BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1576/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

- Bevollmächtigter:   (…) -

gegen     a) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

          vom 2. Juni 2020 - L 8 AY 51/20 B -,

          b) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

          vom 2. Juni 2020 - L 8 AY 50/20 B ER -,

          c) den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim

          vom 5. Mai 2020 - S 42 AY 86/20 ER -


und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
    und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Februar 2022 einstimmig beschlossen:

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
       eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-
       folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
       men.

    3. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt,
       weil die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 BVerfGG
       nicht vorliegen.



                                         1/7

                                   Gründe:

                                        I.
 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Erlasses einer        1
Regelungsanordnung in einem sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (§ 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in dem der Beschwerdeführer höhere
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie einen Pande-
miezuschlag von 100 Euro monatlich geltend gemacht hat. Zudem richtet sie sich ge-
gen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

 1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Er bezieht bereits    2
seit April 2019 Leistungen nach § 2 AsylbLG, bis August 2019 im Umfang der Regel-
bedarfsstufe 1, ab September 2019 in Folge des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes
zur Änderung des AsylbLG vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) nach Maßgabe
von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2. Diese Leistun-
gen werden dem Beschwerdeführer seit Oktober 2019 tatsächlich gewährt.

  2. Die Höhe der Leistungen im März 2020 ist Gegenstand eines seit dem 3. März       3
2020 bei dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens. Am 28. März 2020 bean-
tragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf
die Gewährung höherer Leistungen im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang
des Antrags bei Gericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Folgenabwägung. § 2 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 AsylbLG sei insbesondere wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Ge-
währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 20 Abs. 1 GG) evident verfassungswidrig. Der Gesetzgeber unterstelle
Einspareffekte in Gemeinschaftsunterkünften vergleichbar zu denen in Paarhaushal-
ten, die nicht bestünden. Die „Corona-Pandemie“ habe die Situation zusätzlich ver-
ändert, denn ein gemeinsames Leben in der Gemeinschaftsunterkunft finde nicht
mehr statt. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der mangelnden Absicherung des
verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Antragserweiternd forderte der
Beschwerdeführer einen monatlichen Pandemiezuschlag von 100 Euro auf unbe-
stimmte Dauer. Die Antragsgegnerin des Eilrechtsschutzverfahrens stimmte der An-
tragserweiterung nicht zu. Zudem erklärte sie, die in der Unterkunft zur Verfügung
gestellten Küchen und Sanitätseinrichtungen würden weiterhin gemeinsam genutzt.

 3. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ab. Für den     4
erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Pandemiezuschlag fehle
mangels Vorbefassung der Behörde bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hin-
aus fehle dafür eine Rechtsgrundlage; der Beschwerdeführer habe auch keine pan-
demiebedingten Defizite und damit keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

 Hinsichtlich der geforderten höheren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 be-     5
stehe zudem kein Anordnungsanspruch. Die Höhe der gewährten Leistungen sei
nicht evident verfassungswidrig. Die Festlegung höherer Leistungen sei Sache des



                                        2/7

Gesetzgebers. Eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asyl-
bLG sei nicht möglich. Die verfassungskonforme Auslegung, das gemeinsame Wirt-
schaften als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einzufügen, komme nicht in
Betracht. Dies würde den Sinn des Gesetzes an der klar erkennbaren Regelungs-
absicht des Gesetzgebers vorbei in sein Gegenteil verkehren. Über die verfassungs-
rechtlichen Fragen sei konkludent im Hauptsacheverfahren zu befinden und bei Ent-
scheidungserheblichkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dann sei auch
zu klären, ob die Ermittlung der Leistungshöhe den verfassungsrechtlichen Vorga-
ben entspreche. Schließlich verbiete sich eine Folgenabwägung, denn diese sei nur
bei einer offenen Tatsachenfrage möglich, die sich im Eilrechtsschutz nicht klären
lasse. Tatsächlich offen sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehrauf-
wand, den er aber nicht glaubhaft gemacht habe; dies gehe zu seinen Lasten. Im Üb-
rigen habe der Gesetzgeber auf die Corona-Pandemie mit Neuregelungen in § 141
SGB XII und § 67 SGB II reagiert, aber die Leistungshöhe im Asylbewerberleistungs-
gesetz nicht geändert. Auch deshalb verbleibe kein Entscheidungsspielraum der Ge-
richte.

  Mangels Erfolgsaussicht lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskos-       6
tenhilfe ab.

 Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts gerichteten Beschwerden verwarf das          7
Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 2. Juni 2020 - L 8 AY 50/20 B ER und L 8
AY 51/20 B - als unzulässig.

                                         II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2           8
BVerfGG). Ihr kommt hier weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unzulässig.

 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung vorläufig höherer             9
Leistungen richtet, wahrt sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG; dazu BVerfGE 134, 242 <285 Rn. 150> m.w.N., stRspr). Zudem
zeigt sie nicht substantiert auf, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes verletzt sein
könnte. Ebenso wenig ist substantiiert dargelegt, dass der Anspruch auf Rechts-
schutzgleichheit verletzt sein könnte (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
und Abs. 3 GG; für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Verbin-
dung mit Art. 19 Abs. 4 GG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen wen-
det, dass ein Pandemiezuschlag abgelehnt wurde, erfüllt sie ebenfalls nicht die Be-
gründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

 1. Die Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen an den Grund-          10
satz der Subsidiarität, da sie nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, dass das
Hauptsacheverfahren hier keine ausreichende Möglichkeit bietet, den gerügten


                                         3/7

Grundrechtsverletzungen wegen der Höhe der Leistungen für alleinstehende Perso-
nen in einer Gemeinschaftsunterkunft abzuhelfen. Das Sozialgericht hat zwar im Eil-
verfahren höhere Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 abgelehnt. Es hat aber
auch darauf verwiesen, dass eine Klärung zur Vereinbarkeit der Leistungshöhe mit
dem Grundgesetz im Hauptsacheverfahren erfolge. Das zuständige Landessozialge-
richt hat dazu – soweit ersichtlich – noch keine Entscheidung getroffen. Die Durch-
führung des Hauptsacheverfahrens kann deshalb nicht von vornherein als aussicht-
los angesehen werden.

 Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, den           11
Rechtsweg der Hauptsache zu beschreiten. Der tatsächlichen Leistungsbewilligung
hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur für den Monat März 2020 widersprochen
und Klage erhoben; nur für diesen Zeitraum fordert er dauerhaft Leistungen in Höhe
der Regelbedarfsstufe 1. Insoweit hat er nicht dargelegt, dass ihm bei Abwarten der
Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im
Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8). Er trägt zwar vor,
dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und bis dahin eine akute
Notsituation bestünde. Jede Unterschreitung des Regelbedarfs führe zu einer verfas-
sungswidrigen Unterdeckung. Damit ist aber nicht erkennbar, dass die für eine Eil-
entscheidung darzulegenden nicht mehr korrigierbaren, irreparablen Schäden für
diesen einen Monat drohten, wenn Leistungen in Höhe von 43 Euro fehlen. Auch aus
den vorgelegten Unterlagen ist dies nicht erkennbar. Zur Begründung des Eilantrags
genügt es insofern nicht, allgemein auf die generell berechnete Höhe existenzsi-
chernder Leistungen zu verweisen.

  2. Es kann offen bleiben, ob die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts den    12
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechts-
schutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bei existenzsichernden Leistungen genügt. Die Ver-
fassungsbeschwerde legt jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar (vgl. BVerfGE 140,
229 <232 Rn. 9> m.w.N.), dass das Sozialgericht die verfahrensrechtlichen Voraus-
setzungen an den Erlass einer Regelungsanordnung übermäßig streng handhabte
und dadurch den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts un-
zumutbar verkürzte (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; 93, 1 <15>).

  a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Mög-      13
lichkeit eines Eilverfahrens, wenn sonst den Betroffenen eine erhebliche, über Rand-
bereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 126,
1 <27>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung der Regelungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>;
77, 275 <284>). Hinsichtlich der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anord-
nungsanspruchs dürfen die Anforderungen gemessen an der drohenden Rechtsver-
letzung nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten


                                         4/7

Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 9 ff.). Das Gericht
darf seine Entscheidung allerdings sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf
eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen. Hier-
bei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls abzuwägenden
Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten
nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 <27 f.>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 9).

  b) Vorliegend bestehen durchaus Zweifel, dass die Entscheidung des Sozialge-            14
richts diesen Anforderungen genügt. Das Sozialgericht hat sich ausschließlich darauf
gestützt, dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei, dabei jedoch verkannt, dass
der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nicht unmittelbar auf die Verfassung
stützt. Vielmehr will er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die grundrecht-
lichen Belange in die summarische Prüfung und in eine Güter- und Folgenabwägung
eingestellt wissen. Das hat das Sozialgericht, soweit ersichtlich, nicht getan. Es kann
insoweit nicht darauf verweisen, eine Folgenabwägung sei unzulässig, weil dies eine
offene Tatsachenfrage voraussetze, denn es geht selbst von einer solchen „offenen
Tatsachenfrage“ zur Ermittlung der Leistungshöhe aus. Dies schließt die tatsächliche
Frage ein, ob die Annahme des Gesetzgebers zutrifft, dass erwachsene Leistungs-
berechtigte in Sammelunterkünften einen vergleichbaren Bedarf haben wie Paar-
haushalte (vgl. BTDrucks 19/10052, S. 19 ff., 23).

 Allerdings ist hier nicht erkennbar, dass das Sozialgericht auch einen Anordnungs-       15
grund hätte annehmen müssen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache aus-
schließlich Leistungen für den Monat März geltend gemacht, denn nur insoweit hat
er erkennbar Klage erhoben. Im Eilverfahren hat er ausdrücklich beantragt, ihm erst
ab „Eingang dieses (Eil)Antrages bei Gericht“ – dem 28. März 2020 – Leistungen in
der gewünschten Höhe zu gewähren. Danach kann eine Rechtsverletzung nur den
materiellrechtlichen Anspruchszeitraum vom 28. bis 31. März 2020 und auf diesen
Zeitraum anteilig entfallende höhere Leistungen für vier Tage betreffen. Eine erhebli-
che, über Randbereiche hinausgehende Verletzung individueller Rechte, die durch
die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist damit nicht
belastbar aufgezeigt.

  c) Auch soweit das Sozialgericht die Gewährung eines Pandemiezuschlags abge-            16
lehnt hat, zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrech-
ten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf. Insbesondere setzt er sich nicht mit
den Erwägungen des Sozialgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausein-
ander.

  3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskos-            17
tenhilfe richtet und der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleich-
heit rügt, zeigt die Begründung auch insoweit nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG genügenden Weise auf, dass Grundrechte verletzt sein könnten.



                                          5/7

  Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine schwierige, bis-    18
lang ungeklärte Rechtsfrage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden
werden darf, denn dies muss in einem Verfahren geschehen, in dem die Rechtsu-
chenden auch anwaltlich vertreten sind (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 ff.>; dazu
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR
2111/17 -, Rn. 21 f.). Hier wird eine solche Frage aufgeworfen. Denn im Streit steht
die Verfassungsmäßigkeit von Leistungen in Unterkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 AsylbLG. Sie ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum um-
stritten. Doch hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechts-
schutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht allein davon ab, dass eine
schwierige Rechtsfrage aufgeworfen ist. Voraussetzung ist insbesondere auch das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf,
dass das Sozialgericht diesen hätte annehmen müssen und der Beschwerdeführer
auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis Erfolg
haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-           19
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20

                   Baer                         Ott                       Radtke




                                         6/7

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
12. Februar 2022 - 1 BvR 1576/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Febru-
                ar 2022 - 1 BvR 1576/20 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220212_1bvr157620.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220212.1bvr157620




                                      7/7

