BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 91/22 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der Frau (...)

- Bevollmächtigter:   Rechtsanwalt (...)

gegen    den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Thüringer
         Oberlandesgericht vom 15. Dezember 2021 - DGH W 1/21 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterin Hermanns,

                                 den Richter Maidowski

                                 und die Richterin Langenfeld

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. März 2022 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                    Gründe:

                                           I.
 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung der       1
Entlassung einer Richterin auf Probe in Thüringen.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung zum 21. September 2015 unter Be-         2
rufung in das Richterverhältnis auf Probe in den höheren Justizdienst des Freistaats
Thüringen eingestellt. Zuvor war sie insgesamt 20 Monate als Rechtsanwältin bezie-
hungsweise als Rechtsreferentin der Evangelischen Schulstiftung tätig. Nach Dienst-
leistungsaufträgen beim Sozialgericht Altenburg, bei der Staatsanwaltschaft Gera
und beim Landgericht Gera verrichtete sie seit dem 1. Januar 2020 ihren Dienst beim
Amtsgericht Altenburg. Nach der Geburt ihres Sohnes am 29. September 2020 be-


                                           1/12

fand sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
in Elternzeit. Seit dem 1. April 2021 war die Beschwerdeführerin mit halber Arbeits-
kraft in den Abteilungen für Jugendstrafrecht und Familienrecht eingesetzt.

 2. Seit dem 1. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin mit Teilen ihrer Arbeits-          3
kraft als eine von sechs Kolleginnen und Kollegen im Landgerichtsbezirk Gera den
Bereitschaftsdienst für den kompletten Landgerichtsbezirk Gera im Rahmen eines
speziellen Geschäftsverteilungsplans wahr.

  3. In der Zeit vom 14. bis 20. April 2020 hatte die Beschwerdeführerin zusammen          4
mit einer Kollegin als Vertreterin den Bereitschaftsdienst zu leisten. Am 14. April 2020
rief der Vater der Beschwerdeführerin, ein evangelischer Pfarrer, kurz nach Beginn
des Bereitschaftsdienstes der Beschwerdeführerin (16:00 Uhr) um 16:06 Uhr auf
dem Bereitschaftsdiensttelefon an, um als Seelsorger ein Zutrittsrecht zu einem
schwer kranken 89jährigen Gemeindemitglied in einem Pflegeheim in Jena zu erwir-
ken. Besuche des Gemeindemitglieds waren zuvor durch die Pflegeheimleitung we-
gen der Zweiten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindäm-
mung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: 2. ThürSARS-
CoV-2-EindmaßnVO) vom 7. April 2020 versagt worden. Noch am gleichen Abend
erließ die Beschwerdeführerin den Beschluss, ihren Vater im Rahmen seiner seel-
sorgerischen Tätigkeit jederzeit Zutritt zu dem Gemeindemitglied zu gewähren. We-
nige Tage später wurde die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO dahingehend geändert,
dass unter anderem Seelsorger das Zutrittsrecht zu Pflegeeinrichtungen erhielten.

  4. Nachdem dem Präsidenten des Landgerichts Gera das verwandtschaftliche Ver-            5
hältnis zwischen dem Pfarrer und der Beschwerdeführerin bekannt geworden war,
leitete er mit Verfügung vom 23. April 2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Be-
schwerdeführerin ein.

  Am 5. Mai 2020 wurde der Richterwahlausschuss über die Einleitung des Ermitt-            6
lungsverfahrens informiert. Am 26. Mai 2020 gab er seine Zustimmung zur Übernah-
me der Beschwerdeführerin in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit.

 Nach erfolgter Stellungnahme der Beschwerdeführerin schloss der Ermittlungsleiter         7
seine Ermittlungen mit dem Ermittlungsbericht vom 12. Juni 2020 ab, den er an die-
sem Tag auch der Beschwerdeführerin übersandte. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020
wurde die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines Grundes zu einem Personalge-
spräch am 30. Juli 2020 in das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Ver-
braucherschutz (im Folgenden: Ministerium) eingeladen. Am 28. Juli 2020 bat die
Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten um eine Abstimmung zu
dem beabsichtigten Termin, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Disziplinar-
verfahren stehen sollte. Mit Schreiben vom 6. August 2020 teilte das Ministerium der
Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 22 Abs. 3 DRiG aus dem
Richterverhältnis auf Probe zu entlassen, da sie am 14. April 2020 ein Verhalten ge-
zeigt habe, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren
zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Nach vorläufiger Würdigung


                                          2/12

des Sachverhalts durch das Ministerium handele es sich bei dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin um eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB mit einer Mindest-
strafe von einem Jahr. Im Rahmen eines Gesprächs im Ministerium am 24. August
2020 erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Die weiteren von der Beschwer-
deführerin angeforderten Akten und Aktenbestandteile wurden durch das Ministerium
nach und nach zur Verfügung gestellt. Nachdem die Akteneinsicht in die vollständi-
ge Personalakte nicht ermöglicht werden konnte, bestätigte das Ministerium der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2020, dass sich in der noch nicht
vorliegenden landgerichtlichen Personalakte kein über die übersandten Unterlagen
hinausgehender disziplinarrelevanter Inhalt befinde.

 Am 29. September 2020 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren.                   8

  Mit Schreiben 10. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu der beabsich-          9
tigten Entlassung Stellung und beantragte die Beteiligung des Präsidialrats. Dieser
informierte das Ministerium mit Schreiben vom 23. Februar 2021 über die in der Sa-
che vorgesehene Sitzung am 8. März 2021.

 5. Mit Bescheid vom 23. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin zum Ablauf des         10
30. April 2021 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollzie-
hung wurde angeordnet.

  Dies begründete das Ministerium im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen       11
nach § 22 Abs. 3 DRiG seien erfüllt. Unstreitig habe die Beschwerdeführerin bei Er-
lass des Beschlusses vom 14. April 2020 ihr Richteramt ausgeübt, obwohl sie nach
§ 41 Nr. 3 ZPO in gerader Linie mit dem Antragsteller verwandt sei. Insoweit reiche
eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung aus. Soweit die Beschwerdeführerin ausfüh-
re, eine Verletzung von § 41 Nr. 3 ZPO nicht gesehen zu haben beziehungsweise
davon ausgegangen zu sein, dass ihr Vater nicht als Angehöriger gehandelt habe,
seien diese Ausführungen nicht geeignet, die Fahrlässigkeit zu verneinen. Die unab-
hängige Amtsführung eines Richters stelle eine Kardinaltugend dar. Es sei für die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, diesen Ausschlussgrund auch
ohne Kenntnis der genauen gesetzlichen Grundlage zu erkennen. Dies gelte insbe-
sondere auch aufgrund des Umstands, dass sie unstreitig zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung mit ihrem Vater noch selbst über eine mögliche Befangenheit gesprochen
habe. Bereits vor dem Hintergrund dieses Störgefühls wäre sie gehalten gewesen,
eine Entscheidung aufgrund der Selbstbetroffenheit abzulehnen.

  Nicht zugunsten der Beschwerdeführerin wirken könne die Vorschrift des § 12          12
Abs. 2 DRiG, nach der ein Richter auf Probe spätestens nach fünf Jahren auf Le-
benszeit zu ernennen sei. Insoweit sei ein Erfüllungsanspruch nicht gegeben, wenn
während der Probezeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, welches eine Ent-
lassung gemäß § 22 Abs. 3 DRiG rechtfertige. Schließlich wirke sich auch nicht zu-
gunsten der Beschwerdeführerin aus, dass eine unvollständige Besetzung des Rich-
terwahlausschusses eine frühere Ernennung auf Lebenszeit verhindert habe. Auch
die Geburt des Sohnes und die zum Zeitpunkt des entlassungsrelevanten Vorgangs


                                        3/12

bestehende Schwangerschaft führten zu keinem anderen Ergebnis im Rahmen des
Ermessens des Dienstherrn. Andere gewichtige Umstände, die gegen eine Entlas-
sung sprächen, lägen nicht vor.

  Die öffentlichen Interessen an einem Sofortvollzug der Entlassung überwögen die     13
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der aufschiebenden Wirkung ei-
nes eventuellen Rechtsbehelfs. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe
sich bereits aus denselben tatsächlichen Umständen, die zum Erlass der Entlas-
sungsverfügung führten. Der Verbleib im Richterdienst während eines eventuell lang-
jährigen Gerichtsverfahrens mit der damit verbundenen Wahrnehmung richterlicher
Aufgaben, sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht möglich. Be-
lange der Beschwerdeführerin, welche über das allgemeine, insbesondere wirtschaft-
liche Interesse am Verbleib im Amt hinausgingen, seien nicht ersichtlich.

 6. Über den gegen die Entlassungsverfügung eingelegten Widerspruch der Be-           14
schwerdeführerin wurde noch nicht entschieden. Auf Antrag der Beschwerdeführerin
stellte das Landgericht Meiningen – Dienstgericht – mit Beschluss vom 21. Mai 2021
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen die
Entlassungsverfügung wieder her. Das Ministerium legte Beschwerde gegen den Be-
schluss ein.

 7. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 änderte der Dienstgerichtshof den Be-         15
schluss des Dienstgerichts vom 21. Mai 2021 und lehnte den Antrag der Beschwer-
deführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

 Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts sei die Entlassungsverfügung im Rah-      16
men der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung nicht aufgrund von Er-
messensfehlern als rechtswidrig anzusehen. Das Dienstvergehen sei vor Ablauf der
Statusdienstzeit begangen worden. Bis zum Ablauf der Statusdienstzeit habe noch
keine Entscheidungsreife vorgelegen. Dem Dienstherrn müsse eine angemessene
Überprüfungs- und Überlegungsfrist zur Verfügung stehen, wobei er die Aufklärung
des Sachverhalts nicht ungebührlich verzögern dürfe und die Entscheidung über die
Entlassung mit der gebotenen Beschleunigung treffen müsse.

  Eine ungebührliche Verzögerung sei nicht gegeben. Die Ermittlungen im Diszipli-     17
narverfahren seien zügig geführt worden, und das Ergebnis habe vor Ablauf der Sta-
tusdienstzeit vorgelegen. Schon wenige Wochen später sei eine Einladung zu einem
Gespräch erfolgt. Insgesamt sei das Ministerium auch seiner Verpflichtung zur Vor-
lage der angeforderten Unterlagen ohne eine ihm anzulastende Verzögerung nach-
gekommen.

  Der Dienstgerichtshof gehe davon aus, dass bis zur Stellungnahme der Beschwer-      18
deführerin am 10. November 2020 Entscheidungsreife noch nicht vorgelegen habe.
Danach habe dem Ministerium eine erneute Prüfungspflicht und ein erneutes Prü-
fungsrecht zugestanden. Die erst im März 2021 erfolgte Befassung des Präsidialrats
mit der Angelegenheit habe ebenfalls nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung ge-



                                        4/12

führt. Die Beteiligung des Präsidialrats vor Ablauf der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Thüringer Verordnung über den Mutterschutz
für Beamtinnen (im Folgenden: ThürMuSchVO) gesetzten Frist zur Einhaltung des
Entlassungsverbots und damit vor dem 29. Januar 2021 sei nicht geboten gewesen.
Auch dann hätte dem Ministerium noch eine Überlegungs- und Prüfungsfrist zuge-
standen, sodass auch bei einer früheren Befassung des Präsidialrats eine Beendi-
gung des Dienstverhältnisses erst zum 31. März 2021 realistisch gewesen sei. Da-
von weiche die Entlassung zum 30. April 2021 nicht ungebührlich ab.

  Weiterhin liege auch kein Ermessensfehlgebrauch wegen nicht ausreichender Be-            19
achtung der Zustimmung des Richterwahlausschusses zur Lebenszeiternennung der
Beschwerdeführerin vor. Zum Zeitpunkt der Zustimmung des Richterwahlausschus-
ses am 26. Mai 2020 seien die disziplinarischen Ermittlungen noch nicht abgeschlos-
sen gewesen und hätten vom Richterwahlausschuss deshalb auch nicht berücksich-
tigt werden können. Auch komme der Entscheidung des Richterwahlausschusses
nach Ablauf des vierten Jahres nach der Ernennung auf Probe wegen der Regelung
des § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG nur noch eine formale und damit gerade keine entschei-
dende Bedeutung zu, die das Ministerium in die Ermessenserwägungen hätte auf-
nehmen müssen.

 Der Dienstgerichtshof komme zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten in ei-            20
nem Hauptsacheverfahren daher zweifelhaft seien. Die Abwägung der widerstreiten-
den Belange gebiete hier, das Aufschubinteresse der Beschwerdeführerin gegen-
über dem öffentlichen Interesse zurückstehen zu lassen. Die öffentlichen Belange
einer funktionstüchtigen rechtsstaatlichen Prinzipien unterstehenden Rechtspflege
überwögen vorliegend die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin. Es
sei im Hinblick auf das Vertrauen in eine unabhängige Rechtsprechung schlechter-
dings nicht zuzumuten, dass ein Richter in eigener oder familieneigener Sache tätig
werde. Insoweit könne es auch nicht darauf ankommen, ob man von der Vorschrift
des § 41 Nr. 3 ZPO positiv Kenntnis habe und sie bewusst missachte.

 Die schutzwürdigen Rechte der Beschwerdeführerin seien demgegenüber – auch                21
mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG – nicht höher zu bewerten. Maßgeblich
sei, dass es sich vorliegend um einen eklatanten Verstoß der Beschwerdeführerin
handele und hier lediglich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Sofortvollzug ih-
rer Entlassung aus dem Amt bestätigt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nicht-
ausübung des Dienstes für die Beschwerdeführerin über die damit regelmäßig ver-
bundenen Nachteile hinausgehende Wirkungen habe. Insbesondere könnten für den
Fall, dass die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren obsiege, die finanziellen
Folgen rückgängig gemacht werden.

                                           II.
  Am 17. Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben              22
und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie rügt die Ver-
letzung von Art. 3 Abs. 1 (Willkürverbot), Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 in Verbin-


                                          5/12

dung mit Art. 97 GG.

  1. In der Entscheidung des Dienstgerichtshofs liege offenkundig ein Eingriff in ihre     23
verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 GG garantierte
richterliche Unabhängigkeit. Der Dienstgerichtshof habe die sich aus der Verfassung
selbst ergebende Verpflichtung zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens nicht
beachtet, beziehungsweise diesbezüglich eine unzutreffende Bewertung vorgenom-
men.

 Dies zeige sich unter anderem daran, dass er der Einladung zu einem Gespräch im           24
Juli 2020 einen Bearbeitungscharakter zuerkenne, obgleich der Einladung kein Ge-
sprächsanlass zu entnehmen gewesen sei. Aber auch nach dem Gespräch am
24. August 2020 sei dem Beschleunigungsgebot durch die verzögerte Einräumung
der Einsicht in die vollständigen Unterlagen und Akten nicht Rechnung getragen wor-
den. Dies habe der Dienstgerichtshof ebenfalls verkannt. Dabei sei festzustellen,
dass sich die Anforderungen an die Beschleunigung des Disziplinarverfahrens umso
mehr erhöhten, je länger die Statusdienstzeit für die Lebenszeiternennung eines
Richters überschritten werde. Die Bewertung durch den Dienstgerichtshof, dass das
Ministerium die Verzögerung der vollständigen Aktenbeschaffung nicht zu vertreten
habe, sei schlechterdings nicht vorstellbar, und verletzte bereits insoweit das Willkür-
verbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

  Die späte Befassung des Präsidialrats mit ihrer Angelegenheit greife ebenfalls – mit     25
Blick auf den Ablauf der Statusdienstzeit – in ihre verfassungsrechtlich geschützten
Rechte ein. Warum und auf welcher Rechtsgrundlage der Dienstgerichtshof zu der
Einschätzung komme, dass eine Beteiligung des Präsidialrats vor dem Ablauf der in
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ThürMuSchVO gesetz-
ten Frist zur Einhaltung des Entlassungsverbots und damit vor dem 29. Januar 2021
nicht geboten gewesen wäre, erschließe sich unter keinem rechtlichen Gesichts-
punkt. Auch hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3
Abs. 1 GG.

  Auch soweit sich der Dienstgerichtshof mit der Frage auseinandersetze, ob ein Er-        26
messensfehlgebrauch durch das Ministerium wegen nicht ausreichender Beachtung
der Zustimmung des Richterwahlausschusses zu ihrer Lebenszeiternennung vorlie-
ge und diese verneine, verletze er ihre verfassungsrechtlich geschützte richterliche
Unabhängigkeit und verkenne in eklatanter Weise Bedeutung und Tragweite der ver-
fassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 4 GG.

 Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass es im entschiedenen Ausgangsfall um         27
eine existenzielle Frage gegangen sei, nämlich um die Sterbebegleitung durch einen
Pfarrer. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung seien den Grundrechten der Ster-
benden, unter anderem Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG, gegenüber der verfah-
rensrechtlichen Gewährung rechtsstaatlicher Grundsätze der Vorrang einzuräumen
gewesen.



                                          6/12

 Somit müsse selbst unter Beachtung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren             28
sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ableitenden geringeren Prüfungstiefe festgestellt werden,
dass ganz überwiegende Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlas-
sungsverfügung sprächen.

  2. Doch auch die getroffene Abwägungsentscheidung des Dienstgerichtshofs – un-           29
terstellt, sie sei geboten gewesen – sei mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht
mehr in Einklang zu bringen. Sie verletze Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz. An der sofortigen Vollziehbarkeit einer offensichtlich rechtswidri-
gen Entscheidung könne kein öffentliches Interesse bestehen. Dem stünde in jedem
Fall das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
GG entgegen.

  Der Dienstgerichtshof betrachte hier lediglich ihre rein finanziellen Interessen, wel-   30
che aus seiner Sicht bei einem Obsiegen in der Hauptsache zumindest weitestge-
hend rückgängig gemacht werden könnten. Dies greife deutlich zu kurz. Die finanzi-
ellen Folgen gingen sehr viel weiter. Hier seien insbesondere die Aufwendungen für
eine Krankenversicherung während der Dauer der Dienstenthebung sowie die – mit
hoher Wahrscheinlichkeit vergeblichen, in keinem Fall aber wertgerechten – Einzah-
lungen in die Rentenversicherung zu beachten. Zudem sei die für die Dauer der
Dienstenthebung ausgeschlossene Teilhabe an der Fortentwicklung der richterlichen
Fähigkeiten zu sehen. Auch müsse die mit einer Entlassung verbundene Stigmatisie-
rung berücksichtigt werden. Weiterhin falle die sich aus der Situation ergebende wirt-
schaftliche und soziale Unsicherheit ins Gewicht. Schließlich verschärfe sich mit der
Dienstenthebung die ohnehin fehlende Parität zwischen den Parteien und es komme
zu einer Verlagerung des Prozessrisikos auf sie.

 Vorliegend falle dabei zu ihren Lasten lediglich ins Gewicht, dass es sich bei der        31
Beachtung des Gebots der Einhaltung des gesetzlichen Richters um eine Kernpflicht
des Richters handele. Alle anderen zu berücksichtigenden Aspekte sprächen zu ih-
ren Gunsten. Zu nennen seien hier insbesondere die außergewöhnliche Ausnahme-
situation, in der sie sich befunden habe, die Tatsache, dass – zumindest in der eige-
nen Wahrnehmung – die getroffene Entscheidung die einzige Möglichkeit zur
Auflösung der Verfassungsrechtskollision dargestellt habe und die Tatsache, dass
die Entscheidung keinen Vorteil im eigentlichen Sinne für den „begünstigten“ Seel-
sorger dargestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation niemals
wiederholen werde. Schließlich könne sie sich selbst, als konfessionell gebunden
und religiös engagiert, auf den Schutz von Art. 4 Abs. 1 GG berufen.

 Die Dienstenthebung – auch die vorläufige – stelle sich zudem als eine Beschrän-          32
kung der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Eine solche sei jedoch nur
zulässig, soweit sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend
erforderlich sei. Bei der hier in Rede stehenden Verletzung des Rechtsstaatsgebots
handele es sich um ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Dennoch sei die vorläufige
Dienstenthebung zum Schutz dieses Gemeinschaftsgutes nicht zwingend erforder-



                                          7/12

lich. Die in dem Verfahrensverstoß liegende Verletzung des wichtigen Gemein-
schaftsgutes habe zugleich der Durchsetzung und Verwirklichung höchster Rechts-
güter gedient. Auch der Dienstherr selbst habe offensichtlich keinen Anlass dafür
gesehen, unmittelbar nach Bekanntwerden der Verfehlung, von der bestehenden
Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung Gebrauch zu machen. Mithin sei der
Dienstherr schon nicht davon ausgegangen, dass eine sofortige Dienstenthebung
zum Schutz der von ihm selbst angeführten wichtigen Gemeinschaftsgüter geboten
gewesen sei.

 Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG             33
sei stattzugeben, da der Beschwerdeführerin andernfalls nahezu irreparable berufli-
che und wirtschaftliche Folgen – durch sie letztlich als deckungsgleich mit denen dar-
gestellt, die im Rahmen der Abwägung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen gewe-
sen seien – entstünden.

                                         III.
  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vor-             34
aussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbe-
schwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Be-
schwerdeführerin angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substanti-
iert begründet.

 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist der Sachverhalt, aus dem sich die          35
Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner
muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht,
soweit dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Belang ist, sowie und ins-
besondere mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachver-
halts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführenden muss sich mit
hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl.
BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten
Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).

 2. Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.                       36

 a) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich die Ablehnung des            37
Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ge-
gen die Entlassungsverfügung. Die Beschwerdeführerin richtet sich im Wesentlichen
gegen die Interessenabwägung des Dienstgerichtshofs im Rahmen seiner Entschei-
dung nach § 80 Abs. 5 VwGO, insbesondere gegen seine Einschätzung der Erfolgs-
aussichten des Hauptsacheverfahrens. Sie befasst sich indes nicht hinreichend da-
mit, dass streitgegenständlich nicht die gegen sie verfügte Entlassung an sich,
sondern lediglich ihr Sofortvollzug während des laufenden Hauptsacheverfahrens ist.


                                         8/12

Von maßgeblicher Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist da-
her nicht nur die Frage, ob die Entlassung der Beschwerdeführerin im Ergebnis ge-
rechtfertigt ist oder nicht – dies stellt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
lediglich einen von mehreren Abwägungsbelangen dar –, sondern die davon zu un-
terscheidende Frage, ob das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz Schäden näh-
me, wenn die Beschwerdeführerin ihre richterliche Tätigkeit während des – mög-
licherweise mehrere Jahre andauernden – Hauptsacheverfahrens fortführen dürfte
beziehungsweise wie die gegenläufigen rechtlich geschützten Interessen der Be-
schwerdeführerin zu gewichten sind.

 b) Nur unzureichend befasst sich die Beschwerdeführerin auch mit dem Umstand,             38
dass mit dem festgestellten – und unbestrittenen – Verstoß gegen § 41 Nr. 3 ZPO
ein disziplinarrechtlicher Vorwurf im Raum steht, der den Kern der richterlichen Un-
parteilichkeit betrifft und nach Auffassung des Dienstherrn die Entlassung der Be-
schwerdeführerin zur Folge haben muss.

  Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und           39
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unpar-
teilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richterin oder Richter sein
darf, ist ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der rich-
terlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert
Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor
einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen (vgl. BVerfGE 3, 377 <381>; 4, 331
<346>; 14, 56 <69>; 21, 139 <145 f.>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>; 148, 69 <96
Rn. 69>; 153, 1 <42 f. Rn. 96>). Während der Schutz der richterlichen Unabhängig-
keit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stel-
lung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder
sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität
und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum
Streitgegenstand im konkreten Verfahren (BVerfGE 148, 69 <96 f. Rn. 69>; 153, 1
<43 Rn. 96>). Einfachgesetzlich hat die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit
unter anderem in § 41 ZPO ihren Niederschlag gefunden (Stackmann, in: Münchener
Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 41 Rn. 1 f.).

  Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen hierzu letztlich auf        40
die Darstellung ihrer eigenen Interessen, die zudem nur unzureichend konkretisiert
werden. Demgegenüber fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, welches
Gewicht dem Vertrauen der Öffentlichkeit in eine unabhängige Justiz im Rahmen des
Sofortvollzugs zukommt und welche Auswirkungen es auf dieses Vertrauen hätte,
bliebe die Beschwerdeführerin während eines möglicherweise langwierigen Verwal-
tungs- und Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem
Proberichterverhältnis weiter im Dienst. Hier wäre ein Vergleich mit den Sanktionen,
die ein Richter nach seiner Lebenszeiternennung bei einem gleichartigen Verstoß zu


                                          9/12

erwarten hätte, jedenfalls naheliegend gewesen. Denn hätte das gleiche Verhalten
nach der Lebenszeiternennung lediglich eine Geldbuße oder eine andere minder ge-
wichtige Disziplinarmaßnahme zur Folge, könnte dies Auswirkungen auf die Frage
haben, was der Öffentlichkeit bei einem Verstoß wie dem vorliegenden bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über die Entlassung zugemutet werden kann. Demge-
genüber beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Feststellung, dass es sich
zwar bei der in Rede stehenden Verletzung des Rechtsstaatsgebots um ein wichtiges
Gemeinschaftsgut handle, dieses im vorliegenden Fall jedoch hinter ihren Interessen
zurückstehen müsse.

  c) Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, der Verstoß gegen § 41 ZPO            41
werde durch höherrangiges Verfassungsrecht (insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 4
GG) gerechtfertigt, wird nicht deutlich, was sie damit zum Ausdruck bringen will. Soll-
te sie der Auffassung sein, die materielle Richtigkeit einer richterlichen Entscheidung
sei für die Antwort auf die Frage nach einer Besorgnis der Befangenheit von Bedeu-
tung, spräche dies für eine grundlegende Verkennung der Befangenheitsproblema-
tik. Soweit der Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG eine Übertragbarkeit der von der Be-
schwerdeführerin         in     Bezug       genommenen           Entscheidung       des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2020 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -) auf den vorliegenden Fall be-
gründen soll, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass Probleme der Befangenheit
in der genannten Entscheidung keine Rolle spielten. Im Übrigen zieht die Beschwer-
deführerin nicht einmal ansatzweise ernsthaft in Betracht, dass sie die Möglichkeit
gehabt hätte, ihrer Vertreterin im Bereitschaftsdienst den Fall zu unverzüglicher Be-
arbeitung und Entscheidung zu übergeben.

  d) Auch soweit die Beschwerdeführerin meint, der Dienstherr selbst sei nicht davon      42
ausgegangen, dass ihre sofortige Dienstenthebung zum Schutz wichtiger Gemein-
schaftsgüter geboten gewesen sei, weil sie „die ganze Zeit“ ihre richterlichen Aufga-
ben bis zur Anordnung des Sofortvollzugs habe weiter ausüben dürfen, bleibt ihr Vor-
trag unsubstantiiert. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass sie
aufgrund von Elternzeit und Mutterschutz einen wesentlichen Teil des Zeitraums bis
zur Entlassungsverfügung nicht als Richterin tätig war. Es fehlt an Ausführungen zu
Beginn und Ende der mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbote (Geburt des
Kindes am 29. September 2020) sowie dazu, dass sie sich in der Zeit vom 1. Januar
2021 bis 31. März 2021 in Elternzeit befunden hat; auch bleibt der Maßstab für ein
vorläufiges Beschäftigungsverbot während des laufenden Verwaltungsverfahrens
unerörtert.

  e) Ohne hinreichende Substanz bleibt schließlich die Auseinandersetzung mit der         43
Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 GG)
und dem daraus von der Beschwerdeführerin abgeleiteten Gebot einer beschleunig-
ten Bearbeitung des gegen sie geführten Verfahrens nach Ablauf der Statusdienst-
zeit (vgl. aber BVerwGE 26, 228-234; BGHZ 100, 287-299). Auch wenn ihr Dienst-
herr das Verfahren nicht mit großem Nachdruck betrieben haben mag, hätte es


                                         10/12

eingehender Befassung mit dem Umstand bedurft, dass nicht jede verzögerte Bear-
beitung zu einem Verfassungsverstoß führt, auch wenn mit zunehmendem Zeitablauf
mit Blick auf § 12 Abs. 2 DRiG die Anforderungen an eine zügige Bearbeitung des
Disziplinarverfahrens steigen. Dasselbe gilt für die verfassungsrechtliche Bewertung
der von der Beschwerdeführerin ebenfalls in den Kontext der richterlichen Unabhän-
gigkeit gerückten Zustimmung des Richterwahlausschusses zu ihrer Lebenszeiter-
nennung.

 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass          44
einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  45

                Hermanns                     Maidowski                  Langenfeld




                                        11/12

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
9. März 2022 - 2 BvR 91/22

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
                9. März 2022 - 2 BvR 91/22 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220309_2bvr009122.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.2bvr009122




                                       12/12

