BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 1/22 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                 In dem Verfahren
                                       über
                              den Antrag festzustellen,

 1. dass die Antragsgegner dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus
    Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen deren aus dem
    Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes
    folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass sie es nicht
    vollständig geimpften Abgeordneten unmöglich machen, gleichberechtigt und
    diskriminierungsfrei an der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben
    teilzuhaben,

 2. dass die Antragsgegner dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus
    Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen deren aus dem
    Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes
    folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass sie es nicht
    vollständig geimpften Abgeordneten gänzlich unmöglich machen, an der am
    27. Januar 2022 stattfindenden Plenarsitzung des Antragsgegners zu 2. zum
    Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus teilzunehmen


Antragsteller: 1. AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
                  vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
                  Dr. Alice Weidel und Tino Chrupalla,
                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 2. Stephan Brandner, MdB,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 3. Joachim Wundrak, MdB,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 4. Tino Chrupalla, MdB,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter: (…) -



                                          1/20

Antragsgegner: 1. Präsidentin des
                  Deutschen Bundestages,
                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 2. Deutscher Bundestag,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter: (…) -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 8. März 2022 beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

                                    Gründe

                                           A.
 Das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organ-        1
streitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegner durch die Einführung einer
2G+-Regel in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen
Bundestag und den Ausschluss nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter
von der Teilnahme an der Gedenkstunde anlässlich des Tags des Gedenkens an die
Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022 im Plenarsaal des Deutschen
Bundestages die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG verletzt haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zielt darauf, die Allgemeinverfügung einstweilig außer Vollzug zu setzen.

                                           I.
 1. Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikron-Virusvariante er-    2



                                           2/20

ließ die Antragsgegnerin zu 1. am 11. Januar 2022 eine novellierte Allgemeinver-
fügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Liegenschaften des Deut-
schen Bundestages mit Wirkung ab dem 12. Januar 2022 und zunächst befristet
bis zum 28. Februar 2022. Als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung wurden
das Hausrecht und die Polizeigewalt der Bundestagspräsidentin nach Art. 40 Abs. 2
Satz 1 GG angegeben. Die Allgemeinverfügung verschärfte die Zugangsregeln für
Abgeordnete. In den Bereichen des Deutschen Bundestages, in denen zuvor die 3G-
Regel (Zugang für Personen, die den Nachweis einer vollständigen Impfung oder
einer Genesung oder eines aktuellen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests
führen können) galt (Plenum, Ausschüsse, Veranstaltungen), kam nunmehr 2G+ (Zu-
gang für Personen, die den Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung
und zusätzlich eines aktuellen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests oder einer
Auffrischungsimpfung <„Booster-Impfung“> führen können) zur Anwendung. Nicht
geimpfte und nicht genesene Abgeordnete könnten an Plenarsitzungen und Sitzun-
gen der Ausschüsse bei Nachweis eines negativen Tests zudem nur auf gekenn-
zeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf der unteren Ebene des
Plenarsaals. Für Ausschusssitzungen war außerdem die Ermöglichung der Teilnah-
me durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorgesehen.

 Mit Mehrheitsbeschluss vom 12. Januar 2022 genehmigte der Deutsche Bundestag         3
gegen die Stimmen der Antragstellerin zu 1. die Allgemeinverfügung (Plenarprotokoll
20/10, S. 476).

 2. Die Allgemeinverfügung lautete auszugsweise:                                      4

         Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
        und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages
        (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002,
        zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird
        zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
        (COVID-19)

         angeordnet:

         […]

         6. 2G+-Regel für Plenarsitzungen

          Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten Zutritt
        zum Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Ab-
        geordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes nur ge-
        impfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboos-
        tert“ sind.

         Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bun-
        desrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür
        vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf



                                        3/20

       den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von
       mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

        Die FFP2-Maske darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen
       nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sit-
       zungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult
       und an den Saalmikrofonen abgelegt werden.

        7. 2G+-Regel für Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bun-
       destages

        Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages
       erhalten vorbehaltlich des folgenden Absatzes Zutritt nur geimpfte
       oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“
       sind.

        Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bun-
       desrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür
       vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf
       den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von
       mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

        Allen anderen Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung
       und des Bundesrates ist die Teilnahme an den Sitzungen durch die
       Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu ermöglichen
       (§ 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta-
       ges).

        Die FFP2-Maske darf im Sitzungsraum und auf den Tribünen nicht
       abgelegt werden.

         8. 2G+-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages

         Wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes angeordnet wird, haben
       Zutritt zu Veranstaltungen des Deutschen Bundestages nur geimpf-
       te oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“
       sind. Die Möglichkeit einer Teilnahme durch die Nutzung elektroni-
       scher Kommunikationsmittel soll jeweils geprüft werden.

        Ungeachtet der Einhaltung eines Mindestabstandes besteht die
       Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

         […]

 3. Der Allgemeinverfügung war eine Begründung angefügt, in der es auszugsweise   5
hieß:

         Begründung

         1. Allgemeines


                                       4/20

  Die Covid-19-Pandemie hat sich in den vergangenen Wochen wei-
ter verschärft. Während bislang in Europa praktisch alle Infektionen
durch die sogenannte Delta-Variante verursacht wurden, nehmen
seit einigen Wochen die Infektionen mit der sogenannten Omikron-
Variante drastisch zu. Die Variante zeichnet sich laut Robert-Koch-
Institut (RKI) durch circa 30 Aminosäureänderungen im Spike-Pro-
tein aus, die das Virus ansteckender machen, und führt auch bei
Geimpften und Genesenen häufig zu Infektionen, die weitergege-
ben werden können.

 […]

  Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu CO-
VID-19 gehen in ihrer am 6. Januar 2022 veröffentlichten zweiten
Stellungnahme davon aus, dass der durch die Erst- und Zweitimp-
fung vermittelte Immunschutz bei der Omikron-Virusvariante einge-
schränkt ist, so dass Personen erkranken werden, die lediglich ei-
nen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Die dritte
Impfung (sog. „Booster-Impfung“) reduziert nach Aussage des Gre-
miums die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Virusvariante dage-
gen deutlich.

 […]

 Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Viel-
zahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parla-
mentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bun-
destages sicherzustellen.

 […]

 2. Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

 Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht
und die Polizeigewalt der Präsidentin des Deutschen Bundestages,
Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). […] In Ausübung ih-
res Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder
Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. […]

 2.1. Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages

  Angesichts der steigenden Infektionszahlen auch bei Personen,
die im Deutschen Bundestag tätig sind, und der dargestellten Ge-
fahren einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Virusvariante
wird in Nummer 3 angeordnet, dass nur noch geimpfte, genesene
oder negativ getestete Personen Zutritt zu den Gebäuden des Deut-
schen Bundestages erhalten, soweit diese Regel nicht bereits über
§ 28b Absatz 1 IfSG für Arbeitgeber und Beschäftigte einer Arbeits-


                                5/20

stätte im Haus gilt, also für Abgeordnete, ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die Beschäftigten von Fraktionen und Verwaltung sowie
von im Haus tätigen Dienstleistern. […]

 2.4. 2G+-Regel bei Plenarsitzungen

 […]

 Die Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Personen sowie
Personen, die den Nachweis einer Auffrischimpfung nicht erbringen,
hat zur Folge, dass Abgeordneten, die sich keinem Test unterziehen
möchten, eine aktive Teilhabe an den Plenarsitzungen verwehrt
werden muss. Die Anordnung der Testpflicht bewegt sich somit im
Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch Art. 38
Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes und jeder Ab-
geordneten auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der
Arbeit des Bundestages einerseits und der Sicherstellung der Ar-
beits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie dem Ziel, der
weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus entge-
genzuwirken, andererseits. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bun-
desregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in
Art. 43 Absatz 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte.

  Angesichts der drohenden Gefahr durch die Omikron-Virusvarian-
te ist die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für den Ple-
narsaal zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit
des Bundestags nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Nach
den derzeitigen Erkenntnissen sind geimpfte oder genesene Perso-
nen zwar immer noch wesentlich besser geschützt als nicht immu-
nisierte Personen. Sie können sich aber deutlich leichter als bisher
mit der Omikron-Variante infizieren und zum Überträger des Virus
werden. Eine signifikante Reduzierung der Infektions- und Anste-
ckungsgefahr lässt sich nach Aussagen des Expertengremiums der
Bundesregierung nur mit einer Auffrischungsimpfung erreichen. […]
Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bun-
desrates, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, wird bei
Nachweis eines negativen Testes eine aktive Teilhabe an der Sit-
zung auf den Tribünen auf gesondert ausgewiesenen Plätzen er-
möglicht. […]

 2.5. Zutrittsregelungen bei Ausschusssitzungen

 Auch die Mitwirkung in den Ausschüssen ist ein verfassungsmäßig
verbrieftes Recht der Abgeordneten. Die Durchführung von Aus-
schusssitzungen in den dafür vorgesehenen und entsprechend aus-
gestatteten Sitzungsräumen ist in voller Präsenz unter Einhaltung



                                6/20

        des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern nicht
        vollständig möglich, zum Teil nicht einmal in unter hohem logisti-
        schen Aufwand zur Verfügung gestellten Ausweichräumlichkeiten.
        Der Bundestag stößt hier an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit.

         Daher ist, um angesichts der aktuellen Pandemiesituation den-
        noch sichere Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages zu
        gewährleisten, gemäß Nummer 7 der Zutritt zu den Ausschusssit-
        zungssälen grundsätzlich nur noch im Sinne von Nummer 2 Buch-
        staben b bis e geimpften oder genesenen Personen möglich, die zu-
        dem einen Test vorweisen können oder „geboostert“ sind.

          Wie bei den Plenarsitzungen wird durch die „Tribünenlösung“ eine
        aktive Teilnahme derjenigen Mitglieder von Bundestag, Bundesrat
        und Bundesregierung ermöglicht, die weder geimpft noch genesen,
        aber negativ getestet sind. Wer sich keinem Test unterziehen möch-
        te, ist auf die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß
        § 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages verwie-
        sen. Damit kann ein Ausschluss von der Mitwirkung an Ausschuss-
        sitzungen weitestgehend vermieden werden.

         […]

          2.6. Teilnahmevoraussetzungen für Veranstaltungen des Bundes-
        tages

         An Veranstaltungen des Bundestages dürfen ebenfalls künftig nur
        geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die negativ getestet
        oder „geboostert“ sind und eine FFP2-Maske tragen. Eine solche
        Beschränkung ist erforderlich, um unter den Anforderungen der
        Pandemie Veranstaltungen überhaupt oder mit der notwendigen
        Präsenz durchführen zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes
        Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abwei-
        chende Anordnung ergehen.

          Soweit realisier- und vertretbar, soll die Teilnahme an Veranstal-
        tungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel er-
        möglicht werden, auch um niemanden auszuschließen.

         […].

 Am 9. Februar 2022 hat die Antragsgegnerin zu 1. eine novellierte Allgemeinverfü-   6
gung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag erlassen, die an die
Stelle der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 getreten und vom 14. Februar
2022 bis 13. März 2022 gültig ist. Änderungen der 2G+-Regeln für die Teilnahme an
Plenar- oder Ausschusssitzungen enthält die novellierte Allgemeinverfügung nicht.




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                                          II.
  1. Am 18. Januar 2022 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. in der Hauptsache den         7
Antrag zu 1. gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt ei-
ner Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 begehrt. Der
Antragsteller zu 4. hat sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 den Anträgen ange-
schlossen. Die Antragsteller haben die Hauptsache um den Antrag zu 2. erweitert
und auch insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dieser An-
trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Zweiten Se-
nats vom 26. Januar 2022 verworfen.

 2. Vor dem Hintergrund der Novellierung der Allgemeinverfügung der Antragsgeg-            8
nerin zu 1. haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 ihren ersten
Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angepasst und beantragen nun-
mehr:

          das Bundesverfassungsgericht möge anordnen, die am 9. Februar
        2022 erlassene Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen
        im Deutschen Bundestag einstweilig außer Vollzug zu setzen, so-
        fern sie Abgeordnete des Deutschen Bundestages betrifft.

  3. Zur Begründung der Anträge in der Hauptsache führen die Antragsteller – soweit        9
für den hier gegenständlichen Antrag von Bedeutung – aus:

 Die Anträge seien zulässig und begründet.                                                10

  a) Nicht geimpften und nicht genesenen Abgeordneten werde durch die 2G+-Regel           11
der Allgemeinverfügung der uneingeschränkte Zugang zum Plenum und zu den Aus-
schusssitzungen verwehrt. Mindestens 42 und damit über 50% der Mitglieder der An-
tragstellerin zu 1., darunter auch die weiteren Antragsteller, seien nicht geimpft. Von
diesen seien 14 Abgeordnete genesen und hätten Zutritt zum Plenarsaal; 28 Abge-
ordnete seien ohne Genesenenstatus.

 Dem Antragsteller zu 3. sei der Zutritt zur Sitzung des Auswärtigen Ausschusses          12
am 12. Januar 2022 verwehrt worden, weil der Sitzungssaal nicht über eine Tribüne
verfüge. Im Ausschuss für Inneres und Heimat habe sich der Abgeordnete Hess in
die letzte Reihe setzen müssen.

 Bei Plenardebatten seien Gemurmel, Raunen und die ganze Stimmung im Saal auf             13
der Tribüne nicht wahrnehmbar. Zwischenrufe könnten regelmäßig nicht zugeordnet
werden. Unmittelbar miteinander kommunizieren könnten nur die auf der Tribüne an-
wesenden Abgeordneten. Sie könnten daher nur sehr eingeschränkt an der parla-
mentarischen Debatte, die vom Grundgesetz mit hoher Dignität ausgestattet sei, teil-
nehmen.

 Auf der Tribüne gebe es kein Stabmikrofon, keine Tische und keinen Timer. Die            14
noch verfügbare Redezeit werde nicht angezeigt; der Blick auf die Uhr des Plenar-
saals, die nur Minuten anzeige, genüge nicht. Außerdem fehle der Zugang zum Was-



                                          8/20

serspender auf der Plenarebene.

 Die Abgeordneten auf der Tribüne würden regelmäßig abgefilmt. Zu den Fotografen          15
auf der Nachbartribüne bestehe nur ein Abstand von wenigen Metern. Die betroffe-
nen Abgeordneten würden nicht nur mit sensiblen Gesundheitsdaten bloßgestellt,
sondern in einer unwürdigen, diskriminierenden Position exponiert. Zugleich fehle der
Zugang zu den Medienvertretern auf der Plenarsaalebene.

 b) Für die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. fehle es an der erforderli-      16
chen Rechtsgrundlage, da es sich nicht um eine Maßnahme des Hausrechts oder
der Polizeigewalt im Deutschen Bundestag handele. Auch die nachträgliche Billigung
der Allgemeinverfügung durch den Mehrheitsbeschluss des Plenums könne nicht zu
einer Heilung dieses Mangels führen.

  Materiell-rechtlich greife die Regelung in das Recht der Antragsteller auf freie Man-   17
datsausübung sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten und
Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, den Grundsatz der fairen und loyalen An-
wendung der Geschäftsordnung und den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Verfassungsgrundsatz effektiver Opposition ein. Eine verfassungsrechtliche Recht-
fertigung hierfür bestehe nicht. Die 2G+-Regel sei zur Eindämmung des Infektions-
geschehens und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments weder
geeignet noch erforderlich.

 4. Den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung be-        18
gründen die Antragsteller wie folgt:

  a) Rechtsschutzziel der Antragstellerin sei die Ausübung ihrer Minderheitenrechte       19
und Oppositionsaufgaben zu Bedingungen, die den Grundsätzen der Gleichbehand-
lung der Fraktionen, der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung sowie
der effektiven Opposition entsprächen. Dazu bedürfe es einer einstweiligen Anord-
nung, da sich die derzeitige verfassungsferne Situation, die den Antragstellern die
Wahrnehmung ihrer wesentlichen Rechte nicht erlaube, mit dem weiteren Zeitablauf
vertiefe.

 b) Im Organstreit sei eine einstweilige Anordnung möglich, damit das organschaftli-      20
che Recht nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die
Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werde. Vorliegend sei der Eilantrag dar-
auf gerichtet, die aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden geltend gemachten Rechte
auch im Zeitablauf tatsächlich ausüben zu dürfen. Darin liege auch keine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsache, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen
werde.

  c) Der Antrag in der Hauptsache sei weder von vornherein unzulässig noch offen-         21
sichtlich unbegründet. Die gebotene Folgenabwägung müsse zum Erlass der be-
gehrten einstweiligen Anordnung führen. Bei deren Nichterlass wären die Antragstel-
ler voraussichtlich für einen Großteil der Legislaturperiode gehindert, ihre
verfassungsmäßigen Kompetenzen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und ihr Recht auf


                                          9/20

effektive Opposition in zumutbarer Weise wahrzunehmen.

  d) Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei vorliegend auch aufgrund der objek-      22
tiven Funktion des Eilrechtsschutzes im Interesse der Klarstellung verfassungsrecht-
licher Maßstäbe geboten. Der Antrag in der Hauptsache sei offensichtlich begründet.
Der zu verhindernde schwere Nachteil liege darin, dass mit dem Anspruch der Frak-
tionen und Abgeordneten auf Gleichstellung fundamentale, im öffentlichen Interesse
liegende Verfassungsprinzipien auf dem Spiel stünden. Mit der Allgemeinverfügung
werde ein Konzeptwechsel weg von dem geltenden parlamentarischen System mit
Minderheitenschutz durch Gleichbehandlung der durch Wahl legitimierten Akteure
auf allen Ebenen der Parlamentstätigkeit hin zu einem neuen Zweiklassensystem im
deutschen Parlamentarismus angestrebt. Die infrage stehenden Rechte seien gera-
de Oppositionsabgeordneten und ihren Fraktionen zugewiesen, sodass von einer
„unmittelbaren Bedrohung der Verfassungsordnung des Bundes“ gesprochen wer-
den müsse.

                                         III.
  Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 haben die Antragsgegner zum Antrag auf Er-         23
lass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen.

 1. a) In tatsächlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass auf der Tribüne des Ple-   24
narsaals ein Rednerpult, Trinkwasser und ein Mikrofon bereitgestellt worden seien.
An der Installation einer detaillierten Redezeitanzeige werde gearbeitet. In der Zwi-
schenzeit erhielten die betroffenen Abgeordneten Hinweise von der Sitzungsleitung
hinsichtlich der ihnen noch zustehenden Redezeit. Dabei werde auch auf die im Ple-
narsaal angebrachte Redezeitanzeige zurückgegriffen, mittels derer das Ablaufen
der letzten zwei Minuten Redezeit optisch dargestellt werden könne. Die technischen
und kommunikativen Möglichkeiten der Abgeordneten auf den Tribünenplätzen ent-
sprächen damit im Wesentlichen denjenigen der Abgeordneten auf der unteren Ple-
narsaalebene. Auch dort sei der überwiegende Teil der Sitzplätze nicht mit einem
Tisch ausgestattet.

  b) Auch bezüglich der Arbeit in den Ausschüssen seien inzwischen Lösungen ge-          25
funden worden, um die Teilnahme nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter
und den nötigen Infektionsschutz zugleich zu gewährleisten. Zwar habe der Antrag-
steller zu 3. nicht an der Sitzung des Auswärtigen Ausschusses vom 12. Januar 2022
teilnehmen können, da im Hinblick auf die am Vortag um 15:40 Uhr per Hausmittei-
lung bekannt gemachte Allgemeinverfügung ein Plexiglasschutz nicht mehr habe be-
sorgt werden können und eine digitale Teilnahme oder die Benutzung eines abhör-
geschützten Saales mit Tribüne nicht möglich gewesen sei. In der folgenden
Ausschusssitzung am 26. Januar 2022 sei die Teilnahme des Antragstellers zu 3. je-
doch durch einen dreiseitigen Plexiglasschutz gewährleistet worden. Auch künftig sei
auf diese Weise die Teilnahme nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter an
den Sitzungen des Auswärtigen Ausschusses gewährleistet.



                                         10/20

 Im Innenausschuss stünden für die nicht geimpften und nicht genesenen Abgeord-           26
neten Sitzplätze in einem hinteren, abstandswahrenden Sitzbereich des Sitzungs-
saals zur Verfügung. Der Sitzungssaal sei hierfür, anders als der Saal, in dem der
Auswärtige Ausschuss tage, groß genug. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, an den
Ausschusssitzungen digital teilzunehmen. In den übrigen Ausschüssen bestünden
entsprechende Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig.                   27

 a) Der Deutsche Bundestag sei vorliegend kein zulässiger Antragsgegner, da ihm           28
weder der Erlass der Allgemeinverfügung noch die monierten Ausschussentschei-
dungen zuzurechnen seien.

 b) Die von der Antragstellerin begehrte Außervollzugsetzung der Allgemeinverfü-          29
gung sei mangels Substantiierung eines schwerwiegenden Nachteils unzulässig.

  aa) Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit eine endgültige Vereitelung des geltend   30
gemachten Rechts drohe. Den Abgeordneten, die weder geimpft seien noch über ei-
nen gültigen Genesenennachweis verfügten, werde die Teilnahme an den Plenarsit-
zungen über die Tribüne ermöglicht. Sofern sich daraus Beeinträchtigungen ihrer
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sollten, liege darin keine endgültige
Vereitelung. Jedenfalls liege kein so schwerer Nachteil vor, dass eine sofortige Ab-
hilfe dringend geboten erscheine. Dies gelte auch, soweit die Antragsteller einen ge-
ringen Abstand zu Medienvertretern auf der oberen Plenarsaalebene bemängelten.

 bb) Nichts Anderes könne für die Teilnahme an Ausschusssitzungen gelten. Auch            31
dort stelle die Teilnahme auf Tribünen, hinter Plexiglasscheiben oder in elektroni-
scher Form keinen so schweren Nachteil dar, dass eine einstweilige Anordnung drin-
gend geboten sei.

 3. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die gebotene Folgenabwägung gehe zum           32
Nachteil der Antragsteller aus.

  a) Sähe das Bundesverfassungsgericht vom Erlass einer einstweiligen Anordnung           33
ab, so ergäben sich für die Antragsteller keine schwerwiegenden Nachteile. Selbst
wenn die angegriffenen Maßnahmen in der Hauptsache verfassungsrechtlich bean-
standet würden, läge keine gravierende Einschränkung, insbesondere kein vollstän-
diger Verlust parlamentarischer Mitwirkungsrechte vor und sei deren Kern nicht be-
troffen. Die Tribünenplätze auf der oberen Plenarsaalebene seien Teil des
Plenarbereichs. Die Betroffenen könnten sich von der Tribüne sowohl einen vollen
Überblick verschaffen, als auch in das Geschehen durch Rede und Abstimmung ein-
greifen.

 Die Allgemeinverfügung habe keine diskriminierenden oder willkürlichen Effekte.          34
Sie folge vielmehr infektionsschutzrechtlichen Maßstäben, die nicht darauf abzielten,
eine politische Unterscheidung zur Anwendung zu bringen, die die Antragsteller dis-
kriminiere. Das ergebe sich schon daraus, dass die Regelung für Abgeordnete aller



                                         11/20

Fraktionen gleichermaßen gelte. Zudem seien viele Mitglieder der Antragstellerin
zu 1. von den geltend gemachten vermeintlichen Nachteilen gar nicht betroffen. Auch
beschränke die Allgemeinverfügung die Selbstdarstellung der Antragsteller in der de-
mokratischen Öffentlichkeit nicht in einer sie stigmatisierenden Form.

  b) Entspräche das Bundesverfassungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstwei-         35
ligen Anordnung, so ergäben sich schwere Nachteile für die Antragsgegner.

 Die Allgemeinverfügung sei in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung          36
der Bundestagspräsidentin, die Gesundheit der Mitglieder des Deutschen Bundesta-
ges und der Beschäftigten im Deutschen Bundestag zu schützen und damit die Auf-
rechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages zu garantieren,
erlassen worden. Diese sei kein Selbstzweck; in ihr realisiere sich letztlich die Siche-
rung des freien Mandats aller Abgeordneten. Gerade in der Pandemiesituation träfe
eine Schwächung des Parlaments gegenüber der Exekutive vor allem die Rechte der
Opposition. Normativ griffe der Erlass einer einstweiligen Anordnung in das parla-
mentarische Selbstorganisationsrecht ein. Faktisch stiftete er große Unsicherheit hin-
sichtlich der Zulässigkeit von pandemiebekämpfenden Maßnahmen im Parlament.
Dabei sei zu bedenken, dass diese Maßnahmen der Sicherung der Beschlussfähig-
keit des Deutschen Bundestages dienten, ohne die die parlamentarische Arbeit zum
Erliegen komme. Schließlich sei schon die kleinste Abweichung der parlamentari-
schen Infektionsschutzregeln von den für die allgemeine Bevölkerung bestehenden
Regelungen geeignet, das Vertrauen in die parlamentarische Arbeit infrage zu stellen
und das Ansehen des Parlaments zu beschädigen.

                                          IV.
  Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 haben die Antragsgegner zu den Anträgen in          37
der Hauptsache Stellung genommen. In tatsächlicher Hinsicht tragen sie vor, dass
die technischen und kommunikativen Möglichkeiten der Abgeordneten auf den Tribü-
nenplätzen der oberen Plenarsaalebene weiter denjenigen der unteren Ebene ange-
passt worden seien. Am Standmikrofon des Rednerpults auf der Tribüne befinde sich
jetzt eine sekundengenaue Redezeitanzeige. Die Bedingungen entsprächen damit
exakt den Umständen am Rednerpult der unteren Plenarsaalebene. Im Übrigen füh-
ren sie aus, warum aus ihrer Sicht die Anträge in der Hauptsache unzulässig und un-
begründet seien.

                                          V.
  Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 haben die Antragsteller darauf hingewiesen,         38
dass einige für sie sehr wichtige Termine im Deutschen Bundestag anstünden, an
denen sie möglichst ungestört und ohne diskriminiert zu werden teilnehmen möch-
ten. Im Verteidigungsausschuss werde ständig über vitale Fragen der deutschen Si-
cherheit gesprochen. Daran könne der Obmann der Antragstellerin zu 1. in diesem
Ausschuss, der die 2G+-Anforderungen nicht erfülle, nur auf der Tribüne mit den be-
reits vorgetragenen Behinderungen seiner Arbeit teilnehmen. Darüber hinaus tragen


                                          12/20

die Antragsteller zum Umfang der Substantiierungsanforderungen im Organstreit vor.

                                          B.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                   39

                                          I.
 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-          40
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragen-
den Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzule-
gen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106,
51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11>; 155,
357 <373 Rn. 37>). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 <161 Rn. 24>;
stRspr).

  2. Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einst-   41
weiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie
eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 <261>; 108, 34
<41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>; 150, 163 <166 Rn. 10>). Das Ver-
fahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufi-
gen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE
94, 166 <216>; 150, 163 <166 Rn. 10>).

 3. Gemäß § 32 BVerfGG kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in              42
Betracht, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhin-
derung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein schwerer Nachteil in der Rechtsprechung
bereits angenommen worden, wenn der angegriffene Hoheitsakt eine Verletzung fun-
damentaler Verfassungsgrundsätze zur Folge haben könnte (vgl. BVerfGE 7, 367
<373>; 34, 341 <343>; 81, 53 <55>; 86, 390 <395>). Daneben kann erwogen wer-
den, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise mit Blick auf die
objektive Funktion des Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei
einer grundlegenden Fehlinterpretation der einschlägigen verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung durch die angegriffene Maßnahme im Interesse der Klarstellung
verfassungsrechtlicher Maßstäbe und damit aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 8, 10).

 4. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweili-        43
gen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört eine den Anforderungen des § 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG,
3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und

                                         13/20

nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einst-
weilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE
156, 335 <337 f. Rn. 4>) und deren Erlass aus diesem oder einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Daneben hat der Antragsteller sub-
stantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzu-
lässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen
Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweili-
gen Anordnung sprechen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33
m.w.N.).

                                          II.
 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu        44
verwerfen. Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass eine vorläufige
Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ihrem Sachvortrag kann weder entnom-
men werden, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zum Schutz
grundlegender Verfassungsprinzipien (1.) oder zur objektiven Klarstellung verfas-
sungsrechtlicher Maßstäbe (2.) unabdingbar, noch, dass er zur Abwehr sonstiger
schwerer Nachteile im Sinne von § 32 BVerfGG dringend geboten ist (3.).

  1. Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen An-   45
ordnung darauf, es drohe die Verletzung fundamentaler Verfassungsprinzipien. Bei
der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. gehe es um einen grundlegenden
Konzeptwechsel von dem heute geltenden parlamentarischen System mit Minderhei-
tenschutz durch die Gleichbehandlung aller Abgeordneten hin zu einem völlig neuen
Zweiklassensystem im deutschen Parlamentarismus.

  Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Ihm steht bereits entgegen, dass sich die    46
Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. an alle Abgeordneten gleichermaßen
wendet und diesen mit dem Ziel des Infektionsschutzes und der Erhaltung der Funk-
tionsfähigkeit des Deutschen Bundestages bestimmte Verhaltensregeln auferlegt. Ei-
ne irgendwie geartete Differenzierung nach parlamentarischer Mehrheit oder Minder-
heit findet nicht statt. Vielmehr werden alle Abgeordneten, abhängig von ihrem Impf-
oder Genesenenstatus, denselben Regelungen unterworfen. Der Umstand, dass die
Zahl der nicht geimpften Abgeordneten bei der Antragstellerin zu 1. besonders hoch
ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Allgemeinverfügung nicht mehrheits- oder
minderheitsbezogen ist, sondern für und gegen alle Abgeordneten dieselben Rege-
lungen enthält. Dass damit ein Konzeptwechsel im geltenden parlamentarischen
System durch eine Einschränkung des Minderheitenschutzes oder die Schaffung ei-
ner Zweiklassengesellschaft intendiert oder verbunden sein könnte, erschließt sich
nicht.

 Ungeachtet dessen spricht die auf wenige Wochen begrenzte Geltungsdauer der             47
Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Annahme eines Konzept-
wechsels im bestehenden parlamentarischen System. Es handelt sich ersichtlich um


                                         14/20

eine bloß vorübergehende, der Pandemielage geschuldete Regelung.

 Sonstige fundamentale Verfassungsprinzipien, die durch die Allgemeinverfügung          48
beeinträchtigt werden könnten, haben die Antragsteller nicht benannt. Ein schwerer
Nachteil in Form einer auch nur zeitweisen Verletzung grundlegender Verfassungs-
prinzipien ist daher nicht substantiiert dargetan.

 2. Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern geltend gemachte „objektive          49
Funktion des Eilrechtsschutzes“ den Erlass der einstweiligen Anordnung zu begrün-
den.

  Die Antragsteller verweisen insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesver-         50
fassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -). Sie verhalten sich aber in keiner Weise zur Übertrag-
barkeit der dortigen Entscheidungskonstellation auf den vorliegenden Fall.

  Das Bundesverfassungsgericht sah in dem angesprochenen Beschluss den Erlass           51
einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise aus einem „anderen wichtigen
Grund“ als dringend geboten an, weil die angegriffenen Hoheitsakte mit einer grund-
legend fehlerhaften Interpretation von Art. 8 Abs. 1 GG begründet worden waren. Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei für ein Ergebnis herangezogen
worden, das diese ersichtlich nicht zu tragen vermöge. Bestünde die Möglichkeit,
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf die erfolgte Weise zu rechtfertigen,
wäre das Versammlungsrecht generell weitgehend ausgehöhlt (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -,
Rn. 10-12).

  Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersicht-   52
lich, dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. unter Heranziehung und
grundlegender Fehlinterpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts begründet worden ist. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin zu 1. in der Begrün-
dung der Allgemeinverfügung lediglich fest, dass die verschärften Zugangsvoraus-
setzungen (2G+-Regel) angesichts der drohenden Gefahr durch die Omikron-
Virusvariante zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des
Deutschen Bundestages erforderlich seien. Bezugnahmen auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts erfolgen weder in diesem Zusammenhang noch an
anderer Stelle der Begründung der Allgemeinverfügung. Die Notwendigkeit einer
Klarstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen grundlegender
Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe besteht nicht.

 Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsteller darlegen müssen, warum im vorlie-      53
genden Fall gleichwohl die „objektive Funktion des Eilrechtsschutzes“ den Erlass ei-
ner einstweiligen Anordnung aus einem wichtigen sonstigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend gebietet. Daran fehlt es. Es kann daher offenbleiben, ob sich die zum
Grundrechtsschutz ergangene Kammerrechtsprechung überhaupt auf den Organ-
streit übertragen lässt.



                                        15/20

  3. Auch sonstige schwere Nachteile im Sinne von § 32 BVerfGG, die den Erlass der       54
begehrten einstweiligen Anordnung dringend erfordern, sind dem Sachvortrag der
Antragsteller nicht zu entnehmen. Dies gilt sowohl für die von den Antragstellern gel-
tend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten an Plenardebat-
ten (a) und Ausschusssitzungen (b) als auch für die von ihnen behaupteten Eingriffe
in Rechte auf effektive Opposition sowie auf faire und loyale Anwendung der Ge-
schäftsordnung (c).

 a) Hinsichtlich der Teilnahme an Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages er-          55
geben sich aus den Darlegungen der Antragsteller keine derart schwerwiegenden
Nachteile für nicht geimpfte und nicht genesene Abgeordnete, dass zu deren Abwehr
die vorläufige Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin
zu 1. dringend geboten wäre.

 aa) Die Allgemeinverfügung führt nicht dazu, dass nicht geimpfte und nicht genese-      56
ne Abgeordnete von der Teilnahme an Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages
ausgeschlossen werden. Vielmehr können sie bei diesen Sitzungen gesondert ge-
kennzeichnete Plätze auf der Tribüne einnehmen. Ein schwerwiegender Nachteil in
Form eines vollständigen oder weitgehenden Sitzungsausschlusses folgt daraus
nicht.

 bb) Auch die von den Antragstellern geltend gemachten äußeren Umstände einer            57
Mitwirkung der betroffenen Abgeordneten an den Plenarsitzungen des Deutschen
Bundestages stellen keine derart gewichtigen Nachteile dar, dass vor diesem Hinter-
grund eine vorläufige Aufhebung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1.
dringend geboten wäre.

 Die betroffenen Abgeordneten können über Saalmikrofone mit eigenen Redebeiträ-          58
gen an Plenardebatten teilnehmen, ihr Stimm- und Antragsrecht ausüben und, wie in
der Sitzung vom 26. Januar 2022 ersichtlich (vgl. Plenarprotokoll 20/13, S. 836 f.),
wahrnehmbare Zwischenrufe tätigen.

  Die von den Antragstellern demgegenüber behaupteten tatsächlichen Erschwernis-         59
se der Sitzungsteilnahme vermögen die Annahme einer schwerwiegenden Beein-
trächtigung ihrer Mitwirkungsbefugnisse an Plenarsitzungen nicht zu begründen. Hin-
sichtlich der Behauptung, es fehle der Zugang zu den Wasserspendern auf der
Plenarebene, haben die Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass auf der
Tribüne Trinkwasser bereitstehe. Soweit das Fehlen von Tischen gerügt wird, stehen
diese auch auf der Plenarsaalebene nicht durchgängig zur Verfügung, ohne dass
darin eine Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte der Abgeordneten gesehen wird.
Dem Fehlen einer detaillierten Redezeitanzeige ist nach der ebenfalls unbestrittenen
Darstellung der Antragsgegner zunächst durch Hinweise der Sitzungsleitung auf die
verbleibende Redezeit Rechnung getragen worden. Außerdem haben die Antrags-
gegner vorgetragen, dass am Standmikrofon des Rednerpults auf der Tribüne zwi-
schenzeitlich eine sekundengenaue Redezeitanzeige installiert worden sei. Demge-
mäß werden aufgrund der Allgemeinverfügung zwar die Rahmenbedingungen für die


                                         16/20

parlamentarische Mitwirkung der betroffenen Abgeordneten modifiziert, dem Grunde
und dem wesentlichen Umfang nach bleibt die Möglichkeit zur Wahrnehmung der
parlamentarischen Beteiligungsrechte aber erhalten. Die betroffenen Abgeordneten
können unverändert von ihrem Rede-, Stimm- und Antragsrecht Gebrauch machen.
Soweit deren Wahrnehmung bezüglich der tatsächlichen Rahmenbedingungen auf-
grund der Allgemeinverfügung von der Ausübung dieser Rechte auf der unteren Ple-
narebene abweicht, führt dies nicht zu einer Beschränkung der Mitwirkungsmöglich-
keiten der betroffenen Abgeordneten in einer Art und Weise, die einen schweren
Nachteil im Sinne der strengen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen An-
ordnung im Organstreitverfahren begründen würde; die Frage, ob die geltend ge-
machten Aspekte nach ihrer praktischen Bedeutung überhaupt als relevante Er-
schwernisse der parlamentarischen Arbeit einzustufen sind, kann deshalb hier offen-
bleiben.

 cc) Nichts Anderes gilt, soweit die Antragsteller auf die Dignität der parlamentari-    60
schen Debatte sowie die fehlende Möglichkeit hinweisen, von der Tribüne Gemurmel,
Raunen oder die ganze Stimmung im Saal aufzunehmen und mit allen Angehörigen
der Antragstellerin zu 1. uneingeschränkt zu kommunizieren. Ob sich aus diesen Um-
ständen ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ge-
schützte Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, ist im Hauptsacheverfahren zu ent-
scheiden. Die unabdingbare Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 32 BVerfGG begründen sie jedenfalls nicht. Selbst wenn von
den Tribünenplätzen nicht jede Reaktion auf der unteren Plenarebene optisch oder
akustisch wahrnehmbar und ein uneingeschränkter Gedankenaustausch zwischen
allen Abgeordneten der Antragstellerin zu 1. nicht jederzeit möglich sein sollte, ist
weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dadurch die Möglichkeit der nicht ge-
impften und nicht genesenen Abgeordneten zur gleichberechtigten Mitwirkung an
den Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages schwerwiegend beeinträchtigt
wird.

  dd) Auch die Ausführungen der Antragsteller zu einem geringen räumlichen Ab-           61
stand zu den Fotografen auf der Nachbartribüne des Plenarsaals und die mit der
Platzierung verbundene Preisgabe sensibler Gesundheitsdaten rechtfertigen keine
andere Einschätzung. Es ist nicht dargelegt, welche Relevanz diesen Umständen für
die Wahrnehmung der geltend gemachten Mitwirkungsrechte zukommen soll. Dies
gilt auch, soweit die Antragsteller behaupten, die der Antragstellerin zu 1. angehö-
renden, nicht genesenen und nicht geimpften Abgeordneten würden in einer unwür-
digen, diskriminierenden Position exponiert. Die Antragsteller führen schon nicht aus,
worin die stigmatisierende Wirkung der für alle Abgeordneten gleichermaßen gelten-
den Regelungen der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. bestehen soll.
Vor allem aber erläutern sie nicht, welche schwerwiegenden Nachteile sich daraus
für die Ausübung der von ihnen geltend gemachten organschaftlichen Rechte erge-
ben sollen.




                                         17/20

  ee) Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, auf der Tribüne des Plenarsaals     62
fehle der Zugang zu den Journalisten auf der unteren Ebene des Plenarsaals, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, dass sich dadurch schwere Nachteile für die Ausübung der
Abgeordnetentätigkeit ergeben. Dem stehen die vielfältigen sonstigen Möglichkeiten
der Abgeordneten zur Kontaktaufnahme mit Medienvertretern entgegen.

  ff) Ergänzend ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in Rechnung zu stellen, dass   63
ein erheblicher Teil der ihr angehörenden Abgeordneten durch die 2G+-Regel nicht
an der Sitzungsteilnahme auf der unteren Plenarsaalebene gehindert ist. Die Antrag-
stellerin zu 1. trägt selbst vor, dass lediglich 28 ihrer Abgeordneten weder geimpft
noch genesen seien. Wenn aber der überwiegende Teil ihrer Mitglieder ungehinder-
ten Zugang zum Plenarsaal hat, hätte es näherer Erläuterung bedurft, warum die
Teilnahme weiterer Mitglieder auf Tribünenplätzen einen so schwerwiegenden Nach-
teil für die Antragstellerin zu 1. bedeutet, dass zu dessen Abwehr der Erlass der be-
gehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

 b) Auch hinsichtlich der Teilnahme an den Ausschusssitzungen des Deutschen               64
Bundestages fehlt es an der Darlegung von Nachteilen, die eine vorläufige Regelung
gemäß § 32 BVerfGG angezeigt erscheinen lassen.

  Zwar konnte der Antragsteller zu 3. aufgrund der 2G+-Regel an der Sitzung des           65
Auswärtigen Ausschusses vom 12. Januar 2022 nicht teilnehmen. Nach dem Vortrag
der Antragsgegner ist aber künftig für alle Abgeordneten eine Teilnahme und Mitwir-
kung in den Ausschüssen gewährleistet. Hierfür stünden nicht geimpften und nicht
genesenen Abgeordneten entweder gesondert ausgewiesene Tribünenplätze oder
ein mobiler Plexiglasschutz zur Verfügung. Darüber hinaus könne eine Teilnahme an
Ausschusssitzungen, die nicht unter Geheimschutzbedingungen stattfänden, unter
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Die Antragsteller haben die-
ser Darstellung nicht widersprochen, sondern sie bezüglich des Verteidigungsaus-
schusses ausdrücklich bestätigt. Damit fehlt es auch insoweit an einem Ausschluss
von der Ausschussarbeit durch die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1.
Dass die sich daraus ergebenden Abläufe der Ausschusssitzungen schwere Nach-
teile für die Antragsteller begründen, wird von diesen nicht im Einzelnen ausgeführt
und ist auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die vorstehen-
den Ausführungen zu den Mitwirkungsmöglichkeiten nicht geimpfter und nicht gene-
sener Abgeordneter in Plenarsitzungen verwiesen werden. Dass sich hinsichtlich der
Teilnahme an Ausschusssitzungen weiterreichende Konsequenzen ergeben, ist nicht
zu erkennen.

 c) Schließlich sind mit Blick auf die von den Antragstellern behaupteten Rechte auf      66
effektive Opposition sowie auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung
schwere Nachteile im Sinne des § 32 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt. Da die
Antragsteller nicht gehindert sind, sich im Plenum und in den Ausschüssen des Deut-
schen Bundestages in der beschriebenen Weise kritisch mit dem Regierungshandeln
auseinanderzusetzen, erschließt sich nicht, dass sie in der Wahrnehmung ihrer Op-



                                         18/20

positionsrolle schwerwiegend beeinträchtigt sind. Ebenso wenig ist nachvollziehbar,
dass die Antragsteller in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäfts-
ordnung negativ betroffen sein sollen. Weder benennen sie im vorliegenden Zu-
sammenhang einschlägige Regelungen der Geschäftsordnung noch tragen sie vor,
welche schweren Nachteile für sie mit deren angeblich illoyaler und unfairer Handha-
bung eingetreten oder zu erwarten sind.

                   König                        Huber                    Hermanns

                   Müller                   Kessal-Wulf                  Maidowski

                       Langenfeld                              Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 -
2 BvE 1/22

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22
                - Rn. (1 - 66), http://www.bverfg.de/e/es20220308_2bve000122.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220308.2bve000122




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