BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2604/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der Frau (…),

- Bevollmächtigte:   Rechtsanwältin Jessica Hamed
                     in Sozietät Rechtsanwälte Bernd Korn & Partner,
                     Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz -


gegen    § 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 bis 6 des Infektionsschutzgeset-
         zes (IfSG), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
         des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhe-
         bung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
         vom 22. November 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 4906)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Richterablehnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richterinnen Baer,

                                Ott

                                und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Januar 2022 einstimmig beschlossen:

        Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ers-
        ten Senats wird verworfen.

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).




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                                     Gründe:
 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats ist             1
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Die Verfassungsbeschwerde ist
nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die
Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch
ergehen.

  1. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es            2
nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl.
BVerfGE 46, 200 <200>; 72, 51 <59>; 131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142,
1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zwei-
ten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13). Die Begründungsanforde-
rungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an
der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter und jede abgelehnte Rich-
terin mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt. Mit dem
Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel
an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Rich-
terin zumindest möglich erscheinen. Behauptungen „ins Blaue hinein“, die durch kei-
ne tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen,
begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 f. m.w.N.; Beschluss
des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 m.w.N.). Offen-
sichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte Richterin
oder der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen ist (vgl.
BVerfGE 142, 1 <4 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli
2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4 und Beschluss des Zweiten Senats vom 1. März 2016 -
2 BvB 1/13 -, Rn. 13).

  Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der      3
abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters; diese sind auch nicht von der
Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>,
stRspr, sowie BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvE 1/
17 -, Rn. 22 f. und - 2 BvB 1/19 -, Rn. 24 f. jeweils Richter Müller; Beschluss des Ers-
ten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 24). Über offensichtlich un-
zulässige Befangenheitsgesuche entscheidet im Falle des § 93d Abs. 2 Satz 1
BVerfGG die Kammer in ihrer originären Besetzung (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 131,
239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1).

 2. Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.              4

 a) Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter         5
Paulus, Britz, Christ und Härtel richtet, ist das Gesuch offensichtlich unzulässig, weil


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diese der hier zuständigen 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-
gerichts nicht angehören.

 b) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott            6
und den Richter Radtke ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu
begründen.

  Soweit die Beschwerdeführerin die Sorge äußert, nicht an einer mündlichen Ver-       7
handlung im vorliegenden Verfahren teilnehmen zu können, weil es die Mitglieder
des Senats gewesen seien, die eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
eines anderen Verfahrens auf geimpfte und genesene Personen beschränkt haben,
die zusätzlich einen negativen Corona PCR-Test beizubringen hatten, ergibt sich aus
diesem Vortrag weder ein konkreter Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zum
Verfahren der Beschwerdeführerin noch zu einer etwaigen in der Zukunft liegenden
mündlichen Verhandlung unter den dann gegebenen Umständen der Pandemie. Die
Durchführung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen mündlichen
Verhandlung des Ersten Senats am 14. Dezember 2021 im Verfahren 1 BvR 1619/
17 beruhte auf einer Anordnung des Vorsitzenden nach Maßgabe seiner sitzungspo-
lizeilichen Befugnis aus § 17 BVerfGG in Verbindung mit § 176 GVG sowie des Haus-
rechts.

  Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Mitglieder der Kammer wegen der     8
für eine mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts angeordneten Hy-
giene- und Abstandsregeln inhaltlich festgelegt sei, weil Gegenstand ihrer Verfas-
sungsbeschwerde eine Regelung sei, nach der die Nutzung des Öffentlichen Perso-
nennahverkehrs unter infektionsschutzrechtlich bestimmten Bedingungen steht, liegt
die Annahme der Befangenheit daher ebenfalls fern.

 3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie un-      9
zulässig ist. Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen in § 28b Abs. 5 Sätze 3, 5
und 6 IfSG zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, von den Regelungen betroffen zu
sein. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Begründung.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-          10
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 11

                   Baer                         Ott                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Janu-
                ar 2022 - 1 BvR 2604/21 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220120_1bvr260421.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220120.1bvr260421




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