BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2649/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1.   der Frau (…),

2.   des Herrn (…),

3.   des Minderjährigen (…),
     gesetzlich vertreten durch die Eltern (…),

4.   des Herrn (…),

5.   des Herrn (…),

6.   des Herrn (…),

7.   der Frau (…),

8.   des Herrn (…),

9.   der Frau (…),

10. des Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…),

11. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…),

12. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…),

13. des Herrn (…),

14. der Frau (…),

15. des Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Eltern (…),


                                        1/12

16. des Herrn (…),

17. des Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch den Vater (…),

18. des Herrn (…),

19. der Frau (…),

20. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch die Mutter (…),

21. des Herrn (…),

22. der Minderjährigen (…),
    gesetzlich vertreten durch den Vater (…),

23. des Herrn (…),

24. der Frau (…),

25. des Herrn (…),

26. der Frau (…),

27. der Frau (…),

28. des Herrn (…),

29. des Herrn (…),

30. der Frau (…),

31. des Herrn (…),

32. des Herrn (…),

33. des Herrn (…),

34. der Frau (…),

35. des Herrn (…),

36. des Herrn (…),

37. der (…) GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer (…),




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38. des Herrn (…),

39. der Frau (…),

40. des Herrn (…),

41. des Herrn (…),

42. des Herrn (…),

43. der Frau (…),

44. der Frau (…),

45. des Herrn (…),

46. des Herrn (…),

- Bevollmächtigter:   (…) -

gegen    Artikel 1 Nummern 4 und 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Nummern
         7e bis 7h des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19
         und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der CO-
         VID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite
         5162)


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Präsident Harbarth,

                                 Paulus,

                                 Baer,

                                 Britz,

                                 Ott,

                                 Christ,

                                 Radtke,

                                 Härtel

am 10. Februar 2022 beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


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                                    Gründe:
 Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die         1
mit Art. 1 Nr. 4 und 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Nr. 7e bis 7h des Gesetzes
zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vor-
schriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021
(BGBl I S. 5162) mit Wirkung zum 12. Dezember 2021 in das Gesetz zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
– IfSG) neu eingefügten § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, mit denen eine
einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Ge-
nesung oder Kontraindikation sowie verschiedene Bußgeldtatbestände eingeführt
wurden (so genannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).

                                          I.
 1. Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder            2
Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem
15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben
sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Ge-
nesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizi-
nischen Kontraindikation vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG). Der Impf- oder
Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 CO-
VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Verordnung zur Regelung von
Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-
breitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 – SchAusnahmV, BAnz AT 08.05.2021 V1,
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Ja-
nuar 2022, BAnz AT 14.01.2022 V1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen,
wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den
Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert
Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben verweist.

  Wird bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an sei-       3
ner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung
oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrich-
tigen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann gegenüber Personen, die trotz An-
forderung keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungs-
verbot oder auch ein Tätigkeitsverbot verfügen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Un-
ternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis
nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Andern-
falls dürfen sie dort weder beschäftigt werden noch tätig werden (vgl. § 20a Abs. 3
Sätze 4 und 5 IfSG). Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre
Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch
einen neuen Nachweis ersetzt werden (vgl. § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG). Verschiedene



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Regelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h
IfSG). § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar
2023 außer Kraft.

  2. Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG er-        4
fassten medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbstän-
dig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen
jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weite-
re Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im
Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die als Arbeitgeber weiterhin ungeimpfte Perso-
nen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei unge-
impften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behand-
lung.

 3. Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verlet-           5
zung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13
Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG.

  Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie, den Voll-      6
zug des § 20a IfSG sowie des § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG vorläufig auszusetzen.
Ihre Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich erfolgversprechend. Jedenfalls falle
eine gebotene Folgenabwägung zu ihren Gunsten aus. Hätte die Verfassungsbe-
schwerde in der Hauptsache Erfolg, würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung aber abgelehnt, seien ernstzunehmende Impfnebenwirkungen und Impf-
schäden infolge der unumkehrbaren Impfung zu befürchten. Zahnärzte und Ärzte
müssten „um ihre berufliche Existenz bangen“. Eine Abweisung des Eilantrags führe
zu massiven, irreparablen Grundrechtsverstößen. Würde demgegenüber die einst-
weilige Anordnung erlassen, ohne dass die Verfassungsbeschwerde später Erfolg
hätte, seien die als vulnerabel eingestuften Personengruppen nicht in einem Maße
gefährdet, dass dies die Ablehnung der beantragten Eilanordnung rechtfertigen
könnte.

  4. Die Verfassungsbeschwerde nebst Eilantrag ist dem Deutschen Bundestag, dem          7
Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern und für Hei-
mat, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Gesundheit so-
wie allen Landesregierungen mit Sachfragen zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Zu den Sachfragen wurde auf der Grundlage von § 27a BVerfGG auch der Bundes-
ärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie e.V., dem Helmholtz-
Zentrum für Infektionsforschung GmbH, der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie
e.V., der Gesellschaft für Virologie e.V., dem Paul-Ehrlich-Institut, dem Robert Koch-
Institut und dem Verein der Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung
e.V. sowie – ohne dass diese sich geäußert hätten – dem Berufsverband der Ärzte
für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V., dem Bundesverband



                                         5/12

der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V. und der Deut-
schen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.




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                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.                8

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        9
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 a) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben            10
sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweili-
gen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Grün-
de, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffe-
nen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es
sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese
sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE
143, 65 <87 Rn. 34 f.>; 157, 394 <401 Rn. 19> m.w.N.; stRspr). Bei offenem Aus-
gang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen
einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anord-
nung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der
Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 157, 332 <377 Rn. 73>; 157, 394 <401 f.
Rn. 19>, jeweils m.w.N.; stRspr).

  b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür beson-      11
ders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; stRspr). Das Bundesver-
fassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen,
nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff
in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. zuletzt BVerfGE 157,
332 <374 Rn. 67>; 157, 394 <402 Rn. 20>; stRspr). Müssen die für eine vorläufige
Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den
Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn be-
antragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonde-
res Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen,
die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß er-
weisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 <361 f.>; 157, 332 <374 Rn.
67> m.w.N.; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile ir-
reversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinter-
esse durchschlagen zu lassen. In die Folgenabwägung sind auch die Auswirkungen
auf alle von dem Gesetz Betroffenen einzubeziehen und nicht nur diejenigen für die
Beschwerdeführenden selbst. Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden
Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die
mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhal-
tung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor
geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht


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setzt ein Gesetz also nur dann nach § 32 BVerfGG vorläufig außer Vollzug, wenn
die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung deutlich überwiegen (vgl.
BVerfGE 157, 394 <402 f. Rn. 20> m.w.N.; stRspr).

  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer           12
einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Die zugrundeliegende Verfassungsbe-
schwerde ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet
(a). Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt jedoch, dass die Nachteile, die ein-
träten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Haupt-
sache Erfolg hätte, nicht gegenüber den Nachteilen überwiegen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Haupt-
sache aber der Erfolg zu versagen wäre (b).

  a) Die Verfassungsbeschwerde vieler Beschwerdeführender ist, jedenfalls soweit         13
eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG gerügt wird, nicht von vornherein unzulässig.

  Sie ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Zwar begegnet die Einführung einer      14
einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche
unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor al-
lem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgrei-
fenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstech-
nik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der
Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ver-
weist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzu-
legenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Insti-
tuts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und
inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Re-
gelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im
Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). Sollte dies der Fall sein, bedarf es
weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt,
dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden
Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen
Personen im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den genannten Bun-
desinstituten überlassen wird.

 b) Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer          15
einstweiligen Anordnung.

  aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde       16
später Erfolg, sind die eintretenden Nachteile, die sich aus der Anwendung der an-
gegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der
ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in
eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches


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Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch
schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch
tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar
2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung
zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020
bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.). Eine erfolgte Impfung ist auch im
Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel.

  Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich imp-       17
fen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorüber-
gehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes
oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten
Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden berufli-
chen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst
sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies
ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaft-
liche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind da-
neben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu
begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR
2380/21 u.a. -, Rn. 39 m.w.N.).

  bb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfas-         18
sungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwen-
dung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht.
Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten
Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Ge-
fahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb
schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Ein-
schätzung der in diesem Verfahren angehörten sachkundigen Dritten ist nach wie vor
– auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus – sowohl davon auszugehen,
dass sich Angehörige vulnerabler Gruppen grundsätzlich leichter infizieren, weil bei
ihnen – auch im Falle einer Impfung – ein von vornherein reduzierter und im Laufe
der Zeit schneller abnehmender Immunschutz besteht, als auch, dass sie im Falle
einer Infektion ein erhöhtes Risiko haben, schwer oder gar tödlich zu erkranken.

  Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkun-              19
digen Dritten ist zudem davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen rele-
vanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion
auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und un-
ternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge
dies aber mit einer geringeren Impfquote in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genann-
ten Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass
sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen über-
tragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenz-


                                          9/12

ten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Men-
schen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus
infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einst-
weilige Anordnung nicht erlassen würde.

 cc) Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem             20
Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Au-
ßerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Personen zu besorgen
wären.

  Gelten die angegriffenen Regelungen bis zur Entscheidung über die Verfassungs-          21
beschwerde, müssen die von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Personen – vorbe-
haltlich einer Genesung oder Kontraindikation – zwar bis zum 15. März 2022 über
einen hinreichenden Impfschutz verfügen. Trotz der Irreversibilität der Impfung wer-
den den Betroffenen damit aber keine derart hohen Gesundheitsrisiken auferlegt,
dass sie im Rahmen einer Folgenabwägung deutlich die Risiken, die für vulnerable
Personen entstehen, überwiegen. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravie-
rende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Im-
munantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten (vgl. Si-
cherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19
seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021
– S. 4). Sie werden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beob-
achtet und evaluiert. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht be-
troffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Zwar
gehen damit berufliche Nachteile einher. Dass diese schon in der begrenzten Zeit bis
zur Entscheidung in der Hauptsache irreversibel oder nur erschwert revidierbar wä-
ren oder sonst sehr schwer wögen, ist aber nicht zu besorgen.

  Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vor-     22
läufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Ent-
scheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Nach wie vor ist die Pandemie durch
eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große
Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspo-
tential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omi-
kronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Über-
tragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend
übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine CO-
VID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu be-
rücksichtigen, dass sich vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst
gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der
Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unter-
nehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erbringen, ganz überwiegend ange-
wiesen sind. Da insoweit typischerweise essentielle menschliche Grundbedürfnisse
betroffen sind, können sie einem Kontakt mit den in solchen Einrichtungen und Un-


                                         10/12

ternehmen Tätigen kaum ausweichen. In der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in
der Hauptsache ist daher bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwarten, dass
der weitgehend nicht vermeidbare Kontakt vulnerabler Gruppen mit Personen ohne
Impfschutz die Zahl der – insofern irreversiblen – Infektionen mit schwerem oder so-
gar tödlichem Krankheitsverlauf erhöht.

 Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht      23
die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vul-
nerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden
Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffe-
nen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

                 Harbarth                       Paulus                       Baer

                   Britz                         Ott                         Christ

                           Radtke                                   Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 -
1 BvR 2649/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 -
                1 BvR 2649/21 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/
                rs20220210_1bvr264921.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220210.1bvr264921




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