BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2622/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der Frau (…),

gegen 1. § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 24.
         November 2021 bis 19. März 2022 (IfSG) (sogenannte „3G- Regelung
         in Arbeitsstätten“ – Verpflichtung der Beschäftigten),

       2. § 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Sätze 4 und 5 IfSG (sogenannte „3G-
          Regelung im ÖPNV/ÖPFV“),

       3. § 73 Absatz 1a Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe e
          IfSG (Bußgeldvorschriften)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. März 2022 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:
  Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die     1
nach § 28b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 4 und 5 des Infektionsschutzgeset-
zes (IfSG) geltenden sogenannten 3G-Regelungen in Arbeitsstätten sowie im öffent-
lichen Personennah- und -fernverkehr und gegen die korrespondierenden Bußgeld-
vorschriften.



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                                         I.
  1. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG (BGBl I 2021 S. 4906) dürfen Arbeitgeber und        2
Beschäftigte diejenigen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte mit anderen
Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, ge-
nesen oder getestet sind (im Sinne des § 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 der CO-
VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung <SchAusnahmV> in der jeweils
geltenden Fassung) und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen, verfügbar
halten oder hinterlegt haben. Dieselben Anforderungen gelten nach § 28b Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 IfSG unter anderem für die Nutzung des öffentlichen Personennah- und
-fernverkehrs. Arbeitgeber und Beförderer müssen diese Verpflichtung überwachen.
Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis vorzulegen. Verstöße sind nach § 73
Abs. 1a Nr. 11 Buchstabe b und Buchstabe e IfSG bußgeldbewehrt.

  2. Die Beschwerdeführerin ist Richterin auf Probe am Verwaltungsgericht. Sie ist     3
weder geimpft noch genesen. Ihre Arbeit könne sie nicht vollständig am heimischen
Arbeitsplatz erledigen, sondern müsse für Verhandlungen und zur Postbearbeitung
im Gericht tätig sein. Ihr sei durch die Regelungen der Zugang zum Gebäude wie die
Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Weg zur Arbeitsstätte wie
auch zum Besuch der Eltern unzumutbar erschwert. Das verletze sie unter anderem
in ihren Grundrechten auf Fortbewegungsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung
und körperliche Unversehrtheit. Außerdem liege eine nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung gegenüber Genesenen und Geimpften vor, die sich trotz des Risi-
kos einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht testen müssten. Zudem sei ihre
richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, denn die Testpflicht halte sie von ihrer
Rechtsprechungsaufgabe fern.

                                         II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme-            4
gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
insgesamt unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, §
92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

  1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nur zu-      5
lässig, wenn substantiiert dargelegt wird, worin die Möglichkeit einer unmittelbaren
und gegenwärtigen Verletzung in eigenen Rechten konkret besteht. Dazu ist das als
verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vor-
gang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl.
BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f.
Rn. 49> jeweils m.w.N.).

 2. Dem genügen die Darlegungen hier nicht. Es fehlt insbesondere eine hinreichend     6
substantiierte Darstellung der Tatsachen, die es ermöglichen würden, verfassungs-
rechtlich zu bewerten, wie schwer ein mit den angegriffenen Regelungen eventuell
verbundener Eingriff in Grundrechte wiegt und ob dieser zu rechtfertigen ist.



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 a) Die Beschwerdeführerin versteht die angegriffenen sogenannten 3G-Regelungen           7
als Impfpflicht. Das ist aber nicht ihr Gegenstand. Die darauf zielende Rüge einer
Verletzung der Berufsfreiheit ist daher von vornherein unsubstantiiert.

 b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag auf Art. 12 Abs. 1 GG bezogen auch             8
nicht, welche konkreten Belastungen für die Beschwerdeführerin mit den Regelungen
verbunden sind. Es ist bereits nicht dargelegt, wie oft die Beschwerdeführerin tat-
sächlich im Gericht arbeiten muss.

 Nicht konkret dargelegt ist auch, welche Belastungen damit einhergehen, sich vor         9
Aufsuchen des Arbeitsplatzes auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu las-
sen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass nach § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG in
Verbindung mit § 2 Nr. 6 und Nr. 7 der SchAusnahmV der Testnachweis auf einer
Testung beruhen muss, die maximal 24 Stunden zurückliegt. Der Gesetzgeber eröff-
net also ein Zeitfenster für die Testung und ermöglicht so, den Test morgens vor Ar-
beitsbeginn wie auch abends nach Arbeitsende vornehmen zu lassen. Zudem sieht
der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, unmittelbar vor Ort einen Test beim Arbeitgeber
zu machen (§ 28b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeits-
schutzverordnung). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

  Desgleichen ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die 3G-Regelung die Be-       10
schwerdeführerin unzumutbar daran hindert, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Dieser
liegt von ihrem Wohnort sechs Kilometer entfernt. Sie trägt nichts dazu vor, warum
sie gehindert wäre, zu einer der vielen Teststationen in der Nähe ihres Arbeitsplatzes
zu gelangen, die eine Testung von 7 bis 22 Uhr ermöglichen. Nach einer Testung
und auch am nächsten Morgen könnte die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrs-
mittel nutzen. Dasselbe gilt für die gerügte Einschränkung ihres nach Art. 6 Abs. 1
GG geschützten Familienlebens (zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - Rn. 108, 166 ff.). Warum die
Beschwerdeführerin wie oft unzumutbar daran gehindert wäre, die in 25 Kilometer
Entfernung von ihrem Wohnort lebenden Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
erreichen, erschließt sich nicht.

  c) Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten Verlet-           11
zung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vorbringt,
in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit der politischen Überzeugung beeinträch-
tigt zu werden, trägt auch dies nicht. Die Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG wird nicht substantiiert aufgezeigt. Desgleichen wird schon die An-
nahme, sie werde zu Unrecht „in die Schublade“ der „Corona-Leugner“, „Querden-
ker“, „Impfgegner“ oder „Rechten“ gedrängt, in keiner Weise konkretisiert.

 d) Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestim-          12
mung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG trägt nicht. In § 28b Abs. 3
Satz 1 IfSG werden Betriebe, Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, die Nach-
weise der bei ihnen Beschäftigten über Impfung, Genesung oder Test zu kontrollie-
ren. Dabei müssen jedoch die technischen und organisatorischen Maßnahmen der


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Datensicherheit umgesetzt werden, die auch für andere personenbezogene Daten
zur Anwendung kommen. Nach § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG umfasst die Befugnis
der Arbeitgeber, personenbezogene Daten von Beschäftigten in Bezug auf die CO-
VID-19-Pandemie zu verarbeiten, auch nur die Erfüllung der Pflichten aus § 28b
Abs. 3 Satz 1 IfSG. Desgleichen regelt § 28b Abs. 3 Satz 4 IfSG die Befugnis der Ar-
beitgeber, den Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten zu verarbeiten, nur so-
weit es für das betriebliche Hygienekonzept erforderlich ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Buch-
stabe i Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind solche Befugnisse zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit möglich (vgl. BTDrucks 20/89, S. 18). Entsprechend ver-
weist § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG auf § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
und nach § 28b Abs. 3 Satz 10 IfSG bleiben die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen unberührt. Mit all dem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht aus-
einander.

  e) Ebenso wenig verfängt die Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Gleichbe-          13
handlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern muss für eine zulässige Verfassungsbe-
schwerde konkret dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benach-
teiligt wird, worin der individuelle Nachteil liegt, und welche naheliegenden Gründe
für und gegen die angegriffene Differenzierung sprechen (vgl. BVerfGE 131, 66
<82>). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch in keiner Weise damit auseinander,
inwiefern eine Unterscheidung nach der Immunität zum Schutz anderer Menschen,
des Gesundheitssystems und hier auch der Justiz gerechtfertigt sein kann. Ihre The-
se, der Gesetzgeber hätte zwischen Altersgruppen differenzieren müssen, weil junge
Menschen seltener schwer erkrankten oder stürben, übergeht, dass sich der Gesetz-
geber wesentlich darauf stützt, dass alle Menschen das Virus übertragen können
(vgl. BTDrucks 20/89, S. 16). Auch den gesetzgeberischen Einschätzungs- und Er-
messensspielraum berücksichtigt sie nicht, der dem Gesetzgeber in einer sich stän-
dig verändernden Situation zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom
19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204 ff., 216 f. und - 1 BvR 971/21 -,
Rn. 114 f.).

  f) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit enthält   14
die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine hinreichenden Darlegungen. Sie setzt
sich schon mit dem Schutzgehalt der benannten Rechte nicht hinreichend auseinan-
der. Art. 97 Abs. 1 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG
(vgl. BVerfGE 27, 211 <217>; 48, 246 <263>). Daneben gilt Art. 33 Abs. 5 GG zwar
für Richter und Richterinnen als Angehörigen des öffentlichen Dienstes, räumt diesen
aber grundrechtsähnliche Individualrechte nur ein, soweit es um richterliches Amts-
recht geht, das gerade ihre persönliche Rechtsstellung mitgestaltet (vgl. BVerfGE 12,
81 <87>; 15, 298 <302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Rügefähig ist damit die
Verletzung des Grundsatzes der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl.
BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kam-
mer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16 -, Rn. 14; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2021 - 2 BvR 1473/20 -, Rn. 18).



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Wie genau dieser aber durch eine 3G-Regelung beeinträchtigt sein soll, erschließt
sich aus den Darlegungen nicht.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-        15
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               16

                   Baer                        Ott                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
15. März 2022 - 1 BvR 2622/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
                15. März 2022 - 1 BvR 2622/21 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220315_1bvr262221.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220315.1bvr262221




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