BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 1/22 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                 In dem Verfahren
                                       über
                              den Antrag festzustellen,

 1. dass die Antragsgegner dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus
    Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen deren aus dem
    Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes
    folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass sie es nicht
    vollständig geimpften Abgeordneten unmöglich machen, gleichberechtigt und
    diskriminierungsfrei an der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben
    teilzuhaben,

 2. dass die Antragsgegner dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus
    Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen deren aus dem
    Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes
    folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass sie es nicht
    vollständig geimpften Abgeordneten gänzlich unmöglich machen, an der am
    27. Januar 2022 stattfindenden Plenarsitzung des Antragsgegners zu 2. zum
    Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus teilzunehmen


Antragsteller: 1. AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
                  vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
                  Dr. Alice Weidel und Tino Chrupalla,
                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 2. Stephan Brandner, MdB,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 3. Joachim Wundrak, MdB,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 4. Tino Chrupalla, MdB,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter: (…) -



                                          1/16

Antragsgegner: 1. Präsidentin des
                  Deutschen Bundestages,
                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

                 2. Deutscher Bundestag,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter: (…) -

und Antrag, im Verfahren der einstweiligen Anordnung anzuordnen, die am
    11. Januar 2022 erlassene Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnah-
    men im Deutschen Bundestag einstweilig außer Vollzug zu setzen, sofern sie
    Abgeordnete betrifft

und Antrag der Antragsteller zu 1., 3. und 4., im Verfahren der einstweiligen An-
    ordnung anzuordnen, dass die Antragsgegnerin zu 1. auch nicht vollständig
    geimpften Abgeordneten Zugang zu der am 27. Januar 2022 stattfindenden
    Plenarsitzung des Antragsgegners zu 2. zum Gedenken an die Opfer des Na-
    tionalsozialismus zu ermöglichen hat

hier: Antrag der Antragsteller zu 1., 3. und 4., im Verfahren der einstweiligen An-
      ordnung anzuordnen, dass die Antragsgegnerin zu 1. auch nicht vollständig
      geimpften Abgeordneten Zugang zu der am 27. Januar 2022 stattfindenden
      Plenarsitzung des Antragsgegners zu 2. zum Gedenken an die Opfer des
      Nationalsozialismus zu ermöglichen hat

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Vizepräsidentin König,

                                  Huber,

                                  Hermanns,

                                  Müller,

                                  Kessal-Wulf,

                                  Maidowski,

                                  Langenfeld,

                                  Wallrabenstein

am 26. Januar 2022 beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.




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                                    Gründe:

                                         A.
  Das mit dem hier streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-     1
ordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegner
durch die Einführung einer 2G+-Regel in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutz-
maßnahmen im Deutschen Bundestag und den Ausschluss einer Teilnahme an der
Gedenkstunde anlässlich des Tags des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozia-
lismus am 27. Januar 2022 auf den Besuchertribünen des Deutschen Bundestages
Rechte der AfD-Fraktion und einzelner ihrer Mitglieder aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
und Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG verletzt haben. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zielt vor diesem Hintergrund darauf, anzuordnen, dass die
Antragsgegnerin zu 1. nicht vollständig geimpften Abgeordneten Zugang zu der am
27. Januar 2022 stattfindenden Gedenkstunde des Antragsgegners zu 2. zu gewäh-
ren hat.

                                         I.
 1. Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikron-Variante erließ        2
die Antragsgegnerin zu 1. eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der
Corona-Pandemie in den Liegenschaften des Bundestages mit Wirkung ab dem
12. Januar 2022. Als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung werden das Haus-
recht und die Polizeigewalt der Bundestagspräsidentin nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG
angegeben. Die Allgemeinverfügung sieht verschärfte Zugangsregeln für Abgeord-
nete vor. In den Bereichen des Bundestages, in denen bisher die 3G-Regel galt (Ple-
num, Ausschüsse, Veranstaltungen) gilt nunmehr 2G+. Dies betrifft räumlich insbe-
sondere den Zutritt zum Plenarsaal. Dieser ist auf Geimpfte und Genesene
beschränkt, die zusätzlich einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest oder eine Auffri-
schungsimpfung („Boosterung“) nachweisen müssen. Nichtgeimpfte Abgeordnete
können unter Wahrung des Abstandsgebots an Plenarsitzungen nur bei Nachweis
eines negativen Tests auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht
aber auf der unteren Ebene des Plenarsaals. Diese Möglichkeit besteht bei Veran-
staltungen des Bundestages grundsätzlich nicht.

 Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 28. Februar 2022. Mit Mehrheitsbe-        3
schluss vom 12. Januar 2022 genehmigte der Deutsche Bundestag gegen die Stim-
men der Antragstellerin zu 1. die Allgemeinverfügung (Plenarprotokoll 20/10, S. 476).

 2. Die Allgemeinverfügung lautet auszugsweise:                                         4

         Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
        und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages
        (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002,
        zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird
        zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
        (COVID-19)


                                         3/16

         angeordnet:

         […]

         2. Begriffsbestimmungen

         Im Sinne dieser Anordnung ist

         […]

        c. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im
       Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2
       Nummer 5 SchAusnahmV ist

         […]

         6. 2G+-Regel für Plenarsitzungen

         Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten Zutritt
       zum Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Ab-
       geordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes nur ge-
       impfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboos-
       tert“ sind.

        Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bun-
       desrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür
       vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf
       den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von
       mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

        Die FFP2-Maske darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen
       nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sit-
       zungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult
       und an den Saalmikrofonen abgelegt werden.

         […]

         8. 2G+-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages

         Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird, haben
       Zutritt zu Veranstaltungen des Deutschen Bundestages nur geimpf-
       te oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“
       sind. Die Möglichkeit einer Teilnahme durch die Nutzung elektroni-
       scher Kommunikationsmittel soll jeweils geprüft werden.

        Ungeachtet der Einhaltung eines Mindestabstandes besteht die
       Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

         […]

 3. Der Allgemeinverfügung ist eine Begründung angefügt, in der es auszugsweise   5
heißt:


                                         4/16

 1. Allgemeines

  Die Covid-19-Pandemie hat sich in den vergangenen Wochen wei-
ter verschärft. Während bislang in Europa praktisch alle Infektionen
durch die sogenannte Delta-Variante verursacht wurden, nehmen
seit einigen Wochen die Infektionen mit der sogenannten Omikron-
Variante drastisch zu. Die Variante zeichnet sich laut Robert-Koch-
Institut (RKI) durch circa 30 Aminosäureänderungen im Spike-Pro-
tein aus, die das Virus ansteckender machen, und führt auch bei
Geimpften und Genesenen häufig zu Infektionen, die weitergege-
ben werden können.

 […]

  Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu CO-
VID-19 gehen in ihrer am 6. Januar 2022 veröffentlichten zweiten
Stellungnahme davon aus, dass der durch die Erst- und Zweitimp-
fung vermittelte Immunschutz bei der Omikron-Virusvariante einge-
schränkt ist, so dass Personen erkranken werden, die lediglich ei-
nen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Die dritte
Impfung (sog. „Booster-Impfung“) reduziert nach Aussage des Gre-
miums die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Virusvariante dage-
gen deutlich.

 […]

 Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Viel-
zahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parla-
mentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bun-
destages sicherzustellen. […]

 2. Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

 Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht
und die Polizeigewalt der Präsidentin des Deutschen Bundestages,
Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). […] In Ausübung ih-
res Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder
Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. […]

 2.1. Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages

  Angesichts der steigenden Infektionszahlen auch bei Personen,
die im Deutschen Bundestag tätig sind, und der dargestellten Ge-
fahren einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Virusvariante
wird in Nummer 3 angeordnet, dass nur noch geimpfte, genesene
oder negativ getestete Personen Zutritt zu den Gebäuden des Deut-
schen Bundestages erhalten, soweit diese Regel nicht bereits über
§ 28b Absatz 1 IfSG für Arbeitgeber und Beschäftigte einer Arbeits-


                                5/16

        stätte im Haus gilt, also für Abgeordnete, ihre Mitarbeiterinnen und
        Mitarbeiter, die Beschäftigten von Fraktionen und Verwaltung sowie
        von im Haus tätigen Dienstleistern. […]

         2.4. 2G+-Regel bei Plenarsitzungen

         […]

          Angesichts der drohenden Gefahr durch die Omikron-Virusvarian-
        te ist die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für den Ple-
        narsaal zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit
        des Bundestags nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Nach
        den derzeitigen Erkenntnissen sind geimpfte oder genesene Perso-
        nen zwar immer noch wesentlich besser geschützt als nicht immu-
        nisierte Personen. Sie können sich aber deutlich leichter als bisher
        mit der Omikron-Variante infizieren und zum Überträger des Virus
        werden. Eine signifikante Reduzierung der Infektions- und Anste-
        ckungsgefahr lässt sich nach Aussagen des Expertengremiums der
        Bundesregierung nur mit einer Auffrischungsimpfung erreichen. […]
        Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bun-
        desrates, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, wird bei
        Nachweis eines negativen Testes eine aktive Teilhabe an der Sit-
        zung auf den Tribünen auf gesondert ausgewiesenen Plätzen er-
        möglicht. […]

          2.6. Teilnahmevoraussetzungen für Veranstaltungen des Bundes-
        tages

         An Veranstaltungen des Bundestages dürfen ebenfalls künftig nur
        geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die negativ getestet
        oder „geboostert“ sind und eine FFP2-Maske tragen. Eine solche
        Beschränkung ist erforderlich, um unter den Anforderungen der
        Pandemie Veranstaltungen überhaupt oder mit der notwendigen
        Präsenz durchführen zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes
        Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abwei-
        chende Anordnung ergehen.

          Soweit realisier- und vertretbar, soll die Teilnahme an Veranstal-
        tungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel er-
        möglicht werden, auch um niemanden auszuschließen.

         […].

  Der Allgemeinverfügung ist als Anlage I ein Auszug aus der Verordnung zur Rege-   6
lung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung – SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021



                                        6/16

V1) beigefügt.

                                         II.
 Folgendes Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. erging am 19. Januar 2022 an die       7
Mitglieder des Deutschen Bundestages:

         „Liebe Kolleginnen und Kollegen,

         anlässlich des Tags des Gedenkens an die Opfer des Nationalso-
        zialismus wird der Deutsche Bundestag gemäß der Proklamation
        des Bundespräsidenten vom 3. Januar 1996

         am Donnerstag, dem 27. Januar 2022,

         von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Plenarsaal

         zu einer Gedenkstunde zusammenkommen.

         Die Gedenkrede wird Frau Dr. h.c. Inge Auerbacher (New York)
        halten. Darüber hinaus wird als weiterer Ehrengast der Präsident
        der Knesset, S. E. Herr Mickey Levy, eine Ansprache halten.

         Ich bitte Sie, an dieser Gedenkstunde teilzunehmen.

         Für die Teilnahme an der Gedenkstunde wird zur Einhaltung der
        2G+-Regel gemäß der geltenden Allgemeinverfügung neben dem
        Tragen einer FFP2-Maske der Nachweis über eine Grundimmuni-
        sierung und eines aktuellen negativen Antigen-Schnelltests voraus-
        gesetzt. Ein Schnelltest ist nicht erforderlich, wenn Sie geboostert
        sind.

         Eine Teilnahme auf den Besuchertribünen ist nicht möglich.

         Mit freundlichen Grüßen

         Bärbel Bas“

                                        III.
  Am 25. Januar erklärte ein Sprecher des Antragsgegners zu 2., dass im Deutschen     8
Bundestag nach wie vor ein Genesenenstatus von sechs Monaten gelte (vgl.
www.tagesschau.de/inland/corona-genesenenstatus-bundestag-101.html, abgeru-
fen am 25. Januar 2022).

                                        IV.
 Am 18. Januar 2022 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. den Antrag zu 1. gestellt    9
und den Erlass einer hierauf bezogenen einstweiligen Anordnung begehrt. Mit
Schriftsatz vom 20. Januar 2022 hat sich der Antragsteller zu 4. der Hauptsache und
dem bereits gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeschlos-
sen. Die Antragsteller haben den Antrag in der Hauptsache um den Antrag zu 2. er-


                                        7/16

weitert. Zudem haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 4. den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt gestellt,

         das Bundesverfassungsgericht möge anordnen, dass die Antrags-
        gegnerin zu 1. auch nicht vollständig geimpften Abgeordneten Zu-
        gang zu der am 27. Januar 2022 stattfindenden Plenarsitzung des
        Antragsgegners zu 2. zum Gedenken an die Opfer des Nationalso-
        zialismus zu ermöglichen hat.

  1. Zur Begründung der Anträge in der Hauptsache führen die Antragsteller im vor-        10
liegend relevanten Zusammenhang aus:

 Die Anträge seien zulässig und begründet.                                                11

 a) Ihnen werde durch die 2G+-Regel der Allgemeinverfügung der uneingeschränkte           12
Zugang zum Plenum und zu den Ausschusssitzungen verwehrt. Mindestens 42 und
damit über 50% der Abgeordneten der Antragstellerin zu 1. seien derzeit ungeimpft.
Davon seien 29 Abgeordnete ohne Genesenenstatus. Der Antragsteller zu 4. sei
ebenfalls ungeimpft und habe aufgrund der Neubewertung des Robert Koch-Instituts
vom 15. Januar 2022 seinen Genesenenstatus buchstäblich über Nacht verloren.

 b) Für die Einführung der 2G+-Regel durch die Allgemeinverfügung der Antrags-            13
gegnerin zu 1. fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, da es sich nicht um
eine Maßnahme des Hausrechts oder der Polizeigewalt im Deutschen Bundestag
handele. Auch die nachträgliche Billigung der Allgemeinverfügung durch den Mehr-
heitsbeschluss des Plenums könne nicht zu einer Heilung des Kompetenz- und
Formmangels führen.

  Materiell-rechtlich greife die Regelung in das Recht der Antragsteller auf freie Man-   14
datsausübung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und auf effektive Opposition aus Art. 20
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG ein. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür be-
stehe nicht. Daran fehle es schon wegen der mangelnden Geeignetheit und Erforder-
lichkeit der 2G+-Regelung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Auf-
rechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.

 2. Den hier streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Anordnung begründen           15
die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 4. ergänzend wie folgt:

  a) Da eine Benutzung der Besuchertribünen des Deutschen Bundestages nicht               16
möglich sei, seien die ungeimpften und nicht genesenen Abgeordneten der AfD-Frak-
tion von der Teilnahme an der Gedenkstunde aus Anlass des Tags des Gedenkens
an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022 gänzlich ausgeschlossen.
Daher sei der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten. Dem stehe vor-
liegend die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, da der Streitge-
genstand durch ein einmaliges Geschehen bestimmt werde, auf das eine Hauptsa-
cheentscheidung keinen Einfluss mehr nehmen könnte.

 b) Der Antrag in der Hauptsache sei weder von vornherein unzulässig noch offen-          17


                                          8/16

sichtlich unbegründet. Die daher gebotene Folgenabwägung müsse zum Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung führen. Bei deren Nichterlass wären viele Abge-
ordnete der Antragstellerin zu 1., unter anderem der Antragsteller zu 4. als ihr Frak-
tionsvorsitzender, unwiederbringlich gehindert, an der parlamentarischen Veranstal-
tung am 27. Januar 2022 teilzunehmen. Gerade angesichts einer gänzlich verzerrten
Darstellung der Position der Antragstellerin zu 1. zum Gedenken an den Holocaust
in der Öffentlichkeit würden die Antragsteller dadurch nachhaltig in der Erfüllung ihrer
Aufgaben im demokratischen Gefüge und der Wahrnehmung ihrer Oppositionsrol-
le behindert. Die Kommunikationsbeziehung der Abgeordneten zu den Wählerinnen
und Wählern werde beeinträchtigt. Eine geschlossene Teilnahme aller Fraktionsmit-
glieder sei besonders wichtig, da diese sich in den Augen vieler Bürger nicht von
selbst verstehe.

  Vorliegend müsse beachtet werden, dass dem Eilrechtsschutz auch eine objektive           18
Funktion zukomme. Der Hauptsacheantrag sei offensichtlich begründet. Das Recht
auf Zugang der gesamten Fraktion zu der streitgegenständlichen parlamentarischen
Veranstaltung folge unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar handele es sich
bei der Gedenkstunde nicht um die Alltagsarbeit des Parlaments, aber gleichwohl um
eine Plenarsitzung zu einem historischen Thema von überragender Wichtigkeit. Die
Versagung des Zugangs zu dieser Veranstaltung stelle eine schwerwiegende Verlet-
zung des Abgeordnetenstatusrechts und des Rechts auf effektive parlamentarische
Opposition dar. Den Antragstellern werde dadurch unmöglich gemacht, sich in einer
ihrer Oppositionsrolle entsprechenden Weise in der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Vielmehr erschienen sie in einem völlig falschen Licht. Der Ausschluss der ungeimpf-
ten und nicht genesenen Abgeordneten beinhalte einen Konzeptwechsel von einem
parlamentarischen System mit Minderheitenschutz zu einem völlig neuen Zweiklas-
sensystem im deutschen Parlament. Es stünden fundamentale Verfassungsprinzipi-
en auf dem Spiel, deren besondere Qualität eine Verletzung, auch nur für einen vor-
übergehenden Zeitraum, nicht zulasse.

  Es sei auch offensichtlich weder erforderlich noch gegenüber der hohen Dignität der      19
Zugangs- und Mitwirkungsrechte der Antragsteller angemessen, Sitze, und seien es
Tribünensitze, bei einer Feierstunde aus ästhetischen Gründen freizuhalten oder an
Musiker zu vergeben, ohne Gründe hierfür mitzuteilen. Der Schutzzweck der getrof-
fenen Anordnung könne durch die Testung der an der Gedenkstunde Teilnehmenden
ebenso gut erreicht werden.

 3. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 haben die Antragsgegner Stellung zum               20
streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Anordnung genommen.

  a) Bei der in Frage stehenden Gedenkveranstaltung handele es sich nicht um eine          21
Plenarsitzung des Deutschen Bundestages, sondern um eine Sonderveranstaltung.
Die bei dieser Veranstaltung für die Ehrengäste vorgesehenen Hygieneregelungen
seien strenger als diejenigen für die Abgeordneten. Der Grund dafür liege zum einen
in der besonderen Verletzlichkeit der eingeladenen hochbetagten Gäste. Zum ande-



                                          9/16

ren folgten sie den von der israelischen Delegation geäußerten Wünschen, die auf
ein strenges Hygienekonzept ausdrücklich Wert gelegt habe. Da bei dieser Gedenk-
veranstaltung auf den Tribünen Angehörige besonders vulnerabler Gruppen vertre-
ten sein würden, sei es ausgeschlossen, den Abgeordneten auf den Tribünen des
Plenarsaals ebenfalls eine körperliche Präsenz zu ermöglichen.

  Die Antragstellerin zu 1. habe im Ältestenrat in der Sitzung vom 16. Dezember 2021     22
keinen Widerspruch gegen die Zugangsregelungen zu der Gedenkveranstaltung er-
hoben, obwohl die Anwendung einer 2G+-Regelung für diese Veranstaltung dort aus-
drücklich erörtert worden sei. Der Antragsteller zu 2. habe sich als Vertreter der An-
tragstellerin zu 1. in der Sitzung des Ältestenrates des Deutschen Bundestages vom
13. Januar 2022 ausdrücklich mit den beabsichtigten Regelungen einverstanden er-
klärt. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass einige Abgeordnete seiner Fraktion
unter dieser Voraussetzung nicht teilnehmen dürften, und habe daher darum gebe-
ten, die daraus resultierende Abwesenheit eines Teils der Antragstellerin zu 1. nicht
„medial auszuschlachten“. Dies habe die Antragsgegnerin zu 1. zugesichert.

  b) Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller hätten        23
seit dem 16. Dezember 2021 Gelegenheit gehabt, sich innerhalb des Deutschen
Bundestages oder gerichtlich gegen die Entscheidung zur Wehr zu setzen. Sie hät-
ten die im Schriftsatz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken in den Wil-
lensbildungsprozess des Ältestenrates einspeisen können, um sich so der von ihnen
gerügten Beschwer zu entledigen. Indem sie den streitgegenständlichen Antrag erst
eine Woche vor dem Ereignis gestellt hätten, hätten sie die prozessuale Verteidigung
der Antragsgegner ohne Not schwerwiegend behindert.

  c) Dem Antragsteller zu 4. fehle die Antragsbefugnis, da er der Gedenkveranstal-       24
tung im Plenarsaal beiwohnen dürfe. Er gelte weiterhin als genesen im Sinne der All-
gemeinverfügung, da sich in dieser nach Wortlaut und Systematik lediglich eine sta-
tische Verweisung auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
befinde. Die Allgemeinverfügung verweise nicht auf die Verordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung. Auch sei der Allgemeinverfügung der zum Zeitpunkt ihres Inkraft-
tretens gültige Text der Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

  d) Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Eine Folgenabwägung ergebe im vorlie-        25
genden Fall keinen schwerwiegenden Nachteil für die Antragsteller. Dies ergebe sich
zum einen daraus, dass der in Frage stehende Eingriff in die Rechte der Antragsteller
im Rahmen einer Sonderveranstaltung stattfinde, die den Abgeordnetenstatus der
Antragsteller nicht grundsätzlich berühre. Zum anderen betreffe das Recht auf Teil-
nahme an Sonderveranstaltungen jedenfalls nicht den demokratiekonstituierenden
Kern der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere sei nicht erkennbar, in-
wieweit das von den Antragstellern bemühte Recht auf Opposition durch die Maß-
nahme beeinträchtigt werden könnte. Die Abgeordneten besuchten die Veranstal-
tung in ihrer Eigenschaft als Vertreter des ganzen deutschen Volkes und nicht als
Mitglieder von Regierungsmehrheit oder parlamentarischer Opposition. Mit der



                                         10/16

Durchsetzung der 2G+-Regel bei der Gedenkveranstaltung sei kein Ausschluss von
der Parlamentsarbeit verbunden, sondern allenfalls ein kurzer Verlust an Sichtbarkeit
in der Öffentlichkeit.

 Würde das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag stattgeben, könnte die Ge-            26
denkveranstaltung nicht mehr mit dem abgesprochenen und den Gästen zugesagten
Hygienekonzept stattfinden. Die Antragsgegner hätten nur die Wahl, Gäste auszula-
den oder auf die Gedenkveranstaltung zu verzichten. Dies würde einen gravierenden
Verlust der Möglichkeit institutioneller Selbstdarstellung bedeuten. Dadurch würde
die verfassungsrechtlich geschützte Möglichkeit des Bundestages zur Repräsentati-
on des Staates empfindlich eingeschränkt werden.

 4. Die Antragsteller haben daraufhin erklärt, die Anträge aufrechtzuerhalten. Die      27
CDU/CSU-Fraktion habe die Antragsgegnerin zu 1. bereits aufgefordert, die Deutung
der Allgemeinverfügung als statische Verweisung auf die COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung unverzüglich rückgängig zu machen. Sie sei materiell
auch nicht haltbar. Die aktuelle Presseberichterstattung über diese neue Deutung der
Allgemeinverfügung sei durchweg sehr ablehnend, ja geradezu feindselig gewesen.
Es werde daher für sehr gut möglich gehalten, dass die neue Zugangsregelung für
„Genesene“ noch vor der Gedenkstunde wieder rückgängig gemacht werde.

 5. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 hat sich der Antragsteller zu 3. dem Antrag     28
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20. Januar 2022 angeschlossen. Er
sei weder geimpft noch genesen.

                                         B.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.                    29

                                         I.
 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        30
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragen-
den Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzule-
gen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106,
51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11>; 155,
357 <373 Rn. 37>). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 <161
Rn. 24>; stRspr).

 Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einst-     31
weiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie
eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 <261>; 108, 34
<41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>; 150, 163 <166 Rn. 10>). Das Ver-


                                        11/16

fahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen
vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl.
BVerfGE 94, 166 <216>; 150, 163 <166 Rn. 10>).

  2. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweili-      32
gen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört eine den Anforderungen des § 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG,
3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und
nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einst-
weilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE
156, 335 <337 f. Rn. 4>) und deren Erlass aus diesem oder aus einem anderen wich-
tigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Daneben hat der Antragstel-
ler substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornher-
ein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall
gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32
Rn. 33 m.w.N.).

                                          II.
  Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der      33
Antragsteller zu 1., 3. und 4. zu verwerfen. Der Antrag ist unzulässig, weil es jeden-
falls an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass den Antragstellern für den Fall,
dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

  1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4. ist ein schwerer Nachteil durch den gänzli-   34
chen Ausschluss von der Teilnahme an der Gedenkstunde des Deutschen Bundes-
tages nicht ersichtlich. Seine Behauptung, hiervon wegen des Wegfalls seines Ge-
nesenenstatus ausgeschlossen zu sein, geht fehl.

 Der Antragsteller zu 4. begründet den Wegfall seines Genesenenstatus mit der Ver-       35
kürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises durch das Robert Koch-In-
stitut von sechs auf drei Monate am 15. Januar 2022. Dadurch habe er seinen Gene-
senenstatus über Nacht verloren.

 Demgegenüber haben die Antragsgegner dargelegt, dass für die Bestimmung des             36
Genesenenstatus im Deutschen Bundestag Ziffer 2 Buchstabe c der Allgemeinverfü-
gung der Antragsgegnerin zu 1. eine statische Verweisung auf die CO-
VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung enthalte. Danach gelte unverän-
dert eine Frist von sechs Monaten. Dementsprechend sei der Antragsteller zu 4. als
genesene Person im Sinne der Allgemeinverfügung anzusehen. Die Auslegung der
Allgemeinverfügung im Sinne der Fortgeltung einer Frist von sechs Monaten für die
Bestimmung des Genesenenstatus hat ein Parlamentssprecher öffentlich bestätigt
(https://www.tagesschau.de/inland/corona-genesenenstatus-bundestag-101.html,
zuletzt abgerufen am 25. Januar 2022). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Antragsgegner diese Auslegung ihrem Handeln zugrunde legen.


                                         12/16

  Demgemäß ist der Antragsteller zu 4. nicht daran gehindert, an der Gedenkstunde         37
persönlich teilzunehmen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände
vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit sie darauf verweisen, § 2 Nr. 5 SchAus-
nahmV sei als dynamische Verweisung konzipiert, stellt dies den Vortrag der An-
tragsgegnerin zu 1. nicht in Frage. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die
Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigt, den Genesenenstatus des Antragstellers zu 4. in
Zweifel zu ziehen und ihm deshalb die Teilnahme an der Gedenkstunde zu verwei-
gern. Soweit die Antragsteller äußern, angesichts der Presseberichterstattung und
angeblicher Forderungen aus der CDU/CSU-Fraktion sei es gut möglich, dass die
Antragsgegnerin zu 1. ihre Auffassung zur Bestimmung des Genesenenstatus än-
dert, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Diese vermag keinen ernsthaften
Zweifel daran zu begründen, dass der Antragsteller zu 4. nicht gehindert ist, an der
Gedenkstunde teilzunehmen. Den insoweit vorgelegten Nachweisen und Bezugnah-
men auf Erklärungen von Vertretern der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Frak-
tion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann nicht entnommen werden, dass eine Neu-
interpretation der von den Antragsgegnern vertretenen Auslegung der
Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. vor Beginn der Gedenkstunde zu er-
warten ist. Daher ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragsteller nicht, dass dem
Antragsteller zu 4. ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG droht, zu des-
sen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

 2. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. ist ein schwerer Nachteil nicht hinrei-   38
chend substantiiert dargelegt.

 Die Antragstellerin zu 1. macht insoweit geltend, der Ausschluss ungeimpfter und         39
nicht genesener Abgeordneter von der Teilnahme an der Gedenkstunde stelle einen
schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und auf effektive
Opposition aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG dar. Dies genügt den Anforderun-
gen an die begründete Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne von § 32
BVerfGG nicht.

  a) Insoweit hätte es zunächst einer Einordnung der Bedeutung von Gedenkstunden          40
für die Wahrnehmung des freien Mandats und die politische Willensbildung bedurft
(vgl. zum Parlament als Ort des Gedenkens Schönberger, Der Staat 56 <2017>,
S. 441 ff. <443>). Gedenkstunden unterscheiden sich deutlich von der sonstigen par-
lamentarischen Arbeit. Abgeordnete nehmen daran regelmäßig als bloße Zuhörer
teil. Ein unmittelbarer politischer Austausch zwischen den Abgeordneten und Frak-
tionen des Deutschen Bundestages findet in Gedenkstunden normalerweise nicht
statt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten
gewesen, welche Bedeutung der Teilnahme an Gedenkstunden für die Wahrneh-
mung des freien Mandats und die Teilhabe an der politischen Willensbildung zu-
kommt.

 b) Darüber hinaus ist in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. in Rechnung zu stellen,     41
dass der größere Teil der ihr angehörenden Abgeordneten an der Gedenkstunde teil-



                                         13/16

nehmen kann. Die Antragstellerin zu 1. trägt vor, dass lediglich 29 ihrer Abgeordne-
ten weder geimpft noch genesen seien. Wenn aber der überwiegende Teil ihrer Mit-
glieder von der Teilnahme an der Gedenkstunde nicht ausgeschlossen und damit
eine sichtbare Präsenz der Antragstellerin zu 1. gewährleistet ist, hätte es näherer
Erläuterung bedurft, warum der Ausschluss der übrigen Mitglieder einen so schwer-
wiegenden Nachteil für die Antragstellerin zu 1. bedeutet, dass zu dessen Abwehr
der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

  c) Soweit die Antragstellerin zu 1. demgegenüber geltend macht, angesichts einer         42
gänzlich verzerrten Darstellung der Position der AfD zum Gedenken an den Holo-
caust in der Öffentlichkeit sei eine geschlossene Teilnahme der Mitglieder der An-
tragstellerin zu 1. an der Gedenkstunde besonders wichtig, da sich dies in den Augen
vieler Bürger nicht von selbst verstehe, ist auch damit ein „schwerer Nachteil“ im Sin-
ne von § 32 BVerfGG nicht dargelegt. Es erschließt sich nicht, wie durch den Aus-
schluss einzelner Abgeordneter der Antragstellerin zu 1. von der Gedenkstunde des
Deutschen Bundestages aus Gründen des Infektionsschutzes und der Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit des Parlaments Missverständnisse hinsichtlich der Position der AfD
zum Gedenken an den Holocaust ausgelöst werden können. Auch ist die Antragstel-
lerin zu 1. nicht gehindert, dahingehenden Befürchtungen unter Einsatz der ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit entgegenzutreten oder
die Teilnahme sämtlicher Mitglieder der Fraktion an der Gedenkstunde unter Inan-
spruchnahme der bestehenden medialen Angebote zu dokumentieren. Vor diesem
Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Ausschluss einzelner Mitglieder
der Antragstellerin zu 1. von der Teilnahme an der Gedenkstunde zu einer Störung
ihrer Kommunikationsbeziehungen zu den Wählerinnen und Wählern führen kann.

  d) Ebenso genügt der Verweis der Antragsteller auf die Beeinträchtigung der Mög-         43
lichkeit zur Ausübung effektiver parlamentarischer Opposition den Anforderungen an
die substantiierte Darlegung eines schweren Nachteils nicht. Im Hinblick auf die Ge-
denkstunde wird nicht deutlich, inwieweit diese einen Rahmen für die über die bloße
repräsentative Anwesenheit hinausgehende Wahrnehmung effektiver Opposition
bieten könnte. Es erscheint eher fernliegend, dass der Ausschluss einzelner Abge-
ordneter der Antragstellerin zu 1. von der Teilnahme an der Gedenkstunde des Deut-
schen Bundestages am 27. Januar 2022 diese bei der Wahrnehmung ihrer Oppositi-
onsrolle behindern kann.

 e) Nach dem Vortrag der Antragsgegner waren der Antragstellerin zu 1. die konkret         44
beabsichtigten Zugangsregelungen bereits am 16. Dezember 2021 bekannt. Sie ha-
be diesen nicht widersprochen. Des Weiteren haben die Antragsgegner das Protokoll
der Sitzung des Ältestenrates vom 13. Januar 2022 vorgelegt. Daraus ergibt sich,
dass der Antragsteller zu 2. als Vertreter der Antragstellerin zu 1. sein Einverständnis
mit dem Hygienekonzept erklärte und darauf hinwies, dass einige Abgeordnete der
Antragstellerin zu 1. danach nicht an der Veranstaltung teilnehmen könnten. Dies
spricht dafür, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss einzelner Mitglie-
der der Antragstellerin zu 1. von der Teilnahme an der Gedenkstunde von dieser


                                          14/16

selbst nicht als ein schwerwiegender, nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Rechtsstel-
lung gewertet wurde. Dass sich daran etwas geändert hätte und nunmehr ein schwe-
rer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG drohte, lässt sich dem Sachvortrag der An-
tragsteller nicht entnehmen.

  3. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. ist ein schwerer Nachteil ebenfalls nicht dar-   45
gelegt. Der Schriftsatz vom 26. Januar 2022 enthält lediglich den Hinweis auf den
Status als nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter. Es ist schon nicht vor-
getragen, dass der Antragsteller zu 3. an der Gedenkstunde teilnehmen möchte. Je-
denfalls ist ihm im Rahmen der Gedenkstunde keine aktive Rolle zugedacht. Viel-
mehr könnte er lediglich als Zuhörer an der Veranstaltung teilnehmen. An der
Kenntnisnahme der Inhalte der Gedenkstunde ist er nicht gehindert, da diese unter
anderem im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen
wird. Dass gleichwohl der Ausschluss der persönlichen Anwesenheit des Antragstel-
lers zu 3. von der Gedenkstunde einen schweren Nachteil darstellt, hätte vor diesem
Hintergrund einer Begründung bedurft.

                    König                         Huber                      Hermanns

                    Müller                     Kessal-Wulf                   Maidowski

                        Langenfeld                                 Wallrabenstein




                                          15/16

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 -
2 BvE 1/22

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/
                22 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/es20220126_2bve000122.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220126.2bve000122




                                     16/16

