                              Leitsätze


        zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022

                            - 1 BvL 3/18 -

                          - 1 BvR 717/16 -

                          - 1 BvR 2257/16 -

                          - 1 BvR 2824/17 -

     (Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung)

1. Bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert Art. 3
   Abs. 1 GG die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
   abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staat-
   lich geforderten Abgaben erstreckt. Wirken sich Beitragsregelungen
   innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkon-
   stellationen nachteilig aus, so muss der Staat den besonderen Schutz
   beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet.

2. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich (Dif-
   ferenzierungsverbot) und wesentlich Ungleiches ungleich (Differenzie-
   rungsgebot) zu behandeln.

a. Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine Gleich-
   heitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlä-
   gig, wenn durch sie eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst
   wird; demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Dif-
   ferenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsun-
   gleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebens-
   sachverhalts beruht.

b. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Gleichbehandlung
   von wesentlich Ungleichem sind im Ausgangspunkt die für die Recht-
   fertigung von Ungleichbehandlungen geltenden Maßstäbe in Ansatz
   zu bringen.

c. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist darauf zu beziehen, ob gerade die
   nicht differenzierende Regelung einem legitimen Zweck dient und zur
   Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
   im engeren Sinne ist.




                                 1/101

d. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist dann nicht er-
   forderlich, wenn der Gesetzgeber durch eine stärker zugunsten der
   hierdurch Benachteiligten differenzierende Regelung das angestrebte
   Regelungsziel ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit gleich
   wirksam erreichen oder fördern kann.

   Im Sozialversicherungsrecht ist der Gesetzgeber aber nicht gehalten,
   eine eventuell gebotene Besserstellung einzelner Versicherter durch
   einen Steuerzuschuss zu finanzieren. Mildere Mittel sind nicht solche,
   die eine Kostenlast lediglich verschieben.

e. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist nur dann ver-
   hältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Bedeutung der mit der glei-
   chen Behandlung verfolgten Ziele in einem angemessenen Verhältnis
   zur tatsächlichen Ungleichheit des zu ordnenden Lebenssachverhalts
   und zum Ausmaß der sich hieraus bei gleicher Behandlung ergeben-
   den Benachteiligung stehen.

3. In der sozialen Pflegeversicherung führt die von der Kinderzahl unab-
   hängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungs-
   rechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Un-
   gleichem.

   In der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Kran-
   kenversicherung begründet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern
   und Beitragspflichtigen ohne Kinder dagegen keine Benachteiligung
   der Eltern, weil durch die rentenrechtliche Anerkennung von Kinderer-
   ziehungszeiten und die beitragsfreie Familienversicherung im Kran-
   kenversicherungsrecht ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt.




                                2/101

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 3/18 -

- 1 BvR 717/16 -

- 1 BvR 2257/16 -

- 1 BvR 2824/17 -




                               IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

  ob die §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
  insofern mit der Verfassung, namentlich Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-
  tikel 6 Absatz 1 Grundgesetz, im Einklang stehen, als Eltern von mehreren Kin-
  dern in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie Versicherte mit
  nur einem Kind,

  - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Ja-
  nuar 2018 (S 6 KR 448/18) -

- 1 BvL 3/18 -,

                               sowie in den Verfahren
                                        über
                           die Verfassungsbeschwerden

I. der Frau (...),

- Bevollmächtigte:   (...) -

       1. unmittelbar gegen

  a) das Urteil des Bundessozialgerichts

       vom 30. September 2015 - B 12 KR 13/13 R -,

  b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

       vom 22. März 2013 - L 4 KR 4983/10 -,


                                       3/101

  c) das Urteil des Sozialgerichts Mannheim

       vom 14. September 2010 - S 9 KR 888/10 -,

  d) den Bescheid der AOK Baden-Württemberg

       vom 28. November 2008 - ... -,

  e) den Widerspruchsbescheid der AOK Baden-Württemberg

       vom 12. März 2008 - ... -,

   f) den Bescheid der AOK Baden-Württemberg

       vom 26. Februar 2008 - ... -,

  2. mittelbar gegen

       § 55 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

- 1 BvR 717/16 -,

II. 1. der Frau (...),

    2.des Herrn (...),

- Bevollmächtigte:       1. (...)

                         2. (...) -

 1. unmittelbar gegen

     a) den Beschluss des Bundessozialgerichts

     vom 20. Juli 2016 - B 12 KR 3/16 C -,

 b) das Urteil des Bundessozialgerichts

     vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R -,

 c) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

     vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 -,

 d) das Urteil des Sozialgerichts Freiburg

     vom 11. Mai 2010 - S 14 KR 3338/07 -,




                                        4/101

 e) die Widerspruchsbescheide der DAK Hamburg

     - Widerspruchsausschuss -

     vom 16. Mai 2007 - ...- und - ... -,

 f) den Bescheid der DAK Freiburg

     vom 20. Juli 2006 -... -,

 2. mittelbar gegen

     § 223 Absatz 2, § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 241 Fünftes Buch Sozial-
     gesetzbuch (SGB V), § 157, § 161 Absatz 1, § 162 Nummer 1 Sechstes Buch
     Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 55 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
     (SGB XI)

- 1 BvR 2257/16 -,

                III. 1. der Frau (...),


2.   des Herrn (...),

- Bevollmächtigte:      1. (...)

                        2. (...) -

 1. unmittelbar gegen

     das Urteil des Bundessozialgerichts

     vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 14/15 R -,

 2. mittelbar gegen

     § 157, § 161 Absatz 1, § 162 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
     (SGB VI)

- 1 BvR 2824/17 -

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                     Präsident Harbarth,

                                     Paulus,



                                            5/101

                                 Baer,

                                 Britz,

                                 Ott,

                                 Christ,

                                 Radtke,

                                 Härtel

am 7. April 2022 beschlossen:

    1. § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fas-
       sung vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014), zuletzt geän-
       dert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Bu-
       ches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung – vom 17. Dezember
       2018 (Bundesgesetzblatt I Seite 2587), § 55 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des
       Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 15. Dezember
       2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3448), zuletzt geändert durch Artikel 2
       Nummer 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsver-
       sorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom
       11. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 2754), und § 57 Absatz 1 Satz 1
       des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Dezem-
       ber 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4607), zuletzt geändert durch Arti-
       kel 2 Nummer 15 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsge-
       setzes, sind insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
       unvereinbar, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der
       von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen be-
       lastet werden.

    2. Die vorgenannten Vorschriften können bis zu einer Neuregelung wei-
       ter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neure-
       gelung spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffen.

    3. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 wird im Übri-
       gen, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 wird
       vollständig zurückgewiesen.

    4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin in dem
       Verfahren 1 BvR 717/16 ihre notwendigen Auslagen vollständig zu er-
       statten. In dem Verfahren 1 BvR 2257/16 hat die Bundesrepublik
       Deutschland der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer ein
       Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.


                                Inhaltsverzeichnis




                                           6/101

                                                                        Rn.

A. Sachbericht                                                          1

 I. Sach- und Rechtslage                                                3

  1. Ausgestaltung der Sozialversicherungen                             3

    a) Gesetzliche Krankenversicherung                                  4

    b) Gesetzliche Rentenversicherung                                   23

    c) Soziale Pflegeversicherung                                       42

  2. Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts            67

  3. Reaktion des Gesetzgebers auf das Pflegeversicherungsurteil        68

    a) Soziale Pflegeversicherung                                       69

    b) Andere Zweige der Sozialversicherung                             70

  4. Weitere familienfördernde Maßnahmen                                71

    a) Ausbau bestehender und Schaffung neuer familienfördernder Maß-   71
    nahmen seit dem Pflegeversicherungsurteil

    b) Entlastungsvolumen                                               80

 II. Streitgegenständliche Verfahren                                    81

  1. Konkrete Normenkontrolle 1 BvL 3/18                                81

  2. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 717/16                                 96

  3. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2257/16                                104

  4. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2824/17                                132

 III. Stellungnahmen                                                    145

  1. Systemübergreifende Stellungnahmen                                 146

  2. Stellungnahmen zu den Pflegeversicherungsbeiträgen                 155

  3. Stellungnahmen zu den Rentenversicherungsbeiträgen                 180

  4. Stellungnahmen zu den Krankenversicherungsbeiträgen                199

B. Zulässigkeit                                                         209

 I. Konkrete Normenkontrolle 1 BvL 3/18                                 210

  1. Vorlagefrage                                                       211

  2. Zulässigkeit der Vorlage                                           215




                                       7/101

 II. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 717/16                                     224

 III. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2257/16                                   225

  1. Beschwerdegegenstand                                                   226

  2. Beschwer, Darlegung der Beschwerdebefugnis, Frist                      227

 IV. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2824/17                                    234

  1. Beschwerdegegenstand                                                   235

  2. Beschwer                                                               236

C. Normenkontrolle                                                          237

 I. Maßstab: Art. 3 Abs. 1 GG                                               239

 II. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem                             242

  1. Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe beitragspflichtiger Eltern mit   243
  unterschiedlich vielen Kindern

  2. Gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede in Abhängigkeit von der    244
  Kinderzahl

   a) Tragende Erwägungen des geltenden Beitragsrechts                      245

   b) Kinderzahl als gleichheitsrechtlich relevanter Unterschied            248

     aa) Unterschiedliches Armutsrisiko und weitergehende „Verbeitra-       250
     gung“ des Existenzminimums

     bb) Wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung abhängig von der      255
     Kinderzahl

  3. Benachteiligung der Eltern mit mehr Kindern                            268

   a) Gleichheitsrechtlich relevanter Nachteil                              269

     aa) Art des Nachteils                                                  270

     bb) Benachteiligung bereits ab einschließlich dem zweiten Kind         271

   b) Keine Kompensation                                                    274

     aa) Beitragsfreie Familienversicherung                                 275

     bb) Neu geschaffene leistungsseitige Vorteile                          276

 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung                                  277

  1. Gleichheitsrechtlicher Rechtfertigungsmaßstab                          278

   a) Maßstab                                                               279




                                      8/101

   b) Hier konkret anwendbarer Maßstab                                   281

     aa) Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Freiheiten           282

     bb) Keine Verfügbarkeit                                             286

   c) Einschätzungsprärogative                                           287

  2. Subsumtion                                                          290

   a) Legitime Zwecke                                                    291

     aa) Ausgleich des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands               293

     bb) Sicherstellung der Finanzierung                                 294

     cc) Verwaltungsvereinfachung                                        298

   b) Eignung                                                            299

     aa) Ausgleich des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands               302

     bb) Sicherstellung der Finanzierung                                 307

     cc) Verwaltungsvereinfachung                                        308

   c) Erforderlichkeit                                                   309

   d) Angemessenheit                                                     313

D. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden                              332

 I. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 717/16                      332

 II. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16                    333

  1. Soziale Pflegeversicherung                                          333

  2. Gesetzliche Rentenversicherung                                      334

   a) Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem                         335

     aa) Anerkennung des wirtschaftlichen Kindererziehungs- aufwands im 336
     Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

     bb) Faktische Beitragswirksamkeit                                   346

   b) Keine Benachteiligung                                              348

     aa) Spürbarer Ausgleich späterer Anwartschaftsnachteile             349

     bb) Unvollständiger Ausgleich des wirtschaftlichen Erziehungsauf-   352
     wands

     cc) Gleichwohl: keine rechtlich relevante Benachteiligung           355

  3. Gesetzliche Krankenversicherung                                     360


                                      9/101

      a) Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem                              361

      b) Keine Benachteiligung                                                   363

   III. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17                         367

  E. Rechtsfolgen                                                                368

   I. Konkrete Normenkontrolle 1 BvL 3/18                                        369

     1. Unvereinbarkeitserklärung                                                369

     2. Fortgeltungsanordnung                                                    372

     3. Fristsetzung                                                             374

   II. Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR            375
   2257/16

   III. Auslagen                                                                 376

                                    Gründe:

                                         A.
 Die Verfahren betreffen die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erzie-         1
hung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung,
zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung.

  Das Vorlageverfahren 1 BvL 3/18 sowie die Verfassungsbeschwerden in den Ver-           2
fahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 haben zum Gegenstand, ob im Beitrags-
recht der sozialen Pflegeversicherung, das – anders als das der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung – kinderbetreuende und
-erziehende Versicherte (nachfolgend auch: Eltern einschließlich Stief- und Pflegeel-
tern; vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch <SGB I>) gegenüber Kinderlosen beitragsrechtlich privilegiert, eine Bei-
tragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Die
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 betrifft daneben die weiteren
Fragen, ob eine beitragsrechtliche Privilegierung der Eltern auch in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung geboten ist; letztere
Frage ist alleiniger Verfahrensgegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren
1 BvR 2824/17.

                                          I.
 1. Die gesetzliche Krankenversicherung (a), die gesetzliche Rentenversicherung (b)      3
und die soziale Pflegeversicherung (c) sind wie folgt gestaltet:

 a) Die gesetzliche Krankenversicherung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer      4
Versichertenstruktur (bb), ihrer Finanzierung (cc) sowie im Hinblick auf familienbezo-
gene Leistungen und sonstige Vergünstigungen (dd) wie folgt verfasst:


                                        10/101

 aa) Die gesetzliche Krankenversicherung wurde durch das Gesetz betreffend die          5
Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGBl 1883 S. 73 ff.) zum
1. Dezember 1884 als erster Versicherungszweig der Sozialversicherung geschaffen
und ist heute im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Nach § 1 Satz 1
SGB V hat die gesetzliche Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufga-
be, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Ge-
sundheitszustand zu bessern. Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen
Leistungsanspruch auf Krankenbehandlung (§ 27 SGB V). Bei Krankheit besteht zu-
dem ein Anspruch auf Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V) als Entgeltersatz im Falle
krankheitsbedingten Lohnausfalls.

  bb) Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung kann kraft            6
Pflichtversicherung (§ 5 SGB V) oder kraft freiwilliger Versicherung (§ 9 SGB V) er-
langt werden. Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Arbeiter, An-
gestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be-
schäftigt sind. Versicherungspflichtig sind daneben insbesondere auch Rentner und
bestimmte Rentenantragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1
Nr. 11, Abs. 2 SGB V). § 10 SGB V regelt die sogenannte Familienversicherung. Da-
nach sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern sowie Kinder von fami-
lienversicherten Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung unter den in § 10
SGB V näher genannten positiven wie negativen Voraussetzungen beitragsfrei (§ 3
Satz 3 SGB V) mitversichert (dazu unten Rn. 14).

 Am 31. Dezember 2020 waren etwa 88 % der Gesamtbevölkerung in der gesetzli-            7
chen Krankenversicherung versichert. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird
sich an dieser Versichertenquote bei unveränderter Rechtslage auch künftig nichts
Wesentliches ändern. Rund 78 % der Versicherten (etwa 69 % der Gesamtbevölke-
rung) sind als Mitglieder aktive Beitragszahler in dem Sinne, dass von ihnen oder für
sie Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Etwa 22 % der Versicherten
waren beitragsfrei versicherte Familienangehörige (vgl. Bundesministerium für Ge-
sundheit, Soziale Pflegeversicherung – Versicherte in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung <GKV> und der sozialen Pflegeversicherung <SPV> nach Altersgruppen
und Geschlecht am 1.7.2020).

  cc) Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt seit dem 1. Ja-     8
nuar 2009 über den Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) als Sondervermögen des Bun-
des, in den alle Beitragseinnahmen der Krankenkassen (§ 223 SGB V) sowie Bun-
deszuschüsse aus Steuermitteln (§§ 221 ff. SGB V) sowie weitere Einnahmen
fließen.

 (1) Im Jahr 2020 lagen die Einnahmen des Gesundheitsfonds bei insgesamt rund           9
264,29 Mrd. Euro (2019: ca. 246,39 Mrd. Euro). Davon entfielen etwa 236,48 Mrd.
Euro auf Einnahmen aus Beiträgen (2019: ca. 232,02 Mrd. Euro). Den Einnahmen
standen Ausgaben von rund 267,85 Mrd. Euro (2019: ca. 245,84 Mrd. Euro) gegen-
über (vgl. Bundesamt für Soziale Sicherung, Jährliche Rechnungsergebnisse des



                                       11/101

Gesundheitsfonds, 2016 bis 2020, S. 2 f.). Die Leistungsausgaben je Versicherten-
jahr betrugen nach den Angaben der Bundesregierung im Jahr 2018 für Versicherte
im Alter von unter 20 Jahren 1.500,61 Euro, für Versicherte im Alter von 20 bis 64
Jahren 2.518,82 Euro und für 65-jährige oder ältere Versicherte 6.085,80 Euro.

  (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung      10
erhoben (§ 223 Abs. 1 SGB V). Aufgrund des Solidarprinzips (§ 1 Satz 1 SGB V)
richtet sich die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – an-
ders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krank-
heitsrisiko, sondern nach einem auf die beitragspflichtigen Einnahmen bezogenen
festen Beitragssatz (§ 223 Abs. 2 und 3, §§ 226 ff., 241 ff. SGB V). Seit dem 1. Ja-
nuar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % (§ 241 SGB V). Die Beitrags-
bemessungsgrenze beläuft sich seit dem 1. Januar 2021 auf 4.837,50 Euro monat-
lich (§ 223 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SGB V).

 Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist regelmäßig das Arbeitsentgelt Beitrags-   11
bemessungsgrundlage (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Das sind alle laufenden
und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>). Die Beiträge werden grundsätzlich nach dem
Bruttoarbeitsentgelt bemessen (vgl. BSGE 64, 110 <111 f.>). Bei versicherungs-
pflichtigen Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung insbesonde-
re der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleich-
barer Einnahmen (Versorgungsbezüge, § 229 SGB V) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1
Nr. 1 und 2 SGB V).

  Im häufigsten Fall der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung tragen Beschäf-    12
tigte und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge je-
weils zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Bei Versicherungspflichtigen, die eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, tragen die Rentenversi-
cherungsträger die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge (§ 249a
SGB V).

  dd) Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung finden sich verschiedene Maß-       13
nahmen des Familienlastenausgleichs und besondere Leistungsansprüche für Müt-
ter, Väter und Kinder.

 Zentral ist hierbei die Familienversicherung nach § 10 SGB V. Sie ist heute eine ei-   14
gene Versicherung der Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung. Die Familienversicherung setzt unter anderem voraus, dass der Ehegatte, Le-
benspartner oder das Kind kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (§ 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 SGB V; im Jahr 2022: 470 Euro; 1/7 von 3.290 Euro). Die Familienver-
sicherung für Kinder besteht zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 10
Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, läuft die Familienversi-
cherung weiter bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
Kinder mit Behinderungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zeitlich


                                       12/101

unbefristet familienversichert sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Kinder sind nicht versi-
chert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied ei-
ner Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel
der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamtein-
kommen des Mitglieds ist (§ 10 Abs. 3 SGB V). Die Ausgaben (Leistungsausgaben
und Verwaltungskosten) der gesetzlichen Krankenversicherung für beitragsfrei mit-
versicherte Kinder beliefen sich im Jahr 2018 nach Schätzung der Bundesregierung
auf 20,1 Mrd. Euro.

  Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf unbezahlte Frei-         15
stellung von der Arbeitsleistung gemäß § 45 SGB V besteht, wenn Versicherte zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes
der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für jedes Kind
besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Krankengeld für zehn Arbeitstage (§
45 Abs. 2 SGB V). Für jeweils einen Versicherten ist der Anspruch jedoch im Kalen-
derjahr auf insgesamt 25 Arbeitstage begrenzt. Bei alleinerziehenden Versicherten
verdoppelt sich der Anspruch. Bei einem schwerwiegenden und unheilbaren Erkran-
kungszustand des Kindes besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kranken-
geld (§ 45 Abs. 4 SGB V). Im Zuge der Covid-19-Pandemie ist der Krankengeldan-
spruch je Kind ausgeweitet worden; für das Jahr 2022 beträgt er längstens 30 und
für Alleinerziehende längstens 60 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a Satz 1 SGB V).

  Eine weitere Maßnahme zur Förderung von Familien im Recht der gesetzlichen              16
Krankenversicherung ist der Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38
SGB V. Der Anspruch besteht, wenn Versicherten insbesondere wegen Kranken-
hausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung
ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe ange-
wiesen ist. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Per-
son den Haushalt weiterführen kann.

 Auch bei den Regelungen zu Zuzahlungen für Leistungen der gesetzlichen Kran-             17
kenversicherung (§§ 61, 62 SGB V) gibt es Entlastungen für Familien. Versicherte
müssen zu einer Vielzahl von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ge-
setzlich vorgeschriebene Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze (grundsätzlich 2 %
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) leisten. Die Entlastung für Fa-
milien besteht insoweit, als Zuzahlungen von Versicherten unter 18 Jahren mit Aus-
nahme der Fahrkostenzuzahlung (§ 60 SGB V) regelmäßig nicht zu leisten sind (vgl.
etwa § 31 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Des Weite-
ren werden Kinder bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen berück-
sichtigt.

 Weitere Maßnahmen zur Familienförderung beziehen sich auf Schwangerschaft                18



                                        13/101

und Elternschaft. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicher-
ter unter anderem erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder
diese Leistung in Anspruch genommen wird. Die Regelung gilt auch, wenn nach ge-
setzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in
Anspruch genommen wird. Nach § 192 Abs. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft wäh-
rend der Schwangerschaft auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis
vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Beschäftigte unter Wegfall des Arbeits-
entgelts beurlaubt worden ist, sofern nicht eine Mitgliedschaft nach anderen Vor-
schriften besteht. Für die Zeit der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterbestehenden
Mitgliedschaft existiert nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beitragsfreiheit hinsichtlich
der genannten Entgeltersatzleistungen.

 Daneben stehen die Leistungen nach § 24c SGB V der gesetzlichen Krankenversi-           19
cherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Sie umfassen ärztliche Versorgung,
Hilfe durch eine Hebamme, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
die Übernahme der Kosten der Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und
Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige
Frauen während der Zeit der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbin-
dung.

  Nach § 24 SGB V haben Mütter und Väter Anspruch auf stationäre medizinische            20
Leistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder vergleichbaren Einrich-
tungen, wenn ihre Gesundheit insbesondere wegen gesundheitlicher Belastungen
gefährdet ist, die aus der Versorgung von Kindern resultieren. § 41 SGB V regelt ei-
nen entsprechenden Anspruch von Müttern und Vätern auf Rehabilitationsleistungen.

 Nach §§ 26 und 22 SGB V kommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des            21
18. Lebensjahres in den Genuss spezieller Früherkennungsuntersuchungen und
Leistungen der zahnmedizinischen Individualprophylaxe. Hinzu kommen Leistungen,
die von volljährigen Versicherten nur ausnahmsweise beansprucht werden können,
namentlich kieferorthopädische Behandlungen (§ 28 Abs. 2 Satz 6, § 29 SGB V) so-
wie die Versorgung mit Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V).

 Schließlich werden nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V Zeiten der Kindererziehung im           22
Umfang von drei Jahren pro Kind auf die Vorversicherungszeit für die beitragsgünsti-
gere Krankenversicherung der Rentner angerechnet.

 b) Die gesetzliche Rentenversicherung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer       23
Versichertenstruktur (bb), ihrer Finanzierung (cc) sowie im Hinblick auf familienbezo-
gene Leistungen und sonstige Vergünstigungen (dd) wie folgt verfasst:

 aa) Die gesetzliche Rentenversicherung wurde in Deutschland durch das Gesetz            24
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1891 (RGBl 1889
S. 97) mit Wirkung vom 1. Januar 1891 eingeführt. Im Jahr 1957 wurde das bisherige
Kapitaldeckungsverfahren in ein Umlageverfahren umgestaltet, die Rentenhöhe
deutlich gesteigert und die dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Brutto-



                                        14/101

lohnentwicklung eingeführt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die rechtlichen
Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom
18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261, Berichtigung in BGBl I 1990 S. 1337) in das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überführt.

  Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten insbesondere wegen Alters            25
(§ 33 Abs. 1 und 2 SGB VI), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 1 und
3 SGB VI) und wegen Todes (§ 33 Abs. 1 und 4 SGB VI). Die Höhe einer Rente rich-
tet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Bei-
träge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI; im
Einzelnen §§ 64 ff. SGB VI); diese werden in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63
Abs. 2 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren
Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeits-
einkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Daneben erbringt die gesetzliche
Rentenversicherung an Versicherte verschiedene Leistungen zur Teilhabe (§ 9
SGB VI), aber auch an Kinder von Versicherten, Kinder von Beziehern einer Alters-
oder Erwerbsminderungsrente sowie Kinder, die selbst eine Hinterbliebenenrente be-
ziehen (Kinderrehabilitation, § 15a SGB VI).

  bb) Auch die gesetzliche Rentenversicherung ist für die meisten ihrer Mitglieder ei-   26
ne Pflichtversicherung. Versicherungspflichtig sind insbesondere gegen Arbeitsent-
gelt beschäftigte Personen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie bestimmte Selbstständi-
ge (§ 2 SGB VI). Als versicherungspflichtige Mitglieder sind in die gesetzliche
Rentenversicherung insbesondere auch Personen in der Zeit einbezogen, für die ih-
nen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 56, § 249 Abs. 1
SGB VI; dazu unten Rn. 36). Einbezogen sind überdies nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozia-
len Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat (§ 3 Satz 1
Nr. 1a, Satz 2 und 3 SGB VI), zudem noch Empfänger von Einkommensersatzleis-
tungen wie etwa Kranken- oder Arbeitslosengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

 Sowohl für die Zurücklegung von Wartezeiten als auch für die Höhe von Rentenan-         27
sprüchen sind die sogenannten rentenrechtlichen Zeiten von Bedeutung. Dies sind
Beitragszeiten, also Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt
wurden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) sowie Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Beitragszeiten nach § 55 SGB VI sind das grundlegende versicherungsrechtliche An-
spruchselement der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind konstitutiv für die Be-
gründung eines – obligatorischen oder fakultativen – Versicherungsverhältnisses und
nehmen Einfluss auf Leistungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

 Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI liegt ein versichertes Ar-        28
beitsentgelt oder -einkommen zugrunde. Ihre vom Gesetz hervorgehobene zentrale
Bedeutung für die Höhe der Rentenansprüche (vgl. § 63 Abs. 1 SGB VI) entspricht



                                        15/101

dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Daneben treten die sogenannten
Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI), bei denen es sich entweder um beitragsfreie (§ 54
Abs. 4 SGB VI) oder beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI) handelt, die
aber als Element des sozialen Ausgleichs rentenrechtlich berücksichtigt werden sol-
len. Das sind beispielsweise Zeiten, in denen die versicherte Person wegen Schwan-
gerschaft oder Mutterschaft eine versicherte Tätigkeit nicht ausgeübt hat (§ 58 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

  Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die in ihrem       29
Leben rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben, sowie Personen, die aufgrund ei-
nes Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte erhalten haben. Versicherungsstatistisch
wird zwischen aktiv und passiv Versicherten unterschieden. Aktiv Versicherte sind
alle nach Kenntnis der gesetzlichen Rentenversicherung lebenden gesetzlich Ren-
tenversicherten, für die rentenrechtliche Zeiten – wie Pflichtbeitragszeiten, freiwillige
Beitragszeiten, geringfügige Beschäftigungszeiten oder Anrechnungszeiten – im Ver-
sicherungskonto innerhalb des Berichtsjahres (bei Zeitraumbetrachtung) oder für den
31. Dezember des Berichtsjahres (bei Stichtagsbetrachtung) gespeichert sind. Die
Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die im maßgeblichen Zeitraum
oder zum maßgeblichen Zeitpunkt als nicht oder nicht durchweg aktiv versichert gel-
ten, dies jedoch in einer früheren Zeit waren, werden passiv Versicherte genannt.

 Am 31. Dezember 2020 waren in der gesetzlichen Rentenversicherung rund                     30
56,77 Mio. Menschen ohne Rentenbezug versichert (2019: ca. 56,73 Mio.). Davon
waren etwa 39,04 Mio. aktiv Versicherte (2019: ca. 39,12 Mio.). 17,73 Mio. Menschen
waren passiv versichert (2019: ca. 17,60 Mio.). Im Jahr 2020 zählten zu den aktiv
Versicherten neben ca. 36,10 Mio. Beitragszahlern (2019: ca. 36,34 Mio.) weitere
rund 2,94 Mio. Anrechnungszeitversicherte (2019: ca. 2,78 Mio.; dazu oben Rn. 28;
zum Ganzen: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Versicherte 2019/2020
<Band 220/223>, jeweils S. 3).

 cc) Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich durch Beiträge im Umlage-           31
verfahren und Zuschüsse beziehungsweise Ausgleichsmittel des Bundes (§ 153
SGB VI).

 (1) Im Jahr 2020 hatte die gesetzliche Rentenversicherung Gesamteinnahmen in               32
Höhe von rund 334,41 Mrd. Euro (2019: ca. 326,68 Mrd. Euro). Die Beitragseinnah-
men betrugen etwa 252,73 Mrd. Euro (2019: ca. 247,98 Mrd. Euro), also knapp 76 %
der Gesamteinnahmen. Im Jahr 2020 beliefen sich die Bundeszuschüsse auf rund
80,55 Mrd. Euro (2019: ca. 77,56 Mrd. Euro), also knapp 24 % der Gesamteinnah-
men. Hinzu kamen unter 1 % sonstige Einnahmen, insbesondere Erstattungen. Dem
standen rund 338,30 Mrd. Euro Ausgaben gegenüber (2019: ca. 324,82 Mrd. Euro).
Davon entfielen 303,68 Mrd. Euro auf Rentenzahlungen (2019: ca. 291,36 Mrd. Euro;
zum Ganzen: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in
Zeitreihen <DRV-Schriften Band 22, Oktober 2021>, S. 238 f.).

 (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der Beitrags-             33


                                         16/101

bemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgren-
ze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versiche-
rungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), bei
versicherungspflichtig Beschäftigten regelmäßig das Arbeitsentgelt im Sinne von
§ 14 SGB IV (§ 162 Nr. 1 SGB VI). Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates festgesetzt (§§ 160, 275b SGB VI). Seit 2018 beträgt der Beitragssatz in der
allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze (West)
liegt im Jahr 2022 bei jährlich 84.600 Euro (2021: 85.200 Euro) und monatlich
7.050 Euro (2021: 7.100 Euro), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei jährlich
81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro (2021: jährlich 80.400 Euro und monatlich
6.700 Euro).

 Versicherungspflichtig Beschäftigte tragen ihre Beiträge zur Hälfte selbst (§ 168       34
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber), während bestimmte
selbstständig Tätige sowie die freiwillig Versicherten ihre Beiträge vollumfänglich
selbst tragen (§ 169 Nr. 1, § 171 SGB VI). Teilweise sind die Versicherten von der
Beitragstragung aber auch gänzlich freigestellt, so etwa sonstige Versicherte mit Kin-
dererziehungszeiten, bei denen allein der Bund die Beiträge trägt (§ 170 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI).

 dd) Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung finden sich zahlreiche familien-       35
bezogene Maßnahmen.

  Insbesondere findet die Kindererziehung über die Kindererziehungszeiten (§ 3 Satz      36
1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI) im Rahmen der Beitragszeiten
Berücksichtigung. Durch das Rentenreformgesetz 1992 (dazu oben Rn. 24) wurde
die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 1992 von den ersten
zwölf auf die ersten 36 Lebensmonate eines Kindes erweitert und betragsmäßig von
75 % auf (nahezu) 100 % des Durchschnittsverdienstes angehoben (§ 56 Abs. 1
Satz 1 und § 70 Abs. 2 SGB VI). Bei Kindererziehungszeiten handelt es sich um Bei-
tragszeiten, wobei die Beiträge seit dem 1. Juni 1999 vollständig vom Bund getragen
werden (§ 177 Abs. 1 SGB VI). Im Jahr 2020 belief sich dieser Betrag auf rund 16,21
Mrd. Euro, im Vorjahr auf etwa 15,39 Mrd. Euro (Statistik der Deutschen Rentenver-
sicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen <DRV-Schriften Band 22, Oktober
2021>, S. 243; zur Wirkungsweise der Kindererziehungszeiten näher unten Rn. 337
ff.).

 § 249 Abs. 1 SGB VI ergänzt § 56 SGB VI um eine Regelung über die Anrechnung            37
von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Nach der
bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage konnte für vor dem 1. Januar 1992 ge-
borene Kinder nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet werden. Mit Wirkung
vom 1. Juli 2014 wurde der Umfang der Kindererziehungszeit bei Geburten vor 1992
auf zwei Jahre verdoppelt (sogenannte Mütterrente I). Mit Wirkung vom 1. Januar
2019 wurde die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kin-



                                        17/101

der erneut um sechs Kalendermonate verlängert (sogenannte Mütterrente II).

  Zusätzlich zu Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten werden unabhängig vom         38
Geburtsjahr des Kindes maximal zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeit angerech-
net (vgl. § 57 SGB VI). Kinderberücksichtigungszeiten wirken insoweit anspruchsbe-
gründend, als sie bei der Wartezeit von 35 Jahren, die für die Rente für langjährig
Versicherte und für schwerbehinderte Menschen maßgebend ist (vgl. § 50 Abs. 4
SGB VI), mitgezählt werden (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Gleiches gilt für die Rentenbe-
rechnung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI). Sie haben anspruchserhalten-
de Wirkung, weil Zeiträume, in denen eine bestimmte Beitragsdichte an Pflichtbeiträ-
gen gefordert wird, verlängert werden (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 sowie § 241 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 SGB VI für die Rente wegen Erwerbsminderung und § 45 Abs. 4 SGB VI bei
der Rente für Bergleute). Sie haben auch insoweit anspruchserhöhende Wirkung, als
sie bei der Berechnung des Zuschlags für die Waisenrente berücksichtigt werden (§
78 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Unmittelbar rentensteigernde Wirkung haben Berücksich-
tigungszeiten wegen Kindererziehung seit dem 1. Januar 2002 unter den Vorausset-
zungen des § 70 Abs. 3a SGB VI (zur Wirkungsweise näher unten Rn. 343 ff.). Fer-
ner schließen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der
Rentenberechnung im Rahmen der sogenannten Gesamtleistungsbewertung Lücken
im Versicherungsverlauf und wirken sich so indirekt auf die Rentenhöhe aus (§ 71
Abs. 3 SGB VI).

  Kinderberücksichtigungszeiten finden auch bei den Anspruchsvoraussetzungen für        39
die durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und
für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
vom 12. August 2020 (BGBl I S. 1879) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eingeführte
Grundrente nach § 76g SGB VI Berücksichtigung. Danach wird die Rente um einen
Zuschlag erhöht, wenn Versicherte mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundren-
tenzeiten aufweisen (§ 76g Abs. 1 SGB VI). Grundrentenzeiten sind dabei auch sol-
che Monate, die mit Kinderberücksichtigungszeiten belegt sind (§ 76g Abs. 2 Satz 1
SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

  Daneben finden sich Vorgaben zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten          40
im Recht der Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Witwen und Witwer, die nicht
wieder geheiratet haben, haben nach § 46 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf eine
so genannte kleine Witwen-/Witwerrente, wenn der verstorbene Ehegatte bezie-
hungsweise Lebenspartner die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung erfüllt hat. Der Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente ist grundsätzlich
auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten begrenzt.
Die kleine Witwen-/Witwerrente wird in Höhe von 25 % einer Altersrente geleistet (§
67 Nr. 5 SGB VI). Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen besteht ein
Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI), die 55 % einer Al-
tersrente ausmacht (§ 67 Nr. 6 SGB VI). Die Voraussetzungen für eine große Wit-
wen-/Witwerrente liegen nach Vollendung des 47. Lebensjahrs vor, wenn der oder


                                       18/101

die Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten er-
zieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bezugsdauer ist grund-
sätzlich unbegrenzt. Die große Witwen-/Witwerrente wegen Kindererziehung wird
nach § 102 Abs. 3 SGB VI jedoch auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem
die Kindererziehung voraussichtlich endet. Dies wird in der Regel der Monat sein, in
dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Zum 1. Januar 2002 wurde die Renten-
höhe der großen Witwen-/Witwerrente von 60 % einer Altersrente auf 55 % reduziert.
Zugleich wurde zur Kompensation eine Kinderkomponente eingeführt: Nach § 78a
Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die persönlichen Entgeltpunkte bei Witwen-/Witwerrenten
um einen kinderzahlabhängigen Zuschlag zu erhöhen, der sich an der Dauer der Er-
ziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres orientiert.

 Auch die Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI) ist eine Rente wegen Todes mit             41
Unterhaltsersatzfunktion, der Anspruch ergibt sich jedoch aus eigener Versicherung.
Anspruchsberechtigt sind Versicherte nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten,
wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden ist, sie nicht wieder ge-
heiratet haben und ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen.

 c) Die soziale Pflegeversicherung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer Versi-     42
chertenstruktur (bb), ihrer Finanzierung (cc) sowie im Hinblick auf familienbezogene
Leistungen und sonstige Vergünstigungen (dd) wie folgt verfasst:

 aa) Die soziale Pflegeversicherung wurde als jüngster Zweig der Sozialversiche-          43
rung durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S.1014) zum 1.
Januar 1995 eingeführt. Sie dient der Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu
werden, und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

 Pflegebedürftig sind nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB XI       44
Personen, die auf Dauer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbststän-
digkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Die Leistungen im Pflegefall sind einheitlich festgelegt (§§ 28 ff. SGB XI) und wurden
gemäß dem „Grad der Pflegebedürftigkeit“ gestaffelt (§ 15 Abs. 2 SGB XI).

 bb) Zum versicherten Personenkreis gehören alle, die in der gesetzlichen Kranken-        45
versicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Wer gegen Krankheit bei ei-
nem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private
Pflegeversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 SGB XI). Die weit überwie-
gende Zahl der Versicherten ist in der öffentlich-rechtlich verfassten sozialen Pflege-
versicherung versichert.

  Am 31. Dezember 2020 waren etwa 88 % der Gesamtbevölkerung in der sozialen              46
Pflegeversicherung versichert (Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen und Fak-
ten zur Pflegeversicherung, Stand: 14. Juni 2021, S. 1), woran sich nach Einschät-
zung der Bundesregierung bei unveränderter Rechtslage auch künftig nichts Wesent-



                                        19/101

liches ändern wird. Rund 78 % der Versicherten (etwa 69 % der Gesamtbevölkerung)
sind als Mitglieder aktive Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in dem Sinne, dass
von ihnen oder für sie Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bundesminis-
terium für Gesundheit, Soziale Pflegeversicherung – Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung <GKV> und der sozialen Pflegeversicherung <SPV> nach Al-
tersgruppen und Geschlecht am 1.7.2020).

  Im Jahr 2020 bezogen ca. 4,32 Mio. Pflegebedürftige Leistungen der sozialen Pfle-    47
geversicherung. Davon erhielten 3,48 Mio. ambulante und 0,84 Mio. stationäre Leis-
tungen (Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen und Fakten zur Pflegeversiche-
rung, Stand: 14. Juni 2021, S. 1). Die Zahl der Leistungsbezieher in der sozialen
Pflegeversicherung hat sich in der Vergangenheit beständig erhöht (1995: 1,061
Mio.; 2000: 1,822 Mio.; 2005: 1,951 Mio.; 2010: 2,288 Mio.; 2015: 2,665 Mio.; 2016:
2,749 Mio.; 2017: 3,301 Mio.; 2018: 3,685 Mio.; 2019: 4 Mio.; zum Ganzen: Bundes-
ministerium für Gesundheit, Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung
am Jahresende nach Altersgruppen 1995 bis 2020, S.1). Die starke Zunahme zum
Jahr 2017 ist auch auf die Einführung des neuen, weiter gefassten Pflegebedürftig-
keitsbegriffs ab dem 1. Januar 2017 zurückzuführen (Siebter Bericht der Bundesre-
gierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegeri-
schen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, April 2021, S. 28).

 Daneben ergibt sich die beständige Erhöhung aus einer zunehmenden Zahl älterer        48
Menschen (vgl. dazu: Statistisches Bundesamt <Destatis>, Bevölkerung im Wandel,
Annahmen und Ergebnisse der 14. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung,
2019, S. 22 ff.) in Verbindung mit dem Umstand, dass das Risiko, pflegebedürftig zu
werden, in hohem Maße vom Lebensalter bestimmt wird. Bei Personen unter 60 Jah-
ren beträgt das Risiko der Pflegebedürftigkeit 1 %, im Alter zwischen 60 und 80 Jah-
ren hingegen bereits – mit dem Alter ansteigend – 3 % bis über 13 %. Bei Personen
über 80 Jahren beträgt das Risiko über 26 %. Dabei steigt das Risiko innerhalb der
Altersgruppe der über 80-jährigen Personen nochmals deutlich an, von 26 % bei den
80- bis 85-Jährigen auf über 47 % bei den über 85-Jährigen (Siebter Bericht der Bun-
desregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pfle-
gerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, April 2021, S. 16; ge-
schlechtsbezogene Angaben gemittelt).

 cc) Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgt im Wesentlichen durch    49
Beiträge sowie sonstige Einnahmen (§ 54 Abs. 1 SGB XI; vgl. auch § 1 Abs. 6 Satz 1
SGB XI). In der sozialen Pflegeversicherung war bis zum Jahr 2020 kein Zuschuss
aus Steuermitteln vorgesehen. Bedingt durch die Corona-Pandemie erfolgte erstmals
2020 ein Steuerzuschuss in Höhe von 1,8 Mrd. Euro (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes über
die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haus-
haltsjahr 2020 <Zweites Nachtragshaushaltsgesetz> vom 14. Juli 2020 <BGBl I S.
1669>). Nach § 61a SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung      (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz        –
GVWG) vom 11. Juli 2021 (BGBl I S. 2754) überweist der Bund ab dem Jahr 2022


                                       20/101

zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung
jährlich 1 Mrd. Euro.

  (1) Im Jahr 2020 standen Gesamteinnahmen von rund 50,62 Mrd. Euro Ausgaben           50
in Höhe von etwa 49,08 Mrd. Euro gegenüber, so dass sich ein Überschuss ergab.
Ein solcher bestand auch im Jahr 2019 (Gesamteinnahmen in Höhe von ca.
47,24 Mrd. Euro gegenüber Ausgaben in Höhe von etwa 43,95 Mrd. Euro). Die Bei-
tragseinnahmen betrugen ca. 47,89 Mrd. im Jahr 2020 und rund 46,53 Mrd. Euro im
Jahr 2019. Die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung stiegen im Jahr 2019 ge-
genüber dem Vorjahr deutlich um rund 25,2 % an, die Ausgaben erhöhten sich um
etwa 6,5 % (zum Ganzen: Bundesministerium der Gesundheit, Die Finanzentwick-
lung der sozialen Pflegeversicherung von 1995 bis 2020, S. 2). Für das Jahr 2021 ist
mit einem Defizit in Höhe von ca. 1,35 Mrd. Euro zu rechnen, das durch die Rückla-
gen ausgeglichen werden kann (GKV-Spitzenverband, „Pflegeversicherung muss in
ruhigeres Fahrwasser geführt werden“, Statement vom 23. Februar 2022).

  (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung erho-    51
ben (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversi-
cherung nach § 25 SGB XI beitragsfrei versichert (§ 56 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge
werden wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach dem versicherten
Risiko, insbesondere nicht nach Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht, sondern
nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1,
§§ 55, 57 SGB XI). Beitragsbemessungsgrundlage ist bei Beschäftigten – wie auch
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – nach § 57 SGB XI in Verbin-
dung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 14 SGB IV das Bruttoarbeitsentgelt.

 Der Beitragssatz in der zum 1. Januar 1995 eingeführten sozialen Pflegeversiche-      52
rung betrug ursprünglich bundeseinheitlich 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen
der Mitglieder. Später erhöhte er sich zunächst auf 1,7 % ab 1. Juli 1996 und sodann
weiter auf 1,95 % ab 1. Juli 2008, 2,05 % ab 1. Januar 2013, 2,35 % ab 1. Januar
2015 und 2,55 % ab 1. Januar 2017. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitrags-
satz 3,05 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

 Für Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern sind, er-    53
höht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3
Sätze 1 und 2 SGB XI). Die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55
Abs. 3 und 4 SGB XI sind in Reaktion auf das Urteil des Ersten Senats des Bundes-
verfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242) zum 1. Januar 2005 ein-
geführt (dazu unten Rn. 67 ff.) und danach mehrfach geändert worden. Bis ein-
schließlich 31. Dezember 2021 betrug der Beitragszuschlag für Kinderlose
unverändert 0,25 Beitragssatzpunkte. Durch das Gesundheitsversorgungsweiterent-
wicklungsgesetz (dazu oben Rn. 49) vom 11. Juli 2021 (BGBl I S. 2754) wurde der
Beitragszuschlag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte
angehoben.



                                       21/101

 Die maßgeblichen und in den hier zu entscheidenden Verfahren gegenständlichen   54
Regelungen zum Beitragssatz und zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55
SGB XI sowie zum Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage (§ 57
Abs. 1 Satz 1 SGB XI) lauten in den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassungen:

                                   § 55 SGB XI

                   Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
         (1) 1Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der
       beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz
       festgesetzt. …

         (2) …

         (3) 1Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für
       Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr
       vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Bei-
       tragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). 2Satz 1 gilt
       nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr.
       2 und 3 des Ersten Buches. 3Die Elterneigenschaft ist in geeigneter
       Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern
       gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elter-
       neigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. 4Der
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen dar-
       über, welche Nachweise geeignet sind. 5Erfolgt die Vorlage des
       Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kin-
       des, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als er-
       bracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der
       dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 6Nachweise
       für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni
       2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. 7Satz 1 gilt
       nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für
       Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosen-
       geld II.

         (3a), (4) und (5) …

                                   § 57 SGB XI

                         Beitragspflichtige Einnahmen
        (1) 1Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbe-
       messung § 226 Absatz 1 … des Fünften Buches ...

         (2) bis (5) …



                                      22/101

                                   § 226 SGB V

      Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
         (1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitrags-
        bemessung zugrunde gelegt

         1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
        gung,

         (2) bis (4)

 Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI Pflichtversicherten, also die gegen Ar-       55
beitsentgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung Be-
schäftigten (die jeweils auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-
pflichtig sind), sowie ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu
bemessenden Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI;
vgl. auch § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; zur sächsischen Sonderregelung BVerfGK 1,
198 <199 f.>). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten jedoch
stets allein (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

  (3) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 durch das Erste Gesetz zur Stärkung der        56
pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestär-
kungsgesetz – PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl I S. 2222) eingeführte „Vorsor-
gefonds der sozialen Pflegeversicherung“ (Pflegevorsorgefonds) dient der langfristi-
gen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung
(§ 131, § 132 Satz 1 SGB XI). Mit ihm sollen durch Bildung einer Demografie-Rück-
lage die Finanzierung der im Zeitverlauf steigenden Leistungsausgaben gerechter
auf die Generationen verteilt und künftige Generationen von steigenden Pflegeversi-
cherungsbeiträgen teilweise entlastet werden (vgl. BTDrucks 18/1798, S. 2, 16 f.,
18). Hierzu werden von 2015 bis 2033 Mittel angespart und sodann in den folgenden
Jahren ab 2035 allmählich der sozialen Pflegeversicherung zur Deckung von Leis-
tungsmehrausgaben, die nicht auf Leistungsverbesserungen beruhen, wieder zuge-
führt (§ 135 Abs. 2, § 136 SGB XI). Ein individualisiertes Deckungskapital wird nicht
gebildet.

  Der Ansparzeitraum wurde mit Rücksicht darauf gewählt, dass die Geburtsjahrgän-       57
ge 1959 bis 1967 deutlich stärker besetzt seien als die davor und danach liegenden
Jahrgänge und dass im Jahr 2034 der erste der geburtenstarken Jahrgänge das 75.
Lebensjahr erreiche, nach dem die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit deut-
lich ansteige. Etwa 20 Jahre später sei ein größerer Teil dieses Personenkreises be-
reits verstorben, und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rück-
ten in das Pflegealter vor (vgl. BTDrucks 18/1798, S. 42). Gleichzeitig mit der
Einführung des Pflegevorsorgefonds wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um
0,3 Prozentpunkte von 2,05 % auf 2,35 % erhöht. Dies wurde damit begründet, dass
die Erhöhung insbesondere zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen, zur Dy-
namisierung der Leistungen sowie zum Aufbau des Pflegevorsorgefonds erforderlich


                                       23/101

sei. Von der Erhöhung des Beitragssatzes soll dem Pflegevorsorgefonds jährlich ins-
gesamt ein Betrag zugeführt werden, der 0,1 Beitragssatzpunkten entspricht (vgl. BT-
Drucks 18/1798, S. 39). Die Mittel werden monatlich zu Lasten des Ausgleichsfonds
(§§ 65 ff. SGB XI) an den Pflegevorsorgefonds überwiesen. Im Jahr 2020 wurden
dem Pflegevorsorgefonds ca. 1,53 Mrd. Euro (2019: etwa 1,48 Mrd. Euro) zugeführt
(Bundesministerium der Gesundheit, Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversiche-
rung von 1995 bis 2020, S. 2).

  dd) Maßnahmen des Familienlastenausgleichs in der sozialen Pflegeversicherung          58
sind die beitragsfreie Familienversicherung (§ 25 SGB XI) und der Beitragszuschlag
für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI; dazu oben Rn. 53).

  Die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Familienversicherung        59
entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (dazu
oben Rn. 14). Die Leistungen, die die soziale Pflegeversicherung für die mitversicher-
ten Kinder erbringt, haben nach Auskunft der Bundesregierung einen Wert von knapp
2 Mrd. Euro jährlich. Der bis zum 31. Dezember 2021 mit 0,25 Beitragssatzpunkten
bemessene Beitragszuschlag für Kinderlose führte zuletzt zu jährlichen Mehreinnah-
men der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rund 1 Mrd. Euro. Hiervon ausge-
hend sind angesichts der Erhöhung des Beitragszuschlags auf 0,35 Beitragssatz-
punkte zum 1. Januar 2022 jährliche Mehreinnahmen von etwa 1,4 Mrd. Euro zu
erwarten.

  Darüber hinaus gewährt die soziale Pflegeversicherung zahlreiche Leistungen, die       60
von ihrer Ausgestaltung her primär auf die Versorgung durch pflegende Angehörige
ausgerichtet sind. Dies hat den Hintergrund, dass die Pflegeversicherung mit ihren
Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehöri-
gen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in
ihrer häuslichen Umgebung bleiben können (§ 3 Satz 1 SGB XI). Diese Leistungen
kommen insbesondere Kindern und Schwiegerkindern zugute, die mit 39 % die größ-
te Gruppe unter den Pflegepersonen ausmachen, gefolgt von pflegenden Partnerin-
nen und Partnern mit 34 %.

  Nach § 41 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf           61
teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche
Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies
zur Ergänzung der Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Das Ausgabenvo-
lumen lag im Jahr 2019 bei knapp 1 Mrd. Euro.

 Anspruch auf Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI besteht, wenn die Pflege-            62
person wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege
gehindert ist. Die Verhinderungspflege kann zur Entlastung der Pflegeperson(en)
stunden-, tage- oder wochenweise genutzt werden. Das Ausgabenvolumen lag im
Jahr 2019 bei rund 1,5 Mrd. Euro.

 Anspruch auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI besteht, wenn die häusliche Pfle-         63



                                        24/101

ge zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden
kann und teilstationäre Hilfe nicht ausreicht. Dies gilt für eine Übergangszeit im An-
schluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigen oder in sonstigen Kri-
sensituationen. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 0,7 Mrd. Euro.

 Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben gemäß § 45b SGB XI Anspruch auf ei-            64
nen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ist zweckgebunden
einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöri-
ger und vergleichbarer Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur
Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei
der Gestaltung ihres Alltags. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 1,9
Mrd. Euro.

 Pflegende Angehörige, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung          65
vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Ar-
beitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Im Falle kurzzeitiger
Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes kann ein pflegender Angehöri-
ger Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstüt-
zungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage haben (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

 Zur Verbesserung der sozialen Sicherung pflegender Angehöriger werden für eh-              66
renamtliche Pflegepersonen unter den in § 44 Abs. 1 SGB XI genannten Vorausset-
zungen Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt. Die
Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Leistungen zur Alterssicherung pfle-
gender Angehöriger betrugen im Jahr 2019 rund 2,4 Mrd. Euro. Ferner besteht für
Pflegepersonen unter den in § 26 Abs. 2b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
genannten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversiche-
rung.

  2. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung geht zu-        67
rück auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April
2001 (BVerfGE 103, 242 ff. – Pflegeversicherungsurteil). Das Bundesverfassungsge-
richt stellte fest, dass es mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreu-
en und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen „generativen Beitrag“ zur
Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit
einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet
werden. Bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung verfüge der Ge-
setzgeber über einen großen Spielraum. Bei der Bemessung der dem Gesetzgeber
für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember
2004 berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht, „dass die Bedeutung des vor-
liegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird“
(BVerfGE 103, 242 <270>).



                                         25/101

  3. Der Gesetzgeber reagierte auf den ihm mit dem Pflegeversicherungsurteil erteil-   68
ten Auftrag für die Ausgestaltung der sozialen Pflegeversicherung und zur Prüfung
der Bedeutung des Urteils für andere Zweige der Sozialversicherung wie folgt:

  a) Zur Umsetzung des Pflegeversicherungsurteils wurde durch das Kinder-Berück-       69
sichtigungsgesetz der Beitragszuschlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI
mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführt (dazu oben Rn. 53 f.). Im Gesetzge-
bungsverfahren zum Kinder-Berücksichtigungsgesetz war kontrovers erörtert wor-
den, ob eine Beitragsdifferenzierung auch nach der Anzahl der Kinder verfassungs-
rechtlich geboten sei (vgl. BTDrucks 15/3837, S. 7 f.; Wortprotokoll der 72. Sitzung
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, Protokoll-Nr. 15/72, S. 8,
10 ff.). Der Bundesrat rief unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Sachver-
ständigen den Vermittlungsausschuss an (vgl. BTDrucks 15/4176). Das Vermitt-
lungsverfahren wurde ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen (vgl. BRDrucks 942/
04). Der vom Bundesrat gegen das Gesetz erhobene Einspruch (vgl. BRPlenarprot
806, S. 578 D) wurde vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen (vgl. BTPlenarprot
15/143, S. 13334 D, 13349).

  b) In Umsetzung des mit dem Pflegeversicherungsurteil erteilten Auftrags, dessen     70
Bedeutung auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen, verfasste die
Bundesregierung einen Bericht, den sie dem Bundestag zuleitete (Bericht der Bun-
desregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozia-
len Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der
Sozialversicherung vom 4. November 2004, BTDrucks 15/4375). Diesem Bericht der
Bundesregierung entsprechend wurde weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Ren-
tenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragser-
mäßigung wegen Kindererziehung eingeführt.

  4. Seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsurteils baute der Gesetzgeber außer-      71
halb der Sozialversicherungssysteme bereits bestehende familienfördernde Maß-
nahmen aus und schuf neue (dazu a). Insgesamt ergibt sich ein erhebliches Entlas-
tungsvolumen (dazu b).

  a) aa) Eltern erfahren über das Kindergeld mit der Einkommensteuer eine Steuer-      72
entlastung (§ 31 Satz 3 Einkommensteuergesetz <EStG>; subsidiär gilt das Bundes-
kindergeldgesetz, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BKGG). Daneben kommen jedem Elternteil
für jedes zu berücksichtigende Kind nach § 32 Abs. 6 EStG grundsätzlich ein Freibe-
trag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und ein Frei-
betrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zu. Ergibt sich, dass die Entlastung
durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG höher ist als das Kindergeld, werden
diese Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 Satz 1
EStG); andernfalls bleibt es beim Kindergeld. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag
entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kin-
dergeldanspruch besteht. Grundsätzlich erfolgt die Berücksichtigung bis zur Voll-
endung des 18. Lebensjahrs (§ 32 Abs. 3 EStG). Bei volljährigen Kindern müssen für



                                       26/101

den Kindergeldbezug weitere Voraussetzungen erfüllt werden, so dass sich die Be-
zugsdauer des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr verlängern kann (§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Ist ein Kind behindert und außerstande, sich selbst zu
unterhalten, besteht der Anspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG).

 Die Höhe des Kindergeldes beläuft sich im Jahr 2022 auf 219 Euro für das erste          73
und zweite Kind, auf 225 Euro für das dritte Kind und auf 250 Euro ab dem vierten
Kind (§ 66 EStG beziehungsweise § 6 BKGG). Für jedes bei einem Steuerpflichtigen
zu berücksichtigende Kind werden im Jahr 2022 ein Kinderfreibetrag von 2.730 Euro
sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
von 1.464 Euro abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Dieser Gesamtfreibetrag von
4.194 Euro wird bei zusammen veranlagten Eltern, wenn das Kind zu beiden in ei-
nem Kindschaftsverhältnis steht, zusammengeführt (8.388 Euro). Damit wurde das
Kindergeld seit dem Jahr 2000 (138 Euro für das erste und zweite Kind, 153 Euro für
das dritte Kind, 179 Euro ab dem vierten Kind) um 58,7 % (bezogen auf das erste
Kind) erhöht. Beim Gesamtfreibetrag ist seit dem Jahr 2000 (damals 5.080 Euro für
Kinder unter 16 Jahren) ein Anstieg um 65,1 % zu verzeichnen.

 bb) Das Elterngeld wurde durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom           74
5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) zum 1. Januar 2007 eingeführt und löste das
Bundeserziehungsgeld ab. Anders als das frühere Erziehungsgeld wird das Eltern-
geld danach berechnet, welches Erwerbseinkommen zuvor erzielt wurde, es hat zu-
mindest auch eine Lohnersatzfunktion.

  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Eltern, die nach der         75
Geburt eines Kindes ganz oder teilweise auf Erwerbstätigkeit verzichten, für zwölf
Monate (beziehungsweise bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile für 14 Mo-
nate – „Partnermonate”, § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BEEG) einen Anspruch auf Ersatz
von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt
des Kindes erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens
(nach Abzug von Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und einem Zwölf-
tel des steuerlichen Arbeitnehmerpauschbetrags) bis zu einem Höchstbetrag von
1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG); das Mindestelterngeld beträgt einkommens-
unabhängig 300 Euro monatlich (§ 2 Abs. 4 BEEG). Für Berechtigte mit einem durch-
schnittlichen monatlichen Einkommen von weniger als 1.000 Euro vor der Geburt des
Kindes wird das Elterngeld auf bis zu 100 % des Einkommens aufgestockt (§ 2 Abs.
2 Satz 1 BEEG).

 Das BEEG wurde zum 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Einführung des Eltern-           76
geld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetz (BGBl I 2014 S. 2325) geändert. Jeder Elternteil kann seit-
dem statt eines Elterngeldmonats (Basiselterngeld im Sinne von § 4a Abs. 1 BEEG)
zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2
BEEG). Elterngeld Plus kann damit durch Halbierung des Auszahlungsbetrags dop-



                                        27/101

pelt so lange wie das Basiselterngeld, also längstens bis zu 28 Monate, beansprucht
werden. Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu vier zusätzliche Elterngeld Plus-Mo-
nate, wenn die Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern und beide zwischen 24
und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind (§ 4b Abs. 1 BEEG).

 cc) Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wurde durch das Vierte Gesetz für moder-         77
ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum
1. Januar 2005 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung gering
verdienender Familien mit Kindern. Der Kinderzuschlag betrug bei seiner Einführung
pro Monat und Kind maximal 140 Euro und wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016
auf 160 Euro, ab dem 1. Januar 2017 auf 170 Euro, ab dem 1. Juli 2019 auf 185 Euro
und ab dem 1. Januar 2021 auf maximal 205 Euro erhöht. Ab dem 1. Januar 2022
beträgt er maximal 209 Euro je Monat und Kind.

  dd) Der bereits durch das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein-     78
stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Un-
terhaltsvorschussgesetz <UVG>) vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) zum 1. Januar
1980 eingeführte Unterhaltsvorschuss kann seit dem 1. Juli 2017 bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres bezogen werden (§ 1 Abs. 1a Satz 1 UVG), zugleich ist die
frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ersatzlos entfallen. Mit der Zahlung der
Unterhaltsvorschussleistung an Berechtigte findet gemäß § 7 Abs. 1 UVG ein gesetz-
licher Übergang des Anspruchs auf Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Eltern-
teil auf das Land statt. Zur Berechnung der Höhe der Leistung verweist § 2 Abs. 1
UVG auf den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB. Seit dem 1. Januar
2022 beträgt der monatliche Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (von 0 bis 5
Jahren) 396 Euro, in der zweiten Altersstufe (von 6 bis 11 Jahren) 455 Euro und in
der dritten Altersstufe (von 12 bis 17 Jahren) 533 Euro. Ein Kindergeldanspruch führt
zu einer entsprechenden Minderung des Zahlbetrags (§ 2 Abs. 2 UVG).

  ee) Nach dem durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in          79
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG) vom 10. Dezember 2008
(BGBl I S. 2403) geschaffenen § 24 Abs. 2 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tagesein-
richtung oder Kindertagespflege. Dieser Anspruch ergänzt den bereits zuvor be-
stehenden aus § 24 Abs. 3 SGB VIII, nach dem ein Kind ab Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrich-
tung hat. Ziel der Ausweitung war neben der Förderung der Kinder auch die Verbes-
serung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben (vgl. BTDrucks 16/9299, S.
1).

 b) Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium der             80
Finanzen, Datensammlung zur Steuerpolitik 2020/2021, S. 54 ff.) wurde 2021 für ca.
17,649 Mio. Kinder Kindergeld bezahlt. Der Familienleistungsausgleich lag bei insge-
samt rund 49,24 Mrd. Euro. Davon entfielen 46,66 Mrd. Euro auf das Kindergeld und



                                       28/101

2,58 Mrd. Euro auf die Zusatzentlastung durch den Kinderfreibetrag. Es ergaben
sich eine Freistellung des Existenzminimums in Höhe von 27,095 Mrd. Euro und
ein Förderanteil von 22,145 Mrd. Euro. Die finanziellen Auswirkungen familienpo-
litischer Maßnahmen im Bereich der Steuerentlastungen und Ausgaben insgesamt
wurden für das Jahr 2021 auf 84,102 Mrd. Euro beziffert (53,140 Mrd. Euro Steuer-
entlastungen; 30,962 Mrd. Euro Ausgaben). Dabei sind im Bereich der Steuern ne-
ben Kindergeld und Kinderfreibeträgen der steuerliche Absetzbetrag für Kinderbe-
treuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) mit 860 Mio. Euro, der Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (§ 24b EStG) mit 975 Mio. Euro, der Unterhaltsfreibetrag (§ 33a
Abs. 1 EStG) mit 865 Mio. Euro, der Pflegepauschbetrag (§ 33b EStG) mit 80 Mio.
Euro, die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und
Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) mit 590 Mio. Euro (ohne geringfügige Beschäf-
tigung und Handwerkerleistungen) und das Realsplitting (Sonderausgabenabzug der
Unterhaltsleistung für nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt) mit 310 Mio.
Euro berücksichtigt. Bei den sonstigen Ausgaben war der größte Posten die Bei-
tragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten (knapp 16,919 Mrd. Euro; dazu
oben Rn. 36), gefolgt von den Ausgaben nach dem Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetz (7,343 Mrd. Euro), nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (3,220
Mrd. Euro), nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (2,187 Mrd. Euro), nach dem Bun-
deskindergeldgesetz (1,19 Mrd. Euro), für die Stiftung „Mutter und Kind“ (96 Mio. Eu-
ro) und den Ausgaben für Mutterschaftsgeld (4 Mio. Euro).

                                          II.
 1. Das Verfahren 1 BvL 3/18 betrifft das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversiche-     81
rung für den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2015.

 a) Die Klägerin und der Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eltern von vier in den       82
Jahren 2007, 2009, 2011 und 2013 geborenen Kindern. Sie gehen jeweils einer ab-
hängigen Beschäftigung nach und sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und
der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie sind Mitglieder der im Aus-
gangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der dort beigeladenen Pflegekasse.

  Im April 2015 stellten die Klägerin und der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die   83
von ihnen durch Barunterhalt und Betreuung ihrer Kinder erbrachte Erziehungsleis-
tung bei der Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
sowie zur sozialen Pflegeversicherung gemäß der Anzahl der Kinder beitragsäquiva-
lent zu berücksichtigen. Im Anschluss teilten sie der Beklagten mit, sie beanspruch-
ten eine Berücksichtigung ab dem 1. Januar 2015 sowie rückwirkend für vier Jahre.

 Mit Bescheiden vom 29. Juni 2015 lehnte die Beklagte eine Absenkung der in dem          84
Bescheid bezifferten Arbeitnehmeranteile an den Kranken-, Renten- und Pflegever-
sicherungsbeiträgen wegen der Erziehung von Kindern unter Hinweis auf entgegen-
stehende gesetzliche Vorgaben ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies
das Sozialgericht die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit
des Beitragsrechts und mindestens die Berücksichtigung eines § 32 Abs. 6 EStG ent-


                                        29/101

sprechenden Freibetrags bei der Ermittlung der jeweiligen Beitragsbemessungs-
grundlage geltend gemacht wurde, ab, soweit sie die Beiträge zur gesetzlichen Kran-
ken- und Rentenversicherung betraf. Zuvor hatte es das Verfahren betreffend die
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abgetrennt. Insoweit begehrten die Kläge-
rin und der Kläger zuletzt, die angegriffenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, die Beiträge ab 1. Januar 2015, betreffend die Klägerin des Ausgangs-
verfahrens bis zum 31. August 2016, unter Berücksichtigung des in § 32 Abs. 6 EStG
genannten Betrags festzusetzen.

 b) Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 hat das Sozialgericht das Verfahren ausge-         85
setzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
die §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 SGB XI insofern mit der Verfassung, namentlich Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, im Einklang stehen, als Eltern von meh-
reren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung heran-
gezogen werden wie Versicherte mit nur einem Kind.

  aa) Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf die Verfassungsmäßig-          86
keit der Beitragsregelungen des SGB XI an. Die Klägerin und der Kläger verlangten
in der Sache eine Reduzierung ihrer Beiträge unter Berücksichtigung der Zahl ihrer
Kinder, also einen größeren Teil ihres Einkommens als bisher beitragsfrei zu belas-
sen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht bereits deshalb begründet, weil
die angefochtenen Bescheide gegen einfaches Recht verstießen. Die Beklagte habe
die Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung der §§ 55, 57 SGB XI zutreffend fest-
gesetzt. Die beantragte Reduzierung der beitragspflichtigen Einkommen um Kinder-
freibeträge sei im Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen. Die Entscheidungser-
heblichkeit der Vorlagefrage sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit
Rücksicht auf den großen gesetzgeberischen Spielraum bei der Gestaltung sozialer
Sicherungssysteme der in konkreter Höhe geltend gemachte Anspruch von vornher-
ein aus Verfassungsrecht nicht ableitbar sei. Die Klägerin und der Kläger sähen sich
nicht in der Lage, ihren durch Kindererziehung geleisteten Beitrag zu beziffern, so
dass sie auf die steuerrechtlichen Freibeträge zurückgriffen. Ihr Antrag zur Sache sei
so auszulegen, dass jedenfalls als Minus auch andere Ausgestaltungen der Beitrags-
reduzierung wie etwa ein geringerer Beitragssatz umfasst seien.

  bb) Die im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Beitragsregelungen sei-          87
en, jedenfalls im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2015 geltende Rechtslage, ver-
fassungswidrig.

 (1) Bisher habe das Gericht angenommen, der Gesetzgeber sei im Rahmen des               88
Spielraums, der ihm bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts zukomme, in der Weise zur Pau-
schalierung befugt, dass er von einer – durch den nicht zu zahlenden Beitragszu-
schlag von 0,25 Beitragssatzpunkten relativ entlasteten – Zwei-Kind-Familie als
Standard ausgehe und eine Abweichung von einem Kind „nach oben oder unten“ als



                                        30/101

unerheblich ansehe. Die Grenzen zulässiger Typisierung seien vor dem Hintergrund
von Art. 6 Abs. 1 GG jedoch überschritten, wenn sich – wie hier – die Beitragsvor-
schriften im Ergebnis in besonderer Weise zu Lasten kinderreicher Familien mit mehr
als drei Kindern auswirkten. Im Jahr 2011 hätten in 1,8 % der Familienhaushalte vier
Kinder gelebt. Der Anteil kinderreicher Familien an der Gesamtzahl der Familien sei
danach nicht so gering, dass der Gesetzgeber sie habe vollständig unberücksichtigt
lassen dürfen, denn ihr Anteil an den zukünftigen Beitragszahlern und somit ihr gene-
rativer Beitrag zur Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sei überdurch-
schnittlich hoch. Darüber hinaus verdoppele sich ihr monetärer Beitrag, wenn – wie
hier – die Mütter auch kleiner Kinder zunehmend wieder einer bezahlten Erwerbs-
tätigkeit nachgingen und deshalb ihrerseits nicht mehr den Vorteil beitragsfreier Mit-
versicherung genössen. Schließlich bestünden Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der
Festlegung der Höhe des Beitragszuschlags seinen Gestaltungsspielraum eingehal-
ten, insbesondere eine nachvollziehbare Typisierung vorgenommen habe. Typisie-
rung setze eine gesetzgeberische Abwägung der tatsächlichen Entscheidungsgrund-
lagen voraus. Trotz fehlender Quantifizierbarkeit des generativen Beitrags vermisse
es eine Begründung für die Höhe des Beitragszuschlags.

 (2) Jedenfalls mit Einführung des Pflegevorsorgefonds und der unterschiedslosen         89
Beitragssatzsteigerung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2015 und weiteren
0,2 Beitragssatzpunkten zum 1. Januar 2016 (richtig: 2017) seien die Grenzen des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG in Fällen wie dem vorliegenden überschritten.

  (a) Der Gesetzgeber sei seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht gerecht ge-        90
worden, bei der zum Aufbau dieses Fonds erforderlichen zusätzlichen Beitragserhe-
bung die Belange von Eltern mit mehreren Kindern und deren generativen Beitrag
zumindest mit in die Überlegungen einzubeziehen und entsprechend zu gewichten.
Die Finanzierung des Pflegevorsorgefonds erfolge durch Überweisungen aus dem
Ausgleichsfonds (vgl. § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) und damit mittelbar durch die
auch kinderreiche Versicherte wie die Kläger treffende Beitragserhöhung. Denn der
Ausgleichsfonds speise sich unter anderem aus den von den Pflegekassen überwie-
senen Überschüssen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), die ihrerseits auf Beiträgen der
Versicherten beruhten. Umgekehrt würden die dem Ausgleichsfonds nach § 65
Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB XI unmittelbar zugeführten Mittel aus von Sozialversiche-
rungsträgern zu tragenden oder einzubehaltenden Beiträgen den Betriebsmitteln der
Pflegekasse entzogen, so dass Leistungen dann vermehrt aus Beiträgen der versi-
cherungspflichtigen Beschäftigten finanziert werden müssten. Der Ausgleichsfonds
und ihm folgend der Pflegevorsorgefonds würden damit im wirtschaftlichen Ergebnis
rechtlich relevant zumindest auch aus Beiträgen versicherungspflichtiger Beschäftig-
ter gebildet. Jedenfalls seien Bezugspunkt für die Höhe der dem Vorsorgefonds zu-
zuführenden Mittel gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die beitragspflichtigen Ein-
nahmen der sozialen Pflegeversicherung, womit die beitragspflichtigen Einnahmen
ihrer Mitglieder gemeint seien. Für die Berechnung des Abführungsbetrags werde



                                        31/101

gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 SGB XI, also
derjenige ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI, zugrunde gelegt.
Das bedeute, dass Bezugspunkt für die Mittel des Fonds ein Beitragssatz sei, der für
kinderlose, ein Kind und mehrere Kinder erziehende Beitragszahler gleich sei.

  An der Maßgeblichkeit der Kindererziehung für die Funktionsfähigkeit der sozialen     91
Pflegeversicherung habe sich durch die Errichtung des Pflegevorsorgefonds nichts
Wesentliches geändert. Der Pflegevorsorgefonds belaste spezifisch die derzeit un-
terhaltsverpflichtete Elterngeneration. Sie leiste (zumindest mittelbar) Beiträge zu
dem Fonds, obwohl sie durch finanzielle Beiträge und Kindererziehung bereits dop-
pelt ihren Teil zur Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung erbringe, ohne
dass sie während der Laufzeit des Fonds voraussichtlich Bedarf an Leistungen der
Pflegeversicherung habe, weil sie währenddessen nicht das Alter erreiche, in dem
Pflegebedürftigkeit in gesteigertem Maße zu erwarten sei. Kinderreiche Eltern wie die
Klägerin und der Kläger trügen bereits durch Erziehung und Betreuung einer über-
durchschnittlich hohen Anzahl an Kindern zu der mit der Errichtung des Pflegevor-
sorgefonds bezweckten Beitragsstabilität bei. Diesen Beitrag habe der Gesetzgeber
zumindest gewichten müssen.

  (b) Auch im Übrigen habe der Gesetzgeber die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 in Ver-       92
bindung mit Art. 6 Abs. 1 GG bei der unterschiedslosen Erhöhung der Beiträge um
0,5 Beitragssatzpunkte nicht hinreichend beachtet. Die Erhöhung beruhe zumindest
teilweise auch auf der demografischen Entwicklung. Sie führe zu einem erkennbaren
Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den kinderreiche Versicherte in die
Versicherung einbrächten, und dem Geldbetrag von Kinderlosen oder Eltern mit ei-
nem Kind. Der Gesetzgeber hätte auch insoweit die Belange kinderreicher Familien
in seine Überlegungen einbeziehen und gegebenenfalls die Höhe des Beitragszu-
schlags für Kinderlose oder die Beitragserhöhung um 0,5 Beitragssatzpunkte bei Fa-
milien mit vielen unterhaltsberechtigten Kindern überprüfen müssen.

  Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG werde nicht da-    93
durch ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen einen Familien-
lastenausgleich geschaffen habe, namentlich durch Anhebung des Kindergeldes,
des steuerfreien Grundfreibetrags und der Betreuungsfreibeträge sowie durch Ein-
führung eines höheren und vereinfachten Erziehungsgeldes beziehungsweise nun-
mehr Elterngeldes. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sei ein systeminterner Nachteilsausgleich geboten.

 Die zusätzlichen Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit während einer Pfle-     94
gezeit nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz und die damit
verbundenen Leistungen nach § 44a SGB XI kämen zwar im intergenerationellen Er-
gebnis Pflegebedürftigen mit Kindern zugute. Sie vermieden jedoch vor allem weitere
Nachteile bei einer Dreifachbelastung durch Kindererziehung, Pflege der Eltern und
Berufstätigkeit, glichen aber den Nachteil der Doppelbelastung durch Kindererzie-
hung und monetäre Beiträge nicht aus.



                                       32/101

 (c) Der Gesetzgeber habe darüber hinaus seinen verfassungsrechtlichen Auftrag            95
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG insofern nicht erfüllt, als er bei
der Änderung der Beitragssätze zum 1. Januar 2015 nicht überprüft habe, ob die le-
benslange Befreiung vom Beitragszuschlag für Eltern nach Beendigung der Unter-
haltspflicht oder zumindest nach der Erwerbsphase weiterhin gerechtfertigt sei.

 2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 betrifft das Beitrags-            96
recht der sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum
15. April 2008.

  a) Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von vier in den Jahren 2001,       97
2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis zum 15. April 2008 versiche-
rungspflichtig beschäftigt und danach arbeitslos beziehungsweise wegen der Geburt
ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Im März 2017 hat sie erneut eine versi-
cherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Sie ist Mitglied der im Ausgangsverfah-
ren beklagten Krankenkasse sowie der dort beigeladenen Pflegekasse. Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in dem im Ausgangsverfahren streitigen
Zeitraum in gesetzlicher Höhe entrichtet. Ihren im Januar 2008 gestellten Antrag, ihr
in der sozialen Pflegeversicherung anstelle eines pauschalen Beitragsnachlasses
gegenüber kinderlosen Versicherten „denselben Beitragsnachlass je Kind […] für den
Zeitraum, in dem für mich Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind be-
steht“, zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2008 unter
Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Den hiergegen gerichteten
Widerspruch der Beschwerdeführerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 12. März 2008 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück. Mit Bescheid vom
28. November 2008 „konkretisierte“ die Beklagte die vorangegangenen Bescheide
dahingehend, dass der Pflegeversicherungsbeitrag für den Beitragszeitraum vom
9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 95,04 Euro betrage und jeweils zur Hälfte von
der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber zu tragen sei. Das Sozialgericht wies
die dagegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 14. September 2010
ab, die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem ange-
griffenen Urteil vom 22. März 2013 zurückgewiesen.

  b) Die Revision wies das Bundessozialgericht mit angegriffenem Urteil vom               98
30. September 2015 zurück. Die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge der
Beschwerdeführerin stehe im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschrif-
ten, mit denen der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise das Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt ha-
be. Eine Differenzierung nach der Kinderzahl habe das Bundesverfassungsgericht
nicht verlangt, sondern lediglich eine relative Beitragsentlastung von Versicherten mit
Kindern gegenüber Kinderlosen, wie sie der vom Gesetzgeber eingeführte Beitrags-
zuschlag für Kinderlose bewirke. Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätz-
liche Beitragsentlastung von Eltern mit mehreren Kindern würde zu Beitragsausfällen
führen, die mit Beitragssatzerhöhungen für andere Versicherte kompensiert werden
müssten, was bei angestrebter Beibehaltung des Beitragsaufkommens (noch) höhe-


                                        33/101

re Beiträge für Kinderlose zur Folge hätte.

  Der Gesetzgeber habe mit seiner Entscheidung, die gebotene relative Beitragsent-        99
lastung von Versicherten mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen
Versicherten durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose zu bewerkstelligen, die ihm
bei der Ausgestaltung des Sozialrechts von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen
für generalisierende beziehungsweise typisierende Regelungen eingehalten. Das
Bundessozialgericht habe bereits früher entschieden, dass der Gesetzgeber vom Re-
gelfall ausgegangen sei und so die geforderte relative Entlastung gegenüber Kinder-
losen an das (bloße) Vorhandensein bereits eines Kindes habe knüpfen und ab des-
sen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung habe vorsehen dürfen (Bezugnahme
auf BSGE 100, 77 <81 Rn. 17>). So hätten im Jahr 2008 in 15,6 % aller Privathaus-
halte ein Kind, in 11 % zwei Kinder, in 2,8 % drei Kinder, in 0,6 % vier Kinder und in
0,2 % fünf und mehr Kinder gelebt. Vor diesem Hintergrund reiche die geforderte Be-
rücksichtigung des „generativen Beitrags“ aus, um typisierend an die Elterneigen-
schaft anzuknüpfen, ohne dass etwa nach tatsächlichem Umfang oder tatsächlicher
Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung differenziert werden müsse. Nichts An-
deres könne für einen tatsächlich erhöhten Umfang beziehungsweise eine tatsäch-
lich längere Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung infolge einer größeren Kin-
derzahl gelten.

  c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die sozialgerichtlichen Urteile     100
sowie die ihnen vorausgegangenen Bescheide richtet, macht die Beschwerdeführe-
rin geltend, die gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung
im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung in § 55 SGB XI, auf denen die an-
gefochtenen Entscheidungen beruhten, verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit
sie keine Staffelung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl vorsähen.

  Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Pflegeversicherungsurteil eine rela-       101
tive Beitragsentlastung „bereits ab dem ersten Kind“ gefordert und damit betont, dass
jedes Kind zähle. Eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl sei danach gebo-
ten, weil – was das Bundessozialgericht verkannt habe – das Bundesverfassungsge-
richt den auszugleichenden Nachteil kindererziehender Versicherter explizit konkreti-
siert habe. Dieser bestehe in dem erziehungsbedingten Verzicht auf Konsum und
Vermögensbildung, der aber, so die Beschwerdeführerin, mit zunehmender Kinder-
zahl entsprechend höher ausfalle. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Verzicht
im Wesentlichen proportional zur Kinderzahl sei. Es wäre sonst nicht erklärlich, wes-
halb im Steuerrecht Kinderfreibeträge in gleicher Höhe gemäß der Anzahl der Kinder
gewährt würden. Es fehle an einem einleuchtenden Grund dafür, dass der tatsächli-
che Unterschied in der Erziehungsleistung beispielsweise im Verhältnis von Versi-
cherten mit einem Kind und Versicherten mit zwei Kindern unberücksichtigt bleibe,
obwohl er – im Hinblick auf die Nützlichkeit der aufgezogenen Kinder als potentielle
Beitragszahler in der sozialen Pflegeversicherung – nach Art und Ausmaß genauso
groß sei wie der Unterschied zwischen Versicherten mit einem Kind und Kinderlosen.
Dabei handele es sich nicht um eine zulässige gesetzgeberische Typisierung. Die


                                        34/101

gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts sei nicht nachvollziehbar, weil
nach den von ihm selbst angeführten statistischen Zahlen die Gruppe der Privat-
haushalte mit nur einem Kind und die Gruppe der Privathaushalte mit zwei und mehr
Kindern in etwa gleich groß seien. Der Grundrechtsverstoß sei auch intensiv. Denn
der relative Unterschied zwischen Versicherten mit einem Kind und Versicherten mit
zwei oder mehr Kindern sei – gemessen an dem kindererziehungsbedingten Verzicht
auf Konsum und Vermögensbildung – genauso groß wie oder größer als derjenige
zwischen kinderlosen Versicherten und Versicherten mit einem Kind, den das Bun-
desverfassungsgericht als so intensiv angesehen habe, dass es eine Beitragsentlas-
tung bereits ab dem ersten Kind gefordert habe. Dementsprechend hätten auch im
Gesetzgebungsverfahren zum Kinder-Berücksichtigungsgesetz zahlreiche Experten
sowie der Bundesrat eine Beitragsstaffelung nach der Kinderzahl für erforderlich ge-
halten. Besondere Schwierigkeiten seien damit nicht verbunden. So könne der Bei-
tragssatz etwa an der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder festgemacht werden,
womit zugleich der Forderung des Pflegeversicherungsurteils nach einer Entlastung
der Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung Rechnung ge-
tragen würde.

  Mit ergänzendem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die An-          102
nahme der Bundesregierung, dass die seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsur-
teils erfolgte Ausweitung der Leistungen der Pflegeversicherung insbesondere Fami-
lien mit Kindern zugutekomme. Die Pflegeversicherung bewirke in erster Linie eine
Umverteilung von jüngeren zu älteren Versicherten, weil Kinder seltener auf Leistun-
gen der Pflegeversicherung angewiesen oder in kostenintensiven Heimen unterge-
bracht seien. Außerdem werde der Anteil der Leistungen an Kinder bezogen auf die
Gesamtausgaben der Pflegeversicherung in den nächsten Jahren sinken.

  Die Notwendigkeit, die Kindererziehung auf der Beitragsseite zu berücksichtigen,     103
entfalle nicht aufgrund der Einführung eines kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds.
Hierfür sei die demografische Entwicklung maßgeblich gewesen, also der Geburten-
rückgang sowie die ungünstige Entwicklung des Verhältnisses von Beitragszahlern
und Leistungsempfängern in dem Zeitraum, in dem die geburtenstarken Jahrgänge
ins pflegebedürftige Alter kämen. Auf die Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ih-
rem Mann vier Kinder erziehe, treffe dies nicht zu. Unerheblich sei auch der Anstieg
der Leistungen der allgemeinen Familienförderung seit 2001, weil es sich nicht um
den vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Ausgleich handele.
Soweit der Gesetzgeber auf die demografischen Veränderungen reagiert habe, sei
der Erfolg dieser Maßnahmen, etwa die Förderung gezielter Zuwanderung, ungewiss
oder diese belasteten, wie der Pflegevorsorgefonds, Eltern wie Kinderlose gleicher-
maßen. Schließlich sei das Beitragsrecht der Sozialversicherung eine wesentliche
Ursache für Kinderarmut.

 3. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 betrifft das Beitrags-        104
recht in der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und
der gesetzlichen Krankenversicherung in den im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis


                                       35/101

24. April 2012 geltenden Fassungen; für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nur der Zeitraum bis zum 31.
Dezember 2010 in Streit, weil er nur bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied der beklagten
beziehungsweise beigeladenen Kranken- und Pflegekasse war.

 a) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Eltern dreier in den Jah-         105
ren 1990, 1992 und 1995 geborener Kinder. Sie gehen jeweils einer abhängigen Be-
schäftigung nach und sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzli-
chen Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie
sind (oder waren) Mitglieder der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse so-
wie der im Ausgangsverfahren jeweils beigeladenen Deutschen Rentenversicherung
Bund und einer Pflegekasse.

  Im Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unter           106
Bezugnahme auf das Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts auf-
grund der Betreuungs- und Erziehungsleistung für ihre Kinder die beitragsmindernde
Berücksichtigung ihres Unterhalts in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozia-
len Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte die Beklagte den An-
trag unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom
16. Mai 2007 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück. Die hiergegen erhobene
Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

  b) Auf die Revision der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers hob das             107
Bundessozialgericht durch Urteil vom 30. September 2015 unter Abänderung der Ur-
teile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts den Ausgangsbescheid und
die Widerspruchsbescheide auf, weil es an einer Festsetzung der konkreten Bei-
tragshöhe fehle. Im Übrigen wies das Bundessozialgericht die Revision zurück, weil
die im streitigen Zeitraum einschlägigen Beitragsregelungen die begehrte Beitrags-
reduzierung nicht vorsähen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

  aa) Das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung sei von der Bindungs-          108
wirkung des Pflegeversicherungsurteils nach § 31 BVerfGG nicht erfasst. Auch ent-
spreche die gesetzliche Rentenversicherung in ihren wesentlichen Strukturmerkma-
len nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im
Pflegeversicherungsurteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtli-
chen Differenzierung zwischen Versicherten mit Kindern und Versicherten ohne Kin-
der aufgestellt habe. Ihr fehle es an der notwendigen Mindestgeschlossenheit, weil
nicht angenommen werden könne, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder der heu-
tigen Beitragszahler in Zukunft nicht nur Mitglieder, sondern auch selbst Beitragszah-
ler in der gesetzlichen Rentenversicherung sein werde. Ein „generativer Beitrag“
durch Kindererziehung und -betreuung und ein daraus folgender Vorteil kinderloser
Versicherter bestehe deshalb jedenfalls im hier streitigen Zeitraum nicht, in dem etwa
die Hälfte der potentiellen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler – obwohl statis-
tisch als „Versicherte“ geführt – tatsächlich keine oder allenfalls in einem geringfügi-



                                         36/101

gen Umfang Beiträge gezahlt hätten.

  Unabhängig hiervon sei die beitragsrechtliche Gleichbehandlung beziehungsweise      109
Benachteiligung der von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer reprä-
sentierten Personengruppe auch „in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext“
sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm insoweit zuste-
henden Gestaltungsspielraums einen Ausgleich der durch die Kindererziehung ent-
stehenden Nachteile zulässigerweise bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen
Rentenversicherung bewirkt. Dass auf einen Ausgleich des Aufwands für die Betreu-
ung und Erziehung von Kindern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversiche-
rung als systemgerecht abgestellt werden dürfe, habe das Bundesverfassungsge-
richt für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungsgemäß
bestätigt; ein Ausgleich sei demnach nicht nur im Beitragsrecht möglich (Bezugnah-
me auf BVerfGE 109, 96 <127>). Insoweit komme es – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers – nicht auf den Ausgleich eines „po-
sitiven externen Effektes“ eines Kindes auf die gesetzliche Rentenversicherung an,
sondern darauf, inwieweit die mit der Erziehungs- und Betreuungsleistung der Eltern
verbundene Belastung während der Erwerbsphase ausgeglichen werde, was auch
durch familienfördernde Elemente außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
geschehen könne, die in vielfältiger Form existierten.

 Die beitragsrechtliche (Un-)Gleichbehandlung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil   110
ein in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegender „Beitrag“ einerseits und
der Finanzbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits weder gleich-
artig noch gleichwertig seien. Denn mit „generativen Beiträgen“ durch Kindererzie-
hung könnten aktuelle Renten nicht bezahlt werden.

 Ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung       111
von Kindern bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge liege auch darin,
dass der Ausgleich des Betreuungs- und Erziehungsaufwands keine „systemspezifi-
sche“ Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung sei, sondern sich als Teil ihrer
allgemeinen Rahmenbedingungen darstelle, weil sie in ihrem Fortbestand auf nach-
wachsende Beitragszahlerinnen und -zahler ebenso angewiesen sei wie das Staats-
wesen in seinem Fortbestand auf ein nachwachsendes Staatsvolk. Der Ausgleich
könne deshalb auch durch steuerrechtliche Maßnahmen bewerkstelligt werden und
müsse nicht in einem bestimmten sozialen Leistungssystem erfolgen.

  Eine Berücksichtigung der Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der       112
gesetzlichen Rentenversicherung könne zudem zu verfassungsrechtlich kaum hin-
nehmbaren Verwerfungen an anderer Stelle in Gestalt neuer Ungleichbehandlungen
führen. Ein beitragsrechtlicher Binnenausgleich könne Eltern benachteiligen, die
nicht Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung seien und deshalb selbst (pri-
vat) für ihre Altersvorsorge sorgen müssten, obwohl sie einen gleich hohen Betreu-
ungs- und Erziehungsaufwand hätten wie gesetzlich rentenversicherte Eltern. Umge-
kehrt könnten Kinderlose, die nicht Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung



                                       37/101

seien, an diesem Ausgleich nicht teilnehmen. Selbst bei einer Betrachtung nur inner-
halb der gesetzlichen Rentenversicherung könne es zu einer schwer zu rechtfertigen-
den Umverteilung zu Lasten der Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen
kommen, weil besserverdienende Kindererziehende von einer Beitragsentlastung in
stärkerem Maße begünstigt würden. Bei Kinderlosen könnten gut verdienende Ver-
sicherte gegenüber weniger gut verdienenden Versicherten privilegiert werden. Dies
alles folge daraus, dass das beitragspflichtige Einkommen durch die Beitragsbemes-
sungsgrenze begrenzt sei. Allgemein sei in diesem Zusammenhang auch zu berück-
sichtigen, dass jedwede Änderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
als einem auf lange Sicht angelegten System der sozialen Alterssicherung vielfältige
verfassungsrechtliche Risiken und Folgewirkungen enthalte. Den Sozialgesetzgeber
treffe insoweit auch eine gewisse Schutzverpflichtung zugunsten des selbstgesetzten
Systems. Zuletzt sei der Verzicht auf eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des
Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern auch wegen des grundsätzlichen
strukturellen Unterschieds, der im Hinblick auf die Leistungsbemessung zwischen
bedarfsbezogener sozialer Pflegeversicherung und beitragsbezogener gesetzlicher
Rentenversicherung bestehe, gerechtfertigt.

  bb) Hinsichtlich des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung sei be-     113
reits das Vorliegen der im Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten Voraussetzungen für einen Gleichheitsverstoß zweifelhaft. Es sei frag-
lich, ob die gesetzliche Krankenversicherung ein versichertes Risiko abdecke, das
„überproportional“ im Alter auftrete und durch Beiträge nachwachsender Generatio-
nen finanziert werde. Denn der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheits-
kosten) sei in den statistisch erfassten Jahren in der Generation der Erwerbstätigen
entstanden. Überdies werde ein nicht unerheblicher Anteil der Krankheitskosten von
der nicht mehr erwerbstätigen Generation selbst getragen, weil auch Rentner Krank-
versicherungsbeiträge entrichteten.

  Ungeachtet dessen sei die beitragsrechtliche Gleichbehandlung beziehungsweise        114
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der ge-
setzlichen Krankenversicherung auch in einem „weiteren gleichheitsrechtlichen Kon-
text“ sachlich gerechtfertigt. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es
in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente, mit denen der Gesetzgeber die
durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile bereits im Beitrags-
und Leistungsrecht ausgeglichen habe. Insoweit komme es nach dem Pflegeversi-
cherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts auf den Ausgleich der mit der Betreu-
ungs- und Erziehungsleistung von Eltern während ihrer Erwerbsphase verbundenen
Belastung an, nicht hingegen auf einen Ausgleich des Vorteils der Kinderlosen im
Versicherungsfall, also des Transfers, den die heutigen Kinder als zukünftige Bei-
tragszahler zugunsten der kinderlosen Versicherten im Rentenalter würden erbringen
müssen. Beitragsrecht und Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversiche-
rung seien bereits spezifisch familien- und kinderorientiert, die Solidarkomponente
zugunsten von Versicherten mit Kindern und Familien demzufolge erheblich stärker



                                       38/101

ausgeprägt als in der sozialen Pflegeversicherung. Rechtfertigend wirke vor allem
die beitragsfreie Familienversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
erheblich weiter reiche als in der sozialen Pflegeversicherung, weil Leistungen im
Krankheitsfall von Kindern und beitragsfrei mitversicherten Ehegatten häufiger in An-
spruch genommen würden. Dieser Einschätzung stehe das Ergebnis des von den
Beschwerdeführern vorgelegten Gutachtens (Niehaus, Familienlastenausgleich in
der Gesetzlichen Krankenversicherung? Die „beitragsfreie Mitversicherung“ auf dem
Prüfstand, 2013) nicht entgegen, wonach Familien im Durchschnitt mehr an Beiträ-
gen einzahlten als sie an Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in An-
spruch nähmen. Selbst wenn dieser Befund sachlich zutreffen sollte, bliebe dabei
doch zu Unrecht unberücksichtigt, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine
Risikoabsicherung biete, in der allein schon ein wirtschaftlicher Wert liege.

 Nicht anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch in der Kran-           115
kenversicherung der „generative Beitrag“ und der Finanzbeitrag weder gleichartig
noch gleichwertig, sei der Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder Teil der
allgemeinen Rahmenbedingungen und sein Ausgleich deshalb keine spezifische Auf-
gabe der gesetzlichen Krankenversicherung und könne eine beitragsrechtliche Be-
rücksichtigung der Kinderbetreuung und -erziehung zu verfassungsrechtlich kaum
hinnehmbaren Verwerfungen an anderer Stelle in Gestalt neuer Ungleichbehandlun-
gen führen.

 cc) Schließlich hielt das Bundessozialgericht wie im Verfahren 1 BvR 717/16 auch          116
das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsgemäß.

 c) Zwei gegen das Urteil erhobene Anhörungsrügen hat das Bundessozialgericht              117
verworfen. Die erste – bereits vor Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobene
– Anhörungsrüge sei unstatthaft, die zweite mangels Darlegung einer Gehörsverlet-
zung unzulässig.

 d) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der             118
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts sowie mittelbar gegen
das Beitragsrecht der drei Sozialversicherungszweige. Zudem greifen sie die erst-
und zweitinstanzliche gerichtliche Entscheidung sowie die ihnen zugrunde liegenden
Bescheide der Kasse an.

 aa) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die angegriffe-   119
nen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften die
Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Sozialversicherungs-
beiträge nicht (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) oder nur unzurei-
chend (soziale Pflegeversicherung) berücksichtigten.

 (1) Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG sei eine            120
beitragsrechtliche Differenzierung zwischen Versicherten mit Kindern und solchen
ohne Kinder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich ge-
boten. Wie die soziale Pflegeversicherung decke die gesetzliche Rentenversicherung



                                         39/101

in erster Linie die Risiken des Alters ab und werde als Umlagesystem wesentlich
durch die Beiträge der jeweils erwerbstätigen Generation finanziert, so dass sie von
einem stabilen Gleichgewicht zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern und
damit insbesondere auch von „generativen Beiträgen“ durch Betreuung und Erzie-
hung der nachwachsenden Generation abhänge.

  Die gesetzliche Rentenversicherung weise auch auf Grundlage einer auf den             121
Längsschnitt des Versichertenlebens bezogenen Betrachtung die notwendige Min-
destgeschlossenheit im Sinne der rechtlich fundierten Wahrscheinlichkeit auf, dass
die Kinder gegenwärtiger Beitragszahler künftig selbst Beiträge leisteten und dadurch
zum Fortbestand des Systems beitrügen. Aufgrund gegebenenfalls auch mehrfacher
Wechsel im Erwerbsstatus und in der beruflichen Stellung im Lebenszyklus trage ef-
fektiv ein weit höherer Anteil der Erwerbs- und letztlich der Gesamtbevölkerung –
mindestens phasenweise – zur Finanzierung des Systems bei, als sich nach Maßga-
be der vom Bundessozialgericht eingenommenen Querschnittsperspektive, das heißt
anhand der Daten einzelner Jahre, ablesen lasse. Bei den sogenannten passiv Ver-
sicherten, auf die das Bundessozialgericht für die fehlende Mindestgeschlossenheit
abhebe, handele es sich ganz überwiegend um frühere oder zukünftige Beitragszah-
ler, die nur gerade in dem bei einer Querschnittsbetrachtung in den Blick genomme-
nen Jahr keine Beiträge geleistet hätten. Es sei deshalb zur Bestimmung der Min-
destgeschlossenheit auf die Versicherten und nicht lediglich auf die aktiven
Beitragszahler abzustellen.

  Da auch seit langem absehbar sei, dass ein relevanter Teil der Versicherten den       122
zur Erhaltung der umlagefinanzierten Rentenversicherung notwendigen generativen
Beitrag der Pflege und Erziehung nachwachsender Beitragszahler nicht erbringe, sei
eine beitragsrechtliche Differenzierung zwischen Mitgliedern der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, und kinderlosen Versicherten
verfassungsrechtlich geboten. Mit dem vom Bundessozialgericht herangezogenen
„weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext“ wende es sich in der Sache gegen das Pfle-
geversicherungsurteil, das es ganz offensichtlich ablehne.

  Die Annahme, der Gesetzgeber habe durch die Kindererziehung entstehende               123
Nachteile systemgerecht bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversiche-
rung ausgeglichen, stehe im Widerspruch zu der Prämisse des Bundesverfassungs-
gerichts, dass der gebotene Ausgleich während der Erziehungsphase zu erfolgen ha-
be. Kindererziehungszeiten seien zudem aufgrund ihrer Finanzierung durch die
Gesamtheit der Steuerzahler kein echter Vorteilsausgleich zwischen Versicherten mit
Kindern und Kinderlosen. Anders als in der Pflegeversicherung wirke sich die Erzie-
hung von Kindern in der Rentenversicherung negativ auf den Leistungsumfang aus,
der maßgeblich von einer durchgängigen Erwerbsbiografie abhängig sei. Die Aner-
kennung von Kindererziehungszeiten und Ansprüche auf Witwenrente kompensier-
ten den – regelmäßig Frauen treffenden – Verlust an persönlichen Entgeltpunkten
infolge kindererziehungsbedingter Unterbrechungen und Einschränkungen der Er-
werbsbiografien nicht.


                                       40/101

  Ohnehin treffe die Annahme des Bundessozialgerichts nicht zu, der Gesetzgeber          124
habe seit Ergehen des „Trümmerfrauen-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leis-
tungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt. Tatsächlich seien
Leistungserweiterungen vielfach mit mindestens ebenso tiefen Einschnitten zu Las-
ten von Müttern bei zuvor bestehenden Fördermaßnahmen oder Ausgleichsmecha-
nismen einhergegangen. Beispielhaft lasse sich der Fall einer Mutter bilden, deren
Rentenanspruch auf der Grundlage des Rechtszustands von 2001 im Vergleich zum
Rechtszustand von 1996 aufgrund zwischenzeitlicher Verschlechterungen bei der
rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von Zeiten der Arbeitslo-
sigkeit um gut 46 % geringer ausfalle.

 Soweit das Bundessozialgericht für den Fall eines beitragsrechtlichen Nachteilsaus-     125
gleichs „verfassungsrechtlich kaum hinnehmbare Verwerfungen an anderer Stelle“
erwarte, bleibe unklar, welche Verwerfungen dies sein und wo genau die verfas-
sungsrechtlichen Probleme liegen sollten. Letztlich betreffe das Argument die Frage
der Umsetzung, die indes nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
sei. Im Übrigen gebe es seit langem Vorschläge, wie eine Beitragsdifferenzierung
versicherungsmathematisch so ausgestaltet werden könne, dass sie keine zusätzli-
chen Umverteilungseffekte auslöse – etwa durch Kinderfreibeträge.

  (2) Die Erwägungen im Pflegeversicherungsurteil seien auch übertragbar auf die         126
gesetzliche Krankenversicherung, deren Organisations- und Finanzierungsstrukturen
denjenigen der Pflegeversicherung weitgehend entsprächen. Auch in der gesetzli-
chen Krankenversicherung trete der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verur-
sachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration auf, wie
– vom Bundessozialgericht selbst zitierte – statistische Zahlen zu dem mit zuneh-
mendem Lebensalter einhergehenden Anstieg der Leistungsausgaben pro Kopf be-
legten.

 Die gesetzliche Krankenversicherung werde trotz der Beitragspflicht der Rentnerin-      127
nen und Rentner durch die Erwerbstätigengeneration finanziert. Im Übrigen könne
aus der gebotenen realökonomischen Perspektive von einem „Eigenfinanzierungs-
anteil“ der Rentner ohnehin keine Rede sein, weil deren Beiträge auf ihrerseits im
Umlageverfahren finanzierten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung be-
ruhten. Aufgrund einer weitgehend identischen Versichertenstruktur weise die ge-
setzliche Krankenversicherung eine mit der sozialen Pflegeversicherung vergleich-
bare Mindestgeschlossenheit auf.

  Ein Ausgleich der durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile sei im Bei-         128
trags- oder Leistungsrecht trotz der beitragsfreien Familienversicherung nach § 10
SGB V nicht erfolgt. Entscheidend sei allein, dass das Krankheitsrisiko überpropor-
tional im Alter auftrete. Auch deckten die meisten Familien in der Phase, in der die
Kinder noch im elterlichen Haushalt lebten, ihre Krankheitskosten durch die eigenen
Krankenversicherungsbeiträge im Durchschnitt selbst. Zudem werde mit dem Brutto-



                                        41/101

einkommen der Eltern zugleich der vom Unterhaltsrecht den Kindern und nicht er-
werbstätigen Ehegatten zugewiesene Einkommensanteil verbeitragt, so dass bei
vollständiger Betrachtung von Beitragsfreiheit keine Rede sein könne. Im Übrigen fin-
de schon deshalb kein Vorteilsausgleich durch Kinderlose statt, weil diese in aller
Regel während ihrer Kindheit selbst in den Genuss der Mitversicherung gekommen
seien. Dies gelte auch für die übrigen vom Bundessozialgericht aufgeführten Leistun-
gen.

  (3) Hinsichtlich einer kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung in der sozialen   129
Pflegeversicherung sei es dem Bundesverfassungsgericht im Pflegeversicherungs-
urteil auf die Zahl der Kinder gerade angekommen. Es liege auf der Hand, dass der
laut Bundesverfassungsgericht auszugleichende Nachteil des kindererziehungsbe-
dingten Verzichts auf Konsum und Vermögensbildung in Abhängigkeit von der Kin-
derzahl größer oder kleiner ausfalle. Um eine unzulässige gesetzliche Typisierung
handele es sich schließlich auch insoweit, als Eltern unabhängig davon, ob sie noch
Unterhalts-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbrächten, in der Pflegeversi-
cherung lebenslang beitragsrechtlich privilegiert würden.

  bb) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das „Grundrecht auf intragenera-       130
tionelle Gleichbehandlung“ (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG) sei es
für ein aussagekräftiges Bild der Belastung von Familienhaushalten im Vergleich zu
anderen Haushalten unzureichend, lediglich bestimmte Leistungspositionen in den
Blick zu nehmen. Geboten sei eine system- und generationenübergreifende Betrach-
tung der komplexen Transferzusammenhänge unter Berücksichtigung insbesondere
der Entwicklung von Einkommen- und Verbrauchsteuern sowie der Sozialversiche-
rungsbeiträge. Während der Familienanteil an der Bevölkerung seit Jahrzehnten
rückläufig sei, hätten sich durch Reformen bei der Einkommen-steuer Einkommens-
unterschiede unter dem Strich zulasten der Familienhaushalte vergrößert und seien
vertikale Effekte der Einkommensteuer deutlich abgemildert worden, was ebenso ei-
ne höhere relative Belastung von Familien zur Folge habe wie gestiegene Verbrauch-
steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Überlasten von Familien in der Sozial-
versicherung zeigten sich augenfällig darin, dass selbst Durchschnittsfamilien mit
zwei Kindern und durchschnittlichem Einkommen allein durch die Arbeitnehmerantei-
le an den Sozialversicherungsbeiträgen unter das steuerrechtliche Existenzminimum
gedrückt würden. Ein solches Ergebnis sei verfassungswidrig.

  Darüber hinaus sehen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer „ihre all-       131
gemeine Handlungsfreiheit, das Rechtsstaatsprinzip (Transparenz-, Saldierungs-
und Wahrheitsgebot sowie Systemgerechtigkeit) und das Sozialstaatsprinzip“ ver-
letzt.

 4. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 betrifft das Beitrags-         132
recht der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
zum 27. Januar 2012.

 a) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Eltern dreier in den Jah-      133


                                       42/101

ren 1990, 1993 und 1996 geborener Kinder. Sie gehen jeweils einer abhängigen
Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung pflichtversichert und Mitglied der im Ausgangsverfahren beklagten Kranken-
kasse. Der Beschwerdeführer war bis 2010 dort versicherungspflichtiges Mitglied;
seit 2011 ist er dort als versicherungsfreier Arbeitnehmer freiwillig krankenversichert.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind bei der im Ausgangsver-
fahren beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert und bei der im Ausgangsverfah-
ren gleichfalls beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversichert.
Ihren im Januar 2004 gestellten Antrag, auf die Erhebung von Beiträgen zur ge-
setzlichen Rentenversicherung zu verzichten, hilfsweise einen Beitragsnachlass zu
gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 3. Februar 2004 unter Hinweis
auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Die hiergegen gerichteten Wider-
sprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006 un-
ter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück, bezugnehmend auch auf ein Schreiben
der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2005, in
dem diese eine verfassungskonforme Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträ-
ge, darüber hinaus aber auch der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung verlangt hatten. Das Sozialgericht wies die da-
gegen erhobene Klage mit Urteil vom 17. Juni 2010 ab, die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 27.
Januar 2012 zurückgewiesen.

  b) Auf ihre Revision hob das Bundessozialgericht durch das angegriffene Urteil vom       134
20. Juli 2017 unter Abänderung der Urteile des Sozialgerichts und des Landessozial-
gerichts die Ausgangsbescheide und den Widerspruchsbescheid der Beklagten auf,
weil es an einer Festsetzung der konkreten Beitragshöhe fehle. Die darüber hinaus-
gehende Revision zu dem Antrag festzustellen, dass die monatlichen Beiträge zur
gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung nicht über eine Hö-
he von 50 vom Hundert der gegenwärtigen Bemessung hinaus zu erheben seien,
hilfsweise festzustellen, dass bei der Beitragsbemessung ein Betrag von 833 Euro je
Kind und Monat beziehungsweise (weiter) hilfsweise ein Betrag in Höhe des steuer-
lichen Existenzminimums gemäß § 32 Abs. 6 EStG von der Beitragsbemessungs-
grundlage abzuziehen sei, wies es zurück.

 Hinsichtlich des auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegever-       135
sicherung bezogenen Begehrens sei die Klage mangels Feststellungsinteresses un-
zulässig, weil es an einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde über
einen entsprechenden Feststellungsantrag fehle. Im Übrigen, also in Bezug auf die
Beitragserhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei die Feststellungskla-
ge unbegründet, weil die einschlägigen beitragsrechtlichen Vorschriften die von der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer begehrte Beitragsreduzierung nicht
vorsähen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

 Zwar trügen – was das Bundessozialgericht anders als im Verfahren 1 BvR 2257/             136
16 ausdrücklich anerkennt – Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten


                                         43/101

ohne Kinder im Allgemeinen in ganz besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit und
Nachhaltigkeit des Umlagesystems der gesetzlichen Rentenversicherung bei, indem
sie dafür sorgten, dass es auch in der Zukunft Beitragszahlerinnen und Beitragszah-
ler zur Finanzierung künftiger Renten gebe. Damit leisteten sie zusätzlich zu ihren
monetären Beiträgen einen generativen Beitrag und unterlägen wegen des damit ver-
bundenen Betreuungs- und Erziehungsaufwands typischerweise Einschränkungen
persönlicher und finanzieller Art, von denen kinderlose Versicherte nicht betroffen
seien.

 Gleichwohl aber verletze das geltende Beitragsrecht den allgemeinen Gleichheits-      137
satz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Für die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von
Versicherten mit Kindern und kinderlosen Versicherten gebe es auch unter Zugrun-
delegung eines strengen, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfungs-
maßstabs hinreichende sachliche Gründe. Der Gesetzgeber habe insoweit die äu-
ßersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Der generative Beitrag finde
Berücksichtigung in Form verschiedener familienfördernder Elemente zugunsten
Versicherter mit Kindern, und zwar in erster Linie im Leistungsrecht, darüber hinaus
aber auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des
Sozialrechts und in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in
Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung.

  Die Verfassung gebiete nicht, dass Versicherte mit Kindern durch den Gesetzgeber     138
„auf Euro und Cent“ so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder. Die
Bundesregierung habe den sich aus dem Pflegeversicherungsurteil des Bundesver-
fassungsgerichts ergebenden Prüfauftrag für andere Zweige der Sozialversicherung
angenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Gesetzgeber beschrit-
tene Weg, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Kindererziehung auf
der Leistungsseite zu honorieren, sachgerecht sei. Damit werde ein Eingriff in das
Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung und die sie prinzipiell prägende
Beziehung von erbrachter Beitragsleistung und späterer Rentenleistung (vgl. § 63
SGB VI) verhindert. Zugleich unterscheide sich das Leistungsrecht der gesetzlichen
Rentenversicherung hierdurch strukturell wesentlich von dem nicht arbeitsentgelt-
oder beitragsbezogenen Leistungsrecht der sozialen Pflegeversicherung, wo der Er-
ziehungs- und Betreuungsaufwand für Kinder von vornherein nur auf der Beitragssei-
te berücksichtigt werden könne.

 Die einschlägigen beitragsrechtlichen Bestimmungen stünden nicht im Widerspruch       139
zu Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei danach
nicht gehalten, jede zusätzliche finanzielle Belastung von Familien zu vermeiden.
Aus der in Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip wurzelnden
allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ließen sich keine
konkreten Folgerungen für einzelne Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten. Inso-
weit bestehe vielmehr Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Übrigen existierten
zahlreiche einschlägige Leistungen, unter anderem familienfördernde und familien-
entlastende Leistungen in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, des


                                       44/101

Sozialrechts und in anderen Rechtsbereichen.

  c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der        140
Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts und mittel-
bar gegen das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, namentlich die
§ 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI in den im streitigen Zeitraum geltenden Fas-
sungen und rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG. Hierfür nehmen sie zunächst Bezug auf die Beschwerdeschrift
im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2257/16, namentlich betreffend die
dortigen Ausführungen zum Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsge-
richts und zur Übertragbarkeit der maßgeblichen Prämissen dieses Urteils auf die
gesetzliche Rentenversicherung.

  In der hier angegriffenen Entscheidung habe das Bundessozialgericht die Reichwei-    141
te seiner Bindung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das Pflegeversicherungsurteil ver-
kannt, die sich auch auf die tragenden Entscheidungsgründe zu den Funktionsbedin-
gungen eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems erstrecke, das der
Absicherung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risi-
kos diene und von nachwachsenden Beitragszahlerinnen und -zahlern abhängig sei.
Daraus habe das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass Versicherte mit Kindern
nicht nur einen monetären, sondern auch einen generativen Beitrag zur Stabilisie-
rung des Systems leisteten. Dies beanspruche Geltung auch und erst recht für die
Rentenversicherung, desgleichen seine Annahme, dass ein Belastungsausgleich
zwischen Eltern und Kinderlosen während der Zeit der kindererziehungsbedingten
Belastung der Elterngeneration und mithin in ihrer Erwerbsphase zu erfolgen habe,
was nur auf Beitragsseite möglich sei.

 Der vom Bundessozialgericht angenommene Ausgleich auf der Leistungsseite wer-         142
de ausnahmslos von der nächsten Generation erbracht, also gerade nicht von den
Versicherten ohne Kinder. Es handele sich damit nur um innerfamiliäre „In-sich-
Transfers“.

 Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer darauf          143
hin, dass die Honorierung der Kindererziehung über Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung je nach den Verhältnissen des Einzelfalles höchst
unterschiedlich erfolge und ihr deswegen „die Verfassungswidrigkeit auf der Stirn“
geschrieben stehe. Auch bestehe eine erhebliche Differenz zwischen Altersrenten
von Männern und Frauen. Mit einer in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde
anderer Beschwerdeführer machen sie weiterhin eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1
GG in seiner Wirkdimension als Freiheitsgarantie gegen staatliche Eingriffe, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt einer „Verbeitragung des Familien-existenzminimi-
nus“ (dazu oben Rn. 130 f.), geltend.

 Die lohnbezogenen und nicht nach Familiengröße und Unterhaltsbelastungen diffe-       144
renzierenden Sozialversicherungsbeiträge seien eine wesentliche Ursache einer
heutigen „doppelten Kinderarmut“, die darin liege, dass sich die Zahl der Geburten


                                       45/101

seit 1964 halbiert habe, während im gleichen Zeitraum der Anteil der Kinder im So-
zialhilfebezug oder im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch (SGB II) auf das 16-fache gestiegen sei. Eine steuerliche Kompensation el-
terlicher Nachteile sei wegen der überproportionalen Beteiligung von Familien am
Aufkommen von Umsatz- und Verbrauchsteuern nach geltendem Recht unmöglich
und in Anbetracht des Volumens der Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen,
welches das Einkommensteueraufkommen bei weitem übersteige, überdies völlig il-
lusorisch. Bei der gebotenen saldierenden Betrachtung über mehrere Rechtsberei-
che – Unterhaltsrecht, Sozialversicherungsrecht sowie direkte und indirekte Steuern
– hinweg ergebe sich der Befund einer „Transferausbeutung“ von Familien. Allen
scheinbar begünstigenden Regelungen zum Trotz bewege sich die Benachteiligung
von Eltern in einer Größenordnung von ungefähr dem Sechsfachen des um „In-sich-
Transfers“ bereinigten Familienlasten- und -leistungsausgleichs im engeren Sinne.

                                         III.
 Zu dem Vorlagebeschluss und den Verfassungsbeschwerdeverfahren haben die                145
Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Bevollmächtigte der Bundesregie-
rung für Pflege, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der Sozialbeirat, der Deutsche Gewerk-
schaftsbund, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deut-
sche Juristinnenbund e.V., der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundes-
verband e.V., der Deutsche Caritasverband e.V., der Familienbund der Katholiken
(Bundesverband) e.V. und der Deutsche Familienverband e.V., der Deutsche Sozial-
gerichtstag e.V., der Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V., die Erzdiöze-
se Freiburg, das Institut der deutschen Wirtschaft sowie die Kläger des Ausgangs-
verfahrens im Vorlageverfahren 1 BvL 3/18 Stellung genommen.

  1. a) Die Bundesregierung hebt übergreifend hervor, dass über die systeminterne        146
Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Eltern in den hier in
Rede stehenden Sozialversicherungszweigen hinaus insbesondere mit den Regelun-
gen zum Mutterschutz, den sogenannten Frühen Hilfen nach der Geburt, dem Eltern-
geld, dem Ausbau der Kindertagesbetreuung, den Leistungen der Kinder- und Ju-
gendhilfe, unter anderem Hilfen zur Erziehung, der Kinderzulage nach § 85 EStG
(„Riester-Förderung“), dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung, der staatlichen Fi-
nanzierung eines Großteils der Kindertagesbetreuung und der sozialen Gestaltung
der Elternbeiträge, der Unentgeltlichkeit staatlicher Schulen, der Ausbildungsförde-
rung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung, den Zu-
schüssen an Studierende, den Betreuungskostenzuschüssen und dem Aufstiegsfort-
bildungsförderungsgesetz, dem erhöhten Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld für
Arbeitnehmer mit Kindern, den auf Familien und Alleinerziehende bezogenen Rege-
lungen für die Gewährung von Wohngeld und Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB II, dem Kinderzuschlag oder dem Unterhaltsvorschuss ein umfangreiches Sys-
tem vielfältiger staatlicher Familienleistungen existiere. Hinzu kämen die zahlreichen
familien- und kinderbezogenen steuerlichen Vorteile.


                                        46/101

 b) Das Bundessozialgericht hat zur Frage einer (stärkeren) Berücksichtigung des        147
Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern in der deutschen Sozialver-
sicherung wiederholt Entscheidungen getroffen.

  So habe der 13. Senat entschieden, eine weitergehende Berücksichtigung des Be-        148
treuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen
Rentenversicherung sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Ebenso habe
der 12. Senat darauf erkannt, dass Versicherte auch unter verfassungsrechtlichen
Aspekten keinen Anspruch darauf hätten, wegen des Betreuungs- und Erziehungs-
aufwands für Kinder geringere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu leisten.
Es sei Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, gesellschaftliche und volks-
wirtschaftliche Entwicklungen zu beobachten und daraus Rückschlüsse für die Aus-
gestaltung des Sozialversicherungssystems zu ziehen. Versicherte mit Kindern stell-
ten – aus ihrer subjektiven Sicht verständlich – weitergehende rechts- und
familienpolitische Forderungen, deren Erfüllung indes verfassungsrechtlich nicht ge-
boten sei.

  c) Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter dringt auf die Berücksichtigung     149
der Erziehungsleistungen aller Familienformen im Leistungsrecht der sozialen Siche-
rungssysteme. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern („Einelternfamili-
en“), bei denen es sich zu 88 % um Frauen handele und die überdurchschnittlich
stark von Armut bedroht seien. Für Alleinerziehende seien leistungsrechtliche Ver-
günstigungen im Zusammenhang mit der Kindererziehung derzeit unverzichtbar für
den Zugang zum Gesundheitssystem und die Existenzsicherung im Alter. Sozialver-
sicherungsrechtliche Beitragsermäßigungen je nach Kinderzahl seien dagegen kein
geeignetes Mittel, um das Gleichbehandlungsgebot zu wahren und den Schutzauf-
trag zugunsten der Familien sowie das Sozialstaatsprinzip zu verwirklichen. Denn es
bestehe die Gefahr, dass dann Leistungen stagnieren oder sogar reduziert würden,
wovon überproportional Alleinerziehende und ihre Kinder betroffen wären.

  d) Nach Auffassung des Familienbundes der Katholiken und des Deutschen Famili-        150
enverbandes wird die besondere Belastung der Familien durch Sozialversicherungs-
beiträge nicht durch den Familienlastenausgleich kompensiert. Dies sei nicht system-
immanent, und Steuerzahlungen würden ganz überwiegend von den Familien selbst
geleistet. Ein aussagekräftiges Bild der finanziellen Situation von Familien ergebe
sich bei einem horizontalen Vergleich des verfügbaren Nettoeinkommens von Er-
werbstätigenhaushalten in Abhängigkeit von der Kinderzahl nach Abzug von Steuern
und Sozialabgaben sowie unter Berücksichtigung des Kindergeldes. Hier zeige sich,
dass das Kinderexistenzminimum durch Sozialversicherungsbeiträge „verbeitragt“
werde und sich mit jedem weiteren Kind die Armutsgefährdung der Familie verschär-
fe. Eine Beitragsentlastung durch Kinderfreibeträge für jedes Kind, unabhängig von
der Höhe des Einkommens der Eltern, wirke am stärksten, wo die größten Einkom-
mensrisiken bestünden, also bei Familien mit geringen Einkommen, Mehrkindfamili-
en und Alleinerziehenden. Dies sei sozial gerecht und familienformneutral. Freibeträ-


                                       47/101

ge könnten auch ohne wesentlichen Aufwand berücksichtigt werden.

 e) Der Verband kinderreicher Familien Deutschland hebt hervor, dass die aus der        151
Bevölkerungsalterung für die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme re-
sultierenden Probleme nur mit einer Erhöhung der Geburtenrate zu lösen seien. Im
Übrigen benötige man „systeminterne“ Reformen, die der doppelten Belastung ins-
besondere kinderreicher Familien durch finanzielle und „generative“ Sozialbeiträge
Rechnung trügen. Eine steuerfinanzierte „systemexterne“ Lösung würde die verfas-
sungsferne Situation zusätzlich verschärfen, weil Familien den größten Anteil an der
Bevölkerung und an den Steuerzahlern hätten. Eine Freibetragslösung zur kinder-
zahlbezogenen Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sei daher ein sinnvoller
Ansatz.

 f) Der GKV-Spitzenverband sieht eine systeminterne Berücksichtigung des Kinder-        152
erziehungsaufwands in den einzelnen Sozialversicherungszweigen kritisch. Zielge-
nauer wirke eine Entlastung über das Kindergeld. Dafür sprächen auch die fehlende
Geschlossenheit der sozialen Sicherungssysteme und die Entlastung der Familie in
gleicher Weise bei jedem Kind unabhängig von dem Versicherungsstatus der Eltern.

 g) Nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände             153
eigne sich die Sozialversicherung nicht für die familienpolitische Umverteilung, weil
nicht alle Bürgerinnen und Bürger darin einbezogen seien. Auch heute trügen sie
dem grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie sowohl auf der Finanzierungs-
als auch auf der Leistungsseite in vielfältiger Weise Rechnung. Darüber hinaus er-
hielten Familien in vielen weiteren Lebensbereichen Unterstützung.

  h) Nach Auffassung des Instituts der deutschen Wirtschaft sei ein Familienleis-       154
tungsausgleich wegen des gesamtgesellschaftlichen Nutzens von Kindern aus öko-
nomischer Sicht begründet, aber eine konkrete Bezifferung der Höhe dieses sozialen
Nutzens und eine Saldierung kinderbedingter Be- und Entlastungen von Familien
schwierig. Die Abgrenzung der mit der Kindererziehung einhergehenden Kosten sei
ebenso umstritten wie die Inanspruchnahme gesellschaftlich bereitgestellter Leistun-
gen (zum Beispiel Bildung). Zudem sei die Bemessung positiver Nutzeneffekte, die
der Gesellschaft aus der privaten Entscheidung zugunsten einer Familiengründung
erwüchsen, praktisch nicht möglich. Mit Blick auf kinderbezogene Differenzierungen
in den umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen gelte es zu beachten, dass
darin jeweils nur ein Teil der Bevölkerung einbezogen sei und sich damit die Frage
nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf außerhalb der gesetzlichen So-
zialversicherungen abgesicherte Personen stelle. Daraus lasse sich die ökonomisch
begründete Schlussfolgerung ableiten, dass Fragen nach der Bedeutung von Famili-
en grundsätzlich an den bevölkerungsumfassenden, steuerfinanzierten Familienleis-
tungsausgleich zu adressieren seien.

 2. Mehrere Stellungnahmen äußern sich zur sozialen Pflegeversicherung.                 155

 a) Nach Auffassung der Bundesregierung ist sowohl die Richtervorlage als auch die      156



                                       48/101

ebenfalls die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung betreffende Verfassungsbe-
schwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 unzulässig, zumindest aber unbegründet.

  aa) Das Sozialgericht habe die Entscheidungserheblichkeit der zur verfassungsge-       157
richtlichen Prüfung gestellten Normen nicht in einer den Anforderungen des § 80
Abs. 2 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt. Es fehle an einer nachvollziehba-
ren Darlegung, wie die Entscheidung des Sozialgerichts im Fall der Verfassungswid-
rigkeit des § 55 SGB XI ausfiele. Soweit das Sozialgericht das Fehlen einer Beitrags-
minderung für Eltern von vier und mehr Kindern für verfassungswidrig halte, fehle es
bereits an einer Begründung für die dem zugrundeliegende Einschätzung, der fest-
gestellte Anteil kinderreicher Familien an der Gesamtzahl der Familien weise eine ty-
pisierungsschädliche Größe auf. Auch sei die als maßgeblich angesehene Gruppe
der Eltern mit vier und mehr Kindern nicht identisch mit der Gruppe der Haushalte mit
dieser Kinderzahl, zu der allein das Vorlagegericht statistische Daten ermittelt habe.
Insgesamt setze sich die Vorlage nicht angemessen mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinander.

  bb) Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 genüge nicht den Be-           158
gründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerde-
führerin setze sich nicht mit den vom Bundessozialgericht in der angegriffenen Ent-
scheidung in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
zum großen Spielraum auseinander, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestal-
tung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitrags-
rechts in der sozialen Pflegeversicherung verfüge.

  cc) In der Sache hält die Bundesregierung die Beitragsregelungen für verfassungs-      159
gemäß. Eine weitere Differenzierung der Pflegeversicherungsbeiträge nach der Kin-
derzahl sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Eine Pflicht zur Berücksichtigung
des generativen Beitrags setze voraus, dass Eltern einen wesentlich größeren „Ge-
samtbeitrag“ zur Finanzierung und Stabilisierung der Sozialversicherungssysteme
erbrächten als Kinderlose. Der Gesamtbeitrag der Eltern setze sich aus generativem
und monetärem Beitrag zusammen, während er bei Kinderlosen ausschließlich aus
deren monetärem Beitrag bestehe. Dabei komme dem generativen Beitrag der Eltern
eine geringere Bedeutung für die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme zu,
weil sich dieser erst Jahrzehnte später realisieren ließe und nicht feststehe, ob und
zu welchem Anteil Kinder tatsächlich spätere Beitragszahler würden. Zudem sei das
Gewicht des monetären Beitrags in der sozialen Pflegeversicherung angesichts der
signifikanten Erhöhung des Beitragssatzes deutlich gestiegen. Der Gesetzgeber dür-
fe zudem berücksichtigen, dass der durchschnittliche monetäre Beitrag von Eltern
hinter dem von Kinderlosen zurückbleibe. Da insbesondere die Erwerbstätigkeitsquo-
te von Müttern und – damit zusammenhängend – auch deren Lebenserwerbseinkom-
men deutlich geringer als bei kinderlosen Frauen seien, entrichteten Mütter entspre-
chend weniger Sozialbeiträge. Da eine hohe Kinderzahl mit Einkommensverlusten
korreliere, nehme der monetäre Beitrag bei Familien mit mehreren Kindern zudem
deutlich ab.


                                        49/101

  Sehr kinderreiche Familien (vier Kinder oder mehr), bei welchen der generative Bei-   160
trag den vermutlich geringeren monetären mehr als aufwiegen würde, könne der Ge-
setzgeber im Rahmen seiner Generalisierungs- und Typisierungsbefugnis aufgrund
ihrer Seltenheit unberücksichtigt lassen. Auch durfte er den Erfassungsmehraufwand
als so hoch einschätzen, dass er von einer weiteren, verhältnismäßig geringen Be-
günstigung eines kleinen Versichertenkreises – vermutlich weniger als 1,8 % – abse-
hen könne.

 Eine weitergehende Differenzierung sei nicht aufgrund einer mit zunehmender Kin-       161
derzahl sinkenden Belastbarkeit der Versicherungspflichtigen geboten. Die Sachlogik
des Beitragsrechts sei – anders als das Einkommensteuerrecht mit seinen Freibeträ-
gen – nicht an der individuellen Leistungsfähigkeit der Versicherten und damit der
Herstellung von Belastungsgleichheit orientiert.

  Mit der Figur des „generativen Beitrags“ habe das Bundesverfassungsgericht das        162
ökonomische Konzept der Internalisierung negativer externer Effekte (hier in Form
der für die noch nicht erwerbsfähige Generation aufgewandten Kosten) fruchtbar ge-
macht. Aus ökonomischer Sicht sei der Preis eines Produkts oder einer Dienstleis-
tung korrekt kalkuliert, wenn er alle Herstellungskosten umfasse. Übertragen auf die
generationenübergreifend umlagefinanzierte Sozialversicherung sei es danach für ei-
ne korrekte Kalkulation der Kosten der Absicherung des versicherten Lebensrisikos
sinnvoll, die Sozialversicherung mit Nachhaltigkeitskosten, hier also den Kosten der
Kindererziehung, zu belasten. Kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversiche-
rung im erwerbsfähigen Alter sei aus der damals fehlenden Internalisierung von Kin-
dererziehungskosten gleichheitswidrig ein systemspezifischer Vorteil erwachsen,
weil sie – anders als Versicherte mit Kindern – diese Kosten nicht zu tragen hätten.
Da nur zwischen kinderlosen Personen und Eltern der Unterschied in der „nachhal-
tigkeitskostenfreien“ Beitragsbemessung bestehe, sei auch nur der Unterschied zwi-
schen diesen Personen ausgleichspflichtig.

  Seit dem Pflegeversicherungsurteil im Jahr 2001 seien Leistungen des Familienlas-     163
tenausgleichs vor allem in Bezug auf Einbußen bei Konsum und Vermögensbildung
deutlich erweitert worden. Auch die soziale Pflegeversicherung gewähre Kindererzie-
henden auf der Leistungsseite weitergehende Vorteile. Über die vom Bundesverfas-
sungsgericht in seiner Entscheidung von 2001 angesprochene beitragsfreie Famili-
enversicherung (§ 25 SGB XI) hinaus seien insbesondere die Leistungen an
Pflegepersonen und an pflegebedürftige Versicherte in häuslicher Versorgung zu
nennen.

  Schließlich sei das Fehlen einer Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl nicht    164
deshalb verfassungswidrig, weil bei der Einführung des Pflegevorsorgefonds der ge-
nerative Beitrag von Eltern unberücksichtigt geblieben sei. Von der finanziellen Ent-
lastung durch den Pflegevorsorgefonds in der Auszahlungsphase profitierten Versi-
cherte mit mehreren Kindern ebenso wie alle anderen Beitragszahler. Mit der
Annahme, dass Eltern und Kinderlose gleichermaßen zur Finanzierung des Fonds



                                       50/101

herangezogen würden, habe das Vorlagegericht die Finanzierungsgrundlagen und
-mechanismen des Fonds missverstanden.

 Aus der gegenwärtigen Beitragsdifferenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen           165
ergebe sich unabhängig davon, ob sie heute noch verfassungsrechtlich zwingend
sei, keine Verpflichtung, die Geburt jedes weiteren Kindes ebenfalls beitragsmin-
dernd zu berücksichtigen. Der Zuschlag ziele darauf, bei Kinderlosen das Verhältnis
zwischen künftigen Leistungsansprüchen und gezahlten Beiträgen – die „Rendite“ –
weniger günstig zu gestalten, um so einen spezifischen Vorteil gegenüber Eltern, die
zusätzlich mit dem „generativen Beitrag“ der Kindererziehung belastet seien, auszu-
gleichen. Dieser Sachlogik der Vorteilsabschöpfung bei Kinderlosen entspreche es
nicht, dass Eltern mit weniger Kindern in der sozialen Pflegeversicherung eine gerin-
gere „Rendite“ haben sollten als Eltern mit mehr Kindern.

 Zwar spreche der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG für eine Berücksichtigung je-       166
des Kindes. Die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung der ersten Geburt und aller
weiteren Geburten sei aber gerechtfertigt. So habe eine Beitragssatzerhöhung, derer
es zur Gegenfinanzierung der Einnahmeausfälle durch eine zusätzliche Entlastung
von Eltern mit mehreren Kindern bedürfe, negative Konsequenzen für den Arbeits-
markt oder die Beitragsparität. Mit Rücksicht hierauf dürfe der Gesetzgeber von einer
weiteren Beitragsdifferenzierung absehen, ebenso mit Blick auf den damit verbunde-
nen beträchtlichen Verwaltungsmehraufwand für Pflegekassen und Arbeitgeber, der
außer Verhältnis zu dem erzielbaren Entlastungseffekt stehe. Bei Beibehaltung der
Beitragsparität würden verschiedene Arbeitgeber je nach der Kinderzahl ihrer Mitar-
beiter unterschiedlich be- oder entlastet.

  b) Nach Auffassung des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege habe            167
sich der Gesetzgeber mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in-
nerhalb des ihm bei der Herstellung des verfassungsrechtlich gebotenen Beitragsab-
stands zwischen kindererziehenden und kinderlosen Versicherten zukommenden
Gestaltungsspielraums bewegt. Das von ihm gewählte Zuschlagssystem sei nicht zu-
letzt aus Gründen der Kalkulationssicherheit hinsichtlich der zukünftigen voraussicht-
lichen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung unabdingbar. Eine nach der Kin-
derzahl gestaffelte Beitragsermäßigung wäre demgegenüber in der Kalkulation
komplexer und zudem im Vollzug insbesondere durch Pflegekassen, Arbeitgeber und
Versicherte deutlich aufwändiger. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung
sei daher sachgerecht und unter Berücksichtigung auch der beitragsfreien Mitversi-
cherung von Kindern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 c) Nach Auffassung des Deutschen Gewerkschaftsbundes stehe das auch die so-             168
ziale Pflegeversicherung beherrschende Solidarprinzip selektiven Ausnahmen zu-
gunsten einzelner Interessen- und Personengruppen diametral entgegen. Schon jetzt
berücksichtige der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums
und unter Beachtung der Möglichkeiten des Sozialversicherungssystems den gene-
rativen Beitrag kindererziehender Versicherter auf Beitrags- und Leistungsseite hin-



                                        51/101

länglich durch beachtliche Entlastungseffekte.

  d) Der Deutsche Juristinnenbund hält eine nach der Kinderzahl differenzierte Bei-       169
tragsbemessung nicht für verfassungsrechtlich geboten. Der Familienlastenaus-
gleich habe sich seit 2001 deutlich verbessert. Eine Berücksichtigung der spezifisch
von Eltern erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistung nach der Anzahl der Kin-
der sei zudem als Typisierung sachlich nicht begründbar, wenn sie ohne Rücksicht
auf eine tatsächlich geleistete Betreuung und Erziehung allein an die Kinderzahl an-
knüpfe.

  Eine zusätzliche Beitragsentlastung in Abhängigkeit von der Kinderzahl verstärkte       170
zudem unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG eine Benachteiligung von Müttern ge-
genüber Vätern, wie sie bereits nach geltendem Recht bestehe. Schon jetzt würden
Mütter im Vergleich zu Vätern bedingt durch geschlechtsbezogene Einkommensdif-
ferenzen und die Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit regelmäßig in geringerem
Umfang entlastet. Eine Beitragsermäßigung nach der Anzahl der Kinder ließe die
reale Beitragsentlastung von Frauen mit Kindern demzufolge noch geringer ausfallen
und verstärkte die ungleiche Entlastung von Frauen im Vergleich zu Männern.

  e) Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält das Beitragsrecht der sozia-     171
len Pflegeversicherung für verfassungskonform. Mit dem Beitragszuschlag für Kin-
derlose würdige der Gesetzgeber auch die Erziehungsleistung Alleinerziehender.
Von einer Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl habe er typisierend aufgrund
des geringen Anteils der Familien mit drei und mehr Kindern absehen dürfen. Zudem
würde eine Höherbelastung nicht kinderreicher Familien dazu führen, dass auch Ge-
ringverdiener und Alleinerziehende mit weniger Kindern entgegen dem Sozialstaats-
prinzip stärker belastet würden. Kinderfreibeträge bei der Erhebung von Sozialversi-
cherungsbeiträgen kämen in erster Linie gut verdienenden Paarfamilien zugute,
während Einelternfamilien mit mehreren Kindern und geringem Einkommen von ei-
ner Freibetragsregelung kaum oder jedenfalls weniger profitierten. Damit würde die
steuerrechtliche Benachteiligung Alleinerziehender und Unverheirateter im Sozial-
versicherungsrecht fortgeschrieben.

  Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation von Familien und die finanziellen Nach-   172
teile, die Eltern wegen der Pflege und Erziehung ihrer Kinder gegenüber Kinderlosen
entstünden, gelte es zu berücksichtigen, dass die dadurch im Einzelfall entstehende
Belastung nicht allein von der Kinderzahl abhänge, sondern ebenso von der Famili-
enform und der Höhe des Familieneinkommens. Besserverdiener könnten zusätzli-
che Ausgaben durch ein (weiteres) Kind leichter kompensieren als geringverdienen-
de Eltern oder die – ganz überwiegend weiblichen – Alleinerziehenden, was sich
auch in einem erhöhten Armutsrisiko widerspiegele.

 f) Nach Einschätzung des Deutschen Caritasverbandes ist die gegenwärtige, nur            173
zwischen kinderlosen Versicherten und Versicherten mit Kindern unterscheidende
beitragsrechtliche Typisierung unzureichend. Der Gesetzgeber habe zu berücksichti-
gen, dass sich der in der Kinderbetreuung und -erziehung liegende generative Bei-


                                        52/101

trag zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Pflegeversicherungs-
systems mit der Zahl der Kinder erhöhe. Versicherten ohne Kinder erwachse hieraus
dementsprechend ein mehrfacher Vorteil. Der Gesetzgeber könne sich dafür ent-
scheiden, jedes einzelne Kind zu berücksichtigen, dürfe aber auch typisierend zum
Beispiel zwischen Familien mit ein und zwei Kindern und kinderreichen Familien (ab
drei oder vier Kindern) unterscheiden.

  g) Der Familienbund der Katholiken und der Deutsche Familienverband vertreten in        174
ihren gemeinsamen Stellungnahmen die Auffassung, der Beitragszuschlag für Kin-
derlose beseitige den vom Bundesverfassungsgericht im Pflegeversicherungsurteil
festgestellten Verfassungsverstoß nicht, sondern führe im Gegenteil zu weiteren Ver-
fassungsverstößen. Die Gleichbehandlung aller Familien unabhängig von der Kinder-
zahl und dem konkret erbrachten generativen Beitrag behandele erneut wesentlich
Ungleiches willkürlich gleich und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG. Dass Eltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose auch dann
noch befreit seien, wenn sie ihren Kindern nicht mehr unterhaltspflichtig seien, stelle
eine verfassungswidrige willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
dar, weil Eltern ohne Unterhaltspflicht im ökonomischen Sinne kinderlos und daher
anderen Kinderlosen gleichzustellen seien. Schließlich sei die Höhe des Beitragszu-
schlags von 0,25 Beitragssatzpunkten willkürlich und offensichtlich zu niedrig. Ver-
fassungswidrig sei, dass der generative Beitrag von Eltern bei den Beitragssatzerhö-
hungen in den letzten Jahren unberücksichtigt geblieben sei. Insbesondere verstoße
die Finanzierung des aufgrund des demografischen Wandels eingerichteten Pflege-
vorsorgefonds gegen die Verfassung. Denn Eltern würden dazu in gleicher Weise
wie alle anderen herangezogen, obwohl sie bereits durch Pflege und Erziehung ihrer
Kinder einen essentiellen Beitrag zur Abfederung des demografischen Wandels leis-
teten. Seit dem Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts hätten
sich familienbezogene Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht so grundle-
gend verbessert, dass sie die Nachteile der Erziehenden aufwögen.

 h) Nach Auffassung des Deutschen Sozialgerichtstags bestehen erhebliche verfas-          175
sungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der entsprechend der Kinderzahl größere
generative Beitrag von Mehrkindfamilien im geltenden Beitragsrecht keine Berück-
sichtigung finde. Der Anteil dieser Familien an den zukünftigen Beitragszahlern sei
überdurchschnittlich groß, so dass nicht allein die bloße zahlenmäßige Verteilung
von Mehrkindfamilien Gradmesser für eine gesetzgeberische Typisierung sein kön-
ne. Geboten sei eine relative Beitragsentlastung der Familien entsprechend der Kin-
derzahl, die auch (noch) höhere Beiträge für Kinderlose zur Folge haben könnte. Zu-
gleich wäre im Interesse einer Stabilisierung der Beitragssätze die lebenslange
Beitragsprivilegierung von Eltern, die nicht zu rechtfertigen sei, auf die Phase der
Kindererziehung, das heißt auf die Lebensphase zu begrenzen, in der der generative
Beitrag erbracht werde. Hierdurch würden auch etwaige Beitragsausfälle minimiert.

 i) Der Verband kinderreicher Familien Deutschland hält eine nach der Kinderzahl          176
differenzierende Beitragsentlastung von Eltern für verfassungsrechtlich geboten. Wer


                                        53/101

mehr Kinder habe, leiste einen entsprechend höheren generativen Beitrag zum Fort-
bestand der sozialen Pflegeversicherung und damit auch zur Absicherung von Ver-
sicherten mit weniger Kindern. Die geltende Regelung sei auch keine zulässige
gesetzgeberische Typisierung, weil sie nicht an den vermeintlich abgebildeten Sach-
verhalten orientiert sei, sondern das je unterschiedliche Maß generativer Beiträge
von Eltern bewusst übergehe und damit den gebotenen Wirklichkeitsbezug vermis-
sen lasse. Überdies fehle es an einem rechtfertigenden Grund für eine derart star-
ke Vereinfachung. Die Kinderzahl der Versicherten ließe sich regelungs- wie ver-
waltungstechnisch ausgesprochen leicht berücksichtigen, schon weil sie bereits für
Zwecke der Kindergeldberechnung ermittelt worden sei. Der Beitragszuschlag für
Kinderlose stelle keine Umsetzung des Pflegeversicherungsurteils dar, weil er zu ge-
ring und außerdem ungerecht sei, weil Kinderlose ihn im Falle späterer Elternschaft
nicht erstattet bekämen.

 j) Die Erzdiözese Freiburg als im Ausgangsverfahren des Vorlageverfahrens 1 BvL           177
3/18 beigeladene Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die gelten-
de Ausgestaltung der Pflegeversicherungsbeiträge für verfassungswidrig. Der pau-
schale Beitragszuschlag für Kinderlose verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil die jeweilige Kinderzahl unberücksichtigt bleibe und damit
unabhängig vom jeweils geleisteten generativen Beitrag wesentlich Ungleiches will-
kürlich gleich behandelt werde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjeni-
gen des Sozialgerichts im Vorlagebeschluss.

 k) Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die Entschei-             178
dung des Gesetzgebers, das Pflegeversicherungsurteil durch einen Beitragszu-
schlag für Kinderlose umzusetzen, für verfassungsrechtlich bedenklich. Die relative
Entlastung Kindererziehender sei unabhängig von der Kinderzahl, abhängig vom Ein-
kommen der Versicherten und ihrem Alter bei der Geburt des Kindes und – entgegen
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – nicht auf die Zeit der Erziehung und
Betreuung begrenzt.

  l) Nach Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens im Vorlageverfahren 1 BvL           179
3/18 verstoßen die angegriffenen Beitragsregelungen gegen das – von ihnen so ge-
nannte – Recht von Eltern auf intragenerationelle Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Entgegen der in dem Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts vertretenen Auffassung gelte dies freilich nicht nur für kinderreiche El-
tern, sondern bereits ab dem ersten Kind. Darüber hinaus verletze die Finanzierung
des Pflegevorsorgefonds aus Beitragsmitteln Versicherte im Allgemeinen und Eltern
im Besonderen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, was durch das Bundes-
verfassungsgericht entsprechend festzustellen sei.

 3. Die Stellungnahmen befassen sich auch mit dem Beitragsrecht der gesetzlichen           180
Rentenversicherung.

 a) Nach Auffassung der Bundesregierung besteht keine Notwendigkeit, die in der            181
sozialen Pflegeversicherung erforderliche beitragsrechtliche Differenzierung zwi-


                                         54/101

schen kindererziehenden und kinderlosen Pflichtbeitragszahlern auf die gesetzliche
Rentenversicherung zu übertragen. Das Pflegeversicherungsurteil des Bundesver-
fassungsgerichts entfalte insoweit keine Bindungswirkung für den Gesetzgeber.

  aa) Angesichts der anteiligen Finanzierung aus Steuermitteln – der Bundeszu-            182
schuss (vgl. § 213 SGB VI) liege seit etwa dem Jahr 2000 bei rund 30 % der Gesamt-
einnahmen – bestünden Zweifel daran, ob es sich bei der Rentenversicherung um
ein auf einem Umlageverfahren beruhendes, beitragsfinanziertes Sozialversiche-
rungssystem handele. Angesichts des hohen Steuerfinanzierungsgrades komme
dem generativen Beitrag ein geringeres Gewicht zu. In dem Maße, in dem die Sozi-
alversicherungssysteme steuerfinanziert würden, seien die Systeme nicht auf das
Nachwachsen von Beitrags-, sondern von Steuerzahlern und damit eine Stabilisie-
rung von außerhalb des Systems angewiesen. Daher könne auch die Erziehungs-
leistung der Eltern für ihre Kinder als künftige Steuerzahler nicht nur innerhalb der
Sozialversicherungssysteme, sondern auch außerhalb, insbesondere im Steuerrecht
durch Familienlasten- und -leistungsausgleich – zugleich in Erfüllung des Förderge-
bots des Art. 6 Abs. 1 GG – ausgeglichen werden. Jedenfalls liege dies im weiten
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

  bb) Zudem weise die Rentenversicherung nicht die notwendige Mindestgeschlos-            183
senheit auf. Dabei sei maßgeblich, ob die Kinder der heutigen Beitragszahler die Bei-
tragszahler von morgen (und nicht: lediglich Versicherte von morgen) sein würden,
weil nur im Falle späterer Beitragsleistung ein Vorteil Kinderloser in Betracht zu zie-
hen sei. Verfassungsgerichtlich ungeklärt seien der für eine Mindestgeschlossenheit
notwendige Anteil der Kinder, die in Zukunft Beitragszahlerinnen und -zahler sein
müssten. In der gesetzlichen Rentenversicherung betrage der Anteil der Beitragszah-
lerinnen und -zahler an der Gesamtbevölkerung lediglich ca. 43,2 % (gegenüber 87
% in der sozialen Pflegeversicherung). Wie sich der Beitragszahlerbestand in Zukunft
entwickele, sei nicht zu prognostizieren.

  cc) Eine Vergleichsbetrachtung von Rentenversicherten mit Kindern und Kinderlo-         184
sen ausschließlich anhand der jeweiligen Beitragsbelastung greife zu kurz. Die Um-
lagefinanzierung unterscheide sich gesamtwirtschaftlich kaum von anderen, insbe-
sondere     kapitalgedeckten    Alterssicherungssystemen,    die   ebenfalls    auf
nachwachsende Generationen angewiesen seien. Letztlich könne aller Sozialauf-
wand nur aus dem laufenden Bruttosozialprodukt erwirtschaftet werden. Die Notwen-
digkeit eines Kinderlastenausgleichs sei deshalb ein gesamtgesellschaftliches Pro-
blem,     das   einer    übergreifenden    Betrachtung    über   die    gesetzliche
Rentenversicherung hinaus bedürfe. Die Frage, ob der generative Beitrag zum Be-
stand der Rentenversicherung ausreichend berücksichtigt werde, sei daher nur unter
Einbeziehung sämtlicher familien- und kinderbezogener staatlicher Leistungen, etwa
in der schulischen und beruflichen Bildung, zu beantworten.

 dd) Aber auch bereits bei systemimmanenter Betrachtung sei das Absehen des Ge-           185
setzgebers von einer kinderbedingten Beitragsdifferenzierung sachlich gerechtfertigt.



                                        55/101

Denn aufgrund der Sicherungsziele und der besonderen Struktur der gesetzlichen
Rentenversicherung könne die Kindererziehung bestmöglich auf der Leistungsseite
berücksichtigt werden, auf der sie auch tatsächlich Berücksichtigung finde. Die Be-
messung der Rentenversicherungsleistungen knüpfe vielfach an Umstände an, die
auf Kindererziehende ausgerichtet seien. Eltern seien ausreichend bereits durch bei-
tragsfreie Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten entlastet. Der Wert
der kinderbezogenen Vorteile von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung ma-
che mindestens 17 Mrd. Euro aus. Mit diesen Leistungen sei dem Gebot der Vorteils-
gerechtigkeit jedenfalls genügt. Dies gelte auch in Ansehung der teilweisen Finanzie-
rung aus Steuermitteln.

  ee) Die Zuerkennung kindererziehungsbedingter Leistungsansprüche gehe mit ei-         186
ner entsprechenden Beitragsentlastung der Erziehenden bereits während ihrer Er-
werbsphase einher. Rentenrechtliche Kindererziehungszeiten stellten eine „Art bei-
tragsfreie Elternmitversicherung“ dar, weil Eltern durch die Kindererziehung
Rentenansprüche erwürben, ohne monetäre Beiträge zu leisten. Der Gesetzgeber
stelle so den generativen Beitrag der Versicherten mit Kindern wertmäßig dem mo-
netären Beitrag kinderloser Durchschnittsverdiener gleich. Schon die bestehenden
Regelungen zu den Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten führten zu einer
nach der Kinderzahl gestaffelten beitragsmäßigen Entlastung der Erziehungsperso-
nen in der Erwerbsphase. Die Beschränkung der beitragsfreien Kindererziehungszei-
ten auf drei Jahre halte sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspiel-
raums.

  ff) Eine darüber hinausgehende Beitragssatzsenkung für Kindererziehende sei be-       187
denklich, weil hiervon trotz gleicher Wertigkeit der Kindererziehung einkommensstar-
ke Personen stärker profitierten als Personen mit geringem Einkommen. Außerdem
käme eine Beitragssatzermäßigung aufgrund des geringeren Lebenserwerbseinkom-
mens von Frauen vorwiegend Männern zugute. Dies führe zu einem Konflikt mit
Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG und widerspreche der Lebenswirklichkeit, in
der der generative Beitrag von Müttern tatsächlich höher sei. Eltern, die Lohnersatz-
leistungen erhielten und deshalb keine eigenen Beiträge entrichteten, würden von ei-
ner Beitragssatzsenkung gar nicht profitieren. Auch Kinderfreibeträge führten zu kei-
ner gerechten Lösung, weil Erziehungspersonen ohne Einkommen oder mit einem
Einkommen unterhalb der Freibeträge nicht oder nur unterdurchschnittlich entlastet
würden, obwohl gerade sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung am stärksten
benötigten. Zudem würden nicht sozialversicherungspflichtige Eltern nicht erfasst,
obwohl auch ihre Kinder potentielle Beitragszahler seien. Unabhängig von der kon-
kreten Ausgestaltung einer Beitragsentlastung müsste zum Ausgleich entstehender
Einnahmenausfälle der Beitragssatz angehoben werden, wovon Erziehende eben-
falls betroffen wären, was wiederum den angestrebten Entlastungs- effekt dämpfen
würde. Eine Beitragsentlastung habe darüber hinaus zahlreiche weitere problemati-
sche Effekte.




                                       56/101

  b) Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund begegnet die bei-            188
tragsrechtliche Gleichbehandlung der Rentenversicherten mit und ohne Kinder kei-
nen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die einheitliche Beitragserhebung ohne
Rücksicht auf einen etwaigen Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder sei
auch, was im Einzelnen ausgeführt wird, durch hinreichende sachliche Gründe ge-
rechtfertigt und entspreche den strukturellen Besonderheiten und gewachsenen Prin-
zipien der gesetzlichen Rentenversicherung.

  Der gesetzlichen Rentenversicherung fehle es an der Mindestgeschlossenheit, ins-      189
besondere unter Außerachtlassung der „passiv Versicherten“ und unter Berücksich-
tigung des Umstands, dass zu den „aktiv Versicherten“ zahlreiche Personen gehör-
ten, die keine oder nur ganz geringfügig Beiträge zahlten. Diese
Querschnittsbetrachtung sei einer Längsschnittbetrachtung, also unter Einschluss
der „passiv Versicherten“, vorzuziehen und entspreche dem Vorgehen des Bundes-
verfassungsgerichts im Pflegeversicherungsurteil. Auch das vom Bundesverfas-
sungsgericht für die soziale Pflegeversicherung hervorgehobene Merkmal der Absi-
cherung eines Altersrisikos treffe nur eingeschränkt auf die gesetzliche
Rentenversicherung zu. Denn neben der Einkommenssicherung im Alter umfasse ihr
Spektrum noch andere Leistungen, die nicht auf das Alter nach Abschluss des Er-
werbslebens bezogen seien und vielfach Angehörigen der aktuell erwerbstätigen Ge-
neration zugutekämen. Dies betreffe etwa Leistungen – Renten oder Leistungen zur
Rehabilitation und Teilhabe – bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Hinterblie-
benenversorgung. Zudem sei in der gesetzlichen Rentenversicherung – im Gegen-
satz zur sozialen Pflegeversicherung – ein Ausgleich kindererziehungsbedingter
Nachteile auf der Leistungsseite möglich und finde auch tatsächlich in hinreichendem
Maße statt, insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und
Kinderberücksichtigungszeiten.

  c) Der Sozialbeirat hält eine Beitragsdifferenzierung zwischen Eltern und Kinderlo-   190
sen in der gesetzlichen Rentenversicherung weder für geboten noch für sinnvoll. Die
indirekte Beitragsentlastung von Eltern durch erziehungsspezifische Leistungen er-
folge zu einem großen Teil aus Steuermitteln. Die beitragsmindernde Berücksichti-
gung der Kindererziehung hätte den Nachteil geringerer Rentenanwartschaften zur
Folge. Einnahmeausfälle müssten durch kinderlose Beitragszahler kompensiert wer-
den, obwohl es sich beim Familienlastenausgleich grundsätzlich um eine gesamtge-
sellschaftliche Aufgabe handele.

 d) Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Verfassungsbeschwerden für             191
unbegründet. Die Erwägungen decken sich im Wesentlichen mit jenen der Bundes-
regierung und des Sozialbeirats.

  e) Der Deutsche Juristinnenbund hält eine Differenzierung der Rentenversiche-         192
rungsbeiträge danach, ob Kinder erzogen werden, im Anschluss an die Erwägungen
des Bundessozialgerichts nicht für verfassungsrechtlich geboten. Eine Beitragsent-
lastung für Eltern unabhängig davon, wer die Kinder tatsächlich betreue, würde über-



                                       57/101

dies Mütter, die erwerbsbedingt keine oder nur geringere Beiträge zahlten, gegen-
über Vätern benachteiligen. Dem kindererziehungsbedingten Aufwand könne gleich-
stellungsgerecht nur durch Entlastungen beziehungsweise Leistungen Rechnung
getragen werden, die den Personen zugutekämen, die die Erziehungsleistung er-
brächten. Die Kindererziehungszeiten auf der Leistungsseite entsprächen diesen An-
forderungen.

 f) Auch nach Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-          193
bände ist die im geltenden Recht vorgesehene Anerkennung rentenanwartschaftsbe-
gründender Kindererziehungszeiten einer Differenzierung der Beitragshöhe vorzu-
ziehen.

  g) Der Familienbund der Katholiken und der Deutsche Familienverband halten in         194
ihren gemeinsamen Stellungnahmen die Verfassungsbeschwerden für begründet.
Die Grundsätze des Pflegeversicherungsurteils seien auf die gesetzliche Rentenver-
sicherung übertragbar, die in der insoweit maßgeblichen, lebensphasenübergreifen-
den Längsschnittperspektive – also unter Einschluss der „passiv Versicherten“ – die
nötige Mindestgeschlossenheit aufweise. Der Verfassungsverstoß werde insbeson-
dere nicht durch die rentenerhöhenden Kindererziehungs- und -berücksichtigungs-
zeiten beseitigt, weil sie Eltern nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert,
während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasteten. Auch die verschiedent-
lich vorgenommene Hochrechnung künftiger Rentenleistungen in Beitragsentlastun-
gen helfe den überlasteten Familien nicht in der aktiven Familienphase, obwohl sie
gerade in dieser Phase wegen der Erziehung der Kinder auf Konsum und Vermö-
gensbildung verzichteten. Nehme man den generativen Beitrag als Beitrag ernst, sei
es zwingend, dass er sich sowohl auf die Beitrags- als auch auf die Rentenhöhe aus-
wirke. Hierdurch würde die Benachteiligung Kindererziehender in jeweils unter-
schiedlichen Lebensphasen kompensiert. Die derzeitigen Instrumente reichten bei
weitem nicht aus, die Nachteile von Eltern auszugleichen.

  h) Der Verband kinderreicher Familien Deutschland hält die Verfassungsbeschwer-       195
den für begründet. Die Familien- und Erziehungsarbeit kinderreicher Eltern werde zu
wenig berücksichtigt. Obwohl sie durch die Beitragszahlungen der von ihnen erzoge-
nen Kinder besonders viel zur Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversiche-
rung beitrügen, erwürben sie infolge ihrer meist eingeschränkten Erwerbstätigkeit ge-
ringere Rentenansprüche als kinderlose Versicherte.

 i) Dieser Auffassung ist auch die Erzdiözese Freiburg als im Ausgangsverfahren         196
des Verfahrens 1 BvR 2824/17 beigeladene Arbeitgeberin des Beschwerdeführers.
Im Unterschied zu Versicherten mit Kindern erfüllten Kinderlose in dem auf einem
„Dreigenerationenvertrag“ beruhenden System der gesetzlichen Rentenversicherung
durch ihre Beitragszahlungen nur die eine Hälfte des Generationenvertrages, wäh-
rend sie die andere Hälfte – die mit Einschränkungen bei Konsum und Vermögens-
bildung verbundene Kindererziehung – nicht erfüllten.

 j) Der Deutsche Caritasverband hält die Anerkennung von Kindererziehungs- und          197


                                       58/101

-berücksichtigungszeiten dem Grunde nach für einen geeigneten Ausgleich, der der-
zeit allerdings noch unzureichend sei. Die Altersrenten von Frauen seien noch immer
nur etwa halb so hoch wie die von Männern.

  k) Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält eine Beitragsermäßigung          198
für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für verfassungsrechtlich ge-
boten. Die gesetzliche Rentenversicherung mindere auch Risiken von Erwerbsmin-
derung und Tod, was im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung über Waisen- und
Witwenrenten insbesondere Familien mit Kindern bereits vor dem Renteneintritt zu-
gutekomme. Ferner minderten Vergünstigungen auf der Leistungsseite, namentlich
Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten, familienbezogene Nachteile. So-
weit aber die Beschwerdeführer diesen Ausgleich als unzureichend ansähen, be-
stehe in der Tat Reformbedarf.

 4. Die Stellungnahmen führen auch zu den Beitragsregelungen in der gesetzlichen          199
Krankenversicherung aus.

  a) Nach Ansicht der Bundesregierung verstoßen diese nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in        200
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Es sei – nicht anders als bei der gesetzlichen Ren-
tenversicherung – bereits im Ansatz zweifelhaft, ob in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung angesichts deren umfänglicher Steuerfinanzierung die im Pflegeversiche-
rungsurteil entwickelten Voraussetzungen für die Berücksichtigung des generativen
Beitrags vorlägen. Die gesetzliche Krankenversicherung decke zudem nicht – wie im
Pflegeversicherungsurteil gefordert – ein regelmäßig erst in der Älterengeneration
auftretendes Lebensrisiko ab. Das Krankheitsrisiko, das die Krankenversicherung le-
benslang in Form einer „Schadensversicherung“ abdecke, könne in jedem Alter auf-
treten. Es seien nicht die Pro-Kopf-Ausgaben für die Versicherten, sondern die auf
die einzelnen Generationen entfallenden Anteile an den Leistungsausgaben in den
Blick zu nehmen. Danach entstünden die Leistungsausgaben nicht überproportional
in der Generation der Älteren.

  Im Beitragssystem der Krankenversicherung seien die generativen und monetären           201
Beiträge von Eltern und Kinderlosen zudem insgesamt ausgewogen. Es müssten drei
Phasen unterschieden werden: Aufgrund der beitragsfreien Familienversicherung
trügen Kinderlose während der Erziehungsphase der Versicherten mit Kindern er-
heblich stärker zur Finanzierung bei. In der zweiten Phase, in der die inzwischen er-
wachsenen Kinder selbst Beitragszahler seien, entrichteten Kinderlose weiterhin den
vollen Beitrag. Vorteile für Kinderlose könnten sich erst in der dritten Phase ergeben,
in welcher Kinderlose im Rentenalter seien und die Kinder der Elterngeneration auch
für deren Versicherungsfälle aufkämen. Diese Vorteile seien jedoch gering, weil auch
die Älterengeneration weiterhin Beiträge entrichte, mit welchen sie die durch ihre Ge-
neration verursachten Leistungsausgaben zu etwa 46 % abdecke. Auch gleiche die
stärkere Heranziehung der Kinderlosen in der ersten Phase zur Finanzierung der Fa-
milienversicherung deren leichte Vorteile in der dritten Phase aus. Der verbleibende
Teil sei zum Teil steuerfinanziert.



                                        59/101

  Im Falle der Berücksichtigungsbedürftigkeit des generativen Beitrags habe der Ge-     202
setzgeber jedenfalls seinen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum dahinge-
hend ausgeübt, den Unterhalts- und Betreuungsaufwand von Eltern nicht über einen
nach der Kinderzahl gestaffelten Beitrag, sondern insbesondere im Rahmen der bei-
tragsfreien Mitversicherung der Kinder (§ 10 SGB V) zu berücksichtigen. Daneben
träten weitere beitragsseitige familien- beziehungsweise kinderbedingte Vorteile oder
Entlastungen. Durch die beitragsfreie Mitversicherung würden Eltern schon in der Er-
werbsphase in erheblichem Umfang von Unterhaltsaufwand entlastet. Die beitrags-
freie Familienmitversicherung habe in der Krankenversicherung einen vielfach höhe-
ren Wert als in der Pflegeversicherung. Die Entlastung erstrecke sich hierbei über
den gesamten Zeitraum der Erziehung und Pflege sowie zum Teil darüber hinaus.
Da die Beitragsbefreiung für jedes Kind gelte, werde auch – hier nicht verfahrensge-
genständlich – nach der Anzahl der Kinder differenziert.

 b) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält mit Blick auf die beitragsfreie Familien-       203
versicherung, die Versicherte mit Kindern mit Rücksicht auf ihren generativen Beitrag
entlaste, einen Verfassungsverstoß durch die für alle Versicherten einheitlichen
Krankenversicherungsbeiträge nicht für gegeben.

  c) Der Deutsche Juristinnenbund hält eine kinderzahlabhängige Differenzierung der     204
Krankenversicherungsbeiträge nicht für verfassungsrechtlich geboten. Der Aufwand
für die Betreuung und die Erziehung von Kindern werde in der Erwerbsphase durch
familienfördernde Elemente in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen.
Nicht anders als in der sozialen Pflegeversicherung lasse sich eine Beitragsentlas-
tung allein nach der Anzahl der Kinder ohne einen Bezug zur tatsächlichen Betreu-
ungs- und Erziehungsleistung sachlich nicht begründen.

  d) Nach Einschätzung des Verbandes der alleinerziehenden Mütter und Väter diene       205
die gesetzliche Krankenversicherung der Absicherung eines unabhängig vom Le-
bensalter bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung bestehenden Risikos. Die beson-
deren Belastungen, die sich für Eltern aufgrund der Erziehung ihrer Kinder ergäben,
fänden durch die beitragsfreie Mitversicherung sowie Zuzahlungsbefreiungen für Kin-
der ausreichende Berücksichtigung.

  e) Der Familienbund der Katholiken und der Deutsche Familienverband vertreten in      206
ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Auffassung, in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung sei eine Beitragsentlastung Erziehender während der aktiven Familienpha-
se gemäß der Kinderzahl verfassungsrechtlich geboten. Die Argumentation ent-
spricht im Wesentlichen derjenigen der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2257/16.

 f) Der Verband kinderreicher Familien Deutschland meint, durch die beitragsfreie       207
Mitversicherung von Kindern erwachse Familien gegenüber kinderlosen Versicherten
kein Vorteil, weil die beitragsfreie Familienversicherung allen Kindern und mithin
auch jenen zugutekomme, die später kinderlos blieben. Der vom Bundessozialgericht
angestellte Vergleich der Ausgabenvolumina zugunsten der unter 65-jährigen Versi-


                                       60/101

cherten einerseits und der ab 65-jährigen Versicherten andererseits sei wegen der
unterschiedlichen Gruppengrößen nicht aussagekräftig. Entscheidend seien die Pro-
Kopf-Ausgaben. Die altersbedingt höheren Leistungsausgaben seien durch die Bei-
tragszahlungen der Älteren bei weitem nicht gedeckt.

  g) Die Erzdiözese Freiburg, die im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde         208
im Verfahren 1 BvR 2257/16 beigeladene Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdeführers, meint, der auch in der gesetzlichen Krankenversicherung
erforderliche systemimmanente Ausgleich könne nur auf der Beitragsseite erfolgen.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung würden bedarfsorientiert nach
Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht. Zusätzliche oder höhere Leistun-
gen für kindererziehende Versicherte wären damit nicht vereinbar. Außerdem würden
Kindererziehende solche höheren Leistungen über ihre Beiträge oder als Steuerzah-
ler bei einem höheren Bundeszuschuss mitfinanzieren. Ein Ausgleich auf Leistungs-
seite bedeute schließlich auch keinen Transfer gerade von kinderlosen zu kinderer-
ziehenden Versicherten.

                                         B.
  Die Normenkontrollvorlage des Sozialgerichts ist zulässig (I). Die Verfassungsbe-      209
schwerde im Verfahren 1 BvR 717/17 ist insgesamt (II), die Verfassungsbeschwer-
den in den Verfahren 1 BvR 2257/16 (III) und 1 BvR 2824/17 (IV) sind teilweise zu-
lässig.

                                          I.
 Die der Präzisierung, Begrenzung und zeitlichen Erstreckung bedürftige (1) Vorlage      210
des Sozialgerichts ist zulässig (2).

  1. Um der Befriedungsfunktion der Normenkontrolle gerecht zu werden, kann das          211
Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage präzisieren sowie diese begrenzen (vgl.
BVerfGE 121, 241 <253>; 145, 106 <140 f. Rn. 95>). Darüber hinaus ist es befugt,
die verfassungsgerichtliche Überprüfung zeitlich nach hinten auf die frühere Rechts-
lage oder nach vorne auf die bis zum Ergehen der Entscheidung über den Vorlage-
beschluss geltende zu erstrecken, sofern ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Klärung auch der Verfassungsgemäßheit der zeitlich vor oder nach der im Aus-
gangsverfahren maßgeblichen Rechtslage besteht (vgl. BVerfGE 139, 285 <298 f.
Rn. 41>).

 Gemessen hieran bedarf die Vorlage der Präzisierung, Begrenzung und zeitlichen          212
Erstreckung. Ausweislich des Tenors des Vorlagebeschlusses hat das Sozialgericht
die §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 SGB XI zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt,
soweit danach „Eltern von mehreren Kindern“ in gleicher Weise zu Beiträgen heran-
gezogen werden wie „Versicherte mit nur einem Kind“. Dies ist im Lichte der Vorla-
gebegründung zunächst präzisierend dahingehend auszulegen, dass auf beitrags-
pflichtige Versicherte mit einer unterschiedlichen Anzahl von Kindern abzustellen ist.



                                        61/101

  Gegenstand der Vorlage sind § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie           213
§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, nicht hingegen die vom Sozialgericht vorgelegten Bestim-
mungen in ihrer Gesamtheit oder die den Pflegevorsorgefonds betreffenden Rege-
lungen (§§ 131 bis 136 SGB XI). Letztere hat das Vorlagegericht lediglich argumen-
tativ zur Begründung der angenommenen Verfassungswidrigkeit des allein
vorgelegten Beitragsrechts herangezogen. Auch eine Verfassungswidrigkeit der vom
Tenor des Vorlagebeschlusses nominell erfassten Regelungen in § 55 Abs. 2, Abs.
3 Sätze 3 bis 7, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5 SGB XI hat das Vorlagegericht als solche
nicht geltend gemacht. Insoweit bedarf es auch keiner Erweiterung des Vorlagebe-
schlusses, weil die auf den Beitragszuschlag für Kinderlose bezogenen verfahrens-
rechtlichen Bestimmungen im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit ohne Weiteres ge-
genstandslos würden (vgl. BVerfGE 108, 1 <33 f.>). Insoweit ist der Tenor des
Vorlagebeschlusses auf die nach Maßgabe der Vorlagebegründung vom Sozialge-
richt tatsächlich als entscheidungserheblich erachteten Normen zu begrenzen.

  In zeitlicher Hinsicht stellt sich die Vorlagefrage erst für den im Ausgangsverfahren   214
streitigen Zeitraum ab dem 1. Januar 2015, weil das Sozialgericht seine Überzeu-
gung von der Verfassungswidrigkeit ab der zu diesem Zeitpunkt wirkenden, die Ein-
richtung des Pflegevorsorgefonds begleitenden Beitragssatzerhöhung hat gewinnen
können. Die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2019 von
2,55 % auf 3,05 % sowie die Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose zum 1.
Januar 2022 auf 0,35 % sind erst nach Ergehen des Vorlagebeschlusses in Kraft ge-
treten. Der Senat macht aber insoweit von seiner Befugnis Gebrauch, die verfas-
sungsgerichtliche Überprüfung zeitlich nach vorne bis zum Ergehen dieser Entschei-
dung über den Vorlagebeschluss zu erstrecken, um dem gewichtigen öffentlichen
Interesse an der Klärung der Verfassungsgemäßheit auch des geltenden Beitrags-
rechts zu entsprechen.

 2. Die Vorlage des Sozialgerichts ist zulässig.                                          215

  a) Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszu-       216
setzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es
ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungs-
widrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darle-
gen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt
und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Die Be-
gründung muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und wes-
halb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehal-
tenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer
Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N.; 153, 358 <375 f. Rn. 37>;
stRspr). Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen, sich mit der
einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige
Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechts-
vorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 <142 Rn. 45; 145 ff. Rn. 53


                                        62/101

ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maß-
gebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 138, 1 <15 Rn.
41> m.w.N.).

  Steht in Rede, dass die zur Prüfung gestellte Norm das in Art. 3 Abs. 1 GG verbürg-   217
te Grundrecht oder einen speziellen Gleichheitssatz verletzt, reicht es für die Fest-
stellung der Entscheidungserheblichkeit aus, dass die Verfassungswidrigerklärung
der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offen hält, eine für ihn
günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 121, 108
<115>; 121, 241 <252>; 130, 131 <140>). Die Entscheidungserheblichkeit ist damit
in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß
auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen
Entscheidungsvarianten den – bis dahin weiter ausgesetzten – Prozess in Richtung
einer für den betroffenen Grundrechtsträger günstigen Entscheidung beeinflusst (vgl.
BVerfGE 121, 108 <115 f.>; 121, 241 <252>). Dass lediglich eine Feststellung der
Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum
womöglich auch die Anordnung ihrer Fortgeltung durch das Bundesverfassungsge-
richt nach § 35 BVerfGG zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht
entgegen (vgl. BVerfGE 148, 147 <178 Rn. 79> m.w.N.).

 Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung ge-          218
stellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwä-
gungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37> m.w.N.). Der
Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ange-
ben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der
maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138,
1 <15 f. Rn. 42> m.w.N.).

 b) Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss.                                   219

  aa) Das vorlegende Sozialgericht legt die Entscheidungserheblichkeit der vorgeleg-    220
ten Rechtsfrage hinreichend dar.

  Es hat den Darlegungsanforderungen schon dadurch genügt, dass es vertretbar           221
dem auf die Beitragsneufestsetzung gerade unter Berücksichtigung einkommensteu-
errechtlicher Freibeträge gerichteten Anliegen der Klägerin und des Klägers als Mi-
nus auch das Begehren nach einer Beitragsreduzierung anderer Ausgestaltung – et-
wa einer Reduzierung des Beitragssatzes – entnommen hat. Da der Gesetzgeber im
Falle einer Unvereinbarkeitserklärung im Regelfall verpflichtet ist, eine der Verfas-
sung entsprechende Rechtslage rückwirkend zumindest für alle noch nicht bestands-
kräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung be-
ruhen, herzustellen (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 108> m.w.N.; siehe aber noch
unten Rn. 372), ihm eine solche rückwirkende Neuregelung zumindest aber frei steht
(vgl. BVerfGE 87, 153 <180>), eröffnet sich für die Klägerin und den Kläger des Aus-
gangsverfahrens im Falle der Verfassungswidrigerklärung jedenfalls die Chance auf


                                       63/101

eine ihnen günstigere Neuregelung.

 bb) Das Vorlagegericht hat auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit        222
des geltenden Beitragsrechts hinreichend dargelegt. Es hat ausreichend begründet,
dass und weshalb die für alle beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern einheitli-
che, nicht nach der Kinderzahl differenzierende Beitragserhebung jedenfalls seit der
die Errichtung des Pflegevorsorgefonds begleitenden und dieser nachfolgenden An-
hebung des allgemeinen Beitragssatzes zumindest in Bezug auf Versicherte mit vier
oder mehr Kindern in Fortschreibung des Pflegeversicherungsurteils und unter An-
wendung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe zur Typisierungsbefugnis des Ge-
setzgebers gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, weil mit
ansteigender Kinderzahl sowohl der Aufwand für die Eltern als auch der Nutzen für
die soziale Pflegeversicherung ansteigt. Auch ohne nähere Darlegungen durfte das
Vorlagegericht dabei vom prozentualen Anteil kinderreicher Haushalte auf einen ty-
pisierungsschädlichen Anteil kinderreicher Familien schließen.

  Unschädlich ist, dass das Vorlagegericht – der im Ausgangsverfahren vorgefunde-       223
nen Familienkonstellation entsprechend, aber hinter der weiter gefassten Vorlagefra-
ge zurückbleibend – seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit nur in Bezug
auf Familien mit vier oder mehr Kindern formuliert hat. Folge des von der Kinderzahl
unabhängigen gesetzgeberischen Typisierungskonzepts ist es, dass die Frage nach
einem verfassungsgerichtlichen Gebot kinderzahlbezogener Beitragsdifferenzierung
für Zwei-, Drei- und sonstige Mehrkindfamilien mit der Vorlagefrage untrennbar ver-
knüpft und deswegen auch ohne nähere Darlegungen in die verfassungsgerichtliche
Prüfung miteinzubeziehen ist.

                                         II.
  Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 ist zulässig. Mit ihrer das       224
Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung betreffenden Verfassungsbeschwerde
wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die sozialgerichtlichen Urteile sowie die
ihnen zugrundeliegenden Bescheide. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass
die gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitrags-
recht der sozialen Pflegeversicherung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Gegen-
ständlich sind die Normen in den vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 gelten-
den Fassungen. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1
BVerfGG). Sie zeigt ausreichend auf, durch die angefochtenen Gerichts- und Verwal-
tungsentscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden beitragsrechtlichen Vor-
schriften möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG).

                                         III.
 Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 ist nur teilweise zulässig.       225

  1. Mit ihrer das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Ren-     226
tenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung betreffenden Verfassungs-

                                       64/101

beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer un-
mittelbar gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts, des Landessozialgerichts
und des Bundessozialgerichts einschließlich des die (zweite) Anhörungsrüge zurück-
weisenden Beschlusses (vgl. hierzu BVerfGE 119, 292 <295> m.w.N.) sowie die
im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheide. Einschränkend ist die Ver-
fassungsbeschwerde entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel dahin aus-
zulegen, dass die fachgerichtlichen Urteile insoweit nicht angegriffen sind, wie das
Bundessozialgericht auf die Revision die Entscheidungen von Sozialgericht und Lan-
dessozialgericht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide abgeändert hat. Die
aufgehobenen Bescheide sind allerdings angesichts der insoweit keiner Auslegung
zugänglichen Verfassungsbeschwerde mit angegriffen. Mittelbar wenden sich die Be-
schwerdeführerin und der Beschwerdeführer gegen die den angegriffenen Urteilen
zugrundeliegenden Bestimmungen des Beitragsrechts, namentlich § 223 Abs. 2, §
226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 241 SGB V, § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI, §
55 Abs. 3 SGB XI in ihren im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 24. April
2012 (beziehungsweise für den Beschwerdeführer hinsichtlich der sozialen Pflege-
und gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 2010) geltenden Fas-
sungen.

 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.                                 227

 a) Soweit sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gegen die durch           228
das Bundessozialgericht aufgehobenen Bescheide wenden, fehlt es an einer Be-
schwer.

 b) Die Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG        229
genügt den Darlegungsanforderungen nur teilweise.

 aa) Für eine zulässige Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus         230
Art. 3 Abs. 1 GG muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher
Weise benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, worin
konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung,
muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine
auch individuell nachteilig wirkende Gleich- oder Ungleichbehandlung bestehen soll.
Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzie-
rung beziehungsweise deren Fehlen einzugehen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82 f.>
m.w.N.).

  bb) Diesen Anforderungen haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdefüh-            231
rer genügt, soweit sie die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen in
der gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung sowie
ferner rügen, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beiträge unabhängig von
der Kinderzahl bemessen werden. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begrün-
dungsanforderungen hingegen nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdeführer auch dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG verletzt sehen, dass nach der dem angefochtenen Urteil des


                                        65/101

Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Vorschrift des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI
Eltern lebenslang und somit auch dann (noch) beitragsrechtlich privilegiert werden,
wenn sie – anders als die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in dem im
Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum – tatsächlich keine Betreuungs- und Erzie-
hungsleistung für Kinder (mehr) erbringen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde-
führerin und der Beschwerdeführer insoweit keinen konkreten individuellen Nachteil
aufzeigen, setzen sie sich auch nicht mit solchen Aspekten auseinander, die diese
zeitliche Entgrenzung der Befreiung vom Beitragszuschlag naheliegend rechtfertigen
könnten, namentlich damit, dass die Opportunitätskosten der Kindererziehung typi-
scherweise über die Zeit der aktiven Elternphase hinaus belastende Wirkung entfal-
ten.

  c) Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in vielfältiger Weise        232
einen Verstoß des Bundessozialgerichts gegen ihr Recht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG rügen, genügen ihre Ausführungen ebenfalls nicht
den nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG zu stellenden Anforderun-
gen. Insbesondere setzen sie sich im Hinblick auf die Ausführungen zur gesetzlichen
Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung nicht – wie es unter dem
Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverstöße erfor-
derlich wäre – mit den nach der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils na-
heliegenden Fragen auseinander. Dazu gehört, ob es sich bei den dem „weiteren
gleichheitsrechtlichen Kontext“ zugeordneten Erwägungen um selbstständig tragen-
de handelt und jede einzelne von ihnen auf einer gehörswidrigen – und nicht lediglich
auf einer nach Auffassung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers
sachlich unzutreffenden – Rechtsanwendung beruht (vgl. dazu BVerfGE 64, 1 <12>).
Insbesondere hat das Bundessozialgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen
nicht das Bestehen „positiver externer Effekte“ der Kindererziehung für die gesetzli-
che Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung, sondern die
rechtliche Notwendigkeit deren beitragsrechtlichen Ausgleichs in Abrede gestellt. Der
gegen die Beachtlichkeit des in den schriftlichen Urteilsgründen entfalteten „weiteren
gleichheitsrechtlichen Kontextes“ gerichtete Einwand, maßgeblich seien allein die
mündlichen Urteilsgründe, zeigt nicht auf, dass die dem entgegenstehende fachge-
richtliche Auffassung (vgl. auch BSG, Beschluss vom 10. April 1961 - 10 RV 715/58
-, NJW 1961, S. 1183; BGHSt 15, 263 <264>; BFH, Beschluss vom 13. Dezember
1996 - III B 56/95 -, juris, Rn. 9) verfassungswidrig sein könnte.

  d) Die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist unzulässig, weil sie    233
nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde. Die
entsprechende Rüge ist erst mit Schriftsatz vom 30. April 2019 ausgebracht worden.
Die Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge erfolgte bereits am 5. Sep-
tember 2016. Gleiches gilt – ungeachtet der insoweit bestehenden Substantiierungs-
mängel – hinsichtlich der mit ergänzendem Schriftsatz vom 3. Mai 2021 ausgebrach-
ten Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Gehalten des
Rechtsstaats- und des Sozialstaatsprinzips.



                                        66/101

                                          IV.
 Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 ist nur teilweise zulässig.          234

 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bun-           235
dessozialgerichts und mittelbar gegen das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, namentlich gegen § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI in den vom 1.
Januar 2004 bis zum 27. Januar 2012 geltenden Fassungen. Dem erkennbaren
Rechtsschutzziel entsprechend ist die Verfassungsbeschwerde einschränkend dahin
auszulegen, dass nur das Urteil des Bundessozialgerichts und dieses nur in dem
Umfang angegriffen ist, wie mit ihm die Revision zurückgewiesen wurde (dazu oben
Rn. 134).

 2. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer legen eine mögliche Verlet-            236
zung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend dar. Soweit
sie mit weiterem Schriftsatz durch pauschale Bezugnahme auf die Verfassungsbe-
schwerdeschrift in einem anderen Verfahren auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1
GG in seiner Funktion als Eingriffsabwehrrecht wegen einer angenommenen Verlet-
zung des (Familien-)Existenzminimums rügen, genügt ihr Vortrag demgegenüber
nicht den nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG zu stellenden Anforde-
rungen.

                                          C.
 § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind          237
mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als beitragspflichtige Mitglieder der so-
zialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der
Zahl ihrer Kinder in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden.

 Die vorgelegten Vorschriften sind an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (I). Die von der          238
Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern führt zu einer Gleich-
behandlung von wesentlich Ungleichem (II), die verfassungsrechtlich im Bereich des
Freiheitsrechts des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt ist (III).

                                           I.
 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das          239
hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches un-
gleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3
Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl. BVerfGE 138, 136 <180
Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.N.). Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches
unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbe-
handlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und
Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-
chen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136



                                         67/101

<180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.N.).

 Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund          240
die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der
Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt
(BVerfGE 149, 50 <76 Rn. 75>).

 Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den            241
praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend
sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der
Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 <358>; 49, 148 <165>; 149,
50 <78 f. Rn. 80>). Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine
Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlägig, wenn
durch sie eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst wird (vgl. BVerfGE 149,
50 <78 f. Rn. 80>). Demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tat-
sächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht (vgl.
BVerfGE 149, 50 <79 Rn. 80>). Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleich-
heitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er
vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>; 110, 141 <167>). Er
verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleich-
heiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam
sind, dass sie beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 110, 141 <167>).

                                          II.
  Hieran gemessen bewirkt im gegenwärtigen, weitgehend umlagefinanzierten Sys-           242
tem der sozialen Pflegeversicherung die unabhängig von der Kinderzahl erfolgende
gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern innerhalb dieser Gruppe eine
Gleichbehandlung (1) von wesentlich Ungleichem (2) zum Nachteil der Eltern mit
mehr Kindern (3).

  1. Nach geltendem Beitragsrecht werden Eltern unabhängig von der Kinderzahl in         243
gleicher Weise mit Beiträgen belastet. Bezugspunkt der gleichheitsrechtlichen Prü-
fung ist damit eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem innerhalb der Grup-
pe beitragspflichtiger Eltern. Aus dem Umstand, dass sich die gleiche Beitragsbelas-
tung in Abhängigkeit von der Kinderzahl in unterschiedlicher Weise auf
beitragspflichtige Eltern auswirkt (dazu unten Rn. 248 ff.), lässt sich hingegen keine
rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ableiten.
Die in Rede stehenden ungleichen Auswirkungen gleicher Beitragsbelastung stellen
sich im hier betroffenen Sachbereich des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversiche-
rung ihrem sachlichen Gehalt nach nicht als durch das Beitragsrecht normativ veran-
lasste Belastungsungleichheit dar, sondern beruhen auf tatsächlich vorgefundenen
Ungleichheiten des zu ordnenden Sachverhalts, namentlich der Anzahl der Kinder,
die beitragspflichtig Versicherte in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu betreuen und
zu versorgen haben.


                                        68/101

 2. Nach Maßgabe der die Ausgestaltung des gegenwärtigen Beitragsrechts tragen-        244
den Erwägungen (a) bestehen zwischen beitragspflichtigen Eltern mit unterschiedlich
vielen Kindern gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede (b).

  a) Mit dem Pflegeversicherungsurteil war dem Gesetzgeber aufgegeben worden,          245
beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlo-
sen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge re-
lativ zu entlasten (vgl. BVerfGE 103, 242 <270>). Dies beruhte auf der Erwägung,
dass beitragspflichtige Eltern durch ihre Erziehungsleistung in dem als Umlagever-
fahren organisierten und der Absicherung eines Altersrisikos dienenden System der
sozialen Pflegeversicherung neben ihrem die gegenwärtige Funktionsfähigkeit des
Umlageverfahrens sichernden monetären Beitrag – anders als Kinderlose – auch ei-
nen „generativen Beitrag“ (vgl. BVerfGE 103, 242 <266>) zur Sicherung des Vorhan-
denseins künftiger Beitragszahler und damit des künftigen Bestands des Umlagever-
fahrens leisteten, von dem Kinderlose im Falle späterer Pflegebedürftigkeit in
gleichem Maße wie Eltern profitierten. Die von den Eltern in Erfüllung ihrer Unter-
haltspflicht aufzuwendende „Kostenlast der Kindererziehung“ (vgl. BVerfGE 103, 242
<269>) bringe im Verhältnis von Eltern zu Kinderlosen einen ausgleichsbedürftigen
Nachteil hervor.

 Da die mit der Erziehungsleistung verbundene „Kostenlast der Kindererziehung“ be-     246
ziehungsweise der mit der Kindererziehung einhergehende „Verzicht auf Konsum
und Vermögensbildung“ (vgl. BVerfGE 103, 242 <264>) während der Erwerbsphase
beitragspflichtiger Eltern auftrete, war dem Gesetzgeber aufgetragen, die Betreu-
ungs- und Erziehungsleistung beitragspflichtiger Eltern im Beitragsrecht auszuglei-
chen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den großen Gestaltungsspielraum,
über den der Gesetzgeber bei der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Beitrags-
rechts verfügt, betont (vgl. BVerfGE 103, 242 <270 f.>).

 In Umsetzung des Pflegeversicherungsurteils hat der Gesetzgeber den Beitragszu-       247
schlag für Kinderlose geschaffen und damit das Beitragsrecht der sozialen Pflege-
versicherung (nur) im Verhältnis von beitragspflichtigen Eltern zu Kinderlosen neu
geordnet. Die Rechtfertigung des durch den Beitragszuschlag erzeugten Beitragsab-
stands zwischen Eltern und Kinderlosen leitet die Begründung des Gesetzentwurfs –
den Begründungsweg des Pflegeversicherungsurteils ausdrücklich aufgreifend – aus
der „kinderbedingten besonderen finanziellen und sonstigen Belastung“ (vgl. BT-
Drucks 15/3671, S. 4) sowie daraus ab, dass Kindererziehende „mit der Kindererzie-
hung neben ihrem monetären Beitrag einen entscheidenden zusätzlichen Beitrag
zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten“ (vgl. BT-
Drucks 15/3671, S. 5). Dem soll die Mehrbelastung Kinderloser Rechnung tragen.

  b) Auf Grundlage dieser die Ausgestaltung des gegenwärtigen Beitragsrechts tra-      248
genden Erwägungen bestehen wesentliche Unterschiede innerhalb der Gruppe bei-
tragspflichtiger Eltern in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder.

 Der wesentliche Unterschied liegt zwar nicht in einem unterschiedlichen Armutsrisi-   249


                                       69/101

ko begründet (aa). Allerdings wächst mit steigender Kinderzahl der wirtschaftliche
Aufwand der Eltern (bb).

 aa) Ein für die Beitragsbemessung gleichheitsrechtlich relevanter Unterschied liegt      250
nicht in einem unterschiedlichen Armutsrisiko von Familien mit mehr gegenüber sol-
chen mit weniger Kindern begründet, weil es in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu
einer weitergehenden „Verbeitragung“ des familiären Existenzminimums käme.

  Zutreffend ist allerdings, dass in Paarfamilien mit drei und mehr Kindern ein über-     251
durchschnittliches Armutsrisiko gegenüber Paarfamilien mit weniger Kindern besteht.
Hierfür ist neben der Familiengröße – weil mehr Personen mit dem Einkommen aus-
kommen müssen – insbesondere bedeutsam, dass die Erwerbsquote von Müttern
mit drei und mehr Kindern trotz der in den letzten Jahren erreichten Ausweitung ihrer
Erwerbstätigkeit nach wie vor unter derjenigen von Müttern mit einem oder zwei Kin-
dern liegt und solchen Familien deshalb nur ein geringeres Familieneinkommen zur
Verfügung steht. In Alleinerziehendenhaushalten liegt das Armutsrisiko bereits für
Einzelkinder signifikant höher als im Durchschnitt aller unter 18-Jährigen, steigt aber
bei zwei oder mehr Kindern weiter an (zum Ganzen: Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Familienreport 2020, S. 103 ff.; 6. Armuts- und Reich-
tumsbericht der Bundesregierung, 2021, S. 489 ff.; Bertelsmann Stiftung, Factsheet
Kinderarmut in Deutschland, 2020, S. 4 f.; dies. <Hrsg.>, Garbuszus/Ott/Pehle/Wer-
ding, Wie hat sich die Einkommenssituation von Familien entwickelt? Ein neues
Messkonzept, 2018, S. 11 ff.).

 Ein unterschiedliches Armutsrisiko von Eltern mit mehr oder mit weniger Kindern          252
begründet im Sachbereich des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung je-
doch keinen gleichheitsrechtlich relevanten Nachteil.

  Die im Einkommensteuerrecht zu beachtenden Grundsätze über die Steuerfreiheit           253
des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder (vgl. BVerfGE 82, 60 <85 f.,
94>; 152, 274 <315 Rn. 105>) sind auf die Erhebung des zweckgebundenen und ge-
genleistungsbezogenen Beitragsaufkommens in der sozialen Pflegeversicherung
nicht übertragbar (vgl. für die gesetzliche Krankenversicherung bereits BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 1986 - 1 BvR 1304/85 -,
SozR 2200 § 385 RVO Nr. 15). Die Steuer ist dadurch gekennzeichnet, dass sie oh-
ne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur De-
ckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben
wird (vgl. BVerfGE 149, 222 <249 Rn. 53> m.w.N.). Weder der Zweck der Besteue-
rung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung
des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen
ihr Grenzen. Mangels konkreter Zweckbindung und individueller Gegenleistung ge-
winnt der in der Steuer liegende Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des
Steuerpflichtigen seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit der Las-
tenzuteilung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 f.>). Demgegenüber erfolgt die Beitragser-
hebung in der sozialen Pflegeversicherung zweckgebunden; zur Befriedigung des



                                        70/101

allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder steht das Bei-
tragsaufkommen nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 <148>; 113, 167 <203>;
149, 50 <77 f. Rn. 78>; stRspr). Dies hat nicht nur Bedeutung für die Beitrags-
erhebung dem Grunde nach, sondern begrenzt gleichzeitig ihre Bemessung (vgl.
BVerfGE 149, 50 <77 f. Rn. 78>). Zudem steht den Sozialversicherungsbeiträgen
als Gegenleistung der individuelle Versicherungsschutz gegenüber (vgl. BVerfGE 79,
223 <236>; 113, 167 <221>). Der Gegenleistungsbezug schützt die Einzelnen in
einem auf Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht beruhenden Versicherungssys-
tem, bei dem die Einzelnen typischerweise keinen unmittelbaren Einfluss auf die Hö-
he ihres Beitrags und auf Art und Ausmaß der aus ihrem Versicherungsverhältnis
geschuldeten Leistung haben, davor, dass Beitrag und Leistung außer Verhältnis
stehen (vgl. BVerfGE 140, 229 <237 Rn. 20>). Angesichts der Zweckbindung und
des Gegenleistungsbezugs der Sozialversicherungsbeiträge darf der Gesetzgeber
zur Beitragsbemessung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das Brut-
toeinkommen und die hierin verkörperte (typisierte) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(vgl. dazu BVerfGE 103, 172 <185>; 115, 25 <43>) abstellen und bei Geringverdie-
nern die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den grundsi-
cherungsrechtlichen Leistungssystemen mit seinen Aufstockungsregelungen zuwei-
sen.

  Das unterschiedliche Armutsrisiko von Eltern in Abhängigkeit von der Kinderzahl         254
betrifft deshalb nicht in spezifischer Weise die soziale Pflegeversicherung oder einen
anderen Zweig der Sozialversicherung, sondern den Familienlastenausgleich im All-
gemeinen. Konkrete Folgerungen für die soziale Pflegeversicherung und deren Bei-
tragsrecht, wie sie Gegenstand des Vorlageverfahrens und der Verfassungsbe-
schwerdeverfahren sind, lassen sich daraus nicht ableiten. Der Gesetzgeber ist
vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Famili-
en beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen
Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 <39>; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 <81>;
103, 242 <259 f.>; 107, 205 <213>; 110, 412 <436, 445>; 112, 50 <65 f.>; 112, 164
<175>; 127, 263 <277 f.>).

 bb) Eltern, die in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, tragen ne-    255
ben der Beitragslast auch den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung. Dieser
besteht einerseits aus den tatsächlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, ins-
besondere den erziehungsbedingten Konsumausgaben (nachfolgend auch: Realauf-
wand), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt ent-
gangenen Erwerbs- und Versorgungschancen (vgl. BVerfGE 103, 242 <264, 269>:
„Kostenlast der Kindererziehung“ beziehungsweise erziehungsbedingter Verzicht
„auf Konsum und Vermögensbildung“).

 Im Rahmen einer gesetzgeberischen Entscheidung, die Kindererziehungsleistung             256
im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen, sind beide Ele-
mente Ausgangspunkt der gleichheitsrechtlichen Nachteilsbetrachtung. Der Umfang
des Realaufwands (1) wie derjenige der Opportunitätskosten (2) steigt in Abhängig-


                                        71/101

keit von der Kinderzahl substantiell an, auch wenn durch die zwischenzeitliche Stär-
kung des allgemeinen Familienlastenausgleichs eine weitergehende Kompensation
des Kindererziehungsaufwands stattfindet als noch nach der zum Zeitpunkt des Pfle-
geversicherungsurteils geltenden Rechtslage (3) und sich der danach verbleibende
Aufwand nicht proportional zur Anzahl der Kinder verhält (4).

 (1) Im Hinblick auf den Realaufwand liegen die monatlichen kinderbezogenen Kon-         257
sumausgaben im Durchschnitt bei Paaren mit zwei Kindern um den Faktor 1,7 und
bei Paaren mit drei Kindern um den Faktor 2,3 höher als bei Paaren mit einem Kind.
Alleinerziehende mit zwei Kindern wenden im Durchschnitt um den Faktor 1,6 höhere
Konsumausgaben als solche mit einem Kind auf. Die kinderbezogenen Konsumaus-
gaben machen im Durchschnitt bei Paaren mit einem Kind 21,2 %, bei Paaren mit
zwei Kindern 32,6 % und bei Paaren mit drei Kindern 41,4 % der gesamten Konsum-
ausgaben aus. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind liegen die kinderbezogenen
Konsumausgaben bei 35 %, bei Alleinerziehenden mit zwei Kindern gar bei 45,9 %
der gesamten Konsumausgaben (zum Ganzen: Statistisches Bundesamt <Destatis>,
Konsumausgaben von Familien für Kinder – Berechnungen auf der Grundlage der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018, 2021, S. 31 ff.).

  (2) Das Ausmaß erziehungsbedingter Opportunitätskosten wird durch die – ihrer-         258
seits kinderzahlabhängige – Erwerbstätigen- und Teilzeitquote der Eltern geprägt.
Die aus erziehungsbedingter Erwerbslosigkeit oder Minderung des Erwerbsumfangs
resultierende Einbuße an Erwerbseinkommen wird in der Lebenswirklichkeit typi-
scherweise von Frauen getragen, zieht aber regelmäßig zugleich familieninterne Las-
tenverschiebungen nach sich. Nach Feststellungen des Bundesministeriums für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrer
Stellungnahme bezieht, konnten die Erwerbstätigenquote und der Erwerbsumfang
von Müttern seit 2007 zwar stetig gesteigert werden. Allerdings wirken neben der
Ausbildung der Mütter nach wie vor Alter und Anzahl der Kinder auf die Teilnahme
am Erwerbsleben ein. Mit der Geburt von Kindern geben viele Frauen ihre Erwerbs-
tätigkeit zumindest vorübergehend auf. Der Wiedereinstieg in das Berufsleben erfolgt
mehrheitlich in Teilzeit. Je jünger das jüngste Kind im Haushalt ist und je mehr (jun-
ge) Kinder im Haushalt leben, desto geringer ist die Beteiligung von Müttern am Er-
werbsleben und desto länger dauert die Phase verringerter Beteiligung am Erwerbs-
leben an (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Familienreport 2020, S. 109 ff.). Ausweislich einer weiteren von der Bundesregierung
in Bezug genommenen Studie (Bertelsmann Stiftung <Hrsg.>, Barišić/Consiglio, Be-
schäftigung im Wandel 06.2020, Frauen auf dem deutschen Arbeitsmarkt – Was es
sie kostet, Mutter zu sein, S. 1, 7 f. und 10 mit Abbildung 6, bezogen auf Mütter des
Jahrgangs 1982) ergibt sich, ausgehend von kinderlosen Frauen als Bezugspunkt,
eine Einbuße an Lebenserwerbseinkommen bei Müttern mit einem Kind von rund 40
%, bei Müttern mit zwei Kindern von ca. 50 % und bei Müttern mit drei und mehr Kin-
dern von fast 70 %.




                                        72/101

 Den Opportunitätskosten der Kindererziehung kommt – anders als dem erziehungs-           259
bedingten Realaufwand – deswegen besonderes Gewicht zu, weil sie sich über die
gesamte Erwerbsphase und darüber hinaus auswirken. Entgangene Karrierechan-
cen und Einkommenseinbußen lassen sich im Verlauf der Erwerbsbiografie kaum
mehr kompensieren und führen regelhaft zu einer geringeren Altersversorgung.

  (3) Dabei ist nicht zu verkennen, dass seit dem Ergehen des Pflegeversicherungs-        260
urteils zahlreiche Maßnahmen des allgemeinen Familienleistungsausgleichs zur (an-
teiligen) Kompensation des Kindererziehungsaufwands, auch in Abhängigkeit von
der Kinderzahl, ergriffen und bestehende erweitert wurden.

  Ein anteiliger Ausgleich für die Realkosten der Kindererziehung findet insbesondere     261
durch die Gewährung von Kindergeld beziehungsweise den einkommensteuerrecht-
lichen Kinderfreibetrag statt. Die entsprechenden Leistungen wurden seit dem Jahr
2001 deutlich erhöht (dazu oben Rn. 73).

 Die Opportunitätskosten der Kindererziehung werden in gewissem Umfang durch              262
das zum 1. Januar 2007 eingeführte und seitdem ausgebaute Elterngeld nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gesenkt, dem die Wirkung eines Lohnersatz-
anspruchs zukommt (dazu oben Rn. 74 ff.). Zudem haben seit dem 1. August 2013
alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII). Durch beide In-
strumente wird Eltern die Möglichkeit eröffnet, eine Erwerbstätigkeit frühzeitig wieder
oder erstmals aufzunehmen und so die kindererziehungsbedingten Opportunitäts-
kosten zu mindern.

 Allerdings bleiben trotz der unternommenen gesetzgeberischen Anstrengungen die           263
Erwerbstätigenquote und das Erwerbsvolumen von Müttern mit mehr Kindern gegen-
über solchen mit weniger Kindern nach wie vor substantiell zurück.

 (4) Der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand verhält sich jedoch nicht proportio-     264
nal zur Kinderzahl. So tragen etwa beitragspflichtige Eltern, die vier Kinder erziehen,
gegenüber Einkindeltern keine vierfache Kostenlast.

  Dies gilt zunächst für den Realaufwand. In Mehrpersonenhaushalten können vor-           265
handene Ressourcen zu einem gewissen Grad für die Bedürfnisbefriedigung aller
Haushaltsmitglieder eingesetzt oder gemeinsam genutzt werden. Solche Größenvor-
teile und Verbundeffekte führen zu einem effizienteren Einsatz vorhandener Res-
sourcen („Haushaltsersparnisse“; vgl. Bertelsmann Stiftung <Hrsg.>, Garbuszus/Ott/
Pehle/Werding, Wie hat sich die Einkommenssituation von Familien entwickelt? Ein
neues Messkonzept, 2018, S. 11). So können beispielsweise für das erste Kind er-
worbene Konsumgüter teilweise auch von den weiteren Kindern genutzt werden, so
dass insoweit Neuanschaffungen verzichtbar werden.

 Neben diese „faktische Degression“ tritt die normative, wenn etwa Beitragsregelun-       266
gen für die Kindertagespflege oder sonstige außerschulische Betreuungs-, Bildungs-
und Freizeitangebote Beitragsfreiheit oder Beitragssenkungen für Geschwisterkinder


                                        73/101

vorsehen (siehe die Länderübersicht betreffend die Beiträge für die Kindertagespfle-
ge: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Gute-Kita-Bericht
2020, S. 17 ff.).

  Im Hinblick auf die Opportunitätskosten verhält sich der für die Kinderbetreuung und     267
Kindererziehung aufzuwendende – und damit nicht für Erwerbstätigkeit verfügbare –
Zeitaufwand schon deswegen nicht proportional zur Kinderzahl, weil mehrere Kinder
jüngeren Alters typischerweise zeitgleich betreut werden oder bei größerem Gebur-
tenabstand mitunter die älteren Kinder in die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister
eingebunden werden. Insofern kommt es zu einer effektiveren Nutzung der zeitlichen
Ressourcen und Synergieeffekten. Die mangelnde Proportionalität zwischen der Kin-
derzahl und dem wirtschaftlichen Gesamtaufwand der Kindererziehung ändert aller-
dings nichts daran, dass der Gesamtaufwand mit der Kinderzahl substantiell ansteigt.

 3. Durch die gleiche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unter-         268
schiedlich vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit we-
niger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt (a). Diese Benachteiligung wird
durch Ausgleichsmechanismen innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversiche-
rung nicht hinreichend kompensiert (b).

 a) Die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern benachteiligt innerhalb         269
des vom Gesetzgeber gewählten Systems der sozialen Pflegeversicherung Eltern mit
mehr gegenüber solchen mit weniger Kindern (aa) bereits ab einschließlich dem
zweiten Kind (bb).

  aa) Der gleichheitsrechtlich relevante Nachteil liegt darin, dass Eltern mit mehr Kin-   270
dern beitragsrechtlich lediglich in dem gleichen Maße besser gestellt werden wie El-
tern mit weniger Kindern, obwohl der wirtschaftliche Erziehungsmehraufwand mit
wachsender Kinderzahl steigt.

 bb) Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein. Denn      271
der Gesetzgeber hat entgegen der Annahme des Vorlagegerichts (dazu oben Rn. 88)
nicht einen „Regelfall“ der Zwei-Kind-Familie vor Augen gehabt und sich von diesem
Leitbild ausgehend in pauschalierender Abweichung „nach unten“ dafür entschieden,
bereits Versicherte mit einem Kind relativ zu entlasten und demgemäß in pauschalie-
render Abweichung „nach oben“ erst Versicherten mit drei und mehr Kindern eine
weitergehende Entlastung zu versagen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ein
vertretbares fachgerichtliches Verständnis von einer gesetzlichen Typisierung seiner
verfassungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 127,
224 <246 f.>). Jedoch findet die Annahme, der gesetzlichen Regelung liege der Re-
gelfall der Zwei-Kind-Familie zugrunde, weder im Gesetz selbst noch in der Begrün-
dung des Gesetzentwurfs oder sonst in der Entstehungsgeschichte eine Stütze.

 Anknüpfungspunkt der gesetzgeberischen Typisierung ist allein die Kinderlosigkeit         272
beziehungsweise (Nicht-)Elterneigenschaft des Mitglieds. Dem liegt nach der Be-
gründung des Gesetzentwurfs die Erwägung zugrunde, das Bundesverfassungsge-



                                         74/101

richt habe aus der kinderbedingten besonderen finanziellen und sonstigen Belastung
ein „Abstandsgebot“ im Verhältnis der Mitglieder mit Kindern und der Mitglieder ohne
Kinder abgeleitet. Diese Gesetzgebungstechnik führt zu einer pauschalen relativen
Begünstigung aller Eltern unabhängig von der Kinderzahl bereits ab dem ersten Kind.
Dies entspricht der Verpflichtung aus dem Pflegeversicherungsurteil, eine Entlastung
(bereits) „ab dem ersten Kind“ zu schaffen (vgl. BVerfGE 103, 242 <271>). Dem Ge-
setzgeber hätte es aufgrund dessen schon gar nicht freigestanden, im Wege zuläs-
siger – dann aber eben auch nicht zwingender – Pauschalierung einer erst ab dem
zweiten Kind eingreifenden relativen Beitragsentlastung Versicherte mit nur einem
Kind in die Regelung einzubeziehen. Auch deswegen lässt sich ein auf einen Regel-
fall der Zwei-Kind-Familie gerichteter gesetzgeberischer Wille nicht annehmen.

  Hiervon ausgehend entfaltet die relative Besserstellung von Versicherten mit Kin-     273
dern gegenüber kinderlosen Versicherten innerhalb der Gruppe der Erstgenannten
ihre benachteiligende Wirkung bereits ab einschließlich dem zweiten Kind, weil der
substantiell ansteigenden Kostenlast der Kindererziehung nicht mit einer (relativen)
Beitragsentlastung im Verhältnis zu Versicherten mit weniger Kindern Rechnung ge-
tragen wird.

 b) Diese Benachteiligung beitragspflichtiger Eltern mit mehr Kindern gegenüber sol-    274
chen mit weniger Kindern wird innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversiche-
rung nicht hinreichend kompensiert (vgl. zur Kompensation BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 106).

  aa) Ein gewisser Ausgleich besteht allerdings darin, dass die beitragspflichtigen     275
Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie beitragspflichtige Ver-
sicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch für die anderen Fa-
milienangehörigen erhalten (vgl. BVerfGE 103, 242 <269>), so dass beitragspflichti-
gen Eltern kinderzahlabhängige Vorteile eingeräumt sind, die sich als faktische
Beitragsersparnis auch gegenwärtig vorteilhaft auswirken. Angesichts des geringen
Risikos der Pflegebedürftigkeit von Kindern, dem eine verhältnismäßig geringe Be-
lastung der Sozialversicherungsträger durch die beitragsfreie Mitversicherung ent-
spricht (vgl. zur privaten Pflegeversicherung Baier, in: Krauskopf, SGB XI, § 110
Rn. 26 <Januar 2020>), ist dieser Vorteil aber nicht geeignet, den mit der Mehrbelas-
tung einhergehenden Nachteil hinreichend aufzuwiegen.

 bb) Auch die Absicherung pflegender Angehöriger in der gesetzlichen Renten- und        276
Arbeitslosenversicherung nach § 44 SGB XI und § 26 Abs. 2b SGB III oder die Ge-
währung von Rechten und Leistungen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit ein-
schließlich des Pflegeunterstützungsgeldes gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI gleichen
den Nachteil nicht aus. Diese Instrumente knüpfen nicht an die Frage an, ob über-
haupt und wenn ja für wie viele Kinder bei der Pflegeperson neben dem Pflegeauf-
wand auch wirtschaftlicher Erziehungsaufwand anfällt. Diese Leistungen sind des-
halb nicht auf den Ausgleich eines kinderzahlabhängigen Erziehungsaufwands,
sondern auf den Ausgleich des Pflegeaufwands und die Stärkung der Pflegebereit-



                                       75/101

schaft ausgelegt. Soweit die Pflegebedürftigen von der durch ihre Kinder erbrachten
Pflegeleistung oder der Ausweitung des Leistungsangebots – etwa im Hinblick auf
flexibilisierte Leistungen bei Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Tages- und Nacht-
pflege (§ 41 SGB XI), Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und den Entlastungsbetrag
(§ 45b SGB XI) – profitieren, fallen diese Vorteile typischerweise nicht in der Er-
werbsphase und nur im Falle von Pflegebedürftigkeit an.

                                         III.
 Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung der Eltern, die im        277
Bereich des Freiheitsrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nach strengeren Verhältnismäßig-
keitsanforderungen zu überprüfen ist (1), erweist sich als verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt (2).

  1. Für die Rechtfertigung der kinderzahlunabhängig gleichen Beitragsbelastung bei-    278
tragspflichtiger Eltern sind strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen in Ansatz
zu bringen.

  a) Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbe-      279
handlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränk-
ten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen kön-
nen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffe-
nen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung an-
knüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG
annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 148, 147 <183 f. Rn. 94 f.>; 148,
217 <242 f. Rn. 103 f.> jeweils m.w.N.; stRspr).

  Geht es, wie vorliegend, nicht um eine Ungleichbehandlung von wesentlich Glei-        280
chem, sondern eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, sind im Aus-
gangspunkt dieselben Kriterien in Ansatz zu bringen. Namentlich kommt es wesent-
lich darauf an, inwieweit sich die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem im
Sachbereich grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirkt und der Ein-
zelne über die nachteilsbegründenden Merkmale verfügen und so eine für sich güns-
tigere Sach- und Rechtslage willentlich herbeiführen kann. Auch ist zu berücksichti-
gen, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der
möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungs-
prärogative zukommt (vgl. BVerfGE 110, 141 <167 f.>). Wie bei der Ungleichbehand-
lung von wesentlich Gleichem kann die Anwendung dieser Kriterien zu dem Ergebnis
führen, dass strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen in Ansatz zu bringen sind
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL
1/18 u.a. -, Rn. 100 f.).

 b) Nach diesen Grundsätzen ist für die Rechtfertigung der benachteiligenden            281


                                       76/101

Gleichbehandlung eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

  aa) Die gleiche Beitragslast wirkt sich bei beitragspflichtigen Eltern in Abhängigkeit   282
von der Kinderzahl in unterschiedlicher Weise auf grundrechtlich geschützte Freihei-
ten aus.

  (1) Ein verschärfter gleichheitsrechtlicher Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings       283
nicht aus der Betroffenheit der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2
Abs. 1 GG. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen, die eine Zwangsmitglied-
schaft nebst Beitragspflicht anordnen, greifen zwar darin ein (vgl. BVerfGE 115, 25
<42> m.w.N.). Der Umstand allein, dass Art. 2 Abs. 1 GG auch davor schützt, durch
die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht
belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist, führt
als solcher aber nicht zu einem verschärften gleichheitsrechtlichen Prüfungsmaßstab
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -,
Rn. 117).

  (2) Jedoch ist durch die gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern der        284
Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt. Wirkt sich eine gesetzliche Rege-
lung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der
Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 <37>; 103, 242
<258>; 111, 176 <184>; 130, 240 <254 f.>; 133, 59 <87 Rn. 73>; 151, 101 <128 Rn.
67>). Gleiches gilt, wenn sich eine gesetzliche Regelung innerhalb der Gruppe der
Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig auswirkt (vgl.
BVerfGE 106, 166 <176>; 127, 263 <278>).

 Hier benachteiligt die gleiche Beitragslast beitragspflichtige Eltern im System der       285
sozialen Pflegeversicherung in umso stärkerem Maße, je mehr Kinder betreut und
erzogen werden. Bestimmte Familienkonstellationen, nämlich Versicherte mit mehr
Kindern, sind deshalb im System der sozialen Pflegeversicherung einer stärkeren
Belastung als andere Familienkonstellationen, nämlich solche mit weniger Kindern,
ausgesetzt (dazu oben Rn. 248 ff.). Dies bedingt eine gegenüber der bloßen Willkür-
prüfung strengere Prüfung (vgl. BVerfGE 130, 240 <254 f.>; 133, 59 <87 Rn. 73>).

  bb) Auch ist der mit der Kinderzahl anwachsende wirtschaftliche Aufwand der Kin-         286
dererziehung, aus dem sich die Benachteiligung ableitet, der Verfügbarkeit der Eltern
trotz des Ausbaus etwa der Kinderbetreuung entzogen, weil er in Erfüllung einer ge-
setzlichen Unterhaltspflicht anfällt. Der Umstand, dass die vorgelagerte Entschei-
dung für mehr oder weniger Kinder zumeist frei getroffen wird, führt zu keinem ande-
ren Ergebnis. Auch ist der Staat aus Art. 6 Abs. 1 GG gehalten, die Entscheidung der
Eltern zugunsten von Kindern zu achten und darf den Eltern nicht etwa die „Vermeid-
barkeit“ von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Verfügbarkeit anderer
Umstände (vgl. für das Steuerrecht: BVerfGE 82, 60 <87>; 89, 346 <352 f.>; 107, 27
<49>).

 c) Allerdings kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, wie ein den verfas-           287



                                         77/101

sungsrechtlichen Anforderungen genügendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht aus-
zugestalten ist, ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BVerfGE 103, 242 <270 f.>). Dieser betrifft nicht nur die Frage, in welchem Um-
fang im gewählten System der sozialen Pflegeversicherung der wirtschaftliche Kin-
dererziehungsaufwand im Beitragsrecht zu berücksichtigen ist, sondern auch, auf
welche Weise und auf wessen Kosten dies erfolgt.

 Insbesondere muss eine Entlastung nicht im Wege einer „Vorteilsabschöpfung“ auf        288
Kosten der Vergleichsgruppe realisiert werden. Der Gesetzgeber schuldet nur ein
gleichheitsgerechtes Ergebnis. Wie er dieses erzielt, liegt in seinem grundsätzlichen
Gestaltungsermessen. Dass die relative Entlastung der benachteiligten Gruppe ge-
rade so auszugestalten ist, dass sie der bevorteilten Gruppe nicht nur vorenthalten
bleibt, sondern darüber hinaus gerade auch auf deren Kosten zu gewähren ist, dass
also kompensatorischer Vor- und Nachteil einander spiegelbildlich entsprechen müs-
sen, lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten.

  Der Gesetzgeber kann sich auch zu einer Steuerfinanzierung entschließen. Die          289
Verfassung enthält keine Bestimmung, wonach es geboten oder verboten wäre, die
gesetzliche Sozialversicherung teilweise aus Steuermitteln zu finanzieren (vgl.
BVerfGE 113, 167 <219>). Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument,
steuerfinanzierte Begünstigungen würden durch die Familien selbst mitfinanziert und
seien deshalb für einen Ausgleich ungeeignet (vgl. Kingreen, in: Schriftenreihe des
Deutschen Sozialrechtsverbandes 57 <2008>, S. 71 <90>; Lenze, NZS 2007, S. 407
<409>; dies., SGb 2017, S. 130 <133>), greift nicht durch. Das Steueraufkommen
fließt in den allgemeinen Haushalt und ist grundsätzlich nicht zweckgebunden. Eine
Zuordnung einzelner haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidungen zur Steuer-
erhebung bei bestimmten Steuerzahlerinnen und -zahlern ist ausgeschlossen (vgl.
BVerfGK 14, 287 <294>; 18, 477 <478>).

  2. Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung beitragspflichti-     290
ger Eltern genügt diesen strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht. Steht,
wie hier, eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem in Rede, so ist die Ver-
hältnismäßigkeitsprüfung darauf zu beziehen, ob gerade die nicht differenzierende
Regelung legitimen Zwecken dient und zu deren Erreichung geeignet, erforderlich
und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Die Ausgestaltung des geltenden Bei-
tragsrechts dient zwar einem Bündel legitimer Zwecke (a) und ist zu deren Errei-
chung auch geeignet (b) und erforderlich (c). Allerdings erweist sich das geltende
Beitragsrecht als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Gesetzgeber die
Grenzen zulässiger Typisierung überschritten hat (d).

  a) Mit der Gleichbehandlung aller Eltern ohne Differenzierung nach der Kinderzahl     291
hat der Gesetzgeber ein Bündel unterschiedlicher Zwecke verfolgt, die sowohl für
sich betrachtet als auch in der Gesamtschau legitim sind. Dabei ist das Bundesver-
fassungsgericht nicht auf die Prüfung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzge-
ber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 89>; BVerfG,



                                       78/101

Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn.
169).

  Im Einzelnen wollte der Gesetzgeber des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes in Um-          292
setzung des Pflegeversicherungsurteils durch die beitragsrechtliche Gleichbehand-
lung aller Eltern hinreichend den wirtschaftlichen Erziehungsaufwand sowohl von
Einkind- als auch von Mehrkindeltern ausgleichen (aa), dabei die finanzielle Stabilität
der sozialen Pflegeversicherung gewährleisten (bb) und gleichzeitig den Interessen
von Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung Rechnung tragen (cc).

  aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose die relative Bei-        293
tragsentlastung beitragspflichtiger Eltern wegen deren erziehungsbedingter Mehrbe-
lastung (vgl. BVerfGE 103, 242 <263 ff., 265 f., 270>; vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4)
ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Kinder erwirken wollen. Diese Zwecksetzung ist
legitim. Da im Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit einer kinderzahlabhängi-
gen Entlastung mehrfach thematisiert, aber nicht aufgegriffen wurde (dazu oben Rn.
69 f.), beruht das gesetzgeberische Konzept erkennbar auf der Annahme, auch für
Eltern mit mehreren Kindern einen noch hinreichenden Ausgleich geschaffen zu ha-
ben.

 bb) Durch die von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung aller Eltern hat           294
der Gesetzgeber die Stabilität und Finanzierbarkeit der sozialen Pflegeversicherung
sicherstellen wollen (vgl. § 21 SGB IV sowie BTDrucks 15/3671, S. 4). Dies ent-
spricht auch dem an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag des Pflegeversicherungs-
urteils (vgl. BVerfGE 103, 242 <270>). In Verfolgung dieses Ziels hat sich der Ge-
setzgeber verschiedene flankierende Zwecke gesetzt.

  (1) Da der Gesetzgeber die relative Entlastung beitragspflichtiger Eltern allein durch   295
eine Beitragsmehrbelastung Kinderloser herbeiführen wollte, wären diese im rein um-
lagefinanzierten System bei einer noch weitergehenden Entlastung der Eltern mit
mehreren Kindern eventuell stärker als geschehen belastet worden. Für den Gesetz-
geber spielte aber die Zumutbarkeit der Mehrbelastung von Kinderlosen eine zentra-
le Rolle (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4 f., 6). Dies ist, auch jenseits der verfassungs-
rechtlich auch im Beitragsrecht der Sozialversicherungen zu berücksichtigenden
äußersten Belastungsgrenze einer „erdrosselnden Wirkung“ (vgl. BVerfGK 13, 372
<380>), ein legitimer gesetzgeberischer Belang. Denn der Gesetzgeber darf, um ei-
ne möglichst breite Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, entschei-
den, in welchem Maße ein „noch höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehen-
den“ (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 5) von kinderlosen Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung eingefordert werden kann, ohne die Stabilität des Systems zu ge-
fährden und gerade für gut verdienende Mitglieder den Anreiz entstehen zu lassen,
sich statt in der sozialen in der privaten Pflegeversicherung abzusichern.

 (2) Vor dem Hintergrund der Begrenzung der Mehrbelastung Kinderloser hat es der           296
Gesetzgeber als zumutbar angesehen, abweichend von der grundsätzlich paritäti-
schen Beitragstragung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) den Beitragszuschlag für


                                         79/101

Kinderlose nicht hälftig den Arbeitgebern, sondern allein den kinderlosen Beschäf-
tigten aufzuerlegen (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Hierdurch wollte der Gesetzgeber
unterschiedlich hohe Lohnnebenkosten bei Kinderlosen und Kindererziehenden ver-
meiden (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4, 6 f.). Zugleich hat er als weiteren Sachgrund
angeführt, dass auch der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung von den Eltern
alleine erbracht werde (vgl. BTDrucks 15/3671, a.a.O.).

  In diesem gesetzgeberischen Gesamtkonzept sind die von der Kinderzahl unabhän-        297
gige Entlastung der Eltern, die hierdurch begrenzte, noch als zumutbar angesehene
Mehrbelastung Kinderloser durch den Beitragszuschlag und die gesetzgeberische
Entscheidung, diesen den Kinderlosen nicht-paritätisch allein aufzuerlegen, untrenn-
bar miteinander verknüpft. Wären Kinderlose zur Finanzierung einer weitergehenden
Entlastung von Eltern in Abhängigkeit von der Kinderzahl herangezogen worden, hät-
te dies unter den vom Gesetzgeber in den Vordergrund gerückten Zumutbarkeitsge-
sichtspunkten naheliegend Anlass für eine anteilige Lastenverteilung zwischen Ar-
beitgebern und kinderlosen Arbeitnehmern gegeben, die zu unterschiedlich hohen
Lohnnebenkosten bei kinderlosen und kindererziehenden Beschäftigten geführt hät-
te. Hiervon durfte der Gesetzgeber legitimerweise absehen.

  cc) Zuletzt durfte der Gesetzgeber gerade auch im Hinblick darauf, dass es sich       298
beim sozialversicherungsrechtlichen Beitragseinzug um ein Massenverfahren han-
delt, Praktikabilitätserwägungen und Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung
berücksichtigen. Dies betrifft nicht nur die Sozialversicherungsträger, sondern auch
und gerade die Arbeitgeber, die nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zahlungspflichtige
Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei abhängig Beschäftigten
sind. Im Rahmen dieser Indienstnahme der Arbeitgeber für die Beitragsabführung
besteht ein legitimes Interesse an einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung
von Bemessungsgrundlagen und Beitragssätzen sowie einem möglichst geringen Er-
fassungs- und Pflegeaufwand hinsichtlich der erhobenen Daten.

 b) Die von der Kinderzahl unabhängige Gleichbehandlung aller Eltern ist im verfas-     299
sungsrechtlichen Sinne geeignet.

  Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerrei-   300
chung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138,
136 <189 Rn. 139>; 151, 101 <140 Rn. 100>; stRspr). Der Gesetzgeber verfügt in
der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Einschätzungsprärogative.
Verfassungsrechtlich genügt es grundsätzlich, wenn die Möglichkeit der Zweckerrei-
chung besteht. Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Ein-
schätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und
der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 <130 f. Rn.
166>). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des
Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -,
Rn. 131).



                                       80/101

 Hieran gemessen ist die beitragsrechtliche Gleichbehandlung der Eltern unabhän-          301
gig von der Kinderzahl geeignet, die gesetzgeberisch verfolgten Zwecke des Aus-
gleichs des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands auch für Eltern mit mehreren
Kindern (aa), der Gewährleistung von Finanzierbarkeit und Stabilität der sozialen
Pflegeversicherung (bb) sowie der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung (cc)
zu erreichen.

 aa) Der Gesetzgeber wollte den wirtschaftlichen Erziehungsaufwand in Umsetzung           302
des Pflegeversicherungsurteils durch Schaffung einer relativen Beitragsentlastung
zwischen Eltern und Kinderlosen ausgleichen und damit einen Ausgleich des wirt-
schaftlichen Erziehungsaufwands auch zugunsten von Eltern mit mehreren Kindern
erzielen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber trotz vorgenommener Typisierungen (1)
zumindest in gewissem Umfang erreicht (2).

 (1) Der Gesetzgeber hat mit den vorgelegten Regelungen in mehrfacher Weise Ty-           303
pisierungen vorgenommen. Da die durch den Beitragszuschlag hervorgebrachte
Mehrbelastung Kinderloser notwendig nicht an die bei den Eltern bestehenden Ver-
hältnisse anknüpft, behandelt das Beitragsrecht Eltern nicht nur unabhängig von der
Kinderzahl gleich, sondern verarbeitet auch nicht – weil die Kinderlosigkeit allein als
Abwesenheit von Elternschaft definiert wird –, ob überhaupt und wenn ja in welchem
Zeitraum wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung tatsächlich getragen wird.
Vielmehr schließt bereits das erste lebendgeborene Kind für beitragspflichtige Eltern
den Beitragszuschlag mit lebenslanger Wirkung aus. Erst recht nicht erfasst wird, wie
hoch der tatsächliche wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand für beitragspflichtige
Eltern jeweils ist.

 (2) Gleichwohl ist hierdurch eine gewisse Entlastung auch von Eltern mit mehreren        304
Kindern erzielt worden.

  Mit § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI hat der Gesetzgeber einen Beitragsabstand zwischen        305
Eltern und Kinderlosen im Wege einer Beitragserhöhung für Kinderlose geschaffen.
Aufgrund der durch den Beitragszuschlag für Kinderlose generierten Beitragsmehr-
einnahmen musste der allgemeine Beitragssatz in der Folge zur Deckung der Leis-
tungsausgaben nicht stärker als geschehen angehoben werden. Hierdurch sind alle
beitragspflichtigen Eltern, und damit auch solche mit mehreren Kindern, wirtschaftlich
entlastet worden. Ob das Ausmaß an Entlastung quantitativ ausreicht, ist für die Fra-
ge der Eignung nicht von Belang. Entscheidend ist, dass durch den Beitragszuschlag
für Kinderlose immerhin ein gewisser Ausgleich des wirtschaftlichen Erziehungsauf-
wands erfolgt.

  Entgegen der vom Vorlagegericht vertretenen Auffassung hat die mit der Errichtung       306
des Pflegevorsorgefonds einhergegangene Erhöhung des allgemeinen Beitragssat-
zes (von 2,05 % auf 2,35 %) zum 1. Januar 2015 diesen Vorteil auch für Mehrkindel-
tern nicht aufgezehrt. Zwar sind die in den mittelbar aus Beitragsmitteln besparten
Pflegevorsorgefonds fließenden Mittel – deren Höhe die durch den Beitragszuschlag
erwirtschafteten Mehreinnahmen übersteigt – dem Umlageverfahren bis zum Jahr


                                        81/101

2035 entzogen und stehen bis dahin zur beitragsseitigen Entlastung der Eltern nicht
zur Verfügung. Dies lässt die durch den Beitragszuschlag bewirkte relative Entlas-
tung jedoch nicht entfallen. Diese hängt nicht davon ab, für welche Aufgabe ein den
Mehreinnahmen entsprechender Teil des Beitragsaufkommens verwendet wird, so-
lange es sich nur um eine Aufgabe handelt, die dem Aufgabenkreis der sozialen Pfle-
geversicherung zugerechnet werden kann. Dies ist im Hinblick auf die Finanzierung
des Pflegevorsorgefonds, mit dem die zukünftige Finanzierung der sozialen Pflege-
versicherung in Ansehung einer zu erwartenden Belastungsspitze gesichert werden
soll, der Fall.

 bb) Die mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose einhergehende pauschale, kinder-       307
zahlunabhängige Entlastung der Eltern trägt ferner den Finanzierungserwägungen
Rechnung. Hierdurch wurde die Mehrbelastung Kinderloser begrenzt und so der
Zweck gefördert, für gutverdienende kinderlose Mitglieder keinen Anreiz zum Wech-
sel in die private Pflegeversicherung zu setzen. Da der Beitragszuschlag allein von
den Versicherten getragen wird, hat der Gesetzeber auch sein Ziel erreicht, unter-
schiedliche Lohnnebenkosten für Eltern und Kinderlose zu verhindern.

 cc) Zuletzt fördert die Ausgestaltung des Beitragszuschlags für Kinderlose auch die    308
Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität. Zwar entsteht bereits
nach geltendem Recht nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand, weil der Versicherte
nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI die Elterneigenschaft in geeigneter Form nachzu-
weisen hat, sofern diese nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Als Nach-
weis können alle Urkunden berücksichtigt werden, die geeignet sind, die Elterneigen-
schaft des Mitglieds zuverlässig zu belegen, zum Beispiel Geburtsurkunde,
Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standes-
amtes, Auszug aus dem Familienbuch, steuerliche Lebensbescheinigung des Ein-
wohnermeldeamtes (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 6). Ein alternatives, an die Kinder-
zahl anknüpfendes Privilegierungsmodell hätte aber weitergehenden Aufwand
sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Einzugsstellen und Pflegekassen nach
sich gezogen, weil gegenüber der jetzigen Rechtslage das Hinzutreten weiterer Kin-
der nachzupflegen wäre. Das gewählte Privilegierungsmodell löst zumindest solchen
weitergehenden Verwaltungsaufwand nicht aus, so dass ihm auch insoweit die Eig-
nung nicht abzusprechen ist.

  c) Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Kinderzahl ist auch    309
für die Erreichung der verfolgten Ziele im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich.

  aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur   310
Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichhei-
ten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl.
BVerfGE 138, 136 <190 Rn. 142>; 151, 101 <141 Rn. 103>), ohne dabei Dritte oder
die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 <57 Rn. 47> m.w.N.;
151, 101 <141 Rn. 103>). Auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der
Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 155,



                                       82/101

238 <280 Rn. 105> m.w.N.; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob
der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme
gefunden hat (vgl. BVerfGE 149, 86 <120 Rn. 94>). Maßnahmen, die der Gesetzge-
ber zur Erreichung des Gesetzeszwecks für erforderlich hält, können daher verfas-
sungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekann-
ten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist,
dass die in Betracht kommenden alternativen Mittel zwar die gleiche Wirksamkeit
versprechen, aber zu geringerer Ungleichheit führen (vgl. zu Eingriffskonstellationen
BVerfGE 126, 112 <145>). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnah-
me zur Zweckerreichung muss dabei in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. dazu
BVerfGE 81, 70 <91> m.w.N.; zum Ganzen: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 142).

  Spiegelbildlich ist die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem dann nicht er-     311
forderlich, wenn der Gesetzgeber durch eine stärker zugunsten der hierdurch Be-
nachteiligten differenzierende Regelung das angestrebte Regelungsziel ohne Belas-
tung Dritter oder der Allgemeinheit gleich wirksam erreichen oder fördern kann. Bei
mehrpoligen Interessenlagen darf die Erforderlichkeit nicht nur im Hinblick auf eines
der widerstreitenden Interessen beurteilt werden, sondern muss die Prüfung für jedes
der kollidierenden Interessen zu einem positiven Ergebnis kommen (vgl. BVerfGE
115, 205 <233 f.>). Insbesondere ist der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht
unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht gehalten, die Bes-
serstellung einzelner Versicherter durch einen Steuerzuschuss zu finanzieren und
gegebenenfalls zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen (vgl.
BVerfGE 117, 272 <298 f.>). Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast le-
diglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 <183 f.>; 109, 64 <86>).

 bb) Hieran gemessen kann dem geltenden – nicht in Abhängigkeit von der Kinder-         312
zahl differenzierenden – Beitragsrecht die Erforderlichkeit nicht abgesprochen wer-
den. Zwar würde eine stärker zugunsten von Eltern mit mehr Kindern differenzieren-
de Regelung zu einem weitergehenden Ausgleich des wirtschaftlichen
Erziehungsaufwands führen. Bei der vorliegenden mehrpoligen Interessenlage ließe
sich eine stärkere Begünstigung beitragspflichtiger Eltern mit mehr Kindern aber nur
um den Preis einer höheren Belastung Kinderloser oder beitragspflichtiger Eltern mit
weniger Kindern, einer stärkeren Belastung der Allgemeinheit durch Erhöhung des
Steuerfinanzierungsanteils oder auch Leistungskürzungen zu Lasten der heute Pfle-
gebedürftigen erkaufen. Ob solche mit einer stärker differenzierenden – und damit
aus der Perspektive von beitragspflichtigen Eltern mit mehr Kindern milderen – Re-
gelung einhergehenden Belastungen hinzunehmen wären, ist indes keine Frage der
Erforderlichkeit, sondern eine solche der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl.
BVerfGE 109, 64 <86>). Zugleich würde eine gegenüber der geltenden Rechtslage
stärker differenzierende Regelung ein Mehr an Informationen über die Kinderzahl
beitragspflichtiger Eltern und damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern.




                                       83/101

 d) Die gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern unabhängig von der Kin-    313
derzahl ist jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

  aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn       314
das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zum Ausmaß und Grad der durch die
Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. BVerfGE 138, 136 <197 Rn.
156>). Handelt es sich – wie vorliegend – nicht um eine Ungleichbehandlung von we-
sentlich Gleichem, sondern eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, gilt
Entsprechendes mit der Maßgabe, dass die Bedeutung der mit der gleichen Behand-
lung verfolgten Ziele in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Ungleich-
heit des zu ordnenden Lebenssachverhalts und dem Ausmaß der sich hieraus bei
gleicher Behandlung ergebenden Benachteiligung stehen muss.

  Geht es – wie gleichfalls vorliegend – um die Prüfung einer typisierenden Regelung,   315
ist insbesondere der mit der Typisierung verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfa-
chung als ein Sachgrund für die Gleichbehandlung heranzuziehen. Er vermag die
Gleichbehandlung von Ungleichem zu rechtfertigen, wenn die aus der Typisierung
erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen
Gleichbehandlung stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 <146 Rn. 118> m.w.N.; stRspr).

  Eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass der Gesetzgeber keinen atypischen       316
Fall als Leitbild wählt, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu-
grunde legt (vgl. BVerfGE 145, 106 <146 Rn. 107>; 148, 147 <202 Rn. 136>; stRspr).
Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine ver-
hältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 145,
106 <146 f. Rn. 108>; 151, 101 <146 Rn. 116>; stRspr). Darüber hinaus darf das
Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348
<360>; 145, 106 <146 f. Rn. 108>; 151, 101 <146 Rn. 117>; stRspr). Wesentlich ist
ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch
praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 <359 f.>;
145, 106 <146 f. Rn. 107 f.>; 148, 147 <202 Rn. 136>; 151, 101 <146 Rn. 118>;
stRspr). Geht es – wie hier – um die Bewältigung einer mehrpoligen Interessenlage,
sind die für die typisierende Regelung sprechenden Gesichtspunkte zugleich zu den
Nachteilen und Belastungen ins Verhältnis zu setzen, die durch eine stärker differen-
zierende Regelung für Dritte oder die Allgemeinheit entstünden (dazu oben Rn.
311 f.).

 bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt die vorgelegte Regelung           317
nicht, so dass sie sich als unverhältnismäßig im engeren Sinne erweist. Indem der
Gesetzgeber alle beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern unterschiedslos dem
gleichen Beitragssatz unterwirft, hat er die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis
überschritten.

 (1) Der Gesetzgeber konnte hier nicht deswegen einen besonders weitgehenden            318
Typisierungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil die pauschale „Befreiung“


                                       84/101

der Eltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose begünstigende Wirkung entfaltete
und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei bevorzugender weiter als bei be-
nachteiligender Typisierung gespannt ist (vgl. BVerfGE 17, 1 <24>; 103, 310 <319>).
Vorschriften über die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und deren Bemes-
sung wirken als solche belastend, nicht begünstigend (vgl. BVerfGE 75, 108 <154
f.>; 78, 232 <244 f.>). Die Regelungen über den Beitragszuschlag als solche lassen
sich nicht sinnvoll als begünstigende Befreiungsvorschriften qualifizieren, obwohl die
über ihn generierten Mehreinnahmen gleichsam „reflexartig“ dazu beitragen, dass
eine (weitergehende) Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes unterbleiben kann
(dazu oben Rn. 304 f.).

  Indem der Gesetzgeber Versicherte mit Kindern vom Beitragszuschlag des § 55             319
Abs. 3 Satz 1 SGB XI „verschont“ hat, hat er diesen nicht im Wege des allgemeinen
Familienlastenausgleichs unter Inanspruchnahme der insoweit eröffneten weiten Ge-
staltungsspielräume (vgl. BVerfGE 110, 412 <436>; 112, 164 <175>) eine Sozialleis-
tung zur Förderung der Familie gewährt, sondern in Umsetzung des mit dem Pflege-
versicherungsurteil    erteilten  Regelungsauftrags     eine    verfassungswidrige
Benachteiligung im Verhältnis zu Kinderlosen beseitigen wollen. Hierzu war er durch
das Pflegeversicherungsurteil verpflichtet. In Umsetzung dieser Verpflichtung unter-
lag der Gesetzgeber keinen geringeren gleichheitsrechtlichen Bindungen als bei
Schaffung des ursprünglichen Beitragsrechts, dessen Gleichheitswidrigkeit es gera-
de zu beseitigen galt. Aus diesen Gründen stand dem Gesetzgeber kein besonders
weit gesteckter Typisierungsspielraum zur Verfügung.

  (2) Die von der Typisierung nachteilig betroffenen beitragspflichtigen Versicherten     320
mit zwei und mehr Kindern machen keine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Per-
sonen aus. Zwar liegen, da die Kinderzahl für die Beitragsbemessung nach gelten-
dem Recht nicht relevant ist, keine exakten Daten zu den Anteilen der Versicherten
in der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren (unterhaltsberechtigten) Kindern
vor. Hinreichend valide Daten lassen sich aber aus den Ergebnissen des Mikrozen-
sus 2019 ableiten. Bezogen auf Familien mit minderjährigen Kindern betrug danach
der Anteil von Familien mit einem Kind 50,7 %, von Familien mit zwei Kindern 37,4
%, von Familien mit drei Kindern 9,2 %, von Familien mit vier Kindern 2,1 % und von
Familien mit fünf und mehr Kindern 0,6 % (Statistisches Bundesamt <Destatis>,
Fachserie 1, Reihe 3, 2019, Tabellen 1.1, S. 35 f. und Tabelle 5.2, S. 125 ff.). Es ist
anzunehmen, dass sich diese Verteilung unter den Versicherten der sozialen Pflege-
versicherung, die im Jahr 2019 fast 87 % der Gesamtbevölkerung ausmachten, nicht
grundlegend anders darstellt. Hiervon ausgehend ist der Anteil der Familien mit ei-
nem Kind ungefähr gleich groß wie der Anteil der Familien mit zwei oder mehr Kin-
dern. Der Anteil derjenigen, die aufgrund ihrer Kinderzahl einen höheren wirtschaftli-
chen Erziehungsaufwand haben, ist deswegen nicht verhältnismäßig geringfügig,
sondern signifikant.

 (3) Die unterschiedslose Beitragsbelastung der Versicherten mit Kindern führt zu ei-     321
ner Benachteiligung der Versicherten mit mehr gegenüber solchen mit weniger Kin-


                                        85/101

dern von einigem Gewicht. Je mehr Kinder beitragspflichtige Eltern aufziehen, desto
höher ist der wirtschaftliche Erziehungsaufwand und desto mehr übersteigt dieser ge-
genüber Eltern mit weniger Kindern das – gleiche – Ausmaß an beitragsrechtlicher
Besserstellung gegenüber den Kinderlosen, ohne dass dieser Mehraufwand durch
den Zuwachs an Versicherungsschutz durch die beitragsfreie Familienversicherung
vollständig ausgeglichen würde. Der genaue Umfang dieses sich in Abhängigkeit
von der Kinderzahl ergebenden Nachteils lässt sich zwar angesichts der problemati-
schen Quantifizierbarkeit des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands nicht absolut be-
stimmen. Allerdings sind – für die gleichheitsrechtliche Betrachtung ausreichend –
relative Aussagen möglich. Da sich der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung
nicht proportional zur Anzahl der Kinder verhält (dazu oben Rn. 264 ff.), steigt der
ausgleichsbedürftige Anteil des Mehraufwands in Abhängigkeit von der Kinderzahl
zwar nicht proportional, aber durchaus substantiell an.

  Die Benachteiligung von Eltern mit mehr gegenüber solchen mit weniger Kindern         322
wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die derzeit vorgesehene Typisierung un-
abhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer rechtlichen Unterhaltsverpflichtung allein
an die Elterneigenschaft anknüpft und damit zeitlich unbeschränkt eine relative Bes-
serstellung von Eltern gegenüber Kinderlosen gewährleistet. Diese vom tatsächli-
chen Betreuungsbedarf abgekoppelte Entlastung ist bereits strukturell nicht geeignet,
auch einen Ausgleich für die nach geltendem Recht bislang unterbliebene Differen-
zierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu schaffen. Denn die so geschaffene
Entlastungswirkung „über die Zeit“ verliert mit steigender Kinderzahl an Wirkung: Die
zeitliche Entgrenzung der Befreiung vom Beitragszuschlag kann sich von vornherein
nur in solchen Zeiten begünstigend auswirken, in denen tatsächlich kein wirtschaftli-
cher Kindererziehungsaufwand (mehr) getragen wird. Diese Zeiträume verkürzen
sich aber mit steigender Kinderzahl. Schon deswegen kommt eine Kompensation
durch die zeitliche Entgrenzung der beitragsrechtlichen Besserstellung nicht in Be-
tracht.

  (4) Auch die vergleichsweise geringe absolute Belastungswirkung der Pflegeversi-      323
cherungsbeiträge rechtfertigt keine weitergehende Typisierung. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat die Frage, inwieweit Geringfügigkeitsargumente überhaupt verfas-
sungsrechtlich tragfähig sind, bislang offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 147 <204
Rn. 141>). Sie bedarf auch hier keiner Beantwortung. Jedenfalls vermögen Gering-
fügigkeitserwägungen substantielle und weit greifende Benachteiligungen im Kern-
bereich einer Regelung – wie sie hier aufgrund der Breitenwirkung und des Ausma-
ßes der durch die undifferenzierte Beitragserhebung entstehenden Benachteiligung
festzustellen sind – nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 148, 147 <204 Rn. 141>). Im
Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass eine beitragswirksame Differenzierung je
nach Anzahl der Kinder für die Versicherten notwendig nur vernachlässigbare
Kleinstbeträge hervorbrächte (vgl. aber Peters, in: Kasseler Kommentar Sozialversi-
cherungsrecht, § 55 SGB XI Rn. 16 <März 2019>).




                                       86/101

  So hat die Bundesregierung mit ihrer Stellungnahme ein an den Beitragszuschlag        324
für Kinderlose anknüpfendes Alternativmodell skizziert, nach dem – ausgehend von
einem (erhöhten) Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,3 Prozentpunkten – für El-
tern mit nur einem Kind ein Beitragszuschlag von 0,15 Prozentpunkten, für Eltern mit
zwei Kindern kein Beitragszuschlag und für jedes weitere Kind ein Beitragsabschlag
von jeweils 0,15 Prozentpunkten vorzunehmen wäre. Nach Berechnungen der Bun-
desregierung schlüge sich dieses Modell bei Durchschnittsverdienern in einer Bei-
tragsdifferenz von „weniger als 5 Euro monatlich“ je Kind nieder. Auf Grundlage einer
alternativen Freibetragslösung unter beispielhafter Zugrundelegung eines Freibe-
trags von 250 Euro gelangt die Bundesregierung – gerechnet auf das Teilzeiteinkom-
men der Klägerin des Ausgangsverfahrens – zu einer Entlastung von 7,62 Euro mo-
natlich je weiterem Kind. Hierbei handelt es sich im hiesigen Kontext keinesfalls um
vernachlässigbare Kleinstbeträge.

  (5) Die vorgenommene Typisierung lässt sich auch nicht unter Gesichtspunkten der      325
Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Zwar durfte der Gesetz-
geber gerade auch im Hinblick darauf, dass es sich beim sozialversicherungsrechtli-
chen Beitragseinzug um ein Massenverfahren handelt, für das zudem die Arbeitge-
ber in Dienst genommen sind, Praktikabilitätserwägungen und Gesichtspunkte der
Verwaltungsvereinfachung berücksichtigen. Erweist sich aber eine gesetzliche Re-
gelung als in substantiellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, könnte dies we-
der durch ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch durch eine weitaus
bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Beitragsaufkom-
men auf Dauer gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 148, 147 <201 f. Rn. 133> für die
Steuererhebung). Vorliegend ist jedoch schon nicht erkennbar, dass die Berücksich-
tigung der Kinderzahl unverhältnismäßige Verwaltungsaufwände verursachte.

  Auch nach geltendem Recht entsteht Verwaltungsaufwand, weil Versicherte nach §        326
55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI die Elterneigenschaft in geeigneter Form nachzuweisen ha-
ben, sofern die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (da-
zu oben Rn. 308). Bekannt sein kann die Elterneigenschaft beispielsweise, weil sich
diese aus den Lohnsteuerdaten des Arbeitnehmers ergibt, weil bei der Pflegekasse
eine Familienversicherung für ein Kind des Mitglieds besteht oder weil in den Versi-
cherungskonten der Rentenversicherungsträger Angaben zur Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten oder zum Bezug von Leistungen für Kindererziehung an Müt-
ter enthalten sind (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 5 f.).

 Damit sind auch bereits auf dem Boden des geltenden Rechts die Strukturen für ei-      327
ne Erfassung nicht nur der Elterneigenschaft, sondern auch der Kinderzahl angelegt.
Was die den Großteil der beitragspflichtigen Versicherten ausmachende Gruppe der
abhängig Beschäftigten anbelangt, enthalten die dem Arbeitgeber zugänglichen
Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits die Information über die Anzahl der Kinderfrei-
beträge. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die mitversicherten Kinder
nach § 10 Abs. 6 SGB V durch das Mitglied zu melden. Auf diese Daten darf auch
die Pflegekasse nach § 96 SGB XI zugreifen.


                                       87/101

  (6) Es ist auch nicht zu erkennen, dass eine in Abhängigkeit von der Kinderzahl er-    328
folgende relative Entlastung notwendig die verfassungsrechtliche Belastungsgrenze
kinderloser Versicherter oder solcher mit weniger Kindern überschritte.

 Dass eine „Umverteilung“ von Beitragslasten notwendig mit einer unverhältnismäßi-       329
gen Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse Kinderloser sowie der Eltern mit
weniger Kindern im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden wäre (vgl. zu die-
sem Maßstab für Krankenversicherungsbeiträge BVerfGK 13, 372 <380> unter Hin-
weis auf BVerfGE 82, 159 <190>), ist schon angesichts der Einkommensabhängig-
keit des Pflegeversicherungsbeitrags und des allgemeinen Niveaus des
Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht zu besorgen.

  Entsprechend konnte die Entwurfsbegründung des Kinderberücksichtigungs-Geset-          330
zes davon ausgehen, dass eine – ohnehin ausschließlich im Hinblick auf kinderlose
Mitglieder mit geringem Einkommen thematisierte – Überschreitung der Belastungs-
grenze durch die prozentuale Bemessung des Beitragszuschlags vermieden wird
(vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4 und S. 5). Bei den nach Einführung des Beitragszu-
schlags für Kinderlose erfolgten, diesen der Höhe nach deutlich übersteigenden An-
hebungen des allgemeinen Beitragssatzes hat sich der Gesetzgeber zu Zumutbar-
keitserwägungen schon gar nicht veranlasst gesehen und war hierzu auch von
Verfassungs wegen nicht gehalten.

  Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums            331
berücksichtigen, in welchem Maße ein „noch höheres Maß an Solidarität mit den Kin-
dererziehenden“ (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 5) von kinderlosen Mitgliedern der so-
zialen Pflegeversicherung und solchen mit weniger Kindern eingefordert werden
kann. Ihm steht es auch frei, sich den für eine Beitragsgestaltung in Abhängigkeit von
der Kinderzahl erforderlichen weitergehenden Differenzierungsspielraum nicht oder
nicht vollständig durch die vorbeschriebene „Umverteilung der Beitragslast“ von El-
tern mit mehr Kindern auf Eltern mit weniger Kindern und Kinderlose, sondern (antei-
lig) auf andere Weise, nämlich durch steuerfinanzierte Bundeszuschüsse (Art. 120
Abs. 1 Satz 4 GG) oder auch sonstige beitrags- und leistungsseitige Instrumente zu
verschaffen. Damit bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen auch im Falle ei-
ner kinderzahlbezogenen Differenzierung die finanzielle Stabilität des Systems ge-
währleistet bleiben kann.

                                         D.

                                          I.
 Die mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 angegriffenen, die          332
soziale Pflegeversicherung betreffenden Beitragsbescheide beruhen aus denselben
Gründen wie im Verfahren 1 BvL 3/18 auf einem Beitragsrecht, das in dem streitigen
Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit
unvereinbar war, als beitragspflichtige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung,
die mehr Kinder betreuen und erziehen, gegenüber beitragspflichtigen Mitgliedern,


                                        88/101

die weniger Kinder betreuen und erziehen, in gleicher Weise zu Beiträgen heran-
gezogen werden. Die Bescheide und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen
verletzen deshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

                                           II.
 1. Die mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 mittelbar ange-           333
griffenen Bestimmungen des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung in ihren
im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 24. April 2012 (hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin) beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2010 (hinsichtlich des
Beschwerdeführers) geltenden Fassungen verletzen aus den genannten Gründen
Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversiche-
rung unabhängig von der Kinderzahl in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen
werden.

  2. Im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist die         334
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab oben Rn. 239
ff.) ist nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung
mit Kindern mit einem gleich hohen Rentenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne
Kinder belastet werden. Zwar begründet die gleiche Beitragsbelastung auch in der
gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der gesetzgeberischen Konzep-
tion eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (a). Es fehlt allerdings an ei-
ner Benachteiligung der Eltern, weil innerhalb des Systems der gesetzlichen Renten-
versicherung bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt (b).

 a) In der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet auf der Grundlage der gesetz-          335
geberischen Konzeption die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen
eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese gesetzgeberische Kon-
zeption ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung im
System der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch beitragswirksam anzuerken-
nen.

 aa) Im umlagefinanzierten System der Rentenversicherung dient die Anerkennung             336
von Kindererziehungszeiten – neben dem Schutz vor erziehungsbedingten Versor-
gungsnachteilen im Alter – auch der Honorierung des Wertes der Kindererziehung
(1), wohingegen die Höherbewertung durch die Kinderberücksichtigungszeiten maß-
geblich auf die Schließung kindererziehungsbedingter Lücken in der Versichertenbio-
grafie zielt (2).

  (1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ers-         337
ten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit begründet die Kindererziehungszeit eine eigenständige Rentenanwart-
schaft, deren Wert sich nach § 70 Abs. 2 SGB VI bemisst. Danach werden für Kin-
dererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte angerechnet, al-
so für ein Jahr 0,9996 Entgeltpunkte, was nahezu dem Durchschnittsentgelt der
Rentenversicherten für das jeweilige Kalenderjahr entspricht. Die Entgeltpunkte für


                                         89/101

Kindererziehungszeiten werden zu den Entgeltpunkten für andere Beitragszeiten ad-
diert, allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB
VI – nachfolgend auch: „<begrenzt> additive Wirkung“).

  (aa) Die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten zielte nach ih-       338
rem überkommenen Zweck allein auf die Kompensation erziehungsbedingter Nach-
teile beim Aufbau von Rentenanwartschaften (vgl. Steiner, NZS 2004, S. 505 <507>).
Dies war bei Einführung dieses Instruments in das Recht der gesetzlichen Renten-
versicherung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz
(HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) auch die erklärte Intention des Gesetz-
gebers (vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 10/2677, S. 28).

  Mit dem sogenannten „Trümmerfrauen-Urteil“ vom 7. Juli 1992 hatte das Bundes-          339
verfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die kindererziehungsbedingten
Nachteile in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 <39>
sowie den 2. Leitsatz der Entscheidung). Die seinerzeit vorgesehene Ausgestaltung
der Rentenversicherung führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, na-
mentlich der Familie mit mehreren Kindern. Trotz der bestandssichernden Bedeutung
der Kindererziehung für das als Generationenvertrag ausgestaltete System der Al-
tersversorgung müssten Eltern bei einem erziehungsbedingten Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben im Vergleich zu Kinderlosen Einkommenseinbußen hinnehmen
und hätten deswegen künftig geringere Renten zu erwarten (vgl. BVerfGE 87, 1
<37 f.>). Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Erziehung
widme, werde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgegli-
chen. Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und
bräuchten folglich auch nicht nur dort ausgeglichen zu werden (vgl. BVerfGE 87, 1
<39>). Soweit sich aber die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kin-
dererziehenden Familienmitglieder niederschlage, sei sie vornehmlich durch renten-
rechtliche Regelungen auszugleichen. Auch dabei bestehe ein nicht unerheblicher
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der insbesondere nicht verpflichtet sei,
Kindererziehung und Beitragszahlung hinsichtlich der Begründung von Rentenan-
wartschaften gleichzustellen. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als ren-
tenbegründender und rentensteigernder Tatbestand sei ein grundsätzlich geeignetes
und systemgerechtes Instrument zur Verbesserung der Alterssicherung kindererzie-
hender Versicherter (vgl. BVerfGE 87, 1 <40>).

  Von diesen späteren kindererziehungsbedingten Anwartschaftsnachteilen, deren           340
Auswirkungen erst im Alter spürbar werden, ist der sich bereits in der Erziehungs-
phase auswirkende wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand zu unterscheiden (vgl.
auch BVerfGE 82, 60 <80 f.>), auch wenn erziehungsbedingte Anwartschaftsnach-
teile, wie sie insbesondere Frauen erleiden, typischerweise auf den Opportunitäts-
kosten der Kindererziehung beruhen. Dass es sich bei den Anwartschaftsnachteilen
um einen „Folgeschaden“ handelt, hindert jedoch nicht, auch den primären Nachteil
als gesondert ausgleichsfähig und gegebenenfalls -bedürftig anzuerkennen. Dies gilt
auch deshalb, weil der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand nicht nur die die


                                        90/101

späteren Anwartschaftsnachteile begründenden Opportunitätskosten, sondern auch
den Realaufwand (insbesondere erziehungsbedingte Konsumausgaben) umfasst.

  (bb) Folge dieser überkommenen Ausrichtung der Kindererziehungszeiten auf den        341
Ausgleich erziehungsbedingter Anwartschaftsnachteile war es, dass Kindererzie-
hungszeiten, die mit beitragsbelegten Zeiten zusammentrafen, nicht oder nur einge-
schränkt berücksichtigt wurden. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin eine mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung jener Versicherten, die auch während
der ersten Lebensphase ihres Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgingen (vgl. BVerfGE 94, 241 <260 ff.>). Der Gesetzgeber habe nicht hinrei-
chend berücksichtigt, dass der Wert der Kindererziehung für die Rentenversicherung
– im Sinne einer Sicherung des Rentensystems und einer Garantiefunktion der Kin-
dererziehung für das vom Generationenvertrag getragene Umlageverfahren – nicht
dadurch geschmälert oder gar aufgehoben wird, dass die Erziehungsperson während
der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung nachgegangen ist oder nachgeht oder freiwillig Beiträge zeitnah oder nach-
träglich entrichtet werden und deswegen ein Sicherungsdefizit nicht besteht (vgl.
BVerfGE 94, 241 <263 f.>).

  In Umsetzung dieser Entscheidung (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 81) durch das Ge-        342
setz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999
<RRG 1999>) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) sieht das Gesetz nunmehr
eine additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neben sonstigen Bei-
tragszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze vor (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Werden Kindererziehungszeiten demnach grundsätzlich – vorbehaltlich der Be-
schränkung durch die Beitragsbemessungsgrenze – unabhängig davon als Beitrags-
zeiten angerechnet, ob und in welchem Umfang der Versicherte im jeweiligen Zeit-
raum bereits anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
Beitragszeiten zurückgelegt hat, reicht ihr Zweck über die Kompensation erziehungs-
bedingter Nachteile beim Erwerb von Rentenanwartschaften hinaus und öffnen sie
sich im Sinne eines „Überhangs“ für den Ausgleich weitergehender Nachteile wie den
des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands.

  (2) Die daneben tretenden Kinderberücksichtigungszeiten dienen demgegenüber in       343
ihrer Höherbewertungsfunktion maßgeblich dem Ausgleich erziehungsbedingter Ver-
sorgungsnachteile, nicht aber dem des gegenwärtigen wirtschaftlichen Aufwands der
Kindererziehung.

  Nach § 70 Abs. 3a SGB VI wird für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten         344
wegen Kindererziehung (dazu oben Rn. 38) und Pflichtbeitragszeiten, also dem Be-
stehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein Zuschlag gewährt, wenn
mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Der Zuschlag be-
trägt 50 % der für die Pflichtbeitragszeit ermittelten Entgeltpunkte, höchstens aber
ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a SGB VI). Der Zu-
schlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererzie-



                                       91/101

hungszeiten ermittelten Entgeltpunkten den Wert von (annähernd) einem Entgelt-
punkt nicht überschreiten (§ 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI). Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung werden mithin durch Kindererziehungszeiten faktisch ver-
drängt, denn durch die Kindererziehungszeiten wird in den ersten drei Lebensjahren
eines Kindes bereits (annähernd) ein Entgeltpunkt pro Jahr gutgeschrieben. Die Hö-
herbewertungsfunktion der Kinderberücksichtigungszeiten kommt deshalb nur in der
Zeit vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes zum Tragen. Wer zeit-
gleich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für zwei Kinder vorweisen
kann, erhält den Zuschlag auch bei nicht beitragsbelegten Zeiten, also auch ohne
versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI).
Die Maximalförderung kann danach in Anspruch nehmen, wer in dieser Zeit über
Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten entsprechend zwei Drittel des Durchschnitts-
entgelts verfügt. Bleiben Versicherte darunter, fällt der 50 %-Zuschlag entsprechend
geringer aus, bleiben sie darüber, wird ein Teil des Zuschlags gekappt, wenn die
Summe die Grenze der Durchschnittsentgeltpunkte (auf ein Jahr bezogen einen Ent-
geltpunkt) erreicht (vgl. zum Ganzen Roller, NZS 2001, S. 408).

  Kinderberücksichtigungszeiten sind demnach maßgeblich darauf gerichtet, kinder-           345
erziehungsbedingte Anwartschaftsnachteile auszugleichen, weil entweder – bei wäh-
rend der Kindererziehungsphase ausgeübter Erwerbstätigkeit – ein geringeres bei-
tragspflichtiges Einkommen erzielt wird (insbesondere aufgrund von Teilzeittätigkeit)
oder aber – im Falle der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder – keine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 48). Aufgrund der Kappung der
Höherbewertung nach § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI steht ein „Überhang“ – anders als
bei den Kindererziehungszeiten – grundsätzlich nicht zur Verfügung.

  bb) Die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf der Leis-             346
tungsseite stellt sich zugleich als faktische Entlastung auf der Beitragsseite dar. Oh-
ne die leistungsrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten müsste der kin-
dererziehende Versicherte den entsprechenden Anwartschaftsteil durch höhere
Beiträge erwerben.

 Einfach-rechtlich spiegelt sich die faktische Beitragswirksamkeit der rentenrechtli-       347
chen Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch darin wider, dass die anwart-
schaftsbegründende und anwartschaftssteigernde Wirkung in Entgeltpunkten ausge-
drückt und hierfür ein Betrag alljährlich vom Bund als „Beitrag“ gezahlt wird (vgl. §
177 SGB VI). Die Beitragsfreiheit der rentenrechtlichen Anerkennung von Kinderer-
ziehungszeiten kann deswegen – nicht anders als die Beitragsfreiheit des Versiche-
rungsschutzes für Familienmitglieder in der sozialen Pflege- und gesetzlichen Kran-
kenversicherung – als grundsätzlich in der Erziehungsphase wirksamer Vorteil
qualifiziert werden. Der Umstand, dass der vom Bund nach § 177, § 178 Abs. 3
SGB VI zu tragende Abgeltungsbetrag für Kindererziehungszeiten aus Steuermitteln
aufgebracht und so auch von beitragspflichtigen Eltern finanziert wird, rechtfertigt kei-
ne andere Beurteilung (dazu oben Rn. 289).



                                         92/101

 b) In dieser gesetzgeberischen Ausgestaltung liegt aber keine Benachteiligung der        348
Eltern. Es ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand
durch die begrenzt-additive Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht schon im
System der Rentenversicherung selbst hinreichend berücksichtigt wird.

  aa) Durch die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten hat der           349
Gesetzgeber für solche beitragspflichtige Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit erzie-
hungsbedingt reduzieren, einen durchaus spürbaren Ausgleich für daraus resultie-
rende Anwartschaftsnachteile geschaffen. Reduziert der ein rentenrechtliches Durch-
schnittseinkommen beziehende Elternteil seinen Erwerbsumfang und erbringt er aus
diesem Grund nur entsprechend verringerte Beiträge, führen die Kindererziehungs-
zeiten für die Dauer von drei Jahren im Umfang der Reduzierung zum vollständigen
Ausgleich des erziehungsbedingten Anwartschaftsnachteils. Insoweit bringt die ren-
tenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten auch bereits in der Erwerbs-
phase einen spürbaren wirtschaftlichen Vorteil hervor, weil Versicherte ohne Kinder-
erziehungszeiten aufgrund des mit der Reduzierung des Erwerbsumfangs
einhergehenden Sicherungsdefizits eigene Beiträge für entsprechende Anwartschaf-
ten aufzuwenden hätten.

  Die Bundesregierung hat die in der Anrechnung der Kindererziehungszeit liegende         350
faktische Beitragsersparnis quantifiziert und diese in Form einer (fiktiven) „rechneri-
schen Beitragssatzabsenkung“ (richtigerweise: Ausbleiben einer fiktiven Beitrags-
satzanhebung) ausgedrückt, die sie auf die Kindererziehungsphase, alternativ auf die
gesamte Erwerbsbiografie, umgelegt hat. Ausgehend von einer durch die Kinderer-
ziehungszeiten insgesamt bewirkten faktischen Beitragsentlastung von 22.618 Euro
errechnet die Bundesregierung für einen Durchschnittsverdiener eine „rechnerische
Beitragssatzabsenkung“ von drei Prozentpunkten für gut 18 Jahre für ein Kind; für
zwei Kinder errechnet die Bundesregierung eine solche von 2,5 Prozentpunkten für
die gesamte Dauer der Erwerbsbiografie (Stand: 2020). Der durch die rentenrechtli-
che Anerkennung der Kindererziehungszeiten bewirkte Ausgleich wirkt zudem auch
in Abhängigkeit von der Kinderzahl, weil die drei Jahre Kindererziehungszeit für je-
des einzelne Kind gewährt und bei sich überlappenden Zeiten – also einem Gebur-
tenabstand unter drei Jahren – jeweils „angehängt“ werden.

 Wie sich daneben die zusätzliche Einbeziehung der Kinderberücksichtigungszeiten          351
auswirkt, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, weil deren Wirkung in hohem
Maße von der individuellen Erwerbsbiografie abhängig ist. Die von der Bundesregie-
rung angeführte höchstmögliche Höherbewertung (Beitragsersparnis von 17.582 Eu-
ro bis zum 10. Lebensjahr) ist aufgrund der Wirkungsweise von Kinderberücksichti-
gungszeiten (dazu oben Rn. 343 ff.) jedenfalls nur bei einer ununterbrochenen
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes,
durch die über alle Jahre ein Einkommen in Höhe von exakt zwei Dritteln des renten-
rechtlichen Durchschnittsentgelts (vgl. § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a SGB VI) be-
zogen wird, erreichbar. Anders als die Kindererziehungszeiten wirken Kinderberück-
sichtigungszeiten nicht streng in Abhängigkeit von der Kinderzahl, weil sie stets mit


                                        93/101

Ablauf des Zehnjahreszeitraums für das zuletzt geborene Kind enden. Im Rahmen
der Gesamtleistungsbewertung nimmt der maximal mögliche Gesamteffekt mit zu-
nehmender Kinderzahl sogar ab (vgl. Schmähl/Rothgang/Viebrok, Forschungsnetz-
werk Alterssicherung <FNA> des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
<Hrsg.>, Berücksichtigung von Familienleistungen in der Alterssicherung, S. 71).

 bb) Eine über die Kompensation von Anwartschaftsnachteilen hinausgehende Aus-           352
gleichswirkung des gegenwärtigen wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands durch
die additive Wirkung der Kindererziehungszeiten ergibt sich allerdings (nur) insoweit,
wie die rentenrechtliche Anerkennung nicht bereits zum Ausgleich eines Sicherungs-
defizits „verbraucht“ wird. Damit fällt der „Überhang“ umso geringer aus, je höher die
Opportunitätskosten der Kindererziehung sind, und umso höher aus, je geringer sie
sind. Dies wirkt sich gerade für erwerbstätige Mütter mit mehreren Kindern nachteilig
aus, die typischerweise für eine längere Zeit höhere Opportunitätskosten tragen als
Versicherte mit einem Kind (dazu oben Rn. 258).

  Die beschriebene Ausgleichswirkung mindert sich zudem bereits ab einem das ren-        353
tenrechtliche Durchschnittseinkommen (2022 vorläufig: 3.241,75 Euro brutto monat-
lich) moderat übersteigenden Verdienst und bleibt – erreicht oder überschreitet das
Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze – schließlich vollständig aus. Denn die
auf Höchstwerte entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze beschränkte Bewer-
tung von Kindererziehungszeiten, die mit sonstigen beitragsbelegten Zeiten (insbe-
sondere wegen Erwerbsarbeit) zusammentreffen (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI),
hat zur Folge, dass die Kindererziehungsleistung geringer bewertet wird, sobald die
Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehung und aus sonstigen Beitragszeiten
den vorgesehenen Höchstwert an Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsbemes-
sungsgrenze (2022: 7.050 Euro monatlich in den alten und 6.750 Euro in den neuen
Bundesländern) überschreitet. Je mehr Beiträge für den Zeitraum der Kindererzie-
hung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kin-
dererziehungszeiten aus. Wird ein die Beitragsbemessungsgrenze erreichendes
oder übersteigendes Arbeitseinkommen bezogen und damit bereits der Höchstbetrag
an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung vollständig unberück-
sichtigt.

  Auch wirken die Kindererziehungszeiten personell begrenzt, weil sie – wenn das         354
Kind von mehreren gesetzlich rentenversicherten Elternteilen erzogen wird – nur ei-
nem Elternteil zugeordnet werden (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der nicht durch
die Zuordnung begünstigte, aber gleichfalls Kosten der Kindererziehung tragende El-
ternteil erfährt keinen Ausgleich seines wirtschaftlichen Erziehungsaufwands. Glei-
ches gilt für die Kinderberücksichtigungszeiten; auch diese sind einem Elternteil ex-
klusiv zuzuordnen (§ 57 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB
VI). Hinzu kommt, dass die anwartschaftsbegründende und anwartschaftssteigernde
Wirkung der Kindererziehungszeiten auf drei Jahre beschränkt ist und damit die Kin-
dererziehungsphase zeitlich in erheblichem Umfang unterdeckt.



                                        94/101

 cc) Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der begrenzt-additiven Wirkung der Kinder-       355
erziehungszeiten einen hinreichenden Ausgleich für den wirtschaftlichen Kindererzie-
hungsaufwand geschaffen.

  Mit der Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererzie-         356
hungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze hat der Gesetzgeber der im Bei-
tragsrecht allgemein geltenden „Leistungsbemessungsgrenze“ Rechnung getragen,
die den Renten einerseits ihre existenzsichernde Funktion erhält, dabei aber ande-
rerseits die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung für die Allgemein-
heit sicherstellt (vgl. BVerfGK 12, 81 <84 f.>).

 Hinsichtlich der personellen Begrenzung der rentenrechtlichen Anerkennung von           357
Kindererziehungszeiten ist zu berücksichtigen, dass die hierin liegende Beitragser-
sparnis typischerweise dem Familieneinkommen zugutekommt und im Fall einer
Scheidung auch die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Anwartschaften dem
Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 -
XII ZB 262/04 -, Rn. 13), so dass eine gewisse Ausgleichswirkung auch dem nicht
durch die Zuordnung begünstigten Elternteil zuteil wird.

  Die zeitliche Begrenzung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten       358
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Opportunitätskosten in den ersten Lebens-
jahren des Kindes besonders intensiv ausfallen. Zudem durfte der Gesetzgeber an-
nehmen, dass die abseits des Rentenrechts in Verfolgung seines Gleichstellungsauf-
trags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergriffenen Instrumente zur Vereinbarkeit von Beruf
und Familie zu einer steten Steigerung der Erwerbsquote und des Erwerbsumfangs
insbesondere bei Müttern führen.

  Angesichts all dessen lässt sich nicht feststellen, dass die insbesondere durch die    359
rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bewirkte faktische Bei-
tragsentlastung offensichtlich ungenügend ist, den entstehenden Nachteil auszuglei-
chen.

  3. Auch im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist     360
die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab oben Rn.
239 ff.) ist nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversiche-
rung mit Kindern mit einem gleich hohen Krankenversicherungsbeitrag wie Mitglieder
ohne Kinder belastet werden. Zwar begründet die gleiche Beitragsbelastung auch in
der gesetzlichen Krankenversicherung eine Gleichbehandlung von wesentlich Un-
gleichem (a). Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung der Eltern, weil innerhalb
des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ein hinreichender Ausgleich er-
folgt (b).

 a) Nicht anders als im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung führt die      361
gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen zu einer Gleichbehandlung
von wesentlich Ungleichem. In Ansehung der die Ausgestaltung der gesetzlichen
Krankenversicherung tragenden Strukturprinzipien bestehen zwischen beitrags-



                                        95/101

pflichtigen Eltern und Kinderlosen gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede. Der
Gesetzgeber hat insbesondere durch die Schaffung der beitragsfreien Familienversi-
cherung und der diese flankierenden kinder- und familienbezogenen Leistungen zum
Ausdruck gebracht, dass er den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung inner-
halb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung anerkennen will.

  Die beitragsfreie Versicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Kran-       362
kenkasse nach § 10 Abs. 1, 2 und 4 SGB V ist eine Maßnahme des sozialen Aus-
gleichs zur Entlastung der Familie (BVerfGE 107, 205 <213>). Die Unterhaltspflicht
der Eltern gemäß §§ 1601 ff. BGB (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 <72>; 113, 88 <109
f.>) umfasst die Kosten eines angemessenen Krankenversicherungsschutzes der
Kinder (vgl. BVerfGE 107, 205 <217>). Diese einfachrechtlichen Unterhaltspflichten
konkretisieren die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Pflege und Er-
ziehung ihrer Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, die sie auch zur Unterhaltsgewährung
verpflichtet (vgl. BVerfGE 108, 52 <72>; 113, 88 <109 f.>). Der in Familien mit Kin-
dern bestehende mehrfache Bedarf an Krankenversicherungsschutz zieht mithin er-
höhten Unterhaltsaufwand nach sich, den Eltern in Ermangelung einer beitragsfreien
Familienversicherung durch eigene Beiträge abdecken müssten. Diesem kranken-
versicherungsschutzbezogenen Unterhaltsmehraufwand hat der Gesetzgeber nicht
im Wege des allgemeinen Familienlastenausgleichs Rechnung getragen, sondern
ihn durch Schaffung der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzli-
chen Krankenversicherung selbst, also „systemintern“, im Wege faktischer Beitrags-
entlastung anerkannt.

 b) Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung, weil der wirtschaftliche Erziehungs-    363
aufwand durch die beitragsfreie Familienversicherung und die sie flankierenden kin-
derbezogenen Leistungen nicht nur anerkannt, sondern schon im System hinrei-
chend kompensiert wird.

 aa) Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsor-           364
ge werden – anders als pflegebezogene Leistungen – in erheblichem Umfang auch
schon in Kindheit und Jugend in Anspruch genommen. Nach den von der Bundesre-
gierung mitgeteilten Angaben belaufen sich die Ausgaben (Leistungsausgaben und
Verwaltungskosten) der gesetzlichen Krankenversicherung auf über 20 Mrd. Euro;
die Leistungsausgaben je Versichertenjahr lagen für Versicherte im Alter von unter
20 Jahren bei durchschnittlich etwa 1.500 Euro. Im Vergleich zur beitragsfreien Fa-
milienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung, die bereits einen gewissen
Nachteilsausgleich darstellt (dazu oben Rn. 275), betragen die Leistungen in der ge-
setzlichen Krankenversicherung damit ungefähr das Zehnfache, ohne dass in der ge-
setzlichen Krankenversicherung zehnfach höhere Beiträge verlangt würden. Hierbei
und auch bei dem diesen Leistungen zugrundeliegenden Versicherungsschutz han-
delt es sich um einen in der Phase der Kindererziehung und -betreuung wirtschaftlich
spürbaren Vorteil, zumal beitragspflichtige Eltern durch die beitragsfreie Familienver-
sicherung von einer gegenüber ihren Kindern bestehenden Unterhaltsverbindlichkeit
befreit werden (dazu oben Rn. 362).


                                        96/101

 bb) Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer das Ausmaß des               365
Vorteils mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass Familien im Durchschnitt mehr an
Beiträgen einzahlten, als sie an Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in
Anspruch nähmen, und erst ab vier oder mehr Kindern eine Familie in der aktiven
Familienphase mit durchschnittlichem Einkommen und durchschnittlichen in An-
spruch genommenen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Gesund-
heitskosten verursache, die höher als die von ihr eingezahlten Beiträge seien (unter
Bezugnahme auf Niehaus, Familienlastenausgleich in der Gesetzlichen Krankenver-
sicherung? Die „beitragsfreie Mitversicherung“ auf dem Prüfstand, 2013), zeigen sie
hierdurch zum einen keinen spezifischen Nachteil beitragspflichtiger Eltern auf und
stellen zum anderen eine dem System der gesetzlichen Krankenversicherung grund-
sätzlich fremde „renditebezogene“ Betrachtung an.

  Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial schutz-       366
bedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung.
Dabei findet ein umfassender sozialer Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken,
Jungen und Alten, Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem
Einkommen sowie auch zwischen Kinderlosen und beitragspflichtigen Eltern statt
(vgl. BVerfGE 113, 167 <220>). Selbst wenn die von Versicherten mit unterhalts-
pflichtigen Kindern geleisteten Beitragszahlungen den Wert der von ihnen und ihren
familienversicherten Angehörigen während der aktiven Familienphase in Anspruch
genommenen Versicherungsleistungen im Durchschnitt überstiegen, stellt dies den
Vorteil, der ihnen durch den beitragsfreien Erwerb des Rechts auf Inanspruchnahme
von Versicherungsleistungen durch Familienangehörige erwächst, nicht in Frage. Die
Beitragszahlung zielt nicht auf die Versicherungsleistung im Krankheitsfall, sondern
den Versicherungsschutz, der im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
bloß ein typisches Altersrisiko, sondern ein alle Altersgruppen treffendes Lebensrisi-
ko abdeckt. Soweit beitragspflichtige Eltern als „Nettozahler“ mehr in das Umlage-
system der gesetzlichen Krankenversicherung einzahlen, als sie und ihre mitversi-
cherten Angehörigen an Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, befinden sie
sich in keiner anderen Lage als kinderlose erwerbstätige Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler, bei denen die Differenz zwischen eigenen Beitragszahlungen und in
Anspruch genommenen Leistungen vielfach noch größer ausfällt (vgl. Niehaus, Fa-
milienlastenausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung? Die „beitragsfreie
Mitversicherung“ auf dem Prüfstand, 2013, S. 12) und die mit ihren Beiträgen solida-
risch die beitragsfreie Mitversicherung dadurch mitfinanzieren, dass – würden Kin-
derlose von einem entsprechenden Beitragsanteil freigestellt – beitragspflichtige El-
tern höhere Beiträge zu entrichten hätten.

                                         III.
 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die sich mittelbar gegen das Beitragsrecht       367
der gesetzlichen Rentenversicherung richtende Verfassungsbeschwerde im Verfah-
ren 1 BvR 2824/17 – soweit zulässig – unbegründet ist.



                                        97/101

                                         E.
  Die von der Vorlage des Sozialgerichts umfassten Normen der § 55 Abs. 1 Satz 1         368
und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verstoßen in
ihren ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassungen insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als
beitragspflichtige Mitglieder, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der
Zahl der Kinder in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden. Aufgrund des-
sen haben auch die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1
BvR 2257/16, soweit zulässig, (teilweise) Erfolg, wobei die letztgenannte Verfas-
sungsbeschwerde im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversi-
cherung und der gesetzlichen Krankenversicherung und die Verfassungsbeschwer-
de im Verfahren 1 BvR 2824/17 im Umfang ihrer Zulässigkeit insgesamt unbegründet
sind.

                                          I.
  1. Auf die Vorlage ist die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten gesetzlichen Vor-     369
schriften auszusprechen (§ 81 BVerfGG), was jedoch nicht notwendig zu deren Nich-
tigkeit (§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG) führt. Insbesondere wenn
der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu besei-
tigen, kommt auch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Das ist grund-
sätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes anzunehmen (vgl. BVerfGE 99, 280
<298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <245>; 126, 400 <431>; 148, 147 <211
Rn. 165>; stRspr).

 Danach ist vorliegend lediglich die Unvereinbarkeit der zur Prüfung vorgelegten         370
Normen mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit auszusprechen, als beitragspflichtige Mitglie-
der, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der Zahl der Kinder in glei-
cher Weise zu Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung herangezogen werden.
Es bestehen vielfältige Möglichkeiten, wie der Gesetzgeber die gebotene kinderzahl-
bezogene Differenzierung von Eltern im Beitragsrecht vornehmen und gegenfinan-
zieren könnte, ohne dass er verfassungsrechtlich auf eine dieser Möglichkeiten fest-
gelegt wäre.

  Der Gesetzgeber ist nicht nur darin frei, auf welche Weise er die kinderzahlabhän-     371
gige Beitragsdifferenzierung schafft, sondern genießt auch einen weiten Wertungs-
und Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Ausmaßes der Entlastung. Es steht dem
Gesetzgeber darüber hinaus frei, wie er die kinderzahlabhängige Entlastung bei-
tragspflichtiger Eltern gegenfinanziert. Im Zuge der erforderlichen Neuregelung wird
sich der Gesetzgeber ferner mit der Frage zu befassen haben, ob er die beitrags-
rechtliche Privilegierung der Eltern wie bislang lebenslang ausgestalten will oder auf
den Zeitraum, in dem Erziehungsaufwand (typischerweise) tatsächlich anfällt, be-
schränkt.

  2. Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Ver-      372
fassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von



                                        98/101

der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle
noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig er-
klärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 108> m.w.N.). Aus be-
sonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haus-
haltsplanung, kann allerdings die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Nor-
men gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 138, 136 <250 Rn. 287>; 139, 285 <319
Rn. 89>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14
u.a. -, Rn. 250).

 Hieran gemessen ist die Fortgeltung der vorgelegten Normen auszusprechen und         373
der Gesetzgeber unter Fristsetzung zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Zu-
stands (nur) mit Wirkung für die Zukunft zu verpflichten. Eine rückwirkende Umge-
staltung des Beitragsrechts würde in erheblicher Weise das Allgemeininteresse an
einer verlässlichen Finanzplanung in der sozialen Pflegeversicherung berühren und
gegebenenfalls zu erheblichen Rückabwicklungsaufwänden unter Einbeziehung ver-
schiedener Stellen führen.

  3. Mit der Fortgeltungsanordnung ist dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung     374
zu setzen. Aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkei-
ten für eine in Abhängigkeit von der Kinderzahl differenzierende Entlastung und de-
ren Gegenfinanzierung ist dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.
Juli 2023 einzuräumen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige
Recht.

                                        II.
  Die Unvereinbarkeit des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung mit Art. 3   375
Abs. 1 GG führt in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR
2257/16 zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerde-
führer in diesem Grundrecht verletzt sind, soweit sie unabhängig von der Zahl ihrer
Kinder in gleicher Weise wie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern zu
Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung herangezogen wurden. Demgegenüber
haben die angegriffenen Urteile und Bescheide, soweit zulässig angegriffen, auf-
grund der befristeten Fortgeltungsanordnung Bestand, so dass den Verfassungsbe-
schwerden insoweit der Erfolg versagt bleiben muss (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>; 109,
64 <96>; 111, 289 <306 f.>; 115, 276 <319>).




                                       99/101

                                      III.
  Die Entscheidung über die Auslagenerstattung in den Verfassungsbeschwerdever-   376
fahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Der Umstand, dass die angegriffenen Entscheidungen angesichts der auszuspre-
chenden Fortgeltungsanordnung Bestand haben, gereicht den Beschwerdeführerin-
nen und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auslagenerstattung nicht zum Nach-
teil (vgl. BVerfGE 109, 64 <96>).

                Harbarth                     Paulus                      Baer

                  Britz                       Ott                        Christ

                          Radtke                                Härtel




                                    100/101

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 -
1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18,
                1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 - Rn. (1 - 376),
                http://www.bverfg.de/e/ls20220407_1bvl000318.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20220407.1bvl000318




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