet sein
soll, den in § 20a IfSG verwendeten Begriff der „personenbezogenen Daten“ auszu-
füllen, führen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar aus. Ihre auf die for-
melle Verfassungswidrigkeit des bereits mit Wirkung zum 1. März 2020 in Kraft ge-
tretenen § 2 Nr. 16 IfSG (vgl. BGBl I S. 148) abzielenden Angriffe sind nach § 93
Abs. 3 BVerfGG – ungeachtet dessen, dass die Regelung nicht ausdrücklich als Ge-
genstand der Verfassungsbeschwerde genannt wird – verfristet. Zudem fehlt es hin-
sichtlich der Rüge, § 2 Nr. 16 IfSG definiere nicht den Begriff der personenbezoge-
nen „Daten“, sondern nur der personenbezogenen „Angabe“, an Ausführungen, ob
hiermit nicht nach Maßgabe einer auch über den Wortlaut von § 20a, § 2 Nr. 16 IfSG
hinausgehenden Gesetzesauslegung dasselbe gemeint sein könnte (vgl. Aligbe, in:
Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 11. Edition, Stand: 1. April 2022,
§ 20a Rn. 108).

  cc) Die Möglichkeit einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleis-    93
teten Rechts auf Leben wird nicht aufgezeigt. Es fehlt an Darlegungen zu einem ver-


                                        34/85

fassungsrechtlich relevanten Eingriff in dieses Grundrecht. Die Beschwerdeführen-
den setzen sich nicht nachvollziehbar mit den gefestigten verfassungsrechtlichen
Maßstäben zu mittelbaren Eingriffen im Allgemeinen und im Bereich des grundrecht-
lichen Lebensschutzes im Besonderen auseinander.

  dd) Auch eine mögliche Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4          94
Abs. 1 GG) wird nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden geben an, solche Impf-
stoffe abzulehnen, die unter Verwendung von Zelllinien aus abgetriebenen mensch-
lichen Föten hergestellt oder entwickelt worden seien. Dabei legen sie jedoch ihre
eigenen religiösen, weltanschaulichen oder gewissensbezogenen Überzeugungen
nicht nachvollziehbar und durch Tatsachen gestützt in einer Weise dar, dass verfas-
sungsrechtlich überprüft werden könnte, ob und inwieweit der Schutzbereich des
Art. 4 Abs. 1 GG eröffnet ist.

 ee) Der Beschwerdeführer zu 25) hat eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und 5 GG         95
nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt auch hier an einer nachvollziehbaren Auseinan-
dersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zum Gewährleistungsgehalt
des Art. 33 Abs. 2 GG. Insofern wird nicht aufgezeigt, inwiefern dessen spezifischer,
über Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgehender Gewährleistungsgehalt (vgl. BVerfGE
138, 296 <353 Rn. 141>; 139, 19 <49 Rn. 59>) berührt sein soll. Insbesondere wird
nicht nachvollziehbar dargelegt, dass für den Beschwerdeführer statusrechtliche Ver-
änderungen zu erwarten sind, wenn er künftig einen Teilbereich seiner Tätigkeit nicht
mehr ohne nachgewiesene Impfung oder Genesung ausüben kann. Insoweit ver-
kennt er, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht bereits bei jeder dienstlichen Maßnahme an-
wendbar ist, durch die ein Dienstherr die ihm zukommende Organisationsfreiheit
wahrnimmt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, Rn. 10). Zudem übersieht der Beschwer-
deführer, dass das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch kollidierendes Verfassungs-
recht eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 139, 19 <49 f. Rn. 59>). Mit dem
vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 20a IfSG verfolgten Zweck, vulnerable
Personen zu schützen, befasst sich die Beschwerde im spezifischen Zusammenhang
mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

  Auch eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG wird nicht hinreichend dargelegt. Dem       96
Vorbringen lässt sich schon nicht nachvollziehbar entnehmen, welcher hergebrachte
Grundsatz des Berufsbeamtentums durch § 20a IfSG nebst den flankierenden Buß-
geldvorschriften, die den beamtenrechtlichen Status als solchen nicht unmittelbar be-
einflussen, eingeschränkt worden sein soll. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG
fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass dieses grundrechtsgleiche Recht keinen
absoluten Schutz vermitteln kann (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 f. Rn. 125>).

  ff) Eine nach dem Beschwerdevorbringen mögliche Verletzung der Grundrechte aus         97
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2,
Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 7 und Art. 19 Abs. 4 GG liegt
fern. Die Beschwerdeführenden gehen zum Teil schon von unzutreffenden verfas-



                                         35/85

sungsrechtlichen Maßstäben aus, nach denen der Gewährleistungsgehalt dieser
Grundrechte bestimmt wird. Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Aus-
einandersetzung, inwiefern diese Grundrechte in Bezug auf die jeweiligen Beschwer-
deführenden verletzt sein könnten.

 c) Soweit die Beschwerdeführenden zu 5), 35), 37), 42) und 43) als Einrichtung oder      98
Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Verletzung ihrer Grund-
rechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Einzelregelungen des § 20a IfSG rü-
gen, genügen ihre Darlegungen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

  Sie legen als Einrichtung oder Unternehmen insbesondere keine Verletzung ihrer          99
grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit substantiiert dar. Zwar schützt Art. 12
Abs. 1 GG auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber zum Ab-
schluss von Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten (vgl. BVerfGE 149, 126 <141
Rn. 38> m.w.N.). Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den gefestigten ver-
fassungsrechtlichen Maßstäben zur Rechtfertigung entsprechender Eingriffe (vgl.
BVerfGE 141, 121 <133 Rn. 40> m.w.N.; stRspr) und insbesondere eine spezifische
Darlegung, warum ein Eingriff in ihre Vertrags- und Dispositionsfreiheit mit Blick auf
den mit der Einführung des § 20a IfSG verfolgten Zweck, vulnerable Personen zu
schützen, nicht gerechtfertigt sein könnte.

  Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die ihnen auferlegten Benachrichti-          100
gungspflichten wenden, zeigen sie weder eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) in Bezug auf
ihre persönlichen Daten auf (dazu Rn. 92) noch eine mögliche Verletzung von Art. 12
Abs. 1 GG. Es bleibt schon offen, inwieweit bloße Benachrichtigungspflichten die Be-
schwerdeführenden in ihrer Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken könnten.

  d) Auch die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3), 8) bis 23), 51) und 52), die eine        101
Verletzung eines grundrechtlich geschützten „Rechts auf freie Arztwahl“ rügen, zei-
gen die Möglichkeit einer Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG) oder eines spezielleren Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts nicht
auf. Über die pauschale Behauptung einer solchen Grundgesetzverletzung hinaus
kann ihrem Vorbringen schon keine Sachverhaltsdarstellung entnommen werden, die
überhaupt einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Insoweit teilen
sie lediglich mit, dass es ihnen ab dem 15. März 2022 verwehrt sei, mit ungeimpften
Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern Behandlungsverträ-
ge zu schließen. Welchen Beschwerdeführenden es in welcher Weise konkret ver-
wehrt sein soll, die Leistungen eines von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Dienst-
leisters in Anspruch zu nehmen, bleibt offen.

                                          II.
 Die Verfassungsbeschwerde genügt dem Grundsatz der Subsidiarität.                       102

 1. Nach dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grund-                        103
satz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde müssen Beschwerdeführende


                                         36/85

grundsätzlich über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus
zunächst alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Mög-
lichkeiten ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im
fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106
<115 Rn. 27>; 155, 238 <267 Rn. 67>; stRspr). Das gilt auch für Rechtssatzverfas-
sungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 154, 152 <212 Rn. 78>), obwohl unmittelbar ge-
gen Gesetze fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig an sich nicht offensteht (vgl.
BVerfGE 150, 309 <326 Rn. 42>). Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbe-
helfen kann eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachge-
richtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des ein-
fachen Rechts ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.>; 154, 152 <212
Rn. 78>).

  2. Danach bedurfte es der vorherigen Anrufung der Fachgerichte nicht. Obwohl die     104
angegriffenen Regelungen auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und damit
Auslegungsfragen aufwerfen, hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht von
deren Beantwortung oder auch dem Vollzug der Regelungen im Einzelfall ab. Auf
das fachrechtliche Verständnis kommt es für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
nicht entscheidend an. Maßgeblich ist insoweit vielmehr das grundsätzliche Rege-
lungsmodell einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, wie
sie der Gesetzgeber unter Abwägung zwischen der abwehr- und schutzrechtlichen
Dimension der Grundrechte in § 20a IfSG eingeführt hat. Aufgeworfen sind insoweit
allein verfassungsrechtliche Fragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 103).

                                        III.
  1. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 20a       105
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 besteht
nicht fort. Die Beschwerdeführenden haben ihren Antrag der Neufassung der Rege-
lung angepasst und begehren nur noch hilfsweise für den – hier nicht gegebenen –
Fall, dass § 20a IfSG für nichtig erachtet würde, die Überprüfung seiner vorherigen
Fassung.

  Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Be-        106
gehrens besteht ein Rechtsschutzinteresse hier auch nicht ausnahmsweise deshalb
fort, weil ansonsten entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff beson-
ders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu
besorgen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -,Rn. 98). Die Regelung in der Fassung
vom 10. Dezember 2021 entfaltet gegenüber den Beschwerdeführenden keinerlei
rechtliche Wirkungen mehr. Die Gefahren, die mit dem Auftreten des Coronavirus
SARS-CoV-2 verbunden sind, bestehen zwar nach wie vor fort. Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Gesetzgeber nochmals an der Regelungstechnik des § 20a Abs.1


                                        37/85

Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. orientieren könnte, bestehen jedoch nicht. Aufgrund
der besonderen Bedeutung der Impf- und Genesenennachweise wollte der Gesetz-
geber mit der Neuregelung des § 20a IfSG diese Begriffe vielmehr ausdrücklich im
Infektionsschutzgesetz selbst definieren und nicht mehr dynamisch auf eine Rechts-
verordnung verweisen, die ihrerseits auf konkretisierende Internetveröffentlichungen
des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist (vgl. BTDrucks
20/958, S. 2, 13). Soweit mit der Einführung der einrichtungs- und unternehmens-
bezogenen Nachweispflicht als solcher besonders tiefgreifende und folgenschwere
Grundrechtsverstöße zu besorgen sind (vgl. insoweit BVerfGE 81, 138 <140>), sind
die damit im Zusammenhang stehenden Fragen in gleicher Weise unter Berücksich-
tigung der von den Beschwerdeführenden angegriffenen Neuregelungen zu klären
(vgl. auch BVerfGE 81, 138 <140>; 100, 271 <281 f.>; 155, 119 <158 f. Rn. 68>;
stRspr).

  2. Soweit bei dem doppelt geimpften Beschwerdeführer zu 29) nach Erhebung der             107
Verfassungsbeschwerde am 10. März 2022 eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, ist sein Rechtsschutzbedürfnis
entfallen. Gemäß § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 IfSG gilt der Beschwerdeführer nunmehr
ohne eine grundsätzlich erforderliche dritte Einzelimpfung auch nach dem 1. Oktober
2022 als vollständig geimpft. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungs-
geber abweichend davon während der Geltungsdauer des Gesetzes für das Vorlie-
gen eines vollständigen Impfschutzes darüber hinausgehend eine vierte Einzelimp-
fung vorsehen wird, und der Beschwerdeführer damit von § 20a IfSG mehr als nur
vage schon jetzt betroffen sein könnte, hat er nicht dargetan.

                                           C.
  Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 24) bis            108
28), 35), 42) und 43) zulässig erhoben worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Die in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 1h, 1k, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
IfSG geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht, insbesondere eine
COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG (I) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (II). Auch die Bußgeldtatbestände in § 73
Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG sind im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden (III).

                                            I.
 Die in § 20a IfSG geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweis-               109
pflicht greift zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unver-
sehrtheit ein (1). Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (2 und 3).

 1. Es liegt ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor.                                   110

 a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers       111
und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 128, 282
<300>; 129, 269 <280>; 146, 294 <310 Rn. 26>; 158, 131 <152 f. Rn. 56>). Es bleibt

                                          38/85

vom Grundsatz her dem freien Willen der Grundrechtsträger überlassen, ob und wel-
che medizinischen Maßnahmen sie für sich in Anspruch nehmen wollen. Das Selbst-
bestimmungsrecht umfasst auch – eigenverantwortlich getroffene – medizinisch un-
vernünftige Entscheidungen (vgl. BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 74>).

  b) Dieser Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die ein-         112
richtungs- und unternehmensbezogene Pflicht, insbesondere eine Impfung nachzu-
weisen, verkürzt, auch wenn § 20a IfSG die Beeinträchtigung der körperlichen Un-
versehrtheit von der Impfentscheidung der Betroffenen als notwendigem
Zwischenschritt abhängig macht.

  Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt. Auch      113
staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können
in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff als funktio-
nales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden
(vgl. BVerfGE 148, 40 <51 Rn. 28>; 153, 182 <265 Rn. 215>; jeweils m.w.N.). Als
Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen daher grundsätzlich
auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit (vgl. dazu BVerfGE 66, 39 <60>) und des diesbezüg-
lichen Selbstbestimmungsrechts führen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn ein Gesetz eine nachteilige Folge an die Wahrnehmung einer grundrechtlich
geschützten Freiheit knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegen zu wir-
ken (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>; vgl. auch EGMR <GK>, Vavřička and others v.
the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 263 f.).

  Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier ein zielgerichteter mittelbarer Ein-    114
griff in die körperliche Unversehrtheit vor. Zwar setzt die COVID-19-Impfung die vor-
herige, nach ärztlicher Aufklärung erteilte Einwilligung der Nachweisverpflichteten
voraus. Eine Entscheidung gegen die Impfung ist jedoch mit nachteiligen Konse-
quenzen verbunden (vgl. dazu auch EGMR <GK>, Vavřička and others v. the Czech
Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 263). Die an sich selbstbestimmt
zu treffende Impfentscheidung, also die Entscheidung über das Einbringen eines
Stoffes in den Körper, wird damit von äußeren, faktischen und rechtlichen Zwängen
bestimmt. Wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer
bußgeldbewehrten Nachweisanforderung (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1a
Nr. 7h IfSG) und einem ebenfalls bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsver-
bot in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen
rechnen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3, § 73 Abs. 1a Nr. 7f IfSG). Alternativ bleibt nur die
Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der
bislang ausgeübten Tätigkeit. § 20a IfSG kommt damit in seiner mittelbar faktischen
Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich; die Konfrontation
mit den erwähnten Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu
einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Von daher ist eine Beein-
trächtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht nur ein bloßer Reflex der gesetzli-
chen Regelung (vgl. dazu BVerfGE 106, 275 <299>; 116, 202 <222>), sondern die


                                         39/85

gewollte Folge des staatlichen Handelns und damit eine zielgerichtete mittelbare Be-
einträchtigung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

 c) Dieser Eingriff bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Grundsätzlich kön-   115
nen Eingriffe in das hier betroffene Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ge-
rechtfertigt werden; es steht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter einem einfachen Ge-
setzesvorbehalt. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die
angegriffene Regelung formell und materiell verfassungsgemäß ist (vgl. grundlegend
BVerfGE 6, 32 <41>).

 2. Das angegriffene Gesetz ist formell verfassungsgemäß.                              116

  a) Dem Bundesgesetzgeber stand die Gesetzgebungskompetenz zu. Die in § 20a           117
IfSG geregelte und durch § 22a IfSG konkretisierte Nachweispflicht ist nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 19 GG als „Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen“
diesem Kompetenztitel zuzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 123 ff.).

 b) Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung         118
weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. De-
zember 2021, mit dem die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweis-
pflicht als solche eingeführt wurde, ist mit Zustimmung des Bundesrats wirksam zu-
stande gekommen. Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und
anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl I S. 466), mit dem insbesondere
§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG geändert und der in Bezug genommene
§ 22a IfSG eingeführt wurde, bedurfte hingegen nicht der Zustimmung des Bundes-
rats und ist daher auch ohne dessen Zustimmung wirksam zustande gekommen.

 § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 22a IfSG selbst enthalten keine möglicher-   119
weise zustimmungspflichtigen Inhalte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen-
den regelt § 20a IfSG lediglich allgemeine Rechtspflichten und keine spezifischen
Rechte und Pflichten insbesondere von Landes- oder Gemeindebeamten, die deren
Statusverhältnis beträfen und deshalb nach Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 74
Abs. 1 Nr. 27 GG eine Zustimmungspflicht auslösten. Auch § 20a Abs. 7 IfSG be-
gründet keine Zustimmungsbedürftigkeit. Der Vorschrift lassen sich keine Regelun-
gen zum Verwaltungsverfahren entnehmen (vgl. auch BVerfGE 55, 274 <320 f.>; 75,
108 <152>; 105, 313 <331>).

  Ungeachtet der Frage, ob ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn        120
es auch nur eine Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog.
Einheitsthese, vgl. BVerfGE 55, 274 <319>; 112, 226 <253 f.>; 142, 268 <284>; of-
fenhaltend BVerfGE 105, 313 <339>), ist das Gesetz zur Änderung des Infektions-
schutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 auch nicht aufgrund
anderer Tatbestände zustimmungsbedürftig gewesen. Insbesondere die neugefass-
ten § 28a und § 28b IfSG regeln weder beamtenrechtliche Statusverhältnisse noch
die Staatshaftung oder das Verwaltungsverfahren.



                                        40/85

 c) Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat         121
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als ein durch § 20a Abs. 1 bis 5 IfSG eingeschränktes Grund-
recht in § 20a Abs. 8 IfSG benannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
renden musste § 20a Abs. 8 IfSG nicht auch Absatz 6 nennen. Insoweit wird das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit im Hinblick auf die in den in § 20a Abs. 1
Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen Tätigen nicht eingeschränkt.

  Eine Verletzung des Zitiergebots folgt auch nicht daraus, dass das Gesetz zur Än-     122
derung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022,
mit dem insbesondere § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG geändert und § 22a
IfSG neu eingeführt wurden, nicht erneut auf eine Einschränkung des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG hinweist. Die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots betrifft zwar
nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder erhebli-
chen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grund-
rechtseinschränkungen führt. Die insoweit geänderten oder neu eingeführten Vor-
schriften betreffen aber keine solche erhebliche Veränderung, sondern wiederholen
nur bereits geltende Grundrechtseinschränkungen mit geringen Abweichungen (vgl.
auch BVerfGE 129, 208 <237> m.w.N.). Bereits in seiner ursprünglichen Fassung
vom 10. Dezember 2021 begründete § 20a IfSG die Pflicht zum Nachweis insbeson-
dere einer Impfung und den dadurch maßgebend vermittelten Eingriff in Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG. Soweit die Anforderungen an den beizubringenden Impf- oder Genese-
nennachweis nun unmittelbar in § 22a IfSG geregelt werden, werden dadurch keine
weiterreichenden Grundrechtseinschränkungen hervorgerufen, die die Warn- und
Besinnungsfunktion des verfassungsrechtlichen Zitiergebots betreffen könnten.

 3. Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch die angegriffenen    123
Vorschriften steht auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang. Die
Regelungen genügen dem Vorbehalt des Gesetzes (a) und sind hinreichend be-
stimmt sowie normenklar (b). Sie sind auch nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit
unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Belastungen gerechtfertigt (c).

 a) Der Gesetzgeber ist den aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erwachse-          124
nen Anforderungen gerecht geworden. Er hat in § 20a IfSG selbst alle wesentlichen
Entscheidungen getroffen. Die in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 22a Abs. 1 und 2 IfSG gewählte Regelungstechnik zur Definition des Impf- und
Genesenennachweises begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als gemäß § 22a
Abs. 4 IfSG die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrats nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und For-
schung von den Absätzen 1 bis 2 abweichende Anforderungen an einen Impf- und
Genesenennachweis zu regeln.

  aa) Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3     125
GG) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. „Wesent-
lich“ bedeutet zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine
Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitli-



                                        41/85

nien selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrie-
rende Freiheitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer
auszumachen sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen
verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl.
BVerfGE 139, 19 <45 f. Rn. 52>; 150, 1 <97 Rn. 194>).

  Die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes werden durch Art. 80 Abs. 1        126
Satz 2 GG näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 150, 1 <99 Rn. 199>), der die mit einer
Delegation auf den Verordnungsgeber verbundenen Bestimmtheitsanforderungen
ausdrücklich normiert. Danach kann die Bundesregierung durch Gesetz nur dann er-
mächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß
der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Wann und inwieweit es einer
Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen
Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestim-
men. Der Grad der dabei jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt
auch davon ab, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren
begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und wie intensiv die Auswirkun-
gen der Regelung für die Betroffenen sind. Insoweit berührt sich das Bestimmtheits-
gebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass
der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs,
die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlegt und
dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (vgl. BVerfGE 56, 1 <13>; 141, 143
<170 Rn. 59>; 147, 253 <309 f. Rn. 116>; 150, 1 <99 ff. Rn. 199 ff.>). Das Grundge-
setz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parla-
mentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und
funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staat-
liche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden,
die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrenswei-
se über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch
die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des
Gesetzgebers begrenzen (BVerfGE 150, 1 <99 Rn. 197>; 157, 30 <172 f. Rn. 260>).

  Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen     127
wesentlich betreffen, ist daher die Einbindung des Verordnungsgebers in die Rege-
lungsaufgabe nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 147, 310 <311 f. Rn.
120>). Insbesondere in Rechtsbereichen, die ständig neuen Entwicklungen und Er-
kenntnissen unterworfen sind und in denen es darum geht, zum Schutz der Grund-
rechte regulatorisch mit diesen Entwicklungen und Erkenntnissen Schritt zu halten,
kann die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz auch ab-
träglich und damit kontraproduktiv sein; insoweit kann im Sinne eines „dynamischen
Grundrechtsschutzes“ das Gesetzeserfordernis zurücktreten (vgl. BVerfGE 49, 89
<137>; 157, 30 <174 Rn. 262>).

 bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der Gesetzgeber in § 20a und §       128
22a IfSG gerecht.


                                       42/85

  (1) Mit der in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG geregelten einrichtungs- und    129
unternehmensbezogenen Nachweispflicht hat der Gesetzgeber selbst die für den
fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien festgelegt und die hier miteinander
konkurrierenden Freiheitsrechte gegeneinander abgewogen. Er hat das Erfordernis
einer Impfung oder Genesung derjenigen Personen bestimmt, die in einer in § 20a
Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung oder einem dort genannten Unternehmen
tätig sind, und davon nur Personen mit einer medizinischen Kontraindikation ausge-
nommen (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG). Damit werden der grundlegende Pflichten-
umfang und der Adressatenkreis der Regelung bestimmt. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG
regelt zudem die Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Das
Gesetz sieht auch selbst vor, dass ein Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit
verlieren und dann die Vorlage eines neuen Nachweises erforderlich werden kann
(vgl. § 20a Abs. 4 IfSG). Die konkreten Anforderungen an den vorzulegenden Impf-
oder Genesenennachweis werden in § 22a Abs.1 und 2 IfSG geregelt und damit die
Voraussetzungen dafür, wann dem Zweck des Gesetzes entsprechend von einer
ausreichenden Immunität der Betroffenen auszugehen ist.

 (2) Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Bundes-          130
regierung in § 22a Abs. 4 IfSG ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrats nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung
von § 22a Abs. 1 und 2 IfSG abweichende Anforderungen an einen Impf- und Gene-
senennachweis zu regeln.

 (a) Hinsichtlich des Impfnachweises kann der Verordnungsgeber abweichend von            131
§ 22a Abs. 1 IfSG die Intervallzeiten regeln, die nach jeder Einzelimpfung für einen
vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen
den Einzelimpfungen liegen dürfen, sowie die Zahl und mögliche Kombination der für
einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Einzelimpfungen und die nach Absatz
1 anerkannten Impfstoffe. Hinsichtlich des Genesenennachweises kann die Bundes-
regierung abweichend von § 22a Abs. 2 IfSG die Art des Nachweises regeln, mit der
die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann, die Zeit, die nach der Testung
zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, sowie die Zeit, die die
Testung höchstens zurückliegen darf.

  (b) Damit können zwar fast alle im Gesetz geregelten Anforderungen an einen Impf-      132
oder Genesenennachweis durch den Verordnungsgeber abweichend geregelt wer-
den. Gleichwohl werden Inhalt und Reichweite und die erforderliche Begrenzung des
Spielraums für den ausfüllenden Verordnungsgeber durch das ermächtigende Ge-
setz selbst klar vorgegeben. Die Ermächtigung betrifft ein eng umrissenes Feld und
lässt hinreichend klar erkennen, worauf sie sich bezieht. Die abweichenden Anforde-
rungen sind nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung zu regeln,
womit der Gesetzgeber den erforderlichen Schutzstandard selbst vorgibt. Die An-
knüpfung an den Status als geimpft oder genesen lässt erkennen, dass der Gesetz-
geber nur bei solchen Personen von einem ausreichenden Immunschutz gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 ausgeht. Dem entsprechen Sinn und Zweck der Rege-


                                         43/85

lung, denen die Annahme des Gesetzgebers zugrunde liegt, dass das Risiko, das
von Geimpften oder Genesenen ausgeht, deutlich geringer ist als dasjenige von
Personen, die über keine ausreichende Immunisierung aufgrund eines vollständigen
Impfschutzes oder einer durchgemachten Infektion verfügen (vgl. BTDrucks 20/188,
S. 37). Entsprechend lässt auch die amtliche Überschrift des § 20a IfSG „Immuni-
tätsnachweis gegen COVID-19“ erkennen (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 <274 f.>; 107,
104 <124>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR
781/21 u.a. -, Rn. 129), dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, solche Perso-
nen zu erfassen, die über einen ausreichenden Immunschutz verfügen. Insofern ist
aufgrund der Ermächtigung auch vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher
Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden kann und welchen Inhalt die aufgrund
der Ermächtigung erlassenen Verordnungen grundsätzlich haben können, so dass
sich die Normunterworfenen mit ihrem Verhalten darauf einstellen können (vgl. dazu
BVerfGE 139, 19 <47 Rn. 55>; stRspr).

 (c) Durch die Verordnungsermächtigung hat der Gesetzgeber aber auch der Kom-            133
plexität des in Rede stehenden Sachbereichs Rechnung getragen, weshalb seine ei-
gene Regelungspflicht insoweit von vornherein begrenzt ist (vgl. dazu BVerfGE 150,
1 <99 Rn. 197>).

 (aa) Die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweis-             134
pflicht betrifft einen komplexen und ständigen tatsächlichen Veränderungen unter-
worfenen Sachbereich. Seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat das Infektions-
geschehen einen dynamischen, in Infektionswellen eingeteilten Verlauf genommen,
wobei verschiedene Virusvarianten das jeweilige Infektionsgeschehen geprägt ha-
ben und weiterhin prägen. Schon zum Zeitpunkt der Verabschiedung des hier ange-
griffenen Gesetzes hat sich der Gesetzgeber steigenden Infektionszahlen mit der da-
mals vorherrschenden Deltavariante des Virus gegenübergesehen und musste mit
einem für Januar/Februar 2022 erwartbaren steilen Anstieg von Infektionen mit der
neuartigen, bis dato kaum erforschten Omikronvariante des Virus rechnen. Im Febru-
ar und März 2022 erreichten die Infektionszahlen jeweils Höchststände.

 Mit dieser fortlaufend nicht sicher einschätzbaren tatsächlichen Situation geht ein-    135
her, dass ständig neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem In- und Ausland zu
erfassen, auszuwerten und zu bewerten sind. Vor diesem Hintergrund sind auch die
Anforderungen an einen ausreichenden Immunschutz gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 einzuordnen. Diese müssen mit Blick auf die weitere Pandemieent-
wicklung, insbesondere mit Blick auf neuartige Virusvarianten, fortlaufend hinterfragt
und erforderlichenfalls angepasst werden. Mithin kann etwa jede neu auftretende Vi-
rusvariante, jede neue wissenschaftliche Erkenntnis und jeder neu auf den Markt ge-
brachte Impfstoff gebieten, die Anforderungen an den erforderlichen Nachweis einer
Impfung oder Genesung zu modifizieren.

 Es handelt sich daher um einen Sachbereich, der zur Beurteilung der wesentlichen        136
Fragen eine hohe fachliche Kompetenz auf den Gebieten der Medizin, der Infektions-



                                         44/85

biologie, der Epidemiologie sowie weiterer wissenschaftlicher Disziplinen erfordert.
Hinzu kommt, dass dieser Sachbereich von einer außergewöhnlichen, teilweise fast
tagesaktuellen Dynamik geprägt ist. Dabei besteht regelmäßig ein besonderer Hand-
lungsdruck, weil nur ein schnelles Handeln ein dynamisches Infektionsgeschehen
verhindern oder jedenfalls entsprechend begrenzen kann.

 (bb) Die insoweit vom Gesetzgeber ermächtigte Bundesregierung bündelt den für              137
eine sachgerechte Bewältigung dieser Herausforderungen erforderlichen Sach- und
Fachverstand. Auch kann sie durch auf gesetzlicher Grundlage installierte sachver-
ständige Beratung besonders schnell beurteilen, welche Anforderungen im Sinne ei-
nes ausreichenden Immunschutzes an einen Impf- oder Genesenennachweis zu
stellen sind. Denn mit dem Robert Koch-Institut und dem Paul-Ehrlich-Institut sind ihr
mit spezifisch wissenschaftlicher Fachkompetenz ausgestattete selbständige Bun-
desoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zu-
geordnet, die insoweit besonders geeignet sind, hoch dynamische Veränderungspro-
zesse nachzuvollziehen und zu bewerten.

  Bei dem Robert Koch-Institut handelt es sich um das Bundesinstitut für Infektions-        138
krankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. Zu seinen wichtigsten Arbeitsberei-
chen gehören die Bekämpfung von Infektionskrankheiten und die Analyse langfristi-
ger gesundheitlicher Trends in der Bevölkerung (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über
Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes – BGA-Nachfolgegesetz vom
24. Juni 1994 <BGBl I S. 1416>, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes
zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher
und anderer Vorschriften vom 27. September 2021 <BGBl I S. 4530, 4587>). Die dort
tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen die vielschichtigen Ein-
flüsse auf Gesundheit und Krankheit, erarbeiten und überprüfen evidenzbasierte
Empfehlungen und entwickeln neue Methoden für den Gesundheitsschutz. Das Paul-
Ehrlich-Institut, das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, ist
die in Deutschland federführend zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Ent-
wicklung, Zulassung, Bewertung und Überwachung der Qualität, Wirksamkeit und Si-
cherheit von Impfstoffen (vgl. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Se-
ra und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 <BGBl I S. 1163>, jetzt: BASIG, zuletzt geändert
durch Art. 5a des Gesetzes vom 27. September 2021 <BGBl I S. 4530, 4583>; vgl.
auch § 77 Abs. 2 AMG). Ihm obliegt insbesondere die Erfassung und Auswertung
von impfinduzierten Risiken und die Koordination gegebenenfalls zu ergreifender
Maßnahmen. Daneben ist das Paul-Ehrlich-Institut eine Forschungseinrichtung, um
die Expertise zur Impfstoffbeurteilung einschließlich der Beurteilung von individuell
auftretenden unerwünschten Impfreaktionen zu bündeln. Geforscht wird unter ande-
rem auf den Gebieten der Immunologie, der Virologie und der Bakteriologie. Auf-
grund dieser herausgehobenen Stellung ist das Paul-Ehrlich-Institut weltweit vernetzt
und berät nationale, europäische und internationale Gremien im Zusammenhang mit
Impfstoffen. Zuletzt kam es in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zu einer organi-
satorischen Erweiterung innerhalb des Paul-Ehrlich-Instituts durch Gründung eines



                                          45/85

Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika. Zu den Aufgaben des Instituts
gehört es nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 8 BASIG, die Pandemievorsorge und Pandemiebe-
kämpfung mit Impfstoffen und anderen Arzneimitteln zu planen und durchzuführen.

  Daneben kann die Bundesregierung auch auf die fachliche Expertise der Ständigen       139
Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) zurückgreifen. Bei ihr handelt es
sich um ein politisch und weltanschaulich neutrales, 1972 gegründetes Expertengre-
mium, das beim Robert Koch-Institut im Fachgebiet Impfprävention angesiedelt ist
und einen optimalen Einsatz verfügbaren Impfstoffes gewährleisten soll. Seine Emp-
fehlungen geltend als medizinischer Standard (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai
2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 25). Die dort ehrenamtlich Tätigen sind Expertinnen und
Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus
dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzte-
schaft. Bei ihrer Tätigkeit sind sie nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unpar-
teiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsord-
nung der STIKO). Bei ihrer Aufgabenerfüllung benutzt die Ständige Impfkommission
Kriterien der evidenzbasierten Medizin, bezieht insbesondere die Bewertungen des
Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und bedient sich der –
fachlichen und administrativen – Unterstützung des Robert Koch-Instituts. Dabei ste-
hen weniger eine wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Bewertung im Vordergrund, sondern
die Wirksamkeitsangaben von Impfstoffen und Informationen zu möglichen Impfrisi-
ken unter Einbeziehung der epidemiologischen Nutzen-Risiko-Abwägung. Demnach
hat die Ständige Impfkommission nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Ein-
zelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick (vgl. § 1 Abs. 3 der Ge-
schäftsordnung der STIKO).

  (d) Die fortlaufende Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf-     140
und Genesenennachweis durch den Verordnungsgeber dient damit auch einem dy-
namischen Grundrechtsschutz und insoweit der bestmöglichen Verwirklichung des
Schutzzwecks des § 20a IfSG (vgl. auch BVerfGE 49, 89 <137>; dazu auch BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/
07 -, Rn. 39). Eine gesetzliche Fixierung der Anforderungen an die für eine Impfung
oder Genesung zu führenden Nachweise durch die Aufstellung starrer gesetzlicher
Regeln würde vor dem Hintergrund fortlaufend neuer Entwicklungen und Erkenntnis-
se in der Pandemiebekämpfung eine diesen Entwicklungen und Erkenntnissen ent-
sprechende, angemessene Sicherung der Grundrechte eher hemmen als fördern
(vgl. dazu BVerfGE 157, 30 <174 Rn. 262>).

 b) Die in § 20a IfSG geregelte Nachweispflicht genügt den allgemeinen Anforderun-      141
gen an Bestimmtheit und Klarheit von Grundrechtseingriffe regelnden Normen.

 aa) Die Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit dienen der Vorherseh-           142
barkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung
der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven
Kontrolle durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 156, 11 <44 f. Rn. 85>) und stellen – auch



                                        46/85

als Ausprägung des Wesentlichkeitsgrundsatzes – zugleich sicher, dass Regierung
und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Maßstäbe vorfinden (vgl.
BVerfGE 145, 20 <69 f. Rn. 125>; 150, 1 <98 Rn. 196>; 156, 11 <45 Rn. 86>). Der
Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Beson-
derheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu
der gesetzlichen Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungs-
gegenstandes und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung
erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der An-
wender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Nor-
manwendung einstellen zu können (BVerfGE 150, 1 <98 Rn. 196; stRspr). Es reicht
aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der
anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzun-
gen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE
156, 11 <45 Rn. 86>).

 bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine Zweifel an der Wah-           143
rung dieser Anforderungen.

  § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG beschreibt die einrichtungs- und unterneh-   144
mensbezogene Nachweispflicht in einer Weise, die es den in den genannten Einrich-
tungen und Unternehmen tätigen Personen als Rechtsunterworfenen ermöglicht, die
Rechtslage zu erkennen und ihr Verhalten danach auszurichten. Der für das Be-
stehen der Nachweispflicht zentrale Begriff des Tätigseins in einer der in § 20a
Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen ist zwar ein unbe-
stimmter Rechtsbegriff. Dieser ist jedoch mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Re-
gelung auslegungsfähig. Der mit der Nachweispflicht verfolgte Zweck, vulnerable
Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, legt in-
soweit – auch aus Gründen der Angemessenheit (dazu Rn. 214) – ein enges Ver-
ständnis dahin nahe, nur auf solche Tätigkeiten abzustellen, bei denen auch ein nur
mittelbarer Kontakt zu vulnerablen Personen nicht sicher ausgeschlossen werden
kann. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt § 20a IfSG aber nicht die rechtsstaatlich
gebotene Bestimmtheit. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfra-
gen zu klären. Die Regelung ist weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen
Begriffen derart ungenau, dass sie für die Betroffenen zu einer unerträglichen Unsi-
cherheit führen müsste und die Gerichte nicht in der Lage wären, das Gesetz in
rechtsstaatlicher Weise anzuwenden (vgl. auch BVerfGE 31, 255 <264>).

  Die hinreichende Bestimmtheit des § 20a IfSG wird – entgegen der Auffassung der      145
Beschwerdeführenden – auch nicht durch die in § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgese-
hene Ausnahme bei einer medizinischen Kontraindikation infrage gestellt. Schon
nach seinem Wortlaut („nicht geimpft werden können“) und dem gesetzgeberischen
Regelungsanliegen lässt sich § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG entnehmen, dass hiermit Fäl-
le erfasst werden, in denen an sich Nachweisverpflichtete aus medizinischen Grün-
den durch die COVID-19-Schutzimpfung ein konkretes Risiko der Eigengefährdung
eingehen würden. Es ist der Eigenart des hiermit angesprochenen Sachgebiets ge-


                                        47/85

schuldet, dass der Gesetzgeber mögliche medizinische Kontraindikationen – abge-
sehen von einer frühen Schwangerschaft (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG) –
nicht aufführt, da diese nur anhand der jeweiligen individuellen medizinischen Vor-
geschichte und Konstitution und den danach bestehenden Risiken beurteilt werden
können.

  Entgegen dem Beschwerdevorbringen fehlt es § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1            146
in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Nr. 1 IfSG auch nicht deshalb an hinreichender Be-
stimmtheit, weil die Regelungen nicht selbst die zugelassenen Impfstoffe konkret be-
nennen, mit denen die für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Einzelimp-
fungen erfolgen müssen. Soweit der Gesetzgeber in § 22a Abs. 1 Nr. 1 IfSG darauf
abstellt, dass die Impfungen entweder mit einem in der Europäischen Union zugelas-
senen Impfstoff oder mit einem von seiner Formulierung her identischen, im Ausland
zugelassenen Impfstoff erfolgen müssen, verwendet er auslegungsfähige unbe-
stimmte Rechtsbegriffe. Deren Verwendung schließt selbst das Bestimmtheitsgebot
für das Strafrecht nicht aus (vgl. BVerfGE 153, 310 <341 Rn. 77> m.w.N. – Knorpel-
fleisch; stRspr). Dies gilt erst recht für unbestimmte Rechtsbegriffe, die – wie hier –
auf einen hoheitlichen Zulassungsakt Bezug nehmen, da insoweit objektiv feststeht,
welche Impfstoffe zugelassen wurden und welche ihnen in ihrer Formulierung – mit-
hin ihrer Zusammensetzung – entsprechen.

  Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Gesetzgeber habe nicht geregelt, nach              147
welchen Kriterien das Gesundheitsamt sein in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG eröffnetes
Ermessen künftig ausüben solle, übersieht, dass es in der Natur einer Ermessens-
vorschrift liegt, der Verwaltung Spielräume für eine am Einzelfall orientierte Entschei-
dung zu belassen. Dabei ist das Gesundheitsamt nicht nur durch allgemeine verwal-
tungsrechtliche Vorgaben eingeschränkt; es muss sein Ermessen auch (rechtmäßig)
ausüben und darf seine Grenzen nicht über- oder unterschreiten. Darüber hinaus
muss sich das Gesundheitsamt des Eingriffs seiner Maßnahmen in Art. 12 Abs. 1 GG
bewusst sein und dies insbesondere bei der zeitlichen Bemessung eines auszuspre-
chenden Verbots berücksichtigen (vgl. insoweit auch BTDrucks 20/188, S. 42). Eine
Untersagung soll nach der gesetzgeberischen Entwurfsbegründung auch nicht aus-
gesprochen werden, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen
Engpass bei der Lieferung von Impfstoff bekannt gemacht hat (vgl. BTDrucks 20/188,
S. 42).

 Auch greift weder aus Gründen der Bestimmtheit noch der Normenklarheit die Rüge           148
durch, § 20a Abs. 4 IfSG lasse nicht erkennen, wer die Entscheidung darüber treffe,
ob und unter welchen Voraussetzungen ein bisheriger Impfnachweis ungültig werde.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber in § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG ausdrücklich auf § 20a
Abs. 2 Satz 1 IfSG Bezug genommen, der insoweit auf § 22a Abs. 1 und 2 IfSG ver-
weist. Obgleich der Verordnungsgeber hiervon abweichende Regelungen treffen
kann (vgl. § 22a Abs. 4 IfSG), ist § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG hinreichend bestimmt und
auch normenklar. Zwar können lange und intransparente Verweisungsketten gegen
das Gebot der Normenklarheit verstoßen (vgl. BVerfGE 110, 33 <57 f., 62 f.>, 156,


                                          48/85

11 <45 Rn. 87>), was unübersichtliche Verweisungskaskaden ausschließen kann
(vgl. BVerfGE 154, 152 <266 Rn. 215>). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die
Verweisungen sind auf wenige Schritte begrenzt und führen auch in der Praxis zu
keinen erkennbar übermäßigen Schwierigkeiten. Dabei begegnet auch eine Bezug-
nahme auf eine Rechtsverordnung aus Gründen der Bestimmtheit und Normenklar-
heit keinen durchgreifenden Bedenken.

 c) Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1      149
GG ist gerechtfertigt. Er dient einem legitimen Zweck (aa) und ist zur Erreichung die-
ses Zwecks geeignet (bb) sowie erforderlich (cc). Er belastet die Grundrechtsträger
auch nicht in unzumutbarer Weise; insbesondere ist er unter Berücksichtigung der
besonderen Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen nicht unverhältnismäßig im
engeren Sinne (dd).

 aa) Die in § 20a IfSG angeordnete einrichtungs- und unternehmensbezogene                  150
Nachweispflicht dient einem legitimen Zweck.

  (1) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können le-          151
diglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber damit verfassungsrechtlich
legitime Zwecke verfolgt. Ob legitime Zwecke verfolgt werden, unterliegt der Prüfung
durch das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung sol-
cher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat. Je-
denfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefah-
renlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will,
erstreckt sich die Prüfung auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetz-
gebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher
Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen ei-
ner solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen
er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 f.).

 Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundes-         152
verfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Ein-
schätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden
Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinrei-
chend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden
Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den
Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann
die verfassungsgerichtliche Überprüfung dabei von einer bloßen Evidenz- über eine
Vertretbarkeits- bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es
um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von
Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger ge-
hen. Jedoch kann sich – wie hier – auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende
verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der
wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt,



                                          49/85

sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an
einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen
und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser Spielraum gründet auf der durch das
Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zu-
gewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen In-
teressen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 171 m.w.N.).

 (2) Daran gemessen verfolgt der Gesetzgeber mit der hier angegriffenen Vorschrift      153
den legitimen Zweck, vulnerable Menschen in besonderem Maße vor einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen (a). Seine Annahme, es bestehe in-
soweit eine erhebliche Gefahrenlage für gewichtige Schutzgüter, die gesetzgeberi-
sches Handeln erforderlich macht, beruht auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen
Erkenntnissen (b).

  (a) Die in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet eingeführte Pflicht, ins-   154
besondere eine COVID-19-Impfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krank-
heit nachzuweisen, dient ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dem
Schutz der öffentlichen Gesundheit und der als besonders vulnerabel eingeschätzten
Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung (vgl. BTDrucks 20/188, S. 4, 30).
Zwar wird damit in allgemeiner Form auch der „Schutz der öffentlichen Gesundheit“
als Gesetzeszweck genannt. Aus der weiteren Begründung wird aber deutlich, dass
es dem Gesetzgeber insoweit allein um den Schutz solcher Personen geht, die er als
besonders vulnerabel beschreibt: Während für die meisten Menschen die Erkran-
kung mit COVID-19 mild verlaufe, bestehe für bestimmte Personen aufgrund ihres
Gesundheitszustands und/oder ihres Alters nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen
schweren oder sogar tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf (vulnerable Personen-
gruppen). Gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen bestehe auch ein
erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Schutzimpfung weniger gut ansprä-
chen (vgl. BTDrucks 20/188, S. 1 f., 28; 20/250, S. 49). Neben pflegebedürftigen Per-
sonen, insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen, gehör-
ten auch die wegen Behinderungen und sonstiger Beeinträchtigungen betreuten
Personen typischerweise aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorer-
krankungen zu den vulnerablen Personengruppen. Sie hätten einen erhöhten Unter-
stützungs- und Betreuungsbedarf und könnten ihre Kontakte nur schwer beeinflus-
sen. Durch eine gemeinsame räumliche Unterbringung, die Teilnahme an
gemeinsamen Aktivitäten und/oder häufig länger andauernden nahen physischen
Kontakt bei Betreuungstätigkeiten durch wechselndes Personal sei das Risiko einer
Infektion zusätzlich erhöht. Seit Beginn der Pandemie stellten zudem Krankenhäu-
ser, Altenpflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen immer
wieder Orte dar, in denen es zu COVID-19-Ausbrüchen mit teilweise hohen Todes-
fallzahlen gekommen sei. Insbesondere Menschen mit geistigen oder psychischen
Behinderungen hätten aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigungen ein grundsätz-
lich erhöhtes Infektionsrisiko, wenn sie Zeit in Einrichtungen verbrächten (vgl. BT-



                                        50/85

Drucks 20/188, S. 1 f., 37).

 Der Gesetzgeber wollte mit Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezo-          155
genen Nachweispflicht erkennbar seine in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutz-
pflicht erfüllen. Lebens- und Gesundheitsschutz sind bereits für sich genommen
überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime
Gesetzeszwecke. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift
nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in
die Zukunft gerichtet (BVerfGE 157, 30 <111 Rn. 146>). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
der den Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit
und ihrer Gesundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 Rn. 69> m.w.N.), kann
daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbe-
einträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. No-
vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -). Dies umfasst den
Schutz vulnerabler Personen vor sämtlichen mit einer SARS-CoV-2-Infektion einher-
gehenden Gesundheits- und Lebensgefahren, insbesondere vor schweren Krank-
heitsverläufen und Langzeitfolgen und gilt im besonderen Maße, wenn sich – wie hier
– Betroffene weder selbst wirksam schützen (vgl. insoweit EGMR <GK>, Vavřička
and others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 272) noch
dem Kontakt ausweichen können, weil sie auf eine medizinische Behandlung, (dau-
erhafte) Pflege, Betreuung oder auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind (vgl.
dazu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR
1541/20 -, Rn. 109, 121, 130 – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinde-
rung in der Triage).

  (b) Die Beurteilung des Gesetzgebers, bei Verabschiedung des Gesetzes habe ei-        156
ne Gefahrenlage für Leben und Gesundheit vulnerabler Personen bestanden, beruht
auf von ihm nach den hier maßgeblichen Anforderungen vertretbar als hinreichend
tragfähig bewerteten Erkenntnissen.

 (aa) Der Gesetzgeber konnte zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von          157
einer im Allgemeinen sich verschärfenden pandemischen Lage ausgehen. Nach Ein-
schätzung des Robert Koch-Instituts und der Ständigen Impfkommission hatte die
vierte Infektionswelle Deutschland mit seit Anfang November 2021 exponentiell an-
steigenden Fallzahlen erfasst (vgl. etwa RKI, Epidemiologisches Bulletin 48/2021,
S. 15 f.). Sie war dabei noch nicht auf ihrem Höhepunkt angelangt; mit einer Ver-
schärfung der pandemischen Lage, insbesondere aufgrund einer anzunehmenden
schnellen Verbreitung der erstmals Ende November 2021 festgestellten, von der
Weltgesundheitsorganisation umgehend als besorgniserregend eingestuften Virus-
variante Omikron, musste gerechnet werden (dazu Rn. 5).

 Insgesamt war die Lage nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts sehr besorg-        158
niserregend und ließ eine weitere Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle
erwarten, was das Institut in seinen im Internet veröffentlichten Wöchentlichen Lage-



                                        51/85

berichten zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 2., 9. und 16. Dezember
2021 für die Kalenderwochen 47 (22. bis 28. November), 48 (29. November bis 5.
Dezember) und 49 (6. bis 12. Dezember) zusammengefasst und statistisch unter-
legt hat. Danach waren die Infektionszahlen wieder deutlich angestiegen und be-
trugen in allen drei Kalenderwochen über 400 Infektionen pro 100.000 Einwohner.
Auf Intensivstationen wurden 4.690 (Kalenderwoche 47), 4.897 (Kalenderwoche 48)
und 4.805 Patientinnen und Patienten (Kalenderwoche 49) behandelt. Diese sich
verschärfende Lage machte sich auch bei der wachsenden Anzahl derjenigen be-
merkbar, die infolge einer Infektion mit SARS-CoV-2 schwer erkrankten und sogar
verstarben. Die Todesfälle waren wieder deutlich angestiegen und lagen in den Ka-
lenderwochen 47 bis 49 bei 1.294, 1.458 und circa 1.500, wobei berücksichtigt wer-
den musste, dass Todesfälle meist erst zwei bis drei Wochen nach einer Infektion
auftreten und von daher die Lebensgefahren, die sich aus ansteigenden Infektions-
zahlen ergeben, erst verspätet abbilden. Im Hinblick auf die Omikronvariante haben
das Robert Koch-Institut und die Ständige Impfkommission ein großes Gefährdungs-
potential festgestellt. Trotz zunächst geringer Fallzahlen (vgl. RKI, Wöchentlicher La-
gebericht vom 16. Dezember 2021, S. 3) und einer nur eingeschränkt möglichen Be-
wertung sei die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung in der Bevölkerung mit sehr
großen Auswirkungen hoch (vgl. RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 2. und 9. De-
zember 2021, jeweils S. 29, und vom 16. Dezember 2021, S. 30; vgl. auch RKI, Con-
trolCOVID – Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen
Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron, Stand: 21. Dezember 2021).

 Diesen Daten einschließlich deren Bewertung durfte sich der Gesetzgeber nicht            159
verschließen, sondern musste sie zur fachwissenschaftlichen Grundlage seines Han-
delns machen. Zu Gunsten eines sachlich fundierten Umgangs mit der durch das Co-
ronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten globalen Pandemie war er gehalten, solche wis-
senschaftlich aufbereiteten und bewerteten Daten zu berücksichtigen und auf dieser
Grundlage auch bisherige Maßnahmen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupas-
sen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1
BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178).

  Der Gesetzgeber durfte auch auf die Belastbarkeit des vom Robert Koch-Institut          160
und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials ver-
trauen. Beide verfügen hierfür über die notwendigen personellen und sachlichen
Ressourcen, sind in ihren Beurteilungen unabhängig und international vernetzt (dazu
Rn. 138 f.). Zudem hat sich der Gesetzgeber in Anhörungen im zuständigen Aus-
schuss des Deutschen Bundestags mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen sei-
nes Handelns befasst. Mehrere wissenschaftlichen Fachgesellschaften angehörende
Sachverständige schätzten die Situation ähnlich wie das Robert Koch-Institut ein. Die
Sachverständigen Priesemann (Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisa-
tion), Karagiannidis (ECMO Zentrum Köln), Meyer-Hermann (Helmholtz-Zentrum für
Infektionsforschung) und Nagel (Professur für Verkehrssystem-planung und Ver-
kehrstelematik) haben die besondere Dringlichkeit infektionsschützender Maßnah-



                                         52/85

men, insbesondere vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen Omikronvariante, die
im Januar und Februar 2022 zu einem wahrscheinlich steilen Anstieg der Infektions-
zahlen führen werde – und letztlich auch geführt hat –, in den Vordergrund gestellt
(vgl. Sitzung des Hauptausschusses vom 8. Dezember 2021, Stenographisches Pro-
tokoll 20/6, S. 8 ff., 22, 26).

  (bb) Auch die gesetzgeberische Annahme einer besonderen Gefährdung vulnera-           161
bler Personen in der sich seinerzeit verschärfenden pandemischen Lage beruht auf
tragfähigen Grundlagen.

  Zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Anfang Dezember 2021 war von ei-          162
nem breiten fachwissenschaftlichen Konsens auszugehen, dass die Risiken einer In-
fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit zunehmendem Alter und mit Vorer-
krankungen, insbesondere bei immunsupprimierten Personen, steigen (vgl. RKI,
Epidemiologisches Bulletin 48/2021, S. 6, 9 ff.; RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom
16. Dezember 2021, S. 11). Unter den Hospitalisierten war eine intensivmedizinische
Behandlung am häufigsten bei über 60 Jahre alten Personen nötig; im Median waren
Personen mit Beatmungsnotwendigkeit 73 Jahre alt. Die Sterblichkeitsrate von Hos-
pitalisierten betrug für über 80-Jährige 40 % (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief
zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November 2021). Von allen übermittelten
Todesfällen seit der Kalenderwoche 10 in 2020 waren 85 % über 70 Jahre alt; der
Altersmedian betrug 83 Jahre (vgl. etwa RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 16. De-
zember 2021, S. 16).

  Das Robert Koch-Institut stellte unmittelbar vor dem 10. Dezember 2021 zudem ei-      163
ne sich zuspitzende Gefährdungslage durch Infektionsausbrüche in Alten- und Pfle-
geeinrichtungen und Krankenhäusern fest und zwar sowohl in medizinischen Be-
handlungseinrichtungen (137 Ausbrüche in Kalenderwoche 47 mit 1.045 neuen
COVID-19-Fällen; 110 in Kalenderwoche 48 mit 789 neuen Fällen; 121 in Kalender-
woche 49 mit 893 neuen Fällen) als auch in Alten- und Pflegeheimen (218 Ausbrü-
che in Kalenderwoche 47 mit 1.829 neuen COVID-19-Fällen; 202 in Kalenderwoche
48 mit 1.604 neuen Fällen; 243 in Kalenderwoche 49 mit 2.253 neuen Fällen). Damit
erhöhte sich die Gesamtzahl der Ausbrüche seit Pandemiebeginn in medizinischen
Behandlungseinrichtungen auf 7.427 und in Alten- und Pflegeheimen auf 7.401, was
insgesamt 65.943 bzw. 172.662 COVID-19-Fälle und 6.343 bzw. 25.014 Todesfälle
verursachte (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 16. Dezember 2021, S. 7 f.).
Eine übereinstimmende Einschätzung gaben auch die im Gesetzgebungsverfahren
angehörten Sozialverbände ab (BAG Selbsthilfe, Bundesverband privater Anbieter
sozialer Dienste, Sozialverband Deutschland, Bundesverband der Ärztinnen und Ärz-
te des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und Deutscher Caritasverband). So sprach
etwa der Deutsche Caritasverband von einer gegenwärtigen Phase hoher Belastun-
gen der Einrichtungen durch Ausbrüche (vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2021,
S. 2 f.), und der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste wies darauf hin,
dass dramatisch steigende Infektionszahlen und erneute Infektionsgeschehen in
Pflegeeinrichtungen festzustellen seien (vgl. Stellungnahme vom 8. Dezember 2021,


                                        53/85

S. 5).

  (cc) Diese der gesetzgeberischen Zwecksetzung zugrundeliegenden Annahmen              164
insbesondere zur Gefährdung vulnerabler Personen tragen nach wie vor. Die im hie-
sigen Verfahren angehörten Fachverbände haben der Sache nach übereinstimmend
ausgeführt, dass die Omikronvariante unbeschadet eines im Durchschnitt milderen
Krankheitsverlaufs an der Zusammensetzung der besonders gefährdeten Risiko-
gruppen und dem grundsätzlichen Grad ihrer Gefährdung nichts geändert habe (da-
zu Rn. 50 ff.). Auch weiterhin häufige Ausbrüche in medizinischen Behandlungsein-
richtungen sowie Alten- und Pflegeheimen mit hohen COVID-19-Fallzahlen und
zahlreichen Todesfällen belegen ein nach wie vor bestehendes sehr hohes Infekti-
onsrisiko für die Vulnerablen. So gab es etwa in der 15. Kalenderwoche im Jahr 2022
insgesamt 94 Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrichtungen und 314 in Al-
ten- und Pflegeheimen mit 693 und 3.904 COVID-19-Fällen sowie einem Anstieg der
Todesfälle gegenüber der Vorwoche um 14 und um 94 (vgl. RKI, Wöchentlicher La-
gebericht vom 21. April 2022, S. 7 f.).

 bb) Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht ist im verfas-          165
sungsrechtlichen Sinne auch geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen.

  (1) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die    166
gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 155, 238 <279
Rn. 102>; 156, 63 <116 Rn. 192>; stRspr). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr
geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann
oder sich sogar gegenläufig auswirkt (BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N. –
Vollverzinsung). Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetz-
geber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächli-
chen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel
bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets
gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Ei-
genart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend
sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgü-
ter ab. Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Ein-
griffsgewicht eine Rolle spielen. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grund-
rechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres
zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz
gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der
tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild
zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetz-
geberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 <272 f. Rn. 238>
m.w.N. – Suizidhilfe; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.
November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 m.w.N.).

 Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann           167
die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich da-



                                        54/85

nach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte,
dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose
also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als
unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Fra-
ge. Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachwei-
se der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfGE 156, 63 <140
Rn. 264>). Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit
Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen
des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.
November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.).

 (2) Danach stand dem Gesetzgeber hier ein Spielraum für die Beurteilung der Eig-         168
nung der Nachweispflicht zum Schutz vulnerabler Personen zu. Die gesetzgeberi-
sche Prognose über deren Wirkungen unterliegt daher einer verfassungsgerichtli-
chen Vertretbarkeitskontrolle. Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische
Prognose hinreichend verlässlich ist (vgl. BVerfGE 152, 68 <119 Rn. 134>). Für eine
strengere, darüber hinausgehende Prüfung der Eignung besteht kein Anlass.

 Das Gewicht des Eingriffs der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nach-              169
weispflicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist
erheblich (dazu Rn. 209 ff.), wobei regelmäßig auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-
schützte Berufsfreiheit betroffen ist. Wollen Betroffene diesen Eingriff vermeiden, ist
dies mit dem Wechsel des Berufs, des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der bislang aus-
geübten Tätigkeit verbunden. Kommen sie der Nachweispflicht auch auf Anforderung
des Gesundheitsamts nicht nach, ist dies ebenso wie eine Fortsetzung der bislang
ausgeübten Tätigkeit trotz eines angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots
bußgeldbewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7f und 7h IfSG); hinzu kommen mögliche ar-
beitsrechtliche Folgen, wie etwa eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder eine
Kündigung. Dem gegenüber steht aber der Zweck des § 20a IfSG, Leben und Ge-
sundheit vulnerabler Personen und damit überragend wichtige Rechtsgüter zu schüt-
zen.

  Daher bleibt die verfassungsrechtliche Prüfung angesichts der zum Zeitpunkt der         170
Verabschiedung des Gesetzes fehlenden gesicherten wissenschaftlichen Erkennt-
nisse über Einzelheiten der weiteren Verbreitung von COVID-19 und über die kon-
krete Wirksamkeit einzelner Impfstoffe auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen
Eignungsprognose beschränkt. Es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Be-
schränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor; weder sind inzwi-
schen besser gesicherte gegenteilige Erkenntnisse ersichtlich, noch hat es der Ge-
setzgeber versäumt, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen (vgl. auch
BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a.
-, Rn. 189 f. und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177 f., jeweils m.w.N.).

 (3) Danach erweist sich die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweis-             171
pflicht als geeignetes Mittel, um Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu



                                         55/85

schützen. Die Annahmen des Gesetzgebers zur Eignung der Nachweispflicht sind
vertretbar und beruhen auf hinreichend tragfähigen Grundlagen.

  (a) Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die mit § 20a Abs. 1 Satz 1,          172
Abs. 2 Satz 1 IfSG eingeführte Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung
aller Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen beitragen kann. Mit
der Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen im Gesund-heits-,
Pflege- und Betreuungsbereich hat der Gesetzgeber solche Einrichtungen und Un-
ternehmen erfasst, in denen sich vulnerable Personen typischerweise aufhalten.

  (b) Dabei durfte der Gesetzgeber auch annehmen, dass der Nachweis einer Imp-          173
fung oder Genesung der dort Tätigen zum Schutz von Leben und Gesundheit vul-
nerabler Menschen beiträgt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging
eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und ge-
nesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und auch
das Virus seltener übertragen können als nicht geimpfte oder nicht genesene Perso-
nen. Angenommen wurde auch, dass dann, wenn sich Geimpfte infizieren, sie weni-
ger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös sind (vgl. RKI,
Epidemiologisches Bulletin 48/2021, S. 25 f.; RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu
SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November 2021) und eine CO-
VID-19-Schutzimpfung zum Schutz Anderer beiträgt (vgl. PEI, Dossier zum Thema
„Coronavirus – COVID-19-Impfstoffe“; RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 16. De-
zember 2021, S. 26). Der Nutzwert von Impfungen derjenigen Personen, die Kontakt
mit vulnerablen Personen haben, wurde daher als besonders hoch eingeschätzt (vgl.
PEI, Dossier zum Thema „Coronavirus – COVID-19-Impfstoffe“; RKI, Epidemiologi-
sches Bulletin 48/2021, S. 4).

  Im Rahmen der Eignungsprognose musste sich der Gesetzgeber von Verfassungs            174
wegen auch nicht veranlasst sehen, wegen tatsächlicher Unwägbarkeiten über die
Wirksamkeit der Impfung gegen die Anfang Dezember 2021 noch neuartige Omi-
kronvariante von der Einführung des § 20a IfSG Abstand zu nehmen. Zunächst durf-
te er berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Deltavariante des Virus
vorherrschend war, diese mehr als 99 % sämtlicher Neuinfektionen ausmachte und
zu diesem Zeitpunkt nur eine ganz geringe Personenzahl mit der Omikronvariante
des Virus infiziert war. Dies ließ die Annahme jedenfalls als vertretbar erscheinen,
dass die Deltavariante das weitere Infektionsgeschehen zumindest noch für einen
gewissen Zeitraum prägen würde. Ebenfalls vertretbar war es, auf Grundlage der An-
fang Dezember 2021 verfügbaren wissenschaftlich erhobenen und bewerteten Daten
unbeschadet von Beurteilungsunsicherheiten (vgl. auch Sitzung des Hauptausschus-
ses vom 8. Dezember 2021, Stenographisches Protokoll 20/6, S. 8, 22) von einer
zwar mit der Zeit schneller abnehmenden, aber gleichwohl grundsätzlich anzuneh-
menden und jedenfalls durch eine Auffrischimpfung zu gewährleistenden guten Wirk-
samkeit der verfügbaren Impfstoffe auch gegen die Omikronvariante des Virus aus-
zugehen (vgl. PEI, Meldungen 2021, 8. Dezember 2021). Entsprechend hatte das


                                        56/85

Robert Koch-Institut seine Empfehlungen auch im Hinblick auf die neuartige Omi-
kronvariante formuliert. Die aktuelle Entwicklung sei weiter sehr besorgniserregend
und die Zahl weiterer schwerer Erkrankungen und Todesfälle nehme zu. Eine ma-
ximale Reduktion der Übertragungsraten sei notwendig, um die zu erwartende Aus-
breitung der Omikronvariante zu verlangsamen. Insofern sei auch eine rasche Er-
höhung der Impfraten nötig (vgl. RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 9. Dezember
2021, S. 4, und vom 16. Dezember 2021, S. 3 f.). Hinzu komme, dass schnelle tech-
nologische Anpassungen bei den Impfstoffen an diese Variante erwartbar seien, zu-
mal die Anpassung des Impfstoffkonstrukts zugelassener Originalimpfstoffe (paren-
tale Impfstoffe) auf das Omikron-Spike-Protein nur eine limitierte klinische Prüfung an
einigen hundert oder tausend Probandinnen und Probanden bedinge, worüber das
Paul-Ehrlich-Institut ebenfalls in seiner Meldung vom 8. Dezember 2021 berichtete.

  (c) Auch die konkreten Anforderungen, die der Gesetzgeber seit dem 19. März 2022        175
nach § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 und 2 IfSG
an einen Impf- oder Genesenennachweis und damit an einen ausreichenden Immun-
schutz stellt, tragen dazu bei, vulnerable Personen zu schützen. Diese nach Einfüh-
rung der Nachweispflicht im Dezember 2021 zwischenzeitlich teilweise erhöhten An-
forderungen fördern eine Reduzierung des von Geimpften und Genesenen potentiell
ausgehenden Transmissionsrisikos. Dies gilt insbesondere für die ab dem 1. Oktober
2022 für einen vollständigen Impfschutz grundsätzlich erforderliche dritte Einzelimp-
fung. Insoweit geht die Fachwissenschaft weithin übereinstimmend davon aus, dass
eine Auffrischimpfung einen erheblichen Nutzwert hat (dazu Rn. 50 ff.). Vor dem Hin-
tergrund, dass auch der durch eine vorherige Infektion erworbene Immunschutz mit
der Zeit abnimmt (vgl. etwa RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 9. Dezember 2021,
S. 25), trägt auch ein auf 90 Tage ab der Testung begrenzter Genesenenstatus dazu
bei, vulnerable Personen zu schützen.

  (d) Die Nachweispflicht trägt auch tatsächlich zur Erreichung des Gesetzeszweckes       176
bei, weil nach den vertretbaren Annahmen des Gesetzgebers in den in § 20a Abs. 1
IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen zum Zeitpunkt der Verabschiedung
des Gesetzes noch „relevante Impflücken“ bei den dort tätigen Personen bestanden
(vgl. insoweit BTDrucks 20/188, S. 2). Nach Daten des Robert Koch-Instituts, die in
einem nicht repräsentativen Monitoring gewonnen wurden, waren in 165 Altenpflege-
heimen 83 % aller Beschäftigen und 82 % der Beschäftigten mit engem Kontakt zu
den Bewohnerinnen und Bewohnern vollständig geimpft; in acht Pflegeheimen lag
die Impfquote unter 50 % (Stand: 23. November 2021; vgl. hierzu BTDrucks 20/188,
S. 2). Insgesamt war von einer maximalen Impfquote von 88 % beim medizinischen
und Pflegepersonal auszugehen. Im Gesetzgebungsverfahren haben auch der Sozi-
alverband Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Bundesärztekammer und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft in ihren schriftlichen Stellungnahmen auf ei-
ne relevante Impflücke aufmerksam gemacht. Die Sachverständige Fix hat in der
mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass der Caritasverband auch Einrichtun-
gen mit einer Impfquote von 65 bis 70 % oder sogar nur 30 % habe (vgl. Sitzung des



                                         57/85

Hauptausschusses vom 8. Dezember 2021, Stenographisches Protokoll 20/6, S. 14).

  (e) Auch durfte der Gesetzgeber vertretbar annehmen, dass es zum Schutz vul-            177
nerabler Menschen beiträgt, wenn ein Nachweis über die Impfung oder Genesung
seine Gültigkeit verlieren kann und in diesem Fall ein neuer Nachweis vorlegt werden
muss (vgl. § 20a Abs. 4 IfSG). Der Gesetzgeber hat insoweit Vorsorge dafür getrof-
fen, dass fortlaufend gewährleistet ist, dass die im Gesundheits- und Pflegebereich
tätigen Personen einen ausreichenden Immunschutz aufweisen. Dass die Schutzwir-
kung der verfügbaren COVID-19-Impfstoffe nach der Datenlage Anfang Dezember
2021 mit der Zeit abnimmt und durch eine Auffrischimpfung wieder erhöht werden
kann, war fachwissenschaftlich geklärt (vgl. etwa bereits RKI, Epidemiologisches Bul-
letin 43/2021, S. 19, 29 f., 33, 37, 46 f.). Der bereits Anfang Dezember 2021 abseh-
baren Entwicklung, dass Auffrischimpfungen notwendig sein könnten, um einen aus-
reichenden Immunschutz zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich
Rechnung getragen. Er verlangt nach § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 IfSG ab dem 1. Oktober 2022 grundsätz-
lich drei Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz.

 Ebenso war schon bei Verabschiedung des Gesetzes wissenschaftlich geklärt,               178
dass der durch eine Infektion erworbene Immunschutz mit der Zeit abnimmt (vgl. et-
wa RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 9. Dezember 2021, S. 25). Entsprechend
sah bereits § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG a.F. in Verbindung mit § 2 Nr. 5 SchAus-
nahmV in den Fassungen vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und vom
14. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) eine Begrenzung des Genesenenstatus
vor, wie dies seit dem 19. März 2022 nunmehr auch § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG bestimmt.

 (f) An der Eignung der Einbeziehung aller im Gesundheits-, Pflege- und Betreu-           179
ungsbereich tätigen Personen – also auch solcher ohne direkten Kontakt zu vulnera-
blen Menschen – bestehen keine Zweifel.

  Insoweit besteht eine weitgehend gesicherte Erkenntnislage, dass und wie SARS-          180
CoV-2 über respiratorische Sekrete übertragen wird: Eine Übertragung erfolgt zwar
vorwiegend über direkten Kontakt zwischen Menschen durch Tröpfchen und Aeroso-
le. Eine Transmission kann aber auch indirekt durch in der Luft befindliche akkumu-
lierte infektiöse Partikel (Infektionen über Aerosole) erfolgen, ohne dass ein direkter
Kontakt mit einer infizierten Person besteht. Für eine indirekte Übertragung müssen
infektiöse Aerosole längere Zeit in der Luft schweben. Wie lange diese in der Luft
verbleiben, hängt von vielen Faktoren ab: von der Größe des Partikels, der Luftbe-
wegung, der Temperatur, der Luftfeuchtigkeit und der Belüftung der Umgebung. Je-
denfalls unter experimentellen Bedingungen bleibt das in Aerosolwolken befindliche
Virus über eine Zeit von circa 60 Minuten infektiös, wobei die Stabilität von infektiö-
sen Viren in Aerosolen am stärksten von Sonnenlicht und Temperatur bestimmt wird.
Zwar ist eine indirekte Übertragung durch Anreicherung infektiöser Aerosole in der
Luft insgesamt unwahrscheinlicher als eine Übertragung über direkten Kontakt. Ae-



                                         58/85

rosole können sich jedoch vor allem in Innenräumen über die Zeit akkumulieren. Ent-
halten sie virale Partikel, besteht die Gefahr einer Infektion für sich in dem Raum
aufhaltende Menschen. Die Gefahr ist größer, wenn sich viele Menschen auf engem
Raum befinden. Da sich die Aerosole im Raum verteilen können, ist auch eine Anste-
ckung über größere Distanzen möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 193 f. mit Verweis auf die einge-
holten sachkundigen Stellungnahmen; vgl. auch RKI, Epidemiologischer Steckbrief
zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021).

  Da danach Übertragungen des Virus vor allem in Innenräumen stattfinden und da-           181
für nur begrenzt erheblich ist, ob ein direkter Kontakt mit einer infizierten Person be-
steht, durfte der Gesetzgeber vertretbar annehmen, dass eine Impfung grundsätzlich
aller im Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsbereich Tätigen, auch wenn sie keinen
direkten Kontakt zu vulnerablen Personen haben, einen Beitrag zu ihrem Schutz vor
Ansteckung leisten würde und demnach zum Lebens- und Gesundheitsschutz geeig-
net sei. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zeitlich aufeinanderfolgende Aufenthalte in
einem Raum, sondern auch im Hinblick auf gemeinsam nutzbare Ein- und Ausgänge
oder Flurbereiche und nicht zuletzt für den Fall des zufälligen direkten Kontakts in-
nerhalb eines Gebäudes. Ungeachtet dessen besteht auch das Risiko von Übertra-
gungsketten, wenn etwa Personen ohne Immunschutz, die keinen direkten Kontakt
mit Vulnerablen haben, mit anderen in der Einrichtung tätigen Personen einen sol-
chen Kontakt haben, diese infizieren und diese ihrerseits das Virus an Vulnerable
weitergeben.

  (g) Der in § 20a IfSG geregelten Nachweispflicht fehlt auch nicht deshalb die Eig-       182
nung, weil sie sich gegenläufig auswirken würde. Es stellt die Vertretbarkeit der ge-
setzgeberischen Eignungsprognose nicht infrage, dass jedenfalls ein Teil der in den
in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Per-
sonen weiterhin ungeimpft bleiben will und deshalb ihre Tätigkeit von sich aus been-
den oder aber mit einem Tätigkeits- oder Betretungsverbot belegt werden wird. Dies
könnte zwar die Funktionsfähigkeit solcher Einrichtungen und Unternehmen gefähr-
den und sich letztlich zu Lasten vulnerabler Personen auswirken. Gesicherte Er-
kenntnisse, dass es zu solchen systemgefährdenden Auswirkungen kommen würde,
lagen jedoch zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes nicht vor. Der Ge-
setzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Stellungnahmen sach-
kundiger Berufs- und Sozialverbände eingeholt. Kein Verband hat dabei die Befürch-
tung geäußert, wonach eine systemrelevante Zahl von Personen spätestens ab dem
16. März 2022 ihre Tätigkeit zur Vermeidung einer Impfung beenden könnte oder we-
gen fehlender Impfung beenden müsste.

 Auch steht der Geeignetheit des § 20a IfSG nicht entgegen, dass vulnerable Perso-         183
nen sowohl in ihrem privaten Umfeld als auch in den genannten Einrichtungen und
Unternehmen weiterhin mit nicht geimpften und nicht genesenen Personen Kontakt
haben können. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an,
ob der Gesetzgeber das bestmögliche Regelungskonzept, sondern ein solches ge-


                                          59/85

wählt hat, das die Erreichung des von ihm gesetzten Zweckes fördert. Dies ist schon
deshalb zu bejahen, weil § 20a IfSG den Kontakt mit insbesondere Ungeimpften und
damit das Infektionsrisiko für vulnerable Personen jedenfalls reduziert. Insofern be-
gegnet es auch keinen Bedenken, dass im Pflege- und Gesundheitsbereich tätige
Personen im Falle einer medizinischen Kontraindikation von der Nachweispflicht aus-
genommen sind (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG), zumal dies auch nur in Einzelfällen
der Fall sein dürfte (vgl. RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte
Fragen <FAQ>, Allgemeines, Stand: 23. Februar 2022).

  (h) Die den angegriffenen Regelungen insoweit zugrundeliegenden Annahmen des           184
Gesetzgebers tragen auch weiterhin. Verändern sich die maßgeblichen Umstände
nach Inkrafttreten des Gesetzes, kann sich zwar auch die auf die Eignung bezogene
Einschätzungsprärogative mit der Zeit verengen und die Regelung möglicherweise
irgendwann nicht mehr tragen (vgl. BVerfGE 158, 282 <365 f. Rn. 199>; BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f.
m.w.N.). Insbesondere die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose,
die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikronvariante des Virus
eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, wird durch die weitere Entwicklung des
Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes ausweislich der Stellung-
nahmen der im hiesigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesell-
schaften nicht erschüttert (dazu Rn. 50 ff.). Zwar vermag der Verein der Ärztinnen
und Ärzte für individuelle Impfentscheidung nur einen allenfalls sehr geringen Beitrag
der Impfung zur Reduzierung des Transmissionsrisikos zu erkennen. Die Übrigen
sachkundigen Dritten gehen jedoch übereinstimmend von einer weiterhin bestehen-
den, wenn auch gegenüber den Vorvarianten reduzierten, relevanten Impfstoffwirk-
samkeit aus. So haben die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie, die Gesellschaft
für Virologie, die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie und das Helmholtz-Zen-
trum für Infektionsforschung ausgeführt, dass das bislang erhobene und bewertete
Datenmaterial keine im Detail verlässlichen Bewertungen, aber immerhin grobe Ein-
schätzungen ermöglicht. Gegenüber der Omikronvariante bestehe bei dreifach Ge-
impften ein Schutz von 40 bis 70 %. Bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzra-
te zwar reduziert, aber nicht aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen
niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person nach
Infektion mit der Omikronvariante (dazu Rn. 50 ff.). Dem entsprechen die stärker
quantifizierenden Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-In-
stituts, die den besonderen Nutzen der Auffrischimpfung zur Reduzierung des Trans-
missionsrisikos hervorheben, aber auch fachwissenschaftlich zur Wirksamkeit der
Grundimmunisierung Stellung nehmen. Während das Robert Koch-Institut von einem
nicht mehr ausreichenden Schutz nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmu-
nisierung ausgeht, der durch die Gabe einer dritten Impfstoffdosis auf ein Niveau von
50 bis 70 % wiederhergestellt werden könne, hat das Paul-Ehrlich-Institut die Impf-
wirksamkeit gegenüber Omikron nach zwei Impfdosen auf 42,8 % beziffert. Gleich-
zeitig geht es vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten davon aus,
dass zweifach Geimpfte auch nach einer Infektion mit der Omikronvariante nur für


                                         60/85

einen kürzeren Zeitraum infektiös seien.

  Die COVID-19-Impfung dient entsprechend nach der Ständigen Impfkommission               185
ausweislich ihrer zuletzt erfolgten 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung
vom 15. Februar 2022 nach wie vor dem Ziel, die Transmission von SARS-CoV-2
insbesondere in Umgebungen mit einem hohen Anteil vulnerabler Personen und/
oder einem hohen Ausbruchspotenzial zu reduzieren, um so einen zusätzlichen
Schutz zu bewirken. Dies erklärt auch die gleichzeitig erfolgte Empfehlung einer
zweiten Auffrischimpfung für in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtun-
gen tätige Personen, insbesondere solchen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und
Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern (RKI, Epidemiologisches Bulletin 7/
2022, S. 4). Zusammenfassend schätzt das Robert Koch-Institut die Infektionsge-
fährdung für die Gruppe der Ungeimpften letztlich nach wie vor als sehr hoch, für die
Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Imp-
fung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige
Impfung) als moderat ein (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 21. April 2022,
S. 4).

 cc) Die Nachweispflicht ist zum Schutz vulnerabler Menschen auch im verfassungs-         186
rechtlichen Sinne erforderlich. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hier
ebenfalls zukommenden Einschätzungsspielraums standen keine anderen, in der
Wirksamkeit eindeutig gleichen, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark ein-
schränkenden Mittel zur Verfügung.

  (1) Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Gesetzeszweck erfor-      187
dert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzge-
berischen Ziels zur Verfügung steht, das Grundrechtsträger weniger und Dritte und
die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternati-
ven Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig festste-
hen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlich-
keit ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser bezieht sich unter anderem darauf, die
Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger
belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des
betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 152,
68 <119 Rn. 134>). Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu
regelnden Materie ist (vgl. BVerfGE 122, 1 <34>; 150, 1 <89 Rn. 173> m.w.N.). Auch
hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherhei-
ten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen.
Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es
dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich,
sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung
auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl.
BVerfGE 153, 182 <272 f. Rn. 238>; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204).



                                           61/85

  (2) Danach bestand hier ein für den Gesetzgeber weiter Beurteilungsspielraum,        188
denn die Situation der Pandemie ist durch eine gefährliche, aber schwer vorherseh-
bare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex. Dem erheblichen Eingriff in die
grundrechtlich gesicherte Rechtsposition der Nachweisverpflichteten stand der
Schutz von Leben und vor schweren körperlichen Beeinträchtigungen vulnerabler
Personen gegenüber. Ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vor-
handenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten,
seiner Verbreitung zu begegnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber davon ausging, dass keine sicher gleich wirksamen Mittel zur Ver-
fügung standen.

 (a) Eine Beschränkung der Nachweispflicht auf solche Personen, die regelmäßigen       189
und direkten Kontakt zu vulnerablen Menschen haben, wäre jedenfalls nicht gleich
wirksam. Eine Herausnahme all derjenigen Personen von der Nachweispflicht, die
regelmäßig gar keinen oder einen allenfalls sporadischen Direktkontakt mit vulnera-
blen Menschen haben, würde zwar die Grundrechtsbeeinträchtigung dieser Perso-
nen ausschließen. Sie wäre aber nicht gleich geeignet, vulnerable Menschen zu
schützen. So kann ein direkter Kontakt auch unbeabsichtigt zustande kommen. Auch
kann das Virus indirekt durch die bloße zeitlich nachfolgende Nutzung von Räumlich-
keiten oder die gemeinsame Nutzung von etwa Ein- und Ausgangsbereichen über
Aerosole oder vermittelt durch eine Person weitergegeben werden, die ihrerseits
Kontakt mit vulnerablen Menschen hat.

  (b) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Vorschrift des § 20a IfSG derart    190
differenziert auszugestalten, dass anhand einer Einzelfallbetrachtung ermittelt wer-
den müsste, welche Personen in einer bestimmten Einrichtung und Situation tatsäch-
lich gefährdet sind. Ungeachtet der Frage der gleichen Eignung darf sich der Gesetz-
geber auch insoweit im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis am Regelfall
orientieren (vgl. BVerfGE 126, 268 <279>; 133, 377 <412>; 151, 101 <145 f.>; 152,
274 <314 f.>) und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und
Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 133,
377 <412>; 152, 274 <314 f.>).

  Zwar werden – worauf mehrere Beschwerdeführende hinweisen – einzelne Einrich-        191
tungen oder Unternehmen weniger oder kaum von vulnerablen Menschen aufge-
sucht; auch kann die konkrete Begegnung mit vulnerablen Menschen in bestimmten
Konstellationen so gestaltet werden, dass ihre Gefährdung erheblich reduziert wird.
Doch auch wenn in einzelnen Fällen eine Gefährdung vulnerabler Menschen tatsäch-
lich ausgeschlossen ist, war dem Gesetzgeber eine Gefahrenabschätzung, die je-
dem denkbaren Einzelfall gerecht wird, nicht abverlangt. Er durfte sich vielmehr am
Regelfall orientieren. Insoweit hat er bei der Bestimmung der Reichweite der Nach-
weispflicht in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG solche Einrichtungen und Unternehmen be-
nannt, in denen ein typischerweise verstärkter Kontakt vor allem mit vulnerablen
Menschen (Hochaltrige, Vorerkrankte, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderun-
gen und Beeinträchtigungen) besteht. Dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber ohne


                                        62/85

Einschränkungen Krankenhäuser, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizini-
scher Heilberufe (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 1h und 1i IfSG) und damit etwa
auch Heilpraktiker und Psychotherapeuten einbezogen hat. Auch diese Heilberufe
erbringen Leistungen, die jedenfalls auch von vulnerablen Personen typischerweise
und nicht nur ganz ausnahmsweise in Anspruch genommen werden.

 (c) Die Auferlegung einer Verpflichtung, sich vor Betreten einer Einrichtung oder ei-   192
nes Unternehmens – und damit vor einem möglichen Kontakt mit einer vulnerablen
Person – auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu testen, ist schon kein gleich geeignetes
Mittel. Der Gesetzgeber hat in der Entwurfsbegründung ausdrücklich festgestellt,
dass eine regelmäßige Testung zwar in einem bestimmten Zeitfenster akute Infektio-
nen entdecken und damit das Risiko eines Eintrags verringern könne. Eine Testung
könne aber keinen gleichwertigen Schutz wie eine Immunisierung gerade bei Kontakt
mit besonders vulnerablen Personen darstellen (vgl. BTDrucks 20/188, S. 37).

  Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist belastbar. Das gilt zunächst für selbst        193
durchgeführte, so genannte Schnelltests, bei denen – vergleichbar der Einhaltung
allgemeinerer Verhaltenspflichten wie etwa dem Tragen einer Schutzmaske oder
dem Abstandhalten – schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften
Anwendung besteht (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. No-
vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 210). Zudem hat sich die Erkenntnislage da-
hingehend verfestigt, dass die Leistungsfähigkeit solcher Schnelltests als Baustein
der Pandemiebekämpfung differenziert zu bewerten ist. Sie sind fehleranfällig. Inso-
fern schließt ein negatives Antigentestergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion und auch
eine Kontagiosität (übertragungsrelevante Infektion) nicht aus (vgl. RKI, Epidemiolo-
gisches Bulletin 17/21, S. 15 ff.). Denn Schnelltests liefern gerade in einem frühen
Infektionsstadium wegen der hier noch geringen Viruslast – selbst bei fachgerechter
Anwendung – keine verlässlichen Resultate, obwohl gegebenenfalls bereits ein An-
steckungsrisiko besteht (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 8/2021, S. 5 und 8).

 Insoweit sind PCR-Tests zwar zuverlässiger und zeigen eine Infektion bereits in ei-     194
nem früheren Infektionsstadium an. Verpflichtende PCR-Tests im Gesund-heits-,
Pflege- und Betreuungsbereich wären gleichwohl kein gleich geeignetes Mittel. So ist
schon nicht gesichert, dass die hierfür notwendigen Testkapazitäten vorhanden sind.
Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (vgl. Wöchentliche Lageberichte vom
2. und 9. Dezember 2021, jeweils S. 27) arbeiteten die Labore schon bei Verabschie-
dung des Gesetzes teilweise an den Grenzen ihrer Auslastung. Dies ließ konkret be-
sorgen, dass sie schon Anfang Dezember 2021 kaum mehr verlässlich eine zügige
Testauswertung ermöglichen konnten.

 Der Gesetzgeber durfte aber auch berücksichtigen, dass sich eingeschränkte und          195
zunehmend angespannte Laborkapazitäten nachteilig auf andere Lebensbereiche
auswirken können, in denen sich Personen testen lassen müssen. Ungeachtet des-
sen wären der zeitliche und organisatorische Aufwand sowie die Kosten von zwei bis
drei wöchentlichen PCR-Tests immens, was – ebenso wie ein Ausbau der Testkapa-



                                         63/85

zitäten – mit einer erheblichen Belastung der Allgemeinheit einherginge. Der ganz
überwiegenden Zahl der im Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsbereich Tätigen
könnten die entstehenden Kosten auch kaum auferlegt werden.

 Letztlich ist aber auch das Zeitfenster zwischen einer PCR-Testung und dem vorlie-      196
genden Testergebnis zu beachten. Denn die Dauer von der Infektion bis zum Beginn
der eigenen Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität) lässt sich nicht für jeden Einzelfall
verlässlich bestimmen. Denkbar sind auch sehr kurze Intervalle bis zum Beginn der
Ansteckungsfähigkeit, denn eine Ansteckung anderer Personen ist schon am Tag
nach der eigenen Infektion oder sogar am selben Tag möglich (vgl. RKI, Epidemiolo-
gischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November 2021). Da-
her kann eine Person selbst nach einer negativen PCR-Testung infektiös sein, weil
sie sich jederzeit nach der Probenentnahme infizieren kann.

  (d) Auch sonstige Verhaltensregeln, wie etwa das Abstandhalten, das Tragen einer       197
(medizinischen) Schutzmaske, die Einhaltung von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüf-
ten oder das Einsetzen eines Luftfilters, sind nicht gleich wirksam. Es besteht – wie
ausgeführt – schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwen-
dung, weshalb der Gesetzgeber auf hinreichend tragfähiger Grundlage nicht auf den
Schutz verzichten musste, den eine COVID-19-Impfung oder Genesung jedenfalls
grundsätzlich verspricht und von dem vulnerable Personen profitieren.

  (e) Als gleichwertige Alternative zu einer Nachweispflicht kommt es nicht in Be-       198
tracht, vulnerable Menschen auf therapeutische Interventionen zu verweisen. Zwar
gibt es mittlerweile Fortschritte in der medikamentösen COVID-19-Therapie; Über-
sichten über mögliche Therapeutika werden etwa von der Fachgruppe Intensivmedi-
zin, Infektiologie und Notfallmedizin (Fachgruppe COVRIIN) erstellt. Entsprechende
Therapien versprechen nach wie vor aber weder eine sichere Heilung nach einer
COVID-19-Infektion noch eine mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellende siche-
re Vermeidung von schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen (vgl. auch RKI,
Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November
2021). Insofern stellt sich das vom Gesetzgeber mit der Einführung des durch § 20a
IfSG gewählten Konzepts zum Schutz vulnerabler Personen als effektiver dar, weil
dadurch bereits Infektionen vermieden werden können.

  (f) Schließlich musste sich der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht auch      199
nicht auf eine Nachweispflicht für vulnerable Personen beschränken. Die Vulnerabili-
tät des hier geschützten Personenkreises beruht gerade auch auf der fehlenden oder
eingeschränkten Möglichkeit, sich selbst durch eine Impfung vor einer Infektion und
deren Folgen wirksam zu schützen. Vulnerable Menschen haben nicht nur ein erhöh-
tes Risiko, nicht oder nur vermindert auf eine Impfung anzusprechen; auch nimmt die
anfänglich bestehende Schutzwirkung bei ihnen schneller ab. Sie sind daher in be-
sonderem Maße auf den durch die Schutzimpfung bewirkten Schutz der sie behan-
delnden, betreuenden oder pflegenden Personen angewiesen. Der Gesetzgeber
konnte sich insoweit auch auf tragfähige tatsächliche Grundlagen stützen (dazu Rn.



                                         64/85

50 ff.).

  (g) Letztlich sind auch geringere Anforderungen als die, die der Gesetzgeber in         200
§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 und 2 IfSG an ei-
nen Impf- oder Genesenennachweis und damit an einen ausreichenden Immun-
schutz stellt, nicht sicher gleich geeignet, vulnerable Personen zu schützen. Dies gilt
insbesondere für das Erfordernis von grundsätzlich drei Einzelimpfungen unter Ein-
haltung bestimmter Intervallzeiten sowie für den nur für 90 Tage ab der Testung be-
stehenden Genesenenstatus.

  Ausweislich der eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten (dazu Rn.           201
50 ff.) besteht ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens, dass die durch ei-
ne COVID-19-Impfung induzierte Schutzwirkung – einschließlich eines durch sie re-
duzierten Übertragungsrisikos – nach einer dritten Einzelimpfung wieder zunimmt.
Fachwissenschaftliche Unsicherheiten, wie lange eine Genesung noch eine ausrei-
chende Immunität vermitteln kann, durfte der Gesetzgeber für ein möglichst effekti-
ves Schutzkonzept zu Gunsten der vulnerablen Gruppen zum Anlass für einen zeit-
lich nur begrenzten Genesenenstatus nehmen. Gesicherte Erkenntnisse, wonach die
nach einer überstandenen Infektion bestehende Immunität auch über einen Zeitraum
von 90 Tagen nach der zugrundeliegenden Testung hinaus fortbesteht, gibt es nicht
(vgl. etwa die Wissenschaftliche Begründung des RKI zu den fachlichen Vorgaben
für COVID-19-Genesenennachweise, Stand: 3. Februar 2022). Ebenso wenig lässt
sich bislang eine Aussage darüber treffen, wie lange ein Schutz nach mehrfacher In-
fektion besteht (vgl. GfV, 3. Aktualisierte Stellungnahme zur Immunität von Genese-
nen vom 14. Februar 2022). Der Gesetzgeber musste es auch nicht Genesenen als
milderes Mittel ermöglichen, auf eigene Kosten Antikörper- und T-Zellentests vorzu-
legen, um länger als drei Monate als genesen zu gelten. Auch insoweit liegen gesi-
cherte Erkenntnisse, ab welchen Werten von einer ausreichenden Immunität ausge-
gangen werden kann, nicht vor (vgl. RKI, COVID-19 und Impfung, Antworten auf
häufig gestellte Fragen <FAQ>, Stand: 14. April 2022). Die Interpretation von ent-
sprechenden Testergebnissen ist nach wie vor schwierig (vgl. PEI, Antikörper nach
SARS-CoV-2-Infektion – neue Erkenntnisse über die Sensitivität und Nachweisdauer
von Antikörpertests, Aktualisiert: 21. Januar 2022).

  dd) Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht ist auf der              202
Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ver-
fügbaren Erkenntnisse auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

 (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfor-         203
dern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zwecker-
reichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE
155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwä-
gung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung
der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen (vgl.
BVerfGE 156, 11 <48 Rn. 95>). Insbesondere im Fall einer Kollision der abwehr- und



                                         65/85

der schutzrechtlichen Dimensionen der Grundrechte obliegt es vorrangig dem demo-
kratisch legitimierten Gesetzgeber, die entgegenstehenden verfassungsrechtlich ge-
schützten Rechtsgüter unter Ausnutzung seines Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-
staltungsspielraums gegeneinander abzuwägen und in einen Ausgleich zu bringen.
Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die zu schützenden Rechtsgü-
ter umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträch-
tigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer
die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung er-
wachsen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 -
1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.).

  Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschät-             204
zungsspielraum des Gesetzgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich
dann darauf, ob der Gesetzgeber diesen Spielraum in vertretbarer Weise gehand-
habt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum vor-
aus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grund-
lage beruht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR
781/21 u.a. -, Rn. 217 m.w.N.).

  (2) Danach musste der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die mit § 20a IfSG ein-         205
geführte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht erheblich in die
betroffenen Grundrechte eingreift (a). Er durfte aber verfassungsrechtlich beanstan-
dungsfrei annehmen, dass die Beschränkungen dem dringlichen Schutz der Rechts-
güter Dritter von überragender Bedeutung dienen (b). In der Abwägung hat der Ge-
setzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der einrichtungs- und
unternehmensbezogenen Nachweispflicht verfolgten Belangen Dritter und den
Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden (c), der auch unter Berücksichtigung der
jüngsten tatsächlichen Entwicklungen verfassungsrechtlich Bestand hat (d).

  (a) Die durch § 20a IfSG eingeführte Nachweispflicht greift mit erheblichem Gewicht     206
in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

  (aa) Die zur Erfüllung der Nachweispflicht veranlasste Impfung stellt einen nicht un-   207
erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Das Einbringen eines Stof-
fes in den Körper setzt zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts betreffend den
eigenen Körper grundsätzlich die Einwilligung der Betroffenen voraus. Die Impfung
löst konkrete körperliche Reaktionen aus, die sich als Immunantwort auf die Verab-
reichung des Impfstoffes darstellen. Zwar klingen diese nach relativ kurzer Zeit voll-
ständig ab. Dies lässt aber die mit der Immunantwort nicht selten einhergehenden
Nebenwirkungen wie etwa Kopf- und Gliederschmerzen unberührt, die die Betroffe-
nen auch über mehrere Tage in ihrem körperlichen Wohlbefinden nicht unerheblich
beeinträchtigen können.

 Daneben können im Einzelfall auch schwerwiegende und/oder länger andauernde              208
Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen eintreten. Zwar handelt es sich bei den
gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen zunächst nur um Verdachtsfälle, die


                                         66/85

nur zu einem Teil auch nachweislich zwingend kausal auf die Impfung zurückzufüh-
ren sind. Auch waren die gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen sehr sel-
ten und in der Regel nicht von Dauer (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom 26. Oktober
2021 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung
zum Schutz vor COVID-19, S. 5 f., 14, 43). Gleichwohl muss davon ausgegangen
werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann.
Dies erhöht die Eingriffstiefe maßgeblich auch deshalb, weil die Impfung einem in der
Regel gesunden Menschen verabreicht wird, und zwar grundsätzlich zweifach und
ab 1. Oktober 2022 auch dreifach.

  Bei der Beurteilung der Eingriffstiefe ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ge-     209
setzgeber mit § 20a IfSG keinen gegebenenfalls hoheitlich durchsetzbaren Impf-
zwang begründet, sondern den in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Ein-
richtungen und Unternehmen tätigen Personen letztlich die Entscheidung überlässt,
den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Der Gesetzgeber hat damit zwar die Ein-
griffstiefe in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Verzicht auf einen Impfzwang relati-
viert (vgl. auch EGMR <GK>, Vavřička and others v. the Czech Republic, Urteil vom
8. April 2021, Nr. 47621/13, § 276). Die Regelung stellt die Betroffenen aber de facto
vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beein-
trächtigung ihrer körperlichen Integrität einzuwilligen. Insoweit ist regelmäßig auch
die Berufsfreiheit der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen betroffen. Lehnen
sie eine Impfung ab, können sie insbesondere dann, wenn es sich um einen typi-
schen und spezialisierten Beruf im Gesundheits- und Pflegebereich handelt, diesen
Beruf in der Regel nicht mehr weiter ausüben. Eine Erwerbstätigkeit ist insoweit – je-
denfalls für die Geltungsdauer des Gesetzes – nur noch berufsfremd möglich, was
für die Betroffenen in besonderem Maße belastend ist, wenn sie etwa zum Erwerb
einer (zahn)ärztlichen Approbation eine lange Phase der Berufsqualifikation bewälti-
gen mussten. Soweit andere Berufsfelder betroffen sind, verlieren Betroffene jeden-
falls ihren bisherigen Arbeitsplatz oder müssen zumindest innerhalb der Einrichtung
oder des Unternehmens ihren Tätigkeitsbereich oder ins reine Home-Office wech-
seln. Die Intensität der mit der Nachweispflicht verbundenen Freiheitsbeeinträchti-
gungen erhöht sich weiter dadurch, dass nach einer Anforderung des Gesundheits-
amts, den Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, ein
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot angeordnet werden kann, wobei beides bußgeld-
bewehrt ist (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7f und 7h IfSG). Gleichzeitig drohen angestellt Tä-
tigen in der Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen wie insbesondere eine Freistel-
lung ohne Lohnfortzahlung oder eine Kündigung.

  Die mit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht verbunde-          210
nen Freiheitseinbußen können von den Betroffenen nach dem Außerkrafttreten der
angegriffenen Regelungen auch nicht vollständig revidiert oder kompensiert werden,
sondern können weiterhin belastende Wirkungen entfalten. Eine durchgeführte Imp-
fung ist irreversibel. Auch ein Wechsel des Berufs oder der konkreten Tätigkeit kann
nach über neun Monaten – trotz der hohen Nachfrage nach Arbeitskräften im Ge-



                                         67/85

sundheits- und Pflegebereich – nicht sicher wieder rückgängig gemacht werden. Dies
gilt zumal für selbständig Tätige, die nach einer über neunmonatigen Praxisschlie-
ßung auch existenziell betroffen sein können.

 Hinzu kommt, dass die Nachweispflicht nur eine von bislang vielen belastenden           211
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist und gerade Angehörige der Medizin-,
Pflege- und Betreuungsberufe in der Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt
waren und sind.

 (bb) Die Intensität der Eingriffe wird durch im Normenprogramm des Gesetzgebers         212
enthaltene Umstände jedoch teilweise abgemildert.

  So sieht § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG bei einer medizinischen Kontraindikation eine        213
Ausnahme von der Verpflichtung vor, sich impfen zu lassen, und begegnet damit von
vornherein möglichen Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit.
Hinzu kommt, dass die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe der fortlaufenden Über-
prüfung durch das Paul-Ehrlich-Institut unterliegt und die Ständige Impfkommission
ein festgestelltes, auch nur geringes Risikoprofil solcher Impfstoffe schon zum Anlass
für angepasste Impfempfehlungen nimmt. Dadurch ist auch institutionell eine bestän-
dige Evaluation der Impfstoffsicherheit gewährleistet (vgl. dazu EGMR <GK>, Vavřič-
ka and others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 301).

  Von der Nachweispflicht werden von vornherein nur Personen erfasst, die in den in      214
§ 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Da-
bei legt der mit der Regelung verfolgte Zweck, vulnerable Personen vor einer Infekti-
on mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, auch aus Gründen der Angemes-
senheit, ein Verständnis der Regelung dahin nahe, nur auf solche Tätigkeiten
abzustellen, bei denen ein Kontakt zu vulnerablen Personen überhaupt möglich ist.
Kann ein solcher – wie bei einer räumlich klar getrennt ausgeübten Tätigkeit – sicher
ausgeschlossen werden, dürfte schon der Anwendungsbereich des § 20a Abs. 1
Satz 1 IfSG nicht eröffnet sein (vgl. Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infekti-
onsschutzrecht, 11. Edition, Stand: 1. April 2022, § 20a Rn. 58; Weigert, NZA 2022,
166 <167>). Im Fall einer reinen Home-Office-Tätigkeit dürften schon die Vorausset-
zungen für ein Tätigsein „in“ einer der genannten Einrichtungen oder Unternehmen
nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht vorliegen (vgl. auch Aligbe in: Eckart/Winkelmül-
ler, BeckOK Infektionsschutzrecht, 11. Edition, Stand: 1. April 2022, § 20a Rn. 63;
Weigert, NZA 2022, 166 <168>).

  Für bereits zum 15. März 2022 in den genannten Einrichtungen und Unternehmen           215
tätige Personen hat der Gesetzgeber zudem kein sich unmittelbar kraft Gesetzes er-
gebendes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot geregelt, sondern dessen Anordnung
von einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamts abhän-
gig gemacht (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Zuvor muss das Gesundheitsamt Be-
troffene unter angemessener Fristsetzung auffordern, den Nachweis nach § 20a Abs.
2 Satz 1 IfSG ihm gegenüber zu erbringen. Zudem kann es den bereits zum 15. März
2022 Beschäftigten im Rahmen seines Ermessens nicht nur ein Tätigkeitsverbot auf-


                                         68/85

erlegen, sondern auch – als milderes Mittel – lediglich untersagen, eine Einrichtung
oder ein Unternehmen zu betreten. Nicht geimpften und nicht genesenen Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern wäre dann – soweit dies in Betracht kommt – eine weitere
berufliche Tätigkeit etwa im Home-Office möglich.

  Der Gesetzgeber hat den Betroffenen auch einen zeitlichen Vorlauf zur Erfüllung          216
ihrer Nachweispflichten eingeräumt. Dies betrifft nicht nur den zeitlichen Vorlauf von
mehr als drei Monaten seit Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes (vgl. § 20a
Abs. 2 Satz 1 IfSG), sondern auch die Monatsfrist in § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG.

  (b) Dem Eingriff in die grundrechtlich verbürgte körperliche Unversehrtheit der von      217
der Nachweispflicht betroffenen Personen sind Verfassungsgüter mit überragendem
Stellenwert gegenüberzustellen. Es obliegt dem Gesetzgeber, sich in Erfüllung sei-
ner ebenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzverpflichtung schützend
vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen (dazu Rn. 155). Damit
ist nicht nur die abstrakte Bedeutung dieser Verfassungsgüter angesprochen. Viel-
mehr verdichtete sich Anfang Dezember 2021 die den Gesetzgeber treffende Schutz-
verpflichtung gegenüber vulnerablen Personen. Zu dieser Zeit war die pandemische
Lage nach einer kurzzeitigen Entspannung im Rahmen der vierten Infektionswelle
erneut durch eine besondere Infektionsdynamik geprägt, mit der eine zunehmend
größere Infektionswahrscheinlichkeit einherging. Diese wirkte sich insbesondere zum
Nachteil vulnerabler Menschen aus, sodass sich der Gesetzgeber in vertretbarer
Weise zu einem sofortigen Handeln gedrängt sah.

  Neben dem erhöhten Risiko, schwerwiegend oder sogar tödlich an COVID-19 zu               218
erkranken, war die staatliche Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen auch
deshalb in besonderem Maße aktiviert, weil diese nicht oder allenfalls eingeschränkt
in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren. Sie sind
in ungleich größerem Ausmaß als andere Personen darauf angewiesen, dass Über-
tragungsketten frühzeitig unterbrochen werden. Bei den in § 20a Abs. 1 IfSG genann-
ten Einrichtungen und Unternehmen handelt es sich zudem um solche, die gerade
Leistungen zu Gunsten älterer, auf medizinische Leistungen angewiesener, pflege-
bedürftiger und/oder behinderter Menschen erbringen. Die Inanspruchnahme solcher
Leistungen steht ganz überwiegend nicht zur freien Disposition dieser Personen,
sondern betrifft typischerweise ihre essentiellen Grundbedürfnisse. Dementspre-
chend können sie sich nicht ohne Weiteres von solchen Einrichtungen und Unterneh-
men und den dort Tätigen fernhalten, um dadurch ihr Risiko zu senken, sich mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren.

 (c) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem            219
Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfent-
scheidung gegeben hat. Trotz der hohen Eingriffsintensität, die § 20a IfSG bewirkt,
müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflege-
bereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

 (aa) Im Rahmen der Abwägung der hier entgegenstehenden Grundrechtspositionen              220


                                          69/85

ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber erkennbar daran orien-
tiert hat, die Eingriffsintensität für die von der Nachweispflicht Betroffenen nicht undif-
ferenziert und unter ausschließlicher Fokussierung auf den Schutz vulnerabler Per-
sonen zu vertiefen. Im Regelungsdetail lässt sich aus den in § 20a IfSG integrierten
oder diese Vorschrift ergänzenden Milderungen ableiten, dass der Gesetzgeber eine
Zumutbarkeitsgrenze gezogen hat. Er hat die Reichweite der Nachweispflicht gegen-
ständlich begrenzt und sie zeitlich befristet. Gleichzeitig nimmt er Personen mit einer
medizinischen Kontraindikation von der Pflicht, eine Impfung oder Genesung nach-
zuweisen, aus und lässt die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für
die bereits zum 15. März 2022 in den Einrichtungen tätigen Personen nur als ermes-
sensgeleitete Einzelfallentscheidung zu. Dies lässt erkennen, dass der Gesetzgeber
jedenfalls nicht einseitig allein den Belangen vulnerabler Personen Vorrang einge-
räumt hat, sondern auch die Interessen der von der Nachweispflicht Betroffenen im
Blick hatte.

  (bb) Der Gesetzgeber hat die Impfentscheidung für die Betroffenen auch nicht                221
selbst getroffen, wie etwa im Fall medizinischer Zwangsbehandlungen oder Zwangs-
medikationen von Untergebrachten (vgl. BVerfGE 128, 282 <302>; 146, 294 <311
Rn. 29>). Daher besteht das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Selbstbestim-
mungsrecht zumindest dem Grunde nach fort. Es ist jedem von § 20a Abs. 1 IfSG
Adressierten grundsätzlich möglich, eine Impfung abzulehnen, wenngleich dies re-
gelmäßig mit einem nicht unerheblichen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG einhergeht und
der Gesetzgeber den Betroffenen eine insoweit schwierige und mit potentiell weitrei-
chenden Konsequenzen und konkreten Nachteilen verbundene Entscheidung abver-
langt.

 (cc) Soweit sich die Eingriffstiefe der Nachweispflicht in erster Linie durch Art, Aus-      222
maß und Wahrscheinlichkeit von Impfrisiken beurteilt, lag § 20a IfSG eine vertretba-
re, auf belastbare Tatsachen gestützte gesetzgeberische Entscheidung zur Impfsi-
cherheit    zugrunde.      Aus       verfassungsrechtlicher      Sicht     unzumutbare
Gesundheitsrisiken, die selbst bei einer akuten Gefährdungslage zu Lasten vulnera-
bler Personen nicht mehr zu rechtfertigen wären, werden den betroffenen Nor-
madressaten nicht auferlegt.

  Häufig zu beobachtende Impfreaktionen, die sich als Immunantwort auf die Verab-             223
reichung des Impfstoffes erklären lassen, begründen weder in ihrem Gewicht noch in
ihrer zeitlichen Dauer absolut unzumutbare Beeinträchtigungen. Auf Grundlage der
bei Verabschiedung des Gesetzes bestehenden tatsächlichen Erkenntnislage war
auch die gesetzgeberische Entscheidung, darüber hinausgehende Impfkomplikatio-
nen und Nebenwirkungen als kein durchgreifendes Argument gegen die Einführung
einer Nachweispflicht zu bewerten, letztlich vertretbar. Solche Nebenwirkungen sind
nach den validen Feststellungen des Paul-Ehrlich-Instituts statistisch möglich, aber
höchst selten (dazu Rn. 224). Hierzu verfügt das Paul-Ehrlich-Institut als die in
Deutschland federführend für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entwick-
lung, Zulassung, Bewertung und Überwachung der Qualität, Wirksamkeit und Sicher-


                                           70/85

heit von Impfstoffen zuständige Bundesbehörde über eine besondere Expertise. In
seinem Sicherheitsbericht vom 26. Oktober 2021 über Verdachtsfälle von Nebenwir-
kungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 hat das In-
stitut die Meldungen im Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis 30. September 2021
zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um einen validen Beobachtungszeitraum,
weil nach den Mitteilungen des Instituts Nebenwirkungen, die erst Jahre nach ei-
ner Impfung auftreten könnten, bei Impfstoffen nicht bekannt sind. Aus jahrzehnte-
langer Erfahrung wisse man, dass sich die meisten Nebenwirkungen innerhalb we-
niger Stunden oder weniger Tage nach einer Impfung zeigten. In seltenen Fällen
komme es vor, dass Nebenwirkungen erst nach Wochen oder wenigen Monaten
aufträten beziehungsweise erkannt würden. Sehr spät einsetzende Nebenwirkungen
kenne das Paul-Ehrlich-Institut von Impfstoffen hingegen nicht (vgl. PEI, FAQ - Häu-
fig gestellte Fragen, Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19, Sicherheit und Wirksam-
keit, Aktualisiert: 11. März 2021). Hinzu kommt, dass vier der in Europa zugelasse-
nen COVID-19-Impfstoffe bereits seit Ende 2020 oder Anfang 2021 zugelassen und
in der allgemeinen Anwendung sind, wobei die ersten klinischen Prüfungen schon
vor mehr als eineinhalb Jahren durchgeführt wurden. Seitdem wurden sie millionen-,
teilweise milliardenfach verimpft. Die Impfstoffe und ihre Nebenwirkungen sind des-
halb nach Ansicht des Paul-Ehrlich-Instituts inzwischen gut bekannt – einschließlich
sehr selten auftretender Nebenwirkungen.

  In seinem Sicherheitsbericht vom 26. Oktober 2021 führt das Paul-Ehrlich-Institut    224
aus (S. 1, 14 f., 21), dass es aus Deutschland insgesamt 172.188 gemeldete Ver-
dachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammen-
hang mit der Impfung mit Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria und COVID-19 Vaccine
Janssen gegeben habe. Dem seien 107.888.714 in diesem Zeitraum durchgeführte
Impfungen gegenüberzustellen. Die Melderate habe zusammenfassend für alle Impf-
stoffe 1,6 Meldungen pro 1.000 Impfdosen, für schwerwiegende Reaktionen 0,2 Mel-
dungen pro 1.000 Impfdosen betragen. Bei den Auffrischimpfungen sei die Melderate
geringer gewesen. Sie habe 0,1 pro 1.000 Impfungen und für schwerwiegende Re-
aktionen 0,03 pro 1.000 Impfungen betragen. Es gebe insgesamt 1.802 Verdachts-
fallmeldungen über einen Todesfall in unterschiedlichem zeitlichen Abstand zu einer
Impfung (0,02 pro 1.000 Impfungen).

  Relativierend ist insoweit jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass das Paul-Ehr-   225
lich-Institut in seinen Sicherheitsberichten alle eingegangenen Meldungen unabhän-
gig vom ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zusammenfasst. Es handelt
sich mithin um bloße Verdachtsmeldungen. Dabei ist die Meldeschwelle im Sinne ei-
ner frühzeitigen Erkennung von möglicherweise neuen Risikosignalen bewusst nied-
rig angesetzt, da insoweit auch Meldungen in rein zeitlichem Zusammenhang mit der
Impfung bedeutsam sind. Nicht jede gemeldete Reaktion stellt daher tatsächlich auch
eine Nebenwirkung dar (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom 26. Oktober 2021, S. 43).
So hat das Paul- Ehrlich-Institut in seinem nachfolgenden Sicherheitsbericht vom 23.
Dezember 2021 nur in 78 von den bis dahin insgesamt 1.919 eingegangenen Ver-



                                        71/85

dachtsmeldungen, die einen Todesfall betrafen, einen ursächlichen Zusammenhang
mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet (vgl. PEI, Sicherheitsbe-
richt vom 23. Dezember 2021, S. 10).

  Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich das geringe Risiko, eine schwerwie-       226
gende Nebenwirkung als Folge einer Impfung zu erleiden, dadurch weiter reduziert,
dass die Ständige Impfkommission deren Meldung zum Anlass für eine Anpassung
ihrer Impfempfehlung genommen hat, ohne dass dies im Übrigen ihre generelle Impf-
empfehlung berührt hätte (vgl. 14. Aktualisierung in: RKI, Epidemiologisches Bulletin
48/2021 vom 2. Dezember 2021). Das sehr geringe, aber statistisch erhöhte Risiko
einer Myo-/Perikarditis nach einer Impfung mit Spikevax bei Menschen unter 30 Jah-
ren hat die Ständige Impfkommission dazu veranlasst, seit November 2021 für diese
Altersgruppe nur noch Comirnaty zu empfehlen. Aufgrund des statistischen Risikos
für Thrombosen in Kombination mit Thrombozytopenien nach Impfungen mit Vaxze-
vria und mit COVID-19 Vaccine Janssen wird schon seit dem Frühjahr 2021 eine
Impfung mit beiden Impfstoffen jeweils nur noch ab 60 Jahren empfohlen. Dies hat
die Ständige Impfkommission zum einen mit einem statistisch erhöhten Thrombose-
risiko in der jüngeren Altersgruppe, zum anderen damit begründet, dass in der Alters-
gruppe ab 60 Jahren aufgrund der ansteigenden Letalität einer COVID-19-Erkran-
kung die Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zu Gunsten der Impfung ausfalle (vgl.
RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2021, S. 28). Wegen der dem Paul-Ehrlich-Insti-
tut sehr selten gemeldeten anaphylaktischen Reaktionen hat dieses etwa gemein-
sam mit dem Robert Koch-Institut und in Zusammenarbeit mit den allergologischen
Fachgesellschaften Deutschlands ein Flussdiagramm zur Vorgehensweise bei posi-
tiver Allergieanamnese entwickelt (BfArM und PEI, Bulletin zur Arzneimittelsicherheit
1/2021, S. 23 ff.). Darin werden sowohl das mögliche Vorgehen nach anaphylakti-
scher Reaktion auf die bislang zugelassenen Impfstoffe als auch Empfehlungen zur
Vorgehensweise bei jeglicher Allergie in der Anamnese dargestellt.

  Steht daher zu erwarten, dass solche von fachkundigen Stellen zeitnah nach ent-         227
sprechenden Verdachtsmeldungen getroffenen Vorkehrungen die ohnehin geringen
Impfrisiken noch weiter reduzieren, und ist zudem zu berücksichtigen, dass die im
Verhältnis zur Gesamtzahl verabreichter Impfdosen bereits relativ geringe Melderate
nicht die tatsächlich eingetretenen Impfrisiken abbildet, weil bei weitem nicht bei je-
der Verdachtsmeldung ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gesichert ist, kann
davon ausgegangen werden, dass entsprechende Nebenwirkungen oder gravieren-
de Folgen ganz überwiegend nicht eintreten. Dies schließt zwar nicht jede außerge-
wöhnliche Impfreaktion aus, was auch der Gesetzgeber schon ausweislich von § 2
Nr. 11, §§ 60 ff. IfSG nicht in Abrede stellt. Bei der abwägungsgeleiteten Gegenüber-
stellung grundrechtlich geschützter Belange der von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG Betrof-
fenen einerseits und der vulnerablen Personen andererseits ist es gleichwohl verfas-
sungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, dass der
Gesetzgeber nicht nur die Möglichkeit außergewöhnlicher Impfreaktionen und gra-
vierender Folgen als solche einbezogen, sondern sich auch mit deren Wahrschein-



                                         72/85

lichkeit unter fortlaufender Beobachtung durch fachkundige Stellen wie dem Paul-
Ehrlich-Institut befasst hat.

  (dd) In die Abwägung ist maßgebend aber auch die besondere Schutzbedürftigkeit       228
derjenigen einzustellen, deren Schutz der Gesetzgeber beabsichtigt. Vulnerablen
Personen steht es nicht frei, durch eigene Vorkehrungen für ihren Lebens- und Ge-
sundheitsschutz in hinreichendem Maße zu sorgen. Sie können es nicht bei der ei-
genen Impfung bewenden lassen, weil sie vielfach nur auf einen reduzierten und
schneller abnehmenden Impfschutz vertrauen können. Auch können sie typischer-
weise nicht der Inanspruchnahme der Leistungen der in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG ge-
nannten Einrichtungen und Unternehmen ausweichen, da diese Leistungen einen re-
levanten und nicht selten entscheidenden Einfluss auf die essentiellen
Grundbedürfnisse der dort Behandelten, Betreuten, Gepflegten oder Untergebrach-
ten haben.

  Vulnerable Menschen können daher weder dauerhaft Einrichtungen und Unterneh-         229
men im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG fernbleiben noch sich selbst durch eine
Impfung ausreichend schützen. Vielmehr sind sie abhängig von dem durch eine CO-
VID-19-Impfung vermittelten Drittschutz in Gestalt eines reduzierten Transmissions-
risikos, um ihr gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko einer Erkran-
kung mit COVID-19 mit einem schweren oder sogar tödlichen Verlauf zu reduzieren.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zu Gunsten entgegen-
stehender Grundrechtsbelange von einem Maximalschutz vulnerabler Personen Ab-
stand genommen und § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG nur mit spezifischem Blick auf ihre
Vulnerabilität ausgerichtet. Denn im Gegensatz zu Konzepten einer Nachweispflicht,
bei der sämtliche Kontaktpersonen erfasst werden, hat sich der Gesetzgeber gegen-
ständlich beschränkt. Dies führt zwar zu Sonderbelastungen derjenigen Berufsgrup-
pen, die bereits seit Beginn der Pandemie in besonderem Maße in Anspruch genom-
men werden, findet aber letztlich eine Rechtfertigung gerade in dem besonderen
Stellenwert der von ihnen erbrachten Leistungen, der für vulnerable Personen noch
einmal höher ausfällt (dazu Rn. 265).

  (ee) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung      230
steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von
Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Schwerwiegende und/oder länger
andauernde Nebenwirkungen oder gravierende Folgen sind auf Extremfälle be-
schränkt (dazu Rn. 224), während das Infektionsrisiko mit einem regelmäßig schwe-
ren und einem in einer nicht nur unerheblichen Zahl auch tödlichen Krankheitsverlauf
für die Vulnerablen zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt greifbar war.

  Auch wenn gravierende Folgen einer COVID-19-Impfung bis hin zum Tod nicht si-        231
cher ausschließbar sind, sind diese auf extrem seltene Einzelfälle beschränkt. Dem-
gegenüber stand die Anfang Dezember 2021 schon fortgeschrittene, aber noch nicht
auf ihrem Höhepunkt angekommene vierte Infektionswelle, die bereits zu einem deut-
lichen Anstieg der Inzidenzen, Hospitalisierungsraten, Todeszahlen und hierbei auch



                                        73/85

wieder zu deutlichen Anstiegen der Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrich-
tungen und Pflegeheimen führte. Der Gesetzgeber ist tragfähig davon ausgegangen,
dass sich die pandemische Lage verschlechtern werde und schnelles gesetzgebe-
risches Handeln geboten sei, wobei das Ausmaß angesichts der zu diesem Zeit-
punkt neu aufgekommenen Omikronvariante des Virus tatsächlich schwer zu beurtei-
len war. In der gegebenen Situation konnte er aus verfassungsrechtlicher Sicht in der
Impfung das effektivste Mittel erkennen, um eine erwartbare weitere Vielzahl schwe-
rer bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei vulnerablen Menschen zu verhindern
oder zumindest zu reduzieren.

  Stellt man diese Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen          232
Einschätzungs- und Entscheidungsspielraums in eine Gesamtschau, mithin das be-
sondere Gefährdungspotential für vulnerable Personen, die Beschränkung schwere-
rer Nebenwirkungen und gravierender Folgen auf seltene Einzelfälle sowie die ge-
setzlich vorgesehenen Milderungen, wie vor allem das Belassen eines relevanten
Freiheitsraums zu Gunsten der von der Nachweispflicht Betroffenen, so beruht es auf
einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung, dass der Gesetzge-
ber die mit der Nachweispflicht gleichwohl verbleibende hohe Eingriffsintensität als
im Verhältnis weniger gewichtig bewertet hat. Das Gewicht des mit § 20a IfSG ver-
folgten Zwecks und die Erwartbarkeit, dass dieser Zweck jedenfalls gefördert werden
kann, standen mithin nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs.

  Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Einführung der hier angegriffenen ein-      233
richtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht war somit in der konkreten
Situation der Pandemie und nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Erkenntnislage zu den Wirkungen der COVID-19-Schutzimpfungen und zu den gro-
ßen Gefahren für Leben und Gesundheit vulnerabler Personen verfassungsrechtlich
tragfähig und auch unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Eingriffstiefe mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.

 (d) Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des             234
Gesetzes begründet keine abweichende Beurteilung der Angemessenheit der ange-
griffenen Regelungen.

  Zwar ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zunächst nur aus einer ex-ante-      235
Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkei-
ten zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November
2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 193 – Bundesnotbremse II). Gleichwohl kann eine
zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfas-
sungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr
tragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR
781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.), weil sie durch nachträgliche Erkenntnisse oder Ent-
wicklungen erschüttert werden (vgl. auch BVerfGE 68, 287 <309>). Besteht dagegen
eine Situation der Ungewissheit fort, weil es insbesondere auch der Wissenschaft
nicht gelingt, die Erkenntnislage zu verbessern, wirkt sich dies nicht ohne Weiteres



                                        74/85

auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des weiteren Vorgehens aus (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -,
Rn. 177).

 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die einrichtungs- und unterneh-      236
mensbezogene Nachweispflicht in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen wäre.
Schon der Gesetzgeber selbst hat – wenngleich im begrenzten Umfang – Vorkehrun-
gen zur Berücksichtigung sich verändernder tatsächlicher Umstände und neu gewon-
nener wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffen. Er hat die angegriffenen Regelun-
gen befristet (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November
2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 198) und durch die Einfügung des § 20a Abs. 4 IfSG
Vorsorge für den Fall getroffen, dass die Gültigkeitsdauer des Impf- oder Genese-
nennachweises aufgrund neuerer Erkenntnisse verlängert oder verkürzt werden
muss.

 Doch auch nach Verabschiedung des Gesetzes gab es keine neuen Entwicklungen           237
oder besseren Erkenntnisse, die geeignet wären, die ursprünglichen Annahmen des
Gesetzgebers durchgreifend zu erschüttern.

  (aa) Dies gilt zunächst für die gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impf-     238
stoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl
infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen. Diese Progno-
se ist nicht durch eine nach Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes eingetrete-
ne Veränderung der tatsächlichen Bedingungen oder durch aufgekommene neue Er-
kenntnisse erschüttert worden (dazu Rn. 184). Es ist weiterhin davon auszugehen,
dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmen-
den – Schutz vor einer Infektion auch mit der aktuell vorherrschenden Omikronvari-
ante des Coronavirus SARS-CoV-2 bietet (vgl. auch RKI, Wöchentliche Lageberichte
vom 17. März 2022, S. 27 ff., vom 31. März 2022, S. 26 ff., 32, und vom 21. April
2022, S. 26 ff.).

  Dabei ist auch nicht erkennbar, dass die Impfwirksamkeit so sehr reduziert wäre,     239
dass die Verwirklichung des mit dem angegriffenen Gesetz verfolgten Zwecks des
Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert
würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der
einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfas-
sungs wegen der Vorrang gebühren müsste. Zwar ist nach wie vor fachwissenschaft-
lich nicht gesichert, in welchem Maße die Schutzwirkung der Impfung mit der Zeit und
abhängig von weiteren Faktoren konkret abnimmt. Auch bestehen keine gesicherten
Erkenntnisse zur genauen Höhe des reduzierten Transmissionsrisikos. Die bisheri-
gen Annahmen des Gesetzgebers wurden aber auch nicht grundlegend erschüttert,
so dass sein insoweit bestehender Einschätzungs- und Prognosespielraum fortbe-
steht (dazu Rn. 184 f.).

 (bb) Auch die pandemische Gefährdungslage hat sich nicht in einem Ausmaß ent-         240
spannt, dass damit eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit vulnerabler Perso-


                                        75/85

nen und eine entsprechend zu ihren Ungunsten ausfallende verfassungsrechtliche
Güterabwägung einherginge. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind die Infekti-
onszahlen vielmehr – wenngleich wellenförmig – fortlaufend angestiegen. Eine fünfte
Infektionswelle hat das Pandemiegeschehen seit Beginn des Jahres 2022 mit wie-
derholt über eine Million COVID-19-Fällen pro Woche geprägt. Erst Ende März 2022
wurde nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts der Gipfel dieser Infektionswel-
le erreicht (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 31. März 2022, S. 3). Trotz der
seither tendenziell sinkenden bundesweiten 7-Tage-Inzidenz bleibe der Infektions-
druck mit mehr als 750.000 innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut über-
mittelten COVID-19-Fällen aber weiterhin hoch (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht
vom 21. April 2022, S. 3). Der weitere Verlauf der Pandemie kann nicht verlässlich
beurteilt werden. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts hängt er auch davon
ab, in welchem Umfang mögliche infektionsrelevante Kontakte in der Bevölkerung
zunehmen, nachdem im März 2022 staatlich angeordnete Maßnahmen deutlich re-
duziert wurden (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 21. April 2022, S. 4). In die-
sem Zusammenhang sind auch Verhaltensempfehlungen des Robert Koch-Instituts
für die wärmeren Jahreszeiten einzuordnen, auch wenn sich das Virus in solchen
Zeiten nur schwerer verbreite (vgl. RKI, Verhaltenstipps für das Frühjahr 2022).

 Dabei besteht unter den im hiesigen Verfahren angehörten Fachgesellschaften             241
weitgehend Konsens, dass sich unbeschadet eines im Durchschnitt milderen Krank-
heitsverlaufs unter der Dominanz der Omikronvariante die Zusammensetzung der Ri-
sikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung nicht verändert habe (dazu
Rn. 50 ff., 164). Gerade für vulnerable Personen besteht weiterhin eine besondere
und gegenüber der Allgemeinbevölkerung herausgehobene Gefahr, schwer oder so-
gar tödlich an COVID-19 zu erkranken. Dies zeigt sich auch an den weiterhin sehr
hohen Fallzahlen, die auf Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrichtungen so-
wie Alten- und Pflegeheimen entfallen (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 21.
April 2022, S. 7 f.).

 (cc) Die in eine Abwägung einzustellenden Impfrisiken haben sich ebenfalls nicht        242
relevant verändert. Die Melderate für schwerwiegende Reaktionen beträgt für alle
Impfstoffe weiterhin 0,2 Verdachtsmeldungen pro 1.000 Impfdosen, was das Paul-
Ehrlich-Institut in seinem Sicherheitsbericht vom 7. Februar 2022 für den Zeitraum
vom 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 wiederum zur Schlussfolge-
rung gelangen lässt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand schwerwiegende Neben-
wirkungen sehr selten seien (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom 7. Februar 2022, S. 1
und 4).

                                           II.
 Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.                            243

 Soweit die in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG geregelte einrichtungs- und       244
unternehmensbezogene Nachweispflicht als eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung
ausgestaltet ist, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz als das


                                          76/85

höchstpersönliche Rechtsgüter schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, der zur Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbot
ermächtigt, begründet zwar einen darüber hinaus gehenden eigenständigen Eingriff
in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (1); dieser Eingriff ist jedoch
verfassungsrechtlich gerechtfertigt (2).

 1. Die in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG geregelte Ermächtigung insbesondere des Ge-            245
sundheitsamts, gegen Personen, die in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten
Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot an-
zuordnen, greift in Art. 12 Abs. 1 GG ein.

 a) aa) Art.12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Unter      246
Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer
Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. BVerfGE 141, 121 <130 f.>; 155, 238 <276>).
Der Schutz dieses Grundrechts ist umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Er-
wähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufs-
ausübung zeigt (vgl. BVerfGE 113, 29 <48>). Umfasst ist nicht nur die Entscheidung
über den Eintritt in den Beruf, sondern auch darüber, ob und wie lange der einmal
ergriffene Beruf fortgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 44, 105 <117> m.w.N.). Neben
der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung in dem gewählten Beruf ist auch
der Wille der Einzelnen geschützt, einen Arbeitsplatz beizubehalten oder ihn aufzu-
geben. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen,
die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 96, 152 <163>) und etwa zur Auf-
gabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (vgl. BVerfGE 149, 126 <141 Rn. 38>
m.w.N.).

 bb) Bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführenden im Gesundheits- und Pflegebe-             247
reich handelt es sich um solche, die dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 12
Abs. 1 GG unterstehen. Dem steht nicht entgegen, dass § 20a IfSG diese Tätigkeiten
grundsätzlich nur noch denjenigen eröffnet, die einen Nachweis nach § 20a Abs. 2
Satz 1 IfSG vorlegen können. Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und
auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit als
Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber ein entsprechendes Berufsbild
vorgesehen hat (vgl. BVerfGE 141, 121 <131 Rn. 35>).

  b) § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs-     248
freiheit der Beschwerdeführenden ein.

 aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt insbesondere vor solchen Beeinträchtigungen, die            249
gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit un-
mittelbar unterbinden oder beschränken (vgl. BVerfGE 113, 29 <48>; 155, 238 <277
Rn. 95>). Als Eingriffe in die Berufsfreiheit sind danach etwa Vorschriften anzusehen,
die eine berufliche Tätigkeit grundsätzlich verbieten und nur unter dem Vorbehalt be-
hördlicher Einzelzulassung erlauben (vgl. BVerfGE 8, 71 <76>; 145, 20 <70 f.
Rn. 129>).



                                          77/85

  bb) Die in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG geregelte einrichtungs- und un-     250
ternehmensbezogene Nachweispflicht beeinträchtigt nicht nur die Rahmenbedingun-
gen der Berufsausübung der Beschwerdeführenden, sondern beschränkt in Verbin-
dung mit § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG – auch ohne auf berufliche Tätigkeiten als solche
gerichtet zu sein – die Berufstätigkeit der in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genann-
ten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen unmittelbar.

  (1) Betretungs- und Tätigkeitsverbote nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG haben eine         251
objektiv berufsregelnde Tendenz. § 20a IfSG erfasst zwar die in den genannten Ein-
richtungen und Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie
berufsmäßig durchgeführt und übertragen werden. Dementsprechend sind nicht nur
Berufstätige Adressaten des § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern zum
Beispiel auch ehrenamtlich dort Tätige. Die angegriffenen Regelungen betreffen aber
im Schwerpunkt Tätigkeiten, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. dazu
BVerfGE 97, 228 <254>).

  (2) § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG entfaltet auch unmittelbar berufsbeschränkende Wir-       252
kung. Nach der Regelungstechnik des § 20a IfSG müssen Grundrechtsträger, die un-
geimpft bleiben wollen, bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit mit der Anordnung eines Be-
tretungs- oder Tätigkeitsverbots in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten
Einrichtungen und Unternehmen rechnen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).

 Zwar droht weder als Folge einer individuellen Entscheidung gegen eine CO-              253
VID-19-Impfung noch bei Nichtvorlage eines Nachweises bis zum 15. März 2022 (vgl.
§ 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG) ein berufliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot unmittel-
bar kraft Gesetzes. Das Gesundheitsamt kann aber, wenn der Nachweis auch ihm
gegenüber nicht auf entsprechende Anforderung (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG) in-
nerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, nach Maßgabe des § 20a Abs. 5
Satz 3 IfSG im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Betretungs- oder Tätig-
keitsverbot anordnen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Gesetzgeber –
dem Zweck der Regelung entsprechend – vorrangig eine zielgerichtete Beschrän-
kung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit verfolgt (dazu Rn. 114). Die
Konfrontation mit möglichen beruflichen Nachteilen soll nach dem gesetzgeberischen
Ziel nicht nur Einfluss auf die Impfentscheidung haben. Das Betretungs- und Tätig-
keitsverbot hat vielmehr eine darüber hinaus gehende eigenständige Bedeutung und
beeinträchtigt unmittelbar und zielgerichtet Art. 12 Abs. 1 GG.

 2. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist zum Schutz vulnerabler Menschen ge-         254
rechtfertigt.

  Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die angegriffene Rege-     255
lung formell und materiell verfassungsgemäß ist (vgl. grundlegend BVerfGE 6, 32
<41>). Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbe-
sondere folgt aus der fehlenden Nennung von Art. 12 GG in § 20a Abs. 8 IfSG keine
Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Berufsregelnde Gesetze
begründen eine solche Zitierpflicht nicht (vgl. BVerfGE 64, 72 <80>). Die Regelung


                                         78/85

ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie dient einem legitimen Zweck (a) und ist ge-
eignet sowie erforderlich (b), um diesen Zweck zu erreichen. Die Grundrechtsträger
werden auch nicht in unzumutbarer Weise belastet; insbesondere stehen Eingriffs-
zweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander (c).

 a) § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dient einem legitimen Zweck. Betretungs- und Tätig-         256
keitsverbote sollen vulnerable Personen auch dann schützen, wenn sich die von der
Nachweispflicht Betroffenen gegen eine Impfung entscheiden und gleichwohl ihre
Tätigkeit fortsetzen. Mit dem erstrebten Schutz von Gesundheit und Leben der be-
sonders gefährdeten, vulnerablen Personen dient § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG überra-
gend wichtigen Rechtsgütern (vgl. dazu auch BVerfGE 121, 317 <356>; 126, 122
<140>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/
21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. dazu auch Conseil Constitutionnel, Décision
n°2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 123).

  b) Die angegriffene Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist im verfassungsrechtli-    257
chen Sinn auch geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Der Gesetzgeber durfte anneh-
men, dass Betretungs- oder Tätigkeitsverbote für diejenigen Personen, die weder ge-
impft noch genesen sind, Leben und Gesundheit vulnerabler Menschen schützen.
Betretungs- oder Tätigkeitsverbote tragen dazu bei, dass die von § 20a Abs. 1 Satz 1
IfSG erfassten Personen nicht mit den zu schützenden vulnerablen Menschen in di-
rekten oder indirekten Kontakt kommen und sie infizieren können (dazu auch Rn. 179
ff.). Die angegriffenen Regelungen sind aus den oben bereits zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG genannten Gründen, die in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso gelten, auch er-
forderlich. Ein milderes Mittel, das angestrebte Ziel gleich wirksam zu fördern, ist
nicht ersichtlich (dazu Rn. 189 ff.).

 c) Die Regelung ist bei einer Abwägung zwischen ihrem Zweck und der Schwere             258
des Eingriffs angemessen.

  aa) Die Belastungswirkungen, die von § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehen, unter-         259
scheiden sich je nach Art der ausgeübten Tätigkeit. Die Anordnung eines Betretungs-
oder Tätigkeitsverbots hindert selbständig Tätige im Gesundheits- und Pflegebereich
während der Geltungsdauer des angegriffenen Gesetzes regelmäßig an der weiteren
Ausübung ihres Berufs und/oder ihrer Tätigkeit. Doch auch im Angestelltenverhältnis
Tätige trifft eine entsprechende Anordnung nicht unerheblich. Zwar bleibt ein der aus-
geübten Tätigkeit zugrundeliegendes Arbeits- oder Dienstverhältnis davon zunächst
unberührt. Gleichwohl geht mit einem Tätigkeitsverbot regelmäßig zumindest der
Verlust des Vergütungsanspruchs einher (vgl. Harländer/Otte, NZA 2022, 160
<163>). Wenn nicht ausnahmsweise eine Freistellung von der Arbeits- oder Dienst-
leistungsverpflichtung für die Gültigkeitsdauer des Gesetzes vereinbart werden kann,
muss auch mit einer Kündigung des Arbeits- oder Dienstvertrags gerechnet werden.
Insoweit geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt und weitere arbeits-
rechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung, in Betracht kommen (vgl.



                                         79/85

BTDrucks 20/188, S. 42). Auch soweit als Folge eines Tätigkeitsverbots eine bloße
Umsetzung, Versetzung oder Betrauung mit anderen Tätigkeiten in der Einrichtung
oder dem Unternehmen möglich sind, hat dies nicht unerhebliche berufsbeschrän-
kende Wirkungen. Gleiches gilt für die Anordnung eines Betretungsverbots, was ei-
nen Wechsel jedenfalls des Orts der Tätigkeit zur Folge haben kann (zum Beispiel
ein Wechsel ins Home-Office).

  Die gesetzliche Regelung belastet dabei insbesondere diejenigen Personen, die        260
auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels stets vom Erfordernis einer Impfung oder
Genesung betroffen wären und sich diesem folglich nur durch Ausübung einer be-
rufsfremden Tätigkeit entziehen können, wie etwa Pflegefachkräfte, Ärzte, Psycho-
therapeuten oder medizinische Fachangestellte. Ihnen wird durch den fehlenden
Nachweis einer Impfung oder Genesung nicht nur der gegenwärtige, sondern ganz
weitgehend jeder Arbeitsplatz in ihrem erlernten Berufsfeld bis zum 31. Dezember
2022 deutschlandweit unzugänglich und damit die freie Wahl über die Fortsetzung
ihres Berufs ganz weitgehend unmöglich gemacht.

  Demgegenüber kann etwa Verwaltungs-, Reinigungs- und Küchenpersonal zwar an          261
seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung
erfasst sein. Diese Personen können jedoch bei einem Arbeitsplatzwechsel ihre ge-
wählte berufliche Tätigkeit als solche weiter ausüben, solange sie nur nicht mehr in
von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Einrichtungen oder Unternehmen tätig wer-
den. Sie sind daher nicht zu einer vollständigen beruflichen Neuorientierung gezwun-
gen, sondern nur zu einem Arbeitsplatzwechsel. Entsprechendes gilt für Dienstleis-
ter, die nicht allein für von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasste Einrichtungen und
Unternehmen tätig sind.

  bb) Die Belastungswirkungen erfahren teilweise Milderungen, denn der Gesetzge-       262
ber lässt auch die Interessen der betroffenen Berufsgruppen nicht unberücksichtigt.
Zum einen stehen die Anordnung von Betretungs- oder Tätigkeitsverboten im Ermes-
sen der Behörde, die bei ihrer Entscheidung das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG
insbesondere bei Bemessung der Dauer der Anordnung zu berücksichtigen hat (vgl.
auch BTDrucks 20/188, S. 42). Zum anderen hat der Gesetzgeber den betroffenen
Berufsgruppen eine Übergangsfrist von rund drei Monaten nach Inkrafttreten des Ge-
setzes bis zum 15. März 2022 gewährt, um sich auch bei fehlender Bereitschaft zur
Impfung auf die beruflichen Folgen einzustellen. Zudem ist ein Betretungs- oder Tä-
tigkeitsverbot aufzuheben, sobald ein gültiger Nachweis im Sinne des § 20a Abs. 2
Satz 1 IfSG vorgelegt wird.

 cc) § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist letztlich auch angemessen. Der Zweck, vulnerable     263
Personen vor einer schwerwiegenden oder sogar tödlich verlaufenden COVID-19-Er-
krankung zu schützen, rechtfertigt als besonders gewichtiger Belang (dazu Rn. 155)
auch die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots. Selbst unter Berück-
sichtigung, dass § 20a IfSG vielen Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum sogar
den Zugang zu ihrem Beruf versperrt, erscheint die Regelung nicht unverhältnismä-



                                        80/85

ßig im engeren Sinne.

 Insoweit spiegelt die unterschiedliche Belastungswirkung auch die Bedeutung der          264
Impfung oder Genesung der jeweils Tätigen für die Zweckerreichung wider. Das
durch § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG besonders betroffene Personal in Heil- und Pflege-
berufen steht aufgrund der Natur seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig in intensi-
vem und engem Kontakt zu vulnerablen Personen, wodurch das durch die fehlende
Impfung oder Genesung erhöhte Transmissionsrisiko akut wird und die Schutzbe-
dürftigkeit vulnerabler Personen ungleich steigt. Das betroffene Verwaltungs-, Reini-
gungs- oder Küchenpersonal hat hingegen regelmäßig keinen oder nur einen kurzen
unmittelbaren Kontakt zu vulnerablen Menschen und damit im Regelfall nur mittelba-
re, durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten oder durch das medizinische
und sonstige Pflege- und Betreuungspersonal vermittelte Kontakte mit den zu schüt-
zenden Personen.

  Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Beschäftigte nicht nur allgemein verpflichtet   265
sind, für ihre eigene sowie die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen zu
sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit (etwa als Kol-
legin oder Kollege) betroffen sind (vgl. § 15 Abs. 1 ArbSchG), sondern dass das
durch § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG besonders betroffene Personal in Heil- und Pflege-
berufen auch eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten
und betreuten Personen hat. Gerade Ärztinnen und Ärzten vertrauen Patienten ihre
Gesundheit und nicht selten auch ihr Leben an. Jedenfalls Ersteres gilt in gleichem
Maße für alle Heil- und Pflegeberufe. Dieser besonderen Verantwortung, an die auch
das Gesetz anknüpft (vgl. BTDrucks 20/188, S. 2), müssen sich Angehörige dieser
Berufsgruppen schon bei ihrer Berufswahl bewusst sein.

 3. Soweit sich die Beschwerdeführenden mangels deutscher Staatsangehörigkeit             266
nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, werden sie zwar durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützt. Die allgemeine Handlungsfreiheit garantiert insoweit aber keinen weiter-
gehenden Schutz als Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 179 <197>).

                                          III.
 Die in zulässiger Weise angegriffenen Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nr. 7e          267
bis 7h IfSG greifen in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG ein. Der
Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

  1. Soweit Verstöße gegen bestimmte, in § 20a IfSG auferlegte Pflichten oder auf-        268
grund § 20a IfSG ergangener Anordnungen mit einer Bußgeldandrohung bewehrt
werden, liegt auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
vor (vgl. auch BVerfGE 153, 182 <307 Rn. 333> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ers-
ten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237). Dieser Eingriff
ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

 2. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Bußgeldtatbestände in § 73          269
Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG folgt aus seiner konkurrierenden Gesetzgebungszustän-


                                         81/85

digkeit für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Zuständigkeit für das
Strafrecht umfasst auch das Recht der Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 142, 268
<283 Rn. 56>; stRspr) und schließt die Ahndung von Verstößen gegen außerstraf-
rechtliche Regelungen ein (vgl. BVerfGE 23, 113 <125> m.w.N.).

 3. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit steht auch in materieller Hinsicht     270
mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Regelungen sind insbesondere hinreichend
bestimmt sowie normenklar (a). Sie sind auch nach Maßgabe der Verhältnismäßig-
keit unter Berücksichtigung aller damit einhergehenden Belastungen gerechtfertigt
(b).

 a) Die als Blankettnormen gestalteten Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 73              271
Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG genügen den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforde-
rungen an die Bestimmtheit. Auch der das Blankett ausfüllende § 20a IfSG wahrt
nicht nur die allgemeinen Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von
Grundrechtseingriffe regelnden Normen (dazu Rn. 141 ff.), sondern genügt auch den
strengeren Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG.

  aa) Art. 103 Abs. 2 GG, der auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar ist             272
(vgl. BVerfGE 81, 132 <135>; 87, 399 <411>; stRspr), enthält in seiner Funktion als
striktes Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdig-
keit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu
klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass
Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich
durch Auslegung ermitteln lassen. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Straf-
recht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Daher
verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürf-
tiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht, soweit gewährleistet ist, dass mit Hilfe
der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Recht-
sprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der frag-
lichen Norm gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 155 f. m.w.N.).

  Die Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG zwingen den Gesetzgeber             273
auch nicht, den Tatbestand stets vollständig im Strafgesetz selbst zu umschreiben.
Er darf auf andere Vorschriften verweisen. Allerdings muss die Verweisungsnorm
klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE
143, 38 <55 Rn. 42>; 153, 310 <342 Rn. 78>). Dementsprechend ist dem Gesetzge-
ber selbst die Schaffung von Blankettstraftatbeständen durch Art. 103 Abs. 2 GG
nicht verwehrt. Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrecht-
lich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt,
worauf sich die Verweisung bezieht. Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Re-
gelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie be-
wehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich be-
zeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 143, 38 <56 Rn. 44>; 153, 310 <343 Rn. 80>



                                          82/85

jeweils m.w.N.). Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen Blankett-
strafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon
aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit
und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in
einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind. Au-
ßer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den
sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143,
38 <57 Rn. 46>; 153, 310 <344 Rn. 82> jeweils m.w.N.). Danach sind zwar die Be-
stimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften gegenüber allgemeinen
Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, ge-
steigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechts-
sensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 159).

 bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine Zweifel an der Wah-              274
rung des Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.

 (1) Die Blanketttatbestände in § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, die die Vorausset-       275
zungen für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten benennen, verweisen auf kon-
kret in Bezug genommene, das Blankett in hinreichend bestimmter Weise ausfüllen-
de Regelungsabschnitte des § 20a IfSG. Die Regelungswirkungen sind dabei für die
Betroffenen persönlich, zeitlich und sachlich hinreichend sicher vorhersehbar.

  Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erlaubt § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG           276
durch den Verweis auf § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG auch eine rechtssichere Bestim-
mung, unter welchen Voraussetzungen ein Nachweis „nicht rechtzeitig“ vorgelegt
wird. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung „entgegen“ in § 73 Abs. 1a Nr. 7h
IfSG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtzeitigkeit der Vorlage ei-
nes Nachweises auf die konkrete Anforderung durch das Gesundheitsamt nach
§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG ankommt. Dabei geht der Gesetzgeber erkennbar davon
aus, dass das Gesundheitsamt – wie es Sinn und Zweck der Regelungen entspricht
und wie es auch aus § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG hervorgeht – eine (angemessene) Frist
zur Vorlage des angeforderten Nachweises setzt (vgl. auch Berneith, COVuR 2022,
135 <137>). Dadurch hat der Gesetzgeber in hinreichend voraussehbarer Weise Vor-
sorge getroffen, dass für einen Betroffenen erkennbar ist, welche Zeit ihm für die Vor-
lage eines Nachweises konkret verbleibt, mithin binnen welchen Zeitraums eine sol-
che Vorlage als rechtzeitig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG gilt.

  (2) Auch die durch § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG in Bezug genommenen Rege-            277
lungen in § 20a IfSG genügen den strengen Bestimmtheitsanforderungen nach
Art. 103 Abs. 2 GG.

  Die Regelungswirkungen sind für die Betroffenen auch insoweit persönlich, zeitlich      278
und sachlich hinreichend sicher vorhersehbar. Dies gilt sowohl für die Frage des „Tä-
tigseins“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG (dazu Rn. 144) als auch die in § 20a
Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgesehene Ausnahme bei einer medizinischen Kontraindikation


                                         83/85

(dazu Rn. 145). Insoweit besteht für die Betroffenen – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführenden – auch dann kein Risiko, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen,
wenn die zunächst vorliegenden Voraussetzungen für eine medizinische Kontrain-
dikation später wegfallen und sie nach § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG zur Vorlage eines
neuen Nachweises verpflichtet sein könnten. Denn allein eine Verletzung von § 20a
Abs. 4 Satz 1 IfSG wird von § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG nicht erfasst. Kommt
eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG durch die Verletzung der Vor-
lagepflicht in Betracht, ist dies wiederum von einer vorangegangenen Anforderung
des Gesundheitsamts nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG abhängig. Dadurch hat der Ge-
setzgeber sichergestellt, dass Betroffene voraussehen können, welches normgemä-
ße Verhalten verlangt wird.

 Auch greift die Rüge nicht durch, § 20a Abs. 4 IfSG lasse nicht erkennen, wer die       279
Entscheidung darüber treffe, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bisheriger
Impfnachweis ungültig werde. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in § 20a Abs. 4
Satz 1 IfSG ausdrücklich auf § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Bezug genommen, der wie-
derum auf § 22a Abs. 1 und 2 IfSG verweist. Auch soweit dieser wiederum durch ei-
ne auf der Ermächtigung des § 22a Abs. 4 IfSG beruhende Verordnung modifiziert
werden kann, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Be-
stimmtheit oder Normenklarheit der Regelungen (dazu Rn. 148).

  Soweit die Beschwerdeführenden schließlich darauf abstellen, dass es unklar blei-      280
be, welche „personenbezogenen Daten“ zu übermitteln seien (vgl. § 20a Abs. 2
Satz 2, Abs. 4 Satz 2 IfSG), übersehen sie die in § 2 Nr. 16 IfSG erfolgte Begriffsde-
finition (dazu Rn. 92).

 b) Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsandro-        281
hung durch § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, die dazu dient, die Einhaltung der in Be-
zug genommenen Regelungen in § 20a IfSG zu fördern (vgl. auch BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

                  Harbarth                       Paulus                        Baer

                    Britz                         Ott                          Christ

                            Radtke                                    Härtel




                                         84/85

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 -
1 BvR 2649/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/
                21 - Rn. (1 - 281), http://www.bverfg.de/e/rs20220427_1bvr264921.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220427.1bvr264921




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