BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2194/21 -

                                    In dem Verfahren
                                          über
                              die Verfassungsbeschwerde

der (…) GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer (…) und (…),

- Bevollmächtigte:    (…) -

 1. unmittelbar gegen

     a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs

     vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 519/20 -,

     b) das Urteil des Bundesgerichtshofs

     vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -,

     c) das Urteil des Landgerichts Bonn

     vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -,

 2. mittelbar gegen

     Artikel 316j Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der
     Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S.
     3096)


und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   den Richter Huber

                                   und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                   Wallrabenstein

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. April 2022 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.



                                           1/21

        Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen
        des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

                                   Gründe:

                                        A.
  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einziehung von rund 176 Millionen     1
Euro durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäf-
ten. Sie rügt – neben Verstößen gegen das Verbot von Ausnahmegerichten, den An-
spruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Verfahrensfairness – vorrangig
die rückwirkende Anordnung der Anwendung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Ver-
fassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen die maßgebliche Übergangsvor-
schrift des Art. 316j Nr. 1 EGStGB.

                                        I.
 1. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensab-      2
schöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872), durch das das Recht der Vermögens-
abschöpfung grundlegend neu geregelt wurde, war der Entzug von Taterträgen (nach
damaliger Gesetzesdiktion: Verfall) ausgeschlossen, soweit Verletzten Ansprüche
aus einer Straftat erwachsen waren (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). Entsprechende
Vermögenswerte konnten nur vorläufig gesichert werden (§ 111i Abs. 3 StPO a.F.).
Die Geschädigten waren sodann darauf verwiesen, ihre Ansprüche eigeninitiativ im
Wege der Individualvollstreckung aus der gesicherten Vermögensmasse zu befriedi-
gen. Blieb dies aus, konnte, um einen Rückfall der deliktisch erlangten Vermögens-
werte an den Täter zu verhindern, in einem gesonderten Verfahren der sogenannte
Auffangrechtserwerb des Staates angeordnet werden (§ 111 Abs. 5 und 6 StPO a.F.;
vgl. dazu auch BTDrucks 18/9525, S. 1 f., 46).

 2. Dieses zweistufige System von Rückgewinnungshilfe und Auffangrechtserwerb        3
des Staates wurde zugunsten eines in das Strafvollstreckungsverfahren verlagerten
Entschädigungsverfahrens aufgegeben. Nach reformierter Rechtslage hat eine Ein-
ziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB auch dann zu erfolgen, wenn Ansprü-
che Verletzter bestehen.

 a) Jedoch bestimmte der Reformgesetzgeber in § 73e Abs. 1 StGB:                     4

         § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wert-
        ersatzes

          (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, so-
        weit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr
        des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen
        ist, erloschen ist.

 Durch die Regelung wollte der Gesetzgeber den Täter, Teilnehmer oder Drittbe-       5
günstigten vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen. Durch den Wortlaut („er-


                                        2/21

loschen ist“) sollte die Vorschrift klarstellen, dass der Betroffene nicht nur dadurch
befreit wird, dass er die geschuldete Leistung bewirkt, sondern auch durch einen
(Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf den Grundsatz der Privatautono-
mie war die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers „vergleichsfreundlich“ ausge-
staltet (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 69).

  b) Die Befriedigung des Verletzten erfolgt nach dem reformierten Vermögensab-           6
schöpfungsrecht aus der gesicherten Vermögensmasse im Rahmen der Strafvoll-
streckung (§§ 459h ff. StPO), um im Interesse des Opferschutzes eine einfache und
kostenfreie Form der Schadenswiedergutmachung bereitzustellen. Anders als nach
alter Rechtslage (§ 73c Abs. 1 StGB a.F.) ist nach neuem Recht für die Einziehungs-
entscheidung keine Härtefallprüfung mehr vorgesehen; auch eine Entreicherung des
Betroffenen hindert die Einziehungsentscheidung nur gegenüber gutgläubigen Drit-
ten (§ 73e Abs. 2 StGB). Erst im Vollstreckungsverfahren ordnet das Gericht gemäß
§ 459g Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 459g Abs. 2 StPO an, dass die Vollstre-
ckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre. § 459g Abs. 4 Satz 1 StPO
schließt die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zudem aus, soweit der
Rückgewähranspruch des Verletzten der Tat nachträglich erloschen ist (vgl. BT-
Drucks 18/9525, S. 94).

  3. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 - entschied der für Steuer-        7
strafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, das Erlöschen des
Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung führe
zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e
Abs. 1 StGB. Der eindeutige Wortlaut beider Normen verbiete wegen der Vorgaben
des Art. 103 Abs. 2 GG eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortsinn hinaus
(vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 -, NStZ-RR 2020, S. 46).

 4. Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 führte der Gesetzgeber – ausdrücklich als Reaktion       8
auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (vgl. BT-
Drucks 19/20058, S. 28) – durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher
Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfege-
setz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) § 375a AO ein. Die Vorschrift bestimmte,
dass das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjäh-
rung nach § 47 AO einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den
§§ 73 bis 73c StGB nicht entgegenstehe. Durch die Neuregelung wollte der Gesetz-
geber die Ungleichbehandlung steuer- und zivilrechtlicher Ansprüche im strafrechtli-
chen Einziehungsverfahren beheben (vgl. BTDrucks 19/20058, S. 28).

  § 375a AO sollte gemäß Art. 97 § 34 EGAO für alle am 1. Juli 2020 noch nicht ver-       9
jährten Steueransprüche gelten.

 5. a) Mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 hob der Gesetzgeber mit dem Jahres-             10
steuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096) § 375a AO
auf und ergänzte stattdessen § 73e Abs. 1 StGB. Die Vorschrift hat nun folgenden
Wortlaut:


                                         3/21

         § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wert-
        ersatzes

          (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, so-
        weit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr
        des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen
        ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung
        erloschen sind.

 Gleichzeitig wurde auch § 459g Abs. 4 StPO für das Vollstreckungsverfahren ent-       11
sprechend ergänzt.

  Zur Begründung führte der Gesetzgeber an, in Fällen des Erlöschens des An-           12
spruchs des Verletzten durch Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seien Tatbe-
teiligte und Drittbegünstigte nicht der Gefahr der Doppelbelastung ausgesetzt. Um
sie mit der Verjährung des Anspruchs und dem gleichzeitigen Ausschluss der Einzie-
hung gegenüber Schuldnern von zivilrechtlichen Rückgewähransprüchen nicht in un-
gerechtfertigter Weise zu begünstigen, sei in § 73e Abs. 1 StGB eine Ausnahmevor-
schrift vorzusehen. Die infolge der Ausnahmeregelung des § 73e Abs. 1 StGB für
verjährte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehende Abschöpfungslü-
cke solle geschlossen werden (vgl. BTDrucks 19/25160, S. 210 f.).

 b) Zugleich führte der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB       13
ein:

         Art. 316j Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020

          Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des
        Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember
        2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so
        ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Ab-
        satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020
        geltenden Fassung anzuwenden, wenn

         1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
        der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat
        handelt oder

         2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafge-
        setzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach
        dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder

         3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafge-
        setzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist.

 Der in Art. 316j EGStGB in Bezug genommene § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO regelt        14
besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen der Täter in großem
Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die fach-
gerichtliche Rechtsprechung nimmt dies ab einem Betrag über 50.000 Euro an (vgl.


                                          4/21

BGHSt 61, 28 <32 Rn. 32 ff.>).

  Zur Begründung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB führte der Finanzausschuss in seiner         15
Beschlussempfehlung vom 10. Dezember 2020 aus, die Übergangsvorschrift kolli-
diere nicht mit den in Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten verankerten Prinzipi-
en der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, denn die damit verbundene
Rückwirkung sei jedenfalls durch hinreichend gewichtige Allgemeinwohlinteressen
sachlich gerechtfertigt, ohne dass dem hinreichend schützenswertes Vertrauen der
Betroffenen entgegenstünde. Durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß ein-
getretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung sollten
beseitigt und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlicht werden, dass sich Straftaten
nicht lohnten. Die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge von Zeitab-
lauf behalten zu dürfen, sei nicht schutzwürdig. Der Umstand, dass sich der Einzie-
hungsadressat nicht mehr mit den – insoweit verjährten – Ansprüchen des Steuerfis-
kus konfrontiert sehe, begründe kein Vertrauen auf den Fortbestand einer deliktisch
geschaffenen Vermögenslage im Hinblick auf die strafrechtlichen Rechtsfolgen (vgl.
BTDrucks 19/25160, S. 211 ff.).

                                          II.
  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in (…), die als   16
herrschendes Unternehmen mit der (…) (im Folgenden: (…)-Bank) durch einen 2007
geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag verbunden ist. Auf-
grund der darauf beruhenden körperschaftsteuerlichen Organschaft der beiden Un-
ternehmen wird seit dem Veranlagungszeitraum 2007 das steuerliche Einkommen
der (…)-Bank der Beschwerdeführerin zugerechnet, die hierauf anfallende Steuern
zu entrichten hat.

 2. Die Staatsanwaltschaft (…) erhob unter dem 2. April 2019 Anklage gegen zwei          17
Angeschuldigte wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen. Sie warf ihnen die
Beteiligung an mehreren Cum-Ex-Geschäften vor, die in fünf Fällen Eigengeschäfte
der (…)-Bank in den Jahren 2007 bis 2011 betrafen.

 3. Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts (…) ordnete mit Beschluss vom             18
19. August 2019 die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Strafverfahren ge-
mäß § 424 Abs. 1 StPO an, weil die Voraussetzungen der Einziehung mit der für die
Einbeziehungsentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorlägen.

  Die Hauptverhandlung begann am 4. September 2019. Die Beschwerdeführerin be-           19
teiligte sich aktiv an dem Strafverfahren, etwa durch die Stellung von Beweisanträ-
gen.

  4. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. März 2020 verurteilte das Landgericht die      20
beiden Angeklagten wegen mehrerer Steuerhinterziehungsdelikte zu Freiheitsstra-
fen. Gegen die Beschwerdeführerin ordnete das Landgericht die Einziehung des
Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 Euro an.



                                         5/21

  a) In ihrem Urteil gelangte die Strafkammer zu der Feststellung, die (…)-Bank habe    21
sich in den Jahren 2007 bis 2011 im Wege des Eigenhandels an sogenannten Cum-
Ex-Geschäften beteiligt. Sie habe jeweils kurz vor oder am Hauptversammlungstag
für ihren eigenen Bestand von einem Leerverkäufer außerbörslich große Stückzah-
len an Aktien verschiedener Gesellschaften gekauft, die erst nach Kupontrennung
geliefert worden seien. Die (…)-Bank habe durch die Geschäfte jeweils eine Dividen-
denkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende erhalten und sich – insoweit
als ihre eigene Depotbank agierend – selbst Steuerbescheinigungen ausgestellt, in
denen die auf eine Bruttodividende anfallende Steuer für alle Leerverkäufe als anre-
chenbare Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ausgewiesen gewesen sei,
obwohl es zuvor nicht zu einem Steuerabzug gekommen sei. Die Beschwerdeführe-
rin habe als Organträgerin der (…)-Bank für die genannten Veranlagungszeiträume
Körperschaftsteuererklärungen eingereicht und die wahrheitswidrigen Steuerbe-
scheinigungen beigefügt. Ab dem Jahr 2009 seien zudem wahrheitswidrige Bestäti-
gungen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen oder Leerverkäufe vorlägen, von
einer Steuerberatungsgesellschaft erstellt worden. Das zuständige Finanzamt habe
den Anrechnungsanträgen der Beschwerdeführerin jeweils entsprochen und den gel-
tend gemachten Betrag ausgezahlt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin da-
durch 166.574.603 Euro erlangt. Die aus den zu Unrecht angerechneten Steuern von
der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Nutzungen schätzte die Strafkammer auf
10.000.000 Euro.

 b) Im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung gegen die Beschwer-            22
deführerin befasste sich das Landgericht ausführlich mit der Frage, ob der staatliche
Steueranspruch mit der Folge des Ausschlusses der Vermögensabschöpfung gemäß
§ 73e Abs. 1 StGB verjährt sei. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin
sei keine steuerrechtliche Verjährung eingetreten, sodass auch unter Zugrundele-
gung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Erlöschen des Anspruchs
aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung führe zum Aus-
schluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB, die Einziehung möglich sei.

 5. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Revision, die sie    23
ausschließlich mit der Sachrüge begründete.

 6. Am 7. Juni 2021 wurde in der ARD eine Sendung mit dem Titel „Der Milliarden-        24
raub – Eine Staatsanwältin jagt die Steuer-Mafia“ ausgestrahlt, in der sich insbeson-
dere die Oberstaatsanwältin, die das Ausgangsverfahren bei der Staatsanwaltschaft
(…) geführt hatte, der Präsident des Landgerichts (…) und der Justizminister des
Landes (…) zu den Ermittlungen im Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften
sowie der großen Bedeutung des – unter anderem gegen die Beschwerdeführerin als
Einziehungsbeteiligte – vor dem Landgericht (…) geführten Verfahrens äußerten. Er-
wähnt wurde in dem Beitrag auch die (…)-Bank. In der Sendung heißt es unter an-
derem, der Bundesgerichtshof prüfe Teile des landgerichtlichen Urteils noch, doch
schon jetzt sei es ein Meilenstein.



                                         6/21

  7. Am 15. Juni 2021 fand die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichts-         25
hof statt, bei der die Beschwerdeführerin durch drei Rechtsanwälte vertreten wurde.
In diesem Rahmen ließ sie durch einen ihrer Bevollmächtigten auf die Ausstrahlung
der Sendung vom 7. Juni 2021 hinweisen.

 8. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juli 2021 verwarf der Bundesgerichtshof         26
die Revisionen der Angeklagten, der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft
als unbegründet. Lediglich hinsichtlich eines der Angeklagten korrigierte der Bundes-
gerichtshof das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis.

 a) Zunächst prüfte der Bundesgerichtshof die Revision eines der Angeklagten, der        27
sein Rechtsmittel nur hinsichtlich der gegen ihn ergangenen Einziehungsanordnung
eingelegt hatte. Die Revisionsbeschränkung sei wirksam, da die Feststellungen den
Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe hierzu trügen. Die vom Land-
gericht vorgenommene Bewertung der Leerverkaufsgestaltungen und Steuererklä-
rungen sei rechtsfehlerfrei. Das Landgericht habe ohne Rechtsfehler und mit tragfä-
higer Begründung angenommen, dass der Angeklagte und die weiteren
Tatbeteiligten, darunter auch die für die Beschwerdeführerin und die (…)-Bank ver-
antwortlich Handelnden vorsätzlich gehandelt hätten.

 b) Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin verwarf der Bundesgerichtshof als un-        28
begründet. Die Voraussetzungen der Dritteinziehung gemäß § 73b StGB bei der Be-
schwerdeführerin seien erfüllt.

 aa) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen sei nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1        29
StGB wegen etwaigen verjährungsbedingten Erlöschens der Ansprüche des Fiskus
auf Rückzahlung der zu Unrecht angerechneten Steuerbeträge gemäß §§ 232, 47
AO ausgeschlossen. Bei den die Jahre ab 2010 betreffenden Taten seien die Rück-
zahlungsansprüche – wie von dem Landgericht zutreffend ausgeführt – schon nicht
verjährt. In den die Jahre bis 2009 betreffenden Fällen der Urteilsgründe hindere eine
mögliche Verjährung der Ansprüche die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 2
StGB n.F. nicht.

  bb) Diese Vorschrift sei nach Art. 316j EGStGB im zu entscheidenden Fall anwend-       30
bar. Wie sich aus dem gegenüber Art. 316h EGStGB abweichenden Wortlaut erge-
be, stehe dem die bereits vor dem Stichtag (29. Dezember 2020) ergangene landge-
richtliche Entscheidung nicht entgegen.

 cc) Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, Art. 316j EGStGB verstoße nach sei-        31
ner Auffassung nicht gegen das auch bei der Einziehung zu beachtende verfas-
sungsrechtliche Rückwirkungsverbot, und begründete dies unter Verweis auf den Be-
schluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021
(BVerfGE 156, 354). Auf die Frage, ob in den die Veranlagungszeiträume bis 2009
betreffenden Fällen steuerrechtliche Verjährung eingetreten sei, komme es nicht
mehr an.

 dd) Da die umfassende Überprüfung der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum             32


                                         7/21

Nachteil der Angeklagten ergeben habe, bleibe auch dem Angriff der Beschwerde-
führerin gegen die Schuldsprüche der Erfolg versagt. Auf verfassungsrechtliche Be-
denken gegen den nach § 431 StPO nur eingeschränkten Prüfungsumfang komme
es damit schon deshalb nicht mehr an. Der Bundesgerichtshof habe im Rahmen sei-
ner revisionsrechtlichen Überprüfung insbesondere im Hinblick auf den Steuerhinter-
ziehungsvorsatz der Beteiligten keine Rechtsfehler feststellen können.

 9. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin unter dem 28. Septem-        33
ber 2021 mit einer Gehörsrüge.

  a) Der Bundesgerichtshof habe sich mit ihrem Kernvortrag nicht befasst, sodass da-    34
von auszugehen sei, dass er ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. Er sei in keiner
Weise auf ihr Vorbringen eingegangen, im landgerichtlichen Urteil fehlten die erfor-
derlichen Feststellungen, dass die Vertreter der (…)-Bank um die Verletzung der
Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug durch die inländische Depotbank des Verkäu-
fers gewusst hätten. Die Beschwerdeführerin rügte weiter, auch zu ihrem Vortrag zu
einer hinsichtlich des Vorsatzes ihres persönlich haftenden Gesellschafters und ihres
Prokuristen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung sowie der mangelnden Fairness
des Verfahrens habe sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nicht verhalten.
Hierzu verwies sie auf mehrere Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren.

 b) Der Bundesgerichtshof wies die Anhörungsrüge mit ebenfalls angegriffenem Be-        35
schluss vom 19. Oktober 2021 zurück.

                                         III.
  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar        36
gegen die Urteile des Landgerichts (…) vom 18. März 2020 und des Bundesgerichts-
hofs vom 28. Juli 2021 sowie gegen dessen Beschluss vom 19. Oktober 2021, mit-
telbar zudem gegen Art. 316j Nr. 1 EGStGB in der Fassung des Jahres- steuergeset-
zes 2020. Sie rügt primär eine Verletzung des Verbots rückwirkend belastender
Gesetze gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Daneben macht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, des Verbots von Ausnahmegerichten gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 1 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Ver-
bindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend.

  1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, Art. 316j Nr. 1 EGStGB verstoße gegen          37
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz
des Vertrauensschutzes. Da der Bundesgerichtshof sein Urteil für die Einziehungs-
beträge der Jahre 2007 bis 2009 auf diese Norm gestützt habe, verletze das Urteil
ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte.

 a) Art. 316j EGStGB entfalte echte Rückwirkung. Durch das Erlöschen der Steuer-        38
ansprüche sei eine Zäsur eingetreten, weil der Gesetzgeber sie dadurch für das
Steuer- und das Einziehungsrecht als unerheblich eingestuft habe.



                                         8/21

 b) Die echte Rückwirkung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB sei nicht gerechtfertigt. Sie      39
erfülle keines der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts, nach denen eine solche
Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sein könne. Jedenfalls sei sie unverhältnis-
mäßig, weil sie über das zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Ziels
Erforderliche hinausgehe. Insbesondere lägen keine zwingenden Gründe des Ge-
meinwohls vor, die zur Zulässigkeit der echten Rückwirkung führten. Die vom Ge-
setzgeber zur Rechtfertigung herangezogenen Gründe seien zur Erreichung des an-
gestrebten Zwecks weder geeignet noch erforderlich.

  aa) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 316h EGStGB sei auf        40
Art. 316j EGStGB nicht übertragbar. Die beiden Normen unterschieden sich sowohl
hinsichtlich des der Rückwirkung zugrundeliegenden Gemeinwohlgrundes als auch
der geschützten Rechtsposition des Betroffenen. Während sich der Anwendungsbe-
reich von Art. 316h Satz 1 EGStGB auf Fälle erstrecke, in denen nur eine Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten sei, würden durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB Fälle erfasst,
in denen durch die steuerliche Verjährung nach § 47 AO bereits eine abweichende,
verbindliche Vermögenszuordnung zugunsten des Betroffenen stattgefunden habe.
Art. 316j Nr. 1 EGStGB sei deshalb schon nicht geeignet, eine von der Rechtsord-
nung nicht anerkannte und strafrechtswidrige Vermögenslage zu korrigieren. Der Ge-
setzgeber – mithin der Geschädigte – habe in § 47 AO auch für Fälle der Steuerhin-
terziehung angeordnet, dass der Vermögensbestand des Betroffenen nach Ablauf
der verlängerten Festsetzungsverjährung oder Zahlungsverjährung nicht mehr
rechtswidrig, sondern von der Rechtsordnung anerkannt sei. Der Gesetzgeber habe
also – der Sache nach – freiwillig auf seinen eigenen Anspruch verzichtet. Dies ent-
spreche dem Wesen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, bei denen die Verjährung ein
von Amts wegen zu beachtender Erlöschensgrund sei. Auch in der entsprechenden
zivilrechtlichen Situation – der Vereinbarung eines Erlasses gemäß § 397 Abs. 1
BGB – sei die Einziehung nach der Konzeption des Gesetzgebers und des Gesetzes
ausgeschlossen. Mit der Einführung von § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB habe der Gesetz-
geber daher keinesfalls einen Wertungswiderspruch aufgelöst, sondern einen neuen
Widerspruch geschaffen. Die Einziehung stehe damit im Widerspruch zum materiel-
len Recht und führe anders als bei Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht zur Wiederherstel-
lung der rechtmäßigen Vermögensordnung. Insgesamt jedenfalls könne nicht davon
ausgegangen werden, die durch steuerrechtliche Verjährung legitimierte Vermögens-
lage sei von der Rechtsordnung nicht anerkannt und könne deshalb im Sinne des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 316h EGStGB keinen Bestand
haben. Im Gegenteil gelte die frühere Feststellung des Gesetzgebers, dass im Falle
des Erlasses (oder Verzichts durch Anordnung des Erlöschens) kein Grund für die
Einziehung bestehe.

 bb) Die dadurch gebotene Differenzierung habe der Bundesgerichtshof im verfah-         41
rensgegenständlichen Revisionsurteil nicht vorgenommen und damit spezifisches
Verfassungsrecht verletzt. Er habe übersehen, dass das grundsätzlich legitime Ziel,
vermögensordnend zugunsten des Geschädigten einer Straftat einzugreifen und



                                         9/21

dem Täter den Ertrag seiner Taten nicht dauerhaft zu belassen, zwar überragend
wichtig sein könne, nicht jedoch dann, wenn und soweit der Verletzte selbst entschie-
den habe, seinen Anspruch auf den Tatertrag ohne Erfüllung erlöschen zu lassen.

 cc) Im Übrigen führe die Einziehung erloschener Steueransprüche nicht zur Wie-         42
derherstellung der ursprünglichen Vermögenslage. Denn die Einziehung komme bei
verjährten Ansprüchen nicht dem Steuerfiskus zugute, weil dieser mangels Forde-
rung keinen Rückgewähranspruch nach § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO mehr habe, son-
dern der Einziehungsbetrag verbleibe beim Justizfiskus des Landes, dessen Gericht
im ersten Rechtszug entschieden habe. Damit entstünden Ansprüche eigener Art,
denen keine Ansprüche der Primärrechtsordnung zugrunde lägen. Für diese Vermö-
genszuordnung, die der Finanzverfassung des Grundgesetzes widerspreche, be-
stehe keine Rechtfertigung über die Vermögensentziehung beim Betroffenen hinaus.

 dd) Die Beschwerdeführerin vertieft weiter ihr Vorbringen dahingehend, dass der        43
Steuerpflichtige nach Ablauf der Verjährungsfristen eine schutzwürdige Position be-
sitze, die nicht hinter dem generalpräventiven Zweck des Art. 316j Nr. 1 EGStGB zu-
rücktrete. Es sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene eine Eigentumsposition
nach Art. 14 Abs. 1 GG erhalten habe, die verlängerte Verjährungsfrist bei Steuerfor-
derungen zwar den Schutz der Rechtsordnung in Fällen der Steuerhinterziehung ein-
schränke, aber nach Fristablauf dennoch gewähre und der Betroffene vorliegend
durch die Gesetzesentwicklung besonderes Vertrauen habe entwickeln können.

 2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen des        44
Bundesgerichtshofs zudem in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG verletzt.

  Der Bundesgerichtshof sei auf mehrere „ganz zentrale Vorbringen“ der Beschwer-        45
deführerin nicht eingegangen, nämlich auf die Bedeutung der Erhebung der Kapital-
ertragsteuer durch den Eingang der Aktienkaufpreise einschließlich eines Betrages
in Höhe der Kapitalertragsteuer bei der Depotbank des Leerverkäufers, die fehlerhaf-
te Beweiswürdigung in Bezug auf zentrale Belastungszeugen und die diversen Ver-
letzungen des Gebots eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens durch medienmani-
pulierende Vorverurteilung, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Gehörsrüge
nochmals hingewiesen habe. Die Entscheidungsgründe des Revisionsurteils und
mehr noch die „Formelbegründung“ der Entscheidung über die Gehörsrüge machten
deutlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit der zentralen Depotbank-Thematik so-
wie den beiden anderen Aspekten der Revisionsführung der Beschwerdeführerin
nicht auseinandergesetzt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe.

  3. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, die 12. Große Strafkam-         46
mer des Landgerichts (…) sei unter Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerich-
ten gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG im Jahr 2018 allein für Cum-Ex-Verfahren ein-
gerichtet worden.



                                        10/21

  4. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, durch die Ausstrahlung der Fernsehsen-     47
dung vom 7. Juni 2021 unter Beteiligung des Präsidenten des Landgerichts (…), der
für das Verfahren zuständigen Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft (…) und
des (…) Justizministers sei sie in ihrem Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires
Verfahren in seiner Ausprägung als Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Sie selbst habe sich nicht
in gleicher Weise darstellen können. Darauf, ob der Bundesgerichtshof sich tatsäch-
lich messbar von der Sendung habe beeinflussen lassen, komme es nicht an. Es
könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ihre mediale Vorverurteilung in
der Entscheidung Niederschlag gefunden habe. Schon dies genüge, um ihren An-
spruch auf ein faires Verfahren zu verletzen.

                                         B.
  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vor-          48
aussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeu-
tung kommt der Verfassungsbeschwerde angesichts der Klärung der maßgeblichen
Fragen, insbesondere durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354), nicht zu. Ih-
re Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin an-
gezeigt, da sie teils unzulässig (I.), im Übrigen unbegründet ist (II.).

                                          I.
 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung des Verbots von        49
Ausnahmegerichten (1.) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (2.) gerügt wird.

 1. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG hat die Be-       50
schwerdeführerin dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatz
nicht genügt, indem sie keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren
erhoben hat.

  a) Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentli-          51
cher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und
dem Bundesverfassungsgericht folgt, dass der Beschwerdeführer über das Erforder-
nis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vor Erhebung der Verfas-
sungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Ver-
fügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend
gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhin-
dern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 84, 203 <208>;
95, 163 <171>; stRspr). Diesem Erfordernis ist in der Regel dann nicht genügt, wenn
der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fach-
gerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder
nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. BVerfGE 23, 242 <250 f.>;
74, 102 <114>; 107, 257 <267>).




                                         11/21

 b) Indem die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren ausschließlich die Sachrü-           52
ge erhob, schloss sie eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung
durch den Bundesgerichtshof aus.

 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches           53
Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung unzulässig.

  a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb              54
der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und
schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene
Maßnahme das Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Zur Be-
gründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden
Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beur-
teilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers
verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte in-
haltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266
<288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Das Bundesverfassungsgericht soll
durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt oh-
ne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu
unterziehen (vgl. BVerfGK 5, 170 <171>). In Fällen, in denen das Bundesverfas-
sungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist die Darlegung der be-
haupteten Grundrechtsverletzung auf Grundlage der entsprechenden Rechtspre-
chung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>;
140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche
Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung zudem eine argumentative
Auseinandersetzung mit deren Gründen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14,
402 <417>).

  b) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein           55
Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, nament-
lich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt
und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen.
Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Pro-
zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE
64, 135 <143 f.>; vgl. auch BVerfGE 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG ist aller-
dings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das
von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Er-
wägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztin-
stanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen.
Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ma-
chen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur


                                          12/21

Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht
das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgrün-
den nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen,
sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber of-
fensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 88, 366 <375 f.>).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet hingegen nicht, dass das Gericht der Argumen-
tation des Rechtsschutz Suchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>).
Grundsätzlich besteht zudem keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für mit
ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen (vgl. BVerfGE
50, 287 <289 f.>; 81, 97 <106>; 118, 212 <238>).

 c) Gemessen daran genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht den               56
Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

  aa) Sie legt schon nicht alle Schriftsätze vor, deren Inhalt der Bundesgerichtshof ih-   57
rer Ansicht nach nicht zur Kenntnis genommen hat. In ihrer „Gehörsrüge“ beanstan-
dete die Beschwerdeführerin unter anderem die Missachtung der Ausführungen in
ihrer Gegenerklärung vom 12. März 2021 und einem Schriftsatz vom 12. Mai 2021.
Beide Schriftstücke hat sie nicht vorgelegt oder zumindest in einer Weise wiederge-
geben, die eine verfassungsrechtlich vertretbare Prüfung ermöglichte.

 bb) Zudem berücksichtigt die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen weder              58
die herabgesetzten Begründungsanforderungen im Falle letztinstanzlicher Entschei-
dungen noch geht sie auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs
zur Frage der Erhebung von Kapitalertragsteuer durch die Depotbank der Leerver-
käufer sowie der Feststellung des Vorsatzes der für die Beschwerdeführerin verant-
wortlich Handelnden ein. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausfüh-
rungen erübrigte sich auch nicht deshalb, weil sie im Rahmen der Überprüfung des
Urteils auf die Revision eines der Angeklagten erfolgten. Zum einen wies der Bun-
desgerichtshof auch bei der Prüfung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin dar-
auf hin, die Feststellungen des Landgerichts zum Vorstellungsbild der für die Be-
schwerdeführerin verantwortlich Handelnden seien rechtsfehlerfrei getroffen worden.
Zum anderen verwies er im Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Bedenken gegen den ihre Rechtsmittelbefugnis beschränkenden § 431
StPO auf seine umfassende Überprüfung des landgerichtlichen Urteils auf die Revi-
sion der Angeklagten.

                                           II.
 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                     59

 1. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht deshalb gegen           60
Verfassungsrecht, weil die angewandten gesetzlichen Vorschriften (§ 73e Abs. 1
Satz 2 StGB n.F., Art. 316j Nr. 1 EGStGB) verfassungswidrig wären.




                                          13/21

 a) Die vom Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2020 in § 73e Abs. 1 Satz 2          61
StGB getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sei     62
verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber in den Fällen der steuerrechtlichen Verjäh-
rung nicht die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensordnung herbeiführe,
sondern die Vermögenseinziehung im Widerspruch zur nach § 47 AO verbindlichen
Vermögenszuordnung zugunsten des Steuerpflichtigen stehe, verkennt sie den Re-
gelungsgehalt der §§ 73 ff. StGB. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform der Ver-
mögensabschöpfung im Jahr 2017 für ein Nebeneinander von Einziehungsansprü-
chen einerseits und Ansprüchen der Geschädigten andererseits entschieden, die
sich in ihren Voraussetzungen, ihrem Umfang und ihrem Verjährungsregime unter-
scheiden. Die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB ist nicht akzessorisch zu Geschä-
digtenansprüchen, sie setzt solche nicht einmal voraus, wie sich besonders im Be-
reich der Delikte ohne unmittelbar finanziell Geschädigten, etwa der Umweltdelikte
oder der Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, zeigt. Verbunden sind die un-
terschiedlichen Rechtsmaterien lediglich durch § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine
doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen vermeidet, sowie die Vorschriften zur
Entschädigung der Tatverletzten aus den durch die Strafgerichte eingezogenen Ver-
mögenswerten (§§ 459h StPO ff.). Infolge der Eigenständigkeit der Einziehung han-
delt es sich auch im Falle zugrundeliegender Steuerhinterziehungen bei der Einzie-
hungsentscheidung nicht um eine Steuererhebung, sodass insbesondere auch die
Steuern betreffenden finanzverfassungsrechtlichen Regelungen nicht von Belang
sind.

 Auf die Frage der verfassungsrechtlichen Relevanz eines Wertungswider-spruchs        63
zwischen Regelungen unterschiedlicher Rechtsgebiete kommt es deshalb nicht an.

 b) Die § 2 Abs. 5 StGB abbedingende Übergangsregelung des Art. 316j Nr. 1            64
EGStGB verstößt gleichfalls nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht ge-
gen das Rückwirkungsverbot.

 aa) Art. 316j Nr. 1 EGStGB verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.                  65

  (1) Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen       66
beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen,
das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von
der Vorschrift nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswid-
riges Verhalten anknüpft. Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter
Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>; 134, 33 <81 Rn. 110>; 156, 354
<388 Rn. 105>).

 (2) Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April           67
2017 geregelt wurde, ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe,
sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, für die das



                                       14/21

strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gilt (vgl. BVerfGE
156, 354 <389 Rn. 106 ff.>). Sie hat auch nicht dadurch Strafcharakter angenom-
men, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafpro-
zessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 in § 459g
Abs. 5 StPO die Entreicherung als gesetzlichen Unterfall der Unverhältnismäßigkeit
der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen hat. Denn er hat zugleich
– neben dem Fortbestehen der Verhältnismäßigkeitsprüfung – den Schutz des Ein-
ziehungsbetroffenen in Anlehnung an die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschrif-
ten ausgestaltet (§ 459g Abs. 2 i.V.m. § 459 StPO und § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG; vgl.
BTDrucks 19/27654, S. 111 f.).

  bb) Die in Art. 316j Nr. 1 EGStGB getroffene Regelung ist trotz unterschiedlicher zur   68
Anwendbarkeit des § 73e Abs. 1 StGB a.F. auf steuerrechtlich verjährte Ansprüche
vertretener Auffassungen (vgl. die Nachweise in der BTDrucks 19/25160, S. 213) je-
doch am allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen (vgl. ebenso Maciejewski, wis-
tra 2020, S. 441 <447>).

  (1) Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist in aller Regel die rechtsprechende       69
Gewalt berufen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369 <392>). Zwar
ist der Gesetzgeber ebenfalls befugt, den Inhalt einer von ihm gesetzten Norm zu
ändern oder klarstellend zu präzisieren und dabei gegebenenfalls eine Rechtspre-
chung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Dabei hat er sich jedoch im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu halten, zu der auch die aus den
Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende
Rechtsetzung gehören (vgl. BVerfGE 1, 135 <15 Rn. 45>). Eine rückwirkende Klä-
rung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist jedenfalls dann als konstitutiv rück-
wirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer
höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht.
Für die Vergangenheit hat es der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich hinzunehmen,
dass die Gerichte das einmal in Kraft getretene Gesetzesrecht in den verfassungs-
rechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbind-
lich auslegen (vgl. BVerfGE 135, 1 <18 Rn. 52>).

  (2) Vor diesem Hintergrund wirkte sich die Gesetzesänderung durch Art. 316j Nr. 1       70
EGStGB angesichts der durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Ok-
tober 2019 - 1 StR 173/19 - herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung, dass das
Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen
Verjährung zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
nach § 73e Abs. 1 StGB in der damaligen Fassung führe, konstitutiv aus. Sie ist da-
her am Rückwirkungsverbot zu messen.

  cc) Am allgemeinen Rückwirkungsverbot gemessen (1) ordnet Art. 316j Nr. 1               71
EGStGB eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen an (2). Diese ist ausnahmsweise zu-
lässig (3).

 (1) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen             72


                                         15/21

Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtferti-
gung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter
deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Es würde den Einzel-
nen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Ver-
halten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastende-
re Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens
galten (vgl. BVerfGE 131, 20 <38 f.>; 132, 302 <317 Rn. 41>; 135, 1 <21 Rn. 60>;
156, 354 <402 Rn. 132>). Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster
Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 72, 175 <196>; 88, 384 <403>; 105, 48 <57>;
156, 354 <402 Rn. 132>).

 Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots – das im Zusammenhang mit dem Ge-               73
währleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung
entfaltet – ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus ei-
ner Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und
der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE
75, 246 <280>; 109, 133 <182>; 128, 326 <390>; 156, 354 <402 Rn. 133>). Dabei
erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit
von der Schwere des Eingriffs in das sachlich betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE
109, 133 <186 f.>; 128, 326 <390>; 156, 354 <402 Rn. 133>).

  (2) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in           74
ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit „echter“ und solchen mit „unech-
ter“ Rückwirkung.

 (a) Eine Rechtsnorm entfaltet – grundsätzlich unzulässige – „echte“ Rückwirkung in      75
Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender
Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tat-
bestände gelten soll. Demgegenüber ist von einer „unechten“ Rückwirkung in Form
einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines
Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sach-
verhalte erfasst, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl.
BVerfGE 135, 1 <13 Rn. 37>; 148, 217 <255 Rn. 135 f.>; 156, 354 <403 Rn. 134>).

 (b) Art. 316j Nr. 1 EGStGB führt in diesem Sinne zu einer Rückbewirkung von             76
Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber begründete die Einführung des § 73e Abs. 1 Satz 2
StGB damit, dass er eine gleichheitswidrige Abschöpfungslücke schließen wolle. Die
mit Art. 316j Nr. 1 EGStGB zugleich angeordnete Rückwirkung begründete er damit,
dass die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge Zeitablaufs nicht be-
halten zu dürfen, nicht schutzwürdig sei. Er griff damit ersichtlich in abgeschlossene
Vorgänge nachträglich ändernd ein (vgl. BVerfGE 156, 354 <403 Rn. 136> zu
Art. 316h EGStGB).

 (3) Die vom Gesetzgeber durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB angeordnete Rückbewir-             77
kung von Rechtsfolgen für Fälle, in denen die steuerrechtliche Verjährung schon ein-
getreten war, ist ausnahmsweise zulässig. Sie ist durch gegenüber den Interessen


                                         16/21

der Betroffenen überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

 (a) Insoweit ist von Folgendem auszugehen:                                              78

  (aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die     79
an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Ver-
gangenheit erstreckt, ist – wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechts-
folgenseite – vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung
mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72,
200 <257>; 156, 354 <404 Rn. 139>). Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen
muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Ver-
trauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142
<167 f.>; 72, 200 <242>; 156, 354 <405 Rn. 139>). In Verbindung mit diesen Grund-
sätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich
von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl.
BVerfGE 72, 200 <242>; 135, 1 <21 Rn. 60>; 156, 354 <405 Rn. 139>).

  (bb) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) ist verfassungs-        80
rechtlich grundsätzlich unzulässig. Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung
von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit
der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf
ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 132, 302 <317 Rn. 41 f.>; 135, 1
<13 Rn. 37; 21 Rn. 60>; 156, 354 <405 Rn. 140>).

  (cc) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes           81
aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 122, 374
<394>; 126, 369 <393>; 135, 1 <21 Rn. 61>; 156, 354 <406 Rn. 142>). Es gilt nicht,
soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts
bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 122, 374 <394>) oder
ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE
50, 177 <193>; 131, 20 <41>; 135, 1 <21 Rn. 61>). Bei den in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typi-
sierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage
(vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 135, 1 <22 Rn. 61>; 156, 354 <406
Rn. 142>). Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein
zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhan-
denes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechts-
staatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzge-
bers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 156, 354
<406 Rn. 142>). Die Kategorie der „echten“ Rückwirkung – verstanden als zeitliche
Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände – findet ihre
Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Ver-
trauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sach-
verhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der
Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich beson-



                                         17/21

ders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1
<19>; 156, 354 <406 Rn. 142>).

 (dd) Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende            82
Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine
rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>;
88, 384 <404>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354
<407 Rn. 143>).

 (b) Der Gesetzgeber verfolgte mit der in Art. 316j Nr. 1 EGStGB enthaltenen Erstre-   83
ckung der Wirkung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. auch auf Fälle, in denen steu-
errechtliche Verjährung bereits eingetreten war, ausweislich der Gesetzesmaterialien
das Ziel, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Ge-
genwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der
Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen (vgl. BT-
Drucks 19/25160, S. 211 f.). Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig (vgl.
BVerfGE 156, 354 <410 Rn. 149>).

 Das Interesse der Allgemeinheit, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß         84
eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu
beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten
nicht lohnen, geht dem Interesse der Betroffenen, durch Steuerdelikte erlangte Ver-
mögenswerte nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor
(a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <448>).

  (aa) Zwar sind gesetzliche Regelungen grundsätzlich geeignet, dem Bürger schutz-     85
würdiges Vertrauen zu vermitteln. Dennoch bestehen Abstufungen, wie weit sich Ver-
trauen auf eine bestimmte gesetzliche Regelung legitimerweise bilden kann. Hin-
sichtlich der normativ zu beantwortenden Frage, ob und in welchem Umfang das
tatsächlich bestehende Vertrauen der von einer rückwirkenden Gesetzesänderung
Betroffenen schutzwürdig ist, kann nicht isoliert auf die rückwirkend geänderte Norm
abgestellt werden. Vielmehr ist der von ihr geregelte Sachverhalt in die Bewertung
miteinzubeziehen. Denn der Inhalt einer Norm wird wesentlich davon bestimmt, auf
welche Umstände sich ihr Regelungsgehalt erstreckt. Bezugspunkt der Schutzwür-
digkeit des Vertrauens ist demnach nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die ge-
änderte Rechtsnorm in ihren sachlichen Bezügen (vgl. BVerfGE 156, 354 <411
Rn. 153 f.>).

  (bb) Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem    86
Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhal-
tens (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>). Das Strafrecht wird eingesetzt, wenn ein be-
stimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschäd-
lich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine
Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 <258>; 96, 10
<25>; 120, 224 <239 f.>). Dem Täter wird – Verschulden vorausgesetzt – ein rechts-
widriges sozial-ethisches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht (vgl. BVerfGE 117, 71


                                        18/21

<110>; 131, 268 <306>; 134, 33 <81 Rn. 110>). Jede Strafnorm enthält somit ein mit
staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pöna-
lisierte Handlungsweise (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 156, 354 <411 Rn. 155>).

  (cc) Mit dem Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung gerät dieses Unwerturteil nicht   87
in Wegfall.

  (α) Verjährungsregelungen sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer          88
bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von
Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwi-
schen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und voll-
ständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdi-
gen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken,
irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entspre-
chend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen
Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grund-sätzen der
richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit)
sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger
das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber (vgl. BVerfGE 133, 143 <159 Rn. 43>).

  Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dient die steuerrechtliche Verjährung          89
der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen oder auch ihre Abweisung umso schwieriger
wird, je älter die Ansprüche werden (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 1989 - VII R 77/
86 -, juris, Rn. 11 [BFHE 156, 30 <33>]; Beschluss vom 9. September 1994 - III B 78/
94 -, juris, Rn. 19 [BFHE 175, 318 <322>]; Urteil vom 19. August 1999 - III R 57/98 -,
juris, Rn. 13 [BFHE 191, 198 <202>]; Urteil vom 27. Oktober 2009 - VII R 51/08 -,
juris, Rn. 34 [BFHE 227, 327 <337 Rn. 34>]).

  (β) Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter je-        90
doch nicht dadurch, dass die aus ihr gezogenen steuerlichen Vorteile auf der Grund-
lage der Abgabenordnung nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Folge
zieht selbst der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nicht nach sich (vgl. BVerfGE
25, 269 <287>); erst recht revidiert die steuerrechtliche Verjährung das in den Straf-
normen enthaltene Unwerturteil nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den
Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seitens der staatlich verfassten Gemein-
schaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene
Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet.

  (γ) Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen          91
Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in
den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist
(vgl. BVerfGE 156, 354 <413 Rn. 161>; ebenso Weinbrenner, NStZ 2022, S. 65
<70>; a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <448>). Diese Betrachtungsweise be-
ansprucht Geltung nicht allein für den Bereich der Organisierten Kriminalität sowie
der Delikte ohne unmittelbar Geschädigten, mag die Vermögensabschöpfung für die-


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se Bereiche auch von besonderer Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 156, 354 <411
Rn. 151>), sondern für jegliche Erträge aus Straftaten. Letztlich nicht schutzwürdig ist
in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Dritt-
bereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die
Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat (vgl. BVerfGE 156, 354 <414
Rn. 162>).

  2. Ein Verfassungsverstoß der angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichts-            92
hofs ergibt sich auch nicht aus der Ausstrahlung der Fernsehsendung „Der Milliar-
denraub“ am 7. Juni 2021. Es handelt sich um einen außerhalb des Bereichs des
Revisionsgerichts liegenden Umstand, dem zunächst keine Relevanz für das Revisi-
onsverfahren zukommt. Bedeutung könnte er erst über die Beeinflussung der Berufs-
richter des zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs gewinnen. Eine solche
liegt jedoch fern und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

                                           III.
  Die beantragte Auslagenerstattung gemäß § 34a BVerfGG kommt nicht in Betracht.            93
Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosig-
keit der Verfassungsbeschwerde nicht vor. Auch nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist die
Anordnung der Auslagenerstattung nicht angezeigt. Insbesondere kann die Verfas-
sungsbeschwerde nicht zur Klärung bisher noch offener verfassungsrechtlicher Fra-
gen beitragen. Die wesentlichen Fragen waren bereits durch den Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19
- (BVerfGE 156, 354) geklärt.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-                94
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       95

                    Huber                         Kessal-Wulf              Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
7. April 2022 - 2 BvR 2194/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
                7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. (1 - 95), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220407_2bvr219421.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220407.2bvr219421




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