BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 11/22 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Präsidentin des Deutschen Bundestags zu verpflichten, dem Antragsteller
  Zugang zur Bundesversammlung am 13. Februar 2022 im Paul-Löbe-Haus des
  Bundestags als Ort des Wahlgeschehens zu gewähren und ihm eine Akkreditie-
  rung auszustellen, die ihm Zugang zu den dort versammelten Mitgliedern der
  Bundesversammlung und den Wahlvorgängen und damit die freie Ausübung sei-
  nes Berufs ermöglicht


Antragsteller: (…),

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Paulus,

                                 Christ

                                 und die Richterin Härtel

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Februar 2022 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Der Antragsteller ist Journalist und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anord-   1
nung, die die Präsidentin des Deutschen Bundestags verpflichtet, ihm den Zugang
zum Paul-Löbe-Haus am 13. Februar 2022 zu gewähren, in dem die 17. Bundesver-
sammlung stattfindet.

                                          I.
 1. Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens hat die Präsidentin des        2
Bundestags, die nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 1, 8 des Geset-
zes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräs-
WahlG) für die Durchführung der Bundesversammlung zuständig ist, das neben dem
Reichstagsgebäude gelegene Paul-Löbe-Haus des Bundestags für den 13. Februar
2022 mit dem Status des Plenarsaals versehen. Die 17. Bundesversammlung hat
1.472 Mitglieder. Hinzu kommen Sicherungs- und Organisationskräfte. Insgesamt
werden etwa 2.200 Personen am Wahlvorgang beteiligt sein.



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  2. Mit Pressemitteilung vom 28. Januar 2022, die an alle beim Bundestag akkredi-          3
tierten Journalistinnen und Journalisten übersandt wurde, informierte die Präsidentin
des Bundestags, dass die Berichterstattung über die 17. Bundesversammlung wie
folgt organisiert sei: Im Paul-Löbe-Haus selbst werde es nur Platz für eine begrenzte
Anzahl an Fotografen geben. Über Pool-Kameraleute werde dort die Fernseh-Live-
übertragung durch das Parlamentsfernsehen und über Phoenix gewährleistet. Ande-
ren Berichterstattern werde kein Zugang zum Paul-Löbe-Haus gewährt. Für Fernse-
hen und Hörfunk stünden Räumlichkeiten für Aufsagerplätze und Interviewsets im
Reichstagsgebäude zur Verfügung, dort in der Westlobby, der Abgeordnetenlobby,
auf der Fraktionsebene und im Bedienrestaurant. Für die schreibende Presse werde
es in zwei Pressearbeitsräumen eine Liveübertragung aus dem Paul-Löbe-Haus mit
50 Sitzplätzen geben. Alle anderen Gebäude des Bundestags seien unter den übli-
chen Bedingungen ohne Einschränkung zu betreten.

 Für das Paul-Löbe-Haus gelte am 13. Februar 2022, dem Tag der Bundesver-                   4
sammlung, für alle Personen in der Zeit von 6:00 Uhr bis zwei Stunden nach Ende
der Bundesversammlung eine Testpflicht. Vor dem Reichstagsgebäude werde ein
Testzentrum errichtet. Tests, die ab Samstag, den 12. Februar 2022, 15:00 Uhr,
durchgeführt würden, hätten Gültigkeit für den Folgetag.

  3. Der Antragsteller ist seit 1979 als Journalist tätig und seit 1995 Mitglied der Bun-   5
despressekonferenz. Mit Email vom 31. Januar 2022 wandte er sich an die Akkredi-
tierungsstelle des Bundestags und beantragte die Ausstellung eines Akkreditierungs-
ausweises für das Paul-Löbe-Haus am 13. Februar 2022. Die Fernbeobachtung per
Video aus dem Reichstagsgebäude könne kein Ersatz sein und stelle keine sinnvolle
und sachgerechte Lösung dar. Er sei vollständig geimpft und geboostert, so dass von
ihm keine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von den übrigen Anwesenden im
Paul-Löbe-Haus, bei denen der Impfstatus ausweislich des Testkonzepts der Präsi-
dentin des Bundestags keine Rolle spiele. Die Verweigerung der Zulassung jeglicher
Journalisten zur eigentlichen Bundesversammlung sei willkürlich und in der Sache
nicht begründbar. Die Entscheidung erwecke den Eindruck, nicht frei von Ermes-
sensfehlern ergangen zu sein.

  4. Mit Fax vom 6. Februar 2022 wandte sich der Antragsteller an das Bundesver-            6
fassungsgericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Prä-
sidentin des Bundestags solle verpflichtet werden, ihm Zugang zur Bundesversamm-
lung am 13. Februar 2022 im Paul-Löbe-Haus des Bundestags als Ort des
Wahlgeschehens zu gewähren und ihm eine Akkreditierung auszustellen, die ihm Zu-
gang zu den dort versammelten Mitgliedern der Bundesversammlung und den Wahl-
vorgängen und damit die freie Ausübung seines Berufs ermögliche. Nach dem ent-
sprechend heranzuziehenden Art. 42 GG komme die Bundesversammlung öffentlich
zusammen. Die vollständige Verweigerung des Zugangs von schreibenden Journa-
listen zur Bundesversammlung sei willkürlich, da es keinen hinreichenden sachlichen
Grund hierfür gebe. Die Maßnahme sei ungeeignet, den mutmaßlichen Zweck einer
besseren Kontrolle des Infektionsgeschehens zu erreichen. Der Verweis auf eine Vi-


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deoübertragung sei kein hinreichender Ersatz für eine umfassende und unabhängige
Berichterstattung und das Gespräch mit den Mitgliedern der Bundesversammlung.

  5. Der Präsidentin des Bundestags wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gege-            7
ben. Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Februar 2022 den Beitritt
zum Verfahren erklärt und vorgetragen, dass aufgrund der fortgesetzten Bedrohung
durch die Covid19-Pandemie für die Bundesversammlung ein besonderes Hygiene-
konzept vorgesehen und in Absprache mit den Fraktionen des Bundestags entwor-
fen worden sei. Um die gebotenen Abstände einzuhalten, habe sie alle Ebenen des
Paul-Löbe-Hauses zum Plenarbereich designiert und auf Grundlage ihres Haus-
rechts bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen. Zugang werde nur getesteten Per-
sonen gestattet. Im gesamten Bereich bestehe die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tra-
gen. Der persönliche Kontakt zwischen Mitgliedern der Bundesversammlung und
Journalisten sei weiterhin möglich, lediglich im designierten Plenarbereich des Paul-
Löbe-Hauses nicht. Insofern unterschieden sich die getroffenen Regelungen nicht
wesentlich von den sonst üblichen Zugangsbeschränkungen für Medienvertreter
oder von Beschränkungen bei der letzten Bundesversammlung im Jahre 2017. In der
Praxis würden alle Pressevertreter, die für das Reichstagsgebäude akkreditiert wer-
den wollen, zugelassen. Dies ändere aber nichts daran, dass auch ansonsten Medi-
envertreter keinen Zugang zum eigentlichen Plenarbereich des Reichstagsgebäudes
hätten. Dieser sei allein den Abgeordneten vorbehalten. Bei der letzten Bundesver-
sammlung sei die untere Ebene des Reichstagsplenarsaals gleichfalls nur für Mitglie-
der der Bundesversammlung und das die Wahl sichernde Personal zugänglich ge-
wesen. Journalisten blieben darauf angewiesen, wie im Parlamentsbetrieb üblich,
dass die Mandatsträger zu ihnen in die zugewiesenen Bereiche kämen. Die Präsi-
dentin des Bundestags hält den Antrag bereits für unzulässig, jedenfalls unbegrün-
det.

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                  8

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         9
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

  Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind,         10
ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen An-
ordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die
für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei
denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich
als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99
<106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 34 f.> m.w.N.; stRspr). Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Fol-


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genabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anord-
nung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anord-
nung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Er-
folg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73;
Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils
m.w.N.; stRspr).

 Vorliegend wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen       11
Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines an-
deren Verfassungsorgans bedeuten würde (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris, Rn. 23).

 2. Danach kommt eine einstweilige Anordnung hier nicht in Betracht.                     12

  Soweit sich der Antragsteller gegen die ausbleibende Bescheidung seines Akkredi-       13
tierungsantrags für das Paul-Löbe-Haus wendet, ist die Verfassungsbeschwerde be-
reits offensichtlich unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2
BVerfGG). Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht für den Antragstel-
ler die Möglichkeit, bei den Verwaltungsgerichten um einstweiligen Rechtsschutz
nachzusuchen.

  Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154   14
<157>; 70, 180 <185>; 145, 20 <54 Rn. 85>; stRspr). Die Materie der Akkreditierung
von Journalisten für den Bereich des Bundestags, die hier aufgrund fehlender ander-
weitiger Regelungen durch das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch
die Bundesversammlung (BPräsWahlG) entsprechend heranzuziehen ist, ist dem
Verwaltungsgericht Berlin auch im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren ver-
traut (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2017 - 27 L 36/17 -, juris).

  Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 6. Februar 2022 an das Bundesver-       15
fassungsgericht gewandt. Es ist nicht ersichtlich, warum er sich mit seinem Antrag
eine Woche vor der Bundesversammlung nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzes an
das Verwaltungsgericht Berlin hätte wenden können.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    16

                   Paulus                       Christ                       Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Fe-
bruar 2022 - 1 BvQ 11/22

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Febru-
                ar 2022 - 1 BvQ 11/22 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/
                qk20220209_1bvq001122.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220209.1bvq001122




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